Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. März 2018 - 12 S 1644/18

bei uns veröffentlicht am15.03.2018

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrollklage gegen die Kinderbetreuungsordnung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2016.
Die Tochter der Antragsteller besuchte im Zeitraum von Mai 2012 bis August 2017 die K.-H.-Kindertageseinrichtung in M., deren Träger die Antragsgegnerin ist. Der Antragsteller zu 1. war im Kindergartenjahr 2015/16 Mitglied des Elternbeirats der K.-H.-Kindertagesstätte, im Kindergartenjahr 2016/2017, das Mitte August 2016 begann und am 1. September 2017 endete, war er Vorsitzender dieses Gremiums. Zum 15. Oktober 2017 verzogen die Antragsteller aus M.
Die bisherige Fassung der Benutzungsordnung vom 19. Mai 2011 für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Antragsgegnerin war seit 1. September 2011 in Kraft. Am 14. Juli 2016 beriet und beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine neue Fassung dieser Benutzungsordnung, die am 16. Juli 2016 in der M. - Zeitung bekannt gemacht wurde.
Diese Benutzungsordnung hat - in Auszügen - folgenden Wortlaut:
㤠1
Die Stadt M. betreibt Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes von Baden-Württemberg. Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich ausgestaltet. Es wird ein privatrechtliches Entgelt (§ 8) erhoben.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieser Benutzungsordnung sind:
1. Waldkindergarten ...
2. Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten ...
3. Kinderkrippen mit Ganztagesbetreuung ...
4. Altersgemischte Ganztagesbetreuung (GT 50)
5. Altersgemischte Ganztagesbetreuung (GT 40)
6. Kernzeitbetreuung (Verlässliche Grundschule)
7. Ferienbetreuung für Grundschulkinder ...
10 
(2) Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien der Betreuungseinrichtung.
11 
§ 3 Aufgabe der Einrichtungen
...
12 
§ 4 Aufnahme und Wechsel der Kinderbetreuungseinrichtungen
13 
(1) In die Einrichtungen werden je nach Betreuungsform und Betriebserlaubnis Kinder im Alter von einem Jahr bis zur Beendigung der Grundschule aufgenommen. ...
14 
§ 5 Abmeldung/Kündigung
15 
Die Abmeldung kann zum 30.04., 31.07., 31.08. und 31.12. eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Sie ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich dem Träger der Einrichtung zu übergeben.
16 
(1) Für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen, die in die Schule aufgenommen werden und bis zum Ende des Kindergartenjahres die Einrichtung besuchen, erübrigt sich eine schriftliche Abmeldung. ...
17 
(2) Der Träger der Einrichtung kann den Aufnahmevertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen,
18 
- wenn das Kind die Einrichtung länger als vier Wochen unentschuldigt nicht mehr besucht hat,
- wenn die Eltern die in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten wiederholt nicht beachteten,
- wenn der zu entrichtende Elternbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht bezahlt wurde,
- nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches
19 
§ 6 Besuch der Einrichtung, Öffnungszeiten
...
20 
§ 7 Ferien und Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass
21 
(1) Die Ferienzeiten werden jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekannt gegeben.
22 
(2) Jedes Kind hat einen Anspruch auf jährlich zwei zusammenhängende Wochen Urlaub von der Einrichtung. Krankheitstage werden hierauf nicht angerechnet.
23 
(3) Muss die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (z.B. wegen Erkrankung, Streik, Betriebsausflug oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Eltern hiervon rechtzeitig unterrichtet.
24 
(4) Der Träger der Einrichtung ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen hinausgehende Schließung der Einrichtung oder der Gruppe zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten geschlossen werden muss.
25 
§ 8 Benutzungsentgelt (Elternbeitrag)
26 
(1) Für den Besuch der Einrichtung wird von den Sorgeberechtigten des Kindes, das die Einrichtung besucht, sowie von denjenigen, die die Aufnahme in die Betreuungseinrichtung veranlasst haben, ein Elternbeitrag als privatrechtliches Entgelt erhoben. Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner. Der Elternbeitrag ist unabhängig von den Ferienzeiten für zwölf Monate im Jahr zu entrichten.
27 
(2) Maßstab für die Festsetzung des Benutzungsentgelts ist
28 
a. bei allen Kinderbetreuungseinrichtungen
a. die Art der Einrichtung,
b. der Umfang der Betreuungszeit,
c. das Alter des Kindes
b. bei den Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren im Haushalt des Schuldners des Elternbeitrags
c. im Übrigen besondere Leistungen, insbesondere Essensgeld, Eingewöhnung usw.
29 
(3) Das Benutzungsentgelt wird jeweils für einen Kalendermonat erhoben. ...
30 
(4) Das Benutzungsentgelt ist auch während der Ferien sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten. ...
31 
(5) ... (Ferienbetreuung)
32 
(6) Der monatliche Elternbeitrag beträgt: ...
33 
§ 9 Versicherung
34 
(1) Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich gegen Unfall versichert...
35 
§ 10 Regelung in Krankheitsfällen
...
36 
§ 11 Aufsicht
37 
(1) Während der Öffnungszeiten der Einrichtung sind grundsätzlich die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. ...
38 
§ 12 Elternbeirat
39 
Die Eltern (oder wenn anstelle der Eltern den Erziehungsberechtigten die Personensorge für das Kind zusteht, diese) werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt.
40 
§ 13 Inkrafttreten
41 
Die Benutzungsordnung tritt am 01.09.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung vom 19.05.2011 außer Kraft.“
42 
Gegenüber der Benutzungsordnung vom 19. Mai 2011 ergaben sich neben einer Erhöhung der Benutzungsentgelte/Elternbeiträge im Wesentlichen folgende Änderungen:
43 
- neues Angebot einer altersgemischten Ganztagesbetreuung mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von 40 Stunden/Woche neben der bisher bestehenden altersgemischten Ganztagesbetreuung mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von 50 Stunden/Woche
- Änderung des § 4 Abs. 1 dahingehend, dass das Mindestaufnahmealter der Kinder nunmehr bei einem Jahr anstatt bei zwei Monaten liegt
- als weitere Beispiele in § 7 Abs. 3 für das Schließen der Einrichtung aus besonderem Einlass werden Streik und Betriebsausflug genannt
44 
Ausweislich des Protokolls der zweiten Sitzung der Elternbeiratsvorsitzenden im Kindergartenjahr 2015/2016 am 22. Juni 2016 war Gegenstand dieser Sitzung die beabsichtigte Erhöhung der Elternbeiträge um fünf Prozent für das Kindergartenjahr 2016/17 sowie um weitere fünf Prozent für das Kindergartenjahr 2017/18. Es war um „Weitergabe der angepassten Elternbeiträge an alle Elternvertreter und um Rückmeldung bis 7. Juli 2016“ gebeten worden. Unter Tagesordnungspunkt 2 des Protokolls ist außerdem ausgeführt, zu Beginn des Kindergartenjahres könne ein weiterer Schließtag in den Kindertageseinrichtungen hinzukommen, da ein Betriebsausflug der städtischen Mitarbeiter geplant sei.
45 
Die von Träger, Personal und Elternbeirat unterzeichneten Ferienpläne für die K.-H.-Kindertagesstätte für die Jahre 2016 und 2017 sehen 15 bzw. 16 Schließtage der Einrichtung vor.
46 
Einen Antrag des Antragstellers zu 1. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Änderung der Benutzungsordnung mit Gemeinderatsbeschluss vom 14. Juli 2016 wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. September 2016 - 7 K 5402/16 - zurück. Eine Antragsbefugnis bestehe nicht, da es an einer einklagbaren Rechtsposition hinsichtlich einer möglicherweise nicht erfolgten Anhörung des Elternbeirates fehle.
47 
Am 25. August 2017 teilte das Kommunalamt des R.-M.-Kreises dem Antragsteller zu 1. auf dessen Beschwerde mit, die Sitzungsunterlagen für die Sitzung des Gemeinderates am 14. Juli 2016 seien vollständig gewesen, insbesondere seien die von einer Änderung betroffenen Textpassagen in der Kinderbetreuungsordnung grau markiert gewesen, so dass die geplanten Änderungen für die Gemeinderäte mühelos ersichtlich gewesen seien. Der Tischvorlage seien auch die Informationen zur Sitzung der Elternbeiratsvorsitzenden vom 22. Juni 2016 beigefügt gewesen. Eine Anhörung der Elternbeiräte zu den geplanten Änderungen sei erfolgt. Die Anhörungspflicht ergebe sich aus den Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes, die kein verbindliches Außenrecht darstellten. Ein etwaiger Verstoß hiergegen führe nicht zur Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses. Die Betreuung von Kindern im Alter von unter einem Jahr in der K.-H.-Kindertageseinrichtung sei mangels ausreichender Nachfrage eingestellt worden. In der Kindertageseinrichtung „M. Zwerge“ der AWO würden Kinder im Alter von acht Wochen bis drei Jahre betreut (neun Plätze).
48 
Am 17. Juli 2017, einem Montag, haben die Antragsteller einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, im Verfahren zur Änderung der Kinderbetreuungsordnung habe die Antragsgegnerin das Anhörungsrecht der Elternvertreter bezüglich der Heraufsetzung des Mindest-Aufnahmealters von zwei Monaten auf ein Jahr, der Erhöhung der Elternbeiträge sowie der Möglichkeit, eine Kinderbetreuungseinrichtung wegen eines Betriebsausflugs geschlossen zu lassen, verletzt. Durch die am 7. Oktober 2016 aufgrund des Betriebsausfluges notwendig gewordene anderweitige Betreuung sei ihnen ein Vermögensschaden entstanden, da die Großeltern aus Thüringen hätten anreisen müssen. Zudem sehe sich der Antragsteller zu 1. als Elternvertreter den Eltern gegenüber in der Pflicht.
49 
Die Antragsteller beantragen,
50 
die Kinderbetreuungsordnung der Antragsgegnerin in der Neufassung vom 14. Juli 2016 für unwirksam zu erklären.
51 
Die Antragsgegnerin beantragt,
52 
den Antrag abzulehnen.
53 
Zur Antragserwiderung trägt sie im Wesentlichen vor, sie halte den Antrag für unzulässig. Die Kinderbetreuungsordnung der Antragsgegnerin sei der prinzipalen Normenkontrolle nicht zugänglich, da es sich nicht um eine benutzungsregelnde Satzung, sondern um ein zivilrechtliches Regelwerk für das privatrechtlich ausgestaltete Benutzungsverhältnis handele. Es fehle zudem die Antragsbefugnis, da kein Kind der Antragsteller in einer der Kinderbetreuungseinrichtungen der Antragsgegnerin mehr betreut werde und keiner der Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt Mitglied im Elternbeirat sei.
54 
Mit Verfügung vom 16. November 2017 hat der Senat die Antragsteller zur Frage der Statthaftigkeit des Normenkontrollverfahrens sowie der Antragsbefugnis und des Rechtsschutzbedürfnisses um Stellungnahme gebeten, die am 15. Dezember 2017 vorgelegt wurde.
55 
Dem Senat liegen die über die Kinderbetreuungsordnung der Antragsgegnerin in der Neufassung vom 14. Juli 2016 angefallenen Unterlagen vor. Auf den Inhalt derselben sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
II.
56 
Der Senat entscheidet gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO über den Normenkontrollantrag durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
57 
Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Ob das Normenkontrollverfahren im Hinblick auf die Betreuungsordnung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2016 insgesamt statthaft ist ( dazu 1.), kann offen bleiben, da es an der Antragsbefugnis (2.) der Antragsteller fehlt.
58 
1. Die Regelungen in §§ 4 und 5 der Betreuungsordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2016 (im Folgenden: Betreuungsordnung) stellen eine der Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichtshofs unterfallende, unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO dar. Ob es sich im Übrigen bei der Betreuungsordnung um eine privatrechtliche Benutzungsregelung handelt, hinsichtlich derer der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet wäre, kann offen bleiben.
59 
Die Antragsgegnerin betreibt ihre Kinderbetreuungseinrichtungen als öffentliche Einrichtung i.S.v. § 10 Abs. 2 GemO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.1988 - 2 S 1140/87 - NVwZ-RR 1989, 267 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2015 - OVG 6 L 34.15 - juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.10.2012 - 12 CE 12.2170 - juris Rn. 35; vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 40 Rn. 344), da diese der unmittelbaren Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge mit Blick auf die Vorgaben der §§ 22 ff. SGB VIII sowie des § 3 KiTaG dienen.
60 
Nach der sog. Zwei-Stufen-Lehre sind Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bürger und der Gemeinde über den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung unabhängig von deren Rechtsform regelmäßig als öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor den Verwaltungsgerichten auszutragen, auch wenn das Benutzungsverhältnis durch einen privatrechtlichen Vertrag ausgestaltet wird (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 18.07.1969 - 7 C 56.68 - BVerwGE 32, 333; vom 24.10.1969 - 7 C 27.69 - juris; vgl. ferner Beschlüsse vom 15.02.1980 - 7 B 18.80 - juris, vom 21.07.1989 - 7 B 184.88 - juris und vom 29.05.1990 - 7 B 30/90 - juris).
61 
Dies zugrunde legend, handelt es sich bei § 4 der Benutzungsordnung um eine öffentlich-rechtliche Regelung, da diese Vorschrift die Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtungen der Antragsgegnerin und damit den Zugang zu den Einrichtungen betrifft. Der Zulassungsanspruch zu den entsprechenden Kindertagesstätten beruht auf § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO unter Berücksichtigung der §§ 22 ff. SGB VIII, der Regelungen des KiTaG sowie des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG, die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Benutzungsordnung konkretisiert werden. Angesichts der Verwurzelung des Zulassungsanspruchs in den genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften, an denen die Zulassungsregelungen im Einzelnen zu messen sind, ist der Antragsgegnerin insoweit nicht die Befugnis eingeräumt, auf privatrechtliche Regelungs- und Handlungsformen auszuweichen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.1988 - 2 S 1140/87 - NVwZ-RR 1989, 267 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.10.2012 - 12 CE 12.2170 - juris Rn. 36).
62 
Die vorstehenden Überlegungen gelten auch für § 5 der Benutzungsordnung - Abmeldung/Kündigung - als Kehrseite zu der Aufnahme des Kindes in die Betreuungseinrichtung, da durch eine Kündigung seitens der Antragsgegnerin gegenüber einem Benutzer (§ 5 Abs. 2 der Benutzungsordnung) die Frage des „Ob“ der Benutzung und damit die Zulassung zu der öffentlichen Einrichtung betroffen wäre (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.1988 - 2 S 1140/87 - NVwZ-RR 1989, 267 ff., Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.10.2012 - 12 CE 12.2170 - juris; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2015 - OVG 6 L 34.15 - juris).
63 
Hinsichtlich der Erhebung von Elternbeiträgen hat die Antragsgegnerin das Benutzungsverhältnis, mithin die Rechtsbeziehungen zwischen ihren öffentlichen Einrichtungen und deren Benutzern, zulässigerweise privatrechtlich ausgestaltet. Diesbezüglich besteht gemäß § 6 Satz 2 KiTaG i.V.m. § 13 Abs. 2 KAG ausdrücklich Wahlfreiheit, die Rechtsbeziehungen zu den Nutzern öffentlicher Einrichtungen öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich zu regeln. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit in § 8 der Benutzungsordnung eindeutig privatrechtlicher Formen bedient. Dies ergibt sich aus § 1 Satz 3 der Benutzungsordnung, wonach ein privatrechtliches Entgelt erhoben wird. Hierfür spricht zudem die Bezeichnung des Benutzungsentgelts als „Elternbeitrag“ und nicht etwa als „Gebühr“ (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.1988 - 2 S 1140/87 - NVwZ-RR 1989, 267 ff.).
64 
Ob auch die übrigen Regelungen in der Benutzungsordnung privatrechtlicher Natur sind, wovon die Antragsgegnerin gemäß § 1 Satz 2 der Benutzungsordnung ausgeht, kann offen bleiben.
65 
Es ist den Gemeinden nach herrschender Ansicht kraft ihres Organisationsermessens grundsätzlich freigestellt, das Benutzungsverhältnis ihrer öffentlichen Einrichtungen, mithin die Stufe des „Wie“ der Nutzung, privatrechtlich auszugestalten, soweit sie nicht kraft Gesetzes auf eine öffentlich-rechtliche Regelungsform festgelegt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.1988 - 2 S 1140/87 - NVwZ-RR 1989, 267 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2015 - OVG 6 L 34.15 - juris Rn. 5).
66 
Weder §§ 22 bis 26 SGB VIII noch das KiTaG enthalten eine ausdrückliche Vorgabe hinsichtlich der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses, so dass eine privatrechtliche Regelung nicht ausgeschlossen erscheint.
67 
Soweit die Antragsteller meinen, die „Rechtsnatur der Kinderbetreuungsordnung“ bestimme sich nach dem Vertragsgegenstand und dem Regelungsrahmen durch §§ 22 ff. SGB VIII sowie das KiTaG und könne daher - auch aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung - nur öffentlich-rechtlich sein, verkennt ihre Argumentation die aufgezeigte ständige Rechtsprechung zur Nutzung öffentlicher Einrichtungen im Sinne der sog. Zwei-Stufen-Theorie. Auch der Hinweis auf das „Elternbeteiligungsrecht“ geht fehl, da möglicherweise verletzte Verfahrensvorschriften keinen Einfluss darauf haben, ob der Prüfungsgegenstand der Normenkontrolle öffentlich-rechtlicher Natur ist oder dem Privatrecht zuzuordnen ist.
68 
2. Einer näheren Prüfung der Statthaftigkeit des Normenkontrollverfahrens in Bezug auf die weiteren Bestandteile der Benutzungsordnung bedarf es jedoch nicht. Denn es fehlt an der Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1. und 2. mangels der Möglichkeit einer Rechtsverletzung (a). Auch ist der Antragsteller zu 1. nicht in seiner Funktion als Vorsitzender des Elternbeirats im Kindergartenjahr 2016/2017 antragsbefugt (b.), da insoweit ebenfalls keine Rechtsverletzung möglich erscheint (aa.) und es zudem an einer subjektiven Rechtsposition des Elternbeirates fehlt (bb.).
69 
a. Einen Antrag auf Normenkontrolle kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen.
70 
Ob die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch Bekanntmachung der Benutzungsordnung am 16. Juli 2016 für die gesamte Benutzungsordnung oder nur für die geänderten Bestimmungen, nicht aber für die unverändert gebliebenen Bestandteile in Gang gesetzt wurde (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2012 - 9 S 2933/11 - juris Rn. 63; Schenke in Kopp /Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 47 Rn. 83), braucht mangels bestehender Antragsbefugnis ebenfalls nicht entschieden zu werden.
71 
§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verlangt für den Normenkontrollantrag, dass die Antragsteller geltend machen und hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren eigenen Rechtspositionen verletzt werden (BVerwG, Beschluss vom 29.12.2011 - 3 BN 1.11 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 - juris Rn. 73). Die so formulierte Antragsbefugnis entspricht dabei den Erfordernissen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; eine weitergehende Antragsbefugnis besteht nicht (vgl. auch BT-Drs. 13/1433 S. 9, 13/3993 S. 10). Die Antragsbefugnis fehlt daher dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte der Antragsteller offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217 ff.>; Beschlüsse vom 02.03.2005 - 6 BN 7.04 - juris Rn. 6, vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641 und vom 29.12.2011 - 3 BN 1.11 - Buchholz 310 § 47 Nr. 183 Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 - juris Rn. 73). In zeitlicher Hinsicht regelt § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass antragsbefugt ist, wer behauptet, gegenwärtig in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (Panzer in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 48, Stand Juni 2017; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 47 Rn. 60).
72 
Hieran gemessen fehlt die Antragsbefugnis vorliegend bereits deshalb, weil eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die Benutzungsordnung zum Zeitpunkt der Entscheidung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, da die Antragsteller seit Oktober 2017 nicht mehr in der Gemarkung der Antragsgegnerin wohnhaft sind, bereits seit Ende August 2017 kein Kind der Antragsteller mehr in einer Kinderbetreuungseinrichtung betreut wird und nicht ersichtlich ist, dass in absehbarer Zeit ein Kind der Antragsteller in einer Kindertagesstätte in der Trägerschaft der Antragsgegnerin betreut werden soll.
73 
Auch soweit die Antragsteller geltend machen, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus einem Vermögensschaden, der ihnen entstanden sei, weil sie an dem Tag der Schließung der Kindertagesstätte aufgrund eines Betriebsausfluges eine anderweitige Betreuung ihres Kindes durch die Großeltern hätten sicherstellen müssen, erscheint eine Rechtsverletzung von vornherein ausgeschlossen.
74 
Die bloße Möglichkeit, eine Kindertagesstätte wegen eines Betriebsausfluges geschlossen zu lassen, kann keine Rechtsverletzung bedingen. Zudem ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen der Notwendigkeit, eine anderweitige Betreuung für einen Schließtag der Kinderbetreuungseinrichtung organisieren zu müssen, vorliegend offensichtlich aussichtslos (vgl. dazu Schenke in Kopp/Schenke, 23. Aufl., § 47 Rn. 91).
75 
Gemäß § 22a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII hat der Träger, wenn Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen werden, für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung gilt die Regelung nur, wenn die Tageseinrichtung „Ferien“ macht, nicht jedoch, wenn diese bspw. aus Gründen der Fortbildung oder eines Betriebsausfluges kurzzeitig geschlossen werden soll (Fischer in Schellhorn/Fi-scher/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl., § 22a Rn. 13). Den erwerbstätigen Eltern wird grundsätzlich zugemutet, ihre eigene Planung auf derartige kurzzeitige Schließungen einzustellen bzw. sich selbst um eine Ersatzbetreuung zu bemühen (Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl., § 22a Rn. 13). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gesamtzahl der Schließtage die regelmäßige Zahl der Urlaubstage von Erwerbstätigen nicht übersteigt. Der Ferienplan der K.-H.-Kindertagesstätte sah für das Kindergartenjahr 2016/2017 16 Schließtage vor. Demgegenüber bestimmen §§ 1, 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz, dass jeder Arbeitnehmer jährlich einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage bezahlten Erholungsurlaub hat. § 7 Abs. 3 der Kinderbetreuungsordnung, der die Möglichkeit einräumt, einen Schließtag für die Durchführung eines Betriebsausfluges anzuberaumen, ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, eine Rechtsverletzung der Antragsteller zu begründen.
76 
Schließlich ist durch die angegriffene Benutzungsordnung auch keine Verletzung der Erziehungs- und Elternrechte nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 15 Abs. 3 LV BW möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat bisher aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG keine konkreten Mitwirkungs- oder gar Mitbestimmungsrechte bei Eltern in schulischen Angelegenheiten abgeleitet (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.1982 - 1 BvR 845/79 - juris Rn. 73 und BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 - juris Rn. 86). Etwas anderes kann auch im Bereich der Kindergartenerziehung nicht gelten.
77 
b. Der Antragsteller zu 1. ist des Weiteren nicht in seiner Funktion als Vorsitzender des Elternbeirats im Kindergartenjahr 2016/2017 antragsbefugt, da insoweit ebenfalls keine Rechtsverletzung möglich erscheint (aa.) und es zudem an einer subjektiven Rechtsposition des Elternbeirates fehlt (bb.).
78 
aa. Mit dem endgültigen Ausscheiden des Kindes der Antragsteller Ende August 2017 aus der K.-H.-Kindertagesstätte bzw. spätestens mit dem Ende des Kindergartenjahres 2016/2017 am 1. September 2017 endete das Mandat des Antragstellers zu 1. als Elternbeirat (vgl. dazu Ziff. 2.5 und 2.6 der Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes in der Bekanntmachung vom 15. März 2008 - K.u.U. 2008, S. 81).
79 
bb. Eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1. als Vorsitzendem des Elternbeirates der K.-H.-Kindertagesstätte besteht unabhängig davon auch deshalb nicht, weil weder § 22a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII noch § 26 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 KiTaG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 KiTaG sowie die auf dieser Grundlage erlassenen Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte dem Elternbeirat subjektive Rechte verleihen.
80 
Gemäß § 22a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sind die Erziehungsberechtigten an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen. Nach § 26 Satz 1 SGB VIII regelt das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen das Landesrecht. Die konkrete Form der Elternbeteiligung bleibt mithin landesrechtlichen Regelungen vorbehalten (Gerstein in GK-SGB VIII, § 22a Rn. 6, Stand November 2015; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl., § 22a Rn. 10; Kaiser in LPK-SGB VIII, 7. Aufl., § 22a Rn. 9; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 22a Rn. 8).
81 
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KiTaG werden bei den Einrichtungen Elternbeiräte gebildet. Diese unterstützen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KiTaG die Erziehungsarbeit und stellen den Kontakt zum Elternhaus her. Das Kultusministerium und das Sozialministerium erlassen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 KiTaG im Einvernehmen mit dem jeweils berührten Ministerium Verwaltungsvorschriften über die Aufgaben der Elternbeiräte gemäß § 5 KiTaG.
82 
Gemäß Ziff. 4.2 der Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 KiTaG (Bekanntmachung vom 15.03.2008 - K.u.U. 2008 S. 81, Az.: 24-6930.7/3) beteiligen der Träger der Einrichtung sowie die Leitung der Einrichtung den Elternbeirat an den Entscheidungen in allen wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung in der Einrichtung, insbesondere soweit sie das pädagogische Konzept, die Organisation und die Betriebskosten betreffen. Der Elternbeirat ist insbesondere vor der Regelung der Ferien- und Öffnungszeiten, der Festsetzung der Elternbeiträge im Rahmen der für den Träger verbindlichen Regelungen, der Festlegung von Grundsätzen über die Aufnahme der Kinder in die Einrichtung sowie vor der Einführung neuer pädagogischer Konzepte zu hören.
83 
Für eine subjektive Rechtsverletzung genügt es nicht, dass der Kindergartenbeirat lediglich in gewissen Beziehungen Aufgaben oder Kompetenzen wahrzunehmen hat. Vielmehr muss diesen Kompetenzen eine eigenständige, rechtlich geschützte Position entsprechen.
84 
Die dargelegten Vorschriften, nach denen der Kindergartenbeirat beteiligt und gehört werden muss, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden, bedeuten ein Informations- und Anhörungsrecht in dem Sinne, dass der Träger bzw. die Kindergartenleitung die Vorstellungen des Kindergartenbeirats zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen hat. Es muss aber kein Einvernehmen mit dem Kindergartenbeirat hergestellt werden, vielmehr ist dieser nur beratendes Organ.
85 
Bei Ziff. 4.2 der Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 KiTaG handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift ohne Gesetzeskraft und nicht um eine wesentliche Verfahrensvorschrift. Ein Verstoß gegen diese Ordnungsvorschrift lässt die Gültigkeit der Norm unberührt (so bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.08.1993 - 2 S 3000/90 - juris Rn. 48). Die genannten Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 KiTaG stellen mithin kein verbindliches Außenrecht dar, so dass ein Verstoß gegen diese die Rechtmäßigkeit des Gemeinderatsbeschlusses nicht berührt.
86 
§ 5 Abs. 1 Satz 2 KiTaG sowie Ziff. 4.2 der Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 KiTaG verschaffen dem Elternbeirat mithin ein formelles Recht auf Beteiligung, aber kein materielles Recht, das der Träger der Einrichtung bzw. deren Leitung bei seinen Entscheidungen berücksichtigen müsste (so auch für den Elternbeirat einer Förderschule VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.1995 - 9 S 2352/95 - juris Rn. 2).
87 
Im Rahmen der genannten Vorschriften hat der Kindergartenbeirat die gemeinsamen Belange der Erziehungsberechtigten wahrzunehmen, ohne dass ihm eine darüber hinausgehende eigene Rechtsposition zukommen würde. Ist aber bereits eine Verletzung einer Rechtsposition des Kindergartenbeirats durch eine mangelnde Beteiligung ausgeschlossen, so kann auch keine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers zu 1. als (ehemaligem) Vorsitzendem dieses Gremiums gesehen werden.
88 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
89 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.
90 
Beschluss vom 15. März 2018
91 
Der Streitwert des Normenkontrollverfahrens wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
92 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Ein Fall des § 188 Satz 2 VwGO liegt nicht vor, denn unter den Begriff der Jugendhilfe gemäß § 188 Satz 1 VwGO fallen ausschließlich Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen öffentlichen Fürsorge (Schenke/Hug in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 188 Rn. 3). Die Überprüfung einer Benutzungsordnung für städtische Kindertageseinrichtungen ist hiervon nicht umfasst.
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. (2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Tr

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Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

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Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschä

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(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundla

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. März 2018 - 12 S 1644/18 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Juni 2018 - 6 S 304/18

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2018 - 3 K 11163/17 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Ko

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(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.

(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten

1.
mit den Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses,
2.
mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und -beratung,
3.
mit den Schulen, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu sichern und um die Arbeit mit Schulkindern in Horten und altersgemischten Gruppen zu unterstützen.
Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.

(3) Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.

(4) Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderungen sollen gemeinsam gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, sind zu berücksichtigen.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Realisierung des Förderungsauftrags nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten

1.
mit den Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses,
2.
mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und -beratung,
3.
mit den Schulen, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu sichern und um die Arbeit mit Schulkindern in Horten und altersgemischten Gruppen zu unterstützen.
Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.

(3) Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.

(4) Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderungen sollen gemeinsam gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, sind zu berücksichtigen.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Realisierung des Förderungsauftrags nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.

Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten

1.
mit den Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses,
2.
mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und -beratung,
3.
mit den Schulen, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu sichern und um die Arbeit mit Schulkindern in Horten und altersgemischten Gruppen zu unterstützen.
Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.

(3) Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.

(4) Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderungen sollen gemeinsam gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, sind zu berücksichtigen.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Realisierung des Förderungsauftrags nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.

Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.