Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Aug. 2013 - 7 A 3001/11
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 1/5 und der Beigeladene 4/5; ihre außergerichtlichen Kosten tragen Beklagte und Beigeladener jeweils selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Baulast, die auf der Grundlage einer Übernahmeerklärung des Voreigentümers im Jahre 1992 zu Lasten ihres Grundstücks M. Straße 8, Gemarkung E. , Flur 8, Flurstücke 408, 409 und 109, auf dem Baulastenblatt Nr. 4005 wie folgt in das Baulastenverzeichnis eingetragen wurde:
4"Die im beigefügten Lageplan grün schraffiert dargestellten Flächen der Grundstücke zu 1. werden auf Dauer von jeglichen Hindernissen freigehalten und hier zu Gunsten des Grundstückes zu 2. die Herstellung und uneingeschränkte Nutzung von 12 gemäß § 47 BauO NW notwendigen Kfz-Stellplätzen gestattet einschließl. der erforderlichen Zu- und Abfahrt von der M. Straße aus."
5Der Baulasterklärung war ein Lageplan beigefügt, auf dem die Flächen von 12 Stellplätzen schraffiert dargestellt sind.
6Im Jahre 2009 beantragte die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit dieser Baulast. Mit Bescheid vom 19. Mai 2009 lehnte die Beklagte die begehrte Nichtigkeitsfeststellung ab.
7Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin unter anderem geltend gemacht, auf der von der Baulast erfassten Grundstücksfläche könnten nicht zwölf, sondern maximal sechs Stellplätze untergebracht werden.
8Die Klägerin hat beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Mai 2009 zu verpflichten, die im Baulastenverzeichnis der Stadt E. unter Nr. 4005 eingetragene Baulast für das Grundstück M. Straße 8 in E. , Gemarkung E. , Flur 8, Flurstücke 408, 409, 109 zu löschen,
10hilfsweise,
11die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Mai 2009 zu verpflichten, auf die unter Baulastenblatt Nr. 4005 eingetragene Baulast für das zuvor bezeichnete Flurstück zu verzichten.
12Die Beklagte und der Beigeladene haben jeweils beantragt,
13die Klage abzuweisen
14und sind dem Vorbringen der Klägerin entgegen getreten.
15Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil hinsichtlich des Hauptantrages stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die vom ehemaligen Grundstückseigentümer abgegebene Baulasterklärung sei unbestimmt und deshalb nicht rechtswirksam.
16Auf Antrag des Beigeladenen hat der Senat mit Beschluss vom 9. April 2013 die Berufung zugelassen; den Zulassungsantrag der Beklagten hat der Senat abgelehnt.
17Zur Begründung seiner Berufung hat der Beigeladene u.a. vorgetragen, die Baulast sei auch nicht im Hinblick auf eine notwendige Zufahrtsbaulast nichtig, weil die Baulasterklärung dahin ausgelegt werden müsse, dass eine Zu- und Abfahrt von der M. Straße über das Flurstück 109 erfolgen solle.
18Der Beigeladene beantragt,
19das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
20Die Klägerin beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen,
22hilfsweise im Wege der "Anschlussberufung“,
23gemäß dem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag zu erkennen.
24Zur Begründung weist die Klägerin u.a. darauf hin, dass auf dem der Baulasterklärung beigefügten Lageplan zwei Grundstückszufahrten zu erkennen seien.
25Die Beklagte, die keinen Antrag gestellt hat, macht u.a. geltend, einer besonderen Wegebaulast habe es nicht bedurft, weil die Stellplatzbaulast das Recht auf Zu- und Abfahrt ohne weiteres enthalte. Die Stellplatzbaulast sei auch nicht unbestimmt, weil sich das Zu- und Abfahrtsrecht allein auf die vorhandene Durchfahrt zur öffentlichen Straße beziehen könne.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
27II.
28Nach erfolgter Anhörung der Beteiligten kann der Senat über die Berufung gem.
29§ 130a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
30Die Berufung des Beigeladenen hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
31Der Hauptantrag der Klägerin ist als Verpflichtungsklage statthaft, da die Löschung einer Baulast nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ebenso wie die Eintragung ein Verwaltungsakt ist.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 1995
33- 11 A 4010/92 -, BRS 57, Nr. 204, sowie Urteil vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris.
34Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich des Hauptantrages im Ergebnis auch zutreffend als begründet angesehen. Dies ergibt sich jedenfalls ‑ wie schon in der Verfügung des Senats vom 2. Juli 2013 ausgeführt worden ist - aus folgenden Überlegungen:
35Betrifft eine Stellplatzbaulast ‑ wie vorliegend ‑ sog. gefangene Stellplätze, die keinen direkten Kontakt zur öffentlichen Verkehrsfläche besitzen, muss die Stellplatzbaulast zugleich eine Zufahrtsbaulast einschließen. Dafür muss sie nicht nur ein Zu- und Abfahrtsrecht gewähren, sondern ‑ in gleicher Weise wie das für die Stellplatzflächen selbst gilt ‑ hinreichend bestimmt regeln, wo sich die frei zu haltenden Zufahrts- bzw. Abfahrtsflächen befinden. Dies kann durch eine textliche Beschreibung der Flächen oder durch eine zeichnerische Darstellung erfolgen (vgl. zu letzterem § 18 BauPrüfVO). An beidem fehlt es.
36Eine andere Beurteilung ist hier ‑ anders als die Beklagte meint ‑ nicht etwa deshalb geboten, weil sich die Lage der Zu- bzw. Abfahrtsflächen aus dem Vorhandensein der Grundstückseinfahrt an der östlichen Gebäudeseite ergebe. Denn zum einen betrifft dieser Umstand nur einen Teil der notwendigen Zu- und Abfahrtsflächen ‑ nämlich den Streckenanteil, der sich unmittelbar in Höhe des Gebäudes befindet, wobei im Übrigen zweifelhaft sein kann, ob dieser Bereich in seiner vollen Breite freizuhalten ist. Zum anderen kann sich die von der Beklagten für maßgeblich gehaltene aktuelle bauliche Situation auf dem Grundstück ändern; so ist offenbar auch schon in der Vergangenheit eine Änderung in der Weise erfolgt, dass die westliche Grundstückszufahrt, die ‑ wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu Recht ausgeführt hat - auf dem der Baulasterklärung beigefügten Lageplan zu erkennen ist, zwischenzeitlich beseitigt worden ist. Ebensowenig ist zu erkennen, wie die exakte Lage der Zu- und Abfahrtsfächen auf andere Weise im Wege der Auslegung zu ermitteln sein soll. Der Hinweis des Beigeladenen, die Zu- und Abfahrt solle ersichtlich über das Flurstück 109 erfolgen, reicht nicht aus.
37Der mithin gegebene Bestimmtheitsmangel führt zur (Gesamt-) Nichtigkeit der Stellplatzbaulast, weil er als schwer und offenkundig im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW anzusehen ist.
38Hiervon ausgehend bedarf es keiner Entscheidung über die von der Klägerin eingelegte "Anschlussberufung", die nach ihrer Vorstellung lediglich eine Bescheidung ihres Hilfsantrages im Falle eines Erfolgs des Berufungsführers hinsichtlich des Hauptantrages sicherstellen sollte.
39Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, i. V. m. § 100 Abs. 2 ZPO, und berücksichtigt, dass die Beklagte lediglich mit ihrem Berufungszulassungsantrag unterlegen ist.
40Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
42Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 24. Juni 2009 ist nicht hinreichend substantiiert, um eine höhere Streitwertfestsetzung zu rechtfertigen. Dem weiteren Vorbringen im Schriftsatz vom 26. Juli 2013 ist entgegen zu halten, dass hier das Interesse der Klägerin an einer anderweitigen Nutzung des Grundstücks maßgeblich ist und dieses Interesse nicht ohne weiteres durch die für eine Stellplatzablösung notwendigen Aufwendungen abgebildet wird.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.