Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Feb. 2016 - 5 S 1140/14
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2013 - 9 K 1394/11 - geändert. Der Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 28. Mai 2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. April 2011 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt anzuordnen, die Eintragung Nr. 2 im Baulastenblatt Nr. 172 des Baulastenverzeichnisses der Gemeinde Friolzheim über eine Zufahrtsbaulast zu Lasten der Flst. Nrn. ...32 und ...33 zu löschen.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie auf sich behalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.12.2005 - 19 K 211/03 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern die Klägerin nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 1/5 und der Beigeladene 4/5; ihre außergerichtlichen Kosten tragen Beklagte und Beigeladener jeweils selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Baulast, die auf der Grundlage einer Übernahmeerklärung des Voreigentümers im Jahre 1992 zu Lasten ihres Grundstücks M. Straße 8, Gemarkung E. , Flur 8, Flurstücke 408, 409 und 109, auf dem Baulastenblatt Nr. 4005 wie folgt in das Baulastenverzeichnis eingetragen wurde:
4"Die im beigefügten Lageplan grün schraffiert dargestellten Flächen der Grundstücke zu 1. werden auf Dauer von jeglichen Hindernissen freigehalten und hier zu Gunsten des Grundstückes zu 2. die Herstellung und uneingeschränkte Nutzung von 12 gemäß § 47 BauO NW notwendigen Kfz-Stellplätzen gestattet einschließl. der erforderlichen Zu- und Abfahrt von der M. Straße aus."
5Der Baulasterklärung war ein Lageplan beigefügt, auf dem die Flächen von 12 Stellplätzen schraffiert dargestellt sind.
6Im Jahre 2009 beantragte die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit dieser Baulast. Mit Bescheid vom 19. Mai 2009 lehnte die Beklagte die begehrte Nichtigkeitsfeststellung ab.
7Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin unter anderem geltend gemacht, auf der von der Baulast erfassten Grundstücksfläche könnten nicht zwölf, sondern maximal sechs Stellplätze untergebracht werden.
8Die Klägerin hat beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Mai 2009 zu verpflichten, die im Baulastenverzeichnis der Stadt E. unter Nr. 4005 eingetragene Baulast für das Grundstück M. Straße 8 in E. , Gemarkung E. , Flur 8, Flurstücke 408, 409, 109 zu löschen,
10hilfsweise,
11die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Mai 2009 zu verpflichten, auf die unter Baulastenblatt Nr. 4005 eingetragene Baulast für das zuvor bezeichnete Flurstück zu verzichten.
12Die Beklagte und der Beigeladene haben jeweils beantragt,
13die Klage abzuweisen
14und sind dem Vorbringen der Klägerin entgegen getreten.
15Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil hinsichtlich des Hauptantrages stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die vom ehemaligen Grundstückseigentümer abgegebene Baulasterklärung sei unbestimmt und deshalb nicht rechtswirksam.
16Auf Antrag des Beigeladenen hat der Senat mit Beschluss vom 9. April 2013 die Berufung zugelassen; den Zulassungsantrag der Beklagten hat der Senat abgelehnt.
17Zur Begründung seiner Berufung hat der Beigeladene u.a. vorgetragen, die Baulast sei auch nicht im Hinblick auf eine notwendige Zufahrtsbaulast nichtig, weil die Baulasterklärung dahin ausgelegt werden müsse, dass eine Zu- und Abfahrt von der M. Straße über das Flurstück 109 erfolgen solle.
18Der Beigeladene beantragt,
19das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
20Die Klägerin beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen,
22hilfsweise im Wege der "Anschlussberufung“,
23gemäß dem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag zu erkennen.
24Zur Begründung weist die Klägerin u.a. darauf hin, dass auf dem der Baulasterklärung beigefügten Lageplan zwei Grundstückszufahrten zu erkennen seien.
25Die Beklagte, die keinen Antrag gestellt hat, macht u.a. geltend, einer besonderen Wegebaulast habe es nicht bedurft, weil die Stellplatzbaulast das Recht auf Zu- und Abfahrt ohne weiteres enthalte. Die Stellplatzbaulast sei auch nicht unbestimmt, weil sich das Zu- und Abfahrtsrecht allein auf die vorhandene Durchfahrt zur öffentlichen Straße beziehen könne.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
27II.
28Nach erfolgter Anhörung der Beteiligten kann der Senat über die Berufung gem.
29§ 130a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
30Die Berufung des Beigeladenen hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
31Der Hauptantrag der Klägerin ist als Verpflichtungsklage statthaft, da die Löschung einer Baulast nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ebenso wie die Eintragung ein Verwaltungsakt ist.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 1995
33- 11 A 4010/92 -, BRS 57, Nr. 204, sowie Urteil vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris.
34Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich des Hauptantrages im Ergebnis auch zutreffend als begründet angesehen. Dies ergibt sich jedenfalls ‑ wie schon in der Verfügung des Senats vom 2. Juli 2013 ausgeführt worden ist - aus folgenden Überlegungen:
35Betrifft eine Stellplatzbaulast ‑ wie vorliegend ‑ sog. gefangene Stellplätze, die keinen direkten Kontakt zur öffentlichen Verkehrsfläche besitzen, muss die Stellplatzbaulast zugleich eine Zufahrtsbaulast einschließen. Dafür muss sie nicht nur ein Zu- und Abfahrtsrecht gewähren, sondern ‑ in gleicher Weise wie das für die Stellplatzflächen selbst gilt ‑ hinreichend bestimmt regeln, wo sich die frei zu haltenden Zufahrts- bzw. Abfahrtsflächen befinden. Dies kann durch eine textliche Beschreibung der Flächen oder durch eine zeichnerische Darstellung erfolgen (vgl. zu letzterem § 18 BauPrüfVO). An beidem fehlt es.
36Eine andere Beurteilung ist hier ‑ anders als die Beklagte meint ‑ nicht etwa deshalb geboten, weil sich die Lage der Zu- bzw. Abfahrtsflächen aus dem Vorhandensein der Grundstückseinfahrt an der östlichen Gebäudeseite ergebe. Denn zum einen betrifft dieser Umstand nur einen Teil der notwendigen Zu- und Abfahrtsflächen ‑ nämlich den Streckenanteil, der sich unmittelbar in Höhe des Gebäudes befindet, wobei im Übrigen zweifelhaft sein kann, ob dieser Bereich in seiner vollen Breite freizuhalten ist. Zum anderen kann sich die von der Beklagten für maßgeblich gehaltene aktuelle bauliche Situation auf dem Grundstück ändern; so ist offenbar auch schon in der Vergangenheit eine Änderung in der Weise erfolgt, dass die westliche Grundstückszufahrt, die ‑ wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu Recht ausgeführt hat - auf dem der Baulasterklärung beigefügten Lageplan zu erkennen ist, zwischenzeitlich beseitigt worden ist. Ebensowenig ist zu erkennen, wie die exakte Lage der Zu- und Abfahrtsfächen auf andere Weise im Wege der Auslegung zu ermitteln sein soll. Der Hinweis des Beigeladenen, die Zu- und Abfahrt solle ersichtlich über das Flurstück 109 erfolgen, reicht nicht aus.
37Der mithin gegebene Bestimmtheitsmangel führt zur (Gesamt-) Nichtigkeit der Stellplatzbaulast, weil er als schwer und offenkundig im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW anzusehen ist.
38Hiervon ausgehend bedarf es keiner Entscheidung über die von der Klägerin eingelegte "Anschlussberufung", die nach ihrer Vorstellung lediglich eine Bescheidung ihres Hilfsantrages im Falle eines Erfolgs des Berufungsführers hinsichtlich des Hauptantrages sicherstellen sollte.
39Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, i. V. m. § 100 Abs. 2 ZPO, und berücksichtigt, dass die Beklagte lediglich mit ihrem Berufungszulassungsantrag unterlegen ist.
40Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
42Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 24. Juni 2009 ist nicht hinreichend substantiiert, um eine höhere Streitwertfestsetzung zu rechtfertigen. Dem weiteren Vorbringen im Schriftsatz vom 26. Juli 2013 ist entgegen zu halten, dass hier das Interesse der Klägerin an einer anderweitigen Nutzung des Grundstücks maßgeblich ist und dieses Interesse nicht ohne weiteres durch die für eine Stellplatzablösung notwendigen Aufwendungen abgebildet wird.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von der Klägerin vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände(§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). Sie führen auch nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.).
41. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 8. Juli 2010 zu verpflichten, die im Baulastverzeichnis der Stadt B. , Band 1, Blätter 1125 bis 1129 auf dem Grundstück Am F. 27 a, Gemarkung B. , Flur 1, Flurstücke 248, 375 und 481 eingetragene Baulast „Übernahme eines Wegerechts in einer Breite von ca. 3,50 Meter (s. Darstellung im Lageplan) zugunsten des auf dem Grundstück in B. , Am F. 27, Gemarkung B. , Flur 1, Flurstücke 450, 451, 452, 479, 482 und 483 aufstehenden Industriebetriebes“ zu löschen,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Löschung der eingetragenen Wegebaulast. Das Baulastverzeichnis sei nicht unrichtig. Die Baulast sei wirksam begründet worden. Die Verpflichtungserklärung, deren integraler Bestandteil der beigefügte Lageplan sei, genüge dem Bestimmtheitsgebot. Sie sei insbesondere nicht in sich widersprüchlich. Dass der Lageplan nicht in jeder Hinsicht den Vorgaben des § 18 BauPrüfVO NRW entspreche, begründe vorliegend keinen Mangel, der auf die Bestimmtheit der Verpflichtungserklärung durchschlage.
9Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg.
10Wie das Verwaltungsgericht zutreffend hergeleitet hat, kann derjenige, der durch eine unrichtige Eintragung einer Baulast im Baulastverzeichnis in seinen Rechten verletzt ist, einen Anspruch auf Löschung der Eintragung geltend machen.
11Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris Rn. 50 ff., vom 18. Juli 1995 - 11 A 11/94 -, BRS 57 Nr. 205 = juris Rn. 8 ff., vom 9. Mai 1995 - 11 A 4010/92 -, BRS 57 Nr. 204 = juris Rn. 5, und vom 22. September 1987 - 7 A 33/82 -, BRS 48 Nr. 148 = juris Rn. 4; Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 83 Rn. 118.
12Unrichtig ist das Baulastverzeichnis nur, wenn die eingetragene Baulast von vornherein nicht entstanden ist, d. h. nach den maßgeblichen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen unwirksam bzw. nichtig ist, oder nicht mehr besteht.
13Vgl. im Einzelnen: OVG NRW Urteile vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris Rn. 55, vom 18. Juli 1995 - 11 A 11/94 -, BRS 57 Nr. 205 = juris Rn. 13, vom 9. Mai 1995 - 11 A 4010/92 -, BRS 57 Nr. 204 = juris Rn. 7, vom 26. April 1994 - 11 A 2345/92 -, NWVBl. 1994, 416 = juris Rn. 8, und vom 22. September 1987 - 7 A 33/82 -, BRS 48 Nr. 148 = juris Rn. 4, Beschluss vom 8. August 2013 - 7 A 3001/11 -, juris Rn. 32.; Nds. OVG, Urteil vom 8. Juli 2004 - 1 LB 48/04 -, BRS 67 Nr. 151 = juris Rn. 54, zu § 92 Abs. 3 NBauO (in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung); Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 83 Rn. 118.
14Dies trifft auf die hier in Frage stehende Baulasteintragung jedoch nicht zu.
15Ein zur Nichtigkeit der Baulasteintragung führender Fehler ergibt sich hier nicht daraus, dass die Eintragung der in Rede stehenden Baulast im Baulastverzeichnis dem Bestimmtheitserfordernis nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW nicht genügt.
16Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Baulast hinreichend bestimmt ist, wenn sie Inhalt und Umfang der auf das Grundstück zu übernehmenden Verpflichtung eindeutig erkennen lässt. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass durch Auslegung entsprechend den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB die Belastung des Grundstücks ermittelt werden kann. Entscheidend ist, wie der Inhalt der jeweiligen konkreten Baulast bei verständiger Würdigung zu verstehen ist. Die Möglichkeit und damit auch die Notwendigkeit der Konkretisierung sind unterschiedlich je nach dem Inhalt der übernommenen Verpflichtung.
17Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 7 A 3150/08 -, juris Rn. 5, Urteile vom 15. Mai 1992 - 11 A 890/91 -, BRS 54 Nr. 158 = juris Rn. 30, und vom 29. September 1978 - 11 A 112/78 -, BRS 33 Nr. 156; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Januar 2007 - 3 S 1251/06 -, BRS 71 Nr. 136 = juris Rn. 22.
18Wenn auf einen Lageplan Bezug genommen wird, muss dieser die beachtlichen örtlichen Verhältnisse richtig und genau, jedenfalls bestimmbar, wiedergeben.
19Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 1992 - 11 A 890/91 -, BRS 54 Nr. 158 = juris Rn. 34, vom 29. September 1978 - 11 A 112/78 -, BRS 33 Nr. 156. Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2010 - 7 A 663/10 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks.
20Gemessen an diesen Maßstäben zieht der Zulassungsantrag die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel, die Baulast sei hinreichend bestimmt, insbesondere sei die Verpflichtungserklärung nicht in sich widersprüchlich. Der Lageplan als integraler Bestandteil der Verpflichtungserklärung gebe - so das Verwaltungsgericht - die Lage der Baulast auf dem belasteten Grundstück, ihre Ausdehnung und ihre Zuordnung zu den bei ihrer Eintragung am 28. Dezember 2004 auf dem Grundstück aufstehenden Gebäuden eindeutig und klar wieder. Dass die „Zufahrt“, die eine Nord-Süd-Ausdehnung von rund 110 m aufweise, auf rund 100 m nicht nur - wie es in der Verpflichtungserklärung heiße - „ca.“, sondern - wie im Lageplan ausdrücklich vermerkt - exakt 3,50 m breit sei, berühre die Bestimmbarkeit der Verpflichtungserklärung schon deshalb nicht, weil die tatsächliche Bereite von genau 3,50 m im „ca.“-Maß aufgehe. Dass die „Zufahrt“ im Bereich des ehemaligen Flurstücks 481 auf rund 10 m Länge stetig breiter werde und im Übergangsbereich zum Grundstück der Beigeladenen eine Breite von 7 m erreiche, mache die Verpflichtungserklärung nicht in sich widersprüchlich. Diese Ausdehnung der Baulastfläche auf rund einem Elftel ihrer Gesamtlänge werde vielmehr vom „ca.“-Maß der Verpflichtungserklärung und dem Lageplan als Bestandteil der Verpflichtungserklärung erfasst.
21Einen zur Unbestimmtheit führenden Widerspruch zeigt die Klägerin demgegenüber nicht mit dem Vorbringen auf, angesichts der Verdoppelung der Breite der Zuwegung auf einer Länge von rund 10 m sei der durch die Formulierung „ca.“ gesetzte Rahmen derart immens überschritten, dass der Widerspruch zwischen der textlichen Verpflichtungserklärung und dem in dieser Erklärung in Bezug genommenen Lageplan geradezu auf der Hand liege und die fehlende Bestimmtheit der Baulast offenkundig sei.
22Die Verpflichtungserklärung bzw. Baulasteintragung beschreibt die Baulast in ihrem Textteil mit „Übernahme eines Wegerechts in einer Breite von ca. 3,50 m (s. Darstellung im Lageplan) zugunsten des auf dem Grundstück in 57439 B. , Am F. 27, der Gemarkung B. , Flur 1, Flurstücke 450, 451, 452, 479, 482 und 483, aufstehenden Industriebetriebes“. In der textlichen Erklärung wird somit auf eine ins Detail gehende Beschreibung der Lage der Baulast gerade verzichtet. Stattdessen wird ausdrücklich auf den beigefügten, einen Bestandteil der Verpflichtungserklärung - und damit Baulasteintragung - bildenden Lageplan Bezug genommen. Die Erklärung ist bei verständiger Würdigung mit dem Verwaltungsgericht so zu verstehen, dass, soweit die genaue Lage und - was mit der „ca.“-Angabe zum Ausdruck gebracht wird - konkret auch die (jeweilige) Breite der Baulast betroffen sind, allein die Angaben im Lageplan maßgeblich sein sollen. Hiervon ausgehend führt es nicht auf einen Widerspruch, wenn die im Lageplan eingezeichnete Zufahrt, die auf rund 100 m ihrer Länge gemäß der Verpflichtungserklärung eine Breite von 3,50 m aufweist, sich nur im Übergangsbereich zum Grundstück der Beigeladenen auf einer Strecke von nur 10 m auf zuletzt 7 m erweitert. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Verbreiterung der Wegebaulast - auch auf das Doppelte der im Text mit „ca.“ angegebenen Breite von 3,50 m - an dieser Stelle ohne Weiteres erkennbar damit erklären lässt, dass sie hier nicht mehr gerade verläuft, sondern um die südöstliche Ecke des Fabrikgebäudes der Klägerin herum führt und weiter nach Südwesten auf das Grundstück der Beigeladenen schwenkt. Dies ist für jeden an der Baulasteintragung Beteiligten klar zu erkennen gewesen und wurde ursprünglich von niemandem moniert.
23Es führt entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht auf eine Unbestimmtheit der Verpflichtungserklärung bzw. Baulasteintragung, dass der hier in Frage stehende Lageplan nicht alle in § 18 BauPrüfVO NRW normierten Anforderungen erfüllt.
24Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Umstand, dass der Lageplan nicht sämtliche der in § 18 Satz 2 BauPrüfVO NRW vorausgesetzten Mindestangaben enthalte, mache die Verpflichtungserklärung bzw. Baulasteintragung nicht nach den oben dargelegten Maßstäben unbestimmt. Unstreitig handele es sich bei dem der Verpflichtungserklärung beigefügten Lageplan um die Kopie des Ausschnitts des von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur hergestellten Lageplans. Er weise auch den notwendigen Mindestinhalt des § 18 Satz 2 Nr. 1 BauPrüfVO NRW auf. Alle für die Bestimmtheit notwendigen Angaben ließen sich dem Lageplan entnehmen. Die abweichend von Nr. 1.12 der Anlage zu § 18 BauPrüfVO NRW (vgl. § 18 Satz 2 Nr. 2 BauPrüfVO NRW) fehlende grüne Umgrenzung und Schraffur schlage nicht auf die Bestimmtheit durch.
25Dieser Gedankenführung setzt der Zulassungsantrag nichts Substantielles entgegen. Er zeigt nicht auf, dass sich das Verständnis des Bestimmtheitsgebots in jedem Fall und vollumfänglich mit den Vorgaben des § 18 BauPrüfVO NRW decken muss.
26§ 18 BauPrüfVO NRW ist gestützt auf die Verordnungsermächtigung in § 85 Abs. 3 BauO NRW. Nach dessen Satz 1 wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren und für die Fälle des § 67 BauO NRW durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen, 2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen, 3. das Verfahren im Einzelnen. § 18 BauPrüfVO NRW konkretisiert dementsprechend die formellen Voraussetzungen für die Eintragung von flächenbezogenen Baulasten, wenn die zugrunde liegende Verpflichtungserklärung auf eine Lageplan Bezug nimmt.
27Die Verordnungsvorschrift des § 18 BauPrüfVO NRW kann aber schon aus normhierarchischen Gründen den letztlich verfassungsrechtlich determinierten Bestimmtheitsbegriff, wie er (auch) § 37 Abs. 1 VwVfG NRW zugrunde liegt, nicht ausnahmslos und autoritativ mit Inhalt füllen. Auch der Zulassungsantrag betont unter Hinweis auf einschlägige Kommentarliteratur, dass es § 18 BauPrüfVO NRW um die Vermeidung der Gefahr einer nicht widerspruchsfreien Darstellung der Baulast gehe. Genau das verlangt auch der Bestimmtheitsgrundsatz, aber nicht mehr.
28Dass die Vorschrift des § 18 BauPrüfVO NRW den von dem Zulassungsantrag vorgestellten Regelungsgehalt enthält, lässt sich ihr auch sonst nicht im Auslegungswege entnehmen. Es heißt dort in Satz 1 lediglich, dass für die Eintragung einer flächenbezogenen Baulast, sofern in der Verpflichtungserklärung auf einen Lageplan Bezug genommen wird, dieser beizufügen ist. Er muss nach Satz 2 und 3 von § 18 BauPrüfVO NRW zudem bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen. Es handelt sich - und nur dies ist von der Verordnungsermächtigung gedeckt - um eine reine Verfahrensvorschrift ohne materiellen Gehalt. Angesichts des Umstands, dass § 18 Satz 2 Nr. 1 BauPrüfVO NRW unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 12 BauPrüfVO NRW verschiedene Mindestanforderungen an den Lageplan festlegt, die offensichtlich nicht sämtlich für die Bestimmung des Inhalts jeder Art der von § 18 Satz 1 BauPrüfVO NRW erfassten Baulast von Bedeutung sein können, kann bei objektivierter Betrachtung auch nicht davon ausgegangen werden, der Verordnungsgeber habe mit § 18 BauPrüfVO NRW eine Regelung über die Bestimmtheit oder sonstige Wirksamkeit von flächenbezogenen Baulasten überhaupt treffen wollen. Entsprechend ist auch nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber die Bestimmtheit bzw. Wirksamkeit der Baulasteintragung tatsächlich von der Einhaltung der nach § 18 Satz 2 Nr. 2 BauPrüfVO NRW unter Verweis auf Nummer 1.12 der Anlage zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Art der Darstellung der von der einzutragenden Baulast betroffenen Grundstücksflächen habe abhängig machen wollen. Im Übrigen spricht die Funktion der Baulast, dauerhaft baurechtskonforme Zustände herzustellen,
29vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 1990 - 4 B 34.90, 4 B 35.4 B 35.90 -, BRS 50 Nr. 109 = juris Rn. 12 und 15,
30dafür, nicht jeden möglicherweise marginalen formellen Fehler auf die Bestimmtheit der Baulasteintragung und damit möglicherweise ihren Bestand durchschlagen zu lassen.
31Soweit in der Literatur demgegenüber teilweise ausdrücklich vertreten wird, dass die in § 18 BauPrüfVO NRW normierten Anforderungen an flächenbezogene Baulasten zu den Bestimmtheitsanforderungen gehörten,
32vgl. Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 83 Rn. 54,
33fehlt es hierfür an jeglicher Begründung. Im Übrigen verweist die Literatur im Zusammenhang mit der Frage nach den Anforderungen, die an einen in Bezug genommenen Lageplan unter dem Aspekt der Bestimmtheit zu stellen sind, auf die oben zitierte gefestigte Rechtsprechung, die ungeachtet der Details des § 18 BauPrüfVO NRW verlangt, dass ein in Bezug genommener Lageplan - was für den vorliegenden auch von der Klägerin nicht bestritten wird - die beachtlichen örtlichen Verhältnisse richtig und genau, jedenfalls bestimmbar, wiedergibt.
34Vgl. Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 83 Rn. 45 und Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Loseblatt, Stand: Juli 2013, § 83 Rn. 50 und 57 a. E., der es im Hinblick auf § 18 BauPrüfVO NRW (allein) für zweifelhaft hält, ob eine Baulasteintragung, wenn der in Bezug genommene Lageplan (komplett) fehlt, formell wirksam sein könne.
35Dass die Bauaufsichtsbehörde die Eintragung einer Baulast - möglicherweise - ablehnen kann, wenn ein von der Verpflichtungserklärung in Bezug genommener Lageplan die Voraussetzungen des § 18 BauPrüfVO NRW nicht bzw. nicht vollständig erfüllt,
36vgl. Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/
37Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 83 Rn. 54,
38bedeutet gleichfalls nicht, dass eine Eintragung, die entgegen den Vorgaben der Vorschrift dennoch vorgenommen wird, schon deswegen unbestimmt oder unwirksam wäre. Es kann eben sein, dass sich dieser formelle Mangel - wie hier - nicht inhaltlich auswirkt. Ein solcher lediglich formeller Mangel begründet dann ursprünglich allenfalls die Anfechtbarkeit der Eintragung, sicherlich aber nicht deren Nichtigkeit.
39Mit einem Rechtssatz, dass die Bestimmtheit der Baulast selbst für den Fall nicht in Frage stehe, dass der in der Baulastverpflichtungserklärung in Bezug genommene Lageplan fehle, wenn ihr Inhalt aus sich heraus verständlich sei, hat das Verwaltungsgericht schließlich so nicht gearbeitet. Vielmehr hat es - wie ausgeführt - dargelegt, dass und warum der Lageplan und mit ihm die Baulast bestimmt sind. Dabei hat das Verwaltungsgericht eine Verbindung zwischen der Verpflichtungserklärung vom 20. Dezember 2004 und dem in Bezug genommenen Lageplan hergestellt.
402. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
41Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich - wie gezeigt - ohne Weiteres im Zulassungsverfahren beantworten.
423. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
43Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Klärungsbedürftigkeit einer als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage ist dabei nicht schon dann zu bejahen, wenn diese noch nicht ober- oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine ober- oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
44Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 127, 142 f., jeweils m. w. N.
45Nach diesem Maßstab ist die von der Klägerin formulierte Frage,
46„wie mit Baulastverpflichtungserklärungen umzugehen ist, die auf einen Lageplan Bezug nehmen und bei denen der Lageplan nicht die Vorgaben des § 18 BauPrüfVO einhält“,
47nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich, wie sich aus den oben stehenden Ausführungen unter 1. ergibt, ohne Weiteres nach allgemeinen Auslegungsregeln beantworten. Um diese - einfache - Auslegungsarbeit zu leisten, bedarf es eines Berufungsverfahrens nicht.
48Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
49Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
50Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
51Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 1/5 und der Beigeladene 4/5; ihre außergerichtlichen Kosten tragen Beklagte und Beigeladener jeweils selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Baulast, die auf der Grundlage einer Übernahmeerklärung des Voreigentümers im Jahre 1992 zu Lasten ihres Grundstücks M. Straße 8, Gemarkung E. , Flur 8, Flurstücke 408, 409 und 109, auf dem Baulastenblatt Nr. 4005 wie folgt in das Baulastenverzeichnis eingetragen wurde:
4"Die im beigefügten Lageplan grün schraffiert dargestellten Flächen der Grundstücke zu 1. werden auf Dauer von jeglichen Hindernissen freigehalten und hier zu Gunsten des Grundstückes zu 2. die Herstellung und uneingeschränkte Nutzung von 12 gemäß § 47 BauO NW notwendigen Kfz-Stellplätzen gestattet einschließl. der erforderlichen Zu- und Abfahrt von der M. Straße aus."
5Der Baulasterklärung war ein Lageplan beigefügt, auf dem die Flächen von 12 Stellplätzen schraffiert dargestellt sind.
6Im Jahre 2009 beantragte die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit dieser Baulast. Mit Bescheid vom 19. Mai 2009 lehnte die Beklagte die begehrte Nichtigkeitsfeststellung ab.
7Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin unter anderem geltend gemacht, auf der von der Baulast erfassten Grundstücksfläche könnten nicht zwölf, sondern maximal sechs Stellplätze untergebracht werden.
8Die Klägerin hat beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Mai 2009 zu verpflichten, die im Baulastenverzeichnis der Stadt E. unter Nr. 4005 eingetragene Baulast für das Grundstück M. Straße 8 in E. , Gemarkung E. , Flur 8, Flurstücke 408, 409, 109 zu löschen,
10hilfsweise,
11die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Mai 2009 zu verpflichten, auf die unter Baulastenblatt Nr. 4005 eingetragene Baulast für das zuvor bezeichnete Flurstück zu verzichten.
12Die Beklagte und der Beigeladene haben jeweils beantragt,
13die Klage abzuweisen
14und sind dem Vorbringen der Klägerin entgegen getreten.
15Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil hinsichtlich des Hauptantrages stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die vom ehemaligen Grundstückseigentümer abgegebene Baulasterklärung sei unbestimmt und deshalb nicht rechtswirksam.
16Auf Antrag des Beigeladenen hat der Senat mit Beschluss vom 9. April 2013 die Berufung zugelassen; den Zulassungsantrag der Beklagten hat der Senat abgelehnt.
17Zur Begründung seiner Berufung hat der Beigeladene u.a. vorgetragen, die Baulast sei auch nicht im Hinblick auf eine notwendige Zufahrtsbaulast nichtig, weil die Baulasterklärung dahin ausgelegt werden müsse, dass eine Zu- und Abfahrt von der M. Straße über das Flurstück 109 erfolgen solle.
18Der Beigeladene beantragt,
19das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
20Die Klägerin beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen,
22hilfsweise im Wege der "Anschlussberufung“,
23gemäß dem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag zu erkennen.
24Zur Begründung weist die Klägerin u.a. darauf hin, dass auf dem der Baulasterklärung beigefügten Lageplan zwei Grundstückszufahrten zu erkennen seien.
25Die Beklagte, die keinen Antrag gestellt hat, macht u.a. geltend, einer besonderen Wegebaulast habe es nicht bedurft, weil die Stellplatzbaulast das Recht auf Zu- und Abfahrt ohne weiteres enthalte. Die Stellplatzbaulast sei auch nicht unbestimmt, weil sich das Zu- und Abfahrtsrecht allein auf die vorhandene Durchfahrt zur öffentlichen Straße beziehen könne.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
27II.
28Nach erfolgter Anhörung der Beteiligten kann der Senat über die Berufung gem.
29§ 130a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
30Die Berufung des Beigeladenen hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
31Der Hauptantrag der Klägerin ist als Verpflichtungsklage statthaft, da die Löschung einer Baulast nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ebenso wie die Eintragung ein Verwaltungsakt ist.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 1995
33- 11 A 4010/92 -, BRS 57, Nr. 204, sowie Urteil vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris.
34Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich des Hauptantrages im Ergebnis auch zutreffend als begründet angesehen. Dies ergibt sich jedenfalls ‑ wie schon in der Verfügung des Senats vom 2. Juli 2013 ausgeführt worden ist - aus folgenden Überlegungen:
35Betrifft eine Stellplatzbaulast ‑ wie vorliegend ‑ sog. gefangene Stellplätze, die keinen direkten Kontakt zur öffentlichen Verkehrsfläche besitzen, muss die Stellplatzbaulast zugleich eine Zufahrtsbaulast einschließen. Dafür muss sie nicht nur ein Zu- und Abfahrtsrecht gewähren, sondern ‑ in gleicher Weise wie das für die Stellplatzflächen selbst gilt ‑ hinreichend bestimmt regeln, wo sich die frei zu haltenden Zufahrts- bzw. Abfahrtsflächen befinden. Dies kann durch eine textliche Beschreibung der Flächen oder durch eine zeichnerische Darstellung erfolgen (vgl. zu letzterem § 18 BauPrüfVO). An beidem fehlt es.
36Eine andere Beurteilung ist hier ‑ anders als die Beklagte meint ‑ nicht etwa deshalb geboten, weil sich die Lage der Zu- bzw. Abfahrtsflächen aus dem Vorhandensein der Grundstückseinfahrt an der östlichen Gebäudeseite ergebe. Denn zum einen betrifft dieser Umstand nur einen Teil der notwendigen Zu- und Abfahrtsflächen ‑ nämlich den Streckenanteil, der sich unmittelbar in Höhe des Gebäudes befindet, wobei im Übrigen zweifelhaft sein kann, ob dieser Bereich in seiner vollen Breite freizuhalten ist. Zum anderen kann sich die von der Beklagten für maßgeblich gehaltene aktuelle bauliche Situation auf dem Grundstück ändern; so ist offenbar auch schon in der Vergangenheit eine Änderung in der Weise erfolgt, dass die westliche Grundstückszufahrt, die ‑ wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu Recht ausgeführt hat - auf dem der Baulasterklärung beigefügten Lageplan zu erkennen ist, zwischenzeitlich beseitigt worden ist. Ebensowenig ist zu erkennen, wie die exakte Lage der Zu- und Abfahrtsfächen auf andere Weise im Wege der Auslegung zu ermitteln sein soll. Der Hinweis des Beigeladenen, die Zu- und Abfahrt solle ersichtlich über das Flurstück 109 erfolgen, reicht nicht aus.
37Der mithin gegebene Bestimmtheitsmangel führt zur (Gesamt-) Nichtigkeit der Stellplatzbaulast, weil er als schwer und offenkundig im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW anzusehen ist.
38Hiervon ausgehend bedarf es keiner Entscheidung über die von der Klägerin eingelegte "Anschlussberufung", die nach ihrer Vorstellung lediglich eine Bescheidung ihres Hilfsantrages im Falle eines Erfolgs des Berufungsführers hinsichtlich des Hauptantrages sicherstellen sollte.
39Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, i. V. m. § 100 Abs. 2 ZPO, und berücksichtigt, dass die Beklagte lediglich mit ihrem Berufungszulassungsantrag unterlegen ist.
40Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
42Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 24. Juni 2009 ist nicht hinreichend substantiiert, um eine höhere Streitwertfestsetzung zu rechtfertigen. Dem weiteren Vorbringen im Schriftsatz vom 26. Juli 2013 ist entgegen zu halten, dass hier das Interesse der Klägerin an einer anderweitigen Nutzung des Grundstücks maßgeblich ist und dieses Interesse nicht ohne weiteres durch die für eine Stellplatzablösung notwendigen Aufwendungen abgebildet wird.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von der Klägerin vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände(§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). Sie führen auch nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.).
41. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 8. Juli 2010 zu verpflichten, die im Baulastverzeichnis der Stadt B. , Band 1, Blätter 1125 bis 1129 auf dem Grundstück Am F. 27 a, Gemarkung B. , Flur 1, Flurstücke 248, 375 und 481 eingetragene Baulast „Übernahme eines Wegerechts in einer Breite von ca. 3,50 Meter (s. Darstellung im Lageplan) zugunsten des auf dem Grundstück in B. , Am F. 27, Gemarkung B. , Flur 1, Flurstücke 450, 451, 452, 479, 482 und 483 aufstehenden Industriebetriebes“ zu löschen,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Löschung der eingetragenen Wegebaulast. Das Baulastverzeichnis sei nicht unrichtig. Die Baulast sei wirksam begründet worden. Die Verpflichtungserklärung, deren integraler Bestandteil der beigefügte Lageplan sei, genüge dem Bestimmtheitsgebot. Sie sei insbesondere nicht in sich widersprüchlich. Dass der Lageplan nicht in jeder Hinsicht den Vorgaben des § 18 BauPrüfVO NRW entspreche, begründe vorliegend keinen Mangel, der auf die Bestimmtheit der Verpflichtungserklärung durchschlage.
9Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg.
10Wie das Verwaltungsgericht zutreffend hergeleitet hat, kann derjenige, der durch eine unrichtige Eintragung einer Baulast im Baulastverzeichnis in seinen Rechten verletzt ist, einen Anspruch auf Löschung der Eintragung geltend machen.
11Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris Rn. 50 ff., vom 18. Juli 1995 - 11 A 11/94 -, BRS 57 Nr. 205 = juris Rn. 8 ff., vom 9. Mai 1995 - 11 A 4010/92 -, BRS 57 Nr. 204 = juris Rn. 5, und vom 22. September 1987 - 7 A 33/82 -, BRS 48 Nr. 148 = juris Rn. 4; Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 83 Rn. 118.
12Unrichtig ist das Baulastverzeichnis nur, wenn die eingetragene Baulast von vornherein nicht entstanden ist, d. h. nach den maßgeblichen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen unwirksam bzw. nichtig ist, oder nicht mehr besteht.
13Vgl. im Einzelnen: OVG NRW Urteile vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris Rn. 55, vom 18. Juli 1995 - 11 A 11/94 -, BRS 57 Nr. 205 = juris Rn. 13, vom 9. Mai 1995 - 11 A 4010/92 -, BRS 57 Nr. 204 = juris Rn. 7, vom 26. April 1994 - 11 A 2345/92 -, NWVBl. 1994, 416 = juris Rn. 8, und vom 22. September 1987 - 7 A 33/82 -, BRS 48 Nr. 148 = juris Rn. 4, Beschluss vom 8. August 2013 - 7 A 3001/11 -, juris Rn. 32.; Nds. OVG, Urteil vom 8. Juli 2004 - 1 LB 48/04 -, BRS 67 Nr. 151 = juris Rn. 54, zu § 92 Abs. 3 NBauO (in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung); Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 83 Rn. 118.
14Dies trifft auf die hier in Frage stehende Baulasteintragung jedoch nicht zu.
15Ein zur Nichtigkeit der Baulasteintragung führender Fehler ergibt sich hier nicht daraus, dass die Eintragung der in Rede stehenden Baulast im Baulastverzeichnis dem Bestimmtheitserfordernis nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW nicht genügt.
16Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Baulast hinreichend bestimmt ist, wenn sie Inhalt und Umfang der auf das Grundstück zu übernehmenden Verpflichtung eindeutig erkennen lässt. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass durch Auslegung entsprechend den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB die Belastung des Grundstücks ermittelt werden kann. Entscheidend ist, wie der Inhalt der jeweiligen konkreten Baulast bei verständiger Würdigung zu verstehen ist. Die Möglichkeit und damit auch die Notwendigkeit der Konkretisierung sind unterschiedlich je nach dem Inhalt der übernommenen Verpflichtung.
17Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 7 A 3150/08 -, juris Rn. 5, Urteile vom 15. Mai 1992 - 11 A 890/91 -, BRS 54 Nr. 158 = juris Rn. 30, und vom 29. September 1978 - 11 A 112/78 -, BRS 33 Nr. 156; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Januar 2007 - 3 S 1251/06 -, BRS 71 Nr. 136 = juris Rn. 22.
18Wenn auf einen Lageplan Bezug genommen wird, muss dieser die beachtlichen örtlichen Verhältnisse richtig und genau, jedenfalls bestimmbar, wiedergeben.
19Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 1992 - 11 A 890/91 -, BRS 54 Nr. 158 = juris Rn. 34, vom 29. September 1978 - 11 A 112/78 -, BRS 33 Nr. 156. Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2010 - 7 A 663/10 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks.
20Gemessen an diesen Maßstäben zieht der Zulassungsantrag die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel, die Baulast sei hinreichend bestimmt, insbesondere sei die Verpflichtungserklärung nicht in sich widersprüchlich. Der Lageplan als integraler Bestandteil der Verpflichtungserklärung gebe - so das Verwaltungsgericht - die Lage der Baulast auf dem belasteten Grundstück, ihre Ausdehnung und ihre Zuordnung zu den bei ihrer Eintragung am 28. Dezember 2004 auf dem Grundstück aufstehenden Gebäuden eindeutig und klar wieder. Dass die „Zufahrt“, die eine Nord-Süd-Ausdehnung von rund 110 m aufweise, auf rund 100 m nicht nur - wie es in der Verpflichtungserklärung heiße - „ca.“, sondern - wie im Lageplan ausdrücklich vermerkt - exakt 3,50 m breit sei, berühre die Bestimmbarkeit der Verpflichtungserklärung schon deshalb nicht, weil die tatsächliche Bereite von genau 3,50 m im „ca.“-Maß aufgehe. Dass die „Zufahrt“ im Bereich des ehemaligen Flurstücks 481 auf rund 10 m Länge stetig breiter werde und im Übergangsbereich zum Grundstück der Beigeladenen eine Breite von 7 m erreiche, mache die Verpflichtungserklärung nicht in sich widersprüchlich. Diese Ausdehnung der Baulastfläche auf rund einem Elftel ihrer Gesamtlänge werde vielmehr vom „ca.“-Maß der Verpflichtungserklärung und dem Lageplan als Bestandteil der Verpflichtungserklärung erfasst.
21Einen zur Unbestimmtheit führenden Widerspruch zeigt die Klägerin demgegenüber nicht mit dem Vorbringen auf, angesichts der Verdoppelung der Breite der Zuwegung auf einer Länge von rund 10 m sei der durch die Formulierung „ca.“ gesetzte Rahmen derart immens überschritten, dass der Widerspruch zwischen der textlichen Verpflichtungserklärung und dem in dieser Erklärung in Bezug genommenen Lageplan geradezu auf der Hand liege und die fehlende Bestimmtheit der Baulast offenkundig sei.
22Die Verpflichtungserklärung bzw. Baulasteintragung beschreibt die Baulast in ihrem Textteil mit „Übernahme eines Wegerechts in einer Breite von ca. 3,50 m (s. Darstellung im Lageplan) zugunsten des auf dem Grundstück in 57439 B. , Am F. 27, der Gemarkung B. , Flur 1, Flurstücke 450, 451, 452, 479, 482 und 483, aufstehenden Industriebetriebes“. In der textlichen Erklärung wird somit auf eine ins Detail gehende Beschreibung der Lage der Baulast gerade verzichtet. Stattdessen wird ausdrücklich auf den beigefügten, einen Bestandteil der Verpflichtungserklärung - und damit Baulasteintragung - bildenden Lageplan Bezug genommen. Die Erklärung ist bei verständiger Würdigung mit dem Verwaltungsgericht so zu verstehen, dass, soweit die genaue Lage und - was mit der „ca.“-Angabe zum Ausdruck gebracht wird - konkret auch die (jeweilige) Breite der Baulast betroffen sind, allein die Angaben im Lageplan maßgeblich sein sollen. Hiervon ausgehend führt es nicht auf einen Widerspruch, wenn die im Lageplan eingezeichnete Zufahrt, die auf rund 100 m ihrer Länge gemäß der Verpflichtungserklärung eine Breite von 3,50 m aufweist, sich nur im Übergangsbereich zum Grundstück der Beigeladenen auf einer Strecke von nur 10 m auf zuletzt 7 m erweitert. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Verbreiterung der Wegebaulast - auch auf das Doppelte der im Text mit „ca.“ angegebenen Breite von 3,50 m - an dieser Stelle ohne Weiteres erkennbar damit erklären lässt, dass sie hier nicht mehr gerade verläuft, sondern um die südöstliche Ecke des Fabrikgebäudes der Klägerin herum führt und weiter nach Südwesten auf das Grundstück der Beigeladenen schwenkt. Dies ist für jeden an der Baulasteintragung Beteiligten klar zu erkennen gewesen und wurde ursprünglich von niemandem moniert.
23Es führt entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht auf eine Unbestimmtheit der Verpflichtungserklärung bzw. Baulasteintragung, dass der hier in Frage stehende Lageplan nicht alle in § 18 BauPrüfVO NRW normierten Anforderungen erfüllt.
24Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Umstand, dass der Lageplan nicht sämtliche der in § 18 Satz 2 BauPrüfVO NRW vorausgesetzten Mindestangaben enthalte, mache die Verpflichtungserklärung bzw. Baulasteintragung nicht nach den oben dargelegten Maßstäben unbestimmt. Unstreitig handele es sich bei dem der Verpflichtungserklärung beigefügten Lageplan um die Kopie des Ausschnitts des von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur hergestellten Lageplans. Er weise auch den notwendigen Mindestinhalt des § 18 Satz 2 Nr. 1 BauPrüfVO NRW auf. Alle für die Bestimmtheit notwendigen Angaben ließen sich dem Lageplan entnehmen. Die abweichend von Nr. 1.12 der Anlage zu § 18 BauPrüfVO NRW (vgl. § 18 Satz 2 Nr. 2 BauPrüfVO NRW) fehlende grüne Umgrenzung und Schraffur schlage nicht auf die Bestimmtheit durch.
25Dieser Gedankenführung setzt der Zulassungsantrag nichts Substantielles entgegen. Er zeigt nicht auf, dass sich das Verständnis des Bestimmtheitsgebots in jedem Fall und vollumfänglich mit den Vorgaben des § 18 BauPrüfVO NRW decken muss.
26§ 18 BauPrüfVO NRW ist gestützt auf die Verordnungsermächtigung in § 85 Abs. 3 BauO NRW. Nach dessen Satz 1 wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren und für die Fälle des § 67 BauO NRW durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen, 2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen, 3. das Verfahren im Einzelnen. § 18 BauPrüfVO NRW konkretisiert dementsprechend die formellen Voraussetzungen für die Eintragung von flächenbezogenen Baulasten, wenn die zugrunde liegende Verpflichtungserklärung auf eine Lageplan Bezug nimmt.
27Die Verordnungsvorschrift des § 18 BauPrüfVO NRW kann aber schon aus normhierarchischen Gründen den letztlich verfassungsrechtlich determinierten Bestimmtheitsbegriff, wie er (auch) § 37 Abs. 1 VwVfG NRW zugrunde liegt, nicht ausnahmslos und autoritativ mit Inhalt füllen. Auch der Zulassungsantrag betont unter Hinweis auf einschlägige Kommentarliteratur, dass es § 18 BauPrüfVO NRW um die Vermeidung der Gefahr einer nicht widerspruchsfreien Darstellung der Baulast gehe. Genau das verlangt auch der Bestimmtheitsgrundsatz, aber nicht mehr.
28Dass die Vorschrift des § 18 BauPrüfVO NRW den von dem Zulassungsantrag vorgestellten Regelungsgehalt enthält, lässt sich ihr auch sonst nicht im Auslegungswege entnehmen. Es heißt dort in Satz 1 lediglich, dass für die Eintragung einer flächenbezogenen Baulast, sofern in der Verpflichtungserklärung auf einen Lageplan Bezug genommen wird, dieser beizufügen ist. Er muss nach Satz 2 und 3 von § 18 BauPrüfVO NRW zudem bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen. Es handelt sich - und nur dies ist von der Verordnungsermächtigung gedeckt - um eine reine Verfahrensvorschrift ohne materiellen Gehalt. Angesichts des Umstands, dass § 18 Satz 2 Nr. 1 BauPrüfVO NRW unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 12 BauPrüfVO NRW verschiedene Mindestanforderungen an den Lageplan festlegt, die offensichtlich nicht sämtlich für die Bestimmung des Inhalts jeder Art der von § 18 Satz 1 BauPrüfVO NRW erfassten Baulast von Bedeutung sein können, kann bei objektivierter Betrachtung auch nicht davon ausgegangen werden, der Verordnungsgeber habe mit § 18 BauPrüfVO NRW eine Regelung über die Bestimmtheit oder sonstige Wirksamkeit von flächenbezogenen Baulasten überhaupt treffen wollen. Entsprechend ist auch nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber die Bestimmtheit bzw. Wirksamkeit der Baulasteintragung tatsächlich von der Einhaltung der nach § 18 Satz 2 Nr. 2 BauPrüfVO NRW unter Verweis auf Nummer 1.12 der Anlage zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Art der Darstellung der von der einzutragenden Baulast betroffenen Grundstücksflächen habe abhängig machen wollen. Im Übrigen spricht die Funktion der Baulast, dauerhaft baurechtskonforme Zustände herzustellen,
29vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 1990 - 4 B 34.90, 4 B 35.4 B 35.90 -, BRS 50 Nr. 109 = juris Rn. 12 und 15,
30dafür, nicht jeden möglicherweise marginalen formellen Fehler auf die Bestimmtheit der Baulasteintragung und damit möglicherweise ihren Bestand durchschlagen zu lassen.
31Soweit in der Literatur demgegenüber teilweise ausdrücklich vertreten wird, dass die in § 18 BauPrüfVO NRW normierten Anforderungen an flächenbezogene Baulasten zu den Bestimmtheitsanforderungen gehörten,
32vgl. Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 83 Rn. 54,
33fehlt es hierfür an jeglicher Begründung. Im Übrigen verweist die Literatur im Zusammenhang mit der Frage nach den Anforderungen, die an einen in Bezug genommenen Lageplan unter dem Aspekt der Bestimmtheit zu stellen sind, auf die oben zitierte gefestigte Rechtsprechung, die ungeachtet der Details des § 18 BauPrüfVO NRW verlangt, dass ein in Bezug genommener Lageplan - was für den vorliegenden auch von der Klägerin nicht bestritten wird - die beachtlichen örtlichen Verhältnisse richtig und genau, jedenfalls bestimmbar, wiedergibt.
34Vgl. Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 83 Rn. 45 und Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Loseblatt, Stand: Juli 2013, § 83 Rn. 50 und 57 a. E., der es im Hinblick auf § 18 BauPrüfVO NRW (allein) für zweifelhaft hält, ob eine Baulasteintragung, wenn der in Bezug genommene Lageplan (komplett) fehlt, formell wirksam sein könne.
35Dass die Bauaufsichtsbehörde die Eintragung einer Baulast - möglicherweise - ablehnen kann, wenn ein von der Verpflichtungserklärung in Bezug genommener Lageplan die Voraussetzungen des § 18 BauPrüfVO NRW nicht bzw. nicht vollständig erfüllt,
36vgl. Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/
37Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 83 Rn. 54,
38bedeutet gleichfalls nicht, dass eine Eintragung, die entgegen den Vorgaben der Vorschrift dennoch vorgenommen wird, schon deswegen unbestimmt oder unwirksam wäre. Es kann eben sein, dass sich dieser formelle Mangel - wie hier - nicht inhaltlich auswirkt. Ein solcher lediglich formeller Mangel begründet dann ursprünglich allenfalls die Anfechtbarkeit der Eintragung, sicherlich aber nicht deren Nichtigkeit.
39Mit einem Rechtssatz, dass die Bestimmtheit der Baulast selbst für den Fall nicht in Frage stehe, dass der in der Baulastverpflichtungserklärung in Bezug genommene Lageplan fehle, wenn ihr Inhalt aus sich heraus verständlich sei, hat das Verwaltungsgericht schließlich so nicht gearbeitet. Vielmehr hat es - wie ausgeführt - dargelegt, dass und warum der Lageplan und mit ihm die Baulast bestimmt sind. Dabei hat das Verwaltungsgericht eine Verbindung zwischen der Verpflichtungserklärung vom 20. Dezember 2004 und dem in Bezug genommenen Lageplan hergestellt.
402. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
41Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich - wie gezeigt - ohne Weiteres im Zulassungsverfahren beantworten.
423. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
43Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Klärungsbedürftigkeit einer als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage ist dabei nicht schon dann zu bejahen, wenn diese noch nicht ober- oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine ober- oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
44Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 127, 142 f., jeweils m. w. N.
45Nach diesem Maßstab ist die von der Klägerin formulierte Frage,
46„wie mit Baulastverpflichtungserklärungen umzugehen ist, die auf einen Lageplan Bezug nehmen und bei denen der Lageplan nicht die Vorgaben des § 18 BauPrüfVO einhält“,
47nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich, wie sich aus den oben stehenden Ausführungen unter 1. ergibt, ohne Weiteres nach allgemeinen Auslegungsregeln beantworten. Um diese - einfache - Auslegungsarbeit zu leisten, bedarf es eines Berufungsverfahrens nicht.
48Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
49Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
50Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
51Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. März 2003 - 2 K 710/02 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.12.2005 - 19 K 211/03 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern die Klägerin nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 1/5 und der Beigeladene 4/5; ihre außergerichtlichen Kosten tragen Beklagte und Beigeladener jeweils selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Baulast, die auf der Grundlage einer Übernahmeerklärung des Voreigentümers im Jahre 1992 zu Lasten ihres Grundstücks M. Straße 8, Gemarkung E. , Flur 8, Flurstücke 408, 409 und 109, auf dem Baulastenblatt Nr. 4005 wie folgt in das Baulastenverzeichnis eingetragen wurde:
4"Die im beigefügten Lageplan grün schraffiert dargestellten Flächen der Grundstücke zu 1. werden auf Dauer von jeglichen Hindernissen freigehalten und hier zu Gunsten des Grundstückes zu 2. die Herstellung und uneingeschränkte Nutzung von 12 gemäß § 47 BauO NW notwendigen Kfz-Stellplätzen gestattet einschließl. der erforderlichen Zu- und Abfahrt von der M. Straße aus."
5Der Baulasterklärung war ein Lageplan beigefügt, auf dem die Flächen von 12 Stellplätzen schraffiert dargestellt sind.
6Im Jahre 2009 beantragte die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit dieser Baulast. Mit Bescheid vom 19. Mai 2009 lehnte die Beklagte die begehrte Nichtigkeitsfeststellung ab.
7Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin unter anderem geltend gemacht, auf der von der Baulast erfassten Grundstücksfläche könnten nicht zwölf, sondern maximal sechs Stellplätze untergebracht werden.
8Die Klägerin hat beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Mai 2009 zu verpflichten, die im Baulastenverzeichnis der Stadt E. unter Nr. 4005 eingetragene Baulast für das Grundstück M. Straße 8 in E. , Gemarkung E. , Flur 8, Flurstücke 408, 409, 109 zu löschen,
10hilfsweise,
11die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Mai 2009 zu verpflichten, auf die unter Baulastenblatt Nr. 4005 eingetragene Baulast für das zuvor bezeichnete Flurstück zu verzichten.
12Die Beklagte und der Beigeladene haben jeweils beantragt,
13die Klage abzuweisen
14und sind dem Vorbringen der Klägerin entgegen getreten.
15Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil hinsichtlich des Hauptantrages stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die vom ehemaligen Grundstückseigentümer abgegebene Baulasterklärung sei unbestimmt und deshalb nicht rechtswirksam.
16Auf Antrag des Beigeladenen hat der Senat mit Beschluss vom 9. April 2013 die Berufung zugelassen; den Zulassungsantrag der Beklagten hat der Senat abgelehnt.
17Zur Begründung seiner Berufung hat der Beigeladene u.a. vorgetragen, die Baulast sei auch nicht im Hinblick auf eine notwendige Zufahrtsbaulast nichtig, weil die Baulasterklärung dahin ausgelegt werden müsse, dass eine Zu- und Abfahrt von der M. Straße über das Flurstück 109 erfolgen solle.
18Der Beigeladene beantragt,
19das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
20Die Klägerin beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen,
22hilfsweise im Wege der "Anschlussberufung“,
23gemäß dem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag zu erkennen.
24Zur Begründung weist die Klägerin u.a. darauf hin, dass auf dem der Baulasterklärung beigefügten Lageplan zwei Grundstückszufahrten zu erkennen seien.
25Die Beklagte, die keinen Antrag gestellt hat, macht u.a. geltend, einer besonderen Wegebaulast habe es nicht bedurft, weil die Stellplatzbaulast das Recht auf Zu- und Abfahrt ohne weiteres enthalte. Die Stellplatzbaulast sei auch nicht unbestimmt, weil sich das Zu- und Abfahrtsrecht allein auf die vorhandene Durchfahrt zur öffentlichen Straße beziehen könne.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
27II.
28Nach erfolgter Anhörung der Beteiligten kann der Senat über die Berufung gem.
29§ 130a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
30Die Berufung des Beigeladenen hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
31Der Hauptantrag der Klägerin ist als Verpflichtungsklage statthaft, da die Löschung einer Baulast nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ebenso wie die Eintragung ein Verwaltungsakt ist.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 1995
33- 11 A 4010/92 -, BRS 57, Nr. 204, sowie Urteil vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris.
34Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich des Hauptantrages im Ergebnis auch zutreffend als begründet angesehen. Dies ergibt sich jedenfalls ‑ wie schon in der Verfügung des Senats vom 2. Juli 2013 ausgeführt worden ist - aus folgenden Überlegungen:
35Betrifft eine Stellplatzbaulast ‑ wie vorliegend ‑ sog. gefangene Stellplätze, die keinen direkten Kontakt zur öffentlichen Verkehrsfläche besitzen, muss die Stellplatzbaulast zugleich eine Zufahrtsbaulast einschließen. Dafür muss sie nicht nur ein Zu- und Abfahrtsrecht gewähren, sondern ‑ in gleicher Weise wie das für die Stellplatzflächen selbst gilt ‑ hinreichend bestimmt regeln, wo sich die frei zu haltenden Zufahrts- bzw. Abfahrtsflächen befinden. Dies kann durch eine textliche Beschreibung der Flächen oder durch eine zeichnerische Darstellung erfolgen (vgl. zu letzterem § 18 BauPrüfVO). An beidem fehlt es.
36Eine andere Beurteilung ist hier ‑ anders als die Beklagte meint ‑ nicht etwa deshalb geboten, weil sich die Lage der Zu- bzw. Abfahrtsflächen aus dem Vorhandensein der Grundstückseinfahrt an der östlichen Gebäudeseite ergebe. Denn zum einen betrifft dieser Umstand nur einen Teil der notwendigen Zu- und Abfahrtsflächen ‑ nämlich den Streckenanteil, der sich unmittelbar in Höhe des Gebäudes befindet, wobei im Übrigen zweifelhaft sein kann, ob dieser Bereich in seiner vollen Breite freizuhalten ist. Zum anderen kann sich die von der Beklagten für maßgeblich gehaltene aktuelle bauliche Situation auf dem Grundstück ändern; so ist offenbar auch schon in der Vergangenheit eine Änderung in der Weise erfolgt, dass die westliche Grundstückszufahrt, die ‑ wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu Recht ausgeführt hat - auf dem der Baulasterklärung beigefügten Lageplan zu erkennen ist, zwischenzeitlich beseitigt worden ist. Ebensowenig ist zu erkennen, wie die exakte Lage der Zu- und Abfahrtsfächen auf andere Weise im Wege der Auslegung zu ermitteln sein soll. Der Hinweis des Beigeladenen, die Zu- und Abfahrt solle ersichtlich über das Flurstück 109 erfolgen, reicht nicht aus.
37Der mithin gegebene Bestimmtheitsmangel führt zur (Gesamt-) Nichtigkeit der Stellplatzbaulast, weil er als schwer und offenkundig im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW anzusehen ist.
38Hiervon ausgehend bedarf es keiner Entscheidung über die von der Klägerin eingelegte "Anschlussberufung", die nach ihrer Vorstellung lediglich eine Bescheidung ihres Hilfsantrages im Falle eines Erfolgs des Berufungsführers hinsichtlich des Hauptantrages sicherstellen sollte.
39Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, i. V. m. § 100 Abs. 2 ZPO, und berücksichtigt, dass die Beklagte lediglich mit ihrem Berufungszulassungsantrag unterlegen ist.
40Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
42Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 24. Juni 2009 ist nicht hinreichend substantiiert, um eine höhere Streitwertfestsetzung zu rechtfertigen. Dem weiteren Vorbringen im Schriftsatz vom 26. Juli 2013 ist entgegen zu halten, dass hier das Interesse der Klägerin an einer anderweitigen Nutzung des Grundstücks maßgeblich ist und dieses Interesse nicht ohne weiteres durch die für eine Stellplatzablösung notwendigen Aufwendungen abgebildet wird.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von der Klägerin vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände(§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). Sie führen auch nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.).
41. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 8. Juli 2010 zu verpflichten, die im Baulastverzeichnis der Stadt B. , Band 1, Blätter 1125 bis 1129 auf dem Grundstück Am F. 27 a, Gemarkung B. , Flur 1, Flurstücke 248, 375 und 481 eingetragene Baulast „Übernahme eines Wegerechts in einer Breite von ca. 3,50 Meter (s. Darstellung im Lageplan) zugunsten des auf dem Grundstück in B. , Am F. 27, Gemarkung B. , Flur 1, Flurstücke 450, 451, 452, 479, 482 und 483 aufstehenden Industriebetriebes“ zu löschen,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Löschung der eingetragenen Wegebaulast. Das Baulastverzeichnis sei nicht unrichtig. Die Baulast sei wirksam begründet worden. Die Verpflichtungserklärung, deren integraler Bestandteil der beigefügte Lageplan sei, genüge dem Bestimmtheitsgebot. Sie sei insbesondere nicht in sich widersprüchlich. Dass der Lageplan nicht in jeder Hinsicht den Vorgaben des § 18 BauPrüfVO NRW entspreche, begründe vorliegend keinen Mangel, der auf die Bestimmtheit der Verpflichtungserklärung durchschlage.
9Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg.
10Wie das Verwaltungsgericht zutreffend hergeleitet hat, kann derjenige, der durch eine unrichtige Eintragung einer Baulast im Baulastverzeichnis in seinen Rechten verletzt ist, einen Anspruch auf Löschung der Eintragung geltend machen.
11Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris Rn. 50 ff., vom 18. Juli 1995 - 11 A 11/94 -, BRS 57 Nr. 205 = juris Rn. 8 ff., vom 9. Mai 1995 - 11 A 4010/92 -, BRS 57 Nr. 204 = juris Rn. 5, und vom 22. September 1987 - 7 A 33/82 -, BRS 48 Nr. 148 = juris Rn. 4; Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 83 Rn. 118.
12Unrichtig ist das Baulastverzeichnis nur, wenn die eingetragene Baulast von vornherein nicht entstanden ist, d. h. nach den maßgeblichen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen unwirksam bzw. nichtig ist, oder nicht mehr besteht.
13Vgl. im Einzelnen: OVG NRW Urteile vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris Rn. 55, vom 18. Juli 1995 - 11 A 11/94 -, BRS 57 Nr. 205 = juris Rn. 13, vom 9. Mai 1995 - 11 A 4010/92 -, BRS 57 Nr. 204 = juris Rn. 7, vom 26. April 1994 - 11 A 2345/92 -, NWVBl. 1994, 416 = juris Rn. 8, und vom 22. September 1987 - 7 A 33/82 -, BRS 48 Nr. 148 = juris Rn. 4, Beschluss vom 8. August 2013 - 7 A 3001/11 -, juris Rn. 32.; Nds. OVG, Urteil vom 8. Juli 2004 - 1 LB 48/04 -, BRS 67 Nr. 151 = juris Rn. 54, zu § 92 Abs. 3 NBauO (in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung); Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 83 Rn. 118.
14Dies trifft auf die hier in Frage stehende Baulasteintragung jedoch nicht zu.
15Ein zur Nichtigkeit der Baulasteintragung führender Fehler ergibt sich hier nicht daraus, dass die Eintragung der in Rede stehenden Baulast im Baulastverzeichnis dem Bestimmtheitserfordernis nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW nicht genügt.
16Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Baulast hinreichend bestimmt ist, wenn sie Inhalt und Umfang der auf das Grundstück zu übernehmenden Verpflichtung eindeutig erkennen lässt. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass durch Auslegung entsprechend den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB die Belastung des Grundstücks ermittelt werden kann. Entscheidend ist, wie der Inhalt der jeweiligen konkreten Baulast bei verständiger Würdigung zu verstehen ist. Die Möglichkeit und damit auch die Notwendigkeit der Konkretisierung sind unterschiedlich je nach dem Inhalt der übernommenen Verpflichtung.
17Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 7 A 3150/08 -, juris Rn. 5, Urteile vom 15. Mai 1992 - 11 A 890/91 -, BRS 54 Nr. 158 = juris Rn. 30, und vom 29. September 1978 - 11 A 112/78 -, BRS 33 Nr. 156; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Januar 2007 - 3 S 1251/06 -, BRS 71 Nr. 136 = juris Rn. 22.
18Wenn auf einen Lageplan Bezug genommen wird, muss dieser die beachtlichen örtlichen Verhältnisse richtig und genau, jedenfalls bestimmbar, wiedergeben.
19Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 1992 - 11 A 890/91 -, BRS 54 Nr. 158 = juris Rn. 34, vom 29. September 1978 - 11 A 112/78 -, BRS 33 Nr. 156. Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2010 - 7 A 663/10 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks.
20Gemessen an diesen Maßstäben zieht der Zulassungsantrag die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel, die Baulast sei hinreichend bestimmt, insbesondere sei die Verpflichtungserklärung nicht in sich widersprüchlich. Der Lageplan als integraler Bestandteil der Verpflichtungserklärung gebe - so das Verwaltungsgericht - die Lage der Baulast auf dem belasteten Grundstück, ihre Ausdehnung und ihre Zuordnung zu den bei ihrer Eintragung am 28. Dezember 2004 auf dem Grundstück aufstehenden Gebäuden eindeutig und klar wieder. Dass die „Zufahrt“, die eine Nord-Süd-Ausdehnung von rund 110 m aufweise, auf rund 100 m nicht nur - wie es in der Verpflichtungserklärung heiße - „ca.“, sondern - wie im Lageplan ausdrücklich vermerkt - exakt 3,50 m breit sei, berühre die Bestimmbarkeit der Verpflichtungserklärung schon deshalb nicht, weil die tatsächliche Bereite von genau 3,50 m im „ca.“-Maß aufgehe. Dass die „Zufahrt“ im Bereich des ehemaligen Flurstücks 481 auf rund 10 m Länge stetig breiter werde und im Übergangsbereich zum Grundstück der Beigeladenen eine Breite von 7 m erreiche, mache die Verpflichtungserklärung nicht in sich widersprüchlich. Diese Ausdehnung der Baulastfläche auf rund einem Elftel ihrer Gesamtlänge werde vielmehr vom „ca.“-Maß der Verpflichtungserklärung und dem Lageplan als Bestandteil der Verpflichtungserklärung erfasst.
21Einen zur Unbestimmtheit führenden Widerspruch zeigt die Klägerin demgegenüber nicht mit dem Vorbringen auf, angesichts der Verdoppelung der Breite der Zuwegung auf einer Länge von rund 10 m sei der durch die Formulierung „ca.“ gesetzte Rahmen derart immens überschritten, dass der Widerspruch zwischen der textlichen Verpflichtungserklärung und dem in dieser Erklärung in Bezug genommenen Lageplan geradezu auf der Hand liege und die fehlende Bestimmtheit der Baulast offenkundig sei.
22Die Verpflichtungserklärung bzw. Baulasteintragung beschreibt die Baulast in ihrem Textteil mit „Übernahme eines Wegerechts in einer Breite von ca. 3,50 m (s. Darstellung im Lageplan) zugunsten des auf dem Grundstück in 57439 B. , Am F. 27, der Gemarkung B. , Flur 1, Flurstücke 450, 451, 452, 479, 482 und 483, aufstehenden Industriebetriebes“. In der textlichen Erklärung wird somit auf eine ins Detail gehende Beschreibung der Lage der Baulast gerade verzichtet. Stattdessen wird ausdrücklich auf den beigefügten, einen Bestandteil der Verpflichtungserklärung - und damit Baulasteintragung - bildenden Lageplan Bezug genommen. Die Erklärung ist bei verständiger Würdigung mit dem Verwaltungsgericht so zu verstehen, dass, soweit die genaue Lage und - was mit der „ca.“-Angabe zum Ausdruck gebracht wird - konkret auch die (jeweilige) Breite der Baulast betroffen sind, allein die Angaben im Lageplan maßgeblich sein sollen. Hiervon ausgehend führt es nicht auf einen Widerspruch, wenn die im Lageplan eingezeichnete Zufahrt, die auf rund 100 m ihrer Länge gemäß der Verpflichtungserklärung eine Breite von 3,50 m aufweist, sich nur im Übergangsbereich zum Grundstück der Beigeladenen auf einer Strecke von nur 10 m auf zuletzt 7 m erweitert. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Verbreiterung der Wegebaulast - auch auf das Doppelte der im Text mit „ca.“ angegebenen Breite von 3,50 m - an dieser Stelle ohne Weiteres erkennbar damit erklären lässt, dass sie hier nicht mehr gerade verläuft, sondern um die südöstliche Ecke des Fabrikgebäudes der Klägerin herum führt und weiter nach Südwesten auf das Grundstück der Beigeladenen schwenkt. Dies ist für jeden an der Baulasteintragung Beteiligten klar zu erkennen gewesen und wurde ursprünglich von niemandem moniert.
23Es führt entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht auf eine Unbestimmtheit der Verpflichtungserklärung bzw. Baulasteintragung, dass der hier in Frage stehende Lageplan nicht alle in § 18 BauPrüfVO NRW normierten Anforderungen erfüllt.
24Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Umstand, dass der Lageplan nicht sämtliche der in § 18 Satz 2 BauPrüfVO NRW vorausgesetzten Mindestangaben enthalte, mache die Verpflichtungserklärung bzw. Baulasteintragung nicht nach den oben dargelegten Maßstäben unbestimmt. Unstreitig handele es sich bei dem der Verpflichtungserklärung beigefügten Lageplan um die Kopie des Ausschnitts des von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur hergestellten Lageplans. Er weise auch den notwendigen Mindestinhalt des § 18 Satz 2 Nr. 1 BauPrüfVO NRW auf. Alle für die Bestimmtheit notwendigen Angaben ließen sich dem Lageplan entnehmen. Die abweichend von Nr. 1.12 der Anlage zu § 18 BauPrüfVO NRW (vgl. § 18 Satz 2 Nr. 2 BauPrüfVO NRW) fehlende grüne Umgrenzung und Schraffur schlage nicht auf die Bestimmtheit durch.
25Dieser Gedankenführung setzt der Zulassungsantrag nichts Substantielles entgegen. Er zeigt nicht auf, dass sich das Verständnis des Bestimmtheitsgebots in jedem Fall und vollumfänglich mit den Vorgaben des § 18 BauPrüfVO NRW decken muss.
26§ 18 BauPrüfVO NRW ist gestützt auf die Verordnungsermächtigung in § 85 Abs. 3 BauO NRW. Nach dessen Satz 1 wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren und für die Fälle des § 67 BauO NRW durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen, 2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen, 3. das Verfahren im Einzelnen. § 18 BauPrüfVO NRW konkretisiert dementsprechend die formellen Voraussetzungen für die Eintragung von flächenbezogenen Baulasten, wenn die zugrunde liegende Verpflichtungserklärung auf eine Lageplan Bezug nimmt.
27Die Verordnungsvorschrift des § 18 BauPrüfVO NRW kann aber schon aus normhierarchischen Gründen den letztlich verfassungsrechtlich determinierten Bestimmtheitsbegriff, wie er (auch) § 37 Abs. 1 VwVfG NRW zugrunde liegt, nicht ausnahmslos und autoritativ mit Inhalt füllen. Auch der Zulassungsantrag betont unter Hinweis auf einschlägige Kommentarliteratur, dass es § 18 BauPrüfVO NRW um die Vermeidung der Gefahr einer nicht widerspruchsfreien Darstellung der Baulast gehe. Genau das verlangt auch der Bestimmtheitsgrundsatz, aber nicht mehr.
28Dass die Vorschrift des § 18 BauPrüfVO NRW den von dem Zulassungsantrag vorgestellten Regelungsgehalt enthält, lässt sich ihr auch sonst nicht im Auslegungswege entnehmen. Es heißt dort in Satz 1 lediglich, dass für die Eintragung einer flächenbezogenen Baulast, sofern in der Verpflichtungserklärung auf einen Lageplan Bezug genommen wird, dieser beizufügen ist. Er muss nach Satz 2 und 3 von § 18 BauPrüfVO NRW zudem bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen. Es handelt sich - und nur dies ist von der Verordnungsermächtigung gedeckt - um eine reine Verfahrensvorschrift ohne materiellen Gehalt. Angesichts des Umstands, dass § 18 Satz 2 Nr. 1 BauPrüfVO NRW unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 12 BauPrüfVO NRW verschiedene Mindestanforderungen an den Lageplan festlegt, die offensichtlich nicht sämtlich für die Bestimmung des Inhalts jeder Art der von § 18 Satz 1 BauPrüfVO NRW erfassten Baulast von Bedeutung sein können, kann bei objektivierter Betrachtung auch nicht davon ausgegangen werden, der Verordnungsgeber habe mit § 18 BauPrüfVO NRW eine Regelung über die Bestimmtheit oder sonstige Wirksamkeit von flächenbezogenen Baulasten überhaupt treffen wollen. Entsprechend ist auch nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber die Bestimmtheit bzw. Wirksamkeit der Baulasteintragung tatsächlich von der Einhaltung der nach § 18 Satz 2 Nr. 2 BauPrüfVO NRW unter Verweis auf Nummer 1.12 der Anlage zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Art der Darstellung der von der einzutragenden Baulast betroffenen Grundstücksflächen habe abhängig machen wollen. Im Übrigen spricht die Funktion der Baulast, dauerhaft baurechtskonforme Zustände herzustellen,
29vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 1990 - 4 B 34.90, 4 B 35.4 B 35.90 -, BRS 50 Nr. 109 = juris Rn. 12 und 15,
30dafür, nicht jeden möglicherweise marginalen formellen Fehler auf die Bestimmtheit der Baulasteintragung und damit möglicherweise ihren Bestand durchschlagen zu lassen.
31Soweit in der Literatur demgegenüber teilweise ausdrücklich vertreten wird, dass die in § 18 BauPrüfVO NRW normierten Anforderungen an flächenbezogene Baulasten zu den Bestimmtheitsanforderungen gehörten,
32vgl. Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 83 Rn. 54,
33fehlt es hierfür an jeglicher Begründung. Im Übrigen verweist die Literatur im Zusammenhang mit der Frage nach den Anforderungen, die an einen in Bezug genommenen Lageplan unter dem Aspekt der Bestimmtheit zu stellen sind, auf die oben zitierte gefestigte Rechtsprechung, die ungeachtet der Details des § 18 BauPrüfVO NRW verlangt, dass ein in Bezug genommener Lageplan - was für den vorliegenden auch von der Klägerin nicht bestritten wird - die beachtlichen örtlichen Verhältnisse richtig und genau, jedenfalls bestimmbar, wiedergibt.
34Vgl. Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 83 Rn. 45 und Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Loseblatt, Stand: Juli 2013, § 83 Rn. 50 und 57 a. E., der es im Hinblick auf § 18 BauPrüfVO NRW (allein) für zweifelhaft hält, ob eine Baulasteintragung, wenn der in Bezug genommene Lageplan (komplett) fehlt, formell wirksam sein könne.
35Dass die Bauaufsichtsbehörde die Eintragung einer Baulast - möglicherweise - ablehnen kann, wenn ein von der Verpflichtungserklärung in Bezug genommener Lageplan die Voraussetzungen des § 18 BauPrüfVO NRW nicht bzw. nicht vollständig erfüllt,
36vgl. Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/
37Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 83 Rn. 54,
38bedeutet gleichfalls nicht, dass eine Eintragung, die entgegen den Vorgaben der Vorschrift dennoch vorgenommen wird, schon deswegen unbestimmt oder unwirksam wäre. Es kann eben sein, dass sich dieser formelle Mangel - wie hier - nicht inhaltlich auswirkt. Ein solcher lediglich formeller Mangel begründet dann ursprünglich allenfalls die Anfechtbarkeit der Eintragung, sicherlich aber nicht deren Nichtigkeit.
39Mit einem Rechtssatz, dass die Bestimmtheit der Baulast selbst für den Fall nicht in Frage stehe, dass der in der Baulastverpflichtungserklärung in Bezug genommene Lageplan fehle, wenn ihr Inhalt aus sich heraus verständlich sei, hat das Verwaltungsgericht schließlich so nicht gearbeitet. Vielmehr hat es - wie ausgeführt - dargelegt, dass und warum der Lageplan und mit ihm die Baulast bestimmt sind. Dabei hat das Verwaltungsgericht eine Verbindung zwischen der Verpflichtungserklärung vom 20. Dezember 2004 und dem in Bezug genommenen Lageplan hergestellt.
402. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
41Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich - wie gezeigt - ohne Weiteres im Zulassungsverfahren beantworten.
423. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
43Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Klärungsbedürftigkeit einer als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage ist dabei nicht schon dann zu bejahen, wenn diese noch nicht ober- oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine ober- oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
44Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 127, 142 f., jeweils m. w. N.
45Nach diesem Maßstab ist die von der Klägerin formulierte Frage,
46„wie mit Baulastverpflichtungserklärungen umzugehen ist, die auf einen Lageplan Bezug nehmen und bei denen der Lageplan nicht die Vorgaben des § 18 BauPrüfVO einhält“,
47nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich, wie sich aus den oben stehenden Ausführungen unter 1. ergibt, ohne Weiteres nach allgemeinen Auslegungsregeln beantworten. Um diese - einfache - Auslegungsarbeit zu leisten, bedarf es eines Berufungsverfahrens nicht.
48Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
49Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
50Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
51Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 1/5 und der Beigeladene 4/5; ihre außergerichtlichen Kosten tragen Beklagte und Beigeladener jeweils selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Baulast, die auf der Grundlage einer Übernahmeerklärung des Voreigentümers im Jahre 1992 zu Lasten ihres Grundstücks M. Straße 8, Gemarkung E. , Flur 8, Flurstücke 408, 409 und 109, auf dem Baulastenblatt Nr. 4005 wie folgt in das Baulastenverzeichnis eingetragen wurde:
4"Die im beigefügten Lageplan grün schraffiert dargestellten Flächen der Grundstücke zu 1. werden auf Dauer von jeglichen Hindernissen freigehalten und hier zu Gunsten des Grundstückes zu 2. die Herstellung und uneingeschränkte Nutzung von 12 gemäß § 47 BauO NW notwendigen Kfz-Stellplätzen gestattet einschließl. der erforderlichen Zu- und Abfahrt von der M. Straße aus."
5Der Baulasterklärung war ein Lageplan beigefügt, auf dem die Flächen von 12 Stellplätzen schraffiert dargestellt sind.
6Im Jahre 2009 beantragte die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit dieser Baulast. Mit Bescheid vom 19. Mai 2009 lehnte die Beklagte die begehrte Nichtigkeitsfeststellung ab.
7Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin unter anderem geltend gemacht, auf der von der Baulast erfassten Grundstücksfläche könnten nicht zwölf, sondern maximal sechs Stellplätze untergebracht werden.
8Die Klägerin hat beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Mai 2009 zu verpflichten, die im Baulastenverzeichnis der Stadt E. unter Nr. 4005 eingetragene Baulast für das Grundstück M. Straße 8 in E. , Gemarkung E. , Flur 8, Flurstücke 408, 409, 109 zu löschen,
10hilfsweise,
11die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Mai 2009 zu verpflichten, auf die unter Baulastenblatt Nr. 4005 eingetragene Baulast für das zuvor bezeichnete Flurstück zu verzichten.
12Die Beklagte und der Beigeladene haben jeweils beantragt,
13die Klage abzuweisen
14und sind dem Vorbringen der Klägerin entgegen getreten.
15Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil hinsichtlich des Hauptantrages stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die vom ehemaligen Grundstückseigentümer abgegebene Baulasterklärung sei unbestimmt und deshalb nicht rechtswirksam.
16Auf Antrag des Beigeladenen hat der Senat mit Beschluss vom 9. April 2013 die Berufung zugelassen; den Zulassungsantrag der Beklagten hat der Senat abgelehnt.
17Zur Begründung seiner Berufung hat der Beigeladene u.a. vorgetragen, die Baulast sei auch nicht im Hinblick auf eine notwendige Zufahrtsbaulast nichtig, weil die Baulasterklärung dahin ausgelegt werden müsse, dass eine Zu- und Abfahrt von der M. Straße über das Flurstück 109 erfolgen solle.
18Der Beigeladene beantragt,
19das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
20Die Klägerin beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen,
22hilfsweise im Wege der "Anschlussberufung“,
23gemäß dem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag zu erkennen.
24Zur Begründung weist die Klägerin u.a. darauf hin, dass auf dem der Baulasterklärung beigefügten Lageplan zwei Grundstückszufahrten zu erkennen seien.
25Die Beklagte, die keinen Antrag gestellt hat, macht u.a. geltend, einer besonderen Wegebaulast habe es nicht bedurft, weil die Stellplatzbaulast das Recht auf Zu- und Abfahrt ohne weiteres enthalte. Die Stellplatzbaulast sei auch nicht unbestimmt, weil sich das Zu- und Abfahrtsrecht allein auf die vorhandene Durchfahrt zur öffentlichen Straße beziehen könne.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
27II.
28Nach erfolgter Anhörung der Beteiligten kann der Senat über die Berufung gem.
29§ 130a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
30Die Berufung des Beigeladenen hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
31Der Hauptantrag der Klägerin ist als Verpflichtungsklage statthaft, da die Löschung einer Baulast nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ebenso wie die Eintragung ein Verwaltungsakt ist.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 1995
33- 11 A 4010/92 -, BRS 57, Nr. 204, sowie Urteil vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris.
34Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich des Hauptantrages im Ergebnis auch zutreffend als begründet angesehen. Dies ergibt sich jedenfalls ‑ wie schon in der Verfügung des Senats vom 2. Juli 2013 ausgeführt worden ist - aus folgenden Überlegungen:
35Betrifft eine Stellplatzbaulast ‑ wie vorliegend ‑ sog. gefangene Stellplätze, die keinen direkten Kontakt zur öffentlichen Verkehrsfläche besitzen, muss die Stellplatzbaulast zugleich eine Zufahrtsbaulast einschließen. Dafür muss sie nicht nur ein Zu- und Abfahrtsrecht gewähren, sondern ‑ in gleicher Weise wie das für die Stellplatzflächen selbst gilt ‑ hinreichend bestimmt regeln, wo sich die frei zu haltenden Zufahrts- bzw. Abfahrtsflächen befinden. Dies kann durch eine textliche Beschreibung der Flächen oder durch eine zeichnerische Darstellung erfolgen (vgl. zu letzterem § 18 BauPrüfVO). An beidem fehlt es.
36Eine andere Beurteilung ist hier ‑ anders als die Beklagte meint ‑ nicht etwa deshalb geboten, weil sich die Lage der Zu- bzw. Abfahrtsflächen aus dem Vorhandensein der Grundstückseinfahrt an der östlichen Gebäudeseite ergebe. Denn zum einen betrifft dieser Umstand nur einen Teil der notwendigen Zu- und Abfahrtsflächen ‑ nämlich den Streckenanteil, der sich unmittelbar in Höhe des Gebäudes befindet, wobei im Übrigen zweifelhaft sein kann, ob dieser Bereich in seiner vollen Breite freizuhalten ist. Zum anderen kann sich die von der Beklagten für maßgeblich gehaltene aktuelle bauliche Situation auf dem Grundstück ändern; so ist offenbar auch schon in der Vergangenheit eine Änderung in der Weise erfolgt, dass die westliche Grundstückszufahrt, die ‑ wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu Recht ausgeführt hat - auf dem der Baulasterklärung beigefügten Lageplan zu erkennen ist, zwischenzeitlich beseitigt worden ist. Ebensowenig ist zu erkennen, wie die exakte Lage der Zu- und Abfahrtsfächen auf andere Weise im Wege der Auslegung zu ermitteln sein soll. Der Hinweis des Beigeladenen, die Zu- und Abfahrt solle ersichtlich über das Flurstück 109 erfolgen, reicht nicht aus.
37Der mithin gegebene Bestimmtheitsmangel führt zur (Gesamt-) Nichtigkeit der Stellplatzbaulast, weil er als schwer und offenkundig im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW anzusehen ist.
38Hiervon ausgehend bedarf es keiner Entscheidung über die von der Klägerin eingelegte "Anschlussberufung", die nach ihrer Vorstellung lediglich eine Bescheidung ihres Hilfsantrages im Falle eines Erfolgs des Berufungsführers hinsichtlich des Hauptantrages sicherstellen sollte.
39Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, i. V. m. § 100 Abs. 2 ZPO, und berücksichtigt, dass die Beklagte lediglich mit ihrem Berufungszulassungsantrag unterlegen ist.
40Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
42Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 24. Juni 2009 ist nicht hinreichend substantiiert, um eine höhere Streitwertfestsetzung zu rechtfertigen. Dem weiteren Vorbringen im Schriftsatz vom 26. Juli 2013 ist entgegen zu halten, dass hier das Interesse der Klägerin an einer anderweitigen Nutzung des Grundstücks maßgeblich ist und dieses Interesse nicht ohne weiteres durch die für eine Stellplatzablösung notwendigen Aufwendungen abgebildet wird.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von der Klägerin vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände(§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). Sie führen auch nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.).
41. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 8. Juli 2010 zu verpflichten, die im Baulastverzeichnis der Stadt B. , Band 1, Blätter 1125 bis 1129 auf dem Grundstück Am F. 27 a, Gemarkung B. , Flur 1, Flurstücke 248, 375 und 481 eingetragene Baulast „Übernahme eines Wegerechts in einer Breite von ca. 3,50 Meter (s. Darstellung im Lageplan) zugunsten des auf dem Grundstück in B. , Am F. 27, Gemarkung B. , Flur 1, Flurstücke 450, 451, 452, 479, 482 und 483 aufstehenden Industriebetriebes“ zu löschen,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Löschung der eingetragenen Wegebaulast. Das Baulastverzeichnis sei nicht unrichtig. Die Baulast sei wirksam begründet worden. Die Verpflichtungserklärung, deren integraler Bestandteil der beigefügte Lageplan sei, genüge dem Bestimmtheitsgebot. Sie sei insbesondere nicht in sich widersprüchlich. Dass der Lageplan nicht in jeder Hinsicht den Vorgaben des § 18 BauPrüfVO NRW entspreche, begründe vorliegend keinen Mangel, der auf die Bestimmtheit der Verpflichtungserklärung durchschlage.
9Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg.
10Wie das Verwaltungsgericht zutreffend hergeleitet hat, kann derjenige, der durch eine unrichtige Eintragung einer Baulast im Baulastverzeichnis in seinen Rechten verletzt ist, einen Anspruch auf Löschung der Eintragung geltend machen.
11Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris Rn. 50 ff., vom 18. Juli 1995 - 11 A 11/94 -, BRS 57 Nr. 205 = juris Rn. 8 ff., vom 9. Mai 1995 - 11 A 4010/92 -, BRS 57 Nr. 204 = juris Rn. 5, und vom 22. September 1987 - 7 A 33/82 -, BRS 48 Nr. 148 = juris Rn. 4; Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 83 Rn. 118.
12Unrichtig ist das Baulastverzeichnis nur, wenn die eingetragene Baulast von vornherein nicht entstanden ist, d. h. nach den maßgeblichen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen unwirksam bzw. nichtig ist, oder nicht mehr besteht.
13Vgl. im Einzelnen: OVG NRW Urteile vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris Rn. 55, vom 18. Juli 1995 - 11 A 11/94 -, BRS 57 Nr. 205 = juris Rn. 13, vom 9. Mai 1995 - 11 A 4010/92 -, BRS 57 Nr. 204 = juris Rn. 7, vom 26. April 1994 - 11 A 2345/92 -, NWVBl. 1994, 416 = juris Rn. 8, und vom 22. September 1987 - 7 A 33/82 -, BRS 48 Nr. 148 = juris Rn. 4, Beschluss vom 8. August 2013 - 7 A 3001/11 -, juris Rn. 32.; Nds. OVG, Urteil vom 8. Juli 2004 - 1 LB 48/04 -, BRS 67 Nr. 151 = juris Rn. 54, zu § 92 Abs. 3 NBauO (in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung); Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 83 Rn. 118.
14Dies trifft auf die hier in Frage stehende Baulasteintragung jedoch nicht zu.
15Ein zur Nichtigkeit der Baulasteintragung führender Fehler ergibt sich hier nicht daraus, dass die Eintragung der in Rede stehenden Baulast im Baulastverzeichnis dem Bestimmtheitserfordernis nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW nicht genügt.
16Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Baulast hinreichend bestimmt ist, wenn sie Inhalt und Umfang der auf das Grundstück zu übernehmenden Verpflichtung eindeutig erkennen lässt. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass durch Auslegung entsprechend den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB die Belastung des Grundstücks ermittelt werden kann. Entscheidend ist, wie der Inhalt der jeweiligen konkreten Baulast bei verständiger Würdigung zu verstehen ist. Die Möglichkeit und damit auch die Notwendigkeit der Konkretisierung sind unterschiedlich je nach dem Inhalt der übernommenen Verpflichtung.
17Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 7 A 3150/08 -, juris Rn. 5, Urteile vom 15. Mai 1992 - 11 A 890/91 -, BRS 54 Nr. 158 = juris Rn. 30, und vom 29. September 1978 - 11 A 112/78 -, BRS 33 Nr. 156; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Januar 2007 - 3 S 1251/06 -, BRS 71 Nr. 136 = juris Rn. 22.
18Wenn auf einen Lageplan Bezug genommen wird, muss dieser die beachtlichen örtlichen Verhältnisse richtig und genau, jedenfalls bestimmbar, wiedergeben.
19Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 1992 - 11 A 890/91 -, BRS 54 Nr. 158 = juris Rn. 34, vom 29. September 1978 - 11 A 112/78 -, BRS 33 Nr. 156. Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2010 - 7 A 663/10 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks.
20Gemessen an diesen Maßstäben zieht der Zulassungsantrag die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel, die Baulast sei hinreichend bestimmt, insbesondere sei die Verpflichtungserklärung nicht in sich widersprüchlich. Der Lageplan als integraler Bestandteil der Verpflichtungserklärung gebe - so das Verwaltungsgericht - die Lage der Baulast auf dem belasteten Grundstück, ihre Ausdehnung und ihre Zuordnung zu den bei ihrer Eintragung am 28. Dezember 2004 auf dem Grundstück aufstehenden Gebäuden eindeutig und klar wieder. Dass die „Zufahrt“, die eine Nord-Süd-Ausdehnung von rund 110 m aufweise, auf rund 100 m nicht nur - wie es in der Verpflichtungserklärung heiße - „ca.“, sondern - wie im Lageplan ausdrücklich vermerkt - exakt 3,50 m breit sei, berühre die Bestimmbarkeit der Verpflichtungserklärung schon deshalb nicht, weil die tatsächliche Bereite von genau 3,50 m im „ca.“-Maß aufgehe. Dass die „Zufahrt“ im Bereich des ehemaligen Flurstücks 481 auf rund 10 m Länge stetig breiter werde und im Übergangsbereich zum Grundstück der Beigeladenen eine Breite von 7 m erreiche, mache die Verpflichtungserklärung nicht in sich widersprüchlich. Diese Ausdehnung der Baulastfläche auf rund einem Elftel ihrer Gesamtlänge werde vielmehr vom „ca.“-Maß der Verpflichtungserklärung und dem Lageplan als Bestandteil der Verpflichtungserklärung erfasst.
21Einen zur Unbestimmtheit führenden Widerspruch zeigt die Klägerin demgegenüber nicht mit dem Vorbringen auf, angesichts der Verdoppelung der Breite der Zuwegung auf einer Länge von rund 10 m sei der durch die Formulierung „ca.“ gesetzte Rahmen derart immens überschritten, dass der Widerspruch zwischen der textlichen Verpflichtungserklärung und dem in dieser Erklärung in Bezug genommenen Lageplan geradezu auf der Hand liege und die fehlende Bestimmtheit der Baulast offenkundig sei.
22Die Verpflichtungserklärung bzw. Baulasteintragung beschreibt die Baulast in ihrem Textteil mit „Übernahme eines Wegerechts in einer Breite von ca. 3,50 m (s. Darstellung im Lageplan) zugunsten des auf dem Grundstück in 57439 B. , Am F. 27, der Gemarkung B. , Flur 1, Flurstücke 450, 451, 452, 479, 482 und 483, aufstehenden Industriebetriebes“. In der textlichen Erklärung wird somit auf eine ins Detail gehende Beschreibung der Lage der Baulast gerade verzichtet. Stattdessen wird ausdrücklich auf den beigefügten, einen Bestandteil der Verpflichtungserklärung - und damit Baulasteintragung - bildenden Lageplan Bezug genommen. Die Erklärung ist bei verständiger Würdigung mit dem Verwaltungsgericht so zu verstehen, dass, soweit die genaue Lage und - was mit der „ca.“-Angabe zum Ausdruck gebracht wird - konkret auch die (jeweilige) Breite der Baulast betroffen sind, allein die Angaben im Lageplan maßgeblich sein sollen. Hiervon ausgehend führt es nicht auf einen Widerspruch, wenn die im Lageplan eingezeichnete Zufahrt, die auf rund 100 m ihrer Länge gemäß der Verpflichtungserklärung eine Breite von 3,50 m aufweist, sich nur im Übergangsbereich zum Grundstück der Beigeladenen auf einer Strecke von nur 10 m auf zuletzt 7 m erweitert. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Verbreiterung der Wegebaulast - auch auf das Doppelte der im Text mit „ca.“ angegebenen Breite von 3,50 m - an dieser Stelle ohne Weiteres erkennbar damit erklären lässt, dass sie hier nicht mehr gerade verläuft, sondern um die südöstliche Ecke des Fabrikgebäudes der Klägerin herum führt und weiter nach Südwesten auf das Grundstück der Beigeladenen schwenkt. Dies ist für jeden an der Baulasteintragung Beteiligten klar zu erkennen gewesen und wurde ursprünglich von niemandem moniert.
23Es führt entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht auf eine Unbestimmtheit der Verpflichtungserklärung bzw. Baulasteintragung, dass der hier in Frage stehende Lageplan nicht alle in § 18 BauPrüfVO NRW normierten Anforderungen erfüllt.
24Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Umstand, dass der Lageplan nicht sämtliche der in § 18 Satz 2 BauPrüfVO NRW vorausgesetzten Mindestangaben enthalte, mache die Verpflichtungserklärung bzw. Baulasteintragung nicht nach den oben dargelegten Maßstäben unbestimmt. Unstreitig handele es sich bei dem der Verpflichtungserklärung beigefügten Lageplan um die Kopie des Ausschnitts des von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur hergestellten Lageplans. Er weise auch den notwendigen Mindestinhalt des § 18 Satz 2 Nr. 1 BauPrüfVO NRW auf. Alle für die Bestimmtheit notwendigen Angaben ließen sich dem Lageplan entnehmen. Die abweichend von Nr. 1.12 der Anlage zu § 18 BauPrüfVO NRW (vgl. § 18 Satz 2 Nr. 2 BauPrüfVO NRW) fehlende grüne Umgrenzung und Schraffur schlage nicht auf die Bestimmtheit durch.
25Dieser Gedankenführung setzt der Zulassungsantrag nichts Substantielles entgegen. Er zeigt nicht auf, dass sich das Verständnis des Bestimmtheitsgebots in jedem Fall und vollumfänglich mit den Vorgaben des § 18 BauPrüfVO NRW decken muss.
26§ 18 BauPrüfVO NRW ist gestützt auf die Verordnungsermächtigung in § 85 Abs. 3 BauO NRW. Nach dessen Satz 1 wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren und für die Fälle des § 67 BauO NRW durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen, 2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen, 3. das Verfahren im Einzelnen. § 18 BauPrüfVO NRW konkretisiert dementsprechend die formellen Voraussetzungen für die Eintragung von flächenbezogenen Baulasten, wenn die zugrunde liegende Verpflichtungserklärung auf eine Lageplan Bezug nimmt.
27Die Verordnungsvorschrift des § 18 BauPrüfVO NRW kann aber schon aus normhierarchischen Gründen den letztlich verfassungsrechtlich determinierten Bestimmtheitsbegriff, wie er (auch) § 37 Abs. 1 VwVfG NRW zugrunde liegt, nicht ausnahmslos und autoritativ mit Inhalt füllen. Auch der Zulassungsantrag betont unter Hinweis auf einschlägige Kommentarliteratur, dass es § 18 BauPrüfVO NRW um die Vermeidung der Gefahr einer nicht widerspruchsfreien Darstellung der Baulast gehe. Genau das verlangt auch der Bestimmtheitsgrundsatz, aber nicht mehr.
28Dass die Vorschrift des § 18 BauPrüfVO NRW den von dem Zulassungsantrag vorgestellten Regelungsgehalt enthält, lässt sich ihr auch sonst nicht im Auslegungswege entnehmen. Es heißt dort in Satz 1 lediglich, dass für die Eintragung einer flächenbezogenen Baulast, sofern in der Verpflichtungserklärung auf einen Lageplan Bezug genommen wird, dieser beizufügen ist. Er muss nach Satz 2 und 3 von § 18 BauPrüfVO NRW zudem bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen. Es handelt sich - und nur dies ist von der Verordnungsermächtigung gedeckt - um eine reine Verfahrensvorschrift ohne materiellen Gehalt. Angesichts des Umstands, dass § 18 Satz 2 Nr. 1 BauPrüfVO NRW unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 12 BauPrüfVO NRW verschiedene Mindestanforderungen an den Lageplan festlegt, die offensichtlich nicht sämtlich für die Bestimmung des Inhalts jeder Art der von § 18 Satz 1 BauPrüfVO NRW erfassten Baulast von Bedeutung sein können, kann bei objektivierter Betrachtung auch nicht davon ausgegangen werden, der Verordnungsgeber habe mit § 18 BauPrüfVO NRW eine Regelung über die Bestimmtheit oder sonstige Wirksamkeit von flächenbezogenen Baulasten überhaupt treffen wollen. Entsprechend ist auch nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber die Bestimmtheit bzw. Wirksamkeit der Baulasteintragung tatsächlich von der Einhaltung der nach § 18 Satz 2 Nr. 2 BauPrüfVO NRW unter Verweis auf Nummer 1.12 der Anlage zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Art der Darstellung der von der einzutragenden Baulast betroffenen Grundstücksflächen habe abhängig machen wollen. Im Übrigen spricht die Funktion der Baulast, dauerhaft baurechtskonforme Zustände herzustellen,
29vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 1990 - 4 B 34.90, 4 B 35.4 B 35.90 -, BRS 50 Nr. 109 = juris Rn. 12 und 15,
30dafür, nicht jeden möglicherweise marginalen formellen Fehler auf die Bestimmtheit der Baulasteintragung und damit möglicherweise ihren Bestand durchschlagen zu lassen.
31Soweit in der Literatur demgegenüber teilweise ausdrücklich vertreten wird, dass die in § 18 BauPrüfVO NRW normierten Anforderungen an flächenbezogene Baulasten zu den Bestimmtheitsanforderungen gehörten,
32vgl. Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 83 Rn. 54,
33fehlt es hierfür an jeglicher Begründung. Im Übrigen verweist die Literatur im Zusammenhang mit der Frage nach den Anforderungen, die an einen in Bezug genommenen Lageplan unter dem Aspekt der Bestimmtheit zu stellen sind, auf die oben zitierte gefestigte Rechtsprechung, die ungeachtet der Details des § 18 BauPrüfVO NRW verlangt, dass ein in Bezug genommener Lageplan - was für den vorliegenden auch von der Klägerin nicht bestritten wird - die beachtlichen örtlichen Verhältnisse richtig und genau, jedenfalls bestimmbar, wiedergibt.
34Vgl. Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 83 Rn. 45 und Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Loseblatt, Stand: Juli 2013, § 83 Rn. 50 und 57 a. E., der es im Hinblick auf § 18 BauPrüfVO NRW (allein) für zweifelhaft hält, ob eine Baulasteintragung, wenn der in Bezug genommene Lageplan (komplett) fehlt, formell wirksam sein könne.
35Dass die Bauaufsichtsbehörde die Eintragung einer Baulast - möglicherweise - ablehnen kann, wenn ein von der Verpflichtungserklärung in Bezug genommener Lageplan die Voraussetzungen des § 18 BauPrüfVO NRW nicht bzw. nicht vollständig erfüllt,
36vgl. Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/
37Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 83 Rn. 54,
38bedeutet gleichfalls nicht, dass eine Eintragung, die entgegen den Vorgaben der Vorschrift dennoch vorgenommen wird, schon deswegen unbestimmt oder unwirksam wäre. Es kann eben sein, dass sich dieser formelle Mangel - wie hier - nicht inhaltlich auswirkt. Ein solcher lediglich formeller Mangel begründet dann ursprünglich allenfalls die Anfechtbarkeit der Eintragung, sicherlich aber nicht deren Nichtigkeit.
39Mit einem Rechtssatz, dass die Bestimmtheit der Baulast selbst für den Fall nicht in Frage stehe, dass der in der Baulastverpflichtungserklärung in Bezug genommene Lageplan fehle, wenn ihr Inhalt aus sich heraus verständlich sei, hat das Verwaltungsgericht schließlich so nicht gearbeitet. Vielmehr hat es - wie ausgeführt - dargelegt, dass und warum der Lageplan und mit ihm die Baulast bestimmt sind. Dabei hat das Verwaltungsgericht eine Verbindung zwischen der Verpflichtungserklärung vom 20. Dezember 2004 und dem in Bezug genommenen Lageplan hergestellt.
402. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
41Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich - wie gezeigt - ohne Weiteres im Zulassungsverfahren beantworten.
423. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
43Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Klärungsbedürftigkeit einer als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage ist dabei nicht schon dann zu bejahen, wenn diese noch nicht ober- oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine ober- oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
44Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 127, 142 f., jeweils m. w. N.
45Nach diesem Maßstab ist die von der Klägerin formulierte Frage,
46„wie mit Baulastverpflichtungserklärungen umzugehen ist, die auf einen Lageplan Bezug nehmen und bei denen der Lageplan nicht die Vorgaben des § 18 BauPrüfVO einhält“,
47nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich, wie sich aus den oben stehenden Ausführungen unter 1. ergibt, ohne Weiteres nach allgemeinen Auslegungsregeln beantworten. Um diese - einfache - Auslegungsarbeit zu leisten, bedarf es eines Berufungsverfahrens nicht.
48Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
49Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
50Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
51Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. März 2003 - 2 K 710/02 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.