Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Mai 2005 - 8 S 1848/04

bei uns veröffentlicht am02.05.2005

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Juni 2004 - 1 K 300/03 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin erstrebt einen Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Umbaus eines bestehenden Baumarktes in einen Elektrofachmarkt sowie des Neubaus eines Lebensmitteldiscount- und Getränkemarktes auf dem Grundstück Flst. Nr. .../5 der Gemarkung der Beklagten (B-Straße 110).
Unter dem 19.8.2002 reichte sie eine entsprechende Bauvoranfrage ein. Damals galt für das Baugrundstück und seine Umgebung der am 23.7.1965 beschlossene und am 19.10.1965 genehmigte Bebauungsplan „B-Straße“, der auf der Grundlage des § 8 der BauNVO vom 26.6.1962 ein Gewerbegebiet vorsah. Zur Verhinderung weiterer Ansiedlungen von Einzelhandels- und Gewerbebetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten beschloss die Verbandsversammlung des beigeladenen Stadtentwicklungsverbandes U / Neu-U (SUN), auf den zum 1.1.2000 für bestimmte Gebiete der beteiligten Städte „alle gemeindlichen Rechte aus dem BauGB“ übertragen worden waren, auf Antrag der Beklagten am 8.10.2002 die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans. Es sollte ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe ausgewiesen werden, in dem aber die in der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.2.2001 (GABl. S. 290) aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente (darunter Unterhaltungselektronik/Computer sowie Elektrohaushaltswaren) und nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen (darunter Lebensmittel und Getränke) ausgeschlossen sein sollten. Ferner wurde beschlossen, die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin gemäß § 15 BauGB zurückzustellen. Mit Bescheid der Beklagten vom 17.10.2002 wurde darauf hin die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin um 12 Monate zurückgestellt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Tübingen mit Bescheid vom 3.3.2003 zurück.
Bereits zuvor (am 21.2.2003) hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids erhoben. Sie hat geltend gemacht, wegen des eingelegten Widerspruchs stehe die Zurückstellungsverfügung einer positiven Bescheidung ihrer Bauvoranfrage nicht entgegen. Sie habe einen Anspruch auf den erstrebten Bauvorbescheid, weil § 8 der maßgeblichen BauNVO 1962 Gewerbebetriebe aller Art ohne jede Einschränkung zulasse. Am 8.7.2003 beschloss die Verbandsversammlung des Beigeladenen den von der Abteilung Umwelt und Stadtplanung der Beklagten ausgearbeiteten Lageplan und die Begründung als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Beklagten vom 17.7.2003. Die Klägerin hat dennoch an ihrem bisherigen Klageantrag festgehalten, weil sie die Bebauungsplanänderung für unwirksam gehalten hat; sie hat hilfsweise beantragt festzustellen, dass die Nichterteilung des Bauvorbescheids an sie rechtswidrig gewesen sei.
Mit Urteil vom 15.6.2004 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids verpflichtet. Es ist davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan in der Fassung des Jahres 1965 die maßgebliche planungsrechtliche Grundlage darstelle, weil die am 8.7.2003 beschlossene Planänderung unwirksam sei. Denn nach der Sitzungsniederschrift seien nur die Anlagen 2 und 4 der Sitzungsvorlage als Satzung beschlossen worden, nicht dagegen die Anlage 3, die die textlichen Festsetzungen beinhaltete.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Juni 2004 - 1 K 300/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend: Die am 8.7.2003 beschlossene Bebauungsplanänderung sei wirksam. Der im Rahmen der Bürgerbeteiligung ausgelegte Planentwurf, der neben dem zeichnerischen Teil die textlichen Festsetzungen (auf demselben Dokument) enthalten habe, habe zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für alle Anwesenden sichtbar an der Wand gehangen. Diese Planung sei nach dem Willen des Satzungsgebers beschlossen worden. Vorsorglich habe die Verbandsversammlung des Beigeladenen am 13.7.2004 die Bebauungsplanänderung neu beschlossen und rückwirkend zum 17.7.2003 in Kraft gesetzt. Die textlichen Festsetzungen sind - bis auf den jeweiligen Eingangssatz - wortgleich mit der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Der Beigeladene hat sich dem Berufungsvorbringen der Beklagten angeschlossen.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden (1.) und der neuerliche Satzungsbeschluss vom 13.7.2004 hat an der für die Klägerin sprechenden Rechtslage nichts geändert (2.). Sie kann nach wie vor auf der Grundlage des Bebauungsplanes aus dem Jahre 1965 den beantragten Bauvorbescheid verlangen, weil § 8 BauNVO in der auf diesen Plan anwendbaren Fassung vom 26.6.1962 - unstreitig - für die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben in Gewerbegebieten keine Einschränkungen in Bezug auf großflächige Einkaufszentren und Verbrauchermärkte enthielt.
13 
1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die - entscheidende, weil die textlichen Festsetzungen enthaltende - Anlage 3 zur Sitzungsvorlage sei am 8.7.2003 nicht zum Gegenstand der Änderungssatzung gemacht worden, trifft zu. Es mag zwar sein, dass ein die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen vollständig umfassendes Plandokument an der Wand des Sitzungssaales hing, wie die Beklagte nunmehr vorträgt. Die Beschlussfassung lautete aber anders, denn im Sitzungsprotokoll, das als öffentliche Urkunde i.S.d. §§ 415 ff. ZPO den vollen Beweis der in ihm bezeugten Vorgänge und Tatsachen begründet (Beschluss des Senats vom 18.5.1988 - 8 S 2404/87 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.10.1989 - 1 S 5/88 - VBlBW 1990, 186), ist unter Nr. 2 des Tagesordnungspunktes 19 (Bebauungsplanänderung ...1/... „B-Straße“) festgehalten:
14 
„Der Stadtentwicklungsverband beschließt den Bebauungsplan ...1/... „B-Straße“ in der Fassung des Bebauungsplans der Abteilung Umwelt- und Stadtplanung vom 24.06.2003 (Anl. 4) sowie die Begründung vom 24.06.2003 (Anl. 2) als Satzung.“
15 
Die Anlage 4 des „Bebauungsplans“ der Abteilung Umwelt- und Stadtplanung vom 24.6.2003 bestand aber ausschließlich aus einer Kopie der Planzeichnung im Format DIN A 4, textliche Festsetzungen umfasste sie dagegen nicht, diese fanden sich vielmehr ausschließlich in der Anlage 3, die ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht mit beschlossen wurde.
16 
2. Beide Fassungen der Änderungsplanung und damit auch die zuletzt am 13.7.2004 mit Rückwirkung zum 17.7.2003 beschlossene sind wegen Abwägungsausfalls unwirksam. Denn die Verbandsversammlung des Beigeladenen hat die Auflistung der zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.2.2001 in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ohne weitere auf das Verbandsgebiet oder das Gebiet der Beklagten bezogene Erwägungen übernommen und alle dort aufgeführten Sortimente bzw. Sortimentsgruppen im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans für unzulässig erklärt. Ausnahmen sind nur bei Betriebsverlagerungen möglich. Eigene Erhebungen hat der Verband nicht vorgenommen, es werden auch keine Erhebungen seitens der Stadt U oder eines Fachgutachters erwähnt. Darüber hinaus ist weder den Sitzungsniederschriften noch den Sitzungsvorlagen irgendeine wie auch immer geartete Abwägung etwa der für und gegen einen Ausschluss einzelner Sortimente oder Sortimentsgruppen sprechenden Belange zu entnehmen.
17 
Eine gerechte Abwägung erfordert aber eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation, wenn zum Schutz etwa des Innenstadtbereichs bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden sollen; dies gilt um so mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - jeglicher Handel mit den angeführten Sortimenten ausgeschlossen werden soll (OVG NW, Urteil vom 3.6.2002 - 7a D 92/99.NE - BRS 65 Nr. 38). Nichts anderes folgt im Übrigen aus dem die Anlage zum Einzelhandelserlass einleitenden Satz: „Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem vorhandenen Angebotsbestand in den gewachsenen Zentren in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien“. Dies setzt voraus, dass der „vorhandene Angebotsbestand“ ermittelt wird.
18 
Die Beklagte bzw. der Verband können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die entsprechenden Erhebungen seien im Rahmen der städtebaulichen Rahmenplanung „Nördliche Weststadt“, die in der Begründung des Bebauungsplans erwähnt wird, angestellt worden. Denn zum einen handelt es sich dabei um einen Rahmenplan der Stadt, nicht des Stadtentwicklungsverbandes und den Bebauungsplanakten ist nicht zu entnehmen, dass die Mitglieder der Verbandsversammlung über diese Rahmenplanung und ihre Grundlage informiert worden wären. Zum anderen ist darin die B-Straße gerade als Standort für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe festgelegt. „Erklärtes Entwicklungsziel“ dieses Rahmenplans sei - so die Begründung der Bebauungsplanänderung unter Nr. 3.1 - die Bestandssicherung und die Ermöglichung zur Betriebserweiterung / Erneuerung bestehender gewerblicher Nutzungen sowie die Umstrukturierung des stadtintegrierten Standorts als Entwicklungsschwerpunkt für großflächigen Einzelhandel und Großhandel und somit die Sicherung des Einzelhandelsstandorts U in der Region. Wenn das Plangebiet sonach aber in die städtische Einzelhandelsstruktur integriert ist, können in ihm angebotene Warensortimente nicht zentrenschädlich sein. Dies alles spricht für das Vorhaben der Klägerin.
19 
Ferner heißt es unter Nr. 4.2.7 des Einzelhandelserlasses zur Erforderlichkeit einer entsprechenden Bauleitplanung: „Der Nachweis der Erforderlichkeit der Planung muss deren mögliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung der vorhandenen Zentren und Nebenzentren sowohl der planenden als auch der Nachbargemeinden, erkennen lassen.“ Ein solcher Nachweis fehlt hier.
20 
Schließlich weist der Einzelhandelserlass im Hinblick auf die Festsetzung von Sondergebieten ausdrücklich darauf hin, dass die Zweckbestimmung speziell festgesetzt werden muss (Nr. 4.2.3.2). Hierfür genügt die Angabe „Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe“ nicht. Vielmehr ist die Festsetzung der Art der Nutzung, d. h. der einzeln aufzuführenden zulässigen Anlagen, unerlässlich. Auch dies fehlt hier, denn es wird nicht beschrieben, was zulässig sein soll, sondern nur aufgelistet, welche Sortimente unzulässig sein sollen. Darüber hinaus wird auch der letzte Absatz der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.2.2001 in unveränderter Form in die textlichen Festsetzungen der Planänderung übernommen. In ihm werden Sortimente aufgeführt, die „in der Regel“ zentrenrelevant sind. Den Bebauungsplanunterlagen lässt sich aber nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls warum diese Regelvermutung für das Plangebiet „B-Straße (Plan Nr. ...1/...)“ Anwendung finden soll.
21 
Nach allem sind die Bebauungsplanänderungen vom 8.7.2003 und 13.7.2004 mit der Folge unwirksam, dass sie der positiven Bescheidung der Bauvoranfrage der Klägerin nicht entgegen stehen können. Auf der Grundlage des danach weiterhin anwendbaren Bebauungsplans „B-Straße“ vom 23.7.1965 i.V.m. § 8 der BauNVO i.d.F. vom 26.6.1962 hat die Klägerin aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - einen Anspruch auf die erstrebte Bebauungsgenehmigung. Daher ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen können nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt werden, da er an der Seite der unterlegenen Beklagten steht.
22 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
12 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden (1.) und der neuerliche Satzungsbeschluss vom 13.7.2004 hat an der für die Klägerin sprechenden Rechtslage nichts geändert (2.). Sie kann nach wie vor auf der Grundlage des Bebauungsplanes aus dem Jahre 1965 den beantragten Bauvorbescheid verlangen, weil § 8 BauNVO in der auf diesen Plan anwendbaren Fassung vom 26.6.1962 - unstreitig - für die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben in Gewerbegebieten keine Einschränkungen in Bezug auf großflächige Einkaufszentren und Verbrauchermärkte enthielt.
13 
1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die - entscheidende, weil die textlichen Festsetzungen enthaltende - Anlage 3 zur Sitzungsvorlage sei am 8.7.2003 nicht zum Gegenstand der Änderungssatzung gemacht worden, trifft zu. Es mag zwar sein, dass ein die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen vollständig umfassendes Plandokument an der Wand des Sitzungssaales hing, wie die Beklagte nunmehr vorträgt. Die Beschlussfassung lautete aber anders, denn im Sitzungsprotokoll, das als öffentliche Urkunde i.S.d. §§ 415 ff. ZPO den vollen Beweis der in ihm bezeugten Vorgänge und Tatsachen begründet (Beschluss des Senats vom 18.5.1988 - 8 S 2404/87 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.10.1989 - 1 S 5/88 - VBlBW 1990, 186), ist unter Nr. 2 des Tagesordnungspunktes 19 (Bebauungsplanänderung ...1/... „B-Straße“) festgehalten:
14 
„Der Stadtentwicklungsverband beschließt den Bebauungsplan ...1/... „B-Straße“ in der Fassung des Bebauungsplans der Abteilung Umwelt- und Stadtplanung vom 24.06.2003 (Anl. 4) sowie die Begründung vom 24.06.2003 (Anl. 2) als Satzung.“
15 
Die Anlage 4 des „Bebauungsplans“ der Abteilung Umwelt- und Stadtplanung vom 24.6.2003 bestand aber ausschließlich aus einer Kopie der Planzeichnung im Format DIN A 4, textliche Festsetzungen umfasste sie dagegen nicht, diese fanden sich vielmehr ausschließlich in der Anlage 3, die ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht mit beschlossen wurde.
16 
2. Beide Fassungen der Änderungsplanung und damit auch die zuletzt am 13.7.2004 mit Rückwirkung zum 17.7.2003 beschlossene sind wegen Abwägungsausfalls unwirksam. Denn die Verbandsversammlung des Beigeladenen hat die Auflistung der zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.2.2001 in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ohne weitere auf das Verbandsgebiet oder das Gebiet der Beklagten bezogene Erwägungen übernommen und alle dort aufgeführten Sortimente bzw. Sortimentsgruppen im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans für unzulässig erklärt. Ausnahmen sind nur bei Betriebsverlagerungen möglich. Eigene Erhebungen hat der Verband nicht vorgenommen, es werden auch keine Erhebungen seitens der Stadt U oder eines Fachgutachters erwähnt. Darüber hinaus ist weder den Sitzungsniederschriften noch den Sitzungsvorlagen irgendeine wie auch immer geartete Abwägung etwa der für und gegen einen Ausschluss einzelner Sortimente oder Sortimentsgruppen sprechenden Belange zu entnehmen.
17 
Eine gerechte Abwägung erfordert aber eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation, wenn zum Schutz etwa des Innenstadtbereichs bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden sollen; dies gilt um so mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - jeglicher Handel mit den angeführten Sortimenten ausgeschlossen werden soll (OVG NW, Urteil vom 3.6.2002 - 7a D 92/99.NE - BRS 65 Nr. 38). Nichts anderes folgt im Übrigen aus dem die Anlage zum Einzelhandelserlass einleitenden Satz: „Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem vorhandenen Angebotsbestand in den gewachsenen Zentren in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien“. Dies setzt voraus, dass der „vorhandene Angebotsbestand“ ermittelt wird.
18 
Die Beklagte bzw. der Verband können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die entsprechenden Erhebungen seien im Rahmen der städtebaulichen Rahmenplanung „Nördliche Weststadt“, die in der Begründung des Bebauungsplans erwähnt wird, angestellt worden. Denn zum einen handelt es sich dabei um einen Rahmenplan der Stadt, nicht des Stadtentwicklungsverbandes und den Bebauungsplanakten ist nicht zu entnehmen, dass die Mitglieder der Verbandsversammlung über diese Rahmenplanung und ihre Grundlage informiert worden wären. Zum anderen ist darin die B-Straße gerade als Standort für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe festgelegt. „Erklärtes Entwicklungsziel“ dieses Rahmenplans sei - so die Begründung der Bebauungsplanänderung unter Nr. 3.1 - die Bestandssicherung und die Ermöglichung zur Betriebserweiterung / Erneuerung bestehender gewerblicher Nutzungen sowie die Umstrukturierung des stadtintegrierten Standorts als Entwicklungsschwerpunkt für großflächigen Einzelhandel und Großhandel und somit die Sicherung des Einzelhandelsstandorts U in der Region. Wenn das Plangebiet sonach aber in die städtische Einzelhandelsstruktur integriert ist, können in ihm angebotene Warensortimente nicht zentrenschädlich sein. Dies alles spricht für das Vorhaben der Klägerin.
19 
Ferner heißt es unter Nr. 4.2.7 des Einzelhandelserlasses zur Erforderlichkeit einer entsprechenden Bauleitplanung: „Der Nachweis der Erforderlichkeit der Planung muss deren mögliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung der vorhandenen Zentren und Nebenzentren sowohl der planenden als auch der Nachbargemeinden, erkennen lassen.“ Ein solcher Nachweis fehlt hier.
20 
Schließlich weist der Einzelhandelserlass im Hinblick auf die Festsetzung von Sondergebieten ausdrücklich darauf hin, dass die Zweckbestimmung speziell festgesetzt werden muss (Nr. 4.2.3.2). Hierfür genügt die Angabe „Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe“ nicht. Vielmehr ist die Festsetzung der Art der Nutzung, d. h. der einzeln aufzuführenden zulässigen Anlagen, unerlässlich. Auch dies fehlt hier, denn es wird nicht beschrieben, was zulässig sein soll, sondern nur aufgelistet, welche Sortimente unzulässig sein sollen. Darüber hinaus wird auch der letzte Absatz der Anlage zum Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.2.2001 in unveränderter Form in die textlichen Festsetzungen der Planänderung übernommen. In ihm werden Sortimente aufgeführt, die „in der Regel“ zentrenrelevant sind. Den Bebauungsplanunterlagen lässt sich aber nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls warum diese Regelvermutung für das Plangebiet „B-Straße (Plan Nr. ...1/...)“ Anwendung finden soll.
21 
Nach allem sind die Bebauungsplanänderungen vom 8.7.2003 und 13.7.2004 mit der Folge unwirksam, dass sie der positiven Bescheidung der Bauvoranfrage der Klägerin nicht entgegen stehen können. Auf der Grundlage des danach weiterhin anwendbaren Bebauungsplans „B-Straße“ vom 23.7.1965 i.V.m. § 8 der BauNVO i.d.F. vom 26.6.1962 hat die Klägerin aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - einen Anspruch auf die erstrebte Bebauungsgenehmigung. Daher ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen können nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt werden, da er an der Seite der unterlegenen Beklagten steht.
22 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Sonstige Literatur

 
23 
Rechtsmittelbelehrung
24 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
25 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
26 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
27 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
28 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. (zu dessen Anwendbarkeit vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 KostRMoG vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718) in Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf EUR 125.000,-- festgesetzt.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Tenor Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde N. vom 11. Mai 2005 wird insoweit für unwirksam erklärt als auf dem Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Verkaufsfläche von max. 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost

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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Umbaus eines bestehenden Baumarktes in einen Elektrofachmarkt sowie den Neubau eines Lebensmitteldiscount- und Getränkemarktes.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ..., B. S. ..., in U. Darauf ist ein Gebäude vorhanden, dessen Erdgeschoss in der Vergangenheit als Baumarkt genutzt wurde. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „B. S.“ vom 19.10.1965. Dieser setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet fest.
Am 26.08.2002 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Umbau des bestehenden Baumarktes im Erdgeschoss in einen Elektrofachmarkt sowie für den Neubau eines Lebensmitteldiscount- und Getränkemarktes.
Der Beigeladene nimmt aufgrund der Satzung für den Stadtentwicklungsverband Ulm/Neu-Ulm vom 02.12.1999 in dem fraglichen Gebiet u.a. alle gemeindlichen Rechte aus dem BauGB einschließlich des Rechts zum Erlass von Satzungen wahr. Er beschloss in seiner Sitzung vom 08.10.2002, den Bebauungsplan „B. S.“ zu ändern. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 17.10.2002 im Amtsblatt der Beklagten veröffentlicht. Als Ziel und Zweck der Planung wurde angegeben, die Art der baulichen Nutzung werde in ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe (mit Ausschlusszentren und nahversorgungsrelevanter Sortimente) umgewandelt.
Auf Antrag des Beigeladenen stellte die Beklagte mit Bescheid vom 17.10.2002 die Entscheidung über den beantragten Bauvorbescheid zur beabsichtigten Nutzungsänderung des ehemaligen Baumarktes gem. § 15 BauGB um zwölf Monate zurück. Zur Begründung führte sie aus, die städtebaulichen Zielvorstellungen entlang der B. S. hätten sich geändert. Mit dem Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans vom 08.10.2002 durch den Beigeladenen sei die in § 14 BauGB vorgeschriebene Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre erfüllt. Dem Antrag des Trägers der Planungshoheit sei deshalb zu entsprechen.
Die Klägerin legte am 11.11.2002 Widerspruch ein. Dieser wurde vom Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2003 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zurückstellung hätten vorgelegen und dem Zurückstellungsantrag des Beigeladenen habe die Beklagte entsprechen müssen, ohne dass ihr eigenes Ermessen zukäme.
Am 08.07.2003 fasste der Beigeladene den Beschluss über die Änderung des Bebauungsplans. Der Beschluss lautete wie folgt: „ ... 2. Der Stadtentwicklungsverband beschließt den Bebauungsplan .../... „B. S.“ in der Fassung des Bebauungsplans der Abteilung Umwelt- und Stadtplanung vom 24.06.2003 (Anl. 4) sowie die Begründung vom 24.06.2003 (Anl. 2) als Satzung“. Die zugrundeliegenden Sitzungsunterlagen enthielten als Anlage 2 die Begründung des Bebauungsplans, als Anlage 3 die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan und als Anlage 4 die Planzeichnung mit der Eintragung „Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe (mit Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente)“. Der Beschluss des Bebauungsplans wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 17.07.2003 bekannt gemacht.
Die Klägerin hat bereits am 21.02.2003 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, das Grundstück habe sie vor ca. 2 Jahren von der B. erworben. Es sei nicht mit irgendwelchen Rechten der B. belastet. Das Bauvorhaben entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans aus dem Jahr 1965. Nach diesem Bebauungsplan sei die Baunutzungsverordnung 1962 maßgebend, die in ihrem § 8 keine Einschränkung hinsichtlich der Verbrauchermärkte beinhalte. Diese seien vielmehr „Gewerbebetriebe aller Art“ i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962. Der neue Bebauungsplan sei rechtswidrig. Ein wirksamer Satzungsbeschluss im Hinblick auf die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei nicht erfolgt. Der Beschluss beziehe sich ausdrücklich nur auf die Anlagen 2 und 4 der Sitzungsvorlage. Die textlichen Festsetzungen seien jedoch in der Anlage 3 enthalten und damit nicht Gegenstand der Beschlussfassung gewesen. Der Sitzungsniederschrift komme Beweisfunktion zu. Ohne die textlichen Festsetzungen fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit. Eine Auflistung der zentrenrelevanten Sortimente werde auch unter Berücksichtigung des Einzelhandelserlasses nicht entbehrlich, da die Zentrenrelevanz auch von den örtlichen Gegebenheiten abhängig sei.
Auch wenn man unterstelle, dass die textlichen Festsetzungen wirksam beschlossen seien, sei der Bebauungsplan rechtswidrig. Die ein „Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe“ als Gebietstyp festlegende Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen enthalte keine hinreichend bestimmte Festsetzung über die Art der Nutzung. Lediglich eine Regelung über die Zweckbestimmung sei getroffen worden. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sei jedoch die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen. Der Begriff „Gewerbe“ könne je nach festgesetzter Gebietsart unterschiedlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterworfen sein. Nach der Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans könne wohl nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte jegliche gewerbliche Nutzung in dem Sondergebiet zulassen wolle. Der Hinweis auf die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben nach § 8 BauNVO unter Ziff. 4.1 der Begründung reiche insoweit nicht aus, weil § 8 BauNVO nicht normativ in den Festsetzungskatalog übernommen worden sei. Die unklare Ausnahmeregelung der Ziffer 1.1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans spreche dafür, dass der verplante Bereich hinsichtlich zentrenrelevanter Sortimente auch unter städtebaulichen Gesichtspunkten als relativ unempfindlich bewertet werden müsse. Der Ausschluss aller im Einzelhandelserlass aufgeführter zentrenrelevanter Sortimente sei fragwürdig. Es hätte vielmehr einer konkreten städtebaulichen Überprüfung bedurft, welche Sortimente ausgeschlossen sein sollten. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil nach der Ausnahmeregelung in Ziffer 1.1.3 der textlichen Festsetzungen für Betriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten sogar Erweiterungen zulässig seien.
10 
Die Beklagte sei trotz des Zurückstellungsbescheids verpflichtet gewesen, die Bearbeitung des Bauantrags fortzusetzen. Der Widerspruch habe aufschiebende Wirkung gehabt. Es könne dahingestellt bleiben, ob sich der Zurückstellungsbescheid vom 17.10.2002 überhaupt auf das Gesamtbauvorhaben beziehe, obwohl im Tenor nur „Nutzungsänderung des ehemaligen Baumarktes“ angeführt sei. Die Zurückstellungsentscheidung habe sich durch die Bekanntmachung des Inkrafttretens des geänderten Bebauungsplans und den Ablauf der Zurückstellungsfrist erledigt. Es bestehe jedoch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der hilfsweise beantragten Feststellung, dass die Nichterteilung des Vorbescheides rechtswidrig gewesen sei. Die Durchsetzung zivilrechtlicher Amtshaftungsansprüche bzw. Entschädigungsforderungen aus dem Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs sei nicht vornherein aussichtslos.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids materiellrechtlich positiv zu verbescheiden,
13 
hilfsweise festzustellen,
14 
dass die Nichterteilung des Bauvorbescheides an sie rechtswidrig war.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung verweist sie auf den Zurückstellungsbescheid vom 17.10.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 11.11.2002. Ergänzend führt sie aus, die textlichen Festsetzungen seien Gegenstand des Satzungsbeschlusses. Es sei der wahre Beschlusswille durch Auslegung zu erfassen. Bei der Auslegung des Begriffs „Gewerbe“ könne die Begründung herangezogen werden, die auf § 8 BauNVO verweise.
18 
Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Sein Vertreter hat sich in der mündlichen Verhandlung wie folgt geäußert: Der Satzungsbeschluss sei ohne Aussprache erfolgt. Eine ausführliche Erörterung habe schon früher im Zusammenhang mit dem Auslegungsbeschluss stattgefunden. Als der Satzungsbeschluss gefasst worden sei, habe der Bebauungsplan einschließlich der textlichen Festsetzungen im Sitzungszimmer ausgehangen. Es sei daher davon auszugehen, dass auch die textlichen Festsetzungen mit beschlossen worden seien. Möglicherweise handle es sich um einen bloßen Schreibfehler in der Niederschrift. Zur Not sei der Bebauungsplan auch ohne textliche Festsetzungen gültig. Zur Auslegung könne der Einzelhandelserlass herangezogen werden. Man wolle in dem Bebauungsplan keinerlei Nutzungen mehr zulassen, welche die Innenstadt oder die Nahversorgung beträfen. Letztere sollten geschützt werden. Es seien daher auch alle im Einzelhandelserlass aufgelisteten Sortimente ausgeschlossen worden. Die Ausnahmeregelung in Ziffer 1.1.3 der textlichen Festsetzungen erfasse beispielsweise Fälle, in denen ein Unternehmen an 2 Standorten mit zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten handle und diese Standorte zusammenfassen wolle. Dabei seien auch angemessene Erweiterungen zugelassen. Da die Ausnahmeregelung nur eingreife, wenn auch am Altstandort die zentrenrelevante Nutzung ausgeschlossen sei, wäre eine Auslagerung aus der Innenstadt auch im Wege der Ausnahmeregelung nicht möglich.
19 
Dem Gericht haben die einschlägigen Bauakten der Beklagten, die Bebauungsplanakten „X. B. S. (Plan-Nr. .../...)“ sowie der Bebauungsplan „B. S.“ vom 19.10.1965 vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
21 
Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen eines Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem betreffenden Bauvorhaben insoweit keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Hier geht es der Klägerin um die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Umbaus des bestehenden Baumarkts in einen Elektrofachmarkt und der Errichtung eines Lebensmitteldiscount- und Getränkemarktes. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Bauvorbescheids liegen vor.
22 
Der Zurückstellungsbescheid vom 17.10.2002 steht der Erteilung des Bauvorbescheids zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schon deshalb nicht entgegen, weil die Zurückstellungsfrist abgelaufen ist.
23 
Die allein im Streit stehende Zulässigkeit im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung beurteilt sich gemäß §§ 29, 30 Abs. 1 BauGB nach den Festsetzungen des Bebauungsplans. Maßgeblich ist hier der Bebauungsplan der Beklagten „B. S.“ vom 19.10.1965. Zwar hat der Beigeladene ein inzwischen abgeschlossenes Verfahren zur Änderung dieses Bebauungsplans durchgeführt, die Bebauungsplanänderung ist jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht wirksam. Die Unwirksamkeit folgt daraus, dass die textlichen Festsetzungen nicht Gegenstand des Satzungsbeschlusses waren und der Bebauungsplan ohne diese Festsetzungen nicht hinreichend bestimmt ist.
24 
Die textlichen Festsetzungen zur Bebauungsplanänderung „B. S.“ wurden nicht als Satzung beschlossen. Nach der Niederschrift über die Sitzung des Beigeladenen vom 08.07.2003 sind in dem Satzungsbeschluss nur die Anlagen 2 und 4 ausdrücklich genannt. Diese Anlagen der Sitzungsvorlage enthalten lediglich die Planzeichnung und die Begründung. Die Anlage 3 der Sitzungsvorlage, welche die textlichen Festsetzungen enthält, ist hingegen gerade nicht genannt. Sie ist daher nicht von dem Beschluss umfasst. Dass es sich hierbei um einen bloßen Schreibfehler handelt, d.h. die Anlage 3 zwar beschlossen, aber in der Niederschrift versehentlich nicht erwähnt wurde, ist nach Auffassung des Gerichts auszuschließen. Denn auch schon der in der Sitzungsvorlage formulierte Beschlussantrag beschränkte sich auf die Anlagen 2 und 4. Ein Wille des Beigeladenen, abweichend von diesem Antrag gerade auch die Anlage 3 in seinen Beschluss aufzunehmen, kommt nirgends zum Ausdruck, zumal die Beschlussfassung ohne Aussprache erfolgte. Eine Auslegung des Beschlusses dahingehend, dass auch die textlichen Festsetzungen enthalten sind, ist nach Auffassung des Gerichts nicht möglich. Dem steht der Wortlaut des Beschlusses entgegen, der durch die ausdrückliche Benennung der Anlagen 2 und 4 den Gegenstand der Beschlussfassung einschränkt.
25 
Der hinsichtlich der textlichen Festsetzungen fehlende Satzungsbeschluss ist ein beachtlicher Mangel (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Ob der Mangel in einem ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB behoben werden kann, ist hier nicht entscheidungserheblich, da ein solches Verfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht durchgeführt worden ist.
26 
Die Bebauungsplanänderung kann ohne die textlichen Festsetzungen keinen Bestand haben. Die vom Satzungsbeschluss umfasste Anlage 2 enthält neben der zeichnerischen Darstellung des Plangebiets lediglich die Festsetzung „Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe (mit Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente)“. Damit kommt zum Ausdruck, dass der Beigeladene ein sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO festsetzen wollte. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Dabei ist es grundsätzlich auch zulässig, dass besondere, nach Sortimenten bestimmte Einzelhandelsbetriebe, als Unterarten der Nutzungsart „Einzelhandel“ ausgeschlossen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Einen solchen Ausschluss bestimmter Nutzungsunterarten beabsichtigte auch der Beigeladene mit der Festsetzung „mit Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente“. Diese Festsetzung ist jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend bestimmt.
27 
Das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen verlangt, dass sich Inhalt, Umfang und Reichweite der einzelnen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan eindeutig feststellen und erkennen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995, - 4 NB 3/95 -, NVwZ-RR 1995, 311). Vorliegend fehlt es jedoch an der Bestimmbarkeit der vom Ausschluss umfassten Nutzungsunterarten. Allein die verwendeten Begriffe „zentren- und nahversorgungsrelevant“ lassen nicht erkennen, welche Sortimente gemeint sind. Nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21.05.2001 (a.a.O.) verstößt es zwar nicht gegen das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen, wenn die „zentrenrelevanten Sortimente“, um deren Ausschluss es in dem zugrundeliegenden Fall ging, in einer Anlage der Bebauungsvorschriften abschließend definiert sind. An einer solchen Definition fehlt es hier aber gerade. Der Bebauungsplan selbst enthält keine näheren Bestimmungen, da die textlichen Festsetzungen, welche die ausgeschlossenen Sortimente im Einzelnen auflisten, gerade nicht Bestandteil der Satzung geworden sind. Eine Legaldefinition der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente existiert nicht.
28 
Die von dem Ausschluss umfassten Sortimente sind auch nicht im Wege der Auslegung bestimmbar. Als Hilfe für die Auslegung kann die Begründung der Bebauungsplanänderung herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 -, BVerwGE 68, 369). Die Begründung enthält selbst jedoch keine nähere Beschreibung der Sortimente, die als zentren- und nahversorgungsrelevant gelten sollen. Vielmehr wird in der Begründung insoweit lediglich Bezug genommen auf den Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 21.02.2001. Die maßgeblichen Bestimmungen des Erlasses sind in der Begründung zur Bebauungsplanänderung nicht wiedergegeben. Der Erlass, eine Verwaltungsvorschrift, steht dem Adressaten des Bebauungsplans regelmäßig nicht zur Verfügung. Zwar ist der Erlass veröffentlicht worden (GABl. 2001, 290), die Fundstelle ist jedoch in der Begründung zur Bebauungsplanänderung nicht angegeben. Der Erlass findet sich auch nicht in den Bebauungsplanakten. Wird dem Normadressaten der Erlass nicht seitens der Beklagten oder des Beigeladenen zur Verfügung gestellt, so muss er daher zunächst die Fundstelle ausfindig machen, um sich einen Einblick verschaffen zu können. Außerdem bietet der Erlass zwar gewisse Anhaltspunkte dafür, welche Sortimente als zentren- oder nahversorgungsrelevant angesehen werden können, enthält jedoch keine abschließende Definition oder Auflistung. In dem Erlass werden unter Nr. 2.2.5 nur beispielhaft Merkmale solcher Sortimente beschrieben. Die Anlage des Erlasses enthält zwar eine Auflistung zentren- und nahversorgungsrelevanter Elemente, zugleich wird unter Nr. 2.2.5 jedoch darauf hingewiesen, dass dies nur in der Regel gelte und dass die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Zentralitätsgrad der Gemeinde zu berücksichtigen sei. Unter Nr. 4.2.3.2 des Erlasses wird außerdem darauf hingewiesen, dass im Bebauungsplan neben der Angabe der Zweckbestimmung die Festsetzung der Art der Nutzung, d.h. der einzeln aufzuführenden zulässigen Anlagen unerlässlich sei. Danach sei insbesondere das Sortiment im Einzelnen festzusetzen. An einer solchen Festsetzung fehlt es vorliegend gerade. Selbst unter Zuhilfenahme des Erlasses ist daher für den Normadressaten nicht hinreichend deutlich erkennbar, welche Nutzungsunterarten von der Festsetzung „mit Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente“ betroffen sind (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.06.2002 - 7a D 92/99.NE -, BRS 65 Nr. 38 (2002), abstellend auf den für das Land Nordrhein-Westfalen ergangenen Einzelhandelserlass). Dem Bestimmtheitsgebot genügt diese Festsetzung daher nach Auffassung des Gerichts nicht. Ob auch die Festsetzung „Gewerbe“ zu unbestimmt ist, kann offen bleiben.
29 
Der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot führt zur Nichtigkeit der Festsetzung und kann nicht nach den §§ 214, 215 BauGB unbeachtlich sein (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt Stand: Februar 2004, § 9 Rn. 14). Da die Bebauungsplanänderung nach der Begründung gerade dazu dienen sollte, negative Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung durch Ansiedlung von Einzelhandels- und Gewerbebetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zu verhindern, ist nicht davon auszugehen, dass die übrigen Festsetzungen nach dem Willen des Normgebers auch ohne den Ausschluss solcher Sortimente Bestand haben sollten.
30 
Maßgeblich ist somit der Bebauungsplan „B. S.“ aus dem Jahr 1965. Danach ist das Vorhaben der Klägerin zulässig, was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht. Der Bebauungsplan setzt ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest. Er verweist insoweit auf die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26.06.1962 (BauNVO 1962). Danach sind u.a. Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Eine Sonderregelung für großflächige Einzelhandelsbetriebe, wie sie nunmehr in § 11 Abs. 3 BauNVO getroffen ist, gab es in der BauNVO 1962 noch nicht. Damit unterfallen diese Betriebe und damit auch das Vorhaben der Klägerin den Gewerbebetrieben aller Art i.S.d. § 8 BauNVO 1962. Besonderheiten, die zu einer Unzulässigkeit im Einzelfall gemäß § 15 BauNVO führen könnten, sind nicht ersichtlich.
31 
Da der Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat keinen Anlass, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit der Beklagten aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), da dieser keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen und im Übrigen die Position der Beklagten unterstützt hat. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
33 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen . Die entscheidungserhebliche Frage, ob eine aus sich heraus nicht hinreichend klare Festsetzung in einem Bebauungsplan dem Bestimmtheitsgebot genügt, wenn in der Begründung auf eine Verwaltungsvorschrift Bezug genommen wird, die zwar Anhaltspunkte für die Auslegung aber keine abschließende Definition enthält, ist über das vorliegende Verfahren hinaus von Bedeutung.

Gründe

 
20 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
21 
Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen eines Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem betreffenden Bauvorhaben insoweit keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Hier geht es der Klägerin um die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Umbaus des bestehenden Baumarkts in einen Elektrofachmarkt und der Errichtung eines Lebensmitteldiscount- und Getränkemarktes. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Bauvorbescheids liegen vor.
22 
Der Zurückstellungsbescheid vom 17.10.2002 steht der Erteilung des Bauvorbescheids zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schon deshalb nicht entgegen, weil die Zurückstellungsfrist abgelaufen ist.
23 
Die allein im Streit stehende Zulässigkeit im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung beurteilt sich gemäß §§ 29, 30 Abs. 1 BauGB nach den Festsetzungen des Bebauungsplans. Maßgeblich ist hier der Bebauungsplan der Beklagten „B. S.“ vom 19.10.1965. Zwar hat der Beigeladene ein inzwischen abgeschlossenes Verfahren zur Änderung dieses Bebauungsplans durchgeführt, die Bebauungsplanänderung ist jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht wirksam. Die Unwirksamkeit folgt daraus, dass die textlichen Festsetzungen nicht Gegenstand des Satzungsbeschlusses waren und der Bebauungsplan ohne diese Festsetzungen nicht hinreichend bestimmt ist.
24 
Die textlichen Festsetzungen zur Bebauungsplanänderung „B. S.“ wurden nicht als Satzung beschlossen. Nach der Niederschrift über die Sitzung des Beigeladenen vom 08.07.2003 sind in dem Satzungsbeschluss nur die Anlagen 2 und 4 ausdrücklich genannt. Diese Anlagen der Sitzungsvorlage enthalten lediglich die Planzeichnung und die Begründung. Die Anlage 3 der Sitzungsvorlage, welche die textlichen Festsetzungen enthält, ist hingegen gerade nicht genannt. Sie ist daher nicht von dem Beschluss umfasst. Dass es sich hierbei um einen bloßen Schreibfehler handelt, d.h. die Anlage 3 zwar beschlossen, aber in der Niederschrift versehentlich nicht erwähnt wurde, ist nach Auffassung des Gerichts auszuschließen. Denn auch schon der in der Sitzungsvorlage formulierte Beschlussantrag beschränkte sich auf die Anlagen 2 und 4. Ein Wille des Beigeladenen, abweichend von diesem Antrag gerade auch die Anlage 3 in seinen Beschluss aufzunehmen, kommt nirgends zum Ausdruck, zumal die Beschlussfassung ohne Aussprache erfolgte. Eine Auslegung des Beschlusses dahingehend, dass auch die textlichen Festsetzungen enthalten sind, ist nach Auffassung des Gerichts nicht möglich. Dem steht der Wortlaut des Beschlusses entgegen, der durch die ausdrückliche Benennung der Anlagen 2 und 4 den Gegenstand der Beschlussfassung einschränkt.
25 
Der hinsichtlich der textlichen Festsetzungen fehlende Satzungsbeschluss ist ein beachtlicher Mangel (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Ob der Mangel in einem ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB behoben werden kann, ist hier nicht entscheidungserheblich, da ein solches Verfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht durchgeführt worden ist.
26 
Die Bebauungsplanänderung kann ohne die textlichen Festsetzungen keinen Bestand haben. Die vom Satzungsbeschluss umfasste Anlage 2 enthält neben der zeichnerischen Darstellung des Plangebiets lediglich die Festsetzung „Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe (mit Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente)“. Damit kommt zum Ausdruck, dass der Beigeladene ein sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO festsetzen wollte. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Dabei ist es grundsätzlich auch zulässig, dass besondere, nach Sortimenten bestimmte Einzelhandelsbetriebe, als Unterarten der Nutzungsart „Einzelhandel“ ausgeschlossen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Einen solchen Ausschluss bestimmter Nutzungsunterarten beabsichtigte auch der Beigeladene mit der Festsetzung „mit Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente“. Diese Festsetzung ist jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend bestimmt.
27 
Das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen verlangt, dass sich Inhalt, Umfang und Reichweite der einzelnen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan eindeutig feststellen und erkennen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995, - 4 NB 3/95 -, NVwZ-RR 1995, 311). Vorliegend fehlt es jedoch an der Bestimmbarkeit der vom Ausschluss umfassten Nutzungsunterarten. Allein die verwendeten Begriffe „zentren- und nahversorgungsrelevant“ lassen nicht erkennen, welche Sortimente gemeint sind. Nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21.05.2001 (a.a.O.) verstößt es zwar nicht gegen das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen, wenn die „zentrenrelevanten Sortimente“, um deren Ausschluss es in dem zugrundeliegenden Fall ging, in einer Anlage der Bebauungsvorschriften abschließend definiert sind. An einer solchen Definition fehlt es hier aber gerade. Der Bebauungsplan selbst enthält keine näheren Bestimmungen, da die textlichen Festsetzungen, welche die ausgeschlossenen Sortimente im Einzelnen auflisten, gerade nicht Bestandteil der Satzung geworden sind. Eine Legaldefinition der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente existiert nicht.
28 
Die von dem Ausschluss umfassten Sortimente sind auch nicht im Wege der Auslegung bestimmbar. Als Hilfe für die Auslegung kann die Begründung der Bebauungsplanänderung herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 -, BVerwGE 68, 369). Die Begründung enthält selbst jedoch keine nähere Beschreibung der Sortimente, die als zentren- und nahversorgungsrelevant gelten sollen. Vielmehr wird in der Begründung insoweit lediglich Bezug genommen auf den Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 21.02.2001. Die maßgeblichen Bestimmungen des Erlasses sind in der Begründung zur Bebauungsplanänderung nicht wiedergegeben. Der Erlass, eine Verwaltungsvorschrift, steht dem Adressaten des Bebauungsplans regelmäßig nicht zur Verfügung. Zwar ist der Erlass veröffentlicht worden (GABl. 2001, 290), die Fundstelle ist jedoch in der Begründung zur Bebauungsplanänderung nicht angegeben. Der Erlass findet sich auch nicht in den Bebauungsplanakten. Wird dem Normadressaten der Erlass nicht seitens der Beklagten oder des Beigeladenen zur Verfügung gestellt, so muss er daher zunächst die Fundstelle ausfindig machen, um sich einen Einblick verschaffen zu können. Außerdem bietet der Erlass zwar gewisse Anhaltspunkte dafür, welche Sortimente als zentren- oder nahversorgungsrelevant angesehen werden können, enthält jedoch keine abschließende Definition oder Auflistung. In dem Erlass werden unter Nr. 2.2.5 nur beispielhaft Merkmale solcher Sortimente beschrieben. Die Anlage des Erlasses enthält zwar eine Auflistung zentren- und nahversorgungsrelevanter Elemente, zugleich wird unter Nr. 2.2.5 jedoch darauf hingewiesen, dass dies nur in der Regel gelte und dass die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Zentralitätsgrad der Gemeinde zu berücksichtigen sei. Unter Nr. 4.2.3.2 des Erlasses wird außerdem darauf hingewiesen, dass im Bebauungsplan neben der Angabe der Zweckbestimmung die Festsetzung der Art der Nutzung, d.h. der einzeln aufzuführenden zulässigen Anlagen unerlässlich sei. Danach sei insbesondere das Sortiment im Einzelnen festzusetzen. An einer solchen Festsetzung fehlt es vorliegend gerade. Selbst unter Zuhilfenahme des Erlasses ist daher für den Normadressaten nicht hinreichend deutlich erkennbar, welche Nutzungsunterarten von der Festsetzung „mit Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente“ betroffen sind (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.06.2002 - 7a D 92/99.NE -, BRS 65 Nr. 38 (2002), abstellend auf den für das Land Nordrhein-Westfalen ergangenen Einzelhandelserlass). Dem Bestimmtheitsgebot genügt diese Festsetzung daher nach Auffassung des Gerichts nicht. Ob auch die Festsetzung „Gewerbe“ zu unbestimmt ist, kann offen bleiben.
29 
Der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot führt zur Nichtigkeit der Festsetzung und kann nicht nach den §§ 214, 215 BauGB unbeachtlich sein (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt Stand: Februar 2004, § 9 Rn. 14). Da die Bebauungsplanänderung nach der Begründung gerade dazu dienen sollte, negative Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung durch Ansiedlung von Einzelhandels- und Gewerbebetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zu verhindern, ist nicht davon auszugehen, dass die übrigen Festsetzungen nach dem Willen des Normgebers auch ohne den Ausschluss solcher Sortimente Bestand haben sollten.
30 
Maßgeblich ist somit der Bebauungsplan „B. S.“ aus dem Jahr 1965. Danach ist das Vorhaben der Klägerin zulässig, was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht. Der Bebauungsplan setzt ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest. Er verweist insoweit auf die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26.06.1962 (BauNVO 1962). Danach sind u.a. Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Eine Sonderregelung für großflächige Einzelhandelsbetriebe, wie sie nunmehr in § 11 Abs. 3 BauNVO getroffen ist, gab es in der BauNVO 1962 noch nicht. Damit unterfallen diese Betriebe und damit auch das Vorhaben der Klägerin den Gewerbebetrieben aller Art i.S.d. § 8 BauNVO 1962. Besonderheiten, die zu einer Unzulässigkeit im Einzelfall gemäß § 15 BauNVO führen könnten, sind nicht ersichtlich.
31 
Da der Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat keinen Anlass, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit der Beklagten aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), da dieser keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen und im Übrigen die Position der Beklagten unterstützt hat. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
33 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen . Die entscheidungserhebliche Frage, ob eine aus sich heraus nicht hinreichend klare Festsetzung in einem Bebauungsplan dem Bestimmtheitsgebot genügt, wenn in der Begründung auf eine Verwaltungsvorschrift Bezug genommen wird, die zwar Anhaltspunkte für die Auslegung aber keine abschließende Definition enthält, ist über das vorliegende Verfahren hinaus von Bedeutung.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Umbaus eines bestehenden Baumarktes in einen Elektrofachmarkt sowie den Neubau eines Lebensmitteldiscount- und Getränkemarktes.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ..., B. S. ..., in U. Darauf ist ein Gebäude vorhanden, dessen Erdgeschoss in der Vergangenheit als Baumarkt genutzt wurde. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „B. S.“ vom 19.10.1965. Dieser setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet fest.
Am 26.08.2002 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Umbau des bestehenden Baumarktes im Erdgeschoss in einen Elektrofachmarkt sowie für den Neubau eines Lebensmitteldiscount- und Getränkemarktes.
Der Beigeladene nimmt aufgrund der Satzung für den Stadtentwicklungsverband Ulm/Neu-Ulm vom 02.12.1999 in dem fraglichen Gebiet u.a. alle gemeindlichen Rechte aus dem BauGB einschließlich des Rechts zum Erlass von Satzungen wahr. Er beschloss in seiner Sitzung vom 08.10.2002, den Bebauungsplan „B. S.“ zu ändern. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 17.10.2002 im Amtsblatt der Beklagten veröffentlicht. Als Ziel und Zweck der Planung wurde angegeben, die Art der baulichen Nutzung werde in ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe (mit Ausschlusszentren und nahversorgungsrelevanter Sortimente) umgewandelt.
Auf Antrag des Beigeladenen stellte die Beklagte mit Bescheid vom 17.10.2002 die Entscheidung über den beantragten Bauvorbescheid zur beabsichtigten Nutzungsänderung des ehemaligen Baumarktes gem. § 15 BauGB um zwölf Monate zurück. Zur Begründung führte sie aus, die städtebaulichen Zielvorstellungen entlang der B. S. hätten sich geändert. Mit dem Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans vom 08.10.2002 durch den Beigeladenen sei die in § 14 BauGB vorgeschriebene Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre erfüllt. Dem Antrag des Trägers der Planungshoheit sei deshalb zu entsprechen.
Die Klägerin legte am 11.11.2002 Widerspruch ein. Dieser wurde vom Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2003 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zurückstellung hätten vorgelegen und dem Zurückstellungsantrag des Beigeladenen habe die Beklagte entsprechen müssen, ohne dass ihr eigenes Ermessen zukäme.
Am 08.07.2003 fasste der Beigeladene den Beschluss über die Änderung des Bebauungsplans. Der Beschluss lautete wie folgt: „ ... 2. Der Stadtentwicklungsverband beschließt den Bebauungsplan .../... „B. S.“ in der Fassung des Bebauungsplans der Abteilung Umwelt- und Stadtplanung vom 24.06.2003 (Anl. 4) sowie die Begründung vom 24.06.2003 (Anl. 2) als Satzung“. Die zugrundeliegenden Sitzungsunterlagen enthielten als Anlage 2 die Begründung des Bebauungsplans, als Anlage 3 die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan und als Anlage 4 die Planzeichnung mit der Eintragung „Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe (mit Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente)“. Der Beschluss des Bebauungsplans wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 17.07.2003 bekannt gemacht.
Die Klägerin hat bereits am 21.02.2003 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, das Grundstück habe sie vor ca. 2 Jahren von der B. erworben. Es sei nicht mit irgendwelchen Rechten der B. belastet. Das Bauvorhaben entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans aus dem Jahr 1965. Nach diesem Bebauungsplan sei die Baunutzungsverordnung 1962 maßgebend, die in ihrem § 8 keine Einschränkung hinsichtlich der Verbrauchermärkte beinhalte. Diese seien vielmehr „Gewerbebetriebe aller Art“ i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962. Der neue Bebauungsplan sei rechtswidrig. Ein wirksamer Satzungsbeschluss im Hinblick auf die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei nicht erfolgt. Der Beschluss beziehe sich ausdrücklich nur auf die Anlagen 2 und 4 der Sitzungsvorlage. Die textlichen Festsetzungen seien jedoch in der Anlage 3 enthalten und damit nicht Gegenstand der Beschlussfassung gewesen. Der Sitzungsniederschrift komme Beweisfunktion zu. Ohne die textlichen Festsetzungen fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit. Eine Auflistung der zentrenrelevanten Sortimente werde auch unter Berücksichtigung des Einzelhandelserlasses nicht entbehrlich, da die Zentrenrelevanz auch von den örtlichen Gegebenheiten abhängig sei.
Auch wenn man unterstelle, dass die textlichen Festsetzungen wirksam beschlossen seien, sei der Bebauungsplan rechtswidrig. Die ein „Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe“ als Gebietstyp festlegende Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen enthalte keine hinreichend bestimmte Festsetzung über die Art der Nutzung. Lediglich eine Regelung über die Zweckbestimmung sei getroffen worden. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sei jedoch die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen. Der Begriff „Gewerbe“ könne je nach festgesetzter Gebietsart unterschiedlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterworfen sein. Nach der Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans könne wohl nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte jegliche gewerbliche Nutzung in dem Sondergebiet zulassen wolle. Der Hinweis auf die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben nach § 8 BauNVO unter Ziff. 4.1 der Begründung reiche insoweit nicht aus, weil § 8 BauNVO nicht normativ in den Festsetzungskatalog übernommen worden sei. Die unklare Ausnahmeregelung der Ziffer 1.1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans spreche dafür, dass der verplante Bereich hinsichtlich zentrenrelevanter Sortimente auch unter städtebaulichen Gesichtspunkten als relativ unempfindlich bewertet werden müsse. Der Ausschluss aller im Einzelhandelserlass aufgeführter zentrenrelevanter Sortimente sei fragwürdig. Es hätte vielmehr einer konkreten städtebaulichen Überprüfung bedurft, welche Sortimente ausgeschlossen sein sollten. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil nach der Ausnahmeregelung in Ziffer 1.1.3 der textlichen Festsetzungen für Betriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten sogar Erweiterungen zulässig seien.
10 
Die Beklagte sei trotz des Zurückstellungsbescheids verpflichtet gewesen, die Bearbeitung des Bauantrags fortzusetzen. Der Widerspruch habe aufschiebende Wirkung gehabt. Es könne dahingestellt bleiben, ob sich der Zurückstellungsbescheid vom 17.10.2002 überhaupt auf das Gesamtbauvorhaben beziehe, obwohl im Tenor nur „Nutzungsänderung des ehemaligen Baumarktes“ angeführt sei. Die Zurückstellungsentscheidung habe sich durch die Bekanntmachung des Inkrafttretens des geänderten Bebauungsplans und den Ablauf der Zurückstellungsfrist erledigt. Es bestehe jedoch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der hilfsweise beantragten Feststellung, dass die Nichterteilung des Vorbescheides rechtswidrig gewesen sei. Die Durchsetzung zivilrechtlicher Amtshaftungsansprüche bzw. Entschädigungsforderungen aus dem Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs sei nicht vornherein aussichtslos.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids materiellrechtlich positiv zu verbescheiden,
13 
hilfsweise festzustellen,
14 
dass die Nichterteilung des Bauvorbescheides an sie rechtswidrig war.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung verweist sie auf den Zurückstellungsbescheid vom 17.10.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 11.11.2002. Ergänzend führt sie aus, die textlichen Festsetzungen seien Gegenstand des Satzungsbeschlusses. Es sei der wahre Beschlusswille durch Auslegung zu erfassen. Bei der Auslegung des Begriffs „Gewerbe“ könne die Begründung herangezogen werden, die auf § 8 BauNVO verweise.
18 
Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Sein Vertreter hat sich in der mündlichen Verhandlung wie folgt geäußert: Der Satzungsbeschluss sei ohne Aussprache erfolgt. Eine ausführliche Erörterung habe schon früher im Zusammenhang mit dem Auslegungsbeschluss stattgefunden. Als der Satzungsbeschluss gefasst worden sei, habe der Bebauungsplan einschließlich der textlichen Festsetzungen im Sitzungszimmer ausgehangen. Es sei daher davon auszugehen, dass auch die textlichen Festsetzungen mit beschlossen worden seien. Möglicherweise handle es sich um einen bloßen Schreibfehler in der Niederschrift. Zur Not sei der Bebauungsplan auch ohne textliche Festsetzungen gültig. Zur Auslegung könne der Einzelhandelserlass herangezogen werden. Man wolle in dem Bebauungsplan keinerlei Nutzungen mehr zulassen, welche die Innenstadt oder die Nahversorgung beträfen. Letztere sollten geschützt werden. Es seien daher auch alle im Einzelhandelserlass aufgelisteten Sortimente ausgeschlossen worden. Die Ausnahmeregelung in Ziffer 1.1.3 der textlichen Festsetzungen erfasse beispielsweise Fälle, in denen ein Unternehmen an 2 Standorten mit zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten handle und diese Standorte zusammenfassen wolle. Dabei seien auch angemessene Erweiterungen zugelassen. Da die Ausnahmeregelung nur eingreife, wenn auch am Altstandort die zentrenrelevante Nutzung ausgeschlossen sei, wäre eine Auslagerung aus der Innenstadt auch im Wege der Ausnahmeregelung nicht möglich.
19 
Dem Gericht haben die einschlägigen Bauakten der Beklagten, die Bebauungsplanakten „X. B. S. (Plan-Nr. .../...)“ sowie der Bebauungsplan „B. S.“ vom 19.10.1965 vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
21 
Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen eines Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem betreffenden Bauvorhaben insoweit keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Hier geht es der Klägerin um die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Umbaus des bestehenden Baumarkts in einen Elektrofachmarkt und der Errichtung eines Lebensmitteldiscount- und Getränkemarktes. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Bauvorbescheids liegen vor.
22 
Der Zurückstellungsbescheid vom 17.10.2002 steht der Erteilung des Bauvorbescheids zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schon deshalb nicht entgegen, weil die Zurückstellungsfrist abgelaufen ist.
23 
Die allein im Streit stehende Zulässigkeit im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung beurteilt sich gemäß §§ 29, 30 Abs. 1 BauGB nach den Festsetzungen des Bebauungsplans. Maßgeblich ist hier der Bebauungsplan der Beklagten „B. S.“ vom 19.10.1965. Zwar hat der Beigeladene ein inzwischen abgeschlossenes Verfahren zur Änderung dieses Bebauungsplans durchgeführt, die Bebauungsplanänderung ist jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht wirksam. Die Unwirksamkeit folgt daraus, dass die textlichen Festsetzungen nicht Gegenstand des Satzungsbeschlusses waren und der Bebauungsplan ohne diese Festsetzungen nicht hinreichend bestimmt ist.
24 
Die textlichen Festsetzungen zur Bebauungsplanänderung „B. S.“ wurden nicht als Satzung beschlossen. Nach der Niederschrift über die Sitzung des Beigeladenen vom 08.07.2003 sind in dem Satzungsbeschluss nur die Anlagen 2 und 4 ausdrücklich genannt. Diese Anlagen der Sitzungsvorlage enthalten lediglich die Planzeichnung und die Begründung. Die Anlage 3 der Sitzungsvorlage, welche die textlichen Festsetzungen enthält, ist hingegen gerade nicht genannt. Sie ist daher nicht von dem Beschluss umfasst. Dass es sich hierbei um einen bloßen Schreibfehler handelt, d.h. die Anlage 3 zwar beschlossen, aber in der Niederschrift versehentlich nicht erwähnt wurde, ist nach Auffassung des Gerichts auszuschließen. Denn auch schon der in der Sitzungsvorlage formulierte Beschlussantrag beschränkte sich auf die Anlagen 2 und 4. Ein Wille des Beigeladenen, abweichend von diesem Antrag gerade auch die Anlage 3 in seinen Beschluss aufzunehmen, kommt nirgends zum Ausdruck, zumal die Beschlussfassung ohne Aussprache erfolgte. Eine Auslegung des Beschlusses dahingehend, dass auch die textlichen Festsetzungen enthalten sind, ist nach Auffassung des Gerichts nicht möglich. Dem steht der Wortlaut des Beschlusses entgegen, der durch die ausdrückliche Benennung der Anlagen 2 und 4 den Gegenstand der Beschlussfassung einschränkt.
25 
Der hinsichtlich der textlichen Festsetzungen fehlende Satzungsbeschluss ist ein beachtlicher Mangel (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Ob der Mangel in einem ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB behoben werden kann, ist hier nicht entscheidungserheblich, da ein solches Verfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht durchgeführt worden ist.
26 
Die Bebauungsplanänderung kann ohne die textlichen Festsetzungen keinen Bestand haben. Die vom Satzungsbeschluss umfasste Anlage 2 enthält neben der zeichnerischen Darstellung des Plangebiets lediglich die Festsetzung „Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe (mit Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente)“. Damit kommt zum Ausdruck, dass der Beigeladene ein sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO festsetzen wollte. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Dabei ist es grundsätzlich auch zulässig, dass besondere, nach Sortimenten bestimmte Einzelhandelsbetriebe, als Unterarten der Nutzungsart „Einzelhandel“ ausgeschlossen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Einen solchen Ausschluss bestimmter Nutzungsunterarten beabsichtigte auch der Beigeladene mit der Festsetzung „mit Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente“. Diese Festsetzung ist jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend bestimmt.
27 
Das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen verlangt, dass sich Inhalt, Umfang und Reichweite der einzelnen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan eindeutig feststellen und erkennen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995, - 4 NB 3/95 -, NVwZ-RR 1995, 311). Vorliegend fehlt es jedoch an der Bestimmbarkeit der vom Ausschluss umfassten Nutzungsunterarten. Allein die verwendeten Begriffe „zentren- und nahversorgungsrelevant“ lassen nicht erkennen, welche Sortimente gemeint sind. Nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21.05.2001 (a.a.O.) verstößt es zwar nicht gegen das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen, wenn die „zentrenrelevanten Sortimente“, um deren Ausschluss es in dem zugrundeliegenden Fall ging, in einer Anlage der Bebauungsvorschriften abschließend definiert sind. An einer solchen Definition fehlt es hier aber gerade. Der Bebauungsplan selbst enthält keine näheren Bestimmungen, da die textlichen Festsetzungen, welche die ausgeschlossenen Sortimente im Einzelnen auflisten, gerade nicht Bestandteil der Satzung geworden sind. Eine Legaldefinition der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente existiert nicht.
28 
Die von dem Ausschluss umfassten Sortimente sind auch nicht im Wege der Auslegung bestimmbar. Als Hilfe für die Auslegung kann die Begründung der Bebauungsplanänderung herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 -, BVerwGE 68, 369). Die Begründung enthält selbst jedoch keine nähere Beschreibung der Sortimente, die als zentren- und nahversorgungsrelevant gelten sollen. Vielmehr wird in der Begründung insoweit lediglich Bezug genommen auf den Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 21.02.2001. Die maßgeblichen Bestimmungen des Erlasses sind in der Begründung zur Bebauungsplanänderung nicht wiedergegeben. Der Erlass, eine Verwaltungsvorschrift, steht dem Adressaten des Bebauungsplans regelmäßig nicht zur Verfügung. Zwar ist der Erlass veröffentlicht worden (GABl. 2001, 290), die Fundstelle ist jedoch in der Begründung zur Bebauungsplanänderung nicht angegeben. Der Erlass findet sich auch nicht in den Bebauungsplanakten. Wird dem Normadressaten der Erlass nicht seitens der Beklagten oder des Beigeladenen zur Verfügung gestellt, so muss er daher zunächst die Fundstelle ausfindig machen, um sich einen Einblick verschaffen zu können. Außerdem bietet der Erlass zwar gewisse Anhaltspunkte dafür, welche Sortimente als zentren- oder nahversorgungsrelevant angesehen werden können, enthält jedoch keine abschließende Definition oder Auflistung. In dem Erlass werden unter Nr. 2.2.5 nur beispielhaft Merkmale solcher Sortimente beschrieben. Die Anlage des Erlasses enthält zwar eine Auflistung zentren- und nahversorgungsrelevanter Elemente, zugleich wird unter Nr. 2.2.5 jedoch darauf hingewiesen, dass dies nur in der Regel gelte und dass die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Zentralitätsgrad der Gemeinde zu berücksichtigen sei. Unter Nr. 4.2.3.2 des Erlasses wird außerdem darauf hingewiesen, dass im Bebauungsplan neben der Angabe der Zweckbestimmung die Festsetzung der Art der Nutzung, d.h. der einzeln aufzuführenden zulässigen Anlagen unerlässlich sei. Danach sei insbesondere das Sortiment im Einzelnen festzusetzen. An einer solchen Festsetzung fehlt es vorliegend gerade. Selbst unter Zuhilfenahme des Erlasses ist daher für den Normadressaten nicht hinreichend deutlich erkennbar, welche Nutzungsunterarten von der Festsetzung „mit Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente“ betroffen sind (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.06.2002 - 7a D 92/99.NE -, BRS 65 Nr. 38 (2002), abstellend auf den für das Land Nordrhein-Westfalen ergangenen Einzelhandelserlass). Dem Bestimmtheitsgebot genügt diese Festsetzung daher nach Auffassung des Gerichts nicht. Ob auch die Festsetzung „Gewerbe“ zu unbestimmt ist, kann offen bleiben.
29 
Der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot führt zur Nichtigkeit der Festsetzung und kann nicht nach den §§ 214, 215 BauGB unbeachtlich sein (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt Stand: Februar 2004, § 9 Rn. 14). Da die Bebauungsplanänderung nach der Begründung gerade dazu dienen sollte, negative Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung durch Ansiedlung von Einzelhandels- und Gewerbebetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zu verhindern, ist nicht davon auszugehen, dass die übrigen Festsetzungen nach dem Willen des Normgebers auch ohne den Ausschluss solcher Sortimente Bestand haben sollten.
30 
Maßgeblich ist somit der Bebauungsplan „B. S.“ aus dem Jahr 1965. Danach ist das Vorhaben der Klägerin zulässig, was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht. Der Bebauungsplan setzt ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest. Er verweist insoweit auf die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26.06.1962 (BauNVO 1962). Danach sind u.a. Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Eine Sonderregelung für großflächige Einzelhandelsbetriebe, wie sie nunmehr in § 11 Abs. 3 BauNVO getroffen ist, gab es in der BauNVO 1962 noch nicht. Damit unterfallen diese Betriebe und damit auch das Vorhaben der Klägerin den Gewerbebetrieben aller Art i.S.d. § 8 BauNVO 1962. Besonderheiten, die zu einer Unzulässigkeit im Einzelfall gemäß § 15 BauNVO führen könnten, sind nicht ersichtlich.
31 
Da der Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat keinen Anlass, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit der Beklagten aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), da dieser keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen und im Übrigen die Position der Beklagten unterstützt hat. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
33 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen . Die entscheidungserhebliche Frage, ob eine aus sich heraus nicht hinreichend klare Festsetzung in einem Bebauungsplan dem Bestimmtheitsgebot genügt, wenn in der Begründung auf eine Verwaltungsvorschrift Bezug genommen wird, die zwar Anhaltspunkte für die Auslegung aber keine abschließende Definition enthält, ist über das vorliegende Verfahren hinaus von Bedeutung.

Gründe

 
20 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
21 
Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen eines Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem betreffenden Bauvorhaben insoweit keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Hier geht es der Klägerin um die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Umbaus des bestehenden Baumarkts in einen Elektrofachmarkt und der Errichtung eines Lebensmitteldiscount- und Getränkemarktes. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Bauvorbescheids liegen vor.
22 
Der Zurückstellungsbescheid vom 17.10.2002 steht der Erteilung des Bauvorbescheids zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schon deshalb nicht entgegen, weil die Zurückstellungsfrist abgelaufen ist.
23 
Die allein im Streit stehende Zulässigkeit im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung beurteilt sich gemäß §§ 29, 30 Abs. 1 BauGB nach den Festsetzungen des Bebauungsplans. Maßgeblich ist hier der Bebauungsplan der Beklagten „B. S.“ vom 19.10.1965. Zwar hat der Beigeladene ein inzwischen abgeschlossenes Verfahren zur Änderung dieses Bebauungsplans durchgeführt, die Bebauungsplanänderung ist jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht wirksam. Die Unwirksamkeit folgt daraus, dass die textlichen Festsetzungen nicht Gegenstand des Satzungsbeschlusses waren und der Bebauungsplan ohne diese Festsetzungen nicht hinreichend bestimmt ist.
24 
Die textlichen Festsetzungen zur Bebauungsplanänderung „B. S.“ wurden nicht als Satzung beschlossen. Nach der Niederschrift über die Sitzung des Beigeladenen vom 08.07.2003 sind in dem Satzungsbeschluss nur die Anlagen 2 und 4 ausdrücklich genannt. Diese Anlagen der Sitzungsvorlage enthalten lediglich die Planzeichnung und die Begründung. Die Anlage 3 der Sitzungsvorlage, welche die textlichen Festsetzungen enthält, ist hingegen gerade nicht genannt. Sie ist daher nicht von dem Beschluss umfasst. Dass es sich hierbei um einen bloßen Schreibfehler handelt, d.h. die Anlage 3 zwar beschlossen, aber in der Niederschrift versehentlich nicht erwähnt wurde, ist nach Auffassung des Gerichts auszuschließen. Denn auch schon der in der Sitzungsvorlage formulierte Beschlussantrag beschränkte sich auf die Anlagen 2 und 4. Ein Wille des Beigeladenen, abweichend von diesem Antrag gerade auch die Anlage 3 in seinen Beschluss aufzunehmen, kommt nirgends zum Ausdruck, zumal die Beschlussfassung ohne Aussprache erfolgte. Eine Auslegung des Beschlusses dahingehend, dass auch die textlichen Festsetzungen enthalten sind, ist nach Auffassung des Gerichts nicht möglich. Dem steht der Wortlaut des Beschlusses entgegen, der durch die ausdrückliche Benennung der Anlagen 2 und 4 den Gegenstand der Beschlussfassung einschränkt.
25 
Der hinsichtlich der textlichen Festsetzungen fehlende Satzungsbeschluss ist ein beachtlicher Mangel (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Ob der Mangel in einem ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB behoben werden kann, ist hier nicht entscheidungserheblich, da ein solches Verfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht durchgeführt worden ist.
26 
Die Bebauungsplanänderung kann ohne die textlichen Festsetzungen keinen Bestand haben. Die vom Satzungsbeschluss umfasste Anlage 2 enthält neben der zeichnerischen Darstellung des Plangebiets lediglich die Festsetzung „Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Gewerbe (mit Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente)“. Damit kommt zum Ausdruck, dass der Beigeladene ein sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO festsetzen wollte. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Dabei ist es grundsätzlich auch zulässig, dass besondere, nach Sortimenten bestimmte Einzelhandelsbetriebe, als Unterarten der Nutzungsart „Einzelhandel“ ausgeschlossen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Einen solchen Ausschluss bestimmter Nutzungsunterarten beabsichtigte auch der Beigeladene mit der Festsetzung „mit Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente“. Diese Festsetzung ist jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend bestimmt.
27 
Das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen verlangt, dass sich Inhalt, Umfang und Reichweite der einzelnen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan eindeutig feststellen und erkennen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995, - 4 NB 3/95 -, NVwZ-RR 1995, 311). Vorliegend fehlt es jedoch an der Bestimmbarkeit der vom Ausschluss umfassten Nutzungsunterarten. Allein die verwendeten Begriffe „zentren- und nahversorgungsrelevant“ lassen nicht erkennen, welche Sortimente gemeint sind. Nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21.05.2001 (a.a.O.) verstößt es zwar nicht gegen das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen, wenn die „zentrenrelevanten Sortimente“, um deren Ausschluss es in dem zugrundeliegenden Fall ging, in einer Anlage der Bebauungsvorschriften abschließend definiert sind. An einer solchen Definition fehlt es hier aber gerade. Der Bebauungsplan selbst enthält keine näheren Bestimmungen, da die textlichen Festsetzungen, welche die ausgeschlossenen Sortimente im Einzelnen auflisten, gerade nicht Bestandteil der Satzung geworden sind. Eine Legaldefinition der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente existiert nicht.
28 
Die von dem Ausschluss umfassten Sortimente sind auch nicht im Wege der Auslegung bestimmbar. Als Hilfe für die Auslegung kann die Begründung der Bebauungsplanänderung herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 -, BVerwGE 68, 369). Die Begründung enthält selbst jedoch keine nähere Beschreibung der Sortimente, die als zentren- und nahversorgungsrelevant gelten sollen. Vielmehr wird in der Begründung insoweit lediglich Bezug genommen auf den Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 21.02.2001. Die maßgeblichen Bestimmungen des Erlasses sind in der Begründung zur Bebauungsplanänderung nicht wiedergegeben. Der Erlass, eine Verwaltungsvorschrift, steht dem Adressaten des Bebauungsplans regelmäßig nicht zur Verfügung. Zwar ist der Erlass veröffentlicht worden (GABl. 2001, 290), die Fundstelle ist jedoch in der Begründung zur Bebauungsplanänderung nicht angegeben. Der Erlass findet sich auch nicht in den Bebauungsplanakten. Wird dem Normadressaten der Erlass nicht seitens der Beklagten oder des Beigeladenen zur Verfügung gestellt, so muss er daher zunächst die Fundstelle ausfindig machen, um sich einen Einblick verschaffen zu können. Außerdem bietet der Erlass zwar gewisse Anhaltspunkte dafür, welche Sortimente als zentren- oder nahversorgungsrelevant angesehen werden können, enthält jedoch keine abschließende Definition oder Auflistung. In dem Erlass werden unter Nr. 2.2.5 nur beispielhaft Merkmale solcher Sortimente beschrieben. Die Anlage des Erlasses enthält zwar eine Auflistung zentren- und nahversorgungsrelevanter Elemente, zugleich wird unter Nr. 2.2.5 jedoch darauf hingewiesen, dass dies nur in der Regel gelte und dass die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Zentralitätsgrad der Gemeinde zu berücksichtigen sei. Unter Nr. 4.2.3.2 des Erlasses wird außerdem darauf hingewiesen, dass im Bebauungsplan neben der Angabe der Zweckbestimmung die Festsetzung der Art der Nutzung, d.h. der einzeln aufzuführenden zulässigen Anlagen unerlässlich sei. Danach sei insbesondere das Sortiment im Einzelnen festzusetzen. An einer solchen Festsetzung fehlt es vorliegend gerade. Selbst unter Zuhilfenahme des Erlasses ist daher für den Normadressaten nicht hinreichend deutlich erkennbar, welche Nutzungsunterarten von der Festsetzung „mit Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente“ betroffen sind (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.06.2002 - 7a D 92/99.NE -, BRS 65 Nr. 38 (2002), abstellend auf den für das Land Nordrhein-Westfalen ergangenen Einzelhandelserlass). Dem Bestimmtheitsgebot genügt diese Festsetzung daher nach Auffassung des Gerichts nicht. Ob auch die Festsetzung „Gewerbe“ zu unbestimmt ist, kann offen bleiben.
29 
Der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot führt zur Nichtigkeit der Festsetzung und kann nicht nach den §§ 214, 215 BauGB unbeachtlich sein (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt Stand: Februar 2004, § 9 Rn. 14). Da die Bebauungsplanänderung nach der Begründung gerade dazu dienen sollte, negative Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung durch Ansiedlung von Einzelhandels- und Gewerbebetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zu verhindern, ist nicht davon auszugehen, dass die übrigen Festsetzungen nach dem Willen des Normgebers auch ohne den Ausschluss solcher Sortimente Bestand haben sollten.
30 
Maßgeblich ist somit der Bebauungsplan „B. S.“ aus dem Jahr 1965. Danach ist das Vorhaben der Klägerin zulässig, was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht. Der Bebauungsplan setzt ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest. Er verweist insoweit auf die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26.06.1962 (BauNVO 1962). Danach sind u.a. Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Eine Sonderregelung für großflächige Einzelhandelsbetriebe, wie sie nunmehr in § 11 Abs. 3 BauNVO getroffen ist, gab es in der BauNVO 1962 noch nicht. Damit unterfallen diese Betriebe und damit auch das Vorhaben der Klägerin den Gewerbebetrieben aller Art i.S.d. § 8 BauNVO 1962. Besonderheiten, die zu einer Unzulässigkeit im Einzelfall gemäß § 15 BauNVO führen könnten, sind nicht ersichtlich.
31 
Da der Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat keinen Anlass, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit der Beklagten aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), da dieser keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen und im Übrigen die Position der Beklagten unterstützt hat. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
33 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen . Die entscheidungserhebliche Frage, ob eine aus sich heraus nicht hinreichend klare Festsetzung in einem Bebauungsplan dem Bestimmtheitsgebot genügt, wenn in der Begründung auf eine Verwaltungsvorschrift Bezug genommen wird, die zwar Anhaltspunkte für die Auslegung aber keine abschließende Definition enthält, ist über das vorliegende Verfahren hinaus von Bedeutung.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.