Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Feb. 2016 - 5 S 1098/15

bei uns veröffentlicht am11.02.2016

Tenor

Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. April 2015 - 3 K 1896/13 - wird zurückgewiesen.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe

 
I.
Die Vollstreckungsgläubigerin ist Eigentümerin von Waldgrundstücken auf der Gemarkung Ö... der Vollstreckungsschuldnerin. Im Zuge eines Waldwegebaus wurde auf mehreren Waldgrundstücken der Vollstreckungsgläubigerin in den Jahren 2003 und 2004 Abbruchmaterial von Baustellen aufgebracht. Am 28.09.2006 erhob die Vollstreckungsgläubigerin beim Landgericht Waldshut-Tiengen Klage gegen die Vollstreckungsschuldnerin mit dem Ziel der Entfernung des Materials und einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Das Landgericht verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg. Das Verwaltungsgericht verurteilte die Vollstreckungsschuldnerin mit Urteil vom 11.11.2008 - 3 K 955/07 -, das in den Jahren 2003 und 2004 in bestimmte Grundstücke der Klägerin zu einem Weg aufgeschüttete Abbruchmaterial zu entfernen und den ursprünglichen Zustand auf diesen Grundstücken wieder herzustellen. Auf Antrag der Vollstreckungsschuldnerin ließ der beschließende Senat die Berufung gegen dieses Urteil zu. In der Berufungsverhandlung am 19.01.2011 schlossen die Beteiligten auf Vorschlag des Senats einen Vergleich mit u.a. folgender Regelung:
"§ 1 Die Beklagte verpflichtet sich, das im Zuge des Waldwegebaus „G..." 2003/2004 auf den Grundstücken FIst.Nrn. 4045, 4049, 4051, 4052, 4053, 4103, 4087, 3893, 3896, 2444 und 2438 der Klägerin aufgebrachte Material zu entfernen und jeweils zu den angrenzenden Grundstücken einen Niveauausgleich unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials so herzustellen, dass ein befestigter, befahrbarer Maschinenweg verbleibt.
Die Beklagte wird die Klägerin rechtzeitig vor Aufbringung des neuen Materials in Kenntnis setzen. Kann im Einzelfall über den Umfang der vorbezeichneten Maßnahmen zwischen Klägerin und Beklagter keine Einigung erzielt werden, entscheidet ein Vertreter des Referats TÜ 84 des Regierungspräsidiums Tübingen. Dieser nimmt auch die Endabnahme nach Abschluss der Arbeiten vor.
Die Beklagte verpflichtet sich, die erforderlichen Arbeiten bis 31.12.2011 durchzuführen."
Ab Ende Oktober 2011 fanden zur Umsetzung dieser Regelung unter Beteiligung eines Vertreters des Referats TÜ 84 des Regierungspräsidiums Tübingen - Fachbereich Waldarbeit bei der Abteilung Forstdirektion - mehrere Besprechungen und Ortstermine statt. Bei einem Ortstermin am 16.11.2012 stellte der Vertreter des Regierungspräsidiums Tübingen in Anwesenheit von Vertretern der Vollstreckungsgläubigerin und der Vollstreckungsschuldnerin fest, die Vergleichspflichten seien nunmehr vollständig erfüllt. Ferner erklärte er die Endabnahme der Arbeiten.
Am 23.09.2013 hat die Vollstreckungsgläubigerin beim Verwaltungsgericht Freiburg beantragt, sie zur Vollstreckung ihrer Forderungen nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs vom 19.01.2011 zu ermächtigen,
"1. auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin das im Zuge des Waldwegebaus „G..." 2003/2004 auf dem Grundstück FIst.-Nr. 2438 der Vollstreckungsgläubigerin aufgebrachte Material zu entfernen und jeweils zu den angrenzenden Grundstücken einen Niveauausgleich unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials herzustellen;
2. auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin auf den Grundstücken FIst.-Nrn. 4045, 4049, 4051, 4052, 4053, 4103, 4087, 3893, 3896, 2444 und 2438 einen befestigten, befahrbaren Maschinenweg (mit einer Wegebreite von 3,5 Meter, zuzüglich rechtes und linkes Bankett von je 0,5 Metern Breite und einer Längsneigung von nicht mehr als 12% sowie einem Wegeaufbau mit Einfachbefestigung für Zubringerwege; 30 cm Tragschicht aus unsortiertem, verdichtbaren Gestein; Untergrund bzw. Unterbau) herzustellen."
Die Vollstreckungsschuldnerin habe ihre Pflicht zur Entfernung des aufgebrachten Materials beim Grundstück Flst.-Nr. 2438 bislang nicht erfüllt. Die weitere Pflicht, einen befestigten, befahrbaren Maschinenweg herzustellen, sei auf keinem der Grundstücke erfüllt. Die Feststellung des Regierungspräsidiums vom 16.11.2012 sei unrichtig und unverbindlich. Die Vollstreckungsschuldnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Das in den Jahren 2003 und 2004 eingebrachte Material sei auch auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2438 vollständig beseitigt und auf allen Grundstücken sei ein befestigter und befahrbarer Maschinenweg entstanden. Der Vollstreckungsantrag Nr. 2 sei treuwidrig. Die Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege sei nur zugunsten der Vollstreckungsschuldnerin im Interesse einer ordnungsgemäßen forstlichen Erschließung des Waldgebietes in den Vergleich aufgenommen worden. Dem Vollstreckungsantrag stehe der Erfüllungseinwand entgegen. Die Abnahme durch das Regierungspräsidium Tübingen sei ein Schiedsgutachten. Damit sei die Erfüllung der Pflichten nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs verbindlich festgestellt. Der Nachweis der offenbaren Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens sei der Vollstreckungsgläubigerin nicht gelungen.
10 
Mit Beschluss vom 30.04.2015 hat das Verwaltungsgericht den Vollstreckungsantrag abgelehnt. Der Antrag sei zwar nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 887 Abs. 1 ZPO statthaft, insbesondere stehe ihm nicht § 172 VwGO entgegen. Der Vollstreckungsantrag habe aber keinen Erfolg. Hinsichtlich des Antrags Nr. 1 folge dies daraus, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihre Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs erfüllt habe. Damit entfalle jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Die Erfüllung ergebe sich aus der Feststellung des Vertreters des Regierungspräsidiums Tübingen, Referat TÜ 84 vom 16.11.2012. Diese Feststellung sei entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB verbindlich. Denn die Vereinbarung in § 1 Abs. 2 des Vergleichs sei eine rechtswirksame Abrede über ein Schiedsgutachten betreffend die Erfüllung der in § 1 Abs. 1 des Vergleichs übernommenen Verpflichtungen. Auf eine solche Abrede sei § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden. Danach sei ein Schiedsgutachten nur dann nicht verbindlich, wenn es offenbar unbillig sei. Davon sei hier nicht auszugehen. Die Vollstreckungsgläubigerin habe in Bezug auf die Verpflichtung zur Beseitigung des in den Jahren 2003/2004 eingebauten Materials auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2438 eine offenbare Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens nicht dargelegt. Offen bleiben könne, ob die Vollstreckungsgläubigerin sich auf die Verpflichtung berufen könne, nach Entfernung des bezeichneten Materials jeweils zu den angrenzenden Grundstücken einen Niveauausgleich unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials herzustellen. Denn auch insoweit sei weder erkennbar noch dargelegt, dass die Abnahme offenkundig unrichtig sei. Der Vollstreckungsantrag Nr. 2 bleibe erfolglos, weil der Vergleich vom 19.01.2011 keinen eigenen Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin auf Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege begründe.
11 
Gegen diesen ihr am 06.05.2015 zugestellten Beschluss richtet sich die am 21.05.2015 eingegangene Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin, mit der sie ihre beiden Vollstreckungsanträge weiter verfolgt. Die Feststellung des Vertreters des Regierungspräsidiums Tübingen sei schon deshalb nicht verbindlich, weil sie erst nach Ablauf der in § 1 Abs. 3 des gerichtlichen Vergleichs vereinbarten Frist zur Durchführung der Arbeiten (31.12.2011) getroffen worden sei. Mit Ablauf dieser Frist sei das Leistungsbestimmungsrecht i. S. des § 319 BGB entfallen, da die Vollstreckungsschuldnerin die erforderlichen Arbeiten bis dahin unstreitig nicht vollständig durchgeführt habe. Die erklärte Endabnahme sei somit ins Leere gegangen. In einer solchen Konstellation obliege die Bestimmung der Leistung nach § 319 BGB dem Gericht. Ungeachtet dessen sei die Feststellung des Vertreters des Regierungspräsidiums Tübingen i. S. des § 319 Abs. 1 BGB offenbar unbillig. Dies folge schon daraus, dass hinsichtlich der betreffenden Person des Regierungspräsidiums Tübingen Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit vorlägen. Ferner sei die Endabnahme für das Grundstück Flst.-Nr. 2438 offenbar unbillig. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts sei gänzlich unverständlich. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts begründe der Vergleich vom 19.01.2011 auch einen Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin auf Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege i. S. des Vollstreckungsantrags Nr. 2. Dies folge aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung in § 1 Abs. 1 des Vergleichs. Die Vollstreckungsschuldnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beigeladene hat sich ohne eigene Antragstellung zur Beschwerde geäußert.
12 
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten der Vollstreckungsschuldnerin, des Beigeladenen, des Verwaltungsgerichts Freiburg und des beschließenden Senats sowie auf die Gerichtsakten im Vollstreckungsverfahren verwiesen.
II.
13 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde ist auch sonst zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt worden. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, sie nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 887 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu ermächtigen, zur Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs vom 19.01.2011 (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) die im Vollstreckungsantrag bezeichneten Handlungen vornehmen zu lassen, zu Recht abgelehnt. Für die begehrte Ermächtigung zur Vollstreckung von Forderungen der Vollstreckungsgläubigerin nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs vom 19.01.2011 fehlt aufgrund der weiteren Regelung in § 1 Abs. 2 des Vergleichs, die eine rechtswirksame Schiedsgutachterabrede darstellt (1.), derzeit entweder das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Vollstreckungsgläubigerin oder jedenfalls die hinreichende Bestimmtheit, zumindest aber die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderungen als Vollstreckungsvoraussetzungen (2.).
14 
1. Die Regelung in § 1 Abs. 2 des gerichtlichen Vergleichs vom 19.01.2011 enthält eine Schiedsgutachterabrede in Bezug auf den tatsächlichen Umfang und die tatsächlich vertragsgemäße Vornahme der nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs von der Vollstreckungsschuldnerin zu leistenden Maßnahmen.
15 
Die Vereinbarung einer derartigen Abrede ist im öffentlichen Recht jedenfalls dann zulässig, wenn sich die Vertragsbeteiligten - wie hier - gleichgeordnet gegenüberstehen (§ 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 319 Abs. 1 BGB; BVerwG, Urteil vom 19.01.1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257, juris Rn. 40). Ob eine Schiedsgutachterabrede vorliegt, hängt allein von dem Inhalt der Aufgabe ab, die in der Parteivereinbarung nach dem Willen der Parteien dem Dritten übertragen worden ist, ohne dass dabei der Bezeichnung in der Vereinbarung ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 25.06.1952 - II ZR 104/51 - BGHZ 6, 335, juris Rn. 12 und vom 06.06.1994 - II ZR 100/92 - NJW-RR 1994, 1314, juris Rn. 16). Nach Wortlaut, Systematik sowie erkennbarem Sinn und Zweck von § 1 Abs. 2 des Vergleichs vom 19.01.2011 ist es Aufgabe des im Forstwesen und Waldwegebau besonders fachkundigen Vertreters des Regierungspräsidiums Tübingen, im Falle eines dem Vergleichsabschluss nachfolgenden Streits über den Umfang der Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs den tatsächlich erforderlichen Umfang der insoweit von der Vollstreckungsschuldnerin zu bewirkenden Maßnahmen und zum anderen die vertragsgemäße Vornahme dieser Maßnahmen verbindlich festzustellen. Das wird im angefochtenen Beschluss überzeugend begründet. Der Senat nimmt auf diese Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug, zumal die Beschwerde gegen diese Auslegung des gerichtlichen Vergleichs nichts einwendet (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Einwand der Vollstreckungsgläubigerin, die Schiedsgutachterabrede sei gegenstandslos geworden, weil die Vollstreckungsschuldnerin ihre Verpflichtungen innerhalb der Frist nach § 1 Abs. 3 des Vergleichs unstreitig nicht erfüllt habe, greift nicht durch. Diese Bestimmung einer Leistungszeit gilt nach dem erkennbaren Sinn und Zweck des Vergleichs nur für Maßnahmen, über deren Umfang nach Vergleichsabschluss zwischen der Vollstreckungsgläubigerin und der Vollstreckungsschuldnerin Einigkeit besteht, so dass es der Einschaltung des Schiedsgutachters nicht bedarf. Die Schiedsgutachterabrede wurde indes gerade für den - eingetretenen - Fall aufgenommen, dass "im Einzelfall über den Umfang der vorbezeichneten Maßnahmen zwischen Klägerin und Beklagter keine Einigung erzielt werden" kann. Sie soll damit - erst recht dann (weiter) - gelten, wenn die Vollstreckungsschuldnerin die geschuldeten Maßnahmen mangels Einigung über deren Umfang zunächst nicht zu erfüllen braucht, bis der Schiedsgutachter den tatsächlich erforderlichen Umfang dieser Maßnahmen festgestellt hat. Insoweit modifiziert die Schiedsgutachterabrede die in § 1 Abs. 3 des Vergleichs bestimmte Leistungszeit für den Fall eines Streits über den Umfang der von der Vollstreckungsschuldnerin zu bewirkenden Maßnahmen dergestalt, dass die Fälligkeit ihrer diesbezüglichen Verpflichtungen auch über den in § 1 Abs. 3 des Vergleichs genannten Zeitpunkt hinaus bis zur verbindlichen Feststellung durch den Schiedsgutachter aufgeschoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 52/12 - NJW-RR 2014, 492, juris Rn. 28).
16 
Auf eine solche Schiedsgutachterabrede, nach der bestimmte für ein Rechtsverhältnis erhebliche Tatsachen durch einen Sachverständigen zu ermitteln und bindend festzustellen sind und die daher nur mittelbar der Bestimmung der Leistung dient, sind mangels einer anderen Vereinbarung der Parteien die §§ 317 bis 319 BGB entsprechend anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 19.01.1990, a.a.O.; BGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O. Rn. 27 a.E. m.w.N.).
17 
2. Aufgrund der rechtswirksamen Schiedsgutachterabrede fehlt derzeit entweder wegen Erfüllung der Verpflichtungen der Vollstreckungsschuldnerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Vollstreckungsgläubigerin (a)) oder - sollte der Erfüllungseinwand nicht durchgreifen - jedenfalls die hinreichende Bestimmtheit, zumindest aber die Fälligkeit der Forderung der Vollstreckungsgläubigerin nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs als allgemeine Voraussetzungen einer Vollstreckung nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 887 Abs. 1 Satz 1 ZPO (b)).
18 
a) Beantragt ein Gläubiger die Ermächtigung, anstelle des Schuldners die Handlungen vornehmen zu dürfen, die zur Erfüllung eines verwaltungsgerichtlichen Vergleichs notwendig sind, ist der Einwand des Schuldners zu prüfen, er habe die darin übernommenen Verpflichtungen erfüllt, weil die Erfüllung das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers entfallen lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.1997 - 8 S 2714/97 - VBlBW 1998, 105, juris Rn. 2 m.w.N.). Ob die Vollstreckungsgläubigerin ihre Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 des Prozessvergleichs erfüllt hat, hängt aufgrund der Schiedsgutachterabrede nach § 1 Abs. 2 des Vergleichs und des Umstands, dass die Vertragsschließenden nach dem Vergleichsabschluss keine Einigkeit über den Umfang der von der Vollstreckungsschuldnerin zu bewirkenden Maßnahmen erzielt haben, von den insoweit nötigen Feststellungen des Schiedsgutachters und seiner darauf beruhenden "Endabnahme nach Abschluss der Arbeiten" ab. Seine Feststellungen werden mit ihrer Bekanntgabe an die Vertragsschließenden - auch für das Vollstreckungsgericht - entsprechend § 318 Abs. 1 BGB grundsätzlich rechtsverbindlich (BGH, Urteil vom 14.07.1986 - II ZR 249/85 - WM 1986, 1384, juris Rn. 5). Anderes gälte entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB nur, wenn diese Feststellungen offenbar unbillig sind, wobei dies im Falle eines Schiedsgutachtens über rechtserhebliche Tatsachen die offenkundige Unrichtigkeit der schiedsgutachtlichen Feststellungen erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1990, a.a.O. Rn. 41 m.w.N.).
19 
Ausgehend davon fehlt dem Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubigerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn die Feststellung des Schiedsgutachters vom 16.11.2012, die Vollstreckungsschuldnerin habe ihre Verpflichtungen vollständig erfüllt, rechtsverbindlich ist. Davon geht der angefochtene Beschluss aus, insbesondere verneint das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung eine offenkundige Unrichtigkeit der Feststellungen des Schiedsgutachters.
20 
b) Ob die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen durchgreifen, kann der Senat offen lassen. Selbst wenn die Feststellungen des Schiedsgutachters, wie die Beschwerde meint, wegen offenkundiger Unrichtigkeit oder aus sonstigen Gründen i. S. des § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB unbillig und deshalb nicht verbindlich sein sollten, fehlte derzeit jedenfalls die hinreichende Bestimmtheit, zumindest aber die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderungen der Vollstreckungsgläubigerin nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs. Dahinstehen kann folglich auch, ob die Einwendungen der Beschwerde gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts durchgreifen, der Vergleich vom 19.01.2011 begründe keinen eigenen Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin auf Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege i. S. des Vollstreckungsantrags Nr. 2.
21 
Ist ein Schiedsgutachten nach § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verbindlich, erfolgt die Leistungsbestimmung (Tatsachenfeststellung) entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB durch das Gericht. Das Gericht tritt gleichsam an die Stelle des Schiedsgutachters; in dieser Weise wirkt die Schiedsgutachtenabrede weiter fort. Es trifft die erforderlichen Feststellungen im Rahmen seiner Zuständigkeit und mit den Mitteln seines gerichtlichen Verfahrens (BVerwG, Urteil vom 19.01.1990, a.a.O., Rn. 45 m.w.N.). Dies hat zugleich die Folge, dass die Fälligkeit der betroffenen Forderung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung beginnt (BGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O. Rn. 32 ff.). "Gericht" i. S. des § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ist auch dann, wenn die Schiedsgutachterabrede Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs ist, nicht das für dessen Vollstreckung zuständige Vollstreckungsgericht (§ 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO), sondern das Prozessgericht. Bei diesem ist in einem neuen gerichtlichen Erkenntnisverfahren die Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens geltend zu machen (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 31.03.1999 - 1 U 70/96 - MDR 1999, 1187, juris). Das Prozessgericht hat dann gegebenenfalls anstelle des Schiedsgutachters - mit Hilfe eines gerichtlichen Sachverständigen - die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen.
22 
Hiernach müsste im Falle einer Unverbindlichkeit der Feststellungen des Schiedsgutachters vom 16.11.2012 der "Umfang der vorbezeichneten Maßnahmen" i. S. des § 1 Abs. 2 des Vergleichs zunächst in einem neuen gerichtlichen Erkenntnisverfahren geklärt werden. Solange dies nicht geschehen ist, ist die Forderung aus § 1 Abs. 1 des Vergleichs schon mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbar. Der Umfang der darin geregelten Verpflichtungen der Vollstreckungsschuldnerin sollte im Streitfall durch das dann einzuholende Schiedsgutachten (§ 1 Abs. 2 des Vergleichs) erst noch ermittelt werden. Dies genügt dem für die Vollstreckung gerichtlicher Titel geltenden Bestimmtheitsgebot nicht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.1998 - 13 W 34/98 - NJW-RR 1999, 791, juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2010 - 25 W 74/10, I-25 W 7425 W 74/10 - BauR 2011, 298, juris Rn. 6). Das gälte im Übrigen selbst dann, wenn die Vollstreckungsschuldnerin einen verbindlichen Spruch des Schiedsgutachters nicht befolgt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.1998, a.a.O. Rn. 9). Ungeachtet dessen wäre die Forderung - sollte das Schiedsgutachten nicht verbindlich sein - zumindest auch solange nicht fällig, bis das Gericht nach § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB entschieden hat. Denn der Übergang der Leistungsbestimmung (Tatsachenfeststellung) auf das Gericht gemäß § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB hat zugleich die Folge, dass die Fälligkeit der betroffenen Forderung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung beginnt (BGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O. Rn. 32).
23 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nur eine Festgebühr anfällt.
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
I.
Die Vollstreckungsgläubigerin ist Eigentümerin mehrerer Waldgrundstücke auf der Gemarkung ... und damit auf dem Gemeindegebiet der Vollstreckungsschuldnerin. In den Jahren 2003 und 2004 erfolgte mit Abbruchmaterial von verschiedenen Baustellen in ... und ... der Ausbau eines Waldwegenetzes auf der Gemarkung ..., u. a. auf mehreren Grundstücken der Vollstreckungsgläubigerin. Die Arbeiten wurden von der Fa. Z..., einem Entsorgungsunternehmen, durchgeführt.
Die Vollstreckungsgläubigerin erhob am 28.09.2006 beim Landgericht ... Klage gegen die Vollstreckungsschuldnerin mit dem Ziel der Entfernung des eingebrachten Abbruchmaterials und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Mit Beschluss vom 27.02.2007 wurde der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die Arbeiten in den Jahren 2003 und 2004 seien ohne ihre Zustimmung in rechtswidriger Weise mit belastetem, nicht recyceltem Bauschutt auf Veranlassung des Försters der Vollstreckungsschuldnerin durchgeführt worden. Mit Urteil vom 11.11.2008 - 3 K 955/07 - gab das Verwaltungsgericht Freiburg der Klage statt. Die Vollstreckungsschuldnerin legte gegen das Urteil Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein. Dieser stellte mit Beschluss vom 24.01.2011 - 5 S 2768/09 - fest, das Verfahren sei nach Erledigung des Rechtstreits durch gerichtlichen Vergleich beendet.
§ 1 des in der mündlichen Verhandlung am 19.01.2011 geschlossenen Vergleichs lautet:
„Die Beklagte verpflichtet sich, das im Zuge des Waldwegebaus „...“ 2003/2004 auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... der Klägerin aufgebrachte Material zu entfernen und jeweils zu den angrenzenden Grundstücken einen Niveauausgleich unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials so herzustellen, dass ein befestigter, befahrbarer Maschinenweg verbleibt.
Die Beklagte wird die Klägerin rechtzeitig vor Aufbringung des neuen Materials in Kenntnis setzten. Kann im Einzelfall über den Umfang der vorbezeichneten Maßnahmen zwischen Klägerin und Beklagter keine Einigung erzielt werden, entscheidet ein Vertreter des Referats TÜ 84 des Regierungspräsidiums Tübingen. Dieser nimmt auch die Endabnahme nach Abschluss der Arbeiten vor.
Die Beklagte verpflichtet sich, die erforderlichen Arbeiten bis 31.12.2011 durchzuführen.“
Zur Umsetzung des Vergleichs erfolgte am 01.10.2011 ein Besprechungstermin, an dem unter anderem der Bürgermeister sowie der Förster der Vollstreckungsschuldnerin und die Gesellschafter der Vollstreckungsgläubigerin teilnahmen. In der Folgezeit wurde mit den Sanierungsmaßnahmen durch die Firma Z. begonnen. Am 28.10.2011 erfolgte eine Ortsbegehung unter Beteiligung von Vertretern der Beteiligten und des Regierungspräsidiums Tübingen, Referat TÜ 84. Am 29.11.2011 fand erneut eine Begehung durch Vertreter des Regierungspräsidiums Tübingen statt. In einem Besprechungstermin am 20.12.2011 unter Beteiligung von Vertretern der Vollstreckungsgläubigerin und der Vollstreckungsschuldnerin stellte der Vertreter des Regierungspräsidiums Tübingen die Abnahme auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... fest (Niederschrift des Regierungspräsidiums vom 28.02.2012), nicht jedoch hinsichtlich der Grundstücke Flst.-Nrn. 2... und ... Nach mehreren Versuchen einer Terminvereinbarung folgte auf Einladung der Vollstreckungsschuldnerin am 16.11.2012 ein Ortstermin zur Endabnahme mit den Vertretern des Regierungspräsidiums Tübingen und der Vollstreckungsschuldnerin. Die Vollstreckungsgläubigerin hatte dem Termin durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.11.2012 widersprochen und geltend gemacht, die Vollstreckungsschuldnerin sei nicht für die Einladung zuständig. Außerdem seien die Arbeiten nicht abnahmereif. Auf dem Flurstück Nr. 2... sei noch immer unsortierter Bauschutt vorhanden. Dennoch nahm eine Vertreterin der Vollstreckungsgläubigerin am Termin am 16.11.2012 teil. Im Termin stellte der Vertreter des Regierungspräsidiums die vollständige Erfüllung der Vergleichspflichten auch für die Grundstücke Flst.-Nrn. 2..., ... und ... fest und erklärte die Endabnahme (Niederschrift des Regierungspräsidiums vom 26.11.2012). Dieser widersprach die Vollstreckungsgläubigerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.01.2013 und 03.06.2013.
Die Vollstreckungsgläubigerin hat am 23.09.2013 den vorliegenden Vollstreckungsantrag gestellt. Sie trägt vor, die Vollstreckungsschuldnerin sei ihren Verpflichtungen aus dem Vergleich nicht vollständig nachgekommen. Die Pflicht zur Entfernung des aufgebrachten Materials sei für das Grundstück Flst.-Nr. 2... nicht erfüllt. Auf einer Breite von ca. 15 m und einer Tiefe von bis zu 3 m seien über die ganze Grundstückslänge von 115 m nach wie vor schätzungsweise 1.000 m3 oder 2.500 t unsortierter Bauschutt mit Kabeln, Rohrleitungen, Straßenaufbruch mit Asphalt und armierten Betonklötzen vergraben. Die Verpflichtung zur Herstellung eines befestigten, befahrbaren Maschinenweges sei auf keinem der im Vergleich genannten Grundstücke erfüllt. Auf keinem der Grundstücke wiesen die Wege durchgängig die erforderliche Breite von 4,50 m auf. Keiner der Waldwege entspreche hinsichtlich ihres Aufbaus und der Entwässerung dem Stand der Technik für „befestigte, befahrbare Maschinenwege“. Nach den Feststellungen des Regierungspräsidiums Tübingen im Ortstermin vom 28.10.2011 hätten die Wege zunächst durch Verdichtung mit grobem, gebrochenem Recyclingmaterial befestigt und anschließend mit einer feineren, ebenfalls verdichteten Deckschicht versehen werden müssen. Die Entwässerung hätte mit Querabschlägen gesichert werden müssen. Von diesem ursprünglich zwischen den Beteiligten konsentierten Aufbau sei die Vollstreckungsschuldnerin abgerückt, nachdem sich aufgrund des Gutachtens der d... GmbH vom 24.11.2011 herausgestellt habe, dass das ursprünglich eingebrachte Material nach seiner Konsistenz und chemischen Zusammensetzung nicht geschreddert und zur Befestigung verwendet werden könne. Ergebnis des fehlerhaften Wegeaufbaus sei eine mangelhafte Entwässerung, die zur Entstehung von Pfützen und tiefen Spurrillen führe. Die Befahrbarkeit der Wege sei dadurch erheblich beeinträchtigt. Die Umsetzung des Vergleichs sei nur unter erheblichen Verzögerungen erfolgt.
Die Vollstreckungsgläubigerin beantragt:
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1. Die Vollstreckungsgläubigerin wird ermächtigt, auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin das im Zuge des Waldwegebaus „...“ 2003/2004 auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... aufgebrachte Material zu entfernen und jeweils zu den angrenzenden Grundstücken einen Niveauausgleich unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials herzustellen.
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2. Die Vollstreckungsgläubigerin wird ermächtigt, auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... einen befestigten, befahrbaren Maschinenweg (mit einer Wegebreite von 3,5 Meter, zuzüglich rechtes und linkes Bankett von je 0,5 Metern Breite und einer Längsneigung von nicht mehr als 12 % sowie einem Wegeaufbau mit Einfachbefestigung für Zubringerwege; 30 cm Tragschicht aus unsortiertem, verdichtbarem Gestein; Untergrund bzw. Unterbau) herzustellen.
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3. Die Vollstreckungsschuldnerin wird zur Vorauszahlung der Kosten, die bei der Realisierung der Maßnahmen nach Ziff. 1 und 2 entstehen werden, nach Maßgabe eines einzuholenden Kostenvoranschlags verurteilt.
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4. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Die Vollstreckungsschuldnerin beantragt,
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die Anträge abzulehnen.
16 
Die Vollstreckungsschuldnerin trägt im Wesentlichen vor, der verzögerte Beginn der Umsetzungsmaßnahmen sei von der Vollstreckungsgläubigerin veranlasst worden. Das 2003/2004 eingebrachte Material sei auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... vollständig beseitigt worden. Der betroffene Bereich beschränke sich auf einen kurzen Abschnitt am oberen östlichen Rand des Grundstücks. Dort sei auch älteres, früher eingebrachtes Baumaterial gefunden worden, das sich optisch deutlich von dem 2003/2004 eingebrachten unterscheiden lasse. Aus Kulanz sei auch das ältere Material entfernt worden. Auf allen Grundstücken sei ein befestigter und befahrbarer Maschinenweg entstanden. Wasserlöcher, Spurrillen und Reifenabdrücke, die auf von der Vollstreckungsgläubigerin vorgelegten Lichtbildern zu sehen seien, seien auf unsachgemäße, insbesondere zu frühe Benutzung der Wege mit schwerem Gerät bei ungünstiger, sehr feuchter Witterung zurückzuführen. Der Vollstreckungsantrag Ziff. 2 sei treuwidrig. Die Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege sei nicht im Interesse der Vollstreckungsgläubigerin, sondern lediglich zugunsten der Vollstreckungsschuldnerin im Interesse einer ordnungsgemäßen forstlichen Erschließung des Waldgebietes in den Vergleich aufgenommen worden. Aus der Formulierung „verbleibt“ gehe hervor, dass lediglich eine Begrenzung der Beseitigungspflicht bezweckt worden sei. Dies ergebe sich auch aus dem zuvor erfolgten Vorbringen der Beteiligten. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Vollstreckungsgläubigerin, die auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ohne Maschinenwege geklagt und sich noch bei der Vergleichsumsetzung dem Wegeausbau teilweise entgegengestellt habe, nunmehr einen mangelhaften Aufbau rüge. Der Antrag auf Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme sei mangels Vorlage eines Kostenvoranschlags zu unbestimmt. Dem Vollstreckungsantrag stehe insgesamt der Erfüllungseinwand entgegen. Die Abnahme durch das Regierungspräsidium Tübingen sei ein Schiedsgutachten. Die Erfüllung der Verpflichtungen aus § 1 des Vergleichs sei daher mit der Abnahmeentscheidung vom 16.11.2012 zwischen den Parteien verbindlich festgestellt. Der Nachweis der offenbaren Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens sei der beweisbelasteten Vollstreckungsgläubigerin nicht gelungen.
17 
Dem Gericht liegen die Gerichtsakten 3 K 1049/07, 3 K 955/07 und 5 S 2768/09 sowie die von der Vollstreckungsschuldnerin und dem Beigeladenen vorgelegten Akten vor.
II.
18 
Der Vollstreckungsantrag hat keinen Erfolg.
19 
Die Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs, bei dem es sich nach § 168 Nr. 3 VwGO um einen Vollstreckungstitel handelt, richtet sich nach §§ 167 Abs. 1 VwGO, 887 ZPO. Das Verwaltungsgericht ist daher als Gericht des ersten Rechtszuges nach § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO zuständig. Die in § 1 des Vergleichs übernommene Verpflichtung hat eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 Abs. 1 ZPO zum Inhalt. Die speziellere Vorschrift des § 172 VwGO steht nicht entgegen. Zwar findet § 172 VwGO auf Prozessvergleiche entsprechende Anwendung (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 172 Rn. 2). Das gilt nach Systematik und Wortlaut der Vorschrift jedoch nur für die Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes oder Ansprüche auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. § 172 VwGO hat einen engen, auf verwaltungsaktbezogene Verfahren ausgerichteten Tatbestand. Eine im Wege der Analogie auszufüllende Regelungslücke besteht angesichts der Auffangvorschrift in § 167 Abs. 1 VwGO nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.08.2012 - 10 S 1085/12 - juris; Beschluss vom 28.02.2013 - 10 S 81/13 -, NVwZ-RR 2013, 541 = VBlBW 2013, 310; Kopp/Schenke a. a. O., § 172 Rn. 1; a. A. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 10.09.2013 - 16 E 100/13 - juris). Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Staat durch sonstige Maßnahmen hoheitliche Regelungsbefugnisse für sich in Anspruch nimmt, für die das Vollstreckungsrecht der ZPO, namentlich die Fiktion des § 894 ZPO, nicht angemessen ist (Kopp/Schenke, § 172 Rn. 1). Zur Erzwingung schlichter (regelungsfreier) Realakte, wie im Fall der Durchsetzung allgemeiner Beseitigungs- und Folgenbeseitigungsansprüche, besteht demgegenüber mit §§ 167 Abs. 1 VwGO, 883 ff. ZPO ein sachgerechtes Vollstreckungsregime. Die Vollstreckungsgläubigerin ist daher zu Recht von der Statthaftigkeit eines Antrags nach § 887 ZPO ausgegangen.
20 
Der Vollstreckungsantrag hat jedoch deshalb keinen Erfolg, weil die Vollstreckungsschuldnerin ihre im Vergleich gegenüber der Vollstreckungsgläubigerin übernommene Verpflichtung bereits erfüllt hat.
21 
Der Erfüllungseinwand kann im Verfahren nach §§ 167 Abs. 1 VwGO, 887 ZPO erhoben werden. Nach § 887 Abs. 1 ZPO ist der Gläubiger, wenn der Schuldner die Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung nicht erfüllt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen. Die Nichtvornahme der geschuldeten Handlung ist daher schon nach dem Wortlaut des § 887 Abs. 1 ZPO Voraussetzung für den von der Vollstreckungsgläubigerin begehrten Ermächtigungsbeschluss. Auch würde es zu prozessökonomisch unnötigen Verzögerungen führen, wenn der Vollstreckungsschuldner zunächst Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zu erheben hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - IXa ZB 32/04 -, NJW 2005, 367; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.02.2013, a. a. O. , und Beschluss vom 25.11.1997 - 8 S 2714/97 -, VBlBW 1998, 105 = NVwZ-RR 1998, 785). Die Erfüllung der zu vollstreckenden Verpflichtung lässt jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme entfallen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.1997 , a. a. O.).
22 
Die Erfüllung der Verpflichtung aus § 1 Abs. 1 des Prozessvergleichs wurde durch einen Vertreter des Regierungspräsidiums Tübingen, Referat TÜ 84, der nach § 1 Abs. 2 des Vergleichs die Endabnahme nach Abschluss der Arbeiten vorzunehmen hatte, festgestellt. An diese Feststellung ist die Vollstreckungsgläubigerin und damit auch das Gericht gebunden.
23 
In der Einigung der Beteiligten nach § 1 Abs. 2 des Vergleichs über die vom Regierungspräsidium Tübingen vorzunehmende Abnahme liegt - davon geht die Vollstreckungsschuldnerin zu Recht aus - eine Schiedsgutachtenvereinbarung über die Voraussetzungen der Erfüllung der durch die Vollstreckungsschuldnerin in § 1 Abs. 1 des Vergleichs übernommenen Verpflichtung. Ein Schiedsgutachter stellt zwischen den Parteien streitige Tatsachen und Umstände verbindlich fest. Seine Aufgabe ist weder die rechtsgestaltende Ergänzung des Vertragsinhalts noch die verbindliche Entscheidung eines Rechtsstreits. Darin unterscheidet sich das Schiedsgutachten im engeren Sinne von der Leistungsbestimmung durch einen Dritten nach § 317 BGB und dem Schiedsspruch nach §§ 1025 ff. ZPO. Ein Schiedsgutachten kann sich auch auf die Beurteilung und Subsumtion rechtlicher Vorfragen beziehen. Schiedsgutachter kann auch eine Behörde sein, wenn eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung nicht entgegensteht und die Gefahr von Interessenkollisionen ausgeschlossen ist (Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 317 Rn. 3 ff.). Eine Schiedsgutachtenvereinbarung muss nicht ausdrücklich als solche benannt werden, sie kann sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auch schlüssig aus dem vertraglichen Regelungszusammenhang und den Umständen des Vertragsschlusses ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 - 6 C 21.12 -, BVerwGE 148, 271; OLG Hamm, Urteil vom 05.11.1993 - 26 U 61/93 - juris).
24 
Die Abnahme durch einen Vertreter des Regierungspräsidiums Tübingen ist danach als Schiedsgutachten zu bewerten. Schon der Wortlaut des Vergleichs legt die Annahme einer für die Parteien rechtsverbindlichen Feststellung nahe. So bezeichnet der Begriff der Abnahme in § 640 BGB die Entgegennahme einer Werkleistung als vertragsgemäße Erfüllung. Diese Annahme entspricht auch der Stellung des Regierungspräsidiums Tübingen im Verfahren der Umsetzung des gerichtlichen Vergleichs. Nach § 1 Abs. 2 des Vergleichs sollte es bei Uneinigkeit über den Umfang der Beseitigungs- und Herstellungsmaßnahmen im Einzelfall eine (bindende) Entscheidung treffen. Mit der Schlichtungs- und Entscheidungsfunktion bei der Vergleichsumsetzung korrespondiert zugleich die Befugnis zur verbindlichen Feststellung des vertragsgemäßen Abschlusses der Arbeiten. Die Vereinbarung zielt erkennbar darauf, einerseits die forstlich sachgerechte Umsetzung der Vergleichsvorgaben sicherzustellen und andererseits Fragen der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen zwischen den Beteiligten außer Streit zu stellen. Das Referat 84 des Regierungspräsidiums Tübingen (Fachbereich Waldarbeit bei der Abteilung Forstdirektion; im Rahmen des Landesbetriebs Forst Baden-Württemberg landesweit u. a. für den Fachbereich Waldarbeit zuständig) ist dabei durch besondere Fachkunde im Waldbau ausgewiesen. Auch hatte das Regierungspräsidium im Hinblick auf seine Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG eine unparteiische Stellung. Es war weder an dem Rechtsstreit im Erkenntnisverfahren beteiligt noch sind sonst Interessenkollisionen erkennbar.
25 
Auf die vom Regierungspräsidium Tübingen vorgenommene Endabnahme ist § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden. Danach ist das Schiedsgutachten für die Beteiligten (nur) dann nicht verbindlich, wenn es offenbar unbillig ist. Eine Schiedsgutachtenabrede mit der Folge der entsprechenden Anwendung des § 319 Abs. 1 BGB ist im öffentlichen Recht jedenfalls dann zulässig, wenn sich die Vertragsbeteiligten gleichgeordnet gegenüberstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1990 - 4 C 21.89 -, BVerwGE 84, 257 unter Hinweis auf § 62 Satz 2 VwVfG). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Offenbare Unbilligkeit besteht, wenn das Schiedsgutachten offenkundig unrichtig ist. Letzteres muss sich einem Sachkundigen aufdrängen. Streiten die Beteiligten im Prozess darüber, ob das vom Schiedsgutachter erstattete Gutachten offenbar unrichtig ist, so ist eine Beweiserhebung hierüber nur dann geboten, wenn Tatsachen behauptet werden, die für das Gericht schlüssig Mängel in der Leistungsbestimmung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1990, a. a. O.; BGH, Urteil vom 21.04.1993 - XII ZR 126/91 - juris). Bloße Zweifel und kleinere Fehler haben die Parteien hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2014 - LwZR 2/13 - juris). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Schiedsgutachten offenbar unrichtig und damit unverbindlich ist, ist der Sach- und Streitstand zugrunde zu legen, der dem Schiedsgutachter unterbreitet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.1979 - X ZR 40/77 -, NJW 1979,1885).
26 
Gemessen hieran ist von der Verbindlichkeit der vom Regierungspräsidium Tübingen vorgenommenen Endabnahme auszugehen. Dies gilt zunächst, soweit damit die Erfüllung der in § 1 Abs. 1 des Vergleichs übernommenen Verpflichtung zur Beseitigung des im Zuge des Waldwegebaus „...“ 2003/2004 eingebauten Materials festgestellt wurde. Die Vollstreckungsgläubigerin macht geltend, die Vollstreckungsschuldnerin sei ihrer Beseitigungspflicht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... nicht vollständig nachgekommen. Damit legt sie eine offenbare Unrichtigkeit der vom Regierungspräsidium Tübingen im Ortstermin am 16.11.2012 erklärten Endabnahme hinsichtlich des Grundstücks Flst.-Nr. 2... nicht dar. Soweit sie mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.06.2013 vorgetragen hat, sie habe im April 2013 einen Wegeabschnitt auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... an mehreren Stellen über eine Länge von ca. 115 m aufgegraben und dabei unsortierten Bauschutt mit Kabeln, Rohrleitungen, Straßenaufbruch mit Asphalt und armierten Betonklötzen vorgefunden und dies mit Bildern dokumentiert, vermag dies die offenbare Unrichtigkeit der Endabnahme schon deshalb nicht zu belegen, weil es sich um Erkenntnisse handelt, die sie erst nach der Endabnahme am 16.11.2012 gewonnen und vorgetragen hat, und die dem Regierungspräsidium Tübingen bei der Vornahme der Endabnahme bzw. der Erstellung des Schiedsgutachtens nicht vorgelegen haben. Die Vollstreckungsgläubigerin hat nicht dargelegt, entsprechende Angaben gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen bereits vor der Endabnahme gemacht zu haben. Entsprechendes ist auch aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Im Protokoll des Försters der Vollstreckungsschuldnerin zum Ortstermin am 28.10.2011, an dem auch Vertreter der Vollstreckungsgläubigerin teilgenommen haben, ist festgehalten, dass der Vertreter des Regierungspräsidiums Tübingen (Herr ...) festgestellt habe, der eingebaute Bauschutt auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... sei größtenteils entfernt. Nachdem das Regierungspräsidium Tübingen am 29.11.2011 einen weiteren Ortstermin durchgeführt und daraufhin in einem Aktenvermerk vom 13.12.2011 festgestellt hatte, das Bauschuttmaterial sei u. a. auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... entfernt worden, kam es am 20.12.2011 zu einer Besprechung im Rathaus der Vollstreckungsschuldnerin, bei der sowohl das Regierungspräsidium Tübingen als auch die Vollstreckungsgläubigerin vertreten war. In der dazu vom Regierungspräsidium Tübingen gefertigten Niederschrift ist erneut festgehalten, das Bauschuttmaterial sei auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... entfernt worden. Ein ungelöstes Problem stelle aber die entstandene Steilwand aus Bauschuttmaterial dar, die - im nordöstlichen Bereich - an die Grundstücke der Vollstreckungsgläubigerin angrenze. Außerdem ist festgehalten, der Vertreter der Vollstreckungsgläubigerin habe eine komplette Beseitigung des Bauschutts in diesem Bereich gefordert und zudem behauptet, das Bauschuttmaterial sei nicht bis zu den Grundstücksgrenzen ausgeräumt worden. Dem kann nicht entnommen werden, dass schon zum damaligen Zeitpunkt nicht nur die Beseitigung von Bauschutt im nordöstlichen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 2... an der Grenze zum Grundstück Flst.-Nr. ..., wo die Steilwand entstanden war, gefordert wurde, sondern auch - wie erstmals mit dem o. g. Schreiben vom 03.06.2013 - bezogen auf einen weiter westlich gelegenen Streckenabschnitt von ca. 115 m Länge. Auch dem unmittelbar vor dem Endabnahmetermin am 16.11.2012 eingereichten Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin vom 15.11.2012 ist nur der unsubstantiierte Hinweis zu entnehmen, im Grundstück Flst.-Nr. 2... sei weiterhin unsortierter Bauschutt vorhanden. Auf welchen Bereich des langgestreckten Grundstücks Flst.-Nr. 2... sich diese Aussage bezog, war nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen war es für das Regierungspräsidium Tübingen auch nicht erkennbar, dass möglicherweise nicht (nur) der nordöstlich gelegene Bereich, wo die Steilwand entstanden war, gemeint gewesen ist.
27 
Die Vollstreckungsschuldnerin hat in ihrer Antragserwiderung dargelegt, es habe im Rahmen des Abnahmetermins vom 20.12.2011 Einigkeit darüber bestanden, dass hinsichtlich der hangwärts (westlich) gelegenen Wegeabschnitte auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... keine weiteren Arbeiten mehr erforderlich seien. Dies sei von der Vollstreckungsgläubigerin ausdrücklich anerkannt worden. Es sei lediglich über den Wegeabschnitt entlang der Böschung (Steilwand) diskutiert worden. Der Bereich, in den in den Jahren 2003/2004 Material eingebracht worden sei, habe etwa an der Stelle geendet, an der die orientierende Untersuchung vom Mai 2006 den Schurf S 47 ausgewiesen habe. Dementsprechend sei unterhalb dieser Stelle - in westlicher Richtung - kein weiteres Material mehr entnommen worden. Auch anlässlich des Endabnahmetermins am 16.11.2012, an dem auch eine Vertreterin der Vollstreckungsgläubigerin teilgenommen habe, sei das Grundstück Flst.-Nr. 2... eingehend besichtigt worden. Es sei aber lediglich die „Steilwand“ bzw. der darunter verlaufende Waldweg in Augenschein genommen worden. Die hangabwärts gelegenen Wegeabschnitte auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... seien anlässlich dieses zweiten Abnahmetermins nicht einmal besichtigt worden. Auch aus Sicht der Vollstreckungsgläubigerin habe hierzu offensichtlich keine Veranlassung bestanden. Diesem Vorbringen ist die Vollstreckungsgläubigerin nicht entgegengetreten. Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vollstreckungsgläubigerin gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen spätestens bei der Endabnahme am 16.11.2012 Erkenntnisse darüber vorgetragen hat, dass südwestlich des Endpunktes der im Jahr 2011 durchgeführten Sanierungsarbeiten auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... noch Bauschuttmaterial aus den Wegebauarbeiten 2003/2004 in dem Grundstück enthalten sein sollen.
28 
Darüber hinaus spricht viel dafür, dass in den Jahren 2003 und 2004 auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... lediglich am östlichen Rand an der Grenze zum Grundstück Flst.-Nr. ... durch die Firma Z... Baumaterial eingebracht wurde. Die Vollstreckungsschuldnerin weist zu Recht auf den Lageplan der d... GmbH vom Mai 2006 hin, in dem der Verlauf der 2003/2004 (aus)gebauten Waldwege durch eine rote Linie dargestellt ist. Diese endet im östlichen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 2... am (letzten) Schurfpunkt 47 und verläuft nur über eine Strecke von ca. 30 m über dieses Grundstück. Dies spricht gegen die Behauptung der Vollstreckungsgläubigerin, es sei über eine Strecke von ca. 115 m 2003/2004 im Zuge des Waldwegebaus Baumaterial auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... aufgebracht worden. Die d... GmbH hatte damals zur Feststellung der Schadstoffhaltigkeit des eingebrachten Materials Bodenproben im gesamten Wegebereich an insgesamt 47 Schurfen genommen. Die Kammer ging auch im Erkenntnisverfahren davon aus, dass auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... nur ein Bereich von ca. 30 bis 40 m betroffen war. In dem dem Urteil vom 11.11.2008 angeschlossenen Beschluss über die Festsetzung des Streitwertes ist ausgeführt, die Länge des streitbefangenen Weges werde hinsichtlich der Grundstücke Flst.-Nrn. 2... und 3... auf 100 m geschätzt. Da die Wegstrecke auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3... - auf dem Lageplan der d... GmbH befinden sich dort die Schurfpunkte S 17 und S 18 - wohl etwas mehr als die Hälfte im Verhältnis zu der Wegstrecke auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... ausmacht, ist die Kammer damals bereits lediglich von rund 30 m auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... ausgegangen. Dem ist die Vollstreckungsgläubigerin - soweit ersichtlich - nie entgegengetreten. Soweit in einer wohl von der Vollstreckungsschuldnerin gefertigten Tabelle (S. 66 der von ihr vorgelegten Akte) von einer Wegelänge auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... von 110,00 m die Rede ist und der Verlauf des eingebauten Materials in einer Flurstückkarte (S. 89 der Akte der Vollstreckungsschuldnerin) über eine deutlich längere Strecke als in dem Plan der d... GmbH - wohl entsprechend der in der Tabelle angegebenen Länge - eingezeichnet ist, stellt dies die im Zuge des Waldwegbaus 2003/2004 durchgeführten Arbeiten auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... wohl unzutreffend dar. Die Vollstreckungsschuldnerin hat in der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Stellungnahme ausgeführt, im Zuge der Umsetzung des Vergleichs sei festgestellt worden, dass sich unter dem in den Jahren 2003/2004 eingebrachten Baumaterial noch anderes Baumaterial befunden habe, das offenkundig deutlich früher zum Zweck des Wegebaus eingebracht worden sein müsse. Das ältere Material in den tiefer liegenden Schichten habe sich optisch und in seiner Zusammensetzung deutlich von dem neueren Material der oberen Schichten unterschieden. Gleichwohl sei - um dem Wunsch der Vollstreckungsgläubigerin nach einer vollständigen Beseitigung des Weges auf diesem Grundstück entgegenzukommen - im Bereich der Böschung zum Grundstück Flst.-Nr. ... auch das ältere Material bis zum natürlichen Waldboden entnommen und der Weg mit natürlichem Material aus der Umgebung wiederhergestellt worden. Etwa an der Stelle, an der die orientierenden Untersuchungen vom Mai 2006 den Schurf S 47 ausweise, habe jedoch der Bereich geendet, in den in den Jahren 2003/2004 Material eingebracht worden sei. Dementsprechend sei unterhalb dieser Stelle auch kein weiteres Material mehr entnommen worden. Diesem Vorbringen ist die Vollstreckungsgläubigerin nicht entgegengetreten. Es ist daher wohl davon auszugehen, dass das Material, das auf den von der Vollstreckungsgläubigerin vorgelegten Lichtbildern (Anlage A 6) zu sehen ist, bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... eingebracht wurde.
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Soweit die Vollstreckungsgläubigerin beanstandet, im Bereich der Steilwand falle vom Nachbargrundstück Flst.-Nr. ... Bauschutt auf das Grundstück Flst.-Nr. 2..., steht dies der Feststellung, dass auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... sämtliches im Zuge des Waldwegeausbaus 2003/2004 eingebrachtes Baumaterial entfernt wurde, nicht entgegen. Im Übrigen hat die Vollstreckungsschuldnerin im Endabnahmetermin am 16.11.2012 zugesagt, auf dem oberen, nordöstlichen Drittel (ca. 45 m) des über die Grundstücke Flst.-Nrn. 2..., ..., ... und ... verlaufenden Maschinenwegs, der im Norden im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. ... endet, solche Materialien zu entfernen, die aufgrund natürlicher Ursachen (Erosion, Wildwechsel etc.) von der östlich des Maschinenwegs auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... liegenden Steilwand auf den Maschinenweg herabfallen und die Befahrbarkeit des Maschinenwegs behindern. Unter diesen Umständen besteht kein Bedürfnis für einen Vollstreckungsantrag. Dass die Vollstreckungsschuldnerin die Zusage auch nach einem Hinweis der Vollstreckungsgläubigerin, dass Bauschutt auf ihr Grundstück gefallen ist, nicht nachgekommen wäre, hat die Vollstreckungsgläubigerin nicht behauptet.
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Soweit in § 1 des Vergleichs die Verpflichtung enthalten ist, nach Entfernung des im Zuge des Waldwegebaus 2003/2004 aufgebrachten Materials jeweils zu den angrenzenden Grundstücken einen Niveauausgleich unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials herzustellen, kann offen bleiben, ob die Vollstreckungsgläubigerin sich darauf berufen kann. Denn es ist weder erkennbar noch von ihr dargelegt worden, dass die insoweit vom Regierungspräsidium Tübingen vorgenommene Endabnahme offensichtlich unrichtig ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass bei der Umsetzung des Vergleichs Material verwendet wurde, das für den Waldwegebau nicht zugelassen ist.
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Keinen Erfolg hat auch der Vollstreckungsantrag Ziff. 2. Denn der Vergleich vom 19.01.2011 begründet keinen Anspruch zugunsten der Vollstreckungsgläubigerin auf Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege. Für die Frage, ob die Vollstreckungsschuldnerin mit der in § 1 Abs. 1 des Vergleichs geschlossenen Vereinbarung eine entsprechende Verpflichtung gegenüber der Vollstreckungsgläubigerin eingehen wollte, ist - darauf weist die Vollstreckungsschuldnerin zu Recht hin - die Prozessgeschichte des Erkenntnisverfahrens in den Blick zu nehmen. Diese lässt nur den Schluss zu, dass mit dem in § 1 Abs. 1 des Vergleichs enthaltenen Zusatz („... so herzustellen, dass ein befestigter, befahrbarer Maschinenweg verbleibt.“) kein Anspruch zugunsten der Vollstreckungsgläubigerin begründet, vielmehr der von dieser geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch beschränkt werden sollte.
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Die Vollstreckungsgläubigerin hatte im Erkenntnisverfahren die Verurteilung der Vollstreckungsschuldnerin begehrt, das auf ihren Grundstücken zu einem Weg aufgeschüttete Abbruchmaterial fachgerecht zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Nachdem die beschließende Kammer dieser Klage mit Urteil vom 11.11.2008 - 3 K 955/07 - stattgegeben hatte, beantragte die Vollstreckungsgläubigerin in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 19.01.2011, die von der Vollstreckungsschuldnerin gegen das Urteil eingelegte Berufung zurückzuweisen. Streitgegenständlich war damit lediglich der von der Vollstreckungsgläubigerin geltend gemachte Anspruch auf Entfernung des 2003/2004 aufgebrachten Materials sowie auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Auch aus der von ihr im Erkenntnisverfahren vorgelegten Begründung folgt, dass es der Vollstreckungsgläubigerin lediglich darum ging, den vor dem Waldwegebau 2003/2004 vorhandenen Zustand wiederherzustellen, als - nach ihrem eigenen Vorbringen - zumindest teilweise auf ihren Grundstücken gar keine Waldwege vorhanden waren oder aber nur schmale Fahrwege, Pfade und Rückegassen. Darauf hat die Vollstreckungsschuldnerin in der Antragserwiderung zu Recht hingewiesen. Ebenfalls zutreffend ist ihr Hinweis, sie habe im Erkenntnisverfahren (hilfsweise) im Interesse der für die Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen Erschließung der Waldgrundstücke das Ziel verfolgt, das im Zuge der Arbeiten 2003/2004 geschaffene Wegenetz zu erhalten. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass in dem Vergleich zugunsten der Vollstreckungsgläubigerin ein Anspruch auf Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege eingeräumt werden sollte. Der Wortlaut von § 1 Abs. 1 des Vergleichs steht dieser Auslegung nicht entgegen. Die Regelung hinsichtlich der Herstellung eines befestigten, befahrbaren Maschinenweges steht nicht gleichrangig neben der begründeten Verpflichtung zur Entfernung des Materials, sondern wurde unter Verwendung des Wortes „verbleibt“ zum Inhalt eines Nebensatzes gemacht. Dadurch kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass kein weiterer, über das Klagebegehren hinausgehender Anspruch begründet, sondern dieser Anspruch lediglich beschränkt werden sollte. Wäre Gegenteiliges beabsichtigt gewesen, hätte es im Vergleich ausdrücklich etwa dadurch geregelt werden müssen, dass eine eigenständige Verpflichtung aufgeführt worden wäre (z. B.: „Die Beklagte verpflichtet sich, das im Zuge des Waldwegebaus „...“ 2003/2004 auf den Grundstücken ... aufgebrachte Material zu entfernen und unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials befestigte, befahrbare Maschinenwege herzustellen, wobei jeweils zu den angrenzenden Grundstücken ein Niveauausgleich vorzunehmen ist.“).
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Nach alledem kann offen bleiben, ob die Endabnahme durch das Regierungspräsidium Tübingen, soweit sie sich auf die Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege bezieht, offenbar unrichtig ist.
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Haben die Vollstreckungsanträge Ziff. 1 und 2 keinen Erfolg, kann die Vollstreckungsgläubigerin auch nicht mit dem Antrag Ziff. 3 durchdringen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedurfte es nicht, da für das Vollstreckungsverfahren nach § 167 Abs. 1 VwGO kein Gebührentatbestand in Teil 5 des Kostenverzeichnisses zum GKG enthalten ist.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

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bb) Da er sonst seinen Zweck weitgehend verfehlen würde, enthält ein Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne in der Regel die stillschweigende Vereinbarung, dass der Gläubiger für die Dauer der Erstattung des Gutachtens aus der Forderung gegen den Schuldner nicht vorgehen werde (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1989 aaO). Es handelt sich dabei um eine Abrede, wonach die Feststellung der betroffenen Tatsachen einem Dritten überlassen werden soll, mit der Folge, dass diese Tatsachen einer gerichtlichen Beweisaufnahme (zunächst ) unzugänglich sind und die Begleichung der Forderung (zunächst) weder gerichtlich durchgesetzt noch außergerichtlich verlangt werden kann. Eine Klage ist insgesamt als verfrüht ("als zur Zeit unbegründet") abzuweisen, wenn die beweispflichtige Partei die rechtserhebliche Tatsache, deren Feststellung dem Schiedsgutachter übertragen ist, nicht durch Vorlage des Schiedsgutachtens nachweist (s. BGH, Urteile vom 8. Juni 1988 - VIII ZR 105/87, NJW-RR 1988, 1405 und vom 7. Juni 2011 - II ZR 186/08, NJW-RR 2011, 1059, 1060 Rn. 13 aaO). Daraus wird deutlich, dass die Schiedsgutachtenvereinbarung im engeren Sinne (auch) eine Regelung der Leistungszeit im Sinne von § 271 BGB enthält, und zwar dahin gehend, dass die Fälligkeit der Forderung bis zur Vorlage des Gutachtens aufgeschoben wird (soweit im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 1989 aaO von einem pactum de non petendo die Rede ist, ist dies ersichtlich nicht dahin zu verstehen, dass eine Schiedsgutachtenabrede auf die Fälligkeit der Forderung keine Auswirkungen hätte; siehe allgemein zum pactum de non petendo MünchKommBGB/Krüger aaO § 271 Rn. 18 sowie Palandt/Grüneberg aaO § 271 Rn. 13).

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.

(2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn 30 Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.