Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Apr. 2018 - 8 C 10812/17

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:0425.8C10812.17.00
bei uns veröffentlicht am25.04.2018

Tenor

Der Bebauungsplan „M.straße, Änderung 2“ der Antragsgegnerin in der Fassung der öffentlichen Bekanntmachung vom 21. Dezember 2017 wird für unwirksam erklärt, soweit in Nr. 1.1 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz und Nr. 1.2 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz der textlichen Festsetzungen die Ausnahmeregelung für Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten bis zur Grenze der Großflächigkeit von folgender Voraussetzung abhängig gemacht wird:

„wenn keine Beeinträchtigung der zentralen Einkaufsbereiche zu erwarten sind“.

Im Übrigen werden die Normenkontrollanträge abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem der bestehende Bebauungsplan „M.straße“ geändert wurde.

2

Sie sind Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet dieses Bebauungsplanes. Ihre Grundstücke werden teilweise von Einzelhandelsbetrieben genutzt. Der ursprüngliche Bebauungsplan aus dem Jahre 1996, dessen Geltungsbereich die Umgebung der M.straße – im Westen beginnend mit dem O. bis zur Einmündung in die V.straße im Osten – umfasste, setzte im westlichen Bereich des Plangebietes ein Sondergebiet für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe fest. Hieran schloss sich nach Osten ein Industriegebiet an. Im Übergang zur Wohnbebauung jenseits der V.straße war ein Gewerbegebiet festgesetzt.

3

Am 4. Februar 2013 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Änderung auf der Grundlage der am 30. März 2009 beschlossenen Einzelhandelskonzeption erfolgen solle. Mit der Änderung sollten die in der Konzeption formulierten Ziele zur Steuerung des Einzelhandels durch eine Fortentwicklung des örtlichen Baurechts umgesetzt werden. Hierzu werde eine Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet vorgenommen.

4

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die vom 25. Februar bis zum 4. April 2013 stattfand, nahmen die Antragsteller zu der beabsichtigten Planung Stellung. Sie führten im Wesentlichen aus, dass die Antragsgegnerin die bisherige Konzeption des Bebauungsplans, die Ansiedlung zentrenrelevanter Sortimente zu beschränken, durch ihre großzügige Genehmigungspraxis habe ins Leere laufen lassen. Die Einzelhandelskonzeption fordere im Bereich der M.straße ein Ergänzungsangebot mit zentrenrelevanten Sortimenten. Demgegenüber werde mit der beabsichtigten Planänderung ein Ausschluss dieses Angebots vorgenommen. Dem Ziel einer Beschränkung innenstadtrelevanter Sortimente laufe die von der Antragsgegnerin zum damaligen Zeitpunkt beabsichtigte und später umgesetzte Ansiedlung eines IKEA-Möbelhauses zuwider. Die Planung ignoriere zudem, dass der gesamte Straßenbereich der M.straße durch Einzelhandelsnutzung geprägt sei. Auch in den als Industrie- und Gewerbegebiet festgesetzten Bereichen seien typische Nutzungen durch Gewerbe- und Industriebetriebe nicht vorrangig. Eine Schwächung der integrierten Innenstadtlage erfolge im Übrigen bereits durch die dort beschlossene Ansiedlung eines Einkaufszentrums.

5

In seiner Sitzung vom 30. November 2015 nahm der Bauausschuss der Antragsgegnerin zu den im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwendungen Stellung. Zu den von den Antragstellern vorgebrachten Gesichtspunkten führte er im Wesentlichen aus, dass eine Verletzung des Art. 14 GG durch die Änderung der planerischen Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplanes nicht erfolge, da bereits seit Mitte der 1990er Jahre beabsichtigt gewesen sei, auf den Industrie- und Gewerbegebietsflächen Einzelhandelsunternehmen nicht zuzulassen. Diese sollten vielmehr auf die Sondergebietsflächen konzentriert werden. Die mit der Bebauungsplanänderung beabsichtigte Einschränkung der Einzelhandelsnutzung sei im Interesse der Allgemeinheit hinzunehmen. Die Planung sei erforderlich, da sich die bisherige Steuerung der Einzelhandelsnutzung nicht als zielführend erwiesen habe. Die Planung entspreche den Zielsetzungen der Einzelhandelskonzeption. Das IKEA-Möbeleinrichtungshaus sei nicht im Plangebiet angesiedelt. Das Interesse der Antragsgegnerin an dessen Errichtung beruhe auf der überregionalen Ausstrahlung des Unternehmens und sei als bewusste Ausnahme von der Einzelhandelskonzeption erfolgt. Große Areale im Industriegebiet seien weiterhin von klassischen Industriebetrieben genutzt. Zudem befinde sich dort eine große Anzahl kleiner und mittlerer Betriebe. Für Industriebetriebe stünden im Stadtgebiet keine ausreichenden Flächen mehr zur Verfügung.

6

Der Bauausschuss beschloss gleichzeitig die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Behördenbeteiligung nach den §§ 3 Abs. 2 bzw. 4 Abs. 2 BauGB. Hierzu war der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 4. Januar 2016 bis zum 5. Februar 2016 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller führten hierzu in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens aus, dass die Planung nicht konsistent sei. Einerseits werde im Gewerbe- und Industriegebiet die Einzelhandelsnutzung beschränkt und andererseits im Bereich der Sondergebiete in großem Maße Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten zugelassen. Die Einzelhandelsnutzung in der Bestandsbebauung erfolge demgegenüber überwiegend im Bereich des Industrie- und des Gewerbegebiets. Das Ziel der Planung, die Einzelhandelsnutzung im Industrie- und Gewerbegebiet einzuschränken, könne nicht erreicht werden, da der Bereich überwiegend bereits bebaut sei und sich die Frage von Neuansiedlungen nicht stelle. Die Sortimentsliste im Einzelhandelskonzept sei nicht sachgerecht erarbeitet. Eine Aktualisierung der Liste zentrenrelevanter Sortimente sei nicht erfolgt. Die letzte maßgebliche Untersuchung stamme aus dem Jahr 2001. Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin seien aber seit dem Jahr 2007 allein im Osten der Stadt 30.000 m² Verkaufsfläche für das Einrichtungshaus Möbel Martin zugelassen worden, von denen 3.000 m² auf zentrenrelevante Sortimente entfielen. Der IKEA-Möbelmarkt und die Shoppingmall „K in Kaiserlautern“ hätten die Verkaufsfläche im Stadtgebiet jeweils um 25.000 m² erweitert.

7

In seiner Sitzung vom 23. Mai 2016 befasste sich der Stadtrat u.a. mit den Einwendungen der Antragsteller und stellte im Wesentlichen darauf ab, dass sich die unterschiedliche Behandlung der einzelnen Baugebiete, was die Zulassung der Einzelhandelsnutzung angehe, aus dem jeweiligen Gebietscharakter ergebe. Die Planung verfolge das Ziel, die vorhandenen Betriebe in den bereits bestehenden Sondergebieten festzuschreiben und ihnen Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen. Die Sortimentsliste des Ursprungsbebauungsplanes sei für das Plangebiet nicht mehr relevant. Zur Frage der Zentrenrelevanz der einzelnen Sortimente nehme die Einzelhandelskonzeption 2009 ausführlich Stellung. Hierbei sei auch die Entwicklung eines Magneten im Stadtzentrum berücksichtigt worden. Für das Einrichtungshaus Möbel Martin seien zentrenrelevante Sortimente nicht zugelassen. Die Ansiedlung des IKEA-Möbelhauses stelle einen Sonderfall dar. Der große Einzugsbereich dieses Möbelhauses habe die Antragsgegnerin veranlasst, eine Fortschreibung der Einzelhandelskonzeption vorzunehmen. Die Regelungen zu den Sondergebieten knüpften an die bisherigen Festsetzungen an. So sei es auch bislang schon nicht zulässig gewesen, nicht zentrenrelevante Sortimente in zentrenrelevante Sortimente umzuwandeln. Im Sondergebiet 3 sei eine Beschränkung der Randsortimente erfolgt, um auszuschließen, dass das Randsortiment die Auswirkungen eines Fachmarktes entfalte.

8

In dieser Sitzung beschloss der Stadtrat zudem den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde am 23. Juni 2016 öffentlich bekanntgemacht.

9

Am 28. August 2017 beschloss der Stadtrat vor dem Hintergrund der bereits anhängigen Normenkontrollanträge die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB. Hiermit verfolgte die Antragsgegnerin die Absicht, die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes klarer zu fassen und die Verkaufsflächenbeschränkungen oder Mindestverkaufsflächen für einzelne Sortimente neu zu formulieren. Der geänderte Bebauungsplan lag in der Zeit vom 11. September 2017 bis zum 13. Oktober 2017 erneut zur Einsichtnahme bei der Antragsgegnerin aus. Die Antragsteller führten hierzu mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 ergänzend aus, dass die bestandsgeschützten Einzelhandelsbetriebe im Gewerbe- und Industriegebiet zu sehr eingeschränkt würden. Der Umstand, dass ein Sortimentswechsel nur innerhalb näher bezeichneter Sortimentsgruppen zulässig sei, schränke die Möglichkeit einer Nachnutzung oder einer Folgevermietung in unangemessener Weise ein.

10

In seiner Sitzung vom 11. Dezember 2017 behandelte der Stadtrat die während der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwendungen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Die im ergänzenden Verfahren erfolgte Änderung wurde am 21. Dezember 2017 öffentlich bekanntgemacht.

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Der Bebauungsplan übernimmt weitgehend die Gebietsfestsetzung der bisherigen Planung. Lediglich das bisher einheitliche Sondergebiet wird in drei unterschiedliche Sondergebiete eingeteilt. In den textlichen Festsetzungen ist bestimmt, dass im Industriegebiet Einzelhandelsbetriebe aller Art nach § 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen sind. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevantem Sortiment bis zur Grenze der Großflächigkeit zugelassen werden, wenn keine Beeinträchtigung der zentralen Einkaufsbereiche zu erwarten ist. Zentrenrelevante Randsortimente werden auf maximal 10 % der Verkaufsfläche beschränkt. Bei Einzelhandelsbetrieben, die Bestandsschutz genießen, sind Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen der Anlagen zulässig, soweit kein Wechsel von nicht zentrenrelevanten zu zentrenrelevanten Sortimentsgruppen erfolgt. Ein Wechsel von einem zentrenrelevanten Sortiment zu einem anderen zentrenrelevanten Sortiment ist im Rahmen des Bestandsschutzes nur innerhalb näher bestimmter Sortimentsgruppen zulässig. Eine gleichlautende Regelung wird auch für das Gewerbegebiet getroffen.

12

Im Sondergebiet 1 (SO 1) ist ein Einkaufszentrum mit zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässig. Dabei ist eine Verkaufsfläche von mindestens 5.000 m² und maximal 16.500 m² vorgesehen. Für zentrenrelevante Sortimente dürfen maximal 12.600 m² Verkaufsfläche genutzt werden. Davon entfallen maximal 3.600 m² Verkaufsfläche auf die Sortimente Bekleidung/Wäsche, Schuhe/Lederwaren, Sportbekleidung und -schuhe. Mindestens 3.000 m² Verkaufsfläche sind für die Sortimente Nahrung- und Genussmittel, Drogerie-/Kosmetik-/Parfümerieartikel, einschließlich Apotheken-, pharmazeutische, medizinische und orthopädische Artikel vorgesehen. Im Sondergebiet 2 (SO 2) ist ebenfalls ein Einkaufszentrum mit zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugelassen. Dieses Einkaufszentrum ist auf maximal 16.600 m² Verkaufsfläche beschränkt. Hiervon dürfen maximal 9.500 m² auf zentrenrelevante Sortimente entfallen. 4.800 m² Verkaufsfläche sind höchstens für die Sortimente Bekleidung/Wäsche, Schuhe/Lederwaren, Sportbekleidung und -schuhe vorgesehen. Das Sondergebiet 3 (SO 3) dient der Aufnahme großflächiger, nicht zentrenrelevanter Handelsbetriebe. Erweiterungen bestehender Anlagen sind nur zulässig, soweit keine zusätzlichen Verkaufsflächen entstehen. Ein Wechsel von einer nicht zentrenrelevanten Sortimentsgruppe zu einem zentrenrelevanten Sortiment darf nur erfolgen, solange die Höchstgrenze von 10 % der Verkaufsfläche bzw. 400 m² nicht überschritten wird. Der Wechsel von einem zentrenrelevanten Sortiment zu einem anderen zentrenrelevanten Sortiment ist nur im Rahmen näher bestimmter Sortimentsgruppen zulässig.

13

In der Begründung des Bebauungsplans wird zur Erforderlichkeit der Planung ausgeführt, dass bodenrechtliche Spannungen dadurch entstanden seien, dass der Einzelhandel autoorientierte Standorte außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche bevorzuge. Der Bebauungsplan diene der Umsetzung der Einzelhandelskonzeption 2009 zum Schutz der City als zentralem Versorgungszentrum sowie zum Schutz der Bereiche, die der Nahversorgung dienten. Der bisherige Bebauungsplan sei zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr ausreichend gewesen. Weiterhin diene der Plan der Sicherung gewerblicher Bauflächen. In den geplanten Sondergebieten sollten die Vorgaben an die bestandsgeschützten Nutzungen angepasst werden.

14

Bereits am 1. März 2017 haben die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge gestellt.

15

Sie sind der Auffassung, dass die Anträge zulässig seien, da im Plangebiet gelegene Grundstücke in ihrem Eigentum stünden. Der Bebauungsplan setze das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin nicht konsistent um. In der Einzelhandelskonzeption werde hinsichtlich des Industrie- und des Gewerbegebiets eine Zuordnung zu der dort umschriebenen Zone 4 vorgenommen. In dieser Zone sei nicht innenstadtrelevanter, nicht großflächiger Einzelhandel zulässig. Diese Vorgabe werde indes nicht folgerichtig umgesetzt. Einzelhandelsbetriebe, die der Nahversorgung dienten, würden ausweislich des Konzepts in dieser Zone bis zu einer Verkaufsfläche von 800 m² zugelassen. Es sei indessen nicht vorstellbar, dass ein Einzelhandelsbetrieb der Nahversorgung diene und gleichzeitig ein nicht innenstadtrelevantes Sortiment aufweise. Die Bestimmung in Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, wonach ausnahmsweise zulässige Wohngebäude im Industriegebiet an den Straßen zu errichten seien, sei nicht hinreichend bestimmt. Es sei unklar, ob die Gebäude unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie errichtet werden müssten. Entsprechendes gelte auch für die inhaltsgleiche Bestimmung im Gewerbegebiet. Soweit im SO 3 großflächige Handelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugelassen seien und daneben Randsortimente auf 10 % der Verkaufsfläche, höchstens 400 m², beschränkt seien, fehle es an einer städtebaulichen Rechtfertigung. Insgesamt fehle es an der Erforderlichkeit der Planung. Das Ziel, Flächen für gewerbliche und industrielle Nutzungen im Industrie- und Gewerbegebiet zu sichern, könne von vornherein nicht erreicht werden. Zudem sei zu beachten, dass in beiden Gebieten eine Gesamtverkaufsfläche bestehe, die weit über die in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 vorgesehene Verkaufsfläche hinausgehe. Die Antragsgegnerin habe zudem – wie im Planaufstellungsverfahren bereits geschildert – in großem Umfang Einzelhandelsnutzungen außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs genehmigt. Die restriktive Handhabung des Einzelhandels in Industrie- und Gewerbegebiet insbesondere im Hinblick auf die Bestandsbetriebe lasse jeden sachlichen Grund vermissen.

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Die Planung verstoße zudem gegen das Abwägungsgebot. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerin ihrer Abwägung eine untaugliche Einzelhandelskonzeption zugrunde lege. Es fehle insbesondere an einer individuellen Betrachtung des Plangebiets. Grundlage des Einzelhandelskonzepts sei eine im Jahre 1995 erfolgte Erhebung. Insoweit sei auch die Sortimentsliste nicht sachgerecht erarbeitet worden. Die letzte hierzu erfolgte Untersuchung stamme aus dem Jahr 2001. Die Planung habe auch den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG nicht beachtet. Soweit die Einzelhandelskonzeption für den Standort M.straße eine Attraktivitätssteigerung bei nicht zentrenrelevanten Sortimenten anstrebe, bleibe unklar, weshalb derartige Einzelhandelsbetriebe im Gewerbe- und Industriegebiet nur ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Nicht schlüssig sei, dass die Antragsgegnerin eine Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches zulasse und gleichzeitig in den Sondergebieten in großem Umfang Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten zulasse. Die bei einem Sortimentswechsel vorgesehene Beschränkung stelle eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer Eigentumsrechte dar. Die Betriebe würden damit weitestgehend auf ihren Bestand festgelegt. Die Verkaufsflächen von IKEA und OBI seien nicht in das Einzelhandelskonzept einbezogen worden. Der Bereich M.straße hätte zudem seinerseits als zentraler Versorgungsbereich geschützt werden müssen. Es sei davon auszugehen, dass etwa 70 % des zentrenrelevanten Sortiments im Stadtgebiet der Antragsgegnerin im Bereich M.straße angeboten werde. Zudem ergebe sich aus dem Flächenmonitoring kein Anhaltspunkt dafür, dass der Bereich M.straße negative Auswirkungen auf den Einzelhandel in der Innenstadt entfalte. Auch sei nicht mit einer Verlagerung von Einzelhandelsbetrieben aus dem Bereich M.straße in die Innenstadt zu rechnen. Im Innenstadtbereich fehle es hierfür an geeigneten Leerständen. Das von der Antragsgegnerin durchgeführte Flächenmonitoring sei nicht geeignet, die Veränderungen des Einzelhandelsangebots zu dokumentieren. Die als Ausnahme vorgesehene Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten bis zur Grenze der Großflächigkeit im Industrie- und Gewerbegebiet lasse keine hinreichende Rechtsgrundlage erkennen, soweit sie davon abhängig sei, dass keine Beeinträchtigung der zentralen Einkaufsbereiche zu erwarten sei. Die Festsetzung eines Einkaufszentrums im SO 1 lasse außer Betracht, dass der vorhandene Bestand die hierfür maßgeblichen Kriterien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfülle. Im Hinblick hierauf sei auch die Verkaufsflächenbegrenzung für dieses Gebiet unzulässig. Ebenfalls unzulässig sei die Festsetzung einer Mindestverkaufsfläche. Die Verkaufsflächenbegrenzung wirke gebiets- und nicht vorhabenbezogen. Eine Beschränkung auf ein Einkaufszentrum im Bebauungsplan sei rechtlich von vornherein nicht möglich. Der Bebauungsplan stelle nicht sicher, dass die gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenze gleichzeitig auch vorhabenbezogen wirke.

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Die Antragsteller beantragen,

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den Bebauungsplan „M.straße, Änderung 2“ in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 11. Dezember 2017 für unwirksam zu erklären.

19

Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Anträge abzulehnen.

21

Sie legt dar, dass eine Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts im Zusammenhang mit der Ansiedlung des IKEA-Marktes im Jahre 2013 stattgefunden habe. Aus den durchgeführten Monitoringmaßnahmen ließen sich keine Schlussfolgerungen ableiten, die die Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes 2009 in Frage stellen würden. In der Zone 4 seien nach dem Einzelhandelskonzept lediglich nahversorgungsrelevante, nicht aber zentrenrelevante Sortimente zulässig. Bei beiden Sortimentsgruppen bestünden nur hinsichtlich der Ziffern 1 bis 4 der Sortimentsliste Überschneidungen. Bei dem Plangebiet handele es sich im Übrigen nicht um ein Gebiet, in dem die Nahversorgung sichergestellt werden müsse. Bei dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbe- und im Industriegebiet sowie den hierzu geregelten Ausnahmen handele es sich um ein in sich geschlossenes, nachvollziehbares Festsetzungssystem. Die Bestimmung, dass Wohngebäude an den Straßen zu errichten seien, finde ihre Grundlage in § 22 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Die Regelung ersetze zudem eine bislang bereits gültige Festsetzung. Was die Verkaufsflächenbegrenzung angehe, so sei im ergänzenden Verfahren eine Klarstellung dahingehend vorgenommen worden, dass diese Begrenzung vorhabenbezogen angelegt sei. Die Begrenzung der Randsortimente im SO 3 diene dazu, diese Sortimente in ihrem Gewicht zu beschränken und ihnen nicht die Bedeutung eines eigenständigen Einzelhandelsbetriebs zukommen zu lassen.

22

Wie sich aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe, werde die Planung dadurch gerechtfertigt, dass eine Stabilisierung des Einzelhandels in der Innenstadt zur Erhaltung eines attraktiven und leistungsfähigen Zentrums unabdingbar sei. Das Einzelhandelskonzept sei eine taugliche Grundlage für den Bebauungsplan. Hinsichtlich des Trennungsgrundsatzes habe sie im Rahmen des ergänzenden Verfahrens darauf abgestellt, dass das Plangebiet bereits weitgehend bebaut sei und eine immissionsschutzrechtliche Feinsteuerung im Rahmen der Erteilung weiterer Baugenehmigungen erfolge. Dass nicht zentrenrelevanter Einzelhandel im Gewerbe- und Industriegebiet nur ausnahmsweise zugelassen werde, solle die Zulassung zusätzlichen Einzelhandels grundsätzlich verhindern. Hiermit werde dem Einzelhandelskonzept Rechnung getragen, womit sich diese Einschränkung als erforderlich erweise. Den Interessen der Antragsteller als Grundstückseigentümern im Plangebiet sei im Rahmen der Abwägung hinreichend Rechnung getragen worden. Insbesondere werde ein qualifizierter Bestandsschutz gewährt. Die Einbeziehung des OBI- und des IKEA-Marktes in das Flächenmonitoring sei nicht erforderlich gewesen, da sich bei beiden Märkten keine Änderung der Verkaufsfläche ergeben habe.

23

Bei der M.straße handele es sich nicht um einen zentralen Versorgungsbereich. Hierfür sei vielmehr nach der Zielsetzung des Landesentwicklungsprogramms (Ziel 58 LEP IV) eine integrierte Lage erforderlich. Auch der Vergleich der Gesamtverkaufsfläche sei insoweit nicht maßgeblich, da im Bereich der M.straße in erster Linie großflächige Einzelhandelsbetriebe mit geringer Flächenproduktivität vorhanden seien. Dass aus dem Flächenmonitoring keine negativen Auswirkungen auf die Innenstadt erkennbar würden, ergebe sich aus dessen Zielrichtung, die Veränderungen der Einzelhandelslandschaft nach Inbetriebnahme der Stadtgalerie aufzuzeigen. Es sei nicht Ziel des Bebauungsplanes, eine Verlagerung von Betrieben in die Innenstadt zu erreichen.

24

Der Schutz innenstadtrelevanten Einzelhandels sei bereits aus sich heraus ein tragfähiger Belang, ohne dass es insoweit auf das Einzelhandelskonzept ankomme. Die Formulierung einer Ausnahme für die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten bis zur Grenze der Großflächigkeit finde ihre Grundlage in § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO. Soweit als weitere Voraussetzung in der Festsetzung auf die fehlende Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche abgestellt werde, handele es sich um ein Ausnahmekriterium nach § 31 Abs. 1 BauGB. Die Festsetzung der Ausnahmen von dem Verbot des Einzelhandels sei für sich genommen hinreichend bestimmt. Soweit das Einzelhandelskonzept für die dort festgelegte Zone 4 Nahversorgungsbetriebe in integrierter Lage bis zur Grenze der Großflächigkeit (800 m² Verkaufsfläche) sowie Lebensmittelvollsortimenter bis zu 1.200 m² Verkaufsfläche zulasse, setze dies das Vorliegen einer integrierten Lage voraus, die im Falle des Plangebietes nicht gegeben sei. In den Sondergebieten SO 1 und SO 2 sei jeweils die Festsetzung eines einzelnen Einkaufszentrums möglich. Es handele sich in beiden Gebieten um ein zusammenhängendes Einkaufszentrum, das zentral betrieben oder zentral verwaltet werde. Eine gebietsbezogene Begrenzung der Verkaufsfläche sei hiernach nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig. Auch sei es zulässig, Mindestverkaufsflächen festzusetzen. Das hiermit verfolgte städtebauliche Ziel werde dadurch erreicht, dass eine Grundversorgung in einem zusammenhängenden Einkaufszentrum sichergestellt werden solle.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Planaufstellungsunterlagen und die Einzelhandelskonzeption 2009 sowie die Monitoringergebnisse der Antragsgegnerin verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

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Die Normenkontrollanträge sind teilweise begründet. Der Bebauungsplan „M.straße, Änderung 2“ erweist sich als unwirksam, soweit in den textlichen Festsetzungen Nrn. 1.1 und 1.2 die Ausnahmeregelung für die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten bis zur Grenze der Großflächigkeit nur dann greifen soll, „wenn keine Beeinträchtigung der zentralen Einkaufsbereiche zu erwarten sind“. Im Wesentlichen erweist sich der Bebauungsplan indessen als rechtsgültig.

27

I. Die Normenkontrollanträge sind zulässig.

28

Den Antragstellern steht insbesondere die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers ist dabei regelmäßig gegeben, wenn er sich – wie vorliegend – als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60, Nr. 44 und juris Rn. 10 f.; OVG RP, Urteil vom 16. Mai 2013 – 1 C 11004/12.OVG –, BRS 81, Nr. 23 und juris Rn. 18).

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II. Der Bebauungsplan ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet.

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1. Der Bebauungsplan erweist sich allerdings nicht bereits deshalb als formell fehlerhaft, weil die Auslegungsbekanntmachung im ergänzenden Verfahren vom 31. August 2017 gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO a.F. enthielt, obwohl diese Vorschrift durch Artikel 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I, S. 1298) mit Wirkung vom 2. Juni 2017 aufgehoben worden war. Insoweit liegt bereits keine beachtliche Verletzung einer Vorschrift über die Öffentlichkeits- oder Behördenbeteiligung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 1. Teilsatz vor. Der Fehler betrifft nämlich nicht die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Vielmehr ist eine Regelung tangiert, die den Zugang zum Verfahren der prinzipalen Normenkontrolle zum Inhalt hat. Zudem wirkt sich der nicht mehr veranlasste Hinweis auf § 47 Abs. 2a VwGO nicht in dem Sinne aus, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung eingeschränkt und ein möglicherweise Betroffener von einer Stellungnahme abgehalten worden wäre. Der Hinweis in der Bekanntmachung kann allenfalls dazu führen, dass ein zur Beteiligung bislang noch nicht Entschlossener sich im Hinblick auf die vermeintliche Präklusionswirkung einer unterbliebenen Teilnahme entschließt, eine Stellungnahme abzugeben. Schließlich spricht der Umstand gegen die Annahme eines erheblichen Fehlers, dass der Gesetzgeber § 47 Abs. 2a VwGO a.F. und § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. ohne Übergangsfrist aufgehoben und damit billigend in Kauf genommen hat, dass sich Bebauungsplanentwürfe im Aufstellungsverfahren befinden, deren Offenlagebekanntmachungen sich noch auf die alte Rechtslage bezogen.

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2. Die 2. Änderung des Bebauungsplans M.straße verstößt auch in inhaltlicher Hinsicht – mit Ausnahme der tenorierten Festsetzung – nicht gegen höherrangiges Recht.

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a) Die Planung erweist sich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB als erforderlich.

33

aa) Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Maßgeblich für die Beurteilung dessen, was sich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung als erforderlich erweist, ist die jeweilige planerische Konzeption der Gemeinde. Insoweit ermächtigt der Gesetzgeber die Gemeinde, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dies bezieht ein sehr weites planerisches Ermessen ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62, Nr. 19 und juris Rn. 4; Beschluss vom 17. Mai 1995 – 4 BN 30.94 –, BRS 57, Nr. 2 und juris Rn. 11; Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07 –, BVerwGE 133, 310 und juris Rn. 17). Nicht erforderlich sind Bauleitpläne hiernach dann, wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Instrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O., juris Rn. 5 m.w.N.).

34

Die Erforderlichkeit der Planung und damit die Plankonzeption der Gemeinde wird insbesondere auch ausgefüllt durch vorausgehende Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele. In diesem Zusammenhang kann insbesondere eine Bezugnahme auf ein städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB erfolgen. Einem solchen Konzept kommt im Hinblick auf die Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine die Bauleitplanung unterstützende Bedeutung zu (vgl. Söfker/Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2017, § 1 Rn. 175). Dies gilt jedenfalls in dem Umfang, in dem die planerischen Festsetzungen die Vorgaben des Planungskonzeptes umsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 C 13/11 –, BVerwGE 146, 137 und juris Rn. 11).

35

Einem gemeindlichen Planungskonzept kann andererseits, wie sich aus der Vorschrift des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergibt, lediglich die Bedeutung eines im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigende Belangs beigemessen werden. Hierdurch entsteht keine Bindung der Gemeinde an die Vorgaben eines solchen Konzeptes. Im Rahmen der konkreten Abwägung kann es vielmehr geboten sein, das Planungskonzept im Rahmen einer konkreten Bauleitplanung nicht oder nur mit Abstrichen zu verfolgen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013, a.a.O., juris Rn. 12; Söfker/Runkel, a.a.O., § 1 BauGB Rn. 175). Die Planung entbehrt daher nicht einer städtebaulichen Rechtfertigung, wenn sie eine planerische Zielsetzung nur unvollständig umsetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 – 4 CN 8/14 –, BVerwGE 153, 16 und juris, Rn. 13).

36

Die Antragsgegnerin kann sich als Grundlage ihrer Planung auf eine hinreichend schlüssige städtebauliche Konzeption stützen.

37

Die planerische Rechtfertigung für den Bebauungsplan kommt einerseits unmittelbar in der Begründung des Bebauungsplanes zum Ausdruck. Hierin ist die Rede davon, dass die derzeitigen Festsetzungen des Bebauungsplanes „M.straße“ für eine zielgerichtete Steuerung der Einzelhandelsentwicklung nicht mehr ausreichend gewesen seien, da es insbesondere zur Genehmigung weiterer Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten gekommen sei. Daher sei es Ziel der Planung, vorhandene Baurechte bestehen zu lassen und Einschränkungen lediglich bei Neuansiedlungen und Nutzungsänderungen vorzusehen. Im Gewerbe- und im Industriegebiet sollten Betriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten und großflächige Betriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen werden, um neben einer Stärkung der Innenstadt die gewerbliche Nutzung im Gewerbe- und Industriegebiet zu stärken. Zur Verdeutlichung der Problemstellung verweist die Antragsgegnerin weiterhin darauf, dass der Einzelhandel autoorientierte Standorte außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche bevorzuge, was in den Plangebieten zu bodenrechtlichen Spannungen führe. Zudem bedürfe die gesamtstädtische Steuerung der Standorte des Einzelhandels entsprechend der vom Stadtrat beschlossenen Einzelhandelskonzeption 2009 zum Schutz der City als zentralem Versorgungszentrum der Westpfalz sowie zum Schutz zentraler Bereiche, die der Nahversorgung dienen sollten, der Umsetzung durch rechtsverbindliche Regelungen in Bebauungsplänen. Hierzu bezieht sich die Antragsgegnerin ergänzend auf das Zonenkonzept der Einzelhandelskonzeption.

38

So werden die im Westen des Plangebietes gelegenen Sondergebietsflächen zur Zone 2 gerechnet. Diese umfasst Ergänzungsstandorte für den großflächigen nicht innenstadtrelevanten Handel. Zentrenrelevante Sortimente sollen in ihrem Bestand berücksichtigt werden. Der Bereich des im Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- und Industriegebiets ist der Zone 3 des Einzelhandelskonzepts zugeordnet, soweit bestandsgeschützte Einzelhandelsnutzung betroffen ist. Zone 3 umfasst großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandel. Bei Nutzungsänderungen soll eine Einschränkung in Bezug auf zentrenrelevante Sortimente erfolgen. Soweit kein Bestandsschutz besteht, soll die Zuordnung zur Zone 4 bewirkt werden. Für die Zone 4 wird ein Vollausschluss von Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Randsortimenten und ein Ausschluss von nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel über 800 m² Verkaufsfläche angestrebt.

39

Die von der Antragsgegnerin bezweckte Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs kommt nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB als grundsätzlich tragfähiges städtebauliches Ziel für eine Regelung von Einzelhandelsnutzungen in Betracht. Die Absicht, das Zentrum als Einzelhandelsstandort zu stärken, rechtfertigt grundsätzlich auch den Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen in nicht zentralen Lagen. Diese Zielsetzung beschränkt sich nicht lediglich darauf, eine bereits eingeleitete Entwicklung zu steuern. Vielmehr kann mit ihr auch eine städtebauliche Konzeption für die Zukunft verfolgt werden und aktiv auf eine Änderung des bestehenden Zustandes hingewirkt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., juris Rn. 19). Auch die weitere von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung, im Bereich des Gewerbe- und des Industriegebiets die Ansiedlung produzierenden Gewerbes zu fördern, kann grundsätzlich zur städtebaulichen Rechtfertigung der Planung herangezogen werden. Die Absicht, das Gewerbegebiet oder das Industriegebiet in stärkerem Umfang ohne strukturelle Störungen dem produzierenden Gewerbe vorzubehalten, ist grundsätzlich von der gesetzlichen Ermächtigung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gedeckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2015, a.a.O., juris, Rn. 16).

40

Hiernach liegt der Planung aber eine nachvollziehbare Konzeption der Antragsgegnerin zugrunde. Es ist nicht erkennbar, dass die Planungsziele nur vorgeschoben worden sind, um eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verschleiern. Ob die einzelnen Festsetzungen in Übereinstimmung mit den aus dem Einzelhandelskonzept abgeleiteten Planungszielen stehen oder ob aufgrund überwiegender anderer Belange eine Abweichung hiervon gerechtfertigt ist, ist Gegenstand des planerischen Spielraums der Antragsgegnerin und daher nur auf mögliche Abwägungsfehler hin zu überprüfen.

41

bb) Das Planerfordernis für den Bebauungsplan entfällt nicht deshalb, weil die dahinterstehende planerische Konzeption nicht umsetzbar wäre.

42

Ein Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unwirksam, wenn seiner Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2014 – 4 BN 12.4 –, NVwZ 2015, 161 und juris Rn. 3 m.w.N.). Aus Sicht der Antragsteller vermag der Bebauungsplan seine Zielsetzung nicht zu erreichen, weil mögliche Leerstände im Innenstadtbereich wegen ihrer Kleinflächigkeit nicht geeignet seien, Betriebe aufzunehmen, die beabsichtigten, ihren Standort aus dem Bereich der M.straße in die Innenstadt zu verlegen. Ausweislich des Einzelhandelsmonitoring des Büros B. für das Jahr 2017 ergeben sich im Untersuchungsbereich Stadtgalerie Leerstände im Umfang von 24.676 qm. Diese verteilen sich auf 153 Standorte. Durchschnittlich weisen diese Standorte damit eine Verkaufsfläche von 161 m² auf. Demgegenüber betrage nach Darstellung der Antragsteller die Verkaufsfläche von Fachmärkten im Bereich der M.straße zwischen 400 und 1.200 m².

43

Die Planung der Antragsgegnerin zielt indessen nicht darauf ab, einzelne Einzelhandelsunternehmen dazu zu bewegen, ihren Standort aus dem Bereich M.straße in die Innenstadt zu verlegen. Hiergegen spricht bereits die Intention des Bebauungsplanes, die Bestandsnutzung zu erhalten und dem im Plangebiet ansässigen Einzelhandel in beschränktem Umfang Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen. Angestrebt wird von der Antragsgegnerin vielmehr die sukzessive Verlagerung einzelner Sortimente mit dem Ziel, den innenstadtrelevanten Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich stärker zu konzentrieren. Die hiermit verfolgte Sortimentsverlagerung ist aber ein auf längere Sicht angelegtes, grundsätzlich umsetzbares und legitimes Ziel zur Förderung der Entwicklung eines zentralen Versorgungsbereichs.

44

cc) Zur Rechtfertigung der Planung bedarf es auch keiner positiven Feststellung des Umstandes, dass der Standort M.straße negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich in der Innenstadt entfaltet. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Planung der Antragsgegnerin nicht darauf ausgerichtet ist, konkrete schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu vermeiden. Vielmehr ist Ausgangspunkt des Einzelhandelskonzeptes und damit des Bebauungsplanes, dass die Tendenz des Einzelhandels zu autoorientierten Standorten eingeschränkt werden und die Funktionsfähigkeit und Attraktivität des zentralen Versorgungsbereichs in der Innenstadt durch eine entsprechende Steuerung ebenso gesichert werden soll wie die Nahversorgung in den einzelnen Wohnbereichen. Hiernach beschränkt sich die Planung aber nicht lediglich darauf, eine konkrete Gefährdung der Funktion des zentralen Versorgungsbereichs zu verhindern. Vielmehr kommt es der Antragsgegnerin darauf an, das Kräfteverhältnis zwischen der Fachmarktagglomeration in der M.straße und dem zentralen Versorgungsbereich im Hinblick auf die innenstadtrelevanten Sortimente zugunsten des zentralen Versorgungsbereiches zu verschieben und damit eine Stärkung und Erhaltung des Innenstadtbereiches zu erreichen. Hiernach bedurfte es im Rahmen der Ermittlung der abwägungserheblichen Umstände auch nicht des von den Antragstellern geforderten Nachweises durch ein Monitoring, dass der Standort M.straße tatsächlich negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich in der Innenstadt entfaltet. Vielmehr ist unschädlich, dass die entsprechende Untersuchung des Büros B. sich darauf beschränkt, jährlich die Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nach Eröffnung der Stadtgalerie im zentralen Versorgungsbereich zu aufzuzeigen.

45

b) Die Bestimmung in Nr. 1.1 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz und Nr. 1.2 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz der textlichen Festsetzungen, die eine Ausnahme von dem Verbot der Einzelhandelsnutzung nur dann vorsieht, wenn keine Beeinträchtigungen der zentralen Einkaufsbereiche zu erwarten sind, erweist sich allerdings als rechtswidrig, da es für diese Festsetzung an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt. Indessen bleibt die Unwirksamkeit auf diese Anforderung beschränkt und erfasst nicht den Bebauungsplan als Ganzes. Weitere Verstöße gegen zwingende rechtliche Vorgaben bestehen nicht.

46

aa) Die Regelung über die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Industrie- und Gewerbegebiet in Nrn. 1.1 und 1.2 der textlichen Festsetzungen erweist sich insoweit als rechtswidrig und nicht durch § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO gedeckt, als die als Ausnahme vorgesehene Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevantem Sortiment bis zur Grenze der Großflächigkeit davon abhängig gemacht wird, dass keine Beeinträchtigung der zentralen Einkaufsbereiche zu erwarten ist.

47

(1) Der im Rahmen der textlichen Festsetzungen getroffene Regelungskomplex lässt zunächst keine Rechtsfehler erkennen, soweit Einzelhandelsbetriebe aller Art als zulässige Nutzungsarten ausgeschlossen werden.

48

Die entsprechende Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO. Nach dieser Bestimmung kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Während § 1 Abs. 5 BauNVO jede einzelne der in den jeweiligen Absätzen 2 der betreffenden Baugebietsvorschrift genannten Nutzungsarten betrifft, gestattet es § 1 Abs. 9 BauNVO hierüber hinausgehend weitere Differenzierungen vorzunehmen und einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., juris, Rn. 12; Beschluss vom 18. Dezember 1989 – 4 NB 26/89, NVwZ-RR 1990, 229 und juris Rn. 5 f.; Söfker, a.a.O., § 1 BauNVO, Rn. 100). Der in § 1 Abs. 9 BauNVO im Vergleich zu § 1 Abs. 5 BauNVO erforderliche Rechtfertigungsbedarf ergibt sich daraus, dass es spezielle Gründe für die noch stärker ins Einzelne gehende Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzung geben muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 22 Mai 1987 – 4 C 77.84 –, BVerwGE 77, 317 und juris, Rn. 21; Söfker, a.a.O., § 1 BauNVO, Rn. 104).

49

Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Industrie- und Gewerbegebiet stellt lediglich eine Unterart der in diesen Gebieten allgemein zulässigen Nutzungen dar, da § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO unterhalb der Nutzungsart Gewerbebetriebe aller Art nicht weiter differenzieren. Insoweit ist als Rechtsgrundlage § 1 Abs. 9 BauNVO heranzuziehen.

50

Für diese differenzierte Zulassung durch den grundsätzlichen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben aller Art kann sich die Antragsgegnerin auch auf diese Regelung rechtfertigende besondere städtebauliche Gründe stützen. Nach der Begründung des Bebauungsplans ist Ziel dieser Festsetzung insbesondere, zukünftig die Ansiedlung „klassischer“ Gewerbebetriebe aus den Bereichen Handwerk, Dienstleistung und Produktion zu ermöglichen. Gleichzeitig solle vermieden werden, dass durch die Ansiedlung von weiteren Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten Nachteile für die gesamtstädtische Einzelhandelsentwicklung entstehen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Standort M.straße aus Sicht des Einzelhandels aufgrund seiner verkehrsgünstigen Lage Standortvorteile besitzt. Schließlich sei zu befürchten, dass durch die Ansiedlung weiterer attraktiver Einzelhandelsbetriebe eine Überlastung der M.straße als Hauptverkehrsstraße eintreten würde. Insoweit hat die Antragsgegnerin aber in hinreichender Weise städtebauliche Gründe benannt, die es rechtfertigen, eine Einzelhandelsnutzung im Gewerbe- und Industriebetrieb grundsätzlich auszuschließen.

51

(2) Auch die ausnahmsweise erfolgende Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevantem Sortiment bis zur Grenze der Großflächigkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO. Es handelt sich gegenüber den grundsätzlich nicht zugelassenen Einzelhandelsbetrieben aller Art um eine weitergehende Differenzierung, die als Unterausnahme zugelassen werden soll. Diese Ausnahme findet ihre besondere Rechtfertigung in den Planungszielen der Einzelhandelskonzeption der Antragsgegnerin, auf die die Begründung des Bebauungsplans Bezug nimmt. Hiernach soll in Zone 4, die für den Bereich des Industrie- und des Gewerbegebiets als Entwicklungsziel für nicht bestandsgeschützte Vorhaben vorgesehen ist, lediglich nicht innenstadtrelevanter, nicht großflächiger Einzelhandel zulässig sein. Die Nichtzulassung innenstadtrelevanter Sortimente soll dazu beitragen, den spezialisierten Bedarf im Stadtzentrum zu konzentrieren und die Innenstadt attraktiv zu gestalten. Andererseits sollen durch die Beschränkung des nicht innenstadtrelevanten Angebots auf nicht großflächige Betriebe Grundstücke für klassisches Gewerbe gesichert werden.

52

(3) Keine Grundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO findet hingegen die weitere Einschränkung, dass die ausnahmsweise zulässigen Betriebe keine Beeinträchtigung der zentralen Einkaufsbereiche erwarten lassen dürfen. Eine Feindifferenzierung auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO setzt voraus, dass die entsprechenden Betriebe generell oder jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen. Es muss sich um abstrakt bestimmte oder bestimmbare Anlagenarten handeln. Diese müssen objektiv bestimmbar und von übrigen Typen von Anlagen ausreichend abgrenzbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 –, BRS 74 Nr. 8 und juris, Rn. 7; Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 77.84 –, BVerwGE 77, 317 und juris, Rn. 22; Söfker, a.a.O., § 1 BauNVO, Rn. 102). Die Anforderungen, dass die zulässigen Einzelhandelsbetriebe keine Beeinträchtigung der zentralen Einkaufsbereiche erwarten lassen dürfen, umschreibt indessen keine abstrakt bestimmte oder bestimmbare Nutzungsart und stellt damit kein typisierendes Merkmal dar. Die Zulässigkeit des Betriebes wird vielmehr davon abhängig gemacht, dass im Einzelfall keine konkrete Beeinträchtigung der zentralen Einkaufsbereiche zu erwarten ist. Hierin ist indessen kein typisierendes Merkmal einer bestimmten Nutzungsart zu sehen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2005 – 7 D 108/04 –, juris, Rn. 65). In der Vorgabe, dass zulässige Einzelhandelsbetriebe keine Beeinträchtigung der zentralen Einkaufsbereiche erwarten lassen, kann auch keine bloße Umschreibung der Ausnahmekriterien nach § 31 Abs. 1 BauGB gesehen werden. Vielmehr ist dieses Erfordernis Teil der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Entscheidung darüber, ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Für eine Differenzierung zwischen Ausnahme- und Regelfall gibt dieses Kriterium nichts her.

53

(4) Erweist sich hiernach das Erfordernis, dass zentrale Einkaufsbereiche nicht gefährdet werden dürfen, als rechtswidrig, so beschränkt sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans auf diesen rechtswidrigen Teil. Dies ist dann der Fall, wenn die übrigen Festsetzungen – für sich betrachtet – noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhaltes erlassen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 –, a.a.O., juris, Rn. 5; OVG RP, Urteil vom 17. Januar 2018 – 8 C 11083/17.OVG –, juris, Rn. 44).

54

Auch ohne das zusätzliche Kriterium, dass zulässige Einzelhandelsvorhaben im Gewerbe- und Industriegebiet zu keiner Beeinträchtigung zentraler Einkaufsbereiche führen dürfen, kann die betroffene Festsetzung (ausnahmsweise Zulassung nicht großflächiger, nicht innenstadtrelevanter Sortimente) eine sinnvolle städtebauliche Ordnung entfalten. Hierdurch wird gerade eine Beschränkung auf solche Sortimente erreicht, die prinzipiell eine Konkurrenz zum zentralen Versorgungsbereich der Antragsgegnerin weder von ihrem Angebot noch von ihrer Größe her entstehen lassen. Zudem ist nach der Begründung des Bebauungsplans davon auszugehen, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin, auch wenn er die Unwirksamkeit der fraglichen Bestimmung gekannt hätte, eine Festsetzung des eingeschränkten Inhaltes beschlossen hätte. Hiervon ist bereits deshalb auszugehen, weil in den weitaus überwiegenden Fällen eines nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit nicht zentrenrelevantem Sortiment von vornherein keine negativen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich ausgehen werden. Insoweit kommt der unwirksamen Bestimmung ohnehin eine nur sehr eingeschränkte normative Bedeutung zu.

55

bb) Die für das Gewerbe- und das Industriegebiet geltende Festsetzung, wonach die in beiden Gebieten ausnahmsweise zulässigen Betriebsleiterwohnungen an den Straßen zu errichten sind, erweist sich als rechtmäßig.

56

Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der entsprechenden Regelung. Der Inhalt der Bestimmung ist aus der Systematik der Festsetzung hinreichend bestimmbar. Die Vorschrift kann nur so interpretiert werden, dass die Wohngebäude unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie zu errichten sind. Dies wird auch aus den in den weiteren Sätzen der in der Festsetzung Nr. 1.1.1 bzw. Nr. 1.2.1 getroffenen Regelung deutlich. Hiernach dürfen nämlich offene Lagerschuppen lediglich 10 m hinter der Straßenbegrenzung errichtet werden und sind an den Straßen unzulässig. Hieraus kann indessen für die Wohngebäude nur geschlossen werden, dass diese unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie errichtet werden müssen. Hierfür spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung, die aus dem ursprünglichen Bebauungsplan übernommen wurde. Nach Darstellung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung sollte damit erreicht werden, dass die optisch hochwertige Bebauung sichtbar entlang der Straße entsteht.

57

Die Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift kann bei Festsetzung einer von § 22 Abs. 1 abweichenden Bauweise bestimmt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss. Dabei ist § 22 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht auf eine Regelung beschränkt, die den seitlichen Grenzabstand einer baulichen Anlage zum Gegenstand hat. Vielmehr soll mit der Regelung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass nach den Abstandsflächenregelungen des Bauordnungsrechtes keine Unterscheidung zwischen seitlichen, rückwärtigen und vorderen Grenzabständen erfolgt (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2017, § 22 BauNVO, Rn. 47; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 22, Rn. 11). Insoweit kann in der Festsetzung eine Abweichung von einer Bebauung gesehen werden, die die straßenseitigen Abstandsflächen einhält.

58

cc) Die Festsetzung einer Verkaufsflächenobergrenze sowie einer Obergrenze der Verkaufsfläche für bestimmte Sortimente in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

59

Eine Verkaufsflächenobergrenze stellt im Rahmen eines Sondergebietes nach § 11 Abs. 1 BauNVO ein zulässiges Mittel dar, um die Art der baulichen Nutzung im Rahmen eines solchen Gebietes nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO festzulegen. Der Plangeber unterliegt bei der Bestimmung der zulässigen Nutzung geringeren Einschränkungen als bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 –, BVerwGE 131, 86 und juris, Rn. 16). Sowohl die Beschränkung der Verkaufsfläche insgesamt als auch die Beschränkung der Verkaufsfläche für bestimmte Sortimente soll die Art der baulichen Nutzung umschreiben. Die Planung sieht einen Einzelhandelsschwerpunkt vor, der allerdings – ausgehend von dem vorhandenen Bestand – in seinem zentrenrelevanten Angebot und damit in seinem Beeinträchtigungspotential für die Innenstadtlagen begrenzt werden soll.

60

Indessen bedarf es grundsätzlich einer vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbegrenzung. Eine gebietsbezogene Kontingentierung der Nutzungsmöglichkeiten ist der BauNVO fremd. Mit der Kontingentierung soll kein „Windhunderennen“ potentieller Investoren ausgelöst werden mit der Folge, dass Grundeigentümer im Falle der Erschöpfung des Kontingents von einer Nutzungsmöglichkeit ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008, a.a.O., und juris, Rn. 17; Urteil vom 24. März 2010 – 4 CN 3.09 –, NVwZ 2010, 782 und juris, Rn. 23; VGH BW, Urteil vom 8. Juli 2009 – 3 S 1432/07 –, BRS 74 Nr. 68 und juris, Rn. 28). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt lediglich dann in Betracht, wenn in dem Sondergebiet lediglich ein einzelner Handelsbetrieb zulässig errichtet werden kann. In diesem Fall ist von der Identität von gebietsbezogener und vorhabenbezogener Begrenzung der Verkaufsfläche auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 24).

61

In beiden Sondergebieten ist ausdrücklich nur jeweils ein Einkaufszentrum mit zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässig. In beiden Sondergebieten will die Antragsgegnerin die Fixierung auf eine Grundversorgung in einem zusammenhängenden Einkaufszentrum erreichen.  Die Antragsgegnerin orientiert sich bei diesen Festsetzungen daran, dass bislang in beiden Sondergebieten schon jeweils eine großflächige, als Einkaufszentrum genehmigte Einzelhandelsnutzung vorhanden ist. Eine Sicherung der Festlegung auf ein Einkaufszentrum ist zudem darin zu sehen, dass beide Sondergebiete im Wesentlichen lediglich aus einem Grundstück bestehen, das zur Errichtung eines Einkaufszentrums geeignet ist.

62

Was die rechtliche Einordnung der Bestandsbebauung in beiden Sondergebieten angeht, so spricht einiges dafür, dass es sich jeweils um ein Einkaufszentrum handelt, so dass bereits kein Fall eines Etikettenschwindels anzunehmen ist.

63

Von einem Einkaufszentrum im Rechtssinne ist dann auszugehen, wenn eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe – zumeist in Kombination mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben – vorliegt, die entweder einheitlich geplant ist oder sich in anderer Weise als gewachsen darstellt. Außer der erforderlichen Konzentration von Einzelhandelsbetrieben ist weiter erforderlich, dass die einzelnen Betriebe aus Sicht der Kunden als aufeinander bezogen erscheinen und durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation als miteinander verbunden in Erscheinung treten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2010 – 4 B 3.12 –, BRS 79 Nr. 89 und juris, Rn. 3; Beschluss vom 12. Juli 2007 – 4 B 29.07 –, BRS 71 Nr. 64 und juris, Rn. 3). Eine entsprechende Struktur weisen die beiden Standorte in den Sondergebieten auf. So lässt der Standort M.straße 64 eine Kombination mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe erkennen. Den Standort M.straße 57 dominiert zwar das SB-Warenhaus. Allerdings findet sich neben kleineren und mittleren Betrieben in diesem Gebäudetrakt auch ein Bekleidungsfachmarkt mit einer Verkaufsfläche von etwa 1.740 m². Zudem steht dieses Vorhaben unter einheitlicher Bewirtschaftung durch den Träger des SB-Warenhauses, der auch als Bauherr bei etwaigen Genehmigungsanträgen auftritt.

64

Im Übrigen kommt den Festsetzungen eine auf die zukünftige Entwicklung bezogene planerische Intention zu. Der Bebauungsplan beschränkt sich nicht auf eine Festschreibung der Bestandsnutzung. Vielmehr beziehen sich seine Festsetzungen auf die zukünftige bauliche Nutzung im Sondergebiet. Damit wird sichergestellt, dass künftige Veränderungen nur den Betrieb eines Einkaufszentrums betreffen dürfen.

65

dd) Die Festsetzung einer Mindestverkaufsfläche ist zur Umschreibung der Nutzungsart in einem Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel ebenfalls zulässig. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Festsetzungen zu den Sondergebieten SO 1 und SO 2 mehrfach Mindestverkaufsflächen festgesetzt. So sieht sie im Sondergebiet SO 1 für das Einkaufszentrum eine Mindestverkaufsfläche von 5.000 m² vor. Hinsichtlich der zentrenrelevanten Sortimente wird überdies eine minimale Verkaufsfläche von 3.000 m² mit den Sortimenten Nahrungs- und Genussmittel, Drogerie-/Kosmetik-/Parfümerieartikel, einschließlich Apotheken-, pharmazeutische, medizinische und orthopädische Artikel festgesetzt. Eine derartige Mindestverkaufsflächenfestsetzung ist aber ebenso zulässig, wie die Festsetzung einer Verkaufsflächenobergrenze (vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. Dezember 1999 – 8 S 3017/98 –, juris, Rn. 35). Dieses Instrumentarium kann insbesondere eingesetzt werden, um zu verhindern, dass sich im Sondergebiet ein Einzelhandel mit einem höherwertigen Sortiment in Konkurrenz zu dem Angebot im zentralen Versorgungsbereich ansiedelt. Dementsprechend will die Antragsgegnerin mit dieser Mindestflächenfestsetzung ausweislich der Begründung des Bebauungsplanes erreichen, dass sich das Angebot auf eine Grundversorgung in einem zusammenhängenden Einkaufszentrum konzentriert. Es soll ein für eine geringere Fläche typisches Angebot mit einem hochwertigen Sortiment und einer höheren Flächenproduktivität verhindert werden, das wiederum in der Innenstadt konzentriert werden soll.

66

c) Der Bebauungsplan lässt keinen Abwägungsfehler erkennen.

67

aa) Der Bebauungsplan muss Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sein. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des – als Verfahrensnorm ausgestalteten – Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden, als auch in einer Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1974 – IV C 21.74 –, BVerwGE 48, 56 und juris, Rn. 37 m.w.N.; Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, UPR 2009, 59 und juris; Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 –, juris, Rn. 12). Im Rahmen der Abwägung besteht dabei die Verpflichtung, das Interesse der Planbetroffenen an der Berücksichtigung der vorgegebenen rechtlichen Situation der überplanten Grundstücke einzustellen. Als abwägungsrelevant ist jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen der bisherigen bauplanerischen Situation zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2006 – 4 BN 20.06 –, BRS 70 Nr. 18 und juris, Rn. 10).

68

bb) Der Bebauungsplan erweist sich nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil es seit dem Jahr 2009 zu keiner Anpassung der Sortimentslisten gekommen ist.

69

Mit der Sortimentsliste ist eine planerische Intention verbunden. Sie soll nicht lediglich eine Zustandsbeschreibung enthalten. Vielmehr dient sie auch dazu, die planerische Zielsetzung zu konkretisieren (vgl. OVG RP, Urteil vom 1. Juni 2011 – 8 A 10399/11.OVG –, AS 40, 122 und juris Rn. 28). Der Sortimentsliste kommt die Aufgabe zu, städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Sie ist nicht darauf beschränkt, solche Einzelhandelsnutzungen in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in größerem Umfang ausgeübt werden. Vielmehr ist es auch zulässig, zentrumsrelevante Nutzungsarten, die in den Zentren bislang nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., juris Rn. 19).

70

Hiernach führt aber nicht jede Verringerung der Verkaufsfläche bislang als innenstadtrelevant angesehener Sortimente im zentralen Versorgungsbereich dazu, dass die Sortimentsliste und damit die entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplanes als fehlerhaft angesehen werden müssen. Im Übrigen haben auch die Antragsteller bislang keine konkreten Anhaltspunkte dafür genannt, dass in der Sortimentsliste innenstadtrelevante Sortimente benannt sind, die im zentralen Versorgungsbereich entweder nicht mehr angeboten werden oder in diesem Bereich nicht angeboten werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O. Rn. 20). Soweit eine Konkurrenz zwischen einem großflächigen Angebot bestimmter Sortimente in einer nicht zentralen Lage und einem entsprechenden auf geringerer Verkaufsfläche im zentralen Versorgungsbereich vorgehaltenen Angebot besteht, bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, den zentralen Versorgungsbereich zugunsten des Konkurrenzangebots zu stärken. Hiernach steht es der Antragsgegnerin offen, etwa den von den Antragstellern angesprochenen großflächigen Fahrradhandel zugunsten eines auf kleinerer Fläche erfolgenden Fahrradhandels in der Innenstadt zurückzudrängen.

71

cc) Ein Abwägungsfehler kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Planung außer Acht gelassen hätte, dass es sich bei dem Plangebiet um einen zweiten, gleichwertigen zentralen Versorgungsbereich, wie ihn die Innenstadtlage darstellt, handelt.

72

Hinsichtlich des Plangebietes ist bereits nicht davon auszugehen, dass ein zentraler Versorgungsbereich vorliegt. Bei einem zentralen Versorgungsbereich handelt es sich um einen räumlich abgrenzbaren Bereich einer Gemeinde, dem aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Dabei kann es sich um Innenstadtzentren vor allem in Städten mit größerem Einzugsbereich, Nebenzentren in Stadtteilen sowie Grund- und Nahversorgungszentren in Stadt- und Ortsteilen und nichtstädtischen Gemeinden handeln. Dabei sind Innenstädte in der Regel als Versorgungsbereiche zentral, weil sie nach Lage, Art und Zweckbestimmung nicht nur der Versorgung ihrer Bewohner dienen, sondern auf einen Kundenkreis aus einem größeren Einzugsbereich ausgerichtet sind. Für Innenstädte ist typisch, dass in ihnen ein breites Spektrum von Waren für den      lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf angeboten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7.07 –, BVerwGE 129, 307 und juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2017 – 7 A 768/16 –, juris Rn. 37; Söfker/Runkel, a.a.O., § 1 BauGB Rn. 130a).

73

Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass der Bereich der M.straße auf einen Kundenkreis aus einem größeren Einzugsbereich ausgerichtet und dass daher das Einzelhandelsangebot nicht lediglich auf die Versorgung der Bewohner zugeschnitten ist. Indessen spricht einiges dafür, den Bereich der M.straße nicht als zentralen Versorgungsbereich der Antragsgegnerin anzusehen. So ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Einzelhandelsangebot in der M.straße in erster Linie ein flächenbezogenes Fachmarktangebot betrifft. Hingegen wird nicht erkennbar, dass der für einen zentralen Versorgungsbereich kennzeichnende Einzelhandel mit einem hochwertigen Sortiment und hoher Flächenproduktivität vertreten ist. Weiterhin ist auffällig, dass das gastronomische Angebot im Vergleich zum Einzelhandelsangebot nur schwach ausgeprägt ist und überwiegend durch den Fast-Food-Bereich geprägt wird. Auch das Dienstleistungsangebot ist im Vergleich zu Innenstadtlagen eher begrenzt. Die einzelnen Branchen sind nach der von den Antragstellern erstellten Aufstellung lediglich mit vereinzelten Angeboten und nicht mit einer größeren Palette von Dienstleistungen vertreten. Hiernach kann aber bereits die Annahme der Antragsteller nicht nachvollzogen werden, dass die M.straße sich neben dem Innenstadtbereich von Kaiserslautern als weiterer zentraler Versorgungsbereich einordnen lässt.

74

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung des Bebauungsplanes nicht die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich sind, sondern dass es darauf ankommt, die planerische Konzeption der Antragsgegnerin und damit die Gewichtung der in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belange auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen. Diese planerische Konzeption besteht aber darin, den Innenstadtbereich als den zentralen Versorgungsbereich zu stärken und auszubauen. Es soll gerade vermieden werden, dass im Plangebiet eine Konkurrenzsituation zum Innenstadtbereich entsteht und dort ein weiterer zentraler Versorgungsbereich in seiner Entwicklung gefördert wird.

75

dd) Die Nachvollziehbarkeit der Gewichtung der bei der Planung berücksichtigten Belange und die Verhältnismäßigkeit der Abwägung des Bebauungsplanes wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragsgegnerin nach Erstellung ihres Einzelhandelskonzepts das IKEA-Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von etwa 25.000 m² unter Einschluss eines zentrenrelevanten Sortiments von 2.500 m² genehmigt hat. Was die Ansiedlung dieses Marktes angeht, ist einerseits zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Einzelhandelskonzept lediglich um einen im Rahmen der bauplanerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigenden Belang handelt. Das Planungskonzept kann daher nicht nur dann zur städtebaulichen Rechtfertigung der Planung herangezogen werden, wenn der Bebauungsplan dieses Konzept vollständig umsetzt. Vielmehr kann sich im Rahmen der Abwägung ergeben, dass ein Abweichen von dem Planungskonzept aufgrund vorrangiger Belange sogar geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013, a.a.O., juris Rn. 11).

76

Insoweit lässt der Bebauungsplan aber erkennen, dass der Ansiedlung des IKEA-Einrichtungshauses eine Sonderstellung zukommt. Mit der Ansiedlung verfolgte der Stadtrat der Antragsgegnerin ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (S. 9) das Ziel, einen Imagegewinn für das Oberzentrum zu erreichen und eine weitere Bindung der Kaufkraft an den Standort zu bewirken. Im Vordergrund stand hiernach die überregionale Anziehungskraft des Möbelhauses. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Februar 2013 im Hinblick auf die Ansiedlung des Möbelhauses eine Fortschreibung der Einzelhandelskonzeption 2009 vorgenommen und den geplanten Standort, der bis zu diesem Zeitpunkt im Einzelhandelskonzept der Zone 5 (Vollausschluss des Einzelhandels) zugeordnet war, in Zone 2 (Ergänzungsstandort für den nichtinnenstadtrelevanten großflächigen Einzelhandel) eingeordnet. Dabei hat der Stadtrat wiederum auf die dem Möbelhaus zukommende weiträumige Magnetwirkung abgestellt, die es erlaube, weitere Kunden an das Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu binden und die Einkaufslandschaft nachhaltig positiv zu beeinflussen. Der Ansiedlung des Möbelhauses kommt hiernach eine das Zentrenkonzept der Antragsgegnerin stützende Funktion zu, indem ein weiterer Kundenkreis für das Stadtgebiet erschlossen werden soll, der jedenfalls teilweise auch das Angebot der Innenstadtlage nutzt.

77

ee) Ein Abwägungsfehler ergibt auch nicht daraus, dass die Nutzung im Gewerbe- und im Industriegebiet deshalb unverhältnismäßig eingeschränkt wird, weil gleichzeitig in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 Einkaufszentren mit zentrenrelevanten Sortimenten festgesetzt werden und im Sondergebiet SO 3 großflächiger, nicht zentrenrelevanter Einzelhandel zugelassen wird. Insoweit trägt die Planung der Tatsache Rechnung, dass in den Sondergebieten bereits eine großflächige und teilweise auf zentrenrelevante Sortimente bezogene Einzelhandelsnutzung vorliegt. Auch die Überlegung, welche Entwicklungsmöglichkeiten dem vorhandenen Einzelhandel eröffnet werden sollen, gehört zu den bei der Planung zu berücksichtigenden Belangen. So unterscheidet sich bereits die den Sondergebieten sowie dem Gewerbe- und Industriegebiet nach der ursprünglichen Konzeption der Antragsgegnerin zukommende Funktion. Während in den Sondergebieten zielgerichtet eine Einzelhandelsnutzung von vornherein vorgesehen war, hat sich der Einzelhandel im Gewerbe- und Industriegebiet ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin zu den Einwendungen der Antragsteller und der Begründung des Bebauungsplans zu einem Einzelhandelsstandort entwickelt, ohne dass dies planerisch so angelegt gewesen sei. Die Planung ist im Übrigen auch darauf ausgerichtet, die Sondergebietsstandorte in ihrem zentrenrelevanten Sortiment zu beschränken und damit im Rahmen der vorhandenen Nutzung eine Begrenzung dieses Angebots zugunsten des zentralen Versorgungsbereichs vorzunehmen. Die Planung trägt damit der Tatsache Rechnung, dass in den Sondergebieten bereits eine großflächige und teilweise auf zentrenrelevante Sortimente bezogene Einzelhandelsnutzung vorliegt. Dass durch die Regelung der Einzelhandelsnutzung in den Sondergebieten eine weitere Belastung des zentralen Versorgungsbereichs der Antragsgegnerin entsteht, die ihre Planungsziele konterkarieren würden, kann angesichts der vorgenommenen Begrenzung der Verkaufsflächen ebenfalls nicht angenommen werden.

78

ff) Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil der Bebauungsplan die - von den Antragstellern im Übrigen als in sich widersprüchlich angesehene - Zulassung von Nahversorgungsbetrieben nach den Vorgaben für Zone 4 des Einzelhandelskonzepts in Bereichen ohne bestandsgeschützten Einzelhandel in Gewerbe- und Industriegebiet nicht umgesetzt hat. Nach dem Einzelhandelskonzept sollen in integrierter Lage in der Zone 4 Nahversorgungsbetriebe bis zur Grenze der Großflächigkeit (800 m² Verkaufsfläche) und Vollsortimenter bis zu einer Verkaufsfläche von 1.200 m² zulässig sein.

79

Bei dem Plangebiet handelt es sich jedoch bereits nicht um eine städtebaulich integrierte Lage. Maßgeblich für die Einstufung eines Teilgebiets der Stadtfläche als integrierte Lage ist die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 8 A 10715/12.OVG –, BRS 81, 15 und juris Rn. 68). Das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin versteht unter einem integrierten Standort die Zentren der Wohngebiete. Bei dem Bereich M.straße handelt es sich indessen nicht um eine integrierte Lage in diesem Sinne. Vielmehr grenzt lediglich der östliche Bereich des Gewerbegebietes an eine Wohnsiedlung, die Siedlung F., an. Im Übrigen fehlt dem Plangebiet jegliche Anbindung an Wohnbebauung, so dass von einer integrierten Lage nicht die Rede sein kann. Insoweit ist es aber bereits folgerichtig, dass die Antragsgegnerin im Bereich des Gewerbe- und des Industriegebiets keine nahversorgungsrelevanten Sortimente vorgesehen hat.

80

gg) Ein Abwägungsfehler kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Antragsgegnerin zentrenrelevante Sortimente als Randsortimente für das Sondergebiet SO 3 in Nr. 1.3.3 der textlichen Festsetzungen mit maximal 10% der Verkaufsfläche, höchstens 400 m² zugelassen hat. Die entsprechende Festsetzung erweist sich nicht als willkürlich. Vielmehr wird aus der Begründung des Bebauungsplans deutlich, dass diese Festsetzung Ergebnis einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs und dem Interesse der Gewerbetreibenden in dem Sondergebiet an einer Berücksichtigung ihrer Bestandssituation im Hinblick auf weitere Entwicklungsmöglichkeiten ist. Mit der zugelassenen Größenordnung zentrenrelevanter Sortimente soll einerseits eine zu weitgehende Ausdehnung der Verkaufsfläche für diese Sortimente zulasten des Einzelhandels im zentralen Versorgungsbereich verhindert werden. Andererseits soll damit in beschränktem Umfang die Möglichkeit eröffnet werden, ein großflächiges nicht zentrenrelevantes Sortiment durch zentrenrelevante Artikel zu ergänzen, um damit praktischen Erfordernissen zu genügen und branchenübliche Erwartungen der Kunden, die über das Hauptsortiment hinausgehen, zu befriedigen. Die von der Antragsgegnerin gewählte Größenordnung knüpft im Übrigen an den Nachbarschaftsladen als nach der Baunutzungsverordnung festsetzungsfähigen Anlagentyp an. Es handelt sich dabei um kleine Geschäfte, die vorwiegend Lebensmittel, Getränke, Reformwaren und Drogerieartikel führen, aber auch Blumen- und Zeitschriftenläden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.November 2004 – 4 BN 39/04 –, NVwZ 2005, 324 und juris, Rn. 27; OVG RP, Urteil vom 17. April 2013 – 8 C 11067/12 –, LKRZ 2013, 332 und juris, Rn. 14)

81

hh) Der Bebauungsplan lässt auch insoweit keinen Abwägungsfehler erkennen, als er die Interessen der im Gewerbe- und im Industriegebiet ansässigen Einzelhandelsunternehmen und Grundstückseigentümer nicht ausreichend berücksichtigen würde.

82

Die Antragsteller berufen sich hierzu insbesondere darauf, dass beide Gebiete sehr stark durch den Einzelhandel geprägt seien und insoweit faktisch kein Unterschied zu dem Bereich der Sondergebiete bestehe.

83

Die Planung lässt indessen nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin die Bestandsinteressen der Eigentümer von Grundstücken, die im Gewerbegebiet und im Industriegebiet zu Einzelhandelszwecken genutzt werden, nicht hinreichend berücksichtigt hat.

84

Die planende Gemeinde kann sich grundsätzlich darauf beschränken, einen vorhandenen Bestand im Sinne eines passiven Bestandsschutzes festzuschreiben. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, bestimmt sich danach, ob im konkreten Fall gewichtige, das Eigentümerinteresse überwiegende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der der privaten Belange rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 - 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31 und juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, BRS 82, Nr. 12 und juris, Rn. 165).

85

Im Falle der vorliegenden Planung ist einerseits von Bedeutung, dass neben der Einzelhandelsnutzung im Industrie- und Gewerbegebiet für diese Gebietsarten typische sonstige Gewerbebetriebe vorhanden sind (vgl. die Aufzählung unter Nr. 5.1 der Planbegründung). Zudem ist es neben der Beschränkung des Einzelhandels Planungsziel der Antragsgegnerin, in dem Gebiet stärker klassische Gewerbebetriebe aus den Bereichen Handwerk, Dienstleistung und Produktion anzusiedeln. Vor diesem Hintergrund trägt sie dem Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer dadurch Rechnung, dass sie trotz des grundsätzlichen Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben aller Art in beiden Gebieten über den eigentlichen Bestandsschutz hinaus gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO ausnahmsweise die Änderung, Nutzungsänderung und Erneuerung der entsprechenden Anlagen zulässt, soweit kein Wechsel von einer nicht zentrenrelevanten Sortimentsgruppe zu zentrenrelevanten Sortimenten erfolgt und keine flächenmäßige Erweiterung der Verkaufsflächen damit verbunden ist. Zudem lässt die Antragsgegnerin einen Wechsel innerhalb näher von ihr bezeichneter Sortimentsgruppen des zentrenrelevanten Sortimentes zu. Damit berücksichtigt die Antragsgegnerin aber in angemessenem Umfang die Interessen der Eigentümer von Einzelhandelsgrundstücken im Gewerbegebiet und im Industriegebiet. Im Übrigen werden diese auch deshalb nicht unverhältnismäßig in ihrem Eigentum beeinträchtigt, weil eine Nutzung für sonstige im Gewerbe- und Industriegebiet zulässige Betriebe weiterhin möglich ist und die Antragsteller auf der Grundlage ihres Rechts aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht die lukrativste Nutzung ihres Eigentums geltend machen können (vgl. BVerfG, Beschl. vom 9. November 1991 – 1 BvR 227/91 –, BVerfGE 84, 382 und juris, Rn. 11; BVerwG, Beschl. vom 17. Januar 2000 – 6 BN 2/99 –, NVwZ-RR 2000, 339 und juris, Rn. 11).

86

ii) Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG nicht beachtet hätte.

87

Nach § 50 Satz 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG stellt insoweit kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung daher durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 CN 3.11 –, BVerwGE 143, 24 und juris, Rn. 29 m.w.N.).

88

Die Antragsgegnerin hat den Trennungsgrundsatz im Rahmen der Begründung des Bebauungsplanes berücksichtigt und ihn damit zum Gegenstand ihrer Abwägung gemacht. Dabei hat sie darauf abgestellt, dass das Plangebiet bereits vollständig bebaut und durch eine vielfältige Nutzungsstruktur geprägt ist. Es sei von der Prägung des Gebietscharakters durch bestehende flächenintensive Industriebetriebe im Zusammenspiel mit mittleren und kleineren Betrieben auszugehen. Da die Gebietsentwicklung ohne eine immissionsschutzrechtliche Feinsteuerung erfolgt sei, müssten die notwendigen Festlegungen in den Baugenehmigungen im Zusammenwirken mit den Immissionsschutzbehörden getroffen werden.

89

Bei dieser Abwägung, die letztlich die Konfliktlösung dem Genehmigungsverfahren vorbehält, ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin darauf verweist, dass das Plangebiet bereits weitgehend bebaut und die Nachbarschaft zum östlich angrenzenden Wohngebiet F. schon längere Zeit ohne erkennbare Konflikte vorhanden ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass vom Trennungsgrundsatz dann abgewichen werden kann, wenn das Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen schon seit längerer Zeit ohne größere Probleme bestanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1992 – 4 B 71.90 –, NVwZ 1992, 663 und juris, Rn. 9; Beschluss vom 8. März 2010 – 4 B 76.09 –, BRS 76 Nr. 23 und juris, Rn. 7). Vor diesem Hintergrund war auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Lösung im Einzelfall bei einer Neuansiedlung entstehender Konflikte dem Verwaltungsverfahren überlässt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine das gesamte Gebiet betreffende Lösung wegen der weitgehenden Überbauung nicht mehr möglich ist und sich die Frage der Neubewertung erst im Hinblick auf ein konkretes neues Vorhaben stellt. Hiernach kann aber nicht davon gesprochen werden, dass bereits im Planungsverfahren absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch im nachfolgenden Genehmigungsverfahren nicht sachgerecht lösen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012, a.a.O., juris, Rn. 19).

90

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

91

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

92

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

93

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 210.000,00 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.8.1. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [LKRZ 2014, 169]).

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tatbestand

1

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Wirksamkeit des Bebauungsplans "Bernhäuser Straße Süd" der Antragsgegnerin.

2

Das Plangebiet liegt am westlichen Ortseingang. Es besteht aus weitgehend bebauten, industriell und gewerblich genutzten Grundstücken. Nördlich des Plangebiets schließen sich festgesetzte Gewerbegebiete an, südlich liegen Wohn- und Mischgebiete. Die westlich gelegenen Flächen sind unbebaut. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet Gewerbegebiete gemäß § 8 BauNVO fest, in denen "Lagerhäuser, Speditionen und Einzelhandelsläden nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und Tankstellen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO" sowie "Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten)... gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO" nicht zulässig sind.

3

Der Antragsteller ist Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen, ca. 14 300 qm großen Grundstücks, das nach seinen Angaben an Firmen des produzierenden und des Dienstleistungsgewerbes, aber auch des Einzelhandels-, Lager- und Speditionsgewerbes vermietet ist. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung erhob er Einwendungen und machte im Wesentlichen geltend, dass durch die festgesetzte Branchenbeschränkung die ohnehin problematische Nutzungs- und Vermietungssituation der im Plangebiet gelegenen Grundstücke verschärft werde.

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Nach Satzungsbeschluss und ortsüblicher Bekanntmachung des Bebauungsplans beantragte der Antragsteller Normenkontrolle. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Zwar seien die Ausschlussregelungen mit § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO vereinbar. Sie seien aber in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Zwar sei es einer Gemeinde nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss bestimmter Nutzungstypen festzusetzen. Ein Ausschluss einzelner Nutzungen stehe aber nicht in ihrem planerischen Belieben. Nutzungsausschlüsse seien durch städtebauliche Gründe nicht gerechtfertigt, wenn sie kein schlüssiges Plankonzept erkennen ließen, das die Überprüfung auf ihre Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit erlaube, oder nicht geeignet seien, die Planungskonzeption der Gemeinde umzusetzen. Auch seien Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienten, städtebaulich nicht erforderlich. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gebiete insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten Ziele konsistent verhalte. Nach diesen Maßstäben genügten die von der Antragsgegnerin zur Rechtfertigung der Nutzungsausschlüsse herangezogenen städtebaulichen Gründe den Anforderungen an eine hinreichende städtebauliche Begründung nicht. Die festgestellten Mängel führten zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

5

Die Antragsgegnerin hat von dem vom Senat zugelassenen Rechtsmittel der Revision Gebrauch gemacht. Sie kritisiert, dass der Verwaltungsgerichtshof die Anforderungen an die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB überspannt habe, und begehrt die Zurückweisung des Normenkontrollantrags. Der Antragsteller verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist begründet.

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1. Das Normenkontrollurteil verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

8

Ohne Rechtsfehler ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die festgesetzten Nutzungsausschlüsse auf § 1 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 1 und Abs. 9 BauNVO als Rechtsgrundlage gestützt werden können. Die Anforderungen, die § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB an die Planung stellt, hat er jedoch überspannt und die Erforderlichkeit der Nutzungsausschlüsse zu Unrecht verneint.

9

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sind in der Planbegründung im Wesentlichen zwei grundsätzlich unabhängige städtebauliche Zielsetzungen formuliert. Zum einen verfolge die Antragsgegnerin mit sämtlichen Ausschlussregelungen einschließlich des Einzelhandelsausschlusses das Ziel, langfristig ein hochwertiges Gewerbegebiet ohne strukturelle Störungen zu etablieren, welches Betrieben der Dienstleistung und dem produzierenden Gewerbe vorbehalten sei. Zum anderen solle der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben dem Ziel dienen, den Einzelhandel im Ortskern zu stärken und die dort ansässigen Betriebe existenzfähig zu erhalten. Beide zur Rechtfertigung der festgesetzten Nutzungsausschlüsse herangezogenen Gründe genügten den Anforderungen an eine hinreichende städtebauliche Begründung nicht. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Ziel der Stärkung des Ortskerns und des Schutzes der dort ansässigen Betriebe werden von der Revision nicht angegriffen. Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung ist deshalb allein die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die festgesetzten Ausschlussregelungen (einschließlich des Einzelhandelsausschlusses) seien städtebaulich nicht gerechtfertigt, weil Betriebsarten zulässig blieben, die - bezogen auf das Ziel, langfristig ein hochwertiges, Betrieben der Dienstleistung und dem produzierenden Gewerbe vorbehaltenes Gewerbegebiet ohne strukturelle Störungen zu etablieren - in gleicher Weise störend seien wie die ausgeschlossenen Nutzungen, weshalb es sich um eine konzeptionslose, einen städtebaulichen Missgriff darstellende Planung handele, die die verfolgte Zielsetzung nicht konsistent umsetze. Diese Annahme beruht auf einer Verkennung von Bundesrecht.

10

a) Welche Anforderungen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB an die Erforderlichkeit der Planung stellt, hat der Senat in seinen Urteilen vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - (BVerwGE 133, 310 Rn. 17) und vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - (BVerwGE 146, 137 Rn. 8 f. m.w.N.; siehe zuletzt Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - ZfBR 2015, 689 Rn. 10) zusammengefasst und näher erläutert:

11

Dem Kriterium der Erforderlichkeit kommt in der gemeindlichen Bauleitplanung dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Welche Planungsziele in der Bauleitplanung zulässig sind, hat der Bundesgesetzgeber in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB geregelt. Hiernach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind u.a. Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind.

12

In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Für die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung ist demgegenüber das Abwägungsgebot maßgeblich, das gemäß § 1 Abs. 7 BauGB darauf gerichtet ist, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 27. August 2009 - 4 CN 5.08 - BVerwGE 134, 355 Rn. 27). Erforderlichkeit und Abwägungsgebot unterliegen im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben. Die Abgewogenheit einer Planung und ihrer Festsetzungen kann deshalb nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Rechtfertigung gemacht werden.

13

Die dem Abwägungsgebot unterfallenden Einzelheiten der Planung werden auch dann nicht Teil der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn die Gemeinde ihre planerischen Zielsetzungen mit einer konkreten Planung nur teilweise umsetzt. Für den Fall, dass die Gemeinde die Erforderlichkeit ihrer Planung durch eine Bezugnahme auf ein von ihr beschlossenes städtebauliches Entwicklungs- oder Einzelhandelskonzept begründet, hat der Senat (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 11) dies bereits entschieden. Er hat dies damit begründet, dass förmliche Planungskonzepte, wie sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergibt, nur als Belang im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen sind mit der Folge, dass eine Bindung, etwa im Sinne eines Alles-oder-nichts-Prinzips, bereits von daher nicht bestehen kann. Nichts anderes gilt, wenn die Gemeinde ihre Planungsziele in nicht formalisierter Form festlegt (vgl. hierzu im Überblick z.B. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, Stand Mai 2015, § 1 Rn. 23 f.). Eine Bindung der Gemeinde an vorangehende Zielsetzungen kann es auch insoweit nicht geben. Im Gegenteil kann es im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägung im Hinblick auf das Gewicht bestimmter abwägungsrelevanter Interessen sogar geboten sein, die planerischen Zielsetzungen nicht oder nur mit Abstrichen zu verfolgen. Allein aus dem Umstand, dass eine Planung eine planerische Zielsetzung nur unvollständig umsetzt, lässt sich folglich nicht der Schluss ziehen, dass der Planung die städtebauliche Rechtfertigung abzusprechen wäre. Die Gemeinde betreibt auch dann noch eine von der gesetzlichen Ermächtigung in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB getragene städtebauliche Planung, wenn die getroffenen Festsetzungen jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung der Planungsziele zu leisten. Davon ist erst dann nicht mehr auszugehen, wenn die Festsetzungen die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung von vornherein verfehlen, etwa weil sie aus tatsächlichen oder aus Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehren oder weil die realistische Gefahr besteht, dass die Festsetzungen die planerische Zielsetzung konterkarieren.

14

b) Auf diese Rechtsprechung hat sich der Verwaltungsgerichtshof zwar ausdrücklich berufen, deren Bedeutung hat er aber missverstanden. Die an die Erforderlichkeit des Nutzungsausschlusses zu stellenden Anforderungen hat er verkannt. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass die festgesetzten Ausschlussregelungen in ihrer konkreten Ausgestaltung städtebaulich nicht gerechtfertigt seien, weil in dem angegriffenen Bebauungsplan bestimmte Betriebsarten nicht ausgeschlossen worden seien, die - bezogen auf das Ziel eines hochwertigen, Dienstleistung und Produktion vorbehaltenen Gewerbegebiets ohne strukturelle Störungen - in gleicher Weise störend wirkten wie die ausgeschlossenen Nutzungen, lässt sich auf diese Rechtsprechung nicht stützen.

15

aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat es für entbehrlich gehalten, im Einzelnen zu klären, was unter dem von der Antragsgegnerin intendierten "hochwertigen Gewerbegebiet ohne strukturelle Störungen, welches Betrieben der Dienstleistung und dem produzierenden Gewerbe vorbehalten ist", zu verstehen ist. Er hat jedenfalls zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt ("mag angenommen werden"; UA S. 12), dass es sich dabei um ein städtebauliches Ziel handele, das den Ausschluss solcher Nutzungen rechtfertigen könne, die der Verwirklichung dieser Zielsetzung entgegenstehen. Sofern mit dieser Formulierung Zweifel an der städtebaulichen Tragfähigkeit der planerischen Zielsetzung der Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht werden sollten, bestand hierfür auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs keine Veranlassung.

16

Der Senat (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 S. 3 f.) hat bereits entschieden, dass es unter städtebaulichen Gesichtspunkten gerechtfertigt sein kann, in einem Gewerbegebiet das Mittel des Nutzungsausschlusses gezielt zu dem Zweck einzusetzen, das produzierende Gewerbe zu stärken. Dass diese Zwecksetzung auf Dienstleistungsbetriebe ausgeweitet und mit bestimmten Qualitätsvorstellungen verknüpft werden kann, unterliegt keinen Zweifeln. Das gilt umso mehr, als Bauleitplanung ein Mittel ist, auch aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status quo hinzuwirken (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 Rn. 19). Stellt sich die Gemeinde deshalb für die Zukunft ein qualitativ hochwertiges Gewerbegebiet ohne strukturelle Störungen vor, das Dienstleistungsbetrieben und dem produzierenden Gewerbe vorbehalten sein soll, ist diese Zielsetzung grundsätzlich von der gesetzlichen Ermächtigung in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gedeckt. Hiervon ist im Grundsatz auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zielsetzung vorliegend durch andere als städtebauliche Erwägungen der Antragsgegnerin motiviert gewesen sein könnte, lassen sich dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen. Einer inhaltlichen Bewertung der Ziele, die sich die Gemeinde in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit städtebaupolitisch setzt, haben sich die Gerichte zu enthalten.

17

bb) Steht somit fest, dass das Ziel der Schaffung eines hochwertigen Gewerbegebiets für Dienstleistungen und produzierendes Gewerbe ohne strukturelle Störungen von positiven städtebaulichen Gründen getragen ist, ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der festgesetzte Nutzungsausschluss geeignet ist, einen Beitrag zur Förderung dieses Ziels zu leisten. Mehr ist grundsätzlich nicht zu verlangen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof verkannt.

18

Soweit er sich auf den Standpunkt gestellt hat, der Ausschluss einzelner in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässiger Nutzungen stehe nicht im planerischen Belieben der Gemeinde, kann er sich zwar auf Rechtsprechung des Senats stützen (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 - juris Rn. 6). Von planerischem Belieben kann aber bereits dann keine Rede mehr sein, wenn die Gemeinde mit der Planung städtebauliche Ziele verfolgt und Festsetzungen trifft, die der Verwirklichung dieser Ziele dienen. Die auf eigene Rechtsprechung (VGH Mannheim, Urteil vom 28. Januar 2005 - 8 S 2831/03 - BauR 2005 S. 1740) gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, "Nutzungsausschlüsse (seien) durch städtebauliche Gründe nicht gerechtfertigt, wenn die Festsetzungen kein schlüssiges Planungskonzept erkennen lassen, das eine Überprüfung der Nutzungsausschlüsse auf ihre Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit erlaubt", findet in der Rechtsprechung des Senats demgegenüber keine Stütze. Sie überspannt die Anforderungen, die § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB an die Umsetzung planerischer Zielsetzungen stellt, weil die Frage der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit planerischer Festsetzungen der Abwägungskontrolle unterliegt und nicht zum Maßstab der städtebaulichen Rechtfertigung gemacht werden darf (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 11). Jedenfalls muss sich die Gemeinde nicht - wie vom Verwaltungsgerichtshof gefordert - im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten Ziele in der Weise "konsistent" verhalten, dass sich auch die konkrete Ausgestaltung des Nutzungsausschlusses "schlüssig" aus der planerischen Zielformulierung ableiten oder nachvollziehen lassen müsste. Die Gemeinde betreibt bereits dann städtebauliche Planung, wenn sie sich im Rahmen ihrer durch Planungsziele konkretisierten eigenen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen hält und den Festsetzungen in Bezug auf diese Ziele Förderpotential zukommt. Mehr ist grundsätzlich nicht zu verlangen. Auf eine vollständige Verwirklichung des Planungsziels kommt es nicht an, die Zweck-Mittel-Relation ist nicht notwendigerweise kongruent. Folglich ist es im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde im Hinblick auf ein von ihr formuliertes planerisches Ziel nur solche Festsetzungen trifft, für die in der gegebenen Planungssituation Anlass besteht, weitergehende, aber ebenfalls der Zielverwirklichung dienende Festsetzungen jedoch unterlässt, weil sie hierfür aktuell keinen Handlungsbedarf sieht.

19

Zu Unrecht hat der Verwaltungsgerichtshof deshalb verlangt, die Gemeinde müsse sämtliche Nutzungen ausschließen, die die städtebauliche Zielsetzung eines qualitativ hochwertigen Gewerbegebiets ohne strukturelle Störungen in vergleichbarer Weise gefährden. Aus dem Urteil des Senats vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - (BVerwGE 133, 310 Rn. 20), auf das sich der Verwaltungsgerichtshof berufen hat, lässt sich für die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nichts herleiten. Soweit der Senat darin ausgeführt hat, dass "Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung dienen, deshalb auch nicht erforderlich" seien, wollte er, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Formulierung ergibt, nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck bringen, dass ein Planungskonzept nicht solche planerischen Festsetzungen rechtfertigen kann, die von vornherein nicht geeignet sind, das Ziel zu fördern, etwa deshalb, weil sie überschießend sind. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - (BVerwGE 146, 137 Rn. 12) ausdrücklich klargestellt.

20

c) Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bebauungsplan um eine konzeptionslose, einen städtebaulichen Missgriff darstellende Planung handele, weil die Ausschlussregelung in ihrer konkreten Ausgestaltung kein schlüssiges Plankonzept erkennen lasse und die verfolgte Zielsetzung widersprüchlich und nicht nachvollziehbar umsetze, beruht auf dem Bundesrechtsverstoß.

21

Unter Vermeidung dieses Maßstabsfehlers lässt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs beurteilen, dass der Bebauungsplan im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht in Abrede gestellt, dass die ausgeschlossenen Nutzungen bezogen auf die Zielsetzung eines qualitativ hochwertigen, Dienstleistungsbetrieben und dem produzierenden Gewerbe vorbehaltenen Gewerbegebiets ohne strukturelle Störungen störend sind. Er hat auch nicht festgestellt, dass die Antragsgegnerin einen - gemessen am Planungsziel und der konkreten Planungssituation - greifbaren Regelungsbedarf eklatant verfehlt hätte. Er hat lediglich bemängelt, dass Betriebsarten zulässig geblieben seien, die bezogen auf die Zielsetzung in gleicher Weise störend seien. Damit steht außer Frage, dass der Verwaltungsgerichtshof auch den festgesetzten Ausschlussregelungen Förderpotential zugemessen hat.

22

2. Ob sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der Senat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht abschließend beurteilen. Desgleichen fehlt es an Feststellungen, die es dem Senat ermöglichen, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angegriffene Urteil enthält insbesondere keine Feststellungen zu Tatsachen, die für die Abwägungskontrolle erforderlich sind, wie etwa zur Intensität der Beeinträchtigung von Eigentümerinteressen und zum Gewicht der Planungsziele der Antragsgegnerin. Die Sache ist deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Der Bebauungsplan zur 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans "Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler und Wörtelwiese" der Stadt Kuppenheim vom 10.08.2005 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Sondergebiete SO1 und SO2 betrifft.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan zur 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans "Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler und Wörtelwiese" der Antragsgegnerin vom 10.08.2005 (künftig abgekürzt: Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“). Das Plangebiet liegt im Stadtteil Oberndorf der Antragsgegnerin, der deutlich nach Südosten hin von der Kernstadt abgesetzt ist. Die Stadt Kuppenheim ist nach dem Regionalplan ein Kleinzentrum, südöstlich bzw. nordwestlich grenzen die Mittelzentren Gaggenau/Gernsbach bzw. Rastatt an, südwestlich von Kuppenheim liegt das Mittelzentrum Baden-Baden. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Geltungsbereich des Bebauungsplans (SO1) liegenden Grundstücke Flst.-Nrn. 1451 bis 1454; diese sind an die Firma ... verpachtet und werden von dieser untervermietet. Das ebenfalls zum Plangebiet (SO2) gehörende Grundstück Flst.-Nr. 1450 steht im Eigentum einer Bauverwaltungsgesellschaft, die es ebenfalls an die Firma ... verpachtet hat. Ausweislich von Ermittlungen im Bebauungsplanverfahren befindet sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1450 ein ...-Lebensmittelmarkt mit 3 Shops (Bäckerei, Metzgerei, Blumen) und einer Verkaufsfläche von ca. 2.800 m². Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1451 befindet sich - mit dem Lebensmittelmarkt über einen gemeinsamen Eingang verbunden - im Gebäude „O 1“ ein ...-SB-Warenhaus (Verkaufsfläche ca. 5.400 m².). Südlich davon, im ehemaligen Kantinengebäude, sind ein Teppich- und Matratzenhandel (520 m 2 ) und ein Reisebüro untergebracht, das daneben liegende Gebäude „O-1-b Lager“ beherbergte beim Satzungsbeschluss einen Betrieb zum Lagerverkauf von Gartenmöbeln (750 m 2 ), heute ist dort eine Autowerkstatt mit Lager untergebracht. Der östliche Teil des Gebäudes „O-1-b Lager“ liegt auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1452. Auf diesem stehen ferner die Gewerbegebäude „O-II“ und „O-III“. In der Halle „O-III“ wird ein Baumarkt (Extra, ehemals Top Bau) mit 4.075 m 2 Verkaufsfläche betreiben. Die Halle „O-II“ wurde bis zu ihrer Zerstörung durch einen Brand im Januar 2005 als Möbelmarkt (2.680 m 2 ) und zum Verkauf von Autozubehör und Fahrrädern (550 m 2 ) genutzt. In der neuen Halle ist wiederum ein Möbelmarkt (Möbel-AS) untergebracht. Der ehemals als Schnäppchenmarkt (420 m 2 ) genutzte Verbindungsbau zwischen den Hallen „O-I“ und „O-II“ war im Zuge des Neubaus weggefallen. Das Grundstück Flst.-Nr. 1453 wird teilweise als befestigte Außenlagerfläche des Baumarkts genutzt, das Grundstück Flst.-Nr.1454 ist unbebaut. Die Gebäude sind weitestgehend baurechtlich genehmigt, die genehmigten und ausgeübten Nutzungen stimmen nicht immer überein.
Die Grundstücke liegen im nördlichen Teil des Plangebiets „Wagwiese u.a.“ (Bereich zwischen der August-Scherer-Straße im Süden, der B 462 im Norden, der Hauptstraße im Osten und der L 77 sowie der Leopold-Dony-Straße im Westen). Dieser Bereich ist im Bebauungsplan in seiner bislang geltenden Fassung als Sondergebiet SO 2 ausgewiesen. In diesem sind zulässig Einkaufszentren und Verbrauchermärkte nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968; ferner werden Baugrenzen und außerhalb dieser teilweise Grünflächen festgesetzt. Für den Bereich südlich der August-Scherer-Straße sieht der Bebauungsplan bisher ein groß dimensioniertes Wohngebiet und westlich der Leopold-Dony-Straße ein kleineres Gewerbegebiet vor.
Der Bebauungsplan „Wagwiese“ in seiner 6. Änderung sieht im hier streitigen nördlichen Plangebiet (Plan Nord) ein geändertes Verkehrskonzept vor. Er setzt zwei Kreisverkehre mit Anbindung an die L 77 neu mit den dazugehörigen Verkehrsflächen fest (vgl. Straßen- und Baulinienplan „Nord“). Das Sondergebiet wird in ein größeres SO 1 (Mitte und Osten, bestehend aus den bezüglich der Traufhöhen unterschiedlichen Teilen SO1.1 und SO1.2) und in ein kleineres SO 2 (Westen) gegliedert. Das SO2 erstreckt sich auch auf das Grundstück Flst-Nr. 146/5. Die Baugrenzen orientieren sich am bisherigen Gebäudebestand, weichen davon aber auch teilweise ab. Ferner werden Freihalte- und Stellplatzflächen sowie Lärmschutzwände im Norden (zur B 462) und im Süden (auf Höhe der großen Stellplatzfläche an der August-Scherer-Straße) angeordnet (Nr. 2.12 Textteil). Beide Sondergebiete dienen der Unterbringung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990. Zulässig ist eine Gesamtverkaufsfläche von 19.000 m². Die Verkaufsfläche ist definiert nach Maßgaben des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001. Die Gesamtfläche gliedert sich wie folgt in zwei Teilbereiche mit folgenden Festsetzungen:
„SO 1:
Zulässig ist eine Gesamtverkaufsfläche von 16.000 m², davon max. 7.000 m² für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß Einzelhandelserlass (siehe Anlage 6.1) vom 21.02.2001. Darin enthalten ist auch die Gesamtfläche der Shop-Zone (sog. Mall). Abweichend vom Einzelhandelserlass sind nicht zulässig eine Apotheke und ein Optikerfachgeschäft. Für die Sortimentsgruppe Bekleidung, Schuhe, Lederwaren ist eine max. Verkaufsfläche von insgesamt 2.000 m² zulässig. Für weitere zentrenrelevante Sortimentsgruppen ist jeweils eine Verkaufsfläche von max. 1.500 m² zulässig. Zusätzlich zur Gesamtverkaufsfläche ist eine Fläche für gastronomische Nutzungen bis 520 m² zulässig.
Nicht-zentrenrelevante Sortimente sind innerhalb der Gesamtverkaufsfläche ohne Einschränkungen zulässig. Bei nicht-zentrenrelevanten Sortimenten sind zentrenrelevante branchentypische Randsortimente bis max. 10 % der Verkaufsfläche je Einzelbetrieb zulässig.
SO 2:
Zulässig ist eine Gesamtverkaufsfläche von 3.000 m². Zulässig sind zentrenrelevante, nahversorgungsrelevante und nicht-zentrenrelevante Sortimente. Bei zentrenrelevanten Sortimenten beträgt die max. Verkaufsfläche für eine Sortimentsgruppe 1.000 m². Nahversorgungsrelevante Sortimente sind in vollem Umfang zulässig. Zusätzlich zur Gesamtverkaufsfläche ist eine Fläche für gastronomische Nutzungen bis 520 m² zulässig.
Sortimentsgruppen i.S.d. Festlegung sind die durch Zeilen voneinander getrennten 15 Gruppen der Anlage des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 (siehe Anhang 2 dieser Festsetzungen).
10 
Die Sortimentsgruppen 11 (Lebensmittel, Getränke) und 12 (Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren) gelten im Rahmen dieses Bebauungsplans nur als Nahversorgungs- und nicht auch als zentralrelevante Sortimentsgruppe.“
11 
Der Einzelhandelserlass sowie mehrere schalltechnische Gutachten sind Bestandteil des Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands „Bischweier-Kuppenheim“ vom 21.12.1982 ist das Sondergebiet als „Sonderbaufläche“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO 1977 dargestellt; diese Darstellung ist auch in die rechtskräftige neueste Fassung des Flächennutzungsplans übernommen.
12 
Mit den Nutzungsbeschränkungen für das Sondergebiet will der Bebauungsplan einer Entwicklung für großflächigen Einzelhandel und Verbrauchermärkte gegensteuern, die bisher weder mit raumplanerischen Vorgaben noch mit der in einem Marktgutachten von 2001 ermittelten Einzelhandelsstruktur in Kuppenheim zu vereinbaren war. In Anlehnung an eine 2002 ermittelte Bestandsflächennutzung sollen in beiden Sondergebieten die Verkaufsflächen festgelegt werden, eine darüber hinausgehende durchgehende Feingliederung des Einzelhandelsangebots soll hingegen unterbleiben. Den Grundstückseigentümern und Pächtern sollen im Verhältnis zum Bestand um 5 bis 7 % erhöhte Verkaufsflächen, großzügig dimensionierte überbaubare Grundstücksflächen und eine verbesserte Verkehrsanbindung verschafft werden, um hinreichende wirtschaftliche Gestaltungsfreiheit zu gewährleisten. Auf weitergehenden Bestandsschutz aus möglicherweise nicht vollständig ausgenutzten Baugenehmigungen sollen sich die Grundstücks- und Betriebsinhaber nach der Planbegründung nicht berufen können. Aus der langen Nicht-Realisierung solcher Nutzungen könne auf einen Verzichtswillen der Genehmigungsempfänger geschlossen werden, was die Baugenehmigungen insofern gegenstandslos mache.
13 
Am 21.09.1998 und am 18.01.1999 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan im Nordwesten und Südwesten wegen veränderter Verkehrsverhältnisse (Ausbau B 462, Verlegung der L 77) räumlich zu erweitern. Am 23.01.1999 fand eine Bürgeranhörung statt. Auf Forderung der Stadt Gaggenau und des Regierungspräsidiums nach einer Markt- und Standortuntersuchung holte die Antragsgegnerin das bereits erwähnte Gutachten der GMA vom August 2001 ein, welches dem Gemeinderat der Antragsgegnerin im Oktober 2001 vorgestellt wurde. Im Gutachten wird ein Sortiments- und Zentrenkonzept u.a. des Inhalts empfohlen, die bestehende Einzelhandelskonzentration am nicht integrierten Standort Oberndorf aufgrund ihrer die Innenstadtentwicklung hemmenden Wirkung und den damit verbundenen negativen städtebaulichen Auswirkungen auf den derzeitigen Bestand festzuschreiben, sofern zentrenrelevante Sortimente betroffen sind. Gleichzeitig müsse den Nutzern eine ausreichende Flexibilität verbleiben, sich an künftige Marktgegebenheiten anzupassen (Gutachten S. 43 ff.). Am 01.10.2001 beschloss der Gemeinderat, das GMA-Gutachten zur Kenntnis zu nehmen und seine Ergebnisse als Grundlage für die weitere Bearbeitung der Bebauungsplanänderung zugrunde zu legen. Es fanden mehrere Gespräche mit Vertretern der Firma ... statt. Am 06.05.2002 fasste der Gemeinderat den Grundsatzbeschluss, den Bebauungsplan im Sinne der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB unter Berücksichtigung der Rechtsposition der Eigentümer und Betreiber zu ändern. Am 07.01.2003 genehmigte der Gemeinderat den Planentwurf und beschloss dessen öffentliche Auslegung. Das Regierungspräsidium Karlsruhe als Raumordnungsbehörde begrüßte die Regelung. Wünschen der Städte Rastatt und Baden-Baden nach weitergehenden Einschränkungen wurde nicht entsprochen; umfangreiche Einwendungen der Betreiberfirma und der Antragstellerin gegen Art und Umfang der Nutzungsbeschränkungen wurden ebenfalls überwiegend abgelehnt. Am 15.03.2004 beschloss der Gemeinderat im Hinblick auf Änderungen bei den Bau- und Stellplatzflächen sowie Änderungen der Verkaufsfläche im Bereich der Gaststättennutzung in den Sondergebieten erneut die öffentliche Auslegung des Planentwurfs (2. Offenlage). Am 06.06.2005 beschloss der Gemeinderat abermals eine öffentliche Auslegung des Planentwurfs (3. Offenlage). Unter anderem wurden die Festsetzungen an ein neues Verkehrskonzept und an die geänderten Anforderungen wegen Wiederaufbaus eines zerstörten Möbelmarkts im Gebiet SO 1 angepasst. Die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimentsgruppen im SO 1 wurde auf max. 1.500 m² und im SO 2 auf max. 1.000 m² reduziert. Die Stadt Rastatt, der Marktbetreiber sowie die Antragstellerin hielten ihre Bedenken im Wesentlichen aufrecht.
14 
Am 10.08.2005 genehmigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Stellungnahme der Verwaltung zu den Bedenken und Anregungen, eine erneute Offenlage wurde wegen geringer Änderungen nicht für erforderlich gehalten. Anschließend beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ sowie die Örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde unter Beifügung eines Kartenausschnitts im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 18.08.2005 öffentlich bekannt gemacht.
15 
Am 21.07.2007 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet und mit Schriftsatz vom 26.11.2007 begründet. Weitere Schriftsätze datieren vom 19.05.2008 und 18.06.2009. Die Antragstellerin macht nunmehr in erster Linie geltend, dass die Festlegung von baugebietsbezogenen und vorhabenunabhängigen Verkaufsoberflächengrenzen im Bebauungsplan nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -) mangels erforderlicher Rechtsgrundlage in der BauNVO rechtswidrig sei. Der vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Sonderfall eines im Baugebiet nur einzelnen und auf einem einzigen Baugrundstück existierenden großflächigen Betriebs liege hier nicht vor. Der Bebauungsplan sei auch in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Er weise mehrfach Mängel im Abwägungsvorgang auf. Die Antragsgegnerin habe insbesondere verkannt, dass die Planänderung in eine baurechtlich genehmigte Nutzung eingreife. Als Bestandsschutz berücksichtige sie zu Unrecht nur die bei Bestandsaufnahme tatsächlich ausgeübten und nicht die weitergehend baurechtlich genehmigten Nutzungen. Die zwischen 1966 und 1986 erteilten Baugenehmigungen seien nicht erloschen, sondern angesichts ihrer Bandbreite durchaus „ausgenutzt“. Der Bebauungsplan sei auch im Abwägungsergebnis zu beanstanden. Ihre Interessen seien im Hinblick auf die Sortimentsbeschränkungen unvertretbar zurückgesetzt worden.
16 
Die Antragstellerin beantragt,
17 
den Bebauungsplan "Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler und Wörtelwiese", 6. Änderung vom 10.08.2005 für unwirksam zu erklären, soweit er die Sondergebiete SO 1 und SO 2 betrifft.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie erwidert: Der Wirksamkeit des Bebauungsplans werde vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 zur Unzulässigkeit gebietsbezogener Verkaufsflächenobergrenzen nicht berührt. Vorliegend sei der Bestand des vorhandenen Einzelhandelsangebots sorgfältig erhoben worden. Auf dessen Grundlage habe man grundstücksbezogen und bestandsorientiert bei gleichzeitiger Unterteilung in die Teilgebiete SO 1 (...-SB-Warenhaus sowie Bau- und Möbelmarkt) und SO2 (...-Lebensmittelmarkt) Verkaufsflächenvorgaben gemacht. Eine solche vorhabenbezogene Überplanung eines gewachsenen Einzelhandelsgroßprojekts sei mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar. Die Situation sei mit dem Sachverhalt in einem früheren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - vergleichbar, in dem das Gericht gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen in einem Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel für statthaft gehalten habe. Zudem befänden sich die Gebietsgrundstücke hier nicht in der Hand verschiedener Eigentümer, unter denen sich ein „Windhundrennen“ entwickeln könnte.
21 
Der Bebauungsplan sei auch im Übrigen rechts- und abwägungsfehlerfrei. Er diene den Belangen der Antragsgegnerin, ihrer Nachbarstädte und Belangen der Raumordnung. Dem Interesse der Antragstellerin an einer baulichen Fortentwicklung des überalterten Einkaufszentrums sei durch Schaffung besserer Rahmenbedingungen im Bebauungsplan Rechnung getragen worden. Die Verkaufsflächenbegrenzungen seien zurückhaltend ausgefallen und wirtschaftliche Perspektiven blieben gesichert. Ein unzulässiger Eingriff in genehmigte Nutzungen liege nicht vor. Die früheren Baugenehmigungen seien, soweit sie über den jetzt zulässigen Bestand hinausgingen, für einen langen Zeitraum (mehr als 7 Jahre) nicht vollständig ausgenutzt worden.
22 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten (9 Bände), die im gerichtlichen Verfahren eingereichten umfangreichen Schriftsätze und den Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
23 
Der inhaltlich von Anfang an nur gegen die Festsetzungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 gerichtete Antrag (§ 88 VwGO) ist zulässig. Der Bebauungsplan ist insofern teilbar. Die Regelungen im räumlich eingegrenzten Bereich der Sondergebiete beruhen auf eigenständigen städtebaulichen Erwägungen, die sich vom Plankonzept im übrigen Plangebiet (Verkehrskonzept, Ausweisung von Mischgebieten und ergänzende Regelungen im bestehenden großräumigen Wohngebiet) klar unterscheiden und den Fortbestand dieses Plankonzepts nach dem erkennbaren Willen des Gemeinderats unberührt lassen sollen. Die Antragstellerin hat den Antrag auch rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Jahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der hier geltenden früheren Fassung gestellt (§ 195 Abs. 2 VwGO). Schließlich ist die Antragstellerin - als Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Plangebiet, die insbesondere durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nachteilig betroffen ist und sich darauf beruft - auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, und es bestehen auch im Hinblick auf ihr Rechtsschutzinteresse (Wiederaufleben der ihr günstigeren Rechtslage des Vorgängerplans nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968) keine Zweifel.
B.
24 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan steht hinsichtlich der Festsetzungen über gesamt- und sortimentsbezogene Obergrenzen für Verkaufsflächen in den Sondergebieten nicht im Einklang mit höherrangigem Recht und die Nichtigkeit dieser Festsetzungen erfasst auch die übrigen Regelungen innerhalb der Sondergebiete.
I.
25 
Der Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ beschränkt in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 den Einzelhandel, indem er zum einen die Gesamtverkaufsflächen (16.000 bzw. 3.000 m 2 ) und zum anderen die Verkaufsflächen bestimmter Sortimentsgruppen (insbesondere der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente) begrenzt. Nach Inhalt und Zielrichtung handelt es sich hierbei, worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist, um Regelungen mit rein baugebietsbezogener Anknüpfung ohne den erforderlichen Vorhabenbezug. Derartige Regelungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = NVwZ 2008, 1273 ff.), der der Senat folgt und die vorliegend auch einschlägig ist, jedoch mangels einer Rechtsgrundlage unzulässig.
26 
1. Die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen ist - in den gesetzlich determinierten Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO wie in Sondergebieten - allerdings mittelbar als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter möglich (Grundfläche, Geschossfläche). Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt. In Betracht kommt als grober Rahmen außer Regelungen über die maximale Grund- und Geschossflächenzahl insbesondere die Festlegung von Grund- oder Geschossflächenobergrenzen (zur - freilich inzwischen fraglichen - früheren Annahme eines typischen Verhältnisses zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche im Einzelhandel von 1,5 zu 1 vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 11 Rn. 19.2. m.w.N.). In Verfeinerung dieses groben Rasters kann der Plangeber möglicherweise den Quotienten zwischen Geschossfläche und Verkaufsfläche aber auch konkret festlegen, wobei allerdings die Grenzen zum Regelungsregime der Art der baulichen Nutzung zu beachten sind. In all diesen Fällen ließe sich die Zulässigkeit jedes Vorhabens bezogen auf das jeweilige Baugrundstück jedenfalls eindeutig bestimmen.
27 
Den sich bei dieser Regelungsvariante stellenden Abgrenzungsfragen ist vorliegend jedoch nicht weiter nachzugehen, da die Antragsgegnerin den Lösungsweg einer vorhaben- und grundstücksbezogenen Verkaufsflächenbestimmung in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 über § 16 Abs. 2 BauNVO nicht beschritten hat. Sie hat von dem Konzept einer festen Relation zwischen Baugrundstücks- und Verkaufsflächengröße auch nicht in der Form Gebrauch gemacht, dass sie in den Sondergebieten eine Verhältniszahl zwischen der jeweiligen Baugrundstücks- und der maximalen Verkaufsfläche (z.B. Faktor 0,3 oder 0,5) festgesetzt hat, was auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig gewesen wäre, um die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2002 - 1 C 10098/02 -, NVwZ-RR 2003, 93, 96; siehe auch Gatz, jurisPR-BVerwG 16/2008, Anm. 2). Statt dessen hat die Antragsgegnerin den Weg ausschließlich (teil)gebietsbezogener Verkaufsflächenkontingentierungen beschritten, der es unmöglich macht, die Zulässigkeit der in den Sondergebieten vorgesehenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe nach Art und Umfang baugrundstücks- und damit vorhabenbezogen vorab zu bestimmen.
28 
2. Derartige nur in Bezug auf das (Teil-)Baugebiet, nicht jedoch für das einzelne Vorhaben aussagekräftige Verkaufsflächenobergrenzen sind auch in einem Sondergebiet nicht mehr von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend darlegt, bestimmen die Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO die zulässige Art der Nutzung nicht nach vorhabenunabhängigen, auf das Gebiet als solches bezogenen Merkmalen, sondern danach, welche Vorhaben (Anlagen, Betriebe) auf den überplanten Flächen allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind. Ähnliches gilt für die in § 10 BauNVO geregelten, aber auch für die in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO normierten sonstigen Sondergebiete. Auch dort wird die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung der §§ 2 bis 9 BauNVO fortgesetzt. Zwar kann die Gemeinde im Rahmen des § 11 BauNVO - über die Beschränkungen der §§ 2 bis 9 BauNVO hinausgehend und ohne Bindung an die Grenzen der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) - die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das angestrebte Planungsziel zu erreichen. Dieses weitgehende „Anlagenfindungsrecht“ ermöglicht es insbesondere, den im Einzelfall erwünschten Typus des Einzelhandelsbetriebs ohne Rücksicht auf dessen Verkehrsüblichkeit selbst festzusetzen und dabei auch Festsetzungen nach dem Vorbild des - anlagenbezogenen - § 1 Abs. 10 BauNVO zu treffen (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - a.a.O sowie Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, NVwZ 1990, 1071 ff.). Nicht gestattet ist es den Gemeinden jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung der BauNVO zu verlassen. Denn eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen, sei es durch Festlegung von Nutzungsanteilen (Quotierung) oder durch Quantifizierung bestimmter Nutzungsarten nach Größe und Umfang, ist der BauNVO grundsätzlich fremd. Ausnahmen sind nur im Falle einer ausdrücklichen Regelung zulässig, eine solche gibt es für gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen nicht (zu den geregelten Beispielen nach § 4a Abs. 4 Nr. 2, § 7 Abs. 4 Satz 1 und §§ 13 und 15 Abs. 1 BauNVO vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.). Aus all dem folgert das Bundesverwaltungsgericht den Regelungsansatz der BauNVO, dass jedes Baugrundstück - dies können nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 BauGB mehrere Buchgrundstücke oder auch nur Teile davon sein - im Grunde für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können. Diesem Ansatz widerspricht eine Kontingentierung der Verkaufsflächen im Sondergebiet auch deswegen, weil sie das Tor für sog. „Windhundrennen“ potenzieller Investoren und Bauantragsteller öffnet mit der Möglichkeit, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ganz oder auch teilweise ausgeschlossen sind (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O. m.w.N).
29 
3. Die dargelegten tragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts finden entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch auf die streitigen Festsetzungen im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ Anwendung.
30 
a) Das Regelungskonzept im vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Sondergebiet SO EH 2 ( „Sondergebiet Einzelhandel“) stimmt inhaltlich wie bezüglich der Rechtsfolgen im Wesentlichen mit dem Konzept der Antragsgegnerin für die hier zu beurteilenden Sondergebiete SO 1 und SO 2 überein. Dort wie hier waren und sind mehrere und unterschiedliche Einzelhandelsbetriebe zulässig (BVerwG: „Einzelhandelsbetriebe und Fachmärkte bestimmter Sortimente“; hier: „großflächige Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO“). Zudem wurden und werden in beiden Fällen Obergrenzen für die Gesamtverkaufsfläche in Kombination mit Obergrenzen sowie für bestimmte Sortimentsgruppen festgelegt. Das Verdikt einer ausschließlich gebietsbezogenen und vorhaben- wie baugrundstücks-unabhängigen Verkauflächenbeschränkung trifft daher auch für das vorliegende Regelungskonzept zu. Weder im SO 1 noch im SO 2 ist absehbar, welche großflächigen Einzelhandelsvorhaben nach Betriebsart, Sortiment und Größe im Einzelnen auf den jeweiligen Baugrundstücken zulässig sind.
31 
aa) Im SO 1 sind gegenwärtig (und waren beim Satzungsbeschluss) auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1451 und 1452 mindestens drei großflächige Einzelhandelsbetriebe angesiedelt, nämlich ein Betrieb mit ca. 5.400 m 2 Verkaufsfläche und zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Gebäude „O-1“ (SB-Warenhaus), ein Betrieb mit ca. 2.680 m 2 nichtzentren-relevanten und ca. 1.450 m 2 zentrenrelevantem Sortimenten (Möbelmarkt mit Heimtextilien) im Gebäude „O-II, Neubau“ sowie ein weiterer Betrieb mit nicht zentrenrelevantem Sortiment mit ca. 4.075 m 2 (Baumarkt) im Gebäude „O-III“. Hinzu kommen und kamen noch mindestens zwei nicht großflächige Betriebe mit ca. 520 m 2 zentrenrelevanten (Teppich- und Bettenhandel) und ca. 750 m 2 nicht zentrenrelevanten Sortimenten (Gartenmöbel) im Gebäude der ehemaligen Kantine und im Gebäude „O-I-b Lager“. Im SO 2 befindet und befand sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1450 ein Betrieb mit ca. 2.795 m 2 nahversorgungsrelevanten Sortimenten (...-Lebensmittelmarkt mit drei Shops).
32 
bb) Diese Nutzungsstruktur der Sondergebiete stellt sich aus planungsrechtlicher Sicht nur als eine „Momentaufnahme“ dar. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Wagwiese u.a.“ können in beiden Gebieten an deren Stelle auf den jeweiligen Baugrundstücken großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts angesiedelt werden. Deren Zulässigkeit je Baugrundstück vorab absolut-baugrundstücksbezogen zu bestimmen, ist nicht möglich. Die Zulässigkeit hängt stattdessen entscheidend - sozusagen relativ-bauantragsbezogen - von der zeitlichen Rangfolge der Bauinteressenten und von Art und Größe der jeweils gewünschten Einzelhandelsvorhaben und den dabei je nach Ausschöpfungsumfang der Erstinteressenten noch „übriggebliebenen“ Verkaufsflächenkontingenten für Nachfolger ab. Dabei kommt ein weites Nutzungsspektrum in Betracht. So lässt der Bebauungsplan einerseits im SO 1 etwa einen einzigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb - etwa in Form eines Einkaufszentrums nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO - zu, der sowohl die Gesamtverkaufsfläche von 16.000 m 2 als auch die einzelnen maximalen Sortimentsverkaufsflächen (etwa: 7.000 m 2 zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente) ausschöpft. Ein solches Einkaufszentrum könnte sich auch auf das SO 2 erstrecken und dessen Nutzungskontingente zusätzlich in Anspruch nehmen (Gesamtverkaufsfläche von 19.000 m 2 , zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente von insgesamt 10.000 m 2 ). Andererseits erlaubt der Bebauungsplan in den Sondergebieten ausdrücklich aber ohne weiteres auch mehrere Betriebe, da diese Gebiete nach den textlichen Festsetzungen der Unterbringung von „großflächigen Einzelhandelsbetrieben (gem. § 11 Abs. 3,1 BauNVO)“, dienen. Sie können daher - in agglomerativem Nebeneinander - auch großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 BauNVO aufnehmen. So besteht etwa die Möglichkeit, dass sich auf den gegenwärtigen oder künftigen Baugrundstücken im SO 1 mehrere großflächige Lebensmittel- und Drogeriemärkte ansiedeln, wobei der jeweils nachfolgende Betriebsinteressent sich mit dem vom Vorgänger „übrig gelassenen“ Rest des Gesamtsortimentskontingents von 7.000 m 2. Verkaufsflächebegnügen müsste. Vergleichbares würde etwa für die aufeinanderfolgenden Interessenten eines großflächigen Bekleidungs- und eines Schuh- und Ledermarkts gelten, die sich die für diese Sortimentsgruppe festgelegte Verkaufsflächenobergrenze von 2.000 m 2 im Rahmen der Gesamtfläche für zentrenrelevante Sortimente von 7.000 m 2 nach dem „Windhundprinzip“ teilen müssten. Die Beispiele lassen sich auch auf Einzelhandelsbetriebe anderer zentrenrelevanter Sortimentsgruppen ausdehnen (etwa Bücher, Unterhaltungselektronik, Einrichtungszubehör, Heimtextilien, Blumen- oder Zoomarkt, vgl. Nrn. 1 - 10 und 13 - 15 des Einzelhandelserlasses), die im Rahmen des für sie gebietsbezogen festgelegten Verkaufsflächenkontingents von 1.500 m 2 in unterschiedlichem Umfang, möglicherweise aber auch gar nicht mehr zum Zuge kämen. Nichts anderes gilt auch für Vorhaben im Überschneidungsbereich mit dem SO 2 oder im SO 2 selbst. Auch im SO 2 können sich vergleichbare Prioritätskonflikte zwischen mehreren Interessenten im „Kampf“ um die Gesamtverkaufsfläche/Fläche für nahversorgungsrelevante Sortimente von 3.000 m 2 und um die Kontingente für zentrenrelevante Sortimente von jeweils 1.000 m 2 ergeben.
33 
cc) Eine nach § 11 Abs. 2 BauNVO erforderliche vorab feststehende Aussage darüber, welche Einzelhandelsvorhaben auf den jeweiligen Baugrundstücken in den Sondergebieten nach dem Bebauungsplan zulässig sind, lässt sich nach all dem nicht treffen. Daran ändert der Umstand nichts, dass das SO 1 gegenwärtig aus nur insgesamt vier (davon nur zwei bebauten) Grundstücken im Eigentum der Antragstellerin besteht und dass sich im SO 2 die überbaubare Grundstücksfläche nur auf ein Grundstück (Flst.-Nr. 1450) beschränkt. Denn der Bebauungsplan ist nicht eigentümerbezogen, sondern städtebaulich-bodenrechtlich zu betrachten. Danach ist es jederzeit möglich und auch keineswegs völlig unwahrscheinlich, dass die Grundstücke Flst.-Nrn. 1450 bis 1454 an andere, auch unterschiedliche Eigentümer veräußert oder durch Teilung oder Zusammenlegung verändert werden, was im Rahmen des § 19 Abs. 2 BauGB möglich ist. Konflikte der oben geschilderten Art sind im Übrigen aber auch auf Grundlage der derzeitigen Eigentumsverhältnisse, der derzeitigen Grundstückszuschnitte und der gegenwärtig vorhandenen Gebäude durchaus denkbar. So hat die Antragstellerin ihre Grundstücke insgesamt an die Firma ... verpachtet und diese hat, soweit sie nicht selbst Betreiberin ist, die Hallen „O-II.“ „O-III“, „O-I-b Lager“ und die ehemalige Kantine an verschiedene selbstständige, agglomerativ nebeneinander stehende Betriebe untervermietet. Die bestehende Nutzungsstruktur im Sondergebiet kann sich aufgrund ständig sich verändernder wirtschaftlicher Marktbedingungen auch jederzeit ändern und der Bebauungsplan lässt solche Änderungen zu. Auch im SO 2 ist eine Veränderung der Sortimentsausrichtung und der Größe des derzeitigen Lebensmittelmarkts oder eine Aufspaltung in zwei oder mehr großflächige Einzelhandelsbetriebe keineswegs ausgeschlossen.
34 
3. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin rechtfertigen auch weder der sonstige Kontext der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - noch dessen früheres Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - die im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ getroffenen baugebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen. Bei dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 nicht beanstandeten Sondergebiet SO EH 1 handelte es sich um ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum nach § 11, mithin für nur einen bestimmten städtebaulichen Betriebstypus nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO. Die dortigen Bauflächen 1 bis 3 mit jeweils unterschiedlichen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen bildeten ungeachtet ihrer räumlicher Trennung noch ein insgesamt einheitliches Einkaufszentrum. Die Bauflächen enthielten damit, anders als im vorliegenden Fall, keine unzulässigen gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen für eine „Agglomeration von nebeneinander gelegenen Einzelhandelsgroßbetrieben“, sondern dienten als zulässige „interne“ Gliederung eines individuellen und solitären Einzelhandelsvorhabens. Der Sachverhalt im Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - war insofern gleich gelagert. Gegenstand des dort zu beurteilenden Bebauungsplans war ebenfalls ein Sondergebiet für ein einheitliches Vorhaben, nämlich ein „Einzelhandelsgroßprojekt“ (sog. „Krone-Center“). Diesen Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - nochmals besonders herausgestellt. Es hat betont, dem Urteil vom 27.04.1990 könne allenfalls zu entnehmen sein, dass eine gebietsbezogene Flächenbegrenzung unbedenklich sei, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet „nur ein einziger Handelsbetrieb“ zulässig sei. Die Frage nach der Zulässigkeit einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung, die sich - wie vorliegend - „auf mehrere Vorhaben im Plangebiet auswirken kann“, werde in dem Urteil aber nicht beantwortet.
35 
4. Sind nach all dem die differenzierten Festsetzungen über Verkaufsflächenbeschränkungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 mangels einer Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 BauNVO nichtig, so erfasst dies auch die Gültigkeit der übrigen Festsetzungen im Bereich der Sondergebiete. Angesichts des Zusammenhangs der erstrebten Einzelhandelsbeschränkungen mit den - den Bestand an Gebäuden im Wesentlichen absichernden - Regelungen zum Nutzungsmaß und der überbaubaren Grundstücksfläche kann keinesfalls mit Sicherheit angenommen werden, dass der Gemeinderat letztere bei Kenntnis der Nichtigkeit ersterer in gleicher Weise getroffen hätte (zu diesen Grundsätzen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; Beschluss vom 08.08.1989 - 4 B 2.89 -, UPR 1989, 451 ff.). Sollte, was naheliegt, die Antragsgegnerin den offenkundigen Konflikt zwischen dem raumordnerischen Rang der Antragsgegnerin (Kleinzentrum) und dem bisher im Sondergebiet „Wagwiese u.a.“ unbeschränkt zulässigen großflächigen Einzelhandel (dazu im Einzelnen auch Senatsurteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.), erneut lösen wollen, so bieten sich hierfür durchaus alternative, von § 11 Abs. 2 BauNVO gedeckte Möglichkeiten. Diese Vorschrift lässt, wie dargelegt, baugebietswirksame vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzungen in Sondergebieten oder in Teilen dann zu, wenn jeweils nur ein einzelner Einzelhandelsbetrieb festgesetzt wird; dieser kann bezüglich Verkaufsflächen und Sortimenten dann in einem zweiten Schritt in Teilflächen untergliedert werden. Wird die Zulässigkeit mehrerer (großflächiger) Einzelhandelsbetriebe angestrebt, so kommt eine Gliederung des Sondergebiets in Teilbereiche in Betracht, in denen jeweils einzelne unterschiedliche Betriebe für zulässig erklärt werden (etwa - jeweils mit Verkaufsflächenobergrenzen - ein SB-Warenhaus im SO 1, ein Bau- oder Möbelmarkt im SO 2 und ein Lebensmittel- oder Drogeriemarkt im SO 3, vgl. dazu auch die Beispiele bei Uechtritz, BauR 2008, 1821,1827,1828). Mit diesem Instrumentarium kann auch eine - wie hier - gewachsene Agglomeration großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Einklang mit raumordnerischen und städtebaulichen Zielen überplant werden, indem - mittels entsprechender Unterteilung des Gebiets - einzelne vorhandene Betriebe (etwa hier das bestehende SB-Warenhaus im SO 1 oder der Lebensmittelmarkt im SO 2) für zulässig erklärt und den Grundstückseigentümern dabei gegebenenfalls angemessene Spielräume für einen Sortimentswechsel, eine Sortimentsergänzung oder eine Verkaufsflächenerweiterung eingeräumt werden (Uechtritz a.a.O, S. 1828).
II.
36 
Von einer weiteren Prüfung des Bebauungsplans, insbesondere einer Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sieht der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit ab. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass die Antragstellerin sich auf Mängel im Abwägungsvorgang in Gestalt von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern nach der Verfahrensvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 (vgl. dazu Senatsurteil vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris) nicht mehr berufen könnte. Denn solche Fehler hat die Antragstellerin nicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGBnach Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht (vgl. Senatsurteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, ESVGH 59, 35 ff. = VBlBW 2009, 186 ff.). Die insofern - nur - zu berücksichtigende umfangreiche Begründung des Normenkontrollantrags im Schriftsatz vom 26.11.2007 (vgl. Urteil vom 15.07.2008 a.a.O.) ist erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist bei der Antragsgegnerin eingegangen, etwaige Fehler wären damit nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da auf diese Rechtsfolgen hinsichtlich der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB in der Bekanntmachung nach Maßgabe des § 215 Abs. 2 BauGB auch richtig und vollständig hingewiesen worden ist.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
39 
Beschluss vom 08.07.2009
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
23 
Der inhaltlich von Anfang an nur gegen die Festsetzungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 gerichtete Antrag (§ 88 VwGO) ist zulässig. Der Bebauungsplan ist insofern teilbar. Die Regelungen im räumlich eingegrenzten Bereich der Sondergebiete beruhen auf eigenständigen städtebaulichen Erwägungen, die sich vom Plankonzept im übrigen Plangebiet (Verkehrskonzept, Ausweisung von Mischgebieten und ergänzende Regelungen im bestehenden großräumigen Wohngebiet) klar unterscheiden und den Fortbestand dieses Plankonzepts nach dem erkennbaren Willen des Gemeinderats unberührt lassen sollen. Die Antragstellerin hat den Antrag auch rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Jahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der hier geltenden früheren Fassung gestellt (§ 195 Abs. 2 VwGO). Schließlich ist die Antragstellerin - als Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Plangebiet, die insbesondere durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nachteilig betroffen ist und sich darauf beruft - auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, und es bestehen auch im Hinblick auf ihr Rechtsschutzinteresse (Wiederaufleben der ihr günstigeren Rechtslage des Vorgängerplans nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968) keine Zweifel.
B.
24 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan steht hinsichtlich der Festsetzungen über gesamt- und sortimentsbezogene Obergrenzen für Verkaufsflächen in den Sondergebieten nicht im Einklang mit höherrangigem Recht und die Nichtigkeit dieser Festsetzungen erfasst auch die übrigen Regelungen innerhalb der Sondergebiete.
I.
25 
Der Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ beschränkt in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 den Einzelhandel, indem er zum einen die Gesamtverkaufsflächen (16.000 bzw. 3.000 m 2 ) und zum anderen die Verkaufsflächen bestimmter Sortimentsgruppen (insbesondere der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente) begrenzt. Nach Inhalt und Zielrichtung handelt es sich hierbei, worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist, um Regelungen mit rein baugebietsbezogener Anknüpfung ohne den erforderlichen Vorhabenbezug. Derartige Regelungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = NVwZ 2008, 1273 ff.), der der Senat folgt und die vorliegend auch einschlägig ist, jedoch mangels einer Rechtsgrundlage unzulässig.
26 
1. Die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen ist - in den gesetzlich determinierten Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO wie in Sondergebieten - allerdings mittelbar als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter möglich (Grundfläche, Geschossfläche). Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt. In Betracht kommt als grober Rahmen außer Regelungen über die maximale Grund- und Geschossflächenzahl insbesondere die Festlegung von Grund- oder Geschossflächenobergrenzen (zur - freilich inzwischen fraglichen - früheren Annahme eines typischen Verhältnisses zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche im Einzelhandel von 1,5 zu 1 vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 11 Rn. 19.2. m.w.N.). In Verfeinerung dieses groben Rasters kann der Plangeber möglicherweise den Quotienten zwischen Geschossfläche und Verkaufsfläche aber auch konkret festlegen, wobei allerdings die Grenzen zum Regelungsregime der Art der baulichen Nutzung zu beachten sind. In all diesen Fällen ließe sich die Zulässigkeit jedes Vorhabens bezogen auf das jeweilige Baugrundstück jedenfalls eindeutig bestimmen.
27 
Den sich bei dieser Regelungsvariante stellenden Abgrenzungsfragen ist vorliegend jedoch nicht weiter nachzugehen, da die Antragsgegnerin den Lösungsweg einer vorhaben- und grundstücksbezogenen Verkaufsflächenbestimmung in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 über § 16 Abs. 2 BauNVO nicht beschritten hat. Sie hat von dem Konzept einer festen Relation zwischen Baugrundstücks- und Verkaufsflächengröße auch nicht in der Form Gebrauch gemacht, dass sie in den Sondergebieten eine Verhältniszahl zwischen der jeweiligen Baugrundstücks- und der maximalen Verkaufsfläche (z.B. Faktor 0,3 oder 0,5) festgesetzt hat, was auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig gewesen wäre, um die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2002 - 1 C 10098/02 -, NVwZ-RR 2003, 93, 96; siehe auch Gatz, jurisPR-BVerwG 16/2008, Anm. 2). Statt dessen hat die Antragsgegnerin den Weg ausschließlich (teil)gebietsbezogener Verkaufsflächenkontingentierungen beschritten, der es unmöglich macht, die Zulässigkeit der in den Sondergebieten vorgesehenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe nach Art und Umfang baugrundstücks- und damit vorhabenbezogen vorab zu bestimmen.
28 
2. Derartige nur in Bezug auf das (Teil-)Baugebiet, nicht jedoch für das einzelne Vorhaben aussagekräftige Verkaufsflächenobergrenzen sind auch in einem Sondergebiet nicht mehr von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend darlegt, bestimmen die Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO die zulässige Art der Nutzung nicht nach vorhabenunabhängigen, auf das Gebiet als solches bezogenen Merkmalen, sondern danach, welche Vorhaben (Anlagen, Betriebe) auf den überplanten Flächen allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind. Ähnliches gilt für die in § 10 BauNVO geregelten, aber auch für die in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO normierten sonstigen Sondergebiete. Auch dort wird die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung der §§ 2 bis 9 BauNVO fortgesetzt. Zwar kann die Gemeinde im Rahmen des § 11 BauNVO - über die Beschränkungen der §§ 2 bis 9 BauNVO hinausgehend und ohne Bindung an die Grenzen der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) - die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das angestrebte Planungsziel zu erreichen. Dieses weitgehende „Anlagenfindungsrecht“ ermöglicht es insbesondere, den im Einzelfall erwünschten Typus des Einzelhandelsbetriebs ohne Rücksicht auf dessen Verkehrsüblichkeit selbst festzusetzen und dabei auch Festsetzungen nach dem Vorbild des - anlagenbezogenen - § 1 Abs. 10 BauNVO zu treffen (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - a.a.O sowie Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, NVwZ 1990, 1071 ff.). Nicht gestattet ist es den Gemeinden jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung der BauNVO zu verlassen. Denn eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen, sei es durch Festlegung von Nutzungsanteilen (Quotierung) oder durch Quantifizierung bestimmter Nutzungsarten nach Größe und Umfang, ist der BauNVO grundsätzlich fremd. Ausnahmen sind nur im Falle einer ausdrücklichen Regelung zulässig, eine solche gibt es für gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen nicht (zu den geregelten Beispielen nach § 4a Abs. 4 Nr. 2, § 7 Abs. 4 Satz 1 und §§ 13 und 15 Abs. 1 BauNVO vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.). Aus all dem folgert das Bundesverwaltungsgericht den Regelungsansatz der BauNVO, dass jedes Baugrundstück - dies können nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 BauGB mehrere Buchgrundstücke oder auch nur Teile davon sein - im Grunde für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können. Diesem Ansatz widerspricht eine Kontingentierung der Verkaufsflächen im Sondergebiet auch deswegen, weil sie das Tor für sog. „Windhundrennen“ potenzieller Investoren und Bauantragsteller öffnet mit der Möglichkeit, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ganz oder auch teilweise ausgeschlossen sind (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O. m.w.N).
29 
3. Die dargelegten tragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts finden entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch auf die streitigen Festsetzungen im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ Anwendung.
30 
a) Das Regelungskonzept im vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Sondergebiet SO EH 2 ( „Sondergebiet Einzelhandel“) stimmt inhaltlich wie bezüglich der Rechtsfolgen im Wesentlichen mit dem Konzept der Antragsgegnerin für die hier zu beurteilenden Sondergebiete SO 1 und SO 2 überein. Dort wie hier waren und sind mehrere und unterschiedliche Einzelhandelsbetriebe zulässig (BVerwG: „Einzelhandelsbetriebe und Fachmärkte bestimmter Sortimente“; hier: „großflächige Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO“). Zudem wurden und werden in beiden Fällen Obergrenzen für die Gesamtverkaufsfläche in Kombination mit Obergrenzen sowie für bestimmte Sortimentsgruppen festgelegt. Das Verdikt einer ausschließlich gebietsbezogenen und vorhaben- wie baugrundstücks-unabhängigen Verkauflächenbeschränkung trifft daher auch für das vorliegende Regelungskonzept zu. Weder im SO 1 noch im SO 2 ist absehbar, welche großflächigen Einzelhandelsvorhaben nach Betriebsart, Sortiment und Größe im Einzelnen auf den jeweiligen Baugrundstücken zulässig sind.
31 
aa) Im SO 1 sind gegenwärtig (und waren beim Satzungsbeschluss) auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1451 und 1452 mindestens drei großflächige Einzelhandelsbetriebe angesiedelt, nämlich ein Betrieb mit ca. 5.400 m 2 Verkaufsfläche und zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Gebäude „O-1“ (SB-Warenhaus), ein Betrieb mit ca. 2.680 m 2 nichtzentren-relevanten und ca. 1.450 m 2 zentrenrelevantem Sortimenten (Möbelmarkt mit Heimtextilien) im Gebäude „O-II, Neubau“ sowie ein weiterer Betrieb mit nicht zentrenrelevantem Sortiment mit ca. 4.075 m 2 (Baumarkt) im Gebäude „O-III“. Hinzu kommen und kamen noch mindestens zwei nicht großflächige Betriebe mit ca. 520 m 2 zentrenrelevanten (Teppich- und Bettenhandel) und ca. 750 m 2 nicht zentrenrelevanten Sortimenten (Gartenmöbel) im Gebäude der ehemaligen Kantine und im Gebäude „O-I-b Lager“. Im SO 2 befindet und befand sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1450 ein Betrieb mit ca. 2.795 m 2 nahversorgungsrelevanten Sortimenten (...-Lebensmittelmarkt mit drei Shops).
32 
bb) Diese Nutzungsstruktur der Sondergebiete stellt sich aus planungsrechtlicher Sicht nur als eine „Momentaufnahme“ dar. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Wagwiese u.a.“ können in beiden Gebieten an deren Stelle auf den jeweiligen Baugrundstücken großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts angesiedelt werden. Deren Zulässigkeit je Baugrundstück vorab absolut-baugrundstücksbezogen zu bestimmen, ist nicht möglich. Die Zulässigkeit hängt stattdessen entscheidend - sozusagen relativ-bauantragsbezogen - von der zeitlichen Rangfolge der Bauinteressenten und von Art und Größe der jeweils gewünschten Einzelhandelsvorhaben und den dabei je nach Ausschöpfungsumfang der Erstinteressenten noch „übriggebliebenen“ Verkaufsflächenkontingenten für Nachfolger ab. Dabei kommt ein weites Nutzungsspektrum in Betracht. So lässt der Bebauungsplan einerseits im SO 1 etwa einen einzigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb - etwa in Form eines Einkaufszentrums nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO - zu, der sowohl die Gesamtverkaufsfläche von 16.000 m 2 als auch die einzelnen maximalen Sortimentsverkaufsflächen (etwa: 7.000 m 2 zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente) ausschöpft. Ein solches Einkaufszentrum könnte sich auch auf das SO 2 erstrecken und dessen Nutzungskontingente zusätzlich in Anspruch nehmen (Gesamtverkaufsfläche von 19.000 m 2 , zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente von insgesamt 10.000 m 2 ). Andererseits erlaubt der Bebauungsplan in den Sondergebieten ausdrücklich aber ohne weiteres auch mehrere Betriebe, da diese Gebiete nach den textlichen Festsetzungen der Unterbringung von „großflächigen Einzelhandelsbetrieben (gem. § 11 Abs. 3,1 BauNVO)“, dienen. Sie können daher - in agglomerativem Nebeneinander - auch großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 BauNVO aufnehmen. So besteht etwa die Möglichkeit, dass sich auf den gegenwärtigen oder künftigen Baugrundstücken im SO 1 mehrere großflächige Lebensmittel- und Drogeriemärkte ansiedeln, wobei der jeweils nachfolgende Betriebsinteressent sich mit dem vom Vorgänger „übrig gelassenen“ Rest des Gesamtsortimentskontingents von 7.000 m 2. Verkaufsflächebegnügen müsste. Vergleichbares würde etwa für die aufeinanderfolgenden Interessenten eines großflächigen Bekleidungs- und eines Schuh- und Ledermarkts gelten, die sich die für diese Sortimentsgruppe festgelegte Verkaufsflächenobergrenze von 2.000 m 2 im Rahmen der Gesamtfläche für zentrenrelevante Sortimente von 7.000 m 2 nach dem „Windhundprinzip“ teilen müssten. Die Beispiele lassen sich auch auf Einzelhandelsbetriebe anderer zentrenrelevanter Sortimentsgruppen ausdehnen (etwa Bücher, Unterhaltungselektronik, Einrichtungszubehör, Heimtextilien, Blumen- oder Zoomarkt, vgl. Nrn. 1 - 10 und 13 - 15 des Einzelhandelserlasses), die im Rahmen des für sie gebietsbezogen festgelegten Verkaufsflächenkontingents von 1.500 m 2 in unterschiedlichem Umfang, möglicherweise aber auch gar nicht mehr zum Zuge kämen. Nichts anderes gilt auch für Vorhaben im Überschneidungsbereich mit dem SO 2 oder im SO 2 selbst. Auch im SO 2 können sich vergleichbare Prioritätskonflikte zwischen mehreren Interessenten im „Kampf“ um die Gesamtverkaufsfläche/Fläche für nahversorgungsrelevante Sortimente von 3.000 m 2 und um die Kontingente für zentrenrelevante Sortimente von jeweils 1.000 m 2 ergeben.
33 
cc) Eine nach § 11 Abs. 2 BauNVO erforderliche vorab feststehende Aussage darüber, welche Einzelhandelsvorhaben auf den jeweiligen Baugrundstücken in den Sondergebieten nach dem Bebauungsplan zulässig sind, lässt sich nach all dem nicht treffen. Daran ändert der Umstand nichts, dass das SO 1 gegenwärtig aus nur insgesamt vier (davon nur zwei bebauten) Grundstücken im Eigentum der Antragstellerin besteht und dass sich im SO 2 die überbaubare Grundstücksfläche nur auf ein Grundstück (Flst.-Nr. 1450) beschränkt. Denn der Bebauungsplan ist nicht eigentümerbezogen, sondern städtebaulich-bodenrechtlich zu betrachten. Danach ist es jederzeit möglich und auch keineswegs völlig unwahrscheinlich, dass die Grundstücke Flst.-Nrn. 1450 bis 1454 an andere, auch unterschiedliche Eigentümer veräußert oder durch Teilung oder Zusammenlegung verändert werden, was im Rahmen des § 19 Abs. 2 BauGB möglich ist. Konflikte der oben geschilderten Art sind im Übrigen aber auch auf Grundlage der derzeitigen Eigentumsverhältnisse, der derzeitigen Grundstückszuschnitte und der gegenwärtig vorhandenen Gebäude durchaus denkbar. So hat die Antragstellerin ihre Grundstücke insgesamt an die Firma ... verpachtet und diese hat, soweit sie nicht selbst Betreiberin ist, die Hallen „O-II.“ „O-III“, „O-I-b Lager“ und die ehemalige Kantine an verschiedene selbstständige, agglomerativ nebeneinander stehende Betriebe untervermietet. Die bestehende Nutzungsstruktur im Sondergebiet kann sich aufgrund ständig sich verändernder wirtschaftlicher Marktbedingungen auch jederzeit ändern und der Bebauungsplan lässt solche Änderungen zu. Auch im SO 2 ist eine Veränderung der Sortimentsausrichtung und der Größe des derzeitigen Lebensmittelmarkts oder eine Aufspaltung in zwei oder mehr großflächige Einzelhandelsbetriebe keineswegs ausgeschlossen.
34 
3. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin rechtfertigen auch weder der sonstige Kontext der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - noch dessen früheres Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - die im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ getroffenen baugebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen. Bei dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 nicht beanstandeten Sondergebiet SO EH 1 handelte es sich um ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum nach § 11, mithin für nur einen bestimmten städtebaulichen Betriebstypus nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO. Die dortigen Bauflächen 1 bis 3 mit jeweils unterschiedlichen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen bildeten ungeachtet ihrer räumlicher Trennung noch ein insgesamt einheitliches Einkaufszentrum. Die Bauflächen enthielten damit, anders als im vorliegenden Fall, keine unzulässigen gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen für eine „Agglomeration von nebeneinander gelegenen Einzelhandelsgroßbetrieben“, sondern dienten als zulässige „interne“ Gliederung eines individuellen und solitären Einzelhandelsvorhabens. Der Sachverhalt im Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - war insofern gleich gelagert. Gegenstand des dort zu beurteilenden Bebauungsplans war ebenfalls ein Sondergebiet für ein einheitliches Vorhaben, nämlich ein „Einzelhandelsgroßprojekt“ (sog. „Krone-Center“). Diesen Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - nochmals besonders herausgestellt. Es hat betont, dem Urteil vom 27.04.1990 könne allenfalls zu entnehmen sein, dass eine gebietsbezogene Flächenbegrenzung unbedenklich sei, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet „nur ein einziger Handelsbetrieb“ zulässig sei. Die Frage nach der Zulässigkeit einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung, die sich - wie vorliegend - „auf mehrere Vorhaben im Plangebiet auswirken kann“, werde in dem Urteil aber nicht beantwortet.
35 
4. Sind nach all dem die differenzierten Festsetzungen über Verkaufsflächenbeschränkungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 mangels einer Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 BauNVO nichtig, so erfasst dies auch die Gültigkeit der übrigen Festsetzungen im Bereich der Sondergebiete. Angesichts des Zusammenhangs der erstrebten Einzelhandelsbeschränkungen mit den - den Bestand an Gebäuden im Wesentlichen absichernden - Regelungen zum Nutzungsmaß und der überbaubaren Grundstücksfläche kann keinesfalls mit Sicherheit angenommen werden, dass der Gemeinderat letztere bei Kenntnis der Nichtigkeit ersterer in gleicher Weise getroffen hätte (zu diesen Grundsätzen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; Beschluss vom 08.08.1989 - 4 B 2.89 -, UPR 1989, 451 ff.). Sollte, was naheliegt, die Antragsgegnerin den offenkundigen Konflikt zwischen dem raumordnerischen Rang der Antragsgegnerin (Kleinzentrum) und dem bisher im Sondergebiet „Wagwiese u.a.“ unbeschränkt zulässigen großflächigen Einzelhandel (dazu im Einzelnen auch Senatsurteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.), erneut lösen wollen, so bieten sich hierfür durchaus alternative, von § 11 Abs. 2 BauNVO gedeckte Möglichkeiten. Diese Vorschrift lässt, wie dargelegt, baugebietswirksame vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzungen in Sondergebieten oder in Teilen dann zu, wenn jeweils nur ein einzelner Einzelhandelsbetrieb festgesetzt wird; dieser kann bezüglich Verkaufsflächen und Sortimenten dann in einem zweiten Schritt in Teilflächen untergliedert werden. Wird die Zulässigkeit mehrerer (großflächiger) Einzelhandelsbetriebe angestrebt, so kommt eine Gliederung des Sondergebiets in Teilbereiche in Betracht, in denen jeweils einzelne unterschiedliche Betriebe für zulässig erklärt werden (etwa - jeweils mit Verkaufsflächenobergrenzen - ein SB-Warenhaus im SO 1, ein Bau- oder Möbelmarkt im SO 2 und ein Lebensmittel- oder Drogeriemarkt im SO 3, vgl. dazu auch die Beispiele bei Uechtritz, BauR 2008, 1821,1827,1828). Mit diesem Instrumentarium kann auch eine - wie hier - gewachsene Agglomeration großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Einklang mit raumordnerischen und städtebaulichen Zielen überplant werden, indem - mittels entsprechender Unterteilung des Gebiets - einzelne vorhandene Betriebe (etwa hier das bestehende SB-Warenhaus im SO 1 oder der Lebensmittelmarkt im SO 2) für zulässig erklärt und den Grundstückseigentümern dabei gegebenenfalls angemessene Spielräume für einen Sortimentswechsel, eine Sortimentsergänzung oder eine Verkaufsflächenerweiterung eingeräumt werden (Uechtritz a.a.O, S. 1828).
II.
36 
Von einer weiteren Prüfung des Bebauungsplans, insbesondere einer Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sieht der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit ab. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass die Antragstellerin sich auf Mängel im Abwägungsvorgang in Gestalt von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern nach der Verfahrensvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 (vgl. dazu Senatsurteil vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris) nicht mehr berufen könnte. Denn solche Fehler hat die Antragstellerin nicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGBnach Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht (vgl. Senatsurteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, ESVGH 59, 35 ff. = VBlBW 2009, 186 ff.). Die insofern - nur - zu berücksichtigende umfangreiche Begründung des Normenkontrollantrags im Schriftsatz vom 26.11.2007 (vgl. Urteil vom 15.07.2008 a.a.O.) ist erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist bei der Antragsgegnerin eingegangen, etwaige Fehler wären damit nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da auf diese Rechtsfolgen hinsichtlich der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB in der Bekanntmachung nach Maßgabe des § 215 Abs. 2 BauGB auch richtig und vollständig hingewiesen worden ist.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
39 
Beschluss vom 08.07.2009
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.


Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan BW 74 „Aachener Straße, Martinerfeld“ der Antragsgegnerin und rügt insbesondere den Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels für sein im Plangebiet gelegenes und 1.103 m² großes Grundstück, Flurstück Nr. … .

2

Der Bebauungsplan überplant ein bereits bebautes Gebiet westlich der Mosel und nördlich der Römerbrücke. Das in Nord-Süd-Richtung etwa 1.000 m lange und im mittleren Bereich bis zu 150 m breite Plangebiet wird im Osten vom Moselufer und im Westen von der Trasse der Eisenbahn begrenzt. In der Mitte des Plangebiets verläuft die stark befahrene Bundesstraße 51 (Aachener Straße/Martiner Feld). Das Gebiet ist durch einen sehr unterschiedlichen Baubestand geprägt: im Bereich zwischen dem Moselufer und der Aachener Straße vorwiegend durch die Nutzungen Wohnen, Dienstleistungen, Gewerbe, Hotel und Gastronomie, Kunstakademie, Skaterhalle [vormals Edeka-Markt], Getränkehandel; in dem Streifen zwischen Aachener Straße und Eisenbahntrasse befindet sich im Wesentlichen ein großflächiger Verbrauchermarkt mit 3.500 m² Verkaufsfläche (Kaufland) sowie ein Möbelmarkt mit 1.725 m² Verkaufsfläche; nördlich an diese beiden Nutzungen schließt sich das Grundstück des Antragstellers an, das bislang als Lagerfläche genutzt wird. Im Südosten des Plangebiets befindet sich jenseits der Eisenbahntrasse das Stadtteilzentrum von Trier-West.

3

Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan das Ziel, den westlichen Brückenkopf der Römerbrücke aufzuwerten, die östlich der Aachener Straße zwischen Römerbrücke und Kunstakademie vorhandene Wohn- und Mischstruktur zu sichern und aufzuwerten, westlich der Aachener Straße eine hochwertige gewerbliche Entwicklung zu ermöglichen, auf der Fläche des ehemaligen Edeka-Marktes ein hochwertiges Wohnprojekt zu ermöglichen sowie die Aachener Straße/Martinerfeld als Allee städtebaulich aufzuwerten.

4

Zu diesem Zweck ist der Bereich zwischen Moselufer und Aachener Straße mit Ausnahme der Gemeinbedarfsfläche „Kunstakademie“ als Misch- bzw. allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden. Sowohl in den Wohn- als auch in den Mischgebieten sind Einzelhandelsbetriebe für innenstadt- und nahversorgungsrelevante Sortimente nur mit einer maximalen Verkaufsfläche von 400 m² zulässig. Für den Bereich westlich der Aachener Straße bis zur Eisenbahntrasse werden im Wesentlichen der vorhandene Verbrauchermarkt und der Möbelmarkt überplant und hierfür Sondergebiete festgesetzt. Für die sich hieran im Süden und im Norden anschließenden kleineren Flächen werden eingeschränkte Gewerbegebiete festgesetzt, in denen folgende Nutzungen nicht zulässig sind: Lagerplätze, Tankstellen, Vergnügungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betriebe, ferner Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² für innenstadt- und nahversorgungsrelevante Sortimente.

5

Die Einzelhandelsbeschränkung in den Misch- und eingeschränkten Gewerbegebieten wird mit den Zielen des Einzelhandelskonzepts und dem Schutz einer wohnstandortnahen Grundversorgung und der zentralen Versorgungsbereiche begründet. In der 2005 beschlossenen Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts der Stadt Trier werden die Ziele wie folgt zusammengefasst: innovative Weiterentwicklung der Trierer City; Realisierung der Nahversorgung in den Stadtteilen an integrierten potentialstarken Standorten sowie Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten in Trier-West, Euren und Zewen, bei Hinnahme der vorhandenen und bestandsgeschützten großflächigen Einzelhandelsbetriebe (vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzept, November 2004, Band II, S. 54).

6

Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan BW 74 wurde am 29. Januar 2009 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange fand im Juni 2011 statt. Die Offenlage des Plans erfolgte vom 4. Januar bis 6. Februar 2012, parallel dazu die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Wegen geringfügiger Änderungen von Festsetzungen des Bebauungsplans fand in der Zeit vom 16. Mai bis 4. Juni 2012 eine erneute Offenlage des Planentwurfs sowie eine weitere Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Der Antragsteller rügte, dass die Planung nicht erforderlich sei; das GEe 3 sei zu klein und dessen Festsetzungen stellten einen Etikettenschwindel dar. Die Verkaufsflächenbeschränkung sei städtebaulich nicht gerechtfertigt.

7

Die Antragsgegnerin setzte sich mit den vorgebrachten Einwendungen auseinander. Zu den Einwendungen des Antragstellers führte sie aus: Die Nutzungsbeschränkung im GEe 3 auf nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe erfolge zum Schutz der angrenzenden Wohngebiete. Ein Etikettenschwindel liege nicht vor, weil die mit einer Mischgebietsfestsetzung verbundene Wohnnutzung wegen des vorhandenen Verkehrslärms und der Insellage des Grundstücks zwischen B 51 und Eisenbahntrasse nicht gewollt sei. Die Beschränkung zentrenrelevanten Einzelhandels sei städtebaulich gerechtfertigt, weil eine ungesteuerte Etablierung von Konkurrenzstandorten geeignet sei, die Versorgungsbereiche an städtebaulich integrierten Standorten (Stadtteilzentrum Trier-West und Ortskern Euren) zu gefährden. Die Festsetzung des Schwellenwerts von 400 m² Verkaufsfläche beruhe auf der Einschätzung, dass unterhalb dieses Wertes aufgrund der damit zusammenhängenden Betriebsform (z.B. keine Discounter) keine negativen Auswirkungen auf die genannten Zentren zu erwarten seien.

8

Der Bebauungsplan wurde am 30. August 2012 als Satzung beschlossen, am 5. September 2012 ausgefertigt und am 10. September 2012 öffentlich bekannt- gemacht.

9

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Normenkontrolle trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die Normenkontrolle müsse schon aus formell-rechtlichen Gründen Erfolg haben. Denn die Bekanntmachungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung genügten nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Der Bekanntmachungstext enthalte nicht alle Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen. Durch den bloßen Hinweis auf den Umweltbericht werde der Zweck von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkreten Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht. Der Fehler sei auch beachtlich, da nicht nur einzelne Angaben, sondern gewichtige Teile des notwendigen Bekanntmachungsinhalts fehlten. Der Bebauungsplan leide aber auch an inhaltlichen Mängeln. Für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ab einer Verkaufsfläche von 400 m² sei schon nicht dargelegt worden, dass die erfassten Betriebe unterhalb dieser Flächenbegrenzung einem festsetzungsfähigen Anlagentyp entsprächen. Im Übrigen fehle es für den Einzelhandelsausschluss an einem schlüssigen Planungskonzept. Die Antragsgegnerin habe nicht belegen können, dass die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten mit einer Verkaufsfläche von über 400 m² im Plangebiet tatsächlich zu einer Gefährdung des Einzelhandels in der Trierer Innenstadt führe. Zudem habe die Antragsgegnerin nicht begründet, warum sie zentrenrelevanten Einzelhandel auch unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit (800 m² Verkaufsfläche) ausschließe. Im Übrigen sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass sich das GEe 3 ausschließlich nur auf sein Grundstück mit einer Größe von 1.103 m² und einer überbaubaren Grundstücksfläche von 552 m² beziehe. Anhaltspunkte dafür, weshalb eine nahversorgungs- und zentrenrelevante Einzelhandelsnutzung auf einer Fläche von 552 m² den genannten städtebaulichen Zielen zuwiderlaufe, bestünden nicht. Soweit darüber hinaus verkehrliche Auswirkungen für die Beschränkung der Verkaufsfläche angeführt würden, fehle es schon deshalb an einer städtebaulichen Rechtfertigung, weil die beiden benachbarten großflächigen Einzelhandelsbetriebe bereits zu einer erheblichen Verkehrsbelastung führten, für die die Nutzung auf seinem Grundstück vollkommen unerheblich sei.

10

Der Antragsteller beantragt,

11

den Bebauungsplan BW 74 „Aachener Straße, Martinerfeld“ vom 30. August 2012 für unwirksam zu erklären.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

13

den Antrag abzulehnen.

14

Sie trägt vor: Das Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht zu beanstanden, zumal es sich bei der Planung um eine reine Innenentwicklung ohne nennenswerte Auswirkungen auf die Umwelt handele. Die vorgenommene Einzelhandelsbeschränkung sei städtebaulich gerechtfertigt. Dies ergebe sich schon aus der großen Überversorgung der Bevölkerung in Trier-West mit einer Verkaufsfläche von 4,63 m² pro Einwohner (Trier: 3,31 m²; Bundesdurchschnitt: 1,34 m²). Dem Einzelhandelskonzept liege eine detaillierte quartiersbezogene Überprüfung zugrunde. Unter Berücksichtigung dieser Untersuchungen und einschlägiger Kommentierung und Rechtsprechung zu „Nachbarschaftsläden“ werde davon ausgegangen, dass Einzelhandelsstandorte unter 400 m² nur quartiersbezogene Auswirkungen hätten und nicht geeignet seien, unerwünschte schädliche Auswirkungen auf zu schützende Einzelhandelsstrukturen (hier die städtebaulich integrierten Lagen im Stadtteilzentrum Trier-West und im Ortskern Euren) auszuüben. Die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 m² sei mit Rücksicht auf die Bau- und Gewerbefreiheit zugelassen worden. Für den Antragsteller stelle die Verkaufsflächenbeschränkung auf 400 m² auch keine besondere Härte dar, weil bei einer überbaubaren Grundstücksfläche von 552 m² ohnehin kaum mehr als 400 m² Verkaufsfläche realisiert werden könnten. Trotz der bestehenden Verkehrsprobleme sei es durchaus sinnvoll, weiteren Verkehr auszuschließen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

17

Insbesondere ist der Antragsteller mit seinem im Plangebiet gelegenen Flurstück Nr. … antragsbefugt. Er ist mit seinem Vorbringen auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert, weil er innerhalb der bis 4. Juni 2012 angesetzten Auslegungsfrist für die 2. Offenlage des Planentwurfs mit dem am 4. Juni 2012 per Telefax übermittelten Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigen im Wesentlichen diejenigen Einwendungen erhoben hat, die auch Gegenstand seines Vorbringens im Normenkontrollverfahren sind. Die Antragsgegnerin hat in der Bekanntmachung zur erneuten öffentlichen Auslegung vom 8. Mai 2012 entgegen der in § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB eröffneten Möglichkeit nicht bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.

18

Der Normenkontrollantrag ist indes nicht begründet.

I.

19

In formell-rechtlicher Hinsicht ist ein nach §§ 214, 215 BauGB beachtlicher Fehler nicht feststellbar.

20

Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung.

21

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB muss die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu [enthalten], welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Mit dieser Bestimmung sollen die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) umgesetzt werden, wonach die Auslegungsbekanntmachung bei umweltbezogenen Entscheidungen auch Angaben darüber enthalten muss, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf des EAG Bau, BT-Drucks. 15/2250, S. 44). Die Vorschrift zielt - jenseits der Betroffenenbeteiligung - darauf ab, die Öffentlichkeit für die Beachtung der Belange des Umweltschutzes zu sensibilisieren und zu mobilisieren (vgl. Meßerschmidt, Europäisches Umweltrecht, 2011, § 8 Rn. 174). Die Unterrichtung über die Arten umweltbezogener Informationen soll Anstoßfunktion haben; die interessierte Öffentlichkeit soll sich durch die Bekanntmachung darüber orientieren können, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen Stellungnahme besteht (vgl. VGH BW, Urteil vom 17. Juni 2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 und juris, Rn. 27). Keineswegs muss die Bekanntmachung die relevanten Umweltinformationen schon selbst verschaffen (vgl. VGH BW, ebenda). Weil nur die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen benannt werden brauchen, verlangt die Vorschrift auch keine ausnahmslose Auflistung aller eingegangenen Stellungnahmen; vielmehr genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese bekanntzumachen (vgl. Gesetzesbegründung, a.a.O., S. 44). Dabei kann sich die thematische Gliederung der Unterlagen an der Liste der Umweltbelange in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB orientieren (so: Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 2012, § 3 Rn. 36; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand 2012, § 3 Rn. 64).

22

Nach diesen Maßstäben genügen die Bekanntmachungen zu den beiden Öffentlichkeitsbeteiligungen im Planaufstellungsverfahren des Bebauungsplans BW 74 der Antragsgegnerin vom 27. Dezember 2011 und vom 8. Mai 2012 den rechtlichen Anforderungen. In beiden Bekanntmachungstexten heißt es übereinstimmend:

23

„Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird bekannt gemacht, dass der Planentwurf einschließlich der Begründung und der umweltbezogenen Fachgutachten (Umweltbericht, schalltechnische Untersuchung) … zur Einsichtnahme öffentlich ausliegt.“ (vgl. Bl. 199 und 340 der Planaufstellungsunterlagen).

24

Mit dem Hinweis auf den Umweltbericht sowie das schalltechnische Gutachten waren die beiden Arten der zum Zeitpunkt der Offenlage verfügbaren Umweltinformationen benannt. Eine nähere Information über den Inhalt des Umweltberichts war nicht geboten. Denn es liegt auf der Hand, dass ein Umweltbericht umweltbezogene Informationen enthält (vgl. VGH BW, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10 -, DVBl. 2012, 1177 und juris, Rn. 42).

25

Eine darüber hinaus gehende Unterrichtung darüber, für welche Schutzgüter (Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur und Sachgüter) im Umweltbericht eine Bestandsaufnahme und Folgenbewertung vorgenommen wird, ist nicht geboten (a.A.: VGH BW, Urteil vom 12. Juni 2012, a.a.O., Rn. 42; HessVGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - 4 C 1431/12 -, juris, Rn. 37 f.) Ein solcher Hinweis erschöpfte sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des erwartbaren Inhalts eines Umweltberichts und ginge über die geforderte Angabe der „Arten“ der vorliegenden Informationen hinaus. Eine derart allgemeine Umschreibung der in jedem Umweltbericht abzuhandelnden Themenblöcke wäre auch keineswegs in der Lage, die interessierte Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, welche umweltrelevanten Probleme gerade diese Planung aufwirft. Um die interessierten und eventuell besonders sachkundigen Mitglieder der Öffentlichkeit für die planungsspezifischen Umweltprobleme zu sensibilisieren, ist es vielmehr notwendig, aber auch ausreichend, sie neben den allgemeinen, bei jeder Bauleitplanung erstellten Unterlagen (Umweltbericht, § 2 a BauGB) über diejenigen zusätzlichen Gutachten oder Stellungnahmen zu unterrichten, die zu speziellen umweltrelevanten Themen vorliegen (vgl. Korbmacher, a.a.O., Rn. 64). Handelt es sich hierbei um eine Vielzahl von Unterlagen, erscheint eine thematische Gliederung nach den oben angesprochenen Kriterien sinnvoll. Detailliertere Informationen zum konkreten Inhalt der vorliegenden Unterlagen würden den gebotenen Umfang eines Bekanntmachungstextes auch überfrachten und die hiermit bezweckte Anstoßfunktion eventuell sogar schwächen.

26

Vor diesem Hintergrund war es nach Auffassung des Senats auch nicht geboten, darauf hinzuweisen, dass der Bestandsaufnahme im Umweltbericht zu Tieren und Pflanzen im Plangebiet (vgl. S. 16 und 20 des Umweltberichts) eine „Biotoptypen- und Vegetationskartierung“ und eine artenschutzrechtliche Vorprüfung zugrunde lagen, die dem Umweltbericht als Anlagen 2 und 3 beigefügt waren. Auch mit der Information hierüber wäre nur auf den üblichen Inhalt eines Umweltberichts hingewiesen worden, ohne besondere Problemlagen der konkreten Planung aufzuzeigen.

27

Soweit der Antragsteller schließlich rügt, dass die Datengrundlagen für die artenschutzrechtliche Vorprüfung zu Unrecht nicht bekannt gemacht worden seien, handelt es sich hierbei wiederum um Detailinformationen zum Inhalt des in der Bekanntmachung erwähnten Umweltberichts. Bei den von dem Antragsteller im Bekanntmachungstext vermissten Datengrundlagen handelt es sich nach dem Umweltbericht (S. 65 f) um folgende Unterlagen:

28

- „die Metainformationen zu Artendaten (MUFV Rheinland-Pfalz: ARTeFAKT; www.naturschutz.rlp.de);
- Biotopkataster RLP schutzwürdige Biotopen, Kartierung 2007 (www.naturschutz.rlp.de);
- Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht (1996): Biotopkartierung Rheinland-Pfalz;
- Faunistische Begleituntersuchungen zur aktuellen Landschaftsplanung Stadt Trier (FISCHER 2010, Stand vor Abzug 09/2010);
- die Bestandsaufnahme der Biotoptypen und die Geländebegehungen im Rahmen der Umweltprüfung (KBH Architektur 2011, Juni 2011)“.

29

Auch insofern wird nicht auf besondere Untersuchungen, etwa zu bestimmten Tierarten, und damit auf spezielle Problemlagen der vorliegenden Planung hingewiesen. Vielmehr veranschaulicht die Angabe der Datengrundlagen lediglich das für eine artenschutzrechtliche Prüfung übliche methodische Vorgehen, wonach die Informationsbeschaffung durch Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse aus Fachkreisen oder Literatur sowie durch eine Bestandsaufnahme vor Ort erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 -, BVerwGE 134, 166 Rn. 44).

30

Wollte man dies strenger sehen und auch die Mitteilung über das Zustandekommen des Umweltberichts als notwendigen Inhalt des Bekanntmachungstextes für die Offenlage ansehen, so wäre das Fehlen dieser Angaben im vorliegenden Fall jedenfalls nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich. Danach ist es für den Bestand des Bebauungsplans unschädlich, wenn „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben“.

31

Was schließlich die im vorliegenden Verfahren eingereichten Stellungnahmen anbelangt, brauchten diese ebenfalls nicht gesondert im Bekanntmachungstext aufgeführt zu werden (vgl. ebenso: VGH BW, Urteil vom 17. Juni 2010, a.a.O., juris, Rn. 29). Denn die gemeinsame Stellungnahme der Verbände NABU, BUND und Pollichia vom 27. November 2012 sowie die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 7. Februar 2012 (vgl. Bl. 224 und Bl. 226 der Planaufstellungsunterlagen) enthalten keine eigenständigen inhaltlichen Beiträge zur Umweltsituation im Plangebiet, sondern erschöpfen sich im Wesentlichen in der Mahnung, im Rahmen der Bauleitplanung den Anforderungen an den besonderen Artenschutz Rechnung zu tragen.

II.

32

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hält der Bebauungsplan BW 74 „Aachener Straße, Martinerfeld“ rechtlicher Überprüfung stand.

33

Die Überplanung des vorhandenen Baubestandes mit dem Ziel einer städtebaulichen Aufwertung des Gebiets hält sich im Rahmen des der Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zugewiesenen Planungsermessens.

34

Darüber hinaus sind Verstöße gegen höherrangiges Recht nicht ersichtlich.

35

Insbesondere hält sich die von dem Antragsteller in erster Linie angegriffene Beschränkung der Einzelhandelsbetriebe in den Gewerbegebieten auf eine Verkaufsfläche von maximal 400 m² für innenstadt- und nahversorgungsrelevante Sortimente (Ziffer 1.8 und 1.10 der textlichen Festsetzungen) im Rahmen der gesetzlich eingeräumten Festsetzungsermächtigung.

36

Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist § 1 Abs. 9 BauNVO. Diese Vorschrift gestattet eine über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehende Differenzierung, indem sie ermöglicht, unterhalb der Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung durch Bildung von Unterarten zu typisieren. Voraussetzung für diese Feinsteuerung ist, dass sie sich auf eine festsetzungsfähige Nutzungsunterart bezieht und durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Diese Anforderungen sind hier erfüllt.

37

1. Entsprechend dem Normcharakter des Bebauungsplans dürfen sich Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO nur auf bestimmte Anlagetypen beziehen. Zulässige Differenzierungskriterien können sowohl Gattungsbezeichnungen (Branchen) und ähnliche typisierende Beschreibungen, aber auch auf die Größe einer Anlage bezogene Kriterien wie z.B. die Verkaufs- oder Geschossfläche sein; die gewählten Kriterien müssen eine ausreichende Abgrenzung von anderen Anlagetypen gewährleisten und sich auf einen Anlagetyp beziehen, der in der sozialen und ökonomischen Realität bereits vorhanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 -, BauR 2012, 205 und juris, Rn. 5). Wählt eine Gemeinde die Verkaufs- oder Geschossfläche als Differenzierungskriterium, muss sie darlegen, dass Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagetyp entsprechen (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 6).

38

Im Bebauungsplan BW 74 wird in den Ziff. 1.8 und 1.10 der textlichen Festsetzungen zunächst nach gattungsmäßigen Kriterien zwischen Einzelhandelsbetrieben für nahversorgungs- und innenstadtrelevante Sortimente und solchen für nicht zentrenrelevante Sortimente unterschieden. Die letztgenannten Betriebe sind nach Ziff. 1.8 allgemein zulässig. Innerhalb der erstgenannten Gruppe wird eine nochmalige Unterscheidung getroffen, und zwar nach der Betriebsgröße. Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- oder innenstadtrelevanten Sortimenten sind bis zu einer Verkaufsfläche von 400m² allgemein zulässig (Ziff. 1.8), darüber hinaus unzulässig (Ziff. 1.10). Aber auch insofern hat die Antragsgegnerin hinreichend dargelegt, dass sich die Festsetzung auf einen festsetzungsfähigen Anlagetyp bezieht.

39

Mit der Zulassung der genannten kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe erfasst die Antragsgegnerin die den unmittelbaren Nahbereich versorgenden Nachbarschaftsläden. Hierzu ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Fläche von höchstens 400 m² als sogenannter Nachbarschaftsladen ein festsetzungsfähiger Anlagetyp im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO sein kann (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 6 m.w.N.). Solche Läden führen in erster Linie nahversorgungsrelevante Sortimente, wie sie in der zum Inhalt des Bebauungsplans gehörenden „Trierer Liste“ aufgeführt sind. Es handelt sich um kleine Geschäfte, die vorwiegend Lebensmittel, Getränke, Reformwaren und Drogerieartikel führen. Erfasst werden aber auch etwa Blumen- und Zeitschriftenläden. Solche Betriebe sind in Städten wie Trier real vorhanden. Weil der Bebauungsplan die zukünftige Nutzung im Gebiet steuert, brauchte die Antragsgegnerin nicht zu belegen, dass das Plangebiet bereits heute über solche Nachbarschaftsläden verfügt. Dass die Antragsgegnerin nicht nur kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten in ihrer Regelung erfasst hat, sondern auch solche mit innenstadtrelevanten Sortimenten, ändert nichts an der Ausrichtung der Festsetzung an dem den unmittelbaren Nahbereich versorgenden sog. Nachbarschaftsladen. Denn diese Erweiterung des zugelassenen Sortiments sollte es den Betriebsinhabern ersichtlich nur ermöglichen, im Rahmen ihres auf die Nahversorgung ausgerichteten Geschäfts in beschränktem Umfang auch innenstadtrelevante Sortimente im Sinne der „Trierer Liste“ anzubieten, wie etwa Papier- und Schreibwaren, Schul- und Büroartikel, Hausrat, Spielwaren und ähnliches.

40

Hinsichtlich der flächenmäßigen Umschreibung dieses Anlagetyps hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung nachvollziehbar dargelegt, dass mit der Schwelle von 400 m² Verkaufsfläche eine Grenze markiert ist, bei deren Beachtung eine über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehende, auch benachbarte Stadtteilzentren erfassende Wirkungen hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann; insbesondere sei nicht mit Discountermärkten zu rechnen (vgl. S. 9 der Abwägungstabelle zur 2. Offenlage, Bl. 493 der Planaufstellungsakte). Hintergrund für diese Ausführungen sind die Erläuterungen im Einzelhandelskonzept der Stadt. In der von der CIMA Stadtmarketing GmbH erarbeiteten Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts der Stadt Trier vom November 2004 heißt es, dass negative Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt auszuschließen seien, wenn großflächigere Einzelhandelsnutzungen mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten an anderen Standorten untersagt würden. Die Grenze für die Stadtverträglichkeit werde in Trier bei 400 m² Verkaufsfläche angenommen. Nur so seien auch die discountorientierten Schuh- und Bekleidungsfachmärkte mit zu erfassen. Sie hätten heute Verkaufsflächen zwischen 450 m² und 900 m². Lebensmitteldiscounter wiesen heute Verkaufsflächen ab 700 m² auf (vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts, Band II, S. 56).

41

Dass die Festlegung auf eine bestimmte Verkaufsflächenzahl zwangsläufig mit einer Typisierung und Pauschalierung einhergeht, stellt die Zulässigkeit dieses Differenzierungskriteriums nicht in Frage. Auch das Bundesverwaltungsgericht erkennt die Notwendigkeit einer Typisierung an, wenn es den nach § 1 Abs. 9 BauNVO festsetzungsfähigen Anlagetyp als Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von „bis zu 400 m²“ umschreibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BauR 2009, 1102 und juris, Rn. 7; Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 -, BauR 2012, 205 und juris, Rn. 6).

42

2. Die Antragsgegnerin kann sich für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben für nahversorgungs- und innenstadtrelevante Sortimente mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² auch auf besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO berufen.

43

Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sowohl der Schutz zentraler Versorgungsbereiche als auch der Schutz wohnstandortnaher Grundversorgung einen besonderen städtebaulichen Grund im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 -, BauR 2012, 205 und juris, Rn. 9). Die Gemeinden sind ermächtigt, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzung an diesen Stellen ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann. Das Interesse an Erhaltung und Entwicklung einer verbrauchernahen Versorgung kommt auch in den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe a) BauGB zum Ausdruck. Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status quo hinzuwirken. Solchen städtebaulichen Zielen muss jedoch zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit (Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 und juris, Rn. 18 f.; OVG RP, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 A 10399/11.OVG -, AS 40, 122 [129]). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

44

Mit ihrem Einzelhandelskonzept verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, die Attraktivität der Trierer City als Einzelhandelsstandort weiter zu entwickeln und darüber hinaus die Nahversorgung in den Stadtteilen an integrierten potentialstarken Standorten zu stärken (vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts vom November 2004, Band II, S. 54). Es leuchtet ohne weiteres ein, dass diese zentralen Versorgungsbereiche der Stadt gefährdet werden, wenn sich außerhalb integrierter Lagen Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten ansiedelt. Von daher ist der Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb integrierter Lagen ein geeignetes und erforderliches Mittel, um die vorhandenen Versorgungsbereiche zu schützen bzw. in ihrer Entwicklung zu stärken.

45

Die Erreichung dieses Ziels wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Gebiet des Bebauungsplans BW 74 Einzelhandel mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 m² zugelassen wird. Wie oben bereits ausgeführt, stellt diese Verkaufsflächenbegrenzung hinreichend sicher, dass sich dieser Einzelhandel auf den unmittelbaren Nahbereich beschränkt und daher keine nennenswert schädlichen Auswirkungen auf benachbarte Versorgungsbereiche zu erwarten sind.

46

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung hinreichend klargemacht, dass sie mit der Beschränkung des Einzelhandels im Plangebiet den Schutz der benachbarten Nahversorgungsbereiche in Trier-West und im Ortsteil Euren verfolgt (vgl. Abwägungstabelle zur 2. Offenlage, S. 8 und 10, Bl. 492 f. der Planaufstellungsakte). Im Einzelhandelskonzept wird die Struktur dieser beiden Nahversorgungsbereiche ausführlich beschrieben (vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts vom November 2004, Teil I, Analyseband, S. 85 f. und S. 87 f.).

47

Die Antragsgegnerin durfte sich zur Rechtfertigung ihrer Einzelhandelsbeschränkung im Plangebiet auf die Feststellungen der CIMA Stadtmarketing GmbH in der von ihr mit erarbeiteten Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts stützen, wonach sich zentrenrelevanter Einzelhandel ab einer Verkaufsfläche von 400 m² schädlich auf den Erhalt und die Entwicklung vorhandener Versorgungsbereiche auswirkt (vgl. die Ausführungen zur Trierer Liste in Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts, Band II, S. 56 f.). Ein ins Einzelne gehender Nachweis der tatsächlichen Gefährdung vorhandener Versorgungsbereiche beim Hinzutreten von zentrenrelevantem Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von über 400 m² ist darüber hinaus nicht geboten. Denn die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrer Planung nicht nur den Schutz, d.h. die Erhaltung vorhandener Versorgungsbereiche, sondern strebt darüber hinaus auch deren Stärkung im Sinne der Konzentration des Einzelhandels auf die in integrierter Lagen vorhandenen Zentren an (vgl. zur herabgesetzten Ermittlungstiefe in diesem Fall: BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 und juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2011 - 2 D 138.NE -, juris, Rn. 64; OVG RP, Urteil vom 7. März 2013 - 1 C 10544/12.OVG -, ESOVGRP, juris, Rn. 33).

48

Die angegriffene Einzelhandelsbeschränkung im Plangebiet erweist sich auch nicht deshalb als ungeeignet zur Zielerreichung, weil auf den benachbarten Grundstücksflächen Sondergebiete mit großflächigem Einzelhandel ermöglicht werden. Denn bei dieser bauleitplanerischen Festsetzung handelt es sich um die Überplanung vorhandener Betriebe, die Bestandsschutz genießen, was die Abweichung vom städtebaulichen Entwicklungskonzept zu rechtfertigen vermag (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2011 - 4 B 2.11 -, BauR 2011, 1622 und juris, Rn. 13). Trotz der bestehenden Defizite erscheint die Verwirklichung des städtebaulichen Entwicklungskonzepts auch nicht erkennbar ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin durfte demnach die Mittel der Bauleitplanung einsetzen, um eine weitergehende Verfestigung von Konkurrenzstandorten außerhalb der vorhandenen Versorgungsbereiche an integrierten Standorten zu vermeiden (vgl. zur Planungsbefugnis [und Planungspflicht] einer auf die Zukunft bezogenen Einzelhandelssteuerung trotz bestehender massiver Missstände: BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 - [Gewerbepark Mülheim-Kärlich], BVerwGE 119, 25 und juris, Rn. 17, 23, 28 f.).

49

3. Die Festsetzung zur Einzelhandelsbeschränkung erweist sich für die betroffenen Grundstückseigentümer auch nicht als unverhältnismäßig.

50

Denn die Ansiedlung von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten ist bis zur Grenze der Sondergebietspflichtigkeit nach § 11 Abs. 3 BauNVO weiterhin zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt die angegriffene Festsetzung auch nicht zu einem „Totalausschluss“ von Einzelhandel jenseits von 400 m² Verkaufsfläche. Die Antragsgegnerin hat im Parallelverfahren zum Bebauungsplan BW 75-1 (8 C 11068/12.OVG) nachvollziehbar dargelegt, dass für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten auch unterhalb der Schwelle der Sondergebietspflichtigkeit hinreichende Ansiedlungsmöglichkeiten bestehen (vgl. die Abwägungstabelle zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung, Bl. 200 der Planaufstellungsunterlagen zum Bebauungsplan BW 75-1).

51

Dass die Antragsgegnerin die Verkaufsflächenbeschränkung auch mit verkehrlichen Auswirkungen begründet hat, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen handelt es sich nur um eine ergänzende Erwägung. Zum anderen ist es nachvollziehbar, wenn die Antragsgegnerin zur Verfolgung ihres Ziels der Verkehrsberuhigung auf der Aachener Straße bemüht ist, über die vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe hinaus eine weitere Zunahme des Verkehrsaufkommens zu vermeiden.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

54

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

55

Beschluss

56

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.