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Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als allgemeine Leistungsklage zulässig.
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Bei dem Beschluss vom 14.11.2003 handelt es sich um einen Organisationsakt des Rektorats der Beklagten gem. § 12 Abs. 3 Universitätsgesetz i. d. F. vom 1. Februar 2000 (GBl. S. 208) - UG -, nicht um einen Verwaltungsakt. Maßnahmen der Universität, auch wenn sie Wissenschaftsrelevanz haben, sind gegenüber Professoren nur dann als Verwaltungsakte anzusehen, wenn sie diese in ihrem „Grundverhältnis“ berühren, etwa ihren korporationsrechtlichen Status verkürzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.4.1999 - 9 S 2653/98, zitiert nach Juris). Davon kann beim Kläger im Hinblick auf die Auswirkungen des Rektoratsbeschlusses auf die ihm 1989 zugesagte Ausstattung seiner Abteilung nicht ausgegangen werden. Ungeachtet der Frage nach der Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach § 126 Abs. 3 BRRG könnte jedenfalls im Schreiben des Klägers vom 7.4. 2004 ein mangels vorausgegangener Rechtsbehelfsbelehrung rechtzeitiger Widerspruch und in der Antwort der Beklagten vom 26.4.2004 der - wiederum mangels Rechtsbehelfsbelehrung eine Klagefrist von einem Monat nicht auslösende - Widerspruchsbescheid gesehen werden.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückgängigmachung der die von ihm geleitete Abteilung „X.Y.“ bei der Beklagten betreffende Stellenkürzung. Vielmehr war die Beklagte zu den vom Kläger angegriffenen Kürzungsmaßnahmen befugt und hat diese in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen.
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Der Kläger kann den von ihm geltendgemachten Anspruch entgegen seiner Auffassung weder auf die Ausstattungszusage des Rektors der Beklagten vom 26.7./15.9.19... noch auf eine sonstige Anspruchsgrundlage stützen.
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Zwar greift der in der Zusage des Rektors vom 26.7.19... enthaltene „formelle Vorbehalt“, dass das Land wie bisher planmäßig die entsprechenden Ressourcen haushaltsmäßig bereitstelle, mit seiner die Ausstattungszusage einschränkenden Wirkung nicht, weil - wie dies der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - die Haushaltsmittel weiterhin für Stellen (im Pool) zur Verfügung stehen und vom Land erst aufgrund der Weichenstellungen durch entsprechende Sparbeschlüsse der Universität unabhängig von der Zuweisung der Stellen auf die einzelnen Fakultäten bzw. Abteilungen aus dem Haushalt genommen werden.
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Auch Art. 13 § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 6.12.1999 (GBl S. 615) führt nicht dazu, dass sich der Kläger nicht auf die Ausstattungszusage berufen kann. Hiernach können die Hochschulen zwar zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen u. a. aus § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 4 UG ihre Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung des Aufgabenbereichs eines Professors ändern. Die Beklagte hat hier aber nicht zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 UG, insbesondere nicht nach dessen Nr. 4, gehandelt. Sie ließ sich auch nicht von den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG leiten, sondern verfolgte zuletzt allein das Ziel, die vorhanden Haushaltsmittel für Personalausgaben so neu zu verteilen, dass den wissenschaftlichen Einheiten unter Beachtung der historisch gewachsenen Ausstattungen zumindest eine Grundausstattung zur Verfügung stand, um überhaupt wieder einen finanziellen Handlungsspielraum zur Verfügung zu haben. Dieses Ziel ließ sich nur durch Sparmaßnahmen erreichen. Eingespart werden sollten Mittel durch Kürzung der in früheren Jahren zur Verfügung gestellten Personalausstattung, d.h. durch für Stellen zur Verfügung gestellten Mittel. Es ging dabei um eine Umstrukturierung, nicht um die reguläre Verteilung vorhandener Mittel aufgrund der Aufgabenstellung und erbrachter Leistungen der Abteilungen.
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Der Kläger kann sich gegen den streitigen Beschluss des Rektorats nicht auf die Ausstattungszusage von 19... berufen, weil diese unter dem Vorbehalt des § 66 Abs. 8 Satz 2 UG in der im Jahr 19... geltenden Fassung (GBl 1987, S. 38) steht. Einer stärkeren Bindung unterliegt die Beklagte nicht, da sie - gebunden an Gesetz und Recht - keine darüber hinausgehende Bindung eingehen konnte. Nach § 66 Abs. 8 Satz 2 UG in der im Jahr 19... geltenden Fassung standen die Zusagen unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und von der Universität nicht für andere Aufgaben benötigt werden. Zwar greift der hier ebenfalls enthaltene Haushaltsvorbehalt aus denselben Gründen nicht, wie dies bereits oben für den Vorbehalt in der Zusage des Rektors von 19... ausgeführt wurde, d. h. weil die Stellen (im Pool) zunächst noch vorhanden waren bzw. sind. Es greift jedoch der Verteilungsvorbehalt, der in der genannten Vorschrift in den Worten "und von der Universität nicht für andere Aufgaben benötigt werden" zum Ausdruck kommt. Dieser Verteilungsvorbehalt lässt die streitige Umschichtung der Haushaltsmittel zu, weil die Beklagte die Haushaltsmittel für andere Aufgaben benötigt. Diese anderen Aufgaben sind hinreichend konkret. Der Beklagten ging es dabei um die Schaffung eines jährlichen Investitionsmittelbudgets in Höhe von 1,8 Millionen EUR für neue Berufungen und um die Ermöglichung von sonstigen Investitionen. Die Auffassung des Klägers, die Aufgaben seien - auch in zeitlicher Hinsicht - nicht hinreichend konkret, überzeugt nicht. Die Beklagte verfolgt hier nicht das Ziel, nur andere Prioritäten bei der Mittelverteilung zu setzen. Ihr ging es um die Erhaltung und sogar die baldmögliche Wiedergewinnung ihres finanziellen Handlungsspielraums nach Einfrierung des Budgets auf den Stand des Jahres 1996. Dieses Bestreben ist vom Verteilungsvorbehalt, der in gleicher Weise wie der Haushaltsvorbehalt recht weit reicht und die Zusage gar zu einer ausstattungsbezogenen „Momentaufnahme“ relativieren kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.4. 1999 a. a. O.), gedeckt. Auch bei dem Vorliegen "komplexer Aufgaben" sind diese ausreichend klar definiert, wenn es - wie hier - um eine klare Zielvorgabe geht, nämlich die Erhaltung bzw. baldmögliche Wiedergewinnung des finanziellen Handlungsspielraums u.a. durch andere Verteilung der für Personalausgaben zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Sinn und Zweck des Gesetzes erfordern gerade auch bei der Lösung komplexer Aufgaben den Rückgriff auf den Verteilungsvorbehalt.
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Dass die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt und deswegen eine zu beanstandende Interessenabwägung vorgenommen hat, lässt sich auch angesichts des Vorbringens des Klägers nicht feststellen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beklagte durch die von ihr eingeräumte Schaffung 64 eigenfinanzierter, durch den Landeshaushalt nicht gedeckter Stellen sowie durch hohe Ausstattungszusagen im Rahmen von Berufungsverhandlungen das Erfordernis der Haushaltskonsolidierung selbst verursacht hat. Da aber Ausstattungszusagen der Universität auch nach § 66 Abs. 8 Satz 2 UG i. d. F. 1987 den Hochschullehrer - auch unter Berücksichtigung seiner Berechtigung aus Art. 5 Abs. 3 GG - nicht als Privatmann betreffen, sondern seine Eingliederung in die Hochschule als staatliche Einrichtung und damit auch seine prinzipielle Abhängigkeit vom Fortbestand der verfügbaren öffentlichen Mittel voraussetzen, darf bei veränderten Umständen von der einmal gegebenen Zusage abgerückt werden, wenn, soweit und solange damit der Änderung der Verhältnisse nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wird, also im Rahmen des Erforderlichen und des dem Zusagebegünstigten Zumutbaren (vgl. VGH Bad. Württemberg a.a.O. m.w.N.). Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kürzungsmaßnahme hält deswegen auch den vom Kläger genannten Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung stand (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4. 1982 - 7 C 128/80). Angesichts des von der Beklagten vorgetragenen Anteils der Personalausgaben in Höhe von 70% an den Gesamtausgaben ist einerseits nachvollziehbar, dass das Ziel der Haushaltskonsolidierung nur mit strukturellen Einsparungen im Personalbereich erreicht werden kann. Andererseits ist nicht feststellbar, dass der Beklagten eine Misswirtschaft in einer Weise vorgeworfen werden könnte, die Eingriffe in Ausstattungszusagen wie hier unverhältnismäßig oder gar treuwidrig erscheinen ließen.
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Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Rektorat seiner Entscheidung die ihm von der Fakultät für I. gegebenen Informationen und Erwägungen zu Grunde gelegt hat. Die Kürzungsentscheidung ist damit aufgrund einer zutreffenden Tatsachengrundlage getroffen worden. Der Fakultät war der Eingriff in Ausstattungszusagen bewusst. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Fakultätsvorstands der Fakultät für I. vom 31.10.2003 zum Beschluss des Rektorats der Universität vom 22.7. 2003 an das Rektorat. Denn dort wird der Umstand mitgeteilt, auch die Beratung mit Hochschuljuristen habe nicht zur Klärung beigetragen, inwieweit ein Eingriff in bestehende Ausstattungszusagen durch die augenblickliche Rechtslage tatsächlich abgedeckt sei. Hieraus wird deutlich, dass der Fakultät bei dem durch den Fakultätsvorstand an den Rektor mitgeteilten Vorschlag von Stelleneinsparungen der Eingriff in Ausstattungszusagen gegenwärtig war. Dies folgt zudem aus der an den Vertreter der Beklagten gerichteten, in der mündlichen Verhandlung übergebenen Email Prof. Dr. S. vom 20.3.2006, der die Stellungnahme des Fakultätsvorstands vom 31.10.2003 als Prodekan mitunterzeichnet hatte. Dort legt Prof. S. dar, es sei völlig klar gewesen, dass jede Wegnahme von Stellen in jedweder Abteilung den Ausstattungszusagen des betreffenden Abteilungsleiters entgegengestanden habe. Die Kammer hat trotz der von Klägerseite geäußerten Bedenken keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Äußerungen zu zweifeln.
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Zwar findet sich kein direkter Hinweis auf die Beachtung der vom Kläger zur Verfügung gestellten Stelle für einen Juniorprofessor durch die Fakultät und durch den Beschluss des Rektorats. Die Kammer hat aber auch insoweit keine Zweifel, dass der Fakultät bzw. dem Vorstand die Stellenausstattung und die Stellenbesetzung der einzelnen Abteilungen genau bekannt war, d.h. also auch das Vorhandensein der Juniorprofessur. Dies hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt und folgt nicht zuletzt ebenfalls aus der erwähnten Email Prof. Dr. S. vom 20.3.2006, in der auch ausgeführt ist, die jeweilige, aktuelle Stellenausstattung (Stellenplan) sei bekannt gewesen.
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Der Einwand des Klägers, auch für den in seiner Abteilung eingesetzten Juniorprofessor habe Bedarf für eine halbe Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters bestanden und bestehe fort, greift schon deswegen nicht durch, weil dem Kläger noch bis Januar 2007 eine halbe Assistentenstelle (die andere der gekürzten halben Stellen) zusteht und zudem der Juniorprofessor der Abteilung des Klägers zur Mitarbeit in Lehre und Forschung zur Verfügung stand.
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Der Kläger ist von den Kürzungsmaßnahmen auch im Übrigen nicht unangemessen betroffen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Abteilungen, denen neben dem Abteilungsleiter und einem Professor C 3 fünf wissenschaftliche Assistenten/Mitarbeiter zur Verfügung standen, in einem abgestuften Verfahren und ohne dass Kündigungen notwendig wurden, jeweils insgesamt eine Stelle für wissenschaftliche Assistenten/Mitarbeiter abgeben mussten, zumal da dies nicht zu einer einheitlichen bzw. nivellierten Ausstattung der einzelnen Abteilungen mit wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeitern führte. Dies gilt auch angesichts der vom Kläger dargelegten hohen Belastung der von ihm geleiteten Abteilung in Forschung und Lehre und ungeachtet des konkreten Tätigkeitsgebiet des C 3 Professors. Die erwähnte Grundausstattung fällt für die einzelnen Abteilungen weiterhin durchaus unterschiedlich aus. Die der Beklagten vom Kläger vorgeworfene willkürliche Handhabung vermag das Gericht nicht zu erkennen.
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Dabei ist zu beachten, dass der Beklagten bei der Ermessensentscheidung ein verwaltungspolitischer Entscheidungsrahmen zur Verfügung steht, das Ermessen also durch verwaltungspolitische Überlegungen mit bestimmt werden kann. Verwaltungspolitische Überlegungen können aber gerade darin bestehen, Mittel und Wege zur Erhaltung oder Wiedergewinnung des finanziellen Handlungsspielraums zu bestimmen. Wenn sich das Rektorat den Vorschlägen des Vorstands der Fakultät für I. anschließt, der sich zur Erreichung einer vorgegebenen Quote für die Kürzung von Personalstellen von 14 Prozent, die als solche nicht bedenklich erscheint, seinerseits an der Gewährleistung einer Grundausstattung, der historisch gewachsenen Ausstattung und nicht zuletzt auch an der unterschiedlichen Zahl der wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeiter in einer Abteilung orientiert hat, ist dies trotz des unterschiedlichen Betroffenseins der einzelnen Abteilungen von den Kürzungsmaßnahmen nicht zu beanstanden. Daher kann der Kläger auch nicht mit seinem Vorbringen durchdringen, es hätten zunächst zeitlich befristete und nicht zugesagte Stellen gestrichen werden müssen.
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Unter diesem Hintergrund ist auch die vom Kläger aufgeworfene Frage der Erforderlichkeit der Kürzungsmaßnahmen im Hinblick auf die von ihm geleiteten Abteilung zu beantworten. Sie kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht verneint werden. Die Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen, dass die Stelleneinsparungen insbesondere zur Erfüllung des mit dem Land abgeschlossenen Solidarpakts und zur Erwirtschaftung eines finanziellen Handlungsspielraums in Form eines jährlichen Investitionsmittelbudgets in Höhe von 1,8 Millionen EUR genutzt werden sollten. Diese vom verwaltungspolitischen Ermessen der Beklagten gedeckte Zielsetzung erforderte und rechtfertigte die Kürzungsmaßnahmen. Dies gilt auch unter dem Aspekt, dass der angestrebte finanzielle Handlungsspielraum dazu genutzt werden soll, Ausstattungszusagen für neu zu berufende Hochschullehrer geben zu können. Zwar hat die Rechtsprechung einen Eingriff in frühere Vereinbarungen als nicht sachgerecht angesehen, wenn er auf Kosten von Zusagen für Hochschullehrer, die in der Regel aufgrund ihres Alters eine neue Zusage in Bleibeverhandlungen nicht mehr erreichen können, im Zusammenhang mit Neuberufungen oder Bleibeverhandlungen neue Zusagen ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1982 a. a. O.). Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass solche Umstände hier vorliegen. Die Tatsache schließlich, dass der Abteilung des Klägers vorübergehend und befristet eine Stelle aus einer zentralen Einrichtung zur Verfügung gestellt wurde, zeigt das Bemühen der Beklagten, dem Personalbedarf nach Möglichkeit gerecht zu werden, vermag die Erforderlichkeit der Kürzungsmaßnahme aber nicht in Frage zu stellen.
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Da die Beklagte zu der streitigen Kürzungsmaßnahme berechtigt war, kann der Kläger auch mit seinem Hilfsantrag keinen Erfolg haben und war die Klage auch insoweit abzuweisen.
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Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, welche Voraussetzungen für das Eingreifen des Verteilungsvorbehalts nach § 66 Abs. 8 Satz 2 UG i. d. F. 1987, der dem Grundsatz nach auch in § 48 Abs. 5 Satz 2 Landeshochschulgesetz enthalten ist, vorliegen müssen, um nachträglich in Ausstattungszusagen eingreifen zu können.
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