Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Sept. 2014 - 4 S 1580/14

26.09.2014

Tenor

Dem Antragsteller wird für 1/8 der Kosten des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. bewilligt. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2014 - 4 K 2018/14 - ist insoweit unwirksam.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den genannten Beschluss zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 11/12 und die Antragsgegnerin 1/12 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf 108.744,02 EUR, der Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf 100.944,02 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. für das Beschwerdeverfahren ist begründet, soweit der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Belassung und Auszahlung von mindestens 1.100,-- EUR seiner monatlichen Dienstbezüge begehrt (Sachantrag Nr. 2). Dies betrifft 1/8 des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu unten). Insoweit bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung entsprechend dem Erfordernis des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Frage, ob die Antragsgegnerin gegen die monatlichen Dienstbezüge des Antragstellers mit dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach § 48 BeamtStG aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung unter Berufung auf § 14 Abs. 2 Satz 2 LBesGBW vollständig aufrechnen kann, mit Blick auf die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin als Dienstherrin wohl zu verneinen ist (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 24.09.2002 - 4 S 32.02 -, Juris). Da die Antragsgegnerin unter dem 09.09.2014 gegen die Dienstbezüge des Antragstellers für den Monat September 2014 vollständig aufgerechnet hat - wie schon gegen die Dienstbezüge für Juli und August 2014 -, verfügt der Antragsteller derzeit auch über kein eigenes Einkommen, so dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Im Übrigen bieten die mit der Beschwerde weiter verfolgten Anträge des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus nachstehenden Ausführungen unter 1. bis 3. ergibt.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Antrags gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen teilweisen Belassung und Auszahlung der monatlichen Dienstbezüge des Antragstellers übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Sachantrag Nr. 2), ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der verwaltungsgerichtliche Beschluss vom 22.07.2014 insoweit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO analog für unwirksam zu erklären.
Die im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Anträge des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern sein soll und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
1. Dies gilt zunächst, soweit es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die - gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO für sofort vollziehbar erklärte -Arrestanordnung der Antragsgegnerin vom 24.06.2014 wiederherzustellen (Sachantrag Nr. 1), weil sich diese Anordnung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise.
Gemäß § 15 Abs. 1 LVwVG ist auf die Beitreibung - durch die Verwaltungsakte, die zu einer Geldleistung verpflichten, vollstreckt werden (§ 13 Abs. 1 LVwVG) - u. a. auch § 324 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vollziehungsbeamten der Vollstreckungsbeamte tritt. Nach § 324 Abs. 1 AO kann somit die Vollstreckungsbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird (Satz 1); sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist (Satz 2); in der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist (Satz 3). Hierauf gestützt hat die Antragsgegnerin mit - als Verwaltungsakt zu qualifizierender (Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 324 RdNr. 29) - Verfügung vom 24.06.2014 zur Sicherung eines näher beschriebenen Schadensersatzanspruchs gemäß § 48 Satz 1 BeamtStG gegen den Antragsteller aufgrund vorsätzlicher unerlaubter Handlung (in - zunächst - 145 Fällen) in Höhe von mindestens 701.952,17 EUR den dinglichen Arrest angeordnet, dessen Vollziehung durch Hinterlegung des genannten Betrags gehemmt werden kann.
Es spricht Vieles dafür, dass dem Widerspruch des Antragstellers gegen diese Arrestanordnung grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt und diese nicht bereits kraft Gesetzes entfällt. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dürfte nicht einschlägig sein, da es sich vorliegend (Schadensersatzanspruch) nicht um die Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten handelt. Auch ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 Satz 1 LVwVG dürfte nicht gegeben sein. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Der Arrest ist jedoch nur ein Mittel zur Sicherung der künftigen Vollstreckung einer Geldforderung, solange noch kein (vollziehbarer) Leistungsbescheid ergangen ist (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., RdNr. 1 ff. und Engelhardt/App, VwVG-VwZG, 9. Aufl., § 324 AO RdNr. 1 sowie VG Darmstadt, Beschluss vom 06.07.1995 - 5 G 866/95 (4) -, Juris). Danach dürfte die angefochtene Arrestanordnung, obwohl sie auf § 15 Abs. 1 LVwVG i.V.m. § 324 Abs. 1 AO gestützt ist, (noch) keinein der Verwaltungsvollstreckung getroffene Maßnahme im Sinne des § 12 Satz 1 LVwVG sein, so dass Widerspruch und Anfechtungsklage nur bei Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfalten. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es vorliegend jedoch nicht, da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Arrestes angeordnet hat.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen findet die streitige Arrestanordnung in der genannten Regelung des § 15 Abs. 1 LVwVG i.V.m. § 324 Abs. 1 AO auch eine tragfähige Rechtsgrundlage. Allerdings gilt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz nach § 1 Abs. 1 (nur) für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die u. a. zu einer Geldleistung verpflichten, durch Behörden des Landes und unter der Aufsicht des Landes stehender Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen). Ferner bestimmt § 2 LVwVG, dass Verwaltungsakte nur vollstreckt werden können, wenn sie unanfechtbar geworden sind (Nr. 1) oder wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt (Nr. 2). Zu Art und Weise der Vollstreckung bestimmt § 13 Abs. 1 LVwVG, dass Verwaltungsakte, die zu einer Geldleistung verpflichten, durch Beitreibung vollstreckt werden. Zwar haben die genannten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen bei Erlass der Arrestanordnung vom 24.06.2014 nicht vorgelegen. Denn die Antragsgegnerin hat den Antragsteller erst(mals) mit Leistungsbescheid vom 11.07.2014 - dessen sofortige Vollziehung zudem nicht angeordnet worden ist - zur Zahlung von 1.121.774,64 EUR für im Einzelnen aufgelistete (nunmehr 278) Schadensfälle verpflichtet. Ungeachtet der - danach hier nicht vorliegenden -Vollstreckungsvoraussetzungen des § 2 LVwVG hat der Landesgesetzgeber aber mit dem Verweis in § 15 Abs. 1 LVwVG (auch) auf § 324 AO in sinngemäßer Anwendung geregelt, dass die Vollstreckungsbehörde - das ist nach § 4 LVwVG die Antragsgegnerin als die Behörde, die den (zu vollstreckenden) Verwaltungsakt (zu) erlassen hat - „zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen“ den Arrest anordnen kann. Bei der Arrestanordnung handelt es sich also um eine flankierende Maßnahme im Vorfeld der eigentlichen Vollstreckung, die der Gesetzgeber des Sachzusammenhangs wegen im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz geregelt hat. Als vorläufiges Sicherungsmittel - das zügig eröffnet sein soll, wie auch § 324 Abs. 1 Satz 2 AO zeigt - ist die Arrestanordnung gerade (noch) nicht Teil des Vollstreckungsverfahrens, so dass Voraussetzung auch schon für ihren Erlass ein nach § 2 LVwVG vollstreckbarer Leistungsbescheid wäre (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2002 - 1 B 1526/01 -, Juris). Auch die nach § 15 Abs. 1 LVwVG i.V.m. § 324 Abs. 3 Satz 4 AO i.V.m. §§ 930 bis 932 ZPO zur Vollziehung des Arrestes mögliche Pfändung in bewegliches Vermögen und Forderungen sowie Eintragung einer Sicherungshypothek (Arresthypothek) dient allein der einstweiligen Sicherung der Geldforderung und nicht deren Befriedigung. Die Geldforderung darf gerade nicht schon dahingehend vollstreckbar sein. Die Beitreibung - als hierfür in § 13 Abs.1 LVwVG vorgesehene Art und Weise der Vollstreckung eines Geldleistungsverwaltungsakts - bedarf gerade keiner arrestmäßigen Sicherung (mehr), wenn die sofortige Vollstreckung nach dem ordentlichen Vollstreckungsverfahren - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 LVwVG - (schon) zulässig ist (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 324 AO RdNr. 22 und 39). Dementsprechend tritt auch Erledigung ein, wenn das Arrestverfahren in das ordentliche Vollstreckungsverfahren übergeleitet wird (vgl. Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl., § 324 RdNr. 34 m.w.N.).
Ohne Erfolg verweist der Antragsteller für seine Forderung nach Vorliegen eines (durch Beitreibung) vollstreckbaren Leistungsbescheids nach § 2 LVwVG als Voraussetzung einer Arrestanordnung nach § 15 Abs. 1 LVwVG i.V.m. § 324 Abs. 1 AO auf den Unterschied zum Bundesrecht, in dem das Verwaltungsvollstreckungsgesetz nach dessen § 1 Abs. 1 auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts Anwendung finde, so dass öffentlich-rechtliche Geldforderungen lediglich im Raum stehen oder geltend gemacht werden können müssten und dieses Gesetz damit einen weiteren Anwendungsbereich habe als das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Denn er nimmt nicht in den Blick, dass auch im bundesrechtlichen Bereich nach § 3 Abs. 2a VwVG Voraussetzung für die Einleitung der Vollstreckung ein Leistungsbescheid ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist, und dass nach § 5 Abs. 1 VwVG zu den Vorschriften der Abgabenordnung, nach denen sich im Fall des § 4 VwVG - der die Vollstreckungsbehörden regelt - das Verwaltungszwangsverfahren richtet, u. a. ebenfalls die Regelung des § 324 AO gehört. Der vom Antragsteller für seinen Rechtsstandpunkt reklamierte Unterschied zwischen Bundesrecht und Landesrecht besteht im vorliegenden Zusammenhang also gerade nicht.
Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegnerin voraussichtlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch der für eine Arrestanordnung erforderliche Arrestanspruch zustehe, weil sie gegenüber dem Antragsteller - der über Jahre hinweg Grundstückskäufe der Stadt fingiert, für - nicht stattgefundene Notartermine - Auszahlungsanordnungen der Anweisungsstelle bewirkt, sich Barschecks ausstellen lassen, die Empfangsbestätigung der angeblichen Grundstücksverkäufer gefälscht und die Schecks zum eigenen Bedarf eingelöst und sonach mit Wissen und Wollen das Vermögen der Antragsgegnerin als seiner Dienstherrin geschädigt habe - einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 48 BeamtStG, § 59 LBG in der genannten Höhe habe, ist der Antragsteller mit der Beschwerde nicht entgegengetreten. Für eine Fehlerhaftigkeit dieser Annahme ist derzeit auch nichts ersichtlich.
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Den für eine Arrestanordnung erforderlichen Arrestgrund, der vorliegt, wenn konkrete Tatsachen die Besorgnis begründen, dass ohne Arrest die künftige Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. Engelhardt/App, a.a.O., § 324 AO RdNr. 2), hat das Verwaltungsgericht - wie schon die Antragsgegnerin in der Arrestanordnung vom 24.06.2014 -darin gesehen, dass der Antragsteller - nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Antragsgegnerin - spielsüchtig sei und daher zu befürchten stehe, dass er noch vorhandene Vermögenswerte zur Finanzierung seiner Spielsucht ausgebe und damit eine künftige Vollstreckung zumindest wesentlich erschwert, wenn nicht gar vereitelt werde; hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller sich wohl derzeit in stationärer Behandlung befinde, wobei er zum Grund des Klinikaufenthalts keine konkreten Angaben gemacht habe; selbst wenn dieser darin liegen sollte, dass sich der Antragsteller wegen seiner Spielsucht in Therapie begeben habe, besage dies nicht, dass diese erfolgreich abgeschlossen werde. Der Antragsteller wendet ein, dass er sich zur Behandlung seiner Spielsucht seit 06.07.2014 in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde, deren Verlängerung bis 19.09.2014 anstehe, und dass aufgrund seiner dadurch bedingten ständigen Überwachung derzeit ein weiteres Spielen nicht stattfinden könne; im Übrigen dokumentiere die stationäre Behandlung, dass er seiner Spielsucht nunmehr mit Nachdruck begegne, so dass auch in Zukunft ein Spielen nicht mehr zu befürchten sein werde; unabhängig hiervon bestehe aber kein Arrestgrund, da bei ihm überhaupt keine Vermögenswerte existierten, die er zur Finanzierung seiner Spielsucht noch ausgeben könnte; es bestehe mithin überhaupt keine Gefahr, dass eine künftige Vollstreckung wesentlich erschwert, wenn nicht gar vereitelt werde, vielmehr werde eine künftige Vollstreckung genauso erfolglos und sinnlos sein wie eine Vollstreckung im jetzigen Zeitpunkt; dass keinerlei verwertbare Vermögenswerte existierten, sei dem vorgelegten Vermögensverzeichnis (vom 03.08.2014) zu entnehmen. Damit kann der Antragsteller - unabhängig vom Einwand des verspäteten Vorbringens durch die Antragsgegnerin - in der Sache nicht durchdringen. Unabhängig davon, dass sich der Antragsteller möglicherweise - trotz der angesprochenen Verlängerung - ab dem 20.09.2014 nicht mehr in stationärer Behandlung befindet, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche mit einer ständigen Überwachung einhergeht. Dem vorgelegten „fachärztlichen Kurzattest“ der Klinik vom 28.07.2014 lässt sich insoweit nichts entnehmen. So hat der Antragsteller in der Beschwerdeschrift selbst angegeben, dass er sich für die Vorlage des Vermögensverzeichnisses für ein Wochenende erst einmal habe beurlauben lassen müssen, um die insoweit notwendigen Unterlagen und Angaben zusammenzustellen, und auch die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdeerwiderung erklärt, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers ihrem Bevollmächtigten gegenüber am 08.08.2014 telefonisch mitgeteilt habe, dass der Antragsteller den Klinikaufenthalt unterbrochen habe und die Angelegenheit mit ihm am 01.08.2014 habe besprochen werden können. Dass sich der Antragsteller wegen seiner Spielsucht mittlerweile in Therapie begeben hat, sagt noch nichts darüber aus, ob überhaupt bzw. zu welchem Zeitpunkt ein solcher Erfolg eintritt, dass „auch in Zukunft ein Spielen nicht mehr zu befürchten sein wird.“ Allein aus dem vorgelegten Vermögensverzeichnis vom 03.08.2014 ergibt sich derzeit nicht, dass jegliche - auch nur teilweise - erfolgreiche Vollstreckung mit Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre, so dass auch von einer Vereitelung oder wesentliche Erschwerung, der mit der Arrestanordnung begegnet werden soll, nicht gesprochen werden könnte.
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2. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Pfändungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 26.06.2014 gegenüber der Deutschen Post AG und gegenüber der Sparkasse K. anzuordnen (Sachanträge Nr. 3 und Nr. 4). Insoweit wendet der Antragsteller nur ein, dass die diesen Pfändungsverfügungen zugrunde liegende Arrestanordnung vom 24.06.2014 „aus den dargestellten Gründen rechtswidrig“ sei. Dem ist jedoch nicht zu folgen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter 1. ergibt.
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3. Die Beschwerde bleibt auch erfolglos mit dem Begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Vollstreckungsauftrag vom 25.06.2014 gegenüber dem Amtsgericht Bruchsal, Gerichtsvollzieherverteilerstelle, auf Verpflichtung des Antragstellers zur Abgabe der Vermögensauskunft vorläufig zurückzuziehen (Sachantrag Nr. 5). Damit verfolgt der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Hilfsantrag Nr. 4 in der vom Verwaltungsgericht für zweckdienlich erachteten Fassung weiter. Das Verwaltungsgericht hat die - im Rahmen des vom Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machenden Anordnungsanspruchs erforderliche - Klärung der Frage, ob die von der Antragsgegnerin angeführte Vorschrift des § 16 LVwVG für die Abgabe einer Vermögensauskunft im Arrestverfahren Anwendung findet, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und in der Folge eine Abwägung der gegenseitigen Interessen vorgenommen, die zu Lasten des Antragstellers ausfalle: Dieser habe öffentliche Gelder in beträchtlichem Ausmaß für sich vereinnahmt und sei - wie ausgeführt - aller Voraussicht nach zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Für die Sicherung der Vollstreckung des Schadensersatzanspruchs sei die Antragsgegnerin auf die Kenntnis der Vermögenswerte des Antragstellers angewiesen. Mit Blick auf den hohen Betrag, welchen der Antragsteller aus dem Vermögen der Antragsgegnerin abgezweigt habe, liege auch die Vermutung nahe, dass noch vom Antragsteller offenzulegende Vermögensanlagen vorhanden seien, auf die zur Sicherung der Vollstreckung zurückgegriffen werden könne und deren Bestand - ohne entsprechende Sicherung - aufgrund der Spielsucht des Antragstellers gefährdet sei. Demgegenüber stehe auf Seiten des Antragstellers der Umstand, dass die Abgabe der Vermögensauskunft nicht rückgängig gemacht werden könne. Dass er jedoch deswegen gravierende Folgeschäden erleide, sei nicht ersichtlich, so dass ihm die Abgabe der Vermögensauskunft zumutbar sei. Gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Offenlegung des Vermögens des Antragstellers habe dessen privates Interesse daher zurückzustehen.
13 
Ohne Erfolg wendet der Antragsteller (erneut) ein, dass bereits die Anwendungsvoraussetzungen für § 16 LVwVG nicht vorlägen, da ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichte, gerade nicht existiere. Nach § 16 Abs. 1 LVwVG kann die Vollstreckungsbehörde die Vermögensauskunft von ihren eigenen Schuldnern abnehmen, soweit sich deren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde befindet. Macht die Vollstreckungsbehörde von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so hat der Pflichtige nach § 16 Abs. 3 Satz 1 LVwVG auf Antrag der Vollstreckungsbehörde beim Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe des § 802c ZPO zu erteilen. Hierauf ist der umstrittene Vollstreckungsauftrag der Antragsgegnerin vom 25.06.2014 gestützt. Auch das Verwaltungsgericht hat zutreffend gesehen, dass es vorliegend nicht um die Beitreibung aufgrund eines nach § 2 LVwVG vollsteckbaren Leistungsbescheids geht, sondern die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller im Vorfeld einer solchen Vollstreckung unter dem 24.06.2014 eine für sofort vollziehbar erklärte Arrestanordnung nach § 15 Abs. 1 LVwVG i.V.m. § 324 Abs. 1 AO erlassen hat, die - wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt - rechtmäßig sein dürfte. Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht den Standpunkt vertreten, dass der Wortlaut des § 16 Abs. 1 LVwVG jedenfalls eine Auslegung dahingehend nicht ausschließe, dass eine Vermögensauskunft auch im Fall der Arrestanordnung Anwendung finde; hierfür spreche auch, dass der Vollzug der Arrestanordnung, also die Pfändung oder die Arresthypothek, die Kenntnis der Vollstreckungsbehörde über die Vermögensverhältnisse des Schuldners voraussetze; die vollständigen Vermögensverhältnisse wiederum könnten - wenn der Schuldner nicht bereit sei, diese von sich aus offenzulegen - nur im Wege einer Vermögensauskunft erlangt werden. Diesem bei summarischer Prüfung durchaus vertretbaren Verständnis der Regelung des § 16 LVwVG kann der Antragsteller wohl nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Verwaltungsgericht verkenne, dass auch die vorliegende Arrestanordnung nicht Rechtsgrundlage für den Vollstreckungsauftrag sein könne, wie sich aus § 324 Abs. 3 (richtig) Satz 4 AO ergebe, wonach auf die Vollziehung des Arrestes die §§ 930 bis 932 ZPO entsprechende Anwendung fänden, die nur die Pfändung des beweglichen Vermögens sowie die Eintragung einer Sicherungshypothek in Grundstücke, nicht aber die Abgabe einer Vermögensauskunft vorsähen. Insoweit dürfte der Antragsteller nicht hinreichend in den Blick nehmen, dass § 16 LVwVG - im Anschluss an die Vorschrift des § 15 Abs. 1 LVwVG zur sinngemäßen Anwendung u.a. von § 324 AO mit dem oben dargelegten Verständnis - der Vollstreckungsbehörde ohne weitere Einschränkung die Möglichkeit zur Abnahme einer Vermögensauskunft (Abs. 1) oder zu einem dahingehenden Antrag beim Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht (Abs. 3) einräumt. Jedenfalls kann auf der Basis des Beschwerdevorbringens nicht von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Vollstreckungsauftrags (Vermögensauskunft) der Antragsgegnerin vom 25.06.2014 ausgegangen werden, die den Anordnungsanspruch begründete, wie der Antragsteller meint.
14 
Unabhängig davon, dass danach auch nicht reduzierte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsgrundes zu stellen wären, resultiert dieser nach Meinung des Antragstellers aus den Nachteilen, die er durch die Abgabe der Vermögensauskunft zu gewärtigen hätte, die ihm angesichts der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Vollstreckungsauftrags und der fehlenden Rechtsgrundlage hierfür nicht zuzumuten seien. Welche Nachteile dies sein sollen, zeigt der Antragsteller jedoch nicht auf.
15 
Hinsichtlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es keiner Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO)
16 
Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits erscheint es billig, die Kosten des Verfahrens - in Höhe von gemittelt 1/6 (vgl. die nachfolgende Streitwertfestsetzung) - den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Zur Klarstellung umfasst die Kostenentscheidung beide Instanzen.
17 
Die Streitwertfestsetzung - unter Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts - beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 39 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. In Orientierung an Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom 18.07.2013 legt der Senat für die Anträge betreffend die vollstreckungsrechtlichen Sicherungsmaßnahmen der Antragsgegnerin insgesamt ein Viertel der geltend gemachten Ersatzforderung in Höhe von (701.952,17 EUR : 4 =) 175.488,04 EUR zugrunde, halbiert diesen Betrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Orientierung an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs auf 87.744,02 EUR und rechnet den eigenständigen Wert der vom Antragsteller begehrten Mindestteilauszahlung seiner monatlichen Dienstbezüge in Orientierung an Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs hinzu, für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von (1.750,-- EUR x 12 =) 21.000,-- EUR und für das Beschwerdeverfahren in Höhe von (1.100,-- EUR x 12 =) 13.200,-- EUR.
18 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327). (2) Wird die Vollstreckung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 324 Dinglicher Arrest


(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitr

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 59


(1) Für Klagen auf Festsetzung einer Geldentschädigung, einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1), einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2), einer Naturalwertrente, einer Besitzeinweisungsentschädigung (§ 38 Abs. 4) oder auf Änderung der festge

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 4 Vollstreckungsbehörden


Vollstreckungsbehörden sind:a)die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;b)die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung,

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.

(2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muss begründet und von dem anordnenden Bediensteten unterschrieben sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner zulässig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt. Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher Zustellung gilt § 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. Soweit auf die Vorschriften über die Pfändung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.

(2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muss begründet und von dem anordnenden Bediensteten unterschrieben sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner zulässig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt. Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher Zustellung gilt § 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. Soweit auf die Vorschriften über die Pfändung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.

(2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muss begründet und von dem anordnenden Bediensteten unterschrieben sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner zulässig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt. Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher Zustellung gilt § 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. Soweit auf die Vorschriften über die Pfändung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.

(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b)
die Fälligkeit der Leistung;
c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.

(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).

(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

Vollstreckungsbehörden sind:

a)
die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;
b)
die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.

(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.

(2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muss begründet und von dem anordnenden Bediensteten unterschrieben sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner zulässig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt. Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher Zustellung gilt § 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. Soweit auf die Vorschriften über die Pfändung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Für Klagen auf Festsetzung einer Geldentschädigung, einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1), einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2), einer Naturalwertrente, einer Besitzeinweisungsentschädigung (§ 38 Abs. 4) oder auf Änderung der festgesetzten Geldentschädigung, der Ausgleichszahlung, der Naturalwertrente oder der Besitzeinweisungsentschädigung ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben.

(2) Die Klage ist erst zulässig, wenn der Enteignungsbeschluß hinsichtlich des Teils A unanfechtbar geworden ist. Das gilt nicht für Klagen auf Festsetzung oder Änderung der Entschädigung für eine Besitzeinweisung.

(3) Für die Klage sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das in Anspruch genommene Grundstück liegt.

(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.

(2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muss begründet und von dem anordnenden Bediensteten unterschrieben sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner zulässig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt. Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher Zustellung gilt § 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. Soweit auf die Vorschriften über die Pfändung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.

(2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muss begründet und von dem anordnenden Bediensteten unterschrieben sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner zulässig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt. Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher Zustellung gilt § 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. Soweit auf die Vorschriften über die Pfändung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.