Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 25. Apr. 2018 - 3 K 551/17.MZ
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, für die Klinik und Poliklinik für Neurologie sechs Intensivtherapiebetten unter neurologischer Endverantwortung einzurichten.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte für die Einrichtung von sechs Intensivtherapiebetten unter neurologischer Endverantwortung die entsprechenden personellen Ressourcen in Form einer Anpassung des Krankenversorgungsbudgets der Klinik und Poliklinik für Neurologie zu schaffen hat.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Erfüllung einer Bleibezusage durch die beklagte Universitätsmedizin.
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Mit Urkunde vom 17. November 2009 wurde die Klägerin in Rheinland-Pfalz unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Universitätsprofessorin ernannt. Wenige Tage später wurde sie unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 2 des Universitätsmedizingesetzes antragsgemäß für die Dauer ihrer Tätigkeit bei der beklagten Universitätsmedizin der J.G.-U. M. unter Wegfall der Dienstbezüge durch das Wissenschaftsministerium des Landes aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt.
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Am 14. Oktober 2009 hatten die Klägerin und der Vorstand der Beklagten nach § 20 Abs. 2 des Universitätsmedizingesetzes einen privatrechtlichen Dienstvertrag geschlossen, mit dem die Klägerin ab dem 1. Dezember 2009 als Direktorin der Neurologischen Klinik der Beklagten angestellt wurde. Am 22. Oktober 2009 wurde zwischen denselben Beteiligten eine Berufungsvereinbarung u.a. über die Ausstattung der W 3-Professur der Klägerin getroffen. Sie enthält u.a. folgende Regelung:
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„3. Räumlichkeiten, Bettenkapazität und Infrastruktur in der Krankenversorgung
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.... Es ist beabsichtigt, der Klinik für Neurologie die Zugangsberechtigung für fünf interdisziplinäre Intensivtherapiebetten nach der Durchführung der Überarbeitung des ICU/IMC Behandlungskonzepts und unter Beachtung räumlicher Voraussetzungen an der Universitätsmedizin M. einzurichten. Eine weitere Voraussetzung hierfür ist, dass die erlösrelevanten neurologischen Komplexleistungen gegenüber den Krankenkassen für die Universitätsmedizin M. abrechenbar sind. ... Im Rahmen der Umstrukturierung der Stroke Unit strebt die Universitätsmedizin in den nächsten drei Jahren an, fünf Intensivtherapiebetten für die Neurologie einzurichten.“
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Im Zuge von Bleibeverhandlungen infolge eines Angebots einer Tätigkeit als Ärztliche Direktorin an dem U. H.-E. sagte der Vorstand der Beklagten mit Schreiben vom 3. Mai 2012 der Klägerin im Falle eines Verbleibs folgendes zu:
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„1. Der Vorstand gewährt Ihnen Zugang zu Intensivtherapiebetten unter neurologischer Endverantwortung sowie entsprechende personelle Ressourcen in Form einer Anpassung des Krankenversorgungsbudgets der Klinik und Poliklinik für Neurologie (Umsetzung der Maßnahme soll bis zum 01.09.2012 erfolgen).“
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Die Erfüllung dieser Zusage bekräftigte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Juni 2012:
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„... 6. Der Vorstand anerkennt die Bedeutung des Zugangs zu Intensivtherapiebetten unter neurologischer Endverantwortung, die – wie Sie heute ausführten – im Moment als Streubetten vorgehalten werden. Die feste Zuordnung sehen wir weiterhin bis zum 01.09.2012 vor. Bitte anerkennen Sie auch hier, dass dies von der erfolgreichen Anwerbung und Retention von geeigneten medizinischen Mitarbeitern abhängt, wofür aber schon Maßnahmen in die Wege geleitet wurden.“
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In einem weiteren Schreiben vom 14. August 2012 führte die Beklagte aus:
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„Wir hoffen sehr und gehen davon aus, dass, unter der Maßgabe der mit Ihnen vorbesprochenen stufenweise Zurverfügungstellung der sechs neurologischen Intensivbetten, die von uns mit diesem Schreiben erweiterten Berufungszusagen erfüllt sind.“
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Am 16. Dezember 2013 beschloss der Vorstand der Beklagten (Vorstandsbeschluss Nr. 758), dass in Erfüllung einer Bleibezusage der Einrichtung einer internistisch-neurologischen Intensivstation (Neurologische Intensiv-Unit) zum 1. Februar 2014 zugestimmt werde. In der dazugehörigen Beschlussvorlage vom 11. Dezember 2013 heißt es:
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„... Der Vorstand erachtet es als notwendig, dass die bestehenden Intensivkapazitäten aufgrund des generellen Mangels an Intensivbetten in der Universitätsmedizin erweitert werden. Ebenso sollen dabei neurologische Intensivkapazitäten entstehen. Zudem hat der Vorstand im Rahmen der Bleibeverhandlungen Frau Professorin Z. am 25. Juni 2012 Intensivbetten unter neurologischer Endverantwortung zugesagt.
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Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, dass in einem ersten Schritt die bisher durchschnittlich zwei Intensivbetten, welche für neurologische Patienten als Streubetten zur Verfügung stehen, meist auf der Intensivstation der I. Medizinischen Klinik, zukünftig fest der Klinik für Neurologie zugeordnet werden und damit eine internistische-neurologische Intensivstation entsteht. Mit dieser Zuordnung einher geht allerdings im ersten Schritt eine einschichtige ärztliche Betreuung dieser zwei Betten. ... In einem zweiten Schritt soll mittelfristig durch geeignete bauliche Maßnahmen die Anzahl der Intensivbetten erweitert werden. Damit einher geht auch eine sukzessive Erhöhung der neurologischen Intensivkapazitäten, ....“
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Nachdem eine Umsetzung der Bleibezusage aus dem Jahr 2012 ausblieb, forderte die Klägerin den Vorstand der Beklagtem mit Schreiben vom 2. Februar 2014 hierzu auf. Ein dem Vorstand nachgeordneter Mitarbeiter teilte der Klägerin mit E-Mail vom 4. Februar 2014 mit, dass die Einrichtung von 2 neurologischen Intensivbetten zum 1. Januar 2014 vorerst nicht umgesetzt werde. Es bedürfe zunächst weiterer Gespräche mit allen Beteiligten. Über das Ergebnis werde der Vorstand anschließend informieren. Die Klägerin wandte sich mit ihrem Umsetzungsbegehren erneut schriftlich an den Vorstand der Beklagten. Dieser teilte der Klägerin mit Schreiben vom 10. Februar 2014 mit, dass folgender Sachstand bestehe:
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„1. Am Vorstandsbeschluss Nr. 758 wird festgehalten. ...
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Da eine – in Anwesenheit des Vorstandes – vereinbarte Absprache zur Klärung der konkreten Umsetzung bisher nicht erfolgt ist, verfügt der Vorstand wie folgt:
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1. Die schon bisher bestehende Zusammenarbeit zwischen den internistischen Kliniken und der neurologischen Klinik im Bereich der Intensivmedizin wird vertieft und der Zugang zu intensiv-medizinischer Behandlung für primär neurologische Patienten verstärkt.
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2. Zu diesem Zweck wird eine Rotationsassistentenstelle von der Klinik für Neurologie besetzt. ...
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3. Die Klinik für Neurologie stellt einen fachärztlich-neurologischen Oberarzt/Bereitschaftsdienst, der für die neurologische Therapie verantwortlich ist.
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4. Die beiden internistischen Intensivstationen stehen weiterhin unter der Leitung der I. und II. Medizinischen Klink.
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5. Allgemeine intensivmedizinische Maßnahmen (Organerhalt/Organersatz-Therapie) liegen in der Verantwortung der internistischen Teams.
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6. Die Vergabe intensivtherapeutischer Behandlungsplätze richtet sich weiterhin nach Fallschwere und Dringlichkeit aller Patienten. Daraus ergibt sich eine wechselnde Zahl primär internistischer und primär neurologischer Intensivpatienten. Dringlichkeiten werden interdisziplinär abgesprochen. Die Führung liegt bei den 24/7 diensthabenden internistischen Oberärzten. ...
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8. Da durch Unklarheiten und wohl auch Missverständnisse der Zeitpunkt des Beginns zum 01.02.2014 verpasst wurde, beginnt die Regelung ab dem 01.03.2014.
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9. Diese Regelung gilt, bis eine weiterreichende, einvernehmliche Lösung zur Organisation der Gesamtbetreuung primär neurologischer Patienten zwischen den Einrichtungen entwickelt ist. ...“
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Die Klägerin forderte mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Februar 2014 die Beklagte zur Mitteilung auf, auf welchem Weg und wann sie den Berufungszusagen nachkommen werde. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 25. März 2014 mit, dass sie schon mit der Verfügung vom 10. Februar 2014 der Neurologie einen Zugang zu Intensivtherapiebetten gewähre und damit die Zusage in der Berufungsvereinbarung erfülle. Die in den Intensivstationen vorgehaltenen Betten würden danach nach Dringlichkeit und Fallschwere belegt, so dass der Neurologie bei entsprechend dringlichen und schwerwiegenden Fällen Betten zur Verfügung gestellt würden. Möglichen Kapazitätsengpässen solle durch eine Erweiterung der Gesamtkapazität begegnet werden, für die inzwischen investive Mittel hätten eingeworben werden können. Hierdurch erhoffe sich der Vorstand eine nicht unerhebliche Entspannung der Situation und einen erweiterten Zugang der Neurologie zu intensivmedizinischen Betten. Ein eigenes Bettenkontingent gehe über den in der Bleibezusage enthaltene Begriff des Zugangs hinaus und sei mit dem Charakter der interdisziplinären Ausrichtung der Intensivstationen nicht in Einklang zu bringen.
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Am 28. März 2014 hat die Klägerin Klage bei dem Arbeitsgericht M. erhoben, das den Rechtstreit – nach dortigem zweijährigen Ruhen des Verfahrens wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen – mit Beschluss vom 15. März 2017 an das Verwaltungsgericht verwiesen hat. Mit der Klage verfolgt die Klägerin die Einhaltung der Berufungs- und Bleibevereinbarungen weiter. Nachdem die zugesagten Intensivbehandlungsbetten zum 1. Juli 2014 in den Landeskrankenhausplan Rheinland-Pfalz aufgenommen worden seien und der Vorstand der Beklagten mit Beschluss vom 1. Juni 2015 (Vorstandsbeschluss Nr. 912) „in Erfüllung der Bleibezusage aus dem Jahr 2012“ die apparative Grundausstattung zugesagt habe, sei es im Rahmen eines Budgetgesprächs im November 2015 zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr – der Klägerin – und dem Vorstand gekommen, da dieser von ihr verlangt habe, das bei schon erfolgtem Personalaufbau und schrittweiser Inbetriebnahme der Betten mögliche Defizit durch ihr Forschungsbudget auszugleichen; zum Einsatz von Forschungsmitteln für Zwecke der Krankenversorgung sei sie indes nicht bereit. Anfang des Jahres 2016 sei dann die Umsetzung der Berufungszusage von einer – unüblichen – Evaluierung der neurologischen Klinik abhängig gemacht worden. Die gesamte Entwicklung zeige, dass die Beklagte nicht mehr die Absicht habe, ihre vertraglichen Zusagen einzuhalten. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Vorstandsschreiben vom 10. Februar 2014. Danach verbleibe angesichts der dort geregelten interdisziplinären Behandlung von neurologischen Intensivpatienten die organisatorische und die fachliche Endverantwortung weiter bei den Intensivstationen der I. bzw. II. Medizinischen Klinik und deren Personal, denen gegenüber die Klägerin als Direktorin der Klinik für Neurologie nicht weisungsbefugt sei. Auf eine wirtschaftlich verschlechterte Situation und beabsichtigte Umstrukturierungsmaßnahmen könne sich die Beklagte nicht berufen, seien ihr doch diese Umstände in dem Zeitraum der erfolgten Zusagen bekannt gewesen. Der Inbetriebnahme der neurologischen Intensivtherapiebetten entgegenstehende ökonomische Gründe seien auch nicht nachvollziehbar, sei doch noch im Jahr 2016 die Erweiterung der anästhesiologischen Intensivstation vom Vorstand beschlossen worden. Im Übrigen sei es – wie andere Unikliniken zeigten – durchaus möglich, Intensivbetten unter neurologischer Endverantwortung wirtschaftlich zu führen. Auch sei der Beklagten die Notwendigkeit der Schaffung zusätzlicher Intensivkapazitäten bewusst gewesen – wie auch der Bau-Masterplan zeige –, nur sollten diese entgegen der Zusage nun nicht mehr unter neurologischer Endverantwortung stehen, für die ausreichend auch in neurologischer Intensivmedizin ausgebildetes Personal der Klinik für Neurologie zur Verfügung gestellt werden könne.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, für die Klinik und Poliklinik für Neurologie sechs Intensivtherapiebetten unter neurologischer Endverantwortung einzurichten,
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festzustellen, dass die Beklagte für die Einrichtung von sechs Intensivtherapiebetten unter neurologischer Endverantwortung die entsprechenden personellen Ressourcen in Form einer Anpassung des Krankenversorgungsbudgets der Klinik und Poliklinik für Neurologie zu schaffen hat.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die der Klägerin hinsichtlich des Zugangs zu Intensivtherapiebetten gemachten Zusagen seien nicht mit Blick auf Forschung und Lehre, sondern ausschließlich im Hinblick auf die Sicherstellung der Patientenversorgung erfolgt. Insoweit entfalte der zwischen den Parteien geschlossene Dienstvertrag Relevanz und seien die Bestimmungen des Universitätsmedizingesetzes maßgeblich. Zwischenzeitlich hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten indes nachteilig verändert. Die Wirtschaftsjahre seit 2012 seien mit einem jährlichen Defizit von zwischen 6 und 23 Millionen Euro abgeschlossen worden. Die gesetzlichen Vorschriften verlangten eine Betriebsführung der Universitätsmedizin und ihrer Einrichtungen nach Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen, denen auch die Klägerin unter Berücksichtigung entsprechender Regelungen im Dienstvertrag unterworfen sei. Dabei sei es Pflicht der Beklagten, auch bereits getroffene Entscheidungen zu überprüfen und – soweit wirtschaftlich notwendig – zu revidieren. Von daher habe sich die Beklagte – letztlich schon seit dem Jahr 2009 – auf der Grundlage des neuen Strategiekonzepts „Strategische Ausrichtung der Universitätsmedizin M. 2016 bis 2026“ und des in diesem enthaltenen Baumasterplans in einer eigenen unternehmerischen Entscheidung dazu entschlossen, im Bereich der Intensivmedizin von kleinteiligen Behandlungseinheiten auf ein Konzept der interdisziplinären Zentralisierung der intensivmedizinischen Betten in einer Hand überzugehen. So habe der Vorstand der Beklagten schon am 24. September 2012 eine proportionale Reduktion der gegebenen Berufungszusagen bezüglich Intensivtherapiebetten beschlossen. Für den Übergangszeitraum seien im Bereich der II. Medizinischen Klinik und der Stroke Unit jedoch noch zusätzliche Intensivbetten geschaffen worden, die ebenso wie die im Bereich der Anästhesie vorgehaltenen Intensivbetten von der neurologischen Klinik im Sinne einer guten Patientenversorgung genutzt werden könnten und würden. Damit sei der bei der Berufungs- und Bleibevereinbarung zugestandene Zugang zu Intensivbetten schon derzeit gewährleistet; er werde es aber auch zukünftig sein, wenn die Klägerin nach Umsetzung des Baumasterplans im Rahmen der interdisziplinären Intensivmedizin Therapiebetten nutzen könne. Die Forderung der Klägerin nach einer eigenen Station mit Intensivbetten für einen kurzen Zeitraum bis zu vollständigen Umsetzung des Baumasterplans sei jedoch nicht nur vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation der Beklagten ungerechtfertigt. Auch aus Gründen der Patientensicherheit könne der Klinik für Neurologie ein Zugang zu Intensivtherapiebetten nur im Bereich einer interdisziplinären Intensivstation mit allenfalls einer Endverantwortung für das neurologische Grundleiden gewährt werden. Eine Endverantwortung im intensivmedizinischen Bereich für neurologische Patienten sei aus zwingenden medizinischen Gründen nur durch Beteiligung anderer Spezialisten (z.B. Anästhesisten, Kardiologen) sicherzustellen. Eine Verantwortung des Neurologen könne nur auf die Behandlung des Grundleidens beschränkt sein, in Konfliktsituationen sei etwa im Fachbereich Anästhesie grundsätzlich der Leiter der anästhesiologischen Intensivmedizin derjenige, dem die Entscheidungshoheit für zu treffende medizinische Maßnahmen verbleiben müsse. Es fehle der Klägerin ferner die nötige fachärztliche Ausbildung für eine neurologische Intensivmedizin; auch die im Bereich der Neurologie tätigen Oberärzte verfügten nicht über sie. Der Feststellungsantrag sei nicht nachvollziehbar. Der vereinbarte Zugang zu Intensivtherapiebetten sei nicht mit der Zurverfügungstellung eines gesonderten Budgets verbunden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtakte und die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat in dem beantragten Umfang Erfolg. Die Klägerin hat als Direktorin der Klinik und Poliklinik für Neurologie aufgrund einer Bleibezusage der beklagten Universitätsmedizin der J. G.-U. dieser gegenüber einen Anspruch auf Einrichtung von sechs Intensivtherapiebetten unter neurologischer Endverantwortung (I.). Des Weiteren kann sie – entsprechend der Bleibezusage – die Feststellung über die Pflicht zur Bereitstellung der dafür erforderlichen personellen Ressourcen in Form der Anpassung des Krankenhausversorgungsbudgets der Klinik und Poliklinik für Neurologie verlangen (II.).
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I. Die Klage auf Einrichtung von sechs Intensivtherapiebetten unter neurologischer Endverantwortung für die Klinik und Poliklinik für Neurologie bei der Beklagten ist zulässig und begründet.
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1. Jedenfalls als Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist das Klagebegehren zulässig. Dabei kann offenbleiben, ob es vor Erhebung der Klage der Durchführung eines Vorverfahrens im Sinne der §§ 68 ff. VwGO nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG bedurfte, weil der geltend gemachte Anspruch im Beamtenrecht seine Grundlage hat. Daran bestehen indes Zweifel, denn die Klägerin steht in keinem Beamtenverhältnis zur Beklagten. Mit dieser hat sie lediglich einen privatrechtlichen Dienstvertrag über ihre Anstellung als Direktorin der Neurologischen Klinik geschlossen, nachdem sie nach ihrer Ernennung zur Universitätsprofessorin für die Zeit ihrer Tätigkeit bei der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis mit dem Land Rheinland-Pfalz beurlaubt worden ist. Es durfte aber jedenfalls ein Vorverfahren aus Gründen der Prozessökonomie für entbehrlich gehalten werden, weil sich die auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige Beklagte (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO) auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.1985 – 2 C 16/83 –, NVwZ 1986, 374 und juris, Rn. 21). Im Übrigen erfüllt der vorgerichtliche Schriftverkehr zwischen den Klageparteien, in dem die Beklagte etwa mit Schreiben vom 25. März 2014 ihre Bleibezusage als bereits erfüllt angesehen hat, die förmlichen Anforderungen an die Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. VGH BW, Urteil vom 21.10.2008 – 9 S 1507/06 –, juris, Rn. 19).
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2. Die Klage erweist sich auch als begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Einrichtung von sechs Intensivtherapiebetten unter neurologischer Endverantwortung zugunsten der Klinik und Poliklinik für Neurologie zu. Er ergibt sich unmittelbar aus der mit fortdauernder Verbindlichkeit ausgestatteten Bleibezusage der Beklagten vom 3. Mai 2012 und den diese ergänzenden Schreiben vom 25. Juni 2012 und vom 14. August 2012 (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16.3.2000 – 2 B 10291/00 u.a. –, S. 5 BA; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 38 Rn. 7 bis 9).
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a) Die Rechtsnatur von Berufungsvereinbarungen und Bleibezusagen wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Je nach dem konkreten Erscheinungsbild der jeweiligen Erklärungen wird sowohl ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. §§ 54 ff. VwVfG als auch eine Zusage (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 38 Abs. 1 VwVfG entsprechend) in Betracht gezogen, wobei sich aus der unterschiedlichen Einordnung ein Unterschied in der Bindungswirkung der abgegebenen Erklärung grundsätzlich nicht ergibt (vgl. VGH BW, Urteil vom 21.10.2008 – 9 S 1507/06 –, juris, Rn. 22; SächsOVG, Urteil vom 21.1.2010 – 2 A 156/09 –, NVwZ-RR 2010, 522 und juris, Rn. 28, jeweils m.w.N.). Mit Blick auf Form und Inhalt der Erklärung der Beklagten vom 3. Mai 2012 i.V.m. den Schreiben vom 25. Juni 2012 und vom 14. August 2012 geht die Kammer von einer Zusage aus, für die die Regelungen des § 38 VwVfG entsprechend anwendbar sind. Ausdrücklicher Anlass sowie Sinn und Zweck dieser Erklärung, die Klägerin aufgrund des an sie ergangenen Angebots – als Ärztliche Direktorin an das U. H.-E. zu wechseln – weiterhin durch eine Bleibezusage an die Universitätsmedizin in M. zu binden, rechtfertigen die Annahme einer einseitigen Zusage im Sinne von § 38 VwVfG entsprechend, die ihrem Wesen nach eine im allgemeinen Verwaltungsrecht nicht geregelte hoheitliche Selbstverpflichtung der Behörde mit Bindungswillen zu einem Tun oder Unterlassen darstellt. Ferner stützt der Umstand, dass in der Bleibeerklärung keine Verpflichtungen der Klägerin enthalten sind, die Bewertung als Zusage. Auch sonst besteht keine Veranlassung, die einseitig vom Vorstand der Beklagten abgegebene, im Vergleich zur Berufungsvereinbarung vom 22. Oktober 2009 aus Bleibegründen erweiterte Ausstattungszusage in die Form des öffentlichen Vertrags zu zwingen. Letztlich würde aber auch die Zuordnung zu dieser Rechtskategorie hinsichtlich des Erfüllungsanspruchs der Klägerin keinen Unterschied begründen.
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Vorliegend bedarf es keiner ins Einzelne gehenden rechtlichen Einordnung der zwischen den Klageparteien geschlossenen und ausdrücklich als solche bezeichneten Berufungsvereinbarung vom 22. Oktober 2009, die sogar dem Schriftformerfordernis eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im Sinne von § 57 VwVfG Rechnung trägt. Sie ist als Vorläuferregelung zur hier zentralen, konkretisierten und erweiterten Bleibezusage anzusehen und daher allenfalls von mittelbarer Relevanz.
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b) Es bestehen keine Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der von der Beklagten abgegebenen Bleibezusage vom 3. Mai 2012 i.V.m. den Schreiben vom 25. Juni 2012 und vom 14. August 2012. Der Vorstand der beklagten Universitätsmedizin der J. G.-U. M., die Trägerin von Forschung und Lehre einerseits (mit Übernahme des Fachbereichs Medizin der Universität) und der Krankenversorgung des früheren Universitätsklinikums andererseits ist (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 des Universitätsgesetzes vom 10. September 2008, GVBl. S. 205, – UMG – sowie die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 15/1913; vgl. zur untrennbaren Verbindung beider Bereiche in solchen Fällen BVerfGE 57, 70 <98 f.>; Beschluss vom 24.6.2014 – 1 BvR 3217/07 –, BVerfGE 136, 338 und juris, Rn. 58; OVG RP, Beschluss vom 6.10.2009 – 6 B 10914/09 –, juris, Rn. 10), war berechtigt, die in Rede stehende Bleibezusage zu treffen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 UMG). Die Zusage wahrt auch die erforderliche schriftliche Form (§ 38 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 VwVfG), denn sie lässt die erlassende Behörde erkennen und weist die Unterschriften aller bzw. der nach § 14 Abs. 4 Satz 1 UMG notwendigen beiden Mitglieder des Vorstands als Behördenleitung aus. Danach sind die unabdingbaren Voraussetzungen der Wirksamkeit und damit auch der Verbindlichkeit der ergangenen Bleibezusage gegeben.
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c) Die Klägerin hat einen materiellen Anspruch auf Einrichtung von sechs Intensivtherapiebetten unter neurologischer Endverantwortung zugunsten der Klinik und Poliklinik für Neurologie unmittelbar aus der (nur insoweit noch nicht erfüllten) Bleibezusage des Vorstands der Beklagten vom 3. Mai 2012 (dort Ziffer 1) i.V.m. den nachgehenden Schreiben vom 25. Juni 2012 (dort Ziffer 5) und vom 14. August 2012 (am Ende). Die Beklagte hat die ohne Zweifel auch insoweit mit Bindungswillen abgegebene Ausstattungszusage („sagen wir Ihnen im Falle eines Verbleibs in M. einvernehmlich Folgendes zu:“) nicht erfüllt.
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aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist insoweit der Bindungsgegenstand eindeutig. Der „zu gewährende Zugang“ zu Intensivtherapiebetten unter neurologischer Endverantwortung stellt nicht nur eine bloße Absichtserklärung oder eine Entscheidungsmöglichkeit dar, sondern sagt den Zugang zu solchen Therapiebetten unmissverständlich zu; ein einschränkendes Verständnis kann insbesondere dem Begriff „Zugang“ nicht unterstellt werden, der jedenfalls gemeinsam mit der Formulierung „der Vorstand gewährt Ihnen Zugang zu Intensivtherapiebetten ....“ nicht die für eine Bindung erforderliche Eindeutigkeit vermissen lässt.
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Ein Bindungsgehalt kann der Zusage auch nicht mit dem in ihr verwendeten Begriff der „neurologischen Endverantwortung“ der Klägerin für die neurologischen Intensivtherapiebetten abgesprochen werden. Es mögen sich im Rahmen der Intensivbetreuung innerhalb der Universitätsmedizin – wie sich dem Akteninhalt vereinzelt entnehmen lässt – durchaus teilweise organisatorische Schwierigkeiten bei dem Versuch der Umsetzung ergeben haben. Anhaltspunkte dafür, dass dem Terminus gänzlich jede fachliche Bedeutung und Greifbarkeit fehlen würde, haben sich jedenfalls vor dem Hintergrund, dass die Klägerin wenigstens drei auf ebendiese Weise geführten neurologischen Universitätskliniken benennen konnte, jedenfalls nicht aufgedrängt.
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bb) Die Zusage, der Klägerin Zugang zu Intensivtherapiebetten unter neuro-logischer Endverantwortung zu gewähren, hat die Beklagte entgegen ihrem Dafürhalten bislang auch nicht erfüllt. Sie bedeutet – bei einem ohne weiteres möglichen inhaltlichen Verständnis und unter Berücksichtigung des in der Zwischenzeit erfolgenden Modus der Versorgung von neurologischen Patienten mit Intensivtherapiebetten in den internistischen Einheiten der Universitätsmedizin – das Zurverfügungstellen von sechs Intensivtherapiebetten unter neurologischer Endverantwortung in fester räumlicher Zuordnung (zu letzterem vgl. Schreiben vom 25. Juni 2012 unter Ziffer 5), wobei die Klägerin als Leiterin der neurologischen Klinik die letztverantwortliche Entscheidung über Zugang und Behandlung neurologischer Patienten ihrer Klinik zu treffen hat. Diese Ausstattungszusage erfüllt die beklagte Universitätsmedizin mit dem derzeit durchgeführten Zugangsmodus für neurologische Patienten zu Intensivtherapiebetten – den die Beteiligten nach dem vorliegenden Akteninhalt zumindest zunächst auch nur als Zwischenschritt bis zur vollständigen Umsetzung der Zusage verstanden haben – derzeit nicht. Es liegt auf der Hand, dass die Nutzung von Streubetten durch neurologische Intensivpatienten unter verantwortlicher Leitung anderer Klinikleiter und unter deren Entscheidung, ob ein neurologischer Patient überhaupt einen Intensivtherapieplatz erhalten kann oder ob nicht andere Patienten aus medizinischen Gründen vorrangig zu berücksichtigen sind, das Niveau der mit dem zugesagten Zugang zu Intensivtherapiebetten unter eigenfachlicher Endverantwortung verbundenen Entscheidungskompetenz der Klägerin unterschreitet. Der Zusageninhalt wird auch nicht dadurch gewahrt, dass die Klägerin auf eine Verantwortlichkeit für das jeweilige neurologische Grundleiden beschränkt wird. Die Umsetzung der der Klägerin gemachten konkreten Zusage kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil in allen Fällen – so der Vortrag der Beklagten – die Sicherheit und ausreichende Versorgung von neurologischen (Intensiv)Patienten gewährleistet gewesen ist und auch künftig werden soll. Diesem Gesichtspunkt kann im Rahmen der Erfüllung der Zusage keine maßgebliche Bedeutung zukommen.
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Die Pflicht der Beklagten zur Einhaltung der in Rede stehenden Zusage kann auch nicht mit dem Vortrag zu Fall gebracht werden, das anlassgebende Angebot der U. H.-E. sei von der Klägerin nicht vorgelegt worden, weshalb also durchaus Zweifel an dessen Vorliegen bestünden. Dem steht zum einen rechtlich entgegen, dass die Vorlage entsprechender Angebotsunterlagen erst zur Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zusage gemacht worden ist (vgl. Schreiben des Vorstands der Beklagten vom 1. Juni 2012), nachdem diese bereits unter dem 3. Mai 2012 ohne weiteren Vorbehalt abgegeben worden war. Im Übrigen wurden die Unterlagen später mit Schreiben vom 25. Juni 2012 lediglich „der guten Ordnung halber entsprechend der Gepflogenheiten bei Ruf- und Bleibeverhandlungen“ erbeten, um dann im weiteren Schreiben vom 14. August 2012 mit ausdrücklich erweiterten Berufungszusagen gänzlich unerwähnt zu bleiben. Zum anderen ergibt sich aus der Verwaltungsakte, dass die Klägerin die von ihr mit dem Headhunter insoweit geführte Korrespondenz dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zur Verfügung gestellt hat. Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an dem tatsächlichen Vorliegen eines Angebots einer anderen Universitätsklinik berechtigen könnten, hätte daher die Beklagte aufgreifen müssen; sie sind nicht in einer die vorliegende Rechtsprüfung beeinflussenden Weise erkennbar.
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cc) Hinsichtlich der demnach inhaltlich eindeutigen und bindenden Zusage vom 3. Mai 2012 i.V.m. mit den beiden nachfolgenden Schreiben kann sich die Beklagte nicht auf die Erfüllung hindernde gesetzlich vorgesehene Vorbehalte oder andere Rechtfertigungsgründe berufen.
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Eine Erfüllungsweigerung lässt sich nicht auf die Regelung in § 50 Abs. 8 HochSchG stützen, die im Zeitpunkt der Abgabe der Zusage im Jahr 2012 inhaltsgleich in § 50 Abs. 4 des seinerzeit geltenden Hochschulgesetzes enthalten gewesen ist. Danach darf Hochschullehrern zeitlich befristete Zusagen im Rahmen der vorhandenen Ausstattung gemacht werden, wobei letzteres nicht eine auf den konkreten Lehrstuhl, sondern eine auf die Hochschule bezogene Betrachtung nahelegt (vgl. VGH BW, Urteil vom 21.10.2008 – 9 S 1507/06 –, juris, Rn. 31). Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall – bei Unterstellung der Anwendung dieser Bestimmung auch auf den krankenversorgungsbezogenen Teil der Aufgaben einer Hochschullehrerin im Bereich Medizin – keine maßgebliche Beschränkung für den Erfüllungsanspruch. Auch in sonstiger Hinsicht enthält die genannte Vorschrift – anders als etwa die Hochschulgesetze anderer Bundesländer – keine Haushalts- oder Verteilungsvorbehalte oder gar Überprüfungs- und Anpassungsregelungen für ältere Berufungs- oder Bleibezusagen (wie etwa § 48 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg vom 1. Januar 2005).
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Die Nichteinhaltung der Bleibezusage hinsichtlich der Einrichtung von Intensivtherapiebetten kann die Beklagte nicht auf die in § 18 UMG formulierten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit stützen. Es handelt sich dabei um eine Norm, die ausschließlich das haushaltsrechtliche Innenverhältnis der Universitätsmedizin regelt und nur diese und ggfls. die zuständigen Aufsichtsbehörden verpflichtet. Ihr kommt grundsätzlich keine unmittelbare Auswirkung auf die Wirksamkeit von Bleibezusagen gegenüber Dritten zu (vgl. VGH BW, Urteil vom 29.6.2015 – 9 S 280/14 –, juris, Rn. 142). Dass die Klägerin als Beamtin bzw. nach § 3 Abs. 3 ihres Dienstvertrags zu wirtschaftlicher Leistungserbringung im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet ist, ändert daran nichts. Es handelt sich dabei um eine einseitige dienstrechtliche bzw. vertragliche Verpflichtung in ihrem Pflichtenkreis, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Bestimmungen in § 18 UMG steht. Die Pflicht wirtschaftlicher Aufgabenerfüllung als Klinikleiterin steht nicht der Forderung auf Erfüllung einer Bleibezusage entgegen. Erstere betrifft die Frage der Aufgabenerledigung, letztere die davon unabhängige Frage der Einhaltung von seitens des Arbeitgebers abgegebenen Zusagen. Dass die Bleibezusage von der Aufgabenerledigung unabhängig ist, zeigt auch § 2 Abs. 2 des Dienstvertrags. Berufungsvereinbarungen sind danach von der Zuordnung von Aufgaben und Ressourcen der neurologischen Klinik nicht betroffen. Von daher meint auch die im Dienstvertrag in § 13 niedergelegte Anpassungs- und Entwicklungsklausel bei strukturellen und organisatorischen Änderungen in der Universitätsmedizin lediglich das Dienstvertragsverhältnis und lässt die Erfüllung einer Berufungszusage bzw. Bleibezusage als besondere Vereinbarung bzw. Verpflichtung gegenüber dem Klinikleiter – jedenfalls soweit es um deren Erfüllung geht – unberührt.
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dd) Die Beklagte kann einen Wegfall der Bindungswirkung der gegenüber der Klägerin abgegebenen Bleibezusage betreffend Intensivtherapiebetten für neurologische Patienten auch nicht mit einer erheblichen nachträglichen Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 38 Abs. 3 VwVfG entsprechend begründen (vgl. VGH BW, Urteil vom 21.4.1999 – 9 S 2653/98 –, NVwZ-RR 1999, 636 und juris, Rn. 48; SächsOVG, Urteil vom 21.1.2010 – 2 A 156/09 –, a.a.O. und juris, Rn. 28, 33; VG Magdeburg, Beschluss vom 5.7.2017 – 7 B 107/17 –, juris, Rn. 11; Kopp/Ramsauer, VwVfG, a.a.O., § 38 Rn. 36 ff., 42). Es ist nicht ersichtlich, dass sich nach Abgabe der Bleibezusage gegenüber der Klägerin die Sach- oder Rechtslage derart geändert hat, dass die Beklagte die Erklärung bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung nicht abgegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen.
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Nach der Rechtsprechung besteht für die Hochschulen – hier für die beklagte Universitätsmedizin als Trägerin von nach § 2 UMG untrennbar miteinander verbundener Forschung und Lehre einerseits und Krankenversorgung andererseits – eine grundsätzlich verpflichtende Bindung an Berufungsvereinbarungen bzw. Bleibezusagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.8.2009 – 6 B 9709 –, NVwZ 2009, 1569 und juris, Rn. 6; VGH BW, Urteil vom 21.10.2008 – 9 S 1507/06 –, juris, Rn. 46 ff.; SächsOVG, Urteil vom 21.1.2010 – 2 A 156/09 –, a.a.O. und juris, Rn. 36, jeweils m.w.N.; OVG RP, Beschluss vom 16.3.2000 – 2 B 10291/00 u.a. –, S. 5 BA). Die verpflichtende Wirkung einer von einer Hochschule bzw. einem Universitätsklinikum abgegebenen Zusage ist nicht in das Belieben einrichtungsinterner Maßgaben gestellt. Die Bindung folgt aus Sinn und Zweck der Bleibezusage, hier in Form einer Ausstattungszusage. Mit diesem, vom Gesetzgeber in § 50 Abs. 8 HochSchG ausdrücklich zugelassenen Instrumentarium erhält die Beklagte die Möglichkeit, die Attraktivität eines ausgeschriebenen Lehrstuhls zu erhöhen und ihre Chancen im Wettbewerb der Hochschulen und Universitätskliniken untereinander um die Gewinnung qualifizierten Personals zu verbessern. Durch die Festlegung in Bleibezusagen wird die zukünftige Arbeitsmöglichkeit des Begünstigten maßgeblich bestimmt und damit die Basis seiner zukünftigen wissenschaftlichen Entfaltung determiniert. Bleibezusagen bezwecken daher, den Rufempfänger zur Übernahme einer Professur zu bewegen und sind in der Praxis nicht selten ausschlaggebend für die Standortentscheidung qualifizierter Professoren. Im Vertrauen auf die Zusage baut der Hochschullehrer seine berufliche Existenz auf. Die gegenseitige Interessenlage der Bleibezusage setzt daher die Verbindlichkeit des Angebots jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum und unter grundsätzlich gleichbleibenden Verhältnissen als „Minimum an Verlässlichkeit“ voraus. Setzt die beklagte Universitätsmedizin Zusagen ein, um Professoren zur Annahme eines Rufes an ihrer Einrichtung zu bewegen, so ist sie an die verbindlich zugesagte Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen grundsätzlich auch gebunden. Andernfalls käme der Ausstattungszusage nur noch der Charakter einer „Momentaufnahme hochschulinterner Ausstattungsplanung“ zu, was dem Regelungszweck und einer angemessenen Risikoverteilung offenkundig nicht entspricht (zu Vorstehendem vgl. VGH BW, Urteil vom 21.10.2008 – 9 S 1507/06 –, a.a.O. und juris, Rn. 48 m.w.N.). Ausnahmen sind im Rahmen der Organisations- und Verteilungsentscheidungen der betroffenen Einrichtung nur unter engen Voraussetzungen und bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes zulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 8.2.1977 – 1 BvR 79/70 u.a. –, BVerfGE 43, 242 und juris, Rn. 110 ff.; BVerwG, Beschluss vom 17.8.2009 – 6 B 9709 –, a.a.O. und juris, Rn. 6; Urteil vom 29.4.1982 – 7 C 128/80 –, NVwZ 1983, 546 und juris, Rn. 11; VGH BW, Urteil vom 21.10.2008 – 9 S 1507/06 –, juris, Rn. 48 f., 52; SächsOVG, Urteil vom 21.1.2010 – 2 A 156/09 –, a.a.O. und juris, Rn. 36). Die gegenläufigen Interessen von Professor und universitärer Einrichtung sind abzuwägen. Bei dieser Sichtweise erhält die Hochschule den erforderlichen Entscheidungsspielraum, um auf geänderte Verhältnisse und Schwerpunktsetzungen reagieren zu können; andererseits wird auch das Mindestmaß an Planungssicherheit für die Professoren gewährleistet, die zwar nicht auf eine unbedingte Zementierung ihrer Ausstattungssituation, wohl aber auf die grundsätzliche Verbindlichkeit der von der Hochschule abgegebenen Zusage vertrauen dürfen (vgl. VGH BW, Urteil vom 21.10.2008 – 9 S 1507/06 –, juris, Rn. 49). Diese Vertrauensschutzerwägungen gelten für den vorliegenden Fall der vorbehaltlosen und überprüfungs- bzw. anpassungsfreien gesetzgeberischen Regelung der Zusage in § 50 Abs. 8 (vorgehend Abs. 4) HochSchG in besonderer Weise.
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Die Voraussetzungen für die Nichteinhaltung der gegebenen Ausstattungszusage liegen hier nicht vor. Die für die Abgabe der Zusage maßgeblichen Verhältnisse haben sich nachträglich nicht wesentlich geändert.
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Eine grundlegende Struktur- und Organisationsreform der Beklagten kann nach der vorgenannten Rechtsprechung zwar grundsätzlich, aber nicht im vorliegenden Fall die Bindungswirkung der Ausstattungszusage der Beklagten entfallen lassen. Zwar plant die Beklagte schon seit geraumer Zeit – zuletzt dargestellt in ihrem Konzept „Strategische Ausrichtung der Universitätsmedizin 2016 bis 2026“ (S. 15 f.) – eine Neustrukturierung der intensivmedizinischen Versorgung in der Universitätsmedizin dahingehend, dass eine interdisziplinäre Zentralisierung der derzeit in den unterschiedlichen Einrichtungen dezentral verstreuten intensivmedizinischen Therapiebetten erfolgen soll. Nach dem Vortrag und den Verwaltungsakten der Beklagten ist diese Zielsetzung, die eine erhebliche Veränderung der Einrichtungsstrukturen insbesondere hinsichtlich Baulichkeiten und Personal verlangt, jedoch noch nicht realisiert worden (so ausdrücklich die Zusammenstellung der Entscheidungen der Beklagten für das vorliegende Klageverfahren am Ende der vorgelegten Verwaltungsakte). Es mag (möglicherweise auch richtungslenkende) Umsetzungsschritte in der Zwischenzeit gegeben haben, die in diese Zielrichtung gehen, aber von einer schon mehr als geringfügigen oder gar weitreichenden Strukturänderung im Bereich der Intensivmedizin bei der Beklagten kann noch nicht gesprochen werden. Dabei erkennt die Kammer an, dass eine solche Strukturmaßnahme nur in langen Zeiträumen geplant und umgesetzt werden kann. Es bedarf jedoch für die Annahme einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die ein besonderes Abwägungsinteresse auf der Beklagtenseite mit dem Ziel der Abstandnahme von einer getroffenen Bleibezusage begründen können soll, eine schon eingetretene bedeutsame Veränderung, die die angegangene Strukturreform in ihrer Umsetzung schwer behindern und gleichsam wieder einen gewichtigen Rückschritt oder gar eine Umkehrung bedeuten würde. Ohne dass es vorliegend einer genauen Festlegung über die Grenzziehung insoweit bedarf, kann hier jedenfalls ein solcher bereits in einem bestimmten Umfang begonnener oder fortgeschrittener Entwicklungsstand auf Seite der Beklagten nicht festgestellt werden; sie hat einen solchen auch nicht vorgetragen. Zur langfristigen Zielsetzung der Beklagten gehört es darüber hinaus nämlich auch, die Kapazität der Intensivtherapiebetten in der Universitätsmedizin weiter zu erhöhen (vgl. „Strategische Ausrichtung der Universitätsmedizin 2016 bis 2026“, S. 15). Die Beklagte kann daher nicht mit dem Argument Gehör finden, es verstoße gegen ihre wirtschaftlichen Interessen, weitere Intensivtherapiebetten für die von der Klägerin geleitete neurologische Klinik zur Verfügung zu stellen. Sie erweitert bspw. kontinuierlich die anästhesiologische Intensivmedizin (vgl. etwa die Vorstandsbeschlüsse vom 24. Oktober 2016 und vom 29. Januar 2018). Auch wenn diese Einheit der Intensivmedizin fachlich generell als zentral für die intensivmedizinische Versorgung von Patienten anzusehen ist und an ihr der angestrebte interdisziplinäre Zentralisierungsvorgang der Intensivmedizin insgesamt angebunden werden soll, so zeigt dies gleichwohl, dass die Beklagte auch in wirtschaftlicher Hinsicht über einen Spielraum hinsichtlich der Schaffung weiterer Intensiveinrichtungen verfügt und diesen auch nutzt. Sie trifft damit eine in der Sache nicht als zwingend anzusehende Verteilungsentscheidung zum Nachteil der neurologischen Intensivversorgung und unter nahezu völliger Missachtung der insoweit bestehenden Bleibezusage. Die Weiterentwicklungsüberlegungen der Beklagten, wie sie in den verschiedenen Gesprächsprotokollen hinsichtlich der Umsetzungsmöglichkeiten der Ausstattungszusage zum Ausdruck kommen, zeigen nämlich außerdem, dass auch zukünftig eine intensivmedizinische Versorgung von Neurologiepatienten in der Universitätsmedizin stattfinden soll. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte in Kenntnis dieser Strategieüberlegungen mit der Klägerin nicht nur die Berufungsvereinbarung im Jahr 2009 über ihr zugängliche Intensivtherapiebetten geschlossen hat, sondern auch im Jahr 2012 die erweiterte und konkretisierte Bleibezusage über den Zugang zu Intensivtherapiebetten unter neurologischer Endverantwortung abgegeben hat. Dieser Würdigung der Strukturplanungen kann die Beklagte nicht mit dem Hinweis entgegentreten, auch bei dem bisher stattfindenden Modell der Intensivbetreuung neurologischer Patienten unter der Leitung anderer medizinischer Kliniken bei Begleitung durch neurologische Konsiliardienste (vgl. Darstellung im Schreiben des Vorstands vom 10. Februar 2014 u.a. an die Klägerin) werde eine medizinisch gute Versorgung von neurologischen Patienten gewährleistet. Darauf kommt es primär nicht an, wenn es um die Frage der Erfüllungspflicht einer Ausstattungszusage zu einer intensivmedizinischen Betreuung solcher Patienten geht.
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Aus vorstehenden Ausführungen folgt bereits, dass sich die Beklagte zur Abwendung ihre Erfüllungsverantwortung aus der Bleibezusage auf ihre andauernd schlechte wirtschaftliche Lage nicht berufen kann. Es ist der Beklagten zuzumuten, auch die mit der Bleibezusage verbundenen Kosten aus ihrem Haushaltsbudget ggfls. mit zusätzlichen Landesmitteln zu bestreiten. Die Beklagte hat bislang Entscheidungen über Mittelverteilungen innerhalb der Universitätsmedizin getroffen, die jedoch die sie bindende, zumal in Kenntnis eines bestehenden engen finanziellen Rahmens erfolgte Bleibezusage zugunsten der Klägerin unberücksichtigt lässt. Ein rechtfertigender Grund hierfür findet sich nicht in der wirtschaftlichen engen Lage der Beklagten, wie sie vielfach als Normalfall in der universitätsmedizinischen Krankenversorgung angesehen werden muss. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus nachdrücklich verdeutlichen können, dass die Klinik und Poliklinik für Neurologie – seitdem sie deren Leitung übernommen hat – jährlich einen deutlichen positiven Deckungsbeitrag zum Haushalt der Beklagten erwirtschaftet und die Klinik auch in anderer Hinsicht finanziell erfolgreich arbeitet.
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Die Bindungswirkung der Bleibezusage vermag die Beklagte des Weiteren nicht unter Hinweis darauf zu beschränken, aus Gründen der Patientensicherheit könne der Klinik für Neurologie allenfalls eine Endverantwortung für das neurologische Grundleiden zugestanden werden, die Intensivpatienten könnten indes nicht einer neurologischen Endverantwortung überlassen werden. Für eine zwingende medizinische Sicht in diesem Sinne ergeben sich aus dem Vortrag der Klageparteien und insbesondere den Verwaltungsunterlagen der Beklagten keine Anhaltspunkte. Hieraus lassen sich lediglich praktische Umsetzungsprobleme bei der Zugangsermöglichung von Intensivbetten für die neurologische Klinik insbesondere in den Jahren 2010 und 2011 oder Bedenken in wirtschaftlicher Hinsicht an dem Modell der neurologischen Endverantwortung ablesen bzw. wird das Kooperationsmodell (d.h. die Betreuung der neurologischen Patienten bedarf in intensivmedizinischer Hinsicht der Unterstützung anderer medizinischer Kliniken, insbesondere der Anästhesiologie) als „medizinisch sinnvoll“ angesehen; an anderer Stelle lässt sich auch nur die von Angehörigen der Beklagten geäußerte Einschätzung entnehmen, dass es sich bei der ausgehandelten Zusage mit neurologischer Endverantwortung um eine „außerordentlich schwer umsetzbare Bleibezusage“ handelt (vgl. Gesprächsprotokoll vom 15. April 2013). Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte nicht plausibel machen können, weshalb notwendige Konsiliardienste, die die Klägerin in anderen medizinischen Einheiten der Beklagten erbringt, nicht umgekehrt auch ihrer Klinik aus anderen Facheinheiten heraus zuteilwerden können. Im Übrigen nimmt die Beklagte zuletzt selbst zur Kenntnis (vgl. Schriftsatz vom 14. Februar 2018, S. 8), dass an den Universitätskliniken G., A. und M. Intensivbetten unter neurologischer Endverantwortung (wirtschaftlich) geführt werden. Alles in allem bleibt die Beklagte Anhaltspunkte dafür schuldig, dass aus medizinischer Sicht sich eine Einrichtung von Intensivtherapiebetten unter neurologischer Endverantwortung verbietet.
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Der Bleibezusage kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, der Klägerin fehle die erforderliche Qualifikation für eine intensivmedizinische Behandlung neurologischer Patienten. Abgesehen davon, dass es sich insoweit weniger um eine Bedingung für die Bindungswirkung der Bleibezusage als um eine Voraussetzung für deren Umsetzung handeln dürfte, hat die Beklagte nicht substantiiert darlegen können, dass eine neurologische Intensivabteilung aus fachlichen Gründen notwendig eines verantwortlichen Leiters mit Kenntnissen in der Intensivmedizin bedarf. Dessen ungeachtet hat die Klägerin aber ausgeführt, sie selbst sowie Oberärzte ihrer Klinik hätten eine neurologische Intensivausbildung absolviert (vgl. Schriftsatz vom 10. April 2014, S. 2); die Zusatzbezeichnung Neurologische Intensivmedizin werde von mehreren Oberärzten der Klinik geführt. Im Übrigen hat die Klägerin sich von Beginn um das Anwerben bzw. Ausbilden des für eine Intensivbetreuung notwendige Person bemüht; teilweise habe geeignetes Personal – weil die Umsetzung der Bleibezusage nur unvollständig bzw. gar nicht erfolgt sei – die Klinik wieder verlassen. Danach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht in der Lage bzw. nicht willens ist, das für eine Klinik mit Intensivtherapiebetten unter neurologischer Endverantwortung notwendige Personal bereit zu stellen.
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In Anerkennung des Interesses der Beklagten einerseits, im Rahmen einer Strukturreform die Betreuung von Intensivpatienten künftig einer zentralisierten interdisziplinären Struktur zuführen und dieses auf möglichst direktem Weg angehen zu wollen, ist gleichwohl andererseits zugunsten der Klägerin ein besonderer Vertrauensschutz festzustellen, der die Erfüllung der Zusage eines Zugangs zu sechs Intensivtherapiebetten unter neurologischer Endverantwortung durch die Beklagte verlangt. Trotz geplanter Strukturänderungen hat die Beklagte im Jahr 2012 die entsprechende Ausstattungszusage abgegeben und ist trotz ebenfalls zugesagter zügiger Umsetzung (die Maßnahme sollte zum 1. September 2012 erfolgen, vgl. Ziffer 1 der Bleibevereinbarung vom 3. Mai 2012) eine solche bis heute schuldig geblieben. Wird die Berufungsvereinbarung vom Oktober 2009, die ebenfalls die Bereitstellung von Intensivtherapiebetten beinhaltet, mit in den Blick genommen, so hat die Beklagte über einen Zeitraum von 8 ½ Jahren der Klägerin die Erfüllung wesentlicher Inhalte der Zusagen mit besonderem wissenschaftlichem und krankenmedizinischem Gehalt verwehrt. Dazu gehören – wie schon an anderer Stelle ausgeführt – ein eigener Zugang zu sechs Intensivtherapiebetten mit eigener Entscheidungskompetenz über die Behandlungsbedürftigkeit eines neurologischen Patienten als Intensivpatienten. Nur höchst rudimentär wird die Bleibezusage in der praktischen klinischen Tätigkeit derzeit in der Weise umgesetzt, dass neurologische Patienten bei medizinischer Indikation ebenfalls (allerdings nach Einschätzung und unter Leitung anderer Einrichtungen) eine intensivmedizinische Versorgung erhalten. Der Patientenversorgung und –sicherheit wird damit Rechnung getragen werden, nicht aber der die Beklagte bindenden Bleibezusage gegenüber der Klägerin. Mögliche Folgewirkungen auf die beabsichtigte intensivmedizinische Strukturänderung mussten der Beklagten bei Abgabe der Zusage bekannt sein. Die zwingenden Auswirkungen der Erklärung gehören zu jenem Risiko, welches typischerweise von der beklagten Universitätsmedizin getragen werden muss. Wesentliche und sachlich durchgreifende Änderungsgründe sind nachträglich nicht eingetreten, weshalb auch unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen der Beklagten insbesondere nach langem Zeitablauf seit Zusageerteilung nunmehr eine Umsetzung zu erfolgen hat, kann diese unter Umständen auch nicht für alle Zeit in ungeschmälertem Umfang beansprucht werden. Geht es hier gleichsam um die erstmalige Erfüllung einer vor längerer Zeit abgegebenen Zusage, tritt auch das Interesse der Beklagten an einer Umsetzung ihres Vorstandsbeschlusses vom 24. September 2012 hinsichtlich der proportionalen Reduktion gegebener Berufungszusagen zu Intensivtherapiebetten in den Hintergrund, zumal die Beklagte nicht dargelegt hat, ob und in welchen Maßen sie nach diesem Vorstandsbeschluss in der Praxis verfährt. Es mag schließlich auch in den Jahren unmittelbar nach Zusageerteilung für die Beklagte – angesichts zwischenzeitlicher Fortführung der Strukturüberlegungen – noch einfacher gewesen sein, dem Erfüllungsanspruch zu genügen. Es ist aber dem Risikobereich der Beklagten zuzurechnen, dass sie über Jahre hinweg den Kern der Ausstattungszusage gegenüber der Klägerin unberücksichtigt gelassen hat. Diese Pflicht tritt sie daher heute unter Umständen härter, dies ist aber ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen, denn selbst bei Eintritt veränderter Umstände entfällt die Bindungswirkung solcher Zusagen nicht völlig. Aus Sicht der Kammer ergeben sich unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ebenfalls keine durchgreifenden Gesichtspunkte, die die Umsetzung der Ausstattungszusage für die Beklagte unzumutbar erscheinen lassen. Es ist ferner nicht ersichtlich oder dargetan, dass bei Einhaltung der Zusage die Einrichtung und Ausstattung anderer Forschungs- und Lehreinheiten sowie die Krankenversorgung der Beklagten in eine unabwendbare Schief- oder Gefährdungslage geraten können.
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II. Die Feststellungsklage, dass die Beklagte für die Einrichtung von sechs Intensivtherapiebetten unter neurologischer Endverantwortung die entsprechenden personellen Ressourcen in Form einer Anpassung des Krankenhausversorgungsbudgets der Klinik und Poliklinik für Neurologie zu schaffen hat, ist ebenfalls zulässig und begründet. Die entsprechende Verpflichtung der Beklagten ergibt sich ebenfalls aus der Ausstattungszusage vom 3. Mai 2012 (unter Ziffer 1) i.V.m. den diese ergänzenden Schreiben vom 25. Juni 2012 und vom 14. August 2012. Dass teilweise schon entsprechende Angaben seit 2014 im Krankenhausplan enthalten sind, hindert nicht die Feststellung, dass die Beklagte hierzu in dem für die Umsetzung der Ausstattungszusage erforderlichen vollem Umfang verpflichtet ist, zumal die Erneuerung des Krankenhausplans nach Angaben der Beteiligten unmittelbar bevorsteht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Beschluss vom 25. April 2018
- 61
Der Streitwert wird auf 100.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.