Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Mai 2007 - 5 S 2484/05

bei uns veröffentlicht am04.05.2007

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller zu 1 bis 3, die Antragsteller zu 4 bis 7, die Antragstellerinnen zu 8 und 9 sowie die Antragsteller zu 10 und 11 tragen, jeweils als Gesamtschuldner, je ein Viertel der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der 5. und 6. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ der Antragsgegnerin.
Am 12.04.2005 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Beschluss, den bestehenden Bebauungsplan für das Gewerbegebiet „Kuckuckswald“, das zwischen den Ortsteilen Ubstadt und Weiher liegt und durch die Ubstädter Straße (K 3523) erschlossen wird, zu ändern und räumlich zu erweitern. Planungsziel war es, auf einer ca. 6.100 m² großen Teilfläche des Geltungsbereichs, die nicht bebaut war, durch Ausweisung eines Sondergebiets die Voraussetzungen für die Ansiedlung von zwei großflächigen Einzelhandelsbetrieben, nämlich eines Lebensmittel-Vollsortimenters (ca. 1.600 m² Verkaufsfläche) und eines Lebensmittel-Discounters (ca. 900 m² Verkaufsfläche), zu schaffen. Um den funktionellen Anforderungen der angestrebten Nutzungen zu genügen, sollte der Geltungsbereich des Plans um ca. 3.500 m² vergrößert werden. Vorgesehen war ein vorhabenbezogener Bebauungsplan (5. Änderung des Bebauungsplans). Die möglichen städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen der Lebensmittelmärkte untersuchte die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH im Auftrag der Antragsgegnerin (GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005).
Am 06.06.2005 fand ein Gespräch zwischen Vertretern des Regierungspräsidiums Karlsruhe, des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein und der Antragsgegnerin mit dem Ziel statt, die raumordnerischen Rahmenbedingungen und die Genehmigungsfähigkeit des Projekts abzuklären. Der Regionalverband forderte, zur Vermeidung einer raumordnerisch unerwünschten Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben - insbesondere mit zentrenrelevanten Sortimenten im Sinne des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 - zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente im Gewerbegebiet auszuschließen (Aktenvermerk des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.06.2005, ergänzt durch Schreiben des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein vom 17.06.2005).
Daraufhin fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 07.06.2005 den weiteren Beschluss, im Wege einer 6. Änderung des Bebauungsplans für das restliche Gewerbegebiet zentrenrelevante Sortimente gemäß dem Einzelhandelserlass auszuschließen.
Nach Bekanntgabe der Aufstellungsbeschlüsse am 04.05. und am 09.06.2005 fand am 23.06.2005 ein „Bürgergespräch“ statt, bei dem über die allgemeinen Ziele der Planung informiert wurde. Auch unterrichtete die Antragsgegnerin die Träger öffentlicher Belange. Nach vorheriger Bekanntgabe lag der Planentwurf der 6. Änderung über den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente in der Zeit vom 17.06. bis 18.07.2005 öffentlich aus. Die „Interessengemeinschaft - Gewerbetreibende vom Kuckuckswald“, der die Antragsteller als Grundstückseigentümer oder Betriebsinhaber im Gewerbegebiet angehören, erhob gegen den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente Einwendungen. Die notwendige geschäftliche Flexibilität der bereits angesiedelten Unternehmen werde dadurch in Frage gestellt, die Nutzung und Verwertbarkeit der Immobilien eingeschränkt und eine Abwertung herbeigeführt. Der Einzelhandelserlass sei auf eine kleine Gemeinde wie Ubstadt-Weiher nicht übertragbar; die Notwendigkeit des Sortimentsausschlusses bedürfe eines gutachterlichen Nachweises.
Nach Beteiligung der Behörden sowie der Nachbargemeinden und Erstellung eines Umweltberichts billigte der Gemeinderat am 27.09.2005 den Bebauungsplanentwurf für die Festsetzung eines Sondergebiets und beschloss dessen Offenlage. Nach vorheriger Bekanntgabe erfolgte diese in der Zeit vom 07.10. bis 07.11.2005. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.09. und 04.11.2005 wandten sich die Antragsteller erneut gegen die beabsichtigten Änderungen des Bebauungsplans. Sie forderten für alle Grundstücke im Gewerbegebiet verbindlich das unbeschränkte Recht auf Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen ihrer bestehenden betrieblichen Anlagen. Dies sei zur Zukunftssicherung ihrer Gewerbebetriebe erforderlich und verfassungsrechtlich geboten. Es genüge, den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente auf das Sondergebiet zu beschränken. Gegen die Neuansiedlung der beiden Märkte bestünden keine grundsätzlichen Einwände; es sei aber nicht akzeptabel, die Nachbarn mit Auflagen zu belasten, die sie in ihrer zukünftigen Entwicklung behinderten. Die Befürchtung einer unerwünschten Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten sei nur abstrakt. Solange die Auswirkungen nicht konkret gutachtlich nachgewiesen seien, lasse sich ein genereller Ausschluss nicht rechtfertigen. Die im Plangebiet vorhandenen vier Einzelhändler stellten offenkundig keine Gefahr für die örtliche Nahversorgung dar, für weitere fehle es an Grundstücken. Es sei zweifelhaft, ob die Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel in der Gemeinde Ubstadt-Weiher, die ein Kleinzentrum sei, mit der Landes- und Regionalplanung vereinbar sei.
Nach Abschluss des Durchführungsvertrags am 24.10.2005 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner öffentlichen Sitzung vom 15.11.2005 mit den Bebauungsplanänderungen und beschloss diese als Satzung. Den Beschluss über die 6. Änderung gab die Antragsgegnerin am 17.11.2005, denjenigen über die 5. Änderung am 23.02.2006 bekannt.
Am 12.12.2005 haben die Antragsteller gegen die 6. Änderung des Bebauungsplans das Normenkontrollverfahren eingeleitet und am 27.02.2006 auf die 5. Änderung des Bebauungsplans erweitert.
Sie beantragen,
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die 5. und die 6. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ der Gemeinde Ubstadt-Weiher vom 15. November 2005 für unwirksam zu erklären.
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Der gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans gerichtete Normenkontrollantrag sei zulässig. Ihr Rechtsschutzinteresse ergebe sich trotz Errichtung und Inbetriebnahme der beiden Lebensmittelmärkte daraus, dass bei Unwirksamkeit der 5. Änderung künftige Erweiterungen oder Nutzungsänderungen ausgeschlossen wären und wegen ihrer lagebedingten landesplanerischen Unzulässigkeit eine Beschränkung der zentrenrelevanten Sortimente innerhalb des Sondergebiets erreicht werden könnte. Zwar hätten sie in der Vorkorrespondenz geäußert, dass sie nicht gegen das Ansiedlungsvorhaben an sich seien, sondern sich primär gegen den Ausschluss der zentrenrelevanten Sortimente wendeten. Sie hätten planbedingt jedoch Beeinträchtigungen zu gewärtigen, insbesondere seien Verkehrs- und Sichtbeziehungen berührt, so dass ihr Grundeigentum belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sei. Die massive Bebauung der bisherigen Grünfläche verschlechtere nachhaltig ihre Grundstückssituation. Die geplante Zufahrt für Lkws führe zu unvermeidlichen Staus auf der K 3523. Die Firsthöhe von 9,5 m schränke die freie Aussicht erheblich ein. Im Übrigen bestehe ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den beiden Planänderungen. Die beiden Teile seien unabhängig voneinander nicht denkbar und auch nicht gewollt. Dies gebiete auch eine einheitliche Normenkontrolle. - Der Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente durch die 6. Änderung des Bebauungsplans verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen das Abwägungsgebot. Ohne eigene Abwägung folge die Antragsgegnerin der Vorgabe des Regierungspräsidiums Karlsruhe, das die Sortimentsbeschränkung zur Voraussetzung der geplanten 5. Änderung gemacht habe. Städtebauliche Gründe hierfür behaupte sie nur, belege sie aber nicht. Ein Abwägungsausfall liege auch hinsichtlich möglicher Enteignungswirkungen für die Grundstückseigentümer im Plangebiet vor. Jede bauliche Erweiterung mit den ausgeschlossenen Warengruppen scheide aus; darin liege ein erheblicher Eingriff in die baulichen Nutzungsmöglichkeiten, die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit und die Rechte am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Antragsgegnerin habe dies weder erkannt noch in die Abwägung eingestellt. Sie habe sich auch vorab gebunden. Der Bürgermeister habe in der Bürgerfragestunde am 19.07.2005 nämlich geäußert, dass die „Verträge schon gemacht sind“ und, an die Ratsmitglieder gewandt, hinzugefügt, dass Schadensersatzforderungen in beträchtlicher Höhe auf die Gemeinde zukämen, falls der Kaufvertrag mit dem Investor scheitere. Trotz der im Kaufvertrag enthaltenen auflösenden Bedingung sei es eine Frage der Lebenserfahrung, ob ein Gemeinderat die innere Freiheit habe, einen Vertrag mit einem Verkaufspreis von 1,7 Mio Euro für ein gemeindliches Grundstück scheitern zu lassen. Ein weiterer Abwägungsfehler liege in der Behauptung, das Sondergebiet mit rund 170 Stellplätzen sei störungsarm erreichbar. Alternativen zur Ein- und Ausfahrt, die in unmittelbarer Nähe einer Pension liege, seien nicht geprüft worden. Auch seien Staus auf der K 3523 unvermeidlich. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass die Zentrenschädlichkeit nicht nur als bloße These behauptet werden dürfe, sondern durch konkrete Angaben darüber belegt werden müsse, weshalb die Ansiedlung von bestimmten Sortimenten für bestimmte Einzelhandelsstrukturen zentrenschädlich sei. Ohne jede eigene Tatsachenermittlung und ohne jede eigene Abwägung seien einfach die Vorgaben der Aufsichtsbehörde übernommen worden. Die Wirkungsanalyse der GMA beziehe sich nur auf die Folgen der Ansiedlung der zwei geplanten Lebensmittelmärkte. Damit fehle es an den gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründen. Die Regelung sei überdies unverhältnismäßig. - Die 5. Änderung des Bebauungsplans verstoße gegen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Ubstadt-Weiher sei weder ein Ober-, Mittel- oder Unterzentrum; die Gemeinde sei ein Kleinzentrum. Ihre raumordnerische Aufgabe bestehe lediglich in der Deckung des Grundbedarfs ihres Nahbereichs. Der Einzugsbereich der großflächigen Einzelhandelsbetriebe gehe darüber hinaus. Die Zulässigkeit einer Ausnahme werde zwar behauptet, treffe aber deshalb nicht zu, weil es im Gemeindegebiet bereits eine vollständige und vorwiegend an integrierten Standorten befindliche Grundversorgung gebe. Der Standort sei auch nicht integriert. Es handle sich vielmehr um eine an Autokunden orientierte Lage. Auch das Beeinträchtigungsverbot werde verletzt, wie das GMA-Gutachten belege. Die beiden Lebensmittelmärkte innerhalb der Gemeinde müssten mit Umsatzeinbußen von 17 bis 18 % rechnen; damit werde die Grenze einer städtebaulich relevanten Beeinträchtigung deutlich überschritten.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
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Die gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans gerichteten Anträge seien unzulässig. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die beiden Märkte seien auf Grund unanfechtbarer Baugenehmigungen errichtet und in Betrieb genommen. Erweiterungen seien weder geplant noch zukünftig wahrscheinlich. Es mangele überdies an der Antragsbefugnis. Die Antragsteller seien von der Festsetzung des Sondergebiets nicht unmittelbar betroffen. Aber auch Nachteile bzw. Gefahren, die im Rahmen der Abwägung beachtlich seien, bestünden nicht. Die Ansiedlung der „Frequenzbringer“ habe für sie sogar Vorteile. Dementsprechend hätten sie sich auch im Anhörungsverfahren geäußert. Die Antragsbefugnis lasse sich auch nicht durch eine gedankliche Verknüpfung zwischen der 5. und der 6. Änderung konstruieren. Der behauptete untrennbare Zusammenhang fehle. Ohne die 6. Änderung bleibe die Festsetzung des Sondergebiets eine sinnvolle städtebauliche Regelung zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung. Dies entspreche auch ihrem Willen. Die Festsetzung des Sondergebiets sei vorrangiges Ziel gewesen, die Sortimentsbeschränkung lediglich die Konsequenz eines Hinweises der Raumordnungsbehörde und des Regierungspräsidiums. - Die von den Antragstellern geäußerten Zweifel an der Gültigkeit der 6. Änderung seien nicht durchgreifend. Eine erneute Auslegung des Änderungsentwurfs sei entbehrlich gewesen. Es habe nicht an einer Begründung gefehlt, diese sei lediglich vertieft worden. Sie habe sich nicht vorab gebunden. Der Kaufvertrag mit dem Investor weise entgegen einer vielleicht missverständlichen oder missgedeuteten Äußerung des Bürgermeisters keine die Planungshoheit in unzulässiger Weise beschränkenden Regelungen auf. Eine unzulässige Selbstbindung hätte allenfalls dann bestanden, wenn sie sich ungeachtet der im Verfahrensverlauf vorgebrachten Bedenken zur Aufstellung des Plans verpflichtet hätte. Ein fiskalisches Interesse dürfe mit der Planung durchaus verbunden werden. Die Festsetzung der Warensortimentsbeschränkung und die ihr vorangegangene Abwägung hielten einer Überprüfung stand. Zwar habe es in tatsächlicher Hinsicht eine Vorgabe der Raumordnungsbehörde und des Regierungspräsidiums gegeben. Darin liege aber kein Abwägungsausfall, sondern eine Konkretisierung der sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergebenden Planungspflicht. Der Ausschluss zentrenrelevanter Warensortimente sei nämlich im Sinne von § 1 Abs. 3 und 4 BauGB sowohl städtebaulich als auch raumordnerisch erforderlich gewesen. Die Ansiedlung sondergebietspflichtiger Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe sei in einem Kleinzentrum nur ausnahmsweise möglich. Bei Abschätzung ihrer Konsequenzen habe sie sich einen Erfahrungssatz des Regierungspräsidiums und des Regionalverbands zu eigen gemacht. Danach wirkten großflächige Einzelhandelsbetriebe regelmäßig als „Frequenzbringer“, so dass sich mittel- bis langfristig Betriebe mit ergänzenden zentrenrelevanten Sortimenten ansiedelten. Der Ausschluss sei auch im konkreten Fall nicht abwägungsfehlerhaft. Die Auflistung im Einzelhandelserlass sei ein zulässiges Feingliederungs-Kriterium im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO. Die von der Rechtsprechung verlangte Einzelfallprüfung sei im vorliegenden Fall nicht geboten gewesen. Die bisherigen Judikate seien zu Gemeinden ergangen, die eine zentralörtliche Funktion als Mittel- oder Oberzentrum aufwiesen. Bei solchen Orten könnten die Auswirkungen auf das Ortszentrum erfasst werden, hier sei dies nicht möglich. Die Abwägung sei auch mit Blick auf die Belastungen der Grundstückseigentümer und der Gewerbetreibenden nicht abwägungsfehlerhaft. Die Belastung sei anerkannt, ausreichend gewürdigt und mit dem Interesse an einer möglichst weitläufigen Nutzung abgewogen worden. Auch die Einschränkung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Grundstücke habe sie gesehen. Es sei auch zu bedenken gewesen, dass alle Betriebe nach Maßgabe der ihnen erteilten Baugenehmigung weitergeführt werden könnten und insofern bestandsgeschützt seien. - Die 5. Änderung des Bebauungsplans sei mit den Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung vereinbar. Auch in Kleinzentren bestehe die Möglichkeit, großflächigen Einzelhandel zuzulassen, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten sei. Ausweislich des GMA-Gutachtens treffe dies zu. Die vorhandenen Lebensmittelbetriebe seien mittelfristig nicht zukunftstauglich. Es habe Handlungsbedarf bestanden. Der Standort des Sondergebiets sei nicht als formell integriert anzusehen. Er befinde sich allerdings in zentraler, verkehrsgünstiger Lage zwischen den Ortsteilen Ubstadt und Weiher. Ein eigentliches Gemeindezentrum fehle. Wegen der zergliederten Siedlungsstruktur sei es nahezu unmöglich, einen vollständig integrierten Standort zu finden. Dem Kongruenzgebot werde ebenfalls genügt. Die Märkte würden laut Gutachten einen Umsatz von ca. 16 % mit Käuferschichten von außerhalb des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs erzielen. Die übliche Grenze liege jedoch bei 30 % “Fremdkäufern“. Auch die wohnungsnahe Versorgung der Gemeinde werde sich nicht wesentlich verschlechtern trotz einer Umsatzumverteilung mit städtebaulich relevanten Auswirkungen. Denn drei der vier vorhandenen Lebensmittelmärkte befänden sich in Randlagen. Die wohnungsnahe Versorgung verschlechtere sich daher nicht wesentlich. Negative Auswirkungen auf die Orte im Umland seien ebenfalls nicht zu erwarten; die Umverteilungsquote belaufe sich nur auf ca. 5 %.
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Dem Senat haben die zur Sache gehörenden Akten der Antragsgegnerin vorgelegen; darauf sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Normenkontrollanträge bleiben ohne Erfolg.
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Soweit sie sich gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ über die Festsetzung eines Sondergebiets für zwei Einzelhandelsgroßprojekte im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans richten, sind sie unzulässig. Insoweit fehlt den Antragstellern das Rechtsschutzinteresse. Dies trifft zu, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts sich als nutzlos erweist, weil die begehrte Entscheidung nicht geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers (aktuell) zu verbessern. Die Rechtsprechung nimmt dies u.a. dann an, wenn der Antragsteller im Normenkontrollverfahren Festsetzungen eines Plans bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 CN 5.99 - ZfBR 2000, 53; und - für einen ähnlich gelagerten Fall - Urt. d. erk. Senats v. 12.12.2006 - 5 S 2618/05 -). Im vorliegenden Fall sind beide großflächigen Einzelhandelsbetriebe inzwischen auf Grund der unanfechtbaren Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 24.11.2005 (mit Ergänzungen vom 23.02. und 21.11.2006) errichtet worden und in Betrieb gegangen. Sie genießen daher Bestandsschutz. Die genehmigten Bauvorlagen zeigen, dass die realisierten Vorhaben den Festsetzungen der 5. Änderung des Bebauungsplans entsprechen und sie weitgehend ausschöpfen, insbesondere die überbaubare Grundstücksfläche, die - von einer kaum verzichtbaren Anlieferzone auf der Nordseite abgesehen - mit den Marktgebäuden überbaut ist. Das Argument der Antragsteller, die beantragte Erklärung der Unwirksamkeit der 5. Planänderung schließe jedenfalls künftige Erweiterungen oder Nutzungsänderungen des Vorhabens aus, was ihre Rechtsstellung verbessere, überzeugt daher hinsichtlich möglicher Erweiterungen in der Fläche schon deshalb nicht. Auch planungsrechtlich relevante Änderungen der Nutzung sind angesichts der im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans genau festgelegten Art der baulichen Nutzung als „Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO für 1 Lebensmittel-Vollsortimenter sowie 1 Lebensmittel-Discounter“ und der Festsetzung der maximal zulässigen Verkaufsflächen auf 2.500 m² ohne Planänderung, die Rechtschutz eröffnete, nicht möglich. § 12 Abs. 3a S. 2 BauGB 2007 ist für zukünftige Änderungen hier nicht anwendbar. Ebenso wenig entfiele im Falle der Unwirksamkeit der 5. Änderung der Grund für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im übrigen Bereich des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ durch die 6. Änderung. Die Ausschlussregelung ließe sich mit gleicher Berechtigung auf die Existenz und den Bestandsschutz der beiden Einzelhandelsgroßprojekte stützen.
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Danach kommt es auf die umfangreich schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, ob die Normenkontrollanträge auch mangels Antragsbefugnis der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig sind, ebenso wenig an wie auf das materiell-rechtliche Problem, ob die Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel in der regionalplanerisch als Kleinzentrum festgelegten Gemeinde Ubstadt-Weiher mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar und zudem abwägungsfehlerfrei vorgenommen worden ist.
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Den gegen die 6. Änderung gerichteten Normenkontrollanträgen bleibt der Erfolg ebenfalls versagt.
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Sie scheitern freilich nicht am Fehlen der Antragsbefugnis oder des Rechtsschutzbedürfnisses derjenigen Antragsteller, die Eigentümer von Grundstücken in dem durch die 6. Änderung betroffenen Teil des Plangebiets sind. Dies gilt für die Antragstellerin zu 1 (Flst.Nr. .../6), den Antragsteller zu 2 (Flst.Nr. .../9), die Antragsteller zu 4, 5 und 6 (Miteigentum am Flst.Nr. .../2), die Antragstellerin zu 8 (Flst.Nr. .../5) sowie den Antragsteller zu 10 (Flst.Nr. .../3). Das von ihnen im Beteiligungsverfahren geltend gemachte Interesse, von der geplanten Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke verschont zu bleiben, war ein in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB beachtlicher Belang, was ihre Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründet (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = DVBl.1999, 100). Den Bedenken, die gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu 3, zu 7, zu 8 und zu 11 bestehen, weil sie als Betreiber ganz bestimmter Gewerbe als solche vom Ausschluss der Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten nicht betroffen sind, brauchte der Senat deswegen nicht nachzugehen, weil sämtliche Anträge jedenfalls unbegründet sind. Der Senat hat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
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Die 6. Änderung des Bebauungsplans verstößt nicht gegen den Grundsatz der Normenklarheit und Normenbestimmtheit. Zweifel könnten aus dem Inhalt der als Satzung beschlossenen Ergänzung der bisherigen textlichen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 1.1 über die Art der baulichen Nutzung erwachsen, wo es im Anschluss an den bisherigen Text heißt:
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„Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans (Misch- und Gewerbegebiet) sind die zentrenrelevanten Sortimente gemäß Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 ausgeschlossen.“
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Die zentrenrelevanten Sortimente, deren Führung durch Einzelhandelsbetriebe § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nicht ausschließen, sind nämlich in diesem normativen Teil des Bebauungsplans nicht einzeln benannt (ebenso wenig wird ausdrücklich der - freilich kaum zweifelhafte - Bezug auf Einzelhandelsbetriebe hergestellt). Der Senat sieht es jedoch als noch genügend an, dass die Begründung zum Bebauungsplan (S. 4/5) die Sortimente unter Einbeziehung derer, die in der Regel als zentrenrelevant gelten, im Einzelnen aufführt. Die durch den Textteil hervorgerufene Unklarheit lässt sich dadurch in einer auch für den rechtsuchenden Bürger zumutbaren Weise mit hinreichender Sicherheit beseitigen.
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Zu Unrecht wird als „möglicher Formfehler“ von den Antragstellern gerügt, dass die in der Zeit vom 17.06. bis 18.07.2005 erfolgte Auslegung des Entwurfs vor dem Satzungsbeschluss nicht wiederholt worden ist, obwohl die als Anlage zur Satzung beschlossene Planbegründung in der Fassung vom 09.11.2005 von der offengelegten Begründung in der Fassung vom 07.06.2005 abweicht. Dieser Einwand ist schon deswegen nicht berechtigt, weil § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB eine erneute Auslegung nur dann verlangt, wenn der „Entwurf“ des Bauleitplans geändert oder ergänzt wurde. Eine Modifizierung der Begründung wird davon nicht erfasst (vgl. die Unterscheidung in § 3 Abs. 2 BauGB). Abgesehen davon legen beide Fassungen entsprechend § 2a Nr. 1 BauGB die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der beabsichtigten Regelung dar, unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die schließlich dem Bauleitplan beigefügte Begründung vom 09.11.2005 zum einen auf Abschnitte verzichtet, die nicht die 6., sondern die 5. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ zum Gegenstand haben, nämlich die Einhaltung des Integrations- und Kongruenzgebots sowie des Beeinträchtigungsverbots, zum andern die endgültige Fassung, ohne inhaltlich wesentlich abzuweichen, die Zielsetzung sowie die Auswirkungen eindringlicher beschreibt.
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Die Antragsteller halten die 6. Änderung des Bebauungsplans über den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten insbesondere deshalb für ungültig, weil es hierfür keine im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO rechtfertigenden „besonderen städtebaulichen Gründe“ gebe, solche jedenfalls nicht - was sie für erforderlich betrachten - auf Grund eines Einzelhandelsgutachtens unter individueller Betrachtung der örtlichen Situation nachgewiesen seien. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Vorab ist zu bemerken, dass die Beurteilung, ob den Anforderungen von § 1 Abs. 9 BauNVO genügt wird, eine Frage des strikten Rechts ist. Die Regeln über die gerichtliche Kontrolle des Abwägungsgebots gelten insoweit nicht.
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§ 1 Abs. 9 BauNVO gestattet, über Abs. 5 der Vorschrift hinausgehend, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Ziel dieser Vorschrift ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer Feingliederung unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Der Ausschluss muss sich jedoch auf eine Nutzungsart beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Damit ermöglicht die Vorschrift den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (BVerwG, Beschl. v. 27.07.1998 - 4 BN 31.98 - ZfBR 1998, 317; Urt. d. erk. Senat v. 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
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Die hier von der Antragsgegnerin vorgenommene Feingliederung hält der Senat für städtebaulich besonders gerechtfertigt. Das Merkmal der besonderen Rechfertigung meint nur, dass es spezielle Gründe gerade für eine gegenüber § 1 Abs. 5 BauVNO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung geben muss. Den Antragstellern ist zwar ohne weiteres einzuräumen, dass die Entscheidung hierüber nur unter individueller Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation getroffen werden darf. Solches verlangt übereinstimmend auch die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur Urt. d. erk. Senats v. 21.05.2001, a.a.O.; Urt. d. 3. Senats des erk. Gerichtshofs v. 30.01.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390 u. d. 8. Senats v. 02.05.2005 - 8 S 1848/04 - NwZ-RR 2005, 685, außerdem beispielsweise die von den Antragstellern in ihrer Antragsbegründung angeführten Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen; s. ferner Nr. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses, GABl. 2001, 290 ff.). Hingegen ist den Antragstellern nicht darin zu folgen, dass die besonderen städtebaulichen Gründe in Situationen wie der hier bestehenden stets anhand eines sog. Einzelhandelsgutachtens, also durch eine fachwissenschaftlich erarbeitete Marktanalyse, wie sie - beschränkt auf den Lebensmitteleinzelhandel - in Form der GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005 vorliegt, nachgewiesen werden müssten (ebenso Hess. VGH, Urt. v. 18.12.2003 - 4 N 1372/01 - UPR 2004, 156). Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch zum erwähnten Urteil des 8. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.05.2005. Denn in jenem Fall wurde die Auflistung der zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente der Anlage zum Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 „ohne weitere auf das Verbandsgebiet oder das Gebiet der Beklagten bezogene Erwägungen“ übernommen und alle dort aufgeführten Sortimente bzw. Sortimentsgruppen im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans für unzulässig erklärt. Demgegenüber gibt es hier den Erfordernissen des § 1 Abs. 9 BauNVO genügende Gründe, welche die Antragsgegnerin zum Ausschluss berechtigten:
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Eine in diesem Zusammenhang relevante städtebauliche Besonderheit liegt darin, dass die Antragsgegnerin sich aus vier Ortsteilen zusammensetzt, nämlich Ubstadt, Weiher, Stettfeld und Zeutern, ohne dass einem dieser Gemeindeteile eine die anderen dominierende zentrale Bedeutung zukäme. Es handelt sich um getrennte Siedlungseinheiten; jeder Ortsteil hat einen eigenen Ortskern, wobei Zeutern eine abseitige Lage zum übrigen Gemeindegebiet aufweist. Die „disperse Struktur“ wird durch ein Naturschutzgebiet zwischen Ubstadt, Weiher und Stettfeld verstärkt. Während Ubstadt und Weiher - fast gleichgewichtig - die größere Einwohnerzahl aufweisen, fallen Stettfeld und Zeutern insoweit etwas ab. Die Einzelhandelsstrukturen werden im Wesentlichen von dieser Siedlungsstruktur geprägt. Alle Ortsteile verfügen über traditionelle, innerörtliche Versorgungszentren mit kleinteiliger Geschäftsstruktur, wobei Betriebe des kurzfristigen und mittelfristigen Bedarfsbereichs überwiegen. Größere Bedeutung als Einkaufslagen haben die Ortskerne von Ubstadt, Weiher und Zeutern (vgl. zu diesem Befund im Einzelnen die GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005, S. 12 ff.). Dieses Charakteristikum der mehr oder weniger ausgeglichenen Verteilung der Einwohner auf vier Siedlungsteile und die damit zusammenhängende jeweils schwache Ausprägung der Geschäftsbereiche lassen die Befürchtungen von Regionalverband und höherer Raumordnungsbehörde sowie im Anschluss daran der Antragsgegnerin einleuchtend erscheinen. Es drängt sich geradezu auf, dass die beiden genehmigten Einzelhandelsgroßprojekte der Lebensmittelbranche nicht zuletzt wegen ihres günstigen Standortes zwischen den beiden größten Gemeindeteilen Ubstadt und Weiher eine Magnetwirkung entfalten und daher die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben anderer Branchen, die sich diese „Frequenzbringer“ zu Nutze machen wollen, begünstigen. Die hier vorhandene Siedlungs- und Marktstruktur, die sich vom typischen Bild anderer Gemeinden mit einem Siedlungs- und Geschäftsschwerpunkt und insoweit deutlich nachrangigen Randbereichen oder Teilorten signifikant unterscheidet, nötigt in ungleich stärkerem Maße zu planerischen Vorkehrungen, um die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB). Auch in der der Antragsgegnerin zuerkannten geringen zentralörtlichen Funktion als Kleinzentrum spiegelt sich dieser Befund. Sie verfügt nur über schwach ausgeprägte Geschäftsbereiche, die dementsprechend nur einen geringen Verflechtungsbereich zu versorgen geeignet sind. Die Sogwirkung der Einzelhandelsgroßprojekte in Randlage führt folglich, wenn eine planerische Gegensteuerung unterbleibt, mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Ansiedlung von Konkurrenten für die innerörtlichen Anbieter. Demgegenüber lassen sich solche Konsequenzen für strukturstarke Innenstadtbereiche von Mittel- und Oberzentren nicht ohne weiteres konstatieren; eine Marktanalyse unter Zuhilfenahme eines Fachgutachters ist daher nur dort regelmäßig angezeigt.
29 
Einen besonderen auch im städtebaulichen Regelungsbereich des § 1 Abs. 9 BauNVO beachtlichen Grund für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten leitet der Senat ferner aus dem Raumordnungsrecht ab. Gemäß Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 dürfen Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, „wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist.“ Nach dem Ergebnis der GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005 trifft dies angesichts der im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, einem Kleinzentrum, insoweit vorhandenen Defizite für den Bereich des Lebensmitteleinzelhandels zu, denn zwei von vier wichtigen Trägern der Lebensmittelversorgung wiesen keinen marktgerechten Zuschnitt mehr auf. Eine Modernisierung des Lebensmitteleinzelhandels war danach geboten und erscheint angesichts des Fehlens adäquater Flächen in den Ortskernen sowie im Hinblick auf die erwähnte disperse Siedlungsstruktur, die dazu führt, dass keiner der Teilorte allein über ein ausreichendes Potential verfügt, die Zulassung der beiden Einzelhandelsprojekte an einem vom gesamten Gemeindegebiet aus gut erreichbaren, wenngleich formal nicht integrierten Standort sinnvoll und mithin als Ausnahme vom Integrations- und Kongruenzgebot zulassungsfähig. Andererseits ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin Folgewirkungen der von ihr für die Lebensmittelversorgung gefundenen Lösung für andere Branchen entgegenzuwirken versucht. Diesem Anliegen dient der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im umgebenden Gewerbe- und Mischgebiet, um insoweit die verbrauchernahe Versorgung in den Ortskernen, die im Lebensmittelbereich - wie dargelegt - angesichts der heutigen Marktformen nicht erreicht werden kann, zu sichern und die Aufgabenwahrnehmung durch die anderen zentralen Orte nicht zu beeinträchtigen (vgl. Nr. 3.2.1.1 des Einzelhandelserlasses). Der Einzelhandelsausschluss kompensiert nach Auffassung des Senats mit städtebaulichen Mitteln Nachteile der raumordnerisch zugelassenen Abweichung von der ansonsten geltenden Zielsetzung. Das von den Antragstellern verlangte Einzelhandelsgutachten hätte den Befund fachlich untermauern und mithin die Entscheidung zu § 1 Abs. 9 BauNVO erleichtern können; angesichts der dargestellten städtebaulich besonderen örtlichen Situation, deren Würdigung unverzichtbar ist, erweist es sich aber als entbehrlich.
30 
Der geltend gemachte Abwägungsausfall (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB), weil die Auswirkungen der Sortimentsbeschränkung auf die im übrigen Gebiet des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ ansässigen Betriebe nicht gesehen worden seien, ist nicht erkennbar. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat den Satzungsbeschluss über die 6. Änderung des Bebauungsplans auf Grund der Entscheidungsvorlage des Bau- und Umweltamts an den Gemeinderat vom 09.11.2005 gefasst. Darin werden die Anregungen und Einwendungen der Behörden und privater Dritter wiedergegeben und dazu Stellung genommen. Dabei wird nicht zuletzt auf die Belange der Antragsteller eingegangen. Auf S. 33 der Entscheidungsvorlage heißt es:
31 
„Die Sortimentsbeschränkung schränkt die Eigentümer der betroffenen Grundstücke in der wirtschaftlichen Verwertbarkeit ebenso wie die Gewerbetreibenden in der Ausübung eines nicht bestandsgeschützten zentrenrelevanten Gewerbes stark ein. Die Erweiterung eines bestehenden Betriebs um zentrenrelevante Sortimente wird ausgeschlossen. Die betroffenen Grundstücke werden für solche Gewerbetreibenden, die sich gerade mit einem solchen Warenangebot ansiedeln wollen, unat-traktiv, was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Grundstücke einschränkt ...“
32 
Danach kann keine Rede davon sein, dass die möglichen Folgen für die Grundstückseigentümer außer Betracht geblieben wären. Auch lässt sich insoweit eine Fehlgewichtung nicht erkennen. Auf S. 34 der Entscheidungsvorlage wird auf den Bestandsschutz hingewiesen und außerdem auf die im Rahmen von §§ 6 und 8 BauNVO verbleibenden übrigen Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere darauf, dass entgegen den Vorstellungen des Regionalverbands nahversorgungsrelevante Sortimente (u.a. Getränke, Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren) zulässig blieben und deshalb mit Blick auf die benachbarten Lebensmittelmärkte attraktive Nutzungsmöglichkeiten bestünden. Angesichts des andererseits gesetzten Ziels, einen Kaufkraftabfluss aus den eigenen gemeindlichen Zentren und den benachbarten Gemeinden zu verhindern, erweise sich die Sortimentsbeschränkung als nicht unverhältnismäßig. Diese Erwägungen halten sich in dem der Antragsgegnerin zustehenden planerischen Freiraum; auch das Abwägungsergebnis ist mithin gerichtlich nicht zu beanstanden.
33 
Der überdies gerügte Verstoß gegen das Abwägungsgebot in Form eines Abwägungsausfalls, weil die Antragsgegnerin sich ohne eigene Würdigung der Vorgabe des Regierungspräsidiums bzw. des Regionalverbands „Mittlerer Oberrhein“ angeschlossen habe, erweist sich ebenfalls nicht als zutreffend. Im Zusammenhang mit den Einwendungen der Antragsteller (vgl. S. 34 der Entscheidungsvorlage), aber insbesondere auch schon bei Erörterung der Einwendungen des Regionalverbands (S. 2 ff.) zeigt sich, dass die Antragsgegnerin insoweit für sich einen Entscheidungsspielraum gesehen und diesen auch genutzt hat. Sie hat sich nämlich der Forderung des Regionalverbands, alle Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen, verweigert und sich auf den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente als erforderlich und ausreichend beschränkt (siehe die jeweilige Auflistung in der Anlage zum Einzelhandelserlass).
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Normenkontrollanträge bleiben ohne Erfolg.
17 
Soweit sie sich gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ über die Festsetzung eines Sondergebiets für zwei Einzelhandelsgroßprojekte im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans richten, sind sie unzulässig. Insoweit fehlt den Antragstellern das Rechtsschutzinteresse. Dies trifft zu, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts sich als nutzlos erweist, weil die begehrte Entscheidung nicht geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers (aktuell) zu verbessern. Die Rechtsprechung nimmt dies u.a. dann an, wenn der Antragsteller im Normenkontrollverfahren Festsetzungen eines Plans bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 CN 5.99 - ZfBR 2000, 53; und - für einen ähnlich gelagerten Fall - Urt. d. erk. Senats v. 12.12.2006 - 5 S 2618/05 -). Im vorliegenden Fall sind beide großflächigen Einzelhandelsbetriebe inzwischen auf Grund der unanfechtbaren Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 24.11.2005 (mit Ergänzungen vom 23.02. und 21.11.2006) errichtet worden und in Betrieb gegangen. Sie genießen daher Bestandsschutz. Die genehmigten Bauvorlagen zeigen, dass die realisierten Vorhaben den Festsetzungen der 5. Änderung des Bebauungsplans entsprechen und sie weitgehend ausschöpfen, insbesondere die überbaubare Grundstücksfläche, die - von einer kaum verzichtbaren Anlieferzone auf der Nordseite abgesehen - mit den Marktgebäuden überbaut ist. Das Argument der Antragsteller, die beantragte Erklärung der Unwirksamkeit der 5. Planänderung schließe jedenfalls künftige Erweiterungen oder Nutzungsänderungen des Vorhabens aus, was ihre Rechtsstellung verbessere, überzeugt daher hinsichtlich möglicher Erweiterungen in der Fläche schon deshalb nicht. Auch planungsrechtlich relevante Änderungen der Nutzung sind angesichts der im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans genau festgelegten Art der baulichen Nutzung als „Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO für 1 Lebensmittel-Vollsortimenter sowie 1 Lebensmittel-Discounter“ und der Festsetzung der maximal zulässigen Verkaufsflächen auf 2.500 m² ohne Planänderung, die Rechtschutz eröffnete, nicht möglich. § 12 Abs. 3a S. 2 BauGB 2007 ist für zukünftige Änderungen hier nicht anwendbar. Ebenso wenig entfiele im Falle der Unwirksamkeit der 5. Änderung der Grund für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im übrigen Bereich des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ durch die 6. Änderung. Die Ausschlussregelung ließe sich mit gleicher Berechtigung auf die Existenz und den Bestandsschutz der beiden Einzelhandelsgroßprojekte stützen.
18 
Danach kommt es auf die umfangreich schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, ob die Normenkontrollanträge auch mangels Antragsbefugnis der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig sind, ebenso wenig an wie auf das materiell-rechtliche Problem, ob die Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel in der regionalplanerisch als Kleinzentrum festgelegten Gemeinde Ubstadt-Weiher mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar und zudem abwägungsfehlerfrei vorgenommen worden ist.
19 
Den gegen die 6. Änderung gerichteten Normenkontrollanträgen bleibt der Erfolg ebenfalls versagt.
20 
Sie scheitern freilich nicht am Fehlen der Antragsbefugnis oder des Rechtsschutzbedürfnisses derjenigen Antragsteller, die Eigentümer von Grundstücken in dem durch die 6. Änderung betroffenen Teil des Plangebiets sind. Dies gilt für die Antragstellerin zu 1 (Flst.Nr. .../6), den Antragsteller zu 2 (Flst.Nr. .../9), die Antragsteller zu 4, 5 und 6 (Miteigentum am Flst.Nr. .../2), die Antragstellerin zu 8 (Flst.Nr. .../5) sowie den Antragsteller zu 10 (Flst.Nr. .../3). Das von ihnen im Beteiligungsverfahren geltend gemachte Interesse, von der geplanten Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke verschont zu bleiben, war ein in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB beachtlicher Belang, was ihre Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründet (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = DVBl.1999, 100). Den Bedenken, die gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu 3, zu 7, zu 8 und zu 11 bestehen, weil sie als Betreiber ganz bestimmter Gewerbe als solche vom Ausschluss der Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten nicht betroffen sind, brauchte der Senat deswegen nicht nachzugehen, weil sämtliche Anträge jedenfalls unbegründet sind. Der Senat hat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
21 
Die 6. Änderung des Bebauungsplans verstößt nicht gegen den Grundsatz der Normenklarheit und Normenbestimmtheit. Zweifel könnten aus dem Inhalt der als Satzung beschlossenen Ergänzung der bisherigen textlichen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 1.1 über die Art der baulichen Nutzung erwachsen, wo es im Anschluss an den bisherigen Text heißt:
22 
„Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans (Misch- und Gewerbegebiet) sind die zentrenrelevanten Sortimente gemäß Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 ausgeschlossen.“
23 
Die zentrenrelevanten Sortimente, deren Führung durch Einzelhandelsbetriebe § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nicht ausschließen, sind nämlich in diesem normativen Teil des Bebauungsplans nicht einzeln benannt (ebenso wenig wird ausdrücklich der - freilich kaum zweifelhafte - Bezug auf Einzelhandelsbetriebe hergestellt). Der Senat sieht es jedoch als noch genügend an, dass die Begründung zum Bebauungsplan (S. 4/5) die Sortimente unter Einbeziehung derer, die in der Regel als zentrenrelevant gelten, im Einzelnen aufführt. Die durch den Textteil hervorgerufene Unklarheit lässt sich dadurch in einer auch für den rechtsuchenden Bürger zumutbaren Weise mit hinreichender Sicherheit beseitigen.
24 
Zu Unrecht wird als „möglicher Formfehler“ von den Antragstellern gerügt, dass die in der Zeit vom 17.06. bis 18.07.2005 erfolgte Auslegung des Entwurfs vor dem Satzungsbeschluss nicht wiederholt worden ist, obwohl die als Anlage zur Satzung beschlossene Planbegründung in der Fassung vom 09.11.2005 von der offengelegten Begründung in der Fassung vom 07.06.2005 abweicht. Dieser Einwand ist schon deswegen nicht berechtigt, weil § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB eine erneute Auslegung nur dann verlangt, wenn der „Entwurf“ des Bauleitplans geändert oder ergänzt wurde. Eine Modifizierung der Begründung wird davon nicht erfasst (vgl. die Unterscheidung in § 3 Abs. 2 BauGB). Abgesehen davon legen beide Fassungen entsprechend § 2a Nr. 1 BauGB die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der beabsichtigten Regelung dar, unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die schließlich dem Bauleitplan beigefügte Begründung vom 09.11.2005 zum einen auf Abschnitte verzichtet, die nicht die 6., sondern die 5. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ zum Gegenstand haben, nämlich die Einhaltung des Integrations- und Kongruenzgebots sowie des Beeinträchtigungsverbots, zum andern die endgültige Fassung, ohne inhaltlich wesentlich abzuweichen, die Zielsetzung sowie die Auswirkungen eindringlicher beschreibt.
25 
Die Antragsteller halten die 6. Änderung des Bebauungsplans über den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten insbesondere deshalb für ungültig, weil es hierfür keine im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO rechtfertigenden „besonderen städtebaulichen Gründe“ gebe, solche jedenfalls nicht - was sie für erforderlich betrachten - auf Grund eines Einzelhandelsgutachtens unter individueller Betrachtung der örtlichen Situation nachgewiesen seien. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Vorab ist zu bemerken, dass die Beurteilung, ob den Anforderungen von § 1 Abs. 9 BauNVO genügt wird, eine Frage des strikten Rechts ist. Die Regeln über die gerichtliche Kontrolle des Abwägungsgebots gelten insoweit nicht.
26 
§ 1 Abs. 9 BauNVO gestattet, über Abs. 5 der Vorschrift hinausgehend, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Ziel dieser Vorschrift ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer Feingliederung unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Der Ausschluss muss sich jedoch auf eine Nutzungsart beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Damit ermöglicht die Vorschrift den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (BVerwG, Beschl. v. 27.07.1998 - 4 BN 31.98 - ZfBR 1998, 317; Urt. d. erk. Senat v. 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
27 
Die hier von der Antragsgegnerin vorgenommene Feingliederung hält der Senat für städtebaulich besonders gerechtfertigt. Das Merkmal der besonderen Rechfertigung meint nur, dass es spezielle Gründe gerade für eine gegenüber § 1 Abs. 5 BauVNO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung geben muss. Den Antragstellern ist zwar ohne weiteres einzuräumen, dass die Entscheidung hierüber nur unter individueller Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation getroffen werden darf. Solches verlangt übereinstimmend auch die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur Urt. d. erk. Senats v. 21.05.2001, a.a.O.; Urt. d. 3. Senats des erk. Gerichtshofs v. 30.01.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390 u. d. 8. Senats v. 02.05.2005 - 8 S 1848/04 - NwZ-RR 2005, 685, außerdem beispielsweise die von den Antragstellern in ihrer Antragsbegründung angeführten Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen; s. ferner Nr. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses, GABl. 2001, 290 ff.). Hingegen ist den Antragstellern nicht darin zu folgen, dass die besonderen städtebaulichen Gründe in Situationen wie der hier bestehenden stets anhand eines sog. Einzelhandelsgutachtens, also durch eine fachwissenschaftlich erarbeitete Marktanalyse, wie sie - beschränkt auf den Lebensmitteleinzelhandel - in Form der GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005 vorliegt, nachgewiesen werden müssten (ebenso Hess. VGH, Urt. v. 18.12.2003 - 4 N 1372/01 - UPR 2004, 156). Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch zum erwähnten Urteil des 8. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.05.2005. Denn in jenem Fall wurde die Auflistung der zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente der Anlage zum Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 „ohne weitere auf das Verbandsgebiet oder das Gebiet der Beklagten bezogene Erwägungen“ übernommen und alle dort aufgeführten Sortimente bzw. Sortimentsgruppen im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans für unzulässig erklärt. Demgegenüber gibt es hier den Erfordernissen des § 1 Abs. 9 BauNVO genügende Gründe, welche die Antragsgegnerin zum Ausschluss berechtigten:
28 
Eine in diesem Zusammenhang relevante städtebauliche Besonderheit liegt darin, dass die Antragsgegnerin sich aus vier Ortsteilen zusammensetzt, nämlich Ubstadt, Weiher, Stettfeld und Zeutern, ohne dass einem dieser Gemeindeteile eine die anderen dominierende zentrale Bedeutung zukäme. Es handelt sich um getrennte Siedlungseinheiten; jeder Ortsteil hat einen eigenen Ortskern, wobei Zeutern eine abseitige Lage zum übrigen Gemeindegebiet aufweist. Die „disperse Struktur“ wird durch ein Naturschutzgebiet zwischen Ubstadt, Weiher und Stettfeld verstärkt. Während Ubstadt und Weiher - fast gleichgewichtig - die größere Einwohnerzahl aufweisen, fallen Stettfeld und Zeutern insoweit etwas ab. Die Einzelhandelsstrukturen werden im Wesentlichen von dieser Siedlungsstruktur geprägt. Alle Ortsteile verfügen über traditionelle, innerörtliche Versorgungszentren mit kleinteiliger Geschäftsstruktur, wobei Betriebe des kurzfristigen und mittelfristigen Bedarfsbereichs überwiegen. Größere Bedeutung als Einkaufslagen haben die Ortskerne von Ubstadt, Weiher und Zeutern (vgl. zu diesem Befund im Einzelnen die GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005, S. 12 ff.). Dieses Charakteristikum der mehr oder weniger ausgeglichenen Verteilung der Einwohner auf vier Siedlungsteile und die damit zusammenhängende jeweils schwache Ausprägung der Geschäftsbereiche lassen die Befürchtungen von Regionalverband und höherer Raumordnungsbehörde sowie im Anschluss daran der Antragsgegnerin einleuchtend erscheinen. Es drängt sich geradezu auf, dass die beiden genehmigten Einzelhandelsgroßprojekte der Lebensmittelbranche nicht zuletzt wegen ihres günstigen Standortes zwischen den beiden größten Gemeindeteilen Ubstadt und Weiher eine Magnetwirkung entfalten und daher die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben anderer Branchen, die sich diese „Frequenzbringer“ zu Nutze machen wollen, begünstigen. Die hier vorhandene Siedlungs- und Marktstruktur, die sich vom typischen Bild anderer Gemeinden mit einem Siedlungs- und Geschäftsschwerpunkt und insoweit deutlich nachrangigen Randbereichen oder Teilorten signifikant unterscheidet, nötigt in ungleich stärkerem Maße zu planerischen Vorkehrungen, um die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB). Auch in der der Antragsgegnerin zuerkannten geringen zentralörtlichen Funktion als Kleinzentrum spiegelt sich dieser Befund. Sie verfügt nur über schwach ausgeprägte Geschäftsbereiche, die dementsprechend nur einen geringen Verflechtungsbereich zu versorgen geeignet sind. Die Sogwirkung der Einzelhandelsgroßprojekte in Randlage führt folglich, wenn eine planerische Gegensteuerung unterbleibt, mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Ansiedlung von Konkurrenten für die innerörtlichen Anbieter. Demgegenüber lassen sich solche Konsequenzen für strukturstarke Innenstadtbereiche von Mittel- und Oberzentren nicht ohne weiteres konstatieren; eine Marktanalyse unter Zuhilfenahme eines Fachgutachters ist daher nur dort regelmäßig angezeigt.
29 
Einen besonderen auch im städtebaulichen Regelungsbereich des § 1 Abs. 9 BauNVO beachtlichen Grund für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten leitet der Senat ferner aus dem Raumordnungsrecht ab. Gemäß Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 dürfen Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, „wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist.“ Nach dem Ergebnis der GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005 trifft dies angesichts der im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, einem Kleinzentrum, insoweit vorhandenen Defizite für den Bereich des Lebensmitteleinzelhandels zu, denn zwei von vier wichtigen Trägern der Lebensmittelversorgung wiesen keinen marktgerechten Zuschnitt mehr auf. Eine Modernisierung des Lebensmitteleinzelhandels war danach geboten und erscheint angesichts des Fehlens adäquater Flächen in den Ortskernen sowie im Hinblick auf die erwähnte disperse Siedlungsstruktur, die dazu führt, dass keiner der Teilorte allein über ein ausreichendes Potential verfügt, die Zulassung der beiden Einzelhandelsprojekte an einem vom gesamten Gemeindegebiet aus gut erreichbaren, wenngleich formal nicht integrierten Standort sinnvoll und mithin als Ausnahme vom Integrations- und Kongruenzgebot zulassungsfähig. Andererseits ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin Folgewirkungen der von ihr für die Lebensmittelversorgung gefundenen Lösung für andere Branchen entgegenzuwirken versucht. Diesem Anliegen dient der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im umgebenden Gewerbe- und Mischgebiet, um insoweit die verbrauchernahe Versorgung in den Ortskernen, die im Lebensmittelbereich - wie dargelegt - angesichts der heutigen Marktformen nicht erreicht werden kann, zu sichern und die Aufgabenwahrnehmung durch die anderen zentralen Orte nicht zu beeinträchtigen (vgl. Nr. 3.2.1.1 des Einzelhandelserlasses). Der Einzelhandelsausschluss kompensiert nach Auffassung des Senats mit städtebaulichen Mitteln Nachteile der raumordnerisch zugelassenen Abweichung von der ansonsten geltenden Zielsetzung. Das von den Antragstellern verlangte Einzelhandelsgutachten hätte den Befund fachlich untermauern und mithin die Entscheidung zu § 1 Abs. 9 BauNVO erleichtern können; angesichts der dargestellten städtebaulich besonderen örtlichen Situation, deren Würdigung unverzichtbar ist, erweist es sich aber als entbehrlich.
30 
Der geltend gemachte Abwägungsausfall (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB), weil die Auswirkungen der Sortimentsbeschränkung auf die im übrigen Gebiet des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ ansässigen Betriebe nicht gesehen worden seien, ist nicht erkennbar. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat den Satzungsbeschluss über die 6. Änderung des Bebauungsplans auf Grund der Entscheidungsvorlage des Bau- und Umweltamts an den Gemeinderat vom 09.11.2005 gefasst. Darin werden die Anregungen und Einwendungen der Behörden und privater Dritter wiedergegeben und dazu Stellung genommen. Dabei wird nicht zuletzt auf die Belange der Antragsteller eingegangen. Auf S. 33 der Entscheidungsvorlage heißt es:
31 
„Die Sortimentsbeschränkung schränkt die Eigentümer der betroffenen Grundstücke in der wirtschaftlichen Verwertbarkeit ebenso wie die Gewerbetreibenden in der Ausübung eines nicht bestandsgeschützten zentrenrelevanten Gewerbes stark ein. Die Erweiterung eines bestehenden Betriebs um zentrenrelevante Sortimente wird ausgeschlossen. Die betroffenen Grundstücke werden für solche Gewerbetreibenden, die sich gerade mit einem solchen Warenangebot ansiedeln wollen, unat-traktiv, was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Grundstücke einschränkt ...“
32 
Danach kann keine Rede davon sein, dass die möglichen Folgen für die Grundstückseigentümer außer Betracht geblieben wären. Auch lässt sich insoweit eine Fehlgewichtung nicht erkennen. Auf S. 34 der Entscheidungsvorlage wird auf den Bestandsschutz hingewiesen und außerdem auf die im Rahmen von §§ 6 und 8 BauNVO verbleibenden übrigen Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere darauf, dass entgegen den Vorstellungen des Regionalverbands nahversorgungsrelevante Sortimente (u.a. Getränke, Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren) zulässig blieben und deshalb mit Blick auf die benachbarten Lebensmittelmärkte attraktive Nutzungsmöglichkeiten bestünden. Angesichts des andererseits gesetzten Ziels, einen Kaufkraftabfluss aus den eigenen gemeindlichen Zentren und den benachbarten Gemeinden zu verhindern, erweise sich die Sortimentsbeschränkung als nicht unverhältnismäßig. Diese Erwägungen halten sich in dem der Antragsgegnerin zustehenden planerischen Freiraum; auch das Abwägungsergebnis ist mithin gerichtlich nicht zu beanstanden.
33 
Der überdies gerügte Verstoß gegen das Abwägungsgebot in Form eines Abwägungsausfalls, weil die Antragsgegnerin sich ohne eigene Würdigung der Vorgabe des Regierungspräsidiums bzw. des Regionalverbands „Mittlerer Oberrhein“ angeschlossen habe, erweist sich ebenfalls nicht als zutreffend. Im Zusammenhang mit den Einwendungen der Antragsteller (vgl. S. 34 der Entscheidungsvorlage), aber insbesondere auch schon bei Erörterung der Einwendungen des Regionalverbands (S. 2 ff.) zeigt sich, dass die Antragsgegnerin insoweit für sich einen Entscheidungsspielraum gesehen und diesen auch genutzt hat. Sie hat sich nämlich der Forderung des Regionalverbands, alle Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen, verweigert und sich auf den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente als erforderlich und ausreichend beschränkt (siehe die jeweilige Auflistung in der Anlage zum Einzelhandelserlass).
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Mai 2007 - 5 S 2484/05

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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baugesetzbuch - BBauG | § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan


(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahme

Baugesetzbuch - BBauG | § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung


(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Unterrichtung

Baugesetzbuch - BBauG | § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht


Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und2. in dem Umweltbericht nach d

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Mai 2007 - 5 S 2484/05 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Mai 2007 - 5 S 2484/05 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Mai 2005 - 8 S 1848/04

bei uns veröffentlicht am 02.05.2005

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Juni 2004 - 1 K 300/03 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beig
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Mai 2007 - 5 S 2484/05.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2017 - 15 ZB 14.1227

bei uns veröffentlicht am 08.05.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 16.500 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Sept. 2010 - 9 K 3187/09

bei uns veröffentlicht am 24.09.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erricht

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 23. Juni 2010 - 3 K 764/09.MZ

bei uns veröffentlicht am 23.06.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. ...

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 11. Nov. 2008 - 3 K 864/07.MZ

bei uns veröffentlicht am 11.11.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilu

Referenzen

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Juni 2004 - 1 K 300/03 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin erstrebt einen Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Umbaus eines bestehenden Baumarktes in einen Elektrofachmarkt sowie des Neubaus eines Lebensmitteldiscount- und Getränkemarktes auf dem Grundstück Flst. Nr. .../5 der Gemarkung der Beklagten (B-Straße 110).
Unter dem 19.8.2002 reichte sie eine entsprechende Bauvoranfrage ein. Damals galt für das Baugrundstück und seine Umgebung der am 23.7.1965 beschlossene und am 19.10.1965 genehmigte Bebauungsplan „B-Straße“, der auf der Grundlage des § 8 der BauNVO vom 26.6.1962 ein Gewerbegebiet vorsah. Zur Verhinderung weiterer Ansiedlungen von Einzelhandels- und Gewerbebetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten beschloss die Verbandsversammlung des beigeladenen Stadtentwicklungsverbandes U / Neu-U (SUN), auf den zum 1.1.2000 für bestimmte Gebiete der beteiligten Städte „alle gemeindlichen Rechte aus dem BauGB“ übertragen worden waren, auf Antrag der Beklagten am 8.10.2002 die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans. Es sollte ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe ausgewiesen werden, in dem aber die in der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.2.2001 (GABl. S. 290) aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente (darunter Unterhaltungselektronik/Computer sowie Elektrohaushaltswaren) und nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen (darunter Lebensmittel und Getränke) ausgeschlossen sein sollten. Ferner wurde beschlossen, die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin gemäß § 15 BauGB zurückzustellen. Mit Bescheid der Beklagten vom 17.10.2002 wurde darauf hin die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin um 12 Monate zurückgestellt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Tübingen mit Bescheid vom 3.3.2003 zurück.
Bereits zuvor (am 21.2.2003) hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids erhoben. Sie hat geltend gemacht, wegen des eingelegten Widerspruchs stehe die Zurückstellungsverfügung einer positiven Bescheidung ihrer Bauvoranfrage nicht entgegen. Sie habe einen Anspruch auf den erstrebten Bauvorbescheid, weil § 8 der maßgeblichen BauNVO 1962 Gewerbebetriebe aller Art ohne jede Einschränkung zulasse. Am 8.7.2003 beschloss die Verbandsversammlung des Beigeladenen den von der Abteilung Umwelt und Stadtplanung der Beklagten ausgearbeiteten Lageplan und die Begründung als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Beklagten vom 17.7.2003. Die Klägerin hat dennoch an ihrem bisherigen Klageantrag festgehalten, weil sie die Bebauungsplanänderung für unwirksam gehalten hat; sie hat hilfsweise beantragt festzustellen, dass die Nichterteilung des Bauvorbescheids an sie rechtswidrig gewesen sei.
Mit Urteil vom 15.6.2004 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids verpflichtet. Es ist davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan in der Fassung des Jahres 1965 die maßgebliche planungsrechtliche Grundlage darstelle, weil die am 8.7.2003 beschlossene Planänderung unwirksam sei. Denn nach der Sitzungsniederschrift seien nur die Anlagen 2 und 4 der Sitzungsvorlage als Satzung beschlossen worden, nicht dagegen die Anlage 3, die die textlichen Festsetzungen beinhaltete.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Juni 2004 - 1 K 300/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend: Die am 8.7.2003 beschlossene Bebauungsplanänderung sei wirksam. Der im Rahmen der Bürgerbeteiligung ausgelegte Planentwurf, der neben dem zeichnerischen Teil die textlichen Festsetzungen (auf demselben Dokument) enthalten habe, habe zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für alle Anwesenden sichtbar an der Wand gehangen. Diese Planung sei nach dem Willen des Satzungsgebers beschlossen worden. Vorsorglich habe die Verbandsversammlung des Beigeladenen am 13.7.2004 die Bebauungsplanänderung neu beschlossen und rückwirkend zum 17.7.2003 in Kraft gesetzt. Die textlichen Festsetzungen sind - bis auf den jeweiligen Eingangssatz - wortgleich mit der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Der Beigeladene hat sich dem Berufungsvorbringen der Beklagten angeschlossen.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden (1.) und der neuerliche Satzungsbeschluss vom 13.7.2004 hat an der für die Klägerin sprechenden Rechtslage nichts geändert (2.). Sie kann nach wie vor auf der Grundlage des Bebauungsplanes aus dem Jahre 1965 den beantragten Bauvorbescheid verlangen, weil § 8 BauNVO in der auf diesen Plan anwendbaren Fassung vom 26.6.1962 - unstreitig - für die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben in Gewerbegebieten keine Einschränkungen in Bezug auf großflächige Einkaufszentren und Verbrauchermärkte enthielt.
13 
1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die - entscheidende, weil die textlichen Festsetzungen enthaltende - Anlage 3 zur Sitzungsvorlage sei am 8.7.2003 nicht zum Gegenstand der Änderungssatzung gemacht worden, trifft zu. Es mag zwar sein, dass ein die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen vollständig umfassendes Plandokument an der Wand des Sitzungssaales hing, wie die Beklagte nunmehr vorträgt. Die Beschlussfassung lautete aber anders, denn im Sitzungsprotokoll, das als öffentliche Urkunde i.S.d. §§ 415 ff. ZPO den vollen Beweis der in ihm bezeugten Vorgänge und Tatsachen begründet (Beschluss des Senats vom 18.5.1988 - 8 S 2404/87 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.10.1989 - 1 S 5/88 - VBlBW 1990, 186), ist unter Nr. 2 des Tagesordnungspunktes 19 (Bebauungsplanänderung ...1/... „B-Straße“) festgehalten:
14 
„Der Stadtentwicklungsverband beschließt den Bebauungsplan ...1/... „B-Straße“ in der Fassung des Bebauungsplans der Abteilung Umwelt- und Stadtplanung vom 24.06.2003 (Anl. 4) sowie die Begründung vom 24.06.2003 (Anl. 2) als Satzung.“
15 
Die Anlage 4 des „Bebauungsplans“ der Abteilung Umwelt- und Stadtplanung vom 24.6.2003 bestand aber ausschließlich aus einer Kopie der Planzeichnung im Format DIN A 4, textliche Festsetzungen umfasste sie dagegen nicht, diese fanden sich vielmehr ausschließlich in der Anlage 3, die ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht mit beschlossen wurde.
16 
2. Beide Fassungen der Änderungsplanung und damit auch die zuletzt am 13.7.2004 mit Rückwirkung zum 17.7.2003 beschlossene sind wegen Abwägungsausfalls unwirksam. Denn die Verbandsversammlung des Beigeladenen hat die Auflistung der zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.2.2001 in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ohne weitere auf das Verbandsgebiet oder das Gebiet der Beklagten bezogene Erwägungen übernommen und alle dort aufgeführten Sortimente bzw. Sortimentsgruppen im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans für unzulässig erklärt. Ausnahmen sind nur bei Betriebsverlagerungen möglich. Eigene Erhebungen hat der Verband nicht vorgenommen, es werden auch keine Erhebungen seitens der Stadt U oder eines Fachgutachters erwähnt. Darüber hinaus ist weder den Sitzungsniederschriften noch den Sitzungsvorlagen irgendeine wie auch immer geartete Abwägung etwa der für und gegen einen Ausschluss einzelner Sortimente oder Sortimentsgruppen sprechenden Belange zu entnehmen.
17 
Eine gerechte Abwägung erfordert aber eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation, wenn zum Schutz etwa des Innenstadtbereichs bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden sollen; dies gilt um so mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - jeglicher Handel mit den angeführten Sortimenten ausgeschlossen werden soll (OVG NW, Urteil vom 3.6.2002 - 7a D 92/99.NE - BRS 65 Nr. 38). Nichts anderes folgt im Übrigen aus dem die Anlage zum Einzelhandelserlass einleitenden Satz: „Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem vorhandenen Angebotsbestand in den gewachsenen Zentren in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien“. Dies setzt voraus, dass der „vorhandene Angebotsbestand“ ermittelt wird.
18 
Die Beklagte bzw. der Verband können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die entsprechenden Erhebungen seien im Rahmen der städtebaulichen Rahmenplanung „Nördliche Weststadt“, die in der Begründung des Bebauungsplans erwähnt wird, angestellt worden. Denn zum einen handelt es sich dabei um einen Rahmenplan der Stadt, nicht des Stadtentwicklungsverbandes und den Bebauungsplanakten ist nicht zu entnehmen, dass die Mitglieder der Verbandsversammlung über diese Rahmenplanung und ihre Grundlage informiert worden wären. Zum anderen ist darin die B-Straße gerade als Standort für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe festgelegt. „Erklärtes Entwicklungsziel“ dieses Rahmenplans sei - so die Begründung der Bebauungsplanänderung unter Nr. 3.1 - die Bestandssicherung und die Ermöglichung zur Betriebserweiterung / Erneuerung bestehender gewerblicher Nutzungen sowie die Umstrukturierung des stadtintegrierten Standorts als Entwicklungsschwerpunkt für großflächigen Einzelhandel und Großhandel und somit die Sicherung des Einzelhandelsstandorts U in der Region. Wenn das Plangebiet sonach aber in die städtische Einzelhandelsstruktur integriert ist, können in ihm angebotene Warensortimente nicht zentrenschädlich sein. Dies alles spricht für das Vorhaben der Klägerin.
19 
Ferner heißt es unter Nr. 4.2.7 des Einzelhandelserlasses zur Erforderlichkeit einer entsprechenden Bauleitplanung: „Der Nachweis der Erforderlichkeit der Planung muss deren mögliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung der vorhandenen Zentren und Nebenzentren sowohl der planenden als auch der Nachbargemeinden, erkennen lassen.“ Ein solcher Nachweis fehlt hier.
20 
Schließlich weist der Einzelhandelserlass im Hinblick auf die Festsetzung von Sondergebieten ausdrücklich darauf hin, dass die Zweckbestimmung speziell festgesetzt werden muss (Nr. 4.2.3.2). Hierfür genügt die Angabe „Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe“ nicht. Vielmehr ist die Festsetzung der Art der Nutzung, d. h. der einzeln aufzuführenden zulässigen Anlagen, unerlässlich. Auch dies fehlt hier, denn es wird nicht beschrieben, was zulässig sein soll, sondern nur aufgelistet, welche Sortimente unzulässig sein sollen. Darüber hinaus wird auch der letzte Absatz der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.2.2001 in unveränderter Form in die textlichen Festsetzungen der Planänderung übernommen. In ihm werden Sortimente aufgeführt, die „in der Regel“ zentrenrelevant sind. Den Bebauungsplanunterlagen lässt sich aber nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls warum diese Regelvermutung für das Plangebiet „B-Straße (Plan Nr. ...1/...)“ Anwendung finden soll.
21 
Nach allem sind die Bebauungsplanänderungen vom 8.7.2003 und 13.7.2004 mit der Folge unwirksam, dass sie der positiven Bescheidung der Bauvoranfrage der Klägerin nicht entgegen stehen können. Auf der Grundlage des danach weiterhin anwendbaren Bebauungsplans „B-Straße“ vom 23.7.1965 i.V.m. § 8 der BauNVO i.d.F. vom 26.6.1962 hat die Klägerin aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - einen Anspruch auf die erstrebte Bebauungsgenehmigung. Daher ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen können nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt werden, da er an der Seite der unterlegenen Beklagten steht.
22 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
12 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden (1.) und der neuerliche Satzungsbeschluss vom 13.7.2004 hat an der für die Klägerin sprechenden Rechtslage nichts geändert (2.). Sie kann nach wie vor auf der Grundlage des Bebauungsplanes aus dem Jahre 1965 den beantragten Bauvorbescheid verlangen, weil § 8 BauNVO in der auf diesen Plan anwendbaren Fassung vom 26.6.1962 - unstreitig - für die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben in Gewerbegebieten keine Einschränkungen in Bezug auf großflächige Einkaufszentren und Verbrauchermärkte enthielt.
13 
1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die - entscheidende, weil die textlichen Festsetzungen enthaltende - Anlage 3 zur Sitzungsvorlage sei am 8.7.2003 nicht zum Gegenstand der Änderungssatzung gemacht worden, trifft zu. Es mag zwar sein, dass ein die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen vollständig umfassendes Plandokument an der Wand des Sitzungssaales hing, wie die Beklagte nunmehr vorträgt. Die Beschlussfassung lautete aber anders, denn im Sitzungsprotokoll, das als öffentliche Urkunde i.S.d. §§ 415 ff. ZPO den vollen Beweis der in ihm bezeugten Vorgänge und Tatsachen begründet (Beschluss des Senats vom 18.5.1988 - 8 S 2404/87 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.10.1989 - 1 S 5/88 - VBlBW 1990, 186), ist unter Nr. 2 des Tagesordnungspunktes 19 (Bebauungsplanänderung ...1/... „B-Straße“) festgehalten:
14 
„Der Stadtentwicklungsverband beschließt den Bebauungsplan ...1/... „B-Straße“ in der Fassung des Bebauungsplans der Abteilung Umwelt- und Stadtplanung vom 24.06.2003 (Anl. 4) sowie die Begründung vom 24.06.2003 (Anl. 2) als Satzung.“
15 
Die Anlage 4 des „Bebauungsplans“ der Abteilung Umwelt- und Stadtplanung vom 24.6.2003 bestand aber ausschließlich aus einer Kopie der Planzeichnung im Format DIN A 4, textliche Festsetzungen umfasste sie dagegen nicht, diese fanden sich vielmehr ausschließlich in der Anlage 3, die ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht mit beschlossen wurde.
16 
2. Beide Fassungen der Änderungsplanung und damit auch die zuletzt am 13.7.2004 mit Rückwirkung zum 17.7.2003 beschlossene sind wegen Abwägungsausfalls unwirksam. Denn die Verbandsversammlung des Beigeladenen hat die Auflistung der zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.2.2001 in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ohne weitere auf das Verbandsgebiet oder das Gebiet der Beklagten bezogene Erwägungen übernommen und alle dort aufgeführten Sortimente bzw. Sortimentsgruppen im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans für unzulässig erklärt. Ausnahmen sind nur bei Betriebsverlagerungen möglich. Eigene Erhebungen hat der Verband nicht vorgenommen, es werden auch keine Erhebungen seitens der Stadt U oder eines Fachgutachters erwähnt. Darüber hinaus ist weder den Sitzungsniederschriften noch den Sitzungsvorlagen irgendeine wie auch immer geartete Abwägung etwa der für und gegen einen Ausschluss einzelner Sortimente oder Sortimentsgruppen sprechenden Belange zu entnehmen.
17 
Eine gerechte Abwägung erfordert aber eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation, wenn zum Schutz etwa des Innenstadtbereichs bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden sollen; dies gilt um so mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - jeglicher Handel mit den angeführten Sortimenten ausgeschlossen werden soll (OVG NW, Urteil vom 3.6.2002 - 7a D 92/99.NE - BRS 65 Nr. 38). Nichts anderes folgt im Übrigen aus dem die Anlage zum Einzelhandelserlass einleitenden Satz: „Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem vorhandenen Angebotsbestand in den gewachsenen Zentren in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien“. Dies setzt voraus, dass der „vorhandene Angebotsbestand“ ermittelt wird.
18 
Die Beklagte bzw. der Verband können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die entsprechenden Erhebungen seien im Rahmen der städtebaulichen Rahmenplanung „Nördliche Weststadt“, die in der Begründung des Bebauungsplans erwähnt wird, angestellt worden. Denn zum einen handelt es sich dabei um einen Rahmenplan der Stadt, nicht des Stadtentwicklungsverbandes und den Bebauungsplanakten ist nicht zu entnehmen, dass die Mitglieder der Verbandsversammlung über diese Rahmenplanung und ihre Grundlage informiert worden wären. Zum anderen ist darin die B-Straße gerade als Standort für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe festgelegt. „Erklärtes Entwicklungsziel“ dieses Rahmenplans sei - so die Begründung der Bebauungsplanänderung unter Nr. 3.1 - die Bestandssicherung und die Ermöglichung zur Betriebserweiterung / Erneuerung bestehender gewerblicher Nutzungen sowie die Umstrukturierung des stadtintegrierten Standorts als Entwicklungsschwerpunkt für großflächigen Einzelhandel und Großhandel und somit die Sicherung des Einzelhandelsstandorts U in der Region. Wenn das Plangebiet sonach aber in die städtische Einzelhandelsstruktur integriert ist, können in ihm angebotene Warensortimente nicht zentrenschädlich sein. Dies alles spricht für das Vorhaben der Klägerin.
19 
Ferner heißt es unter Nr. 4.2.7 des Einzelhandelserlasses zur Erforderlichkeit einer entsprechenden Bauleitplanung: „Der Nachweis der Erforderlichkeit der Planung muss deren mögliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung der vorhandenen Zentren und Nebenzentren sowohl der planenden als auch der Nachbargemeinden, erkennen lassen.“ Ein solcher Nachweis fehlt hier.
20 
Schließlich weist der Einzelhandelserlass im Hinblick auf die Festsetzung von Sondergebieten ausdrücklich darauf hin, dass die Zweckbestimmung speziell festgesetzt werden muss (Nr. 4.2.3.2). Hierfür genügt die Angabe „Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe“ nicht. Vielmehr ist die Festsetzung der Art der Nutzung, d. h. der einzeln aufzuführenden zulässigen Anlagen, unerlässlich. Auch dies fehlt hier, denn es wird nicht beschrieben, was zulässig sein soll, sondern nur aufgelistet, welche Sortimente unzulässig sein sollen. Darüber hinaus wird auch der letzte Absatz der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.2.2001 in unveränderter Form in die textlichen Festsetzungen der Planänderung übernommen. In ihm werden Sortimente aufgeführt, die „in der Regel“ zentrenrelevant sind. Den Bebauungsplanunterlagen lässt sich aber nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls warum diese Regelvermutung für das Plangebiet „B-Straße (Plan Nr. ...1/...)“ Anwendung finden soll.
21 
Nach allem sind die Bebauungsplanänderungen vom 8.7.2003 und 13.7.2004 mit der Folge unwirksam, dass sie der positiven Bescheidung der Bauvoranfrage der Klägerin nicht entgegen stehen können. Auf der Grundlage des danach weiterhin anwendbaren Bebauungsplans „B-Straße“ vom 23.7.1965 i.V.m. § 8 der BauNVO i.d.F. vom 26.6.1962 hat die Klägerin aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - einen Anspruch auf die erstrebte Bebauungsgenehmigung. Daher ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen können nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt werden, da er an der Seite der unterlegenen Beklagten steht.
22 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Sonstige Literatur

 
23 
Rechtsmittelbelehrung
24 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
25 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
26 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
27 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
28 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. (zu dessen Anwendbarkeit vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 KostRMoG vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718) in Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf EUR 125.000,-- festgesetzt.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Juni 2004 - 1 K 300/03 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin erstrebt einen Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Umbaus eines bestehenden Baumarktes in einen Elektrofachmarkt sowie des Neubaus eines Lebensmitteldiscount- und Getränkemarktes auf dem Grundstück Flst. Nr. .../5 der Gemarkung der Beklagten (B-Straße 110).
Unter dem 19.8.2002 reichte sie eine entsprechende Bauvoranfrage ein. Damals galt für das Baugrundstück und seine Umgebung der am 23.7.1965 beschlossene und am 19.10.1965 genehmigte Bebauungsplan „B-Straße“, der auf der Grundlage des § 8 der BauNVO vom 26.6.1962 ein Gewerbegebiet vorsah. Zur Verhinderung weiterer Ansiedlungen von Einzelhandels- und Gewerbebetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten beschloss die Verbandsversammlung des beigeladenen Stadtentwicklungsverbandes U / Neu-U (SUN), auf den zum 1.1.2000 für bestimmte Gebiete der beteiligten Städte „alle gemeindlichen Rechte aus dem BauGB“ übertragen worden waren, auf Antrag der Beklagten am 8.10.2002 die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans. Es sollte ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe ausgewiesen werden, in dem aber die in der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.2.2001 (GABl. S. 290) aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente (darunter Unterhaltungselektronik/Computer sowie Elektrohaushaltswaren) und nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen (darunter Lebensmittel und Getränke) ausgeschlossen sein sollten. Ferner wurde beschlossen, die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin gemäß § 15 BauGB zurückzustellen. Mit Bescheid der Beklagten vom 17.10.2002 wurde darauf hin die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin um 12 Monate zurückgestellt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Tübingen mit Bescheid vom 3.3.2003 zurück.
Bereits zuvor (am 21.2.2003) hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids erhoben. Sie hat geltend gemacht, wegen des eingelegten Widerspruchs stehe die Zurückstellungsverfügung einer positiven Bescheidung ihrer Bauvoranfrage nicht entgegen. Sie habe einen Anspruch auf den erstrebten Bauvorbescheid, weil § 8 der maßgeblichen BauNVO 1962 Gewerbebetriebe aller Art ohne jede Einschränkung zulasse. Am 8.7.2003 beschloss die Verbandsversammlung des Beigeladenen den von der Abteilung Umwelt und Stadtplanung der Beklagten ausgearbeiteten Lageplan und die Begründung als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Beklagten vom 17.7.2003. Die Klägerin hat dennoch an ihrem bisherigen Klageantrag festgehalten, weil sie die Bebauungsplanänderung für unwirksam gehalten hat; sie hat hilfsweise beantragt festzustellen, dass die Nichterteilung des Bauvorbescheids an sie rechtswidrig gewesen sei.
Mit Urteil vom 15.6.2004 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids verpflichtet. Es ist davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan in der Fassung des Jahres 1965 die maßgebliche planungsrechtliche Grundlage darstelle, weil die am 8.7.2003 beschlossene Planänderung unwirksam sei. Denn nach der Sitzungsniederschrift seien nur die Anlagen 2 und 4 der Sitzungsvorlage als Satzung beschlossen worden, nicht dagegen die Anlage 3, die die textlichen Festsetzungen beinhaltete.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Juni 2004 - 1 K 300/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend: Die am 8.7.2003 beschlossene Bebauungsplanänderung sei wirksam. Der im Rahmen der Bürgerbeteiligung ausgelegte Planentwurf, der neben dem zeichnerischen Teil die textlichen Festsetzungen (auf demselben Dokument) enthalten habe, habe zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für alle Anwesenden sichtbar an der Wand gehangen. Diese Planung sei nach dem Willen des Satzungsgebers beschlossen worden. Vorsorglich habe die Verbandsversammlung des Beigeladenen am 13.7.2004 die Bebauungsplanänderung neu beschlossen und rückwirkend zum 17.7.2003 in Kraft gesetzt. Die textlichen Festsetzungen sind - bis auf den jeweiligen Eingangssatz - wortgleich mit der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Der Beigeladene hat sich dem Berufungsvorbringen der Beklagten angeschlossen.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden (1.) und der neuerliche Satzungsbeschluss vom 13.7.2004 hat an der für die Klägerin sprechenden Rechtslage nichts geändert (2.). Sie kann nach wie vor auf der Grundlage des Bebauungsplanes aus dem Jahre 1965 den beantragten Bauvorbescheid verlangen, weil § 8 BauNVO in der auf diesen Plan anwendbaren Fassung vom 26.6.1962 - unstreitig - für die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben in Gewerbegebieten keine Einschränkungen in Bezug auf großflächige Einkaufszentren und Verbrauchermärkte enthielt.
13 
1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die - entscheidende, weil die textlichen Festsetzungen enthaltende - Anlage 3 zur Sitzungsvorlage sei am 8.7.2003 nicht zum Gegenstand der Änderungssatzung gemacht worden, trifft zu. Es mag zwar sein, dass ein die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen vollständig umfassendes Plandokument an der Wand des Sitzungssaales hing, wie die Beklagte nunmehr vorträgt. Die Beschlussfassung lautete aber anders, denn im Sitzungsprotokoll, das als öffentliche Urkunde i.S.d. §§ 415 ff. ZPO den vollen Beweis der in ihm bezeugten Vorgänge und Tatsachen begründet (Beschluss des Senats vom 18.5.1988 - 8 S 2404/87 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.10.1989 - 1 S 5/88 - VBlBW 1990, 186), ist unter Nr. 2 des Tagesordnungspunktes 19 (Bebauungsplanänderung ...1/... „B-Straße“) festgehalten:
14 
„Der Stadtentwicklungsverband beschließt den Bebauungsplan ...1/... „B-Straße“ in der Fassung des Bebauungsplans der Abteilung Umwelt- und Stadtplanung vom 24.06.2003 (Anl. 4) sowie die Begründung vom 24.06.2003 (Anl. 2) als Satzung.“
15 
Die Anlage 4 des „Bebauungsplans“ der Abteilung Umwelt- und Stadtplanung vom 24.6.2003 bestand aber ausschließlich aus einer Kopie der Planzeichnung im Format DIN A 4, textliche Festsetzungen umfasste sie dagegen nicht, diese fanden sich vielmehr ausschließlich in der Anlage 3, die ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht mit beschlossen wurde.
16 
2. Beide Fassungen der Änderungsplanung und damit auch die zuletzt am 13.7.2004 mit Rückwirkung zum 17.7.2003 beschlossene sind wegen Abwägungsausfalls unwirksam. Denn die Verbandsversammlung des Beigeladenen hat die Auflistung der zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.2.2001 in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ohne weitere auf das Verbandsgebiet oder das Gebiet der Beklagten bezogene Erwägungen übernommen und alle dort aufgeführten Sortimente bzw. Sortimentsgruppen im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans für unzulässig erklärt. Ausnahmen sind nur bei Betriebsverlagerungen möglich. Eigene Erhebungen hat der Verband nicht vorgenommen, es werden auch keine Erhebungen seitens der Stadt U oder eines Fachgutachters erwähnt. Darüber hinaus ist weder den Sitzungsniederschriften noch den Sitzungsvorlagen irgendeine wie auch immer geartete Abwägung etwa der für und gegen einen Ausschluss einzelner Sortimente oder Sortimentsgruppen sprechenden Belange zu entnehmen.
17 
Eine gerechte Abwägung erfordert aber eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation, wenn zum Schutz etwa des Innenstadtbereichs bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden sollen; dies gilt um so mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - jeglicher Handel mit den angeführten Sortimenten ausgeschlossen werden soll (OVG NW, Urteil vom 3.6.2002 - 7a D 92/99.NE - BRS 65 Nr. 38). Nichts anderes folgt im Übrigen aus dem die Anlage zum Einzelhandelserlass einleitenden Satz: „Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem vorhandenen Angebotsbestand in den gewachsenen Zentren in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien“. Dies setzt voraus, dass der „vorhandene Angebotsbestand“ ermittelt wird.
18 
Die Beklagte bzw. der Verband können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die entsprechenden Erhebungen seien im Rahmen der städtebaulichen Rahmenplanung „Nördliche Weststadt“, die in der Begründung des Bebauungsplans erwähnt wird, angestellt worden. Denn zum einen handelt es sich dabei um einen Rahmenplan der Stadt, nicht des Stadtentwicklungsverbandes und den Bebauungsplanakten ist nicht zu entnehmen, dass die Mitglieder der Verbandsversammlung über diese Rahmenplanung und ihre Grundlage informiert worden wären. Zum anderen ist darin die B-Straße gerade als Standort für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe festgelegt. „Erklärtes Entwicklungsziel“ dieses Rahmenplans sei - so die Begründung der Bebauungsplanänderung unter Nr. 3.1 - die Bestandssicherung und die Ermöglichung zur Betriebserweiterung / Erneuerung bestehender gewerblicher Nutzungen sowie die Umstrukturierung des stadtintegrierten Standorts als Entwicklungsschwerpunkt für großflächigen Einzelhandel und Großhandel und somit die Sicherung des Einzelhandelsstandorts U in der Region. Wenn das Plangebiet sonach aber in die städtische Einzelhandelsstruktur integriert ist, können in ihm angebotene Warensortimente nicht zentrenschädlich sein. Dies alles spricht für das Vorhaben der Klägerin.
19 
Ferner heißt es unter Nr. 4.2.7 des Einzelhandelserlasses zur Erforderlichkeit einer entsprechenden Bauleitplanung: „Der Nachweis der Erforderlichkeit der Planung muss deren mögliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung der vorhandenen Zentren und Nebenzentren sowohl der planenden als auch der Nachbargemeinden, erkennen lassen.“ Ein solcher Nachweis fehlt hier.
20 
Schließlich weist der Einzelhandelserlass im Hinblick auf die Festsetzung von Sondergebieten ausdrücklich darauf hin, dass die Zweckbestimmung speziell festgesetzt werden muss (Nr. 4.2.3.2). Hierfür genügt die Angabe „Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe“ nicht. Vielmehr ist die Festsetzung der Art der Nutzung, d. h. der einzeln aufzuführenden zulässigen Anlagen, unerlässlich. Auch dies fehlt hier, denn es wird nicht beschrieben, was zulässig sein soll, sondern nur aufgelistet, welche Sortimente unzulässig sein sollen. Darüber hinaus wird auch der letzte Absatz der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.2.2001 in unveränderter Form in die textlichen Festsetzungen der Planänderung übernommen. In ihm werden Sortimente aufgeführt, die „in der Regel“ zentrenrelevant sind. Den Bebauungsplanunterlagen lässt sich aber nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls warum diese Regelvermutung für das Plangebiet „B-Straße (Plan Nr. ...1/...)“ Anwendung finden soll.
21 
Nach allem sind die Bebauungsplanänderungen vom 8.7.2003 und 13.7.2004 mit der Folge unwirksam, dass sie der positiven Bescheidung der Bauvoranfrage der Klägerin nicht entgegen stehen können. Auf der Grundlage des danach weiterhin anwendbaren Bebauungsplans „B-Straße“ vom 23.7.1965 i.V.m. § 8 der BauNVO i.d.F. vom 26.6.1962 hat die Klägerin aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - einen Anspruch auf die erstrebte Bebauungsgenehmigung. Daher ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen können nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt werden, da er an der Seite der unterlegenen Beklagten steht.
22 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
12 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden (1.) und der neuerliche Satzungsbeschluss vom 13.7.2004 hat an der für die Klägerin sprechenden Rechtslage nichts geändert (2.). Sie kann nach wie vor auf der Grundlage des Bebauungsplanes aus dem Jahre 1965 den beantragten Bauvorbescheid verlangen, weil § 8 BauNVO in der auf diesen Plan anwendbaren Fassung vom 26.6.1962 - unstreitig - für die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben in Gewerbegebieten keine Einschränkungen in Bezug auf großflächige Einkaufszentren und Verbrauchermärkte enthielt.
13 
1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die - entscheidende, weil die textlichen Festsetzungen enthaltende - Anlage 3 zur Sitzungsvorlage sei am 8.7.2003 nicht zum Gegenstand der Änderungssatzung gemacht worden, trifft zu. Es mag zwar sein, dass ein die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen vollständig umfassendes Plandokument an der Wand des Sitzungssaales hing, wie die Beklagte nunmehr vorträgt. Die Beschlussfassung lautete aber anders, denn im Sitzungsprotokoll, das als öffentliche Urkunde i.S.d. §§ 415 ff. ZPO den vollen Beweis der in ihm bezeugten Vorgänge und Tatsachen begründet (Beschluss des Senats vom 18.5.1988 - 8 S 2404/87 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.10.1989 - 1 S 5/88 - VBlBW 1990, 186), ist unter Nr. 2 des Tagesordnungspunktes 19 (Bebauungsplanänderung ...1/... „B-Straße“) festgehalten:
14 
„Der Stadtentwicklungsverband beschließt den Bebauungsplan ...1/... „B-Straße“ in der Fassung des Bebauungsplans der Abteilung Umwelt- und Stadtplanung vom 24.06.2003 (Anl. 4) sowie die Begründung vom 24.06.2003 (Anl. 2) als Satzung.“
15 
Die Anlage 4 des „Bebauungsplans“ der Abteilung Umwelt- und Stadtplanung vom 24.6.2003 bestand aber ausschließlich aus einer Kopie der Planzeichnung im Format DIN A 4, textliche Festsetzungen umfasste sie dagegen nicht, diese fanden sich vielmehr ausschließlich in der Anlage 3, die ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht mit beschlossen wurde.
16 
2. Beide Fassungen der Änderungsplanung und damit auch die zuletzt am 13.7.2004 mit Rückwirkung zum 17.7.2003 beschlossene sind wegen Abwägungsausfalls unwirksam. Denn die Verbandsversammlung des Beigeladenen hat die Auflistung der zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.2.2001 in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ohne weitere auf das Verbandsgebiet oder das Gebiet der Beklagten bezogene Erwägungen übernommen und alle dort aufgeführten Sortimente bzw. Sortimentsgruppen im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans für unzulässig erklärt. Ausnahmen sind nur bei Betriebsverlagerungen möglich. Eigene Erhebungen hat der Verband nicht vorgenommen, es werden auch keine Erhebungen seitens der Stadt U oder eines Fachgutachters erwähnt. Darüber hinaus ist weder den Sitzungsniederschriften noch den Sitzungsvorlagen irgendeine wie auch immer geartete Abwägung etwa der für und gegen einen Ausschluss einzelner Sortimente oder Sortimentsgruppen sprechenden Belange zu entnehmen.
17 
Eine gerechte Abwägung erfordert aber eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation, wenn zum Schutz etwa des Innenstadtbereichs bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden sollen; dies gilt um so mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - jeglicher Handel mit den angeführten Sortimenten ausgeschlossen werden soll (OVG NW, Urteil vom 3.6.2002 - 7a D 92/99.NE - BRS 65 Nr. 38). Nichts anderes folgt im Übrigen aus dem die Anlage zum Einzelhandelserlass einleitenden Satz: „Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem vorhandenen Angebotsbestand in den gewachsenen Zentren in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien“. Dies setzt voraus, dass der „vorhandene Angebotsbestand“ ermittelt wird.
18 
Die Beklagte bzw. der Verband können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die entsprechenden Erhebungen seien im Rahmen der städtebaulichen Rahmenplanung „Nördliche Weststadt“, die in der Begründung des Bebauungsplans erwähnt wird, angestellt worden. Denn zum einen handelt es sich dabei um einen Rahmenplan der Stadt, nicht des Stadtentwicklungsverbandes und den Bebauungsplanakten ist nicht zu entnehmen, dass die Mitglieder der Verbandsversammlung über diese Rahmenplanung und ihre Grundlage informiert worden wären. Zum anderen ist darin die B-Straße gerade als Standort für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe festgelegt. „Erklärtes Entwicklungsziel“ dieses Rahmenplans sei - so die Begründung der Bebauungsplanänderung unter Nr. 3.1 - die Bestandssicherung und die Ermöglichung zur Betriebserweiterung / Erneuerung bestehender gewerblicher Nutzungen sowie die Umstrukturierung des stadtintegrierten Standorts als Entwicklungsschwerpunkt für großflächigen Einzelhandel und Großhandel und somit die Sicherung des Einzelhandelsstandorts U in der Region. Wenn das Plangebiet sonach aber in die städtische Einzelhandelsstruktur integriert ist, können in ihm angebotene Warensortimente nicht zentrenschädlich sein. Dies alles spricht für das Vorhaben der Klägerin.
19 
Ferner heißt es unter Nr. 4.2.7 des Einzelhandelserlasses zur Erforderlichkeit einer entsprechenden Bauleitplanung: „Der Nachweis der Erforderlichkeit der Planung muss deren mögliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung der vorhandenen Zentren und Nebenzentren sowohl der planenden als auch der Nachbargemeinden, erkennen lassen.“ Ein solcher Nachweis fehlt hier.
20 
Schließlich weist der Einzelhandelserlass im Hinblick auf die Festsetzung von Sondergebieten ausdrücklich darauf hin, dass die Zweckbestimmung speziell festgesetzt werden muss (Nr. 4.2.3.2). Hierfür genügt die Angabe „Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe“ nicht. Vielmehr ist die Festsetzung der Art der Nutzung, d. h. der einzeln aufzuführenden zulässigen Anlagen, unerlässlich. Auch dies fehlt hier, denn es wird nicht beschrieben, was zulässig sein soll, sondern nur aufgelistet, welche Sortimente unzulässig sein sollen. Darüber hinaus wird auch der letzte Absatz der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.2.2001 in unveränderter Form in die textlichen Festsetzungen der Planänderung übernommen. In ihm werden Sortimente aufgeführt, die „in der Regel“ zentrenrelevant sind. Den Bebauungsplanunterlagen lässt sich aber nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls warum diese Regelvermutung für das Plangebiet „B-Straße (Plan Nr. ...1/...)“ Anwendung finden soll.
21 
Nach allem sind die Bebauungsplanänderungen vom 8.7.2003 und 13.7.2004 mit der Folge unwirksam, dass sie der positiven Bescheidung der Bauvoranfrage der Klägerin nicht entgegen stehen können. Auf der Grundlage des danach weiterhin anwendbaren Bebauungsplans „B-Straße“ vom 23.7.1965 i.V.m. § 8 der BauNVO i.d.F. vom 26.6.1962 hat die Klägerin aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - einen Anspruch auf die erstrebte Bebauungsgenehmigung. Daher ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen können nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt werden, da er an der Seite der unterlegenen Beklagten steht.
22 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Sonstige Literatur

 
23 
Rechtsmittelbelehrung
24 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
25 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
26 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
27 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
28 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. (zu dessen Anwendbarkeit vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 KostRMoG vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718) in Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf EUR 125.000,-- festgesetzt.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.