Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.1071 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Fortsetzung seines Klageverfahrens 13 A 16.1071, das eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan B. zum Gegenstand hatte, um sein in einem Kiesabbaugebiet gelegenes Einlageflurstück 3276 unverändert wieder zugeteilt zu bekommen. Der Kläger ist, wie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.1859, 13 A 18.1860, 13 A 18.1862, 13 A 18.1863 und 13 A 18.1676, Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren B., das mit Beschluss vom 28. Februar 1989 nach §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordnet wurde.

Der Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft (TG) legte mit Beschluss vom 4. November 1998 die Grundsätze der Wertermittlung fest, wonach Kiesabbaugebiete einheitlich mit Wertzahl 125 eingewertet wurden (Fortlaufende Niederschriften S. 594), was einem Quadratmeterpreis von 7,66 € entsprach. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung erfolgte mit Beschluss vom 27. September 2007. Der vom Kläger erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2011 abgewiesen. Die von den Klägern in den Verfahren 13 A 18.1859 und 13 A 18.1862 nach erfolglosen Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht (Az. 13 A 11.2114 und 13 A 11.2112), wurden in der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2012 zurückgenommen, nachdem der Senatsvorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass die einheitliche Bewertung im Kiesabbaugebiet nicht zu beanstanden sei und die Nähe zum Kiesabbaugebiet mit der damit eventuell verbundenen besseren Verwertbarkeit ein im Rahmen der Wertgleichheit der Abfindung nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu prüfender Umstand sein dürfte. Der Anhörungstermin zum Flurbereinigungsplan erfolgte am 15. März 2012. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016 Klage (Az. 13 A 16.1071), mit der er sich dagegen wandte, dass ihm sein im Umgriff eines wasserrechtlich planfestgestellten Kiesabbaugebiets gelegenes Einlageflurstück 3276 genommen und das ebenfalls im Kiesabbaugebiet gelegene Abfindungsflurstück 4681 zugeteilt wurde; er begehrte die unveränderte Wiederzuteilung seines Einlageflurstücks. Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 wurde die Beigeladene, die den wasserrechtlich planfestgestellten Kiesabbau betreibt, zum Verfahren beigeladen. Der Kläger sowie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.1859, 13 A 18.1860, 13 A 18.1862, 13 A 18.1863 und 13 A 18.1676 schlossen mit der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 folgenden Vergleich:

„I. Der Flurbereinigungsplan wird dahingehend geändert, dass die Abfindungsflurstücke 4677, 4682, 4681, 4679, 4686 und 4684 der Kläger der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werden.

II. Der Ausgleich dieser Zuteilung erfolgt nicht durch die Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsplan, sondern zwischen den Klägern und der Beigeladenen wie folgt:

„1. Die Beigeladene bittet die IHK B2 um Benennung eines geeigneten Sachverständigen für die Bewertung von Kiesgrundstücken und beauftragt im Einvernehmen mit den Klägern diesen. Die Beigeladene übernimmt die Kosten des Sachverständigengutachtens.“

2. Als Ausgleich erhalten die Kläger von der Beigeladenen den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Abfindungsflurstücke. Dabei erhalten die Kläger in den Verfahren … (13 A 16.674), … (13 A 16.1070) und … (13 A 16.1071) den Ausgleich in Geld. Die Kläger … (13 A 17.879), … (13 A 17.880) und … (13 A 16.2500 teilweise) erhalten ihn in landwirtschaftlich nutzbarem Land, mindestens in der Größe der Fläche des jeweiligen Abfindungsflurstücks, im Übrigen in Geld. Die Beigeladene bestimmt die Abfindung im Flurbereinigungsgebiet mit vergleichbarer landwirtschaftlicher Bonität.

III. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Rechtsstreite damit beendet sind.

IV. Die Kosten der Verfahren werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.“

Am 28. Januar 2018 erstattete der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Prof. Dr.-Ing. K. sein Gutachten, in dem er zu einem Wert der Abfindungsflurstücke von 7,02 € pro Quadratmeter (Kies/Rohstoff 3,25 €; Verfüllung 2,13 €; Grund und Boden 1,64 €) kam.

Auf eine vom Bevollmächtigten des Klägers erhobene (Dienst-)Aufsichtsbeschwerde vom 1. Mai 2018 teilte das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) mit am 21. Juli 2018 bei dem Bevollmächtigten eingegangenem Schreiben vom 19. Juli 2018 mit, dass kein fachliches Fehlverhalten der TG oder des Amts für Ländliche Entwicklung (ALE) bei der Umsetzung des gerichtlichen Vergleichs ersichtlich sei und deren Ansicht geteilt werde, dass der Vergleich den Flurbereinigungsplan unmittelbar ändere. Weitere Verwaltungsakte bzw. Vollstreckungshandlungen seien nicht erforderlich. Der Vorstandsbeschluss der TG vom 13. März 2018 zur Änderung des Flurbereinigungsplans bekräftige lediglich die Zustimmung des Vorstands zum Vergleich. Ob dieser Beschluss überhaupt erforderlich sei, könne dahingestellt bleiben, da der Vorstand in der mündlichen Verhandlung in beschlussfähiger Besetzung anwesend gewesen sei und dem Vergleich zugestimmt habe. Der Umstand, dass die Erfüllung von Nr. II des Vergleichs ohne die TG und außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens stattfinde, sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Das Schreiben wurde auch dem damaligen Bevollmächtigten der damals noch nicht vom nunmehrigen Bevollmächtigten vertretenen Kläger übersandt.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2018 hat der Kläger am 29. August 2018 die streitgegenständliche Klage erhoben, mit der er die Fortsetzung des Verfahrens 13 A 16.1071 begehrt. Zwischen den Klägern und der Beklagten bestehe ein Dissens über die Struktur und den Inhalt des Vergleichs vom 26. September 2017. Der Ausgleich nach Nr. II. des Vergleichs für die Änderung des Flurbereinigungsplans nach Nr. I. des Vergleichs sei gescheitert. Die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen würden unterschiedlich beurteilt. Während die Kläger von einer Wechselbeziehung zwischen der Zuteilung der Abfindungsflurstücke und dem Ausgleich in Geld „Zug um Zug“ ausgingen, sehe die Beklagte im I. Abschnitt eine isolierte Regelung, wonach die Kläger über ihre Abfindungsflurstücke bereits mit dem Vergleich verfügt hätten, so dass es allein an ihnen liege, die vereinbarte Gegenleistung gegenüber der Beigeladenen durchzusetzen. Diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen beträfen den Kern, die „essentialia negotii“ des Vergleichs. Zwischen dem I. und dem II. Abschnitt des Vergleichs bestehe ein funktionelles Synallagma. Das Einverständnis mit der Änderung des Flurbereinigungsplans sei vom Wertausgleich nach dem Verfahren im II. Abschnitt abhängig, es handle sich um ein Rechtsgeschäft des „do ut des“. Es bestehe kein Grund für die Annahme, dass sich die Kläger eines erheblichen Vermögenswerts ohne gesicherte Gegenleistung hätten begeben wollen, was sich zudem aus der mehrfachen Verwendung des Begriffs „Ausgleich“ ergebe. Die Rolle der TG in der mehrseitigen Vereinbarung habe lediglich darin bestehen sollen, die Änderung des Flurbereinigungsplans zu verfügen, sobald die Gegenleistung durch die Beigeladene Zug um Zug angeboten bzw. erbracht worden sei und die Vertragsparteien der Änderung des Flurbereinigungsplans zustimmt hätten. Ihr habe in diesem Kontext eine treuhänderische Stellung ohne eigenes Gestaltungsrecht zukommen sollen. Diesem Verständnis entspreche nicht nur der Text des Vergleichs, es sei bei allen Klägern und den sie vertretenden Rechtsanwälten vorhanden gewesen. Kein Anwalt hätte seinen Mandanten raten können, ohne zeitgleiche angemessene Gegenleistung, die objektiv nicht festgestanden habe und erst in einem besonderen Verfahren von einem Dritten ermittelt werden sollte, ein Zuteilungsflurstück herzugeben. Nach dem Verständnis der Beklagten seien dagegen die Vergleichsabschnitte I. und II. voneinander unabhängig und habe bereits der gerichtliche Vergleich den Flurbereinigungsplan geändert. Da der Ausgleich nicht im Flurbereinigungsplan erfolge, sondern zwischen den Klägern und der Beigeladenen geregelt werde, bestehe keine Verbindung zwischen der Änderung des Flurbereinigungsplans und der Umsetzung des Ausgleichs. Das sei allein Angelegenheit der Kläger und der Beigeladenen. Diese Interpretation sei bei Betrachtung des Abschnitts I. für sich zwar möglich, der gesamte Text trage diese jedoch nicht. Der I. Abschnitt bestimme die Leistung, der II. Abschnitt die Gegenleistung. Eine isolierte Betrachtung des I. Abschnitts widerspreche sowohl Treu und Glauben als auch der Verkehrssitte (§ 157 BGB). Es gebe keinen Grund, warum die Kläger abweichend von typischen geschäftlichen Verhaltensmustern ihre Rechtsposition hätten aufgeben wollen, ohne dass sie Sicherheit auf eine angemessene Gegenleistung gehabt hätten. Wäre die Auffassung der TG richtig, hätten sie ihre Rechte an den Abfindungsflurstücken verloren, ohne hierfür eine angemessene Entschädigung zu erhalten.

Das Verfahren nach Abschnitt II. sei gescheitert. Von der Beigeladenen sei das vereinbarte Verfahren zur Beauftragung des Gutachters nicht eingehalten worden. Das Gutachten entspreche in einer Vielzahl von Punkten nicht den normativ vorgegebenen Anforderungen und führe deshalb zu unzutreffenden Ergebnissen. Es bestehe ein Dissens. Die TG und die Kläger (einschließlich ihrer Rechtsanwälte) hätten unterschiedliche und im Kern nicht miteinander vereinbare Vorstellungen von Inhalt und Reichweite der getroffenen Vereinbarung. Der Vergleichstext sei mehrdeutig. Die Wirksamkeit von Verträgen/Vergleichen setze inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Liege ein Dissens vor, sei der Vertrag bzw. Vergleich nicht zustande gekommen. Ein Dissens bei einem gerichtlichen Vergleich betreffe nicht nur den materiell-rechtlichen Teil, sondern auch seine prozessbeendende Wirkung. Da der Rechtsstreit nicht beendet worden sei, sei er, nachdem der Dissens offenkundig geworden sei, fortzusetzen (Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 106 Rn. 67 ff.).

Vorsorglich erklärte der Kläger eine Anfechtung des Vergleichs wegen Inhaltsirrtums. Unterstelle man, dass der Vergleich nicht mehrdeutig, sondern so auszulegen sei, wie ihn die TG verstehe, dann hätten sich die Kläger über dessen Inhalt geirrt bzw. eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollen. Die Anfechtung sei auch unverzüglich, da sich die Flurbereinigungsverwaltung erst aufgrund der Korrespondenz mit dem StMELF (vom 19.7.2018) und der TG (vom 23.7. und 1.8.2018) entschieden habe, an ihrer Rechtsauffassung festzuhalten. Auch im Falle einer Irrtumsanfechtung sei das Verfahren fortzuführen. Sollte das Gericht die Ansicht teilen, dass das ursprüngliche Verfahren fortzuführen sei, weil kein wirksamer Vergleich vorliege, beabsichtigten die Kläger die Klage zurückzunehmen, so dass es bei der Zuteilung der Abfindungsflurstücke nach Maßgabe des Flurbereinigungsplans verbleibe.

Auch weil die Änderung des Flurbereinigungsplans auf diesem Weg nicht möglich gewesen sei, habe der gerichtliche Vergleich noch keine Änderung des Flurbereinigungsplans bewirkt und stünden die Abfindungsflurstücke nach wie vor den Klägern zu. Für die Änderung enthalte das Flurbereinigungsgesetz in den §§ 58 ff. nicht disponible Verfahrensvorschriften, die durch einen Vergleich nicht aus den Angeln gehoben werden könnten. Der Vergleich könne allenfalls die Entscheidungsgrundlagen für die Flurbereinigungsbehörden verändern, das förmliche Änderungsverfahren werde jedoch nicht entbehrlich. Daher sei die Auffassung verfehlt, es sei kein korrekter Beschluss über die Änderung des Flurbereinigungsplans erforderlich gewesen, weil der beschlussfähige Vorstand in der mündlichen Verhandlung dem Vergleich zugestimmt habe. Dazu finde sich in der Niederschrift nichts. Wäre ein die Rechtslage unmittelbar ändernder Beschluss zur Diskussion gestanden, wären die Kläger nicht vergleichsbereit gewesen. Dann wäre es auch nicht erforderlich gewesen, am 13. März 2018 einen neuen Beschluss des Vorstands der TG herbeizuführen, für den weder ein Protokoll noch Umsetzungsentscheidungen vorlägen.

Hilfsweise kündigte der Kläger den Antrag an, dass es die TG zu unterlassen habe, den Flurbereinigungsplan dahingehend zu ändern, dass das Abfindungsflurstück der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werde. Weiter hilfsweise, für den Fall, dass eine Änderung des Flurbereinigungsplans bereits verfügt sei, kündigte er den Antrag an, die Änderung des Flurbereinigungsplans durch Zuteilung des Abfindungsflurstücks an die G. GmbH & Co. KG aufzuheben. Mit dem Hilfsantrag werde eine neue Klage alternativ erhoben, falls das Gericht das ursprüngliche Verfahren nicht fortsetze. Es handle sich um eine innerprozessuale Bedingung, die der Klageerhebung nicht entgegenstehe. Ziel der Hilfsanträge sei es, zu verhindern, dass die TG eine Änderung des Flurbereinigungsplans herbeiführe oder, falls - wie die TG und das StMELF annähmen - eine Änderung bereits erfolgt sei, dass die Änderung wieder rückgängig gemacht werde. Zur Begründung führte er aus, dass das Bewertungsverfahren des II. Abschnitts gescheitert sei, so dass der vorgesehenen Änderung des Flurbereinigungsplans die Grundlage fehle. Bei Vorliegen eines wechselseitigen Vertrags wäre der Kläger nicht zur Zustimmung zur Änderung des Flurbereinigungsplans verpflichtet, weil die Beigeladene die ihr obliegende Leistung nicht erbracht habe bzw. wegen Rücktritt des Klägers die Rechtsänderung nicht mehr verlangen könne (§ 320 Abs. 1 BGB, § 323 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB). Folge man der Meinung der TG, wäre der Ausgleich nach dem Abschnitt II. Geschäftsgrundlage für die Verfügung nach dem Abschnitt I. gewesen, wobei auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage zum Rücktritt berechtige (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Zwar sei eine Einigung über die Heranziehung eines Sachverständigen erfolgt, doch sei der Gutachtenauftrag selbst nicht im Einvernehmen mit dem Kläger, sondern allein durch die Beigeladene definiert und erteilt worden. Diese habe in Absprache mit dem Gutachter die Art und Weise der Erstellung des Gutachtens festgelegt und dessen Erarbeitung unter Berücksichtigung ihrer Interessen begleitet. Weil aber eine sachgerechte Grundstücksbewertung nicht durchgängig einem Algorithmus folge, sondern - in beschränktem Umfang - auch methodische Varianten zulasse und Bewertungsspielräume aufweise, wäre es notwendig gewesen, die Art und Weise des Vorgehens einvernehmlich zu präzisieren. Das vorliegende Gutachten würde die Kläger also auch dann nicht verpflichten, wenn es „lege artis“ erstellt worden wäre. Tatsächlich habe die verfehlte Auftragserteilung zu eklatanten Fehlern bei der Bewertung der Abfindungsflurstücke geführt. Es sei fehlerhaft, weil die im Baugesetzbuch und der Immobilienwertermittlungsverordnung vorgegebene Methodik nicht eingehalten und damit der Wert der Grundstücke zu gering ermittelt worden sei. Der im Vergleich angesprochene Wert sei der in § 194 BauGB definierte Verkehrswert. Das Verfahren zur Ermittlung von Verkehrswerten werde rechtlich verbindlich in der ImmoWertV konkretisiert (§ 1 Abs. 1 ImmoWertV). Diese stelle mehrere Verfahren zur Verfügung, die nach der Art des Wertermittlungsobjekts zu wählen seien, was zu begründen sei. Der Verkehrswert sei dann aus dem Ergebnis des oder der herangezogenen Verfahren unter Würdigung seines oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln (§ 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ImmoWertV). Dabei sei zunächst von den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt auszugehen (Marktanpassung) und erst sekundär auf die objektspezifischen Merkmale des zu bewertenden Grundstücks abzustellen (§ 8 Abs. 2 ImmoWertV). Hier gehe es ausschließlich um die Ermittlung des Bodenwerts, der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV ohne Berücksichtigung baulicher Anlagen vorrangig im Vergleichswertverfahren zu ermitteln sei. Der Vergleichswert werde aus einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen ermittelt. Für die Ableitung der Vergleichspreise seien die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Merkmale aufwiesen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV). Diesen normativ zwingenden Vorgaben genüge das Gutachten nicht. Vergleichswerte wären aus Kieslagerstätten zu ermitteln gewesen, deren Abbau rechtlich gesichert sei und bei denen ein eingerichteter Betrieb zur Gewinnung der Rohstoffe zur Verfügung stehe. Das Gutachten enthalte hierzu nicht einmal einen Ansatz. Methodisch handle es sich um ein Konglomerat von Teilelementen unterschiedlicher Verfahren in einer Kombination, der es in Anbetracht des Bewertungsziels an Schlüssigkeit und Stringenz mangle. Ertrags- und Sachwertverfahren würden willkürlich verbunden. Das Vergleichswertverfahren werde lediglich auf landwirtschaftliche Grundstücke bezogen und nicht auf eine nutzbare Kieslagerstätte und diene erkennbar nur als Korrekturfaktor für ein wohl nicht als tragfähig empfundenes Zwischenergebnis. Das Gutachten sehe auch davon ab, diese Vorgehensweise zu begründen, wie es die ImmoWertV fordere. Es mache in Abschnitt 2.3 deutlich, dass es eine Vielzahl von Vorgaben der ImmoWertV überhaupt nicht sehe. Auch habe das zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun, ebenso die Ausführungen zum Bergrecht oder zur Genese der Wertermittlungsrichtlinien. Der Gutachter mache in diesem Teil deutlich, dass ihm die relevanten Bewertungsrichtlinien nicht bewusst seien. Nicht nachvollziehbar sei zudem der Gesichtspunkt, dass der nach der Auskiesung verbleibenden Wasserfläche 50% des Verkehrswerts der rohstoffhaltigen Bezugsfläche zukomme. Dies sei absurd, wenn man sehe, welche Bedeutung dem bei den folgenden Berechnungen zukomme und dass die Wasserfläche weitgehend dem Naturschutz unterliege. Vielfach würden der Berechnung fiktive Parameter (S. 20 f. „branchenübliche Merkmale“) zugrunde gelegt, insbesondere bei der Plankostenberechnung, und nicht konkrete Daten des Betriebs, die erkennbar nicht offengelegt werden sollten, was aber erforderlich gewesen wäre. Dies gelte insbesondere für die angenommenen Durchschnittserlöse von 8,10 € für die Rohstoffe und 3 € für das Verkippen von Fremdmaterial. Diese Erlöse seien zwar auf dem Markt mengenabhängig, doch lägen sie im unteren Bereich der Spannweite, die bei Kies bis zu 13 € reiche. Änderungen bei diesen Parametern führten zu wesentlich anderen Ergebnissen. In Widerspruch zu den Daten der Genehmigungsplanung sowie zum tatsächlichen Vorgehen beim Abbau und der Verfüllung stehe auch die Berechnung des industriell gewinnbaren Vorrats, also einer für das Berechnungsergebnis zentralen Grundlage.

Der Kläger beantragt,

das Verfahren 13 A 16.1071 fortzusetzen, soweit es den am 26. September 2017 geschlossenen Vergleich betrifft.

Die Beklagte und die Beigeladene treten der Klage entgegen und beantragen jeweils

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe keinen Anspruch auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens, da der Vergleich vom 26. September 2017 das Verfahren beendet habe und nach wie vor wirksam sei. Ein Prozessvergleich sei als Prozesshandlung grundsätzlich weder anfechtbar noch widerruflich noch kündbar. Ein Widerruf sei allenfalls denkbar, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO vorliege oder es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten. Dies könne ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Prozesshandlung durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung herbeigeführt worden sei bzw. eine prozessuale Erklärung offensichtlich irrtümlich oder versehentlich abgegeben worden sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben.

Die Beigeladene macht geltend, der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens sei unbegründet, weil der Vergleich vom 26. September 2017 das Verfahren beendet habe. Der im Abschnitt II des Vergleichs vorgesehene Ausgleich sei nicht gescheitert. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 habe sie den Kläger gebeten, der Beauftragung des Gutachters zuzustimmen und bereits darin den Inhalt des Auftrags, die Bewertung der im Einzelnen benannten Abfindungsgrundstücke, genannt. Die Kläger hätten dem jeweils mit Schreiben vom 6. November 2017 zugestimmt, ohne gegen den Inhalt des Auftrags Einwände zu erheben oder auch nur Vorbehalte zu artikulieren. Die Behauptung, die Beigeladene habe in Absprache mit dem Gutachter die Art und Weise der Erstellung des Gutachtens festgelegt und dessen Erarbeitung unter Berücksichtigung ihrer Interessen begleitet, sei falsch. Es handele sich um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein. Soweit es gutachterliche Bewertungsspielräume gebe, seien diese durch das im Vergleich vereinbarte Vorgehen neutralisiert. Der Kläger könne jedenfalls nicht verlangen, dass der Gutachter das Gutachten nach seinen Vorstellungen erstatte. Es entspreche der im Vergleich vereinbarten Lösung, dass die Methode des Gutachtens von keiner der Parteien festgelegt werde, sondern von dem gemeinsam ausgewählten Gutachter. Das Vorgehen der Beigeladenen habe dem Vergleich entsprochen, so dass von seinem Scheitern keine Rede sein könne. Vielmehr sei es der Kläger, der sich weigere, die ihm angebotene, vertragsgemäße Leistung anzunehmen, worauf sich der Kläger jedoch nicht berufen könne, der sich insoweit in Annahmeverzug befinde. Die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs sei nicht durch Rücktritt entfallen. Selbst wenn der Kläger recht hätte und der Vorwurf gegen die Beigeladene, sie habe den Vergleich bisher nicht erfüllt, zuträfe, sei nicht erkennbar, woraus der Kläger seine Rechtsauffassung von der Unwirksamkeit des Vergleichs herleite. Ein Rücktritt wäre schon deshalb unwirksam, weil die Beigeladene ihre Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt habe. Selbst wenn das Gutachten nicht fachgerecht erstellt worden wäre, sei dies nicht der Beigeladenen zuzurechnen, sodass auch daraus kein Rücktrittsgrund folge. Auch wenn man ein Rücktrittsrecht des Klägers annehme, würde dies die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs wegen der Doppelnatur des Prozessvergleichs nicht entfallen lassen. Dass es an einer Prozesshandlungsvoraussetzung fehle, behaupte der Kläger selbst nicht. Ein Rücktritt betreffe die materiell-rechtliche Seite des Rechtsgeschäfts. Da er nur ex nunc wirke, würde die materiell-rechtliche Seite des Rechtsgeschäfts nicht mit Rückwirkung, sondern lediglich ex nunc entfallen. Soweit sich dies auf die prozessuale Seite überhaupt auswirke, würde der Vergleich auf seiner prozessualen Seite ebenfalls nicht mit Rückwirkung entfallen. Die durch den Vergleich bewirkte prozessuale Folge, dass die Gerichtsverfahren beendet worden sein, würde deshalb nicht im Nachhinein wieder hinfällig. Entgegen der Auffassung des Klägers leide der Prozessvergleich auch nicht an einem Dissens. Ein Dissens im Sinne von § 155 BGB läge nur vor, wenn der Vergleich im Hinblick auf die essentialia negotii objektiv mehrdeutig wäre und bei Vergleichsschluss tatsächlich unterschiedliche Verständnisse bei dem Prozessbeteiligten geherrscht hätten. Es fehle schon an der objektiven Mehrdeutigkeit des Vergleichstextes. Der Vergleich sei eindeutig so formuliert, dass durch seine Ziffer I der Flurbereinigungsplan geändert werde. Anderenfalls hätte formuliert werden müssen, dass sich die Beklagte dazu verpflichte, den Flurbereinigungsplan zu ändern. Selbst wenn der Kläger und sein Prozessvertreter die Formulierung anders verstanden haben sollten, entspräche dies nicht dem objektiven Bedeutungsgehalt, wie er nach dem Empfängerhorizont zu verstehen sei. Dass sie den Vergleichstext anders verstünden als die Beklagte und die Beigeladene bedeute nicht, dass der Vergleichstext objektiv missverständlich sei, sondern, dass ihr Verständnis vom objektiven Bedeutungsgehalt abweiche und somit falsch sei. Die Einwände gegen das Verständnis der Beklagten und der Beigeladenen seien nicht stichhaltig. In dem Vergleich werde klar danach unterschieden, welche Regelungen innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens und welche außerhalb dieses Verfahrens gelten sollten. Aus dem Begriff des Ausgleichs folge nichts anderes, womit lediglich auf den entsprechenden Begriff im Flurbereinigungsgesetz Bezug genommen worden sei. Wenn der Kläger meine, er habe keine Sicherheit auf eine angemessene Gegenleistung, übersehe er, dass der Vergleich vollstreckbar sei (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Zwar könne er nicht unmittelbar wegen einer Geldsumme vollstrecken, weil im Vergleich lediglich ein Verfahren zur Ermittlung der Summe vereinbart worden sei. Vollstreckbar seien aber die von den übrigen Beteiligten in dem Vergleich versprochenen Leistungen. Sei der Kläger der Auffassung, dass es an dem erforderlichen Einvernehmen fehle, möge er daher die Vollstreckung dahingehend einleiten, dass die Beauftragung nunmehr im Einvernehmen mit ihm erfolge. Nach Überzeugung der Beigeladenen würde dies erfolglos bleiben, da Inhalt und Gegenstand des Auftrags durch den Vergleich vorgegeben seien und sie ihre Verpflichtungen erfüllt habe. Einer Vollstreckung von I. des Vergleichs bedürfe es nicht, weil dieser die TG nicht lediglich verpflichte, den Flurbereinigungsplan zu ändern, sondern ihn unmittelbar selbst geändert habe. Selbst wenn man insoweit einen Dissens sehen wolle, wäre dieser nicht erheblich. Der Vergleich gebe dem Kläger die Möglichkeit, die ihm darin versprochene Gegenleistung auch durchzusetzen. Eine zusätzliche Sicherheit, dass der Kläger eine angemessene Gegenleistung für sein Grundstück erhalte, sei der im Vergleich vorgesehene Mechanismus, wonach der Gutachter vom Kläger und der Beigeladenen gemeinsam auf Vorschlag der IHK ausgewählt worden sei. Eine prozessbeendende Wirkung des Vergleichs sei auch nicht durch Anfechtung entfallen. Der Kläger könne den Vergleich nicht wegen eines Inhaltsirrtums anfechten. Dass bei Vergleichsschluss sowohl der Kläger selbst als auch sein Prozessbevollmächtigter davon ausgegangen seien, dass der Flurbereinigungsplan nicht durch den Vergleich selbst geändert worden sei, sondern erst noch durch die Teilnehmergemeinschaft geändert werden müsse, habe er nur behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt, wofür er materiell beweispflichtig sei. Er lege hierfür jedoch keine Tatsachen dar, die Anfechtungserklärung sei daher unwirksam. Zusätzlich setze § 119 Abs. 1 BGB voraus, dass der Erklärende die angefochtene Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde, wofür die materielle Beweislast beim Kläger liege, der aber nichts darlege. Da der Kläger den Vergleich durch Vollstreckung durchsetzen könne, verfüge er auch über eine ausreichende Sicherheit, dass die Beigeladene ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich erfülle. Der Grund für das Bestreben des Klägers, das Verfahren fortzusetzen, liege erkennbar darin, dass er mit dem Ergebnis des Vergleichs im Nachgang nicht mehr zufrieden sei. Ein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum liege darin nicht, denn ein solcher hätte bei Abgabe der Willenserklärung bestehen müssen.

Am 18. Dezember 2018 fand gemeinsam mit den Klägern in den Verfahren 13 A 18.1859, 13 A 18.1860, 13 A 18.1862, 13 A 18.1863 und 13 A 18.1676 vor dem nach § 143 Satz 2 FlurbG beauftragten Berichterstatter ein Erörterungstermin statt, in dem u.a. darauf hingewiesen wurde, bei Teil II. des Vergleichs handle es sich um eine Schiedsgutachterabrede im Sinn der §§ 317 ff. BGB. Am 21. März 2019 wurde die Streitsache mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens 13 A 16.1071, da dieses durch den in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 geschlossenen gerichtlichen Vergleich wirksam beendet worden ist. Der Vergleich vom 26. September 2017 ist wirksam zustande gekommen, insbesondere liegt kein Dissens vor (nachstehend unter I.). Er ist auch nicht wegen einer Anfechtung gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend unwirksam geworden (nachstehend unter II.). Schließlich kann die Frage, ob seine prozessbeendende Wirkung aufgrund eines Rücktritts oder wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nachträglich entfallen ist, nicht im Rahmen des Antrags auf Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens 13 A 16.674 berücksichtigt bzw. geprüft werden (nachstehend unter III.). Dementsprechend war der gestellte Antrag auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens abzulehnen und festzustellen, dass das Verfahren durch den gerichtlichen Vergleich beendet ist.

I.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem Fall, dass sich ein Beteiligter mit einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens auf die von Anfang an bestehende oder im Wege der Anfechtung rückwirkend herbeigeführte Nichtigkeit eines Prozessvergleichs beruft, das bisher mit der Sache befasste Gericht hierüber und, wenn es die Nichtigkeit als gegeben ansieht, in dem dann anhängig gebliebenen Rechtsstreit auch über die Berechtigung der von dem Kläger ursprünglich geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden (BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 10; B.v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 12; B.v. 14.12.1967 - 8 B 146.67 - BVerwGE 28, 332; U.v. 27.9.1961 - 1 C 93.58 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 2 S. 2).

Der Vergleich ist sowohl prozessual als auch inhaltlich wirksam zustande gekommen, insbesondere liegt entgegen der klägerischen Ansicht kein Dissens vor. Im Hinblick auf die Doppelnatur eines Prozessvergleichs nach § 106 VwGO, der sowohl eine Prozesshandlung als auch ein materiell-rechtliches Rechtsgeschäft in Form eines Vergleichsvertrags darstellt, gelten für sein Zustandekommen die §§ 145 bis 156 BGB und bedarf es inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen der Beteiligten. Aufgrund der Doppelnatur des Prozessvergleichs ist er sowohl Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet, als auch öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die materiellrechtlichen Vorschriften der Art. 54 ff. BayVwVfG gelten (BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - juris Rn. 42). Als Prozesshandlung führt er zur Prozessbeendigung, als materiellrechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12 m.w.N.). Der prozessuale und der materiellrechtliche Vertrag beeinflussen sich in ihrer Wirksamkeit wechselseitig, wenn auch in unterschiedlicher Weise. Ist die Vergleichsvereinbarung materiell unwirksam, verliert auch die Prozesshandlung ihre Wirksamkeit, da sie nur die Begleitform für den materiellrechtlichen Vergleich ist. Entbehrt der Vergleich der sachlich-rechtlichen Grundlage, geht ihm auch die verfahrensrechtliche Wirkung der Prozessbeendigung ab. Im umgekehrten Fall gilt dies nicht in gleicher Weise. Auch ein prozessual unwirksamer Vergleich kann als materiellrechtliche Vereinbarung eine von der Rechtsordnung anerkannte Funktion erfüllen. Ob er als außergerichtliches Rechtsgeschäft Bestand haben kann, richtet sich nach dem hypothetischen Willen der Beteiligten (BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12; B.v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 9 f.).

Der in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2018 vor dem Senat geschlossene Vergleich ist formell unter Beachtung der prozessualen Formvorschriften zustande gekommen. Er wurde gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ordnungsgemäß protokolliert. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde auch entsprechend § 105 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 1 Sätze 1 und 3 ZPO vermerkt, dass der Vergleich vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt wurde („v.u.g.“, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 106 Rn. 11).

Damit der Vergleich vom 26. September 2017 auch als Vergleichsvertrag wirksam zustande gekommen ist, müssen sich die Willenserklärungen aller Vertragsparteien, vorliegend des Klägers, der Beklagten sowie der Beigeladenen, inhaltlich hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile, der sog. essentialia negotii, vollständig gedeckt haben und darf kein offener oder versteckter Einigungsmangel vorliegen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 54 Rn. 18).

Ein offener Dissens im Sinne der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, wenn sich die Parteien bewusst sind, dass sie sich noch nicht über alle Vertragspunkte einig geworden sind, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll (BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; Busche in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2018, § 154 Rn. 4; Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 154 Rn. 1). Eine solche Fallkonstellation liegt erkennbar nicht vor und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht.

Auch der allenfalls in Betracht kommende versteckte Einigungsmangel im Sinn von § 155 BGB liegt nicht vor. Dieser setzt allerdings voraus, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2). Allerdings kommen die Bestimmungen der §§ 154 und 155 BGB nur bei Einigungsmängeln zur Anwendung, die sich auf vertragliche Nebenpunkte beziehen (Busche a.a.O., § 154 Rn. 3, § 155 Rn. 2).

Vorliegend macht der Kläger geltend, es liege ein Einigungsmangel über wesentliche Vertragspunkte vor, die zu den essentialia negotii gehören. Beim einem offenen oder versteckten „Totaldissens“ fehlt es bereits an einer Einigung über einen Vertragspunkt, der zu den essentialia negotii gehört, womit ein Vertrag von vornherein nicht zustande kommen kann (Busche a.a.O., § 154 Rn. 3, § 155 Rn. 2). Ein derartiger Totaldissens liegt etwa vor, wenn eine Einigung über die Person der Vertragsparteien, über den Vertragsgegenstand und damit den Vertragstyp oder die Vergütung nicht feststellbar ist. Das ist hier nicht der Fall.

Nach dem klägerischen Vortrag soll der Totaldissens darin liegen, dass die am Vergleich Beteiligen eine unterschiedliche Vorstellung darüber gehabt hätten, ob die Beklagte die in Nr. I. des Vergleichs vorgesehene Änderung des Flurbereinigungsplans unmittelbar mit dem Abschluss des Vergleichs oder aber erst später, nachdem die Ausgleichsleistung erbracht worden ist, vornehmen sollte bzw. vorgenommen hat.

Damit ist jedoch zum einen kein wesentlicher Vertragspunkt betroffen, der zu den essentialia negotii gehört. Insoweit zeigt schon die Bestimmung des § 271 Abs. 1 BGB, dass die Leistungszeit im Regelfall - vorbehaltlich spezieller Verträge oder Regelungen - gerade keinen wesentlichen Vertragspunkt im Sinne der essentialia negotii darstellt, über den zwingend eine Einigung erfolgt sein muss, damit ein Vertrag zustande kommt. Nach dieser Regelung gilt für den Fall, dass eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, dass der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken kann.

Zum andern fehlt es vorliegend an einem Dissens, der eine objektive Mehrdeutigkeit der abgegebenen Willenserklärungen bzw. der mit ihnen getroffenen Vereinbarung voraussetzen würde. Ein versteckter Einigungsmangel setzt voraus, dass die Erklärungen der Vertragsparteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (zu § 155 BGB vgl. BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2). Es müsste damit eine objektiv mehrdeutige Vereinbarung vorliegen, aufgrund derer auf Seiten der Vertragsparteien unterschiedliche Vorstellungen über die Bedeutung der getroffenen Vereinbarung bestehen.

Maßgeblich sind die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. September 2017 beurkundeten Erklärungen der Parteien. Diese stimmen in ihrem objektiven Erklärungsgehalt überein.

Willenserklärungen und Verträge sind nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB auszulegen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 62 Rn. 12). Insoweit ist die Anwendung dieser Bestimmungen auch im öffentlichen Recht, insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Verträgen anerkannt, und kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen durfte (vgl. Ellenberger a.a.O., § 133 Rn. 4). Maßgeblich ist dabei nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung unter den jeweiligen Umständen bei objektiver Betrachtungsweise verstehen musste (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 10 C 13.710 - juris Rn. 5 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 18.12.2007 - 6 C 47.06 - juris Rn. 29 für Verwaltungsakte; U.v. 27.8.2008 - 6 C 32.07 - juris Rn. 23 für Prozesshandlungen; B.v. 22.9.2011 - 6 B 19.11 - juris Rn. 6 öffentlich-rechtliche Willenserklärungen).

Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise ist die Formulierung in Teil I. des Vergleichs „Der Flurbereinigungsplan wird dahingehend geändert, dass die Abfindungsflurstücke 4677, 4682, 4681, 4679, 4686 und 4684 der Kläger der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werden“ nicht mehrdeutig. Nicht zuletzt wegen der gegenüber dem sonstigen Verwaltungsprozessrecht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) erweiterten Entscheidungskompetenz des Flurbereinigungsgerichts in § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG, den Gestaltungsspielraum der TG bei Erlass des Flurbereinigungsplans nicht nur zu überprüfen, sondern den Gestaltungsspielraum auch selbst ausüben zu dürfen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 144 Rn. 1), wird der Flurbereinigungsplan im gerichtlichen Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht regelmäßig unmittelbar geändert und erfolgt nicht nur eine Zusage der künftigen Änderung des Plans im Sinn von Art. 38 BayVwVfG. Daher ist die Formulierung in dem Sinne auszulegen, dass mit der Zustimmung der Beklagten und der Zustimmung des Klägers bzw. dessen Bevollmächtigten zu diesem Vergleich der Flurbereinigungsplan unmittelbar dahingehend geändert wurde, dass der Abfindungsanspruch des Klägers auf die der Beigeladenen zuzurechnende G. GmbH & Co. KG übertragen wurde und dem Kläger statt des Abfindungsanspruchs ein Zahlungsanspruch gegen die Beigeladene nach Teil II. des Vergleichs zusteht.

Mit der in Teil I. des Vergleichs getroffenen Vereinbarung wurde von Seiten des Klägers ein Verzicht auf Landabfindung gegen eine Abfindung in Geld zugunsten der Beigeladenen im Sinne des § 52 FlurbG erklärt. Die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 FlurbG für die Zustimmung vorgeschriebene Schriftform wurde durch die Aufnahme in den protokollierten Prozessvergleich nach § 127a BGB gewahrt (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr a.a.O., § 52 Rn. 2a). Von Seiten der Beklagten wurde mit ihrer Zustimmung zum Vergleich diese Willenserklärung des Klägers angenommen, wodurch die Beigeladene bzw. die mit dieser verbundene G. GmbH & Co. KG dessen Abfindungsanspruch erworben hat (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 3b). Gleichzeitig entstand mit dem Wirksamwerden der Annahme des Verzichts durch die Beklagte auf Seiten des Klägers der Anspruch auf die Geldabfindung (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 5). Insoweit wurde in Teil II. des Vergleichs abweichend vom Regelfall einer Verzichtserklärung nach den §§ 52, 53 FlurbG vereinbart, dass die Geldabfindung außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens unmittelbar zwischen dem Kläger und der Beigeladenen und in Höhe des von einem geeigneten Sachverständigen für die Bewertung von Kiesgrundstücken ermittelten Werts des Abfindungsflurstücks erfolgt. Die Höhe der Abfindung oder des „Kaufpreises“ sollte damit durch einen Gutachter bestimmt werden, so dass insoweit eine Bestimmung der Leistung durch einen Dritten im Sinne von § 317 Abs. 1 BGB, eine sog. Schiedsgutachterabrede vereinbart wurde. Über die §§ 52, 53 FlurbG können Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens ohne notarielle Verhandlung und ohne Auflassung (§ 925 BGB) rasch und billig Land abgeben (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 1). Insoweit ist anerkannt, dass der Verzicht auch in einer Abfindungsvereinbarung oder einem Vergleich erklärt werden kann (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 2a). Dabei ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 2 FlurbG ein Verzicht nicht nur zugunsten der Teilnehmergemeinschaft, sondern auch zugunsten Dritter zulässig (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 3). Schließlich kann der Verzicht auch noch nach Eintritt des neuen Rechtszustands nach den §§ 61, 63 FlurbG erklärt werden und damit Abfindungsflurstücke erfassen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 6).

Die Vereinbarung einer Schiedsgutachterabrede ist gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 319 Abs. 1 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im öffentlichen Recht zulässig, wenn sich die Vertragsbeteiligten gleichgeordnet gegenüberstehen (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 = juris Rn. 40; VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 15). Dies ist hier hinsichtlich der im Teil II. des Vergleichs enthaltenen Schiedsgutachterabrede zur Bestimmung der Höhe der Abfindung bei dem Kläger und der Beigeladenen der Fall. Ob eine Schiedsgutachterabrede vorliegt, hängt allein von dem Inhalt der Aufgabe ab, die in der Parteivereinbarung nach dem Willen der Parteien dem Dritten übertragen worden ist, ohne dass dabei der Bezeichnung in der Vereinbarung ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 15 m.w.N.). Nach Wortlaut, Systematik sowie erkennbarem Sinn und Zweck von Teil II. des Vergleichs sollte ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den Wert der Abfindungsflurstücke und damit den von der Beigeladenen an den Kläger zu erbringenden Ausgleich als Gegenleistung für die Zuteilung der Abfindungsflurstücke an die G. GmbH & Co. KG festlegen, ohne an die bestandskräftige Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung gebunden zu sein. Nach ihrem Anwendungsbereich kommen die §§ 315 ff. BGB unmittelbar zur Anwendung, wenn die Parteien einem Dritten die Befugnis übertragen, die Leistung oder Leistungsmodalitäten zu übertragen oder zu bestimmen und dadurch den Vertragsinhalt rechtsgestaltend zu ergänzen (sog. Schiedsgutachten im weiteren Sinn, vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 317 Rn. 3, 5). Sofern der Dritte die Aufgabe hat, Tatsachen oder Tatbestandsmerkmale für die Parteien verbindlich festzustellen, handelt es sich um ein Schiedsgutachten im engeren Sinne, auf das die §§ 315 ff. BGB entsprechend anwendbar sind (vgl. Grüneberg a.a.O., § 317 Rn. 3 und 6). Die Bestimmung bzw. Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks ist insoweit die verbindliche Feststellung einer Tatsache, so dass es sich bei der Abrede in Teil II. des Prozessvergleichs um ein Schiedsgutachten im engeren Sinne handelt.

Gegen die vorstehende Auslegung des Vergleichs und die damit unmittelbar herbeigeführte Änderung des Flurbereinigungsplans sprechen auch nicht die vom Kläger angeführten Verfahrensvorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, die zwingend zu beachten seien. Insoweit stellen für den Fall des Verzichts auf ein Einlage- oder Abfindungsflurstück zu Gunsten eines Dritten die §§ 52, 53 FlurbG ein spezielles Verfahren zur Verfügung, das gerade nicht die Beachtung der sonst für die Änderung des Flurbereinigungsplans zu beachtenden Förmlichkeiten voraussetzt. Letztendlich werden mit dem Verzicht auch keine weitergehenden inhaltlichen Änderungen des Flurbereinigungsplans vorgenommen, als die Person des Berechtigten hinsichtlich des Abfindungsflurstücks geändert wird, wobei der Dritte als Rechtsnachfolger gemäß § 15 Satz 1 FlurbG das durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen muss.

Nach dem vorstehend ermittelten Inhalt des Prozessvergleichs liegt damit eine objektive Mehrdeutigkeit der im Vergleich getroffenen Vereinbarung als Grundvoraussetzung eines Dissenses nicht vor, zumal es für eine Nichtübereinstimmung der Willenserklärungen in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht genügt, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (zu § 155 BGB vgl. BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2).

II.

Der Prozessvergleich vom 26. September 2018 ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht infolge der im Klageschriftsatz erklärten Anfechtung aus materiellrechtlichen Gründen rückwirkend unwirksam geworden (Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB).

Dabei kann vorliegend die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, welche Auswirkungen eine wirksam erklärte Anfechtung hinsichtlich des prozessualen Teils des Prozessvergleichs hat (vgl. zum einen BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12; zum anderen BayVGH, U.v. 7.12.2017 - 13 A 17.329 - juris LS 3 und Rn. 33; VGH BW, U.v. 9.3.1983 - 6 S 2490/82 - VBlBW 1983, 369; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 34), dahinstehen, da selbst bei einer vollumfänglichen rückwirkenden Unwirksamkeit des Prozessvergleichs vorliegend die erklärte Anfechtung mangels eines zur Anfechtung berechtigenden Irrtums sowie wegen der Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist unwirksam ist.

Bei Abschluss des Vergleichs war der Kläger durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten vertreten. Nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 166 Abs. 1 BGB kommt, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. Der Vertretene ist zur Irrtumsanfechtung einer von dem Vertreter abgegebenen Willenserklärung nur berechtigt, wenn sich der Vertreter geirrt hat (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 15 unter Hinweis auf BGH, U.v. 24.10.1968 - II ZR 214/66 - BGHZ 51, 141; BAG, U.v. 14.10.1980 - 1 AZR 177/80 - juris Rn. 29).

Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass sich sein damaliger Prozessbevollmächtigter bei Abschluss des Vergleichs in einem nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 119 BGB beachtlichen Irrtum befunden hat.

Gemäß § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Vorliegend erfolgte die im Klageschriftsatz vorsorglich erklärte Anfechtung des Vergleichs ausdrücklich wegen des Vorliegens eines Inhaltsirrtums. Für den Fall, dass der Vergleich nicht mehrdeutig, sondern so auszulegen sei, wie ihn die Beklagte verstehe, hätte sich der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter über dessen Inhalt geirrt bzw. eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollen. Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 26.5.1999 - VIII ZR 141/98 - NJW 1999, 2664; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62). Nicht als Inhaltsirrtum anfechtbar sind Erklärungen, die auf einem im Stadium der Willensbildung unterlaufenden Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum; vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 7.7.1998 - X ZR 17/97 - BGHZ 139, 177; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62) beruhen. Ebenso wenig lässt sich im Grundsatz ein Anfechtungsrecht aus einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen herleiten, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten (Rechtsfolgenirrtum; vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 15.12.1994 - IX ZR 252/93 - NJW 1995, 1484; U.v. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01 - NJW 2002, 3100; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62). Ein Rechtsfolgenirrtum berechtigt als Inhaltsirrtum nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt. Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher und mittelbarer Rechtswirkungen oder Nebenfolgen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, ist demgegenüber als bloßer Motivirrtum unbeachtlich (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, B.v. 29.11.1996 - BLw 16/96 - BGHZ 134, 152; B.v. 5.7.2006 - IV ZB 39/95 - NJW 2006, 3353; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62).

Vorliegend ist der geltend gemachte Irrtum darüber, dass bereits mit dem Teil I. des Vergleichs bzw. durch die Zustimmung der beklagten TG und des Klägers hierzu der Flurbereinigungsplan geändert wurde und nicht erst in Zukunft eine Änderung erfolgen sollte, ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum. Der Irrtum darüber, dass mit der Zustimmung zum Vergleich vom Kläger und der Beklagten nicht nur eine Änderung des Flurbereinigungsplans in der Zukunft vereinbart, sondern ein Verzicht zu Gunsten der GmbH & Co. KG nach § 52 FlurbG erklärt und damit der Flurbereinigungsplan unmittelbar geändert wurde, betrifft zunächst die Rechtsfolgen der abgegebenen Erklärung. Selbst wenn man den Vergleich im Sinne des Klägers dahingehend auslegen wollte, dass eine Änderung des Flurbereinigungsplans erst in Zukunft erfolgen werde, würde dies die Rechtsstellung des Klägers im Vergleich zu seiner Rechtsstellung nach dem im vorstehenden Sinne ausgelegten Prozessvergleich nicht wesentlich ändern, da nach § 271 Abs. 1 BGB ohne ausdrückliche Festlegung der zeitlichen Reihenfolge der jeweils zu erbringenden Leistungen, jeder der Beteiligten des Vergleichs die ihm obliegende Leistung jederzeit erbringen durfte und konnte. Mithin wäre eine Änderung des Flurbereinigungsplans durch die Beklagte jederzeit möglich gewesen, ohne dass der Kläger dies hätte beeinflussen oder verhindern können. Insoweit dürfte die geltend gemachte Fehlvorstellung selbst bei Bejahung ihrer Irrtumsqualität nicht zur Anfechtbarkeit nach § 119 Abs. 1 BGB führen, da diese nur dann gegeben ist, wenn anzunehmen ist, dass der Anfechtende seine Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Damit fehlt es hinsichtlich des geltend gemachten Inhaltsirrtums als Rechtsfolgenirrtum auch daran, dass eine Anfechtbarkeit bei einem Rechtsfolgenirrtum ausnahmsweise nur dann gegeben ist, wenn das (objektiv) vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die (subjektiv) beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18).

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger den geschlossenen Vergleichsvertrag auch deshalb nicht wirksam angefochten, weil er die Anfechtung nicht innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt hat. Nach diesen Vorschriften muss die Anfechtung unverzüglich - das heißt ohne schuldhaftes Zögern - vorgenommen werden, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist zu erklären (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 21 unter Hinweis auf BGH, B.v. 15.3.2005 - VI ZB 74/04 - NJW 2005, 1869), wobei als Obergrenze überwiegend eine Frist von zwei Wochen angesehen wird (vgl. Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 3; Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 121 Rn. 7). Für die Kenntnis kommt es auf die Person des Vertretenen an, der sich allerdings nach § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis des Vertreters zurechnen lassen muss, wenn dieser auch zur Anfechtung ermächtigt ist (vgl. BGH, U.v. 17.2.1965 - IV ZR 74/64 - MDR 1965, 646; Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 2). Für den Fristbeginn ist auf die positive Kenntnis vom Anfechtungsgrund abzustellen, wobei jedoch keine volle Überzeugung vom Bestehen des Anfechtungsrechts erforderlich ist. Ausreichend ist, dass der Anfechtungsberechtigte erkennt, dass sich sein Wille und die objektive Erklärung möglicherweise nicht decken, so dass zur Fristwahrung eine Eventualanfechtung geboten ist (Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 2). Nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 143 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung dem Anfechtungsgegner gegenüber erklärt werden. Bei einem Vertrag ist Anfechtungsgegner nach § 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 143 Abs. 2 BGB der andere Teil, bei einem mehrseitigen Vertrag sind es alle am Vertrag Beteiligten (Ellenberger a.a.O., § 143 Rn. 5). Wirksam wird die Anfechtung nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Zugang der Anfechtungserklärung beim Anfechtungsgegner (Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 4).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte spätestens aufgrund des Schreibens des StMELF vom 19. Juli 2018, das bei ihm am 21. Juli 2018 einging, Kenntnis von dem von seinem Verständnis des Vergleichs abweichenden Verständnis auf Seiten der Beklagten, des ALE sowie des StMELF. Mit dem am 29. August 2018 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Klageschriftsatz vom 25. August 2018 konnte damit die Anfechtungsfrist von maximal zwei Wochen ersichtlich nicht gewahrt werden, zumal erst der Zugang beim Anfechtungsgegner zur Wirksamkeit der Anfechtungserklärung führt. Der an den Verwaltungsgerichtshof gesandte Klageschriftsatz vom 25. August 2018, der auch die Anfechtung des geschlossenen Prozessvergleichs enthielt, ist gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Beklagte und die Beigeladene weitergeleitet worden und diesen jeweils am 11. September 2018 - über einen Monat nach Beginn der Anfechtungsfrist am 21. Juli 2018 - zugegangen. Die Anfechtung ist damit nach den Umständen des Falles nicht unverzüglich vorgenommen worden. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb dem anwaltlich vertretenen Kläger nicht eine frühere Anfechtung - bereits innerhalb weniger Tage nach Bekanntwerden des geltend gemachten Irrtums - möglich und zumutbar gewesen sein sollte. Von daher kann vorliegend letztendlich dahinstehen, ob der Kläger nicht schon aufgrund des von ihm vorgelegten Schreibens der Beklagten vom 18. April 2018 gehalten gewesen wäre, bereits zu diesem Zeitpunkt eine Eventualanfechtung zu erklären.

III.

Soweit sich der Kläger auf weitere Unwirksamkeitsgründe, insbesondere den Rücktritt vom materiellrechtlichen Vergleichsvertrag bzw. dessen Kündigung beruft oder den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend macht (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35), vermag dies seinem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ebenfalls nicht zur Begründetheit zu verhelfen. Im Fall eines nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt in erster Linie eine Vertragsanpassung in Betracht, die im Wege einer Leistungsklage zu verfolgen wäre (BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 = juris Rn. 48). Im Übrigen wäre ein Streit über das Vorliegen von weiteren Unwirksamkeitsgründen in einem neuen Prozess auszutragen (BVerwG, U.v. 27.9.1961 - I C 93.58 - DÖV 1962, 423 = BeckRS 1961, 31321078; BGH, U.v. 5.2.1986 - VIII ZR 72/85 - NJW 1986, 1348 = juris Rn. 18; VGH BW, B.v. 28.2.1997 - 9 S 1610/96 - VBlBW 1997, 301 = juris Rn. 4; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35; Eisenreich, JuS 1999, 797). Bei einer Uneinigkeit über den Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs wäre ebenfalls ein neuer Rechtsstreit anhängig zu machen (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35).

Insoweit weist der Senat darauf hin, dass wegen der im Vergleich getroffenen Schiedsgutachterabrede im Sinn der §§ 317 ff. BGB eine Anwendbarkeit der Vorschriften wegen des Rücktritts oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zumindest fraglich erscheint. Insoweit enthalten die §§ 317 ff. BGB vorrangige Spezialregelungen, die insbesondere für den Fall eines für fehlerhaft gehaltenen Schiedsgutachtens die Anwendung der Bestimmungen über den Rücktritt und den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausschließen dürften. Zudem wäre auch in diesem Fall die Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens in einem neuen gerichtlichen Erkenntnisverfahren geltend zu machen (vgl. VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 21).

IV.

Eine ausdrückliche Entscheidung über die angekündigten Hilfsanträge war vorliegend nicht veranlasst, da der Kläger sie in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 nicht gestellt und damit nicht mehr aufrechterhalten hat. Abgesehen davon, dass es sich bei den angekündigten Anträgen schon deshalb nicht um unter einer zulässigen innerprozessualen Bedingung gestellte Anträge gehandelt haben dürfte, weil der Prozessvergleich vom 26. September 2017 das Verwaltungsstreitverfahren wirksam beendet hat und damit kein Prozessrechtsverhältnis mehr vorhanden ist, an das der Kläger innerprozessual anknüpfen könnte, hat er die Anträge ausdrücklich unter den Vorbehalt bzw. die Bedingung gestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof den Hauptantrag auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens gegen den Flurbereinigungsplan ablehnt. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 der Senat noch nicht über den Hauptantrag entschieden hatte, war die vom Kläger gestellte Bedingung noch nicht eingetreten und mithin noch keine Bindung an seine bedingt angekündigten Hilfsanträge eingetreten. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre auch eine damit erklärte Klagerücknahme des Klägers jedenfalls im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht ohne nachteilige Wirkungen für die Beklagte und die Beigeladene einzustellen gewesen. Nach der im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht vor den Regelungen der §§ 154 ff. VwGO vorrangigen Regelung des § 147 Abs. 3 Satz 1 FlurbG können in dem Fall, dass eine Klage zurückgenommen wird, dem anfechtenden Beteiligten nur die dem Gericht entstandenen Auslagen auferlegt werden. Hätte also der Kläger hinsichtlich der Hilfsanträge diese in der mündlichen Verhandlung nicht nur nicht gestellt, sondern diese ausdrücklich zurückgenommen, hätten ihm gleichwohl nur die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen auferlegt werden können.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

VI.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

VII.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums


(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung


(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. (2) H

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags


(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzel

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 145 Bindung an den Antrag


Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 142 Wirkung der Anfechtung


(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgesc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 271 Leistungszeit


(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden


(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Wide

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 44


(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Ma

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(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung


(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzel

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 105


Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 147


(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden. (2) Ist d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 319 Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung


(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt,

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 106


Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein g

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten


(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlic

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 138


(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 168


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Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 37


(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspri

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 143 Anfechtungserklärung


(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. (2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat. (

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 4


Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 1


Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flur

Baugesetzbuch - BBauG | § 194 Verkehrswert


Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit u

Zivilprozessordnung - ZPO | § 162 Genehmigung des Protokolls


(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 155 Versteckter Einigungsmangel


Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch oh

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 52


(1) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden. (2) Die Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Form. Sie kann nicht mehr widerrufen werden; wenn sie der Flurbereinigungsbehörde

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 61


Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtsz

Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV | § 16 Ermittlung des Bodenwerts


(1) Der Wert des Bodens ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück vorrangig im Vergleichswertverfahren (§ 15) zu ermitteln. Dabei kann der Bodenwert auch auf der Grundlage geeigne

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 63


(1) Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes kann vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufs

Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV | § 8 Ermittlung des Verkehrswerts


(1) Zur Wertermittlung sind das Vergleichswertverfahren (§ 15) einschließlich des Verfahrens zur Bodenwertermittlung (§ 16), das Ertragswertverfahren (§§ 17 bis 20), das Sachwertverfahren (§§ 21 bis 23) oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 127a Gerichtlicher Vergleich


Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

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Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.674 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Referenzen

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.674 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Fortsetzung seines Klageverfahrens 13 A 16.674, das eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan B. zum Gegenstand hatte, um sein in einem Kiesabbaugebiet gelegenes Einlageflurstück 3271 unverändert wieder zugeteilt zu bekommen. Der Kläger ist, wie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.1860, 13 A 18.1861, 13 A 18.1862, 13 A 18.1863 und 13 A 18.1676, Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren B., das mit Beschluss vom 28. Februar 1989 nach §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordnet wurde.

Der Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft (TG) legte mit Beschluss vom 4. November 1998 die Grundsätze der Wertermittlung fest, wonach Kiesabbaugebiete einheitlich mit Wertzahl 125 eingewertet wurden (Fortlaufende Niederschriften S. 594), was einem Quadratmeterpreis von 7,66 € entsprach. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung erfolgte mit Beschluss vom 27. September 2007. Hiergegen erhoben der Kläger sowie der Kläger im Verfahren 13 A 18.1862 nach erfolglosen Widerspruchsverfahren Klage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht (Az. 13 A 11.2114 und 13 A 11.2112), die in der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2012 zurückgenommen wurden, nachdem der Senatsvorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass die einheitliche Bewertung im Kiesabbaugebiet nicht zu beanstanden sei und die Nähe zum Kiesabbaugebiet mit der damit eventuell verbundenen besseren Verwertbarkeit ein im Rahmen der Wertgleichheit der Abfindung nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu prüfender Umstand sein dürfte. Der Anhörungstermin zum Flurbereinigungsplan erfolgte am 15. März 2012. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 7. April 2016 Klage (Az. 13 A 16.674), mit der er sich dagegen wandte, dass ihm sein im Umgriff eines wasserrechtlich planfestgestellten Kiesabbaugebiets gelegenes Einlageflurstück 3271 mit 4.622 qm genommen und das ebenfalls im Kiesabbaugebiet gelegene Abfindungsflurstück 4677 mit 4.623 qm zugeteilt wurde; er begehrte die unveränderte Wiederzuteilung seines Einlageflurstücks. Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 wurde die Beigeladene, die den wasserrechtlich planfestgestellten Kiesabbau betreibt, zum Verfahren beigeladen. Der Kläger sowie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.1860, 13 A 18.1861, 13 A 18.1862, 13 A 18.1863 und 13 A 18.1676 schlossen mit der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 folgenden Vergleich:

„I. Der Flurbereinigungsplan wird dahingehend geändert, dass die Abfindungsflurstücke 4677, 4682, 4681, 4679, 4686 und 4684 der Kläger der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werden.

II. Der Ausgleich dieser Zuteilung erfolgt nicht durch die Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsplan, sondern zwischen den Klägern und der Beigeladenen wie folgt:

„1. Die Beigeladene bittet die IHK B2 um Benennung eines geeigneten Sachverständigen für die Bewertung von Kiesgrundstücken und beauftragt im Einvernehmen mit den Klägern diesen. Die Beigeladene übernimmt die Kosten des Sachverständigengutachtens.“

2. Als Ausgleich erhalten die Kläger von der Beigeladenen den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Abfindungsflurstücke. Dabei erhalten die Kläger in den Verfahren … (13 A 16.674), … (13 A 16.1070) und … (13 A 16.1071) den Ausgleich in Geld. Die Kläger … (13 A 17.879), … (13 A 17.880) und … (13 A 16.2500 teilweise) erhalten ihn in landwirtschaftlich nutzbarem Land, mindestens in der Größe der Fläche des jeweiligen Abfindungsflurstücks, im Übrigen in Geld. Die Beigeladene bestimmt die Abfindung im Flurbereinigungsgebiet mit vergleichbarer landwirtschaftlicher Bonität.

III. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Rechtsstreite damit beendet sind.

IV. Die Kosten der Verfahren werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.“

Am 28. Januar 2018 erstattete der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Prof. Dr.-Ing. K. sein Gutachten, in dem er zu einem Wert der Abfindungsflurstücke von 7,02 € pro Quadratmeter (Kies/Rohstoff 3,25 €; Verfüllung 2,13 €; Grund und Boden 1,64 €) kam.

Auf eine vom Bevollmächtigten des Klägers erhobene (Dienst-)Aufsichtsbeschwerde vom 1. Mai 2018 teilte das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) mit am 21. Juli 2018 bei dem Bevollmächtigten eingegangenem Schreiben vom 19. Juli 2018 mit, dass kein fachliches Fehlverhalten der TG oder des Amts für Ländliche Entwicklung (ALE) bei der Umsetzung des gerichtlichen Vergleichs ersichtlich sei und deren Ansicht geteilt werde, dass der Vergleich den Flurbereinigungsplan unmittelbar ändere. Weitere Verwaltungsakte bzw. Vollstreckungshandlungen seien nicht erforderlich. Der Vorstandsbeschluss der TG vom 13. März 2018 zur Änderung des Flurbereinigungsplans bekräftige lediglich die Zustimmung des Vorstands zum Vergleich. Ob dieser Beschluss überhaupt erforderlich sei, könne dahingestellt bleiben, da der Vorstand in der mündlichen Verhandlung in beschlussfähiger Besetzung anwesend gewesen sei und dem Vergleich zugestimmt habe. Der Umstand, dass die Erfüllung von Nr. II des Vergleichs ohne die TG und außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens stattfinde, sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Das Schreiben wurde auch dem damaligen Bevollmächtigten der damals noch nicht vom nunmehrigen Bevollmächtigten vertretenen Kläger übersandt.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2018 hat der Kläger am 29. August 2018 die streitgegenständliche Klage erhoben, mit der er die Fortsetzung des Verfahrens 13 A 16.674 begehrt. Zwischen den Klägern und der Beklagten bestehe ein Dissens über die Struktur und den Inhalt des Vergleichs vom 26. September 2017. Der Ausgleich nach Nr. II. des Vergleichs für die Änderung des Flurbereinigungsplans nach Nr. I. des Vergleichs sei gescheitert. Die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen würden unterschiedlich beurteilt. Während die Kläger von einer Wechselbeziehung zwischen der Zuteilung der Abfindungsflurstücke und dem Ausgleich in Geld „Zug um Zug“ ausgingen, sehe die Beklagte im I. Abschnitt eine isolierte Regelung, wonach die Kläger über ihre Abfindungsflurstücke bereits mit dem Vergleich verfügt hätten, so dass es allein an ihnen liege, die vereinbarte Gegenleistung gegenüber der Beigeladenen durchzusetzen. Diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen beträfen den Kern, die „essentialia negotii“ des Vergleichs. Zwischen dem I. und dem II. Abschnitt des Vergleichs bestehe ein funktionelles Synallagma. Das Einverständnis mit der Änderung des Flurbereinigungsplans sei vom Wertausgleich nach dem Verfahren im II. Abschnitt abhängig, es handle sich um ein Rechtsgeschäft des „do ut des“. Es bestehe kein Grund für die Annahme, dass sich die Kläger eines erheblichen Vermögenswerts ohne gesicherte Gegenleistung hätten begeben wollen, was sich zudem aus der mehrfachen Verwendung des Begriffs „Ausgleich“ ergebe. Die Rolle der TG in der mehrseitigen Vereinbarung habe lediglich darin bestehen sollen, die Änderung des Flurbereinigungsplans zu verfügen, sobald die Gegenleistung durch die Beigeladene Zug um Zug angeboten bzw. erbracht worden sei und die Vertragsparteien der Änderung des Flurbereinigungsplans zustimmt hätten. Ihr habe in diesem Kontext eine treuhänderische Stellung ohne eigenes Gestaltungsrecht zukommen sollen. Diesem Verständnis entspreche nicht nur der Text des Vergleichs, es sei bei allen Klägern und den sie vertretenden Rechtsanwälten vorhanden gewesen. Kein Anwalt hätte seinen Mandanten raten können, ohne zeitgleiche angemessene Gegenleistung, die objektiv nicht festgestanden habe und erst in einem besonderen Verfahren von einem Dritten ermittelt werden sollte, ein Zuteilungsflurstück herzugeben. Nach dem Verständnis der Beklagten seien dagegen die Vergleichsabschnitte I. und II. voneinander unabhängig und habe bereits der gerichtliche Vergleich den Flurbereinigungsplan geändert. Da der Ausgleich nicht im Flurbereinigungsplan erfolge, sondern zwischen den Klägern und der Beigeladenen geregelt werde, bestehe keine Verbindung zwischen der Änderung des Flurbereinigungsplans und der Umsetzung des Ausgleichs. Das sei allein Angelegenheit der Kläger und der Beigeladenen. Diese Interpretation sei bei Betrachtung des Abschnitts I. für sich zwar möglich, der gesamte Text trage diese jedoch nicht. Der I. Abschnitt bestimme die Leistung, der II. Abschnitt die Gegenleistung. Eine isolierte Betrachtung des I. Abschnitts widerspreche sowohl Treu und Glauben als auch der Verkehrssitte (§ 157 BGB). Es gebe keinen Grund, warum die Kläger abweichend von typischen geschäftlichen Verhaltensmustern ihre Rechtsposition hätten aufgeben wollen, ohne dass sie Sicherheit auf eine angemessene Gegenleistung gehabt hätten. Wäre die Auffassung der TG richtig, hätten sie ihre Rechte an den Abfindungsflurstücken verloren, ohne hierfür eine angemessene Entschädigung zu erhalten.

Das Verfahren nach Abschnitt II. sei gescheitert. Von der Beigeladenen sei das vereinbarte Verfahren zur Beauftragung des Gutachters nicht eingehalten worden. Das Gutachten entspreche in einer Vielzahl von Punkten nicht den normativ vorgegebenen Anforderungen und führe deshalb zu unzutreffenden Ergebnissen. Es bestehe ein Dissens. Die TG und die Kläger (einschließlich ihrer Rechtsanwälte) hätten unterschiedliche und im Kern nicht miteinander vereinbare Vorstellungen von Inhalt und Reichweite der getroffenen Vereinbarung. Der Vergleichstext sei mehrdeutig. Die Wirksamkeit von Verträgen/Vergleichen setze inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Liege ein Dissens vor, sei der Vertrag bzw. Vergleich nicht zustande gekommen. Ein Dissens bei einem gerichtlichen Vergleich betreffe nicht nur den materiell-rechtlichen Teil, sondern auch seine prozessbeendende Wirkung. Da der Rechtsstreit nicht beendet worden sei, sei er, nachdem der Dissens offenkundig geworden sei, fortzusetzen (Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 106 Rn. 67 ff.).

Vorsorglich erklärte der Kläger eine Anfechtung des Vergleichs wegen Inhaltsirrtums. Unterstelle man, dass der Vergleich nicht mehrdeutig, sondern so auszulegen sei, wie ihn die TG verstehe, dann hätten sich die Kläger über dessen Inhalt geirrt bzw. eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollen. Die Anfechtung sei auch unverzüglich, da sich die Flurbereinigungsverwaltung erst aufgrund der Korrespondenz mit dem StMELF (vom 19.7.2018) und der TG (vom 23.7. und 1.8.2018) entschieden habe, an ihrer Rechtsauffassung festzuhalten. Auch im Falle einer Irrtumsanfechtung sei das Verfahren fortzuführen. Sollte das Gericht die Ansicht teilen, dass das ursprüngliche Verfahren fortzuführen sei, weil kein wirksamer Vergleich vorliege, beabsichtigten die Kläger die Klage zurückzunehmen, so dass es bei der Zuteilung der Abfindungsflurstücke nach Maßgabe des Flurbereinigungsplans verbleibe.

Auch weil die Änderung des Flurbereinigungsplans auf diesem Weg nicht möglich gewesen sei, habe der gerichtliche Vergleich noch keine Änderung des Flurbereinigungsplans bewirkt und stünden die Abfindungsflurstücke nach wie vor den Klägern zu. Für die Änderung enthalte das Flurbereinigungsgesetz in den §§ 58 ff. nicht disponible Verfahrensvorschriften, die durch einen Vergleich nicht aus den Angeln gehoben werden könnten. Der Vergleich könne allenfalls die Entscheidungsgrundlagen für die Flurbereinigungsbehörden verändern, das förmliche Änderungsverfahren werde jedoch nicht entbehrlich. Daher sei die Auffassung verfehlt, es sei kein korrekter Beschluss über die Änderung des Flurbereinigungsplans erforderlich gewesen, weil der beschlussfähige Vorstand in der mündlichen Verhandlung dem Vergleich zugestimmt habe. Dazu finde sich in der Niederschrift nichts. Wäre ein die Rechtslage unmittelbar ändernder Beschluss zur Diskussion gestanden, wären die Kläger nicht vergleichsbereit gewesen. Dann wäre es auch nicht erforderlich gewesen, am 13. März 2018 einen neuen Beschluss des Vorstands der TG herbeizuführen, für den weder ein Protokoll noch Umsetzungsentscheidungen vorlägen.

Hilfsweise kündigte der Kläger den Antrag an, dass es die TG zu unterlassen habe, den Flurbereinigungsplan dahingehend zu ändern, dass das Abfindungsflurstück der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werde. Weiter hilfsweise, für den Fall, dass eine Änderung des Flurbereinigungsplans bereits verfügt sei, kündigte er den Antrag an, die Änderung des Flurbereinigungsplans durch Zuteilung des Abfindungsflurstücks an die G. GmbH & Co. KG aufzuheben. Mit dem Hilfsantrag werde eine neue Klage alternativ erhoben, falls das Gericht das ursprüngliche Verfahren nicht fortsetze. Es handle sich um eine innerprozessuale Bedingung, die der Klageerhebung nicht entgegenstehe. Ziel der Hilfsanträge sei es, zu verhindern, dass die TG eine Änderung des Flurbereinigungsplans herbeiführe oder, falls - wie die TG und das StMELF annähmen - eine Änderung bereits erfolgt sei, dass die Änderung wieder rückgängig gemacht werde. Zur Begründung führte er aus, dass das Bewertungsverfahren des II. Abschnitts gescheitert sei, so dass der vorgesehenen Änderung des Flurbereinigungsplans die Grundlage fehle. Bei Vorliegen eines wechselseitigen Vertrags wäre der Kläger nicht zur Zustimmung zur Änderung des Flurbereinigungsplans verpflichtet, weil die Beigeladene die ihr obliegende Leistung nicht erbracht habe bzw. wegen Rücktritt des Klägers die Rechtsänderung nicht mehr verlangen könne (§ 320 Abs. 1 BGB, § 323 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB). Folge man der Meinung der TG, wäre der Ausgleich nach dem Abschnitt II. Geschäftsgrundlage für die Verfügung nach dem Abschnitt I. gewesen, wobei auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage zum Rücktritt berechtige (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Zwar sei eine Einigung über die Heranziehung eines Sachverständigen erfolgt, doch sei der Gutachtenauftrag selbst nicht im Einvernehmen mit dem Kläger, sondern allein durch die Beigeladene definiert und erteilt worden. Diese habe in Absprache mit dem Gutachter die Art und Weise der Erstellung des Gutachtens festgelegt und dessen Erarbeitung unter Berücksichtigung ihrer Interessen begleitet. Weil aber eine sachgerechte Grundstücksbewertung nicht durchgängig einem Algorithmus folge, sondern - in beschränktem Umfang - auch methodische Varianten zulasse und Bewertungsspielräume aufweise, wäre es notwendig gewesen, die Art und Weise des Vorgehens einvernehmlich zu präzisieren. Das vorliegende Gutachten würde die Kläger also auch dann nicht verpflichten, wenn es „lege artis“ erstellt worden wäre. Tatsächlich habe die verfehlte Auftragserteilung zu eklatanten Fehlern bei der Bewertung der Abfindungsflurstücke geführt. Es sei fehlerhaft, weil die im Baugesetzbuch und der Immobilienwertermittlungsverordnung vorgegebene Methodik nicht eingehalten und damit der Wert der Grundstücke zu gering ermittelt worden sei. Der im Vergleich angesprochene Wert sei der in § 194 BauGB definierte Verkehrswert. Das Verfahren zur Ermittlung von Verkehrswerten werde rechtlich verbindlich in der ImmoWertV konkretisiert (§ 1 Abs. 1 ImmoWertV). Diese stelle mehrere Verfahren zur Verfügung, die nach der Art des Wertermittlungsobjekts zu wählen seien, was zu begründen sei. Der Verkehrswert sei dann aus dem Ergebnis des oder der herangezogenen Verfahren unter Würdigung seines oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln (§ 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ImmoWertV). Dabei sei zunächst von den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt auszugehen (Marktanpassung) und erst sekundär auf die objektspezifischen Merkmale des zu bewertenden Grundstücks abzustellen (§ 8 Abs. 2 ImmoWertV). Hier gehe es ausschließlich um die Ermittlung des Bodenwerts, der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV ohne Berücksichtigung baulicher Anlagen vorrangig im Vergleichswertverfahren zu ermitteln sei. Der Vergleichswert werde aus einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen ermittelt. Für die Ableitung der Vergleichspreise seien die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Merkmale aufwiesen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV). Diesen normativ zwingenden Vorgaben genüge das Gutachten nicht. Vergleichswerte wären aus Kieslagerstätten zu ermitteln gewesen, deren Abbau rechtlich gesichert sei und bei denen ein eingerichteter Betrieb zur Gewinnung der Rohstoffe zur Verfügung stehe. Das Gutachten enthalte hierzu nicht einmal einen Ansatz. Methodisch handle es sich um ein Konglomerat von Teilelementen unterschiedlicher Verfahren in einer Kombination, der es in Anbetracht des Bewertungsziels an Schlüssigkeit und Stringenz mangle. Ertrags- und Sachwertverfahren würden willkürlich verbunden. Das Vergleichswertverfahren werde lediglich auf landwirtschaftliche Grundstücke bezogen und nicht auf eine nutzbare Kieslagerstätte und diene erkennbar nur als Korrekturfaktor für ein wohl nicht als tragfähig empfundenes Zwischenergebnis. Das Gutachten sehe auch davon ab, diese Vorgehensweise zu begründen, wie es die ImmoWertV fordere. Es mache in Abschnitt 2.3 deutlich, dass es eine Vielzahl von Vorgaben der ImmoWertV überhaupt nicht sehe. Auch habe das zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun, ebenso die Ausführungen zum Bergrecht oder zur Genese der Wertermittlungsrichtlinien. Der Gutachter mache in diesem Teil deutlich, dass ihm die relevanten Bewertungsrichtlinien nicht bewusst seien. Nicht nachvollziehbar sei zudem der Gesichtspunkt, dass der nach der Auskiesung verbleibenden Wasserfläche 50% des Verkehrswerts der rohstoffhaltigen Bezugsfläche zukomme. Dies sei absurd, wenn man sehe, welche Bedeutung dem bei den folgenden Berechnungen zukomme und dass die Wasserfläche weitgehend dem Naturschutz unterliege. Vielfach würden der Berechnung fiktive Parameter (S. 20 f. „branchenübliche Merkmale“) zugrunde gelegt, insbesondere bei der Plankostenberechnung, und nicht konkrete Daten des Betriebs, die erkennbar nicht offengelegt werden sollten, was aber erforderlich gewesen wäre. Dies gelte insbesondere für die angenommenen Durchschnittserlöse von 8,10 € für die Rohstoffe und 3 € für das Verkippen von Fremdmaterial. Diese Erlöse seien zwar auf dem Markt mengenabhängig, doch lägen sie im unteren Bereich der Spannweite, die bei Kies bis zu 13 € reiche. Änderungen bei diesen Parametern führten zu wesentlich anderen Ergebnissen. In Widerspruch zu den Daten der Genehmigungsplanung sowie zum tatsächlichen Vorgehen beim Abbau und der Verfüllung stehe auch die Berechnung des industriell gewinnbaren Vorrats, also einer für das Berechnungsergebnis zentralen Grundlage.

Der Kläger beantragt,

das Verfahren 13 A 16.674 fortzusetzen, soweit es den am 26. September 2017 geschlossenen Vergleich betrifft.

Die Beklagte und die Beigeladene treten der Klage entgegen und beantragen jeweils

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe keinen Anspruch auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens, da der Vergleich vom 26. September 2017 das Verfahren beendet habe und nach wie vor wirksam sei. Ein Prozessvergleich sei als Prozesshandlung grundsätzlich weder anfechtbar noch widerruflich noch kündbar. Ein Widerruf sei allenfalls denkbar, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO vorliege oder es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten. Dies könne ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Prozesshandlung durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung herbeigeführt worden sei bzw. eine prozessuale Erklärung offensichtlich irrtümlich oder versehentlich abgegeben worden sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben.

Die Beigeladene macht geltend, der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens sei unbegründet, weil der Vergleich vom 26. September 2017 das Verfahren beendet habe. Der im Abschnitt II des Vergleichs vorgesehene Ausgleich sei nicht gescheitert. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 habe sie den Kläger gebeten, der Beauftragung des Gutachters zuzustimmen und bereits darin den Inhalt des Auftrags, die Bewertung der im Einzelnen benannten Abfindungsgrundstücke, genannt. Die Kläger hätten dem jeweils mit Schreiben vom 6. November 2017 zugestimmt, ohne gegen den Inhalt des Auftrags Einwände zu erheben oder auch nur Vorbehalte zu artikulieren. Die Behauptung, die Beigeladene habe in Absprache mit dem Gutachter die Art und Weise der Erstellung des Gutachtens festgelegt und dessen Erarbeitung unter Berücksichtigung ihrer Interessen begleitet, sei falsch. Es handele sich um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein. Soweit es gutachterliche Bewertungsspielräume gebe, seien diese durch das im Vergleich vereinbarte Vorgehen neutralisiert. Der Kläger könne jedenfalls nicht verlangen, dass der Gutachter das Gutachten nach seinen Vorstellungen erstatte. Es entspreche der im Vergleich vereinbarten Lösung, dass die Methode des Gutachtens von keiner der Parteien festgelegt werde, sondern von dem gemeinsam ausgewählten Gutachter. Das Vorgehen der Beigeladenen habe dem Vergleich entsprochen, so dass von seinem Scheitern keine Rede sein könne. Vielmehr sei es der Kläger, der sich weigere, die ihm angebotene, vertragsgemäße Leistung anzunehmen, worauf sich der Kläger jedoch nicht berufen könne, der sich insoweit in Annahmeverzug befinde. Die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs sei nicht durch Rücktritt entfallen. Selbst wenn der Kläger recht hätte und der Vorwurf gegen die Beigeladene, sie habe den Vergleich bisher nicht erfüllt, zuträfe, sei nicht erkennbar, woraus der Kläger seine Rechtsauffassung von der Unwirksamkeit des Vergleichs herleite. Ein Rücktritt wäre schon deshalb unwirksam, weil die Beigeladene ihre Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt habe. Selbst wenn das Gutachten nicht fachgerecht erstellt worden wäre, sei dies nicht der Beigeladenen zuzurechnen, sodass auch daraus kein Rücktrittsgrund folge. Auch wenn man ein Rücktrittsrecht des Klägers annehme, würde dies die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs wegen der Doppelnatur des Prozessvergleichs nicht entfallen lassen. Dass es an einer Prozesshandlungsvoraussetzung fehle, behaupte der Kläger selbst nicht. Ein Rücktritt betreffe die materiell-rechtliche Seite des Rechtsgeschäfts. Da er nur ex nunc wirke, würde die materiell-rechtliche Seite des Rechtsgeschäfts nicht mit Rückwirkung, sondern lediglich ex nunc entfallen. Soweit sich dies auf die prozessuale Seite überhaupt auswirke, würde der Vergleich auf seiner prozessualen Seite ebenfalls nicht mit Rückwirkung entfallen. Die durch den Vergleich bewirkte prozessuale Folge, dass die Gerichtsverfahren beendet worden sein, würde deshalb nicht im Nachhinein wieder hinfällig. Entgegen der Auffassung des Klägers leide der Prozessvergleich auch nicht an einem Dissens. Ein Dissens im Sinne von § 155 BGB läge nur vor, wenn der Vergleich im Hinblick auf die essentialia negotii objektiv mehrdeutig wäre und bei Vergleichsschluss tatsächlich unterschiedliche Verständnisse bei dem Prozessbeteiligten geherrscht hätten. Es fehle schon an der objektiven Mehrdeutigkeit des Vergleichstextes. Der Vergleich sei eindeutig so formuliert, dass durch seine Ziffer I der Flurbereinigungsplan geändert werde. Anderenfalls hätte formuliert werden müssen, dass sich die Beklagte dazu verpflichte, den Flurbereinigungsplan zu ändern. Selbst wenn der Kläger und sein Prozessvertreter die Formulierung anders verstanden haben sollten, entspräche dies nicht dem objektiven Bedeutungsgehalt, wie er nach dem Empfängerhorizont zu verstehen sei. Dass sie den Vergleichstext anders verstünden als die Beklagte und die Beigeladene bedeute nicht, dass der Vergleichstext objektiv missverständlich sei, sondern, dass ihr Verständnis vom objektiven Bedeutungsgehalt abweiche und somit falsch sei. Die Einwände gegen das Verständnis der Beklagten und der Beigeladenen seien nicht stichhaltig. In dem Vergleich werde klar danach unterschieden, welche Regelungen innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens und welche außerhalb dieses Verfahrens gelten sollten. Aus dem Begriff des Ausgleichs folge nichts anderes, womit lediglich auf den entsprechenden Begriff im Flurbereinigungsgesetz Bezug genommen worden sei. Wenn der Kläger meine, er habe keine Sicherheit auf eine angemessene Gegenleistung, übersehe er, dass der Vergleich vollstreckbar sei (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Zwar könne er nicht unmittelbar wegen einer Geldsumme vollstrecken, weil im Vergleich lediglich ein Verfahren zur Ermittlung der Summe vereinbart worden sei. Vollstreckbar seien aber die von den übrigen Beteiligten in dem Vergleich versprochenen Leistungen. Sei der Kläger der Auffassung, dass es an dem erforderlichen Einvernehmen fehle, möge er daher die Vollstreckung dahingehend einleiten, dass die Beauftragung nunmehr im Einvernehmen mit ihm erfolge. Nach Überzeugung der Beigeladenen würde dies erfolglos bleiben, da Inhalt und Gegenstand des Auftrags durch den Vergleich vorgegeben seien und sie ihre Verpflichtungen erfüllt habe. Einer Vollstreckung von I. des Vergleichs bedürfe es nicht, weil dieser die TG nicht lediglich verpflichte, den Flurbereinigungsplan zu ändern, sondern ihn unmittelbar selbst geändert habe. Selbst wenn man insoweit einen Dissens sehen wolle, wäre dieser nicht erheblich. Der Vergleich gebe dem Kläger die Möglichkeit, die ihm darin versprochene Gegenleistung auch durchzusetzen. Eine zusätzliche Sicherheit, dass der Kläger eine angemessene Gegenleistung für sein Grundstück erhalte, sei der im Vergleich vorgesehene Mechanismus, wonach der Gutachter vom Kläger und der Beigeladenen gemeinsam auf Vorschlag der IHK ausgewählt worden sei. Eine prozessbeendende Wirkung des Vergleichs sei auch nicht durch Anfechtung entfallen. Der Kläger könne den Vergleich nicht wegen eines Inhaltsirrtums anfechten. Dass bei Vergleichsschluss sowohl der Kläger selbst als auch sein Prozessbevollmächtigter davon ausgegangen seien, dass der Flurbereinigungsplan nicht durch den Vergleich selbst geändert worden sei, sondern erst noch durch die Teilnehmergemeinschaft geändert werden müsse, habe er nur behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt, wofür er materiell beweispflichtig sei. Er lege hierfür jedoch keine Tatsachen dar, die Anfechtungserklärung sei daher unwirksam. Zusätzlich setze § 119 Abs. 1 BGB voraus, dass der Erklärende die angefochtene Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde, wofür die materielle Beweislast beim Kläger liege, der aber nichts darlege. Da der Kläger den Vergleich durch Vollstreckung durchsetzen könne, verfüge er auch über eine ausreichende Sicherheit, dass die Beigeladene ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich erfülle. Der Grund für das Bestreben des Klägers, das Verfahren fortzusetzen, liege erkennbar darin, dass er mit dem Ergebnis des Vergleichs im Nachgang nicht mehr zufrieden sei. Ein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum liege darin nicht, denn ein solcher hätte bei Abgabe der Willenserklärung bestehen müssen.

Am 18. Dezember 2018 fand gemeinsam mit den Klägern in den Verfahren 13 A 18.1860, 13 A 18.1861, 13 A 18.1862, 13 A 18.1863 und 13 A 18.1676 vor dem nach § 143 Satz 2 FlurbG beauftragten Berichterstatter ein Erörterungstermin statt, in dem u.a. darauf hingewiesen wurde, bei Teil II. des Vergleichs handle es sich um eine Schiedsgutachterabrede im Sinn der §§ 317 ff. BGB. Am 21. März 2019 wurde die Streitsache mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens 13 A 16.674, da dieses durch den in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 geschlossenen gerichtlichen Vergleich wirksam beendet worden ist. Der Vergleich vom 26. September 2017 ist wirksam zustande gekommen, insbesondere liegt kein Dissens vor (nachstehend unter I.). Er ist auch nicht wegen einer Anfechtung gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend unwirksam geworden (nachstehend unter II.). Schließlich kann die Frage, ob seine prozessbeendende Wirkung aufgrund eines Rücktritts oder wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nachträglich entfallen ist, nicht im Rahmen des Antrags auf Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens 13 A 16.674 berücksichtigt bzw. geprüft werden (nachstehend unter III.). Dementsprechend war der gestellte Antrag auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens abzulehnen und festzustellen, dass das Verfahren durch den gerichtlichen Vergleich beendet ist.

I.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem Fall, dass sich ein Beteiligter mit einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens auf die von Anfang an bestehende oder im Wege der Anfechtung rückwirkend herbeigeführte Nichtigkeit eines Prozessvergleichs beruft, das bisher mit der Sache befasste Gericht hierüber und, wenn es die Nichtigkeit als gegeben ansieht, in dem dann anhängig gebliebenen Rechtsstreit auch über die Berechtigung der von dem Kläger ursprünglich geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden (BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 10; B.v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 12; B.v. 14.12.1967 - 8 B 146.67 - BVerwGE 28, 332; U.v. 27.9.1961 - 1 C 93.58 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 2 S. 2).

Der Vergleich ist sowohl prozessual als auch inhaltlich wirksam zustande gekommen, insbesondere liegt entgegen der klägerischen Ansicht kein Dissens vor. Im Hinblick auf die Doppelnatur eines Prozessvergleichs nach § 106 VwGO, der sowohl eine Prozesshandlung als auch ein materiell-rechtliches Rechtsgeschäft in Form eines Vergleichsvertrags darstellt, gelten für sein Zustandekommen die §§ 145 bis 156 BGB und bedarf es inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen der Beteiligten. Aufgrund der Doppelnatur des Prozessvergleichs ist er sowohl Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet, als auch öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die materiellrechtlichen Vorschriften der Art. 54 ff. BayVwVfG gelten (BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - juris Rn. 42). Als Prozesshandlung führt er zur Prozessbeendigung, als materiellrechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12 m.w.N.). Der prozessuale und der materiellrechtliche Vertrag beeinflussen sich in ihrer Wirksamkeit wechselseitig, wenn auch in unterschiedlicher Weise. Ist die Vergleichsvereinbarung materiell unwirksam, verliert auch die Prozesshandlung ihre Wirksamkeit, da sie nur die Begleitform für den materiellrechtlichen Vergleich ist. Entbehrt der Vergleich der sachlich-rechtlichen Grundlage, geht ihm auch die verfahrensrechtliche Wirkung der Prozessbeendigung ab. Im umgekehrten Fall gilt dies nicht in gleicher Weise. Auch ein prozessual unwirksamer Vergleich kann als materiellrechtliche Vereinbarung eine von der Rechtsordnung anerkannte Funktion erfüllen. Ob er als außergerichtliches Rechtsgeschäft Bestand haben kann, richtet sich nach dem hypothetischen Willen der Beteiligten (BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12; B.v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 9 f.).

Der in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2018 vor dem Senat geschlossene Vergleich ist formell unter Beachtung der prozessualen Formvorschriften zustande gekommen. Er wurde gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ordnungsgemäß protokolliert. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde auch entsprechend § 105 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 1 Sätze 1 und 3 ZPO vermerkt, dass der Vergleich vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt wurde („v.u.g.“, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 106 Rn. 11).

Damit der Vergleich vom 26. September 2017 auch als Vergleichsvertrag wirksam zustande gekommen ist, müssen sich die Willenserklärungen aller Vertragsparteien, vorliegend des Klägers, der Beklagten sowie der Beigeladenen, inhaltlich hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile, der sog. essentialia negotii, vollständig gedeckt haben und darf kein offener oder versteckter Einigungsmangel vorliegen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 54 Rn. 18).

Ein offener Dissens im Sinne der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, wenn sich die Parteien bewusst sind, dass sie sich noch nicht über alle Vertragspunkte einig geworden sind, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll (BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; Busche in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2018, § 154 Rn. 4; Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 154 Rn. 1). Eine solche Fallkonstellation liegt erkennbar nicht vor und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht.

Auch der allenfalls in Betracht kommende versteckte Einigungsmangel im Sinn von § 155 BGB liegt nicht vor. Dieser setzt allerdings voraus, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2). Allerdings kommen die Bestimmungen der §§ 154 und 155 BGB nur bei Einigungsmängeln zur Anwendung, die sich auf vertragliche Nebenpunkte beziehen (Busche a.a.O., § 154 Rn. 3, § 155 Rn. 2).

Vorliegend macht der Kläger geltend, es liege ein Einigungsmangel über wesentliche Vertragspunkte vor, die zu den essentialia negotii gehören. Beim einem offenen oder versteckten „Totaldissens“ fehlt es bereits an einer Einigung über einen Vertragspunkt, der zu den essentialia negotii gehört, womit ein Vertrag von vornherein nicht zustande kommen kann (Busche a.a.O., § 154 Rn. 3, § 155 Rn. 2). Ein derartiger Totaldissens liegt etwa vor, wenn eine Einigung über die Person der Vertragsparteien, über den Vertragsgegenstand und damit den Vertragstyp oder die Vergütung nicht feststellbar ist. Das ist hier nicht der Fall.

Nach dem klägerischen Vortrag soll der Totaldissens darin liegen, dass die am Vergleich Beteiligen eine unterschiedliche Vorstellung darüber gehabt hätten, ob die Beklagte die in Nr. I. des Vergleichs vorgesehene Änderung des Flurbereinigungsplans unmittelbar mit dem Abschluss des Vergleichs oder aber erst später, nachdem die Ausgleichsleistung erbracht worden ist, vornehmen sollte bzw. vorgenommen hat.

Damit ist jedoch zum einen kein wesentlicher Vertragspunkt betroffen, der zu den essentialia negotii gehört. Insoweit zeigt schon die Bestimmung des § 271 Abs. 1 BGB, dass die Leistungszeit im Regelfall - vorbehaltlich spezieller Verträge oder Regelungen - gerade keinen wesentlichen Vertragspunkt im Sinne der essentialia negotii darstellt, über den zwingend eine Einigung erfolgt sein muss, damit ein Vertrag zustande kommt. Nach dieser Regelung gilt für den Fall, dass eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, dass der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken kann.

Zum andern fehlt es vorliegend an einem Dissens, der eine objektive Mehrdeutigkeit der abgegebenen Willenserklärungen bzw. der mit ihnen getroffenen Vereinbarung voraussetzen würde. Ein versteckter Einigungsmangel setzt voraus, dass die Erklärungen der Vertragsparteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (zu § 155 BGB vgl. BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2). Es müsste damit eine objektiv mehrdeutige Vereinbarung vorliegen, aufgrund derer auf Seiten der Vertragsparteien unterschiedliche Vorstellungen über die Bedeutung der getroffenen Vereinbarung bestehen.

Maßgeblich sind die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. September 2017 beurkundeten Erklärungen der Parteien. Diese stimmen in ihrem objektiven Erklärungsgehalt überein.

Willenserklärungen und Verträge sind nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB auszulegen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 62 Rn. 12). Insoweit ist die Anwendung dieser Bestimmungen auch im öffentlichen Recht, insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Verträgen anerkannt, und kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen durfte (vgl. Ellenberger a.a.O., § 133 Rn. 4). Maßgeblich ist dabei nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung unter den jeweiligen Umständen bei objektiver Betrachtungsweise verstehen musste (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 10 C 13.710 - juris Rn. 5 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 18.12.2007 - 6 C 47.06 - juris Rn. 29 für Verwaltungsakte; U.v. 27.8.2008 - 6 C 32.07 - juris Rn. 23 für Prozesshandlungen; B.v. 22.9.2011 - 6 B 19.11 - juris Rn. 6 öffentlich-rechtliche Willenserklärungen).

Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise ist die Formulierung in Teil I. des Vergleichs „Der Flurbereinigungsplan wird dahingehend geändert, dass die Abfindungsflurstücke 4677, 4682, 4681, 4679, 4686 und 4684 der Kläger der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werden“ nicht mehrdeutig. Nicht zuletzt wegen der gegenüber dem sonstigen Verwaltungsprozessrecht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) erweiterten Entscheidungskompetenz des Flurbereinigungsgerichts in § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG, den Gestaltungsspielraum der TG bei Erlass des Flurbereinigungsplans nicht nur zu überprüfen, sondern den Gestaltungsspielraum auch selbst ausüben zu dürfen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 144 Rn. 1), wird der Flurbereinigungsplan im gerichtlichen Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht regelmäßig unmittelbar geändert und erfolgt nicht nur eine Zusage der künftigen Änderung des Plans im Sinn von Art. 38 BayVwVfG. Daher ist die Formulierung in dem Sinne auszulegen, dass mit der Zustimmung der Beklagten und der Zustimmung des Klägers bzw. dessen Bevollmächtigten zu diesem Vergleich der Flurbereinigungsplan unmittelbar dahingehend geändert wurde, dass der Abfindungsanspruch des Klägers auf die der Beigeladenen zuzurechnende G. GmbH & Co. KG übertragen wurde und dem Kläger statt des Abfindungsanspruchs ein Zahlungsanspruch gegen die Beigeladene nach Teil II. des Vergleichs zusteht.

Mit der in Teil I. des Vergleichs getroffenen Vereinbarung wurde von Seiten des Klägers ein Verzicht auf Landabfindung gegen eine Abfindung in Geld zugunsten der Beigeladenen im Sinne des § 52 FlurbG erklärt. Die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 FlurbG für die Zustimmung vorgeschriebene Schriftform wurde durch die Aufnahme in den protokollierten Prozessvergleich nach § 127a BGB gewahrt (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr a.a.O., § 52 Rn. 2a). Von Seiten der Beklagten wurde mit ihrer Zustimmung zum Vergleich diese Willenserklärung des Klägers angenommen, wodurch die Beigeladene bzw. die mit dieser verbundene G. GmbH & Co. KG dessen Abfindungsanspruch erworben hat (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 3b). Gleichzeitig entstand mit dem Wirksamwerden der Annahme des Verzichts durch die Beklagte auf Seiten des Klägers der Anspruch auf die Geldabfindung (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 5). Insoweit wurde in Teil II. des Vergleichs abweichend vom Regelfall einer Verzichtserklärung nach den §§ 52, 53 FlurbG vereinbart, dass die Geldabfindung außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens unmittelbar zwischen dem Kläger und der Beigeladenen und in Höhe des von einem geeigneten Sachverständigen für die Bewertung von Kiesgrundstücken ermittelten Werts des Abfindungsflurstücks erfolgt. Die Höhe der Abfindung oder des „Kaufpreises“ sollte damit durch einen Gutachter bestimmt werden, so dass insoweit eine Bestimmung der Leistung durch einen Dritten im Sinne von § 317 Abs. 1 BGB, eine sog. Schiedsgutachterabrede vereinbart wurde. Über die §§ 52, 53 FlurbG können Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens ohne notarielle Verhandlung und ohne Auflassung (§ 925 BGB) rasch und billig Land abgeben (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 1). Insoweit ist anerkannt, dass der Verzicht auch in einer Abfindungsvereinbarung oder einem Vergleich erklärt werden kann (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 2a). Dabei ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 2 FlurbG ein Verzicht nicht nur zugunsten der Teilnehmergemeinschaft, sondern auch zugunsten Dritter zulässig (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 3). Schließlich kann der Verzicht auch noch nach Eintritt des neuen Rechtszustands nach den §§ 61, 63 FlurbG erklärt werden und damit Abfindungsflurstücke erfassen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 6).

Die Vereinbarung einer Schiedsgutachterabrede ist gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 319 Abs. 1 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im öffentlichen Recht zulässig, wenn sich die Vertragsbeteiligten gleichgeordnet gegenüberstehen (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 = juris Rn. 40; VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 15). Dies ist hier hinsichtlich der im Teil II. des Vergleichs enthaltenen Schiedsgutachterabrede zur Bestimmung der Höhe der Abfindung bei dem Kläger und der Beigeladenen der Fall. Ob eine Schiedsgutachterabrede vorliegt, hängt allein von dem Inhalt der Aufgabe ab, die in der Parteivereinbarung nach dem Willen der Parteien dem Dritten übertragen worden ist, ohne dass dabei der Bezeichnung in der Vereinbarung ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 15 m.w.N.). Nach Wortlaut, Systematik sowie erkennbarem Sinn und Zweck von Teil II. des Vergleichs sollte ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den Wert der Abfindungsflurstücke und damit den von der Beigeladenen an den Kläger zu erbringenden Ausgleich als Gegenleistung für die Zuteilung der Abfindungsflurstücke an die G. GmbH & Co. KG festlegen, ohne an die bestandskräftige Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung gebunden zu sein. Nach ihrem Anwendungsbereich kommen die §§ 315 ff. BGB unmittelbar zur Anwendung, wenn die Parteien einem Dritten die Befugnis übertragen, die Leistung oder Leistungsmodalitäten zu übertragen oder zu bestimmen und dadurch den Vertragsinhalt rechtsgestaltend zu ergänzen (sog. Schiedsgutachten im weiteren Sinn, vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 317 Rn. 3, 5). Sofern der Dritte die Aufgabe hat, Tatsachen oder Tatbestandsmerkmale für die Parteien verbindlich festzustellen, handelt es sich um ein Schiedsgutachten im engeren Sinne, auf das die §§ 315 ff. BGB entsprechend anwendbar sind (vgl. Grüneberg a.a.O., § 317 Rn. 3 und 6). Die Bestimmung bzw. Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks ist insoweit die verbindliche Feststellung einer Tatsache, so dass es sich bei der Abrede in Teil II. des Prozessvergleichs um ein Schiedsgutachten im engeren Sinne handelt.

Gegen die vorstehende Auslegung des Vergleichs und die damit unmittelbar herbeigeführte Änderung des Flurbereinigungsplans sprechen auch nicht die vom Kläger angeführten Verfahrensvorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, die zwingend zu beachten seien. Insoweit stellen für den Fall des Verzichts auf ein Einlage- oder Abfindungsflurstück zu Gunsten eines Dritten die §§ 52, 53 FlurbG ein spezielles Verfahren zur Verfügung, das gerade nicht die Beachtung der sonst für die Änderung des Flurbereinigungsplans zu beachtenden Förmlichkeiten voraussetzt. Letztendlich werden mit dem Verzicht auch keine weitergehenden inhaltlichen Änderungen des Flurbereinigungsplans vorgenommen, als die Person des Berechtigten hinsichtlich des Abfindungsflurstücks geändert wird, wobei der Dritte als Rechtsnachfolger gemäß § 15 Satz 1 FlurbG das durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen muss.

Nach dem vorstehend ermittelten Inhalt des Prozessvergleichs liegt damit eine objektive Mehrdeutigkeit der im Vergleich getroffenen Vereinbarung als Grundvoraussetzung eines Dissenses nicht vor, zumal es für eine Nichtübereinstimmung der Willenserklärungen in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht genügt, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (zu § 155 BGB vgl. BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2).

II.

Der Prozessvergleich vom 26. September 2018 ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht infolge der im Klageschriftsatz erklärten Anfechtung aus materiellrechtlichen Gründen rückwirkend unwirksam geworden (Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB).

Dabei kann vorliegend die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, welche Auswirkungen eine wirksam erklärte Anfechtung hinsichtlich des prozessualen Teils des Prozessvergleichs hat (vgl. zum einen BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12; zum anderen BayVGH, U.v. 7.12.2017 - 13 A 17.329 - juris LS 3 und Rn. 33; VGH BW, U.v. 9.3.1983 - 6 S 2490/82 - VBlBW 1983, 369; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 34), dahinstehen, da selbst bei einer vollumfänglichen rückwirkenden Unwirksamkeit des Prozessvergleichs vorliegend die erklärte Anfechtung mangels eines zur Anfechtung berechtigenden Irrtums sowie wegen der Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist unwirksam ist.

Bei Abschluss des Vergleichs war der Kläger durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten vertreten. Nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 166 Abs. 1 BGB kommt, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. Der Vertretene ist zur Irrtumsanfechtung einer von dem Vertreter abgegebenen Willenserklärung nur berechtigt, wenn sich der Vertreter geirrt hat (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 15 unter Hinweis auf BGH, U.v. 24.10.1968 - II ZR 214/66 - BGHZ 51, 141; BAG, U.v. 14.10.1980 - 1 AZR 177/80 - juris Rn. 29).

Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass sich sein damaliger Prozessbevollmächtigter bei Abschluss des Vergleichs in einem nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 119 BGB beachtlichen Irrtum befunden hat.

Gemäß § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Vorliegend erfolgte die im Klageschriftsatz vorsorglich erklärte Anfechtung des Vergleichs ausdrücklich wegen des Vorliegens eines Inhaltsirrtums. Für den Fall, dass der Vergleich nicht mehrdeutig, sondern so auszulegen sei, wie ihn die Beklagte verstehe, hätte sich der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter über dessen Inhalt geirrt bzw. eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollen. Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 26.5.1999 - VIII ZR 141/98 - NJW 1999, 2664; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62). Nicht als Inhaltsirrtum anfechtbar sind Erklärungen, die auf einem im Stadium der Willensbildung unterlaufenden Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum; vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 7.7.1998 - X ZR 17/97 - BGHZ 139, 177; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62) beruhen. Ebenso wenig lässt sich im Grundsatz ein Anfechtungsrecht aus einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen herleiten, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten (Rechtsfolgenirrtum; vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 15.12.1994 - IX ZR 252/93 - NJW 1995, 1484; U.v. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01 - NJW 2002, 3100; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62). Ein Rechtsfolgenirrtum berechtigt als Inhaltsirrtum nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt. Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher und mittelbarer Rechtswirkungen oder Nebenfolgen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, ist demgegenüber als bloßer Motivirrtum unbeachtlich (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, B.v. 29.11.1996 - BLw 16/96 - BGHZ 134, 152; B.v. 5.7.2006 - IV ZB 39/95 - NJW 2006, 3353; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62).

Vorliegend ist der geltend gemachte Irrtum darüber, dass bereits mit dem Teil I. des Vergleichs bzw. durch die Zustimmung der beklagten TG und des Klägers hierzu der Flurbereinigungsplan geändert wurde und nicht erst in Zukunft eine Änderung erfolgen sollte, ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum. Der Irrtum darüber, dass mit der Zustimmung zum Vergleich vom Kläger und der Beklagten nicht nur eine Änderung des Flurbereinigungsplans in der Zukunft vereinbart, sondern ein Verzicht zu Gunsten der GmbH & Co. KG nach § 52 FlurbG erklärt und damit der Flurbereinigungsplan unmittelbar geändert wurde, betrifft zunächst die Rechtsfolgen der abgegebenen Erklärung. Selbst wenn man den Vergleich im Sinne des Klägers dahingehend auslegen wollte, dass eine Änderung des Flurbereinigungsplans erst in Zukunft erfolgen werde, würde dies die Rechtsstellung des Klägers im Vergleich zu seiner Rechtsstellung nach dem im vorstehenden Sinne ausgelegten Prozessvergleich nicht wesentlich ändern, da nach § 271 Abs. 1 BGB ohne ausdrückliche Festlegung der zeitlichen Reihenfolge der jeweils zu erbringenden Leistungen, jeder der Beteiligten des Vergleichs die ihm obliegende Leistung jederzeit erbringen durfte und konnte. Mithin wäre eine Änderung des Flurbereinigungsplans durch die Beklagte jederzeit möglich gewesen, ohne dass der Kläger dies hätte beeinflussen oder verhindern können. Insoweit dürfte die geltend gemachte Fehlvorstellung selbst bei Bejahung ihrer Irrtumsqualität nicht zur Anfechtbarkeit nach § 119 Abs. 1 BGB führen, da diese nur dann gegeben ist, wenn anzunehmen ist, dass der Anfechtende seine Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Damit fehlt es hinsichtlich des geltend gemachten Inhaltsirrtums als Rechtsfolgenirrtum auch daran, dass eine Anfechtbarkeit bei einem Rechtsfolgenirrtum ausnahmsweise nur dann gegeben ist, wenn das (objektiv) vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die (subjektiv) beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18).

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger den geschlossenen Vergleichsvertrag auch deshalb nicht wirksam angefochten, weil er die Anfechtung nicht innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt hat. Nach diesen Vorschriften muss die Anfechtung unverzüglich - das heißt ohne schuldhaftes Zögern - vorgenommen werden, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist zu erklären (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 21 unter Hinweis auf BGH, B.v. 15.3.2005 - VI ZB 74/04 - NJW 2005, 1869), wobei als Obergrenze überwiegend eine Frist von zwei Wochen angesehen wird (vgl. Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 3; Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 121 Rn. 7). Für die Kenntnis kommt es auf die Person des Vertretenen an, der sich allerdings nach § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis des Vertreters zurechnen lassen muss, wenn dieser auch zur Anfechtung ermächtigt ist (vgl. BGH, U.v. 17.2.1965 - IV ZR 74/64 - MDR 1965, 646; Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 2). Für den Fristbeginn ist auf die positive Kenntnis vom Anfechtungsgrund abzustellen, wobei jedoch keine volle Überzeugung vom Bestehen des Anfechtungsrechts erforderlich ist. Ausreichend ist, dass der Anfechtungsberechtigte erkennt, dass sich sein Wille und die objektive Erklärung möglicherweise nicht decken, so dass zur Fristwahrung eine Eventualanfechtung geboten ist (Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 2). Nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 143 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung dem Anfechtungsgegner gegenüber erklärt werden. Bei einem Vertrag ist Anfechtungsgegner nach § 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 143 Abs. 2 BGB der andere Teil, bei einem mehrseitigen Vertrag sind es alle am Vertrag Beteiligten (Ellenberger a.a.O., § 143 Rn. 5). Wirksam wird die Anfechtung nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Zugang der Anfechtungserklärung beim Anfechtungsgegner (Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 4).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte spätestens aufgrund des Schreibens des StMELF vom 19. Juli 2018, das bei ihm am 21. Juli 2018 einging, Kenntnis von dem von seinem Verständnis des Vergleichs abweichenden Verständnis auf Seiten der Beklagten, des ALE sowie des StMELF. Mit dem am 29. August 2018 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Klageschriftsatz vom 25. August 2018 konnte damit die Anfechtungsfrist von maximal zwei Wochen ersichtlich nicht gewahrt werden, zumal erst der Zugang beim Anfechtungsgegner zur Wirksamkeit der Anfechtungserklärung führt. Der an den Verwaltungsgerichtshof gesandte Klageschriftsatz vom 25. August 2018, der auch die Anfechtung des geschlossenen Prozessvergleichs enthielt, ist gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Beklagte und die Beigeladene weitergeleitet worden und diesen jeweils am 11. September 2018 - über einen Monat nach Beginn der Anfechtungsfrist am 21. Juli 2018 - zugegangen. Die Anfechtung ist damit nach den Umständen des Falles nicht unverzüglich vorgenommen worden. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb dem anwaltlich vertretenen Kläger nicht eine frühere Anfechtung - bereits innerhalb weniger Tage nach Bekanntwerden des geltend gemachten Irrtums - möglich und zumutbar gewesen sein sollte. Von daher kann vorliegend letztendlich dahinstehen, ob der Kläger nicht schon aufgrund des von ihm vorgelegten Schreibens der Beklagten vom 18. April 2018 gehalten gewesen wäre, bereits zu diesem Zeitpunkt eine Eventualanfechtung zu erklären.

III.

Soweit sich der Kläger auf weitere Unwirksamkeitsgründe, insbesondere den Rücktritt vom materiellrechtlichen Vergleichsvertrag bzw. dessen Kündigung beruft oder den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend macht (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35), vermag dies seinem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ebenfalls nicht zur Begründetheit zu verhelfen. Im Fall eines nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt in erster Linie eine Vertragsanpassung in Betracht, die im Wege einer Leistungsklage zu verfolgen wäre (BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 = juris Rn. 48). Im Übrigen wäre ein Streit über das Vorliegen von weiteren Unwirksamkeitsgründen in einem neuen Prozess auszutragen (BVerwG, U.v. 27.9.1961 - I C 93.58 - DÖV 1962, 423 = BeckRS 1961, 31321078; BGH, U.v. 5.2.1986 - VIII ZR 72/85 - NJW 1986, 1348 = juris Rn. 18; VGH BW, B.v. 28.2.1997 - 9 S 1610/96 - VBlBW 1997, 301 = juris Rn. 4; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35; Eisenreich, JuS 1999, 797). Bei einer Uneinigkeit über den Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs wäre ebenfalls ein neuer Rechtsstreit anhängig zu machen (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35).

Insoweit weist der Senat darauf hin, dass wegen der im Vergleich getroffenen Schiedsgutachterabrede im Sinn der §§ 317 ff. BGB eine Anwendbarkeit der Vorschriften wegen des Rücktritts oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zumindest fraglich erscheint. Insoweit enthalten die §§ 317 ff. BGB vorrangige Spezialregelungen, die insbesondere für den Fall eines für fehlerhaft gehaltenen Schiedsgutachtens die Anwendung der Bestimmungen über den Rücktritt und den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausschließen dürften. Zudem wäre auch in diesem Fall die Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens in einem neuen gerichtlichen Erkenntnisverfahren geltend zu machen (vgl. VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 21).

IV.

Eine ausdrückliche Entscheidung über die angekündigten Hilfsanträge war vorliegend nicht veranlasst, da der Kläger sie in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 nicht gestellt und damit nicht mehr aufrechterhalten hat. Abgesehen davon, dass es sich bei den angekündigten Anträgen schon deshalb nicht um unter einer zulässigen innerprozessualen Bedingung gestellte Anträge gehandelt haben dürfte, weil der Prozessvergleich vom 26. September 2017 das Verwaltungsstreitverfahren wirksam beendet hat und damit kein Prozessrechtsverhältnis mehr vorhanden ist, an das der Kläger innerprozessual anknüpfen könnte, hat er die Anträge ausdrücklich unter den Vorbehalt bzw. die Bedingung gestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof den Hauptantrag auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens gegen den Flurbereinigungsplan ablehnt. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 der Senat noch nicht über den Hauptantrag entschieden hatte, war die vom Kläger gestellte Bedingung noch nicht eingetreten und mithin noch keine Bindung an seine bedingt angekündigten Hilfsanträge eingetreten. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre auch eine damit erklärte Klagerücknahme des Klägers jedenfalls im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht ohne nachteilige Wirkungen für die Beklagte und die Beigeladene einzustellen gewesen. Nach der im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht vor den Regelungen der §§ 154 ff. VwGO vorrangigen Regelung des § 147 Abs. 3 Satz 1 FlurbG können in dem Fall, dass eine Klage zurückgenommen wird, dem anfechtenden Beteiligten nur die dem Gericht entstandenen Auslagen auferlegt werden. Hätte also der Kläger hinsichtlich der Hilfsanträge diese in der mündlichen Verhandlung nicht nur nicht gestellt, sondern diese ausdrücklich zurückgenommen, hätten ihm gleichwohl nur die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen auferlegt werden können.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

VI.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

VII.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.1070 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Fortsetzung ihres Klageverfahrens 13 A 16.1070, das eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan B. zum Gegenstand hatte, um ihr in einem Kiesabbaugebiet gelegenes Einlageflurstück 3277 unverändert wieder zugeteilt zu bekommen. Die Klägerin ist, wie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.1859, 13 A 18.1861, 13 A 18.1862, 13 A 18.1863 und 13 A 18.1676, Teilnehmerin am Flurbereinigungsverfahren B., das mit Beschluss vom 28. Februar 1989 nach §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordnet wurde.

Der Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft (TG) legte mit Beschluss vom 4. November 1998 die Grundsätze der Wertermittlung fest, wonach Kiesabbaugebiete einheitlich mit Wertzahl 125 eingewertet wurden (Fortlaufende Niederschriften S. 594), was einem Quadratmeterpreis von 7,66 € entsprach. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung erfolgte mit Beschluss vom 27. September 2007. Der vom Rechtsvorgänger der Klägerin erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2011 abgewiesen. Die von den Klägern in den Verfahren 13 A 18.1859 und 13 A 18.1862 nach erfolglosen Widerspruchsverfahren erhoben Klagen zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht (Az. 13 A 11.2114 und 13 A 11.2112), wurden in der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2012 zurückgenommen, nachdem der Senatsvorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass die einheitliche Bewertung im Kiesabbaugebiet nicht zu beanstanden sei und die Nähe zum Kiesabbaugebiet mit der damit eventuell verbundenen besseren Verwertbarkeit ein im Rahmen der Wertgleichheit der Abfindung nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu prüfender Umstand sein dürfte. Der Anhörungstermin zum Flurbereinigungsplan erfolgte am 15. März 2012. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016 Klage (Az. 13 A 16.1070), mit der sie sich dagegen wandte, dass ihr ihr im Umgriff eines wasserrechtlich planfestgestellten Kiesabbaugebiets gelegenes Einlageflurstück 3277 genommen und das ebenfalls im Kiesabbaugebiet gelegene Abfindungsflurstück 4682 zugeteilt wurde; sie begehrte die unveränderte Wiederzuteilung ihres Einlageflurstücks. Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 wurde die Beigeladene, die den wasserrechtlich planfestgestellten Kiesabbau betreibt, zum Verfahren beigeladen. Die Klägerin sowie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.1859, 13 A 18.1861, 13 A 18.1862, 13 A 18.1863 und 13 A 18.1676 schlossen mit der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 folgenden Vergleich:

„I. Der Flurbereinigungsplan wird dahingehend geändert, dass die Abfindungsflurstücke 4677, 4682, 4681, 4679, 4686 und 4684 der Kläger der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werden.

II. Der Ausgleich dieser Zuteilung erfolgt nicht durch die Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsplan, sondern zwischen den Klägern und der Beigeladenen wie folgt:

1. Die Beigeladene bittet die IHK Bayreuth um Benennung eines geeigneten Sachverständigen für die Bewertung von Kiesgrundstücken und beauftragt im Einvernehmen mit den Klägern diesen. Die Beigeladene übernimmt die Kosten des Sachverständigengutachtens.“

2. Als Ausgleich erhalten die Kläger von der Beigeladenen den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Abfindungsflurstücke. Dabei erhalten die Kläger in den Verfahren … (13 A 16.674), … (13 A 16.1070) und … (13 A 16.1071) den Ausgleich in Geld. Die Kläger … (13 A 17.879), … (13 A 17.880) und … (13 A 16.2500 teilweise) erhalten ihn in landwirtschaftlich nutzbarem Land, mindestens in der Größe der Fläche des jeweiligen Abfindungsflurstücks, im Übrigen in Geld. Die Beigeladene bestimmt die Abfindung im Flurbereinigungsgebiet mit vergleichbarer landwirtschaftlicher Bonität.

III. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Rechtsstreite damit beendet sind.

IV. Die Kosten der Verfahren werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.“

Am 28. Januar 2018 erstattete der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Prof. Dr.-Ing. K. sein Gutachten, in dem er zu einem Wert der Abfindungsflurstücke von 7,02 € pro Quadratmeter (Kies/Rohstoff 3,25 €; Verfüllung 2,13 €; Grund und Boden 1,64 €) kam.

Auf eine vom Bevollmächtigten der Klägerin erhobene (Dienst-)Aufsichtsbeschwerde vom 1. Mai 2018 teilte das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) mit am 21. Juli 2018 bei dem Bevollmächtigten eingegangenem Schreiben vom 19. Juli 2018 mit, dass kein fachliches Fehlverhalten der TG oder des Amts für Ländliche Entwicklung (ALE) bei der Umsetzung des gerichtlichen Vergleichs ersichtlich sei und deren Ansicht geteilt werde, dass der Vergleich den Flurbereinigungsplan unmittelbar ändere. Weitere Verwaltungsakte bzw. Vollstreckungshandlungen seien nicht erforderlich. Der Vorstandsbeschluss der TG vom 13. März 2018 zur Änderung des Flurbereinigungsplans bekräftige lediglich die Zustimmung des Vorstands zum Vergleich. Ob dieser Beschluss überhaupt erforderlich sei, könne dahingestellt bleiben, da der Vorstand in der mündlichen Verhandlung in beschlussfähiger Besetzung anwesend gewesen sei und dem Vergleich zugestimmt habe. Der Umstand, dass die Erfüllung von Nr. II des Vergleichs ohne die TG und außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens stattfinde, sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Das Schreiben wurde auch dem damaligen Bevollmächtigten der damals noch nicht vom nunmehrigen Bevollmächtigten vertretenen Kläger übersandt.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2018 hat die Klägerin am 29. August 2018 die streitgegenständliche Klage erhoben, mit der sie die Fortsetzung des Verfahrens 13 A 16.1070 begehrt. Zwischen den Klägern und der Beklagten bestehe ein Dissens über die Struktur und den Inhalt des Vergleichs vom 26. September 2017. Der Ausgleich nach Nr. II. des Vergleichs für die Änderung des Flurbereinigungsplans nach Nr. I. des Vergleichs sei gescheitert. Die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen würden unterschiedlich beurteilt. Während die Kläger von einer Wechselbeziehung zwischen der Zuteilung der Abfindungsflurstücke und dem Ausgleich in Geld „Zug um Zug“ ausgingen, sehe die Beklagte im I. Abschnitt eine isolierte Regelung, wonach die Kläger über ihre Abfindungsflurstücke bereits mit dem Vergleich verfügt hätten, so dass es allein an ihnen liege, die vereinbarte Gegenleistung gegenüber der Beigeladenen durchzusetzen. Diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen beträfen den Kern, die „essentialia negotii“ des Vergleichs. Zwischen dem I. und dem II. Abschnitt des Vergleichs bestehe ein funktionelles Synallagma. Das Einverständnis mit der Änderung des Flurbereinigungsplans sei vom Wertausgleich nach dem Verfahren im II. Abschnitt abhängig, es handle sich um ein Rechtsgeschäft des „do ut des“. Es bestehe kein Grund für die Annahme, dass sich die Kläger eines erheblichen Vermögenswerts ohne gesicherte Gegenleistung hätten begeben wollen, was sich zudem aus der mehrfachen Verwendung des Begriffs „Ausgleich“ ergebe. Die Rolle der TG in der mehrseitigen Vereinbarung habe lediglich darin bestehen sollen, die Änderung des Flurbereinigungsplans zu verfügen, sobald die Gegenleistung durch die Beigeladene Zug um Zug angeboten bzw. erbracht worden sei und die Vertragsparteien der Änderung des Flurbereinigungsplans zustimmt hätten. Ihr habe in diesem Kontext eine treuhänderische Stellung ohne eigenes Gestaltungsrecht zukommen sollen. Diesem Verständnis entspreche nicht nur der Text des Vergleichs, es sei bei allen Klägern und den sie vertretenden Rechtsanwälten vorhanden gewesen. Kein Anwalt hätte seinen Mandanten raten können, ohne zeitgleiche angemessene Gegenleistung, die objektiv nicht festgestanden habe und erst in einem besonderen Verfahren von einem Dritten ermittelt werden sollte, ein Zuteilungsflurstück herzugeben. Nach dem Verständnis der Beklagten seien dagegen die Vergleichsabschnitte I. und II. voneinander unabhängig und habe bereits der gerichtliche Vergleich den Flurbereinigungsplan geändert. Da der Ausgleich nicht im Flurbereinigungsplan erfolge, sondern zwischen den Klägern und der Beigeladenen geregelt werde, bestehe keine Verbindung zwischen der Änderung des Flurbereinigungsplans und der Umsetzung des Ausgleichs. Das sei allein Angelegenheit der Kläger und der Beigeladenen. Diese Interpretation sei bei Betrachtung des Abschnitts I. für sich zwar möglich, der gesamte Text trage diese jedoch nicht. Der I. Abschnitt bestimme die Leistung, der II. Abschnitt die Gegenleistung. Eine isolierte Betrachtung des I. Abschnitts widerspreche sowohl Treu und Glauben als auch der Verkehrssitte (§ 157 BGB). Es gebe keinen Grund, warum die Kläger abweichend von typischen geschäftlichen Verhaltensmustern ihre Rechtsposition hätten aufgeben wollen, ohne dass sie Sicherheit auf eine angemessene Gegenleistung gehabt hätten. Wäre die Auffassung der TG richtig, hätten sie ihre Rechte an den Abfindungsflurstücken verloren, ohne hierfür eine angemessene Entschädigung zu erhalten.

Das Verfahren nach Abschnitt II. sei gescheitert. Von der Beigeladenen sei das vereinbarte Verfahren zur Beauftragung des Gutachters nicht eingehalten worden. Das Gutachten entspreche in einer Vielzahl von Punkten nicht den normativ vorgegebenen Anforderungen und führe deshalb zu unzutreffenden Ergebnissen. Es bestehe ein Dissens. Die TG und die Kläger (einschließlich ihrer Rechtsanwälte) hätten unterschiedliche und im Kern nicht miteinander vereinbare Vorstellungen von Inhalt und Reichweite der getroffenen Vereinbarung. Der Vergleichstext sei mehrdeutig. Die Wirksamkeit von Verträgen/Vergleichen setze inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Liege ein Dissens vor, sei der Vertrag bzw. Vergleich nicht zustande gekommen. Ein Dissens bei einem gerichtlichen Vergleich betreffe nicht nur den materiell-rechtlichen Teil, sondern auch seine prozessbeendende Wirkung. Da der Rechtsstreit nicht beendet worden sei, sei er, nachdem der Dissens offenkundig geworden sei, fortzusetzen (Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 106 Rn. 67 ff.).

Vorsorglich erklärte die Klägerin eine Anfechtung des Vergleichs wegen Inhaltsirrtums. Unterstelle man, dass der Vergleich nicht mehrdeutig, sondern so auszulegen sei, wie ihn die TG verstehe, dann hätten sich die Kläger über dessen Inhalt geirrt bzw. eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollen. Die Anfechtung sei auch unverzüglich, da sich die Flurbereinigungsverwaltung erst aufgrund der Korrespondenz mit dem StMELF (vom 19.7.2018) und der TG (vom 23.7. und 1.8.2018) entschieden habe, an ihrer Rechtsauffassung festzuhalten. Auch im Falle einer Irrtumsanfechtung sei das Verfahren fortzuführen. Sollte das Gericht die Ansicht teilen, dass das ursprüngliche Verfahren fortzuführen sei, weil kein wirksamer Vergleich vorliege, beabsichtigten die Kläger die Klage zurückzunehmen, so dass es bei der Zuteilung der Abfindungsflurstücke nach Maßgabe des Flurbereinigungsplans verbleibe.

Auch weil die Änderung des Flurbereinigungsplans auf diesem Weg nicht möglich gewesen sei, habe der gerichtliche Vergleich noch keine Änderung des Flurbereinigungsplans bewirkt und stünden die Abfindungsflurstücke nach wie vor den Klägern zu. Für die Änderung enthalte das Flurbereinigungsgesetz in den §§ 58 ff. nicht disponible Verfahrensvorschriften, die durch einen Vergleich nicht aus den Angeln gehoben werden könnten. Der Vergleich könne allenfalls die Entscheidungsgrundlagen für die Flurbereinigungsbehörden verändern, das förmliche Änderungsverfahren werde jedoch nicht entbehrlich. Daher sei die Auffassung verfehlt, es sei kein korrekter Beschluss über die Änderung des Flurbereinigungsplans erforderlich gewesen, weil der beschlussfähige Vorstand in der mündlichen Verhandlung dem Vergleich zugestimmt habe. Dazu finde sich in der Niederschrift nichts. Wäre ein die Rechtslage unmittelbar ändernder Beschluss zur Diskussion gestanden, wären die Kläger nicht vergleichsbereit gewesen. Dann wäre es auch nicht erforderlich gewesen, am 13. März 2018 einen neuen Beschluss des Vorstands der TG herbeizuführen, für den weder ein Protokoll noch Umsetzungsentscheidungen vorlägen.

Hilfsweise kündigte die Klägerin den Antrag an, dass es die TG zu unterlassen habe, den Flurbereinigungsplan dahingehend zu ändern, dass das Abfindungsflurstück der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werde. Weiter hilfsweise, für den Fall, dass eine Änderung des Flurbereinigungsplans bereits verfügt sei, kündigte er den Antrag an, die Änderung des Flurbereinigungsplans durch Zuteilung des Abfindungsflurstücks an die G. GmbH & Co. KG aufzuheben. Mit dem Hilfsantrag werde eine neue Klage alternativ erhoben, falls das Gericht das ursprüngliche Verfahren nicht fortsetze. Es handle sich um eine innerprozessuale Bedingung, die der Klageerhebung nicht entgegenstehe. Ziel der Hilfsanträge sei es, zu verhindern, dass die TG eine Änderung des Flurbereinigungsplans herbeiführe oder, falls - wie die TG und das StMELF annähmen - eine Änderung bereits erfolgt sei, dass die Änderung wieder rückgängig gemacht werde. Zur Begründung führte er aus, dass das Bewertungsverfahren des II. Abschnitts gescheitert sei, so dass der vorgesehenen Änderung des Flurbereinigungsplans die Grundlage fehle. Bei Vorliegen eines wechselseitigen Vertrags wäre der Kläger nicht zur Zustimmung zur Änderung des Flurbereinigungsplans verpflichtet, weil die Beigeladene die ihr obliegende Leistung nicht erbracht habe bzw. wegen Rücktritt der Klägerin die Rechtsänderung nicht mehr verlangen könne (§ 320 Abs. 1 BGB, § 323 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB). Folge man der Meinung der TG, wäre der Ausgleich nach dem Abschnitt II. Geschäftsgrundlage für die Verfügung nach dem Abschnitt I. gewesen, wobei auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage zum Rücktritt berechtige (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Zwar sei eine Einigung über die Heranziehung eines Sachverständigen erfolgt, doch sei der Gutachtenauftrag selbst nicht im Einvernehmen mit der Klägerin, sondern allein durch die Beigeladene definiert und erteilt worden. Diese habe in Absprache mit dem Gutachter die Art und Weise der Erstellung des Gutachtens festgelegt und dessen Erarbeitung unter Berücksichtigung ihrer Interessen begleitet. Weil aber eine sachgerechte Grundstücksbewertung nicht durchgängig einem Algorithmus folge, sondern - in beschränktem Umfang - auch methodische Varianten zulasse und Bewertungsspielräume aufweise, wäre es notwendig gewesen, die Art und Weise des Vorgehens einvernehmlich zu präzisieren. Das vorliegende Gutachten würde die Kläger also auch dann nicht verpflichten, wenn es „lege artis“ erstellt worden wäre. Tatsächlich habe die verfehlte Auftragserteilung zu eklatanten Fehlern bei der Bewertung der Abfindungsflurstücke geführt. Es sei fehlerhaft, weil die im Baugesetzbuch und der Immobilienwertermittlungsverordnung vorgegebene Methodik nicht eingehalten und damit der Wert der Grundstücke zu gering ermittelt worden sei. Der im Vergleich angesprochene Wert sei der in § 194 BauGB definierte Verkehrswert. Das Verfahren zur Ermittlung von Verkehrswerten werde rechtlich verbindlich in der ImmoWertV konkretisiert (§ 1 Abs. 1 ImmoWertV). Diese stelle mehrere Verfahren zur Verfügung, die nach der Art des Wertermittlungsobjekts zu wählen seien, was zu begründen sei. Der Verkehrswert sei dann aus dem Ergebnis des oder der herangezogenen Verfahren unter Würdigung seines oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln (§ 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ImmoWertV). Dabei sei zunächst von den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt auszugehen (Marktanpassung) und erst sekundär auf die objektspezifischen Merkmale des zu bewertenden Grundstücks abzustellen (§ 8 Abs. 2 ImmoWertV). Hier gehe es ausschließlich um die Ermittlung des Bodenwerts, der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV ohne Berücksichtigung baulicher Anlagen vorrangig im Vergleichswertverfahren zu ermitteln sei. Der Vergleichswert werde aus einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen ermittelt. Für die Ableitung der Vergleichspreise seien die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Merkmale aufwiesen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV). Diesen normativ zwingenden Vorgaben genüge das Gutachten nicht. Vergleichswerte wären aus Kieslagerstätten zu ermitteln gewesen, deren Abbau rechtlich gesichert sei und bei denen ein eingerichteter Betrieb zur Gewinnung der Rohstoffe zur Verfügung stehe. Das Gutachten enthalte hierzu nicht einmal einen Ansatz. Methodisch handle es sich um ein Konglomerat von Teilelementen unterschiedlicher Verfahren in einer Kombination, der es in Anbetracht des Bewertungsziels an Schlüssigkeit und Stringenz mangle. Ertrags- und Sachwertverfahren würden willkürlich verbunden. Das Vergleichswertverfahren werde lediglich auf landwirtschaftliche Grundstücke bezogen und nicht auf eine nutzbare Kieslagerstätte und diene erkennbar nur als Korrekturfaktor für ein wohl nicht als tragfähig empfundenes Zwischenergebnis. Das Gutachten sehe auch davon ab, diese Vorgehensweise zu begründen, wie es die ImmoWertV fordere. Es mache in Abschnitt 2.3 deutlich, dass es eine Vielzahl von Vorgaben der ImmoWertV überhaupt nicht sehe. Auch habe das zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun, ebenso die Ausführungen zum Bergrecht oder zur Genese der Wertermittlungsrichtlinien. Der Gutachter mache in diesem Teil deutlich, dass ihm die relevanten Bewertungsrichtlinien nicht bewusst seien. Nicht nachvollziehbar sei zudem der Gesichtspunkt, dass der nach der Auskiesung verbleibenden Wasserfläche 50% des Verkehrswerts der rohstoffhaltigen Bezugsfläche zukomme. Dies sei absurd, wenn man sehe, welche Bedeutung dem bei den folgenden Berechnungen zukomme und dass die Wasserfläche weitgehend dem Naturschutz unterliege. Vielfach würden der Berechnung fiktive Parameter (S. 20 f. „branchenübliche Merkmale“) zugrunde gelegt, insbesondere bei der Plankostenberechnung, und nicht konkrete Daten des Betriebs, die erkennbar nicht offengelegt werden sollten, was aber erforderlich gewesen wäre. Dies gelte insbesondere für die angenommenen Durchschnittserlöse von 8,10 € für die Rohstoffe und 3 € für das Verkippen von Fremdmaterial. Diese Erlöse seien zwar auf dem Markt mengenabhängig, doch lägen sie im unteren Bereich der Spannweite, die bei Kies bis zu 13 € reiche. Änderungen bei diesen Parametern führten zu wesentlich anderen Ergebnissen. In Widerspruch zu den Daten der Genehmigungsplanung sowie zum tatsächlichen Vorgehen beim Abbau und der Verfüllung stehe auch die Berechnung des industriell gewinnbaren Vorrats, also einer für das Berechnungsergebnis zentralen Grundlage.

Die Klägerin beantragt,

das Verfahren 13 A 16.1070 fortzusetzen, soweit es den am 26. September 2017 geschlossenen Vergleich betrifft.

Die Beklagte und die Beigeladene treten der Klage entgegen und beantragen jeweils

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens, da der Vergleich vom 26. September 2017 das Verfahren beendet habe und nach wie vor wirksam sei. Ein Prozessvergleich sei als Prozesshandlung grundsätzlich weder anfechtbar noch widerruflich noch kündbar. Ein Widerruf sei allenfalls denkbar, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO vorliege oder es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten. Dies könne ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Prozesshandlung durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung herbeigeführt worden sei bzw. eine prozessuale Erklärung offensichtlich irrtümlich oder versehentlich abgegeben worden sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben.

Die Beigeladene macht geltend, der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens sei unbegründet, weil der Vergleich vom 26. September 2017 das Verfahren beendet habe. Der im Abschnitt II des Vergleichs vorgesehene Ausgleich sei nicht gescheitert. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 habe sie die Klägerin gebeten, der Beauftragung des Gutachters zuzustimmen und bereits darin den Inhalt des Auftrags, die Bewertung der im Einzelnen benannten Abfindungsgrundstücke, genannt. Die Kläger hätten dem jeweils mit Schreiben vom 6. November 2017 zugestimmt, ohne gegen den Inhalt des Auftrags Einwände zu erheben oder auch nur Vorbehalte zu artikulieren. Die Behauptung, die Beigeladene habe in Absprache mit dem Gutachter die Art und Weise der Erstellung des Gutachtens festgelegt und dessen Erarbeitung unter Berücksichtigung ihrer Interessen begleitet, sei falsch. Es handele sich um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein. Soweit es gutachterliche Bewertungsspielräume gebe, seien diese durch das im Vergleich vereinbarte Vorgehen neutralisiert. Der Kläger könne jedenfalls nicht verlangen, dass der Gutachter das Gutachten nach seinen Vorstellungen erstatte. Es entspreche der im Vergleich vereinbarten Lösung, dass die Methode des Gutachtens von keiner der Parteien festgelegt werde, sondern von dem gemeinsam ausgewählten Gutachter. Das Vorgehen der Beigeladenen habe dem Vergleich entsprochen, so dass von seinem Scheitern keine Rede sein könne. Vielmehr sei es die Klägerin, die sich weigere, die ihr angebotene, vertragsgemäße Leistung anzunehmen, worauf sich die Klägerin jedoch nicht berufen könne, die sich insoweit in Annahmeverzug befinde. Die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs sei nicht durch Rücktritt entfallen. Selbst wenn die Klägerin recht hätte und der Vorwurf gegen die Beigeladene, sie habe den Vergleich bisher nicht erfüllt, zuträfe, sei nicht erkennbar, woraus die Klägerin ihre Rechtsauffassung von der Unwirksamkeit des Vergleichs herleite. Ein Rücktritt wäre schon deshalb unwirksam, weil die Beigeladene ihre Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt habe. Selbst wenn das Gutachten nicht fachgerecht erstellt worden wäre, sei dies nicht der Beigeladenen zuzurechnen, sodass auch daraus kein Rücktrittsgrund folge. Auch wenn man ein Rücktrittsrecht der Klägerin annehme, würde dies die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs wegen der Doppelnatur des Prozessvergleichs nicht entfallen lassen. Dass es an einer Prozesshandlungsvoraussetzung fehle, behaupte die Klägerin selbst nicht. Ein Rücktritt betreffe die materiell-rechtliche Seite des Rechtsgeschäfts. Da er nur ex nunc wirke, würde die materiell-rechtliche Seite des Rechtsgeschäfts nicht mit Rückwirkung, sondern lediglich ex nunc entfallen. Soweit sich dies auf die prozessuale Seite überhaupt auswirke, würde der Vergleich auf seiner prozessualen Seite ebenfalls nicht mit Rückwirkung entfallen. Die durch den Vergleich bewirkte prozessuale Folge, dass die Gerichtsverfahren beendet worden sein, würde deshalb nicht im Nachhinein wieder hinfällig. Entgegen der Auffassung der Klägerin leide der Prozessvergleich auch nicht an einem Dissens. Ein Dissens im Sinne von § 155 BGB läge nur vor, wenn der Vergleich im Hinblick auf die essentialia negotii objektiv mehrdeutig wäre und bei Vergleichsschluss tatsächlich unterschiedliche Verständnisse bei dem Prozessbeteiligten geherrscht hätten. Es fehle schon an der objektiven Mehrdeutigkeit des Vergleichstextes. Der Vergleich sei eindeutig so formuliert, dass durch seine Ziffer I der Flurbereinigungsplan geändert werde. Anderenfalls hätte formuliert werden müssen, dass sich die Beklagte dazu verpflichte, den Flurbereinigungsplan zu ändern. Selbst wenn die Klägerin und ihr Prozessvertreter die Formulierung anders verstanden haben sollten, entspräche dies nicht dem objektiven Bedeutungsgehalt, wie er nach dem Empfängerhorizont zu verstehen sei. Dass sie den Vergleichstext anders verstünden als die Beklagte und die Beigeladene bedeute nicht, dass der Vergleichstext objektiv missverständlich sei, sondern, dass ihr Verständnis vom objektiven Bedeutungsgehalt abweiche und somit falsch sei. Die Einwände gegen das Verständnis der Beklagten und der Beigeladenen seien nicht stichhaltig. In dem Vergleich werde klar danach unterschieden, welche Regelungen innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens und welche außerhalb dieses Verfahrens gelten sollten. Aus dem Begriff des Ausgleichs folge nichts anderes, womit lediglich auf den entsprechenden Begriff im Flurbereinigungsgesetz Bezug genommen worden sei. Wenn die Klägerin meine, sie habe keine Sicherheit auf eine angemessene Gegenleistung, übersehe sie, dass der Vergleich vollstreckbar sei (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Zwar könne sie nicht unmittelbar wegen einer Geldsumme vollstrecken, weil im Vergleich lediglich ein Verfahren zur Ermittlung der Summe vereinbart worden sei. Vollstreckbar seien aber die von den übrigen Beteiligten in dem Vergleich versprochenen Leistungen. Sei die Klägerin der Auffassung, dass es an dem erforderlichen Einvernehmen fehle, möge sie daher die Vollstreckung dahingehend einleiten, dass die Beauftragung nunmehr im Einvernehmen mit ihm erfolge. Nach Überzeugung der Beigeladenen würde dies erfolglos bleiben, da Inhalt und Gegenstand des Auftrags durch den Vergleich vorgegeben seien und sie ihre Verpflichtungen erfüllt habe. Einer Vollstreckung von I. des Vergleichs bedürfe es nicht, weil dieser die TG nicht lediglich verpflichte, den Flurbereinigungsplan zu ändern, sondern ihn unmittelbar selbst geändert habe. Selbst wenn man insoweit einen Dissens sehen wolle, wäre dieser nicht erheblich. Der Vergleich gebe der Klägerin die Möglichkeit, die ihr darin versprochene Gegenleistung auch durchzusetzen. Eine zusätzliche Sicherheit, dass die Klägerin eine angemessene Gegenleistung für ihr Grundstück erhalte, sei der im Vergleich vorgesehene Mechanismus, wonach der Gutachter von der Klägerin und der Beigeladenen gemeinsam auf Vorschlag der IHK ausgewählt worden sei. Eine prozessbeendende Wirkung des Vergleichs sei auch nicht durch Anfechtung entfallen. Die Klägerin könne den Vergleich nicht wegen eines Inhaltsirrtums anfechten. Dass bei Vergleichsschluss sowohl die Klägerin selbst als auch ihr Prozessbevollmächtigter davon ausgegangen seien, dass der Flurbereinigungsplan nicht durch den Vergleich selbst geändert worden sei, sondern erst noch durch die Teilnehmergemeinschaft geändert werden müsse, habe sie nur behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt, wofür sie materiell beweispflichtig sei. Sie lege hierfür jedoch keine Tatsachen dar, die Anfechtungserklärung sei daher unwirksam. Zusätzlich setze § 119 Abs. 1 BGB voraus, dass der Erklärende die angefochtene Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde, wofür die materielle Beweislast bei der Klägerin liege, die aber nichts darlege. Da die Klägerin den Vergleich durch Vollstreckung durchsetzen könne, verfüge sie auch über eine ausreichende Sicherheit, dass die Beigeladene ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich erfülle. Der Grund für das Bestreben der Klägerin, das Verfahren fortzusetzen, liege erkennbar darin, dass sie mit dem Ergebnis des Vergleichs im Nachgang nicht mehr zufrieden sei. Ein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum liege darin nicht, denn ein solcher hätte bei Abgabe der Willenserklärung bestehen müssen.

Am 18. Dezember 2018 fand gemeinsam mit den Klägern in den Verfahren 13 A 18.1859, 13 A 18.1861, 13 A 18.1862, 13 A 18.1863 und 13 A 18.1676 vor dem nach § 143 Satz 2 FlurbG beauftragten Berichterstatter ein Erörterungstermin statt, in dem u.a. darauf hingewiesen wurde, bei Teil II. des Vergleichs handle es sich um eine Schiedsgutachterabrede im Sinn der §§ 317 ff. BGB. Am 21. März 2019 wurde die Streitsache mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens 13 A 16.1070, da dieses durch den in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 geschlossenen gerichtlichen Vergleich wirksam beendet worden ist. Der Vergleich vom 26. September 2017 ist wirksam zustande gekommen, insbesondere liegt kein Dissens vor (nachstehend unter I.). Er ist auch nicht wegen einer Anfechtung gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend unwirksam geworden (nachstehend unter II.). Schließlich kann die Frage, ob seine prozessbeendende Wirkung aufgrund eines Rücktritts oder wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nachträglich entfallen ist, nicht im Rahmen des Antrags auf Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens 13 A 16.674 berücksichtigt bzw. geprüft werden (nachstehend unter III.). Dementsprechend war der gestellte Antrag auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens abzulehnen und festzustellen, dass das Verfahren durch den gerichtlichen Vergleich beendet ist.

I.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem Fall, dass sich ein Beteiligter mit einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens auf die von Anfang an bestehende oder im Wege der Anfechtung rückwirkend herbeigeführte Nichtigkeit eines Prozessvergleichs beruft, das bisher mit der Sache befasste Gericht hierüber und, wenn es die Nichtigkeit als gegeben ansieht, in dem dann anhängig gebliebenen Rechtsstreit auch über die Berechtigung der von dem Kläger ursprünglich geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden (BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 10; B.v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 12; B.v. 14.12.1967 - 8 B 146.67 - BVerwGE 28, 332; U.v. 27.9.1961 - 1 C 93.58 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 2 S. 2).

Der Vergleich ist sowohl prozessual als auch inhaltlich wirksam zustande gekommen, insbesondere liegt entgegen der klägerischen Ansicht kein Dissens vor. Im Hinblick auf die Doppelnatur eines Prozessvergleichs nach § 106 VwGO, der sowohl eine Prozesshandlung als auch ein materiell-rechtliches Rechtsgeschäft in Form eines Vergleichsvertrags darstellt, gelten für sein Zustandekommen die §§ 145 bis 156 BGB und bedarf es inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen der Beteiligten. Aufgrund der Doppelnatur des Prozessvergleichs ist er sowohl Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet, als auch öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die materiellrechtlichen Vorschriften der Art. 54 ff. BayVwVfG gelten (BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - juris Rn. 42). Als Prozesshandlung führt er zur Prozessbeendigung, als materiellrechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12 m.w.N.). Der prozessuale und der materiellrechtliche Vertrag beeinflussen sich in ihrer Wirksamkeit wechselseitig, wenn auch in unterschiedlicher Weise. Ist die Vergleichsvereinbarung materiell unwirksam, verliert auch die Prozesshandlung ihre Wirksamkeit, da sie nur die Begleitform für den materiellrechtlichen Vergleich ist. Entbehrt der Vergleich der sachlich-rechtlichen Grundlage, geht ihm auch die verfahrensrechtliche Wirkung der Prozessbeendigung ab. Im umgekehrten Fall gilt dies nicht in gleicher Weise. Auch ein prozessual unwirksamer Vergleich kann als materiellrechtliche Vereinbarung eine von der Rechtsordnung anerkannte Funktion erfüllen. Ob er als außergerichtliches Rechtsgeschäft Bestand haben kann, richtet sich nach dem hypothetischen Willen der Beteiligten (BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12; B.v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 9 f.).

Der in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2018 vor dem Senat geschlossene Vergleich ist formell unter Beachtung der prozessualen Formvorschriften zustande gekommen. Er wurde gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ordnungsgemäß protokolliert. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde auch entsprechend § 105 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 1 Sätze 1 und 3 ZPO vermerkt, dass der Vergleich vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt wurde („v.u.g.“, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 106 Rn. 11).

Damit der Vergleich vom 26. September 2017 auch als Vergleichsvertrag wirksam zustande gekommen ist, müssen sich die Willenserklärungen aller Vertragsparteien, vorliegend der Klägerin, der Beklagten sowie der Beigeladenen, inhaltlich hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile, der sog. essentialia negotii, vollständig gedeckt haben und darf kein offener oder versteckter Einigungsmangel vorliegen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 54 Rn. 18).

Ein offener Dissens im Sinne der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, wenn sich die Parteien bewusst sind, dass sie sich noch nicht über alle Vertragspunkte einig geworden sind, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll (BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; Busche in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2018, § 154 Rn. 4; Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 154 Rn. 1). Eine solche Fallkonstellation liegt erkennbar nicht vor und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.

Auch der allenfalls in Betracht kommende versteckte Einigungsmangel im Sinn von § 155 BGB liegt nicht vor. Dieser setzt allerdings voraus, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2). Allerdings kommen die Bestimmungen der §§ 154 und 155 BGB nur bei Einigungsmängeln zur Anwendung, die sich auf vertragliche Nebenpunkte beziehen (Busche a.a.O., § 154 Rn. 3, § 155 Rn. 2).

Vorliegend macht die Klägerin geltend, es liege ein Einigungsmangel über wesentliche Vertragspunkte vor, die zu den essentialia negotii gehören. Beim einem offenen oder versteckten „Totaldissens“ fehlt es bereits an einer Einigung über einen Vertragspunkt, der zu den essentialia negotii gehört, womit ein Vertrag von vornherein nicht zustande kommen kann (Busche a.a.O., § 154 Rn. 3, § 155 Rn. 2). Ein derartiger Totaldissens liegt etwa vor, wenn eine Einigung über die Person der Vertragsparteien, über den Vertragsgegenstand und damit den Vertragstyp oder die Vergütung nicht feststellbar ist. Das ist hier nicht der Fall.

Nach dem klägerischen Vortrag soll der Totaldissens darin liegen, dass die am Vergleich Beteiligen eine unterschiedliche Vorstellung darüber gehabt hätten, ob die Beklagte die in Nr. I. des Vergleichs vorgesehene Änderung des Flurbereinigungsplans unmittelbar mit dem Abschluss des Vergleichs oder aber erst später, nachdem die Ausgleichsleistung erbracht worden ist, vornehmen sollte bzw. vorgenommen hat.

Damit ist jedoch zum einen kein wesentlicher Vertragspunkt betroffen, der zu den essentialia negotii gehört. Insoweit zeigt schon die Bestimmung des § 271 Abs. 1 BGB, dass die Leistungszeit im Regelfall - vorbehaltlich spezieller Verträge oder Regelungen - gerade keinen wesentlichen Vertragspunkt im Sinne der essentialia negotii darstellt, über den zwingend eine Einigung erfolgt sein muss, damit ein Vertrag zustande kommt. Nach dieser Regelung gilt für den Fall, dass eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, dass der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken kann.

Zum andern fehlt es vorliegend an einem Dissens, der eine objektive Mehrdeutigkeit der abgegebenen Willenserklärungen bzw. der mit ihnen getroffenen Vereinbarung voraussetzen würde. Ein versteckter Einigungsmangel setzt voraus, dass die Erklärungen der Vertragsparteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (zu § 155 BGB vgl. BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2). Es müsste damit eine objektiv mehrdeutige Vereinbarung vorliegen, aufgrund derer auf Seiten der Vertragsparteien unterschiedliche Vorstellungen über die Bedeutung der getroffenen Vereinbarung bestehen.

Maßgeblich sind die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. September 2017 beurkundeten Erklärungen der Parteien. Diese stimmen in ihrem objektiven Erklärungsgehalt überein.

Willenserklärungen und Verträge sind nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB auszulegen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 62 Rn. 12). Insoweit ist die Anwendung dieser Bestimmungen auch im öffentlichen Recht, insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Verträgen anerkannt, und kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen durfte (vgl. Ellenberger a.a.O., § 133 Rn. 4). Maßgeblich ist dabei nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung unter den jeweiligen Umständen bei objektiver Betrachtungsweise verstehen musste (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 10 C 13.710 - juris Rn. 5 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 18.12.2007 - 6 C 47.06 - juris Rn. 29 für Verwaltungsakte; U.v. 27.8.2008 - 6 C 32.07 - juris Rn. 23 für Prozesshandlungen; B.v. 22.9.2011 - 6 B 19.11 - juris Rn. 6 öffentlich-rechtliche Willenserklärungen).

Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise ist die Formulierung in Teil I. des Vergleichs „Der Flurbereinigungsplan wird dahingehend geändert, dass die Abfindungsflurstücke 4677, 4682, 4681, 4679, 4686 und 4684 der Kläger der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werden“ nicht mehrdeutig. Nicht zuletzt wegen der gegenüber dem sonstigen Verwaltungsprozessrecht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) erweiterten Entscheidungskompetenz des Flurbereinigungsgerichts in § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG, den Gestaltungsspielraum der TG bei Erlass des Flurbereinigungsplans nicht nur zu überprüfen, sondern den Gestaltungsspielraum auch selbst ausüben zu dürfen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 144 Rn. 1), wird der Flurbereinigungsplan im gerichtlichen Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht regelmäßig unmittelbar geändert und erfolgt nicht nur eine Zusage der künftigen Änderung des Plans im Sinn von Art. 38 BayVwVfG. Daher ist die Formulierung in dem Sinne auszulegen, dass mit der Zustimmung der Beklagten und der Zustimmung der Klägerin bzw. deren Bevollmächtigten zu diesem Vergleich der Flurbereinigungsplan unmittelbar dahingehend geändert wurde, dass der Abfindungsanspruch der Klägerin auf die der Beigeladenen zuzurechnende G. GmbH & Co. KG übertragen wurde und der Klägerin statt des Abfindungsanspruchs ein Zahlungsanspruch gegen die Beigeladene nach Teil II. des Vergleichs zusteht.

Mit der in Teil I. des Vergleichs getroffenen Vereinbarung wurde von Seiten der Klägerin ein Verzicht auf Landabfindung gegen eine Abfindung in Geld zugunsten der Beigeladenen im Sinne des § 52 FlurbG erklärt. Die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 FlurbG für die Zustimmung vorgeschriebene Schriftform wurde durch die Aufnahme in den protokollierten Prozessvergleich nach § 127a BGB gewahrt (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr a.a.O., § 52 Rn. 2a). Von Seiten der Beklagten wurde mit ihrer Zustimmung zum Vergleich diese Willenserklärung der Klägerin angenommen, wodurch die Beigeladene bzw. die mit dieser verbundene G. GmbH & Co. KG dessen Abfindungsanspruch erworben hat (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 3b). Gleichzeitig entstand mit dem Wirksamwerden der Annahme des Verzichts durch die Beklagte auf Seiten der Klägerin der Anspruch auf die Geldabfindung (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 5). Insoweit wurde in Teil II. des Vergleichs abweichend vom Regelfall einer Verzichtserklärung nach den §§ 52, 53 FlurbG vereinbart, dass die Geldabfindung außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens unmittelbar zwischen der Klägerin und der Beigeladenen und in Höhe des von einem geeigneten Sachverständigen für die Bewertung von Kiesgrundstücken ermittelten Werts des Abfindungsflurstücks erfolgt. Die Höhe der Abfindung oder des „Kaufpreises“ sollte damit durch einen Gutachter bestimmt werden, so dass insoweit eine Bestimmung der Leistung durch einen Dritten im Sinne von § 317 Abs. 1 BGB, eine sog. Schiedsgutachterabrede vereinbart wurde. Über die §§ 52, 53 FlurbG können Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens ohne notarielle Verhandlung und ohne Auflassung (§ 925 BGB) rasch und billig Land abgeben (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 1). Insoweit ist anerkannt, dass der Verzicht auch in einer Abfindungsvereinbarung oder einem Vergleich erklärt werden kann (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 2a). Dabei ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 2 FlurbG ein Verzicht nicht nur zugunsten der Teilnehmergemeinschaft, sondern auch zugunsten Dritter zulässig (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 3). Schließlich kann der Verzicht auch noch nach Eintritt des neuen Rechtszustands nach den §§ 61, 63 FlurbG erklärt werden und damit Abfindungsflurstücke erfassen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 6).

Die Vereinbarung einer Schiedsgutachterabrede ist gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 319 Abs. 1 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im öffentlichen Recht zulässig, wenn sich die Vertragsbeteiligten gleichgeordnet gegenüberstehen (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 = juris Rn. 40; VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 15). Dies ist hier hinsichtlich der im Teil II. des Vergleichs enthaltenen Schiedsgutachterabrede zur Bestimmung der Höhe der Abfindung bei der Klägerin und der Beigeladenen der Fall. Ob eine Schiedsgutachterabrede vorliegt, hängt allein von dem Inhalt der Aufgabe ab, die in der Parteivereinbarung nach dem Willen der Parteien dem Dritten übertragen worden ist, ohne dass dabei der Bezeichnung in der Vereinbarung ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 15 m.w.N.). Nach Wortlaut, Systematik sowie erkennbarem Sinn und Zweck von Teil II. des Vergleichs sollte ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den Wert der Abfindungsflurstücke und damit den von der Beigeladenen an die Klägerin zu erbringenden Ausgleich als Gegenleistung für die Zuteilung der Abfindungsflurstücke an die G. GmbH & Co. KG festlegen, ohne an die bestandskräftige Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung gebunden zu sein. Nach ihrem Anwendungsbereich kommen die §§ 315 ff. BGB unmittelbar zur Anwendung, wenn die Parteien einem Dritten die Befugnis übertragen, die Leistung oder Leistungsmodalitäten zu übertragen oder zu bestimmen und dadurch den Vertragsinhalt rechtsgestaltend zu ergänzen (sog. Schiedsgutachten im weiteren Sinn, vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 317 Rn. 3, 5). Sofern der Dritte die Aufgabe hat, Tatsachen oder Tatbestandsmerkmale für die Parteien verbindlich festzustellen, handelt es sich um ein Schiedsgutachten im engeren Sinne, auf das die §§ 315 ff. BGB entsprechend anwendbar sind (vgl. Grüneberg a.a.O., § 317 Rn. 3 und 6). Die Bestimmung bzw. Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks ist insoweit die verbindliche Feststellung einer Tatsache, so dass es sich bei der Abrede in Teil II. des Prozessvergleichs um ein Schiedsgutachten im engeren Sinne handelt.

Gegen die vorstehende Auslegung des Vergleichs und die damit unmittelbar herbeigeführte Änderung des Flurbereinigungsplans sprechen auch nicht die von der Klägerin angeführten Verfahrensvorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, die zwingend zu beachten seien. Insoweit stellen für den Fall des Verzichts auf ein Einlage- oder Abfindungsflurstück zu Gunsten eines Dritten die §§ 52, 53 FlurbG ein spezielles Verfahren zur Verfügung, das gerade nicht die Beachtung der sonst für die Änderung des Flurbereinigungsplans zu beachtenden Förmlichkeiten voraussetzt. Letztendlich werden mit dem Verzicht auch keine weitergehenden inhaltlichen Änderungen des Flurbereinigungsplans vorgenommen, als die Person des Berechtigten hinsichtlich des Abfindungsflurstücks geändert wird, wobei der Dritte als Rechtsnachfolger gemäß § 15 Satz 1 FlurbG das durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen muss.

Nach dem vorstehend ermittelten Inhalt des Prozessvergleichs liegt damit eine objektive Mehrdeutigkeit der im Vergleich getroffenen Vereinbarung als Grundvoraussetzung eines Dissenses nicht vor, zumal es für eine Nichtübereinstimmung der Willenserklärungen in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht genügt, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (zu § 155 BGB vgl. BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2).

II.

Der Prozessvergleich vom 26. September 2018 ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht infolge der im Klageschriftsatz erklärten Anfechtung aus materiellrechtlichen Gründen rückwirkend unwirksam geworden (Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB).

Dabei kann vorliegend die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, welche Auswirkungen eine wirksam erklärte Anfechtung hinsichtlich des prozessualen Teils des Prozessvergleichs hat (vgl. zum einen BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12; zum anderen BayVGH, U.v. 7.12.2017 - 13 A 17.329 - juris LS 3 und Rn. 33; VGH BW, U.v. 9.3.1983 - 6 S 2490/82 - VBlBW 1983, 369; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 34), dahinstehen, da selbst bei einer vollumfänglichen rückwirkenden Unwirksamkeit des Prozessvergleichs vorliegend die erklärte Anfechtung mangels eines zur Anfechtung berechtigenden Irrtums sowie wegen der Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist unwirksam ist.

Bei Abschluss des Vergleichs war die Klägerin durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten vertreten. Nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 166 Abs. 1 BGB kommt, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. Der Vertretene ist zur Irrtumsanfechtung einer von dem Vertreter abgegebenen Willenserklärung nur berechtigt, wenn sich der Vertreter geirrt hat (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 15 unter Hinweis auf BGH, U.v. 24.10.1968 - II ZR 214/66 - BGHZ 51, 141; BAG, U.v. 14.10.1980 - 1 AZR 177/80 - juris Rn. 29).

Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass sich ihr damaliger Prozessbevollmächtigter bei Abschluss des Vergleichs in einem nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 119 BGB beachtlichen Irrtum befunden hat.

Gemäß § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Vorliegend erfolgte die im Klageschriftsatz vorsorglich erklärte Anfechtung des Vergleichs ausdrücklich wegen des Vorliegens eines Inhaltsirrtums. Für den Fall, dass der Vergleich nicht mehrdeutig, sondern so auszulegen sei, wie ihn die Beklagte verstehe, hätte sich die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter über dessen Inhalt geirrt bzw. eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollen. Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 26.5.1999 - VIII ZR 141/98 - NJW 1999, 2664; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62). Nicht als Inhaltsirrtum anfechtbar sind Erklärungen, die auf einem im Stadium der Willensbildung unterlaufenden Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum; vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 7.7.1998 - X ZR 17/97 - BGHZ 139, 177; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62) beruhen. Ebenso wenig lässt sich im Grundsatz ein Anfechtungsrecht aus einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen herleiten, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten (Rechtsfolgenirrtum; vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 15.12.1994 - IX ZR 252/93 - NJW 1995, 1484; U.v. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01 - NJW 2002, 3100; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62). Ein Rechtsfolgenirrtum berechtigt als Inhaltsirrtum nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt. Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher und mittelbarer Rechtswirkungen oder Nebenfolgen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, ist demgegenüber als bloßer Motivirrtum unbeachtlich (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, B.v. 29.11.1996 - BLw 16/96 - BGHZ 134, 152; B.v. 5.7.2006 - IV ZB 39/95 - NJW 2006, 3353; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62).

Vorliegend ist der geltend gemachte Irrtum darüber, dass bereits mit dem Teil I. des Vergleichs bzw. durch die Zustimmung der beklagten TG und der Klägerin hierzu der Flurbereinigungsplan geändert wurde und nicht erst in Zukunft eine Änderung erfolgen sollte, ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum. Der Irrtum darüber, dass mit der Zustimmung zum Vergleich von der Klägerin und der Beklagten nicht nur eine Änderung des Flurbereinigungsplans in der Zukunft vereinbart, sondern ein Verzicht zu Gunsten der GmbH & Co. KG nach § 52 FlurbG erklärt und damit der Flurbereinigungsplan unmittelbar geändert wurde, betrifft zunächst die Rechtsfolgen der abgegebenen Erklärung. Selbst wenn man den Vergleich im Sinne der Klägerin dahingehend auslegen wollte, dass eine Änderung des Flurbereinigungsplans erst in Zukunft erfolgen werde, würde dies die Rechtsstellung der Klägerin im Vergleich zu seiner Rechtsstellung nach dem im vorstehenden Sinne ausgelegten Prozessvergleich nicht wesentlich ändern, da nach § 271 Abs. 1 BGB ohne ausdrückliche Festlegung der zeitlichen Reihenfolge der jeweils zu erbringenden Leistungen, jeder der Beteiligten des Vergleichs die ihm obliegende Leistung jederzeit erbringen durfte und konnte. Mithin wäre eine Änderung des Flurbereinigungsplans durch die Beklagte jederzeit möglich gewesen, ohne dass die Klägerin dies hätte beeinflussen oder verhindern können. Insoweit dürfte die geltend gemachte Fehlvorstellung selbst bei Bejahung ihrer Irrtumsqualität nicht zur Anfechtbarkeit nach § 119 Abs. 1 BGB führen, da diese nur dann gegeben ist, wenn anzunehmen ist, dass der Anfechtende seine Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Damit fehlt es hinsichtlich des geltend gemachten Inhaltsirrtums als Rechtsfolgenirrtum auch daran, dass eine Anfechtbarkeit bei einem Rechtsfolgenirrtum ausnahmsweise nur dann gegeben ist, wenn das (objektiv) vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die (subjektiv) beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18).

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin den geschlossenen Vergleichsvertrag auch deshalb nicht wirksam angefochten, weil sie die Anfechtung nicht innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt hat. Nach diesen Vorschriften muss die Anfechtung unverzüglich - das heißt ohne schuldhaftes Zögern - vorgenommen werden, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist zu erklären (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 21 unter Hinweis auf BGH, B.v. 15.3.2005 - VI ZB 74/04 - NJW 2005, 1869), wobei als Obergrenze überwiegend eine Frist von zwei Wochen angesehen wird (vgl. Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 3; Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 121 Rn. 7). Für die Kenntnis kommt es auf die Person des Vertretenen an, der sich allerdings nach § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis des Vertreters zurechnen lassen muss, wenn dieser auch zur Anfechtung ermächtigt ist (vgl. BGH, U.v. 17.2.1965 - IV ZR 74/64 - MDR 1965, 646; Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 2). Für den Fristbeginn ist auf die positive Kenntnis vom Anfechtungsgrund abzustellen, wobei jedoch keine volle Überzeugung vom Bestehen des Anfechtungsrechts erforderlich ist. Ausreichend ist, dass der Anfechtungsberechtigte erkennt, dass sich sein Wille und die objektive Erklärung möglicherweise nicht decken, so dass zur Fristwahrung eine Eventualanfechtung geboten ist (Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 2). Nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 143 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung dem Anfechtungsgegner gegenüber erklärt werden. Bei einem Vertrag ist Anfechtungsgegner nach § 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 143 Abs. 2 BGB der andere Teil, bei einem mehrseitigen Vertrag sind es alle am Vertrag Beteiligten (Ellenberger a.a.O., § 143 Rn. 5). Wirksam wird die Anfechtung nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Zugang der Anfechtungserklärung beim Anfechtungsgegner (Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 4).

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte spätestens aufgrund des Schreibens des StMELF vom 19. Juli 2018, das bei ihm am 21. Juli 2018 einging, Kenntnis von dem von seinem Verständnis des Vergleichs abweichenden Verständnis auf Seiten der Beklagten, des ALE sowie des StMELF. Mit dem am 29. August 2018 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Klageschriftsatz vom 25. August 2018 konnte damit die Anfechtungsfrist von maximal zwei Wochen ersichtlich nicht gewahrt werden, zumal erst der Zugang beim Anfechtungsgegner zur Wirksamkeit der Anfechtungserklärung führt. Der an den Verwaltungsgerichtshof gesandte Klageschriftsatz vom 25. August 2018, der auch die Anfechtung des geschlossenen Prozessvergleichs enthielt, ist gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Beklagte und die Beigeladene weitergeleitet worden und diesen jeweils am 11. September 2018 - über einen Monat nach Beginn der Anfechtungsfrist am 21. Juli 2018 - zugegangen. Die Anfechtung ist damit nach den Umständen des Falles nicht unverzüglich vorgenommen worden. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht eine frühere Anfechtung - bereits innerhalb weniger Tage nach Bekanntwerden des geltend gemachten Irrtums - möglich und zumutbar gewesen sein sollte. Von daher kann vorliegend letztendlich dahinstehen, ob die Klägerin nicht schon aufgrund des von ihr vorgelegten Schreibens der Beklagten vom 18. April 2018 gehalten gewesen wäre, bereits zu diesem Zeitpunkt eine Eventualanfechtung zu erklären.

III.

Soweit sich die Klägerin auf weitere Unwirksamkeitsgründe, insbesondere den Rücktritt vom materiellrechtlichen Vergleichsvertrag bzw. dessen Kündigung beruft oder den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend macht (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35), vermag dies ihrem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ebenfalls nicht zur Begründetheit zu verhelfen. Im Fall eines nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt in erster Linie eine Vertragsanpassung in Betracht, die im Wege einer Leistungsklage zu verfolgen wäre (BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 = juris Rn. 48). Im Übrigen wäre ein Streit über das Vorliegen von weiteren Unwirksamkeitsgründen in einem neuen Prozess auszutragen (BVerwG, U.v. 27.9.1961 - I C 93.58 - DÖV 1962, 423 = BeckRS 1961, 31321078; BGH, U.v. 5.2.1986 - VIII ZR 72/85 - NJW 1986, 1348 = juris Rn. 18; VGH BW, B.v. 28.2.1997 - 9 S 1610/96 - VBlBW 1997, 301 = juris Rn. 4; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35; Eisenreich, JuS 1999, 797). Bei einer Uneinigkeit über den Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs wäre ebenfalls ein neuer Rechtsstreit anhängig zu machen (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35).

Insoweit weist der Senat darauf hin, dass wegen der im Vergleich getroffenen Schiedsgutachterabrede im Sinn der §§ 317 ff. BGB eine Anwendbarkeit der Vorschriften wegen des Rücktritts oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zumindest fraglich erscheint. Insoweit enthalten die §§ 317 ff. BGB vorrangige Spezialregelungen, die insbesondere für den Fall eines für fehlerhaft gehaltenen Schiedsgutachtens die Anwendung der Bestimmungen über den Rücktritt und den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausschließen dürften. Zudem wäre auch in diesem Fall die Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens in einem neuen gerichtlichen Erkenntnisverfahren geltend zu machen (vgl. VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 21).

IV.

Eine ausdrückliche Entscheidung über die angekündigten Hilfsanträge war vorliegend nicht veranlasst, da die Klägerin sie in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 nicht gestellt und damit nicht mehr aufrechterhalten hat. Abgesehen davon, dass es sich bei den angekündigten Anträgen schon deshalb nicht um unter einer zulässigen innerprozessualen Bedingung gestellte Anträge gehandelt haben dürfte, weil der Prozessvergleich vom 26. September 2017 das Verwaltungsstreitverfahren wirksam beendet hat und damit kein Prozessrechtsverhältnis mehr vorhanden ist, an das die Klägerin innerprozessual anknüpfen könnte, hat sie die Anträge ausdrücklich unter den Vorbehalt bzw. die Bedingung gestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof den Hauptantrag auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens gegen den Flurbereinigungsplan ablehnt. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 der Senat noch nicht über den Hauptantrag entschieden hatte, war die von der Klägerin gestellte Bedingung noch nicht eingetreten und mithin noch keine Bindung an seine bedingt angekündigten Hilfsanträge eingetreten. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre auch eine damit erklärte Klagerücknahme der Klägerin jedenfalls im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht ohne nachteilige Wirkungen für die Beklagte und die Beigeladene einzustellen gewesen. Nach der im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht vor den Regelungen der §§ 154 ff. VwGO vorrangigen Regelung des § 147 Abs. 3 Satz 1 FlurbG können in dem Fall, dass eine Klage zurückgenommen wird, dem anfechtenden Beteiligten nur die dem Gericht entstandenen Auslagen auferlegt werden. Hätte also die Klägerin hinsichtlich der Hilfsanträge diese in der mündlichen Verhandlung nicht nur nicht gestellt, sondern diese ausdrücklich zurückgenommen, hätten ihr gleichwohl nur die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen auferlegt werden können.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

VI.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

VII.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 17.879 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Fortsetzung seines Klageverfahrens 13 A 17.879, das eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan B. zum Gegenstand hatte, um seine in einem Kiesabbaugebiet gelegenen Einlageflurstücke 3265 und 3266 unverändert wieder zugeteilt zu bekommen. Der Kläger ist, wie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.1859, 13 A 18.1860, 13 A 18.1861, 13 A 18.1863 und 13 A 18.1676, Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren B., das mit Beschluss vom 28. Februar 1989 nach §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordnet wurde.

Der Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft (TG) legte mit Beschluss vom 4. November 1998 die Grundsätze der Wertermittlung fest, wonach Kiesabbaugebiete einheitlich mit Wertzahl 125 eingewertet wurden (Fortlaufende Niederschriften S. 594), was einem Quadratmeterpreis von 7,66 € entsprach. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung erfolgte mit Beschluss vom 27. September 2007. Hiergegen erhoben der Kläger sowie der Kläger im Verfahren 13 A 18.1859 nach erfolglosen Widerspruchsverfahren Klage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht (Az. 13 A 11.2114 und 13 A 11.2112), die in der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2012 zurückgenommen wurden, nachdem der Senatsvorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass die einheitliche Bewertung im Kiesabbaugebiet nicht zu beanstanden sei und die Nähe zum Kiesabbaugebiet mit der damit eventuell verbundenen besseren Verwertbarkeit ein im Rahmen der Wertgleichheit der Abfindung nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu prüfender Umstand sein dürfte. Der Anhörungstermin zum Flurbereinigungsplan erfolgte am 15. März 2012. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2013 erhob der Kläger zunächst eine Untätigkeitsklage (Az. 13 A 13.1338) sowie nach Ergehen eines Widerspruchsbescheids mit Schriftsatz vom 7. April 2016 Klage (13 A 16.675), mit der er sich dagegen wandte, dass ihm seine im Umgriff eines wasserrechtlich planfestgestellten Kiesabbaugebiets gelegenes Einlageflurstücke 3265 und 3266 genommen und das ebenfalls im Kiesabbaugebiet gelegene Abfindungsflurstück 4679 zugeteilt wurden; er begehrte die unveränderte Wiederzuteilung seiner Einlageflurstücke. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen 13 A 17.879 fortgeführt und mit Beschluss vom 18. Mai 2017 die Beigeladene, die den wasserrechtlich planfestgestellten Kiesabbau betreibt, zum Verfahren beigeladen. Der Kläger sowie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.1859, 13 A 18.1860, 13 A 18.1861, 13 A 18.1863 und 13 A 18.1676 schlossen mit der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 folgenden Vergleich:

„I. Der Flurbereinigungsplan wird dahingehend geändert, dass die Abfindungsflurstücke 4677, 4682, 4681, 4679, 4686 und 4684 der Kläger der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werden.

II. Der Ausgleich dieser Zuteilung erfolgt nicht durch die Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsplan, sondern zwischen den Klägern und der Beigeladenen wie folgt:

1. Die Beigeladene bittet die IHK Bayreuth um Benennung eines geeigneten Sachverständigen für die Bewertung von Kiesgrundstücken und beauftragt im Einvernehmen mit den Klägern diesen. Die Beigeladene übernimmt die Kosten des Sachverständigengutachtens.“

2. Als Ausgleich erhalten die Kläger von der Beigeladenen den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Abfindungsflurstücke. Dabei erhalten die Kläger in den Verfahren … (13 A 16.674), … (13 A 16.1070) und … (13 A 16.1071) den Ausgleich in Geld. Die Kläger … (13 A 17.879), … (13 A 17.880) und … (13 A 16.2500 teilweise) erhalten ihn in landwirtschaftlich nutzbarem Land, mindestens in der Größe der Fläche des jeweiligen Abfindungsflurstücks, im Übrigen in Geld. Die Beigeladene bestimmt die Abfindung im Flurbereinigungsgebiet mit vergleichbarer landwirtschaftlicher Bonität.

III. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Rechtsstreite damit beendet sind.

IV. Die Kosten der Verfahren werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.“

Am 28. Januar 2018 erstattete der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Prof. Dr.-Ing. K. sein Gutachten, in dem er zu einem Wert der Abfindungsflurstücke von 7,02 € pro Quadratmeter (Kies/Rohstoff 3,25 €; Verfüllung 2,13 €; Grund und Boden 1,64 €) kam.

Auf eine vom Bevollmächtigten des Klägers erhobene (Dienst-)Aufsichtsbeschwerde vom 1. Mai 2018 teilte das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) mit am 21. Juli 2018 bei dem Bevollmächtigten eingegangenem Schreiben vom 19. Juli 2018 mit, dass kein fachliches Fehlverhalten der TG oder des Amts für Ländliche Entwicklung (ALE) bei der Umsetzung des gerichtlichen Vergleichs ersichtlich sei und deren Ansicht geteilt werde, dass der Vergleich den Flurbereinigungsplan unmittelbar ändere. Weitere Verwaltungsakte bzw. Vollstreckungshandlungen seien nicht erforderlich. Der Vorstandsbeschluss der TG vom 13. März 2018 zur Änderung des Flurbereinigungsplans bekräftige lediglich die Zustimmung des Vorstands zum Vergleich. Ob dieser Beschluss überhaupt erforderlich sei, könne dahingestellt bleiben, da der Vorstand in der mündlichen Verhandlung in beschlussfähiger Besetzung anwesend gewesen sei und dem Vergleich zugestimmt habe. Der Umstand, dass die Erfüllung von Nr. II des Vergleichs ohne die TG und außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens stattfinde, sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Das Schreiben wurde auch dem damaligen Bevollmächtigten der damals noch nicht vom nunmehrigen Bevollmächtigten vertretenen Kläger übersandt.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2018 hat der Kläger am 29. August 2018 die streitgegenständliche Klage erhoben, mit der er die Fortsetzung des Verfahrens 13 A 17.879 begehrt. Zwischen den Klägern und der Beklagten bestehe ein Dissens über die Struktur und den Inhalt des Vergleichs vom 26. September 2017. Der Ausgleich nach Nr. II. des Vergleichs für die Änderung des Flurbereinigungsplans nach Nr. I. des Vergleichs sei gescheitert. Die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen würden unterschiedlich beurteilt. Während die Kläger von einer Wechselbeziehung zwischen der Zuteilung der Abfindungsflurstücke und dem Ausgleich in Geld „Zug um Zug“ ausgingen, sehe die Beklagte im I. Abschnitt eine isolierte Regelung, wonach die Kläger über ihre Abfindungsflurstücke bereits mit dem Vergleich verfügt hätten, so dass es allein an ihnen liege, die vereinbarte Gegenleistung gegenüber der Beigeladenen durchzusetzen. Diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen beträfen den Kern, die „essentialia negotii“ des Vergleichs. Zwischen dem I. und dem II. Abschnitt des Vergleichs bestehe ein funktionelles Synallagma. Das Einverständnis mit der Änderung des Flurbereinigungsplans sei vom Wertausgleich nach dem Verfahren im II. Abschnitt abhängig, es handle sich um ein Rechtsgeschäft des „do ut des“. Es bestehe kein Grund für die Annahme, dass sich die Kläger eines erheblichen Vermögenswerts ohne gesicherte Gegenleistung hätten begeben wollen, was sich zudem aus der mehrfachen Verwendung des Begriffs „Ausgleich“ ergebe. Die Rolle der TG in der mehrseitigen Vereinbarung habe lediglich darin bestehen sollen, die Änderung des Flurbereinigungsplans zu verfügen, sobald die Gegenleistung durch die Beigeladene Zug um Zug angeboten bzw. erbracht worden sei und die Vertragsparteien der Änderung des Flurbereinigungsplans zustimmt hätten. Ihr habe in diesem Kontext eine treuhänderische Stellung ohne eigenes Gestaltungsrecht zukommen sollen. Diesem Verständnis entspreche nicht nur der Text des Vergleichs, es sei bei allen Klägern und den sie vertretenden Rechtsanwälten vorhanden gewesen. Kein Anwalt hätte seinen Mandanten raten können, ohne zeitgleiche angemessene Gegenleistung, die objektiv nicht festgestanden habe und erst in einem besonderen Verfahren von einem Dritten ermittelt werden sollte, ein Zuteilungsflurstück herzugeben. Nach dem Verständnis der Beklagten seien dagegen die Vergleichsabschnitte I. und II. voneinander unabhängig und habe bereits der gerichtliche Vergleich den Flurbereinigungsplan geändert. Da der Ausgleich nicht im Flurbereinigungsplan erfolge, sondern zwischen den Klägern und der Beigeladenen geregelt werde, bestehe keine Verbindung zwischen der Änderung des Flurbereinigungsplans und der Umsetzung des Ausgleichs. Das sei allein Angelegenheit der Kläger und der Beigeladenen. Diese Interpretation sei bei Betrachtung des Abschnitts I. für sich zwar möglich, der gesamte Text trage diese jedoch nicht. Der I. Abschnitt bestimme die Leistung, der II. Abschnitt die Gegenleistung. Eine isolierte Betrachtung des I. Abschnitts widerspreche sowohl Treu und Glauben als auch der Verkehrssitte (§ 157 BGB). Es gebe keinen Grund, warum die Kläger abweichend von typischen geschäftlichen Verhaltensmustern ihre Rechtsposition hätten aufgeben wollen, ohne dass sie Sicherheit auf eine angemessene Gegenleistung gehabt hätten. Wäre die Auffassung der TG richtig, hätten sie ihre Rechte an den Abfindungsflurstücken verloren, ohne hierfür eine angemessene Entschädigung zu erhalten.

Das Verfahren nach Abschnitt II. sei gescheitert. Von der Beigeladenen sei das vereinbarte Verfahren zur Beauftragung des Gutachters nicht eingehalten worden. Das Gutachten entspreche in einer Vielzahl von Punkten nicht den normativ vorgegebenen Anforderungen und führe deshalb zu unzutreffenden Ergebnissen. Es bestehe ein Dissens. Die TG und die Kläger (einschließlich ihrer Rechtsanwälte) hätten unterschiedliche und im Kern nicht miteinander vereinbare Vorstellungen von Inhalt und Reichweite der getroffenen Vereinbarung. Der Vergleichstext sei mehrdeutig. Die Wirksamkeit von Verträgen/Vergleichen setze inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Liege ein Dissens vor, sei der Vertrag bzw. Vergleich nicht zustande gekommen. Ein Dissens bei einem gerichtlichen Vergleich betreffe nicht nur den materiell-rechtlichen Teil, sondern auch seine prozessbeendende Wirkung. Da der Rechtsstreit nicht beendet worden sei, sei er, nachdem der Dissens offenkundig geworden sei, fortzusetzen (Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 106 Rn. 67 ff.).

Vorsorglich erklärte der Kläger eine Anfechtung des Vergleichs wegen Inhaltsirrtums. Unterstelle man, dass der Vergleich nicht mehrdeutig, sondern so auszulegen sei, wie ihn die TG verstehe, dann hätten sich die Kläger über dessen Inhalt geirrt bzw. eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollen. Die Anfechtung sei auch unverzüglich, da sich die Flurbereinigungsverwaltung erst aufgrund der Korrespondenz mit dem StMELF (vom 19.7.2018) und der TG (vom 23.7. und 1.8.2018) entschieden habe, an ihrer Rechtsauffassung festzuhalten. Auch im Falle einer Irrtumsanfechtung sei das Verfahren fortzuführen. Sollte das Gericht die Ansicht teilen, dass das ursprüngliche Verfahren fortzuführen sei, weil kein wirksamer Vergleich vorliege, beabsichtigten die Kläger die Klage zurückzunehmen, so dass es bei der Zuteilung der Abfindungsflurstücke nach Maßgabe des Flurbereinigungsplans verbleibe.

Auch weil die Änderung des Flurbereinigungsplans auf diesem Weg nicht möglich gewesen sei, habe der gerichtliche Vergleich noch keine Änderung des Flurbereinigungsplans bewirkt und stünden die Abfindungsflurstücke nach wie vor den Klägern zu. Für die Änderung enthalte das Flurbereinigungsgesetz in den §§ 58 ff. nicht disponible Verfahrensvorschriften, die durch einen Vergleich nicht aus den Angeln gehoben werden könnten. Der Vergleich könne allenfalls die Entscheidungsgrundlagen für die Flurbereinigungsbehörden verändern, das förmliche Änderungsverfahren werde jedoch nicht entbehrlich. Daher sei die Auffassung verfehlt, es sei kein korrekter Beschluss über die Änderung des Flurbereinigungsplans erforderlich gewesen, weil der beschlussfähige Vorstand in der mündlichen Verhandlung dem Vergleich zugestimmt habe. Dazu finde sich in der Niederschrift nichts. Wäre ein die Rechtslage unmittelbar ändernder Beschluss zur Diskussion gestanden, wären die Kläger nicht vergleichsbereit gewesen. Dann wäre es auch nicht erforderlich gewesen, am 13. März 2018 einen neuen Beschluss des Vorstands der TG herbeizuführen, für den weder ein Protokoll noch Umsetzungsentscheidungen vorlägen.

Hilfsweise kündigte der Kläger den Antrag an, dass es die TG zu unterlassen habe, den Flurbereinigungsplan dahingehend zu ändern, dass das Abfindungsflurstück der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werde. Weiter hilfsweise, für den Fall, dass eine Änderung des Flurbereinigungsplans bereits verfügt sei, kündigte er den Antrag an, die Änderung des Flurbereinigungsplans durch Zuteilung des Abfindungsflurstücks an die G. GmbH & Co. KG aufzuheben. Mit dem Hilfsantrag werde eine neue Klage alternativ erhoben, falls das Gericht das ursprüngliche Verfahren nicht fortsetze. Es handle sich um eine innerprozessuale Bedingung, die der Klageerhebung nicht entgegenstehe. Ziel der Hilfsanträge sei es, zu verhindern, dass die TG eine Änderung des Flurbereinigungsplans herbeiführe oder, falls - wie die TG und das StMELF annähmen - eine Änderung bereits erfolgt sei, dass die Änderung wieder rückgängig gemacht werde. Zur Begründung führte er aus, dass das Bewertungsverfahren des II. Abschnitts gescheitert sei, so dass der vorgesehenen Änderung des Flurbereinigungsplans die Grundlage fehle. Bei Vorliegen eines wechselseitigen Vertrags wäre der Kläger nicht zur Zustimmung zur Änderung des Flurbereinigungsplans verpflichtet, weil die Beigeladene die ihr obliegende Leistung nicht erbracht habe bzw. wegen Rücktritt des Klägers die Rechtsänderung nicht mehr verlangen könne (§ 320 Abs. 1 BGB, § 323 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB). Folge man der Meinung der TG, wäre der Ausgleich nach dem Abschnitt II. Geschäftsgrundlage für die Verfügung nach dem Abschnitt I. gewesen, wobei auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage zum Rücktritt berechtige (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Zwar sei eine Einigung über die Heranziehung eines Sachverständigen erfolgt, doch sei der Gutachtenauftrag selbst nicht im Einvernehmen mit dem Kläger, sondern allein durch die Beigeladene definiert und erteilt worden. Diese habe in Absprache mit dem Gutachter die Art und Weise der Erstellung des Gutachtens festgelegt und dessen Erarbeitung unter Berücksichtigung ihrer Interessen begleitet. Weil aber eine sachgerechte Grundstücksbewertung nicht durchgängig einem Algorithmus folge, sondern - in beschränktem Umfang - auch methodische Varianten zulasse und Bewertungsspielräume aufweise, wäre es notwendig gewesen, die Art und Weise des Vorgehens einvernehmlich zu präzisieren. Das vorliegende Gutachten würde die Kläger also auch dann nicht verpflichten, wenn es „lege artis“ erstellt worden wäre. Tatsächlich habe die verfehlte Auftragserteilung zu eklatanten Fehlern bei der Bewertung der Abfindungsflurstücke geführt. Es sei fehlerhaft, weil die im Baugesetzbuch und der Immobilienwertermittlungsverordnung vorgegebene Methodik nicht eingehalten und damit der Wert der Grundstücke zu gering ermittelt worden sei. Der im Vergleich angesprochene Wert sei der in § 194 BauGB definierte Verkehrswert. Das Verfahren zur Ermittlung von Verkehrswerten werde rechtlich verbindlich in der ImmoWertV konkretisiert (§ 1 Abs. 1 ImmoWertV). Diese stelle mehrere Verfahren zur Verfügung, die nach der Art des Wertermittlungsobjekts zu wählen seien, was zu begründen sei. Der Verkehrswert sei dann aus dem Ergebnis des oder der herangezogenen Verfahren unter Würdigung seines oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln (§ 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ImmoWertV). Dabei sei zunächst von den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt auszugehen (Marktanpassung) und erst sekundär auf die objektspezifischen Merkmale des zu bewertenden Grundstücks abzustellen (§ 8 Abs. 2 ImmoWertV). Hier gehe es ausschließlich um die Ermittlung des Bodenwerts, der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV ohne Berücksichtigung baulicher Anlagen vorrangig im Vergleichswertverfahren zu ermitteln sei. Der Vergleichswert werde aus einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen ermittelt. Für die Ableitung der Vergleichspreise seien die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Merkmale aufwiesen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV). Diesen normativ zwingenden Vorgaben genüge das Gutachten nicht. Vergleichswerte wären aus Kieslagerstätten zu ermitteln gewesen, deren Abbau rechtlich gesichert sei und bei denen ein eingerichteter Betrieb zur Gewinnung der Rohstoffe zur Verfügung stehe. Das Gutachten enthalte hierzu nicht einmal einen Ansatz. Methodisch handle es sich um ein Konglomerat von Teilelementen unterschiedlicher Verfahren in einer Kombination, der es in Anbetracht des Bewertungsziels an Schlüssigkeit und Stringenz mangle. Ertrags- und Sachwertverfahren würden willkürlich verbunden. Das Vergleichswertverfahren werde lediglich auf landwirtschaftliche Grundstücke bezogen und nicht auf eine nutzbare Kieslagerstätte und diene erkennbar nur als Korrekturfaktor für ein wohl nicht als tragfähig empfundenes Zwischenergebnis. Das Gutachten sehe auch davon ab, diese Vorgehensweise zu begründen, wie es die ImmoWertV fordere. Es mache in Abschnitt 2.3 deutlich, dass es eine Vielzahl von Vorgaben der ImmoWertV überhaupt nicht sehe. Auch habe das zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun, ebenso die Ausführungen zum Bergrecht oder zur Genese der Wertermittlungsrichtlinien. Der Gutachter mache in diesem Teil deutlich, dass ihm die relevanten Bewertungsrichtlinien nicht bewusst seien. Nicht nachvollziehbar sei zudem der Gesichtspunkt, dass der nach der Auskiesung verbleibenden Wasserfläche 50% des Verkehrswerts der rohstoffhaltigen Bezugsfläche zukomme. Dies sei absurd, wenn man sehe, welche Bedeutung dem bei den folgenden Berechnungen zukomme und dass die Wasserfläche weitgehend dem Naturschutz unterliege. Vielfach würden der Berechnung fiktive Parameter (S. 20 f. „branchenübliche Merkmale“) zugrunde gelegt, insbesondere bei der Plankostenberechnung, und nicht konkrete Daten des Betriebs, die erkennbar nicht offengelegt werden sollten, was aber erforderlich gewesen wäre. Dies gelte insbesondere für die angenommenen Durchschnittserlöse von 8,10 € für die Rohstoffe und 3 € für das Verkippen von Fremdmaterial. Diese Erlöse seien zwar auf dem Markt mengenabhängig, doch lägen sie im unteren Bereich der Spannweite, die bei Kies bis zu 13 € reiche. Änderungen bei diesen Parametern führten zu wesentlich anderen Ergebnissen. In Widerspruch zu den Daten der Genehmigungsplanung sowie zum tatsächlichen Vorgehen beim Abbau und der Verfüllung stehe auch die Berechnung des industriell gewinnbaren Vorrats, also einer für das Berechnungsergebnis zentralen Grundlage.

Der Kläger beantragt,

das Verfahren 13 A 17.879 fortzusetzen, soweit es den am 26. September 2017 geschlossenen Vergleich betrifft.

Die Beklagte und die Beigeladene treten der Klage entgegen und beantragen jeweils

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe keinen Anspruch auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens, da der Vergleich vom 26. September 2017 das Verfahren beendet habe und nach wie vor wirksam sei. Ein Prozessvergleich sei als Prozesshandlung grundsätzlich weder anfechtbar noch widerruflich noch kündbar. Ein Widerruf sei allenfalls denkbar, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO vorliege oder es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten. Dies könne ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Prozesshandlung durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung herbeigeführt worden sei bzw. eine prozessuale Erklärung offensichtlich irrtümlich oder versehentlich abgegeben worden sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben.

Die Beigeladene macht geltend, der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens sei unbegründet, weil der Vergleich vom 26. September 2017 das Verfahren beendet habe. Der im Abschnitt II des Vergleichs vorgesehene Ausgleich sei nicht gescheitert. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 habe sie den Kläger gebeten, der Beauftragung des Gutachters zuzustimmen und bereits darin den Inhalt des Auftrags, die Bewertung der im Einzelnen benannten Abfindungsgrundstücke, genannt. Die Kläger hätten dem jeweils mit Schreiben vom 6. November 2017 zugestimmt, ohne gegen den Inhalt des Auftrags Einwände zu erheben oder auch nur Vorbehalte zu artikulieren. Die Behauptung, die Beigeladene habe in Absprache mit dem Gutachter die Art und Weise der Erstellung des Gutachtens festgelegt und dessen Erarbeitung unter Berücksichtigung ihrer Interessen begleitet, sei falsch. Es handele sich um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein. Soweit es gutachterliche Bewertungsspielräume gebe, seien diese durch das im Vergleich vereinbarte Vorgehen neutralisiert. Der Kläger könne jedenfalls nicht verlangen, dass der Gutachter das Gutachten nach seinen Vorstellungen erstatte. Es entspreche der im Vergleich vereinbarten Lösung, dass die Methode des Gutachtens von keiner der Parteien festgelegt werde, sondern von dem gemeinsam ausgewählten Gutachter. Das Vorgehen der Beigeladenen habe dem Vergleich entsprochen, so dass von seinem Scheitern keine Rede sein könne. Vielmehr sei es der Kläger, der sich weigere, die ihm angebotene, vertragsgemäße Leistung anzunehmen, worauf sich der Kläger jedoch nicht berufen könne, der sich insoweit in Annahmeverzug befinde. Die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs sei nicht durch Rücktritt entfallen. Selbst wenn der Kläger recht hätte und der Vorwurf gegen die Beigeladene, sie habe den Vergleich bisher nicht erfüllt, zuträfe, sei nicht erkennbar, woraus der Kläger seine Rechtsauffassung von der Unwirksamkeit des Vergleichs herleite. Ein Rücktritt wäre schon deshalb unwirksam, weil die Beigeladene ihre Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt habe. Selbst wenn das Gutachten nicht fachgerecht erstellt worden wäre, sei dies nicht der Beigeladenen zuzurechnen, sodass auch daraus kein Rücktrittsgrund folge. Auch wenn man ein Rücktrittsrecht des Klägers annehme, würde dies die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs wegen der Doppelnatur des Prozessvergleichs nicht entfallen lassen. Dass es an einer Prozesshandlungsvoraussetzung fehle, behaupte der Kläger selbst nicht. Ein Rücktritt betreffe die materiell-rechtliche Seite des Rechtsgeschäfts. Da er nur ex nunc wirke, würde die materiell-rechtliche Seite des Rechtsgeschäfts nicht mit Rückwirkung, sondern lediglich ex nunc entfallen. Soweit sich dies auf die prozessuale Seite überhaupt auswirke, würde der Vergleich auf seiner prozessualen Seite ebenfalls nicht mit Rückwirkung entfallen. Die durch den Vergleich bewirkte prozessuale Folge, dass die Gerichtsverfahren beendet worden sein, würde deshalb nicht im Nachhinein wieder hinfällig. Entgegen der Auffassung des Klägers leide der Prozessvergleich auch nicht an einem Dissens. Ein Dissens im Sinne von § 155 BGB läge nur vor, wenn der Vergleich im Hinblick auf die essentialia negotii objektiv mehrdeutig wäre und bei Vergleichsschluss tatsächlich unterschiedliche Verständnisse bei dem Prozessbeteiligten geherrscht hätten. Es fehle schon an der objektiven Mehrdeutigkeit des Vergleichstextes. Der Vergleich sei eindeutig so formuliert, dass durch seine Ziffer I der Flurbereinigungsplan geändert werde. Anderenfalls hätte formuliert werden müssen, dass sich die Beklagte dazu verpflichte, den Flurbereinigungsplan zu ändern. Selbst wenn der Kläger und sein Prozessvertreter die Formulierung anders verstanden haben sollten, entspräche dies nicht dem objektiven Bedeutungsgehalt, wie er nach dem Empfängerhorizont zu verstehen sei. Dass sie den Vergleichstext anders verstünden als die Beklagte und die Beigeladene bedeute nicht, dass der Vergleichstext objektiv missverständlich sei, sondern, dass ihr Verständnis vom objektiven Bedeutungsgehalt abweiche und somit falsch sei. Die Einwände gegen das Verständnis der Beklagten und der Beigeladenen seien nicht stichhaltig. In dem Vergleich werde klar danach unterschieden, welche Regelungen innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens und welche außerhalb dieses Verfahrens gelten sollten. Aus dem Begriff des Ausgleichs folge nichts anderes, womit lediglich auf den entsprechenden Begriff im Flurbereinigungsgesetz Bezug genommen worden sei. Wenn der Kläger meine, er habe keine Sicherheit auf eine angemessene Gegenleistung, übersehe er, dass der Vergleich vollstreckbar sei (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Zwar könne er nicht unmittelbar wegen einer Geldsumme vollstrecken, weil im Vergleich lediglich ein Verfahren zur Ermittlung der Summe vereinbart worden sei. Vollstreckbar seien aber die von den übrigen Beteiligten in dem Vergleich versprochenen Leistungen. Sei der Kläger der Auffassung, dass es an dem erforderlichen Einvernehmen fehle, möge er daher die Vollstreckung dahingehend einleiten, dass die Beauftragung nunmehr im Einvernehmen mit ihm erfolge. Nach Überzeugung der Beigeladenen würde dies erfolglos bleiben, da Inhalt und Gegenstand des Auftrags durch den Vergleich vorgegeben seien und sie ihre Verpflichtungen erfüllt habe. Einer Vollstreckung von I. des Vergleichs bedürfe es nicht, weil dieser die TG nicht lediglich verpflichte, den Flurbereinigungsplan zu ändern, sondern ihn unmittelbar selbst geändert habe. Selbst wenn man insoweit einen Dissens sehen wolle, wäre dieser nicht erheblich. Der Vergleich gebe dem Kläger die Möglichkeit, die ihm darin versprochene Gegenleistung auch durchzusetzen. Eine zusätzliche Sicherheit, dass der Kläger eine angemessene Gegenleistung für sein Grundstück erhalte, sei der im Vergleich vorgesehene Mechanismus, wonach der Gutachter vom Kläger und der Beigeladenen gemeinsam auf Vorschlag der IHK ausgewählt worden sei. Eine prozessbeendende Wirkung des Vergleichs sei auch nicht durch Anfechtung entfallen. Der Kläger könne den Vergleich nicht wegen eines Inhaltsirrtums anfechten. Dass bei Vergleichsschluss sowohl der Kläger selbst als auch sein Prozessbevollmächtigter davon ausgegangen seien, dass der Flurbereinigungsplan nicht durch den Vergleich selbst geändert worden sei, sondern erst noch durch die Teilnehmergemeinschaft geändert werden müsse, habe er nur behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt, wofür er materiell beweispflichtig sei. Er lege hierfür jedoch keine Tatsachen dar, die Anfechtungserklärung sei daher unwirksam. Zusätzlich setze § 119 Abs. 1 BGB voraus, dass der Erklärende die angefochtene Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde, wofür die materielle Beweislast beim Kläger liege, der aber nichts darlege. Da der Kläger den Vergleich durch Vollstreckung durchsetzen könne, verfüge er auch über eine ausreichende Sicherheit, dass die Beigeladene ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich erfülle. Der Grund für das Bestreben des Klägers, das Verfahren fortzusetzen, liege erkennbar darin, dass er mit dem Ergebnis des Vergleichs im Nachgang nicht mehr zufrieden sei. Ein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum liege darin nicht, denn ein solcher hätte bei Abgabe der Willenserklärung bestehen müssen.

Am 18. Dezember 2018 fand gemeinsam mit den Klägern in den Verfahren 13 A 18.1859, 13 A 18.1860, 13 A 18.1861, 13 A 18.1863 und 13 A 18.1676 vor dem nach § 143 Satz 2 FlurbG beauftragten Berichterstatter ein Erörterungstermin statt, in dem u.a. darauf hingewiesen wurde, bei Teil II. des Vergleichs handle es sich um eine Schiedsgutachterabrede im Sinn der §§ 317 ff. BGB. Am 21. März 2019 wurde die Streitsache mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens 13 A 17.879, da dieses durch den in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 geschlossenen gerichtlichen Vergleich wirksam beendet worden ist. Der Vergleich vom 26. September 2017 ist wirksam zustande gekommen, insbesondere liegt kein Dissens vor (nachstehend unter I.). Er ist auch nicht wegen einer Anfechtung gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend unwirksam geworden (nachstehend unter II.). Schließlich kann die Frage, ob seine prozessbeendende Wirkung aufgrund eines Rücktritts oder wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nachträglich entfallen ist, nicht im Rahmen des Antrags auf Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens 13 A 17.879 berücksichtigt bzw. geprüft werden (nachstehend unter III.). Dementsprechend war der gestellte Antrag auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens abzulehnen und festzustellen, dass das Verfahren durch den gerichtlichen Vergleich beendet ist.

I.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem Fall, dass sich ein Beteiligter mit einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens auf die von Anfang an bestehende oder im Wege der Anfechtung rückwirkend herbeigeführte Nichtigkeit eines Prozessvergleichs beruft, das bisher mit der Sache befasste Gericht hierüber und, wenn es die Nichtigkeit als gegeben ansieht, in dem dann anhängig gebliebenen Rechtsstreit auch über die Berechtigung der von dem Kläger ursprünglich geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden (BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 10; B.v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 12; B.v. 14.12.1967 - 8 B 146.67 - BVerwGE 28, 332; U.v. 27.9.1961 - 1 C 93.58 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 2 S. 2).

Der Vergleich ist sowohl prozessual als auch inhaltlich wirksam zustande gekommen, insbesondere liegt entgegen der klägerischen Ansicht kein Dissens vor. Im Hinblick auf die Doppelnatur eines Prozessvergleichs nach § 106 VwGO, der sowohl eine Prozesshandlung als auch ein materiell-rechtliches Rechtsgeschäft in Form eines Vergleichsvertrags darstellt, gelten für sein Zustandekommen die §§ 145 bis 156 BGB und bedarf es inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen der Beteiligten. Aufgrund der Doppelnatur des Prozessvergleichs ist er sowohl Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet, als auch öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die materiellrechtlichen Vorschriften der Art. 54 ff. BayVwVfG gelten (BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - juris Rn. 42). Als Prozesshandlung führt er zur Prozessbeendigung, als materiellrechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12 m.w.N.). Der prozessuale und der materiellrechtliche Vertrag beeinflussen sich in ihrer Wirksamkeit wechselseitig, wenn auch in unterschiedlicher Weise. Ist die Vergleichsvereinbarung materiell unwirksam, verliert auch die Prozesshandlung ihre Wirksamkeit, da sie nur die Begleitform für den materiellrechtlichen Vergleich ist. Entbehrt der Vergleich der sachlich-rechtlichen Grundlage, geht ihm auch die verfahrensrechtliche Wirkung der Prozessbeendigung ab. Im umgekehrten Fall gilt dies nicht in gleicher Weise. Auch ein prozessual unwirksamer Vergleich kann als materiellrechtliche Vereinbarung eine von der Rechtsordnung anerkannte Funktion erfüllen. Ob er als außergerichtliches Rechtsgeschäft Bestand haben kann, richtet sich nach dem hypothetischen Willen der Beteiligten (BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12; B.v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 9 f.).

Der in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2018 vor dem Senat geschlossene Vergleich ist formell unter Beachtung der prozessualen Formvorschriften zustande gekommen. Er wurde gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ordnungsgemäß protokolliert. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde auch entsprechend § 105 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 1 Sätze 1 und 3 ZPO vermerkt, dass der Vergleich vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt wurde („v.u.g.“, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 106 Rn. 11).

Damit der Vergleich vom 26. September 2017 auch als Vergleichsvertrag wirksam zustande gekommen ist, müssen sich die Willenserklärungen aller Vertragsparteien, vorliegend des Klägers, der Beklagten sowie der Beigeladenen, inhaltlich hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile, der sog. essentialia negotii, vollständig gedeckt haben und darf kein offener oder versteckter Einigungsmangel vorliegen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 54 Rn. 18).

Ein offener Dissens im Sinne der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, wenn sich die Parteien bewusst sind, dass sie sich noch nicht über alle Vertragspunkte einig geworden sind, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll (BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; Busche in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2018, § 154 Rn. 4; Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 154 Rn. 1). Eine solche Fallkonstellation liegt erkennbar nicht vor und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht.

Auch der allenfalls in Betracht kommende versteckte Einigungsmangel im Sinn von § 155 BGB liegt nicht vor. Dieser setzt allerdings voraus, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2). Allerdings kommen die Bestimmungen der §§ 154 und 155 BGB nur bei Einigungsmängeln zur Anwendung, die sich auf vertragliche Nebenpunkte beziehen (Busche a.a.O., § 154 Rn. 3, § 155 Rn. 2).

Vorliegend macht der Kläger geltend, es liege ein Einigungsmangel über wesentliche Vertragspunkte vor, die zu den essentialia negotii gehören. Beim einem offenen oder versteckten „Totaldissens“ fehlt es bereits an einer Einigung über einen Vertragspunkt, der zu den essentialia negotii gehört, womit ein Vertrag von vornherein nicht zustande kommen kann (Busche a.a.O., § 154 Rn. 3, § 155 Rn. 2). Ein derartiger Totaldissens liegt etwa vor, wenn eine Einigung über die Person der Vertragsparteien, über den Vertragsgegenstand und damit den Vertragstyp oder die Vergütung nicht feststellbar ist. Das ist hier nicht der Fall.

Nach dem klägerischen Vortrag soll der Totaldissens darin liegen, dass die am Vergleich Beteiligen eine unterschiedliche Vorstellung darüber gehabt hätten, ob die Beklagte die in Nr. I. des Vergleichs vorgesehene Änderung des Flurbereinigungsplans unmittelbar mit dem Abschluss des Vergleichs oder aber erst später, nachdem die Ausgleichsleistung erbracht worden ist, vornehmen sollte bzw. vorgenommen hat.

Damit ist jedoch zum einen kein wesentlicher Vertragspunkt betroffen, der zu den essentialia negotii gehört. Insoweit zeigt schon die Bestimmung des § 271 Abs. 1 BGB, dass die Leistungszeit im Regelfall - vorbehaltlich spezieller Verträge oder Regelungen - gerade keinen wesentlichen Vertragspunkt im Sinne der essentialia negotii darstellt, über den zwingend eine Einigung erfolgt sein muss, damit ein Vertrag zustande kommt. Nach dieser Regelung gilt für den Fall, dass eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, dass der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken kann.

Zum andern fehlt es vorliegend an einem Dissens, der eine objektive Mehrdeutigkeit der abgegebenen Willenserklärungen bzw. der mit ihnen getroffenen Vereinbarung voraussetzen würde. Ein versteckter Einigungsmangel setzt voraus, dass die Erklärungen der Vertragsparteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (zu § 155 BGB vgl. BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2). Es müsste damit eine objektiv mehrdeutige Vereinbarung vorliegen, aufgrund derer auf Seiten der Vertragsparteien unterschiedliche Vorstellungen über die Bedeutung der getroffenen Vereinbarung bestehen.

Maßgeblich sind die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. September 2017 beurkundeten Erklärungen der Parteien. Diese stimmen in ihrem objektiven Erklärungsgehalt überein.

Willenserklärungen und Verträge sind nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB auszulegen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 62 Rn. 12). Insoweit ist die Anwendung dieser Bestimmungen auch im öffentlichen Recht, insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Verträgen anerkannt, und kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen durfte (vgl. Ellenberger a.a.O., § 133 Rn. 4). Maßgeblich ist dabei nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung unter den jeweiligen Umständen bei objektiver Betrachtungsweise verstehen musste (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 10 C 13.710 - juris Rn. 5 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 18.12.2007 - 6 C 47.06 - juris Rn. 29 für Verwaltungsakte; U.v. 27.8.2008 - 6 C 32.07 - juris Rn. 23 für Prozesshandlungen; B.v. 22.9.2011 - 6 B 19.11 - juris Rn. 6 öffentlich-rechtliche Willenserklärungen).

Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise ist die Formulierung in Teil I. des Vergleichs „Der Flurbereinigungsplan wird dahingehend geändert, dass die Abfindungsflurstücke 4677, 4682, 4681, 4679, 4686 und 4684 der Kläger der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werden“ nicht mehrdeutig. Nicht zuletzt wegen der gegenüber dem sonstigen Verwaltungsprozessrecht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) erweiterten Entscheidungskompetenz des Flurbereinigungsgerichts in § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG, den Gestaltungsspielraum der TG bei Erlass des Flurbereinigungsplans nicht nur zu überprüfen, sondern den Gestaltungsspielraum auch selbst ausüben zu dürfen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 144 Rn. 1), wird der Flurbereinigungsplan im gerichtlichen Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht regelmäßig unmittelbar geändert und erfolgt nicht nur eine Zusage der künftigen Änderung des Plans im Sinn von Art. 38 BayVwVfG. Daher ist die Formulierung in dem Sinne auszulegen, dass mit der Zustimmung der Beklagten und der Zustimmung des Klägers bzw. dessen Bevollmächtigten zu diesem Vergleich der Flurbereinigungsplan unmittelbar dahingehend geändert wurde, dass der Abfindungsanspruch des Klägers auf die der Beigeladenen zuzurechnende G. GmbH & Co. KG übertragen wurde und dem Kläger statt des Abfindungsanspruchs ein Zahlungsanspruch gegen die Beigeladene nach Teil II. des Vergleichs zusteht.

Mit der in Teil I. des Vergleichs getroffenen Vereinbarung wurde von Seiten des Klägers ein Verzicht auf Landabfindung gegen eine Abfindung in Geld zugunsten der Beigeladenen im Sinne des § 52 FlurbG erklärt. Die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 FlurbG für die Zustimmung vorgeschriebene Schriftform wurde durch die Aufnahme in den protokollierten Prozessvergleich nach § 127a BGB gewahrt (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr a.a.O., § 52 Rn. 2a). Von Seiten der Beklagten wurde mit ihrer Zustimmung zum Vergleich diese Willenserklärung des Klägers angenommen, wodurch die Beigeladene bzw. die mit dieser verbundene G. GmbH & Co. KG dessen Abfindungsanspruch erworben hat (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 3b). Gleichzeitig entstand mit dem Wirksamwerden der Annahme des Verzichts durch die Beklagte auf Seiten des Klägers der Anspruch auf die Geldabfindung (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 5). Insoweit wurde in Teil II. des Vergleichs abweichend vom Regelfall einer Verzichtserklärung nach den §§ 52, 53 FlurbG vereinbart, dass die Geldabfindung außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens unmittelbar zwischen dem Kläger und der Beigeladenen und in Höhe des von einem geeigneten Sachverständigen für die Bewertung von Kiesgrundstücken ermittelten Werts des Abfindungsflurstücks erfolgt. Die Höhe der Abfindung oder des „Kaufpreises“ sollte damit durch einen Gutachter bestimmt werden, so dass insoweit eine Bestimmung der Leistung durch einen Dritten im Sinne von § 317 Abs. 1 BGB, eine sog. Schiedsgutachterabrede vereinbart wurde. Über die §§ 52, 53 FlurbG können Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens ohne notarielle Verhandlung und ohne Auflassung (§ 925 BGB) rasch und billig Land abgeben (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 1). Insoweit ist anerkannt, dass der Verzicht auch in einer Abfindungsvereinbarung oder einem Vergleich erklärt werden kann (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 2a). Dabei ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 2 FlurbG ein Verzicht nicht nur zugunsten der Teilnehmergemeinschaft, sondern auch zugunsten Dritter zulässig (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 3). Schließlich kann der Verzicht auch noch nach Eintritt des neuen Rechtszustands nach den §§ 61, 63 FlurbG erklärt werden und damit Abfindungsflurstücke erfassen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 6).

Die Vereinbarung einer Schiedsgutachterabrede ist gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 319 Abs. 1 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im öffentlichen Recht zulässig, wenn sich die Vertragsbeteiligten gleichgeordnet gegenüberstehen (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 = juris Rn. 40; VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 15). Dies ist hier hinsichtlich der im Teil II. des Vergleichs enthaltenen Schiedsgutachterabrede zur Bestimmung der Höhe der Abfindung bei dem Kläger und der Beigeladenen der Fall. Ob eine Schiedsgutachterabrede vorliegt, hängt allein von dem Inhalt der Aufgabe ab, die in der Parteivereinbarung nach dem Willen der Parteien dem Dritten übertragen worden ist, ohne dass dabei der Bezeichnung in der Vereinbarung ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 15 m.w.N.). Nach Wortlaut, Systematik sowie erkennbarem Sinn und Zweck von Teil II. des Vergleichs sollte ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den Wert der Abfindungsflurstücke und damit den von der Beigeladenen an den Kläger zu erbringenden Ausgleich als Gegenleistung für die Zuteilung der Abfindungsflurstücke an die G. GmbH & Co. KG festlegen, ohne an die bestandskräftige Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung gebunden zu sein. Nach ihrem Anwendungsbereich kommen die §§ 315 ff. BGB unmittelbar zur Anwendung, wenn die Parteien einem Dritten die Befugnis übertragen, die Leistung oder Leistungsmodalitäten zu übertragen oder zu bestimmen und dadurch den Vertragsinhalt rechtsgestaltend zu ergänzen (sog. Schiedsgutachten im weiteren Sinn, vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 317 Rn. 3, 5). Sofern der Dritte die Aufgabe hat, Tatsachen oder Tatbestandsmerkmale für die Parteien verbindlich festzustellen, handelt es sich um ein Schiedsgutachten im engeren Sinne, auf das die §§ 315 ff. BGB entsprechend anwendbar sind (vgl. Grüneberg a.a.O., § 317 Rn. 3 und 6). Die Bestimmung bzw. Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks ist insoweit die verbindliche Feststellung einer Tatsache, so dass es sich bei der Abrede in Teil II. des Prozessvergleichs um ein Schiedsgutachten im engeren Sinne handelt.

Gegen die vorstehende Auslegung des Vergleichs und die damit unmittelbar herbeigeführte Änderung des Flurbereinigungsplans sprechen auch nicht die vom Kläger angeführten Verfahrensvorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, die zwingend zu beachten seien. Insoweit stellen für den Fall des Verzichts auf ein Einlage- oder Abfindungsflurstück zu Gunsten eines Dritten die §§ 52, 53 FlurbG ein spezielles Verfahren zur Verfügung, das gerade nicht die Beachtung der sonst für die Änderung des Flurbereinigungsplans zu beachtenden Förmlichkeiten voraussetzt. Letztendlich werden mit dem Verzicht auch keine weitergehenden inhaltlichen Änderungen des Flurbereinigungsplans vorgenommen, als die Person des Berechtigten hinsichtlich des Abfindungsflurstücks geändert wird, wobei der Dritte als Rechtsnachfolger gemäß § 15 Satz 1 FlurbG das durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen muss.

Nach dem vorstehend ermittelten Inhalt des Prozessvergleichs liegt damit eine objektive Mehrdeutigkeit der im Vergleich getroffenen Vereinbarung als Grundvoraussetzung eines Dissenses nicht vor, zumal es für eine Nichtübereinstimmung der Willenserklärungen in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht genügt, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (zu § 155 BGB vgl. BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2).

II.

Der Prozessvergleich vom 26. September 2018 ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht infolge der im Klageschriftsatz erklärten Anfechtung aus materiellrechtlichen Gründen rückwirkend unwirksam geworden (Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB).

Dabei kann vorliegend die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, welche Auswirkungen eine wirksam erklärte Anfechtung hinsichtlich des prozessualen Teils des Prozessvergleichs hat (vgl. zum einen BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12; zum anderen BayVGH, U.v. 7.12.2017 - 13 A 17.329 - juris LS 3 und Rn. 33; VGH BW, U.v. 9.3.1983 - 6 S 2490/82 - VBlBW 1983, 369; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 34), dahinstehen, da selbst bei einer vollumfänglichen rückwirkenden Unwirksamkeit des Prozessvergleichs vorliegend die erklärte Anfechtung mangels eines zur Anfechtung berechtigenden Irrtums sowie wegen der Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist unwirksam ist.

Bei Abschluss des Vergleichs war der Kläger durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten vertreten. Nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 166 Abs. 1 BGB kommt, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. Der Vertretene ist zur Irrtumsanfechtung einer von dem Vertreter abgegebenen Willenserklärung nur berechtigt, wenn sich der Vertreter geirrt hat (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 15 unter Hinweis auf BGH, U.v. 24.10.1968 - II ZR 214/66 - BGHZ 51, 141; BAG, U.v. 14.10.1980 - 1 AZR 177/80 - juris Rn. 29).

Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass sich sein damaliger Prozessbevollmächtigter bei Abschluss des Vergleichs in einem nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 119 BGB beachtlichen Irrtum befunden hat.

Gemäß § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Vorliegend erfolgte die im Klageschriftsatz vorsorglich erklärte Anfechtung des Vergleichs ausdrücklich wegen des Vorliegens eines Inhaltsirrtums. Für den Fall, dass der Vergleich nicht mehrdeutig, sondern so auszulegen sei, wie ihn die Beklagte verstehe, hätte sich der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter über dessen Inhalt geirrt bzw. eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollen. Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 26.5.1999 - VIII ZR 141/98 - NJW 1999, 2664; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62). Nicht als Inhaltsirrtum anfechtbar sind Erklärungen, die auf einem im Stadium der Willensbildung unterlaufenden Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum; vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 7.7.1998 - X ZR 17/97 - BGHZ 139, 177; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62) beruhen. Ebenso wenig lässt sich im Grundsatz ein Anfechtungsrecht aus einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen herleiten, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten (Rechtsfolgenirrtum; vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 15.12.1994 - IX ZR 252/93 - NJW 1995, 1484; U.v. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01 - NJW 2002, 3100; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62). Ein Rechtsfolgenirrtum berechtigt als Inhaltsirrtum nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt. Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher und mittelbarer Rechtswirkungen oder Nebenfolgen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, ist demgegenüber als bloßer Motivirrtum unbeachtlich (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, B.v. 29.11.1996 - BLw 16/96 - BGHZ 134, 152; B.v. 5.7.2006 - IV ZB 39/95 - NJW 2006, 3353; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62).

Vorliegend ist der geltend gemachte Irrtum darüber, dass bereits mit dem Teil I. des Vergleichs bzw. durch die Zustimmung der beklagten TG und des Klägers hierzu der Flurbereinigungsplan geändert wurde und nicht erst in Zukunft eine Änderung erfolgen sollte, ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum. Der Irrtum darüber, dass mit der Zustimmung zum Vergleich vom Kläger und der Beklagten nicht nur eine Änderung des Flurbereinigungsplans in der Zukunft vereinbart, sondern ein Verzicht zu Gunsten der GmbH & Co. KG nach § 52 FlurbG erklärt und damit der Flurbereinigungsplan unmittelbar geändert wurde, betrifft zunächst die Rechtsfolgen der abgegebenen Erklärung. Selbst wenn man den Vergleich im Sinne des Klägers dahingehend auslegen wollte, dass eine Änderung des Flurbereinigungsplans erst in Zukunft erfolgen werde, würde dies die Rechtsstellung des Klägers im Vergleich zu seiner Rechtsstellung nach dem im vorstehenden Sinne ausgelegten Prozessvergleich nicht wesentlich ändern, da nach § 271 Abs. 1 BGB ohne ausdrückliche Festlegung der zeitlichen Reihenfolge der jeweils zu erbringenden Leistungen, jeder der Beteiligten des Vergleichs die ihm obliegende Leistung jederzeit erbringen durfte und konnte. Mithin wäre eine Änderung des Flurbereinigungsplans durch die Beklagte jederzeit möglich gewesen, ohne dass der Kläger dies hätte beeinflussen oder verhindern können. Insoweit dürfte die geltend gemachte Fehlvorstellung selbst bei Bejahung ihrer Irrtumsqualität nicht zur Anfechtbarkeit nach § 119 Abs. 1 BGB führen, da diese nur dann gegeben ist, wenn anzunehmen ist, dass der Anfechtende seine Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Damit fehlt es hinsichtlich des geltend gemachten Inhaltsirrtums als Rechtsfolgenirrtum auch daran, dass eine Anfechtbarkeit bei einem Rechtsfolgenirrtum ausnahmsweise nur dann gegeben ist, wenn das (objektiv) vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die (subjektiv) beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18).

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger den geschlossenen Vergleichsvertrag auch deshalb nicht wirksam angefochten, weil er die Anfechtung nicht innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt hat. Nach diesen Vorschriften muss die Anfechtung unverzüglich - das heißt ohne schuldhaftes Zögern - vorgenommen werden, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist zu erklären (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 21 unter Hinweis auf BGH, B.v. 15.3.2005 - VI ZB 74/04 - NJW 2005, 1869), wobei als Obergrenze überwiegend eine Frist von zwei Wochen angesehen wird (vgl. Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 3; Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 121 Rn. 7). Für die Kenntnis kommt es auf die Person des Vertretenen an, der sich allerdings nach § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis des Vertreters zurechnen lassen muss, wenn dieser auch zur Anfechtung ermächtigt ist (vgl. BGH, U.v. 17.2.1965 - IV ZR 74/64 - MDR 1965, 646; Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 2). Für den Fristbeginn ist auf die positive Kenntnis vom Anfechtungsgrund abzustellen, wobei jedoch keine volle Überzeugung vom Bestehen des Anfechtungsrechts erforderlich ist. Ausreichend ist, dass der Anfechtungsberechtigte erkennt, dass sich sein Wille und die objektive Erklärung möglicherweise nicht decken, so dass zur Fristwahrung eine Eventualanfechtung geboten ist (Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 2). Nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 143 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung dem Anfechtungsgegner gegenüber erklärt werden. Bei einem Vertrag ist Anfechtungsgegner nach § 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 143 Abs. 2 BGB der andere Teil, bei einem mehrseitigen Vertrag sind es alle am Vertrag Beteiligten (Ellenberger a.a.O., § 143 Rn. 5). Wirksam wird die Anfechtung nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Zugang der Anfechtungserklärung beim Anfechtungsgegner (Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 4).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte spätestens aufgrund des Schreibens des StMELF vom 19. Juli 2018, das bei ihm am 21. Juli 2018 einging, Kenntnis von dem von seinem Verständnis des Vergleichs abweichenden Verständnis auf Seiten der Beklagten, des ALE sowie des StMELF. Mit dem am 29. August 2018 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Klageschriftsatz vom 25. August 2018 konnte damit die Anfechtungsfrist von maximal zwei Wochen ersichtlich nicht gewahrt werden, zumal erst der Zugang beim Anfechtungsgegner zur Wirksamkeit der Anfechtungserklärung führt. Der an den Verwaltungsgerichtshof gesandte Klageschriftsatz vom 25. August 2018, der auch die Anfechtung des geschlossenen Prozessvergleichs enthielt, ist gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Beklagte und die Beigeladene weitergeleitet worden und diesen jeweils am 11. September 2018 - über einen Monat nach Beginn der Anfechtungsfrist am 21. Juli 2018 - zugegangen. Die Anfechtung ist damit nach den Umständen des Falles nicht unverzüglich vorgenommen worden. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb dem anwaltlich vertretenen Kläger nicht eine frühere Anfechtung - bereits innerhalb weniger Tage nach Bekanntwerden des geltend gemachten Irrtums - möglich und zumutbar gewesen sein sollte. Von daher kann vorliegend letztendlich dahinstehen, ob der Kläger nicht schon aufgrund des von ihm vorgelegten Schreibens der Beklagten vom 18. April 2018 gehalten gewesen wäre, bereits zu diesem Zeitpunkt eine Eventualanfechtung zu erklären.

III.

Soweit sich der Kläger auf weitere Unwirksamkeitsgründe, insbesondere den Rücktritt vom materiellrechtlichen Vergleichsvertrag bzw. dessen Kündigung beruft oder den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend macht (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35), vermag dies seinem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ebenfalls nicht zur Begründetheit zu verhelfen. Im Fall eines nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt in erster Linie eine Vertragsanpassung in Betracht, die im Wege einer Leistungsklage zu verfolgen wäre (BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 = juris Rn. 48). Im Übrigen wäre ein Streit über das Vorliegen von weiteren Unwirksamkeitsgründen in einem neuen Prozess auszutragen (BVerwG, U.v. 27.9.1961 - I C 93.58 - DÖV 1962, 423 = BeckRS 1961, 31321078; BGH, U.v. 5.2.1986 - VIII ZR 72/85 - NJW 1986, 1348 = juris Rn. 18; VGH BW, B.v. 28.2.1997 - 9 S 1610/96 - VBlBW 1997, 301 = juris Rn. 4; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35; Eisenreich, JuS 1999, 797). Bei einer Uneinigkeit über den Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs wäre ebenfalls ein neuer Rechtsstreit anhängig zu machen (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35).

Insoweit weist der Senat darauf hin, dass wegen der im Vergleich getroffenen Schiedsgutachterabrede im Sinn der §§ 317 ff. BGB eine Anwendbarkeit der Vorschriften wegen des Rücktritts oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zumindest fraglich erscheint. Insoweit enthalten die §§ 317 ff. BGB vorrangige Spezialregelungen, die insbesondere für den Fall eines für fehlerhaft gehaltenen Schiedsgutachtens die Anwendung der Bestimmungen über den Rücktritt und den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausschließen dürften. Zudem wäre auch in diesem Fall die Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens in einem neuen gerichtlichen Erkenntnisverfahren geltend zu machen (vgl. VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 21).

IV.

Eine ausdrückliche Entscheidung über die angekündigten Hilfsanträge war vorliegend nicht veranlasst, da der Kläger sie in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 nicht gestellt und damit nicht mehr aufrechterhalten hat. Abgesehen davon, dass es sich bei den angekündigten Anträgen schon deshalb nicht um unter einer zulässigen innerprozessualen Bedingung gestellte Anträge gehandelt haben dürfte, weil der Prozessvergleich vom 26. September 2017 das Verwaltungsstreitverfahren wirksam beendet hat und damit kein Prozessrechtsverhältnis mehr vorhanden ist, an das der Kläger innerprozessual anknüpfen könnte, hat er die Anträge ausdrücklich unter den Vorbehalt bzw. die Bedingung gestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof den Hauptantrag auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens gegen den Flurbereinigungsplan ablehnt. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 der Senat noch nicht über den Hauptantrag entschieden hatte, war die vom Kläger gestellte Bedingung noch nicht eingetreten und mithin noch keine Bindung an seine bedingt angekündigten Hilfsanträge eingetreten. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre auch eine damit erklärte Klagerücknahme des Klägers jedenfalls im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht ohne nachteilige Wirkungen für die Beklagte und die Beigeladene einzustellen gewesen. Nach der im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht vor den Regelungen der §§ 154 ff. VwGO vorrangigen Regelung des § 147 Abs. 3 Satz 1 FlurbG können in dem Fall, dass eine Klage zurückgenommen wird, dem anfechtenden Beteiligten nur die dem Gericht entstandenen Auslagen auferlegt werden. Hätte also der Kläger hinsichtlich der Hilfsanträge diese in der mündlichen Verhandlung nicht nur nicht gestellt, sondern diese ausdrücklich zurückgenommen, hätten ihm gleichwohl nur die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen auferlegt werden können.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

VI.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

VII.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 17.880 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Fortsetzung seines Klageverfahrens 13 A 17.880, das eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan B. zum Gegenstand hatte, um sein in einem Kiesabbaugebiet gelegenes Einlageflurstück 3288 unverändert wieder zugeteilt zu bekommen. Der Kläger ist, wie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.1859, 13 A 18.1860, 13 A 18.1861, 13 A 18.1862 und 13 A 18.1676, Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren B., das mit Beschluss vom 28. Februar 1989 nach §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordnet wurde.

Der Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft (TG) legte mit Beschluss vom 4. November 1998 die Grundsätze der Wertermittlung fest, wonach Kiesabbaugebiete einheitlich mit Wertzahl 125 eingewertet wurden (Fortlaufende Niederschriften S. 594), was einem Quadratmeterpreis von 7,66 € entsprach. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung erfolgte mit Beschluss vom 27. September 2007. Hiergegen erhobenen die Kläger in den Verfahren 13 A 18.1859 und 13 A 18.1862 nach erfolglosen Widerspruchsverfahren Klagen zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht (Az. 13 A 11.2114 und 13 A 11.2112), die in der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2012 zurückgenommen wurden, nachdem der Senatsvorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass die einheitliche Bewertung im Kiesabbaugebiet nicht zu beanstanden sei und die Nähe zum Kiesabbaugebiet mit der damit eventuell verbundenen besseren Verwertbarkeit ein im Rahmen der Wertgleichheit der Abfindung nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu prüfender Umstand sein dürfte. Der Anhörungstermin zum Flurbereinigungsplan erfolgte am 15. März 2012. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2013 erhob der Kläger zunächst eine Untätigkeitsklage (Az. 13 A 13.1335) sowie nach Ergehen eines Widerspruchsbescheids mit Schriftsatz vom 18. November 2016 am 23. November 2016 Klage (13 A 16.2338), mit der er sich dagegen wandte, dass ihm sein im Umgriff eines wasserrechtlich planfestgestellten Kiesabbaugebiets gelegenes Einlageflurstücke 3288 genommen und das ebenfalls im Kiesabbaugebiet gelegene Abfindungsflurstück 4686 zugeteilt wurde; er begehrte die unveränderte Wiederzuteilung seines Einlageflurstücks. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen 13 A 17.880 fortgeführt und mit Beschluss vom 18. Mai 2017 die Beigeladene, die den wasserrechtlich planfestgestellten Kiesabbau betreibt, zum Verfahren beigeladen. Der Kläger sowie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.1859, 13 A 18.1860, 13 A 18.1861, 13 A 18.1862 und 13 A 18.1676 schlossen mit der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 folgenden Vergleich:

„I. Der Flurbereinigungsplan wird dahingehend geändert, dass die Abfindungsflurstücke 4677, 4682, 4681, 4679, 4686 und 4684 der Kläger der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werden.

II. Der Ausgleich dieser Zuteilung erfolgt nicht durch die Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsplan, sondern zwischen den Klägern und der Beigeladenen wie folgt:

„1. Die Beigeladene bittet die IHK B2 um Benennung eines geeigneten Sachverständigen für die Bewertung von Kiesgrundstücken und beauftragt im Einvernehmen mit den Klägern diesen. Die Beigeladene übernimmt die Kosten des Sachverständigengutachtens.“

2. Als Ausgleich erhalten die Kläger von der Beigeladenen den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Abfindungsflurstücke. Dabei erhalten die Kläger in den Verfahren … (13 A 16.674), … (13 A 16.1070) und … (13 A 16.1071) den Ausgleich in Geld. Die Kläger … (13 A 17.879), … (13 A 17.880) und … (13 A 16.2500 teilweise) erhalten ihn in landwirtschaftlich nutzbarem Land, mindestens in der Größe der Fläche des jeweiligen Abfindungsflurstücks, im Übrigen in Geld. Die Beigeladene bestimmt die Abfindung im Flurbereinigungsgebiet mit vergleichbarer landwirtschaftlicher Bonität.

III. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Rechtsstreite damit beendet sind.

IV. Die Kosten der Verfahren werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.“

Am 28. Januar 2018 erstattete der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Prof. Dr.-Ing. K. sein Gutachten, in dem er zu einem Wert der Abfindungsflurstücke von 7,02 € pro Quadratmeter (Kies/Rohstoff 3,25 €; Verfüllung 2,13 €; Grund und Boden 1,64 €) kam.

Auf eine vom Bevollmächtigten des Klägers erhobene (Dienst-)Aufsichtsbeschwerde vom 1. Mai 2018 teilte das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) mit am 21. Juli 2018 bei dem Bevollmächtigten eingegangenem Schreiben vom 19. Juli 2018 mit, dass kein fachliches Fehlverhalten der TG oder des Amts für Ländliche Entwicklung (ALE) bei der Umsetzung des gerichtlichen Vergleichs ersichtlich sei und deren Ansicht geteilt werde, dass der Vergleich den Flurbereinigungsplan unmittelbar ändere. Weitere Verwaltungsakte bzw. Vollstreckungshandlungen seien nicht erforderlich. Der Vorstandsbeschluss der TG vom 13. März 2018 zur Änderung des Flurbereinigungsplans bekräftige lediglich die Zustimmung des Vorstands zum Vergleich. Ob dieser Beschluss überhaupt erforderlich sei, könne dahingestellt bleiben, da der Vorstand in der mündlichen Verhandlung in beschlussfähiger Besetzung anwesend gewesen sei und dem Vergleich zugestimmt habe. Der Umstand, dass die Erfüllung von Nr. II des Vergleichs ohne die TG und außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens stattfinde, sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Das Schreiben wurde auch dem damaligen Bevollmächtigten der damals noch nicht vom nunmehrigen Bevollmächtigten vertretenen Kläger übersandt.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2018 hat der Kläger am 29. August 2018 die streitgegenständliche Klage erhoben, mit der er die Fortsetzung des Verfahrens 13 A 17.880 begehrt. Zwischen den Klägern und der Beklagten bestehe ein Dissens über die Struktur und den Inhalt des Vergleichs vom 26. September 2017. Der Ausgleich nach Nr. II. des Vergleichs für die Änderung des Flurbereinigungsplans nach Nr. I. des Vergleichs sei gescheitert. Die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen würden unterschiedlich beurteilt. Während die Kläger von einer Wechselbeziehung zwischen der Zuteilung der Abfindungsflurstücke und dem Ausgleich in Geld „Zug um Zug“ ausgingen, sehe die Beklagte im I. Abschnitt eine isolierte Regelung, wonach die Kläger über ihre Abfindungsflurstücke bereits mit dem Vergleich verfügt hätten, so dass es allein an ihnen liege, die vereinbarte Gegenleistung gegenüber der Beigeladenen durchzusetzen. Diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen beträfen den Kern, die „essentialia negotii“ des Vergleichs. Zwischen dem I. und dem II. Abschnitt des Vergleichs bestehe ein funktionelles Synallagma. Das Einverständnis mit der Änderung des Flurbereinigungsplans sei vom Wertausgleich nach dem Verfahren im II. Abschnitt abhängig, es handle sich um ein Rechtsgeschäft des „do ut des“. Es bestehe kein Grund für die Annahme, dass sich die Kläger eines erheblichen Vermögenswerts ohne gesicherte Gegenleistung hätten begeben wollen, was sich zudem aus der mehrfachen Verwendung des Begriffs „Ausgleich“ ergebe. Die Rolle der TG in der mehrseitigen Vereinbarung habe lediglich darin bestehen sollen, die Änderung des Flurbereinigungsplans zu verfügen, sobald die Gegenleistung durch die Beigeladene Zug um Zug angeboten bzw. erbracht worden sei und die Vertragsparteien der Änderung des Flurbereinigungsplans zustimmt hätten. Ihr habe in diesem Kontext eine treuhänderische Stellung ohne eigenes Gestaltungsrecht zukommen sollen. Diesem Verständnis entspreche nicht nur der Text des Vergleichs, es sei bei allen Klägern und den sie vertretenden Rechtsanwälten vorhanden gewesen. Kein Anwalt hätte seinen Mandanten raten können, ohne zeitgleiche angemessene Gegenleistung, die objektiv nicht festgestanden habe und erst in einem besonderen Verfahren von einem Dritten ermittelt werden sollte, ein Zuteilungsflurstück herzugeben. Nach dem Verständnis der Beklagten seien dagegen die Vergleichsabschnitte I. und II. voneinander unabhängig und habe bereits der gerichtliche Vergleich den Flurbereinigungsplan geändert. Da der Ausgleich nicht im Flurbereinigungsplan erfolge, sondern zwischen den Klägern und der Beigeladenen geregelt werde, bestehe keine Verbindung zwischen der Änderung des Flurbereinigungsplans und der Umsetzung des Ausgleichs. Das sei allein Angelegenheit der Kläger und der Beigeladenen. Diese Interpretation sei bei Betrachtung des Abschnitts I. für sich zwar möglich, der gesamte Text trage diese jedoch nicht. Der I. Abschnitt bestimme die Leistung, der II. Abschnitt die Gegenleistung. Eine isolierte Betrachtung des I. Abschnitts widerspreche sowohl Treu und Glauben als auch der Verkehrssitte (§ 157 BGB). Es gebe keinen Grund, warum die Kläger abweichend von typischen geschäftlichen Verhaltensmustern ihre Rechtsposition hätten aufgeben wollen, ohne dass sie Sicherheit auf eine angemessene Gegenleistung gehabt hätten. Wäre die Auffassung der TG richtig, hätten sie ihre Rechte an den Abfindungsflurstücken verloren, ohne hierfür eine angemessene Entschädigung zu erhalten.

Das Verfahren nach Abschnitt II. sei gescheitert. Von der Beigeladenen sei das vereinbarte Verfahren zur Beauftragung des Gutachters nicht eingehalten worden. Das Gutachten entspreche in einer Vielzahl von Punkten nicht den normativ vorgegebenen Anforderungen und führe deshalb zu unzutreffenden Ergebnissen. Es bestehe ein Dissens. Die TG und die Kläger (einschließlich ihrer Rechtsanwälte) hätten unterschiedliche und im Kern nicht miteinander vereinbare Vorstellungen von Inhalt und Reichweite der getroffenen Vereinbarung. Der Vergleichstext sei mehrdeutig. Die Wirksamkeit von Verträgen/Vergleichen setze inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Liege ein Dissens vor, sei der Vertrag bzw. Vergleich nicht zustande gekommen. Ein Dissens bei einem gerichtlichen Vergleich betreffe nicht nur den materiell-rechtlichen Teil, sondern auch seine prozessbeendende Wirkung. Da der Rechtsstreit nicht beendet worden sei, sei er, nachdem der Dissens offenkundig geworden sei, fortzusetzen (Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 106 Rn. 67 ff.).

Vorsorglich erklärte der Kläger eine Anfechtung des Vergleichs wegen Inhaltsirrtums. Unterstelle man, dass der Vergleich nicht mehrdeutig, sondern so auszulegen sei, wie ihn die TG verstehe, dann hätten sich die Kläger über dessen Inhalt geirrt bzw. eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollen. Die Anfechtung sei auch unverzüglich, da sich die Flurbereinigungsverwaltung erst aufgrund der Korrespondenz mit dem StMELF (vom 19.7.2018) und der TG (vom 23.7. und 1.8.2018) entschieden habe, an ihrer Rechtsauffassung festzuhalten. Auch im Falle einer Irrtumsanfechtung sei das Verfahren fortzuführen. Sollte das Gericht die Ansicht teilen, dass das ursprüngliche Verfahren fortzuführen sei, weil kein wirksamer Vergleich vorliege, beabsichtigten die Kläger die Klage zurückzunehmen, so dass es bei der Zuteilung der Abfindungsflurstücke nach Maßgabe des Flurbereinigungsplans verbleibe.

Auch weil die Änderung des Flurbereinigungsplans auf diesem Weg nicht möglich gewesen sei, habe der gerichtliche Vergleich noch keine Änderung des Flurbereinigungsplans bewirkt und stünden die Abfindungsflurstücke nach wie vor den Klägern zu. Für die Änderung enthalte das Flurbereinigungsgesetz in den §§ 58 ff. nicht disponible Verfahrensvorschriften, die durch einen Vergleich nicht aus den Angeln gehoben werden könnten. Der Vergleich könne allenfalls die Entscheidungsgrundlagen für die Flurbereinigungsbehörden verändern, das förmliche Änderungsverfahren werde jedoch nicht entbehrlich. Daher sei die Auffassung verfehlt, es sei kein korrekter Beschluss über die Änderung des Flurbereinigungsplans erforderlich gewesen, weil der beschlussfähige Vorstand in der mündlichen Verhandlung dem Vergleich zugestimmt habe. Dazu finde sich in der Niederschrift nichts. Wäre ein die Rechtslage unmittelbar ändernder Beschluss zur Diskussion gestanden, wären die Kläger nicht vergleichsbereit gewesen. Dann wäre es auch nicht erforderlich gewesen, am 13. März 2018 einen neuen Beschluss des Vorstands der TG herbeizuführen, für den weder ein Protokoll noch Umsetzungsentscheidungen vorlägen.

Hilfsweise kündigte der Kläger den Antrag an, dass es die TG zu unterlassen habe, den Flurbereinigungsplan dahingehend zu ändern, dass das Abfindungsflurstück der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werde. Weiter hilfsweise, für den Fall, dass eine Änderung des Flurbereinigungsplans bereits verfügt sei, kündigte er den Antrag an, die Änderung des Flurbereinigungsplans durch Zuteilung des Abfindungsflurstücks an die G. GmbH & Co. KG aufzuheben. Mit dem Hilfsantrag werde eine neue Klage alternativ erhoben, falls das Gericht das ursprüngliche Verfahren nicht fortsetze. Es handle sich um eine innerprozessuale Bedingung, die der Klageerhebung nicht entgegenstehe. Ziel der Hilfsanträge sei es, zu verhindern, dass die TG eine Änderung des Flurbereinigungsplans herbeiführe oder, falls - wie die TG und das StMELF annähmen - eine Änderung bereits erfolgt sei, dass die Änderung wieder rückgängig gemacht werde. Zur Begründung führte er aus, dass das Bewertungsverfahren des II. Abschnitts gescheitert sei, so dass der vorgesehenen Änderung des Flurbereinigungsplans die Grundlage fehle. Bei Vorliegen eines wechselseitigen Vertrags wäre der Kläger nicht zur Zustimmung zur Änderung des Flurbereinigungsplans verpflichtet, weil die Beigeladene die ihr obliegende Leistung nicht erbracht habe bzw. wegen Rücktritt des Klägers die Rechtsänderung nicht mehr verlangen könne (§ 320 Abs. 1 BGB, § 323 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB). Folge man der Meinung der TG, wäre der Ausgleich nach dem Abschnitt II. Geschäftsgrundlage für die Verfügung nach dem Abschnitt I. gewesen, wobei auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage zum Rücktritt berechtige (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Zwar sei eine Einigung über die Heranziehung eines Sachverständigen erfolgt, doch sei der Gutachtenauftrag selbst nicht im Einvernehmen mit dem Kläger, sondern allein durch die Beigeladene definiert und erteilt worden. Diese habe in Absprache mit dem Gutachter die Art und Weise der Erstellung des Gutachtens festgelegt und dessen Erarbeitung unter Berücksichtigung ihrer Interessen begleitet. Weil aber eine sachgerechte Grundstücksbewertung nicht durchgängig einem Algorithmus folge, sondern - in beschränktem Umfang - auch methodische Varianten zulasse und Bewertungsspielräume aufweise, wäre es notwendig gewesen, die Art und Weise des Vorgehens einvernehmlich zu präzisieren. Das vorliegende Gutachten würde die Kläger also auch dann nicht verpflichten, wenn es „lege artis“ erstellt worden wäre. Tatsächlich habe die verfehlte Auftragserteilung zu eklatanten Fehlern bei der Bewertung der Abfindungsflurstücke geführt. Es sei fehlerhaft, weil die im Baugesetzbuch und der Immobilienwertermittlungsverordnung vorgegebene Methodik nicht eingehalten und damit der Wert der Grundstücke zu gering ermittelt worden sei. Der im Vergleich angesprochene Wert sei der in § 194 BauGB definierte Verkehrswert. Das Verfahren zur Ermittlung von Verkehrswerten werde rechtlich verbindlich in der ImmoWertV konkretisiert (§ 1 Abs. 1 ImmoWertV). Diese stelle mehrere Verfahren zur Verfügung, die nach der Art des Wertermittlungsobjekts zu wählen seien, was zu begründen sei. Der Verkehrswert sei dann aus dem Ergebnis des oder der herangezogenen Verfahren unter Würdigung seines oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln (§ 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ImmoWertV). Dabei sei zunächst von den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt auszugehen (Marktanpassung) und erst sekundär auf die objektspezifischen Merkmale des zu bewertenden Grundstücks abzustellen (§ 8 Abs. 2 ImmoWertV). Hier gehe es ausschließlich um die Ermittlung des Bodenwerts, der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV ohne Berücksichtigung baulicher Anlagen vorrangig im Vergleichswertverfahren zu ermitteln sei. Der Vergleichswert werde aus einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen ermittelt. Für die Ableitung der Vergleichspreise seien die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Merkmale aufwiesen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV). Diesen normativ zwingenden Vorgaben genüge das Gutachten nicht. Vergleichswerte wären aus Kieslagerstätten zu ermitteln gewesen, deren Abbau rechtlich gesichert sei und bei denen ein eingerichteter Betrieb zur Gewinnung der Rohstoffe zur Verfügung stehe. Das Gutachten enthalte hierzu nicht einmal einen Ansatz. Methodisch handle es sich um ein Konglomerat von Teilelementen unterschiedlicher Verfahren in einer Kombination, der es in Anbetracht des Bewertungsziels an Schlüssigkeit und Stringenz mangle. Ertrags- und Sachwertverfahren würden willkürlich verbunden. Das Vergleichswertverfahren werde lediglich auf landwirtschaftliche Grundstücke bezogen und nicht auf eine nutzbare Kieslagerstätte und diene erkennbar nur als Korrekturfaktor für ein wohl nicht als tragfähig empfundenes Zwischenergebnis. Das Gutachten sehe auch davon ab, diese Vorgehensweise zu begründen, wie es die ImmoWertV fordere. Es mache in Abschnitt 2.3 deutlich, dass es eine Vielzahl von Vorgaben der ImmoWertV überhaupt nicht sehe. Auch habe das zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun, ebenso die Ausführungen zum Bergrecht oder zur Genese der Wertermittlungsrichtlinien. Der Gutachter mache in diesem Teil deutlich, dass ihm die relevanten Bewertungsrichtlinien nicht bewusst seien. Nicht nachvollziehbar sei zudem der Gesichtspunkt, dass der nach der Auskiesung verbleibenden Wasserfläche 50% des Verkehrswerts der rohstoffhaltigen Bezugsfläche zukomme. Dies sei absurd, wenn man sehe, welche Bedeutung dem bei den folgenden Berechnungen zukomme und dass die Wasserfläche weitgehend dem Naturschutz unterliege. Vielfach würden der Berechnung fiktive Parameter (S. 20 f. „branchenübliche Merkmale“) zugrunde gelegt, insbesondere bei der Plankostenberechnung, und nicht konkrete Daten des Betriebs, die erkennbar nicht offengelegt werden sollten, was aber erforderlich gewesen wäre. Dies gelte insbesondere für die angenommenen Durchschnittserlöse von 8,10 € für die Rohstoffe und 3 € für das Verkippen von Fremdmaterial. Diese Erlöse seien zwar auf dem Markt mengenabhängig, doch lägen sie im unteren Bereich der Spannweite, die bei Kies bis zu 13 € reiche. Änderungen bei diesen Parametern führten zu wesentlich anderen Ergebnissen. In Widerspruch zu den Daten der Genehmigungsplanung sowie zum tatsächlichen Vorgehen beim Abbau und der Verfüllung stehe auch die Berechnung des industriell gewinnbaren Vorrats, also einer für das Berechnungsergebnis zentralen Grundlage.

Der Kläger beantragt,

das Verfahren 13 A 17.880 fortzusetzen, soweit es den am 26. September 2017 geschlossenen Vergleich betrifft.

Die Beklagte und die Beigeladene treten der Klage entgegen und beantragen jeweils

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe keinen Anspruch auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens, da der Vergleich vom 26. September 2017 das Verfahren beendet habe und nach wie vor wirksam sei. Ein Prozessvergleich sei als Prozesshandlung grundsätzlich weder anfechtbar noch widerruflich noch kündbar. Ein Widerruf sei allenfalls denkbar, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO vorliege oder es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten. Dies könne ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Prozesshandlung durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung herbeigeführt worden sei bzw. eine prozessuale Erklärung offensichtlich irrtümlich oder versehentlich abgegeben worden sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben.

Die Beigeladene macht geltend, der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens sei unbegründet, weil der Vergleich vom 26. September 2017 das Verfahren beendet habe. Der im Abschnitt II des Vergleichs vorgesehene Ausgleich sei nicht gescheitert. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 habe sie den Kläger gebeten, der Beauftragung des Gutachters zuzustimmen und bereits darin den Inhalt des Auftrags, die Bewertung der im Einzelnen benannten Abfindungsgrundstücke, genannt. Die Kläger hätten dem jeweils mit Schreiben vom 6. November 2017 zugestimmt, ohne gegen den Inhalt des Auftrags Einwände zu erheben oder auch nur Vorbehalte zu artikulieren. Die Behauptung, die Beigeladene habe in Absprache mit dem Gutachter die Art und Weise der Erstellung des Gutachtens festgelegt und dessen Erarbeitung unter Berücksichtigung ihrer Interessen begleitet, sei falsch. Es handele sich um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein. Soweit es gutachterliche Bewertungsspielräume gebe, seien diese durch das im Vergleich vereinbarte Vorgehen neutralisiert. Der Kläger könne jedenfalls nicht verlangen, dass der Gutachter das Gutachten nach seinen Vorstellungen erstatte. Es entspreche der im Vergleich vereinbarten Lösung, dass die Methode des Gutachtens von keiner der Parteien festgelegt werde, sondern von dem gemeinsam ausgewählten Gutachter. Das Vorgehen der Beigeladenen habe dem Vergleich entsprochen, so dass von seinem Scheitern keine Rede sein könne. Vielmehr sei es der Kläger, der sich weigere, die ihm angebotene, vertragsgemäße Leistung anzunehmen, worauf sich der Kläger jedoch nicht berufen könne, der sich insoweit in Annahmeverzug befinde. Die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs sei nicht durch Rücktritt entfallen. Selbst wenn der Kläger recht hätte und der Vorwurf gegen die Beigeladene, sie habe den Vergleich bisher nicht erfüllt, zuträfe, sei nicht erkennbar, woraus der Kläger seine Rechtsauffassung von der Unwirksamkeit des Vergleichs herleite. Ein Rücktritt wäre schon deshalb unwirksam, weil die Beigeladene ihre Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt habe. Selbst wenn das Gutachten nicht fachgerecht erstellt worden wäre, sei dies nicht der Beigeladenen zuzurechnen, sodass auch daraus kein Rücktrittsgrund folge. Auch wenn man ein Rücktrittsrecht des Klägers annehme, würde dies die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs wegen der Doppelnatur des Prozessvergleichs nicht entfallen lassen. Dass es an einer Prozesshandlungsvoraussetzung fehle, behaupte der Kläger selbst nicht. Ein Rücktritt betreffe die materiell-rechtliche Seite des Rechtsgeschäfts. Da er nur ex nunc wirke, würde die materiell-rechtliche Seite des Rechtsgeschäfts nicht mit Rückwirkung, sondern lediglich ex nunc entfallen. Soweit sich dies auf die prozessuale Seite überhaupt auswirke, würde der Vergleich auf seiner prozessualen Seite ebenfalls nicht mit Rückwirkung entfallen. Die durch den Vergleich bewirkte prozessuale Folge, dass die Gerichtsverfahren beendet worden sein, würde deshalb nicht im Nachhinein wieder hinfällig. Entgegen der Auffassung des Klägers leide der Prozessvergleich auch nicht an einem Dissens. Ein Dissens im Sinne von § 155 BGB läge nur vor, wenn der Vergleich im Hinblick auf die essentialia negotii objektiv mehrdeutig wäre und bei Vergleichsschluss tatsächlich unterschiedliche Verständnisse bei dem Prozessbeteiligten geherrscht hätten. Es fehle schon an der objektiven Mehrdeutigkeit des Vergleichstextes. Der Vergleich sei eindeutig so formuliert, dass durch seine Ziffer I der Flurbereinigungsplan geändert werde. Anderenfalls hätte formuliert werden müssen, dass sich die Beklagte dazu verpflichte, den Flurbereinigungsplan zu ändern. Selbst wenn der Kläger und sein Prozessvertreter die Formulierung anders verstanden haben sollten, entspräche dies nicht dem objektiven Bedeutungsgehalt, wie er nach dem Empfängerhorizont zu verstehen sei. Dass sie den Vergleichstext anders verstünden als die Beklagte und die Beigeladene bedeute nicht, dass der Vergleichstext objektiv missverständlich sei, sondern, dass ihr Verständnis vom objektiven Bedeutungsgehalt abweiche und somit falsch sei. Die Einwände gegen das Verständnis der Beklagten und der Beigeladenen seien nicht stichhaltig. In dem Vergleich werde klar danach unterschieden, welche Regelungen innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens und welche außerhalb dieses Verfahrens gelten sollten. Aus dem Begriff des Ausgleichs folge nichts anderes, womit lediglich auf den entsprechenden Begriff im Flurbereinigungsgesetz Bezug genommen worden sei. Wenn der Kläger meine, er habe keine Sicherheit auf eine angemessene Gegenleistung, übersehe er, dass der Vergleich vollstreckbar sei (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Zwar könne er nicht unmittelbar wegen einer Geldsumme vollstrecken, weil im Vergleich lediglich ein Verfahren zur Ermittlung der Summe vereinbart worden sei. Vollstreckbar seien aber die von den übrigen Beteiligten in dem Vergleich versprochenen Leistungen. Sei der Kläger der Auffassung, dass es an dem erforderlichen Einvernehmen fehle, möge er daher die Vollstreckung dahingehend einleiten, dass die Beauftragung nunmehr im Einvernehmen mit ihm erfolge. Nach Überzeugung der Beigeladenen würde dies erfolglos bleiben, da Inhalt und Gegenstand des Auftrags durch den Vergleich vorgegeben seien und sie ihre Verpflichtungen erfüllt habe. Einer Vollstreckung von I. des Vergleichs bedürfe es nicht, weil dieser die TG nicht lediglich verpflichte, den Flurbereinigungsplan zu ändern, sondern ihn unmittelbar selbst geändert habe. Selbst wenn man insoweit einen Dissens sehen wolle, wäre dieser nicht erheblich. Der Vergleich gebe dem Kläger die Möglichkeit, die ihm darin versprochene Gegenleistung auch durchzusetzen. Eine zusätzliche Sicherheit, dass der Kläger eine angemessene Gegenleistung für sein Grundstück erhalte, sei der im Vergleich vorgesehene Mechanismus, wonach der Gutachter vom Kläger und der Beigeladenen gemeinsam auf Vorschlag der IHK ausgewählt worden sei. Eine prozessbeendende Wirkung des Vergleichs sei auch nicht durch Anfechtung entfallen. Der Kläger könne den Vergleich nicht wegen eines Inhaltsirrtums anfechten. Dass bei Vergleichsschluss sowohl der Kläger selbst als auch sein Prozessbevollmächtigter davon ausgegangen seien, dass der Flurbereinigungsplan nicht durch den Vergleich selbst geändert worden sei, sondern erst noch durch die Teilnehmergemeinschaft geändert werden müsse, habe er nur behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt, wofür er materiell beweispflichtig sei. Er lege hierfür jedoch keine Tatsachen dar, die Anfechtungserklärung sei daher unwirksam. Zusätzlich setze § 119 Abs. 1 BGB voraus, dass der Erklärende die angefochtene Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde, wofür die materielle Beweislast beim Kläger liege, der aber nichts darlege. Da der Kläger den Vergleich durch Vollstreckung durchsetzen könne, verfüge er auch über eine ausreichende Sicherheit, dass die Beigeladene ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich erfülle. Der Grund für das Bestreben des Klägers, das Verfahren fortzusetzen, liege erkennbar darin, dass er mit dem Ergebnis des Vergleichs im Nachgang nicht mehr zufrieden sei. Ein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum liege darin nicht, denn ein solcher hätte bei Abgabe der Willenserklärung bestehen müssen.

Am 18. Dezember 2018 fand gemeinsam mit den Klägern in den Verfahren 13 A 1859, 13 A 18.1860, 13 A 18.1861, 13 A 18.1862 und 13 A 18.1676 vor dem nach § 143 Satz 2 FlurbG beauftragten Berichterstatter ein Erörterungstermin statt, in dem u.a. darauf hingewiesen wurde, bei Teil II. des Vergleichs handle es sich um eine Schiedsgutachterabrede im Sinn der §§ 317 ff. BGB. Am 21. März 2019 wurde die Streitsache mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens 13 A 18.880, da dieses durch den in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 geschlossenen gerichtlichen Vergleich wirksam beendet worden ist. Der Vergleich vom 26. September 2017 ist wirksam zustande gekommen, insbesondere liegt kein Dissens vor (nachstehend unter I.). Er ist auch nicht wegen einer Anfechtung gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend unwirksam geworden (nachstehend unter II.). Schließlich kann die Frage, ob seine prozessbeendende Wirkung aufgrund eines Rücktritts oder wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nachträglich entfallen ist, nicht im Rahmen des Antrags auf Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens 13 A 16.674 berücksichtigt bzw. geprüft werden (nachstehend unter III.). Dementsprechend war der gestellte Antrag auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens abzulehnen und festzustellen, dass das Verfahren durch den gerichtlichen Vergleich beendet ist.

I.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem Fall, dass sich ein Beteiligter mit einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens auf die von Anfang an bestehende oder im Wege der Anfechtung rückwirkend herbeigeführte Nichtigkeit eines Prozessvergleichs beruft, das bisher mit der Sache befasste Gericht hierüber und, wenn es die Nichtigkeit als gegeben ansieht, in dem dann anhängig gebliebenen Rechtsstreit auch über die Berechtigung der von dem Kläger ursprünglich geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden (BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 10; B.v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 12; B.v. 14.12.1967 - 8 B 146.67 - BVerwGE 28, 332; U.v. 27.9.1961 - 1 C 93.58 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 2 S. 2).

Der Vergleich ist sowohl prozessual als auch inhaltlich wirksam zustande gekommen, insbesondere liegt entgegen der klägerischen Ansicht kein Dissens vor. Im Hinblick auf die Doppelnatur eines Prozessvergleichs nach § 106 VwGO, der sowohl eine Prozesshandlung als auch ein materiell-rechtliches Rechtsgeschäft in Form eines Vergleichsvertrags darstellt, gelten für sein Zustandekommen die §§ 145 bis 156 BGB und bedarf es inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen der Beteiligten. Aufgrund der Doppelnatur des Prozessvergleichs ist er sowohl Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet, als auch öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die materiellrechtlichen Vorschriften der Art. 54 ff. BayVwVfG gelten (BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - juris Rn. 42). Als Prozesshandlung führt er zur Prozessbeendigung, als materiellrechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12 m.w.N.). Der prozessuale und der materiellrechtliche Vertrag beeinflussen sich in ihrer Wirksamkeit wechselseitig, wenn auch in unterschiedlicher Weise. Ist die Vergleichsvereinbarung materiell unwirksam, verliert auch die Prozesshandlung ihre Wirksamkeit, da sie nur die Begleitform für den materiellrechtlichen Vergleich ist. Entbehrt der Vergleich der sachlich-rechtlichen Grundlage, geht ihm auch die verfahrensrechtliche Wirkung der Prozessbeendigung ab. Im umgekehrten Fall gilt dies nicht in gleicher Weise. Auch ein prozessual unwirksamer Vergleich kann als materiellrechtliche Vereinbarung eine von der Rechtsordnung anerkannte Funktion erfüllen. Ob er als außergerichtliches Rechtsgeschäft Bestand haben kann, richtet sich nach dem hypothetischen Willen der Beteiligten (BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12; B.v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 9 f.).

Der in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2018 vor dem Senat geschlossene Vergleich ist formell unter Beachtung der prozessualen Formvorschriften zustande gekommen. Er wurde gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ordnungsgemäß protokolliert. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde auch entsprechend § 105 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 1 Sätze 1 und 3 ZPO vermerkt, dass der Vergleich vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt wurde („v.u.g.“, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 106 Rn. 11).

Damit der Vergleich vom 26. September 2017 auch als Vergleichsvertrag wirksam zustande gekommen ist, müssen sich die Willenserklärungen aller Vertragsparteien, vorliegend des Klägers, der Beklagten sowie der Beigeladenen, inhaltlich hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile, der sog. essentialia negotii, vollständig gedeckt haben und darf kein offener oder versteckter Einigungsmangel vorliegen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 54 Rn. 18).

Ein offener Dissens im Sinne der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, wenn sich die Parteien bewusst sind, dass sie sich noch nicht über alle Vertragspunkte einig geworden sind, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll (BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; Busche in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2018, § 154 Rn. 4; Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 154 Rn. 1). Eine solche Fallkonstellation liegt erkennbar nicht vor und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht.

Auch der allenfalls in Betracht kommende versteckte Einigungsmangel im Sinn von § 155 BGB liegt nicht vor. Dieser setzt allerdings voraus, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2). Allerdings kommen die Bestimmungen der §§ 154 und 155 BGB nur bei Einigungsmängeln zur Anwendung, die sich auf vertragliche Nebenpunkte beziehen (Busche a.a.O., § 154 Rn. 3, § 155 Rn. 2).

Vorliegend macht der Kläger geltend, es liege ein Einigungsmangel über wesentliche Vertragspunkte vor, die zu den essentialia negotii gehören. Beim einem offenen oder versteckten „Totaldissens“ fehlt es bereits an einer Einigung über einen Vertragspunkt, der zu den essentialia negotii gehört, womit ein Vertrag von vornherein nicht zustande kommen kann (Busche a.a.O., § 154 Rn. 3, § 155 Rn. 2). Ein derartiger Totaldissens liegt etwa vor, wenn eine Einigung über die Person der Vertragsparteien, über den Vertragsgegenstand und damit den Vertragstyp oder die Vergütung nicht feststellbar ist. Das ist hier nicht der Fall.

Nach dem klägerischen Vortrag soll der Totaldissens darin liegen, dass die am Vergleich Beteiligen eine unterschiedliche Vorstellung darüber gehabt hätten, ob die Beklagte die in Nr. I. des Vergleichs vorgesehene Änderung des Flurbereinigungsplans unmittelbar mit dem Abschluss des Vergleichs oder aber erst später, nachdem die Ausgleichsleistung erbracht worden ist, vornehmen sollte bzw. vorgenommen hat.

Damit ist jedoch zum einen kein wesentlicher Vertragspunkt betroffen, der zu den essentialia negotii gehört. Insoweit zeigt schon die Bestimmung des § 271 Abs. 1 BGB, dass die Leistungszeit im Regelfall - vorbehaltlich spezieller Verträge oder Regelungen - gerade keinen wesentlichen Vertragspunkt im Sinne der essentialia negotii darstellt, über den zwingend eine Einigung erfolgt sein muss, damit ein Vertrag zustande kommt. Nach dieser Regelung gilt für den Fall, dass eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, dass der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken kann.

Zum andern fehlt es vorliegend an einem Dissens, der eine objektive Mehrdeutigkeit der abgegebenen Willenserklärungen bzw. der mit ihnen getroffenen Vereinbarung voraussetzen würde. Ein versteckter Einigungsmangel setzt voraus, dass die Erklärungen der Vertragsparteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (zu § 155 BGB vgl. BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2). Es müsste damit eine objektiv mehrdeutige Vereinbarung vorliegen, aufgrund derer auf Seiten der Vertragsparteien unterschiedliche Vorstellungen über die Bedeutung der getroffenen Vereinbarung bestehen.

Maßgeblich sind die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. September 2017 beurkundeten Erklärungen der Parteien. Diese stimmen in ihrem objektiven Erklärungsgehalt überein.

Willenserklärungen und Verträge sind nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB auszulegen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 62 Rn. 12). Insoweit ist die Anwendung dieser Bestimmungen auch im öffentlichen Recht, insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Verträgen anerkannt, und kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen durfte (vgl. Ellenberger a.a.O., § 133 Rn. 4). Maßgeblich ist dabei nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung unter den jeweiligen Umständen bei objektiver Betrachtungsweise verstehen musste (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 10 C 13.710 - juris Rn. 5 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 18.12.2007 - 6 C 47.06 - juris Rn. 29 für Verwaltungsakte; U.v. 27.8.2008 - 6 C 32.07 - juris Rn. 23 für Prozesshandlungen; B.v. 22.9.2011 - 6 B 19.11 - juris Rn. 6 öffentlich-rechtliche Willenserklärungen).

Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise ist die Formulierung in Teil I. des Vergleichs „Der Flurbereinigungsplan wird dahingehend geändert, dass die Abfindungsflurstücke 4677, 4682, 4681, 4679, 4686 und 4684 der Kläger der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werden“ nicht mehrdeutig. Nicht zuletzt wegen der gegenüber dem sonstigen Verwaltungsprozessrecht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) erweiterten Entscheidungskompetenz des Flurbereinigungsgerichts in § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG, den Gestaltungsspielraum der TG bei Erlass des Flurbereinigungsplans nicht nur zu überprüfen, sondern den Gestaltungsspielraum auch selbst ausüben zu dürfen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 144 Rn. 1), wird der Flurbereinigungsplan im gerichtlichen Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht regelmäßig unmittelbar geändert und erfolgt nicht nur eine Zusage der künftigen Änderung des Plans im Sinn von Art. 38 BayVwVfG. Daher ist die Formulierung in dem Sinne auszulegen, dass mit der Zustimmung der Beklagten und der Zustimmung des Klägers bzw. dessen Bevollmächtigten zu diesem Vergleich der Flurbereinigungsplan unmittelbar dahingehend geändert wurde, dass der Abfindungsanspruch des Klägers auf die der Beigeladenen zuzurechnende G. GmbH & Co. KG übertragen wurde und dem Kläger statt des Abfindungsanspruchs ein Zahlungsanspruch gegen die Beigeladene nach Teil II. des Vergleichs zusteht.

Mit der in Teil I. des Vergleichs getroffenen Vereinbarung wurde von Seiten des Klägers ein Verzicht auf Landabfindung gegen eine Abfindung in Geld zugunsten der Beigeladenen im Sinne des § 52 FlurbG erklärt. Die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 FlurbG für die Zustimmung vorgeschriebene Schriftform wurde durch die Aufnahme in den protokollierten Prozessvergleich nach § 127a BGB gewahrt (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr a.a.O., § 52 Rn. 2a). Von Seiten der Beklagten wurde mit ihrer Zustimmung zum Vergleich diese Willenserklärung des Klägers angenommen, wodurch die Beigeladene bzw. die mit dieser verbundene G. GmbH & Co. KG dessen Abfindungsanspruch erworben hat (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 3b). Gleichzeitig entstand mit dem Wirksamwerden der Annahme des Verzichts durch die Beklagte auf Seiten des Klägers der Anspruch auf die Geldabfindung (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 5). Insoweit wurde in Teil II. des Vergleichs abweichend vom Regelfall einer Verzichtserklärung nach den §§ 52, 53 FlurbG vereinbart, dass die Geldabfindung außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens unmittelbar zwischen dem Kläger und der Beigeladenen und in Höhe des von einem geeigneten Sachverständigen für die Bewertung von Kiesgrundstücken ermittelten Werts des Abfindungsflurstücks erfolgt. Die Höhe der Abfindung oder des „Kaufpreises“ sollte damit durch einen Gutachter bestimmt werden, so dass insoweit eine Bestimmung der Leistung durch einen Dritten im Sinne von § 317 Abs. 1 BGB, eine sog. Schiedsgutachterabrede vereinbart wurde. Über die §§ 52, 53 FlurbG können Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens ohne notarielle Verhandlung und ohne Auflassung (§ 925 BGB) rasch und billig Land abgeben (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 1). Insoweit ist anerkannt, dass der Verzicht auch in einer Abfindungsvereinbarung oder einem Vergleich erklärt werden kann (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 2a). Dabei ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 2 FlurbG ein Verzicht nicht nur zugunsten der Teilnehmergemeinschaft, sondern auch zugunsten Dritter zulässig (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 3). Schließlich kann der Verzicht auch noch nach Eintritt des neuen Rechtszustands nach den §§ 61, 63 FlurbG erklärt werden und damit Abfindungsflurstücke erfassen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 6).

Die Vereinbarung einer Schiedsgutachterabrede ist gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 319 Abs. 1 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im öffentlichen Recht zulässig, wenn sich die Vertragsbeteiligten gleichgeordnet gegenüberstehen (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 = juris Rn. 40; VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 15). Dies ist hier hinsichtlich der im Teil II. des Vergleichs enthaltenen Schiedsgutachterabrede zur Bestimmung der Höhe der Abfindung bei dem Kläger und der Beigeladenen der Fall. Ob eine Schiedsgutachterabrede vorliegt, hängt allein von dem Inhalt der Aufgabe ab, die in der Parteivereinbarung nach dem Willen der Parteien dem Dritten übertragen worden ist, ohne dass dabei der Bezeichnung in der Vereinbarung ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 15 m.w.N.). Nach Wortlaut, Systematik sowie erkennbarem Sinn und Zweck von Teil II. des Vergleichs sollte ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den Wert der Abfindungsflurstücke und damit den von der Beigeladenen an den Kläger zu erbringenden Ausgleich als Gegenleistung für die Zuteilung der Abfindungsflurstücke an die G. GmbH & Co. KG festlegen, ohne an die bestandskräftige Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung gebunden zu sein. Nach ihrem Anwendungsbereich kommen die §§ 315 ff. BGB unmittelbar zur Anwendung, wenn die Parteien einem Dritten die Befugnis übertragen, die Leistung oder Leistungsmodalitäten zu übertragen oder zu bestimmen und dadurch den Vertragsinhalt rechtsgestaltend zu ergänzen (sog. Schiedsgutachten im weiteren Sinn, vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 317 Rn. 3, 5). Sofern der Dritte die Aufgabe hat, Tatsachen oder Tatbestandsmerkmale für die Parteien verbindlich festzustellen, handelt es sich um ein Schiedsgutachten im engeren Sinne, auf das die §§ 315 ff. BGB entsprechend anwendbar sind (vgl. Grüneberg a.a.O., § 317 Rn. 3 und 6). Die Bestimmung bzw. Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks ist insoweit die verbindliche Feststellung einer Tatsache, so dass es sich bei der Abrede in Teil II. des Prozessvergleichs um ein Schiedsgutachten im engeren Sinne handelt.

Gegen die vorstehende Auslegung des Vergleichs und die damit unmittelbar herbeigeführte Änderung des Flurbereinigungsplans sprechen auch nicht die vom Kläger angeführten Verfahrensvorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, die zwingend zu beachten seien. Insoweit stellen für den Fall des Verzichts auf ein Einlage- oder Abfindungsflurstück zu Gunsten eines Dritten die §§ 52, 53 FlurbG ein spezielles Verfahren zur Verfügung, das gerade nicht die Beachtung der sonst für die Änderung des Flurbereinigungsplans zu beachtenden Förmlichkeiten voraussetzt. Letztendlich werden mit dem Verzicht auch keine weitergehenden inhaltlichen Änderungen des Flurbereinigungsplans vorgenommen, als die Person des Berechtigten hinsichtlich des Abfindungsflurstücks geändert wird, wobei der Dritte als Rechtsnachfolger gemäß § 15 Satz 1 FlurbG das durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen muss.

Nach dem vorstehend ermittelten Inhalt des Prozessvergleichs liegt damit eine objektive Mehrdeutigkeit der im Vergleich getroffenen Vereinbarung als Grundvoraussetzung eines Dissenses nicht vor, zumal es für eine Nichtübereinstimmung der Willenserklärungen in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht genügt, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (zu § 155 BGB vgl. BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2).

II.

Der Prozessvergleich vom 26. September 2018 ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht infolge der im Klageschriftsatz erklärten Anfechtung aus materiellrechtlichen Gründen rückwirkend unwirksam geworden (Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB).

Dabei kann vorliegend die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, welche Auswirkungen eine wirksam erklärte Anfechtung hinsichtlich des prozessualen Teils des Prozessvergleichs hat (vgl. zum einen BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12; zum anderen BayVGH, U.v. 7.12.2017 - 13 A 17.329 - juris LS 3 und Rn. 33; VGH BW, U.v. 9.3.1983 - 6 S 2490/82 - VBlBW 1983, 369; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 34), dahinstehen, da selbst bei einer vollumfänglichen rückwirkenden Unwirksamkeit des Prozessvergleichs vorliegend die erklärte Anfechtung mangels eines zur Anfechtung berechtigenden Irrtums sowie wegen der Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist unwirksam ist.

Bei Abschluss des Vergleichs war der Kläger durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten vertreten. Nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 166 Abs. 1 BGB kommt, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. Der Vertretene ist zur Irrtumsanfechtung einer von dem Vertreter abgegebenen Willenserklärung nur berechtigt, wenn sich der Vertreter geirrt hat (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 15 unter Hinweis auf BGH, U.v. 24.10.1968 - II ZR 214/66 - BGHZ 51, 141; BAG, U.v. 14.10.1980 - 1 AZR 177/80 - juris Rn. 29).

Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass sich sein damaliger Prozessbevollmächtigter bei Abschluss des Vergleichs in einem nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 119 BGB beachtlichen Irrtum befunden hat.

Gemäß § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Vorliegend erfolgte die im Klageschriftsatz vorsorglich erklärte Anfechtung des Vergleichs ausdrücklich wegen des Vorliegens eines Inhaltsirrtums. Für den Fall, dass der Vergleich nicht mehrdeutig, sondern so auszulegen sei, wie ihn die Beklagte verstehe, hätte sich der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter über dessen Inhalt geirrt bzw. eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollen. Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 26.5.1999 - VIII ZR 141/98 - NJW 1999, 2664; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62). Nicht als Inhaltsirrtum anfechtbar sind Erklärungen, die auf einem im Stadium der Willensbildung unterlaufenden Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum; vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 7.7.1998 - X ZR 17/97 - BGHZ 139, 177; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62) beruhen. Ebenso wenig lässt sich im Grundsatz ein Anfechtungsrecht aus einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen herleiten, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten (Rechtsfolgenirrtum; vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 15.12.1994 - IX ZR 252/93 - NJW 1995, 1484; U.v. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01 - NJW 2002, 3100; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62). Ein Rechtsfolgenirrtum berechtigt als Inhaltsirrtum nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt. Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher und mittelbarer Rechtswirkungen oder Nebenfolgen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, ist demgegenüber als bloßer Motivirrtum unbeachtlich (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, B.v. 29.11.1996 - BLw 16/96 - BGHZ 134, 152; B.v. 5.7.2006 - IV ZB 39/95 - NJW 2006, 3353; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62).

Vorliegend ist der geltend gemachte Irrtum darüber, dass bereits mit dem Teil I. des Vergleichs bzw. durch die Zustimmung der beklagten TG und des Klägers hierzu der Flurbereinigungsplan geändert wurde und nicht erst in Zukunft eine Änderung erfolgen sollte, ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum. Der Irrtum darüber, dass mit der Zustimmung zum Vergleich vom Kläger und der Beklagten nicht nur eine Änderung des Flurbereinigungsplans in der Zukunft vereinbart, sondern ein Verzicht zu Gunsten der GmbH & Co. KG nach § 52 FlurbG erklärt und damit der Flurbereinigungsplan unmittelbar geändert wurde, betrifft zunächst die Rechtsfolgen der abgegebenen Erklärung. Selbst wenn man den Vergleich im Sinne des Klägers dahingehend auslegen wollte, dass eine Änderung des Flurbereinigungsplans erst in Zukunft erfolgen werde, würde dies die Rechtsstellung des Klägers im Vergleich zu seiner Rechtsstellung nach dem im vorstehenden Sinne ausgelegten Prozessvergleich nicht wesentlich ändern, da nach § 271 Abs. 1 BGB ohne ausdrückliche Festlegung der zeitlichen Reihenfolge der jeweils zu erbringenden Leistungen, jeder der Beteiligten des Vergleichs die ihm obliegende Leistung jederzeit erbringen durfte und konnte. Mithin wäre eine Änderung des Flurbereinigungsplans durch die Beklagte jederzeit möglich gewesen, ohne dass der Kläger dies hätte beeinflussen oder verhindern können. Insoweit dürfte die geltend gemachte Fehlvorstellung selbst bei Bejahung ihrer Irrtumsqualität nicht zur Anfechtbarkeit nach § 119 Abs. 1 BGB führen, da diese nur dann gegeben ist, wenn anzunehmen ist, dass der Anfechtende seine Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Damit fehlt es hinsichtlich des geltend gemachten Inhaltsirrtums als Rechtsfolgenirrtum auch daran, dass eine Anfechtbarkeit bei einem Rechtsfolgenirrtum ausnahmsweise nur dann gegeben ist, wenn das (objektiv) vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die (subjektiv) beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18).

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger den geschlossenen Vergleichsvertrag auch deshalb nicht wirksam angefochten, weil er die Anfechtung nicht innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt hat. Nach diesen Vorschriften muss die Anfechtung unverzüglich - das heißt ohne schuldhaftes Zögern - vorgenommen werden, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist zu erklären (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 21 unter Hinweis auf BGH, B.v. 15.3.2005 - VI ZB 74/04 - NJW 2005, 1869), wobei als Obergrenze überwiegend eine Frist von zwei Wochen angesehen wird (vgl. Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 3; Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 121 Rn. 7). Für die Kenntnis kommt es auf die Person des Vertretenen an, der sich allerdings nach § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis des Vertreters zurechnen lassen muss, wenn dieser auch zur Anfechtung ermächtigt ist (vgl. BGH, U.v. 17.2.1965 - IV ZR 74/64 - MDR 1965, 646; Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 2). Für den Fristbeginn ist auf die positive Kenntnis vom Anfechtungsgrund abzustellen, wobei jedoch keine volle Überzeugung vom Bestehen des Anfechtungsrechts erforderlich ist. Ausreichend ist, dass der Anfechtungsberechtigte erkennt, dass sich sein Wille und die objektive Erklärung möglicherweise nicht decken, so dass zur Fristwahrung eine Eventualanfechtung geboten ist (Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 2). Nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 143 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung dem Anfechtungsgegner gegenüber erklärt werden. Bei einem Vertrag ist Anfechtungsgegner nach § 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 143 Abs. 2 BGB der andere Teil, bei einem mehrseitigen Vertrag sind es alle am Vertrag Beteiligten (Ellenberger a.a.O., § 143 Rn. 5). Wirksam wird die Anfechtung nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Zugang der Anfechtungserklärung beim Anfechtungsgegner (Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 4).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte spätestens aufgrund des Schreibens des StMELF vom 19. Juli 2018, das bei ihm am 21. Juli 2018 einging, Kenntnis von dem von seinem Verständnis des Vergleichs abweichenden Verständnis auf Seiten der Beklagten, des ALE sowie des StMELF. Mit dem am 29. August 2018 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Klageschriftsatz vom 25. August 2018 konnte damit die Anfechtungsfrist von maximal zwei Wochen ersichtlich nicht gewahrt werden, zumal erst der Zugang beim Anfechtungsgegner zur Wirksamkeit der Anfechtungserklärung führt. Der an den Verwaltungsgerichtshof gesandte Klageschriftsatz vom 25. August 2018, der auch die Anfechtung des geschlossenen Prozessvergleichs enthielt, ist gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Beklagte und die Beigeladene weitergeleitet worden und diesen jeweils am 11. September 2018 - über einen Monat nach Beginn der Anfechtungsfrist am 21. Juli 2018 - zugegangen. Die Anfechtung ist damit nach den Umständen des Falles nicht unverzüglich vorgenommen worden. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb dem anwaltlich vertretenen Kläger nicht eine frühere Anfechtung - bereits innerhalb weniger Tage nach Bekanntwerden des geltend gemachten Irrtums - möglich und zumutbar gewesen sein sollte. Von daher kann vorliegend letztendlich dahinstehen, ob der Kläger nicht schon aufgrund des von ihm vorgelegten Schreibens der Beklagten vom 18. April 2018 gehalten gewesen wäre, bereits zu diesem Zeitpunkt eine Eventualanfechtung zu erklären.

III.

Soweit sich der Kläger auf weitere Unwirksamkeitsgründe, insbesondere den Rücktritt vom materiellrechtlichen Vergleichsvertrag bzw. dessen Kündigung beruft oder den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend macht (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35), vermag dies seinem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ebenfalls nicht zur Begründetheit zu verhelfen. Im Fall eines nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt in erster Linie eine Vertragsanpassung in Betracht, die im Wege einer Leistungsklage zu verfolgen wäre (BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 = juris Rn. 48). Im Übrigen wäre ein Streit über das Vorliegen von weiteren Unwirksamkeitsgründen in einem neuen Prozess auszutragen (BVerwG, U.v. 27.9.1961 - I C 93.58 - DÖV 1962, 423 = BeckRS 1961, 31321078; BGH, U.v. 5.2.1986 - VIII ZR 72/85 - NJW 1986, 1348 = juris Rn. 18; VGH BW, B.v. 28.2.1997 - 9 S 1610/96 - VBlBW 1997, 301 = juris Rn. 4; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35; Eisenreich, JuS 1999, 797). Bei einer Uneinigkeit über den Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs wäre ebenfalls ein neuer Rechtsstreit anhängig zu machen (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35).

Insoweit weist der Senat darauf hin, dass wegen der im Vergleich getroffenen Schiedsgutachterabrede im Sinn der §§ 317 ff. BGB eine Anwendbarkeit der Vorschriften wegen des Rücktritts oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zumindest fraglich erscheint. Insoweit enthalten die §§ 317 ff. BGB vorrangige Spezialregelungen, die insbesondere für den Fall eines für fehlerhaft gehaltenen Schiedsgutachtens die Anwendung der Bestimmungen über den Rücktritt und den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausschließen dürften. Zudem wäre auch in diesem Fall die Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens in einem neuen gerichtlichen Erkenntnisverfahren geltend zu machen (vgl. VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 21).

IV.

Eine ausdrückliche Entscheidung über die angekündigten Hilfsanträge war vorliegend nicht veranlasst, da der Kläger sie in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 nicht gestellt und damit nicht mehr aufrechterhalten hat. Abgesehen davon, dass es sich bei den angekündigten Anträgen schon deshalb nicht um unter einer zulässigen innerprozessualen Bedingung gestellte Anträge gehandelt haben dürfte, weil der Prozessvergleich vom 26. September 2017 das Verwaltungsstreitverfahren wirksam beendet hat und damit kein Prozessrechtsverhältnis mehr vorhanden ist, an das der Kläger innerprozessual anknüpfen könnte, hat er die Anträge ausdrücklich unter den Vorbehalt bzw. die Bedingung gestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof den Hauptantrag auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens gegen den Flurbereinigungsplan ablehnt. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 der Senat noch nicht über den Hauptantrag entschieden hatte, war die vom Kläger gestellte Bedingung noch nicht eingetreten und mithin noch keine Bindung an seine bedingt angekündigten Hilfsanträge eingetreten. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre auch eine damit erklärte Klagerücknahme des Klägers jedenfalls im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht ohne nachteilige Wirkungen für die Beklagte und die Beigeladene einzustellen gewesen. Nach der im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht vor den Regelungen der §§ 154 ff. VwGO vorrangigen Regelung des § 147 Abs. 3 Satz 1 FlurbG können in dem Fall, dass eine Klage zurückgenommen wird, dem anfechtenden Beteiligten nur die dem Gericht entstandenen Auslagen auferlegt werden. Hätte also der Kläger hinsichtlich der Hilfsanträge diese in der mündlichen Verhandlung nicht nur nicht gestellt, sondern diese ausdrücklich zurückgenommen, hätten ihm gleichwohl nur die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen auferlegt werden können.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

VI.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

VII.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.2500 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Fortsetzung seines Klageverfahrens 13 A 16.2500, das eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan B. zum Gegenstand hatte, um sein in einem Kiesabbaugebiet gelegenes Einlageflurstück 3279 unverändert wieder zugeteilt zu bekommen. Zudem begehrte er die Wiederzuteilung des ihm mit der vorläufigen Besitzeinweisung zugewiesenen Flurstücks 4650, für das er im Flurbereinigungsplan das Flurstück 3866 zugewiesen bekam. Der Kläger ist, wie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.1859, 13 A 18.1860, 13 A 18.1861, 13 A 18.1862 und 13 A 18.1863, Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren B., das mit Beschluss vom 28. Februar 1989 nach §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordnet wurde.

Der Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft (TG) legte mit Beschluss vom 4. November 1998 die Grundsätze der Wertermittlung fest, wonach Kiesabbaugebiete einheitlich mit Wertzahl 125 eingewertet wurden (Fortlaufende Niederschriften S. 594), was einem Quadratmeterpreis von 7,66 € entsprach. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung erfolgte mit Beschluss vom 27. September 2007. Hiergegen erhoben die Kläger in den Verfahren 13 A 18.1859 und 13 A 18.1862 nach erfolglosen Widerspruchsverfahren Klagen zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht (Az. 13 A 11.2114 und 13 A 11.2112), die in der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2012 zurückgenommen wurden, nachdem der Senatsvorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass die einheitliche Bewertung im Kiesabbaugebiet nicht zu beanstanden sei und die Nähe zum Kiesabbaugebiet mit der damit eventuell verbundenen besseren Verwertbarkeit ein im Rahmen der Wertgleichheit der Abfindung nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu prüfender Umstand sein dürfte. Der Anhörungstermin zum Flurbereinigungsplan erfolgte am 15. März 2012. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 Klage (Az. 13 A 16.2500), mit der er sich dagegen wandte, dass ihm sein im Umgriff eines wasserrechtlich planfestgestellten Kiesabbaugebiets gelegenes Einlageflurstück 3279 genommen und das ebenfalls im Kiesabbaugebiet gelegene Abfindungsflurstück 4684 zugeteilt wurde; er begehrte die unveränderte Wiederzuteilung seines Einlageflurstücks. Zudem begehrte er die Wiederzuteilung des ihm mit der vorläufigen Besitzeinweisung zugewiesenen Flurstücks 4650, für das er im Flurbereinigungsplan das Flurstück 3866 zugewiesen bekam. Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 wurde die Beigeladene, die den wasserrechtlich planfestgestellten Kiesabbau betreibt, zum Verfahren beigeladen. Der Kläger sowie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.1859, 13 A 18.1860, 13 A 18.1861, 13 A 18.1862 und 13 A 18.1863 schlossen mit der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 folgenden Vergleich:

„I. Der Flurbereinigungsplan wird dahingehend geändert, dass die Abfindungsflurstücke 4677, 4682, 4681, 4679, 4686 und 4684 der Kläger der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werden.

II. Der Ausgleich dieser Zuteilung erfolgt nicht durch die Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsplan, sondern zwischen den Klägern und der Beigeladenen wie folgt:

1. Die Beigeladene bittet die IHK Bayreuth um Benennung eines geeigneten Sachverständigen für die Bewertung von Kiesgrundstücken und beauftragt im Einvernehmen mit den Klägern diesen. Die Beigeladene übernimmt die Kosten des Sachverständigengutachtens.“

2. Als Ausgleich erhalten die Kläger von der Beigeladenen den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Abfindungsflurstücke. Dabei erhalten die Kläger in den Verfahren … (13 A 16.674), … (13 A 16.1070) und … (13 A 16.1071) den Ausgleich in Geld. Die Kläger … (13 A 17.879), … (13 A 17.880) und … (13 A 16.2500 teilweise) erhalten ihn in landwirtschaftlich nutzbarem Land, mindestens in der Größe der Fläche des jeweiligen Abfindungsflurstücks, im Übrigen in Geld. Die Beigeladene bestimmt die Abfindung im Flurbereinigungsgebiet mit vergleichbarer landwirtschaftlicher Bonität.

III. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Rechtsstreite damit beendet sind.

IV. Die Kosten der Verfahren werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.“

Soweit die Klage nicht vom Vergleich umfasst war, nahm der Kläger sie zurück und wurde das Verfahren durch Beschluss eingestellt.

Am 28. Januar 2018 erstattete der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Prof. Dr.-Ing. K. sein Gutachten, in dem er zu einem Wert der Abfindungsflurstücke von 7,02 € pro Quadratmeter (Kies/Rohstoff 3,25 €; Verfüllung 2,13 €; Grund und Boden 1,64 €) kam.

Auf eine vom Bevollmächtigten des Klägers erhobene (Dienst-)Aufsichtsbeschwerde vom 1. Mai 2018 teilte das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) mit am 21. Juli 2018 bei dem Bevollmächtigten eingegangenem Schreiben vom 19. Juli 2018 mit, dass kein fachliches Fehlverhalten der TG oder des Amts für Ländliche Entwicklung (ALE) bei der Umsetzung des gerichtlichen Vergleichs ersichtlich sei und deren Ansicht geteilt werde, dass der Vergleich den Flurbereinigungsplan unmittelbar ändere. Weitere Verwaltungsakte bzw. Vollstreckungshandlungen seien nicht erforderlich. Der Vorstandsbeschluss der TG vom 13. März 2018 zur Änderung des Flurbereinigungsplans bekräftige lediglich die Zustimmung des Vorstands zum Vergleich. Ob dieser Beschluss überhaupt erforderlich sei, könne dahingestellt bleiben, da der Vorstand in der mündlichen Verhandlung in beschlussfähiger Besetzung anwesend gewesen sei und dem Vergleich zugestimmt habe. Der Umstand, dass die Erfüllung von Nr. II des Vergleichs ohne die TG und außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens stattfinde, sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Das Schreiben wurde auch dem damaligen Bevollmächtigten der damals noch nicht vom nunmehrigen Bevollmächtigten vertretenen Kläger übersandt.

Mit Schriftsatz vom 8. August 2018 hat der Kläger am 9. August 2018 die streitgegenständliche Klage erhoben, mit der er die Fortsetzung des Verfahrens 13 A 16.2500 begehrt. Zwischen den Klägern und der Beklagten bestehe ein Dissens über die Struktur und den Inhalt des Vergleichs vom 26. September 2017. Der Ausgleich nach Nr. II. des Vergleichs für die Änderung des Flurbereinigungsplans nach Nr. I. des Vergleichs sei gescheitert. Die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen würden unterschiedlich beurteilt. Während die Kläger von einer Wechselbeziehung zwischen der Zuteilung der Abfindungsflurstücke und dem Ausgleich in Geld „Zug um Zug“ ausgingen, sehe die Beklagte im I. Abschnitt eine isolierte Regelung, wonach die Kläger über ihre Abfindungsflurstücke bereits mit dem Vergleich verfügt hätten, so dass es allein an ihnen liege, die vereinbarte Gegenleistung gegenüber der Beigeladenen durchzusetzen. Diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen beträfen den Kern, die „essentialia negotii“ des Vergleichs. Zwischen dem I. und dem II. Abschnitt des Vergleichs bestehe ein funktionelles Synallagma. Das Einverständnis mit der Änderung des Flurbereinigungsplans sei vom Wertausgleich nach dem Verfahren im II. Abschnitt abhängig, es handle sich um ein Rechtsgeschäft des „do ut des“. Es bestehe kein Grund für die Annahme, dass sich die Kläger eines erheblichen Vermögenswerts ohne gesicherte Gegenleistung hätten begeben wollen, was sich zudem aus der mehrfachen Verwendung des Begriffs „Ausgleich“ ergebe. Die Rolle der TG in der mehrseitigen Vereinbarung habe lediglich darin bestehen sollen, die Änderung des Flurbereinigungsplans zu verfügen, sobald die Gegenleistung durch die Beigeladene Zug um Zug angeboten bzw. erbracht worden sei und die Vertragsparteien der Änderung des Flurbereinigungsplans zustimmt hätten. Ihr habe in diesem Kontext eine treuhänderische Stellung ohne eigenes Gestaltungsrecht zukommen sollen. Diesem Verständnis entspreche nicht nur der Text des Vergleichs, es sei bei allen Klägern und den sie vertretenden Rechtsanwälten vorhanden gewesen. Kein Anwalt hätte seinen Mandanten raten können, ohne zeitgleiche angemessene Gegenleistung, die objektiv nicht festgestanden habe und erst in einem besonderen Verfahren von einem Dritten ermittelt werden sollte, ein Zuteilungsflurstück herzugeben. Nach dem Verständnis der Beklagten seien dagegen die Vergleichsabschnitte I. und II. voneinander unabhängig und habe bereits der gerichtliche Vergleich den Flurbereinigungsplan geändert. Da der Ausgleich nicht im Flurbereinigungsplan erfolge, sondern zwischen den Klägern und der Beigeladenen geregelt werde, bestehe keine Verbindung zwischen der Änderung des Flurbereinigungsplans und der Umsetzung des Ausgleichs. Das sei allein Angelegenheit der Kläger und der Beigeladenen. Diese Interpretation sei bei Betrachtung des Abschnitts I. für sich zwar möglich, der gesamte Text trage diese jedoch nicht. Der I. Abschnitt bestimme die Leistung, der II. Abschnitt die Gegenleistung. Eine isolierte Betrachtung des I. Abschnitts widerspreche sowohl Treu und Glauben als auch der Verkehrssitte (§ 157 BGB). Es gebe keinen Grund, warum die Kläger abweichend von typischen geschäftlichen Verhaltensmustern ihre Rechtsposition hätten aufgeben wollen, ohne dass sie Sicherheit auf eine angemessene Gegenleistung gehabt hätten. Wäre die Auffassung der TG richtig, hätten sie ihre Rechte an den Abfindungsflurstücken verloren, ohne hierfür eine angemessene Entschädigung zu erhalten.

Das Verfahren nach Abschnitt II. sei gescheitert. Von der Beigeladenen sei das vereinbarte Verfahren zur Beauftragung des Gutachters nicht eingehalten worden. Das Gutachten entspreche in einer Vielzahl von Punkten nicht den normativ vorgegebenen Anforderungen und führe deshalb zu unzutreffenden Ergebnissen. Es bestehe ein Dissens. Die TG und die Kläger (einschließlich ihrer Rechtsanwälte) hätten unterschiedliche und im Kern nicht miteinander vereinbare Vorstellungen von Inhalt und Reichweite der getroffenen Vereinbarung. Der Vergleichstext sei mehrdeutig. Die Wirksamkeit von Verträgen/Vergleichen setze inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Liege ein Dissens vor, sei der Vertrag bzw. Vergleich nicht zustande gekommen. Ein Dissens bei einem gerichtlichen Vergleich betreffe nicht nur den materiell-rechtlichen Teil, sondern auch seine prozessbeendende Wirkung. Da der Rechtsstreit nicht beendet worden sei, sei er, nachdem der Dissens offenkundig geworden sei, fortzusetzen (Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 106 Rn. 67 ff.).

Vorsorglich erklärte der Kläger eine Anfechtung des Vergleichs wegen Inhaltsirrtums. Unterstelle man, dass der Vergleich nicht mehrdeutig, sondern so auszulegen sei, wie ihn die TG verstehe, dann hätten sich die Kläger über dessen Inhalt geirrt bzw. eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollen. Die Anfechtung sei auch unverzüglich, da sich die Flurbereinigungsverwaltung erst aufgrund der Korrespondenz mit dem StMELF (vom 19.7.2018) und der TG (vom 23.7. und 1.8.2018) entschieden habe, an ihrer Rechtsauffassung festzuhalten. Auch im Falle einer Irrtumsanfechtung sei das Verfahren fortzuführen. Sollte das Gericht die Ansicht teilen, dass das ursprüngliche Verfahren fortzuführen sei, weil kein wirksamer Vergleich vorliege, beabsichtigten die Kläger die Klage zurückzunehmen, so dass es bei der Zuteilung der Abfindungsflurstücke nach Maßgabe des Flurbereinigungsplans verbleibe.

Auch weil die Änderung des Flurbereinigungsplans auf diesem Weg nicht möglich gewesen sei, habe der gerichtliche Vergleich noch keine Änderung des Flurbereinigungsplans bewirkt und stünden die Abfindungsflurstücke nach wie vor den Klägern zu. Für die Änderung enthalte das Flurbereinigungsgesetz in den §§ 58 ff. nicht disponible Verfahrensvorschriften, die durch einen Vergleich nicht aus den Angeln gehoben werden könnten. Der Vergleich könne allenfalls die Entscheidungsgrundlagen für die Flurbereinigungsbehörden verändern, das förmliche Änderungsverfahren werde jedoch nicht entbehrlich. Daher sei die Auffassung verfehlt, es sei kein korrekter Beschluss über die Änderung des Flurbereinigungsplans erforderlich gewesen, weil der beschlussfähige Vorstand in der mündlichen Verhandlung dem Vergleich zugestimmt habe. Dazu finde sich in der Niederschrift nichts. Wäre ein die Rechtslage unmittelbar ändernder Beschluss zur Diskussion gestanden, wären die Kläger nicht vergleichsbereit gewesen. Dann wäre es auch nicht erforderlich gewesen, am 13. März 2018 einen neuen Beschluss des Vorstands der TG herbeizuführen, für den weder ein Protokoll noch Umsetzungsentscheidungen vorlägen.

Hilfsweise kündigte der Kläger den Antrag an, dass es die TG zu unterlassen habe, den Flurbereinigungsplan dahingehend zu ändern, dass das Abfindungsflurstück der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werde. Weiter hilfsweise, für den Fall, dass eine Änderung des Flurbereinigungsplans bereits verfügt sei, kündigte er den Antrag an, die Änderung des Flurbereinigungsplans durch Zuteilung des Abfindungsflurstücks an die G. GmbH & Co. KG aufzuheben. Mit dem Hilfsantrag werde eine neue Klage alternativ erhoben, falls das Gericht das ursprüngliche Verfahren nicht fortsetze. Es handle sich um eine innerprozessuale Bedingung, die der Klageerhebung nicht entgegenstehe. Ziel der Hilfsanträge sei es, zu verhindern, dass die TG eine Änderung des Flurbereinigungsplans herbeiführe oder, falls - wie die TG und das StMELF annähmen - eine Änderung bereits erfolgt sei, dass die Änderung wieder rückgängig gemacht werde. Zur Begründung führte er aus, dass das Bewertungsverfahren des II. Abschnitts gescheitert sei, so dass der vorgesehenen Änderung des Flurbereinigungsplans die Grundlage fehle. Bei Vorliegen eines wechselseitigen Vertrags wäre der Kläger nicht zur Zustimmung zur Änderung des Flurbereinigungsplans verpflichtet, weil die Beigeladene die ihr obliegende Leistung nicht erbracht habe bzw. wegen Rücktritt des Klägers die Rechtsänderung nicht mehr verlangen könne (§ 320 Abs. 1 BGB, § 323 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB). Folge man der Meinung der TG, wäre der Ausgleich nach dem Abschnitt II. Geschäftsgrundlage für die Verfügung nach dem Abschnitt I. gewesen, wobei auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage zum Rücktritt berechtige (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Zwar sei eine Einigung über die Heranziehung eines Sachverständigen erfolgt, doch sei der Gutachtenauftrag selbst nicht im Einvernehmen mit dem Kläger, sondern allein durch die Beigeladene definiert und erteilt worden. Diese habe in Absprache mit dem Gutachter die Art und Weise der Erstellung des Gutachtens festgelegt und dessen Erarbeitung unter Berücksichtigung ihrer Interessen begleitet. Weil aber eine sachgerechte Grundstücksbewertung nicht durchgängig einem Algorithmus folge, sondern - in beschränktem Umfang - auch methodische Varianten zulasse und Bewertungsspielräume aufweise, wäre es notwendig gewesen, die Art und Weise des Vorgehens einvernehmlich zu präzisieren. Das vorliegende Gutachten würde die Kläger also auch dann nicht verpflichten, wenn es „lege artis“ erstellt worden wäre. Tatsächlich habe die verfehlte Auftragserteilung zu eklatanten Fehlern bei der Bewertung der Abfindungsflurstücke geführt. Es sei fehlerhaft, weil die im Baugesetzbuch und der Immobilienwertermittlungsverordnung vorgegebene Methodik nicht eingehalten und damit der Wert der Grundstücke zu gering ermittelt worden sei. Der im Vergleich angesprochene Wert sei der in § 194 BauGB definierte Verkehrswert. Das Verfahren zur Ermittlung von Verkehrswerten werde rechtlich verbindlich in der ImmoWertV konkretisiert (§ 1 Abs. 1 ImmoWertV). Diese stelle mehrere Verfahren zur Verfügung, die nach der Art des Wertermittlungsobjekts zu wählen seien, was zu begründen sei. Der Verkehrswert sei dann aus dem Ergebnis des oder der herangezogenen Verfahren unter Würdigung seines oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln (§ 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ImmoWertV). Dabei sei zunächst von den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt auszugehen (Marktanpassung) und erst sekundär auf die objektspezifischen Merkmale des zu bewertenden Grundstücks abzustellen (§ 8 Abs. 2 ImmoWertV). Hier gehe es ausschließlich um die Ermittlung des Bodenwerts, der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV ohne Berücksichtigung baulicher Anlagen vorrangig im Vergleichswertverfahren zu ermitteln sei. Der Vergleichswert werde aus einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen ermittelt. Für die Ableitung der Vergleichspreise seien die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Merkmale aufwiesen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV). Diesen normativ zwingenden Vorgaben genüge das Gutachten nicht. Vergleichswerte wären aus Kieslagerstätten zu ermitteln gewesen, deren Abbau rechtlich gesichert sei und bei denen ein eingerichteter Betrieb zur Gewinnung der Rohstoffe zur Verfügung stehe. Das Gutachten enthalte hierzu nicht einmal einen Ansatz. Methodisch handle es sich um ein Konglomerat von Teilelementen unterschiedlicher Verfahren in einer Kombination, der es in Anbetracht des Bewertungsziels an Schlüssigkeit und Stringenz mangle. Ertrags- und Sachwertverfahren würden willkürlich verbunden. Das Vergleichswertverfahren werde lediglich auf landwirtschaftliche Grundstücke bezogen und nicht auf eine nutzbare Kieslagerstätte und diene erkennbar nur als Korrekturfaktor für ein wohl nicht als tragfähig empfundenes Zwischenergebnis. Das Gutachten sehe auch davon ab, diese Vorgehensweise zu begründen, wie es die ImmoWertV fordere. Es mache in Abschnitt 2.3 deutlich, dass es eine Vielzahl von Vorgaben der ImmoWertV überhaupt nicht sehe. Auch habe das zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun, ebenso die Ausführungen zum Bergrecht oder zur Genese der Wertermittlungsrichtlinien. Der Gutachter mache in diesem Teil deutlich, dass ihm die relevanten Bewertungsrichtlinien nicht bewusst seien. Nicht nachvollziehbar sei zudem der Gesichtspunkt, dass der nach der Auskiesung verbleibenden Wasserfläche 50% des Verkehrswerts der rohstoffhaltigen Bezugsfläche zukomme. Dies sei absurd, wenn man sehe, welche Bedeutung dem bei den folgenden Berechnungen zukomme und dass die Wasserfläche weitgehend dem Naturschutz unterliege. Vielfach würden der Berechnung fiktive Parameter (S. 20 f. „branchenübliche Merkmale“) zugrunde gelegt, insbesondere bei der Plankostenberechnung, und nicht konkrete Daten des Betriebs, die erkennbar nicht offengelegt werden sollten, was aber erforderlich gewesen wäre. Dies gelte insbesondere für die angenommenen Durchschnittserlöse von 8,10 € für die Rohstoffe und 3 € für das Verkippen von Fremdmaterial. Diese Erlöse seien zwar auf dem Markt mengenabhängig, doch lägen sie im unteren Bereich der Spannweite, die bei Kies bis zu 13 € reiche. Änderungen bei diesen Parametern führten zu wesentlich anderen Ergebnissen. In Widerspruch zu den Daten der Genehmigungsplanung sowie zum tatsächlichen Vorgehen beim Abbau und der Verfüllung stehe auch die Berechnung des industriell gewinnbaren Vorrats, also einer für das Berechnungsergebnis zentralen Grundlage.

Der Kläger beantragt,

das Verfahren 13 A 16.2500 fortzusetzen, soweit es den am 26. September 2017 geschlossenen Vergleich betrifft.

Die Beklagte und die Beigeladene treten der Klage entgegen und beantragen jeweils

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe keinen Anspruch auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens, da der Vergleich vom 26. September 2017 das Verfahren beendet habe und nach wie vor wirksam sei. Ein Prozessvergleich sei als Prozesshandlung grundsätzlich weder anfechtbar noch widerruflich noch kündbar. Ein Widerruf sei allenfalls denkbar, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO vorliege oder es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten. Dies könne ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Prozesshandlung durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung herbeigeführt worden sei bzw. eine prozessuale Erklärung offensichtlich irrtümlich oder versehentlich abgegeben worden sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben.

Die Beigeladene macht geltend, der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens sei unbegründet, weil der Vergleich vom 26. September 2017 das Verfahren beendet habe. Der im Abschnitt II des Vergleichs vorgesehene Ausgleich sei nicht gescheitert. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 habe sie den Kläger gebeten, der Beauftragung des Gutachters zuzustimmen und bereits darin den Inhalt des Auftrags, die Bewertung der im Einzelnen benannten Abfindungsgrundstücke, genannt. Die Kläger hätten dem jeweils mit Schreiben vom 6. November 2017 zugestimmt, ohne gegen den Inhalt des Auftrags Einwände zu erheben oder auch nur Vorbehalte zu artikulieren. Die Behauptung, die Beigeladene habe in Absprache mit dem Gutachter die Art und Weise der Erstellung des Gutachtens festgelegt und dessen Erarbeitung unter Berücksichtigung ihrer Interessen begleitet, sei falsch. Es handele sich um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein. Soweit es gutachterliche Bewertungsspielräume gebe, seien diese durch das im Vergleich vereinbarte Vorgehen neutralisiert. Der Kläger könne jedenfalls nicht verlangen, dass der Gutachter das Gutachten nach seinen Vorstellungen erstatte. Es entspreche der im Vergleich vereinbarten Lösung, dass die Methode des Gutachtens von keiner der Parteien festgelegt werde, sondern von dem gemeinsam ausgewählten Gutachter. Das Vorgehen der Beigeladenen habe dem Vergleich entsprochen, so dass von seinem Scheitern keine Rede sein könne. Vielmehr sei es der Kläger, der sich weigere, die ihm angebotene, vertragsgemäße Leistung anzunehmen, worauf sich der Kläger jedoch nicht berufen könne, der sich insoweit in Annahmeverzug befinde. Die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs sei nicht durch Rücktritt entfallen. Selbst wenn der Kläger recht hätte und der Vorwurf gegen die Beigeladene, sie habe den Vergleich bisher nicht erfüllt, zuträfe, sei nicht erkennbar, woraus der Kläger seine Rechtsauffassung von der Unwirksamkeit des Vergleichs herleite. Ein Rücktritt wäre schon deshalb unwirksam, weil die Beigeladene ihre Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt habe. Selbst wenn das Gutachten nicht fachgerecht erstellt worden wäre, sei dies nicht der Beigeladenen zuzurechnen, sodass auch daraus kein Rücktrittsgrund folge. Auch wenn man ein Rücktrittsrecht des Klägers annehme, würde dies die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs wegen der Doppelnatur des Prozessvergleichs nicht entfallen lassen. Dass es an einer Prozesshandlungsvoraussetzung fehle, behaupte der Kläger selbst nicht. Ein Rücktritt betreffe die materiell-rechtliche Seite des Rechtsgeschäfts. Da er nur ex nunc wirke, würde die materiell-rechtliche Seite des Rechtsgeschäfts nicht mit Rückwirkung, sondern lediglich ex nunc entfallen. Soweit sich dies auf die prozessuale Seite überhaupt auswirke, würde der Vergleich auf seiner prozessualen Seite ebenfalls nicht mit Rückwirkung entfallen. Die durch den Vergleich bewirkte prozessuale Folge, dass die Gerichtsverfahren beendet worden sein, würde deshalb nicht im Nachhinein wieder hinfällig. Entgegen der Auffassung des Klägers leide der Prozessvergleich auch nicht an einem Dissens. Ein Dissens im Sinne von § 155 BGB läge nur vor, wenn der Vergleich im Hinblick auf die essentialia negotii objektiv mehrdeutig wäre und bei Vergleichsschluss tatsächlich unterschiedliche Verständnisse bei dem Prozessbeteiligten geherrscht hätten. Es fehle schon an der objektiven Mehrdeutigkeit des Vergleichstextes. Der Vergleich sei eindeutig so formuliert, dass durch seine Ziffer I der Flurbereinigungsplan geändert werde. Anderenfalls hätte formuliert werden müssen, dass sich die Beklagte dazu verpflichte, den Flurbereinigungsplan zu ändern. Selbst wenn der Kläger und sein Prozessvertreter die Formulierung anders verstanden haben sollten, entspräche dies nicht dem objektiven Bedeutungsgehalt, wie er nach dem Empfängerhorizont zu verstehen sei. Dass sie den Vergleichstext anders verstünden als die Beklagte und die Beigeladene bedeute nicht, dass der Vergleichstext objektiv missverständlich sei, sondern, dass ihr Verständnis vom objektiven Bedeutungsgehalt abweiche und somit falsch sei. Die Einwände gegen das Verständnis der Beklagten und der Beigeladenen seien nicht stichhaltig. In dem Vergleich werde klar danach unterschieden, welche Regelungen innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens und welche außerhalb dieses Verfahrens gelten sollten. Aus dem Begriff des Ausgleichs folge nichts anderes, womit lediglich auf den entsprechenden Begriff im Flurbereinigungsgesetz Bezug genommen worden sei. Wenn der Kläger meine, er habe keine Sicherheit auf eine angemessene Gegenleistung, übersehe er, dass der Vergleich vollstreckbar sei (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Zwar könne er nicht unmittelbar wegen einer Geldsumme vollstrecken, weil im Vergleich lediglich ein Verfahren zur Ermittlung der Summe vereinbart worden sei. Vollstreckbar seien aber die von den übrigen Beteiligten in dem Vergleich versprochenen Leistungen. Sei der Kläger der Auffassung, dass es an dem erforderlichen Einvernehmen fehle, möge er daher die Vollstreckung dahingehend einleiten, dass die Beauftragung nunmehr im Einvernehmen mit ihm erfolge. Nach Überzeugung der Beigeladenen würde dies erfolglos bleiben, da Inhalt und Gegenstand des Auftrags durch den Vergleich vorgegeben seien und sie ihre Verpflichtungen erfüllt habe. Einer Vollstreckung von I. des Vergleichs bedürfe es nicht, weil dieser die TG nicht lediglich verpflichte, den Flurbereinigungsplan zu ändern, sondern ihn unmittelbar selbst geändert habe. Selbst wenn man insoweit einen Dissens sehen wolle, wäre dieser nicht erheblich. Der Vergleich gebe dem Kläger die Möglichkeit, die ihm darin versprochene Gegenleistung auch durchzusetzen. Eine zusätzliche Sicherheit, dass der Kläger eine angemessene Gegenleistung für sein Grundstück erhalte, sei der im Vergleich vorgesehene Mechanismus, wonach der Gutachter vom Kläger und der Beigeladenen gemeinsam auf Vorschlag der IHK ausgewählt worden sei. Eine prozessbeendende Wirkung des Vergleichs sei auch nicht durch Anfechtung entfallen. Der Kläger könne den Vergleich nicht wegen eines Inhaltsirrtums anfechten. Dass bei Vergleichsschluss sowohl der Kläger selbst als auch sein Prozessbevollmächtigter davon ausgegangen seien, dass der Flurbereinigungsplan nicht durch den Vergleich selbst geändert worden sei, sondern erst noch durch die Teilnehmergemeinschaft geändert werden müsse, habe er nur behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt, wofür er materiell beweispflichtig sei. Er lege hierfür jedoch keine Tatsachen dar, die Anfechtungserklärung sei daher unwirksam. Zusätzlich setze § 119 Abs. 1 BGB voraus, dass der Erklärende die angefochtene Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde, wofür die materielle Beweislast beim Kläger liege, der aber nichts darlege. Da der Kläger den Vergleich durch Vollstreckung durchsetzen könne, verfüge er auch über eine ausreichende Sicherheit, dass die Beigeladene ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich erfülle. Der Grund für das Bestreben des Klägers, das Verfahren fortzusetzen, liege erkennbar darin, dass er mit dem Ergebnis des Vergleichs im Nachgang nicht mehr zufrieden sei. Ein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum liege darin nicht, denn ein solcher hätte bei Abgabe der Willenserklärung bestehen müssen.

Am 18. Dezember 2018 fand gemeinsam mit den Klägern in den Verfahren 13 A 18.1859, 13 A 18.1860, 13 A 18.1861, 13 A 18.1862 und 13 A 18.1863 vor dem nach § 143 Satz 2 FlurbG beauftragten Berichterstatter ein Erörterungstermin statt, in dem u.a. darauf hingewiesen wurde, bei Teil II. des Vergleichs handle es sich um eine Schiedsgutachterabrede im Sinn der §§ 317 ff. BGB. Am 21. März 2019 wurde die Streitsache mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens 13 A 16.2500, da dieses durch den in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 geschlossenen gerichtlichen Vergleich wirksam beendet worden ist. Der Vergleich vom 26. September 2017 ist wirksam zustande gekommen, insbesondere liegt kein Dissens vor (nachstehend unter I.). Er ist auch nicht wegen einer Anfechtung gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend unwirksam geworden (nachstehend unter II.). Schließlich kann die Frage, ob seine prozessbeendende Wirkung aufgrund eines Rücktritts oder wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nachträglich entfallen ist, nicht im Rahmen des Antrags auf Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens 13 A 16.674 berücksichtigt bzw. geprüft werden (nachstehend unter III.). Dementsprechend war der gestellte Antrag auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens abzulehnen und festzustellen, dass das Verfahren durch den gerichtlichen Vergleich beendet ist.

I.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem Fall, dass sich ein Beteiligter mit einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens auf die von Anfang an bestehende oder im Wege der Anfechtung rückwirkend herbeigeführte Nichtigkeit eines Prozessvergleichs beruft, das bisher mit der Sache befasste Gericht hierüber und, wenn es die Nichtigkeit als gegeben ansieht, in dem dann anhängig gebliebenen Rechtsstreit auch über die Berechtigung der von dem Kläger ursprünglich geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden (BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 10; B.v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 12; B.v. 14.12.1967 - 8 B 146.67 - BVerwGE 28, 332; U.v. 27.9.1961 - 1 C 93.58 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 2 S. 2).

Der Vergleich ist sowohl prozessual als auch inhaltlich wirksam zustande gekommen, insbesondere liegt entgegen der klägerischen Ansicht kein Dissens vor. Im Hinblick auf die Doppelnatur eines Prozessvergleichs nach § 106 VwGO, der sowohl eine Prozesshandlung als auch ein materiell-rechtliches Rechtsgeschäft in Form eines Vergleichsvertrags darstellt, gelten für sein Zustandekommen die §§ 145 bis 156 BGB und bedarf es inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen der Beteiligten. Aufgrund der Doppelnatur des Prozessvergleichs ist er sowohl Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet, als auch öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die materiellrechtlichen Vorschriften der Art. 54 ff. BayVwVfG gelten (BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - juris Rn. 42). Als Prozesshandlung führt er zur Prozessbeendigung, als materiellrechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12 m.w.N.). Der prozessuale und der materiellrechtliche Vertrag beeinflussen sich in ihrer Wirksamkeit wechselseitig, wenn auch in unterschiedlicher Weise. Ist die Vergleichsvereinbarung materiell unwirksam, verliert auch die Prozesshandlung ihre Wirksamkeit, da sie nur die Begleitform für den materiellrechtlichen Vergleich ist. Entbehrt der Vergleich der sachlich-rechtlichen Grundlage, geht ihm auch die verfahrensrechtliche Wirkung der Prozessbeendigung ab. Im umgekehrten Fall gilt dies nicht in gleicher Weise. Auch ein prozessual unwirksamer Vergleich kann als materiellrechtliche Vereinbarung eine von der Rechtsordnung anerkannte Funktion erfüllen. Ob er als außergerichtliches Rechtsgeschäft Bestand haben kann, richtet sich nach dem hypothetischen Willen der Beteiligten (BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12; B.v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 9 f.).

Der in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2018 vor dem Senat geschlossene Vergleich ist formell unter Beachtung der prozessualen Formvorschriften zustande gekommen. Er wurde gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ordnungsgemäß protokolliert. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde auch entsprechend § 105 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 1 Sätze 1 und 3 ZPO vermerkt, dass der Vergleich vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt wurde („v.u.g.“, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 106 Rn. 11).

Damit der Vergleich vom 26. September 2017 auch als Vergleichsvertrag wirksam zustande gekommen ist, müssen sich die Willenserklärungen aller Vertragsparteien, vorliegend des Klägers, der Beklagten sowie der Beigeladenen, inhaltlich hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile, der sog. essentialia negotii, vollständig gedeckt haben und darf kein offener oder versteckter Einigungsmangel vorliegen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 54 Rn. 18).

Ein offener Dissens im Sinne der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, wenn sich die Parteien bewusst sind, dass sie sich noch nicht über alle Vertragspunkte einig geworden sind, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll (BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; Busche in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2018, § 154 Rn. 4; Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 154 Rn. 1). Eine solche Fallkonstellation liegt erkennbar nicht vor und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht.

Auch der allenfalls in Betracht kommende versteckte Einigungsmangel im Sinn von § 155 BGB liegt nicht vor. Dieser setzt allerdings voraus, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2). Allerdings kommen die Bestimmungen der §§ 154 und 155 BGB nur bei Einigungsmängeln zur Anwendung, die sich auf vertragliche Nebenpunkte beziehen (Busche a.a.O., § 154 Rn. 3, § 155 Rn. 2).

Vorliegend macht der Kläger geltend, es liege ein Einigungsmangel über wesentliche Vertragspunkte vor, die zu den essentialia negotii gehören. Beim einem offenen oder versteckten „Totaldissens“ fehlt es bereits an einer Einigung über einen Vertragspunkt, der zu den essentialia negotii gehört, womit ein Vertrag von vornherein nicht zustande kommen kann (Busche a.a.O., § 154 Rn. 3, § 155 Rn. 2). Ein derartiger Totaldissens liegt etwa vor, wenn eine Einigung über die Person der Vertragsparteien, über den Vertragsgegenstand und damit den Vertragstyp oder die Vergütung nicht feststellbar ist. Das ist hier nicht der Fall.

Nach dem klägerischen Vortrag soll der Totaldissens darin liegen, dass die am Vergleich Beteiligen eine unterschiedliche Vorstellung darüber gehabt hätten, ob die Beklagte die in Nr. I. des Vergleichs vorgesehene Änderung des Flurbereinigungsplans unmittelbar mit dem Abschluss des Vergleichs oder aber erst später, nachdem die Ausgleichsleistung erbracht worden ist, vornehmen sollte bzw. vorgenommen hat.

Damit ist jedoch zum einen kein wesentlicher Vertragspunkt betroffen, der zu den essentialia negotii gehört. Insoweit zeigt schon die Bestimmung des § 271 Abs. 1 BGB, dass die Leistungszeit im Regelfall - vorbehaltlich spezieller Verträge oder Regelungen - gerade keinen wesentlichen Vertragspunkt im Sinne der essentialia negotii darstellt, über den zwingend eine Einigung erfolgt sein muss, damit ein Vertrag zustande kommt. Nach dieser Regelung gilt für den Fall, dass eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, dass der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken kann.

Zum andern fehlt es vorliegend an einem Dissens, der eine objektive Mehrdeutigkeit der abgegebenen Willenserklärungen bzw. der mit ihnen getroffenen Vereinbarung voraussetzen würde. Ein versteckter Einigungsmangel setzt voraus, dass die Erklärungen der Vertragsparteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (zu § 155 BGB vgl. BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2). Es müsste damit eine objektiv mehrdeutige Vereinbarung vorliegen, aufgrund derer auf Seiten der Vertragsparteien unterschiedliche Vorstellungen über die Bedeutung der getroffenen Vereinbarung bestehen.

Maßgeblich sind die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. September 2017 beurkundeten Erklärungen der Parteien. Diese stimmen in ihrem objektiven Erklärungsgehalt überein.

Willenserklärungen und Verträge sind nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB auszulegen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 62 Rn. 12). Insoweit ist die Anwendung dieser Bestimmungen auch im öffentlichen Recht, insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Verträgen anerkannt, und kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen durfte (vgl. Ellenberger a.a.O., § 133 Rn. 4). Maßgeblich ist dabei nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung unter den jeweiligen Umständen bei objektiver Betrachtungsweise verstehen musste (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 10 C 13.710 - juris Rn. 5 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 18.12.2007 - 6 C 47.06 - juris Rn. 29 für Verwaltungsakte; U.v. 27.8.2008 - 6 C 32.07 - juris Rn. 23 für Prozesshandlungen; B.v. 22.9.2011 - 6 B 19.11 - juris Rn. 6 öffentlich-rechtliche Willenserklärungen).

Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise ist die Formulierung in Teil I. des Vergleichs „Der Flurbereinigungsplan wird dahingehend geändert, dass die Abfindungsflurstücke 4677, 4682, 4681, 4679, 4686 und 4684 der Kläger der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werden“ nicht mehrdeutig. Nicht zuletzt wegen der gegenüber dem sonstigen Verwaltungsprozessrecht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) erweiterten Entscheidungskompetenz des Flurbereinigungsgerichts in § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG, den Gestaltungsspielraum der TG bei Erlass des Flurbereinigungsplans nicht nur zu überprüfen, sondern den Gestaltungsspielraum auch selbst ausüben zu dürfen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 144 Rn. 1), wird der Flurbereinigungsplan im gerichtlichen Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht regelmäßig unmittelbar geändert und erfolgt nicht nur eine Zusage der künftigen Änderung des Plans im Sinn von Art. 38 BayVwVfG. Daher ist die Formulierung in dem Sinne auszulegen, dass mit der Zustimmung der Beklagten und der Zustimmung des Klägers bzw. dessen Bevollmächtigten zu diesem Vergleich der Flurbereinigungsplan unmittelbar dahingehend geändert wurde, dass der Abfindungsanspruch des Klägers auf die der Beigeladenen zuzurechnende G. GmbH & Co. KG übertragen wurde und dem Kläger statt des Abfindungsanspruchs ein Zahlungsanspruch gegen die Beigeladene nach Teil II. des Vergleichs zusteht.

Mit der in Teil I. des Vergleichs getroffenen Vereinbarung wurde von Seiten des Klägers ein Verzicht auf Landabfindung gegen eine Abfindung in Geld zugunsten der Beigeladenen im Sinne des § 52 FlurbG erklärt. Die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 FlurbG für die Zustimmung vorgeschriebene Schriftform wurde durch die Aufnahme in den protokollierten Prozessvergleich nach § 127a BGB gewahrt (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr a.a.O., § 52 Rn. 2a). Von Seiten der Beklagten wurde mit ihrer Zustimmung zum Vergleich diese Willenserklärung des Klägers angenommen, wodurch die Beigeladene bzw. die mit dieser verbundene G. GmbH & Co. KG dessen Abfindungsanspruch erworben hat (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 3b). Gleichzeitig entstand mit dem Wirksamwerden der Annahme des Verzichts durch die Beklagte auf Seiten des Klägers der Anspruch auf die Geldabfindung (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 5). Insoweit wurde in Teil II. des Vergleichs abweichend vom Regelfall einer Verzichtserklärung nach den §§ 52, 53 FlurbG vereinbart, dass die Geldabfindung außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens unmittelbar zwischen dem Kläger und der Beigeladenen und in Höhe des von einem geeigneten Sachverständigen für die Bewertung von Kiesgrundstücken ermittelten Werts des Abfindungsflurstücks erfolgt. Die Höhe der Abfindung oder des „Kaufpreises“ sollte damit durch einen Gutachter bestimmt werden, so dass insoweit eine Bestimmung der Leistung durch einen Dritten im Sinne von § 317 Abs. 1 BGB, eine sog. Schiedsgutachterabrede vereinbart wurde. Über die §§ 52, 53 FlurbG können Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens ohne notarielle Verhandlung und ohne Auflassung (§ 925 BGB) rasch und billig Land abgeben (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 1). Insoweit ist anerkannt, dass der Verzicht auch in einer Abfindungsvereinbarung oder einem Vergleich erklärt werden kann (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 2a). Dabei ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 2 FlurbG ein Verzicht nicht nur zugunsten der Teilnehmergemeinschaft, sondern auch zugunsten Dritter zulässig (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 3). Schließlich kann der Verzicht auch noch nach Eintritt des neuen Rechtszustands nach den §§ 61, 63 FlurbG erklärt werden und damit Abfindungsflurstücke erfassen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 6).

Die Vereinbarung einer Schiedsgutachterabrede ist gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 319 Abs. 1 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im öffentlichen Recht zulässig, wenn sich die Vertragsbeteiligten gleichgeordnet gegenüberstehen (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 = juris Rn. 40; VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 15). Dies ist hier hinsichtlich der im Teil II. des Vergleichs enthaltenen Schiedsgutachterabrede zur Bestimmung der Höhe der Abfindung bei dem Kläger und der Beigeladenen der Fall. Ob eine Schiedsgutachterabrede vorliegt, hängt allein von dem Inhalt der Aufgabe ab, die in der Parteivereinbarung nach dem Willen der Parteien dem Dritten übertragen worden ist, ohne dass dabei der Bezeichnung in der Vereinbarung ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 15 m.w.N.). Nach Wortlaut, Systematik sowie erkennbarem Sinn und Zweck von Teil II. des Vergleichs sollte ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den Wert der Abfindungsflurstücke und damit den von der Beigeladenen an den Kläger zu erbringenden Ausgleich als Gegenleistung für die Zuteilung der Abfindungsflurstücke an die G. GmbH & Co. KG festlegen, ohne an die bestandskräftige Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung gebunden zu sein. Nach ihrem Anwendungsbereich kommen die §§ 315 ff. BGB unmittelbar zur Anwendung, wenn die Parteien einem Dritten die Befugnis übertragen, die Leistung oder Leistungsmodalitäten zu übertragen oder zu bestimmen und dadurch den Vertragsinhalt rechtsgestaltend zu ergänzen (sog. Schiedsgutachten im weiteren Sinn, vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 317 Rn. 3, 5). Sofern der Dritte die Aufgabe hat, Tatsachen oder Tatbestandsmerkmale für die Parteien verbindlich festzustellen, handelt es sich um ein Schiedsgutachten im engeren Sinne, auf das die §§ 315 ff. BGB entsprechend anwendbar sind (vgl. Grüneberg a.a.O., § 317 Rn. 3 und 6). Die Bestimmung bzw. Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks ist insoweit die verbindliche Feststellung einer Tatsache, so dass es sich bei der Abrede in Teil II. des Prozessvergleichs um ein Schiedsgutachten im engeren Sinne handelt.

Gegen die vorstehende Auslegung des Vergleichs und die damit unmittelbar herbeigeführte Änderung des Flurbereinigungsplans sprechen auch nicht die vom Kläger angeführten Verfahrensvorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, die zwingend zu beachten seien. Insoweit stellen für den Fall des Verzichts auf ein Einlage- oder Abfindungsflurstück zu Gunsten eines Dritten die §§ 52, 53 FlurbG ein spezielles Verfahren zur Verfügung, das gerade nicht die Beachtung der sonst für die Änderung des Flurbereinigungsplans zu beachtenden Förmlichkeiten voraussetzt. Letztendlich werden mit dem Verzicht auch keine weitergehenden inhaltlichen Änderungen des Flurbereinigungsplans vorgenommen, als die Person des Berechtigten hinsichtlich des Abfindungsflurstücks geändert wird, wobei der Dritte als Rechtsnachfolger gemäß § 15 Satz 1 FlurbG das durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen muss.

Nach dem vorstehend ermittelten Inhalt des Prozessvergleichs liegt damit eine objektive Mehrdeutigkeit der im Vergleich getroffenen Vereinbarung als Grundvoraussetzung eines Dissenses nicht vor, zumal es für eine Nichtübereinstimmung der Willenserklärungen in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht genügt, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (zu § 155 BGB vgl. BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2).

II.

Der Prozessvergleich vom 26. September 2018 ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht infolge der im Klageschriftsatz erklärten Anfechtung aus materiellrechtlichen Gründen rückwirkend unwirksam geworden (Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB).

Dabei kann vorliegend die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, welche Auswirkungen eine wirksam erklärte Anfechtung hinsichtlich des prozessualen Teils des Prozessvergleichs hat (vgl. zum einen BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12; zum anderen BayVGH, U.v. 7.12.2017 - 13 A 17.329 - juris LS 3 und Rn. 33; VGH BW, U.v. 9.3.1983 - 6 S 2490/82 - VBlBW 1983, 369; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 34), dahinstehen, da selbst bei einer vollumfänglichen rückwirkenden Unwirksamkeit des Prozessvergleichs vorliegend die erklärte Anfechtung mangels eines zur Anfechtung berechtigenden Irrtums sowie wegen der Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist unwirksam ist.

Bei Abschluss des Vergleichs war der Kläger durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten vertreten. Nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 166 Abs. 1 BGB kommt, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. Der Vertretene ist zur Irrtumsanfechtung einer von dem Vertreter abgegebenen Willenserklärung nur berechtigt, wenn sich der Vertreter geirrt hat (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 15 unter Hinweis auf BGH, U.v. 24.10.1968 - II ZR 214/66 - BGHZ 51, 141; BAG, U.v. 14.10.1980 - 1 AZR 177/80 - juris Rn. 29).

Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass sich sein damaliger Prozessbevollmächtigter bei Abschluss des Vergleichs in einem nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 119 BGB beachtlichen Irrtum befunden hat.

Gemäß § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Vorliegend erfolgte die im Klageschriftsatz vorsorglich erklärte Anfechtung des Vergleichs ausdrücklich wegen des Vorliegens eines Inhaltsirrtums. Für den Fall, dass der Vergleich nicht mehrdeutig, sondern so auszulegen sei, wie ihn die Beklagte verstehe, hätte sich der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter über dessen Inhalt geirrt bzw. eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollen. Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 26.5.1999 - VIII ZR 141/98 - NJW 1999, 2664; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62). Nicht als Inhaltsirrtum anfechtbar sind Erklärungen, die auf einem im Stadium der Willensbildung unterlaufenden Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum; vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 7.7.1998 - X ZR 17/97 - BGHZ 139, 177; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62) beruhen. Ebenso wenig lässt sich im Grundsatz ein Anfechtungsrecht aus einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen herleiten, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten (Rechtsfolgenirrtum; vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 15.12.1994 - IX ZR 252/93 - NJW 1995, 1484; U.v. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01 - NJW 2002, 3100; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62). Ein Rechtsfolgenirrtum berechtigt als Inhaltsirrtum nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt. Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher und mittelbarer Rechtswirkungen oder Nebenfolgen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, ist demgegenüber als bloßer Motivirrtum unbeachtlich (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, B.v. 29.11.1996 - BLw 16/96 - BGHZ 134, 152; B.v. 5.7.2006 - IV ZB 39/95 - NJW 2006, 3353; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62).

Vorliegend ist der geltend gemachte Irrtum darüber, dass bereits mit dem Teil I. des Vergleichs bzw. durch die Zustimmung der beklagten TG und des Klägers hierzu der Flurbereinigungsplan geändert wurde und nicht erst in Zukunft eine Änderung erfolgen sollte, ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum. Der Irrtum darüber, dass mit der Zustimmung zum Vergleich vom Kläger und der Beklagten nicht nur eine Änderung des Flurbereinigungsplans in der Zukunft vereinbart, sondern ein Verzicht zu Gunsten der GmbH & Co. KG nach § 52 FlurbG erklärt und damit der Flurbereinigungsplan unmittelbar geändert wurde, betrifft zunächst die Rechtsfolgen der abgegebenen Erklärung. Selbst wenn man den Vergleich im Sinne des Klägers dahingehend auslegen wollte, dass eine Änderung des Flurbereinigungsplans erst in Zukunft erfolgen werde, würde dies die Rechtsstellung des Klägers im Vergleich zu seiner Rechtsstellung nach dem im vorstehenden Sinne ausgelegten Prozessvergleich nicht wesentlich ändern, da nach § 271 Abs. 1 BGB ohne ausdrückliche Festlegung der zeitlichen Reihenfolge der jeweils zu erbringenden Leistungen, jeder der Beteiligten des Vergleichs die ihm obliegende Leistung jederzeit erbringen durfte und konnte. Mithin wäre eine Änderung des Flurbereinigungsplans durch die Beklagte jederzeit möglich gewesen, ohne dass der Kläger dies hätte beeinflussen oder verhindern können. Insoweit dürfte die geltend gemachte Fehlvorstellung selbst bei Bejahung ihrer Irrtumsqualität nicht zur Anfechtbarkeit nach § 119 Abs. 1 BGB führen, da diese nur dann gegeben ist, wenn anzunehmen ist, dass der Anfechtende seine Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Damit fehlt es hinsichtlich des geltend gemachten Inhaltsirrtums als Rechtsfolgenirrtum auch daran, dass eine Anfechtbarkeit bei einem Rechtsfolgenirrtum ausnahmsweise nur dann gegeben ist, wenn das (objektiv) vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die (subjektiv) beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18).

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger den geschlossenen Vergleichsvertrag auch deshalb nicht wirksam angefochten, weil er die Anfechtung nicht innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt hat. Nach diesen Vorschriften muss die Anfechtung unverzüglich - das heißt ohne schuldhaftes Zögern - vorgenommen werden, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist zu erklären (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 21 unter Hinweis auf BGH, B.v. 15.3.2005 - VI ZB 74/04 - NJW 2005, 1869), wobei als Obergrenze überwiegend eine Frist von zwei Wochen angesehen wird (vgl. Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 3; Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 121 Rn. 7). Für die Kenntnis kommt es auf die Person des Vertretenen an, der sich allerdings nach § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis des Vertreters zurechnen lassen muss, wenn dieser auch zur Anfechtung ermächtigt ist (vgl. BGH, U.v. 17.2.1965 - IV ZR 74/64 - MDR 1965, 646; Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 2). Für den Fristbeginn ist auf die positive Kenntnis vom Anfechtungsgrund abzustellen, wobei jedoch keine volle Überzeugung vom Bestehen des Anfechtungsrechts erforderlich ist. Ausreichend ist, dass der Anfechtungsberechtigte erkennt, dass sich sein Wille und die objektive Erklärung möglicherweise nicht decken, so dass zur Fristwahrung eine Eventualanfechtung geboten ist (Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 2). Nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 143 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung dem Anfechtungsgegner gegenüber erklärt werden. Bei einem Vertrag ist Anfechtungsgegner nach § 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 143 Abs. 2 BGB der andere Teil, bei einem mehrseitigen Vertrag sind es alle am Vertrag Beteiligten (Ellenberger a.a.O., § 143 Rn. 5). Wirksam wird die Anfechtung nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Zugang der Anfechtungserklärung beim Anfechtungsgegner (Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 4).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte spätestens aufgrund des Schreibens des StMELF vom 19. Juli 2018, das bei ihm am 21. Juli 2018 einging, Kenntnis von dem von seinem Verständnis des Vergleichs abweichenden Verständnis auf Seiten der Beklagten, des ALE sowie des StMELF. Mit dem am 9. August 2018 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Klageschriftsatz vom 8. August 2018 konnte damit die Anfechtungsfrist von maximal zwei Wochen ersichtlich nicht gewahrt werden, zumal erst der Zugang beim Anfechtungsgegner zur Wirksamkeit der Anfechtungserklärung führt. Der an den Verwaltungsgerichtshof gesandte Klageschriftsatz vom 8. August 2018, der auch die Anfechtung des geschlossenen Prozessvergleichs enthielt, ist gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Beklagte und die Beigeladene weitergeleitet worden und diesen jeweils am 20. August 2018 - nahezu einen Monat nach Beginn der Anfechtungsfrist am 21. Juli 2018 - zugegangen. Die Anfechtung ist damit nach den Umständen des Falles nicht unverzüglich vorgenommen worden. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb dem anwaltlich vertretenen Kläger nicht eine frühere Anfechtung - bereits innerhalb weniger Tage nach Bekanntwerden des geltend gemachten Irrtums - möglich und zumutbar gewesen sein sollte. Von daher kann vorliegend letztendlich dahinstehen, ob der Kläger nicht schon aufgrund des von ihm vorgelegten Schreibens der Beklagten vom 18. April 2018 gehalten gewesen wäre, bereits zu diesem Zeitpunkt eine Eventualanfechtung zu erklären.

III.

Soweit sich der Kläger auf weitere Unwirksamkeitsgründe, insbesondere den Rücktritt vom materiellrechtlichen Vergleichsvertrag bzw. dessen Kündigung beruft oder den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend macht (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35), vermag dies seinem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ebenfalls nicht zur Begründetheit zu verhelfen. Im Fall eines nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt in erster Linie eine Vertragsanpassung in Betracht, die im Wege einer Leistungsklage zu verfolgen wäre (BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 = juris Rn. 48). Im Übrigen wäre ein Streit über das Vorliegen von weiteren Unwirksamkeitsgründen in einem neuen Prozess auszutragen (BVerwG, U.v. 27.9.1961 - I C 93.58 - DÖV 1962, 423 = BeckRS 1961, 31321078; BGH, U.v. 5.2.1986 - VIII ZR 72/85 - NJW 1986, 1348 = juris Rn. 18; VGH BW, B.v. 28.2.1997 - 9 S 1610/96 - VBlBW 1997, 301 = juris Rn. 4; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35; Eisenreich, JuS 1999, 797). Bei einer Uneinigkeit über den Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs wäre ebenfalls ein neuer Rechtsstreit anhängig zu machen (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35).

Insoweit weist der Senat darauf hin, dass wegen der im Vergleich getroffenen Schiedsgutachterabrede im Sinn der §§ 317 ff. BGB eine Anwendbarkeit der Vorschriften wegen des Rücktritts oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zumindest fraglich erscheint. Insoweit enthalten die §§ 317 ff. BGB vorrangige Spezialregelungen, die insbesondere für den Fall eines für fehlerhaft gehaltenen Schiedsgutachtens die Anwendung der Bestimmungen über den Rücktritt und den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausschließen dürften. Zudem wäre auch in diesem Fall die Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens in einem neuen gerichtlichen Erkenntnisverfahren geltend zu machen (vgl. VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 21).

IV.

Eine ausdrückliche Entscheidung über die angekündigten Hilfsanträge war vorliegend nicht veranlasst, da der Kläger sie in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 nicht gestellt und damit nicht mehr aufrechterhalten hat. Abgesehen davon, dass es sich bei den angekündigten Anträgen schon deshalb nicht um unter einer zulässigen innerprozessualen Bedingung gestellte Anträge gehandelt haben dürfte, weil der Prozessvergleich vom 26. September 2017 das Verwaltungsstreitverfahren wirksam beendet hat und damit kein Prozessrechtsverhältnis mehr vorhanden ist, an das der Kläger innerprozessual anknüpfen könnte, hat er die Anträge ausdrücklich unter den Vorbehalt bzw. die Bedingung gestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof den Hauptantrag auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens gegen den Flurbereinigungsplan ablehnt. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 der Senat noch nicht über den Hauptantrag entschieden hatte, war die vom Kläger gestellte Bedingung noch nicht eingetreten und mithin noch keine Bindung an seine bedingt angekündigten Hilfsanträge eingetreten. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre auch eine damit erklärte Klagerücknahme des Klägers jedenfalls im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht ohne nachteilige Wirkungen für die Beklagte und die Beigeladene einzustellen gewesen. Nach der im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht vor den Regelungen der §§ 154 ff. VwGO vorrangigen Regelung des § 147 Abs. 3 Satz 1 FlurbG können in dem Fall, dass eine Klage zurückgenommen wird, dem anfechtenden Beteiligten nur die dem Gericht entstandenen Auslagen auferlegt werden. Hätte also der Kläger hinsichtlich der Hilfsanträge diese in der mündlichen Verhandlung nicht nur nicht gestellt, sondern diese ausdrücklich zurückgenommen, hätten ihm gleichwohl nur die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen auferlegt werden können.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

VI.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

VII.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

(1) Zur Wertermittlung sind das Vergleichswertverfahren (§ 15) einschließlich des Verfahrens zur Bodenwertermittlung (§ 16), das Ertragswertverfahren (§§ 17 bis 20), das Sachwertverfahren (§§ 21 bis 23) oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Die Verfahren sind nach der Art des Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der zur Verfügung stehenden Daten, zu wählen; die Wahl ist zu begründen. Der Verkehrswert ist aus dem Ergebnis des oder der herangezogenen Verfahren unter Würdigung seines oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln.

(2) In den Wertermittlungsverfahren nach Absatz 1 sind regelmäßig in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt (Marktanpassung),
2.
die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale des zu bewertenden Grundstücks.

(3) Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale wie beispielsweise eine wirtschaftliche Überalterung, ein überdurchschnittlicher Erhaltungszustand, Baumängel oder Bauschäden sowie von den marktüblich erzielbaren Erträgen erheblich abweichende Erträge können, soweit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht, durch marktgerechte Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise berücksichtigt werden.

(1) Der Wert des Bodens ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück vorrangig im Vergleichswertverfahren (§ 15) zu ermitteln. Dabei kann der Bodenwert auch auf der Grundlage geeigneter Bodenrichtwerte ermittelt werden. Bodenrichtwerte sind geeignet, wenn die Merkmale des zugrunde gelegten Richtwertgrundstücks hinreichend mit den Grundstücksmerkmalen des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen. § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Vorhandene bauliche Anlagen auf einem Grundstück im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs) sind bei der Ermittlung des Bodenwerts zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich und wirtschaftlich weiterhin nutzbar sind.

(3) Ist alsbald mit einem Abriss von baulichen Anlagen zu rechnen, ist der Bodenwert um die üblichen Freilegungskosten zu mindern, soweit sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden. Von einer alsbaldigen Freilegung kann ausgegangen werden, wenn

1.
die baulichen Anlagen nicht mehr nutzbar sind oder
2.
der nicht abgezinste Bodenwert ohne Berücksichtigung der Freilegungskosten den im Ertragswertverfahren (§§ 17 bis 20) ermittelten Ertragswert erreicht oder übersteigt.

(4) Ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der nach § 6 Absatz 1 maßgeblichen Nutzung, wie insbesondere eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit durch vorhandene bauliche Anlagen auf einem Grundstück, ist bei der Ermittlung des Bodenwerts zu berücksichtigen, soweit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht.

(5) Bei der Ermittlung der sanierungs- oder entwicklungsbedingten Bodenwerterhöhung zur Bemessung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 Absatz 1 oder § 166 Absatz 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs sind die Anfangs- und Endwerte auf denselben Zeitpunkt zu ermitteln.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.674 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Fortsetzung seines Klageverfahrens 13 A 16.674, das eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan B. zum Gegenstand hatte, um sein in einem Kiesabbaugebiet gelegenes Einlageflurstück 3271 unverändert wieder zugeteilt zu bekommen. Der Kläger ist, wie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.1860, 13 A 18.1861, 13 A 18.1862, 13 A 18.1863 und 13 A 18.1676, Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren B., das mit Beschluss vom 28. Februar 1989 nach §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordnet wurde.

Der Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft (TG) legte mit Beschluss vom 4. November 1998 die Grundsätze der Wertermittlung fest, wonach Kiesabbaugebiete einheitlich mit Wertzahl 125 eingewertet wurden (Fortlaufende Niederschriften S. 594), was einem Quadratmeterpreis von 7,66 € entsprach. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung erfolgte mit Beschluss vom 27. September 2007. Hiergegen erhoben der Kläger sowie der Kläger im Verfahren 13 A 18.1862 nach erfolglosen Widerspruchsverfahren Klage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht (Az. 13 A 11.2114 und 13 A 11.2112), die in der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2012 zurückgenommen wurden, nachdem der Senatsvorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass die einheitliche Bewertung im Kiesabbaugebiet nicht zu beanstanden sei und die Nähe zum Kiesabbaugebiet mit der damit eventuell verbundenen besseren Verwertbarkeit ein im Rahmen der Wertgleichheit der Abfindung nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu prüfender Umstand sein dürfte. Der Anhörungstermin zum Flurbereinigungsplan erfolgte am 15. März 2012. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 7. April 2016 Klage (Az. 13 A 16.674), mit der er sich dagegen wandte, dass ihm sein im Umgriff eines wasserrechtlich planfestgestellten Kiesabbaugebiets gelegenes Einlageflurstück 3271 mit 4.622 qm genommen und das ebenfalls im Kiesabbaugebiet gelegene Abfindungsflurstück 4677 mit 4.623 qm zugeteilt wurde; er begehrte die unveränderte Wiederzuteilung seines Einlageflurstücks. Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 wurde die Beigeladene, die den wasserrechtlich planfestgestellten Kiesabbau betreibt, zum Verfahren beigeladen. Der Kläger sowie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.1860, 13 A 18.1861, 13 A 18.1862, 13 A 18.1863 und 13 A 18.1676 schlossen mit der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 folgenden Vergleich:

„I. Der Flurbereinigungsplan wird dahingehend geändert, dass die Abfindungsflurstücke 4677, 4682, 4681, 4679, 4686 und 4684 der Kläger der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werden.

II. Der Ausgleich dieser Zuteilung erfolgt nicht durch die Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsplan, sondern zwischen den Klägern und der Beigeladenen wie folgt:

„1. Die Beigeladene bittet die IHK B2 um Benennung eines geeigneten Sachverständigen für die Bewertung von Kiesgrundstücken und beauftragt im Einvernehmen mit den Klägern diesen. Die Beigeladene übernimmt die Kosten des Sachverständigengutachtens.“

2. Als Ausgleich erhalten die Kläger von der Beigeladenen den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Abfindungsflurstücke. Dabei erhalten die Kläger in den Verfahren … (13 A 16.674), … (13 A 16.1070) und … (13 A 16.1071) den Ausgleich in Geld. Die Kläger … (13 A 17.879), … (13 A 17.880) und … (13 A 16.2500 teilweise) erhalten ihn in landwirtschaftlich nutzbarem Land, mindestens in der Größe der Fläche des jeweiligen Abfindungsflurstücks, im Übrigen in Geld. Die Beigeladene bestimmt die Abfindung im Flurbereinigungsgebiet mit vergleichbarer landwirtschaftlicher Bonität.

III. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Rechtsstreite damit beendet sind.

IV. Die Kosten der Verfahren werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.“

Am 28. Januar 2018 erstattete der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Prof. Dr.-Ing. K. sein Gutachten, in dem er zu einem Wert der Abfindungsflurstücke von 7,02 € pro Quadratmeter (Kies/Rohstoff 3,25 €; Verfüllung 2,13 €; Grund und Boden 1,64 €) kam.

Auf eine vom Bevollmächtigten des Klägers erhobene (Dienst-)Aufsichtsbeschwerde vom 1. Mai 2018 teilte das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) mit am 21. Juli 2018 bei dem Bevollmächtigten eingegangenem Schreiben vom 19. Juli 2018 mit, dass kein fachliches Fehlverhalten der TG oder des Amts für Ländliche Entwicklung (ALE) bei der Umsetzung des gerichtlichen Vergleichs ersichtlich sei und deren Ansicht geteilt werde, dass der Vergleich den Flurbereinigungsplan unmittelbar ändere. Weitere Verwaltungsakte bzw. Vollstreckungshandlungen seien nicht erforderlich. Der Vorstandsbeschluss der TG vom 13. März 2018 zur Änderung des Flurbereinigungsplans bekräftige lediglich die Zustimmung des Vorstands zum Vergleich. Ob dieser Beschluss überhaupt erforderlich sei, könne dahingestellt bleiben, da der Vorstand in der mündlichen Verhandlung in beschlussfähiger Besetzung anwesend gewesen sei und dem Vergleich zugestimmt habe. Der Umstand, dass die Erfüllung von Nr. II des Vergleichs ohne die TG und außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens stattfinde, sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Das Schreiben wurde auch dem damaligen Bevollmächtigten der damals noch nicht vom nunmehrigen Bevollmächtigten vertretenen Kläger übersandt.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2018 hat der Kläger am 29. August 2018 die streitgegenständliche Klage erhoben, mit der er die Fortsetzung des Verfahrens 13 A 16.674 begehrt. Zwischen den Klägern und der Beklagten bestehe ein Dissens über die Struktur und den Inhalt des Vergleichs vom 26. September 2017. Der Ausgleich nach Nr. II. des Vergleichs für die Änderung des Flurbereinigungsplans nach Nr. I. des Vergleichs sei gescheitert. Die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen würden unterschiedlich beurteilt. Während die Kläger von einer Wechselbeziehung zwischen der Zuteilung der Abfindungsflurstücke und dem Ausgleich in Geld „Zug um Zug“ ausgingen, sehe die Beklagte im I. Abschnitt eine isolierte Regelung, wonach die Kläger über ihre Abfindungsflurstücke bereits mit dem Vergleich verfügt hätten, so dass es allein an ihnen liege, die vereinbarte Gegenleistung gegenüber der Beigeladenen durchzusetzen. Diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen beträfen den Kern, die „essentialia negotii“ des Vergleichs. Zwischen dem I. und dem II. Abschnitt des Vergleichs bestehe ein funktionelles Synallagma. Das Einverständnis mit der Änderung des Flurbereinigungsplans sei vom Wertausgleich nach dem Verfahren im II. Abschnitt abhängig, es handle sich um ein Rechtsgeschäft des „do ut des“. Es bestehe kein Grund für die Annahme, dass sich die Kläger eines erheblichen Vermögenswerts ohne gesicherte Gegenleistung hätten begeben wollen, was sich zudem aus der mehrfachen Verwendung des Begriffs „Ausgleich“ ergebe. Die Rolle der TG in der mehrseitigen Vereinbarung habe lediglich darin bestehen sollen, die Änderung des Flurbereinigungsplans zu verfügen, sobald die Gegenleistung durch die Beigeladene Zug um Zug angeboten bzw. erbracht worden sei und die Vertragsparteien der Änderung des Flurbereinigungsplans zustimmt hätten. Ihr habe in diesem Kontext eine treuhänderische Stellung ohne eigenes Gestaltungsrecht zukommen sollen. Diesem Verständnis entspreche nicht nur der Text des Vergleichs, es sei bei allen Klägern und den sie vertretenden Rechtsanwälten vorhanden gewesen. Kein Anwalt hätte seinen Mandanten raten können, ohne zeitgleiche angemessene Gegenleistung, die objektiv nicht festgestanden habe und erst in einem besonderen Verfahren von einem Dritten ermittelt werden sollte, ein Zuteilungsflurstück herzugeben. Nach dem Verständnis der Beklagten seien dagegen die Vergleichsabschnitte I. und II. voneinander unabhängig und habe bereits der gerichtliche Vergleich den Flurbereinigungsplan geändert. Da der Ausgleich nicht im Flurbereinigungsplan erfolge, sondern zwischen den Klägern und der Beigeladenen geregelt werde, bestehe keine Verbindung zwischen der Änderung des Flurbereinigungsplans und der Umsetzung des Ausgleichs. Das sei allein Angelegenheit der Kläger und der Beigeladenen. Diese Interpretation sei bei Betrachtung des Abschnitts I. für sich zwar möglich, der gesamte Text trage diese jedoch nicht. Der I. Abschnitt bestimme die Leistung, der II. Abschnitt die Gegenleistung. Eine isolierte Betrachtung des I. Abschnitts widerspreche sowohl Treu und Glauben als auch der Verkehrssitte (§ 157 BGB). Es gebe keinen Grund, warum die Kläger abweichend von typischen geschäftlichen Verhaltensmustern ihre Rechtsposition hätten aufgeben wollen, ohne dass sie Sicherheit auf eine angemessene Gegenleistung gehabt hätten. Wäre die Auffassung der TG richtig, hätten sie ihre Rechte an den Abfindungsflurstücken verloren, ohne hierfür eine angemessene Entschädigung zu erhalten.

Das Verfahren nach Abschnitt II. sei gescheitert. Von der Beigeladenen sei das vereinbarte Verfahren zur Beauftragung des Gutachters nicht eingehalten worden. Das Gutachten entspreche in einer Vielzahl von Punkten nicht den normativ vorgegebenen Anforderungen und führe deshalb zu unzutreffenden Ergebnissen. Es bestehe ein Dissens. Die TG und die Kläger (einschließlich ihrer Rechtsanwälte) hätten unterschiedliche und im Kern nicht miteinander vereinbare Vorstellungen von Inhalt und Reichweite der getroffenen Vereinbarung. Der Vergleichstext sei mehrdeutig. Die Wirksamkeit von Verträgen/Vergleichen setze inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Liege ein Dissens vor, sei der Vertrag bzw. Vergleich nicht zustande gekommen. Ein Dissens bei einem gerichtlichen Vergleich betreffe nicht nur den materiell-rechtlichen Teil, sondern auch seine prozessbeendende Wirkung. Da der Rechtsstreit nicht beendet worden sei, sei er, nachdem der Dissens offenkundig geworden sei, fortzusetzen (Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 106 Rn. 67 ff.).

Vorsorglich erklärte der Kläger eine Anfechtung des Vergleichs wegen Inhaltsirrtums. Unterstelle man, dass der Vergleich nicht mehrdeutig, sondern so auszulegen sei, wie ihn die TG verstehe, dann hätten sich die Kläger über dessen Inhalt geirrt bzw. eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollen. Die Anfechtung sei auch unverzüglich, da sich die Flurbereinigungsverwaltung erst aufgrund der Korrespondenz mit dem StMELF (vom 19.7.2018) und der TG (vom 23.7. und 1.8.2018) entschieden habe, an ihrer Rechtsauffassung festzuhalten. Auch im Falle einer Irrtumsanfechtung sei das Verfahren fortzuführen. Sollte das Gericht die Ansicht teilen, dass das ursprüngliche Verfahren fortzuführen sei, weil kein wirksamer Vergleich vorliege, beabsichtigten die Kläger die Klage zurückzunehmen, so dass es bei der Zuteilung der Abfindungsflurstücke nach Maßgabe des Flurbereinigungsplans verbleibe.

Auch weil die Änderung des Flurbereinigungsplans auf diesem Weg nicht möglich gewesen sei, habe der gerichtliche Vergleich noch keine Änderung des Flurbereinigungsplans bewirkt und stünden die Abfindungsflurstücke nach wie vor den Klägern zu. Für die Änderung enthalte das Flurbereinigungsgesetz in den §§ 58 ff. nicht disponible Verfahrensvorschriften, die durch einen Vergleich nicht aus den Angeln gehoben werden könnten. Der Vergleich könne allenfalls die Entscheidungsgrundlagen für die Flurbereinigungsbehörden verändern, das förmliche Änderungsverfahren werde jedoch nicht entbehrlich. Daher sei die Auffassung verfehlt, es sei kein korrekter Beschluss über die Änderung des Flurbereinigungsplans erforderlich gewesen, weil der beschlussfähige Vorstand in der mündlichen Verhandlung dem Vergleich zugestimmt habe. Dazu finde sich in der Niederschrift nichts. Wäre ein die Rechtslage unmittelbar ändernder Beschluss zur Diskussion gestanden, wären die Kläger nicht vergleichsbereit gewesen. Dann wäre es auch nicht erforderlich gewesen, am 13. März 2018 einen neuen Beschluss des Vorstands der TG herbeizuführen, für den weder ein Protokoll noch Umsetzungsentscheidungen vorlägen.

Hilfsweise kündigte der Kläger den Antrag an, dass es die TG zu unterlassen habe, den Flurbereinigungsplan dahingehend zu ändern, dass das Abfindungsflurstück der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werde. Weiter hilfsweise, für den Fall, dass eine Änderung des Flurbereinigungsplans bereits verfügt sei, kündigte er den Antrag an, die Änderung des Flurbereinigungsplans durch Zuteilung des Abfindungsflurstücks an die G. GmbH & Co. KG aufzuheben. Mit dem Hilfsantrag werde eine neue Klage alternativ erhoben, falls das Gericht das ursprüngliche Verfahren nicht fortsetze. Es handle sich um eine innerprozessuale Bedingung, die der Klageerhebung nicht entgegenstehe. Ziel der Hilfsanträge sei es, zu verhindern, dass die TG eine Änderung des Flurbereinigungsplans herbeiführe oder, falls - wie die TG und das StMELF annähmen - eine Änderung bereits erfolgt sei, dass die Änderung wieder rückgängig gemacht werde. Zur Begründung führte er aus, dass das Bewertungsverfahren des II. Abschnitts gescheitert sei, so dass der vorgesehenen Änderung des Flurbereinigungsplans die Grundlage fehle. Bei Vorliegen eines wechselseitigen Vertrags wäre der Kläger nicht zur Zustimmung zur Änderung des Flurbereinigungsplans verpflichtet, weil die Beigeladene die ihr obliegende Leistung nicht erbracht habe bzw. wegen Rücktritt des Klägers die Rechtsänderung nicht mehr verlangen könne (§ 320 Abs. 1 BGB, § 323 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB). Folge man der Meinung der TG, wäre der Ausgleich nach dem Abschnitt II. Geschäftsgrundlage für die Verfügung nach dem Abschnitt I. gewesen, wobei auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage zum Rücktritt berechtige (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Zwar sei eine Einigung über die Heranziehung eines Sachverständigen erfolgt, doch sei der Gutachtenauftrag selbst nicht im Einvernehmen mit dem Kläger, sondern allein durch die Beigeladene definiert und erteilt worden. Diese habe in Absprache mit dem Gutachter die Art und Weise der Erstellung des Gutachtens festgelegt und dessen Erarbeitung unter Berücksichtigung ihrer Interessen begleitet. Weil aber eine sachgerechte Grundstücksbewertung nicht durchgängig einem Algorithmus folge, sondern - in beschränktem Umfang - auch methodische Varianten zulasse und Bewertungsspielräume aufweise, wäre es notwendig gewesen, die Art und Weise des Vorgehens einvernehmlich zu präzisieren. Das vorliegende Gutachten würde die Kläger also auch dann nicht verpflichten, wenn es „lege artis“ erstellt worden wäre. Tatsächlich habe die verfehlte Auftragserteilung zu eklatanten Fehlern bei der Bewertung der Abfindungsflurstücke geführt. Es sei fehlerhaft, weil die im Baugesetzbuch und der Immobilienwertermittlungsverordnung vorgegebene Methodik nicht eingehalten und damit der Wert der Grundstücke zu gering ermittelt worden sei. Der im Vergleich angesprochene Wert sei der in § 194 BauGB definierte Verkehrswert. Das Verfahren zur Ermittlung von Verkehrswerten werde rechtlich verbindlich in der ImmoWertV konkretisiert (§ 1 Abs. 1 ImmoWertV). Diese stelle mehrere Verfahren zur Verfügung, die nach der Art des Wertermittlungsobjekts zu wählen seien, was zu begründen sei. Der Verkehrswert sei dann aus dem Ergebnis des oder der herangezogenen Verfahren unter Würdigung seines oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln (§ 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ImmoWertV). Dabei sei zunächst von den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt auszugehen (Marktanpassung) und erst sekundär auf die objektspezifischen Merkmale des zu bewertenden Grundstücks abzustellen (§ 8 Abs. 2 ImmoWertV). Hier gehe es ausschließlich um die Ermittlung des Bodenwerts, der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV ohne Berücksichtigung baulicher Anlagen vorrangig im Vergleichswertverfahren zu ermitteln sei. Der Vergleichswert werde aus einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen ermittelt. Für die Ableitung der Vergleichspreise seien die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Merkmale aufwiesen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV). Diesen normativ zwingenden Vorgaben genüge das Gutachten nicht. Vergleichswerte wären aus Kieslagerstätten zu ermitteln gewesen, deren Abbau rechtlich gesichert sei und bei denen ein eingerichteter Betrieb zur Gewinnung der Rohstoffe zur Verfügung stehe. Das Gutachten enthalte hierzu nicht einmal einen Ansatz. Methodisch handle es sich um ein Konglomerat von Teilelementen unterschiedlicher Verfahren in einer Kombination, der es in Anbetracht des Bewertungsziels an Schlüssigkeit und Stringenz mangle. Ertrags- und Sachwertverfahren würden willkürlich verbunden. Das Vergleichswertverfahren werde lediglich auf landwirtschaftliche Grundstücke bezogen und nicht auf eine nutzbare Kieslagerstätte und diene erkennbar nur als Korrekturfaktor für ein wohl nicht als tragfähig empfundenes Zwischenergebnis. Das Gutachten sehe auch davon ab, diese Vorgehensweise zu begründen, wie es die ImmoWertV fordere. Es mache in Abschnitt 2.3 deutlich, dass es eine Vielzahl von Vorgaben der ImmoWertV überhaupt nicht sehe. Auch habe das zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun, ebenso die Ausführungen zum Bergrecht oder zur Genese der Wertermittlungsrichtlinien. Der Gutachter mache in diesem Teil deutlich, dass ihm die relevanten Bewertungsrichtlinien nicht bewusst seien. Nicht nachvollziehbar sei zudem der Gesichtspunkt, dass der nach der Auskiesung verbleibenden Wasserfläche 50% des Verkehrswerts der rohstoffhaltigen Bezugsfläche zukomme. Dies sei absurd, wenn man sehe, welche Bedeutung dem bei den folgenden Berechnungen zukomme und dass die Wasserfläche weitgehend dem Naturschutz unterliege. Vielfach würden der Berechnung fiktive Parameter (S. 20 f. „branchenübliche Merkmale“) zugrunde gelegt, insbesondere bei der Plankostenberechnung, und nicht konkrete Daten des Betriebs, die erkennbar nicht offengelegt werden sollten, was aber erforderlich gewesen wäre. Dies gelte insbesondere für die angenommenen Durchschnittserlöse von 8,10 € für die Rohstoffe und 3 € für das Verkippen von Fremdmaterial. Diese Erlöse seien zwar auf dem Markt mengenabhängig, doch lägen sie im unteren Bereich der Spannweite, die bei Kies bis zu 13 € reiche. Änderungen bei diesen Parametern führten zu wesentlich anderen Ergebnissen. In Widerspruch zu den Daten der Genehmigungsplanung sowie zum tatsächlichen Vorgehen beim Abbau und der Verfüllung stehe auch die Berechnung des industriell gewinnbaren Vorrats, also einer für das Berechnungsergebnis zentralen Grundlage.

Der Kläger beantragt,

das Verfahren 13 A 16.674 fortzusetzen, soweit es den am 26. September 2017 geschlossenen Vergleich betrifft.

Die Beklagte und die Beigeladene treten der Klage entgegen und beantragen jeweils

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe keinen Anspruch auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens, da der Vergleich vom 26. September 2017 das Verfahren beendet habe und nach wie vor wirksam sei. Ein Prozessvergleich sei als Prozesshandlung grundsätzlich weder anfechtbar noch widerruflich noch kündbar. Ein Widerruf sei allenfalls denkbar, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO vorliege oder es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten. Dies könne ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Prozesshandlung durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung herbeigeführt worden sei bzw. eine prozessuale Erklärung offensichtlich irrtümlich oder versehentlich abgegeben worden sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben.

Die Beigeladene macht geltend, der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens sei unbegründet, weil der Vergleich vom 26. September 2017 das Verfahren beendet habe. Der im Abschnitt II des Vergleichs vorgesehene Ausgleich sei nicht gescheitert. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 habe sie den Kläger gebeten, der Beauftragung des Gutachters zuzustimmen und bereits darin den Inhalt des Auftrags, die Bewertung der im Einzelnen benannten Abfindungsgrundstücke, genannt. Die Kläger hätten dem jeweils mit Schreiben vom 6. November 2017 zugestimmt, ohne gegen den Inhalt des Auftrags Einwände zu erheben oder auch nur Vorbehalte zu artikulieren. Die Behauptung, die Beigeladene habe in Absprache mit dem Gutachter die Art und Weise der Erstellung des Gutachtens festgelegt und dessen Erarbeitung unter Berücksichtigung ihrer Interessen begleitet, sei falsch. Es handele sich um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein. Soweit es gutachterliche Bewertungsspielräume gebe, seien diese durch das im Vergleich vereinbarte Vorgehen neutralisiert. Der Kläger könne jedenfalls nicht verlangen, dass der Gutachter das Gutachten nach seinen Vorstellungen erstatte. Es entspreche der im Vergleich vereinbarten Lösung, dass die Methode des Gutachtens von keiner der Parteien festgelegt werde, sondern von dem gemeinsam ausgewählten Gutachter. Das Vorgehen der Beigeladenen habe dem Vergleich entsprochen, so dass von seinem Scheitern keine Rede sein könne. Vielmehr sei es der Kläger, der sich weigere, die ihm angebotene, vertragsgemäße Leistung anzunehmen, worauf sich der Kläger jedoch nicht berufen könne, der sich insoweit in Annahmeverzug befinde. Die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs sei nicht durch Rücktritt entfallen. Selbst wenn der Kläger recht hätte und der Vorwurf gegen die Beigeladene, sie habe den Vergleich bisher nicht erfüllt, zuträfe, sei nicht erkennbar, woraus der Kläger seine Rechtsauffassung von der Unwirksamkeit des Vergleichs herleite. Ein Rücktritt wäre schon deshalb unwirksam, weil die Beigeladene ihre Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt habe. Selbst wenn das Gutachten nicht fachgerecht erstellt worden wäre, sei dies nicht der Beigeladenen zuzurechnen, sodass auch daraus kein Rücktrittsgrund folge. Auch wenn man ein Rücktrittsrecht des Klägers annehme, würde dies die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs wegen der Doppelnatur des Prozessvergleichs nicht entfallen lassen. Dass es an einer Prozesshandlungsvoraussetzung fehle, behaupte der Kläger selbst nicht. Ein Rücktritt betreffe die materiell-rechtliche Seite des Rechtsgeschäfts. Da er nur ex nunc wirke, würde die materiell-rechtliche Seite des Rechtsgeschäfts nicht mit Rückwirkung, sondern lediglich ex nunc entfallen. Soweit sich dies auf die prozessuale Seite überhaupt auswirke, würde der Vergleich auf seiner prozessualen Seite ebenfalls nicht mit Rückwirkung entfallen. Die durch den Vergleich bewirkte prozessuale Folge, dass die Gerichtsverfahren beendet worden sein, würde deshalb nicht im Nachhinein wieder hinfällig. Entgegen der Auffassung des Klägers leide der Prozessvergleich auch nicht an einem Dissens. Ein Dissens im Sinne von § 155 BGB läge nur vor, wenn der Vergleich im Hinblick auf die essentialia negotii objektiv mehrdeutig wäre und bei Vergleichsschluss tatsächlich unterschiedliche Verständnisse bei dem Prozessbeteiligten geherrscht hätten. Es fehle schon an der objektiven Mehrdeutigkeit des Vergleichstextes. Der Vergleich sei eindeutig so formuliert, dass durch seine Ziffer I der Flurbereinigungsplan geändert werde. Anderenfalls hätte formuliert werden müssen, dass sich die Beklagte dazu verpflichte, den Flurbereinigungsplan zu ändern. Selbst wenn der Kläger und sein Prozessvertreter die Formulierung anders verstanden haben sollten, entspräche dies nicht dem objektiven Bedeutungsgehalt, wie er nach dem Empfängerhorizont zu verstehen sei. Dass sie den Vergleichstext anders verstünden als die Beklagte und die Beigeladene bedeute nicht, dass der Vergleichstext objektiv missverständlich sei, sondern, dass ihr Verständnis vom objektiven Bedeutungsgehalt abweiche und somit falsch sei. Die Einwände gegen das Verständnis der Beklagten und der Beigeladenen seien nicht stichhaltig. In dem Vergleich werde klar danach unterschieden, welche Regelungen innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens und welche außerhalb dieses Verfahrens gelten sollten. Aus dem Begriff des Ausgleichs folge nichts anderes, womit lediglich auf den entsprechenden Begriff im Flurbereinigungsgesetz Bezug genommen worden sei. Wenn der Kläger meine, er habe keine Sicherheit auf eine angemessene Gegenleistung, übersehe er, dass der Vergleich vollstreckbar sei (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Zwar könne er nicht unmittelbar wegen einer Geldsumme vollstrecken, weil im Vergleich lediglich ein Verfahren zur Ermittlung der Summe vereinbart worden sei. Vollstreckbar seien aber die von den übrigen Beteiligten in dem Vergleich versprochenen Leistungen. Sei der Kläger der Auffassung, dass es an dem erforderlichen Einvernehmen fehle, möge er daher die Vollstreckung dahingehend einleiten, dass die Beauftragung nunmehr im Einvernehmen mit ihm erfolge. Nach Überzeugung der Beigeladenen würde dies erfolglos bleiben, da Inhalt und Gegenstand des Auftrags durch den Vergleich vorgegeben seien und sie ihre Verpflichtungen erfüllt habe. Einer Vollstreckung von I. des Vergleichs bedürfe es nicht, weil dieser die TG nicht lediglich verpflichte, den Flurbereinigungsplan zu ändern, sondern ihn unmittelbar selbst geändert habe. Selbst wenn man insoweit einen Dissens sehen wolle, wäre dieser nicht erheblich. Der Vergleich gebe dem Kläger die Möglichkeit, die ihm darin versprochene Gegenleistung auch durchzusetzen. Eine zusätzliche Sicherheit, dass der Kläger eine angemessene Gegenleistung für sein Grundstück erhalte, sei der im Vergleich vorgesehene Mechanismus, wonach der Gutachter vom Kläger und der Beigeladenen gemeinsam auf Vorschlag der IHK ausgewählt worden sei. Eine prozessbeendende Wirkung des Vergleichs sei auch nicht durch Anfechtung entfallen. Der Kläger könne den Vergleich nicht wegen eines Inhaltsirrtums anfechten. Dass bei Vergleichsschluss sowohl der Kläger selbst als auch sein Prozessbevollmächtigter davon ausgegangen seien, dass der Flurbereinigungsplan nicht durch den Vergleich selbst geändert worden sei, sondern erst noch durch die Teilnehmergemeinschaft geändert werden müsse, habe er nur behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt, wofür er materiell beweispflichtig sei. Er lege hierfür jedoch keine Tatsachen dar, die Anfechtungserklärung sei daher unwirksam. Zusätzlich setze § 119 Abs. 1 BGB voraus, dass der Erklärende die angefochtene Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde, wofür die materielle Beweislast beim Kläger liege, der aber nichts darlege. Da der Kläger den Vergleich durch Vollstreckung durchsetzen könne, verfüge er auch über eine ausreichende Sicherheit, dass die Beigeladene ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich erfülle. Der Grund für das Bestreben des Klägers, das Verfahren fortzusetzen, liege erkennbar darin, dass er mit dem Ergebnis des Vergleichs im Nachgang nicht mehr zufrieden sei. Ein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum liege darin nicht, denn ein solcher hätte bei Abgabe der Willenserklärung bestehen müssen.

Am 18. Dezember 2018 fand gemeinsam mit den Klägern in den Verfahren 13 A 18.1860, 13 A 18.1861, 13 A 18.1862, 13 A 18.1863 und 13 A 18.1676 vor dem nach § 143 Satz 2 FlurbG beauftragten Berichterstatter ein Erörterungstermin statt, in dem u.a. darauf hingewiesen wurde, bei Teil II. des Vergleichs handle es sich um eine Schiedsgutachterabrede im Sinn der §§ 317 ff. BGB. Am 21. März 2019 wurde die Streitsache mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens 13 A 16.674, da dieses durch den in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 geschlossenen gerichtlichen Vergleich wirksam beendet worden ist. Der Vergleich vom 26. September 2017 ist wirksam zustande gekommen, insbesondere liegt kein Dissens vor (nachstehend unter I.). Er ist auch nicht wegen einer Anfechtung gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend unwirksam geworden (nachstehend unter II.). Schließlich kann die Frage, ob seine prozessbeendende Wirkung aufgrund eines Rücktritts oder wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nachträglich entfallen ist, nicht im Rahmen des Antrags auf Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens 13 A 16.674 berücksichtigt bzw. geprüft werden (nachstehend unter III.). Dementsprechend war der gestellte Antrag auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens abzulehnen und festzustellen, dass das Verfahren durch den gerichtlichen Vergleich beendet ist.

I.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem Fall, dass sich ein Beteiligter mit einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens auf die von Anfang an bestehende oder im Wege der Anfechtung rückwirkend herbeigeführte Nichtigkeit eines Prozessvergleichs beruft, das bisher mit der Sache befasste Gericht hierüber und, wenn es die Nichtigkeit als gegeben ansieht, in dem dann anhängig gebliebenen Rechtsstreit auch über die Berechtigung der von dem Kläger ursprünglich geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden (BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 10; B.v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 12; B.v. 14.12.1967 - 8 B 146.67 - BVerwGE 28, 332; U.v. 27.9.1961 - 1 C 93.58 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 2 S. 2).

Der Vergleich ist sowohl prozessual als auch inhaltlich wirksam zustande gekommen, insbesondere liegt entgegen der klägerischen Ansicht kein Dissens vor. Im Hinblick auf die Doppelnatur eines Prozessvergleichs nach § 106 VwGO, der sowohl eine Prozesshandlung als auch ein materiell-rechtliches Rechtsgeschäft in Form eines Vergleichsvertrags darstellt, gelten für sein Zustandekommen die §§ 145 bis 156 BGB und bedarf es inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen der Beteiligten. Aufgrund der Doppelnatur des Prozessvergleichs ist er sowohl Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet, als auch öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die materiellrechtlichen Vorschriften der Art. 54 ff. BayVwVfG gelten (BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - juris Rn. 42). Als Prozesshandlung führt er zur Prozessbeendigung, als materiellrechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12 m.w.N.). Der prozessuale und der materiellrechtliche Vertrag beeinflussen sich in ihrer Wirksamkeit wechselseitig, wenn auch in unterschiedlicher Weise. Ist die Vergleichsvereinbarung materiell unwirksam, verliert auch die Prozesshandlung ihre Wirksamkeit, da sie nur die Begleitform für den materiellrechtlichen Vergleich ist. Entbehrt der Vergleich der sachlich-rechtlichen Grundlage, geht ihm auch die verfahrensrechtliche Wirkung der Prozessbeendigung ab. Im umgekehrten Fall gilt dies nicht in gleicher Weise. Auch ein prozessual unwirksamer Vergleich kann als materiellrechtliche Vereinbarung eine von der Rechtsordnung anerkannte Funktion erfüllen. Ob er als außergerichtliches Rechtsgeschäft Bestand haben kann, richtet sich nach dem hypothetischen Willen der Beteiligten (BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12; B.v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 9 f.).

Der in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2018 vor dem Senat geschlossene Vergleich ist formell unter Beachtung der prozessualen Formvorschriften zustande gekommen. Er wurde gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ordnungsgemäß protokolliert. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde auch entsprechend § 105 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 1 Sätze 1 und 3 ZPO vermerkt, dass der Vergleich vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt wurde („v.u.g.“, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 106 Rn. 11).

Damit der Vergleich vom 26. September 2017 auch als Vergleichsvertrag wirksam zustande gekommen ist, müssen sich die Willenserklärungen aller Vertragsparteien, vorliegend des Klägers, der Beklagten sowie der Beigeladenen, inhaltlich hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile, der sog. essentialia negotii, vollständig gedeckt haben und darf kein offener oder versteckter Einigungsmangel vorliegen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 54 Rn. 18).

Ein offener Dissens im Sinne der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, wenn sich die Parteien bewusst sind, dass sie sich noch nicht über alle Vertragspunkte einig geworden sind, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll (BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; Busche in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2018, § 154 Rn. 4; Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 154 Rn. 1). Eine solche Fallkonstellation liegt erkennbar nicht vor und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht.

Auch der allenfalls in Betracht kommende versteckte Einigungsmangel im Sinn von § 155 BGB liegt nicht vor. Dieser setzt allerdings voraus, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2). Allerdings kommen die Bestimmungen der §§ 154 und 155 BGB nur bei Einigungsmängeln zur Anwendung, die sich auf vertragliche Nebenpunkte beziehen (Busche a.a.O., § 154 Rn. 3, § 155 Rn. 2).

Vorliegend macht der Kläger geltend, es liege ein Einigungsmangel über wesentliche Vertragspunkte vor, die zu den essentialia negotii gehören. Beim einem offenen oder versteckten „Totaldissens“ fehlt es bereits an einer Einigung über einen Vertragspunkt, der zu den essentialia negotii gehört, womit ein Vertrag von vornherein nicht zustande kommen kann (Busche a.a.O., § 154 Rn. 3, § 155 Rn. 2). Ein derartiger Totaldissens liegt etwa vor, wenn eine Einigung über die Person der Vertragsparteien, über den Vertragsgegenstand und damit den Vertragstyp oder die Vergütung nicht feststellbar ist. Das ist hier nicht der Fall.

Nach dem klägerischen Vortrag soll der Totaldissens darin liegen, dass die am Vergleich Beteiligen eine unterschiedliche Vorstellung darüber gehabt hätten, ob die Beklagte die in Nr. I. des Vergleichs vorgesehene Änderung des Flurbereinigungsplans unmittelbar mit dem Abschluss des Vergleichs oder aber erst später, nachdem die Ausgleichsleistung erbracht worden ist, vornehmen sollte bzw. vorgenommen hat.

Damit ist jedoch zum einen kein wesentlicher Vertragspunkt betroffen, der zu den essentialia negotii gehört. Insoweit zeigt schon die Bestimmung des § 271 Abs. 1 BGB, dass die Leistungszeit im Regelfall - vorbehaltlich spezieller Verträge oder Regelungen - gerade keinen wesentlichen Vertragspunkt im Sinne der essentialia negotii darstellt, über den zwingend eine Einigung erfolgt sein muss, damit ein Vertrag zustande kommt. Nach dieser Regelung gilt für den Fall, dass eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, dass der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken kann.

Zum andern fehlt es vorliegend an einem Dissens, der eine objektive Mehrdeutigkeit der abgegebenen Willenserklärungen bzw. der mit ihnen getroffenen Vereinbarung voraussetzen würde. Ein versteckter Einigungsmangel setzt voraus, dass die Erklärungen der Vertragsparteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (zu § 155 BGB vgl. BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2). Es müsste damit eine objektiv mehrdeutige Vereinbarung vorliegen, aufgrund derer auf Seiten der Vertragsparteien unterschiedliche Vorstellungen über die Bedeutung der getroffenen Vereinbarung bestehen.

Maßgeblich sind die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. September 2017 beurkundeten Erklärungen der Parteien. Diese stimmen in ihrem objektiven Erklärungsgehalt überein.

Willenserklärungen und Verträge sind nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB auszulegen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 62 Rn. 12). Insoweit ist die Anwendung dieser Bestimmungen auch im öffentlichen Recht, insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Verträgen anerkannt, und kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen durfte (vgl. Ellenberger a.a.O., § 133 Rn. 4). Maßgeblich ist dabei nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung unter den jeweiligen Umständen bei objektiver Betrachtungsweise verstehen musste (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 10 C 13.710 - juris Rn. 5 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 18.12.2007 - 6 C 47.06 - juris Rn. 29 für Verwaltungsakte; U.v. 27.8.2008 - 6 C 32.07 - juris Rn. 23 für Prozesshandlungen; B.v. 22.9.2011 - 6 B 19.11 - juris Rn. 6 öffentlich-rechtliche Willenserklärungen).

Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise ist die Formulierung in Teil I. des Vergleichs „Der Flurbereinigungsplan wird dahingehend geändert, dass die Abfindungsflurstücke 4677, 4682, 4681, 4679, 4686 und 4684 der Kläger der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werden“ nicht mehrdeutig. Nicht zuletzt wegen der gegenüber dem sonstigen Verwaltungsprozessrecht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) erweiterten Entscheidungskompetenz des Flurbereinigungsgerichts in § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG, den Gestaltungsspielraum der TG bei Erlass des Flurbereinigungsplans nicht nur zu überprüfen, sondern den Gestaltungsspielraum auch selbst ausüben zu dürfen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 144 Rn. 1), wird der Flurbereinigungsplan im gerichtlichen Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht regelmäßig unmittelbar geändert und erfolgt nicht nur eine Zusage der künftigen Änderung des Plans im Sinn von Art. 38 BayVwVfG. Daher ist die Formulierung in dem Sinne auszulegen, dass mit der Zustimmung der Beklagten und der Zustimmung des Klägers bzw. dessen Bevollmächtigten zu diesem Vergleich der Flurbereinigungsplan unmittelbar dahingehend geändert wurde, dass der Abfindungsanspruch des Klägers auf die der Beigeladenen zuzurechnende G. GmbH & Co. KG übertragen wurde und dem Kläger statt des Abfindungsanspruchs ein Zahlungsanspruch gegen die Beigeladene nach Teil II. des Vergleichs zusteht.

Mit der in Teil I. des Vergleichs getroffenen Vereinbarung wurde von Seiten des Klägers ein Verzicht auf Landabfindung gegen eine Abfindung in Geld zugunsten der Beigeladenen im Sinne des § 52 FlurbG erklärt. Die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 FlurbG für die Zustimmung vorgeschriebene Schriftform wurde durch die Aufnahme in den protokollierten Prozessvergleich nach § 127a BGB gewahrt (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr a.a.O., § 52 Rn. 2a). Von Seiten der Beklagten wurde mit ihrer Zustimmung zum Vergleich diese Willenserklärung des Klägers angenommen, wodurch die Beigeladene bzw. die mit dieser verbundene G. GmbH & Co. KG dessen Abfindungsanspruch erworben hat (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 3b). Gleichzeitig entstand mit dem Wirksamwerden der Annahme des Verzichts durch die Beklagte auf Seiten des Klägers der Anspruch auf die Geldabfindung (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 5). Insoweit wurde in Teil II. des Vergleichs abweichend vom Regelfall einer Verzichtserklärung nach den §§ 52, 53 FlurbG vereinbart, dass die Geldabfindung außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens unmittelbar zwischen dem Kläger und der Beigeladenen und in Höhe des von einem geeigneten Sachverständigen für die Bewertung von Kiesgrundstücken ermittelten Werts des Abfindungsflurstücks erfolgt. Die Höhe der Abfindung oder des „Kaufpreises“ sollte damit durch einen Gutachter bestimmt werden, so dass insoweit eine Bestimmung der Leistung durch einen Dritten im Sinne von § 317 Abs. 1 BGB, eine sog. Schiedsgutachterabrede vereinbart wurde. Über die §§ 52, 53 FlurbG können Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens ohne notarielle Verhandlung und ohne Auflassung (§ 925 BGB) rasch und billig Land abgeben (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 1). Insoweit ist anerkannt, dass der Verzicht auch in einer Abfindungsvereinbarung oder einem Vergleich erklärt werden kann (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 2a). Dabei ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 2 FlurbG ein Verzicht nicht nur zugunsten der Teilnehmergemeinschaft, sondern auch zugunsten Dritter zulässig (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 3). Schließlich kann der Verzicht auch noch nach Eintritt des neuen Rechtszustands nach den §§ 61, 63 FlurbG erklärt werden und damit Abfindungsflurstücke erfassen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 6).

Die Vereinbarung einer Schiedsgutachterabrede ist gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 319 Abs. 1 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im öffentlichen Recht zulässig, wenn sich die Vertragsbeteiligten gleichgeordnet gegenüberstehen (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 = juris Rn. 40; VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 15). Dies ist hier hinsichtlich der im Teil II. des Vergleichs enthaltenen Schiedsgutachterabrede zur Bestimmung der Höhe der Abfindung bei dem Kläger und der Beigeladenen der Fall. Ob eine Schiedsgutachterabrede vorliegt, hängt allein von dem Inhalt der Aufgabe ab, die in der Parteivereinbarung nach dem Willen der Parteien dem Dritten übertragen worden ist, ohne dass dabei der Bezeichnung in der Vereinbarung ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 15 m.w.N.). Nach Wortlaut, Systematik sowie erkennbarem Sinn und Zweck von Teil II. des Vergleichs sollte ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den Wert der Abfindungsflurstücke und damit den von der Beigeladenen an den Kläger zu erbringenden Ausgleich als Gegenleistung für die Zuteilung der Abfindungsflurstücke an die G. GmbH & Co. KG festlegen, ohne an die bestandskräftige Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung gebunden zu sein. Nach ihrem Anwendungsbereich kommen die §§ 315 ff. BGB unmittelbar zur Anwendung, wenn die Parteien einem Dritten die Befugnis übertragen, die Leistung oder Leistungsmodalitäten zu übertragen oder zu bestimmen und dadurch den Vertragsinhalt rechtsgestaltend zu ergänzen (sog. Schiedsgutachten im weiteren Sinn, vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 317 Rn. 3, 5). Sofern der Dritte die Aufgabe hat, Tatsachen oder Tatbestandsmerkmale für die Parteien verbindlich festzustellen, handelt es sich um ein Schiedsgutachten im engeren Sinne, auf das die §§ 315 ff. BGB entsprechend anwendbar sind (vgl. Grüneberg a.a.O., § 317 Rn. 3 und 6). Die Bestimmung bzw. Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks ist insoweit die verbindliche Feststellung einer Tatsache, so dass es sich bei der Abrede in Teil II. des Prozessvergleichs um ein Schiedsgutachten im engeren Sinne handelt.

Gegen die vorstehende Auslegung des Vergleichs und die damit unmittelbar herbeigeführte Änderung des Flurbereinigungsplans sprechen auch nicht die vom Kläger angeführten Verfahrensvorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, die zwingend zu beachten seien. Insoweit stellen für den Fall des Verzichts auf ein Einlage- oder Abfindungsflurstück zu Gunsten eines Dritten die §§ 52, 53 FlurbG ein spezielles Verfahren zur Verfügung, das gerade nicht die Beachtung der sonst für die Änderung des Flurbereinigungsplans zu beachtenden Förmlichkeiten voraussetzt. Letztendlich werden mit dem Verzicht auch keine weitergehenden inhaltlichen Änderungen des Flurbereinigungsplans vorgenommen, als die Person des Berechtigten hinsichtlich des Abfindungsflurstücks geändert wird, wobei der Dritte als Rechtsnachfolger gemäß § 15 Satz 1 FlurbG das durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen muss.

Nach dem vorstehend ermittelten Inhalt des Prozessvergleichs liegt damit eine objektive Mehrdeutigkeit der im Vergleich getroffenen Vereinbarung als Grundvoraussetzung eines Dissenses nicht vor, zumal es für eine Nichtübereinstimmung der Willenserklärungen in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht genügt, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (zu § 155 BGB vgl. BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2).

II.

Der Prozessvergleich vom 26. September 2018 ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht infolge der im Klageschriftsatz erklärten Anfechtung aus materiellrechtlichen Gründen rückwirkend unwirksam geworden (Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB).

Dabei kann vorliegend die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, welche Auswirkungen eine wirksam erklärte Anfechtung hinsichtlich des prozessualen Teils des Prozessvergleichs hat (vgl. zum einen BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12; zum anderen BayVGH, U.v. 7.12.2017 - 13 A 17.329 - juris LS 3 und Rn. 33; VGH BW, U.v. 9.3.1983 - 6 S 2490/82 - VBlBW 1983, 369; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 34), dahinstehen, da selbst bei einer vollumfänglichen rückwirkenden Unwirksamkeit des Prozessvergleichs vorliegend die erklärte Anfechtung mangels eines zur Anfechtung berechtigenden Irrtums sowie wegen der Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist unwirksam ist.

Bei Abschluss des Vergleichs war der Kläger durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten vertreten. Nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 166 Abs. 1 BGB kommt, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. Der Vertretene ist zur Irrtumsanfechtung einer von dem Vertreter abgegebenen Willenserklärung nur berechtigt, wenn sich der Vertreter geirrt hat (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 15 unter Hinweis auf BGH, U.v. 24.10.1968 - II ZR 214/66 - BGHZ 51, 141; BAG, U.v. 14.10.1980 - 1 AZR 177/80 - juris Rn. 29).

Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass sich sein damaliger Prozessbevollmächtigter bei Abschluss des Vergleichs in einem nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 119 BGB beachtlichen Irrtum befunden hat.

Gemäß § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Vorliegend erfolgte die im Klageschriftsatz vorsorglich erklärte Anfechtung des Vergleichs ausdrücklich wegen des Vorliegens eines Inhaltsirrtums. Für den Fall, dass der Vergleich nicht mehrdeutig, sondern so auszulegen sei, wie ihn die Beklagte verstehe, hätte sich der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter über dessen Inhalt geirrt bzw. eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollen. Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 26.5.1999 - VIII ZR 141/98 - NJW 1999, 2664; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62). Nicht als Inhaltsirrtum anfechtbar sind Erklärungen, die auf einem im Stadium der Willensbildung unterlaufenden Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum; vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 7.7.1998 - X ZR 17/97 - BGHZ 139, 177; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62) beruhen. Ebenso wenig lässt sich im Grundsatz ein Anfechtungsrecht aus einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen herleiten, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten (Rechtsfolgenirrtum; vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 15.12.1994 - IX ZR 252/93 - NJW 1995, 1484; U.v. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01 - NJW 2002, 3100; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62). Ein Rechtsfolgenirrtum berechtigt als Inhaltsirrtum nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt. Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher und mittelbarer Rechtswirkungen oder Nebenfolgen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, ist demgegenüber als bloßer Motivirrtum unbeachtlich (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, B.v. 29.11.1996 - BLw 16/96 - BGHZ 134, 152; B.v. 5.7.2006 - IV ZB 39/95 - NJW 2006, 3353; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62).

Vorliegend ist der geltend gemachte Irrtum darüber, dass bereits mit dem Teil I. des Vergleichs bzw. durch die Zustimmung der beklagten TG und des Klägers hierzu der Flurbereinigungsplan geändert wurde und nicht erst in Zukunft eine Änderung erfolgen sollte, ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum. Der Irrtum darüber, dass mit der Zustimmung zum Vergleich vom Kläger und der Beklagten nicht nur eine Änderung des Flurbereinigungsplans in der Zukunft vereinbart, sondern ein Verzicht zu Gunsten der GmbH & Co. KG nach § 52 FlurbG erklärt und damit der Flurbereinigungsplan unmittelbar geändert wurde, betrifft zunächst die Rechtsfolgen der abgegebenen Erklärung. Selbst wenn man den Vergleich im Sinne des Klägers dahingehend auslegen wollte, dass eine Änderung des Flurbereinigungsplans erst in Zukunft erfolgen werde, würde dies die Rechtsstellung des Klägers im Vergleich zu seiner Rechtsstellung nach dem im vorstehenden Sinne ausgelegten Prozessvergleich nicht wesentlich ändern, da nach § 271 Abs. 1 BGB ohne ausdrückliche Festlegung der zeitlichen Reihenfolge der jeweils zu erbringenden Leistungen, jeder der Beteiligten des Vergleichs die ihm obliegende Leistung jederzeit erbringen durfte und konnte. Mithin wäre eine Änderung des Flurbereinigungsplans durch die Beklagte jederzeit möglich gewesen, ohne dass der Kläger dies hätte beeinflussen oder verhindern können. Insoweit dürfte die geltend gemachte Fehlvorstellung selbst bei Bejahung ihrer Irrtumsqualität nicht zur Anfechtbarkeit nach § 119 Abs. 1 BGB führen, da diese nur dann gegeben ist, wenn anzunehmen ist, dass der Anfechtende seine Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Damit fehlt es hinsichtlich des geltend gemachten Inhaltsirrtums als Rechtsfolgenirrtum auch daran, dass eine Anfechtbarkeit bei einem Rechtsfolgenirrtum ausnahmsweise nur dann gegeben ist, wenn das (objektiv) vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die (subjektiv) beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18).

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger den geschlossenen Vergleichsvertrag auch deshalb nicht wirksam angefochten, weil er die Anfechtung nicht innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt hat. Nach diesen Vorschriften muss die Anfechtung unverzüglich - das heißt ohne schuldhaftes Zögern - vorgenommen werden, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist zu erklären (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 21 unter Hinweis auf BGH, B.v. 15.3.2005 - VI ZB 74/04 - NJW 2005, 1869), wobei als Obergrenze überwiegend eine Frist von zwei Wochen angesehen wird (vgl. Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 3; Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 121 Rn. 7). Für die Kenntnis kommt es auf die Person des Vertretenen an, der sich allerdings nach § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis des Vertreters zurechnen lassen muss, wenn dieser auch zur Anfechtung ermächtigt ist (vgl. BGH, U.v. 17.2.1965 - IV ZR 74/64 - MDR 1965, 646; Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 2). Für den Fristbeginn ist auf die positive Kenntnis vom Anfechtungsgrund abzustellen, wobei jedoch keine volle Überzeugung vom Bestehen des Anfechtungsrechts erforderlich ist. Ausreichend ist, dass der Anfechtungsberechtigte erkennt, dass sich sein Wille und die objektive Erklärung möglicherweise nicht decken, so dass zur Fristwahrung eine Eventualanfechtung geboten ist (Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 2). Nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 143 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung dem Anfechtungsgegner gegenüber erklärt werden. Bei einem Vertrag ist Anfechtungsgegner nach § 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 143 Abs. 2 BGB der andere Teil, bei einem mehrseitigen Vertrag sind es alle am Vertrag Beteiligten (Ellenberger a.a.O., § 143 Rn. 5). Wirksam wird die Anfechtung nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Zugang der Anfechtungserklärung beim Anfechtungsgegner (Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 4).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte spätestens aufgrund des Schreibens des StMELF vom 19. Juli 2018, das bei ihm am 21. Juli 2018 einging, Kenntnis von dem von seinem Verständnis des Vergleichs abweichenden Verständnis auf Seiten der Beklagten, des ALE sowie des StMELF. Mit dem am 29. August 2018 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Klageschriftsatz vom 25. August 2018 konnte damit die Anfechtungsfrist von maximal zwei Wochen ersichtlich nicht gewahrt werden, zumal erst der Zugang beim Anfechtungsgegner zur Wirksamkeit der Anfechtungserklärung führt. Der an den Verwaltungsgerichtshof gesandte Klageschriftsatz vom 25. August 2018, der auch die Anfechtung des geschlossenen Prozessvergleichs enthielt, ist gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Beklagte und die Beigeladene weitergeleitet worden und diesen jeweils am 11. September 2018 - über einen Monat nach Beginn der Anfechtungsfrist am 21. Juli 2018 - zugegangen. Die Anfechtung ist damit nach den Umständen des Falles nicht unverzüglich vorgenommen worden. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb dem anwaltlich vertretenen Kläger nicht eine frühere Anfechtung - bereits innerhalb weniger Tage nach Bekanntwerden des geltend gemachten Irrtums - möglich und zumutbar gewesen sein sollte. Von daher kann vorliegend letztendlich dahinstehen, ob der Kläger nicht schon aufgrund des von ihm vorgelegten Schreibens der Beklagten vom 18. April 2018 gehalten gewesen wäre, bereits zu diesem Zeitpunkt eine Eventualanfechtung zu erklären.

III.

Soweit sich der Kläger auf weitere Unwirksamkeitsgründe, insbesondere den Rücktritt vom materiellrechtlichen Vergleichsvertrag bzw. dessen Kündigung beruft oder den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend macht (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35), vermag dies seinem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ebenfalls nicht zur Begründetheit zu verhelfen. Im Fall eines nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt in erster Linie eine Vertragsanpassung in Betracht, die im Wege einer Leistungsklage zu verfolgen wäre (BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 = juris Rn. 48). Im Übrigen wäre ein Streit über das Vorliegen von weiteren Unwirksamkeitsgründen in einem neuen Prozess auszutragen (BVerwG, U.v. 27.9.1961 - I C 93.58 - DÖV 1962, 423 = BeckRS 1961, 31321078; BGH, U.v. 5.2.1986 - VIII ZR 72/85 - NJW 1986, 1348 = juris Rn. 18; VGH BW, B.v. 28.2.1997 - 9 S 1610/96 - VBlBW 1997, 301 = juris Rn. 4; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35; Eisenreich, JuS 1999, 797). Bei einer Uneinigkeit über den Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs wäre ebenfalls ein neuer Rechtsstreit anhängig zu machen (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35).

Insoweit weist der Senat darauf hin, dass wegen der im Vergleich getroffenen Schiedsgutachterabrede im Sinn der §§ 317 ff. BGB eine Anwendbarkeit der Vorschriften wegen des Rücktritts oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zumindest fraglich erscheint. Insoweit enthalten die §§ 317 ff. BGB vorrangige Spezialregelungen, die insbesondere für den Fall eines für fehlerhaft gehaltenen Schiedsgutachtens die Anwendung der Bestimmungen über den Rücktritt und den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausschließen dürften. Zudem wäre auch in diesem Fall die Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens in einem neuen gerichtlichen Erkenntnisverfahren geltend zu machen (vgl. VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 21).

IV.

Eine ausdrückliche Entscheidung über die angekündigten Hilfsanträge war vorliegend nicht veranlasst, da der Kläger sie in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 nicht gestellt und damit nicht mehr aufrechterhalten hat. Abgesehen davon, dass es sich bei den angekündigten Anträgen schon deshalb nicht um unter einer zulässigen innerprozessualen Bedingung gestellte Anträge gehandelt haben dürfte, weil der Prozessvergleich vom 26. September 2017 das Verwaltungsstreitverfahren wirksam beendet hat und damit kein Prozessrechtsverhältnis mehr vorhanden ist, an das der Kläger innerprozessual anknüpfen könnte, hat er die Anträge ausdrücklich unter den Vorbehalt bzw. die Bedingung gestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof den Hauptantrag auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens gegen den Flurbereinigungsplan ablehnt. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 der Senat noch nicht über den Hauptantrag entschieden hatte, war die vom Kläger gestellte Bedingung noch nicht eingetreten und mithin noch keine Bindung an seine bedingt angekündigten Hilfsanträge eingetreten. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre auch eine damit erklärte Klagerücknahme des Klägers jedenfalls im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht ohne nachteilige Wirkungen für die Beklagte und die Beigeladene einzustellen gewesen. Nach der im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht vor den Regelungen der §§ 154 ff. VwGO vorrangigen Regelung des § 147 Abs. 3 Satz 1 FlurbG können in dem Fall, dass eine Klage zurückgenommen wird, dem anfechtenden Beteiligten nur die dem Gericht entstandenen Auslagen auferlegt werden. Hätte also der Kläger hinsichtlich der Hilfsanträge diese in der mündlichen Verhandlung nicht nur nicht gestellt, sondern diese ausdrücklich zurückgenommen, hätten ihm gleichwohl nur die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen auferlegt werden können.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

VI.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

VII.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.1070 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Fortsetzung ihres Klageverfahrens 13 A 16.1070, das eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan B. zum Gegenstand hatte, um ihr in einem Kiesabbaugebiet gelegenes Einlageflurstück 3277 unverändert wieder zugeteilt zu bekommen. Die Klägerin ist, wie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.1859, 13 A 18.1861, 13 A 18.1862, 13 A 18.1863 und 13 A 18.1676, Teilnehmerin am Flurbereinigungsverfahren B., das mit Beschluss vom 28. Februar 1989 nach §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordnet wurde.

Der Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft (TG) legte mit Beschluss vom 4. November 1998 die Grundsätze der Wertermittlung fest, wonach Kiesabbaugebiete einheitlich mit Wertzahl 125 eingewertet wurden (Fortlaufende Niederschriften S. 594), was einem Quadratmeterpreis von 7,66 € entsprach. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung erfolgte mit Beschluss vom 27. September 2007. Der vom Rechtsvorgänger der Klägerin erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2011 abgewiesen. Die von den Klägern in den Verfahren 13 A 18.1859 und 13 A 18.1862 nach erfolglosen Widerspruchsverfahren erhoben Klagen zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht (Az. 13 A 11.2114 und 13 A 11.2112), wurden in der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2012 zurückgenommen, nachdem der Senatsvorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass die einheitliche Bewertung im Kiesabbaugebiet nicht zu beanstanden sei und die Nähe zum Kiesabbaugebiet mit der damit eventuell verbundenen besseren Verwertbarkeit ein im Rahmen der Wertgleichheit der Abfindung nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu prüfender Umstand sein dürfte. Der Anhörungstermin zum Flurbereinigungsplan erfolgte am 15. März 2012. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016 Klage (Az. 13 A 16.1070), mit der sie sich dagegen wandte, dass ihr ihr im Umgriff eines wasserrechtlich planfestgestellten Kiesabbaugebiets gelegenes Einlageflurstück 3277 genommen und das ebenfalls im Kiesabbaugebiet gelegene Abfindungsflurstück 4682 zugeteilt wurde; sie begehrte die unveränderte Wiederzuteilung ihres Einlageflurstücks. Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 wurde die Beigeladene, die den wasserrechtlich planfestgestellten Kiesabbau betreibt, zum Verfahren beigeladen. Die Klägerin sowie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.1859, 13 A 18.1861, 13 A 18.1862, 13 A 18.1863 und 13 A 18.1676 schlossen mit der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 folgenden Vergleich:

„I. Der Flurbereinigungsplan wird dahingehend geändert, dass die Abfindungsflurstücke 4677, 4682, 4681, 4679, 4686 und 4684 der Kläger der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werden.

II. Der Ausgleich dieser Zuteilung erfolgt nicht durch die Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsplan, sondern zwischen den Klägern und der Beigeladenen wie folgt:

1. Die Beigeladene bittet die IHK Bayreuth um Benennung eines geeigneten Sachverständigen für die Bewertung von Kiesgrundstücken und beauftragt im Einvernehmen mit den Klägern diesen. Die Beigeladene übernimmt die Kosten des Sachverständigengutachtens.“

2. Als Ausgleich erhalten die Kläger von der Beigeladenen den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Abfindungsflurstücke. Dabei erhalten die Kläger in den Verfahren … (13 A 16.674), … (13 A 16.1070) und … (13 A 16.1071) den Ausgleich in Geld. Die Kläger … (13 A 17.879), … (13 A 17.880) und … (13 A 16.2500 teilweise) erhalten ihn in landwirtschaftlich nutzbarem Land, mindestens in der Größe der Fläche des jeweiligen Abfindungsflurstücks, im Übrigen in Geld. Die Beigeladene bestimmt die Abfindung im Flurbereinigungsgebiet mit vergleichbarer landwirtschaftlicher Bonität.

III. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Rechtsstreite damit beendet sind.

IV. Die Kosten der Verfahren werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.“

Am 28. Januar 2018 erstattete der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Prof. Dr.-Ing. K. sein Gutachten, in dem er zu einem Wert der Abfindungsflurstücke von 7,02 € pro Quadratmeter (Kies/Rohstoff 3,25 €; Verfüllung 2,13 €; Grund und Boden 1,64 €) kam.

Auf eine vom Bevollmächtigten der Klägerin erhobene (Dienst-)Aufsichtsbeschwerde vom 1. Mai 2018 teilte das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) mit am 21. Juli 2018 bei dem Bevollmächtigten eingegangenem Schreiben vom 19. Juli 2018 mit, dass kein fachliches Fehlverhalten der TG oder des Amts für Ländliche Entwicklung (ALE) bei der Umsetzung des gerichtlichen Vergleichs ersichtlich sei und deren Ansicht geteilt werde, dass der Vergleich den Flurbereinigungsplan unmittelbar ändere. Weitere Verwaltungsakte bzw. Vollstreckungshandlungen seien nicht erforderlich. Der Vorstandsbeschluss der TG vom 13. März 2018 zur Änderung des Flurbereinigungsplans bekräftige lediglich die Zustimmung des Vorstands zum Vergleich. Ob dieser Beschluss überhaupt erforderlich sei, könne dahingestellt bleiben, da der Vorstand in der mündlichen Verhandlung in beschlussfähiger Besetzung anwesend gewesen sei und dem Vergleich zugestimmt habe. Der Umstand, dass die Erfüllung von Nr. II des Vergleichs ohne die TG und außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens stattfinde, sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Das Schreiben wurde auch dem damaligen Bevollmächtigten der damals noch nicht vom nunmehrigen Bevollmächtigten vertretenen Kläger übersandt.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2018 hat die Klägerin am 29. August 2018 die streitgegenständliche Klage erhoben, mit der sie die Fortsetzung des Verfahrens 13 A 16.1070 begehrt. Zwischen den Klägern und der Beklagten bestehe ein Dissens über die Struktur und den Inhalt des Vergleichs vom 26. September 2017. Der Ausgleich nach Nr. II. des Vergleichs für die Änderung des Flurbereinigungsplans nach Nr. I. des Vergleichs sei gescheitert. Die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen würden unterschiedlich beurteilt. Während die Kläger von einer Wechselbeziehung zwischen der Zuteilung der Abfindungsflurstücke und dem Ausgleich in Geld „Zug um Zug“ ausgingen, sehe die Beklagte im I. Abschnitt eine isolierte Regelung, wonach die Kläger über ihre Abfindungsflurstücke bereits mit dem Vergleich verfügt hätten, so dass es allein an ihnen liege, die vereinbarte Gegenleistung gegenüber der Beigeladenen durchzusetzen. Diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen beträfen den Kern, die „essentialia negotii“ des Vergleichs. Zwischen dem I. und dem II. Abschnitt des Vergleichs bestehe ein funktionelles Synallagma. Das Einverständnis mit der Änderung des Flurbereinigungsplans sei vom Wertausgleich nach dem Verfahren im II. Abschnitt abhängig, es handle sich um ein Rechtsgeschäft des „do ut des“. Es bestehe kein Grund für die Annahme, dass sich die Kläger eines erheblichen Vermögenswerts ohne gesicherte Gegenleistung hätten begeben wollen, was sich zudem aus der mehrfachen Verwendung des Begriffs „Ausgleich“ ergebe. Die Rolle der TG in der mehrseitigen Vereinbarung habe lediglich darin bestehen sollen, die Änderung des Flurbereinigungsplans zu verfügen, sobald die Gegenleistung durch die Beigeladene Zug um Zug angeboten bzw. erbracht worden sei und die Vertragsparteien der Änderung des Flurbereinigungsplans zustimmt hätten. Ihr habe in diesem Kontext eine treuhänderische Stellung ohne eigenes Gestaltungsrecht zukommen sollen. Diesem Verständnis entspreche nicht nur der Text des Vergleichs, es sei bei allen Klägern und den sie vertretenden Rechtsanwälten vorhanden gewesen. Kein Anwalt hätte seinen Mandanten raten können, ohne zeitgleiche angemessene Gegenleistung, die objektiv nicht festgestanden habe und erst in einem besonderen Verfahren von einem Dritten ermittelt werden sollte, ein Zuteilungsflurstück herzugeben. Nach dem Verständnis der Beklagten seien dagegen die Vergleichsabschnitte I. und II. voneinander unabhängig und habe bereits der gerichtliche Vergleich den Flurbereinigungsplan geändert. Da der Ausgleich nicht im Flurbereinigungsplan erfolge, sondern zwischen den Klägern und der Beigeladenen geregelt werde, bestehe keine Verbindung zwischen der Änderung des Flurbereinigungsplans und der Umsetzung des Ausgleichs. Das sei allein Angelegenheit der Kläger und der Beigeladenen. Diese Interpretation sei bei Betrachtung des Abschnitts I. für sich zwar möglich, der gesamte Text trage diese jedoch nicht. Der I. Abschnitt bestimme die Leistung, der II. Abschnitt die Gegenleistung. Eine isolierte Betrachtung des I. Abschnitts widerspreche sowohl Treu und Glauben als auch der Verkehrssitte (§ 157 BGB). Es gebe keinen Grund, warum die Kläger abweichend von typischen geschäftlichen Verhaltensmustern ihre Rechtsposition hätten aufgeben wollen, ohne dass sie Sicherheit auf eine angemessene Gegenleistung gehabt hätten. Wäre die Auffassung der TG richtig, hätten sie ihre Rechte an den Abfindungsflurstücken verloren, ohne hierfür eine angemessene Entschädigung zu erhalten.

Das Verfahren nach Abschnitt II. sei gescheitert. Von der Beigeladenen sei das vereinbarte Verfahren zur Beauftragung des Gutachters nicht eingehalten worden. Das Gutachten entspreche in einer Vielzahl von Punkten nicht den normativ vorgegebenen Anforderungen und führe deshalb zu unzutreffenden Ergebnissen. Es bestehe ein Dissens. Die TG und die Kläger (einschließlich ihrer Rechtsanwälte) hätten unterschiedliche und im Kern nicht miteinander vereinbare Vorstellungen von Inhalt und Reichweite der getroffenen Vereinbarung. Der Vergleichstext sei mehrdeutig. Die Wirksamkeit von Verträgen/Vergleichen setze inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Liege ein Dissens vor, sei der Vertrag bzw. Vergleich nicht zustande gekommen. Ein Dissens bei einem gerichtlichen Vergleich betreffe nicht nur den materiell-rechtlichen Teil, sondern auch seine prozessbeendende Wirkung. Da der Rechtsstreit nicht beendet worden sei, sei er, nachdem der Dissens offenkundig geworden sei, fortzusetzen (Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 106 Rn. 67 ff.).

Vorsorglich erklärte die Klägerin eine Anfechtung des Vergleichs wegen Inhaltsirrtums. Unterstelle man, dass der Vergleich nicht mehrdeutig, sondern so auszulegen sei, wie ihn die TG verstehe, dann hätten sich die Kläger über dessen Inhalt geirrt bzw. eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollen. Die Anfechtung sei auch unverzüglich, da sich die Flurbereinigungsverwaltung erst aufgrund der Korrespondenz mit dem StMELF (vom 19.7.2018) und der TG (vom 23.7. und 1.8.2018) entschieden habe, an ihrer Rechtsauffassung festzuhalten. Auch im Falle einer Irrtumsanfechtung sei das Verfahren fortzuführen. Sollte das Gericht die Ansicht teilen, dass das ursprüngliche Verfahren fortzuführen sei, weil kein wirksamer Vergleich vorliege, beabsichtigten die Kläger die Klage zurückzunehmen, so dass es bei der Zuteilung der Abfindungsflurstücke nach Maßgabe des Flurbereinigungsplans verbleibe.

Auch weil die Änderung des Flurbereinigungsplans auf diesem Weg nicht möglich gewesen sei, habe der gerichtliche Vergleich noch keine Änderung des Flurbereinigungsplans bewirkt und stünden die Abfindungsflurstücke nach wie vor den Klägern zu. Für die Änderung enthalte das Flurbereinigungsgesetz in den §§ 58 ff. nicht disponible Verfahrensvorschriften, die durch einen Vergleich nicht aus den Angeln gehoben werden könnten. Der Vergleich könne allenfalls die Entscheidungsgrundlagen für die Flurbereinigungsbehörden verändern, das förmliche Änderungsverfahren werde jedoch nicht entbehrlich. Daher sei die Auffassung verfehlt, es sei kein korrekter Beschluss über die Änderung des Flurbereinigungsplans erforderlich gewesen, weil der beschlussfähige Vorstand in der mündlichen Verhandlung dem Vergleich zugestimmt habe. Dazu finde sich in der Niederschrift nichts. Wäre ein die Rechtslage unmittelbar ändernder Beschluss zur Diskussion gestanden, wären die Kläger nicht vergleichsbereit gewesen. Dann wäre es auch nicht erforderlich gewesen, am 13. März 2018 einen neuen Beschluss des Vorstands der TG herbeizuführen, für den weder ein Protokoll noch Umsetzungsentscheidungen vorlägen.

Hilfsweise kündigte die Klägerin den Antrag an, dass es die TG zu unterlassen habe, den Flurbereinigungsplan dahingehend zu ändern, dass das Abfindungsflurstück der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werde. Weiter hilfsweise, für den Fall, dass eine Änderung des Flurbereinigungsplans bereits verfügt sei, kündigte er den Antrag an, die Änderung des Flurbereinigungsplans durch Zuteilung des Abfindungsflurstücks an die G. GmbH & Co. KG aufzuheben. Mit dem Hilfsantrag werde eine neue Klage alternativ erhoben, falls das Gericht das ursprüngliche Verfahren nicht fortsetze. Es handle sich um eine innerprozessuale Bedingung, die der Klageerhebung nicht entgegenstehe. Ziel der Hilfsanträge sei es, zu verhindern, dass die TG eine Änderung des Flurbereinigungsplans herbeiführe oder, falls - wie die TG und das StMELF annähmen - eine Änderung bereits erfolgt sei, dass die Änderung wieder rückgängig gemacht werde. Zur Begründung führte er aus, dass das Bewertungsverfahren des II. Abschnitts gescheitert sei, so dass der vorgesehenen Änderung des Flurbereinigungsplans die Grundlage fehle. Bei Vorliegen eines wechselseitigen Vertrags wäre der Kläger nicht zur Zustimmung zur Änderung des Flurbereinigungsplans verpflichtet, weil die Beigeladene die ihr obliegende Leistung nicht erbracht habe bzw. wegen Rücktritt der Klägerin die Rechtsänderung nicht mehr verlangen könne (§ 320 Abs. 1 BGB, § 323 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB). Folge man der Meinung der TG, wäre der Ausgleich nach dem Abschnitt II. Geschäftsgrundlage für die Verfügung nach dem Abschnitt I. gewesen, wobei auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage zum Rücktritt berechtige (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Zwar sei eine Einigung über die Heranziehung eines Sachverständigen erfolgt, doch sei der Gutachtenauftrag selbst nicht im Einvernehmen mit der Klägerin, sondern allein durch die Beigeladene definiert und erteilt worden. Diese habe in Absprache mit dem Gutachter die Art und Weise der Erstellung des Gutachtens festgelegt und dessen Erarbeitung unter Berücksichtigung ihrer Interessen begleitet. Weil aber eine sachgerechte Grundstücksbewertung nicht durchgängig einem Algorithmus folge, sondern - in beschränktem Umfang - auch methodische Varianten zulasse und Bewertungsspielräume aufweise, wäre es notwendig gewesen, die Art und Weise des Vorgehens einvernehmlich zu präzisieren. Das vorliegende Gutachten würde die Kläger also auch dann nicht verpflichten, wenn es „lege artis“ erstellt worden wäre. Tatsächlich habe die verfehlte Auftragserteilung zu eklatanten Fehlern bei der Bewertung der Abfindungsflurstücke geführt. Es sei fehlerhaft, weil die im Baugesetzbuch und der Immobilienwertermittlungsverordnung vorgegebene Methodik nicht eingehalten und damit der Wert der Grundstücke zu gering ermittelt worden sei. Der im Vergleich angesprochene Wert sei der in § 194 BauGB definierte Verkehrswert. Das Verfahren zur Ermittlung von Verkehrswerten werde rechtlich verbindlich in der ImmoWertV konkretisiert (§ 1 Abs. 1 ImmoWertV). Diese stelle mehrere Verfahren zur Verfügung, die nach der Art des Wertermittlungsobjekts zu wählen seien, was zu begründen sei. Der Verkehrswert sei dann aus dem Ergebnis des oder der herangezogenen Verfahren unter Würdigung seines oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln (§ 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ImmoWertV). Dabei sei zunächst von den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt auszugehen (Marktanpassung) und erst sekundär auf die objektspezifischen Merkmale des zu bewertenden Grundstücks abzustellen (§ 8 Abs. 2 ImmoWertV). Hier gehe es ausschließlich um die Ermittlung des Bodenwerts, der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV ohne Berücksichtigung baulicher Anlagen vorrangig im Vergleichswertverfahren zu ermitteln sei. Der Vergleichswert werde aus einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen ermittelt. Für die Ableitung der Vergleichspreise seien die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Merkmale aufwiesen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV). Diesen normativ zwingenden Vorgaben genüge das Gutachten nicht. Vergleichswerte wären aus Kieslagerstätten zu ermitteln gewesen, deren Abbau rechtlich gesichert sei und bei denen ein eingerichteter Betrieb zur Gewinnung der Rohstoffe zur Verfügung stehe. Das Gutachten enthalte hierzu nicht einmal einen Ansatz. Methodisch handle es sich um ein Konglomerat von Teilelementen unterschiedlicher Verfahren in einer Kombination, der es in Anbetracht des Bewertungsziels an Schlüssigkeit und Stringenz mangle. Ertrags- und Sachwertverfahren würden willkürlich verbunden. Das Vergleichswertverfahren werde lediglich auf landwirtschaftliche Grundstücke bezogen und nicht auf eine nutzbare Kieslagerstätte und diene erkennbar nur als Korrekturfaktor für ein wohl nicht als tragfähig empfundenes Zwischenergebnis. Das Gutachten sehe auch davon ab, diese Vorgehensweise zu begründen, wie es die ImmoWertV fordere. Es mache in Abschnitt 2.3 deutlich, dass es eine Vielzahl von Vorgaben der ImmoWertV überhaupt nicht sehe. Auch habe das zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun, ebenso die Ausführungen zum Bergrecht oder zur Genese der Wertermittlungsrichtlinien. Der Gutachter mache in diesem Teil deutlich, dass ihm die relevanten Bewertungsrichtlinien nicht bewusst seien. Nicht nachvollziehbar sei zudem der Gesichtspunkt, dass der nach der Auskiesung verbleibenden Wasserfläche 50% des Verkehrswerts der rohstoffhaltigen Bezugsfläche zukomme. Dies sei absurd, wenn man sehe, welche Bedeutung dem bei den folgenden Berechnungen zukomme und dass die Wasserfläche weitgehend dem Naturschutz unterliege. Vielfach würden der Berechnung fiktive Parameter (S. 20 f. „branchenübliche Merkmale“) zugrunde gelegt, insbesondere bei der Plankostenberechnung, und nicht konkrete Daten des Betriebs, die erkennbar nicht offengelegt werden sollten, was aber erforderlich gewesen wäre. Dies gelte insbesondere für die angenommenen Durchschnittserlöse von 8,10 € für die Rohstoffe und 3 € für das Verkippen von Fremdmaterial. Diese Erlöse seien zwar auf dem Markt mengenabhängig, doch lägen sie im unteren Bereich der Spannweite, die bei Kies bis zu 13 € reiche. Änderungen bei diesen Parametern führten zu wesentlich anderen Ergebnissen. In Widerspruch zu den Daten der Genehmigungsplanung sowie zum tatsächlichen Vorgehen beim Abbau und der Verfüllung stehe auch die Berechnung des industriell gewinnbaren Vorrats, also einer für das Berechnungsergebnis zentralen Grundlage.

Die Klägerin beantragt,

das Verfahren 13 A 16.1070 fortzusetzen, soweit es den am 26. September 2017 geschlossenen Vergleich betrifft.

Die Beklagte und die Beigeladene treten der Klage entgegen und beantragen jeweils

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens, da der Vergleich vom 26. September 2017 das Verfahren beendet habe und nach wie vor wirksam sei. Ein Prozessvergleich sei als Prozesshandlung grundsätzlich weder anfechtbar noch widerruflich noch kündbar. Ein Widerruf sei allenfalls denkbar, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO vorliege oder es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten. Dies könne ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Prozesshandlung durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung herbeigeführt worden sei bzw. eine prozessuale Erklärung offensichtlich irrtümlich oder versehentlich abgegeben worden sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben.

Die Beigeladene macht geltend, der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens sei unbegründet, weil der Vergleich vom 26. September 2017 das Verfahren beendet habe. Der im Abschnitt II des Vergleichs vorgesehene Ausgleich sei nicht gescheitert. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 habe sie die Klägerin gebeten, der Beauftragung des Gutachters zuzustimmen und bereits darin den Inhalt des Auftrags, die Bewertung der im Einzelnen benannten Abfindungsgrundstücke, genannt. Die Kläger hätten dem jeweils mit Schreiben vom 6. November 2017 zugestimmt, ohne gegen den Inhalt des Auftrags Einwände zu erheben oder auch nur Vorbehalte zu artikulieren. Die Behauptung, die Beigeladene habe in Absprache mit dem Gutachter die Art und Weise der Erstellung des Gutachtens festgelegt und dessen Erarbeitung unter Berücksichtigung ihrer Interessen begleitet, sei falsch. Es handele sich um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein. Soweit es gutachterliche Bewertungsspielräume gebe, seien diese durch das im Vergleich vereinbarte Vorgehen neutralisiert. Der Kläger könne jedenfalls nicht verlangen, dass der Gutachter das Gutachten nach seinen Vorstellungen erstatte. Es entspreche der im Vergleich vereinbarten Lösung, dass die Methode des Gutachtens von keiner der Parteien festgelegt werde, sondern von dem gemeinsam ausgewählten Gutachter. Das Vorgehen der Beigeladenen habe dem Vergleich entsprochen, so dass von seinem Scheitern keine Rede sein könne. Vielmehr sei es die Klägerin, die sich weigere, die ihr angebotene, vertragsgemäße Leistung anzunehmen, worauf sich die Klägerin jedoch nicht berufen könne, die sich insoweit in Annahmeverzug befinde. Die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs sei nicht durch Rücktritt entfallen. Selbst wenn die Klägerin recht hätte und der Vorwurf gegen die Beigeladene, sie habe den Vergleich bisher nicht erfüllt, zuträfe, sei nicht erkennbar, woraus die Klägerin ihre Rechtsauffassung von der Unwirksamkeit des Vergleichs herleite. Ein Rücktritt wäre schon deshalb unwirksam, weil die Beigeladene ihre Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt habe. Selbst wenn das Gutachten nicht fachgerecht erstellt worden wäre, sei dies nicht der Beigeladenen zuzurechnen, sodass auch daraus kein Rücktrittsgrund folge. Auch wenn man ein Rücktrittsrecht der Klägerin annehme, würde dies die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs wegen der Doppelnatur des Prozessvergleichs nicht entfallen lassen. Dass es an einer Prozesshandlungsvoraussetzung fehle, behaupte die Klägerin selbst nicht. Ein Rücktritt betreffe die materiell-rechtliche Seite des Rechtsgeschäfts. Da er nur ex nunc wirke, würde die materiell-rechtliche Seite des Rechtsgeschäfts nicht mit Rückwirkung, sondern lediglich ex nunc entfallen. Soweit sich dies auf die prozessuale Seite überhaupt auswirke, würde der Vergleich auf seiner prozessualen Seite ebenfalls nicht mit Rückwirkung entfallen. Die durch den Vergleich bewirkte prozessuale Folge, dass die Gerichtsverfahren beendet worden sein, würde deshalb nicht im Nachhinein wieder hinfällig. Entgegen der Auffassung der Klägerin leide der Prozessvergleich auch nicht an einem Dissens. Ein Dissens im Sinne von § 155 BGB läge nur vor, wenn der Vergleich im Hinblick auf die essentialia negotii objektiv mehrdeutig wäre und bei Vergleichsschluss tatsächlich unterschiedliche Verständnisse bei dem Prozessbeteiligten geherrscht hätten. Es fehle schon an der objektiven Mehrdeutigkeit des Vergleichstextes. Der Vergleich sei eindeutig so formuliert, dass durch seine Ziffer I der Flurbereinigungsplan geändert werde. Anderenfalls hätte formuliert werden müssen, dass sich die Beklagte dazu verpflichte, den Flurbereinigungsplan zu ändern. Selbst wenn die Klägerin und ihr Prozessvertreter die Formulierung anders verstanden haben sollten, entspräche dies nicht dem objektiven Bedeutungsgehalt, wie er nach dem Empfängerhorizont zu verstehen sei. Dass sie den Vergleichstext anders verstünden als die Beklagte und die Beigeladene bedeute nicht, dass der Vergleichstext objektiv missverständlich sei, sondern, dass ihr Verständnis vom objektiven Bedeutungsgehalt abweiche und somit falsch sei. Die Einwände gegen das Verständnis der Beklagten und der Beigeladenen seien nicht stichhaltig. In dem Vergleich werde klar danach unterschieden, welche Regelungen innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens und welche außerhalb dieses Verfahrens gelten sollten. Aus dem Begriff des Ausgleichs folge nichts anderes, womit lediglich auf den entsprechenden Begriff im Flurbereinigungsgesetz Bezug genommen worden sei. Wenn die Klägerin meine, sie habe keine Sicherheit auf eine angemessene Gegenleistung, übersehe sie, dass der Vergleich vollstreckbar sei (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Zwar könne sie nicht unmittelbar wegen einer Geldsumme vollstrecken, weil im Vergleich lediglich ein Verfahren zur Ermittlung der Summe vereinbart worden sei. Vollstreckbar seien aber die von den übrigen Beteiligten in dem Vergleich versprochenen Leistungen. Sei die Klägerin der Auffassung, dass es an dem erforderlichen Einvernehmen fehle, möge sie daher die Vollstreckung dahingehend einleiten, dass die Beauftragung nunmehr im Einvernehmen mit ihm erfolge. Nach Überzeugung der Beigeladenen würde dies erfolglos bleiben, da Inhalt und Gegenstand des Auftrags durch den Vergleich vorgegeben seien und sie ihre Verpflichtungen erfüllt habe. Einer Vollstreckung von I. des Vergleichs bedürfe es nicht, weil dieser die TG nicht lediglich verpflichte, den Flurbereinigungsplan zu ändern, sondern ihn unmittelbar selbst geändert habe. Selbst wenn man insoweit einen Dissens sehen wolle, wäre dieser nicht erheblich. Der Vergleich gebe der Klägerin die Möglichkeit, die ihr darin versprochene Gegenleistung auch durchzusetzen. Eine zusätzliche Sicherheit, dass die Klägerin eine angemessene Gegenleistung für ihr Grundstück erhalte, sei der im Vergleich vorgesehene Mechanismus, wonach der Gutachter von der Klägerin und der Beigeladenen gemeinsam auf Vorschlag der IHK ausgewählt worden sei. Eine prozessbeendende Wirkung des Vergleichs sei auch nicht durch Anfechtung entfallen. Die Klägerin könne den Vergleich nicht wegen eines Inhaltsirrtums anfechten. Dass bei Vergleichsschluss sowohl die Klägerin selbst als auch ihr Prozessbevollmächtigter davon ausgegangen seien, dass der Flurbereinigungsplan nicht durch den Vergleich selbst geändert worden sei, sondern erst noch durch die Teilnehmergemeinschaft geändert werden müsse, habe sie nur behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt, wofür sie materiell beweispflichtig sei. Sie lege hierfür jedoch keine Tatsachen dar, die Anfechtungserklärung sei daher unwirksam. Zusätzlich setze § 119 Abs. 1 BGB voraus, dass der Erklärende die angefochtene Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde, wofür die materielle Beweislast bei der Klägerin liege, die aber nichts darlege. Da die Klägerin den Vergleich durch Vollstreckung durchsetzen könne, verfüge sie auch über eine ausreichende Sicherheit, dass die Beigeladene ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich erfülle. Der Grund für das Bestreben der Klägerin, das Verfahren fortzusetzen, liege erkennbar darin, dass sie mit dem Ergebnis des Vergleichs im Nachgang nicht mehr zufrieden sei. Ein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum liege darin nicht, denn ein solcher hätte bei Abgabe der Willenserklärung bestehen müssen.

Am 18. Dezember 2018 fand gemeinsam mit den Klägern in den Verfahren 13 A 18.1859, 13 A 18.1861, 13 A 18.1862, 13 A 18.1863 und 13 A 18.1676 vor dem nach § 143 Satz 2 FlurbG beauftragten Berichterstatter ein Erörterungstermin statt, in dem u.a. darauf hingewiesen wurde, bei Teil II. des Vergleichs handle es sich um eine Schiedsgutachterabrede im Sinn der §§ 317 ff. BGB. Am 21. März 2019 wurde die Streitsache mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens 13 A 16.1070, da dieses durch den in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 geschlossenen gerichtlichen Vergleich wirksam beendet worden ist. Der Vergleich vom 26. September 2017 ist wirksam zustande gekommen, insbesondere liegt kein Dissens vor (nachstehend unter I.). Er ist auch nicht wegen einer Anfechtung gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend unwirksam geworden (nachstehend unter II.). Schließlich kann die Frage, ob seine prozessbeendende Wirkung aufgrund eines Rücktritts oder wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nachträglich entfallen ist, nicht im Rahmen des Antrags auf Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens 13 A 16.674 berücksichtigt bzw. geprüft werden (nachstehend unter III.). Dementsprechend war der gestellte Antrag auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens abzulehnen und festzustellen, dass das Verfahren durch den gerichtlichen Vergleich beendet ist.

I.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem Fall, dass sich ein Beteiligter mit einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens auf die von Anfang an bestehende oder im Wege der Anfechtung rückwirkend herbeigeführte Nichtigkeit eines Prozessvergleichs beruft, das bisher mit der Sache befasste Gericht hierüber und, wenn es die Nichtigkeit als gegeben ansieht, in dem dann anhängig gebliebenen Rechtsstreit auch über die Berechtigung der von dem Kläger ursprünglich geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden (BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 10; B.v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 12; B.v. 14.12.1967 - 8 B 146.67 - BVerwGE 28, 332; U.v. 27.9.1961 - 1 C 93.58 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 2 S. 2).

Der Vergleich ist sowohl prozessual als auch inhaltlich wirksam zustande gekommen, insbesondere liegt entgegen der klägerischen Ansicht kein Dissens vor. Im Hinblick auf die Doppelnatur eines Prozessvergleichs nach § 106 VwGO, der sowohl eine Prozesshandlung als auch ein materiell-rechtliches Rechtsgeschäft in Form eines Vergleichsvertrags darstellt, gelten für sein Zustandekommen die §§ 145 bis 156 BGB und bedarf es inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen der Beteiligten. Aufgrund der Doppelnatur des Prozessvergleichs ist er sowohl Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet, als auch öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die materiellrechtlichen Vorschriften der Art. 54 ff. BayVwVfG gelten (BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - juris Rn. 42). Als Prozesshandlung führt er zur Prozessbeendigung, als materiellrechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12 m.w.N.). Der prozessuale und der materiellrechtliche Vertrag beeinflussen sich in ihrer Wirksamkeit wechselseitig, wenn auch in unterschiedlicher Weise. Ist die Vergleichsvereinbarung materiell unwirksam, verliert auch die Prozesshandlung ihre Wirksamkeit, da sie nur die Begleitform für den materiellrechtlichen Vergleich ist. Entbehrt der Vergleich der sachlich-rechtlichen Grundlage, geht ihm auch die verfahrensrechtliche Wirkung der Prozessbeendigung ab. Im umgekehrten Fall gilt dies nicht in gleicher Weise. Auch ein prozessual unwirksamer Vergleich kann als materiellrechtliche Vereinbarung eine von der Rechtsordnung anerkannte Funktion erfüllen. Ob er als außergerichtliches Rechtsgeschäft Bestand haben kann, richtet sich nach dem hypothetischen Willen der Beteiligten (BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12; B.v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 9 f.).

Der in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2018 vor dem Senat geschlossene Vergleich ist formell unter Beachtung der prozessualen Formvorschriften zustande gekommen. Er wurde gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ordnungsgemäß protokolliert. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde auch entsprechend § 105 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 1 Sätze 1 und 3 ZPO vermerkt, dass der Vergleich vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt wurde („v.u.g.“, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 106 Rn. 11).

Damit der Vergleich vom 26. September 2017 auch als Vergleichsvertrag wirksam zustande gekommen ist, müssen sich die Willenserklärungen aller Vertragsparteien, vorliegend der Klägerin, der Beklagten sowie der Beigeladenen, inhaltlich hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile, der sog. essentialia negotii, vollständig gedeckt haben und darf kein offener oder versteckter Einigungsmangel vorliegen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 54 Rn. 18).

Ein offener Dissens im Sinne der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, wenn sich die Parteien bewusst sind, dass sie sich noch nicht über alle Vertragspunkte einig geworden sind, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll (BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; Busche in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2018, § 154 Rn. 4; Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 154 Rn. 1). Eine solche Fallkonstellation liegt erkennbar nicht vor und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.

Auch der allenfalls in Betracht kommende versteckte Einigungsmangel im Sinn von § 155 BGB liegt nicht vor. Dieser setzt allerdings voraus, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2). Allerdings kommen die Bestimmungen der §§ 154 und 155 BGB nur bei Einigungsmängeln zur Anwendung, die sich auf vertragliche Nebenpunkte beziehen (Busche a.a.O., § 154 Rn. 3, § 155 Rn. 2).

Vorliegend macht die Klägerin geltend, es liege ein Einigungsmangel über wesentliche Vertragspunkte vor, die zu den essentialia negotii gehören. Beim einem offenen oder versteckten „Totaldissens“ fehlt es bereits an einer Einigung über einen Vertragspunkt, der zu den essentialia negotii gehört, womit ein Vertrag von vornherein nicht zustande kommen kann (Busche a.a.O., § 154 Rn. 3, § 155 Rn. 2). Ein derartiger Totaldissens liegt etwa vor, wenn eine Einigung über die Person der Vertragsparteien, über den Vertragsgegenstand und damit den Vertragstyp oder die Vergütung nicht feststellbar ist. Das ist hier nicht der Fall.

Nach dem klägerischen Vortrag soll der Totaldissens darin liegen, dass die am Vergleich Beteiligen eine unterschiedliche Vorstellung darüber gehabt hätten, ob die Beklagte die in Nr. I. des Vergleichs vorgesehene Änderung des Flurbereinigungsplans unmittelbar mit dem Abschluss des Vergleichs oder aber erst später, nachdem die Ausgleichsleistung erbracht worden ist, vornehmen sollte bzw. vorgenommen hat.

Damit ist jedoch zum einen kein wesentlicher Vertragspunkt betroffen, der zu den essentialia negotii gehört. Insoweit zeigt schon die Bestimmung des § 271 Abs. 1 BGB, dass die Leistungszeit im Regelfall - vorbehaltlich spezieller Verträge oder Regelungen - gerade keinen wesentlichen Vertragspunkt im Sinne der essentialia negotii darstellt, über den zwingend eine Einigung erfolgt sein muss, damit ein Vertrag zustande kommt. Nach dieser Regelung gilt für den Fall, dass eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, dass der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken kann.

Zum andern fehlt es vorliegend an einem Dissens, der eine objektive Mehrdeutigkeit der abgegebenen Willenserklärungen bzw. der mit ihnen getroffenen Vereinbarung voraussetzen würde. Ein versteckter Einigungsmangel setzt voraus, dass die Erklärungen der Vertragsparteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (zu § 155 BGB vgl. BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2). Es müsste damit eine objektiv mehrdeutige Vereinbarung vorliegen, aufgrund derer auf Seiten der Vertragsparteien unterschiedliche Vorstellungen über die Bedeutung der getroffenen Vereinbarung bestehen.

Maßgeblich sind die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. September 2017 beurkundeten Erklärungen der Parteien. Diese stimmen in ihrem objektiven Erklärungsgehalt überein.

Willenserklärungen und Verträge sind nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB auszulegen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 62 Rn. 12). Insoweit ist die Anwendung dieser Bestimmungen auch im öffentlichen Recht, insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Verträgen anerkannt, und kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen durfte (vgl. Ellenberger a.a.O., § 133 Rn. 4). Maßgeblich ist dabei nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung unter den jeweiligen Umständen bei objektiver Betrachtungsweise verstehen musste (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 10 C 13.710 - juris Rn. 5 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 18.12.2007 - 6 C 47.06 - juris Rn. 29 für Verwaltungsakte; U.v. 27.8.2008 - 6 C 32.07 - juris Rn. 23 für Prozesshandlungen; B.v. 22.9.2011 - 6 B 19.11 - juris Rn. 6 öffentlich-rechtliche Willenserklärungen).

Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise ist die Formulierung in Teil I. des Vergleichs „Der Flurbereinigungsplan wird dahingehend geändert, dass die Abfindungsflurstücke 4677, 4682, 4681, 4679, 4686 und 4684 der Kläger der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werden“ nicht mehrdeutig. Nicht zuletzt wegen der gegenüber dem sonstigen Verwaltungsprozessrecht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) erweiterten Entscheidungskompetenz des Flurbereinigungsgerichts in § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG, den Gestaltungsspielraum der TG bei Erlass des Flurbereinigungsplans nicht nur zu überprüfen, sondern den Gestaltungsspielraum auch selbst ausüben zu dürfen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 144 Rn. 1), wird der Flurbereinigungsplan im gerichtlichen Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht regelmäßig unmittelbar geändert und erfolgt nicht nur eine Zusage der künftigen Änderung des Plans im Sinn von Art. 38 BayVwVfG. Daher ist die Formulierung in dem Sinne auszulegen, dass mit der Zustimmung der Beklagten und der Zustimmung der Klägerin bzw. deren Bevollmächtigten zu diesem Vergleich der Flurbereinigungsplan unmittelbar dahingehend geändert wurde, dass der Abfindungsanspruch der Klägerin auf die der Beigeladenen zuzurechnende G. GmbH & Co. KG übertragen wurde und der Klägerin statt des Abfindungsanspruchs ein Zahlungsanspruch gegen die Beigeladene nach Teil II. des Vergleichs zusteht.

Mit der in Teil I. des Vergleichs getroffenen Vereinbarung wurde von Seiten der Klägerin ein Verzicht auf Landabfindung gegen eine Abfindung in Geld zugunsten der Beigeladenen im Sinne des § 52 FlurbG erklärt. Die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 FlurbG für die Zustimmung vorgeschriebene Schriftform wurde durch die Aufnahme in den protokollierten Prozessvergleich nach § 127a BGB gewahrt (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr a.a.O., § 52 Rn. 2a). Von Seiten der Beklagten wurde mit ihrer Zustimmung zum Vergleich diese Willenserklärung der Klägerin angenommen, wodurch die Beigeladene bzw. die mit dieser verbundene G. GmbH & Co. KG dessen Abfindungsanspruch erworben hat (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 3b). Gleichzeitig entstand mit dem Wirksamwerden der Annahme des Verzichts durch die Beklagte auf Seiten der Klägerin der Anspruch auf die Geldabfindung (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 5). Insoweit wurde in Teil II. des Vergleichs abweichend vom Regelfall einer Verzichtserklärung nach den §§ 52, 53 FlurbG vereinbart, dass die Geldabfindung außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens unmittelbar zwischen der Klägerin und der Beigeladenen und in Höhe des von einem geeigneten Sachverständigen für die Bewertung von Kiesgrundstücken ermittelten Werts des Abfindungsflurstücks erfolgt. Die Höhe der Abfindung oder des „Kaufpreises“ sollte damit durch einen Gutachter bestimmt werden, so dass insoweit eine Bestimmung der Leistung durch einen Dritten im Sinne von § 317 Abs. 1 BGB, eine sog. Schiedsgutachterabrede vereinbart wurde. Über die §§ 52, 53 FlurbG können Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens ohne notarielle Verhandlung und ohne Auflassung (§ 925 BGB) rasch und billig Land abgeben (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 1). Insoweit ist anerkannt, dass der Verzicht auch in einer Abfindungsvereinbarung oder einem Vergleich erklärt werden kann (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 2a). Dabei ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 2 FlurbG ein Verzicht nicht nur zugunsten der Teilnehmergemeinschaft, sondern auch zugunsten Dritter zulässig (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 3). Schließlich kann der Verzicht auch noch nach Eintritt des neuen Rechtszustands nach den §§ 61, 63 FlurbG erklärt werden und damit Abfindungsflurstücke erfassen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 6).

Die Vereinbarung einer Schiedsgutachterabrede ist gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 319 Abs. 1 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im öffentlichen Recht zulässig, wenn sich die Vertragsbeteiligten gleichgeordnet gegenüberstehen (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 = juris Rn. 40; VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 15). Dies ist hier hinsichtlich der im Teil II. des Vergleichs enthaltenen Schiedsgutachterabrede zur Bestimmung der Höhe der Abfindung bei der Klägerin und der Beigeladenen der Fall. Ob eine Schiedsgutachterabrede vorliegt, hängt allein von dem Inhalt der Aufgabe ab, die in der Parteivereinbarung nach dem Willen der Parteien dem Dritten übertragen worden ist, ohne dass dabei der Bezeichnung in der Vereinbarung ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 15 m.w.N.). Nach Wortlaut, Systematik sowie erkennbarem Sinn und Zweck von Teil II. des Vergleichs sollte ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den Wert der Abfindungsflurstücke und damit den von der Beigeladenen an die Klägerin zu erbringenden Ausgleich als Gegenleistung für die Zuteilung der Abfindungsflurstücke an die G. GmbH & Co. KG festlegen, ohne an die bestandskräftige Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung gebunden zu sein. Nach ihrem Anwendungsbereich kommen die §§ 315 ff. BGB unmittelbar zur Anwendung, wenn die Parteien einem Dritten die Befugnis übertragen, die Leistung oder Leistungsmodalitäten zu übertragen oder zu bestimmen und dadurch den Vertragsinhalt rechtsgestaltend zu ergänzen (sog. Schiedsgutachten im weiteren Sinn, vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 317 Rn. 3, 5). Sofern der Dritte die Aufgabe hat, Tatsachen oder Tatbestandsmerkmale für die Parteien verbindlich festzustellen, handelt es sich um ein Schiedsgutachten im engeren Sinne, auf das die §§ 315 ff. BGB entsprechend anwendbar sind (vgl. Grüneberg a.a.O., § 317 Rn. 3 und 6). Die Bestimmung bzw. Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks ist insoweit die verbindliche Feststellung einer Tatsache, so dass es sich bei der Abrede in Teil II. des Prozessvergleichs um ein Schiedsgutachten im engeren Sinne handelt.

Gegen die vorstehende Auslegung des Vergleichs und die damit unmittelbar herbeigeführte Änderung des Flurbereinigungsplans sprechen auch nicht die von der Klägerin angeführten Verfahrensvorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, die zwingend zu beachten seien. Insoweit stellen für den Fall des Verzichts auf ein Einlage- oder Abfindungsflurstück zu Gunsten eines Dritten die §§ 52, 53 FlurbG ein spezielles Verfahren zur Verfügung, das gerade nicht die Beachtung der sonst für die Änderung des Flurbereinigungsplans zu beachtenden Förmlichkeiten voraussetzt. Letztendlich werden mit dem Verzicht auch keine weitergehenden inhaltlichen Änderungen des Flurbereinigungsplans vorgenommen, als die Person des Berechtigten hinsichtlich des Abfindungsflurstücks geändert wird, wobei der Dritte als Rechtsnachfolger gemäß § 15 Satz 1 FlurbG das durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen muss.

Nach dem vorstehend ermittelten Inhalt des Prozessvergleichs liegt damit eine objektive Mehrdeutigkeit der im Vergleich getroffenen Vereinbarung als Grundvoraussetzung eines Dissenses nicht vor, zumal es für eine Nichtübereinstimmung der Willenserklärungen in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht genügt, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (zu § 155 BGB vgl. BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2).

II.

Der Prozessvergleich vom 26. September 2018 ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht infolge der im Klageschriftsatz erklärten Anfechtung aus materiellrechtlichen Gründen rückwirkend unwirksam geworden (Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB).

Dabei kann vorliegend die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, welche Auswirkungen eine wirksam erklärte Anfechtung hinsichtlich des prozessualen Teils des Prozessvergleichs hat (vgl. zum einen BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12; zum anderen BayVGH, U.v. 7.12.2017 - 13 A 17.329 - juris LS 3 und Rn. 33; VGH BW, U.v. 9.3.1983 - 6 S 2490/82 - VBlBW 1983, 369; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 34), dahinstehen, da selbst bei einer vollumfänglichen rückwirkenden Unwirksamkeit des Prozessvergleichs vorliegend die erklärte Anfechtung mangels eines zur Anfechtung berechtigenden Irrtums sowie wegen der Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist unwirksam ist.

Bei Abschluss des Vergleichs war die Klägerin durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten vertreten. Nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 166 Abs. 1 BGB kommt, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. Der Vertretene ist zur Irrtumsanfechtung einer von dem Vertreter abgegebenen Willenserklärung nur berechtigt, wenn sich der Vertreter geirrt hat (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 15 unter Hinweis auf BGH, U.v. 24.10.1968 - II ZR 214/66 - BGHZ 51, 141; BAG, U.v. 14.10.1980 - 1 AZR 177/80 - juris Rn. 29).

Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass sich ihr damaliger Prozessbevollmächtigter bei Abschluss des Vergleichs in einem nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 119 BGB beachtlichen Irrtum befunden hat.

Gemäß § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Vorliegend erfolgte die im Klageschriftsatz vorsorglich erklärte Anfechtung des Vergleichs ausdrücklich wegen des Vorliegens eines Inhaltsirrtums. Für den Fall, dass der Vergleich nicht mehrdeutig, sondern so auszulegen sei, wie ihn die Beklagte verstehe, hätte sich die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter über dessen Inhalt geirrt bzw. eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollen. Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 26.5.1999 - VIII ZR 141/98 - NJW 1999, 2664; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62). Nicht als Inhaltsirrtum anfechtbar sind Erklärungen, die auf einem im Stadium der Willensbildung unterlaufenden Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum; vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 7.7.1998 - X ZR 17/97 - BGHZ 139, 177; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62) beruhen. Ebenso wenig lässt sich im Grundsatz ein Anfechtungsrecht aus einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen herleiten, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten (Rechtsfolgenirrtum; vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 15.12.1994 - IX ZR 252/93 - NJW 1995, 1484; U.v. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01 - NJW 2002, 3100; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62). Ein Rechtsfolgenirrtum berechtigt als Inhaltsirrtum nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt. Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher und mittelbarer Rechtswirkungen oder Nebenfolgen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, ist demgegenüber als bloßer Motivirrtum unbeachtlich (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, B.v. 29.11.1996 - BLw 16/96 - BGHZ 134, 152; B.v. 5.7.2006 - IV ZB 39/95 - NJW 2006, 3353; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62).

Vorliegend ist der geltend gemachte Irrtum darüber, dass bereits mit dem Teil I. des Vergleichs bzw. durch die Zustimmung der beklagten TG und der Klägerin hierzu der Flurbereinigungsplan geändert wurde und nicht erst in Zukunft eine Änderung erfolgen sollte, ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum. Der Irrtum darüber, dass mit der Zustimmung zum Vergleich von der Klägerin und der Beklagten nicht nur eine Änderung des Flurbereinigungsplans in der Zukunft vereinbart, sondern ein Verzicht zu Gunsten der GmbH & Co. KG nach § 52 FlurbG erklärt und damit der Flurbereinigungsplan unmittelbar geändert wurde, betrifft zunächst die Rechtsfolgen der abgegebenen Erklärung. Selbst wenn man den Vergleich im Sinne der Klägerin dahingehend auslegen wollte, dass eine Änderung des Flurbereinigungsplans erst in Zukunft erfolgen werde, würde dies die Rechtsstellung der Klägerin im Vergleich zu seiner Rechtsstellung nach dem im vorstehenden Sinne ausgelegten Prozessvergleich nicht wesentlich ändern, da nach § 271 Abs. 1 BGB ohne ausdrückliche Festlegung der zeitlichen Reihenfolge der jeweils zu erbringenden Leistungen, jeder der Beteiligten des Vergleichs die ihm obliegende Leistung jederzeit erbringen durfte und konnte. Mithin wäre eine Änderung des Flurbereinigungsplans durch die Beklagte jederzeit möglich gewesen, ohne dass die Klägerin dies hätte beeinflussen oder verhindern können. Insoweit dürfte die geltend gemachte Fehlvorstellung selbst bei Bejahung ihrer Irrtumsqualität nicht zur Anfechtbarkeit nach § 119 Abs. 1 BGB führen, da diese nur dann gegeben ist, wenn anzunehmen ist, dass der Anfechtende seine Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Damit fehlt es hinsichtlich des geltend gemachten Inhaltsirrtums als Rechtsfolgenirrtum auch daran, dass eine Anfechtbarkeit bei einem Rechtsfolgenirrtum ausnahmsweise nur dann gegeben ist, wenn das (objektiv) vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die (subjektiv) beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18).

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin den geschlossenen Vergleichsvertrag auch deshalb nicht wirksam angefochten, weil sie die Anfechtung nicht innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt hat. Nach diesen Vorschriften muss die Anfechtung unverzüglich - das heißt ohne schuldhaftes Zögern - vorgenommen werden, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist zu erklären (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 21 unter Hinweis auf BGH, B.v. 15.3.2005 - VI ZB 74/04 - NJW 2005, 1869), wobei als Obergrenze überwiegend eine Frist von zwei Wochen angesehen wird (vgl. Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 3; Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 121 Rn. 7). Für die Kenntnis kommt es auf die Person des Vertretenen an, der sich allerdings nach § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis des Vertreters zurechnen lassen muss, wenn dieser auch zur Anfechtung ermächtigt ist (vgl. BGH, U.v. 17.2.1965 - IV ZR 74/64 - MDR 1965, 646; Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 2). Für den Fristbeginn ist auf die positive Kenntnis vom Anfechtungsgrund abzustellen, wobei jedoch keine volle Überzeugung vom Bestehen des Anfechtungsrechts erforderlich ist. Ausreichend ist, dass der Anfechtungsberechtigte erkennt, dass sich sein Wille und die objektive Erklärung möglicherweise nicht decken, so dass zur Fristwahrung eine Eventualanfechtung geboten ist (Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 2). Nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 143 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung dem Anfechtungsgegner gegenüber erklärt werden. Bei einem Vertrag ist Anfechtungsgegner nach § 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 143 Abs. 2 BGB der andere Teil, bei einem mehrseitigen Vertrag sind es alle am Vertrag Beteiligten (Ellenberger a.a.O., § 143 Rn. 5). Wirksam wird die Anfechtung nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Zugang der Anfechtungserklärung beim Anfechtungsgegner (Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 4).

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte spätestens aufgrund des Schreibens des StMELF vom 19. Juli 2018, das bei ihm am 21. Juli 2018 einging, Kenntnis von dem von seinem Verständnis des Vergleichs abweichenden Verständnis auf Seiten der Beklagten, des ALE sowie des StMELF. Mit dem am 29. August 2018 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Klageschriftsatz vom 25. August 2018 konnte damit die Anfechtungsfrist von maximal zwei Wochen ersichtlich nicht gewahrt werden, zumal erst der Zugang beim Anfechtungsgegner zur Wirksamkeit der Anfechtungserklärung führt. Der an den Verwaltungsgerichtshof gesandte Klageschriftsatz vom 25. August 2018, der auch die Anfechtung des geschlossenen Prozessvergleichs enthielt, ist gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Beklagte und die Beigeladene weitergeleitet worden und diesen jeweils am 11. September 2018 - über einen Monat nach Beginn der Anfechtungsfrist am 21. Juli 2018 - zugegangen. Die Anfechtung ist damit nach den Umständen des Falles nicht unverzüglich vorgenommen worden. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht eine frühere Anfechtung - bereits innerhalb weniger Tage nach Bekanntwerden des geltend gemachten Irrtums - möglich und zumutbar gewesen sein sollte. Von daher kann vorliegend letztendlich dahinstehen, ob die Klägerin nicht schon aufgrund des von ihr vorgelegten Schreibens der Beklagten vom 18. April 2018 gehalten gewesen wäre, bereits zu diesem Zeitpunkt eine Eventualanfechtung zu erklären.

III.

Soweit sich die Klägerin auf weitere Unwirksamkeitsgründe, insbesondere den Rücktritt vom materiellrechtlichen Vergleichsvertrag bzw. dessen Kündigung beruft oder den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend macht (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35), vermag dies ihrem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ebenfalls nicht zur Begründetheit zu verhelfen. Im Fall eines nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt in erster Linie eine Vertragsanpassung in Betracht, die im Wege einer Leistungsklage zu verfolgen wäre (BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 = juris Rn. 48). Im Übrigen wäre ein Streit über das Vorliegen von weiteren Unwirksamkeitsgründen in einem neuen Prozess auszutragen (BVerwG, U.v. 27.9.1961 - I C 93.58 - DÖV 1962, 423 = BeckRS 1961, 31321078; BGH, U.v. 5.2.1986 - VIII ZR 72/85 - NJW 1986, 1348 = juris Rn. 18; VGH BW, B.v. 28.2.1997 - 9 S 1610/96 - VBlBW 1997, 301 = juris Rn. 4; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35; Eisenreich, JuS 1999, 797). Bei einer Uneinigkeit über den Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs wäre ebenfalls ein neuer Rechtsstreit anhängig zu machen (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35).

Insoweit weist der Senat darauf hin, dass wegen der im Vergleich getroffenen Schiedsgutachterabrede im Sinn der §§ 317 ff. BGB eine Anwendbarkeit der Vorschriften wegen des Rücktritts oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zumindest fraglich erscheint. Insoweit enthalten die §§ 317 ff. BGB vorrangige Spezialregelungen, die insbesondere für den Fall eines für fehlerhaft gehaltenen Schiedsgutachtens die Anwendung der Bestimmungen über den Rücktritt und den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausschließen dürften. Zudem wäre auch in diesem Fall die Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens in einem neuen gerichtlichen Erkenntnisverfahren geltend zu machen (vgl. VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 21).

IV.

Eine ausdrückliche Entscheidung über die angekündigten Hilfsanträge war vorliegend nicht veranlasst, da die Klägerin sie in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 nicht gestellt und damit nicht mehr aufrechterhalten hat. Abgesehen davon, dass es sich bei den angekündigten Anträgen schon deshalb nicht um unter einer zulässigen innerprozessualen Bedingung gestellte Anträge gehandelt haben dürfte, weil der Prozessvergleich vom 26. September 2017 das Verwaltungsstreitverfahren wirksam beendet hat und damit kein Prozessrechtsverhältnis mehr vorhanden ist, an das die Klägerin innerprozessual anknüpfen könnte, hat sie die Anträge ausdrücklich unter den Vorbehalt bzw. die Bedingung gestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof den Hauptantrag auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens gegen den Flurbereinigungsplan ablehnt. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 der Senat noch nicht über den Hauptantrag entschieden hatte, war die von der Klägerin gestellte Bedingung noch nicht eingetreten und mithin noch keine Bindung an seine bedingt angekündigten Hilfsanträge eingetreten. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre auch eine damit erklärte Klagerücknahme der Klägerin jedenfalls im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht ohne nachteilige Wirkungen für die Beklagte und die Beigeladene einzustellen gewesen. Nach der im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht vor den Regelungen der §§ 154 ff. VwGO vorrangigen Regelung des § 147 Abs. 3 Satz 1 FlurbG können in dem Fall, dass eine Klage zurückgenommen wird, dem anfechtenden Beteiligten nur die dem Gericht entstandenen Auslagen auferlegt werden. Hätte also die Klägerin hinsichtlich der Hilfsanträge diese in der mündlichen Verhandlung nicht nur nicht gestellt, sondern diese ausdrücklich zurückgenommen, hätten ihr gleichwohl nur die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen auferlegt werden können.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

VI.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

VII.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 17.879 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Fortsetzung seines Klageverfahrens 13 A 17.879, das eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan B. zum Gegenstand hatte, um seine in einem Kiesabbaugebiet gelegenen Einlageflurstücke 3265 und 3266 unverändert wieder zugeteilt zu bekommen. Der Kläger ist, wie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.1859, 13 A 18.1860, 13 A 18.1861, 13 A 18.1863 und 13 A 18.1676, Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren B., das mit Beschluss vom 28. Februar 1989 nach §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordnet wurde.

Der Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft (TG) legte mit Beschluss vom 4. November 1998 die Grundsätze der Wertermittlung fest, wonach Kiesabbaugebiete einheitlich mit Wertzahl 125 eingewertet wurden (Fortlaufende Niederschriften S. 594), was einem Quadratmeterpreis von 7,66 € entsprach. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung erfolgte mit Beschluss vom 27. September 2007. Hiergegen erhoben der Kläger sowie der Kläger im Verfahren 13 A 18.1859 nach erfolglosen Widerspruchsverfahren Klage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht (Az. 13 A 11.2114 und 13 A 11.2112), die in der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2012 zurückgenommen wurden, nachdem der Senatsvorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass die einheitliche Bewertung im Kiesabbaugebiet nicht zu beanstanden sei und die Nähe zum Kiesabbaugebiet mit der damit eventuell verbundenen besseren Verwertbarkeit ein im Rahmen der Wertgleichheit der Abfindung nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu prüfender Umstand sein dürfte. Der Anhörungstermin zum Flurbereinigungsplan erfolgte am 15. März 2012. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2013 erhob der Kläger zunächst eine Untätigkeitsklage (Az. 13 A 13.1338) sowie nach Ergehen eines Widerspruchsbescheids mit Schriftsatz vom 7. April 2016 Klage (13 A 16.675), mit der er sich dagegen wandte, dass ihm seine im Umgriff eines wasserrechtlich planfestgestellten Kiesabbaugebiets gelegenes Einlageflurstücke 3265 und 3266 genommen und das ebenfalls im Kiesabbaugebiet gelegene Abfindungsflurstück 4679 zugeteilt wurden; er begehrte die unveränderte Wiederzuteilung seiner Einlageflurstücke. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen 13 A 17.879 fortgeführt und mit Beschluss vom 18. Mai 2017 die Beigeladene, die den wasserrechtlich planfestgestellten Kiesabbau betreibt, zum Verfahren beigeladen. Der Kläger sowie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.1859, 13 A 18.1860, 13 A 18.1861, 13 A 18.1863 und 13 A 18.1676 schlossen mit der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 folgenden Vergleich:

„I. Der Flurbereinigungsplan wird dahingehend geändert, dass die Abfindungsflurstücke 4677, 4682, 4681, 4679, 4686 und 4684 der Kläger der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werden.

II. Der Ausgleich dieser Zuteilung erfolgt nicht durch die Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsplan, sondern zwischen den Klägern und der Beigeladenen wie folgt:

1. Die Beigeladene bittet die IHK Bayreuth um Benennung eines geeigneten Sachverständigen für die Bewertung von Kiesgrundstücken und beauftragt im Einvernehmen mit den Klägern diesen. Die Beigeladene übernimmt die Kosten des Sachverständigengutachtens.“

2. Als Ausgleich erhalten die Kläger von der Beigeladenen den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Abfindungsflurstücke. Dabei erhalten die Kläger in den Verfahren … (13 A 16.674), … (13 A 16.1070) und … (13 A 16.1071) den Ausgleich in Geld. Die Kläger … (13 A 17.879), … (13 A 17.880) und … (13 A 16.2500 teilweise) erhalten ihn in landwirtschaftlich nutzbarem Land, mindestens in der Größe der Fläche des jeweiligen Abfindungsflurstücks, im Übrigen in Geld. Die Beigeladene bestimmt die Abfindung im Flurbereinigungsgebiet mit vergleichbarer landwirtschaftlicher Bonität.

III. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Rechtsstreite damit beendet sind.

IV. Die Kosten der Verfahren werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.“

Am 28. Januar 2018 erstattete der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Prof. Dr.-Ing. K. sein Gutachten, in dem er zu einem Wert der Abfindungsflurstücke von 7,02 € pro Quadratmeter (Kies/Rohstoff 3,25 €; Verfüllung 2,13 €; Grund und Boden 1,64 €) kam.

Auf eine vom Bevollmächtigten des Klägers erhobene (Dienst-)Aufsichtsbeschwerde vom 1. Mai 2018 teilte das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) mit am 21. Juli 2018 bei dem Bevollmächtigten eingegangenem Schreiben vom 19. Juli 2018 mit, dass kein fachliches Fehlverhalten der TG oder des Amts für Ländliche Entwicklung (ALE) bei der Umsetzung des gerichtlichen Vergleichs ersichtlich sei und deren Ansicht geteilt werde, dass der Vergleich den Flurbereinigungsplan unmittelbar ändere. Weitere Verwaltungsakte bzw. Vollstreckungshandlungen seien nicht erforderlich. Der Vorstandsbeschluss der TG vom 13. März 2018 zur Änderung des Flurbereinigungsplans bekräftige lediglich die Zustimmung des Vorstands zum Vergleich. Ob dieser Beschluss überhaupt erforderlich sei, könne dahingestellt bleiben, da der Vorstand in der mündlichen Verhandlung in beschlussfähiger Besetzung anwesend gewesen sei und dem Vergleich zugestimmt habe. Der Umstand, dass die Erfüllung von Nr. II des Vergleichs ohne die TG und außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens stattfinde, sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Das Schreiben wurde auch dem damaligen Bevollmächtigten der damals noch nicht vom nunmehrigen Bevollmächtigten vertretenen Kläger übersandt.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2018 hat der Kläger am 29. August 2018 die streitgegenständliche Klage erhoben, mit der er die Fortsetzung des Verfahrens 13 A 17.879 begehrt. Zwischen den Klägern und der Beklagten bestehe ein Dissens über die Struktur und den Inhalt des Vergleichs vom 26. September 2017. Der Ausgleich nach Nr. II. des Vergleichs für die Änderung des Flurbereinigungsplans nach Nr. I. des Vergleichs sei gescheitert. Die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen würden unterschiedlich beurteilt. Während die Kläger von einer Wechselbeziehung zwischen der Zuteilung der Abfindungsflurstücke und dem Ausgleich in Geld „Zug um Zug“ ausgingen, sehe die Beklagte im I. Abschnitt eine isolierte Regelung, wonach die Kläger über ihre Abfindungsflurstücke bereits mit dem Vergleich verfügt hätten, so dass es allein an ihnen liege, die vereinbarte Gegenleistung gegenüber der Beigeladenen durchzusetzen. Diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen beträfen den Kern, die „essentialia negotii“ des Vergleichs. Zwischen dem I. und dem II. Abschnitt des Vergleichs bestehe ein funktionelles Synallagma. Das Einverständnis mit der Änderung des Flurbereinigungsplans sei vom Wertausgleich nach dem Verfahren im II. Abschnitt abhängig, es handle sich um ein Rechtsgeschäft des „do ut des“. Es bestehe kein Grund für die Annahme, dass sich die Kläger eines erheblichen Vermögenswerts ohne gesicherte Gegenleistung hätten begeben wollen, was sich zudem aus der mehrfachen Verwendung des Begriffs „Ausgleich“ ergebe. Die Rolle der TG in der mehrseitigen Vereinbarung habe lediglich darin bestehen sollen, die Änderung des Flurbereinigungsplans zu verfügen, sobald die Gegenleistung durch die Beigeladene Zug um Zug angeboten bzw. erbracht worden sei und die Vertragsparteien der Änderung des Flurbereinigungsplans zustimmt hätten. Ihr habe in diesem Kontext eine treuhänderische Stellung ohne eigenes Gestaltungsrecht zukommen sollen. Diesem Verständnis entspreche nicht nur der Text des Vergleichs, es sei bei allen Klägern und den sie vertretenden Rechtsanwälten vorhanden gewesen. Kein Anwalt hätte seinen Mandanten raten können, ohne zeitgleiche angemessene Gegenleistung, die objektiv nicht festgestanden habe und erst in einem besonderen Verfahren von einem Dritten ermittelt werden sollte, ein Zuteilungsflurstück herzugeben. Nach dem Verständnis der Beklagten seien dagegen die Vergleichsabschnitte I. und II. voneinander unabhängig und habe bereits der gerichtliche Vergleich den Flurbereinigungsplan geändert. Da der Ausgleich nicht im Flurbereinigungsplan erfolge, sondern zwischen den Klägern und der Beigeladenen geregelt werde, bestehe keine Verbindung zwischen der Änderung des Flurbereinigungsplans und der Umsetzung des Ausgleichs. Das sei allein Angelegenheit der Kläger und der Beigeladenen. Diese Interpretation sei bei Betrachtung des Abschnitts I. für sich zwar möglich, der gesamte Text trage diese jedoch nicht. Der I. Abschnitt bestimme die Leistung, der II. Abschnitt die Gegenleistung. Eine isolierte Betrachtung des I. Abschnitts widerspreche sowohl Treu und Glauben als auch der Verkehrssitte (§ 157 BGB). Es gebe keinen Grund, warum die Kläger abweichend von typischen geschäftlichen Verhaltensmustern ihre Rechtsposition hätten aufgeben wollen, ohne dass sie Sicherheit auf eine angemessene Gegenleistung gehabt hätten. Wäre die Auffassung der TG richtig, hätten sie ihre Rechte an den Abfindungsflurstücken verloren, ohne hierfür eine angemessene Entschädigung zu erhalten.

Das Verfahren nach Abschnitt II. sei gescheitert. Von der Beigeladenen sei das vereinbarte Verfahren zur Beauftragung des Gutachters nicht eingehalten worden. Das Gutachten entspreche in einer Vielzahl von Punkten nicht den normativ vorgegebenen Anforderungen und führe deshalb zu unzutreffenden Ergebnissen. Es bestehe ein Dissens. Die TG und die Kläger (einschließlich ihrer Rechtsanwälte) hätten unterschiedliche und im Kern nicht miteinander vereinbare Vorstellungen von Inhalt und Reichweite der getroffenen Vereinbarung. Der Vergleichstext sei mehrdeutig. Die Wirksamkeit von Verträgen/Vergleichen setze inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Liege ein Dissens vor, sei der Vertrag bzw. Vergleich nicht zustande gekommen. Ein Dissens bei einem gerichtlichen Vergleich betreffe nicht nur den materiell-rechtlichen Teil, sondern auch seine prozessbeendende Wirkung. Da der Rechtsstreit nicht beendet worden sei, sei er, nachdem der Dissens offenkundig geworden sei, fortzusetzen (Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 106 Rn. 67 ff.).

Vorsorglich erklärte der Kläger eine Anfechtung des Vergleichs wegen Inhaltsirrtums. Unterstelle man, dass der Vergleich nicht mehrdeutig, sondern so auszulegen sei, wie ihn die TG verstehe, dann hätten sich die Kläger über dessen Inhalt geirrt bzw. eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollen. Die Anfechtung sei auch unverzüglich, da sich die Flurbereinigungsverwaltung erst aufgrund der Korrespondenz mit dem StMELF (vom 19.7.2018) und der TG (vom 23.7. und 1.8.2018) entschieden habe, an ihrer Rechtsauffassung festzuhalten. Auch im Falle einer Irrtumsanfechtung sei das Verfahren fortzuführen. Sollte das Gericht die Ansicht teilen, dass das ursprüngliche Verfahren fortzuführen sei, weil kein wirksamer Vergleich vorliege, beabsichtigten die Kläger die Klage zurückzunehmen, so dass es bei der Zuteilung der Abfindungsflurstücke nach Maßgabe des Flurbereinigungsplans verbleibe.

Auch weil die Änderung des Flurbereinigungsplans auf diesem Weg nicht möglich gewesen sei, habe der gerichtliche Vergleich noch keine Änderung des Flurbereinigungsplans bewirkt und stünden die Abfindungsflurstücke nach wie vor den Klägern zu. Für die Änderung enthalte das Flurbereinigungsgesetz in den §§ 58 ff. nicht disponible Verfahrensvorschriften, die durch einen Vergleich nicht aus den Angeln gehoben werden könnten. Der Vergleich könne allenfalls die Entscheidungsgrundlagen für die Flurbereinigungsbehörden verändern, das förmliche Änderungsverfahren werde jedoch nicht entbehrlich. Daher sei die Auffassung verfehlt, es sei kein korrekter Beschluss über die Änderung des Flurbereinigungsplans erforderlich gewesen, weil der beschlussfähige Vorstand in der mündlichen Verhandlung dem Vergleich zugestimmt habe. Dazu finde sich in der Niederschrift nichts. Wäre ein die Rechtslage unmittelbar ändernder Beschluss zur Diskussion gestanden, wären die Kläger nicht vergleichsbereit gewesen. Dann wäre es auch nicht erforderlich gewesen, am 13. März 2018 einen neuen Beschluss des Vorstands der TG herbeizuführen, für den weder ein Protokoll noch Umsetzungsentscheidungen vorlägen.

Hilfsweise kündigte der Kläger den Antrag an, dass es die TG zu unterlassen habe, den Flurbereinigungsplan dahingehend zu ändern, dass das Abfindungsflurstück der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werde. Weiter hilfsweise, für den Fall, dass eine Änderung des Flurbereinigungsplans bereits verfügt sei, kündigte er den Antrag an, die Änderung des Flurbereinigungsplans durch Zuteilung des Abfindungsflurstücks an die G. GmbH & Co. KG aufzuheben. Mit dem Hilfsantrag werde eine neue Klage alternativ erhoben, falls das Gericht das ursprüngliche Verfahren nicht fortsetze. Es handle sich um eine innerprozessuale Bedingung, die der Klageerhebung nicht entgegenstehe. Ziel der Hilfsanträge sei es, zu verhindern, dass die TG eine Änderung des Flurbereinigungsplans herbeiführe oder, falls - wie die TG und das StMELF annähmen - eine Änderung bereits erfolgt sei, dass die Änderung wieder rückgängig gemacht werde. Zur Begründung führte er aus, dass das Bewertungsverfahren des II. Abschnitts gescheitert sei, so dass der vorgesehenen Änderung des Flurbereinigungsplans die Grundlage fehle. Bei Vorliegen eines wechselseitigen Vertrags wäre der Kläger nicht zur Zustimmung zur Änderung des Flurbereinigungsplans verpflichtet, weil die Beigeladene die ihr obliegende Leistung nicht erbracht habe bzw. wegen Rücktritt des Klägers die Rechtsänderung nicht mehr verlangen könne (§ 320 Abs. 1 BGB, § 323 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB). Folge man der Meinung der TG, wäre der Ausgleich nach dem Abschnitt II. Geschäftsgrundlage für die Verfügung nach dem Abschnitt I. gewesen, wobei auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage zum Rücktritt berechtige (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Zwar sei eine Einigung über die Heranziehung eines Sachverständigen erfolgt, doch sei der Gutachtenauftrag selbst nicht im Einvernehmen mit dem Kläger, sondern allein durch die Beigeladene definiert und erteilt worden. Diese habe in Absprache mit dem Gutachter die Art und Weise der Erstellung des Gutachtens festgelegt und dessen Erarbeitung unter Berücksichtigung ihrer Interessen begleitet. Weil aber eine sachgerechte Grundstücksbewertung nicht durchgängig einem Algorithmus folge, sondern - in beschränktem Umfang - auch methodische Varianten zulasse und Bewertungsspielräume aufweise, wäre es notwendig gewesen, die Art und Weise des Vorgehens einvernehmlich zu präzisieren. Das vorliegende Gutachten würde die Kläger also auch dann nicht verpflichten, wenn es „lege artis“ erstellt worden wäre. Tatsächlich habe die verfehlte Auftragserteilung zu eklatanten Fehlern bei der Bewertung der Abfindungsflurstücke geführt. Es sei fehlerhaft, weil die im Baugesetzbuch und der Immobilienwertermittlungsverordnung vorgegebene Methodik nicht eingehalten und damit der Wert der Grundstücke zu gering ermittelt worden sei. Der im Vergleich angesprochene Wert sei der in § 194 BauGB definierte Verkehrswert. Das Verfahren zur Ermittlung von Verkehrswerten werde rechtlich verbindlich in der ImmoWertV konkretisiert (§ 1 Abs. 1 ImmoWertV). Diese stelle mehrere Verfahren zur Verfügung, die nach der Art des Wertermittlungsobjekts zu wählen seien, was zu begründen sei. Der Verkehrswert sei dann aus dem Ergebnis des oder der herangezogenen Verfahren unter Würdigung seines oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln (§ 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ImmoWertV). Dabei sei zunächst von den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt auszugehen (Marktanpassung) und erst sekundär auf die objektspezifischen Merkmale des zu bewertenden Grundstücks abzustellen (§ 8 Abs. 2 ImmoWertV). Hier gehe es ausschließlich um die Ermittlung des Bodenwerts, der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV ohne Berücksichtigung baulicher Anlagen vorrangig im Vergleichswertverfahren zu ermitteln sei. Der Vergleichswert werde aus einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen ermittelt. Für die Ableitung der Vergleichspreise seien die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Merkmale aufwiesen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV). Diesen normativ zwingenden Vorgaben genüge das Gutachten nicht. Vergleichswerte wären aus Kieslagerstätten zu ermitteln gewesen, deren Abbau rechtlich gesichert sei und bei denen ein eingerichteter Betrieb zur Gewinnung der Rohstoffe zur Verfügung stehe. Das Gutachten enthalte hierzu nicht einmal einen Ansatz. Methodisch handle es sich um ein Konglomerat von Teilelementen unterschiedlicher Verfahren in einer Kombination, der es in Anbetracht des Bewertungsziels an Schlüssigkeit und Stringenz mangle. Ertrags- und Sachwertverfahren würden willkürlich verbunden. Das Vergleichswertverfahren werde lediglich auf landwirtschaftliche Grundstücke bezogen und nicht auf eine nutzbare Kieslagerstätte und diene erkennbar nur als Korrekturfaktor für ein wohl nicht als tragfähig empfundenes Zwischenergebnis. Das Gutachten sehe auch davon ab, diese Vorgehensweise zu begründen, wie es die ImmoWertV fordere. Es mache in Abschnitt 2.3 deutlich, dass es eine Vielzahl von Vorgaben der ImmoWertV überhaupt nicht sehe. Auch habe das zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun, ebenso die Ausführungen zum Bergrecht oder zur Genese der Wertermittlungsrichtlinien. Der Gutachter mache in diesem Teil deutlich, dass ihm die relevanten Bewertungsrichtlinien nicht bewusst seien. Nicht nachvollziehbar sei zudem der Gesichtspunkt, dass der nach der Auskiesung verbleibenden Wasserfläche 50% des Verkehrswerts der rohstoffhaltigen Bezugsfläche zukomme. Dies sei absurd, wenn man sehe, welche Bedeutung dem bei den folgenden Berechnungen zukomme und dass die Wasserfläche weitgehend dem Naturschutz unterliege. Vielfach würden der Berechnung fiktive Parameter (S. 20 f. „branchenübliche Merkmale“) zugrunde gelegt, insbesondere bei der Plankostenberechnung, und nicht konkrete Daten des Betriebs, die erkennbar nicht offengelegt werden sollten, was aber erforderlich gewesen wäre. Dies gelte insbesondere für die angenommenen Durchschnittserlöse von 8,10 € für die Rohstoffe und 3 € für das Verkippen von Fremdmaterial. Diese Erlöse seien zwar auf dem Markt mengenabhängig, doch lägen sie im unteren Bereich der Spannweite, die bei Kies bis zu 13 € reiche. Änderungen bei diesen Parametern führten zu wesentlich anderen Ergebnissen. In Widerspruch zu den Daten der Genehmigungsplanung sowie zum tatsächlichen Vorgehen beim Abbau und der Verfüllung stehe auch die Berechnung des industriell gewinnbaren Vorrats, also einer für das Berechnungsergebnis zentralen Grundlage.

Der Kläger beantragt,

das Verfahren 13 A 17.879 fortzusetzen, soweit es den am 26. September 2017 geschlossenen Vergleich betrifft.

Die Beklagte und die Beigeladene treten der Klage entgegen und beantragen jeweils

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe keinen Anspruch auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens, da der Vergleich vom 26. September 2017 das Verfahren beendet habe und nach wie vor wirksam sei. Ein Prozessvergleich sei als Prozesshandlung grundsätzlich weder anfechtbar noch widerruflich noch kündbar. Ein Widerruf sei allenfalls denkbar, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO vorliege oder es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten. Dies könne ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Prozesshandlung durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung herbeigeführt worden sei bzw. eine prozessuale Erklärung offensichtlich irrtümlich oder versehentlich abgegeben worden sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben.

Die Beigeladene macht geltend, der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens sei unbegründet, weil der Vergleich vom 26. September 2017 das Verfahren beendet habe. Der im Abschnitt II des Vergleichs vorgesehene Ausgleich sei nicht gescheitert. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 habe sie den Kläger gebeten, der Beauftragung des Gutachters zuzustimmen und bereits darin den Inhalt des Auftrags, die Bewertung der im Einzelnen benannten Abfindungsgrundstücke, genannt. Die Kläger hätten dem jeweils mit Schreiben vom 6. November 2017 zugestimmt, ohne gegen den Inhalt des Auftrags Einwände zu erheben oder auch nur Vorbehalte zu artikulieren. Die Behauptung, die Beigeladene habe in Absprache mit dem Gutachter die Art und Weise der Erstellung des Gutachtens festgelegt und dessen Erarbeitung unter Berücksichtigung ihrer Interessen begleitet, sei falsch. Es handele sich um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein. Soweit es gutachterliche Bewertungsspielräume gebe, seien diese durch das im Vergleich vereinbarte Vorgehen neutralisiert. Der Kläger könne jedenfalls nicht verlangen, dass der Gutachter das Gutachten nach seinen Vorstellungen erstatte. Es entspreche der im Vergleich vereinbarten Lösung, dass die Methode des Gutachtens von keiner der Parteien festgelegt werde, sondern von dem gemeinsam ausgewählten Gutachter. Das Vorgehen der Beigeladenen habe dem Vergleich entsprochen, so dass von seinem Scheitern keine Rede sein könne. Vielmehr sei es der Kläger, der sich weigere, die ihm angebotene, vertragsgemäße Leistung anzunehmen, worauf sich der Kläger jedoch nicht berufen könne, der sich insoweit in Annahmeverzug befinde. Die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs sei nicht durch Rücktritt entfallen. Selbst wenn der Kläger recht hätte und der Vorwurf gegen die Beigeladene, sie habe den Vergleich bisher nicht erfüllt, zuträfe, sei nicht erkennbar, woraus der Kläger seine Rechtsauffassung von der Unwirksamkeit des Vergleichs herleite. Ein Rücktritt wäre schon deshalb unwirksam, weil die Beigeladene ihre Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt habe. Selbst wenn das Gutachten nicht fachgerecht erstellt worden wäre, sei dies nicht der Beigeladenen zuzurechnen, sodass auch daraus kein Rücktrittsgrund folge. Auch wenn man ein Rücktrittsrecht des Klägers annehme, würde dies die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs wegen der Doppelnatur des Prozessvergleichs nicht entfallen lassen. Dass es an einer Prozesshandlungsvoraussetzung fehle, behaupte der Kläger selbst nicht. Ein Rücktritt betreffe die materiell-rechtliche Seite des Rechtsgeschäfts. Da er nur ex nunc wirke, würde die materiell-rechtliche Seite des Rechtsgeschäfts nicht mit Rückwirkung, sondern lediglich ex nunc entfallen. Soweit sich dies auf die prozessuale Seite überhaupt auswirke, würde der Vergleich auf seiner prozessualen Seite ebenfalls nicht mit Rückwirkung entfallen. Die durch den Vergleich bewirkte prozessuale Folge, dass die Gerichtsverfahren beendet worden sein, würde deshalb nicht im Nachhinein wieder hinfällig. Entgegen der Auffassung des Klägers leide der Prozessvergleich auch nicht an einem Dissens. Ein Dissens im Sinne von § 155 BGB läge nur vor, wenn der Vergleich im Hinblick auf die essentialia negotii objektiv mehrdeutig wäre und bei Vergleichsschluss tatsächlich unterschiedliche Verständnisse bei dem Prozessbeteiligten geherrscht hätten. Es fehle schon an der objektiven Mehrdeutigkeit des Vergleichstextes. Der Vergleich sei eindeutig so formuliert, dass durch seine Ziffer I der Flurbereinigungsplan geändert werde. Anderenfalls hätte formuliert werden müssen, dass sich die Beklagte dazu verpflichte, den Flurbereinigungsplan zu ändern. Selbst wenn der Kläger und sein Prozessvertreter die Formulierung anders verstanden haben sollten, entspräche dies nicht dem objektiven Bedeutungsgehalt, wie er nach dem Empfängerhorizont zu verstehen sei. Dass sie den Vergleichstext anders verstünden als die Beklagte und die Beigeladene bedeute nicht, dass der Vergleichstext objektiv missverständlich sei, sondern, dass ihr Verständnis vom objektiven Bedeutungsgehalt abweiche und somit falsch sei. Die Einwände gegen das Verständnis der Beklagten und der Beigeladenen seien nicht stichhaltig. In dem Vergleich werde klar danach unterschieden, welche Regelungen innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens und welche außerhalb dieses Verfahrens gelten sollten. Aus dem Begriff des Ausgleichs folge nichts anderes, womit lediglich auf den entsprechenden Begriff im Flurbereinigungsgesetz Bezug genommen worden sei. Wenn der Kläger meine, er habe keine Sicherheit auf eine angemessene Gegenleistung, übersehe er, dass der Vergleich vollstreckbar sei (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Zwar könne er nicht unmittelbar wegen einer Geldsumme vollstrecken, weil im Vergleich lediglich ein Verfahren zur Ermittlung der Summe vereinbart worden sei. Vollstreckbar seien aber die von den übrigen Beteiligten in dem Vergleich versprochenen Leistungen. Sei der Kläger der Auffassung, dass es an dem erforderlichen Einvernehmen fehle, möge er daher die Vollstreckung dahingehend einleiten, dass die Beauftragung nunmehr im Einvernehmen mit ihm erfolge. Nach Überzeugung der Beigeladenen würde dies erfolglos bleiben, da Inhalt und Gegenstand des Auftrags durch den Vergleich vorgegeben seien und sie ihre Verpflichtungen erfüllt habe. Einer Vollstreckung von I. des Vergleichs bedürfe es nicht, weil dieser die TG nicht lediglich verpflichte, den Flurbereinigungsplan zu ändern, sondern ihn unmittelbar selbst geändert habe. Selbst wenn man insoweit einen Dissens sehen wolle, wäre dieser nicht erheblich. Der Vergleich gebe dem Kläger die Möglichkeit, die ihm darin versprochene Gegenleistung auch durchzusetzen. Eine zusätzliche Sicherheit, dass der Kläger eine angemessene Gegenleistung für sein Grundstück erhalte, sei der im Vergleich vorgesehene Mechanismus, wonach der Gutachter vom Kläger und der Beigeladenen gemeinsam auf Vorschlag der IHK ausgewählt worden sei. Eine prozessbeendende Wirkung des Vergleichs sei auch nicht durch Anfechtung entfallen. Der Kläger könne den Vergleich nicht wegen eines Inhaltsirrtums anfechten. Dass bei Vergleichsschluss sowohl der Kläger selbst als auch sein Prozessbevollmächtigter davon ausgegangen seien, dass der Flurbereinigungsplan nicht durch den Vergleich selbst geändert worden sei, sondern erst noch durch die Teilnehmergemeinschaft geändert werden müsse, habe er nur behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt, wofür er materiell beweispflichtig sei. Er lege hierfür jedoch keine Tatsachen dar, die Anfechtungserklärung sei daher unwirksam. Zusätzlich setze § 119 Abs. 1 BGB voraus, dass der Erklärende die angefochtene Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde, wofür die materielle Beweislast beim Kläger liege, der aber nichts darlege. Da der Kläger den Vergleich durch Vollstreckung durchsetzen könne, verfüge er auch über eine ausreichende Sicherheit, dass die Beigeladene ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich erfülle. Der Grund für das Bestreben des Klägers, das Verfahren fortzusetzen, liege erkennbar darin, dass er mit dem Ergebnis des Vergleichs im Nachgang nicht mehr zufrieden sei. Ein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum liege darin nicht, denn ein solcher hätte bei Abgabe der Willenserklärung bestehen müssen.

Am 18. Dezember 2018 fand gemeinsam mit den Klägern in den Verfahren 13 A 18.1859, 13 A 18.1860, 13 A 18.1861, 13 A 18.1863 und 13 A 18.1676 vor dem nach § 143 Satz 2 FlurbG beauftragten Berichterstatter ein Erörterungstermin statt, in dem u.a. darauf hingewiesen wurde, bei Teil II. des Vergleichs handle es sich um eine Schiedsgutachterabrede im Sinn der §§ 317 ff. BGB. Am 21. März 2019 wurde die Streitsache mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens 13 A 17.879, da dieses durch den in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 geschlossenen gerichtlichen Vergleich wirksam beendet worden ist. Der Vergleich vom 26. September 2017 ist wirksam zustande gekommen, insbesondere liegt kein Dissens vor (nachstehend unter I.). Er ist auch nicht wegen einer Anfechtung gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend unwirksam geworden (nachstehend unter II.). Schließlich kann die Frage, ob seine prozessbeendende Wirkung aufgrund eines Rücktritts oder wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nachträglich entfallen ist, nicht im Rahmen des Antrags auf Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens 13 A 17.879 berücksichtigt bzw. geprüft werden (nachstehend unter III.). Dementsprechend war der gestellte Antrag auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens abzulehnen und festzustellen, dass das Verfahren durch den gerichtlichen Vergleich beendet ist.

I.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem Fall, dass sich ein Beteiligter mit einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens auf die von Anfang an bestehende oder im Wege der Anfechtung rückwirkend herbeigeführte Nichtigkeit eines Prozessvergleichs beruft, das bisher mit der Sache befasste Gericht hierüber und, wenn es die Nichtigkeit als gegeben ansieht, in dem dann anhängig gebliebenen Rechtsstreit auch über die Berechtigung der von dem Kläger ursprünglich geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden (BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 10; B.v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 12; B.v. 14.12.1967 - 8 B 146.67 - BVerwGE 28, 332; U.v. 27.9.1961 - 1 C 93.58 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 2 S. 2).

Der Vergleich ist sowohl prozessual als auch inhaltlich wirksam zustande gekommen, insbesondere liegt entgegen der klägerischen Ansicht kein Dissens vor. Im Hinblick auf die Doppelnatur eines Prozessvergleichs nach § 106 VwGO, der sowohl eine Prozesshandlung als auch ein materiell-rechtliches Rechtsgeschäft in Form eines Vergleichsvertrags darstellt, gelten für sein Zustandekommen die §§ 145 bis 156 BGB und bedarf es inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen der Beteiligten. Aufgrund der Doppelnatur des Prozessvergleichs ist er sowohl Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet, als auch öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die materiellrechtlichen Vorschriften der Art. 54 ff. BayVwVfG gelten (BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - juris Rn. 42). Als Prozesshandlung führt er zur Prozessbeendigung, als materiellrechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12 m.w.N.). Der prozessuale und der materiellrechtliche Vertrag beeinflussen sich in ihrer Wirksamkeit wechselseitig, wenn auch in unterschiedlicher Weise. Ist die Vergleichsvereinbarung materiell unwirksam, verliert auch die Prozesshandlung ihre Wirksamkeit, da sie nur die Begleitform für den materiellrechtlichen Vergleich ist. Entbehrt der Vergleich der sachlich-rechtlichen Grundlage, geht ihm auch die verfahrensrechtliche Wirkung der Prozessbeendigung ab. Im umgekehrten Fall gilt dies nicht in gleicher Weise. Auch ein prozessual unwirksamer Vergleich kann als materiellrechtliche Vereinbarung eine von der Rechtsordnung anerkannte Funktion erfüllen. Ob er als außergerichtliches Rechtsgeschäft Bestand haben kann, richtet sich nach dem hypothetischen Willen der Beteiligten (BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12; B.v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 9 f.).

Der in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2018 vor dem Senat geschlossene Vergleich ist formell unter Beachtung der prozessualen Formvorschriften zustande gekommen. Er wurde gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ordnungsgemäß protokolliert. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde auch entsprechend § 105 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 1 Sätze 1 und 3 ZPO vermerkt, dass der Vergleich vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt wurde („v.u.g.“, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 106 Rn. 11).

Damit der Vergleich vom 26. September 2017 auch als Vergleichsvertrag wirksam zustande gekommen ist, müssen sich die Willenserklärungen aller Vertragsparteien, vorliegend des Klägers, der Beklagten sowie der Beigeladenen, inhaltlich hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile, der sog. essentialia negotii, vollständig gedeckt haben und darf kein offener oder versteckter Einigungsmangel vorliegen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 54 Rn. 18).

Ein offener Dissens im Sinne der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, wenn sich die Parteien bewusst sind, dass sie sich noch nicht über alle Vertragspunkte einig geworden sind, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll (BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; Busche in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2018, § 154 Rn. 4; Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 154 Rn. 1). Eine solche Fallkonstellation liegt erkennbar nicht vor und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht.

Auch der allenfalls in Betracht kommende versteckte Einigungsmangel im Sinn von § 155 BGB liegt nicht vor. Dieser setzt allerdings voraus, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2). Allerdings kommen die Bestimmungen der §§ 154 und 155 BGB nur bei Einigungsmängeln zur Anwendung, die sich auf vertragliche Nebenpunkte beziehen (Busche a.a.O., § 154 Rn. 3, § 155 Rn. 2).

Vorliegend macht der Kläger geltend, es liege ein Einigungsmangel über wesentliche Vertragspunkte vor, die zu den essentialia negotii gehören. Beim einem offenen oder versteckten „Totaldissens“ fehlt es bereits an einer Einigung über einen Vertragspunkt, der zu den essentialia negotii gehört, womit ein Vertrag von vornherein nicht zustande kommen kann (Busche a.a.O., § 154 Rn. 3, § 155 Rn. 2). Ein derartiger Totaldissens liegt etwa vor, wenn eine Einigung über die Person der Vertragsparteien, über den Vertragsgegenstand und damit den Vertragstyp oder die Vergütung nicht feststellbar ist. Das ist hier nicht der Fall.

Nach dem klägerischen Vortrag soll der Totaldissens darin liegen, dass die am Vergleich Beteiligen eine unterschiedliche Vorstellung darüber gehabt hätten, ob die Beklagte die in Nr. I. des Vergleichs vorgesehene Änderung des Flurbereinigungsplans unmittelbar mit dem Abschluss des Vergleichs oder aber erst später, nachdem die Ausgleichsleistung erbracht worden ist, vornehmen sollte bzw. vorgenommen hat.

Damit ist jedoch zum einen kein wesentlicher Vertragspunkt betroffen, der zu den essentialia negotii gehört. Insoweit zeigt schon die Bestimmung des § 271 Abs. 1 BGB, dass die Leistungszeit im Regelfall - vorbehaltlich spezieller Verträge oder Regelungen - gerade keinen wesentlichen Vertragspunkt im Sinne der essentialia negotii darstellt, über den zwingend eine Einigung erfolgt sein muss, damit ein Vertrag zustande kommt. Nach dieser Regelung gilt für den Fall, dass eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, dass der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken kann.

Zum andern fehlt es vorliegend an einem Dissens, der eine objektive Mehrdeutigkeit der abgegebenen Willenserklärungen bzw. der mit ihnen getroffenen Vereinbarung voraussetzen würde. Ein versteckter Einigungsmangel setzt voraus, dass die Erklärungen der Vertragsparteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (zu § 155 BGB vgl. BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2). Es müsste damit eine objektiv mehrdeutige Vereinbarung vorliegen, aufgrund derer auf Seiten der Vertragsparteien unterschiedliche Vorstellungen über die Bedeutung der getroffenen Vereinbarung bestehen.

Maßgeblich sind die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. September 2017 beurkundeten Erklärungen der Parteien. Diese stimmen in ihrem objektiven Erklärungsgehalt überein.

Willenserklärungen und Verträge sind nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB auszulegen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 62 Rn. 12). Insoweit ist die Anwendung dieser Bestimmungen auch im öffentlichen Recht, insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Verträgen anerkannt, und kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen durfte (vgl. Ellenberger a.a.O., § 133 Rn. 4). Maßgeblich ist dabei nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung unter den jeweiligen Umständen bei objektiver Betrachtungsweise verstehen musste (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 10 C 13.710 - juris Rn. 5 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 18.12.2007 - 6 C 47.06 - juris Rn. 29 für Verwaltungsakte; U.v. 27.8.2008 - 6 C 32.07 - juris Rn. 23 für Prozesshandlungen; B.v. 22.9.2011 - 6 B 19.11 - juris Rn. 6 öffentlich-rechtliche Willenserklärungen).

Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise ist die Formulierung in Teil I. des Vergleichs „Der Flurbereinigungsplan wird dahingehend geändert, dass die Abfindungsflurstücke 4677, 4682, 4681, 4679, 4686 und 4684 der Kläger der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werden“ nicht mehrdeutig. Nicht zuletzt wegen der gegenüber dem sonstigen Verwaltungsprozessrecht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) erweiterten Entscheidungskompetenz des Flurbereinigungsgerichts in § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG, den Gestaltungsspielraum der TG bei Erlass des Flurbereinigungsplans nicht nur zu überprüfen, sondern den Gestaltungsspielraum auch selbst ausüben zu dürfen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 144 Rn. 1), wird der Flurbereinigungsplan im gerichtlichen Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht regelmäßig unmittelbar geändert und erfolgt nicht nur eine Zusage der künftigen Änderung des Plans im Sinn von Art. 38 BayVwVfG. Daher ist die Formulierung in dem Sinne auszulegen, dass mit der Zustimmung der Beklagten und der Zustimmung des Klägers bzw. dessen Bevollmächtigten zu diesem Vergleich der Flurbereinigungsplan unmittelbar dahingehend geändert wurde, dass der Abfindungsanspruch des Klägers auf die der Beigeladenen zuzurechnende G. GmbH & Co. KG übertragen wurde und dem Kläger statt des Abfindungsanspruchs ein Zahlungsanspruch gegen die Beigeladene nach Teil II. des Vergleichs zusteht.

Mit der in Teil I. des Vergleichs getroffenen Vereinbarung wurde von Seiten des Klägers ein Verzicht auf Landabfindung gegen eine Abfindung in Geld zugunsten der Beigeladenen im Sinne des § 52 FlurbG erklärt. Die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 FlurbG für die Zustimmung vorgeschriebene Schriftform wurde durch die Aufnahme in den protokollierten Prozessvergleich nach § 127a BGB gewahrt (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr a.a.O., § 52 Rn. 2a). Von Seiten der Beklagten wurde mit ihrer Zustimmung zum Vergleich diese Willenserklärung des Klägers angenommen, wodurch die Beigeladene bzw. die mit dieser verbundene G. GmbH & Co. KG dessen Abfindungsanspruch erworben hat (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 3b). Gleichzeitig entstand mit dem Wirksamwerden der Annahme des Verzichts durch die Beklagte auf Seiten des Klägers der Anspruch auf die Geldabfindung (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 5). Insoweit wurde in Teil II. des Vergleichs abweichend vom Regelfall einer Verzichtserklärung nach den §§ 52, 53 FlurbG vereinbart, dass die Geldabfindung außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens unmittelbar zwischen dem Kläger und der Beigeladenen und in Höhe des von einem geeigneten Sachverständigen für die Bewertung von Kiesgrundstücken ermittelten Werts des Abfindungsflurstücks erfolgt. Die Höhe der Abfindung oder des „Kaufpreises“ sollte damit durch einen Gutachter bestimmt werden, so dass insoweit eine Bestimmung der Leistung durch einen Dritten im Sinne von § 317 Abs. 1 BGB, eine sog. Schiedsgutachterabrede vereinbart wurde. Über die §§ 52, 53 FlurbG können Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens ohne notarielle Verhandlung und ohne Auflassung (§ 925 BGB) rasch und billig Land abgeben (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 1). Insoweit ist anerkannt, dass der Verzicht auch in einer Abfindungsvereinbarung oder einem Vergleich erklärt werden kann (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 2a). Dabei ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 2 FlurbG ein Verzicht nicht nur zugunsten der Teilnehmergemeinschaft, sondern auch zugunsten Dritter zulässig (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 3). Schließlich kann der Verzicht auch noch nach Eintritt des neuen Rechtszustands nach den §§ 61, 63 FlurbG erklärt werden und damit Abfindungsflurstücke erfassen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 6).

Die Vereinbarung einer Schiedsgutachterabrede ist gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 319 Abs. 1 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im öffentlichen Recht zulässig, wenn sich die Vertragsbeteiligten gleichgeordnet gegenüberstehen (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 = juris Rn. 40; VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 15). Dies ist hier hinsichtlich der im Teil II. des Vergleichs enthaltenen Schiedsgutachterabrede zur Bestimmung der Höhe der Abfindung bei dem Kläger und der Beigeladenen der Fall. Ob eine Schiedsgutachterabrede vorliegt, hängt allein von dem Inhalt der Aufgabe ab, die in der Parteivereinbarung nach dem Willen der Parteien dem Dritten übertragen worden ist, ohne dass dabei der Bezeichnung in der Vereinbarung ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 15 m.w.N.). Nach Wortlaut, Systematik sowie erkennbarem Sinn und Zweck von Teil II. des Vergleichs sollte ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den Wert der Abfindungsflurstücke und damit den von der Beigeladenen an den Kläger zu erbringenden Ausgleich als Gegenleistung für die Zuteilung der Abfindungsflurstücke an die G. GmbH & Co. KG festlegen, ohne an die bestandskräftige Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung gebunden zu sein. Nach ihrem Anwendungsbereich kommen die §§ 315 ff. BGB unmittelbar zur Anwendung, wenn die Parteien einem Dritten die Befugnis übertragen, die Leistung oder Leistungsmodalitäten zu übertragen oder zu bestimmen und dadurch den Vertragsinhalt rechtsgestaltend zu ergänzen (sog. Schiedsgutachten im weiteren Sinn, vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 317 Rn. 3, 5). Sofern der Dritte die Aufgabe hat, Tatsachen oder Tatbestandsmerkmale für die Parteien verbindlich festzustellen, handelt es sich um ein Schiedsgutachten im engeren Sinne, auf das die §§ 315 ff. BGB entsprechend anwendbar sind (vgl. Grüneberg a.a.O., § 317 Rn. 3 und 6). Die Bestimmung bzw. Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks ist insoweit die verbindliche Feststellung einer Tatsache, so dass es sich bei der Abrede in Teil II. des Prozessvergleichs um ein Schiedsgutachten im engeren Sinne handelt.

Gegen die vorstehende Auslegung des Vergleichs und die damit unmittelbar herbeigeführte Änderung des Flurbereinigungsplans sprechen auch nicht die vom Kläger angeführten Verfahrensvorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, die zwingend zu beachten seien. Insoweit stellen für den Fall des Verzichts auf ein Einlage- oder Abfindungsflurstück zu Gunsten eines Dritten die §§ 52, 53 FlurbG ein spezielles Verfahren zur Verfügung, das gerade nicht die Beachtung der sonst für die Änderung des Flurbereinigungsplans zu beachtenden Förmlichkeiten voraussetzt. Letztendlich werden mit dem Verzicht auch keine weitergehenden inhaltlichen Änderungen des Flurbereinigungsplans vorgenommen, als die Person des Berechtigten hinsichtlich des Abfindungsflurstücks geändert wird, wobei der Dritte als Rechtsnachfolger gemäß § 15 Satz 1 FlurbG das durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen muss.

Nach dem vorstehend ermittelten Inhalt des Prozessvergleichs liegt damit eine objektive Mehrdeutigkeit der im Vergleich getroffenen Vereinbarung als Grundvoraussetzung eines Dissenses nicht vor, zumal es für eine Nichtübereinstimmung der Willenserklärungen in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht genügt, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (zu § 155 BGB vgl. BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2).

II.

Der Prozessvergleich vom 26. September 2018 ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht infolge der im Klageschriftsatz erklärten Anfechtung aus materiellrechtlichen Gründen rückwirkend unwirksam geworden (Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB).

Dabei kann vorliegend die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, welche Auswirkungen eine wirksam erklärte Anfechtung hinsichtlich des prozessualen Teils des Prozessvergleichs hat (vgl. zum einen BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12; zum anderen BayVGH, U.v. 7.12.2017 - 13 A 17.329 - juris LS 3 und Rn. 33; VGH BW, U.v. 9.3.1983 - 6 S 2490/82 - VBlBW 1983, 369; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 34), dahinstehen, da selbst bei einer vollumfänglichen rückwirkenden Unwirksamkeit des Prozessvergleichs vorliegend die erklärte Anfechtung mangels eines zur Anfechtung berechtigenden Irrtums sowie wegen der Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist unwirksam ist.

Bei Abschluss des Vergleichs war der Kläger durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten vertreten. Nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 166 Abs. 1 BGB kommt, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. Der Vertretene ist zur Irrtumsanfechtung einer von dem Vertreter abgegebenen Willenserklärung nur berechtigt, wenn sich der Vertreter geirrt hat (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 15 unter Hinweis auf BGH, U.v. 24.10.1968 - II ZR 214/66 - BGHZ 51, 141; BAG, U.v. 14.10.1980 - 1 AZR 177/80 - juris Rn. 29).

Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass sich sein damaliger Prozessbevollmächtigter bei Abschluss des Vergleichs in einem nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 119 BGB beachtlichen Irrtum befunden hat.

Gemäß § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Vorliegend erfolgte die im Klageschriftsatz vorsorglich erklärte Anfechtung des Vergleichs ausdrücklich wegen des Vorliegens eines Inhaltsirrtums. Für den Fall, dass der Vergleich nicht mehrdeutig, sondern so auszulegen sei, wie ihn die Beklagte verstehe, hätte sich der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter über dessen Inhalt geirrt bzw. eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollen. Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 26.5.1999 - VIII ZR 141/98 - NJW 1999, 2664; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62). Nicht als Inhaltsirrtum anfechtbar sind Erklärungen, die auf einem im Stadium der Willensbildung unterlaufenden Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum; vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 7.7.1998 - X ZR 17/97 - BGHZ 139, 177; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62) beruhen. Ebenso wenig lässt sich im Grundsatz ein Anfechtungsrecht aus einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen herleiten, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten (Rechtsfolgenirrtum; vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 15.12.1994 - IX ZR 252/93 - NJW 1995, 1484; U.v. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01 - NJW 2002, 3100; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62). Ein Rechtsfolgenirrtum berechtigt als Inhaltsirrtum nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt. Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher und mittelbarer Rechtswirkungen oder Nebenfolgen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, ist demgegenüber als bloßer Motivirrtum unbeachtlich (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, B.v. 29.11.1996 - BLw 16/96 - BGHZ 134, 152; B.v. 5.7.2006 - IV ZB 39/95 - NJW 2006, 3353; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62).

Vorliegend ist der geltend gemachte Irrtum darüber, dass bereits mit dem Teil I. des Vergleichs bzw. durch die Zustimmung der beklagten TG und des Klägers hierzu der Flurbereinigungsplan geändert wurde und nicht erst in Zukunft eine Änderung erfolgen sollte, ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum. Der Irrtum darüber, dass mit der Zustimmung zum Vergleich vom Kläger und der Beklagten nicht nur eine Änderung des Flurbereinigungsplans in der Zukunft vereinbart, sondern ein Verzicht zu Gunsten der GmbH & Co. KG nach § 52 FlurbG erklärt und damit der Flurbereinigungsplan unmittelbar geändert wurde, betrifft zunächst die Rechtsfolgen der abgegebenen Erklärung. Selbst wenn man den Vergleich im Sinne des Klägers dahingehend auslegen wollte, dass eine Änderung des Flurbereinigungsplans erst in Zukunft erfolgen werde, würde dies die Rechtsstellung des Klägers im Vergleich zu seiner Rechtsstellung nach dem im vorstehenden Sinne ausgelegten Prozessvergleich nicht wesentlich ändern, da nach § 271 Abs. 1 BGB ohne ausdrückliche Festlegung der zeitlichen Reihenfolge der jeweils zu erbringenden Leistungen, jeder der Beteiligten des Vergleichs die ihm obliegende Leistung jederzeit erbringen durfte und konnte. Mithin wäre eine Änderung des Flurbereinigungsplans durch die Beklagte jederzeit möglich gewesen, ohne dass der Kläger dies hätte beeinflussen oder verhindern können. Insoweit dürfte die geltend gemachte Fehlvorstellung selbst bei Bejahung ihrer Irrtumsqualität nicht zur Anfechtbarkeit nach § 119 Abs. 1 BGB führen, da diese nur dann gegeben ist, wenn anzunehmen ist, dass der Anfechtende seine Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Damit fehlt es hinsichtlich des geltend gemachten Inhaltsirrtums als Rechtsfolgenirrtum auch daran, dass eine Anfechtbarkeit bei einem Rechtsfolgenirrtum ausnahmsweise nur dann gegeben ist, wenn das (objektiv) vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die (subjektiv) beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18).

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger den geschlossenen Vergleichsvertrag auch deshalb nicht wirksam angefochten, weil er die Anfechtung nicht innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt hat. Nach diesen Vorschriften muss die Anfechtung unverzüglich - das heißt ohne schuldhaftes Zögern - vorgenommen werden, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist zu erklären (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 21 unter Hinweis auf BGH, B.v. 15.3.2005 - VI ZB 74/04 - NJW 2005, 1869), wobei als Obergrenze überwiegend eine Frist von zwei Wochen angesehen wird (vgl. Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 3; Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 121 Rn. 7). Für die Kenntnis kommt es auf die Person des Vertretenen an, der sich allerdings nach § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis des Vertreters zurechnen lassen muss, wenn dieser auch zur Anfechtung ermächtigt ist (vgl. BGH, U.v. 17.2.1965 - IV ZR 74/64 - MDR 1965, 646; Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 2). Für den Fristbeginn ist auf die positive Kenntnis vom Anfechtungsgrund abzustellen, wobei jedoch keine volle Überzeugung vom Bestehen des Anfechtungsrechts erforderlich ist. Ausreichend ist, dass der Anfechtungsberechtigte erkennt, dass sich sein Wille und die objektive Erklärung möglicherweise nicht decken, so dass zur Fristwahrung eine Eventualanfechtung geboten ist (Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 2). Nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 143 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung dem Anfechtungsgegner gegenüber erklärt werden. Bei einem Vertrag ist Anfechtungsgegner nach § 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 143 Abs. 2 BGB der andere Teil, bei einem mehrseitigen Vertrag sind es alle am Vertrag Beteiligten (Ellenberger a.a.O., § 143 Rn. 5). Wirksam wird die Anfechtung nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Zugang der Anfechtungserklärung beim Anfechtungsgegner (Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 4).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte spätestens aufgrund des Schreibens des StMELF vom 19. Juli 2018, das bei ihm am 21. Juli 2018 einging, Kenntnis von dem von seinem Verständnis des Vergleichs abweichenden Verständnis auf Seiten der Beklagten, des ALE sowie des StMELF. Mit dem am 29. August 2018 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Klageschriftsatz vom 25. August 2018 konnte damit die Anfechtungsfrist von maximal zwei Wochen ersichtlich nicht gewahrt werden, zumal erst der Zugang beim Anfechtungsgegner zur Wirksamkeit der Anfechtungserklärung führt. Der an den Verwaltungsgerichtshof gesandte Klageschriftsatz vom 25. August 2018, der auch die Anfechtung des geschlossenen Prozessvergleichs enthielt, ist gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Beklagte und die Beigeladene weitergeleitet worden und diesen jeweils am 11. September 2018 - über einen Monat nach Beginn der Anfechtungsfrist am 21. Juli 2018 - zugegangen. Die Anfechtung ist damit nach den Umständen des Falles nicht unverzüglich vorgenommen worden. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb dem anwaltlich vertretenen Kläger nicht eine frühere Anfechtung - bereits innerhalb weniger Tage nach Bekanntwerden des geltend gemachten Irrtums - möglich und zumutbar gewesen sein sollte. Von daher kann vorliegend letztendlich dahinstehen, ob der Kläger nicht schon aufgrund des von ihm vorgelegten Schreibens der Beklagten vom 18. April 2018 gehalten gewesen wäre, bereits zu diesem Zeitpunkt eine Eventualanfechtung zu erklären.

III.

Soweit sich der Kläger auf weitere Unwirksamkeitsgründe, insbesondere den Rücktritt vom materiellrechtlichen Vergleichsvertrag bzw. dessen Kündigung beruft oder den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend macht (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35), vermag dies seinem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ebenfalls nicht zur Begründetheit zu verhelfen. Im Fall eines nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt in erster Linie eine Vertragsanpassung in Betracht, die im Wege einer Leistungsklage zu verfolgen wäre (BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 = juris Rn. 48). Im Übrigen wäre ein Streit über das Vorliegen von weiteren Unwirksamkeitsgründen in einem neuen Prozess auszutragen (BVerwG, U.v. 27.9.1961 - I C 93.58 - DÖV 1962, 423 = BeckRS 1961, 31321078; BGH, U.v. 5.2.1986 - VIII ZR 72/85 - NJW 1986, 1348 = juris Rn. 18; VGH BW, B.v. 28.2.1997 - 9 S 1610/96 - VBlBW 1997, 301 = juris Rn. 4; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35; Eisenreich, JuS 1999, 797). Bei einer Uneinigkeit über den Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs wäre ebenfalls ein neuer Rechtsstreit anhängig zu machen (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35).

Insoweit weist der Senat darauf hin, dass wegen der im Vergleich getroffenen Schiedsgutachterabrede im Sinn der §§ 317 ff. BGB eine Anwendbarkeit der Vorschriften wegen des Rücktritts oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zumindest fraglich erscheint. Insoweit enthalten die §§ 317 ff. BGB vorrangige Spezialregelungen, die insbesondere für den Fall eines für fehlerhaft gehaltenen Schiedsgutachtens die Anwendung der Bestimmungen über den Rücktritt und den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausschließen dürften. Zudem wäre auch in diesem Fall die Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens in einem neuen gerichtlichen Erkenntnisverfahren geltend zu machen (vgl. VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 21).

IV.

Eine ausdrückliche Entscheidung über die angekündigten Hilfsanträge war vorliegend nicht veranlasst, da der Kläger sie in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 nicht gestellt und damit nicht mehr aufrechterhalten hat. Abgesehen davon, dass es sich bei den angekündigten Anträgen schon deshalb nicht um unter einer zulässigen innerprozessualen Bedingung gestellte Anträge gehandelt haben dürfte, weil der Prozessvergleich vom 26. September 2017 das Verwaltungsstreitverfahren wirksam beendet hat und damit kein Prozessrechtsverhältnis mehr vorhanden ist, an das der Kläger innerprozessual anknüpfen könnte, hat er die Anträge ausdrücklich unter den Vorbehalt bzw. die Bedingung gestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof den Hauptantrag auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens gegen den Flurbereinigungsplan ablehnt. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 der Senat noch nicht über den Hauptantrag entschieden hatte, war die vom Kläger gestellte Bedingung noch nicht eingetreten und mithin noch keine Bindung an seine bedingt angekündigten Hilfsanträge eingetreten. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre auch eine damit erklärte Klagerücknahme des Klägers jedenfalls im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht ohne nachteilige Wirkungen für die Beklagte und die Beigeladene einzustellen gewesen. Nach der im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht vor den Regelungen der §§ 154 ff. VwGO vorrangigen Regelung des § 147 Abs. 3 Satz 1 FlurbG können in dem Fall, dass eine Klage zurückgenommen wird, dem anfechtenden Beteiligten nur die dem Gericht entstandenen Auslagen auferlegt werden. Hätte also der Kläger hinsichtlich der Hilfsanträge diese in der mündlichen Verhandlung nicht nur nicht gestellt, sondern diese ausdrücklich zurückgenommen, hätten ihm gleichwohl nur die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen auferlegt werden können.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

VI.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

VII.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 17.880 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Fortsetzung seines Klageverfahrens 13 A 17.880, das eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan B. zum Gegenstand hatte, um sein in einem Kiesabbaugebiet gelegenes Einlageflurstück 3288 unverändert wieder zugeteilt zu bekommen. Der Kläger ist, wie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.1859, 13 A 18.1860, 13 A 18.1861, 13 A 18.1862 und 13 A 18.1676, Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren B., das mit Beschluss vom 28. Februar 1989 nach §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordnet wurde.

Der Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft (TG) legte mit Beschluss vom 4. November 1998 die Grundsätze der Wertermittlung fest, wonach Kiesabbaugebiete einheitlich mit Wertzahl 125 eingewertet wurden (Fortlaufende Niederschriften S. 594), was einem Quadratmeterpreis von 7,66 € entsprach. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung erfolgte mit Beschluss vom 27. September 2007. Hiergegen erhobenen die Kläger in den Verfahren 13 A 18.1859 und 13 A 18.1862 nach erfolglosen Widerspruchsverfahren Klagen zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht (Az. 13 A 11.2114 und 13 A 11.2112), die in der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2012 zurückgenommen wurden, nachdem der Senatsvorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass die einheitliche Bewertung im Kiesabbaugebiet nicht zu beanstanden sei und die Nähe zum Kiesabbaugebiet mit der damit eventuell verbundenen besseren Verwertbarkeit ein im Rahmen der Wertgleichheit der Abfindung nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu prüfender Umstand sein dürfte. Der Anhörungstermin zum Flurbereinigungsplan erfolgte am 15. März 2012. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2013 erhob der Kläger zunächst eine Untätigkeitsklage (Az. 13 A 13.1335) sowie nach Ergehen eines Widerspruchsbescheids mit Schriftsatz vom 18. November 2016 am 23. November 2016 Klage (13 A 16.2338), mit der er sich dagegen wandte, dass ihm sein im Umgriff eines wasserrechtlich planfestgestellten Kiesabbaugebiets gelegenes Einlageflurstücke 3288 genommen und das ebenfalls im Kiesabbaugebiet gelegene Abfindungsflurstück 4686 zugeteilt wurde; er begehrte die unveränderte Wiederzuteilung seines Einlageflurstücks. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen 13 A 17.880 fortgeführt und mit Beschluss vom 18. Mai 2017 die Beigeladene, die den wasserrechtlich planfestgestellten Kiesabbau betreibt, zum Verfahren beigeladen. Der Kläger sowie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.1859, 13 A 18.1860, 13 A 18.1861, 13 A 18.1862 und 13 A 18.1676 schlossen mit der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 folgenden Vergleich:

„I. Der Flurbereinigungsplan wird dahingehend geändert, dass die Abfindungsflurstücke 4677, 4682, 4681, 4679, 4686 und 4684 der Kläger der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werden.

II. Der Ausgleich dieser Zuteilung erfolgt nicht durch die Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsplan, sondern zwischen den Klägern und der Beigeladenen wie folgt:

„1. Die Beigeladene bittet die IHK B2 um Benennung eines geeigneten Sachverständigen für die Bewertung von Kiesgrundstücken und beauftragt im Einvernehmen mit den Klägern diesen. Die Beigeladene übernimmt die Kosten des Sachverständigengutachtens.“

2. Als Ausgleich erhalten die Kläger von der Beigeladenen den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Abfindungsflurstücke. Dabei erhalten die Kläger in den Verfahren … (13 A 16.674), … (13 A 16.1070) und … (13 A 16.1071) den Ausgleich in Geld. Die Kläger … (13 A 17.879), … (13 A 17.880) und … (13 A 16.2500 teilweise) erhalten ihn in landwirtschaftlich nutzbarem Land, mindestens in der Größe der Fläche des jeweiligen Abfindungsflurstücks, im Übrigen in Geld. Die Beigeladene bestimmt die Abfindung im Flurbereinigungsgebiet mit vergleichbarer landwirtschaftlicher Bonität.

III. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Rechtsstreite damit beendet sind.

IV. Die Kosten der Verfahren werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.“

Am 28. Januar 2018 erstattete der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Prof. Dr.-Ing. K. sein Gutachten, in dem er zu einem Wert der Abfindungsflurstücke von 7,02 € pro Quadratmeter (Kies/Rohstoff 3,25 €; Verfüllung 2,13 €; Grund und Boden 1,64 €) kam.

Auf eine vom Bevollmächtigten des Klägers erhobene (Dienst-)Aufsichtsbeschwerde vom 1. Mai 2018 teilte das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) mit am 21. Juli 2018 bei dem Bevollmächtigten eingegangenem Schreiben vom 19. Juli 2018 mit, dass kein fachliches Fehlverhalten der TG oder des Amts für Ländliche Entwicklung (ALE) bei der Umsetzung des gerichtlichen Vergleichs ersichtlich sei und deren Ansicht geteilt werde, dass der Vergleich den Flurbereinigungsplan unmittelbar ändere. Weitere Verwaltungsakte bzw. Vollstreckungshandlungen seien nicht erforderlich. Der Vorstandsbeschluss der TG vom 13. März 2018 zur Änderung des Flurbereinigungsplans bekräftige lediglich die Zustimmung des Vorstands zum Vergleich. Ob dieser Beschluss überhaupt erforderlich sei, könne dahingestellt bleiben, da der Vorstand in der mündlichen Verhandlung in beschlussfähiger Besetzung anwesend gewesen sei und dem Vergleich zugestimmt habe. Der Umstand, dass die Erfüllung von Nr. II des Vergleichs ohne die TG und außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens stattfinde, sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Das Schreiben wurde auch dem damaligen Bevollmächtigten der damals noch nicht vom nunmehrigen Bevollmächtigten vertretenen Kläger übersandt.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2018 hat der Kläger am 29. August 2018 die streitgegenständliche Klage erhoben, mit der er die Fortsetzung des Verfahrens 13 A 17.880 begehrt. Zwischen den Klägern und der Beklagten bestehe ein Dissens über die Struktur und den Inhalt des Vergleichs vom 26. September 2017. Der Ausgleich nach Nr. II. des Vergleichs für die Änderung des Flurbereinigungsplans nach Nr. I. des Vergleichs sei gescheitert. Die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen würden unterschiedlich beurteilt. Während die Kläger von einer Wechselbeziehung zwischen der Zuteilung der Abfindungsflurstücke und dem Ausgleich in Geld „Zug um Zug“ ausgingen, sehe die Beklagte im I. Abschnitt eine isolierte Regelung, wonach die Kläger über ihre Abfindungsflurstücke bereits mit dem Vergleich verfügt hätten, so dass es allein an ihnen liege, die vereinbarte Gegenleistung gegenüber der Beigeladenen durchzusetzen. Diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen beträfen den Kern, die „essentialia negotii“ des Vergleichs. Zwischen dem I. und dem II. Abschnitt des Vergleichs bestehe ein funktionelles Synallagma. Das Einverständnis mit der Änderung des Flurbereinigungsplans sei vom Wertausgleich nach dem Verfahren im II. Abschnitt abhängig, es handle sich um ein Rechtsgeschäft des „do ut des“. Es bestehe kein Grund für die Annahme, dass sich die Kläger eines erheblichen Vermögenswerts ohne gesicherte Gegenleistung hätten begeben wollen, was sich zudem aus der mehrfachen Verwendung des Begriffs „Ausgleich“ ergebe. Die Rolle der TG in der mehrseitigen Vereinbarung habe lediglich darin bestehen sollen, die Änderung des Flurbereinigungsplans zu verfügen, sobald die Gegenleistung durch die Beigeladene Zug um Zug angeboten bzw. erbracht worden sei und die Vertragsparteien der Änderung des Flurbereinigungsplans zustimmt hätten. Ihr habe in diesem Kontext eine treuhänderische Stellung ohne eigenes Gestaltungsrecht zukommen sollen. Diesem Verständnis entspreche nicht nur der Text des Vergleichs, es sei bei allen Klägern und den sie vertretenden Rechtsanwälten vorhanden gewesen. Kein Anwalt hätte seinen Mandanten raten können, ohne zeitgleiche angemessene Gegenleistung, die objektiv nicht festgestanden habe und erst in einem besonderen Verfahren von einem Dritten ermittelt werden sollte, ein Zuteilungsflurstück herzugeben. Nach dem Verständnis der Beklagten seien dagegen die Vergleichsabschnitte I. und II. voneinander unabhängig und habe bereits der gerichtliche Vergleich den Flurbereinigungsplan geändert. Da der Ausgleich nicht im Flurbereinigungsplan erfolge, sondern zwischen den Klägern und der Beigeladenen geregelt werde, bestehe keine Verbindung zwischen der Änderung des Flurbereinigungsplans und der Umsetzung des Ausgleichs. Das sei allein Angelegenheit der Kläger und der Beigeladenen. Diese Interpretation sei bei Betrachtung des Abschnitts I. für sich zwar möglich, der gesamte Text trage diese jedoch nicht. Der I. Abschnitt bestimme die Leistung, der II. Abschnitt die Gegenleistung. Eine isolierte Betrachtung des I. Abschnitts widerspreche sowohl Treu und Glauben als auch der Verkehrssitte (§ 157 BGB). Es gebe keinen Grund, warum die Kläger abweichend von typischen geschäftlichen Verhaltensmustern ihre Rechtsposition hätten aufgeben wollen, ohne dass sie Sicherheit auf eine angemessene Gegenleistung gehabt hätten. Wäre die Auffassung der TG richtig, hätten sie ihre Rechte an den Abfindungsflurstücken verloren, ohne hierfür eine angemessene Entschädigung zu erhalten.

Das Verfahren nach Abschnitt II. sei gescheitert. Von der Beigeladenen sei das vereinbarte Verfahren zur Beauftragung des Gutachters nicht eingehalten worden. Das Gutachten entspreche in einer Vielzahl von Punkten nicht den normativ vorgegebenen Anforderungen und führe deshalb zu unzutreffenden Ergebnissen. Es bestehe ein Dissens. Die TG und die Kläger (einschließlich ihrer Rechtsanwälte) hätten unterschiedliche und im Kern nicht miteinander vereinbare Vorstellungen von Inhalt und Reichweite der getroffenen Vereinbarung. Der Vergleichstext sei mehrdeutig. Die Wirksamkeit von Verträgen/Vergleichen setze inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Liege ein Dissens vor, sei der Vertrag bzw. Vergleich nicht zustande gekommen. Ein Dissens bei einem gerichtlichen Vergleich betreffe nicht nur den materiell-rechtlichen Teil, sondern auch seine prozessbeendende Wirkung. Da der Rechtsstreit nicht beendet worden sei, sei er, nachdem der Dissens offenkundig geworden sei, fortzusetzen (Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 106 Rn. 67 ff.).

Vorsorglich erklärte der Kläger eine Anfechtung des Vergleichs wegen Inhaltsirrtums. Unterstelle man, dass der Vergleich nicht mehrdeutig, sondern so auszulegen sei, wie ihn die TG verstehe, dann hätten sich die Kläger über dessen Inhalt geirrt bzw. eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollen. Die Anfechtung sei auch unverzüglich, da sich die Flurbereinigungsverwaltung erst aufgrund der Korrespondenz mit dem StMELF (vom 19.7.2018) und der TG (vom 23.7. und 1.8.2018) entschieden habe, an ihrer Rechtsauffassung festzuhalten. Auch im Falle einer Irrtumsanfechtung sei das Verfahren fortzuführen. Sollte das Gericht die Ansicht teilen, dass das ursprüngliche Verfahren fortzuführen sei, weil kein wirksamer Vergleich vorliege, beabsichtigten die Kläger die Klage zurückzunehmen, so dass es bei der Zuteilung der Abfindungsflurstücke nach Maßgabe des Flurbereinigungsplans verbleibe.

Auch weil die Änderung des Flurbereinigungsplans auf diesem Weg nicht möglich gewesen sei, habe der gerichtliche Vergleich noch keine Änderung des Flurbereinigungsplans bewirkt und stünden die Abfindungsflurstücke nach wie vor den Klägern zu. Für die Änderung enthalte das Flurbereinigungsgesetz in den §§ 58 ff. nicht disponible Verfahrensvorschriften, die durch einen Vergleich nicht aus den Angeln gehoben werden könnten. Der Vergleich könne allenfalls die Entscheidungsgrundlagen für die Flurbereinigungsbehörden verändern, das förmliche Änderungsverfahren werde jedoch nicht entbehrlich. Daher sei die Auffassung verfehlt, es sei kein korrekter Beschluss über die Änderung des Flurbereinigungsplans erforderlich gewesen, weil der beschlussfähige Vorstand in der mündlichen Verhandlung dem Vergleich zugestimmt habe. Dazu finde sich in der Niederschrift nichts. Wäre ein die Rechtslage unmittelbar ändernder Beschluss zur Diskussion gestanden, wären die Kläger nicht vergleichsbereit gewesen. Dann wäre es auch nicht erforderlich gewesen, am 13. März 2018 einen neuen Beschluss des Vorstands der TG herbeizuführen, für den weder ein Protokoll noch Umsetzungsentscheidungen vorlägen.

Hilfsweise kündigte der Kläger den Antrag an, dass es die TG zu unterlassen habe, den Flurbereinigungsplan dahingehend zu ändern, dass das Abfindungsflurstück der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werde. Weiter hilfsweise, für den Fall, dass eine Änderung des Flurbereinigungsplans bereits verfügt sei, kündigte er den Antrag an, die Änderung des Flurbereinigungsplans durch Zuteilung des Abfindungsflurstücks an die G. GmbH & Co. KG aufzuheben. Mit dem Hilfsantrag werde eine neue Klage alternativ erhoben, falls das Gericht das ursprüngliche Verfahren nicht fortsetze. Es handle sich um eine innerprozessuale Bedingung, die der Klageerhebung nicht entgegenstehe. Ziel der Hilfsanträge sei es, zu verhindern, dass die TG eine Änderung des Flurbereinigungsplans herbeiführe oder, falls - wie die TG und das StMELF annähmen - eine Änderung bereits erfolgt sei, dass die Änderung wieder rückgängig gemacht werde. Zur Begründung führte er aus, dass das Bewertungsverfahren des II. Abschnitts gescheitert sei, so dass der vorgesehenen Änderung des Flurbereinigungsplans die Grundlage fehle. Bei Vorliegen eines wechselseitigen Vertrags wäre der Kläger nicht zur Zustimmung zur Änderung des Flurbereinigungsplans verpflichtet, weil die Beigeladene die ihr obliegende Leistung nicht erbracht habe bzw. wegen Rücktritt des Klägers die Rechtsänderung nicht mehr verlangen könne (§ 320 Abs. 1 BGB, § 323 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB). Folge man der Meinung der TG, wäre der Ausgleich nach dem Abschnitt II. Geschäftsgrundlage für die Verfügung nach dem Abschnitt I. gewesen, wobei auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage zum Rücktritt berechtige (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Zwar sei eine Einigung über die Heranziehung eines Sachverständigen erfolgt, doch sei der Gutachtenauftrag selbst nicht im Einvernehmen mit dem Kläger, sondern allein durch die Beigeladene definiert und erteilt worden. Diese habe in Absprache mit dem Gutachter die Art und Weise der Erstellung des Gutachtens festgelegt und dessen Erarbeitung unter Berücksichtigung ihrer Interessen begleitet. Weil aber eine sachgerechte Grundstücksbewertung nicht durchgängig einem Algorithmus folge, sondern - in beschränktem Umfang - auch methodische Varianten zulasse und Bewertungsspielräume aufweise, wäre es notwendig gewesen, die Art und Weise des Vorgehens einvernehmlich zu präzisieren. Das vorliegende Gutachten würde die Kläger also auch dann nicht verpflichten, wenn es „lege artis“ erstellt worden wäre. Tatsächlich habe die verfehlte Auftragserteilung zu eklatanten Fehlern bei der Bewertung der Abfindungsflurstücke geführt. Es sei fehlerhaft, weil die im Baugesetzbuch und der Immobilienwertermittlungsverordnung vorgegebene Methodik nicht eingehalten und damit der Wert der Grundstücke zu gering ermittelt worden sei. Der im Vergleich angesprochene Wert sei der in § 194 BauGB definierte Verkehrswert. Das Verfahren zur Ermittlung von Verkehrswerten werde rechtlich verbindlich in der ImmoWertV konkretisiert (§ 1 Abs. 1 ImmoWertV). Diese stelle mehrere Verfahren zur Verfügung, die nach der Art des Wertermittlungsobjekts zu wählen seien, was zu begründen sei. Der Verkehrswert sei dann aus dem Ergebnis des oder der herangezogenen Verfahren unter Würdigung seines oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln (§ 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ImmoWertV). Dabei sei zunächst von den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt auszugehen (Marktanpassung) und erst sekundär auf die objektspezifischen Merkmale des zu bewertenden Grundstücks abzustellen (§ 8 Abs. 2 ImmoWertV). Hier gehe es ausschließlich um die Ermittlung des Bodenwerts, der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV ohne Berücksichtigung baulicher Anlagen vorrangig im Vergleichswertverfahren zu ermitteln sei. Der Vergleichswert werde aus einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen ermittelt. Für die Ableitung der Vergleichspreise seien die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Merkmale aufwiesen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV). Diesen normativ zwingenden Vorgaben genüge das Gutachten nicht. Vergleichswerte wären aus Kieslagerstätten zu ermitteln gewesen, deren Abbau rechtlich gesichert sei und bei denen ein eingerichteter Betrieb zur Gewinnung der Rohstoffe zur Verfügung stehe. Das Gutachten enthalte hierzu nicht einmal einen Ansatz. Methodisch handle es sich um ein Konglomerat von Teilelementen unterschiedlicher Verfahren in einer Kombination, der es in Anbetracht des Bewertungsziels an Schlüssigkeit und Stringenz mangle. Ertrags- und Sachwertverfahren würden willkürlich verbunden. Das Vergleichswertverfahren werde lediglich auf landwirtschaftliche Grundstücke bezogen und nicht auf eine nutzbare Kieslagerstätte und diene erkennbar nur als Korrekturfaktor für ein wohl nicht als tragfähig empfundenes Zwischenergebnis. Das Gutachten sehe auch davon ab, diese Vorgehensweise zu begründen, wie es die ImmoWertV fordere. Es mache in Abschnitt 2.3 deutlich, dass es eine Vielzahl von Vorgaben der ImmoWertV überhaupt nicht sehe. Auch habe das zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun, ebenso die Ausführungen zum Bergrecht oder zur Genese der Wertermittlungsrichtlinien. Der Gutachter mache in diesem Teil deutlich, dass ihm die relevanten Bewertungsrichtlinien nicht bewusst seien. Nicht nachvollziehbar sei zudem der Gesichtspunkt, dass der nach der Auskiesung verbleibenden Wasserfläche 50% des Verkehrswerts der rohstoffhaltigen Bezugsfläche zukomme. Dies sei absurd, wenn man sehe, welche Bedeutung dem bei den folgenden Berechnungen zukomme und dass die Wasserfläche weitgehend dem Naturschutz unterliege. Vielfach würden der Berechnung fiktive Parameter (S. 20 f. „branchenübliche Merkmale“) zugrunde gelegt, insbesondere bei der Plankostenberechnung, und nicht konkrete Daten des Betriebs, die erkennbar nicht offengelegt werden sollten, was aber erforderlich gewesen wäre. Dies gelte insbesondere für die angenommenen Durchschnittserlöse von 8,10 € für die Rohstoffe und 3 € für das Verkippen von Fremdmaterial. Diese Erlöse seien zwar auf dem Markt mengenabhängig, doch lägen sie im unteren Bereich der Spannweite, die bei Kies bis zu 13 € reiche. Änderungen bei diesen Parametern führten zu wesentlich anderen Ergebnissen. In Widerspruch zu den Daten der Genehmigungsplanung sowie zum tatsächlichen Vorgehen beim Abbau und der Verfüllung stehe auch die Berechnung des industriell gewinnbaren Vorrats, also einer für das Berechnungsergebnis zentralen Grundlage.

Der Kläger beantragt,

das Verfahren 13 A 17.880 fortzusetzen, soweit es den am 26. September 2017 geschlossenen Vergleich betrifft.

Die Beklagte und die Beigeladene treten der Klage entgegen und beantragen jeweils

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe keinen Anspruch auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens, da der Vergleich vom 26. September 2017 das Verfahren beendet habe und nach wie vor wirksam sei. Ein Prozessvergleich sei als Prozesshandlung grundsätzlich weder anfechtbar noch widerruflich noch kündbar. Ein Widerruf sei allenfalls denkbar, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO vorliege oder es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten. Dies könne ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Prozesshandlung durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung herbeigeführt worden sei bzw. eine prozessuale Erklärung offensichtlich irrtümlich oder versehentlich abgegeben worden sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben.

Die Beigeladene macht geltend, der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens sei unbegründet, weil der Vergleich vom 26. September 2017 das Verfahren beendet habe. Der im Abschnitt II des Vergleichs vorgesehene Ausgleich sei nicht gescheitert. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 habe sie den Kläger gebeten, der Beauftragung des Gutachters zuzustimmen und bereits darin den Inhalt des Auftrags, die Bewertung der im Einzelnen benannten Abfindungsgrundstücke, genannt. Die Kläger hätten dem jeweils mit Schreiben vom 6. November 2017 zugestimmt, ohne gegen den Inhalt des Auftrags Einwände zu erheben oder auch nur Vorbehalte zu artikulieren. Die Behauptung, die Beigeladene habe in Absprache mit dem Gutachter die Art und Weise der Erstellung des Gutachtens festgelegt und dessen Erarbeitung unter Berücksichtigung ihrer Interessen begleitet, sei falsch. Es handele sich um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein. Soweit es gutachterliche Bewertungsspielräume gebe, seien diese durch das im Vergleich vereinbarte Vorgehen neutralisiert. Der Kläger könne jedenfalls nicht verlangen, dass der Gutachter das Gutachten nach seinen Vorstellungen erstatte. Es entspreche der im Vergleich vereinbarten Lösung, dass die Methode des Gutachtens von keiner der Parteien festgelegt werde, sondern von dem gemeinsam ausgewählten Gutachter. Das Vorgehen der Beigeladenen habe dem Vergleich entsprochen, so dass von seinem Scheitern keine Rede sein könne. Vielmehr sei es der Kläger, der sich weigere, die ihm angebotene, vertragsgemäße Leistung anzunehmen, worauf sich der Kläger jedoch nicht berufen könne, der sich insoweit in Annahmeverzug befinde. Die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs sei nicht durch Rücktritt entfallen. Selbst wenn der Kläger recht hätte und der Vorwurf gegen die Beigeladene, sie habe den Vergleich bisher nicht erfüllt, zuträfe, sei nicht erkennbar, woraus der Kläger seine Rechtsauffassung von der Unwirksamkeit des Vergleichs herleite. Ein Rücktritt wäre schon deshalb unwirksam, weil die Beigeladene ihre Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt habe. Selbst wenn das Gutachten nicht fachgerecht erstellt worden wäre, sei dies nicht der Beigeladenen zuzurechnen, sodass auch daraus kein Rücktrittsgrund folge. Auch wenn man ein Rücktrittsrecht des Klägers annehme, würde dies die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs wegen der Doppelnatur des Prozessvergleichs nicht entfallen lassen. Dass es an einer Prozesshandlungsvoraussetzung fehle, behaupte der Kläger selbst nicht. Ein Rücktritt betreffe die materiell-rechtliche Seite des Rechtsgeschäfts. Da er nur ex nunc wirke, würde die materiell-rechtliche Seite des Rechtsgeschäfts nicht mit Rückwirkung, sondern lediglich ex nunc entfallen. Soweit sich dies auf die prozessuale Seite überhaupt auswirke, würde der Vergleich auf seiner prozessualen Seite ebenfalls nicht mit Rückwirkung entfallen. Die durch den Vergleich bewirkte prozessuale Folge, dass die Gerichtsverfahren beendet worden sein, würde deshalb nicht im Nachhinein wieder hinfällig. Entgegen der Auffassung des Klägers leide der Prozessvergleich auch nicht an einem Dissens. Ein Dissens im Sinne von § 155 BGB läge nur vor, wenn der Vergleich im Hinblick auf die essentialia negotii objektiv mehrdeutig wäre und bei Vergleichsschluss tatsächlich unterschiedliche Verständnisse bei dem Prozessbeteiligten geherrscht hätten. Es fehle schon an der objektiven Mehrdeutigkeit des Vergleichstextes. Der Vergleich sei eindeutig so formuliert, dass durch seine Ziffer I der Flurbereinigungsplan geändert werde. Anderenfalls hätte formuliert werden müssen, dass sich die Beklagte dazu verpflichte, den Flurbereinigungsplan zu ändern. Selbst wenn der Kläger und sein Prozessvertreter die Formulierung anders verstanden haben sollten, entspräche dies nicht dem objektiven Bedeutungsgehalt, wie er nach dem Empfängerhorizont zu verstehen sei. Dass sie den Vergleichstext anders verstünden als die Beklagte und die Beigeladene bedeute nicht, dass der Vergleichstext objektiv missverständlich sei, sondern, dass ihr Verständnis vom objektiven Bedeutungsgehalt abweiche und somit falsch sei. Die Einwände gegen das Verständnis der Beklagten und der Beigeladenen seien nicht stichhaltig. In dem Vergleich werde klar danach unterschieden, welche Regelungen innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens und welche außerhalb dieses Verfahrens gelten sollten. Aus dem Begriff des Ausgleichs folge nichts anderes, womit lediglich auf den entsprechenden Begriff im Flurbereinigungsgesetz Bezug genommen worden sei. Wenn der Kläger meine, er habe keine Sicherheit auf eine angemessene Gegenleistung, übersehe er, dass der Vergleich vollstreckbar sei (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Zwar könne er nicht unmittelbar wegen einer Geldsumme vollstrecken, weil im Vergleich lediglich ein Verfahren zur Ermittlung der Summe vereinbart worden sei. Vollstreckbar seien aber die von den übrigen Beteiligten in dem Vergleich versprochenen Leistungen. Sei der Kläger der Auffassung, dass es an dem erforderlichen Einvernehmen fehle, möge er daher die Vollstreckung dahingehend einleiten, dass die Beauftragung nunmehr im Einvernehmen mit ihm erfolge. Nach Überzeugung der Beigeladenen würde dies erfolglos bleiben, da Inhalt und Gegenstand des Auftrags durch den Vergleich vorgegeben seien und sie ihre Verpflichtungen erfüllt habe. Einer Vollstreckung von I. des Vergleichs bedürfe es nicht, weil dieser die TG nicht lediglich verpflichte, den Flurbereinigungsplan zu ändern, sondern ihn unmittelbar selbst geändert habe. Selbst wenn man insoweit einen Dissens sehen wolle, wäre dieser nicht erheblich. Der Vergleich gebe dem Kläger die Möglichkeit, die ihm darin versprochene Gegenleistung auch durchzusetzen. Eine zusätzliche Sicherheit, dass der Kläger eine angemessene Gegenleistung für sein Grundstück erhalte, sei der im Vergleich vorgesehene Mechanismus, wonach der Gutachter vom Kläger und der Beigeladenen gemeinsam auf Vorschlag der IHK ausgewählt worden sei. Eine prozessbeendende Wirkung des Vergleichs sei auch nicht durch Anfechtung entfallen. Der Kläger könne den Vergleich nicht wegen eines Inhaltsirrtums anfechten. Dass bei Vergleichsschluss sowohl der Kläger selbst als auch sein Prozessbevollmächtigter davon ausgegangen seien, dass der Flurbereinigungsplan nicht durch den Vergleich selbst geändert worden sei, sondern erst noch durch die Teilnehmergemeinschaft geändert werden müsse, habe er nur behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt, wofür er materiell beweispflichtig sei. Er lege hierfür jedoch keine Tatsachen dar, die Anfechtungserklärung sei daher unwirksam. Zusätzlich setze § 119 Abs. 1 BGB voraus, dass der Erklärende die angefochtene Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde, wofür die materielle Beweislast beim Kläger liege, der aber nichts darlege. Da der Kläger den Vergleich durch Vollstreckung durchsetzen könne, verfüge er auch über eine ausreichende Sicherheit, dass die Beigeladene ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich erfülle. Der Grund für das Bestreben des Klägers, das Verfahren fortzusetzen, liege erkennbar darin, dass er mit dem Ergebnis des Vergleichs im Nachgang nicht mehr zufrieden sei. Ein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum liege darin nicht, denn ein solcher hätte bei Abgabe der Willenserklärung bestehen müssen.

Am 18. Dezember 2018 fand gemeinsam mit den Klägern in den Verfahren 13 A 1859, 13 A 18.1860, 13 A 18.1861, 13 A 18.1862 und 13 A 18.1676 vor dem nach § 143 Satz 2 FlurbG beauftragten Berichterstatter ein Erörterungstermin statt, in dem u.a. darauf hingewiesen wurde, bei Teil II. des Vergleichs handle es sich um eine Schiedsgutachterabrede im Sinn der §§ 317 ff. BGB. Am 21. März 2019 wurde die Streitsache mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens 13 A 18.880, da dieses durch den in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 geschlossenen gerichtlichen Vergleich wirksam beendet worden ist. Der Vergleich vom 26. September 2017 ist wirksam zustande gekommen, insbesondere liegt kein Dissens vor (nachstehend unter I.). Er ist auch nicht wegen einer Anfechtung gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend unwirksam geworden (nachstehend unter II.). Schließlich kann die Frage, ob seine prozessbeendende Wirkung aufgrund eines Rücktritts oder wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nachträglich entfallen ist, nicht im Rahmen des Antrags auf Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens 13 A 16.674 berücksichtigt bzw. geprüft werden (nachstehend unter III.). Dementsprechend war der gestellte Antrag auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens abzulehnen und festzustellen, dass das Verfahren durch den gerichtlichen Vergleich beendet ist.

I.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem Fall, dass sich ein Beteiligter mit einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens auf die von Anfang an bestehende oder im Wege der Anfechtung rückwirkend herbeigeführte Nichtigkeit eines Prozessvergleichs beruft, das bisher mit der Sache befasste Gericht hierüber und, wenn es die Nichtigkeit als gegeben ansieht, in dem dann anhängig gebliebenen Rechtsstreit auch über die Berechtigung der von dem Kläger ursprünglich geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden (BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 10; B.v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 12; B.v. 14.12.1967 - 8 B 146.67 - BVerwGE 28, 332; U.v. 27.9.1961 - 1 C 93.58 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 2 S. 2).

Der Vergleich ist sowohl prozessual als auch inhaltlich wirksam zustande gekommen, insbesondere liegt entgegen der klägerischen Ansicht kein Dissens vor. Im Hinblick auf die Doppelnatur eines Prozessvergleichs nach § 106 VwGO, der sowohl eine Prozesshandlung als auch ein materiell-rechtliches Rechtsgeschäft in Form eines Vergleichsvertrags darstellt, gelten für sein Zustandekommen die §§ 145 bis 156 BGB und bedarf es inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen der Beteiligten. Aufgrund der Doppelnatur des Prozessvergleichs ist er sowohl Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet, als auch öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die materiellrechtlichen Vorschriften der Art. 54 ff. BayVwVfG gelten (BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - juris Rn. 42). Als Prozesshandlung führt er zur Prozessbeendigung, als materiellrechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12 m.w.N.). Der prozessuale und der materiellrechtliche Vertrag beeinflussen sich in ihrer Wirksamkeit wechselseitig, wenn auch in unterschiedlicher Weise. Ist die Vergleichsvereinbarung materiell unwirksam, verliert auch die Prozesshandlung ihre Wirksamkeit, da sie nur die Begleitform für den materiellrechtlichen Vergleich ist. Entbehrt der Vergleich der sachlich-rechtlichen Grundlage, geht ihm auch die verfahrensrechtliche Wirkung der Prozessbeendigung ab. Im umgekehrten Fall gilt dies nicht in gleicher Weise. Auch ein prozessual unwirksamer Vergleich kann als materiellrechtliche Vereinbarung eine von der Rechtsordnung anerkannte Funktion erfüllen. Ob er als außergerichtliches Rechtsgeschäft Bestand haben kann, richtet sich nach dem hypothetischen Willen der Beteiligten (BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12; B.v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 9 f.).

Der in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2018 vor dem Senat geschlossene Vergleich ist formell unter Beachtung der prozessualen Formvorschriften zustande gekommen. Er wurde gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ordnungsgemäß protokolliert. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde auch entsprechend § 105 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 1 Sätze 1 und 3 ZPO vermerkt, dass der Vergleich vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt wurde („v.u.g.“, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 106 Rn. 11).

Damit der Vergleich vom 26. September 2017 auch als Vergleichsvertrag wirksam zustande gekommen ist, müssen sich die Willenserklärungen aller Vertragsparteien, vorliegend des Klägers, der Beklagten sowie der Beigeladenen, inhaltlich hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile, der sog. essentialia negotii, vollständig gedeckt haben und darf kein offener oder versteckter Einigungsmangel vorliegen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 54 Rn. 18).

Ein offener Dissens im Sinne der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, wenn sich die Parteien bewusst sind, dass sie sich noch nicht über alle Vertragspunkte einig geworden sind, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll (BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; Busche in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2018, § 154 Rn. 4; Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 154 Rn. 1). Eine solche Fallkonstellation liegt erkennbar nicht vor und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht.

Auch der allenfalls in Betracht kommende versteckte Einigungsmangel im Sinn von § 155 BGB liegt nicht vor. Dieser setzt allerdings voraus, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2). Allerdings kommen die Bestimmungen der §§ 154 und 155 BGB nur bei Einigungsmängeln zur Anwendung, die sich auf vertragliche Nebenpunkte beziehen (Busche a.a.O., § 154 Rn. 3, § 155 Rn. 2).

Vorliegend macht der Kläger geltend, es liege ein Einigungsmangel über wesentliche Vertragspunkte vor, die zu den essentialia negotii gehören. Beim einem offenen oder versteckten „Totaldissens“ fehlt es bereits an einer Einigung über einen Vertragspunkt, der zu den essentialia negotii gehört, womit ein Vertrag von vornherein nicht zustande kommen kann (Busche a.a.O., § 154 Rn. 3, § 155 Rn. 2). Ein derartiger Totaldissens liegt etwa vor, wenn eine Einigung über die Person der Vertragsparteien, über den Vertragsgegenstand und damit den Vertragstyp oder die Vergütung nicht feststellbar ist. Das ist hier nicht der Fall.

Nach dem klägerischen Vortrag soll der Totaldissens darin liegen, dass die am Vergleich Beteiligen eine unterschiedliche Vorstellung darüber gehabt hätten, ob die Beklagte die in Nr. I. des Vergleichs vorgesehene Änderung des Flurbereinigungsplans unmittelbar mit dem Abschluss des Vergleichs oder aber erst später, nachdem die Ausgleichsleistung erbracht worden ist, vornehmen sollte bzw. vorgenommen hat.

Damit ist jedoch zum einen kein wesentlicher Vertragspunkt betroffen, der zu den essentialia negotii gehört. Insoweit zeigt schon die Bestimmung des § 271 Abs. 1 BGB, dass die Leistungszeit im Regelfall - vorbehaltlich spezieller Verträge oder Regelungen - gerade keinen wesentlichen Vertragspunkt im Sinne der essentialia negotii darstellt, über den zwingend eine Einigung erfolgt sein muss, damit ein Vertrag zustande kommt. Nach dieser Regelung gilt für den Fall, dass eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, dass der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken kann.

Zum andern fehlt es vorliegend an einem Dissens, der eine objektive Mehrdeutigkeit der abgegebenen Willenserklärungen bzw. der mit ihnen getroffenen Vereinbarung voraussetzen würde. Ein versteckter Einigungsmangel setzt voraus, dass die Erklärungen der Vertragsparteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (zu § 155 BGB vgl. BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2). Es müsste damit eine objektiv mehrdeutige Vereinbarung vorliegen, aufgrund derer auf Seiten der Vertragsparteien unterschiedliche Vorstellungen über die Bedeutung der getroffenen Vereinbarung bestehen.

Maßgeblich sind die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. September 2017 beurkundeten Erklärungen der Parteien. Diese stimmen in ihrem objektiven Erklärungsgehalt überein.

Willenserklärungen und Verträge sind nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB auszulegen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 62 Rn. 12). Insoweit ist die Anwendung dieser Bestimmungen auch im öffentlichen Recht, insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Verträgen anerkannt, und kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen durfte (vgl. Ellenberger a.a.O., § 133 Rn. 4). Maßgeblich ist dabei nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung unter den jeweiligen Umständen bei objektiver Betrachtungsweise verstehen musste (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 10 C 13.710 - juris Rn. 5 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 18.12.2007 - 6 C 47.06 - juris Rn. 29 für Verwaltungsakte; U.v. 27.8.2008 - 6 C 32.07 - juris Rn. 23 für Prozesshandlungen; B.v. 22.9.2011 - 6 B 19.11 - juris Rn. 6 öffentlich-rechtliche Willenserklärungen).

Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise ist die Formulierung in Teil I. des Vergleichs „Der Flurbereinigungsplan wird dahingehend geändert, dass die Abfindungsflurstücke 4677, 4682, 4681, 4679, 4686 und 4684 der Kläger der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werden“ nicht mehrdeutig. Nicht zuletzt wegen der gegenüber dem sonstigen Verwaltungsprozessrecht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) erweiterten Entscheidungskompetenz des Flurbereinigungsgerichts in § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG, den Gestaltungsspielraum der TG bei Erlass des Flurbereinigungsplans nicht nur zu überprüfen, sondern den Gestaltungsspielraum auch selbst ausüben zu dürfen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 144 Rn. 1), wird der Flurbereinigungsplan im gerichtlichen Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht regelmäßig unmittelbar geändert und erfolgt nicht nur eine Zusage der künftigen Änderung des Plans im Sinn von Art. 38 BayVwVfG. Daher ist die Formulierung in dem Sinne auszulegen, dass mit der Zustimmung der Beklagten und der Zustimmung des Klägers bzw. dessen Bevollmächtigten zu diesem Vergleich der Flurbereinigungsplan unmittelbar dahingehend geändert wurde, dass der Abfindungsanspruch des Klägers auf die der Beigeladenen zuzurechnende G. GmbH & Co. KG übertragen wurde und dem Kläger statt des Abfindungsanspruchs ein Zahlungsanspruch gegen die Beigeladene nach Teil II. des Vergleichs zusteht.

Mit der in Teil I. des Vergleichs getroffenen Vereinbarung wurde von Seiten des Klägers ein Verzicht auf Landabfindung gegen eine Abfindung in Geld zugunsten der Beigeladenen im Sinne des § 52 FlurbG erklärt. Die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 FlurbG für die Zustimmung vorgeschriebene Schriftform wurde durch die Aufnahme in den protokollierten Prozessvergleich nach § 127a BGB gewahrt (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr a.a.O., § 52 Rn. 2a). Von Seiten der Beklagten wurde mit ihrer Zustimmung zum Vergleich diese Willenserklärung des Klägers angenommen, wodurch die Beigeladene bzw. die mit dieser verbundene G. GmbH & Co. KG dessen Abfindungsanspruch erworben hat (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 3b). Gleichzeitig entstand mit dem Wirksamwerden der Annahme des Verzichts durch die Beklagte auf Seiten des Klägers der Anspruch auf die Geldabfindung (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 5). Insoweit wurde in Teil II. des Vergleichs abweichend vom Regelfall einer Verzichtserklärung nach den §§ 52, 53 FlurbG vereinbart, dass die Geldabfindung außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens unmittelbar zwischen dem Kläger und der Beigeladenen und in Höhe des von einem geeigneten Sachverständigen für die Bewertung von Kiesgrundstücken ermittelten Werts des Abfindungsflurstücks erfolgt. Die Höhe der Abfindung oder des „Kaufpreises“ sollte damit durch einen Gutachter bestimmt werden, so dass insoweit eine Bestimmung der Leistung durch einen Dritten im Sinne von § 317 Abs. 1 BGB, eine sog. Schiedsgutachterabrede vereinbart wurde. Über die §§ 52, 53 FlurbG können Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens ohne notarielle Verhandlung und ohne Auflassung (§ 925 BGB) rasch und billig Land abgeben (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 1). Insoweit ist anerkannt, dass der Verzicht auch in einer Abfindungsvereinbarung oder einem Vergleich erklärt werden kann (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 2a). Dabei ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 2 FlurbG ein Verzicht nicht nur zugunsten der Teilnehmergemeinschaft, sondern auch zugunsten Dritter zulässig (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 3). Schließlich kann der Verzicht auch noch nach Eintritt des neuen Rechtszustands nach den §§ 61, 63 FlurbG erklärt werden und damit Abfindungsflurstücke erfassen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 6).

Die Vereinbarung einer Schiedsgutachterabrede ist gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 319 Abs. 1 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im öffentlichen Recht zulässig, wenn sich die Vertragsbeteiligten gleichgeordnet gegenüberstehen (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 = juris Rn. 40; VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 15). Dies ist hier hinsichtlich der im Teil II. des Vergleichs enthaltenen Schiedsgutachterabrede zur Bestimmung der Höhe der Abfindung bei dem Kläger und der Beigeladenen der Fall. Ob eine Schiedsgutachterabrede vorliegt, hängt allein von dem Inhalt der Aufgabe ab, die in der Parteivereinbarung nach dem Willen der Parteien dem Dritten übertragen worden ist, ohne dass dabei der Bezeichnung in der Vereinbarung ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 15 m.w.N.). Nach Wortlaut, Systematik sowie erkennbarem Sinn und Zweck von Teil II. des Vergleichs sollte ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den Wert der Abfindungsflurstücke und damit den von der Beigeladenen an den Kläger zu erbringenden Ausgleich als Gegenleistung für die Zuteilung der Abfindungsflurstücke an die G. GmbH & Co. KG festlegen, ohne an die bestandskräftige Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung gebunden zu sein. Nach ihrem Anwendungsbereich kommen die §§ 315 ff. BGB unmittelbar zur Anwendung, wenn die Parteien einem Dritten die Befugnis übertragen, die Leistung oder Leistungsmodalitäten zu übertragen oder zu bestimmen und dadurch den Vertragsinhalt rechtsgestaltend zu ergänzen (sog. Schiedsgutachten im weiteren Sinn, vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 317 Rn. 3, 5). Sofern der Dritte die Aufgabe hat, Tatsachen oder Tatbestandsmerkmale für die Parteien verbindlich festzustellen, handelt es sich um ein Schiedsgutachten im engeren Sinne, auf das die §§ 315 ff. BGB entsprechend anwendbar sind (vgl. Grüneberg a.a.O., § 317 Rn. 3 und 6). Die Bestimmung bzw. Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks ist insoweit die verbindliche Feststellung einer Tatsache, so dass es sich bei der Abrede in Teil II. des Prozessvergleichs um ein Schiedsgutachten im engeren Sinne handelt.

Gegen die vorstehende Auslegung des Vergleichs und die damit unmittelbar herbeigeführte Änderung des Flurbereinigungsplans sprechen auch nicht die vom Kläger angeführten Verfahrensvorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, die zwingend zu beachten seien. Insoweit stellen für den Fall des Verzichts auf ein Einlage- oder Abfindungsflurstück zu Gunsten eines Dritten die §§ 52, 53 FlurbG ein spezielles Verfahren zur Verfügung, das gerade nicht die Beachtung der sonst für die Änderung des Flurbereinigungsplans zu beachtenden Förmlichkeiten voraussetzt. Letztendlich werden mit dem Verzicht auch keine weitergehenden inhaltlichen Änderungen des Flurbereinigungsplans vorgenommen, als die Person des Berechtigten hinsichtlich des Abfindungsflurstücks geändert wird, wobei der Dritte als Rechtsnachfolger gemäß § 15 Satz 1 FlurbG das durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen muss.

Nach dem vorstehend ermittelten Inhalt des Prozessvergleichs liegt damit eine objektive Mehrdeutigkeit der im Vergleich getroffenen Vereinbarung als Grundvoraussetzung eines Dissenses nicht vor, zumal es für eine Nichtübereinstimmung der Willenserklärungen in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht genügt, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (zu § 155 BGB vgl. BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2).

II.

Der Prozessvergleich vom 26. September 2018 ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht infolge der im Klageschriftsatz erklärten Anfechtung aus materiellrechtlichen Gründen rückwirkend unwirksam geworden (Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB).

Dabei kann vorliegend die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, welche Auswirkungen eine wirksam erklärte Anfechtung hinsichtlich des prozessualen Teils des Prozessvergleichs hat (vgl. zum einen BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12; zum anderen BayVGH, U.v. 7.12.2017 - 13 A 17.329 - juris LS 3 und Rn. 33; VGH BW, U.v. 9.3.1983 - 6 S 2490/82 - VBlBW 1983, 369; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 34), dahinstehen, da selbst bei einer vollumfänglichen rückwirkenden Unwirksamkeit des Prozessvergleichs vorliegend die erklärte Anfechtung mangels eines zur Anfechtung berechtigenden Irrtums sowie wegen der Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist unwirksam ist.

Bei Abschluss des Vergleichs war der Kläger durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten vertreten. Nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 166 Abs. 1 BGB kommt, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. Der Vertretene ist zur Irrtumsanfechtung einer von dem Vertreter abgegebenen Willenserklärung nur berechtigt, wenn sich der Vertreter geirrt hat (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 15 unter Hinweis auf BGH, U.v. 24.10.1968 - II ZR 214/66 - BGHZ 51, 141; BAG, U.v. 14.10.1980 - 1 AZR 177/80 - juris Rn. 29).

Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass sich sein damaliger Prozessbevollmächtigter bei Abschluss des Vergleichs in einem nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 119 BGB beachtlichen Irrtum befunden hat.

Gemäß § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Vorliegend erfolgte die im Klageschriftsatz vorsorglich erklärte Anfechtung des Vergleichs ausdrücklich wegen des Vorliegens eines Inhaltsirrtums. Für den Fall, dass der Vergleich nicht mehrdeutig, sondern so auszulegen sei, wie ihn die Beklagte verstehe, hätte sich der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter über dessen Inhalt geirrt bzw. eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollen. Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 26.5.1999 - VIII ZR 141/98 - NJW 1999, 2664; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62). Nicht als Inhaltsirrtum anfechtbar sind Erklärungen, die auf einem im Stadium der Willensbildung unterlaufenden Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum; vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 7.7.1998 - X ZR 17/97 - BGHZ 139, 177; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62) beruhen. Ebenso wenig lässt sich im Grundsatz ein Anfechtungsrecht aus einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen herleiten, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten (Rechtsfolgenirrtum; vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 15.12.1994 - IX ZR 252/93 - NJW 1995, 1484; U.v. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01 - NJW 2002, 3100; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62). Ein Rechtsfolgenirrtum berechtigt als Inhaltsirrtum nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt. Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher und mittelbarer Rechtswirkungen oder Nebenfolgen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, ist demgegenüber als bloßer Motivirrtum unbeachtlich (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, B.v. 29.11.1996 - BLw 16/96 - BGHZ 134, 152; B.v. 5.7.2006 - IV ZB 39/95 - NJW 2006, 3353; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62).

Vorliegend ist der geltend gemachte Irrtum darüber, dass bereits mit dem Teil I. des Vergleichs bzw. durch die Zustimmung der beklagten TG und des Klägers hierzu der Flurbereinigungsplan geändert wurde und nicht erst in Zukunft eine Änderung erfolgen sollte, ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum. Der Irrtum darüber, dass mit der Zustimmung zum Vergleich vom Kläger und der Beklagten nicht nur eine Änderung des Flurbereinigungsplans in der Zukunft vereinbart, sondern ein Verzicht zu Gunsten der GmbH & Co. KG nach § 52 FlurbG erklärt und damit der Flurbereinigungsplan unmittelbar geändert wurde, betrifft zunächst die Rechtsfolgen der abgegebenen Erklärung. Selbst wenn man den Vergleich im Sinne des Klägers dahingehend auslegen wollte, dass eine Änderung des Flurbereinigungsplans erst in Zukunft erfolgen werde, würde dies die Rechtsstellung des Klägers im Vergleich zu seiner Rechtsstellung nach dem im vorstehenden Sinne ausgelegten Prozessvergleich nicht wesentlich ändern, da nach § 271 Abs. 1 BGB ohne ausdrückliche Festlegung der zeitlichen Reihenfolge der jeweils zu erbringenden Leistungen, jeder der Beteiligten des Vergleichs die ihm obliegende Leistung jederzeit erbringen durfte und konnte. Mithin wäre eine Änderung des Flurbereinigungsplans durch die Beklagte jederzeit möglich gewesen, ohne dass der Kläger dies hätte beeinflussen oder verhindern können. Insoweit dürfte die geltend gemachte Fehlvorstellung selbst bei Bejahung ihrer Irrtumsqualität nicht zur Anfechtbarkeit nach § 119 Abs. 1 BGB führen, da diese nur dann gegeben ist, wenn anzunehmen ist, dass der Anfechtende seine Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Damit fehlt es hinsichtlich des geltend gemachten Inhaltsirrtums als Rechtsfolgenirrtum auch daran, dass eine Anfechtbarkeit bei einem Rechtsfolgenirrtum ausnahmsweise nur dann gegeben ist, wenn das (objektiv) vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die (subjektiv) beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18).

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger den geschlossenen Vergleichsvertrag auch deshalb nicht wirksam angefochten, weil er die Anfechtung nicht innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt hat. Nach diesen Vorschriften muss die Anfechtung unverzüglich - das heißt ohne schuldhaftes Zögern - vorgenommen werden, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist zu erklären (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 21 unter Hinweis auf BGH, B.v. 15.3.2005 - VI ZB 74/04 - NJW 2005, 1869), wobei als Obergrenze überwiegend eine Frist von zwei Wochen angesehen wird (vgl. Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 3; Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 121 Rn. 7). Für die Kenntnis kommt es auf die Person des Vertretenen an, der sich allerdings nach § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis des Vertreters zurechnen lassen muss, wenn dieser auch zur Anfechtung ermächtigt ist (vgl. BGH, U.v. 17.2.1965 - IV ZR 74/64 - MDR 1965, 646; Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 2). Für den Fristbeginn ist auf die positive Kenntnis vom Anfechtungsgrund abzustellen, wobei jedoch keine volle Überzeugung vom Bestehen des Anfechtungsrechts erforderlich ist. Ausreichend ist, dass der Anfechtungsberechtigte erkennt, dass sich sein Wille und die objektive Erklärung möglicherweise nicht decken, so dass zur Fristwahrung eine Eventualanfechtung geboten ist (Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 2). Nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 143 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung dem Anfechtungsgegner gegenüber erklärt werden. Bei einem Vertrag ist Anfechtungsgegner nach § 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 143 Abs. 2 BGB der andere Teil, bei einem mehrseitigen Vertrag sind es alle am Vertrag Beteiligten (Ellenberger a.a.O., § 143 Rn. 5). Wirksam wird die Anfechtung nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Zugang der Anfechtungserklärung beim Anfechtungsgegner (Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 4).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte spätestens aufgrund des Schreibens des StMELF vom 19. Juli 2018, das bei ihm am 21. Juli 2018 einging, Kenntnis von dem von seinem Verständnis des Vergleichs abweichenden Verständnis auf Seiten der Beklagten, des ALE sowie des StMELF. Mit dem am 29. August 2018 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Klageschriftsatz vom 25. August 2018 konnte damit die Anfechtungsfrist von maximal zwei Wochen ersichtlich nicht gewahrt werden, zumal erst der Zugang beim Anfechtungsgegner zur Wirksamkeit der Anfechtungserklärung führt. Der an den Verwaltungsgerichtshof gesandte Klageschriftsatz vom 25. August 2018, der auch die Anfechtung des geschlossenen Prozessvergleichs enthielt, ist gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Beklagte und die Beigeladene weitergeleitet worden und diesen jeweils am 11. September 2018 - über einen Monat nach Beginn der Anfechtungsfrist am 21. Juli 2018 - zugegangen. Die Anfechtung ist damit nach den Umständen des Falles nicht unverzüglich vorgenommen worden. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb dem anwaltlich vertretenen Kläger nicht eine frühere Anfechtung - bereits innerhalb weniger Tage nach Bekanntwerden des geltend gemachten Irrtums - möglich und zumutbar gewesen sein sollte. Von daher kann vorliegend letztendlich dahinstehen, ob der Kläger nicht schon aufgrund des von ihm vorgelegten Schreibens der Beklagten vom 18. April 2018 gehalten gewesen wäre, bereits zu diesem Zeitpunkt eine Eventualanfechtung zu erklären.

III.

Soweit sich der Kläger auf weitere Unwirksamkeitsgründe, insbesondere den Rücktritt vom materiellrechtlichen Vergleichsvertrag bzw. dessen Kündigung beruft oder den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend macht (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35), vermag dies seinem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ebenfalls nicht zur Begründetheit zu verhelfen. Im Fall eines nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt in erster Linie eine Vertragsanpassung in Betracht, die im Wege einer Leistungsklage zu verfolgen wäre (BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 = juris Rn. 48). Im Übrigen wäre ein Streit über das Vorliegen von weiteren Unwirksamkeitsgründen in einem neuen Prozess auszutragen (BVerwG, U.v. 27.9.1961 - I C 93.58 - DÖV 1962, 423 = BeckRS 1961, 31321078; BGH, U.v. 5.2.1986 - VIII ZR 72/85 - NJW 1986, 1348 = juris Rn. 18; VGH BW, B.v. 28.2.1997 - 9 S 1610/96 - VBlBW 1997, 301 = juris Rn. 4; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35; Eisenreich, JuS 1999, 797). Bei einer Uneinigkeit über den Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs wäre ebenfalls ein neuer Rechtsstreit anhängig zu machen (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35).

Insoweit weist der Senat darauf hin, dass wegen der im Vergleich getroffenen Schiedsgutachterabrede im Sinn der §§ 317 ff. BGB eine Anwendbarkeit der Vorschriften wegen des Rücktritts oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zumindest fraglich erscheint. Insoweit enthalten die §§ 317 ff. BGB vorrangige Spezialregelungen, die insbesondere für den Fall eines für fehlerhaft gehaltenen Schiedsgutachtens die Anwendung der Bestimmungen über den Rücktritt und den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausschließen dürften. Zudem wäre auch in diesem Fall die Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens in einem neuen gerichtlichen Erkenntnisverfahren geltend zu machen (vgl. VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 21).

IV.

Eine ausdrückliche Entscheidung über die angekündigten Hilfsanträge war vorliegend nicht veranlasst, da der Kläger sie in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 nicht gestellt und damit nicht mehr aufrechterhalten hat. Abgesehen davon, dass es sich bei den angekündigten Anträgen schon deshalb nicht um unter einer zulässigen innerprozessualen Bedingung gestellte Anträge gehandelt haben dürfte, weil der Prozessvergleich vom 26. September 2017 das Verwaltungsstreitverfahren wirksam beendet hat und damit kein Prozessrechtsverhältnis mehr vorhanden ist, an das der Kläger innerprozessual anknüpfen könnte, hat er die Anträge ausdrücklich unter den Vorbehalt bzw. die Bedingung gestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof den Hauptantrag auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens gegen den Flurbereinigungsplan ablehnt. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 der Senat noch nicht über den Hauptantrag entschieden hatte, war die vom Kläger gestellte Bedingung noch nicht eingetreten und mithin noch keine Bindung an seine bedingt angekündigten Hilfsanträge eingetreten. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre auch eine damit erklärte Klagerücknahme des Klägers jedenfalls im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht ohne nachteilige Wirkungen für die Beklagte und die Beigeladene einzustellen gewesen. Nach der im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht vor den Regelungen der §§ 154 ff. VwGO vorrangigen Regelung des § 147 Abs. 3 Satz 1 FlurbG können in dem Fall, dass eine Klage zurückgenommen wird, dem anfechtenden Beteiligten nur die dem Gericht entstandenen Auslagen auferlegt werden. Hätte also der Kläger hinsichtlich der Hilfsanträge diese in der mündlichen Verhandlung nicht nur nicht gestellt, sondern diese ausdrücklich zurückgenommen, hätten ihm gleichwohl nur die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen auferlegt werden können.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

VI.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

VII.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.2500 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Fortsetzung seines Klageverfahrens 13 A 16.2500, das eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan B. zum Gegenstand hatte, um sein in einem Kiesabbaugebiet gelegenes Einlageflurstück 3279 unverändert wieder zugeteilt zu bekommen. Zudem begehrte er die Wiederzuteilung des ihm mit der vorläufigen Besitzeinweisung zugewiesenen Flurstücks 4650, für das er im Flurbereinigungsplan das Flurstück 3866 zugewiesen bekam. Der Kläger ist, wie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.1859, 13 A 18.1860, 13 A 18.1861, 13 A 18.1862 und 13 A 18.1863, Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren B., das mit Beschluss vom 28. Februar 1989 nach §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordnet wurde.

Der Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft (TG) legte mit Beschluss vom 4. November 1998 die Grundsätze der Wertermittlung fest, wonach Kiesabbaugebiete einheitlich mit Wertzahl 125 eingewertet wurden (Fortlaufende Niederschriften S. 594), was einem Quadratmeterpreis von 7,66 € entsprach. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung erfolgte mit Beschluss vom 27. September 2007. Hiergegen erhoben die Kläger in den Verfahren 13 A 18.1859 und 13 A 18.1862 nach erfolglosen Widerspruchsverfahren Klagen zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht (Az. 13 A 11.2114 und 13 A 11.2112), die in der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2012 zurückgenommen wurden, nachdem der Senatsvorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass die einheitliche Bewertung im Kiesabbaugebiet nicht zu beanstanden sei und die Nähe zum Kiesabbaugebiet mit der damit eventuell verbundenen besseren Verwertbarkeit ein im Rahmen der Wertgleichheit der Abfindung nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu prüfender Umstand sein dürfte. Der Anhörungstermin zum Flurbereinigungsplan erfolgte am 15. März 2012. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 Klage (Az. 13 A 16.2500), mit der er sich dagegen wandte, dass ihm sein im Umgriff eines wasserrechtlich planfestgestellten Kiesabbaugebiets gelegenes Einlageflurstück 3279 genommen und das ebenfalls im Kiesabbaugebiet gelegene Abfindungsflurstück 4684 zugeteilt wurde; er begehrte die unveränderte Wiederzuteilung seines Einlageflurstücks. Zudem begehrte er die Wiederzuteilung des ihm mit der vorläufigen Besitzeinweisung zugewiesenen Flurstücks 4650, für das er im Flurbereinigungsplan das Flurstück 3866 zugewiesen bekam. Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 wurde die Beigeladene, die den wasserrechtlich planfestgestellten Kiesabbau betreibt, zum Verfahren beigeladen. Der Kläger sowie die Kläger in den Verfahren 13 A 18.1859, 13 A 18.1860, 13 A 18.1861, 13 A 18.1862 und 13 A 18.1863 schlossen mit der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 folgenden Vergleich:

„I. Der Flurbereinigungsplan wird dahingehend geändert, dass die Abfindungsflurstücke 4677, 4682, 4681, 4679, 4686 und 4684 der Kläger der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werden.

II. Der Ausgleich dieser Zuteilung erfolgt nicht durch die Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsplan, sondern zwischen den Klägern und der Beigeladenen wie folgt:

1. Die Beigeladene bittet die IHK Bayreuth um Benennung eines geeigneten Sachverständigen für die Bewertung von Kiesgrundstücken und beauftragt im Einvernehmen mit den Klägern diesen. Die Beigeladene übernimmt die Kosten des Sachverständigengutachtens.“

2. Als Ausgleich erhalten die Kläger von der Beigeladenen den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Abfindungsflurstücke. Dabei erhalten die Kläger in den Verfahren … (13 A 16.674), … (13 A 16.1070) und … (13 A 16.1071) den Ausgleich in Geld. Die Kläger … (13 A 17.879), … (13 A 17.880) und … (13 A 16.2500 teilweise) erhalten ihn in landwirtschaftlich nutzbarem Land, mindestens in der Größe der Fläche des jeweiligen Abfindungsflurstücks, im Übrigen in Geld. Die Beigeladene bestimmt die Abfindung im Flurbereinigungsgebiet mit vergleichbarer landwirtschaftlicher Bonität.

III. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Rechtsstreite damit beendet sind.

IV. Die Kosten der Verfahren werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.“

Soweit die Klage nicht vom Vergleich umfasst war, nahm der Kläger sie zurück und wurde das Verfahren durch Beschluss eingestellt.

Am 28. Januar 2018 erstattete der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Prof. Dr.-Ing. K. sein Gutachten, in dem er zu einem Wert der Abfindungsflurstücke von 7,02 € pro Quadratmeter (Kies/Rohstoff 3,25 €; Verfüllung 2,13 €; Grund und Boden 1,64 €) kam.

Auf eine vom Bevollmächtigten des Klägers erhobene (Dienst-)Aufsichtsbeschwerde vom 1. Mai 2018 teilte das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) mit am 21. Juli 2018 bei dem Bevollmächtigten eingegangenem Schreiben vom 19. Juli 2018 mit, dass kein fachliches Fehlverhalten der TG oder des Amts für Ländliche Entwicklung (ALE) bei der Umsetzung des gerichtlichen Vergleichs ersichtlich sei und deren Ansicht geteilt werde, dass der Vergleich den Flurbereinigungsplan unmittelbar ändere. Weitere Verwaltungsakte bzw. Vollstreckungshandlungen seien nicht erforderlich. Der Vorstandsbeschluss der TG vom 13. März 2018 zur Änderung des Flurbereinigungsplans bekräftige lediglich die Zustimmung des Vorstands zum Vergleich. Ob dieser Beschluss überhaupt erforderlich sei, könne dahingestellt bleiben, da der Vorstand in der mündlichen Verhandlung in beschlussfähiger Besetzung anwesend gewesen sei und dem Vergleich zugestimmt habe. Der Umstand, dass die Erfüllung von Nr. II des Vergleichs ohne die TG und außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens stattfinde, sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Das Schreiben wurde auch dem damaligen Bevollmächtigten der damals noch nicht vom nunmehrigen Bevollmächtigten vertretenen Kläger übersandt.

Mit Schriftsatz vom 8. August 2018 hat der Kläger am 9. August 2018 die streitgegenständliche Klage erhoben, mit der er die Fortsetzung des Verfahrens 13 A 16.2500 begehrt. Zwischen den Klägern und der Beklagten bestehe ein Dissens über die Struktur und den Inhalt des Vergleichs vom 26. September 2017. Der Ausgleich nach Nr. II. des Vergleichs für die Änderung des Flurbereinigungsplans nach Nr. I. des Vergleichs sei gescheitert. Die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen würden unterschiedlich beurteilt. Während die Kläger von einer Wechselbeziehung zwischen der Zuteilung der Abfindungsflurstücke und dem Ausgleich in Geld „Zug um Zug“ ausgingen, sehe die Beklagte im I. Abschnitt eine isolierte Regelung, wonach die Kläger über ihre Abfindungsflurstücke bereits mit dem Vergleich verfügt hätten, so dass es allein an ihnen liege, die vereinbarte Gegenleistung gegenüber der Beigeladenen durchzusetzen. Diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen beträfen den Kern, die „essentialia negotii“ des Vergleichs. Zwischen dem I. und dem II. Abschnitt des Vergleichs bestehe ein funktionelles Synallagma. Das Einverständnis mit der Änderung des Flurbereinigungsplans sei vom Wertausgleich nach dem Verfahren im II. Abschnitt abhängig, es handle sich um ein Rechtsgeschäft des „do ut des“. Es bestehe kein Grund für die Annahme, dass sich die Kläger eines erheblichen Vermögenswerts ohne gesicherte Gegenleistung hätten begeben wollen, was sich zudem aus der mehrfachen Verwendung des Begriffs „Ausgleich“ ergebe. Die Rolle der TG in der mehrseitigen Vereinbarung habe lediglich darin bestehen sollen, die Änderung des Flurbereinigungsplans zu verfügen, sobald die Gegenleistung durch die Beigeladene Zug um Zug angeboten bzw. erbracht worden sei und die Vertragsparteien der Änderung des Flurbereinigungsplans zustimmt hätten. Ihr habe in diesem Kontext eine treuhänderische Stellung ohne eigenes Gestaltungsrecht zukommen sollen. Diesem Verständnis entspreche nicht nur der Text des Vergleichs, es sei bei allen Klägern und den sie vertretenden Rechtsanwälten vorhanden gewesen. Kein Anwalt hätte seinen Mandanten raten können, ohne zeitgleiche angemessene Gegenleistung, die objektiv nicht festgestanden habe und erst in einem besonderen Verfahren von einem Dritten ermittelt werden sollte, ein Zuteilungsflurstück herzugeben. Nach dem Verständnis der Beklagten seien dagegen die Vergleichsabschnitte I. und II. voneinander unabhängig und habe bereits der gerichtliche Vergleich den Flurbereinigungsplan geändert. Da der Ausgleich nicht im Flurbereinigungsplan erfolge, sondern zwischen den Klägern und der Beigeladenen geregelt werde, bestehe keine Verbindung zwischen der Änderung des Flurbereinigungsplans und der Umsetzung des Ausgleichs. Das sei allein Angelegenheit der Kläger und der Beigeladenen. Diese Interpretation sei bei Betrachtung des Abschnitts I. für sich zwar möglich, der gesamte Text trage diese jedoch nicht. Der I. Abschnitt bestimme die Leistung, der II. Abschnitt die Gegenleistung. Eine isolierte Betrachtung des I. Abschnitts widerspreche sowohl Treu und Glauben als auch der Verkehrssitte (§ 157 BGB). Es gebe keinen Grund, warum die Kläger abweichend von typischen geschäftlichen Verhaltensmustern ihre Rechtsposition hätten aufgeben wollen, ohne dass sie Sicherheit auf eine angemessene Gegenleistung gehabt hätten. Wäre die Auffassung der TG richtig, hätten sie ihre Rechte an den Abfindungsflurstücken verloren, ohne hierfür eine angemessene Entschädigung zu erhalten.

Das Verfahren nach Abschnitt II. sei gescheitert. Von der Beigeladenen sei das vereinbarte Verfahren zur Beauftragung des Gutachters nicht eingehalten worden. Das Gutachten entspreche in einer Vielzahl von Punkten nicht den normativ vorgegebenen Anforderungen und führe deshalb zu unzutreffenden Ergebnissen. Es bestehe ein Dissens. Die TG und die Kläger (einschließlich ihrer Rechtsanwälte) hätten unterschiedliche und im Kern nicht miteinander vereinbare Vorstellungen von Inhalt und Reichweite der getroffenen Vereinbarung. Der Vergleichstext sei mehrdeutig. Die Wirksamkeit von Verträgen/Vergleichen setze inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Liege ein Dissens vor, sei der Vertrag bzw. Vergleich nicht zustande gekommen. Ein Dissens bei einem gerichtlichen Vergleich betreffe nicht nur den materiell-rechtlichen Teil, sondern auch seine prozessbeendende Wirkung. Da der Rechtsstreit nicht beendet worden sei, sei er, nachdem der Dissens offenkundig geworden sei, fortzusetzen (Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 106 Rn. 67 ff.).

Vorsorglich erklärte der Kläger eine Anfechtung des Vergleichs wegen Inhaltsirrtums. Unterstelle man, dass der Vergleich nicht mehrdeutig, sondern so auszulegen sei, wie ihn die TG verstehe, dann hätten sich die Kläger über dessen Inhalt geirrt bzw. eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollen. Die Anfechtung sei auch unverzüglich, da sich die Flurbereinigungsverwaltung erst aufgrund der Korrespondenz mit dem StMELF (vom 19.7.2018) und der TG (vom 23.7. und 1.8.2018) entschieden habe, an ihrer Rechtsauffassung festzuhalten. Auch im Falle einer Irrtumsanfechtung sei das Verfahren fortzuführen. Sollte das Gericht die Ansicht teilen, dass das ursprüngliche Verfahren fortzuführen sei, weil kein wirksamer Vergleich vorliege, beabsichtigten die Kläger die Klage zurückzunehmen, so dass es bei der Zuteilung der Abfindungsflurstücke nach Maßgabe des Flurbereinigungsplans verbleibe.

Auch weil die Änderung des Flurbereinigungsplans auf diesem Weg nicht möglich gewesen sei, habe der gerichtliche Vergleich noch keine Änderung des Flurbereinigungsplans bewirkt und stünden die Abfindungsflurstücke nach wie vor den Klägern zu. Für die Änderung enthalte das Flurbereinigungsgesetz in den §§ 58 ff. nicht disponible Verfahrensvorschriften, die durch einen Vergleich nicht aus den Angeln gehoben werden könnten. Der Vergleich könne allenfalls die Entscheidungsgrundlagen für die Flurbereinigungsbehörden verändern, das förmliche Änderungsverfahren werde jedoch nicht entbehrlich. Daher sei die Auffassung verfehlt, es sei kein korrekter Beschluss über die Änderung des Flurbereinigungsplans erforderlich gewesen, weil der beschlussfähige Vorstand in der mündlichen Verhandlung dem Vergleich zugestimmt habe. Dazu finde sich in der Niederschrift nichts. Wäre ein die Rechtslage unmittelbar ändernder Beschluss zur Diskussion gestanden, wären die Kläger nicht vergleichsbereit gewesen. Dann wäre es auch nicht erforderlich gewesen, am 13. März 2018 einen neuen Beschluss des Vorstands der TG herbeizuführen, für den weder ein Protokoll noch Umsetzungsentscheidungen vorlägen.

Hilfsweise kündigte der Kläger den Antrag an, dass es die TG zu unterlassen habe, den Flurbereinigungsplan dahingehend zu ändern, dass das Abfindungsflurstück der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werde. Weiter hilfsweise, für den Fall, dass eine Änderung des Flurbereinigungsplans bereits verfügt sei, kündigte er den Antrag an, die Änderung des Flurbereinigungsplans durch Zuteilung des Abfindungsflurstücks an die G. GmbH & Co. KG aufzuheben. Mit dem Hilfsantrag werde eine neue Klage alternativ erhoben, falls das Gericht das ursprüngliche Verfahren nicht fortsetze. Es handle sich um eine innerprozessuale Bedingung, die der Klageerhebung nicht entgegenstehe. Ziel der Hilfsanträge sei es, zu verhindern, dass die TG eine Änderung des Flurbereinigungsplans herbeiführe oder, falls - wie die TG und das StMELF annähmen - eine Änderung bereits erfolgt sei, dass die Änderung wieder rückgängig gemacht werde. Zur Begründung führte er aus, dass das Bewertungsverfahren des II. Abschnitts gescheitert sei, so dass der vorgesehenen Änderung des Flurbereinigungsplans die Grundlage fehle. Bei Vorliegen eines wechselseitigen Vertrags wäre der Kläger nicht zur Zustimmung zur Änderung des Flurbereinigungsplans verpflichtet, weil die Beigeladene die ihr obliegende Leistung nicht erbracht habe bzw. wegen Rücktritt des Klägers die Rechtsänderung nicht mehr verlangen könne (§ 320 Abs. 1 BGB, § 323 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB). Folge man der Meinung der TG, wäre der Ausgleich nach dem Abschnitt II. Geschäftsgrundlage für die Verfügung nach dem Abschnitt I. gewesen, wobei auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage zum Rücktritt berechtige (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Zwar sei eine Einigung über die Heranziehung eines Sachverständigen erfolgt, doch sei der Gutachtenauftrag selbst nicht im Einvernehmen mit dem Kläger, sondern allein durch die Beigeladene definiert und erteilt worden. Diese habe in Absprache mit dem Gutachter die Art und Weise der Erstellung des Gutachtens festgelegt und dessen Erarbeitung unter Berücksichtigung ihrer Interessen begleitet. Weil aber eine sachgerechte Grundstücksbewertung nicht durchgängig einem Algorithmus folge, sondern - in beschränktem Umfang - auch methodische Varianten zulasse und Bewertungsspielräume aufweise, wäre es notwendig gewesen, die Art und Weise des Vorgehens einvernehmlich zu präzisieren. Das vorliegende Gutachten würde die Kläger also auch dann nicht verpflichten, wenn es „lege artis“ erstellt worden wäre. Tatsächlich habe die verfehlte Auftragserteilung zu eklatanten Fehlern bei der Bewertung der Abfindungsflurstücke geführt. Es sei fehlerhaft, weil die im Baugesetzbuch und der Immobilienwertermittlungsverordnung vorgegebene Methodik nicht eingehalten und damit der Wert der Grundstücke zu gering ermittelt worden sei. Der im Vergleich angesprochene Wert sei der in § 194 BauGB definierte Verkehrswert. Das Verfahren zur Ermittlung von Verkehrswerten werde rechtlich verbindlich in der ImmoWertV konkretisiert (§ 1 Abs. 1 ImmoWertV). Diese stelle mehrere Verfahren zur Verfügung, die nach der Art des Wertermittlungsobjekts zu wählen seien, was zu begründen sei. Der Verkehrswert sei dann aus dem Ergebnis des oder der herangezogenen Verfahren unter Würdigung seines oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln (§ 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ImmoWertV). Dabei sei zunächst von den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt auszugehen (Marktanpassung) und erst sekundär auf die objektspezifischen Merkmale des zu bewertenden Grundstücks abzustellen (§ 8 Abs. 2 ImmoWertV). Hier gehe es ausschließlich um die Ermittlung des Bodenwerts, der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV ohne Berücksichtigung baulicher Anlagen vorrangig im Vergleichswertverfahren zu ermitteln sei. Der Vergleichswert werde aus einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen ermittelt. Für die Ableitung der Vergleichspreise seien die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Merkmale aufwiesen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV). Diesen normativ zwingenden Vorgaben genüge das Gutachten nicht. Vergleichswerte wären aus Kieslagerstätten zu ermitteln gewesen, deren Abbau rechtlich gesichert sei und bei denen ein eingerichteter Betrieb zur Gewinnung der Rohstoffe zur Verfügung stehe. Das Gutachten enthalte hierzu nicht einmal einen Ansatz. Methodisch handle es sich um ein Konglomerat von Teilelementen unterschiedlicher Verfahren in einer Kombination, der es in Anbetracht des Bewertungsziels an Schlüssigkeit und Stringenz mangle. Ertrags- und Sachwertverfahren würden willkürlich verbunden. Das Vergleichswertverfahren werde lediglich auf landwirtschaftliche Grundstücke bezogen und nicht auf eine nutzbare Kieslagerstätte und diene erkennbar nur als Korrekturfaktor für ein wohl nicht als tragfähig empfundenes Zwischenergebnis. Das Gutachten sehe auch davon ab, diese Vorgehensweise zu begründen, wie es die ImmoWertV fordere. Es mache in Abschnitt 2.3 deutlich, dass es eine Vielzahl von Vorgaben der ImmoWertV überhaupt nicht sehe. Auch habe das zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun, ebenso die Ausführungen zum Bergrecht oder zur Genese der Wertermittlungsrichtlinien. Der Gutachter mache in diesem Teil deutlich, dass ihm die relevanten Bewertungsrichtlinien nicht bewusst seien. Nicht nachvollziehbar sei zudem der Gesichtspunkt, dass der nach der Auskiesung verbleibenden Wasserfläche 50% des Verkehrswerts der rohstoffhaltigen Bezugsfläche zukomme. Dies sei absurd, wenn man sehe, welche Bedeutung dem bei den folgenden Berechnungen zukomme und dass die Wasserfläche weitgehend dem Naturschutz unterliege. Vielfach würden der Berechnung fiktive Parameter (S. 20 f. „branchenübliche Merkmale“) zugrunde gelegt, insbesondere bei der Plankostenberechnung, und nicht konkrete Daten des Betriebs, die erkennbar nicht offengelegt werden sollten, was aber erforderlich gewesen wäre. Dies gelte insbesondere für die angenommenen Durchschnittserlöse von 8,10 € für die Rohstoffe und 3 € für das Verkippen von Fremdmaterial. Diese Erlöse seien zwar auf dem Markt mengenabhängig, doch lägen sie im unteren Bereich der Spannweite, die bei Kies bis zu 13 € reiche. Änderungen bei diesen Parametern führten zu wesentlich anderen Ergebnissen. In Widerspruch zu den Daten der Genehmigungsplanung sowie zum tatsächlichen Vorgehen beim Abbau und der Verfüllung stehe auch die Berechnung des industriell gewinnbaren Vorrats, also einer für das Berechnungsergebnis zentralen Grundlage.

Der Kläger beantragt,

das Verfahren 13 A 16.2500 fortzusetzen, soweit es den am 26. September 2017 geschlossenen Vergleich betrifft.

Die Beklagte und die Beigeladene treten der Klage entgegen und beantragen jeweils

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe keinen Anspruch auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens, da der Vergleich vom 26. September 2017 das Verfahren beendet habe und nach wie vor wirksam sei. Ein Prozessvergleich sei als Prozesshandlung grundsätzlich weder anfechtbar noch widerruflich noch kündbar. Ein Widerruf sei allenfalls denkbar, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO vorliege oder es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten. Dies könne ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Prozesshandlung durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung herbeigeführt worden sei bzw. eine prozessuale Erklärung offensichtlich irrtümlich oder versehentlich abgegeben worden sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben.

Die Beigeladene macht geltend, der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens sei unbegründet, weil der Vergleich vom 26. September 2017 das Verfahren beendet habe. Der im Abschnitt II des Vergleichs vorgesehene Ausgleich sei nicht gescheitert. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 habe sie den Kläger gebeten, der Beauftragung des Gutachters zuzustimmen und bereits darin den Inhalt des Auftrags, die Bewertung der im Einzelnen benannten Abfindungsgrundstücke, genannt. Die Kläger hätten dem jeweils mit Schreiben vom 6. November 2017 zugestimmt, ohne gegen den Inhalt des Auftrags Einwände zu erheben oder auch nur Vorbehalte zu artikulieren. Die Behauptung, die Beigeladene habe in Absprache mit dem Gutachter die Art und Weise der Erstellung des Gutachtens festgelegt und dessen Erarbeitung unter Berücksichtigung ihrer Interessen begleitet, sei falsch. Es handele sich um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein. Soweit es gutachterliche Bewertungsspielräume gebe, seien diese durch das im Vergleich vereinbarte Vorgehen neutralisiert. Der Kläger könne jedenfalls nicht verlangen, dass der Gutachter das Gutachten nach seinen Vorstellungen erstatte. Es entspreche der im Vergleich vereinbarten Lösung, dass die Methode des Gutachtens von keiner der Parteien festgelegt werde, sondern von dem gemeinsam ausgewählten Gutachter. Das Vorgehen der Beigeladenen habe dem Vergleich entsprochen, so dass von seinem Scheitern keine Rede sein könne. Vielmehr sei es der Kläger, der sich weigere, die ihm angebotene, vertragsgemäße Leistung anzunehmen, worauf sich der Kläger jedoch nicht berufen könne, der sich insoweit in Annahmeverzug befinde. Die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs sei nicht durch Rücktritt entfallen. Selbst wenn der Kläger recht hätte und der Vorwurf gegen die Beigeladene, sie habe den Vergleich bisher nicht erfüllt, zuträfe, sei nicht erkennbar, woraus der Kläger seine Rechtsauffassung von der Unwirksamkeit des Vergleichs herleite. Ein Rücktritt wäre schon deshalb unwirksam, weil die Beigeladene ihre Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt habe. Selbst wenn das Gutachten nicht fachgerecht erstellt worden wäre, sei dies nicht der Beigeladenen zuzurechnen, sodass auch daraus kein Rücktrittsgrund folge. Auch wenn man ein Rücktrittsrecht des Klägers annehme, würde dies die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs wegen der Doppelnatur des Prozessvergleichs nicht entfallen lassen. Dass es an einer Prozesshandlungsvoraussetzung fehle, behaupte der Kläger selbst nicht. Ein Rücktritt betreffe die materiell-rechtliche Seite des Rechtsgeschäfts. Da er nur ex nunc wirke, würde die materiell-rechtliche Seite des Rechtsgeschäfts nicht mit Rückwirkung, sondern lediglich ex nunc entfallen. Soweit sich dies auf die prozessuale Seite überhaupt auswirke, würde der Vergleich auf seiner prozessualen Seite ebenfalls nicht mit Rückwirkung entfallen. Die durch den Vergleich bewirkte prozessuale Folge, dass die Gerichtsverfahren beendet worden sein, würde deshalb nicht im Nachhinein wieder hinfällig. Entgegen der Auffassung des Klägers leide der Prozessvergleich auch nicht an einem Dissens. Ein Dissens im Sinne von § 155 BGB läge nur vor, wenn der Vergleich im Hinblick auf die essentialia negotii objektiv mehrdeutig wäre und bei Vergleichsschluss tatsächlich unterschiedliche Verständnisse bei dem Prozessbeteiligten geherrscht hätten. Es fehle schon an der objektiven Mehrdeutigkeit des Vergleichstextes. Der Vergleich sei eindeutig so formuliert, dass durch seine Ziffer I der Flurbereinigungsplan geändert werde. Anderenfalls hätte formuliert werden müssen, dass sich die Beklagte dazu verpflichte, den Flurbereinigungsplan zu ändern. Selbst wenn der Kläger und sein Prozessvertreter die Formulierung anders verstanden haben sollten, entspräche dies nicht dem objektiven Bedeutungsgehalt, wie er nach dem Empfängerhorizont zu verstehen sei. Dass sie den Vergleichstext anders verstünden als die Beklagte und die Beigeladene bedeute nicht, dass der Vergleichstext objektiv missverständlich sei, sondern, dass ihr Verständnis vom objektiven Bedeutungsgehalt abweiche und somit falsch sei. Die Einwände gegen das Verständnis der Beklagten und der Beigeladenen seien nicht stichhaltig. In dem Vergleich werde klar danach unterschieden, welche Regelungen innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens und welche außerhalb dieses Verfahrens gelten sollten. Aus dem Begriff des Ausgleichs folge nichts anderes, womit lediglich auf den entsprechenden Begriff im Flurbereinigungsgesetz Bezug genommen worden sei. Wenn der Kläger meine, er habe keine Sicherheit auf eine angemessene Gegenleistung, übersehe er, dass der Vergleich vollstreckbar sei (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Zwar könne er nicht unmittelbar wegen einer Geldsumme vollstrecken, weil im Vergleich lediglich ein Verfahren zur Ermittlung der Summe vereinbart worden sei. Vollstreckbar seien aber die von den übrigen Beteiligten in dem Vergleich versprochenen Leistungen. Sei der Kläger der Auffassung, dass es an dem erforderlichen Einvernehmen fehle, möge er daher die Vollstreckung dahingehend einleiten, dass die Beauftragung nunmehr im Einvernehmen mit ihm erfolge. Nach Überzeugung der Beigeladenen würde dies erfolglos bleiben, da Inhalt und Gegenstand des Auftrags durch den Vergleich vorgegeben seien und sie ihre Verpflichtungen erfüllt habe. Einer Vollstreckung von I. des Vergleichs bedürfe es nicht, weil dieser die TG nicht lediglich verpflichte, den Flurbereinigungsplan zu ändern, sondern ihn unmittelbar selbst geändert habe. Selbst wenn man insoweit einen Dissens sehen wolle, wäre dieser nicht erheblich. Der Vergleich gebe dem Kläger die Möglichkeit, die ihm darin versprochene Gegenleistung auch durchzusetzen. Eine zusätzliche Sicherheit, dass der Kläger eine angemessene Gegenleistung für sein Grundstück erhalte, sei der im Vergleich vorgesehene Mechanismus, wonach der Gutachter vom Kläger und der Beigeladenen gemeinsam auf Vorschlag der IHK ausgewählt worden sei. Eine prozessbeendende Wirkung des Vergleichs sei auch nicht durch Anfechtung entfallen. Der Kläger könne den Vergleich nicht wegen eines Inhaltsirrtums anfechten. Dass bei Vergleichsschluss sowohl der Kläger selbst als auch sein Prozessbevollmächtigter davon ausgegangen seien, dass der Flurbereinigungsplan nicht durch den Vergleich selbst geändert worden sei, sondern erst noch durch die Teilnehmergemeinschaft geändert werden müsse, habe er nur behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt, wofür er materiell beweispflichtig sei. Er lege hierfür jedoch keine Tatsachen dar, die Anfechtungserklärung sei daher unwirksam. Zusätzlich setze § 119 Abs. 1 BGB voraus, dass der Erklärende die angefochtene Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde, wofür die materielle Beweislast beim Kläger liege, der aber nichts darlege. Da der Kläger den Vergleich durch Vollstreckung durchsetzen könne, verfüge er auch über eine ausreichende Sicherheit, dass die Beigeladene ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich erfülle. Der Grund für das Bestreben des Klägers, das Verfahren fortzusetzen, liege erkennbar darin, dass er mit dem Ergebnis des Vergleichs im Nachgang nicht mehr zufrieden sei. Ein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum liege darin nicht, denn ein solcher hätte bei Abgabe der Willenserklärung bestehen müssen.

Am 18. Dezember 2018 fand gemeinsam mit den Klägern in den Verfahren 13 A 18.1859, 13 A 18.1860, 13 A 18.1861, 13 A 18.1862 und 13 A 18.1863 vor dem nach § 143 Satz 2 FlurbG beauftragten Berichterstatter ein Erörterungstermin statt, in dem u.a. darauf hingewiesen wurde, bei Teil II. des Vergleichs handle es sich um eine Schiedsgutachterabrede im Sinn der §§ 317 ff. BGB. Am 21. März 2019 wurde die Streitsache mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens 13 A 16.2500, da dieses durch den in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 geschlossenen gerichtlichen Vergleich wirksam beendet worden ist. Der Vergleich vom 26. September 2017 ist wirksam zustande gekommen, insbesondere liegt kein Dissens vor (nachstehend unter I.). Er ist auch nicht wegen einer Anfechtung gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend unwirksam geworden (nachstehend unter II.). Schließlich kann die Frage, ob seine prozessbeendende Wirkung aufgrund eines Rücktritts oder wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nachträglich entfallen ist, nicht im Rahmen des Antrags auf Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens 13 A 16.674 berücksichtigt bzw. geprüft werden (nachstehend unter III.). Dementsprechend war der gestellte Antrag auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens abzulehnen und festzustellen, dass das Verfahren durch den gerichtlichen Vergleich beendet ist.

I.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem Fall, dass sich ein Beteiligter mit einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens auf die von Anfang an bestehende oder im Wege der Anfechtung rückwirkend herbeigeführte Nichtigkeit eines Prozessvergleichs beruft, das bisher mit der Sache befasste Gericht hierüber und, wenn es die Nichtigkeit als gegeben ansieht, in dem dann anhängig gebliebenen Rechtsstreit auch über die Berechtigung der von dem Kläger ursprünglich geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden (BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 10; B.v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 12; B.v. 14.12.1967 - 8 B 146.67 - BVerwGE 28, 332; U.v. 27.9.1961 - 1 C 93.58 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 2 S. 2).

Der Vergleich ist sowohl prozessual als auch inhaltlich wirksam zustande gekommen, insbesondere liegt entgegen der klägerischen Ansicht kein Dissens vor. Im Hinblick auf die Doppelnatur eines Prozessvergleichs nach § 106 VwGO, der sowohl eine Prozesshandlung als auch ein materiell-rechtliches Rechtsgeschäft in Form eines Vergleichsvertrags darstellt, gelten für sein Zustandekommen die §§ 145 bis 156 BGB und bedarf es inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen der Beteiligten. Aufgrund der Doppelnatur des Prozessvergleichs ist er sowohl Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet, als auch öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die materiellrechtlichen Vorschriften der Art. 54 ff. BayVwVfG gelten (BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - juris Rn. 42). Als Prozesshandlung führt er zur Prozessbeendigung, als materiellrechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12 m.w.N.). Der prozessuale und der materiellrechtliche Vertrag beeinflussen sich in ihrer Wirksamkeit wechselseitig, wenn auch in unterschiedlicher Weise. Ist die Vergleichsvereinbarung materiell unwirksam, verliert auch die Prozesshandlung ihre Wirksamkeit, da sie nur die Begleitform für den materiellrechtlichen Vergleich ist. Entbehrt der Vergleich der sachlich-rechtlichen Grundlage, geht ihm auch die verfahrensrechtliche Wirkung der Prozessbeendigung ab. Im umgekehrten Fall gilt dies nicht in gleicher Weise. Auch ein prozessual unwirksamer Vergleich kann als materiellrechtliche Vereinbarung eine von der Rechtsordnung anerkannte Funktion erfüllen. Ob er als außergerichtliches Rechtsgeschäft Bestand haben kann, richtet sich nach dem hypothetischen Willen der Beteiligten (BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12; B.v. 27.10.1993 - 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 9 f.).

Der in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2018 vor dem Senat geschlossene Vergleich ist formell unter Beachtung der prozessualen Formvorschriften zustande gekommen. Er wurde gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ordnungsgemäß protokolliert. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde auch entsprechend § 105 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 1 Sätze 1 und 3 ZPO vermerkt, dass der Vergleich vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt wurde („v.u.g.“, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 106 Rn. 11).

Damit der Vergleich vom 26. September 2017 auch als Vergleichsvertrag wirksam zustande gekommen ist, müssen sich die Willenserklärungen aller Vertragsparteien, vorliegend des Klägers, der Beklagten sowie der Beigeladenen, inhaltlich hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile, der sog. essentialia negotii, vollständig gedeckt haben und darf kein offener oder versteckter Einigungsmangel vorliegen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 54 Rn. 18).

Ein offener Dissens im Sinne der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, wenn sich die Parteien bewusst sind, dass sie sich noch nicht über alle Vertragspunkte einig geworden sind, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll (BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; Busche in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2018, § 154 Rn. 4; Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 154 Rn. 1). Eine solche Fallkonstellation liegt erkennbar nicht vor und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht.

Auch der allenfalls in Betracht kommende versteckte Einigungsmangel im Sinn von § 155 BGB liegt nicht vor. Dieser setzt allerdings voraus, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2). Allerdings kommen die Bestimmungen der §§ 154 und 155 BGB nur bei Einigungsmängeln zur Anwendung, die sich auf vertragliche Nebenpunkte beziehen (Busche a.a.O., § 154 Rn. 3, § 155 Rn. 2).

Vorliegend macht der Kläger geltend, es liege ein Einigungsmangel über wesentliche Vertragspunkte vor, die zu den essentialia negotii gehören. Beim einem offenen oder versteckten „Totaldissens“ fehlt es bereits an einer Einigung über einen Vertragspunkt, der zu den essentialia negotii gehört, womit ein Vertrag von vornherein nicht zustande kommen kann (Busche a.a.O., § 154 Rn. 3, § 155 Rn. 2). Ein derartiger Totaldissens liegt etwa vor, wenn eine Einigung über die Person der Vertragsparteien, über den Vertragsgegenstand und damit den Vertragstyp oder die Vergütung nicht feststellbar ist. Das ist hier nicht der Fall.

Nach dem klägerischen Vortrag soll der Totaldissens darin liegen, dass die am Vergleich Beteiligen eine unterschiedliche Vorstellung darüber gehabt hätten, ob die Beklagte die in Nr. I. des Vergleichs vorgesehene Änderung des Flurbereinigungsplans unmittelbar mit dem Abschluss des Vergleichs oder aber erst später, nachdem die Ausgleichsleistung erbracht worden ist, vornehmen sollte bzw. vorgenommen hat.

Damit ist jedoch zum einen kein wesentlicher Vertragspunkt betroffen, der zu den essentialia negotii gehört. Insoweit zeigt schon die Bestimmung des § 271 Abs. 1 BGB, dass die Leistungszeit im Regelfall - vorbehaltlich spezieller Verträge oder Regelungen - gerade keinen wesentlichen Vertragspunkt im Sinne der essentialia negotii darstellt, über den zwingend eine Einigung erfolgt sein muss, damit ein Vertrag zustande kommt. Nach dieser Regelung gilt für den Fall, dass eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, dass der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken kann.

Zum andern fehlt es vorliegend an einem Dissens, der eine objektive Mehrdeutigkeit der abgegebenen Willenserklärungen bzw. der mit ihnen getroffenen Vereinbarung voraussetzen würde. Ein versteckter Einigungsmangel setzt voraus, dass die Erklärungen der Vertragsparteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (zu § 155 BGB vgl. BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2). Es müsste damit eine objektiv mehrdeutige Vereinbarung vorliegen, aufgrund derer auf Seiten der Vertragsparteien unterschiedliche Vorstellungen über die Bedeutung der getroffenen Vereinbarung bestehen.

Maßgeblich sind die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. September 2017 beurkundeten Erklärungen der Parteien. Diese stimmen in ihrem objektiven Erklärungsgehalt überein.

Willenserklärungen und Verträge sind nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB auszulegen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 62 Rn. 12). Insoweit ist die Anwendung dieser Bestimmungen auch im öffentlichen Recht, insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Verträgen anerkannt, und kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen durfte (vgl. Ellenberger a.a.O., § 133 Rn. 4). Maßgeblich ist dabei nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung unter den jeweiligen Umständen bei objektiver Betrachtungsweise verstehen musste (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 10 C 13.710 - juris Rn. 5 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 18.12.2007 - 6 C 47.06 - juris Rn. 29 für Verwaltungsakte; U.v. 27.8.2008 - 6 C 32.07 - juris Rn. 23 für Prozesshandlungen; B.v. 22.9.2011 - 6 B 19.11 - juris Rn. 6 öffentlich-rechtliche Willenserklärungen).

Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise ist die Formulierung in Teil I. des Vergleichs „Der Flurbereinigungsplan wird dahingehend geändert, dass die Abfindungsflurstücke 4677, 4682, 4681, 4679, 4686 und 4684 der Kläger der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werden“ nicht mehrdeutig. Nicht zuletzt wegen der gegenüber dem sonstigen Verwaltungsprozessrecht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) erweiterten Entscheidungskompetenz des Flurbereinigungsgerichts in § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG, den Gestaltungsspielraum der TG bei Erlass des Flurbereinigungsplans nicht nur zu überprüfen, sondern den Gestaltungsspielraum auch selbst ausüben zu dürfen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 144 Rn. 1), wird der Flurbereinigungsplan im gerichtlichen Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht regelmäßig unmittelbar geändert und erfolgt nicht nur eine Zusage der künftigen Änderung des Plans im Sinn von Art. 38 BayVwVfG. Daher ist die Formulierung in dem Sinne auszulegen, dass mit der Zustimmung der Beklagten und der Zustimmung des Klägers bzw. dessen Bevollmächtigten zu diesem Vergleich der Flurbereinigungsplan unmittelbar dahingehend geändert wurde, dass der Abfindungsanspruch des Klägers auf die der Beigeladenen zuzurechnende G. GmbH & Co. KG übertragen wurde und dem Kläger statt des Abfindungsanspruchs ein Zahlungsanspruch gegen die Beigeladene nach Teil II. des Vergleichs zusteht.

Mit der in Teil I. des Vergleichs getroffenen Vereinbarung wurde von Seiten des Klägers ein Verzicht auf Landabfindung gegen eine Abfindung in Geld zugunsten der Beigeladenen im Sinne des § 52 FlurbG erklärt. Die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 FlurbG für die Zustimmung vorgeschriebene Schriftform wurde durch die Aufnahme in den protokollierten Prozessvergleich nach § 127a BGB gewahrt (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr a.a.O., § 52 Rn. 2a). Von Seiten der Beklagten wurde mit ihrer Zustimmung zum Vergleich diese Willenserklärung des Klägers angenommen, wodurch die Beigeladene bzw. die mit dieser verbundene G. GmbH & Co. KG dessen Abfindungsanspruch erworben hat (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 3b). Gleichzeitig entstand mit dem Wirksamwerden der Annahme des Verzichts durch die Beklagte auf Seiten des Klägers der Anspruch auf die Geldabfindung (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 5). Insoweit wurde in Teil II. des Vergleichs abweichend vom Regelfall einer Verzichtserklärung nach den §§ 52, 53 FlurbG vereinbart, dass die Geldabfindung außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens unmittelbar zwischen dem Kläger und der Beigeladenen und in Höhe des von einem geeigneten Sachverständigen für die Bewertung von Kiesgrundstücken ermittelten Werts des Abfindungsflurstücks erfolgt. Die Höhe der Abfindung oder des „Kaufpreises“ sollte damit durch einen Gutachter bestimmt werden, so dass insoweit eine Bestimmung der Leistung durch einen Dritten im Sinne von § 317 Abs. 1 BGB, eine sog. Schiedsgutachterabrede vereinbart wurde. Über die §§ 52, 53 FlurbG können Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens ohne notarielle Verhandlung und ohne Auflassung (§ 925 BGB) rasch und billig Land abgeben (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 1). Insoweit ist anerkannt, dass der Verzicht auch in einer Abfindungsvereinbarung oder einem Vergleich erklärt werden kann (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 2a). Dabei ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 2 FlurbG ein Verzicht nicht nur zugunsten der Teilnehmergemeinschaft, sondern auch zugunsten Dritter zulässig (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 3). Schließlich kann der Verzicht auch noch nach Eintritt des neuen Rechtszustands nach den §§ 61, 63 FlurbG erklärt werden und damit Abfindungsflurstücke erfassen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 6).

Die Vereinbarung einer Schiedsgutachterabrede ist gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 319 Abs. 1 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im öffentlichen Recht zulässig, wenn sich die Vertragsbeteiligten gleichgeordnet gegenüberstehen (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 = juris Rn. 40; VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 15). Dies ist hier hinsichtlich der im Teil II. des Vergleichs enthaltenen Schiedsgutachterabrede zur Bestimmung der Höhe der Abfindung bei dem Kläger und der Beigeladenen der Fall. Ob eine Schiedsgutachterabrede vorliegt, hängt allein von dem Inhalt der Aufgabe ab, die in der Parteivereinbarung nach dem Willen der Parteien dem Dritten übertragen worden ist, ohne dass dabei der Bezeichnung in der Vereinbarung ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 15 m.w.N.). Nach Wortlaut, Systematik sowie erkennbarem Sinn und Zweck von Teil II. des Vergleichs sollte ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den Wert der Abfindungsflurstücke und damit den von der Beigeladenen an den Kläger zu erbringenden Ausgleich als Gegenleistung für die Zuteilung der Abfindungsflurstücke an die G. GmbH & Co. KG festlegen, ohne an die bestandskräftige Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung gebunden zu sein. Nach ihrem Anwendungsbereich kommen die §§ 315 ff. BGB unmittelbar zur Anwendung, wenn die Parteien einem Dritten die Befugnis übertragen, die Leistung oder Leistungsmodalitäten zu übertragen oder zu bestimmen und dadurch den Vertragsinhalt rechtsgestaltend zu ergänzen (sog. Schiedsgutachten im weiteren Sinn, vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 317 Rn. 3, 5). Sofern der Dritte die Aufgabe hat, Tatsachen oder Tatbestandsmerkmale für die Parteien verbindlich festzustellen, handelt es sich um ein Schiedsgutachten im engeren Sinne, auf das die §§ 315 ff. BGB entsprechend anwendbar sind (vgl. Grüneberg a.a.O., § 317 Rn. 3 und 6). Die Bestimmung bzw. Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks ist insoweit die verbindliche Feststellung einer Tatsache, so dass es sich bei der Abrede in Teil II. des Prozessvergleichs um ein Schiedsgutachten im engeren Sinne handelt.

Gegen die vorstehende Auslegung des Vergleichs und die damit unmittelbar herbeigeführte Änderung des Flurbereinigungsplans sprechen auch nicht die vom Kläger angeführten Verfahrensvorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, die zwingend zu beachten seien. Insoweit stellen für den Fall des Verzichts auf ein Einlage- oder Abfindungsflurstück zu Gunsten eines Dritten die §§ 52, 53 FlurbG ein spezielles Verfahren zur Verfügung, das gerade nicht die Beachtung der sonst für die Änderung des Flurbereinigungsplans zu beachtenden Förmlichkeiten voraussetzt. Letztendlich werden mit dem Verzicht auch keine weitergehenden inhaltlichen Änderungen des Flurbereinigungsplans vorgenommen, als die Person des Berechtigten hinsichtlich des Abfindungsflurstücks geändert wird, wobei der Dritte als Rechtsnachfolger gemäß § 15 Satz 1 FlurbG das durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen muss.

Nach dem vorstehend ermittelten Inhalt des Prozessvergleichs liegt damit eine objektive Mehrdeutigkeit der im Vergleich getroffenen Vereinbarung als Grundvoraussetzung eines Dissenses nicht vor, zumal es für eine Nichtübereinstimmung der Willenserklärungen in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht genügt, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (zu § 155 BGB vgl. BGH, U.v. 10.6.2016 - V ZR 295/14 - juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 - VII ZR 342/01 - NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2).

II.

Der Prozessvergleich vom 26. September 2018 ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht infolge der im Klageschriftsatz erklärten Anfechtung aus materiellrechtlichen Gründen rückwirkend unwirksam geworden (Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB).

Dabei kann vorliegend die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, welche Auswirkungen eine wirksam erklärte Anfechtung hinsichtlich des prozessualen Teils des Prozessvergleichs hat (vgl. zum einen BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15.09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12; zum anderen BayVGH, U.v. 7.12.2017 - 13 A 17.329 - juris LS 3 und Rn. 33; VGH BW, U.v. 9.3.1983 - 6 S 2490/82 - VBlBW 1983, 369; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 34), dahinstehen, da selbst bei einer vollumfänglichen rückwirkenden Unwirksamkeit des Prozessvergleichs vorliegend die erklärte Anfechtung mangels eines zur Anfechtung berechtigenden Irrtums sowie wegen der Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist unwirksam ist.

Bei Abschluss des Vergleichs war der Kläger durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten vertreten. Nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 166 Abs. 1 BGB kommt, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. Der Vertretene ist zur Irrtumsanfechtung einer von dem Vertreter abgegebenen Willenserklärung nur berechtigt, wenn sich der Vertreter geirrt hat (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 15 unter Hinweis auf BGH, U.v. 24.10.1968 - II ZR 214/66 - BGHZ 51, 141; BAG, U.v. 14.10.1980 - 1 AZR 177/80 - juris Rn. 29).

Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass sich sein damaliger Prozessbevollmächtigter bei Abschluss des Vergleichs in einem nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 119 BGB beachtlichen Irrtum befunden hat.

Gemäß § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Vorliegend erfolgte die im Klageschriftsatz vorsorglich erklärte Anfechtung des Vergleichs ausdrücklich wegen des Vorliegens eines Inhaltsirrtums. Für den Fall, dass der Vergleich nicht mehrdeutig, sondern so auszulegen sei, wie ihn die Beklagte verstehe, hätte sich der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter über dessen Inhalt geirrt bzw. eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollen. Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 26.5.1999 - VIII ZR 141/98 - NJW 1999, 2664; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62). Nicht als Inhaltsirrtum anfechtbar sind Erklärungen, die auf einem im Stadium der Willensbildung unterlaufenden Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum; vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 7.7.1998 - X ZR 17/97 - BGHZ 139, 177; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62) beruhen. Ebenso wenig lässt sich im Grundsatz ein Anfechtungsrecht aus einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen herleiten, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten (Rechtsfolgenirrtum; vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 15.12.1994 - IX ZR 252/93 - NJW 1995, 1484; U.v. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01 - NJW 2002, 3100; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62). Ein Rechtsfolgenirrtum berechtigt als Inhaltsirrtum nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt. Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher und mittelbarer Rechtswirkungen oder Nebenfolgen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, ist demgegenüber als bloßer Motivirrtum unbeachtlich (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, B.v. 29.11.1996 - BLw 16/96 - BGHZ 134, 152; B.v. 5.7.2006 - IV ZB 39/95 - NJW 2006, 3353; B.v. 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62).

Vorliegend ist der geltend gemachte Irrtum darüber, dass bereits mit dem Teil I. des Vergleichs bzw. durch die Zustimmung der beklagten TG und des Klägers hierzu der Flurbereinigungsplan geändert wurde und nicht erst in Zukunft eine Änderung erfolgen sollte, ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum. Der Irrtum darüber, dass mit der Zustimmung zum Vergleich vom Kläger und der Beklagten nicht nur eine Änderung des Flurbereinigungsplans in der Zukunft vereinbart, sondern ein Verzicht zu Gunsten der GmbH & Co. KG nach § 52 FlurbG erklärt und damit der Flurbereinigungsplan unmittelbar geändert wurde, betrifft zunächst die Rechtsfolgen der abgegebenen Erklärung. Selbst wenn man den Vergleich im Sinne des Klägers dahingehend auslegen wollte, dass eine Änderung des Flurbereinigungsplans erst in Zukunft erfolgen werde, würde dies die Rechtsstellung des Klägers im Vergleich zu seiner Rechtsstellung nach dem im vorstehenden Sinne ausgelegten Prozessvergleich nicht wesentlich ändern, da nach § 271 Abs. 1 BGB ohne ausdrückliche Festlegung der zeitlichen Reihenfolge der jeweils zu erbringenden Leistungen, jeder der Beteiligten des Vergleichs die ihm obliegende Leistung jederzeit erbringen durfte und konnte. Mithin wäre eine Änderung des Flurbereinigungsplans durch die Beklagte jederzeit möglich gewesen, ohne dass der Kläger dies hätte beeinflussen oder verhindern können. Insoweit dürfte die geltend gemachte Fehlvorstellung selbst bei Bejahung ihrer Irrtumsqualität nicht zur Anfechtbarkeit nach § 119 Abs. 1 BGB führen, da diese nur dann gegeben ist, wenn anzunehmen ist, dass der Anfechtende seine Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Damit fehlt es hinsichtlich des geltend gemachten Inhaltsirrtums als Rechtsfolgenirrtum auch daran, dass eine Anfechtbarkeit bei einem Rechtsfolgenirrtum ausnahmsweise nur dann gegeben ist, wenn das (objektiv) vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die (subjektiv) beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18).

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger den geschlossenen Vergleichsvertrag auch deshalb nicht wirksam angefochten, weil er die Anfechtung nicht innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt hat. Nach diesen Vorschriften muss die Anfechtung unverzüglich - das heißt ohne schuldhaftes Zögern - vorgenommen werden, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist zu erklären (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 - 6 C 15/09 - NJW 2010, 3048 = juris Rn. 21 unter Hinweis auf BGH, B.v. 15.3.2005 - VI ZB 74/04 - NJW 2005, 1869), wobei als Obergrenze überwiegend eine Frist von zwei Wochen angesehen wird (vgl. Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 3; Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 121 Rn. 7). Für die Kenntnis kommt es auf die Person des Vertretenen an, der sich allerdings nach § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis des Vertreters zurechnen lassen muss, wenn dieser auch zur Anfechtung ermächtigt ist (vgl. BGH, U.v. 17.2.1965 - IV ZR 74/64 - MDR 1965, 646; Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 2). Für den Fristbeginn ist auf die positive Kenntnis vom Anfechtungsgrund abzustellen, wobei jedoch keine volle Überzeugung vom Bestehen des Anfechtungsrechts erforderlich ist. Ausreichend ist, dass der Anfechtungsberechtigte erkennt, dass sich sein Wille und die objektive Erklärung möglicherweise nicht decken, so dass zur Fristwahrung eine Eventualanfechtung geboten ist (Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 2). Nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 143 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung dem Anfechtungsgegner gegenüber erklärt werden. Bei einem Vertrag ist Anfechtungsgegner nach § 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 143 Abs. 2 BGB der andere Teil, bei einem mehrseitigen Vertrag sind es alle am Vertrag Beteiligten (Ellenberger a.a.O., § 143 Rn. 5). Wirksam wird die Anfechtung nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Zugang der Anfechtungserklärung beim Anfechtungsgegner (Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 4).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte spätestens aufgrund des Schreibens des StMELF vom 19. Juli 2018, das bei ihm am 21. Juli 2018 einging, Kenntnis von dem von seinem Verständnis des Vergleichs abweichenden Verständnis auf Seiten der Beklagten, des ALE sowie des StMELF. Mit dem am 9. August 2018 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Klageschriftsatz vom 8. August 2018 konnte damit die Anfechtungsfrist von maximal zwei Wochen ersichtlich nicht gewahrt werden, zumal erst der Zugang beim Anfechtungsgegner zur Wirksamkeit der Anfechtungserklärung führt. Der an den Verwaltungsgerichtshof gesandte Klageschriftsatz vom 8. August 2018, der auch die Anfechtung des geschlossenen Prozessvergleichs enthielt, ist gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Beklagte und die Beigeladene weitergeleitet worden und diesen jeweils am 20. August 2018 - nahezu einen Monat nach Beginn der Anfechtungsfrist am 21. Juli 2018 - zugegangen. Die Anfechtung ist damit nach den Umständen des Falles nicht unverzüglich vorgenommen worden. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb dem anwaltlich vertretenen Kläger nicht eine frühere Anfechtung - bereits innerhalb weniger Tage nach Bekanntwerden des geltend gemachten Irrtums - möglich und zumutbar gewesen sein sollte. Von daher kann vorliegend letztendlich dahinstehen, ob der Kläger nicht schon aufgrund des von ihm vorgelegten Schreibens der Beklagten vom 18. April 2018 gehalten gewesen wäre, bereits zu diesem Zeitpunkt eine Eventualanfechtung zu erklären.

III.

Soweit sich der Kläger auf weitere Unwirksamkeitsgründe, insbesondere den Rücktritt vom materiellrechtlichen Vergleichsvertrag bzw. dessen Kündigung beruft oder den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend macht (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35), vermag dies seinem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ebenfalls nicht zur Begründetheit zu verhelfen. Im Fall eines nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt in erster Linie eine Vertragsanpassung in Betracht, die im Wege einer Leistungsklage zu verfolgen wäre (BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 = juris Rn. 48). Im Übrigen wäre ein Streit über das Vorliegen von weiteren Unwirksamkeitsgründen in einem neuen Prozess auszutragen (BVerwG, U.v. 27.9.1961 - I C 93.58 - DÖV 1962, 423 = BeckRS 1961, 31321078; BGH, U.v. 5.2.1986 - VIII ZR 72/85 - NJW 1986, 1348 = juris Rn. 18; VGH BW, B.v. 28.2.1997 - 9 S 1610/96 - VBlBW 1997, 301 = juris Rn. 4; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35; Eisenreich, JuS 1999, 797). Bei einer Uneinigkeit über den Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs wäre ebenfalls ein neuer Rechtsstreit anhängig zu machen (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35).

Insoweit weist der Senat darauf hin, dass wegen der im Vergleich getroffenen Schiedsgutachterabrede im Sinn der §§ 317 ff. BGB eine Anwendbarkeit der Vorschriften wegen des Rücktritts oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zumindest fraglich erscheint. Insoweit enthalten die §§ 317 ff. BGB vorrangige Spezialregelungen, die insbesondere für den Fall eines für fehlerhaft gehaltenen Schiedsgutachtens die Anwendung der Bestimmungen über den Rücktritt und den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausschließen dürften. Zudem wäre auch in diesem Fall die Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens in einem neuen gerichtlichen Erkenntnisverfahren geltend zu machen (vgl. VGH BW, B.v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris Rn. 21).

IV.

Eine ausdrückliche Entscheidung über die angekündigten Hilfsanträge war vorliegend nicht veranlasst, da der Kläger sie in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 nicht gestellt und damit nicht mehr aufrechterhalten hat. Abgesehen davon, dass es sich bei den angekündigten Anträgen schon deshalb nicht um unter einer zulässigen innerprozessualen Bedingung gestellte Anträge gehandelt haben dürfte, weil der Prozessvergleich vom 26. September 2017 das Verwaltungsstreitverfahren wirksam beendet hat und damit kein Prozessrechtsverhältnis mehr vorhanden ist, an das der Kläger innerprozessual anknüpfen könnte, hat er die Anträge ausdrücklich unter den Vorbehalt bzw. die Bedingung gestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof den Hauptantrag auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens gegen den Flurbereinigungsplan ablehnt. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 der Senat noch nicht über den Hauptantrag entschieden hatte, war die vom Kläger gestellte Bedingung noch nicht eingetreten und mithin noch keine Bindung an seine bedingt angekündigten Hilfsanträge eingetreten. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre auch eine damit erklärte Klagerücknahme des Klägers jedenfalls im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht ohne nachteilige Wirkungen für die Beklagte und die Beigeladene einzustellen gewesen. Nach der im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht vor den Regelungen der §§ 154 ff. VwGO vorrangigen Regelung des § 147 Abs. 3 Satz 1 FlurbG können in dem Fall, dass eine Klage zurückgenommen wird, dem anfechtenden Beteiligten nur die dem Gericht entstandenen Auslagen auferlegt werden. Hätte also der Kläger hinsichtlich der Hilfsanträge diese in der mündlichen Verhandlung nicht nur nicht gestellt, sondern diese ausdrücklich zurückgenommen, hätten ihm gleichwohl nur die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen auferlegt werden können.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

VI.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

VII.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

14
Ein offener Dissens im Sinne von § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, wenn sich beide Parteien bewusst sind, dass sie sich noch nicht über alle Vertragspunkte einig geworden sind, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll (MüKoBGB/Busche, 7. Aufl., § 154 Rn. 4). Um eine solche Fallkonstellation geht es hier nicht. In Betracht käme allenfalls ein versteckter Einigungsmangel im Sinne von § 155 BGB. Dies setzt allerdings voraus, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (BGH, Urteil vom 31. Mai 1961 - VIII ZR 28/60, NJW 1961, 1668, 1669; Urteil vom 5. Dezember 2002 - VII ZR 342/01, NJW 2003, 743; Palandt/ Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 155 Rn. 2). Danach liegt hier auch kein versteckter Einigungsmangel vor. Maßgeblich sind die in dem notariellen Kaufvertrag beurkundeten Erklärungen der Parteien. Diese stimmen in ihrem objektiven Erklärungsgehalt , auch soweit es um die streitigen Regelungen geht, überein.

Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

14
Ein offener Dissens im Sinne von § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, wenn sich beide Parteien bewusst sind, dass sie sich noch nicht über alle Vertragspunkte einig geworden sind, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll (MüKoBGB/Busche, 7. Aufl., § 154 Rn. 4). Um eine solche Fallkonstellation geht es hier nicht. In Betracht käme allenfalls ein versteckter Einigungsmangel im Sinne von § 155 BGB. Dies setzt allerdings voraus, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (BGH, Urteil vom 31. Mai 1961 - VIII ZR 28/60, NJW 1961, 1668, 1669; Urteil vom 5. Dezember 2002 - VII ZR 342/01, NJW 2003, 743; Palandt/ Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 155 Rn. 2). Danach liegt hier auch kein versteckter Einigungsmangel vor. Maßgeblich sind die in dem notariellen Kaufvertrag beurkundeten Erklärungen der Parteien. Diese stimmen in ihrem objektiven Erklärungsgehalt , auch soweit es um die streitigen Regelungen geht, überein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 342/01 Verkündet am:
5. Dezember 2002
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 133 B, 155, 157 B
Zur fehlerhaften Annahme eines Dissenses bei der Auslegung eines Bauvertrages.
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - VII ZR 342/01 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. August 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Beseitigung einer Vielzahl von Mängeln. Er erwarb im Jahre 1994 ein von den Beklagten noch fertigzustellendes Haus zum Preis von 580.000 DM. Die Baubeschreibung, die zum Gegenstand des notariellen Vertrags gemacht wurde, sah als Kellerabgang im Giebelbereich "eine Treppenanlage bestehend aus Betonfertigteilstufen mit seitlicher Abmauerung" vor. In den gleichfalls dem Vertrag beigefügten "Grundriß-, Ansichts- und Schnittplänen" ist diese Außentreppe nicht ausgewiesen.
Der Kläger verweigerte die Abnahme des errichteten Hauses wegen Mängeln und verlangte deren Beseitigung. Die auf Beseitigung der Mängel gerichtete Klage hatte in erster Instanz hinsichtlich eines Teils der behaupteten Mängel Erfolg. Nach beiderseitiger Berufung hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, ein Vertrag sei wegen Dissenses gemäß § 155 BGB nicht zustandegekommen. Da der Kellerabgang als Außentreppe in der Baubeschreibung, nicht aber in den Plänen ausgewiesen sei, liege eine mehrdeutige Offerte vor, die von den Parteien verschieden verstanden worden sei. Es handele sich um einen Scheinkonsens.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt kein Dissens vor. Das Angebot der Beklagten ist nicht mehrdeutig. Welche Leistung von den Beklagten angeboten war, ist gemäß §§ 133, 157 BGB aus dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 8/98, BauR 1999, 668 = ZfBR 1999, 210 m.w.N.). Ein Bauvertrag ist als sinnvolles Ganzes auszulegen. Grundsätzlich ist auch bei einem Bauvertrag, der nicht nach VOB/A ausgeschrieben worden ist, davon auszugehen, daß der Anbieter eine Leistung widerspruchsfrei anbieten will. Bei Unklarheiten über nicht von vornherein in Übereinstimmung zu bringende Vertragserklärungen hat sich die Auslegung zunächst an demjenigen Teil zu orientieren, der die Leistung konkret beschreibt. Dabei kommt dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung gegenüber etwaigen Plänen jedenfalls dann eine vergleichsweise große Bedeutung zu, wenn damit die Leistung im einzelnen genau beschrieben wird, während die Pläne sich nicht im Detail an dem angebotenen Bauvorhaben orientieren (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1999 – VII ZR 179/98, BauR 1999, 897 = NJW 1999, 2432 = ZfBR 1999, 256) Aus der demnach maßgebenden Sicht des Klägers war als Kellerabgang eine Treppenanlage bestehend aus Betonfertigteilstufen mit seitlicher Abmauerung angeboten. Die Baubeschreibung wies unter Nr. IV.7 diese Leistung aus und beschrieb sie im Detail. Nach der Verkehrsanschauung waren insoweit die Grundriß-, Ansicht- und Schnittpläne nachrangig.

III.

Demnach hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben und die Sa- che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

14
Ein offener Dissens im Sinne von § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, wenn sich beide Parteien bewusst sind, dass sie sich noch nicht über alle Vertragspunkte einig geworden sind, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll (MüKoBGB/Busche, 7. Aufl., § 154 Rn. 4). Um eine solche Fallkonstellation geht es hier nicht. In Betracht käme allenfalls ein versteckter Einigungsmangel im Sinne von § 155 BGB. Dies setzt allerdings voraus, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (BGH, Urteil vom 31. Mai 1961 - VIII ZR 28/60, NJW 1961, 1668, 1669; Urteil vom 5. Dezember 2002 - VII ZR 342/01, NJW 2003, 743; Palandt/ Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 155 Rn. 2). Danach liegt hier auch kein versteckter Einigungsmangel vor. Maßgeblich sind die in dem notariellen Kaufvertrag beurkundeten Erklärungen der Parteien. Diese stimmen in ihrem objektiven Erklärungsgehalt , auch soweit es um die streitigen Regelungen geht, überein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 342/01 Verkündet am:
5. Dezember 2002
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 133 B, 155, 157 B
Zur fehlerhaften Annahme eines Dissenses bei der Auslegung eines Bauvertrages.
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - VII ZR 342/01 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. August 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Beseitigung einer Vielzahl von Mängeln. Er erwarb im Jahre 1994 ein von den Beklagten noch fertigzustellendes Haus zum Preis von 580.000 DM. Die Baubeschreibung, die zum Gegenstand des notariellen Vertrags gemacht wurde, sah als Kellerabgang im Giebelbereich "eine Treppenanlage bestehend aus Betonfertigteilstufen mit seitlicher Abmauerung" vor. In den gleichfalls dem Vertrag beigefügten "Grundriß-, Ansichts- und Schnittplänen" ist diese Außentreppe nicht ausgewiesen.
Der Kläger verweigerte die Abnahme des errichteten Hauses wegen Mängeln und verlangte deren Beseitigung. Die auf Beseitigung der Mängel gerichtete Klage hatte in erster Instanz hinsichtlich eines Teils der behaupteten Mängel Erfolg. Nach beiderseitiger Berufung hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, ein Vertrag sei wegen Dissenses gemäß § 155 BGB nicht zustandegekommen. Da der Kellerabgang als Außentreppe in der Baubeschreibung, nicht aber in den Plänen ausgewiesen sei, liege eine mehrdeutige Offerte vor, die von den Parteien verschieden verstanden worden sei. Es handele sich um einen Scheinkonsens.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt kein Dissens vor. Das Angebot der Beklagten ist nicht mehrdeutig. Welche Leistung von den Beklagten angeboten war, ist gemäß §§ 133, 157 BGB aus dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 8/98, BauR 1999, 668 = ZfBR 1999, 210 m.w.N.). Ein Bauvertrag ist als sinnvolles Ganzes auszulegen. Grundsätzlich ist auch bei einem Bauvertrag, der nicht nach VOB/A ausgeschrieben worden ist, davon auszugehen, daß der Anbieter eine Leistung widerspruchsfrei anbieten will. Bei Unklarheiten über nicht von vornherein in Übereinstimmung zu bringende Vertragserklärungen hat sich die Auslegung zunächst an demjenigen Teil zu orientieren, der die Leistung konkret beschreibt. Dabei kommt dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung gegenüber etwaigen Plänen jedenfalls dann eine vergleichsweise große Bedeutung zu, wenn damit die Leistung im einzelnen genau beschrieben wird, während die Pläne sich nicht im Detail an dem angebotenen Bauvorhaben orientieren (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1999 – VII ZR 179/98, BauR 1999, 897 = NJW 1999, 2432 = ZfBR 1999, 256) Aus der demnach maßgebenden Sicht des Klägers war als Kellerabgang eine Treppenanlage bestehend aus Betonfertigteilstufen mit seitlicher Abmauerung angeboten. Die Baubeschreibung wies unter Nr. IV.7 diese Leistung aus und beschrieb sie im Detail. Nach der Verkehrsanschauung waren insoweit die Grundriß-, Ansicht- und Schnittpläne nachrangig.

III.

Demnach hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben und die Sa- che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden.

(2) Die Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Form. Sie kann nicht mehr widerrufen werden; wenn sie der Flurbereinigungsbehörde zugegangen oder in eine Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufgenommen worden ist.

(3) Ist die Zustimmung unwiderruflich geworden, so darf der Teilnehmer das Grundstück, für das er in Geld abzufinden ist, nicht mehr veräußern oder belasten. Das Verfügungsverbot (§ 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde für die Teilnehmergemeinschaft oder im Falle der Zustimmung zugunsten eines bestimmten Dritten für diesen in das Grundbuch einzutragen. Solange das Verfügungsverbot nicht eingetragen ist, hat der rechtsgeschäftliche Erwerber des Grundstücks, eines Rechts an dem Grundstück oder eines Rechts an einem solchen Recht die Auszahlung der Geldabfindung nur gegen sich gelten zu lassen, wenn ihm das Verfügungsverbot bei dem Erwerb bekannt war; § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Wird ein Teilnehmer nur für einen Grundstücksteil in Geld abgefunden, so ist das Verfügungsverbot nur für diesen Teil einzutragen.

Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

(1) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden.

(2) Die Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Form. Sie kann nicht mehr widerrufen werden; wenn sie der Flurbereinigungsbehörde zugegangen oder in eine Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufgenommen worden ist.

(3) Ist die Zustimmung unwiderruflich geworden, so darf der Teilnehmer das Grundstück, für das er in Geld abzufinden ist, nicht mehr veräußern oder belasten. Das Verfügungsverbot (§ 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde für die Teilnehmergemeinschaft oder im Falle der Zustimmung zugunsten eines bestimmten Dritten für diesen in das Grundbuch einzutragen. Solange das Verfügungsverbot nicht eingetragen ist, hat der rechtsgeschäftliche Erwerber des Grundstücks, eines Rechts an dem Grundstück oder eines Rechts an einem solchen Recht die Auszahlung der Geldabfindung nur gegen sich gelten zu lassen, wenn ihm das Verfügungsverbot bei dem Erwerb bekannt war; § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Wird ein Teilnehmer nur für einen Grundstücksteil in Geld abgefunden, so ist das Verfügungsverbot nur für diesen Teil einzutragen.

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

(1) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden.

(2) Die Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Form. Sie kann nicht mehr widerrufen werden; wenn sie der Flurbereinigungsbehörde zugegangen oder in eine Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufgenommen worden ist.

(3) Ist die Zustimmung unwiderruflich geworden, so darf der Teilnehmer das Grundstück, für das er in Geld abzufinden ist, nicht mehr veräußern oder belasten. Das Verfügungsverbot (§ 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde für die Teilnehmergemeinschaft oder im Falle der Zustimmung zugunsten eines bestimmten Dritten für diesen in das Grundbuch einzutragen. Solange das Verfügungsverbot nicht eingetragen ist, hat der rechtsgeschäftliche Erwerber des Grundstücks, eines Rechts an dem Grundstück oder eines Rechts an einem solchen Recht die Auszahlung der Geldabfindung nur gegen sich gelten zu lassen, wenn ihm das Verfügungsverbot bei dem Erwerb bekannt war; § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Wird ein Teilnehmer nur für einen Grundstücksteil in Geld abgefunden, so ist das Verfügungsverbot nur für diesen Teil einzutragen.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(1) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden.

(2) Die Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Form. Sie kann nicht mehr widerrufen werden; wenn sie der Flurbereinigungsbehörde zugegangen oder in eine Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufgenommen worden ist.

(3) Ist die Zustimmung unwiderruflich geworden, so darf der Teilnehmer das Grundstück, für das er in Geld abzufinden ist, nicht mehr veräußern oder belasten. Das Verfügungsverbot (§ 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde für die Teilnehmergemeinschaft oder im Falle der Zustimmung zugunsten eines bestimmten Dritten für diesen in das Grundbuch einzutragen. Solange das Verfügungsverbot nicht eingetragen ist, hat der rechtsgeschäftliche Erwerber des Grundstücks, eines Rechts an dem Grundstück oder eines Rechts an einem solchen Recht die Auszahlung der Geldabfindung nur gegen sich gelten zu lassen, wenn ihm das Verfügungsverbot bei dem Erwerb bekannt war; § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Wird ein Teilnehmer nur für einen Grundstücksteil in Geld abgefunden, so ist das Verfügungsverbot nur für diesen Teil einzutragen.

Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.

(1) Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes kann vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden (vorzeitige Ausführungsanordnung).

(2) Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück. Die tatsächliche Ausführung der Änderung regelt die Flurbereinigungsbehörde durch Überleitungsbestimmungen. Die Änderung ist den Beteiligten bekanntzugeben.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

Tenor

Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. April 2015 - 3 K 1896/13 - wird zurückgewiesen.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe

 
I.
Die Vollstreckungsgläubigerin ist Eigentümerin von Waldgrundstücken auf der Gemarkung Ö... der Vollstreckungsschuldnerin. Im Zuge eines Waldwegebaus wurde auf mehreren Waldgrundstücken der Vollstreckungsgläubigerin in den Jahren 2003 und 2004 Abbruchmaterial von Baustellen aufgebracht. Am 28.09.2006 erhob die Vollstreckungsgläubigerin beim Landgericht Waldshut-Tiengen Klage gegen die Vollstreckungsschuldnerin mit dem Ziel der Entfernung des Materials und einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Das Landgericht verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg. Das Verwaltungsgericht verurteilte die Vollstreckungsschuldnerin mit Urteil vom 11.11.2008 - 3 K 955/07 -, das in den Jahren 2003 und 2004 in bestimmte Grundstücke der Klägerin zu einem Weg aufgeschüttete Abbruchmaterial zu entfernen und den ursprünglichen Zustand auf diesen Grundstücken wieder herzustellen. Auf Antrag der Vollstreckungsschuldnerin ließ der beschließende Senat die Berufung gegen dieses Urteil zu. In der Berufungsverhandlung am 19.01.2011 schlossen die Beteiligten auf Vorschlag des Senats einen Vergleich mit u.a. folgender Regelung:
"§ 1 Die Beklagte verpflichtet sich, das im Zuge des Waldwegebaus „G..." 2003/2004 auf den Grundstücken FIst.Nrn. 4045, 4049, 4051, 4052, 4053, 4103, 4087, 3893, 3896, 2444 und 2438 der Klägerin aufgebrachte Material zu entfernen und jeweils zu den angrenzenden Grundstücken einen Niveauausgleich unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials so herzustellen, dass ein befestigter, befahrbarer Maschinenweg verbleibt.
Die Beklagte wird die Klägerin rechtzeitig vor Aufbringung des neuen Materials in Kenntnis setzen. Kann im Einzelfall über den Umfang der vorbezeichneten Maßnahmen zwischen Klägerin und Beklagter keine Einigung erzielt werden, entscheidet ein Vertreter des Referats TÜ 84 des Regierungspräsidiums Tübingen. Dieser nimmt auch die Endabnahme nach Abschluss der Arbeiten vor.
Die Beklagte verpflichtet sich, die erforderlichen Arbeiten bis 31.12.2011 durchzuführen."
Ab Ende Oktober 2011 fanden zur Umsetzung dieser Regelung unter Beteiligung eines Vertreters des Referats TÜ 84 des Regierungspräsidiums Tübingen - Fachbereich Waldarbeit bei der Abteilung Forstdirektion - mehrere Besprechungen und Ortstermine statt. Bei einem Ortstermin am 16.11.2012 stellte der Vertreter des Regierungspräsidiums Tübingen in Anwesenheit von Vertretern der Vollstreckungsgläubigerin und der Vollstreckungsschuldnerin fest, die Vergleichspflichten seien nunmehr vollständig erfüllt. Ferner erklärte er die Endabnahme der Arbeiten.
Am 23.09.2013 hat die Vollstreckungsgläubigerin beim Verwaltungsgericht Freiburg beantragt, sie zur Vollstreckung ihrer Forderungen nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs vom 19.01.2011 zu ermächtigen,
"1. auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin das im Zuge des Waldwegebaus „G..." 2003/2004 auf dem Grundstück FIst.-Nr. 2438 der Vollstreckungsgläubigerin aufgebrachte Material zu entfernen und jeweils zu den angrenzenden Grundstücken einen Niveauausgleich unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials herzustellen;
2. auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin auf den Grundstücken FIst.-Nrn. 4045, 4049, 4051, 4052, 4053, 4103, 4087, 3893, 3896, 2444 und 2438 einen befestigten, befahrbaren Maschinenweg (mit einer Wegebreite von 3,5 Meter, zuzüglich rechtes und linkes Bankett von je 0,5 Metern Breite und einer Längsneigung von nicht mehr als 12% sowie einem Wegeaufbau mit Einfachbefestigung für Zubringerwege; 30 cm Tragschicht aus unsortiertem, verdichtbaren Gestein; Untergrund bzw. Unterbau) herzustellen."
Die Vollstreckungsschuldnerin habe ihre Pflicht zur Entfernung des aufgebrachten Materials beim Grundstück Flst.-Nr. 2438 bislang nicht erfüllt. Die weitere Pflicht, einen befestigten, befahrbaren Maschinenweg herzustellen, sei auf keinem der Grundstücke erfüllt. Die Feststellung des Regierungspräsidiums vom 16.11.2012 sei unrichtig und unverbindlich. Die Vollstreckungsschuldnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Das in den Jahren 2003 und 2004 eingebrachte Material sei auch auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2438 vollständig beseitigt und auf allen Grundstücken sei ein befestigter und befahrbarer Maschinenweg entstanden. Der Vollstreckungsantrag Nr. 2 sei treuwidrig. Die Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege sei nur zugunsten der Vollstreckungsschuldnerin im Interesse einer ordnungsgemäßen forstlichen Erschließung des Waldgebietes in den Vergleich aufgenommen worden. Dem Vollstreckungsantrag stehe der Erfüllungseinwand entgegen. Die Abnahme durch das Regierungspräsidium Tübingen sei ein Schiedsgutachten. Damit sei die Erfüllung der Pflichten nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs verbindlich festgestellt. Der Nachweis der offenbaren Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens sei der Vollstreckungsgläubigerin nicht gelungen.
10 
Mit Beschluss vom 30.04.2015 hat das Verwaltungsgericht den Vollstreckungsantrag abgelehnt. Der Antrag sei zwar nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 887 Abs. 1 ZPO statthaft, insbesondere stehe ihm nicht § 172 VwGO entgegen. Der Vollstreckungsantrag habe aber keinen Erfolg. Hinsichtlich des Antrags Nr. 1 folge dies daraus, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihre Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs erfüllt habe. Damit entfalle jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Die Erfüllung ergebe sich aus der Feststellung des Vertreters des Regierungspräsidiums Tübingen, Referat TÜ 84 vom 16.11.2012. Diese Feststellung sei entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB verbindlich. Denn die Vereinbarung in § 1 Abs. 2 des Vergleichs sei eine rechtswirksame Abrede über ein Schiedsgutachten betreffend die Erfüllung der in § 1 Abs. 1 des Vergleichs übernommenen Verpflichtungen. Auf eine solche Abrede sei § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden. Danach sei ein Schiedsgutachten nur dann nicht verbindlich, wenn es offenbar unbillig sei. Davon sei hier nicht auszugehen. Die Vollstreckungsgläubigerin habe in Bezug auf die Verpflichtung zur Beseitigung des in den Jahren 2003/2004 eingebauten Materials auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2438 eine offenbare Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens nicht dargelegt. Offen bleiben könne, ob die Vollstreckungsgläubigerin sich auf die Verpflichtung berufen könne, nach Entfernung des bezeichneten Materials jeweils zu den angrenzenden Grundstücken einen Niveauausgleich unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials herzustellen. Denn auch insoweit sei weder erkennbar noch dargelegt, dass die Abnahme offenkundig unrichtig sei. Der Vollstreckungsantrag Nr. 2 bleibe erfolglos, weil der Vergleich vom 19.01.2011 keinen eigenen Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin auf Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege begründe.
11 
Gegen diesen ihr am 06.05.2015 zugestellten Beschluss richtet sich die am 21.05.2015 eingegangene Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin, mit der sie ihre beiden Vollstreckungsanträge weiter verfolgt. Die Feststellung des Vertreters des Regierungspräsidiums Tübingen sei schon deshalb nicht verbindlich, weil sie erst nach Ablauf der in § 1 Abs. 3 des gerichtlichen Vergleichs vereinbarten Frist zur Durchführung der Arbeiten (31.12.2011) getroffen worden sei. Mit Ablauf dieser Frist sei das Leistungsbestimmungsrecht i. S. des § 319 BGB entfallen, da die Vollstreckungsschuldnerin die erforderlichen Arbeiten bis dahin unstreitig nicht vollständig durchgeführt habe. Die erklärte Endabnahme sei somit ins Leere gegangen. In einer solchen Konstellation obliege die Bestimmung der Leistung nach § 319 BGB dem Gericht. Ungeachtet dessen sei die Feststellung des Vertreters des Regierungspräsidiums Tübingen i. S. des § 319 Abs. 1 BGB offenbar unbillig. Dies folge schon daraus, dass hinsichtlich der betreffenden Person des Regierungspräsidiums Tübingen Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit vorlägen. Ferner sei die Endabnahme für das Grundstück Flst.-Nr. 2438 offenbar unbillig. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts sei gänzlich unverständlich. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts begründe der Vergleich vom 19.01.2011 auch einen Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin auf Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege i. S. des Vollstreckungsantrags Nr. 2. Dies folge aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung in § 1 Abs. 1 des Vergleichs. Die Vollstreckungsschuldnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beigeladene hat sich ohne eigene Antragstellung zur Beschwerde geäußert.
12 
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten der Vollstreckungsschuldnerin, des Beigeladenen, des Verwaltungsgerichts Freiburg und des beschließenden Senats sowie auf die Gerichtsakten im Vollstreckungsverfahren verwiesen.
II.
13 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde ist auch sonst zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt worden. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, sie nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 887 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu ermächtigen, zur Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs vom 19.01.2011 (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) die im Vollstreckungsantrag bezeichneten Handlungen vornehmen zu lassen, zu Recht abgelehnt. Für die begehrte Ermächtigung zur Vollstreckung von Forderungen der Vollstreckungsgläubigerin nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs vom 19.01.2011 fehlt aufgrund der weiteren Regelung in § 1 Abs. 2 des Vergleichs, die eine rechtswirksame Schiedsgutachterabrede darstellt (1.), derzeit entweder das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Vollstreckungsgläubigerin oder jedenfalls die hinreichende Bestimmtheit, zumindest aber die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderungen als Vollstreckungsvoraussetzungen (2.).
14 
1. Die Regelung in § 1 Abs. 2 des gerichtlichen Vergleichs vom 19.01.2011 enthält eine Schiedsgutachterabrede in Bezug auf den tatsächlichen Umfang und die tatsächlich vertragsgemäße Vornahme der nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs von der Vollstreckungsschuldnerin zu leistenden Maßnahmen.
15 
Die Vereinbarung einer derartigen Abrede ist im öffentlichen Recht jedenfalls dann zulässig, wenn sich die Vertragsbeteiligten - wie hier - gleichgeordnet gegenüberstehen (§ 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 319 Abs. 1 BGB; BVerwG, Urteil vom 19.01.1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257, juris Rn. 40). Ob eine Schiedsgutachterabrede vorliegt, hängt allein von dem Inhalt der Aufgabe ab, die in der Parteivereinbarung nach dem Willen der Parteien dem Dritten übertragen worden ist, ohne dass dabei der Bezeichnung in der Vereinbarung ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 25.06.1952 - II ZR 104/51 - BGHZ 6, 335, juris Rn. 12 und vom 06.06.1994 - II ZR 100/92 - NJW-RR 1994, 1314, juris Rn. 16). Nach Wortlaut, Systematik sowie erkennbarem Sinn und Zweck von § 1 Abs. 2 des Vergleichs vom 19.01.2011 ist es Aufgabe des im Forstwesen und Waldwegebau besonders fachkundigen Vertreters des Regierungspräsidiums Tübingen, im Falle eines dem Vergleichsabschluss nachfolgenden Streits über den Umfang der Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs den tatsächlich erforderlichen Umfang der insoweit von der Vollstreckungsschuldnerin zu bewirkenden Maßnahmen und zum anderen die vertragsgemäße Vornahme dieser Maßnahmen verbindlich festzustellen. Das wird im angefochtenen Beschluss überzeugend begründet. Der Senat nimmt auf diese Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug, zumal die Beschwerde gegen diese Auslegung des gerichtlichen Vergleichs nichts einwendet (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Einwand der Vollstreckungsgläubigerin, die Schiedsgutachterabrede sei gegenstandslos geworden, weil die Vollstreckungsschuldnerin ihre Verpflichtungen innerhalb der Frist nach § 1 Abs. 3 des Vergleichs unstreitig nicht erfüllt habe, greift nicht durch. Diese Bestimmung einer Leistungszeit gilt nach dem erkennbaren Sinn und Zweck des Vergleichs nur für Maßnahmen, über deren Umfang nach Vergleichsabschluss zwischen der Vollstreckungsgläubigerin und der Vollstreckungsschuldnerin Einigkeit besteht, so dass es der Einschaltung des Schiedsgutachters nicht bedarf. Die Schiedsgutachterabrede wurde indes gerade für den - eingetretenen - Fall aufgenommen, dass "im Einzelfall über den Umfang der vorbezeichneten Maßnahmen zwischen Klägerin und Beklagter keine Einigung erzielt werden" kann. Sie soll damit - erst recht dann (weiter) - gelten, wenn die Vollstreckungsschuldnerin die geschuldeten Maßnahmen mangels Einigung über deren Umfang zunächst nicht zu erfüllen braucht, bis der Schiedsgutachter den tatsächlich erforderlichen Umfang dieser Maßnahmen festgestellt hat. Insoweit modifiziert die Schiedsgutachterabrede die in § 1 Abs. 3 des Vergleichs bestimmte Leistungszeit für den Fall eines Streits über den Umfang der von der Vollstreckungsschuldnerin zu bewirkenden Maßnahmen dergestalt, dass die Fälligkeit ihrer diesbezüglichen Verpflichtungen auch über den in § 1 Abs. 3 des Vergleichs genannten Zeitpunkt hinaus bis zur verbindlichen Feststellung durch den Schiedsgutachter aufgeschoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 52/12 - NJW-RR 2014, 492, juris Rn. 28).
16 
Auf eine solche Schiedsgutachterabrede, nach der bestimmte für ein Rechtsverhältnis erhebliche Tatsachen durch einen Sachverständigen zu ermitteln und bindend festzustellen sind und die daher nur mittelbar der Bestimmung der Leistung dient, sind mangels einer anderen Vereinbarung der Parteien die §§ 317 bis 319 BGB entsprechend anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 19.01.1990, a.a.O.; BGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O. Rn. 27 a.E. m.w.N.).
17 
2. Aufgrund der rechtswirksamen Schiedsgutachterabrede fehlt derzeit entweder wegen Erfüllung der Verpflichtungen der Vollstreckungsschuldnerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Vollstreckungsgläubigerin (a)) oder - sollte der Erfüllungseinwand nicht durchgreifen - jedenfalls die hinreichende Bestimmtheit, zumindest aber die Fälligkeit der Forderung der Vollstreckungsgläubigerin nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs als allgemeine Voraussetzungen einer Vollstreckung nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 887 Abs. 1 Satz 1 ZPO (b)).
18 
a) Beantragt ein Gläubiger die Ermächtigung, anstelle des Schuldners die Handlungen vornehmen zu dürfen, die zur Erfüllung eines verwaltungsgerichtlichen Vergleichs notwendig sind, ist der Einwand des Schuldners zu prüfen, er habe die darin übernommenen Verpflichtungen erfüllt, weil die Erfüllung das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers entfallen lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.1997 - 8 S 2714/97 - VBlBW 1998, 105, juris Rn. 2 m.w.N.). Ob die Vollstreckungsgläubigerin ihre Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 des Prozessvergleichs erfüllt hat, hängt aufgrund der Schiedsgutachterabrede nach § 1 Abs. 2 des Vergleichs und des Umstands, dass die Vertragsschließenden nach dem Vergleichsabschluss keine Einigkeit über den Umfang der von der Vollstreckungsschuldnerin zu bewirkenden Maßnahmen erzielt haben, von den insoweit nötigen Feststellungen des Schiedsgutachters und seiner darauf beruhenden "Endabnahme nach Abschluss der Arbeiten" ab. Seine Feststellungen werden mit ihrer Bekanntgabe an die Vertragsschließenden - auch für das Vollstreckungsgericht - entsprechend § 318 Abs. 1 BGB grundsätzlich rechtsverbindlich (BGH, Urteil vom 14.07.1986 - II ZR 249/85 - WM 1986, 1384, juris Rn. 5). Anderes gälte entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB nur, wenn diese Feststellungen offenbar unbillig sind, wobei dies im Falle eines Schiedsgutachtens über rechtserhebliche Tatsachen die offenkundige Unrichtigkeit der schiedsgutachtlichen Feststellungen erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1990, a.a.O. Rn. 41 m.w.N.).
19 
Ausgehend davon fehlt dem Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubigerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn die Feststellung des Schiedsgutachters vom 16.11.2012, die Vollstreckungsschuldnerin habe ihre Verpflichtungen vollständig erfüllt, rechtsverbindlich ist. Davon geht der angefochtene Beschluss aus, insbesondere verneint das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung eine offenkundige Unrichtigkeit der Feststellungen des Schiedsgutachters.
20 
b) Ob die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen durchgreifen, kann der Senat offen lassen. Selbst wenn die Feststellungen des Schiedsgutachters, wie die Beschwerde meint, wegen offenkundiger Unrichtigkeit oder aus sonstigen Gründen i. S. des § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB unbillig und deshalb nicht verbindlich sein sollten, fehlte derzeit jedenfalls die hinreichende Bestimmtheit, zumindest aber die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderungen der Vollstreckungsgläubigerin nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs. Dahinstehen kann folglich auch, ob die Einwendungen der Beschwerde gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts durchgreifen, der Vergleich vom 19.01.2011 begründe keinen eigenen Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin auf Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege i. S. des Vollstreckungsantrags Nr. 2.
21 
Ist ein Schiedsgutachten nach § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verbindlich, erfolgt die Leistungsbestimmung (Tatsachenfeststellung) entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB durch das Gericht. Das Gericht tritt gleichsam an die Stelle des Schiedsgutachters; in dieser Weise wirkt die Schiedsgutachtenabrede weiter fort. Es trifft die erforderlichen Feststellungen im Rahmen seiner Zuständigkeit und mit den Mitteln seines gerichtlichen Verfahrens (BVerwG, Urteil vom 19.01.1990, a.a.O., Rn. 45 m.w.N.). Dies hat zugleich die Folge, dass die Fälligkeit der betroffenen Forderung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung beginnt (BGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O. Rn. 32 ff.). "Gericht" i. S. des § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ist auch dann, wenn die Schiedsgutachterabrede Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs ist, nicht das für dessen Vollstreckung zuständige Vollstreckungsgericht (§ 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO), sondern das Prozessgericht. Bei diesem ist in einem neuen gerichtlichen Erkenntnisverfahren die Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens geltend zu machen (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 31.03.1999 - 1 U 70/96 - MDR 1999, 1187, juris). Das Prozessgericht hat dann gegebenenfalls anstelle des Schiedsgutachters - mit Hilfe eines gerichtlichen Sachverständigen - die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen.
22 
Hiernach müsste im Falle einer Unverbindlichkeit der Feststellungen des Schiedsgutachters vom 16.11.2012 der "Umfang der vorbezeichneten Maßnahmen" i. S. des § 1 Abs. 2 des Vergleichs zunächst in einem neuen gerichtlichen Erkenntnisverfahren geklärt werden. Solange dies nicht geschehen ist, ist die Forderung aus § 1 Abs. 1 des Vergleichs schon mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbar. Der Umfang der darin geregelten Verpflichtungen der Vollstreckungsschuldnerin sollte im Streitfall durch das dann einzuholende Schiedsgutachten (§ 1 Abs. 2 des Vergleichs) erst noch ermittelt werden. Dies genügt dem für die Vollstreckung gerichtlicher Titel geltenden Bestimmtheitsgebot nicht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.1998 - 13 W 34/98 - NJW-RR 1999, 791, juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2010 - 25 W 74/10, I-25 W 7425 W 74/10 - BauR 2011, 298, juris Rn. 6). Das gälte im Übrigen selbst dann, wenn die Vollstreckungsschuldnerin einen verbindlichen Spruch des Schiedsgutachters nicht befolgt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.1998, a.a.O. Rn. 9). Ungeachtet dessen wäre die Forderung - sollte das Schiedsgutachten nicht verbindlich sein - zumindest auch solange nicht fällig, bis das Gericht nach § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB entschieden hat. Denn der Übergang der Leistungsbestimmung (Tatsachenfeststellung) auf das Gericht gemäß § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB hat zugleich die Folge, dass die Fälligkeit der betroffenen Forderung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung beginnt (BGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O. Rn. 32).
23 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nur eine Festgebühr anfällt.
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).

(1) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden.

(2) Die Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Form. Sie kann nicht mehr widerrufen werden; wenn sie der Flurbereinigungsbehörde zugegangen oder in eine Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufgenommen worden ist.

(3) Ist die Zustimmung unwiderruflich geworden, so darf der Teilnehmer das Grundstück, für das er in Geld abzufinden ist, nicht mehr veräußern oder belasten. Das Verfügungsverbot (§ 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde für die Teilnehmergemeinschaft oder im Falle der Zustimmung zugunsten eines bestimmten Dritten für diesen in das Grundbuch einzutragen. Solange das Verfügungsverbot nicht eingetragen ist, hat der rechtsgeschäftliche Erwerber des Grundstücks, eines Rechts an dem Grundstück oder eines Rechts an einem solchen Recht die Auszahlung der Geldabfindung nur gegen sich gelten zu lassen, wenn ihm das Verfügungsverbot bei dem Erwerb bekannt war; § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Wird ein Teilnehmer nur für einen Grundstücksteil in Geld abgefunden, so ist das Verfügungsverbot nur für diesen Teil einzutragen.

Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

14
Ein offener Dissens im Sinne von § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, wenn sich beide Parteien bewusst sind, dass sie sich noch nicht über alle Vertragspunkte einig geworden sind, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll (MüKoBGB/Busche, 7. Aufl., § 154 Rn. 4). Um eine solche Fallkonstellation geht es hier nicht. In Betracht käme allenfalls ein versteckter Einigungsmangel im Sinne von § 155 BGB. Dies setzt allerdings voraus, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (BGH, Urteil vom 31. Mai 1961 - VIII ZR 28/60, NJW 1961, 1668, 1669; Urteil vom 5. Dezember 2002 - VII ZR 342/01, NJW 2003, 743; Palandt/ Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 155 Rn. 2). Danach liegt hier auch kein versteckter Einigungsmangel vor. Maßgeblich sind die in dem notariellen Kaufvertrag beurkundeten Erklärungen der Parteien. Diese stimmen in ihrem objektiven Erklärungsgehalt , auch soweit es um die streitigen Regelungen geht, überein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 342/01 Verkündet am:
5. Dezember 2002
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 133 B, 155, 157 B
Zur fehlerhaften Annahme eines Dissenses bei der Auslegung eines Bauvertrages.
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - VII ZR 342/01 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. August 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Beseitigung einer Vielzahl von Mängeln. Er erwarb im Jahre 1994 ein von den Beklagten noch fertigzustellendes Haus zum Preis von 580.000 DM. Die Baubeschreibung, die zum Gegenstand des notariellen Vertrags gemacht wurde, sah als Kellerabgang im Giebelbereich "eine Treppenanlage bestehend aus Betonfertigteilstufen mit seitlicher Abmauerung" vor. In den gleichfalls dem Vertrag beigefügten "Grundriß-, Ansichts- und Schnittplänen" ist diese Außentreppe nicht ausgewiesen.
Der Kläger verweigerte die Abnahme des errichteten Hauses wegen Mängeln und verlangte deren Beseitigung. Die auf Beseitigung der Mängel gerichtete Klage hatte in erster Instanz hinsichtlich eines Teils der behaupteten Mängel Erfolg. Nach beiderseitiger Berufung hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, ein Vertrag sei wegen Dissenses gemäß § 155 BGB nicht zustandegekommen. Da der Kellerabgang als Außentreppe in der Baubeschreibung, nicht aber in den Plänen ausgewiesen sei, liege eine mehrdeutige Offerte vor, die von den Parteien verschieden verstanden worden sei. Es handele sich um einen Scheinkonsens.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt kein Dissens vor. Das Angebot der Beklagten ist nicht mehrdeutig. Welche Leistung von den Beklagten angeboten war, ist gemäß §§ 133, 157 BGB aus dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 8/98, BauR 1999, 668 = ZfBR 1999, 210 m.w.N.). Ein Bauvertrag ist als sinnvolles Ganzes auszulegen. Grundsätzlich ist auch bei einem Bauvertrag, der nicht nach VOB/A ausgeschrieben worden ist, davon auszugehen, daß der Anbieter eine Leistung widerspruchsfrei anbieten will. Bei Unklarheiten über nicht von vornherein in Übereinstimmung zu bringende Vertragserklärungen hat sich die Auslegung zunächst an demjenigen Teil zu orientieren, der die Leistung konkret beschreibt. Dabei kommt dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung gegenüber etwaigen Plänen jedenfalls dann eine vergleichsweise große Bedeutung zu, wenn damit die Leistung im einzelnen genau beschrieben wird, während die Pläne sich nicht im Detail an dem angebotenen Bauvorhaben orientieren (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1999 – VII ZR 179/98, BauR 1999, 897 = NJW 1999, 2432 = ZfBR 1999, 256) Aus der demnach maßgebenden Sicht des Klägers war als Kellerabgang eine Treppenanlage bestehend aus Betonfertigteilstufen mit seitlicher Abmauerung angeboten. Die Baubeschreibung wies unter Nr. IV.7 diese Leistung aus und beschrieb sie im Detail. Nach der Verkehrsanschauung waren insoweit die Grundriß-, Ansicht- und Schnittpläne nachrangig.

III.

Demnach hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben und die Sa- che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 150/07
vom
5. Juni 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der Bieter kann sein Gebot nicht wegen einer Fehlvorstellung über den Umfang
der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte gem.
BGH, Beschl. v. 5. Juni 2008 - V ZB 150/07 - LG Lüneburg
AG Celle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 4. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 113.256,29 €.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 2 (Gläubigerin) war Inhaberin von sechs Grundschulden, die in Abt. III, lfd. Nr. 2, 3, 4, 5, 6 und 9 auf dem Grundbuchblatt des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes gebucht sind. Sie betreibt die Zwangsversteigerung gegen die Beteiligten zu 1 (Schuldner) aus der in Abt. III unter der lfd. Nr. 5 eingetragenen Grundschuld wegen eines dinglichen und persönlichen Anspruchs in Höhe von 30.677,51 € zzgl. Zinsen und Kosten. Der Verkehrswert des Objekts wurde auf 245.000 € festgesetzt.
2
In dem Versteigerungstermin vom 14. November 2007 wurde von dem Vollstreckungsgericht bekannt gegeben, dass nach den Versteigerungsbedingungen Rechte im Wert von insgesamt 43.256,29 € bestehen bleiben. Der Beteiligte zu 3 (Ersteher) erschien erst nach der Bekanntgabe der Versteigerungsbedingungen im Sitzungssaal, gab ein Gebot von 70.000 € ab und entfernte sich sogleich wieder, um ein Telefonat zu führen. Nach Rückkehr in den Sitzungssaal teilte er auf eine Frage des Vertreters der Gläubigerin dem Vollstreckungsgericht mit, dass ihm bei der Gebotsabgabe das Bestehenbleiben von Rechten nicht bekannt gewesen sei. Nachdem sein Gebot im Termin das Meistgebot geblieben war, beantragte er, die Entscheidung über den Zuschlag um eine Woche auszusetzen und den Zuschlag auf sein Gebot zu versagen. Mit Schreiben vom 15. November 2007 erklärte er, dass er sein am Vortrag im Termin abgegebenes Gebot nach § 119 BGB anfechte.
3
Das Vollstreckungsgericht hat dem Beteiligten zu 3 mit Beschluss vom 21. November 2007 den Zuschlag erteilt. Die dagegen von dem Beteiligten zu 3 erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag auf Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses weiter.

II.

4
Das Beschwerdegericht meint, die Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB sei ausgeschlossen, weil der Beteiligte zu 3 sich nicht über die Bedeutung oder Tragweite seiner Erklärung geirrt habe. An einem Inhaltsirrtum fehle es, wenn ein Bieter erst nach der Bekanntgabe des geringsten Gebotes im Termin erscheine und sein Gebot in bewusster Unkenntnis der Versteigerungsbedingungen abgebe.
5
Überdies liege - wenn überhaupt - nur ein nicht zur Anfechtung berechtigender Irrtum über die gesetzlichen Rechtsfolgen des Gebotes vor. Der Beteiligte zu 3 habe nämlich mit seinem Gebot die von ihm erstrebte Rechtsfolge erreicht, das zum Eigentumserwerb durch Zuschlag führende Meistgebot abzugeben. Eine Fehlvorstellung des Bieters über die nach § 52 Abs. 1 ZVG bestehen bleibenden Rechte beziehe sich auf eine kraft Gesetzes eintretende Nebenfolge des Eigentumserwerbs in der Zwangsversteigerung. Ein solcher Irrtum betreffe allein die weiteren gesetzlichen Folgen eines im Versteigerungstermin abgegebenen Gebots und sei daher kein nach § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung berechtigender Inhaltsirrtum.
6
Der Beteiligte zu 3 könne auch nicht damit gehört werden, dass ihn in den vor der Versteigerung durchgeführten Kaufvertragsverhandlungen das Grundstück zu einem Preis zwischen 80.000 und 100.000 € angeboten worden sei. Derartige Umstände, die einen freihändigen Verkauf des Grundstücks beträfen, berührten das Zwangsversteigerungsverfahren nicht.

III.

7
Das hält einer rechtlichen Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren stand. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
8
1. Das Beschwerdegericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass ein Bieter mit der Zuschlagsbeschwerde nach §§ 95, 100 Abs. 1 ZVG geltend machen kann, dass das von ihm im Versteigerungstermin abgegebene Gebot unwirksam gewesen sei (RGZ 54, 308, 310). Der Zuschlag darf nach § 81 Abs. 1 ZVG nur auf das wirksame Gebot des Meistbietenden erteilt werden (OLG Hamm OLGZ 1972, 250, 251; Rpfleger 1998, 438, 439; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 441, 442; Stöber, ZVG-Handbuch, 8. Auflage, Rdn. 349). Die Entscheidung über die Wirksamkeit eines Gebotes ist zwar grundsätzlich bereits im Versteigerungstermin zu treffen, weil das Vollstreckungsgericht dies von Amts wegen zu prüfen und unwirksame Gebote nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückzuweisen hat. Ist das jedoch unterblieben, muss diese Prüfung bei der Entscheidung über den Zuschlag nachgeholt werden (RGZ 54, 308, 310).
9
2. Die angefochtene Entscheidung geht davon aus, dass ein im Versteigerungstermin abgegebenes Gebot nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Anfechtung einer Willenserklärung angefochten werden kann. Die Rechtsbeschwerde stellt diese - für ihr Anliegen günstige - Rechtsauffassung nicht infrage.
10
a) Das entspricht der in Rechtsprechung (OLG Dresden OLG 17, 355, 356; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 441, 442; OLG Hamm OLGZ 1972, 250, 251; Rpfleger 1998, 438, 439; OLG Königsberg OLG 4, 157, 158; OLG Posen Seufferts Archiv, Bd. 56, S. 337, 338; OLG Stettin OLG 6, 436, 437; so wohl auch BGH, Urt. v. 17. April 1984, VI ZR 191/82, NJW 1984, 1950, 1951 – zum Schadensersatz nach § 122 Abs. 1 BGB) und im Schrifttum (Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht , 13. Aufl., § 36.15; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Aufl., Rdn. 910; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 71 Rdn. 15; Korinthenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., § 71, Anm. 1; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., §§ 71, 72 Anm. III.1.a; Reinhard/Müller, ZVG, 8. Aufl., § 71, Anm. 3a; Schiffhauer, Rpfleger 1972, 341; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 71 Anm. 3.1) herrschenden Ansicht.
11
Ein Teil des jüngeren Schrifttums ist allerdings demgegenüber der Auffassung , dass auf das im Zwangsversteigerungsverfahren abgegebene Gebot die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Anfechtung von Willenserklärungen weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden sind (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 71 Rdn. 44; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht , 2. Aufl., § 15 II.2; Gaul, Gedächtnisschrift Arens, 89, 123 ff.; Rosenberg /Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 65 II.1; StadlhoferWissinger , Das Gebot in der Zwangsversteigerung, 149 ff.).
12
b) Der Senat hat die Rechtsfrage, ob die in einem Versteigerungstermin abgegebenen Gebote nach §§ 119 ff. BGB angefochten werden können, bisher offen gelassen (vgl. Beschl. v. 18. Oktober 2007, V ZB 44/07, NJW-RR 2008, 222, 223). Sie braucht auch hier nicht entschieden zu werden, da es an einem Anfechtungsgrund fehlt.
13
Nach § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige, der bei der Abgabe seiner Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum) die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte.
14
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn schon der äußere Tatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. Ein solcher Irrtum scheidet hier deshalb aus, weil der Beteiligte zu 3 im Versteigerungstermin ein Gebot abgeben wollte.
15
Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung (BGH, Urt. v. 26. Mai 1999, VIII ZR 141/98, NJW 1999, 2664, 2665 - insoweit in BGHZ 142, 23 ff. nicht abgedruckt). Nicht nach § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar sind dagegen Erklärungen, die auf einen im Stadium der Willensbildung unterlaufenen Irrtum im Beweggrund - Motivirrtum - (BGHZ 139, 177, 180) oder auf einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen beruhen, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten - Rechtsfolgenirrtum - (BGHZ 70, 47, 48; Urt. v. 15. Dezember 1994, IX ZR 252/93, NJW 1995, 1484, 1485). Die Fehlvorstellung des Bieters bei der Abgabe des Gebotes, dass das Grundstück nach den Versteigerungsbedingungen lastenfrei zu erwerben sei, ist danach kein Irrtum über den Inhalt des Gebots, der nach § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung einer Willenserklärung berechtigt.
16
aa) Allerdings wird von der bisher herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (OLG Königsberg OLG 4, 157, 158; OLG Posen Seufferts Archiv, Bd. 56, S. 337, 338; OLG Stettin OLG 6, 436, 437; OLG Dresden OLG 17, 355, 356; OLG Hamm OLGZ 1972, 250, 251 u. Rpfleger 1998, 438, 439) und in der Literatur (Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 71 Rdn. 15; Korinthenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., § 71, Anm. 1; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., §§ 71, 72 Anm. III.1.a; Reinhard/Müller, ZVG, 8. Aufl., § 71, Anm. 3a; Schiffhauer, Rpfleger 1972, 341) in diesen Fällen ein Inhaltsirrtum bejaht. Das wird damit begründet, dass der Inhalt des Gebots den Willen des Bieters zum Ausdruck bringe, welchen „Preis“ er für den Erwerb des Grundstücks zu zahlen bereit sei. Ein von der Fehlvorstellung des Bieters über die von ihm zu übernehmenden Rechte bestimmtes Gebot sei daher nicht als Ausdruck des Willens des Bieters aufzufassen (OLG Königsberg OLG 4, 157, 158; OLG Dresden OLG 17, 355, 356). Wer über die Bedeutung des Deckungsgrundsatzes irre, verkenne die rechtliche Tragweite seiner Erklärung und irre sich damit über den Inhalt seiner Erklärung (OLG Hamm OLGZ 1972, 249, 251; OLG Stuttgart Justiz 1979, 332, 333).
17
Dem steht die im Schrifttum vertretene Auffassung gegenüber, nach der ein Irrtum des Bieters über die von ihm zu übernehmenden Rechte allein die Rechtsfolgen des in §§ 44 Abs. 1, 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG angeordneten Deckungsund Erhaltungsprinzips betreffe. Die Fehlvorstellung des Bieters habe das der Gebotsabgabe vorausgehende Stadium der Willensbildung über die Höhe seines Gebotes beeinflusst. Der Bieter habe sich daher bei der Abgabe des Gebotes in einem unbeachtlichen Motivirrtum befunden, der nicht den Inhalt der Erklärung betreffe, sondern die der Erklärung vorausgehende Kalkulation über die Höhe seines Gebots entscheidend beeinflusst habe (Stadlhofer-Wissinger, Das Gebot in der Zwangsversteigerung, 140; Gaul, Gedächtnisschrift Arens, 89, 125).
18
bb) Der Senat tritt der letztgenannten Auffassung bei, auf der auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Ergebnis beruht. Eine Fehlvorstellung des Bieters bei der Abgabe seines Gebotes darüber, welche Rechte bei einem Zuschlag bestehen bleiben, betrifft die gesetzlichen (oder die davon abweichenden , nach Maßgabe des § 59 ZVG vom Vollstreckungsgericht festgestellten) Versteigerungsbedingungen. Die nach Maßgabe des Gesetzes sich an den Zuschlag auf das Meistgebot anknüpfenden Rechtsfolgen beruhen nicht auf der Willensentschließung des Bieters bei der Abgabe seines Gebotes.
19
Der Umstand, dass die Fehlvorstellung des Bieters sich auf eine kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge bezieht, schließt allerdings nach ständiger Rechtsprechung eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB noch nicht in jedem Falle aus (a.A. MünchKomm-BGB/Kramer, BGB, 5. Aufl., § 119, Rdn 84; Staudinger /Singer, BGB [2004], § 119, Rdn. 67 f.). Ein Inhaltsirrtum kann nämlich auch darin begründet sein, dass der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern auch solche, die sich davon unterscheiden (RGZ 89, 29, 33; BGH, Beschl. v. 5. Juli 2006, IV ZB 39/05, NJW 2006, 3353, 3354). Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt jedoch nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher und mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum (vgl. BGHZ 134, 152, 156; BGH, Beschl. v. 5. Juli 2006, IV ZB 39/05, aaO).
20
Der Rechtsfolgenirrtum eines Bieters über die zu übernehmenden Rechte ist nicht als ein wesentlicher Irrtum über den Inhalt des Gebotes anzusehen, der diesen nach § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung berechtigt. Ausschlaggebend dafür ist, dass der Bieter sein Gebot in einem gesetzlich geregelten Verfahren abgibt. Die von dem Bieter gewollte Rechtsfolge ist vor allem darauf gerichtet, in dem von dem Vollstreckungsgericht geleiteten Bietgeschäft Meistbietender zu werden, und damit den Zuschlag nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen zu erhalten. Nach den dem Bietgeschäft zugrunde liegenden Bestimmungen des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sind die Gebote nur noch nach dem bar zu zahlenden Betrag und nicht mehr - wie zuvor nach dem in Preußen, Bayern und Sachsen geltenden Landesrecht - entsprechend dem von dem Bieter insgesamt zu tragenden Aufwand unter Anrechnung des Kapitalbetrages der zu übernehmenden Rechte abzugeben (dazu Motive zum Entwurf des ZVG von 1889, S. 116; Denkschrift zum ZVG von 1897, S. 46). Die Teilnahme am Bietgeschäft erfordert danach von dem Bieter zwar, zur Bestimmung seiner tatsächlichen Belastung bei der Abgabe eines Gebotes auch die Rechte am versteigerten Grundstück zu berücksichtigen, die nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben. Diese Rechtsfolge ist aber nicht mehr Teil seines Gebotes, sondern eine mittelbare Rechtsfolge der von allen Bietern zu berücksichtigenden Bedingungen der Versteigerung, die in die Kalkulation jedes Gebotes einfließen muss. Unterläuft dem Bieter in diesem Stadium der Willensbildung ein Fehler bei der Berechnung seines Gebotes, so handelt es sich um einen Motivirrtum, der von keinem der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsgründe erfasst wird (vgl. BGHZ 139, 177, 180).
21
cc) Auf die weiteren Differenzierungen in dem angefochten Beschluss und auf die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Angriffe kommt es nicht an. Da ein Irrtum des Bieters über die nach § 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG bestehen bleibenden Rechte nicht zu einer Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigt, ist es nicht erheblich, ob der Bieter sich bei der Abgabe seines Gebots keine Gedanken über solche Rechte gemacht oder sein Gebot auf einer konkreten Fehlvorstellung darüber beruht hat.
22
4. Erfolg kann die Rechtsbeschwerde schließlich auch nicht mit dem Hinweis auf das Vorbringen des Beschwerdeführers haben, dass der Irrtum, mit dem Zuschlag lastenfreies Eigentum zu erwerben, durch ein mit der Gläubigerin http://www.juris.de/jportal/portal/t/15kg/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=48&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE307802007&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/15kg/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=48&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE307802007&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/15kg/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=48&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE307802007&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 9 - vor dem Versteigerungstermin geführtes Gespräch veranlasst worden sei. Das Vorbringen zu den behaupteten Vorgängen außerhalb des Versteigerungstermins hat das Beschwerdegericht zu Recht als unerheblich angesehen, da eine Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss nur auf eine Verletzung der in § 100 Abs. 1 ZVG benannten Vorschriften durch das Vollstreckungsgericht, aber nicht auf fehlerhafte Informationen durch Dritte vor dem Termin gestützt werden kann (vgl. OLG München HRR 1936 Nr. 1075).

IV.

23
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86; Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 95/06, WM 2007, 1284, 1285).
24
Der Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist. Der Wert entspricht dem Meistgebot des Rechtsbeschwerdeführers (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Celle, Entscheidung vom 21.11.2007 - 30 K 89/05 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 4 T 171/07 -

(1) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden.

(2) Die Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Form. Sie kann nicht mehr widerrufen werden; wenn sie der Flurbereinigungsbehörde zugegangen oder in eine Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufgenommen worden ist.

(3) Ist die Zustimmung unwiderruflich geworden, so darf der Teilnehmer das Grundstück, für das er in Geld abzufinden ist, nicht mehr veräußern oder belasten. Das Verfügungsverbot (§ 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde für die Teilnehmergemeinschaft oder im Falle der Zustimmung zugunsten eines bestimmten Dritten für diesen in das Grundbuch einzutragen. Solange das Verfügungsverbot nicht eingetragen ist, hat der rechtsgeschäftliche Erwerber des Grundstücks, eines Rechts an dem Grundstück oder eines Rechts an einem solchen Recht die Auszahlung der Geldabfindung nur gegen sich gelten zu lassen, wenn ihm das Verfügungsverbot bei dem Erwerb bekannt war; § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Wird ein Teilnehmer nur für einen Grundstücksteil in Geld abgefunden, so ist das Verfügungsverbot nur für diesen Teil einzutragen.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 74/04
vom
15. März 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ergibt sich der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der
Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft im allgemeinen die
Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten
Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die Partei zur Begründung
des Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muß.
BGH, Beschluß vom 15. März 2005 - VI ZB 74/04 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt aus übergegangenem Recht von den Beklagten die Zahlung des hälftigen Betrages der Schadensersatzleistungen, die sie als Berufshaftpflichtversicherer des Dr. E. an die Witwe des Patienten F. erbracht hat. F., dessen Hausarzt Dr. E. war, ließ sich im Januar 1995 wegen einer erektilen Dysfunktion in der andrologischen Sprechstunde der Urologischen Abteilung der Beklagten zu 1 durch den Beklagten zu 2 beraten. Im Dezember 1995 wurde bei F. ein Darmkarzinom in fortgeschrittenem Stadium diagnostiziert, an dem er inzwischen verstorben ist. Die Klägerin behauptet, unter den gegebenen Umständen hätte der Beklagte zu 2 differentialdiagnostische Erwägungen anstellen und weitere Befunde erheben müssen. Mit hinreichender Sicherheit wäre im Januar 1995 bereits
das Rektumkarzinom erkannt worden. Das Verkennen dieses Befundes oder das Unterlassen einer Reaktion hierauf wäre auf jeden Fall als grober Behandlungsfehler zu werten. Die Beklagten wenden ein, daß in dem fraglichen Zeitraum das Dickdarmkarzinom noch nicht vorgelegen habe. Durch Beweisbeschluß vom 5. Dezember 2003 hat das Landgericht Prof. Dr. S. mit der Erstattung eines schriftlichen medizinischen Gutachtens beauftragt. Durch Verfügung vom 1. März 2004 hat das Gericht das Gutachten den Parteien zugeleitet und Frist zur Stellungnahme bis 30. März 2004 gesetzt. Die Frist ist auf Antrag der Klägerin bis 15. April 2004 verlängert worden. Mit am 15. April 2004 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Einwände gegen das Gutachten vorgebracht und unter Bezugnahme darauf den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Landgericht hat den Befangenheitsantrag mit Beschluß vom 17. Mai 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 19. Oktober 2004 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Ablehnungsantrag verspätet und deshalb unzulässig sei, weil die Geltendmachung des Befangenheitsgrundes keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten erfordert habe. Das Oberlandesgericht hat im Hinblick auf den uneinheitlichen Meinungsstand in der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frist nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Klägerin verfolgt mit dem von ihr eingelegten Rechtsmittel die Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit weiter.

II.

Die Beschwerde der Klägerin ist statthaft nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO; sie ist auch im übrigen zulässig, § 575 ZPO. Die Beschwerde hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Der Antrag auf Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist allerdings entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht bereits als unzulässig - weil verspätet - zurückzuweisen.
a) Nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag grundsätzlich spätestens binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen anzubringen. Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Gutachten, ist die Frist des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO maßgebend. Die Ablehnungsgründe sind in diesem Falle nicht binnen einer kalendermäßigen Frist, sondern grundsätzlich unverzüglich (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nach Kenntnis des Gutachtens geltend zu machen. Das bedeutet, daß der Ablehnungsantrag zwar nicht sofort, wohl aber ohne schuldhaftes Zögern, das heißt innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepaßten Prüfungs- und Überlegungsfrist anzubringen ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl. § 121 Rn. 3). Zugleich hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. In einem einfach gelagerten Fall können bereits wenige Tage ausreichend sein, um die das Ablehnungsgesuch stützenden Tatsachen zu erkennen und vorzutragen. Hingegen kann sich die Frist je nach Sachlage verlängern, wenn der Ablehnungsgrund erst nach sorgfältiger Prüfung des Gutachtens zu erkennen ist. Von diesen Grundsätzen geht auch das Beschwerdegericht aus.

b) Von den Oberlandesgerichten werden zur Länge der Frist nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO unterschiedliche Auffassungen vertreten. aa) Einige Oberlandesgerichte (OLG Koblenz, OLGR Koblenz 1998, 470; OLG Köln, OLGR Köln 1995, 147; OLG Naumburg, 10 W 23/01, juris-Abfrage; OLG München, OLGR München 2004, 117; 2003, 58) sind in Übereinstimmung mit Stimmen im Schrifttum (Musielak/Huber ZPO, 4. Aufl., § 406 Rn. 14; Reichold in: Thomas/Putzo ZPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 7) der Meinung, die ZweiWochen -Frist nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO gelte grundsätzlich auch für § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Sie bilde im Interesse des Prozessgegners die Obergrenze und gelte auch dann, wenn eine längere Frist zur Stellungnahme zu einem Gutachten nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzt worden sei. Durch letztere solle die sachliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens ermöglicht werden. Eine solche sei für die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht erforderlich. bb) Teilweise wird in der Rechtsprechung die Auffassung des Beschwerdegerichts vertreten, eine allgemeine Fristbindung sei zwar nicht sachgerecht. Es sei vielmehr ausschließlich auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen und jeweils zu prüfen, welche Zeit im konkreten Fall erforderlich sei, um den Ablehnungsgrund erkennen und unverzüglich geltend machen zu können. Doch entspreche die Frist auch nicht der vom Gericht gemäß § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Inhalt des Gutachtens, da die Geltendmachung des Ablehnungsgrundes eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens gerade nicht erfordere (vgl. BayObLGZ 1994, 183; KG, KGR Berlin 2001, 183; OLG Nürnberg, VersR 2001, 391; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1995, 139; OLG München, OLGR München 1994, 237; OLG München, OLGR München 2000, 211; Thüringer OLG, OLGR Jena 2000, 113, 115 f.; OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2000, 275 und
OLG-NL 2003, 92; Stein-Jonas/Leipold ZPO, 21. Aufl. § 406 Rn. 19; Zöller/Greger ZPO, 25. Aufl., § 406 Rn. 11). cc) Das Oberlandesgericht Düsseldorf vertritt die Auffassung (OLGR Düsseldorf 2001, 469; ebenso [MünchKomm/Damrau ZPO, 2. Aufl., § 406 Rn. 7]), daß ein Befangenheitsantrag, der innerhalb der zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist eingereicht wird, zumindest dann nicht nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO verspätet sei, wenn sich die Besorgnis der Befangenheit erst aus einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem schriftlichen Gutachten ergebe. Die am Rechtsstreit beteiligten Parteien müßten sich innerhalb der nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist abschließend mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen und mitteilen, ob und gegebenenfalls in welchen Punkten Ergänzungsbedarf gesehen werde. Komme hierbei eine Partei aufgrund der inhaltlichen Prüfung des Gutachtens nicht nur zu dem Ergebnis , daß dieses unrichtig oder ergänzungsbedürftig sei, sondern daß bestimmte Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten auf Voreingenommenheit ihr gegenüber zurück zu führen seien, sei auch diese Besorgnis Ergebnis der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem schriftlichen Gutachten. Die Länge der Frist, binnen derer die Partei das Ergebnis ihrer Prüfung des Gutachtens in Antragsform anzubringen habe, könne in einem solchen Fall nicht davon abhängig sein, ob lediglich ein Ergänzungsantrag oder auch ein Befangenheitsantrag oder - wie im vorliegenden Fall - eine Kombination aus beiden Anträgen eingereicht werde. Der Antragsteller könne nicht gezwungen sein, binnen kürzerer Frist eine Vorprüfung des Gutachtens vorzunehmen, nur um feststellen zu können, ob das Gutachten Mängel enthalte, die aus seiner Sicht nicht nur einen Ergänzungsantrag nötig machten, sondern sogar die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (aaO) weist darauf hin, daß die Anwendung einer gegenüber der Stellungnahmefrist nach § 411 Abs. 4 ZPO verkürzten Frist zur Einreichung des Befangen-
heitsantrags auch nicht geboten sei, um zu verhindern, daß Ablehnungsanträge aus prozeßtaktischen Gründen zurückgehalten würden. Zum einen ergebe sich die Möglichkeit des Antragstellers, binnen längerer Frist zulässigerweise einen Ablehnungsantrag stellen zu können, ohnehin nur in den Fällen, in denen die Stellungnahmefrist nach § 411 Abs. 4 ZPO länger sei als die angemessene Frist des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Zum anderen könne das Gericht prozeßleitende Maßnahmen erst dann treffen, wenn die Stellungnahmefrist des § 411 Abs. 4 ZPO abgelaufen sei. Deshalb verfange nicht der Einwand, die Prozeßförderungspflicht der Parteien gebiete eine schnellere Geltendmachung des entsprechenden Ablehnungsgrundes. dd) Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO. Es muß sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1987 - X ZR 29/86 - NJW-RR 1987, 893). Eine solche Befürchtung fehlender Unparteilichkeit kann berechtigt sein, wenn der Sachverständige seine gutachterlichen Äußerungen in einer Weise gestaltet, daß s ie als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gedeutet werden können. Ergibt sich der Ablehnungsgrund aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, muß der Partei eine angemessene Zeit zur Überlegung und zur Einholung von rechtlichem Rat zur Verfügung stehen. Auch wenn durch die zeitliche Begrenzung des Ablehnungsrechts gemäß § 406 Abs. 2 ZPO bezweckt werden soll, der Verzögerung von Prozessen durch verspätete Ablehnungsanträge entgegenzuwirken (vgl. Jeßnitzer/Frieling, Der gerichtliche Sachverständige, 10. Aufl., Rn. 223), ist andererseits zu bedenken, daß der Anspruch einer Pro-
zeßpartei auf einen aus ihrer Sicht unparteiischen Sachverständigen unmittelbarer Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips ist und die Durchsetzung dieses Anspruchs nicht durch verfahrensrechtliche Hürden unangemessen erschwert werden darf. Darauf weist die Rechtsbeschwerde mit Recht hin. Vor diesem Hintergrund darf die Frage nach der Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsantrags nicht ausschließlich von der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles durch das Prozeßgericht abhängig gemacht werden. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit muß die Partei wissen, welcher Zeitraum ihr zur Prüfung des Gutachtens in jedweder Hinsicht zur Verfügung steht. Muß sich die Partei zur Begründung ihres Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab. ee) Nach den dargestellten Grundsätzen hat die Klägerin den Befangenheitsantrag gegen den gerichtlichen Sachverständigen am letzten Tag der verlängerten Frist zur Stellungnahme, dem 15. April 2004, noch rechtzeitig gestellt. Die Klägerin hat den Antrag damit begründet, daß der Sachverständige eine einseitige Beweiswürdigung zugunsten des Beklagten zu 2 vorgenommen habe. Diesen Vorwurf hat die Klägerin anhand des Gutachtens im einzelnen belegt. Dafür mußte sie sich offensichtlich mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen. 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Er wird ausschließlich auf Umstände gestützt, die ihre Ursache in einer Auseinandersetzung mit dem sachlichen Inhalt des schriftlichen Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen haben. Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen das Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit (vgl. BGH, Urteil vom 5. November
2002 - X ZR 178/01 - FF 2003, Sonderheft 1, 101). Die Klägerin rügt, der Sachverständige habe das Gutachten erstellt, ohne daß ihm originale Krankenunterlagen oder ärztliche Dokumentationen vorgelegen hätten; er habe die Tatsachen unzureichend erfasst und sei deshalb von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Damit erhebt sie den Vorwurf einer fehlerhaften Gutachtenserstattung aufgrund mangelnder Sorgfalt. Dieser Vorwurf begründet aber regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil er nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen betrifft. Der mangelnden Sorgfalt eines Sachverständigen sehen sich beide Parteien in gleicher Weise ausgesetzt. Das Prozeßrecht gibt in den §§ 411, 412 ZPO dem Gericht und den Parteien ausreichende Mittel an die Hand, solche Mängel zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, das als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung geeignet ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.

(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.

(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.

(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. April 2015 - 3 K 1896/13 - wird zurückgewiesen.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe

 
I.
Die Vollstreckungsgläubigerin ist Eigentümerin von Waldgrundstücken auf der Gemarkung Ö... der Vollstreckungsschuldnerin. Im Zuge eines Waldwegebaus wurde auf mehreren Waldgrundstücken der Vollstreckungsgläubigerin in den Jahren 2003 und 2004 Abbruchmaterial von Baustellen aufgebracht. Am 28.09.2006 erhob die Vollstreckungsgläubigerin beim Landgericht Waldshut-Tiengen Klage gegen die Vollstreckungsschuldnerin mit dem Ziel der Entfernung des Materials und einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Das Landgericht verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg. Das Verwaltungsgericht verurteilte die Vollstreckungsschuldnerin mit Urteil vom 11.11.2008 - 3 K 955/07 -, das in den Jahren 2003 und 2004 in bestimmte Grundstücke der Klägerin zu einem Weg aufgeschüttete Abbruchmaterial zu entfernen und den ursprünglichen Zustand auf diesen Grundstücken wieder herzustellen. Auf Antrag der Vollstreckungsschuldnerin ließ der beschließende Senat die Berufung gegen dieses Urteil zu. In der Berufungsverhandlung am 19.01.2011 schlossen die Beteiligten auf Vorschlag des Senats einen Vergleich mit u.a. folgender Regelung:
"§ 1 Die Beklagte verpflichtet sich, das im Zuge des Waldwegebaus „G..." 2003/2004 auf den Grundstücken FIst.Nrn. 4045, 4049, 4051, 4052, 4053, 4103, 4087, 3893, 3896, 2444 und 2438 der Klägerin aufgebrachte Material zu entfernen und jeweils zu den angrenzenden Grundstücken einen Niveauausgleich unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials so herzustellen, dass ein befestigter, befahrbarer Maschinenweg verbleibt.
Die Beklagte wird die Klägerin rechtzeitig vor Aufbringung des neuen Materials in Kenntnis setzen. Kann im Einzelfall über den Umfang der vorbezeichneten Maßnahmen zwischen Klägerin und Beklagter keine Einigung erzielt werden, entscheidet ein Vertreter des Referats TÜ 84 des Regierungspräsidiums Tübingen. Dieser nimmt auch die Endabnahme nach Abschluss der Arbeiten vor.
Die Beklagte verpflichtet sich, die erforderlichen Arbeiten bis 31.12.2011 durchzuführen."
Ab Ende Oktober 2011 fanden zur Umsetzung dieser Regelung unter Beteiligung eines Vertreters des Referats TÜ 84 des Regierungspräsidiums Tübingen - Fachbereich Waldarbeit bei der Abteilung Forstdirektion - mehrere Besprechungen und Ortstermine statt. Bei einem Ortstermin am 16.11.2012 stellte der Vertreter des Regierungspräsidiums Tübingen in Anwesenheit von Vertretern der Vollstreckungsgläubigerin und der Vollstreckungsschuldnerin fest, die Vergleichspflichten seien nunmehr vollständig erfüllt. Ferner erklärte er die Endabnahme der Arbeiten.
Am 23.09.2013 hat die Vollstreckungsgläubigerin beim Verwaltungsgericht Freiburg beantragt, sie zur Vollstreckung ihrer Forderungen nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs vom 19.01.2011 zu ermächtigen,
"1. auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin das im Zuge des Waldwegebaus „G..." 2003/2004 auf dem Grundstück FIst.-Nr. 2438 der Vollstreckungsgläubigerin aufgebrachte Material zu entfernen und jeweils zu den angrenzenden Grundstücken einen Niveauausgleich unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials herzustellen;
2. auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin auf den Grundstücken FIst.-Nrn. 4045, 4049, 4051, 4052, 4053, 4103, 4087, 3893, 3896, 2444 und 2438 einen befestigten, befahrbaren Maschinenweg (mit einer Wegebreite von 3,5 Meter, zuzüglich rechtes und linkes Bankett von je 0,5 Metern Breite und einer Längsneigung von nicht mehr als 12% sowie einem Wegeaufbau mit Einfachbefestigung für Zubringerwege; 30 cm Tragschicht aus unsortiertem, verdichtbaren Gestein; Untergrund bzw. Unterbau) herzustellen."
Die Vollstreckungsschuldnerin habe ihre Pflicht zur Entfernung des aufgebrachten Materials beim Grundstück Flst.-Nr. 2438 bislang nicht erfüllt. Die weitere Pflicht, einen befestigten, befahrbaren Maschinenweg herzustellen, sei auf keinem der Grundstücke erfüllt. Die Feststellung des Regierungspräsidiums vom 16.11.2012 sei unrichtig und unverbindlich. Die Vollstreckungsschuldnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Das in den Jahren 2003 und 2004 eingebrachte Material sei auch auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2438 vollständig beseitigt und auf allen Grundstücken sei ein befestigter und befahrbarer Maschinenweg entstanden. Der Vollstreckungsantrag Nr. 2 sei treuwidrig. Die Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege sei nur zugunsten der Vollstreckungsschuldnerin im Interesse einer ordnungsgemäßen forstlichen Erschließung des Waldgebietes in den Vergleich aufgenommen worden. Dem Vollstreckungsantrag stehe der Erfüllungseinwand entgegen. Die Abnahme durch das Regierungspräsidium Tübingen sei ein Schiedsgutachten. Damit sei die Erfüllung der Pflichten nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs verbindlich festgestellt. Der Nachweis der offenbaren Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens sei der Vollstreckungsgläubigerin nicht gelungen.
10 
Mit Beschluss vom 30.04.2015 hat das Verwaltungsgericht den Vollstreckungsantrag abgelehnt. Der Antrag sei zwar nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 887 Abs. 1 ZPO statthaft, insbesondere stehe ihm nicht § 172 VwGO entgegen. Der Vollstreckungsantrag habe aber keinen Erfolg. Hinsichtlich des Antrags Nr. 1 folge dies daraus, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihre Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs erfüllt habe. Damit entfalle jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Die Erfüllung ergebe sich aus der Feststellung des Vertreters des Regierungspräsidiums Tübingen, Referat TÜ 84 vom 16.11.2012. Diese Feststellung sei entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB verbindlich. Denn die Vereinbarung in § 1 Abs. 2 des Vergleichs sei eine rechtswirksame Abrede über ein Schiedsgutachten betreffend die Erfüllung der in § 1 Abs. 1 des Vergleichs übernommenen Verpflichtungen. Auf eine solche Abrede sei § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden. Danach sei ein Schiedsgutachten nur dann nicht verbindlich, wenn es offenbar unbillig sei. Davon sei hier nicht auszugehen. Die Vollstreckungsgläubigerin habe in Bezug auf die Verpflichtung zur Beseitigung des in den Jahren 2003/2004 eingebauten Materials auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2438 eine offenbare Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens nicht dargelegt. Offen bleiben könne, ob die Vollstreckungsgläubigerin sich auf die Verpflichtung berufen könne, nach Entfernung des bezeichneten Materials jeweils zu den angrenzenden Grundstücken einen Niveauausgleich unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials herzustellen. Denn auch insoweit sei weder erkennbar noch dargelegt, dass die Abnahme offenkundig unrichtig sei. Der Vollstreckungsantrag Nr. 2 bleibe erfolglos, weil der Vergleich vom 19.01.2011 keinen eigenen Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin auf Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege begründe.
11 
Gegen diesen ihr am 06.05.2015 zugestellten Beschluss richtet sich die am 21.05.2015 eingegangene Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin, mit der sie ihre beiden Vollstreckungsanträge weiter verfolgt. Die Feststellung des Vertreters des Regierungspräsidiums Tübingen sei schon deshalb nicht verbindlich, weil sie erst nach Ablauf der in § 1 Abs. 3 des gerichtlichen Vergleichs vereinbarten Frist zur Durchführung der Arbeiten (31.12.2011) getroffen worden sei. Mit Ablauf dieser Frist sei das Leistungsbestimmungsrecht i. S. des § 319 BGB entfallen, da die Vollstreckungsschuldnerin die erforderlichen Arbeiten bis dahin unstreitig nicht vollständig durchgeführt habe. Die erklärte Endabnahme sei somit ins Leere gegangen. In einer solchen Konstellation obliege die Bestimmung der Leistung nach § 319 BGB dem Gericht. Ungeachtet dessen sei die Feststellung des Vertreters des Regierungspräsidiums Tübingen i. S. des § 319 Abs. 1 BGB offenbar unbillig. Dies folge schon daraus, dass hinsichtlich der betreffenden Person des Regierungspräsidiums Tübingen Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit vorlägen. Ferner sei die Endabnahme für das Grundstück Flst.-Nr. 2438 offenbar unbillig. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts sei gänzlich unverständlich. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts begründe der Vergleich vom 19.01.2011 auch einen Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin auf Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege i. S. des Vollstreckungsantrags Nr. 2. Dies folge aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung in § 1 Abs. 1 des Vergleichs. Die Vollstreckungsschuldnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beigeladene hat sich ohne eigene Antragstellung zur Beschwerde geäußert.
12 
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten der Vollstreckungsschuldnerin, des Beigeladenen, des Verwaltungsgerichts Freiburg und des beschließenden Senats sowie auf die Gerichtsakten im Vollstreckungsverfahren verwiesen.
II.
13 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde ist auch sonst zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt worden. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, sie nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 887 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu ermächtigen, zur Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs vom 19.01.2011 (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) die im Vollstreckungsantrag bezeichneten Handlungen vornehmen zu lassen, zu Recht abgelehnt. Für die begehrte Ermächtigung zur Vollstreckung von Forderungen der Vollstreckungsgläubigerin nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs vom 19.01.2011 fehlt aufgrund der weiteren Regelung in § 1 Abs. 2 des Vergleichs, die eine rechtswirksame Schiedsgutachterabrede darstellt (1.), derzeit entweder das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Vollstreckungsgläubigerin oder jedenfalls die hinreichende Bestimmtheit, zumindest aber die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderungen als Vollstreckungsvoraussetzungen (2.).
14 
1. Die Regelung in § 1 Abs. 2 des gerichtlichen Vergleichs vom 19.01.2011 enthält eine Schiedsgutachterabrede in Bezug auf den tatsächlichen Umfang und die tatsächlich vertragsgemäße Vornahme der nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs von der Vollstreckungsschuldnerin zu leistenden Maßnahmen.
15 
Die Vereinbarung einer derartigen Abrede ist im öffentlichen Recht jedenfalls dann zulässig, wenn sich die Vertragsbeteiligten - wie hier - gleichgeordnet gegenüberstehen (§ 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 319 Abs. 1 BGB; BVerwG, Urteil vom 19.01.1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257, juris Rn. 40). Ob eine Schiedsgutachterabrede vorliegt, hängt allein von dem Inhalt der Aufgabe ab, die in der Parteivereinbarung nach dem Willen der Parteien dem Dritten übertragen worden ist, ohne dass dabei der Bezeichnung in der Vereinbarung ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 25.06.1952 - II ZR 104/51 - BGHZ 6, 335, juris Rn. 12 und vom 06.06.1994 - II ZR 100/92 - NJW-RR 1994, 1314, juris Rn. 16). Nach Wortlaut, Systematik sowie erkennbarem Sinn und Zweck von § 1 Abs. 2 des Vergleichs vom 19.01.2011 ist es Aufgabe des im Forstwesen und Waldwegebau besonders fachkundigen Vertreters des Regierungspräsidiums Tübingen, im Falle eines dem Vergleichsabschluss nachfolgenden Streits über den Umfang der Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs den tatsächlich erforderlichen Umfang der insoweit von der Vollstreckungsschuldnerin zu bewirkenden Maßnahmen und zum anderen die vertragsgemäße Vornahme dieser Maßnahmen verbindlich festzustellen. Das wird im angefochtenen Beschluss überzeugend begründet. Der Senat nimmt auf diese Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug, zumal die Beschwerde gegen diese Auslegung des gerichtlichen Vergleichs nichts einwendet (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Einwand der Vollstreckungsgläubigerin, die Schiedsgutachterabrede sei gegenstandslos geworden, weil die Vollstreckungsschuldnerin ihre Verpflichtungen innerhalb der Frist nach § 1 Abs. 3 des Vergleichs unstreitig nicht erfüllt habe, greift nicht durch. Diese Bestimmung einer Leistungszeit gilt nach dem erkennbaren Sinn und Zweck des Vergleichs nur für Maßnahmen, über deren Umfang nach Vergleichsabschluss zwischen der Vollstreckungsgläubigerin und der Vollstreckungsschuldnerin Einigkeit besteht, so dass es der Einschaltung des Schiedsgutachters nicht bedarf. Die Schiedsgutachterabrede wurde indes gerade für den - eingetretenen - Fall aufgenommen, dass "im Einzelfall über den Umfang der vorbezeichneten Maßnahmen zwischen Klägerin und Beklagter keine Einigung erzielt werden" kann. Sie soll damit - erst recht dann (weiter) - gelten, wenn die Vollstreckungsschuldnerin die geschuldeten Maßnahmen mangels Einigung über deren Umfang zunächst nicht zu erfüllen braucht, bis der Schiedsgutachter den tatsächlich erforderlichen Umfang dieser Maßnahmen festgestellt hat. Insoweit modifiziert die Schiedsgutachterabrede die in § 1 Abs. 3 des Vergleichs bestimmte Leistungszeit für den Fall eines Streits über den Umfang der von der Vollstreckungsschuldnerin zu bewirkenden Maßnahmen dergestalt, dass die Fälligkeit ihrer diesbezüglichen Verpflichtungen auch über den in § 1 Abs. 3 des Vergleichs genannten Zeitpunkt hinaus bis zur verbindlichen Feststellung durch den Schiedsgutachter aufgeschoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 52/12 - NJW-RR 2014, 492, juris Rn. 28).
16 
Auf eine solche Schiedsgutachterabrede, nach der bestimmte für ein Rechtsverhältnis erhebliche Tatsachen durch einen Sachverständigen zu ermitteln und bindend festzustellen sind und die daher nur mittelbar der Bestimmung der Leistung dient, sind mangels einer anderen Vereinbarung der Parteien die §§ 317 bis 319 BGB entsprechend anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 19.01.1990, a.a.O.; BGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O. Rn. 27 a.E. m.w.N.).
17 
2. Aufgrund der rechtswirksamen Schiedsgutachterabrede fehlt derzeit entweder wegen Erfüllung der Verpflichtungen der Vollstreckungsschuldnerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Vollstreckungsgläubigerin (a)) oder - sollte der Erfüllungseinwand nicht durchgreifen - jedenfalls die hinreichende Bestimmtheit, zumindest aber die Fälligkeit der Forderung der Vollstreckungsgläubigerin nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs als allgemeine Voraussetzungen einer Vollstreckung nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 887 Abs. 1 Satz 1 ZPO (b)).
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a) Beantragt ein Gläubiger die Ermächtigung, anstelle des Schuldners die Handlungen vornehmen zu dürfen, die zur Erfüllung eines verwaltungsgerichtlichen Vergleichs notwendig sind, ist der Einwand des Schuldners zu prüfen, er habe die darin übernommenen Verpflichtungen erfüllt, weil die Erfüllung das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers entfallen lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.1997 - 8 S 2714/97 - VBlBW 1998, 105, juris Rn. 2 m.w.N.). Ob die Vollstreckungsgläubigerin ihre Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 des Prozessvergleichs erfüllt hat, hängt aufgrund der Schiedsgutachterabrede nach § 1 Abs. 2 des Vergleichs und des Umstands, dass die Vertragsschließenden nach dem Vergleichsabschluss keine Einigkeit über den Umfang der von der Vollstreckungsschuldnerin zu bewirkenden Maßnahmen erzielt haben, von den insoweit nötigen Feststellungen des Schiedsgutachters und seiner darauf beruhenden "Endabnahme nach Abschluss der Arbeiten" ab. Seine Feststellungen werden mit ihrer Bekanntgabe an die Vertragsschließenden - auch für das Vollstreckungsgericht - entsprechend § 318 Abs. 1 BGB grundsätzlich rechtsverbindlich (BGH, Urteil vom 14.07.1986 - II ZR 249/85 - WM 1986, 1384, juris Rn. 5). Anderes gälte entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB nur, wenn diese Feststellungen offenbar unbillig sind, wobei dies im Falle eines Schiedsgutachtens über rechtserhebliche Tatsachen die offenkundige Unrichtigkeit der schiedsgutachtlichen Feststellungen erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1990, a.a.O. Rn. 41 m.w.N.).
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Ausgehend davon fehlt dem Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubigerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn die Feststellung des Schiedsgutachters vom 16.11.2012, die Vollstreckungsschuldnerin habe ihre Verpflichtungen vollständig erfüllt, rechtsverbindlich ist. Davon geht der angefochtene Beschluss aus, insbesondere verneint das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung eine offenkundige Unrichtigkeit der Feststellungen des Schiedsgutachters.
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b) Ob die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen durchgreifen, kann der Senat offen lassen. Selbst wenn die Feststellungen des Schiedsgutachters, wie die Beschwerde meint, wegen offenkundiger Unrichtigkeit oder aus sonstigen Gründen i. S. des § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB unbillig und deshalb nicht verbindlich sein sollten, fehlte derzeit jedenfalls die hinreichende Bestimmtheit, zumindest aber die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderungen der Vollstreckungsgläubigerin nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs. Dahinstehen kann folglich auch, ob die Einwendungen der Beschwerde gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts durchgreifen, der Vergleich vom 19.01.2011 begründe keinen eigenen Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin auf Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege i. S. des Vollstreckungsantrags Nr. 2.
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Ist ein Schiedsgutachten nach § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verbindlich, erfolgt die Leistungsbestimmung (Tatsachenfeststellung) entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB durch das Gericht. Das Gericht tritt gleichsam an die Stelle des Schiedsgutachters; in dieser Weise wirkt die Schiedsgutachtenabrede weiter fort. Es trifft die erforderlichen Feststellungen im Rahmen seiner Zuständigkeit und mit den Mitteln seines gerichtlichen Verfahrens (BVerwG, Urteil vom 19.01.1990, a.a.O., Rn. 45 m.w.N.). Dies hat zugleich die Folge, dass die Fälligkeit der betroffenen Forderung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung beginnt (BGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O. Rn. 32 ff.). "Gericht" i. S. des § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ist auch dann, wenn die Schiedsgutachterabrede Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs ist, nicht das für dessen Vollstreckung zuständige Vollstreckungsgericht (§ 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO), sondern das Prozessgericht. Bei diesem ist in einem neuen gerichtlichen Erkenntnisverfahren die Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens geltend zu machen (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 31.03.1999 - 1 U 70/96 - MDR 1999, 1187, juris). Das Prozessgericht hat dann gegebenenfalls anstelle des Schiedsgutachters - mit Hilfe eines gerichtlichen Sachverständigen - die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen.
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Hiernach müsste im Falle einer Unverbindlichkeit der Feststellungen des Schiedsgutachters vom 16.11.2012 der "Umfang der vorbezeichneten Maßnahmen" i. S. des § 1 Abs. 2 des Vergleichs zunächst in einem neuen gerichtlichen Erkenntnisverfahren geklärt werden. Solange dies nicht geschehen ist, ist die Forderung aus § 1 Abs. 1 des Vergleichs schon mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbar. Der Umfang der darin geregelten Verpflichtungen der Vollstreckungsschuldnerin sollte im Streitfall durch das dann einzuholende Schiedsgutachten (§ 1 Abs. 2 des Vergleichs) erst noch ermittelt werden. Dies genügt dem für die Vollstreckung gerichtlicher Titel geltenden Bestimmtheitsgebot nicht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.1998 - 13 W 34/98 - NJW-RR 1999, 791, juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2010 - 25 W 74/10, I-25 W 7425 W 74/10 - BauR 2011, 298, juris Rn. 6). Das gälte im Übrigen selbst dann, wenn die Vollstreckungsschuldnerin einen verbindlichen Spruch des Schiedsgutachters nicht befolgt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.1998, a.a.O. Rn. 9). Ungeachtet dessen wäre die Forderung - sollte das Schiedsgutachten nicht verbindlich sein - zumindest auch solange nicht fällig, bis das Gericht nach § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB entschieden hat. Denn der Übergang der Leistungsbestimmung (Tatsachenfeststellung) auf das Gericht gemäß § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB hat zugleich die Folge, dass die Fälligkeit der betroffenen Forderung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung beginnt (BGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O. Rn. 32).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nur eine Festgebühr anfällt.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.