Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 11. Nov. 2008 - 3 K 864/07.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2008:1111.3K864.07.MZ.0A
bei uns veröffentlicht am11.11.2008

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur Erweiterung eines bestehenden Lebensmitteldiscountmarktes.

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Sie betreibt auf dem Grundstück J.-K. Straße ..., Gemarkung H. Flur ... Nr. .../... in M. einen Lebensmitteldiscountmarkt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet M.-H. zwischen R.- Straße und W.-M.-Straße“ (He 109) der Beklagten, der am 20. September 1995 durch den Stadtrat der Beklagten als Satzung beschlossen und nach Durchführung des Anzeigeverfahrens sowie Ausfertigung am 06. März 1996 bekanntgemacht wurde. Der Bebauungsplan setzt das gesamte Plangebiet als Gewerbegebiet (GE) fest. Nach Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen sind im gesamten Plangebiet Einzelhandelsbetriebe auch in einer Größenordnung von unter 1.200 m² Geschossfläche unzulässig, wenn sie die in Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich aufgeführten Sortimente führen. Zur Begründung des Bebauungsplans wurde ausgeführt, dass Ziel und Zweck des Bauleitplanverfahrens die Sicherung der vorhandenen Gewerbegebietsflächen sowie die Verhinderung von deren Zweckentfremdung sowie die Anpassung vorhandener Bebauungspläne an die Baunutzungsverordnung 1990 sei. Die planungsrechtlich ausgewiesenen Gewerbeflächen sollten im Wesentlichen für die Ansiedlung von Handwerksbetrieben sowie von Betrieben des produzierenden Gewerbes vorgehalten werden, die in allgemeinen Wohngebieten unzulässig seien und für die ein anhaltend großer Bedarf im Nahbereich der Innenstadt bestehe. Man habe sich im Rahmen der Abwägung dafür entschieden, die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, denen eine Zentrenschädlichkeit unterstellt werden könne, sehr restriktiv zu behandeln. Deshalb würden die Branchen des Einzelhandels im Gewerbegebiet gänzlich ausgeschlossen, die die Leistungsfähigkeit der City und des Stadtteilzentrums H. auf Dauer gewährleisteten und die Grundversorgung der Bevölkerung sicherten.

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Am 15. Februar 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids, der die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Erweiterung des vorhandenen Lebensmitteldiscountmarktes auf dem Grundstück J.-K.-Straße ... nach der Art der baulichen Nutzung zum Gegenstand hat. Ausweislich der dem Antrag beigefügten Unterlagen soll die Verkaufsfläche um 188,70 m² auf 885,70m² und die Geschossfläche um 270,49m² auf 1.394,63 m² erweitert werden.

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Mit Bescheid vom 27. März 2007 lehnte die Beklagte die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Vorhaben gegen Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „He 109“ verstoße. Das Vorhaben könne auch nicht im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werde, weil durch eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt seien, die gerade auch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit den in Ziffer 1.1. der textlichen Festsetzungen genannten Sortimenten zum Gegenstand habe. Des Weiteren wurde eine Gebühr i.H. von 217,00 € festgesetzt. Der Bescheid wurde der Klägerin am 29. März 2007 per Postzustellungsurkunde zugestellt.

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Mit ihrem am 30. April 2007 – einem Montag – erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass es bei dem Vorhaben nicht um eine Neuerrichtung, sondern um die Erweiterung eines bestehenden Lebensmitteldiscountmarktes gehe. Mit der Erweiterung sei keine Sortimentserweiterung geplant, sondern sie diene lediglich einer Verbreitung der Gänge und der Schaffung von mehr Abstellfläche in den Verkaufsräumen, um eine Belieferung der Verkaufsräume während der Öffnungszeiten zu vermeiden. Ein Kaufkraftabfluss aus zentralen Versorgungsbereichen sei daher nicht zu befürchten.

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Am 28. November 2007 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Sie trägt vor: Der Bebauungsplan „He 109“ – zumindest jedoch die Einzelhandelsfestsetzung – sei unwirksam. Der textlichen Festsetzung Ziffer 1.1. fehle es an einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung i. S. von § 1 Abs. 5 BauNVO, denn ihr liege kein schlüssiges und in sich widerspruchsfreies Plankonzept zugrunde. An einem solchen Planungskonzept fehle es, wenn der Plangeber den Ausschluss einzelner Warensortimente mit dem Ziel begründe, die Flächen für Handwerksbetriebe bzw. Betriebe des produzierenden Gewerbes freihalten zu wollen, wenn sämtliche andere Betriebe des Einzel- und Großhandels ebenso wie Dienstleistungsbetriebe, Lagerhäuser, Speditionen usw. zulässig seien. Darüber hinaus sei der Begründung des Bebauungsplans nicht zu entnehmen, dass die Beklagte die örtlich relevanten Gegebenheiten ermittelt habe; dort seien lediglich allgemeine Ausführungen zur Einzelhandelssituation im Stadtgebiet der Beklagten enthalten, die ohne weiteres in dieser Allgemeinheit auch auf andere Kommunen übertragen werden könnten. Auch der Verweis auf das Gutachten der P. AG führe zu keiner anderen Beurteilung. So seien in Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen nicht nur Sortimente entsprechend der Empfehlung des Gutachtens ausgeschlossen worden, sondern auch weitere Sortimente wie etwa Spielwaren. Ein schlüssiges widerspruchsfreies Planungskonzept für den Einzelhandelsausschluss liege somit nicht vor und dürfte zudem ein die zentralen Versorgungsbereiche definierendes Zentrenkonzept erfordern, welches im Zeitpunkt der Planaufstellung nicht vorgelegen habe. Darüber hinaus sei die textliche Festsetzung Ziffer 1.1. auch deshalb unwirksam, weil zu unbestimmt. So seien Sportartikel (außer Großteile wie Boote, Sportgeräte etc.) ausgeschlossen. Wie die Abgrenzung zwischen Groß- und Kleinteilen vorgenommen werden solle, lasse der Satzungsgeber jedoch offen. Schließlich seien auch die textlichen Festsetzungen Ziffern 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3 1.3, 1.5 und 2.1 unwirksam weil inhaltlich zu unbestimmt. Des weiteren fehle es der Festsetzung zur „abgewandten Grundrissorganisation der Wohnungen in den Schallpegelbereichen IV und V“ der städtebaulichen Rechtfertigung, da hier der ausreichende Lärmschutzbereich durch die Festsetzung zu den Schalldämmwerten der Außenbauteile hinreichend sichergestellt sei. Schon die Unwirksamkeit des Einzelhandelsausschlusses führe zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes insgesamt. Damit gelte der ursprüngliche Bebauungsplan („He 29“ oder „He 67“) weiter, die jeweils ein Gewerbegebiet ohne Einzelhandelsbeschränkung festsetzten. Da die Geschossfläche 1.500 m² nicht überschreite, könne auch dahingestellt bleiben, ob die Baunutzungsverordnung 1968 oder 1997 Anwendung finde.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 27. März 2007 zu verpflichten, den beantragten positiven Bauvorbescheid zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor: Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien nicht unwirksam. Zu den aus der Begründung zum Bebauungsplan „He 109“ sich ergebenden Zielsetzungen sei zu ergänzen, dass neben der Vorhaltung der Gewerbegebietsflächen für Handwerksbetriebe bzw. Betriebe des produzierenden Gewerbes und dem Schutz der Leistungsfähigkeit der City und des Stadtteilzentrums H. in der Planbegründung auf die Bedeutung der Nahversorgung, insbesondere mit Gütern des täglichen Bedarfs für die nicht motorisierte Bevölkerung und für alle Menschen hingewiesen werde. Dem Einzelhandelsausschluss lägen hinreichende städtebauliche Zielvorstellungen und Leitlinien zugrunde, die den Anforderungen des § 1 Abs. 5 und des § 1 Abs. 9 BauNVO genügten. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Begründung geltend mache, es stelle ein fehlerhaftes Planungskonzept dar, wenn zur Freihaltung von Flächen für Handwerksbetriebe und Betriebe des produzierenden Gewerbes lediglich bestimmte Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen würden, sei dem entgegen zu halten, dass ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan die planungsrechtlich ausgewiesenen Flächen „im Wesentlichen“ für die Ansiedlung von Handwerksbetrieben sowie Betrieben des produzierenden Gewerbes vorgehalten würden. Damit werde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Gewerbegebiet nicht auf Handwerksbetriebe bzw. Betriebe des produzierenden Gewerbes beschränkt werden sollte, sondern dass empfohlen worden sei, die Flächen im Wesentlichen an solche Betriebe zu vergeben, ohne dass damit ein baurechtlich relevanter Ausschluss von anderen Gewerbebetrieben (etwa Speditionen und Logistik, Großhandel etc.) verbunden gewesen sei. Empirische Grundlage und städtebauliche Rechtfertigung für die Überplanung des Gewerbegebietes in H. sei das Gutachten der P. AG von 1992. Es enthalte sowohl eine Aufnahme der Einzelhandelsstruktur in M., speziell in H. und der Innenstadt, als auch Empfehlungen zum Umgang mit Gewerbegebietsflächen bzw. Verbraucher- und Fachmärkten in nicht integrierten Lagen sowie zur weiteren Einzelhandelsplanung in M.-H.. Die Ergänzung der dort aufgeführten Liste der zentrenrelevanten Branchen um Spielwaren sei das Ergebnis eines verwaltungsinternen Abwägungsprozesse gewesen. Eines Zentrenkonzeptes bedürfe es nicht. Schließlich seien die von der Klägerin beanstandeten Festsetzungen Ziffern 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3 1.3, 1.5 und 2.1 inhaltlich ausreichend bestimmt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten einschließlich des Bebauungsplans „He 109“ sowie das Gutachten „Einkaufsstandort M.“ der P. AG liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten positiven Bauvorbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin begehrten positiven Bauvorbescheid ist § 72 der Landesbauordnung – LBauO -. Danach kann der Bauherr vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen. Dieser ist, wie der in § 72 Satz 3 LBauO enthaltene Verweis auf § 70 LBauO zeigt, nur zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn dem Vorhaben der Klägerin stehen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen; es verstößt nämlich gegen Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet M.-H. zwischen R.- Straße und W.-M.-Straße“ (He 109) der Beklagten, der mit seiner ortsüblichen Bekanntmachung am 06. März 1996 in Kraft getreten ist.

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(1) Nach Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „He 109“ sind in dem Plangebiet – in dem sich das klägerische Grundstück befindet - Einzelhandelsbetriebe in der Größenordnung auch unter 1.200 m² Geschossfläche unzulässig, sofern sie Güter der dort näher beschriebenen Branchen anbieten. Das im Streit stehende Vorhaben, bei dem es sich um die bauliche Erweiterung eines bestehenden Lebensmitteldiscountmarktes handelt, bietet Güter dieser Sortimente (Lebensmittel, Drogeriewaren, Haushaltswaren) an und verstößt damit gegen die vorgenannte textliche Festsetzung.

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(a) Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „He 109“ durfte dem Vorhaben der Klägerin zurecht entgegen gehalten werden, denn sie verstößt zum einen nicht gegen § 1 BauNVO, und zum anderen vermögen auch die verschiedenen gegen die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans „He 109“ geltend gemachten Einwände der Klägerin nicht durchzugreifen.

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Rechtsgrundlage von Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „He 109“ ist § 1 Abs. 9 BauNVO i.V. mit § 1 Abs. 5 BauNVO. Hiernach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte (Unter-)Arten der in Baugebieten allgemein zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen nicht zulässig sind. Diese Vorschrift ermöglicht es dem Plangeber, einzelne Unterarten von Nutzungen sowie Anlagen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Damit kann einerseits die Planung flexibler gestaltet werden, indem mehr auf die tatsächlichen Erfordernisse eingegangen werden kann, welche sich aus besonderen städtebaulichen Gründen im Einzelfall ergeben können. Greift der Plangeber aber auf diese Weise einzelne Nutzungen oder Anlagen heraus, um sie einer Sonderbehandlung abweichend von den grundsätzlichen Regeln der Baunutzungsverordnung zu unterziehen, muss es sich dabei um bestimmte, klar abgrenzbare Nutzungs- oder Anlagentypen handeln. Diese Einschränkung durch besondere Bestimmtheitserfordernisse ist notwendig, um dem Plangeber nicht ein freies Feld zum weitgehenden Eingriff in die von Gesetzes wegen bestehende Bau- und Gewerbefreiheit zu ermöglichen, der gerade – wie hier – im Bereich des Handels und der Wirtschaft auf den Wettbewerb einwirken kann (vgl. hierzu VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 29. Juni 2000 – 2 K 124/99.NW -, S. 7 des Umdrucks m.w.N.).

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Diesen strengen Anforderungen entspricht der Bebauungsplan der Beklagten. Sie hat eine Typisierung des Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet, welche dort grundsätzlich ohne weiteres zulässig sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), dergestalt vorgenommen, dass Einzelhandelsbetriebe auch unter 1.200 m² Geschossfläche mit bestimmten, im einzelnen aufgeführten (zentrenrelevanten) Sortimenten unzulässig sind, zu denen u.a. Haushaltswaren und Lebensmittel, Parfümerie- und Drogeriewaren, Spielwaren und Textilien gehören. Dies stellt eine im vorgenannten Sinne zureichende Typisierung dar, denn die Abweichung von der regelmäßigen Zulässigkeit von im Gewerbegebiet zulässigen bzw. nicht zulässigen Anlagen wird mittels Beschreibung von Ausstattungsmerkmalen gekennzeichnet, hier insbesondere durch die Angaben von Branchen und Warengruppen. Die Notwendigkeit der Beschreibung eines bestimmten Anlagentypus im Bebauungsplan bei der Anwendung von § 1 Abs. 9 BauNVO geht allerdings nicht soweit, dass die avisierten Vorhaben für sich genommen – hier also etwa der Einzelhandelsbetrieb, in dem Waren des täglichen Bedarfs angeboten werden, die von den Konsumenten in relativ kurzen Abständen benötigt werden – einem weit verbreiteten, zumindest regional häufiger vorkommenden Betriebstypus entsprechen müssen. Vielmehr ist das vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 77.84 – (BRS 47 Nr. 58) geforderte Gebot zureichender Konkretisierung und Typisierung in der Praxis so zu handhaben, dass allein die Vorgabe einer bestimmten Betriebsgröße (präzisiert durch die Verkaufs- oder Geschossfläche) nicht zur Spezifizierung eines besonderen Anlagentypus im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO ausreicht, sondern dass noch weitere spezifizierende Merkmale hinzutreten müssen, um die Beschränkung der Baufreiheit im Einzelfall zu rechtfertigen. Die von der Beklagten im Bebauungsplan „He 109“ vorliegend gewählten hinzutretenden Spezifizierungsmerkmale finden sich in Form der genannten Branchen bzw. Warengruppen wieder. Sie hat damit dem Bestimmtheitsgebot im Zuge des Ausschlusses bestimmter Einzelhandelsbetriebe mit einer bestimmten Geschossfläche im notwendigen, aber auch ausreichenden Umfange Rechnung getragen. Der Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin fällt unter diese Ausschlussklausel, denn er soll jedenfalls die Sortimente Lebensmittel, Drogerieartikel sowie Haushaltswaren (Putz-, Pflege- und Reinigungsmittel) aufweisen.

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Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten zentrenrelevanten Sortimenten ist auch durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt insoweit spezielle Gründe für eine gegenüber § 1 Abs. 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen bzw. unzulässigen Nutzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 – 4 BN 33.04 –, BRS 67 Nr. 18). Welche städtebaulichen Ziele eine Gemeinde dabei verfolgt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wenn sie für innerstädtische Randlagen Sortimentsbeschränkungen beschließt, um die innerstädtische Kernzone zu stärken, ist das ein legitimes städtebauliches Ziel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004, a.a.O.). Sie ist dabei nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden, und durch die Zulassung in anderen Plangebieten gefährdet werden. Vielmehr ist es ihr auch gestattet, zentrumsbildende Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Entsprechendes gilt auch für eine Standortplanung zum Schutz von Ortsteil- und Nahversorgungszentren. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Ihnen muss jedoch - zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit (Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) - ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (vgl. zu alledem OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2007 – 8 A 11311/06.OVG –, juris [Rdnr. 19]).

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Die besonderen städtebaulichen Gründe, die den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Sortimenten rechtfertigen, bestehen zum einen in dem Bestreben, die Attraktivität des Stadtteilzentrums M.-H. im Sinne der Erhaltung einer verbrauchernahen, fußläufig erreichbaren Versorgung zu erhalten. Denn ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan ist es gerade Ziel der Beklagten, neben der Innenstadt auch das Stadtteilzentrum M.-H. im Rahmen von Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen zu erneuern bzw. zu modernisieren und es gleichzeitig in seiner angestammten Marktfunktion zu stärken (vgl. S. 4 der Begründung). Unter Bezugnahme auf das Gutachten der P. AG „Einkaufsstandort M.“ vom Februar 1992 wird ausgeführt, dass bereits der vorhandene nichtintegrierte Lebensmitteleinzelhandel die Entwicklung des Ortskerns als Versorgungszentrum von M.-H. (vgl. S. 78 des P.-Gutachtens) behindere und die Zulassung eines (weiteren) großflächigen Einzelhandelbetriebs – und der Markt der Klägerin überschreitet nach der Erweiterung mit dann 885,70 m² Verkaufsfläche die Grenze zur Großflächigkeit – an einem nichtintegrierten Standort die vorgeschlagene Entwicklung der wohnortnahen Versorgung entscheidend beeinträchtigen würde (vgl. S. 5 der Begründung des Bebauungsplans). Zum anderen sollen mit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Sortimenten die im Plangebiet ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen im Wesentlichen für die Ansiedlung von Handwerksbetrieben und Betrieben des produzierenden Gewerbes vorgehalten werden. In der Begründung des Bebauungsplans ist ausgeführt, dass es im August 1994 insgesamt 196 Firmen mit einem Flächenbedarf von 80 ha gegeben habe, die an reinen Gewerbeflächen interessiert seien. Hieraus begründe sich die städtebauliche Zielsetzung, die vorhandenen Gewerbeflächen für solche Betriebe zu sichern, die in allgemeinen Wohngebieten unzulässig seien und für die ein anhaltend großer Bedarf im Nahbereich der Innenstadt bestehe (vgl. S. 3 der Begründung). Diese besonderen, auf die örtlichen Bedürfnisse bezogenen Belange sind so gewichtig, dass sie die mit der Zulassungsbeschränkung einhergehenden Eingriffe in die Bau- und Gewerbefreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG) durch Absatz 3 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans rechtfertigen.

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(b) Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin vermögen nicht durchzugreifen.

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(aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt dem in Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen enthaltenen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Sortimenten zunächst ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2007, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2005 – 8 S 2831/03 –, NVwZ-RR 2006, 11, 12). Soweit die Klägerin ein solches unter Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2006 –10 A 3413/03 – (NVwZ-RR 2006, 592, 595) mit der Begründung verneint, die Beklagte habe den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Sortimenten mit dem Ziel der Freihaltung der Flächen für Handwerksbetriebe und Betriebe des produzierenden Gewerbes gerechtfertigt, aber alle sämtliche anderen Betriebe des Einzel- und Großhandels ebenso wie Dienstleistungsbetriebe, Lagerhäuser, Speditionen usw. zugelassen, so dass die betreffende Festsetzung zur Erreichung dieses Ziels ungeeignet sei (vgl. S. 4 der Klagebegründung, Bl. 44 der Gerichtsakten), vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Denn insoweit übersieht die Klägerin, dass die vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen getroffene Schlussfolgerung allenfalls dann Gültigkeit beanspruchen könnte, wenn der Schutz des Handwerks und des produzierenden Gewerbes alleinige Rechtfertigung für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Sortimenten wäre. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, denn die textliche Festsetzung Ziffer 1.1 dient gerade auch dem Erhalt einer verbrauchernahen, fußläufig erreichbaren Versorgung im Stadtteil M.-H., in dem sie Nutzungen ausschließt, die sich nachteilig auf die Versorgungsfunktion des Ortskerns von M.-H. als Versorgungszentrum des Stadtteils auswirken (können). Die Sicherung der verbrauchernahen, fußläufig erreichbaren Versorgung sowie der Erhalt und die Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen wie dem Stadtteilzentrum M.-H. stellen jedoch besondere städtebauliche Gründe dar, die den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Sortimenten rechtfertigen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2007, a.a.O. S. 10 des Umdrucks). Von daher läge – selbst wenn man der vorgenannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen folgen würde – ein hinreichend schlüssiges und widerspruchsfreies Planungskonzept vor. Hinzu kommt, dass die Gemeinde nach Auffassung der Kammer in Verfolgung der von ihr beabsichtigten städtebaulichen Zielsetzung der Freihaltung der Flächen für Handwerksbetriebe und Betriebe des produzierenden Gewerbes nicht gehalten ist, neben Einzelhandelsbetrieben umfassend alle sonstigen in einem Gewerbegebiet zulässigen Nutzungsarten auszuschließen, die nicht den Bereichen des Handwerks und des produzierenden Gewerbes angehören. Sie kann sich vielmehr darauf beschränken, den Ausschluss nur auf solche Nutzungen zu beziehen, bei denen aktueller Handlungsbedarf deshalb besteht, weil bestimmte Nutzungsarten – wie bei Einzelhandelsbetrieben, die sich bevorzugt in nichtintegrierten Lagen etwa in Gewerbegebieten ansiedeln – die angeführte Gefahr der Verdrängung der Leitnutzung konkret heraufbeschwören (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. Mai 2007 – 7 D 24/06.NE –, juris [Rdnr. 47]; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2005, a.a.O. S. 12). Diese Fallkonstellation ist entgegen der Auffassung der Klägerin vorliegend gegeben. Die Beklagte hat – ausgelöst durch einen Bauantrag für ein Geschäftsgebäude, in dem Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten angesiedelt werden sollten – die vorliegende Planung zum Anlass genommen, zu untersuchen und zu überprüfen, inwieweit im Hinblick auf drohende negative städtebauliche Auswirkungen von Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten ein weitergehender Ausschluss innenstadtrelevanter Nutzungen für erforderlich gehalten wird (vgl. S. 3 der Begründung des Bebauungsplans). Sie hat sodann – auch unter Einbeziehung der Ergebnisse des P.-Gutachtens festgestellt, dass die Entwicklung und ihre Geschwindigkeit hinsichtlich der Ansiedlung von Handelsflächen in Gewerbe- und Industriegebieten in den letzten Jahren deutlich zugenommen habe und dies zu negativen Auswirkungen auf die Innenstadt und die Stadtteilzentren, die wie das Ortszentrum M.-H. im wesentlichen Waren des täglichen und kurzfristigen Bedarfs zur Versorgung der Bevölkerung vorhalten, führe (vgl. S. 4, 5 der Begründung). Mittlerweile stellten die vorhandenen, weitestgehend bebauten oder teilbebauten Gewerbegebietsflächen bevorzugte Interessengebiete für den Einzelhandel dar. Dies gelte gerade auch für die Gewerbegebietsflächen in M.-H., die durch eine vorhandene, meist schon bezahlte Erschließung, eine günstige Bebaubarkeit gerade auch unter dem Aspekt der Stellplätze sowie einen günstigen Anschluss an die R.- Straße sowie Bundesautobahn A 60 gekennzeichnet seien, und an die sich westlich der R.- Straße der Stadtteil H. mit hohem Bevölkerungspotential anschließe (vgl. S. 4 der Begründung). Von daher durfte die Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass (lediglich) in Bezug auf Einzelhandelsbetriebe insbesondere mit nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Sortimenten ein entsprechender Handlungsbedarf besteht. Damit begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte zur Umsetzung ihres Zieles, Gewerbegebietsflächen im Wesentlichen für die Ansiedlung von Handwerksbetrieben und Betrieben des produzierenden Gewerbes vorzuhalten, lediglich Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten Sortimenten ausgeschlossen hat, wobei sie nicht darauf beschränkt ist, nur diejenigen Sortimente auszuschließen, die konkreten Anlass für die hier in Rede stehende Bauleitplanung boten.

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(bb) Darüber hinaus unterliegt auch die von der Beklagten in Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vorgenommene Konkretisierung der zentrenrelevanten Sortimente keiner Beanstandung. Insbesondere ist die in dem Bebauungsplan getroffene Auswahl der ausgeschlossenen Sortimente nicht zu beanstanden. Dem Einwand der Klägerin, die Beklagte habe ohne Ermittlung der konkreten örtlichen Verhältnisse eine Festlegung der ausgeschlossenen Sortimente vorgenommen (vgl. insoweit die so zu verstehenden Ausführungen auf S. 4, 5 der Klageschrift, Bl. 44, 45 der Gerichtsakten) kann nicht gefolgt werden.

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Zwar ist der Klägerin zunächst zuzustimmen, dass die Entscheidung hierüber nur unter individueller Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation getroffen werden darf (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. Mai 2007 – 5 S 2484/05 –, juris [Rdnr. 27]). Diese setzt entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht das Vorliegen eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes voraus, das die zentralen Versorgungsbereiche definiert. Denn zentrale Versorgungsbereiche können sich insbesondere aus planerischen Festlegungen, namentlich aus Darstellungen und Feststellungen in Bauleitplänen oder aus Festlegungen in den Raumordnungsplänen, aber auch aus sonstigen planungsrechtlich nicht verbindlichen raumordnerischen und städtebaulichen Konzeptionen ergeben, nicht zuletzt auch aus nachvollziehbar eindeutigen tatsächlichen Verhältnissen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7.07 – NVwZ 2008, 308, 309).

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Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Gutachten der P. AG, welches die Beklagte ausdrücklich der Begründung der hier in Rede stehenden textlichen Festsetzung Ziffer 1.1. zugrunde gelegt hat, eindeutig und zweifelsfrei, dass der Ortskern von M.-H. insoweit als zentraler Versorgungsbereich definiert ist (vgl. S. 76 des Gutachtens). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beklagte über die im Gutachten P. genannten, als „primär cityorientierte Sortimente“ bezeichneten Warengruppen (vgl. S. 131 des Gutachtens) weitere, von ihr als zentrenrelevant eingestufte Sortimente wie „Spielwaren“ ausgeschlossen hat. Denn der Ausschluss bestimmter Warensortimente auf der Grundlage von § 1 Abs. 5, Abs 9 BauNVO gibt nicht zwingend vor, dass nur diejenigen Sortimente ausgeschlossen werden dürfen, die in dem Gutachten P. im Einzelnen aufgeführt sind. Wie sich aus dem Gutachten P. ergibt, ist Ziel der Ausschluss von sogenannten „primär cityorientierte Sortimenten“, die man auch als nahversorgungs- oder zentrenrelevante Sortimente bezeichnet.

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Bei dem Begriff der „Zentrenrelevanz“ handelt sich in Fällen von Sortimentsbeschränkungen des Einzelhandels um einen in Praxis und Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. August 2000 – 1 C 11457/99.OVG –, NVwZ-RR 2001, 221, 224) mittlerweile gängigen Begriff. Er ist nach dem hier in Rede stehenden Bebauungsplan und seiner Begründung – insbesondere auch unter Berücksichtigung des Gutachtens P. – vom Ansatz her weit und nicht allein auf Lebensmittel bezogen zu verstehen. So umfasst er darüber hinausgehend auch Güter, die nach dem Willen des Stadtrats der Beklagten das Kaufangebot in den jeweils geschützten Zentren (hier Stadtteil- und Nahversorgungszentrum) prägen sollen. Auch die in dem Bebauungsplan im Einzelnen als zentrenrelevant bezeichneten Sortimente begründen keine Zweifel hinsichtlich ihrer Bestimmtheit. Insoweit können zunächst die Begründung des Plans sowie das Gutachten P. als Auslegungshilfen herangezogen werden. Dennoch verbleibende Unklarheiten über den Inhalt der Festsetzungen lassen sich durch die anerkannten Auslegungsmethoden beseitigen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. Juli 2006 – 8 C 10156/06.OVG –, BRS 70 Nr. 45).

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Hiervon ausgehend ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte an den Sortimenten orientiert hat, die im Gutachten der P. AG (vgl. S. 131) als „primär cityorientierte Sortimente“ im Einzelnen aufgelistet sind. Soweit die Beklagte darüber hinaus das Sortiment „Spielwaren“ als weiteres zentrenrelevantes Sortiment in die textliche Festsetzung Ziffer 1.1 aufgenommen hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn zum einen ist die Auflistung im Gutachten P. selbst nicht abschließend, wie z.B. der Zusatz „o.ä.“ bei Spiegelstrich 5 bzw. „etc.“ bei Spiegelstrich 6 zeigt. Zum anderen ist nach der in Praxis und Rechtsprechung gängigen Auflistung zentrenrelevanter Sortimente – wie sie sich insbesondere in sogenannten „Einzelhandelserlassen“ wiederfindet – gerade auch das Sortiment „Spielwaren“ als zentrenrelevant anzusehen (vgl. z.B. Ziffer 5 der Anlage zur Verwaltungsvorschrift „Errichtung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben“ der Staatskanzlei, des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 09. Juli 1996, MinBl. 1996, 367). Vor dem Hintergrund des mit der textlichen Festsetzung Ziffer 1.1 verfolgten Zwecks begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die Beklagte sich im Rahmen ihres Planungsermessens dafür entscheidet, über die im Gutachten P. genannten Sortimente ein weiteres Sortiment in die Liste der unzulässigen Sortimente aufzunehmen, sofern es sich bei diesem Sortiment anerkanntermaßen um ein zentrenrelevantes Sortiment handelt, das geeignet ist, die mit dem Bebauungsplan verfolgte Sicherung einer verbrauchernahen und fußläufig erreichbaren Versorgung im Stadtteil M.-H. zu gefährden, und zwar auch dann, wenn dieses Sortiment bislang in dem Versorgungszentrum noch nicht vorhanden ist.

28

(cc) Schließlich erweist sich die in Ziffer 1.1 enthaltene aufgeführte Sortimentsliste auch nicht als unbestimmt. Soweit die Klägerin eine Unbestimmtheit dieser Sortimentsliste daraus herleiten will, dass bei der Sortimentsgruppe „Sportgeräte“ (außer Großteile wie Boote, Sportgeräte etc.) offen gelassen sei, wie eine Abgrenzung zwischen Groß- und Kleinteilen erfolgen solle (vgl. S. 5 der Klagebegründung, Bl. 45 der Gerichtsakten), vermag dies die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung nicht zu begründen. Das Gebot der Klarheit und Bestimmtheit der Norm erfordert lediglich die Erkennbarkeit des vom Normgeber gewollten Regelungsinhalts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 – 4 NB 3.95 –, NVwZ-RR 1995, 311, 312). Der Umstand, dass in Grenzbereichen die Feststellung schwierig sein kann, ob ein Sportgerät als Großgerät anzusehen ist und damit nicht unter den Sortimentsausschluss der textlichen Festsetzung Ziffer 1.1. fällt, macht die Festsetzung nicht unwirksam. Insoweit gilt dasselbe wie bei jedem unbestimmten Rechtsbegriff. Den unbestimmten Rechtsbegriffen ist immanent, dass ihr konkreter Inhalt im Einzelfall nur im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu ermitteln ist (vgl. Hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01. Oktober 2008 – 1 A 10362/07.OVG –; Hessischer VGH, Urteil vom 28. April 2005 – 9 UE 372/04 –, BRS 69 Nr. 150). Diese Erwägungen können auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Denn aus dem Wortlaut der textlichen Festsetzung, dem Regelungszusammenhang und der Planbegründung lässt sich mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass mit Sportgeräten, die als Großgeräte nicht der Sortimentsbeschränkung bei Sportartikeln unterfallen sollen, nur solche Sportgeräte fallen, die dem nicht innen-/zentrenrelevanten Sortiment zuzurechnen sind, welches sich in der Regel dadurch auszeichnet, dass es flächenintensiv und nicht ohne weiteres zu transportieren ist (vgl. Ziffer 5 der Anlage zur Verwaltungsvorschrift „Errichtung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben“ der Staatskanzlei, des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 09. Juli 1996, a.a.O., die insoweit als Auslegungshilfe herangezogen werden kann). Denn Ziel der mit der textlichen Festsetzung Ziffer 1.1 erfolgten Sortimentsbeschränkung ist der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten. Insoweit kommt es vorliegend auch nicht durchgreifend darauf an, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits einen Bebauungsplan mit einer inhaltsgleichen textlichen Festsetzung bestätigt hat(vgl. Urteil vom 22. April 1998 – 8 C 12485/97.OVG –).

29

(c) Im Hinblick darauf, dass jedenfalls der Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente im Plangebiet durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist, bestehen auch hinsichtlich des Bebauungsplans insgesamt, der allein Regelungen zur Art der baulichen Nutzung enthält (einfacher Bebauungsplan), keine Zweifel an der Planerforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

30

(2) Soweit die Klägerin über die Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen hinaus weitere Festsetzungen des Bebauungsplans „He 109“ für unbestimmt (textliche Festsetzungen Ziffern 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.3, 1.5 und 2.1) bzw. für städtebaulich nicht gerechtfertigt (textliche Festsetzung Ziffer 1.5 Absatz 4) hält (vgl. S. 5, 6 der Klagebegründung, Bl. 45, 46 der Gerichtsakten), vermag dies ihrem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn zum einen lässt sich der Inhalt dieser textlichen Festsetzungen unter Berücksichtigung ihres Wortlautes, dem Regelungszusammenhang und der Planbegründung hinreichend sicher bestimmen; dies hat die Beklagte im Einzelnen dargelegt (vgl. S. 5, 6 der Klageerwiderung vom 14. Mai 2008, Bl. 58, 59 der Gerichtsakte), ohne dass die Klägerin dem widersprochen hat. Zum anderen würde selbst der Umstand, dass eine oder mehrere dieser Festsetzungen als inhaltlich zu unbestimmt anzusehen wären, nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt, sondern allenfalls zu seiner Teilunwirksamkeit führen. Denn die Nichtigkeit einzelner Vorschriften hat grundsätzlich nicht die Nichtigkeit auch der übrigen Bestimmungen des Gesetzes zur Folge. Aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften folgt vielmehr die Nichtigkeit des ganzen Gesetzes nur dann, wenn sich aus dem objektiven Sinn des Gesetzes ergibt, dass die übrigen mit der Verfassung zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 – 2 BvL 4/56, 26/56, 40/56, 1/57 und 7/57 –, BVerfGE 8, 274, 301). Im Bereich des Bauleitplanungsrechts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2008 – 4 B 5.08 –, juris [Rdnr. 8]; Urteil vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –, BRS 65 Nr. 20). Dies ist vorliegend der Fall, denn die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans – insbesondere die textliche Festsetzung Ziffer 1.1 – können noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken und es unterliegt auch keinen Zweifeln, dass die Beklagte den Bebauungsplan auch ohne die beanstandeten Festsetzungen beschlossen hätte, denn zentraler Regelungsgegenstand der angegriffenen Bauleitplanung war der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten zentrenrelevanten Sortimenten.

31

(3) Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass Abwägungsfehler wie etwa die vom Kläger beanstandete Festsetzung eines unbeschränkten Gewerbegebietes in unmittelbarer Nähe zu Wohnbaugebieten bzw. die Überplanung bestehender Einzelhandelsbetriebe mit einem Einzelhandelsausschluss (vgl. insoweit S. 3 des Schriftsatzes vom 08. August 2008, Bl. 84 der Gerichtsakten) nicht mehr geltend gemacht werden können, da die auf den vorliegenden Bebauungsplan anzuwendende siebenjährige Rügefrist für Mängel der Abwägung nach § 215 Abs. 1 BauGB i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1986 (BGBl. I. S. 2253), die mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans (06. März 1996) zu laufen begann, bereits vor Stellung der Bauvoranfrage abgelaufen war.

32

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen verstößt das Vorhaben der Klägerin gegen die Ziffer 1.1. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „He 109“ und ist somit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unzulässig.

33

(4) Schließlich kann das Vorhaben der Klägerin auch nicht im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. Denn dem steht bereits entgegen, dass eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans – insbesondere von dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten zentrenrelevanten Sortimenten – die Grundzüge der Planung berühren würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die von der Klägerin nicht angegriffenen Ausführungen und Feststellungen der Beklagten in ihrem Bescheid vom 27. März 2007 Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).

34

(5) Auch die geltend gemachte Gebühr i.H. von 217,00 € ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 4, 10 und 13 des Landesgebührengesetzes – LGebG – i.V. mit Ziffern 1.1 und 1.3.1 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und über die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 09. Januar 2007 (GVBl. S. 22) und ist auch von der Höhe her nicht zu beanstanden.

35

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

36

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V. mit § 709 ZPO.

37

Beschluss

38

der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2008

39

Der Streitwert wird auf 14.152,,50 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i.V. mit Ziffern 9.1.4 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ 2004, 1327 ff.]).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. November 2002 - 13 K 4577/01 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugela

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. November 2002 - 13 K 4577/01 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Pkw-Stellplätzen auf ihrem Grundstück s straße 6 in Stuttgart-Möhringen.
Der am 12.6.1997 als Satzung beschlossene ursprüngliche Bebauungsplan „F hof-Ost/Anschluss an die B 27 (Mö 176-1998/8)“ hatte für den Bereich dieses Grundstücks ein Gewerbegebiet festgesetzt, in dem Gewerbebetriebe aller Art zulässig waren mit Ausnahme von Lagerhäusern und selbständigen Lagerplätzen, Tankstellen sowie Anlagen für sportliche Zwecke. Am 17.11.1998 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 699 m² sowie für die Herstellung von 140 Pkw-Stellplätzen. Am 9.3.1999 beschloss der Technische Ausschuss der Beklagten die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans „F hof-Ost,H-/s straße (Mö 195)“. Als Grund für den Aufstellungsbeschluss wird angegeben, dass der beantragte Lebensmittelmarkt an diesem hochwertigen Gewerbestandort aus stadtplanerischen und städtebaulichen Gründen nicht erwünscht sei. Dort solle vielmehr eine höherwertige gewerbliche Nutzung (Büros/Dienstleistung) zum Tragen kommen; Einzelhandelsmärkte wie der beantragte sollten künftig nicht mehr zulässig sein. Mit Bescheid vom 26.3.1999 wurde die Entscheidung über den Bauantrag der Klägerin gemäß § 15 BauGB bis 17.2.2000 zurückgestellt. Am 11.2.2000 beschloss der Gemeinderat der Beklagten für das Grundstück Flst.-Nr. 7130/6 der Klägerin eine Veränderungssperre, die am 18.2.2000 in Kraft trat. Daraufhin lehnte die Beklagte den Bauantrag mit Bescheid vom 18.2.2000 ab. Über den Widerspruch der Klägerin ist bis heute nicht entschieden.
Im Verfahren der vereinfachten Änderung nach § 3 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 13 Nr. 2 BauGB lag der Entwurf zur Planänderung vom 24.8.2000 in der Zeit vom 27.10.2000 bis 16.11.2000 zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Am 1.2.2001 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Änderung als Satzung; die amtliche Begründung deckt sich mit der Begründung des Aufstellungsbeschlusses. Der Änderungsbebauungsplan behält die Ausweisung als Gewerbegebiet bei. Im Teilbereich GE 1 (mit dem Grundstück der Klägerin) sind künftig jedoch Anlagen und Betriebe nach § 8 Abs. 2 BauNVO mit Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben, Lagerhäusern und selbständigen Lagerplätzen, Tankstellen sowie Anlagen für sportliche Zwecke zulässig. Ausnahmsweise können neben Wohnungen (unter bestimmten Voraussetzungen) und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke auch Vergnügungsstätten, Einzelhandelsbetriebe nur zur Versorgung des Gewerbegebietes F hof-Ost mit Lebensmitteln und Drogeriewaren und Betriebe des Kraftfahrzeughandels zugelassen werden. Im Teilbereich GE2 sind außerdem allgemein zulässig Tankstellen sowie - ausnahmsweise - Erneuerungen der bestehenden Anlagen für sonstigen Einzelhandel in Zusammenhang mit der Tankstelle s straße 7 - Tankstellenshop.
Am 22.11.2001 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.2.2000 zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung für die Einrichtung eines Lebensmittelmarktes und die Errichtung von 140 Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück s straße 6 nach Maßgabe des Bauantrags vom 17.11.1998 zu erteilen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Mit Urteil vom 12.11.2002 - 13 K 4577/01 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Änderungsbebauungsplan sei unwirksam. Die Beklagte habe weder eine ordnungsgemäße individuelle Betroffenheitsbeteiligung (§ 13 Nr. 2 BauGB), noch - wahlweise - eine fehlerfreie öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. An einer ordnungsgemäßen öffentlichen Auslegung fehle es, weil die Mindestfrist von einer Woche zwischen öffentlicher Bekanntmachung und Beginn der Auslegung nicht eingehalten worden sei; außerdem hätten die Pläne lediglich drei Wochen und nicht wie nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB erforderlich auf die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegen. Auf der Grundlage des ursprünglichen Bebauungsplans sei das Vorhaben jedoch zulässig. Bei einer Verkaufsfläche von 699 m 2 liege insbesondere kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO vor.
Die Beklagte hat den vom Verwaltungsgericht festgestellten Mangel der öffentlichen Auslegung im Verfahren nach § 215a BauGB behoben und den am 23.1.2003 beschlossenen Bebauungsplan mit Rückwirkung zum 8.2.2001 (Tag der Bekanntmachung des verfahrensfehlerhaften Bebauungsplans) in Kraft gesetzt. In der Begründung wird wiederum hervorgehoben, dass der beantragte Lebensmittelmarkt „an diesem hochwertigen Gewerbestandort aus stadtplanerischen und städtebaulichen Gründen nicht erwünscht“ sei. Vielmehr solle hier eine höherwertige gewerbliche Nutzung (z.B. Büro oder Dienstleistungen) zum Tragen kommen. Für den Gemeinderat war in der Sitzung vom 23.1.2003 die „gewerbliche und dienstleistungsmäßige Aufwertung des Viertels“ maßgebend; es gehe um die Schaffung eines „hochwertigen Gewerbegebiets mit arbeitsplatzintensiven Nutzungen“.
Mit Beschluss vom 18.3.2003 hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts unter Hinweis darauf zugelassen, dass die Beklagte zwischenzeitlich die vom Verwaltungsgericht genannten Mängel bei der öffentlichen Bekanntmachung der Planauslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB in einem ergänzenden Verfahren nach § 215 a BauGB behoben habe.
Mit Beschluss gemäß § 130 a VwGO vom 15.7.2003 hat der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.11.2002 geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Klägerin könne sich nicht auf eine Verletzung des § 34 Abs. 1 GemO berufen. Das darin enthaltene Gebot der rechtzeitigen Mitteilung der Verhandlungsgegenstände diene nur den Interessen der Mitglieder des Gremiums. Stimmten diese ab, ohne die Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand zu beanstanden, liege darin im Übrigen auch der Verzicht auf eine längere Vorbereitungsfrist. Das gelte selbst dann, wenn - wie hier - nicht alle Gemeinderäte erschienen seien. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben sei. Der Bebauungsplan sei auch ordnungsgemäß in Kraft gesetzt worden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB trete der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft. Bei einer Veröffentlichung im Amtsblatt werde er demnach an dessen Erscheinungstag - hier dem 8.2.2001 - wirksam und nicht erst am darauf folgenden Tag. Im Übrigen wäre die fehlerhafte Angabe des Wirksamkeitszeitpunkts auch unschädlich, weil der Plan dann jedenfalls rückwirkend am 9.2.2001 wirksam geworden wäre. Auch inhaltlich sei der Änderungsbebauungsplan nicht zu beanstanden. Es könne offen bleiben, ob die ausnahmsweise Zulassung von nur der Gebietsversorgung dienenden Lebensmittelmärkten unwirksam sei. In diesem Falle wäre nicht nur der Gebietsbezug, sondern die gesamte Ausnahmeregelung unwirksam. Ansonsten verblieben nicht dem Willen des Gemeinderats entsprechende, in sich widersprüchliche Festsetzungen, nämlich der Ausschluss des Einzelhandels einerseits und dessen ausnahmsweise Zulässigkeit (ohne Gebietsbezug) andererseits. Die Unwirksamkeit der Ausnahmeregelung insgesamt habe aber nicht die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge. Es handele sich insoweit um eine Randregelung, die gewissen Bedürfnissen nach gebietsnaher Versorgung Rechnung tragen solle. Demgegenüber diene der Einzelhandelsausschluss selbst der Schaffung eines „hochwertigen Gewerbegebiets“ und damit dem zentralen städtebaulichen Ziel der Änderungsplanung. Ausweislich der Unterlagen zur Sitzung des Gemeinderats vom 23.1.2003 sei es diesem vor allem darum gegangen, die gewerbliche und dienstleistungsmäßige Aufwertung des Viertels und die Schaffung eines „hochwertigen Gewerbegebietes“ mit arbeitsplatzintensiven Nutzungen zu gewährleisten. Auch der von der Klägerin geltend gemachte Abwägungsmangel liege nicht vor. Es sei nicht erkennbar, weshalb wegen der Festsetzungen des Bebauungsplans das oben genannte städtebauliche Ziel verfehlt werden sollte. Insbesondere spreche die Zulässigkeit des produzierenden Gewerbes nicht hiergegen. Auch höherwertige Nutzungen könnten Fertigungselemente umfassen oder im Einzelfall ganz darauf ausgerichtet sein. Abgesehen davon habe es die Beklagte mit dem Instrumentarium des § 15 BauNVO in der Hand, mit dem Gebietscharakter nicht vereinbare Ansiedlungen zu verhindern; das gelte auch hinsichtlich der ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Beschluss des Senats als verfahrensfehlerhaft aufgehoben und die Sache mit Beschluss vom 26.11.2003 - 4 B 89.03 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
10 
Nachdem die Firma Mc Donald´s GmbH den Neubau eines Restaurants mit PKW-Stellplätzen auf dem Baugrundstück beantragt hatte, hat der Technische Ausschuss der Beklagten am 18.5.2004 die Aufstellung eines erneuten Änderungsbebauungsplans „H-/s straße II im Stadtbezirk Möhringen (Mö 214)“ beschlossen. Zur Begründung heißt es zum einen, die Zufahrt zum Gewerbegebiet werde künftig durch ein zunehmendes Verkehrsaufkommen überlastet, so dass durch eine Verbreiterung der H straße und einen Kreisverkehr an der Kreuzung H-/s straße eine zügige Ein- und Ausfahrt ermöglicht werden solle. Mit Blick auf den Bauantrag der Firma Mc Donald´s sei der Technische Ausschuss in der Sitzung am 30.3.2004 zum Ergebnis gelangt, dass ein lediglich eingeschossiges Gebäude an der H- und s straße den städtebaulichen Zielen an dieser „Torsituation zu Stuttgart und dem aufzuwertenden Gewerbegebiet“ widerspreche. Um die städtebauliche Dominanz dieses wertvollen Gewerbegebiets zu unterstützen, solle die Bebauung an der H straße mindestens dreigeschossig erfolgen. Mit Bescheid vom 28.5.2004 wurde der Bauantrag der Firma Mc Donald`s für 12 Monate zurückgestellt. Am 30.9.2004 hat der Gemeinderat der Beklagten die Satzung über die Veränderungssperre für das Grundstück FlstNr. 7130/6, s straße 6 (Baugrundstück) beschlossen, um die planerische Absicht einer mindestens dreigeschossigen Bebauung zu sichern; die Veränderungssperre wurde im Amtsblatt vom 7.10.2004 bekannt gemacht. Sie ist am 8.10.2004 in Kraft getreten.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. November 2002 - 13 K 4577/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Sie trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen vor: Die ausnahmsweise Zulassung von der Versorgung des Gewerbegebiets dienenden Einzelhandelsbetrieben sei zulässig. Die Ausnahmeregelung sei trotz ihres Gebietsbezugs hinreichend typisiert, zumal eine solche Differenzierung auch im Wege einer nicht dem Typenzwang unterliegenden Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB erreicht werden könnte. Davon abgesehen sei der Ausschluss des Einzelhandels auch ohne diese gebietsbezogene Ausnahmegewährung gewollt. Dadurch entstehe kein Versorgungsengpass, weil die Tankstelle s straße 7 mit ihrem Tankstellenshop nach den planerischen Festsetzungen erhalten und erneuert werden könne. Demgegenüber sei es dem Gemeinderat in seiner Sitzung vom 23.1.2003 vor allem darum gegangen, die gewerbliche und dienstleistungsmäßige Aufwertung des Viertels und die Schaffung eines hochwertigen Gewerbegebiets mit arbeitsintensiven Nutzungen zu gewährleisten. Zur Förderung des Planungsziels einer - im Gewerbegebiet F hof-Ost weitgehend schon vorhandenen - höherwertigen Nutzung sei es auch nicht notwendig gewesen, neben dem Einzelhandel noch das produzierende Gewerbe auszuschließen, zumal es durchaus „höherwertige“ Produktion gebe wie etwa die Anfertigung von Mustern im IT-Bereich, der Nanotechnik und der Biotechnologie. Zudem könne angesichts der im Plangebiet üblichen extrem hohen Bodenpreise erwartet werden, dass sich auch künftig keine „normalen“, nicht höherwertigen Produktionsbetriebe ansiedelten. Zur Realisierung des Planziels sei es nicht erforderlich gewesen, einen umfassenden Nutzungsausschluss zu normieren, der jede nur denkbare Fallkonstellation erfasse. Schließlich könne eine mit dem Planziel nicht vereinbare „minderwertige“ Nutzung mit dem Instrumentarium des § 15 BauNVO verhindert werden. Die Gebietsprägung stehe dem nicht entgegen. Die derzeitige Gebietsnutzung gestalte sich wie folgt: Auf dem Grundstück s straße 2 befinde sich das Bürogebäude der Firma Weishaupt - Brenner und Heizungssysteme (keine Produktion). Auf dem Grundstück s straße 4 befinde sich das Autohaus Brünsteiner sowie auf dem Grundstück H straße 5 die Firma Kiess (Innenausbau) und das Autohaus Brünsteiner. Auf dem Baugrundstück (s straße 6) befinde sich derzeit noch die Firma Debeo; der Abbruch des dortigen Büro- und Lagergebäudes mit einer Wohnung sei am 30.4.1999 genehmigt worden. Die Verpflichtungsklage müsse jedenfalls aufgrund der nunmehr erlassenen Veränderungssperre erfolglos bleiben. Die in § 17 BauGB normierten zeitlichen Grenzen seien nicht überschritten; insbesondere könne die Dauer des gerichtlichen Verfahrens nicht als faktische Bausperre angerechnet werden.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass ihr bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 8. Oktober 2004 ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes und die Errichtung von 140 Stellplätzen auf dem Grundstück s straße 6 nach Maßgabe des Bauantrags vom 17. November 1998 zustand.
16 
Sie erwidert unter anderem: Auch der rückwirkend in Kraft gesetzte Änderungsbebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die während der öffentlichen Auslegung vom 13.12.2002 bis 13.1.2003 vorgebrachten Anregungen seien in der Gemeinderatssitzung vom 23.1.2003, in der der Satzungsbeschluss zum Änderungsbebauungsplan und seine rückwirkende Inkraftsetzung beschlossen worden sei, lediglich als Tischvorlage - und damit nicht mehr in angemessener Frist im Sinne des § 34 Abs. 1 GemO - nachgeschoben worden. Außerdem sei der Änderungsbebauungsplan auch nicht ordnungsgemäß in Kraft gesetzt worden. Er sei rückwirkend auf den 8.2.2001 in Kraft gesetzt worden, obwohl der Bekanntmachungsvorgang erst mit Ablauf dieses Tages abgeschlossen gewesen sei. Inhaltlich sei die Einschränkung der Ausnahme auf Einzelhandelsbetriebe nur zur Versorgung des Gewerbegebiets F hof-Ost unwirksam, weil sie die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben nicht - wie geboten - an abstrakt typisierende Merkmale, sondern an die Deckung des Bedarfs eines bestimmten Gewerbegebiets knüpfe. In der wirtschaftlichen und sozialen Realität gebe es auch keinen Typus von Einzelhandelsbetrieben, die nur der Versorgung der Beschäftigten in einem bestimmten Gewerbegebiet mit Lebensmitteln und Drogeriewaren für ihren Haushalt oder während ihrer Tätigkeit im Gewerbegebiet dienten. Es treffe nicht zu, dass das Ziel der Ausnahmeregelung losgelöst vom Typenzwang durch eine Anwendung des § 31 Abs. 1 BauGB erreicht werden könne. Diese Vorschrift gewähre der Gemeinde keinen über § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO hinausgehenden Spielraum bei der planerischen Zulassung von Ausnahmen nach der Art der Nutzung. Die Unvereinbarkeit des Gebietsbezugs mit dem Typenzwang habe zum einen die Unwirksamkeit der gesamten Ausnahmeregelung nach Ziff. 2.4. (GE 1) der textlichen Festsetzungen zur Folge. Ansonsten wären nämlich Einzelhandelsbetriebe mit Lebensmitteln und Drogeriewaren - und damit das hier beantragte Vorhaben - als Ausnahme zulässig. Dieses Ergebnis widerspräche jedoch dem Willen des Satzungsgebers, der mit der Änderungsplanung gerade ihr Vorhaben habe verhindern wollen. Auf der anderen Seite erfasse die Unwirksamkeit der genannten Ausnahmeregelung jedoch auch den Einzelhandelsausschluss. Die Gebietsversorgung sei nicht lediglich eine Randregelung gewesen. Im Rahmen des Erörterungstermins sei nämlich von den anwesenden Bürgern zu Gunsten der Ansiedlung eines Einzelhandelsmarktes vorgebracht worden, dass 3.000 Beschäftigte im Gewerbegebiet F hof-Ost eine fußläufig erreichbare Einkaufsmöglichkeit benötigten, weil die derzeit vorhandene Bäckerei und der Tankstellenshop zur Bedarfsdeckung nicht ausreichten. Im Übrigen sei der Bebauungsplan auch abwägungsfehlerhaft, weil Planungswille und Planungsergebnis auseinander fielen. Der Bebauungsplan enthalte keine Beschränkung auf „höherwertige“ Nutzungen; zulässig seien unter anderem Schank- und Speisewirtschaften wie etwa Fast-Food-Restaurants, Tankstellen und Vergnügungsstätten (z.B. Spielhallen). Gerade letztere führten selbst in Innenstädten zur Verdrängung höherwertiger Nutzungen („Trading-Down-Effekt“). Die zugelassenen Ausnahmen nicht hochwertiger Gewerbebetriebe (Tankstellen, Einzelhandel, Vergnügungsstätten) widersprächen dem Planungsziel. Die von der Beklagten genannten hochwertigen Produktionsbetriebe beträfen nur ein ganz enges Segment. Es handele sich um Großbetriebe mit entsprechendem Flächenbedarf, der im Plangebiet mit seiner eher kleinteiligen Struktur auf keinem der Baugrundstücke gedeckt werden könne. Die angeblich hohen Bodenpreise hinderten die Ansiedlung von Betrieben „minderen Niveaus“ nicht. Gerade für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten oder Fast-Food-Restaurants könnten wegen der zu erzielenden hohen Erträge auch hohe Bodenpreise verlangt werden, während Betriebe aus der IT-Branche, der Nanotechnik und der Biotechnologie wegen der hohen Investitionen eher auf eine Subventionierung des Bodenpreises angewiesen seien. Schließlich sei auch über § 15 Abs. 1 BauNVO keine Feinsteuerung im Sinne des planerischen Zieles möglich. Der Bebauungsplan erfasse nur ein relativ kleines Plangebiet mit sechs Baugrundstücken, das durch Gewerbebetriebe herkömmlicher Art geprägt sei. Auf dem Grundstück s straße 2 befinde sich im Wesentlichen das Auslieferungslager der Niederlassung der Firma Weishaupt GmbH einschließlich der dazugehörigen Verwaltung, also keine hochwertige Büro- oder Dienstleistungsnutzung. Ebenfalls nicht den hochwertigen Nutzungen zuzuordnen sei das der Branche des Kraftfahrzeughandels zugehörige Autohaus Brünsteiner. Ähnliches gelte für das Grundstück H straße 5 mit der als „Werkstatt“ genehmigten Firma Kiess, die Teile für den Innenausbau produziere, sowie für die - im GE2 allgemein zulässige - Tankstelle auf dem Grundstück s straße 7. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 7200/3 befänden sich schließlich Stellplätze, die dort nach dem Bebauungsplan auch künftig ausschließlich zulässig seien. Insgesamt werde das Plangebiet daher durch Produktionsbetriebe, Autohäuser und Tankstellen, und damit gerade nicht durch eine höherwertige, sondern durch eine für Gewerbegebiete herkömmlicher Art typische Nutzung geprägt. Zu einer solchen Gebietsprägung stünde die Ansiedlung einer - ausnahmsweise zulässigen - Vergnügungsstätte oder eines - allgemein zulässigen - Fast-Food-Restaurants nicht in Widerspruch. Denkbar seien auch weitere Produktionsbetriebe, wie sie heute auf dem Grundstück H straße 5 in der Form der Werkstatt für den Innenausbau bestünden. Ihrem Vorhaben könne schließlich mehr als sechs Jahre nach Einreichung des Bauantrags auch nicht die erneute Veränderungssperre vom Oktober 2004 entgegen gehalten werden, weil die in § 17 BauGB normierten zeitlichen Grenzen überschritten seien. Insbesondere sei die Dauer des gerichtlichen Verfahrens als faktische Bausperre anzurechnen, weil die Pflicht zur Erteilung der Baugenehmigung auch während dieser Zeit fortbestehe. Für den Fall der Gültigkeit der erneuten Veränderungssperre sei jedenfalls dem Hilfsantrag stattzugeben. Sie beabsichtige dann, Amtshaftungsansprüche sowie Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff gegen die Beklagte geltend zu machen.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart und der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft. Sie ist auch sonst zulässig. Das Baugesuch der Firma Mc Donald´s hat das Rechtsschutzinteresse für die Klage nicht entfallen lassen, weil die Klägerin, die Eigentümerin des Baugrundstücks ist, im Falle eines Erfolgs im vorliegenden Verfahren nach wie vor den Lebensmittelmarkt errichten will. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 27.1.2005 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Recht verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 140 Stellplätzen auf dem Grundstück S straße 6 nach Maßgabe des Bauantrags vom 17.11.1998 zu erteilen. Der im Änderungsbebauungsplan „F hof-Ost/H-/S straße (Mö 195)“ festgesetzte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und die Veränderungssperre vom 8.10.2004 stehen dem Vorhaben nicht entgegen, weil sie unwirksam sind.
19 
I. Der im Änderungsbebauungsplan festgesetzte Einzelhandelsausschluss kann dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden.
20 
1. Dies folgt entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings nicht aus einer formellen Unwirksamkeit des in Rede stehenden Änderungsbebauungsplans. Der Senat hält insoweit in vollem Umfang an seiner im Beschluss vom 15.7.2003 - 8 S 630/03 - dargelegten Auffassung fest, so dass hierauf verwiesen werden kann. Auch kann dahingestellt bleiben, ob der Einzelhandelsausschluss mit Blick darauf unwirksam ist, dass die auf eine konkrete Bedarfsdeckung bezogene Ausnahmeregelung nach Ziff. 2.4. (GE 1) dem Typenzwang und damit § 1 Abs. 9 BauGB widerspricht (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.2003 - 3 S 439/03 -, juris S. 5 f.), und der Satzungsgeber für diesen Fall einen Ausschluss des Einzelhandels im Interesse der Versorgung des Gebiets nicht gewollt hätte, wie die Klägerin meint. Denn jedenfalls verletzt der Einzelhandelsausschluss für sich genommen § 1 Abs. 5 BauGB und das Gebot der Verhältnismäßigkeit.
21 
2. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise ausgeschlossen werden können, gehören auch im Gewerbegebiet sonst allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 99, 1338 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6 m.w.N.). Ein solcher Ausschluss steht aber nicht im planerischen Belieben der Gemeinde, sondern kommt nur dann in Betracht, wenn städtebauliche Gründe ihn rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2002 - 4 BN 20.02 -; Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.; Beschl. v. 22.5.1987 - 4 N 4.86 -, BVerwGE 77, 308 = PBauE § 47 Abs. 1 VwGO Nr. 1). Daran fehlt es etwa dann, wenn der Nutzungsausschluss nicht geeignet ist, die Plankonzeption der Gemeinde umzusetzen (eingehend dazu Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 1 Rn. 235 ff. m.w.N.), oder wenn eine positive planerische Konzeption nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit allein private Interessen zu befriedigen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1 § 1 Rn. 34 m.w.N.) oder eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.; Urt. v. 14.7.1972 - IV C 8.70 -, BVerwGE 40, 258, 262 f.= PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 1). Darüber hinaus fehlt es an der städtebaulichen Rechtfertigung auch dann, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans kein schlüssiges Plankonzept erkennen lassen, das eine Überprüfung des Nutzungsausschlusses auf seine Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit erlaubt (vgl. Urt. des Senats v. 23.8.2001 - 8 S 1119/01 -, VBlBW 2002, 741 = PBauE § 1 Abs. 9 BauNVO Nr. 12; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.5.1994 - 5 S 2839/93 -, BRS 56 Nr. 1; zur Unverhältnismäßigkeit einer konzeptionslosen Planung vgl. Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 237 m.w.N.). Hier deutet manches darauf hin, dass der Einzelhandelsausschluss jedenfalls nicht in erster Linie eine „Aufwertung“ des Gewerbegebietes bezweckt, sondern vor allem dazu dient, das von der Klägerin beantragte Vorhaben zu verhindern. Denn jedenfalls zu Beginn der Planung stand im Vordergrund der Schutz des nahe gelegenen Einzelhandelsstandortes „Europaplatz“ (vgl. Äußerungen im Technischen Ausschuss in der Sitzung v. 9.3.1999 anlässlich des ersten Aufstellungsbeschlusses und Äußerungen anlässlich der Bürgerbeteiligung am 15.4.1999). Dies braucht jedoch nicht abschließend geklärt zu werden. Jedenfalls liegt hier der oben genannte Fall konzeptionsloser Planung vor, weil die vom Änderungsbebauungsplan getroffene Differenzierung zwischen dem Ausschluss des Einzelhandels einerseits und der - ausnahmsweisen oder generellen - Zulassung sonstiger Nutzungen andererseits gemessen am Planziel der Freihaltung des Plangebiets für eine „hochwertige arbeitsplatzintensive gewerbliche Nutzung“ vor allem im Bereich „Büro und Dienstleistung“ nicht nachvollziehbar ist.
22 
a) Allerdings wird die Schlüssigkeit und Eignung der Planung nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass neben dem Einzelhandel nicht weitere Nutzungsarten ausgeschlossen wurden. Die Klägerin meint insoweit, das Planziel einer „Aufwertung“ des Gewerbegebiets hätte insbesondere noch den Ausschluss des produzierenden Gewerbes und von Schank- und Speisewirtschaften erfordert. Zumindest für den Bereich des produzierenden Gewerbes ist bereits fraglich, ob überhaupt ein Zielwiderspruch besteht. Produktion kann arbeitsintensiver als Dienstleistung und überdies auch „hochwertig“ sein, wie der Senat bereits im Beschluss vom 15.7.2003 ausgeführt hat. Dies bedarf indes keiner weiteren Erörterung. Denn die Klägerin lässt außer Acht, dass ein Bebauungsplan nicht schon deshalb konzeptionslos oder ungeeignet ist, weil nicht sogleich umfassend alle Nutzungen ausgeschlossen wurden, die möglicherweise irgendwann einmal dem Planziel widersprechen könnten. Es genügt, wenn diejenigen Nutzungen erfasst sind, für deren Realisierung in absehbarer Zeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, etwa weil es - wie hier hinsichtlich des Einzelhandels - konkrete Anfragen gibt. Der Einzelhandelsausschluss ist jedoch deshalb städtebaulich nicht gerechtfertigt, weil das hierfür angegebene Planziel einer „Aufwertung“ des Gewerbegebiets wegen der im Bebauungsplan „positiv“ zugelassenen Nutzungen völlig nichtssagend ist und keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit zulässt.
23 
b) Relevant sind folgende durch Bebauungsplan zugelassene Nutzungen: Ausnahmsweise zulässig sind gem. Ziff. 3.2 (GE 1) Vergnügungseinrichtungen. Der Änderungsbebauungsplan verweist insoweit auf den - weiter geltenden - Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Möhringen (1989/17)“. Nach dem zuletzt genannten Bebauungsplan unterfällt das Plangebiet der Kategorie IV (Sicherung der Flächen für Arbeitsstätten). In diesem Gebiet sind gem. § 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen Vergnügungseinrichtungen der Kategorie A zulässig. Es handelt sich insoweit gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieses Bebauungsplans um Vergnügungseinrichtungen mit kulturellem, künstlerischem und sportlichem Angebot wie Theater, Variete, Kabarett, Lichtspieltheater, Kegel- und Bowlingbahnen. Gemäß § 3 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen können in Gebieten der Kategorie IV ausnahmsweise auch Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Bebauungsplans handelt es sich hierbei u.a. um Tanzlokale, Diskotheken und Spielhallen. Gemäß Ziff. 2.4 und 2.5 (GE 1) des Änderungsbebauungsplans sind außerdem - als Ausnahme vom allgemeinen Einzelhandelsausschluss (vgl. § 1 Abs. 9 BauGB) - ausnahmsweise zulässig Einzelhandelsbetriebe nur zur Versorgung des Gewerbegebiets F hof-Ost mit Lebensmitteln und Drogeriewaren sowie der Kraftfahrzeughandel. Im Teilbereich GE 2 sind - im Unterschied zum Bereich GE 1 - auch Tankstellen allgemein zulässig sowie ausnahmsweise eine „Erneuerung“ des bestehenden Tankstellenshops.
24 
Zwar mag die ausnahmsweise Zulassung von Einzelhandelsbetrieben des Lebensmittelhandels zur Gebietsversorgung und einer „Erneuerung“ des Tankstellenshops noch plausibel sein, weil es insoweit nicht um eine „Aufwertung“ des Gewerbegebiets, sondern um die Deckung eines konkreten Versorgungsbedarfs geht. Nicht mehr nachvollziehbar ist jedoch mit Blick auf das genannte planerische Ziel, weshalb Betriebe des Kraftfahrzeughandels als „Untergruppe“ des Einzelhandels ausnahmsweise zulässig sein sollen, nicht dagegen sonstige Einzelhandelsbetriebe wie etwa der von der Klägerin beantragte Lebensmittelmarkt. Denn es dürfte zahlreiche Betriebe des Einzelhandels geben, die auf einer kleineren Fläche mehr Arbeitsplätze schaffen als ein Kraftfahrzeughandel, ohne in ihrer „Wertigkeit“ diesem gegenüber zurückzustehen. Möglicherweise wollte die Beklagte den vorhandenen Betrieb des Kraftfahrzeughandels in seiner Entwicklung sichern. Zu diesem Zweck hätte jedoch eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ausgereicht. Mit der Ausnahmeregelung wird jedoch die Möglichkeit geschaffen, dass sich ein weiterer Betrieb des Kraftfahrzeughandels ansiedelt. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine solche Häufung von Betrieben des Kraftfahrzeughandels der Eigenart des Gewerbegebiets widerspräche. Dasselbe gilt mit Blick auf die Zulässigkeit von Tankstellen im Teilbereich GE 2. Auch insoweit hätte zur Sicherung der Entwicklung des vorhandenen Betriebs eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO genügt. Statt dessen sind Tankstellen kraft ausdrücklicher planerischer Festsetzung in diesem Bereich allgemein zulässig. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Tankstellen dem Ziel eines hochwertigen Gewerbegebiets eher entsprechen sollten als Betriebe des Einzelhandels.
25 
Nicht nachvollziehbar ist schließlich mit Blick auf das angegebene Ziel der Freihaltung des Gebiets für hochwertige arbeitsplatzintensive Gewerbebetriebe (Bereich Büro und Dienstleistungen) insbesondere auch, weshalb Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig, Einzelhandelsbetriebe hingegen ausgeschlossen sind. Sieht man vom Gesichtspunkt der „Arbeitsplatzintensität“ einmal ab, mag es zwar noch vertretbar sein, die Vergnügungseinrichtungen der Kategorie A als gegenüber dem Einzelhandel „höherwertige“ Betriebe zu begreifen. Dies gilt jedoch nicht für die nach § 3 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungsstätten“ ausnahmsweise zulässigen Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B und hier insbesondere nicht für die danach im Plangebiet ausnahmsweise zulässigen Spielhallen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass solche Betriebe gerade deshalb ausgeschlossen werden können, um einem Attraktivitätsverlust von durch Geschäfte und Dienstleistungsunternehmen geprägten Gebieten vorzubeugen und das vielfältige Angebot an Geschäften zu sichern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.5.1987 - 4 N 4.86 -, BVerwGE 77, 308 = PBauE § 47 Abs. 1 VwGO Nr. 1; Beschl. v. 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42; Beschl. v. 5.1.1995 - 4 B 270.94 -). Auch in der Begründung des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere, Möhringen 167“ der Beklagten wird darauf verwiesen, dass mit Blick auf nachteilige Auswirkungen auf Geschäftsbereiche durch Verdrängungseffekte gerade auch Spielhallen einer städtebaulichen Steuerung bedürfen. Da es im Plangebiet aber keine Schulen, Jugendhäuser oder Kirchen gibt (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Vergnügungsstätten“, S. 6), ist angesichts der tatsächlichen Prägung des Gebiets nicht erkennbar, dass eine Spielhalle hier generell gebietsunverträglich wäre. Es ist nicht schlüssig, dass zur Freihaltung des Plangebiets für eine hochwertige gewerbliche Nutzung zwar Betriebe des Einzelhandels wie der von der Klägerin beantragte Lebensmittelmarkt ausgeschlossen werden, demgegenüber aber ausdrücklich ein Ausnahmetatbestand für Vergnügungseinrichtungen wie etwa Spielhallen geschaffen wird.
26 
c) Nach allem ist nicht erkennbar, dass dem vom Satzungsgeber angegebenen Ziel, das Gebiet für hochwertige arbeitsplatzintensive gewerbliche Nutzung freizuhalten, ein schlüssiges städtebauliches Konzept zugrunde liegt, das es als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, zwar den Einzelhandel auszuschließen, aber Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B, den Kraftfahrzeughandel sowie Tankstellen ausnahmsweise oder allgemein zuzulassen. Diese Konzeptionslosigkeit wiegt hier um so schwerer, als es sich um ein kleines Gewerbegebiet mit nur sechs Baugrundstücken handelt. Vor diesem Hintergrund können die Ausnahmetatbestände in ihrer Wirkung auf das angegebene Planziel auch nicht vernachlässigt werden. Im vorliegenden Zusammenhang spielt auch keine Rolle, ob und unter welchen Voraussetzungen Betriebe des Kraftfahrzeughandels, Vergnügungsstätten oder Tankstellen im konkreten Fall tatsächlich realisiert werden könnten. Entscheidend ist, dass der Satzungsgeber selbst durch entsprechende „positive“ Festsetzungen dem von ihm angegebenen Planungsziel einer „Aufwertung“ des Gewerbegebiets jede Schlüssigkeit und Aussagekraft genommen hat. Im Übrigen kann der Annahme nicht gefolgt werden, dass die nach dem Bebauungsplan ausnahmsweise zulässigen Nutzungen auf der Grundlage des § 15 BauNVO in jedem Fall verhindert werden könnten. Mit der Ausnahmeregelung hat der Satzungsgeber selbst zu erkennen gegeben, dass diese Nutzungen ihrer Art nach im Grundsatz mit dem Gebietscharakter vereinbar sind. Auch nach der tatsächlichen Gebietsprägung kann nicht davon ausgegangen werden, dass solche Vorhaben generell, also unabhängig von ihrer Lage und Größe, der Eigenart des Baugebiets widersprechen würden. Das gilt, wie bereits ausgeführt, auch für Spielhallen.
27 
3. Die Unwirksamkeit des Einzelhandelsausschlusses bedeutet, dass der Lebensmittelmarkt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Gewerbegebiet zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO vorliegt, der nur in einem Sondergebiet realisiert werden könnte. Die Verkaufsfläche des Vorhabens liegt mit 699 m 2 knapp unterhalb des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Schwellenwertes für die Großflächigkeit von 700 m 2 (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. vom 22.7.2004 - 4 B 29.04). Großflächigkeit liegt hier auch nicht ausnahmsweise bereits unterhalb von 700 m 2 Verkaufsfläche vor. Im Gegenteil ist nach der tatsächlichen Entwicklung gerade im Lebensmitteleinzelhandel anzunehmen, dass der Schwellenwert die Untergrenze für die Großflächigkeit darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 13.7.2004 - 5 S 1205/03 -, UA S. 22: durchschnittliche Verkaufsfläche eines Supermarktes im Jahre 2000 bereits 746 m 2 ).
28 
II. Dem Vorhaben der Klägerin steht auch nicht die Veränderungssperre für das Grundstück Flst.Nr. 7130/6, S straße 6 (Mö 215) vom Oktober 2004 entgegen.
29 
Es ist fraglich, ob die Veränderungssperre wegen Zeitablaufs der Klägerin gegenüber unwirksam ist, wie diese meint. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei der zweiten Veränderungssperre vom 7.10.2004 nicht um eine selbständige, sondern um eine erneute Sperre im Sinne des § 17 Abs. 3 BauGB handelte und wenn der Zeitraum nach Außerkrafttreten der ersten Veränderungssperre mit Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplans am 8.2.2001 (§ 17 Abs. 5 BauGB) bis zum Inkrafttreten der erneuten Veränderungssperre in analoger Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB als „rechtswidrige faktische Zurückstellung“ des Baugesuchs anzurechnen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1970 - 4 C 79.68 - DVBl. 1971, 468; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.2.1993 - 5 S 2471/92 - VBlBW 1993, 348). Daran bestehen jedenfalls für den Zeitraum seit Beginn des gerichtlichen Verfahrens am 22.11.2001 Zweifel. Zwar wurde die beantragte Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt nach obigen Ausführungen rechtswidrig versagt. Seit Inkrafttreten des Änderungsbebauungsplans am 8.2.2001 ging es jedoch nicht mehr um die Sicherung der Planung, sondern um die Klärung der Rechtmäßigkeit des Einzelhandelsausschlusses und seit Erhebung der Verpflichtungsklage ist die Beklagte auch nicht mehr Herrin des Verfahrens, so dass es an der Grundlage für den Analogieschluss zu § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB - Gefahr einer Umgehung der zeitlichen Grenzen des § 17 BauGB - fehlen dürfte (vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 2, § 17 Rn. 8 m.w.N.; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 17 Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 11.11.1970, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.2.1993, a.a.O.). Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls ist die erneute Veränderungssperre deshalb ungültig, weil die zu sichernden Planungsvorstellungen der Beklagten nicht zu einem wirksamen Bebauungsplan führen können (vgl. Brügelmann, a.a.O., § 14 Rn. 15 m.w.N.). Die auf das Baugrundstück bezogenen planerischen Absichten zielen darauf, den zur „Aufwertung“ des Gewerbegebiets getroffenen Einzelhandelsausschluss aus Anlass des Genehmigungsantrags der Firma Mc Donald´s zum Neubau eines Restaurants zur „Unterstützung“ der „städtebaulichen Dominanz dieses wertvollen Gewerbegebiets“ durch die Festsetzung einer mindestens dreigeschossigen Bebauung zu ergänzen. Wie dargelegt, ist der Einzelhandelsausschluss städtebaulich nicht gerechtfertigt, weil das Planziel, die „Hochwertigkeit“ des Gewerbegebiets zu sichern und zu fördern, angesichts der ansonsten zugelassenen Nutzungen nicht plausibel realisierbar ist. Daher kann auch die Festsetzung einer Mindestgeschosszahl mit dem Ziel, die „Hochwertigkeit“ des Gewerbegebietes zu unterstützen, ohne eine Änderung des Nutzungskonzepts städtebaulich nicht gerechtfertigt sein. Außerdem würde die hier festzustellende Unwirksamkeit des Einzelhandelsausschlusses wegen des engen konzeptionellen Zusammenhangs auch die geplante Festsetzung einer Mindestgeschosszahl erfassen. Die Beklagte wird aufgrund dieser Entscheidung insgesamt neu zu entscheiden haben, ob und gegebenenfalls auf welche Weise das Ziel einer „Aufwertung“ des Gewerbegebiets weiter verfolgt werden soll. Damit ist derzeit auch der Inhalt eines künftigen Bebauungsplans nicht absehbar; auch aus diesem Grund ist für eine Veränderungssperre kein Raum (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 10 und 15 f.; Brügelmann, a.a.O., § 14 Rn. 10 ff.).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
31 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft. Sie ist auch sonst zulässig. Das Baugesuch der Firma Mc Donald´s hat das Rechtsschutzinteresse für die Klage nicht entfallen lassen, weil die Klägerin, die Eigentümerin des Baugrundstücks ist, im Falle eines Erfolgs im vorliegenden Verfahren nach wie vor den Lebensmittelmarkt errichten will. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 27.1.2005 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Recht verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 140 Stellplätzen auf dem Grundstück S straße 6 nach Maßgabe des Bauantrags vom 17.11.1998 zu erteilen. Der im Änderungsbebauungsplan „F hof-Ost/H-/S straße (Mö 195)“ festgesetzte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und die Veränderungssperre vom 8.10.2004 stehen dem Vorhaben nicht entgegen, weil sie unwirksam sind.
19 
I. Der im Änderungsbebauungsplan festgesetzte Einzelhandelsausschluss kann dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden.
20 
1. Dies folgt entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings nicht aus einer formellen Unwirksamkeit des in Rede stehenden Änderungsbebauungsplans. Der Senat hält insoweit in vollem Umfang an seiner im Beschluss vom 15.7.2003 - 8 S 630/03 - dargelegten Auffassung fest, so dass hierauf verwiesen werden kann. Auch kann dahingestellt bleiben, ob der Einzelhandelsausschluss mit Blick darauf unwirksam ist, dass die auf eine konkrete Bedarfsdeckung bezogene Ausnahmeregelung nach Ziff. 2.4. (GE 1) dem Typenzwang und damit § 1 Abs. 9 BauGB widerspricht (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.2003 - 3 S 439/03 -, juris S. 5 f.), und der Satzungsgeber für diesen Fall einen Ausschluss des Einzelhandels im Interesse der Versorgung des Gebiets nicht gewollt hätte, wie die Klägerin meint. Denn jedenfalls verletzt der Einzelhandelsausschluss für sich genommen § 1 Abs. 5 BauGB und das Gebot der Verhältnismäßigkeit.
21 
2. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise ausgeschlossen werden können, gehören auch im Gewerbegebiet sonst allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 99, 1338 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6 m.w.N.). Ein solcher Ausschluss steht aber nicht im planerischen Belieben der Gemeinde, sondern kommt nur dann in Betracht, wenn städtebauliche Gründe ihn rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2002 - 4 BN 20.02 -; Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.; Beschl. v. 22.5.1987 - 4 N 4.86 -, BVerwGE 77, 308 = PBauE § 47 Abs. 1 VwGO Nr. 1). Daran fehlt es etwa dann, wenn der Nutzungsausschluss nicht geeignet ist, die Plankonzeption der Gemeinde umzusetzen (eingehend dazu Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 1 Rn. 235 ff. m.w.N.), oder wenn eine positive planerische Konzeption nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit allein private Interessen zu befriedigen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1 § 1 Rn. 34 m.w.N.) oder eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.; Urt. v. 14.7.1972 - IV C 8.70 -, BVerwGE 40, 258, 262 f.= PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 1). Darüber hinaus fehlt es an der städtebaulichen Rechtfertigung auch dann, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans kein schlüssiges Plankonzept erkennen lassen, das eine Überprüfung des Nutzungsausschlusses auf seine Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit erlaubt (vgl. Urt. des Senats v. 23.8.2001 - 8 S 1119/01 -, VBlBW 2002, 741 = PBauE § 1 Abs. 9 BauNVO Nr. 12; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.5.1994 - 5 S 2839/93 -, BRS 56 Nr. 1; zur Unverhältnismäßigkeit einer konzeptionslosen Planung vgl. Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 237 m.w.N.). Hier deutet manches darauf hin, dass der Einzelhandelsausschluss jedenfalls nicht in erster Linie eine „Aufwertung“ des Gewerbegebietes bezweckt, sondern vor allem dazu dient, das von der Klägerin beantragte Vorhaben zu verhindern. Denn jedenfalls zu Beginn der Planung stand im Vordergrund der Schutz des nahe gelegenen Einzelhandelsstandortes „Europaplatz“ (vgl. Äußerungen im Technischen Ausschuss in der Sitzung v. 9.3.1999 anlässlich des ersten Aufstellungsbeschlusses und Äußerungen anlässlich der Bürgerbeteiligung am 15.4.1999). Dies braucht jedoch nicht abschließend geklärt zu werden. Jedenfalls liegt hier der oben genannte Fall konzeptionsloser Planung vor, weil die vom Änderungsbebauungsplan getroffene Differenzierung zwischen dem Ausschluss des Einzelhandels einerseits und der - ausnahmsweisen oder generellen - Zulassung sonstiger Nutzungen andererseits gemessen am Planziel der Freihaltung des Plangebiets für eine „hochwertige arbeitsplatzintensive gewerbliche Nutzung“ vor allem im Bereich „Büro und Dienstleistung“ nicht nachvollziehbar ist.
22 
a) Allerdings wird die Schlüssigkeit und Eignung der Planung nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass neben dem Einzelhandel nicht weitere Nutzungsarten ausgeschlossen wurden. Die Klägerin meint insoweit, das Planziel einer „Aufwertung“ des Gewerbegebiets hätte insbesondere noch den Ausschluss des produzierenden Gewerbes und von Schank- und Speisewirtschaften erfordert. Zumindest für den Bereich des produzierenden Gewerbes ist bereits fraglich, ob überhaupt ein Zielwiderspruch besteht. Produktion kann arbeitsintensiver als Dienstleistung und überdies auch „hochwertig“ sein, wie der Senat bereits im Beschluss vom 15.7.2003 ausgeführt hat. Dies bedarf indes keiner weiteren Erörterung. Denn die Klägerin lässt außer Acht, dass ein Bebauungsplan nicht schon deshalb konzeptionslos oder ungeeignet ist, weil nicht sogleich umfassend alle Nutzungen ausgeschlossen wurden, die möglicherweise irgendwann einmal dem Planziel widersprechen könnten. Es genügt, wenn diejenigen Nutzungen erfasst sind, für deren Realisierung in absehbarer Zeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, etwa weil es - wie hier hinsichtlich des Einzelhandels - konkrete Anfragen gibt. Der Einzelhandelsausschluss ist jedoch deshalb städtebaulich nicht gerechtfertigt, weil das hierfür angegebene Planziel einer „Aufwertung“ des Gewerbegebiets wegen der im Bebauungsplan „positiv“ zugelassenen Nutzungen völlig nichtssagend ist und keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit zulässt.
23 
b) Relevant sind folgende durch Bebauungsplan zugelassene Nutzungen: Ausnahmsweise zulässig sind gem. Ziff. 3.2 (GE 1) Vergnügungseinrichtungen. Der Änderungsbebauungsplan verweist insoweit auf den - weiter geltenden - Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Möhringen (1989/17)“. Nach dem zuletzt genannten Bebauungsplan unterfällt das Plangebiet der Kategorie IV (Sicherung der Flächen für Arbeitsstätten). In diesem Gebiet sind gem. § 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen Vergnügungseinrichtungen der Kategorie A zulässig. Es handelt sich insoweit gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieses Bebauungsplans um Vergnügungseinrichtungen mit kulturellem, künstlerischem und sportlichem Angebot wie Theater, Variete, Kabarett, Lichtspieltheater, Kegel- und Bowlingbahnen. Gemäß § 3 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen können in Gebieten der Kategorie IV ausnahmsweise auch Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Bebauungsplans handelt es sich hierbei u.a. um Tanzlokale, Diskotheken und Spielhallen. Gemäß Ziff. 2.4 und 2.5 (GE 1) des Änderungsbebauungsplans sind außerdem - als Ausnahme vom allgemeinen Einzelhandelsausschluss (vgl. § 1 Abs. 9 BauGB) - ausnahmsweise zulässig Einzelhandelsbetriebe nur zur Versorgung des Gewerbegebiets F hof-Ost mit Lebensmitteln und Drogeriewaren sowie der Kraftfahrzeughandel. Im Teilbereich GE 2 sind - im Unterschied zum Bereich GE 1 - auch Tankstellen allgemein zulässig sowie ausnahmsweise eine „Erneuerung“ des bestehenden Tankstellenshops.
24 
Zwar mag die ausnahmsweise Zulassung von Einzelhandelsbetrieben des Lebensmittelhandels zur Gebietsversorgung und einer „Erneuerung“ des Tankstellenshops noch plausibel sein, weil es insoweit nicht um eine „Aufwertung“ des Gewerbegebiets, sondern um die Deckung eines konkreten Versorgungsbedarfs geht. Nicht mehr nachvollziehbar ist jedoch mit Blick auf das genannte planerische Ziel, weshalb Betriebe des Kraftfahrzeughandels als „Untergruppe“ des Einzelhandels ausnahmsweise zulässig sein sollen, nicht dagegen sonstige Einzelhandelsbetriebe wie etwa der von der Klägerin beantragte Lebensmittelmarkt. Denn es dürfte zahlreiche Betriebe des Einzelhandels geben, die auf einer kleineren Fläche mehr Arbeitsplätze schaffen als ein Kraftfahrzeughandel, ohne in ihrer „Wertigkeit“ diesem gegenüber zurückzustehen. Möglicherweise wollte die Beklagte den vorhandenen Betrieb des Kraftfahrzeughandels in seiner Entwicklung sichern. Zu diesem Zweck hätte jedoch eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ausgereicht. Mit der Ausnahmeregelung wird jedoch die Möglichkeit geschaffen, dass sich ein weiterer Betrieb des Kraftfahrzeughandels ansiedelt. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine solche Häufung von Betrieben des Kraftfahrzeughandels der Eigenart des Gewerbegebiets widerspräche. Dasselbe gilt mit Blick auf die Zulässigkeit von Tankstellen im Teilbereich GE 2. Auch insoweit hätte zur Sicherung der Entwicklung des vorhandenen Betriebs eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO genügt. Statt dessen sind Tankstellen kraft ausdrücklicher planerischer Festsetzung in diesem Bereich allgemein zulässig. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Tankstellen dem Ziel eines hochwertigen Gewerbegebiets eher entsprechen sollten als Betriebe des Einzelhandels.
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Nicht nachvollziehbar ist schließlich mit Blick auf das angegebene Ziel der Freihaltung des Gebiets für hochwertige arbeitsplatzintensive Gewerbebetriebe (Bereich Büro und Dienstleistungen) insbesondere auch, weshalb Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig, Einzelhandelsbetriebe hingegen ausgeschlossen sind. Sieht man vom Gesichtspunkt der „Arbeitsplatzintensität“ einmal ab, mag es zwar noch vertretbar sein, die Vergnügungseinrichtungen der Kategorie A als gegenüber dem Einzelhandel „höherwertige“ Betriebe zu begreifen. Dies gilt jedoch nicht für die nach § 3 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungsstätten“ ausnahmsweise zulässigen Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B und hier insbesondere nicht für die danach im Plangebiet ausnahmsweise zulässigen Spielhallen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass solche Betriebe gerade deshalb ausgeschlossen werden können, um einem Attraktivitätsverlust von durch Geschäfte und Dienstleistungsunternehmen geprägten Gebieten vorzubeugen und das vielfältige Angebot an Geschäften zu sichern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.5.1987 - 4 N 4.86 -, BVerwGE 77, 308 = PBauE § 47 Abs. 1 VwGO Nr. 1; Beschl. v. 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42; Beschl. v. 5.1.1995 - 4 B 270.94 -). Auch in der Begründung des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere, Möhringen 167“ der Beklagten wird darauf verwiesen, dass mit Blick auf nachteilige Auswirkungen auf Geschäftsbereiche durch Verdrängungseffekte gerade auch Spielhallen einer städtebaulichen Steuerung bedürfen. Da es im Plangebiet aber keine Schulen, Jugendhäuser oder Kirchen gibt (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Vergnügungsstätten“, S. 6), ist angesichts der tatsächlichen Prägung des Gebiets nicht erkennbar, dass eine Spielhalle hier generell gebietsunverträglich wäre. Es ist nicht schlüssig, dass zur Freihaltung des Plangebiets für eine hochwertige gewerbliche Nutzung zwar Betriebe des Einzelhandels wie der von der Klägerin beantragte Lebensmittelmarkt ausgeschlossen werden, demgegenüber aber ausdrücklich ein Ausnahmetatbestand für Vergnügungseinrichtungen wie etwa Spielhallen geschaffen wird.
26 
c) Nach allem ist nicht erkennbar, dass dem vom Satzungsgeber angegebenen Ziel, das Gebiet für hochwertige arbeitsplatzintensive gewerbliche Nutzung freizuhalten, ein schlüssiges städtebauliches Konzept zugrunde liegt, das es als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, zwar den Einzelhandel auszuschließen, aber Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B, den Kraftfahrzeughandel sowie Tankstellen ausnahmsweise oder allgemein zuzulassen. Diese Konzeptionslosigkeit wiegt hier um so schwerer, als es sich um ein kleines Gewerbegebiet mit nur sechs Baugrundstücken handelt. Vor diesem Hintergrund können die Ausnahmetatbestände in ihrer Wirkung auf das angegebene Planziel auch nicht vernachlässigt werden. Im vorliegenden Zusammenhang spielt auch keine Rolle, ob und unter welchen Voraussetzungen Betriebe des Kraftfahrzeughandels, Vergnügungsstätten oder Tankstellen im konkreten Fall tatsächlich realisiert werden könnten. Entscheidend ist, dass der Satzungsgeber selbst durch entsprechende „positive“ Festsetzungen dem von ihm angegebenen Planungsziel einer „Aufwertung“ des Gewerbegebiets jede Schlüssigkeit und Aussagekraft genommen hat. Im Übrigen kann der Annahme nicht gefolgt werden, dass die nach dem Bebauungsplan ausnahmsweise zulässigen Nutzungen auf der Grundlage des § 15 BauNVO in jedem Fall verhindert werden könnten. Mit der Ausnahmeregelung hat der Satzungsgeber selbst zu erkennen gegeben, dass diese Nutzungen ihrer Art nach im Grundsatz mit dem Gebietscharakter vereinbar sind. Auch nach der tatsächlichen Gebietsprägung kann nicht davon ausgegangen werden, dass solche Vorhaben generell, also unabhängig von ihrer Lage und Größe, der Eigenart des Baugebiets widersprechen würden. Das gilt, wie bereits ausgeführt, auch für Spielhallen.
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3. Die Unwirksamkeit des Einzelhandelsausschlusses bedeutet, dass der Lebensmittelmarkt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Gewerbegebiet zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO vorliegt, der nur in einem Sondergebiet realisiert werden könnte. Die Verkaufsfläche des Vorhabens liegt mit 699 m 2 knapp unterhalb des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Schwellenwertes für die Großflächigkeit von 700 m 2 (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. vom 22.7.2004 - 4 B 29.04). Großflächigkeit liegt hier auch nicht ausnahmsweise bereits unterhalb von 700 m 2 Verkaufsfläche vor. Im Gegenteil ist nach der tatsächlichen Entwicklung gerade im Lebensmitteleinzelhandel anzunehmen, dass der Schwellenwert die Untergrenze für die Großflächigkeit darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 13.7.2004 - 5 S 1205/03 -, UA S. 22: durchschnittliche Verkaufsfläche eines Supermarktes im Jahre 2000 bereits 746 m 2 ).
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II. Dem Vorhaben der Klägerin steht auch nicht die Veränderungssperre für das Grundstück Flst.Nr. 7130/6, S straße 6 (Mö 215) vom Oktober 2004 entgegen.
29 
Es ist fraglich, ob die Veränderungssperre wegen Zeitablaufs der Klägerin gegenüber unwirksam ist, wie diese meint. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei der zweiten Veränderungssperre vom 7.10.2004 nicht um eine selbständige, sondern um eine erneute Sperre im Sinne des § 17 Abs. 3 BauGB handelte und wenn der Zeitraum nach Außerkrafttreten der ersten Veränderungssperre mit Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplans am 8.2.2001 (§ 17 Abs. 5 BauGB) bis zum Inkrafttreten der erneuten Veränderungssperre in analoger Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB als „rechtswidrige faktische Zurückstellung“ des Baugesuchs anzurechnen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1970 - 4 C 79.68 - DVBl. 1971, 468; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.2.1993 - 5 S 2471/92 - VBlBW 1993, 348). Daran bestehen jedenfalls für den Zeitraum seit Beginn des gerichtlichen Verfahrens am 22.11.2001 Zweifel. Zwar wurde die beantragte Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt nach obigen Ausführungen rechtswidrig versagt. Seit Inkrafttreten des Änderungsbebauungsplans am 8.2.2001 ging es jedoch nicht mehr um die Sicherung der Planung, sondern um die Klärung der Rechtmäßigkeit des Einzelhandelsausschlusses und seit Erhebung der Verpflichtungsklage ist die Beklagte auch nicht mehr Herrin des Verfahrens, so dass es an der Grundlage für den Analogieschluss zu § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB - Gefahr einer Umgehung der zeitlichen Grenzen des § 17 BauGB - fehlen dürfte (vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 2, § 17 Rn. 8 m.w.N.; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 17 Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 11.11.1970, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.2.1993, a.a.O.). Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls ist die erneute Veränderungssperre deshalb ungültig, weil die zu sichernden Planungsvorstellungen der Beklagten nicht zu einem wirksamen Bebauungsplan führen können (vgl. Brügelmann, a.a.O., § 14 Rn. 15 m.w.N.). Die auf das Baugrundstück bezogenen planerischen Absichten zielen darauf, den zur „Aufwertung“ des Gewerbegebiets getroffenen Einzelhandelsausschluss aus Anlass des Genehmigungsantrags der Firma Mc Donald´s zum Neubau eines Restaurants zur „Unterstützung“ der „städtebaulichen Dominanz dieses wertvollen Gewerbegebiets“ durch die Festsetzung einer mindestens dreigeschossigen Bebauung zu ergänzen. Wie dargelegt, ist der Einzelhandelsausschluss städtebaulich nicht gerechtfertigt, weil das Planziel, die „Hochwertigkeit“ des Gewerbegebiets zu sichern und zu fördern, angesichts der ansonsten zugelassenen Nutzungen nicht plausibel realisierbar ist. Daher kann auch die Festsetzung einer Mindestgeschosszahl mit dem Ziel, die „Hochwertigkeit“ des Gewerbegebietes zu unterstützen, ohne eine Änderung des Nutzungskonzepts städtebaulich nicht gerechtfertigt sein. Außerdem würde die hier festzustellende Unwirksamkeit des Einzelhandelsausschlusses wegen des engen konzeptionellen Zusammenhangs auch die geplante Festsetzung einer Mindestgeschosszahl erfassen. Die Beklagte wird aufgrund dieser Entscheidung insgesamt neu zu entscheiden haben, ob und gegebenenfalls auf welche Weise das Ziel einer „Aufwertung“ des Gewerbegebiets weiter verfolgt werden soll. Damit ist derzeit auch der Inhalt eines künftigen Bebauungsplans nicht absehbar; auch aus diesem Grund ist für eine Veränderungssperre kein Raum (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 14 Rn. 10 und 15 f.; Brügelmann, a.a.O., § 14 Rn. 10 ff.).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
31 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Sonstige Literatur

 
32 
Rechtsmittelbelehrung
33 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
34 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
35 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
36 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
37 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller zu 1 bis 3, die Antragsteller zu 4 bis 7, die Antragstellerinnen zu 8 und 9 sowie die Antragsteller zu 10 und 11 tragen, jeweils als Gesamtschuldner, je ein Viertel der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der 5. und 6. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ der Antragsgegnerin.
Am 12.04.2005 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Beschluss, den bestehenden Bebauungsplan für das Gewerbegebiet „Kuckuckswald“, das zwischen den Ortsteilen Ubstadt und Weiher liegt und durch die Ubstädter Straße (K 3523) erschlossen wird, zu ändern und räumlich zu erweitern. Planungsziel war es, auf einer ca. 6.100 m² großen Teilfläche des Geltungsbereichs, die nicht bebaut war, durch Ausweisung eines Sondergebiets die Voraussetzungen für die Ansiedlung von zwei großflächigen Einzelhandelsbetrieben, nämlich eines Lebensmittel-Vollsortimenters (ca. 1.600 m² Verkaufsfläche) und eines Lebensmittel-Discounters (ca. 900 m² Verkaufsfläche), zu schaffen. Um den funktionellen Anforderungen der angestrebten Nutzungen zu genügen, sollte der Geltungsbereich des Plans um ca. 3.500 m² vergrößert werden. Vorgesehen war ein vorhabenbezogener Bebauungsplan (5. Änderung des Bebauungsplans). Die möglichen städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen der Lebensmittelmärkte untersuchte die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH im Auftrag der Antragsgegnerin (GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005).
Am 06.06.2005 fand ein Gespräch zwischen Vertretern des Regierungspräsidiums Karlsruhe, des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein und der Antragsgegnerin mit dem Ziel statt, die raumordnerischen Rahmenbedingungen und die Genehmigungsfähigkeit des Projekts abzuklären. Der Regionalverband forderte, zur Vermeidung einer raumordnerisch unerwünschten Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben - insbesondere mit zentrenrelevanten Sortimenten im Sinne des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 - zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente im Gewerbegebiet auszuschließen (Aktenvermerk des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.06.2005, ergänzt durch Schreiben des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein vom 17.06.2005).
Daraufhin fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 07.06.2005 den weiteren Beschluss, im Wege einer 6. Änderung des Bebauungsplans für das restliche Gewerbegebiet zentrenrelevante Sortimente gemäß dem Einzelhandelserlass auszuschließen.
Nach Bekanntgabe der Aufstellungsbeschlüsse am 04.05. und am 09.06.2005 fand am 23.06.2005 ein „Bürgergespräch“ statt, bei dem über die allgemeinen Ziele der Planung informiert wurde. Auch unterrichtete die Antragsgegnerin die Träger öffentlicher Belange. Nach vorheriger Bekanntgabe lag der Planentwurf der 6. Änderung über den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente in der Zeit vom 17.06. bis 18.07.2005 öffentlich aus. Die „Interessengemeinschaft - Gewerbetreibende vom Kuckuckswald“, der die Antragsteller als Grundstückseigentümer oder Betriebsinhaber im Gewerbegebiet angehören, erhob gegen den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente Einwendungen. Die notwendige geschäftliche Flexibilität der bereits angesiedelten Unternehmen werde dadurch in Frage gestellt, die Nutzung und Verwertbarkeit der Immobilien eingeschränkt und eine Abwertung herbeigeführt. Der Einzelhandelserlass sei auf eine kleine Gemeinde wie Ubstadt-Weiher nicht übertragbar; die Notwendigkeit des Sortimentsausschlusses bedürfe eines gutachterlichen Nachweises.
Nach Beteiligung der Behörden sowie der Nachbargemeinden und Erstellung eines Umweltberichts billigte der Gemeinderat am 27.09.2005 den Bebauungsplanentwurf für die Festsetzung eines Sondergebiets und beschloss dessen Offenlage. Nach vorheriger Bekanntgabe erfolgte diese in der Zeit vom 07.10. bis 07.11.2005. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.09. und 04.11.2005 wandten sich die Antragsteller erneut gegen die beabsichtigten Änderungen des Bebauungsplans. Sie forderten für alle Grundstücke im Gewerbegebiet verbindlich das unbeschränkte Recht auf Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen ihrer bestehenden betrieblichen Anlagen. Dies sei zur Zukunftssicherung ihrer Gewerbebetriebe erforderlich und verfassungsrechtlich geboten. Es genüge, den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente auf das Sondergebiet zu beschränken. Gegen die Neuansiedlung der beiden Märkte bestünden keine grundsätzlichen Einwände; es sei aber nicht akzeptabel, die Nachbarn mit Auflagen zu belasten, die sie in ihrer zukünftigen Entwicklung behinderten. Die Befürchtung einer unerwünschten Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten sei nur abstrakt. Solange die Auswirkungen nicht konkret gutachtlich nachgewiesen seien, lasse sich ein genereller Ausschluss nicht rechtfertigen. Die im Plangebiet vorhandenen vier Einzelhändler stellten offenkundig keine Gefahr für die örtliche Nahversorgung dar, für weitere fehle es an Grundstücken. Es sei zweifelhaft, ob die Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel in der Gemeinde Ubstadt-Weiher, die ein Kleinzentrum sei, mit der Landes- und Regionalplanung vereinbar sei.
Nach Abschluss des Durchführungsvertrags am 24.10.2005 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner öffentlichen Sitzung vom 15.11.2005 mit den Bebauungsplanänderungen und beschloss diese als Satzung. Den Beschluss über die 6. Änderung gab die Antragsgegnerin am 17.11.2005, denjenigen über die 5. Änderung am 23.02.2006 bekannt.
Am 12.12.2005 haben die Antragsteller gegen die 6. Änderung des Bebauungsplans das Normenkontrollverfahren eingeleitet und am 27.02.2006 auf die 5. Änderung des Bebauungsplans erweitert.
Sie beantragen,
10 
die 5. und die 6. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ der Gemeinde Ubstadt-Weiher vom 15. November 2005 für unwirksam zu erklären.
11 
Der gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans gerichtete Normenkontrollantrag sei zulässig. Ihr Rechtsschutzinteresse ergebe sich trotz Errichtung und Inbetriebnahme der beiden Lebensmittelmärkte daraus, dass bei Unwirksamkeit der 5. Änderung künftige Erweiterungen oder Nutzungsänderungen ausgeschlossen wären und wegen ihrer lagebedingten landesplanerischen Unzulässigkeit eine Beschränkung der zentrenrelevanten Sortimente innerhalb des Sondergebiets erreicht werden könnte. Zwar hätten sie in der Vorkorrespondenz geäußert, dass sie nicht gegen das Ansiedlungsvorhaben an sich seien, sondern sich primär gegen den Ausschluss der zentrenrelevanten Sortimente wendeten. Sie hätten planbedingt jedoch Beeinträchtigungen zu gewärtigen, insbesondere seien Verkehrs- und Sichtbeziehungen berührt, so dass ihr Grundeigentum belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sei. Die massive Bebauung der bisherigen Grünfläche verschlechtere nachhaltig ihre Grundstückssituation. Die geplante Zufahrt für Lkws führe zu unvermeidlichen Staus auf der K 3523. Die Firsthöhe von 9,5 m schränke die freie Aussicht erheblich ein. Im Übrigen bestehe ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den beiden Planänderungen. Die beiden Teile seien unabhängig voneinander nicht denkbar und auch nicht gewollt. Dies gebiete auch eine einheitliche Normenkontrolle. - Der Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente durch die 6. Änderung des Bebauungsplans verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen das Abwägungsgebot. Ohne eigene Abwägung folge die Antragsgegnerin der Vorgabe des Regierungspräsidiums Karlsruhe, das die Sortimentsbeschränkung zur Voraussetzung der geplanten 5. Änderung gemacht habe. Städtebauliche Gründe hierfür behaupte sie nur, belege sie aber nicht. Ein Abwägungsausfall liege auch hinsichtlich möglicher Enteignungswirkungen für die Grundstückseigentümer im Plangebiet vor. Jede bauliche Erweiterung mit den ausgeschlossenen Warengruppen scheide aus; darin liege ein erheblicher Eingriff in die baulichen Nutzungsmöglichkeiten, die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit und die Rechte am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Antragsgegnerin habe dies weder erkannt noch in die Abwägung eingestellt. Sie habe sich auch vorab gebunden. Der Bürgermeister habe in der Bürgerfragestunde am 19.07.2005 nämlich geäußert, dass die „Verträge schon gemacht sind“ und, an die Ratsmitglieder gewandt, hinzugefügt, dass Schadensersatzforderungen in beträchtlicher Höhe auf die Gemeinde zukämen, falls der Kaufvertrag mit dem Investor scheitere. Trotz der im Kaufvertrag enthaltenen auflösenden Bedingung sei es eine Frage der Lebenserfahrung, ob ein Gemeinderat die innere Freiheit habe, einen Vertrag mit einem Verkaufspreis von 1,7 Mio Euro für ein gemeindliches Grundstück scheitern zu lassen. Ein weiterer Abwägungsfehler liege in der Behauptung, das Sondergebiet mit rund 170 Stellplätzen sei störungsarm erreichbar. Alternativen zur Ein- und Ausfahrt, die in unmittelbarer Nähe einer Pension liege, seien nicht geprüft worden. Auch seien Staus auf der K 3523 unvermeidlich. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass die Zentrenschädlichkeit nicht nur als bloße These behauptet werden dürfe, sondern durch konkrete Angaben darüber belegt werden müsse, weshalb die Ansiedlung von bestimmten Sortimenten für bestimmte Einzelhandelsstrukturen zentrenschädlich sei. Ohne jede eigene Tatsachenermittlung und ohne jede eigene Abwägung seien einfach die Vorgaben der Aufsichtsbehörde übernommen worden. Die Wirkungsanalyse der GMA beziehe sich nur auf die Folgen der Ansiedlung der zwei geplanten Lebensmittelmärkte. Damit fehle es an den gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründen. Die Regelung sei überdies unverhältnismäßig. - Die 5. Änderung des Bebauungsplans verstoße gegen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Ubstadt-Weiher sei weder ein Ober-, Mittel- oder Unterzentrum; die Gemeinde sei ein Kleinzentrum. Ihre raumordnerische Aufgabe bestehe lediglich in der Deckung des Grundbedarfs ihres Nahbereichs. Der Einzugsbereich der großflächigen Einzelhandelsbetriebe gehe darüber hinaus. Die Zulässigkeit einer Ausnahme werde zwar behauptet, treffe aber deshalb nicht zu, weil es im Gemeindegebiet bereits eine vollständige und vorwiegend an integrierten Standorten befindliche Grundversorgung gebe. Der Standort sei auch nicht integriert. Es handle sich vielmehr um eine an Autokunden orientierte Lage. Auch das Beeinträchtigungsverbot werde verletzt, wie das GMA-Gutachten belege. Die beiden Lebensmittelmärkte innerhalb der Gemeinde müssten mit Umsatzeinbußen von 17 bis 18 % rechnen; damit werde die Grenze einer städtebaulich relevanten Beeinträchtigung deutlich überschritten.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
die Anträge abzuweisen.
14 
Die gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans gerichteten Anträge seien unzulässig. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die beiden Märkte seien auf Grund unanfechtbarer Baugenehmigungen errichtet und in Betrieb genommen. Erweiterungen seien weder geplant noch zukünftig wahrscheinlich. Es mangele überdies an der Antragsbefugnis. Die Antragsteller seien von der Festsetzung des Sondergebiets nicht unmittelbar betroffen. Aber auch Nachteile bzw. Gefahren, die im Rahmen der Abwägung beachtlich seien, bestünden nicht. Die Ansiedlung der „Frequenzbringer“ habe für sie sogar Vorteile. Dementsprechend hätten sie sich auch im Anhörungsverfahren geäußert. Die Antragsbefugnis lasse sich auch nicht durch eine gedankliche Verknüpfung zwischen der 5. und der 6. Änderung konstruieren. Der behauptete untrennbare Zusammenhang fehle. Ohne die 6. Änderung bleibe die Festsetzung des Sondergebiets eine sinnvolle städtebauliche Regelung zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung. Dies entspreche auch ihrem Willen. Die Festsetzung des Sondergebiets sei vorrangiges Ziel gewesen, die Sortimentsbeschränkung lediglich die Konsequenz eines Hinweises der Raumordnungsbehörde und des Regierungspräsidiums. - Die von den Antragstellern geäußerten Zweifel an der Gültigkeit der 6. Änderung seien nicht durchgreifend. Eine erneute Auslegung des Änderungsentwurfs sei entbehrlich gewesen. Es habe nicht an einer Begründung gefehlt, diese sei lediglich vertieft worden. Sie habe sich nicht vorab gebunden. Der Kaufvertrag mit dem Investor weise entgegen einer vielleicht missverständlichen oder missgedeuteten Äußerung des Bürgermeisters keine die Planungshoheit in unzulässiger Weise beschränkenden Regelungen auf. Eine unzulässige Selbstbindung hätte allenfalls dann bestanden, wenn sie sich ungeachtet der im Verfahrensverlauf vorgebrachten Bedenken zur Aufstellung des Plans verpflichtet hätte. Ein fiskalisches Interesse dürfe mit der Planung durchaus verbunden werden. Die Festsetzung der Warensortimentsbeschränkung und die ihr vorangegangene Abwägung hielten einer Überprüfung stand. Zwar habe es in tatsächlicher Hinsicht eine Vorgabe der Raumordnungsbehörde und des Regierungspräsidiums gegeben. Darin liege aber kein Abwägungsausfall, sondern eine Konkretisierung der sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergebenden Planungspflicht. Der Ausschluss zentrenrelevanter Warensortimente sei nämlich im Sinne von § 1 Abs. 3 und 4 BauGB sowohl städtebaulich als auch raumordnerisch erforderlich gewesen. Die Ansiedlung sondergebietspflichtiger Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe sei in einem Kleinzentrum nur ausnahmsweise möglich. Bei Abschätzung ihrer Konsequenzen habe sie sich einen Erfahrungssatz des Regierungspräsidiums und des Regionalverbands zu eigen gemacht. Danach wirkten großflächige Einzelhandelsbetriebe regelmäßig als „Frequenzbringer“, so dass sich mittel- bis langfristig Betriebe mit ergänzenden zentrenrelevanten Sortimenten ansiedelten. Der Ausschluss sei auch im konkreten Fall nicht abwägungsfehlerhaft. Die Auflistung im Einzelhandelserlass sei ein zulässiges Feingliederungs-Kriterium im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO. Die von der Rechtsprechung verlangte Einzelfallprüfung sei im vorliegenden Fall nicht geboten gewesen. Die bisherigen Judikate seien zu Gemeinden ergangen, die eine zentralörtliche Funktion als Mittel- oder Oberzentrum aufwiesen. Bei solchen Orten könnten die Auswirkungen auf das Ortszentrum erfasst werden, hier sei dies nicht möglich. Die Abwägung sei auch mit Blick auf die Belastungen der Grundstückseigentümer und der Gewerbetreibenden nicht abwägungsfehlerhaft. Die Belastung sei anerkannt, ausreichend gewürdigt und mit dem Interesse an einer möglichst weitläufigen Nutzung abgewogen worden. Auch die Einschränkung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Grundstücke habe sie gesehen. Es sei auch zu bedenken gewesen, dass alle Betriebe nach Maßgabe der ihnen erteilten Baugenehmigung weitergeführt werden könnten und insofern bestandsgeschützt seien. - Die 5. Änderung des Bebauungsplans sei mit den Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung vereinbar. Auch in Kleinzentren bestehe die Möglichkeit, großflächigen Einzelhandel zuzulassen, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten sei. Ausweislich des GMA-Gutachtens treffe dies zu. Die vorhandenen Lebensmittelbetriebe seien mittelfristig nicht zukunftstauglich. Es habe Handlungsbedarf bestanden. Der Standort des Sondergebiets sei nicht als formell integriert anzusehen. Er befinde sich allerdings in zentraler, verkehrsgünstiger Lage zwischen den Ortsteilen Ubstadt und Weiher. Ein eigentliches Gemeindezentrum fehle. Wegen der zergliederten Siedlungsstruktur sei es nahezu unmöglich, einen vollständig integrierten Standort zu finden. Dem Kongruenzgebot werde ebenfalls genügt. Die Märkte würden laut Gutachten einen Umsatz von ca. 16 % mit Käuferschichten von außerhalb des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs erzielen. Die übliche Grenze liege jedoch bei 30 % “Fremdkäufern“. Auch die wohnungsnahe Versorgung der Gemeinde werde sich nicht wesentlich verschlechtern trotz einer Umsatzumverteilung mit städtebaulich relevanten Auswirkungen. Denn drei der vier vorhandenen Lebensmittelmärkte befänden sich in Randlagen. Die wohnungsnahe Versorgung verschlechtere sich daher nicht wesentlich. Negative Auswirkungen auf die Orte im Umland seien ebenfalls nicht zu erwarten; die Umverteilungsquote belaufe sich nur auf ca. 5 %.
15 
Dem Senat haben die zur Sache gehörenden Akten der Antragsgegnerin vorgelegen; darauf sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Normenkontrollanträge bleiben ohne Erfolg.
17 
Soweit sie sich gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ über die Festsetzung eines Sondergebiets für zwei Einzelhandelsgroßprojekte im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans richten, sind sie unzulässig. Insoweit fehlt den Antragstellern das Rechtsschutzinteresse. Dies trifft zu, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts sich als nutzlos erweist, weil die begehrte Entscheidung nicht geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers (aktuell) zu verbessern. Die Rechtsprechung nimmt dies u.a. dann an, wenn der Antragsteller im Normenkontrollverfahren Festsetzungen eines Plans bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 CN 5.99 - ZfBR 2000, 53; und - für einen ähnlich gelagerten Fall - Urt. d. erk. Senats v. 12.12.2006 - 5 S 2618/05 -). Im vorliegenden Fall sind beide großflächigen Einzelhandelsbetriebe inzwischen auf Grund der unanfechtbaren Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 24.11.2005 (mit Ergänzungen vom 23.02. und 21.11.2006) errichtet worden und in Betrieb gegangen. Sie genießen daher Bestandsschutz. Die genehmigten Bauvorlagen zeigen, dass die realisierten Vorhaben den Festsetzungen der 5. Änderung des Bebauungsplans entsprechen und sie weitgehend ausschöpfen, insbesondere die überbaubare Grundstücksfläche, die - von einer kaum verzichtbaren Anlieferzone auf der Nordseite abgesehen - mit den Marktgebäuden überbaut ist. Das Argument der Antragsteller, die beantragte Erklärung der Unwirksamkeit der 5. Planänderung schließe jedenfalls künftige Erweiterungen oder Nutzungsänderungen des Vorhabens aus, was ihre Rechtsstellung verbessere, überzeugt daher hinsichtlich möglicher Erweiterungen in der Fläche schon deshalb nicht. Auch planungsrechtlich relevante Änderungen der Nutzung sind angesichts der im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans genau festgelegten Art der baulichen Nutzung als „Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO für 1 Lebensmittel-Vollsortimenter sowie 1 Lebensmittel-Discounter“ und der Festsetzung der maximal zulässigen Verkaufsflächen auf 2.500 m² ohne Planänderung, die Rechtschutz eröffnete, nicht möglich. § 12 Abs. 3a S. 2 BauGB 2007 ist für zukünftige Änderungen hier nicht anwendbar. Ebenso wenig entfiele im Falle der Unwirksamkeit der 5. Änderung der Grund für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im übrigen Bereich des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ durch die 6. Änderung. Die Ausschlussregelung ließe sich mit gleicher Berechtigung auf die Existenz und den Bestandsschutz der beiden Einzelhandelsgroßprojekte stützen.
18 
Danach kommt es auf die umfangreich schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, ob die Normenkontrollanträge auch mangels Antragsbefugnis der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig sind, ebenso wenig an wie auf das materiell-rechtliche Problem, ob die Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel in der regionalplanerisch als Kleinzentrum festgelegten Gemeinde Ubstadt-Weiher mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar und zudem abwägungsfehlerfrei vorgenommen worden ist.
19 
Den gegen die 6. Änderung gerichteten Normenkontrollanträgen bleibt der Erfolg ebenfalls versagt.
20 
Sie scheitern freilich nicht am Fehlen der Antragsbefugnis oder des Rechtsschutzbedürfnisses derjenigen Antragsteller, die Eigentümer von Grundstücken in dem durch die 6. Änderung betroffenen Teil des Plangebiets sind. Dies gilt für die Antragstellerin zu 1 (Flst.Nr. .../6), den Antragsteller zu 2 (Flst.Nr. .../9), die Antragsteller zu 4, 5 und 6 (Miteigentum am Flst.Nr. .../2), die Antragstellerin zu 8 (Flst.Nr. .../5) sowie den Antragsteller zu 10 (Flst.Nr. .../3). Das von ihnen im Beteiligungsverfahren geltend gemachte Interesse, von der geplanten Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke verschont zu bleiben, war ein in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB beachtlicher Belang, was ihre Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründet (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = DVBl.1999, 100). Den Bedenken, die gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu 3, zu 7, zu 8 und zu 11 bestehen, weil sie als Betreiber ganz bestimmter Gewerbe als solche vom Ausschluss der Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten nicht betroffen sind, brauchte der Senat deswegen nicht nachzugehen, weil sämtliche Anträge jedenfalls unbegründet sind. Der Senat hat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
21 
Die 6. Änderung des Bebauungsplans verstößt nicht gegen den Grundsatz der Normenklarheit und Normenbestimmtheit. Zweifel könnten aus dem Inhalt der als Satzung beschlossenen Ergänzung der bisherigen textlichen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 1.1 über die Art der baulichen Nutzung erwachsen, wo es im Anschluss an den bisherigen Text heißt:
22 
„Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans (Misch- und Gewerbegebiet) sind die zentrenrelevanten Sortimente gemäß Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 ausgeschlossen.“
23 
Die zentrenrelevanten Sortimente, deren Führung durch Einzelhandelsbetriebe § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nicht ausschließen, sind nämlich in diesem normativen Teil des Bebauungsplans nicht einzeln benannt (ebenso wenig wird ausdrücklich der - freilich kaum zweifelhafte - Bezug auf Einzelhandelsbetriebe hergestellt). Der Senat sieht es jedoch als noch genügend an, dass die Begründung zum Bebauungsplan (S. 4/5) die Sortimente unter Einbeziehung derer, die in der Regel als zentrenrelevant gelten, im Einzelnen aufführt. Die durch den Textteil hervorgerufene Unklarheit lässt sich dadurch in einer auch für den rechtsuchenden Bürger zumutbaren Weise mit hinreichender Sicherheit beseitigen.
24 
Zu Unrecht wird als „möglicher Formfehler“ von den Antragstellern gerügt, dass die in der Zeit vom 17.06. bis 18.07.2005 erfolgte Auslegung des Entwurfs vor dem Satzungsbeschluss nicht wiederholt worden ist, obwohl die als Anlage zur Satzung beschlossene Planbegründung in der Fassung vom 09.11.2005 von der offengelegten Begründung in der Fassung vom 07.06.2005 abweicht. Dieser Einwand ist schon deswegen nicht berechtigt, weil § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB eine erneute Auslegung nur dann verlangt, wenn der „Entwurf“ des Bauleitplans geändert oder ergänzt wurde. Eine Modifizierung der Begründung wird davon nicht erfasst (vgl. die Unterscheidung in § 3 Abs. 2 BauGB). Abgesehen davon legen beide Fassungen entsprechend § 2a Nr. 1 BauGB die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der beabsichtigten Regelung dar, unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die schließlich dem Bauleitplan beigefügte Begründung vom 09.11.2005 zum einen auf Abschnitte verzichtet, die nicht die 6., sondern die 5. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ zum Gegenstand haben, nämlich die Einhaltung des Integrations- und Kongruenzgebots sowie des Beeinträchtigungsverbots, zum andern die endgültige Fassung, ohne inhaltlich wesentlich abzuweichen, die Zielsetzung sowie die Auswirkungen eindringlicher beschreibt.
25 
Die Antragsteller halten die 6. Änderung des Bebauungsplans über den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten insbesondere deshalb für ungültig, weil es hierfür keine im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO rechtfertigenden „besonderen städtebaulichen Gründe“ gebe, solche jedenfalls nicht - was sie für erforderlich betrachten - auf Grund eines Einzelhandelsgutachtens unter individueller Betrachtung der örtlichen Situation nachgewiesen seien. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Vorab ist zu bemerken, dass die Beurteilung, ob den Anforderungen von § 1 Abs. 9 BauNVO genügt wird, eine Frage des strikten Rechts ist. Die Regeln über die gerichtliche Kontrolle des Abwägungsgebots gelten insoweit nicht.
26 
§ 1 Abs. 9 BauNVO gestattet, über Abs. 5 der Vorschrift hinausgehend, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Ziel dieser Vorschrift ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer Feingliederung unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Der Ausschluss muss sich jedoch auf eine Nutzungsart beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Damit ermöglicht die Vorschrift den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (BVerwG, Beschl. v. 27.07.1998 - 4 BN 31.98 - ZfBR 1998, 317; Urt. d. erk. Senat v. 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
27 
Die hier von der Antragsgegnerin vorgenommene Feingliederung hält der Senat für städtebaulich besonders gerechtfertigt. Das Merkmal der besonderen Rechfertigung meint nur, dass es spezielle Gründe gerade für eine gegenüber § 1 Abs. 5 BauVNO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung geben muss. Den Antragstellern ist zwar ohne weiteres einzuräumen, dass die Entscheidung hierüber nur unter individueller Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation getroffen werden darf. Solches verlangt übereinstimmend auch die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur Urt. d. erk. Senats v. 21.05.2001, a.a.O.; Urt. d. 3. Senats des erk. Gerichtshofs v. 30.01.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390 u. d. 8. Senats v. 02.05.2005 - 8 S 1848/04 - NwZ-RR 2005, 685, außerdem beispielsweise die von den Antragstellern in ihrer Antragsbegründung angeführten Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen; s. ferner Nr. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses, GABl. 2001, 290 ff.). Hingegen ist den Antragstellern nicht darin zu folgen, dass die besonderen städtebaulichen Gründe in Situationen wie der hier bestehenden stets anhand eines sog. Einzelhandelsgutachtens, also durch eine fachwissenschaftlich erarbeitete Marktanalyse, wie sie - beschränkt auf den Lebensmitteleinzelhandel - in Form der GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005 vorliegt, nachgewiesen werden müssten (ebenso Hess. VGH, Urt. v. 18.12.2003 - 4 N 1372/01 - UPR 2004, 156). Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch zum erwähnten Urteil des 8. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.05.2005. Denn in jenem Fall wurde die Auflistung der zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente der Anlage zum Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 „ohne weitere auf das Verbandsgebiet oder das Gebiet der Beklagten bezogene Erwägungen“ übernommen und alle dort aufgeführten Sortimente bzw. Sortimentsgruppen im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans für unzulässig erklärt. Demgegenüber gibt es hier den Erfordernissen des § 1 Abs. 9 BauNVO genügende Gründe, welche die Antragsgegnerin zum Ausschluss berechtigten:
28 
Eine in diesem Zusammenhang relevante städtebauliche Besonderheit liegt darin, dass die Antragsgegnerin sich aus vier Ortsteilen zusammensetzt, nämlich Ubstadt, Weiher, Stettfeld und Zeutern, ohne dass einem dieser Gemeindeteile eine die anderen dominierende zentrale Bedeutung zukäme. Es handelt sich um getrennte Siedlungseinheiten; jeder Ortsteil hat einen eigenen Ortskern, wobei Zeutern eine abseitige Lage zum übrigen Gemeindegebiet aufweist. Die „disperse Struktur“ wird durch ein Naturschutzgebiet zwischen Ubstadt, Weiher und Stettfeld verstärkt. Während Ubstadt und Weiher - fast gleichgewichtig - die größere Einwohnerzahl aufweisen, fallen Stettfeld und Zeutern insoweit etwas ab. Die Einzelhandelsstrukturen werden im Wesentlichen von dieser Siedlungsstruktur geprägt. Alle Ortsteile verfügen über traditionelle, innerörtliche Versorgungszentren mit kleinteiliger Geschäftsstruktur, wobei Betriebe des kurzfristigen und mittelfristigen Bedarfsbereichs überwiegen. Größere Bedeutung als Einkaufslagen haben die Ortskerne von Ubstadt, Weiher und Zeutern (vgl. zu diesem Befund im Einzelnen die GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005, S. 12 ff.). Dieses Charakteristikum der mehr oder weniger ausgeglichenen Verteilung der Einwohner auf vier Siedlungsteile und die damit zusammenhängende jeweils schwache Ausprägung der Geschäftsbereiche lassen die Befürchtungen von Regionalverband und höherer Raumordnungsbehörde sowie im Anschluss daran der Antragsgegnerin einleuchtend erscheinen. Es drängt sich geradezu auf, dass die beiden genehmigten Einzelhandelsgroßprojekte der Lebensmittelbranche nicht zuletzt wegen ihres günstigen Standortes zwischen den beiden größten Gemeindeteilen Ubstadt und Weiher eine Magnetwirkung entfalten und daher die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben anderer Branchen, die sich diese „Frequenzbringer“ zu Nutze machen wollen, begünstigen. Die hier vorhandene Siedlungs- und Marktstruktur, die sich vom typischen Bild anderer Gemeinden mit einem Siedlungs- und Geschäftsschwerpunkt und insoweit deutlich nachrangigen Randbereichen oder Teilorten signifikant unterscheidet, nötigt in ungleich stärkerem Maße zu planerischen Vorkehrungen, um die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB). Auch in der der Antragsgegnerin zuerkannten geringen zentralörtlichen Funktion als Kleinzentrum spiegelt sich dieser Befund. Sie verfügt nur über schwach ausgeprägte Geschäftsbereiche, die dementsprechend nur einen geringen Verflechtungsbereich zu versorgen geeignet sind. Die Sogwirkung der Einzelhandelsgroßprojekte in Randlage führt folglich, wenn eine planerische Gegensteuerung unterbleibt, mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Ansiedlung von Konkurrenten für die innerörtlichen Anbieter. Demgegenüber lassen sich solche Konsequenzen für strukturstarke Innenstadtbereiche von Mittel- und Oberzentren nicht ohne weiteres konstatieren; eine Marktanalyse unter Zuhilfenahme eines Fachgutachters ist daher nur dort regelmäßig angezeigt.
29 
Einen besonderen auch im städtebaulichen Regelungsbereich des § 1 Abs. 9 BauNVO beachtlichen Grund für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten leitet der Senat ferner aus dem Raumordnungsrecht ab. Gemäß Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 dürfen Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, „wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist.“ Nach dem Ergebnis der GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005 trifft dies angesichts der im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, einem Kleinzentrum, insoweit vorhandenen Defizite für den Bereich des Lebensmitteleinzelhandels zu, denn zwei von vier wichtigen Trägern der Lebensmittelversorgung wiesen keinen marktgerechten Zuschnitt mehr auf. Eine Modernisierung des Lebensmitteleinzelhandels war danach geboten und erscheint angesichts des Fehlens adäquater Flächen in den Ortskernen sowie im Hinblick auf die erwähnte disperse Siedlungsstruktur, die dazu führt, dass keiner der Teilorte allein über ein ausreichendes Potential verfügt, die Zulassung der beiden Einzelhandelsprojekte an einem vom gesamten Gemeindegebiet aus gut erreichbaren, wenngleich formal nicht integrierten Standort sinnvoll und mithin als Ausnahme vom Integrations- und Kongruenzgebot zulassungsfähig. Andererseits ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin Folgewirkungen der von ihr für die Lebensmittelversorgung gefundenen Lösung für andere Branchen entgegenzuwirken versucht. Diesem Anliegen dient der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im umgebenden Gewerbe- und Mischgebiet, um insoweit die verbrauchernahe Versorgung in den Ortskernen, die im Lebensmittelbereich - wie dargelegt - angesichts der heutigen Marktformen nicht erreicht werden kann, zu sichern und die Aufgabenwahrnehmung durch die anderen zentralen Orte nicht zu beeinträchtigen (vgl. Nr. 3.2.1.1 des Einzelhandelserlasses). Der Einzelhandelsausschluss kompensiert nach Auffassung des Senats mit städtebaulichen Mitteln Nachteile der raumordnerisch zugelassenen Abweichung von der ansonsten geltenden Zielsetzung. Das von den Antragstellern verlangte Einzelhandelsgutachten hätte den Befund fachlich untermauern und mithin die Entscheidung zu § 1 Abs. 9 BauNVO erleichtern können; angesichts der dargestellten städtebaulich besonderen örtlichen Situation, deren Würdigung unverzichtbar ist, erweist es sich aber als entbehrlich.
30 
Der geltend gemachte Abwägungsausfall (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB), weil die Auswirkungen der Sortimentsbeschränkung auf die im übrigen Gebiet des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ ansässigen Betriebe nicht gesehen worden seien, ist nicht erkennbar. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat den Satzungsbeschluss über die 6. Änderung des Bebauungsplans auf Grund der Entscheidungsvorlage des Bau- und Umweltamts an den Gemeinderat vom 09.11.2005 gefasst. Darin werden die Anregungen und Einwendungen der Behörden und privater Dritter wiedergegeben und dazu Stellung genommen. Dabei wird nicht zuletzt auf die Belange der Antragsteller eingegangen. Auf S. 33 der Entscheidungsvorlage heißt es:
31 
„Die Sortimentsbeschränkung schränkt die Eigentümer der betroffenen Grundstücke in der wirtschaftlichen Verwertbarkeit ebenso wie die Gewerbetreibenden in der Ausübung eines nicht bestandsgeschützten zentrenrelevanten Gewerbes stark ein. Die Erweiterung eines bestehenden Betriebs um zentrenrelevante Sortimente wird ausgeschlossen. Die betroffenen Grundstücke werden für solche Gewerbetreibenden, die sich gerade mit einem solchen Warenangebot ansiedeln wollen, unat-traktiv, was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Grundstücke einschränkt ...“
32 
Danach kann keine Rede davon sein, dass die möglichen Folgen für die Grundstückseigentümer außer Betracht geblieben wären. Auch lässt sich insoweit eine Fehlgewichtung nicht erkennen. Auf S. 34 der Entscheidungsvorlage wird auf den Bestandsschutz hingewiesen und außerdem auf die im Rahmen von §§ 6 und 8 BauNVO verbleibenden übrigen Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere darauf, dass entgegen den Vorstellungen des Regionalverbands nahversorgungsrelevante Sortimente (u.a. Getränke, Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren) zulässig blieben und deshalb mit Blick auf die benachbarten Lebensmittelmärkte attraktive Nutzungsmöglichkeiten bestünden. Angesichts des andererseits gesetzten Ziels, einen Kaufkraftabfluss aus den eigenen gemeindlichen Zentren und den benachbarten Gemeinden zu verhindern, erweise sich die Sortimentsbeschränkung als nicht unverhältnismäßig. Diese Erwägungen halten sich in dem der Antragsgegnerin zustehenden planerischen Freiraum; auch das Abwägungsergebnis ist mithin gerichtlich nicht zu beanstanden.
33 
Der überdies gerügte Verstoß gegen das Abwägungsgebot in Form eines Abwägungsausfalls, weil die Antragsgegnerin sich ohne eigene Würdigung der Vorgabe des Regierungspräsidiums bzw. des Regionalverbands „Mittlerer Oberrhein“ angeschlossen habe, erweist sich ebenfalls nicht als zutreffend. Im Zusammenhang mit den Einwendungen der Antragsteller (vgl. S. 34 der Entscheidungsvorlage), aber insbesondere auch schon bei Erörterung der Einwendungen des Regionalverbands (S. 2 ff.) zeigt sich, dass die Antragsgegnerin insoweit für sich einen Entscheidungsspielraum gesehen und diesen auch genutzt hat. Sie hat sich nämlich der Forderung des Regionalverbands, alle Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen, verweigert und sich auf den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente als erforderlich und ausreichend beschränkt (siehe die jeweilige Auflistung in der Anlage zum Einzelhandelserlass).
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Normenkontrollanträge bleiben ohne Erfolg.
17 
Soweit sie sich gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ über die Festsetzung eines Sondergebiets für zwei Einzelhandelsgroßprojekte im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans richten, sind sie unzulässig. Insoweit fehlt den Antragstellern das Rechtsschutzinteresse. Dies trifft zu, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts sich als nutzlos erweist, weil die begehrte Entscheidung nicht geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers (aktuell) zu verbessern. Die Rechtsprechung nimmt dies u.a. dann an, wenn der Antragsteller im Normenkontrollverfahren Festsetzungen eines Plans bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 CN 5.99 - ZfBR 2000, 53; und - für einen ähnlich gelagerten Fall - Urt. d. erk. Senats v. 12.12.2006 - 5 S 2618/05 -). Im vorliegenden Fall sind beide großflächigen Einzelhandelsbetriebe inzwischen auf Grund der unanfechtbaren Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 24.11.2005 (mit Ergänzungen vom 23.02. und 21.11.2006) errichtet worden und in Betrieb gegangen. Sie genießen daher Bestandsschutz. Die genehmigten Bauvorlagen zeigen, dass die realisierten Vorhaben den Festsetzungen der 5. Änderung des Bebauungsplans entsprechen und sie weitgehend ausschöpfen, insbesondere die überbaubare Grundstücksfläche, die - von einer kaum verzichtbaren Anlieferzone auf der Nordseite abgesehen - mit den Marktgebäuden überbaut ist. Das Argument der Antragsteller, die beantragte Erklärung der Unwirksamkeit der 5. Planänderung schließe jedenfalls künftige Erweiterungen oder Nutzungsänderungen des Vorhabens aus, was ihre Rechtsstellung verbessere, überzeugt daher hinsichtlich möglicher Erweiterungen in der Fläche schon deshalb nicht. Auch planungsrechtlich relevante Änderungen der Nutzung sind angesichts der im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans genau festgelegten Art der baulichen Nutzung als „Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO für 1 Lebensmittel-Vollsortimenter sowie 1 Lebensmittel-Discounter“ und der Festsetzung der maximal zulässigen Verkaufsflächen auf 2.500 m² ohne Planänderung, die Rechtschutz eröffnete, nicht möglich. § 12 Abs. 3a S. 2 BauGB 2007 ist für zukünftige Änderungen hier nicht anwendbar. Ebenso wenig entfiele im Falle der Unwirksamkeit der 5. Änderung der Grund für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im übrigen Bereich des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ durch die 6. Änderung. Die Ausschlussregelung ließe sich mit gleicher Berechtigung auf die Existenz und den Bestandsschutz der beiden Einzelhandelsgroßprojekte stützen.
18 
Danach kommt es auf die umfangreich schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, ob die Normenkontrollanträge auch mangels Antragsbefugnis der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig sind, ebenso wenig an wie auf das materiell-rechtliche Problem, ob die Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel in der regionalplanerisch als Kleinzentrum festgelegten Gemeinde Ubstadt-Weiher mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar und zudem abwägungsfehlerfrei vorgenommen worden ist.
19 
Den gegen die 6. Änderung gerichteten Normenkontrollanträgen bleibt der Erfolg ebenfalls versagt.
20 
Sie scheitern freilich nicht am Fehlen der Antragsbefugnis oder des Rechtsschutzbedürfnisses derjenigen Antragsteller, die Eigentümer von Grundstücken in dem durch die 6. Änderung betroffenen Teil des Plangebiets sind. Dies gilt für die Antragstellerin zu 1 (Flst.Nr. .../6), den Antragsteller zu 2 (Flst.Nr. .../9), die Antragsteller zu 4, 5 und 6 (Miteigentum am Flst.Nr. .../2), die Antragstellerin zu 8 (Flst.Nr. .../5) sowie den Antragsteller zu 10 (Flst.Nr. .../3). Das von ihnen im Beteiligungsverfahren geltend gemachte Interesse, von der geplanten Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke verschont zu bleiben, war ein in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB beachtlicher Belang, was ihre Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründet (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = DVBl.1999, 100). Den Bedenken, die gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu 3, zu 7, zu 8 und zu 11 bestehen, weil sie als Betreiber ganz bestimmter Gewerbe als solche vom Ausschluss der Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten nicht betroffen sind, brauchte der Senat deswegen nicht nachzugehen, weil sämtliche Anträge jedenfalls unbegründet sind. Der Senat hat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
21 
Die 6. Änderung des Bebauungsplans verstößt nicht gegen den Grundsatz der Normenklarheit und Normenbestimmtheit. Zweifel könnten aus dem Inhalt der als Satzung beschlossenen Ergänzung der bisherigen textlichen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 1.1 über die Art der baulichen Nutzung erwachsen, wo es im Anschluss an den bisherigen Text heißt:
22 
„Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans (Misch- und Gewerbegebiet) sind die zentrenrelevanten Sortimente gemäß Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 ausgeschlossen.“
23 
Die zentrenrelevanten Sortimente, deren Führung durch Einzelhandelsbetriebe § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nicht ausschließen, sind nämlich in diesem normativen Teil des Bebauungsplans nicht einzeln benannt (ebenso wenig wird ausdrücklich der - freilich kaum zweifelhafte - Bezug auf Einzelhandelsbetriebe hergestellt). Der Senat sieht es jedoch als noch genügend an, dass die Begründung zum Bebauungsplan (S. 4/5) die Sortimente unter Einbeziehung derer, die in der Regel als zentrenrelevant gelten, im Einzelnen aufführt. Die durch den Textteil hervorgerufene Unklarheit lässt sich dadurch in einer auch für den rechtsuchenden Bürger zumutbaren Weise mit hinreichender Sicherheit beseitigen.
24 
Zu Unrecht wird als „möglicher Formfehler“ von den Antragstellern gerügt, dass die in der Zeit vom 17.06. bis 18.07.2005 erfolgte Auslegung des Entwurfs vor dem Satzungsbeschluss nicht wiederholt worden ist, obwohl die als Anlage zur Satzung beschlossene Planbegründung in der Fassung vom 09.11.2005 von der offengelegten Begründung in der Fassung vom 07.06.2005 abweicht. Dieser Einwand ist schon deswegen nicht berechtigt, weil § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB eine erneute Auslegung nur dann verlangt, wenn der „Entwurf“ des Bauleitplans geändert oder ergänzt wurde. Eine Modifizierung der Begründung wird davon nicht erfasst (vgl. die Unterscheidung in § 3 Abs. 2 BauGB). Abgesehen davon legen beide Fassungen entsprechend § 2a Nr. 1 BauGB die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der beabsichtigten Regelung dar, unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die schließlich dem Bauleitplan beigefügte Begründung vom 09.11.2005 zum einen auf Abschnitte verzichtet, die nicht die 6., sondern die 5. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ zum Gegenstand haben, nämlich die Einhaltung des Integrations- und Kongruenzgebots sowie des Beeinträchtigungsverbots, zum andern die endgültige Fassung, ohne inhaltlich wesentlich abzuweichen, die Zielsetzung sowie die Auswirkungen eindringlicher beschreibt.
25 
Die Antragsteller halten die 6. Änderung des Bebauungsplans über den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten insbesondere deshalb für ungültig, weil es hierfür keine im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO rechtfertigenden „besonderen städtebaulichen Gründe“ gebe, solche jedenfalls nicht - was sie für erforderlich betrachten - auf Grund eines Einzelhandelsgutachtens unter individueller Betrachtung der örtlichen Situation nachgewiesen seien. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Vorab ist zu bemerken, dass die Beurteilung, ob den Anforderungen von § 1 Abs. 9 BauNVO genügt wird, eine Frage des strikten Rechts ist. Die Regeln über die gerichtliche Kontrolle des Abwägungsgebots gelten insoweit nicht.
26 
§ 1 Abs. 9 BauNVO gestattet, über Abs. 5 der Vorschrift hinausgehend, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Ziel dieser Vorschrift ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer Feingliederung unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Der Ausschluss muss sich jedoch auf eine Nutzungsart beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Damit ermöglicht die Vorschrift den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (BVerwG, Beschl. v. 27.07.1998 - 4 BN 31.98 - ZfBR 1998, 317; Urt. d. erk. Senat v. 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
27 
Die hier von der Antragsgegnerin vorgenommene Feingliederung hält der Senat für städtebaulich besonders gerechtfertigt. Das Merkmal der besonderen Rechfertigung meint nur, dass es spezielle Gründe gerade für eine gegenüber § 1 Abs. 5 BauVNO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung geben muss. Den Antragstellern ist zwar ohne weiteres einzuräumen, dass die Entscheidung hierüber nur unter individueller Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation getroffen werden darf. Solches verlangt übereinstimmend auch die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur Urt. d. erk. Senats v. 21.05.2001, a.a.O.; Urt. d. 3. Senats des erk. Gerichtshofs v. 30.01.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390 u. d. 8. Senats v. 02.05.2005 - 8 S 1848/04 - NwZ-RR 2005, 685, außerdem beispielsweise die von den Antragstellern in ihrer Antragsbegründung angeführten Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen; s. ferner Nr. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses, GABl. 2001, 290 ff.). Hingegen ist den Antragstellern nicht darin zu folgen, dass die besonderen städtebaulichen Gründe in Situationen wie der hier bestehenden stets anhand eines sog. Einzelhandelsgutachtens, also durch eine fachwissenschaftlich erarbeitete Marktanalyse, wie sie - beschränkt auf den Lebensmitteleinzelhandel - in Form der GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005 vorliegt, nachgewiesen werden müssten (ebenso Hess. VGH, Urt. v. 18.12.2003 - 4 N 1372/01 - UPR 2004, 156). Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch zum erwähnten Urteil des 8. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.05.2005. Denn in jenem Fall wurde die Auflistung der zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente der Anlage zum Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 „ohne weitere auf das Verbandsgebiet oder das Gebiet der Beklagten bezogene Erwägungen“ übernommen und alle dort aufgeführten Sortimente bzw. Sortimentsgruppen im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans für unzulässig erklärt. Demgegenüber gibt es hier den Erfordernissen des § 1 Abs. 9 BauNVO genügende Gründe, welche die Antragsgegnerin zum Ausschluss berechtigten:
28 
Eine in diesem Zusammenhang relevante städtebauliche Besonderheit liegt darin, dass die Antragsgegnerin sich aus vier Ortsteilen zusammensetzt, nämlich Ubstadt, Weiher, Stettfeld und Zeutern, ohne dass einem dieser Gemeindeteile eine die anderen dominierende zentrale Bedeutung zukäme. Es handelt sich um getrennte Siedlungseinheiten; jeder Ortsteil hat einen eigenen Ortskern, wobei Zeutern eine abseitige Lage zum übrigen Gemeindegebiet aufweist. Die „disperse Struktur“ wird durch ein Naturschutzgebiet zwischen Ubstadt, Weiher und Stettfeld verstärkt. Während Ubstadt und Weiher - fast gleichgewichtig - die größere Einwohnerzahl aufweisen, fallen Stettfeld und Zeutern insoweit etwas ab. Die Einzelhandelsstrukturen werden im Wesentlichen von dieser Siedlungsstruktur geprägt. Alle Ortsteile verfügen über traditionelle, innerörtliche Versorgungszentren mit kleinteiliger Geschäftsstruktur, wobei Betriebe des kurzfristigen und mittelfristigen Bedarfsbereichs überwiegen. Größere Bedeutung als Einkaufslagen haben die Ortskerne von Ubstadt, Weiher und Zeutern (vgl. zu diesem Befund im Einzelnen die GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005, S. 12 ff.). Dieses Charakteristikum der mehr oder weniger ausgeglichenen Verteilung der Einwohner auf vier Siedlungsteile und die damit zusammenhängende jeweils schwache Ausprägung der Geschäftsbereiche lassen die Befürchtungen von Regionalverband und höherer Raumordnungsbehörde sowie im Anschluss daran der Antragsgegnerin einleuchtend erscheinen. Es drängt sich geradezu auf, dass die beiden genehmigten Einzelhandelsgroßprojekte der Lebensmittelbranche nicht zuletzt wegen ihres günstigen Standortes zwischen den beiden größten Gemeindeteilen Ubstadt und Weiher eine Magnetwirkung entfalten und daher die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben anderer Branchen, die sich diese „Frequenzbringer“ zu Nutze machen wollen, begünstigen. Die hier vorhandene Siedlungs- und Marktstruktur, die sich vom typischen Bild anderer Gemeinden mit einem Siedlungs- und Geschäftsschwerpunkt und insoweit deutlich nachrangigen Randbereichen oder Teilorten signifikant unterscheidet, nötigt in ungleich stärkerem Maße zu planerischen Vorkehrungen, um die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB). Auch in der der Antragsgegnerin zuerkannten geringen zentralörtlichen Funktion als Kleinzentrum spiegelt sich dieser Befund. Sie verfügt nur über schwach ausgeprägte Geschäftsbereiche, die dementsprechend nur einen geringen Verflechtungsbereich zu versorgen geeignet sind. Die Sogwirkung der Einzelhandelsgroßprojekte in Randlage führt folglich, wenn eine planerische Gegensteuerung unterbleibt, mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Ansiedlung von Konkurrenten für die innerörtlichen Anbieter. Demgegenüber lassen sich solche Konsequenzen für strukturstarke Innenstadtbereiche von Mittel- und Oberzentren nicht ohne weiteres konstatieren; eine Marktanalyse unter Zuhilfenahme eines Fachgutachters ist daher nur dort regelmäßig angezeigt.
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Einen besonderen auch im städtebaulichen Regelungsbereich des § 1 Abs. 9 BauNVO beachtlichen Grund für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten leitet der Senat ferner aus dem Raumordnungsrecht ab. Gemäß Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 dürfen Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, „wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist.“ Nach dem Ergebnis der GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005 trifft dies angesichts der im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, einem Kleinzentrum, insoweit vorhandenen Defizite für den Bereich des Lebensmitteleinzelhandels zu, denn zwei von vier wichtigen Trägern der Lebensmittelversorgung wiesen keinen marktgerechten Zuschnitt mehr auf. Eine Modernisierung des Lebensmitteleinzelhandels war danach geboten und erscheint angesichts des Fehlens adäquater Flächen in den Ortskernen sowie im Hinblick auf die erwähnte disperse Siedlungsstruktur, die dazu führt, dass keiner der Teilorte allein über ein ausreichendes Potential verfügt, die Zulassung der beiden Einzelhandelsprojekte an einem vom gesamten Gemeindegebiet aus gut erreichbaren, wenngleich formal nicht integrierten Standort sinnvoll und mithin als Ausnahme vom Integrations- und Kongruenzgebot zulassungsfähig. Andererseits ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin Folgewirkungen der von ihr für die Lebensmittelversorgung gefundenen Lösung für andere Branchen entgegenzuwirken versucht. Diesem Anliegen dient der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im umgebenden Gewerbe- und Mischgebiet, um insoweit die verbrauchernahe Versorgung in den Ortskernen, die im Lebensmittelbereich - wie dargelegt - angesichts der heutigen Marktformen nicht erreicht werden kann, zu sichern und die Aufgabenwahrnehmung durch die anderen zentralen Orte nicht zu beeinträchtigen (vgl. Nr. 3.2.1.1 des Einzelhandelserlasses). Der Einzelhandelsausschluss kompensiert nach Auffassung des Senats mit städtebaulichen Mitteln Nachteile der raumordnerisch zugelassenen Abweichung von der ansonsten geltenden Zielsetzung. Das von den Antragstellern verlangte Einzelhandelsgutachten hätte den Befund fachlich untermauern und mithin die Entscheidung zu § 1 Abs. 9 BauNVO erleichtern können; angesichts der dargestellten städtebaulich besonderen örtlichen Situation, deren Würdigung unverzichtbar ist, erweist es sich aber als entbehrlich.
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Der geltend gemachte Abwägungsausfall (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB), weil die Auswirkungen der Sortimentsbeschränkung auf die im übrigen Gebiet des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ ansässigen Betriebe nicht gesehen worden seien, ist nicht erkennbar. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat den Satzungsbeschluss über die 6. Änderung des Bebauungsplans auf Grund der Entscheidungsvorlage des Bau- und Umweltamts an den Gemeinderat vom 09.11.2005 gefasst. Darin werden die Anregungen und Einwendungen der Behörden und privater Dritter wiedergegeben und dazu Stellung genommen. Dabei wird nicht zuletzt auf die Belange der Antragsteller eingegangen. Auf S. 33 der Entscheidungsvorlage heißt es:
31 
„Die Sortimentsbeschränkung schränkt die Eigentümer der betroffenen Grundstücke in der wirtschaftlichen Verwertbarkeit ebenso wie die Gewerbetreibenden in der Ausübung eines nicht bestandsgeschützten zentrenrelevanten Gewerbes stark ein. Die Erweiterung eines bestehenden Betriebs um zentrenrelevante Sortimente wird ausgeschlossen. Die betroffenen Grundstücke werden für solche Gewerbetreibenden, die sich gerade mit einem solchen Warenangebot ansiedeln wollen, unat-traktiv, was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Grundstücke einschränkt ...“
32 
Danach kann keine Rede davon sein, dass die möglichen Folgen für die Grundstückseigentümer außer Betracht geblieben wären. Auch lässt sich insoweit eine Fehlgewichtung nicht erkennen. Auf S. 34 der Entscheidungsvorlage wird auf den Bestandsschutz hingewiesen und außerdem auf die im Rahmen von §§ 6 und 8 BauNVO verbleibenden übrigen Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere darauf, dass entgegen den Vorstellungen des Regionalverbands nahversorgungsrelevante Sortimente (u.a. Getränke, Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren) zulässig blieben und deshalb mit Blick auf die benachbarten Lebensmittelmärkte attraktive Nutzungsmöglichkeiten bestünden. Angesichts des andererseits gesetzten Ziels, einen Kaufkraftabfluss aus den eigenen gemeindlichen Zentren und den benachbarten Gemeinden zu verhindern, erweise sich die Sortimentsbeschränkung als nicht unverhältnismäßig. Diese Erwägungen halten sich in dem der Antragsgegnerin zustehenden planerischen Freiraum; auch das Abwägungsergebnis ist mithin gerichtlich nicht zu beanstanden.
33 
Der überdies gerügte Verstoß gegen das Abwägungsgebot in Form eines Abwägungsausfalls, weil die Antragsgegnerin sich ohne eigene Würdigung der Vorgabe des Regierungspräsidiums bzw. des Regionalverbands „Mittlerer Oberrhein“ angeschlossen habe, erweist sich ebenfalls nicht als zutreffend. Im Zusammenhang mit den Einwendungen der Antragsteller (vgl. S. 34 der Entscheidungsvorlage), aber insbesondere auch schon bei Erörterung der Einwendungen des Regionalverbands (S. 2 ff.) zeigt sich, dass die Antragsgegnerin insoweit für sich einen Entscheidungsspielraum gesehen und diesen auch genutzt hat. Sie hat sich nämlich der Forderung des Regionalverbands, alle Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen, verweigert und sich auf den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente als erforderlich und ausreichend beschränkt (siehe die jeweilige Auflistung in der Anlage zum Einzelhandelserlass).
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Beschluss
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.