Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 05. Juli 2017 - 7 B 107/17

bei uns veröffentlicht am05.07.2017

Gründe

1

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Mit Schriftsätzen vom 29.06.2017 und 04.07.2017 haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des mit dem Schreiben des Dekans der Antragsgegnerin vom 17.10.2016 unter Punkt B) geforderten Umzuges der Forschungsgruppe des Antragstellers in das Erdgeschoss des Hauses 26 übereinstimmend für erledigt erklärt.

2

Der bei dem beschließenden Gericht somit noch aufrecht erhaltene Antrag,

3

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.03.2019 die im Schreiben des Dekans vom 17.10.2016 angebotene Ausstattung seiner Professur zu gewähren,

4

hat Erfolg.

5

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 05.01.2007 – 1 M 1/07 – zitiert nach juris).

6

Vorliegend beantragt der Antragsteller die vorläufige Ausstattung seiner Professur unter Berücksichtigung des Schreibens des Dekans vom 17.10.2016. Er begehrt damit eine Regelungsanordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, denn sein Antrag ist auf die „Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitigen Rechtsverhältnis“ und damit auf eine Änderung des status quo gerichtet, nämlich auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu der – einstweiligen – Ausstattung der Professur des Antragstellers.

7

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines Anordnungsanspruches auszugehen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin bedarf das Schreiben des Dekans der Antragsgegnerin, Herr Prof. Dr. R., an den Antragsteller vom 17.10.2016 über die Ausstattung der Professur beginnend ab dem 01.04.2017, welches diese als „Angebot" bezeichnet, keiner Annahme durch den Antragsteller, um die Antragsgegnerin an dessen Inhalt zu binden. Das „Angebot“ vom 17.10.2016 enthält eine verbindliche Zusage der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller. Der Antragsteller hat damit einen Anspruch auf die unter Punkt A) des Schreibens zugesagte Ausstattung der Professur mit Personal und Sachmitteln.

8

Das „Angebot“ des Dekans der Antragsgegnerin vom 17.10.2016 ist als Berufungsvereinbarung einzuordnen. In der Rechtsprechung und Literatur wird die rechtliche Natur von solchen Berufungsvereinbarungen unterschiedlich bewertet. Eingeordnet werden kann diese in einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gem. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA iVm §§ 54 ff. VwVfG (dafür: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -; einschränkend Sächsisches OVG, Urteil vom 06.09.2016 – 2 A 624/15 -, welches auf das konkrete Erscheinungsbild abstellt; beide zitiert nach juris) oder in eine Zusage nach § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA iVm § 38 VwVfG entsprechend (dafür: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2008 – 9 S 1507/06 - zitiert nach juris; Pauly, Die zugesagte Wissenschaftsfreiheit - Bemerkungen zur Bestandskraft und Bindungswirkung von Berufungszusagen, SächsVBl 1996, 233-239). § 120 Abs. 1 S. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2010 (GVBl. LSA 2010, 600; 2011, 561), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 25.02.2016 (GVBl. LSA 2016, 89) verbietet zwar die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt für die Berufungen von Professoren. Jedoch ist zu unterscheiden zwischen der Berufung und der Berufungsvereinbarung. Die Berufung stellt die beamtenrechtliche Ernennung des Professors nach Art. 33 Abs. 2 GG dar, die Berufungsvereinbarungen regelt in einem zweiten Schritt die persönliche und sachliche Ausstattung der Professur. Da ausdrücklich das Verwaltungsverfahrensgesetz nur für die Berufung ausgeschlossen ist, findet es für die Berufungsvereinbarungen weiterhin Anwendung. Im Einklang mit der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg geht auch die Kammer davon aus, dass es sich im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen und den Inhalt der Erklärung bei der Berufungsvereinbarung um eine Zusage in entsprechender Anwendung des § 38 VwVfG LSA handelt. Gemäß § 36 Abs. 10 S. 1 HSG LSA darf die Hochschule Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Nach S. 2 sind die Zusagen zeitlich befristet und stehen unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Der Gesetzeswortlaut spricht ausdrücklich von einer Zusage der Hochschule gegenüber Professoren. Dies darf auch als Zusage im Sinne des § 38 VwVfG entsprechend verstanden werden. Der Wortlaut der Regelungen lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber die Berufungsvereinbarungen als vertragliche Beziehung ausgestalten wollte, da lediglich die Hochschule ermächtigt wird die Ausstattung der Professur zu gestalten. Es ist lediglich ein einseitiges Handeln der Hochschule gesetzlich vorgesehen. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck von Berufungsvereinbarungen. Diese haben ihre Funktion darin, im Regelfall habilitierte Wissenschaftler als Universitätsprofessoren in den staatlichen Wissenschaftsbetrieb einzubinden, sei es um sie erst zu gewinnen, sei es um sie durch Bleibezusagen weiterhin zu halten. Im letztgenannten Fall verzichtet der Hochschullehrer darauf, seine Wissenschaftsfreiheit in einem neuen Kontext zu realisieren (vgl. Pauly, Die zugesagte Wissenschaftsfreiheit - Bemerkungen zur Bestandskraft und Bindungswirkung von Berufungszusagen, a.a.O.). Sie sollen demnach einen Anreiz dafür bieten, den Wissenschaftler für die Universität zu gewinnen. Der Wissenschaftler soll in die Lage versetzt werden, nur noch den Ruf der Universität annehmen, ohne sich anschließend mit der Frage der Ausstattung seiner Professur auseinandersetzen zu müssen. Diesem Sinn und Zweck wird die Zusage des § 38 VwVfG entsprechend gerecht, da deren Verbindlichkeit mit der Abgabe gegenüber dem Wissenschaftler bereits eintritt, ohne dass es weiterer Verhandlungen bedarf. Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber in § 36 Abs. 10 S. 4 HSG LSA von der Möglichkeit einer Vereinbarung für den Fall der Erstattung der durch die Hochschule zugesagten Mittel bei vorzeitigem Ausscheiden des Professors Gebrauch gemacht hat. Die unterschiedliche Wortwahl in den Regelungen verdeutlicht, dass auch der Gesetzgeber von unterschiedlichen Instrumenten der Gestaltung von Rechtsverhältnissen ausgeht. Es ist daher anzunehmen, dass der Gesetzgeber - sofern er es gewollt hätte - bei Berufungsvereinbarungen im Sinne des § 36 Abs. 10 S. 1 und 2 HSG LSA auch das Wort „Vereinbarung“ verwendet hätte, sofern er gewollt hätte, dass es sich dabei um zwei übereinstimmende Willenserklärungen handeln soll und nicht, wie bei einer Zusage, um eine einseitig verbindliche Willenserklärung.

9

Gegen diese Auslegung und für die Einordnung als öffentlich-rechtlicher Vertrag spricht zwar der Wortlaut der Vereinbarung, wonach die das folgende Angebot in Bezug auf die künftige Ausstattung der Professur des Antragstellers am Institut für Molekulare und Klinische Immunologie unterbreitet. Zu betrachten ist jedoch der gesamte Inhalt des Schreibens des Dekans. Danach wird dem Antragsteller für weitere zwei Jahre eine entsprechende Grundausstattung ausweislich eines Schreibens vom 20.04.2016 zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung von personeller und sächlicher Zusatzausstattung befristet auf drei Jahre, beginnend mit dem 01.04.2019, wird an die Erfüllung bestimmter Leistungen geknüpft. Das Schreiben endet damit, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller bittet, innerhalb von drei Wochen mitzuteilen, ob er diesem Angebot, welches für die Antragsgegnerin nicht weiter verhandelbar sei, zustimme. Entscheidend ist hier, dass die von der Antragsgegnerin in Aussicht gestellte Grundausstattung ausschließlich von dieser bestimmt und festgelegt wurde. Eine Verhandlung über die Ausstattung – wie es Sie Verträgen üblich ist – hat zwischen den Beteiligten nicht stattgefunden. Die Grundausstattung ist auch nicht an die Erfüllung von Verpflichtungen des Antragstellers geknüpft, sondern orientiert sich ausschließlich an den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG. Auch dies spricht gegen die Annahme eines Vertrages, da ein solcher geprägt ist durch die Auferlegung gegenseitiger Rechte und Pflichten. Von dem Antragsteller werden zwar Leistungen im Hinblick auf die Gewährung einer Zusatzausstattung gefordert. Verpflichtet wird der Antragsteller damit jedoch nicht. Die Antragsgegnerin kann diese Leistungen nicht von dem Antragsteller einfordern, da er bei Erfüllung der geforderten Leistungen lediglich zusätzliche Ausstattungen seiner Professur erhalten kann, nachteilige Auswirkungen bei Nichterfüllung drohen diesem hingegen nicht. Das Prinzip von Leistung und Gegenleistung, welches einem Vertrag immanent ist, ist damit nicht gewahrt. Mit der Schlussbemerkung, dass dieses Angebot nicht weiter verhandelbar sei, macht die Antragsgegnerin nochmals deutlich, dass sich nicht zwei gleichberechtigte Vertragspartner gegenüberstehen. Die Antragsgegnerin strebte von sich aus kein zweiseitiges, sondern nur ein einseitiges Handeln an. Letztendlich spricht auch das Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG bei öffentlich-rechtlichen Verträgen hier gegen die Annahme eines solchen. Dieser erfordert die zum Vertragsschluss notwendigen übereinstimmenden Willenserklärungen. Darüber hinaus müssen gemäß § 62 S. 2 VwVfG i.V.m. § 126 Abs. 2 S. 1 BGB die Unterschriften der Vertragsparteien auf einer Urkunde erfolgen. Eine übereinstimmende Korrespondenz soll demgegenüber nicht genügen (vgl. für den Fall eines Vertrages auf dem Gebiet des Kommunalabgabenrechts: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom sieben 20.03.1986 – 3 A 2776/84 - NVwZ 1986, 779-780). Eine solche Vorgehensweise war hier nicht beabsichtigt.

10

Mit der als Zusage einzuordnenden Berufungsvereinbarung vom 17.10.2016 hat sich die Antragsgegnerin demnach zu der dort unter Punkt A) bestimmten Ausstattung der Professur mit Personal und Sachmitteln verpflichtet, auf die der Antragsteller nunmehr einen Anspruch hat (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 38, Rn. 5 f., 8. Auflage, 2014). Die Zusage ist ihrem Wesen nach eine im allgemeinen Verwaltungsrecht nicht geregelte hoheitliche Selbstverpflichtung der Behörde mit Bindungswillen zu einem Tun oder Unterlassen in der Zukunft. Bindungswirkung kann eine solche Zusage jedoch nur entfalten, wenn sie nicht fehlerhaft erfolgte (vgl. zur Zusage im Falle einer Beförderung ohne die erforderliche Zustimmung: (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1966 – VI C 72.63 – DVBl. 1966, 857 ff.). Daher muss die Zusage insbesondere im Rahmen der Handlungszuständigkeit der Behörde und grundsätzlich von einem Bediensteten gemacht worden sein, der nach seiner Stellung in der Behörde zu derartigen Erklärungen befugt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1967 – VI C 73.64 - zitiert nach juris). Die Berufungsvereinbarung des Dekans der Antragsgegnerin vom 17.10.2016 erfolgte rechtmäßig, insbesondere war der Dekan auch zuständig. Um die Antragsgegnerin an die abgegebene Zusage zu binden, ist es ausschließlich erforderlich, dass der Antragsteller dem Ruf folgt und grundsätzlich weiterhin im staatlichen Wissenschaftsbetrieb bei der Antragsgegnerin tätig sein möchte. Einer Annahme der Zusage – wie es die Antragsgegnerin fordert – bedarf es hingegen nicht (so auch Pauly, Die zugesagte Wissenschaftsfreiheit - Bemerkungen zur Bestandskraft und Bindungswirkung von Berufungszusagen, a.a.O.). Dies hat der Antragsteller mit Schreiben vom 11.11.2016 gegenüber der Antragsgegnerin auch grundsätzlich zum Ausdruck gebracht. Dabei kommt es nicht drauf an, dass dieser möglicherweise mit einzelnen Positionen der Berufungsvereinbarung (zunächst) nicht einverstanden war, da eine abgegebene Zusage nicht der Verhandlung über bestimmte Positionen zugänglich ist. Mit der Abgabe der Erklärung gegenüber dem Antragsteller entfaltete das Schreiben somit auch unmittelbar eine rechtlich verbindliche Verpflichtung der Antragsgegnerin hinsichtlich der zugesagten Ausstattung, an die sich diese halten muss. Demgegenüber muss der Antragsteller die unter Punkt A) 2. geforderten Bedingungen erfüllen, sofern er ab dem 01.04.2019 einen Anspruch über die Grundausstattung hinausgehende Zusatzausstattung geltend machen möchte.

11

Die Bindungswirkung entfällt auch nicht aufgrund des im § 36 Abs. 10 S. 2 HSG LSA enthaltenen Vorbehaltes der erforderlichen Haushaltsmittel. Die Antragsgegnerin hat nicht geltend gemacht, dass sich nach der Abgabe die Sach- oder Rechtslage hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel derart geändert hat, dass sie bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusage nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen (zur Anwendung der Regelungen des § 38 Abs. 3 VwVfG auch für Zusagen: Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 38, Rn. 97, 8. Auflage, 2014). Eine solche Änderung der Sach- und Rechtslage ist auch für das Gericht nicht erkennbar.

12

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 und 155 Abs. 1 VwGO. Die Kosten aus dem im Streit gebliebenen Teil trägt die Antragsgegnerin als Unterliegende gem. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits werden gem. § 161 Abs. 2 VwGO dem Antragsteller auferlegt. Danach entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Für die notwendige überschlägige Überprüfung des Streitstoffs sind aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit Beweise nicht mehr zu erheben und schwierige Rechtsfragen nicht mehr zu klären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.6.2008 – 3 C 5/07 – zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 161, Rn. 15, 21. Auflage, 2015). Gemessen daran sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleistet, dass Hochschullehrern diejenigen Personal- und Sachmittel zur Verfügung gestellt werden, die unerlässlich sind, um freie wissenschaftliche Forschung und Lehre betreiben zu können. Hochschullehrer haben daher einen grundrechtlich verbürgten Anspruch auf diejenige Grund- oder Mindestausstattung, die für eine wissenschaftliche Betätigung erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.09.1997 – 1 BvR 406/96 -; BVerwG, Urteil vom 19.03.2014 – 6 C 8.13 -; beide zitiert nach juris), wozu auch die Ausstattung der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten gehört. Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass durch den Umzug in das Erdgeschoss des Hauses 26 der Antragsgegnerin die Grund- und Mindestausstattung für eine wissenschaftliche Betätigung nicht gewährleistet ist. Dies gilt gerade im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin gemachten Zusagen über die Ausstattung der zu beziehenden Räume und Labore. Aufgrund des insgesamt teilweise Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten sind die Kosten daher gem. § 155 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegeneinander aufzuheben.

13

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG iVm § 52 Abs. 2 GKG, weil der Sach- und Streitstand keine Anhaltspunkte dafür bietet, welche Bedeutung die Sache jeweils für den Antragsteller hat. Eine Addition von Einzelwerten mehrerer Streitgegenstände gem. § 39 Abs. 1 GKG war hier nicht geboten, da sowohl die unter Punkt A) der Berufungsvereinbarung zugesagte Ausstattung der Professur als auch der unter Punkt B) geforderte Umzug der Forschungsgruppe des Antragsteller die Grund- und Mindestausstattung der wirtschaftlichen Betätigung nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG betreffen und damit auf dasselbe Interesse gerichtet sind. Die Streitgegenstände sind damit wirtschaftlich identisch, was eine Addition verbietet (vgl. BDPZ/Dörndorfer, GKG, § 39, Rn. 1-3, 3. Auflage, 2014; abrufbar unter beck-online; zum Begriff der wirtschaftlichen Identität: Zöller, ZPO, § 5 Rn. 8, 31. Auflage, 2016).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 05. Juli 2017 - 7 B 107/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 05. Juli 2017 - 7 B 107/17

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 05. Juli 2017 - 7 B 107/17 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 126 Schriftform


(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 38 Zusicherung


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften


Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 57 Schriftform


Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 05. Juli 2017 - 7 B 107/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 05. Juli 2017 - 7 B 107/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Okt. 2008 - 9 S 1507/06

bei uns veröffentlicht am 21.10.2008

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. März 2006 - 1 K 1797/04 - geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch Beschluss des Rektorats vom 14. November 2003 gekürzte M
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 05. Juli 2017 - 7 B 107/17.

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 25. Apr. 2018 - 3 K 551/17.MZ

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, für die Klinik und Poliklinik für Neurologie sechs Intensivtherapiebetten unter neurologischer Endverantwortung einzurichten. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte für di

Referenzen

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. März 2006 - 1 K 1797/04 - geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch Beschluss des Rektorats vom 14. November 2003 gekürzte Mitarbeiterstelle wieder zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten darf die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft die Bindungswirkung einer von der Hochschule abgegebenen Ausstattungszusage. Der Kläger wendet sich gegen Stellenkürzungen und begehrt die Wiederzuweisung der an seinem Lehrstuhl gekürzten Mitarbeiterstellen.
Der 1946 geborene Kläger ist im Jahr 1989 zum C4-Professor an der Fakultät für Informatik der Beklagten berufen worden und leitet dort die Abteilung „V.“. Im Vorfeld der Ernennung übermittelte ihm der Rektor der Beklagten mit Schreiben vom 26.07.1989 „verbindliche Äußerungen der Universität über Ausstattung und Arbeitsbedingungen der Abteilung“, in denen hinsichtlich der Personalausstattung neben der C4-Stelle des Klägers eine C3-Professur, drei wissenschaftliche Assistenten/Mitarbeiter C1/BAT IIa/Ib, ein Programmierer und eine Verwaltungsangestellte ausgewiesen sind. Der Rektor wies dabei ausdrücklich auf den „formellen Vorbehalt“ hin, „dass das Land wie bisher planmäßig die entsprechenden Ressourcen haushaltsmäßig bereitstellt“. Mit Schreiben vom 15.09.1989 übermittelte der Rektor einen Vermerk des Kanzlers der Beklagten vom 12.09.1989 „als eine weitere verbindliche Äußerung der Universität“, in dem die Universität zusichert, die Stellenausstattung der Abteilung bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern auf fünf Stellen zu erhöhen. Der Kläger nahm im Folgenden den Ruf an und erhielt die in Aussicht gestellte Personalausstattung.
Im Rahmen der Überarbeitung des Struktur- und Entwicklungsplans und zur Konsolidierung des Haushalts beschloss das Rektorat der Beklagten nach Anhörung der Fakultätsvorstände am 22.07.2003 eine Einsparung von 78 Stellen im Gegenwert von jeweils 50.000,-- EUR bis Ende des Jahres 2006. Die Stelleneinsparung wurde danach anteilig auf alle Fakultäten „heruntergebrochen“, die jeweils eine Einsparung in Höhe von 14 % der Stellenausstattung zu erbringen hatten. Hinsichtlich der Fakultät für Informatik legte der Dekan mit Schreiben vom 13.11.2003 (unter Protest gegen die gleichmäßig auferlegte Stellenreduktion) den Vorschlag des Fakultätsvorstands zur Stellenreduktion vor. Dieser sah eine Reduktion in der Fakultät von insgesamt 9,8 Stellen vor, durch die die Abteilung des Klägers mit einer halben Mitarbeiterstelle zum Oktober 2004 und einer weiteren halben Mitarbeiterstelle zum Januar 2007 betroffen war. Mit Beschluss vom 14.11.2003 nahm das Rektorat den Einsparvorschlag der Fakultät für Informatik an.
Gegen die seine Abteilung betreffende Stellenkürzung wandte sich der Kläger mit Schriftsatz vom 07.04.2004 und wies darauf hin, dass die ihm gegenüber abgegebene Ausstattungszusage weder vom Fakultätsvorstand noch vom Rektorat berücksichtigt worden sei. Im Übrigen erweise sich die Stellenkürzung bereits deshalb als rechtswidrig, weil die frei gewordenen Mittel nur zum Abschluss neuer Berufungsvereinbarungen benötigt würden.
Die Beklagte wies die Eingabe mit Schriftsatz vom 26.04.2004 zurück und führte aus, der Kläger habe auf eine Unabänderlichkeit der Ausstattungszusage nicht vertrauen dürfen. Vielmehr habe bereits § 66 Abs. 8 Satz 2 des Universitätsgesetzes in der zum Zeitpunkt der gemachten Zusage geltenden Fassung einen Haushaltsvorbehalt enthalten, der durch die Neufassung des Universitätsgesetzes vom 01.01.2000 noch erweitert worden sei. Gemäß Art. 13 § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.12.1999 (GBl. S. 615) sei es der Universität möglich, frühere Zusagen an diesen Rechtszustand anzupassen. Angesichts der gegenüber 1989 wesentlich verschlechterten Haushaltslage der Beklagten sei dies auch notwendig. Die Stelleneinsparung solle insbesondere dazu genutzt werden, den mit dem Land abgeschlossenen Solidarpakt zu erfüllen und einen finanziellen Handlungsspielraum in Höhe eines jährlichen Investitionsmittelbudgets von 1,8 Millionen EUR zu erwirtschaften. Dass diese Mittel auch - aber nicht ausschließlich - für neue Berufungen verwendet würden, sei legitim und zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit der Universität unbedingt erforderlich. Angesichts der verbleibenden Ausstattung und der zeitlichen Staffelung der Einsparmaßnahmen erweise sich die Einsparung für den Kläger als zumutbar.
Die am 23.09.2004 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen durch Urteil vom 21.03.2006 abgewiesen. Zwar könne sich die Beklagte nicht auf den geltend gemachten Haushaltsvorbehalt berufen, weil ihr die Haushaltsmittel weiterhin zu Verfügung stünden. Die dem Kläger gemachte Ausstattungszusage stehe der Maßnahme aber gleichwohl nicht entgegen, weil § 66 Abs. 8 Satz 2 des Universitätsgesetzes - UG - in der im Jahr 1989 geltenden Fassung den weiteren Vorbehalt enthalten habe, dass die erforderlichen Haushaltsmittel von der Universität nicht für andere Aufgaben benötigt würden. Diese Einschränkung müsse sich der Kläger unabhängig von einer Aufnahme in den Zusagetext entgegenhalten lassen, weil die Beklagte durch ihre Gesetzesbindung weitergehende Zusagen nicht wirksam habe eingehen können. Die Voraussetzungen dieses Verteilungsvorbehalts seien auch erfüllt, da die Beklagte die Mittel zur Wiedergewinnung ihres finanziellen Handlungsspielraums nach Einfrierung des Budgets auf den Stand des Jahres 1996 benötigt habe. Die Zielsetzung sei somit vom verwaltungspolitischen Ermessen der Beklagten gedeckt und rechtfertige die Kürzungsmaßnahmen. Ermessensfehler lägen nicht vor, insbesondere sei sich die Fakultät ausweislich der Stellungnahme des Fakultätsvorstands vom 31.10.2003 des Eingriffs in die bestehenden Ausstattungszusagen bewusst gewesen
Der Kläger hat hiergegen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Zweifelhaft sei bereits, ob das Rektorat für einen derart weitreichenden Beschluss zur Einsparung von 14 % der Stellen zuständig sei. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 UG habe das Verwaltungsgericht zutreffend verneint, so dass insoweit auch keine Rechtsgrundlage für das Rektorat bestehe. Auf § 12 Abs. 3 Nr. 5 UG könne jedoch nicht rekurriert werden, denn danach liege nur die Aufstellung des Strukturentwicklungsplans in der Gesamtverantwortung des Rektorats. Materiell sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse ausgegangen. Insoweit fehle es bereits an Darlegungen, wofür die Beklagte das geltend gemachte Einsparvolumen von 1,8 Millionen EUR pro Jahr benötige. Weder hinsichtlich der Höhe des Betrages noch in Bezug auf die einzelnen Positionen sei substantiierter Vortrag erfolgt. Soweit auf den Solidarpakt des Jahres 1997 verwiesen worden sei, könne hiermit eine im Jahr 2003 beschlossene Stelleneinsparung nicht mehr begründet werden. Angesichts nachfolgender Äußerungen des Rektors zur finanziellen Situation der Hochschule müsse auch davon ausgegangen werden, dass das Haushaltsloch allenfalls vorübergehender Natur gewesen sei und damit derart weitreichende Einsparmaßnahmen nicht zu rechtfertigen vermöge. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte die Haushaltslage durch neue, wirtschaftlich nicht gedeckte Berufungsvereinbarungen verursacht habe. Eine von der Hochschule selbst schuldhaft veranlasste erhebliche Veränderung der Verhältnisse berechtige aber nicht zu einem Eingriff in bestehende Ausstattungszusagen. Gleiches gelte für die beabsichtigte Verwendung eingesparter Mittel zum Abschluss neuer Berufungszusagen. Ein Eingreifen des „Verteilungsvorbehalts“ scheide schon deshalb aus, weil andere Aufgaben, für die die Mittel benötigt worden wären, nicht benannt worden seien - der von der Beklagten angemahnte „Handlungsspielraum“ reiche hierfür nicht aus.
Schließlich leide die Entscheidung auch an Ermessensfehlern, weil nicht ersichtlich sei, dass dem Fakultätsvorstand bei Abgabe seiner Stellungnahme die einzelnen Ausstattungszusagen tatsächlich bekannt waren. Die hierzu abgegebene Behauptung der Beklagten, in der Fakultät für Informatik seien sämtliche Stellen zugesagte Stellen gewesen, werde bestritten. Dementsprechend habe vorrangig auf zeitlich befristete und nicht zugesagte Stellen zurückgegriffen werden müssen. Soweit das Verwaltungsgericht die Stellenkürzung schließlich für zumutbar gehalten habe, sei bereits nicht aufgeklärt worden, welche Aufgaben den jeweiligen Professoren zugewiesen waren und ob hierfür die Grundausstattung tatsächlich noch gegeben sei. Insbesondere aber habe das Gericht verkannt, dass der Kläger angesichts seines Alters keine realistische Möglichkeit mehr besitze, in Bleibeverhandlungen eine bessere Ausstattung seiner Abteilung zu erreichen. Schließlich sei nicht erwogen worden, die von Ausstattungszusagen betroffenen Stellen nur mit einer befristeten Wiederbesetzungssperre zu belegen, bis eine anderweitige Finanzierungsmöglichkeit - etwa aus Studiengebühren - gefunden worden sei.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. März 2006 - 1 K 1797/04 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die am 14. November 2003 vom Rektorat beschlossene Stellenkürzung, soweit sie eine Einsparung von 50 % einer BAT IIa/Ib-Stelle ab Oktober 2004 und von 50 % einer BAT IIa/Ib-Stelle ab Januar 2007 für die Abteilung des Klägers „Verteilte Systeme“ enthält, rückgängig zu machen und dem Kläger die gekürzten Stellen weiterhin zur Verfügung zu stellen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, die Berufung verkenne den rechtlichen Maßstab, wenn sie davon ausgehe, die dem Kläger gewährte Ausstattungszusage könne nur bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse geändert werden. Nach der Konzeption des Universitätsgesetzes des Landes Baden-Württemberg unterlägen Ausstattungszusagen vielmehr einem sehr weitreichenden Haushalts- bzw. Organisationsvorbehalt, welcher die Zusage im Ergebnis zu einer „ausstattungsbezogenen Momentaufnahme“ relativiere. Die Ausführungen zum Fehlen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gingen daher an der Sache vorbei. Tatsächlich habe im Zeitpunkt der Entscheidung des Rektorats ein gravierendes Haushaltsdefizit bestanden. Im Kalenderjahr 2003 habe bereits die Aufrechterhaltung des normalen Betriebs ein Defizit von mehr als 5 Millionen EUR verursacht. Maßgeblicher Hintergrund hierfür sei der am 18.03.1997 zwischen dem Land und der Universitäten geschlossenen Solidarpakt, nachdem das Budget der Universitäten für den Zeitraum von 1997 bis 2006 eingefroren worden sei. Dieser Stagnation der zur Verfügung stehenden Mittel seien jedoch erhöhte Ausgaben durch Einrichtung neuer Studiengänge und Abteilungen, durch Erhöhung der Studierendenzahlen, durch die Folgekosten des Großbrandes in dem Chemie- und Rechnungszentrum sowie durch Ausstattungszusagen ohne ausreichende Haushaltsdeckung gegenüber gestanden. Ende des Jahres 2002 sei die Beklagte daher nicht mehr in der Lage gewesen, offenstehende Rechnungen ohne Umwidmung von Haushaltsmitteln zu begleichen. Angesichts der Tatsache, dass die Personalausgaben ca. 70 % des Gesamtbudgets der Beklagten ausmachten, habe daher keine Alternative zu der beschlossenen Stelleneinsparung bestanden. Im Übrigen habe sich die Beklagte auch bereits im Solidarpakt zum kontinuierlichen Abbau von acht Personalstellen pro Jahr verpflichtet. Die beschlossene Einsparung von 78 Stellen sei daher unabdingbar gewesen, um die Haushaltskonsolidierung zu bewerkstelligen und einen Handlungsspielraum in Höhe von 1,5 - 2 Millionen EUR pro Jahr garantieren zu können. Wofür die freie Finanzmittelspitze habe verwendet werden sollen, lasse sich dem vom Ministerium genehmigten Struktur- und Entwicklungsplan entnehmen.
14 
Im Hinblick auf die in § 66 Abs. 8 Satz 2 Universitätsgesetz enthaltenen Vorbehalte sei die Beklagte daher berechtigt gewesen, in die Personalausstattung der Fakultäten in dem vorgesehenen Umfang einzugreifen. Die Konkretisierung der einzusparenden Stellen sei dabei in die Fakultäten vergeben worden, weil die Fragestellung dort sachnäher und aufgabenbezogener beantwortet habe werden können. Die dort getroffene Entscheidung, dass Abteilungen, die neben dem Abteilungsleiter und einem weiteren C3-Professor fünf weitere wissenschaftliche Mitarbeiter zur Verfügung haben, in einem abgestuften Verfahren und ohne Kündigungen insgesamt eine Stelle abgeben mussten, sei sachgerecht, verhältnismäßig und ohne Ermessensfehler erfolgt.
15 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogene Behördenakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechende Berufung ist begründet. Die von der Beklagten verfügte Stellenkürzung verstößt gegen die dem Kläger gegenüber abgegebene Ausstattungszusage. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die gekürzte Mitarbeiterstelle wieder zur Verfügung zu stellen.
I.
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die begehrte Zuweisung einer Mitarbeiterstelle als Verwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. dazu Senatsurteil vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -) und richtige Klageart damit gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die Verpflichtungsklage ist. Die hierfür erforderliche Außenwirkung kommt angesichts der Tatsache, dass dem Hochschullehrer eine Mitarbeiterstelle nicht als Privatmann zur Verwirklichung eigener persönlicher Interessen zugeordnet wird, die Ausstattung des Lehrstuhls vielmehr ausschließlich der Erfüllung dienstlicher Pflichten in Forschung und Lehre dient und damit das Amt im konkret-funktionellen Sinne betrifft (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378), allerdings nur im Hinblick auf die dem Kläger durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährte Rechtsposition in Betracht. Die Wissenschaftsfreiheit sichert dem einzelnen Professor als Anspruch auf Teilhabe bei der Verteilung staatlicher Mittel indes nur die Zuteilung einer Mindestausstattung, mit der sichergestellt wird, dass er überhaupt in die Lage versetzt wird, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u. a. -, BVerfGE 111, 333 [362]). Ein Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Rechtsposition und damit die für die Annahme einer Verpflichtungsklage erforderliche Außenwirkung wäre daher nur dann anzunehmen, wenn durch die Organisationsmaßnahmen der Hochschule in die verfassungsrechtlich garantierte Grundausstattung des Hochschullehrers eingegriffen würde. Derartiges hat der Kläger hier - jedenfalls in substantiierter Weise - selbst nicht vorgetragen.
19 
Die Frage kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, weil durch § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01. Januar 2005 - LHG - (GBl. S. 1) i.V.m. § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes auch im Falle der Leistungsklage die Durchführung eines Vorverfahrens angeordnet ist, sofern es sich um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis handelt. Diese Voraussetzung dürfte vorliegend erfüllt sein, weil die mit der Klage begehrte Personalausstattung des Lehrstuhls auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses bezogen ist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, erfüllen die Eingabe des Klägers vom 07.04.2004 und das Antwortschreiben der Beklagten vom 26.04.2004 auch die inhaltlichen Anforderungen der Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung an die Durchführung eines Vorverfahrens. Auch die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gewahrt, weil der Schriftsatz der Beklagten vom 26.04.2004 eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthielt und damit nur die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Anwendung gebracht werden kann.
II.
20 
Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zuweisung einer weiteren Mitarbeiterstelle zu.
21 
1. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. Senatsurteil vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16.03.2000 - 2 B 10291/00 u.a. -). Dieser setzt voraus, dass sich die Stellenkürzung der Beklagten als rechtswidriger und fortdauernder Eingriff in die mit der Ausstattungszusage begründete Rechtsposition des Klägers erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 6 C 5/95 -, BVerwGE 102, 304 [315]).
22 
Die Rechtsnatur von Berufungsvereinbarungen und Ausstattungszusagen ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (vgl. dazu Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 720 ff.). Die Frage kann regelmäßig auch offen bleiben, weil sich aus der unterschiedlichen rechtlichen Einordnung ein Unterschied in der Bindungswirkung der abgegebenen Zusage nicht ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [335]; Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Dies gilt indes nicht für die Auswahl der zutreffenden Anspruchsgrundlage. Während die mit einer Zusicherung vermittelte Rechtsposition im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs gesichert und durchgesetzt werden kann, gilt gleiches für den Erfüllungsanspruch aus einer vertraglich festgelegten Position nicht (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 16.11.2006 - 8 UE 2251/05 -; Kloepfer, JZ 1999, 161 [163]).
23 
Nach Auffassung des Senats besteht jedoch keine Veranlassung, eine vom Kanzler der Universität einseitig abgegebene Ausstattungszusage in die Form des öffentlichen Vertrages zu zwingen (ebenso Pauly, SächsVBl 1996, 233 [236]). Hierzu besteht weder angesichts des Wortlauts der gesetzlichen Bestimmungen noch des Inhalts der Erklärung, die keinerlei Verpflichtung des Klägers enthält, ein Anhaltspunkt. Die gegenteilige Auffassung wirft im Übrigen nicht nur Schwierigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung der Schriftformerfordernisse auf (vgl. § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB), vielmehr würde sich auf Basis dieser Einschätzung die zusätzliche Frage stellen, ob die Beklagte zur unmittelbaren Anpassung der vertraglich geregelten Rechtsbeziehungen überhaupt befugt wäre. Denn der Anspruch auf Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ist bei fehlendem Einverständnis der anderen Vertragspartei grundsätzlich durch eine auf Anpassung gerichtete Leistungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1995 - 3 C 21/93 -, BVerwGE 97, 331 [340]; Kloepfer, JZ 1999, 161 [166]).
24 
Der Senat geht daher angesichts des konkreten Erscheinungsbilds der vorliegenden Erklärungen und in Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung vom Vorliegen einer Zusage aus, für welche die Regelungen des § 38 LVwVfG entsprechend anwendbar sind (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist auch eröffnet, weil eine Ausnahme im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG hinsichtlich der Ausstattungszusage nicht vorliegt.
25 
Maßgeblich für den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch ist demnach die Frage, ob die Beklagte trotz der im Jahr 1989 abgegebenen Ausstattungszusage von fünf wissenschaftlichen Mitarbeitern zu der vom Rektorat am 14.11.2003 beschlossenen Stellenkürzung befugt war.
26 
2. Entgegen der vom Kläger vorgetragenen Auffassung bestehen dabei keine Bedenken an der Organzuständigkeit des Rektorats. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 14.11.2003 gültigen Fassung - UG - (GBl. 2000, S. 208) war das Rektorat insbesondere „für die Verteilung der der Universität zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG“ zuständig. An dieser Zuständigkeit würde sich entgegen der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung auch dann nichts ändern, wenn sich das Rektorat bei seiner Entscheidung tatsächlich nicht an den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG orientiert haben sollte. Denn aus diesem Zusatz ergibt sich lediglich, woran sich das zur Entscheidung berufene Rektorat bei der Verteilung der Stellen und Mittel inhaltlich zur orientieren hat. Er besagt aber nicht, dass sich die Zuständigkeit für die Zuweisung von Stellen bei einer nicht an den Leitlinien des § 8 Abs. 6 UG orientierten Entscheidung ändern würde. Dieses Ergebnis folgt im Übrigen auch aus der subsidiären Zuständigkeit des Rektorats nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UG, weil eine anderweitige Zuständigkeit für derartige Entscheidungen im Gesetz nicht festgelegt ist.
27 
Unbeschadet der Frage, ob sich das Rektorat inhaltlich an den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG orientiert hat, oder die Entscheidung aus diesem - oder einem anderen - Grund rechtswidrig sein sollte, kam ihm jedenfalls die Kompetenz für die mit Beschluss vom 14.11.2003 ausgesprochene Stellenkürzung zu.
28 
3. Die Stellenkürzung erweist sich jedoch in materieller Hinsicht als rechtswidrig. Sie greift in die dem Kläger gegenüber abgegebene Ausstattungszusage ein - die von Wortlaut und Regelungsgehalt ohne Zweifel mit Bindungswillen abgegeben worden war - ohne dass sich die Beklagte hierfür auf einen gesetzlich vorgesehenen Vorbehalt oder einen anderen Rechtfertigungsgrund berufen könnte.
29 
a) Die Beklagte kann ihre Stellenkürzung nicht auf den in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Vorbehalt der „vorhandenen“ Ausstattung stützen.
30 
Nach § 66 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg in der Fassung vom 30.10.1987 - UG - (GBl. S. 545) ebenso wie nach § 48 Abs. 5 Satz 1 des heutigen LHG darf die Hochschule Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Die Beschränkung auf den Rahmen der „vorhandenen“ Ausstattung wirft demnach die Frage auf, ob der Gesetzgeber die Gestaltungsmöglichkeiten der Hochschule auf den Bestand der Ausstattung des bisherigen Lehrstuhlinhabers beschränken wollte. Denn in diesem Falle wäre jede die bisherige Ausstattung des Lehrstuhls übersteigende Zusage - und damit auch die in Rede stehende fünfte Mitarbeiterstelle des Klägers - rechtswidrig (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [236]; Kloepfer, JZ 1999, 161 [165]).
31 
Für eine derartige Sichtweise spräche zwar möglicherweise der Wortlaut, diese Auslegung würde den Gestaltungsraum der Hochschule indes in erheblichem und sachlich nicht erforderlichem Maße beschränken. Denn der mit der Regelung intendierte Schutzzweck, mit dem die Hochschule vor nicht erfüllbaren Mehrfachverpflichtungen hinsichtlich derselben Ausstattung (vgl. Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [303]) und vor Überschreitungen ihres finanziellen Spielraums bewahrt werden soll, lässt sich auch erreichen, wenn der „Rahmen der vorhandenen Ausstattung“ nicht auf den konkreten Lehrstuhl, sondern die Hochschule bezogen wird. Auch bei diesem Verständnis wird die Hochschule daran gehindert, Zusagen über die vorhandene Ausstattung hinaus einzugehen; ihr verbleibt aber die Möglichkeit, durch eine Umschichtung der vorhandenen Sach- und Personalmittel die Ausgestaltung eines bestimmten Lehrstuhls zu ändern und die Attraktivität des Forschungsbereiches für einen Rufempfänger damit zu erhöhen. Dieser Einordnung steht der zusätzlich bestehende Haushaltsvorbehalt nicht entgegen; dieser entfaltet seine Wirkung vielmehr insbesondere im Falle nachträglich eingetretener Veränderungen der staatlichen Mittelzuweisung. Diese Auslegung führt schließlich auch im Falle der Besetzung eines neuen Lehrstuhles zu richtigen Ergebnissen.
32 
Die dem Kläger zugesagte fünfte Mitarbeiterstelle verstößt daher nicht gegen den Vorbehalt der vorhandenen Ausstattung.
33 
b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass die Voraussetzungen des auch in der Zusage selbst enthaltenen „Haushaltsvorbehalts“ nicht erfüllt sind.
34 
Denn hierzu wäre erforderlich, dass der Beklagten die zur Erfüllung der Zusage erforderlichen Mittel durch eine veränderte Haushaltslage nicht mehr zur Verfügung gestellt würden (vgl. Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [304], Kloepfer, JZ 1999, 161 [165]). Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor, weil die Beklage vom Land weiterhin Haushaltsmittel erhält, die zur Finanzierung der Mitarbeiterstelle ausreichen. Ausweislich des vom Wissenschaftsministerium genehmigten Struktur- und Entwicklungsplans der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006 war sogar ein kontinuierlicher Anstieg der Personalausgaben von 55,2 Millionen Euro jährlich im Jahr 2004 auf 57,4 Millionen Euro im Jahr 2006 geplant.
35 
Der Haushaltsvorbehalt, mit dem der Tatsache Rechnung getragen wird, dass auch das Teilhaberecht des Hochschullehrers abhängig vom Fortbestand der der Universität zur Verfügung gestellten Mittel ist (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 16.11.2006 - 8 UE 2251/05 -; F. Kirchhof, JZ 1998, 275 [277 f.]), greift vorliegend also nicht.
36 
c) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den sog. „Verteilungsvorbehalt“ berufen.
37 
aa) Dies ergibt sich indes nicht bereits daraus, dass der Zusagetext des Jahres 1989 einen entsprechenden Hinweis nicht enthielt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht vielmehr ausgeführt, dass insoweit nicht entscheidend ist, ob die Vorbehaltsregelung in den Text der Ausstattungszusage selbst aufgenommen worden ist. Denn die Erklärung der Hochschule ist nicht geeignet, entgegenstehendes Gesetzesrecht zu überspielen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.08.2006 - 2 BvR 2364/03 -, BVerfGK 9, 1). Die Beklagte konnte daher keine über die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten hinausgehenden Zusagen abgeben (vgl. § 38 Abs. 2 LVwVfG). Ob derartig überschießende Zusagen ggf. Schadensersatz- oder Amtshaftungsansprüche auslösen könnten, ist vorliegend nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
38 
bb) Die Beklagte hat die Haushaltsmittel aber nicht „für andere Aufgaben benötigt“, wie vom Verteilungsvorbehalt aus § 66 Abs. 8 Satz 2 des Universitätsgesetzes i.d.F. vom 30. Oktober 1987 - UG - (GBl. S. 545) gefordert. Unter diesen gesetzlich angeordneten Vorbehalt von Ausstattungszusagen könnten zwar möglicherweise die von der Beklagten geltend gemachten Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung gezählt werden, nicht aber der „finanzielle Handlungsspielraum in Höhe von ca. 1,8 Millionen EUR jährlich“.
39 
Dabei muss die von der Beklagten angestrebte Haushaltskonsolidierung grundsätzlich als legitime Aufgabe im Sinne des § 66 Abs. 8 Satz 2 UG bewertet werden. Durch die gesetzlich angeordnete Vorbehaltsregelung soll die Hochschule gerade in die Lage versetzt werden, Haushaltsmittel einzusparen oder umzuschichten, wenn dies im Hinblick auf Veränderungen der Einnahmesituation oder zur Bewältigung anderer Aufgaben erforderlich wird.
40 
Angesicht der vorgelegten Daten zur Haushaltssituation im Jahre 2003 bestehen allerdings Zweifel am Vorliegen des vorgetragenen Haushaltsnotstandes. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die von der Beklagten vorgerechnete Lücke von über 5 Millionen Euro sich nur auf das Planbudget 2003, nicht aber die in der vorgelegten Haushaltsberechnung eingestellten „Ist“-Zahlen 2003 bezieht. Maßgeblich für die Einschätzung der tatsächlichen Haushaltszustandes sind aber die tatsächlichen Zahlen, nicht der Budgetansatz. Bezogen auf den „Ist“-Haushalt von 71.290.800 EUR ergibt der errechnete Deckungsansatz von 70.614.500 EUR aber „nur“ ein Defizit von 676.300 EUR - und damit eine völlig andere Größenordnung. Darüber hinaus sind bei dieser Berechnung nur die Einnahmen aus dem Staatshaushaltsplan berücksichtigt und ausgewiesen. Im Hinblick auf den erheblichen Anteil von Drittmitteln, Programmzuschüssen und Baufinanzierungsmaßnahmen, die am Budget des Jahres 2004 einen Anteil von über 30 % ausgemacht haben (vgl. Struktur- und Entwicklungsplan der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006, S. 47 f.), ist die Aussagekraft der vorgelegten Nachweise zum Beleg eines Haushaltsnotstandes daher eher gering.
41 
Der Verteilungsvorbehalt greift aber jedenfalls nicht für die von der Beklagten beabsichtigte „Wiedergewinnung eines finanziellen Handlungsspielraums in Höhe von 1,8 Millionen EUR pro Jahr“. Insoweit ist bereits keine „Aufgabe“ benannt, die den Voraussetzungen aus § 66 Abs. 8 Satz 2 UG genügen könnte. Ein Handlungsspielraum kann zwar zur Bewältigung bestimmter Aufgaben hilfreich sein, er selbst stellt indes keine Aufgabe dar. Selbst wenn man jedoch nicht auf die erwünschte „freie Finanzmittelspitze“ abstellt, sondern die damit geplante Verwendung, ergibt sich kein anderes Bild. Ausweislich der Einlassungen der Beklagten, die mit dem vorgelegten Struktur- und Entwicklungsplan der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 bis 2006 übereinstimmen, beabsichtigte die Beklagte die „freien Finanzmittelspitze“ maßgeblich für den Abschluss von Neuberufungen sowie die Erfüllung bestehender Berufungszusagen einzusetzen (vgl. S. 50 f. des Struktur- und Entwicklungsplans der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006). Darüber hinaus sind allein „Zusatzwünsche“ für besondere Vorhaben und Projekte sowie allgemeine Reinvestitionen und „Havarien“ benannt. Allein das für den Zeitraum 2004 - 2006 angesetzte Finanzvolumen von 3,35 Millionen EUR für geplante Neuberufungen schöpft dabei das mit der Stellenkürzung verbundene Einsparvolumen von 3,9 Millionen EUR (78 Stellen zu 50.000,-- EUR) fast vollständig ab. Weitere 2,4 Millionen EUR sind für den Abbau der bereits bestehenden Berufungszusagen veranschlagt. Im Ergebnis wird die Neuverteilung der Mittel daher benötigt, um anstelle der bestehenden Altzusagen neue Berufungszusagen eingehen oder erfüllen zu können.
42 
Diese Interessenlage reicht jedoch nicht aus, um die Voraussetzungen des Verteilungsvorbehalts zu erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu vielmehr festgehalten: „Es geht nicht an, frühere Vereinbarungen zu brechen und die damit freigewordenen Mittel dafür zu nutzen, neue Vereinbarungen mit anderen Hochschullehrern abzuschließen“ (BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546). Nicht sachgerecht ist demnach ein Eingriff in frühere - und unbefristet abgegebene - Zusagen, wenn damit lediglich neue Zusagen im Zusammenhang mit Neuberufungen oder Bleibeverhandlungen ermöglicht werden sollen. Genauso liegen die Dinge aber hier.
43 
cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen.
44 
Maßstab für die rechtliche Beurteilung ist allerdings das am 06.01.2005 ohne Übergangsregelung in Kraft getretene (vgl. Art. 28 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005, GBl. S. 1 [75]) Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005 - LHG - (GBl. S. 1; vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 27.06.2006 - 9 S 2467/05 -). Denn die begehrte Zuweisung einer weiteren Mitarbeiterstelle kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgesprochen werden, wenn dem die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entgegenstehen würde (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Nach § 48 Abs. 5 Satz 4 LHG hat die Hochschule frühere Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professoren aber regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Diese Vorschrift betrifft trotz ihres missverständlichen Wortlauts auch die vor Erlass des Landeshochschulgesetzes abgegebenen Altzusagen, wie sich auch den Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219) und dem Sinn der Vorschrift eindeutig ergibt.
45 
Inhaltlich stellt § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG Ausstattungszusagen nunmehr aber unter den Vorbehalt „staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln“. Der Gesetzgeber hat die Bindungswirkung entsprechender Erklärungen damit erheblich abgeschwächt, was einer allgemeinen Entwicklungslinie entspricht. Während in der Weimarer Staatsrechtslehre Berufungszusagen noch als „wohlerworbene Rechte“ und damit unverletzlich eingestuft wurden (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [234]), hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren die Bindungswirkung entsprechender Zusagen zunehmend unter inhaltliche Vorbehalte und zeitliche Befristungen gestellt (vgl. Kloepfer, JZ 1999, 161).
46 
Trotz des weitreichenden Wortlauts der Vorbehaltsklausel ist die verpflichtende Wirkung einer von der Hochschule abgegebenen Zusage damit aber nicht ins Belieben hochschulinterner Maßgaben gestellt. Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass der Ausstattungszusage nach dem Regelungssystem des Landeshochschulgesetzes grundsätzlich eine Bindungswirkung von (mindestens) fünf Jahren zukommen soll (vgl. § 48 Abs. 5 Sätze 3 und 4 LHG). Während dieses Zeitraums kommt dem Zusageempfänger daher ein erhöhter Vertrauensschutz zu, den die Hochschule auch bei nachfolgenden Entscheidungen über die Neuverteilung von Stellen und Mitteln berücksichtigen muss. Eine andere Sichtweise nähme der Befristung jeden vernünftigen Sinn und entwertete die dem Hochschullehrer abgegebene Zusage ohne zwingenden Grund.
47 
Auch die Gesetzesmaterialien belegen, dass mit den vorgesehenen Laufzeiten primär ein „Schutz der Hochschulen vor zeitlich unbefristeten Festlegungen hinsichtlich der Verwendung ihrer Ressourcen“ bezweckt war (so der Entwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Hochschulrahmengesetzes vom 20.10.1997, BT-Drs. 13/8796, S. 27). Dieses Anliegen, langfristige Bindungen zu vermeiden, wird indes auch durch eine auf fünf Jahre befristete Bindungswirkung nicht vereitelt. Dementsprechend hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg auch auf einen „mittelfristigen“ Abbau der Bindungen verwiesen (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219). Bereits die Eingrenzung der zeitlichen Geltungsdauer legt daher den Schluss nahe, dass für diesen Zeitraum ein erhöhter Vertrauensschutz begründet worden ist.
48 
Insbesondere aber ergibt sich die grundsätzliche Bindung der Hochschule aus Sinn und Zweck der Ausstattungszusage. Mit diesem, vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassenen Instrumentarium erhalten die Hochschulen die Möglichkeit, die Attraktivität eines ausgeschriebenen Lehrstuhles zu erhöhen und ihre Chancen im Wettbewerb der Hochschulen untereinander um die Gewinnung qualifizierten Personals zu verbessern. Durch die Festlegung in Ausstattungszusagen wird die zukünftige Arbeitsmöglichkeit des Rufempfängers maßgeblich bestimmt und damit die Basis seiner zukünftigen wissenschaftlichen Entfaltung determiniert. Ausstattungszusagen bezwecken daher, den Rufempfänger zur Übernahme einer Professur zu bewegen und sind in der Praxis nicht selten ausschlaggebend für die Standortentscheidung qualifizierter Professoren (vgl. etwa Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [289]; OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Im Vertrauen auf die Zusage baut der Hochschullehrer seine berufliche Existenz und entwickelt sein Programm in Forschung und Lehre (vgl. Bullinger, Beamtenrechtliche Zusagen und Reformgesetzgebung, 1972, S. 46). Die gegenseitige Interessenlage der Ausstattungszusage setzt daher die Verbindlichkeit des Angebots jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum und unter grundsätzlich gleichbleibenden Verhältnissen als „Minimum an Verlässlichkeit“ (Geis, Die Verwaltung 2008, 77 [84]) voraus. Setzt die Hochschule Ausstattungszusagen ein, um Professoren zur Annahme eines Rufes an ihrer Einrichtung zu bewegen, so ist sie an die verbindlich zugesagte Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen grundsätzlich auch gebunden (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [235]). Andernfalls käme der Ausstattungszusage nur noch der Charakter einer „Momentaufnahme hochschulinterner Ausstattungsplanung“ zu (vgl. Kloepfer, JZ 1999, 161 [166]), was dem Regelungszweck und einer angemessenen Risikoverteilung offenkundig nicht entspricht.
49 
Auch der Verteilungsvorbehalt des § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG stellt die Bindungswirkung der zugesagten Ausstattung daher nicht ins Belieben hochschulinterner Entscheidungen; die Neuverteilung der Stellen und Mittel setzt vielmehr eine Berücksichtigung der abgegebenen Zusagen voraus und lässt einen Bruch der verbindlich abgegebenen Zusage nur zur Verwirklichung höherwertiger Interessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu. Bei dieser Sichtweise erhält die Hochschule den erforderlichen Entscheidungsspielraum, um auf geänderte Verhältnisse und Schwerpunktsetzungen reagieren zu können; andererseits wird auch das Mindestmaß an Planungssicherheit für die Professoren gewährleistet, die zwar nicht auf eine unbedingte Zementierung ihrer Ausstattungssituation, wohl aber auf die grundsätzliche Verbindlichkeit der von der Hochschule abgegebenen Zusage vertrauen dürfen.
50 
dd) Diese Vertrauensschutzerwägungen gelten für die vorliegende Konstellation einer „Altzusage“, die noch vor Inkrafttreten des geänderten Vorbehalts in § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG und ohne Fristbestimmung abgegeben wurde, erst recht. Denn hier hat der Gesetzgeber nachträglich die Rahmenbedingungen der universitären Gestaltungsfreiheit geändert. Derartige unechte Rückwirkungen sind zwar nicht grundsätzlich unzulässig, sie bedürfen aber in besonderem Maße der Verhältnismäßigkeitskontrolle.
51 
Anders als in anderen Bundesländern hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg allerdings darauf verzichtet, die Anpassungsklausel mit einer Übergangsregelung oder einem Übergangszeitraum zu versehen (vgl. dazu Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288; Knopp, LKV 2007, 152). Ein entsprechender Bestandsschutz gilt für die vor Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes abgegebenen Ausstattungszusagen nach dem Wortlaut des Gesetzes daher nicht; gemäß § 38 Abs. 3 LVwVfG entfällt die Bindungswirkung vielmehr bereits mit der objektiven Änderung der Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 29/93 -, BVerwGE 97, 323 [330]).
52 
Rechtsfolge hieraus ist indes nur, dass die Altzusagen ohne Ablauf einer Schutzfrist zu überprüfen „und gegebenenfalls anzupassen sind“ (§ 48 Abs. 5 Satz 4 LHG). Der Gesetzgeber hat die Beachtlichkeit der abgegebenen früheren Zusagen damit aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen und mit der intendierten „Anpassung“ einen Übergang in den neuen Rechtszustand ermöglicht. Dementsprechend spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs nur von einem „mittelfristigen“ Abbau der durch langfristige Bindungen begründeten Einschränkungen des Entscheidungsspielraums (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219).
53 
Eine andere Sichtweise würde im Übrigen auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Vertrauensschutzes nicht gerecht. Denn auch im Falle der nachträglichen Veränderung des gesetzlichen Rahmens sind zuvor erworbene Positionen zu berücksichtigen, so dass deren rechtliche Bindung „nicht grundsätzlich abgelehnt“ werden darf. Der Gesetzgeber darf sich über rechtsverbindliche Vereinbarungen mit Hochschullehrern nur aus sachlich gebotenen Gründen im Rahmen des Erforderlichen hinwegsetzen und hat dabei die Grenze der Zumutbarkeit zu beachten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [279, 289 f.]; Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [336]).
54 
Wie bereits dargelegt, kann es jedoch grundsätzlich nicht als ausreichend gewichtiger Sachgrund für den Eingriff in eine bestehende Ausstattungszusage bewertet werden, dass die Hochschule die damit gebundenen Mittel für die Abgabe neuer Ausstattungszusagen einsetzen will. Neuberufungen stellen zwar ein wesentliches Mittel für die zukunftsorientierte Gewährleistung der Aufgaben einer Hochschule dar; neuen Ausstattungszusagen kommt aber kein grundsätzlich höherer Stellenwert zu, als bereits bestehenden Vereinbarungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546). Ob anderes möglicherweise gelten könnte, wenn die beabsichtigte Umverteilung der Personalmittel auf eine Neufestlegung der Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkte zurückginge (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 18.05.2004 - 8 TG 1420/03; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.06.2006 - 9 S 2467/05 - für Änderungen der Organisationsstruktur) - was angesichts der Tatsache, dass ein Schwerpunkt notwendigerweise auch mit einem verstärkten Einsatz von Personal- und Sachmitteln einhergeht, nahe liegt - bedarf keiner Entscheidung. Derartige Neuorientierungen der Struktur- und Entwicklungsplanung liegen der vorliegenden Stellenkürzung, die pauschal auf alle Fachbereiche zur Anwendung gebracht wurde, ersichtlich nicht zugrunde.
55 
Die von der Beklagten beabsichtigte Abkehr vom Grundsatz der Vertragstreue erscheint hier daher unzumutbar. Die Einschränkung der Möglichkeiten, Ausstattungszusagen für andere Rufempfänger abzugeben, war der Hochschule bei Abgabe der Zusage bekannt. Sie ist zwingende Folge der Erklärung und gehört zu jenem Risiko, welches typischerweise von der Hochschule getragen werden muss (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Wesentliche und sachgerechte Änderungsgründe sind nachträglich nicht eingetreten, so dass auch bei Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen eine Anpassung, die zum Verlust der zugesagten Mitarbeiterstelle führt, nicht als verhältnismäßiger Eingriff in die zugesagte Rechtsposition erscheint. Selbst bei Eintritt veränderter Umstände entfällt die Bindungswirkung der Hochschule an die abgegebene Zusage im Übrigen nicht völlig (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Dies gilt hier um so mehr, als der Kläger angesichts seines Alters keine realistische Möglichkeit mehr besitzt, im Wege von Bleibevereinbarungen neue Zusagen zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546).
56 
Aus dem Gesagten folgt indes nicht, dass der Kläger für alle Zeit auf den ungeschmälerten Bestand der Ausstattungszusage vertrauen darf. Nachdem das Landeshochschulgesetz mit seinen Änderungen im Bereich der Ausstattungszusagen bereits zum 06.01.2005 in Kraft getreten ist, muss er sich vielmehr darauf einstellen, dass die ihm ursprünglich unbefristet abgegebene Zusage über die personelle und sachliche Ausstattung seines Arbeitsbereichs einer regelmäßigen Überprüfung im Hinblick auf die Maßgaben aus § 13 Abs. 2 LHG und gegebenenfalls auch der Anpassung unterzogen wird (vgl. dazu Knopp, LKV 2007, 152). Dies erfordert bereits die Gleichbehandlung der an der Hochschule tätigen Professoren, denn nach gegenwärtiger Rechtslage darf eine unbefristete Zusage nicht mehr erteilt werden. Eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Hochschulorgane (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LHG), die den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Leistungsevaluierung entspricht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333 [358 ff.]), liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber nicht vor.
57 
d) Ob neben den in § 48 Abs. 5 LHG spezialgesetzlich angeordneten Vorbehalten auch auf den Grundsatz der „clausula rebus sic stantibus“ bzw. die entsprechenden Ausprägungen in §§ 38 Abs. 3 und 60 LVwVfG zurückgegriffen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Die insoweit erforderliche „erhebliche Veränderung“ stellt jedenfalls keine geringeren Anforderungen an die Stellenkürzung und vermag das gefundene Ergebnis daher nicht in Frage zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378).
58 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht, weil sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein auf Fragen des Landesrechts bezieht und damit der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist.
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.10 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; dazu auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.08.1998, NVwZ-RR 1999, 349).
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
16 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechende Berufung ist begründet. Die von der Beklagten verfügte Stellenkürzung verstößt gegen die dem Kläger gegenüber abgegebene Ausstattungszusage. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die gekürzte Mitarbeiterstelle wieder zur Verfügung zu stellen.
I.
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die begehrte Zuweisung einer Mitarbeiterstelle als Verwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. dazu Senatsurteil vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -) und richtige Klageart damit gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die Verpflichtungsklage ist. Die hierfür erforderliche Außenwirkung kommt angesichts der Tatsache, dass dem Hochschullehrer eine Mitarbeiterstelle nicht als Privatmann zur Verwirklichung eigener persönlicher Interessen zugeordnet wird, die Ausstattung des Lehrstuhls vielmehr ausschließlich der Erfüllung dienstlicher Pflichten in Forschung und Lehre dient und damit das Amt im konkret-funktionellen Sinne betrifft (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378), allerdings nur im Hinblick auf die dem Kläger durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährte Rechtsposition in Betracht. Die Wissenschaftsfreiheit sichert dem einzelnen Professor als Anspruch auf Teilhabe bei der Verteilung staatlicher Mittel indes nur die Zuteilung einer Mindestausstattung, mit der sichergestellt wird, dass er überhaupt in die Lage versetzt wird, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u. a. -, BVerfGE 111, 333 [362]). Ein Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Rechtsposition und damit die für die Annahme einer Verpflichtungsklage erforderliche Außenwirkung wäre daher nur dann anzunehmen, wenn durch die Organisationsmaßnahmen der Hochschule in die verfassungsrechtlich garantierte Grundausstattung des Hochschullehrers eingegriffen würde. Derartiges hat der Kläger hier - jedenfalls in substantiierter Weise - selbst nicht vorgetragen.
19 
Die Frage kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, weil durch § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01. Januar 2005 - LHG - (GBl. S. 1) i.V.m. § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes auch im Falle der Leistungsklage die Durchführung eines Vorverfahrens angeordnet ist, sofern es sich um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis handelt. Diese Voraussetzung dürfte vorliegend erfüllt sein, weil die mit der Klage begehrte Personalausstattung des Lehrstuhls auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses bezogen ist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, erfüllen die Eingabe des Klägers vom 07.04.2004 und das Antwortschreiben der Beklagten vom 26.04.2004 auch die inhaltlichen Anforderungen der Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung an die Durchführung eines Vorverfahrens. Auch die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gewahrt, weil der Schriftsatz der Beklagten vom 26.04.2004 eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthielt und damit nur die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Anwendung gebracht werden kann.
II.
20 
Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zuweisung einer weiteren Mitarbeiterstelle zu.
21 
1. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. Senatsurteil vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16.03.2000 - 2 B 10291/00 u.a. -). Dieser setzt voraus, dass sich die Stellenkürzung der Beklagten als rechtswidriger und fortdauernder Eingriff in die mit der Ausstattungszusage begründete Rechtsposition des Klägers erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 6 C 5/95 -, BVerwGE 102, 304 [315]).
22 
Die Rechtsnatur von Berufungsvereinbarungen und Ausstattungszusagen ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (vgl. dazu Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 720 ff.). Die Frage kann regelmäßig auch offen bleiben, weil sich aus der unterschiedlichen rechtlichen Einordnung ein Unterschied in der Bindungswirkung der abgegebenen Zusage nicht ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [335]; Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Dies gilt indes nicht für die Auswahl der zutreffenden Anspruchsgrundlage. Während die mit einer Zusicherung vermittelte Rechtsposition im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs gesichert und durchgesetzt werden kann, gilt gleiches für den Erfüllungsanspruch aus einer vertraglich festgelegten Position nicht (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 16.11.2006 - 8 UE 2251/05 -; Kloepfer, JZ 1999, 161 [163]).
23 
Nach Auffassung des Senats besteht jedoch keine Veranlassung, eine vom Kanzler der Universität einseitig abgegebene Ausstattungszusage in die Form des öffentlichen Vertrages zu zwingen (ebenso Pauly, SächsVBl 1996, 233 [236]). Hierzu besteht weder angesichts des Wortlauts der gesetzlichen Bestimmungen noch des Inhalts der Erklärung, die keinerlei Verpflichtung des Klägers enthält, ein Anhaltspunkt. Die gegenteilige Auffassung wirft im Übrigen nicht nur Schwierigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung der Schriftformerfordernisse auf (vgl. § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB), vielmehr würde sich auf Basis dieser Einschätzung die zusätzliche Frage stellen, ob die Beklagte zur unmittelbaren Anpassung der vertraglich geregelten Rechtsbeziehungen überhaupt befugt wäre. Denn der Anspruch auf Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ist bei fehlendem Einverständnis der anderen Vertragspartei grundsätzlich durch eine auf Anpassung gerichtete Leistungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1995 - 3 C 21/93 -, BVerwGE 97, 331 [340]; Kloepfer, JZ 1999, 161 [166]).
24 
Der Senat geht daher angesichts des konkreten Erscheinungsbilds der vorliegenden Erklärungen und in Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung vom Vorliegen einer Zusage aus, für welche die Regelungen des § 38 LVwVfG entsprechend anwendbar sind (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist auch eröffnet, weil eine Ausnahme im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG hinsichtlich der Ausstattungszusage nicht vorliegt.
25 
Maßgeblich für den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch ist demnach die Frage, ob die Beklagte trotz der im Jahr 1989 abgegebenen Ausstattungszusage von fünf wissenschaftlichen Mitarbeitern zu der vom Rektorat am 14.11.2003 beschlossenen Stellenkürzung befugt war.
26 
2. Entgegen der vom Kläger vorgetragenen Auffassung bestehen dabei keine Bedenken an der Organzuständigkeit des Rektorats. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 14.11.2003 gültigen Fassung - UG - (GBl. 2000, S. 208) war das Rektorat insbesondere „für die Verteilung der der Universität zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG“ zuständig. An dieser Zuständigkeit würde sich entgegen der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung auch dann nichts ändern, wenn sich das Rektorat bei seiner Entscheidung tatsächlich nicht an den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG orientiert haben sollte. Denn aus diesem Zusatz ergibt sich lediglich, woran sich das zur Entscheidung berufene Rektorat bei der Verteilung der Stellen und Mittel inhaltlich zur orientieren hat. Er besagt aber nicht, dass sich die Zuständigkeit für die Zuweisung von Stellen bei einer nicht an den Leitlinien des § 8 Abs. 6 UG orientierten Entscheidung ändern würde. Dieses Ergebnis folgt im Übrigen auch aus der subsidiären Zuständigkeit des Rektorats nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UG, weil eine anderweitige Zuständigkeit für derartige Entscheidungen im Gesetz nicht festgelegt ist.
27 
Unbeschadet der Frage, ob sich das Rektorat inhaltlich an den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG orientiert hat, oder die Entscheidung aus diesem - oder einem anderen - Grund rechtswidrig sein sollte, kam ihm jedenfalls die Kompetenz für die mit Beschluss vom 14.11.2003 ausgesprochene Stellenkürzung zu.
28 
3. Die Stellenkürzung erweist sich jedoch in materieller Hinsicht als rechtswidrig. Sie greift in die dem Kläger gegenüber abgegebene Ausstattungszusage ein - die von Wortlaut und Regelungsgehalt ohne Zweifel mit Bindungswillen abgegeben worden war - ohne dass sich die Beklagte hierfür auf einen gesetzlich vorgesehenen Vorbehalt oder einen anderen Rechtfertigungsgrund berufen könnte.
29 
a) Die Beklagte kann ihre Stellenkürzung nicht auf den in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Vorbehalt der „vorhandenen“ Ausstattung stützen.
30 
Nach § 66 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg in der Fassung vom 30.10.1987 - UG - (GBl. S. 545) ebenso wie nach § 48 Abs. 5 Satz 1 des heutigen LHG darf die Hochschule Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Die Beschränkung auf den Rahmen der „vorhandenen“ Ausstattung wirft demnach die Frage auf, ob der Gesetzgeber die Gestaltungsmöglichkeiten der Hochschule auf den Bestand der Ausstattung des bisherigen Lehrstuhlinhabers beschränken wollte. Denn in diesem Falle wäre jede die bisherige Ausstattung des Lehrstuhls übersteigende Zusage - und damit auch die in Rede stehende fünfte Mitarbeiterstelle des Klägers - rechtswidrig (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [236]; Kloepfer, JZ 1999, 161 [165]).
31 
Für eine derartige Sichtweise spräche zwar möglicherweise der Wortlaut, diese Auslegung würde den Gestaltungsraum der Hochschule indes in erheblichem und sachlich nicht erforderlichem Maße beschränken. Denn der mit der Regelung intendierte Schutzzweck, mit dem die Hochschule vor nicht erfüllbaren Mehrfachverpflichtungen hinsichtlich derselben Ausstattung (vgl. Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [303]) und vor Überschreitungen ihres finanziellen Spielraums bewahrt werden soll, lässt sich auch erreichen, wenn der „Rahmen der vorhandenen Ausstattung“ nicht auf den konkreten Lehrstuhl, sondern die Hochschule bezogen wird. Auch bei diesem Verständnis wird die Hochschule daran gehindert, Zusagen über die vorhandene Ausstattung hinaus einzugehen; ihr verbleibt aber die Möglichkeit, durch eine Umschichtung der vorhandenen Sach- und Personalmittel die Ausgestaltung eines bestimmten Lehrstuhls zu ändern und die Attraktivität des Forschungsbereiches für einen Rufempfänger damit zu erhöhen. Dieser Einordnung steht der zusätzlich bestehende Haushaltsvorbehalt nicht entgegen; dieser entfaltet seine Wirkung vielmehr insbesondere im Falle nachträglich eingetretener Veränderungen der staatlichen Mittelzuweisung. Diese Auslegung führt schließlich auch im Falle der Besetzung eines neuen Lehrstuhles zu richtigen Ergebnissen.
32 
Die dem Kläger zugesagte fünfte Mitarbeiterstelle verstößt daher nicht gegen den Vorbehalt der vorhandenen Ausstattung.
33 
b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass die Voraussetzungen des auch in der Zusage selbst enthaltenen „Haushaltsvorbehalts“ nicht erfüllt sind.
34 
Denn hierzu wäre erforderlich, dass der Beklagten die zur Erfüllung der Zusage erforderlichen Mittel durch eine veränderte Haushaltslage nicht mehr zur Verfügung gestellt würden (vgl. Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [304], Kloepfer, JZ 1999, 161 [165]). Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor, weil die Beklage vom Land weiterhin Haushaltsmittel erhält, die zur Finanzierung der Mitarbeiterstelle ausreichen. Ausweislich des vom Wissenschaftsministerium genehmigten Struktur- und Entwicklungsplans der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006 war sogar ein kontinuierlicher Anstieg der Personalausgaben von 55,2 Millionen Euro jährlich im Jahr 2004 auf 57,4 Millionen Euro im Jahr 2006 geplant.
35 
Der Haushaltsvorbehalt, mit dem der Tatsache Rechnung getragen wird, dass auch das Teilhaberecht des Hochschullehrers abhängig vom Fortbestand der der Universität zur Verfügung gestellten Mittel ist (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 16.11.2006 - 8 UE 2251/05 -; F. Kirchhof, JZ 1998, 275 [277 f.]), greift vorliegend also nicht.
36 
c) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den sog. „Verteilungsvorbehalt“ berufen.
37 
aa) Dies ergibt sich indes nicht bereits daraus, dass der Zusagetext des Jahres 1989 einen entsprechenden Hinweis nicht enthielt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht vielmehr ausgeführt, dass insoweit nicht entscheidend ist, ob die Vorbehaltsregelung in den Text der Ausstattungszusage selbst aufgenommen worden ist. Denn die Erklärung der Hochschule ist nicht geeignet, entgegenstehendes Gesetzesrecht zu überspielen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.08.2006 - 2 BvR 2364/03 -, BVerfGK 9, 1). Die Beklagte konnte daher keine über die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten hinausgehenden Zusagen abgeben (vgl. § 38 Abs. 2 LVwVfG). Ob derartig überschießende Zusagen ggf. Schadensersatz- oder Amtshaftungsansprüche auslösen könnten, ist vorliegend nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
38 
bb) Die Beklagte hat die Haushaltsmittel aber nicht „für andere Aufgaben benötigt“, wie vom Verteilungsvorbehalt aus § 66 Abs. 8 Satz 2 des Universitätsgesetzes i.d.F. vom 30. Oktober 1987 - UG - (GBl. S. 545) gefordert. Unter diesen gesetzlich angeordneten Vorbehalt von Ausstattungszusagen könnten zwar möglicherweise die von der Beklagten geltend gemachten Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung gezählt werden, nicht aber der „finanzielle Handlungsspielraum in Höhe von ca. 1,8 Millionen EUR jährlich“.
39 
Dabei muss die von der Beklagten angestrebte Haushaltskonsolidierung grundsätzlich als legitime Aufgabe im Sinne des § 66 Abs. 8 Satz 2 UG bewertet werden. Durch die gesetzlich angeordnete Vorbehaltsregelung soll die Hochschule gerade in die Lage versetzt werden, Haushaltsmittel einzusparen oder umzuschichten, wenn dies im Hinblick auf Veränderungen der Einnahmesituation oder zur Bewältigung anderer Aufgaben erforderlich wird.
40 
Angesicht der vorgelegten Daten zur Haushaltssituation im Jahre 2003 bestehen allerdings Zweifel am Vorliegen des vorgetragenen Haushaltsnotstandes. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die von der Beklagten vorgerechnete Lücke von über 5 Millionen Euro sich nur auf das Planbudget 2003, nicht aber die in der vorgelegten Haushaltsberechnung eingestellten „Ist“-Zahlen 2003 bezieht. Maßgeblich für die Einschätzung der tatsächlichen Haushaltszustandes sind aber die tatsächlichen Zahlen, nicht der Budgetansatz. Bezogen auf den „Ist“-Haushalt von 71.290.800 EUR ergibt der errechnete Deckungsansatz von 70.614.500 EUR aber „nur“ ein Defizit von 676.300 EUR - und damit eine völlig andere Größenordnung. Darüber hinaus sind bei dieser Berechnung nur die Einnahmen aus dem Staatshaushaltsplan berücksichtigt und ausgewiesen. Im Hinblick auf den erheblichen Anteil von Drittmitteln, Programmzuschüssen und Baufinanzierungsmaßnahmen, die am Budget des Jahres 2004 einen Anteil von über 30 % ausgemacht haben (vgl. Struktur- und Entwicklungsplan der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006, S. 47 f.), ist die Aussagekraft der vorgelegten Nachweise zum Beleg eines Haushaltsnotstandes daher eher gering.
41 
Der Verteilungsvorbehalt greift aber jedenfalls nicht für die von der Beklagten beabsichtigte „Wiedergewinnung eines finanziellen Handlungsspielraums in Höhe von 1,8 Millionen EUR pro Jahr“. Insoweit ist bereits keine „Aufgabe“ benannt, die den Voraussetzungen aus § 66 Abs. 8 Satz 2 UG genügen könnte. Ein Handlungsspielraum kann zwar zur Bewältigung bestimmter Aufgaben hilfreich sein, er selbst stellt indes keine Aufgabe dar. Selbst wenn man jedoch nicht auf die erwünschte „freie Finanzmittelspitze“ abstellt, sondern die damit geplante Verwendung, ergibt sich kein anderes Bild. Ausweislich der Einlassungen der Beklagten, die mit dem vorgelegten Struktur- und Entwicklungsplan der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 bis 2006 übereinstimmen, beabsichtigte die Beklagte die „freien Finanzmittelspitze“ maßgeblich für den Abschluss von Neuberufungen sowie die Erfüllung bestehender Berufungszusagen einzusetzen (vgl. S. 50 f. des Struktur- und Entwicklungsplans der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006). Darüber hinaus sind allein „Zusatzwünsche“ für besondere Vorhaben und Projekte sowie allgemeine Reinvestitionen und „Havarien“ benannt. Allein das für den Zeitraum 2004 - 2006 angesetzte Finanzvolumen von 3,35 Millionen EUR für geplante Neuberufungen schöpft dabei das mit der Stellenkürzung verbundene Einsparvolumen von 3,9 Millionen EUR (78 Stellen zu 50.000,-- EUR) fast vollständig ab. Weitere 2,4 Millionen EUR sind für den Abbau der bereits bestehenden Berufungszusagen veranschlagt. Im Ergebnis wird die Neuverteilung der Mittel daher benötigt, um anstelle der bestehenden Altzusagen neue Berufungszusagen eingehen oder erfüllen zu können.
42 
Diese Interessenlage reicht jedoch nicht aus, um die Voraussetzungen des Verteilungsvorbehalts zu erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu vielmehr festgehalten: „Es geht nicht an, frühere Vereinbarungen zu brechen und die damit freigewordenen Mittel dafür zu nutzen, neue Vereinbarungen mit anderen Hochschullehrern abzuschließen“ (BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546). Nicht sachgerecht ist demnach ein Eingriff in frühere - und unbefristet abgegebene - Zusagen, wenn damit lediglich neue Zusagen im Zusammenhang mit Neuberufungen oder Bleibeverhandlungen ermöglicht werden sollen. Genauso liegen die Dinge aber hier.
43 
cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen.
44 
Maßstab für die rechtliche Beurteilung ist allerdings das am 06.01.2005 ohne Übergangsregelung in Kraft getretene (vgl. Art. 28 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005, GBl. S. 1 [75]) Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005 - LHG - (GBl. S. 1; vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 27.06.2006 - 9 S 2467/05 -). Denn die begehrte Zuweisung einer weiteren Mitarbeiterstelle kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgesprochen werden, wenn dem die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entgegenstehen würde (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Nach § 48 Abs. 5 Satz 4 LHG hat die Hochschule frühere Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professoren aber regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Diese Vorschrift betrifft trotz ihres missverständlichen Wortlauts auch die vor Erlass des Landeshochschulgesetzes abgegebenen Altzusagen, wie sich auch den Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219) und dem Sinn der Vorschrift eindeutig ergibt.
45 
Inhaltlich stellt § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG Ausstattungszusagen nunmehr aber unter den Vorbehalt „staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln“. Der Gesetzgeber hat die Bindungswirkung entsprechender Erklärungen damit erheblich abgeschwächt, was einer allgemeinen Entwicklungslinie entspricht. Während in der Weimarer Staatsrechtslehre Berufungszusagen noch als „wohlerworbene Rechte“ und damit unverletzlich eingestuft wurden (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [234]), hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren die Bindungswirkung entsprechender Zusagen zunehmend unter inhaltliche Vorbehalte und zeitliche Befristungen gestellt (vgl. Kloepfer, JZ 1999, 161).
46 
Trotz des weitreichenden Wortlauts der Vorbehaltsklausel ist die verpflichtende Wirkung einer von der Hochschule abgegebenen Zusage damit aber nicht ins Belieben hochschulinterner Maßgaben gestellt. Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass der Ausstattungszusage nach dem Regelungssystem des Landeshochschulgesetzes grundsätzlich eine Bindungswirkung von (mindestens) fünf Jahren zukommen soll (vgl. § 48 Abs. 5 Sätze 3 und 4 LHG). Während dieses Zeitraums kommt dem Zusageempfänger daher ein erhöhter Vertrauensschutz zu, den die Hochschule auch bei nachfolgenden Entscheidungen über die Neuverteilung von Stellen und Mitteln berücksichtigen muss. Eine andere Sichtweise nähme der Befristung jeden vernünftigen Sinn und entwertete die dem Hochschullehrer abgegebene Zusage ohne zwingenden Grund.
47 
Auch die Gesetzesmaterialien belegen, dass mit den vorgesehenen Laufzeiten primär ein „Schutz der Hochschulen vor zeitlich unbefristeten Festlegungen hinsichtlich der Verwendung ihrer Ressourcen“ bezweckt war (so der Entwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Hochschulrahmengesetzes vom 20.10.1997, BT-Drs. 13/8796, S. 27). Dieses Anliegen, langfristige Bindungen zu vermeiden, wird indes auch durch eine auf fünf Jahre befristete Bindungswirkung nicht vereitelt. Dementsprechend hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg auch auf einen „mittelfristigen“ Abbau der Bindungen verwiesen (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219). Bereits die Eingrenzung der zeitlichen Geltungsdauer legt daher den Schluss nahe, dass für diesen Zeitraum ein erhöhter Vertrauensschutz begründet worden ist.
48 
Insbesondere aber ergibt sich die grundsätzliche Bindung der Hochschule aus Sinn und Zweck der Ausstattungszusage. Mit diesem, vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassenen Instrumentarium erhalten die Hochschulen die Möglichkeit, die Attraktivität eines ausgeschriebenen Lehrstuhles zu erhöhen und ihre Chancen im Wettbewerb der Hochschulen untereinander um die Gewinnung qualifizierten Personals zu verbessern. Durch die Festlegung in Ausstattungszusagen wird die zukünftige Arbeitsmöglichkeit des Rufempfängers maßgeblich bestimmt und damit die Basis seiner zukünftigen wissenschaftlichen Entfaltung determiniert. Ausstattungszusagen bezwecken daher, den Rufempfänger zur Übernahme einer Professur zu bewegen und sind in der Praxis nicht selten ausschlaggebend für die Standortentscheidung qualifizierter Professoren (vgl. etwa Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [289]; OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Im Vertrauen auf die Zusage baut der Hochschullehrer seine berufliche Existenz und entwickelt sein Programm in Forschung und Lehre (vgl. Bullinger, Beamtenrechtliche Zusagen und Reformgesetzgebung, 1972, S. 46). Die gegenseitige Interessenlage der Ausstattungszusage setzt daher die Verbindlichkeit des Angebots jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum und unter grundsätzlich gleichbleibenden Verhältnissen als „Minimum an Verlässlichkeit“ (Geis, Die Verwaltung 2008, 77 [84]) voraus. Setzt die Hochschule Ausstattungszusagen ein, um Professoren zur Annahme eines Rufes an ihrer Einrichtung zu bewegen, so ist sie an die verbindlich zugesagte Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen grundsätzlich auch gebunden (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [235]). Andernfalls käme der Ausstattungszusage nur noch der Charakter einer „Momentaufnahme hochschulinterner Ausstattungsplanung“ zu (vgl. Kloepfer, JZ 1999, 161 [166]), was dem Regelungszweck und einer angemessenen Risikoverteilung offenkundig nicht entspricht.
49 
Auch der Verteilungsvorbehalt des § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG stellt die Bindungswirkung der zugesagten Ausstattung daher nicht ins Belieben hochschulinterner Entscheidungen; die Neuverteilung der Stellen und Mittel setzt vielmehr eine Berücksichtigung der abgegebenen Zusagen voraus und lässt einen Bruch der verbindlich abgegebenen Zusage nur zur Verwirklichung höherwertiger Interessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu. Bei dieser Sichtweise erhält die Hochschule den erforderlichen Entscheidungsspielraum, um auf geänderte Verhältnisse und Schwerpunktsetzungen reagieren zu können; andererseits wird auch das Mindestmaß an Planungssicherheit für die Professoren gewährleistet, die zwar nicht auf eine unbedingte Zementierung ihrer Ausstattungssituation, wohl aber auf die grundsätzliche Verbindlichkeit der von der Hochschule abgegebenen Zusage vertrauen dürfen.
50 
dd) Diese Vertrauensschutzerwägungen gelten für die vorliegende Konstellation einer „Altzusage“, die noch vor Inkrafttreten des geänderten Vorbehalts in § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG und ohne Fristbestimmung abgegeben wurde, erst recht. Denn hier hat der Gesetzgeber nachträglich die Rahmenbedingungen der universitären Gestaltungsfreiheit geändert. Derartige unechte Rückwirkungen sind zwar nicht grundsätzlich unzulässig, sie bedürfen aber in besonderem Maße der Verhältnismäßigkeitskontrolle.
51 
Anders als in anderen Bundesländern hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg allerdings darauf verzichtet, die Anpassungsklausel mit einer Übergangsregelung oder einem Übergangszeitraum zu versehen (vgl. dazu Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288; Knopp, LKV 2007, 152). Ein entsprechender Bestandsschutz gilt für die vor Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes abgegebenen Ausstattungszusagen nach dem Wortlaut des Gesetzes daher nicht; gemäß § 38 Abs. 3 LVwVfG entfällt die Bindungswirkung vielmehr bereits mit der objektiven Änderung der Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 29/93 -, BVerwGE 97, 323 [330]).
52 
Rechtsfolge hieraus ist indes nur, dass die Altzusagen ohne Ablauf einer Schutzfrist zu überprüfen „und gegebenenfalls anzupassen sind“ (§ 48 Abs. 5 Satz 4 LHG). Der Gesetzgeber hat die Beachtlichkeit der abgegebenen früheren Zusagen damit aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen und mit der intendierten „Anpassung“ einen Übergang in den neuen Rechtszustand ermöglicht. Dementsprechend spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs nur von einem „mittelfristigen“ Abbau der durch langfristige Bindungen begründeten Einschränkungen des Entscheidungsspielraums (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219).
53 
Eine andere Sichtweise würde im Übrigen auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Vertrauensschutzes nicht gerecht. Denn auch im Falle der nachträglichen Veränderung des gesetzlichen Rahmens sind zuvor erworbene Positionen zu berücksichtigen, so dass deren rechtliche Bindung „nicht grundsätzlich abgelehnt“ werden darf. Der Gesetzgeber darf sich über rechtsverbindliche Vereinbarungen mit Hochschullehrern nur aus sachlich gebotenen Gründen im Rahmen des Erforderlichen hinwegsetzen und hat dabei die Grenze der Zumutbarkeit zu beachten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [279, 289 f.]; Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [336]).
54 
Wie bereits dargelegt, kann es jedoch grundsätzlich nicht als ausreichend gewichtiger Sachgrund für den Eingriff in eine bestehende Ausstattungszusage bewertet werden, dass die Hochschule die damit gebundenen Mittel für die Abgabe neuer Ausstattungszusagen einsetzen will. Neuberufungen stellen zwar ein wesentliches Mittel für die zukunftsorientierte Gewährleistung der Aufgaben einer Hochschule dar; neuen Ausstattungszusagen kommt aber kein grundsätzlich höherer Stellenwert zu, als bereits bestehenden Vereinbarungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546). Ob anderes möglicherweise gelten könnte, wenn die beabsichtigte Umverteilung der Personalmittel auf eine Neufestlegung der Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkte zurückginge (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 18.05.2004 - 8 TG 1420/03; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.06.2006 - 9 S 2467/05 - für Änderungen der Organisationsstruktur) - was angesichts der Tatsache, dass ein Schwerpunkt notwendigerweise auch mit einem verstärkten Einsatz von Personal- und Sachmitteln einhergeht, nahe liegt - bedarf keiner Entscheidung. Derartige Neuorientierungen der Struktur- und Entwicklungsplanung liegen der vorliegenden Stellenkürzung, die pauschal auf alle Fachbereiche zur Anwendung gebracht wurde, ersichtlich nicht zugrunde.
55 
Die von der Beklagten beabsichtigte Abkehr vom Grundsatz der Vertragstreue erscheint hier daher unzumutbar. Die Einschränkung der Möglichkeiten, Ausstattungszusagen für andere Rufempfänger abzugeben, war der Hochschule bei Abgabe der Zusage bekannt. Sie ist zwingende Folge der Erklärung und gehört zu jenem Risiko, welches typischerweise von der Hochschule getragen werden muss (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Wesentliche und sachgerechte Änderungsgründe sind nachträglich nicht eingetreten, so dass auch bei Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen eine Anpassung, die zum Verlust der zugesagten Mitarbeiterstelle führt, nicht als verhältnismäßiger Eingriff in die zugesagte Rechtsposition erscheint. Selbst bei Eintritt veränderter Umstände entfällt die Bindungswirkung der Hochschule an die abgegebene Zusage im Übrigen nicht völlig (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Dies gilt hier um so mehr, als der Kläger angesichts seines Alters keine realistische Möglichkeit mehr besitzt, im Wege von Bleibevereinbarungen neue Zusagen zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546).
56 
Aus dem Gesagten folgt indes nicht, dass der Kläger für alle Zeit auf den ungeschmälerten Bestand der Ausstattungszusage vertrauen darf. Nachdem das Landeshochschulgesetz mit seinen Änderungen im Bereich der Ausstattungszusagen bereits zum 06.01.2005 in Kraft getreten ist, muss er sich vielmehr darauf einstellen, dass die ihm ursprünglich unbefristet abgegebene Zusage über die personelle und sachliche Ausstattung seines Arbeitsbereichs einer regelmäßigen Überprüfung im Hinblick auf die Maßgaben aus § 13 Abs. 2 LHG und gegebenenfalls auch der Anpassung unterzogen wird (vgl. dazu Knopp, LKV 2007, 152). Dies erfordert bereits die Gleichbehandlung der an der Hochschule tätigen Professoren, denn nach gegenwärtiger Rechtslage darf eine unbefristete Zusage nicht mehr erteilt werden. Eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Hochschulorgane (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LHG), die den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Leistungsevaluierung entspricht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333 [358 ff.]), liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber nicht vor.
57 
d) Ob neben den in § 48 Abs. 5 LHG spezialgesetzlich angeordneten Vorbehalten auch auf den Grundsatz der „clausula rebus sic stantibus“ bzw. die entsprechenden Ausprägungen in §§ 38 Abs. 3 und 60 LVwVfG zurückgegriffen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Die insoweit erforderliche „erhebliche Veränderung“ stellt jedenfalls keine geringeren Anforderungen an die Stellenkürzung und vermag das gefundene Ergebnis daher nicht in Frage zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378).
58 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht, weil sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein auf Fragen des Landesrechts bezieht und damit der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist.
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.10 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; dazu auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.08.1998, NVwZ-RR 1999, 349).
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.