Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Juni 2018 - 6 S 304/18

bei uns veröffentlicht am14.06.2018

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2018 - 3 K 11163/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.06.2017 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin hat hiermit der Beigeladenen nach Maßgabe des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG die bis zum 30.04.2021 befristete Erlaubnis nach § 41 LGlüG in Verbindung mit Art. 1 § 24 Abs. 1 Erster GlüÄndStV erteilt, in der..., ..., die Spielhalle „...“ zu betreiben, und mit „Entscheidung“ vom 08.08.2017 den Sofortvollzug angeordnet.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antrag sei mangels Antragsbefugnis unzulässig. § 51 Abs. 5 LGlüG entfalte keine drittschützende Wirkung. Der Normbefehl der §§ 40 ff., 51 Abs. 5 LGlüG beziehe sich nicht auf Wettannahmestellen. Die der Beigeladenen erteilte Härtefallerlaubnis wirke sich lediglich dergestalt auf den Antragsteller aus, dass seine Wettannahmestelle nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG nicht genehmigungsfähig sei. Es läge kein „mittelbarer“ oder „faktischer“ Eingriff vor, da die Erteilung der Härtefallerlaubnis nicht einem finalen und unmittelbaren Eingriff in die Rechtsposition des Antragstellers gleichzusetzen sei und ihr eine regelungsähnliche Wirkung fehle. Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich. Die Erlaubniserteilung an die Beigeladene hindere den Antragsteller an der Ausübung seiner Tätigkeit lediglich am bisherigem Ort. Der Grundrechtseingriff folge unmittelbar aus dem glücksspielrechtlichen Verbundverbot. Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG vermittelten dem Antragsteller ebenfalls keine Antragsbefugnis. Selbst wenn man eine Ungleichbehandlung von Spielhallen und Wettannahmestellen annehmen wollte, führte dies allenfalls zu einer Unanwendbarkeit bzw. Nichtigkeit des § 20 LGlüG, vermöge jedoch einen Anspruch auf Aufhebung der Härtefallerlaubnis nicht zu begründen. Auf die unionsrechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit könne sich der Antragsteller mangels grenzüberschreitenden Bezugs nicht berufen. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet.
Bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens geht auch der Senat davon aus, dass der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
1. Zutreffend dürfte das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bereits als unzulässig abgelehnt haben, da es dem Antragsteller an der erforderlichen Antragsbefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO analog fehlen dürfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2018 - 1 VR 14.17 - juris Rn. 7).
Nach § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO ist - soweit wie hier gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - die Klage und mithin der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur zulässig, wenn der Kläger bzw. Antragsteller geltend macht, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Demnach muss nach dem substantiierten Vorbringen des Klägers bzw. Antragstellers eine Rechtswidrigkeit des jeweiligen Hoheitsaktes - und zwar gerade mit Blick auf die (Grund-)Rechte des Klägers bzw. Antragstellers - möglich erscheinen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.01.2017 - 12 CS 16.2181 - NJW 2017, 1976 = juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2004 - 9 S 1751/02 - DÖV 2004, 755 = juris Rn. 123).
Dem geht die Frage voraus, ob die Rechtssphäre des Klägers bzw. Antragstellers überhaupt betroffen ist. Hierzu müssen Bestehen und Reichweite seiner subjektiv-öffentlichen Rechte geklärt und festgestellt werden, ob der im Streit stehende Hoheitsakt diese Rechte berührt oder aber unberührt lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2004 - 9 S 1751/02 - DÖV 2004, 755 = juris Rn. 123). Die Entstehung eines subjektiv-öffentlichen Rechts setzt dabei in personeller Hinsicht voraus, dass der Kläger Träger des normativ geschützten Interesses, also vom personellen Schutzzweck der Norm erfasst ist (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 06/2017, § 42 Abs. 2 Rn. 46). Ein bloßer Rechtsreflex vermag indes ebenso wenig eine Rechtsposition bzw. eine Antrags-/Klagebefugnis zu begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2010 - 1 S 2029/10 - n.v.) wie eine rein faktisch ermittelte „Betroffenheit“ (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.09.2015 - 10 CS 15.1435 - NVwZ-RR 2016, 48 = juris Rn. 14).
Ausgehend hiervon erscheint gemessen an den Erkenntnismöglichkeiten des gerichtlichen Eilverfahrens - wie bereits vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt - eine Rechtsverletzung des Antragstellers in subjektiv-öffentlichen Rechten offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2018 - 12 S 1644/18 - juris Rn. 72).
a) Auf eine drittschützende, dem Antragsteller ein subjektiv-öffentliches Recht und damit eine Antragbefugnis vermittelnde einfachgesetzliche Norm kann sich dieser nicht mit Erfolg berufen.
aa) Dabei ist für die Frage des Drittschutzes nicht etwa auf § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG oder - wie der Antragsteller meint - auf §§ 1, 4 Abs. 1, 21 Abs. 2 GlüStV, sondern auf den als Grundlage der der Beigeladenen erteilten befristeten Erlaubnis dienenden § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG abzustellen. Dass dieser Norm keine drittschützende Wirkung zugunsten des Antragstellers innewohnt, hat bereits das Verwaltungsgericht, auf dessen Begründung der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug nimmt, ausführlich dargelegt.
10 
Gegenteiliges behauptet weder der Antragsteller in Kenntnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung noch dürfte die Gesetzbegründung eine andere rechtliche Wertung zulassen. Darin heißt es bezogen auf den § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG zugrundeliegenden Art. 1 § 29 Abs. 4 GlüÄndStV (LT-Drucks. 15/1570 S. 2; s. auch LT-Drucks. 15/2431 S. 3): „Im Rahmen des Ausführungsgesetzes sind bei der Ausfüllung der Härteklausel des Artikel 1 § 29 Absatz 4 Erster GlüÄndStV adäquate Lösungen des Konflikts zwischen der Notwendigkeit, aus Suchtpräventionsgründen die Zahl der Spielhallen zu begrenzen, und den Interessen der Betreiber zu finden.“ Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG ergibt sich nichts Anderes. Danach hat die Härtefallbefreiung nur die betroffenen Spielhallen im Blick, nicht aber eventuell mit ihnen konkurrierende Wettvermittlungsstellen (vgl. LT-Drucks. 15/2431 S. 113).
11 
Danach dürfte § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG offensichtlich nicht darauf abzielen, die Individualinteressen von Betreibern einer Wettvermittlungsstelle zu schützen. Überdies ist in der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 16.04.2018 - 6 S 2250/17 - juris Rn. 10) geklärt, dass sogar „im Falle des Nebeneinanders von Bestandsspielhallen mit und ohne Härtefallbefreiung dem unberücksichtigten Spielhallenbetreiber nach dem gesetzgeberischen Willen nur die Möglichkeit bleibt, selbst einen Antrag auf Befreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG zu stellen. Eine „Auswahlentscheidung“ unter Einbeziehung der Neubewerber findet insoweit nicht statt.
12 
Kann hiernach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG schon im Verhältnis von Spielhallenbetreibern untereinander ein drittschützender Charakter nicht beigemessen werden, so gilt dies erst recht im Hinblick auf Betreiber von Wettvermittlungsstellen.
13 
Dem Verwaltungsgericht dürfte demnach darin zuzustimmen sein, dass sich der Antragsteller gegen die sich aus § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG folgende Beschwer im ebenfalls beim Verwaltungsgericht anhängigen Untersagungsverfahren zur Wehr setzen kann. Soweit der Antragsteller bereits im vorliegenden Verfahren vor dem Hintergrund des § 21 Abs. 2 GlüStV und dem ebenfalls in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG enthaltenen Trennungsgebot verfassungsrechtliche Zweifel äußert, kann dem nicht gefolgt werden. Auch insofern ist der Antragsteller auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26.10.2017 - 6 S 1924/15 - n.v., UA S. 9 ff.) zu verweisen, der das Trennungsgebot als verfassungsgemäß und unionrechtskonform angesehen hat:
14 
„Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG verstößt (...) entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht. Es genügt den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG an eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer objektiven Berufszugangsvoraussetzung, weil hinreichende Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die das Trennungsgebot tragen können. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG und gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor.
15 
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss des Ersten Senats vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris) haben sich (...) mit vergleichbaren suchtpräventiven Vorschriften anderer Länder zum einzuhaltenden Mindestabstand und dem Verbot ihres Verbundes an einem Standort befasst und im Einzelnen dargelegt, dass diese die Spielhallenbetreiber nicht in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verletzen sowie mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind. So hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere festgestellt, dass die im Saarland und in Berlin geltenden Abstandsgebote den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG an eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung genügten, da selbst zur Rechtfertigung einer objektiven Berufszugangsvoraussetzung hinreichende Gründe des Gemeinwohls vorlägen, die die Abstandsgebote tragen könnten (BVerfG, a.a.O., Rn. 131 ff.). Sie dienten mit der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen könne. Der Hauptzweck der Bekämpfung und Verhinderung von Glücksspielsucht wiege besonders schwer, da es sich um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handle. Die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG führe - soweit ihr Schutzbereich überhaupt eröffnet sei - hinsichtlich der beruflichen Nutzung des Eigentums jedenfalls nicht zu einem weitergehenden Schutz als die Berufsfreiheit (BVerfG, a.a.O., Rn. 169). Auch eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung etwa gegenüber Spielbanken sei nicht anzunehmen, weil ein hinreichender Sachgrund in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Typen von Spielstätten und insbesondere in der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten liege (BVerfG, a.a.O., Rn. 170 ff.).
16 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Das Trennungsgebot zwischen Wettvermittlungsstelle und Spielhalle ist im Gesamtzusammenhang der glücksspielrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgt der Gesetzgeber mit dem Trennungsgebot den Zweck, generell eine Vermischung der unterschiedlichen Glücksspielangebote aus Gründen der Suchtprävention zu vermeiden (Amtliche Begründung zu § 20 LGlüG, LT-Drs. 15/2431, S. 83). Das Trennungsgebot bewirkt, dass in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle befindet, keine Sportwetten vermittelt werden dürfen und damit kein Anreiz geschaffen wird, vom Automatenspiel zum Abschluss von Sportwetten überzugehen. Damit verfolgt der Gesetzgeber das legitime Ziel, durch das Trennungsgebot zur Verhinderung der Entstehung von Glücksspielsucht beizutragen und Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Die Regelungen des § 21 Abs. 2 GlüStV, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG sind zur Erreichung dieses Ziels ebenso verhältnismäßig wie die den Entscheidungen des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Regelungen der anderen Länder.
(...)
17 
Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich keine sonstige Unverhältnismäßigkeit des Trennungsgebots. Weder die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG noch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisten eine unveränderliche Zulässigkeit einer einmal aufgenommenen gewerblichen Tätigkeit. Zur Abwehr drängender Gefahren für ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut - wie sie nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers auch hier anzunehmen ist - können sogar an eine zunächst erlaubte Tätigkeit selbst dann weitere Anforderungen gestellt werden, wenn diese faktisch zu einer Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit führen würde (BVerfG, a.a.O., Rn. 156ff.). Dies bedeutet, dass der Klägerin, die zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb des Sportwettbüros war, das Trennungsgebot aus monopolunabhängigen Gründen entgegengehalten werden kann. Ob ihr in der Vergangenheit eine glücksspielrechtliche Erlaubnis hätte erteilt werden müssen, ist für diesen Sachverhalt unerheblich.
18 
Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung gegenüber Spielhallen und Spielbanken im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, übersieht sie, dass der Betrieb von Spielbanken in eigener Weise an den in § 1 GlüStV benannten Zielen ausgerichtet ist und einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegt (Senat, a.a.O.). Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 10.02.2015 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt hat, gelten für Spielhallen und Spielbanken unterschiedliche Erlaubnisvoraussetzungen (vgl. hierzu § 24 GlüStV i.V.m. §§ 40 ff. LGlüG und §§ 27ff. LGlüG). Da die Klägerin nie im Besitz einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis war, stellt sich die Frage gar nicht, welche glücksspielrechtliche Erlaubnis den Vorrang hat. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, es bestehe nach wie vor keine Möglichkeit, eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten zu erhalten, ist ihr entgegenzuhalten, dass - worauf das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat - die streitgegenständliche Verfügung gar nicht auf die formelle Illegalität wegen Fehlens der erforderlichen Erlaubnis gestützt ist. So heißt es darin ausdrücklich, dass unerheblich sei, ob es sich „um erlaubte oder unerlaubte Sportwetten“ handele (II. 2. Abs. der Verfügung), und dass die Verfügung für die genannte Örtlichkeit nur solange gelte, als sich dort eine Spielhalle oder Spielbank befindet.
19 
An der Vereinbarkeit des Trennungsgebots mit europäischem Unionsrecht bestehen ebenfalls keine Bedenken. Im Hinblick auf die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 56, 57 AEUV) ist im Falle der Klägerin bereits das Vorliegen eines die unionsrechtlichen Grundfreiheiten eröffnenden grenzüberschreitenden Sachverhaltes nicht ersichtlich. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären die Eingriffe nach dem oben Gesagten aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nach Unionsrecht ebenso gerechtfertigt. Auch im Hinblick auf das unionsrechtliche Kohärenzgebot bestehen insoweit keine Bedenken (BVerfG, a.a.O., Rn. 124, BVerwG, a.a.O., Rn. 83 ff.).“
20 
bb) Die Auffassung des Antragstellers, im vorliegenden Fall könne sich eine Antragsbefugnis „aus einer Zusammenschau und verfassungskonformen Auslegung der §§ 1, 4 Abs. 1 und 21 Abs. 2 GlüStV ergeben“, teilt der Senat nicht. Es erschließt sich bereits nicht, weshalb sich bei „verfassungskonformer Auslegung“ insbesondere aus den allgemeinen Zielen des Staatsvertrages nach § 1 GlüStV ein Abwehranspruch des Antragstellers ergeben soll, der zu keinem Zeitpunkt seiner spätestens 2011 aufgenommenen Tätigkeit der Sportwettenvermittlung über eine schützenswerte Rechtsposition in Gestalt einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle verfügt hat und dem mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.03.2016 sofort vollziehbar untersagt worden ist, Sportwetten zu vermitteln oder derartige Tätigkeiten zu unterstützen. Eine verfassungsrechtliche Verankerung dieses Anspruchs wird auch vom Antragsteller nicht dargetan.
21 
Überdies sprechen weder der Wortlaut der vom Antragsteller für einschlägig erachteten Normen noch die Gesetzesbegründung oder -systematik für die von ihm vertretene Auffassung. Ebenso wenig lässt sich Art. 19 Abs. 4 GG ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch zugunsten des Antragstellers entnehmen, der unabhängig von der Verletzung eigener Rechte zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts verpflichten würde (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.03.2014 - 2 BvE 6/12 - BVerfGE 135, 317 = juris Rn. 130; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.2013 - 13 A 476/08 - juris Rn. 143).
22 
b) Eine Antragsbefugnis dürfte - wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt - im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG ebenfalls zu verneinen sein.
23 
Der Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit ist einerseits umfassend angelegt, schützt aber andererseits nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Tätigkeit bezogen sind. Der Schutzbereich ist daher nicht schon dann eröffnet, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen unter bestimmten Umständen Rückwirkung auf die Berufsfreiheit entfalten. Die Berufsfreiheit ist aber dann berührt, wenn sich die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben. Dabei ist der Grundrechtsschutz nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne beschränkt. Vielmehr kann der Abwehrgehalt auch bei faktischen oder mittelbaren Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in der Zielsetzung und in ihren Wirkungen Eingriffen gleichkommen. Durch die Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs entfällt die Grundrechtsbindung nicht. An der für die Grundrechtsbindung maßgeblichen eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07 - NVwZ 2009, 1486 = juris Rn. 10 f. m.w.N.; Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 - BVerfGK 14, 328 = juris Rn. 21).
24 
Der Antragsteller macht insoweit geltend, es bestehe ein grundrechtlich schutzwürdiges Interesse daran, gewerbliche Betätigungen weiterhin an bestehenden, selbst gewählten Orten auszuüben, da erzwungene Verlagerungen mit erheblichen Kosten und weiteren Nachteilen verbunden seien. Darüber hinaus sei anerkannt, dass in Konstellationen, in denen es mehrere Interessenten für ein knappes Gut gebe, die Begünstigung des einen gegenüber den Unterlegenen eine eingriffsgleiche und damit rechtfertigungsbedürftige Wirkung habe, weshalb Begünstigungen anderer mit Konkurrentenklagen angegriffen werden könnten.
25 
Dabei nimmt der Antragsteller nicht in den Blick, dass im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen ist, ob die in § 21 Abs. 2 GlüStV bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG enthaltene Vorrangregelung zugunsten von Spielhallen im Verhältnis zu Wettvermittlungsstellen bzw. eine hierauf gestützte Ablehnung eines Antrags auf Erlaubnis derselben bzw. eine Untersagung des weiteren Betriebs eine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG möglich erscheinen lässt. Vielmehr ist maßgeblich, ob eine Rechtsverletzung des Antragstellers - und sei es aufgrund einer mittelbaren Beeinträchtigung - durch den angegriffenen Verwaltungsakt in der Gestalt der der Beigeladenen nach Maßgabe des § 41 LGlüG in Verbindung mit Art. 1 § 24 Abs. 1 Erster GlüÄndStV erteilten befristeten Erlaubnis im Wege der Härtefallregelung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG möglich erscheint.
26 
Dies ist zu verneinen. Zwar mag deren Erteilung als mittelbare Beeinträchtigung des Antragstellers zu qualifizieren sein, diese kommt in ihrer Zielsetzung und in ihrer Wirkung jedoch nicht einem Eingriff im herkömmlichen Sinne gleich. Denn es ist nicht bereits die Erlaubniserteilung an die Beigeladene als solche, die die Rahmenbedingungen der Berufsausübung des Antragstellers verändert, sondern es bedarf hierzu vielmehr eines weiteren Hoheitsaktes in Form einer an § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG anknüpfenden Versagung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle oder - wie im Falle des Antragstellers - einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG.
27 
c) Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Antragsbefugnis zugunsten des Antragstellers auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 56 AEUV herleiten.
28 
2. Auf die Frage, ob die der Beigeladenen erteilte befristete Erlaubnis, in der ..., ..., die Spielhalle „...“ zu betreiben, rechtmäßig ist, kommt es nach alledem nicht an.
II.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), den Antragsteller nicht zusätzlich mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese auch im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und folglich kein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
III.
30 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 54.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes als Dritter gegen eine der Beigeladenen erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis.
Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und betreibt in dem Gebäudekomplex ... in ... nach eigenen Angaben seit dem 24.03.2008 – spätestens aber seit dem 01.01.2011 – ein Büro für die Vermittlung von Sportwetten eines auf Malta konzessionierten Wettanbieters bzw. Buchmachers. In demselben Gebäudekomplex befindet sich die Spielhalle der Beigeladenen. Die Geschäfte des Antragstellers und der Beigeladenen werden durch einen Hauseingang und ein weiteres Ladengeschäft voneinander getrennt.
Die Spielhalle der Beigeladenen wurde zunächst durch die Väter ihrer Gesellschafter begründet und in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: D.-GbR) geführt. Zu diesem Zweck wurde im Mai 1986 das als Spielhalle genutzte Ladengeschäft angemietet. Als Mietdauer wurden 10 Jahre mit Verlängerungen um jeweils 5 Jahre sowie ein Recht auf Untervermietung oder Unterverpachtung vereinbart. Das seinerzeitige Mietverhältnis wurde mit Änderungsvertrag vom 16.04.1996 dahingehend geändert, dass eine Mietdauer von 20 Jahren vereinbart wurde. Das Mietverhältnis ist von den Gesellschaftern der Beigeladenen übernommen worden. Nach der Gründung der Beigeladenen im Jahre 2000 wurde mit Vertrag vom 28.06.2000 das Anlagevermögen der Spielhalle durch die D.-GbR an die Beigeladene auf eine Dauer von 20 Jahren mit Verlängerungen um jeweils fünf Jahre vorbehaltlich einer Kündigung verpachtet. Die Beigeladene hat danach das Ladengeschäft von der D.-GbR im Wege der Untermiete angemietet; die Mietzeit läuft parallel zum Hauptmietvertrag der D.-GbR. Dieser Mietvertrag wurde zum letzten möglichen Kündigungstermin – zwischen den Beteiligten unstreitig im Jahr 2015 – nicht gekündigt. Für den Betrieb der Spielhalle wurde der Beigeladenen mit Bescheid vom 01.09.2000 eine unbefristete Spielhallenerlaubnis gem. § 33i GewO in der seinerzeit geltenden Fassung erteilt.
Mit Anwaltsschreiben vom 24.02.2016 beantragte die Beigeladene vorsorglich und unter Vorbehalt der Wirksamkeit des Glücksspielstaatsvertrags die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle gem. § 41 LGlüG, ggf. auch unter der Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen des § 42 Abs. 1-2 LGlüG gem. § 51 Abs. 5 LGlüG.
Mit – hier nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid vom 03.03.2016 untersagte das Regierungspräsidium ... dem Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgelds, im Gebäude ... in ... Sportwetten zu vermitteln oder derartige Tätigkeiten zu unterstützen. Die untersagten Tätigkeiten seien unverzüglich und dauerhaft einzustellen. Der Bescheid wurde maßgeblich auf das glücksspielrechtliche Verbundverbot und dessen Umsetzung in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. a) LGlüG gestützt. Auch sei die Untersagung der Sportwettenvermittlung unabhängig davon möglich, weil diese nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüÄndStV generell verboten und nicht erlaubnisfähig sei. Dies sei in § 20 Abs. 1 LGlüG landesrechtlich umgesetzt worden und dem Antragsteller bekannt.
Das hiergegen gerichtete Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos (VG ..., Beschl. v. 12.07.2016 – 3 K 1270/16 –, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl v. 28.06.2017 – 6 S 1563/16 –, juris). Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage ist beim beschließenden Gericht anhängig (Az.: 3 K 1266/16). Trotz der sofortigen Vollziehbarkeit wurde das Wettbüro des Antragstellers – ausweislich der tatsächlichen Feststellungen der Antragsgegnerin im Rahmen einer Kontrolle in den Geschäftsräumen am 25.07.2017 – weiterbetrieben.
Die Behördenakte enthält ein Schreiben des Antragstellers an die Beigeladene. Er führt darin aus, ein benachbartes Wettbüro zu betreiben und erklärt sich bereit, die Spielhalle zu übernehmen, um sein Wettbüro weiterführen zu können. Aufgrund des Mindestabstandsgebots nach dem Landesglücksspielgesetz würde es nach seiner Auffassung zu einer Konkurrenzsituation und womöglich der Versagung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis kommen. Ferner kündigte er an, im Falle einer Ablehnung seines Angebots selbst eine sog. Härtefallerlaubnis gem. § 51 Abs. 5 LGlüG zu beantragen und für den Fall der Erteilung einer solchen an die Beigeladene im Wege der Drittanfechtungsklage gegen diese vorzugehen.
Dieses Angebot wurde ausweislich des Anwaltsschriftsatzes der Beigeladenen an die Antragsgegnerin vom 10.11.2016 abgelehnt. Ergänzend wurde ein Schreiben der Hausverwaltung vom 09.11.2016 vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass der Vermieter der Beigeladenen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, einer Mietkürzung oder einer Nachvermietung nicht zustimmen könne.
Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.02.2017 wurde der Beigeladenen mitgeteilt, dass im Hinblick auf den laufenden Mietvertrag beabsichtigt werde, eine bis zum 30.04.2021 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis unter Annahme einer unbilligen Härte zu erteilen.
10 
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 17.02.2017 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin. Es wurde im Wesentlichen unter näherer Erläuterung der Motive und Zielsetzung seines Schreibens an die Beigeladene ausgeführt, dass bei dieser keine unbillige Härte vorliege, da der Antragsteller ihr die Möglichkeit einer Übernahme der Spielhalle in Aussicht gestellt habe. Die Ablehnung des Antragstellers als Nachmietinteressenten sei grundlos und letztlich wider Treu und Glauben erfolgt. Die mögliche Betriebsfortführung durch einen Dritten sei mit Blick auf § 51 Abs. 5 LGlüG und die Auslegungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 11.12.2015 zu berücksichtigen. So würde letztlich der jeweilige Vermieter über einen Härtefall disponieren, während anderen Betriebsinhabern eine künftige Berufstätigkeit verwehrt bleibe. Dies zugrunde gelegt habe die Beigeladene den Härtefall selbst zu verantworten.
11 
Hierauf teilte die Antragsgegnerin mit, sich nicht zu „Fragen mit zivilrechtlichem Hintergrund“ zu äußern und auch „keine im Zivilrecht liegenden Aspekte“ zu prüfen. Sie beschränke sich auf ihre glücksspielrechtlichen Aufgaben und Zuständigkeiten.
12 
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.06.2017 wurde der Beigeladenen zur Vermeidung unbilliger Härten für den Betrieb ihrer Spielhalle in der ... unter Befreiung der Anforderungen des § 42 Abs. 1 LGlüG gem. § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG eine bis zum 30.04.2021 befristete Erlaubnis nach § 41 LGlüG erteilt. Im Übrigen wurde der Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis abgelehnt. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gesetzesfolgen in Gestalt der zwingenden Aufgabe des Betriebs für sich genommen noch keine unbillige Härte begründeten. Aufgrund der fehlenden Bereitschaft des Hauptvermieters zur vorzeitigen Vertragsauflösung bestehe jedoch keine Möglichkeit, das laufende Miet- bzw. Pachtverhältnis aufzulösen. Es stehe nicht hinreichend fest, dass ein Anspruch auf Vertragsauflösung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bestehe. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass im Falle von Vergnügungsstätten höhere Mieten vereinbart seien als bei sonst am Markt üblichen Mietverhältnissen. Andere Gründe wie etwa die Zahl der Beschäftigten oder die durch die Beigeladene abgeführten Steuern seien unerheblich.
13 
Auf diese Entscheidung wurde der Beigeladenen eine schriftliche Erlaubnisurkunde mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 01.07.2017 übersandt. Gegen die ablehnende Entscheidung hat die Beigeladene Widerspruch erhoben.
14 
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.07.2017 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin und legte gegen die verfahrensgegenständliche Erlaubnis als Drittbetroffener Widerspruch ein. Es werde davon ausgegangen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfalte, da keine Maßnahme der Glücksspielaufsicht vorliege.
15 
Auf den Widerspruch des Antragstellers teilte die Antragsgegnerin diesem mit Schreiben vom 03.08.2017 mit, dass dem Widerspruch aus ihrer Sicht das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Denn mit der Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 03.03.2016 sei es dem Antragsteller nicht nur untersagt worden, Sportwetten zu vermitteln, sondern auch aufgegeben worden, die vorgehaltenen Geräte dauerhaft zu entfernen und die untersagten Tätigkeiten unverzüglich und dauerhaft einzustellen. Die Spielhalle der Beigeladenen in der ... werde aufgrund behördlicher Erlaubnis betrieben, sodass kein Handlungsbedarf bestehe.
16 
Auf Antrag der Beigeladenen wurde mit Entscheidung der Antragsgegnerin vom 08.08.2017 die sofortige Vollziehung der Erlaubnis vom 01.07.2017 angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass unter Abwägung der Interessenlage sowie der objektiven Bewertung des Sachverhalts das Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug überwiege. Insbesondere sei der Antragsteller nie im Besitz einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für sein Unternehmen gewesen. Auch milderten die spezifischen Unterschiede zwischen Spielhallen und Wettbüros die Folgen für den Antragsteller ab, da die Einrichtung einer Spielhalle mit einem höheren Investitionsaufwand verbunden sei. Bei Wettbüros bestünden regelmäßig weitere Einnahmequellen.
17 
Der Antragsteller hat beim beschließenden Gericht am 17.08.2017 den vorliegenden Rechtsschutzantrag gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Erlaubnis die Fortgeltung und Vollstreckbarkeit der an den Antragsteller gerichteten Untersagungsverfügung bewirke. Ohne diese Erlaubnis würden sowohl das gesetzliche Verbundverbot als auch die Untersagungsverfügung ins Leere laufen. Durch die hieraus folgende Schließung seines Wettbüros könne der Antragsteller in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 56 AEUV verletzt sein. Der schrankenlose Vorrang von Spielhallen gegenüber der Wettvermittlung sei weder mit der Berufsausübungsfreiheit noch mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar. Denn letztlich müsse durch die Härtefallerlaubnis ein an sich legaler Wettvermittlungsbetrieb einer materiell an sich nicht genehmigungsfähigen Spielhalle weichen. Auch sei der Mindestabstand zu anderen Spielhallen nicht gewahrt. Die übrigen Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 LGlüG lägen ebenfalls nicht vor. Es bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da im Falle der Aussetzung der Vollziehung der hier verfahrensgegenständlichen Erlaubnis der Antragsteller im Verfahren des § 80 Abs. 7 VwGO die Aussetzung der Vollziehung der gegen ihn gerichteten Verfügung erwirken könne. Die erteilte Erlaubnis laufe den Zielen des Glückspielstaatsvertrags zuwider, da die Spielhalle des Beigeladenen nicht den Mindestabstand zu anderen Spielhallen einhalte. Die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis für ein Gebäude, in welchem sich bereits ein Wettbüro befinde, sei an den Abwehrrechten des Wettbürobetreibers zu messen. Die Verdrängung eines Wettbüros zugunsten einer Spielhalle entspreche auch nicht den Zielen in Art. 1 GlüStV, da dem gewerblichen Automatenspiel ein höheres Suchtrisiko zukomme, was jedenfalls dann gelte, wenn – wie in der...r Innenstadt – eine hohe räumliche Konzentration von Spielhallen gegeben sei. Vielmehr sei ein Wettbüro einer Spielhalle vorzuziehen. Denn zwischen Wettbüros sei kein Mindestabstand einzuhalten, woraus die gesetzliche Wertung folge, dass Wettbüros vom Gesetzgeber als weniger schädlich angesehen würden als Spielhallen. Dies gelte auch gegenüber Bestandsspielhallen, da auch diese vom Mindestabstandsgebot betroffen seien, und jedenfalls gegenüber solchen, bei denen die Voraussetzungen für eine Härtefallerlaubnis nicht vorlägen. Die Härten im Falle der Beigeladenen seien typische und gesetzgeberisch gewollte Folgen der Abstandsregelung und damit keine unbillige Härte im Sinne des § 51 LGlüG. Im Falle des Mietvertrags der Beigeladenen könne letztlich der Vermieter über den Härtefall disponieren. Langfristige Mietverträge seien indes im Spielhallengewerbe üblich und als solche vom Gesetzgeber berücksichtigt worden. Insbesondere bestehe die Möglichkeit des Mieters, Nachmietinteressenten zu vermitteln und so eine Vertragsaufhebung herbeizuführen. Auch habe sich die Beigeladene treuwidrig verhalten, indem sie auf das Übernahmeangebot des Antragstellers mit einer Strafanzeige und einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung reagiert habe. Vielmehr hätte diese freundlich auf den Antragsteller zugehen und ihn dem Vermieter als potentiellen Nachmieter vorstellen sollen. Auch hätte der Mietvertrag der Beigeladenen bzw. ihrer Gesellschafter als Hauptmieter bereits zum 30.04.2016 gekündigt werden können. Man habe sich jedoch im Jahre 2015 bewusst dagegen entschieden. Auch hätte die Beigeladene sich ein Sonderkündigungsrecht ausbedingen können. Die unterlassene Kündigung habe lediglich den Zweck verfolgt, einen Härtefall zu generieren. Auch lege die Erklärung der Vermieterin den Verdacht nahe, dass diese Erklärung, eine weitere Untervermietung nicht zulassen zu wollen, mit der Beigeladenen vorformuliert worden sei. Im Übrigen liege letztlich ein Härtefall nur bei den jeweiligen Vermietern vor, da diese die von den spielhallenrechtlichen Regelungen wirtschaftlich Betroffenen seien. Schließlich könne das Inventar der Beigeladenen auch anderenorts genutzt werden.
18 
Der Antragsteller beantragt,
19 
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen unter dem 01.07.2017 erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle „...“ im Gebäude ..., ... ..., wiederherzustellen.
20 
Die Antragsgegnerin beantragt,
21 
den Antrag abzulehnen.
22 
Zur Begründung wird ausgeführt, dass Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags bestünden. Der Betrieb des Wettbüros sei dem Antragsteller nämlich bereits durch das Regierungspräsidium ... untersagt worden. Diese Entscheidung sei auch sofort vollziehbar, nachdem die Rechtsschutzanträge des Antragstellers abgelehnt worden seien. Auch sei der Antrag unbegründet. Die zivilrechtlichen Aspekte betreffend das Mietverhältnis der Beigeladenen seien irrelevant. Ermessensfehler seien im Hinblick auf die Erteilung der Härtefallerlaubnis der Beigeladenen nicht ersichtlich. Es sei auch kein den Antragsteller begünstigender Vertrauensschutz ersichtlich, zumal dessen Wettbüro zeitlich nach der Spielhalle der Beigeladenen ihren Betrieb aufgenommen habe.
23 
Die mit Beschluss des Berichterstatters vom 18.10.2017 zum Verfahren Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie führt zum Verfahren aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig gewesen sei. Die Entscheidung der Antragsgegnerin stütze sich auf die Anordnungen des Wirtschaftsministeriums. Auch liege nicht nur ein Mietvertrag, sondern ein Pachtvertrag vor, weshalb gem. § 584a Abs. 1 BGB nicht auf § 540 Abs. 1 BGB verwiesen werden könne. Eine spätere Lösung vom Mietvertrag sei dessen ungeachtet nicht denkbar. Spielhallenbetreiber zahlten regelmäßig höhere Mieten als andere Gewerbetreibende. Eine Nachvermietung komme daher lediglich unter Vereinbarung einer geringeren Miete realistisch in Betracht. Auch sei der Antragsteller aufgrund seines „erpresserischen“ Versuchs, sein Eintreten in den Mietvertrag zu erzwingen, mangels hinreichender Seriosität nicht als Nachmieter denkbar. Dies habe der Vermieter auch mitgeteilt. Auch sei es der Beigeladenen nicht zumutbar, auf einen möglichen Weiterbetrieb zu verzichten und den Betrieb aufzugeben. Es sei zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2015 nicht ersichtlich gewesen, wie ein Erlaubnisverfahren ausgehen würde. Auch sei keine Auswahlentscheidung zwischen einzelnen Spielhallen getroffen worden, weshalb es unbillig sei, zulasten der Beigeladenen von einem nicht genehmigungsfähigen Betrieb der Spielhalle auszugehen. Dass die Beigeladene sich ein Sonderkündigungsrecht aushandeln könne, sei praxisfern, da der Vermieter daran kein Interesse habe; der Antragsteller verkenne insofern die Grundsätze des zweiseitigen Vertrags. Sofern darauf abgestellt werde, dass alternativ auch eine Verlängerung bis zu einem früheren Zeitpunkt in Betracht komme, scheitere dies ebenfalls am Mietvertrag. Schließlich sei im Rahmen der Härtefallprüfung lediglich auf die Beigeladene als juristische Person und nicht die dahinter stehenden Gesellschafter abzustellen. Sofern dennoch auf die Gesellschafter abzustellen sei, so werde übersehen, dass diese wiederum durch den Hauptmietvertrag an den Hauptmieter gebunden seien; ein Insolvenzrisiko würde sich dann lediglich auf die Gesellschafter verlagern. Im Übrigen seien auch externe Härten – etwa bei einem Vermieter oder den Gesellschaftern – berücksichtigungsfähig. Dass das Inventar der Spielhalle anderenorts nutzbar sei, sei nicht ersichtlich. Auch sei der Antragsteller auf Rechtsbehelfe gegen ihn unmittelbar betreffende behördliche Versagungs- und Untersagungsentscheidungen zu verweisen. Schließlich begehre der Antragsteller mit seinem Antrag eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache zu seinen Gunsten.
24 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Behördenakten der Antragsgegnerin (2 Bände) im Verwaltungsverfahren und des Regierungspräsidiums ... im Untersagungsverfahren gegen den Antragsteller (1 Band), die beigezogenen Gerichtsakten des beschließenden Gerichts zu den Verfahren 3 K 1270/16, 3 K 1266/16, 3 K 2593/09 und 3 K 1517/08 sowie die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren Bezug genommen.
II.
25 
1. Der Antrag ist unzulässig. Zwar dürfte der Antrag statthaft sein, da die Antragsgegnerin im Schreiben vom 08.08.2017 die sofortige Vollziehung der Erlaubnis der Beigeladenen gem. §§ 80 Abs. 4 Nr. 4, 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO angeordnet und diese Entscheidung gem. § 80 Abs. 3 VwGO auch begründet hat. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, der gegen einen an einen Dritten gerichteten und diesen begünstigenden Verwaltungsakt gerichtet ist (§ 80 Abs. 5 in Verbindung mit § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO), setzt aber voraus, dass dem jeweiligen Antragsteller eine Antragsbefugnis zusteht. Denn die durch §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten vermögen es nicht, einen über die Hauptsache hinausgehenden Rechtsschutz zu eröffnen (sog. Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes, vgl. hierzu R.P. Schenke, in: Kopp/Schenke (Hrsg.), VwGO, 23. Aufl., 2017, § 80 Rn. 133 f.).
26 
Eine solche liegt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung vor, wenn der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth (Hrsg.), VwGO, 6. Aufl., 2014, § 80a Rn. 73). Maßgeblich ist damit, ob die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller durch die der Beigeladenen erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis in einer seine Individualinteressen schützenden Norm verletzt wird. Dies ist durch Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften zu bestimmen (zum Ganzen R.P. Schenke, in: Kopp/Schenke (Hrsg.), VwGO, 23. Aufl., 2017, § 42 Rn. 83, m.w.N.).
27 
a. Die in Verbindung mit § 41 Abs. 1-2 LGlüG als Rechtsgrundlage maßgebliche Vorschrift des § 51 Abs. 5 LGlüG entfaltet keine drittschützende Wirkung zugunsten des Antragstellers. Dem Wortlaut der Vorschrift können weder für sich noch in einer systematischen Gesamtschau Hinweise auf eine dritt- bzw. konkurrenzschützende Wirkung entnommen werden (so auch im Ergebnis Brüning/Bloch, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer (Hrsg.), Glücksspielregulierung, 2017, § 29 GlüStV Rn. 55). Auch die Entstehungsgeschichte der Norm lässt nicht auf eine drittschützende Wirkung schließen. Die Vorschrift setzt § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV um, wonach die zuständigen Behörden nach Ablauf des in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 GlüStV für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/2431, S. 113) sollte mit der Umsetzung der staatsvertraglichen Härtefallvorschrift für ältere Erlaubnisse eine landesrechtliche Härtefallklausel mit der Möglichkeit einer befristeten Suspendierung geschaffen werden, um einzelnen Spielhallenbetreibern eine Möglichkeit der Anschlussnutzung oder eine Anpassung der Mietverträge zu eröffnen. Die Berücksichtigung von Interessen etwaiger Konkurrenten sieht die Vorschrift nicht vor.
28 
Selbst wenn bei der Anwendung des § 51 Abs. 5 LGlüG Interessen betroffener Konkurrenten – wie etwa in Fällen durch gesetzliche Regulierung verknappter Konzessionen – betroffen wären, würde dies nicht zugunsten des Antragstellers durchgreifen. Der Normbefehl der §§ 40 ff., 51 Abs. 5 LGlüG bezieht sich auf Spielhallen und nicht auf Wettannahmestellen, denn die Regulierung der letzteren erfolgt hiervon unabhängig durch § 20 LGlüG. Dass sich die der Beigeladenen erteilte Härtefallerlaubnis faktisch dergestalt auf den Antragsteller auswirkt, dass seine eigene Wettannahmestelle aufgrund der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) LGlüG nicht genehmigungsfähig ist oder wird, ist indes nicht auf die Vorschrift des § 51 Abs. 5 LGlüG zurückzuführen, sondern auf die Regulierung der Tätigkeit von Wettannahmestellen in § 20 LGlüG, welche den Gegenstand des beim beschließenden Gericht anhängigen Verfahrens 3 K 1266/16 bildet. Allenfalls nach den – im Rahmen der Grundrechtsdogmatik entwickelten – Grundsätzen zu mittelbaren oder faktischen (Grund-)Rechtseingriffen, könnte ansatzweise die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch an Dritte – hier die Beigeladene und die Antragsgegnerin – adressierte Normen erwogen werde, was jedoch ebenfalls nicht verfängt. Denn die Frage, ob in Fällen der sog. „mittelbaren“ oder „faktischen Eingriffe“ solche als rechtfertigungsbedürftige Eingriffe in geschützte Rechtspositionen anzusehen sind, bemisst sich danach, ob die jeweilige Maßnahme den mittelbar Betroffenen derart in seiner Rechtsposition schmälert, dass deren Auswirkung in ihrer Intensität oder Intention einem finalen, unmittelbaren, imperativen und rechtsförmigen Eingriff in dessen Rechtsposition gleichzusetzen ist und damit eine regelungsähnliche Wirkung gegenüber dem Drittbetroffenen entfaltet (vgl. etwa zur berufsregelnden Tendenz BVerfG, Urt. v. 08.04.1997 – 1 BvR 48/94 –, BVerfGE 95, 267 <302 f.>; Urt. v. 17.02.1998 – 1 BvF 1/91 –, BVerfGE 97, 228 <254>; s. auch Nolte, in: Stern/Becker (Hrsg.), Grundrechte-Kommentar, 2. Aufl., 2016, Art. 12 Rn. 80 f.).
29 
Derartiges ist hier nicht gegeben. Denn im Wege des systematischen Gegenschlusses zu § 20 LGlüG und §§ 21-25 LGlüG kann angenommen werden, dass die legislative Intention hinter den Vorschriften der §§ 40 ff., 51 Abs. 5 LGlüG darin bestand, ausschließlich den Teilbereich des Spielhallenwesens zu regulieren und die Gestaltung des Sportwettenwesens den hierfür gesondert geschaffenen Vorschriften des 4. und 5. Abschnitts des LGlüG vorzubehalten. Auch eine hinreichende, auf die Vorschriften der §§ 40 ff., 51 Abs. 5 LGlüG zurückzuführende Regelungsintensität zulasten des Antragstellers ist nicht erkennbar, da die maßgebliche Rechtsfolge sich – wie bereits ausgeführt – aus der den Antragsteller unmittelbar betreffenden Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) LGlüG ergibt. Will der Antragsteller gegen die hieraus folgende Beschwer vorgehen, hat er dieses Vorgehen – wie auch geschehen – gegen die Rechtsfolgen dieser Vorschrift zu richten. Deshalb verfängt die im Schrifttum vertretene Annahme einer Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung (Brüning/Bloch, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer (Hrsg.), Glücksspielregulierung, 2017, § 29 GlüStV Rn. 56) – gleich ob dieser Einwand zutrifft oder nicht – jedenfalls im vorliegenden Fall nicht.
30 
Auch der in § 51 Abs. 5 LGlüG enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff der „unbilligen Härte“ begründet keine drittschützende Wirkung der Norm zugunsten des Antragstellers. Sinn und Zweck dieser Vorschrift bestehen – wie bereits ausgeführt – darin, die Auswirkungen und damit die Eingriffsintensität des mit der Regulierung bewirkten Verbots für eine im Einzelfall bislang erlaubt betriebene Spielhalle abzufedern. Ob bei der Prüfung des Vorliegens eines Härtefalls lediglich den jeweiligen unmittelbaren Spielhallenbetreiber – hier die Beigeladene – betreffende Auswirkungen („Härten“) zu berücksichtigen sind oder ob auch mittelbare Härten Dritter – etwa der Gesellschafter der Beigeladenen oder gar des Hauptvermieters des Ladenlokals – zu berücksichtigen sind, kann vorliegend offenbleiben. Selbst wenn solche mittelbaren Härten zu berücksichtigen wären, würde sich dies nicht zugunsten des Antragstellers auswirken. Denn die vom Antragsteller gerügte ihn betreffende „Härte“ ist nicht diejenige, welche durch die Vorschrift des § 51 Abs. 5 LGlüG abgemildert werden soll, sondern stellt vielmehr eine faktische Folge dar, welche sich erst dann realisiert, wenn die Voraussetzungen der „unbilligen Härte“ bereits erfüllt sind. Diese ist allenfalls im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Rechtsfolgeermessens berücksichtigungsfähig; einer Berücksichtigung derartiger Auswirkungen – etwa im Wege einer normeinschränkenden oder gar verfassungskonformen Auslegung zugunsten Dritter – bedarf es deshalb nicht.
31 
b. Nach alledem scheidet auch eine unmittelbar auf Art. 12 Abs. 1 GG fußende Antragsbefugnis aus. Die Möglichkeit einer Verletzung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit ist nicht ersichtlich. Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Freiheit der Ergreifung und Ausübung einer jeden an sich erlaubten, dauerhaft auf Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage gerichteten Tätigkeit als Beruf (grundlegend BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 – 1 BvR 596/56 –, BVerfGE 7, 377 <397>). Entsprechend dieser Differenzierung sind als Eingriffstypen objektive und subjektive Regelungen der Berufswahl sowie Berufsausübungsregelungen denkbar (BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 – 1 BvR 596/56 –, BVerfGE 7, 377 <403>; Beschl. v. 16.06.1959 – 1 BvR 71/57 –, BVerfGE 9, 338 <344>). Vorliegend dürfte allenfalls eine einer Berufsausübungsregel entsprechende mittelbare bzw. faktische Beeinträchtigung vorliegen, für deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung maßgeblich ist, ob diese vernünftige Gründe des Allgemeinwohls in verhältnismäßiger Weise verfolgen (BVerfG, Beschl. v. 12.01.2016 – 1 BvL 6/13 –, juris; Beschl. v. 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04 –, BVerfGE 117, 163 <182>). Denn die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis an die Beigeladene hindert nicht per se die Tätigkeit des Antragstellers als – selbst wenn hierin ein eigenständiges Berufsbild zu erblicken wäre – Betreiber einer Wettannahmestelle, sondern lediglich deren Ausübung am bisherigem Ort.
32 
Wie bereits ausgeführt richtet sich die hier verfahrensgegenständliche verwaltungsbehördliche Regelung jedoch nicht unmittelbar gegen den Antragsteller. Der maßgebliche – aus Sicht des Antragstellers rechtfertigungsbedürftige – Grundrechtseingriff folgt für ihn gerade nicht aus der der Beigeladenen erteilten, glücksspielrechtlichen Erlaubnis, sondern unmittelbar aus dem glücksspielrechtlichen Verbundverbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) LGlüG), welches unions- und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. zu Spielhallen BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris; StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014 – 1 VB 15/13 –, juris). Dass nunmehr durch die befristete Fortführung der Legalisierung einer Spielhalle die Rechtsfolge des § 20 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) LGlüG als dem typischerweise innewohnender Rechtsreflex ausgelöst wird, ist für sich genommen noch nicht geeignet, eine in Intention oder Intensität eingriffsgleiche und damit rechtfertigungsbedürftige Beschränkung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit zu begründen, zumal der Gesetzgeber den Vertrauensschutz im Rahmen der Neuregelung des Glücksspielwesens abschließend ausgestaltet hat (vgl. § 51 LGlüG). Der Antragsgegnerin war es – soweit ersichtlich – auch nicht daran gelegen, mit der verfahrensgegenständlichen Erlaubnis im Sinne einer berufsregelnden Intention gezielt den Betrieb der Wettannahmestelle des Antragstellers faktisch zu untersagen; dies ist vielmehr bereits durch die sofort vollziehbare Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums ... erfolgt, welche u.a. Gegenstand der Verfahren 3 K 1270/16 sowie 3 K 1266/16 der Kammer und 6 S 263/17 sowie 6 S 1563/16 des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg war bzw. ist. Der für den Antragsteller in seinem tatsächlichen Rechtsschutzbegehren zielführende Weg dürfte insofern wohl eher der Streit über die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis an ihn sein, in deren Rahmen die Frage, ob die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis auch ihm entgegengehalten werden kann, ggf. inzident zu klären wäre.
33 
c. Auf die unionsrechtlich durch Art. 56 AEUV garantierte Dienstleistungsfreiheit kann sich der Antragsteller nicht berufen, da es an einem grenzüberschreitenden Bezug fehlt. Zwar mag der Antragsteller durch ein im EU-Ausland konzessioniertes Unternehmen angebotene Sportwetten und so Dienstleistungen zu vermitteln. Es ist jedoch nicht der Antragsteller, der unionsrechtlich von der Beschränkung der Vermittlungsmöglichkeiten betroffen ist, sondern vielmehr der Sportwettenanbieter als mittelbar betroffener Dritter. Die hier maßgebliche vom Antragsteller dem Verbraucher angebotene Dienstleistung, in Gestalt der Vermittlung der Teilnahme einer im Ausland angebotenen Sportwette, erfolgt durch den Antragsteller als deutschen Unternehmer im Bundesgebiet an dort ansässige Kunden (vgl. zum abzugrenzenden Fall eines eigene Sportwetten in einem anderen Mitgliedstaat anbietenden Wettanbieters Hilf/Umbach, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer (Hrsg.), Glücksspielregulierung, 2017, Unionsrechtliche Aspekte Rn. 20, m.w.N.). Eine Geltendmachung etwaiger Rechte des maltesischen Wettanbieters durch den Antragsteller – etwa im Wege einer Art der Prozessstandschaft – dürfte nicht geboten sein, da diese Rechte vom jeweiligen Betroffenen selbst mittels eigener Rechtsbehelfe geltend gemacht werden können.
34 
d. Schließlich vermögen es auch Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG nicht, dem Antragsteller eine Antragsbefugnis zu vermitteln. Soweit das antragsbegründende Vorbringen darauf zielt, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Spielhallen und Wettannahmestellen durch das glücksspielrechtliche Regelungsregime darzulegen, ist dies für die Erteilung der Härtefallerlaubnis an die Beigeladene unerheblich. Denn eine solche Ungleichbehandlung würde allenfalls zu einer Unanwendbarkeit bzw. Nichtigkeit der die Tätigkeit des Antragstellers regelnden Vorschrift des § 20 LGlüG führen, nicht jedoch einen Anspruch auf Aufhebung der Härtefallerlaubnis der Beigeladenen begründen. Selbst wenn § 20 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) LGlüG entweder – wie teilweise angenommen – einer anderen Auslegung im Hinblick auf das Verhältnis zu durch Härtefallerlaubnisse (weiterhin) legalisierten Spielhallen zugänglich oder generell nichtig wäre, könnte die Härtefallerlaubnis der Beigeladenen bestehen bleiben, ohne dass sie für den Antragsteller nachteilige Rechtswirkungen entfalten würde. All dies mag möglicherweise im Verfahren 3 K 1266/16, nicht jedoch im Verhältnis zur Beigeladenen bzw. der ihr erteilten Erlaubnis Relevanz entfalten. Nach alledem scheidet auch ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Handlungsfreiheit als subsidiäres Auffanggrundrecht aus (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 07.01.1959 – 1 BvR 100/57 –, BVerfGE 9, 73 <77>; Beschl. v. 11.07.2006 – 1 BvL 4/00 –, BVerfGE 116, 202 <221>; Beschl. v. 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04 –, BVerfGE 117, 163 <181>; Beschl. v. 25.01.2011 – 1 BvR 1741/09 –, juris).
35 
e. Ob dem Antrag mit Blick auf die gegenüber dem Antragsteller bestehende vollziehbare Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums ... darüber hinaus auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, kann offenbleiben.
36 
2. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Bei der von der Kammer zu treffenden eigenen Entscheidung über die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zur Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf und das Interesse der Allgemeinheit und des Begünstigten am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.11.2015 – 10 S 2004/15 –, juris). Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs – hier des gegen die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis erhobenen (Drittanfechtungs-)Widerspruchs –, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt oder angeordnet werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolgreich, kann dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel eher zu entsprechen sein. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen als wahrscheinlich erfolglos, so dürfte regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zukommen. Erfolg kann die Anfechtung eines begünstigenden Verwaltungsakts durch einen Dritten aber nur dann haben, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Dritte – hier der Antragsteller – in eigenen Rechten verletzt ist, der Verwaltungsakt also gegen drittschützende Normen verstößt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
37 
Unabhängig von der Frage einer – nach den bisherigen Ausführungen eher unwahrscheinlich erscheinenden – eigenen Rechtsverletzung des Antragstellers hat sein Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg und führt mithin nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung zu seinen Gunsten ausfällt. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen – aber auch genügenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.01.1984 – 2 BvR 507/81, NVwZ 1984, 429 <429 f.>) – summarischen Prüfung dürfte die in Anwendung der Befreiungsmöglichkeit in § 51 Abs. 5 LGlüG erfolgte Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis an die Beigeladene wohl rechtmäßig sein.
38 
a. Rechtsgrundlage der verfahrensgegenständlichen Erlaubnis ist § 41 Abs. 1-2 in Verbindung mit § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG.
39 
b. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nach summarischer Prüfung – ungeachtet der Frage, ob sich der Antragsteller auf solche berufen könnte – nicht. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin dürfte aus § 47 Abs. 5 Satz 1 LGlüG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG folgen. Da die vom Antragsteller beanstandete Wirkung der verfahrensgegenständlichen Erlaubnis ihn allenfalls als mittelbar wirkender Rechtsreflex treffen dürfte, dürfte er mangels einer ihm gegenüber unmittelbar rechtsgestaltenden Wirkung auch nicht gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG zwingend als Verfahrensbeteiligter hinzuzuziehen gewesen sein. Deshalb dürfte er mangels eigener Verfahrensbeteiligung auch nicht gem. § 28 Abs. 1 LVwVfG vor der Entscheidung anzuhören gewesen sein. Darüber hinausgehende spezialgesetzliche Beteiligungserfordernisse zugunsten des Antragstellers sind nicht ersichtlich.
40 
c. Die verfahrensgegenständliche Erlaubnis dürfte nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig sein.
41 
aa. Bei der in § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG, Art. 29 Abs. 4 GlüStV enthaltenen Voraussetzung der „unbilligen Härte“ handelt es sich um einen vollständiger gerichtlicher Kontrolldichte unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff (Nds. OVG, Beschl. v. 05.09.2017 – 11 ME 169/17 –, juris; vgl. auch zur Bestimmtheit BVerwG, Beschl. v. 04.09.2012 – 5 B 8.12 –, juris). Bei der Bestimmung dessen Gehalts ist der Normzweck zu berücksichtigen, welcher in der Abfederung solcher Härten besteht, die eine abstrakt-generelle Neuregelung eines Rechtsbereichs bzw. des rechtlichen Rahmens für bestimmte bereits bestehende tatsächliche Phänomene mit sich bringt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.09.2012 – 5 B 8.12 –, juris). Dies wird durch die Regelung in § 51 Abs. 5 Satz 4 LGlüG konkretisiert, nach der Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen unbilligen Härte insbesondere dann gegeben sind, wenn eine Anpassung des Betriebs an die gesetzlichen Anforderungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht vereinbar ist und Investitionen, die im Vertrauen auf den Bestand der nach Maßgabe des bisher geltenden Rechts erteilten Erlaubnis getätigt wurden, nicht abgeschrieben werden konnten. Dabei dürfte die Vorschrift des § 51 Abs. 5 Satz 4 LGlüG ausweislich ihres Wortlauts („des“ Betriebs) auf denjenigen Betrieb abstellen, für welchen die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Anwendung der Härtefallregelung in § 51 Abs. 5 Satz 4 LGlüG beantragt wird. Dem entspricht die erklärte gesetzgeberische Zielsetzung der Regelung, nach welcher betroffene Gewerbetreibende, d.h. einen konkreten Betrieb führende Personen, in die Lage versetzt werden sollen, eine Anschlussnutzung der Betriebsräume mit einer anderen Zielrichtung – zum Beispiel als Gaststätte – zu realisieren (LT-Drs. 15/2431, S. 113). Dementsprechend kann ein betroffener Gewerbetreibender voraussichtlich auch auf die Möglichkeiten einer Umnutzung seines Betriebs bis hin zu dessen Veränderung verwiesen werden (vgl. Anwendungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft, Stand: 11.12.2015, S. 26). Deshalb können – was die Antragsgegnerin ausweislich der Bescheidbegründung offenbar auch berücksichtigt hat – voraussichtlich auch zivilrechtliche Fragestellungen im Hinblick auf die (Um-)Nutzbarkeit oder die Bindungen des jeweils Betroffenen an vertragliche Vereinbarungen mit Dritten zu berücksichtigen sein.
42 
All dies dürfte jedoch darauf beschränkt sein, einen Betrieb unter dessen Aufrechterhaltung – selbst wenn dieser zu einem Betrieb mit einer völlig anderen Zielsetzung umgewandelt würde – anzupassen oder auf ein neues betriebswirtschaftliches Fundament zu stellen. Es dürfte jedoch nicht zumutbar sein, sich auf eine Möglichkeit, diesen Betrieb einem Dritten zu überlassen, verweisen lassen zu müssen. Denn dies würde – zumindest hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeit – wohl der faktischen Entziehung eines den verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 12 Abs. 1 GG erfahrenden eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetriebs gleichkommen (vgl. allgemein zu dessen verfassungsrechtlichem Schutz BVerwG Urt. v. 25.05.2006 – 6 C 17/02 –, BVerwGE 118, 241 <226>, m.w.N. zur bisherigen Rspr.; s. auch BGH, Urt. v. 04.06.1981 – III ZR 31/80 –, NJW 1981, 2000 <2002>; Urt. v. 14.03.1996 – III ZR 224/94 –, NJW 1996, 2422 <2423>), welche wiederum dem gesetzlichen Ziel des § 51 Abs. 4-5 LGlüG – des begrenzten Vertrauensschutzes zugunsten einzelner konkreter Gewerbetreibender – zuwiderlaufen würde. Gegenteiliges dürfte auch nicht aus den Anwendungshinweisen des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 11.12.2015 hervorgehen. Diese stellen vielmehr auf eine Umnutzung durch den jeweiligen Betreiber ab; miteingeschlossen soll ausdrücklich auch eine Nutzung als Spielhalle bis zum Ende der befristeten Befreiung sein (vgl. hierzu die Anwendungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft, Stand: 11.12.2015, S. 23).
43 
Im vorliegenden Fall kann es jedoch offenbleiben, ob die vom Antragsteller behauptete Bereitschaft eines Eintritts in den Vertrag mit dem Verwalter der Geschäftsräume der Beigeladenen für sich genommen dazu führen kann, dass bei der Beigeladenen ein Härtefall abzulehnen wäre. Denn die Hausverwaltung hat mit Schreiben vom 09.11.2016 den Gesellschaftern der Beigeladenen mitgeteilt, dass sie am Mietvertrag festhalte und eine weitergehende Untervermietung nicht zulasse. Dies schließt nach summarischer Prüfung die Möglichkeit eines Eintretens des Antragstellers in dieses Mietverhältnis wohl aus. Die Prüfung eines mietrechtlichen Anspruchs auf Vertragsaufhebung wiederum erfolgt stets nach den Besonderheiten des Einzelfalls, wobei im Falle der Gewerberaummiete wohl zu beachten ist, dass das Verwendungsrisiko für Gewerberaum grundsätzlich der Mieter trägt (BGH, Urt. v. 16.02.2000 – XII ZR 279/97 –, NZM 2000, 492 <495>; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.06.2014 – I-24 U 159/13 –, juris; OLG München, Urt. v. 18.11.1994 – 21 U 3072/94 –, NJW-RR 1995, 393; jew. m.w.N.). Dass im konkreten Falle der Beigeladenen – wie der Antragsteller meint – ein gesetzliches oder übergesetzliches (Sonder-)Kündigungsrecht mit derart überwiegender rechtlicher Klarheit bestünde, dass es im Rahmen der summarischen Prüfung als gegeben anzusehen wäre, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Ein mietvertragliches Sonderkündigungsrecht besteht wohl nur dann, wenn das maßgebliche öffentlich-rechtliche Verbot an die Mietsache selbst anknüpft (vgl. BGH, Urt. v. 02.03.1994 – XII ZR 175/92 –, juris; Urt. v. 22.06.1988 – VIII ZR 232/87 –, NJW 1988, 2664). Dies dürfte im Falle der Glücksspielregulierung nicht der Fall sein. Denn die Glücksspielregulierung und das mit ihr einhergehende gesetzliche Verbot mit Erlaubnis- bzw. Befreiungsvorbehalt knüpfen an das Glücksspiel als solches und nicht an in den Geschäftsräumen der Beigeladenen wurzelnde Umstände an (vgl. Blank, in: Blank/Börstinghaus (Hrsg.), Miete, 5. Aufl., 2017, § 536 BGB Rn. 29; zum umgekehrten Fall der Vermieterkündigung KG, Urt. v. 14.07.2014 – 8 U 140/13 –, MDR 2014, 952 <953>). Nichts anderes dürfte aus der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, juris) für maßgeblich erachteten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 20.11.2013 – XII ZR 77/12 –, NZM 2014, 165 <166>) folgen. Denn diese Entscheidung betraf den Fall eines die Mietsache als solches betreffenden öffentlich-rechtlichen Verbots. Selbst wenn ein Anspruch der Beigeladenen oder ihrer Gesellschafter auf Vertragsbeendigung bestünde, wäre dieser – soweit ersichtlich – zunächst wirksam gegenüber dem Vermieter – ggf. gerichtlich – durchzusetzen. Solange eine (zivil-)gerichtliche Klärung jedoch nicht rechtskräftig herbeigeführt ist, wäre wohl – zumindest im Rahmen der hier aufgerufenen summarischen Prüfung – noch von einem Härtefall auszugehen sein.
44 
Dass trotz dieser differenzierten Rechtsentwicklung im Bereich des Gewerberaummietrechts ein offensichtliches Sonderkündigungsrecht der Beigeladenen bestünde, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Sein Vorbringen beschränkt sich insofern auf die bloße Behauptung eines solchen Gestaltungsrechts bzw. Anspruchs und in der unsubstantiierten Vermutung „ins Blaue hinein“, die Beigeladene habe in einem aus seiner Sicht kollusiven Zusammenwirken mit der Hausverwaltung die Ablehnung einer vorzeitigen Vertragsaufhebung oder Überlassung an den Antragsteller als Nachmieter treuwidrig bewirkt und das Schreiben vom 09.11.2016 „vorformuliert“. Diesen letztgenannten Mutmaßungen, die einer auch nur ansatzweise substantiiert dargelegten tatsächlichen Grundlage entbehren, braucht das Gericht nicht – jedenfalls nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – nachzugehen (vgl. zur sog. „Ausforschung“ BVerwG, Beschl. v. 15.02.2008 – 5 B 196.07 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 362; Beschl. v. 05.10.1990 – 4 B 249.89 –, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; Beschl. v. 29.03.1995 – 11 B 21.95 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266; vgl. zuletzt auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.05.2016 – 5 S 1443/14 –, juris).
45 
Schließlich dürfte nach summarischer Prüfung der Einwand des Antragstellers, die Beigeladene hätte ihren Mietvertrag bereits im Jahre 2015 kündigen sollen, auch aus anderem Grunde nicht verfangen. Denn § 51 Abs. 4 Satz 3 LGlüG räumte der Beigeladenen eine Frist zur Härtefallantragstellung bis zum 29.02.2016 ein. Hieraus dürfte die gesetzliche Wertung folgen, dass zumindest innerhalb dieser Frist es der Beigeladenen nicht zuzumuten gewesen wäre, ihren Betrieb aufzugeben.
46 
bb. Die Vorschrift des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG räumt der zuständigen Behörde ein gerichtlich lediglich begrenzt überprüfbares verwaltungsbehördliches Rechtsfolgeermessen ein. Diese gerichtliche Kontrolldichte ist dabei auf die Überprüfung der Einhaltung dessen gesetzlicher Grenzen beschränkt (§ 114 Satz 1 VwGO).
47 
Die Grenzen dieses verwaltungsbehördlichen Ermessens dürften durch die gesetzte und gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge der hier befristet erteilten Erlaubnis wohl nicht überschritten worden sein. Es ist nach summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin den Sachverhalt unzutreffend festgestellt oder gewürdigt und so den Umfang ihres Ermessens verkannt und unterschritten hätte. Die im Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.03.2017 enthaltene Aussage, dass keine zivilrechtlichen Fragestellungen geprüft würden, dürfte keinen Ermessensfehler – etwa in Gestalt einer mangelhaften Sachverhaltsaufklärung – begründen, nachdem sie die mietvertraglichen Bindungen der Beigeladenen im Bescheid berücksichtigt hat. Hierauf kommt es indes auch nicht an, da im Widerspruchsverfahren etwaige Unzulänglichkeiten in der Sachverhaltsermittlung ggf. behoben werden können.
48 
Dessen ungeachtet würde, selbst wenn im Rahmen der Ausübung des durch § 51 Abs. 5 LGlüG eingeräumten verwaltungsbehördlichen Rechtsfolgeermessens die Auswirkungen der Erlaubnis für Dritte zu berücksichtigen wären und der Norm so eine zumindest auch den Antragsteller schützende Rechtswirkung zukäme, diese wohl nicht durchgreifen. Denn im vorliegenden Fall drängt es sich nicht auf, dass es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreiten würde, wenn die Abwägung der hier widerstreitenden – jeweils durch Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlichen Schutz erfahrenden – Interessen der Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers und der Beigeladenen zugunsten der Beigeladenen ausfällt.
49 
Die Ermessensausübung entspricht auch dem Zweck der Norm (vgl. § 40 LVwVfG). Denn zum einen hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner legislativen Einschätzungsprärogative, welche ihm im Rahmen der abstrakt-generellen Herstellung praktischer Konkordanz zwischen zueinander in Konflikt stehenden Rechtsgütern zukommt (BVerfG, Beschl. v. 17.07.1974 – 1 BvR 51/69 u.a. –, BVerfGE 38, 61 <87>; Beschl. v. 31.10.1984 – 1 BvR 35/82 u.a. –, BVerfGE 68, 193 <220> vgl. auch Kloepfer, Verfassungsrecht, Band I, 2011, § 10 Rn. 224; zum Glücksspielrecht BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris; StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014 – 1 VB 15/13 –, juris), berücksichtigt, dass eine landesrechtliche Regulierung des Glücksspielwesens nur dann mit einer hinreichenden Effektivität umgesetzt werden kann, wenn die eigentliche Regulierung nicht durch über besondere Ausnahmefälle hinausgehende Dispensvorbehalte unterlaufen wird. Als solchen Ausnahmefall hat der Gesetzgeber mit Blick auf die gegenüber den Lotterie- oder Wettannahmestellen bestehende Besonderheit von Spielhallen, welche sich durch einen dem Automatenspiel immanenten eigenen Investitionsaufwand des Betreibers auszeichnen, in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden Weise berücksichtigt, zumal es sich um eine zeitlich und sachlich eng umgrenzte Ausnahmevorschrift handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris). Denn anders als im Falle von Wettannahmestellen vermitteln Spielhallen primär eigene Leistungen, welche sie durch von ihnen – gleich in welchem privatrechtlichen Rechtsverhältnis (etwa Kauf, Miete, Leasing oder Pacht) – beschaffte Glücksspielautomaten bereitstellen. Wettannahmestellen hingegen greifen auf Wettsysteme des jeweiligen Wettanbieters zu, sodass der Bereitstellungsaufwand im Hinblick auf die Herstellung des Wettgeschäfts als solchem regelmäßig eher beim Wettanbieter und nicht beim Betreiber der Wettannahmestelle liegen dürfte. Hierfür spricht auch die aus der in der Behördenakte enthaltenen Lichtbilddokumentation ersichtliche Ausstattung des Wettbüros des Antragstellers, welche primär aus Monitoren, einer Computeranlage und einem Wettterminal zu bestehen scheint. Gegenteiliges ist auch nicht durchgreifend dargelegt worden. Eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen drängt sich im Rahmen der hier gebotenen – aber auch genügenden – summarischen Prüfung nach alledem nicht auf.
50 
d. Ungeachtet der – nach summarischer Prüfung wohl gegebenen – Rechtmäßigkeit oder der – vom Antragsteller angenommenen – Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Erlaubnis ergibt eine hiervon unabhängige Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen der Beteiligten, dass im vorliegenden Fall eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zugunsten des Antragstellers und zulasten der Beigeladenen ausscheidet.
51 
Bereits für sich genommen führt der Umstand, dass der Antragsteller seine Wettannahmestelle aufgrund der sofort vollziehbaren Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 03.03.2016 zu schließen hat, dazu, dass das Vollziehungsinteresse an der verfahrensgegenständlichen Erlaubnis überwiegt.
52 
Ob eine abstrakt-generelle Regelung des Falles einer später in Konkurrenz zu einer zugelassenen Wettannahmestelle tretenden Spielhalle möglicherweise fehlt (so Hilf/Umbach, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer (Hrsg.), Glücksspielregulierung, 2017, § 21 GlüStV Rn. 32) und wie sich dies ggf. auswirkt, ist einer Klärung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zugänglich und unter zwei Gesichtspunkten vorliegend wohl auch unerheblich. Denn zum einen war der Betrieb des Antragstellers zu keinem Zeitpunkt nach Inkrafttreten der glücksspielstaatsvertraglichen bzw. landesrechtlichen Regulierung erlaubt oder zugelassen. Zum anderen war dieser es, der zu einer zum Zeitpunkt seiner Begründung erlaubt betriebenen Spielhalle hinzugetreten ist. Etwaige für Betreiber von zugelassenen Wettannahmestellen günstige Rechtsfolgen eines Regelungsdefizits – sollte ein solches vorliegen – würden sich jedenfalls im vorliegenden Verwaltungsrechtsverhältnis nicht zugunsten des Antragstellers auswirken. Denn die Wirksamkeit der ihn betreffenden Regelung vermag dies nicht zu berühren. Deshalb bedarf es auch keiner Ausführungen zu einer – im Übrigen auch wohl mangels planwidriger Regelungslücke nicht gebotenen – Anwendbarkeit der Vorschrift des § 51 Abs. 5 LGlüG zugunsten von Wettannahmestellen im Wege der Analogie, zumal diese im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich wäre.
53 
Schließlich ist die verfahrensgegenständliche Erlaubnis aufgrund einer jedenfalls nicht offensichtlich verfassungswidrigen Rechtsgrundlage ergangen, welche primär den Interessen der Beigeladenen dient und lediglich mittelbar in Form eines bloßen – vom Gesetzgeber wohl hingenommenen – Rechtsreflexes zur Erfüllung eines den Antragsteller belastenden glücksspielrechtlichen Tatbestands führt. Selbst wenn eine generelle, mit dem höherrangigen Recht nicht vereinbare Benachteiligung von Wettannahmestellen gegenüber Spielhallen vorläge, wäre seitens des vermeintlich Benachteiligten primär gegen die sie belastenden Vorschriften des Glücksspielrechts vorzugehen. Jedenfalls im hier gegebenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann deshalb kein überwiegendes Suspensivinteresse des Antragstellers festgestellt werden. Denn allein für den eher fernliegenden Fall, dass die durch die vermeintliche Privilegierung von Spielhallen gem. § 51 Abs. 5 LGlüG eine verfassungswidrige Bevorteilung ebendieser bewirkt würde, kann diese nicht um den Preis der Existenzgefährdung eines Dritten – hier der Beigeladenen – zugunsten des Antragstellers angenommen werden, wenn diesem hinsichtlich der ihn belastenden glücksspielaufsichtsrechtlichen Maßnahmen noch Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, durch welche dem in Art. 19 Abs. 4 GG fußenden Justizgewährleistungsanspruch hinreichend Rechnung getragen wird. Deshalb überwiegt das in Art. 12 Abs. 1 GG hinsichtlich der Beigeladenen und in § 52 Abs. 5 LGlüG hinsichtlich der Antragsgegnerin fußende Interesse an der Vollziehung der Erlaubnis das Interesse des Antragstellers, von deren lediglich mittelbaren Auswirkungen verschont zu bleiben.
54 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 163 Abs. 3 VwGO.
55 
4. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffern 54.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Kammer geht davon aus, dass der Auffangstreitwert gem. § 52 Abs. 2 GKG den wirtschaftlichen Wert der Streitigkeit nicht hinreichend abbildet und orientiert sich daher an dem Mindeststreitwert in gewerberechtlichen Streitigkeiten. Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vermag es die Kammer nicht, mit hinreichender Sicherheit den erwarteten wirtschaftlichen Mehrwert der vom Antragsteller begehrten Suspensivwirkung einzuschätzen, sodass sie den Mindeststreitwert von 15.000,00 Euro in der Hauptsache zugrunde legt und diesen mangels ersichtlicher faktischer Vorwegnahme der Hauptsache halbiert.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Oktober 2016 (Az.: RN 4 S 16.1535) ist wirkungslos.

III.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

1. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind die Eltern des am 15. August 2015 geborenen Kindes L.. Sie beanspruchen im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die seitens des Beklagten am 17. August 2016 vollzogene und mit Bescheid vom 29. August 2016 bestätigte Inobhutnahme von L.. Nach Beendigung von Ls Unterbringung in einer Pflegefamilie durch Übergabe des Kindes an die Antragstellerin zu 1. zur Absolvierung einer Mutter-Kind-Therapie am 14. November 2016 haben die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30. November 2016 das vorläufige Rechtsschutzverfahren für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigterklärung mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2016 zugestimmt. Das Verfahren war daher nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Oktober 2016 (Az. RN 4 S 16.1535) für wirkungslos zu erklären.

2. Billiges Ermessen gebietet es nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, im vorliegenden Fall dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Ungeachtet des Umstands, dass er die Inobhutnahme am 14. November 2016 selbst beendet hat, wäre er im vorläufigen Rechtsschutzverfahren voraussichtlich unterlegen, da den Antragstellern zu 1. und 2. entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine Antragsbefugnis zuzubilligen gewesen wäre und sich die Inobhutnahme gemessen an den gesetzlichen Vorgaben des § 42 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) als rechtswidrig erwiesen hätte.

2.1 Die Inobhutnahme vom 17. August 2016 bildet zunächst den Gegenstand einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit, die nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO dem Verwaltungsrechtsweg unterfällt. Zwar wurde der Antragstellerin zu 1. durch Beschluss des Amtsgerichts Freyung - Familiengericht - vom 9. März 2016 (Az. 1 F 651/15) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. entzogen und dem Antragsgegner im Rahmen einer Ergänzungspflegschaft übertragen. Ob indes allein die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ausgereicht hätte, am 17. August 2016 von den Antragstellern die Herausgabe von L., gegebenenfalls nach Erwirken eines familiengerichtlichen Herausgabetitels, zu verlangen, kann dahinstehen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 20.1.2014 - 12 ZB 12.2766 - juris Rn. 15 für die Durchsetzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber einer Pflegefamilie; Kirchhoff in jurisPK-SGB VIII, § 42 Rn. 74, der bei Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts keine Notwendigkeit für eine Inobhutnahme sieht; Zimmermann in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 89 Rn. 3 ff.; kritisch zur gerichtlichen Praxis allein der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Ergänzungspfleger Coester in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 1666 BGB Rn. 226 ff.; Salgo in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1631 Rn. 17 ff.). Denn jedenfalls hat der Antragsgegner mit Erlass des Bescheids vom 29. August 2016 bestätigt, dass er bei der „Herausnahme“ von L. am 17. August 2016 im Wege der Inobhutnahme und damit öffentlich-rechtlich gehandelt hat. Mithin war im vorliegenden Fall der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

2.2 Die Antragsteller waren entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VwGO analog auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes antragsbefugt. Die Annahme einer Antragsbefugnis wie auch der Klagebefugnis im Rahmen der Anfechtungsklage erfordert, dass nach dem Vorbringen der Antragsteller deren Verletzung in eigenen Rechten zumindest möglich erscheint. Als durch eine rechtswidrige Inobhutnahme möglicherweise verletztes Recht ist hier das verfassungsrechtlich in Art. 6 Abs. 2 GG garantierte Elternrecht in den Blick zu nehmen, dem als Grundrecht eine Abwehrdimension gegen staatliche Eingriffe zukommt (vgl. Uhle in BeckOK GG, Art. 6 Rn. 48). Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst materiell das Recht der Eltern, Pflege und Erziehung ihres Kindes nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Es beinhaltet die freie Entscheidung über die Pflege, d. h. über die Sorge für das körperliche Wohl, wie auch die freie Gestaltung der Erziehung, d. h. der wertbezogenen Sorge für die seelisch-geistige Entwicklung des Kindes (vgl. Uhle in BeckOK GG, Art. 6, Rn. 51 ff.). Dem entsprechend umschreibt § 1631 Abs. 1 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge als das Recht und die Pflicht der Eltern, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Zwar war im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Anordnung der Inobhutnahme der Antragsteller zu 2. (noch) nicht Sorgerechtsinhaber und war der Antragstellerin zu 1. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. durch familiengerichtlichen Beschluss entzogen worden. Indes hat der Antragsteller zu 2. das Sorgerecht für L. durch die zwischenzeitliche Heirat mit der Antragstellerin zu 1. nach § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB erworben, wobei der konkrete Umfang dieses Sorgerechtserwerbs im vorliegenden Verfahren offenbleiben kann (vgl. hierzu ausführlich Coester in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1626a Rn. 20 ff.). Mit dem Erwerb des Sorgerechts war der Antragsteller zu 2. zugleich berechtigt, die (Aufrechterhaltung der) Inobhutnahme gerichtlich anzugreifen. Auch der Umstand, dass der Antragstellerin zu 1. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. im Zeitpunkt der Inobhutnahme entzogen und dem Antragsgegner als Ergänzungspfleger übertragen worden war, lässt die Antragsbefugnis nicht entfallen. Denn eine Inobhutnahme tangiert, wie der Bevollmächtigte der Antragsteller zutreffend geltend gemacht hat, nicht ausschließlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern darüber hinaus auch diejenigen Teile der elterlichen Sorge, die im vorliegenden Fall bei den Antragstellern verblieben waren, so insbesondere die Gesundheitsfürsorge für L., das Recht, Sozialleistungen zu beantragen sowie vor allem das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umfasste Recht, L. zu erziehen (vgl. hierzu Salgo in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1631 Rn. 17, 18, 21, 23, 58, 58a; Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 42 Rn. 61 ff., 123; Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 42 Rn. 31: „Überlagerung“ des elterlichen Sorgerechts für die Dauer der Inobhutnahme). Soweit der Senat im Beschluss vom 20. Januar 2014 (Az. 12 ZB 12. 2766 - NJW 2014, 715 ff.), auf den das Verwaltungsgericht ausdrücklich Bezug nimmt, das Vorliegen der Klagebefugnis im Fall einer Inobhutnahme abgelehnt hat, betraf diese Konstellation eine Inobhutnahme bei Pflegeeltern, die sich im Gegensatz zu den leiblichen Eltern auf den grundrechtlichen Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG gerade nicht berufen können. Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung überdies die Auffassung vertreten wird, eine durch staatliche Institutionen veranlasste Inobhutnahme tangiere allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht und lasse im Übrigen die Personensorge der Eltern - vergleichbar der Rechtsstellung eines sorgeberechtigten Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt - unberührt (so etwa VG Schwerin, U.v. 3.5.2015 - 6 A 719/12 - juris Rn. 30 ff.), ist dem nicht zu folgen. Vielmehr erweisen sich die durch eine Inobhutnahme bewirkten Beschränkungen des Erziehungsrechts wie auch der Gesundheitsfürsorge durch die zwangsweise herbeigeführte Trennung des Kindes von den leiblichen Eltern und die Reduzierung auf ein Umgangsrecht bei der Pflegefamilie als geradezu offenkundig. Mithin besteht bereits im Hinblick auf die den Antragstellern jenseits des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbliebenen und vom grundrechtlichen Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umfassten Bestandteile der elterlichen Sorge, in die die Inobhutnahme eingreift, eine Antrags- bzw. Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO.

Ferner gebietet auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, den Antragstellern gegen die hoheitliche Maßnahme der Inobhutnahme eine Rechtsschutzmöglichkeit zu eröffnen. Dass ihnen, obwohl sie mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts Inhaber des Sorgerechts für L. waren, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gleichwohl keinerlei Rechtsschutz gegen die behördlich verfügte Inobhutnahme zukommen soll, ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie unvereinbar. Soweit hier die gerichtliche Kontrolle einer hoheitlichen Maßnahme einer Verwaltungsbehörde in Rede steht, vermag auch der Verweis auf das den Antragstellern zur Verfügung stehende familienrechtliche Rechtsschutzsystem nicht zu überzeugen (so unzutreffend VG Schwerin, U.v. 3.5.2015 - 6 A 719/12 - juris Rn. 33), da im familienrechtlichen Kontext eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns bei der Inobhutnahme gerade nicht erfolgt (vgl. Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 42 Rn. 46, 71). Vorliegend ist daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vom Vorliegen der Antragsbefugnis der Antragsteller auszugehen.

2.3 Weiter hätte der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Inobhutnahme ihres Kindes L. auch der Sache nach Erfolg gehabt. Denn die am 17. August 2016 von Mitarbeitern des Antragsgegners angeordnete und vollzogene und mit Bescheid vom 29. August 2016 bestätigte Inobhutnahme hätte sich nach summarischer Prüfung am Maßstab von § 42 SGB VIII als rechtswidrig erwiesen, da die Tatbestandsvoraussetzungen einer Inobhutnahme nicht vorgelegen haben.

Nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII ist das zuständige Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert und entweder die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Darüber hinaus muss die Inobhutnahme auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, d. h. es darf insbesondere keine das Elternrecht weniger stark tangierende, gleich geeignete Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls geben. An sämtlichen kumulativ bzw. alternativ geforderten Tatbestandsmerkmalen der Inobhutnahme fehlt es im vorliegenden Fall.

2.3.1 Grundvoraussetzung einer Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII bildet zunächst eine dringende Gefahr für das Kindeswohl (vgl. zum Gefahrenbegriff Kepert in Kinkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 42 Rn.25 f.; Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 42 Rn. 11). Eine dringende Gefahr im Sinne der genannten Bestimmung muss indes - angesichts des mit der Inobhutnahme bewirkten schwerwiegenden Eingriffs in das Elternrecht - stets eine konkrete Gefahr sein (so VG Schwerin, U.v. 3.5.2015 - 6 A 719/12 - juris Rn. 42 betreffend eine nicht ausreichende latente Suizidgefahr von Mutter und Kind). Eine lediglich latente bzw. abstrakte Gefahr für das Kindeswohl reicht zur Rechtfertigung einer Inobhutnahme hingegen nicht aus (vgl. Kößler in jurisPK-SGB VIII, § 8a Rn. 22: „Eine rein abstrakte Gefahr ist nicht ausreichend und wäre ein unzulässiger Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht.“; Kirchhoff in jurisPK-SGB VIII, § 42 Rn. 62; Mann in Schellhorn/Fischer, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 42 Rn. 11).

Das Vorliegen einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl lässt sich indes weder aus dem Senat vorliegenden Aktenvorgang des Antragsgegners noch aus den Gründen des Bescheids vom 29. August 2016 entnehmen. Der Antragsgegner geht vielmehr allein vom Vorliegen einer abstrakten bzw. latenten Gefahr für das Kindeswohl dadurch aus, dass die Kindsmutter und Antragstellerin zu 1. durch Konsum von Amphetaminen bei einem Diskobesuch Anfang August 2016 eine Drogenrückfall erlitten habe und sich hieraus eine nicht näher bezeichnete „Gefahr“ für den etwa ein Jahr alten L. ableite. Sie berücksichtigt dabei nicht, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin zu 1. an besagtem Wochenende das Kind von der Mutter des Antragstellers zu 2. beaufsichtigt wurde. Ferner berücksichtigt sie nicht, dass zu diesem Zeitpunkt auch der Kindsvater und Antragsteller zu 2., der mit der Antragstellerin zu 1. zusammenlebt, L. hätte beaufsichtigen und betreuen können. Dass zum Zeitpunkt des Drogenkonsums eine dringende und zugleich auch hinreichend konkrete Gefahr für das Kindeswohl vorgelegen hätte, legt der Antragsgegner mithin nicht dar.

Auch dass zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere zum Zeitpunkt der Anordnung der Inobhutnahme am 17. August 2016 eine dringende Gefahr für das Kindeswohl vorgelegen hätte, ergibt sich weder aus dem Bescheid vom 29. August 2016 noch aus den vorgelegten Jugendamtsakten. Trotz der abstrakten Möglichkeit eines Rückfalls in die Drogensucht der Kindseltern, die seit Ls Geburt besteht, lässt sich eine hinreichend konkrete Gefährdung des Kindeswohls weder durch aktives Tun der Antragsteller noch durch Unterlassen einer gebotenen Betreuung aus dem gesamten Aktenvorgang ablesen. Die entsprechenden Stellungnahmen der Jugendhilfemitarbeiter des Antragsgegners gehen im Gegenteil von einer guten Kooperation der Antragsteller mit dem Jugendamt und von keinerlei Anzeichen einer Vernachlässigung von L. durch seine Eltern - insbesondere durch die Initiative der Mutter des Antragstellers zu 2. - aus. Weshalb sich durch den Anlass für die Inobhutnahme bildenden - nach Aktenlage einmaligen - Amphetaminkonsum der Kindsmutter an dieser Situation etwas geändert haben soll, legt der Antragsgegner nicht dar. Allein der Hinweis auf eine abstrakte Gefährdungssituation (durch die Gefahr des Drogenrückfalls der Antragsteller) ohne einen einzigen Anhaltspunkt für eine konkrete Gefährdung von L. kann die hoheitliche Maßnahme der Inobhutnahme nicht rechtfertigen.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B.v. 29.1.2010 - 1 BvR 374/09 - NJW 2010, 2333; B.v. 27.8.2014 - 1 BvR 1822/14 - FamRZ 2014, 1772 ff. Rn. 25) die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes gehören und es demzufolge nicht dem Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG unterfällt, für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Es berechtigt daher nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, die Eltern bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten. Für die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls - im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII sogar einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl - bedarf es daher stets einer hinreichenden Tatsachengrundlage, aus der ablesbar ist, dass entweder bereits ein Schaden beim Kind eingetreten oder aber bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist. Insbesondere daran fehlt es im vorliegenden Fall.

2.3.2 Sofern § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VIII ferner verlangt, dass die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht widersprochen haben (vgl. hierzu Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 42 Rn. 13 f.), lag auch diese Voraussetzung zum maßgeblichen Zeitpunkt am 17. August 2016 nicht vor. Personensorgeberechtigt für L. war am 17. August trotz Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach wie vor die Antragstellerin zu 1. Zwar haben sie wie auch der Antragsteller zu 2. den Mitarbeitern des Antragsgegners am 17. August 2016 L. schlussendlich übergeben, nicht ohne jedoch zum Ausdruck zu bringen, dass sie mit der Inobhutnahme und der Unterbringung von L. in einer Pflegefamilie nicht einverstanden sind. So hat insbesondere der Antragsteller zu 2. noch versucht, die Inobhutnahme durch einen Anruf beim zuständigen Familienrichter beim Amtsgericht Freyung zu verhindern. Dass die Antragsteller in der konkreten Situation der Inobhutnahme letztlich Ls Mitnahme toleriert haben, ist nicht mit einem fehlenden Widerspruch gegen die Inobhutnahme gleichzusetzen (vgl. OLG Frankfurt, B.v. 21.12.2011 - 2 UF 481/11 - juris LS 1; Kirchhoff in jurisPK-SGB VIII, § 42 Rn. 82; problematisch insoweit Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 42 Rn. 31). Auch in der Folge haben die Antragsteller der Inobhutnahme stets widersprochen und die Rückführung des Kindes verlangt. Mithin fehlt es an der Voraussetzung des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB VIII.

2.3.3 Ebenso wenig war die insoweit alternative Tatbestandsvoraussetzung des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b SGB VIII, nämlich dass eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, beim Vollzug der Inobhutnahme am 17. August 2016 gegeben (vgl. Kirchhoff in jurisPK-SGB VIII, § 42 Rn. 88. „Vor der Inobhutnahme muss tatsächlich versucht werden, eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen.“; Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 42 Rn. 34). Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass die den Anlass der Inobhutnahme bildende „Gefährdung“ von L. durch den Amphetaminkonsum der Antragstellerin zu 1., deren Vorliegen unterstellt, bereits Anfang August 2016 erfolgte und nichts dafür ersichtlich ist, dass es dem Antragsgegner nicht möglich gewesen wäre, das Ergehen einer familienrechtlichen Entscheidung, insbesondere eines Eilbeschlusses, abzuwarten, zumal es, wie bereits dargelegt, am 17. August 2016 an einer konkreten Gefahr für L. ersichtlich gefehlt hat. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Familiengerichts ist seitens des Antragsgegners kein Eilantrag gestellt worden. Somit waren auch die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b SGB VIII nicht gegeben.

Nur ergänzend und ohne dass es hierauf im vorliegenden Zusammenhang entscheidungserheblich ankäme, sei ferner darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner auch seiner Verpflichtung aus § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII auf unverzügliche Herbeiführung einer familiengerichtlichen Entscheidung nach Unterrichtung der Personensorgeberechtigten über die Inobhutnahme und deren Widerspruch gegen die Maßnahme nicht nachgekommen ist.

2.3.4 Darüber hinaus wahrte die Inobhutnahme vom 17. August 2016 auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht (zur diesbezüglichen „Erforderlichkeit“ einer Inobhutnahme vgl. Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 42 Rn. 27). Als milderes Mittel, mit dem sich die Antragsteller einverstanden erklärt hätten und die dem Antragsgegner am 17. August 2016 auch vorgeschlagen wurde, hätte sich die vorübergehende Unterbringung von L. bei der Mutter des Antragstellers zu 2. angeboten. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hätte sich diese Maßnahme auch nicht als ungeeignet erwiesen, insbesondere weil es hierbei nur darum geht, den kurzen Zeitraum bis zur unverzüglichen Herbeiführung der familiengerichtlichen Entscheidung nach § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII mit einer Sofortmaßnahme abzudecken. Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter des Antragstellers zu 2. den Antragstellern innerhalb eines Zeitraums von wenigen Tagen gewissermaßen „Zugriff“ auf L. gegeben und damit eine drohende Gefahr für das Kindeswohl begründet hätte, sind aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich.

Mithin erweist sich die Inobhutnahme nach summarischer Prüfung auch als unverhältnismäßig. Sie wäre daher ohne Eintritt der Erledigung als rechtswidrig aufzuheben gewesen. Demzufolge trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

3. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog unanfechtbar.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller sind als niedergelassene oder angestellte Ärzte Mitglieder der Antragsgegnerin. Wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt hat, führen sie jeweils die Bezeichnung Radiologe.
 
Die Vertreterversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 01.12.2001 Änderungen ihrer Weiterbildungsordnung - WBO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.1997 (Ärzteblatt Baden-Württemberg, Beilageheft 11), zuletzt geändert durch Satzung vom 21.12.2000 (Ärzteblatt Baden-Württemberg 2001 S. 11). Die Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung wurde, soweit durch das Sozialministerium Baden-Württemberg genehmigt, am 13.03.2002 vom Präsidenten der Antragsgegnerin ausgefertigt und im Ärzteblatt Baden-Württemberg 4/2002 veröffentlicht. Die Änderungen traten am 01.05.2002 in Kraft.
 
Die Antragsteller haben am 05.08.2002 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragen,
 
Nr. 14 a) und b), Nr. 16 a), b) und c), Nr. 17 a) und b) und Nr. 22 a) der Satzung der Antragsgegnerin zur Änderung der Weiterbildungsordnung (WBO) vom 13.03.2002 (Ärzteblatt Baden-Württemberg 4/2002 S. 177) für nichtig zu erklären.
 
Die angegriffenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
10 
 
11 
 „14. In Abschnitt I (Gebiete, Fachgebiete, fakultative Weiterbildungen, Schwerpunkte) Nummer 7. (Chirurgie) wird nach Nr. 7.A.2 eingefügt:
12 
 
13 
a) „7.A.3
14 
 
15 
Fachkunde Röntgendiagnostik im Schwerpunkt Gefäßchirurgie
16 
 
17 
Weiterbildungszeit:
18 
 
19 
1 Jahr
20 
 
21 
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
22 
 
23 
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Schwerpunkt Gefäßchirurgie aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Aufnahmetechnik und Durchleuchtung der peripheren Arterien und Venen auch mittels interventioneller Verfahren (PTA) einschließlich des Strahlenschutzes und der Teilnahme an anerkannten Strahlenschutzkursen.“
24 
 
25 
 
26 
b) „7.A.4.
27 
 
28 
Fachkunde: Magnetresonanztomographie (MTR) im Schwerpunkt Gefäßchirurgie
29 
 
30 
Weiterbildungszeit
31 
 
32 
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7 Abs. 1
33 
 
34 
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
35 
 
36 
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten in der angiographischen Darstellung peripherer Arterien mittels Magnetresonanztomographie einschließlich physikalischer Grundlagen und kernphysikalischer Verfahren.“
37 
 
38 
 
39 
16. In Abschnitt I Nummer 15 (Innere Medizin) wird nach 15.A.8 eingef fügt:
40 
 
41 
a) „15.A.9
42 
 
43 
Fachkunde Röntgendiagnostik im Schwerpunkt Angiologie
44 
 
45 
Weiterbildungszeit:
46 
 
47 
1 Jahr
48 
 
49 
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
50 
 
51 
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Schwerpunkt Angiologie aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Aufnahmetechnik und Durchleuchtung der peripheren Arterien und Venen auch mittels interventioneller Verfahren (PTA) einschließlich des Strahlenschutzes und der Teilnahme an anerkannten Strahlenschutzkursen.“
52 
 
53 
 
54 
b) „15.A.10
55 
 
56 
Fachkunde Magnetresonanztomographie (MRT) im Schwerpunkt Angiologie
57 
 
58 
 
59 
 
60 
Weiterbildungszeit:
61 
 
62 
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7 Abs. 1
63 
 
64 
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
65 
 
66 
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten in der angiographischen Darstellung peripherer Arterien mittels Magnetresonanztomographie einschließlich physikalischer Grundlagen und kernphysikalischer Verfahren.“
67 
 
68 
 
69 
c) „15.A.11
70 
 
71 
Fachkunde Magnetresonanztherapie (MRT) im Schwerpunkt Kardiologie
72 
 
73 
Weiterbildungszeit:
74 
 
75 
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7 Abs. 1
76 
 
77 
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
78 
 
79 
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten in der angiographischen-kardiologischen Darstellung der Arterien, des Herzmuskels und der benachbarten Strukturen mittels Magnetresonanztomographie einschließlich physikalischer Grundlagen und kernphysikalischer Verfahren.
80 
 
81 
 
82 
17. In Abschnitt I Nummer 15.C.1 (Schwerpunkt Angiologie) werden im Abschnitt „Inhalt und Ziel der Weiterbildung“ der dritte und sechste Spiegelstrich wie folgt neu gefasst:
83 
 
84 
a) 3. Spiegelstrich: „- invasiven und nichtinvasiven Funktionsuntersuchung einschließlich einer Mindestzahl selbständig durchgeführter und bewerteter uni- und bidirektionaler Ultraschalldoppleruntersuchungen sowie duplex-sonographischer Untersuchungen, oszillographischen und plethysmographischen Verfahren“
85 
 
86 
b) 6. Spiegelstrich: „- Anwendung und Bewertung bildgebender Verfahren sowie Anwendung und Beurteilung von kernspintomographischen Verfahren“
87 
 
88 
 
89 
22. In Abschnitt I Nummer 28 (Orthopädie) wird nach Nr. 28.A.1 eingefügt:
90 
 
91 
a) „28.A.2
92 
 
93 
Fachkunde Magnetresonanztomographie (MRT)
94 
 
95 
Weiterbildungszeit:
96 
 
97 
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7 Abs. 1
98 
 
99 
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
100 
 
101 
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten in der Darstellung des muskulo-skelettalen Systems einschließlich physikalischer Grundlagen und kernphysikalischer Verfahren.“
102 
 
103 
 Zur Begründung führen die Antragsteller im Wesentlichen aus: Mit ihren am 01.12.2001 beschlossenen Satzungsänderungen habe die Antragsgegnerin im Gebiet der Orthopädie und in den Schwerpunkten Gefäßchirurgie, Kardiologie sowie  Angiologie eine Fachkunde Magnetresonanztomographie (MRT) ebenso neu eingeführt, wie eine Fachkunde Röntgendiagnostik in den Schwerpunkten Gefäßchirurgie und Angiologie. Bei den angegriffenen Satzungsänderungen handle es sich um untergesetzliche landesrechtliche Rechtsnormen im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO. Die Antragsteller seien auch antragsbefugt. Sie seien bisher aufgrund ihrer besonderen beruflichen Qualifizierung allein berechtigt gewesen, MRT-Leistungen durchzuführen und abzurechnen. Für andere Ärzte sei die Erbringung dieser Leistungen fachfremd und berufsrechtlich nicht erlaubt gewesen. Die Antragsgegnerin wolle nach eigenem Bekunden eine Vorreiterrolle spielen, um die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31.01.2001 (Az.: B 6 KA 24/00 R) wonach MRT-Leistungen nach geltender WBO für Orthopäden fachfremd seien, dadurch zu umgehen, dass nunmehr durch die Schaffung einer eigenen Fachkunde die Möglichkeit eröffnet werden solle, dass z.B. auch Orthopäden fachgebietskonform diese Leistungen anbieten könnten, die sonst bundesweit und europaweit nur Radiologen durchführen dürften. Auf dem Deutschen Ärztetag vom 20.05.2003 bis zum 23.05.2003 sei eine neue Muster-WBO mit den neuen Fachkunden für Nicht-Radiologen analog wie in der angegriffenen WBO-BW nicht zustande gekommen. Dies gelte für die übrigen Änderungen entsprechend. Die Antragsteller seien deshalb in Kürze, sobald den Ärzte neue Fachkunden nach Übergangsbestimmungen erteilt würden, erheblich in ihren Rechten verletzt und würden erhebliche finanzielle Nachteile erleiden. Durch die angegriffenen Änderungen würden die Fachbereiche nicht nur unzulässig und ungeeignet aufgesplittert, sondern der Fachbereich Radiologie werde in seinem Kernbestand in ungeeigneter und unverhältnismäßiger Art und Weise zu Lasten der Radiologen, die sehr hohe finanzielle Investitionen in die MRT-Geräte (mindestens 1 Million Euro pro Gerät) getätigt hätten, angegriffen. Den Radiologen werde sozusagen das Wasser ihres Fachbereichs abgegraben, der gesamte traditionelle diagnostische Fachbereich werde in seiner Existenz gefährdet. Wesentliche Teile des diagnostischen Fachgebiets werde den Radiologen durch Ärzte anderer Fachgebiete genommen, die mit Hilfe von neuen kleinen und erheblich billigeren MRT-Geräten nur Teilaspekte des Körpers betrachten könnten. Diese Geräte seien bis dato in der kassenärztlichen Versorgung qualitativ auch noch gar nicht zugelassen. Dem Radiologen werde bald nur noch sozusagen „Kopf und Bauch“ des Patienten verbleiben. Überweisungen der Kollegen anderer Fachgebiete würden drastisch sinken, wenn diese Kollegen selbst derartige Untersuchungen durchführen und abrechnen dürften. Ihre Praxen drohten in wirtschaftliche Gefahr und teilweise in Existenznot zu geraten. Zwar werde nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.05.2000 - 1 BvR 1819/99 - der Wettbewerb gegen neue Konkurrenz nicht durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Dies gelte jedoch nur in zivilrechtlich-wettbewerbsrechtlicher Hinsicht zwischen den Konkurrenten, jedoch nicht in öffentlich-rechtlicher und sozialrechtlicher Hinsicht im Sinne des gebotenen Gesundheitsschutzes der Bevölkerung. Außerdem wehrten sich die Radiologen nicht nur gegen neue Konkurrenz, sondern gegen die Aushöhlung ihres diagnostischen Fachgebiets. Die neue Fachgebietsaufweichung verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen der logischen, medizinisch-fachlichen Fachgebietsabgrenzung. Das Bundessozialgericht habe in seiner Entscheidung vom 31.01.2001 überzeugen dargelegt, dass die Zuordnung spezieller diagnostischer Verfahren zu sogenannten diagnostischen Methodenfächern jedenfalls nur entsprechend intensiv ausgebildeten Ärzten übertragen werden dürfe und diesen Grundsätzen Gemeinwohlerwägungen von beachtlichem Gewicht zugrunde lägen. Gerade im hier betroffenen Bereich der Kernspintomographie komme der Qualitätssicherung erhebliche Bedeutung zu. Ferner werde ihre geschaffene Eigentumsposition nachträglich ohne plausiblen Grund rechtswidrig entwertet. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 3 GG sei neben Art. 12 Abs. 1 GG Prüfungsmaßstab, wie etwa in den Fällen einer nachträglichen, normativ verursachten Klinikschließung. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen § 32 Abs. 2 i.V.m. § 38 Abs. 3 Heilberufe-Kammergesetz vor. Für eine angemessene und optimale gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung sei die Aufsplitterung des Radiologie-Gebiets auf viele Einzelgebiete nicht erforderlich und zum Wohle des Patienten nicht notwendig, wie auch der Entwurf des Gesundheitssystemmodernisierungsgesetzes zeige. In Baden-Württemberg herrsche bereits eine radiologische Überversorgung und die Erteilung weiterer Kassenzulassungen sei in diesem Bereich total gesperrt. Materieller Prüfungsmaßstab seien neben diesen genannten Vorschriften der verfassungsrechtliche Grundsatz der Einheit der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland als föderativer Bundesstaat, in verfassungsrechtlicher Hinsicht das Rechtsstaatsprinzip und schließlich Europarecht. Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Die Satzungsbeschlüsse seien schon wegen des Verstoßes gegen zwingende Verfahrensvorschriften und den Bestimmtheitsgrundsatz beim Erlass von Normen nichtig.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Sie könnten nicht schlüssig geltend machen, durch die Anwendung der angegriffenen Satzungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt zu sein oder möglicherweise in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich sei die Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Lediglich wirtschaftliche und ideelle Interessen, die nicht durch eine gesetzliche Regelung oder zumindest nach den der Rechtsordnung, insbesondere den Grundrechten insgesamt zu entnehmenden Wertungen als rechtlich geschützte Interessen anzusehen seien, genügten nicht. Die Antragsteller machten geltend, durch die Anwendung der angegriffenen Normen schwerwiegende finanzielle Nachteile zu erleiden durch Aushöhlung ihres Fachgebiets durch andere Fachärzte. Dieser Vortrag erweise sich nicht als stichhaltig. Soweit die Antragsteller die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG durch die angegriffene Satzungsbestimmungen rügten, habe sich dieses Vorbringen jedenfalls durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.10.2002 - 1 BvR 525/99 - erledigt. Danach sei davon auszugehen, dass Art. 12 Abs. 1 GG die hier in Rede stehenden Facharztgruppen ihrerseits zur Erbringung der streitgegenständlichen Leistungen berechtige. Spezifische berufsbezogene Gemeinwohlgründe, die unter den heutigen Gegebenheiten ein Verbot für diese Facharztgruppen, sich auf dem Gebiet der diagnostischen Radiologie oder Magnetresonanztomographie zu betätigen, rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die medizinische Versorgung der Bevölkerung gefährdet sein könnte, wenn ein Angehöriger der hier in Rede stehenden Facharztgruppen - nach Erwerb der erforderlichen Qualifikation durch entsprechende Weiterbildung, an die vom Satzungsgeber aus Qualitätsgründen bewusst hohe Anforderungen gestellt worden seien - die streitgegenständlichen Leistungen erbringen würde. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.10.2002 besage im Kern, dass einem Facharzt nicht verboten werden könne, Leistungen aus einem anderen Fachgebiet zu erbringen, wenn er hierfür entsprechend qualifiziert sei, und dass die Fachgebietsgrenzen letztlich durch das Haftungsrecht bestimmt würden. Dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht nicht die bloße Erlaubnis zur Ankündigung einer Doppelqualifikation betreffe, ergebe sich klar aus der Bezugnahme u.a. auf die fakultative Weiterbildung, die ebenso wie der Erwerb der Fachkunde nicht ankündigungsfähig sei. Damit habe sich das von den Antragstellern angeführte Argument der Aushöhlung des diagnostischen Fachgebiets erledigt. Soweit es den Antragstellern um die Fernhaltung von Konkurrenz gehe, sei dieses Interesse nicht schutzwürdig. Art. 12 Abs. 1 GG schütze nicht vor Konkurrenz. Die Einführung einer Fachkunde Magnetresonanztomographie und Röntgendiagnostik für nichtradiologische Fachgebiete in der Weiterbildungsordnung stelle auch keine Maßnahme dar, die eindeutig auf einen auf Seiten der Antragsteller nachteiligen Effekt abziele. Es handle sich nicht um eine Schmälerung der Gewinnerzielungsmöglichkeiten, die staatlicherseits final- und grundrechtsspezifisch erfolgten und deren Rechtmäßigkeit daher ausnahmsweise am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sei. Die mit der streitgegenständlichen Änderung der Weiterbildungsordnung möglicherweise verbundene Minderung der Erwerbsmöglichkeiten der Antragsteller sei vielmehr eine bloße Begleiterscheinung der mit der Satzungsänderung bezweckten notwendigen Anpassung der Weiterbildungsordnung an die medizinische Entwicklung im Interesse einer angemessenen Versorgung der Bevölkerung. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses werde bestätigt durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.05.2000 - 1 BvR 1819/99 -. Die Antragsbefugnis der Antragsteller wäre aber selbst dann zu verneinen, wenn man entgegen dem Vorstehenden mögliche Einkommenseinbussen auf Seiten der Antragsteller für grundrechtsrelevant erachtete. Die Grundrechte schützten nicht schon vor jeder nachhaltigen Betroffenheit. Ein wichtiger Faktor zur Bestimmung des Schutzumfangs nach Normzweckgesichtspunkten sei die Intensität der Beeinträchtigung bzw. Gefährdung. In vorliegendem Fall sei zu beachten, dass allenfalls eine mittelbare (faktische) Beeinträchtigung der hier in Rede stehenden Grundrechte in Betracht komme. Regelmäßig stelle es noch keinen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn sich im Gefolge staatlicher Maßnahmen der Geschäftsumfang eines Unternehmens verringere oder weitere Erwerbsmöglichkeiten verschlossen würden. Bei den Antragstellern fehle es indessen am substantiierten Vortrag, ob und in welchem Umfang bei den Radiologen tatsächlich Umsatzausfälle zu erwarten seien und wie sich diese auf die wirtschaftliche Situation der Praxen auswirkten. Dass es in vorliegendem Fall tatsächlich an einer Grundrechtsbetroffenheit der Antragsteller fehle, belegten die Ergebnisse einer Umfrage der Antragsgegnerin bei den vier Bezirksärztekammern bezüglich der Zahl der bis jetzt gestellten Anträge auf Genehmigung der streitgegenständlichen Fachkunden nach den Übergangsvorschriften. Danach gebe es in Baden-Württemberg zur Zeit insgesamt 775 Radiologen. Die Zahl der Anträge auf Genehmigung von Fachkunden belaufe sich auf 56 (45 Orthopäden, 9 Kardiologen, 2 Angiologen). Die künftige Erhöhung dieser Zahl durch weitere Zugänge von Ärzten mit regulärer Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung werde sich in Grenzen halten, da die hohen qualitativen Anforderungen eine lediglich berufsbegleitende Weiterbildung unmöglich machten. Ein Orthopäde beispielsweise, der die Fachkunde MRT erwerben möchte, müsste seine Praxis für zwei Jahre schließen. Dass dies für ihn eine Existenzvernichtung bedeuten würde, bedürfe keiner weiteren Darlegung. Es komme auch keine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 GG in Betracht. Zwar genieße auch die Arztpraxis verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz, insoweit bedürfe es jedoch der Abgrenzung zur Berufsfreiheitsgarantie des Art. 12 Abs. 1 GG. Im vorliegenden Fall griffen die streitgegenständlichen Satzungsbestimmungen (möglicherweise) weniger in den vorhanden Bestand des vermögenswerten Gutes radiologische Praxis, also das bereits Erworbene, sondern vielmehr in die mit der Ausübung der Tätigkeit als Radiologe verbundenen Erwerbschancen und Verdienstmöglichkeiten der Antragsteller für die Zukunft ein mit der Folge, dass der grundsätzlich garantierte Eigentumsschutz der Antragsteller nicht beschränkt werde. Die Ausführungen der Antragsteller zu Art. 3 Abs. 1 GG beträfen nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Normenkontrollanträge und läge im Übrigen neben der Sache. Es sei nicht ersichtlich, warum in der Einführung der MRT und der Röntgendiagnostik in nichtradiologischen Fachgebieten eine willkürliche Ungleichbehandlung des radiologischen Fachgebiets liegen solle. Aus § 38 Abs. 3 i.V.m. § 32 Abs. 2 HeilbKG könnten die Antragsteller ebenfalls keine subjektiven Rechte herleiten, die durch die Umsetzung der angegriffenen Satzungsbestimmungen möglicherweise schwer und unzumutbar beeinträchtigt werden könnten. Im Rahmen dieser Vorschriften seien die Ärztekammern nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen. Kämen sie dieser Verpflichtung nicht nach, könnten sie im Aufsichtsweg zur Erfüllung dieser Verpflichtung angehalten werden. Hieraus folge, dass die Anpassung der Weiterbildungsordnung an die medizinische Entwicklung im öffentlichen Interesse, nicht aber im Interesse der eine solche Fachkunde anstrebenden Ärzte erfolge. Für diese hätten die genannten Vorschriften lediglich reflexhafte Auswirkungen, auf die ein Normenkontrollantrag nicht gestützt werden könne. Entgegen der Behauptung der Antragsteller habe der Deutsche Ärztetag 2003 durch Änderung der Muster-Weiterbildungsordnung die Einführung einer Zusatzweiterbildung MRT mit einer zweijährigen Weiterbildungszeit beschlossen. Welche Normen des Europäischen Rechts möglicherweise tangiert sein sollten, hätten die Antragsteller nicht dargetan. Die Anträge seien im Übrigen auch unbegründet.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Verfahrensakten der Antragsgegnerin vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe

 
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Die in der mündlichen Verhandlung klarstellend nur gegen die genannten Bestimmungen der Änderungssatzung vom 13.03.2002 gerichteten Anträge sind unzulässig.
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Zwar handelt es sich bei der gemäß § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Dentisten (Heilberufe-Kammergesetz - HeilbKG) i.d.F. vom 16.03.1995 (GBl. S. 314; zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2003 ) von der Kammer als Satzung zu erlassende Weiterbildungsordnung und der hier angegriffenen Satzung der Antragsgegnerin vom 13.03.2002 zu deren Änderung um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Den Antragstellern fehlt jedoch die Antragsbefugnis.
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1. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine natürliche oder juristische Person den Normenkontrollantrag nur stellen, wenn sie geltend macht, durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Hierzu bedarf es der hinreichend substantiierten Darlegung von Tatsachen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 <732 f.>; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <217>). Zur Bejahung der Antragsbefugnis muss das Normenkontrollgericht positiv feststellen, ob ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers von der zur gerichtlichen Prüfung gestellten Norm betroffen ist; insofern genügt die bloße Möglichkeit einer eigenen Rechtsbetroffenheit des Antragstellers nicht. Ferner muss nach der Darlegung des Antragstellers eine Rechtswidrigkeit der Norm und damit eine Rechtsverletzung des Antragstellers immerhin in Betracht kommen.
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Auszugehen ist vom Zweck der Regelung. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO will die abstrakte Normenkontrolle, die von natürlichen oder juristischen Personen veranlasst wird, auf den subjektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränken und Popularklagen ausschließen. Damit verfolgt die Vorschrift dasselbe Ziel wie § 42 Abs. 2 VwGO für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Dieser Regelungszweck wurde durch die Neufassung im Zuge des 6. VwGO-Änderungsgesetzes vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) noch eigens betont. Die Handhabung der Vorschrift muss sicherstellen, dass dieses Ziel erreicht wird. Zugleich muss in Rechnung gestellt werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der einmal zulässige Normenkontrollantrag eine objektive Prüfung der beanstandeten Norm in jedweder Hinsicht auslöst. Eine Beschränkung auf die subjektiven Rechte des Antragstellers findet nicht (mehr) statt; vielmehr kann das Normenkontrollgericht die Norm auch aus Gründen für nichtig erklären, die die subjektiven Rechte des Antragstellers nicht berühren (st. Rspr.; etwa BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Dies führt dazu, dass die gewollte Beschränkung der Normenkontrolle auf die eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte des jeweiligen Antragstellers bereits abschließend im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis zu leisten ist. Dann aber kann nicht offen bleiben, ob das vom Antragsteller als verletzt behauptete eigene Recht im Grundsatz auch besteht - einschließlich der Frage, ob eine in Betracht kommende Vorschrift seinem Schutz dient -, und ob der Antragsteller von der zur Prüfung gestellten Norm in diesem Recht auch betroffen wird. Andernfalls würde nicht hinreichend verlässlich vermieden, dass die objektive Normenprüfung auch in Fällen ausgelöst wird, in denen sich der Antragsteller zwar einer eigenen Rechtsbetroffenheit - auch substantiiert - berühmt, die zur Prüfung gestellte Norm seine Rechtssphäre in Wirklichkeit aber unberührt lässt.
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Damit setzt sich der Senat nicht in Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings ausgesprochen, dass an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden können, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteile vom 10.03.1998 und vom 24.09.1998 a.a.O.). Dies hat es jedoch auf die Frage der Rechtsverletzung, d.h. auf die Frage der Rechtswidrigkeit des jeweils zur gerichtlichen Prüfung gestellten Hoheitsakts bezogen. Dem stimmt der Senat zu: Insofern muss sowohl für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO als auch für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinreichen, dass nach dem substantiierten Vortrag des Klägers bzw. Antragstellers eine Rechtswidrigkeit des jeweiligen Hoheitsaktes - und zwar gerade mit Blick auf die Rechte des Klägers bzw. Antragstellers - immerhin als möglich erscheint.
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Dem geht jedoch die Frage voraus, ob die Rechtssphäre des Klägers bzw. Antragstellers überhaupt betroffen ist. Hierzu müssen Bestehen und Reichweite seiner subjektiv-öffentlichen Rechte geklärt und festgestellt werden, ob der im Streit stehende Hoheitsakt diese Rechte berührt oder aber unberührt lässt. Für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch insofern die substantiierte Darlegung der bloßen Möglichkeit genügen; teilweise wird allerdings etwa die Frage der drittschützenden Qualität einer vom Kläger in Anspruch genommenen Norm - wenngleich nur abstrakt - bereits abschließend beantwortet (vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Rdnrn. 64 ff., 69 zu § 42 VwGO m.w.N.). Diese Zurückhaltung findet ihre sachliche Berechtigung darin, dass die Frage der Rechtsbetroffenheit des Anfechtungsklägers jedenfalls im Rahmen der Sachprüfung abschließend zu klären ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Ausschluss von Popularklagen wird damit in der Sachprüfung vollendet. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht für die Geltendmachung eines Nachteils im Rahmen der bis 1996 gültigen Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die positive Feststellung verlangt, dass der behauptete Nachteil auch vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87 <95 ff.>). Hiervon ist es auch nach der Änderung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht abgerückt. Auch für die Neufassung des Gesetzes hat das Gericht - unter Bezugnahme auf die soeben zitierte ältere Rechtsprechung - hervorgehoben, dass ein Antragsteller, der eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt benennen muss (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, a.a.O. <219>). Es muss also feststehen, dass ein eigener Belang des Antragstellers betroffen ist, der für die Abwägung erheblich ist (vgl. Normenkontrollurteile des Senats vom 17.12.2002 – 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236, und - 9 S 2740/01 - und dazu BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - BVerwG 3 BN 3.03 - und - BVerwG 3 BN 1.03 -).
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2. Die Antragsteller sind als Radiologen - diese Bezeichnung darf gemäß § 5 Abs. 2 WBO nur führen, wer die Anerkennung als Facharzt für Diagnostische Radiologie und die Anerkennung als Facharzt für Strahlentherapie erworben hat - in ihrer beruflichen Rechtsstellung, wie sie durch § 32 Abs. 1 HeilbKG ausgestaltet und durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist, durch die angegriffenen Regelungen nicht betroffen. Die Neuregelungen lassen die Bestimmungen, welche ihre Rechtsstellung als weitergebildete Ärzte regeln, als solche unverändert. Sie werden rechtlich in keiner Weise gehindert, ihre bisherige Berufsausübung unverändert fortzusetzen. Es wird lediglich auf anderen Gebieten tätigen (Fach)Ärzten die Möglichkeit eröffnet, durch den Erwerb der Fachkunden Magnetresonanztomographie (MRT) und Röntgendiagnostik nach den angegriffenen, auf § 38 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HeilbKG beruhenden Weiterbildungsregelungen eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in diesen - von den Antragstellern ebenfalls angewendeten - Untersuchungsmethoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Arztes voraussetzen, nachzuweisen, wobei die von der Antragsgegnerin zu erteilenden Bescheinigungen über den Erwerb dieser Befähigungen freilich nicht zur Ankündigung dieser Befähigungen oder Führung einer Bezeichnung berechtigen (§ 38 Abs. 3 Sätze 3 und 4 HeilbKG; § 1 Abs. 4 Sätze 2 und 3 WBO). Hierdurch werden die von den Antragstellern geltend gemachten Rechte schon nicht betroffen oder jedenfalls offenkundig nicht verletzt, ungeachtet dessen, ob es sich bei den einzelnen Antragstellern um niedergelassene oder angestellte Ärzte handelt.
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a) Die im Wege der Weiterbildung zu erlangenden Bezeichnungen zur Erweiterung der Berufsbezeichnung bestimmen nach § 32 Abs. 2 Satz 1 HeilbKG die Kammern für ihre Mitglieder, wenn dies im Hinblick auf die medizinische, die zahnmedizinische, die tiermedizinische oder die pharmazeutische Entwicklung für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes erforderlich ist. Insofern dienen bei der ärztlichen Weiterbildung die Bestimmungen der §§ 32 ff. HeilbKG und der Weiterbildungsordnung über die Einführung und Abgrenzung von Gebieten und deren Bezeichnungen sowie der für die Anerkennung erforderlichen Weiterbildung und deren Dauer und Inhalt in erster Linie öffentlichen Interessen, der Sicherstellung einer hohen Qualität der medizinischen Versorgung der Bevölkerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2002 - 1 BvR 525/99 -, MedR 2003, 36 = NJW 2003, 879 = DVBl 2003, 262; Normenkontrollbeschluss des Senats vom 06.07.1993 - 9 S 2197/92 -, MedR 1994, 71). Allerdings hat der Senat zur zahnärztlichen Weiterbildung bereits mehrfach entschieden, dass ein Zahnarzt im Wege der Weiterbildung eine Rechtsstellung erlangt, die seinen Beruf prägt und dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt, und dass es diese Rechtsstellung beeinträchtigt, wenn anderen Zahnärzten die Möglichkeit eröffnet wird, im werbenden Verkehr nach außen auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in demselben Gebiet hinzuweisen, ohne dass sie die Weiterbildung absolviert haben (vgl. Urteile vom 10.07.2001 und vom 17.12.2002, a.a.O.). Daran ist im Grundsatz trotz der von der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.10.2002 (a.a.O.) geäußerten Bedenken auch für die durch Weiterbildung erlangte Rechtsstellung eines Arztes festzuhalten, zumal dieser im Gegensatz zum weitergebildeten Zahnarzt bei seiner beruflichen Tätigkeit grundsätzlich nach wie vor auf das Gebiet oder die Gebiete beschränkt ist, dessen Bezeichnungen er führen darf (vgl. §§ 37 Abs. 1, 42 Abs. 3 HeilbKG).
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Die Weiterbildung ist eine gesetzlich vorgesehene, geregelte Form des Erwerbs und des Nachweises besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten medizinischen Gebiet oder Teilgebiet oder anderer zusätzlich erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 32 Abs. 1 HeilbKG). Sie erfordert eine mindestens dreijährige, ganztägige, hauptberufliche Tätigkeit in Vollzeitbeschäftigung im Anschluss an die Approbation (§ 34 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 HeilbKG) an einer anerkannten Weiterbildungsstätte unter verantwortlicher Leitung eines entsprechend ermächtigten Arztes (§ 35 HeilbKG) sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem anschließenden Fachgespräch (§ 36 HeilbKG). Die erfolgreiche Weiterbildung berechtigt den Arzt, nach Erhalt der Anerkennung eine besondere Berufsbezeichnung zu führen, die auf die erworbenen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten hinweist (§§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 HeilbKG).
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Die erfolgreiche Weiterbildung zum Facharzt prägt auch die weitere Berufstätigkeit des weitergebildeten Arztes und verschafft ihm besondere wirtschaftliche Chancen, aber auch die Verpflichtung nach § 37 Abs. 1 HeilbKG, grundsätzlich nur in dem Gebiet, dessen Gebietsbezeichnung er führt, tätig zu sein. In den einschlägigen Regelungen der Weiterbildungsordnungen findet dementsprechend die den Ärzten gemeinsame Überzeugung Ausdruck, dass die wirtschaftliche Basis für den niedergelassenen Arzt sein durch Weiterbildung festgelegtes Gebiet ist. Diese Überzeugung wird durch das Vertragsarztrecht bekräftigt. Auch die vertragsärztliche Zulassung nach § 95a SGB V setzt regelmäßig die Weiterbildung zum Facharzt voraus. Die vertragsärztliche Zulassung wird aber nach wie vor wirtschaftlich als notwendige Voraussetzung für die Niederlassung in eigener Praxis angesehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2002, a.a.O.).
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Der Senat verkennt dabei nicht, dass Art. 12 Abs. 1 GG im Grundsatz keinen Schutz gegen Konkurrenz bietet (vgl. jüngst BVerfG, Urteil vom 26.06.2002  - 1 BvR 558/91 u.a. -, „Glykol“, NJW 2002, 2621, m.w.N.; Kammerbeschluss vom 11.05.2000 - 1 BvR 1819/99 -). Soweit etwa lediglich Berufsangehörige ohne Mehrfachqualifikation daran interessiert sind, dass Spezial- oder Zusatzkenntnisse ihren Konkurrenten keine Vorteile am Markt verschaffen, ist dieses Interesse nicht schutzwürdig. Die Ärzte genießen keinen Schutz vor Konkurrenten, die andere Qualifikationen erworben haben  (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.1990 – 1 BvR 70/87 -, BVerfGE 82, 18; Kammerbeschluss vom 09.03.2000 - 1 BvR 1662/97 -, DVBl 2000, 976 = NJW 2000, 3057). Anders liegt es jedoch, wenn einem Marktteilnehmer vom Staat eine besondere Rechtsstellung verliehen wird, die ihm zugleich eine besondere Stellung im Wettbewerb bietet und bieten soll. Ein derart privilegierter Marktteilnehmer hat einen Anspruch darauf, dass der Staat diejenigen Normen, die seine eigene Wettbewerbsposition regeln, auch gegenüber seinen Wettbewerbern beachtet (vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Rdnr. 295 zu § 42 Abs. 2 VwGO). Dabei kann dahinstehen, ob dies einen Abwehranspruch dagegen einschließt, dass der Staat einem Mitbewerber dasselbe Privileg einräumt, obwohl im Einzelfall dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Jedenfalls aber besteht ein Abwehranspruch dagegen, dass der Staat Mitbewerbern Befugnisse unter Missachtung des Privilegs einräumt.
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Durch die Weiterbildung erwerben Ärzte eine besondere Rechtsstellung, die zugleich eine besondere Rechtsstellung im Wettbewerb bietet und bieten soll. Darin unterscheidet sich die ärztliche Weiterbildung von berufsrechtlichen Konzessionierungen, auch von der ärztlichen Approbation. Derartige Regelungen über die Zulassung zu einem Beruf bestehen regelmäßig allein im öffentlichen Interesse; sie vermitteln den Berufsangehörigen daher keinen Abwehranspruch gegen rechtswidrige Konzessionierungen Dritter (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.01.1960 - I A 17.57 -, BVerwGE 10, 122; Beschluss vom 20.07.1983 - 5 B 237.81 -, NVwZ 1984, 306). Ähnliches gilt für die meisten Berufsausübungsregelungen, auch wenn diese faktische Auswirkungen für den Wettbewerb haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1982  - 1 C 157.79 -, BVerwGE 65, 167 <171>). Demgegenüber verfolgen die gesetzlichen Bestimmungen über die Weiterbildung nicht allein öffentliche Interessen. Zwar dienen sie auch - und in erster Linie - der Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und insofern einem Belang der Allgemeinheit. Sie verleihen dem weitergebildeten Arzt jedoch zugleich eine besondere Stellung im Wettbewerb mit anderen Ärzten, die ihm besondere wirtschaftliche Chancen eröffnet und durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.05.1972 - 1 BvR 518/62 , BVerfGE 33, 125 ; Kammerbeschluss vom 09.03.2000 - 1 BvR 1662/97 -, a.a.O.). Die Bevorzugung im Wettbewerb ist dabei nicht lediglich ein Reflex der Weiterbildungsbestimmungen, sondern liegt in ihrer objektiven Zielsetzung; auf diese Weise bieten sie dem Arzt einen wirksamen Anreiz, sich der - aufwendigen - Weiterbildung zu unterziehen. Vermittelt die Weiterbildung dem Arzt nach allem aber ein wehrfähiges Abwehrrecht zum Schutz seiner besonderen Rechtsstellung, so richtet sich dieses auch gegen Rechtsänderungen, durch welche die Stellung anderer Ärzte im Wettbewerb verändert wird, sofern diese seine besondere Rechtsstellung missachten. Dieses Abwehrrecht besteht schlechthin; es hängt nicht vom Ausmaß der wirtschaftlichen Schlechterstellung des weitergebildeten Arztes ab. Auch dies hat der Senat in seinen bereits genannten Urteilen vom 10.07.2001 und vom 17.12.2002 (a.a.O.) entschieden; auch hieran ist festzuhalten.
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b) Die zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Weiterbildungsneuregelungen der Antragsgegnerin zum Erwerb der Fachkunden Magnetresonanztomographie und Röntgendiagnostik lassen die durch die (mehrfache) eigene Weiterbildung zum Radiologen  begründete Rechtsstellung der Antragsteller jedoch unberührt.
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Die vorliegend zur Prüfung des Senats gestellten Bestimmungen zur Einführung und zu den Voraussetzungen des Erwerbs dieser Fachkunden erlauben anderen (Fach)Ärzten nach insoweit erfolgreicher Weiterbildung nicht, auf eine besondere berufliche Qualifikation auf dem Gebiet der Diagnostischen Radiologie oder gar auf dem Gebiet der Strahlentherapie hinzuweisen. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HeilbKG können in der Weiterbildungsordnung unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 weitere Befähigungen in der Form des Erwerbs von Fachkunde in ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzen, vorgesehen werden. Die zu regelnden Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich dabei nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten gestellt werden (§ 38 Abs. 3 Satz 2 HeilbKG; vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 2 WBO). Hiervon hat die Antragsgegnerin durch die angegriffenen Bestimmungen Gebrauch gemacht. Ähnliche, mit der Systematik der Weiterbildungsordnung der Antragsgegnerin allerdings nicht völlig übereinstimmende Regelungen finden sich entgegen dem Vorbringen der Antragsteller mittlerweile auch in der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) gemäß Beschluss 106. Deutscher Ärztetag 2003 in Köln, wonach die - fachgebundene - Magnetresonanztomographie in Abschnitt C als zum Führen einer Zusatz-Bezeichnung nach der jeweiligen Berufsordnung berechtigenden Zusatz-Weiterbildung (vgl. hierzu § 2 Abs. 1 und 4 und § 3 Muster-WBO) vorgesehen ist. Die nach erfolgreichem Erwerb der Fachkunden Magnetresonanztherapie und Röntgendiagnostik nach § 38 Abs. 3 Satz 3 HeilbKG von der Antragsgegnerin zu erteilenden Bescheinigungen berechtigen aber nicht zur Ankündigung dieser Befähigungen oder zur Führung einer Bezeichnung (§ 38 Abs. 3 Satz 4 HeilbKG; § 1 Abs. 4 Satz 3 WBO; vgl. zum Werbeverbot für Ärzte auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.07.2001 1 BvR 873/00 und 874/00 -). Die Wettbewerbsposition der Antragsteller als Radiologen auf dem Gebiet der Diagnostischen Radiologie und erst recht auf dem Gebiet der Strahlentherapie bleibt danach unangetastet. Nur sie haben weiterhin das Recht, die Bezeichnung Radiologe zu führen und dadurch im werbenden Verkehr nach außen auf ihre besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten der Diagnostischen Radiologie und der Strahlentherapie hinzuweisen. Die Beeinträchtigung der Antragsteller kann allenfalls darin liegen, dass entsprechend den angegriffenen Bestimmungen auf anderen Gebieten oder Schwerpunkten weitergebildete (Fach)Ärzte aufgrund ihrer zusätzlichen Weiterbildung zum Erwerb der strittigen Fachkunden Untersuchungen, die sie in der Regel bisher den Antragstellern vorbehalten hatten, nunmehr selbst vornehmen und diese wegen des erhaltenen Nachweises über die zusätzliche Befähigung in ihrem Gebiet auch mit den Krankenkassen abrechnen können (vgl. dazu BSG, Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R -). Vor solchen Beeinträchtigungen durch Konkurrenz schützt § 32 Abs. 1 HeilbKG auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nach Vorstehendem aber nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.03.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - 3 BN 1.03 - und - 3 BN 3.03 -; Urteil des Senats vom 10.07.2001, a.a.O.).
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141 
3. Die Antragsteller sind auch nicht - unabhängig davon - in ihren Grundrechten betroffen.
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143 
a) Art. 14 GG ist nicht berührt. Das Eigentumsgrundrecht schützt vermögenswerte Güter. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Satzungsbestimmungen ein vermögenswertes Gut der Antragsteller beeinträchtigen, sind nicht ersichtlich. Die bloßen Wettbewerbschancen der Antragsteller unterfallen nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 17, 232, <248>; 28, 119 <142>). Gegen eine mögliche Konkurrenz vermag auch Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu schützen (vgl. BVerfGE 55, 261 <273>; BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - 3 BN 1.03 - und - 3 BN 3.03 -).
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145 
b) Eine Beeinträchtigung in einem Grundrecht auf unbeeinträchtigte Teilhabe am Wettbewerb liegt ebenfalls nicht vor, selbst wenn ein solches Recht jenseits der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der Berufsausübung der Antragsteller als subjektiv-öffentliches Recht anzuerkennen sein sollte. Dabei mag dahinstehen, ob ein derartiges Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG oder aber aus Art. 2 Abs. 1 GG herzuleiten wäre (dazu BVerwG, Urteil vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 <189 f.> sowie jüngst BVerfG, Urteil vom 26.06.2002, a.a.O.). Ein derartiges Grundrecht schützt nicht vor Konkurrenz. Eine Beeinträchtigung durch Bevorzugung von Konkurrenten im Wettbewerb käme daher nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies die Wettbewerbsfreiheit des Betroffenen in unerträglichem Maße einschränkte oder ihn unzumutbar schädigte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.1983 - 5 B 237/81 -, NVwZ 1984, 306 <307>; Urteil vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 <191 f.>; jeweils m.w.N.). Auch hierfür ist nichts ersichtlich. Andere (Fach)Ärzte, die die Bezeichnung Radiologe nicht führen dürfen, gleichwohl aber die strittigen Befähigungen nachweisen können, werden im Wettbewerb mit den Antragstellern nicht bevorzugt. Die Wettbewerbsfreiheit der Antragsteller wird auch nicht unerträglich eingeschränkt, die Antragsteller werden nicht unzumutbar geschädigt. Davon könnte nur gesprochen werden, wenn die Antragsteller sich im Wettbewerb um Patienten mit radiologischem Untersuchungs- und Behandlungsbedarf, also nicht nur auf dem Gebiet der Diagnostischen Radiologie sondern auch dem von den strittigen Fachkunden völlig unberührt bleibenden Gebiet der Strahlentherapie, praktisch nicht mehr behaupten könnten. Davon kann offenkundig keine Rede sein.
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147 
c) Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes scheidet ersichtlich aus. Mit der Einführung der neuen Fachkunden wird Ungleiches nicht gleich behandelt. Die Bescheinigungen über die erworbenen Fachkunden Magnetresonanztherapie oder Röntgendiagnostik, die im Übrigen abgesehen von der Übergangsvorschrift des § 22 Abs. 16 WBO ebenfalls eine erfolgreiche Weiterbildung mit ein- bis zweijähriger Dauer nach den angegriffenen Bestimmungen voraussetzen, berechtigen nicht zum Führen der Bezeichnung Radiologe oder auch nur einer der Facharztbezeichnungen (Facharzt für Diagnostische Radiologie und Facharzt für Strahlentherapie), die nach ihrem Erwerb zum Führen der Bezeichnung Radiologe berechtigen. Die von den Antragstellern auch in diesem Zusammenhang noch behauptete strikte Abgrenzung von diagnostischen und therapeutischen Gebieten, von der nunmehr abgewichen werde, gab es auch schon bisher nicht. So waren etwa schon bisher die - gebiets- oder schwerpunktbezogene - Röntgendiagnostik oder die gebietsbezogene diagnostische Radiologie insgesamt nach der Weiterbildungsordnung erforderlicher Weiterbildungsinhalt zur Qualifizierung in zahlreichen Gebieten und Schwerpunkten, wie z.B.  der Chirurgie, der Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, der Orthopädie oder wie der Unfall- und der Visceralchirurgie. Im Übrigen setzt die erfolgreiche Weiterbildung auf dem Gebiet der Orthopädie - anders als nach der offenbar dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R - zugrunde liegenden damaligen Rechtslage in Bayern - nach Abschnitt I Gebiete, Fachkunde, Fakultative Weiterbildung, Schwerpunkte Nr. 28 Orthopädie der WBO wie schon bisher auch eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in „der diagnostischen Radiologie des Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes“ voraus. Im Hinblick darauf erscheint fraglich, ob nicht schon dadurch nach zwischenzeitlicher Erfüllung der hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen durch die Entwicklung sogenannter „small-part“-MRT-Geräten nicht nur die Befundbewertung, sondern auch die gebietsbezogene selbständige Durchführung der MRT, die ihrerseits mit einer Mindestzahl notwendiger Inhalt der Weiterbildung auf dem Gebiet der diagnostischen Radiologie ist, notwendiger Inhalt der Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie sein könnte, auch wenn insoweit eine Weiterbildung nach den Richtlinien der Antragsgegnerin über den Inhalt der Weiterbildung bisher nicht vorgesehen war und weiterhin nicht ist. Letztlich kann dies aber offen bleiben.
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149 
4. Schließlich ergibt sich eine Antragsbefugnis der Antragsteller auch nicht aus den behaupteten Fehlern beim Zustandekommen der angegriffenen Rechtsvorschriften. Verstöße gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen können die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur dann begründen, wenn die angegriffene Vorschrift eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Antragstellers berührt.  Wie das Bundesverwaltungsgericht zur Klagebefugnis des § 42 Abs. 2 VwGO wiederholt hervorgehoben hat (BVerwGE 61, 256<275>; 75, 285 <291>; 85, 368 <373 f.>), kann selbst ein am Verwaltungsverfahren zu beteiligender Dritter die Befugnis zur Anfechtung der getroffenen Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nicht allein aus der Verletzung der ihn betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten. Vielmehr muss sich aus seinem Vorbringen darüber hinaus auch ergeben, dass sich der gerügte Verfahrensfehler möglicherweise auf seine (Abwehr-, Schutz- oder Einwirkungs-)Rechte selbst ausgewirkt hat. Denn die Vorschriften über seine Beteiligung gewähren ihm - entsprechend der insoweit nur dienenden Funktion des Verwaltungsverfahrens - im allgemeinen Schutz allein im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung seiner dem Beteiligungsrecht zugrundeliegenden materiellrechtlichen Rechtsposition. Dieser Grundsatz ist lediglich ausnahmsweise dann durchbrochen, wenn die Auslegung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften ergibt, dass dem Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.1991 - 7 B 99/91, 7 ER 301/91 -, NJW 1992, 256; Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43/90 -, BVerwGE 88, 286; Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 42 RdNr. 72 ff.). Entsprechendes gilt insoweit auch im Rahmen der Antragsbefugnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1997 - 4 BN 10/97 -, NVwZ-RR 1998, 98; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <217>; Kopp, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNr. 46, 63, 66; § 42 RdNr. 95; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 47 RdNr. 39 ff., 73). Wie vorstehend ausgeführt wird eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung der Antragsteller durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen aber nicht berührt. Auch lässt sich § 9 HeilbKG und der auf der gesetzlichen Grundlage des § 10 Nr. 6 HeilbKG erlassenen Geschäftsordnung i.d.F. vom 10.10.2001 (Ärzteblatt Baden-Württemberg 10/2001 S. 397), die den ordnungsgemäßen Erlass von Satzungen der Antragsgegnerin durch die hierfür nach § 9 Abs. 2 Satz 1 HeilbKG zuständige Vertreterversammlung abschließend regeln, nicht entnehmen, dass den Antragstellern als Mitgliedern der Antragsgegnerin unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition beim Erlass von Satzungen eingeräumt sein soll.
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151 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.
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153 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
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Gründe

 
113 
Die in der mündlichen Verhandlung klarstellend nur gegen die genannten Bestimmungen der Änderungssatzung vom 13.03.2002 gerichteten Anträge sind unzulässig.
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115 
Zwar handelt es sich bei der gemäß § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Dentisten (Heilberufe-Kammergesetz - HeilbKG) i.d.F. vom 16.03.1995 (GBl. S. 314; zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2003 ) von der Kammer als Satzung zu erlassende Weiterbildungsordnung und der hier angegriffenen Satzung der Antragsgegnerin vom 13.03.2002 zu deren Änderung um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Den Antragstellern fehlt jedoch die Antragsbefugnis.
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117 
1. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine natürliche oder juristische Person den Normenkontrollantrag nur stellen, wenn sie geltend macht, durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Hierzu bedarf es der hinreichend substantiierten Darlegung von Tatsachen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 <732 f.>; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <217>). Zur Bejahung der Antragsbefugnis muss das Normenkontrollgericht positiv feststellen, ob ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers von der zur gerichtlichen Prüfung gestellten Norm betroffen ist; insofern genügt die bloße Möglichkeit einer eigenen Rechtsbetroffenheit des Antragstellers nicht. Ferner muss nach der Darlegung des Antragstellers eine Rechtswidrigkeit der Norm und damit eine Rechtsverletzung des Antragstellers immerhin in Betracht kommen.
118 
 
119 
Auszugehen ist vom Zweck der Regelung. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO will die abstrakte Normenkontrolle, die von natürlichen oder juristischen Personen veranlasst wird, auf den subjektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränken und Popularklagen ausschließen. Damit verfolgt die Vorschrift dasselbe Ziel wie § 42 Abs. 2 VwGO für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Dieser Regelungszweck wurde durch die Neufassung im Zuge des 6. VwGO-Änderungsgesetzes vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) noch eigens betont. Die Handhabung der Vorschrift muss sicherstellen, dass dieses Ziel erreicht wird. Zugleich muss in Rechnung gestellt werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der einmal zulässige Normenkontrollantrag eine objektive Prüfung der beanstandeten Norm in jedweder Hinsicht auslöst. Eine Beschränkung auf die subjektiven Rechte des Antragstellers findet nicht (mehr) statt; vielmehr kann das Normenkontrollgericht die Norm auch aus Gründen für nichtig erklären, die die subjektiven Rechte des Antragstellers nicht berühren (st. Rspr.; etwa BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Dies führt dazu, dass die gewollte Beschränkung der Normenkontrolle auf die eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte des jeweiligen Antragstellers bereits abschließend im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis zu leisten ist. Dann aber kann nicht offen bleiben, ob das vom Antragsteller als verletzt behauptete eigene Recht im Grundsatz auch besteht - einschließlich der Frage, ob eine in Betracht kommende Vorschrift seinem Schutz dient -, und ob der Antragsteller von der zur Prüfung gestellten Norm in diesem Recht auch betroffen wird. Andernfalls würde nicht hinreichend verlässlich vermieden, dass die objektive Normenprüfung auch in Fällen ausgelöst wird, in denen sich der Antragsteller zwar einer eigenen Rechtsbetroffenheit - auch substantiiert - berühmt, die zur Prüfung gestellte Norm seine Rechtssphäre in Wirklichkeit aber unberührt lässt.
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121 
Damit setzt sich der Senat nicht in Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings ausgesprochen, dass an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden können, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteile vom 10.03.1998 und vom 24.09.1998 a.a.O.). Dies hat es jedoch auf die Frage der Rechtsverletzung, d.h. auf die Frage der Rechtswidrigkeit des jeweils zur gerichtlichen Prüfung gestellten Hoheitsakts bezogen. Dem stimmt der Senat zu: Insofern muss sowohl für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO als auch für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinreichen, dass nach dem substantiierten Vortrag des Klägers bzw. Antragstellers eine Rechtswidrigkeit des jeweiligen Hoheitsaktes - und zwar gerade mit Blick auf die Rechte des Klägers bzw. Antragstellers - immerhin als möglich erscheint.
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123 
Dem geht jedoch die Frage voraus, ob die Rechtssphäre des Klägers bzw. Antragstellers überhaupt betroffen ist. Hierzu müssen Bestehen und Reichweite seiner subjektiv-öffentlichen Rechte geklärt und festgestellt werden, ob der im Streit stehende Hoheitsakt diese Rechte berührt oder aber unberührt lässt. Für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch insofern die substantiierte Darlegung der bloßen Möglichkeit genügen; teilweise wird allerdings etwa die Frage der drittschützenden Qualität einer vom Kläger in Anspruch genommenen Norm - wenngleich nur abstrakt - bereits abschließend beantwortet (vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Rdnrn. 64 ff., 69 zu § 42 VwGO m.w.N.). Diese Zurückhaltung findet ihre sachliche Berechtigung darin, dass die Frage der Rechtsbetroffenheit des Anfechtungsklägers jedenfalls im Rahmen der Sachprüfung abschließend zu klären ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Ausschluss von Popularklagen wird damit in der Sachprüfung vollendet. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht für die Geltendmachung eines Nachteils im Rahmen der bis 1996 gültigen Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die positive Feststellung verlangt, dass der behauptete Nachteil auch vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87 <95 ff.>). Hiervon ist es auch nach der Änderung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht abgerückt. Auch für die Neufassung des Gesetzes hat das Gericht - unter Bezugnahme auf die soeben zitierte ältere Rechtsprechung - hervorgehoben, dass ein Antragsteller, der eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt benennen muss (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, a.a.O. <219>). Es muss also feststehen, dass ein eigener Belang des Antragstellers betroffen ist, der für die Abwägung erheblich ist (vgl. Normenkontrollurteile des Senats vom 17.12.2002 – 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236, und - 9 S 2740/01 - und dazu BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - BVerwG 3 BN 3.03 - und - BVerwG 3 BN 1.03 -).
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125 
2. Die Antragsteller sind als Radiologen - diese Bezeichnung darf gemäß § 5 Abs. 2 WBO nur führen, wer die Anerkennung als Facharzt für Diagnostische Radiologie und die Anerkennung als Facharzt für Strahlentherapie erworben hat - in ihrer beruflichen Rechtsstellung, wie sie durch § 32 Abs. 1 HeilbKG ausgestaltet und durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist, durch die angegriffenen Regelungen nicht betroffen. Die Neuregelungen lassen die Bestimmungen, welche ihre Rechtsstellung als weitergebildete Ärzte regeln, als solche unverändert. Sie werden rechtlich in keiner Weise gehindert, ihre bisherige Berufsausübung unverändert fortzusetzen. Es wird lediglich auf anderen Gebieten tätigen (Fach)Ärzten die Möglichkeit eröffnet, durch den Erwerb der Fachkunden Magnetresonanztomographie (MRT) und Röntgendiagnostik nach den angegriffenen, auf § 38 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HeilbKG beruhenden Weiterbildungsregelungen eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in diesen - von den Antragstellern ebenfalls angewendeten - Untersuchungsmethoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Arztes voraussetzen, nachzuweisen, wobei die von der Antragsgegnerin zu erteilenden Bescheinigungen über den Erwerb dieser Befähigungen freilich nicht zur Ankündigung dieser Befähigungen oder Führung einer Bezeichnung berechtigen (§ 38 Abs. 3 Sätze 3 und 4 HeilbKG; § 1 Abs. 4 Sätze 2 und 3 WBO). Hierdurch werden die von den Antragstellern geltend gemachten Rechte schon nicht betroffen oder jedenfalls offenkundig nicht verletzt, ungeachtet dessen, ob es sich bei den einzelnen Antragstellern um niedergelassene oder angestellte Ärzte handelt.
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127 
a) Die im Wege der Weiterbildung zu erlangenden Bezeichnungen zur Erweiterung der Berufsbezeichnung bestimmen nach § 32 Abs. 2 Satz 1 HeilbKG die Kammern für ihre Mitglieder, wenn dies im Hinblick auf die medizinische, die zahnmedizinische, die tiermedizinische oder die pharmazeutische Entwicklung für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes erforderlich ist. Insofern dienen bei der ärztlichen Weiterbildung die Bestimmungen der §§ 32 ff. HeilbKG und der Weiterbildungsordnung über die Einführung und Abgrenzung von Gebieten und deren Bezeichnungen sowie der für die Anerkennung erforderlichen Weiterbildung und deren Dauer und Inhalt in erster Linie öffentlichen Interessen, der Sicherstellung einer hohen Qualität der medizinischen Versorgung der Bevölkerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2002 - 1 BvR 525/99 -, MedR 2003, 36 = NJW 2003, 879 = DVBl 2003, 262; Normenkontrollbeschluss des Senats vom 06.07.1993 - 9 S 2197/92 -, MedR 1994, 71). Allerdings hat der Senat zur zahnärztlichen Weiterbildung bereits mehrfach entschieden, dass ein Zahnarzt im Wege der Weiterbildung eine Rechtsstellung erlangt, die seinen Beruf prägt und dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt, und dass es diese Rechtsstellung beeinträchtigt, wenn anderen Zahnärzten die Möglichkeit eröffnet wird, im werbenden Verkehr nach außen auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in demselben Gebiet hinzuweisen, ohne dass sie die Weiterbildung absolviert haben (vgl. Urteile vom 10.07.2001 und vom 17.12.2002, a.a.O.). Daran ist im Grundsatz trotz der von der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.10.2002 (a.a.O.) geäußerten Bedenken auch für die durch Weiterbildung erlangte Rechtsstellung eines Arztes festzuhalten, zumal dieser im Gegensatz zum weitergebildeten Zahnarzt bei seiner beruflichen Tätigkeit grundsätzlich nach wie vor auf das Gebiet oder die Gebiete beschränkt ist, dessen Bezeichnungen er führen darf (vgl. §§ 37 Abs. 1, 42 Abs. 3 HeilbKG).
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129 
Die Weiterbildung ist eine gesetzlich vorgesehene, geregelte Form des Erwerbs und des Nachweises besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten medizinischen Gebiet oder Teilgebiet oder anderer zusätzlich erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 32 Abs. 1 HeilbKG). Sie erfordert eine mindestens dreijährige, ganztägige, hauptberufliche Tätigkeit in Vollzeitbeschäftigung im Anschluss an die Approbation (§ 34 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 HeilbKG) an einer anerkannten Weiterbildungsstätte unter verantwortlicher Leitung eines entsprechend ermächtigten Arztes (§ 35 HeilbKG) sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem anschließenden Fachgespräch (§ 36 HeilbKG). Die erfolgreiche Weiterbildung berechtigt den Arzt, nach Erhalt der Anerkennung eine besondere Berufsbezeichnung zu führen, die auf die erworbenen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten hinweist (§§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 HeilbKG).
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131 
Die erfolgreiche Weiterbildung zum Facharzt prägt auch die weitere Berufstätigkeit des weitergebildeten Arztes und verschafft ihm besondere wirtschaftliche Chancen, aber auch die Verpflichtung nach § 37 Abs. 1 HeilbKG, grundsätzlich nur in dem Gebiet, dessen Gebietsbezeichnung er führt, tätig zu sein. In den einschlägigen Regelungen der Weiterbildungsordnungen findet dementsprechend die den Ärzten gemeinsame Überzeugung Ausdruck, dass die wirtschaftliche Basis für den niedergelassenen Arzt sein durch Weiterbildung festgelegtes Gebiet ist. Diese Überzeugung wird durch das Vertragsarztrecht bekräftigt. Auch die vertragsärztliche Zulassung nach § 95a SGB V setzt regelmäßig die Weiterbildung zum Facharzt voraus. Die vertragsärztliche Zulassung wird aber nach wie vor wirtschaftlich als notwendige Voraussetzung für die Niederlassung in eigener Praxis angesehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2002, a.a.O.).
132 
 
133 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass Art. 12 Abs. 1 GG im Grundsatz keinen Schutz gegen Konkurrenz bietet (vgl. jüngst BVerfG, Urteil vom 26.06.2002  - 1 BvR 558/91 u.a. -, „Glykol“, NJW 2002, 2621, m.w.N.; Kammerbeschluss vom 11.05.2000 - 1 BvR 1819/99 -). Soweit etwa lediglich Berufsangehörige ohne Mehrfachqualifikation daran interessiert sind, dass Spezial- oder Zusatzkenntnisse ihren Konkurrenten keine Vorteile am Markt verschaffen, ist dieses Interesse nicht schutzwürdig. Die Ärzte genießen keinen Schutz vor Konkurrenten, die andere Qualifikationen erworben haben  (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.1990 – 1 BvR 70/87 -, BVerfGE 82, 18; Kammerbeschluss vom 09.03.2000 - 1 BvR 1662/97 -, DVBl 2000, 976 = NJW 2000, 3057). Anders liegt es jedoch, wenn einem Marktteilnehmer vom Staat eine besondere Rechtsstellung verliehen wird, die ihm zugleich eine besondere Stellung im Wettbewerb bietet und bieten soll. Ein derart privilegierter Marktteilnehmer hat einen Anspruch darauf, dass der Staat diejenigen Normen, die seine eigene Wettbewerbsposition regeln, auch gegenüber seinen Wettbewerbern beachtet (vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Rdnr. 295 zu § 42 Abs. 2 VwGO). Dabei kann dahinstehen, ob dies einen Abwehranspruch dagegen einschließt, dass der Staat einem Mitbewerber dasselbe Privileg einräumt, obwohl im Einzelfall dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Jedenfalls aber besteht ein Abwehranspruch dagegen, dass der Staat Mitbewerbern Befugnisse unter Missachtung des Privilegs einräumt.
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135 
Durch die Weiterbildung erwerben Ärzte eine besondere Rechtsstellung, die zugleich eine besondere Rechtsstellung im Wettbewerb bietet und bieten soll. Darin unterscheidet sich die ärztliche Weiterbildung von berufsrechtlichen Konzessionierungen, auch von der ärztlichen Approbation. Derartige Regelungen über die Zulassung zu einem Beruf bestehen regelmäßig allein im öffentlichen Interesse; sie vermitteln den Berufsangehörigen daher keinen Abwehranspruch gegen rechtswidrige Konzessionierungen Dritter (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.01.1960 - I A 17.57 -, BVerwGE 10, 122; Beschluss vom 20.07.1983 - 5 B 237.81 -, NVwZ 1984, 306). Ähnliches gilt für die meisten Berufsausübungsregelungen, auch wenn diese faktische Auswirkungen für den Wettbewerb haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1982  - 1 C 157.79 -, BVerwGE 65, 167 <171>). Demgegenüber verfolgen die gesetzlichen Bestimmungen über die Weiterbildung nicht allein öffentliche Interessen. Zwar dienen sie auch - und in erster Linie - der Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und insofern einem Belang der Allgemeinheit. Sie verleihen dem weitergebildeten Arzt jedoch zugleich eine besondere Stellung im Wettbewerb mit anderen Ärzten, die ihm besondere wirtschaftliche Chancen eröffnet und durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.05.1972 - 1 BvR 518/62 , BVerfGE 33, 125 ; Kammerbeschluss vom 09.03.2000 - 1 BvR 1662/97 -, a.a.O.). Die Bevorzugung im Wettbewerb ist dabei nicht lediglich ein Reflex der Weiterbildungsbestimmungen, sondern liegt in ihrer objektiven Zielsetzung; auf diese Weise bieten sie dem Arzt einen wirksamen Anreiz, sich der - aufwendigen - Weiterbildung zu unterziehen. Vermittelt die Weiterbildung dem Arzt nach allem aber ein wehrfähiges Abwehrrecht zum Schutz seiner besonderen Rechtsstellung, so richtet sich dieses auch gegen Rechtsänderungen, durch welche die Stellung anderer Ärzte im Wettbewerb verändert wird, sofern diese seine besondere Rechtsstellung missachten. Dieses Abwehrrecht besteht schlechthin; es hängt nicht vom Ausmaß der wirtschaftlichen Schlechterstellung des weitergebildeten Arztes ab. Auch dies hat der Senat in seinen bereits genannten Urteilen vom 10.07.2001 und vom 17.12.2002 (a.a.O.) entschieden; auch hieran ist festzuhalten.
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137 
b) Die zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Weiterbildungsneuregelungen der Antragsgegnerin zum Erwerb der Fachkunden Magnetresonanztomographie und Röntgendiagnostik lassen die durch die (mehrfache) eigene Weiterbildung zum Radiologen  begründete Rechtsstellung der Antragsteller jedoch unberührt.
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Die vorliegend zur Prüfung des Senats gestellten Bestimmungen zur Einführung und zu den Voraussetzungen des Erwerbs dieser Fachkunden erlauben anderen (Fach)Ärzten nach insoweit erfolgreicher Weiterbildung nicht, auf eine besondere berufliche Qualifikation auf dem Gebiet der Diagnostischen Radiologie oder gar auf dem Gebiet der Strahlentherapie hinzuweisen. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HeilbKG können in der Weiterbildungsordnung unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 weitere Befähigungen in der Form des Erwerbs von Fachkunde in ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzen, vorgesehen werden. Die zu regelnden Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich dabei nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten gestellt werden (§ 38 Abs. 3 Satz 2 HeilbKG; vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 2 WBO). Hiervon hat die Antragsgegnerin durch die angegriffenen Bestimmungen Gebrauch gemacht. Ähnliche, mit der Systematik der Weiterbildungsordnung der Antragsgegnerin allerdings nicht völlig übereinstimmende Regelungen finden sich entgegen dem Vorbringen der Antragsteller mittlerweile auch in der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) gemäß Beschluss 106. Deutscher Ärztetag 2003 in Köln, wonach die - fachgebundene - Magnetresonanztomographie in Abschnitt C als zum Führen einer Zusatz-Bezeichnung nach der jeweiligen Berufsordnung berechtigenden Zusatz-Weiterbildung (vgl. hierzu § 2 Abs. 1 und 4 und § 3 Muster-WBO) vorgesehen ist. Die nach erfolgreichem Erwerb der Fachkunden Magnetresonanztherapie und Röntgendiagnostik nach § 38 Abs. 3 Satz 3 HeilbKG von der Antragsgegnerin zu erteilenden Bescheinigungen berechtigen aber nicht zur Ankündigung dieser Befähigungen oder zur Führung einer Bezeichnung (§ 38 Abs. 3 Satz 4 HeilbKG; § 1 Abs. 4 Satz 3 WBO; vgl. zum Werbeverbot für Ärzte auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.07.2001 1 BvR 873/00 und 874/00 -). Die Wettbewerbsposition der Antragsteller als Radiologen auf dem Gebiet der Diagnostischen Radiologie und erst recht auf dem Gebiet der Strahlentherapie bleibt danach unangetastet. Nur sie haben weiterhin das Recht, die Bezeichnung Radiologe zu führen und dadurch im werbenden Verkehr nach außen auf ihre besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten der Diagnostischen Radiologie und der Strahlentherapie hinzuweisen. Die Beeinträchtigung der Antragsteller kann allenfalls darin liegen, dass entsprechend den angegriffenen Bestimmungen auf anderen Gebieten oder Schwerpunkten weitergebildete (Fach)Ärzte aufgrund ihrer zusätzlichen Weiterbildung zum Erwerb der strittigen Fachkunden Untersuchungen, die sie in der Regel bisher den Antragstellern vorbehalten hatten, nunmehr selbst vornehmen und diese wegen des erhaltenen Nachweises über die zusätzliche Befähigung in ihrem Gebiet auch mit den Krankenkassen abrechnen können (vgl. dazu BSG, Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R -). Vor solchen Beeinträchtigungen durch Konkurrenz schützt § 32 Abs. 1 HeilbKG auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nach Vorstehendem aber nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.03.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - 3 BN 1.03 - und - 3 BN 3.03 -; Urteil des Senats vom 10.07.2001, a.a.O.).
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3. Die Antragsteller sind auch nicht - unabhängig davon - in ihren Grundrechten betroffen.
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143 
a) Art. 14 GG ist nicht berührt. Das Eigentumsgrundrecht schützt vermögenswerte Güter. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Satzungsbestimmungen ein vermögenswertes Gut der Antragsteller beeinträchtigen, sind nicht ersichtlich. Die bloßen Wettbewerbschancen der Antragsteller unterfallen nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 17, 232, <248>; 28, 119 <142>). Gegen eine mögliche Konkurrenz vermag auch Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu schützen (vgl. BVerfGE 55, 261 <273>; BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - 3 BN 1.03 - und - 3 BN 3.03 -).
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b) Eine Beeinträchtigung in einem Grundrecht auf unbeeinträchtigte Teilhabe am Wettbewerb liegt ebenfalls nicht vor, selbst wenn ein solches Recht jenseits der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der Berufsausübung der Antragsteller als subjektiv-öffentliches Recht anzuerkennen sein sollte. Dabei mag dahinstehen, ob ein derartiges Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG oder aber aus Art. 2 Abs. 1 GG herzuleiten wäre (dazu BVerwG, Urteil vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 <189 f.> sowie jüngst BVerfG, Urteil vom 26.06.2002, a.a.O.). Ein derartiges Grundrecht schützt nicht vor Konkurrenz. Eine Beeinträchtigung durch Bevorzugung von Konkurrenten im Wettbewerb käme daher nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies die Wettbewerbsfreiheit des Betroffenen in unerträglichem Maße einschränkte oder ihn unzumutbar schädigte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.1983 - 5 B 237/81 -, NVwZ 1984, 306 <307>; Urteil vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 <191 f.>; jeweils m.w.N.). Auch hierfür ist nichts ersichtlich. Andere (Fach)Ärzte, die die Bezeichnung Radiologe nicht führen dürfen, gleichwohl aber die strittigen Befähigungen nachweisen können, werden im Wettbewerb mit den Antragstellern nicht bevorzugt. Die Wettbewerbsfreiheit der Antragsteller wird auch nicht unerträglich eingeschränkt, die Antragsteller werden nicht unzumutbar geschädigt. Davon könnte nur gesprochen werden, wenn die Antragsteller sich im Wettbewerb um Patienten mit radiologischem Untersuchungs- und Behandlungsbedarf, also nicht nur auf dem Gebiet der Diagnostischen Radiologie sondern auch dem von den strittigen Fachkunden völlig unberührt bleibenden Gebiet der Strahlentherapie, praktisch nicht mehr behaupten könnten. Davon kann offenkundig keine Rede sein.
146 
 
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c) Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes scheidet ersichtlich aus. Mit der Einführung der neuen Fachkunden wird Ungleiches nicht gleich behandelt. Die Bescheinigungen über die erworbenen Fachkunden Magnetresonanztherapie oder Röntgendiagnostik, die im Übrigen abgesehen von der Übergangsvorschrift des § 22 Abs. 16 WBO ebenfalls eine erfolgreiche Weiterbildung mit ein- bis zweijähriger Dauer nach den angegriffenen Bestimmungen voraussetzen, berechtigen nicht zum Führen der Bezeichnung Radiologe oder auch nur einer der Facharztbezeichnungen (Facharzt für Diagnostische Radiologie und Facharzt für Strahlentherapie), die nach ihrem Erwerb zum Führen der Bezeichnung Radiologe berechtigen. Die von den Antragstellern auch in diesem Zusammenhang noch behauptete strikte Abgrenzung von diagnostischen und therapeutischen Gebieten, von der nunmehr abgewichen werde, gab es auch schon bisher nicht. So waren etwa schon bisher die - gebiets- oder schwerpunktbezogene - Röntgendiagnostik oder die gebietsbezogene diagnostische Radiologie insgesamt nach der Weiterbildungsordnung erforderlicher Weiterbildungsinhalt zur Qualifizierung in zahlreichen Gebieten und Schwerpunkten, wie z.B.  der Chirurgie, der Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, der Orthopädie oder wie der Unfall- und der Visceralchirurgie. Im Übrigen setzt die erfolgreiche Weiterbildung auf dem Gebiet der Orthopädie - anders als nach der offenbar dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R - zugrunde liegenden damaligen Rechtslage in Bayern - nach Abschnitt I Gebiete, Fachkunde, Fakultative Weiterbildung, Schwerpunkte Nr. 28 Orthopädie der WBO wie schon bisher auch eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in „der diagnostischen Radiologie des Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes“ voraus. Im Hinblick darauf erscheint fraglich, ob nicht schon dadurch nach zwischenzeitlicher Erfüllung der hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen durch die Entwicklung sogenannter „small-part“-MRT-Geräten nicht nur die Befundbewertung, sondern auch die gebietsbezogene selbständige Durchführung der MRT, die ihrerseits mit einer Mindestzahl notwendiger Inhalt der Weiterbildung auf dem Gebiet der diagnostischen Radiologie ist, notwendiger Inhalt der Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie sein könnte, auch wenn insoweit eine Weiterbildung nach den Richtlinien der Antragsgegnerin über den Inhalt der Weiterbildung bisher nicht vorgesehen war und weiterhin nicht ist. Letztlich kann dies aber offen bleiben.
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149 
4. Schließlich ergibt sich eine Antragsbefugnis der Antragsteller auch nicht aus den behaupteten Fehlern beim Zustandekommen der angegriffenen Rechtsvorschriften. Verstöße gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen können die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur dann begründen, wenn die angegriffene Vorschrift eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Antragstellers berührt.  Wie das Bundesverwaltungsgericht zur Klagebefugnis des § 42 Abs. 2 VwGO wiederholt hervorgehoben hat (BVerwGE 61, 256<275>; 75, 285 <291>; 85, 368 <373 f.>), kann selbst ein am Verwaltungsverfahren zu beteiligender Dritter die Befugnis zur Anfechtung der getroffenen Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nicht allein aus der Verletzung der ihn betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten. Vielmehr muss sich aus seinem Vorbringen darüber hinaus auch ergeben, dass sich der gerügte Verfahrensfehler möglicherweise auf seine (Abwehr-, Schutz- oder Einwirkungs-)Rechte selbst ausgewirkt hat. Denn die Vorschriften über seine Beteiligung gewähren ihm - entsprechend der insoweit nur dienenden Funktion des Verwaltungsverfahrens - im allgemeinen Schutz allein im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung seiner dem Beteiligungsrecht zugrundeliegenden materiellrechtlichen Rechtsposition. Dieser Grundsatz ist lediglich ausnahmsweise dann durchbrochen, wenn die Auslegung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften ergibt, dass dem Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.1991 - 7 B 99/91, 7 ER 301/91 -, NJW 1992, 256; Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43/90 -, BVerwGE 88, 286; Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 42 RdNr. 72 ff.). Entsprechendes gilt insoweit auch im Rahmen der Antragsbefugnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1997 - 4 BN 10/97 -, NVwZ-RR 1998, 98; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <217>; Kopp, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNr. 46, 63, 66; § 42 RdNr. 95; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 47 RdNr. 39 ff., 73). Wie vorstehend ausgeführt wird eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung der Antragsteller durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen aber nicht berührt. Auch lässt sich § 9 HeilbKG und der auf der gesetzlichen Grundlage des § 10 Nr. 6 HeilbKG erlassenen Geschäftsordnung i.d.F. vom 10.10.2001 (Ärzteblatt Baden-Württemberg 10/2001 S. 397), die den ordnungsgemäßen Erlass von Satzungen der Antragsgegnerin durch die hierfür nach § 9 Abs. 2 Satz 1 HeilbKG zuständige Vertreterversammlung abschließend regeln, nicht entnehmen, dass den Antragstellern als Mitgliedern der Antragsgegnerin unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition beim Erlass von Satzungen eingeräumt sein soll.
150 
 
151 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.
152 
 
153 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
154 
 

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. August 2010 - 2 K 1720/10 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.08.2010, mit dem ihre Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Einberufung einer Sondersitzung des Gemeinderats abgelehnt wurden, ist zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) sowie begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig.
Dies gilt auch hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Hilfsanträge. Zwar handelt es sich insoweit um eine im Beschwerdeverfahren mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO im Regelfall unzulässige Antragserweiterung. Nach diesen Vorschriften muss sich die Beschwerdebegründung mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen und hat der Verwaltungsgerichtshof nur die dargelegten Gründe zu prüfen. Mit dieser der Entlastung der Oberverwaltungsgerichte dienenden Qualifizierung der Beschwerdebegründung einerseits und der Beschränkung des Prüfungsumfangs andererseits in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Antragsänderung oder -erweiterung in der Beschwerdeinstanz regelmäßig nicht vereinbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.01.2006 - 11 S 1455/05 - VBlBW 2006, 285 m.w.N.). Eine Ausnahme hiervon ist jedoch aus Gründen effektiven Rechtsschutzes zu machen, soweit es um eine sachdienliche Antragserweiterung geht, mit der der Beschwerdeführer einer Änderung der Sachlage Rechnung trägt, die vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten ist und daher noch in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden kann (vgl. zu letzterem Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 42; Bader in Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 146 Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.2006 - 6 S 1860/05 - VBlBW 2006, 323). Es wäre ein Wertungswiderspruch, einerseits neues Vorbringen bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zuzulassen, andererseits aber eine hierauf bezogene sachdienliche Antragserweiterung auszuschließen. Auch der Beschleunigungs- und Vereinfachungseffekt des § 146 Abs. 4 VwGO würde konterkariert, wenn in dieser Konstellation die ursprünglichen Anträge im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt werden müssten und der Beschwerdeführer bezüglich neuer Anträge darauf verwiesen würde, ein zusätzliches erstinstanzliches Eilrechtsschutzverfahren einzuleiten. Bereits die einengenden Voraussetzungen des § 91 VwGO - die freilich erfüllt sein müssen - tragen dazu bei, dass sich das Beschwerdegericht nicht mit Änderungen des Streitgegenstandes befassen muss, bei denen die Einleitung eines neuen Gerichtsverfahrens besser ist (so auch Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 94).
Daran gemessen ist die Antragserweiterung hier zuzulassen. Die Haupt- wie die in der Beschwerdeinstanz erstmals gestellten Hilfsanträge zielen auf Einberufung einer Sondersitzung des Gemeinderats der Stadt Ettlingen zur Fusion der Sparkassen Ettlingen und Karlsruhe. Die antragstellenden Gemeinderäte streben eine rechtliche Überprüfung der Beschlüsse der Trägerversammlung der Sparkasse Ettlingen zur Fusion der Sparkassen unter dem Gesichtspunkt der Mitwirkung eines befangenen Amtsträgers bei der Beschlussfassung an. Der Hauptantrag ist darauf gerichtet, dass die Stadt Ettlingen beim Regierungspräsidium Karlsruhe einen Antrag auf Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) der aufsichtsrechtlichen Genehmigung der Fusion stellt. Nach dem Hilfsantrag soll, nachdem - nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung - das Regierungspräsidium in Kenntnis des von den Antragstellern unterbreiteten Sachverhalts eine Befangenheit der Vorsitzenden der Trägerversammlung verneint und die Fusion der Sparkassen zum 01.11.2010 mit Bescheid vom 18.08.2010 erneut genehmigt hat, die Stadt Ettlingen veranlasst werden, gegen diese aufsichtsrechtliche Genehmigung den zulässigen Rechtsbehelf einzulegen. Mit diesem Hilfsantrag werden keine neuen Rechtsfragen aufgeworfen, die sich nicht bereits bezogen auf den Hauptantrag stellen. Der Streitstoff bleibt in entscheidungserheblicher Hinsicht identisch. Im Kern geht es darum, ob die Frage der Rechtswidrigkeit der Fusionsbeschlüsse der Trägerversammlung wegen der möglichen Befangenheit der Antragsgegnerin als Vorsitzende der Trägerversammlung in die Befassungskompetenz des Gemeinderats fällt. Die Antragserweiterung ist daher sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO.
2. Die Beschwerden haben jedoch keinen Erfolg. Die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung. Den Antragstellern fehlt bereits die erforderliche Antragsbefugnis, weil eine Befassungskompetenz des Gemeinderats mit der Frage der Rechtswidrigkeit der Fusionsbeschlüsse der Trägerversammlung der Sparkasse Ettlingen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar ist.
Der kommunalverfassungsrechtliche Organstreit ist dadurch gekennzeichnet, dass Gemeindeorgane oder Organteile über Bestand und Reichweite zwischen- oder innerorganschaftlicher Rechte streiten. Nach dem die Verwaltungsgerichtsordnung beherrschenden Prinzip des subjektiven Rechtsschutzes ist auch in einem Kommunalverfassungsstreit eine Klage oder ein Antrag nur zulässig, wenn und soweit der jeweilige Kläger oder Antragsteller sich auf eine Rechtsposition berufen kann, die ihm durch das Gesetz eingeräumt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO entspr.). Eine Klage, die auf die Feststellung einer allein objektiv-rechtlichen Überschreitung oder Unterschreitung von Kompetenzen eines Organs gerichtet ist und nicht dem weiteren Erfordernis genügt, dass der Kläger oder Antragsteller durch rechtswidriges Organhandeln in einer ihm gesetzlich eingeräumten Rechtsposition verletzt sein kann, bleibt auch im Gewand des kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits eine unzulässige Popularklage (Senatsurteil vom 24.02.1992 - 1 S 2242/91 - VBlBW 1992, 375). Dies gilt auch für eine Leistungsklage, bei der ein Organ die Verurteilung eines anderen Organs erreichen will, seine Kompetenzen in einem bestimmten Sinn auszuüben (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 05.02.2002 - 11 K 1851/01 - VBlBW 2002, 536 m.w.N.).
Vorliegend machen die Antragsteller geltend, dass sie in ihrem Recht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 GemO verletzt sind. Nach dieser Vorschrift hat der Bürgermeister unverzüglich den Gemeinderat einzuberufen, wenn es ein Viertel der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
§ 34 Abs. 1 Satz 3 GemO schützt nicht lediglich ein Interesse der Allgemeinheit, sondern vermittelt dem in dieser Vorschrift festgelegten Quorum von Gemeinderatsmitgliedern eine subjektive Rechtsposition. Dies gilt indes nur unter der in § 34 Abs. 1 Satz 5 GemO normierten Voraussetzung, dass die Verhandlungsgegenstände zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören. Dies ist der Fall, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fällt (Verbandszuständigkeit). Des Weiteren muss der zu behandelnde Tagesordnungspunkt zum Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats gehören (Organzuständigkeit). Zweck des § 34 Abs. 1 Satz 5 GemO ist es zu verhindern, dass der für die Einberufung der Gemeinderatssitzungen verantwortliche Bürgermeister gezwungen wird, zu Verhandlungsgegenständen Sitzungen einzuberufen, die der Zuständigkeit des Gemeinderats entzogen sind, weil es sich um Angelegenheiten entweder des Bürgermeisters oder fremder Aufgabenträger handelt (Senatsurteil vom 29.05.1984 - 1 S 474/84 - VBlBW 1984, 312 <313>).
Hier haben die Antragsteller offensichtlich keinen Anspruch auf Einberufung einer Gemeinderatssitzung zu dem Thema Genehmigung der Sparkassenfusion, weil dieser Verhandlungsgegenstand eindeutig nicht zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehört. Das Gesetz geht von einer weitgehenden Trennung von Sparkassenrecht und Kommunalrecht aus. Die Sparkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 1 SpG), die das Recht der Selbstverwaltung besitzen (Art. 71 Abs. 1 Satz 3 LV) und die ihre durch das Sparkassengesetz (§ 6 SpG) und ihre Satzung (§ 7 SpG) zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe (§ 11 SpG: Verwaltungsrat, Kreditausschuss und Vorstand) erfüllen. Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Bürgermeister, der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SpG Vorsitzender des Verwaltungsrats ist, seine Rechtsstellung nicht aus der Gemeindeordnung, sondern allein aus dem Sparkassengesetz herleitet und dass es sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als geborener Verwaltungsratsvorsitzender nicht um eine Angelegenheit der Gemeinde und ihrer Verwaltung, sondern um eine eigene Angelegenheit der Sparkasse handelt (Urt. v. 25.09.1989 - 1 S 3239/88 - VBlBW 1990, 20 <21>). Auch die Fusion von Sparkassen mit mehreren Trägern ist im Sparkassengesetz abschließend geregelt, ohne dass insoweit den Gemeinderäten der Trägergemeinden Rechte eingeräumt sind. Zwar erfolgt die Vereinigung mehrerer Sparkassen nach § 3 Abs. 1 SpG grundsätzlich durch übereinstimmende Beschlüsse der Hauptorgane der Träger, d.h. der Gemeinderäte. Dies gilt allerdings nicht bei Sparkassen mit mehreren Trägern, wie dies bei der Sparkasse Ettlingen der Fall ist. Hier nimmt die Versammlung der Träger die im Sparkassengesetz dem Hauptorgan des Trägers übertragenen Aufgaben wahr (§ 8 Abs. 6 Satz 2 SpG). Die Versammlung der Träger besteht aus den gesetzlichen Vertretern der Träger, d.h. aus den Bürgermeistern (§ 8 Abs. 7 Satz 1 SpG). Vorsitzender der Trägerversammlung ist regelmäßig der Bürgermeister der Gemeinde, in der die Sparkasse ihren Sitz hat (§ 8 Abs. 8 Satz 1 SpG). Die Bürgermeister haben als geborene Mitglieder die Aufgaben in der Trägerversammlung in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen. Eine Weisungsbefugnis der Gemeinderäte besteht nach dem Sparkassenrecht nicht. Da die Sparkassen nicht zu den privatrechtlichen Unternehmen im Sinne des § 104 GemO zählen, besteht nach dem Kommunalrecht ebenfalls keine Weisungsbefugnis. Eine entsprechende Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 3 GemO oder des § 13 Abs. 5 GKZ kommt nicht in Betracht, da das Sparkassengesetz, wie die Entstehungsgeschichte des heutigen § 8 Abs. 6 SpG verdeutlicht, keine planwidrige Regelungslücke enthält. Bis 1971 bedurfte auch die Vereinigung von Sparkassen mit mehreren Trägern entsprechender Beschlüsse der Hauptorgane der damaligen Gewährträger, also der Gemeinderäte. Durch § 37 des Kreisreformgesetzes vom 26.07.1971 (GBl. S. 314) erhielt der damalige § 7 Abs. 6 SpG folgende, dem heutigen § 8 Abs. 6 SpG vergleichbare Fassung:
„Sparkassen mit mehreren Gewährträgern haben eine Versammlung der Gewährträger. Die Versammlung der Gewährträger nimmt die in diesem Gesetz dem Hauptorgan des Gewährträgers übertragenen Aufgaben wahr. Ein Beschluß nach § 3 Abs. 1 Satz 1 bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Gewährträgerversammlung…“.
10 
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (§ 38 Nr. 1) sollten zur Erleichterung des Zusammenschlusses von Sparkassen mit mehreren Gewährträgern nicht mehr übereinstimmende Beschlüsse der Hauptorgane aller Gewährträger notwendig sein, sondern die Vereinigung von der Gewährträgerversammlung mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden können. Diese gesetzliche Änderung der Zuständigkeit würde unterlaufen, wenn dennoch bindende Beschlüsse der einzelnen Gemeinderäte dem Beschluss der Trägerversammlung vorausgehen könnten oder gar müssten, die dann in der Trägerversammlung von den gesetzlichen Vertretern der Trägergemeinden nur noch zusammenzutragen wären (Klüpfer/Gaberdiel, SpG, Kommentar, 5. Aufl., § 8 Anm. VIII 4.). Ebenso würde die auch im Wortlaut des Gesetzes eindeutig zum Ausdruck gekommene Regelungsabsicht des Gesetzgebers konterkariert, wenn man den Gemeinderäten der Trägergemeinden ein Recht einräumen würde, im Nachhinein die Rechtmäßigkeit einer Sparkassenfusion und/oder ihrer Genehmigung durch die Rechtsaufsicht (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 49 Abs. 1 SpG) gerichtlich überprüfen zu lassen. Die rechtsaufsichtliche Genehmigung des Sparkassenzusammenschlusses, deren Rückgängigmachung und/oder Anfechtung die Antragsteller betreiben wollen, betrifft sie nicht in ihren Rechten. Sie ist vielmehr eine Entscheidung auf der Ebene des vom Kommunalrecht zu unterscheidenden Sparkassenrechts und gehört jedenfalls dann nicht zum Aufgabengebiet des Gemeinderats, wenn es sich um eine Sparkasse mit mehreren Trägern handelt. Nichts anderes folgt daraus, dass der Genehmigungsvorbehalt der Sparkassenaufsicht die Möglichkeit geben soll, den betreffenden Vorgang im Rahmen der insoweit nicht auf eine reine Rechtskontrolle beschränkten Aufsicht (vgl. § 48 Abs. 2 SpG) auf seine Vereinbarkeit mit den Aufgaben der Sparkasse und den schutzwürdigen Belangen des Trägers, der Einleger und der kreditsuchenden Bevölkerungsteile, deren Berücksichtigung gemäß § 6 zu den primären Aufgaben der Sparkasse zählt, zu überprüfen (Klüpfer/Gaberdiel, a.a.O., § 53 Anm. II 4.). Hiermit wird lediglich der Umfang der Zweckmäßigkeitsaufsicht beschrieben, ohne dass zugleich den Sparkassenträgern oder den angeführten Personengruppen eine Klagebefugnis gegen die Genehmigung eingeräumt würde. Es handelt sich insoweit lediglich um einen Rechtsreflex, der keine Rechtsposition oder gar eine Klagebefugnis zu begründen vermag (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.12.1980 - 295 IV 76 - BayVBl 1981, 183 und Urt. v. 02.03.2010 - 8 BV 08.3320 - BayVBl 2010, 599).
11 
Eine Verletzung des Gemeinderats oder einzelner Gemeinderäte in eigenen Rechten erscheint auch deshalb ausgeschlossen, weil die Überprüfung der Fusionsgenehmigung nicht unter dem Aspekt eines vermeintlichen Weisungsrechts des Gemeinderats, welches - wie ausgeführt - nicht besteht, sondern ausschließlich unter dem Aspekt der Mitwirkung der Antragsgegnerin in ihrer Funktion als Vorsitzende der Trägerversammlung begehrt wird. Insoweit würde es selbst dann an der erforderlichen Antragsbefugnis fehlen, wenn nicht die Trägerversammlung der Sparkasse, sondern - wie dies etwa nach der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen vorgesehen ist - der Gemeinderat über die Fusion beschlossen hätte. Denn die unberechtigte Mitwirkung von wegen Befangenheit von der Abstimmung auszuschließenden Ratsmitgliedern verletzt keine im Kommunalverfassungsstreitverfahren durchsetzbaren organschaft-lichen Rechte der übrigen Ratsmitglieder (vgl. OVG NRW, Urt. v. 02.05.2006 - 15 A 817/04 - juris).
12 
Schließlich ergibt sich eine Befassungskompetenz des Gemeinderats nicht aus dem ihm in § 24 Abs. 1 Satz 3 GemO eingeräumten (beschränkten) allgemeinen Kontrollrecht. Zum einen ist dieses Kontrollrecht bereits deshalb nicht einschlägig, weil die Antragsgegnerin ihre sich aus dem Sparkassengesetz ergebenden Aufgaben als Vorsitzende der Trägerversammlung in eigener Zuständigkeit wahrnimmt. Zum anderen setzt es einen Missstand in der Gemeindeverwaltung voraus. Auch daran fehlt es indes selbst dann, wenn man unterstellt, die Antragsgegnerin hätte bei der Beschlussfassung in der Trägerversammlung nicht mitwirken dürfen. Denn geringfügige oder einmalige Verstöße vermögen von vornherein keinen Missstand zu begründen, vielmehr muss der beanstandete Zustand von einer gewissen Dauer sein und nachhaltig negative Auswirkungen auf den Verwaltungsablauf oder das Gemeinschaftsleben in der Gemeinde haben (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO, Kommentar, § 24 Rn. 10).
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
14 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. In kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten geht der Senat in Anlehnung an Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anh § 164 Rn. 14) von einem Streitwert von 10.000,-- EUR aus. Eine Reduzierung nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs kommt hier nicht in Betracht, da das Begehren der Antragsteller auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrollklage gegen die Kinderbetreuungsordnung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2016.
Die Tochter der Antragsteller besuchte im Zeitraum von Mai 2012 bis August 2017 die K.-H.-Kindertageseinrichtung in M., deren Träger die Antragsgegnerin ist. Der Antragsteller zu 1. war im Kindergartenjahr 2015/16 Mitglied des Elternbeirats der K.-H.-Kindertagesstätte, im Kindergartenjahr 2016/2017, das Mitte August 2016 begann und am 1. September 2017 endete, war er Vorsitzender dieses Gremiums. Zum 15. Oktober 2017 verzogen die Antragsteller aus M.
Die bisherige Fassung der Benutzungsordnung vom 19. Mai 2011 für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Antragsgegnerin war seit 1. September 2011 in Kraft. Am 14. Juli 2016 beriet und beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine neue Fassung dieser Benutzungsordnung, die am 16. Juli 2016 in der M. - Zeitung bekannt gemacht wurde.
Diese Benutzungsordnung hat - in Auszügen - folgenden Wortlaut:
㤠1
Die Stadt M. betreibt Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes von Baden-Württemberg. Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich ausgestaltet. Es wird ein privatrechtliches Entgelt (§ 8) erhoben.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieser Benutzungsordnung sind:
1. Waldkindergarten ...
2. Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten ...
3. Kinderkrippen mit Ganztagesbetreuung ...
4. Altersgemischte Ganztagesbetreuung (GT 50)
5. Altersgemischte Ganztagesbetreuung (GT 40)
6. Kernzeitbetreuung (Verlässliche Grundschule)
7. Ferienbetreuung für Grundschulkinder ...
10 
(2) Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien der Betreuungseinrichtung.
11 
§ 3 Aufgabe der Einrichtungen
...
12 
§ 4 Aufnahme und Wechsel der Kinderbetreuungseinrichtungen
13 
(1) In die Einrichtungen werden je nach Betreuungsform und Betriebserlaubnis Kinder im Alter von einem Jahr bis zur Beendigung der Grundschule aufgenommen. ...
14 
§ 5 Abmeldung/Kündigung
15 
Die Abmeldung kann zum 30.04., 31.07., 31.08. und 31.12. eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Sie ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich dem Träger der Einrichtung zu übergeben.
16 
(1) Für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen, die in die Schule aufgenommen werden und bis zum Ende des Kindergartenjahres die Einrichtung besuchen, erübrigt sich eine schriftliche Abmeldung. ...
17 
(2) Der Träger der Einrichtung kann den Aufnahmevertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen,
18 
- wenn das Kind die Einrichtung länger als vier Wochen unentschuldigt nicht mehr besucht hat,
- wenn die Eltern die in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten wiederholt nicht beachteten,
- wenn der zu entrichtende Elternbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht bezahlt wurde,
- nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches
19 
§ 6 Besuch der Einrichtung, Öffnungszeiten
...
20 
§ 7 Ferien und Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass
21 
(1) Die Ferienzeiten werden jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekannt gegeben.
22 
(2) Jedes Kind hat einen Anspruch auf jährlich zwei zusammenhängende Wochen Urlaub von der Einrichtung. Krankheitstage werden hierauf nicht angerechnet.
23 
(3) Muss die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (z.B. wegen Erkrankung, Streik, Betriebsausflug oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Eltern hiervon rechtzeitig unterrichtet.
24 
(4) Der Träger der Einrichtung ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen hinausgehende Schließung der Einrichtung oder der Gruppe zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten geschlossen werden muss.
25 
§ 8 Benutzungsentgelt (Elternbeitrag)
26 
(1) Für den Besuch der Einrichtung wird von den Sorgeberechtigten des Kindes, das die Einrichtung besucht, sowie von denjenigen, die die Aufnahme in die Betreuungseinrichtung veranlasst haben, ein Elternbeitrag als privatrechtliches Entgelt erhoben. Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner. Der Elternbeitrag ist unabhängig von den Ferienzeiten für zwölf Monate im Jahr zu entrichten.
27 
(2) Maßstab für die Festsetzung des Benutzungsentgelts ist
28 
a. bei allen Kinderbetreuungseinrichtungen
a. die Art der Einrichtung,
b. der Umfang der Betreuungszeit,
c. das Alter des Kindes
b. bei den Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren im Haushalt des Schuldners des Elternbeitrags
c. im Übrigen besondere Leistungen, insbesondere Essensgeld, Eingewöhnung usw.
29 
(3) Das Benutzungsentgelt wird jeweils für einen Kalendermonat erhoben. ...
30 
(4) Das Benutzungsentgelt ist auch während der Ferien sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten. ...
31 
(5) ... (Ferienbetreuung)
32 
(6) Der monatliche Elternbeitrag beträgt: ...
33 
§ 9 Versicherung
34 
(1) Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich gegen Unfall versichert...
35 
§ 10 Regelung in Krankheitsfällen
...
36 
§ 11 Aufsicht
37 
(1) Während der Öffnungszeiten der Einrichtung sind grundsätzlich die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. ...
38 
§ 12 Elternbeirat
39 
Die Eltern (oder wenn anstelle der Eltern den Erziehungsberechtigten die Personensorge für das Kind zusteht, diese) werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt.
40 
§ 13 Inkrafttreten
41 
Die Benutzungsordnung tritt am 01.09.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung vom 19.05.2011 außer Kraft.“
42 
Gegenüber der Benutzungsordnung vom 19. Mai 2011 ergaben sich neben einer Erhöhung der Benutzungsentgelte/Elternbeiträge im Wesentlichen folgende Änderungen:
43 
- neues Angebot einer altersgemischten Ganztagesbetreuung mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von 40 Stunden/Woche neben der bisher bestehenden altersgemischten Ganztagesbetreuung mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von 50 Stunden/Woche
- Änderung des § 4 Abs. 1 dahingehend, dass das Mindestaufnahmealter der Kinder nunmehr bei einem Jahr anstatt bei zwei Monaten liegt
- als weitere Beispiele in § 7 Abs. 3 für das Schließen der Einrichtung aus besonderem Einlass werden Streik und Betriebsausflug genannt
44 
Ausweislich des Protokolls der zweiten Sitzung der Elternbeiratsvorsitzenden im Kindergartenjahr 2015/2016 am 22. Juni 2016 war Gegenstand dieser Sitzung die beabsichtigte Erhöhung der Elternbeiträge um fünf Prozent für das Kindergartenjahr 2016/17 sowie um weitere fünf Prozent für das Kindergartenjahr 2017/18. Es war um „Weitergabe der angepassten Elternbeiträge an alle Elternvertreter und um Rückmeldung bis 7. Juli 2016“ gebeten worden. Unter Tagesordnungspunkt 2 des Protokolls ist außerdem ausgeführt, zu Beginn des Kindergartenjahres könne ein weiterer Schließtag in den Kindertageseinrichtungen hinzukommen, da ein Betriebsausflug der städtischen Mitarbeiter geplant sei.
45 
Die von Träger, Personal und Elternbeirat unterzeichneten Ferienpläne für die K.-H.-Kindertagesstätte für die Jahre 2016 und 2017 sehen 15 bzw. 16 Schließtage der Einrichtung vor.
46 
Einen Antrag des Antragstellers zu 1. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Änderung der Benutzungsordnung mit Gemeinderatsbeschluss vom 14. Juli 2016 wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. September 2016 - 7 K 5402/16 - zurück. Eine Antragsbefugnis bestehe nicht, da es an einer einklagbaren Rechtsposition hinsichtlich einer möglicherweise nicht erfolgten Anhörung des Elternbeirates fehle.
47 
Am 25. August 2017 teilte das Kommunalamt des R.-M.-Kreises dem Antragsteller zu 1. auf dessen Beschwerde mit, die Sitzungsunterlagen für die Sitzung des Gemeinderates am 14. Juli 2016 seien vollständig gewesen, insbesondere seien die von einer Änderung betroffenen Textpassagen in der Kinderbetreuungsordnung grau markiert gewesen, so dass die geplanten Änderungen für die Gemeinderäte mühelos ersichtlich gewesen seien. Der Tischvorlage seien auch die Informationen zur Sitzung der Elternbeiratsvorsitzenden vom 22. Juni 2016 beigefügt gewesen. Eine Anhörung der Elternbeiräte zu den geplanten Änderungen sei erfolgt. Die Anhörungspflicht ergebe sich aus den Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes, die kein verbindliches Außenrecht darstellten. Ein etwaiger Verstoß hiergegen führe nicht zur Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses. Die Betreuung von Kindern im Alter von unter einem Jahr in der K.-H.-Kindertageseinrichtung sei mangels ausreichender Nachfrage eingestellt worden. In der Kindertageseinrichtung „M. Zwerge“ der AWO würden Kinder im Alter von acht Wochen bis drei Jahre betreut (neun Plätze).
48 
Am 17. Juli 2017, einem Montag, haben die Antragsteller einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, im Verfahren zur Änderung der Kinderbetreuungsordnung habe die Antragsgegnerin das Anhörungsrecht der Elternvertreter bezüglich der Heraufsetzung des Mindest-Aufnahmealters von zwei Monaten auf ein Jahr, der Erhöhung der Elternbeiträge sowie der Möglichkeit, eine Kinderbetreuungseinrichtung wegen eines Betriebsausflugs geschlossen zu lassen, verletzt. Durch die am 7. Oktober 2016 aufgrund des Betriebsausfluges notwendig gewordene anderweitige Betreuung sei ihnen ein Vermögensschaden entstanden, da die Großeltern aus Thüringen hätten anreisen müssen. Zudem sehe sich der Antragsteller zu 1. als Elternvertreter den Eltern gegenüber in der Pflicht.
49 
Die Antragsteller beantragen,
50 
die Kinderbetreuungsordnung der Antragsgegnerin in der Neufassung vom 14. Juli 2016 für unwirksam zu erklären.
51 
Die Antragsgegnerin beantragt,
52 
den Antrag abzulehnen.
53 
Zur Antragserwiderung trägt sie im Wesentlichen vor, sie halte den Antrag für unzulässig. Die Kinderbetreuungsordnung der Antragsgegnerin sei der prinzipalen Normenkontrolle nicht zugänglich, da es sich nicht um eine benutzungsregelnde Satzung, sondern um ein zivilrechtliches Regelwerk für das privatrechtlich ausgestaltete Benutzungsverhältnis handele. Es fehle zudem die Antragsbefugnis, da kein Kind der Antragsteller in einer der Kinderbetreuungseinrichtungen der Antragsgegnerin mehr betreut werde und keiner der Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt Mitglied im Elternbeirat sei.
54 
Mit Verfügung vom 16. November 2017 hat der Senat die Antragsteller zur Frage der Statthaftigkeit des Normenkontrollverfahrens sowie der Antragsbefugnis und des Rechtsschutzbedürfnisses um Stellungnahme gebeten, die am 15. Dezember 2017 vorgelegt wurde.
55 
Dem Senat liegen die über die Kinderbetreuungsordnung der Antragsgegnerin in der Neufassung vom 14. Juli 2016 angefallenen Unterlagen vor. Auf den Inhalt derselben sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
II.
56 
Der Senat entscheidet gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO über den Normenkontrollantrag durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
57 
Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Ob das Normenkontrollverfahren im Hinblick auf die Betreuungsordnung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2016 insgesamt statthaft ist ( dazu 1.), kann offen bleiben, da es an der Antragsbefugnis (2.) der Antragsteller fehlt.
58 
1. Die Regelungen in §§ 4 und 5 der Betreuungsordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2016 (im Folgenden: Betreuungsordnung) stellen eine der Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichtshofs unterfallende, unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO dar. Ob es sich im Übrigen bei der Betreuungsordnung um eine privatrechtliche Benutzungsregelung handelt, hinsichtlich derer der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet wäre, kann offen bleiben.
59 
Die Antragsgegnerin betreibt ihre Kinderbetreuungseinrichtungen als öffentliche Einrichtung i.S.v. § 10 Abs. 2 GemO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.1988 - 2 S 1140/87 - NVwZ-RR 1989, 267 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2015 - OVG 6 L 34.15 - juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.10.2012 - 12 CE 12.2170 - juris Rn. 35; vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 40 Rn. 344), da diese der unmittelbaren Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge mit Blick auf die Vorgaben der §§ 22 ff. SGB VIII sowie des § 3 KiTaG dienen.
60 
Nach der sog. Zwei-Stufen-Lehre sind Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bürger und der Gemeinde über den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung unabhängig von deren Rechtsform regelmäßig als öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor den Verwaltungsgerichten auszutragen, auch wenn das Benutzungsverhältnis durch einen privatrechtlichen Vertrag ausgestaltet wird (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 18.07.1969 - 7 C 56.68 - BVerwGE 32, 333; vom 24.10.1969 - 7 C 27.69 - juris; vgl. ferner Beschlüsse vom 15.02.1980 - 7 B 18.80 - juris, vom 21.07.1989 - 7 B 184.88 - juris und vom 29.05.1990 - 7 B 30/90 - juris).
61 
Dies zugrunde legend, handelt es sich bei § 4 der Benutzungsordnung um eine öffentlich-rechtliche Regelung, da diese Vorschrift die Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtungen der Antragsgegnerin und damit den Zugang zu den Einrichtungen betrifft. Der Zulassungsanspruch zu den entsprechenden Kindertagesstätten beruht auf § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO unter Berücksichtigung der §§ 22 ff. SGB VIII, der Regelungen des KiTaG sowie des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG, die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Benutzungsordnung konkretisiert werden. Angesichts der Verwurzelung des Zulassungsanspruchs in den genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften, an denen die Zulassungsregelungen im Einzelnen zu messen sind, ist der Antragsgegnerin insoweit nicht die Befugnis eingeräumt, auf privatrechtliche Regelungs- und Handlungsformen auszuweichen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.1988 - 2 S 1140/87 - NVwZ-RR 1989, 267 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.10.2012 - 12 CE 12.2170 - juris Rn. 36).
62 
Die vorstehenden Überlegungen gelten auch für § 5 der Benutzungsordnung - Abmeldung/Kündigung - als Kehrseite zu der Aufnahme des Kindes in die Betreuungseinrichtung, da durch eine Kündigung seitens der Antragsgegnerin gegenüber einem Benutzer (§ 5 Abs. 2 der Benutzungsordnung) die Frage des „Ob“ der Benutzung und damit die Zulassung zu der öffentlichen Einrichtung betroffen wäre (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.1988 - 2 S 1140/87 - NVwZ-RR 1989, 267 ff., Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.10.2012 - 12 CE 12.2170 - juris; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2015 - OVG 6 L 34.15 - juris).
63 
Hinsichtlich der Erhebung von Elternbeiträgen hat die Antragsgegnerin das Benutzungsverhältnis, mithin die Rechtsbeziehungen zwischen ihren öffentlichen Einrichtungen und deren Benutzern, zulässigerweise privatrechtlich ausgestaltet. Diesbezüglich besteht gemäß § 6 Satz 2 KiTaG i.V.m. § 13 Abs. 2 KAG ausdrücklich Wahlfreiheit, die Rechtsbeziehungen zu den Nutzern öffentlicher Einrichtungen öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich zu regeln. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit in § 8 der Benutzungsordnung eindeutig privatrechtlicher Formen bedient. Dies ergibt sich aus § 1 Satz 3 der Benutzungsordnung, wonach ein privatrechtliches Entgelt erhoben wird. Hierfür spricht zudem die Bezeichnung des Benutzungsentgelts als „Elternbeitrag“ und nicht etwa als „Gebühr“ (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.1988 - 2 S 1140/87 - NVwZ-RR 1989, 267 ff.).
64 
Ob auch die übrigen Regelungen in der Benutzungsordnung privatrechtlicher Natur sind, wovon die Antragsgegnerin gemäß § 1 Satz 2 der Benutzungsordnung ausgeht, kann offen bleiben.
65 
Es ist den Gemeinden nach herrschender Ansicht kraft ihres Organisationsermessens grundsätzlich freigestellt, das Benutzungsverhältnis ihrer öffentlichen Einrichtungen, mithin die Stufe des „Wie“ der Nutzung, privatrechtlich auszugestalten, soweit sie nicht kraft Gesetzes auf eine öffentlich-rechtliche Regelungsform festgelegt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.1988 - 2 S 1140/87 - NVwZ-RR 1989, 267 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2015 - OVG 6 L 34.15 - juris Rn. 5).
66 
Weder §§ 22 bis 26 SGB VIII noch das KiTaG enthalten eine ausdrückliche Vorgabe hinsichtlich der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses, so dass eine privatrechtliche Regelung nicht ausgeschlossen erscheint.
67 
Soweit die Antragsteller meinen, die „Rechtsnatur der Kinderbetreuungsordnung“ bestimme sich nach dem Vertragsgegenstand und dem Regelungsrahmen durch §§ 22 ff. SGB VIII sowie das KiTaG und könne daher - auch aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung - nur öffentlich-rechtlich sein, verkennt ihre Argumentation die aufgezeigte ständige Rechtsprechung zur Nutzung öffentlicher Einrichtungen im Sinne der sog. Zwei-Stufen-Theorie. Auch der Hinweis auf das „Elternbeteiligungsrecht“ geht fehl, da möglicherweise verletzte Verfahrensvorschriften keinen Einfluss darauf haben, ob der Prüfungsgegenstand der Normenkontrolle öffentlich-rechtlicher Natur ist oder dem Privatrecht zuzuordnen ist.
68 
2. Einer näheren Prüfung der Statthaftigkeit des Normenkontrollverfahrens in Bezug auf die weiteren Bestandteile der Benutzungsordnung bedarf es jedoch nicht. Denn es fehlt an der Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1. und 2. mangels der Möglichkeit einer Rechtsverletzung (a). Auch ist der Antragsteller zu 1. nicht in seiner Funktion als Vorsitzender des Elternbeirats im Kindergartenjahr 2016/2017 antragsbefugt (b.), da insoweit ebenfalls keine Rechtsverletzung möglich erscheint (aa.) und es zudem an einer subjektiven Rechtsposition des Elternbeirates fehlt (bb.).
69 
a. Einen Antrag auf Normenkontrolle kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen.
70 
Ob die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch Bekanntmachung der Benutzungsordnung am 16. Juli 2016 für die gesamte Benutzungsordnung oder nur für die geänderten Bestimmungen, nicht aber für die unverändert gebliebenen Bestandteile in Gang gesetzt wurde (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2012 - 9 S 2933/11 - juris Rn. 63; Schenke in Kopp /Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 47 Rn. 83), braucht mangels bestehender Antragsbefugnis ebenfalls nicht entschieden zu werden.
71 
§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verlangt für den Normenkontrollantrag, dass die Antragsteller geltend machen und hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren eigenen Rechtspositionen verletzt werden (BVerwG, Beschluss vom 29.12.2011 - 3 BN 1.11 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 - juris Rn. 73). Die so formulierte Antragsbefugnis entspricht dabei den Erfordernissen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; eine weitergehende Antragsbefugnis besteht nicht (vgl. auch BT-Drs. 13/1433 S. 9, 13/3993 S. 10). Die Antragsbefugnis fehlt daher dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte der Antragsteller offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217 ff.>; Beschlüsse vom 02.03.2005 - 6 BN 7.04 - juris Rn. 6, vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641 und vom 29.12.2011 - 3 BN 1.11 - Buchholz 310 § 47 Nr. 183 Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 - juris Rn. 73). In zeitlicher Hinsicht regelt § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass antragsbefugt ist, wer behauptet, gegenwärtig in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (Panzer in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 48, Stand Juni 2017; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 47 Rn. 60).
72 
Hieran gemessen fehlt die Antragsbefugnis vorliegend bereits deshalb, weil eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die Benutzungsordnung zum Zeitpunkt der Entscheidung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, da die Antragsteller seit Oktober 2017 nicht mehr in der Gemarkung der Antragsgegnerin wohnhaft sind, bereits seit Ende August 2017 kein Kind der Antragsteller mehr in einer Kinderbetreuungseinrichtung betreut wird und nicht ersichtlich ist, dass in absehbarer Zeit ein Kind der Antragsteller in einer Kindertagesstätte in der Trägerschaft der Antragsgegnerin betreut werden soll.
73 
Auch soweit die Antragsteller geltend machen, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus einem Vermögensschaden, der ihnen entstanden sei, weil sie an dem Tag der Schließung der Kindertagesstätte aufgrund eines Betriebsausfluges eine anderweitige Betreuung ihres Kindes durch die Großeltern hätten sicherstellen müssen, erscheint eine Rechtsverletzung von vornherein ausgeschlossen.
74 
Die bloße Möglichkeit, eine Kindertagesstätte wegen eines Betriebsausfluges geschlossen zu lassen, kann keine Rechtsverletzung bedingen. Zudem ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen der Notwendigkeit, eine anderweitige Betreuung für einen Schließtag der Kinderbetreuungseinrichtung organisieren zu müssen, vorliegend offensichtlich aussichtslos (vgl. dazu Schenke in Kopp/Schenke, 23. Aufl., § 47 Rn. 91).
75 
Gemäß § 22a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII hat der Träger, wenn Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen werden, für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung gilt die Regelung nur, wenn die Tageseinrichtung „Ferien“ macht, nicht jedoch, wenn diese bspw. aus Gründen der Fortbildung oder eines Betriebsausfluges kurzzeitig geschlossen werden soll (Fischer in Schellhorn/Fi-scher/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl., § 22a Rn. 13). Den erwerbstätigen Eltern wird grundsätzlich zugemutet, ihre eigene Planung auf derartige kurzzeitige Schließungen einzustellen bzw. sich selbst um eine Ersatzbetreuung zu bemühen (Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl., § 22a Rn. 13). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gesamtzahl der Schließtage die regelmäßige Zahl der Urlaubstage von Erwerbstätigen nicht übersteigt. Der Ferienplan der K.-H.-Kindertagesstätte sah für das Kindergartenjahr 2016/2017 16 Schließtage vor. Demgegenüber bestimmen §§ 1, 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz, dass jeder Arbeitnehmer jährlich einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage bezahlten Erholungsurlaub hat. § 7 Abs. 3 der Kinderbetreuungsordnung, der die Möglichkeit einräumt, einen Schließtag für die Durchführung eines Betriebsausfluges anzuberaumen, ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, eine Rechtsverletzung der Antragsteller zu begründen.
76 
Schließlich ist durch die angegriffene Benutzungsordnung auch keine Verletzung der Erziehungs- und Elternrechte nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 15 Abs. 3 LV BW möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat bisher aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG keine konkreten Mitwirkungs- oder gar Mitbestimmungsrechte bei Eltern in schulischen Angelegenheiten abgeleitet (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.1982 - 1 BvR 845/79 - juris Rn. 73 und BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 - juris Rn. 86). Etwas anderes kann auch im Bereich der Kindergartenerziehung nicht gelten.
77 
b. Der Antragsteller zu 1. ist des Weiteren nicht in seiner Funktion als Vorsitzender des Elternbeirats im Kindergartenjahr 2016/2017 antragsbefugt, da insoweit ebenfalls keine Rechtsverletzung möglich erscheint (aa.) und es zudem an einer subjektiven Rechtsposition des Elternbeirates fehlt (bb.).
78 
aa. Mit dem endgültigen Ausscheiden des Kindes der Antragsteller Ende August 2017 aus der K.-H.-Kindertagesstätte bzw. spätestens mit dem Ende des Kindergartenjahres 2016/2017 am 1. September 2017 endete das Mandat des Antragstellers zu 1. als Elternbeirat (vgl. dazu Ziff. 2.5 und 2.6 der Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes in der Bekanntmachung vom 15. März 2008 - K.u.U. 2008, S. 81).
79 
bb. Eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1. als Vorsitzendem des Elternbeirates der K.-H.-Kindertagesstätte besteht unabhängig davon auch deshalb nicht, weil weder § 22a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII noch § 26 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 KiTaG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 KiTaG sowie die auf dieser Grundlage erlassenen Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte dem Elternbeirat subjektive Rechte verleihen.
80 
Gemäß § 22a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sind die Erziehungsberechtigten an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen. Nach § 26 Satz 1 SGB VIII regelt das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen das Landesrecht. Die konkrete Form der Elternbeteiligung bleibt mithin landesrechtlichen Regelungen vorbehalten (Gerstein in GK-SGB VIII, § 22a Rn. 6, Stand November 2015; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl., § 22a Rn. 10; Kaiser in LPK-SGB VIII, 7. Aufl., § 22a Rn. 9; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 22a Rn. 8).
81 
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KiTaG werden bei den Einrichtungen Elternbeiräte gebildet. Diese unterstützen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KiTaG die Erziehungsarbeit und stellen den Kontakt zum Elternhaus her. Das Kultusministerium und das Sozialministerium erlassen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 KiTaG im Einvernehmen mit dem jeweils berührten Ministerium Verwaltungsvorschriften über die Aufgaben der Elternbeiräte gemäß § 5 KiTaG.
82 
Gemäß Ziff. 4.2 der Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 KiTaG (Bekanntmachung vom 15.03.2008 - K.u.U. 2008 S. 81, Az.: 24-6930.7/3) beteiligen der Träger der Einrichtung sowie die Leitung der Einrichtung den Elternbeirat an den Entscheidungen in allen wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung in der Einrichtung, insbesondere soweit sie das pädagogische Konzept, die Organisation und die Betriebskosten betreffen. Der Elternbeirat ist insbesondere vor der Regelung der Ferien- und Öffnungszeiten, der Festsetzung der Elternbeiträge im Rahmen der für den Träger verbindlichen Regelungen, der Festlegung von Grundsätzen über die Aufnahme der Kinder in die Einrichtung sowie vor der Einführung neuer pädagogischer Konzepte zu hören.
83 
Für eine subjektive Rechtsverletzung genügt es nicht, dass der Kindergartenbeirat lediglich in gewissen Beziehungen Aufgaben oder Kompetenzen wahrzunehmen hat. Vielmehr muss diesen Kompetenzen eine eigenständige, rechtlich geschützte Position entsprechen.
84 
Die dargelegten Vorschriften, nach denen der Kindergartenbeirat beteiligt und gehört werden muss, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden, bedeuten ein Informations- und Anhörungsrecht in dem Sinne, dass der Träger bzw. die Kindergartenleitung die Vorstellungen des Kindergartenbeirats zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen hat. Es muss aber kein Einvernehmen mit dem Kindergartenbeirat hergestellt werden, vielmehr ist dieser nur beratendes Organ.
85 
Bei Ziff. 4.2 der Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 KiTaG handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift ohne Gesetzeskraft und nicht um eine wesentliche Verfahrensvorschrift. Ein Verstoß gegen diese Ordnungsvorschrift lässt die Gültigkeit der Norm unberührt (so bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.08.1993 - 2 S 3000/90 - juris Rn. 48). Die genannten Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 KiTaG stellen mithin kein verbindliches Außenrecht dar, so dass ein Verstoß gegen diese die Rechtmäßigkeit des Gemeinderatsbeschlusses nicht berührt.
86 
§ 5 Abs. 1 Satz 2 KiTaG sowie Ziff. 4.2 der Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 KiTaG verschaffen dem Elternbeirat mithin ein formelles Recht auf Beteiligung, aber kein materielles Recht, das der Träger der Einrichtung bzw. deren Leitung bei seinen Entscheidungen berücksichtigen müsste (so auch für den Elternbeirat einer Förderschule VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.1995 - 9 S 2352/95 - juris Rn. 2).
87 
Im Rahmen der genannten Vorschriften hat der Kindergartenbeirat die gemeinsamen Belange der Erziehungsberechtigten wahrzunehmen, ohne dass ihm eine darüber hinausgehende eigene Rechtsposition zukommen würde. Ist aber bereits eine Verletzung einer Rechtsposition des Kindergartenbeirats durch eine mangelnde Beteiligung ausgeschlossen, so kann auch keine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers zu 1. als (ehemaligem) Vorsitzendem dieses Gremiums gesehen werden.
88 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
89 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.
90 
Beschluss vom 15. März 2018
91 
Der Streitwert des Normenkontrollverfahrens wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
92 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Ein Fall des § 188 Satz 2 VwGO liegt nicht vor, denn unter den Begriff der Jugendhilfe gemäß § 188 Satz 1 VwGO fallen ausschließlich Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen öffentlichen Fürsorge (Schenke/Hug in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 188 Rn. 3). Die Überprüfung einer Benutzungsordnung für städtische Kindertageseinrichtungen ist hiervon nicht umfasst.
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. September 2017 - 3 K 5371/17 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die die Antragsgegnerin verpflichtet wird, den Weiterbetrieb der Spielhalle „...“, ..., ... über den 30.06.2017 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26.06.2017 zu dulden, stattzugeben.
Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Duldung des Weiterbetriebs der Spielhalle „...“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag unbegründet ist. Die Antragstellerin habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin rechtswidrig sei und sie einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG habe. Die Spielhalle der Antragstellerin sei nicht nach § 41 LGlüG erlaubnisfähig, da sie gegen das Abstandsgebot verstoße, ein Härtefall nicht vorliege und die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf eine weitere Abwicklungsfrist habe. Ob ein Anordnungsgrund vorliege, könne dabei offenbleiben.
Die Antragstellerin beanstandet, dass entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sei. Sie habe zum einen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG (dazu 1.). Zum anderen habe sie jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Erlaubnis unter Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 LGlüG (dazu 2.).
1. Anders als die Antragstellerin meint, ist die Versagung der glückspielrechtlichen Erlaubnis nicht ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig erfolgt. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG hat, weil die Spielhalle gegen das Abstandsgebot des § 42 Abs. 1 LGlüG verstößt. Im Abstand von weniger als 500 Metern zur Spielhalle der Antragstellerin befinden sich insgesamt fünf Spielhallen, bei denen die Antragsgegnerin einen Härtefall gem. § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG als gegeben ansieht. Diese Spielhallen muss sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen.
Die Antragstellerin hält die gewählte Prüfungsreihenfolge für die Auswahlentscheidung konkurrierender Spielhallen für rechtsfehlerhaft und vertritt die Auffassung, dass bei der Auswahlentscheidung zuerst zwischen allen erstmals ab dem 01.07.2017 miteinander konkurrierenden Spielhallen eine ermessensrichtige Auswahlentscheidung zu treffen und einer Spielhalle eine (befristete) Erlaubnis zu erteilen sei, danach seien Anträge nach § 51 Abs. 5 LGlüG derjenigen Spielhallen zu prüfen, die nicht erfolgreich aus der Auswahlentscheidung hervorgegangen seien. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, zunächst das Vorliegen eines Härtefalls zu prüfen und im Falle einer Befreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG allen Spielhallenbetreibern, für die eine Befreiung nicht in Betracht kommt, die Erlaubnis unter Berufung auf das Abstandsgebot zu versagen, hält sie im Hinblick auf Wortlaut, Systematik, Zweck und Gesetzeslogik des LGlüG für unzutreffend. Außerdem sei diese Auslegung aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen, denn die Antragstellerin habe ein Recht auf eine sachgerechte Auswahlentscheidung zwischen den konkurrierenden Bestandsspielhallen, dabei dürfe das Härtefallkriterium nicht das einzige relevante Auswahlkriterium sein.
Die Antragstellerin dringt mit diesen Argumenten nicht durch. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht haben, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, geklärt, dass das Abstandsgebot und auch das Verbundverbot verfassungsrechtlich (und auch unionsrechtlich) nicht zu beanstanden sind (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12u.a. -, juris; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - BVerwG 8 C 6.15 -, juris). Dieser Rechtsprechung hat sich der beschließende Senat für die baden-württembergischen Regelungen in § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG angeschlossen (Senat, Urteil vom 25.04.2017 - 6 S 1765/15 -, juris, zum Abstandsgebot unter Hinweis auf StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 15/13, 1 VB 15/13 -, juris). Ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgt auch der baden-württembergische Gesetzgeber in Umsetzung der Vorgaben des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages mit dem Abstandsgebot die vom Bundesverfassungsgericht benannten Ziele. Im Zusammenwirken mit dem Verbundverbot in § 42 Abs. 2 LGlüG möchte er zur Verhinderung der Entstehung von Glücksspielsucht beitragen und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung schaffen. Die Regelung soll u.a. durch eine Verringerung der Zahl und der Standorte sowie durch die Auflockerung der Dichte der Spielhallen zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen (LT-Drs. 15/2431 S. 105; StGH, a.a.O., juris Rn. 362 m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass die Einschränkung des Angebots an Spielhallen und die Reduzierung des Gesamtumsatzes bei Spielhallen aus suchtpräventiver Sicht geeignete und vorzugswürdige Mittel zur Zielerreichung darstellen (BVerfG, a.a.O., Rn. 150, 153; ebenso BVerwG, a.a.O., Rn. 43 ff.).
Explizit für das baden-württembergische LGlüG hat auch der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg (jetzt Verfassungsgerichtshof) die Verfassungsmäßigkeit des Abstandsgebots und der Übergangs- bzw. Härtefallregelung bestätigt. Der aus Art. 12 GG folgende Anspruch der Spielhallenbetreiber auf einen chancengleichen Zugang zu einer eng regulierten beruflichen Tätigkeit bezieht sich nicht nur auf das Auswahlverfahren, sondern auch auf die Auswahlkriterien. Die Auswahlkriterien müssen jedenfalls der Eingriffsintensität der Entscheidung Rechnung tragen, die im negativen Fall dazu führt, dass eine bisher erlaubte gewerbliche Tätigkeit nicht weitergeführt und von der Eigentumsgarantie geschützte Vermögensgegenstände nicht mehr weitergenutzt werden dürfen (StGH, a.a.O., juris Rn. 357 m.w.N.).
Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist das Vorgehen der Antragsgegnerin, bei einer Antragskonkurrenz zunächst das Vorliegen eines Härtefalls zu prüfen und diesen Spielhallen den Vorzug einzuräumen, nicht zu beanstanden. Hierbei wird berücksichtigt, dass die Spielhallenbetreiber, die sich auf die Härtefallregelung berufen können, solche sind, deren Vertrauen nach der in § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG zum Ausdruck gekommenen Intention des Gesetzgebers besonders schutzwürdig ist. Die Möglichkeit der Befreiung vom Abstandsgebot des § 42 Abs. 1 LGlüG dient der Sicherung der Angemessenheit des Eingriffs in die Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie (StGH, a.a.O., juris Rn. 377). Die Interessen der (ggf. unterliegenden) Spielhallenbetreiber, die sich ihrerseits nicht auf einen derartigen Härtefall berufen können, haben indessen vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Zwecks, eine möglichst geringe Spielhallendichte zu erreichen, zurückzustehen. Dieser würde konterkariert, wenn - wie es die Antragstellerin vorträgt - erst Spielhallen erlaubt würden und sodann in einem weiteren Schritt über Härtefallanträge entschieden würde. Im Übrigen ist die Abstandsbestimmung in § 42 Abs. 1 LGlüG verbindlich, eine Abweichungsmöglichkeit durch Entscheidung der örtlichen Behörden ist - abgesehen von der Härtefallregelung des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG - bewusst nicht vorgesehen (LT-Drs. 15/2431, S. 105).
Nichts anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin aus Wortlaut und Systematik der Vorschriften des Landesglücksspielgesetzes. § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG normiert eine Ausnahme zu der Regel, dass spätestens nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist (gem. § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG) die materiellen Anforderungen der §§ 41, 42 LGlüG (§§ 24, 25 GlüStV) für alle Betreiber von Spielhallen gelten. Die fünfjährige Übergangsfrist soll die wirtschaftlichen Einbußen der Spielhallenbetreiber abmildern, indem sie ihnen ermöglicht, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen und neue Geschäftsmodelle zu entwickeln. Die Härtefallklausel soll somit lediglich den unbilligen Härten entgegenwirken, die von der Übergangsfrist nicht erfasst werden können. Dass im Rahmen einer Befreiung aufgrund unbilliger Härte die Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen sind, zeigt den Ausnahmecharakter der Vorschrift. Denn die Ziele des § 1 GlüStV sollen durch die Einhaltung der Abstandsregeln nach § 42 Abs. 1 LGlüG (§ 25 GlüStV) und eine damit einhergehende Reduzierung der Spielhallenstandorte erreicht werden. Würde die Befreiung von den Vorgaben der §§ 41, 42 Abs. 1 LGlüG (§§ 24, 25 GlüStV) zur Regel, würde die erstrebte Reduzierung der Spielhallenstandorte unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen der Spielhallenbetreiber verhindert. Das ist erkennbar auch durch die Einführung der Härtefallklausel in § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG (§ 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV) nicht gewollt gewesen (vgl. zur bayerischen Regelung im AGGlüStV: BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013 - Vf. 19-VII-12 -, juris Rn. 88). Dies wird dadurch unterstrichen, dass die Härtefallklausel lediglich eine zeitlich begrenzte Übergangssituation regeln soll, sie ihrerseits nur für Bestandsspielhallen nach § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG gilt und gem. § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG die entsprechenden Befreiungen von den Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG nur für einen „angemessenen Zeitraum“ erteilt werden. Mit dem Übergangscharakter der Härtefallklausel ist auch das Vorbringen der Antragstellerin zu widerlegen, dass Neubewerber „stets von der Erlaubniserteilung ausgeschlossen“ seien, „wie gut sie in puncto Spieler- und Jugendschutz auch aufgestellt sein mögen“, denn die Härtefall-Befreiung für Bestandsspielhallenbetreiber ist ihrerseits zeitlich begrenzt und ermöglicht nur eine befristete Suspendierung von den Vorgaben des Abstandsgebots (LT-Drs. 15/2431 S. 113). Die neu eintretenden Bewerber können somit (spätestens) nach Ablauf dieses „angemessenen Zeitraums“ einen neuen Erlaubnisantrag stellen.
10 
Im Falle des Nebeneinanders von Bestandsspielhallen mit und ohne Härtefallbefreiung bleibt dem unberücksichtigten Spielhallenbetreiber - wie hier - somit nach dem gesetzgeberischen Willen nur die Möglichkeit, selbst einen Antrag auf Befreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG zu stellen. Eine „Auswahlentscheidung“ unter Einbeziehung der Neubewerber findet insoweit nicht statt.
11 
2. Ein Anordnungsanspruch ist auch nicht für das Vorliegen eines Härtefalls gem. § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlÜG aufgrund zu kurzfristiger Versagung des Genehmigungsantrags vor Ablauf der Übergangsfrist glaubhaft gemacht.
12 
Mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin sich in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinandergesetzt, sondern im Wesentlichen lediglich ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt. Der Senat folgt der überzeugenden Begründung des Verwaltungsgerichts und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Entscheidend ist, dass die Übergangsfrist im Falle der Antragstellerin nach § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG bereits fünf Jahre betrug und sie schon innerhalb der fünfjährigen Übergangsfrist verlässliche Planungen dazu hätte anstellen können, wie sie ihre wirtschaftliche Zukunft unter den neuen gesetzlichen Gegebenheiten gestalten könnte. Ob ihre Spielhalle, die schon im Übergangszeitraum mit zahlreichen weiteren Spielhallen in einem Konkurrenzverhältnis stand, nach der zum 01.07.2017 anstehenden „Auswahlentscheidung“ der Antragsgegnerin fortbestehen könnte, war für sie aufgrund der neuen Gesetzeslage mehr als zweifelhaft. Insoweit musste die Antragstellerin geradezu damit rechnen, nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist ihren Betrieb schließen zu müssen. Hierauf konnte sie sich durch geeignete Vertragsgestaltungen einstellen, die ihr nach Möglichkeit sowohl die Option zum Weiterbetrieb als auch die Beendigung der Spielhallennutzung offen hielten.
13 
Im Übrigen folgt hieraus auch, dass die Regelung des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG den hier vorgetragenen Fall einer negativen Bescheidung kurz vor Ablauf der Übergangsfrist überhaupt nicht als Härtefall erfasst. § 51 Abs. 5 Satz 4 LGlüG nennt als Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte beispielsweise die Unmöglichkeit der Anpassung des Betriebs an die gesetzlichen Anforderungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen oder die fehlende Abschreibung im Vertrauen auf den Bestand der nach Maßgabe des bisher geltenden Rechts erteilten Erlaubnis getätigter Investitionen. Ein Vertrauenstatbestand, dass sie eine Erlaubnis über den 30.06.2017 hinaus erhalten würde, lag weder von Gesetzes wegen noch aufgrund des Verhaltens der Antragsgegnerin vor.
II.
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Änderung des Streitwerts für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2, 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. November 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:

"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.