Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2016 - 6 CE 16.371
vorgehend
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.887,24 € festgesetzt.
Gründe
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2014 - 5 K 677/14 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.808,58 EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 19. August 2014 bei Gericht eingegangene Antrag,
3- 1.4
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum 1. September 2014 zum Polizeikommissar zu ernennen und ihn in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,
- 2.5
hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Anspruch des Antragstellers auf Ernennung zum Polizeikommissar und zu einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung des Gerichts erneut zu entscheiden,
hat keinen Erfolg.
7Das Gericht lässt offen, ob dem Begehren das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, weil der Antragsteller vor Anrufung des Gerichts – jedenfalls aktenkundig - keinen Antrag auf Ernennung bei der Behörde gestellt hat. Dafür könnte sprechen, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG grundsätzlich mit dem Ablauf des Tages der Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung endet und das Landesrecht in Gestalt des § 12 Abs. 3 Satz 2 LVOPol nur insoweit eine Modifikation enthält, als das Ende des Beamtenverhältnisses auf Widerruf auf den Ablauf des Monats, in dem die Prüfung abgelegt wurde, verschoben wird.
8Vgl. zur Beendigung des Beamtenverhältnis auf Widerruf auch VG Köln, Beschluss vom 13. Februar 2012 – 19 L 1646/11 -, juris.
9Andererseits wird den Kommissaranwärtern gemäß § 12 Abs. 2 LVOPol nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der II. Fachprüfung die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen. Im konkreten Fall ist dem Antragsteller allerdings schon im Mai d. J., also mehrere Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes, im Rahmen eines Personalgesprächs verdeutlicht worden, dass er mit der Möglichkeit rechnen müsse, wegen seines außerdienstlichen Verhaltens am 1. September 2014 keine Ernennungsurkunde zu erhalten. Insoweit wäre aus Sicht des Antragstellers eine rechtzeitige Antragstellung, mit dem Begehren, zum 1. September 2014 zum Polizeikommissar ernannt zu werden, interessensgerecht gewesen, weil er durch den dann zu erlassenden Bescheid im Falle der Ablehnung Kenntnis von den tragenden Gründen erlangen würde, die er wiederum zum Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung hätte machen können.
10Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
11Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung unter anderem zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen des Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht gegeben.
12Der Antragsteller erstrebt mit seinem Antrag eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit der dem Antragsgegner aufgegeben würde, ihn, den Antragsteller, zum Polizeikommissar zu ernennen und in ein Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, die Rechtsposition vermitteln würde, die der Antragsteller in einem noch anzustrengenden Hauptsacheverfahren anstrebt, wenn auch zeitlich begrenzt bis zum rechtskräftigen Abschluss desselben. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der eigentlich dem Klageverfahren vorbehaltenen Entscheidung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.
13Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht vollständig erfüllt.
14Der Antrag hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil ein Anspruch auf Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe ebensowenig gegeben ist wie ein als Minus darin enthaltener Anspruch auf (Neu-)Bescheidung.
15Ein Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis. Die Entscheidung darüber, ob jemand als Beamter in den öffentlichen Dienst eingestellt wird, liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Diesem ist es überlassen, in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung umsetzt, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1990 - 2 C 13.87 -, DVBl. 1990, 867.
17Anspruchsgrundlage für das Begehren ist der schon erwähnte § 12 Abs. 2 LVOPol. Danach wird Kommissaranwärtern nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der II. Fachprüfung die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen. Die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe unterliegt als Ernennung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG den allgemeinen Kriterien der Ernennung. § 9 BeamtStG, ihm folgend und konkretisierend § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW sowie § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol, nennt insoweit u.a. die schon in Art. 33 Abs. 2 GG erwähnte Eignung. Die im Rahmen des Entscheidungsprozesses vorzunehmende Beurteilung der Eignung des Bewerbers, welche neben der fachlichen und der gesundheitlichen auch die charakterliche bzw. persönliche Eignung erfordert, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Er ist vom Gericht nur beschränkt daraufhin zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263.
19Eine rechtmäßige Ablehnung einer Einstellung in ein Beamtenverhältnis, die mit der fehlenden charakterlichen Eignung des Bewerbers begründet wird, erfordert, dass die Eignungseinschätzung auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage beruht.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – 6 B 1520/08 -, juris.
21Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand rechtfertigen die tatsächlichen Feststellungen zum Geschehen am 13. April 2014 berechtigte Zweifel an der persönlichen bzw. charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst. Hinsichtlich der daraus abgeleiteten Wertungen ist mangels angezeigter Bescheidung auf den Vortrag des Antragsgegners, insbesondere in seiner Antragserwiderung, abzustellen.
22Ausweislich der Strafanzeige war der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Besuch einer Diskothek an einer körperlich geführten Auseinandersetzung mit zwei Angestellten der Vergnügungsstätte beteiligt, was er im Kern auch nicht bestritten hat. Eine Zäsur bildet das Eintreffen der zur Hilfe gerufenen Polizeivollzugsbeamten der KPB X. . Diese haben beim Antragsteller eine Blutalkoholkonzentration von 1,05 mg/l gemessen. Zudem hat einer der Beamten, offenbar der Einsatzführer, in einer gesonderten Meldung neben der Strafzeige zum außerdienstlichen Verhalten des Antragstellers gegenüber den Einsatzkräften auf dem Dienstweg berichtet. Danach ist der Antragsteller durch folgende Äußerungen im Rahmen seiner Befragung aufgefallen:
23- Ihr habt ja alle keine Ahnung.- Willste meinen Dienstausweis oder den normalen? Ich bin selbst Polizeibeamter beim PP E. .- Ich hab keine Lust mir auf die Fresse schlagen zu lassen. Das lass ich mir nicht bieten. Ich kann mich wehren und das auch alleine klären.
24In tatsächlicher Hinsicht- ist der Antragsteller des weiteren kaum zu beruhigen gewesen- hat er sich in die Befragungen von Zeugen und Beschuldigten eingemischt, so dass er mehrfach ermahnt werden musste, sich zu mäßigen- hat er den polizeilichen Einsatzkräften gegenüber Vorhaltungen gemacht, wie sie ihre Arbeit zu verrichten hätten- hat er gegenüber einem Begleiter vorgeschlagen, dass man trotz erteilten Hausverbots weiterhin die Diskothek aufsuchen könne, um mit den Türstehern zu diskutieren- ist er einem ausgesprochenen Platzverweis des Verfassers der Meldung erst nach Androhung der Ingewahrsamnahme nachgekommen.
25Diesen Feststellungen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.
26Aus dem gesamten Verhalten des Antragstellers gegenüber den Einsatzkräften leitet der Verfasser der Meldung negative Wertungen in Bezug auf den Antragsteller ab. Dieser habe sich sehr unkooperativ, ungehalten sowie provokativ gezeigt und sei den polizeilichen Einsatzkräften gegenüber sehr geringschätzig und respektlos aufgetreten.
27Wenn sich der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung im Sinne eines Schwerpunktes maßgeblich auf das Verhalten des Antragstellers am 13. April 2014 gegenüber den Einsatzkräften der KPB X. stützt, so ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis ist davon geprägt, dass das Verhalten der Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf erfordert, § 34 Satz 3 BeamtStG. Dem ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. Sein Auftreten ist nach den tatsächlichen Feststellungen von Unbeherrschtheit und einer gewissen Aggressivität geprägt gewesen. Von einem Polizeibeamten darf und muss erwartet werden, dass er in der Öffentlichkeit auch im außerdienstlichen Bereich deeskalierend und besonnen auftritt. Diese Grundeinstellungen gehören zum beruflichen Anforderungsprofil. Indem der Antragsteller sich gegenüber den Einsatzkräften der KPB X. einerseits als Kollege vorgestellt, andererseits aber deren Weisungen nur widerwillig Folge geleistet hat, zeigt er in hinreichend deutlicher Weise, dass er nicht willens und in der Lage ist, unter Zurückstellung eigener Belange einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren in der gebotenen Weise Raum zu geben. Seine Äußerung, er könne die Angelegenheit auch allein klären, lässt seine Bereitschaft erkennen, ohne rechtfertigenden Grund eine „Klärung“ außerhalb des staatlichen Gewaltmonopols, dem er von Berufs wegen angehören will, herbeizuführen. Gerade im sensiblen Bereich körperlicher Auseinandersetzungen im Milieu darf und muss von einem angehenden Polizeibeamten erwartet werden, dass er dafür eintritt, Konflikte zu vermeiden und Einsatzkräfte vor Ort bei deren Ermittlungen zu unterstützen, statt sie zu behindern. Der Umstand, dass er alkoholisiert gewesen ist, entlastet ihn nicht.
28Die Einlassungen des Antragstellers, er habe seine Leistungen kontinuierlich verbessert und zeige mittlerweile eine gute Leistungsbereitschaft, gehen ebenso an der Sache vorbei wie der Hinweis, im Hinblick auf das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren gelte die Unschuldsvermutung. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung die besondere Bedeutung des im April 2014 gezeigten Verhaltens gegenüber den Einsatzkräften betont und in den Mittelpunkt seiner Ausführungen gestellt. Das korrespondiert mit dem am 6. Mai 2014 geführten Personalgespräch. Darin ist dem Antragsteller klar gemacht worden, nicht die schwer zu ermittelnden Details [des strafrechtlich relevanten Sachverhalts; Anm. der Kammer] seien zu missbilligen, sondern vielmehr der Umstand, dass er zum einen nach Aufforderung nicht unverzüglich die Lokalität verlassen habe und er zum anderen nach Eintreffen der örtlichen Polizei nicht den Anweisungen unmittelbar Folge geleistet habe, sondern durch sein in der Bezugsmeldung dargestelltes Verhalten aufgefallen sei. Dieses Verhalten bildet auch eine Grundlage des gegen den Antragsteller eingeleiteten Disziplinarverfahrens.
29Wenn der Antragsgegner zur Abrundung seiner Bewertung, der Antragsteller weise erhebliche Mängel in Bezug auf seine charakterliche Eignung auf, auf die dokumentierten Defizite im Bereich der persönlichen-sozialen Kompetenz während der Ausbildung zurückgreift, ist dies nicht zu beanstanden.
30Dem Antragsteller ist zwar zuzugestehen, dass der am 25. Oktober 2012 festgestellte Verkehrsverstoß (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am Messpunkt innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 53 km/h) isoliert betrachtet für die Feststellung, ihm fehle die erforderliche charakterliche Eignung, nicht ausreichen dürfte. Dem Antragsteller ist danach aber bewusst gewesen, dass weitere negative Vorkommnisse zu seinen Lasten zu vermeiden sind. Das folgt aus dem am 3. Januar 2013 durchgeführten Personalgespräch im Anschluss an das abgeschlossene Bußgeldverfahren. Nachdem ein Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht missbilligt und darüber hinaus festgestellt worden ist, dass der Antragsteller seiner Vorbildfunktion nicht gerecht geworden sei, hat der Antragsteller zugestanden, zukünftig ein tadelloses Verhalten anzustreben. Insoweit hätte es dem Antragsteller oblegen, sich im Umgang mit den Einsatzkräften anlässlich der Ereignisse im April 2014 kooperativ zu zeigen.
31Bei einer Gesamtbetrachtung kann nicht festgestellt werden, dass das Verhalten des Antragstellers am 13. April 2014 eine einmalige und persönlichkeitsfremde Entgleisung gewesen ist.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und den Sätzen 2 und 3 GKG. Wegen der vom Antragsteller angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache - hier: Verleihung eines Amts - kam eine Reduktion der Streitwertsumme nicht in Betracht (vgl. Ziffer 1.5 „Allgemeines“ des Streitwertkatalogs 2013).
(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
bekannt gegeben wird.(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer
- 1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit - a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder - b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
- 2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und - 3.
- a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder - b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.