Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Aug. 2018 - 2 A 10674/18
Gericht
Tenor
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25. April 2018 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) vorliegt bzw. ordnungsgemäß gerügt worden ist.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.).
- 3
Das ist hier nicht der Fall. Die von der Beklagten gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht entschieden, dass die Klägerin verpflichtet ist, auf Grund der gegebenen Bleibezusage sechs Intensivbetten unter neurologischer Endverantwortung einzurichten, sowie festgestellt, dass die Beklagte hierfür die entsprechenden personellen Ressourcen in Form einer Anpassung des Krankenversorgungsbudgets der Klinik und Poliklinik für Neurologie zu schaffen hat.
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a) Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. In Bezug auf die im Zulassungsverfahren geltend gemachten Rügen ist lediglich ergänzend anzumerken, dass der Vortrag der Beklagten bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, denn es fehlt an einer konkreten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts. Es ist danach nicht ausreichend, lediglich, wie vorliegend, im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen ohne auf die Gründe der Entscheidung im Einzelnen einzugehen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 194 m.w.N.).
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b) Unabhängig davon ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass Berufungszusagen (hier: in Gestalt einer Bleibezusage), die formwirksam auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 Satz 2 Universitätsmedizingesetz – UMG – i.V.m. § 50 Abs. 8 Hochschulgesetz – HochSchG – gemacht wurden, Bindungswirkung zukommt. Von einer Berufungs- wie Bleibezusage kann sich die Hochschule nur unter engen Voraussetzungen und nur ausnahmsweise lösen. Ein solcher Grund kann vor allem dann vorliegen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich erheblich geändert hat und damit ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorliegt. Aber selbst dann ist die Zurücknahme der Zusage nicht in das Belieben der Hochschule gestellt, sondern es bedarf wegen der grundsätzlichen Bindung der Hochschule einer Interessenabwägung, die im Hinblick auf die erworbene Rechtsposition des Hochschullehrers insbesondere Fragen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit in den Blick nimmt (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 – 1 BvR 79/70 u.a. –, juris Rn. 110; BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 – 7 C 128.80 –, juris Rn. 8 ff.; OVG RP, Beschluss vom 16. März 2000 – 2 B 10291/00.OVG –, n.v.; VGH BW, Urteile vom 21. April 1999 – 9 S 2653/98 –, juris Rn. 32 ff. und vom 21. Oktober 2008 – 9 S 1507/06 –, juris Rn. 46 ff.; SächsOVG, Urteil vom 21. Januar 2010 – 2 A 156/09 –, juris Rn. 28 ff.).
- 6
Dies gilt umso mehr, als die Rücknahme einer Berufungs- oder Bleibezusage, die als solche zu den wesentlichen Einrichtungen des deutschen Hochschulwesens zählen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 – 1 BvR 79/70 u.a. –, juris Rn. 107), jedenfalls dann, wenn sie, wie vorliegend, in Form einer Ausstattungszusage erfolgt ist, in das Recht des (durch die Zusage begünstigten) Hochschullehrers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz – GG –, Art. 9 Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – eingreift (vgl. VGH BW, Urteil vom 29. Juni 2015 – 9 S 280/14 –, juris Rn. 141; Pauly, SächsVBl. 1996, 233 [234 f.]) m.w.N.). Dies gilt, da sich die Krankenbehandlung und die Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie die akademische Lehre im medizinischen Bereich überschneiden, namentlich auch für Art und Umfang des Zugangs zu Patienten in einem Universitätsklinikum (vgl. VGH BW, Urteil vom 29. Juni 2015 – 9 S 280/14 –, juris Rn. 141).
- 7
c) Soweit die Beklagte mit ihrem Berufungsvorbringen geltend macht, ihrer Erklärung vom 3. Mai 2012 und den diese ergänzenden Schreiben vom 25. Juni und vom 14. August 2012 komme schon deshalb keine Bindungswirkung als Bleibezusage zu, da seinerzeit kein konkretes Berufungsangebot des Universitätsklinikums H. vorgelegen habe, sondern lediglich eine durch einen „Head-Hunter“ übermittelte Absichtserklärung, ist dies unbehelflich. Für die rechtliche Beurteilung ist allein maßgeblich, dass die Beklagte die Bleibezusage in Form einer Ausstattungszusage gegeben hat. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe „dies jedoch [...] anders dargestellt“ und sich die Zusage damit unter Vorspiegelung falscher Tatsachen gleichsam erschlichen, ist demgegenüber unsubstantiiert und durch nichts belegt und damit für das Zulassungsverfahren unbeachtlich.
- 8
Auch soweit die Beklagte weiterhin rügt, die Klägerin verfüge selbst nicht über die erforderliche Qualifikation, um eine Endverantwortung für Intensivbetten in der Klinik und Poliklinik für Neurologie zu übernehmen bzw. dies sei zumindest „zweifelhaft“ ist auch dies unsubstantiiert; auch insoweit kann auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Übrigen müsste sich die Beklagte in diesem Fall fragen lassen, warum sie die Ausstattungszusage trotz dieser im gerichtlichen Verfahren angeführten Bedenken gegeben hat.
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Mit ihrem Vorbringen, aufgrund ihrer Verpflichtung zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Mittelverwendung, wegen ihrer „dramatischen Finanzsituation“ und angesichts des neuen „Strategiekonzepts“ in Verbindung mit dem bereits von ihrem Aufsichtsrat genehmigten „Bau-Masterplan“ sei sie jedenfalls an die Ausstattungszusage nicht mehr gebunden, vermag die Beklagte ebenfalls nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu überzeugend vor allem ausgeführt, dass die Abgabe von Ausstattungszusagen zwangsläufig dazu führt, dass die finanziellen Handlungs- und Gestaltungsspielräume der Hochschule enger werden. Dies jedoch ist zwingende Folge der Erklärung und damit jenem Risiko zuzurechnen, welches insoweit typischerweise von der Hochschule zu tragen ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 21. Oktober 2008 – 9 S 1507/06 –, juris Rn. 55 m.w.N.). Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass das neue Strategiekonzept noch nicht derart in der Umsetzung befindlich ist, dass das Interesse der Klägerin an der Einlösung der Ausstattungszusage demgegenüber zurücktreten müsste. Die Hochschule hat vielmehr auch im Rahmen ihrer Organisations- und Umverteilungsentscheidungen ihre Ausstattungszusage auch dann noch als grundsätzlich bindend zu respektieren. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes darf sich die Hochschule über rechtsverbindliche Zusagen gegenüber Hochschullehrern daher nur dann hinwegsetzen, wenn sich die Ziele der Organisationsentscheidung nicht auf andere Weise verwirklichen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 – 7 C 128/80 –, juris Rn. 8; VGH BW, Urteil vom 21. April 1999 – 9 S 2653/98 –, juris Rn. 51). Dies ist, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht dargetan.
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Soweit die Beklagte schließlich in diesem Zusammenhang vorträgt, es liege nicht zuletzt wegen des langen Zeitablaufs von 8 ½ Jahren schon kein Vertrauensschutztatbestand zugunsten der Klägerin vor, ist auch dies unbehelflich. Zum einen ist der hier maßgebliche Ausgangszeitpunkt, anders als die Beklagte meint, nicht der 22. Oktober 2009 (Datum der Berufungsvereinbarung), sondern der 3. Mai 2012 (Datum der Ausstattungszusage). Die Klägerin hat ferner bereits am 28. März 2014 die vorliegende Klage erhoben (zunächst zum Arbeitsgericht Mainz). Im Übrigen stünde einer Berufung auf den Umstand, dass die Ausstattungszusage von Beginn an und über einen langen Zeitraum nicht erfüllt wurde, um sich so der eigenen Berufungszusage zu entziehen, der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 16. März 2000 – 2 B 10291/00.OVG –, Beschlussabdruck S. 6 f.).
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2. Aus den oben unter 1. dargelegten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache – unabhängig davon, dass auch dies in der Begründung des Zulassungsantrags nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird – auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
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3. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Frage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich und die obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 –, NVwZ-RR 2011, 329 und vom 16. Dezember 2015 – 2 B 85/14 –, juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 211 m.w.N.). Darzulegen sind danach mit dem Zulassungsantrag die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (vgl. Seibert, a.a.O.). Nicht ausreichend ist danach umgekehrt insbesondere die bloße Behauptung oder der bloße Hinweis darauf, eine bestimmte Rechtsfrage sei noch nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 – 3 B 105.92 –, NJW 1993, 2825 [2826]). Da die Beklagte mit ihrem Zulassungsantrag noch nicht einmal eine konkrete Frage formuliert, die der Rechtssache aus ihrer Sicht eine grundsätzliche Bedeutung verleiht, erfüllt ihr Antrag diese formalen Anforderungen schon deshalb nicht.
- 13
4. Auch wenn man schließlich zugunsten der Beklagten davon ausginge, dass sie trotz mangelnder Benennung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO mit ihrem Hinweis, es habe eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die notwendige fachliche Qualifikation erfolgen müssen, einen Verfahrensmangel – hier eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO – rügt, ist die Berufung nicht zuzulassen. Für das Vorliegen einer Verletzung der Ermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO ist nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Im Übrigen hat die anwaltlich vertretene Beklagte ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 25. April 2018 keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, sodass sie mit dieser Rüge ohnehin nicht gehört werden kann (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 191 m.w.N.).
- 14
5. Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
- 15
Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 18.11 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.