Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 23. Juni 2010 - 3 K 764/09.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2010:0623.3K764.09.MZ.0A
bei uns veröffentlicht am23.06.2010

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Erweiterung eines bestehenden Lebensmitteldiscountmarktes.

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Sie betreibt auf dem Grundstück „A. G. XX“, Gemarkung N.-O. Flur XX Nr. XXX/3, in N.-O. einen Lebensmitteldiscountmarkt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbepark I.-Straße - 9. Änderung“ der Beigeladenen, der am 30. März 2006 durch den Stadtrat der Beigeladenen als Satzung beschlossen und nach seiner Ausfertigung am 27. April 2006 im Amtsblatt der der Verbandsgemeinde N.-O. bekannt gemacht wurde. Der Bebauungsplan überplant das Gebiet des Bebauungsplans „Gewerbegebiet I.-Straße“ der Beigeladenen vom 30. November 1995. Dieser setzt das Plangebiet - bis auf eine durch die 2. Änderung des Bebauungsplans vom 22. März 1999 bewirkte Ausweisung eines Sondergebietes „Großflächige Einzelhandelsbetriebe“ - als Gewerbegebiet (GE) fest und unterteilt es in Teilbereiche (mittlerweile GE 1 bis GE 8). Für die Gewerbegebietsflächen, in denen auch der Einzelhandelsmarkt der Klägerin liegt (GE 1), setzt der Bebauungsplan „Gewerbepark I.-Straße - 9. Änderung“ u.a. fest, dass Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten, im Einzelnen aufgeführten Sortimenten (innenstadtrelevante Sortimente) nicht zulässig sind (Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen). Zur Begründung des Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben mit diesen Sortimenten wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Einzelhandelsausschluss auf eine Forderung der obersten Landesplanungsbehörde zurückgehe. Diese habe im Zusammenhang mit der 4. Änderung des Bebauungsplans eine Abweichung von den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nur mit der Maßgabe zugelassen, dass außerhalb des zentralen innerörtlichen Einkaufsbereichs der Beigeladenen jegliche über den derzeitigen Bestand hinausgehende Einzelhandelsnutzung mit innenstadtrelevanten Sortimenten auch unterhalb der Großflächigkeit durch entsprechende bauleitplanerische Festsetzungen ausgeschlossen würden.

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Am 1. Februar 2007 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides, der die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Erweiterung ihres bestehenden Lebensmitteldiscountmarktes nach der Art der baulichen Nutzung zum Gegenstand hat. Ausweislich der dem Antrag beigefügten Unterlagen soll u.a. die Verkaufsfläche um 170 m² auf 1.020 m² und die Geschossfläche um 297,13 m² auf 1.577,64 m² erweitert werden.

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Nach Durchführung einer vereinfachten raumordnerischen Prüfung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. August 2008 die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides ab. Zur Begründung führte er aus, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbepark I.-Straße - 9. Änderung“ der Beigeladenen verstoße. Hiernach seien Einzelhandelsbetriebe mit Sortimenten, wie sie die Klägerin führe, ausgeschlossen, soweit sie über den vorhandenen Bestand hinausgingen. Auch die von der Klägerin beantragte raumordnerische Prüfung habe ergeben, dass das Vorhaben nicht zulassungsfähig sei. Ein förmliches Zielabweichungsverfahren sei von der Beigeladenen nicht vorgesehen. Auch könne keine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden.

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Mit ihrem am 25. August 2008 erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, der beantragte Bauvorbescheid sei zumindest unter Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu erteilen. Mit der beantragten Verkaufsflächenerweiterung solle der erst 2003 errichtete Markt geänderten Kundenwünschen - auch bedingt durch die Wettbewerbssituation - angepasst werden. Es gehe nicht um eine Sortimentserweiterung, sondern um die Schaffung besserer betriebswirtschaftlicher Bedingungen innerhalb der Filiale. Durch die Versagung der Erweiterungsmöglichkeit werde die mit erheblichem wirtschaftlichem Aufwand errichtete Gebäudesubstanz innerhalb weniger Jahre ihren Wert verlieren. Die Filiale werde gegenüber anderen Standorten Wettbewerbsnachteile erleiden. Insoweit liege eine nicht beabsichtigte Härte vor. Im Hinblick darauf, dass die bestehende Filiale bereits jetzt eine nicht unerhebliche Versorgungsfunktion wahrnehme, sei die Erweiterung auch städtebaulich vertretbar.

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Der Widerspruch der Klägerin wurde vom Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, einer Zulassung der Erweiterung stehe die textliche Festsetzung Ziffer 1.1. des Bebauungsplans „Gewerbepark I.-Straße - 9. Änderung“ der Beigeladenen entgegen, derzufolge Einzelhandelsbetriebe mit den dort im Einzelnen aufgeführten Sortimenten in dem Gewerbegebiet - Teil GE 1 - unzulässig seien. Bestandsschutz genieße die Klägerin nur hinsichtlich des bestehenden Marktes. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide bereits deshalb aus, weil durch sie die Grundzüge der Planung berührt würden. Wie sich nämlich aus der Begründung des Bebauungsplanes ergebe, sei es gerade Ziel der 9. Änderung, Einzelhandelsbetriebe mit den dort aufgeführten Sortimenten in dem Plangebiet „Gewerbepark I.-Straße“ auszuschließen. Drüber hinaus handele es sich mit einer geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche um etwa 20% auch nicht um eine nur geringfügige Erweiterung.

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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 17. Juli 2009 hat die Klägerin am 10. August 2009 Klage erhoben.

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Sie trägt unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Sie habe einen Anspruch auf Erteilung des positiven Bauvorbescheides. Der in dem Bebauungsplan „Gewerbepark I.-Straße - 9. Änderung“ in Ziffer 1.1. der textlichen Festsetzungen enthaltene Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Sortimenten sei unwirksam. So habe die Beigeladene bei der Ermittlung der ausgeschlossenen Sortimente im Einzelnen keine umfassende Bestandsaufnahme durchgeführt, denn offenkundig habe sie sich nur auf die im Gewerbepark vorhandenen Betriebe beschränkt und eine Untersuchung der Einzelhandelsbetriebe im Ortskern von N.-O. unterlassen. Dies wäre jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich gewesen, um für N.-O. zu definieren, welche Sortimente „zentrenrelevant“ seien und welche nicht. Insoweit fehle es an einer ausreichenden planerischen Rechtfertigung. Bedenken bestünden ebenfalls gegen die Ausnahmeregelung betreffend Verkaufsflächen und Ausstellungsflächen unter Ziffer 2, da insoweit zu unbestimmt sei, wann solche Flächen „in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung“ stünden.

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Auch das ausgewiesene Sondergebiet „Großflächige Einzelhandelsbetriebe“ sei unwirksam, da in Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan „Gewerbepark I.-Straße - 2. Änderung“ eine Gesamtgeschossflächengrenze von 5.900 m² und darüber hinaus Kontingentierungen von Verkaufsflächen enthalten seien. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig.

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Die einzelhandelsreglementierenden Festsetzungen im Bebauungsplan „Gewerbepark I.-Straße - 9. Änderung“ seien aber auch deshalb unwirksam, weil der Ursprungsbebauungsplan unwirksam sei. So sei zumindest in dem mit „GE 1“ bezeichneten Teil des Plangebietes der Bebauungsplan durch die zahlreichen großflächigen Einzelhandelsbetriebe funktionslos geworden. Unwirksam sei auch der Ausschluss jeglichen Einzelhandels im Plangebiet, weil es insoweit an einer planerischen Rechtfertigung fehle. Es liege nämlich kein schlüssiges und in sich widerspruchsfreies Plankonzept vor. Die Begründung für den Ausschluss von Einzelhandel möge zwar den Ausschluss von Betrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten rechtfertigen, nicht jedoch auch den Ausschluss solcher Betriebe, die keine zentrenrelevanten Sortimente enthielten und auch keine starken Verkehrsströme hervorriefen. Darüber hinaus sei die in Ziffer 1.1.1 Nr. 2 der textlichen Festsetzungen festgesetzte ausnahmsweise Zulassung von Ausstellungs- und Verkaufsflächen zu unbestimmt. Schließlich seien auch die Regelungen, wonach Lagerhäuser bzw. Lagerplätze, die nicht dem Umschlag von Waren dienten, ausnahmsweise zulässig seien, unwirksam weil zu unbestimmt.

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Nach § 34 Abs. 2 BauGB sei die beabsichtigte Erweiterung zulässig, da die nähere Umgebung einem Gewerbegebiet entspreche. § 34 Abs. 3 BauGB stehe einer Erweiterung nicht entgegen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2009 zu verpflichten, ihre Bauvoranfrage vom 1. Februar 2007 positiv zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt der Klage entgegen.

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Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor: Der im Bebauungsplan „Gewerbepark I.-Straße - 9. Änderung“ erfolgte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten, als innenstadtrelevant angesehenen Sortimenten entspreche den Forderungen der Raumordnung und Landesplanung aus dem im Jahr 2004 durchgeführten Zielabweichungsverfahren. Auch im Verfahren der Klägerin sei eine raumordnerische Überprüfung vorgenommen worden, die ergeben habe, dass das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung unvereinbar sei. Im Übrigen werde auf die Gründe des Widerspruchsbescheides des Beklagten Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten Bezug genommen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten sowie der Bebauungsplan „Gewerbepark I.-Straße“ der Beigeladenen einschließlich der Änderungspläne 1 bis 9 liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten positiven Bauvorbescheides zur Erweiterung ihres Lebensmitteldiscountmarktes (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin begehrten positiven Bauvorbescheid ist § 72 der Landesbauordnung - LBauO -. Danach kann der Bauherr vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen. Dieser ist, wie der in § 72 Satz 3 LBauO enthaltene Verweis auf § 70 LBauO zeigt, nur zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn dem Vorhaben der Klägerin stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbepark I.-Straße - 9. Änderung“ der Beigeladenen entgegen (vgl. § 30 Abs. 1 und 3 BauGB).

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Das Vorhaben verstößt insoweit gegen Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, als dort Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten - innenstadtrelevanten - Sortimenten in den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teilen des Plangebietes ausgeschlossen werden. Der zur Erweiterung vorgesehene Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin bietet solche ausgeschlossenen Sortimente an. Weil mit dieser Festsetzung ein Grundzug der Planung berührt ist, scheidet auch eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB aus.

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1) Das Vorhaben der Klägerin verstößt gegen die textliche Festsetzung des Bebauungsplans über den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten - innenstadtrelevanten - Sortimenten. Diese Festsetzung kann dem Vorhaben zu Recht entgegengehalten werden, denn sie ist zum einen mit § 1 BauNVO vereinbar, und zum anderen vermögen auch die gegen die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans „Gewerbepark I.-Straße - 9. Änderung“ bzw. des Ursprungsplans geltend gemachten Einwände der Klägerin nicht durchzugreifen.

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a) Rechtsgrundlage des in Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbepark I.-Straße - 9. Änderung“ getroffenen Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten ist § 1 Abs. 9 BauNVO. Hiernach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte (Unter-)Arten der in Baugebieten allgemein zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen nicht zulässig sind, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Diese Vorschrift ermöglicht es dem Plangeber, einzelne Unterarten von Nutzungen sowie Anlagen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Damit kann einerseits die Planung flexibler gestaltet werden, indem mehr auf die tatsächlichen Erfordernisse eingegangen werden kann, welche sich aus besonderen städtebaulichen Gründen im Einzelfall ergeben können. Greift der Plangeber aber auf diese Weise einzelne Nutzungen oder Anlagen heraus, um sie einer Sonderbehandlung abweichend von den grundsätzlichen Regeln der Baunutzungsverordnung zu unterziehen, muss es sich dabei um bestimmte, klar abgrenzbare Nutzungs- oder Anlagentypen handeln. Diese Einschränkung durch besondere Bestimmtheitserfordernisse ist notwendig, um dem Plangeber nicht ein freies Feld zum weitgehenden Eingriff in die von Verfassungs wegen bestehende Bau- und Gewerbefreiheit (Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) zu ermöglichen, der gerade - wie hier - im Bereich des Handels und der Wirtschaft auf den Wettbewerb einwirken kann (vgl. hierzu VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 29. Juni 2000 - 2 K 124/99.NW -, S. 7 des Umdrucks m.w.N.).

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Diesen strengen Anforderungen genügt der Bebauungsplan der Beigeladenen. Sie hat eine Typisierung des Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet, welche dort grundsätzlich ohne weiteres zulässig sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), dergestalt vorgenommen, dass Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten, im Einzelnen aufgeführten innenstadtrelevanten Sortimenten unzulässig sind, zu denen u.a. Nahrungs- und Genussmittel sowie Getränke (außer in großen Gebinden), Drogeriewaren und Kosmetikartikel, Bekleidung, Lederwaren, und Schuhe, Bücher und Zeitschriften, Papier und Schreibwaren oder Haushaltswaren, Glas und Porzellan gehören. Dies stellt eine im vorgenannten Sinne zureichende Typisierung dar, denn die Zulässigkeit von im Gewerbegebiet zulässigen bzw. nicht zulässigen Anlagen wird mittels Beschreibung von Ausstattungsmerkmalen gekennzeichnet, hier insbesondere durch die Angaben von Branchen und Warengruppen. Die Notwendigkeit der Beschreibung eines bestimmten Anlagentypus im Bebauungsplan bei der Anwendung von § 1 Abs. 9 BauNVO geht allerdings nicht soweit, dass die avisierten Vorhaben für sich genommen - hier also der Einzelhandelsbetrieb, in dem Waren des täglichen Bedarfs angeboten werden, die von den Konsumenten in relativ kurzen Abständen benötigt werden - einem weit verbreiteten, zumindest regional häufiger vorkommenden Betriebstypus entsprechen müssen. Vielmehr ist das vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 - (BRS 47 Nr. 58) geforderte Gebot zureichender Konkretisierung und Typisierung in der Praxis so zu handhaben, dass allein die Vorgabe einer bestimmten Betriebsgröße (präzisiert durch die Verkaufs- oder Geschossfläche) nicht zur Spezifizierung eines besonderen Anlagentypus im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO ausreicht, sondern dass noch weitere spezifizierende Merkmale hinzutreten müssen, um die Beschränkung der Baufreiheit im Einzelfall zu rechtfertigen. Die von der Beigeladenen im Bebauungsplan Gewerbepark I.-Straße - 9. Änderung“ vorliegend gewählten Spezifizierungsmerkmale finden sich in Form der genannten Branchen bzw. Warengruppen wieder. Sie hat damit dem Bestimmtheitsgebot im Zuge des Ausschlusses bestimmter Einzelhandelsbetriebe mit einer bestimmten Geschossfläche im notwendigen, aber auch ausreichenden Umfange Rechnung getragen. Der Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin fällt unter diese Ausschlussklausel, denn er soll jedenfalls die Sortimente Lebensmittel, Drogerieartikel sowie Haushaltswaren (Putz-, Pflege- und Reinigungsmittel) aufweisen.

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Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten zentrenrelevanten Sortimenten ist hier auch durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt insoweit spezielle Gründe für eine gegenüber § 1 Abs. 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen bzw. unzulässigen Nutzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18). Welche städtebaulichen Ziele eine Gemeinde dabei verfolgt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wenn sie für innerstädtische Randlagen Sortimentsbeschränkungen beschließt, um die innerstädtische Kernzone zu stärken, ist das ein legitimes städtebauliches Ziel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004, a.a.O.). Sie ist dabei nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden und durch die Zulassung in anderen Plangebieten gefährdet werden. Vielmehr ist es ihr auch gestattet, zentrumsbildende Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Entsprechendes gilt auch für eine Standortplanung zum Schutz von Ortsteil- und Nahversorgungszentren. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Ihnen muss jedoch - zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit - ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (vgl. zu alledem OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2007 - 8 A 11311/06.OVG -, juris [Rdnr. 19]).

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Die besonderen städtebaulichen Gründe, die den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Sortimenten rechtfertigen, bestehen zum einen in dem Bestreben, den zentralen innerörtlichen Einkaufsbereich von N.-O. zu schützen. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan ist es Ziel der Beigeladenen, den innerörtlichen Einzelhandel gegen eine weitere Abwanderung zu sichern und dem Versorgungsbereich des Ortskerns Chancen für eine Weiterentwicklung einzuräumen. Darüber hinaus sollen die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen im Ortskern gesichert werden (vgl. S. 5 der Begründung). Die Beigeladene führt in diesem Zusammenhang aus, die im Zusammenhang mit Einzelhandelsbetrieben zu beobachtende Entwicklung, wonach sich Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Grenze zur Großflächigkeit in Gewerbegebieten ansiedelten, sei auch in N.-O. zu befürchten, wie das Beispiel eines Schuhfachgeschäftes zeige. Eine weitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in dem Gewerbegebiet „Gewerbepark I.-Straße“ führe dazu, dass der zentrale innerörtliche Einkaufsbereich an Attraktivität verliere. Eine solche Entwicklung wirke den Anstrengungen und Investitionen zur Attraktivierung und Stärkung des Innerortes entgegen, die bereits durch die Beigeladene getätigt worden seien, z.B. durch Sanierungsmaßnahmen im Ortskern bzw. durch Straßenum- und Rückbauten (vgl. S. 3 der Begründung).

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Zum anderen dient der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten auch der Sicherung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2007 - 5 S 2484/05 -, juris [Rdnr. 29]), wie sie sich in Bezug auf den Einzelhandel in Kapitel 3.4.1.3 des im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans geltenden Landesentwicklungsprogrammes III (LEP III) bzw. in Kapitel 2.3.3 des Regionalen Raumordnungsplans R.-N. wiederfinden. So dürfen z.B. nach Kapitel 2.3.3 Z 3 des Regionalen Raumordnungsplans nichtintegrierte Einzelhandelsstandorte - und um einen solchen handelt es sich bei dem Betriebsgrundstück der Klägerin - die Entwicklung des eigenen Orts- bzw. Stadtzentrums nicht behindern. Dies gilt insbesondere dort, wo das Orts-/Stadtzentrum gemessen an der vom zentralen Ort zu übernehmenden Funktion relativ schwach ausgebildet ist oder wo der Erfolg von Stadtsanierungen oder Stadtumbauten in Frage gestellt wird (vgl. Regionaler Raumordnungsplan R.-N., S. 15). Der Umsetzung dieses Ziels dient der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten, denn mit ihm wird der Funktion N.-O. als „Mittelzentrum im Ergänzungsnetz“ (vgl. Kapitel 2.2.2.1 Z 3 des Regionalen Raumordnungsplans [S. 7]) Rechnung getragen (vgl. auch S. 5 der Begründung des Bebauungsplans).

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Diese besonderen, auf die örtlichen Bedürfnisse bezogenen Belange sind so gewichtig, dass sie die mit der Zulassungsbeschränkung einhergehenden Eingriffe in die Bau- und Gewerbefreiheit durch die in Rede stehende textliche Festsetzung des Bebauungsplans rechtfertigen.

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(b) Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin vermögen nicht durchzugreifen.

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(aa) Soweit die Klägerin geltend macht, dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbepark I.-Straße - 9. Änderung“ fehle es an einer ausreichenden planerischen Rechtfertigung, weil die Beigeladene die von ihr vorgenommene Bestandsaufnahme des Einzelhandels auf den Besatz des Plangebietes beschränkt und nicht auf den Einzelhandel im zu schützenden Ortskern von N.-O. erstreckt habe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn insoweit übersieht die Klägerin, dass es einer Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente in einem Zentrum regelmäßig nur dann bedarf, wenn der Einzelhandelsausschluss lediglich dem Schutz oder der Stärkung eines Zentrums im Gemeindegebiet dient. (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2010 - 8 A 11322/09.OVG -, juris [Rdnr. 29]). Zu berücksichtigen ist nämlich, dass Bauleitplanung sich nicht darin erschöpft, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen status quo hinzuwirken. Insofern ist die Gemeinde beim Ziel der Stärkung ihrer Zentren nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden. Es ist ihr auch gestattet, "zentrumsbildende" Nutzungsarten, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten. Anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschluss bedarf es in diesem Fall regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310, 315). Dies ist vorliegend der Fall, denn mit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten sollen der innerörtliche Einzelhandel gegen eine weitere Abwanderung gesichert und dem Stadtzentrum - das insoweit alleiniges Zentrum ist - Chancen für eine Weiterentwicklung eingeräumt werden (vgl. S. 5 der Begründung).

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bb) Des Weiteren vermag auch der Einwand der Klägerin nicht zu überzeugen, die in Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbepark I.-Straße - 9. Änderung“ enthaltene Ausnahmeregelung betreffend Verkaufs- und Ausstellungsflächen begegne rechtlichen Bedenken, weil insoweit zu unbestimmt sei, wann Ausstellungs- und Verkaufsflächen „in unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang“ stünden. Denn der Regelungsinhalt dieser textlichen Festsetzung lässt sich im Wege der Auslegung bestimmen. Der rechtsstaatliche Grundsatz der Bestimmtheit zwingt den Normgeber, Vorschriften so klar zu fassen, dass die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar ist und er sein Verhalten daran ausrichten kann. Allerdings ist der Normgeber nur gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Dass eine Norm, etwa bei Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, auslegungsbedürftig ist, macht sie noch nicht unbestimmt. Solange die Norm auslegungsfähig ist, das heißt ihr Regelungsinhalt durch die herkömmlichen Auslegungsmethoden ermittelt werden kann, bleibt die Rechtslage erkennbar. In diesem Fall liegt auch eine hinreichende normative Bindung der zur Anwendung der Norm berufenen Verwaltungsbehörden vor (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juni 2010 - 8 C 11347/09.OVG -, juris [Rdnr. 22 m.w.N.]). Vorliegend lässt sich der Regelungsinhalt der von der Klägerin beanstandeten textlichen Festsetzung im Wege der Auslegung eindeutig und zweifelsfrei dahingehend ermitteln, dass Ausstellung und Verkauf von Produkten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem „Kerngeschäft“ der jeweiligen Einrichtung stehen müssen: Der Betrieb soll seine hergestellten Erzeugnisse auf dem Betriebsgrundstück vermarkten dürfen, nicht hingegen aber betriebsfremde oder zugekaufte Waren.

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c) Soweit die Klägerin geltend macht, das die Festsetzung des Sondergebiets „Großflächige Einzelhandelsbetriebe“ durch die 2. Änderung“ des Bebauungsplans sei wegen der gebietsbezogenen Geschoss- und Verkaufsoberflächengrenzen unwirksam, vermag dies die Rechtmäßigkeit der das Gewerbegebiet betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zu erschüttern. Insoweit ist der Klägerin zwar zunächst dahingehend zuzustimmen, dass die Festsetzung einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenze unzulässig ist, weil eine solche vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen in der Baunutzungsverordnung keine Rechtsgrundlage findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86, 91, 92). Soweit damit die Festsetzung des Sondergebietes unwirksam ist, bedingt dies jedoch nicht die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Der Bebauungsplan ist in die einzelnen Baugebiete (SO-Gebiet, GE-Gebiete) mit der Folge teilbar, dass die Fehlerhaftigkeit der Ausweisung des Sondergebietes nicht die Fehlerhaftigkeit der Ausweisung der Gewerbegebietsflächen nach sich zieht (vgl. BVerwG, a.a.O. S. 97). Denn die Festsetzungen der einzelnen Baugebiete tragen jeweils für sich genommen zu einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung bei.

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d) Schließlich vermag die Klägerin auch nicht mit ihren Einwänden gegen die Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans durchzudringen. Dieser ist vorliegend deshalb mit in den Blick zu nehmen, weil Änderungen eines Bebauungsplans ohne vollständige planerische Neukonzeption nicht als wirksam angesehen werden können, wenn sich der zugrunde liegende Bebauungsplan als unwirksam erweist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 9 TZ 860/00 -, juris [Rdnr 10] = BRS 64 Nr. 174). Diese Konstellation ist vorliegend gegeben, weil der Bebauungsplan „Gewerbepark I.-Straße - 9. Änderung“ im Kern lediglich den Ausschluss bestimmter Arten an sich zulässiger Nutzung im Plangebiet („Gewerbegebiet“) zum Gegenstand hat und akzessorisch an den Bebauungsplan „Gewerbepark I.-Straße“ anknüpft.

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aa) Zunächst kann entgegen der Auffassung der Klägerin wegen der vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe im Bereich GE 1 (einschließlich der Fläche des unzulässigen Sondergebietes) nicht von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans in Bezug auf die flächendeckende Festsetzung „Gewerbegebiet ohne Abgabe von Waren an Endverbraucher“ ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (vgl. Urteil vom 28 April 2004 - 4 C 10.03 -, NVwZ 2004, 1244, 1245). In Anbetracht dieser hohen Anforderungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung „Gewerbegebiet“ in dem Bebauungsplan ihre städtebauliche Steuerungsfunktion verloren hat. Denn anders als die Klägerin meint, ist hierfür nicht isoliert auf das GE 1, sondern auf das gesamte Plangebiet abzustellen, das nach der Art der baulichen Nutzung einheitlich als Gewerbegebiet festgesetzt ist. Eine Gebietsgliederung in die Teilbereiche GE 1 bis (heute) GE 8 ist lediglich im Hinblick auf die nachgeordneten Festsetzungen zur Grundstücksgröße und zu den ausnahmsweisen sowie ausgeschlossenen Nutzungen innerhalb der Gewerbeflächen vorgenommen worden (vgl. S. 6 f., 9 der Begründung). Zentrale Regelung hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung ist die Gewerbenutzung im gesamten Gewerbegebiet. In dieser Hinsicht kann weiterhin eine gezielte städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Plangebiet vollzogen werden, wie auch die von der Beigeladenen im Zuge der Aufstellung der 9. Änderung des Bebauungsplans vorgenommene Bestandsaufnahme der Nutzungen in dem Gewerbegebiet dokumentiert.

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bb) Auch der Einwand der Klägerin, dem in Ziffer 1.1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgten generellen Ausschluss von jeglichem Einzelhandel fehle es an einem schlüssigen und widerspruchsfreien Plankonzept, hat keinen Erfolg. Denn soweit die Klägerin geltend macht, die insoweit gegebene Begründung rechtfertige allenfalls den Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- oder nachversorgungsrelevanten Sortimenten, nicht hingegen aber den Ausschluss von sämtlichen Einzelhandelsbetrieben, übersieht sie, dass die zentrale Zielsetzung des Bebauungsplans „Gewerbepark I.-Straße“ darin liegt, ein Gewerbegebiet auszuweisen, welches städtebaulich-funktional in besonderer Weise den Anforderungen moderner Betriebe aus leichter Produktion und Dienstleistung gerecht wird und der Ansiedlung von Betrieben aus den Bereichen leichte Produktion, Entwicklung und Dienstleistung bei gleichzeitiger Begrenzung arbeitskräfteschwacher Lagerbetriebe dient (vgl. S. 4, 5 der Begründung). Das hiermit verfolgte Ziel, die Gewerbegebietsflächen für die vorgenannten Nutzungen vorzuhalten, stellt eine ausreichende städtebauliche Rechtfertigung für einen Einzelhandelsausschlusses auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 BauNVO dar, die selbständig neben die Aspekte des Zentrenschutzes und der Verhinderung starker Verkehrsströme tritt.

36

cc) Ferner stellt sich die in Ziffer 1.1.1 der textlichen Festsetzungen unter Nr. 2 enthaltene Ausnahmeregelung bezüglich Ausstellungs- und Verkaufsflächen nicht als unwirksam weil zu unbestimmt dar. Denn im Wege der Auslegung lässt sich der Regelungsinhalt dieser Festsetzung unproblematisch ermitteln. Hiernach sind ausnahmsweise zulässig nur solche Ausstellungs- und Verkaufsflächen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den nach Nrn. 1 und 2 zulässigen Vorhaben stehen. Es handelt sich - wie sich gerade auch im Hinblick auf den generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet ergibt - um Nebeneinrichtungen der im Plangebiet zulässigen Vorhaben, denen Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Produkte unmittelbar an den Endverbraucher zu verkaufen (vgl. S. 7 der Begründung; zur Zulässigkeit einer solchen Regelung s. auch BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 16.88 -, BRS 49 Nr. 30). Keinen Bedenken unterliegt auch die in der vorgenannten Festsetzung enthaltene Größenbegrenzung, denn diese dient nicht der Beschreibung eines Betriebstypus, sondern dient der Rechtsklarheit, indem sie durch die Festlegung einer relativen und ergänzend einer absoluten grundstücksbezogenen Obergrenze die untergeordnete Bedeutung der Ausstellungs- oder Verkaufsfläche in Bezug auf das „Kerngeschäft“ verdeutlicht (vgl. insoweit S. 7 der Begründung). Hiergegen ist nichts einzuwenden.

37

dd) Schließlich fehlt auch der in Ziffer 1.1.1 der textlichen Festsetzungen unter Nr. 1 der ausnahmsweise zulässigen Vorhaben nicht an der Bestimmtheit. Soweit die Klägerin diese mit der Begründung in Abrede zu stellen versucht, es gebe keine klare Linie, wann aus einem „Betrieb zur Lagerung von Waren“ ein „Betrieb zum Warenumschlag“ werde, vermag die Kammer dieser Argumentation nicht zu folgen. Der Begriff des Warenumschlags ist ohne Probleme auslegungsfähig. Unter dem Begriff „Warenumschlag“ versteht man im Allgemeinen das Be- und Entladen von Transportmitteln und die damit verbundene Ein- und Auslagerung von Waren (vgl. hierzu auch OVG Saarland, Beschluss vom 9. August 2006 - 2 Q 21/05 -, juris [Rdnr. 16]). Dies sind typische Kennzeichnungsmerkmale von Logistikunternehmen/Speditionen. Wenn im Zusammenhang mit der so verstandenen Begrifflichkeit des Warenumschlags von Lagerplätzen die Rede ist, erschließt sich hieraus ohne weiteres, dass damit nur Lagerplätze ausnahmsweise zulässig sein sollen, die nicht im Zusammenhang mit einem Logistikunternehmen stehen.

38

2) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zur rechtsfehlerfreien Festsetzung des Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten innenstadtrelevanten Sortimenten im Bebauungsplan kann das Vorhaben der Klägerin auch nicht im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. Denn dem steht bereits entgegen, dass eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans - insbesondere von dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten innenstadtrelevanten Sortimenten - die Grundzüge der Planung berühren würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die von der Klägerin nicht angegriffenen Ausführungen und Feststellungen des Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2009 Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).

39

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist, bestand vorliegend aus Billigkeitsgründen auch keine Veranlassung, die Klägerin mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belegen.

40

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.

41

Beschluss

42

Der Streitwert wird auf 12.750,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Ziffern 9.1.4 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ 2004, 1327 ff.]).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

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Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragsteller zu 1 bis 3, die Antragsteller zu 4 bis 7, die Antragstellerinnen zu 8 und 9 sowie die Antragsteller zu 10 und 11 tragen, jeweils als Gesamtschuldner, je ein Viert

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Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom . März 2005 – 5 K 117/03 - wird zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antra

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller zu 1 bis 3, die Antragsteller zu 4 bis 7, die Antragstellerinnen zu 8 und 9 sowie die Antragsteller zu 10 und 11 tragen, jeweils als Gesamtschuldner, je ein Viertel der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der 5. und 6. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ der Antragsgegnerin.
Am 12.04.2005 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Beschluss, den bestehenden Bebauungsplan für das Gewerbegebiet „Kuckuckswald“, das zwischen den Ortsteilen Ubstadt und Weiher liegt und durch die Ubstädter Straße (K 3523) erschlossen wird, zu ändern und räumlich zu erweitern. Planungsziel war es, auf einer ca. 6.100 m² großen Teilfläche des Geltungsbereichs, die nicht bebaut war, durch Ausweisung eines Sondergebiets die Voraussetzungen für die Ansiedlung von zwei großflächigen Einzelhandelsbetrieben, nämlich eines Lebensmittel-Vollsortimenters (ca. 1.600 m² Verkaufsfläche) und eines Lebensmittel-Discounters (ca. 900 m² Verkaufsfläche), zu schaffen. Um den funktionellen Anforderungen der angestrebten Nutzungen zu genügen, sollte der Geltungsbereich des Plans um ca. 3.500 m² vergrößert werden. Vorgesehen war ein vorhabenbezogener Bebauungsplan (5. Änderung des Bebauungsplans). Die möglichen städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen der Lebensmittelmärkte untersuchte die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH im Auftrag der Antragsgegnerin (GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005).
Am 06.06.2005 fand ein Gespräch zwischen Vertretern des Regierungspräsidiums Karlsruhe, des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein und der Antragsgegnerin mit dem Ziel statt, die raumordnerischen Rahmenbedingungen und die Genehmigungsfähigkeit des Projekts abzuklären. Der Regionalverband forderte, zur Vermeidung einer raumordnerisch unerwünschten Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben - insbesondere mit zentrenrelevanten Sortimenten im Sinne des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 - zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente im Gewerbegebiet auszuschließen (Aktenvermerk des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.06.2005, ergänzt durch Schreiben des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein vom 17.06.2005).
Daraufhin fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 07.06.2005 den weiteren Beschluss, im Wege einer 6. Änderung des Bebauungsplans für das restliche Gewerbegebiet zentrenrelevante Sortimente gemäß dem Einzelhandelserlass auszuschließen.
Nach Bekanntgabe der Aufstellungsbeschlüsse am 04.05. und am 09.06.2005 fand am 23.06.2005 ein „Bürgergespräch“ statt, bei dem über die allgemeinen Ziele der Planung informiert wurde. Auch unterrichtete die Antragsgegnerin die Träger öffentlicher Belange. Nach vorheriger Bekanntgabe lag der Planentwurf der 6. Änderung über den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente in der Zeit vom 17.06. bis 18.07.2005 öffentlich aus. Die „Interessengemeinschaft - Gewerbetreibende vom Kuckuckswald“, der die Antragsteller als Grundstückseigentümer oder Betriebsinhaber im Gewerbegebiet angehören, erhob gegen den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente Einwendungen. Die notwendige geschäftliche Flexibilität der bereits angesiedelten Unternehmen werde dadurch in Frage gestellt, die Nutzung und Verwertbarkeit der Immobilien eingeschränkt und eine Abwertung herbeigeführt. Der Einzelhandelserlass sei auf eine kleine Gemeinde wie Ubstadt-Weiher nicht übertragbar; die Notwendigkeit des Sortimentsausschlusses bedürfe eines gutachterlichen Nachweises.
Nach Beteiligung der Behörden sowie der Nachbargemeinden und Erstellung eines Umweltberichts billigte der Gemeinderat am 27.09.2005 den Bebauungsplanentwurf für die Festsetzung eines Sondergebiets und beschloss dessen Offenlage. Nach vorheriger Bekanntgabe erfolgte diese in der Zeit vom 07.10. bis 07.11.2005. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.09. und 04.11.2005 wandten sich die Antragsteller erneut gegen die beabsichtigten Änderungen des Bebauungsplans. Sie forderten für alle Grundstücke im Gewerbegebiet verbindlich das unbeschränkte Recht auf Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen ihrer bestehenden betrieblichen Anlagen. Dies sei zur Zukunftssicherung ihrer Gewerbebetriebe erforderlich und verfassungsrechtlich geboten. Es genüge, den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente auf das Sondergebiet zu beschränken. Gegen die Neuansiedlung der beiden Märkte bestünden keine grundsätzlichen Einwände; es sei aber nicht akzeptabel, die Nachbarn mit Auflagen zu belasten, die sie in ihrer zukünftigen Entwicklung behinderten. Die Befürchtung einer unerwünschten Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten sei nur abstrakt. Solange die Auswirkungen nicht konkret gutachtlich nachgewiesen seien, lasse sich ein genereller Ausschluss nicht rechtfertigen. Die im Plangebiet vorhandenen vier Einzelhändler stellten offenkundig keine Gefahr für die örtliche Nahversorgung dar, für weitere fehle es an Grundstücken. Es sei zweifelhaft, ob die Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel in der Gemeinde Ubstadt-Weiher, die ein Kleinzentrum sei, mit der Landes- und Regionalplanung vereinbar sei.
Nach Abschluss des Durchführungsvertrags am 24.10.2005 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner öffentlichen Sitzung vom 15.11.2005 mit den Bebauungsplanänderungen und beschloss diese als Satzung. Den Beschluss über die 6. Änderung gab die Antragsgegnerin am 17.11.2005, denjenigen über die 5. Änderung am 23.02.2006 bekannt.
Am 12.12.2005 haben die Antragsteller gegen die 6. Änderung des Bebauungsplans das Normenkontrollverfahren eingeleitet und am 27.02.2006 auf die 5. Änderung des Bebauungsplans erweitert.
Sie beantragen,
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die 5. und die 6. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ der Gemeinde Ubstadt-Weiher vom 15. November 2005 für unwirksam zu erklären.
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Der gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans gerichtete Normenkontrollantrag sei zulässig. Ihr Rechtsschutzinteresse ergebe sich trotz Errichtung und Inbetriebnahme der beiden Lebensmittelmärkte daraus, dass bei Unwirksamkeit der 5. Änderung künftige Erweiterungen oder Nutzungsänderungen ausgeschlossen wären und wegen ihrer lagebedingten landesplanerischen Unzulässigkeit eine Beschränkung der zentrenrelevanten Sortimente innerhalb des Sondergebiets erreicht werden könnte. Zwar hätten sie in der Vorkorrespondenz geäußert, dass sie nicht gegen das Ansiedlungsvorhaben an sich seien, sondern sich primär gegen den Ausschluss der zentrenrelevanten Sortimente wendeten. Sie hätten planbedingt jedoch Beeinträchtigungen zu gewärtigen, insbesondere seien Verkehrs- und Sichtbeziehungen berührt, so dass ihr Grundeigentum belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sei. Die massive Bebauung der bisherigen Grünfläche verschlechtere nachhaltig ihre Grundstückssituation. Die geplante Zufahrt für Lkws führe zu unvermeidlichen Staus auf der K 3523. Die Firsthöhe von 9,5 m schränke die freie Aussicht erheblich ein. Im Übrigen bestehe ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den beiden Planänderungen. Die beiden Teile seien unabhängig voneinander nicht denkbar und auch nicht gewollt. Dies gebiete auch eine einheitliche Normenkontrolle. - Der Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente durch die 6. Änderung des Bebauungsplans verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen das Abwägungsgebot. Ohne eigene Abwägung folge die Antragsgegnerin der Vorgabe des Regierungspräsidiums Karlsruhe, das die Sortimentsbeschränkung zur Voraussetzung der geplanten 5. Änderung gemacht habe. Städtebauliche Gründe hierfür behaupte sie nur, belege sie aber nicht. Ein Abwägungsausfall liege auch hinsichtlich möglicher Enteignungswirkungen für die Grundstückseigentümer im Plangebiet vor. Jede bauliche Erweiterung mit den ausgeschlossenen Warengruppen scheide aus; darin liege ein erheblicher Eingriff in die baulichen Nutzungsmöglichkeiten, die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit und die Rechte am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Antragsgegnerin habe dies weder erkannt noch in die Abwägung eingestellt. Sie habe sich auch vorab gebunden. Der Bürgermeister habe in der Bürgerfragestunde am 19.07.2005 nämlich geäußert, dass die „Verträge schon gemacht sind“ und, an die Ratsmitglieder gewandt, hinzugefügt, dass Schadensersatzforderungen in beträchtlicher Höhe auf die Gemeinde zukämen, falls der Kaufvertrag mit dem Investor scheitere. Trotz der im Kaufvertrag enthaltenen auflösenden Bedingung sei es eine Frage der Lebenserfahrung, ob ein Gemeinderat die innere Freiheit habe, einen Vertrag mit einem Verkaufspreis von 1,7 Mio Euro für ein gemeindliches Grundstück scheitern zu lassen. Ein weiterer Abwägungsfehler liege in der Behauptung, das Sondergebiet mit rund 170 Stellplätzen sei störungsarm erreichbar. Alternativen zur Ein- und Ausfahrt, die in unmittelbarer Nähe einer Pension liege, seien nicht geprüft worden. Auch seien Staus auf der K 3523 unvermeidlich. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass die Zentrenschädlichkeit nicht nur als bloße These behauptet werden dürfe, sondern durch konkrete Angaben darüber belegt werden müsse, weshalb die Ansiedlung von bestimmten Sortimenten für bestimmte Einzelhandelsstrukturen zentrenschädlich sei. Ohne jede eigene Tatsachenermittlung und ohne jede eigene Abwägung seien einfach die Vorgaben der Aufsichtsbehörde übernommen worden. Die Wirkungsanalyse der GMA beziehe sich nur auf die Folgen der Ansiedlung der zwei geplanten Lebensmittelmärkte. Damit fehle es an den gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründen. Die Regelung sei überdies unverhältnismäßig. - Die 5. Änderung des Bebauungsplans verstoße gegen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Ubstadt-Weiher sei weder ein Ober-, Mittel- oder Unterzentrum; die Gemeinde sei ein Kleinzentrum. Ihre raumordnerische Aufgabe bestehe lediglich in der Deckung des Grundbedarfs ihres Nahbereichs. Der Einzugsbereich der großflächigen Einzelhandelsbetriebe gehe darüber hinaus. Die Zulässigkeit einer Ausnahme werde zwar behauptet, treffe aber deshalb nicht zu, weil es im Gemeindegebiet bereits eine vollständige und vorwiegend an integrierten Standorten befindliche Grundversorgung gebe. Der Standort sei auch nicht integriert. Es handle sich vielmehr um eine an Autokunden orientierte Lage. Auch das Beeinträchtigungsverbot werde verletzt, wie das GMA-Gutachten belege. Die beiden Lebensmittelmärkte innerhalb der Gemeinde müssten mit Umsatzeinbußen von 17 bis 18 % rechnen; damit werde die Grenze einer städtebaulich relevanten Beeinträchtigung deutlich überschritten.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
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Die gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans gerichteten Anträge seien unzulässig. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die beiden Märkte seien auf Grund unanfechtbarer Baugenehmigungen errichtet und in Betrieb genommen. Erweiterungen seien weder geplant noch zukünftig wahrscheinlich. Es mangele überdies an der Antragsbefugnis. Die Antragsteller seien von der Festsetzung des Sondergebiets nicht unmittelbar betroffen. Aber auch Nachteile bzw. Gefahren, die im Rahmen der Abwägung beachtlich seien, bestünden nicht. Die Ansiedlung der „Frequenzbringer“ habe für sie sogar Vorteile. Dementsprechend hätten sie sich auch im Anhörungsverfahren geäußert. Die Antragsbefugnis lasse sich auch nicht durch eine gedankliche Verknüpfung zwischen der 5. und der 6. Änderung konstruieren. Der behauptete untrennbare Zusammenhang fehle. Ohne die 6. Änderung bleibe die Festsetzung des Sondergebiets eine sinnvolle städtebauliche Regelung zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung. Dies entspreche auch ihrem Willen. Die Festsetzung des Sondergebiets sei vorrangiges Ziel gewesen, die Sortimentsbeschränkung lediglich die Konsequenz eines Hinweises der Raumordnungsbehörde und des Regierungspräsidiums. - Die von den Antragstellern geäußerten Zweifel an der Gültigkeit der 6. Änderung seien nicht durchgreifend. Eine erneute Auslegung des Änderungsentwurfs sei entbehrlich gewesen. Es habe nicht an einer Begründung gefehlt, diese sei lediglich vertieft worden. Sie habe sich nicht vorab gebunden. Der Kaufvertrag mit dem Investor weise entgegen einer vielleicht missverständlichen oder missgedeuteten Äußerung des Bürgermeisters keine die Planungshoheit in unzulässiger Weise beschränkenden Regelungen auf. Eine unzulässige Selbstbindung hätte allenfalls dann bestanden, wenn sie sich ungeachtet der im Verfahrensverlauf vorgebrachten Bedenken zur Aufstellung des Plans verpflichtet hätte. Ein fiskalisches Interesse dürfe mit der Planung durchaus verbunden werden. Die Festsetzung der Warensortimentsbeschränkung und die ihr vorangegangene Abwägung hielten einer Überprüfung stand. Zwar habe es in tatsächlicher Hinsicht eine Vorgabe der Raumordnungsbehörde und des Regierungspräsidiums gegeben. Darin liege aber kein Abwägungsausfall, sondern eine Konkretisierung der sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergebenden Planungspflicht. Der Ausschluss zentrenrelevanter Warensortimente sei nämlich im Sinne von § 1 Abs. 3 und 4 BauGB sowohl städtebaulich als auch raumordnerisch erforderlich gewesen. Die Ansiedlung sondergebietspflichtiger Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe sei in einem Kleinzentrum nur ausnahmsweise möglich. Bei Abschätzung ihrer Konsequenzen habe sie sich einen Erfahrungssatz des Regierungspräsidiums und des Regionalverbands zu eigen gemacht. Danach wirkten großflächige Einzelhandelsbetriebe regelmäßig als „Frequenzbringer“, so dass sich mittel- bis langfristig Betriebe mit ergänzenden zentrenrelevanten Sortimenten ansiedelten. Der Ausschluss sei auch im konkreten Fall nicht abwägungsfehlerhaft. Die Auflistung im Einzelhandelserlass sei ein zulässiges Feingliederungs-Kriterium im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO. Die von der Rechtsprechung verlangte Einzelfallprüfung sei im vorliegenden Fall nicht geboten gewesen. Die bisherigen Judikate seien zu Gemeinden ergangen, die eine zentralörtliche Funktion als Mittel- oder Oberzentrum aufwiesen. Bei solchen Orten könnten die Auswirkungen auf das Ortszentrum erfasst werden, hier sei dies nicht möglich. Die Abwägung sei auch mit Blick auf die Belastungen der Grundstückseigentümer und der Gewerbetreibenden nicht abwägungsfehlerhaft. Die Belastung sei anerkannt, ausreichend gewürdigt und mit dem Interesse an einer möglichst weitläufigen Nutzung abgewogen worden. Auch die Einschränkung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Grundstücke habe sie gesehen. Es sei auch zu bedenken gewesen, dass alle Betriebe nach Maßgabe der ihnen erteilten Baugenehmigung weitergeführt werden könnten und insofern bestandsgeschützt seien. - Die 5. Änderung des Bebauungsplans sei mit den Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung vereinbar. Auch in Kleinzentren bestehe die Möglichkeit, großflächigen Einzelhandel zuzulassen, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten sei. Ausweislich des GMA-Gutachtens treffe dies zu. Die vorhandenen Lebensmittelbetriebe seien mittelfristig nicht zukunftstauglich. Es habe Handlungsbedarf bestanden. Der Standort des Sondergebiets sei nicht als formell integriert anzusehen. Er befinde sich allerdings in zentraler, verkehrsgünstiger Lage zwischen den Ortsteilen Ubstadt und Weiher. Ein eigentliches Gemeindezentrum fehle. Wegen der zergliederten Siedlungsstruktur sei es nahezu unmöglich, einen vollständig integrierten Standort zu finden. Dem Kongruenzgebot werde ebenfalls genügt. Die Märkte würden laut Gutachten einen Umsatz von ca. 16 % mit Käuferschichten von außerhalb des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs erzielen. Die übliche Grenze liege jedoch bei 30 % “Fremdkäufern“. Auch die wohnungsnahe Versorgung der Gemeinde werde sich nicht wesentlich verschlechtern trotz einer Umsatzumverteilung mit städtebaulich relevanten Auswirkungen. Denn drei der vier vorhandenen Lebensmittelmärkte befänden sich in Randlagen. Die wohnungsnahe Versorgung verschlechtere sich daher nicht wesentlich. Negative Auswirkungen auf die Orte im Umland seien ebenfalls nicht zu erwarten; die Umverteilungsquote belaufe sich nur auf ca. 5 %.
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Dem Senat haben die zur Sache gehörenden Akten der Antragsgegnerin vorgelegen; darauf sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Normenkontrollanträge bleiben ohne Erfolg.
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Soweit sie sich gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ über die Festsetzung eines Sondergebiets für zwei Einzelhandelsgroßprojekte im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans richten, sind sie unzulässig. Insoweit fehlt den Antragstellern das Rechtsschutzinteresse. Dies trifft zu, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts sich als nutzlos erweist, weil die begehrte Entscheidung nicht geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers (aktuell) zu verbessern. Die Rechtsprechung nimmt dies u.a. dann an, wenn der Antragsteller im Normenkontrollverfahren Festsetzungen eines Plans bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 CN 5.99 - ZfBR 2000, 53; und - für einen ähnlich gelagerten Fall - Urt. d. erk. Senats v. 12.12.2006 - 5 S 2618/05 -). Im vorliegenden Fall sind beide großflächigen Einzelhandelsbetriebe inzwischen auf Grund der unanfechtbaren Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 24.11.2005 (mit Ergänzungen vom 23.02. und 21.11.2006) errichtet worden und in Betrieb gegangen. Sie genießen daher Bestandsschutz. Die genehmigten Bauvorlagen zeigen, dass die realisierten Vorhaben den Festsetzungen der 5. Änderung des Bebauungsplans entsprechen und sie weitgehend ausschöpfen, insbesondere die überbaubare Grundstücksfläche, die - von einer kaum verzichtbaren Anlieferzone auf der Nordseite abgesehen - mit den Marktgebäuden überbaut ist. Das Argument der Antragsteller, die beantragte Erklärung der Unwirksamkeit der 5. Planänderung schließe jedenfalls künftige Erweiterungen oder Nutzungsänderungen des Vorhabens aus, was ihre Rechtsstellung verbessere, überzeugt daher hinsichtlich möglicher Erweiterungen in der Fläche schon deshalb nicht. Auch planungsrechtlich relevante Änderungen der Nutzung sind angesichts der im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans genau festgelegten Art der baulichen Nutzung als „Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO für 1 Lebensmittel-Vollsortimenter sowie 1 Lebensmittel-Discounter“ und der Festsetzung der maximal zulässigen Verkaufsflächen auf 2.500 m² ohne Planänderung, die Rechtschutz eröffnete, nicht möglich. § 12 Abs. 3a S. 2 BauGB 2007 ist für zukünftige Änderungen hier nicht anwendbar. Ebenso wenig entfiele im Falle der Unwirksamkeit der 5. Änderung der Grund für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im übrigen Bereich des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ durch die 6. Änderung. Die Ausschlussregelung ließe sich mit gleicher Berechtigung auf die Existenz und den Bestandsschutz der beiden Einzelhandelsgroßprojekte stützen.
18 
Danach kommt es auf die umfangreich schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, ob die Normenkontrollanträge auch mangels Antragsbefugnis der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig sind, ebenso wenig an wie auf das materiell-rechtliche Problem, ob die Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel in der regionalplanerisch als Kleinzentrum festgelegten Gemeinde Ubstadt-Weiher mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar und zudem abwägungsfehlerfrei vorgenommen worden ist.
19 
Den gegen die 6. Änderung gerichteten Normenkontrollanträgen bleibt der Erfolg ebenfalls versagt.
20 
Sie scheitern freilich nicht am Fehlen der Antragsbefugnis oder des Rechtsschutzbedürfnisses derjenigen Antragsteller, die Eigentümer von Grundstücken in dem durch die 6. Änderung betroffenen Teil des Plangebiets sind. Dies gilt für die Antragstellerin zu 1 (Flst.Nr. .../6), den Antragsteller zu 2 (Flst.Nr. .../9), die Antragsteller zu 4, 5 und 6 (Miteigentum am Flst.Nr. .../2), die Antragstellerin zu 8 (Flst.Nr. .../5) sowie den Antragsteller zu 10 (Flst.Nr. .../3). Das von ihnen im Beteiligungsverfahren geltend gemachte Interesse, von der geplanten Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke verschont zu bleiben, war ein in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB beachtlicher Belang, was ihre Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründet (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = DVBl.1999, 100). Den Bedenken, die gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu 3, zu 7, zu 8 und zu 11 bestehen, weil sie als Betreiber ganz bestimmter Gewerbe als solche vom Ausschluss der Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten nicht betroffen sind, brauchte der Senat deswegen nicht nachzugehen, weil sämtliche Anträge jedenfalls unbegründet sind. Der Senat hat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
21 
Die 6. Änderung des Bebauungsplans verstößt nicht gegen den Grundsatz der Normenklarheit und Normenbestimmtheit. Zweifel könnten aus dem Inhalt der als Satzung beschlossenen Ergänzung der bisherigen textlichen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 1.1 über die Art der baulichen Nutzung erwachsen, wo es im Anschluss an den bisherigen Text heißt:
22 
„Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans (Misch- und Gewerbegebiet) sind die zentrenrelevanten Sortimente gemäß Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 ausgeschlossen.“
23 
Die zentrenrelevanten Sortimente, deren Führung durch Einzelhandelsbetriebe § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nicht ausschließen, sind nämlich in diesem normativen Teil des Bebauungsplans nicht einzeln benannt (ebenso wenig wird ausdrücklich der - freilich kaum zweifelhafte - Bezug auf Einzelhandelsbetriebe hergestellt). Der Senat sieht es jedoch als noch genügend an, dass die Begründung zum Bebauungsplan (S. 4/5) die Sortimente unter Einbeziehung derer, die in der Regel als zentrenrelevant gelten, im Einzelnen aufführt. Die durch den Textteil hervorgerufene Unklarheit lässt sich dadurch in einer auch für den rechtsuchenden Bürger zumutbaren Weise mit hinreichender Sicherheit beseitigen.
24 
Zu Unrecht wird als „möglicher Formfehler“ von den Antragstellern gerügt, dass die in der Zeit vom 17.06. bis 18.07.2005 erfolgte Auslegung des Entwurfs vor dem Satzungsbeschluss nicht wiederholt worden ist, obwohl die als Anlage zur Satzung beschlossene Planbegründung in der Fassung vom 09.11.2005 von der offengelegten Begründung in der Fassung vom 07.06.2005 abweicht. Dieser Einwand ist schon deswegen nicht berechtigt, weil § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB eine erneute Auslegung nur dann verlangt, wenn der „Entwurf“ des Bauleitplans geändert oder ergänzt wurde. Eine Modifizierung der Begründung wird davon nicht erfasst (vgl. die Unterscheidung in § 3 Abs. 2 BauGB). Abgesehen davon legen beide Fassungen entsprechend § 2a Nr. 1 BauGB die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der beabsichtigten Regelung dar, unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die schließlich dem Bauleitplan beigefügte Begründung vom 09.11.2005 zum einen auf Abschnitte verzichtet, die nicht die 6., sondern die 5. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ zum Gegenstand haben, nämlich die Einhaltung des Integrations- und Kongruenzgebots sowie des Beeinträchtigungsverbots, zum andern die endgültige Fassung, ohne inhaltlich wesentlich abzuweichen, die Zielsetzung sowie die Auswirkungen eindringlicher beschreibt.
25 
Die Antragsteller halten die 6. Änderung des Bebauungsplans über den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten insbesondere deshalb für ungültig, weil es hierfür keine im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO rechtfertigenden „besonderen städtebaulichen Gründe“ gebe, solche jedenfalls nicht - was sie für erforderlich betrachten - auf Grund eines Einzelhandelsgutachtens unter individueller Betrachtung der örtlichen Situation nachgewiesen seien. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Vorab ist zu bemerken, dass die Beurteilung, ob den Anforderungen von § 1 Abs. 9 BauNVO genügt wird, eine Frage des strikten Rechts ist. Die Regeln über die gerichtliche Kontrolle des Abwägungsgebots gelten insoweit nicht.
26 
§ 1 Abs. 9 BauNVO gestattet, über Abs. 5 der Vorschrift hinausgehend, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Ziel dieser Vorschrift ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer Feingliederung unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Der Ausschluss muss sich jedoch auf eine Nutzungsart beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Damit ermöglicht die Vorschrift den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (BVerwG, Beschl. v. 27.07.1998 - 4 BN 31.98 - ZfBR 1998, 317; Urt. d. erk. Senat v. 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
27 
Die hier von der Antragsgegnerin vorgenommene Feingliederung hält der Senat für städtebaulich besonders gerechtfertigt. Das Merkmal der besonderen Rechfertigung meint nur, dass es spezielle Gründe gerade für eine gegenüber § 1 Abs. 5 BauVNO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung geben muss. Den Antragstellern ist zwar ohne weiteres einzuräumen, dass die Entscheidung hierüber nur unter individueller Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation getroffen werden darf. Solches verlangt übereinstimmend auch die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur Urt. d. erk. Senats v. 21.05.2001, a.a.O.; Urt. d. 3. Senats des erk. Gerichtshofs v. 30.01.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390 u. d. 8. Senats v. 02.05.2005 - 8 S 1848/04 - NwZ-RR 2005, 685, außerdem beispielsweise die von den Antragstellern in ihrer Antragsbegründung angeführten Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen; s. ferner Nr. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses, GABl. 2001, 290 ff.). Hingegen ist den Antragstellern nicht darin zu folgen, dass die besonderen städtebaulichen Gründe in Situationen wie der hier bestehenden stets anhand eines sog. Einzelhandelsgutachtens, also durch eine fachwissenschaftlich erarbeitete Marktanalyse, wie sie - beschränkt auf den Lebensmitteleinzelhandel - in Form der GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005 vorliegt, nachgewiesen werden müssten (ebenso Hess. VGH, Urt. v. 18.12.2003 - 4 N 1372/01 - UPR 2004, 156). Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch zum erwähnten Urteil des 8. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.05.2005. Denn in jenem Fall wurde die Auflistung der zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente der Anlage zum Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 „ohne weitere auf das Verbandsgebiet oder das Gebiet der Beklagten bezogene Erwägungen“ übernommen und alle dort aufgeführten Sortimente bzw. Sortimentsgruppen im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans für unzulässig erklärt. Demgegenüber gibt es hier den Erfordernissen des § 1 Abs. 9 BauNVO genügende Gründe, welche die Antragsgegnerin zum Ausschluss berechtigten:
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Eine in diesem Zusammenhang relevante städtebauliche Besonderheit liegt darin, dass die Antragsgegnerin sich aus vier Ortsteilen zusammensetzt, nämlich Ubstadt, Weiher, Stettfeld und Zeutern, ohne dass einem dieser Gemeindeteile eine die anderen dominierende zentrale Bedeutung zukäme. Es handelt sich um getrennte Siedlungseinheiten; jeder Ortsteil hat einen eigenen Ortskern, wobei Zeutern eine abseitige Lage zum übrigen Gemeindegebiet aufweist. Die „disperse Struktur“ wird durch ein Naturschutzgebiet zwischen Ubstadt, Weiher und Stettfeld verstärkt. Während Ubstadt und Weiher - fast gleichgewichtig - die größere Einwohnerzahl aufweisen, fallen Stettfeld und Zeutern insoweit etwas ab. Die Einzelhandelsstrukturen werden im Wesentlichen von dieser Siedlungsstruktur geprägt. Alle Ortsteile verfügen über traditionelle, innerörtliche Versorgungszentren mit kleinteiliger Geschäftsstruktur, wobei Betriebe des kurzfristigen und mittelfristigen Bedarfsbereichs überwiegen. Größere Bedeutung als Einkaufslagen haben die Ortskerne von Ubstadt, Weiher und Zeutern (vgl. zu diesem Befund im Einzelnen die GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005, S. 12 ff.). Dieses Charakteristikum der mehr oder weniger ausgeglichenen Verteilung der Einwohner auf vier Siedlungsteile und die damit zusammenhängende jeweils schwache Ausprägung der Geschäftsbereiche lassen die Befürchtungen von Regionalverband und höherer Raumordnungsbehörde sowie im Anschluss daran der Antragsgegnerin einleuchtend erscheinen. Es drängt sich geradezu auf, dass die beiden genehmigten Einzelhandelsgroßprojekte der Lebensmittelbranche nicht zuletzt wegen ihres günstigen Standortes zwischen den beiden größten Gemeindeteilen Ubstadt und Weiher eine Magnetwirkung entfalten und daher die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben anderer Branchen, die sich diese „Frequenzbringer“ zu Nutze machen wollen, begünstigen. Die hier vorhandene Siedlungs- und Marktstruktur, die sich vom typischen Bild anderer Gemeinden mit einem Siedlungs- und Geschäftsschwerpunkt und insoweit deutlich nachrangigen Randbereichen oder Teilorten signifikant unterscheidet, nötigt in ungleich stärkerem Maße zu planerischen Vorkehrungen, um die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB). Auch in der der Antragsgegnerin zuerkannten geringen zentralörtlichen Funktion als Kleinzentrum spiegelt sich dieser Befund. Sie verfügt nur über schwach ausgeprägte Geschäftsbereiche, die dementsprechend nur einen geringen Verflechtungsbereich zu versorgen geeignet sind. Die Sogwirkung der Einzelhandelsgroßprojekte in Randlage führt folglich, wenn eine planerische Gegensteuerung unterbleibt, mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Ansiedlung von Konkurrenten für die innerörtlichen Anbieter. Demgegenüber lassen sich solche Konsequenzen für strukturstarke Innenstadtbereiche von Mittel- und Oberzentren nicht ohne weiteres konstatieren; eine Marktanalyse unter Zuhilfenahme eines Fachgutachters ist daher nur dort regelmäßig angezeigt.
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Einen besonderen auch im städtebaulichen Regelungsbereich des § 1 Abs. 9 BauNVO beachtlichen Grund für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten leitet der Senat ferner aus dem Raumordnungsrecht ab. Gemäß Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 dürfen Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, „wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist.“ Nach dem Ergebnis der GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005 trifft dies angesichts der im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, einem Kleinzentrum, insoweit vorhandenen Defizite für den Bereich des Lebensmitteleinzelhandels zu, denn zwei von vier wichtigen Trägern der Lebensmittelversorgung wiesen keinen marktgerechten Zuschnitt mehr auf. Eine Modernisierung des Lebensmitteleinzelhandels war danach geboten und erscheint angesichts des Fehlens adäquater Flächen in den Ortskernen sowie im Hinblick auf die erwähnte disperse Siedlungsstruktur, die dazu führt, dass keiner der Teilorte allein über ein ausreichendes Potential verfügt, die Zulassung der beiden Einzelhandelsprojekte an einem vom gesamten Gemeindegebiet aus gut erreichbaren, wenngleich formal nicht integrierten Standort sinnvoll und mithin als Ausnahme vom Integrations- und Kongruenzgebot zulassungsfähig. Andererseits ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin Folgewirkungen der von ihr für die Lebensmittelversorgung gefundenen Lösung für andere Branchen entgegenzuwirken versucht. Diesem Anliegen dient der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im umgebenden Gewerbe- und Mischgebiet, um insoweit die verbrauchernahe Versorgung in den Ortskernen, die im Lebensmittelbereich - wie dargelegt - angesichts der heutigen Marktformen nicht erreicht werden kann, zu sichern und die Aufgabenwahrnehmung durch die anderen zentralen Orte nicht zu beeinträchtigen (vgl. Nr. 3.2.1.1 des Einzelhandelserlasses). Der Einzelhandelsausschluss kompensiert nach Auffassung des Senats mit städtebaulichen Mitteln Nachteile der raumordnerisch zugelassenen Abweichung von der ansonsten geltenden Zielsetzung. Das von den Antragstellern verlangte Einzelhandelsgutachten hätte den Befund fachlich untermauern und mithin die Entscheidung zu § 1 Abs. 9 BauNVO erleichtern können; angesichts der dargestellten städtebaulich besonderen örtlichen Situation, deren Würdigung unverzichtbar ist, erweist es sich aber als entbehrlich.
30 
Der geltend gemachte Abwägungsausfall (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB), weil die Auswirkungen der Sortimentsbeschränkung auf die im übrigen Gebiet des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ ansässigen Betriebe nicht gesehen worden seien, ist nicht erkennbar. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat den Satzungsbeschluss über die 6. Änderung des Bebauungsplans auf Grund der Entscheidungsvorlage des Bau- und Umweltamts an den Gemeinderat vom 09.11.2005 gefasst. Darin werden die Anregungen und Einwendungen der Behörden und privater Dritter wiedergegeben und dazu Stellung genommen. Dabei wird nicht zuletzt auf die Belange der Antragsteller eingegangen. Auf S. 33 der Entscheidungsvorlage heißt es:
31 
„Die Sortimentsbeschränkung schränkt die Eigentümer der betroffenen Grundstücke in der wirtschaftlichen Verwertbarkeit ebenso wie die Gewerbetreibenden in der Ausübung eines nicht bestandsgeschützten zentrenrelevanten Gewerbes stark ein. Die Erweiterung eines bestehenden Betriebs um zentrenrelevante Sortimente wird ausgeschlossen. Die betroffenen Grundstücke werden für solche Gewerbetreibenden, die sich gerade mit einem solchen Warenangebot ansiedeln wollen, unat-traktiv, was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Grundstücke einschränkt ...“
32 
Danach kann keine Rede davon sein, dass die möglichen Folgen für die Grundstückseigentümer außer Betracht geblieben wären. Auch lässt sich insoweit eine Fehlgewichtung nicht erkennen. Auf S. 34 der Entscheidungsvorlage wird auf den Bestandsschutz hingewiesen und außerdem auf die im Rahmen von §§ 6 und 8 BauNVO verbleibenden übrigen Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere darauf, dass entgegen den Vorstellungen des Regionalverbands nahversorgungsrelevante Sortimente (u.a. Getränke, Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren) zulässig blieben und deshalb mit Blick auf die benachbarten Lebensmittelmärkte attraktive Nutzungsmöglichkeiten bestünden. Angesichts des andererseits gesetzten Ziels, einen Kaufkraftabfluss aus den eigenen gemeindlichen Zentren und den benachbarten Gemeinden zu verhindern, erweise sich die Sortimentsbeschränkung als nicht unverhältnismäßig. Diese Erwägungen halten sich in dem der Antragsgegnerin zustehenden planerischen Freiraum; auch das Abwägungsergebnis ist mithin gerichtlich nicht zu beanstanden.
33 
Der überdies gerügte Verstoß gegen das Abwägungsgebot in Form eines Abwägungsausfalls, weil die Antragsgegnerin sich ohne eigene Würdigung der Vorgabe des Regierungspräsidiums bzw. des Regionalverbands „Mittlerer Oberrhein“ angeschlossen habe, erweist sich ebenfalls nicht als zutreffend. Im Zusammenhang mit den Einwendungen der Antragsteller (vgl. S. 34 der Entscheidungsvorlage), aber insbesondere auch schon bei Erörterung der Einwendungen des Regionalverbands (S. 2 ff.) zeigt sich, dass die Antragsgegnerin insoweit für sich einen Entscheidungsspielraum gesehen und diesen auch genutzt hat. Sie hat sich nämlich der Forderung des Regionalverbands, alle Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen, verweigert und sich auf den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente als erforderlich und ausreichend beschränkt (siehe die jeweilige Auflistung in der Anlage zum Einzelhandelserlass).
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Normenkontrollanträge bleiben ohne Erfolg.
17 
Soweit sie sich gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ über die Festsetzung eines Sondergebiets für zwei Einzelhandelsgroßprojekte im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans richten, sind sie unzulässig. Insoweit fehlt den Antragstellern das Rechtsschutzinteresse. Dies trifft zu, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts sich als nutzlos erweist, weil die begehrte Entscheidung nicht geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers (aktuell) zu verbessern. Die Rechtsprechung nimmt dies u.a. dann an, wenn der Antragsteller im Normenkontrollverfahren Festsetzungen eines Plans bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 CN 5.99 - ZfBR 2000, 53; und - für einen ähnlich gelagerten Fall - Urt. d. erk. Senats v. 12.12.2006 - 5 S 2618/05 -). Im vorliegenden Fall sind beide großflächigen Einzelhandelsbetriebe inzwischen auf Grund der unanfechtbaren Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 24.11.2005 (mit Ergänzungen vom 23.02. und 21.11.2006) errichtet worden und in Betrieb gegangen. Sie genießen daher Bestandsschutz. Die genehmigten Bauvorlagen zeigen, dass die realisierten Vorhaben den Festsetzungen der 5. Änderung des Bebauungsplans entsprechen und sie weitgehend ausschöpfen, insbesondere die überbaubare Grundstücksfläche, die - von einer kaum verzichtbaren Anlieferzone auf der Nordseite abgesehen - mit den Marktgebäuden überbaut ist. Das Argument der Antragsteller, die beantragte Erklärung der Unwirksamkeit der 5. Planänderung schließe jedenfalls künftige Erweiterungen oder Nutzungsänderungen des Vorhabens aus, was ihre Rechtsstellung verbessere, überzeugt daher hinsichtlich möglicher Erweiterungen in der Fläche schon deshalb nicht. Auch planungsrechtlich relevante Änderungen der Nutzung sind angesichts der im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans genau festgelegten Art der baulichen Nutzung als „Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO für 1 Lebensmittel-Vollsortimenter sowie 1 Lebensmittel-Discounter“ und der Festsetzung der maximal zulässigen Verkaufsflächen auf 2.500 m² ohne Planänderung, die Rechtschutz eröffnete, nicht möglich. § 12 Abs. 3a S. 2 BauGB 2007 ist für zukünftige Änderungen hier nicht anwendbar. Ebenso wenig entfiele im Falle der Unwirksamkeit der 5. Änderung der Grund für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im übrigen Bereich des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ durch die 6. Änderung. Die Ausschlussregelung ließe sich mit gleicher Berechtigung auf die Existenz und den Bestandsschutz der beiden Einzelhandelsgroßprojekte stützen.
18 
Danach kommt es auf die umfangreich schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, ob die Normenkontrollanträge auch mangels Antragsbefugnis der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig sind, ebenso wenig an wie auf das materiell-rechtliche Problem, ob die Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel in der regionalplanerisch als Kleinzentrum festgelegten Gemeinde Ubstadt-Weiher mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar und zudem abwägungsfehlerfrei vorgenommen worden ist.
19 
Den gegen die 6. Änderung gerichteten Normenkontrollanträgen bleibt der Erfolg ebenfalls versagt.
20 
Sie scheitern freilich nicht am Fehlen der Antragsbefugnis oder des Rechtsschutzbedürfnisses derjenigen Antragsteller, die Eigentümer von Grundstücken in dem durch die 6. Änderung betroffenen Teil des Plangebiets sind. Dies gilt für die Antragstellerin zu 1 (Flst.Nr. .../6), den Antragsteller zu 2 (Flst.Nr. .../9), die Antragsteller zu 4, 5 und 6 (Miteigentum am Flst.Nr. .../2), die Antragstellerin zu 8 (Flst.Nr. .../5) sowie den Antragsteller zu 10 (Flst.Nr. .../3). Das von ihnen im Beteiligungsverfahren geltend gemachte Interesse, von der geplanten Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke verschont zu bleiben, war ein in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB beachtlicher Belang, was ihre Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründet (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = DVBl.1999, 100). Den Bedenken, die gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu 3, zu 7, zu 8 und zu 11 bestehen, weil sie als Betreiber ganz bestimmter Gewerbe als solche vom Ausschluss der Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten nicht betroffen sind, brauchte der Senat deswegen nicht nachzugehen, weil sämtliche Anträge jedenfalls unbegründet sind. Der Senat hat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
21 
Die 6. Änderung des Bebauungsplans verstößt nicht gegen den Grundsatz der Normenklarheit und Normenbestimmtheit. Zweifel könnten aus dem Inhalt der als Satzung beschlossenen Ergänzung der bisherigen textlichen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 1.1 über die Art der baulichen Nutzung erwachsen, wo es im Anschluss an den bisherigen Text heißt:
22 
„Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans (Misch- und Gewerbegebiet) sind die zentrenrelevanten Sortimente gemäß Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 ausgeschlossen.“
23 
Die zentrenrelevanten Sortimente, deren Führung durch Einzelhandelsbetriebe § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nicht ausschließen, sind nämlich in diesem normativen Teil des Bebauungsplans nicht einzeln benannt (ebenso wenig wird ausdrücklich der - freilich kaum zweifelhafte - Bezug auf Einzelhandelsbetriebe hergestellt). Der Senat sieht es jedoch als noch genügend an, dass die Begründung zum Bebauungsplan (S. 4/5) die Sortimente unter Einbeziehung derer, die in der Regel als zentrenrelevant gelten, im Einzelnen aufführt. Die durch den Textteil hervorgerufene Unklarheit lässt sich dadurch in einer auch für den rechtsuchenden Bürger zumutbaren Weise mit hinreichender Sicherheit beseitigen.
24 
Zu Unrecht wird als „möglicher Formfehler“ von den Antragstellern gerügt, dass die in der Zeit vom 17.06. bis 18.07.2005 erfolgte Auslegung des Entwurfs vor dem Satzungsbeschluss nicht wiederholt worden ist, obwohl die als Anlage zur Satzung beschlossene Planbegründung in der Fassung vom 09.11.2005 von der offengelegten Begründung in der Fassung vom 07.06.2005 abweicht. Dieser Einwand ist schon deswegen nicht berechtigt, weil § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB eine erneute Auslegung nur dann verlangt, wenn der „Entwurf“ des Bauleitplans geändert oder ergänzt wurde. Eine Modifizierung der Begründung wird davon nicht erfasst (vgl. die Unterscheidung in § 3 Abs. 2 BauGB). Abgesehen davon legen beide Fassungen entsprechend § 2a Nr. 1 BauGB die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der beabsichtigten Regelung dar, unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die schließlich dem Bauleitplan beigefügte Begründung vom 09.11.2005 zum einen auf Abschnitte verzichtet, die nicht die 6., sondern die 5. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ zum Gegenstand haben, nämlich die Einhaltung des Integrations- und Kongruenzgebots sowie des Beeinträchtigungsverbots, zum andern die endgültige Fassung, ohne inhaltlich wesentlich abzuweichen, die Zielsetzung sowie die Auswirkungen eindringlicher beschreibt.
25 
Die Antragsteller halten die 6. Änderung des Bebauungsplans über den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten insbesondere deshalb für ungültig, weil es hierfür keine im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO rechtfertigenden „besonderen städtebaulichen Gründe“ gebe, solche jedenfalls nicht - was sie für erforderlich betrachten - auf Grund eines Einzelhandelsgutachtens unter individueller Betrachtung der örtlichen Situation nachgewiesen seien. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Vorab ist zu bemerken, dass die Beurteilung, ob den Anforderungen von § 1 Abs. 9 BauNVO genügt wird, eine Frage des strikten Rechts ist. Die Regeln über die gerichtliche Kontrolle des Abwägungsgebots gelten insoweit nicht.
26 
§ 1 Abs. 9 BauNVO gestattet, über Abs. 5 der Vorschrift hinausgehend, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Ziel dieser Vorschrift ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer Feingliederung unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Der Ausschluss muss sich jedoch auf eine Nutzungsart beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Damit ermöglicht die Vorschrift den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (BVerwG, Beschl. v. 27.07.1998 - 4 BN 31.98 - ZfBR 1998, 317; Urt. d. erk. Senat v. 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
27 
Die hier von der Antragsgegnerin vorgenommene Feingliederung hält der Senat für städtebaulich besonders gerechtfertigt. Das Merkmal der besonderen Rechfertigung meint nur, dass es spezielle Gründe gerade für eine gegenüber § 1 Abs. 5 BauVNO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung geben muss. Den Antragstellern ist zwar ohne weiteres einzuräumen, dass die Entscheidung hierüber nur unter individueller Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation getroffen werden darf. Solches verlangt übereinstimmend auch die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur Urt. d. erk. Senats v. 21.05.2001, a.a.O.; Urt. d. 3. Senats des erk. Gerichtshofs v. 30.01.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390 u. d. 8. Senats v. 02.05.2005 - 8 S 1848/04 - NwZ-RR 2005, 685, außerdem beispielsweise die von den Antragstellern in ihrer Antragsbegründung angeführten Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen; s. ferner Nr. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses, GABl. 2001, 290 ff.). Hingegen ist den Antragstellern nicht darin zu folgen, dass die besonderen städtebaulichen Gründe in Situationen wie der hier bestehenden stets anhand eines sog. Einzelhandelsgutachtens, also durch eine fachwissenschaftlich erarbeitete Marktanalyse, wie sie - beschränkt auf den Lebensmitteleinzelhandel - in Form der GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005 vorliegt, nachgewiesen werden müssten (ebenso Hess. VGH, Urt. v. 18.12.2003 - 4 N 1372/01 - UPR 2004, 156). Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch zum erwähnten Urteil des 8. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.05.2005. Denn in jenem Fall wurde die Auflistung der zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente der Anlage zum Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 „ohne weitere auf das Verbandsgebiet oder das Gebiet der Beklagten bezogene Erwägungen“ übernommen und alle dort aufgeführten Sortimente bzw. Sortimentsgruppen im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans für unzulässig erklärt. Demgegenüber gibt es hier den Erfordernissen des § 1 Abs. 9 BauNVO genügende Gründe, welche die Antragsgegnerin zum Ausschluss berechtigten:
28 
Eine in diesem Zusammenhang relevante städtebauliche Besonderheit liegt darin, dass die Antragsgegnerin sich aus vier Ortsteilen zusammensetzt, nämlich Ubstadt, Weiher, Stettfeld und Zeutern, ohne dass einem dieser Gemeindeteile eine die anderen dominierende zentrale Bedeutung zukäme. Es handelt sich um getrennte Siedlungseinheiten; jeder Ortsteil hat einen eigenen Ortskern, wobei Zeutern eine abseitige Lage zum übrigen Gemeindegebiet aufweist. Die „disperse Struktur“ wird durch ein Naturschutzgebiet zwischen Ubstadt, Weiher und Stettfeld verstärkt. Während Ubstadt und Weiher - fast gleichgewichtig - die größere Einwohnerzahl aufweisen, fallen Stettfeld und Zeutern insoweit etwas ab. Die Einzelhandelsstrukturen werden im Wesentlichen von dieser Siedlungsstruktur geprägt. Alle Ortsteile verfügen über traditionelle, innerörtliche Versorgungszentren mit kleinteiliger Geschäftsstruktur, wobei Betriebe des kurzfristigen und mittelfristigen Bedarfsbereichs überwiegen. Größere Bedeutung als Einkaufslagen haben die Ortskerne von Ubstadt, Weiher und Zeutern (vgl. zu diesem Befund im Einzelnen die GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005, S. 12 ff.). Dieses Charakteristikum der mehr oder weniger ausgeglichenen Verteilung der Einwohner auf vier Siedlungsteile und die damit zusammenhängende jeweils schwache Ausprägung der Geschäftsbereiche lassen die Befürchtungen von Regionalverband und höherer Raumordnungsbehörde sowie im Anschluss daran der Antragsgegnerin einleuchtend erscheinen. Es drängt sich geradezu auf, dass die beiden genehmigten Einzelhandelsgroßprojekte der Lebensmittelbranche nicht zuletzt wegen ihres günstigen Standortes zwischen den beiden größten Gemeindeteilen Ubstadt und Weiher eine Magnetwirkung entfalten und daher die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben anderer Branchen, die sich diese „Frequenzbringer“ zu Nutze machen wollen, begünstigen. Die hier vorhandene Siedlungs- und Marktstruktur, die sich vom typischen Bild anderer Gemeinden mit einem Siedlungs- und Geschäftsschwerpunkt und insoweit deutlich nachrangigen Randbereichen oder Teilorten signifikant unterscheidet, nötigt in ungleich stärkerem Maße zu planerischen Vorkehrungen, um die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB). Auch in der der Antragsgegnerin zuerkannten geringen zentralörtlichen Funktion als Kleinzentrum spiegelt sich dieser Befund. Sie verfügt nur über schwach ausgeprägte Geschäftsbereiche, die dementsprechend nur einen geringen Verflechtungsbereich zu versorgen geeignet sind. Die Sogwirkung der Einzelhandelsgroßprojekte in Randlage führt folglich, wenn eine planerische Gegensteuerung unterbleibt, mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Ansiedlung von Konkurrenten für die innerörtlichen Anbieter. Demgegenüber lassen sich solche Konsequenzen für strukturstarke Innenstadtbereiche von Mittel- und Oberzentren nicht ohne weiteres konstatieren; eine Marktanalyse unter Zuhilfenahme eines Fachgutachters ist daher nur dort regelmäßig angezeigt.
29 
Einen besonderen auch im städtebaulichen Regelungsbereich des § 1 Abs. 9 BauNVO beachtlichen Grund für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten leitet der Senat ferner aus dem Raumordnungsrecht ab. Gemäß Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 dürfen Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, „wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist.“ Nach dem Ergebnis der GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005 trifft dies angesichts der im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, einem Kleinzentrum, insoweit vorhandenen Defizite für den Bereich des Lebensmitteleinzelhandels zu, denn zwei von vier wichtigen Trägern der Lebensmittelversorgung wiesen keinen marktgerechten Zuschnitt mehr auf. Eine Modernisierung des Lebensmitteleinzelhandels war danach geboten und erscheint angesichts des Fehlens adäquater Flächen in den Ortskernen sowie im Hinblick auf die erwähnte disperse Siedlungsstruktur, die dazu führt, dass keiner der Teilorte allein über ein ausreichendes Potential verfügt, die Zulassung der beiden Einzelhandelsprojekte an einem vom gesamten Gemeindegebiet aus gut erreichbaren, wenngleich formal nicht integrierten Standort sinnvoll und mithin als Ausnahme vom Integrations- und Kongruenzgebot zulassungsfähig. Andererseits ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin Folgewirkungen der von ihr für die Lebensmittelversorgung gefundenen Lösung für andere Branchen entgegenzuwirken versucht. Diesem Anliegen dient der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im umgebenden Gewerbe- und Mischgebiet, um insoweit die verbrauchernahe Versorgung in den Ortskernen, die im Lebensmittelbereich - wie dargelegt - angesichts der heutigen Marktformen nicht erreicht werden kann, zu sichern und die Aufgabenwahrnehmung durch die anderen zentralen Orte nicht zu beeinträchtigen (vgl. Nr. 3.2.1.1 des Einzelhandelserlasses). Der Einzelhandelsausschluss kompensiert nach Auffassung des Senats mit städtebaulichen Mitteln Nachteile der raumordnerisch zugelassenen Abweichung von der ansonsten geltenden Zielsetzung. Das von den Antragstellern verlangte Einzelhandelsgutachten hätte den Befund fachlich untermauern und mithin die Entscheidung zu § 1 Abs. 9 BauNVO erleichtern können; angesichts der dargestellten städtebaulich besonderen örtlichen Situation, deren Würdigung unverzichtbar ist, erweist es sich aber als entbehrlich.
30 
Der geltend gemachte Abwägungsausfall (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB), weil die Auswirkungen der Sortimentsbeschränkung auf die im übrigen Gebiet des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ ansässigen Betriebe nicht gesehen worden seien, ist nicht erkennbar. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat den Satzungsbeschluss über die 6. Änderung des Bebauungsplans auf Grund der Entscheidungsvorlage des Bau- und Umweltamts an den Gemeinderat vom 09.11.2005 gefasst. Darin werden die Anregungen und Einwendungen der Behörden und privater Dritter wiedergegeben und dazu Stellung genommen. Dabei wird nicht zuletzt auf die Belange der Antragsteller eingegangen. Auf S. 33 der Entscheidungsvorlage heißt es:
31 
„Die Sortimentsbeschränkung schränkt die Eigentümer der betroffenen Grundstücke in der wirtschaftlichen Verwertbarkeit ebenso wie die Gewerbetreibenden in der Ausübung eines nicht bestandsgeschützten zentrenrelevanten Gewerbes stark ein. Die Erweiterung eines bestehenden Betriebs um zentrenrelevante Sortimente wird ausgeschlossen. Die betroffenen Grundstücke werden für solche Gewerbetreibenden, die sich gerade mit einem solchen Warenangebot ansiedeln wollen, unat-traktiv, was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Grundstücke einschränkt ...“
32 
Danach kann keine Rede davon sein, dass die möglichen Folgen für die Grundstückseigentümer außer Betracht geblieben wären. Auch lässt sich insoweit eine Fehlgewichtung nicht erkennen. Auf S. 34 der Entscheidungsvorlage wird auf den Bestandsschutz hingewiesen und außerdem auf die im Rahmen von §§ 6 und 8 BauNVO verbleibenden übrigen Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere darauf, dass entgegen den Vorstellungen des Regionalverbands nahversorgungsrelevante Sortimente (u.a. Getränke, Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren) zulässig blieben und deshalb mit Blick auf die benachbarten Lebensmittelmärkte attraktive Nutzungsmöglichkeiten bestünden. Angesichts des andererseits gesetzten Ziels, einen Kaufkraftabfluss aus den eigenen gemeindlichen Zentren und den benachbarten Gemeinden zu verhindern, erweise sich die Sortimentsbeschränkung als nicht unverhältnismäßig. Diese Erwägungen halten sich in dem der Antragsgegnerin zustehenden planerischen Freiraum; auch das Abwägungsergebnis ist mithin gerichtlich nicht zu beanstanden.
33 
Der überdies gerügte Verstoß gegen das Abwägungsgebot in Form eines Abwägungsausfalls, weil die Antragsgegnerin sich ohne eigene Würdigung der Vorgabe des Regierungspräsidiums bzw. des Regionalverbands „Mittlerer Oberrhein“ angeschlossen habe, erweist sich ebenfalls nicht als zutreffend. Im Zusammenhang mit den Einwendungen der Antragsteller (vgl. S. 34 der Entscheidungsvorlage), aber insbesondere auch schon bei Erörterung der Einwendungen des Regionalverbands (S. 2 ff.) zeigt sich, dass die Antragsgegnerin insoweit für sich einen Entscheidungsspielraum gesehen und diesen auch genutzt hat. Sie hat sich nämlich der Forderung des Regionalverbands, alle Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen, verweigert und sich auf den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente als erforderlich und ausreichend beschränkt (siehe die jeweilige Auflistung in der Anlage zum Einzelhandelserlass).
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom . März 2005 – 5 K 117/03 - wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren und – insoweit unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts – für das erstinstanzliche Verfahren, soweit es die Anfechtung der Baugenehmigung betraf, auf jeweils 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der fristgerecht gestellte und auch ansonsten zulässige Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne des § 124 II Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor.

Soweit sich der Beigeladene auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 II Nr. 1 VwGO beruft, rechtfertigt sein Vortrag keine Zulassung der Berufung, denn das angefochtene Urteil begegnet keinen erheblichen rechtlichen Bedenken.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst entgegen der Meinung des Beigeladenen überzeugend die Unterschiede zwischen einem Metzgerei-Betrieb und einem Partyservice und die sich daraus ableitende Baugenehmigungsbedürftigkeit im Falle der Nutzungsänderung bzw. Nutzungserweiterung einer vorhandenen Metzgerei in einen Partyservice dargelegt. Hierauf kann Bezug genommen werden. Dass der Partyservice zur „klassischen Berufsausübung der Metzgerei“ – gemeint wohl: Metzger - gehörte, wie der Beigeladene vorträgt, ist in dieser Allgemeinheit offensichtlich unzutreffend. Sicherlich gibt es Überschneidungen bei dem Warenangebot, wenn in einer Metzgerei - entsprechend dem Berufsbild für das Fleischer-Handwerk - etwa selbst hergestellte Delikatessen (gefülltes Fleisch, Braten, Pasteten, Tunken, Mayonnaisen, Salate u.ä.) angeboten werden. Eine Metzgerei hat aber auch bei diesen Waren keinen Partyservice-Bereich, wenn sie wie die üblichen Wurst- und Fleischwaren in ihrem Ladenlokal und nur zu den üblichen Geschäftszeiten angeboten werden. Einen Partyservice im eigentlichen Sinne zeichnet hingegen insbesondere aus, dass dem Kunden zu der von ihm gewünschten Zeit die bestellten Speisen angeliefert oder zur Abholung bereit gestellt werden, wobei keine Bindung an die üblichen Geschäftszeiten einer Metzgerei besteht. Ob eine Genehmigungsbedürftigkeit auch dann besteht, wenn der Metzger nur gelegentlich und/ oder im geringen Umfang Leistungen eines Partyservices erbringt, kann dahinstehen, da dies vorliegend nicht der Fall ist.

Auch die gegen die erstinstanzliche Entscheidung im Weiteren erhobenen Rügen des Beigeladenen greifen nicht durch.

Dies gilt zunächst für die zutreffend begründete Feststellung, die erteilte Baugenehmigung, die auch eine Erhöhung der vorhandenen Entlüftungsanlage auf dem Dach der als solche privilegierten Grenzgarage um 2 m umfasse, sei rechtswidrig, weil sie gegen die nachbarschützenden Vorschriften über die Einhaltung von Abstandsflächen verstoße und die vorhandene Verletzung der Rechte der Kläger vertiefe. Soweit der Beigeladene insofern auf § 7 III LBO 1996 verweist, wonach untergeordnete Gebäude zur Unterbringung von Geräten, Fahrrädern und Kinderwagen in Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsfläche zulässig seien, und meint, hierunter falle auch die Entlüftungsanlage, verkennt er bereits, dass diese nicht "untergebracht", nämlich eingestellt wurde, sondern einen Aufbau auf der Grenzgarage darstellt, deshalb – wie vom Verwaltungsgericht auch so gesehen – mit dieser eine Einheit bildet und abstandsrechtlich unzulässig ist. Soweit der Beigeladene in diesem Zusammenhang beanstandet, dass die Baugenehmigung insgesamt und nicht nur hinsichtlich dieses Teils aufgehoben worden sei, übersieht er, dass nicht nur dieser Teil, sondern die Baugenehmigung insgesamt rechtswidrig ist.

Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die erteilte Baugenehmigung im Einklang mit nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts steht. Dass die maßgebliche Umgebung des Bauvorhabens in ihrer Eigenart nicht einem der in der BauNVO beschriebenen Baugebiete entspricht, insbesondere nicht einem Mischgebiet, hat das Verwaltungsgericht in seinen Ausführungen, auf die Bezug genommen werden kann, eingehend dargelegt. Der Einwand des Beigeladenen, dass sich trotz eindeutig – zahlenmäßig - überwiegender Wohnnutzung in dieser Umgebung seine Metzgerei, der Kramladen und insbesondere die Tanzschule, deren Kundenkreis sich auf das gesamte Saarland erstrecke, als gebietsprägende Faktoren, da auf einer relativ kurzen Distanz angesiedelt, – zumal angesichts einer Verkehrsbelastung von 7.900 Kfz/ Tag in der Steinwaldstraße -, darstellten, ist danach nicht nachvollziehbar. Zudem lässt er keine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts erkennen, das unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die normativ bestimmte Funktion eines Mischgebiets, mit der sich dieses von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheide und zugleich dessen Eigenart bestimme, in der sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe liege, die bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse über die Art der Bebauung der näheren Umgebung des Bauvorhabens beurteilt hat. Daran ändert auch der Hinweis des Beigeladenen, auf einer Straßenlänge von ca. 300 m befänden sich neben den vorgenannten Gewerbebetrieben zudem eine Bäckerei und ein leerstehendes Ladenlokal eines früheren Cafés, nichts.

Ernstliche Bedenken wirft auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts auf, dass der Partyservice des Beigeladenen gegenüber den Klägern insbesondere aufgrund der in dem hinteren Grundstücksteil abgerückten Lage im Rechtssinne rücksichtslos sei. Dass diese Feststellung unzutreffend wäre, machen die gegenteiligen relativ pauschalen Behauptungen des Beigeladenen nicht deutlich, der nicht bestreitet, dass der gesamte Produktionsablauf des Partyservices einschließlich des Zu- und Abgangsverkehrs in dem rückwärtigen Bereich stattfindet, wo sich sämtliche Verarbeitungsräume befinden. Allerdings gibt er an, dass die Essenszubereitung in den geschlossenen Räumen der Metzgerei stattfinde und die Arbeitsabläufe des Partyservices nicht störender als die der Metzgerei seien. Abgesehen davon, dass sein bagatellisierender Hinweis darauf, dass das Belegen von Brötchen mit Wurst keine störende Tätigkeit sei, im Widerspruch zu seinem eigenen Anspruch, im Rahmen des Partyservices Delikatessen herzustellen, (Vgl. Bl. 9 seiner Antragsbegründungsschrift) steht und kaum als realistische Beschreibung seiner Tätigkeiten im Rahmen dieses Arbeitsgebiets angesehen werden kann, stellt diese Äußerung keine Auseinandersetzung mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts dar, dass sämtliche Türen und Fenster der Produktionsräume zum Hof und damit zum Grundstück der Kläger gerichtet seien und gerade bei dem typischen Betriebsablauf eines Partyservices es unvermeidbar sei, dass häufig – trotz entsprechender Auflage in der Genehmigung - zumindest die Türen offen stünden, (Vgl. hierzu auch Nr. 6.4 des Gutachtens der SGS-TÜV Saarland GmbH vom 20.10.1999 über die Durchführung von Geräuschimmissionsmessungen in der Nachbarschaft der Metzgerei A in N, Bl. 43 Verwaltungsunterlagen) um z.B. Waren zu verladen oder Geschirr entgegenzunehmen und damit Lärmimmissionen und Essensgerüche jeder Art auf das Grundstück der Kläger und in ihr Wohnhaus dringen könnten. Die Antragsbegründung enthält auch außer dem Hinweis, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die (Tür der) Metzgereiküche nicht dauerhaft geschlossen bleiben solle, keine Erklärung, wie – durch welche Tür welchen Raumes - der Hofraum betreten bzw. vom Hofraum in den Betriebsbereich eingetreten werden kann, ohne dass Geräusche und Essensgerüche aus dem Arbeitsbereich in den Hof gelangen. Der Hinweis des Beigeladenen, dass die Warenbelieferung und die Auslieferung bei dem Partyservice ebenso wie die Belieferung der Metzgerei über den Hofraum erfolge, belegt, dass insoweit – wie vom Verwaltungsgericht auch erkannt, Lärmquellen existieren, die jedoch – dies erwähnt der Beigeladene nicht - auch außerhalb der Geschäftszeiten der Metzgerei die Kläger belästigen und insofern schwerer wiegen. Die Vorbelastung durch die Metzgerei, auf die sich der Beigeladene insofern beruft, wirkt sich gerade in diesen Zeiten nicht aus. Dies gilt auch für die nach Beigeladenen-Meinung vom Verwaltungsgericht „erfundenen“ Sachverhalte - in Wahrheit jedoch bei seiner typisierenden Betrachtung herangezogenen üblichen Verhaltensweisen - wie lautes Gelächter. Dass diese Annahme keineswegs abwegig ist, belegt schon das von ihm selbst vorgelegte Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH vom 20.10.1999 über die Durchführung von Geräuschimmissionsmessungen in der Nachbarschaft der Metzgerei. Darin werden als Ursache der vom Betrieb des Partyservices ausgehenden Geräusche neben dem Ablüfter, den ankommenden und abfahrenden Lieferfahrzeugen und deren Beladung mit Blechen, Kisten und Töpfen im Hof auch die Kommunikationsgeräusche der Fahrer und des Küchenpersonals genannt (Nr. 4 , Bl. 45 Verwaltungsunterlagen) und auch "Rufen des Personals" erwähnt.

Keinen Erfolg hat der Zulassungsantrag auch, soweit ihn der Beigeladene auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 II Nr. 2 VwGO stützt. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass eine Rechtssache voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, nämlich überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Konkrete Anhaltspunkte für solche besonderen Schwierigkeiten bestehen entgegen der Meinung des Beigeladenen weder bezüglich der Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit einer "Nutzungsänderung für den Betrieb eines Partyservices innerhalb einer Metzgerei" unter Klärung der damit zusammenhängenden Frage, "inwieweit der Partyservice zu dem Betrieb einer Metzgerei gehört" und einer eigenständigen Genehmigung bedarf, noch hinsichtlich der Klärung des Gebietscharakters und des Ausmaßes der Lärmverursachung des Partyservices unter Berücksichtigung der Auflagen der erteilten Baugenehmigung, auch wenn der Beigeladene meint, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung diesen Aspekten unzutreffend Rechnung getragen habe.

Eine Zulassung der Berufung ist auch nicht mit Blick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 II Nr. 3 VwGO geboten.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 II Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige, insbesondere höchst- oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf.

Die vom Beigeladenen aufgeworfene Frage, ob eine "Baugenehmigung in Form einer Nutzungsänderung für den Betrieb eines Partyservices" erforderlich ist, ist schon nicht grundsätzlich klärungsfähig, da sie offensichtlich von der Ausgestaltung und dem Umfang des Betriebs im Einzelfalls abhängt. Gleiches gilt für die weiter gestellte Frage "welcher Lärm (beim Betrieb eines Partyservices) entsteht und wann welcher Lärm rücksichtslos ist". Soweit der Beigeladene im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu der Bewertung der in der Baugenehmigung enthaltenen, vom Verwaltungsgericht beanstandeten Auflage, "Türen und Fenster stets geschlossen zu halten", (Vgl. S. 8 seines Antragsbegründungsschriftsatzes) eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, lässt sich seinen Darlegungen keine konkrete Fragestellung im Sinne des § 124 II Nr. 3 VwGO entnehmen.

Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 II Nr. 5 VwGO vor. Der Beigeladene rügt insofern erstinstanzliche Aufklärungsdefizite. Die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung zu § 132 II Nr. 3 VwGO grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn – wie der Beigeladene - ein anwaltlich vertretener Beteiligter von einem Beweisantrag abgesehen hat; anderes gilt nur, wenn sich dem Gericht eine Beweisaufnahme offensichtlich aufdrängen musste. (Vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 124 VwGO, Rdnr. 13)

Zunächst beanstandet der Beigeladene, dass das Verwaltungsgericht nicht überprüft habe, "welche Prägung durch die vorhandene Tanzschule auf das Gebiet erfolgt", da sie der größte Gewerbetreibende sei, saarlandweit Kunden habe und damit von besonderer Bedeutung sei. Dass das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt hätte, ist jedoch nicht feststellbar. Das erstinstanzliche Gericht hat am 18.1.2005 eine Ortsbesichtigung durchgeführt und dabei auch Feststellungen zu der Tanzschule gemacht hat. (Vgl. Niederschrift über die Ortsbesichtigung der 5. Kammer, S. 3 und Anlage (Katasterplan)) Zur weitergehenden Aufklärung bestand kein Anlass, zumal der anwaltlich vertretene Beigeladene auch nach - Erhalt der Niederschrift bzw. - der Ortsbesichtigung keine Ausführungen zu deren aus seiner Sicht gebietsprägender Bedeutung gemacht.

Ein derartiger Verfahrensfehler liegt entgegen der Meinung des Beigeladenen auch nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht nicht aufgeklärt hat, welcher Lärm durch das Be- und Entladen der Lieferfahrzeuge im Hof entsteht, welche lärmmäßige Vorbelastung durch den Betrieb der Metzgerei besteht und ob durch den Betrieb des Partyservices das Nachbargrundstück zusätzlich belastet wird. Eine Beweisaufnahme hat sich dem Verwaltungsgericht aber auch nicht aufdrängen müssen, da ihm zum einen ein vom Beigeladenen vorgelegtes Geräuschimmissionengutachten (Vgl. SGS-TÜV Saarland GmbH,  Bl. 39 ff. Verwaltungsunterlagen) vorlag, das – trotz der ungünstigen Positionierung des Mikrophons zur Durchführung einer unbemerkten Messung und der damit verbundenen tendenziell niedrigeren Messwerte (Vgl. SGS-TÜV Saarland GmbH,  a.a.O., Nr. 6.2, Bl. 44 Verwaltungsunterlagen) - neben den Geräuschen der noch nicht erhöhten Entlüftungsanlage sehr gut hörbare vom Lieferbetrieb ausgehende Geräusche (Vgl. SGS-TÜV Saarland GmbH,  a.a.O., Nr. 6.4, Bl. 43 Verwaltungsunterlagen) und für den Lieferbetrieb ohne Ablüfter einen Beurteilungspegel von 57 dB (A) (Vgl. SGS-TÜV Saarland GmbH,  a.a.O., Nr. 8, Bl. 40 Verwaltungsunterlagen) ergab, wobei die Repräsentativität des Betriebes am Messtag nicht feststand. (Vgl. SGS-TÜV Saarland GmbH,  a.a.O., Nr. 9, Bl. 39 Verwaltungsunterlagen) Zum anderen war die nunmehr geforderte Aufklärung auch deshalb nicht erforderlich, weil sich der Partyservice typischerweise zu Zeiten außerhalb der Geschäftszeiten der Metzgerei besonders störend auswirkt, in denen es keine Vorbelastung durch die Metzgerei gibt und bei Nachbarn ein besonderes Ruhebedürfnis besteht.

Was die Rüge des Beigeladenen angeht, das Verwaltungsgericht habe nicht einfach unterstellen dürfen, dass es offene Fenster und Türen gebe, durch die Essensgerüche in den Hof gelangen könnten, sondern den Sachverhalt aufklären müssen, ist festzustellen, dass sich die erkennende Kammer von den Örtlichkeiten bei der Ortsbesichtigung einen Eindruck verschafft hat. Sie hat darauf aufbauend – vom Beigeladenen im Zulassungsverfahren unwidersprochen – im Urteil ausgeführt, dass sämtliche Türen und Fenster der Produktionsräume zum Hof hin ausgerichtet seien. Die in der Baugenehmigung enthaltene Auflage, dass Türen und Fenster der Metzgerei-Küche stets geschlossen zu halten seien, hat sie als nicht zur Herstellung der Gebietsverträglichkeit eines ansonsten als störend zu qualifizierenden Betriebes geeignet angesehen, da die Einhaltung der Auflage schwierig, wenn nicht gar unmöglich zu kontrollieren sei. Daher sei von zeitweise offenen Fenstern und Türen auszugehen, durch die Essensgerüche auf das Grundstück der Kläger dringen könnten. Diese Überlegung begegnet, wie bereits oben dargelegt wurde, keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere ist nicht ersichtlich, wie hier eine weitere Aufklärung aussehen könnte. Der Beigeladene selbst äußert sich zu Aufklärungsmöglichkeiten nicht und gibt auch keine Gründe an, aus denen ausgeschlossen wäre, dass Türen und Fenster geöffnet würden oder Essensgerüche – selbst bei geöffneten Fenstern oder Türen – nicht austreten könnten. Der Senat geht dabei davon aus, dass der Beigeladene mit seinem an anderer Stelle befindlichen Hinweis auf das Belegen von Brötchen nicht darlegen will, sein Partyservice beschränke sich auf diese Art von Speisen. Eine Aufklärung der Bereitschaft und Fähigkeit des möglicherweise sogar häufiger wechselnden Personals zur Einhaltung von Auflagen war hingegen offensichtlich nicht sinnvoll, eine Aufklärung hinsichtlich außenstehender Personen wie Lieferanten und Kunden, die ohnehin in ihrem Verhalten kaum beeinflussbar sind, nicht möglich.

Des Weiteren trägt der Beigeladene vor, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt, indem es unterstellt habe, dass der Warenumschlag für die Metzgerei nicht im rückwärtigen Hofbereich, sondern über das zur Straße hin gelegene Ladenlokal erfolge. Denn tatsächlich erfolge die Belieferung der Metzgerei über den rückwärtigen Hofbereich. Ein Verfahrensfehler ergibt sich daraus offensichtlich nicht. Zunächst ist festzustellen, dass "Warenumschlag" und "Belieferung" keine Synonyme sind. Mit dem Begriff "Warenumschlag", der allgemein Be- und Entladen von Transportmittel, Ein- und Auslagerung bedeutet, hat das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht die Belieferung, also die Anlieferung von Waren, ansprechen wollen, sondern den Vertriebsweg. Die zitierte Aussage knüpft an die vorausgehende Feststellung an, dass gerade der Be- und Entladeverkehr, der einen Partyservice auszeichne und maßgeblich zu den unzumutbaren Emissionen im Hofbereich des Beigeladenen beitrage, bei der Metzgerei nicht stattfinde. Dieser Verkehr, der u.a. durch Transportfahrzeuge entsteht, die Behältnisse mit zubereiteten Speisen aufnehmen, um sie zum Kunden zu bringen, oder leere Behältnisse zurückbringen, findet naturgemäß bei einer Metzgerei nicht statt, denn diese verkauft und übergibt ihre Waren in der Regel im Ladenlokal. Dazu, wo die Belieferung der Metzgerei selbst mit Fleisch und den für dessen Verarbeitung erforderlichen Waren erfolgt, äußert sich das Verwaltungsgericht somit nicht, kann folglich insofern auch keinen falschen Sachverhalt unterstellen.

Auch musste sich dem Verwaltungsgericht keine Aufklärung des Sachverhalts dahingehend, "ob durch die Straße eine Beeinträchtigung des rückwärtigen Bereiches des klägerischen Grundstückes erfolgt", "so dass durch den Betrieb des Partyservices am Wochenende keine rücksichtslose Mehrbelastung des klägerischen Grundstücks entsteht", aufdrängen. Anhaltspunkte dafür, dass die rückwärtige Ruhezone der Kläger ihre Schutzbedürftigkeit durch den vorhandenen Straßenverkehr verloren haben könnte, sind nicht ersichtlich und angesichts der völlig anders gearteten - zusätzlichen - Belastung durch den Partyservice auch fernliegend.

Schließlich ist der vom Beigeladenen ebenfalls für aufklärungsbedürftig gehaltenen Frage, "ob durch den Betrieb des Partyservices eine gestiegene Häufigkeit von Kochgerüchen aller Art sich über die Umgebung ausbreitet" - abgesehen von der interpretationsbedürftigen, wenig konkreten Formulierung – nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen, ob und ggf. wie diese Sachverhaltsermittlung vorgenommen werden könnte. Im Übrigen hängt die Ausbreitung von Essensgerüchen nach Aktenlage von der Öffnung von Türen oder Fenstern und damit von Verstößen gegen die in der Baugenehmigung erteilte Auflagen ab; insoweit kann auf die hierzu gemachten vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

Der Berufungszulassungsantrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 II VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II, 52 I, 47 GKG 2004 und erfolgt in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004; die Änderung der Streitwertfestsetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren – betreffend die Anfechtungsklage - erfolgt von Amts wegen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.