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| Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag abgelehnt wurde, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, seine Forschungs- und Entwicklungsprojekte „... D... ...-...“ und „K...-...“ vorläufig wieder nach dem einfachen DFG-Satz zu berechnen, bis in der Hauptsache geklärt ist, ob die beiden Projekte von der Antragsgegnerin überhaupt nach dem Vollkostenmodell mit einem Faktor von 1,5 und darüber (bis 2,0) abgerechnet werden dürfen, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 147 Abs. 1, § 146 Abs. 1 und 4 VwGO). Dabei geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller der Sache nach einer Berechnung der beiden Projekte auf der Basis einer „Zusatzkostenkalkulation“ begehrt, also ohne Einrechnung von durch öffentliche Haushalte gedeckten Personalausgaben (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.03.2018). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. |
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| Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d. h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen - da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar - ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, 1112; W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 14). Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d. h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st.Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69; BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189, und Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; Senatsbeschlüsse vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl. 1995, 160 und vom 15.02.2016 - 9 S 2453/15 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -). |
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| 1. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht habe. Bereits in seinem Beschluss vom 26.04.2017 - 11 K 3876/17 - habe es angenommen, dass der Antragsteller einen Verstoß der Antragsgegnerin gegen die ihm zukommende Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie einen sich hieraus ergebenden Anspruch auf Mindestausstattung mit Personal- und Sachmitteln nicht vorgetragen und daher auch nicht glaubhaft gemacht habe. Weiter heiße es in dem Beschluss: „Insbesondere lässt sich keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Mindestausstattung oder der angemessenen Berücksichtigung der Mittelverteilung im Hinblick auf den Antragsteller erkennen. Der Antragsteller führt nach seinem eigenen Vorbringen viele Forschungs- und Drittmittelprojekte [durch] und hat sich in der Vergangenheit sehr erfolgreich in der Drittmitteleinwerbung betätigt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht naheliegend, dass der - eventuelle - Abbruch von zwei FuE-Projekten zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der aus der Wissenschaftsfreiheit des Grundgesetzes folgenden Ausstattungs- und Verteilungsgewährleistung führt." In dem neuerlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren habe sich der Antragsteller ausdrücklich auf sein Vorbringen im Verfahren 11 K 3876/17 bezogen, ohne sich indes mit der im Beschluss vom 26.04.2017 wiedergegebenen Auffassung der Kammer auseinanderzusetzen, weshalb auch in dem nunmehr zu entscheidenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren für das Gericht kein Anlass bestehe, von der im Vorverfahren geäußerten Auffassung abzurücken. Hinzu komme, dass der Antragsteller in den vorliegend relevanten Projektanträgen ausdrücklich den schließlich verwendeten Abrechnungsmodus beantragt habe, was für die Auffassung der Antragsgegnerin streite, auch nur eben diesen Abrechnungsmodus dem Antragsteller gegenüber anwenden zu müssen. Greifbare Anhaltspunkte respektive Nachweise dafür, dass der Antragsteller - wie er selbst meine - die Projektkalkulation nur unter Vorbehalt gezeichnet habe oder dass seine Unterschriften seitens der Antragsgegnerin erpresst worden seien, seien nicht gegeben. Es sei daher nachvollziehbar, wenn sich die Antragsgegnerin allein aufgrund des eingeschränkten Begehrens des Antragstellers nur zu der vorliegend tatsächlich verwendeten Abrechnungsweise verpflichtet sehe. |
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| Was das Vorliegen eines für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Anordnungsgrundes angehe, bestünden für das Gericht hieran zumindest ernsthafte Zweifel. Insbesondere fehle es insoweit an einer substantiierten Darlegung des Antragstellers, aus welchen Gründen die von ihm erstrebte Regelung „nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden". Insoweit fehle es bereits an einer detaillierten und nachvollziehbaren Darstellung der Antragstellerseite, welche insbesondere personellen Ressourcen zur Durchführung der beiden in Frage stehenden Forschungs- und Entwicklungsprojekte für welche konkreten Zeiträume unbedingt erforderlich seien. Insbesondere stelle der Antragsteller nicht dar, weshalb die Projekte ohne eine Einbindung der Mitarbeiterin M. nicht fortgeführt werden könnten. So mache er etwa nicht deutlich, aus welchen Gründen deren Aufgabenbereich - zumindest vorübergehend - nicht ebenso von weiteren ihm zugeordneten Beschäftigten oder gar von ihm selbst als dem Projektleiter übernommen werden könnte. |
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| 2. Mit seinem hiergegen gerichteten Vorbringen kann der Antragsteller nicht durchdringen. Er hat bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (im Folgenden unter a). Es fehlt aber auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Ein Anspruch des Antragstellers, dass die streitgegenständlichen Forschungs- und Entwicklungsprojekte nicht nach dem Vollkostenmodell abzurechnen sind, lässt sich weder aus der durch Art. 20 Abs. 1 LV bzw. Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit noch aus einfach-rechtlichen Regelungen des Landeshochschulgesetzes (LHG) herleiten (im Folgenden unter b). |
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| a. Bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes begegnet durchgreifenden Zweifeln. |
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| Der Antragsteller trägt vor, das Verwaltungsgericht verkenne, dass Art. 5 Abs. 3 GG den Wissenschaftler auch bei der Wahl seiner Mitarbeiter schütze. Zudem übersehe es, dass Mitarbeiter nicht thematisch austauschbar seien. Schließlich ließen sich in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht so einfach qualifizierte Mitarbeiter gewinnen. Die entzogenen Projektgelder fehlten für einen erfolgreichen Abschluss der Projekte. Die fehlenden Mittel verhinderten zudem die Einstellung von Personal und ein anderer Mitarbeiter könnte auch nicht zu Lasten seiner eigenen Forschung bzw. einer Belastung anderer Drittmittelhaushalte die streitgegenständlichen Projekte bearbeiten, da dies einer Veruntreuung von Drittmitteln gleich käme. |
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| Mit diesen Darlegungen wird ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Eine vorläufige Regelung ist nur dann im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO nötig, wenn besondere Gründe gegeben sind, die es als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 129). Hieran sind vorliegend deshalb strenge Anforderungen zu stellen, weil das Begehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Denn hätte sein Antrag Erfolg, würden ihm weitere Gelder für die streitgegenständlichen Projekte zur Verfügung stehen. Dies könnte nach dem Verbrauch der Gelder nicht mehr rückgängig gemacht werden. Deshalb müssen hier unzumutbar schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn der Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden würde (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 193). Dies ist indes nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Vortrag des Antragstellers sind die streitgegenständlichen Projekte nicht gescheitert und auch nicht vom Scheitern bedroht. Den - in der Antragsschrift vom 27.03.2017 bereits für Ende April 2017 prognostizierten - ergebnislosen Abbruch der Projekte hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan. Im Gegenteil hat er auf die Frage der Verwaltung der Antragsgegnerin, ob in den beiden Projekten eine Rechnungsstellung erfolgen könne, in einer E-Mail vom 18.11.2017 mitgeteilt, die - aufgrund der zugrunde gelegten Vollkostenrechnung - fehlenden Personenmonate müssten zum Erreichen der angebotenen Forschungsleistungen und Projektabschlüsse „unregelmäßig in Form von Querarbeiten, Thesis“ zusammengesetzt werden. Er werde sich melden, wenn auf diesem Wege der jeweilige Projektabschluss erzielt sei. Im Schriftsatz vom 05.12.2017 heißt es, die Projekte lägen auf Eis, die Drittmittelgeber stünden aber zum Antragsteller wegen der bislang erreichten Projektstände noch in gutem Verhältnis. Entgegen der Ankündigung im Schriftsatz vom 24.01.2018, der Antragsteller müsse sich „schon Ende Januar bzw. Anfang Februar gegenüber den beteiligten Firmen erklären und rechtfertigen, wie er sich eine konzentrierte Weiterführung der - bislang nur zu 2/3 abgeschlossenen - Projekte vorstelle, „wenn er auf „Sparflamme“ ausschließlich mittels Thesis und eigener Forschungsarbeit tätig werden könne“, hat er nicht aufgezeigt, dass bislang gravierende Folgen im Verhältnis zu den Drittmittelgebern eingetreten sind, die eine Vollendung der Projekte ernsthaft in Frage stellen, oder dass solche Folgen drohen könnten. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller mögliche Maßnahmen der Kompensation ergriffen, insbesondere vergeblich versucht hat, die Drittmittelgeber zu einer Änderung der mit ihnen ausgehandelten Bedingungen zu bewegen, die den erfolgreichen Projektabschluss gewährleistet. |
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| b. Darüber hinaus steht dem Antragsteller auch ein Anordnungsanspruch nicht zu. Es besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. |
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| aa. Mit der Berufung zum Professor im Fachbereich „...“ mit der zusätzlichen Funktion „...“ (Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 16.05.2003) ist dem Antragsteller das Amt und die Aufgabe übertragen worden, sein Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. Die damit begründete Wissenschaftsfreiheit nach Art. 20 Abs. 1 LV bzw. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, auf die sich grundsätzlich auch ein Hochschullehrer an einer Fachhochschule bzw. an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 LHG berufen kann (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, BVerfGE 126, 1), verleiht ihm einen subjektiv-rechtlichen Schutz gegen staatliche Eingriffe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, BVerfGE 122, 89, 105; zur Auslegung der in Art. 20 Abs. 1 LV garantierten Wissenschaftsfreiheit im Licht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vgl. VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, VBlBW 2017, 61). |
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| Art. 20 Abs. 1 LV bzw. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Diese Wertentscheidung schließt das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein. Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. Dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 20 Abs. 1 LV bzw. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erwächst aus dieser Wertentscheidung ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen. Zur Sicherung dieses Bereichs gewährleistet Art. 20 Abs. 1 LV bzw. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht nur die Freiheit von staatlichen Geboten und Verboten, sondern verpflichtet den Staat auch zu Schutz und Förderung und gewährt den in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs. Bei der Verteilung der verfügbaren Mittel müssen jedenfalls die Personal- und Sachmittel zugewiesen werden, die es überhaupt erst ermöglichen, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333, 353 ff.; Britz, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaft) Rn. 87 m. w. N.; Mager, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. VII, 3. Aufl. 2009, § 166 Rn. 25). Grundrechtlich verbürgt ist damit eine „Grund- oder Mindestausstattung“, die notwendig ist, um wissenschaftliche Forschung und Lehre überhaupt betreiben zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15.09.1997 - 1 BvR 406/96 u.a. -, NVwZ-RR 1998, 175, und vom 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78 -, BVerfGE 54, 363). Die erforderliche Mindestausstattung kann dabei nicht generell und pauschal festgelegt werden, Maßstab muss vielmehr die dem Hochschullehrer jeweils übertragene Aufgabe sein (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010, a.a.O., sowie Senatsbeschlüsse vom 04.10.2011 - 9 S 1948/10 -, und vom 15.10.2010 - 9 S 1935/10 -, juris). |
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| Der Antragsteller macht geltend, der Blickwinkel des Verwaltungsgerichts, es sei nicht naheliegend, dass der eventuelle Abbruch von zwei Forschungs- und Entwicklungsprojekten zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der aus der Wissenschaftsfreiheit folgenden Ausstattungs- und Verteilungsgewährleistung führe, sei absurd, denn er habe zur Folge, dass ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 GG im Einzelfall dadurch aufgewogen werden könne, dass er nach einer Globalbetrachtung nicht mehr so sehr ins Gewicht falle. Diese Gesamtbetrachtung könne jedoch nichts daran ändern, dass es im konkreten Einzelfall zu einer Grundrechtsverletzung gekommen sei. Damit zeigt der Antragsteller eine Verletzung seines Anspruchs auf Mindestausstattung nicht schlüssig auf. |
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| Auch wenn nicht verkannt wird, dass Umfang und Bedeutung der Projektfinanzierung durch Drittmittel gegenüber der Grundfinanzierung und Grundausstattung eines Hochschullehrers weiter zugenommen haben (vgl. Karpen, HFR 9/2010, S. 8; Sandberger, LHG Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2015, § 13 Rn. 2; Löwer, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand: September 2004, § 25 HRRG Rn. 8 ff.), hat der Senat bereits Zweifel, ob Drittmittel und drittmittelfinanzierte Projekte überhaupt zur verfassungsrechtlich erforderlichen Mindestausstattung des Hochschullehrers zu rechnen sind (vgl. Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 5 Abs. 3 Rn. 386: „im Rahmen des Universitätshaushalts“). Dies kann hier indes offen bleiben. Denn jedenfalls wird mit der Beschwerde weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass durch die von der Antragsgegnerin vorgegebene Vollkostenberechnung bzw. die Berechnung der sog. Overheadkosten (zum Begriff vgl. Sträter/Klement, PharmR 2015, 329, 330) bei zwei konkreten Drittmittelprojekten und die damit verbundene Kürzung des Fördervolumens die aufgabengerechte Mindestausstattung des Antragstellers betroffen ist. Vor dem Hintergrund der Vielzahl der Forschungsprojekte, die der Antragsteller nach Aktenlage durchgeführt hat und aktuell durchführt, kann nicht davon die Rede sein, die Antragsgegnerin enthalte ihm damit die Mindestausstattung vor, die notwendig ist, um wissenschaftliche Forschung überhaupt betreiben zu können. Dies gilt umso mehr, als die streitgegenständliche Frage lediglich die Modalitäten der Durchführung zweier - zu einem großen Teil durchgeführter - Drittmittelprojekte betrifft und bislang nicht glaubhaft gemacht ist, dass diese nicht in absehbarer Zeit zum erfolgreichen Abschluss gebracht werden können (siehe bereits oben unter a). Vor diesem Hintergrund verfangen die Einwände der Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht letztlich zutreffend angestellte „Gesamtbetrachtung“ nicht. |
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| Auch mit der Behauptung, es sei für die Reputation eines Wissenschaftlers von Einfluss, wenn er keine Gewähr dafür biete, dass seine drittmittelfinanzierten Forschungsprojekte nicht vorzeitig wegen nachträglich aufgezwungener Änderung der Kalkulationsgrundlage durch die Hochschule abgebrochen werden müssten, legt der Antragsteller eine Verletzung seines Anspruchs auf aufgabengerechte Mindestausstattung nicht schlüssig dar. Im Übrigen dürfte es mit Blick auf die rechtlichen Vorgaben bei der Vergabe von Drittmitteln (dazu noch unten), insbesondere die diesbezüglichen Zuständigkeiten, auch den Drittmittelgebern bekannt sein, dass die Bedingungen für die Durchführung drittmittelfinanzierter Forschungsprojekte nicht allein in den Händen des jeweiligen Hochschullehrers liegen. Nach Auffassung des Senats entbehrt deshalb die Sorge des Antragstellers um seine fachliche Reputation und um die Realisierbarkeit künftiger Projekte einer hinreichenden Grundlage. |
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| bb. Im Rahmen des Anspruchs auf Teilhabe an den durch öffentliche Mittel zur Verfügung gestellten Ressourcen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, a.a.O.) tritt neben den Anspruch auf Zurverfügungstellung einer aufgabengerechten Grundausstattung auch das Recht, bei der Verteilung der vorhandenen Mittel angemessen und am Gleichheitssatz orientiert beteiligt zu werden (vgl. Senatsbeschluss vom 04.11.2011, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 22.04.1977 - VII C 49/74 -, BVerwGE 52, 339, 348; Bay. VGH, Beschluss vom 27.08.1999 - 7 ZE 99.1921 u.a. -). Der Antragsteller kann daher eine sachliche, funktionsorientierte und willkürfreie Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel beanspruchen (vgl. Senatsurteil vom 29.01.1982, a.a.O.). Dies gilt auch bei drittmittelfinanzierten Forschungsprojekten. Denn aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 LV folgt auch das Recht, Drittmittel für die Forschung einwerben zu dürfen (vgl. Starck, a.a.O., Art. 5 Abs. 3 Rn. 370 m.w.N.; Löwer, a.a.O., § 25 HRRG Rn. 21). Unter den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit fallen die Wahl der Fragestellung und die Bestimmung eigener Forschungsschwerpunkte, daneben aber auch die Methode, mit deren Hilfe Forschungsergebnisse erlangt werden sollen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Tätigkeit auf eigener Initiative beruht oder im Auftrag Dritter, als Drittmittel- oder Auftragsforschung, erfolgen soll (vgl. Britz, a.a.O., Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaft) Rn. 24 m. w. N.; Mager, a.a.O., § 166 Rn. 13). |
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| Vorliegend ist allerdings weder nach dem Vortrag des Antragstellers noch nach Aktenlage ersichtlich, dass der Antragsteller bei der Berechnung von Overheadkosten von Drittmittelprojekten gegenüber anderen Mitgliedern der Hochschule nachteilig ungleich behandelt wird (zu einem derartigen Fall vgl. aber OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2013 - 6 B 1483/12 -, juris). Dass dem Antragsteller unmittelbar kraft Verfassungsrechts weitergehende Ansprüche zustehen könnten, ist für den Senat nicht ersichtlich. |
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| cc. Auch aus § 41 und § 13 LHG und den dazu ergangenen und von der Antragsgegnerin angewandten Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Annahme und Verwendung von Mitteln Dritter (Drittmittelrichtlinien - DMRL, zuletzt geändert am 21.12.2016, GABl. vom 25.01.2017, S. 44 ff.) ergibt sich aller Voraussicht nach vorliegend kein Anspruch des Antragstellers, die Overhead-Kosten für die streitgegenständlichen Projekte in seinem Sinn zu berechnen. |
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| (1) Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller in der angefochtenen Entscheidung schon entgegengehalten, dass er - was zwischen den Beteiligten nach dem Inhalt der Schriftsätze vom 02.06.2017 und 08.06.2017 unstreitig sei - in den vorliegend relevanten Projektanträgen ausdrücklich den schließlich verwendeten Abrechnungsmodus (Vollkostenmodell) beantragt habe, was für die Auffassung der Antragsgegnerin streite, auch nur eben diesen Abrechnungsmodus ihm gegenüber anwenden zu müssen. Diese Annahme wird mit der Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellt. Ausweislich der vorliegenden Projektanträge ist dort das Vollkostenmodell eingestellt und sind diese vom Antragsteller unterschrieben worden. Der Vortrag, der Abrechnungsmodus sei ihm erst in seiner Funktion als Projektleiter aufgefallen, kann ebenso wenig nachvollzogen werden wie die wiederholte Behauptung, die Projekte seien umgewidmet worden. Die Antragsgegnerin hat insoweit explizit vorgetragen, alle vergleichbaren Projekte - auch des Antragstellers - habe sie als wirtschaftliche Projekte mit Vollkostenrechnung bewertet. Diesen Vortrag hat der Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt. Mit Schriftsatz vom 20.03.2018 hat die Antragsgegnerin eine umfangreiche Aufstellung der Projekte des Antragstellers aus den Jahren 2007 bis 2016 vorgelegt, welche nach ihrer Darstellung nach dem Vollkostenmodell abgerechnet wurden. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, den Anlagen HS 1 bis HS 10 sei an keiner Stelle zu entnehmen, „ob und wo Verwaltungskosten in die Angebotskalkulation eingeflossen“ seien, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Eine hinreichend konkrete Auseinandersetzung mit den vorgelegten Unterlagen lässt der Antragsteller vermissen. Insbesondere geht er nicht darauf ein, dass etwa ausweislich der Anlagen HS 1 bis HS 7 ausdrücklich ein „Overhead“ in die jeweilige Kalkulation eingestellt worden ist. |
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| Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, greifbare Anhaltspunkte bzw. Nachweise dafür, dass der Antragsteller die Projektkalkulation nur unter Vorbehalt gezeichnet habe oder dass seine Unterschriften seitens der Antragsgegnerin erpresst worden seien, seien nicht gegeben. Dies wird mit der Beschwerde weder substantiiert noch mit Mitteln der Glaubhaftmachung (vgl. § 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) in Frage gestellt. |
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| (2) Auch unabhängig davon vermag der Antragsteller aus den einfach-rechtlichen Vorgaben zur Drittmittelforschung nichts für sein Begehren herzuleiten. |
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| Das Zusammenspiel zwischen dem einzelnen Hochschulmitglied und der Hochschule im Bereich der Drittmittelforschung wird - in weitgehender Übereinstimmung mit den in § 25 HRG enthaltenen Vorgaben (vgl. Lux-Wesener/Kamp, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, S. 343; Sandberger, a.a.O., § 13 Rn. 6) - in § 41 und § 13 Abs. 6 und 7 LHG näher geregelt. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LHG gehören die Einwerbung und Verwendung von Mitteln Dritter für die Durchführung von Forschungsvorhaben zu den Dienstaufgaben der in der Forschung tätigen Mitarbeiter der Hochschule. Die Verwaltung der Drittmittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, richtet sich nach § 13 Absätze 6 und 7 (§ 41 Abs. 2 LHG). Nach § 13 Abs. 6 LHG wird der den Hochschulen obliegende Auftrag zur Einwerbung von Mitteln Dritter und sonstigen Einnahmen von den hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschule wahrgenommen (Satz 1). Das Angebot von Dritten zur Bereitstellung von Mitteln ist dem Rektorat oder der von ihm beauftragten Stelle anzuzeigen (Satz 2). Die Annahme wird durch die Hochschule erklärt (Satz 3). Das Rektorat oder die von ihm beauftragte Stelle hat das Angebot abzulehnen, wenn die Annahme gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Satz 4). Es kann das Angebot ablehnen oder die Annahme mit Auflagen versehen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch beeinträchtigt werden oder wenn die durch die Annahme entstehenden Folgelasten nicht angemessen berücksichtigt sind (Satz 5). Die Erklärung der Hochschule über die Annahme umfasst zugleich die Zustimmung zur Inanspruchnahme der damit verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Hochschule (Satz 6). |
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| (a) Dass die einfach-rechtliche Ausgestaltung der Drittmittelforschung, wie sie im Landeshochschulgesetz Niederschlag gefunden hat, verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht genügt, hat der Antragsteller nicht substantiiert geltend gemacht. Dies ist für den Senat im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht ersichtlich. |
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| Der Gesetzgeber verfügt über einen weiten Gestaltungsspielraum, um den Wissenschaftsbetrieb mit Blick auf die unterschiedlichen Aufgaben von wissenschaftlichen Einrichtungen und auf die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung zu regeln. Er ist nicht an überkommene Modelle der Hochschulorganisation gebunden und darf zur Verwirklichung seiner hochschulpolitischen Auffassungen Anforderungen an eine effiziente Organisation, gute Haushaltsführung und klare Verantwortungszuweisung unterschiedlich gewichten. Die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch organisatorische Regelungen verlangt aber, dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch ihre Vertretung in Hochschulorganen Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit abwehren und ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit in die Organisation einbringen können. Der Gesetzgeber muss für die Organisation der Wissenschaftsfreiheit ein Gesamtgefüge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so beschaffen sind, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden. Organisationsnormen sind dann mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht vereinbar, wenn durch sie ein Gesamtgefüge geschaffen wird, das die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet (zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338-382). |
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| Der Senat vermag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu erkennen, dass durch die genannten Regelungen des Landeshochschulgesetzes die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung der Hochschullehrer im Falle eines Drittmittelprojekts strukturell gefährdet ist. Dass den wissenschaftlich Tätigen damit eine hinreichende Mitwirkung an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen unmöglich gemacht würde, dürfte sich nicht feststellen lassen, zumal § 13 Abs. 6 Satz 1 LHG die Wahrnehmung des Auftrags zur Einwerbung von Drittmitteln in die Hände des hauptberuflich tätigen Hochschulmitglieds legt (vgl. auch § 41 Abs. 1 Satz 1 LHG: „Dienstaufgabe“). Die weiteren Organisations- und Verfahrensregelungen mit dem Zweck, der Hochschule eine Kontrolle des Einsatzes von Drittmitteln bei Forschungsprojekten ihrer Hochschullehrer zu ermöglichen (vgl. insbesondere § 13 Abs. 6 Satz 2 bis 5 LHG; zum Charakter der Anzeigepflicht als präventives Verbot mit Anzeigevorbehalt vgl. Löwer, a.a.O., § 25 HRRG Rn. 52 ff.), dürften mit Blick auf die gerade im Falle privater Drittmittelgeber bestehenden Gefahren (z.B. Interessenkollisionen, ungerechtfertigte Einflussnahmen, illegale Forschungszwecke, Korruption) verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (vgl. Krausnick, in: BeckOK, Hochschulrecht Baden-Württemberg, von Coelln/Haug, Stand: 01.11.2017, § 41 LHG Rn. 8 f.; Schweitzer, in: BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, a.a.O., § 13 LHG Rn. 65; Sandberger, a.a.O., § 13 Rn. 6; Hufen, NVwZ 2017, 1265, 1268), aber auch dann, wenn Drittmittelprojekte für die Hochschule zu hohen Folgelasten führen oder Ressourcenengpässe bestehen (vgl. Schweitzer, a.a.O., § 13 LHG Rn. 65). Auch die grundsätzlich vorbehaltlose Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers nach Art. 20 Abs. 1 LV bzw. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterliegt immanenten Schranken aus kollidierendem Verfassungsrecht, sodass selbst Eingriffe in das Grundrecht insbesondere durch das Ziel der - ihrerseits durch Art. 20 Abs. 1 LV bzw. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten - Erhaltung und Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen sowie des Schutzes anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010, a.a.O.; VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, juris). |
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| (b) Der Antragsteller trägt vor, das Verwaltungsgericht hätte sehen müssen, dass nicht die Kanzlerin über die Einordnung der streitgegenständlichen Forschungs- und Entwicklungsprojekte als wirtschaftlich oder nicht-wirtschaftlich hätte entscheiden dürfen, sondern der Prorektor für Forschung bzw. er als Forschungs- bzw. Projektleiter. Er und der Drittmittelgeber hätten das „Leistungsbestimmungsrecht“ inne. Mit diesem Vorbringen verkennt er die rechtlichen Vorgaben. Insbesondere lässt er die im Landeshochschulgesetz (und in den ergänzend hierzu von der Antragsgegnerin angewandten Verwaltungsvorschriften) bestimmten Zuständigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Drittmittelprojekten weitgehend außer Acht. Wie dargelegt, ist nach § 13 Abs. 6 Satz 2 LHG das Angebot von Dritten zur Bereitstellung von Mitteln dem Rektorat anzuzeigen. Die Annahme wird durch die Hochschule erklärt (§ 13 Abs. 6 Satz 3 LHG). Dem Rektorat obliegt dabei die Prüfung, ob eine Annahme gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (§ 13 Abs. 6 Satz 4 LHG). Ist dies der Fall, muss es bzw. die von ihm beauftragte Stelle die Annahme ablehnen. Im Falle bestimmter Versagungsgründe kann es das Angebot ablehnen oder die Annahme mit Auflagen versehen (§ 13 Abs. 6 Satz 5LHG). In Nr. 2.2.4 (Drittmittel Privater) der Drittmittelrichtlinien heißt es, die Annahme wird durch den Vorstand/das Rektorat oder die von ihm beauftragte Stelle erklärt. Das einwerbende Hochschulmitglied kann die Hochschule dabei nicht vertreten. |
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| Damit fällt die Prüfung der Frage, ob es sich bei den gegenständlichen Projekten um Auftragsforschung im Sinne des § 41 Abs. 5 Satz 1 LHG handelt mit der Folge, dass die Drittmittel die entstehenden unmittelbaren Kosten sowie die Verwaltungskosten im Sinne des § 2 Abs. 6 LGebG grundsätzlich decken müssen, nach den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Regelungen des Landeshochschulgesetzes ersichtlich in den Zuständigkeitsbereich des Rektorats bzw. der von ihm beauftragten Stelle. Das Gleiche gilt für die Prüfung der Frage, ob die auf Grund von Art. 107 ff. AEUV ergangenen Vorschriften, insbesondere der Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation, beachtet wurden (vgl. Nr. 2.3 der Drittmittelrichtlinien, GABl. 2017, S. 45, sowie die diesbezüglichen Hinweise, GABl. 2017, S. 49; Sandberger, a.a.O., § 41 Rn. 7). Dies schließt die Prüfung ein, ob ein Forschungs- und Entwicklungsauftrag eines privaten Unternehmens vorliegt, der als wirtschaftliche Tätigkeit der Hochschule in Sinne der Vorgaben des von der Europäischen Kommission vorgelegten Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (EU-Beihilferahmen, ABl. EU vom 27.06.2014, C 198/1) zu qualifizieren ist und der diese grundsätzlich dazu verpflichtet, für ihre Dienstleistung den üblichen Marktpreis bzw. einen Preis zu berechnen, der den Gesamtkosten der Dienstleistung entspricht und eine angemessene Gewinnspanne enthält (vgl. den EU-Beihilferahmen, Nr. 2.2.1 Forschung im Auftrag von Unternehmen, Nr. 25.). Danach spricht alles dafür, dass die Kompetenz der Hochschule zur Annahme der angebotenen Drittmittel unter Auflagen die Befugnis einschließt, den Umfang der vom Drittmittelgeber zu erstattenden Verwaltungskosten verbindlich festzulegen (vgl. § 13 Abs. 6 Satz 5, § 41 Abs. 5 Satz 1 und 2 LHG, sowie Nr. 2.3 der DMRL). |
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| Vor diesem Hintergrund legt der Antragsteller nicht schlüssig dar, dass die Einordnung der streitgegenständlichen Forschungs-und Entwicklungsprojekte als Auftragsforschung im Sinne des § 41 Abs. 5 LHG bzw. als wirtschaftlich oder nicht-wirtschaftlich von unzuständigen Hochschulorganen vorgenommen worden ist. Insbesondere findet seine Auffassung, diese Einordnung liege in erster Linie beim Projektleiter und das Rektorat sei auf eine „Compliance-Prüfung zur Vorsorge gegen Korruption“ beschränkt, im Gesetz ersichtlich keine Grundlage. Soweit er auf die allenfalls notwendige „Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Hochschuleinrichtung“ nach § 41 Abs. 1 Satz 4 LHG hinweist, nimmt er nicht hinreichend in den Blick, dass sich diese Regelung auf die in den vorangehenden Sätzen normierte Frage der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen bezieht. Entsprechendes gilt für den Vortrag, die Antragsgegnerin hätte wegen der Uneinigkeit über die Qualifizierung der Projekte die Vertrauenskommission des Senats im Sinne von § 41a Abs. 5 LHG anrufen müssen. Denn nach dieser Regelung bezieht sich auch deren Zuständigkeit lediglich auf die Einschätzung, ob ein Auskunftsanspruch nach § 41a Abs. 4 LHG besteht. |
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| (c) Dass die streitgegenständlichen Projekte „... D...“ und „K... ...“ nicht als Forschungsaufträge im Sinne des § 41 Abs. 5 Satz 1 LHG bzw. als wirtschaftliche Tätigkeit der Hochschule im Sinne des EU-Beihilferahmens zu qualifizieren sind, wird mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. |
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| (aa) Gem. § 41 Abs. 5 Satz 1 LHG müssen bei Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten die Drittmittel entstehende unmittelbare Kosten sowie Verwaltungskosten nach § 2 Abs. 6 LGebG decken (vgl. Krausnick, a.a.O., § 41 Rn. 23). Bei einem überwiegenden Interesse der Hochschule an der Durchführung des Forschungsauftrags kann der Kostenansatz ermäßigt, in besonderen Fällen von ihm abgesehen werden (Satz 2). Werden bei der Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten Leistungen erbracht, die auch gewerblich angeboten werden, so müssen die Drittmittel für diese Leistungen entsprechend der im gewerblichen Bereich üblichen Entgelte bemessen sein (Satz 3). |
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| Kennzeichnend für den Begriff des Forschungsauftrags im Sinne des § 41 Abs. 5 Satz 1 LHG ist, dass sich hier die Mittelvergabe an dem mit der Forschungsleistung angestrebten Ziel orientiert; abzugrenzen ist er von den Fällen, in denen es um ergebnisunabhängige Forschungsförderung geht (vgl. Krausnick, a.a.O., § 41 Rn. 22). Danach sind greifbare Anhaltspunkte für eine einengende Auslegung des Begriffs, wie sie vom Antragsteller geltend gemacht wird, für den Senat nicht ersichtlich. Die Unerheblichkeit des Umstands, ob die Forschungsleistung nur von der Hochschule, also nicht gewerblich bzw. von der Industrie selbst, angeboten bzw. wahrgenommen werden kann, folgt bereits aus der gesetzlichen Systematik. Denn in § 41 Abs. 5 Satz 3 LHG werden Forschungsaufträge, die in Konkurrenz zur gewerblichen Wirtschaft stehen, zusätzlichen Anforderungen unterworfen (vgl. LTDrucks 13/3640, S. 214 f.; Sandberger, a.a.O., § 41 Rn. 7). Mit Blick auf diese Spezialregelung spricht nichts dafür, dass der Forschungsauftrag im Sinne des Satzes 1 nur vorliegt, wenn mit ihm am Wettbewerb im gewerblichen Bereich teilgenommen wird. Der Antragsteller zeigt aber auch nicht schlüssig auf, dass ein nicht-wirtschaftliches Forschungsprojekt nur angenommen werden kann, wenn es bestimmte fachliche Inhalte aufweist oder einem bestimmten wissenschaftlichen Anspruch genügt. Auch der Umstand, dass im Rahmen der Auftragsforschung wissenschaftliche Projekte von Hochschulmitarbeitern (etwa im Rahmen von Promotionsverfahren) durchgeführt werden, ändert den rechtlichen Charakter als Forschungsauftrag nicht (vgl. Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 751 ff.). Schließlich fehlt jeder Anhalt dafür, dass etwaige Vorgaben des Auftraggebers in Bezug auf die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen durch die Hochschule oder den Projektleiter (vgl. aber § 41 Abs. 1 Satz 2 LHG) geeignet sind, das Vorliegen eines Forschungsauftrags in Frage zu stellen. |
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| Danach begegnet die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 5 Satz 1 LHG keinen ernstlichen Zweifeln. Ausweislich der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen bestellten die D AG und die K GmbH & Co KG die dort näher beschriebenen Leistungen der Antragsgegnerin (Bl. 77 ff. und Bl. 99 f. der Gerichtsakten im Verfahren 11 K 6117/17). Angesichts der konkreten Leistungsbeschreibungen ist offensichtlich, dass es hier nicht um ergebnisunabhängige Forschungsförderung, sondern um zielgerichtete Forschungsaufträge ging. |
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| Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, auch bei Forschungsvorhaben im Auftrag von Dritten müssten nicht sämtliche Kosten in Rechnung gestellt werden. Dies trifft zwar insoweit zu, als bei einem überwiegenden Interesse der Hochschule an der Durchführung des Forschungsauftrags der Kostenersatz ermäßigt oder in besonderen Ausnahmefällen von ihm abgesehen werden kann (§ 41 Abs. 5 Satz 2 LHG; zum Hintergrund vgl. LT-Drucks 14/3390, S. 96; vgl. auch Sandberger, a.a.O., § 41 Rn. 7). Hieraus vermag der Antragsteller indes nichts für sein Begehren herzuleiten, weil die Antragsgegnerin eine entsprechende Entscheidung nicht getroffen hat. Dass dies rechtlich zu beanstanden wäre, wird weder hinreichend aufgezeigt noch ist es sonst ersichtlich. Auch hinreichende Anhaltspunkte für ein überwiegendes Interesse der Antragsgegnerin an der Durchführung der Forschungsaufträge bzw. für das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalls hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. |
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| (bb) Die Frage, ob ein Forschungsvorhaben als „wirtschaftlich“ oder „nicht wirtschaftlich“ einzustufen ist, richtet sich nach den auf Grund von Art. 107 ff. AEUV ergangenen Vorschriften. Denn bietet eine staatliche Hochschule im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprojekten (auch) Leistungen für private Unternehmen an und sei es, dass lediglich Hochschuleinrichtungen dafür genutzt werden, so können diese mit Blick auf die mögliche Quersubventionierung eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV darstellen (vgl. Schweitzer, a.a.O., § 13 LHG Rn. 58; Krausnick, a.a.O., § 41 LHG Rn. 25). |
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| Nach dem EU-Beihilferahmen, dessen Beachtung auch durch die von der Antragsgegnerin angewandten DMRL vorgegeben wird (vgl. Ziff. 2.3 - Kostenfestlegung -), ist zu unterscheiden, ob Drittmittelprojekte den nicht-wirtschaftlichen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten zuzurechnen sind. Der EU-Beihilferahmen definiert dabei in Nr. 19 als nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten a) Primäre Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen, insbesondere die Ausbildung von mehr oder besser qualifizierten Humanressourcen; unabhängige Forschung und Entwicklung zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses, auch im Verbund, wenn die Forschungseinrichtung bzw. die Forschungsinfrastruktur eine wirksame Zusammenarbeit eingeht (wobei in Fn. 21 klargestellt wird, dass die Erbringung von FuE-Leistungen sowie FuE, die im Auftrag von Unternehmen ausgeführt wird, nicht als unabhängige FuE gilt) und die weite Verbreitung der Forschungsergebnisse auf nichtausschließlicher und nichtdiskriminierender Basis, zum Beispiel durch Lehre, frei zugängliche Datenbanken, allgemein zugängliche Veröffentlichungen oder offene Software, sowie b) Tätigkeiten des Wissenstransfers, soweit sie entweder durch die Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur (einschließlich ihrer Abteilungen oder Untergliederungen) oder gemeinsam mit anderen Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen oder in deren Auftrag durchgeführt werden, sofern die Gewinne aus diesen Tätigkeiten in die primären (s. o.) Tätigkeiten der Forschungseinrichtung oder der Forschungsinfrastruktur reinvestiert werden. Als wirtschaftliche Tätigkeiten gelten nach Nr. 21 des EU-Beihilferahmens z.B. die Vermietung von Ausrüstung oder Laboratorien an Unternehmen, Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen oder Auftragsforschung, so dass die öffentliche Finanzierung dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten grundsätzlich als staatliche Beihilfe angesehen wird (zur Forschung im Auftrag von Unternehmen vgl. i.Ü. Nr. 2.2.1 des EU-Beihilferahmens). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Forschungs- und Entwicklungsaufträge, die durch die gewerbliche Wirtschaft finanziert werden, zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten zählen. Werden demnach Hochschulen von Unternehmen mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beauftragt, ist dies den wirtschaftlichen Tätigkeiten zuzurechnen. Wie bereits erwähnt, sind die Hochschulen dann verpflichtet, für ihre Dienstleistungen den üblichen Marktpreis bzw. einen Preis zu berechnen, der den Gesamtkosten der Dienstleistung entspricht und eine angemessene Gewinnspanne enthält (vgl. Nr. 25 des EU-Beihilferahmens; vgl. hierzu auch Sträter/Klement, PharmR 2015, 329, 331). Ansonsten würde das Unternehmen einen Vorteil erhalten, der eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV darstellt. |
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| Hiervon ausgehend ist weder schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich, dass die beiden Forschungsaufträge nicht die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit der Antragsgegnerin im Sinne der Vorgaben des EU-Beihilferahmens erfüllen. Die vom Antragsteller angeführten Gründe für die Nicht-Wirtschaftlichkeit der Projekte sind nicht geeignet, diese Beurteilung ernsthaft in Frage zu stellen. Dies gilt zunächst für den Einwand, wenn zwischen Forschungseinrichtungen und Privatunternehmen lediglich eine „wirksame Zusammenarbeit“ im Sinne von Nr. 2.2.2, Nr. 27 des EU-Beihilferahmens stattfinde, sei sehr wohl eine unabhängige FuE im Sinne von Nr. 2.1.1 Abs. 2 Buchst. a) Spiegelstrich 2 des EU-Beihilferahmens denkbar, die als nichtwirtschaftliche Tätigkeit betrachtet werde. Insoweit legt der Antragsteller jedoch weder schlüssig noch substantiiert dar, dass in Bezug auf die gegenständlichen Forschungsprojekte die Voraussetzungen einer „wirksamen Zusammenarbeit“ im Sinne der Nr. 27 des EU-Beihilferahmens vorliegen. Mit Blick darauf, dass den Projekten eindeutig Bestellungen der D AG und der K GmbH & Co KG in Bezug auf Forschungs- und Entwicklungsleistungen der Antragsgegnerin zugrunde liegen, ist dies auch nicht ersichtlich (vgl. auch Nr. 25 Satz 4 des EU-Beihilferahmens sowie Sträter/Klement, PharmR 2015, 329 ff., zur Unterscheidung zwischen Forschung im Auftrag von Unternehmen und gemeinsamen Kooperationsvorhaben). Soweit der Antragsteller behauptet, dass frühere ähnliche bzw. gleichartige Projekte als nicht-wirtschaftlich behandelt worden seien, hat er dies nicht hinreichend substantiiert. Selbst wenn dies in der Vergangenheit der Fall gewesen wäre, könnte dies eine abweichende Qualifizierung der streitgegenständlichen Projekte nicht rechtfertigen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 18.11 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Da der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO der Sache nach die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt eine Reduzierung des Streitwerts nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges nicht in Betracht. |
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