Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. März 2014 - 4 S 509/14
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2014 - 5 K 677/14 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.808,58 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
- 1.
Begründung des Beamtenverhältnisses, - 2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), - 3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder - 4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
- 1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, - 2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und - 3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2010 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis.
- 2
Die 1963 geborene Klägerin befand sich nach Abschluss ihrer Ausbildungen als Stenotypistin, Bürokauffrau und Sekretärin in den Jahren 1991 bis 1997 in Erziehungszeit. Von 1997 bis 2000 war sie für eine Vermögensberatung sowie von 2000 bis 2008 in einem Krankenhaus beruflich tätig. Im Jahr 2004 nahm sie ein Lehramtsstudium auf, welches sie am 21. September 2007 mit dem Ersten Staatsexamen abschloss. Von 2008 bis 2009 absolvierte sie den Vorbereitungsdienst und bestand am 24. April 2009 ihr Zweites Staatsexamen. Zum 24. August 2009 wurde sie als Lehrkraft im Beschäftigungsverhältnis in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt.
- 3
Am 14. November und 8. Dezember 2009 beantragte sie, in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Dies lehnte der Beklagte unter dem 17. März 2010 mit der Begründung ab, die Klägerin habe die hierfür geltende Höchstaltersgrenze von 45 Jahren überschritten. Diese rügte in ihrem Widerspruch vom 7. April 2010 die fehlende gesetzliche Regelung der Altersgrenze. In ihrer Fächerkombination habe bei ihrer Anstellung ein Lehrermangel bestanden, zudem habe sie ein Angebot auf eine Verbeamtung in Hessen gehabt. Ihr Eintritt in den Schuldienst habe sich aufgrund der Kindererziehungszeiten verzögert. Eine Kollegin, die keine Bedarfsfächer unterrichte, sei mit 46 Jahren verbeamtet worden. Mit Bescheid vom 20. Juli 2010 verwies der Beklagte auf § 48 Landeshaushaltsordnung – LHO – in Verbindung mit Ziff. 3.7 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesverwaltung im Haushaltsjahr 2010 – VV-HWL 2010 – als Rechtsgrundlage für die Altersgrenze. Wegen zwischenzeitlicher anderweitiger Tätigkeiten seien die Kindererziehungszeiten nicht ursächlich für das Überschreiten dieser Grenze, weshalb hiervon keine Ausnahme gemacht werden könne. Hiergegen legte die Klägerin erneut Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2010 zurückgewiesen wurde.
- 4
In ihrer bereits am 10. August 2010 erhobenen Klage hat die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ihr Begehren weiterverfolgt und beantragt,
- 5
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 17. März 2010 und vom 20. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2010 zu verpflichten, über den Antrag vom 14. November 2009 sowie den Antrag vom 8. Dezember 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden
sowie hilfsweise festzustellen, dass die Ablehnungsbescheide vom 17. März 2010 und vom 20. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2010 rechtswidrig sind.
- 6
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 8
Er hat in Ergänzung der angefochtenen Bescheide dargelegt, Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze bei sogenannten Mangelfächern seien nur unter der früheren Grenze von 40 Jahren möglich gewesen. Mit deren Anhebung auf das vollendete 45. Lebensjahr seien die bedarfsspezifischen Ausnahmeregelungen entfallen. Die Regelung genüge auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (– 2 C 18/07 –, BVerwGE 133, 143) den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts.
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Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat der Klage mit Urteil vom 16. November 2010 stattgegeben und den Beklagten zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin verpflichtet. Eine Höchstaltersgrenze müsse durch Gesetz oder Rechtsverordnung festgelegt werden und dürfe nicht der Verwaltungspraxis überlassen werden. Diesen Anforderungen genüge § 48 Abs. 1 LHO i.V.m. Ziff. 3.7 VV-HWL 2010 nicht. Es spreche bereits vieles dafür, dass § 48 LHO lediglich eine verfahrens- und keine materiellrechtliche Regelung sei. Dessen ungeachtet, sei die Norm verfassungskonform jedenfalls dahingehend auszulegen, dass die Altersgrenze zumindest durch eine Rechtsverordnung festgesetzt werden müsse. Die zum 5. November 2010 in Kraft getretene gesetzliche Regelung der Grenze in § 19 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG – genüge zwar diesen Anforderungen. Der Klägerin könne das Überschreiten der Altersgrenze aber dennoch nicht entgegen gehalten werden. Die Regelung entspreche nicht dem gemeinschaftsrechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung. Das Interesse an einer ausgewogenen Altersstruktur rechtfertige nur dann eine Ungleichbehandlung wegen des Alters, wenn es Ergebnis einer plausiblen und nachvollziehbaren Planung sei, die sich nicht in formelhaften Behauptungen erschöpfe. Zudem sei die Festsetzung einer Altersgrenze nur dann verhältnismäßig, wenn u. a. Kindererziehungszeiten hinreichend berücksichtigt würden. Dem habe der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er Ausnahmen von der Altersgrenze in den Laufbahnvorschriften vorgesehen habe. Diese seien bislang jedoch nicht erlassen worden.
- 10
Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen geltend, die Altersgrenze sei mit 45 Jahren so großzügig bemessen, dass es zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit keiner Ausnahmeregelung bedurft habe. Jedenfalls mit § 2a der Schullaufbahnverordnung für den Schuldienst, den Schulaufsichtsdienst und den schulpsychologischen Dienst – SchulLbVO –, der am 14. Dezember 2010 in Kraft getreten sei und der eine ausnahmsweise Anhebung der Altersgrenze u. a. aufgrund von Kindererziehungszeiten auf das 48. Lebensjahr ermögliche, bestünden keine Bedenken mehr gegen die Rechtmäßigkeit der Altersgrenze. Ihr lägen detaillierte fiskalische Erwägungen und Berechnungen zugrunde. Sie berücksichtige zudem Aspekte der Personalgewinnung, eine ausgewogene Altersstruktur sowie die allgemeine Arbeitsmarktpolitik. Der Hilfsantrag der Klägerin sei unzulässig und zudem unbegründet.
- 11
Der Beklagte beantragt,
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die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. November 2010 abzuweisen.
- 13
Die Klägerin beantragt,
- 14
die Berufung zurückzuweisen.
- 15
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt vor, bloße Vermutungen könnten eine Altersdiskriminierung nicht rechtfertigen. Der Beklagte habe die fiskalischen Erwägungen und Berechnungen nur behauptet, ohne darauf detailliert einzugehen. Insofern es bei der Anhebung der Altersgrenze wegen Wehrdienstzeiten nur auf deren Ableistung, nicht aber auf die Kausalität für den verspäteten Eintritt in den Landesdienst ankomme, liege eine Ungleichbehandlung gegenüber der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vor. Seit der Gesetzesänderung würden zudem Zeiten des Vorbereitungsdienstes vom Alter abgezogen, weshalb auch die Klägerin verbeamtet werden müsse.
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In seiner Stellungnahme führt der Vertreter des öffentlichen Interesses aus, die Verbeamtung eines lebensälteren Beamten könne Mehrkosten in Höhe von bis zu 200.000,-- € verursachen. Dem dürfe der Gesetzgeber durch die Einführung einer Altersgrenze Rechnung tragen. Er sei hingegen nicht verpflichtet, stattdessen das Verhältnis von aktiver Dienst- und Versorgungszeit durch eine stärkere Abhängigkeit der Höhe der Pensionsbezüge von der Dauer der Dienstzeit auszugleichen. Die Gesichtspunkte eines angemessenen Verhältnisses von Arbeitsleistung und Versorgungslasten, eines strukturell ausgeglichenen Haushalts, einer ausgewogenen Altersstruktur sowie – insbesondere im Polizeidienst – der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes rechtfertigten die Altersgrenze auch hinsichtlich des europarechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung. Ausweislich des Versorgungsberichts der Landesregierung seien die Bediensteten, die bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben, besonders stark vertreten. Dies spreche gleichfalls für die Einstellung jüngerer Beamter. Durch die nunmehr geltenden Ausnahmetatbestände sei die Verhältnismäßigkeit gewährleistetet. Auch sei eine Rechtsverordnung als Grundlage hierfür ausreichend. Zwar komme es zu einer Ungleichbehandlung zwischen Einstellungen und Versetzungen, für welche keine Altersgrenze gelte. Bei ihnen werde jedoch kein neues Beamtenverhältnis begründet, sondern das alte fortgesetzt. Zudem beteilige sich der abgebende Dienstherr an den Versorgungslasten. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtslage sei der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht. Danach stünden § 19 Abs. 1 LBG und § 2a SchulLbVO einer Verbeamtung der Klägerin entgegen. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, wonach der Dienstherr im Falle einer Klageerhebung noch vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 im Sinne einer Folgenbeseitigungslast dem Antrag auf Verbeamtung stattgeben müsse, könne nicht auf Rheinland-Pfalz übertragen werden.
- 17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge (1 Heft) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
- 18
Die Berufung hat Erfolg.
- 19
Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis (I.). Die angefochtenen Bescheide vom 17. März und 20. Juli 2010 sowie der Widerspruchsbescheid vom 28. September 2010 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Frage der ursprünglichen Gesetzmäßigkeit der vorgenannten Bescheide im Zeitpunkt ihres Erlasses kann hingegen nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand der vorliegenden Klage gemacht werden (II.).
- 20
I. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Verbeamtung erneut zu bescheiden. Dessen Zurückweisung unter Bezugnahme auf die hierfür geltende Höchstaltersgrenze beruht jedenfalls nach Inkrafttreten des § 19 Abs. 1 LBG und des § 2a SchulLbVO auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (1.). Diese ist mit höherrangigem Recht vereinbar (2.) und steht einer Verbeamtung der Klägerin entgegen (3.).
- 21
1. Der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zugrunde zu legen. Das insoweit maßgebende materielle Recht bietet keine Anhaltspunkte für die Annahme eines davon abweichenden Beurteilungszeitpunkts (vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 – 6 A 1494/10 –, juris Rn. 16, und vom 6. Dezember 2010 – 6 A 1852/10 –, juris Rn. 16). Danach ist Höchstaltersgrenze gemäß § 19 Abs. 1 LBG das vollendete 45. Lebensjahr, sofern nicht § 2a SchulLbVO eine Ausnahme hiervon bestimmt.
- 22
2. Die vorgenannte Altersgrenze ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie wahrt den Gesetzesvorbehalt und das Gebot der Normenklarheit (a). Darüber hinaus beinhaltet sie keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters; sie steht daher in Einklang sowohl mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – AGG – (b) als auch mit europarechtlichen Vorgaben (c).
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a) Die Bestimmung einer Altersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis als Ausdruck des verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – verankerten Lebenszeitprinzips bedarf als Einschränkung des Leistungsgrundsatzes gemäß Art. 33 Abs. 2 GG der gesetzlichen Grundlage. Es ist Aufgabe des Parlaments, die Gewichtung der vorgenannten gegenläufigen Verfassungsgrundsätze normativ zu regeln. Dieser Vorbehalt des Gesetzes hindert den Gesetzgeber allerdings nicht, die Ausgestaltung der Altersgrenze im Wege der Verordnungsermächtigung auf die Landesregierung zu übertragen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Verordnungsgeber sodann die Altersgrenze einschließlich ihrer Ausnahmetatbestände selbst regelt und sie nicht der Verwaltungspraxis überlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 –, BVerwGE 133, 143 [151 ff.]).
- 24
Den vorgenannten Voraussetzungen genügt § 19 Abs. 1 LBG i.V.m. § 2a SchulLbVO. Der Landtag hat die Grundentscheidung für eine Altersgrenze sowie für deren Höhe in § 19 Abs. 1 LBG selbst getroffen und der Landesregierung lediglich die nähere Ausgestaltung übertragen. Diese hat von der Ermächtigung mit dem Erlass von § 2a SchulLbVO Gebrauch gemacht, der in den Absätzen 2 und 5 Ausnahmen von der Geltung der Höchstaltersgrenze sowie in den Absätzen 3 und 4 die Voraussetzungen für deren Erhöhung regelt. Hiermit hat der Verordnungsgeber selbst vorgegeben, wann der Leistungsgrundsatz durch eine Altersgrenze eingeschränkt wird, und dies nicht der eigenverantwortlichen Entscheidung der Verwaltung überlassen. Dies gilt auch, soweit er in § 2a Abs. 5 SchulLbVO das Finanzministerium ermächtigt, auf Vorschlag des für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministeriums weitere Ausnahmen zuzulassen, wenn hieran ein erhebliches dienstliches Interesse besteht oder wenn die Anwendung der Altersgrenze eine unbillige Härte darstellt. Hierdurch wird kein freies Ermessen der Exekutive hinsichtlich der Übernahme in das Beamtenverhältnis begründet. Vielmehr hat der Verordnungsgeber diese – weiten – Tatbestände durch die Definition eingegrenzt, wann deren Voraussetzungen „insbesondere […] anzunehmen“ sind, und damit hinreichend konkrete Vorgaben für die Entscheidung der Ministerien getroffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2011 – 2 B 52.11 –, IÖD 2011, 98 [99]). Die danach verbleibenden Spielräume sind eng umgrenzt, übergeordneten Interessen des Dienstherrn oder des Betroffenen geschuldet und keiner noch engeren Ausgestaltung zugänglich.
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Ist folglich die für Lehrer geltende Höchstaltersgrenze grundsätzlich abschließend in § 19 Abs. 1 LBG und § 2a SchulLbVO geregelt und sind Ausnahmen hiervon nur in einzelnen, wiederum durch den Verordnungsgeber vorgegebenen Grenzen zulässig, so genügt die rechtliche Ausgestaltung zugleich dem Gebot der Normenklarheit.
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b) Die Festlegung einer Höchstaltersgrenze von 45 Jahren und ihre nähere Ausgestaltung in § 2a SchulLbVO widerspricht darüber hinaus nicht dem Diskriminierungsverbot des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG, dem zufolge Beschäftigte nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden dürfen, und welches gemäß § 24 Nr. 1 AGG entsprechend für die Beamtinnen und Beamten der Länder gilt.
- 27
aa) Die Abhängigkeit der Übernahme in das Beamtenverhältnis von der Einhaltung einer Altersgrenze findet ihre Rechtfertigung in § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG. Danach ist die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung wegen der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zulässig.
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So verhält es sich vorliegend im Hinblick darauf, dass der Dienstherr dem Beamten nicht nur die Dienst-, sondern auch die Versorgungsbezüge schuldet. Der Zweck der Höchstaltersgrenze – die Wahrung eines Gleichgewichts zwischen aktiver Dienstzeit und Versorgungslast – entspricht folglich demjenigen des § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG. Zwar liegt der vorgenannten Regelung der Fall zugrunde, dass eine umfangreiche Einarbeitung am Arbeitsplatz eine Mindestdauer produktiver Arbeitsleistung erfordert (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 36). Diese Einschränkung hat jedoch im Wortlaut des § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG keinen Niederschlag gefunden. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit einer Mindestbeschäftigungszeit als Rechtfertigung einer Altersgrenze anerkannt hat. Ob diese Notwendigkeit aus einer aufwändigen Einarbeitungszeit oder aus einer fortlaufenden finanziellen Verpflichtung auch nach Beendigung der aktiven Beschäftigungszeit resultiert, ist unbeachtlich, zumal die in § 10 Satz 3 AGG genannten Rechtfertigungsgründe nicht abschließend sind (OVG RP, Urteil vom 10. August 2007 – 2 A 10294/07.OVG –, AS 35, 51 [54 f.]).
- 29
bb) Vielmehr bestimmt Satz 1 der Vorschrift als allgemeine Regelung, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig ist, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Auch diese Voraussetzungen sind – ungeachtet § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG – durch die Besonderheiten des Systems der Beamtenversorgung erfüllt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob angesichts der Einstellung lebensälterer Bewerber in den Schuldienst im Angestelltenverhältnis vorliegend bereits die Gewährleistung einer gleichmäßigen Altersstruktur die Vorenthaltung des Beamtenstatus erlaubt. Jedenfalls rechtfertigt die Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen die Ungleichbehandlung wegen des Alters.
- 30
(1) Bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik er verfolgt, hat der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum. Maßgeblich ist allein, dass es sich um sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – Rs. C-411/05 – [Palacios de la Villa], NJW 2007, 3339 [3341]; Urteil vom 5. März 2009 – Rs. C-388/07 – [Age Concern England], NZA 2009, 305 [308]; Urteil vom 28. April 2010 – Rs. C-45/09 – [Rosenbladt], NJW 2010, 3767 [3768, Rn. 40]).
- 31
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Dienstherr – im Unterschied zum Angestelltenverhältnis – mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem aktiven Dienst nicht von seiner Zahlungspflicht frei wird, sondern dem Beamten bis zu 71,75 v.H. seiner letzten Dienstbezüge als Ruhegehalt weitergewähren muss. Hinzu kommt, dass der Beamte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – einen Anspruch auf Ruhegehalt bereits nach fünfjähriger Dienstzeit erwirbt und dieses gemäß § 14 Abs. 4 BeamtVG mindestens 35 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt. Ohne eine Altersgrenze könnte mithin auch ein 60jähriger Bewerber die Übernahme in das Beamtenverhältnis verlangen und hätte sodann nach nur fünfjähriger Dienstzeit einen Anspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen, deren Laufzeit durchschnittlich 17 Jahre beträgt (vgl. LT-Drucks. 15/4752, S. 14). Zusätzliche finanzielle Belastungen des Dienstherrn nach der Pensionierung folgen aus Beihilfeleistungen sowie einer etwaigen Hinterbliebenenversorgung.
- 32
Vor diesem Hintergrund bezweckt die Einführung einer Höchstaltersgrenze nicht lediglich eine Kostenreduzierung des Arbeitsgebers, die grundsätzlich kein legitimes Ziel darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2009 – Rs. C-388/07 – [Age Concern England], NZA 2009, 305 [308]). Sie gewährleistet vielmehr die Finanzierbarkeit und damit Aufrechterhaltung der Altersversorgung in ihrer besonderen Ausprägung für Beamte und dient daher einem im Allgemeininteresse stehenden sozialpolitischen Ziel.
- 33
(2) Die Einführung und Aufrechterhaltung einer Altersgrenze ist zu dessen Erreichung angemessen und erforderlich im Sinne von § 10 Satz 1 und 2 AGG. Auch insoweit verfügt der Gesetzgeber bei der Entscheidung, welche Maßnahmen er zum Erreichen eines legitimen Zieles ergreift, über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – Rs. C-411/05 – [Palacios de la Villa], NJW 2007, 3339 [3341]; Urteil vom 5. März 2009 – Rs. C-388/07 – [Age Concern England], NZA 2009, 305 [308]; Urteil vom 18. Juni 2009 – Rs. C-88/08 – [Hütter], NVwZ 2009, 1089 [1091]). Danach begegnet die grundsätzliche Beschränkung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Bewerber vor Vollendung des 45. Lebensjahres keinen rechtlichen Bedenken.
- 34
(a) Sie ist geeignet, die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und der Dauer der Versorgungsbezüge zu gewährleisten oder zumindest zu verbessern. Unter Zugrundelegung des bisherigen Pensionsalters sowie einer Höhe des Ruhegehaltssatzes von 1,79375 für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG führt sie dazu, dass der Beamte in seiner dann grundsätzlich 20jährigen aktiven Dienstzeit das Mindestruhegehalt von 35 v.H. erdient (35 : 1,79375 = 19,51). Sie bewirkt zudem, dass die durchschnittliche Versorgungs- die aktive Dienstzeit zumindest nicht übersteigt.
- 35
(b) Sie ist darüber hinaus erforderlich, das vorgenannte Ziel zu erreichen. Insoweit ist die – ohne Einführung einer Altersgrenze mögliche – Unausgewogenheit bei einer die aktive Dienstzeit übersteigenden Versorgungsdauer derart offenkundig, dass es keiner weiteren Darlegung seitens des Dienstherrn oder Gesetzgebers hierzu bedarf. Auch im System der Beamtenversorgung müssen Zahlungen in Zeiten ohne Gegenleistung während der aktiven Beschäftigungszeit „erwirtschaftet“ werden. Dies gilt umso mehr in Rheinland-Pfalz, welches mit dem Landesgesetz über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz vom 12. März 1996 (GVBl. S. 152) die Versorgungsbezüge der nach dem 30. September 1996 eingestellten Beamten nicht mehr aus dem laufenden Haushalt, sondern durch monatliche Zuführungen an den Pensionsfonds (vor-)finanziert. Der Umstand, dass beispielsweise bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 bis 5 SchulLbVO gleichfalls ein Ungleichgewicht zwischen Arbeitsleistung und Versorgungszeit entstehen kann, steht dem nicht entgegen. Maßgeblich ist vielmehr die Absicht des Gesetzgebers, insgesamt ein angemessenes Verhältnis der Beschäftigungszeiten zu den gesamten Versorgungslasten zu gewährleisten. Das Interesse des Dienstherrn, eine möglichst lange aktive Dienstzeit seiner Beamten sicherzustellen, wird daher durch einzelne Ausnahmefälle nicht in Frage gestellt.
- 36
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, der Bewerber habe jedenfalls dann die erforderliche Vorleistung erbracht, wenn er vor seinem Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis mehrere Jahre im Angestelltenverhältnis des Landes beschäftigt war. Denn während dieser Zeit war der Dienstherr bereits mit den rentenrechtlichen Abgaben belastet.
- 37
Des Weiteren ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, hohen Versorgungslasten statt durch eine Altersgrenze durch eine stärkere Abhängigkeit der Höhe der Versorgungsbezüge von der Dauer der aktiven Dienstzeit entgegen zu wirken. Insoweit ist sein Gestaltungsspielraum durch den Anspruch auch des Versorgungsbeamten auf eine amtsangemessene Alimentation beschränkt. Die Vermeidung einer altersbedingten Differenzierung hat keinen absoluten Vorrang, der sich unbeschadet gegenläufiger Belange stets durchsetzen könnte. Zudem bedeutete eine Absenkung der Versorgungsbezüge für erst in höherem Alter eingestellte Beamte gleichfalls eine Ungleichbehandlung wegen des Alters (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 –, BVerwGE 133, 143 [149 f.]).
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(c) Eine Altersgrenze von 45 Jahren ist schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Angesichts einer Regelstudienzeit für das Lehramtsstudium von höchstens fünf Jahren und der zweijährigen Dauer des Vorbereitungsdienstes ermöglicht sie nicht nur den Zugang zum Lehramt für grundsätzlich jeden, der sich nach Abschluss seiner allgemeinen Schulbildung für den Lehrerberuf entscheidet, sondern belässt darüber hinaus – ungeachtet der Frage, ob der Gesetz- und der Verordnungsgeber hierzu verpflichtet waren – einen hinreichend großen Spielraum für eine Berücksichtigung alternativer Lebensplanungen. Wo diese – wie bei der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen – im öffentlichen Interesse liegen, hebt § 2a Abs. 4 SchulLbVO zudem die Altersgrenze bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres an. Darüber hinaus ermöglicht § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SchulLbVO den Ausgleich von Härtefällen, welche insbesondere dann vorliegen, wenn sich der berufliche Werdegang des Betroffenen aus nicht zu vertretenden Gründen verzögert hat und sich seine Qualifikation gerade im Beamtenverhältnis verwirklichen lässt. Schließlich hindert die Altersgrenze lebensältere Bewerber nicht daran, den Lehrerberuf zu ergreifen. Sie führt lediglich dazu, dass der Beruf im Angestellten- und nicht auch im Beamtenverhältnis ausgeübt werden kann. Die damit verbundenen finanziellen Einbußen wiegen unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen gegenüber dem mit der Altersgrenze verfolgten legitimen Ziel nicht derart schwer, dass sie die Verhältnismäßigkeit in Frage stellen könnten.
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c) Aus den vorgenannten Gründen entspricht die beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze zugleich der – mit § 10 AGG inhaltsgleichen – Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 S. 16).
- 40
3. Die demnach geltende Altersgrenze steht einer Verbeamtung der Klägerin entgegen. Sie hat bereits am 23. November 2008 – und damit sogar schon bei ihrer Übernahme in den Schuldienst am 24. August 2009 sowie ihrem erstmaligen Antrag auf Verbeamtung am 14. November 2009 – das 45. Lebensjahr vollendet, ohne dass sie sich auf eine Ausnahme hiervon berufen kann.
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a) Eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze gemäß § 2a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SchulLbVO wegen Zeiten der Kinderbetreuung scheidet vorliegend aus.
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Voraussetzung hierfür ist gemäß § 2a Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SchulLbVO, dass sich die Berufung in das Beamtenverhältnis ausschließlich durch die Betreuung verzögert hat. Die danach geforderte Ursächlichkeit entfällt, wenn der Betroffene die Altersgrenze nicht nur wegen der Kindererziehung, sondern (auch) aufgrund einer anderweitigen Berufstätigkeit überschritten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 –, NVwZ-RR 2011, 329 [331]; Beschluss vom 24. März 2011 – 2 B 52.11 –, IÖD 2011, 98 [100]). Die Klägerin hat nach dem Ende der Erziehungszeit im Jahr 1997 nicht unmittelbar das Studium aufgenommen, sondern zunächst bei einer Vermögensberatung sowie in einem Krankenhaus gearbeitet. Ihr Einwand, einem früheren Studienbeginn habe entgegengestanden, dass vor 2004 eine Kinderbetreuung nicht gewährleistet gewesen sei, vermag die notwendige Kausalität nicht zu begründen. Ihre 1993 geborene jüngere Tochter war ab 1999 schulpflichtig. Zudem hätte die Klägerin im Zeitraum zwischen der Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife im Jahr 1983 und der Geburt ihrer älteren Tochter 1991 hinreichend Zeit für das Absolvieren eines Lehramtsstudiums gehabt. Der verspätete Eintritt in den Schuldienst beruht folglich nicht allein auf den Zeiten der Kinderbetreuung, sondern neben einer nachfolgenden beruflichen Tätigkeit auch darauf, dass sie sich nach Abschluss ihrer Schulbildung zunächst für eine Ausbildung als Stenotypistin, Bürokauffrau und Sekretärin entscheiden hat.
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Aufgrund der danach geforderten Einzelfallbetrachtung kann die Klägerin auch nicht unter Berufung auf eine Kollegin, die mit 46 Jahren verbeamtet worden sei, sowie den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Verfassung für Rheinland-Pfalz ihre Verbeamtung verlangen.
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b) Ein Anspruch auf eine Übernahme in das Beamtenverhältnis oder eine erneute Entscheidung des Beklagten hierüber folgt schließlich nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin ihren Antrag bereits vor Inkrafttreten von § 19 Abs. 1 LBG und § 2a SchulLbVO gestellt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die zu diesem Zeitpunkt lediglich in § 48 LHO sowie in den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften geregelte Altersgrenze den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen genügte, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung aufgestellt hat. Selbst wenn dies nicht der Fall war, ergäbe sich hieraus keine Folgenbeseitigungslast des Beklagten, die in Verbindung mit § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SchulLbVO eine Verpflichtung zur Neubescheidung begründete.
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aa) Allerdings kann das rechtswidrige Verhalten einer Behörde grundsätzlich zu einem Folgenbeseitigungsanspruch des Betroffenen führen. Die Rechtsprechung erkennt dies in Fällen an, in denen die Behörde den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts aufgrund fehlerhafter Anwendung des ursprünglich geltenden Rechts zunächst zu Unrecht abgelehnt hat und in denen dem Begehren im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an sich eine zwischenzeitlich erfolgte Rechtsänderung entgegen steht. Unter diesen Voraussetzungen kann infolge des zuvor rechtswidrigen Handelns das einer Behörde eingeräumte Ermessen für die Gewährung einer Ausnahme von den nunmehr geltenden Bestimmungen auf null reduziert sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1992 – 4 C 54.89 –, NVwZ-RR 1993, 65; Urteil vom 18. Juni 1998 – 2 C 6.98 –, NVwZ-RR 1999, 132 [133]).
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Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch schon dadurch, dass eine etwaige ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Ablehnungsbescheide nicht auf einer fehlerhaften Anwendung des geltenden Rechts, sondern auf dessen Unwirksamkeit beruhte. Diese folgte wiederum nicht aus einer materiellen Rechtswidrigkeit der Höchstaltersgrenze, sondern allenfalls daraus, dass Gesetz- und Verordnungsgeber der Verwaltung einen zu großen Spielraum bei der Entscheidung über deren Anwendung belassen hatten. Vor diesem Hintergrund wäre eine Folgenbeseitigungslast des Beklagten nur denkbar, wenn die Betroffenen auf die Nichtigkeit der die Einstellungsbeschränkung enthaltenden Regelungen hätten vertrauen können. Dem steht jedoch entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht und – ihm folgend – der erkennende Senat bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 die Errichtung einer Altersgrenze in Verwaltungsvorschriften für rechtmäßig befunden hatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 – 2 C 15.78 –, Buchholz 232 § 15 Nr. 11 S. 5 f.; OVG RP, Urteil vom 10. August 2007 – 2 A 10294/07.OVG –, AS 35, 51 [54]). Auch mit dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches zum Landesrecht in Nordrhein-Westfalen erging, wurde hinsichtlich der hiervon abweichenden rheinland-pfälzischen Rechtslage keine derart eindeutige Klärung bewirkt, dass sich seitens der Betroffenen ein schützenswertes Vertrauen hätte bilden können.
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Darüber hinaus ist dem Gesetzgeber eine hinreichende Zeit zuzugestehen, um auf eine derartige Rechtsprechungsänderung zu reagieren. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hierfür – anders als beispielsweise der nordrhein-westfälische Gesetzgeber – keine vorgezogene, isolierte Lösung gewählt, sondern die Neuregelung in den Gesamtzusammenhang der bevorstehenden Reform des Landesbeamtenrechts eingefügt und übergangsweise lediglich die haushaltsrechtlichen Verwaltungsvorschriften angepasst hat.
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bb) Der Berufung in das Beamtenverhältnis infolge einer etwaigen Folgenbeseitigungslast steht zudem entgegen, dass im Falle der Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ausnahme von der Altersgrenze nicht gegeben sind.
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Eine Pflicht zur Folgenbeseitigung erlaubt nicht, sich über gesetzliche Bindungen hinwegzusetzen. Sie setzt vielmehr voraus, dass das nunmehr geltende Recht ein Ermessen der Verwaltung eröffnet, in dessen Rahmen sie den Umstand eines zuvor rechtswidrigen Handelns berücksichtigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. März 1987 – 8 C 65/84 –, NVwZ 1988, 155 [156]; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 113 Rn. 227; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 114 Rn. 186.). Der Tatbestand der vorliegend hierfür allein in Betracht kommenden Regelung des § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SchulLbVO ermöglicht dies jedoch nicht.
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Danach kann für einzelne Fälle eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden, wenn deren Anwendung eine unbillige Härte darstellt; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der berufliche Werdegang nachweislich aus nicht zu vertretenden Gründen verzögert hat und sich die Qualifikation des Bewerbers gerade im Beamtenverhältnis verwirklichen lässt. Letzteres ist bereits deshalb nicht der Fall, weil die Ausübung des Lehrerberufs gleichermaßen im Angestelltenverhältnis möglich ist. Darüber hinaus hätte sich – die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Ablehnung unterstellt – nicht der berufliche Werdegang der Klägerin, sondern lediglich ihre Verbeamtung verzögert. Im Hinblick darauf, dass der Verordnungsgeber zwischen der „Berufung in das Beamtenverhältnis“ (§ 2a Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SchulLbVO) und dem „beruflichen Werdegang“ (§ 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SchulLbVO) unterscheidet, können diese nicht gleichgesetzt werden.
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Schließlich liegen die Voraussetzungen des § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SchulLbVO auch dann nicht vor, wenn berücksichtigt wird, dass es sich bei dessen zweitem Halbsatz nur um ein – nicht abschließendes – Regelbeispiel handelt. Denn die Klägerin erfüllt auch nicht die allgemein geltenden Voraussetzungen, wonach es sich um einen Einzel- sowie um einen Härtefall handeln muss. Ihre Situation unterscheidet sich nicht von derjenigen anderer lebensälterer Lehrer, die im Angestelltenverhältnis im Schuldienst des Beklagten beschäftigt sind. Darüber hinaus bedeutet die Vorenthaltung des Beamtenstatus angesichts der mit der Altersgrenze verfolgten Ziele sowie des Umstands, dass der Klägerin – eine frühzeitigere berufliche Orientierung vorausgesetzt – ein Erreichen der Verbeamtung trotz Kindererziehungszeiten grundsätzlich möglich gewesen wäre, keine unzumutbare Härte.
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II. Besteht mithin im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat kein Anspruch auf eine Neubescheidung, so kann die von der Klägerin hilfsweise beantragte Überprüfung der ursprünglichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht zulässigerweise zum Gegenstand der vorliegenden Klage gemacht werden.
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Zwar kann das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Falle der Erledigung eines Verwaltungsakts aussprechen, dass dieser rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger hieran ein berechtigtes Interesse hat. Der Übergang von einem Verpflichtungs- zu einem Feststellungsbegehren setzt danach jedoch voraus, dass der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird. Daran fehlt es, wenn das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren einen anderen Zeitpunkt betrifft als das spätere Feststellungsbegehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 24.91 –, NVwZ 1992, 563 [563 f.]; Urteil vom 16. Mai 2007 – 3 C 8.06 –, NJW 2007, 27902791]). Dies ist vorliegend der Fall. Bestandteil des Streitgegenstands der auf eine Verbeamtung gerichteten Verpflichtungsklage ist nicht die Feststellung, dass der ablehnende Verwaltungsakt rechtswidrig ist, sondern die Feststellung, dass die Weigerung des Beklagten im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, den begehrten Bescheid zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt.
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Deckt sich mithin der für die hilfsweise Feststellung begehrte Zeitpunkt nicht mit demjenigen des bisherigen Verpflichtungsbegehrens, so ist die darin liegende Klageänderung nur unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässig. Mangels einer Einwilligung des Beklagten – dieser hat die Unzulässigkeit des Hilfsantrags gerügt – wäre sie demnach nur zulässig, wenn der Senat sie für sachdienlich erachtete. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich die eigentliche Beurteilungsgrundlage nicht oder nur unwesentlich geändert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 C 4.98 –, NVwZ 1999, 1105 [1106]). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Mit dem Inkrafttreten des § 19 Abs. 1 LBG sowie des § 2a SchulLbVO bemisst sich der Erfolg der Klage allein hieran, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Regelung der Altersgrenze in § 48 LHO und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften ankommt.
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III. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe in der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 28.219,36 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz). Er entspricht der Hälfte des dreizehnfachen Betrages des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 (4.341,44 € im gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung).
Tenor
Die Bescheide des Regierungspräsidiums Tübingen vom 06. und 08.09.2010 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger auf seinen Antrag vom 28.6.2010 als Beamten auf Probe in den Schuldienst einzustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
- 1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit - a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder - b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
- 2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und - 3.
die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
- 1.
für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder - 2.
bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.