Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. März 2018 - 9 S 2648/17

published on 28/03/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. März 2018 - 9 S 2648/17
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. November 2017 - 11 K 6117/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag abgelehnt wurde, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, seine Forschungs- und Entwicklungsprojekte „... D... ...-...“ und „K...-...“ vorläufig wieder nach dem einfachen DFG-Satz zu berechnen, bis in der Hauptsache geklärt ist, ob die beiden Projekte von der Antragsgegnerin überhaupt nach dem Vollkostenmodell mit einem Faktor von 1,5 und darüber (bis 2,0) abgerechnet werden dürfen, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 147 Abs. 1, § 146 Abs. 1 und 4 VwGO). Dabei geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller der Sache nach einer Berechnung der beiden Projekte auf der Basis einer „Zusatzkostenkalkulation“ begehrt, also ohne Einrechnung von durch öffentliche Haushalte gedeckten Personalausgaben (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.03.2018). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d. h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen - da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar - ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, 1112; W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 14). Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d. h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st.Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69; BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189, und Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; Senatsbeschlüsse vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl. 1995, 160 und vom 15.02.2016 - 9 S 2453/15 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -).
1. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht habe. Bereits in seinem Beschluss vom 26.04.2017 - 11 K 3876/17 - habe es angenommen, dass der Antragsteller einen Verstoß der Antragsgegnerin gegen die ihm zukommende Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie einen sich hieraus ergebenden Anspruch auf Mindestausstattung mit Personal- und Sachmitteln nicht vorgetragen und daher auch nicht glaubhaft gemacht habe. Weiter heiße es in dem Beschluss: „Insbesondere lässt sich keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Mindestausstattung oder der angemessenen Berücksichtigung der Mittelverteilung im Hinblick auf den Antragsteller erkennen. Der Antragsteller führt nach seinem eigenen Vorbringen viele Forschungs- und Drittmittelprojekte [durch] und hat sich in der Vergangenheit sehr erfolgreich in der Drittmitteleinwerbung betätigt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht naheliegend, dass der - eventuelle - Abbruch von zwei FuE-Projekten zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der aus der Wissenschaftsfreiheit des Grundgesetzes folgenden Ausstattungs- und Verteilungsgewährleistung führt." In dem neuerlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren habe sich der Antragsteller ausdrücklich auf sein Vorbringen im Verfahren 11 K 3876/17 bezogen, ohne sich indes mit der im Beschluss vom 26.04.2017 wiedergegebenen Auffassung der Kammer auseinanderzusetzen, weshalb auch in dem nunmehr zu entscheidenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren für das Gericht kein Anlass bestehe, von der im Vorverfahren geäußerten Auffassung abzurücken. Hinzu komme, dass der Antragsteller in den vorliegend relevanten Projektanträgen ausdrücklich den schließlich verwendeten Abrechnungsmodus beantragt habe, was für die Auffassung der Antragsgegnerin streite, auch nur eben diesen Abrechnungsmodus dem Antragsteller gegenüber anwenden zu müssen. Greifbare Anhaltspunkte respektive Nachweise dafür, dass der Antragsteller - wie er selbst meine - die Projektkalkulation nur unter Vorbehalt gezeichnet habe oder dass seine Unterschriften seitens der Antragsgegnerin erpresst worden seien, seien nicht gegeben. Es sei daher nachvollziehbar, wenn sich die Antragsgegnerin allein aufgrund des eingeschränkten Begehrens des Antragstellers nur zu der vorliegend tatsächlich verwendeten Abrechnungsweise verpflichtet sehe.
Was das Vorliegen eines für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Anordnungsgrundes angehe, bestünden für das Gericht hieran zumindest ernsthafte Zweifel. Insbesondere fehle es insoweit an einer substantiierten Darlegung des Antragstellers, aus welchen Gründen die von ihm erstrebte Regelung „nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden". Insoweit fehle es bereits an einer detaillierten und nachvollziehbaren Darstellung der Antragstellerseite, welche insbesondere personellen Ressourcen zur Durchführung der beiden in Frage stehenden Forschungs- und Entwicklungsprojekte für welche konkreten Zeiträume unbedingt erforderlich seien. Insbesondere stelle der Antragsteller nicht dar, weshalb die Projekte ohne eine Einbindung der Mitarbeiterin M. nicht fortgeführt werden könnten. So mache er etwa nicht deutlich, aus welchen Gründen deren Aufgabenbereich - zumindest vorübergehend - nicht ebenso von weiteren ihm zugeordneten Beschäftigten oder gar von ihm selbst als dem Projektleiter übernommen werden könnte.
2. Mit seinem hiergegen gerichteten Vorbringen kann der Antragsteller nicht durchdringen. Er hat bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (im Folgenden unter a). Es fehlt aber auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Ein Anspruch des Antragstellers, dass die streitgegenständlichen Forschungs- und Entwicklungsprojekte nicht nach dem Vollkostenmodell abzurechnen sind, lässt sich weder aus der durch Art. 20 Abs. 1 LV bzw. Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit noch aus einfach-rechtlichen Regelungen des Landeshochschulgesetzes (LHG) herleiten (im Folgenden unter b).
a. Bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes begegnet durchgreifenden Zweifeln.
Der Antragsteller trägt vor, das Verwaltungsgericht verkenne, dass Art. 5 Abs. 3 GG den Wissenschaftler auch bei der Wahl seiner Mitarbeiter schütze. Zudem übersehe es, dass Mitarbeiter nicht thematisch austauschbar seien. Schließlich ließen sich in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht so einfach qualifizierte Mitarbeiter gewinnen. Die entzogenen Projektgelder fehlten für einen erfolgreichen Abschluss der Projekte. Die fehlenden Mittel verhinderten zudem die Einstellung von Personal und ein anderer Mitarbeiter könnte auch nicht zu Lasten seiner eigenen Forschung bzw. einer Belastung anderer Drittmittelhaushalte die streitgegenständlichen Projekte bearbeiten, da dies einer Veruntreuung von Drittmitteln gleich käme.
Mit diesen Darlegungen wird ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Eine vorläufige Regelung ist nur dann im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO nötig, wenn besondere Gründe gegeben sind, die es als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 129). Hieran sind vorliegend deshalb strenge Anforderungen zu stellen, weil das Begehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Denn hätte sein Antrag Erfolg, würden ihm weitere Gelder für die streitgegenständlichen Projekte zur Verfügung stehen. Dies könnte nach dem Verbrauch der Gelder nicht mehr rückgängig gemacht werden. Deshalb müssen hier unzumutbar schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn der Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden würde (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 193). Dies ist indes nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Vortrag des Antragstellers sind die streitgegenständlichen Projekte nicht gescheitert und auch nicht vom Scheitern bedroht. Den - in der Antragsschrift vom 27.03.2017 bereits für Ende April 2017 prognostizierten - ergebnislosen Abbruch der Projekte hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan. Im Gegenteil hat er auf die Frage der Verwaltung der Antragsgegnerin, ob in den beiden Projekten eine Rechnungsstellung erfolgen könne, in einer E-Mail vom 18.11.2017 mitgeteilt, die - aufgrund der zugrunde gelegten Vollkostenrechnung - fehlenden Personenmonate müssten zum Erreichen der angebotenen Forschungsleistungen und Projektabschlüsse „unregelmäßig in Form von Querarbeiten, Thesis“ zusammengesetzt werden. Er werde sich melden, wenn auf diesem Wege der jeweilige Projektabschluss erzielt sei. Im Schriftsatz vom 05.12.2017 heißt es, die Projekte lägen auf Eis, die Drittmittelgeber stünden aber zum Antragsteller wegen der bislang erreichten Projektstände noch in gutem Verhältnis. Entgegen der Ankündigung im Schriftsatz vom 24.01.2018, der Antragsteller müsse sich „schon Ende Januar bzw. Anfang Februar gegenüber den beteiligten Firmen erklären und rechtfertigen, wie er sich eine konzentrierte Weiterführung der - bislang nur zu 2/3 abgeschlossenen - Projekte vorstelle, „wenn er auf „Sparflamme“ ausschließlich mittels Thesis und eigener Forschungsarbeit tätig werden könne“, hat er nicht aufgezeigt, dass bislang gravierende Folgen im Verhältnis zu den Drittmittelgebern eingetreten sind, die eine Vollendung der Projekte ernsthaft in Frage stellen, oder dass solche Folgen drohen könnten. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller mögliche Maßnahmen der Kompensation ergriffen, insbesondere vergeblich versucht hat, die Drittmittelgeber zu einer Änderung der mit ihnen ausgehandelten Bedingungen zu bewegen, die den erfolgreichen Projektabschluss gewährleistet.
b. Darüber hinaus steht dem Antragsteller auch ein Anordnungsanspruch nicht zu. Es besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind.
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aa. Mit der Berufung zum Professor im Fachbereich „...“ mit der zusätzlichen Funktion „...“ (Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 16.05.2003) ist dem Antragsteller das Amt und die Aufgabe übertragen worden, sein Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. Die damit begründete Wissenschaftsfreiheit nach Art. 20 Abs. 1 LV bzw. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, auf die sich grundsätzlich auch ein Hochschullehrer an einer Fachhochschule bzw. an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 LHG berufen kann (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, BVerfGE 126, 1), verleiht ihm einen subjektiv-rechtlichen Schutz gegen staatliche Eingriffe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, BVerfGE 122, 89, 105; zur Auslegung der in Art. 20 Abs. 1 LV garantierten Wissenschaftsfreiheit im Licht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vgl. VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, VBlBW 2017, 61).
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Art. 20 Abs. 1 LV bzw. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Diese Wertentscheidung schließt das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein. Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. Dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 20 Abs. 1 LV bzw. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erwächst aus dieser Wertentscheidung ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen. Zur Sicherung dieses Bereichs gewährleistet Art. 20 Abs. 1 LV bzw. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht nur die Freiheit von staatlichen Geboten und Verboten, sondern verpflichtet den Staat auch zu Schutz und Förderung und gewährt den in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs. Bei der Verteilung der verfügbaren Mittel müssen jedenfalls die Personal- und Sachmittel zugewiesen werden, die es überhaupt erst ermöglichen, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333, 353 ff.; Britz, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaft) Rn. 87 m. w. N.; Mager, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. VII, 3. Aufl. 2009, § 166 Rn. 25). Grundrechtlich verbürgt ist damit eine „Grund- oder Mindestausstattung“, die notwendig ist, um wissenschaftliche Forschung und Lehre überhaupt betreiben zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15.09.1997 - 1 BvR 406/96 u.a. -, NVwZ-RR 1998, 175, und vom 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78 -, BVerfGE 54, 363). Die erforderliche Mindestausstattung kann dabei nicht generell und pauschal festgelegt werden, Maßstab muss vielmehr die dem Hochschullehrer jeweils übertragene Aufgabe sein (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010, a.a.O., sowie Senatsbeschlüsse vom 04.10.2011 - 9 S 1948/10 -, und vom 15.10.2010 - 9 S 1935/10 -, juris).
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Der Antragsteller macht geltend, der Blickwinkel des Verwaltungsgerichts, es sei nicht naheliegend, dass der eventuelle Abbruch von zwei Forschungs- und Entwicklungsprojekten zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der aus der Wissenschaftsfreiheit folgenden Ausstattungs- und Verteilungsgewährleistung führe, sei absurd, denn er habe zur Folge, dass ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 GG im Einzelfall dadurch aufgewogen werden könne, dass er nach einer Globalbetrachtung nicht mehr so sehr ins Gewicht falle. Diese Gesamtbetrachtung könne jedoch nichts daran ändern, dass es im konkreten Einzelfall zu einer Grundrechtsverletzung gekommen sei. Damit zeigt der Antragsteller eine Verletzung seines Anspruchs auf Mindestausstattung nicht schlüssig auf.
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Auch wenn nicht verkannt wird, dass Umfang und Bedeutung der Projektfinanzierung durch Drittmittel gegenüber der Grundfinanzierung und Grundausstattung eines Hochschullehrers weiter zugenommen haben (vgl. Karpen, HFR 9/2010, S. 8; Sandberger, LHG Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2015, § 13 Rn. 2; Löwer, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand: September 2004, § 25 HRRG Rn. 8 ff.), hat der Senat bereits Zweifel, ob Drittmittel und drittmittelfinanzierte Projekte überhaupt zur verfassungsrechtlich erforderlichen Mindestausstattung des Hochschullehrers zu rechnen sind (vgl. Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 5 Abs. 3 Rn. 386: „im Rahmen des Universitätshaushalts“). Dies kann hier indes offen bleiben. Denn jedenfalls wird mit der Beschwerde weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass durch die von der Antragsgegnerin vorgegebene Vollkostenberechnung bzw. die Berechnung der sog. Overheadkosten (zum Begriff vgl. Sträter/Klement, PharmR 2015, 329, 330) bei zwei konkreten Drittmittelprojekten und die damit verbundene Kürzung des Fördervolumens die aufgabengerechte Mindestausstattung des Antragstellers betroffen ist. Vor dem Hintergrund der Vielzahl der Forschungsprojekte, die der Antragsteller nach Aktenlage durchgeführt hat und aktuell durchführt, kann nicht davon die Rede sein, die Antragsgegnerin enthalte ihm damit die Mindestausstattung vor, die notwendig ist, um wissenschaftliche Forschung überhaupt betreiben zu können. Dies gilt umso mehr, als die streitgegenständliche Frage lediglich die Modalitäten der Durchführung zweier - zu einem großen Teil durchgeführter - Drittmittelprojekte betrifft und bislang nicht glaubhaft gemacht ist, dass diese nicht in absehbarer Zeit zum erfolgreichen Abschluss gebracht werden können (siehe bereits oben unter a). Vor diesem Hintergrund verfangen die Einwände der Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht letztlich zutreffend angestellte „Gesamtbetrachtung“ nicht.
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Auch mit der Behauptung, es sei für die Reputation eines Wissenschaftlers von Einfluss, wenn er keine Gewähr dafür biete, dass seine drittmittelfinanzierten Forschungsprojekte nicht vorzeitig wegen nachträglich aufgezwungener Änderung der Kalkulationsgrundlage durch die Hochschule abgebrochen werden müssten, legt der Antragsteller eine Verletzung seines Anspruchs auf aufgabengerechte Mindestausstattung nicht schlüssig dar. Im Übrigen dürfte es mit Blick auf die rechtlichen Vorgaben bei der Vergabe von Drittmitteln (dazu noch unten), insbesondere die diesbezüglichen Zuständigkeiten, auch den Drittmittelgebern bekannt sein, dass die Bedingungen für die Durchführung drittmittelfinanzierter Forschungsprojekte nicht allein in den Händen des jeweiligen Hochschullehrers liegen. Nach Auffassung des Senats entbehrt deshalb die Sorge des Antragstellers um seine fachliche Reputation und um die Realisierbarkeit künftiger Projekte einer hinreichenden Grundlage.
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bb. Im Rahmen des Anspruchs auf Teilhabe an den durch öffentliche Mittel zur Verfügung gestellten Ressourcen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, a.a.O.) tritt neben den Anspruch auf Zurverfügungstellung einer aufgabengerechten Grundausstattung auch das Recht, bei der Verteilung der vorhandenen Mittel angemessen und am Gleichheitssatz orientiert beteiligt zu werden (vgl. Senatsbeschluss vom 04.11.2011, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 22.04.1977 - VII C 49/74 -, BVerwGE 52, 339, 348; Bay. VGH, Beschluss vom 27.08.1999 - 7 ZE 99.1921 u.a. -). Der Antragsteller kann daher eine sachliche, funktionsorientierte und willkürfreie Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel beanspruchen (vgl. Senatsurteil vom 29.01.1982, a.a.O.). Dies gilt auch bei drittmittelfinanzierten Forschungsprojekten. Denn aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 LV folgt auch das Recht, Drittmittel für die Forschung einwerben zu dürfen (vgl. Starck, a.a.O., Art. 5 Abs. 3 Rn. 370 m.w.N.; Löwer, a.a.O., § 25 HRRG Rn. 21). Unter den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit fallen die Wahl der Fragestellung und die Bestimmung eigener Forschungsschwerpunkte, daneben aber auch die Methode, mit deren Hilfe Forschungsergebnisse erlangt werden sollen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Tätigkeit auf eigener Initiative beruht oder im Auftrag Dritter, als Drittmittel- oder Auftragsforschung, erfolgen soll (vgl. Britz, a.a.O., Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaft) Rn. 24 m. w. N.; Mager, a.a.O., § 166 Rn. 13).
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Vorliegend ist allerdings weder nach dem Vortrag des Antragstellers noch nach Aktenlage ersichtlich, dass der Antragsteller bei der Berechnung von Overheadkosten von Drittmittelprojekten gegenüber anderen Mitgliedern der Hochschule nachteilig ungleich behandelt wird (zu einem derartigen Fall vgl. aber OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2013 - 6 B 1483/12 -, juris). Dass dem Antragsteller unmittelbar kraft Verfassungsrechts weitergehende Ansprüche zustehen könnten, ist für den Senat nicht ersichtlich.
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cc. Auch aus § 41 und § 13 LHG und den dazu ergangenen und von der Antragsgegnerin angewandten Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Annahme und Verwendung von Mitteln Dritter (Drittmittelrichtlinien - DMRL, zuletzt geändert am 21.12.2016, GABl. vom 25.01.2017, S. 44 ff.) ergibt sich aller Voraussicht nach vorliegend kein Anspruch des Antragstellers, die Overhead-Kosten für die streitgegenständlichen Projekte in seinem Sinn zu berechnen.
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(1) Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller in der angefochtenen Entscheidung schon entgegengehalten, dass er - was zwischen den Beteiligten nach dem Inhalt der Schriftsätze vom 02.06.2017 und 08.06.2017 unstreitig sei - in den vorliegend relevanten Projektanträgen ausdrücklich den schließlich verwendeten Abrechnungsmodus (Vollkostenmodell) beantragt habe, was für die Auffassung der Antragsgegnerin streite, auch nur eben diesen Abrechnungsmodus ihm gegenüber anwenden zu müssen. Diese Annahme wird mit der Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellt. Ausweislich der vorliegenden Projektanträge ist dort das Vollkostenmodell eingestellt und sind diese vom Antragsteller unterschrieben worden. Der Vortrag, der Abrechnungsmodus sei ihm erst in seiner Funktion als Projektleiter aufgefallen, kann ebenso wenig nachvollzogen werden wie die wiederholte Behauptung, die Projekte seien umgewidmet worden. Die Antragsgegnerin hat insoweit explizit vorgetragen, alle vergleichbaren Projekte - auch des Antragstellers - habe sie als wirtschaftliche Projekte mit Vollkostenrechnung bewertet. Diesen Vortrag hat der Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt. Mit Schriftsatz vom 20.03.2018 hat die Antragsgegnerin eine umfangreiche Aufstellung der Projekte des Antragstellers aus den Jahren 2007 bis 2016 vorgelegt, welche nach ihrer Darstellung nach dem Vollkostenmodell abgerechnet wurden. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, den Anlagen HS 1 bis HS 10 sei an keiner Stelle zu entnehmen, „ob und wo Verwaltungskosten in die Angebotskalkulation eingeflossen“ seien, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Eine hinreichend konkrete Auseinandersetzung mit den vorgelegten Unterlagen lässt der Antragsteller vermissen. Insbesondere geht er nicht darauf ein, dass etwa ausweislich der Anlagen HS 1 bis HS 7 ausdrücklich ein „Overhead“ in die jeweilige Kalkulation eingestellt worden ist.
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Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, greifbare Anhaltspunkte bzw. Nachweise dafür, dass der Antragsteller die Projektkalkulation nur unter Vorbehalt gezeichnet habe oder dass seine Unterschriften seitens der Antragsgegnerin erpresst worden seien, seien nicht gegeben. Dies wird mit der Beschwerde weder substantiiert noch mit Mitteln der Glaubhaftmachung (vgl. § 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) in Frage gestellt.
20 
(2) Auch unabhängig davon vermag der Antragsteller aus den einfach-rechtlichen Vorgaben zur Drittmittelforschung nichts für sein Begehren herzuleiten.
21 
Das Zusammenspiel zwischen dem einzelnen Hochschulmitglied und der Hochschule im Bereich der Drittmittelforschung wird - in weitgehender Übereinstimmung mit den in § 25 HRG enthaltenen Vorgaben (vgl. Lux-Wesener/Kamp, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, S. 343; Sandberger, a.a.O., § 13 Rn. 6) - in § 41 und § 13 Abs. 6 und 7 LHG näher geregelt. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LHG gehören die Einwerbung und Verwendung von Mitteln Dritter für die Durchführung von Forschungsvorhaben zu den Dienstaufgaben der in der Forschung tätigen Mitarbeiter der Hochschule. Die Verwaltung der Drittmittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, richtet sich nach § 13 Absätze 6 und 7 (§ 41 Abs. 2 LHG). Nach § 13 Abs. 6 LHG wird der den Hochschulen obliegende Auftrag zur Einwerbung von Mitteln Dritter und sonstigen Einnahmen von den hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschule wahrgenommen (Satz 1). Das Angebot von Dritten zur Bereitstellung von Mitteln ist dem Rektorat oder der von ihm beauftragten Stelle anzuzeigen (Satz 2). Die Annahme wird durch die Hochschule erklärt (Satz 3). Das Rektorat oder die von ihm beauftragte Stelle hat das Angebot abzulehnen, wenn die Annahme gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Satz 4). Es kann das Angebot ablehnen oder die Annahme mit Auflagen versehen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch beeinträchtigt werden oder wenn die durch die Annahme entstehenden Folgelasten nicht angemessen berücksichtigt sind (Satz 5). Die Erklärung der Hochschule über die Annahme umfasst zugleich die Zustimmung zur Inanspruchnahme der damit verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Hochschule (Satz 6).
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(a) Dass die einfach-rechtliche Ausgestaltung der Drittmittelforschung, wie sie im Landeshochschulgesetz Niederschlag gefunden hat, verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht genügt, hat der Antragsteller nicht substantiiert geltend gemacht. Dies ist für den Senat im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht ersichtlich.
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Der Gesetzgeber verfügt über einen weiten Gestaltungsspielraum, um den Wissenschaftsbetrieb mit Blick auf die unterschiedlichen Aufgaben von wissenschaftlichen Einrichtungen und auf die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung zu regeln. Er ist nicht an überkommene Modelle der Hochschulorganisation gebunden und darf zur Verwirklichung seiner hochschulpolitischen Auffassungen Anforderungen an eine effiziente Organisation, gute Haushaltsführung und klare Verantwortungszuweisung unterschiedlich gewichten. Die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch organisatorische Regelungen verlangt aber, dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch ihre Vertretung in Hochschulorganen Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit abwehren und ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit in die Organisation einbringen können. Der Gesetzgeber muss für die Organisation der Wissenschaftsfreiheit ein Gesamtgefüge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so beschaffen sind, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden. Organisationsnormen sind dann mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht vereinbar, wenn durch sie ein Gesamtgefüge geschaffen wird, das die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet (zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338-382).
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Der Senat vermag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu erkennen, dass durch die genannten Regelungen des Landeshochschulgesetzes die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung der Hochschullehrer im Falle eines Drittmittelprojekts strukturell gefährdet ist. Dass den wissenschaftlich Tätigen damit eine hinreichende Mitwirkung an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen unmöglich gemacht würde, dürfte sich nicht feststellen lassen, zumal § 13 Abs. 6 Satz 1 LHG die Wahrnehmung des Auftrags zur Einwerbung von Drittmitteln in die Hände des hauptberuflich tätigen Hochschulmitglieds legt (vgl. auch § 41 Abs. 1 Satz 1 LHG: „Dienstaufgabe“). Die weiteren Organisations- und Verfahrensregelungen mit dem Zweck, der Hochschule eine Kontrolle des Einsatzes von Drittmitteln bei Forschungsprojekten ihrer Hochschullehrer zu ermöglichen (vgl. insbesondere § 13 Abs. 6 Satz 2 bis 5 LHG; zum Charakter der Anzeigepflicht als präventives Verbot mit Anzeigevorbehalt vgl. Löwer, a.a.O., § 25 HRRG Rn. 52 ff.), dürften mit Blick auf die gerade im Falle privater Drittmittelgeber bestehenden Gefahren (z.B. Interessenkollisionen, ungerechtfertigte Einflussnahmen, illegale Forschungszwecke, Korruption) verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (vgl. Krausnick, in: BeckOK, Hochschulrecht Baden-Württemberg, von Coelln/Haug, Stand: 01.11.2017, § 41 LHG Rn. 8 f.; Schweitzer, in: BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, a.a.O., § 13 LHG Rn. 65; Sandberger, a.a.O., § 13 Rn. 6; Hufen, NVwZ 2017, 1265, 1268), aber auch dann, wenn Drittmittelprojekte für die Hochschule zu hohen Folgelasten führen oder Ressourcenengpässe bestehen (vgl. Schweitzer, a.a.O., § 13 LHG Rn. 65). Auch die grundsätzlich vorbehaltlose Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers nach Art. 20 Abs. 1 LV bzw. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterliegt immanenten Schranken aus kollidierendem Verfassungsrecht, sodass selbst Eingriffe in das Grundrecht insbesondere durch das Ziel der - ihrerseits durch Art. 20 Abs. 1 LV bzw. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten - Erhaltung und Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen sowie des Schutzes anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010, a.a.O.; VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, juris).
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(b) Der Antragsteller trägt vor, das Verwaltungsgericht hätte sehen müssen, dass nicht die Kanzlerin über die Einordnung der streitgegenständlichen Forschungs- und Entwicklungsprojekte als wirtschaftlich oder nicht-wirtschaftlich hätte entscheiden dürfen, sondern der Prorektor für Forschung bzw. er als Forschungs- bzw. Projektleiter. Er und der Drittmittelgeber hätten das „Leistungsbestimmungsrecht“ inne. Mit diesem Vorbringen verkennt er die rechtlichen Vorgaben. Insbesondere lässt er die im Landeshochschulgesetz (und in den ergänzend hierzu von der Antragsgegnerin angewandten Verwaltungsvorschriften) bestimmten Zuständigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Drittmittelprojekten weitgehend außer Acht. Wie dargelegt, ist nach § 13 Abs. 6 Satz 2 LHG das Angebot von Dritten zur Bereitstellung von Mitteln dem Rektorat anzuzeigen. Die Annahme wird durch die Hochschule erklärt (§ 13 Abs. 6 Satz 3 LHG). Dem Rektorat obliegt dabei die Prüfung, ob eine Annahme gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (§ 13 Abs. 6 Satz 4 LHG). Ist dies der Fall, muss es bzw. die von ihm beauftragte Stelle die Annahme ablehnen. Im Falle bestimmter Versagungsgründe kann es das Angebot ablehnen oder die Annahme mit Auflagen versehen (§ 13 Abs. 6 Satz 5LHG). In Nr. 2.2.4 (Drittmittel Privater) der Drittmittelrichtlinien heißt es, die Annahme wird durch den Vorstand/das Rektorat oder die von ihm beauftragte Stelle erklärt. Das einwerbende Hochschulmitglied kann die Hochschule dabei nicht vertreten.
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Damit fällt die Prüfung der Frage, ob es sich bei den gegenständlichen Projekten um Auftragsforschung im Sinne des § 41 Abs. 5 Satz 1 LHG handelt mit der Folge, dass die Drittmittel die entstehenden unmittelbaren Kosten sowie die Verwaltungskosten im Sinne des § 2 Abs. 6 LGebG grundsätzlich decken müssen, nach den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Regelungen des Landeshochschulgesetzes ersichtlich in den Zuständigkeitsbereich des Rektorats bzw. der von ihm beauftragten Stelle. Das Gleiche gilt für die Prüfung der Frage, ob die auf Grund von Art. 107 ff. AEUV ergangenen Vorschriften, insbesondere der Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation, beachtet wurden (vgl. Nr. 2.3 der Drittmittelrichtlinien, GABl. 2017, S. 45, sowie die diesbezüglichen Hinweise, GABl. 2017, S. 49; Sandberger, a.a.O., § 41 Rn. 7). Dies schließt die Prüfung ein, ob ein Forschungs- und Entwicklungsauftrag eines privaten Unternehmens vorliegt, der als wirtschaftliche Tätigkeit der Hochschule in Sinne der Vorgaben des von der Europäischen Kommission vorgelegten Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (EU-Beihilferahmen, ABl. EU vom 27.06.2014, C 198/1) zu qualifizieren ist und der diese grundsätzlich dazu verpflichtet, für ihre Dienstleistung den üblichen Marktpreis bzw. einen Preis zu berechnen, der den Gesamtkosten der Dienstleistung entspricht und eine angemessene Gewinnspanne enthält (vgl. den EU-Beihilferahmen, Nr. 2.2.1 Forschung im Auftrag von Unternehmen, Nr. 25.). Danach spricht alles dafür, dass die Kompetenz der Hochschule zur Annahme der angebotenen Drittmittel unter Auflagen die Befugnis einschließt, den Umfang der vom Drittmittelgeber zu erstattenden Verwaltungskosten verbindlich festzulegen (vgl. § 13 Abs. 6 Satz 5, § 41 Abs. 5 Satz 1 und 2 LHG, sowie Nr. 2.3 der DMRL).
27 
Vor diesem Hintergrund legt der Antragsteller nicht schlüssig dar, dass die Einordnung der streitgegenständlichen Forschungs-und Entwicklungsprojekte als Auftragsforschung im Sinne des § 41 Abs. 5 LHG bzw. als wirtschaftlich oder nicht-wirtschaftlich von unzuständigen Hochschulorganen vorgenommen worden ist. Insbesondere findet seine Auffassung, diese Einordnung liege in erster Linie beim Projektleiter und das Rektorat sei auf eine „Compliance-Prüfung zur Vorsorge gegen Korruption“ beschränkt, im Gesetz ersichtlich keine Grundlage. Soweit er auf die allenfalls notwendige „Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Hochschuleinrichtung“ nach § 41 Abs. 1 Satz 4 LHG hinweist, nimmt er nicht hinreichend in den Blick, dass sich diese Regelung auf die in den vorangehenden Sätzen normierte Frage der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen bezieht. Entsprechendes gilt für den Vortrag, die Antragsgegnerin hätte wegen der Uneinigkeit über die Qualifizierung der Projekte die Vertrauenskommission des Senats im Sinne von § 41a Abs. 5 LHG anrufen müssen. Denn nach dieser Regelung bezieht sich auch deren Zuständigkeit lediglich auf die Einschätzung, ob ein Auskunftsanspruch nach § 41a Abs. 4 LHG besteht.
28 
(c) Dass die streitgegenständlichen Projekte „... D...“ und „K... ...“ nicht als Forschungsaufträge im Sinne des § 41 Abs. 5 Satz 1 LHG bzw. als wirtschaftliche Tätigkeit der Hochschule im Sinne des EU-Beihilferahmens zu qualifizieren sind, wird mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht.
29 
(aa) Gem. § 41 Abs. 5 Satz 1 LHG müssen bei Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten die Drittmittel entstehende unmittelbare Kosten sowie Verwaltungskosten nach § 2 Abs. 6 LGebG decken (vgl. Krausnick, a.a.O., § 41 Rn. 23). Bei einem überwiegenden Interesse der Hochschule an der Durchführung des Forschungsauftrags kann der Kostenansatz ermäßigt, in besonderen Fällen von ihm abgesehen werden (Satz 2). Werden bei der Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten Leistungen erbracht, die auch gewerblich angeboten werden, so müssen die Drittmittel für diese Leistungen entsprechend der im gewerblichen Bereich üblichen Entgelte bemessen sein (Satz 3).
30 
Kennzeichnend für den Begriff des Forschungsauftrags im Sinne des § 41 Abs. 5 Satz 1 LHG ist, dass sich hier die Mittelvergabe an dem mit der Forschungsleistung angestrebten Ziel orientiert; abzugrenzen ist er von den Fällen, in denen es um ergebnisunabhängige Forschungsförderung geht (vgl. Krausnick, a.a.O., § 41 Rn. 22). Danach sind greifbare Anhaltspunkte für eine einengende Auslegung des Begriffs, wie sie vom Antragsteller geltend gemacht wird, für den Senat nicht ersichtlich. Die Unerheblichkeit des Umstands, ob die Forschungsleistung nur von der Hochschule, also nicht gewerblich bzw. von der Industrie selbst, angeboten bzw. wahrgenommen werden kann, folgt bereits aus der gesetzlichen Systematik. Denn in § 41 Abs. 5 Satz 3 LHG werden Forschungsaufträge, die in Konkurrenz zur gewerblichen Wirtschaft stehen, zusätzlichen Anforderungen unterworfen (vgl. LTDrucks 13/3640, S. 214 f.; Sandberger, a.a.O., § 41 Rn. 7). Mit Blick auf diese Spezialregelung spricht nichts dafür, dass der Forschungsauftrag im Sinne des Satzes 1 nur vorliegt, wenn mit ihm am Wettbewerb im gewerblichen Bereich teilgenommen wird. Der Antragsteller zeigt aber auch nicht schlüssig auf, dass ein nicht-wirtschaftliches Forschungsprojekt nur angenommen werden kann, wenn es bestimmte fachliche Inhalte aufweist oder einem bestimmten wissenschaftlichen Anspruch genügt. Auch der Umstand, dass im Rahmen der Auftragsforschung wissenschaftliche Projekte von Hochschulmitarbeitern (etwa im Rahmen von Promotionsverfahren) durchgeführt werden, ändert den rechtlichen Charakter als Forschungsauftrag nicht (vgl. Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 751 ff.). Schließlich fehlt jeder Anhalt dafür, dass etwaige Vorgaben des Auftraggebers in Bezug auf die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen durch die Hochschule oder den Projektleiter (vgl. aber § 41 Abs. 1 Satz 2 LHG) geeignet sind, das Vorliegen eines Forschungsauftrags in Frage zu stellen.
31 
Danach begegnet die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 5 Satz 1 LHG keinen ernstlichen Zweifeln. Ausweislich der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen bestellten die D AG und die K GmbH & Co KG die dort näher beschriebenen Leistungen der Antragsgegnerin (Bl. 77 ff. und Bl. 99 f. der Gerichtsakten im Verfahren 11 K 6117/17). Angesichts der konkreten Leistungsbeschreibungen ist offensichtlich, dass es hier nicht um ergebnisunabhängige Forschungsförderung, sondern um zielgerichtete Forschungsaufträge ging.
32 
Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, auch bei Forschungsvorhaben im Auftrag von Dritten müssten nicht sämtliche Kosten in Rechnung gestellt werden. Dies trifft zwar insoweit zu, als bei einem überwiegenden Interesse der Hochschule an der Durchführung des Forschungsauftrags der Kostenersatz ermäßigt oder in besonderen Ausnahmefällen von ihm abgesehen werden kann (§ 41 Abs. 5 Satz 2 LHG; zum Hintergrund vgl. LT-Drucks 14/3390, S. 96; vgl. auch Sandberger, a.a.O., § 41 Rn. 7). Hieraus vermag der Antragsteller indes nichts für sein Begehren herzuleiten, weil die Antragsgegnerin eine entsprechende Entscheidung nicht getroffen hat. Dass dies rechtlich zu beanstanden wäre, wird weder hinreichend aufgezeigt noch ist es sonst ersichtlich. Auch hinreichende Anhaltspunkte für ein überwiegendes Interesse der Antragsgegnerin an der Durchführung der Forschungsaufträge bzw. für das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalls hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
33 
(bb) Die Frage, ob ein Forschungsvorhaben als „wirtschaftlich“ oder „nicht wirtschaftlich“ einzustufen ist, richtet sich nach den auf Grund von Art. 107 ff. AEUV ergangenen Vorschriften. Denn bietet eine staatliche Hochschule im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprojekten (auch) Leistungen für private Unternehmen an und sei es, dass lediglich Hochschuleinrichtungen dafür genutzt werden, so können diese mit Blick auf die mögliche Quersubventionierung eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV darstellen (vgl. Schweitzer, a.a.O., § 13 LHG Rn. 58; Krausnick, a.a.O., § 41 LHG Rn. 25).
34 
Nach dem EU-Beihilferahmen, dessen Beachtung auch durch die von der Antragsgegnerin angewandten DMRL vorgegeben wird (vgl. Ziff. 2.3 - Kostenfestlegung -), ist zu unterscheiden, ob Drittmittelprojekte den nicht-wirtschaftlichen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten zuzurechnen sind. Der EU-Beihilferahmen definiert dabei in Nr. 19 als nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten a) Primäre Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen, insbesondere die Ausbildung von mehr oder besser qualifizierten Humanressourcen; unabhängige Forschung und Entwicklung zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses, auch im Verbund, wenn die Forschungseinrichtung bzw. die Forschungsinfrastruktur eine wirksame Zusammenarbeit eingeht (wobei in Fn. 21 klargestellt wird, dass die Erbringung von FuE-Leistungen sowie FuE, die im Auftrag von Unternehmen ausgeführt wird, nicht als unabhängige FuE gilt) und die weite Verbreitung der Forschungsergebnisse auf nichtausschließlicher und nichtdiskriminierender Basis, zum Beispiel durch Lehre, frei zugängliche Datenbanken, allgemein zugängliche Veröffentlichungen oder offene Software, sowie b) Tätigkeiten des Wissenstransfers, soweit sie entweder durch die Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur (einschließlich ihrer Abteilungen oder Untergliederungen) oder gemeinsam mit anderen Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen oder in deren Auftrag durchgeführt werden, sofern die Gewinne aus diesen Tätigkeiten in die primären (s. o.) Tätigkeiten der Forschungseinrichtung oder der Forschungsinfrastruktur reinvestiert werden. Als wirtschaftliche Tätigkeiten gelten nach Nr. 21 des EU-Beihilferahmens z.B. die Vermietung von Ausrüstung oder Laboratorien an Unternehmen, Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen oder Auftragsforschung, so dass die öffentliche Finanzierung dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten grundsätzlich als staatliche Beihilfe angesehen wird (zur Forschung im Auftrag von Unternehmen vgl. i.Ü. Nr. 2.2.1 des EU-Beihilferahmens). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Forschungs- und Entwicklungsaufträge, die durch die gewerbliche Wirtschaft finanziert werden, zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten zählen. Werden demnach Hochschulen von Unternehmen mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beauftragt, ist dies den wirtschaftlichen Tätigkeiten zuzurechnen. Wie bereits erwähnt, sind die Hochschulen dann verpflichtet, für ihre Dienstleistungen den üblichen Marktpreis bzw. einen Preis zu berechnen, der den Gesamtkosten der Dienstleistung entspricht und eine angemessene Gewinnspanne enthält (vgl. Nr. 25 des EU-Beihilferahmens; vgl. hierzu auch Sträter/Klement, PharmR 2015, 329, 331). Ansonsten würde das Unternehmen einen Vorteil erhalten, der eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV darstellt.
35 
Hiervon ausgehend ist weder schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich, dass die beiden Forschungsaufträge nicht die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit der Antragsgegnerin im Sinne der Vorgaben des EU-Beihilferahmens erfüllen. Die vom Antragsteller angeführten Gründe für die Nicht-Wirtschaftlichkeit der Projekte sind nicht geeignet, diese Beurteilung ernsthaft in Frage zu stellen. Dies gilt zunächst für den Einwand, wenn zwischen Forschungseinrichtungen und Privatunternehmen lediglich eine „wirksame Zusammenarbeit“ im Sinne von Nr. 2.2.2, Nr. 27 des EU-Beihilferahmens stattfinde, sei sehr wohl eine unabhängige FuE im Sinne von Nr. 2.1.1 Abs. 2 Buchst. a) Spiegelstrich 2 des EU-Beihilferahmens denkbar, die als nichtwirtschaftliche Tätigkeit betrachtet werde. Insoweit legt der Antragsteller jedoch weder schlüssig noch substantiiert dar, dass in Bezug auf die gegenständlichen Forschungsprojekte die Voraussetzungen einer „wirksamen Zusammenarbeit“ im Sinne der Nr. 27 des EU-Beihilferahmens vorliegen. Mit Blick darauf, dass den Projekten eindeutig Bestellungen der D AG und der K GmbH & Co KG in Bezug auf Forschungs- und Entwicklungsleistungen der Antragsgegnerin zugrunde liegen, ist dies auch nicht ersichtlich (vgl. auch Nr. 25 Satz 4 des EU-Beihilferahmens sowie Sträter/Klement, PharmR 2015, 329 ff., zur Unterscheidung zwischen Forschung im Auftrag von Unternehmen und gemeinsamen Kooperationsvorhaben). Soweit der Antragsteller behauptet, dass frühere ähnliche bzw. gleichartige Projekte als nicht-wirtschaftlich behandelt worden seien, hat er dies nicht hinreichend substantiiert. Selbst wenn dies in der Vergangenheit der Fall gewesen wäre, könnte dies eine abweichende Qualifizierung der streitgegenständlichen Projekte nicht rechtfertigen.
II.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 18.11 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Da der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO der Sache nach die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt eine Reduzierung des Streitwerts nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges nicht in Betracht.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 18/03/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2014 - 5 K 677/14 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens
published on 15/10/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juli 2010 - 8 K 273/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kost
published on 13/04/2010 00:00

Gründe A. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sofortige Vollziehbarkeit einer Anordnung de
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Annotations

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden.

(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist anzuzeigen. Die Durchführung eines solchen Vorhabens darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern.

(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.

(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, daß der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern abschließen.

(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.