Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 12. Juli 2016 - 4 K 2074/16

bei uns veröffentlicht am12.07.2016

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 4. November 2014 werden aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, die beigeladene Gemeinde E. anzuweisen, die im Baulastenverzeichnis der Gemeinde mit Baulastübernahmeerklärung vom 19. August 2011 zu Lasten der im gemeinsamen Eigentum der Kläger stehenden Grundstücke Flst.-Nr. 20, 21/1 und 76/9 in H., XXXXX E., eingetragene Baulast zu löschen.

Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1 und zu 2 tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens; die Beigeladene zu 3 behält ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

Die Zuziehung der Bevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren vom Beklagten die Löschung einer Baulast.
Die Kläger sind verheiratet und Miteigentümer der Grundstücke Flst.-Nr. 20, 21/1 und 76/9 in E./H.. Auf dem Flst.-Nr. 21/1 befinden sich Teile einer älteren Hofstelle und auf dem Flst.-Nr. 76/9 das Wohnhaus der Kläger. Auf dem Flst.-Nr. 20 verläuft der etwa 150 m lange B. vom Flst.-Nr. 21/1 zum K..
Die Beigeladenen sind seit dem 28.07.2011 Eigentümer des 2012 gebildeten Flst.-Nr. 21. Dieses ist seit 2012 mit einem Schuppen, sowie mit einem neu errichteten Wohnhaus und Carport bebauten. Das vorher auf dem Grundstück befindliche alte Wohnhaus wurde abgerissen. Das Grundstück grenzt mit seiner Ostseite an das Flst.-Nr. 21/1 und auf seiner Südseite an das Flst.-Nr. 20 der Kläger.

Lageplan aus Geoportal-BW
Die wegemäßige Erschließung der Flst.-Nr. 20, 21 und 21/1 erfolgt faktisch über den privaten B. zum öffentlichen K.. Die Erschließung des klägerischen Flst.-Nr. 76/9 erfolgt über den P.. Der Bereich ist nicht überplant.
Der Beklagte verlangte im Baugenehmigungsverfahren für das neue Wohnhaus B. 1 eine Baulast zur Sicherstellung der Erschließung. Mit Schreiben vom 9.8.2011 teilte die Gemeinde E. den Klägern daraufhin mit, es werde für das Baugesuch der Beigeladenen, Flst.-Nr. 21, eine Baulastübernahmeerklärung benötigt. Eine vorgefertigte Erklärung werde beiliegend mit der Bitte um Unterschrift und Abgabe bei der Gemeinde übersandt. Ob der vorgedruckten Erklärung ein Lageplan beigefügt war, lässt sich nicht mehr aufklären.
Die Kläger meldeten sich am 19.8.2011 bei der Gemeindeangestellten Bo. telefonisch und wiesen darauf hin, dass sie nicht bereit seien, die Baulast mit dem vorgedruckten Text „uneingeschränkt“ zu übernehmen.

Baulastübernahmeerklärung vor Abgabe bei der Gemeinde
Daraufhin wurden sie von Bo. gebeten, das „un“ jeweils zu streichen und die Erklärung danach unterschrieben zur Gemeinde zu bringen. Die Kläger übermalten daraufhin das „un“ jeweils mit Bleistift, datierten die Erklärung auf den 19.8.2011 und unterschrieben sie. Danach begab sich die Klägerin zu 1 auf das Rathaus E., wo sie die Baulast-Übernahmeerklärung an Bo. übergab. Soweit ist der Sachverhalt unstreitig. Die anschließenden Vorgänge im Rathaus sind zwischen den Beteiligten streitig.
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Die von der Gemeinde E. am 22.8.2011 dem Beklagten übergebene und im Anschluss in das Baulastenverzeichnis aufgenommene Erklärung hat folgenden Inhalt:
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Erklärung nach Baulastverzeichnis
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Die Erklärung wurde mit einem Lageplan (DIN A3) mit Heftklammer zusammengeheftet und zur Bestätigung, dass es sich um eine einheitliche Urkunde handelt, über der Klammerung mit einem Siegel der Gemeinde versehen.
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Lageplan zur Baulastübernahmeerklärung nach Baulastverzeichnis
14 
Auf der Grundlage der so ins Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast erteilte der Beklagte den Beigeladenen am 31.8.2011 die Baugenehmigung zum Neubau ihres Wohnhauses B. 1.
15 
Am 3.12.2013 fand im Rathaus E. ein Gespräch mit Bürgermeister R. statt, in dem die Kläger die Richtigkeit der Eintragung bestritten. Mit Schreiben vom 16.12.2013 teilte der Bürgermeister den Klägern mit, dass sein Vorgänger, der Zeuge Br., und eine Gemeindemitarbeiterin, die Zeugin Bo., ihm gegenüber erklärt hätten, dass die beigebrachte Erklärung der Kläger auf ausdrücklichen Wunsch und im Beisein der Kläger geändert worden sei. Die Kläger hätten auch Herrn R. gegenüber am 3.12.2013 erklärt, der maschinenschriftliche Zusatz entspreche dem, was die Kläger als eingeschränkt gemeint hätten. Die Kläger hätten auch erwähnt, dass die Änderung des ursprünglichen Lageplans bzw. der zeichnerischen Darstellung der betroffenen Grundstücksfläche im Notariat A. während der Verkaufsbeurkundung von Flst.-Nr. 21 mit den Klägern besprochen worden sei. Danach ergebe sich nach Auffassung des Bürgermeisters R., dass die Baulastübernahmeerklärung so, wie sie in das Verzeichnis aufgenommenen worden sei, rechtsgültig sei. Die Gemeinde werde keine weiteren Schritte unternehmen.
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Mit Anwaltsschreiben vom 28.1.2014 ließen die Kläger die Gemeinde zur Löschung der Baulast auffordern und dazu vortragen, die Ausführungen des Bürgermeisters im Schreiben vom 16.12.2013 seien unzutreffend. Die Aussagen des Altbürgermeisters und der Gemeindemitarbeiterin, die Abänderung sei auf Wunsch und im Beisein der Kläger erfolgt, sei schlicht falsch. Die Kläger hätten am 3.12.2013 auch nicht erklärt, den maschinenschriftlichen Zusatz als eingeschränkt verstanden zu haben. Sie hätten von der abgeänderten Version erstmals im November 2013 erfahren. Zur Einräumung einer neuen Baulast seien die Kläger bereit, allerdings nur für das Flst.-Nr. 20 und nur dann, wenn die Beigeladenen sich an den Kosten der Neuverlegung der Frischwasserleitung und des Abwasserkanals beteiligten.
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Mit Antrag vom 4.7.2014, beim Beklagten eingegangen am 8.7.2014, beantragten die Kläger die Löschung der Eintragung im Baulastverzeichnis der Gemeinde E.. Zur Begründung ließen sie ausführen, die Erklärung sei nicht von ihnen abgegeben worden. Tatsächlich hätten sie am 19.8.2011 eine andere Erklärung abgegeben. Die abgegebene Erklärung basiere auf einer vorgefertigten Baulastübernahmeerklärung, die ihnen von der Gemeindemitarbeiterin Bo. übersandt worden sei. Mit dieser Mitarbeiterin hätten sie nach Zugang telefoniert, da sie mit „uneingeschränkten“ Baulasten nicht einverstanden gewesen seien. Dem Vorschlag von Bo. folgend hätten sie dann die Silbe „un“ bei den Wörtern uneingeschränkt jeweils übermalt und die so abgeänderte Erklärung unterzeichnet. Die Abgabe bei der Gemeinde sei durch die Klägerin zu 1 erfolgt und habe nicht einmal eine Minute gedauert. Der Kläger zu 2 sei bei der Abgabe nicht dabei gewesen. Durch Zufall hätten die Kläger dann im November 2013 erfahren, dass etwas anderes eingetragen worden sei. Es handele sich um eine Fälschung. Die in der abgeänderten Erklärung erwähnten Grunddienstbarkeiten seien bis heute nicht ins Grundbuch eingetragen.
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Mit Schreiben vom 14.7.2014 lehnte der Beklagte die Löschung der Baulast ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde sehe keinen Anlass, die Vorgehensweise zur Anerkenntnis und Beurkundung der Baulast in Frage zu stellen. Daher werde die Löschung abgelehnt.
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Die Kläger erhoben am 17.7.2014 Widerspruch und verwiesen dazu auf ihre bisherigen Ausführungen. Bei Löschung seien die Kläger bereit eine andere Baulastübernahme zu erklären.
20 
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 4.11.2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vorliegende Urkunde erbringe den vollen Beweis. Der Beklagte habe die Erklärung nur so verstehen können und dürfen, dass die Kläger sie in der vorgelegten, geänderten Form unterzeichnet hätten. Es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Gemeinde E. Änderungen an den Eintragungen vorgenommen habe.
21 
Die Kläger haben am 4.12.2014 die vorliegende Klage erhoben. Hierzu werden die bisherigen Ausführungen wiederholt. Den Behauptungen im Widerspruchsbescheid wird widersprochen. Weiter wird ausgeführt, es sei unstreitig, dass der Kläger zu 2 bei der Hinzufügung der Ergänzungen nicht anwesend gewesen sei. Der Klägerin zu 1 komme bezüglich der Billigung der Abänderungen nicht das Recht zu, den Kläger zu 2 wirksam zu vertreten. Die Vernehmung der Klägerin zu 1 werde ergeben, dass sie bei der Abänderung nicht zugegen gewesen sei. Die Klägerin habe ihren Mann auch sonst nicht vor der Gemeinde vertreten. Es liege weder eine ausdrückliche Bevollmächtigung noch eine Anscheinsvollmacht vor.
22 
Die Kläger beantragen,
23 
den Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 4. November 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Gemeinde E. anzuweisen, die im Baulastenverzeichnis der Gemeinde E. mit Baulastübernahmeerklärung vom 19. August 2011 zu Lasten der im gemeinsamen Eigentum der Kläger stehenden Grundstücke Flst.-Nr. 20, 21/1 und 76/9 in H., XXXXX E., zugunsten des Grundstücks Flst.-Nr. 21 in H., XXXXX E., eingetragene Baulast zu löschen, sowie die Zuziehung der Bevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
24 
Der Beklagte beantragt,
25 
die Klagen abzuweisen.
26 
Zur Begründung wird ausgeführt, die Abänderung der Baulastübernahmeerklärung nur in Anwesenheit der Klägerin zu 1 sei wirksam. Die Klägerin zu 1 habe hierbei den Kläger zu 2 wirksam vertreten. Die Klägerin zu 1 sei gegenüber der Gemeinde stets auch als Vertreterin ihres Ehemanns aufgetreten. Die Abänderung der ursprünglich uneingeschränkten Baulastübernahmeerklärung sei auf ausdrücklichen Wunsch der Kläger in die später eingetragene Form gebracht worden. Es liege entgegen dem klägerischen Vortrag keine Fälschung vor. Die auf ausdrücklichen Wunsch abgeänderte Baulastübernahmeerklärung sei in der abgeänderten Form durch den damaligen Bürgermeister beurkundet und an den Beklagten als Baurechtsbehörde übersandt worden. Die Klage sei unzulässig, weil die Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis hätten. Die ursprüngliche Erklärung (uneingeschränkt) belaste die Kläger mehr als die abgeänderte. Daher werde die Rechtsstellung der Kläger bei Erfolg der Klage nicht verbessert. Außerdem seien die Kläger ohnehin aufgrund des Nachbarrechtsgesetzes zur Einräumung einer Baulast verpflichtet. Die Klage sei im Übrigen unbegründet, da kein Grund für ein Erlöschen der Baulast vorliege. Die Eintragung ins Baulastenverzeichnis sei richtig. Der Beklagte habe aufgrund der öffentlich beurkundeten Übernahmeerklärung davon ausgehen dürfen, dass die Kläger die Erklärung zur Weiterleitung an den Beklagten gegenüber der Gemeinde abgegeben hätten. Der nach § 415 Abs. 2 ZPO prinzipiell mögliche Gegenbeweis gelinge den Klägern nicht, wie bereits der Widerspruchsbescheid festgestellt habe. Ein Anspruch auf Löschung bestehe daher nicht. Ein solcher sei davon abgesehen auch verwirkt, da die Kläger von der Abänderung seit dem 19.8.2011 Kenntnis gehabt hätten. Sie hätten sich danach nicht gemeldet und die Erteilung der Baugenehmigung und die Errichtung des Wohngebäudes der Beigeladenen hingenommen.
27 
Die Beigeladenen zu 1 und 2 beantragen,
28 
die Klagen abzuweisen.
29 
Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Der Vortrag der Kläger enthalte keine Anhaltspunkte für eine Urkundenfälschung.
30 
Die beigeladene Gemeinde E. hat keinen Antrag gestellt.
31 
In der mündlichen Verhandlung am 28.10.2015 wurden die Kläger informatorisch zur Sache angehört. Die Gemeindeangestellte Bo. und der Altbürgermeister Br. wurden als Zeugen vernommen. Die Zeugen und die Kläger gaben dabei übereinstimmend an, der Kläger zu 2 sei bei der Abgabe der Erklärung am 19.8.2011 nicht im Rathaus anwesend gewesen. Die Zeugen gaben an, die Änderungen auf der abgegebenen Erklärung seien von Bo. und Br. auf dem abgegebenen, bereits unterzeichneten Schriftstück und auf dem Lageplan angebracht worden. Die Klägerin zu 1 sei anwesend und einverstanden gewesen. Die Klägerin zu 1 gab an, sie hätte das von ihr und dem Kläger zu 2 unterschriebene Schriftstück (ohne Lageplan) nur abgegeben und habe das Rathaus im Anschluss wieder verlassen. Von den Änderungen habe sie nichts mitbekommen. Bezüglich des Ergebnisses der Anhörung und Zeugenvernehmung wird im Übrigen auf den Inhalt der Mitschrift des Berichterstatters (GAS 157/161) verwiesen.
32 
Auf Antrag der Beteiligten wurde das Verfahren mit Beschluss vom 28.10.2015 zum Ruhen gebracht, um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, eine Lösung unter Einbeziehung des Bauwunsches der Kläger für Teile des Flst.-Nr. 20 zu finden. Die Beteiligten haben für den Fall des Wiederanrufs auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
33 
Der Wiederanruf erfolgte am 6.5.2016. Am 12.5.2016 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass das Gericht von einem unveränderten Sachstand ausgehend am 12.7.2016 ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden werde. Weiterer Vortrag erfolgte daraufhin nicht.
34 
Dem Gericht liegen die Verfahrensakten des Beklagten und des Regierungspräsidiums T. sowie der Kaufvertrag für das Flst.-Nr. 20 und Grundbuchauszüge vor; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen, auf das Ergebnis der Anhörung der Kläger und der Zeugenvernehmungen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die auf Löschung der zu Lasten ihrer Grundstücke im Baulastenverzeichnis erfolgten Eintragung einer Zufahrts- und Leitungsbaulast gerichtete Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.).
36 
1. Die auf Löschung der Eintragung einer Zufahrts- und Leitungsbaulast gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die Löschung einer im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast ist im Wege einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, da weder die (deklaratorische) Eintragung einer Baulasterklärung in das Baulastenverzeichnis noch die Löschung einer derartigen Eintragung einen Verwaltungsakt darstellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.2.2016 - 5 S 1140/14 -, Juris; Urteil vom 10.1.2007 - 3 S 1251/06 -, VBlBW 2007, 225; Urteil vom 1.6.1990 - 8 S 637/90 -, VBlBW 1991, 59). Daran ändert nichts, dass die Klage im Hinblick darauf, dass das Baulastenverzeichnis nicht vom Beklagten, sondern von der beigeladenen Gemeinde geführt wird, unmittelbar nur auf die (Eintragungs- bzw. Löschungs-) Anordnung der Baurechtsbehörde gerichtet ist (vgl. § 72 Abs. 1 LBO), die Eintragung der Baulast aus dem von der beigeladenen Gemeinde zu führenden Baulastenverzeichnis zu löschen. Denn diese Anordnung stellt weder einen feststellenden Verwaltungsakt (vgl. Sauter, Komm. z. LBO, 3. A., Stand Juli 2015, § 72 Rdnr. 10) noch einen Verwaltungsakt gerade gegenüber der beigeladenen Gemeinde dar. Vielmehr kommt der Anordnung - wie der bisherigen Eintragungsverfügung (vgl. den früheren Erlass des Innenministeriums vom 23.4.1965, GABl. S. 237, Nr. 3.1) - lediglich verfahrensrechtliche bzw. verwaltungsinterne Bedeutung zu (vgl. Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO u. LBOAVO Bd. 1 LBO, 6. A. 2011, § 71 Rdnr. 6). Denn Eintragungen sollen ungeachtet dessen, dass das Baulastenverzeichnis von der Gemeinde geführt wird, nur auf Veranlassung der (sachnäheren) Baurechtsbehörde vorgenommen werden. Insofern richtet sich die Klage auch zu Recht gegen den Beklagten - als Träger der unteren Baurechtsbehörde - und nicht gegen die beigeladene Gemeinde. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Löschung der Baulast durch Verwaltungsakt abgelehnt wurde, führt ebenfalls nicht zur Annahme der Statthaftigkeit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
37 
Das für die Leistungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Entgegen der Ansicht der Beklagtenvertreter verbessert die erstrebte Löschung der streitgegenständlichen Baulast die Rechtsstellung der Kläger. Die Annahme, dass keine Verbesserung eintreten könne, weil im Fall der Löschung die von den Klägern tatsächlich erklärte Baulast, die für die Kläger belastender sei, einzutragen sei, geht fehl. Denn die von den Kläger tatsächlich abgegebenen Erklärung stellt ebenfalls keine wirksame Baulastübernahmeerklärung gegenüber dem Beklagten dar (vgl. Ausführungen zu 2.a. aa.).
38 
2. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben als Miteigentümer der mit der Baulast belasteten Grundstücke Flst.-Nr. 20, 21/1 und 76/9 gegen den Beklagten einen Anspruch auf Löschung der Eintragung der streitgegenständlichen Zufahrts- und Leitungsbaulast. Da diese von Anfang an unwirksam war, ist das Baulastenverzeichnis insoweit unrichtig. Die Ausweisung einer nicht vorhandenen öffentlich-rechtlichen Beschränkung in einem öffentlichen Register, für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit immerhin eine tatsächliche Vermutung streitet, ist eine Eigentumsbeeinträchtigung, deren Beseitigung der Eigentümer aufgrund seines Eigentumsrechts verlangen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.2.2016, a.a.O.; Urteil vom 10.1.2007, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 12.12.1986 - 1 A 172/86 -, BRS 46, Nr. 164).
39 
a) Nach § 70 Abs. 1 LBO i. d. F. v. 28.11.1983 (GBl. S. 770, berichtigt GBl. 1984, S. 519), zul. geändert durch Gesetz v. 22.2.1988 (GBl. S. 55) a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Da die Baulast öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des jeweiligen Grundstückseigentümers des belasteten Grundstücks gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schafft, die ggf. durch eine bauaufsichtliche Verfügung durchzusetzen sind, müssen Inhalt und Umfang der übernommenen Verpflichtung aus der Erklärung heraus - entsprechend dem Bestimmtheitsgebot für Verwaltungsakte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.7.1982 - 7 B 122.81 -, Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 1) - hinreichend bestimmbar sein (vgl. § 37 LVwVfG; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.12.2001 - 3 S 2425/00 -; OVG NW, Beschluss vom 30.10.2013 - 2 A 2554/12 -, BauR 2014, 541; OVG Münster, Urteil vom 15.5.1992 - 11 A 890/91 -, Juris; Nds. OVG, Urteil vom 27.9.2001 - 1 LB 1137/01 -, BRS 64 Nr. 130). Jedenfalls durch Auslegung der Baulasterklärung, bei der es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt, muss entsprechend den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Belastung des Grundstücks ermittelt werden können (vgl. OVG NW, Beschluss vom 30.10.2013, a.a.O.). Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB). Wirklicher Wille ist nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte Wille, sondern nur der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, nämlich der Adressat der Baulast, also die Baurechtsbehörde (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F.), diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstehen durfte (sog. „objektiver Empfängerhorizont“, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.2.2016, a.a.O.; Urteil vom 10.7.2007, a.a.O.; Urteil vom 13.6.1984 - 3 S 696/84 -, VBlBW 1984, 381 und vom 7.12.2001 - 3 S 2425/00 -, Juris).
40 
aa. Ursprüngliche Baulastübernahmeerklärung
41 
Nach den obigen Grundsätzen und nach den auf der Anhörung der Kläger und der Vernehmung der Zeugen Br. und Bo. beruhenden Feststellungen des Gerichts, steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger mit dem von ihnen selbst abgeänderten, am 19.8.2011 unterzeichneten und bei der Gemeinde abgegebenen Schreiben keine wirksame Baulastübernahme erklärt haben. Denn die Erklärung der Kläger vom 19.8.2011 wurde von der beigeladenen Gemeinde, ausweislich des Eingangsstempels des Gemeindeverwaltungsverbands vom 22.8.2011 auf der abgeänderten Erklärung, nicht an den Beklagten weitergeleitet und ist diesem daher nie zugegangen. Ohne Zugang der empfangsbedürftigen Baulastübernahmeerklärung an die allein empfangsberechtigte Baurechtsbehörde ist ein wirksames Zustandekommen der Baulast nicht möglich. Unabhängig hiervon ist die ursprüngliche Übernahmeerklärung aber auch wegen fehlender Bestimmtheit und Bestimmbarkeit der enthaltenen Einschränkung („uneingeschränkt“) und wegen der fehlenden Bestimmbarkeit der durch Leitungs- und Zufahrtsrechte belasteten Flächen unbestimmt und damit unwirksam.
42 
Die Erwartung des Beklagten, dass eine Baulast mit einem anderen Inhalt auf der Basis der ursprünglichen Baulastübernahmeerklärung angenommen werden kann, ist daher verfehlt.
43 
bb. Abgeänderte Baulastübernahmeerklärung
44 
Die der eingetragenen Baulast zugrunde liegende, hier streitgegenständliche Baulastübernahmeerklärung ist ebenfalls unwirksam. Die Baulast ist daher zu löschen. Die abgeänderte Baulastübernahmeerklärung wurde jedenfalls nicht von beiden Miteigentümern der zu belastenden Grundstücke und damit nicht wirksam abgegeben.
45 
Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass jedenfalls der Kläger zu 2 eine Erklärung mit diesem Inhalt weder unterzeichnet noch sonst genehmigt hat. Der Kläger zu 2 hat seine Unterschrift unter eine völlig andere Erklärung gesetzt. Die Abänderung seiner Erklärung auf dem Rathaus E. mit Ergänzungen, Eintragungen und Einzeichnungen in einem hinzugefügten Lageplan erfolgten nach den Feststellungen des Gerichts zeitlich nach seiner Unterzeichnung und ohne sein Zutun, Wissen und Wollen. Insofern stimmen die Angaben der Kläger und die Zeugenaussagen überein, sie sind klar und überzeugend. Vom Altbürgermeister Br. wurde ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger zu 2 bei der Abänderung nicht zugegen war und dass Br. trotzdem mit Unterschrift und Siegel der Gemeinde die Abgabe der abgeänderten Erklärung durch den Kläger zu 2 beurkundet hat. Damit sind aber sämtliche Zusätze, Radierungen, Streichungen und Eintragungen in der veränderten Urkunde nicht vom Willen des Klägers zu 2 gedeckt, was zur Unwirksamkeit der Baulastübernahmeerklärung führt. Eine vom Beklagten behauptete Bevollmächtigung der Klägerin zu 1 durch den Kläger zu 2 zur Abgabe der abgeänderten Baulasterklärung konnte das Gericht nicht feststellen. Eine solche Bevollmächtigung lag nach der Überzeugung des Gerichts auch nicht vor. Nachdem der Kläger zu 2 seinen Willen dahin erklärt hatte, dass er die „uneingeschränkte“ Belastung der Grundstücke nicht akzeptiere, erscheint die Annahme einer Bevollmächtigung zur Abgabe einer gegenteiligen Erklärung mit schwerwiegenden Folgen für die drei Grundstücke abwegig. Die rechtlichen Grundsätze einer Anscheinsvollmacht liegen danach ersichtlich nicht vor. Die Vollmacht der Ehefrau für Geschäfte des Alltags stellt keine Bevollmächtigung zum Abschluss einer Baulastübernahmeerklärung dar.
46 
Dahinstehen kann, ob die Klägerin zu 1, wie die Zeugen und die Beklagte behaupten, bei den Abänderungen durch den Altbürgermeister und die Gemeindeangestellte Bo. zugegen war. Nach dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin zu 1 und der Vernehmung der Zeugen Br. und Bo. erscheint dies nicht völlig ausgeschlossen. Sollten die Angaben der Zeugen insofern, entgegen den Versicherungen der Klägerin zu 1, zutreffen, würde das am Ergebnis jedoch nichts ändern. Denn auch dann würde die für eine wirksame Baulastübernahmeerklärung notwendige Zustimmung des weiteren Miteigentümers - des Klägers zu 2 - fehlen.
47 
Entgegen der Annahme im Widerspruchsbescheid steht die Beweiskraft der über die Abgabe der Baulastübernahmeerklärung am 19.8.2011 hergestellten öffentlichen Urkunde dem obigen Ergebnis nicht entgegen, nachdem zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Erklärung des Klägers zu 2 unbefugt abgeändert und damit verfälscht wurde. Die als öffentliche Urkunde zu qualifizierende Beurkundung der Abgabe der Baulastübernahmeerklärung begründet nach §§ 418 Abs. 1, 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft erstreckt sich auch darauf, dass der Kläger zu 2 als Unterzeichner die Erklärung in dieser Form, mit diesem Inhalt und in Kenntnis des als Urkundenbestandteil angefügten Lageplans abgegeben hat. Ist eine Tatsache gemäß § 418 Abs. 1 ZPO bewiesen, kann sie nur dadurch erfolgreich widerlegt werden, dass ein Sachverhalt vorgetragen und bewiesen wird, der zur Überzeugung des Gerichts jede Möglichkeit ihrer Richtigkeit ausschließt. Dies ist hier der Fall. Nach den Feststellungen des Gerichts steht zu seiner vollen Überzeugung fest, dass der Kläger zu 2 die beurkundete Erklärung nicht abgegeben hat und dass seine eigentliche Erklärung verfälscht wurde. Eine Beweiskraft kommt der Urkunde daher nicht zu.
48 
Danach ist die in das Baulastenverzeichnis der beigeladenen Gemeinde eingetragene Baulast unwirksam. Den Klägern kommt in der Folge eine Anspruch auf Löschung der Baulast zu. Der Beklagte hat die beigeladene Gemeinde entsprechend anzuweisen.
49 
Der vom Beklagten gegen den Löschungsanspruch geltend gemachte Verwirkungseinwand ist verfehlt. Zwischen der Eintragung der Baulast im August 2011 und der erstmaligen Geltendmachung des Löschungsanspruchs am 3.12.2013 sind nur etwa 2 Jahre und 3 Monate vergangen, was an der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen bezüglich des Zeitmoments zweifeln lässt. Dies gilt insbesondere bezüglich des Klägers zu 2, bei dem nach den Feststellungen des Gerichts nicht davon auszugehen ist, dass ihm die Eintragung der verfälschten Baulastübernahmeerklärung bekannt war. Hinzu kommt, dass der Beklagte nicht vorgetragen hat, durch welche Handlungen oder Erklärungen der Kläger zu 2 bewirkt haben soll, dass der Beklagte auf die Beibehaltung der rechtswidrig zustande gekommenen Baulast vertraut hat. Dabei hätte der Beklagte (wie auch das Regierungspräsidium T.) durch Nachfrage bei den Zeugen Bo. und Br. jederzeit die näheren, zur Unwirksamkeit führenden Umstände in Erfahrung bringen können.
50 
Der Klage ist nach alldem stattzugeben.
51 
Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1 und 2 als Gesamtschuldner tragen jeweils die Hälfte die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegen (vgl. §§ 154 Abs. 1 und Abs. 33, 159 VwGO). Die Beigeladene zu 3 behält ihre außergerichtlichen Kosten auf sich, nachdem sie keine Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Zuziehung der Bevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Den Klägern war es nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.7.2014 – 6 B 21/14 –, Juris).
52 
Die Berufung wird nicht zugelassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (vgl. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil divergiert nicht von den Entscheidungen der maßgeblichen Obergerichte.

Gründe

 
35 
Die auf Löschung der zu Lasten ihrer Grundstücke im Baulastenverzeichnis erfolgten Eintragung einer Zufahrts- und Leitungsbaulast gerichtete Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.).
36 
1. Die auf Löschung der Eintragung einer Zufahrts- und Leitungsbaulast gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die Löschung einer im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast ist im Wege einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, da weder die (deklaratorische) Eintragung einer Baulasterklärung in das Baulastenverzeichnis noch die Löschung einer derartigen Eintragung einen Verwaltungsakt darstellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.2.2016 - 5 S 1140/14 -, Juris; Urteil vom 10.1.2007 - 3 S 1251/06 -, VBlBW 2007, 225; Urteil vom 1.6.1990 - 8 S 637/90 -, VBlBW 1991, 59). Daran ändert nichts, dass die Klage im Hinblick darauf, dass das Baulastenverzeichnis nicht vom Beklagten, sondern von der beigeladenen Gemeinde geführt wird, unmittelbar nur auf die (Eintragungs- bzw. Löschungs-) Anordnung der Baurechtsbehörde gerichtet ist (vgl. § 72 Abs. 1 LBO), die Eintragung der Baulast aus dem von der beigeladenen Gemeinde zu führenden Baulastenverzeichnis zu löschen. Denn diese Anordnung stellt weder einen feststellenden Verwaltungsakt (vgl. Sauter, Komm. z. LBO, 3. A., Stand Juli 2015, § 72 Rdnr. 10) noch einen Verwaltungsakt gerade gegenüber der beigeladenen Gemeinde dar. Vielmehr kommt der Anordnung - wie der bisherigen Eintragungsverfügung (vgl. den früheren Erlass des Innenministeriums vom 23.4.1965, GABl. S. 237, Nr. 3.1) - lediglich verfahrensrechtliche bzw. verwaltungsinterne Bedeutung zu (vgl. Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO u. LBOAVO Bd. 1 LBO, 6. A. 2011, § 71 Rdnr. 6). Denn Eintragungen sollen ungeachtet dessen, dass das Baulastenverzeichnis von der Gemeinde geführt wird, nur auf Veranlassung der (sachnäheren) Baurechtsbehörde vorgenommen werden. Insofern richtet sich die Klage auch zu Recht gegen den Beklagten - als Träger der unteren Baurechtsbehörde - und nicht gegen die beigeladene Gemeinde. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Löschung der Baulast durch Verwaltungsakt abgelehnt wurde, führt ebenfalls nicht zur Annahme der Statthaftigkeit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
37 
Das für die Leistungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Entgegen der Ansicht der Beklagtenvertreter verbessert die erstrebte Löschung der streitgegenständlichen Baulast die Rechtsstellung der Kläger. Die Annahme, dass keine Verbesserung eintreten könne, weil im Fall der Löschung die von den Klägern tatsächlich erklärte Baulast, die für die Kläger belastender sei, einzutragen sei, geht fehl. Denn die von den Kläger tatsächlich abgegebenen Erklärung stellt ebenfalls keine wirksame Baulastübernahmeerklärung gegenüber dem Beklagten dar (vgl. Ausführungen zu 2.a. aa.).
38 
2. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben als Miteigentümer der mit der Baulast belasteten Grundstücke Flst.-Nr. 20, 21/1 und 76/9 gegen den Beklagten einen Anspruch auf Löschung der Eintragung der streitgegenständlichen Zufahrts- und Leitungsbaulast. Da diese von Anfang an unwirksam war, ist das Baulastenverzeichnis insoweit unrichtig. Die Ausweisung einer nicht vorhandenen öffentlich-rechtlichen Beschränkung in einem öffentlichen Register, für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit immerhin eine tatsächliche Vermutung streitet, ist eine Eigentumsbeeinträchtigung, deren Beseitigung der Eigentümer aufgrund seines Eigentumsrechts verlangen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.2.2016, a.a.O.; Urteil vom 10.1.2007, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 12.12.1986 - 1 A 172/86 -, BRS 46, Nr. 164).
39 
a) Nach § 70 Abs. 1 LBO i. d. F. v. 28.11.1983 (GBl. S. 770, berichtigt GBl. 1984, S. 519), zul. geändert durch Gesetz v. 22.2.1988 (GBl. S. 55) a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Da die Baulast öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des jeweiligen Grundstückseigentümers des belasteten Grundstücks gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schafft, die ggf. durch eine bauaufsichtliche Verfügung durchzusetzen sind, müssen Inhalt und Umfang der übernommenen Verpflichtung aus der Erklärung heraus - entsprechend dem Bestimmtheitsgebot für Verwaltungsakte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.7.1982 - 7 B 122.81 -, Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 1) - hinreichend bestimmbar sein (vgl. § 37 LVwVfG; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.12.2001 - 3 S 2425/00 -; OVG NW, Beschluss vom 30.10.2013 - 2 A 2554/12 -, BauR 2014, 541; OVG Münster, Urteil vom 15.5.1992 - 11 A 890/91 -, Juris; Nds. OVG, Urteil vom 27.9.2001 - 1 LB 1137/01 -, BRS 64 Nr. 130). Jedenfalls durch Auslegung der Baulasterklärung, bei der es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt, muss entsprechend den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Belastung des Grundstücks ermittelt werden können (vgl. OVG NW, Beschluss vom 30.10.2013, a.a.O.). Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB). Wirklicher Wille ist nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte Wille, sondern nur der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, nämlich der Adressat der Baulast, also die Baurechtsbehörde (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F.), diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstehen durfte (sog. „objektiver Empfängerhorizont“, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.2.2016, a.a.O.; Urteil vom 10.7.2007, a.a.O.; Urteil vom 13.6.1984 - 3 S 696/84 -, VBlBW 1984, 381 und vom 7.12.2001 - 3 S 2425/00 -, Juris).
40 
aa. Ursprüngliche Baulastübernahmeerklärung
41 
Nach den obigen Grundsätzen und nach den auf der Anhörung der Kläger und der Vernehmung der Zeugen Br. und Bo. beruhenden Feststellungen des Gerichts, steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger mit dem von ihnen selbst abgeänderten, am 19.8.2011 unterzeichneten und bei der Gemeinde abgegebenen Schreiben keine wirksame Baulastübernahme erklärt haben. Denn die Erklärung der Kläger vom 19.8.2011 wurde von der beigeladenen Gemeinde, ausweislich des Eingangsstempels des Gemeindeverwaltungsverbands vom 22.8.2011 auf der abgeänderten Erklärung, nicht an den Beklagten weitergeleitet und ist diesem daher nie zugegangen. Ohne Zugang der empfangsbedürftigen Baulastübernahmeerklärung an die allein empfangsberechtigte Baurechtsbehörde ist ein wirksames Zustandekommen der Baulast nicht möglich. Unabhängig hiervon ist die ursprüngliche Übernahmeerklärung aber auch wegen fehlender Bestimmtheit und Bestimmbarkeit der enthaltenen Einschränkung („uneingeschränkt“) und wegen der fehlenden Bestimmbarkeit der durch Leitungs- und Zufahrtsrechte belasteten Flächen unbestimmt und damit unwirksam.
42 
Die Erwartung des Beklagten, dass eine Baulast mit einem anderen Inhalt auf der Basis der ursprünglichen Baulastübernahmeerklärung angenommen werden kann, ist daher verfehlt.
43 
bb. Abgeänderte Baulastübernahmeerklärung
44 
Die der eingetragenen Baulast zugrunde liegende, hier streitgegenständliche Baulastübernahmeerklärung ist ebenfalls unwirksam. Die Baulast ist daher zu löschen. Die abgeänderte Baulastübernahmeerklärung wurde jedenfalls nicht von beiden Miteigentümern der zu belastenden Grundstücke und damit nicht wirksam abgegeben.
45 
Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass jedenfalls der Kläger zu 2 eine Erklärung mit diesem Inhalt weder unterzeichnet noch sonst genehmigt hat. Der Kläger zu 2 hat seine Unterschrift unter eine völlig andere Erklärung gesetzt. Die Abänderung seiner Erklärung auf dem Rathaus E. mit Ergänzungen, Eintragungen und Einzeichnungen in einem hinzugefügten Lageplan erfolgten nach den Feststellungen des Gerichts zeitlich nach seiner Unterzeichnung und ohne sein Zutun, Wissen und Wollen. Insofern stimmen die Angaben der Kläger und die Zeugenaussagen überein, sie sind klar und überzeugend. Vom Altbürgermeister Br. wurde ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger zu 2 bei der Abänderung nicht zugegen war und dass Br. trotzdem mit Unterschrift und Siegel der Gemeinde die Abgabe der abgeänderten Erklärung durch den Kläger zu 2 beurkundet hat. Damit sind aber sämtliche Zusätze, Radierungen, Streichungen und Eintragungen in der veränderten Urkunde nicht vom Willen des Klägers zu 2 gedeckt, was zur Unwirksamkeit der Baulastübernahmeerklärung führt. Eine vom Beklagten behauptete Bevollmächtigung der Klägerin zu 1 durch den Kläger zu 2 zur Abgabe der abgeänderten Baulasterklärung konnte das Gericht nicht feststellen. Eine solche Bevollmächtigung lag nach der Überzeugung des Gerichts auch nicht vor. Nachdem der Kläger zu 2 seinen Willen dahin erklärt hatte, dass er die „uneingeschränkte“ Belastung der Grundstücke nicht akzeptiere, erscheint die Annahme einer Bevollmächtigung zur Abgabe einer gegenteiligen Erklärung mit schwerwiegenden Folgen für die drei Grundstücke abwegig. Die rechtlichen Grundsätze einer Anscheinsvollmacht liegen danach ersichtlich nicht vor. Die Vollmacht der Ehefrau für Geschäfte des Alltags stellt keine Bevollmächtigung zum Abschluss einer Baulastübernahmeerklärung dar.
46 
Dahinstehen kann, ob die Klägerin zu 1, wie die Zeugen und die Beklagte behaupten, bei den Abänderungen durch den Altbürgermeister und die Gemeindeangestellte Bo. zugegen war. Nach dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin zu 1 und der Vernehmung der Zeugen Br. und Bo. erscheint dies nicht völlig ausgeschlossen. Sollten die Angaben der Zeugen insofern, entgegen den Versicherungen der Klägerin zu 1, zutreffen, würde das am Ergebnis jedoch nichts ändern. Denn auch dann würde die für eine wirksame Baulastübernahmeerklärung notwendige Zustimmung des weiteren Miteigentümers - des Klägers zu 2 - fehlen.
47 
Entgegen der Annahme im Widerspruchsbescheid steht die Beweiskraft der über die Abgabe der Baulastübernahmeerklärung am 19.8.2011 hergestellten öffentlichen Urkunde dem obigen Ergebnis nicht entgegen, nachdem zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Erklärung des Klägers zu 2 unbefugt abgeändert und damit verfälscht wurde. Die als öffentliche Urkunde zu qualifizierende Beurkundung der Abgabe der Baulastübernahmeerklärung begründet nach §§ 418 Abs. 1, 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft erstreckt sich auch darauf, dass der Kläger zu 2 als Unterzeichner die Erklärung in dieser Form, mit diesem Inhalt und in Kenntnis des als Urkundenbestandteil angefügten Lageplans abgegeben hat. Ist eine Tatsache gemäß § 418 Abs. 1 ZPO bewiesen, kann sie nur dadurch erfolgreich widerlegt werden, dass ein Sachverhalt vorgetragen und bewiesen wird, der zur Überzeugung des Gerichts jede Möglichkeit ihrer Richtigkeit ausschließt. Dies ist hier der Fall. Nach den Feststellungen des Gerichts steht zu seiner vollen Überzeugung fest, dass der Kläger zu 2 die beurkundete Erklärung nicht abgegeben hat und dass seine eigentliche Erklärung verfälscht wurde. Eine Beweiskraft kommt der Urkunde daher nicht zu.
48 
Danach ist die in das Baulastenverzeichnis der beigeladenen Gemeinde eingetragene Baulast unwirksam. Den Klägern kommt in der Folge eine Anspruch auf Löschung der Baulast zu. Der Beklagte hat die beigeladene Gemeinde entsprechend anzuweisen.
49 
Der vom Beklagten gegen den Löschungsanspruch geltend gemachte Verwirkungseinwand ist verfehlt. Zwischen der Eintragung der Baulast im August 2011 und der erstmaligen Geltendmachung des Löschungsanspruchs am 3.12.2013 sind nur etwa 2 Jahre und 3 Monate vergangen, was an der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen bezüglich des Zeitmoments zweifeln lässt. Dies gilt insbesondere bezüglich des Klägers zu 2, bei dem nach den Feststellungen des Gerichts nicht davon auszugehen ist, dass ihm die Eintragung der verfälschten Baulastübernahmeerklärung bekannt war. Hinzu kommt, dass der Beklagte nicht vorgetragen hat, durch welche Handlungen oder Erklärungen der Kläger zu 2 bewirkt haben soll, dass der Beklagte auf die Beibehaltung der rechtswidrig zustande gekommenen Baulast vertraut hat. Dabei hätte der Beklagte (wie auch das Regierungspräsidium T.) durch Nachfrage bei den Zeugen Bo. und Br. jederzeit die näheren, zur Unwirksamkeit führenden Umstände in Erfahrung bringen können.
50 
Der Klage ist nach alldem stattzugeben.
51 
Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1 und 2 als Gesamtschuldner tragen jeweils die Hälfte die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegen (vgl. §§ 154 Abs. 1 und Abs. 33, 159 VwGO). Die Beigeladene zu 3 behält ihre außergerichtlichen Kosten auf sich, nachdem sie keine Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Zuziehung der Bevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Den Klägern war es nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.7.2014 – 6 B 21/14 –, Juris).
52 
Die Berufung wird nicht zugelassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (vgl. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil divergiert nicht von den Entscheidungen der maßgeblichen Obergerichte.

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 12. Juli 2016 - 4 K 2074/16 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Zivilprozessordnung - ZPO | § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt


(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Lande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen


(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffen

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Feb. 2016 - 5 S 1140/14

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2013 - 9 K 1394/11 - geändert. Der Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 28. Mai 2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe v

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 02. Juli 2014 - 6 B 21/14

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Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Okt. 2013 - 2 A 2554/12

bei uns veröffentlicht am 30.10.2013

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Jan. 2007 - 3 S 1251/06

bei uns veröffentlicht am 10.01.2007

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.12.2005 - 19 K 211/03 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicher

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(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2013 - 9 K 1394/11 - geändert. Der Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 28. Mai 2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. April 2011 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt anzuordnen, die Eintragung Nr. 2 im Baulastenblatt Nr. 172 des Baulastenverzeichnisses der Gemeinde Friolzheim über eine Zufahrtsbaulast zu Lasten der Flst. Nrn. ...32 und ...33 zu löschen.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie auf sich behalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Löschung einer Eintragung über eine Zufahrtsbaulast.
Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Flst. Nrn. ...32 und ...33 auf Gemarkung Friolzheim. Das mit seiner nordwestlichen Seite an die M...-... Straße angrenzende Grundstück Flst. Nr. ...32 ist unbebaut, das sich östlich anschließende, mit seiner östlichen Seite an die F... Straße angrenzende Grundstück Flst. Nr. ...33 ist mit einem Fabrikgebäude und einer über die M... Straße anfahrbaren Garage bebaut. Beide Grundstücke sind an die Fa. ... ... ... GmbH zur betrieblichen Nutzung vermietet.
Der Beigeladene ist Eigentümer des südlich an das Grundstück Flst. Nr. ...33 angrenzenden Grundstücks Flst. Nr. ...34 („M... Straße ...“), das östlich ebenfalls an die F... Straße angrenzt. 1989 wurde auf dem Grundstück an der nördlichen Grenze zum Grundstück Flst. Nr. ...33 eine inzwischen nahezu ausschließlich zu Lagerzwecken genutzte Halle errichtet.
Die Rechtsvorgängerin und Mutter (... ... ...) des vormaligen Eigentümers des Grundstücks Flst. Nr. ...34 (... ... - der Bruder des Klägers zu 2), die seinerzeit auch Eigentümerin der Grundstücke Flst. Nrn. ...32 und ...33 war, hatte mit Bauantrag vom 19.12.1988 die Baugenehmigung für den Neubau einer - grenzständigen - Lagerhalle nebst Einbau eines Heizöl-Erdtanks beantragt. An der nördlichen und östlichen Seite der Halle war jeweils ein Rolltor vorgesehen. Die Zu- und Abfahrt sollte, was durch entsprechende Richtungspfeile in den Bauvorlagen kenntlich gemacht wurde, über die M... Straße erfolgen.
Nachdem die Gemeinde Friolzheim ihr Einvernehmen mit der Maßgabe erteilt hatte, dass die vorgesehene Zufahrt noch mittels Baulast zu sichern sei, wurde sie vom Landratsamt Enzkreis gebeten, die Grundstückseigentümerin zu unterrichten, dass neben der bereits bestellten Abstandsflächenbaulast noch eine Zufahrtsbaulast erforderlich sei, und sie zur Abgabe der bereits vorbereiteten Baulasterklärung zu veranlassen.
Am 08.05.1989 übernahm die Bauherrin als Eigentümerin auch der Grundstücke Flst. Nrn. ...32 und ...33 vor der Gemeinde Friolzheim „betreffend das Bauvorhaben der Frau ... ... ... zum Einbau eines Heizöl-Erdtanks und Erstellung einer Lagerhalle auf dem Grundstück Flst. Nr. ...34 der Gemarkung Friolzheim“ für sich und ihre Rechtsnachfolger die baurechtliche Verpflichtung, „zur Sicherung der Zufahrtsmöglichkeit i. Sinne des § 4 LBO für Baden-Württemberg vom 28.11.1983 (Ges. Bl. S. 770) dem jeweiligen Eigentümer von Grdst. Flst. Nr. ...34 der Gemarkung Friolzheim über das Grdst. Flst. Nrn. ...32 + ...33 der Gemarkung Friolzheim eine jederzeit begeh- und befahrbare Zufahrt herzustellen und die jederzeitige Benutzung zu Gunsten des Grdst. Flst. Nr. ...34 zu überlassen“. Diese Erklärung ging am 16.05.1989 beim Landratsamt Enzkreis ein. Auf die dortige Eintragsverfügung vom 14.06.1989 wurde die Baulast am 17.07.1989 ins Baulastenverzeichnis der Gemeinde Friolzheim (Baulastenblatt Nr. 172, lfd. Nr. 2) eingetragen.
Die beantragte Baugenehmigung wurde daraufhin am 07.06.1989 erteilt.
Am 04.08.1989 beantragte der Sohn der Bauherrin (... ...), der im Juli 1989 schenkweise Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. ...34 geworden war, eine Nachtragsbaugenehmigung für eine verlängerte Ausführung der Lagerhalle mit nunmehr vier Rolltoren nach Norden und einem weiteren Rolltor nach Westen. Die Genehmigung wurde am 29.09.1989 erteilt.
Die daraufhin errichtete Halle wurde an die Fa. ... ... ... GmbH vermietet, deren Gesellschafter ... ... (bis 2005) und dessen Bruder - der Kläger zu 2 - waren. Jene betreibt auf den angrenzenden, bis 1995 im Eigentum von Frau ... ... ... stehenden Grundstücken einen Maschinenbaubetrieb.
10 
Am 05.08.1992 beantragte der Eigentümer (... ...) des Grundstücks Flst. Nr. ...34 und Rechtsvorgänger des Beigeladenen die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der bestehenden Lagerhalle in eine Werk- und Lagerhalle nebst von der M... Straße aus anfahrbaren Stellplätzen. Die Baugenehmigung wurde ihm am 26.07.1993 erteilt. Von ihr wurde aus wirtschaftlicher Gründen allerdings nur in geringem Umfang Gebrauch gemacht. Seit ca. September 1994 wird die Halle nahezu ausschließlich als Lagerhalle genutzt.
11 
1995 wurden die Grundstücke Flst. Nrn. ...32 und ...33 hälftig auf ... ... und den Kläger zu 2 übertragen. Im August 2008 veräußerte ... ... seinen Miteigentumsanteil an die Klägerin zu 1.
12 
Nachdem der Kläger zu 2 im Sommer 2009 dem Mieter einer westlichen Teilfläche der Halle die Zu- bzw. Ausfahrt von bzw. zur M... Straße verwehrt und dieser daraufhin - letztlich erfolglos - den Zivilrechtsweg beschritten hatte, wandte sich ... ... über die Gemeinde an das Landratsamt, um die Zufahrtssituation baurechtlich klären zu lassen.
13 
Am 25.02.2010 hatten die Kläger ihrerseits beim Landratsamt beantragt, auf die Zufahrtsbaulast zu verzichten und diese zu löschen, da an ihr kein öffentliches Interesse mehr bestehe. Das begünstigte Bauvorhaben bleibe baurechtmäßig, da die wegemäßige Erschließung inzwischen über eine Zufahrt zur F... Straße gewährleistet sei. Auch sei die Baulast nicht hinreichend bestimmt. Weder Länge noch Breite oder Verlauf der Zufahrt seien bestimmt; auch welchen Fahrzeugen sie diene, gehe aus der Erklärung nicht hervor.
14 
Das Landratsamt wies die Kläger unter dem 04.03.2010 darauf hin, dass die Erschließung über die M... Straße sowohl von der Bauherrin gewünscht als auch von der Baurechtsbehörde für notwendig erachtet worden sei. Auch die weiteren Genehmigungen seien unter dieser Prämisse erteilt worden. Ein öffentliches Interesse bestehe nach wie vor. Die F... Straße, die das überwiegend mit Wohnhäusern und Kleingaragen bebaute Baugebiet „S...“ erschließe, sei zur Erschließung des Gewerbebetriebs nicht geeignet.
15 
Die Kläger hielten ihren Antrag aufrecht und machten geltend, dass die F...-... Straße auch für gewerblichen Zu- und Abfahrtsverkehr gewidmet sei. Die Zufahrtsbaulast sei auch nur für die Errichtung einer Lagerhalle bestellt worden. Die Baulast habe sich jedenfalls nach der Nutzungsänderungsgenehmigung erledigt.
16 
Mit Bescheid vom 28.05.2010 lehnte das Landratsamt Enzkreis den beantragten Verzicht auf die Zufahrtsbaulast ab. Aufgrund der zur Genehmigung gestellten Pläne sei deutlich erkennbar gewesen, dass die Zu- und Abfahrt über die M... Straße erfolgen solle, so dass eine Absicherung durch eine Zufahrtsbaulast erforderlich gewesen sei. Die Baulast sei hinreichend bestimmt. Der Verlauf der Zufahrt ergebe sich aus den Grundstücken und deren Lage. Die Baulast sei auch nicht gegenstandslos geworden.
17 
Hiergegen erhoben die Kläger am 15.11.2010 Widerspruch. Dabei wiederholten und vertieften sie ihr bisheriges Vorbringen.
18 
Mit - den Klägern am 29.04.2011 zugestelltem - Widerspruchsbescheid vom 26.04.2011 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Die bauplanungsrechtliche Erschließung sei nur durch die streitgegenständliche Baulast gesichert gewesen, da die Zu- und Abfahrt über die M...-... Straße vorgesehen gewesen sei. Dies ergebe sich aus der vorgesehenen gewerblichen Nutzung der Lagerhalle. Daran habe sich auch nichts geändert. Die Baulast sei allgemein übernommen worden. Zu- und Abfahrt seien in den Lageplänen entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks Flst. Nr. ...34 deutlich gekennzeichnet gewesen; für den Lkw-Verkehr sei eine Mindestbreite von 3 m erforderlich. Bei einem Zu- und Abfahrtsverkehr über die F... Straße entstünden baurechtswidrige Zustände.
19 
Am 30.05.2011 - einem Montag - haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Die Baulast sei schon nicht wirksam entstanden, da es an der erforderlichen baurechtlichen Relevanz gefehlt habe. Unerheblich sei, ob die Zufahrt nach der Konzeption des Baugesuches für die innere Erschließung erforderlich gewesen sei. Die Baulast sei aus der Erklärung heraus nicht hinreichend bestimmt. Weder gingen aus ihr Länge, Breite, Verlauf und Qualität bzw. Machart des Weges noch die zur Nutzung berechtigten Fahrzeuge hervor. Insofern könnte die Baulast auch nicht durchgesetzt werden. Da auf die im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Pläne nicht Bezug genommen werde, seien sie auch nicht Gegenstand der Erklärung. Unabhängig davon bestünde an der Baulast auch kein öffentliches Interesse mehr, da das Bauvorhaben auch ohne sie rechtmäßig bliebe. Dies gelte umso mehr, nachdem 2011 durch eine Änderung der Parkflächen in der F... Straße die Zufahrt verbessert worden sei. Auch sei die Baulast funktionslos geworden, da sie nur für ein letztlich nicht verwirklichtes Bauvorhaben bestellt worden sei. Die Mehrbelastung durch das Nachtragsbauvorhaben werde jedenfalls nicht mehr von ihr umfasst. Schließlich wäre die Baulast unverhältnismäßig, da die kostenintensive Herstellung einer jederzeit begeh- und befahrbaren Zufahrt über eine größere Strecke verlangt werden könnte. Jedenfalls sei ein Verzicht zu erklären.
20 
Das beklagte Land und der Beigeladene sind der Klage entgegengetreten.
21 
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 18.06.2013 - 9 K 1349/11 - abgewiesen. Die auf eine Löschung der Zufahrtsbaulast gerichtete allgemeine Leistungsklage sei unbegründet. Für die Bestimmtheit einer Baulast genüge, dass sich bei einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung eine klare und unzweideutige Verpflichtung ergebe, die mit einer bauaufsichtlichen Verfügung durchgesetzt werden könnte. Aufgrund des Betreffs nehme die abgegebene Erklärung erkennbar Bezug auf den damaligen Bauantrag. Es habe dem aus den Bauvorlagen ersichtlichen Erschließungsbedürfnis Rechnung getragen werden sollen. Daraus folge, dass die zu schaffende, befahrbare Zufahrt den Fahrzeugverkehr habe aufnehmen sollen, der über das im Grundriss zum Baugesuch dargestellte Rolltor an der nördlichen Außenwand der zur Genehmigung gestellten Lagerhalle abgewickelt werde. Dies genüge, da die Baurechtsbehörde damit in der Lage sei, den jeweiligen Eigentümern der belasteten Grundstücke die Herstellung und Überlassung einer befahrbaren Zufahrt aufzugeben, die zur Abwicklung gewerblichen Verkehrs zwischen diesem Rolltor und der M... Straße geeignet sei. Nicht auflösbare Unklarheiten hinsichtlich des Verlaufs der zu schaffenden Zufahrt bestünden umso weniger, als diese im Zeitpunkt der Bestellung der Baulast bereits vorhanden gewesen sei. Weitere Angaben seien nicht erforderlich gewesen. Insofern könne dahinstehen, ob die Eintragungen in den Bauvorlagen für den Verlauf der zu sichernden Zufahrt überhaupt aussagekräftig wären. Es fehle auch nicht an der baurechtlichen Bedeutsamkeit. Nach den genehmigten Bauvorlagen müsse der Verkehr aufgrund der grenzbündigen Lage der Halle über die Grundstücke Flst. Nrn. ...32 und ...33 abgewickelt werden. Der Bauherrin habe es freigestanden, mit dem weiteren Rolltor an der nördlichen Gebäudeaußenwand eine verkehrliche Anbindung ihres Vorhabens auch über die M... Straße zur Genehmigung zu stellen. Ihr Löschungsbegehren lasse sich auch nicht mit einer Funktionslosigkeit der Baulast begründen. Auch die Voraussetzungen für einen Verzicht lägen nicht vor.
22 
Auf Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 10.06.2014 - 5 S 1991/13 - die Berufung gegen das ihnen am 12.07.2013 zugestellte Urteil wegen ernstlicher Zweifel an seiner Richtigkeit zugelassen. Der Beschluss ist den Klägern am 20.06.2014 zugestellt worden.
23 
Zur Begründung ihrer Berufung haben die Kläger am 21.07.2014 - einem Montag - auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, ihr Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren sowie den Senatsbeschluss vom 10.06.2014 Bezug genommen. In den in Bezug genommenen Schriftsätzen hatten sie unter anderem ausgeführt, dass an der mangelnden Bestimmtheit nichts ändere, dass bereits eine Zufahrt angelegt gewesen sei. Denn dieser tatsächliche Umstand könne sich jederzeit ändern. Auch sei in der Baulasterklärung nicht auf den damaligen Bauzustand abgehoben worden. Auch die vorgelegten Bodenwertgutachten, denen jeweils unterschiedlich große Flächen zugrunde lägen, zeigten, dass die Baulast nicht hinreichend bestimmt sei. Zur weiteren Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Da sich die konkrete Lage der durch Baulast zu sichernden, freizuhaltenden Fläche nicht exakt bestimmen lasse, könne sie bei Änderungen der baulichen Situation beeinträchtigt werden. Auf die Bauvorlagen könne nicht zurückgegriffen werden, weil sich die Baulast dann nicht mehr aus sich selbst heraus erklärte. Lage und Abmessung der Zufahrt gingen auch aus diesen Unterlagen nicht eindeutig hervor. Der Umstand, dass die Abstandsflächenbaulast - anders als die Zufahrtsbaulast - zeichnerisch erfasst und im Lageplan eingetragen worden sei, zeige, dass sich das Landratsamt über den Verlauf der Zufahrt nicht im Klaren gewesen sei. Da eine Zufahrt bereits über die F... Straße hätte hergestellt werden können, sei eine zusätzliche Erschließung nicht zwingend öffentlich-rechtlich abzusichern gewesen. Jedenfalls sei das öffentliche Interesse an einer solchen Erschließung inzwischen weggefallen.
24 
Die Kläger beantragen,
25 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2013 - 9 K 1394/11 - zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 28. Mai 2010 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. April 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, anzuordnen, die Eintragung Nr. 2 im Baulastenblatt Nr. 172 des Baulastenverzeichnisses der Gemeinde Friolzheim über eine Zufahrts-Baulast zu Lasten der Flst. Nrn. ...32 und ...33 zu löschen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, auf diese Zufahrts-Baulast zu verzichten.
26 
Das beklagte Land beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Hierzu führt es im Wesentlichen noch aus: Die Zufahrt sei bei Übernahme der Baulast bereits ausgebaut vorhanden gewesen und als solche auch genutzt worden. Sie sei in den Bauplänen von Anfang an maßstabsgerecht dargestellt gewesen. Aus der Baulasterklärung gehe eindeutig hervor, dass es sich um die Zufahrt zu einer Lagerhalle handle. Insofern sei für die untere Baurechtsbehörde als Erklärungsempfängerin klar gewesen, dass gewerblicher Zu- und Abgangsverkehr gemeint gewesen sei. Aus der Baulasterklärung ergebe sich auch der Verlauf der Zufahrt, zumal sie als solche vorhanden gewesen sei. Insoweit sei die übernommene Verpflichtung bereits erfüllt gewesen. Die Baulast sei nicht gegenstandslos geworden. Ihre Wirkung sei auch nicht durch eine Änderung des ursprünglichen Bauvorhabens „verbraucht“ gewesen.
29 
Auch der Beigeladene beantragt,
30 
die Berufung zurückzuweisen.
31 
Hierzu macht er im Wesentlichen noch geltend: Die Baulasterklärung sei eindeutig so zu verstehen, dass es der Erklärenden allein darauf angekommen sei, dass ihr Grundstück über die beiden belasteten Grundstücke - über welchen Teil auch immer - angefahren werden könne. Insofern stehe gar keine flächenbezogene Baulast in Rede. Da das gesamte Verhalten der Erklärenden zu berücksichtigen sei, könne auch auf die Bauvorlagen zurückgegriffen werden. Darüber hinaus seien die örtliche Gegebenheiten zu berücksichtigen. Danach gebe es auf den belasteten Grundstücken nur einen Verbindungsweg, über den die Lagerhalle mittels Lkw erreichbar sei. Wenn dies nicht näher geregelt sei, müsse die Erklärung so verstanden werden, dass alle in Betracht kommenden Verbindungswege von der Baulast umfasst sein sollten. Dem Erschließungsbedürfnis im Hinblick auf die an der Nordseite der Lagerhalle genehmigten Rolltore wäre nicht genügt gewesen, wenn der betriebliche Verkehr ausschließlich über die F... Straße abzuwickeln gewesen wäre. Bei dieser handle es sich um eine Anliegerstraße, die betrieblichen Schwerlastverkehr nicht bewältigen könne.
32 
Die Kläger haben daraufhin noch geltend gemacht, dass die Bestimmung einer konkreten Fläche auch im Hinblick auf ein mit der Baulast verfolgtes konkretes Ziel nicht entbehrlich gewesen sei. Gegebenenfalls müsse sie Grundlage für eine hinreichend bestimmte Verfügung sein. Es widerspreche im Übrigen allgemeiner Erfahrung, dass ein Eigentümer jegliche Zufahrtsmöglichkeit freizuhalten bereit wäre.Die tatsächlichen Gegebenheiten hülfen nicht weiter, weil sie in der Erklärung nicht erwähnt seien. Selbst wenn es nur einen Verbindungsweg gegeben habe, bedeute dies nicht, dass eben dieser habe gesichert werden sollen. Gäbe es gar mehrere Wege, stelle sich die Frage nach der Bestimmtheit umso mehr. Die in den - auch gar nicht zum Bestandteil der Erklärung gemachten - Bauvorlagen eingezeichneten Pfeile ließen keinen Schluss auf Lage oder Umfang der Baulast zu. Beim Maß der erforderlichen Bestimmtheit müsse auch das Verständnis der das Baulastenverzeichnis führenden Gemeinde und der betroffenen Grundstückseigentümer berücksichtigt werden. Entscheidend sei, was für einen Dritten objektiv erkennbar sei.
33 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Landratsamts Enzkreis vor; auf diese wird wegen weiteren Einzelheiten ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
34 
Die nach Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere ist sie noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO).
II.
35 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage bereits mit ihrem Hauptantrag stattgeben müssen. Die auf eine Löschung der zu Lasten ihrer Grundstücke im Baulastenverzeichnis erfolgten Eintragung einer Zufahrtsbaulast gerichtete Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). Über den Hilfsantrag war nicht mehr zu entscheiden (3.).
36 
1. Die auf eine Löschung der Eintragung einer Zufahrtsbaulast gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist die Löschung einer im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast im Wege einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, da weder die (deklaratorische) Eintragung einer Baulasterklärung in das Baulastenverzeichnis noch die Löschung einer derartigen Eintragung einen Verwaltungsakt darstellt (vgl. Urt. v. 10.01.2007 - 3 S 1251/06 -, VBlBW 2007, 225; Urt. v. 01.06.1990 - 8 S 637/90 -, VBlBW 1991, 59; anders OVG NW, Beschl. v. 08.08.2013 - 7 A 3001/11 -). Daran ändert nichts, dass die Klage im Hinblick darauf, dass das Baulastenverzeichnis nicht vom Beklagten, sondern von der Gemeinde Friolzheim geführt wird, unmittelbar nur auf die (Eintragungs- bzw. Löschungs-) Anordnung der Baurechtsbehörde gerichtet ist (vgl. § 72 Abs. 1 LBO), die Eintragung der Baulast aus dem von der Gemeinde Friolzheim zu führenden Baulastenverzeichnis zu löschen. Denn diese Anordnung stellt weder einen feststellenden Verwaltungsakt (vgl. Sauter, Komm. z. LBO, 3. A. , § 72 Rn. 10) noch einen Verwaltungsakt gerade gegenüber der Gemeinde Friolzheim dar. Vielmehr kommt der Anordnung - wie der bisherigen Eintragungsverfügung (vgl. den früheren Erlass des Innenministeriums vom 23.04.1965 Nr. 3.1) - lediglich verfahrensrechtliche bzw. verwaltungsinterne Bedeutung zu (vgl. Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO u. LBOAVO Bd. 1 LBO, 6. A. 2011, § 71 Rn. 6). Denn Eintragungen sollen ungeachtet dessen, dass das Baulastenverzeichnis von der Gemeinde geführt wird, nur auf Veranlassung der (sachnäheren) Baurechtsbehörde vorgenommen werden.
37 
Insofern richtet sich die Klage auch zu Recht gegen den Beklagten - als Träger der unteren Baurechtsbehörde - und nicht gegen die Gemeinde Friolzheim.
38 
2. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben als Miteigentümer der mit der Baulast belasteten Grundstücke Flst. Nrn. ...32 und ...33 gegen den Beklagten einen Anspruch auf Löschung der Eintragung der streitgegenständlichen Zufahrtsbaulast. Da diese von Anfang an unwirksam war, ist das Baulastenverzeichnis insoweit unrichtig. Die Ausweisung einer nicht vorhandenen öffentlich-rechtlichen Beschränkung in einem öffentlichen Register, für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit immerhin eine tatsächliche Vermutung streitet, ist eine Eigentumsbeeinträchtigung, deren Beseitigung der Eigentümer aufgrund seines Eigentumsrechts verlangen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.01.2007, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. v. 12.12.1986 - 1 A 172/86 -, BRS 46, Nr. 164).
39 
a) Nach § 70 Abs. 1 LBO i. d. F. v. 28.11.1983 (GBl. S. 770, ber. GBl. 1984, S. 519), zul. geänd. durch Gesetz v. 22.02.1988 (GBl. S. 55) a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Dabei können sie diese - wie hier - auch zugunsten anderer eigener Grundstücke übernehmen (sog. Eigenbaulast). Da die Baulast öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des jeweiligen Grundstückseigentümers des belasteten Grundstücks gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schafft, die ggf. durch eine bauaufsichtliche Verfügung durchzusetzen sind, müssen Inhalt und Umfang der übernommenen Verpflichtung aus der Erklärung heraus - entsprechend dem Bestimmtheitsgebot für Verwaltungsakte (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.07.1982 - 7 B 122.81 -, Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 1) - hinreichend bestimmbar sein (vgl. § 37 LVwVfG; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -; OVG NW, Beschl. v. 30.10.2013 - 2 A 2554/12 -, BauR 2014, 541; Urt. v. 15.05.1992, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. v. 27.09.2001 - 1 LB 1137/01 -, BRS 64 Nr. 130). Jedenfalls durch Auslegung der Baulasterklärung, bei der es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt, muss entsprechend den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Belastung des Grundstücks ermittelt werden können (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.10.2013, a.a.O.). Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB). Wirklicher Wille ist nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte Wille, sondern nur der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, nämlich der Adressat der Baulast, also die Baurechtsbehörde (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F.), diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstehen durfte (sog. „objektiver Empfängerhorizont“, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.2007, a.a.O.; Urt. v. 13.06.1984 - 3 S 696/84 -, VBlBW 1984, 381 u. v. 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -).
40 
Danach sollte - zur Sicherung einer Zufahrt i. S. des § 4 LBO, mithin einer Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche - zugunsten des Baugrundstücks Flst. Nr. ...34 die Verpflichtung übernommen werden, auf den Grundstücken Flst. Nrn. ...32 und ...33 - zur jederzeitigen Benutzung - eine befahrbare Zufahrt herzustellen. Jedenfalls der Umfang dieser Verpflichtung lässt sich aufgrund dieser Erklärung - auch unter Berücksichtigung des im „Betreff“ genannten Bauvorhabens - nicht zweifelsfrei bestimmen.
41 
Die Baulast-Übernahme-Erklärung dürfte zwar aus sich heraus noch erkennen lassen, zu welcher befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche eine Zufahrt hergestellt werden sollte. Aufgrund der eindeutigen Lage der ausdrücklich bezeichneten, baulastbelasteten Grundstücke Flst. Nr. ...32 und ...33 dürfte deren gleichzeitige Belastung nur dahin verstanden werden können, dass eine Zufahrt zur M... Straße hergestellt werden sollte.
42 
Um die übernommene Herstellungsverpflichtung erforderlichenfalls durch eine bauaufsichtliche Verfügung durchsetzen zu können, müsste jedoch - zumindest bei der gebotenen Berücksichtigung des im „Betreff“ genannten Bauvorhabens - auch die genaue Lage bzw. der genaue Verlauf der Zufahrt hinreichend bestimmbar sein. Als flächenbezogene Baulast (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.10.2013, a.a.O.) muss eine Zufahrtsbaulast die auf dem Grundstück für eine jederzeitige Benutzung freizuhaltenden Zufahrts- bzw. Abfahrtsflächen eindeutig erkennen lassen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 08.08.2013 - 7 A 3001/11 -). Daran fehlt es hier. Denn wo sich die entsprechenden Zufahrts- bzw. Abfahrtsflächen befinden, lässt sich auch bei Berücksichtigung der Bauvorlagen zu dem im Betreff genannten, durchaus bestimmten Bauvorhaben nicht hinreichend bestimmen.
43 
So ist in dem Lageplan (Auszug aus dem Liegenschaftskataster) entgegen § 2 Abs. 6 Nr. 8 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) vom 02.04.1984 (GBl. S. 262, ber. GBl. 1984, S. 519), geänd. durch Verordnung vom 08.07.1985 (GBl. S. 234) gerade keine Abgrenzung von Flächen dargestellt, auf denen Baulasten ruhen. Vielmehr sind lediglich Richtungspfeile eingetragen, mit denen mehrere Zu- und Abfahrten (vgl. § 2 Abs. 6 Nr. 5 BauVorlVO) und auch nur im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. ...33 und nicht im Bereich des an die M... Straße angrenzenden Grundstücks Flst. Nr. ...32 angedeutet sind. Auch lassen jene nicht erkennen, in welcher Breite die Zufahrt zur jederzeitigen Benutzung überlassen werden sollen. Die gegenteilige Annahme des Landratsamts beruht offenbar auf einer unzutreffenden Interpretation des gesondert dargestellten Entwässerungsplans. Mit der darin - parallel zur Nordseite der Halle - eingetragenen Linie wird jedoch keine an ihr entlang führende Zufahrtsfläche abgegrenzt, sondern lediglich eine bestehende Leitung dargestellt. Auch im schriftlichen Teil des Lageplans ist in der entsprechenden Rubrik (5.) nichts zum wesentlichen Inhalt der das Baugrundstück betreffenden Zufahrtsbaulast angegeben. Damit lassen sich den Bauvorlagen des im „Betreff“ genannten Bauvorhabens - anders als die Fläche der gleichzeitig eingetragenen Abstandsflächenbaulast - weder Verlauf noch Breite der herzustellenden Zufahrt bestimmen, welche mit der Baulast gesichert werden sollte (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 15.05.1992, - 11 A 890/91 -, BRS 54 Nr. 158).
44 
Zwar stünde allein der Umstand, dass die Bauvorlagen zu dem im Betreff genannten Bauvorhaben nicht den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung entsprachen, der Bestimmtheit der Baulastübernahmeerklärung noch nicht entgegen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.10.2013 - 2 A 2554/12 -, BauR 2014, 541). Doch lassen sich die Zu- und Abfahrtsflächen auch nicht anderweitig durch Auslegung bestimmen. Dies zeigt letztlich auch der Umstand, dass in den von den Klägern in Bezug genommenen Bodenwertgutachten vom 26.07.1995 für das Grundstück Flst. Nr. ...34 bzw. vom 19.03.2008 für das Grundstück Flst. Nr. ...33 jeweils unterschiedliche Zufahrtsbreiten (4,5 bzw. 5,5 m) angenommen wurden. Auch der Beigeladene scheint inzwischen Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit zu haben, wenn er nunmehr geltend macht, dass eine flächenbezogene Baulast gar nicht in Rede stehe.
45 
Soweit das Verwaltungsgericht im Anschluss an den Beklagten und den Beigeladenen darauf abgehoben hat, dass die Zufahrt seinerzeit bereits hergestellt gewesen sei und insofern auch deren Verlauf klar gewesen sei, führt auch dies nicht auf eine hinreichende Bestimmtheit der Baulastübernahmeerklärung. So lässt sich der Erklärung schon nicht entnehmen, dass eine ganz bestimmte, bereits hergestellte Zufahrt gesichert werden sollte. Auch der Umstand, dass von der H e r s t e l l u n g einer Zufahrt die Rede war, spricht dagegen, dass auf eine bereits vorhandene Zufahrt Bezug genommen werden sollte. Abgesehen davon kann sich ein tatsächlicher Zustand jederzeit ändern (vgl. hierzu OVG NW, Beschl. v. 08.08.2013, a.a.O.), sodass dieser jedenfalls dann, wenn er - wie hier - nicht zuvor eindeutig (schriftlich oder zeichnerisch) festgehalten ist, nicht geeignet ist, einer Baulastübernahmeerklärung zur hinreichenden Bestimmtheit zu verhelfen. Da eine Pflicht zu einem bestimmten Handeln übernommen wurde, wäre diese vielmehr noch genauer zu umschreiben gewesen als eine bloße Unterlassungspflicht (vgl. OVG, Urt. v. 15.05.1992, a.a.O.). Dafür, dass, wie der Beigeladene meint, gegebenenfalls alle in Betracht kommenden Zufahrten gesichert werden sollten, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
46 
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil jedenfalls eine Zufahrt zur M... Straße gesichert werden sollte, welche zumindest den durch die typische Nutzung des im Betreff genannten Bauvorhabens entstehenden gewerblichen Verkehr aufzunehmen (vgl. OVG NW, Urt. v. 15.05.1992, a.a.O.) und insofern eine gewisse Mindestbreite und Tragfähigkeit aufzuweisen hatte, und der genaue Verlauf der Zufahrt noch durch die Bauherrin und Baulastverpflichteten bestimmt werden konnte. Denn abgesehen davon, dass für ein (stillschweigendes) gegebenenfalls nach billigem Ermessen auszuübendes Leistungsbestimmungsrecht insbesondere des Baulastverpflichteten (vgl. § 315 BGB entspr.) keine Anhaltspunkte bestehen, konnte die hinreichende Bestimmtheit im Hinblick auf eine im öffentlichen Interesse (zur Erschließungssicherung) jederzeit mögliche ordnungsrechtliche Durchsetzung der Baulastverpflichtung und die tatsächliche Publizitätswirkung des Baulastenverzeichnis nicht einstweilen offen bleiben. Daher kann es auch keine lediglich durch einen hinreichend bestimmten Zweck umschriebene - „nicht flächenbezogene“ - Zufahrtsbaulast geben, wie sie der Beigeladene offenbar für zulässig hält.
47 
Dem auf Löschung der Eintragung der Zufahrtsbaulast gerichteten Hauptantrag war daher schon aus diesem Grund stattzugeben.
48 
b) Darauf, ob die übernommene Verpflichtung zur Herstellung einer Zufahrt zur M... Straße überhaupt „baurechtlich bedeutsam“ war, kommt es danach nicht mehr an. Davon dürfte allerdings ohne weiteres auszugehen sein, da zwischen der durch Baulast übernommenen Verpflichtung und der Wahrnehmung der der Baurechtsbehörde obliegenden Aufgaben ein Zusammenhang bestand (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.01.2007, a.a.O.; Urt. v. 01.10.2004 - 3 S 1743/03 -, ESVGH 55, 97). Denn aufgrund des maßgeblichen, gerade von dem konkret beantragten B a u v o r h a b e n verursachten Erschließungsbedarfs dürfte im Hinblick auf den über das nördliche Rolltor abzuwickelnden gewerblichen Verkehr - planungsrechtlich eine gesicherte (Zweit-) Erschließung des Baugrundstücks von Norden her erforderlich gewesen sein (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 1 BauGB; BVerwG, Urt. v. 13.02.1976 - IV C 53.74 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 52).
49 
3. Über den hilfsweise gestellten, auf die Erklärung eines schriftlichen Verzichts (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 1 LBO n.F.) gerichteten Verpflichtungsantrag brauchte danach nicht mehr entschieden zu werden.
III.
50 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 154 Abs. 1 u. 3, § 159 Satz 1 VwGO.
IV.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
52 
Beschluss vom 3. Februar 2016
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 10.720,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG; ca. 134 m x ca. 3 m x 80,-- EUR/m2 x 33,33 % ).
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
34 
Die nach Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere ist sie noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO).
II.
35 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage bereits mit ihrem Hauptantrag stattgeben müssen. Die auf eine Löschung der zu Lasten ihrer Grundstücke im Baulastenverzeichnis erfolgten Eintragung einer Zufahrtsbaulast gerichtete Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). Über den Hilfsantrag war nicht mehr zu entscheiden (3.).
36 
1. Die auf eine Löschung der Eintragung einer Zufahrtsbaulast gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist die Löschung einer im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast im Wege einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, da weder die (deklaratorische) Eintragung einer Baulasterklärung in das Baulastenverzeichnis noch die Löschung einer derartigen Eintragung einen Verwaltungsakt darstellt (vgl. Urt. v. 10.01.2007 - 3 S 1251/06 -, VBlBW 2007, 225; Urt. v. 01.06.1990 - 8 S 637/90 -, VBlBW 1991, 59; anders OVG NW, Beschl. v. 08.08.2013 - 7 A 3001/11 -). Daran ändert nichts, dass die Klage im Hinblick darauf, dass das Baulastenverzeichnis nicht vom Beklagten, sondern von der Gemeinde Friolzheim geführt wird, unmittelbar nur auf die (Eintragungs- bzw. Löschungs-) Anordnung der Baurechtsbehörde gerichtet ist (vgl. § 72 Abs. 1 LBO), die Eintragung der Baulast aus dem von der Gemeinde Friolzheim zu führenden Baulastenverzeichnis zu löschen. Denn diese Anordnung stellt weder einen feststellenden Verwaltungsakt (vgl. Sauter, Komm. z. LBO, 3. A. , § 72 Rn. 10) noch einen Verwaltungsakt gerade gegenüber der Gemeinde Friolzheim dar. Vielmehr kommt der Anordnung - wie der bisherigen Eintragungsverfügung (vgl. den früheren Erlass des Innenministeriums vom 23.04.1965 Nr. 3.1) - lediglich verfahrensrechtliche bzw. verwaltungsinterne Bedeutung zu (vgl. Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO u. LBOAVO Bd. 1 LBO, 6. A. 2011, § 71 Rn. 6). Denn Eintragungen sollen ungeachtet dessen, dass das Baulastenverzeichnis von der Gemeinde geführt wird, nur auf Veranlassung der (sachnäheren) Baurechtsbehörde vorgenommen werden.
37 
Insofern richtet sich die Klage auch zu Recht gegen den Beklagten - als Träger der unteren Baurechtsbehörde - und nicht gegen die Gemeinde Friolzheim.
38 
2. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben als Miteigentümer der mit der Baulast belasteten Grundstücke Flst. Nrn. ...32 und ...33 gegen den Beklagten einen Anspruch auf Löschung der Eintragung der streitgegenständlichen Zufahrtsbaulast. Da diese von Anfang an unwirksam war, ist das Baulastenverzeichnis insoweit unrichtig. Die Ausweisung einer nicht vorhandenen öffentlich-rechtlichen Beschränkung in einem öffentlichen Register, für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit immerhin eine tatsächliche Vermutung streitet, ist eine Eigentumsbeeinträchtigung, deren Beseitigung der Eigentümer aufgrund seines Eigentumsrechts verlangen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.01.2007, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. v. 12.12.1986 - 1 A 172/86 -, BRS 46, Nr. 164).
39 
a) Nach § 70 Abs. 1 LBO i. d. F. v. 28.11.1983 (GBl. S. 770, ber. GBl. 1984, S. 519), zul. geänd. durch Gesetz v. 22.02.1988 (GBl. S. 55) a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Dabei können sie diese - wie hier - auch zugunsten anderer eigener Grundstücke übernehmen (sog. Eigenbaulast). Da die Baulast öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des jeweiligen Grundstückseigentümers des belasteten Grundstücks gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schafft, die ggf. durch eine bauaufsichtliche Verfügung durchzusetzen sind, müssen Inhalt und Umfang der übernommenen Verpflichtung aus der Erklärung heraus - entsprechend dem Bestimmtheitsgebot für Verwaltungsakte (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.07.1982 - 7 B 122.81 -, Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 1) - hinreichend bestimmbar sein (vgl. § 37 LVwVfG; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -; OVG NW, Beschl. v. 30.10.2013 - 2 A 2554/12 -, BauR 2014, 541; Urt. v. 15.05.1992, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. v. 27.09.2001 - 1 LB 1137/01 -, BRS 64 Nr. 130). Jedenfalls durch Auslegung der Baulasterklärung, bei der es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt, muss entsprechend den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Belastung des Grundstücks ermittelt werden können (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.10.2013, a.a.O.). Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB). Wirklicher Wille ist nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte Wille, sondern nur der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, nämlich der Adressat der Baulast, also die Baurechtsbehörde (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F.), diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstehen durfte (sog. „objektiver Empfängerhorizont“, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.2007, a.a.O.; Urt. v. 13.06.1984 - 3 S 696/84 -, VBlBW 1984, 381 u. v. 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -).
40 
Danach sollte - zur Sicherung einer Zufahrt i. S. des § 4 LBO, mithin einer Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche - zugunsten des Baugrundstücks Flst. Nr. ...34 die Verpflichtung übernommen werden, auf den Grundstücken Flst. Nrn. ...32 und ...33 - zur jederzeitigen Benutzung - eine befahrbare Zufahrt herzustellen. Jedenfalls der Umfang dieser Verpflichtung lässt sich aufgrund dieser Erklärung - auch unter Berücksichtigung des im „Betreff“ genannten Bauvorhabens - nicht zweifelsfrei bestimmen.
41 
Die Baulast-Übernahme-Erklärung dürfte zwar aus sich heraus noch erkennen lassen, zu welcher befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche eine Zufahrt hergestellt werden sollte. Aufgrund der eindeutigen Lage der ausdrücklich bezeichneten, baulastbelasteten Grundstücke Flst. Nr. ...32 und ...33 dürfte deren gleichzeitige Belastung nur dahin verstanden werden können, dass eine Zufahrt zur M... Straße hergestellt werden sollte.
42 
Um die übernommene Herstellungsverpflichtung erforderlichenfalls durch eine bauaufsichtliche Verfügung durchsetzen zu können, müsste jedoch - zumindest bei der gebotenen Berücksichtigung des im „Betreff“ genannten Bauvorhabens - auch die genaue Lage bzw. der genaue Verlauf der Zufahrt hinreichend bestimmbar sein. Als flächenbezogene Baulast (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.10.2013, a.a.O.) muss eine Zufahrtsbaulast die auf dem Grundstück für eine jederzeitige Benutzung freizuhaltenden Zufahrts- bzw. Abfahrtsflächen eindeutig erkennen lassen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 08.08.2013 - 7 A 3001/11 -). Daran fehlt es hier. Denn wo sich die entsprechenden Zufahrts- bzw. Abfahrtsflächen befinden, lässt sich auch bei Berücksichtigung der Bauvorlagen zu dem im Betreff genannten, durchaus bestimmten Bauvorhaben nicht hinreichend bestimmen.
43 
So ist in dem Lageplan (Auszug aus dem Liegenschaftskataster) entgegen § 2 Abs. 6 Nr. 8 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) vom 02.04.1984 (GBl. S. 262, ber. GBl. 1984, S. 519), geänd. durch Verordnung vom 08.07.1985 (GBl. S. 234) gerade keine Abgrenzung von Flächen dargestellt, auf denen Baulasten ruhen. Vielmehr sind lediglich Richtungspfeile eingetragen, mit denen mehrere Zu- und Abfahrten (vgl. § 2 Abs. 6 Nr. 5 BauVorlVO) und auch nur im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. ...33 und nicht im Bereich des an die M... Straße angrenzenden Grundstücks Flst. Nr. ...32 angedeutet sind. Auch lassen jene nicht erkennen, in welcher Breite die Zufahrt zur jederzeitigen Benutzung überlassen werden sollen. Die gegenteilige Annahme des Landratsamts beruht offenbar auf einer unzutreffenden Interpretation des gesondert dargestellten Entwässerungsplans. Mit der darin - parallel zur Nordseite der Halle - eingetragenen Linie wird jedoch keine an ihr entlang führende Zufahrtsfläche abgegrenzt, sondern lediglich eine bestehende Leitung dargestellt. Auch im schriftlichen Teil des Lageplans ist in der entsprechenden Rubrik (5.) nichts zum wesentlichen Inhalt der das Baugrundstück betreffenden Zufahrtsbaulast angegeben. Damit lassen sich den Bauvorlagen des im „Betreff“ genannten Bauvorhabens - anders als die Fläche der gleichzeitig eingetragenen Abstandsflächenbaulast - weder Verlauf noch Breite der herzustellenden Zufahrt bestimmen, welche mit der Baulast gesichert werden sollte (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 15.05.1992, - 11 A 890/91 -, BRS 54 Nr. 158).
44 
Zwar stünde allein der Umstand, dass die Bauvorlagen zu dem im Betreff genannten Bauvorhaben nicht den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung entsprachen, der Bestimmtheit der Baulastübernahmeerklärung noch nicht entgegen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.10.2013 - 2 A 2554/12 -, BauR 2014, 541). Doch lassen sich die Zu- und Abfahrtsflächen auch nicht anderweitig durch Auslegung bestimmen. Dies zeigt letztlich auch der Umstand, dass in den von den Klägern in Bezug genommenen Bodenwertgutachten vom 26.07.1995 für das Grundstück Flst. Nr. ...34 bzw. vom 19.03.2008 für das Grundstück Flst. Nr. ...33 jeweils unterschiedliche Zufahrtsbreiten (4,5 bzw. 5,5 m) angenommen wurden. Auch der Beigeladene scheint inzwischen Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit zu haben, wenn er nunmehr geltend macht, dass eine flächenbezogene Baulast gar nicht in Rede stehe.
45 
Soweit das Verwaltungsgericht im Anschluss an den Beklagten und den Beigeladenen darauf abgehoben hat, dass die Zufahrt seinerzeit bereits hergestellt gewesen sei und insofern auch deren Verlauf klar gewesen sei, führt auch dies nicht auf eine hinreichende Bestimmtheit der Baulastübernahmeerklärung. So lässt sich der Erklärung schon nicht entnehmen, dass eine ganz bestimmte, bereits hergestellte Zufahrt gesichert werden sollte. Auch der Umstand, dass von der H e r s t e l l u n g einer Zufahrt die Rede war, spricht dagegen, dass auf eine bereits vorhandene Zufahrt Bezug genommen werden sollte. Abgesehen davon kann sich ein tatsächlicher Zustand jederzeit ändern (vgl. hierzu OVG NW, Beschl. v. 08.08.2013, a.a.O.), sodass dieser jedenfalls dann, wenn er - wie hier - nicht zuvor eindeutig (schriftlich oder zeichnerisch) festgehalten ist, nicht geeignet ist, einer Baulastübernahmeerklärung zur hinreichenden Bestimmtheit zu verhelfen. Da eine Pflicht zu einem bestimmten Handeln übernommen wurde, wäre diese vielmehr noch genauer zu umschreiben gewesen als eine bloße Unterlassungspflicht (vgl. OVG, Urt. v. 15.05.1992, a.a.O.). Dafür, dass, wie der Beigeladene meint, gegebenenfalls alle in Betracht kommenden Zufahrten gesichert werden sollten, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
46 
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil jedenfalls eine Zufahrt zur M... Straße gesichert werden sollte, welche zumindest den durch die typische Nutzung des im Betreff genannten Bauvorhabens entstehenden gewerblichen Verkehr aufzunehmen (vgl. OVG NW, Urt. v. 15.05.1992, a.a.O.) und insofern eine gewisse Mindestbreite und Tragfähigkeit aufzuweisen hatte, und der genaue Verlauf der Zufahrt noch durch die Bauherrin und Baulastverpflichteten bestimmt werden konnte. Denn abgesehen davon, dass für ein (stillschweigendes) gegebenenfalls nach billigem Ermessen auszuübendes Leistungsbestimmungsrecht insbesondere des Baulastverpflichteten (vgl. § 315 BGB entspr.) keine Anhaltspunkte bestehen, konnte die hinreichende Bestimmtheit im Hinblick auf eine im öffentlichen Interesse (zur Erschließungssicherung) jederzeit mögliche ordnungsrechtliche Durchsetzung der Baulastverpflichtung und die tatsächliche Publizitätswirkung des Baulastenverzeichnis nicht einstweilen offen bleiben. Daher kann es auch keine lediglich durch einen hinreichend bestimmten Zweck umschriebene - „nicht flächenbezogene“ - Zufahrtsbaulast geben, wie sie der Beigeladene offenbar für zulässig hält.
47 
Dem auf Löschung der Eintragung der Zufahrtsbaulast gerichteten Hauptantrag war daher schon aus diesem Grund stattzugeben.
48 
b) Darauf, ob die übernommene Verpflichtung zur Herstellung einer Zufahrt zur M... Straße überhaupt „baurechtlich bedeutsam“ war, kommt es danach nicht mehr an. Davon dürfte allerdings ohne weiteres auszugehen sein, da zwischen der durch Baulast übernommenen Verpflichtung und der Wahrnehmung der der Baurechtsbehörde obliegenden Aufgaben ein Zusammenhang bestand (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.01.2007, a.a.O.; Urt. v. 01.10.2004 - 3 S 1743/03 -, ESVGH 55, 97). Denn aufgrund des maßgeblichen, gerade von dem konkret beantragten B a u v o r h a b e n verursachten Erschließungsbedarfs dürfte im Hinblick auf den über das nördliche Rolltor abzuwickelnden gewerblichen Verkehr - planungsrechtlich eine gesicherte (Zweit-) Erschließung des Baugrundstücks von Norden her erforderlich gewesen sein (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 1 BauGB; BVerwG, Urt. v. 13.02.1976 - IV C 53.74 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 52).
49 
3. Über den hilfsweise gestellten, auf die Erklärung eines schriftlichen Verzichts (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 1 LBO n.F.) gerichteten Verpflichtungsantrag brauchte danach nicht mehr entschieden zu werden.
III.
50 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 154 Abs. 1 u. 3, § 159 Satz 1 VwGO.
IV.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
52 
Beschluss vom 3. Februar 2016
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 10.720,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG; ca. 134 m x ca. 3 m x 80,-- EUR/m2 x 33,33 % ).
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.12.2005 - 19 K 211/03 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern die Klägerin nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Baulast.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ... (...) in Ludwigsburg. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „ Tammer Feld“ Nr. .../01 vom 21.07.1969, der für das Grundstück ein Mischgebiet ausweist.
Anlässlich eines Antrages auf Erteilung einer Baugenehmigung gab die Rechtsvorgängerin der Klägerin am 25.03.1986 folgende Baulasterklärung ab:
„Die Fa. A.-R., …, beantragt eine Genehmigung für einen Heimwerkermarkt im EG des Gebäudes ... in Ludwigsburg-Nord nach den Planunterlagen der Planungsgruppe … .
Anlässlich dieser Nutzungsänderung verpflichtet sich die Fa. A.-R. für sich und ihre Rechtsnachfolger, nicht an Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, die negative Auswirkungen auf die Innenstadt und Stadtteilzentren („innenstadtschädliche“) haben könnten. Dies sind gemäß GMA-Gutachten vom Januar 1984 insbesondere die Branchen: Nahrungs-, Genuss-, Lebensmittel, Obst und Gemüse, Textilwaren, Schuhe, Lederwaren, Sport- und Freizeitartikel, Kleinelektrik einschließlich Radio, Fernsehen und Video.“
Die Baulast wurde am 12.06.1987 in das Baulastenverzeichnis der Beklagten, Baulastenblatt Nr. 3462, S. 1 lfd. Nr. 1 eingetragen.
Mit Schreiben vom 18.09.2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Löschung der Baulast. Diese sei wegen Verstoßes gegen materielles Baurecht nie wirksam entstanden. Die Sortimentsbeschränkung diene nicht der Sicherung öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Zumindest sei ihre Wirksamkeit zwischenzeitlich entfallen, da auf den Nachbargrundstücken die Firmen B. und I. großflächige Einzelhandelszentren errichtet hätten. Mit Schreiben vom 17.10.2002 lehnte die Beklagte die Löschung der Baulast ab. Diese sei wirksam bestellt worden und es bestehe nach wie vor ein öffentliches Interesse.
Am 17.01.2003 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zur Löschung hilfsweise zum Verzicht auf die Baulast zu verurteilen. Mit Urteil vom 02.12.2005 - 19 K 211/03 - hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Löschung der Baulast verurteilt. Zur Begründung ist ausgeführt, die Baulast sei unwirksam, da nie eine baurechtliche Bedeutsamkeit vorgelegen und nie ein baurechtlich relevantes öffentliches Interesse an ihr bestanden habe. Die Genehmigungsfähigkeit des Heimwerkermarktes habe nicht von der Baulast abgehangen; eine der Baugenehmigung entsprechende Nutzung sei ohne die Baulast gesichert gewesen. Die Voraussetzungen für eine Baulast auf Vorrat hätten ebenfalls nicht vorgelegen. Der Bebauungsplan enthalte keine sortimentsbeschränkenden Festsetzungen. Das Ziel der Verhinderung von Konsumabgang aus der Innenstadt habe keinen baurechtlichen Niederschlag gefunden. Die Ausweisung von Sondergebieten und die Errichtung großer Einkaufsmärkte in unmittelbarer Nähe sprächen gegen eine baurechtliche Bedeutsamkeit. Die Befürchtung der Beklagten, ohne die Sortimentsbeschränkung könnte aus dem Mischgebiet ein Sondergebiet entstehen, sei nicht nachvollziehbar. Nach dem Bebauungsplan seien Einzelhandelsbetriebe ohne Sortimentsbeschränkungen zulässig, sofern sie nicht der Einschränkung nach § 11 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO unterlägen oder sonst der Eigenart des Gebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO widersprächen. Die Beklagte könne bei zukünftigen Genehmigungsverfahren auf die Einhaltung dieser Vorschrift achten und damit eine unzulässige Bebauung verhindern. Das öffentliche Interesse ergebe sich auch nicht aus dem Gebot der Konfliktbewältigung, zumal der Bebauungsplan von 1969 stamme, die Baulast aber erst 1996 übernommen worden sei. Unerheblich sei, dass sich ein Grundstückseigentümer durch eine Baulast enger binden könne als ihn möglicherweise die Bauaufsichtsbehörde - etwa im Wege einer Auflage - hätte binden können, da für die Selbstbindung eine baurechtliche Bedeutsamkeit erforderlich sei, an der es fehle. Der Löschungsanspruch sei auch nicht verwirkt.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 23.01.2006 zugestellte Urteil am 14.02.2006 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 22.05.2006 - 3 S 454/06 - hat der Senat die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.12.2005 - 19 K 211/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich das Grundstück bei Stellung des Bauantrags für die Ansiedlung innenstadtschädlicher Sortimente geeignet habe. Im Rahmen ihrer Planungshoheit habe sie ein Märktekonzept entwickelt, das die Standorte innenstadtrelevanter Sortimente festlege und beabsichtige, andere Standorte von derartigen Sortimenten freizuhalten. Dies hätte auf dem Grundstück der Klägerin durch Änderung des Bebauungsplans umgesetzt werden können. Wegen der Baulast sei hierauf verzichtet worden. Dies zeige deren hohe bodenrechtliche Relevanz. Die Baulast verbiete grundstücksbezogen, die genehmigte innenstadtunschädliche Einzelhandelsnutzung in eine innenstadtschädliche umzuwandeln. Ob eine solche Nutzungsänderung genehmigungspflichtig sei, werde im Einzelfall unterschiedlich beantwortet. Selbst im Falle einer Genehmigungspflicht könnte die Nutzung formell illegal, jedoch materiell im Einklang mit dem Bebauungsplan geändert und auf diese Weise eine innenstadtschädliche Einzelhandelsnutzung bestandsgeschützt aufgenommen werden. Derartige Nutzungsänderungen verbiete die Baulast, weshalb sie von der Baurechtsbehörde unterbunden werden könnten. Auch aus diesem Grund habe sie baurechtliche Bedeutsamkeit. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht ein öffentliches Interesse am Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelsnutzung verneint, wenn in einem angrenzenden Plangebiet ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel ohne derartige Einzelhandelsbeschränkung zugelassen werde. Das Einzelhandelskonzept ziele gerade darauf, im Rahmen des planerischen Ermessens Standorte auszuweisen, an denen innenstadtrelevanter Einzelhandel stattfinden solle. Durch ein Sondergebiet könnten Sortimente und Flächen so festgelegt werden, dass mit einer Beeinträchtigung der Innenstadt nicht gerechnet werden müsse. Dies habe nicht zur Folge, dass auch in angrenzenden Plangebieten innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen zugelassen werden müssten. Logische Folge der Festsetzung eines Einzelhandel-Sondergebiets sei der Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelsnutzungen in den anschließenden Gebieten, um die Steuerungsfunktion des Märktekonzeptes und der Festsetzung greifen zu lassen. Dass es dabei Grenzziehungen gebe, die für die anschließenden Grundstückseigentümer nachteilig seien und deren Interessen widersprächen, liege in der Natur der Sache. Deshalb könne aber nicht das baurechtlich relevante öffentliche Interesse verneint werden. Zu berücksichtigen sei, dass in Mischgebieten ein öffentliches Interesse am Ausschluss innenstadtrelevanter Nutzungen daraus folgen könne, dass dort zwar nur nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig seien, eine Agglomeration aber schwer zu verhindern sei. Um die negativen städtebaulichen Agglomerationswirkungen selbstständiger Betriebe unterhalb der Großflächigkeit zu vermeiden, bestehe nur die Möglichkeit, innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen insgesamt auszuschließen. Dies habe vorliegend durch Änderung des Bebauungsplans oder durch Übernahme der Baulast geschehen können. Das öffentliche Interesse, außerhalb des Sondergebiets innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen nicht zuzulassen, bestehe fort, weshalb das baurechtlich relevante öffentliche Interesse am Bestand der Baulast heute noch vorliege. Die Baulast beinhalte die Verpflichtung, ein sich aus dem Bebauungsplan ergebendes Recht nicht auszuüben. Damit handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, zu einem das Grundstück der Klägerin betreffenden Unterlassen, das sich nicht schon aus einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift ergebe. Aufgrund der Baulast könne die Baurechtsbehörde gegen baulastwidrige Verhaltensweisen vorgehen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, auf die Baulast zu verzichten. Unerheblich sei, dass sich die Baulast nach ihrem Wortlaut nur auf die Verpflichtung beziehe, nicht an Einzelhandelsunternehmen zu vermieten. Es sei offenkundig, dass damit die Verpflichtung des Eigentümers habe geregelt werden sollen, das Grundstück nicht in dem genannten Sinne zu nutzen. Bei der Erklärung handle es sich um eine auslegungsbedürftige und -fähige Willensäußerung. Dabei komme es nach § 133 BGB für den Bedeutungsgehalt auf den Empfängerhorizont an. Es bestehe kein ernsthafter Zweifel, dass die Beklagte bei Annahme der Erklärung davon habe ausgehen dürfen und ausgegangen sei, dass mit dieser eine öffentlich-rechtliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit begründet werden sollte. Den Beteiligen seien die Zusammenhänge bekannt gewesen. Deshalb könne dem objektiven Erklärungswert nur die Bedeutung beigemessen werden, die sich auf die Grundstücksnutzung beziehe und von der bisher alle Beteiligten ausgegangen seien.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen,
15 
hilfsweise,
16 
die Beklagte zu verpflichten, auf die im Baulastenverzeichnis der Beklagten im Baulastenblatt Nr. 3462, S. 1 unter der lfd. Nr. 1 eingetragene Baulast zu verzichten und diese zu löschen.
17 
Zur Begründung wird ausgeführt, nach dem eindeutigen Wortlaut beziehe sich die Baulast auf Vermietungen. Dies sei baurechtlich ohne Bedeutung und von der Baurechtsbehörde nicht zu berücksichtigen. Damit habe die Baulast keine baurechtlich relevante öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Inhalt. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts bedürfe es keiner korrigierenden oder erweiternden Auslegung. Ausgeschlossen sei nur eine Vermietung, nicht aber eine Nutzung insbesondere durch die Eigentümerin selbst. Auch fehle es an baurechtlichen Vorgaben, die die Verpflichtung rechtfertigen könnten. Es sei daher konsequent, dass sich die Verpflichtung ausschließlich auf ein privatrechtliches Tun beziehe. Eine solche zivilrechtliche Verpflichtung habe durch Baulast nicht übernommen werden können. Zudem fehle es an der baurechtlichen Bedeutsamkeit. Soweit sich die Beklagte auf ihr Märktekonzept und die Möglichkeit einer Bebauungsplanänderung berufe, belege dies die fehlende baurechtliche Relevanz. Erst mit Umsetzung in einem Bebauungsplan wäre das Märktekonzept baurechtlich bedeutsam. Eine Nutzungsänderung wäre derzeit ohne die Baulast problemlos zulässig. Das von der Beklagten ins Feld geführte Märktekonzept sei Wirtschaftspolitik, aber keine Bodenordnung im Sinne des Bauplanungsrechts. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass jedenfalls zwischenzeitlich kein öffentliches Interesse an der Verpflichtung mehr bestehe. Die Ausweisung von Sondergebieten und die Errichtung großer Einkaufsmärkte unmittelbar angrenzend an ihr Grundstück lasse einen denkbaren Schutz innenstadtrelevanter Sortimente obsolet werden. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die Ausweisung derartiger Sondergebiete es erforderlich mache, Grenzen zu ziehen und eine weitere Ausweitung innenstadtschädlicher Sortimente zu verhindern. Die Erforderlichkeit einer Grenzziehung ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass in dem angrenzenden Mischgebiet durch Agglomeration kleinerer Einzelhandelsbetriebe eine Beeinträchtigung des Einzelhandels in der Innenstadt erfolgen könne. Ein baurechtliches öffentliches Interesse würde voraussetzen, dass das Märktekonzept planungsrechtlichen Niederschlag gefunden habe und eine Abgrenzung im Einzelnen tatsächlich bestehe. Solange es an der planungsrechtlichen Umsetzung fehle, bestehe kein öffentliches Interesse.
18 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die dem Senat vorgelegten Aktenauszüge der Beklagten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 19 K 211/03 - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügt der innerhalb der Monatsfrist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingegangene Schriftsatz der Beklagten den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht hinsichtlich des von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag verfolgten Löschungsbegehrens stattgegeben. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag.
20 
Die Löschung der im Baulastenverzeichnis der Beklagten, Baulastenblatt Nr. 3462, S. 1 lfd. Nr. 1 eingetragenen Baulast ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - im Wege einer allgemeine Leistungsklage zu verfolgen, da weder die Eintragung einer Baulasterklärung in das Baulastenverzeichnis noch die Löschung einer derartigen Eintragung einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 LVwVfG darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.06.1990 - 8 S 637/90 -, VBlBW 1991, 59 m.w.N.).
21 
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Baulast. Da diese nicht wirksam ist, ist das Baulastenverzeichnis insoweit unrichtig. Die Ausweisung einer nicht vorhandenen öffentlich-rechtlichen Beschränkung in einem öffentlichen Register, für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit immerhin eine tatsächliche Vermutung streitet, ist eine Eigentumsbeeinträchtigung, deren Beseitigung der Eigentümer aufgrund seines Eigentumsrechts verlangen kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12.12.1986 - 1 A 172/86 -, BRS 46, Nr. 164).
22 
1. Nach § 71 Abs. 1 LBO können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Da die Baulast öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des jeweiligen Grundstückseigentümers des belasteten Grundstücks gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schafft, die ggf. durch eine bauaufsichtliche Verfügung durchzusetzen sind, müssen Umfang und Inhalt der übernommenen Verpflichtung aus der Erklärung heraus hinreichend bestimmbar sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Baulasterklärung um eine einseitige Willenserklärung handelt, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB auszulegen ist. Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB). Wirklicher Wille ist nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte Wille, sondern nur der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, nämlich der Adressat der Baulast, also die Baurechtsbehörde, diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstehen durfte (sog. „objektiver Empfängerhorizont“, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13.06.1984 - 3 S 696/84 -, VBlBW 1984, 381, und vom 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -).
23 
In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Baulast die Verpflichtung der damaligen Grundstückseigentümerin und ihrer Rechtsnachfolger enthält, nicht an Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, die aufgrund des von ihnen geführten Warensortiments innenstadtschädliche Auswirkungen haben. Soweit die Beklagte die Verpflichtung in einem weitergehenden Sinne dahin verstanden haben möchte, das Grundstück - auch etwa durch den jeweiligen Eigentümer - nicht in einer entsprechenden Art und Weise zu nutzen, kann ein entsprechender Verpflichtungswille dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Unterlassungserklärung nicht entnommen werden. Auch die offensichtlich nur noch rudimentär vorhandenen Unterlagen aus dem Baugenehmigungsverfahren, anlässlich dessen die Erklärung von der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgegeben worden ist, enthalten keine Hinweise für die von der Beklagten gewünschte Auslegung. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen ging es im damaligen Genehmigungsverfahren offensichtlich um die Umnutzung von der Eigentümerin zuvor als Autohaus - selbst - genutzter Räume in einen - fremd genutzten - Baumarkt. Dies dürfte erklären, warum die Verpflichtung sich auf den Tatbestand der Vermietung bezieht. Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass bei Abgabe der Erklärung die Gefahr einer innenstadtschädlichen Eigennutzung eher fern gelegen habe. Damit sind die Beteiligten zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich davon ausgegangen, dass eine auf den Tatbestand der Vermietung beschränkte Unterlassungsverpflichtung der Grundstückseigentümerin den von der Beklagten angestrebten Zentrenschutz ausreichend sichert. Auch in den von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgelegten Schriftstücken wird nur darauf abgestellt, dass die Eigentümerin sich durch Baulast verpflichtet habe, nicht an entsprechende Einzelhandelsunternehmen zu vermieten. Allein der Umstand, dass eine Erklärung diesen Inhalts den angestrebten Zentrenschutz objektiv nicht wirksam sicherstellt, rechtfertigt es nicht, die von der damaligen Grundstückseigentümerin übernommene Verpflichtung über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus in dem von der Beklagten gewünschten weitergehenden Sinne zu verstehen, zumal ausweislich der im Berufungsverfahren vorgelegten Unterrichtung des Bauausschusses durch das Bauordnungsamt vom 17.09.1986 schon damals auf Seiten der Beklagten gesehen wurde, dass durch die Baulast zwar möglicherweise bezogen auf das konkrete Bauvorhaben planungsrechtliche Bedenken beseitigt werden könnten, dessen ungeachtet eine Änderung des Bebauungsplans aber für notwendig erachtet und ausdrücklich empfohlen worden ist.
24 
2. Die so auszulegende Verpflichtung konnte im Wege einer Baulast nicht wirksam eingegangen werden. Wie oben dargelegt können durch Baulast nur öffentlich-rechtliche Verpflichtungen begründet werden. Auch kann nicht jedes grundstücksbezogene Verhalten Gegenstand einer Baulast sein. § 71 LBO erlaubt nicht, Baulasten durch Entgegennahme entsprechender Verpflichtungserklärungen seitens der Baurechtsbehörde schlechthin mit jedem beliebigen Inhalt zu begründen. Der zulässige Inhalt einer Baulast ist aus dem Gesamtzusammenhang der Normen des öffentlichen Baurechts zu bestimmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1974 - III 1343/72 -, BRS 28, Nr. 123 zu § 108 LBO a.F.). Bei der Baulast handelt es sich um ein Rechtsinstitut des Bauordnungsrechts. Mit der Baulast sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung oder Nutzungsänderung entgegenstehen können. Damit setzt die Baulast einen Zusammenhang mit dem Baugeschehen voraus. An der baurechtlichen Relevanz fehlt es, wenn keinerlei Zusammenhang mit einem Bauvorhaben i.S.d. LBO besteht. Sinn und Zweck der Baulast besteht nicht darin, unabhängig vom Baugeschehen grundstücksbezogenen Verpflichtungen eine öffentlich-rechtliche dingliche Wirkung zu verleihen, gewissermaßen im Sinne einer generellen öffentlich-rechtlichen Grunddienstbarkeit. Die Baulast setzt damit einen Zusammenhang mit einem baurechtlich relevanten Tun, Dulden oder Unterlassen voraus; als ein spezifisch bauaufsichtliches Instrument greift sie unmittelbar in das Regelungsgefüge ein, das für die Zulässigkeit der baulichen Nutzung und damit für die Entscheidung über die Baugenehmigung bestimmend ist. Dagegen eröffnet sie nicht generell die Möglichkeit, in öffentlich-rechtlicher Form Verpflichtungen auch dann zu übernehmen, wenn hierfür unter baurechtlichen Aspekten kein auch nur entferntes Bedürfnis erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.1994 - 4 B 175/94 -, BauR 1995, 377 m.w.N.). Wegen mangelnder baurechtlicher Bedeutsamkeit inhaltlich unzulässig ist eine baulastmäßige Verpflichtung, wenn kein sachlicher Gesichtspunkt erkennbar ist, auf Grund dessen sie in absehbarer Zeit baurechtliche Bedeutung gewinnen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.2004 - 3 S 1743/03 -, VBlBW 2005, 73 m.w.N.).
25 
Baurechtliche Bedeutsamkeit ist gegeben, wenn zwischen der durch Baulast übernommenen Verpflichtung und der Wahrnehmung der der Baurechtsbehörde obliegenden Aufgaben ein Zusammenhang besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Aufgabenbereich der Baurechtsbehörde nicht nur die Beachtung der bauordnungsrechtlichen, sondern auch sonstiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen gehört. Auch die Erfüllung dieser Anforderungen kann durch Baulast gesichert werden. Die Vorschriften müssen aber in die Entscheidungskompetenz der Baurechtsbehörde im Zusammenhang mit der baurechtlichen Beurteilung von Anlagen fallen. Gegenstand der Baulast können deshalb grundsätzlich alle Anforderungen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften i.S.d. § 58 Abs. 1 LBO sein (vgl. Sauter, LBO Bad.-Württ., 3. Auflage, Stand Januar 2006). Damit darf sich eine Baulast auch auf die Nutzung eines Grundstücks in bodenrechtlicher (bebauungsrechtlicher) Hinsicht beziehen; denn darauf erstreckt sich allgemein das bauaufsichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216/87 -, Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24).
26 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend keine wirksame Baulast entstanden. Die in der Baulast übernommene Verpflichtung, nicht an bestimmte Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, knüpft an einen privatrechtlichen Rechtsvorgang an. Allein der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch die ausdrücklich als „Baulasterklärung“ bezeichnete Verpflichtung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eingehen wollte, ändert daran nichts. Das Baurecht enthält zwar Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung (vgl. etwa § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Diese betreffen aber die tatsächliche Nutzung und nicht den einer Nutzung möglicherweise vorgelagerten Vorgang der zivilrechtlichen Nutzungsüberlassung. Mithin handelt es bei der Verpflichtung, nicht an bestimmte Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, schon nicht um dem öffentlichen Recht zuzuordnende Verpflichtung. Im Übrigen fehlt der übernommenen Verpflichtung auch die erforderliche baurechtliche Bedeutsamkeit, da sie nur die Vermietung des Grundstücks an ein Einzelhandelsunternehmen mit zentrenrelevantem Sortiment verbietet, nicht aber eine entsprechende Nutzung des Grundstücks, etwa unmittelbar durch den jeweiligen Grundstückseigentümer. Durch die Baulast sollten zwar möglicherweise planungsrechtliche Bedenken bezüglich der beabsichtigten und zur Genehmigung gestellten Nutzungsänderung ausgeräumt werden. Der bloße Tatbestand der Vermietung stellt aber keine Handlung dar, die nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Baurechtsvorschriften eine Verfügung der Baurechtsbehörde gegen die Klägerin als Grundstückseigentümerin rechtfertigen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Baulast ausschließlich öffentlichen Interessen dient (vgl. Sauter, a.a.O., § 71 RdNr. 14) und sich nur auf Regelungen beziehen darf, die für die Baurechtsbehörde entscheidungserheblich sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.1986 - 8 S 1282/86 -). Hieran fehlt es vorliegend, da die Baulast ihrem Inhalt nach keine Verpflichtung bezüglich der - für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit maßgeblichen - Nutzung des Grundstücks der Klägerin enthält, sondern sich ausschließlich auf den vorgelagerten zivilrechtlichen Vorgang der Vermietung bezieht, der für sich gesehen für die Baurechtsbehörde bei der Erfüllung ihrer bauaufsichtlichen Aufgaben ohne Bedeutung ist. Zivilrechtliche Vereinbarungen unterliegen grundsätzlich nicht der Prüfungskompetenz der Baurechtsbehörde und sind damit baurechtlich irrelevant (vgl. auch § 58 Abs. 3 LBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird). Damit fehlt der Baulast die Eignung, einen etwaigen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen von der Baurechtsbehörde zu beachtenden Vorschriften auszuräumen.
27 
3. Ist die im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast mithin unwirksam, hat die Klägerin einen Anspruch auf Löschung. Dieser Anspruch ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - nicht verwirkt. Die Verwirkung eines Rechts setzt neben einem erheblichen Zeitraum zwischen Entstehung und Geltendmachung des Rechts besondere Umstände voraus, nach denen der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.06.1990 - a.a.O. - m.w.N.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht worden ist.
28 
Damit hat das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich des Hauptantrags zu Recht stattgegeben und ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG n.F. endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügt der innerhalb der Monatsfrist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingegangene Schriftsatz der Beklagten den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht hinsichtlich des von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag verfolgten Löschungsbegehrens stattgegeben. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag.
20 
Die Löschung der im Baulastenverzeichnis der Beklagten, Baulastenblatt Nr. 3462, S. 1 lfd. Nr. 1 eingetragenen Baulast ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - im Wege einer allgemeine Leistungsklage zu verfolgen, da weder die Eintragung einer Baulasterklärung in das Baulastenverzeichnis noch die Löschung einer derartigen Eintragung einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 LVwVfG darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.06.1990 - 8 S 637/90 -, VBlBW 1991, 59 m.w.N.).
21 
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Baulast. Da diese nicht wirksam ist, ist das Baulastenverzeichnis insoweit unrichtig. Die Ausweisung einer nicht vorhandenen öffentlich-rechtlichen Beschränkung in einem öffentlichen Register, für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit immerhin eine tatsächliche Vermutung streitet, ist eine Eigentumsbeeinträchtigung, deren Beseitigung der Eigentümer aufgrund seines Eigentumsrechts verlangen kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12.12.1986 - 1 A 172/86 -, BRS 46, Nr. 164).
22 
1. Nach § 71 Abs. 1 LBO können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Da die Baulast öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des jeweiligen Grundstückseigentümers des belasteten Grundstücks gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schafft, die ggf. durch eine bauaufsichtliche Verfügung durchzusetzen sind, müssen Umfang und Inhalt der übernommenen Verpflichtung aus der Erklärung heraus hinreichend bestimmbar sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Baulasterklärung um eine einseitige Willenserklärung handelt, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB auszulegen ist. Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB). Wirklicher Wille ist nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte Wille, sondern nur der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, nämlich der Adressat der Baulast, also die Baurechtsbehörde, diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstehen durfte (sog. „objektiver Empfängerhorizont“, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13.06.1984 - 3 S 696/84 -, VBlBW 1984, 381, und vom 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -).
23 
In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Baulast die Verpflichtung der damaligen Grundstückseigentümerin und ihrer Rechtsnachfolger enthält, nicht an Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, die aufgrund des von ihnen geführten Warensortiments innenstadtschädliche Auswirkungen haben. Soweit die Beklagte die Verpflichtung in einem weitergehenden Sinne dahin verstanden haben möchte, das Grundstück - auch etwa durch den jeweiligen Eigentümer - nicht in einer entsprechenden Art und Weise zu nutzen, kann ein entsprechender Verpflichtungswille dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Unterlassungserklärung nicht entnommen werden. Auch die offensichtlich nur noch rudimentär vorhandenen Unterlagen aus dem Baugenehmigungsverfahren, anlässlich dessen die Erklärung von der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgegeben worden ist, enthalten keine Hinweise für die von der Beklagten gewünschte Auslegung. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen ging es im damaligen Genehmigungsverfahren offensichtlich um die Umnutzung von der Eigentümerin zuvor als Autohaus - selbst - genutzter Räume in einen - fremd genutzten - Baumarkt. Dies dürfte erklären, warum die Verpflichtung sich auf den Tatbestand der Vermietung bezieht. Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass bei Abgabe der Erklärung die Gefahr einer innenstadtschädlichen Eigennutzung eher fern gelegen habe. Damit sind die Beteiligten zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich davon ausgegangen, dass eine auf den Tatbestand der Vermietung beschränkte Unterlassungsverpflichtung der Grundstückseigentümerin den von der Beklagten angestrebten Zentrenschutz ausreichend sichert. Auch in den von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgelegten Schriftstücken wird nur darauf abgestellt, dass die Eigentümerin sich durch Baulast verpflichtet habe, nicht an entsprechende Einzelhandelsunternehmen zu vermieten. Allein der Umstand, dass eine Erklärung diesen Inhalts den angestrebten Zentrenschutz objektiv nicht wirksam sicherstellt, rechtfertigt es nicht, die von der damaligen Grundstückseigentümerin übernommene Verpflichtung über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus in dem von der Beklagten gewünschten weitergehenden Sinne zu verstehen, zumal ausweislich der im Berufungsverfahren vorgelegten Unterrichtung des Bauausschusses durch das Bauordnungsamt vom 17.09.1986 schon damals auf Seiten der Beklagten gesehen wurde, dass durch die Baulast zwar möglicherweise bezogen auf das konkrete Bauvorhaben planungsrechtliche Bedenken beseitigt werden könnten, dessen ungeachtet eine Änderung des Bebauungsplans aber für notwendig erachtet und ausdrücklich empfohlen worden ist.
24 
2. Die so auszulegende Verpflichtung konnte im Wege einer Baulast nicht wirksam eingegangen werden. Wie oben dargelegt können durch Baulast nur öffentlich-rechtliche Verpflichtungen begründet werden. Auch kann nicht jedes grundstücksbezogene Verhalten Gegenstand einer Baulast sein. § 71 LBO erlaubt nicht, Baulasten durch Entgegennahme entsprechender Verpflichtungserklärungen seitens der Baurechtsbehörde schlechthin mit jedem beliebigen Inhalt zu begründen. Der zulässige Inhalt einer Baulast ist aus dem Gesamtzusammenhang der Normen des öffentlichen Baurechts zu bestimmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1974 - III 1343/72 -, BRS 28, Nr. 123 zu § 108 LBO a.F.). Bei der Baulast handelt es sich um ein Rechtsinstitut des Bauordnungsrechts. Mit der Baulast sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung oder Nutzungsänderung entgegenstehen können. Damit setzt die Baulast einen Zusammenhang mit dem Baugeschehen voraus. An der baurechtlichen Relevanz fehlt es, wenn keinerlei Zusammenhang mit einem Bauvorhaben i.S.d. LBO besteht. Sinn und Zweck der Baulast besteht nicht darin, unabhängig vom Baugeschehen grundstücksbezogenen Verpflichtungen eine öffentlich-rechtliche dingliche Wirkung zu verleihen, gewissermaßen im Sinne einer generellen öffentlich-rechtlichen Grunddienstbarkeit. Die Baulast setzt damit einen Zusammenhang mit einem baurechtlich relevanten Tun, Dulden oder Unterlassen voraus; als ein spezifisch bauaufsichtliches Instrument greift sie unmittelbar in das Regelungsgefüge ein, das für die Zulässigkeit der baulichen Nutzung und damit für die Entscheidung über die Baugenehmigung bestimmend ist. Dagegen eröffnet sie nicht generell die Möglichkeit, in öffentlich-rechtlicher Form Verpflichtungen auch dann zu übernehmen, wenn hierfür unter baurechtlichen Aspekten kein auch nur entferntes Bedürfnis erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.1994 - 4 B 175/94 -, BauR 1995, 377 m.w.N.). Wegen mangelnder baurechtlicher Bedeutsamkeit inhaltlich unzulässig ist eine baulastmäßige Verpflichtung, wenn kein sachlicher Gesichtspunkt erkennbar ist, auf Grund dessen sie in absehbarer Zeit baurechtliche Bedeutung gewinnen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.2004 - 3 S 1743/03 -, VBlBW 2005, 73 m.w.N.).
25 
Baurechtliche Bedeutsamkeit ist gegeben, wenn zwischen der durch Baulast übernommenen Verpflichtung und der Wahrnehmung der der Baurechtsbehörde obliegenden Aufgaben ein Zusammenhang besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Aufgabenbereich der Baurechtsbehörde nicht nur die Beachtung der bauordnungsrechtlichen, sondern auch sonstiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen gehört. Auch die Erfüllung dieser Anforderungen kann durch Baulast gesichert werden. Die Vorschriften müssen aber in die Entscheidungskompetenz der Baurechtsbehörde im Zusammenhang mit der baurechtlichen Beurteilung von Anlagen fallen. Gegenstand der Baulast können deshalb grundsätzlich alle Anforderungen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften i.S.d. § 58 Abs. 1 LBO sein (vgl. Sauter, LBO Bad.-Württ., 3. Auflage, Stand Januar 2006). Damit darf sich eine Baulast auch auf die Nutzung eines Grundstücks in bodenrechtlicher (bebauungsrechtlicher) Hinsicht beziehen; denn darauf erstreckt sich allgemein das bauaufsichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216/87 -, Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24).
26 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend keine wirksame Baulast entstanden. Die in der Baulast übernommene Verpflichtung, nicht an bestimmte Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, knüpft an einen privatrechtlichen Rechtsvorgang an. Allein der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch die ausdrücklich als „Baulasterklärung“ bezeichnete Verpflichtung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eingehen wollte, ändert daran nichts. Das Baurecht enthält zwar Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung (vgl. etwa § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Diese betreffen aber die tatsächliche Nutzung und nicht den einer Nutzung möglicherweise vorgelagerten Vorgang der zivilrechtlichen Nutzungsüberlassung. Mithin handelt es bei der Verpflichtung, nicht an bestimmte Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, schon nicht um dem öffentlichen Recht zuzuordnende Verpflichtung. Im Übrigen fehlt der übernommenen Verpflichtung auch die erforderliche baurechtliche Bedeutsamkeit, da sie nur die Vermietung des Grundstücks an ein Einzelhandelsunternehmen mit zentrenrelevantem Sortiment verbietet, nicht aber eine entsprechende Nutzung des Grundstücks, etwa unmittelbar durch den jeweiligen Grundstückseigentümer. Durch die Baulast sollten zwar möglicherweise planungsrechtliche Bedenken bezüglich der beabsichtigten und zur Genehmigung gestellten Nutzungsänderung ausgeräumt werden. Der bloße Tatbestand der Vermietung stellt aber keine Handlung dar, die nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Baurechtsvorschriften eine Verfügung der Baurechtsbehörde gegen die Klägerin als Grundstückseigentümerin rechtfertigen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Baulast ausschließlich öffentlichen Interessen dient (vgl. Sauter, a.a.O., § 71 RdNr. 14) und sich nur auf Regelungen beziehen darf, die für die Baurechtsbehörde entscheidungserheblich sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.1986 - 8 S 1282/86 -). Hieran fehlt es vorliegend, da die Baulast ihrem Inhalt nach keine Verpflichtung bezüglich der - für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit maßgeblichen - Nutzung des Grundstücks der Klägerin enthält, sondern sich ausschließlich auf den vorgelagerten zivilrechtlichen Vorgang der Vermietung bezieht, der für sich gesehen für die Baurechtsbehörde bei der Erfüllung ihrer bauaufsichtlichen Aufgaben ohne Bedeutung ist. Zivilrechtliche Vereinbarungen unterliegen grundsätzlich nicht der Prüfungskompetenz der Baurechtsbehörde und sind damit baurechtlich irrelevant (vgl. auch § 58 Abs. 3 LBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird). Damit fehlt der Baulast die Eignung, einen etwaigen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen von der Baurechtsbehörde zu beachtenden Vorschriften auszuräumen.
27 
3. Ist die im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast mithin unwirksam, hat die Klägerin einen Anspruch auf Löschung. Dieser Anspruch ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - nicht verwirkt. Die Verwirkung eines Rechts setzt neben einem erheblichen Zeitraum zwischen Entstehung und Geltendmachung des Rechts besondere Umstände voraus, nach denen der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.06.1990 - a.a.O. - m.w.N.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht worden ist.
28 
Damit hat das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich des Hauptantrags zu Recht stattgegeben und ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG n.F. endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.


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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 489,45 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in einer Streitigkeit um die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität.

2

Den Antrag des Klägers auf Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Außenwirtschaft/Internationales Management zum Sommersemester 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2010 ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. März 2010 Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 28. April 2010 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, den Kläger vorläufig bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache zum ersten Fachsemester in dem genannten Studiengang nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2010 zuzulassen. Diesen Beschluss setzte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2010 mit der Maßgabe um, dass der Kläger nach Erfüllung von im Einzelnen benannten Voraussetzungen endgültig zugelassen sei. Mit weiterem Bescheid vom 30. September 2010 erklärte die Beklagte, dass dem Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Zulassung mit dem Bescheid vom 7. Mai 2010 abgeholfen worden sei; der Kläger sei mittlerweile vollständig zugelassen. Die Beklagte verfügte weiter, dass sie die Kosten des Verfahrens trage und die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen sei. Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 für notwendig zu erklären. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert, die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.

II

3

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und des Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen des Klägers in der Begründung seiner Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

5

a) Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

„ob in Fällen, in denen das Vorverfahren gegenüber dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine eigenständige Bedeutung hat, sondern sich auf eine reine Formalität beschränkt, keine Notwendigkeit für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG bzw. § 80 Abs. 2 VwVfG besteht."

6

Dieser Frage kommt keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie in einem Revisionsverfahren weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig ist. Die Maßstäbe für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. der wortgleichen, nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen Bestimmung des § 80 Abs. 2 HmbVwVfG sind, soweit sie sich verallgemeinern lassen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Die konkrete Entscheidung unter Anwendung dieser Maßstäbe setzt stets und so auch im vorliegenden Fall eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen es keinen Anknüpfungspunkt für eine fallübergreifende Klärung im Sinne der von dem Kläger aufgeworfenen Frage gibt.

7

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5 und vom 1. Juni 2010 - BVerwG 6 B 77.09 - juris Rn. 6) ist die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als diejenige von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Dabei ist die Frage der Notwendigkeit unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts danach nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.

8

Von diesen Maßstäben ist das Oberverwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil ausgegangen (UA S. 7 f.). Der Kläger erkennt dies in seiner Beschwerdebegründung (S. 7) ausdrücklich an. Indem der Kläger gleichwohl die oben genannte Frage als grundsätzlich bedeutsam aufwirft, läuft sein Beschwerdevortrag darauf hinaus, dass das Oberverwaltungsgericht die besagten Maßstäbe lediglich als Grundlage für die Etablierung einer in der Rechtsprechungspraxis der zweitinstanzlichen Gerichte nicht einheitlich vertretenen und deshalb grundsätzlich klärungsbedürftigen Sonderrechtsprechung zur regelmäßig nicht gegebenen Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beim Streit um die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität angewandt habe.

9

Hierdurch wird der Kläger der Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Dessen Feststellung (UA S. 8 f., 11), dass der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 wegen des Interesses des Klägers an einer unmittelbaren Studienaufnahme und der dadurch bedingten Vorrangigkeit des gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht von maßgeblicher Bedeutung, inhaltlich nicht aufwändig und nur formal einzulegen gewesen sei, um die Bestandskraft der Ablehnung zu verhindern, verliert nicht dadurch ihren auf den entschiedenen Fall bezogenen tatsächlichen Charakter, dass es sich bei einer solchen Konstellation nach dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts um den Regelfall des außerkapazitären Zulassungsstreits handelt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Oberverwaltungsgericht in dieser Konstellation in ständiger Rechtsprechung regelmäßig annimmt, dass es dem betroffenen Studienplatzbewerber - anders als in der Fallgruppe, in der die angegangene Hochschule deutlich gemacht habe, dass sie auch nach der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls keine endgültige Studienzulassung vornehmen wolle - zumutbar sei, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe zu erheben (vgl. zu diesen Fallgruppen: OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 3 Nc 2/13 - juris Rn. 5 f.). Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht mit Bezug auf den entschiedenen Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht weiter festgestellt hat (UA S. 9 f.), dass der Bildungs- und Erfahrungsstand des Klägers und die im Internet zugänglichen, auch die beklagte Hochschule erfassenden Hinweise zur Studienplatzbeschaffung des Allgemeinen Studentenausschusses der Universität Hamburg eine Widerspruchseinlegung ohne anwaltliche Hilfe ermöglicht hätten und dass der überwiegende Teil der Studenten Widerspruchsverfahren in Zulassungsstreitigkeiten ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß betreibe.

10

b) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht der Kläger ferner darin,

„ob ein durch einen Bescheid beschwerter Bürger, wenn eine Übernahme von Anwaltskosten nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG ausscheidet, da das Vorverfahren eine reine Formalität darstellt, zumindest die Kosten einer anwaltlichen Beratung über das sinnvolle weitere Vorgehen gegen den Bescheid in Höhe der Beratungsgebühr nach § 34 RVG als notwendige Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung nach §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG erstattet verlangen kann."

11

Auch diese Frage, die sich auf den von dem Kläger im Verfahren angebrachten Hilfsantrag bezieht, rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie bedarf nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, weil sie sich entgegen der Ansicht des Klägers anhand der Maßstäbe, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. April 1988 - BVerwG 6 C 41.85 - (BVerwGE 79, 226 <229 ff.> = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 S. 12 ff.) aufgestellt hat, ohne Weiteres - unter Berücksichtigung der bisherigen Darlegungen verneinend - beantworten lässt.

12

Danach stellt die in § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG) enthaltene Bestimmung eine Sonderregelung für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines in Anspruch genommenen Rechtsanwalts für den Fall dar, dass dieser Anwalt - wie im vorliegenden Fall - für die Rechtswahrnehmung im Widerspruchsverfahren förmlich bevollmächtigt worden ist. Nur dann, wenn ein Rechtsanwalt nicht nach außen erkennbar förmlich als Bevollmächtigter bestellt worden ist, sondern den Widerspruchsführer lediglich intern beraten hat, ist für die Erstattung von Anwaltskosten der Rückgriff auf die allgemeine Kostenerstattungsregelung des § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG) möglich. Auch in einem solchen Fall gelten allerdings, was die Notwendigkeit der durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung entstandenen Aufwendungen anbelangt, im Verfahren der Kostenfestsetzung nach § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG prinzipiell die gleichen Maßstäbe wie für die gemäß § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG schon im Rahmen der Kostenentscheidung zu treffende Bestimmung, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

13

2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil unter einem Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet.

14

a) Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es Vortrag, den er im Berufungsverfahren angebracht habe, in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht erwähnt habe, was darauf schließen lasse, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht in Erwägung gezogen und nicht gewürdigt habe. Es handele sich dabei zum einen um die Ausführungen zu dem Umstand, dass er, der Kläger, seinen Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium nicht lediglich mit dem Verweis auf nicht ausgeschöpfte Studienkapazitäten, sondern zusätzlich mit Angriffen auf das von der Beklagten verwandte Auswahlverfahren begründet habe. Zum anderen seien seine Darlegungen zu dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit mit der Beklagten betroffen. Diese Darlegungen zeigen einen Gehörsverstoß nicht auf.

15

Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsgrundsatz gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lassen. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich un-substantiiert war oder aus prozessrechtlichen Gründen unberücksichtigt gelassen wurde. Ansonsten ist das Gericht nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen, vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Insoweit wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur verletzt, wenn deutliche Anhaltspunkte vorliegen, dass das Gericht die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. etwa: BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - juris Rn. 20, BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3, vom 15. März 2011 - BVerwG 7 B 51.10 - juris Rn. 12 und vom 27. März 2013 - BVerwG 6 B 50.12 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 74 Rn. 11).

16

Nach diesen Maßstäben kann ein Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht darin gefunden werden, dass es die in Rede stehenden Bestandteile des Klägervortrags zwar im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt hat (UA S. 3), hierauf jedoch in den Entscheidungsgründen nicht nochmals ausdrücklich zurückgekommen ist. Denn dort hat das Berufungsgericht den Fall des Klägers anhand der von ihm hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen in die Strukturen seiner Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in Streitigkeiten der außerkapazitären Studienzulassung eingeordnet. Den fraglichen Vortrag des Klägers hat es dabei nicht übergangen, sondern ersichtlich nur als nicht entscheidungserheblich beiseite gelassen.

17

b) Der Kläger wirft dem Oberverwaltungsgericht als Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG weiter vor, dieses habe sich mit der Begründung für sein hilfsweise verfolgtes Begehren auf Erstattung einer Beratungsgebühr auf der Grundlage von § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG nicht befasst, dieses Begehren vielmehr (auf UA S. 11 f.) nur unter den Gesichtspunkten der Beratungshilfe und der Erstattung nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG gewürdigt.

18

Auch diese Rüge geht fehl. Denn es liegt auf der Hand, dass das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des oben Dargelegten zur Spezialität des Erstattungsanspruchs aus § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG gegenüber demjenigen aus § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG von den Ausführungen, die der Kläger vermisst, absehen konnte.

19

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2013 - 9 K 1394/11 - geändert. Der Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 28. Mai 2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. April 2011 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt anzuordnen, die Eintragung Nr. 2 im Baulastenblatt Nr. 172 des Baulastenverzeichnisses der Gemeinde Friolzheim über eine Zufahrtsbaulast zu Lasten der Flst. Nrn. ...32 und ...33 zu löschen.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie auf sich behalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Löschung einer Eintragung über eine Zufahrtsbaulast.
Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Flst. Nrn. ...32 und ...33 auf Gemarkung Friolzheim. Das mit seiner nordwestlichen Seite an die M...-... Straße angrenzende Grundstück Flst. Nr. ...32 ist unbebaut, das sich östlich anschließende, mit seiner östlichen Seite an die F... Straße angrenzende Grundstück Flst. Nr. ...33 ist mit einem Fabrikgebäude und einer über die M... Straße anfahrbaren Garage bebaut. Beide Grundstücke sind an die Fa. ... ... ... GmbH zur betrieblichen Nutzung vermietet.
Der Beigeladene ist Eigentümer des südlich an das Grundstück Flst. Nr. ...33 angrenzenden Grundstücks Flst. Nr. ...34 („M... Straße ...“), das östlich ebenfalls an die F... Straße angrenzt. 1989 wurde auf dem Grundstück an der nördlichen Grenze zum Grundstück Flst. Nr. ...33 eine inzwischen nahezu ausschließlich zu Lagerzwecken genutzte Halle errichtet.
Die Rechtsvorgängerin und Mutter (... ... ...) des vormaligen Eigentümers des Grundstücks Flst. Nr. ...34 (... ... - der Bruder des Klägers zu 2), die seinerzeit auch Eigentümerin der Grundstücke Flst. Nrn. ...32 und ...33 war, hatte mit Bauantrag vom 19.12.1988 die Baugenehmigung für den Neubau einer - grenzständigen - Lagerhalle nebst Einbau eines Heizöl-Erdtanks beantragt. An der nördlichen und östlichen Seite der Halle war jeweils ein Rolltor vorgesehen. Die Zu- und Abfahrt sollte, was durch entsprechende Richtungspfeile in den Bauvorlagen kenntlich gemacht wurde, über die M... Straße erfolgen.
Nachdem die Gemeinde Friolzheim ihr Einvernehmen mit der Maßgabe erteilt hatte, dass die vorgesehene Zufahrt noch mittels Baulast zu sichern sei, wurde sie vom Landratsamt Enzkreis gebeten, die Grundstückseigentümerin zu unterrichten, dass neben der bereits bestellten Abstandsflächenbaulast noch eine Zufahrtsbaulast erforderlich sei, und sie zur Abgabe der bereits vorbereiteten Baulasterklärung zu veranlassen.
Am 08.05.1989 übernahm die Bauherrin als Eigentümerin auch der Grundstücke Flst. Nrn. ...32 und ...33 vor der Gemeinde Friolzheim „betreffend das Bauvorhaben der Frau ... ... ... zum Einbau eines Heizöl-Erdtanks und Erstellung einer Lagerhalle auf dem Grundstück Flst. Nr. ...34 der Gemarkung Friolzheim“ für sich und ihre Rechtsnachfolger die baurechtliche Verpflichtung, „zur Sicherung der Zufahrtsmöglichkeit i. Sinne des § 4 LBO für Baden-Württemberg vom 28.11.1983 (Ges. Bl. S. 770) dem jeweiligen Eigentümer von Grdst. Flst. Nr. ...34 der Gemarkung Friolzheim über das Grdst. Flst. Nrn. ...32 + ...33 der Gemarkung Friolzheim eine jederzeit begeh- und befahrbare Zufahrt herzustellen und die jederzeitige Benutzung zu Gunsten des Grdst. Flst. Nr. ...34 zu überlassen“. Diese Erklärung ging am 16.05.1989 beim Landratsamt Enzkreis ein. Auf die dortige Eintragsverfügung vom 14.06.1989 wurde die Baulast am 17.07.1989 ins Baulastenverzeichnis der Gemeinde Friolzheim (Baulastenblatt Nr. 172, lfd. Nr. 2) eingetragen.
Die beantragte Baugenehmigung wurde daraufhin am 07.06.1989 erteilt.
Am 04.08.1989 beantragte der Sohn der Bauherrin (... ...), der im Juli 1989 schenkweise Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. ...34 geworden war, eine Nachtragsbaugenehmigung für eine verlängerte Ausführung der Lagerhalle mit nunmehr vier Rolltoren nach Norden und einem weiteren Rolltor nach Westen. Die Genehmigung wurde am 29.09.1989 erteilt.
Die daraufhin errichtete Halle wurde an die Fa. ... ... ... GmbH vermietet, deren Gesellschafter ... ... (bis 2005) und dessen Bruder - der Kläger zu 2 - waren. Jene betreibt auf den angrenzenden, bis 1995 im Eigentum von Frau ... ... ... stehenden Grundstücken einen Maschinenbaubetrieb.
10 
Am 05.08.1992 beantragte der Eigentümer (... ...) des Grundstücks Flst. Nr. ...34 und Rechtsvorgänger des Beigeladenen die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der bestehenden Lagerhalle in eine Werk- und Lagerhalle nebst von der M... Straße aus anfahrbaren Stellplätzen. Die Baugenehmigung wurde ihm am 26.07.1993 erteilt. Von ihr wurde aus wirtschaftlicher Gründen allerdings nur in geringem Umfang Gebrauch gemacht. Seit ca. September 1994 wird die Halle nahezu ausschließlich als Lagerhalle genutzt.
11 
1995 wurden die Grundstücke Flst. Nrn. ...32 und ...33 hälftig auf ... ... und den Kläger zu 2 übertragen. Im August 2008 veräußerte ... ... seinen Miteigentumsanteil an die Klägerin zu 1.
12 
Nachdem der Kläger zu 2 im Sommer 2009 dem Mieter einer westlichen Teilfläche der Halle die Zu- bzw. Ausfahrt von bzw. zur M... Straße verwehrt und dieser daraufhin - letztlich erfolglos - den Zivilrechtsweg beschritten hatte, wandte sich ... ... über die Gemeinde an das Landratsamt, um die Zufahrtssituation baurechtlich klären zu lassen.
13 
Am 25.02.2010 hatten die Kläger ihrerseits beim Landratsamt beantragt, auf die Zufahrtsbaulast zu verzichten und diese zu löschen, da an ihr kein öffentliches Interesse mehr bestehe. Das begünstigte Bauvorhaben bleibe baurechtmäßig, da die wegemäßige Erschließung inzwischen über eine Zufahrt zur F... Straße gewährleistet sei. Auch sei die Baulast nicht hinreichend bestimmt. Weder Länge noch Breite oder Verlauf der Zufahrt seien bestimmt; auch welchen Fahrzeugen sie diene, gehe aus der Erklärung nicht hervor.
14 
Das Landratsamt wies die Kläger unter dem 04.03.2010 darauf hin, dass die Erschließung über die M... Straße sowohl von der Bauherrin gewünscht als auch von der Baurechtsbehörde für notwendig erachtet worden sei. Auch die weiteren Genehmigungen seien unter dieser Prämisse erteilt worden. Ein öffentliches Interesse bestehe nach wie vor. Die F... Straße, die das überwiegend mit Wohnhäusern und Kleingaragen bebaute Baugebiet „S...“ erschließe, sei zur Erschließung des Gewerbebetriebs nicht geeignet.
15 
Die Kläger hielten ihren Antrag aufrecht und machten geltend, dass die F...-... Straße auch für gewerblichen Zu- und Abfahrtsverkehr gewidmet sei. Die Zufahrtsbaulast sei auch nur für die Errichtung einer Lagerhalle bestellt worden. Die Baulast habe sich jedenfalls nach der Nutzungsänderungsgenehmigung erledigt.
16 
Mit Bescheid vom 28.05.2010 lehnte das Landratsamt Enzkreis den beantragten Verzicht auf die Zufahrtsbaulast ab. Aufgrund der zur Genehmigung gestellten Pläne sei deutlich erkennbar gewesen, dass die Zu- und Abfahrt über die M... Straße erfolgen solle, so dass eine Absicherung durch eine Zufahrtsbaulast erforderlich gewesen sei. Die Baulast sei hinreichend bestimmt. Der Verlauf der Zufahrt ergebe sich aus den Grundstücken und deren Lage. Die Baulast sei auch nicht gegenstandslos geworden.
17 
Hiergegen erhoben die Kläger am 15.11.2010 Widerspruch. Dabei wiederholten und vertieften sie ihr bisheriges Vorbringen.
18 
Mit - den Klägern am 29.04.2011 zugestelltem - Widerspruchsbescheid vom 26.04.2011 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Die bauplanungsrechtliche Erschließung sei nur durch die streitgegenständliche Baulast gesichert gewesen, da die Zu- und Abfahrt über die M...-... Straße vorgesehen gewesen sei. Dies ergebe sich aus der vorgesehenen gewerblichen Nutzung der Lagerhalle. Daran habe sich auch nichts geändert. Die Baulast sei allgemein übernommen worden. Zu- und Abfahrt seien in den Lageplänen entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks Flst. Nr. ...34 deutlich gekennzeichnet gewesen; für den Lkw-Verkehr sei eine Mindestbreite von 3 m erforderlich. Bei einem Zu- und Abfahrtsverkehr über die F... Straße entstünden baurechtswidrige Zustände.
19 
Am 30.05.2011 - einem Montag - haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Die Baulast sei schon nicht wirksam entstanden, da es an der erforderlichen baurechtlichen Relevanz gefehlt habe. Unerheblich sei, ob die Zufahrt nach der Konzeption des Baugesuches für die innere Erschließung erforderlich gewesen sei. Die Baulast sei aus der Erklärung heraus nicht hinreichend bestimmt. Weder gingen aus ihr Länge, Breite, Verlauf und Qualität bzw. Machart des Weges noch die zur Nutzung berechtigten Fahrzeuge hervor. Insofern könnte die Baulast auch nicht durchgesetzt werden. Da auf die im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Pläne nicht Bezug genommen werde, seien sie auch nicht Gegenstand der Erklärung. Unabhängig davon bestünde an der Baulast auch kein öffentliches Interesse mehr, da das Bauvorhaben auch ohne sie rechtmäßig bliebe. Dies gelte umso mehr, nachdem 2011 durch eine Änderung der Parkflächen in der F... Straße die Zufahrt verbessert worden sei. Auch sei die Baulast funktionslos geworden, da sie nur für ein letztlich nicht verwirklichtes Bauvorhaben bestellt worden sei. Die Mehrbelastung durch das Nachtragsbauvorhaben werde jedenfalls nicht mehr von ihr umfasst. Schließlich wäre die Baulast unverhältnismäßig, da die kostenintensive Herstellung einer jederzeit begeh- und befahrbaren Zufahrt über eine größere Strecke verlangt werden könnte. Jedenfalls sei ein Verzicht zu erklären.
20 
Das beklagte Land und der Beigeladene sind der Klage entgegengetreten.
21 
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 18.06.2013 - 9 K 1349/11 - abgewiesen. Die auf eine Löschung der Zufahrtsbaulast gerichtete allgemeine Leistungsklage sei unbegründet. Für die Bestimmtheit einer Baulast genüge, dass sich bei einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung eine klare und unzweideutige Verpflichtung ergebe, die mit einer bauaufsichtlichen Verfügung durchgesetzt werden könnte. Aufgrund des Betreffs nehme die abgegebene Erklärung erkennbar Bezug auf den damaligen Bauantrag. Es habe dem aus den Bauvorlagen ersichtlichen Erschließungsbedürfnis Rechnung getragen werden sollen. Daraus folge, dass die zu schaffende, befahrbare Zufahrt den Fahrzeugverkehr habe aufnehmen sollen, der über das im Grundriss zum Baugesuch dargestellte Rolltor an der nördlichen Außenwand der zur Genehmigung gestellten Lagerhalle abgewickelt werde. Dies genüge, da die Baurechtsbehörde damit in der Lage sei, den jeweiligen Eigentümern der belasteten Grundstücke die Herstellung und Überlassung einer befahrbaren Zufahrt aufzugeben, die zur Abwicklung gewerblichen Verkehrs zwischen diesem Rolltor und der M... Straße geeignet sei. Nicht auflösbare Unklarheiten hinsichtlich des Verlaufs der zu schaffenden Zufahrt bestünden umso weniger, als diese im Zeitpunkt der Bestellung der Baulast bereits vorhanden gewesen sei. Weitere Angaben seien nicht erforderlich gewesen. Insofern könne dahinstehen, ob die Eintragungen in den Bauvorlagen für den Verlauf der zu sichernden Zufahrt überhaupt aussagekräftig wären. Es fehle auch nicht an der baurechtlichen Bedeutsamkeit. Nach den genehmigten Bauvorlagen müsse der Verkehr aufgrund der grenzbündigen Lage der Halle über die Grundstücke Flst. Nrn. ...32 und ...33 abgewickelt werden. Der Bauherrin habe es freigestanden, mit dem weiteren Rolltor an der nördlichen Gebäudeaußenwand eine verkehrliche Anbindung ihres Vorhabens auch über die M... Straße zur Genehmigung zu stellen. Ihr Löschungsbegehren lasse sich auch nicht mit einer Funktionslosigkeit der Baulast begründen. Auch die Voraussetzungen für einen Verzicht lägen nicht vor.
22 
Auf Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 10.06.2014 - 5 S 1991/13 - die Berufung gegen das ihnen am 12.07.2013 zugestellte Urteil wegen ernstlicher Zweifel an seiner Richtigkeit zugelassen. Der Beschluss ist den Klägern am 20.06.2014 zugestellt worden.
23 
Zur Begründung ihrer Berufung haben die Kläger am 21.07.2014 - einem Montag - auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, ihr Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren sowie den Senatsbeschluss vom 10.06.2014 Bezug genommen. In den in Bezug genommenen Schriftsätzen hatten sie unter anderem ausgeführt, dass an der mangelnden Bestimmtheit nichts ändere, dass bereits eine Zufahrt angelegt gewesen sei. Denn dieser tatsächliche Umstand könne sich jederzeit ändern. Auch sei in der Baulasterklärung nicht auf den damaligen Bauzustand abgehoben worden. Auch die vorgelegten Bodenwertgutachten, denen jeweils unterschiedlich große Flächen zugrunde lägen, zeigten, dass die Baulast nicht hinreichend bestimmt sei. Zur weiteren Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Da sich die konkrete Lage der durch Baulast zu sichernden, freizuhaltenden Fläche nicht exakt bestimmen lasse, könne sie bei Änderungen der baulichen Situation beeinträchtigt werden. Auf die Bauvorlagen könne nicht zurückgegriffen werden, weil sich die Baulast dann nicht mehr aus sich selbst heraus erklärte. Lage und Abmessung der Zufahrt gingen auch aus diesen Unterlagen nicht eindeutig hervor. Der Umstand, dass die Abstandsflächenbaulast - anders als die Zufahrtsbaulast - zeichnerisch erfasst und im Lageplan eingetragen worden sei, zeige, dass sich das Landratsamt über den Verlauf der Zufahrt nicht im Klaren gewesen sei. Da eine Zufahrt bereits über die F... Straße hätte hergestellt werden können, sei eine zusätzliche Erschließung nicht zwingend öffentlich-rechtlich abzusichern gewesen. Jedenfalls sei das öffentliche Interesse an einer solchen Erschließung inzwischen weggefallen.
24 
Die Kläger beantragen,
25 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2013 - 9 K 1394/11 - zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 28. Mai 2010 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. April 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, anzuordnen, die Eintragung Nr. 2 im Baulastenblatt Nr. 172 des Baulastenverzeichnisses der Gemeinde Friolzheim über eine Zufahrts-Baulast zu Lasten der Flst. Nrn. ...32 und ...33 zu löschen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, auf diese Zufahrts-Baulast zu verzichten.
26 
Das beklagte Land beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Hierzu führt es im Wesentlichen noch aus: Die Zufahrt sei bei Übernahme der Baulast bereits ausgebaut vorhanden gewesen und als solche auch genutzt worden. Sie sei in den Bauplänen von Anfang an maßstabsgerecht dargestellt gewesen. Aus der Baulasterklärung gehe eindeutig hervor, dass es sich um die Zufahrt zu einer Lagerhalle handle. Insofern sei für die untere Baurechtsbehörde als Erklärungsempfängerin klar gewesen, dass gewerblicher Zu- und Abgangsverkehr gemeint gewesen sei. Aus der Baulasterklärung ergebe sich auch der Verlauf der Zufahrt, zumal sie als solche vorhanden gewesen sei. Insoweit sei die übernommene Verpflichtung bereits erfüllt gewesen. Die Baulast sei nicht gegenstandslos geworden. Ihre Wirkung sei auch nicht durch eine Änderung des ursprünglichen Bauvorhabens „verbraucht“ gewesen.
29 
Auch der Beigeladene beantragt,
30 
die Berufung zurückzuweisen.
31 
Hierzu macht er im Wesentlichen noch geltend: Die Baulasterklärung sei eindeutig so zu verstehen, dass es der Erklärenden allein darauf angekommen sei, dass ihr Grundstück über die beiden belasteten Grundstücke - über welchen Teil auch immer - angefahren werden könne. Insofern stehe gar keine flächenbezogene Baulast in Rede. Da das gesamte Verhalten der Erklärenden zu berücksichtigen sei, könne auch auf die Bauvorlagen zurückgegriffen werden. Darüber hinaus seien die örtliche Gegebenheiten zu berücksichtigen. Danach gebe es auf den belasteten Grundstücken nur einen Verbindungsweg, über den die Lagerhalle mittels Lkw erreichbar sei. Wenn dies nicht näher geregelt sei, müsse die Erklärung so verstanden werden, dass alle in Betracht kommenden Verbindungswege von der Baulast umfasst sein sollten. Dem Erschließungsbedürfnis im Hinblick auf die an der Nordseite der Lagerhalle genehmigten Rolltore wäre nicht genügt gewesen, wenn der betriebliche Verkehr ausschließlich über die F... Straße abzuwickeln gewesen wäre. Bei dieser handle es sich um eine Anliegerstraße, die betrieblichen Schwerlastverkehr nicht bewältigen könne.
32 
Die Kläger haben daraufhin noch geltend gemacht, dass die Bestimmung einer konkreten Fläche auch im Hinblick auf ein mit der Baulast verfolgtes konkretes Ziel nicht entbehrlich gewesen sei. Gegebenenfalls müsse sie Grundlage für eine hinreichend bestimmte Verfügung sein. Es widerspreche im Übrigen allgemeiner Erfahrung, dass ein Eigentümer jegliche Zufahrtsmöglichkeit freizuhalten bereit wäre.Die tatsächlichen Gegebenheiten hülfen nicht weiter, weil sie in der Erklärung nicht erwähnt seien. Selbst wenn es nur einen Verbindungsweg gegeben habe, bedeute dies nicht, dass eben dieser habe gesichert werden sollen. Gäbe es gar mehrere Wege, stelle sich die Frage nach der Bestimmtheit umso mehr. Die in den - auch gar nicht zum Bestandteil der Erklärung gemachten - Bauvorlagen eingezeichneten Pfeile ließen keinen Schluss auf Lage oder Umfang der Baulast zu. Beim Maß der erforderlichen Bestimmtheit müsse auch das Verständnis der das Baulastenverzeichnis führenden Gemeinde und der betroffenen Grundstückseigentümer berücksichtigt werden. Entscheidend sei, was für einen Dritten objektiv erkennbar sei.
33 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Landratsamts Enzkreis vor; auf diese wird wegen weiteren Einzelheiten ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
34 
Die nach Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere ist sie noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO).
II.
35 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage bereits mit ihrem Hauptantrag stattgeben müssen. Die auf eine Löschung der zu Lasten ihrer Grundstücke im Baulastenverzeichnis erfolgten Eintragung einer Zufahrtsbaulast gerichtete Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). Über den Hilfsantrag war nicht mehr zu entscheiden (3.).
36 
1. Die auf eine Löschung der Eintragung einer Zufahrtsbaulast gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist die Löschung einer im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast im Wege einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, da weder die (deklaratorische) Eintragung einer Baulasterklärung in das Baulastenverzeichnis noch die Löschung einer derartigen Eintragung einen Verwaltungsakt darstellt (vgl. Urt. v. 10.01.2007 - 3 S 1251/06 -, VBlBW 2007, 225; Urt. v. 01.06.1990 - 8 S 637/90 -, VBlBW 1991, 59; anders OVG NW, Beschl. v. 08.08.2013 - 7 A 3001/11 -). Daran ändert nichts, dass die Klage im Hinblick darauf, dass das Baulastenverzeichnis nicht vom Beklagten, sondern von der Gemeinde Friolzheim geführt wird, unmittelbar nur auf die (Eintragungs- bzw. Löschungs-) Anordnung der Baurechtsbehörde gerichtet ist (vgl. § 72 Abs. 1 LBO), die Eintragung der Baulast aus dem von der Gemeinde Friolzheim zu führenden Baulastenverzeichnis zu löschen. Denn diese Anordnung stellt weder einen feststellenden Verwaltungsakt (vgl. Sauter, Komm. z. LBO, 3. A. , § 72 Rn. 10) noch einen Verwaltungsakt gerade gegenüber der Gemeinde Friolzheim dar. Vielmehr kommt der Anordnung - wie der bisherigen Eintragungsverfügung (vgl. den früheren Erlass des Innenministeriums vom 23.04.1965 Nr. 3.1) - lediglich verfahrensrechtliche bzw. verwaltungsinterne Bedeutung zu (vgl. Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO u. LBOAVO Bd. 1 LBO, 6. A. 2011, § 71 Rn. 6). Denn Eintragungen sollen ungeachtet dessen, dass das Baulastenverzeichnis von der Gemeinde geführt wird, nur auf Veranlassung der (sachnäheren) Baurechtsbehörde vorgenommen werden.
37 
Insofern richtet sich die Klage auch zu Recht gegen den Beklagten - als Träger der unteren Baurechtsbehörde - und nicht gegen die Gemeinde Friolzheim.
38 
2. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben als Miteigentümer der mit der Baulast belasteten Grundstücke Flst. Nrn. ...32 und ...33 gegen den Beklagten einen Anspruch auf Löschung der Eintragung der streitgegenständlichen Zufahrtsbaulast. Da diese von Anfang an unwirksam war, ist das Baulastenverzeichnis insoweit unrichtig. Die Ausweisung einer nicht vorhandenen öffentlich-rechtlichen Beschränkung in einem öffentlichen Register, für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit immerhin eine tatsächliche Vermutung streitet, ist eine Eigentumsbeeinträchtigung, deren Beseitigung der Eigentümer aufgrund seines Eigentumsrechts verlangen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.01.2007, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. v. 12.12.1986 - 1 A 172/86 -, BRS 46, Nr. 164).
39 
a) Nach § 70 Abs. 1 LBO i. d. F. v. 28.11.1983 (GBl. S. 770, ber. GBl. 1984, S. 519), zul. geänd. durch Gesetz v. 22.02.1988 (GBl. S. 55) a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Dabei können sie diese - wie hier - auch zugunsten anderer eigener Grundstücke übernehmen (sog. Eigenbaulast). Da die Baulast öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des jeweiligen Grundstückseigentümers des belasteten Grundstücks gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schafft, die ggf. durch eine bauaufsichtliche Verfügung durchzusetzen sind, müssen Inhalt und Umfang der übernommenen Verpflichtung aus der Erklärung heraus - entsprechend dem Bestimmtheitsgebot für Verwaltungsakte (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.07.1982 - 7 B 122.81 -, Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 1) - hinreichend bestimmbar sein (vgl. § 37 LVwVfG; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -; OVG NW, Beschl. v. 30.10.2013 - 2 A 2554/12 -, BauR 2014, 541; Urt. v. 15.05.1992, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. v. 27.09.2001 - 1 LB 1137/01 -, BRS 64 Nr. 130). Jedenfalls durch Auslegung der Baulasterklärung, bei der es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt, muss entsprechend den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Belastung des Grundstücks ermittelt werden können (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.10.2013, a.a.O.). Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB). Wirklicher Wille ist nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte Wille, sondern nur der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, nämlich der Adressat der Baulast, also die Baurechtsbehörde (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F.), diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstehen durfte (sog. „objektiver Empfängerhorizont“, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.2007, a.a.O.; Urt. v. 13.06.1984 - 3 S 696/84 -, VBlBW 1984, 381 u. v. 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -).
40 
Danach sollte - zur Sicherung einer Zufahrt i. S. des § 4 LBO, mithin einer Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche - zugunsten des Baugrundstücks Flst. Nr. ...34 die Verpflichtung übernommen werden, auf den Grundstücken Flst. Nrn. ...32 und ...33 - zur jederzeitigen Benutzung - eine befahrbare Zufahrt herzustellen. Jedenfalls der Umfang dieser Verpflichtung lässt sich aufgrund dieser Erklärung - auch unter Berücksichtigung des im „Betreff“ genannten Bauvorhabens - nicht zweifelsfrei bestimmen.
41 
Die Baulast-Übernahme-Erklärung dürfte zwar aus sich heraus noch erkennen lassen, zu welcher befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche eine Zufahrt hergestellt werden sollte. Aufgrund der eindeutigen Lage der ausdrücklich bezeichneten, baulastbelasteten Grundstücke Flst. Nr. ...32 und ...33 dürfte deren gleichzeitige Belastung nur dahin verstanden werden können, dass eine Zufahrt zur M... Straße hergestellt werden sollte.
42 
Um die übernommene Herstellungsverpflichtung erforderlichenfalls durch eine bauaufsichtliche Verfügung durchsetzen zu können, müsste jedoch - zumindest bei der gebotenen Berücksichtigung des im „Betreff“ genannten Bauvorhabens - auch die genaue Lage bzw. der genaue Verlauf der Zufahrt hinreichend bestimmbar sein. Als flächenbezogene Baulast (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.10.2013, a.a.O.) muss eine Zufahrtsbaulast die auf dem Grundstück für eine jederzeitige Benutzung freizuhaltenden Zufahrts- bzw. Abfahrtsflächen eindeutig erkennen lassen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 08.08.2013 - 7 A 3001/11 -). Daran fehlt es hier. Denn wo sich die entsprechenden Zufahrts- bzw. Abfahrtsflächen befinden, lässt sich auch bei Berücksichtigung der Bauvorlagen zu dem im Betreff genannten, durchaus bestimmten Bauvorhaben nicht hinreichend bestimmen.
43 
So ist in dem Lageplan (Auszug aus dem Liegenschaftskataster) entgegen § 2 Abs. 6 Nr. 8 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) vom 02.04.1984 (GBl. S. 262, ber. GBl. 1984, S. 519), geänd. durch Verordnung vom 08.07.1985 (GBl. S. 234) gerade keine Abgrenzung von Flächen dargestellt, auf denen Baulasten ruhen. Vielmehr sind lediglich Richtungspfeile eingetragen, mit denen mehrere Zu- und Abfahrten (vgl. § 2 Abs. 6 Nr. 5 BauVorlVO) und auch nur im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. ...33 und nicht im Bereich des an die M... Straße angrenzenden Grundstücks Flst. Nr. ...32 angedeutet sind. Auch lassen jene nicht erkennen, in welcher Breite die Zufahrt zur jederzeitigen Benutzung überlassen werden sollen. Die gegenteilige Annahme des Landratsamts beruht offenbar auf einer unzutreffenden Interpretation des gesondert dargestellten Entwässerungsplans. Mit der darin - parallel zur Nordseite der Halle - eingetragenen Linie wird jedoch keine an ihr entlang führende Zufahrtsfläche abgegrenzt, sondern lediglich eine bestehende Leitung dargestellt. Auch im schriftlichen Teil des Lageplans ist in der entsprechenden Rubrik (5.) nichts zum wesentlichen Inhalt der das Baugrundstück betreffenden Zufahrtsbaulast angegeben. Damit lassen sich den Bauvorlagen des im „Betreff“ genannten Bauvorhabens - anders als die Fläche der gleichzeitig eingetragenen Abstandsflächenbaulast - weder Verlauf noch Breite der herzustellenden Zufahrt bestimmen, welche mit der Baulast gesichert werden sollte (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 15.05.1992, - 11 A 890/91 -, BRS 54 Nr. 158).
44 
Zwar stünde allein der Umstand, dass die Bauvorlagen zu dem im Betreff genannten Bauvorhaben nicht den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung entsprachen, der Bestimmtheit der Baulastübernahmeerklärung noch nicht entgegen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.10.2013 - 2 A 2554/12 -, BauR 2014, 541). Doch lassen sich die Zu- und Abfahrtsflächen auch nicht anderweitig durch Auslegung bestimmen. Dies zeigt letztlich auch der Umstand, dass in den von den Klägern in Bezug genommenen Bodenwertgutachten vom 26.07.1995 für das Grundstück Flst. Nr. ...34 bzw. vom 19.03.2008 für das Grundstück Flst. Nr. ...33 jeweils unterschiedliche Zufahrtsbreiten (4,5 bzw. 5,5 m) angenommen wurden. Auch der Beigeladene scheint inzwischen Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit zu haben, wenn er nunmehr geltend macht, dass eine flächenbezogene Baulast gar nicht in Rede stehe.
45 
Soweit das Verwaltungsgericht im Anschluss an den Beklagten und den Beigeladenen darauf abgehoben hat, dass die Zufahrt seinerzeit bereits hergestellt gewesen sei und insofern auch deren Verlauf klar gewesen sei, führt auch dies nicht auf eine hinreichende Bestimmtheit der Baulastübernahmeerklärung. So lässt sich der Erklärung schon nicht entnehmen, dass eine ganz bestimmte, bereits hergestellte Zufahrt gesichert werden sollte. Auch der Umstand, dass von der H e r s t e l l u n g einer Zufahrt die Rede war, spricht dagegen, dass auf eine bereits vorhandene Zufahrt Bezug genommen werden sollte. Abgesehen davon kann sich ein tatsächlicher Zustand jederzeit ändern (vgl. hierzu OVG NW, Beschl. v. 08.08.2013, a.a.O.), sodass dieser jedenfalls dann, wenn er - wie hier - nicht zuvor eindeutig (schriftlich oder zeichnerisch) festgehalten ist, nicht geeignet ist, einer Baulastübernahmeerklärung zur hinreichenden Bestimmtheit zu verhelfen. Da eine Pflicht zu einem bestimmten Handeln übernommen wurde, wäre diese vielmehr noch genauer zu umschreiben gewesen als eine bloße Unterlassungspflicht (vgl. OVG, Urt. v. 15.05.1992, a.a.O.). Dafür, dass, wie der Beigeladene meint, gegebenenfalls alle in Betracht kommenden Zufahrten gesichert werden sollten, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
46 
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil jedenfalls eine Zufahrt zur M... Straße gesichert werden sollte, welche zumindest den durch die typische Nutzung des im Betreff genannten Bauvorhabens entstehenden gewerblichen Verkehr aufzunehmen (vgl. OVG NW, Urt. v. 15.05.1992, a.a.O.) und insofern eine gewisse Mindestbreite und Tragfähigkeit aufzuweisen hatte, und der genaue Verlauf der Zufahrt noch durch die Bauherrin und Baulastverpflichteten bestimmt werden konnte. Denn abgesehen davon, dass für ein (stillschweigendes) gegebenenfalls nach billigem Ermessen auszuübendes Leistungsbestimmungsrecht insbesondere des Baulastverpflichteten (vgl. § 315 BGB entspr.) keine Anhaltspunkte bestehen, konnte die hinreichende Bestimmtheit im Hinblick auf eine im öffentlichen Interesse (zur Erschließungssicherung) jederzeit mögliche ordnungsrechtliche Durchsetzung der Baulastverpflichtung und die tatsächliche Publizitätswirkung des Baulastenverzeichnis nicht einstweilen offen bleiben. Daher kann es auch keine lediglich durch einen hinreichend bestimmten Zweck umschriebene - „nicht flächenbezogene“ - Zufahrtsbaulast geben, wie sie der Beigeladene offenbar für zulässig hält.
47 
Dem auf Löschung der Eintragung der Zufahrtsbaulast gerichteten Hauptantrag war daher schon aus diesem Grund stattzugeben.
48 
b) Darauf, ob die übernommene Verpflichtung zur Herstellung einer Zufahrt zur M... Straße überhaupt „baurechtlich bedeutsam“ war, kommt es danach nicht mehr an. Davon dürfte allerdings ohne weiteres auszugehen sein, da zwischen der durch Baulast übernommenen Verpflichtung und der Wahrnehmung der der Baurechtsbehörde obliegenden Aufgaben ein Zusammenhang bestand (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.01.2007, a.a.O.; Urt. v. 01.10.2004 - 3 S 1743/03 -, ESVGH 55, 97). Denn aufgrund des maßgeblichen, gerade von dem konkret beantragten B a u v o r h a b e n verursachten Erschließungsbedarfs dürfte im Hinblick auf den über das nördliche Rolltor abzuwickelnden gewerblichen Verkehr - planungsrechtlich eine gesicherte (Zweit-) Erschließung des Baugrundstücks von Norden her erforderlich gewesen sein (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 1 BauGB; BVerwG, Urt. v. 13.02.1976 - IV C 53.74 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 52).
49 
3. Über den hilfsweise gestellten, auf die Erklärung eines schriftlichen Verzichts (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 1 LBO n.F.) gerichteten Verpflichtungsantrag brauchte danach nicht mehr entschieden zu werden.
III.
50 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 154 Abs. 1 u. 3, § 159 Satz 1 VwGO.
IV.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
52 
Beschluss vom 3. Februar 2016
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 10.720,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG; ca. 134 m x ca. 3 m x 80,-- EUR/m2 x 33,33 % ).
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
34 
Die nach Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere ist sie noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO).
II.
35 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage bereits mit ihrem Hauptantrag stattgeben müssen. Die auf eine Löschung der zu Lasten ihrer Grundstücke im Baulastenverzeichnis erfolgten Eintragung einer Zufahrtsbaulast gerichtete Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). Über den Hilfsantrag war nicht mehr zu entscheiden (3.).
36 
1. Die auf eine Löschung der Eintragung einer Zufahrtsbaulast gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist die Löschung einer im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast im Wege einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, da weder die (deklaratorische) Eintragung einer Baulasterklärung in das Baulastenverzeichnis noch die Löschung einer derartigen Eintragung einen Verwaltungsakt darstellt (vgl. Urt. v. 10.01.2007 - 3 S 1251/06 -, VBlBW 2007, 225; Urt. v. 01.06.1990 - 8 S 637/90 -, VBlBW 1991, 59; anders OVG NW, Beschl. v. 08.08.2013 - 7 A 3001/11 -). Daran ändert nichts, dass die Klage im Hinblick darauf, dass das Baulastenverzeichnis nicht vom Beklagten, sondern von der Gemeinde Friolzheim geführt wird, unmittelbar nur auf die (Eintragungs- bzw. Löschungs-) Anordnung der Baurechtsbehörde gerichtet ist (vgl. § 72 Abs. 1 LBO), die Eintragung der Baulast aus dem von der Gemeinde Friolzheim zu führenden Baulastenverzeichnis zu löschen. Denn diese Anordnung stellt weder einen feststellenden Verwaltungsakt (vgl. Sauter, Komm. z. LBO, 3. A. , § 72 Rn. 10) noch einen Verwaltungsakt gerade gegenüber der Gemeinde Friolzheim dar. Vielmehr kommt der Anordnung - wie der bisherigen Eintragungsverfügung (vgl. den früheren Erlass des Innenministeriums vom 23.04.1965 Nr. 3.1) - lediglich verfahrensrechtliche bzw. verwaltungsinterne Bedeutung zu (vgl. Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO u. LBOAVO Bd. 1 LBO, 6. A. 2011, § 71 Rn. 6). Denn Eintragungen sollen ungeachtet dessen, dass das Baulastenverzeichnis von der Gemeinde geführt wird, nur auf Veranlassung der (sachnäheren) Baurechtsbehörde vorgenommen werden.
37 
Insofern richtet sich die Klage auch zu Recht gegen den Beklagten - als Träger der unteren Baurechtsbehörde - und nicht gegen die Gemeinde Friolzheim.
38 
2. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben als Miteigentümer der mit der Baulast belasteten Grundstücke Flst. Nrn. ...32 und ...33 gegen den Beklagten einen Anspruch auf Löschung der Eintragung der streitgegenständlichen Zufahrtsbaulast. Da diese von Anfang an unwirksam war, ist das Baulastenverzeichnis insoweit unrichtig. Die Ausweisung einer nicht vorhandenen öffentlich-rechtlichen Beschränkung in einem öffentlichen Register, für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit immerhin eine tatsächliche Vermutung streitet, ist eine Eigentumsbeeinträchtigung, deren Beseitigung der Eigentümer aufgrund seines Eigentumsrechts verlangen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.01.2007, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. v. 12.12.1986 - 1 A 172/86 -, BRS 46, Nr. 164).
39 
a) Nach § 70 Abs. 1 LBO i. d. F. v. 28.11.1983 (GBl. S. 770, ber. GBl. 1984, S. 519), zul. geänd. durch Gesetz v. 22.02.1988 (GBl. S. 55) a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Dabei können sie diese - wie hier - auch zugunsten anderer eigener Grundstücke übernehmen (sog. Eigenbaulast). Da die Baulast öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des jeweiligen Grundstückseigentümers des belasteten Grundstücks gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schafft, die ggf. durch eine bauaufsichtliche Verfügung durchzusetzen sind, müssen Inhalt und Umfang der übernommenen Verpflichtung aus der Erklärung heraus - entsprechend dem Bestimmtheitsgebot für Verwaltungsakte (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.07.1982 - 7 B 122.81 -, Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 1) - hinreichend bestimmbar sein (vgl. § 37 LVwVfG; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -; OVG NW, Beschl. v. 30.10.2013 - 2 A 2554/12 -, BauR 2014, 541; Urt. v. 15.05.1992, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. v. 27.09.2001 - 1 LB 1137/01 -, BRS 64 Nr. 130). Jedenfalls durch Auslegung der Baulasterklärung, bei der es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt, muss entsprechend den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Belastung des Grundstücks ermittelt werden können (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.10.2013, a.a.O.). Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB). Wirklicher Wille ist nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte Wille, sondern nur der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, nämlich der Adressat der Baulast, also die Baurechtsbehörde (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F.), diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstehen durfte (sog. „objektiver Empfängerhorizont“, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.2007, a.a.O.; Urt. v. 13.06.1984 - 3 S 696/84 -, VBlBW 1984, 381 u. v. 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -).
40 
Danach sollte - zur Sicherung einer Zufahrt i. S. des § 4 LBO, mithin einer Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche - zugunsten des Baugrundstücks Flst. Nr. ...34 die Verpflichtung übernommen werden, auf den Grundstücken Flst. Nrn. ...32 und ...33 - zur jederzeitigen Benutzung - eine befahrbare Zufahrt herzustellen. Jedenfalls der Umfang dieser Verpflichtung lässt sich aufgrund dieser Erklärung - auch unter Berücksichtigung des im „Betreff“ genannten Bauvorhabens - nicht zweifelsfrei bestimmen.
41 
Die Baulast-Übernahme-Erklärung dürfte zwar aus sich heraus noch erkennen lassen, zu welcher befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche eine Zufahrt hergestellt werden sollte. Aufgrund der eindeutigen Lage der ausdrücklich bezeichneten, baulastbelasteten Grundstücke Flst. Nr. ...32 und ...33 dürfte deren gleichzeitige Belastung nur dahin verstanden werden können, dass eine Zufahrt zur M... Straße hergestellt werden sollte.
42 
Um die übernommene Herstellungsverpflichtung erforderlichenfalls durch eine bauaufsichtliche Verfügung durchsetzen zu können, müsste jedoch - zumindest bei der gebotenen Berücksichtigung des im „Betreff“ genannten Bauvorhabens - auch die genaue Lage bzw. der genaue Verlauf der Zufahrt hinreichend bestimmbar sein. Als flächenbezogene Baulast (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.10.2013, a.a.O.) muss eine Zufahrtsbaulast die auf dem Grundstück für eine jederzeitige Benutzung freizuhaltenden Zufahrts- bzw. Abfahrtsflächen eindeutig erkennen lassen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 08.08.2013 - 7 A 3001/11 -). Daran fehlt es hier. Denn wo sich die entsprechenden Zufahrts- bzw. Abfahrtsflächen befinden, lässt sich auch bei Berücksichtigung der Bauvorlagen zu dem im Betreff genannten, durchaus bestimmten Bauvorhaben nicht hinreichend bestimmen.
43 
So ist in dem Lageplan (Auszug aus dem Liegenschaftskataster) entgegen § 2 Abs. 6 Nr. 8 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) vom 02.04.1984 (GBl. S. 262, ber. GBl. 1984, S. 519), geänd. durch Verordnung vom 08.07.1985 (GBl. S. 234) gerade keine Abgrenzung von Flächen dargestellt, auf denen Baulasten ruhen. Vielmehr sind lediglich Richtungspfeile eingetragen, mit denen mehrere Zu- und Abfahrten (vgl. § 2 Abs. 6 Nr. 5 BauVorlVO) und auch nur im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. ...33 und nicht im Bereich des an die M... Straße angrenzenden Grundstücks Flst. Nr. ...32 angedeutet sind. Auch lassen jene nicht erkennen, in welcher Breite die Zufahrt zur jederzeitigen Benutzung überlassen werden sollen. Die gegenteilige Annahme des Landratsamts beruht offenbar auf einer unzutreffenden Interpretation des gesondert dargestellten Entwässerungsplans. Mit der darin - parallel zur Nordseite der Halle - eingetragenen Linie wird jedoch keine an ihr entlang führende Zufahrtsfläche abgegrenzt, sondern lediglich eine bestehende Leitung dargestellt. Auch im schriftlichen Teil des Lageplans ist in der entsprechenden Rubrik (5.) nichts zum wesentlichen Inhalt der das Baugrundstück betreffenden Zufahrtsbaulast angegeben. Damit lassen sich den Bauvorlagen des im „Betreff“ genannten Bauvorhabens - anders als die Fläche der gleichzeitig eingetragenen Abstandsflächenbaulast - weder Verlauf noch Breite der herzustellenden Zufahrt bestimmen, welche mit der Baulast gesichert werden sollte (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 15.05.1992, - 11 A 890/91 -, BRS 54 Nr. 158).
44 
Zwar stünde allein der Umstand, dass die Bauvorlagen zu dem im Betreff genannten Bauvorhaben nicht den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung entsprachen, der Bestimmtheit der Baulastübernahmeerklärung noch nicht entgegen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.10.2013 - 2 A 2554/12 -, BauR 2014, 541). Doch lassen sich die Zu- und Abfahrtsflächen auch nicht anderweitig durch Auslegung bestimmen. Dies zeigt letztlich auch der Umstand, dass in den von den Klägern in Bezug genommenen Bodenwertgutachten vom 26.07.1995 für das Grundstück Flst. Nr. ...34 bzw. vom 19.03.2008 für das Grundstück Flst. Nr. ...33 jeweils unterschiedliche Zufahrtsbreiten (4,5 bzw. 5,5 m) angenommen wurden. Auch der Beigeladene scheint inzwischen Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit zu haben, wenn er nunmehr geltend macht, dass eine flächenbezogene Baulast gar nicht in Rede stehe.
45 
Soweit das Verwaltungsgericht im Anschluss an den Beklagten und den Beigeladenen darauf abgehoben hat, dass die Zufahrt seinerzeit bereits hergestellt gewesen sei und insofern auch deren Verlauf klar gewesen sei, führt auch dies nicht auf eine hinreichende Bestimmtheit der Baulastübernahmeerklärung. So lässt sich der Erklärung schon nicht entnehmen, dass eine ganz bestimmte, bereits hergestellte Zufahrt gesichert werden sollte. Auch der Umstand, dass von der H e r s t e l l u n g einer Zufahrt die Rede war, spricht dagegen, dass auf eine bereits vorhandene Zufahrt Bezug genommen werden sollte. Abgesehen davon kann sich ein tatsächlicher Zustand jederzeit ändern (vgl. hierzu OVG NW, Beschl. v. 08.08.2013, a.a.O.), sodass dieser jedenfalls dann, wenn er - wie hier - nicht zuvor eindeutig (schriftlich oder zeichnerisch) festgehalten ist, nicht geeignet ist, einer Baulastübernahmeerklärung zur hinreichenden Bestimmtheit zu verhelfen. Da eine Pflicht zu einem bestimmten Handeln übernommen wurde, wäre diese vielmehr noch genauer zu umschreiben gewesen als eine bloße Unterlassungspflicht (vgl. OVG, Urt. v. 15.05.1992, a.a.O.). Dafür, dass, wie der Beigeladene meint, gegebenenfalls alle in Betracht kommenden Zufahrten gesichert werden sollten, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
46 
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil jedenfalls eine Zufahrt zur M... Straße gesichert werden sollte, welche zumindest den durch die typische Nutzung des im Betreff genannten Bauvorhabens entstehenden gewerblichen Verkehr aufzunehmen (vgl. OVG NW, Urt. v. 15.05.1992, a.a.O.) und insofern eine gewisse Mindestbreite und Tragfähigkeit aufzuweisen hatte, und der genaue Verlauf der Zufahrt noch durch die Bauherrin und Baulastverpflichteten bestimmt werden konnte. Denn abgesehen davon, dass für ein (stillschweigendes) gegebenenfalls nach billigem Ermessen auszuübendes Leistungsbestimmungsrecht insbesondere des Baulastverpflichteten (vgl. § 315 BGB entspr.) keine Anhaltspunkte bestehen, konnte die hinreichende Bestimmtheit im Hinblick auf eine im öffentlichen Interesse (zur Erschließungssicherung) jederzeit mögliche ordnungsrechtliche Durchsetzung der Baulastverpflichtung und die tatsächliche Publizitätswirkung des Baulastenverzeichnis nicht einstweilen offen bleiben. Daher kann es auch keine lediglich durch einen hinreichend bestimmten Zweck umschriebene - „nicht flächenbezogene“ - Zufahrtsbaulast geben, wie sie der Beigeladene offenbar für zulässig hält.
47 
Dem auf Löschung der Eintragung der Zufahrtsbaulast gerichteten Hauptantrag war daher schon aus diesem Grund stattzugeben.
48 
b) Darauf, ob die übernommene Verpflichtung zur Herstellung einer Zufahrt zur M... Straße überhaupt „baurechtlich bedeutsam“ war, kommt es danach nicht mehr an. Davon dürfte allerdings ohne weiteres auszugehen sein, da zwischen der durch Baulast übernommenen Verpflichtung und der Wahrnehmung der der Baurechtsbehörde obliegenden Aufgaben ein Zusammenhang bestand (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.01.2007, a.a.O.; Urt. v. 01.10.2004 - 3 S 1743/03 -, ESVGH 55, 97). Denn aufgrund des maßgeblichen, gerade von dem konkret beantragten B a u v o r h a b e n verursachten Erschließungsbedarfs dürfte im Hinblick auf den über das nördliche Rolltor abzuwickelnden gewerblichen Verkehr - planungsrechtlich eine gesicherte (Zweit-) Erschließung des Baugrundstücks von Norden her erforderlich gewesen sein (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 1 BauGB; BVerwG, Urt. v. 13.02.1976 - IV C 53.74 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 52).
49 
3. Über den hilfsweise gestellten, auf die Erklärung eines schriftlichen Verzichts (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 1 LBO n.F.) gerichteten Verpflichtungsantrag brauchte danach nicht mehr entschieden zu werden.
III.
50 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 154 Abs. 1 u. 3, § 159 Satz 1 VwGO.
IV.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
52 
Beschluss vom 3. Februar 2016
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 10.720,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG; ca. 134 m x ca. 3 m x 80,-- EUR/m2 x 33,33 % ).
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.12.2005 - 19 K 211/03 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern die Klägerin nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Baulast.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ... (...) in Ludwigsburg. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „ Tammer Feld“ Nr. .../01 vom 21.07.1969, der für das Grundstück ein Mischgebiet ausweist.
Anlässlich eines Antrages auf Erteilung einer Baugenehmigung gab die Rechtsvorgängerin der Klägerin am 25.03.1986 folgende Baulasterklärung ab:
„Die Fa. A.-R., …, beantragt eine Genehmigung für einen Heimwerkermarkt im EG des Gebäudes ... in Ludwigsburg-Nord nach den Planunterlagen der Planungsgruppe … .
Anlässlich dieser Nutzungsänderung verpflichtet sich die Fa. A.-R. für sich und ihre Rechtsnachfolger, nicht an Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, die negative Auswirkungen auf die Innenstadt und Stadtteilzentren („innenstadtschädliche“) haben könnten. Dies sind gemäß GMA-Gutachten vom Januar 1984 insbesondere die Branchen: Nahrungs-, Genuss-, Lebensmittel, Obst und Gemüse, Textilwaren, Schuhe, Lederwaren, Sport- und Freizeitartikel, Kleinelektrik einschließlich Radio, Fernsehen und Video.“
Die Baulast wurde am 12.06.1987 in das Baulastenverzeichnis der Beklagten, Baulastenblatt Nr. 3462, S. 1 lfd. Nr. 1 eingetragen.
Mit Schreiben vom 18.09.2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Löschung der Baulast. Diese sei wegen Verstoßes gegen materielles Baurecht nie wirksam entstanden. Die Sortimentsbeschränkung diene nicht der Sicherung öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Zumindest sei ihre Wirksamkeit zwischenzeitlich entfallen, da auf den Nachbargrundstücken die Firmen B. und I. großflächige Einzelhandelszentren errichtet hätten. Mit Schreiben vom 17.10.2002 lehnte die Beklagte die Löschung der Baulast ab. Diese sei wirksam bestellt worden und es bestehe nach wie vor ein öffentliches Interesse.
Am 17.01.2003 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zur Löschung hilfsweise zum Verzicht auf die Baulast zu verurteilen. Mit Urteil vom 02.12.2005 - 19 K 211/03 - hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Löschung der Baulast verurteilt. Zur Begründung ist ausgeführt, die Baulast sei unwirksam, da nie eine baurechtliche Bedeutsamkeit vorgelegen und nie ein baurechtlich relevantes öffentliches Interesse an ihr bestanden habe. Die Genehmigungsfähigkeit des Heimwerkermarktes habe nicht von der Baulast abgehangen; eine der Baugenehmigung entsprechende Nutzung sei ohne die Baulast gesichert gewesen. Die Voraussetzungen für eine Baulast auf Vorrat hätten ebenfalls nicht vorgelegen. Der Bebauungsplan enthalte keine sortimentsbeschränkenden Festsetzungen. Das Ziel der Verhinderung von Konsumabgang aus der Innenstadt habe keinen baurechtlichen Niederschlag gefunden. Die Ausweisung von Sondergebieten und die Errichtung großer Einkaufsmärkte in unmittelbarer Nähe sprächen gegen eine baurechtliche Bedeutsamkeit. Die Befürchtung der Beklagten, ohne die Sortimentsbeschränkung könnte aus dem Mischgebiet ein Sondergebiet entstehen, sei nicht nachvollziehbar. Nach dem Bebauungsplan seien Einzelhandelsbetriebe ohne Sortimentsbeschränkungen zulässig, sofern sie nicht der Einschränkung nach § 11 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO unterlägen oder sonst der Eigenart des Gebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO widersprächen. Die Beklagte könne bei zukünftigen Genehmigungsverfahren auf die Einhaltung dieser Vorschrift achten und damit eine unzulässige Bebauung verhindern. Das öffentliche Interesse ergebe sich auch nicht aus dem Gebot der Konfliktbewältigung, zumal der Bebauungsplan von 1969 stamme, die Baulast aber erst 1996 übernommen worden sei. Unerheblich sei, dass sich ein Grundstückseigentümer durch eine Baulast enger binden könne als ihn möglicherweise die Bauaufsichtsbehörde - etwa im Wege einer Auflage - hätte binden können, da für die Selbstbindung eine baurechtliche Bedeutsamkeit erforderlich sei, an der es fehle. Der Löschungsanspruch sei auch nicht verwirkt.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 23.01.2006 zugestellte Urteil am 14.02.2006 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 22.05.2006 - 3 S 454/06 - hat der Senat die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.12.2005 - 19 K 211/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich das Grundstück bei Stellung des Bauantrags für die Ansiedlung innenstadtschädlicher Sortimente geeignet habe. Im Rahmen ihrer Planungshoheit habe sie ein Märktekonzept entwickelt, das die Standorte innenstadtrelevanter Sortimente festlege und beabsichtige, andere Standorte von derartigen Sortimenten freizuhalten. Dies hätte auf dem Grundstück der Klägerin durch Änderung des Bebauungsplans umgesetzt werden können. Wegen der Baulast sei hierauf verzichtet worden. Dies zeige deren hohe bodenrechtliche Relevanz. Die Baulast verbiete grundstücksbezogen, die genehmigte innenstadtunschädliche Einzelhandelsnutzung in eine innenstadtschädliche umzuwandeln. Ob eine solche Nutzungsänderung genehmigungspflichtig sei, werde im Einzelfall unterschiedlich beantwortet. Selbst im Falle einer Genehmigungspflicht könnte die Nutzung formell illegal, jedoch materiell im Einklang mit dem Bebauungsplan geändert und auf diese Weise eine innenstadtschädliche Einzelhandelsnutzung bestandsgeschützt aufgenommen werden. Derartige Nutzungsänderungen verbiete die Baulast, weshalb sie von der Baurechtsbehörde unterbunden werden könnten. Auch aus diesem Grund habe sie baurechtliche Bedeutsamkeit. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht ein öffentliches Interesse am Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelsnutzung verneint, wenn in einem angrenzenden Plangebiet ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel ohne derartige Einzelhandelsbeschränkung zugelassen werde. Das Einzelhandelskonzept ziele gerade darauf, im Rahmen des planerischen Ermessens Standorte auszuweisen, an denen innenstadtrelevanter Einzelhandel stattfinden solle. Durch ein Sondergebiet könnten Sortimente und Flächen so festgelegt werden, dass mit einer Beeinträchtigung der Innenstadt nicht gerechnet werden müsse. Dies habe nicht zur Folge, dass auch in angrenzenden Plangebieten innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen zugelassen werden müssten. Logische Folge der Festsetzung eines Einzelhandel-Sondergebiets sei der Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelsnutzungen in den anschließenden Gebieten, um die Steuerungsfunktion des Märktekonzeptes und der Festsetzung greifen zu lassen. Dass es dabei Grenzziehungen gebe, die für die anschließenden Grundstückseigentümer nachteilig seien und deren Interessen widersprächen, liege in der Natur der Sache. Deshalb könne aber nicht das baurechtlich relevante öffentliche Interesse verneint werden. Zu berücksichtigen sei, dass in Mischgebieten ein öffentliches Interesse am Ausschluss innenstadtrelevanter Nutzungen daraus folgen könne, dass dort zwar nur nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig seien, eine Agglomeration aber schwer zu verhindern sei. Um die negativen städtebaulichen Agglomerationswirkungen selbstständiger Betriebe unterhalb der Großflächigkeit zu vermeiden, bestehe nur die Möglichkeit, innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen insgesamt auszuschließen. Dies habe vorliegend durch Änderung des Bebauungsplans oder durch Übernahme der Baulast geschehen können. Das öffentliche Interesse, außerhalb des Sondergebiets innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen nicht zuzulassen, bestehe fort, weshalb das baurechtlich relevante öffentliche Interesse am Bestand der Baulast heute noch vorliege. Die Baulast beinhalte die Verpflichtung, ein sich aus dem Bebauungsplan ergebendes Recht nicht auszuüben. Damit handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, zu einem das Grundstück der Klägerin betreffenden Unterlassen, das sich nicht schon aus einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift ergebe. Aufgrund der Baulast könne die Baurechtsbehörde gegen baulastwidrige Verhaltensweisen vorgehen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, auf die Baulast zu verzichten. Unerheblich sei, dass sich die Baulast nach ihrem Wortlaut nur auf die Verpflichtung beziehe, nicht an Einzelhandelsunternehmen zu vermieten. Es sei offenkundig, dass damit die Verpflichtung des Eigentümers habe geregelt werden sollen, das Grundstück nicht in dem genannten Sinne zu nutzen. Bei der Erklärung handle es sich um eine auslegungsbedürftige und -fähige Willensäußerung. Dabei komme es nach § 133 BGB für den Bedeutungsgehalt auf den Empfängerhorizont an. Es bestehe kein ernsthafter Zweifel, dass die Beklagte bei Annahme der Erklärung davon habe ausgehen dürfen und ausgegangen sei, dass mit dieser eine öffentlich-rechtliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit begründet werden sollte. Den Beteiligen seien die Zusammenhänge bekannt gewesen. Deshalb könne dem objektiven Erklärungswert nur die Bedeutung beigemessen werden, die sich auf die Grundstücksnutzung beziehe und von der bisher alle Beteiligten ausgegangen seien.
13 
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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hilfsweise,
16 
die Beklagte zu verpflichten, auf die im Baulastenverzeichnis der Beklagten im Baulastenblatt Nr. 3462, S. 1 unter der lfd. Nr. 1 eingetragene Baulast zu verzichten und diese zu löschen.
17 
Zur Begründung wird ausgeführt, nach dem eindeutigen Wortlaut beziehe sich die Baulast auf Vermietungen. Dies sei baurechtlich ohne Bedeutung und von der Baurechtsbehörde nicht zu berücksichtigen. Damit habe die Baulast keine baurechtlich relevante öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Inhalt. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts bedürfe es keiner korrigierenden oder erweiternden Auslegung. Ausgeschlossen sei nur eine Vermietung, nicht aber eine Nutzung insbesondere durch die Eigentümerin selbst. Auch fehle es an baurechtlichen Vorgaben, die die Verpflichtung rechtfertigen könnten. Es sei daher konsequent, dass sich die Verpflichtung ausschließlich auf ein privatrechtliches Tun beziehe. Eine solche zivilrechtliche Verpflichtung habe durch Baulast nicht übernommen werden können. Zudem fehle es an der baurechtlichen Bedeutsamkeit. Soweit sich die Beklagte auf ihr Märktekonzept und die Möglichkeit einer Bebauungsplanänderung berufe, belege dies die fehlende baurechtliche Relevanz. Erst mit Umsetzung in einem Bebauungsplan wäre das Märktekonzept baurechtlich bedeutsam. Eine Nutzungsänderung wäre derzeit ohne die Baulast problemlos zulässig. Das von der Beklagten ins Feld geführte Märktekonzept sei Wirtschaftspolitik, aber keine Bodenordnung im Sinne des Bauplanungsrechts. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass jedenfalls zwischenzeitlich kein öffentliches Interesse an der Verpflichtung mehr bestehe. Die Ausweisung von Sondergebieten und die Errichtung großer Einkaufsmärkte unmittelbar angrenzend an ihr Grundstück lasse einen denkbaren Schutz innenstadtrelevanter Sortimente obsolet werden. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die Ausweisung derartiger Sondergebiete es erforderlich mache, Grenzen zu ziehen und eine weitere Ausweitung innenstadtschädlicher Sortimente zu verhindern. Die Erforderlichkeit einer Grenzziehung ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass in dem angrenzenden Mischgebiet durch Agglomeration kleinerer Einzelhandelsbetriebe eine Beeinträchtigung des Einzelhandels in der Innenstadt erfolgen könne. Ein baurechtliches öffentliches Interesse würde voraussetzen, dass das Märktekonzept planungsrechtlichen Niederschlag gefunden habe und eine Abgrenzung im Einzelnen tatsächlich bestehe. Solange es an der planungsrechtlichen Umsetzung fehle, bestehe kein öffentliches Interesse.
18 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die dem Senat vorgelegten Aktenauszüge der Beklagten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 19 K 211/03 - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügt der innerhalb der Monatsfrist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingegangene Schriftsatz der Beklagten den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht hinsichtlich des von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag verfolgten Löschungsbegehrens stattgegeben. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag.
20 
Die Löschung der im Baulastenverzeichnis der Beklagten, Baulastenblatt Nr. 3462, S. 1 lfd. Nr. 1 eingetragenen Baulast ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - im Wege einer allgemeine Leistungsklage zu verfolgen, da weder die Eintragung einer Baulasterklärung in das Baulastenverzeichnis noch die Löschung einer derartigen Eintragung einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 LVwVfG darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.06.1990 - 8 S 637/90 -, VBlBW 1991, 59 m.w.N.).
21 
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Baulast. Da diese nicht wirksam ist, ist das Baulastenverzeichnis insoweit unrichtig. Die Ausweisung einer nicht vorhandenen öffentlich-rechtlichen Beschränkung in einem öffentlichen Register, für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit immerhin eine tatsächliche Vermutung streitet, ist eine Eigentumsbeeinträchtigung, deren Beseitigung der Eigentümer aufgrund seines Eigentumsrechts verlangen kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12.12.1986 - 1 A 172/86 -, BRS 46, Nr. 164).
22 
1. Nach § 71 Abs. 1 LBO können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Da die Baulast öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des jeweiligen Grundstückseigentümers des belasteten Grundstücks gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schafft, die ggf. durch eine bauaufsichtliche Verfügung durchzusetzen sind, müssen Umfang und Inhalt der übernommenen Verpflichtung aus der Erklärung heraus hinreichend bestimmbar sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Baulasterklärung um eine einseitige Willenserklärung handelt, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB auszulegen ist. Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB). Wirklicher Wille ist nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte Wille, sondern nur der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, nämlich der Adressat der Baulast, also die Baurechtsbehörde, diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstehen durfte (sog. „objektiver Empfängerhorizont“, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13.06.1984 - 3 S 696/84 -, VBlBW 1984, 381, und vom 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -).
23 
In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Baulast die Verpflichtung der damaligen Grundstückseigentümerin und ihrer Rechtsnachfolger enthält, nicht an Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, die aufgrund des von ihnen geführten Warensortiments innenstadtschädliche Auswirkungen haben. Soweit die Beklagte die Verpflichtung in einem weitergehenden Sinne dahin verstanden haben möchte, das Grundstück - auch etwa durch den jeweiligen Eigentümer - nicht in einer entsprechenden Art und Weise zu nutzen, kann ein entsprechender Verpflichtungswille dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Unterlassungserklärung nicht entnommen werden. Auch die offensichtlich nur noch rudimentär vorhandenen Unterlagen aus dem Baugenehmigungsverfahren, anlässlich dessen die Erklärung von der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgegeben worden ist, enthalten keine Hinweise für die von der Beklagten gewünschte Auslegung. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen ging es im damaligen Genehmigungsverfahren offensichtlich um die Umnutzung von der Eigentümerin zuvor als Autohaus - selbst - genutzter Räume in einen - fremd genutzten - Baumarkt. Dies dürfte erklären, warum die Verpflichtung sich auf den Tatbestand der Vermietung bezieht. Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass bei Abgabe der Erklärung die Gefahr einer innenstadtschädlichen Eigennutzung eher fern gelegen habe. Damit sind die Beteiligten zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich davon ausgegangen, dass eine auf den Tatbestand der Vermietung beschränkte Unterlassungsverpflichtung der Grundstückseigentümerin den von der Beklagten angestrebten Zentrenschutz ausreichend sichert. Auch in den von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgelegten Schriftstücken wird nur darauf abgestellt, dass die Eigentümerin sich durch Baulast verpflichtet habe, nicht an entsprechende Einzelhandelsunternehmen zu vermieten. Allein der Umstand, dass eine Erklärung diesen Inhalts den angestrebten Zentrenschutz objektiv nicht wirksam sicherstellt, rechtfertigt es nicht, die von der damaligen Grundstückseigentümerin übernommene Verpflichtung über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus in dem von der Beklagten gewünschten weitergehenden Sinne zu verstehen, zumal ausweislich der im Berufungsverfahren vorgelegten Unterrichtung des Bauausschusses durch das Bauordnungsamt vom 17.09.1986 schon damals auf Seiten der Beklagten gesehen wurde, dass durch die Baulast zwar möglicherweise bezogen auf das konkrete Bauvorhaben planungsrechtliche Bedenken beseitigt werden könnten, dessen ungeachtet eine Änderung des Bebauungsplans aber für notwendig erachtet und ausdrücklich empfohlen worden ist.
24 
2. Die so auszulegende Verpflichtung konnte im Wege einer Baulast nicht wirksam eingegangen werden. Wie oben dargelegt können durch Baulast nur öffentlich-rechtliche Verpflichtungen begründet werden. Auch kann nicht jedes grundstücksbezogene Verhalten Gegenstand einer Baulast sein. § 71 LBO erlaubt nicht, Baulasten durch Entgegennahme entsprechender Verpflichtungserklärungen seitens der Baurechtsbehörde schlechthin mit jedem beliebigen Inhalt zu begründen. Der zulässige Inhalt einer Baulast ist aus dem Gesamtzusammenhang der Normen des öffentlichen Baurechts zu bestimmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1974 - III 1343/72 -, BRS 28, Nr. 123 zu § 108 LBO a.F.). Bei der Baulast handelt es sich um ein Rechtsinstitut des Bauordnungsrechts. Mit der Baulast sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung oder Nutzungsänderung entgegenstehen können. Damit setzt die Baulast einen Zusammenhang mit dem Baugeschehen voraus. An der baurechtlichen Relevanz fehlt es, wenn keinerlei Zusammenhang mit einem Bauvorhaben i.S.d. LBO besteht. Sinn und Zweck der Baulast besteht nicht darin, unabhängig vom Baugeschehen grundstücksbezogenen Verpflichtungen eine öffentlich-rechtliche dingliche Wirkung zu verleihen, gewissermaßen im Sinne einer generellen öffentlich-rechtlichen Grunddienstbarkeit. Die Baulast setzt damit einen Zusammenhang mit einem baurechtlich relevanten Tun, Dulden oder Unterlassen voraus; als ein spezifisch bauaufsichtliches Instrument greift sie unmittelbar in das Regelungsgefüge ein, das für die Zulässigkeit der baulichen Nutzung und damit für die Entscheidung über die Baugenehmigung bestimmend ist. Dagegen eröffnet sie nicht generell die Möglichkeit, in öffentlich-rechtlicher Form Verpflichtungen auch dann zu übernehmen, wenn hierfür unter baurechtlichen Aspekten kein auch nur entferntes Bedürfnis erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.1994 - 4 B 175/94 -, BauR 1995, 377 m.w.N.). Wegen mangelnder baurechtlicher Bedeutsamkeit inhaltlich unzulässig ist eine baulastmäßige Verpflichtung, wenn kein sachlicher Gesichtspunkt erkennbar ist, auf Grund dessen sie in absehbarer Zeit baurechtliche Bedeutung gewinnen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.2004 - 3 S 1743/03 -, VBlBW 2005, 73 m.w.N.).
25 
Baurechtliche Bedeutsamkeit ist gegeben, wenn zwischen der durch Baulast übernommenen Verpflichtung und der Wahrnehmung der der Baurechtsbehörde obliegenden Aufgaben ein Zusammenhang besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Aufgabenbereich der Baurechtsbehörde nicht nur die Beachtung der bauordnungsrechtlichen, sondern auch sonstiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen gehört. Auch die Erfüllung dieser Anforderungen kann durch Baulast gesichert werden. Die Vorschriften müssen aber in die Entscheidungskompetenz der Baurechtsbehörde im Zusammenhang mit der baurechtlichen Beurteilung von Anlagen fallen. Gegenstand der Baulast können deshalb grundsätzlich alle Anforderungen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften i.S.d. § 58 Abs. 1 LBO sein (vgl. Sauter, LBO Bad.-Württ., 3. Auflage, Stand Januar 2006). Damit darf sich eine Baulast auch auf die Nutzung eines Grundstücks in bodenrechtlicher (bebauungsrechtlicher) Hinsicht beziehen; denn darauf erstreckt sich allgemein das bauaufsichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216/87 -, Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24).
26 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend keine wirksame Baulast entstanden. Die in der Baulast übernommene Verpflichtung, nicht an bestimmte Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, knüpft an einen privatrechtlichen Rechtsvorgang an. Allein der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch die ausdrücklich als „Baulasterklärung“ bezeichnete Verpflichtung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eingehen wollte, ändert daran nichts. Das Baurecht enthält zwar Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung (vgl. etwa § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Diese betreffen aber die tatsächliche Nutzung und nicht den einer Nutzung möglicherweise vorgelagerten Vorgang der zivilrechtlichen Nutzungsüberlassung. Mithin handelt es bei der Verpflichtung, nicht an bestimmte Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, schon nicht um dem öffentlichen Recht zuzuordnende Verpflichtung. Im Übrigen fehlt der übernommenen Verpflichtung auch die erforderliche baurechtliche Bedeutsamkeit, da sie nur die Vermietung des Grundstücks an ein Einzelhandelsunternehmen mit zentrenrelevantem Sortiment verbietet, nicht aber eine entsprechende Nutzung des Grundstücks, etwa unmittelbar durch den jeweiligen Grundstückseigentümer. Durch die Baulast sollten zwar möglicherweise planungsrechtliche Bedenken bezüglich der beabsichtigten und zur Genehmigung gestellten Nutzungsänderung ausgeräumt werden. Der bloße Tatbestand der Vermietung stellt aber keine Handlung dar, die nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Baurechtsvorschriften eine Verfügung der Baurechtsbehörde gegen die Klägerin als Grundstückseigentümerin rechtfertigen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Baulast ausschließlich öffentlichen Interessen dient (vgl. Sauter, a.a.O., § 71 RdNr. 14) und sich nur auf Regelungen beziehen darf, die für die Baurechtsbehörde entscheidungserheblich sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.1986 - 8 S 1282/86 -). Hieran fehlt es vorliegend, da die Baulast ihrem Inhalt nach keine Verpflichtung bezüglich der - für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit maßgeblichen - Nutzung des Grundstücks der Klägerin enthält, sondern sich ausschließlich auf den vorgelagerten zivilrechtlichen Vorgang der Vermietung bezieht, der für sich gesehen für die Baurechtsbehörde bei der Erfüllung ihrer bauaufsichtlichen Aufgaben ohne Bedeutung ist. Zivilrechtliche Vereinbarungen unterliegen grundsätzlich nicht der Prüfungskompetenz der Baurechtsbehörde und sind damit baurechtlich irrelevant (vgl. auch § 58 Abs. 3 LBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird). Damit fehlt der Baulast die Eignung, einen etwaigen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen von der Baurechtsbehörde zu beachtenden Vorschriften auszuräumen.
27 
3. Ist die im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast mithin unwirksam, hat die Klägerin einen Anspruch auf Löschung. Dieser Anspruch ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - nicht verwirkt. Die Verwirkung eines Rechts setzt neben einem erheblichen Zeitraum zwischen Entstehung und Geltendmachung des Rechts besondere Umstände voraus, nach denen der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.06.1990 - a.a.O. - m.w.N.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht worden ist.
28 
Damit hat das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich des Hauptantrags zu Recht stattgegeben und ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG n.F. endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügt der innerhalb der Monatsfrist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingegangene Schriftsatz der Beklagten den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht hinsichtlich des von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag verfolgten Löschungsbegehrens stattgegeben. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag.
20 
Die Löschung der im Baulastenverzeichnis der Beklagten, Baulastenblatt Nr. 3462, S. 1 lfd. Nr. 1 eingetragenen Baulast ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - im Wege einer allgemeine Leistungsklage zu verfolgen, da weder die Eintragung einer Baulasterklärung in das Baulastenverzeichnis noch die Löschung einer derartigen Eintragung einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 LVwVfG darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.06.1990 - 8 S 637/90 -, VBlBW 1991, 59 m.w.N.).
21 
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Baulast. Da diese nicht wirksam ist, ist das Baulastenverzeichnis insoweit unrichtig. Die Ausweisung einer nicht vorhandenen öffentlich-rechtlichen Beschränkung in einem öffentlichen Register, für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit immerhin eine tatsächliche Vermutung streitet, ist eine Eigentumsbeeinträchtigung, deren Beseitigung der Eigentümer aufgrund seines Eigentumsrechts verlangen kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12.12.1986 - 1 A 172/86 -, BRS 46, Nr. 164).
22 
1. Nach § 71 Abs. 1 LBO können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Da die Baulast öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des jeweiligen Grundstückseigentümers des belasteten Grundstücks gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schafft, die ggf. durch eine bauaufsichtliche Verfügung durchzusetzen sind, müssen Umfang und Inhalt der übernommenen Verpflichtung aus der Erklärung heraus hinreichend bestimmbar sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Baulasterklärung um eine einseitige Willenserklärung handelt, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB auszulegen ist. Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB). Wirklicher Wille ist nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte Wille, sondern nur der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, nämlich der Adressat der Baulast, also die Baurechtsbehörde, diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstehen durfte (sog. „objektiver Empfängerhorizont“, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13.06.1984 - 3 S 696/84 -, VBlBW 1984, 381, und vom 07.12.2001 - 3 S 2425/00 -).
23 
In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Baulast die Verpflichtung der damaligen Grundstückseigentümerin und ihrer Rechtsnachfolger enthält, nicht an Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, die aufgrund des von ihnen geführten Warensortiments innenstadtschädliche Auswirkungen haben. Soweit die Beklagte die Verpflichtung in einem weitergehenden Sinne dahin verstanden haben möchte, das Grundstück - auch etwa durch den jeweiligen Eigentümer - nicht in einer entsprechenden Art und Weise zu nutzen, kann ein entsprechender Verpflichtungswille dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Unterlassungserklärung nicht entnommen werden. Auch die offensichtlich nur noch rudimentär vorhandenen Unterlagen aus dem Baugenehmigungsverfahren, anlässlich dessen die Erklärung von der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgegeben worden ist, enthalten keine Hinweise für die von der Beklagten gewünschte Auslegung. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen ging es im damaligen Genehmigungsverfahren offensichtlich um die Umnutzung von der Eigentümerin zuvor als Autohaus - selbst - genutzter Räume in einen - fremd genutzten - Baumarkt. Dies dürfte erklären, warum die Verpflichtung sich auf den Tatbestand der Vermietung bezieht. Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass bei Abgabe der Erklärung die Gefahr einer innenstadtschädlichen Eigennutzung eher fern gelegen habe. Damit sind die Beteiligten zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich davon ausgegangen, dass eine auf den Tatbestand der Vermietung beschränkte Unterlassungsverpflichtung der Grundstückseigentümerin den von der Beklagten angestrebten Zentrenschutz ausreichend sichert. Auch in den von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgelegten Schriftstücken wird nur darauf abgestellt, dass die Eigentümerin sich durch Baulast verpflichtet habe, nicht an entsprechende Einzelhandelsunternehmen zu vermieten. Allein der Umstand, dass eine Erklärung diesen Inhalts den angestrebten Zentrenschutz objektiv nicht wirksam sicherstellt, rechtfertigt es nicht, die von der damaligen Grundstückseigentümerin übernommene Verpflichtung über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus in dem von der Beklagten gewünschten weitergehenden Sinne zu verstehen, zumal ausweislich der im Berufungsverfahren vorgelegten Unterrichtung des Bauausschusses durch das Bauordnungsamt vom 17.09.1986 schon damals auf Seiten der Beklagten gesehen wurde, dass durch die Baulast zwar möglicherweise bezogen auf das konkrete Bauvorhaben planungsrechtliche Bedenken beseitigt werden könnten, dessen ungeachtet eine Änderung des Bebauungsplans aber für notwendig erachtet und ausdrücklich empfohlen worden ist.
24 
2. Die so auszulegende Verpflichtung konnte im Wege einer Baulast nicht wirksam eingegangen werden. Wie oben dargelegt können durch Baulast nur öffentlich-rechtliche Verpflichtungen begründet werden. Auch kann nicht jedes grundstücksbezogene Verhalten Gegenstand einer Baulast sein. § 71 LBO erlaubt nicht, Baulasten durch Entgegennahme entsprechender Verpflichtungserklärungen seitens der Baurechtsbehörde schlechthin mit jedem beliebigen Inhalt zu begründen. Der zulässige Inhalt einer Baulast ist aus dem Gesamtzusammenhang der Normen des öffentlichen Baurechts zu bestimmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1974 - III 1343/72 -, BRS 28, Nr. 123 zu § 108 LBO a.F.). Bei der Baulast handelt es sich um ein Rechtsinstitut des Bauordnungsrechts. Mit der Baulast sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung oder Nutzungsänderung entgegenstehen können. Damit setzt die Baulast einen Zusammenhang mit dem Baugeschehen voraus. An der baurechtlichen Relevanz fehlt es, wenn keinerlei Zusammenhang mit einem Bauvorhaben i.S.d. LBO besteht. Sinn und Zweck der Baulast besteht nicht darin, unabhängig vom Baugeschehen grundstücksbezogenen Verpflichtungen eine öffentlich-rechtliche dingliche Wirkung zu verleihen, gewissermaßen im Sinne einer generellen öffentlich-rechtlichen Grunddienstbarkeit. Die Baulast setzt damit einen Zusammenhang mit einem baurechtlich relevanten Tun, Dulden oder Unterlassen voraus; als ein spezifisch bauaufsichtliches Instrument greift sie unmittelbar in das Regelungsgefüge ein, das für die Zulässigkeit der baulichen Nutzung und damit für die Entscheidung über die Baugenehmigung bestimmend ist. Dagegen eröffnet sie nicht generell die Möglichkeit, in öffentlich-rechtlicher Form Verpflichtungen auch dann zu übernehmen, wenn hierfür unter baurechtlichen Aspekten kein auch nur entferntes Bedürfnis erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.1994 - 4 B 175/94 -, BauR 1995, 377 m.w.N.). Wegen mangelnder baurechtlicher Bedeutsamkeit inhaltlich unzulässig ist eine baulastmäßige Verpflichtung, wenn kein sachlicher Gesichtspunkt erkennbar ist, auf Grund dessen sie in absehbarer Zeit baurechtliche Bedeutung gewinnen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.2004 - 3 S 1743/03 -, VBlBW 2005, 73 m.w.N.).
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Baurechtliche Bedeutsamkeit ist gegeben, wenn zwischen der durch Baulast übernommenen Verpflichtung und der Wahrnehmung der der Baurechtsbehörde obliegenden Aufgaben ein Zusammenhang besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Aufgabenbereich der Baurechtsbehörde nicht nur die Beachtung der bauordnungsrechtlichen, sondern auch sonstiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen gehört. Auch die Erfüllung dieser Anforderungen kann durch Baulast gesichert werden. Die Vorschriften müssen aber in die Entscheidungskompetenz der Baurechtsbehörde im Zusammenhang mit der baurechtlichen Beurteilung von Anlagen fallen. Gegenstand der Baulast können deshalb grundsätzlich alle Anforderungen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften i.S.d. § 58 Abs. 1 LBO sein (vgl. Sauter, LBO Bad.-Württ., 3. Auflage, Stand Januar 2006). Damit darf sich eine Baulast auch auf die Nutzung eines Grundstücks in bodenrechtlicher (bebauungsrechtlicher) Hinsicht beziehen; denn darauf erstreckt sich allgemein das bauaufsichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216/87 -, Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24).
26 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend keine wirksame Baulast entstanden. Die in der Baulast übernommene Verpflichtung, nicht an bestimmte Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, knüpft an einen privatrechtlichen Rechtsvorgang an. Allein der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch die ausdrücklich als „Baulasterklärung“ bezeichnete Verpflichtung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eingehen wollte, ändert daran nichts. Das Baurecht enthält zwar Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung (vgl. etwa § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Diese betreffen aber die tatsächliche Nutzung und nicht den einer Nutzung möglicherweise vorgelagerten Vorgang der zivilrechtlichen Nutzungsüberlassung. Mithin handelt es bei der Verpflichtung, nicht an bestimmte Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, schon nicht um dem öffentlichen Recht zuzuordnende Verpflichtung. Im Übrigen fehlt der übernommenen Verpflichtung auch die erforderliche baurechtliche Bedeutsamkeit, da sie nur die Vermietung des Grundstücks an ein Einzelhandelsunternehmen mit zentrenrelevantem Sortiment verbietet, nicht aber eine entsprechende Nutzung des Grundstücks, etwa unmittelbar durch den jeweiligen Grundstückseigentümer. Durch die Baulast sollten zwar möglicherweise planungsrechtliche Bedenken bezüglich der beabsichtigten und zur Genehmigung gestellten Nutzungsänderung ausgeräumt werden. Der bloße Tatbestand der Vermietung stellt aber keine Handlung dar, die nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Baurechtsvorschriften eine Verfügung der Baurechtsbehörde gegen die Klägerin als Grundstückseigentümerin rechtfertigen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Baulast ausschließlich öffentlichen Interessen dient (vgl. Sauter, a.a.O., § 71 RdNr. 14) und sich nur auf Regelungen beziehen darf, die für die Baurechtsbehörde entscheidungserheblich sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.1986 - 8 S 1282/86 -). Hieran fehlt es vorliegend, da die Baulast ihrem Inhalt nach keine Verpflichtung bezüglich der - für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit maßgeblichen - Nutzung des Grundstücks der Klägerin enthält, sondern sich ausschließlich auf den vorgelagerten zivilrechtlichen Vorgang der Vermietung bezieht, der für sich gesehen für die Baurechtsbehörde bei der Erfüllung ihrer bauaufsichtlichen Aufgaben ohne Bedeutung ist. Zivilrechtliche Vereinbarungen unterliegen grundsätzlich nicht der Prüfungskompetenz der Baurechtsbehörde und sind damit baurechtlich irrelevant (vgl. auch § 58 Abs. 3 LBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird). Damit fehlt der Baulast die Eignung, einen etwaigen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen von der Baurechtsbehörde zu beachtenden Vorschriften auszuräumen.
27 
3. Ist die im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast mithin unwirksam, hat die Klägerin einen Anspruch auf Löschung. Dieser Anspruch ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - nicht verwirkt. Die Verwirkung eines Rechts setzt neben einem erheblichen Zeitraum zwischen Entstehung und Geltendmachung des Rechts besondere Umstände voraus, nach denen der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.06.1990 - a.a.O. - m.w.N.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht worden ist.
28 
Damit hat das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich des Hauptantrags zu Recht stattgegeben und ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG n.F. endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.


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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 489,45 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in einer Streitigkeit um die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität.

2

Den Antrag des Klägers auf Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Außenwirtschaft/Internationales Management zum Sommersemester 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2010 ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. März 2010 Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 28. April 2010 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, den Kläger vorläufig bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache zum ersten Fachsemester in dem genannten Studiengang nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2010 zuzulassen. Diesen Beschluss setzte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2010 mit der Maßgabe um, dass der Kläger nach Erfüllung von im Einzelnen benannten Voraussetzungen endgültig zugelassen sei. Mit weiterem Bescheid vom 30. September 2010 erklärte die Beklagte, dass dem Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Zulassung mit dem Bescheid vom 7. Mai 2010 abgeholfen worden sei; der Kläger sei mittlerweile vollständig zugelassen. Die Beklagte verfügte weiter, dass sie die Kosten des Verfahrens trage und die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen sei. Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 für notwendig zu erklären. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert, die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.

II

3

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und des Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen des Klägers in der Begründung seiner Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

5

a) Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

„ob in Fällen, in denen das Vorverfahren gegenüber dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine eigenständige Bedeutung hat, sondern sich auf eine reine Formalität beschränkt, keine Notwendigkeit für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG bzw. § 80 Abs. 2 VwVfG besteht."

6

Dieser Frage kommt keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie in einem Revisionsverfahren weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig ist. Die Maßstäbe für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. der wortgleichen, nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen Bestimmung des § 80 Abs. 2 HmbVwVfG sind, soweit sie sich verallgemeinern lassen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Die konkrete Entscheidung unter Anwendung dieser Maßstäbe setzt stets und so auch im vorliegenden Fall eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen es keinen Anknüpfungspunkt für eine fallübergreifende Klärung im Sinne der von dem Kläger aufgeworfenen Frage gibt.

7

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5 und vom 1. Juni 2010 - BVerwG 6 B 77.09 - juris Rn. 6) ist die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als diejenige von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Dabei ist die Frage der Notwendigkeit unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts danach nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.

8

Von diesen Maßstäben ist das Oberverwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil ausgegangen (UA S. 7 f.). Der Kläger erkennt dies in seiner Beschwerdebegründung (S. 7) ausdrücklich an. Indem der Kläger gleichwohl die oben genannte Frage als grundsätzlich bedeutsam aufwirft, läuft sein Beschwerdevortrag darauf hinaus, dass das Oberverwaltungsgericht die besagten Maßstäbe lediglich als Grundlage für die Etablierung einer in der Rechtsprechungspraxis der zweitinstanzlichen Gerichte nicht einheitlich vertretenen und deshalb grundsätzlich klärungsbedürftigen Sonderrechtsprechung zur regelmäßig nicht gegebenen Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beim Streit um die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität angewandt habe.

9

Hierdurch wird der Kläger der Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Dessen Feststellung (UA S. 8 f., 11), dass der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 wegen des Interesses des Klägers an einer unmittelbaren Studienaufnahme und der dadurch bedingten Vorrangigkeit des gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht von maßgeblicher Bedeutung, inhaltlich nicht aufwändig und nur formal einzulegen gewesen sei, um die Bestandskraft der Ablehnung zu verhindern, verliert nicht dadurch ihren auf den entschiedenen Fall bezogenen tatsächlichen Charakter, dass es sich bei einer solchen Konstellation nach dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts um den Regelfall des außerkapazitären Zulassungsstreits handelt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Oberverwaltungsgericht in dieser Konstellation in ständiger Rechtsprechung regelmäßig annimmt, dass es dem betroffenen Studienplatzbewerber - anders als in der Fallgruppe, in der die angegangene Hochschule deutlich gemacht habe, dass sie auch nach der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls keine endgültige Studienzulassung vornehmen wolle - zumutbar sei, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe zu erheben (vgl. zu diesen Fallgruppen: OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 3 Nc 2/13 - juris Rn. 5 f.). Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht mit Bezug auf den entschiedenen Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht weiter festgestellt hat (UA S. 9 f.), dass der Bildungs- und Erfahrungsstand des Klägers und die im Internet zugänglichen, auch die beklagte Hochschule erfassenden Hinweise zur Studienplatzbeschaffung des Allgemeinen Studentenausschusses der Universität Hamburg eine Widerspruchseinlegung ohne anwaltliche Hilfe ermöglicht hätten und dass der überwiegende Teil der Studenten Widerspruchsverfahren in Zulassungsstreitigkeiten ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß betreibe.

10

b) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht der Kläger ferner darin,

„ob ein durch einen Bescheid beschwerter Bürger, wenn eine Übernahme von Anwaltskosten nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG ausscheidet, da das Vorverfahren eine reine Formalität darstellt, zumindest die Kosten einer anwaltlichen Beratung über das sinnvolle weitere Vorgehen gegen den Bescheid in Höhe der Beratungsgebühr nach § 34 RVG als notwendige Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung nach §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG erstattet verlangen kann."

11

Auch diese Frage, die sich auf den von dem Kläger im Verfahren angebrachten Hilfsantrag bezieht, rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie bedarf nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, weil sie sich entgegen der Ansicht des Klägers anhand der Maßstäbe, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. April 1988 - BVerwG 6 C 41.85 - (BVerwGE 79, 226 <229 ff.> = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 S. 12 ff.) aufgestellt hat, ohne Weiteres - unter Berücksichtigung der bisherigen Darlegungen verneinend - beantworten lässt.

12

Danach stellt die in § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG) enthaltene Bestimmung eine Sonderregelung für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines in Anspruch genommenen Rechtsanwalts für den Fall dar, dass dieser Anwalt - wie im vorliegenden Fall - für die Rechtswahrnehmung im Widerspruchsverfahren förmlich bevollmächtigt worden ist. Nur dann, wenn ein Rechtsanwalt nicht nach außen erkennbar förmlich als Bevollmächtigter bestellt worden ist, sondern den Widerspruchsführer lediglich intern beraten hat, ist für die Erstattung von Anwaltskosten der Rückgriff auf die allgemeine Kostenerstattungsregelung des § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG) möglich. Auch in einem solchen Fall gelten allerdings, was die Notwendigkeit der durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung entstandenen Aufwendungen anbelangt, im Verfahren der Kostenfestsetzung nach § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG prinzipiell die gleichen Maßstäbe wie für die gemäß § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG schon im Rahmen der Kostenentscheidung zu treffende Bestimmung, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

13

2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil unter einem Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet.

14

a) Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es Vortrag, den er im Berufungsverfahren angebracht habe, in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht erwähnt habe, was darauf schließen lasse, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht in Erwägung gezogen und nicht gewürdigt habe. Es handele sich dabei zum einen um die Ausführungen zu dem Umstand, dass er, der Kläger, seinen Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium nicht lediglich mit dem Verweis auf nicht ausgeschöpfte Studienkapazitäten, sondern zusätzlich mit Angriffen auf das von der Beklagten verwandte Auswahlverfahren begründet habe. Zum anderen seien seine Darlegungen zu dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit mit der Beklagten betroffen. Diese Darlegungen zeigen einen Gehörsverstoß nicht auf.

15

Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsgrundsatz gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lassen. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich un-substantiiert war oder aus prozessrechtlichen Gründen unberücksichtigt gelassen wurde. Ansonsten ist das Gericht nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen, vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Insoweit wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur verletzt, wenn deutliche Anhaltspunkte vorliegen, dass das Gericht die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. etwa: BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - juris Rn. 20, BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3, vom 15. März 2011 - BVerwG 7 B 51.10 - juris Rn. 12 und vom 27. März 2013 - BVerwG 6 B 50.12 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 74 Rn. 11).

16

Nach diesen Maßstäben kann ein Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht darin gefunden werden, dass es die in Rede stehenden Bestandteile des Klägervortrags zwar im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt hat (UA S. 3), hierauf jedoch in den Entscheidungsgründen nicht nochmals ausdrücklich zurückgekommen ist. Denn dort hat das Berufungsgericht den Fall des Klägers anhand der von ihm hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen in die Strukturen seiner Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in Streitigkeiten der außerkapazitären Studienzulassung eingeordnet. Den fraglichen Vortrag des Klägers hat es dabei nicht übergangen, sondern ersichtlich nur als nicht entscheidungserheblich beiseite gelassen.

17

b) Der Kläger wirft dem Oberverwaltungsgericht als Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG weiter vor, dieses habe sich mit der Begründung für sein hilfsweise verfolgtes Begehren auf Erstattung einer Beratungsgebühr auf der Grundlage von § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG nicht befasst, dieses Begehren vielmehr (auf UA S. 11 f.) nur unter den Gesichtspunkten der Beratungshilfe und der Erstattung nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG gewürdigt.

18

Auch diese Rüge geht fehl. Denn es liegt auf der Hand, dass das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des oben Dargelegten zur Spezialität des Erstattungsanspruchs aus § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG gegenüber demjenigen aus § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG von den Ausführungen, die der Kläger vermisst, absehen konnte.

19

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.