Abgabenordnung - AO 1977 | § 324 Dinglicher Arrest

(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.

(2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muss begründet und von dem anordnenden Bediensteten unterschrieben sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner zulässig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt. Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher Zustellung gilt § 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. Soweit auf die Vorschriften über die Pfändung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 111e Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung


(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringen

Strafprozeßordnung - StPO | § 111h Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes


(1) Die Vollziehung des Vermögensarrestes in einen Gegenstand hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für das Sicherungsrecht, das in Vollziehung des Vermögensarrestes entsteht, gilt § 80 Absatz 2 Sa
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 930 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen


(1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. Für die Pfändung einer

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen - LuftFzgG | § 106


(1) Es sind sinngemäß anzuwenden 1. auf die Zwangsvollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge die Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind,2. auf die Zwangsvollstreckung in Ersatzteile, auf die sich das Recht an e

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen - LuftFzgG | § 99


(1) Die Vorschriften in §§ 58, 266, 325 Abs. 4, §§ 592, 720a, 787, 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 800a, 830a, 837a, 847a, 855a, 864, 865, 870a, ausgenommen dessen Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz, und in §§ 895, 938, 941 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 249 Vollstreckungsbehörden


(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden si

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17 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2019 - V ZB 75/18

bei uns veröffentlicht am 21.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 75/18 vom 21. November 2019 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 38; StPO § 111k Abs. 1 Satz 1 Ersucht die Strafverfolgungsbehörde (hier: Finanzamt für Steuerstrafsac

Finanzgericht Münster Urteil, 31. Okt. 2018 - 7 K 2396/16 AO

bei uns veröffentlicht am 31.10.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Streitig ist, ob eine Arrestanordnung gegenüber der X-GmbH rechtswidrig gewesen ist. 3Auf Ersuchen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung A-S

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 26. Okt. 2018 - 2 Ws 183/18

bei uns veröffentlicht am 26.10.2018

Tenor Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 32, vom 03. August 2018 wird auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe verworfen, dass der Vermögensarrest sowie der Hinterlegungs

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Okt. 2018 - XI R 35/16

bei uns veröffentlicht am 17.10.2018

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Oktober 2016  10 K 10324/14 aufgehoben.

Landgericht Hamburg Beschluss, 03. Aug. 2018 - 632 Qs 28/18

bei uns veröffentlicht am 03.08.2018

Tenor Auf die Beschwerde des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in H. vom 27.07.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13.06.2018 (167 Gs 578/18) aufgehoben. Gegen den Beschuldigten ... wird in Höhe von 44.520,- € der

Landgericht Hamburg Beschluss, 16. Mai 2018 - 618 Qs 14/18

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg vom 16.04.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21.03.2018 (160 Gs 155/18) aufgehoben. Gegen den Beschuldigten... wird in Höhe von 159.000

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 01. März 2018 - 19 E 9236/17

bei uns veröffentlicht am 01.03.2018

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 124,55 EUR festgesetzt.

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Juni 2017 - 3 V 506/17

bei uns veröffentlicht am 30.06.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit einer bereits teilweise vollzo

Landgericht Magdeburg Beschluss, 11. Juli 2016 - 24 Qs 66/16, 24 Qs 276 AR 8094/15 (66/16)

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 8. April 2015, Az.: 5 Gs 276 AR 8094/15 (792/15), mit dem zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall des Wertersatzes für das Land Sachsen-Anhal

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 22. Okt. 2015 - 1 V 108/15

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Tatbestand 1 I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Beitreibung von rückständigen Rundfunkbeiträgen, die die Antragsgegnerin auf Ersuchen des NDR durchführt. 2 Der NDR ersuchte die Antragsgegnerin mit der Vollstreckung von Rundfunkbeiträg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Sept. 2014 - 4 S 1580/14

bei uns veröffentlicht am 26.09.2014

Tenor Dem Antragsteller wird für 1/8 der Kosten des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. bewilligt. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsa

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 15. Apr. 2014 - 3 V 63/14

bei uns veröffentlicht am 15.04.2014

Tatbestand 1 I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Arrestanordnung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragstellerin vom 07.03.2014. 2 1. a) Die Antragstellerin hat seit Anfang 2007 ihrem Lebensgefährten, Herrn Dr. A (im Folgen

Bundesfinanzhof Urteil, 08. Okt. 2013 - X R 3/10

bei uns veröffentlicht am 08.10.2013

Tatbestand 1 I. Gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Oktober 2003 Anklage wegen verschiedener Wirtschaftsstraftaten erhoben worden. Im August 2004 wurde

Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Feb. 2013 - VI B 163/12

bei uns veröffentlicht am 07.02.2013

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Unternehmer. Er betrieb unter der Firma X ein Einzelunternehmen. Unter dem Datum des 2. Juli 2012 erließ der

Bundesfinanzhof Beschluss, 06. Feb. 2013 - XI B 125/12

bei uns veröffentlicht am 06.02.2013

Tatbestand 1 I. Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 ordnete der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zur Sicherung eines Anspruchs des Freistaates Sach

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 08. Apr. 2009 - 1 Ws 339/08

bei uns veröffentlicht am 08.04.2009

1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 18. Oktober 2006 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten darin entstanden sind.

Finanzgericht des Saarlandes Urteil, 01. März 2005 - 1 K 246/04

bei uns veröffentlicht am 01.03.2005

Tatbestand Die Klägerin, eine GmbH, betreibt - soweit ersichtlich - ein Unternehmen der Immobilienverwaltung. Im Jahre 2001 hat das damals zuständige Finanzamt Saarbrücken, Am Stadtgraben versucht, bei der K

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(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der...
(1) Die Vorschriften in §§ 58, 266, 325 Abs. 4, §§ 592, 720a, 787, 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 800a, 830a, 837a, 847a, 855a, 864, 865, 870a, ausgenommen dessen Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz, und in §§ 895, 938, 941 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß mit der...
(1) Es sind sinngemäß anzuwenden 1. auf die Zwangsvollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge die Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind,2. auf die Zwangsvollstreckung in Ersatzteile, auf die sich das Recht an einem...