Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 12. Juli 2016 - 4 K 2074/16
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 4. November 2014 werden aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, die beigeladene Gemeinde E. anzuweisen, die im Baulastenverzeichnis der Gemeinde mit Baulastübernahmeerklärung vom 19. August 2011 zu Lasten der im gemeinsamen Eigentum der Kläger stehenden Grundstücke Flst.-Nr. 20, 21/1 und 76/9 in H., XXXXX E., eingetragene Baulast zu löschen.
Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1 und zu 2 tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens; die Beigeladene zu 3 behält ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.
Die Zuziehung der Bevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
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(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2013 - 9 K 1394/11 - geändert. Der Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 28. Mai 2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. April 2011 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt anzuordnen, die Eintragung Nr. 2 im Baulastenblatt Nr. 172 des Baulastenverzeichnisses der Gemeinde Friolzheim über eine Zufahrtsbaulast zu Lasten der Flst. Nrn. ...32 und ...33 zu löschen.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie auf sich behalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.12.2005 - 19 K 211/03 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern die Klägerin nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von der Klägerin vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände(§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). Sie führen auch nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.).
41. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 8. Juli 2010 zu verpflichten, die im Baulastverzeichnis der Stadt B. , Band 1, Blätter 1125 bis 1129 auf dem Grundstück Am F. 27 a, Gemarkung B. , Flur 1, Flurstücke 248, 375 und 481 eingetragene Baulast „Übernahme eines Wegerechts in einer Breite von ca. 3,50 Meter (s. Darstellung im Lageplan) zugunsten des auf dem Grundstück in B. , Am F. 27, Gemarkung B. , Flur 1, Flurstücke 450, 451, 452, 479, 482 und 483 aufstehenden Industriebetriebes“ zu löschen,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Löschung der eingetragenen Wegebaulast. Das Baulastverzeichnis sei nicht unrichtig. Die Baulast sei wirksam begründet worden. Die Verpflichtungserklärung, deren integraler Bestandteil der beigefügte Lageplan sei, genüge dem Bestimmtheitsgebot. Sie sei insbesondere nicht in sich widersprüchlich. Dass der Lageplan nicht in jeder Hinsicht den Vorgaben des § 18 BauPrüfVO NRW entspreche, begründe vorliegend keinen Mangel, der auf die Bestimmtheit der Verpflichtungserklärung durchschlage.
9Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg.
10Wie das Verwaltungsgericht zutreffend hergeleitet hat, kann derjenige, der durch eine unrichtige Eintragung einer Baulast im Baulastverzeichnis in seinen Rechten verletzt ist, einen Anspruch auf Löschung der Eintragung geltend machen.
11Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris Rn. 50 ff., vom 18. Juli 1995 - 11 A 11/94 -, BRS 57 Nr. 205 = juris Rn. 8 ff., vom 9. Mai 1995 - 11 A 4010/92 -, BRS 57 Nr. 204 = juris Rn. 5, und vom 22. September 1987 - 7 A 33/82 -, BRS 48 Nr. 148 = juris Rn. 4; Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 83 Rn. 118.
12Unrichtig ist das Baulastverzeichnis nur, wenn die eingetragene Baulast von vornherein nicht entstanden ist, d. h. nach den maßgeblichen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen unwirksam bzw. nichtig ist, oder nicht mehr besteht.
13Vgl. im Einzelnen: OVG NRW Urteile vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris Rn. 55, vom 18. Juli 1995 - 11 A 11/94 -, BRS 57 Nr. 205 = juris Rn. 13, vom 9. Mai 1995 - 11 A 4010/92 -, BRS 57 Nr. 204 = juris Rn. 7, vom 26. April 1994 - 11 A 2345/92 -, NWVBl. 1994, 416 = juris Rn. 8, und vom 22. September 1987 - 7 A 33/82 -, BRS 48 Nr. 148 = juris Rn. 4, Beschluss vom 8. August 2013 - 7 A 3001/11 -, juris Rn. 32.; Nds. OVG, Urteil vom 8. Juli 2004 - 1 LB 48/04 -, BRS 67 Nr. 151 = juris Rn. 54, zu § 92 Abs. 3 NBauO (in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung); Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 83 Rn. 118.
14Dies trifft auf die hier in Frage stehende Baulasteintragung jedoch nicht zu.
15Ein zur Nichtigkeit der Baulasteintragung führender Fehler ergibt sich hier nicht daraus, dass die Eintragung der in Rede stehenden Baulast im Baulastverzeichnis dem Bestimmtheitserfordernis nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW nicht genügt.
16Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Baulast hinreichend bestimmt ist, wenn sie Inhalt und Umfang der auf das Grundstück zu übernehmenden Verpflichtung eindeutig erkennen lässt. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass durch Auslegung entsprechend den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB die Belastung des Grundstücks ermittelt werden kann. Entscheidend ist, wie der Inhalt der jeweiligen konkreten Baulast bei verständiger Würdigung zu verstehen ist. Die Möglichkeit und damit auch die Notwendigkeit der Konkretisierung sind unterschiedlich je nach dem Inhalt der übernommenen Verpflichtung.
17Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 7 A 3150/08 -, juris Rn. 5, Urteile vom 15. Mai 1992 - 11 A 890/91 -, BRS 54 Nr. 158 = juris Rn. 30, und vom 29. September 1978 - 11 A 112/78 -, BRS 33 Nr. 156; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Januar 2007 - 3 S 1251/06 -, BRS 71 Nr. 136 = juris Rn. 22.
18Wenn auf einen Lageplan Bezug genommen wird, muss dieser die beachtlichen örtlichen Verhältnisse richtig und genau, jedenfalls bestimmbar, wiedergeben.
19Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 1992 - 11 A 890/91 -, BRS 54 Nr. 158 = juris Rn. 34, vom 29. September 1978 - 11 A 112/78 -, BRS 33 Nr. 156. Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2010 - 7 A 663/10 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks.
20Gemessen an diesen Maßstäben zieht der Zulassungsantrag die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel, die Baulast sei hinreichend bestimmt, insbesondere sei die Verpflichtungserklärung nicht in sich widersprüchlich. Der Lageplan als integraler Bestandteil der Verpflichtungserklärung gebe - so das Verwaltungsgericht - die Lage der Baulast auf dem belasteten Grundstück, ihre Ausdehnung und ihre Zuordnung zu den bei ihrer Eintragung am 28. Dezember 2004 auf dem Grundstück aufstehenden Gebäuden eindeutig und klar wieder. Dass die „Zufahrt“, die eine Nord-Süd-Ausdehnung von rund 110 m aufweise, auf rund 100 m nicht nur - wie es in der Verpflichtungserklärung heiße - „ca.“, sondern - wie im Lageplan ausdrücklich vermerkt - exakt 3,50 m breit sei, berühre die Bestimmbarkeit der Verpflichtungserklärung schon deshalb nicht, weil die tatsächliche Bereite von genau 3,50 m im „ca.“-Maß aufgehe. Dass die „Zufahrt“ im Bereich des ehemaligen Flurstücks 481 auf rund 10 m Länge stetig breiter werde und im Übergangsbereich zum Grundstück der Beigeladenen eine Breite von 7 m erreiche, mache die Verpflichtungserklärung nicht in sich widersprüchlich. Diese Ausdehnung der Baulastfläche auf rund einem Elftel ihrer Gesamtlänge werde vielmehr vom „ca.“-Maß der Verpflichtungserklärung und dem Lageplan als Bestandteil der Verpflichtungserklärung erfasst.
21Einen zur Unbestimmtheit führenden Widerspruch zeigt die Klägerin demgegenüber nicht mit dem Vorbringen auf, angesichts der Verdoppelung der Breite der Zuwegung auf einer Länge von rund 10 m sei der durch die Formulierung „ca.“ gesetzte Rahmen derart immens überschritten, dass der Widerspruch zwischen der textlichen Verpflichtungserklärung und dem in dieser Erklärung in Bezug genommenen Lageplan geradezu auf der Hand liege und die fehlende Bestimmtheit der Baulast offenkundig sei.
22Die Verpflichtungserklärung bzw. Baulasteintragung beschreibt die Baulast in ihrem Textteil mit „Übernahme eines Wegerechts in einer Breite von ca. 3,50 m (s. Darstellung im Lageplan) zugunsten des auf dem Grundstück in 57439 B. , Am F. 27, der Gemarkung B. , Flur 1, Flurstücke 450, 451, 452, 479, 482 und 483, aufstehenden Industriebetriebes“. In der textlichen Erklärung wird somit auf eine ins Detail gehende Beschreibung der Lage der Baulast gerade verzichtet. Stattdessen wird ausdrücklich auf den beigefügten, einen Bestandteil der Verpflichtungserklärung - und damit Baulasteintragung - bildenden Lageplan Bezug genommen. Die Erklärung ist bei verständiger Würdigung mit dem Verwaltungsgericht so zu verstehen, dass, soweit die genaue Lage und - was mit der „ca.“-Angabe zum Ausdruck gebracht wird - konkret auch die (jeweilige) Breite der Baulast betroffen sind, allein die Angaben im Lageplan maßgeblich sein sollen. Hiervon ausgehend führt es nicht auf einen Widerspruch, wenn die im Lageplan eingezeichnete Zufahrt, die auf rund 100 m ihrer Länge gemäß der Verpflichtungserklärung eine Breite von 3,50 m aufweist, sich nur im Übergangsbereich zum Grundstück der Beigeladenen auf einer Strecke von nur 10 m auf zuletzt 7 m erweitert. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Verbreiterung der Wegebaulast - auch auf das Doppelte der im Text mit „ca.“ angegebenen Breite von 3,50 m - an dieser Stelle ohne Weiteres erkennbar damit erklären lässt, dass sie hier nicht mehr gerade verläuft, sondern um die südöstliche Ecke des Fabrikgebäudes der Klägerin herum führt und weiter nach Südwesten auf das Grundstück der Beigeladenen schwenkt. Dies ist für jeden an der Baulasteintragung Beteiligten klar zu erkennen gewesen und wurde ursprünglich von niemandem moniert.
23Es führt entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht auf eine Unbestimmtheit der Verpflichtungserklärung bzw. Baulasteintragung, dass der hier in Frage stehende Lageplan nicht alle in § 18 BauPrüfVO NRW normierten Anforderungen erfüllt.
24Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Umstand, dass der Lageplan nicht sämtliche der in § 18 Satz 2 BauPrüfVO NRW vorausgesetzten Mindestangaben enthalte, mache die Verpflichtungserklärung bzw. Baulasteintragung nicht nach den oben dargelegten Maßstäben unbestimmt. Unstreitig handele es sich bei dem der Verpflichtungserklärung beigefügten Lageplan um die Kopie des Ausschnitts des von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur hergestellten Lageplans. Er weise auch den notwendigen Mindestinhalt des § 18 Satz 2 Nr. 1 BauPrüfVO NRW auf. Alle für die Bestimmtheit notwendigen Angaben ließen sich dem Lageplan entnehmen. Die abweichend von Nr. 1.12 der Anlage zu § 18 BauPrüfVO NRW (vgl. § 18 Satz 2 Nr. 2 BauPrüfVO NRW) fehlende grüne Umgrenzung und Schraffur schlage nicht auf die Bestimmtheit durch.
25Dieser Gedankenführung setzt der Zulassungsantrag nichts Substantielles entgegen. Er zeigt nicht auf, dass sich das Verständnis des Bestimmtheitsgebots in jedem Fall und vollumfänglich mit den Vorgaben des § 18 BauPrüfVO NRW decken muss.
26§ 18 BauPrüfVO NRW ist gestützt auf die Verordnungsermächtigung in § 85 Abs. 3 BauO NRW. Nach dessen Satz 1 wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren und für die Fälle des § 67 BauO NRW durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen, 2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen, 3. das Verfahren im Einzelnen. § 18 BauPrüfVO NRW konkretisiert dementsprechend die formellen Voraussetzungen für die Eintragung von flächenbezogenen Baulasten, wenn die zugrunde liegende Verpflichtungserklärung auf eine Lageplan Bezug nimmt.
27Die Verordnungsvorschrift des § 18 BauPrüfVO NRW kann aber schon aus normhierarchischen Gründen den letztlich verfassungsrechtlich determinierten Bestimmtheitsbegriff, wie er (auch) § 37 Abs. 1 VwVfG NRW zugrunde liegt, nicht ausnahmslos und autoritativ mit Inhalt füllen. Auch der Zulassungsantrag betont unter Hinweis auf einschlägige Kommentarliteratur, dass es § 18 BauPrüfVO NRW um die Vermeidung der Gefahr einer nicht widerspruchsfreien Darstellung der Baulast gehe. Genau das verlangt auch der Bestimmtheitsgrundsatz, aber nicht mehr.
28Dass die Vorschrift des § 18 BauPrüfVO NRW den von dem Zulassungsantrag vorgestellten Regelungsgehalt enthält, lässt sich ihr auch sonst nicht im Auslegungswege entnehmen. Es heißt dort in Satz 1 lediglich, dass für die Eintragung einer flächenbezogenen Baulast, sofern in der Verpflichtungserklärung auf einen Lageplan Bezug genommen wird, dieser beizufügen ist. Er muss nach Satz 2 und 3 von § 18 BauPrüfVO NRW zudem bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen. Es handelt sich - und nur dies ist von der Verordnungsermächtigung gedeckt - um eine reine Verfahrensvorschrift ohne materiellen Gehalt. Angesichts des Umstands, dass § 18 Satz 2 Nr. 1 BauPrüfVO NRW unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 12 BauPrüfVO NRW verschiedene Mindestanforderungen an den Lageplan festlegt, die offensichtlich nicht sämtlich für die Bestimmung des Inhalts jeder Art der von § 18 Satz 1 BauPrüfVO NRW erfassten Baulast von Bedeutung sein können, kann bei objektivierter Betrachtung auch nicht davon ausgegangen werden, der Verordnungsgeber habe mit § 18 BauPrüfVO NRW eine Regelung über die Bestimmtheit oder sonstige Wirksamkeit von flächenbezogenen Baulasten überhaupt treffen wollen. Entsprechend ist auch nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber die Bestimmtheit bzw. Wirksamkeit der Baulasteintragung tatsächlich von der Einhaltung der nach § 18 Satz 2 Nr. 2 BauPrüfVO NRW unter Verweis auf Nummer 1.12 der Anlage zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Art der Darstellung der von der einzutragenden Baulast betroffenen Grundstücksflächen habe abhängig machen wollen. Im Übrigen spricht die Funktion der Baulast, dauerhaft baurechtskonforme Zustände herzustellen,
29vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 1990 - 4 B 34.90, 4 B 35.4 B 35.90 -, BRS 50 Nr. 109 = juris Rn. 12 und 15,
30dafür, nicht jeden möglicherweise marginalen formellen Fehler auf die Bestimmtheit der Baulasteintragung und damit möglicherweise ihren Bestand durchschlagen zu lassen.
31Soweit in der Literatur demgegenüber teilweise ausdrücklich vertreten wird, dass die in § 18 BauPrüfVO NRW normierten Anforderungen an flächenbezogene Baulasten zu den Bestimmtheitsanforderungen gehörten,
32vgl. Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 83 Rn. 54,
33fehlt es hierfür an jeglicher Begründung. Im Übrigen verweist die Literatur im Zusammenhang mit der Frage nach den Anforderungen, die an einen in Bezug genommenen Lageplan unter dem Aspekt der Bestimmtheit zu stellen sind, auf die oben zitierte gefestigte Rechtsprechung, die ungeachtet der Details des § 18 BauPrüfVO NRW verlangt, dass ein in Bezug genommener Lageplan - was für den vorliegenden auch von der Klägerin nicht bestritten wird - die beachtlichen örtlichen Verhältnisse richtig und genau, jedenfalls bestimmbar, wiedergibt.
34Vgl. Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 83 Rn. 45 und Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Loseblatt, Stand: Juli 2013, § 83 Rn. 50 und 57 a. E., der es im Hinblick auf § 18 BauPrüfVO NRW (allein) für zweifelhaft hält, ob eine Baulasteintragung, wenn der in Bezug genommene Lageplan (komplett) fehlt, formell wirksam sein könne.
35Dass die Bauaufsichtsbehörde die Eintragung einer Baulast - möglicherweise - ablehnen kann, wenn ein von der Verpflichtungserklärung in Bezug genommener Lageplan die Voraussetzungen des § 18 BauPrüfVO NRW nicht bzw. nicht vollständig erfüllt,
36vgl. Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/
37Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 83 Rn. 54,
38bedeutet gleichfalls nicht, dass eine Eintragung, die entgegen den Vorgaben der Vorschrift dennoch vorgenommen wird, schon deswegen unbestimmt oder unwirksam wäre. Es kann eben sein, dass sich dieser formelle Mangel - wie hier - nicht inhaltlich auswirkt. Ein solcher lediglich formeller Mangel begründet dann ursprünglich allenfalls die Anfechtbarkeit der Eintragung, sicherlich aber nicht deren Nichtigkeit.
39Mit einem Rechtssatz, dass die Bestimmtheit der Baulast selbst für den Fall nicht in Frage stehe, dass der in der Baulastverpflichtungserklärung in Bezug genommene Lageplan fehle, wenn ihr Inhalt aus sich heraus verständlich sei, hat das Verwaltungsgericht schließlich so nicht gearbeitet. Vielmehr hat es - wie ausgeführt - dargelegt, dass und warum der Lageplan und mit ihm die Baulast bestimmt sind. Dabei hat das Verwaltungsgericht eine Verbindung zwischen der Verpflichtungserklärung vom 20. Dezember 2004 und dem in Bezug genommenen Lageplan hergestellt.
402. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
41Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich - wie gezeigt - ohne Weiteres im Zulassungsverfahren beantworten.
423. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
43Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Klärungsbedürftigkeit einer als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage ist dabei nicht schon dann zu bejahen, wenn diese noch nicht ober- oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine ober- oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
44Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 127, 142 f., jeweils m. w. N.
45Nach diesem Maßstab ist die von der Klägerin formulierte Frage,
46„wie mit Baulastverpflichtungserklärungen umzugehen ist, die auf einen Lageplan Bezug nehmen und bei denen der Lageplan nicht die Vorgaben des § 18 BauPrüfVO einhält“,
47nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich, wie sich aus den oben stehenden Ausführungen unter 1. ergibt, ohne Weiteres nach allgemeinen Auslegungsregeln beantworten. Um diese - einfache - Auslegungsarbeit zu leisten, bedarf es eines Berufungsverfahrens nicht.
48Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
49Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
50Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
51Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 489,45 € festgesetzt.
Gründe
- 1
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Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in einer Streitigkeit um die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität.
- 2
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Den Antrag des Klägers auf Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Außenwirtschaft/Internationales Management zum Sommersemester 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2010 ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. März 2010 Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 28. April 2010 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, den Kläger vorläufig bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache zum ersten Fachsemester in dem genannten Studiengang nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2010 zuzulassen. Diesen Beschluss setzte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2010 mit der Maßgabe um, dass der Kläger nach Erfüllung von im Einzelnen benannten Voraussetzungen endgültig zugelassen sei. Mit weiterem Bescheid vom 30. September 2010 erklärte die Beklagte, dass dem Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Zulassung mit dem Bescheid vom 7. Mai 2010 abgeholfen worden sei; der Kläger sei mittlerweile vollständig zugelassen. Die Beklagte verfügte weiter, dass sie die Kosten des Verfahrens trage und die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen sei. Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 für notwendig zu erklären. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert, die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.
-
II
- 3
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Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und des Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 4
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1. Die Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen des Klägers in der Begründung seiner Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
- 5
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a) Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
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„ob in Fällen, in denen das Vorverfahren gegenüber dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine eigenständige Bedeutung hat, sondern sich auf eine reine Formalität beschränkt, keine Notwendigkeit für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG bzw. § 80 Abs. 2 VwVfG besteht."
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Dieser Frage kommt keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie in einem Revisionsverfahren weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig ist. Die Maßstäbe für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. der wortgleichen, nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen Bestimmung des § 80 Abs. 2 HmbVwVfG sind, soweit sie sich verallgemeinern lassen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Die konkrete Entscheidung unter Anwendung dieser Maßstäbe setzt stets und so auch im vorliegenden Fall eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen es keinen Anknüpfungspunkt für eine fallübergreifende Klärung im Sinne der von dem Kläger aufgeworfenen Frage gibt.
- 7
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5 und vom 1. Juni 2010 - BVerwG 6 B 77.09 - juris Rn. 6) ist die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als diejenige von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Dabei ist die Frage der Notwendigkeit unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts danach nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.
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Von diesen Maßstäben ist das Oberverwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil ausgegangen (UA S. 7 f.). Der Kläger erkennt dies in seiner Beschwerdebegründung (S. 7) ausdrücklich an. Indem der Kläger gleichwohl die oben genannte Frage als grundsätzlich bedeutsam aufwirft, läuft sein Beschwerdevortrag darauf hinaus, dass das Oberverwaltungsgericht die besagten Maßstäbe lediglich als Grundlage für die Etablierung einer in der Rechtsprechungspraxis der zweitinstanzlichen Gerichte nicht einheitlich vertretenen und deshalb grundsätzlich klärungsbedürftigen Sonderrechtsprechung zur regelmäßig nicht gegebenen Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beim Streit um die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität angewandt habe.
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Hierdurch wird der Kläger der Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Dessen Feststellung (UA S. 8 f., 11), dass der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 wegen des Interesses des Klägers an einer unmittelbaren Studienaufnahme und der dadurch bedingten Vorrangigkeit des gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht von maßgeblicher Bedeutung, inhaltlich nicht aufwändig und nur formal einzulegen gewesen sei, um die Bestandskraft der Ablehnung zu verhindern, verliert nicht dadurch ihren auf den entschiedenen Fall bezogenen tatsächlichen Charakter, dass es sich bei einer solchen Konstellation nach dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts um den Regelfall des außerkapazitären Zulassungsstreits handelt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Oberverwaltungsgericht in dieser Konstellation in ständiger Rechtsprechung regelmäßig annimmt, dass es dem betroffenen Studienplatzbewerber - anders als in der Fallgruppe, in der die angegangene Hochschule deutlich gemacht habe, dass sie auch nach der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls keine endgültige Studienzulassung vornehmen wolle - zumutbar sei, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe zu erheben (vgl. zu diesen Fallgruppen: OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 3 Nc 2/13 - juris Rn. 5 f.). Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht mit Bezug auf den entschiedenen Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht weiter festgestellt hat (UA S. 9 f.), dass der Bildungs- und Erfahrungsstand des Klägers und die im Internet zugänglichen, auch die beklagte Hochschule erfassenden Hinweise zur Studienplatzbeschaffung des Allgemeinen Studentenausschusses der Universität Hamburg eine Widerspruchseinlegung ohne anwaltliche Hilfe ermöglicht hätten und dass der überwiegende Teil der Studenten Widerspruchsverfahren in Zulassungsstreitigkeiten ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß betreibe.
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b) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht der Kläger ferner darin,
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„ob ein durch einen Bescheid beschwerter Bürger, wenn eine Übernahme von Anwaltskosten nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG ausscheidet, da das Vorverfahren eine reine Formalität darstellt, zumindest die Kosten einer anwaltlichen Beratung über das sinnvolle weitere Vorgehen gegen den Bescheid in Höhe der Beratungsgebühr nach § 34 RVG als notwendige Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung nach §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG erstattet verlangen kann."
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Auch diese Frage, die sich auf den von dem Kläger im Verfahren angebrachten Hilfsantrag bezieht, rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie bedarf nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, weil sie sich entgegen der Ansicht des Klägers anhand der Maßstäbe, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. April 1988 - BVerwG 6 C 41.85 - (BVerwGE 79, 226 <229 ff.> = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 S. 12 ff.) aufgestellt hat, ohne Weiteres - unter Berücksichtigung der bisherigen Darlegungen verneinend - beantworten lässt.
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Danach stellt die in § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG) enthaltene Bestimmung eine Sonderregelung für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines in Anspruch genommenen Rechtsanwalts für den Fall dar, dass dieser Anwalt - wie im vorliegenden Fall - für die Rechtswahrnehmung im Widerspruchsverfahren förmlich bevollmächtigt worden ist. Nur dann, wenn ein Rechtsanwalt nicht nach außen erkennbar förmlich als Bevollmächtigter bestellt worden ist, sondern den Widerspruchsführer lediglich intern beraten hat, ist für die Erstattung von Anwaltskosten der Rückgriff auf die allgemeine Kostenerstattungsregelung des § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG) möglich. Auch in einem solchen Fall gelten allerdings, was die Notwendigkeit der durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung entstandenen Aufwendungen anbelangt, im Verfahren der Kostenfestsetzung nach § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG prinzipiell die gleichen Maßstäbe wie für die gemäß § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG schon im Rahmen der Kostenentscheidung zu treffende Bestimmung, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
- 13
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2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil unter einem Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet.
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a) Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es Vortrag, den er im Berufungsverfahren angebracht habe, in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht erwähnt habe, was darauf schließen lasse, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht in Erwägung gezogen und nicht gewürdigt habe. Es handele sich dabei zum einen um die Ausführungen zu dem Umstand, dass er, der Kläger, seinen Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium nicht lediglich mit dem Verweis auf nicht ausgeschöpfte Studienkapazitäten, sondern zusätzlich mit Angriffen auf das von der Beklagten verwandte Auswahlverfahren begründet habe. Zum anderen seien seine Darlegungen zu dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit mit der Beklagten betroffen. Diese Darlegungen zeigen einen Gehörsverstoß nicht auf.
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Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsgrundsatz gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lassen. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich un-substantiiert war oder aus prozessrechtlichen Gründen unberücksichtigt gelassen wurde. Ansonsten ist das Gericht nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen, vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Insoweit wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur verletzt, wenn deutliche Anhaltspunkte vorliegen, dass das Gericht die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. etwa: BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - juris Rn. 20, BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3, vom 15. März 2011 - BVerwG 7 B 51.10 - juris Rn. 12 und vom 27. März 2013 - BVerwG 6 B 50.12 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 74 Rn. 11).
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Nach diesen Maßstäben kann ein Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht darin gefunden werden, dass es die in Rede stehenden Bestandteile des Klägervortrags zwar im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt hat (UA S. 3), hierauf jedoch in den Entscheidungsgründen nicht nochmals ausdrücklich zurückgekommen ist. Denn dort hat das Berufungsgericht den Fall des Klägers anhand der von ihm hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen in die Strukturen seiner Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in Streitigkeiten der außerkapazitären Studienzulassung eingeordnet. Den fraglichen Vortrag des Klägers hat es dabei nicht übergangen, sondern ersichtlich nur als nicht entscheidungserheblich beiseite gelassen.
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b) Der Kläger wirft dem Oberverwaltungsgericht als Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG weiter vor, dieses habe sich mit der Begründung für sein hilfsweise verfolgtes Begehren auf Erstattung einer Beratungsgebühr auf der Grundlage von § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG nicht befasst, dieses Begehren vielmehr (auf UA S. 11 f.) nur unter den Gesichtspunkten der Beratungshilfe und der Erstattung nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG gewürdigt.
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Auch diese Rüge geht fehl. Denn es liegt auf der Hand, dass das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des oben Dargelegten zur Spezialität des Erstattungsanspruchs aus § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG gegenüber demjenigen aus § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG von den Ausführungen, die der Kläger vermisst, absehen konnte.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2013 - 9 K 1394/11 - geändert. Der Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 28. Mai 2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. April 2011 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt anzuordnen, die Eintragung Nr. 2 im Baulastenblatt Nr. 172 des Baulastenverzeichnisses der Gemeinde Friolzheim über eine Zufahrtsbaulast zu Lasten der Flst. Nrn. ...32 und ...33 zu löschen.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie auf sich behalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.12.2005 - 19 K 211/03 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern die Klägerin nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von der Klägerin vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände(§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). Sie führen auch nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.).
41. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 8. Juli 2010 zu verpflichten, die im Baulastverzeichnis der Stadt B. , Band 1, Blätter 1125 bis 1129 auf dem Grundstück Am F. 27 a, Gemarkung B. , Flur 1, Flurstücke 248, 375 und 481 eingetragene Baulast „Übernahme eines Wegerechts in einer Breite von ca. 3,50 Meter (s. Darstellung im Lageplan) zugunsten des auf dem Grundstück in B. , Am F. 27, Gemarkung B. , Flur 1, Flurstücke 450, 451, 452, 479, 482 und 483 aufstehenden Industriebetriebes“ zu löschen,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Löschung der eingetragenen Wegebaulast. Das Baulastverzeichnis sei nicht unrichtig. Die Baulast sei wirksam begründet worden. Die Verpflichtungserklärung, deren integraler Bestandteil der beigefügte Lageplan sei, genüge dem Bestimmtheitsgebot. Sie sei insbesondere nicht in sich widersprüchlich. Dass der Lageplan nicht in jeder Hinsicht den Vorgaben des § 18 BauPrüfVO NRW entspreche, begründe vorliegend keinen Mangel, der auf die Bestimmtheit der Verpflichtungserklärung durchschlage.
9Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg.
10Wie das Verwaltungsgericht zutreffend hergeleitet hat, kann derjenige, der durch eine unrichtige Eintragung einer Baulast im Baulastverzeichnis in seinen Rechten verletzt ist, einen Anspruch auf Löschung der Eintragung geltend machen.
11Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris Rn. 50 ff., vom 18. Juli 1995 - 11 A 11/94 -, BRS 57 Nr. 205 = juris Rn. 8 ff., vom 9. Mai 1995 - 11 A 4010/92 -, BRS 57 Nr. 204 = juris Rn. 5, und vom 22. September 1987 - 7 A 33/82 -, BRS 48 Nr. 148 = juris Rn. 4; Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 83 Rn. 118.
12Unrichtig ist das Baulastverzeichnis nur, wenn die eingetragene Baulast von vornherein nicht entstanden ist, d. h. nach den maßgeblichen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen unwirksam bzw. nichtig ist, oder nicht mehr besteht.
13Vgl. im Einzelnen: OVG NRW Urteile vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris Rn. 55, vom 18. Juli 1995 - 11 A 11/94 -, BRS 57 Nr. 205 = juris Rn. 13, vom 9. Mai 1995 - 11 A 4010/92 -, BRS 57 Nr. 204 = juris Rn. 7, vom 26. April 1994 - 11 A 2345/92 -, NWVBl. 1994, 416 = juris Rn. 8, und vom 22. September 1987 - 7 A 33/82 -, BRS 48 Nr. 148 = juris Rn. 4, Beschluss vom 8. August 2013 - 7 A 3001/11 -, juris Rn. 32.; Nds. OVG, Urteil vom 8. Juli 2004 - 1 LB 48/04 -, BRS 67 Nr. 151 = juris Rn. 54, zu § 92 Abs. 3 NBauO (in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung); Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 83 Rn. 118.
14Dies trifft auf die hier in Frage stehende Baulasteintragung jedoch nicht zu.
15Ein zur Nichtigkeit der Baulasteintragung führender Fehler ergibt sich hier nicht daraus, dass die Eintragung der in Rede stehenden Baulast im Baulastverzeichnis dem Bestimmtheitserfordernis nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW nicht genügt.
16Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Baulast hinreichend bestimmt ist, wenn sie Inhalt und Umfang der auf das Grundstück zu übernehmenden Verpflichtung eindeutig erkennen lässt. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass durch Auslegung entsprechend den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB die Belastung des Grundstücks ermittelt werden kann. Entscheidend ist, wie der Inhalt der jeweiligen konkreten Baulast bei verständiger Würdigung zu verstehen ist. Die Möglichkeit und damit auch die Notwendigkeit der Konkretisierung sind unterschiedlich je nach dem Inhalt der übernommenen Verpflichtung.
17Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 7 A 3150/08 -, juris Rn. 5, Urteile vom 15. Mai 1992 - 11 A 890/91 -, BRS 54 Nr. 158 = juris Rn. 30, und vom 29. September 1978 - 11 A 112/78 -, BRS 33 Nr. 156; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Januar 2007 - 3 S 1251/06 -, BRS 71 Nr. 136 = juris Rn. 22.
18Wenn auf einen Lageplan Bezug genommen wird, muss dieser die beachtlichen örtlichen Verhältnisse richtig und genau, jedenfalls bestimmbar, wiedergeben.
19Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 1992 - 11 A 890/91 -, BRS 54 Nr. 158 = juris Rn. 34, vom 29. September 1978 - 11 A 112/78 -, BRS 33 Nr. 156. Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2010 - 7 A 663/10 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks.
20Gemessen an diesen Maßstäben zieht der Zulassungsantrag die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel, die Baulast sei hinreichend bestimmt, insbesondere sei die Verpflichtungserklärung nicht in sich widersprüchlich. Der Lageplan als integraler Bestandteil der Verpflichtungserklärung gebe - so das Verwaltungsgericht - die Lage der Baulast auf dem belasteten Grundstück, ihre Ausdehnung und ihre Zuordnung zu den bei ihrer Eintragung am 28. Dezember 2004 auf dem Grundstück aufstehenden Gebäuden eindeutig und klar wieder. Dass die „Zufahrt“, die eine Nord-Süd-Ausdehnung von rund 110 m aufweise, auf rund 100 m nicht nur - wie es in der Verpflichtungserklärung heiße - „ca.“, sondern - wie im Lageplan ausdrücklich vermerkt - exakt 3,50 m breit sei, berühre die Bestimmbarkeit der Verpflichtungserklärung schon deshalb nicht, weil die tatsächliche Bereite von genau 3,50 m im „ca.“-Maß aufgehe. Dass die „Zufahrt“ im Bereich des ehemaligen Flurstücks 481 auf rund 10 m Länge stetig breiter werde und im Übergangsbereich zum Grundstück der Beigeladenen eine Breite von 7 m erreiche, mache die Verpflichtungserklärung nicht in sich widersprüchlich. Diese Ausdehnung der Baulastfläche auf rund einem Elftel ihrer Gesamtlänge werde vielmehr vom „ca.“-Maß der Verpflichtungserklärung und dem Lageplan als Bestandteil der Verpflichtungserklärung erfasst.
21Einen zur Unbestimmtheit führenden Widerspruch zeigt die Klägerin demgegenüber nicht mit dem Vorbringen auf, angesichts der Verdoppelung der Breite der Zuwegung auf einer Länge von rund 10 m sei der durch die Formulierung „ca.“ gesetzte Rahmen derart immens überschritten, dass der Widerspruch zwischen der textlichen Verpflichtungserklärung und dem in dieser Erklärung in Bezug genommenen Lageplan geradezu auf der Hand liege und die fehlende Bestimmtheit der Baulast offenkundig sei.
22Die Verpflichtungserklärung bzw. Baulasteintragung beschreibt die Baulast in ihrem Textteil mit „Übernahme eines Wegerechts in einer Breite von ca. 3,50 m (s. Darstellung im Lageplan) zugunsten des auf dem Grundstück in 57439 B. , Am F. 27, der Gemarkung B. , Flur 1, Flurstücke 450, 451, 452, 479, 482 und 483, aufstehenden Industriebetriebes“. In der textlichen Erklärung wird somit auf eine ins Detail gehende Beschreibung der Lage der Baulast gerade verzichtet. Stattdessen wird ausdrücklich auf den beigefügten, einen Bestandteil der Verpflichtungserklärung - und damit Baulasteintragung - bildenden Lageplan Bezug genommen. Die Erklärung ist bei verständiger Würdigung mit dem Verwaltungsgericht so zu verstehen, dass, soweit die genaue Lage und - was mit der „ca.“-Angabe zum Ausdruck gebracht wird - konkret auch die (jeweilige) Breite der Baulast betroffen sind, allein die Angaben im Lageplan maßgeblich sein sollen. Hiervon ausgehend führt es nicht auf einen Widerspruch, wenn die im Lageplan eingezeichnete Zufahrt, die auf rund 100 m ihrer Länge gemäß der Verpflichtungserklärung eine Breite von 3,50 m aufweist, sich nur im Übergangsbereich zum Grundstück der Beigeladenen auf einer Strecke von nur 10 m auf zuletzt 7 m erweitert. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Verbreiterung der Wegebaulast - auch auf das Doppelte der im Text mit „ca.“ angegebenen Breite von 3,50 m - an dieser Stelle ohne Weiteres erkennbar damit erklären lässt, dass sie hier nicht mehr gerade verläuft, sondern um die südöstliche Ecke des Fabrikgebäudes der Klägerin herum führt und weiter nach Südwesten auf das Grundstück der Beigeladenen schwenkt. Dies ist für jeden an der Baulasteintragung Beteiligten klar zu erkennen gewesen und wurde ursprünglich von niemandem moniert.
23Es führt entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht auf eine Unbestimmtheit der Verpflichtungserklärung bzw. Baulasteintragung, dass der hier in Frage stehende Lageplan nicht alle in § 18 BauPrüfVO NRW normierten Anforderungen erfüllt.
24Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Umstand, dass der Lageplan nicht sämtliche der in § 18 Satz 2 BauPrüfVO NRW vorausgesetzten Mindestangaben enthalte, mache die Verpflichtungserklärung bzw. Baulasteintragung nicht nach den oben dargelegten Maßstäben unbestimmt. Unstreitig handele es sich bei dem der Verpflichtungserklärung beigefügten Lageplan um die Kopie des Ausschnitts des von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur hergestellten Lageplans. Er weise auch den notwendigen Mindestinhalt des § 18 Satz 2 Nr. 1 BauPrüfVO NRW auf. Alle für die Bestimmtheit notwendigen Angaben ließen sich dem Lageplan entnehmen. Die abweichend von Nr. 1.12 der Anlage zu § 18 BauPrüfVO NRW (vgl. § 18 Satz 2 Nr. 2 BauPrüfVO NRW) fehlende grüne Umgrenzung und Schraffur schlage nicht auf die Bestimmtheit durch.
25Dieser Gedankenführung setzt der Zulassungsantrag nichts Substantielles entgegen. Er zeigt nicht auf, dass sich das Verständnis des Bestimmtheitsgebots in jedem Fall und vollumfänglich mit den Vorgaben des § 18 BauPrüfVO NRW decken muss.
26§ 18 BauPrüfVO NRW ist gestützt auf die Verordnungsermächtigung in § 85 Abs. 3 BauO NRW. Nach dessen Satz 1 wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren und für die Fälle des § 67 BauO NRW durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen, 2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen, 3. das Verfahren im Einzelnen. § 18 BauPrüfVO NRW konkretisiert dementsprechend die formellen Voraussetzungen für die Eintragung von flächenbezogenen Baulasten, wenn die zugrunde liegende Verpflichtungserklärung auf eine Lageplan Bezug nimmt.
27Die Verordnungsvorschrift des § 18 BauPrüfVO NRW kann aber schon aus normhierarchischen Gründen den letztlich verfassungsrechtlich determinierten Bestimmtheitsbegriff, wie er (auch) § 37 Abs. 1 VwVfG NRW zugrunde liegt, nicht ausnahmslos und autoritativ mit Inhalt füllen. Auch der Zulassungsantrag betont unter Hinweis auf einschlägige Kommentarliteratur, dass es § 18 BauPrüfVO NRW um die Vermeidung der Gefahr einer nicht widerspruchsfreien Darstellung der Baulast gehe. Genau das verlangt auch der Bestimmtheitsgrundsatz, aber nicht mehr.
28Dass die Vorschrift des § 18 BauPrüfVO NRW den von dem Zulassungsantrag vorgestellten Regelungsgehalt enthält, lässt sich ihr auch sonst nicht im Auslegungswege entnehmen. Es heißt dort in Satz 1 lediglich, dass für die Eintragung einer flächenbezogenen Baulast, sofern in der Verpflichtungserklärung auf einen Lageplan Bezug genommen wird, dieser beizufügen ist. Er muss nach Satz 2 und 3 von § 18 BauPrüfVO NRW zudem bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen. Es handelt sich - und nur dies ist von der Verordnungsermächtigung gedeckt - um eine reine Verfahrensvorschrift ohne materiellen Gehalt. Angesichts des Umstands, dass § 18 Satz 2 Nr. 1 BauPrüfVO NRW unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 12 BauPrüfVO NRW verschiedene Mindestanforderungen an den Lageplan festlegt, die offensichtlich nicht sämtlich für die Bestimmung des Inhalts jeder Art der von § 18 Satz 1 BauPrüfVO NRW erfassten Baulast von Bedeutung sein können, kann bei objektivierter Betrachtung auch nicht davon ausgegangen werden, der Verordnungsgeber habe mit § 18 BauPrüfVO NRW eine Regelung über die Bestimmtheit oder sonstige Wirksamkeit von flächenbezogenen Baulasten überhaupt treffen wollen. Entsprechend ist auch nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber die Bestimmtheit bzw. Wirksamkeit der Baulasteintragung tatsächlich von der Einhaltung der nach § 18 Satz 2 Nr. 2 BauPrüfVO NRW unter Verweis auf Nummer 1.12 der Anlage zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Art der Darstellung der von der einzutragenden Baulast betroffenen Grundstücksflächen habe abhängig machen wollen. Im Übrigen spricht die Funktion der Baulast, dauerhaft baurechtskonforme Zustände herzustellen,
29vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 1990 - 4 B 34.90, 4 B 35.4 B 35.90 -, BRS 50 Nr. 109 = juris Rn. 12 und 15,
30dafür, nicht jeden möglicherweise marginalen formellen Fehler auf die Bestimmtheit der Baulasteintragung und damit möglicherweise ihren Bestand durchschlagen zu lassen.
31Soweit in der Literatur demgegenüber teilweise ausdrücklich vertreten wird, dass die in § 18 BauPrüfVO NRW normierten Anforderungen an flächenbezogene Baulasten zu den Bestimmtheitsanforderungen gehörten,
32vgl. Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 83 Rn. 54,
33fehlt es hierfür an jeglicher Begründung. Im Übrigen verweist die Literatur im Zusammenhang mit der Frage nach den Anforderungen, die an einen in Bezug genommenen Lageplan unter dem Aspekt der Bestimmtheit zu stellen sind, auf die oben zitierte gefestigte Rechtsprechung, die ungeachtet der Details des § 18 BauPrüfVO NRW verlangt, dass ein in Bezug genommener Lageplan - was für den vorliegenden auch von der Klägerin nicht bestritten wird - die beachtlichen örtlichen Verhältnisse richtig und genau, jedenfalls bestimmbar, wiedergibt.
34Vgl. Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 83 Rn. 45 und Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Loseblatt, Stand: Juli 2013, § 83 Rn. 50 und 57 a. E., der es im Hinblick auf § 18 BauPrüfVO NRW (allein) für zweifelhaft hält, ob eine Baulasteintragung, wenn der in Bezug genommene Lageplan (komplett) fehlt, formell wirksam sein könne.
35Dass die Bauaufsichtsbehörde die Eintragung einer Baulast - möglicherweise - ablehnen kann, wenn ein von der Verpflichtungserklärung in Bezug genommener Lageplan die Voraussetzungen des § 18 BauPrüfVO NRW nicht bzw. nicht vollständig erfüllt,
36vgl. Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/
37Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 83 Rn. 54,
38bedeutet gleichfalls nicht, dass eine Eintragung, die entgegen den Vorgaben der Vorschrift dennoch vorgenommen wird, schon deswegen unbestimmt oder unwirksam wäre. Es kann eben sein, dass sich dieser formelle Mangel - wie hier - nicht inhaltlich auswirkt. Ein solcher lediglich formeller Mangel begründet dann ursprünglich allenfalls die Anfechtbarkeit der Eintragung, sicherlich aber nicht deren Nichtigkeit.
39Mit einem Rechtssatz, dass die Bestimmtheit der Baulast selbst für den Fall nicht in Frage stehe, dass der in der Baulastverpflichtungserklärung in Bezug genommene Lageplan fehle, wenn ihr Inhalt aus sich heraus verständlich sei, hat das Verwaltungsgericht schließlich so nicht gearbeitet. Vielmehr hat es - wie ausgeführt - dargelegt, dass und warum der Lageplan und mit ihm die Baulast bestimmt sind. Dabei hat das Verwaltungsgericht eine Verbindung zwischen der Verpflichtungserklärung vom 20. Dezember 2004 und dem in Bezug genommenen Lageplan hergestellt.
402. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
41Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich - wie gezeigt - ohne Weiteres im Zulassungsverfahren beantworten.
423. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
43Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Klärungsbedürftigkeit einer als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage ist dabei nicht schon dann zu bejahen, wenn diese noch nicht ober- oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine ober- oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
44Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 127, 142 f., jeweils m. w. N.
45Nach diesem Maßstab ist die von der Klägerin formulierte Frage,
46„wie mit Baulastverpflichtungserklärungen umzugehen ist, die auf einen Lageplan Bezug nehmen und bei denen der Lageplan nicht die Vorgaben des § 18 BauPrüfVO einhält“,
47nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich, wie sich aus den oben stehenden Ausführungen unter 1. ergibt, ohne Weiteres nach allgemeinen Auslegungsregeln beantworten. Um diese - einfache - Auslegungsarbeit zu leisten, bedarf es eines Berufungsverfahrens nicht.
48Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
49Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
50Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
51Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 489,45 € festgesetzt.
Gründe
- 1
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Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in einer Streitigkeit um die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität.
- 2
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Den Antrag des Klägers auf Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Außenwirtschaft/Internationales Management zum Sommersemester 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2010 ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. März 2010 Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 28. April 2010 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, den Kläger vorläufig bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache zum ersten Fachsemester in dem genannten Studiengang nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2010 zuzulassen. Diesen Beschluss setzte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2010 mit der Maßgabe um, dass der Kläger nach Erfüllung von im Einzelnen benannten Voraussetzungen endgültig zugelassen sei. Mit weiterem Bescheid vom 30. September 2010 erklärte die Beklagte, dass dem Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Zulassung mit dem Bescheid vom 7. Mai 2010 abgeholfen worden sei; der Kläger sei mittlerweile vollständig zugelassen. Die Beklagte verfügte weiter, dass sie die Kosten des Verfahrens trage und die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen sei. Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 für notwendig zu erklären. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert, die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.
-
II
- 3
-
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und des Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 4
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1. Die Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen des Klägers in der Begründung seiner Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
- 5
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a) Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
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„ob in Fällen, in denen das Vorverfahren gegenüber dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine eigenständige Bedeutung hat, sondern sich auf eine reine Formalität beschränkt, keine Notwendigkeit für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG bzw. § 80 Abs. 2 VwVfG besteht."
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Dieser Frage kommt keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie in einem Revisionsverfahren weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig ist. Die Maßstäbe für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. der wortgleichen, nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen Bestimmung des § 80 Abs. 2 HmbVwVfG sind, soweit sie sich verallgemeinern lassen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Die konkrete Entscheidung unter Anwendung dieser Maßstäbe setzt stets und so auch im vorliegenden Fall eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen es keinen Anknüpfungspunkt für eine fallübergreifende Klärung im Sinne der von dem Kläger aufgeworfenen Frage gibt.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5 und vom 1. Juni 2010 - BVerwG 6 B 77.09 - juris Rn. 6) ist die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als diejenige von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Dabei ist die Frage der Notwendigkeit unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts danach nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.
- 8
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Von diesen Maßstäben ist das Oberverwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil ausgegangen (UA S. 7 f.). Der Kläger erkennt dies in seiner Beschwerdebegründung (S. 7) ausdrücklich an. Indem der Kläger gleichwohl die oben genannte Frage als grundsätzlich bedeutsam aufwirft, läuft sein Beschwerdevortrag darauf hinaus, dass das Oberverwaltungsgericht die besagten Maßstäbe lediglich als Grundlage für die Etablierung einer in der Rechtsprechungspraxis der zweitinstanzlichen Gerichte nicht einheitlich vertretenen und deshalb grundsätzlich klärungsbedürftigen Sonderrechtsprechung zur regelmäßig nicht gegebenen Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beim Streit um die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität angewandt habe.
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Hierdurch wird der Kläger der Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Dessen Feststellung (UA S. 8 f., 11), dass der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 wegen des Interesses des Klägers an einer unmittelbaren Studienaufnahme und der dadurch bedingten Vorrangigkeit des gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht von maßgeblicher Bedeutung, inhaltlich nicht aufwändig und nur formal einzulegen gewesen sei, um die Bestandskraft der Ablehnung zu verhindern, verliert nicht dadurch ihren auf den entschiedenen Fall bezogenen tatsächlichen Charakter, dass es sich bei einer solchen Konstellation nach dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts um den Regelfall des außerkapazitären Zulassungsstreits handelt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Oberverwaltungsgericht in dieser Konstellation in ständiger Rechtsprechung regelmäßig annimmt, dass es dem betroffenen Studienplatzbewerber - anders als in der Fallgruppe, in der die angegangene Hochschule deutlich gemacht habe, dass sie auch nach der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls keine endgültige Studienzulassung vornehmen wolle - zumutbar sei, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe zu erheben (vgl. zu diesen Fallgruppen: OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 3 Nc 2/13 - juris Rn. 5 f.). Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht mit Bezug auf den entschiedenen Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht weiter festgestellt hat (UA S. 9 f.), dass der Bildungs- und Erfahrungsstand des Klägers und die im Internet zugänglichen, auch die beklagte Hochschule erfassenden Hinweise zur Studienplatzbeschaffung des Allgemeinen Studentenausschusses der Universität Hamburg eine Widerspruchseinlegung ohne anwaltliche Hilfe ermöglicht hätten und dass der überwiegende Teil der Studenten Widerspruchsverfahren in Zulassungsstreitigkeiten ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß betreibe.
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b) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht der Kläger ferner darin,
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„ob ein durch einen Bescheid beschwerter Bürger, wenn eine Übernahme von Anwaltskosten nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG ausscheidet, da das Vorverfahren eine reine Formalität darstellt, zumindest die Kosten einer anwaltlichen Beratung über das sinnvolle weitere Vorgehen gegen den Bescheid in Höhe der Beratungsgebühr nach § 34 RVG als notwendige Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung nach §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG erstattet verlangen kann."
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Auch diese Frage, die sich auf den von dem Kläger im Verfahren angebrachten Hilfsantrag bezieht, rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie bedarf nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, weil sie sich entgegen der Ansicht des Klägers anhand der Maßstäbe, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. April 1988 - BVerwG 6 C 41.85 - (BVerwGE 79, 226 <229 ff.> = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 S. 12 ff.) aufgestellt hat, ohne Weiteres - unter Berücksichtigung der bisherigen Darlegungen verneinend - beantworten lässt.
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Danach stellt die in § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG) enthaltene Bestimmung eine Sonderregelung für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines in Anspruch genommenen Rechtsanwalts für den Fall dar, dass dieser Anwalt - wie im vorliegenden Fall - für die Rechtswahrnehmung im Widerspruchsverfahren förmlich bevollmächtigt worden ist. Nur dann, wenn ein Rechtsanwalt nicht nach außen erkennbar förmlich als Bevollmächtigter bestellt worden ist, sondern den Widerspruchsführer lediglich intern beraten hat, ist für die Erstattung von Anwaltskosten der Rückgriff auf die allgemeine Kostenerstattungsregelung des § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG) möglich. Auch in einem solchen Fall gelten allerdings, was die Notwendigkeit der durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung entstandenen Aufwendungen anbelangt, im Verfahren der Kostenfestsetzung nach § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG prinzipiell die gleichen Maßstäbe wie für die gemäß § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG schon im Rahmen der Kostenentscheidung zu treffende Bestimmung, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
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2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil unter einem Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet.
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a) Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es Vortrag, den er im Berufungsverfahren angebracht habe, in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht erwähnt habe, was darauf schließen lasse, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht in Erwägung gezogen und nicht gewürdigt habe. Es handele sich dabei zum einen um die Ausführungen zu dem Umstand, dass er, der Kläger, seinen Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium nicht lediglich mit dem Verweis auf nicht ausgeschöpfte Studienkapazitäten, sondern zusätzlich mit Angriffen auf das von der Beklagten verwandte Auswahlverfahren begründet habe. Zum anderen seien seine Darlegungen zu dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit mit der Beklagten betroffen. Diese Darlegungen zeigen einen Gehörsverstoß nicht auf.
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Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsgrundsatz gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lassen. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich un-substantiiert war oder aus prozessrechtlichen Gründen unberücksichtigt gelassen wurde. Ansonsten ist das Gericht nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen, vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Insoweit wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur verletzt, wenn deutliche Anhaltspunkte vorliegen, dass das Gericht die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. etwa: BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - juris Rn. 20, BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3, vom 15. März 2011 - BVerwG 7 B 51.10 - juris Rn. 12 und vom 27. März 2013 - BVerwG 6 B 50.12 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 74 Rn. 11).
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Nach diesen Maßstäben kann ein Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht darin gefunden werden, dass es die in Rede stehenden Bestandteile des Klägervortrags zwar im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt hat (UA S. 3), hierauf jedoch in den Entscheidungsgründen nicht nochmals ausdrücklich zurückgekommen ist. Denn dort hat das Berufungsgericht den Fall des Klägers anhand der von ihm hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen in die Strukturen seiner Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in Streitigkeiten der außerkapazitären Studienzulassung eingeordnet. Den fraglichen Vortrag des Klägers hat es dabei nicht übergangen, sondern ersichtlich nur als nicht entscheidungserheblich beiseite gelassen.
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b) Der Kläger wirft dem Oberverwaltungsgericht als Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG weiter vor, dieses habe sich mit der Begründung für sein hilfsweise verfolgtes Begehren auf Erstattung einer Beratungsgebühr auf der Grundlage von § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG nicht befasst, dieses Begehren vielmehr (auf UA S. 11 f.) nur unter den Gesichtspunkten der Beratungshilfe und der Erstattung nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG gewürdigt.
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Auch diese Rüge geht fehl. Denn es liegt auf der Hand, dass das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des oben Dargelegten zur Spezialität des Erstattungsanspruchs aus § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG gegenüber demjenigen aus § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG von den Ausführungen, die der Kläger vermisst, absehen konnte.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.