Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. März 2006 - 1 K 1797/04 - geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch Beschluss des Rektorats vom 14. November 2003 gekürzte Mitarbeiterstelle wieder zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten darf die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft die Bindungswirkung einer von der Hochschule abgegebenen Ausstattungszusage. Der Kläger wendet sich gegen Stellenkürzungen und begehrt die Wiederzuweisung der an seinem Lehrstuhl gekürzten Mitarbeiterstellen.
Der 1946 geborene Kläger ist im Jahr 1989 zum C4-Professor an der Fakultät für Informatik der Beklagten berufen worden und leitet dort die Abteilung „V.“. Im Vorfeld der Ernennung übermittelte ihm der Rektor der Beklagten mit Schreiben vom 26.07.1989 „verbindliche Äußerungen der Universität über Ausstattung und Arbeitsbedingungen der Abteilung“, in denen hinsichtlich der Personalausstattung neben der C4-Stelle des Klägers eine C3-Professur, drei wissenschaftliche Assistenten/Mitarbeiter C1/BAT IIa/Ib, ein Programmierer und eine Verwaltungsangestellte ausgewiesen sind. Der Rektor wies dabei ausdrücklich auf den „formellen Vorbehalt“ hin, „dass das Land wie bisher planmäßig die entsprechenden Ressourcen haushaltsmäßig bereitstellt“. Mit Schreiben vom 15.09.1989 übermittelte der Rektor einen Vermerk des Kanzlers der Beklagten vom 12.09.1989 „als eine weitere verbindliche Äußerung der Universität“, in dem die Universität zusichert, die Stellenausstattung der Abteilung bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern auf fünf Stellen zu erhöhen. Der Kläger nahm im Folgenden den Ruf an und erhielt die in Aussicht gestellte Personalausstattung.
Im Rahmen der Überarbeitung des Struktur- und Entwicklungsplans und zur Konsolidierung des Haushalts beschloss das Rektorat der Beklagten nach Anhörung der Fakultätsvorstände am 22.07.2003 eine Einsparung von 78 Stellen im Gegenwert von jeweils 50.000,-- EUR bis Ende des Jahres 2006. Die Stelleneinsparung wurde danach anteilig auf alle Fakultäten „heruntergebrochen“, die jeweils eine Einsparung in Höhe von 14 % der Stellenausstattung zu erbringen hatten. Hinsichtlich der Fakultät für Informatik legte der Dekan mit Schreiben vom 13.11.2003 (unter Protest gegen die gleichmäßig auferlegte Stellenreduktion) den Vorschlag des Fakultätsvorstands zur Stellenreduktion vor. Dieser sah eine Reduktion in der Fakultät von insgesamt 9,8 Stellen vor, durch die die Abteilung des Klägers mit einer halben Mitarbeiterstelle zum Oktober 2004 und einer weiteren halben Mitarbeiterstelle zum Januar 2007 betroffen war. Mit Beschluss vom 14.11.2003 nahm das Rektorat den Einsparvorschlag der Fakultät für Informatik an.
Gegen die seine Abteilung betreffende Stellenkürzung wandte sich der Kläger mit Schriftsatz vom 07.04.2004 und wies darauf hin, dass die ihm gegenüber abgegebene Ausstattungszusage weder vom Fakultätsvorstand noch vom Rektorat berücksichtigt worden sei. Im Übrigen erweise sich die Stellenkürzung bereits deshalb als rechtswidrig, weil die frei gewordenen Mittel nur zum Abschluss neuer Berufungsvereinbarungen benötigt würden.
Die Beklagte wies die Eingabe mit Schriftsatz vom 26.04.2004 zurück und führte aus, der Kläger habe auf eine Unabänderlichkeit der Ausstattungszusage nicht vertrauen dürfen. Vielmehr habe bereits § 66 Abs. 8 Satz 2 des Universitätsgesetzes in der zum Zeitpunkt der gemachten Zusage geltenden Fassung einen Haushaltsvorbehalt enthalten, der durch die Neufassung des Universitätsgesetzes vom 01.01.2000 noch erweitert worden sei. Gemäß Art. 13 § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.12.1999 (GBl. S. 615) sei es der Universität möglich, frühere Zusagen an diesen Rechtszustand anzupassen. Angesichts der gegenüber 1989 wesentlich verschlechterten Haushaltslage der Beklagten sei dies auch notwendig. Die Stelleneinsparung solle insbesondere dazu genutzt werden, den mit dem Land abgeschlossenen Solidarpakt zu erfüllen und einen finanziellen Handlungsspielraum in Höhe eines jährlichen Investitionsmittelbudgets von 1,8 Millionen EUR zu erwirtschaften. Dass diese Mittel auch - aber nicht ausschließlich - für neue Berufungen verwendet würden, sei legitim und zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit der Universität unbedingt erforderlich. Angesichts der verbleibenden Ausstattung und der zeitlichen Staffelung der Einsparmaßnahmen erweise sich die Einsparung für den Kläger als zumutbar.
Die am 23.09.2004 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen durch Urteil vom 21.03.2006 abgewiesen. Zwar könne sich die Beklagte nicht auf den geltend gemachten Haushaltsvorbehalt berufen, weil ihr die Haushaltsmittel weiterhin zu Verfügung stünden. Die dem Kläger gemachte Ausstattungszusage stehe der Maßnahme aber gleichwohl nicht entgegen, weil § 66 Abs. 8 Satz 2 des Universitätsgesetzes - UG - in der im Jahr 1989 geltenden Fassung den weiteren Vorbehalt enthalten habe, dass die erforderlichen Haushaltsmittel von der Universität nicht für andere Aufgaben benötigt würden. Diese Einschränkung müsse sich der Kläger unabhängig von einer Aufnahme in den Zusagetext entgegenhalten lassen, weil die Beklagte durch ihre Gesetzesbindung weitergehende Zusagen nicht wirksam habe eingehen können. Die Voraussetzungen dieses Verteilungsvorbehalts seien auch erfüllt, da die Beklagte die Mittel zur Wiedergewinnung ihres finanziellen Handlungsspielraums nach Einfrierung des Budgets auf den Stand des Jahres 1996 benötigt habe. Die Zielsetzung sei somit vom verwaltungspolitischen Ermessen der Beklagten gedeckt und rechtfertige die Kürzungsmaßnahmen. Ermessensfehler lägen nicht vor, insbesondere sei sich die Fakultät ausweislich der Stellungnahme des Fakultätsvorstands vom 31.10.2003 des Eingriffs in die bestehenden Ausstattungszusagen bewusst gewesen
Der Kläger hat hiergegen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Zweifelhaft sei bereits, ob das Rektorat für einen derart weitreichenden Beschluss zur Einsparung von 14 % der Stellen zuständig sei. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 UG habe das Verwaltungsgericht zutreffend verneint, so dass insoweit auch keine Rechtsgrundlage für das Rektorat bestehe. Auf § 12 Abs. 3 Nr. 5 UG könne jedoch nicht rekurriert werden, denn danach liege nur die Aufstellung des Strukturentwicklungsplans in der Gesamtverantwortung des Rektorats. Materiell sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse ausgegangen. Insoweit fehle es bereits an Darlegungen, wofür die Beklagte das geltend gemachte Einsparvolumen von 1,8 Millionen EUR pro Jahr benötige. Weder hinsichtlich der Höhe des Betrages noch in Bezug auf die einzelnen Positionen sei substantiierter Vortrag erfolgt. Soweit auf den Solidarpakt des Jahres 1997 verwiesen worden sei, könne hiermit eine im Jahr 2003 beschlossene Stelleneinsparung nicht mehr begründet werden. Angesichts nachfolgender Äußerungen des Rektors zur finanziellen Situation der Hochschule müsse auch davon ausgegangen werden, dass das Haushaltsloch allenfalls vorübergehender Natur gewesen sei und damit derart weitreichende Einsparmaßnahmen nicht zu rechtfertigen vermöge. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte die Haushaltslage durch neue, wirtschaftlich nicht gedeckte Berufungsvereinbarungen verursacht habe. Eine von der Hochschule selbst schuldhaft veranlasste erhebliche Veränderung der Verhältnisse berechtige aber nicht zu einem Eingriff in bestehende Ausstattungszusagen. Gleiches gelte für die beabsichtigte Verwendung eingesparter Mittel zum Abschluss neuer Berufungszusagen. Ein Eingreifen des „Verteilungsvorbehalts“ scheide schon deshalb aus, weil andere Aufgaben, für die die Mittel benötigt worden wären, nicht benannt worden seien - der von der Beklagten angemahnte „Handlungsspielraum“ reiche hierfür nicht aus.
Schließlich leide die Entscheidung auch an Ermessensfehlern, weil nicht ersichtlich sei, dass dem Fakultätsvorstand bei Abgabe seiner Stellungnahme die einzelnen Ausstattungszusagen tatsächlich bekannt waren. Die hierzu abgegebene Behauptung der Beklagten, in der Fakultät für Informatik seien sämtliche Stellen zugesagte Stellen gewesen, werde bestritten. Dementsprechend habe vorrangig auf zeitlich befristete und nicht zugesagte Stellen zurückgegriffen werden müssen. Soweit das Verwaltungsgericht die Stellenkürzung schließlich für zumutbar gehalten habe, sei bereits nicht aufgeklärt worden, welche Aufgaben den jeweiligen Professoren zugewiesen waren und ob hierfür die Grundausstattung tatsächlich noch gegeben sei. Insbesondere aber habe das Gericht verkannt, dass der Kläger angesichts seines Alters keine realistische Möglichkeit mehr besitze, in Bleibeverhandlungen eine bessere Ausstattung seiner Abteilung zu erreichen. Schließlich sei nicht erwogen worden, die von Ausstattungszusagen betroffenen Stellen nur mit einer befristeten Wiederbesetzungssperre zu belegen, bis eine anderweitige Finanzierungsmöglichkeit - etwa aus Studiengebühren - gefunden worden sei.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. März 2006 - 1 K 1797/04 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die am 14. November 2003 vom Rektorat beschlossene Stellenkürzung, soweit sie eine Einsparung von 50 % einer BAT IIa/Ib-Stelle ab Oktober 2004 und von 50 % einer BAT IIa/Ib-Stelle ab Januar 2007 für die Abteilung des Klägers „Verteilte Systeme“ enthält, rückgängig zu machen und dem Kläger die gekürzten Stellen weiterhin zur Verfügung zu stellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, die Berufung verkenne den rechtlichen Maßstab, wenn sie davon ausgehe, die dem Kläger gewährte Ausstattungszusage könne nur bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse geändert werden. Nach der Konzeption des Universitätsgesetzes des Landes Baden-Württemberg unterlägen Ausstattungszusagen vielmehr einem sehr weitreichenden Haushalts- bzw. Organisationsvorbehalt, welcher die Zusage im Ergebnis zu einer „ausstattungsbezogenen Momentaufnahme“ relativiere. Die Ausführungen zum Fehlen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gingen daher an der Sache vorbei. Tatsächlich habe im Zeitpunkt der Entscheidung des Rektorats ein gravierendes Haushaltsdefizit bestanden. Im Kalenderjahr 2003 habe bereits die Aufrechterhaltung des normalen Betriebs ein Defizit von mehr als 5 Millionen EUR verursacht. Maßgeblicher Hintergrund hierfür sei der am 18.03.1997 zwischen dem Land und der Universitäten geschlossenen Solidarpakt, nachdem das Budget der Universitäten für den Zeitraum von 1997 bis 2006 eingefroren worden sei. Dieser Stagnation der zur Verfügung stehenden Mittel seien jedoch erhöhte Ausgaben durch Einrichtung neuer Studiengänge und Abteilungen, durch Erhöhung der Studierendenzahlen, durch die Folgekosten des Großbrandes in dem Chemie- und Rechnungszentrum sowie durch Ausstattungszusagen ohne ausreichende Haushaltsdeckung gegenüber gestanden. Ende des Jahres 2002 sei die Beklagte daher nicht mehr in der Lage gewesen, offenstehende Rechnungen ohne Umwidmung von Haushaltsmitteln zu begleichen. Angesichts der Tatsache, dass die Personalausgaben ca. 70 % des Gesamtbudgets der Beklagten ausmachten, habe daher keine Alternative zu der beschlossenen Stelleneinsparung bestanden. Im Übrigen habe sich die Beklagte auch bereits im Solidarpakt zum kontinuierlichen Abbau von acht Personalstellen pro Jahr verpflichtet. Die beschlossene Einsparung von 78 Stellen sei daher unabdingbar gewesen, um die Haushaltskonsolidierung zu bewerkstelligen und einen Handlungsspielraum in Höhe von 1,5 - 2 Millionen EUR pro Jahr garantieren zu können. Wofür die freie Finanzmittelspitze habe verwendet werden sollen, lasse sich dem vom Ministerium genehmigten Struktur- und Entwicklungsplan entnehmen.
14 
Im Hinblick auf die in § 66 Abs. 8 Satz 2 Universitätsgesetz enthaltenen Vorbehalte sei die Beklagte daher berechtigt gewesen, in die Personalausstattung der Fakultäten in dem vorgesehenen Umfang einzugreifen. Die Konkretisierung der einzusparenden Stellen sei dabei in die Fakultäten vergeben worden, weil die Fragestellung dort sachnäher und aufgabenbezogener beantwortet habe werden können. Die dort getroffene Entscheidung, dass Abteilungen, die neben dem Abteilungsleiter und einem weiteren C3-Professor fünf weitere wissenschaftliche Mitarbeiter zur Verfügung haben, in einem abgestuften Verfahren und ohne Kündigungen insgesamt eine Stelle abgeben mussten, sei sachgerecht, verhältnismäßig und ohne Ermessensfehler erfolgt.
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogene Behördenakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechende Berufung ist begründet. Die von der Beklagten verfügte Stellenkürzung verstößt gegen die dem Kläger gegenüber abgegebene Ausstattungszusage. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die gekürzte Mitarbeiterstelle wieder zur Verfügung zu stellen.
I.
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die begehrte Zuweisung einer Mitarbeiterstelle als Verwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. dazu Senatsurteil vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -) und richtige Klageart damit gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die Verpflichtungsklage ist. Die hierfür erforderliche Außenwirkung kommt angesichts der Tatsache, dass dem Hochschullehrer eine Mitarbeiterstelle nicht als Privatmann zur Verwirklichung eigener persönlicher Interessen zugeordnet wird, die Ausstattung des Lehrstuhls vielmehr ausschließlich der Erfüllung dienstlicher Pflichten in Forschung und Lehre dient und damit das Amt im konkret-funktionellen Sinne betrifft (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378), allerdings nur im Hinblick auf die dem Kläger durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährte Rechtsposition in Betracht. Die Wissenschaftsfreiheit sichert dem einzelnen Professor als Anspruch auf Teilhabe bei der Verteilung staatlicher Mittel indes nur die Zuteilung einer Mindestausstattung, mit der sichergestellt wird, dass er überhaupt in die Lage versetzt wird, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u. a. -, BVerfGE 111, 333 [362]). Ein Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Rechtsposition und damit die für die Annahme einer Verpflichtungsklage erforderliche Außenwirkung wäre daher nur dann anzunehmen, wenn durch die Organisationsmaßnahmen der Hochschule in die verfassungsrechtlich garantierte Grundausstattung des Hochschullehrers eingegriffen würde. Derartiges hat der Kläger hier - jedenfalls in substantiierter Weise - selbst nicht vorgetragen.
19 
Die Frage kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, weil durch § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01. Januar 2005 - LHG - (GBl. S. 1) i.V.m. § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes auch im Falle der Leistungsklage die Durchführung eines Vorverfahrens angeordnet ist, sofern es sich um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis handelt. Diese Voraussetzung dürfte vorliegend erfüllt sein, weil die mit der Klage begehrte Personalausstattung des Lehrstuhls auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses bezogen ist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, erfüllen die Eingabe des Klägers vom 07.04.2004 und das Antwortschreiben der Beklagten vom 26.04.2004 auch die inhaltlichen Anforderungen der Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung an die Durchführung eines Vorverfahrens. Auch die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gewahrt, weil der Schriftsatz der Beklagten vom 26.04.2004 eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthielt und damit nur die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Anwendung gebracht werden kann.
II.
20 
Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zuweisung einer weiteren Mitarbeiterstelle zu.
21 
1. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. Senatsurteil vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16.03.2000 - 2 B 10291/00 u.a. -). Dieser setzt voraus, dass sich die Stellenkürzung der Beklagten als rechtswidriger und fortdauernder Eingriff in die mit der Ausstattungszusage begründete Rechtsposition des Klägers erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 6 C 5/95 -, BVerwGE 102, 304 [315]).
22 
Die Rechtsnatur von Berufungsvereinbarungen und Ausstattungszusagen ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (vgl. dazu Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 720 ff.). Die Frage kann regelmäßig auch offen bleiben, weil sich aus der unterschiedlichen rechtlichen Einordnung ein Unterschied in der Bindungswirkung der abgegebenen Zusage nicht ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [335]; Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Dies gilt indes nicht für die Auswahl der zutreffenden Anspruchsgrundlage. Während die mit einer Zusicherung vermittelte Rechtsposition im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs gesichert und durchgesetzt werden kann, gilt gleiches für den Erfüllungsanspruch aus einer vertraglich festgelegten Position nicht (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 16.11.2006 - 8 UE 2251/05 -; Kloepfer, JZ 1999, 161 [163]).
23 
Nach Auffassung des Senats besteht jedoch keine Veranlassung, eine vom Kanzler der Universität einseitig abgegebene Ausstattungszusage in die Form des öffentlichen Vertrages zu zwingen (ebenso Pauly, SächsVBl 1996, 233 [236]). Hierzu besteht weder angesichts des Wortlauts der gesetzlichen Bestimmungen noch des Inhalts der Erklärung, die keinerlei Verpflichtung des Klägers enthält, ein Anhaltspunkt. Die gegenteilige Auffassung wirft im Übrigen nicht nur Schwierigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung der Schriftformerfordernisse auf (vgl. § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB), vielmehr würde sich auf Basis dieser Einschätzung die zusätzliche Frage stellen, ob die Beklagte zur unmittelbaren Anpassung der vertraglich geregelten Rechtsbeziehungen überhaupt befugt wäre. Denn der Anspruch auf Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ist bei fehlendem Einverständnis der anderen Vertragspartei grundsätzlich durch eine auf Anpassung gerichtete Leistungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1995 - 3 C 21/93 -, BVerwGE 97, 331 [340]; Kloepfer, JZ 1999, 161 [166]).
24 
Der Senat geht daher angesichts des konkreten Erscheinungsbilds der vorliegenden Erklärungen und in Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung vom Vorliegen einer Zusage aus, für welche die Regelungen des § 38 LVwVfG entsprechend anwendbar sind (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist auch eröffnet, weil eine Ausnahme im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG hinsichtlich der Ausstattungszusage nicht vorliegt.
25 
Maßgeblich für den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch ist demnach die Frage, ob die Beklagte trotz der im Jahr 1989 abgegebenen Ausstattungszusage von fünf wissenschaftlichen Mitarbeitern zu der vom Rektorat am 14.11.2003 beschlossenen Stellenkürzung befugt war.
26 
2. Entgegen der vom Kläger vorgetragenen Auffassung bestehen dabei keine Bedenken an der Organzuständigkeit des Rektorats. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 14.11.2003 gültigen Fassung - UG - (GBl. 2000, S. 208) war das Rektorat insbesondere „für die Verteilung der der Universität zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG“ zuständig. An dieser Zuständigkeit würde sich entgegen der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung auch dann nichts ändern, wenn sich das Rektorat bei seiner Entscheidung tatsächlich nicht an den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG orientiert haben sollte. Denn aus diesem Zusatz ergibt sich lediglich, woran sich das zur Entscheidung berufene Rektorat bei der Verteilung der Stellen und Mittel inhaltlich zur orientieren hat. Er besagt aber nicht, dass sich die Zuständigkeit für die Zuweisung von Stellen bei einer nicht an den Leitlinien des § 8 Abs. 6 UG orientierten Entscheidung ändern würde. Dieses Ergebnis folgt im Übrigen auch aus der subsidiären Zuständigkeit des Rektorats nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UG, weil eine anderweitige Zuständigkeit für derartige Entscheidungen im Gesetz nicht festgelegt ist.
27 
Unbeschadet der Frage, ob sich das Rektorat inhaltlich an den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG orientiert hat, oder die Entscheidung aus diesem - oder einem anderen - Grund rechtswidrig sein sollte, kam ihm jedenfalls die Kompetenz für die mit Beschluss vom 14.11.2003 ausgesprochene Stellenkürzung zu.
28 
3. Die Stellenkürzung erweist sich jedoch in materieller Hinsicht als rechtswidrig. Sie greift in die dem Kläger gegenüber abgegebene Ausstattungszusage ein - die von Wortlaut und Regelungsgehalt ohne Zweifel mit Bindungswillen abgegeben worden war - ohne dass sich die Beklagte hierfür auf einen gesetzlich vorgesehenen Vorbehalt oder einen anderen Rechtfertigungsgrund berufen könnte.
29 
a) Die Beklagte kann ihre Stellenkürzung nicht auf den in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Vorbehalt der „vorhandenen“ Ausstattung stützen.
30 
Nach § 66 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg in der Fassung vom 30.10.1987 - UG - (GBl. S. 545) ebenso wie nach § 48 Abs. 5 Satz 1 des heutigen LHG darf die Hochschule Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Die Beschränkung auf den Rahmen der „vorhandenen“ Ausstattung wirft demnach die Frage auf, ob der Gesetzgeber die Gestaltungsmöglichkeiten der Hochschule auf den Bestand der Ausstattung des bisherigen Lehrstuhlinhabers beschränken wollte. Denn in diesem Falle wäre jede die bisherige Ausstattung des Lehrstuhls übersteigende Zusage - und damit auch die in Rede stehende fünfte Mitarbeiterstelle des Klägers - rechtswidrig (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [236]; Kloepfer, JZ 1999, 161 [165]).
31 
Für eine derartige Sichtweise spräche zwar möglicherweise der Wortlaut, diese Auslegung würde den Gestaltungsraum der Hochschule indes in erheblichem und sachlich nicht erforderlichem Maße beschränken. Denn der mit der Regelung intendierte Schutzzweck, mit dem die Hochschule vor nicht erfüllbaren Mehrfachverpflichtungen hinsichtlich derselben Ausstattung (vgl. Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [303]) und vor Überschreitungen ihres finanziellen Spielraums bewahrt werden soll, lässt sich auch erreichen, wenn der „Rahmen der vorhandenen Ausstattung“ nicht auf den konkreten Lehrstuhl, sondern die Hochschule bezogen wird. Auch bei diesem Verständnis wird die Hochschule daran gehindert, Zusagen über die vorhandene Ausstattung hinaus einzugehen; ihr verbleibt aber die Möglichkeit, durch eine Umschichtung der vorhandenen Sach- und Personalmittel die Ausgestaltung eines bestimmten Lehrstuhls zu ändern und die Attraktivität des Forschungsbereiches für einen Rufempfänger damit zu erhöhen. Dieser Einordnung steht der zusätzlich bestehende Haushaltsvorbehalt nicht entgegen; dieser entfaltet seine Wirkung vielmehr insbesondere im Falle nachträglich eingetretener Veränderungen der staatlichen Mittelzuweisung. Diese Auslegung führt schließlich auch im Falle der Besetzung eines neuen Lehrstuhles zu richtigen Ergebnissen.
32 
Die dem Kläger zugesagte fünfte Mitarbeiterstelle verstößt daher nicht gegen den Vorbehalt der vorhandenen Ausstattung.
33 
b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass die Voraussetzungen des auch in der Zusage selbst enthaltenen „Haushaltsvorbehalts“ nicht erfüllt sind.
34 
Denn hierzu wäre erforderlich, dass der Beklagten die zur Erfüllung der Zusage erforderlichen Mittel durch eine veränderte Haushaltslage nicht mehr zur Verfügung gestellt würden (vgl. Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [304], Kloepfer, JZ 1999, 161 [165]). Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor, weil die Beklage vom Land weiterhin Haushaltsmittel erhält, die zur Finanzierung der Mitarbeiterstelle ausreichen. Ausweislich des vom Wissenschaftsministerium genehmigten Struktur- und Entwicklungsplans der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006 war sogar ein kontinuierlicher Anstieg der Personalausgaben von 55,2 Millionen Euro jährlich im Jahr 2004 auf 57,4 Millionen Euro im Jahr 2006 geplant.
35 
Der Haushaltsvorbehalt, mit dem der Tatsache Rechnung getragen wird, dass auch das Teilhaberecht des Hochschullehrers abhängig vom Fortbestand der der Universität zur Verfügung gestellten Mittel ist (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 16.11.2006 - 8 UE 2251/05 -; F. Kirchhof, JZ 1998, 275 [277 f.]), greift vorliegend also nicht.
36 
c) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den sog. „Verteilungsvorbehalt“ berufen.
37 
aa) Dies ergibt sich indes nicht bereits daraus, dass der Zusagetext des Jahres 1989 einen entsprechenden Hinweis nicht enthielt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht vielmehr ausgeführt, dass insoweit nicht entscheidend ist, ob die Vorbehaltsregelung in den Text der Ausstattungszusage selbst aufgenommen worden ist. Denn die Erklärung der Hochschule ist nicht geeignet, entgegenstehendes Gesetzesrecht zu überspielen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.08.2006 - 2 BvR 2364/03 -, BVerfGK 9, 1). Die Beklagte konnte daher keine über die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten hinausgehenden Zusagen abgeben (vgl. § 38 Abs. 2 LVwVfG). Ob derartig überschießende Zusagen ggf. Schadensersatz- oder Amtshaftungsansprüche auslösen könnten, ist vorliegend nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
38 
bb) Die Beklagte hat die Haushaltsmittel aber nicht „für andere Aufgaben benötigt“, wie vom Verteilungsvorbehalt aus § 66 Abs. 8 Satz 2 des Universitätsgesetzes i.d.F. vom 30. Oktober 1987 - UG - (GBl. S. 545) gefordert. Unter diesen gesetzlich angeordneten Vorbehalt von Ausstattungszusagen könnten zwar möglicherweise die von der Beklagten geltend gemachten Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung gezählt werden, nicht aber der „finanzielle Handlungsspielraum in Höhe von ca. 1,8 Millionen EUR jährlich“.
39 
Dabei muss die von der Beklagten angestrebte Haushaltskonsolidierung grundsätzlich als legitime Aufgabe im Sinne des § 66 Abs. 8 Satz 2 UG bewertet werden. Durch die gesetzlich angeordnete Vorbehaltsregelung soll die Hochschule gerade in die Lage versetzt werden, Haushaltsmittel einzusparen oder umzuschichten, wenn dies im Hinblick auf Veränderungen der Einnahmesituation oder zur Bewältigung anderer Aufgaben erforderlich wird.
40 
Angesicht der vorgelegten Daten zur Haushaltssituation im Jahre 2003 bestehen allerdings Zweifel am Vorliegen des vorgetragenen Haushaltsnotstandes. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die von der Beklagten vorgerechnete Lücke von über 5 Millionen Euro sich nur auf das Planbudget 2003, nicht aber die in der vorgelegten Haushaltsberechnung eingestellten „Ist“-Zahlen 2003 bezieht. Maßgeblich für die Einschätzung der tatsächlichen Haushaltszustandes sind aber die tatsächlichen Zahlen, nicht der Budgetansatz. Bezogen auf den „Ist“-Haushalt von 71.290.800 EUR ergibt der errechnete Deckungsansatz von 70.614.500 EUR aber „nur“ ein Defizit von 676.300 EUR - und damit eine völlig andere Größenordnung. Darüber hinaus sind bei dieser Berechnung nur die Einnahmen aus dem Staatshaushaltsplan berücksichtigt und ausgewiesen. Im Hinblick auf den erheblichen Anteil von Drittmitteln, Programmzuschüssen und Baufinanzierungsmaßnahmen, die am Budget des Jahres 2004 einen Anteil von über 30 % ausgemacht haben (vgl. Struktur- und Entwicklungsplan der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006, S. 47 f.), ist die Aussagekraft der vorgelegten Nachweise zum Beleg eines Haushaltsnotstandes daher eher gering.
41 
Der Verteilungsvorbehalt greift aber jedenfalls nicht für die von der Beklagten beabsichtigte „Wiedergewinnung eines finanziellen Handlungsspielraums in Höhe von 1,8 Millionen EUR pro Jahr“. Insoweit ist bereits keine „Aufgabe“ benannt, die den Voraussetzungen aus § 66 Abs. 8 Satz 2 UG genügen könnte. Ein Handlungsspielraum kann zwar zur Bewältigung bestimmter Aufgaben hilfreich sein, er selbst stellt indes keine Aufgabe dar. Selbst wenn man jedoch nicht auf die erwünschte „freie Finanzmittelspitze“ abstellt, sondern die damit geplante Verwendung, ergibt sich kein anderes Bild. Ausweislich der Einlassungen der Beklagten, die mit dem vorgelegten Struktur- und Entwicklungsplan der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 bis 2006 übereinstimmen, beabsichtigte die Beklagte die „freien Finanzmittelspitze“ maßgeblich für den Abschluss von Neuberufungen sowie die Erfüllung bestehender Berufungszusagen einzusetzen (vgl. S. 50 f. des Struktur- und Entwicklungsplans der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006). Darüber hinaus sind allein „Zusatzwünsche“ für besondere Vorhaben und Projekte sowie allgemeine Reinvestitionen und „Havarien“ benannt. Allein das für den Zeitraum 2004 - 2006 angesetzte Finanzvolumen von 3,35 Millionen EUR für geplante Neuberufungen schöpft dabei das mit der Stellenkürzung verbundene Einsparvolumen von 3,9 Millionen EUR (78 Stellen zu 50.000,-- EUR) fast vollständig ab. Weitere 2,4 Millionen EUR sind für den Abbau der bereits bestehenden Berufungszusagen veranschlagt. Im Ergebnis wird die Neuverteilung der Mittel daher benötigt, um anstelle der bestehenden Altzusagen neue Berufungszusagen eingehen oder erfüllen zu können.
42 
Diese Interessenlage reicht jedoch nicht aus, um die Voraussetzungen des Verteilungsvorbehalts zu erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu vielmehr festgehalten: „Es geht nicht an, frühere Vereinbarungen zu brechen und die damit freigewordenen Mittel dafür zu nutzen, neue Vereinbarungen mit anderen Hochschullehrern abzuschließen“ (BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546). Nicht sachgerecht ist demnach ein Eingriff in frühere - und unbefristet abgegebene - Zusagen, wenn damit lediglich neue Zusagen im Zusammenhang mit Neuberufungen oder Bleibeverhandlungen ermöglicht werden sollen. Genauso liegen die Dinge aber hier.
43 
cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen.
44 
Maßstab für die rechtliche Beurteilung ist allerdings das am 06.01.2005 ohne Übergangsregelung in Kraft getretene (vgl. Art. 28 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005, GBl. S. 1 [75]) Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005 - LHG - (GBl. S. 1; vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 27.06.2006 - 9 S 2467/05 -). Denn die begehrte Zuweisung einer weiteren Mitarbeiterstelle kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgesprochen werden, wenn dem die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entgegenstehen würde (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Nach § 48 Abs. 5 Satz 4 LHG hat die Hochschule frühere Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professoren aber regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Diese Vorschrift betrifft trotz ihres missverständlichen Wortlauts auch die vor Erlass des Landeshochschulgesetzes abgegebenen Altzusagen, wie sich auch den Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219) und dem Sinn der Vorschrift eindeutig ergibt.
45 
Inhaltlich stellt § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG Ausstattungszusagen nunmehr aber unter den Vorbehalt „staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln“. Der Gesetzgeber hat die Bindungswirkung entsprechender Erklärungen damit erheblich abgeschwächt, was einer allgemeinen Entwicklungslinie entspricht. Während in der Weimarer Staatsrechtslehre Berufungszusagen noch als „wohlerworbene Rechte“ und damit unverletzlich eingestuft wurden (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [234]), hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren die Bindungswirkung entsprechender Zusagen zunehmend unter inhaltliche Vorbehalte und zeitliche Befristungen gestellt (vgl. Kloepfer, JZ 1999, 161).
46 
Trotz des weitreichenden Wortlauts der Vorbehaltsklausel ist die verpflichtende Wirkung einer von der Hochschule abgegebenen Zusage damit aber nicht ins Belieben hochschulinterner Maßgaben gestellt. Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass der Ausstattungszusage nach dem Regelungssystem des Landeshochschulgesetzes grundsätzlich eine Bindungswirkung von (mindestens) fünf Jahren zukommen soll (vgl. § 48 Abs. 5 Sätze 3 und 4 LHG). Während dieses Zeitraums kommt dem Zusageempfänger daher ein erhöhter Vertrauensschutz zu, den die Hochschule auch bei nachfolgenden Entscheidungen über die Neuverteilung von Stellen und Mitteln berücksichtigen muss. Eine andere Sichtweise nähme der Befristung jeden vernünftigen Sinn und entwertete die dem Hochschullehrer abgegebene Zusage ohne zwingenden Grund.
47 
Auch die Gesetzesmaterialien belegen, dass mit den vorgesehenen Laufzeiten primär ein „Schutz der Hochschulen vor zeitlich unbefristeten Festlegungen hinsichtlich der Verwendung ihrer Ressourcen“ bezweckt war (so der Entwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Hochschulrahmengesetzes vom 20.10.1997, BT-Drs. 13/8796, S. 27). Dieses Anliegen, langfristige Bindungen zu vermeiden, wird indes auch durch eine auf fünf Jahre befristete Bindungswirkung nicht vereitelt. Dementsprechend hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg auch auf einen „mittelfristigen“ Abbau der Bindungen verwiesen (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219). Bereits die Eingrenzung der zeitlichen Geltungsdauer legt daher den Schluss nahe, dass für diesen Zeitraum ein erhöhter Vertrauensschutz begründet worden ist.
48 
Insbesondere aber ergibt sich die grundsätzliche Bindung der Hochschule aus Sinn und Zweck der Ausstattungszusage. Mit diesem, vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassenen Instrumentarium erhalten die Hochschulen die Möglichkeit, die Attraktivität eines ausgeschriebenen Lehrstuhles zu erhöhen und ihre Chancen im Wettbewerb der Hochschulen untereinander um die Gewinnung qualifizierten Personals zu verbessern. Durch die Festlegung in Ausstattungszusagen wird die zukünftige Arbeitsmöglichkeit des Rufempfängers maßgeblich bestimmt und damit die Basis seiner zukünftigen wissenschaftlichen Entfaltung determiniert. Ausstattungszusagen bezwecken daher, den Rufempfänger zur Übernahme einer Professur zu bewegen und sind in der Praxis nicht selten ausschlaggebend für die Standortentscheidung qualifizierter Professoren (vgl. etwa Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [289]; OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Im Vertrauen auf die Zusage baut der Hochschullehrer seine berufliche Existenz und entwickelt sein Programm in Forschung und Lehre (vgl. Bullinger, Beamtenrechtliche Zusagen und Reformgesetzgebung, 1972, S. 46). Die gegenseitige Interessenlage der Ausstattungszusage setzt daher die Verbindlichkeit des Angebots jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum und unter grundsätzlich gleichbleibenden Verhältnissen als „Minimum an Verlässlichkeit“ (Geis, Die Verwaltung 2008, 77 [84]) voraus. Setzt die Hochschule Ausstattungszusagen ein, um Professoren zur Annahme eines Rufes an ihrer Einrichtung zu bewegen, so ist sie an die verbindlich zugesagte Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen grundsätzlich auch gebunden (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [235]). Andernfalls käme der Ausstattungszusage nur noch der Charakter einer „Momentaufnahme hochschulinterner Ausstattungsplanung“ zu (vgl. Kloepfer, JZ 1999, 161 [166]), was dem Regelungszweck und einer angemessenen Risikoverteilung offenkundig nicht entspricht.
49 
Auch der Verteilungsvorbehalt des § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG stellt die Bindungswirkung der zugesagten Ausstattung daher nicht ins Belieben hochschulinterner Entscheidungen; die Neuverteilung der Stellen und Mittel setzt vielmehr eine Berücksichtigung der abgegebenen Zusagen voraus und lässt einen Bruch der verbindlich abgegebenen Zusage nur zur Verwirklichung höherwertiger Interessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu. Bei dieser Sichtweise erhält die Hochschule den erforderlichen Entscheidungsspielraum, um auf geänderte Verhältnisse und Schwerpunktsetzungen reagieren zu können; andererseits wird auch das Mindestmaß an Planungssicherheit für die Professoren gewährleistet, die zwar nicht auf eine unbedingte Zementierung ihrer Ausstattungssituation, wohl aber auf die grundsätzliche Verbindlichkeit der von der Hochschule abgegebenen Zusage vertrauen dürfen.
50 
dd) Diese Vertrauensschutzerwägungen gelten für die vorliegende Konstellation einer „Altzusage“, die noch vor Inkrafttreten des geänderten Vorbehalts in § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG und ohne Fristbestimmung abgegeben wurde, erst recht. Denn hier hat der Gesetzgeber nachträglich die Rahmenbedingungen der universitären Gestaltungsfreiheit geändert. Derartige unechte Rückwirkungen sind zwar nicht grundsätzlich unzulässig, sie bedürfen aber in besonderem Maße der Verhältnismäßigkeitskontrolle.
51 
Anders als in anderen Bundesländern hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg allerdings darauf verzichtet, die Anpassungsklausel mit einer Übergangsregelung oder einem Übergangszeitraum zu versehen (vgl. dazu Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288; Knopp, LKV 2007, 152). Ein entsprechender Bestandsschutz gilt für die vor Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes abgegebenen Ausstattungszusagen nach dem Wortlaut des Gesetzes daher nicht; gemäß § 38 Abs. 3 LVwVfG entfällt die Bindungswirkung vielmehr bereits mit der objektiven Änderung der Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 29/93 -, BVerwGE 97, 323 [330]).
52 
Rechtsfolge hieraus ist indes nur, dass die Altzusagen ohne Ablauf einer Schutzfrist zu überprüfen „und gegebenenfalls anzupassen sind“ (§ 48 Abs. 5 Satz 4 LHG). Der Gesetzgeber hat die Beachtlichkeit der abgegebenen früheren Zusagen damit aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen und mit der intendierten „Anpassung“ einen Übergang in den neuen Rechtszustand ermöglicht. Dementsprechend spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs nur von einem „mittelfristigen“ Abbau der durch langfristige Bindungen begründeten Einschränkungen des Entscheidungsspielraums (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219).
53 
Eine andere Sichtweise würde im Übrigen auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Vertrauensschutzes nicht gerecht. Denn auch im Falle der nachträglichen Veränderung des gesetzlichen Rahmens sind zuvor erworbene Positionen zu berücksichtigen, so dass deren rechtliche Bindung „nicht grundsätzlich abgelehnt“ werden darf. Der Gesetzgeber darf sich über rechtsverbindliche Vereinbarungen mit Hochschullehrern nur aus sachlich gebotenen Gründen im Rahmen des Erforderlichen hinwegsetzen und hat dabei die Grenze der Zumutbarkeit zu beachten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [279, 289 f.]; Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [336]).
54 
Wie bereits dargelegt, kann es jedoch grundsätzlich nicht als ausreichend gewichtiger Sachgrund für den Eingriff in eine bestehende Ausstattungszusage bewertet werden, dass die Hochschule die damit gebundenen Mittel für die Abgabe neuer Ausstattungszusagen einsetzen will. Neuberufungen stellen zwar ein wesentliches Mittel für die zukunftsorientierte Gewährleistung der Aufgaben einer Hochschule dar; neuen Ausstattungszusagen kommt aber kein grundsätzlich höherer Stellenwert zu, als bereits bestehenden Vereinbarungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546). Ob anderes möglicherweise gelten könnte, wenn die beabsichtigte Umverteilung der Personalmittel auf eine Neufestlegung der Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkte zurückginge (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 18.05.2004 - 8 TG 1420/03; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.06.2006 - 9 S 2467/05 - für Änderungen der Organisationsstruktur) - was angesichts der Tatsache, dass ein Schwerpunkt notwendigerweise auch mit einem verstärkten Einsatz von Personal- und Sachmitteln einhergeht, nahe liegt - bedarf keiner Entscheidung. Derartige Neuorientierungen der Struktur- und Entwicklungsplanung liegen der vorliegenden Stellenkürzung, die pauschal auf alle Fachbereiche zur Anwendung gebracht wurde, ersichtlich nicht zugrunde.
55 
Die von der Beklagten beabsichtigte Abkehr vom Grundsatz der Vertragstreue erscheint hier daher unzumutbar. Die Einschränkung der Möglichkeiten, Ausstattungszusagen für andere Rufempfänger abzugeben, war der Hochschule bei Abgabe der Zusage bekannt. Sie ist zwingende Folge der Erklärung und gehört zu jenem Risiko, welches typischerweise von der Hochschule getragen werden muss (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Wesentliche und sachgerechte Änderungsgründe sind nachträglich nicht eingetreten, so dass auch bei Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen eine Anpassung, die zum Verlust der zugesagten Mitarbeiterstelle führt, nicht als verhältnismäßiger Eingriff in die zugesagte Rechtsposition erscheint. Selbst bei Eintritt veränderter Umstände entfällt die Bindungswirkung der Hochschule an die abgegebene Zusage im Übrigen nicht völlig (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Dies gilt hier um so mehr, als der Kläger angesichts seines Alters keine realistische Möglichkeit mehr besitzt, im Wege von Bleibevereinbarungen neue Zusagen zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546).
56 
Aus dem Gesagten folgt indes nicht, dass der Kläger für alle Zeit auf den ungeschmälerten Bestand der Ausstattungszusage vertrauen darf. Nachdem das Landeshochschulgesetz mit seinen Änderungen im Bereich der Ausstattungszusagen bereits zum 06.01.2005 in Kraft getreten ist, muss er sich vielmehr darauf einstellen, dass die ihm ursprünglich unbefristet abgegebene Zusage über die personelle und sachliche Ausstattung seines Arbeitsbereichs einer regelmäßigen Überprüfung im Hinblick auf die Maßgaben aus § 13 Abs. 2 LHG und gegebenenfalls auch der Anpassung unterzogen wird (vgl. dazu Knopp, LKV 2007, 152). Dies erfordert bereits die Gleichbehandlung der an der Hochschule tätigen Professoren, denn nach gegenwärtiger Rechtslage darf eine unbefristete Zusage nicht mehr erteilt werden. Eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Hochschulorgane (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LHG), die den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Leistungsevaluierung entspricht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333 [358 ff.]), liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber nicht vor.
57 
d) Ob neben den in § 48 Abs. 5 LHG spezialgesetzlich angeordneten Vorbehalten auch auf den Grundsatz der „clausula rebus sic stantibus“ bzw. die entsprechenden Ausprägungen in §§ 38 Abs. 3 und 60 LVwVfG zurückgegriffen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Die insoweit erforderliche „erhebliche Veränderung“ stellt jedenfalls keine geringeren Anforderungen an die Stellenkürzung und vermag das gefundene Ergebnis daher nicht in Frage zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378).
58 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht, weil sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein auf Fragen des Landesrechts bezieht und damit der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist.
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.10 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; dazu auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.08.1998, NVwZ-RR 1999, 349).
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
16 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechende Berufung ist begründet. Die von der Beklagten verfügte Stellenkürzung verstößt gegen die dem Kläger gegenüber abgegebene Ausstattungszusage. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die gekürzte Mitarbeiterstelle wieder zur Verfügung zu stellen.
I.
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die begehrte Zuweisung einer Mitarbeiterstelle als Verwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. dazu Senatsurteil vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -) und richtige Klageart damit gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die Verpflichtungsklage ist. Die hierfür erforderliche Außenwirkung kommt angesichts der Tatsache, dass dem Hochschullehrer eine Mitarbeiterstelle nicht als Privatmann zur Verwirklichung eigener persönlicher Interessen zugeordnet wird, die Ausstattung des Lehrstuhls vielmehr ausschließlich der Erfüllung dienstlicher Pflichten in Forschung und Lehre dient und damit das Amt im konkret-funktionellen Sinne betrifft (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378), allerdings nur im Hinblick auf die dem Kläger durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährte Rechtsposition in Betracht. Die Wissenschaftsfreiheit sichert dem einzelnen Professor als Anspruch auf Teilhabe bei der Verteilung staatlicher Mittel indes nur die Zuteilung einer Mindestausstattung, mit der sichergestellt wird, dass er überhaupt in die Lage versetzt wird, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u. a. -, BVerfGE 111, 333 [362]). Ein Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Rechtsposition und damit die für die Annahme einer Verpflichtungsklage erforderliche Außenwirkung wäre daher nur dann anzunehmen, wenn durch die Organisationsmaßnahmen der Hochschule in die verfassungsrechtlich garantierte Grundausstattung des Hochschullehrers eingegriffen würde. Derartiges hat der Kläger hier - jedenfalls in substantiierter Weise - selbst nicht vorgetragen.
19 
Die Frage kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, weil durch § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01. Januar 2005 - LHG - (GBl. S. 1) i.V.m. § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes auch im Falle der Leistungsklage die Durchführung eines Vorverfahrens angeordnet ist, sofern es sich um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis handelt. Diese Voraussetzung dürfte vorliegend erfüllt sein, weil die mit der Klage begehrte Personalausstattung des Lehrstuhls auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses bezogen ist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, erfüllen die Eingabe des Klägers vom 07.04.2004 und das Antwortschreiben der Beklagten vom 26.04.2004 auch die inhaltlichen Anforderungen der Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung an die Durchführung eines Vorverfahrens. Auch die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gewahrt, weil der Schriftsatz der Beklagten vom 26.04.2004 eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthielt und damit nur die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Anwendung gebracht werden kann.
II.
20 
Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zuweisung einer weiteren Mitarbeiterstelle zu.
21 
1. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. Senatsurteil vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16.03.2000 - 2 B 10291/00 u.a. -). Dieser setzt voraus, dass sich die Stellenkürzung der Beklagten als rechtswidriger und fortdauernder Eingriff in die mit der Ausstattungszusage begründete Rechtsposition des Klägers erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 6 C 5/95 -, BVerwGE 102, 304 [315]).
22 
Die Rechtsnatur von Berufungsvereinbarungen und Ausstattungszusagen ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (vgl. dazu Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 720 ff.). Die Frage kann regelmäßig auch offen bleiben, weil sich aus der unterschiedlichen rechtlichen Einordnung ein Unterschied in der Bindungswirkung der abgegebenen Zusage nicht ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [335]; Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Dies gilt indes nicht für die Auswahl der zutreffenden Anspruchsgrundlage. Während die mit einer Zusicherung vermittelte Rechtsposition im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs gesichert und durchgesetzt werden kann, gilt gleiches für den Erfüllungsanspruch aus einer vertraglich festgelegten Position nicht (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 16.11.2006 - 8 UE 2251/05 -; Kloepfer, JZ 1999, 161 [163]).
23 
Nach Auffassung des Senats besteht jedoch keine Veranlassung, eine vom Kanzler der Universität einseitig abgegebene Ausstattungszusage in die Form des öffentlichen Vertrages zu zwingen (ebenso Pauly, SächsVBl 1996, 233 [236]). Hierzu besteht weder angesichts des Wortlauts der gesetzlichen Bestimmungen noch des Inhalts der Erklärung, die keinerlei Verpflichtung des Klägers enthält, ein Anhaltspunkt. Die gegenteilige Auffassung wirft im Übrigen nicht nur Schwierigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung der Schriftformerfordernisse auf (vgl. § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB), vielmehr würde sich auf Basis dieser Einschätzung die zusätzliche Frage stellen, ob die Beklagte zur unmittelbaren Anpassung der vertraglich geregelten Rechtsbeziehungen überhaupt befugt wäre. Denn der Anspruch auf Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ist bei fehlendem Einverständnis der anderen Vertragspartei grundsätzlich durch eine auf Anpassung gerichtete Leistungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1995 - 3 C 21/93 -, BVerwGE 97, 331 [340]; Kloepfer, JZ 1999, 161 [166]).
24 
Der Senat geht daher angesichts des konkreten Erscheinungsbilds der vorliegenden Erklärungen und in Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung vom Vorliegen einer Zusage aus, für welche die Regelungen des § 38 LVwVfG entsprechend anwendbar sind (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist auch eröffnet, weil eine Ausnahme im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG hinsichtlich der Ausstattungszusage nicht vorliegt.
25 
Maßgeblich für den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch ist demnach die Frage, ob die Beklagte trotz der im Jahr 1989 abgegebenen Ausstattungszusage von fünf wissenschaftlichen Mitarbeitern zu der vom Rektorat am 14.11.2003 beschlossenen Stellenkürzung befugt war.
26 
2. Entgegen der vom Kläger vorgetragenen Auffassung bestehen dabei keine Bedenken an der Organzuständigkeit des Rektorats. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 14.11.2003 gültigen Fassung - UG - (GBl. 2000, S. 208) war das Rektorat insbesondere „für die Verteilung der der Universität zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG“ zuständig. An dieser Zuständigkeit würde sich entgegen der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung auch dann nichts ändern, wenn sich das Rektorat bei seiner Entscheidung tatsächlich nicht an den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG orientiert haben sollte. Denn aus diesem Zusatz ergibt sich lediglich, woran sich das zur Entscheidung berufene Rektorat bei der Verteilung der Stellen und Mittel inhaltlich zur orientieren hat. Er besagt aber nicht, dass sich die Zuständigkeit für die Zuweisung von Stellen bei einer nicht an den Leitlinien des § 8 Abs. 6 UG orientierten Entscheidung ändern würde. Dieses Ergebnis folgt im Übrigen auch aus der subsidiären Zuständigkeit des Rektorats nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UG, weil eine anderweitige Zuständigkeit für derartige Entscheidungen im Gesetz nicht festgelegt ist.
27 
Unbeschadet der Frage, ob sich das Rektorat inhaltlich an den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG orientiert hat, oder die Entscheidung aus diesem - oder einem anderen - Grund rechtswidrig sein sollte, kam ihm jedenfalls die Kompetenz für die mit Beschluss vom 14.11.2003 ausgesprochene Stellenkürzung zu.
28 
3. Die Stellenkürzung erweist sich jedoch in materieller Hinsicht als rechtswidrig. Sie greift in die dem Kläger gegenüber abgegebene Ausstattungszusage ein - die von Wortlaut und Regelungsgehalt ohne Zweifel mit Bindungswillen abgegeben worden war - ohne dass sich die Beklagte hierfür auf einen gesetzlich vorgesehenen Vorbehalt oder einen anderen Rechtfertigungsgrund berufen könnte.
29 
a) Die Beklagte kann ihre Stellenkürzung nicht auf den in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Vorbehalt der „vorhandenen“ Ausstattung stützen.
30 
Nach § 66 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg in der Fassung vom 30.10.1987 - UG - (GBl. S. 545) ebenso wie nach § 48 Abs. 5 Satz 1 des heutigen LHG darf die Hochschule Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Die Beschränkung auf den Rahmen der „vorhandenen“ Ausstattung wirft demnach die Frage auf, ob der Gesetzgeber die Gestaltungsmöglichkeiten der Hochschule auf den Bestand der Ausstattung des bisherigen Lehrstuhlinhabers beschränken wollte. Denn in diesem Falle wäre jede die bisherige Ausstattung des Lehrstuhls übersteigende Zusage - und damit auch die in Rede stehende fünfte Mitarbeiterstelle des Klägers - rechtswidrig (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [236]; Kloepfer, JZ 1999, 161 [165]).
31 
Für eine derartige Sichtweise spräche zwar möglicherweise der Wortlaut, diese Auslegung würde den Gestaltungsraum der Hochschule indes in erheblichem und sachlich nicht erforderlichem Maße beschränken. Denn der mit der Regelung intendierte Schutzzweck, mit dem die Hochschule vor nicht erfüllbaren Mehrfachverpflichtungen hinsichtlich derselben Ausstattung (vgl. Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [303]) und vor Überschreitungen ihres finanziellen Spielraums bewahrt werden soll, lässt sich auch erreichen, wenn der „Rahmen der vorhandenen Ausstattung“ nicht auf den konkreten Lehrstuhl, sondern die Hochschule bezogen wird. Auch bei diesem Verständnis wird die Hochschule daran gehindert, Zusagen über die vorhandene Ausstattung hinaus einzugehen; ihr verbleibt aber die Möglichkeit, durch eine Umschichtung der vorhandenen Sach- und Personalmittel die Ausgestaltung eines bestimmten Lehrstuhls zu ändern und die Attraktivität des Forschungsbereiches für einen Rufempfänger damit zu erhöhen. Dieser Einordnung steht der zusätzlich bestehende Haushaltsvorbehalt nicht entgegen; dieser entfaltet seine Wirkung vielmehr insbesondere im Falle nachträglich eingetretener Veränderungen der staatlichen Mittelzuweisung. Diese Auslegung führt schließlich auch im Falle der Besetzung eines neuen Lehrstuhles zu richtigen Ergebnissen.
32 
Die dem Kläger zugesagte fünfte Mitarbeiterstelle verstößt daher nicht gegen den Vorbehalt der vorhandenen Ausstattung.
33 
b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass die Voraussetzungen des auch in der Zusage selbst enthaltenen „Haushaltsvorbehalts“ nicht erfüllt sind.
34 
Denn hierzu wäre erforderlich, dass der Beklagten die zur Erfüllung der Zusage erforderlichen Mittel durch eine veränderte Haushaltslage nicht mehr zur Verfügung gestellt würden (vgl. Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [304], Kloepfer, JZ 1999, 161 [165]). Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor, weil die Beklage vom Land weiterhin Haushaltsmittel erhält, die zur Finanzierung der Mitarbeiterstelle ausreichen. Ausweislich des vom Wissenschaftsministerium genehmigten Struktur- und Entwicklungsplans der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006 war sogar ein kontinuierlicher Anstieg der Personalausgaben von 55,2 Millionen Euro jährlich im Jahr 2004 auf 57,4 Millionen Euro im Jahr 2006 geplant.
35 
Der Haushaltsvorbehalt, mit dem der Tatsache Rechnung getragen wird, dass auch das Teilhaberecht des Hochschullehrers abhängig vom Fortbestand der der Universität zur Verfügung gestellten Mittel ist (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 16.11.2006 - 8 UE 2251/05 -; F. Kirchhof, JZ 1998, 275 [277 f.]), greift vorliegend also nicht.
36 
c) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den sog. „Verteilungsvorbehalt“ berufen.
37 
aa) Dies ergibt sich indes nicht bereits daraus, dass der Zusagetext des Jahres 1989 einen entsprechenden Hinweis nicht enthielt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht vielmehr ausgeführt, dass insoweit nicht entscheidend ist, ob die Vorbehaltsregelung in den Text der Ausstattungszusage selbst aufgenommen worden ist. Denn die Erklärung der Hochschule ist nicht geeignet, entgegenstehendes Gesetzesrecht zu überspielen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.08.2006 - 2 BvR 2364/03 -, BVerfGK 9, 1). Die Beklagte konnte daher keine über die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten hinausgehenden Zusagen abgeben (vgl. § 38 Abs. 2 LVwVfG). Ob derartig überschießende Zusagen ggf. Schadensersatz- oder Amtshaftungsansprüche auslösen könnten, ist vorliegend nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
38 
bb) Die Beklagte hat die Haushaltsmittel aber nicht „für andere Aufgaben benötigt“, wie vom Verteilungsvorbehalt aus § 66 Abs. 8 Satz 2 des Universitätsgesetzes i.d.F. vom 30. Oktober 1987 - UG - (GBl. S. 545) gefordert. Unter diesen gesetzlich angeordneten Vorbehalt von Ausstattungszusagen könnten zwar möglicherweise die von der Beklagten geltend gemachten Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung gezählt werden, nicht aber der „finanzielle Handlungsspielraum in Höhe von ca. 1,8 Millionen EUR jährlich“.
39 
Dabei muss die von der Beklagten angestrebte Haushaltskonsolidierung grundsätzlich als legitime Aufgabe im Sinne des § 66 Abs. 8 Satz 2 UG bewertet werden. Durch die gesetzlich angeordnete Vorbehaltsregelung soll die Hochschule gerade in die Lage versetzt werden, Haushaltsmittel einzusparen oder umzuschichten, wenn dies im Hinblick auf Veränderungen der Einnahmesituation oder zur Bewältigung anderer Aufgaben erforderlich wird.
40 
Angesicht der vorgelegten Daten zur Haushaltssituation im Jahre 2003 bestehen allerdings Zweifel am Vorliegen des vorgetragenen Haushaltsnotstandes. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die von der Beklagten vorgerechnete Lücke von über 5 Millionen Euro sich nur auf das Planbudget 2003, nicht aber die in der vorgelegten Haushaltsberechnung eingestellten „Ist“-Zahlen 2003 bezieht. Maßgeblich für die Einschätzung der tatsächlichen Haushaltszustandes sind aber die tatsächlichen Zahlen, nicht der Budgetansatz. Bezogen auf den „Ist“-Haushalt von 71.290.800 EUR ergibt der errechnete Deckungsansatz von 70.614.500 EUR aber „nur“ ein Defizit von 676.300 EUR - und damit eine völlig andere Größenordnung. Darüber hinaus sind bei dieser Berechnung nur die Einnahmen aus dem Staatshaushaltsplan berücksichtigt und ausgewiesen. Im Hinblick auf den erheblichen Anteil von Drittmitteln, Programmzuschüssen und Baufinanzierungsmaßnahmen, die am Budget des Jahres 2004 einen Anteil von über 30 % ausgemacht haben (vgl. Struktur- und Entwicklungsplan der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006, S. 47 f.), ist die Aussagekraft der vorgelegten Nachweise zum Beleg eines Haushaltsnotstandes daher eher gering.
41 
Der Verteilungsvorbehalt greift aber jedenfalls nicht für die von der Beklagten beabsichtigte „Wiedergewinnung eines finanziellen Handlungsspielraums in Höhe von 1,8 Millionen EUR pro Jahr“. Insoweit ist bereits keine „Aufgabe“ benannt, die den Voraussetzungen aus § 66 Abs. 8 Satz 2 UG genügen könnte. Ein Handlungsspielraum kann zwar zur Bewältigung bestimmter Aufgaben hilfreich sein, er selbst stellt indes keine Aufgabe dar. Selbst wenn man jedoch nicht auf die erwünschte „freie Finanzmittelspitze“ abstellt, sondern die damit geplante Verwendung, ergibt sich kein anderes Bild. Ausweislich der Einlassungen der Beklagten, die mit dem vorgelegten Struktur- und Entwicklungsplan der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 bis 2006 übereinstimmen, beabsichtigte die Beklagte die „freien Finanzmittelspitze“ maßgeblich für den Abschluss von Neuberufungen sowie die Erfüllung bestehender Berufungszusagen einzusetzen (vgl. S. 50 f. des Struktur- und Entwicklungsplans der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006). Darüber hinaus sind allein „Zusatzwünsche“ für besondere Vorhaben und Projekte sowie allgemeine Reinvestitionen und „Havarien“ benannt. Allein das für den Zeitraum 2004 - 2006 angesetzte Finanzvolumen von 3,35 Millionen EUR für geplante Neuberufungen schöpft dabei das mit der Stellenkürzung verbundene Einsparvolumen von 3,9 Millionen EUR (78 Stellen zu 50.000,-- EUR) fast vollständig ab. Weitere 2,4 Millionen EUR sind für den Abbau der bereits bestehenden Berufungszusagen veranschlagt. Im Ergebnis wird die Neuverteilung der Mittel daher benötigt, um anstelle der bestehenden Altzusagen neue Berufungszusagen eingehen oder erfüllen zu können.
42 
Diese Interessenlage reicht jedoch nicht aus, um die Voraussetzungen des Verteilungsvorbehalts zu erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu vielmehr festgehalten: „Es geht nicht an, frühere Vereinbarungen zu brechen und die damit freigewordenen Mittel dafür zu nutzen, neue Vereinbarungen mit anderen Hochschullehrern abzuschließen“ (BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546). Nicht sachgerecht ist demnach ein Eingriff in frühere - und unbefristet abgegebene - Zusagen, wenn damit lediglich neue Zusagen im Zusammenhang mit Neuberufungen oder Bleibeverhandlungen ermöglicht werden sollen. Genauso liegen die Dinge aber hier.
43 
cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen.
44 
Maßstab für die rechtliche Beurteilung ist allerdings das am 06.01.2005 ohne Übergangsregelung in Kraft getretene (vgl. Art. 28 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005, GBl. S. 1 [75]) Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005 - LHG - (GBl. S. 1; vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 27.06.2006 - 9 S 2467/05 -). Denn die begehrte Zuweisung einer weiteren Mitarbeiterstelle kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgesprochen werden, wenn dem die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entgegenstehen würde (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Nach § 48 Abs. 5 Satz 4 LHG hat die Hochschule frühere Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professoren aber regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Diese Vorschrift betrifft trotz ihres missverständlichen Wortlauts auch die vor Erlass des Landeshochschulgesetzes abgegebenen Altzusagen, wie sich auch den Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219) und dem Sinn der Vorschrift eindeutig ergibt.
45 
Inhaltlich stellt § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG Ausstattungszusagen nunmehr aber unter den Vorbehalt „staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln“. Der Gesetzgeber hat die Bindungswirkung entsprechender Erklärungen damit erheblich abgeschwächt, was einer allgemeinen Entwicklungslinie entspricht. Während in der Weimarer Staatsrechtslehre Berufungszusagen noch als „wohlerworbene Rechte“ und damit unverletzlich eingestuft wurden (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [234]), hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren die Bindungswirkung entsprechender Zusagen zunehmend unter inhaltliche Vorbehalte und zeitliche Befristungen gestellt (vgl. Kloepfer, JZ 1999, 161).
46 
Trotz des weitreichenden Wortlauts der Vorbehaltsklausel ist die verpflichtende Wirkung einer von der Hochschule abgegebenen Zusage damit aber nicht ins Belieben hochschulinterner Maßgaben gestellt. Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass der Ausstattungszusage nach dem Regelungssystem des Landeshochschulgesetzes grundsätzlich eine Bindungswirkung von (mindestens) fünf Jahren zukommen soll (vgl. § 48 Abs. 5 Sätze 3 und 4 LHG). Während dieses Zeitraums kommt dem Zusageempfänger daher ein erhöhter Vertrauensschutz zu, den die Hochschule auch bei nachfolgenden Entscheidungen über die Neuverteilung von Stellen und Mitteln berücksichtigen muss. Eine andere Sichtweise nähme der Befristung jeden vernünftigen Sinn und entwertete die dem Hochschullehrer abgegebene Zusage ohne zwingenden Grund.
47 
Auch die Gesetzesmaterialien belegen, dass mit den vorgesehenen Laufzeiten primär ein „Schutz der Hochschulen vor zeitlich unbefristeten Festlegungen hinsichtlich der Verwendung ihrer Ressourcen“ bezweckt war (so der Entwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Hochschulrahmengesetzes vom 20.10.1997, BT-Drs. 13/8796, S. 27). Dieses Anliegen, langfristige Bindungen zu vermeiden, wird indes auch durch eine auf fünf Jahre befristete Bindungswirkung nicht vereitelt. Dementsprechend hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg auch auf einen „mittelfristigen“ Abbau der Bindungen verwiesen (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219). Bereits die Eingrenzung der zeitlichen Geltungsdauer legt daher den Schluss nahe, dass für diesen Zeitraum ein erhöhter Vertrauensschutz begründet worden ist.
48 
Insbesondere aber ergibt sich die grundsätzliche Bindung der Hochschule aus Sinn und Zweck der Ausstattungszusage. Mit diesem, vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassenen Instrumentarium erhalten die Hochschulen die Möglichkeit, die Attraktivität eines ausgeschriebenen Lehrstuhles zu erhöhen und ihre Chancen im Wettbewerb der Hochschulen untereinander um die Gewinnung qualifizierten Personals zu verbessern. Durch die Festlegung in Ausstattungszusagen wird die zukünftige Arbeitsmöglichkeit des Rufempfängers maßgeblich bestimmt und damit die Basis seiner zukünftigen wissenschaftlichen Entfaltung determiniert. Ausstattungszusagen bezwecken daher, den Rufempfänger zur Übernahme einer Professur zu bewegen und sind in der Praxis nicht selten ausschlaggebend für die Standortentscheidung qualifizierter Professoren (vgl. etwa Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [289]; OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Im Vertrauen auf die Zusage baut der Hochschullehrer seine berufliche Existenz und entwickelt sein Programm in Forschung und Lehre (vgl. Bullinger, Beamtenrechtliche Zusagen und Reformgesetzgebung, 1972, S. 46). Die gegenseitige Interessenlage der Ausstattungszusage setzt daher die Verbindlichkeit des Angebots jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum und unter grundsätzlich gleichbleibenden Verhältnissen als „Minimum an Verlässlichkeit“ (Geis, Die Verwaltung 2008, 77 [84]) voraus. Setzt die Hochschule Ausstattungszusagen ein, um Professoren zur Annahme eines Rufes an ihrer Einrichtung zu bewegen, so ist sie an die verbindlich zugesagte Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen grundsätzlich auch gebunden (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [235]). Andernfalls käme der Ausstattungszusage nur noch der Charakter einer „Momentaufnahme hochschulinterner Ausstattungsplanung“ zu (vgl. Kloepfer, JZ 1999, 161 [166]), was dem Regelungszweck und einer angemessenen Risikoverteilung offenkundig nicht entspricht.
49 
Auch der Verteilungsvorbehalt des § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG stellt die Bindungswirkung der zugesagten Ausstattung daher nicht ins Belieben hochschulinterner Entscheidungen; die Neuverteilung der Stellen und Mittel setzt vielmehr eine Berücksichtigung der abgegebenen Zusagen voraus und lässt einen Bruch der verbindlich abgegebenen Zusage nur zur Verwirklichung höherwertiger Interessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu. Bei dieser Sichtweise erhält die Hochschule den erforderlichen Entscheidungsspielraum, um auf geänderte Verhältnisse und Schwerpunktsetzungen reagieren zu können; andererseits wird auch das Mindestmaß an Planungssicherheit für die Professoren gewährleistet, die zwar nicht auf eine unbedingte Zementierung ihrer Ausstattungssituation, wohl aber auf die grundsätzliche Verbindlichkeit der von der Hochschule abgegebenen Zusage vertrauen dürfen.
50 
dd) Diese Vertrauensschutzerwägungen gelten für die vorliegende Konstellation einer „Altzusage“, die noch vor Inkrafttreten des geänderten Vorbehalts in § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG und ohne Fristbestimmung abgegeben wurde, erst recht. Denn hier hat der Gesetzgeber nachträglich die Rahmenbedingungen der universitären Gestaltungsfreiheit geändert. Derartige unechte Rückwirkungen sind zwar nicht grundsätzlich unzulässig, sie bedürfen aber in besonderem Maße der Verhältnismäßigkeitskontrolle.
51 
Anders als in anderen Bundesländern hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg allerdings darauf verzichtet, die Anpassungsklausel mit einer Übergangsregelung oder einem Übergangszeitraum zu versehen (vgl. dazu Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288; Knopp, LKV 2007, 152). Ein entsprechender Bestandsschutz gilt für die vor Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes abgegebenen Ausstattungszusagen nach dem Wortlaut des Gesetzes daher nicht; gemäß § 38 Abs. 3 LVwVfG entfällt die Bindungswirkung vielmehr bereits mit der objektiven Änderung der Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 29/93 -, BVerwGE 97, 323 [330]).
52 
Rechtsfolge hieraus ist indes nur, dass die Altzusagen ohne Ablauf einer Schutzfrist zu überprüfen „und gegebenenfalls anzupassen sind“ (§ 48 Abs. 5 Satz 4 LHG). Der Gesetzgeber hat die Beachtlichkeit der abgegebenen früheren Zusagen damit aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen und mit der intendierten „Anpassung“ einen Übergang in den neuen Rechtszustand ermöglicht. Dementsprechend spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs nur von einem „mittelfristigen“ Abbau der durch langfristige Bindungen begründeten Einschränkungen des Entscheidungsspielraums (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219).
53 
Eine andere Sichtweise würde im Übrigen auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Vertrauensschutzes nicht gerecht. Denn auch im Falle der nachträglichen Veränderung des gesetzlichen Rahmens sind zuvor erworbene Positionen zu berücksichtigen, so dass deren rechtliche Bindung „nicht grundsätzlich abgelehnt“ werden darf. Der Gesetzgeber darf sich über rechtsverbindliche Vereinbarungen mit Hochschullehrern nur aus sachlich gebotenen Gründen im Rahmen des Erforderlichen hinwegsetzen und hat dabei die Grenze der Zumutbarkeit zu beachten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [279, 289 f.]; Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [336]).
54 
Wie bereits dargelegt, kann es jedoch grundsätzlich nicht als ausreichend gewichtiger Sachgrund für den Eingriff in eine bestehende Ausstattungszusage bewertet werden, dass die Hochschule die damit gebundenen Mittel für die Abgabe neuer Ausstattungszusagen einsetzen will. Neuberufungen stellen zwar ein wesentliches Mittel für die zukunftsorientierte Gewährleistung der Aufgaben einer Hochschule dar; neuen Ausstattungszusagen kommt aber kein grundsätzlich höherer Stellenwert zu, als bereits bestehenden Vereinbarungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546). Ob anderes möglicherweise gelten könnte, wenn die beabsichtigte Umverteilung der Personalmittel auf eine Neufestlegung der Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkte zurückginge (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 18.05.2004 - 8 TG 1420/03; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.06.2006 - 9 S 2467/05 - für Änderungen der Organisationsstruktur) - was angesichts der Tatsache, dass ein Schwerpunkt notwendigerweise auch mit einem verstärkten Einsatz von Personal- und Sachmitteln einhergeht, nahe liegt - bedarf keiner Entscheidung. Derartige Neuorientierungen der Struktur- und Entwicklungsplanung liegen der vorliegenden Stellenkürzung, die pauschal auf alle Fachbereiche zur Anwendung gebracht wurde, ersichtlich nicht zugrunde.
55 
Die von der Beklagten beabsichtigte Abkehr vom Grundsatz der Vertragstreue erscheint hier daher unzumutbar. Die Einschränkung der Möglichkeiten, Ausstattungszusagen für andere Rufempfänger abzugeben, war der Hochschule bei Abgabe der Zusage bekannt. Sie ist zwingende Folge der Erklärung und gehört zu jenem Risiko, welches typischerweise von der Hochschule getragen werden muss (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Wesentliche und sachgerechte Änderungsgründe sind nachträglich nicht eingetreten, so dass auch bei Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen eine Anpassung, die zum Verlust der zugesagten Mitarbeiterstelle führt, nicht als verhältnismäßiger Eingriff in die zugesagte Rechtsposition erscheint. Selbst bei Eintritt veränderter Umstände entfällt die Bindungswirkung der Hochschule an die abgegebene Zusage im Übrigen nicht völlig (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Dies gilt hier um so mehr, als der Kläger angesichts seines Alters keine realistische Möglichkeit mehr besitzt, im Wege von Bleibevereinbarungen neue Zusagen zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546).
56 
Aus dem Gesagten folgt indes nicht, dass der Kläger für alle Zeit auf den ungeschmälerten Bestand der Ausstattungszusage vertrauen darf. Nachdem das Landeshochschulgesetz mit seinen Änderungen im Bereich der Ausstattungszusagen bereits zum 06.01.2005 in Kraft getreten ist, muss er sich vielmehr darauf einstellen, dass die ihm ursprünglich unbefristet abgegebene Zusage über die personelle und sachliche Ausstattung seines Arbeitsbereichs einer regelmäßigen Überprüfung im Hinblick auf die Maßgaben aus § 13 Abs. 2 LHG und gegebenenfalls auch der Anpassung unterzogen wird (vgl. dazu Knopp, LKV 2007, 152). Dies erfordert bereits die Gleichbehandlung der an der Hochschule tätigen Professoren, denn nach gegenwärtiger Rechtslage darf eine unbefristete Zusage nicht mehr erteilt werden. Eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Hochschulorgane (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LHG), die den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Leistungsevaluierung entspricht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333 [358 ff.]), liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber nicht vor.
57 
d) Ob neben den in § 48 Abs. 5 LHG spezialgesetzlich angeordneten Vorbehalten auch auf den Grundsatz der „clausula rebus sic stantibus“ bzw. die entsprechenden Ausprägungen in §§ 38 Abs. 3 und 60 LVwVfG zurückgegriffen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Die insoweit erforderliche „erhebliche Veränderung“ stellt jedenfalls keine geringeren Anforderungen an die Stellenkürzung und vermag das gefundene Ergebnis daher nicht in Frage zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378).
58 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht, weil sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein auf Fragen des Landesrechts bezieht und damit der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist.
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.10 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; dazu auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.08.1998, NVwZ-RR 1999, 349).
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 126 Schriftform


(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 126


(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. (3) Für Klagen nach Absatz 1, einsch

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen Stellenkürzungen innerhalb der von ihm geleiteten Abteilung „X.Y.“ bei der Beklagten.
Er ist seit 19... Inhaber der C 4 Professur „X.Y.“ und zugleich Leiter der gleichnamigen Abteilung. Diese Abteilung ist der Fakultät für I. zugeordnet. Im Rahmen der Verhandlungen zur Besetzung des Lehrstuhls übermittelte die Beklagte dem Kläger durch Schreiben des Rektors vom 26. Juli 1989 „verbindliche Äußerungen“ über Ausstattung und Arbeitsbedingungen der Abteilung „X.Y.“. In dem diesem Schreiben beigefügten Vermerk ist unter Punkt I. B) Ausstattung der Abteilung, Unterpunkt 1. Personalausstattung ausgeführt, dass die Abteilung „X.Y.“ mit folgenden Stellen ausgestattet ist:
1 Professor C 4
1 Professor C 3
3 Wiss. Assistenten/Wiss. Mitarbeiter C 1/ BAT IIa/Ib
1 Programmierer BAT IVa/III
1 Verwaltungsangestellte (Sekretärin) BAT VII/VIb.
Der Rektor äußerte den „formellen Vorbehalt“, dass das Land wie bisher planmäßig die entsprechenden Ressourcen haushaltsmäßig bereitstelle. Gleichzeitig gab er jedoch zu erkennen, dass er insoweit jedoch keinerlei Anlass zu Zweifeln oder Befürchtungen habe.
Mit Schreiben vom 15.09.1989 übermittelte der Rektor der Beklagten als „weitere verbindliche Äußerung der Universität“ einen Vermerk des Kanzlers vom 12.09.1989, wonach die Universität zusicherte, die Stellenausstattung der Abteilung bei den Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter C1 / BAT II a / I b auf 5 Stellen zu erhöhen. Auf dieser Basis folgte der Kläger 19... dem Ruf an die Universität Ulm und wurde die Abteilung mit Personal ausgestattet.
Am 15.07.2003 erörterte das Rektorat der Beklagten vor dem Hintergrund der angespannten finanziellen Lage der Beklagten im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Struktur- und Entwicklungsplanes einen Abbau des Stellenbestandes in allen Fakultäten bis Ende des Jahres 2006. Dabei ging es um ein Einsparpotenzial von insgesamt 78 Stellen von jeweils 50.000 EUR. Durch die Stelleneinsparung wollte die Beklagte u. a. das Ziel verfolgen, ein jährliches Investitionsmittelbudget in Höhe von 1,8 Millionen EUR für neue Berufungen, den Abbau bestehender Ausstattungszusagen und sonstige Investitionen zu erreichen.
Nach Anhörung der Fakultätsvorstände fasste das Rektorat in den Sitzungen vom 22. und 28. Juli 2003 den Beschluss, dass die insgesamt zu erbringenden einzusparenden Stellen anteilig auf die Fakultäten „herunter gebrochen werden“ und jede Fakultät Einsparungen in Höhe von 14% der aktuellen Stellenausstattung - gleichmäßig verteilt auf die Jahre 2004, 2005 und 2006 - zu erbringen hat, davon 50% leistungsorientiert und die restlichen 50% auf Grund struktureller Erwägungen.
Mit Schreiben vom 13. November 2003 teilte der Dekan der Fakultät für I. dem Rektor und der Kanzlerin der Beklagten mit, der Vorstand der Fakultät sehe sich angesichts des bevorstehenden Vollzugs der angedrohten Maßnahmen zur Erreichung der Einsparziele gehalten, einen Vorschlag für eine Stellenreduktion im vollen vorgegebenen Umfang vorzulegen, tue dies jedoch unter Protest, aber ohne Unterstützung eines erheblichen Teils der Fakultät. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der verbleibende Abteilungen stütze sich der vorgelegte Vorschlag primär auf die auslaufenden Stellen der Abteilung R. Der Vorstand sei sich bewusst, dass damit der Bereich der T. I. erheblich geschwächt werde. Der Rest des Vorschlags orientiere sich an der Tendenz zu einer einheitlichen Grundausstattung, ohne jedoch die "historisch gewachsenen" Ausstattungen zu ignorieren. In dem Vorschlag war der Wegfall je eines 50-prozentigen Anteils einer Stelle BAT II a / I b ab Oktober 2004 und ab Januar 2007 in der Abteilung "X.Y.", jeweils im strukturellen Teil, enthalten. Dem Schreiben an den Rektor und die Kanzlerin beigefügt war eine Tabelle der Fakultät für I. über "Stelleneinsparungen 2004 bis 2006 lt. Rektoratsbeschluss vom 22.07.03", wonach in anderen Abteilungen, die ebenfalls mit einer C 3 Stelle und fünf wissenschaftlichen Mitarbeitern ausgestattet waren, gleich verfahren wurde. Vorausgegangen war diesem Schreiben ein Beschluss des Rektorats vom 7.11.2003, in dem festgestellt wurde, dass die Fakultät für I. das Einsparziel nicht erreicht habe und eine komplette Stellensperre für die Fakultät verhängt werde, da sie bis zum Stichtag 30.10.2003 lediglich 5 anstelle der geforderten 10,5 Stellen benannt habe.
Am 14. November 2003 beschloss das Rektorat, den Einsparvorschlag der Fakultäten ohne Änderung anzunehmen. Dies wurde dem Dekan der Fakultät für I. mit Schreiben der Zentralen Verwaltung der Beklagten vom 20. 11. 2003 mitgeteilt.
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Mit Schreiben vom 7.4.2004 forderte der Kläger den Vorstand der Fakultät für I. auf, die Stellenkürzungen zurückzunehmen, da sie in rechtswidriger Weise in die Berufungszusagen eingriffen. Staatliche und universitäre Stellen könnten sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur aus sachlich gebotenen Gründen und nur dann über Berufungsvereinbarungen hinwegsetzen, wenn die Ziele nur auf diese Weise verwirklicht werden könnten. Es müsse eine Abwägung der konkreten Interessen der Betroffenen mit den Reformzielen stattfinden. Wie dem Schreiben des Dekans vom 13.11.2003 an den Rektor und die Kanzlerin zu entnehmen sei, habe der Fakultätsvorstand bei der Aufstellung des Vorschlags für die Stellenstreichungen die Berufungszusagen nicht berücksichtigt. Das Rektorat habe den Vorschlag ohne weitere Prüfung umgesetzt. Die von der Rechtsprechung geforderte Interessenabwägung habe nicht stattgefunden. Die Kürzungen seien, soweit sie den Kläger beträfen, ermessensfehlerhaft. Sie seien auch deswegen rechtswidrig, weil die dadurch frei werdenden Mittel zum Abschluss neuer Vereinbarungen mit Hochschullehrern dienen sollten. Das BVerwG habe ausdrücklich entschieden, dass Berufungszusagen nicht gebrochen werden könnten, um die dadurch frei gewordenen Mittel für solche Vereinbarungen einzusetzen.
11 
Mit Schreiben vom 26.4.2004 teilte die Beklagte - Zentrale Verwaltung - dem Kläger mit, die vom Rektorat beschlossenen Stelleneinsparungen würden nicht zurückgenommen. Die Ausstattungszusage i. S. von § 66 Abs. 8 UG enthalte ausdrücklich den Vorbehalt, "dass das Land wie bisher planmäßig die entsprechenden Ressourcen haushaltsmäßig bereitstellt". Der Beschluss vom 14.11.2003, der unter Aufhebung der Vorgabe eines 50%-igen leistungsorientierten Teils die Stelleneinsparungen, wie von den Fakultäten vorgeschlagen, umfasse, greife nicht rechtswidrig in die gemachte Ausstattungszusage ein. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die gemachten Ausstattungszusagen auf Dauer unabänderlich seien. § 66 Abs. 8 Satz 2 UG in der zum Zeitpunkt der Zusage geltenden Fassung schränke das Vertrauen ein. Art. 13 § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 6.12. 1999 gestattete den Universitäten, auch frühere Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung im Rahmen der Verteilung der der Universität zugewiesenen Stellen und Mittel zu ändern. Darüber hinaus sei die Universität auch unabhängig von einem ausdrücklichen Vorbehalt berechtigt, von gegebenen Zusagen abzuweichen, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich wesentlich geändert hätten. Die Stelleneinsparungen sollten insbesondere zur Erfüllung des mit dem Land abgeschlossenen Solidarpakts genutzt werden sowie dazu, einen finanziellen Handlungsspielraum in Form eines jährlichen Investitionsmittelbudgets in Höhe von 1,8 Millionen EUR zu erwirtschaften. Dass diese Investitionsmittel auch zu Gunsten neuer Berufungen von Professoren herangezogen werden sollten, sei legitim und zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit der Universität unbedingt erforderlich. Das Rektorat sei bei seinem Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass der Vorschlag der Fakultät im Rahmen der gemachten Vorgabe das Ergebnis eines angemessenen und zumutbaren Interessenausgleichs sei. Der Beschluss des Rektorats orientiere sich primär an der Tendenz einer einheitlichen Grundausstattung für alle Abteilungen der Fakultät, ohne jedoch " historisch gewachsene" Ausstattungen zu ignorieren. Dem Kläger bleibe die notwendige Grundausstattung, um wissenschaftlich erfolgreich tätig zu sein. Arbeitsvertragliche Verpflichtungen könnten eingehalten werden.
12 
Am 23.11.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, die Zusage aus dem Jahre 19..., die fünf Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter C 1/BAT II a/ I b umfasse, gebe einen Anspruch auch auf zukünftige Ausstattung in dieser Form. Da Prof. C. keinen Lehrstuhl bei der Beklagten übernommen habe, habe der Kläger seine Zusage, eine Stelle an diesen Lehrstuhl abzugeben, nicht einlösen müssen. Die Stellenkürzung könne nicht auf § 66 Abs. 8 Satz 2 UG gestützt werden. Hiernach sei für einen Eingriff erforderlich, dass die Mittel für andere Aufgaben benötigt würden. Diese Aufgaben müssten konkret feststehen. Andernfalls könne nicht festgestellt werden, ob dafür Mittel und in welchem Umfang benötigt würden. Die erforderliche Konkretisierung der "andere Aufgaben" habe die Beklagte nicht vorgenommen. Die Mittel sollten vielmehr ohne vorherige Festlegung, soweit sie nicht der Einsparung von Haushaltsmittel dienten und damit keine Aufgabenerfüllung mehr ermöglichten, anderweitig verwendet werden können. Es stehe weder die konkrete andere Aufgabe noch der Zeitpunkt der anderweitigen Verwendung der einzusparenden Mittel fest. Auch soweit die Beklagte neue Professuren mit den eingesparten Mitteln ausstatten wolle, stehe die konkrete Verwendung noch nicht fest. Das bedeute zugleich, dass die Mittel nicht für andere Aufgaben benötigt würden, d. h. erforderlich seien. Der Vorbehalt des § 66 Abs. 8 Satz 2 UG greife daher nicht. Es lägen auch die Voraussetzungen des § 66 Abs. 8 Satz 2 UG in seiner neuen Fassung nicht vor. Nach Art. 13 § 17 Abs. 2 Hochschuländerungsgesetz - HÄG - könnten die Universitäten frühere Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung des Aufgabenbereichs eines Professors auch zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 4 UG ändern. Vorliegend habe die Beklagte aber bereits keine Stellenverteilung vorgenommen, sondern Stellen nur gekürzt. Darüber hinaus habe sie aber auch die Stellenkürzungen nicht nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG vorgenommen, wonach sich die staatliche Finanzierung der Universitäten an deren Aufgaben und an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen orientierten. Gem. § 23 Abs. 4 Nr. 1 UG entscheide der Fakultätsvorstand über die Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel. Im Hinblick auf die Fakultäten habe das Rektorat ohne jegliche Differenzierung eine Kürzung der Stellen um 14 Prozent beschlossen. Das Rektorat sei im Ergebnis den Verpflichtungen aus § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 UG nicht nachgekommen. Die undifferenzierte Stellenkürzung berechtige daher nicht zur Änderung der dem Kläger erteilten Ausstattungszusage. Die Beklagte habe von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Dem Schreiben des Fakultätsvorstands vom 13.7.2003 an Rektor und Kanzlerin sei nicht zu entnehmen, dass der Fakultätsvorstand überprüft habe, ob seine Kürzungsvorschläge in Ausstattungszusagen eingriffen. Vor einem Eingriff in eine zeitlich unbeschränkte Stellenzusage hätten die zeitlich befristeten Stellenzusagen nach Ablauf der Befristung und die nicht zugesagten Stellen, die über den Grundbedarf eines Lehrstuhls hinausgingen, gestrichen werden müssen. Bei der vorgenommenen Stellenkürzung würden zudem die bestehenden Unterschiede zwischen den verschiedenen Abteilungen nicht berücksichtigt. So sparten 5 Abteilungen bis zum Jahr 2006 je ¼ Stelle und zwei Abteilungen je eine Stelle ein. Die Abteilung des Klägers sei aber im Vergleich zu den anderen Abteilungen wie jene seines Kollegen Prof. D. stärker belastet. Hinzukomme, dass die Abteilung des Klägers stark praktisch orientiert und daher der Mitarbeiterbedarf größer sei als bei einer theoretisch orientierten Abteilung. Die Auffassung der Beklagten, die Grundlage für die dem Kläger erteilte ergänzende Zusage vom 15.9.19... sei mit Neubesetzung der C 3 - Professur weggefallen, sei unzutreffend. Die zusätzliche Stelle sei für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter, der dem C 3 Professor der Abteilung zur Verfügung gestellt werde, zugesagt worden. Die Zusage sei nicht aus dem Grund erfolgt, weil das Hauptarbeitsgebiet der C 3 Professur der Bereich "R." gewesen sei. Durch die Neubesetzung und Veränderung des Hauptarbeitsgebiets der C 3 - Professur habe sich die Grundlage der Zusage nicht verändert. Die zum Zeitpunkt der Abgabe der Zusage maßgeblichen Verhältnisse hätten sich nicht maßgeblich geändert. Die behauptete angespannte Finanzlage resultiere aus Maßnahmen der Beklagten, die ohne ausreichende Berücksichtigung der finanziellen Situation getroffen worden seien, nicht auf geänderten Verhältnissen. Der mit dem Land eingegangene Solidarpakt ändere die zum Zeitpunkt der Zusage maßgeblichen Verhältnisse nicht. Das Vertrauen des Klägers müsse nicht zurückstehen. Der Vorschlag des Fakultätsvorstands orientiere sich primär an der Tendenz einer einheitlichen Grundausstattung. Eine einheitliche Grundausstattung sei im Hinblick auf die unterschiedlichen Aufgaben nicht sachgerecht. Das Erfordernis eines höheren Personalbedarfs für die Abteilung des Klägers ergebe sich daraus, dass hier ... - und ... -Systeme entwickelt würden und eine hohe Lehrbelastung bestehe. So seien u. a. Lehrveranstaltungen der Abteilung "R." übernommen worden. Nach der Einsparung der Abteilung "R." würde deren Lehrtätigkeit durch die Abteilung des Klägers übernommen. Aus der vorgelegten Übersicht der Beklagten ergebe sich eine überproportionale Kürzung für die Abteilung des Klägers und offenbare ein willkürliches Vorgehen bei der Aufteilung durch die Fakultät. Die fehlende Erforderlichkeit des Eingriffs in die Zusage an den Kläger ergebe sich auch daraus, dass seiner Abteilung zwischenzeitlich vorübergehend eine befristete Stelle aus einer zentralen Einrichtung zugeordnet worden sei, vakant gewordene Professorenstellen unbesetzt bleiben oder reduziert ausgestattet werden könnten sowie die Verwendung einer eingesparten Verfügungsmasse von 1,8 Millionen EUR erst mittelfristig vorgesehen sei. Die für alle Fakultäten vorgesehene Sparquote von 14 %, unabhängig von der Studentenbelastung, bei einer Sparquote der zentralen Dienste mit weniger als 5 %, sei unverhältnismäßig. Die Nichtberücksichtigung der Zurverfügungstellung einer Stelle durch die Abteilung für die Besetzung durch einen Juniorprofessor stelle ebenfalls einen Ermessensfehler dar.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Beklagte zu verurteilen, die am 14.11.2003 vom Rektorat der Beklagten beschlossene Stellenkürzung, soweit sie eine Einsparung von 50% einer BAT II a / I b - Stelle ab Oktober 2004 und von 50% einer BAT II a / I b - Stelle ab Januar 2007 für die Abteilung des Klägers „X.Y.“ enthält, rückgängig zu machen und dem Kläger die gekürzte Stelle weiterhin zur Verfügung zu stellen,
hilfsweise,
15 
festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die am 14.11.2003 vom Rektorat der Beklagten beschlossene Stellenkürzung, soweit sie eine Einsparung von 50% einer BAT II a / I b - Stelle ab Oktober 2004 und von 50% einer BAT II a / I b - Stelle ab Januar 2007 für die Abteilung des Klägers „X.Y.“ enthält, umzusetzen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Hierzu wird im wesentlichen vorgetragen, bei den Zusagen aus dem Jahre 19... handle es sich um eine „Ausstattungszusage“ über persönliche und sachliche Mittel durch die Beklagte i.S. von § 66 Abs. 8 UG. Seit Ende 2002 zeichne sich eine stark angespannte Finanzlage ab. Im Rahmen von Berufungsverhandlungen habe es hohe Ausstattungszusagen ohne ausreichende Haushaltsdeckung mit Ende 2002 über 8 Millionen EUR gegeben. Hinzu kämen 64 eigenfinanzierte Stellen, die mit einem jährlichen Aufwand Ende 2002 von ca. 3 Millionen EUR über die im Staatshaushaltsplan veranschlagten Stellen hinausgingen. Schließlich sei im Rahmen des mit dem Land geschlossenen Solidaritätspakts das Budget für den Zeitraum von 1997 bis 2006 auf dem Niveau von 1996 eingefroren worden. Die Beklagte müsse die Preissteigerungen im Sachausgabenbereich abfangen und 10 % ihrer Stellen abbauen. Neben Kürzungen des Sachmittelbudgets für 2003 um 10 bis 15 % sei eine dreimonatige Stellenbesetzungssperre in den Fakultäten, ein Einstellungsstopp in der Zentralen Verwaltung und den zentralen Einrichtungen verfügt worden. Die Personalausgaben machten insgesamt 70% der Gesamtausgaben aus. Es seien deshalb weitere Sparmaßnahmen absehbar gewesen. Die von der Beklagten beschlossenen Stellenkürzungen griffen nicht in rechtswidriger Weise in die dem Kläger gemachten Ausstattungszusage ein. § 66 Abs. 8 UG in der zum Zeitpunkt der Berufung geltenden Form lasse diese Einsparmaßnahme zu. Zudem dürfe der Kläger nicht auf die andauernde gleiche personelle Ausstattung vertrauen. Mit Neubesetzung der C 3 - Professur für „X.Y.“ zum 1.4.2002 sei das Hauptarbeitsgebiet dieser Professur nicht mehr der Bereich R., sondern der .... Damit sei die Grundlage für die Zusage vom 15.9.1989 im Hinblick auf eine Stelle des wissenschaftlichen Dienstes weggefallen. Dem Kläger verbleibe die mit am besten ausgestattete Abteilung in der Fakultät. Eine Unterscheidung i. S. v. praktisch = experimentell gegen theoretisch werde in der Fakultät so nicht gemacht. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass eine besonders hohe Lehr - und Forschungsbelastung auf die Abteilung des Klägers zukomme. Sie sei auch nach Wegfall der Abteilung R. nicht die einzige „technisch - orientierte ...abteilung".
19 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, und im Übrigen auf die der Kammer vorgelegten Akten bzw. Kopien der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als allgemeine Leistungsklage zulässig.
21 
Bei dem Beschluss vom 14.11.2003 handelt es sich um einen Organisationsakt des Rektorats der Beklagten gem. § 12 Abs. 3 Universitätsgesetz i. d. F. vom 1. Februar 2000 (GBl. S. 208) - UG -, nicht um einen Verwaltungsakt. Maßnahmen der Universität, auch wenn sie Wissenschaftsrelevanz haben, sind gegenüber Professoren nur dann als Verwaltungsakte anzusehen, wenn sie diese in ihrem „Grundverhältnis“ berühren, etwa ihren korporationsrechtlichen Status verkürzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.4.1999 - 9 S 2653/98, zitiert nach Juris). Davon kann beim Kläger im Hinblick auf die Auswirkungen des Rektoratsbeschlusses auf die ihm 1989 zugesagte Ausstattung seiner Abteilung nicht ausgegangen werden. Ungeachtet der Frage nach der Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach § 126 Abs. 3 BRRG könnte jedenfalls im Schreiben des Klägers vom 7.4. 2004 ein mangels vorausgegangener Rechtsbehelfsbelehrung rechtzeitiger Widerspruch und in der Antwort der Beklagten vom 26.4.2004 der - wiederum mangels Rechtsbehelfsbelehrung eine Klagefrist von einem Monat nicht auslösende - Widerspruchsbescheid gesehen werden.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
23 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückgängigmachung der die von ihm geleitete Abteilung „X.Y.“ bei der Beklagten betreffende Stellenkürzung. Vielmehr war die Beklagte zu den vom Kläger angegriffenen Kürzungsmaßnahmen befugt und hat diese in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen.
24 
Der Kläger kann den von ihm geltendgemachten Anspruch entgegen seiner Auffassung weder auf die Ausstattungszusage des Rektors der Beklagten vom 26.7./15.9.19... noch auf eine sonstige Anspruchsgrundlage stützen.
25 
Zwar greift der in der Zusage des Rektors vom 26.7.19... enthaltene „formelle Vorbehalt“, dass das Land wie bisher planmäßig die entsprechenden Ressourcen haushaltsmäßig bereitstelle, mit seiner die Ausstattungszusage einschränkenden Wirkung nicht, weil - wie dies der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - die Haushaltsmittel weiterhin für Stellen (im Pool) zur Verfügung stehen und vom Land erst aufgrund der Weichenstellungen durch entsprechende Sparbeschlüsse der Universität unabhängig von der Zuweisung der Stellen auf die einzelnen Fakultäten bzw. Abteilungen aus dem Haushalt genommen werden.
26 
Auch Art. 13 § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 6.12.1999 (GBl S. 615) führt nicht dazu, dass sich der Kläger nicht auf die Ausstattungszusage berufen kann. Hiernach können die Hochschulen zwar zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen u. a. aus § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 4 UG ihre Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung des Aufgabenbereichs eines Professors ändern. Die Beklagte hat hier aber nicht zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 UG, insbesondere nicht nach dessen Nr. 4, gehandelt. Sie ließ sich auch nicht von den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG leiten, sondern verfolgte zuletzt allein das Ziel, die vorhanden Haushaltsmittel für Personalausgaben so neu zu verteilen, dass den wissenschaftlichen Einheiten unter Beachtung der historisch gewachsenen Ausstattungen zumindest eine Grundausstattung zur Verfügung stand, um überhaupt wieder einen finanziellen Handlungsspielraum zur Verfügung zu haben. Dieses Ziel ließ sich nur durch Sparmaßnahmen erreichen. Eingespart werden sollten Mittel durch Kürzung der in früheren Jahren zur Verfügung gestellten Personalausstattung, d.h. durch für Stellen zur Verfügung gestellten Mittel. Es ging dabei um eine Umstrukturierung, nicht um die reguläre Verteilung vorhandener Mittel aufgrund der Aufgabenstellung und erbrachter Leistungen der Abteilungen.
27 
Der Kläger kann sich gegen den streitigen Beschluss des Rektorats nicht auf die Ausstattungszusage von 19... berufen, weil diese unter dem Vorbehalt des § 66 Abs. 8 Satz 2 UG in der im Jahr 19... geltenden Fassung (GBl 1987, S. 38) steht. Einer stärkeren Bindung unterliegt die Beklagte nicht, da sie - gebunden an Gesetz und Recht - keine darüber hinausgehende Bindung eingehen konnte. Nach § 66 Abs. 8 Satz 2 UG in der im Jahr 19... geltenden Fassung standen die Zusagen unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und von der Universität nicht für andere Aufgaben benötigt werden. Zwar greift der hier ebenfalls enthaltene Haushaltsvorbehalt aus denselben Gründen nicht, wie dies bereits oben für den Vorbehalt in der Zusage des Rektors von 19... ausgeführt wurde, d. h. weil die Stellen (im Pool) zunächst noch vorhanden waren bzw. sind. Es greift jedoch der Verteilungsvorbehalt, der in der genannten Vorschrift in den Worten "und von der Universität nicht für andere Aufgaben benötigt werden" zum Ausdruck kommt. Dieser Verteilungsvorbehalt lässt die streitige Umschichtung der Haushaltsmittel zu, weil die Beklagte die Haushaltsmittel für andere Aufgaben benötigt. Diese anderen Aufgaben sind hinreichend konkret. Der Beklagten ging es dabei um die Schaffung eines jährlichen Investitionsmittelbudgets in Höhe von 1,8 Millionen EUR für neue Berufungen und um die Ermöglichung von sonstigen Investitionen. Die Auffassung des Klägers, die Aufgaben seien - auch in zeitlicher Hinsicht - nicht hinreichend konkret, überzeugt nicht. Die Beklagte verfolgt hier nicht das Ziel, nur andere Prioritäten bei der Mittelverteilung zu setzen. Ihr ging es um die Erhaltung und sogar die baldmögliche Wiedergewinnung ihres finanziellen Handlungsspielraums nach Einfrierung des Budgets auf den Stand des Jahres 1996. Dieses Bestreben ist vom Verteilungsvorbehalt, der in gleicher Weise wie der Haushaltsvorbehalt recht weit reicht und die Zusage gar zu einer ausstattungsbezogenen „Momentaufnahme“ relativieren kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.4. 1999 a. a. O.), gedeckt. Auch bei dem Vorliegen "komplexer Aufgaben" sind diese ausreichend klar definiert, wenn es - wie hier - um eine klare Zielvorgabe geht, nämlich die Erhaltung bzw. baldmögliche Wiedergewinnung des finanziellen Handlungsspielraums u.a. durch andere Verteilung der für Personalausgaben zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Sinn und Zweck des Gesetzes erfordern gerade auch bei der Lösung komplexer Aufgaben den Rückgriff auf den Verteilungsvorbehalt.
28 
Dass die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt und deswegen eine zu beanstandende Interessenabwägung vorgenommen hat, lässt sich auch angesichts des Vorbringens des Klägers nicht feststellen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beklagte durch die von ihr eingeräumte Schaffung 64 eigenfinanzierter, durch den Landeshaushalt nicht gedeckter Stellen sowie durch hohe Ausstattungszusagen im Rahmen von Berufungsverhandlungen das Erfordernis der Haushaltskonsolidierung selbst verursacht hat. Da aber Ausstattungszusagen der Universität auch nach § 66 Abs. 8 Satz 2 UG i. d. F. 1987 den Hochschullehrer - auch unter Berücksichtigung seiner Berechtigung aus Art. 5 Abs. 3 GG - nicht als Privatmann betreffen, sondern seine Eingliederung in die Hochschule als staatliche Einrichtung und damit auch seine prinzipielle Abhängigkeit vom Fortbestand der verfügbaren öffentlichen Mittel voraussetzen, darf bei veränderten Umständen von der einmal gegebenen Zusage abgerückt werden, wenn, soweit und solange damit der Änderung der Verhältnisse nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wird, also im Rahmen des Erforderlichen und des dem Zusagebegünstigten Zumutbaren (vgl. VGH Bad. Württemberg a.a.O. m.w.N.). Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kürzungsmaßnahme hält deswegen auch den vom Kläger genannten Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung stand (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4. 1982 - 7 C 128/80). Angesichts des von der Beklagten vorgetragenen Anteils der Personalausgaben in Höhe von 70% an den Gesamtausgaben ist einerseits nachvollziehbar, dass das Ziel der Haushaltskonsolidierung nur mit strukturellen Einsparungen im Personalbereich erreicht werden kann. Andererseits ist nicht feststellbar, dass der Beklagten eine Misswirtschaft in einer Weise vorgeworfen werden könnte, die Eingriffe in Ausstattungszusagen wie hier unverhältnismäßig oder gar treuwidrig erscheinen ließen.
29 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Rektorat seiner Entscheidung die ihm von der Fakultät für I. gegebenen Informationen und Erwägungen zu Grunde gelegt hat. Die Kürzungsentscheidung ist damit aufgrund einer zutreffenden Tatsachengrundlage getroffen worden. Der Fakultät war der Eingriff in Ausstattungszusagen bewusst. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Fakultätsvorstands der Fakultät für I. vom 31.10.2003 zum Beschluss des Rektorats der Universität vom 22.7. 2003 an das Rektorat. Denn dort wird der Umstand mitgeteilt, auch die Beratung mit Hochschuljuristen habe nicht zur Klärung beigetragen, inwieweit ein Eingriff in bestehende Ausstattungszusagen durch die augenblickliche Rechtslage tatsächlich abgedeckt sei. Hieraus wird deutlich, dass der Fakultät bei dem durch den Fakultätsvorstand an den Rektor mitgeteilten Vorschlag von Stelleneinsparungen der Eingriff in Ausstattungszusagen gegenwärtig war. Dies folgt zudem aus der an den Vertreter der Beklagten gerichteten, in der mündlichen Verhandlung übergebenen Email Prof. Dr. S. vom 20.3.2006, der die Stellungnahme des Fakultätsvorstands vom 31.10.2003 als Prodekan mitunterzeichnet hatte. Dort legt Prof. S. dar, es sei völlig klar gewesen, dass jede Wegnahme von Stellen in jedweder Abteilung den Ausstattungszusagen des betreffenden Abteilungsleiters entgegengestanden habe. Die Kammer hat trotz der von Klägerseite geäußerten Bedenken keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Äußerungen zu zweifeln.
30 
Zwar findet sich kein direkter Hinweis auf die Beachtung der vom Kläger zur Verfügung gestellten Stelle für einen Juniorprofessor durch die Fakultät und durch den Beschluss des Rektorats. Die Kammer hat aber auch insoweit keine Zweifel, dass der Fakultät bzw. dem Vorstand die Stellenausstattung und die Stellenbesetzung der einzelnen Abteilungen genau bekannt war, d.h. also auch das Vorhandensein der Juniorprofessur. Dies hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt und folgt nicht zuletzt ebenfalls aus der erwähnten Email Prof. Dr. S. vom 20.3.2006, in der auch ausgeführt ist, die jeweilige, aktuelle Stellenausstattung (Stellenplan) sei bekannt gewesen.
31 
Der Einwand des Klägers, auch für den in seiner Abteilung eingesetzten Juniorprofessor habe Bedarf für eine halbe Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters bestanden und bestehe fort, greift schon deswegen nicht durch, weil dem Kläger noch bis Januar 2007 eine halbe Assistentenstelle (die andere der gekürzten halben Stellen) zusteht und zudem der Juniorprofessor der Abteilung des Klägers zur Mitarbeit in Lehre und Forschung zur Verfügung stand.
32 
Der Kläger ist von den Kürzungsmaßnahmen auch im Übrigen nicht unangemessen betroffen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Abteilungen, denen neben dem Abteilungsleiter und einem Professor C 3 fünf wissenschaftliche Assistenten/Mitarbeiter zur Verfügung standen, in einem abgestuften Verfahren und ohne dass Kündigungen notwendig wurden, jeweils insgesamt eine Stelle für wissenschaftliche Assistenten/Mitarbeiter abgeben mussten, zumal da dies nicht zu einer einheitlichen bzw. nivellierten Ausstattung der einzelnen Abteilungen mit wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeitern führte. Dies gilt auch angesichts der vom Kläger dargelegten hohen Belastung der von ihm geleiteten Abteilung in Forschung und Lehre und ungeachtet des konkreten Tätigkeitsgebiet des C 3 Professors. Die erwähnte Grundausstattung fällt für die einzelnen Abteilungen weiterhin durchaus unterschiedlich aus. Die der Beklagten vom Kläger vorgeworfene willkürliche Handhabung vermag das Gericht nicht zu erkennen.
33 
Dabei ist zu beachten, dass der Beklagten bei der Ermessensentscheidung ein verwaltungspolitischer Entscheidungsrahmen zur Verfügung steht, das Ermessen also durch verwaltungspolitische Überlegungen mit bestimmt werden kann. Verwaltungspolitische Überlegungen können aber gerade darin bestehen, Mittel und Wege zur Erhaltung oder Wiedergewinnung des finanziellen Handlungsspielraums zu bestimmen. Wenn sich das Rektorat den Vorschlägen des Vorstands der Fakultät für I. anschließt, der sich zur Erreichung einer vorgegebenen Quote für die Kürzung von Personalstellen von 14 Prozent, die als solche nicht bedenklich erscheint, seinerseits an der Gewährleistung einer Grundausstattung, der historisch gewachsenen Ausstattung und nicht zuletzt auch an der unterschiedlichen Zahl der wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeiter in einer Abteilung orientiert hat, ist dies trotz des unterschiedlichen Betroffenseins der einzelnen Abteilungen von den Kürzungsmaßnahmen nicht zu beanstanden. Daher kann der Kläger auch nicht mit seinem Vorbringen durchdringen, es hätten zunächst zeitlich befristete und nicht zugesagte Stellen gestrichen werden müssen.
34 
Unter diesem Hintergrund ist auch die vom Kläger aufgeworfene Frage der Erforderlichkeit der Kürzungsmaßnahmen im Hinblick auf die von ihm geleiteten Abteilung zu beantworten. Sie kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht verneint werden. Die Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen, dass die Stelleneinsparungen insbesondere zur Erfüllung des mit dem Land abgeschlossenen Solidarpakts und zur Erwirtschaftung eines finanziellen Handlungsspielraums in Form eines jährlichen Investitionsmittelbudgets in Höhe von 1,8 Millionen EUR genutzt werden sollten. Diese vom verwaltungspolitischen Ermessen der Beklagten gedeckte Zielsetzung erforderte und rechtfertigte die Kürzungsmaßnahmen. Dies gilt auch unter dem Aspekt, dass der angestrebte finanzielle Handlungsspielraum dazu genutzt werden soll, Ausstattungszusagen für neu zu berufende Hochschullehrer geben zu können. Zwar hat die Rechtsprechung einen Eingriff in frühere Vereinbarungen als nicht sachgerecht angesehen, wenn er auf Kosten von Zusagen für Hochschullehrer, die in der Regel aufgrund ihres Alters eine neue Zusage in Bleibeverhandlungen nicht mehr erreichen können, im Zusammenhang mit Neuberufungen oder Bleibeverhandlungen neue Zusagen ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1982 a. a. O.). Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass solche Umstände hier vorliegen. Die Tatsache schließlich, dass der Abteilung des Klägers vorübergehend und befristet eine Stelle aus einer zentralen Einrichtung zur Verfügung gestellt wurde, zeigt das Bemühen der Beklagten, dem Personalbedarf nach Möglichkeit gerecht zu werden, vermag die Erforderlichkeit der Kürzungsmaßnahme aber nicht in Frage zu stellen.
35 
Da die Beklagte zu der streitigen Kürzungsmaßnahme berechtigt war, kann der Kläger auch mit seinem Hilfsantrag keinen Erfolg haben und war die Klage auch insoweit abzuweisen.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, welche Voraussetzungen für das Eingreifen des Verteilungsvorbehalts nach § 66 Abs. 8 Satz 2 UG i. d. F. 1987, der dem Grundsatz nach auch in § 48 Abs. 5 Satz 2 Landeshochschulgesetz enthalten ist, vorliegen müssen, um nachträglich in Ausstattungszusagen eingreifen zu können.

Gründe

 
20 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als allgemeine Leistungsklage zulässig.
21 
Bei dem Beschluss vom 14.11.2003 handelt es sich um einen Organisationsakt des Rektorats der Beklagten gem. § 12 Abs. 3 Universitätsgesetz i. d. F. vom 1. Februar 2000 (GBl. S. 208) - UG -, nicht um einen Verwaltungsakt. Maßnahmen der Universität, auch wenn sie Wissenschaftsrelevanz haben, sind gegenüber Professoren nur dann als Verwaltungsakte anzusehen, wenn sie diese in ihrem „Grundverhältnis“ berühren, etwa ihren korporationsrechtlichen Status verkürzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.4.1999 - 9 S 2653/98, zitiert nach Juris). Davon kann beim Kläger im Hinblick auf die Auswirkungen des Rektoratsbeschlusses auf die ihm 1989 zugesagte Ausstattung seiner Abteilung nicht ausgegangen werden. Ungeachtet der Frage nach der Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach § 126 Abs. 3 BRRG könnte jedenfalls im Schreiben des Klägers vom 7.4. 2004 ein mangels vorausgegangener Rechtsbehelfsbelehrung rechtzeitiger Widerspruch und in der Antwort der Beklagten vom 26.4.2004 der - wiederum mangels Rechtsbehelfsbelehrung eine Klagefrist von einem Monat nicht auslösende - Widerspruchsbescheid gesehen werden.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
23 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückgängigmachung der die von ihm geleitete Abteilung „X.Y.“ bei der Beklagten betreffende Stellenkürzung. Vielmehr war die Beklagte zu den vom Kläger angegriffenen Kürzungsmaßnahmen befugt und hat diese in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen.
24 
Der Kläger kann den von ihm geltendgemachten Anspruch entgegen seiner Auffassung weder auf die Ausstattungszusage des Rektors der Beklagten vom 26.7./15.9.19... noch auf eine sonstige Anspruchsgrundlage stützen.
25 
Zwar greift der in der Zusage des Rektors vom 26.7.19... enthaltene „formelle Vorbehalt“, dass das Land wie bisher planmäßig die entsprechenden Ressourcen haushaltsmäßig bereitstelle, mit seiner die Ausstattungszusage einschränkenden Wirkung nicht, weil - wie dies der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - die Haushaltsmittel weiterhin für Stellen (im Pool) zur Verfügung stehen und vom Land erst aufgrund der Weichenstellungen durch entsprechende Sparbeschlüsse der Universität unabhängig von der Zuweisung der Stellen auf die einzelnen Fakultäten bzw. Abteilungen aus dem Haushalt genommen werden.
26 
Auch Art. 13 § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 6.12.1999 (GBl S. 615) führt nicht dazu, dass sich der Kläger nicht auf die Ausstattungszusage berufen kann. Hiernach können die Hochschulen zwar zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen u. a. aus § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 4 UG ihre Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung des Aufgabenbereichs eines Professors ändern. Die Beklagte hat hier aber nicht zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 UG, insbesondere nicht nach dessen Nr. 4, gehandelt. Sie ließ sich auch nicht von den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG leiten, sondern verfolgte zuletzt allein das Ziel, die vorhanden Haushaltsmittel für Personalausgaben so neu zu verteilen, dass den wissenschaftlichen Einheiten unter Beachtung der historisch gewachsenen Ausstattungen zumindest eine Grundausstattung zur Verfügung stand, um überhaupt wieder einen finanziellen Handlungsspielraum zur Verfügung zu haben. Dieses Ziel ließ sich nur durch Sparmaßnahmen erreichen. Eingespart werden sollten Mittel durch Kürzung der in früheren Jahren zur Verfügung gestellten Personalausstattung, d.h. durch für Stellen zur Verfügung gestellten Mittel. Es ging dabei um eine Umstrukturierung, nicht um die reguläre Verteilung vorhandener Mittel aufgrund der Aufgabenstellung und erbrachter Leistungen der Abteilungen.
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Der Kläger kann sich gegen den streitigen Beschluss des Rektorats nicht auf die Ausstattungszusage von 19... berufen, weil diese unter dem Vorbehalt des § 66 Abs. 8 Satz 2 UG in der im Jahr 19... geltenden Fassung (GBl 1987, S. 38) steht. Einer stärkeren Bindung unterliegt die Beklagte nicht, da sie - gebunden an Gesetz und Recht - keine darüber hinausgehende Bindung eingehen konnte. Nach § 66 Abs. 8 Satz 2 UG in der im Jahr 19... geltenden Fassung standen die Zusagen unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und von der Universität nicht für andere Aufgaben benötigt werden. Zwar greift der hier ebenfalls enthaltene Haushaltsvorbehalt aus denselben Gründen nicht, wie dies bereits oben für den Vorbehalt in der Zusage des Rektors von 19... ausgeführt wurde, d. h. weil die Stellen (im Pool) zunächst noch vorhanden waren bzw. sind. Es greift jedoch der Verteilungsvorbehalt, der in der genannten Vorschrift in den Worten "und von der Universität nicht für andere Aufgaben benötigt werden" zum Ausdruck kommt. Dieser Verteilungsvorbehalt lässt die streitige Umschichtung der Haushaltsmittel zu, weil die Beklagte die Haushaltsmittel für andere Aufgaben benötigt. Diese anderen Aufgaben sind hinreichend konkret. Der Beklagten ging es dabei um die Schaffung eines jährlichen Investitionsmittelbudgets in Höhe von 1,8 Millionen EUR für neue Berufungen und um die Ermöglichung von sonstigen Investitionen. Die Auffassung des Klägers, die Aufgaben seien - auch in zeitlicher Hinsicht - nicht hinreichend konkret, überzeugt nicht. Die Beklagte verfolgt hier nicht das Ziel, nur andere Prioritäten bei der Mittelverteilung zu setzen. Ihr ging es um die Erhaltung und sogar die baldmögliche Wiedergewinnung ihres finanziellen Handlungsspielraums nach Einfrierung des Budgets auf den Stand des Jahres 1996. Dieses Bestreben ist vom Verteilungsvorbehalt, der in gleicher Weise wie der Haushaltsvorbehalt recht weit reicht und die Zusage gar zu einer ausstattungsbezogenen „Momentaufnahme“ relativieren kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.4. 1999 a. a. O.), gedeckt. Auch bei dem Vorliegen "komplexer Aufgaben" sind diese ausreichend klar definiert, wenn es - wie hier - um eine klare Zielvorgabe geht, nämlich die Erhaltung bzw. baldmögliche Wiedergewinnung des finanziellen Handlungsspielraums u.a. durch andere Verteilung der für Personalausgaben zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Sinn und Zweck des Gesetzes erfordern gerade auch bei der Lösung komplexer Aufgaben den Rückgriff auf den Verteilungsvorbehalt.
28 
Dass die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt und deswegen eine zu beanstandende Interessenabwägung vorgenommen hat, lässt sich auch angesichts des Vorbringens des Klägers nicht feststellen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beklagte durch die von ihr eingeräumte Schaffung 64 eigenfinanzierter, durch den Landeshaushalt nicht gedeckter Stellen sowie durch hohe Ausstattungszusagen im Rahmen von Berufungsverhandlungen das Erfordernis der Haushaltskonsolidierung selbst verursacht hat. Da aber Ausstattungszusagen der Universität auch nach § 66 Abs. 8 Satz 2 UG i. d. F. 1987 den Hochschullehrer - auch unter Berücksichtigung seiner Berechtigung aus Art. 5 Abs. 3 GG - nicht als Privatmann betreffen, sondern seine Eingliederung in die Hochschule als staatliche Einrichtung und damit auch seine prinzipielle Abhängigkeit vom Fortbestand der verfügbaren öffentlichen Mittel voraussetzen, darf bei veränderten Umständen von der einmal gegebenen Zusage abgerückt werden, wenn, soweit und solange damit der Änderung der Verhältnisse nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wird, also im Rahmen des Erforderlichen und des dem Zusagebegünstigten Zumutbaren (vgl. VGH Bad. Württemberg a.a.O. m.w.N.). Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kürzungsmaßnahme hält deswegen auch den vom Kläger genannten Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung stand (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4. 1982 - 7 C 128/80). Angesichts des von der Beklagten vorgetragenen Anteils der Personalausgaben in Höhe von 70% an den Gesamtausgaben ist einerseits nachvollziehbar, dass das Ziel der Haushaltskonsolidierung nur mit strukturellen Einsparungen im Personalbereich erreicht werden kann. Andererseits ist nicht feststellbar, dass der Beklagten eine Misswirtschaft in einer Weise vorgeworfen werden könnte, die Eingriffe in Ausstattungszusagen wie hier unverhältnismäßig oder gar treuwidrig erscheinen ließen.
29 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Rektorat seiner Entscheidung die ihm von der Fakultät für I. gegebenen Informationen und Erwägungen zu Grunde gelegt hat. Die Kürzungsentscheidung ist damit aufgrund einer zutreffenden Tatsachengrundlage getroffen worden. Der Fakultät war der Eingriff in Ausstattungszusagen bewusst. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Fakultätsvorstands der Fakultät für I. vom 31.10.2003 zum Beschluss des Rektorats der Universität vom 22.7. 2003 an das Rektorat. Denn dort wird der Umstand mitgeteilt, auch die Beratung mit Hochschuljuristen habe nicht zur Klärung beigetragen, inwieweit ein Eingriff in bestehende Ausstattungszusagen durch die augenblickliche Rechtslage tatsächlich abgedeckt sei. Hieraus wird deutlich, dass der Fakultät bei dem durch den Fakultätsvorstand an den Rektor mitgeteilten Vorschlag von Stelleneinsparungen der Eingriff in Ausstattungszusagen gegenwärtig war. Dies folgt zudem aus der an den Vertreter der Beklagten gerichteten, in der mündlichen Verhandlung übergebenen Email Prof. Dr. S. vom 20.3.2006, der die Stellungnahme des Fakultätsvorstands vom 31.10.2003 als Prodekan mitunterzeichnet hatte. Dort legt Prof. S. dar, es sei völlig klar gewesen, dass jede Wegnahme von Stellen in jedweder Abteilung den Ausstattungszusagen des betreffenden Abteilungsleiters entgegengestanden habe. Die Kammer hat trotz der von Klägerseite geäußerten Bedenken keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Äußerungen zu zweifeln.
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Zwar findet sich kein direkter Hinweis auf die Beachtung der vom Kläger zur Verfügung gestellten Stelle für einen Juniorprofessor durch die Fakultät und durch den Beschluss des Rektorats. Die Kammer hat aber auch insoweit keine Zweifel, dass der Fakultät bzw. dem Vorstand die Stellenausstattung und die Stellenbesetzung der einzelnen Abteilungen genau bekannt war, d.h. also auch das Vorhandensein der Juniorprofessur. Dies hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt und folgt nicht zuletzt ebenfalls aus der erwähnten Email Prof. Dr. S. vom 20.3.2006, in der auch ausgeführt ist, die jeweilige, aktuelle Stellenausstattung (Stellenplan) sei bekannt gewesen.
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Der Einwand des Klägers, auch für den in seiner Abteilung eingesetzten Juniorprofessor habe Bedarf für eine halbe Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters bestanden und bestehe fort, greift schon deswegen nicht durch, weil dem Kläger noch bis Januar 2007 eine halbe Assistentenstelle (die andere der gekürzten halben Stellen) zusteht und zudem der Juniorprofessor der Abteilung des Klägers zur Mitarbeit in Lehre und Forschung zur Verfügung stand.
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Der Kläger ist von den Kürzungsmaßnahmen auch im Übrigen nicht unangemessen betroffen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Abteilungen, denen neben dem Abteilungsleiter und einem Professor C 3 fünf wissenschaftliche Assistenten/Mitarbeiter zur Verfügung standen, in einem abgestuften Verfahren und ohne dass Kündigungen notwendig wurden, jeweils insgesamt eine Stelle für wissenschaftliche Assistenten/Mitarbeiter abgeben mussten, zumal da dies nicht zu einer einheitlichen bzw. nivellierten Ausstattung der einzelnen Abteilungen mit wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeitern führte. Dies gilt auch angesichts der vom Kläger dargelegten hohen Belastung der von ihm geleiteten Abteilung in Forschung und Lehre und ungeachtet des konkreten Tätigkeitsgebiet des C 3 Professors. Die erwähnte Grundausstattung fällt für die einzelnen Abteilungen weiterhin durchaus unterschiedlich aus. Die der Beklagten vom Kläger vorgeworfene willkürliche Handhabung vermag das Gericht nicht zu erkennen.
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Dabei ist zu beachten, dass der Beklagten bei der Ermessensentscheidung ein verwaltungspolitischer Entscheidungsrahmen zur Verfügung steht, das Ermessen also durch verwaltungspolitische Überlegungen mit bestimmt werden kann. Verwaltungspolitische Überlegungen können aber gerade darin bestehen, Mittel und Wege zur Erhaltung oder Wiedergewinnung des finanziellen Handlungsspielraums zu bestimmen. Wenn sich das Rektorat den Vorschlägen des Vorstands der Fakultät für I. anschließt, der sich zur Erreichung einer vorgegebenen Quote für die Kürzung von Personalstellen von 14 Prozent, die als solche nicht bedenklich erscheint, seinerseits an der Gewährleistung einer Grundausstattung, der historisch gewachsenen Ausstattung und nicht zuletzt auch an der unterschiedlichen Zahl der wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeiter in einer Abteilung orientiert hat, ist dies trotz des unterschiedlichen Betroffenseins der einzelnen Abteilungen von den Kürzungsmaßnahmen nicht zu beanstanden. Daher kann der Kläger auch nicht mit seinem Vorbringen durchdringen, es hätten zunächst zeitlich befristete und nicht zugesagte Stellen gestrichen werden müssen.
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Unter diesem Hintergrund ist auch die vom Kläger aufgeworfene Frage der Erforderlichkeit der Kürzungsmaßnahmen im Hinblick auf die von ihm geleiteten Abteilung zu beantworten. Sie kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht verneint werden. Die Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen, dass die Stelleneinsparungen insbesondere zur Erfüllung des mit dem Land abgeschlossenen Solidarpakts und zur Erwirtschaftung eines finanziellen Handlungsspielraums in Form eines jährlichen Investitionsmittelbudgets in Höhe von 1,8 Millionen EUR genutzt werden sollten. Diese vom verwaltungspolitischen Ermessen der Beklagten gedeckte Zielsetzung erforderte und rechtfertigte die Kürzungsmaßnahmen. Dies gilt auch unter dem Aspekt, dass der angestrebte finanzielle Handlungsspielraum dazu genutzt werden soll, Ausstattungszusagen für neu zu berufende Hochschullehrer geben zu können. Zwar hat die Rechtsprechung einen Eingriff in frühere Vereinbarungen als nicht sachgerecht angesehen, wenn er auf Kosten von Zusagen für Hochschullehrer, die in der Regel aufgrund ihres Alters eine neue Zusage in Bleibeverhandlungen nicht mehr erreichen können, im Zusammenhang mit Neuberufungen oder Bleibeverhandlungen neue Zusagen ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1982 a. a. O.). Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass solche Umstände hier vorliegen. Die Tatsache schließlich, dass der Abteilung des Klägers vorübergehend und befristet eine Stelle aus einer zentralen Einrichtung zur Verfügung gestellt wurde, zeigt das Bemühen der Beklagten, dem Personalbedarf nach Möglichkeit gerecht zu werden, vermag die Erforderlichkeit der Kürzungsmaßnahme aber nicht in Frage zu stellen.
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Da die Beklagte zu der streitigen Kürzungsmaßnahme berechtigt war, kann der Kläger auch mit seinem Hilfsantrag keinen Erfolg haben und war die Klage auch insoweit abzuweisen.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, welche Voraussetzungen für das Eingreifen des Verteilungsvorbehalts nach § 66 Abs. 8 Satz 2 UG i. d. F. 1987, der dem Grundsatz nach auch in § 48 Abs. 5 Satz 2 Landeshochschulgesetz enthalten ist, vorliegen müssen, um nachträglich in Ausstattungszusagen eingreifen zu können.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.