Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Okt. 2013 - 2 A 2554/12
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von der Klägerin vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände(§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). Sie führen auch nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.).
41. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 8. Juli 2010 zu verpflichten, die im Baulastverzeichnis der Stadt B. , Band 1, Blätter 1125 bis 1129 auf dem Grundstück Am F. 27 a, Gemarkung B. , Flur 1, Flurstücke 248, 375 und 481 eingetragene Baulast „Übernahme eines Wegerechts in einer Breite von ca. 3,50 Meter (s. Darstellung im Lageplan) zugunsten des auf dem Grundstück in B. , Am F. 27, Gemarkung B. , Flur 1, Flurstücke 450, 451, 452, 479, 482 und 483 aufstehenden Industriebetriebes“ zu löschen,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Löschung der eingetragenen Wegebaulast. Das Baulastverzeichnis sei nicht unrichtig. Die Baulast sei wirksam begründet worden. Die Verpflichtungserklärung, deren integraler Bestandteil der beigefügte Lageplan sei, genüge dem Bestimmtheitsgebot. Sie sei insbesondere nicht in sich widersprüchlich. Dass der Lageplan nicht in jeder Hinsicht den Vorgaben des § 18 BauPrüfVO NRW entspreche, begründe vorliegend keinen Mangel, der auf die Bestimmtheit der Verpflichtungserklärung durchschlage.
9Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg.
10Wie das Verwaltungsgericht zutreffend hergeleitet hat, kann derjenige, der durch eine unrichtige Eintragung einer Baulast im Baulastverzeichnis in seinen Rechten verletzt ist, einen Anspruch auf Löschung der Eintragung geltend machen.
11Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris Rn. 50 ff., vom 18. Juli 1995 - 11 A 11/94 -, BRS 57 Nr. 205 = juris Rn. 8 ff., vom 9. Mai 1995 - 11 A 4010/92 -, BRS 57 Nr. 204 = juris Rn. 5, und vom 22. September 1987 - 7 A 33/82 -, BRS 48 Nr. 148 = juris Rn. 4; Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 83 Rn. 118.
12Unrichtig ist das Baulastverzeichnis nur, wenn die eingetragene Baulast von vornherein nicht entstanden ist, d. h. nach den maßgeblichen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen unwirksam bzw. nichtig ist, oder nicht mehr besteht.
13Vgl. im Einzelnen: OVG NRW Urteile vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris Rn. 55, vom 18. Juli 1995 - 11 A 11/94 -, BRS 57 Nr. 205 = juris Rn. 13, vom 9. Mai 1995 - 11 A 4010/92 -, BRS 57 Nr. 204 = juris Rn. 7, vom 26. April 1994 - 11 A 2345/92 -, NWVBl. 1994, 416 = juris Rn. 8, und vom 22. September 1987 - 7 A 33/82 -, BRS 48 Nr. 148 = juris Rn. 4, Beschluss vom 8. August 2013 - 7 A 3001/11 -, juris Rn. 32.; Nds. OVG, Urteil vom 8. Juli 2004 - 1 LB 48/04 -, BRS 67 Nr. 151 = juris Rn. 54, zu § 92 Abs. 3 NBauO (in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung); Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 83 Rn. 118.
14Dies trifft auf die hier in Frage stehende Baulasteintragung jedoch nicht zu.
15Ein zur Nichtigkeit der Baulasteintragung führender Fehler ergibt sich hier nicht daraus, dass die Eintragung der in Rede stehenden Baulast im Baulastverzeichnis dem Bestimmtheitserfordernis nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW nicht genügt.
16Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Baulast hinreichend bestimmt ist, wenn sie Inhalt und Umfang der auf das Grundstück zu übernehmenden Verpflichtung eindeutig erkennen lässt. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass durch Auslegung entsprechend den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB die Belastung des Grundstücks ermittelt werden kann. Entscheidend ist, wie der Inhalt der jeweiligen konkreten Baulast bei verständiger Würdigung zu verstehen ist. Die Möglichkeit und damit auch die Notwendigkeit der Konkretisierung sind unterschiedlich je nach dem Inhalt der übernommenen Verpflichtung.
17Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 7 A 3150/08 -, juris Rn. 5, Urteile vom 15. Mai 1992 - 11 A 890/91 -, BRS 54 Nr. 158 = juris Rn. 30, und vom 29. September 1978 - 11 A 112/78 -, BRS 33 Nr. 156; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Januar 2007 - 3 S 1251/06 -, BRS 71 Nr. 136 = juris Rn. 22.
18Wenn auf einen Lageplan Bezug genommen wird, muss dieser die beachtlichen örtlichen Verhältnisse richtig und genau, jedenfalls bestimmbar, wiedergeben.
19Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 1992 - 11 A 890/91 -, BRS 54 Nr. 158 = juris Rn. 34, vom 29. September 1978 - 11 A 112/78 -, BRS 33 Nr. 156. Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2010 - 7 A 663/10 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks.
20Gemessen an diesen Maßstäben zieht der Zulassungsantrag die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel, die Baulast sei hinreichend bestimmt, insbesondere sei die Verpflichtungserklärung nicht in sich widersprüchlich. Der Lageplan als integraler Bestandteil der Verpflichtungserklärung gebe - so das Verwaltungsgericht - die Lage der Baulast auf dem belasteten Grundstück, ihre Ausdehnung und ihre Zuordnung zu den bei ihrer Eintragung am 28. Dezember 2004 auf dem Grundstück aufstehenden Gebäuden eindeutig und klar wieder. Dass die „Zufahrt“, die eine Nord-Süd-Ausdehnung von rund 110 m aufweise, auf rund 100 m nicht nur - wie es in der Verpflichtungserklärung heiße - „ca.“, sondern - wie im Lageplan ausdrücklich vermerkt - exakt 3,50 m breit sei, berühre die Bestimmbarkeit der Verpflichtungserklärung schon deshalb nicht, weil die tatsächliche Bereite von genau 3,50 m im „ca.“-Maß aufgehe. Dass die „Zufahrt“ im Bereich des ehemaligen Flurstücks 481 auf rund 10 m Länge stetig breiter werde und im Übergangsbereich zum Grundstück der Beigeladenen eine Breite von 7 m erreiche, mache die Verpflichtungserklärung nicht in sich widersprüchlich. Diese Ausdehnung der Baulastfläche auf rund einem Elftel ihrer Gesamtlänge werde vielmehr vom „ca.“-Maß der Verpflichtungserklärung und dem Lageplan als Bestandteil der Verpflichtungserklärung erfasst.
21Einen zur Unbestimmtheit führenden Widerspruch zeigt die Klägerin demgegenüber nicht mit dem Vorbringen auf, angesichts der Verdoppelung der Breite der Zuwegung auf einer Länge von rund 10 m sei der durch die Formulierung „ca.“ gesetzte Rahmen derart immens überschritten, dass der Widerspruch zwischen der textlichen Verpflichtungserklärung und dem in dieser Erklärung in Bezug genommenen Lageplan geradezu auf der Hand liege und die fehlende Bestimmtheit der Baulast offenkundig sei.
22Die Verpflichtungserklärung bzw. Baulasteintragung beschreibt die Baulast in ihrem Textteil mit „Übernahme eines Wegerechts in einer Breite von ca. 3,50 m (s. Darstellung im Lageplan) zugunsten des auf dem Grundstück in 57439 B. , Am F. 27, der Gemarkung B. , Flur 1, Flurstücke 450, 451, 452, 479, 482 und 483, aufstehenden Industriebetriebes“. In der textlichen Erklärung wird somit auf eine ins Detail gehende Beschreibung der Lage der Baulast gerade verzichtet. Stattdessen wird ausdrücklich auf den beigefügten, einen Bestandteil der Verpflichtungserklärung - und damit Baulasteintragung - bildenden Lageplan Bezug genommen. Die Erklärung ist bei verständiger Würdigung mit dem Verwaltungsgericht so zu verstehen, dass, soweit die genaue Lage und - was mit der „ca.“-Angabe zum Ausdruck gebracht wird - konkret auch die (jeweilige) Breite der Baulast betroffen sind, allein die Angaben im Lageplan maßgeblich sein sollen. Hiervon ausgehend führt es nicht auf einen Widerspruch, wenn die im Lageplan eingezeichnete Zufahrt, die auf rund 100 m ihrer Länge gemäß der Verpflichtungserklärung eine Breite von 3,50 m aufweist, sich nur im Übergangsbereich zum Grundstück der Beigeladenen auf einer Strecke von nur 10 m auf zuletzt 7 m erweitert. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Verbreiterung der Wegebaulast - auch auf das Doppelte der im Text mit „ca.“ angegebenen Breite von 3,50 m - an dieser Stelle ohne Weiteres erkennbar damit erklären lässt, dass sie hier nicht mehr gerade verläuft, sondern um die südöstliche Ecke des Fabrikgebäudes der Klägerin herum führt und weiter nach Südwesten auf das Grundstück der Beigeladenen schwenkt. Dies ist für jeden an der Baulasteintragung Beteiligten klar zu erkennen gewesen und wurde ursprünglich von niemandem moniert.
23Es führt entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht auf eine Unbestimmtheit der Verpflichtungserklärung bzw. Baulasteintragung, dass der hier in Frage stehende Lageplan nicht alle in § 18 BauPrüfVO NRW normierten Anforderungen erfüllt.
24Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Umstand, dass der Lageplan nicht sämtliche der in § 18 Satz 2 BauPrüfVO NRW vorausgesetzten Mindestangaben enthalte, mache die Verpflichtungserklärung bzw. Baulasteintragung nicht nach den oben dargelegten Maßstäben unbestimmt. Unstreitig handele es sich bei dem der Verpflichtungserklärung beigefügten Lageplan um die Kopie des Ausschnitts des von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur hergestellten Lageplans. Er weise auch den notwendigen Mindestinhalt des § 18 Satz 2 Nr. 1 BauPrüfVO NRW auf. Alle für die Bestimmtheit notwendigen Angaben ließen sich dem Lageplan entnehmen. Die abweichend von Nr. 1.12 der Anlage zu § 18 BauPrüfVO NRW (vgl. § 18 Satz 2 Nr. 2 BauPrüfVO NRW) fehlende grüne Umgrenzung und Schraffur schlage nicht auf die Bestimmtheit durch.
25Dieser Gedankenführung setzt der Zulassungsantrag nichts Substantielles entgegen. Er zeigt nicht auf, dass sich das Verständnis des Bestimmtheitsgebots in jedem Fall und vollumfänglich mit den Vorgaben des § 18 BauPrüfVO NRW decken muss.
26§ 18 BauPrüfVO NRW ist gestützt auf die Verordnungsermächtigung in § 85 Abs. 3 BauO NRW. Nach dessen Satz 1 wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren und für die Fälle des § 67 BauO NRW durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen, 2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen, 3. das Verfahren im Einzelnen. § 18 BauPrüfVO NRW konkretisiert dementsprechend die formellen Voraussetzungen für die Eintragung von flächenbezogenen Baulasten, wenn die zugrunde liegende Verpflichtungserklärung auf eine Lageplan Bezug nimmt.
27Die Verordnungsvorschrift des § 18 BauPrüfVO NRW kann aber schon aus normhierarchischen Gründen den letztlich verfassungsrechtlich determinierten Bestimmtheitsbegriff, wie er (auch) § 37 Abs. 1 VwVfG NRW zugrunde liegt, nicht ausnahmslos und autoritativ mit Inhalt füllen. Auch der Zulassungsantrag betont unter Hinweis auf einschlägige Kommentarliteratur, dass es § 18 BauPrüfVO NRW um die Vermeidung der Gefahr einer nicht widerspruchsfreien Darstellung der Baulast gehe. Genau das verlangt auch der Bestimmtheitsgrundsatz, aber nicht mehr.
28Dass die Vorschrift des § 18 BauPrüfVO NRW den von dem Zulassungsantrag vorgestellten Regelungsgehalt enthält, lässt sich ihr auch sonst nicht im Auslegungswege entnehmen. Es heißt dort in Satz 1 lediglich, dass für die Eintragung einer flächenbezogenen Baulast, sofern in der Verpflichtungserklärung auf einen Lageplan Bezug genommen wird, dieser beizufügen ist. Er muss nach Satz 2 und 3 von § 18 BauPrüfVO NRW zudem bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen. Es handelt sich - und nur dies ist von der Verordnungsermächtigung gedeckt - um eine reine Verfahrensvorschrift ohne materiellen Gehalt. Angesichts des Umstands, dass § 18 Satz 2 Nr. 1 BauPrüfVO NRW unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 12 BauPrüfVO NRW verschiedene Mindestanforderungen an den Lageplan festlegt, die offensichtlich nicht sämtlich für die Bestimmung des Inhalts jeder Art der von § 18 Satz 1 BauPrüfVO NRW erfassten Baulast von Bedeutung sein können, kann bei objektivierter Betrachtung auch nicht davon ausgegangen werden, der Verordnungsgeber habe mit § 18 BauPrüfVO NRW eine Regelung über die Bestimmtheit oder sonstige Wirksamkeit von flächenbezogenen Baulasten überhaupt treffen wollen. Entsprechend ist auch nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber die Bestimmtheit bzw. Wirksamkeit der Baulasteintragung tatsächlich von der Einhaltung der nach § 18 Satz 2 Nr. 2 BauPrüfVO NRW unter Verweis auf Nummer 1.12 der Anlage zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Art der Darstellung der von der einzutragenden Baulast betroffenen Grundstücksflächen habe abhängig machen wollen. Im Übrigen spricht die Funktion der Baulast, dauerhaft baurechtskonforme Zustände herzustellen,
29vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 1990 - 4 B 34.90, 4 B 35.4 B 35.90 -, BRS 50 Nr. 109 = juris Rn. 12 und 15,
30dafür, nicht jeden möglicherweise marginalen formellen Fehler auf die Bestimmtheit der Baulasteintragung und damit möglicherweise ihren Bestand durchschlagen zu lassen.
31Soweit in der Literatur demgegenüber teilweise ausdrücklich vertreten wird, dass die in § 18 BauPrüfVO NRW normierten Anforderungen an flächenbezogene Baulasten zu den Bestimmtheitsanforderungen gehörten,
32vgl. Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 83 Rn. 54,
33fehlt es hierfür an jeglicher Begründung. Im Übrigen verweist die Literatur im Zusammenhang mit der Frage nach den Anforderungen, die an einen in Bezug genommenen Lageplan unter dem Aspekt der Bestimmtheit zu stellen sind, auf die oben zitierte gefestigte Rechtsprechung, die ungeachtet der Details des § 18 BauPrüfVO NRW verlangt, dass ein in Bezug genommener Lageplan - was für den vorliegenden auch von der Klägerin nicht bestritten wird - die beachtlichen örtlichen Verhältnisse richtig und genau, jedenfalls bestimmbar, wiedergibt.
34Vgl. Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 83 Rn. 45 und Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Loseblatt, Stand: Juli 2013, § 83 Rn. 50 und 57 a. E., der es im Hinblick auf § 18 BauPrüfVO NRW (allein) für zweifelhaft hält, ob eine Baulasteintragung, wenn der in Bezug genommene Lageplan (komplett) fehlt, formell wirksam sein könne.
35Dass die Bauaufsichtsbehörde die Eintragung einer Baulast - möglicherweise - ablehnen kann, wenn ein von der Verpflichtungserklärung in Bezug genommener Lageplan die Voraussetzungen des § 18 BauPrüfVO NRW nicht bzw. nicht vollständig erfüllt,
36vgl. Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/
37Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 83 Rn. 54,
38bedeutet gleichfalls nicht, dass eine Eintragung, die entgegen den Vorgaben der Vorschrift dennoch vorgenommen wird, schon deswegen unbestimmt oder unwirksam wäre. Es kann eben sein, dass sich dieser formelle Mangel - wie hier - nicht inhaltlich auswirkt. Ein solcher lediglich formeller Mangel begründet dann ursprünglich allenfalls die Anfechtbarkeit der Eintragung, sicherlich aber nicht deren Nichtigkeit.
39Mit einem Rechtssatz, dass die Bestimmtheit der Baulast selbst für den Fall nicht in Frage stehe, dass der in der Baulastverpflichtungserklärung in Bezug genommene Lageplan fehle, wenn ihr Inhalt aus sich heraus verständlich sei, hat das Verwaltungsgericht schließlich so nicht gearbeitet. Vielmehr hat es - wie ausgeführt - dargelegt, dass und warum der Lageplan und mit ihm die Baulast bestimmt sind. Dabei hat das Verwaltungsgericht eine Verbindung zwischen der Verpflichtungserklärung vom 20. Dezember 2004 und dem in Bezug genommenen Lageplan hergestellt.
402. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
41Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich - wie gezeigt - ohne Weiteres im Zulassungsverfahren beantworten.
423. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
43Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Klärungsbedürftigkeit einer als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage ist dabei nicht schon dann zu bejahen, wenn diese noch nicht ober- oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine ober- oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
44Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 127, 142 f., jeweils m. w. N.
45Nach diesem Maßstab ist die von der Klägerin formulierte Frage,
46„wie mit Baulastverpflichtungserklärungen umzugehen ist, die auf einen Lageplan Bezug nehmen und bei denen der Lageplan nicht die Vorgaben des § 18 BauPrüfVO einhält“,
47nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich, wie sich aus den oben stehenden Ausführungen unter 1. ergibt, ohne Weiteres nach allgemeinen Auslegungsregeln beantworten. Um diese - einfache - Auslegungsarbeit zu leisten, bedarf es eines Berufungsverfahrens nicht.
48Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
49Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
50Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
51Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.