Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Feb. 2009 - 2 S 1855/07

bei uns veröffentlicht am16.02.2009

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juni 2007 - 1 K 2324/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Studiengebühren.
Die 1970 geborene Klägerin ist seit dem Wintersemester 2005/2006 an der beklagten Hochschule immatrikuliert und studiert im Studiengang "Lehramt an Realschulen" die Fächer Kunst, Englisch und Deutsch. Sie ist Mutter von zwei Kindern, die am 6.7.1993 bzw. am 12.11.1995 geboren sind.
Am 28.12.2005 trat das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) und anderer Gesetze in Kraft, das ab dem Sommersemester 2007 die Erhebung allgemeiner Studiengebühren für "grundständige Studiengänge und für konsekutive Masterstudiengänge" an staatlichen Hochschulen und an Berufsakademien in Höhe von 500 EUR je Semester vorsieht. Gestützt auf dieses Gesetz verpflichtete die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 17.11.2006, für die weitere Dauer ihres Studiums in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an der PH Freiburg - beginnend ab dem Sommersemester 2007- eine Studiengebühr in Höhe von 500 EUR je Semester zu bezahlen.
Die Klägerin hat am 20.12.2006 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und die Aufhebung des Gebührenbescheids beantragt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Bescheid sei rechtswidrig, da die entsprechenden Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes gegen höherrangiges Recht verstießen. Die Studiengebühr sei als eine unter den gegebenen Umständen verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe zu qualifizieren. Ihre Erhebung verletze ferner den Grundsatz der Bundestreue, da die mit ihr verbundene finanzielle Belastung der Zielsetzung der bundesrechtlichen Regelung in § 15 Abs. 3a BAföG zuwider laufe, mit der verhindert werden solle, dass Studierende ihr Studium in der Abschlussphase aus finanziellen Gründen abbrächen. Die Erhebung von Studiengebühren verstoße weiter gegen Art. 13 Abs. 2 c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, mit dem die Vertragsstaaten sich verpflichtet hätten, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Dieser Verpflichtung stehe die Wiedereinführung von Studiengebühren zwingend entgegen. In jedem Fall aber sei eine Verpflichtung gegeben, den Zugang zu den Hochschulen so auszugestalten, dass trotz der Studiengebührenpflicht niemand aufgrund seiner fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit von einem Hochschulstudium abgehalten werde. Die gleiche Verpflichtung ergebe sich aus Art. 12 Abs. 1 GG, der in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht auf Gleichbehandlung allen Deutschen ein Recht auf gleiche Teilhabe an der Hochschulausbildung verbürge. Diesen Anforderungen werde das Landeshochschulgebührengesetz nicht gerecht. Die Gebührenregelung greife auch in unverhältnismäßiger Weise in den abwehrrechtlichen Gehalt des Art. 12 Abs. 1 GG ein. Zwar stehe das Ziel des Gesetzes, die Leistungsfähigkeit der Hochschulen zu erhöhen, für sich genommen im Gemeinwohlinteresse, doch sei auch unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber eingeräumten Prognosespielraums nicht ersichtlich, wie dieses Ziel durch die Regelung erreicht werden könne. Weiter verstoße die Einführung der Studiengebühren gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da auch Studierende belastet würden, die ihr Studium im Vertrauen auf die Gebührenfreiheit bereits begonnen hätten. Die Verzinsung des Darlehens führe zu einer faktischen Mehrbelastung derjenigen Studierenden, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse die erhobenen Gebühren nicht gleich bezahlen könnten. Dies bedeute eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Studierenden.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat erwidert: Die Studiengebühr werde als Gegenleistung dafür erhoben, dass der Studierende einen Studienplatz belege, der selbst im kostengünstigsten Studiengang weit mehr koste als die für seine Inanspruchnahme erhobene Gebühr. Sie sei daher keine finanzverfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe. In der Erhebung von allgemeinen Studiengebühren könne kein rücksichtsloses und missbräuchliches Vorgehen des Landes gegenüber dem Bund gesehen werden. Insbesondere werde die Studiengebühr nicht über die vom Bund gewährte Ausbildungsförderung finanziert. Die Erhebung von Studiengebühren verstoße auch nicht gegen Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt. Die Einführung von Studiengebühren sei zulässig, wenn durch eine entsprechende Ausgestaltung des Gebührensystems gewährleistet sei, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seinen finanziellen Möglichkeiten einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung habe. Das Gesetz genüge dieser Pflicht, da durch den gewährten Darlehensanspruch jeder Studierwillige in die Lage versetzt werde, trotz der Gebührenpflicht zu studieren. Die erst später eintretende Rückzahlungspflicht sei sozial so ausgestaltet, dass niemand bei Studienbeginn durch die spätere Darlehens- und Zinsschuld von der Studienaufnahme abgeschreckt werde. Eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht gegeben. Dem dort verbürgten Recht auf Teilhabe an dem staatlich weitgehend monopolisierten Ausbildungssystem werde Rechnung getragen, da über das Darlehensmodell gewährleistet sei, dass eine soziale Sonderung der Studierenden nach ihren Besitzverhältnissen nicht eintrete. Der in der Gebührenpflicht liegende Eingriff in den abwehrrechtlichen Gehalt des Grundrechts sei durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt, da über die Studiengebühr zusätzliche Einnahmen für die Lehre und Verbesserung der Studienbedingungen erzielt und über die Förderung eines effizienten Studierverhaltens kürzere Studienzeiten erreicht werden sollten. Die Pflicht zur Verzinsung des Studiendarlehens sei keine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG unverhältnismäßige Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern. Schließlich verstoße die Einführung der Studiengebühren auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Das Vertrauen, auch weiterhin gebührenfrei studieren zu können, sei nicht überwiegend schutzwürdig.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.6.2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin sei bei der Beklagten in einem gebührenpflichtigen Studiengang immatrikuliert und deshalb nach dem Landeshochschulgebührengesetz verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von 500 EUR je Semester zu bezahlen. Die entsprechenden Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes seien mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Landesgesetzgeber habe mit dem Erlass des Gesetzes von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Kompetenz in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Bei der allgemeinen Studiengebühr handele es sich um eine herkömmliche nicht steuerliche Abgabe, die an die Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden anknüpfe und sei damit als Benutzungsgebühr zu qualifizieren. Nicht steuerliche Abgaben dieser Art unterlägen aus finanzverfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich keinen Bedenken. Das Land habe beim Erlass der Studiengebührenregelung auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühr das Ziel verfolge, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Baden-Württembergs zu veranlassen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue könne auch nicht mit Blick auf die vom Bund gewährte Ausbildungsförderung angenommen werden, da mit der Erhebung von Studiengebühren weder die Zweckbestimmung der Fördermittel des Bundes noch der eigentliche Förderzweck der Ausbildungsförderung konterkariert werde. Dies gelte auch in den Sonderfällen der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG, in denen die Situation eintreten könne, dass ein über das BAföG geförderter Studierender die Mittel für die Studiengebühren nicht mehr über das Darlehen nach § 7 LHGebG vorfinanzieren könne. Denn zum einen sei die Studiengebühr nicht so hoch, dass sie nicht auch noch während der Studienabschlussphase durch eigene Initiative des Studierenden aufgebracht werden könne, und zum anderen könne der Studierende nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG einen Antrag auf Stundung oder Erlass der Gebührenforderung stellen. Der Bund sei zudem nicht in der Erwartung geschützt sei, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellten. Die Erhebung einer Studiengebühr verstoße nicht gegen den UN-Sozialpakt, der auch insoweit im Rang eines Bundesgesetzes stehe, als er mit Art. 13 Abs. 2 c eine Regelung auf einem Gebiet treffe, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen sei. Die Vorschrift enthalte keinen bloßen Programmsatz, sondern binde den Landesgesetzgeber unmittelbar zumindest insoweit, als er kein Gesetz zur Einführung von Studiengebühren erlassen dürfe, das der der Vorschrift zu entnehmenden Verpflichtung zuwider laufe. Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt verbiete jedoch nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von Studiengebühren, sondern stehe einer hiermit verbundenen Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts dann nicht entgegen, wenn das Ziel, einen gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht zu sichern, über begleitende Regelungen in gleicher Weise gewährleistet werde wie im Fall der Unentgeltlichkeit. Dies sei mit dem darlehensfinanzierten Studiengebührenmodell sichergestellt. In der Auferlegung der Gebühren liege ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG. Die damit verfolgten öffentlichen Interessen dienten jedoch Gemeinschaftsgütern, die gewichtig genug seien, um diesen Eingriff zu rechtfertigen. Das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen, sei ebenfalls gewahrt, da jeder Studierende einen Anspruch auf eine Vorfinanzierung der Studiengebühren habe und die Bedingungen des Gebührendarlehens nicht zur Folge hätten, dass bedürftige Studienbewerber die Aufnahme eines solchen Darlehens vernünftigerweise scheuen würden. Die Erhebung der Studiengebühren verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine etwaige in der zusätzlichen Zinsbelastung liegende Ungleichbehandlung der bedürftigen Darlehensnehmer gegenüber den Studierenden, die ihre Studiengebühren sofort aus eigenen Mitteln beglichen, sei sachlich gerechtfertigt, da die Darlehensnehmer die für die Begleichung der Gebühren notwendigen Mittel erst später aufbringen müssten. Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei das Gesetz auch insofern vereinbar, als es nur denjenigen Eltern eine Gebührenbefreiung einräume, die ein Kind pflegten und erzögen, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die Studiengebührenpflicht verstoße schließlich auch nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes. In der Einbeziehung der zum Sommersemester 2007 bereits immatrikulierten Studierenden in die Gebührenpflicht sei eine unechte Rückwirkung zu sehen. Eine solche Rückwirkung sei verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, da das Interesse des Gesetzgebers an einer Erhöhung der Einnahmen der Hochschulen schwerer wiege als das Vertrauen Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung macht die Klägerin geltend: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Vereinbarkeit des Landeshochschulgebührengesetzes mit höherrangigem Recht ausgegangen. Bei der Studiengebühr handele es sich zumindest teilweise um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, da nicht einmal ansatzweise sicher gestellt sei, dass die dadurch erzielten Mittel auch wirklich zu einer Verbesserung des Lehrangebots verwandt würden. Gesetzgeber und Hochschulen seien vielmehr völlig frei, die bisher für diesen Zweck bewilligten Mittel zu kürzen und das so entstehende Defizit durch die Studiengebühren auszugleichen. Die Bedenken gegen die Beachtung des Grundsatzes der Bundestreue seien nicht ausgeräumt. Länder, die keine Studiengebühren erhöben, müssten wegen der abschreckenden Wirkung der Studiengebühren mit einem massiven Zustrom von Studierenden rechnen. Diese Mehrbelastung reiche zumindest bis zur Kapazitätsgrenze. Zudem bekämen diese Länder vermehrt Studierende mit schlechteren Noten, da die "Begabten" vielfach von der Studiengebührenpflicht freigestellt würden. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue sei mit der Erhebung der Studiengebühren auch deshalb verbunden, weil damit partiell die Regelung des BAföG unterlaufen würden. Mit den dazu gemachten Ausführungen verharmlose das Verwaltungsgericht die in Folge der Studiengebühren eintretende Belastung. Auch der Hinweis, dass der Bund nicht in der Erwartung geschützt sei, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellten, verfange nicht, zumal der Landesgesetzgeber die Höchstgrenze der Belastung bei 15.000 EUR ansetze, während der Bundesgesetzgeber sie auf 10.000 EUR festgesetzt habe. Die Erhebung der Studiengebühren verstoße in jedem Fall gegen Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt, der - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe - einen auch für den für den Landesgesetzgeber verbindlichen Normbefehl enthalte. Das explizite Ziel dieser Regelung sei die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts, das in Deutschland seit 1970 erreicht worden sei. Wenn man jetzt zum "Rückfalltäter" werde, sei dies vertragswidrig. Selbst wenn man Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakts nur die Bedeutung zumesse, den diskriminierungsfreien gleichen Zugang zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus zu sichern, sei die Bestimmung verletzt, da dieses Ziel nur bei Unentgeltlichkeit des Hochschulzugangs gewahrt sei. Daran könne auch die Gewährung von Darlehen nichts ändern, da ein Teil der Studierenden den Zugang ohne die Hypothek in Form einer finanziellen Belastung von 15.000 EUR erhalte. Die darin liegende Diskriminierung könne nicht in Abrede gestellt werden. Die Vermutung, dass mit der Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts eine wirtschaftliche Zugangshürde errichtet werde, werde vom Verwaltungsgericht nicht entkräftet. Hinzukomme, dass ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr auf Vorfinanzierung seines Studiums habe und damit unter Umständen zur Beendigung seines Studiums gezwungen sei. Die Abschreckungswirkung dieser Gefahr sei evident. Aus den gleichen Gründen verstoße die Erhebung von Studiengebühren auch gegen das verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen. Verletzt sei darüber hinaus Art. 12 Abs. 1 GG selbst. Die allgemeine Studiengebührenpflicht stelle formal eine subjektive Zulassungsschranke dar, die grundsätzlich nur gerechtfertigt werden könne, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig sei. Eine solche Notwendigkeit bestehe nicht, da sich das Land mit der Einführung der Gebühren nur eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffe. Trotz formaler Zweckbindung sei in keiner Weise sichergestellt, dass es durch die Studiengebühren zu einer sichtbaren Verbesserung des Lehrangebots komme. Die Nachteile für die Studierenden stünden außerdem außer Verhältnis zu den mit der Erhebung der Gebühren verfolgten Zwecken. Das Landeshochschulgebührengesetz verstoße ferner gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da ein bedürftiger Studierender in Folge der Verzinslichkeit des Darlehens im Ergebnis mehr Mittel aufbringen müsse als ein Sofortzahler. Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei es ebenfalls nicht zu vereinbaren, dass das Gesetz den Universitäten Befreiungen erlaube mit der Folge, dass die Nichtbefreiten die Studiengebühren der Befreiten mitfinanzieren müssten. Bevorzugt würden damit vor allem angebliche "Hochbegabte", die ihr Studium ohnehin in der Regel schneller abschlössen als andere. Der Gleichheitsgrundsatz werde auch dadurch verletzt, dass eine Gebührenbefreiung nur denjenigen Eltern gewährt werde, die ein Kind pflegten und erzögen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass in den Gebührenregelungen der anderen Bundesländer großzügigere Altersgrenzen vorgesehen seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20.6.2007 - 1 K 2324/06 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie erwidert: Die Studiengebühr sei keine Sonderabgabe, da jeder immatrikulierte Studierende mit dem Studienplatz eine staatliche Leistung erhalte, deren Wert die Gebührenhöhe von 500 EUR bei weitem übersteige. Dies wäre auch dann der Fall, wenn ein Teil des Gebührenaufkommens für studienferne Zwecke verwendet werde. Die Art. 70 ff. GG enthielten eine grundsätzlich abschließende Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen, die nicht durch den Grundsatz der Bundestreue überspielt werden dürfe. Für einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz bundesfreundlichen Verhaltens sei danach nichts ersichtlich. Der politische Wille des Bundesgesetzgebers, keine Studiengebühren zu errichten, hindere das Land nicht, seine Gesetzgebungskompetenzen auszuüben. Auch im Verhältnis zu den Ländern, die keine Studiengebühren erhöben, habe das Land seine Kompetenzen nicht missbräuchlich in Anspruch genommen. Das Landeshochschulgebührengesetz kollidiere nicht mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, da für Studierende, denen die erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stünden, ein eigenes System zur Finanzierung der Studiengebühren geschaffen worden sei. Die Inanspruchnahme von BAföG-Mitteln sei daher nicht erforderlich. Die behauptete Kollision mit der Studienabschlussförderung nach § 15 a BAföG, auf die nur in Ausnahmefällen ein Anspruch bestehe, sei ebenfalls nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt eine Respektierungs- und Erfüllungsverpflichtung für die Vertragsstaaten begründe, die im Rang eines Bundesgesetzes stehe. Es habe aber ebenfalls zutreffend angenommen, dass die Vorschrift nicht auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts als solche ziele, sondern allein auf einen diskriminierungsfreien gleichen Zugang zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus. Das dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegende Modell der darlehensfinanzierten Studiengebühren werde diesen Anforderungen gerecht. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Eignung des Modells für dieses Ziel durch einen empirischen Befund nachzuweisen. Dies sei schon aus praktischen Gründen unmöglich. Es genüge vielmehr eine Prognose, bei der auf den über die Darlehensmodalitäten informierten, durchschnittlichen Studienbewerber mit niedrigem oder fehlendem Einkommen abzustellen sei. Der Gesetzgeber müsse allerdings die weitere Entwicklung beobachten und die getroffenen Regelung ggf. revidieren, falls sich zeige, dass die von ihm zugrunde gelegten Annahmen nicht zuträfen. Das Land habe zu diesem Zweck einen unabhängigen Monitoring-Beirat eingerichtet, der die Aufgabe habe, die Auswirkungen der Einführung von Studiengebühren objektiv und kritisch zu beobachten. Die Auferlegung von Abgaben sei nur dann eine Beschränkung der Berufswahl, wenn dadurch die Aufnahme oder Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit regelmäßig und nicht nur im Einzelfall verhindert werde. Diese Voraussetzungen seien bei einer Studiengebühr in Höhe von 500 EUR je Semester nicht gegeben. Die gesetzliche Regelung sei daher als bloße Berufsausübungsregelung einzuordnen. Eine solche Regelung sei mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt werde und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sei. Das sei hier der Fall. Die Verwendung des Gebührenaufkommens zur Erfüllung der Aufgaben in Studium und in Lehre werde durch § 4 Abs. 1 LHGebG sicher gestellt. Darüber hinaus belegten die vorliegenden Informationen, dass das Gebührenaufkommen tatsächlich dazu verwendet werde, das Lehrangebot zu verbessern. Die Erhebung von Studiengebühren sei auch verhältnismäßig, da sie wegen ihrer sozialverträglichen Ausgestaltung nicht zu unzumutbaren Belastungen der Studierenden führe. Eine Studiengebühr von 500 EUR liege weit unter den tatsächlichen Kosten eines Studiums. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht entschieden, dass die Darlehensnehmer durch die Zinsbelastung gegenüber den Sofortzahlern nicht in unzumutbarer Weise benachteiligt würden. Die Zinsbelastung finde ihre Rechtfertigung in dem Vorteil, erst zu einem späteren Zeitpunkt mit den Verbindlichkeiten aus dem Darlehen belastet zu werden. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG für die Pflege und Erziehung von Kindern nur bis zum achten Lebensjahr des Kindes gewähre, da er bei typisierender Betrachtung davon habe ausgehen können, dass bei älteren Kindern der Betreuungsaufwand wegen der größeren Selbständigkeit der Kinder und des Umstands, dass diese Kinder schulpflichtig seien, geringer sei. Dies gelte auch für allein erziehende Mütter.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
I.
15 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf das Landeshochschulgebührengesetz - LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (GBl. 2005, S. 794, ber. GBl. 2006, S. 15), das mit Wirkung vom 28.12.2005 in Kraft getreten ist. Nach § 3 S. 1 LHGebG erheben die staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes und die Berufsakademien "für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5". Die Studiengebühr beträgt gemäß § 5 LHGebG für jedes Semester 500 EUR und ist mit dem Erlass des Gebührenbescheids fällig, sofern dieser nichts anderes bestimmt. Nach der Übergangsvorschrift in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 in Verbindung mit § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
16 
Die Klägerin ist bei der Beklagten in einem gebührenpflichtigen Studiengang (Lehramt an Realschulen mit dem Hauptfach Kunst, dem Leitfach Englisch und dem affinen Fach Deutsch) immatrikuliert. Die sich aus dem Landeshochschulgebührengesetz ergebenden tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung von Studiengebühren sind damit unstreitig erfüllt.
II.
17 
Der Rechtsstreit beschränkt sich dementsprechend auf die Frage, ob die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Die Frage ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht das Landeshochschulgebührengesetz sowohl mit dem Verfassungsrecht als auch mit dem einfachen Bundesrecht in Einklang.
18 
1. Das Landeshochschulgebührengesetz hat durch Art. 7 des vom Landtag am 3.12.2008 beschlossenen Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich (GBl. S. 435) verschiedene Änderungen erfahren. Soweit es um die in erster Linie zu prüfende Vereinbarkeit der durch dieses Gesetz begründeten Gebührenpflicht mit höherrangigem Recht geht, haben die vom Gesetzgeber beschlossenen Änderungen außer Betracht zu bleiben, da bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids grundsätzlich auf das Recht abzustellen ist, das im Zeitpunkt seines Erlasses maßgebend war (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1987 - 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 für das Erschließungsbeitragsrecht). Art. 7 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich tritt davon abgesehen erst am 1.3.2009 in Kraft. Hiervon ausgenommen ist allein Art. 26 § 4 Satz 2, der bereits am Tag nach der Verkündung, d. h. am 13.12.2008, in Kraft getreten ist. Danach ist die neugefasste Befreiungsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LGebHG bereits zum Wintersemester 2008/2009 anzuwenden. Für die drei vorangegangen Semester ab dem Sommersemester 2007 ist dagegen weiterhin die frühere Fassung der Vorschrift maßgebend.
19 
2. Der Landesgesetzgeber hat mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren von der ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
20 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Auferlegung von allgemeinen Studiengebühren ist dem Hochschulwesen und damit der "Kulturhoheit" zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1, 14 ). Die Kompetenz für die Regelung des Hochschulwesen umfasst auch Vorschriften über die Erhebung von nichtsteuerliche Abgaben (BVerfG, Urt. v. 26.1.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226, 243 <6.HRGÄndG>; Urt. v. 19.3.2003, aaO, S. 13 f.; Urt. des Senats v. 6.4.2000 - 2 S 1860/99 - VBlBW 2000, 432).
21 
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes war in dem maßgebenden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19.12.2005 nicht durch eine auf der Grundlage des Art. 75 GG a. F. erlassene rahmenrechtliche Vorschrift des Bundes ausgeschlossen oder eingeschränkt. Art. 1 Nr. 3 des 6. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8.8.2002, der das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, für studiengebührenfrei erklärt hatte, wurde vom Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 26.1.2005, aaO) wegen eines Verstoßes gegen die Kompetenzverteilungsvorschriften des Grundgesetzes für nichtig erklärt.
22 
b) Die Erhebung allgemeiner Studiengebühren ist auch nicht durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 105 ff. GG) ausgeschlossen.
23 
Aus der bundesstaatlichen Finanzverfassung ergeben sich Grenzen für die Auferlegung von Abgaben in Wahrnehmung einer dem Gesetzgeber zustehenden Sachkompetenz. Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben bedarf danach einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.2.2009 - 2 BvL 54/06 - Juris ; Beschl. v. 17.7.2003 - 2 BvL 1/99 u. a. - BVerfGE 108, 186 , Beschl. v. 7.11.1995 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 93, 319 ). Die herkömmlichen nichtsteuerlichen Abgaben in Form von Gebühren und Beiträgen unterliegen in dieser Hinsicht keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Erhebung dieser sogenannten Vorzugslasten wird durch ihre Ausgleichsfunktion legitimiert. Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995 und 17.7.2003, jeweils aaO; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 ). Strengere verfassungsrechtliche Anforderungen gelten dagegen für die sogenannten Sonderabgaben. Das betrifft insbesondere die Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion oder Sonderabgaben im engeren Sinn, die sich dadurch auszeichnen, dass der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nimmt, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den ebenfalls "voraussetzungslos" erhobenen Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten und gefährden in den Fällen organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (BVerfG, Beschl. v. 3.2.2009, aaO; Beschl. v. 7.7.2005 - 2 BvR 2335/95 - BVerfGE 113, 128 ).
24 
Die im Landeshochschulgebührengesetz vorgesehene allgemeine Studiengebühr ist nach ihrem materiellen Gehalt keine Sonderabgabe, sondern eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr. Die Gebühr wird gemäß § 3 S. 1 LHGebG für das jeweilige Lehrangebot in einem grundständigem Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang erhoben und soll - wie es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt - die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen "lehrbezogenen Vorteile" teilweise abgelten (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19). Der in § 3 S. 1 LHGebG umschriebene Abgabentatbestand knüpft damit der Sache nach an die Immatrikulation an, mit der die Mitgliedschaft des Studierenden in der jeweiligen Hochschule und die damit verbundenen Rechte und Pflichten begründet werden. Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006 - 1 BvR 1750/01 - Juris). Die Studiengebühr wird danach als Gegenleistung für die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden und nicht, wie eine Steuer oder eine Sonderabgabe, "voraussetzungslos" geschuldet.
25 
Die Einordnung der Studiengebühr als Benutzungsgebühr wird nicht dadurch gehindert, dass die Gebühren jeder Hochschule, die sie eingenommen hat, gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Zwar gilt auch im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und Beiträgen das haushaltsrechtliche Prinzip der Gesamtdeckung (oder Nonaffektation), nach dem die Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt der Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts dienen (Senatsurt. v. 6.11.2008 - 2 S 669/07 - BWGZ 2009, 60; Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 4, 2. Aufl., § 88 Rn. 208). Nach § 8 S. 2 LHO darf jedoch die Verwendung staatlicher Einnahmen auf bestimmte Zwecke beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben ist. § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG enthält eine solche Anordnung.
26 
Der Qualifizierung der Studiengebühr als Gebühr steht ferner nicht entgegen, dass § 9 LHGebG die Errichtung eines Studienfonds vorsieht, der die Aufgabe hat, die Ausfälle bei der Rückzahlung von Studiengebührendarlehen zu decken. Der Studienfonds erhebt gemäß § 9 Abs. 8 S. 1 LHGebG zur Erfüllung seiner Aufgaben Umlagen bei den staatlichen Hochschulen und Berufsakademien. Das Landeshochschulgebührengesetz unterscheidet sich insoweit von dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, das die Hochschulen verpflichtet, einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Studienfonds abzuführen. Der gegen das nordrhein-westfälische Gesetz erhobene Einwand, dass es sich bei dem nach diesem Gesetz erhobenen "Studienbeitrag" um eine - verfassungsrechtlich unzulässige - Sonderabgabe handele, soweit dieser Beitrag zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds diene (Kronthaler, Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen, S. 20 f.; Tegebauer, Zur Verfassungsmäßigkeit der Finanzierung von Studienfonds durch Sonderabgaben, DÖV 2007, 600), lässt sich deshalb auf das Landeshochschulgebührengesetz nicht übertragen. Die Abgrenzung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben richtet sich zudem allein nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestands (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 - BVerfGE 108, 1, 13 f. ) und nicht nach der Entscheidung, die der Gesetzgeber über die Verwendung des Abgabenaufkommens trifft (vgl. Bosse, NWVBl. 2007, 87, 89). Der Einwand der Klägerin, es sei nicht einmal ansatzweise sicher gestellt, dass die durch die Gebührenerhebung erzielten Mittel tatsächlich zu einer Verbesserung des Lehrangebots verwandt würden, kann aus dem gleichen Grund ebenfalls nicht verfangen.
27 
c) Das Land hat mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren ferner nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen.
28 
Der aus der föderativen Struktur der Bundesrepublik folgende ungeschriebene Verfassungsgrundsatz der Bundestreue verpflichtet jedes Land, bei der Inanspruchnahme seiner Rechte die gebotene und ihm zumutbare Rücksicht auf die Interessen des Bundes sowie die der anderen Länder zu nehmen, und schränkt insoweit die den Ländern eingeräumten Gesetzgebungsbefugnisse ein. Macht der Landesgesetzgeber von einer ihm nach dem Grundgesetz zustehenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, kann ein Verstoß gegen die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten jedoch nur dann angenommen werden, wenn das Land seine Befugnisse offenbar missbraucht, indem es durch die von ihm getroffene Regelung elementare Interessen des Bundes oder anderer Länder schwerwiegend beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 ; Beschl. v. 9.3.2000 - 2 BvL 8/99 - NVwZ 2000, 1036). Diese Einschränkung ist geboten, weil die Art. 70 ff. GG eine grundsätzlich abschließende Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen enthalten, die nicht durch den Grundsatz der Bundestreue überspielt werden darf. Soweit das Grundgesetz die Länder für zuständig erklärt, nimmt es unterschiedliche Regelungen bewusst in Kauf. Der Grundsatz der Bundestreue allein erzwingt keine Unitarisierung (Senatsurteil vom 6.4.2000, aaO).
29 
Ein Verstoß gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten könnte danach allenfalls dann festgestellt werden, wenn die Einführung allgemeiner Studiengebühren in Baden-Württemberg befürchten ließe, dass Studienwillige und bereits Studierende zum Besuch von Hochschulen in anderen Bundesländern bewogen werden, an denen nach wie vor ein gebührenfreies Studium möglich ist, und diese Entwicklung ein solches Ausmaß erreichte, dass es an diesen Hochschulen zu gravierenden Kapazitätsengpässen kommt, deren Bewältigung den anderen Ländern mit ihnen zumutbaren Mitteln nicht möglich ist. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach den von der Beklagten genannten, auf den Angaben des Statistischen Bundesamts beruhenden Zahlen hat die Zahl der Studienanfänger an Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg im Studienjahr 2008 gegenüber dem Vorjahr um 7,8 % zugenommen. Dieser Zuwachs liegt über dem Bundesdurchschnitt (plus 6,7 %) und erheblich über den Werten für verschiedene andere Bundesländer, in denen keine allgemeinen Studiengebühren erhoben werden (Mecklenburg-Vorpommern plus 5,9 %, Berlin und Sachsen-Anhalt plus 5,4 %, Rheinland-Pfalz plus 3,6 %, Bremen minus 0,2 %, Sachsen minus 1,5 %).
30 
Gegen das genannte Szenario spricht im Übrigen, dass für die Wahl des Studienorts und der Hochschule außer der räumlichen Entfernung zum Heimatort eine Vielzahl von weiteren Faktoren bedeutsam ist, deren jeweiliges Gewicht für die individuelle Entscheidung nicht ohne weiteres einschätzbar ist und sich auch mit Hilfe der vorliegenden sozialwissenschaftlichen Untersuchungen nicht sicher erschließt. Soweit finanzielle Erwägungen danach bei der Wahl des Studienorts überhaupt eine Rolle spielen, ist zu beachten, dass Studiengebühren in der Größenordnung von 500 EUR je Semester im Vergleich zu den - von Ort zu Ort unterschiedlichen - Lebenshaltungskosten von nachrangiger Bedeutung sind (BVerfG, Urt. v. 26.1.2005, aaO).
31 
Hinzu kommt, dass nach § 4 LHGebG die Gebühren - wie bereits angesprochen - jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Über die Verwendung der Einnahmen ist im Rahmen des Landeshochschulgesetzes im Benehmen mit einer Vertretung der Studierenden zu entscheiden. Mögliche Verwendungszwecke sind u. a. die Einrichtung zusätzlicher Tutorien, die Vermehrung der wissenschaftlichen Hilfskräfte zur Betreuung der Studierenden, der Erwerb zusätzlicher Lehrbücher und anderer Lehrmittel oder Verbesserungen bei der sonstigen Infrastruktur der Hochschulen (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 20). Wie der Zwischenbericht des vom Land eingerichteten Monitoring-Beirats vom 26.5.2008 (S. 11 f.) bestätigt, folgt der tatsächliche Mitteleinsatz diesen Vorgaben. Nach dem Bericht des als Kontrollorgan bei der Einführung der Studiengebühren dienenden Beirats wurden die Mittel überwiegend dazu verwendet, zusätzliche Lehrkräfte, Lehrbeauftragte und Tutoren zur Verbesserung und Erweiterung des Lehrangebots einzusetzen. Genannt werden ferner der Erwerb zusätzlicher Lehrbücher und Lernmedien sowie die Erweiterung der Studieneingangs- sowie der studienbegleitenden Beratung. Die Einführung allgemeiner Studiengebühren kann danach trotz der mit ihr verbundenen Belastung der Studierenden auch dazu beitragen, die Attraktivität eines Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg zu erhöhen. Die Erwartungen der Studienanfänger spiegeln dies wider. Nach einer Untersuchung des Hochschulinformationssystems (HIS) über (u. a.) Motive und Begleitumstände der Studiengang- und Hochschulwahl hoffen knapp drei Viertel der Studienanfänger, dass sich durch die Erhebung von Studiengebühren die Studienbedingungen merklich verbessern werden (Christoph H./Julia W./Heidrun Sch./Dieter S., Studienanfänger im Wintersemester 2007/08, Forum Hochschule 16/2008, S. 279).
32 
Die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, bleiben schließlich auch deshalb gewahrt, weil sie ihre Hochschulen nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten zur Verfügung stellen müssen und nicht verpflichtet sind, auf Grund einer höheren Nachfrage zusätzliche Kapazitäten zu schaffen (Haug, WissR 33 (2000), 1, 16f.).
33 
d) Ein Verstoß gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Regelungen über die Studiengebührenpflicht mit den Zielen kollidierten, die vom Bundesgesetzgeber mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgt werden.
34 
Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildungsförderung des Bundes "für den Lebensunterhalt und die Ausbildung" geleistet. Was die Ausbildung betrifft, sollen mit diesen Leistungen nur die Ausgaben für Arbeits- und Lernmittel, Exkursionen oder Praktika gedeckt werden (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 18.1.2001 - 6 B 120/96 - NVwZ-RR 2002, 118 sowie die Begründung des Entwurfs des 18. BAföG-Änderungsgesetzes, BT-Drs. 13/4246, S. 22 zu Nr. 19). Der durch die Erhebung von Studiengebühren entstehende zusätzliche Bedarf wird somit von diesen Leistungen nicht erfasst. Der Landesgesetzgeber hat aus diesem Grund ein eigenes Modell zur Finanzierung der Studiengebühren geschaffen. Nach § 7 LHGebG hat jeder Studierende das Recht, bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) ohne vorherige Bonitätsprüfung ein Darlehen zur Finanzierung der Studiengebühren aufzunehmen, mit dessen Rückzahlung in der Regel erst zwei Jahre nach Abschluss des Studiums begonnen werden muss. Der Anspruch besteht für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester (§ 7 Abs. 4 S. 1 LHGebG) und erstreckt sich auf Verlangen des Studierenden bei Aufnahme eines konsekutiven Masterstudiengangs auf die Regelstudienzeit dieses Studiums (§ 7 Abs. 5 S. 1 LHGebG). Der von dem Darlehensanspruch erfasste Zeitraum reicht damit über die in § 15 a Abs. 1 BAföG festgelegte, der Regelstudienzeit entsprechende Förderungshöchstdauer hinaus. Damit ist grundsätzlich sichergestellt, dass ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderter Studierender nicht gezwungen ist, die ihm gewährten Leistungen zweckwidrig zur Bezahlung der Studiengebühren einzusetzen.
35 
Nach § 15 Abs. 3 a BAföG können allerdings Auszubildende an Hochschulen auch nach dem Ende der in § 15 a Abs. 1 BAföG bezeichneten Förderungshöchstdauer Ausbildungsförderung als sogenannte Studienabschlussförderung für die Dauer eines Jahres erhalten, wenn sie innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen können. Es ist daher denkbar, dass Studierende einerseits wegen Überschreitung des in § 7 Abs. 4 S. 1 LHGebG festgelegten Zeitraums keinen Anspruch auf Darlehensgewährung mehr haben und andererseits gemäß § 15 Abs. 3 a BAföG weiterhin Ausbildungsförderung erhalten. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass die Betreffenden sich gezwungen sehen, in der Endphase ihres Studiums zur Finanzierung der Studiengebühr zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, was den vom Bundesgesetzgeber mit der Studienabschlussförderung verfolgten Zwecken nicht entspräche. Das Verwaltungsgericht hat hierzu jedoch zu Recht bemerkt, dass den sich daraus ergebenden Problemen mit den Mitteln des Gesetzes begegnet werden kann, da § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG es den Hochschulen und Berufsakademien gestattet, die Studiengebühr auf Antrag nach § 21 LGebG zu stunden oder nach § 22 LGebG zu erlassen. Das Gesetz lässt damit einen ausreichenden Spielraum, um der Situation eines Studierenden Rechnung zu tragen, dem es in der Abschlussphase seines Studiums nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Mittel zur Bezahlung der Studiengebühr aufzubringen.
36 
Ein Widerspruch zu den mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgten Zwecken lässt sich auch nicht mit Blick auf § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG feststellen, wonach die Verpflichtung, den als Darlehen gewährten Teil der Ausbildungsförderung zurückzuzahlen, auf einen Betrag von 10.000 EUR begrenzt ist. Der Landesgesetzgeber hat mit § 9 Abs. 4 LHGebG eine ähnliche Regelung geschaffen. Mit Rücksicht darauf, dass Studierende, die nicht in der Lage sind, die Studiengebühren sofort zu entrichten, regelmäßig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, ist in dieser Vorschrift bestimmt, dass der Studienfonds auf Antrag des Darlehensnehmers den Darlehensgeber Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Darlehen befriedigt, "soweit das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG und das Darlehen für Studiengebühren zuzüglich Zinsen zusammen die Höchstgrenze der Zahlungspflicht von 15.000 EUR überschreiten". Die an den Studienfonds abgetretene Schuld ist gemäß § 9 Abs. 6 S. 2 LHGebG zu erlassen, "wenn der Darlehensnehmer den Erlass spätestens binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 2 Nr. 6 beantragt hat". Das Gesetz legt damit eine Verschuldensobergrenze von 15.000 EUR fest, die außer dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen auch unmissverständlich die für das zuletzt genannte Darlehen zu bezahlenden Zinsen einbezieht.
37 
Die gesetzliche Regelung ist allerdings insoweit lückenhaft, als sie keine ausdrücklichen Bestimmungen für die Fälle enthält, in denen die Kappungsgrenze wegen der auch noch während der Tilgungsphase auflaufenden Zinsen erst nach Ablauf der Karenzzeit überschritten wird. Für § 13 der gemäß § 10 LHGebG erlassenen Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Ausführung des Landeshochschulgebührengesetzes (Studiengebührenverordnung) in ihrer ursprünglichen Fassung gilt das Gleiche. Die in § 9 Abs. 4 LHGebG getroffene Aussage kann gleichwohl vor dem Hintergrund der dazu gemachten Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO, S. 16, 46) nur so verstanden werden, dass die Schulden aus dem Studiengebührenkredit einschließlich der Zinsen dauerhaft gekappt werden sollen, sobald und soweit die Schulden aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührenkredit die Höchstgrenze von 15.000 EUR überschreiten. Die Neufassung des § 13 Abs. 4 S. 2 StudGebVO durch die Änderungsverordnung vom 29.1.2008 sowie die durch Art. 7 des Gesetzes vom 3.12.2008 neu eingefügten Sätze in § 9 Abs. 4 LHGebG stellen dies ausdrücklich klar.
38 
Der Umstand, dass die in § 9 Abs. 4 LGebG festgelegte Kappungsgrenze den in § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG genannten Betrag um 5.000 EUR übersteigt, bedeutet keinen Widerspruch zu diesem Gesetz. Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, die Belastung durch die teilweise als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderungsbeiträge auf einen Gesamtbetrag von 10.000 EUR zu begrenzen, verpflichtet den Landesgesetzgeber nicht, die Empfänger dieser Beiträge von jeder zusätzlichen finanziellen Belastung freizustellen.
39 
3. Das Landeshochschulgebührengesetz ist nicht gemäß Art. 31 GG wegen eines Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 2 c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (kurz: UN-Sozialpakt) vom 19.12.1966 nichtig.
40 
Die Vertragsstaaten erkennen in Art. 13 Abs. 1 S. 1 UN-Sozialpakt das Recht eines jeden auf Bildung an. "Im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts" wird von ihnen in Abs. 2 c ferner anerkannt, dass "der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss". Der Bundesgesetzgeber hat dem UN-Sozialpakt mit Gesetz vom 23.11.1973 (BGBl. II, S. 1569) gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt. Nach der vom Verwaltungsgericht geteilten Ansicht der Klägerin ist der Pakt damit auch insoweit innerstaatlich verbindlich geworden, als er mit Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthalte, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen sei. Dem folgt der Senat nicht.
41 
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts stößt zunächst auf das Bedenken, dass Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt eine Regelung auf einem Gebiet trifft, für das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes die Länder die Gesetzgebungszuständigkeit haben. Die damit angesprochene Frage, ob dem Bund auch auf Gebieten, die der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfallen, nicht nur die Vertragsabschluss-, sondern auch die Vertragsdurchführungskompetenz zusteht, ist seit jeher umstritten (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.3.1995 - 2 BvG 1/89 - BVerfGE 92, 203). Die Frage wird vielfach dahingehend beantwortet, dass der Bund in diesen Fällen nur eine (konkurrierende) Vertragsabschlusskompetenz habe, während die Vertragsdurchführungskompetenz bei den Ländern liege (Streinz in Sachs, GG, 2. Aufl. (2007), Art. 32 Rn. 37; Pernice in Dreier, GG, 1. Aufl. (1998), Art. 59 Rn. 34; Fastenrath/Groh, Berliner Kommentar zum GG, Art. 32 Rn. 66 ff; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl. (2006), Art. 32 Rn. 8; Brockmeyer in Schmidt/Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl. (2004), Art. 59 Rn. 20). Folgt man dieser Auffassung, wäre die Transformation des Art.13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt in das deutsche Recht Sache der Länder und nicht die des Bundes.
42 
Die Frage kann jedoch dahinstehen, da die Transformation eines völkerrechtlichen Vertrags durch ein Zustimmungsgesetz nur dann zur unmittelbaren Anwendung einer Vertragsnorm führt, wenn diese nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 9.12.1970 - 1 BvL 7/66 - BVerfGE 29, 348 ; BVerwG, Urt. v. 3.12.2003 - 6 C 13.03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 ; Urt. v. 16.10.1990 - 1 C 15.88 - BVerwGE 87, 11 <Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen>). Im Anschluss hieran hat der Senat in seinem die Erhebung von Langzeitstudiengebühren betreffenden Urteil vom 26.4.2000 die unmittelbare Anwendbarkeit des UN-Sozialpakts verneint, da der Pakt, wie sich aus seinem Art. 2 ergebe, nur Programmsätze enthalte, zu deren Durchführung weitere staatliche Rechtsakte erforderlich seien (ebenso schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.1991 - 9 S 2163/90 - VBlBW 1992, 224). Ob das in dieser Allgemeinheit zutrifft, kann auf sich beruhen. Was die im vorliegenden Fall allein in Rede stehende Bestimmung in Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt betrifft, hält der Senat an der Auffassung fest, dass die dort getroffene Regelung auf eine weitere normative Ausfüllung angelegt und damit nicht aus sich heraus vollzugsfähig ist (im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.10.2007 - 15 A 1596/07 - DVBl. 2007, 1442; Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 8.4.2004 - BGE 130 I 113; Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1; Haug, Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen einer Einführung von Studiengebühren, WissR Bd. 33 (2000), 1, 6; Geiger, Völkerecht und Grundgesetz, S. 395 f.; a. M. Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81.; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 5 ff.; Riedel/Söllner, JZ 2006, 270; Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, 2004, S. 39).
43 
In Art. 2 UN-Sozialpakt haben die Vertragsstaaten sich verpflichtet, unter Ausschöpfung aller ihrer Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen. In Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt, in dem nur von der Anerkennung bestimmter Rechte die Rede ist, ergibt sich daraus die Verpflichtung, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Das bedeutet jedoch nicht, dass von den Vertragsstaaten jedes geeignete Mittel zur Erreichung des genannten Ziels ergriffen werden müsste. Die Worte "auf jede geeignete Weise" sind vielmehr dahin zu verstehen, dass es den Vertragsstaaten überlassen bleiben soll, welche der zur Erreichung des Ziels in Betracht kommenden Mittel sie ergreifen wollen, und bringen damit die insoweit bestehende Handlungsfreiheit der Vertragsparteien zum Ausdruck (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.10.2007, aaO). Die Vorschrift hat danach nur einen programmatischen Charakter.
44 
Das gilt auch im Hinblick auf die in Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt ausdrücklich erwähnte "allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit" des Hochschulunterrichts. Das von Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt verfolgte Ziel ist es, den Hochschulunterricht für jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts ist eine zur Erreichung dieses Ziels geeignete, aber nicht unverzichtbare Maßnahme. Sie erfüllt deshalb keinen Selbstzweck. Dafür spricht nicht zuletzt, dass Studiengebühren in der hier in Rede stehenden Größenordnung von 500 EUR je Semester im Vergleich zu den gesamten Lebenshaltungskosten der Studierenden nur vor untergeordneter Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschl. 26.1.2005, aaO). Die Unentgeltlichkeit des Studiums vermag daher den Zugang zum Studium auch für finanziell bedürftige Studenten für sich allein nicht sicherzustellen. Erreichen lässt sich dieses Ziel vielmehr nur durch die Gewährung finanzieller Hilfen, wie sie das Bundesausbildungsförderungsgesetz und - dieses ergänzend - § 7 LHGebG vorsehen. Mit der Hervorhebung der allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit wird folglich nur eine "insbesondere" in Betracht zu ziehende, aber zur Verwirklichung des Ziels der Vorschrift nicht verbindlich vorgeschriebene Maßnahme genannt.
45 
Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt lässt sich damit weder ein striktes Gebot zur Abschaffung von Studiengebühren noch ein striktes Verbot der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren entnehmen. Der Umstand, dass es sich bei der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren für sich genommen um eine im Hinblick auf das Ziel der Vorschrift gegenläufige oder regressive Maßnahme handelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts ist aus den genannten Gründen dem Ziel der Vorschrift untergeordnet, den Hochschulunterricht für jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Der Schluss, Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt untersage dem nationalen Gesetzgeber ausnahmslos Maßnahmen, die in Bezug auf die allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts einen Rückschritt bedeuten würde, verbietet sich daher.
46 
Der Annahme, das Landeshochschulgebührengesetz verstoße gegen den UN-Sozialpakt und sei deshalb gemäß Art. 31 GG wegen des Vorrangs des Bundesrechts nichtig, steht unabhängig davon entgegen, dass die Vertragsstaaten sich in Art. 4 des Paktes vorbehalten haben, die in diesem Pakt gewährleisteten Rechte gesetzlichen Einschränkungen zu unterwerfen, wenn diese mit der Natur der Rechte vereinbar sind und die Einschränkung den ausschließlichen Zweck verfolgt, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern. Einschränkungen der sich aus Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt ergebenden Rechte sind danach jedenfalls insoweit zulässig, als sie den freien Zugang zur Hochschulbildung für jedermann entsprechend seinen Fähigkeiten und ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus nicht ver- oder behindern. Das Gesetz vom 19.12.2005 genügt dieser Forderung. Dazu wird auf die folgenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Landeshochschulgebührengesetzes mit Art. 12 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Teilhabrecht (S. 31 ff.) verwiesen.
47 
3. Der Einführung allgemeiner Studiengebühren verstößt auch nicht gegen das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG.
48 
a) Die Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs steht und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006 - 1 BvR 1750/01 - Juris ; Urt. v. 7.5.1998 - 2 BvR 1991/95 - BVerfGE 98, 106 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier zum einen deshalb zu bejahen, weil die Nichtentrichtung der Gebühr zur Folge hat, dass die Immatrikulation zu versagen und ein Studierender von Amts wegen zu exmatrikulieren ist (§§ 60 Abs. 5 Nr. 2, 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG). Darin liegt ein Eingriff in die Ausbildungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, aaO). Die berufsregelnde Tendenz ergibt sich zum anderen aus der mit der Gebühr verbundenen Steuerung des Ausbildungsverhaltens. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/4858, S. 1, 16) sollen zwar mit der Einführung der Gebührenpflicht in erster Linie den Hochschulen zusätzliche Einnahmen verschafft werden, um so die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre weiter zu steigern. Als Zielsetzung des Gesetzes wird jedoch ferner genannt, dass die Studierenden durch die Gebührenpflicht zu einem effizienten Studierverhalten und kürzeren Studienzeiten angehalten werden sollen.
49 
b) Der Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG umfasst auch das Recht zur freien Wahl der Ausbildungsstätte (Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 unter Hinweis auf BVerfGE 33, 303, 336). Für die Frage, unter welchen materiellen Voraussetzungen die Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden kann, sind die vom Bundesverfassungsgericht zur Berufsfreiheit entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Danach ist die Regelungsbefugnis um so enger begrenzt, je mehr die Regelung die Berufsfreiheit berührt. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist in Bezug auf die Bedingungen und Modalitäten der Berufsausübung am weitesten. Derartige Regelungen stehen im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen und die Betroffenen durch die Einschränkung nicht unzumutbar belastet werden. Bei Regelungen der Berufswahl ist zwischen Zulassungsvoraussetzungen, deren Erfüllung in der Macht der Betroffenen liegt und solchen objektiver Art zu unterscheiden, die mit der Person des Berufsbewerbers nichts zu tun haben. Hängt die Zulassung zu einem Beruf von subjektiven Voraussetzungen ab, ist die Regelung zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig, während die Aufstellung objektiver Zulassungsvoraussetzungen nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377, 404 ff.; Beschl. v. 17.7.1961 - 1 BvL 44/55 - BVerfGE 13, 97, 104 f.).
50 
c) Die sich aus § 1 Abs. 2 LHGebG a.F. ergebende Pflicht zur Bezahlung von Langzeitstudiengebühren hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 25.7.2001, aaO) als Berufsausübungsregelung eingeordnet, da mit der Einführung dieser Gebühr nicht der Zugang zum Hochschulstudium geregelt werde, sondern die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet würden (Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 ). Die für Eingriffe in die Berufswahl geltenden Maßstäbe seien auch nicht deshalb heranzuziehen, weil ein Verstoß gegen die Erfüllung der Gebührenpflicht zwingend die Exmatrikulation nach sich ziehe, da die Frage, mit welchen Mitteln die Auferlegung einer Zahlungspflicht durchgesetzt werde, verfassungsrechtlich selbständig zu würdigen sei. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 31.3.2006, aaO) hat sich dieser Beurteilung angeschlossen. Ob für die Pflicht zur Entrichtung allgemeiner Studiengebühren das Gleiche gilt, ist fraglich, da bei der Nichtbezahlung dieser Gebühren gemäß § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG bereits die Immatrikulation grundsätzlich zu versagen ist. Mit der Verpflichtung zur Bezahlung allgemeiner Studiengebühren wird daher im Unterschied zu § 1 Abs. 2 LHGebG a.F. eine Schwelle für den Zugang zum Erststudium errichtet. In der Einführung dieser Gebühren könnte im Hinblick hierauf eine subjektive Zulassungsvoraussetzung gesehen werden. Die gesetzliche Auferlegung von Geldleistungspflichten, welche die berufliche Tätigkeit belasten, wird allerdings vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich wie eine Berufsausübungsregelung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG behandelt. Als Eingriff in die Berufswahl wertet es Abgabenpflichten nur, wenn die Abgabe es ihrer Gestaltung und Höhe nach dem Berufsbewerber in der Regel wirtschaftlich unmöglich macht, den gewählten Beruf zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschl. v. 30.10.1961 - 1 BvR 833/59 - BVerfGE 13, 181, 186 ; 22.5.1963 - 1 BvR 78/56 - BVerfGE 16, 147, 163 ; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 17.7.1989 - 8 NB 2.89 - NVwZ 1989, 1176), wovon im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gesprochen werden kann.
51 
d) Ebenso wie das Verwaltungsgericht lässt auch der Senat die Frage offen, ob die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes als Berufsausübungsregelung oder subjektive Berufswahlbeschränkung einzuordnen sind, da auch die strengeren Voraussetzungen für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung erfüllt sind.
52 
aa) Zu den wichtigen Gemeinschaftsgütern im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Stufenlehre gehören nicht nur absolute, d.h. allgemein anerkannte und von der jeweiligen Politik des Gemeinwesens unabhängige Gemeinschaftswerte. Der Gesetzgeber kann vielmehr auch Gemeinschaftsinteressen zum Anlass von Berufsregelungen nehmen, die ihm nicht in diesem Sinne vorgegeben sind, die sich vielmehr erst aus seinen besonderen wirtschafts-, sozial- und gesellschaftspolitischen Vorstellungen und Zielen ergeben, die er also erst selbst in den Rang wichtiger Gemeinschaftsinteressen erhebt. In diesen Fällen beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob die öffentlichen Interessen, deren Schutz die gesetzliche Regelung dient, überhaupt Gemeinschaftswerte von so hohem Rang darstellen können, dass sie eine Einschränkung der freien Berufswahl rechtfertigen. Den Anschauungen des Gesetzgebers hierüber darf die Anerkennung nur versagt werden, wenn sie offensichtlich fehlsam oder mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.1961 - 1 BvL 44/55 - BVerfGE 13, 97, 107).
53 
Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Gesetzgeber habe die Studiengebühr zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter eingeführt, ist hiervon ausgehend nicht zu beanstanden. Wie bereits angesprochen, verfolgt der Landesgesetzgeber mit der Einführung der allgemeinen Gebührenpflicht in erster Linie das Ziel, den Hochschulen neben der staatlichen Grundfinanzierung zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre zu steigern. Die gesetzliche Regelung dient damit Gemeinschaftsgütern, die nach Maßgabe der genannten Grundsätze hinreichend gewichtig sind, um eine Einschränkung der Ausbildungsfreiheit zu rechtfertigen.
54 
bb) Die Erhebung einer allgemeinen Studiengebühr ist auch geeignet und erforderlich, den ihr zugedachten Zweck zu erreichen.
55 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Mittel bereits dann als geeignet anzusehen, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Ob der gewünschte Erfolg tatsächlich eintritt, ist nicht entscheidend. Vielmehr begründet schon die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung die Geeignetheit des gesetzgeberischen Mittels (vgl. u. a. Urt. v. 23.1.1990 - 1 BvL 44/86 - BVerfGE 81, 156, 192; Beschl. v. 20.6.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 175). Die gerichtliche Überprüfung ist dabei auf die Frage begrenzt, ob die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Prognose vertretbar, jedenfalls nicht evident fehlerhaft ist (BVerfG, Beschl. v. 1.3.1979 - 1 BvR 532/77 - BVerfGE 50, 290, 333).
56 
Außer Frage steht, dass die Erhebung von Studiengebühren geeignet ist, den Hochschulen zusätzliche Mittel zu verschaffen und damit zu einer Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre beizutragen. Auch lässt sich vernünftigerweise nicht bestreiten, dass die Beteiligung der Studierenden an den Kosten ihrer Ausbildung einen Anreiz zu einem effizienten Studierverhalten und damit einer Verkürzung der Studienzeiten gibt. Das wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
57 
Die Erforderlichkeit des Mittels für die mit ihr verfolgten Zwecke ist gegeben, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz dem Gesetzgeber auch in der Bestimmung der zur Verfolgung seiner Ziele geeigneten und erforderlichen Maßnahmen einen weiten Gestaltungsraum zubilligt (BVerfG, Urt. v. 23.1.1990, aaO). An der Erforderlichkeit der umstrittenen Gebührenregelung ist hiervon ausgehend ebenfalls nicht zu zweifeln. Der Gesetzgeber hätte zwar die mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren in erster Linie verfolgten Zwecke auch durch die Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel und eine dadurch bewirkte Ausdehnung der staatlichen Grundfinanzierung erreichen können. Die Entscheidung für den von ihm gewählten anderen Weg bewegt sich jedoch innerhalb des Gestaltungsspielraums, der ihm bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des gewählten Mittels zusteht.
58 
cc) Die mit der Erhebung allgemeiner Studiengebühren verbundene Belastung steht nicht außer Verhältnis zu den mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zwecken. Die durch den Besuch einer Hochschule oder einer Berufsakademie ermöglichte qualifizierte Berufsausbildung stellt für die Studierenden einen besonderen Vorteil dar. Die dafür verlangte Gebühr von 500 EUR pro Semester liegt weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl, v. 31.3.2006, aaO; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO). Besonderen Lebenslagen eines Studierenden hat der Gesetzgeber durch Befreiungsvorschriften (§ 6 Abs. 1 und 2 LHGebG) sowie eine allgemeine Härtefallregelung Rechnung getragen (§ 6 Abs. 3 S. 1 LHGebG in Verbindung mit §§ 21, 22 LGebG). Die Erhebung der Gebühren überschreitet damit nicht die dem Gesetzgeber durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung des Äquivalenzprinzips gesetzten Grenzen.
59 
Die Entrichtung allgemeiner Studiengebühren in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Höhe ist auch einkommensschwachen Studierenden zumutbar. Durch den in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruch ist sichergestellt, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen unzureichender finanzieller Mittel von der Aufnahme eines Studiums abgehalten wird oder ein begonnenes Studium beenden muss. Die mit der Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens verbundene finanzielle Belastung wird durch die bereits genannte Verschuldungsobergrenze, die einkommensabhängige Pflicht zur Rückzahlung sowie die Möglichkeit der Stundung, Niederschlagung oder des Erlasses in Härtefällen begrenzt und steht damit nicht außer Verhältnis zu dem gewährten Vorteil einer Hochschulausbildung.
60 
4. Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung allgemeiner Studiengebühren verletzt Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seiner Funktion als Teilhaberecht.
61 
a) Das von Art. 12Abs. 1 S. 1 GG gewährleistete Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 ). Die Pflicht zur Bezahlung allgemeiner Studiengebühren berührt auch nicht das aus Art. 12Abs. 1 S. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann; dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat. Der verfassungsrechtliche Zulassungsanspruch erstreckt sich dementsprechend nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO).
62 
Aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot dürfte allerdings die staatliche Verpflichtung folgen, ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot zu schaffen, welches allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO; Urt. v. 23.10.1996 - 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142). Die Errichtung unüberwindlichen sozialer Barrieren ist danach unzulässig. Die Länder haben vielmehr, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche, auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.1.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226, 245 <6. HRGÄndG>).
63 
b) Das Landeshochschulgebührengesetz genügt dieser Forderung.
64 
Das Gesetz enthält in den §§ 3 und 6 verschiedene Einschränkungen der Gebührenpflicht. Von der Gebührenpflicht sind nach § 3 LHGebG ausgenommen die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst sowie Urlaubs- und Praxissemester. Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte (ab dem Wintersemester 2008/2009 das 14.) Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die mindestens zwei Geschwister haben, die an einer Hochschule immatrikuliert sind oder waren und dort Studiengebühren entrichten bzw. für mindestens sechs Semester entrichtet haben, oder bei denen eine sich erheblich studienerschwerend auswirkende Behinderung vorliegt, sollen ferner gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG von der Gebührenpflicht befreit werden. Nach § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG besteht außerdem die Möglichkeit, Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr zu befreien. § 6 Abs. 3 LHGebG gestattet es den Hochschulen und Berufsakademien weiter, die Studiengebühr nach § 21 LGebG zu stunden oder nach § 22 LGebG zu erlassen. Diese Regelungen haben nach dem Erfahrungsbericht des Wissenschaftsministeriums vom 17.10.2007 zur Konsequenz, dass von den rund 212.000 Studierenden, die im Sommersemester 2007 in gebührenpflichtigen Studiengängen immatrikuliert waren, nur ca. 174.000 zu den Gebührenzahler gehörten und die übrigen ca. 38.000 (= 18 %) aufgrund von Ausnahmen, Befreiungen oder Erlassen von der Gebührenpflicht "freigestellt" waren.
65 
Soweit eine solche "Freistellung" nicht besteht, räumt § 7 Abs. 1 S. 1 LGebG jedem Studierenden das Recht ein, bei der L-Bank ein Darlehen zur Finanzierung der während eines Studiums anfallenden Studiengebühren aufzunehmen. Der Anspruch auf das in monatlichen Raten von höchstens 150 EUR zurück zu bezahlende Darlehen ist nicht von einer Einkommens- oder Vermögensprüfung abhängig. Auf eine bestimmte "Bonität" kommt es daher nicht an. Eine Sicherheitsleistung ist ebenfalls nicht erforderlich. Der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung der Zinsen wird erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit fällig, die mit dem Ende der Darlehensberechtigung, d. h. in der Regel mit dem Abschluss des Studiums beginnt (§ 9 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 S. 1 LHGebG). Eine finanzielle Mehrbelastung während des Studiums tritt dadurch regelmäßig nicht ein. Den Studierenden steht ferner nach Abschluss des Studiums eine bestimmte Zeit zur Verfügung, um sich im Erwerbsleben zu etablieren, bevor sie mit der Rückzahlung des Darlehens und der aufgelaufenen Zinsen beginnen müssen.
66 
Der nach Ablauf der Karenzzeit entstehende Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens ist einkommensabhängig. Der Studierende kann die zinslose Stundung der Rückzahlungsraten für die Dauer beantragen, "in der sein monatliches Nettoeinkommen die für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens bestehende Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG zuzüglich weiterer 100 EUR nicht übersteigt" (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG, § 12 Abs. 1 StudGebVO). Als Nettoeinkommen gilt dabei gemäß § 12 Abs. 2 StudGebVO "die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG abzüglich 24 Prozent". Die Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG beträgt für Alleinstehende 960 EUR und erhöht sich um 480 EUR für Verheiratete sowie 435 EUR je Kind des Darlehensnehmers. Die Rückzahlungspflicht setzt daher bei einem Alleinstehenden nur ein, wenn und solange dieser ein gemäß § 12 Abs. 2 StudGebVO berechnetes Einkommen von mindestens 1.060 EUR hat.
67 
Bei einem Zahlungsverzug in Höhe von mindestens sechs Monatsraten und zwei vorangegangenen Mahnungen (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 LHGebG), bei Zahlungsunfähigkeit (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LHGebG) sowie einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs wegen Unterschreitens der Einkommensgrenze (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 LHGebG) bezahlt der Studienfonds auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer (§ 9 Abs. 3 und 5 LHGebG). Der Studienfonds kann die abgetretene Schuld im Einzelfall ganz oder teilweise nach § 59 Abs. 1 und § 105 LHO stunden, niederschlagen oder erlassen (§ 9 Abs. 6 S. 1 LHGebG).
68 
Das auf Antrag zu gewährende Darlehen ist allerdings verzinslich. Auch legt das Gesetz den Zinssatz nicht auf einen bestimmten Betrag fest. Nach § 9 Abs. 3 S. 1 StudGebVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29.1.2008 darf der Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag die "European Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten nach dem Stand vom 31. Oktober für die Zinsperiode vom 1. November bis zum 30. April und nach dem Stand vom 30. April für die Zinsperiode vom 1. Mai bis zum 31. Oktober zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages von 2,9 Prozent" nicht übersteigen. Bei der Euro Interbank Offered Rate handelt sich um den Zinssatz, den europäische Banken untereinander beim Handel von Einlagen mit einer bestimmten Laufzeit verlangen. Die Zinskalkulation der L-Bank berücksichtigt danach nur die Selbstkosten der Bank, d.h. die Refinanzierungskosten und die Kosten der Kreditbearbeitung, nicht aber das Ausfallrisiko, das von dem Studienfonds getragen wird. Ein Gewinn der L-Bank ist nicht eingerechnet. Die Euro Interbank Offered Rate ist jedoch naturgemäß Schwankungen unterworfen, so dass die Höhe der für das Darlehen zu bezahlenden Zinsen vom Geldmarkt abhängig ist. Das gilt auch für die bereits abgeschlossenen Darlehensverträge, da das Gesetz eine halbjährliche Anpassung des Zinssatzes vorsieht. Diese Anpassung findet jeweils zum 1.5. und 1.11. eines Jahres auf der Basis der aktuellen Euro Interbank Offered Rate statt. Infolge der - auch noch während der Tilgungsphase zu entrichtenden - Zinsen entstehen für die Studierenden erhebliche zusätzliche finanzielle Belastungen, deren Höhe zudem nicht exakt abzusehen ist.
69 
Die insoweit festzustellende und durch das kontinuierliche Ansteigen des - bis dahin über fast zweieinhalb Jahre hinweg nahezu konstanten - Zinsniveaus in der Zeit ab Oktober 2006 deutlich werdende Schwäche des Gesetzes hat das Land Baden-Württemberg dazu veranlasst, am 22.4.2008 durch Beschluss des Ministerrats zunächst für die Zeit vom 1.5.2008 bis 31.12.2009 eine Zinsobergrenze von 5,50 % p. a. festzulegen. Mit Art. 7 des am 1.3.2009 in Kraft tretenden Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich wird für die zu entrichtenden Zinsen eine Grenze in gleicher Höhe gesetzlich festgeschrieben.
70 
Die mit der Verzinslichkeit des Darlehens und der variablen Höhe des Zinssatzes verbundenen Nachteile werden unabhängig davon durch die bereits angesprochene Regelung in § 9 Abs. 4 LHGebG gemildert, wonach der Studienfonds auf Antrag des Darlehensnehmers den Darlehensgeber Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Darlehen befriedigt, soweit das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG und das Darlehen für Studiengebühren zuzüglich Zinsen zusammen die Höchstgrenze der Zahlungspflicht von 15.000 EUR überschreiten. Nach den von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagten beträgt die Gesamtzahl der BAföG-Empfänger in Baden-Württemberg 54.365 (= 25 % der Studierenden), von denen 16.501 eine Voll- und 37.864 eine Teilförderung erhalten. Der durchschnittlichen Förderbetrag beläuft sich auf 355 EUR monatlich. Bei einem Studium von zehn Semester ergeben sich daraus durchschnittliche Gesamtleistungen in Höhe von 21.300 EUR, von denen die Hälfte als Darlehen gewährt wird. Die Kappungsgrenze führt damit dazu, dass sich das Studiengebührendarlehen für einen erheblichen Teil der BAföG-Empfänger als zinsloses Darlehen darstellt. Der Senat erachtet im Hinblick hierauf die gesetzliche Regelung auch in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 19.12.2005 trotz ihrer Schwächen als mit den Belangen der einkommensschwachen Bevölkerungskreise noch vereinbar.
71 
In der Annahme, dass mit dem Landeshochschulgebührengesetz keine unüberwindlichen sozialen Barrieren für den Zugang zum Hochschulstudium errichtet werden, sieht sich der Senat durch die ersten Erfahrungen bestätigt, die inzwischen mit dem Gesetz gemacht worden sind. Die bisher vorliegenden Untersuchungen lassen nicht erkennen, dass von der Erhebung allgemeiner Studiengebühren eine abschreckende Wirkung auf Studienwillige aus einkommensschwachen Bevölkerungskreisen ausgeht. Gegen eine solche Wirkung spricht vielmehr, dass nach der bereits genannten Statistik die Zahl der Studienanfänger an den Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg im Studienjahr 2008 gegenüber dem Vorjahr um 7,8 % zugenommen hat, während in verschiedenen anderen Bundesländen, in denen keine Studiengebühren erhoben werden, geringere Zuwächse, zum Teil sogar geringfügige Rückgänge zu verzeichnen waren. Die ebenfalls schon zitierte Untersuchung des Hochschulinformationssystems (Christoph H./Julia W./Heidrun Sch./Dieter S., Studienanfänger im Wintersemester 2007/08) lässt gleichermaßen darauf schließen, dass die in Baden-Württemberg und einer Reihe anderer Bundesländer eingeführten Studiengebühren nur geringe Auswirkungen auf die Hochschulwahl haben. In der Untersuchung wird feststellt (S. 283), dass die Mehrheit der Studienanfänger sich vor Aufnahme des Hochschulstudiums eingehend über das Studium und die gewählte Hochschule informiert habe. Die Mehrheit der Studienanfänger, die sich an einer Hochschule mit Studiengebühren eingeschrieben hätten, habe sich somit bewusst und trotz der Gebühren für ihre Hochschule entschieden. 87 % von ihnen hätten angegeben, dass sie an ihrer Hochschule weiter studieren wollten. 3 % wollten nach ihren Angaben an eine Hochschule ohne Studiengebühren wechseln und nur 2 % hätten angegeben, das Studium abbrechen zu wollen.
72 
5. Die Studiengebührenpflicht verstößt auch nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes. Mit dem Gesetz vom 19.12.2005 ist keine unzulässige Rückwirkung verbunden.
73 
Die Rechtssicherheit gehört zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips. Der Staatsbürger soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können; er muss darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt (BVerfG, Urt. v. 23.3.1971 - 2 BvL 2/66 u. a. - BVerfGE 30, 367). Belastende Gesetze, die in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind deshalb verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten.
74 
Wirkt eine Norm hingegen nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein und entwertet sie damit nicht zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im Ganzen, so entfaltet sie lediglich unechte Rückwirkung. Derartige Gesetze sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, aaO, mit weiteren Nachweisen).
75 
Nach Art. 7 Abs. 2 S. 1 des am 28.12.2005 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes werden die allgemeinen Studiengebühren erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits absolvierte Studiensemester sind danach nicht gebührenpflichtig. Ein nachträglicher Eingriff in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände liegt deshalb nicht vor. Die Gebührenpflicht gilt allerdings nicht nur für Studierende, die ihr Studium erst nach dem Inkrafttreten der Neuregelung beginnen, sondern auch für Studierende, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind. Die Norm wirkt daher auch auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft ein und ist insoweit mit einer unechten Rückwirkung verbunden.
76 
Die für Gesetze mit unechter Rückwirkung geltenden Grenzen sind gewahrt. Das Interesse des Gesetzgebers, zur raschen Erreichung der mit dem Gesetz vom 19.12.2005 verfolgten Zwecke Studiengebühren nicht nur von Studienanfängern, sondern auch bereits immatrikulierten Studierenden zu erheben, wiegt schwerer als die Erwartung der bereits Studierenden, ihr begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu können. Die Übergangsregelung in Art. 7 Abs. 2 S. 1 des Änderungsgesetzes gewährt den bereits immatrikulierten Studierenden ausreichend Zeit, sich auf die veränderte Rechtslage einzustellen. Angesichts der seit längerem geführten hochschulpolitischen Diskussion musste davon abgesehen mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren in Baden-Württemberg spätestens nach dem zu Art. 1 Nr. 3 des 6. HRÄndG ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.1.2005 (2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226) gerechnet werden. Darauf, ob es den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19.12.2005 bereits Studierenden möglich war, ihr Studium innerhalb des ihnen eingeräumten Übergangszeitraums abzuschließen, kommt es nicht an.
77 
6. Die Erhebung von Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
78 
a) Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, bei der Höhe der Studiengebühr nach den unterschiedlichen Kosten der Studienfächer und Studiengänge zu differenzieren. Art. 3 Abs. 1 GG begründet kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Vielmehr verbietet der Gleichheitsgrundsatz auch insoweit eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nur, wenn sie sachlich ungerechtfertigt ist. Verfassungsrechtlich ist es zudem nicht geboten, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige (Belastungs-) Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO ).
79 
Die Festsetzung einer für alle Studiengänge einheitlich geltenden Studiengebühr in Höhe von 500 EUR ist danach nicht zu beanstanden. Da die Gebühr selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule liegt, ähnelt sie einer Grundgebühr, mit welcher der Vorteil, den die Studierenden erhalten, nur zu einem Teil abgeschöpft wird. Eine Verpflichtung, für die kostenintensiveren Studiengänge Gebühren zu erheben, die über die bei allen Studiengängen ohne weiteres sachlich gerechtfertigte Höhe hinausgehen, besteht nicht (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO ). In der Begründung des Gesetzesentwurfs (LT-Drs. 13/4858, S. 21) wird zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass die Festsetzung differenzierter Gebührensätze angesichts der Vielzahl der Studiengänge mit einem erheblichen zeitlichen und administrativen Ermittlungsaufwand verbunden wäre, der in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gebührenaufkommen stünde. Das gilt um so mehr, als sich das Hochschulsystem in Baden-Württemberg in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem befindet und infolgedessen in den nächsten Jahren eine Vielzahl von Studiengängen ausläuft und durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt wird.
80 
b) Die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes verstoßen auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Studienbewerbern und Studierenden gemäß § 7 Abs. 1 LHGebG auf Antrag zu gewährende Darlehen verzinslich ist und die zu bezahlenden Zinsen die Höhe der Inflationsrate übersteigen. Eine mit dem Gleichheitssatz unvereinbare Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den sogenannten Sofortzahlern liegt darin nicht (a.M. Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84ff). Die in der zusätzlichen Belastung der Darlehensnehmer zu sehende Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, da ihr der Vorteil gegenübersteht, die für die Bezahlung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort, sondern erst zu einem späteren, regelmäßig nach Abschluss des Studiums liegenden Zeitpunkt aufbringen zu müssen.
81 
c) Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG kann schließlich auch nicht darin gesehen werden, dass der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG ergebende Anspruch auf Gebührenbefreiung für Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, nach der hier noch zugrunde zu legenden ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift nur solange besteht, als das Kind zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
82 
Die mit Art. 7 Nr. 6 Buchst. a des insoweit bereits zum 13.12.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 3.12.2008 erfolgte Anhebung der Altersgrenze von acht auf vierzehn Jahre bleibt dabei außer Betracht. Nach der Übergangsregelung in Art. 26 § 4 S. 2 ist die Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG ab dem Wintersemester 2008/2009 anzuwenden. Für das Sommersemester 2007, das Wintersemester 2007/2008 sowie das Sommersemester 2008 bleibt damit die bisherige Fassung der Vorschrift maßgebend, nach der die Klägerin nicht zu dem begünstigten Personenkreis zählt, da das jüngste ihrer beiden Kinder am 19.11.1995 geboren ist.
83 
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG berücksichtigt, dass Studierende mit Kind in der Regel höheren Belastungen ausgesetzt sind als Studierende ohne Kind und wegen der Kinderbetreuung in der Regel weniger Zeit haben, neben dem Studium etwas hinzuzuverdienen (LT-Drs. 13/4858, S. 22). Die Begrenzung auf Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird in der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO) damit erklärt, dass bei älteren Kindern der Betreuungsaufwand wegen der größeren Selbstständigkeit der Kinder und des Umstandes, dass diese Kinder bereits schulpflichtig seien, geringer sei. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG vorgenommene Differenzierung, die sich in der gleichen Form auch in § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) findet, knüpft damit an Unterschiede an, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des zu regelnden Sachverhalts eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.
84 
Dem steht nicht entgegen, dass sich der Gesetzgeber inzwischen entschieden hat, die Altersgrenze von acht auf vierzehn Jahre anzuheben. Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die eine Begünstigung gewährt, den begünstigten vom nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgrenzt, ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255; Urt. v. 16. 3. 2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141; Beschl. v. 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 - BVerfGE 112, 164). Das ist hier der Fall.
85 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Zulassung der Revision auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob die sich aus dem Landeshochschulgebührengesetz ergebende Verpflichtung zur Bezahlung allgemeiner Studiengebühren mit höherrangigem Recht vereinbar ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
86 
Beschluss
87 
Der Streitwert wird unter Aufhebung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20.6.2007 sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf jeweils 2.000 EUR festgesetzt.
88 
Gründe
89 
Der Bescheid der Beklagten vom 17.11.2006 erschöpft sich nicht in der Festsetzung einer Gebühr für ein Semester, sondern begründet eine Zahlungspflicht der Klägerin für die gesamte Dauer ihres weiteren Studiums und nimmt damit den Charakter eines auf die Festsetzung wiederkehrender Leistungen gerichteten „Grundbescheids“ an. § 52 Abs. 3 GKG kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung. Der Streitwert ist stattdessen gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1988 - 4 C 14.88 - NVwZ-RR 1989, 279; BayVGH, Beschl. v. 24.10.2006 - 4 C 06.2697 - Juris).
90 
Zurückzugreifen ist dabei auf Abschnitt II Nr.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 12. Aufl., S. 1357 ff.), der bei Abgaben in Form von wiederkehrenden Leistungen als Streitwert den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Abgabe vorsieht, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist. Die voraussichtliche Dauer der Belastung, die der Klägerin durch den angefochtenen Bescheid auferlegt wird, ist an Hand der Regelstudienzeit zu bestimmen, die im Fall des von der Klägerin im Wintersemester 2005/2006 begonnenen Studiengangs sieben Semester beträgt. Die voraussichtliche Belastungsdauer ist dementsprechend auf vier Semester zu veranschlagen, woraus sich ein Streitwert von (4 x 500 EUR =) 2.000 EUR errechnet.
91 
Die Befugnis des Senats, die somit zu niedrige Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
92 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die Berufung ist nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
I.
15 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf das Landeshochschulgebührengesetz - LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (GBl. 2005, S. 794, ber. GBl. 2006, S. 15), das mit Wirkung vom 28.12.2005 in Kraft getreten ist. Nach § 3 S. 1 LHGebG erheben die staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes und die Berufsakademien "für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5". Die Studiengebühr beträgt gemäß § 5 LHGebG für jedes Semester 500 EUR und ist mit dem Erlass des Gebührenbescheids fällig, sofern dieser nichts anderes bestimmt. Nach der Übergangsvorschrift in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 in Verbindung mit § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
16 
Die Klägerin ist bei der Beklagten in einem gebührenpflichtigen Studiengang (Lehramt an Realschulen mit dem Hauptfach Kunst, dem Leitfach Englisch und dem affinen Fach Deutsch) immatrikuliert. Die sich aus dem Landeshochschulgebührengesetz ergebenden tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung von Studiengebühren sind damit unstreitig erfüllt.
II.
17 
Der Rechtsstreit beschränkt sich dementsprechend auf die Frage, ob die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Die Frage ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht das Landeshochschulgebührengesetz sowohl mit dem Verfassungsrecht als auch mit dem einfachen Bundesrecht in Einklang.
18 
1. Das Landeshochschulgebührengesetz hat durch Art. 7 des vom Landtag am 3.12.2008 beschlossenen Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich (GBl. S. 435) verschiedene Änderungen erfahren. Soweit es um die in erster Linie zu prüfende Vereinbarkeit der durch dieses Gesetz begründeten Gebührenpflicht mit höherrangigem Recht geht, haben die vom Gesetzgeber beschlossenen Änderungen außer Betracht zu bleiben, da bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids grundsätzlich auf das Recht abzustellen ist, das im Zeitpunkt seines Erlasses maßgebend war (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1987 - 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 für das Erschließungsbeitragsrecht). Art. 7 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich tritt davon abgesehen erst am 1.3.2009 in Kraft. Hiervon ausgenommen ist allein Art. 26 § 4 Satz 2, der bereits am Tag nach der Verkündung, d. h. am 13.12.2008, in Kraft getreten ist. Danach ist die neugefasste Befreiungsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LGebHG bereits zum Wintersemester 2008/2009 anzuwenden. Für die drei vorangegangen Semester ab dem Sommersemester 2007 ist dagegen weiterhin die frühere Fassung der Vorschrift maßgebend.
19 
2. Der Landesgesetzgeber hat mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren von der ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
20 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Auferlegung von allgemeinen Studiengebühren ist dem Hochschulwesen und damit der "Kulturhoheit" zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1, 14 ). Die Kompetenz für die Regelung des Hochschulwesen umfasst auch Vorschriften über die Erhebung von nichtsteuerliche Abgaben (BVerfG, Urt. v. 26.1.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226, 243 <6.HRGÄndG>; Urt. v. 19.3.2003, aaO, S. 13 f.; Urt. des Senats v. 6.4.2000 - 2 S 1860/99 - VBlBW 2000, 432).
21 
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes war in dem maßgebenden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19.12.2005 nicht durch eine auf der Grundlage des Art. 75 GG a. F. erlassene rahmenrechtliche Vorschrift des Bundes ausgeschlossen oder eingeschränkt. Art. 1 Nr. 3 des 6. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8.8.2002, der das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, für studiengebührenfrei erklärt hatte, wurde vom Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 26.1.2005, aaO) wegen eines Verstoßes gegen die Kompetenzverteilungsvorschriften des Grundgesetzes für nichtig erklärt.
22 
b) Die Erhebung allgemeiner Studiengebühren ist auch nicht durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 105 ff. GG) ausgeschlossen.
23 
Aus der bundesstaatlichen Finanzverfassung ergeben sich Grenzen für die Auferlegung von Abgaben in Wahrnehmung einer dem Gesetzgeber zustehenden Sachkompetenz. Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben bedarf danach einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.2.2009 - 2 BvL 54/06 - Juris ; Beschl. v. 17.7.2003 - 2 BvL 1/99 u. a. - BVerfGE 108, 186 , Beschl. v. 7.11.1995 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 93, 319 ). Die herkömmlichen nichtsteuerlichen Abgaben in Form von Gebühren und Beiträgen unterliegen in dieser Hinsicht keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Erhebung dieser sogenannten Vorzugslasten wird durch ihre Ausgleichsfunktion legitimiert. Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995 und 17.7.2003, jeweils aaO; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 ). Strengere verfassungsrechtliche Anforderungen gelten dagegen für die sogenannten Sonderabgaben. Das betrifft insbesondere die Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion oder Sonderabgaben im engeren Sinn, die sich dadurch auszeichnen, dass der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nimmt, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den ebenfalls "voraussetzungslos" erhobenen Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten und gefährden in den Fällen organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (BVerfG, Beschl. v. 3.2.2009, aaO; Beschl. v. 7.7.2005 - 2 BvR 2335/95 - BVerfGE 113, 128 ).
24 
Die im Landeshochschulgebührengesetz vorgesehene allgemeine Studiengebühr ist nach ihrem materiellen Gehalt keine Sonderabgabe, sondern eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr. Die Gebühr wird gemäß § 3 S. 1 LHGebG für das jeweilige Lehrangebot in einem grundständigem Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang erhoben und soll - wie es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt - die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen "lehrbezogenen Vorteile" teilweise abgelten (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19). Der in § 3 S. 1 LHGebG umschriebene Abgabentatbestand knüpft damit der Sache nach an die Immatrikulation an, mit der die Mitgliedschaft des Studierenden in der jeweiligen Hochschule und die damit verbundenen Rechte und Pflichten begründet werden. Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006 - 1 BvR 1750/01 - Juris). Die Studiengebühr wird danach als Gegenleistung für die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden und nicht, wie eine Steuer oder eine Sonderabgabe, "voraussetzungslos" geschuldet.
25 
Die Einordnung der Studiengebühr als Benutzungsgebühr wird nicht dadurch gehindert, dass die Gebühren jeder Hochschule, die sie eingenommen hat, gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Zwar gilt auch im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und Beiträgen das haushaltsrechtliche Prinzip der Gesamtdeckung (oder Nonaffektation), nach dem die Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt der Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts dienen (Senatsurt. v. 6.11.2008 - 2 S 669/07 - BWGZ 2009, 60; Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 4, 2. Aufl., § 88 Rn. 208). Nach § 8 S. 2 LHO darf jedoch die Verwendung staatlicher Einnahmen auf bestimmte Zwecke beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben ist. § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG enthält eine solche Anordnung.
26 
Der Qualifizierung der Studiengebühr als Gebühr steht ferner nicht entgegen, dass § 9 LHGebG die Errichtung eines Studienfonds vorsieht, der die Aufgabe hat, die Ausfälle bei der Rückzahlung von Studiengebührendarlehen zu decken. Der Studienfonds erhebt gemäß § 9 Abs. 8 S. 1 LHGebG zur Erfüllung seiner Aufgaben Umlagen bei den staatlichen Hochschulen und Berufsakademien. Das Landeshochschulgebührengesetz unterscheidet sich insoweit von dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, das die Hochschulen verpflichtet, einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Studienfonds abzuführen. Der gegen das nordrhein-westfälische Gesetz erhobene Einwand, dass es sich bei dem nach diesem Gesetz erhobenen "Studienbeitrag" um eine - verfassungsrechtlich unzulässige - Sonderabgabe handele, soweit dieser Beitrag zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds diene (Kronthaler, Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen, S. 20 f.; Tegebauer, Zur Verfassungsmäßigkeit der Finanzierung von Studienfonds durch Sonderabgaben, DÖV 2007, 600), lässt sich deshalb auf das Landeshochschulgebührengesetz nicht übertragen. Die Abgrenzung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben richtet sich zudem allein nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestands (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 - BVerfGE 108, 1, 13 f. ) und nicht nach der Entscheidung, die der Gesetzgeber über die Verwendung des Abgabenaufkommens trifft (vgl. Bosse, NWVBl. 2007, 87, 89). Der Einwand der Klägerin, es sei nicht einmal ansatzweise sicher gestellt, dass die durch die Gebührenerhebung erzielten Mittel tatsächlich zu einer Verbesserung des Lehrangebots verwandt würden, kann aus dem gleichen Grund ebenfalls nicht verfangen.
27 
c) Das Land hat mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren ferner nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen.
28 
Der aus der föderativen Struktur der Bundesrepublik folgende ungeschriebene Verfassungsgrundsatz der Bundestreue verpflichtet jedes Land, bei der Inanspruchnahme seiner Rechte die gebotene und ihm zumutbare Rücksicht auf die Interessen des Bundes sowie die der anderen Länder zu nehmen, und schränkt insoweit die den Ländern eingeräumten Gesetzgebungsbefugnisse ein. Macht der Landesgesetzgeber von einer ihm nach dem Grundgesetz zustehenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, kann ein Verstoß gegen die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten jedoch nur dann angenommen werden, wenn das Land seine Befugnisse offenbar missbraucht, indem es durch die von ihm getroffene Regelung elementare Interessen des Bundes oder anderer Länder schwerwiegend beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 ; Beschl. v. 9.3.2000 - 2 BvL 8/99 - NVwZ 2000, 1036). Diese Einschränkung ist geboten, weil die Art. 70 ff. GG eine grundsätzlich abschließende Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen enthalten, die nicht durch den Grundsatz der Bundestreue überspielt werden darf. Soweit das Grundgesetz die Länder für zuständig erklärt, nimmt es unterschiedliche Regelungen bewusst in Kauf. Der Grundsatz der Bundestreue allein erzwingt keine Unitarisierung (Senatsurteil vom 6.4.2000, aaO).
29 
Ein Verstoß gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten könnte danach allenfalls dann festgestellt werden, wenn die Einführung allgemeiner Studiengebühren in Baden-Württemberg befürchten ließe, dass Studienwillige und bereits Studierende zum Besuch von Hochschulen in anderen Bundesländern bewogen werden, an denen nach wie vor ein gebührenfreies Studium möglich ist, und diese Entwicklung ein solches Ausmaß erreichte, dass es an diesen Hochschulen zu gravierenden Kapazitätsengpässen kommt, deren Bewältigung den anderen Ländern mit ihnen zumutbaren Mitteln nicht möglich ist. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach den von der Beklagten genannten, auf den Angaben des Statistischen Bundesamts beruhenden Zahlen hat die Zahl der Studienanfänger an Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg im Studienjahr 2008 gegenüber dem Vorjahr um 7,8 % zugenommen. Dieser Zuwachs liegt über dem Bundesdurchschnitt (plus 6,7 %) und erheblich über den Werten für verschiedene andere Bundesländer, in denen keine allgemeinen Studiengebühren erhoben werden (Mecklenburg-Vorpommern plus 5,9 %, Berlin und Sachsen-Anhalt plus 5,4 %, Rheinland-Pfalz plus 3,6 %, Bremen minus 0,2 %, Sachsen minus 1,5 %).
30 
Gegen das genannte Szenario spricht im Übrigen, dass für die Wahl des Studienorts und der Hochschule außer der räumlichen Entfernung zum Heimatort eine Vielzahl von weiteren Faktoren bedeutsam ist, deren jeweiliges Gewicht für die individuelle Entscheidung nicht ohne weiteres einschätzbar ist und sich auch mit Hilfe der vorliegenden sozialwissenschaftlichen Untersuchungen nicht sicher erschließt. Soweit finanzielle Erwägungen danach bei der Wahl des Studienorts überhaupt eine Rolle spielen, ist zu beachten, dass Studiengebühren in der Größenordnung von 500 EUR je Semester im Vergleich zu den - von Ort zu Ort unterschiedlichen - Lebenshaltungskosten von nachrangiger Bedeutung sind (BVerfG, Urt. v. 26.1.2005, aaO).
31 
Hinzu kommt, dass nach § 4 LHGebG die Gebühren - wie bereits angesprochen - jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Über die Verwendung der Einnahmen ist im Rahmen des Landeshochschulgesetzes im Benehmen mit einer Vertretung der Studierenden zu entscheiden. Mögliche Verwendungszwecke sind u. a. die Einrichtung zusätzlicher Tutorien, die Vermehrung der wissenschaftlichen Hilfskräfte zur Betreuung der Studierenden, der Erwerb zusätzlicher Lehrbücher und anderer Lehrmittel oder Verbesserungen bei der sonstigen Infrastruktur der Hochschulen (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 20). Wie der Zwischenbericht des vom Land eingerichteten Monitoring-Beirats vom 26.5.2008 (S. 11 f.) bestätigt, folgt der tatsächliche Mitteleinsatz diesen Vorgaben. Nach dem Bericht des als Kontrollorgan bei der Einführung der Studiengebühren dienenden Beirats wurden die Mittel überwiegend dazu verwendet, zusätzliche Lehrkräfte, Lehrbeauftragte und Tutoren zur Verbesserung und Erweiterung des Lehrangebots einzusetzen. Genannt werden ferner der Erwerb zusätzlicher Lehrbücher und Lernmedien sowie die Erweiterung der Studieneingangs- sowie der studienbegleitenden Beratung. Die Einführung allgemeiner Studiengebühren kann danach trotz der mit ihr verbundenen Belastung der Studierenden auch dazu beitragen, die Attraktivität eines Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg zu erhöhen. Die Erwartungen der Studienanfänger spiegeln dies wider. Nach einer Untersuchung des Hochschulinformationssystems (HIS) über (u. a.) Motive und Begleitumstände der Studiengang- und Hochschulwahl hoffen knapp drei Viertel der Studienanfänger, dass sich durch die Erhebung von Studiengebühren die Studienbedingungen merklich verbessern werden (Christoph H./Julia W./Heidrun Sch./Dieter S., Studienanfänger im Wintersemester 2007/08, Forum Hochschule 16/2008, S. 279).
32 
Die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, bleiben schließlich auch deshalb gewahrt, weil sie ihre Hochschulen nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten zur Verfügung stellen müssen und nicht verpflichtet sind, auf Grund einer höheren Nachfrage zusätzliche Kapazitäten zu schaffen (Haug, WissR 33 (2000), 1, 16f.).
33 
d) Ein Verstoß gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Regelungen über die Studiengebührenpflicht mit den Zielen kollidierten, die vom Bundesgesetzgeber mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgt werden.
34 
Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildungsförderung des Bundes "für den Lebensunterhalt und die Ausbildung" geleistet. Was die Ausbildung betrifft, sollen mit diesen Leistungen nur die Ausgaben für Arbeits- und Lernmittel, Exkursionen oder Praktika gedeckt werden (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 18.1.2001 - 6 B 120/96 - NVwZ-RR 2002, 118 sowie die Begründung des Entwurfs des 18. BAföG-Änderungsgesetzes, BT-Drs. 13/4246, S. 22 zu Nr. 19). Der durch die Erhebung von Studiengebühren entstehende zusätzliche Bedarf wird somit von diesen Leistungen nicht erfasst. Der Landesgesetzgeber hat aus diesem Grund ein eigenes Modell zur Finanzierung der Studiengebühren geschaffen. Nach § 7 LHGebG hat jeder Studierende das Recht, bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) ohne vorherige Bonitätsprüfung ein Darlehen zur Finanzierung der Studiengebühren aufzunehmen, mit dessen Rückzahlung in der Regel erst zwei Jahre nach Abschluss des Studiums begonnen werden muss. Der Anspruch besteht für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester (§ 7 Abs. 4 S. 1 LHGebG) und erstreckt sich auf Verlangen des Studierenden bei Aufnahme eines konsekutiven Masterstudiengangs auf die Regelstudienzeit dieses Studiums (§ 7 Abs. 5 S. 1 LHGebG). Der von dem Darlehensanspruch erfasste Zeitraum reicht damit über die in § 15 a Abs. 1 BAföG festgelegte, der Regelstudienzeit entsprechende Förderungshöchstdauer hinaus. Damit ist grundsätzlich sichergestellt, dass ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderter Studierender nicht gezwungen ist, die ihm gewährten Leistungen zweckwidrig zur Bezahlung der Studiengebühren einzusetzen.
35 
Nach § 15 Abs. 3 a BAföG können allerdings Auszubildende an Hochschulen auch nach dem Ende der in § 15 a Abs. 1 BAföG bezeichneten Förderungshöchstdauer Ausbildungsförderung als sogenannte Studienabschlussförderung für die Dauer eines Jahres erhalten, wenn sie innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen können. Es ist daher denkbar, dass Studierende einerseits wegen Überschreitung des in § 7 Abs. 4 S. 1 LHGebG festgelegten Zeitraums keinen Anspruch auf Darlehensgewährung mehr haben und andererseits gemäß § 15 Abs. 3 a BAföG weiterhin Ausbildungsförderung erhalten. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass die Betreffenden sich gezwungen sehen, in der Endphase ihres Studiums zur Finanzierung der Studiengebühr zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, was den vom Bundesgesetzgeber mit der Studienabschlussförderung verfolgten Zwecken nicht entspräche. Das Verwaltungsgericht hat hierzu jedoch zu Recht bemerkt, dass den sich daraus ergebenden Problemen mit den Mitteln des Gesetzes begegnet werden kann, da § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG es den Hochschulen und Berufsakademien gestattet, die Studiengebühr auf Antrag nach § 21 LGebG zu stunden oder nach § 22 LGebG zu erlassen. Das Gesetz lässt damit einen ausreichenden Spielraum, um der Situation eines Studierenden Rechnung zu tragen, dem es in der Abschlussphase seines Studiums nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Mittel zur Bezahlung der Studiengebühr aufzubringen.
36 
Ein Widerspruch zu den mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgten Zwecken lässt sich auch nicht mit Blick auf § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG feststellen, wonach die Verpflichtung, den als Darlehen gewährten Teil der Ausbildungsförderung zurückzuzahlen, auf einen Betrag von 10.000 EUR begrenzt ist. Der Landesgesetzgeber hat mit § 9 Abs. 4 LHGebG eine ähnliche Regelung geschaffen. Mit Rücksicht darauf, dass Studierende, die nicht in der Lage sind, die Studiengebühren sofort zu entrichten, regelmäßig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, ist in dieser Vorschrift bestimmt, dass der Studienfonds auf Antrag des Darlehensnehmers den Darlehensgeber Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Darlehen befriedigt, "soweit das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG und das Darlehen für Studiengebühren zuzüglich Zinsen zusammen die Höchstgrenze der Zahlungspflicht von 15.000 EUR überschreiten". Die an den Studienfonds abgetretene Schuld ist gemäß § 9 Abs. 6 S. 2 LHGebG zu erlassen, "wenn der Darlehensnehmer den Erlass spätestens binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 2 Nr. 6 beantragt hat". Das Gesetz legt damit eine Verschuldensobergrenze von 15.000 EUR fest, die außer dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen auch unmissverständlich die für das zuletzt genannte Darlehen zu bezahlenden Zinsen einbezieht.
37 
Die gesetzliche Regelung ist allerdings insoweit lückenhaft, als sie keine ausdrücklichen Bestimmungen für die Fälle enthält, in denen die Kappungsgrenze wegen der auch noch während der Tilgungsphase auflaufenden Zinsen erst nach Ablauf der Karenzzeit überschritten wird. Für § 13 der gemäß § 10 LHGebG erlassenen Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Ausführung des Landeshochschulgebührengesetzes (Studiengebührenverordnung) in ihrer ursprünglichen Fassung gilt das Gleiche. Die in § 9 Abs. 4 LHGebG getroffene Aussage kann gleichwohl vor dem Hintergrund der dazu gemachten Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO, S. 16, 46) nur so verstanden werden, dass die Schulden aus dem Studiengebührenkredit einschließlich der Zinsen dauerhaft gekappt werden sollen, sobald und soweit die Schulden aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührenkredit die Höchstgrenze von 15.000 EUR überschreiten. Die Neufassung des § 13 Abs. 4 S. 2 StudGebVO durch die Änderungsverordnung vom 29.1.2008 sowie die durch Art. 7 des Gesetzes vom 3.12.2008 neu eingefügten Sätze in § 9 Abs. 4 LHGebG stellen dies ausdrücklich klar.
38 
Der Umstand, dass die in § 9 Abs. 4 LGebG festgelegte Kappungsgrenze den in § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG genannten Betrag um 5.000 EUR übersteigt, bedeutet keinen Widerspruch zu diesem Gesetz. Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, die Belastung durch die teilweise als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderungsbeiträge auf einen Gesamtbetrag von 10.000 EUR zu begrenzen, verpflichtet den Landesgesetzgeber nicht, die Empfänger dieser Beiträge von jeder zusätzlichen finanziellen Belastung freizustellen.
39 
3. Das Landeshochschulgebührengesetz ist nicht gemäß Art. 31 GG wegen eines Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 2 c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (kurz: UN-Sozialpakt) vom 19.12.1966 nichtig.
40 
Die Vertragsstaaten erkennen in Art. 13 Abs. 1 S. 1 UN-Sozialpakt das Recht eines jeden auf Bildung an. "Im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts" wird von ihnen in Abs. 2 c ferner anerkannt, dass "der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss". Der Bundesgesetzgeber hat dem UN-Sozialpakt mit Gesetz vom 23.11.1973 (BGBl. II, S. 1569) gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt. Nach der vom Verwaltungsgericht geteilten Ansicht der Klägerin ist der Pakt damit auch insoweit innerstaatlich verbindlich geworden, als er mit Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthalte, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen sei. Dem folgt der Senat nicht.
41 
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts stößt zunächst auf das Bedenken, dass Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt eine Regelung auf einem Gebiet trifft, für das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes die Länder die Gesetzgebungszuständigkeit haben. Die damit angesprochene Frage, ob dem Bund auch auf Gebieten, die der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfallen, nicht nur die Vertragsabschluss-, sondern auch die Vertragsdurchführungskompetenz zusteht, ist seit jeher umstritten (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.3.1995 - 2 BvG 1/89 - BVerfGE 92, 203). Die Frage wird vielfach dahingehend beantwortet, dass der Bund in diesen Fällen nur eine (konkurrierende) Vertragsabschlusskompetenz habe, während die Vertragsdurchführungskompetenz bei den Ländern liege (Streinz in Sachs, GG, 2. Aufl. (2007), Art. 32 Rn. 37; Pernice in Dreier, GG, 1. Aufl. (1998), Art. 59 Rn. 34; Fastenrath/Groh, Berliner Kommentar zum GG, Art. 32 Rn. 66 ff; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl. (2006), Art. 32 Rn. 8; Brockmeyer in Schmidt/Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl. (2004), Art. 59 Rn. 20). Folgt man dieser Auffassung, wäre die Transformation des Art.13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt in das deutsche Recht Sache der Länder und nicht die des Bundes.
42 
Die Frage kann jedoch dahinstehen, da die Transformation eines völkerrechtlichen Vertrags durch ein Zustimmungsgesetz nur dann zur unmittelbaren Anwendung einer Vertragsnorm führt, wenn diese nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 9.12.1970 - 1 BvL 7/66 - BVerfGE 29, 348 ; BVerwG, Urt. v. 3.12.2003 - 6 C 13.03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 ; Urt. v. 16.10.1990 - 1 C 15.88 - BVerwGE 87, 11 <Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen>). Im Anschluss hieran hat der Senat in seinem die Erhebung von Langzeitstudiengebühren betreffenden Urteil vom 26.4.2000 die unmittelbare Anwendbarkeit des UN-Sozialpakts verneint, da der Pakt, wie sich aus seinem Art. 2 ergebe, nur Programmsätze enthalte, zu deren Durchführung weitere staatliche Rechtsakte erforderlich seien (ebenso schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.1991 - 9 S 2163/90 - VBlBW 1992, 224). Ob das in dieser Allgemeinheit zutrifft, kann auf sich beruhen. Was die im vorliegenden Fall allein in Rede stehende Bestimmung in Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt betrifft, hält der Senat an der Auffassung fest, dass die dort getroffene Regelung auf eine weitere normative Ausfüllung angelegt und damit nicht aus sich heraus vollzugsfähig ist (im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.10.2007 - 15 A 1596/07 - DVBl. 2007, 1442; Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 8.4.2004 - BGE 130 I 113; Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1; Haug, Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen einer Einführung von Studiengebühren, WissR Bd. 33 (2000), 1, 6; Geiger, Völkerecht und Grundgesetz, S. 395 f.; a. M. Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81.; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 5 ff.; Riedel/Söllner, JZ 2006, 270; Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, 2004, S. 39).
43 
In Art. 2 UN-Sozialpakt haben die Vertragsstaaten sich verpflichtet, unter Ausschöpfung aller ihrer Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen. In Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt, in dem nur von der Anerkennung bestimmter Rechte die Rede ist, ergibt sich daraus die Verpflichtung, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Das bedeutet jedoch nicht, dass von den Vertragsstaaten jedes geeignete Mittel zur Erreichung des genannten Ziels ergriffen werden müsste. Die Worte "auf jede geeignete Weise" sind vielmehr dahin zu verstehen, dass es den Vertragsstaaten überlassen bleiben soll, welche der zur Erreichung des Ziels in Betracht kommenden Mittel sie ergreifen wollen, und bringen damit die insoweit bestehende Handlungsfreiheit der Vertragsparteien zum Ausdruck (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.10.2007, aaO). Die Vorschrift hat danach nur einen programmatischen Charakter.
44 
Das gilt auch im Hinblick auf die in Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt ausdrücklich erwähnte "allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit" des Hochschulunterrichts. Das von Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt verfolgte Ziel ist es, den Hochschulunterricht für jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts ist eine zur Erreichung dieses Ziels geeignete, aber nicht unverzichtbare Maßnahme. Sie erfüllt deshalb keinen Selbstzweck. Dafür spricht nicht zuletzt, dass Studiengebühren in der hier in Rede stehenden Größenordnung von 500 EUR je Semester im Vergleich zu den gesamten Lebenshaltungskosten der Studierenden nur vor untergeordneter Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschl. 26.1.2005, aaO). Die Unentgeltlichkeit des Studiums vermag daher den Zugang zum Studium auch für finanziell bedürftige Studenten für sich allein nicht sicherzustellen. Erreichen lässt sich dieses Ziel vielmehr nur durch die Gewährung finanzieller Hilfen, wie sie das Bundesausbildungsförderungsgesetz und - dieses ergänzend - § 7 LHGebG vorsehen. Mit der Hervorhebung der allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit wird folglich nur eine "insbesondere" in Betracht zu ziehende, aber zur Verwirklichung des Ziels der Vorschrift nicht verbindlich vorgeschriebene Maßnahme genannt.
45 
Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt lässt sich damit weder ein striktes Gebot zur Abschaffung von Studiengebühren noch ein striktes Verbot der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren entnehmen. Der Umstand, dass es sich bei der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren für sich genommen um eine im Hinblick auf das Ziel der Vorschrift gegenläufige oder regressive Maßnahme handelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts ist aus den genannten Gründen dem Ziel der Vorschrift untergeordnet, den Hochschulunterricht für jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Der Schluss, Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt untersage dem nationalen Gesetzgeber ausnahmslos Maßnahmen, die in Bezug auf die allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts einen Rückschritt bedeuten würde, verbietet sich daher.
46 
Der Annahme, das Landeshochschulgebührengesetz verstoße gegen den UN-Sozialpakt und sei deshalb gemäß Art. 31 GG wegen des Vorrangs des Bundesrechts nichtig, steht unabhängig davon entgegen, dass die Vertragsstaaten sich in Art. 4 des Paktes vorbehalten haben, die in diesem Pakt gewährleisteten Rechte gesetzlichen Einschränkungen zu unterwerfen, wenn diese mit der Natur der Rechte vereinbar sind und die Einschränkung den ausschließlichen Zweck verfolgt, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern. Einschränkungen der sich aus Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt ergebenden Rechte sind danach jedenfalls insoweit zulässig, als sie den freien Zugang zur Hochschulbildung für jedermann entsprechend seinen Fähigkeiten und ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus nicht ver- oder behindern. Das Gesetz vom 19.12.2005 genügt dieser Forderung. Dazu wird auf die folgenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Landeshochschulgebührengesetzes mit Art. 12 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Teilhabrecht (S. 31 ff.) verwiesen.
47 
3. Der Einführung allgemeiner Studiengebühren verstößt auch nicht gegen das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG.
48 
a) Die Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs steht und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006 - 1 BvR 1750/01 - Juris ; Urt. v. 7.5.1998 - 2 BvR 1991/95 - BVerfGE 98, 106 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier zum einen deshalb zu bejahen, weil die Nichtentrichtung der Gebühr zur Folge hat, dass die Immatrikulation zu versagen und ein Studierender von Amts wegen zu exmatrikulieren ist (§§ 60 Abs. 5 Nr. 2, 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG). Darin liegt ein Eingriff in die Ausbildungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, aaO). Die berufsregelnde Tendenz ergibt sich zum anderen aus der mit der Gebühr verbundenen Steuerung des Ausbildungsverhaltens. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/4858, S. 1, 16) sollen zwar mit der Einführung der Gebührenpflicht in erster Linie den Hochschulen zusätzliche Einnahmen verschafft werden, um so die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre weiter zu steigern. Als Zielsetzung des Gesetzes wird jedoch ferner genannt, dass die Studierenden durch die Gebührenpflicht zu einem effizienten Studierverhalten und kürzeren Studienzeiten angehalten werden sollen.
49 
b) Der Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG umfasst auch das Recht zur freien Wahl der Ausbildungsstätte (Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 unter Hinweis auf BVerfGE 33, 303, 336). Für die Frage, unter welchen materiellen Voraussetzungen die Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden kann, sind die vom Bundesverfassungsgericht zur Berufsfreiheit entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Danach ist die Regelungsbefugnis um so enger begrenzt, je mehr die Regelung die Berufsfreiheit berührt. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist in Bezug auf die Bedingungen und Modalitäten der Berufsausübung am weitesten. Derartige Regelungen stehen im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen und die Betroffenen durch die Einschränkung nicht unzumutbar belastet werden. Bei Regelungen der Berufswahl ist zwischen Zulassungsvoraussetzungen, deren Erfüllung in der Macht der Betroffenen liegt und solchen objektiver Art zu unterscheiden, die mit der Person des Berufsbewerbers nichts zu tun haben. Hängt die Zulassung zu einem Beruf von subjektiven Voraussetzungen ab, ist die Regelung zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig, während die Aufstellung objektiver Zulassungsvoraussetzungen nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377, 404 ff.; Beschl. v. 17.7.1961 - 1 BvL 44/55 - BVerfGE 13, 97, 104 f.).
50 
c) Die sich aus § 1 Abs. 2 LHGebG a.F. ergebende Pflicht zur Bezahlung von Langzeitstudiengebühren hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 25.7.2001, aaO) als Berufsausübungsregelung eingeordnet, da mit der Einführung dieser Gebühr nicht der Zugang zum Hochschulstudium geregelt werde, sondern die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet würden (Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 ). Die für Eingriffe in die Berufswahl geltenden Maßstäbe seien auch nicht deshalb heranzuziehen, weil ein Verstoß gegen die Erfüllung der Gebührenpflicht zwingend die Exmatrikulation nach sich ziehe, da die Frage, mit welchen Mitteln die Auferlegung einer Zahlungspflicht durchgesetzt werde, verfassungsrechtlich selbständig zu würdigen sei. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 31.3.2006, aaO) hat sich dieser Beurteilung angeschlossen. Ob für die Pflicht zur Entrichtung allgemeiner Studiengebühren das Gleiche gilt, ist fraglich, da bei der Nichtbezahlung dieser Gebühren gemäß § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG bereits die Immatrikulation grundsätzlich zu versagen ist. Mit der Verpflichtung zur Bezahlung allgemeiner Studiengebühren wird daher im Unterschied zu § 1 Abs. 2 LHGebG a.F. eine Schwelle für den Zugang zum Erststudium errichtet. In der Einführung dieser Gebühren könnte im Hinblick hierauf eine subjektive Zulassungsvoraussetzung gesehen werden. Die gesetzliche Auferlegung von Geldleistungspflichten, welche die berufliche Tätigkeit belasten, wird allerdings vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich wie eine Berufsausübungsregelung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG behandelt. Als Eingriff in die Berufswahl wertet es Abgabenpflichten nur, wenn die Abgabe es ihrer Gestaltung und Höhe nach dem Berufsbewerber in der Regel wirtschaftlich unmöglich macht, den gewählten Beruf zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschl. v. 30.10.1961 - 1 BvR 833/59 - BVerfGE 13, 181, 186 ; 22.5.1963 - 1 BvR 78/56 - BVerfGE 16, 147, 163 ; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 17.7.1989 - 8 NB 2.89 - NVwZ 1989, 1176), wovon im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gesprochen werden kann.
51 
d) Ebenso wie das Verwaltungsgericht lässt auch der Senat die Frage offen, ob die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes als Berufsausübungsregelung oder subjektive Berufswahlbeschränkung einzuordnen sind, da auch die strengeren Voraussetzungen für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung erfüllt sind.
52 
aa) Zu den wichtigen Gemeinschaftsgütern im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Stufenlehre gehören nicht nur absolute, d.h. allgemein anerkannte und von der jeweiligen Politik des Gemeinwesens unabhängige Gemeinschaftswerte. Der Gesetzgeber kann vielmehr auch Gemeinschaftsinteressen zum Anlass von Berufsregelungen nehmen, die ihm nicht in diesem Sinne vorgegeben sind, die sich vielmehr erst aus seinen besonderen wirtschafts-, sozial- und gesellschaftspolitischen Vorstellungen und Zielen ergeben, die er also erst selbst in den Rang wichtiger Gemeinschaftsinteressen erhebt. In diesen Fällen beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob die öffentlichen Interessen, deren Schutz die gesetzliche Regelung dient, überhaupt Gemeinschaftswerte von so hohem Rang darstellen können, dass sie eine Einschränkung der freien Berufswahl rechtfertigen. Den Anschauungen des Gesetzgebers hierüber darf die Anerkennung nur versagt werden, wenn sie offensichtlich fehlsam oder mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.1961 - 1 BvL 44/55 - BVerfGE 13, 97, 107).
53 
Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Gesetzgeber habe die Studiengebühr zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter eingeführt, ist hiervon ausgehend nicht zu beanstanden. Wie bereits angesprochen, verfolgt der Landesgesetzgeber mit der Einführung der allgemeinen Gebührenpflicht in erster Linie das Ziel, den Hochschulen neben der staatlichen Grundfinanzierung zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre zu steigern. Die gesetzliche Regelung dient damit Gemeinschaftsgütern, die nach Maßgabe der genannten Grundsätze hinreichend gewichtig sind, um eine Einschränkung der Ausbildungsfreiheit zu rechtfertigen.
54 
bb) Die Erhebung einer allgemeinen Studiengebühr ist auch geeignet und erforderlich, den ihr zugedachten Zweck zu erreichen.
55 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Mittel bereits dann als geeignet anzusehen, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Ob der gewünschte Erfolg tatsächlich eintritt, ist nicht entscheidend. Vielmehr begründet schon die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung die Geeignetheit des gesetzgeberischen Mittels (vgl. u. a. Urt. v. 23.1.1990 - 1 BvL 44/86 - BVerfGE 81, 156, 192; Beschl. v. 20.6.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 175). Die gerichtliche Überprüfung ist dabei auf die Frage begrenzt, ob die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Prognose vertretbar, jedenfalls nicht evident fehlerhaft ist (BVerfG, Beschl. v. 1.3.1979 - 1 BvR 532/77 - BVerfGE 50, 290, 333).
56 
Außer Frage steht, dass die Erhebung von Studiengebühren geeignet ist, den Hochschulen zusätzliche Mittel zu verschaffen und damit zu einer Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre beizutragen. Auch lässt sich vernünftigerweise nicht bestreiten, dass die Beteiligung der Studierenden an den Kosten ihrer Ausbildung einen Anreiz zu einem effizienten Studierverhalten und damit einer Verkürzung der Studienzeiten gibt. Das wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
57 
Die Erforderlichkeit des Mittels für die mit ihr verfolgten Zwecke ist gegeben, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz dem Gesetzgeber auch in der Bestimmung der zur Verfolgung seiner Ziele geeigneten und erforderlichen Maßnahmen einen weiten Gestaltungsraum zubilligt (BVerfG, Urt. v. 23.1.1990, aaO). An der Erforderlichkeit der umstrittenen Gebührenregelung ist hiervon ausgehend ebenfalls nicht zu zweifeln. Der Gesetzgeber hätte zwar die mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren in erster Linie verfolgten Zwecke auch durch die Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel und eine dadurch bewirkte Ausdehnung der staatlichen Grundfinanzierung erreichen können. Die Entscheidung für den von ihm gewählten anderen Weg bewegt sich jedoch innerhalb des Gestaltungsspielraums, der ihm bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des gewählten Mittels zusteht.
58 
cc) Die mit der Erhebung allgemeiner Studiengebühren verbundene Belastung steht nicht außer Verhältnis zu den mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zwecken. Die durch den Besuch einer Hochschule oder einer Berufsakademie ermöglichte qualifizierte Berufsausbildung stellt für die Studierenden einen besonderen Vorteil dar. Die dafür verlangte Gebühr von 500 EUR pro Semester liegt weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl, v. 31.3.2006, aaO; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO). Besonderen Lebenslagen eines Studierenden hat der Gesetzgeber durch Befreiungsvorschriften (§ 6 Abs. 1 und 2 LHGebG) sowie eine allgemeine Härtefallregelung Rechnung getragen (§ 6 Abs. 3 S. 1 LHGebG in Verbindung mit §§ 21, 22 LGebG). Die Erhebung der Gebühren überschreitet damit nicht die dem Gesetzgeber durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung des Äquivalenzprinzips gesetzten Grenzen.
59 
Die Entrichtung allgemeiner Studiengebühren in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Höhe ist auch einkommensschwachen Studierenden zumutbar. Durch den in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruch ist sichergestellt, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen unzureichender finanzieller Mittel von der Aufnahme eines Studiums abgehalten wird oder ein begonnenes Studium beenden muss. Die mit der Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens verbundene finanzielle Belastung wird durch die bereits genannte Verschuldungsobergrenze, die einkommensabhängige Pflicht zur Rückzahlung sowie die Möglichkeit der Stundung, Niederschlagung oder des Erlasses in Härtefällen begrenzt und steht damit nicht außer Verhältnis zu dem gewährten Vorteil einer Hochschulausbildung.
60 
4. Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung allgemeiner Studiengebühren verletzt Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seiner Funktion als Teilhaberecht.
61 
a) Das von Art. 12Abs. 1 S. 1 GG gewährleistete Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 ). Die Pflicht zur Bezahlung allgemeiner Studiengebühren berührt auch nicht das aus Art. 12Abs. 1 S. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann; dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat. Der verfassungsrechtliche Zulassungsanspruch erstreckt sich dementsprechend nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO).
62 
Aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot dürfte allerdings die staatliche Verpflichtung folgen, ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot zu schaffen, welches allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO; Urt. v. 23.10.1996 - 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142). Die Errichtung unüberwindlichen sozialer Barrieren ist danach unzulässig. Die Länder haben vielmehr, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche, auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.1.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226, 245 <6. HRGÄndG>).
63 
b) Das Landeshochschulgebührengesetz genügt dieser Forderung.
64 
Das Gesetz enthält in den §§ 3 und 6 verschiedene Einschränkungen der Gebührenpflicht. Von der Gebührenpflicht sind nach § 3 LHGebG ausgenommen die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst sowie Urlaubs- und Praxissemester. Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte (ab dem Wintersemester 2008/2009 das 14.) Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die mindestens zwei Geschwister haben, die an einer Hochschule immatrikuliert sind oder waren und dort Studiengebühren entrichten bzw. für mindestens sechs Semester entrichtet haben, oder bei denen eine sich erheblich studienerschwerend auswirkende Behinderung vorliegt, sollen ferner gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG von der Gebührenpflicht befreit werden. Nach § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG besteht außerdem die Möglichkeit, Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr zu befreien. § 6 Abs. 3 LHGebG gestattet es den Hochschulen und Berufsakademien weiter, die Studiengebühr nach § 21 LGebG zu stunden oder nach § 22 LGebG zu erlassen. Diese Regelungen haben nach dem Erfahrungsbericht des Wissenschaftsministeriums vom 17.10.2007 zur Konsequenz, dass von den rund 212.000 Studierenden, die im Sommersemester 2007 in gebührenpflichtigen Studiengängen immatrikuliert waren, nur ca. 174.000 zu den Gebührenzahler gehörten und die übrigen ca. 38.000 (= 18 %) aufgrund von Ausnahmen, Befreiungen oder Erlassen von der Gebührenpflicht "freigestellt" waren.
65 
Soweit eine solche "Freistellung" nicht besteht, räumt § 7 Abs. 1 S. 1 LGebG jedem Studierenden das Recht ein, bei der L-Bank ein Darlehen zur Finanzierung der während eines Studiums anfallenden Studiengebühren aufzunehmen. Der Anspruch auf das in monatlichen Raten von höchstens 150 EUR zurück zu bezahlende Darlehen ist nicht von einer Einkommens- oder Vermögensprüfung abhängig. Auf eine bestimmte "Bonität" kommt es daher nicht an. Eine Sicherheitsleistung ist ebenfalls nicht erforderlich. Der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung der Zinsen wird erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit fällig, die mit dem Ende der Darlehensberechtigung, d. h. in der Regel mit dem Abschluss des Studiums beginnt (§ 9 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 S. 1 LHGebG). Eine finanzielle Mehrbelastung während des Studiums tritt dadurch regelmäßig nicht ein. Den Studierenden steht ferner nach Abschluss des Studiums eine bestimmte Zeit zur Verfügung, um sich im Erwerbsleben zu etablieren, bevor sie mit der Rückzahlung des Darlehens und der aufgelaufenen Zinsen beginnen müssen.
66 
Der nach Ablauf der Karenzzeit entstehende Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens ist einkommensabhängig. Der Studierende kann die zinslose Stundung der Rückzahlungsraten für die Dauer beantragen, "in der sein monatliches Nettoeinkommen die für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens bestehende Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG zuzüglich weiterer 100 EUR nicht übersteigt" (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG, § 12 Abs. 1 StudGebVO). Als Nettoeinkommen gilt dabei gemäß § 12 Abs. 2 StudGebVO "die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG abzüglich 24 Prozent". Die Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG beträgt für Alleinstehende 960 EUR und erhöht sich um 480 EUR für Verheiratete sowie 435 EUR je Kind des Darlehensnehmers. Die Rückzahlungspflicht setzt daher bei einem Alleinstehenden nur ein, wenn und solange dieser ein gemäß § 12 Abs. 2 StudGebVO berechnetes Einkommen von mindestens 1.060 EUR hat.
67 
Bei einem Zahlungsverzug in Höhe von mindestens sechs Monatsraten und zwei vorangegangenen Mahnungen (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 LHGebG), bei Zahlungsunfähigkeit (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LHGebG) sowie einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs wegen Unterschreitens der Einkommensgrenze (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 LHGebG) bezahlt der Studienfonds auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer (§ 9 Abs. 3 und 5 LHGebG). Der Studienfonds kann die abgetretene Schuld im Einzelfall ganz oder teilweise nach § 59 Abs. 1 und § 105 LHO stunden, niederschlagen oder erlassen (§ 9 Abs. 6 S. 1 LHGebG).
68 
Das auf Antrag zu gewährende Darlehen ist allerdings verzinslich. Auch legt das Gesetz den Zinssatz nicht auf einen bestimmten Betrag fest. Nach § 9 Abs. 3 S. 1 StudGebVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29.1.2008 darf der Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag die "European Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten nach dem Stand vom 31. Oktober für die Zinsperiode vom 1. November bis zum 30. April und nach dem Stand vom 30. April für die Zinsperiode vom 1. Mai bis zum 31. Oktober zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages von 2,9 Prozent" nicht übersteigen. Bei der Euro Interbank Offered Rate handelt sich um den Zinssatz, den europäische Banken untereinander beim Handel von Einlagen mit einer bestimmten Laufzeit verlangen. Die Zinskalkulation der L-Bank berücksichtigt danach nur die Selbstkosten der Bank, d.h. die Refinanzierungskosten und die Kosten der Kreditbearbeitung, nicht aber das Ausfallrisiko, das von dem Studienfonds getragen wird. Ein Gewinn der L-Bank ist nicht eingerechnet. Die Euro Interbank Offered Rate ist jedoch naturgemäß Schwankungen unterworfen, so dass die Höhe der für das Darlehen zu bezahlenden Zinsen vom Geldmarkt abhängig ist. Das gilt auch für die bereits abgeschlossenen Darlehensverträge, da das Gesetz eine halbjährliche Anpassung des Zinssatzes vorsieht. Diese Anpassung findet jeweils zum 1.5. und 1.11. eines Jahres auf der Basis der aktuellen Euro Interbank Offered Rate statt. Infolge der - auch noch während der Tilgungsphase zu entrichtenden - Zinsen entstehen für die Studierenden erhebliche zusätzliche finanzielle Belastungen, deren Höhe zudem nicht exakt abzusehen ist.
69 
Die insoweit festzustellende und durch das kontinuierliche Ansteigen des - bis dahin über fast zweieinhalb Jahre hinweg nahezu konstanten - Zinsniveaus in der Zeit ab Oktober 2006 deutlich werdende Schwäche des Gesetzes hat das Land Baden-Württemberg dazu veranlasst, am 22.4.2008 durch Beschluss des Ministerrats zunächst für die Zeit vom 1.5.2008 bis 31.12.2009 eine Zinsobergrenze von 5,50 % p. a. festzulegen. Mit Art. 7 des am 1.3.2009 in Kraft tretenden Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich wird für die zu entrichtenden Zinsen eine Grenze in gleicher Höhe gesetzlich festgeschrieben.
70 
Die mit der Verzinslichkeit des Darlehens und der variablen Höhe des Zinssatzes verbundenen Nachteile werden unabhängig davon durch die bereits angesprochene Regelung in § 9 Abs. 4 LHGebG gemildert, wonach der Studienfonds auf Antrag des Darlehensnehmers den Darlehensgeber Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Darlehen befriedigt, soweit das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG und das Darlehen für Studiengebühren zuzüglich Zinsen zusammen die Höchstgrenze der Zahlungspflicht von 15.000 EUR überschreiten. Nach den von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagten beträgt die Gesamtzahl der BAföG-Empfänger in Baden-Württemberg 54.365 (= 25 % der Studierenden), von denen 16.501 eine Voll- und 37.864 eine Teilförderung erhalten. Der durchschnittlichen Förderbetrag beläuft sich auf 355 EUR monatlich. Bei einem Studium von zehn Semester ergeben sich daraus durchschnittliche Gesamtleistungen in Höhe von 21.300 EUR, von denen die Hälfte als Darlehen gewährt wird. Die Kappungsgrenze führt damit dazu, dass sich das Studiengebührendarlehen für einen erheblichen Teil der BAföG-Empfänger als zinsloses Darlehen darstellt. Der Senat erachtet im Hinblick hierauf die gesetzliche Regelung auch in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 19.12.2005 trotz ihrer Schwächen als mit den Belangen der einkommensschwachen Bevölkerungskreise noch vereinbar.
71 
In der Annahme, dass mit dem Landeshochschulgebührengesetz keine unüberwindlichen sozialen Barrieren für den Zugang zum Hochschulstudium errichtet werden, sieht sich der Senat durch die ersten Erfahrungen bestätigt, die inzwischen mit dem Gesetz gemacht worden sind. Die bisher vorliegenden Untersuchungen lassen nicht erkennen, dass von der Erhebung allgemeiner Studiengebühren eine abschreckende Wirkung auf Studienwillige aus einkommensschwachen Bevölkerungskreisen ausgeht. Gegen eine solche Wirkung spricht vielmehr, dass nach der bereits genannten Statistik die Zahl der Studienanfänger an den Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg im Studienjahr 2008 gegenüber dem Vorjahr um 7,8 % zugenommen hat, während in verschiedenen anderen Bundesländen, in denen keine Studiengebühren erhoben werden, geringere Zuwächse, zum Teil sogar geringfügige Rückgänge zu verzeichnen waren. Die ebenfalls schon zitierte Untersuchung des Hochschulinformationssystems (Christoph H./Julia W./Heidrun Sch./Dieter S., Studienanfänger im Wintersemester 2007/08) lässt gleichermaßen darauf schließen, dass die in Baden-Württemberg und einer Reihe anderer Bundesländer eingeführten Studiengebühren nur geringe Auswirkungen auf die Hochschulwahl haben. In der Untersuchung wird feststellt (S. 283), dass die Mehrheit der Studienanfänger sich vor Aufnahme des Hochschulstudiums eingehend über das Studium und die gewählte Hochschule informiert habe. Die Mehrheit der Studienanfänger, die sich an einer Hochschule mit Studiengebühren eingeschrieben hätten, habe sich somit bewusst und trotz der Gebühren für ihre Hochschule entschieden. 87 % von ihnen hätten angegeben, dass sie an ihrer Hochschule weiter studieren wollten. 3 % wollten nach ihren Angaben an eine Hochschule ohne Studiengebühren wechseln und nur 2 % hätten angegeben, das Studium abbrechen zu wollen.
72 
5. Die Studiengebührenpflicht verstößt auch nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes. Mit dem Gesetz vom 19.12.2005 ist keine unzulässige Rückwirkung verbunden.
73 
Die Rechtssicherheit gehört zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips. Der Staatsbürger soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können; er muss darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt (BVerfG, Urt. v. 23.3.1971 - 2 BvL 2/66 u. a. - BVerfGE 30, 367). Belastende Gesetze, die in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind deshalb verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten.
74 
Wirkt eine Norm hingegen nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein und entwertet sie damit nicht zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im Ganzen, so entfaltet sie lediglich unechte Rückwirkung. Derartige Gesetze sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, aaO, mit weiteren Nachweisen).
75 
Nach Art. 7 Abs. 2 S. 1 des am 28.12.2005 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes werden die allgemeinen Studiengebühren erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits absolvierte Studiensemester sind danach nicht gebührenpflichtig. Ein nachträglicher Eingriff in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände liegt deshalb nicht vor. Die Gebührenpflicht gilt allerdings nicht nur für Studierende, die ihr Studium erst nach dem Inkrafttreten der Neuregelung beginnen, sondern auch für Studierende, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind. Die Norm wirkt daher auch auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft ein und ist insoweit mit einer unechten Rückwirkung verbunden.
76 
Die für Gesetze mit unechter Rückwirkung geltenden Grenzen sind gewahrt. Das Interesse des Gesetzgebers, zur raschen Erreichung der mit dem Gesetz vom 19.12.2005 verfolgten Zwecke Studiengebühren nicht nur von Studienanfängern, sondern auch bereits immatrikulierten Studierenden zu erheben, wiegt schwerer als die Erwartung der bereits Studierenden, ihr begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu können. Die Übergangsregelung in Art. 7 Abs. 2 S. 1 des Änderungsgesetzes gewährt den bereits immatrikulierten Studierenden ausreichend Zeit, sich auf die veränderte Rechtslage einzustellen. Angesichts der seit längerem geführten hochschulpolitischen Diskussion musste davon abgesehen mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren in Baden-Württemberg spätestens nach dem zu Art. 1 Nr. 3 des 6. HRÄndG ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.1.2005 (2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226) gerechnet werden. Darauf, ob es den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19.12.2005 bereits Studierenden möglich war, ihr Studium innerhalb des ihnen eingeräumten Übergangszeitraums abzuschließen, kommt es nicht an.
77 
6. Die Erhebung von Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
78 
a) Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, bei der Höhe der Studiengebühr nach den unterschiedlichen Kosten der Studienfächer und Studiengänge zu differenzieren. Art. 3 Abs. 1 GG begründet kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Vielmehr verbietet der Gleichheitsgrundsatz auch insoweit eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nur, wenn sie sachlich ungerechtfertigt ist. Verfassungsrechtlich ist es zudem nicht geboten, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige (Belastungs-) Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO ).
79 
Die Festsetzung einer für alle Studiengänge einheitlich geltenden Studiengebühr in Höhe von 500 EUR ist danach nicht zu beanstanden. Da die Gebühr selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule liegt, ähnelt sie einer Grundgebühr, mit welcher der Vorteil, den die Studierenden erhalten, nur zu einem Teil abgeschöpft wird. Eine Verpflichtung, für die kostenintensiveren Studiengänge Gebühren zu erheben, die über die bei allen Studiengängen ohne weiteres sachlich gerechtfertigte Höhe hinausgehen, besteht nicht (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO ). In der Begründung des Gesetzesentwurfs (LT-Drs. 13/4858, S. 21) wird zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass die Festsetzung differenzierter Gebührensätze angesichts der Vielzahl der Studiengänge mit einem erheblichen zeitlichen und administrativen Ermittlungsaufwand verbunden wäre, der in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gebührenaufkommen stünde. Das gilt um so mehr, als sich das Hochschulsystem in Baden-Württemberg in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem befindet und infolgedessen in den nächsten Jahren eine Vielzahl von Studiengängen ausläuft und durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt wird.
80 
b) Die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes verstoßen auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Studienbewerbern und Studierenden gemäß § 7 Abs. 1 LHGebG auf Antrag zu gewährende Darlehen verzinslich ist und die zu bezahlenden Zinsen die Höhe der Inflationsrate übersteigen. Eine mit dem Gleichheitssatz unvereinbare Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den sogenannten Sofortzahlern liegt darin nicht (a.M. Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84ff). Die in der zusätzlichen Belastung der Darlehensnehmer zu sehende Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, da ihr der Vorteil gegenübersteht, die für die Bezahlung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort, sondern erst zu einem späteren, regelmäßig nach Abschluss des Studiums liegenden Zeitpunkt aufbringen zu müssen.
81 
c) Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG kann schließlich auch nicht darin gesehen werden, dass der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG ergebende Anspruch auf Gebührenbefreiung für Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, nach der hier noch zugrunde zu legenden ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift nur solange besteht, als das Kind zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
82 
Die mit Art. 7 Nr. 6 Buchst. a des insoweit bereits zum 13.12.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 3.12.2008 erfolgte Anhebung der Altersgrenze von acht auf vierzehn Jahre bleibt dabei außer Betracht. Nach der Übergangsregelung in Art. 26 § 4 S. 2 ist die Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG ab dem Wintersemester 2008/2009 anzuwenden. Für das Sommersemester 2007, das Wintersemester 2007/2008 sowie das Sommersemester 2008 bleibt damit die bisherige Fassung der Vorschrift maßgebend, nach der die Klägerin nicht zu dem begünstigten Personenkreis zählt, da das jüngste ihrer beiden Kinder am 19.11.1995 geboren ist.
83 
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG berücksichtigt, dass Studierende mit Kind in der Regel höheren Belastungen ausgesetzt sind als Studierende ohne Kind und wegen der Kinderbetreuung in der Regel weniger Zeit haben, neben dem Studium etwas hinzuzuverdienen (LT-Drs. 13/4858, S. 22). Die Begrenzung auf Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird in der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO) damit erklärt, dass bei älteren Kindern der Betreuungsaufwand wegen der größeren Selbstständigkeit der Kinder und des Umstandes, dass diese Kinder bereits schulpflichtig seien, geringer sei. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG vorgenommene Differenzierung, die sich in der gleichen Form auch in § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) findet, knüpft damit an Unterschiede an, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des zu regelnden Sachverhalts eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.
84 
Dem steht nicht entgegen, dass sich der Gesetzgeber inzwischen entschieden hat, die Altersgrenze von acht auf vierzehn Jahre anzuheben. Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die eine Begünstigung gewährt, den begünstigten vom nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgrenzt, ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255; Urt. v. 16. 3. 2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141; Beschl. v. 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 - BVerfGE 112, 164). Das ist hier der Fall.
85 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Zulassung der Revision auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob die sich aus dem Landeshochschulgebührengesetz ergebende Verpflichtung zur Bezahlung allgemeiner Studiengebühren mit höherrangigem Recht vereinbar ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
86 
Beschluss
87 
Der Streitwert wird unter Aufhebung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20.6.2007 sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf jeweils 2.000 EUR festgesetzt.
88 
Gründe
89 
Der Bescheid der Beklagten vom 17.11.2006 erschöpft sich nicht in der Festsetzung einer Gebühr für ein Semester, sondern begründet eine Zahlungspflicht der Klägerin für die gesamte Dauer ihres weiteren Studiums und nimmt damit den Charakter eines auf die Festsetzung wiederkehrender Leistungen gerichteten „Grundbescheids“ an. § 52 Abs. 3 GKG kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung. Der Streitwert ist stattdessen gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1988 - 4 C 14.88 - NVwZ-RR 1989, 279; BayVGH, Beschl. v. 24.10.2006 - 4 C 06.2697 - Juris).
90 
Zurückzugreifen ist dabei auf Abschnitt II Nr.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 12. Aufl., S. 1357 ff.), der bei Abgaben in Form von wiederkehrenden Leistungen als Streitwert den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Abgabe vorsieht, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist. Die voraussichtliche Dauer der Belastung, die der Klägerin durch den angefochtenen Bescheid auferlegt wird, ist an Hand der Regelstudienzeit zu bestimmen, die im Fall des von der Klägerin im Wintersemester 2005/2006 begonnenen Studiengangs sieben Semester beträgt. Die voraussichtliche Belastungsdauer ist dementsprechend auf vier Semester zu veranschlagen, woraus sich ein Streitwert von (4 x 500 EUR =) 2.000 EUR errechnet.
91 
Die Befugnis des Senats, die somit zu niedrige Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
92 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Einkommensteuergesetz - EStG | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen


(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 70


(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über d

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 11 Umfang der Ausbildungsförderung


(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspar

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15 Förderungsdauer


(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrich

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 4 Bezugsdauer, Anspruchsumfang


(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung de

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 17 Förderungsarten


(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet. (2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 59


(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten. (2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich a

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Juni 2007 - 1 K 2324/06

bei uns veröffentlicht am 20.06.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Klägerin wendet s
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Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2016 - M 12 K 15.2933

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Jan. 2016 - M 4 K 15.3550

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Tenor I. Die Klage des Klägers wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, e

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Jan. 2016 - M 10 K 15.5366

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 11. Okt. 2016 - M 10 K 16.207

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Hö

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den sie ab dem Sommersemester 2007 für die Dauer ihres Studiums an dieser Hochschule für jedes Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500,-- EUR herangezogen wird.
Die 1970 geborene Klägerin erlangte im Jahr 1990 ihre Allgemeine Hochschulreife und studierte zunächst vom Wintersemester 1991/92 bis zum Ende des Sommersemesters 1992 an der Universität im Magisterstudiengang die Fächer Islamwissenschaft und Musikwissenschaft. In der Folgezeit erlernte sie den Beruf einer Grafikdesignerin. Im Juli 1993 wurde ihr erstes und im November 1995 ihr zweites Kind geboren. Seit dem Wintersemester 2005/2006 studiert sie an der beklagten Hochschule im Studiengang „Lehramt an Realschulen“ die Fächer Kunst, Englisch und Deutsch.
Am 15.12.2005 beschloss der Landtag von Baden-Württemberg das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze. Durch Art. 1 dieses Gesetzes wurde das Landeshochschulgebührengesetz dahin abgeändert, dass an den staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien - beginnend mit dem Sommersemester 2007 (Art. 7 Abs. 2 ) - für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang - von bestimmten Ausnahmen und der Möglichkeit einer Befreiung in näher geregelten Situationen abgesehen - von den Studierenden für jedes Semester oder Studienhalbjahr eine Studiengebühr in Höhe von 500 Euro erhoben wird. Dabei steht das Gebührenaufkommen jeder Hochschule zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung. Zur Finanzierung der Gebühren können deutsche sowie eine Vielzahl anderer Studienbewerber oder Studierende für die Dauer der Regelstudienzeit ihres Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Darlehen bei der L-Bank aufnehmen, wobei bereits absolvierte Studienzeiten an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder an einer Berufsakademie bei der Berechnung der möglichen Bezugsdauer in Abzug zu bringen sind. In den Zinssatz für das Darlehen dürfen nur die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verwaltungskosten eingerechnet werden; Zinseszinsen dürfen nicht erhoben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung des Studierenden und steht unter dem Stundungsvorbehalt für den Fall, dass das monatliche Einkommen des Darlehensnehmers das Mindesteinkommen für die Rückzahlung eines BAföG-Darlehens zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Die ohne Prüfung der Bonität oder Verlangen nach Sicherheiten zu gewährenden Darlehen für Studiengebühren werden über einen von den Hochschulen finanzierten Studienfonds gesichert, der die Darlehensschuld etwa in den Fällen des Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers oder insoweit gegen Abtretung der Ansprüche begleicht, als eine bestehende Darlehensschuld für ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährtes Darlehen gemeinsam mit der Schuld aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro überschreitet. Im letztgenannten Fall besteht ein Anspruch des Studierenden gegen den Studienfonds auf Erlass dieser überschießenden Darlehensschuld; im Übrigen kann der Studienfonds die an ihn abgetretene Schuld im Einzelfall ganz oder teilweise nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung stunden, niederschlagen oder erlassen.
Mit Gebührenbescheid vom 17.11.2006 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, für die weitere Dauer ihres Studiums in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an der Beklagten, beginnend ab dem Sommersemester 2007, eine Studiengebühr in Höhe von 500,-- EUR je Semester zu zahlen (Ziffer 1), wobei die Studiengebühr zunächst mit der Rückmeldung für das Sommersemester 2007 und dann für die folgenden Semester jeweils mit der Rückmeldung für das nächste Semester fällig wird (Ziffer 2). Nach Ziffer 3 des Bescheides wird dieser gegenstandslos bei einer Exmatrikulation, wenn sie spätestens innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit wirksam wird. Nach Ziffer 4 des Bescheids sind Zeiten der Beurlaubung von der Gebührenpflicht ausgenommen, sofern der Beurlaubungsantrag innerhalb der Rückmeldefrist bzw. auf jeden Fall vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde. Schließlich enthält der Bescheid einen Hinweis darauf, dass die Zahlungspflicht für Semester entfalle, für die der Studierende nach § 6 Abs. 1 des Landeshochschulgebührengesetzes von der Gebührenpflicht befreit sei.
Der Gebührenbescheid wurde der Klägerin mit einfachem Brief übersandt. Die Aufgabe des Schreibens zur Post ist in der Verwaltungsakte der Beklagten nicht vermerkt.
Am 20.12.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben.
Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen sinngemäß vortragen, die Erhebung von Studiengebühren sei rechtswidrig, weil die entsprechenden Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes gegen höherrangiges Recht verstießen.
So sei die Studiengebühr als Sonderabgabe zu qualifizieren, die aufgrund der insoweit fehlenden besonderen Anforderungen als steuergleiche Abgabe im Widerspruch zur Finanzverfassung des Grundgesetzes stehe. Denn es sei realistisch, dass die Gebühreneinnahmen zwar zur Erfüllung der Aufgaben in Studium und Lehre eingesetzt würden, dass allerdings die Hochschulen in Erwartung dieses Einsatzes die hier bislang eingesetzten allgemeinen Haushaltsmittel abziehen würden, so dass - bei einer wirtschaftlichen Betrachtung - über die Studiengebühren faktisch andere Aufgaben oder Bedürfnisse der Hochschule wie etwa die Umlage für den Studienfonds oder auch Heizkosten der Gebäude finanziert würden, zu denen die Gruppe der Studierenden in ihrer Gesamtheit keine spezifische Sachnähe aufweise und deren Erfüllung auch nicht in ihrem überwiegenden Interesse stehe.
Die Erhebung von Studiengebühren verstoße auch insoweit gegen den Grundsatz der Bundestreue, als der Bundesgesetzgeber nach § 15 Abs 3a BAföG eine sogenannte Studienabschlussförderung gewähre. Denn die finanzielle Belastung durch die landesrechtliche Erhebung von Studiengebühren laufe der Zielsetzung der bundesrechtlichen Regelung zuwider, zu verhindern, dass Studierende ihr Studium in der Abschlussphase aus finanziellen Gründen abbrechen. Hier sei zu berücksichtigen, dass die geförderten Studierenden aufgrund ihrer Studiendauer oft keine Möglichkeit mehr hätten, die Studiengebühren über das Darlehen nach dem Landeshochschulgesetz vorzufinanzieren.
10 
Vor allem aber verstoße die Erhebung der Studiengebühren gegen Art. 13 Abs. 2 lit. c) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Hiernach hätten die Vertragsstaaten in Hinblick auf das Recht eines jeden auf Bildung anerkannt, dass der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden müsse. Dabei sei mit der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil zum Studiengebührenverbot von einem rechtlichen Regelungsgehalt der Verpflichtung auszugehen, der dann aufgrund des eindeutigen Wortlauts zur Verpflichtung zur allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Wiedereinführung von Studiengebühren zwingend entgegen stehe. In jedem Fall aber sei eine Verpflichtung gegeben, den Zugang zu den Hochschulen so auszugestalten, dass trotz der Studiengebührenpflicht niemand aufgrund seiner fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit von einem Hochschulstudium abgehalten werde. Dabei ergebe sich die gleiche Verpflichtung auch aus Art. 12 Abs. 1 GG, der in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht auf Gleichbehandlung allen Deutschen ein Recht auf gleiche Teilhabe an der Hochschulausbildung verbürge. Diesen Anforderungen werde das Landeshochschulgebührengesetz auch unter Berücksichtigung des flankierend eingeführten Modells einer darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht gerecht. Denn zum einen sei die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Darlehens zeitlich begrenzt und zum anderen führe diese dazu, dass am Ende des Studiums nicht unerhebliche Schulden angehäuft seien. Ein solcher Schuldenberg aber könne auf Studierende insbesondere aus einkommensschwachen Elternhäusern abschreckend wirken, und zwar auch dann, wenn beachtet werde, dass der Landesgesetzgeber in § 9 Abs. 4 des Landeshochschulgebührengesetzes eine Kappung der Gebührenschuld für den Fall vorsehe, dass ein nach dem BAföG gewährtes Darlehen gemeinsam mit dem Studiengebührendarlehen und den angefallenen Zinsen den Gesamtbetrag von 15.000,-- EUR überschreite. Jedenfalls fehle es insoweit an einer hinreichend tragfähigen Prognose des Gesetzgebers zum Fehlen eines solchen Abschreckungseffektes.
11 
Sofern das Gesetz Ausnahmen bzw. die Möglichkeit der Befreiung von der Zahlungspflicht vorsehe, seien diese Tatbestände zu eng, um dem Auftrag des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte oder den Anforderungen des Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte Rechnung zu tragen. So komme etwa die Klägerin als bedürftige Studierende und Mutter zweier Kinder im Alter von 11 und 13 Jahren weder in den Genuss der Gebührenfreiheit noch könne sie sich, da sie aus der BAföG-Förderung herausfalle, auf die Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 des Landeshochschulgebührengesetzes berufen.
12 
Die Gebührenregelung greife auch in unverhältnismäßiger Weise in den abwehrrechtlichen Gehalt des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Denn die in der Gebührenpflicht als Regelung über den Zugang zum Studium liegende Eingriffsintensität sei auch über die Zwecke des Gesetzes nicht hinreichend gerechtfertigt. Zwar stehe das Ziel des Gesetzes, die Leistungsfähigkeit der Hochschulen bei effizientem Mitteleinsatz zu erhöhen, für sich genommen im legitimen Gemeinwohlinteresse, doch sei auch unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber eingeräumten Prognosespielraums nicht ersichtlich, wie dieses Ziel durch die Regelung überhaupt erreicht werden könne: Insbesondere verkenne die in diesem Zusammenhang gemachte Annahme des Gesetzgebers, der Studiengebühren zahlende Studierende sei mit einer finanziellen Nachfragemacht ausgestattet, die es ihm ermögliche, Einfluss auf die Qualität der Hochschulausbildung zu nehmen, dass den Studierenden in Baden-Württemberg die hierfür notwendige Freiheit bei der Studienortwahl aufgrund der überwiegend bestehenden Zulassungsbeschränkungen kaum eingeräumt sei.
13 
Weiter verstoße die Einführung der Studiengebühren auch insoweit gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes als auch Studierende belastet würden, die ihr Studium bereits begonnen hätten. Die hierin liegende unechte Rückwirkung berücksichtige nicht hinreichend die Lage der Studierenden, die ihr Studium im Vertrauen auf die Gebührenfreiheit konzipiert hätten und nunmehr kurz vor dem Abschluss desselben stünden.
14 
Schließlich sei der Umstand, dass die Verzinsung der Darlehensforderung zu einer faktischen Mehrbelastung derjenigen Studierenden führe, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse die erhobenen Gebühren nicht gleich bezahlen könnten, als eine Ungleichbehandlung zu bewerten, die nur insoweit den Zweck der Sicherung einer sozial ausgewogenen Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen gerechtfertigt werden könne, als die Mehrbelastung der sozial bedürftigen Studierenden, die die Studiengebühren zunächst über ein Darlehen vorfinanzieren müssten, - wie in Australien - auf den Ausgleich des der Inflation entsprechenden wirtschaftlichen Vorteils der späteren Tilgung beschränkt sei.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2006 aufzuheben.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Zur Begründung lässt sie im wesentlichen vortragen, die Studiengebühr stelle sich auch nicht teilweise als finanzverfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion dar, sondern werde als Gegenleistung dafür erhoben, dass der Studierende einen Studienplatz belege. Dabei koste dieser Studienplatz selbst im kostengünstigsten Studiengang weit mehr als die für seine Inanspruchnahme erhobene Studiengebühr. Eine weitergehende Belastung des Studierenden mit einer Finanzierungsaufgabe für Gemeinlasten sei nicht gegeben. Die gegenteilige Auffassung unterscheide nicht hinreichend zwischen dem Gebührentatbestand und der Frage der Verwendung des Gebührenaufkommens. Insofern sei die in Baden-Württemberg über die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG in besonderer Weise geregelte Zweckbestimmung des Gebührenaufkommens zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre weder kompetenzrechtlich noch sonst verfassungsrechtlich gefordert.
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Weiter laufe die Regelung der dem Recht der Ausbildungsförderung zugrunde liegenden Zielsetzung der Förderung von bedürftigen Studierenden nicht in einer Weise entgegen, dass in der Erhebung der Studiengebühren ein gegenüber dem Bund rücksichtsloses und missbräuchliches Vorgehen des Landes liegen würde. Insbesondere werde die Studiengebühr nicht über die vom Bund gewährte Ausbildungsförderung finanziert, da die BAföG-Leistungen die Aufwendungen für Studiengebühren nicht abdecken sollten und das Land mit dem Anspruch auf Darlehensgewährung ein eigenständiges System der Vorfinanzierung der Studiengebühren geschaffen habe. In den Ausnahmefällen, in denen die Studienabschlussförderung noch gewährt werde, obwohl ein Anspruch auf Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht mehr bestehe, gebe es zudem nach § 6 Abs. 3 LHGebG die Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses der Studiengebühren.
21 
Die Regelung zur Erhebung von Studiengebühren verstoße auch nicht gegen die in Art. 13 Abs. 2 c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte enthaltene Verpflichtung, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, für jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Denn diese Verpflichtung beinhalte kein absolutes Verbot der Wiedereinführung der Studiengebühren; vielmehr sei die Einführung der Studiengebühren dann zulässig, wenn durch eine entsprechende Ausgestaltung des Gebührensystems gewährleistet sei, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seinen finanziellen Möglichkeiten einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung habe. Dieser Pflicht entspreche das Gebührenmodell des Landes. Denn mit der Ergänzung der Studiengebührenpflicht durch die Möglichkeit der Vorfinanzierung dieser Gebühren über das Darlehen werde jeder Studierwillige in die Lage versetzt, trotz Gebührenpflicht auch zu studieren. Dabei sei die erst später eintretende Rückzahlungspflicht sozial auch so ausgestaltet, dass - nach der insoweit durch den gesetzgeberischen Prognosespielraum abgedeckten Einschätzung des Landesgesetzgebers - auch niemand bei Studienbeginn durch die spätere Darlehens- und Zinsschuld von der Studienaufnahme abgeschreckt werden könne. Hier sei insbesondere auf die Kappung der Darlehensschuld nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG und die Möglichkeit des Studienfonds zu verweisen, über eine Stundung, Niederschlagung oder den Erlass der Darlehensschuld auch in anderen Härtefällen zu reagieren. Nach den ersten Erfahrungen mit den Studiengebühren in Baden-Württemberg hätten bislang nur ca. 2,5 % der Studierenden die Möglichkeit der Finanzierung über ein Darlehen wahrgenommen und auch die Studierendenzahlen im Sommersemester 2007 würden keinen Hinweis auf einen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft von Studierenden ergeben. Allerdings sei sich der Gesetzgeber seiner Regelungsverantwortung bewusst und habe deshalb einen Monitoring-Beirat installiert, der die Auswirkungen des Studiengebührenmodells auf die soziale Zusammensetzung der Studierenden beobachte und den Gesetzgeber auf einen möglicherweise eintretenden Handlungsbedarf hinweise.
22 
Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht gegeben. Dem dort verbürgten Recht auf derivative Teilhabe an dem staatlich weitgehend monopolisierten Ausbildungssystem werde Rechnung getragen, da über das Darlehensmodell gewährleistet sei, dass eine soziale Sonderung der Studierenden nach ihren Besitzverhältnissen nicht eintrete. Der in der Gebührenpflicht liegende Eingriff in den abwehrrechtlichen Gehalt des Grundrechts stelle keine Regelung zur Beschränkung des Zugangs zur Hochschule dar, sondern nur eine Ausgestaltung der Studienbedingungen. Als solche sei sie über die vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt, dass über die Studiengebühr zusätzliche Einnahmen für die Lehre und Verbesserung der Studienbedingungen erzielt und über die Förderung eines effizienten Studierverhaltens kürzere Studienzeiten erreicht werden sollten. Zudem sei der Gesetzgeber sachgerecht davon ausgegangen, dass allein die Tatsache, dass die Studierenden über die Studiengebühren „Drittmittel für die Lehre“ aufbrächten, den Stellenwert der Lehre und damit auch die Position der Studierenden an ihrer Hochschule stärke.
23 
Weiter begründe die Pflicht zur Verzinsung des Studiendarlehens keine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG unverhältnismäßige Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern. Denn die hierin liegende Mehrbelastung sei dadurch gerechtfertigt, dass die Darlehensnehmer mit der Zahlungspflicht erst später belastet würden, wenn sie aufgrund der staatlichen Hochschulausbildung regelmäßig auch in einem höheren Maße leistungsfähig seien. Dabei sei die Mehrbelastung auch angemessen und führe auch gegenüber bedürftigen Studierenden nicht zu krassen Benachteiligungen. Denn über die Kappungsgrenze nach § 9 Abs. 4 LHGebG sei für die bedürftigen Studierenden, die regelmäßig auch in die Vollförderung nach dem BAföG fielen, ein Anwachsen der Darlehensschuld einschließlich der Zinsbelastung auf mehr als 5000,-- EUR ausgeschlossen.
24 
Schließlich verstoße die Einführung der Studiengebühren auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Da es keinen Anspruch auf ein kostenfreies Studium gebe und zwischen dem Beschluss des Landtags über das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze am 15.12.2005 und dem Beginn der Studiengebührenpflicht zum Sommersemester 2007 1 ¼ Jahre gelegen hätten, innerhalb deren sich die Studierenden auf die Gebührenpflicht hätten einstellen können, sei ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen, auch weiterhin gebührenfrei studieren zu können, nicht mehr gegeben.
25 
Dem Gericht lag die Verwaltungsakte der Beklagten (1 Heft) vor. Auf den Inhalt dieser Akte wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze in der Gerichtsakte und die Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 11 LHGebG), aber nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 17.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat diesen Gebührenbescheid rechtsfehlerfrei entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des LHGebG und anderer Gesetze v. 19.12.2005 (GBl. S. 794, ber. 2006, S. 15) erlassen (dazu I.). Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 3 ff. LHGebG) über die Studiengebühren stehen auch mit höherrangigem Recht in Einklang (dazu II.).
I.
27 
Gemäß § 3 Satz 1 LHGebG erheben die Staatlichen Hochschulen i.S.d. § 1 Abs. 2 LHG und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5 dieses Gesetzes. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,-- EUR. Studienhalbjahre stehen Semestern gleich (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 LHGebG). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
28 
Nach diesen Bestimmungen ist die Klägerin, die bei der Beklagten im gebührenpflichtigen (§ 3 Abs. 1 S. 1 LHGebG) Studiengang Lehramt an Realschulen mit dem Hauptfach Kunst, dem Leitfach Englisch und dem affinen Fach Deutsch immatrikuliert ist, verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von 500,-- EUR je Semester zu zahlen. Diese Zahlungspflicht hat die Beklagte in Nr. 1 ihres angefochtenen Bescheides vom 17.11.2006 rechtsfehlerfrei konkretisiert und der Klägerin durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eine Zahlungspflicht nicht nur für das Sommersemester 2007, sondern für alle folgenden Semester auferlegt, in denen sie in einem gebührenpflichtigen Studiengang Studierende bei der Beklagten ist. Allerdings stand bei Erlass des Gebührenbescheides nicht fest, wie lange die Klägerin als Studierende bei der Beklagten der Gebührenpflicht unterliegt. Den Fall einer Exmatrikulation nach Zugang des Gebührenbescheides regelt aber das Gesetz in § 5 Abs. 3 LHGebG. Danach wird bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit der Gebührenbescheid gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr ist zu erstatten. Auf diese gesetzliche Regelung weist der angefochtene Bescheid in seiner Nr. 3 ausdrücklich hin.
29 
Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bestehen gegen die in Nr. 1 des Bescheides geregelte Zahlungsverpflichtung auch nicht deshalb, weil § 3 Satz 2 Nr. 1 - 3 LHGebG mehrere gesetzliche Ausnahmen von der Gebührenpflicht normiert und bei Erlass des Gebührenbescheides ebenfalls ungewiss war, ob und wann die Klägerin während ihres Studiums bei der Beklagten einen dieser Ausnahmetatbestände erfüllt; denn die Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung steht unter der auflösenden Bedingung, dass diese entfällt, sobald in der Person der Klägerin während des Studiums bei der Beklagten ein Fall der gesetzlichen Ausnahmen von der Gebührenpflicht eintritt. Das hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich so formuliert. Eine Beschränkung der Gebührenpflicht in diesem Sinne ergibt sich aber bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift in § 3 Satz 2 LHGebG (vgl. zu derartigen inhaltlichen Beschränkungen unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften, Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 20). In Nr. 4 des angefochtenen Bescheids wird auch ausdrücklich auf den für die Klägerin wohl allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestand des § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG hingewiesen, wonach Studierende von der Gebührenpflicht während der Zeiten der Beurlaubung ausgenommen sind, sofern der Beurlaubungsantrag vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
30 
Schließlich steht auch die Bestimmung der Fälligkeit der Studiengebühr in Nr. 2 des Bescheides mit dem Gesetz in Einklang. Nach § 5 Abs. 2 LHGebG ist die Studiengebühr mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Studiengebühr mit der Rückmeldung zum Sommersemester 2007 und die Studiengebühren für die folgenden Semester jeweils mit der Rückmeldung in das nächste Semester fällig werden. Die Fristen für die Rückmeldung in ein künftiges Semester werden von der Beklagten gegenüber den Studierenden bekannt gemacht.
II.
31 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes, durch die für das Studium an staatlichen Hochschulen und an den Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
32 
1. Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des oben genannten Landeshochschulgebührengesetzes von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze für die Wahrnehmung von Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht.
33 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Diese Vorschrift hat durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I, 2034), mit dem die Föderalismusreform umgesetzt wurde, keine Änderung erfahren. Die Auferlegung von Gebühren für das Studium an Hochschulen des Landes Baden-Württemberg stellt eine Regelung im Bereich des Hochschulrechts dar. Auf seine Fachkompetenz für das Hochschulrecht konnte sich der Landesgesetzgeber bei der Einführung der Studiengebühr stützen. Denn die Kompetenz zur Regelung von Gebühren folgt aus der Gesetzgebungskompetenz für die jeweilige Sachmaterie (so bereits für die Einführung der Langzeitstudiengebühren, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782 = VBlBW 2000, 432).
34 
Durch Rahmenvorschriften des Bundes (vgl. zur grundsätzlichen Fortgeltung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes trotz Aufhebung des Art. 75 GG, Art. 125b Abs. 1 GG) ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht beschränkt; denn das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2005 (BVerfGE 112, 226 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 3, 6. HRGÄndG vom 08.08.2002, durch den der Bundesgesetzgeber im Hochschulrahmengesetz die Studiengebührenfreiheit für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang normiert hat, mit den Kompetenzverteilungsnormen des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.
35 
b) Bedenken gegen die Landeskompetenz zur Einführung der allgemeinen Studiengebühr gem. §§ 3, 5 LHGebG bestehen auch nicht im Hinblick auf die Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG). Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine herkömmliche nicht steuerliche Abgabe. Sie wird gem. § 3 Satz 1 LHGebG von den Staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit dieser Gebühr wird ein besonderer Vorteil abgegolten, der dem Abgabepflichtigen durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung oder jedenfalls durch die Möglichkeit dieser Inanspruchnahme zukommt und der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen. Die Gebühr gem. § 3 LHGebG knüpft mit anderen Worten an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Nach ihrer konkreten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber stellt sie eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr dar; denn sie wird nur von Studierenden erhoben, die ihren Mitgliedschaft in der einzelnen Hochschule durch Immatrikulation begründet haben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Immatrikulation stellt gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der Staatlichen Einrichtung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Studierende einzelne Lehrleistungen der Staatlichen Hochschule tatsächlich in Anspruch nimmt. Diese Einstufung als Benutzungsgebühr haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Zusammenhang mit der früheren Einführung der Langzeitstudiengebühr vorgenommen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.). Sie wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 25.07.2001 (BVerwGE 115, 32) nicht beanstandet. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch für die allgemeine Studiengebühr fest.
36 
Nicht steuerliche Abgaben dieser Art unterliegen im Hinblick auf die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung grundsätzlich keinen Bedenken.
37 
Besonderheiten, die für eine andere Beurteilung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, Wissenschaftsrecht Band 39, 2006, S. 276, 295 ff.) rügt, bei der Studiengebühr handele es sich - zumindest teilweise - um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, folgt die Kammer dem nicht. Das erwähnte Gutachten bezieht sich auf das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen. Mit der Finanzierung des Ausfallfonds würden aber nach Auffassung dieses Gutachtens keine staatlich gewährten Vorteile abgeschöpft, weshalb es sich bezogen auf diesen Anteil des Studienbeitrags weder um eine Gebühr noch um einen Beitrag handele. Vielmehr liege insoweit eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe vor.
38 
Das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz enthält bereits keine dementsprechende Regelung, nach der ein bestimmter Prozentsatz des Gebührenaufkommens von den Universitäten zur Finanzierung des Studienfonds (§ 9 LHGebG) abzuführen ist. Es bestimmt vielmehr in § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG, dass die Gebühren jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Unabhängig von dieser unterschiedlichen baden-württembergischen Regelung ist der Einwand aber bereits in der Sache verfehlt, denn die rechtliche Einordnung einer Abgabe und daran anknüpfend die Beurteilung ihrer rechtlichen Zulässigkeit bestimmt sich - unabhängig von der Bezeichnung der Abgabe durch den Gesetzgeber - nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes und nicht nach der Verwendung der eingenommenen Abgaben (so zutreffend Bosse, NVwZ 2007, 87; vgl. für die Rechtslage in NRW auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1 ff zur Rückmeldegebühr). Nach dem Gebührentatbestand in § 3 Satz 1 LHGebG wird die Studiengebühr von den Studierenden jedoch ausschließlich für das Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang an einer Universität und nicht - auch nicht teilweise - zur Finanzierung des Studienfonds erhoben. Wofür das Abgabenaufkommen tatsächlich verwendet wird, ist für die rechtliche Einordnung dagegen unerheblich. Das gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall durch § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - entgegen dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 LHO) eine Beschränkung auf bestimmte Zwecke vorsieht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie der Vertreter der Klägerin vorträgt - die gesetzliche Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Aufgaben der Hochschulen und Berufsakademien in Studium und Lehre in der Praxis der Hochschulen wirtschaftlich dadurch umgangen werden kann, dass das Studiengebührenaufkommen zur Deckung der Finanzierungslöcher verwendet wird, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus diesem Bereich in andere studienfremde Bereiche entstanden sind.
39 
c) Das Land hat bei Erlass der Studiengebührenregelung auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen. Zwar unterliegt das Land bei Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch der Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Bund oder die anderen Bundesländer. Allerdings liegt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht schon dann vor, wenn es im Rahmen der ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz eine Regelung erlässt, die zu Regelungen des Bundes oder anderer Länder gegenläufig ist; vielmehr muss die Gegenläufigkeit so ausgeprägt sein, dass durch die Inanspruchnahme der eigenen Gesetzgebungskompetenz in missbräuchlicher Weise in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen des Bundes oder der anderen Bundesländer eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001, BVerfGE 104, 238, 247).
40 
Für die Kammer ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein Studium an einer staatlichen Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen der Bundesländer eingreift, in denen ein Studium der Hochschule nach wie vor gebührenfrei möglich ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg mit der Erhebung der Studiengebühr die Zielsetzung verfolgt, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Baden-Württembergs zu veranlassen. Aber selbst wenn - wofür zur Zeit nichts spricht - die unterschiedliche Kostenstruktur für ein Hochschulstudium in verschiedenen Bundesländern dazu führen würde, dass die Nachfrage nach Studienplätzen in den Ländern mit gebührenfreiem Studium zu Lasten der Nachfrage nach einem Studium in Baden-Württemberg stiege, begründete dieser mittelbare Effekt der Gebührenerhebung kein missbräuchliches Verhalten des Landes Baden-Württemberg. Denn die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, blieben auch in diesem Fall dadurch gewahrt, dass sie ihre Hochschulen - wie bislang auch - immer nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bereitstellen müssen und nicht verpflichtet würden, entsprechend einer höheren Nachfrage auch neue Kapazitäten zu schaffen. Einen erheblichen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft der Studierenden hält die Kammer für unwahrscheinlich. Denn die Erhebung der Studiengebühren wird in sozialer Hinsicht in Baden-Württemberg in - wie noch darzustellen sein wird - ausreichendem Maße durch das Modell der darlehensgestützten Vorfinanzierung ergänzt, und die absolute Höhe der Studiengebühren ist im Vergleich zu den sonstigen wirtschaftlichen Faktoren einer Studienortwahl wie den allgemeinen Lebenshaltungskosten oder aber die Nähe zum Heimatwohnort nur von geringerem Gewicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.). Sofern es dennoch zu Wanderbewegungen von Studierenden kommen sollte, wäre dies vor dem Hintergrund des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und der den Bundesländern grundsätzlich gewährten Kompetenz zur Regelung der Hochschulangelegenheiten gerechtfertigt.
41 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue ergibt sich auch nicht in Hinblick auf den Beschluss der Ministerpräsidenten vom 16.04.1970 über die Abschaffung von Studiengebühren oder den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972. Denn der gemeinsame Beschluss der Ministerpräsidenten steht dem späteren Erlass abweichender Rechtsvorschriften nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.) und das System der gemeinsamen länderübergreifenden Studienplatzvergabe kommt durch die Einführung der allgemeinen Studiengebühr in Baden-Württemberg nicht in erheblicher Weise ins Wanken. Denn die Folge der unterschiedlichen Regelungen zur Studiengebührenpflicht könnte allein darin liegen, dass sich die Zuteilungswünsche verstärkt auf Studienorte ohne Studiengebühr konzentrieren und dass Studierende mit diesem Aspekt ihres Zuteilungswunsches nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden können. Die gleichmäßige Auslastung der Hochschulen bleibt jedoch gesichert, so dass verfassungsrechtliche Positionen der Länder hier nicht angerührt werden. Da die Studiengebührenpflicht über das Studiendarlehen keine soziale Zugangshürde für ein Studium darstellt und ihr im Zusammenhang mit der Studienortwahl - verglichen mit den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und den übrigen Überlegungen zur Studienortwahl - regelmäßig nur eine geringe eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen dürfte, käme einer bei Nichtberücksichtigung seines Zuteilungswunsches an eine gebührenfreie Hochschule unter Umständen gegebene Betroffenheit eines Studierwilligen kein solches Gewicht zu, dass diese - unter dem Gesichtspunkt der Verteilung der Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Rahmen des ZVS-Systems - nicht als Folge des föderalen Systems der Hochschulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen wäre.
42 
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue ist mit der Erhebung von Studiengebühren auch nicht deshalb verbunden, weil der Bund bedürftige Studierende über die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - fördert, um diesen ein Studium zu ermöglichen, das sie sonst nicht oder nur über eine erhebliche Erwerbstätigkeit neben dem Studium finanzieren können. Denn mit der Erhebung von Studiengebühren wird weder die Zweckbestimmung der Fördermittel des Bundes noch der eigentliche Förderzweck der Ausbildungsförderung konterkariert. So ist die Ausbildungsförderung des Bundes nach § 11 Abs. 1 BAföG pauschaliert zur Deckung des auf den Lebensunterhalt und die Ausbildung bezogenen Bedarfs eines Studierenden bestimmt, wobei die Kosten der Ausbildung allerdings nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten, nicht jedoch die Aufwendungen für Studien- und Einschreibegebühren umfassen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 23 Abs. 5 BAföG, nach der bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens eines Auszubildenden zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden kann, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, wobei die Gesetzesbegründung hierzu ausdrücklich die Ausgaben für Schulgelder oder Studiengebühren als „besondere Kosten der Ausbildung“ bezeichnet (BT-Drs. 13/4246 S. 22 zu Nr. 19; OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121). Darüber hinaus gewährt das Land nach § 7 Abs. 1, 4 und 5 LHGebG jedem Studierenden für die Dauer der Regelstudienzeit seines grundständigen Studiums sowie eines konsekutiven Masterstudiengangs zuzüglich vier weiterer Semester einen Darlehensanspruch, über den die Finanzierung der Studiengebühren auch bei fehlender Leistungsfähigkeit sicherstellt ist, so dass nicht nur eine zweckentfremdende Inanspruchnahme der Förderleistungen nach dem BAföG, sondern vor allem auch ausgeschlossen ist, dass die Erhebung von Studiengebühren bei geförderten Studierenden zu einer der Intention der BAföG-Förderung zuwiderlaufenden zusätzlichen Erwerbstätigkeit des Studierenden oder gar zu einem Abbruch des Studiums führt.
43 
Soweit - wie der Vertreter der Klägerin darlegt - in den Sonderfällen etwa der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG die Situation eintreten kann, dass ein über das BAföG geförderter Studierender die Mittel für die Studiengebühren nicht mehr über das Darlehen nach § 7 LHGebG vorfinanzieren kann, würde der Zweck dieser BAföG-Förderung, einen bedürftigen Studierenden in der Endphase seines Studiums nicht mit der Notwendigkeit einer den Abschluss hindernden Erwerbstätigkeit zu belasten, über die Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 500 EUR pro Semester ebenfalls nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Denn zum einen ist die Studiengebühr nicht so hoch, dass sie nicht in zumutbarer Weise auch noch während der Studienabschlussphase durch eigene Initiative des Studierenden aufgebracht werden könnte; darüber hinaus kann der Studierende nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG einen Antrag Stundung oder Erlass der Gebührenforderung nach §§ 21 und 22 LGebG stellen, wobei im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mittelaufbringung in der Studienabschlussphase ebenso berücksichtigt werden kann und muss, wie die Zielsetzung der dem Betroffenen gewährten Studienabschlussförderung nach dem BAföG. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bund im Zusammenhang mit der Errichtung eines Ausbildungsförderungssystems seinerseits nicht in der Erwartung geschützt ist, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellen.
44 
Aus dem letztgenannten Grund ist es auch nicht missbräuchlich, wenn der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass eine im Zeitpunkt der Studienaufnahme abschreckende Wirkung einer bei Beendigung des Studiums drohenden Darlehenslast aus dem Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG und dem Studiengebührendarlehen dann nicht gegeben ist, wenn diese den Betrag von insgesamt 15.000,-- EUR nicht überschreitet, während sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung für das Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG dafür entschieden hat, die maximale Darlehenslast mit 10.000,-- EUR zu beziffern. Vielmehr ist dies lediglich Ausfluss des dem Land im Rahmen seiner Kompetenz eingeräumten Einschätzungsspielraums.
45 
2. Der Erhebung einer Studiengebühr für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an einer staatlichen Hochschule und Berufsakademie des Landes verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 c) des Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 (im folgenden: „Sozialpakt“), wonach die Signatarstaaten in Anerkennung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ dazu verpflichtet sind, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“.
46 
Zwar enthält diese Regelung einen auch für den Landesgesetzgeber verbindlichen Normbefehl (a), doch ist dieser durch die Erhebung der Studiengebühr in dem Landeshochschulgebührengesetz nicht verletzt (b).
47 
a) Der Sozialpakt wurde nach dessen Unterzeichnung durch die Bundesrepublik am 9.10.1968 (BGBl.1973 II, S. 1569), der Zustimmung aller Bundesländer zum Paktbeitritt (BT-Drs 7/1093 v. 17.10.1973, S.4), der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes vom 23.11.1973 (BGBl. 1973 II S.1569) und der vorbehaltslosen Ratifikation am 17.12.1973 (BGBl. 1973 II, S.1569) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum 03.01.1976 (BGBl. 1976 II, S.428) im Range eines Bundesgesetzes in nationales Recht umgesetzt. Da der Pakt in seinem Art.28 ausdrücklich auch seine einschränkungslose Geltung für alle Teile eines Bundesstaates regelt und mit der Zustimmung der Bundesländer Bundesgesetz geworden ist (Art. 32 und Art. 59 Abs.2 GG i.V.m. Ziff.3 des Lindauer Abkommens vom 23./25. Oktober 1957 - 14. November 1957, - ZaÖRV, Bd 20, S 116 ff., Anm 102 = Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 32 Rn. 45), kommt ihm der Rang eines nach Art. 31 GG dem Landesrecht vorgehenden Bundesgesetzes auch insoweit zu, als der Pakt in der hier einschlägigen Bestimmung des Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthält, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen ist.
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Die Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c), den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen, stellt keinen unverbindlichen Programmsatz im Sinne einer „Bemühensverpflichtung“ dar, sondern bindet den Landesgesetzgeber unmittelbar zumindest insoweit, als er kein Gesetz zur Einführung von Studiengebühren erlassen darf, das dieser Verpflichtung zuwider läuft.
49 
So ist die Bestimmung klar und eindeutig als Normbefehl formuliert. Auch fordert ihre Beachtung insoweit keine weiteren Umsetzungs- oder Präzisierungsakte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Art. 2 Abs. 1 des Sozialpaktes, nach welcher die Rechtsverwirklichung lediglich nach und nach erfolgen solle oder gar aus dem Vorbehalt des Art. 13 Abs. 2 c), der lediglich die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ fordert. Denn diese Vorbehalte zielen ausschließlich auf eine Relativierung der Verpflichtung zur progressiven Verwirklichung der Paktrechte, die vor allem aus Gründen der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Vielzahl der Signatarstaaten erforderlich war und ist, während insbesondere Art. 4 des Sozialpaktes die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen die Signatarstaaten berechtigt sind, einen einmal erreichten Zustand der Gewährleistung der Rechte des Sozialpaktes wieder einzuschränken. Neben dem Wortlaut und der Systematik des Paktes spricht auch dessen Entstehungsgeschichte für die rechtliche Verbindlichkeit der im Sozialpakt gewährleisteten Rechte. Denn der Sozialpakt wurde ebenso wie der - zweifelsfrei als rechtsverbindlich anerkannte - Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in welcher die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen.
50 
Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 „Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren“ (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art.13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr.160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).
51 
b) Die Erhebung der Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes läuft dem hier als verbindlich anerkannten Normbefehl des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zuwider. Denn diese Regelung verbietet nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von Studiengebühren, sondern steht einer hiermit verbundenen Entgeltlichkeit des Zugangs zum Hochschulunterricht dann nicht entgegen, wenn das Paktziel der Sicherung eines gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht über begleitende Regelungen in gleicher Weise gewährleistet wird wie im Fall der Unentgeltlichkeit (aa). Dies ist mit dem darlehensfinanzierten Studiengebührenmodell des LHGebG sichergestellt (bb). Dennoch gegebene Einschränkungen sind - soweit sie hier relevant sind - über Art. 4 des Sozialpaktes gerechtfertigt (cc).
52 
aa) Der normative Gehalt der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts ist nach Art. 31 der im Range eines Bundesgesetzes geltenden Wiener Vertragsrechtskonvention -WVK - (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - vom 23. Mai 1969 , - BGBl 1985 II S. 926 und BGBl 1987 II S. 757) durch eine Auslegung nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der dieser Verpflichtung gewöhnlich zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Sozialpaktes zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, juris = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr 160). Dabei ist außer dem Vertragswortlaut samt Präambel auch die anerkannte Übung bei der Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen. Insofern können insbesondere die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - (im Folgenden: „Paktausschuss“) sowie seine individuellen Stellungnahmen (Concluding Opinions) zu den von den Signatarstaaten periodisch vorzulegenden Staatenberichten zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als Hilfsmittel der Auslegung herangezogen werden (Simma, in: FS f. Zacher, 1998, 867, 876; siehe dazu auch die Nachweise in VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 17 f.). Dasselbe gilt für die Berichte, Kommentare und Stellungnahmen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zum Recht auf Bildung. Schließlich kommt für die Auslegung der Bestimmungen des Paktes auch den sogenannten „Limburger Prinzipien“ (v. 2.-6.6.1986) und den „Maastricht-Richtlinien“ (v. 22.-26.1.1997) Bedeutung zu, die von der Internationalen Juristenkommission dem Paktausschuss vorgelegt wurden (E/C.12/2000/13 - v. 02.10.2000) und in denen die übereinstimmende Rechtsauffassung einer großen Zahl namhafter internationaler Völkerrechtsexperten zur Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Paktes ihren Niederschlag gefunden hat.
53 
Nach Maßgabe dieser Auslegungskriterien kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Art. 13 Abs.2 c) des Sozialpaktes enthaltene Verpflichtung, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“, nicht auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts als solche zielt (so aber Piepenstock, in: FS. f. Stein, 2002, S. 377, 381 sowie Achelhöver, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, Nov. 2005, S. 45), sondern allein die Sicherung des diskriminierungsfreien gleichen Zugangs zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus bezweckt (so ausdrücklich Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d ). Denn während Art. 13 Abs. 2 a) des Sozialpakts die Unentgeltlichkeit für den Grundschulunterricht kategorisch und ohne jeden Zusatz fordert, bezeichnet Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts die „Einführung der Unentgeltlichkeit“ nur als ein besonders geeignetes Mittel, „durch“ welches der diskriminierungsfreie, gleiche Zugang für jedermann zum Hochschulunterricht als der eigentlichen Gewährleistung der Bestimmung zu ermöglichen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Paktausschuss in seinen Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 (E/C.12/1999/10, Dez. 1999, Ziff. 6 b) iii und 17) die wirtschaftliche Zugänglichkeit als den allgemeinen Gehalt dieses Paktrechts bezeichnet.
54 
Ist die Einführung (oder Aufrechterhaltung) der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts somit nicht zwingend gefordert, ergibt sich jedoch aus der in Art. 2 des Sozialpaktes enthaltenen Verpflichtung der Signatarstaaten, nach und nach mit allen geeigneten Mitteln die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen und zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verbürgten Rechte ohne Diskriminierung unter anderem hinsichtlich der sozialen Herkunft, des Vermögens, oder des sonstigen Status ausgeübt werden, dass - außerhalb der in Art. 4 des Paktes geregelten Möglichkeiten einer Einschränkung der im Pakt gewährleisteten Rechte - eine Regelung zur Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts nur dann zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass die freie Zugänglichkeit des Hochschulunterrichts für alle ungeachtet ihrer Vermögens- und Einkommenssituation genau so wenig eingeschränkt, behindert oder gar reduziert wird wie zuvor (so auch Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 20 sowie Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 und Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273 jeweils m. w. N.; VG Minden, Urt. Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 23). Dabei ist den Signatarstaaten hinsichtlich der Frage, mit welchen Mitteln sie die notwendige sozialverträgliche Ausgestaltung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts umsetzen möchten, ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. Simma, in: FS f. Lerche, 1993, S. 83, 87; vgl. auch Ziff.6 der Limburger Prinzipien „There is no single road to their full realization“ und Ziff.8 der Maastrichter Richtlinien „States enjoy a margin of discretion in selecting means for implementing their respective burdens“).
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bb) Das dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegende Modell der darlehensfinanzierten Studiengebühren wird der Anforderung der Gewährleistung eines der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen gerecht.
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aaa) Soweit einem Studienbewerber oder einem Studierenden nach § 7 LHGebG ein Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens zur Finanzierung der in Baden-Württemberg nach dem LHGebG erhobenen Studiengebühren eingeräumt ist, ist dem Erfordernis der Sicherstellung eines - einer Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden - diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht genügt. Denn die Gewährung des Darlehens erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG ausdrücklich ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit des Darlehensnehmers für diesen Kredit, so dass jeder Studienbewerber oder Studierende die ihn treffende Studiengebührenpflicht ohne Rücksicht auf seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder seinen sonstigen Besitzstand erfüllen und so den Zugang zum Hochschulunterricht ohne soziale Diskriminierung erreichen kann.
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Der Umstand, dass die Studienbewerber und Studierenden, die aus Gründen der aktuell bestehenden fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Studiengebührendarlehen in Anspruch genommen haben, zu einem späteren Zeitpunkt zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sind, ist in Bezug auf die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht unerheblich. Denn diese Rückzahlungsverpflichtung entsteht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG erst zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Land grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Darlehensnehmer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder in zumutbarer Weise abschließen konnte. Insofern kann der Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts - anders als dies etwa zur Schulgeldfreiheit in der Hessischen Landesverfassung vertreten wird (vgl. dazu Schmehl, NVwZ 2006, 883, 887 f.) - nicht das Erfordernis entnommen werden, dass der Studierende die Gebühr stets aus im Zeitpunkt des Hochschulzugangs präsenten eigenen Mitteln begleichen können muss.
58 
Dem entspricht es, dass der Paktausschuss in seinen Bemerkungen zu verschiedenen Staatenberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren die Vorfinanzierung dieser Gebühren über ein Darlehen als grundsätzlich geeignetes Mittel zur Freihaltung des Zugangs zum Hochschulunterricht anempfiehlt bzw. akzeptiert hat. So enthält die Bemerkung des Paktausschusses zum Staatenbericht Österreichs (E/C.12/AUT/CO/3 v. 25.01.2006) in den Ziffern 17 und 31 die dringende Empfehlung mit „allen angemessenen Mitteln, insbesondere durch ein umfassendes System adäquater Studienbeihilfen (study grants)“ sicher zu stellen, dass die Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Zugang haben wie Bewerber aus Familien mit hohen Einkommen. In den Bemerkungen zum Staatenbericht Trinidad und Tobagos (E/1989/22 Ziff. 305, 306) wird die Möglichkeit als ausreichend angesehen, dass die Studierenden zur Begleichung der neu eingeführten Studiengebühr (university tax) ein Bankdarlehen mit niedrigen Zinsen erhalten, das sie nach Abschluss ihrer Studien zurückzahlen. Eine grundsätzliche Anerkennung als geeignetes Mittel zur Kompensierung der in der Entgeltlichkeit liegenden Diskriminierung von Personen aus einkommensschwachen Schichten beim Hochschulzugang findet sich auch in den Bemerkungen zu den Länderberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren in Großbritannien (E/C.12/1/Add.79 v. 5.6.2002, Ziff. 22 und 41) und in Kanada (E/C.12/1/ Add.31 v. 4.12.1998 Ziff. 39 sowie E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 - Ziff. 31 und 65). Dies beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass eine nachgelagerte Rückzahlungspflicht den Betroffenen erst dann trifft, wenn er aufgrund der gewährten Hochschulausbildung nicht mehr zu der einkommensschwachen Bevölkerungsgruppe gehört, deren Schutz das Diskriminierungsverbot in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes bezweckt.
59 
Der Gesetzgeber geht - ohne dass das Gericht dies beanstanden könnte - zu Recht davon aus, dass die mit der darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühr verbundene spätere Rückzahlungsverpflichtung auch nicht geeignet ist, (aktuell) wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende in relevanter Weise von der Aufnahme eines Studiums oder der Fortsetzung desselben abzuhalten, so dass - verglichen mit der hier ersetzten früheren Regelung der Unentgeltlichkeit - auch insoweit keine relevante Verschlechterung der Möglichkeiten des Hochschulzugangs gegeben ist.
60 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes über die Hervorhebung der progressiv einzuführenden Unentgeltlichkeit als eines der besonders geeigneten Mittel zur Beseitigung wirtschaftlicher Zugangsbarrieren eine widerlegliche Vermutung dafür begründet ist, dass die Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts grundsätzlich eine wirtschaftliche Zugangshürde errichtet (hierzu und zur Darlegungspflicht vgl. Ziff.45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13, - E/C.12/1999/10, Dez.1999, zu Art.13 „burden to proof“ sowie ausführlich Coonmans, in: Chapman/Russel (Hrsg.), Core Obligations: Building a Framework for Economic, Social and Cultural Rights, 2002, S. 217, 239 f). Denn das Land hat - ungeachtet der ihm eingeräumten Freiheit bei der Wahl der Mittel - seiner Darlegungspflicht genügt und in hinreichender und überzeugender Weise unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die hierzu vorgesehene Verwaltungspraxis erläutert, warum auch das Entstehen einer Darlehensschuld zwei Jahre nach Auslaufen der Darlehensbezugsberechtigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dazu führt, dass für wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende schlechtere Zugangsmöglichkeiten zu den Hochschulen bestehen, als dies zu Zeiten der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Fall war.
61 
Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin muss das Fehlen der Abschreckungswirkung nicht vorrangig über statistische Erhebungen dazu dargelegt werden, dass sich die Gruppe der Studienbewerber und Studierenden ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch nach der Einführung der Studiengebühren nicht verkleinern wird bzw. verkleinert hat. Denn eine solche sozialwissenschaftliche Studie lässt sich im Vorfeld der Einführung des Studiengebührenmodells kaum erstellen. Auch dürften die ersten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht - wie sie die Beklagte und die anderen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschulen dargelegt haben - regelmäßig nur wenig aussagekräftig sein. So haben die beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass es nicht nur aufgrund eines möglichen Informationsdefizits, eines rechtlich unerheblichen Bereinigungseffekts in Bezug auf nur pro forma eingeschriebene Studierende oder aber einer angepassten Praxis zur Beurlaubung oder der Rückmeldung auch für das Examenssemester zu kurzfristigen untypischen Auswirkungen auf das Immatrikulations- und Rückmeldeverhalten der Studierenden kommen kann, sondern dass auch die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung einer Vielzahl von Studien- und Prüfungsordnungen auf Bachelor- und Masterabschlüsse die Zahl der Erstimmatrikulationen im Sommersemester 2007 erheblich beeinflusst hat. Dementsprechend hat auch die damalige UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf Bildung in ihrem Bericht zu Großbritannien (E/CN.4/2000/6/Add.2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 -69) betont, dass statistische Zahlen, die in der ersten Zeit nach Einführung der Studiengebühren erhoben seien, nur vorläufig sein könnten.
62 
Die Frage des Bestehens oder Fehlens relevanter Abschreckungseffekte des Darlehensmodells ist vielmehr auf der Grundlage einer objektiven Analyse der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung zu beantworten. Dabei ist auf den durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlenden Einkommen abzustellen. Dies entspricht der zitierten Spruchpraxis des Paktausschuss zur Problematik von Studiengebühren, wenn er etwa bei seiner Analyse der Situation in Südkorea (E/C.12/1995/3 v. 7.6.1995, Ziff.13) in den Blick nimmt, ob eine „begründete Wahrscheinlichkeit (…)besteht“, dass Gebühren(erhöhungen) Kinder aus einkommensschwachen Familien „gezwungenermaßen aus dem System der Hochschulbildung drängen“ und in Bezug auf Kanada (E/C.12/1/Add. 31 v. 4.12.1998 Ziff. 39) darauf abhebt, ob es den wirtschaftlich bedürftigen Studierwilligen „sehr schwierig gemacht“ werde, die Hochschule zu besuchen.
63 
Bei der typisierenden Betrachtung ist einerseits in den Blick zu nehmen, dass der Studienbewerber oder Studierende aufgrund seiner Hochschulreife grundsätzlich in der Lage ist, den Wert einer Hochschulbildung mit Blick auf die dadurch im Regelfall verbesserten künftigen Erwerbs- und Einkommenschancen und den Bildungszuwachs einzuschätzen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330 = NJW 1998, 973 zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Umstellung des BAFöG auf Volldarlehen), andererseits darf aber auch nicht vernachlässigt werden, dass dieser durch die Herkunft aus einer einkommensschwachen Schicht eine soziale Prägung erfahren haben kann, die der Aufnahme eines Hochschulstudiums eher entgegen wirkt. In diesem Sinne haben auch der Paktausschuss sowie der UN-Sonderberichterstatter zur Bildung (etwa in dessen Bericht zu Großbritannien - E/CN.4/2000/6/Add. 2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 - 69) bei der Beurteilung der Wiedereinführung von Studiengebühren regelmäßig ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, ob - wie dies in Deutschland unzweifelhaft der Fall ist (vgl. im Einzelnen die 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Juni 2007) - im Zusammenhang mit dem Hochschulzugang von Angehörigen aus einkommensschwachen Schichten eine soziale Schieflage besteht, die keinesfalls weiter verfestigt werden dürfe.
64 
Der im Einzelfall möglicherweise schlecht informierte, übervorsichtige oder gar generell zurückhaltend ängstliche bzw. pessimistische Studierwillige, hingegen, ist bei der Beurteilung des Abschreckungseffekts der über die darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren auflaufenden Schulden ebenso wenig relevant, wie die Gruppe der Studierenden, die ihr Hochschulstudium ohne Ziel eines (berufsqualifizierenden) Abschlusses aus wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen heraus vorrangig zur Überbrückung einer in Bezug auf eine andere Lebensplanung gegebenen Wartezeit aufnehmen oder fortführen. Dies entspricht dem Charakter des Art. 13 Abs. 2 c) als eines Rechts, das vorrangig auf die Gewährleistung der Erlangung einer beruflichen Qualifikation bezogen ist und den Besuch des Hochschulunterrichts nicht als Selbstzweck verbürgt (vgl. insoweit Ziff. 1 der Allgemeinen Bemerkung des Paktausschusses zu Art. 13 des Sozialpaktes, nach welcher die Bildung das Hauptmittel darstellt, durch das sich wirtschaftlich und sozial Unterprivilegierte aus der Armut befreien und die für die volle Teilnahme am Gemeinschaftsleben erforderlichen Mittel erwerben können).
65 
Die Kammer ist der Überzeugung, dass der nach dem Vorstehenden in den Blick zu nehmende durchschnittliche Studienbewerber oder Studierende ohne eigene finanzielle Mittel, der ein Hochschulstudium mit dem Ziel aufnehmen oder fortführen möchte, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, auch unter Berücksichtigung hierbei möglicherweise bestehender sozialer Hemmnisse, nicht durch die mit der Vorfinanzierung der Studiengebühren über das Studiendarlehen notwendigerweise verbundene spätere Rückzahlungslast von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abgeschreckt wird. Denn ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierender kann zum einen bereits bei Aufnahme seines Studiums realistisch abschätzen, welche maximale Darlehenslast einschließlich anfallender Zinsen auf ihn zukommen kann. Zum anderen sind die Darlehensbedingungen so ausgestaltet, dass keine Belastung eintritt, die nicht im Rahmen eines Erwerbslebens sinnvoll und in angemessener Zeit abgetragen werden kann und zu dem Wert des angestrebten akademischen Berufsabschlusses außer Verhältnis steht. Auch besteht selbst im ungünstigsten Fall einer - auch im Anschluss an die Hochschulausbildung bestehenden - dauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit keine Gefahr, aufgrund der Darlehensschuld oder der damit verbundenen Zinslast in einer Überschuldung zu enden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Studiengebührenschuld einschließlich der anfallenden Zinslasten den Betrag von wenigen Monatsgehältern eines durchschnittlich verdienenden Akademikers nicht übersteigt.
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Bei einer maximalen Bezugsdauer des Studiendarlehens für ein Studium, das sowohl ein grundständiges Studium als auch einen konsekutiven Masterstudiengang beinhaltet und neben der maximalen Regelstudienzeit für ein solches Studium von 10 Semestern (§ 29 Abs. 4 LHG) noch vier weitere Semester zur Abfederung von anderweitigen Studienverzögerungen umfasst, beläuft sich die Darlehensschuld auf 7.000 Euro. Bei einem Zinssatz von zur Zeit etwas mehr als 7 % ist bei Eintritt der Fälligkeit zwei Jahre nach dem Auslaufen der Bezugsdauer noch eine bis dahin aufgelaufene Zinsschuld von knapp 2.800 Euro hinzuzurechnen. Bei einer allein an der Regelstudienzeit von 10 Semestern orientierten Studiendauer beläuft sich die Darlehensschuld auf 5.000 Euro und die bis zum Ablauf der Karenzzeit angefallene Zinsschuld auf ca. 1700 Euro. Insgesamt stellt sich die Gesamtschuld im Zeitpunkt der - dem Ablauf der Karenzzeit regelmäßig entsprechenden - ersten Festigung der Berufstätigkeit des Studierenden mit einem Betrag in Höhe von maximal ca. 10.000 Euro, im Regelfall jedoch eher in Höhe von knapp 7.000 Euro als noch überschaubar und vor allem auch innerhalb einer angemessenen Frist der Berufstätigkeit zurückzahlbar dar. Insofern ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Berechnung, dass das Darlehen für ein 14semestriges Studium bei einer der Regelung des § 7 Abs. 1 i.v.m. § 9 Abs. 2 Nr 5 LHGebG entsprechenden Tilgungsrate von 100 Euro rechnerisch nach einer Zeit von 8 Jahren mit einem zusätzlichen Zinsaufwand während der Tilgungsphase von ca. 2.500 Euro vollständig zurückbezahlt ist. Für ein Darlehen bei 10semestriger Studiendauer ergibt sich bei gleichen Umständen eine Tilgungsdauer von 6 Jahren mit einer zusätzlichen Zinsschuld während der Tilgungszeit in Höhe von ca. 1.400 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen nach der Festlegung des § 7 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG jederzeit ganz oder teilweise auf Antrag innerhalb einer Frist getilgt werden kann, so dass ein Darlehensschuldner bei entsprechend höherer Leistungsfähigkeit die insgesamt zu begleichende Schuld über die in diesem Fall reduzierte Zinsbelastung nochmals erheblich minimieren kann. So ergibt sich etwa bei einem 14semestrigen Studium bei einer Tilgung von monatlich 150 Euro während der dann auf 5 Jahre verkürzten Tilgungsphase nur noch eine zusätzliche Zinsbelastung von ca. 1.400 Euro und bei einem 10semestrigen Studium unter gleichen Bedingungen eine solche von knapp 1.000 Euro. Sofern bei einer Tilgungsrate von nur 50 Euro im Monat während der dann bei einem 14semestrigen Studium auf 27 Jahre und bei einem 10semestrigen Studium auf 13 Jahre verlängerten Tilgungsphase deutlich höhere zusätzliche Zinsbelastungen von ca. 9.000 Euro bzw. 2.800 Euro entstehen (insofern ist in die von der Beklagten für das 14semestrige Studium genannte Zahl von 24.000 Euro - wohl versehentlich - eine 30jährige Tilgungsaussetzung eingerechnet worden), ist die hierin liegende Mehrbelastung wirtschaftlich in der nur noch sehr geringen Monatsbelastung bzw. der langen Tilgungsphase begründet.
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Abgesehen von der reinen Entwicklung des Darlehens ist zur Bewertung der am Ende des Studiums aufgrund der Studiengebühren auflaufenden Darlehensschuld als überschaubar und angemessen vor allem aber in den Blick zu nehmen, dass ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierende regelmäßig während seines Studiums auch über die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wird. Immerhin erhalten - nach Darlegung der Beklagten - ca. 25 % aller Studierenden in Baden-Württemberg Förderleistungen nach dem BAföG, wobei wiederum knapp 30 % der BAföG-Empfänger in die Vollförderung fallen. Demgegenüber haben im Sommersemester 2007 nur 2,5 % der Studierenden das Darlehen in Anspruch genommen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der weitaus überwiegende Teil der Darlehensempfänger sogar in die BAföG-Vollförderung fällt. Da BAföG-Empfänger gemäß §§ 17 Abs. 2 BAföG verpflichtet sind, die ihnen gewährte Ausbildungsförderung zur Hälfte bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen, stehen diese Studierenden zusätzlich zu ihrer Studiengebührenschuld nach Beendigung ihrer Hochschulausbildung noch einer weiteren Darlehensschuld gegenüber, die im Rahmen der Frage nach einem möglichen Abschreckungseffekt der auflaufenden Darlehensschuld zur Vorfinanzierung der Studiengebühren als Faktum zu berücksichtigen ist. Allerdings hat der Gesetzgeber der Problematik dieser weiteren Darlehensschuld über § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG insoweit Rechnung getragen, dass der Darlehensnehmer auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, einen Anspruch gegen den Studienfonds hat, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 Euro übersteigt. Dieser Anspruch beinhaltet, dass der Studienfonds seinerseits gegenüber der das Darlehen gewährenden Bank nach § 9 Abs. 5 Satz 3 LHGebG die hierfür notwendige Abtretung gegen Bezahlung des entsprechenden Darlehensanteils verlangt, wobei der Gesetzgeber über die Sanktionsregelung des § 9 Abs. 5 Satz 4 LHGebG zum Verlust des Zinssicherungsanspruchs der Bank in hinreichender Weise auch sichergestellt hat, dass die Darlehensbank dem Abtretungsverlangen des Studienfonds auch nachkommt. Da das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch eindeutig erklärt hat, dass die Kappungsregelung des § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG - und sei es über entsprechende Weisungen im Wege der nach § 9 Abs. 7 Satz 4 eingeräumten Fachaufsicht - so anzuwenden ist, dass die nach § 9 Abs. 4 LHGebG zu berechnende Gesamtschuld den Betrag von 15.000 Euro auch nicht insoweit übersteigt, als während der Tilgungszeit Zinsen auflaufen, kann jeder Studierende, der während seines Studiums Leistungen nach dem BAföG empfängt und die Studiengebühren über ein Darlehen finanzieren muss, sicher davon ausgehen, dass die ihn treffende Gesamtbelastung aus den beiden Darlehen, die sein Studium finanzieren, einschließlich der Zinsbelastung aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt. Für den Empfänger einer Vollförderung nach dem BAföG hat dies zur Folge, dass seine eigentliche Studiengebührenschuld auf maximal 5.000 Euro begrenzt ist, er das Darlehen somit für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält.
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Neben dieser - für den weit überwiegenden Teil der bedürftigen Studierenden gegebenen - absoluten Obergrenze der Darlehensbelastung, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums entstehen, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bedingungen für die Rückzahlung des Studiengebührendarlehens im Landeshochschulgebührengesetz so ausgestaltet sind, dass kein Studienbewerber oder Studierender befürchten muss, in dem Fall einer nach Abschluss der Hochschulausbildung ausbleibenden oder nur gering vergüteten Erwerbstätigkeit in Bezug auf das Studiengebührendarlehen in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Denn zunächst ist der Darlehensvertrag nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG so ausgestaltet, dass er dem Darlehensnehmer die Möglichkeit einer zinslosen Stundung des Rückzahlungsanspruchs gewährt, wenn sein monatliches Nettoeinkommen den in § 18a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BAföG festgelegten Mindestbetrag für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens (960 Euro + 480 Euro für einen Ehegatten + 435 Euro für jedes Kind des Darlehensnehmers) zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 9 Abs. 3 und 5 LHGebG vor, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug (mindestens sechs Monate mit zwei Mahnungen), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt. Über die Regelung des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und 105 LHO hat er dann die Möglichkeit, in entsprechenden Härtefällen die Darlehensschuld ganz oder teilweise zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, wobei die entsprechende Praxis (auch) an den Anforderung zu messen ist, dass eine abschreckende Wirkung von einer sich aufbauenden Darlehenslast auf einen durchschnittlichen bedürftigen Studienbewerber oder Studierenden nicht ausgehen darf.
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Über die hier dargestellte Kappungsregelung und die Möglichkeit der Stundung und des Erlasses nach § 9 Abs. 6 LHGebG i.V.m. §§ 59, 105 LHO ist die festgestellte fehlende objektive Abschreckungswirkung des Studiengebührendarlehens und damit auch die Vereinbarkeit des LHGebG mit den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts auch für den Fall sicher gestellt, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen etwa in Bezug auf die Darlehenszinsen zu Ungunsten der Studierenden ändern. Sollten sich die insgesamt maßgeblichen Umstände darüber hinaus derart ändern, dass das bestehende gesetzliche Instrumentarium nicht mehr ausreicht, den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen in der erforderlichen Weise zu gewährleisten, ist das Land zur Vermeidung einer dann eintretenden Rechtswidrigkeit seiner Regelungen gemäß Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes zur Nachbesserung verpflichtet (vgl. VG Minden, a.a.O.). Der hiermit verbundenen und unmittelbar aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts abgeleiteten Verpflichtung zur Sicherung dieser Gewährleistung, auch in der Zukunft Vorkehrungen und Mechanismen einzuführen, wie etwa die Festlegung von Indikatoren oder Zielgrößen (benchmarks), mittels derer sich der Fortschritt der Verwirklichung des Rechts auf Bildung bzw. die Auswirkungen einer getroffenen Regelung genau überwachen lässt (vgl. Ziff. 52 S. 2 sowie Ziff. 37 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, 28.06.2005, S. 21, 22; zur Anforderung statistischer Daten durch den Paktausschuss im Einzelfall E/C.212/1/Add.50 v. 1.9.2000 Ziff. 36; vgl. auch die allgemeine Berichtspflicht nach Art. 16 des Sozialpakts) ist das Land mit der Einrichtung eines unabhängigen 17-köpfigen Monitoringbeirates zur Beobachtung der sozialen Auswirkungen der Wiedereinführung der Studiengebühren zum 07.06.2006 (siehe Klageerwiderung v.05.06.2007 - S. 10 f.) in ausreichendem Maße nachgekommen; einer speziellen Verankerung des Monitoringbeirats in der gesetzlichen Regelung des Landeshochschulgebührengesetzes bedurfte es nicht, da dem Land bei der Entscheidung, wie es seiner völkerrechtlichen Überwachungspflicht nachkommt, ein weiter organisatorischer Gestaltungsspielraum zukommt.
70 
bbb) Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist eine Benachteiligung gegenüber wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die im Verbund mit anderen Umständen in extremen Ausnahmefällen sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann.
71 
Dennoch ist dieses Ergebnis in Hinblick auf die Verpflichtung des Landes aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zu beanstanden.
72 
Denn in Baden-Württemberg wurden bereits seit dem Wintersemester 1998/99 auf der Grundlage des damaligen Landeshochschulgebührengesetzes vom 05.05.1997 (GBl. S. 175) nach Ablauf einer gebührenfreien Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester Langzeitstudiengebühren erhoben, deren Bezahlung ebenfalls nicht durch einen gesetzlich gewährten Darlehensanspruch gesichert war (zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auch in Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, WissR 1999, 274 sowie - wenn auch mit jeweils anderer Begründung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O. und BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so dass in der Begrenzung des Darlehensanspruchs in § 7 Abs. 4 LHGebG auf den Zeitraum der damaligen Gebührenfreiheit materiell keine Verschlechterung der Situation liegt, wie sie bereits seit 1998 für Studierende in Baden-Württemberg gegeben war.
73 
Vor allem aber ist diese mit der Begrenzung des Darlehensanspruchs gegebene echte Einschränkung des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nach Art. 4 des Sozialpaktes und unter Beachtung der Grenzen des Art. 5 des Sozialpaktes gerechtfertigt (zu der Möglichkeit einer Einschränkung nach Art. 4 des Sozialpaktes vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. sowie Urt. v. 03.12.2003, a.a.O.), da sie auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist, zu einem zielstrebigen und straffen Studium anreizen soll und wegen der damit erreichbaren effizienteren Nutzung der Hochschulen der Förderung des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft dient. Da der Pakt nach seinem Sinn und Zweck einen Anspruch auf Zugang zur Hochschulbildung nicht um seiner selbst willen sichern will, sondern auf die Vermittlung der Möglichkeit einer akademisch geprägten Berufstätigkeit bezogen ist, ist die Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die Dauer eines angemessenen Studiums auch mit der Natur des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes vereinbar.
74 
Im Normalfall ist es jedem - nach § 7 Abs. 2 LHGebG anspruchsberechtigten - Studierenden möglich, sein Studium auch unter Berücksichtigung gegebenenfalls eintretender Schwierigkeiten zu Ende zu führen. Denn die Dauer der Darlehensberechtigung erstreckt sich nicht nur auf die Regelstudienzeit des gewählten Studiums, sondern umfasst noch den Zeitraum vier weiterer Semester (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LHGebG). Darüber hinaus führen die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von acht Jahren oder eine hinreichend schwere Behinderung zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht. Auch werden Umstände, die nach § 61 LHG eine Beurlaubung rechtfertigen, gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG über die Ausnahme von der Gebührenpflicht während eines rechtzeitig beantragten Urlaubssemesters berücksichtigt. Dabei führen Zeiten der Befreiung und der Ausnahme von der Gebührenpflicht auch nicht zu einer Verkürzung der Dauer der Bezugsberechtigung für das Darlehen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 LHGebG).
75 
ccc) Dem atypischen Ausnahmefall, in dem die Zeitdauer der Bezugsberechtigung für ein Studiengebührendarlehen und die in § 6 Abs. 1 LHGebG enthaltenen Befreiungsmöglichkeiten aufgrund außergewöhnlicher, vom Gesetzgeber so nicht in Rechnung gestellter Umstände, ausnahmsweise nicht ausreichen, um einem bedürftigen Studierenden ein normales zielstrebiges Studium und einen akademischen Abschluss zu gewährleisten, trägt das Landeshochschulgebührengesetz dadurch Rechnung, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21 und 22 des Landesgebührengesetzes allen Studierenden ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber eingeräumt ist, ob die Studiengebühr etwa in Hinblick auf eine gegebene wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und eine fehlende Darlehensberechtigung zu stunden oder gar zu erlassen ist. Dieser Anspruch kann sich aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpaktes zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen auch zu einem Rechtsanspruch verdichten.
76 
Dies könnte etwa im Fall der Klägerin dann zum Tragen kommen, wenn die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zugrunde gelegte Annahme, dass Kinder im Alter über acht Jahren der Betreuungsperson regelmäßig genügend Zeit lassen, sich in angemessener Weise einem Studium zu widmen, aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht zum Tragen kommt und es deshalb der Klägerin trotz eines intensiven Studiums nicht möglich war, dieses noch während des Laufs ihres Darlehensanspruchs zum Abschluss zu bringen.
77 
Da im gegebenen Fall keine solche Konstellation gegeben ist, kann offen gelassen werden, ob über die Regelung des § 6 Abs. 3 und der §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühr auch der Gruppe der Studienbewerber und Studierenden Rechnung getragen werden kann, die die persönlichen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 2 LHGebG nicht erfüllen, deren diskriminierungsfreier Zugang zu den Hochschulen des Landes aber - wie bei den über 40jährigen oder den Asylberechtigten mit einer im Ausland erworbenen Hochschulreife (vgl. hierzu etwa die Stellungnahme des Paktausschusses zu Kanada, E/C.12/1Add.31 Ziff. 39) über Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ebenfalls grundsätzlich gewährleistet ist.
78 
3. Der Erhebung einer Studiengebühr für die Dauer ihres Studiums an der beklagten Hochschule verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, nach welchem alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
79 
Auch wenn aus der Freiheit der Wahl auch der Ausbildungsstätte für sich kein Recht auf die Bereitstellung eines kostenfreien Studienplatzes folgt, sondern die Bereitstellung und Inanspruchnahme der staatlichen Hochschulen immer unter dem Vorbehalt dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so liegt in der Auferlegung von Studiengebühren für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang auf Studierende an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach §§ 1, 3, 5 LHGebG dennoch unter dem Gesichtspunkt der ausbildungsbezogenen Belastung eine Beschränkung dieses Grundrechts. Denn die Erhebung dieser Gebühr steht mit dem Besuch der Hochschule im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs in einem engen Zusammenhang und lässt objektiv auch eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen. Immerhin werden die Studiengebühren unmittelbar für die Bereitstellung des Lehrangebots in einem Studiengang erhoben. Auch ist die Bezahlung der Gebühr eine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortführung des Studiums, da diese - von dem gleichwertigen Sonderfall des Nachweises über den bevorstehenden Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 7 ff LHGebG abgesehen - nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG als Voraussetzung für die Immatrikulation ausgestaltet ist bzw. bei bereits immatrikulierten Studierenden die Nichtbezahlung der Gebühr trotz Mahnung, Androhung der Exmatrikulation und Ablauf der Zahlungsfrist die zwangsweise Exmatrikulation zur Folge hat. Auch möchte der Gesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühren (unter anderem) das Ausbildungsverhalten der Studierenden in Richtung eines zielgerichteten Studiums steuern (hierzu im Einzelnen BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 [bad.-württ. Langzeitstudiengebühr] - 1 BvR 1750/01 - Juris.).
80 
Allerdings ist der hier mit der Auferlegung der Studiengebührenpflicht verbundene Eingriff in die über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Klägerin zur Wahl eines Hochschulstudiums nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn abgesehen davon, dass die Studiengebührenpflicht auf der Grundlage eines Gesetzes erhoben wird, liegen ihrer Erhebung hinreichend gewichtige Zwecke zugrunde.
81 
Die allgemeine Studiengebührenpflicht stellt formal eine sog. subjektive Zulassungsschranke zur Wahl eines Hochschulstudiums dar, die grundsätzlich nur gerechtfertigt werden kann, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Denn anders als die Langzeitstudiengebühr gestaltet sie nicht nur die Bedingungen und Modalitäten einer grundsätzlich gebührenfreien Ausbildung (hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; anders aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 28.03.2001, DVBl. 2001, 1548), sondern erfasst bereits die Aufnahme eines Studiums als solches und zwar nicht nur mittelbar, sondern - über die Ausgestaltung als Immatrikulationsvoraussetzung - als unmittelbare rechtliche Schranke für die Wahl selbst.
82 
Dieser formalen Einstufung der Gebührenpflichtigkeit als subjektive Zulassungsschranke steht nicht entgegen, dass die Eingriffsintensität über das Darlehensmodell so abgefedert ist, dass das Zugangshindernis der Bezahlung der Studiengebühr letztlich durch jeden ohne Hürde überwunden werden kann und sich die Belastung demnach materiell als Problem der finanziellen Gegenleistung für eine in Anspruch genommene staatliche Leistung und damit als Frage der Ausgestaltung der Bedingungen und Modalitäten der Ausbildung darstellt.
83 
Letztlich kann die Frage der Einstufung der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundenen Intensität des Grundrechtseingriffs jedoch offen gelassen werden, weil die mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgten öffentlichen Interessen auch solchen Gemeinschaftsgütern dienen, die gewichtig genug sind, um auch einen Eingriff in die subjektive Ausbildungswahlfreiheit zu rechtfertigen. Denn die Erhebung der Studiengebühren dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Lehre an den staatlichen Hochschulen im Land und damit ohne weiteres wichtigen Gemeinschaftswerten.
84 
So zielt die Erhebung der Studiengebühr primär auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen und auf die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten staatlichen Hochschulen. Neben der staatlichen Grundfinanzierung aus Steuermitteln sollen die Studierenden über die Studiengebühren an der Finanzierung der staatlichen Hochschulen beteiligt werden (vgl. Landtagsdrucksache 13/4858 v. 22.11.2005, S. 1 u. 16). Neben dieser Finanzierungsfunktion sollen die Studiengebühren das Studierverhalten dadurch positiv beeinflussen, dass die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement veranlasst werden (Lenkungsfunktion). Schließlich soll die Gebührenpflicht des Studiums auch den Effekt haben, dass die Lehre sowohl aus der Sicht der Studierenden als auch aus der Sicht der Lehrenden einen neuen und höheren Stellenwert erhält. Dies drückt der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetzentwurf dadurch aus, dass er - etwas überhöht - den nunmehr für das Studium bezahlenden Studierenden gegenüber den Hochschulen die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ zuschreibt.
85 
Dabei ist die Erhebung der Studiengebühren auch geeignet, um die hier beschriebenen Zwecke zu erreichen.
86 
Dies bedarf hinsichtlich des gewünschten Erfolgs der Mitfinanzierung der staatlichen Hochschulen durch die Studierenden als deren Nutzer keiner weiteren Begründung und wird insoweit auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
87 
Die Erhebung von Studiengebühren ist aber auch geeignet, die Studierenden zu einem zielgerichteten und schnellen Studium anzuhalten und dem Studium sowohl bei den Lehrenden als auch bei den Studierenden einen höheren Stellenwert einzuräumen. Denn es ist evident, dass die Kostenpflichtigkeit eines jeden Semesters im Normalfall der Studienplanung eines Studierenden zumindest als steuerndes, wenn auch nicht immer entscheidendes Element wirkt und es besteht - was im Rahmen der Eignungsprognose ausreicht (BVerfG, Beschl. v. 20.04.1986, BVerfGE 67, 175) - jedenfalls die abstrakte Möglichkeit, dass die Tatsache der Kostenpflichtigkeit des Studiums sowohl die Bereitschaft der Studierenden zu konstruktiver Kritik an dem Lehrangebot in ihrem Studiengang als auch die Sensibilität der Lehrenden für die Belange der Studierenden und den Wert ihrer Lehrveranstaltungen steigert. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber über die Regelung des § 4 Abs. 1 LHGebG eine Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Studium und Lehre bestimmt und bei der Bestimmung der Verwendung der Mittel aus dem Studiengebührenaufkommen eine Beteiligung der Studierenden verankert hat.
88 
Ein im Hinblick auf die Erreichung der genannten Zwecke gleich wirksames, aber weniger einschneidend in das Grundrecht der Berufsfreiheit wirkendes Mittel ist nicht gegeben. Insbesondere stellt sich die Einschätzung des Gesetzgebers nicht als evident fehlerhaft dar, dass die allgemeine Studiengebührenpflicht noch einmal in gesteigertem Maße zu einer Straffung und Strukturierung des Studiums führt, als dies nach der bislang geltenden Regelung zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren der Fall war. Denn die Erhebung der Langzeitstudiengebühr stellte zwar einen Anreiz dar, das Studium innerhalb des Zeitraums der Studiengebührenfreiheit zu absolvieren, ließ jedoch eine Verzögerung des Studiums innerhalb dieses Zeitraums - von der Verringerung eines rechnerisch bestehenden Bildungsguthabens abgesehen - ohne Auswirkungen. Demgegenüber bildet die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr einen wirtschaftlichen Anreiz, das Studium von Anfang an möglichst zielgerichtet und straff zu organisieren und die Dauer des Studiums nicht an dem Umfang des - über die Regelstudienzeit hinausgehenden - Bildungsguthabens für ein gebührenfreies Studium zu orientieren.
89 
Insgesamt stellt sich der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundene Eingriff in die Berufs- bzw. Ausbildungsfreiheit der Studierenden auch als im engeren Sinne verhältnismäßig dar. Denn die Nachteile, die den Studierenden über die Erhebung der Studiengebühren entstehen, stehen nicht außer Verhältnis zu den mit der Erhebung verfolgten Zwecken. So ist es grundsätzlich nicht unbillig und unzumutbar, den Nutzer einer öffentlichen Einrichtung in dem Fall an den Kosten derselben zu beteiligen, wenn - wie dies bei Studierenden in Hinblick auf die Möglichkeit der Berufsausbildung der Fall ist - mit der Nutzung ein besonderer Vorteil verbunden ist. Auch stehen die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert der mit der Bereitstellung der Hochschulen den Studierenden gebotenen Leistung des Staates, denn es ist bereits aus den Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Langzeitstudiengebühren (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O., 874; VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, a.a.O.) bekannt, dass die Gebühr von 500 Euro je Semester weit unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht. Schließlich ist entscheidend zu berücksichtigen, dass kein Studienbewerber oder Studierender über die Erhebung der Studiengebühren an der Aufnahme oder Fortführung eines angemessenen Hochschulstudiums gehindert wird, weil zumindest für den Zeitraum der Regeldauer eines Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Anspruch des Studierenden auf eine Vorfinanzierung der Studiengebühr durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg besteht, wobei weder die auflaufende Darlehensschuld noch die - gesetzlich ausgestalteten - Modalitäten der Rückzahlung zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung außer Verhältnis stehen.
90 
4. Die Erhebung der Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz verstößt auch nicht gegen das aus den Grundrechten der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen.
91 
Insofern kann auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts (oben zu II. 2) verwiesen werden, die hier entsprechend zum Tragen kommen.
92 
So reicht es auch im Rahmen des grundgesetzlich gewährleisteten Anspruchs auf diskriminierungsfreie Teilhabe an den staatlichen Hochschulressourcen aus, wenn der diskriminierungsfreie Zugang für Studienbewerber und Studierende ohne eigene Mittel über den im Landeshochschulgebührengesetz nach § 7 LHGebG eingeräumten Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf eine darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren hergestellt wird. Auch steht es dem Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe nicht entgegen, wenn die betroffenen Darlehensnehmer zu einem späteren - regelmäßig nach Abschluss des Hochschulstudiums und dem Eintritt in ein Berufsleben liegenden - Zeitpunkt verpflichtet sind, das Darlehen einschließlich der angefallenen Zinsen zurückzuzahlen, wenn - wie dies nach dem Landeshochschulgebührengesetz der Fall ist - die Gesamtbedingungen des Studiengebührendarlehens nicht die Folge haben, dass bedürftige Studienbewerber oder Studierende die Aufnahme eines solchen zur Ermöglichung ihres Hochschulstudiums vernünftigerweise scheuen müssten oder würden.
93 
Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist zwar eine Benachteiligung gegenüber den wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann, doch reicht es verfassungsrechtlich aus, dass der Gesetzgeber - wie hier - den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen für ein angemessenes erstes Studium sichert. Einer darüber hinausgehenden und übermäßigen Inanspruchnahme muss er nicht mehr in gleicher Weise fördernd Rechnung tragen, wie dies zur Gewährleistung einer ersten und angemessenen Berufsausbildung an der Hochschule der Fall ist. Denn auch wenn das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen durch die Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb angemessener Zeit nicht gänzlich verbraucht ist, so ist die in der Begrenzung des Darlehensanspruchs liegende Schlechterstellung dadurch gerechtfertigt, dass die Studierenden, die den ihnen eingeräumten Rahmen eines darlehensgeförderten Studienzugangs überschritten haben, bereits in einem ausreichenden Maße ihren Anteil an der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienkreditressource hatten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 9.00 - sowie BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, jeweils zur Gebührenpflichtigkeit eines Zweitstudiums).
94 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht nur die Dauer eines grundständigen Studiums umfasst, sondern auch den auf ein solches Studium bezogenen konsekutiven Masterstudiengang und ein solches Zweitstudium fördert, dessen Abschluss zusätzlich zu dem Erststudium für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 7 Abs. 5 LHGebG). Im Übrigen kann auch über die Anwendung der Erlass und Stundungsregelungen in § 6 Abs. 3 LHGebG, §§ 21, 22 LGebG sicher gestellt werden, dass - etwa in atypischen Situationen oder in besonderen Härtefällen - die Unfähigkeit eines Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühr nicht zum Abbruch einer Hochschulausbildung führt.
95 
5. Die Erhebung der Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, eine Gruppe in Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
96 
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Bindung ist um so enger, je mehr die Regelung an personenbezogenen Merkmalen anknüpft, die denen in Art. 3 Abs. 3 GG entsprechen und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Zu berücksichtigen sind auch Differenzierungen, die zwar nicht unmittelbar personenbezogen vorgenommen werden, aber mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken. Hierbei bestehen bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen umso geringere Bindungen, je mehr die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.
97 
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit bzw. Willkürlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Genauere Maßstäbe lassen sich dabei nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87).
98 
a) Nach diesen Grundsätzen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Darlehensanspruch der Studierenden nach §§ 7 und 9 LHGebG so ausgestaltet hat, dass für die Gewährung des Studiengebührendarlehens ab dem Zeitpunkt der Auszahlung Zinsen erhoben werden dürfen.
99 
Dabei kann offen gelassen werden, ob in der Erhebung der Zinsen für das Gebührendarlehen überhaupt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Studierenden gesehen werden kann, die ihre Studiengebühren sofort aus eigenen Mitteln begleichen. Denn selbst wenn die Ungleichbehandlung darin zu sehen wäre, dass ein bedürftiger Studierender als Darlehensnehmer aufgrund der Zinsbelastung in Bezug auf die Kosten seines Hochschulzugangs mehr Mittel aufbringen muss, als dies bei dem Sofortzahler der Fall ist, so ist eine in der zusätzlichen Zinsbelastung liegende „Ungleichbehandlung“ des bedürftigen Darlehensnehmers sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Darlehensnehmer die für die Begleichung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort aus dem eigenen (bei bedürftigen Studierenden regelmäßig nicht vorhandenen) Vermögen, sondern erst später zu einem Zeitpunkt aufbringen muss, zu dem bei ihm vom Bestehen einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Da es bei der Abschöpfung dieses wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr darum geht, einem bedürftigen Studierenden den Zugang zu der Hochschule zu sichern, sondern darum, ob ein potentiell wirtschaftlich leistungsfähiger Hochschulabsolvent auch an den Kosten der Vorfinanzierung seiner Studiengebühren beteiligt oder ob ein in der späteren Zahlungspflicht liegender wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden kann, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht zinsfrei zu gewähren, sondern - über die Begrenzung des Zinssatzes auf die Geldbeschaffungs- und die Kreditverwaltungskosten der Darlehensbank (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 8 LHGebG) und die Möglichkeit der Einbindung auch anderer Banken als der L-Bank - nur sicher zu stellen, dass diese Darlehen zu wirtschaftlich möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden, sachlich gerechtfertigt.
100 
Dies gilt umso mehr, als bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden, die gleichzeitig zur Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens auch über Mittel nach dem BAföG gefördert werden, über die Kappungsregelung und das Eintreten des Studienfonds in die Darlehensschuld des Studierenden nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG faktisch eine Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens erfolgt, die bei einem Studierenden, dessen Darlehensschuld nach dem BAföG zuzüglich der reinen Schuld für die Studiengebühren den Betrag von 15.000 Euro übersteigt, sogar zu einer faktischen Zinslosigkeit des Studiengebührendarlehens führt.
101 
Der hiernach bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden wegfallenden oder jedenfalls deutlich reduzierten Zinsbelastung für das Studiengebührendarlehen ist zudem - unter dem Gesichtspunkt der ungleichen Belastung von (bedürftigen) Darlehensnehmern mit den Sofortzahlern - der wirtschaftliche Nachteil gegenüber zu stellen, der den Sofortzahlern dadurch entsteht, dass sie die Mittel aus ihrem Vermögen nicht - wie der Darlehensnehmer - erst später, sondern sofort aufbringen und dementsprechend diese Mittel nicht mehr anderweitig einsetzen können (a.A. insoweit Pieroth, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 sowie ders./Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84: „nur Inflationsausgleich“). Auch wenn die Kammer der insoweit vorgelegten Darstellung der Beklagten nicht folgt, dass der entgangene Gewinn des Sofortzahlers sogar mehr als 7 % p.a. beträgt und damit dem Zinssatz entspricht, der zur Zeit für die Gewährung eines Studiengebührendarlehens der L-Bank angesetzt wird, so kann doch davon ausgegangen werden, dass auch bei einer - nicht spekulativen - Geldanlage eine Rendite in Höhe von 4,5 % erwirtschaftet werden könnte, so dass von einer gravierenden Ungleichbelastung des bedürftigen Studierenden gegenüber dem Sofortzahler in Bezug auf die insgesamt für den Zugang zur Hochschule aufzubringenden Finanzmittel nicht die Rede sein kann.
102 
b) Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin verstößt das Gesetz auch nicht deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil es nur denjenigen Eltern eine (Soll-) Gebührenbefreiung einräumt, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Vielmehr ist die hierin liegende Differenzierung bzw. Ungleichbehandlung mit denjenigen (studierenden) Eltern, die - wie die Klägerin - Kinder erziehen, die acht Jahre und älter sind, von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner speziellen Ausprägung, die er durch das Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfährt, gedeckt.
103 
Zwar bewirkt die Begrenzung der Befreiungsmöglichkeit eine Ungleichbehandlung, die an personengebundene Merkmale in Gestalt der Pflege und Erziehung eines Kindes in einem bestimmten Alter anknüpft, die auch nicht durch andere Regelungen auf Gesetzes- oder Vollzugsebene kompensiert wird (zum Gebot, durch eine Analyse und Bewertung der Gesamtreglung den gleichheitserheblichen Belastungserfolg zu ermitteln: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, BVerfGE 96, 1). So stellt die im Falle der Kindererziehung unzweifelhaft gegebene Möglichkeit einer Beurlaubung (vgl. hierzu amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19) schon deshalb keinen - der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG entsprechenden - Ausgleich dar, weil eine Beurlaubung in der Regel nicht länger als für zwei Semester gewährt werden soll (§ 61 Abs. 1 Satz 2 LHG) und vor allem auch den Anspruch der betroffenen Studierenden entfallen lässt, die Einrichtungen der Hochschule zu nutzen und Prüfungen abzulegen (vgl. § 61 Abs. 2 LHG). Eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG ist zwar im Fall der Erziehung eines Kindes im Alter von über acht Jahren grundsätzlich möglich, doch hat der Gesetzgeber mit der Regelung der Altersgrenze in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zu erkennen gegeben, dass solche weitergehenden Befreiungen auf besondere Einzelfälle beschränkt sein und die Erziehung und Pflege eines über achtjährigen Kindes als solche noch keine unzumutbare bzw. atypische Härte i.S. der Befreiungsvorschriften des § 6 Abs. 3 LHGebG und der §§ 21, 22 LGebG darstellt.
104 
Da über die Begrenzung der Möglichkeit einer Befreiung von der Studiengebührenpflicht bei der Pflege und Erziehung von Kindern nicht nur das Freiheitsrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, sondern auch die besonderen Gleichheitsrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG betroffen sind, bedarf es zur Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung eines dem Grad der tatsächlichen Ungleichheit angemessenen sachlichen Differenzierungsgrundes dafür, dass die Befreiungsmöglichkeit - im Normalfall - auf die Pflege und Erziehung von Kindern beschränkt ist, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
105 
Ein solcher Rechtfertigungsgrund liegt aus der Sicht der Kammer jedoch vor.
106 
So knüpft die Bestimmung der Altergrenze durch den Gesetzgeber daran an, dass ein Kind, das das achte Lebensjahr bereits vollendet hat, altersbedingt eine - seiner dann bereits gegebenen - Schulpflichtigkeit entsprechende größere Selbstständigkeit aufweist, die zu größeren zeitlichen Freiräumen für die erziehenden und pflegenden Eltern führt (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 bis 24). Diese Annahme des Gesetzgebers ist nachvollziehbar (so bereits zur Alterbegrenzung in dem LHGebG v. 05.05.1997 - GBl. 173 - auf fünf Jahre: VG Freiburg, Urt. v. 11.07.2001 - 1 K 2242/98 -, VENSA). Denn auch wenn ein Kind im Kindergarten oftmals zeitlich länger versorgt ist als dies bei einem Kind in der Grundschule der Fall ist, so kann nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber dennoch der typisierenden Auffassung ist, dass die größere Selbstständigkeit eines mehr als siebenjährigen Kindes zu einer größeren Betreuungsunabhängigkeit und damit auch in Zeiten der Anwesenheit des Kindes zu Hause typischerweise zu mehr zeitlichen Freiräumen führt, die den studierenden Elternteil (wieder) in die Lage versetzt, sich nunmehr verstärkt seinem Studium zu widmen, als dies bei einer Betreuung eines erst siebenjährigen oder jüngeren Kindes der Fall. Insofern ist zu beachten, dass mit der Altersgrenze der Vollendung des achten Lebensjahres der Umstand einer möglicherweise gesteigerten Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes während des ersten Grundschuljahres schon im Sinne der Befreiung berücksichtigt ist.
107 
Die Differenzierung des Gesetzgebers bei der Grenzziehung der Befreiungsmöglichkeit für die Erziehung und Betreuung eines Kindes ist - gemessen an dem Zweck des Gesetzes, Studierende durch Einführung der Studiengebühr zu einem zielstrebigen Studium anzuhalten, andererseits aber auch der aus Art. 6 GG folgenden staatlichen Pflicht zum Schutz der Familie Rechnung zu tragen - auch nicht unangemessen. Insofern kann sich die gerichtliche Kontrolle nicht darauf beziehen, ob der Gesetzgeber hier die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat; vielmehr steht dem Gesetzgeber auch im Hinblick auf seine aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Verpflichtung zur Regelung eines besonderen Familienlastenausgleichs eine weite Gestaltungsfreiheit darüber zu, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will (BVerfG, Urt. v. 12.2.2003, BVerfGE 107, 205). In der Sache ist zu berücksichtigen, dass die Sollbefreiungs-Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG es im Einzelfall der Pflege und Erziehung eines bei Beginn des Studiums geborenen Kindes ermöglicht, bis zu 14 Semester gebührenfrei zu studieren. Auch ist es sachlich begründet, wenn der Gesetzgeber - ebenso wie beim Befreiungstatbestand der Behinderung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHGebG) - durch die Festsetzung eine Altersgrenze für die Befreiung von der Studiengebühr bei der Erziehung und Pflege eines Kindes typisierend in der Sache danach differenziert, ob sich eine die familienbedingte Belastung und Benachteiligung von Studenten durch die Kindererziehung „erheblich studienerschwerend“ auswirkt oder nicht. Das gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass ein Studierender, der sein Studium beginnt und entweder zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kind hat oder später ein Kind pflegt und erzieht, offenbar selbst eine Vereinbarkeit zwischen Kindererziehung und Studium für gegeben hält. Ferner besteht die Möglichkeit, sich auch aus Gründen der Kindererziehung nach Vollendung des 8. Lebensjahres zumindest vorübergehend studiengebührenfrei beurlauben zu lassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHGebG i.V.m. § 60 Abs.1 LHG; vgl. zuvor § 90 Abs.1 Nr. 9 UG) und im konkreten Einzelfall bestehen bei individuellen, außergewöhnlichen (auch familiär-bedingten) Härtefällen Stundungs- bzw. Erlassmöglichkeiten hinsichtlich der Gebührenpflicht (vgl. 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG; vgl. ferner amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19). Schließlich bieten im Regelfall sowohl Schulen als auch die Studentenwerke Betreuungsleistungen für die Kinder Studierender an.
108 
Insgesamt wird die Sachgerechtigkeit der Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Befreiungsmöglichkeit für die Pflege und Erziehung eines Kindes auf die Betreuung von Kindern unter acht Jahren zu begrenzen, auch durch die vergleichbare und vom Landesgesetzgeber in Bezug genommene (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 59) Einschätzung des Bundesgesetzgebers zur Betreuungsbedürftigkeit von Kindern bestätigt, der bei den Regelungen über die Elternzeit und das Elterngeld (vgl. bis zum 31.12.2006: § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG; vgl. seit dem 1.1.2007: § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG) ebenfalls die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres zugrunde legt. Ähnlich geht auch die zivilrechtliche Unterhaltsrechsprechung (etwa in Ziffer 17.1. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland - Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken; nachgewiesen in Beck Online > Fachmodul Familienrecht plus > Unterhaltsrechtliche Tabellen und Leitlinien > „47b. Süddeutsche Unterhaltsleitlinien“ [Stand 1.5.2007]) davon aus, dass bei Betreuung eines Kindes in der Regel eine Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden Ehegatten dann besteht, wenn das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt, mithin in der Regel 8 Jahre alt ist.
109 
Wenn demgegenüber in anderen Bundesländern in den Studiengebührenregelungen großzügigere Altersgrenzen vorgesehen sind (Niedersachsen: NHG v. 9.12.2005 - § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr.2: 14 Jahre; Hamburg: HmbHG v. 18.7.2001, § 6b Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: 14 Jahre; Bayern: BayHSchG v. 23.5.2006 - § 71 Abs. 5 Satz 2 Ziff.1: 10 Jahre; siehe allerdings auch deutlich enger Nordrhein-Westfalen: HFGG v.21.3.2006, Art.1 § 8 Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: nur insgesamt drei Semester bis zur Volljährigkeit gebührenfrei) und auch der Bundesgesetzgeber in seinen Regelungen zur Förderungshöchstdauer und dem Teilerlass des Darlehens nach dem BAföG Kindererziehungszeiten bis zum Alter von zehn Jahren anrechnet (vgl. § 15 Abs. 3 Ziff. 5 BAFöG bzw. 18b Abs. 5 Satz 1 Ziff. 2 BAFöG: bis zu zehn Jahren), so besagt das nicht, dass diese Regelungen das verfassungsrechtlich zwingend gebotene Mindestmaß konkretisierten. Vielmehr kann ein Gesetzgeber in Ausübung seiner grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit Kindererziehungszeiten auch ohne verfassungsrechtliche Pflicht - als einfach-gesetzlich „überhöhte“ Gewährungen - positiv berücksichtigen. Auch lässt sich nicht sagen, dass eindeutig erst ab einem Alter von 12 Jahren die zeitlichen Belastungen durch die Kindererziehung so deutlich abnehmen, dass erst ab diesem Alter auf eine Gebührenbefreiung verzichtet werden kann, und dass alle darunter liegenden Altersgrenzen willkürlich wären (so aber im Gesetzgebungsverfahren der Änderungsantrag (Nr.5) der Fraktion der Grünen v. 8.12.2005 - LT-DrS 13/4940 Seiten 5, 9 und 16).
110 
c) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt auch nicht insoweit vor, als die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 LHGebG die Zeiten der Schwangerschaft im Gegensatz zur Kindererziehung nicht als Grund für eine (Soll-)Befreiung von der Studiengebührenpflicht anerkennen.
111 
Dabei kann dahin stehen, ob ein insoweit gegebener Gleichheitsverstoß auch für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung gegenüber der - nicht schwangeren - Klägerin von Bedeutung wäre oder ob das Landeshochschulgebührengesetz nicht in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der fehlenden Berücksichtigung der Situation von schwangeren Studierenden teilbar wäre und eine Verfassungswidrigkeit in diesem Punkt die Rechtmäßigkeit der Regelungen im Übrigen unberührt ließe. Denn die in der Nichtberücksichtigung der Schwangerschaft gegenüber den Eltern, die ein Kind bis zu einem Alter von acht Jahren pflegen und erziehen, liegende Ungleichbehandlung ist - entgegen der von der Klägerin zitierten Rechtsauffassung von Pieroth in dessen Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 - auch unter Berücksichtigung des in Art. 6 Abs. 4 GG niedergelegten Anspruchs einer Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn das die werdende Mutter erfassende (BVerfG, Beschl. v. 13.11.1979, BVerfGE 52, 357, 365) Schutzgebot des Art. 6 Abs. 4 GG im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes wertend zur Geltung kommt (BVerfG, Urt. v. 4.10.1983, BVerfGE 65, 104), so ist die durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG bewirkte unterschiedliche Behandlung von Eltern mit Kind gegenüber Schwangeren dennoch durch nach Art und Gewicht hinreichende Gründe gerechtfertigt. Denn während der Gesetzgeber zu Recht davon ausgehen konnte (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 - 24), dass studierende Eltern ab der Geburt des Kindes unausweichlich in einem hohen und das Studium typischerweise stark erschwerenden Maße mit der Pflege und Erziehung ihres Kindes befasst sind, muss eine Schwangerschaft nicht in gleicher Weise zwingend mit Erschwernissen für eine Studentin verbunden sein. Vielmehr konnte der Gesetzgeber ohne weiteres davon ausgehen, dass eine schwangere Studierende, von Komplikationssachverhalten und der Zeit unmittelbar vor der Niederkunft abgesehen, ihr Studium regelmäßig im normalen Umfang betreiben kann. Dies entspricht auch der Wertung des Gesetzgebers in den arbeitsrechtlichen Regelungen zum Mutterschutz. Auch weist die Schwangerschaft typischerweise eine zeitliche Begrenztheit auf, die sich von dem Zeitraum, in dem ein Kind noch unselbstständig ist, erheblich unterscheidet. Hinzu kommt schließlich, dass unmittelbar nach der Niederkunft die gesetzliche Soll-Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG regelmäßig der (ehemals schwangeren) Mutter zugute kommen wird.
112 
6. Die Studiengebührenpflicht verstößt schließlich auch nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes.
113 
Weder die Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenregelung zum Sommersemester 2007 bereits immatrikulierten Studierenden in die Gebührenpflicht noch die in § 7 Abs. 4 des LHGebG geregelte Kürzung der Bezugsberechtigung für ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren stellen Regelungen dar, die nachträglich ändernd in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und denen somit eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - „echte“ Rückwirkung zukommt; vielmehr wirkt das Landeshochschulgebührengesetz über beide Regelungen nur auf den gegenwärtigen Rechtszustand der Zahlungspflicht für ein aktuelles Semester und der Bezugsberechtigung für ein in diesem Zusammenhang begrenzt gewährtes Darlehen ein.
114 
Die hierin liegende unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, solange nicht bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung und der Bedeutung der Neuregelung für das allgemeine Wohl ausnahmsweise den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256). Letzteres trifft hier aber nicht zu.
115 
Das Interesse des Gesetzgebers an einer Erhöhung der Einnahmen der Hochschulen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre sowie die Attraktivität des Studiums und des Studienstandorts Baden-Württemberg zu sichern, ist ebenso legitim wie die weitere Zwecksetzung, die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement zu veranlassen und die Wertigkeit der Lehre für die Beteiligten - Studierende und Lehrende - zu erhöhen (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 16). Diese Zielsetzungen wiegen schwerer als das Vertrauen Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Studierender mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, nicht auf seine subjektive Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen. Ein solches besonderes Vertrauen war aber in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Studiengebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes zu keinem Zeitpunkt gegeben. Denn abgesehen davon, dass das bloße Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage als solches nicht schutzwürdig ist, sondern nur dann, wenn auf der Seite des Betroffenen noch zusätzliche gewichtige Interessen berührt sind, mussten die Studierenden schon vor dem Hintergrund der Einführung von Verwaltungskostenbeiträgen, Rückmeldegebühren und Langzeitstudiengebühren in den vergangenen Jahren damit rechnen, dass ihre Hochschulausbildung auch in der Zukunft nicht völlig umsonst zu haben sein wird. Dabei kann von einer fehlenden Vorhersehbarkeit der Einführung von Studiengebühren auch für das normale Erststudium nicht die Rede sein. Zwar hatten die Ministerpräsidenten der Länder im Zuge der Hochschulreform am 16.4.1970 beschlossen, ab dem Wintersemester 1970/71 an den Hochschulen der Bundesrepublik einheitlich auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. Auch vereinbarten die Kultusminister der Länder noch am 25.5.2000, das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und bei konsekutiven Studiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss grundsätzlich gebührenfrei zu halten. Zum Abschluss eines damals in Aussicht gestellten Staatsvertrags kam es dann jedoch in der Folgezeit schon nicht mehr. Vielmehr führte die Diskussion um die Einführung von allgemeinen Studiengebühren mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG vom 8.8.2002, BGBl. I S. 3138) zum Erlass eines entsprechenden bundesgesetzlichen Verbots derselben, das wiederum sofort und letztlich mit Erfolg von einigen Bundesländern vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen wurde (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.).
116 
Im Übrigen hat der Gesetzgeber über Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze (vom 19.12.2005, GBl. S. 794; berichtigt GBl. 2006 S. 15) bestimmt, dass Studiengebühren nicht abrupt ab dem 01.01.2006, sondern erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben werden. Die hierin liegende Übergangsregelung von zwei noch gebührenfreien Semestern (Sommersemester 2006 und Wintersemester 2006/2007), reichte aus, damit sich die Studierenden auf die neue Rechtslage einstellen konnten, indem sie entweder das Studium abschließen oder aber sich auf eine künftige Zahlungspflicht einrichten, die angesichts des - oben zu II.2.b.bb) dargestellten - sozialverträglichen Darlehensmodells auch keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen des einzelnen Studierenden mit sich bringt. Hinsichtlich der Studierenden, die keinen Darlehensfinanzierungsanspruch mehr haben, ist zu berücksichtigen, dass sie auch nach der alten Rechtslage über die Regelung zur Langzeitstudiengebührenpflicht regelmäßig im gleichen Maße für ihr Studium gebührenpflichtig geworden wären, wie dies nun nach der Regelung zur allgemeinen Erhebung von Studiengebühren der Fall ist.
117 
Da im Übrigen in atypischen Härtefällen, in denen die Einführung der allgemeinen Studiengebühren etwa in unvorhergesehener Weise eine Situation verursacht, die aus wirtschaftlichen Gründen zu einer vorzeitigen Beendigung des Studiums führt, über die Regelung des § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühren reagiert werden kann (vgl. für die baden-württembergische Langzeitstudiengebühr: BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.), bedurfte es - abgesehen von den Fällen bereits immatrikulierter ausländischer Studierender, die keinen Darlehensanspruch haben (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG) und der Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ÄndGLHGebG, welche die (ohnehin bereits seit 2003 gebührenpflichtigen) Studierenden der Popakademie Baden-Württemberg betrifft - keiner weiteren speziellen Übergangsregelungen mehr.
III.
118 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
119 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz angesichts der Massenhaftigkeit der Gebührenerhebung und der bislang nicht geklärten Rechtsfragen insbesondere zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
26 
Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 11 LHGebG), aber nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 17.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat diesen Gebührenbescheid rechtsfehlerfrei entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des LHGebG und anderer Gesetze v. 19.12.2005 (GBl. S. 794, ber. 2006, S. 15) erlassen (dazu I.). Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 3 ff. LHGebG) über die Studiengebühren stehen auch mit höherrangigem Recht in Einklang (dazu II.).
I.
27 
Gemäß § 3 Satz 1 LHGebG erheben die Staatlichen Hochschulen i.S.d. § 1 Abs. 2 LHG und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5 dieses Gesetzes. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,-- EUR. Studienhalbjahre stehen Semestern gleich (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 LHGebG). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
28 
Nach diesen Bestimmungen ist die Klägerin, die bei der Beklagten im gebührenpflichtigen (§ 3 Abs. 1 S. 1 LHGebG) Studiengang Lehramt an Realschulen mit dem Hauptfach Kunst, dem Leitfach Englisch und dem affinen Fach Deutsch immatrikuliert ist, verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von 500,-- EUR je Semester zu zahlen. Diese Zahlungspflicht hat die Beklagte in Nr. 1 ihres angefochtenen Bescheides vom 17.11.2006 rechtsfehlerfrei konkretisiert und der Klägerin durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eine Zahlungspflicht nicht nur für das Sommersemester 2007, sondern für alle folgenden Semester auferlegt, in denen sie in einem gebührenpflichtigen Studiengang Studierende bei der Beklagten ist. Allerdings stand bei Erlass des Gebührenbescheides nicht fest, wie lange die Klägerin als Studierende bei der Beklagten der Gebührenpflicht unterliegt. Den Fall einer Exmatrikulation nach Zugang des Gebührenbescheides regelt aber das Gesetz in § 5 Abs. 3 LHGebG. Danach wird bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit der Gebührenbescheid gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr ist zu erstatten. Auf diese gesetzliche Regelung weist der angefochtene Bescheid in seiner Nr. 3 ausdrücklich hin.
29 
Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bestehen gegen die in Nr. 1 des Bescheides geregelte Zahlungsverpflichtung auch nicht deshalb, weil § 3 Satz 2 Nr. 1 - 3 LHGebG mehrere gesetzliche Ausnahmen von der Gebührenpflicht normiert und bei Erlass des Gebührenbescheides ebenfalls ungewiss war, ob und wann die Klägerin während ihres Studiums bei der Beklagten einen dieser Ausnahmetatbestände erfüllt; denn die Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung steht unter der auflösenden Bedingung, dass diese entfällt, sobald in der Person der Klägerin während des Studiums bei der Beklagten ein Fall der gesetzlichen Ausnahmen von der Gebührenpflicht eintritt. Das hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich so formuliert. Eine Beschränkung der Gebührenpflicht in diesem Sinne ergibt sich aber bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift in § 3 Satz 2 LHGebG (vgl. zu derartigen inhaltlichen Beschränkungen unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften, Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 20). In Nr. 4 des angefochtenen Bescheids wird auch ausdrücklich auf den für die Klägerin wohl allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestand des § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG hingewiesen, wonach Studierende von der Gebührenpflicht während der Zeiten der Beurlaubung ausgenommen sind, sofern der Beurlaubungsantrag vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
30 
Schließlich steht auch die Bestimmung der Fälligkeit der Studiengebühr in Nr. 2 des Bescheides mit dem Gesetz in Einklang. Nach § 5 Abs. 2 LHGebG ist die Studiengebühr mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Studiengebühr mit der Rückmeldung zum Sommersemester 2007 und die Studiengebühren für die folgenden Semester jeweils mit der Rückmeldung in das nächste Semester fällig werden. Die Fristen für die Rückmeldung in ein künftiges Semester werden von der Beklagten gegenüber den Studierenden bekannt gemacht.
II.
31 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes, durch die für das Studium an staatlichen Hochschulen und an den Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
32 
1. Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des oben genannten Landeshochschulgebührengesetzes von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze für die Wahrnehmung von Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht.
33 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Diese Vorschrift hat durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I, 2034), mit dem die Föderalismusreform umgesetzt wurde, keine Änderung erfahren. Die Auferlegung von Gebühren für das Studium an Hochschulen des Landes Baden-Württemberg stellt eine Regelung im Bereich des Hochschulrechts dar. Auf seine Fachkompetenz für das Hochschulrecht konnte sich der Landesgesetzgeber bei der Einführung der Studiengebühr stützen. Denn die Kompetenz zur Regelung von Gebühren folgt aus der Gesetzgebungskompetenz für die jeweilige Sachmaterie (so bereits für die Einführung der Langzeitstudiengebühren, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782 = VBlBW 2000, 432).
34 
Durch Rahmenvorschriften des Bundes (vgl. zur grundsätzlichen Fortgeltung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes trotz Aufhebung des Art. 75 GG, Art. 125b Abs. 1 GG) ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht beschränkt; denn das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2005 (BVerfGE 112, 226 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 3, 6. HRGÄndG vom 08.08.2002, durch den der Bundesgesetzgeber im Hochschulrahmengesetz die Studiengebührenfreiheit für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang normiert hat, mit den Kompetenzverteilungsnormen des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.
35 
b) Bedenken gegen die Landeskompetenz zur Einführung der allgemeinen Studiengebühr gem. §§ 3, 5 LHGebG bestehen auch nicht im Hinblick auf die Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG). Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine herkömmliche nicht steuerliche Abgabe. Sie wird gem. § 3 Satz 1 LHGebG von den Staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit dieser Gebühr wird ein besonderer Vorteil abgegolten, der dem Abgabepflichtigen durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung oder jedenfalls durch die Möglichkeit dieser Inanspruchnahme zukommt und der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen. Die Gebühr gem. § 3 LHGebG knüpft mit anderen Worten an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Nach ihrer konkreten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber stellt sie eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr dar; denn sie wird nur von Studierenden erhoben, die ihren Mitgliedschaft in der einzelnen Hochschule durch Immatrikulation begründet haben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Immatrikulation stellt gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der Staatlichen Einrichtung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Studierende einzelne Lehrleistungen der Staatlichen Hochschule tatsächlich in Anspruch nimmt. Diese Einstufung als Benutzungsgebühr haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Zusammenhang mit der früheren Einführung der Langzeitstudiengebühr vorgenommen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.). Sie wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 25.07.2001 (BVerwGE 115, 32) nicht beanstandet. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch für die allgemeine Studiengebühr fest.
36 
Nicht steuerliche Abgaben dieser Art unterliegen im Hinblick auf die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung grundsätzlich keinen Bedenken.
37 
Besonderheiten, die für eine andere Beurteilung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, Wissenschaftsrecht Band 39, 2006, S. 276, 295 ff.) rügt, bei der Studiengebühr handele es sich - zumindest teilweise - um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, folgt die Kammer dem nicht. Das erwähnte Gutachten bezieht sich auf das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen. Mit der Finanzierung des Ausfallfonds würden aber nach Auffassung dieses Gutachtens keine staatlich gewährten Vorteile abgeschöpft, weshalb es sich bezogen auf diesen Anteil des Studienbeitrags weder um eine Gebühr noch um einen Beitrag handele. Vielmehr liege insoweit eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe vor.
38 
Das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz enthält bereits keine dementsprechende Regelung, nach der ein bestimmter Prozentsatz des Gebührenaufkommens von den Universitäten zur Finanzierung des Studienfonds (§ 9 LHGebG) abzuführen ist. Es bestimmt vielmehr in § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG, dass die Gebühren jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Unabhängig von dieser unterschiedlichen baden-württembergischen Regelung ist der Einwand aber bereits in der Sache verfehlt, denn die rechtliche Einordnung einer Abgabe und daran anknüpfend die Beurteilung ihrer rechtlichen Zulässigkeit bestimmt sich - unabhängig von der Bezeichnung der Abgabe durch den Gesetzgeber - nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes und nicht nach der Verwendung der eingenommenen Abgaben (so zutreffend Bosse, NVwZ 2007, 87; vgl. für die Rechtslage in NRW auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1 ff zur Rückmeldegebühr). Nach dem Gebührentatbestand in § 3 Satz 1 LHGebG wird die Studiengebühr von den Studierenden jedoch ausschließlich für das Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang an einer Universität und nicht - auch nicht teilweise - zur Finanzierung des Studienfonds erhoben. Wofür das Abgabenaufkommen tatsächlich verwendet wird, ist für die rechtliche Einordnung dagegen unerheblich. Das gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall durch § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - entgegen dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 LHO) eine Beschränkung auf bestimmte Zwecke vorsieht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie der Vertreter der Klägerin vorträgt - die gesetzliche Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Aufgaben der Hochschulen und Berufsakademien in Studium und Lehre in der Praxis der Hochschulen wirtschaftlich dadurch umgangen werden kann, dass das Studiengebührenaufkommen zur Deckung der Finanzierungslöcher verwendet wird, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus diesem Bereich in andere studienfremde Bereiche entstanden sind.
39 
c) Das Land hat bei Erlass der Studiengebührenregelung auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen. Zwar unterliegt das Land bei Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch der Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Bund oder die anderen Bundesländer. Allerdings liegt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht schon dann vor, wenn es im Rahmen der ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz eine Regelung erlässt, die zu Regelungen des Bundes oder anderer Länder gegenläufig ist; vielmehr muss die Gegenläufigkeit so ausgeprägt sein, dass durch die Inanspruchnahme der eigenen Gesetzgebungskompetenz in missbräuchlicher Weise in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen des Bundes oder der anderen Bundesländer eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001, BVerfGE 104, 238, 247).
40 
Für die Kammer ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein Studium an einer staatlichen Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen der Bundesländer eingreift, in denen ein Studium der Hochschule nach wie vor gebührenfrei möglich ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg mit der Erhebung der Studiengebühr die Zielsetzung verfolgt, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Baden-Württembergs zu veranlassen. Aber selbst wenn - wofür zur Zeit nichts spricht - die unterschiedliche Kostenstruktur für ein Hochschulstudium in verschiedenen Bundesländern dazu führen würde, dass die Nachfrage nach Studienplätzen in den Ländern mit gebührenfreiem Studium zu Lasten der Nachfrage nach einem Studium in Baden-Württemberg stiege, begründete dieser mittelbare Effekt der Gebührenerhebung kein missbräuchliches Verhalten des Landes Baden-Württemberg. Denn die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, blieben auch in diesem Fall dadurch gewahrt, dass sie ihre Hochschulen - wie bislang auch - immer nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bereitstellen müssen und nicht verpflichtet würden, entsprechend einer höheren Nachfrage auch neue Kapazitäten zu schaffen. Einen erheblichen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft der Studierenden hält die Kammer für unwahrscheinlich. Denn die Erhebung der Studiengebühren wird in sozialer Hinsicht in Baden-Württemberg in - wie noch darzustellen sein wird - ausreichendem Maße durch das Modell der darlehensgestützten Vorfinanzierung ergänzt, und die absolute Höhe der Studiengebühren ist im Vergleich zu den sonstigen wirtschaftlichen Faktoren einer Studienortwahl wie den allgemeinen Lebenshaltungskosten oder aber die Nähe zum Heimatwohnort nur von geringerem Gewicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.). Sofern es dennoch zu Wanderbewegungen von Studierenden kommen sollte, wäre dies vor dem Hintergrund des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und der den Bundesländern grundsätzlich gewährten Kompetenz zur Regelung der Hochschulangelegenheiten gerechtfertigt.
41 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue ergibt sich auch nicht in Hinblick auf den Beschluss der Ministerpräsidenten vom 16.04.1970 über die Abschaffung von Studiengebühren oder den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972. Denn der gemeinsame Beschluss der Ministerpräsidenten steht dem späteren Erlass abweichender Rechtsvorschriften nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.) und das System der gemeinsamen länderübergreifenden Studienplatzvergabe kommt durch die Einführung der allgemeinen Studiengebühr in Baden-Württemberg nicht in erheblicher Weise ins Wanken. Denn die Folge der unterschiedlichen Regelungen zur Studiengebührenpflicht könnte allein darin liegen, dass sich die Zuteilungswünsche verstärkt auf Studienorte ohne Studiengebühr konzentrieren und dass Studierende mit diesem Aspekt ihres Zuteilungswunsches nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden können. Die gleichmäßige Auslastung der Hochschulen bleibt jedoch gesichert, so dass verfassungsrechtliche Positionen der Länder hier nicht angerührt werden. Da die Studiengebührenpflicht über das Studiendarlehen keine soziale Zugangshürde für ein Studium darstellt und ihr im Zusammenhang mit der Studienortwahl - verglichen mit den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und den übrigen Überlegungen zur Studienortwahl - regelmäßig nur eine geringe eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen dürfte, käme einer bei Nichtberücksichtigung seines Zuteilungswunsches an eine gebührenfreie Hochschule unter Umständen gegebene Betroffenheit eines Studierwilligen kein solches Gewicht zu, dass diese - unter dem Gesichtspunkt der Verteilung der Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Rahmen des ZVS-Systems - nicht als Folge des föderalen Systems der Hochschulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen wäre.
42 
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue ist mit der Erhebung von Studiengebühren auch nicht deshalb verbunden, weil der Bund bedürftige Studierende über die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - fördert, um diesen ein Studium zu ermöglichen, das sie sonst nicht oder nur über eine erhebliche Erwerbstätigkeit neben dem Studium finanzieren können. Denn mit der Erhebung von Studiengebühren wird weder die Zweckbestimmung der Fördermittel des Bundes noch der eigentliche Förderzweck der Ausbildungsförderung konterkariert. So ist die Ausbildungsförderung des Bundes nach § 11 Abs. 1 BAföG pauschaliert zur Deckung des auf den Lebensunterhalt und die Ausbildung bezogenen Bedarfs eines Studierenden bestimmt, wobei die Kosten der Ausbildung allerdings nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten, nicht jedoch die Aufwendungen für Studien- und Einschreibegebühren umfassen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 23 Abs. 5 BAföG, nach der bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens eines Auszubildenden zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden kann, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, wobei die Gesetzesbegründung hierzu ausdrücklich die Ausgaben für Schulgelder oder Studiengebühren als „besondere Kosten der Ausbildung“ bezeichnet (BT-Drs. 13/4246 S. 22 zu Nr. 19; OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121). Darüber hinaus gewährt das Land nach § 7 Abs. 1, 4 und 5 LHGebG jedem Studierenden für die Dauer der Regelstudienzeit seines grundständigen Studiums sowie eines konsekutiven Masterstudiengangs zuzüglich vier weiterer Semester einen Darlehensanspruch, über den die Finanzierung der Studiengebühren auch bei fehlender Leistungsfähigkeit sicherstellt ist, so dass nicht nur eine zweckentfremdende Inanspruchnahme der Förderleistungen nach dem BAföG, sondern vor allem auch ausgeschlossen ist, dass die Erhebung von Studiengebühren bei geförderten Studierenden zu einer der Intention der BAföG-Förderung zuwiderlaufenden zusätzlichen Erwerbstätigkeit des Studierenden oder gar zu einem Abbruch des Studiums führt.
43 
Soweit - wie der Vertreter der Klägerin darlegt - in den Sonderfällen etwa der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG die Situation eintreten kann, dass ein über das BAföG geförderter Studierender die Mittel für die Studiengebühren nicht mehr über das Darlehen nach § 7 LHGebG vorfinanzieren kann, würde der Zweck dieser BAföG-Förderung, einen bedürftigen Studierenden in der Endphase seines Studiums nicht mit der Notwendigkeit einer den Abschluss hindernden Erwerbstätigkeit zu belasten, über die Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 500 EUR pro Semester ebenfalls nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Denn zum einen ist die Studiengebühr nicht so hoch, dass sie nicht in zumutbarer Weise auch noch während der Studienabschlussphase durch eigene Initiative des Studierenden aufgebracht werden könnte; darüber hinaus kann der Studierende nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG einen Antrag Stundung oder Erlass der Gebührenforderung nach §§ 21 und 22 LGebG stellen, wobei im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mittelaufbringung in der Studienabschlussphase ebenso berücksichtigt werden kann und muss, wie die Zielsetzung der dem Betroffenen gewährten Studienabschlussförderung nach dem BAföG. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bund im Zusammenhang mit der Errichtung eines Ausbildungsförderungssystems seinerseits nicht in der Erwartung geschützt ist, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellen.
44 
Aus dem letztgenannten Grund ist es auch nicht missbräuchlich, wenn der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass eine im Zeitpunkt der Studienaufnahme abschreckende Wirkung einer bei Beendigung des Studiums drohenden Darlehenslast aus dem Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG und dem Studiengebührendarlehen dann nicht gegeben ist, wenn diese den Betrag von insgesamt 15.000,-- EUR nicht überschreitet, während sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung für das Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG dafür entschieden hat, die maximale Darlehenslast mit 10.000,-- EUR zu beziffern. Vielmehr ist dies lediglich Ausfluss des dem Land im Rahmen seiner Kompetenz eingeräumten Einschätzungsspielraums.
45 
2. Der Erhebung einer Studiengebühr für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an einer staatlichen Hochschule und Berufsakademie des Landes verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 c) des Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 (im folgenden: „Sozialpakt“), wonach die Signatarstaaten in Anerkennung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ dazu verpflichtet sind, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“.
46 
Zwar enthält diese Regelung einen auch für den Landesgesetzgeber verbindlichen Normbefehl (a), doch ist dieser durch die Erhebung der Studiengebühr in dem Landeshochschulgebührengesetz nicht verletzt (b).
47 
a) Der Sozialpakt wurde nach dessen Unterzeichnung durch die Bundesrepublik am 9.10.1968 (BGBl.1973 II, S. 1569), der Zustimmung aller Bundesländer zum Paktbeitritt (BT-Drs 7/1093 v. 17.10.1973, S.4), der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes vom 23.11.1973 (BGBl. 1973 II S.1569) und der vorbehaltslosen Ratifikation am 17.12.1973 (BGBl. 1973 II, S.1569) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum 03.01.1976 (BGBl. 1976 II, S.428) im Range eines Bundesgesetzes in nationales Recht umgesetzt. Da der Pakt in seinem Art.28 ausdrücklich auch seine einschränkungslose Geltung für alle Teile eines Bundesstaates regelt und mit der Zustimmung der Bundesländer Bundesgesetz geworden ist (Art. 32 und Art. 59 Abs.2 GG i.V.m. Ziff.3 des Lindauer Abkommens vom 23./25. Oktober 1957 - 14. November 1957, - ZaÖRV, Bd 20, S 116 ff., Anm 102 = Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 32 Rn. 45), kommt ihm der Rang eines nach Art. 31 GG dem Landesrecht vorgehenden Bundesgesetzes auch insoweit zu, als der Pakt in der hier einschlägigen Bestimmung des Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthält, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen ist.
48 
Die Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c), den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen, stellt keinen unverbindlichen Programmsatz im Sinne einer „Bemühensverpflichtung“ dar, sondern bindet den Landesgesetzgeber unmittelbar zumindest insoweit, als er kein Gesetz zur Einführung von Studiengebühren erlassen darf, das dieser Verpflichtung zuwider läuft.
49 
So ist die Bestimmung klar und eindeutig als Normbefehl formuliert. Auch fordert ihre Beachtung insoweit keine weiteren Umsetzungs- oder Präzisierungsakte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Art. 2 Abs. 1 des Sozialpaktes, nach welcher die Rechtsverwirklichung lediglich nach und nach erfolgen solle oder gar aus dem Vorbehalt des Art. 13 Abs. 2 c), der lediglich die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ fordert. Denn diese Vorbehalte zielen ausschließlich auf eine Relativierung der Verpflichtung zur progressiven Verwirklichung der Paktrechte, die vor allem aus Gründen der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Vielzahl der Signatarstaaten erforderlich war und ist, während insbesondere Art. 4 des Sozialpaktes die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen die Signatarstaaten berechtigt sind, einen einmal erreichten Zustand der Gewährleistung der Rechte des Sozialpaktes wieder einzuschränken. Neben dem Wortlaut und der Systematik des Paktes spricht auch dessen Entstehungsgeschichte für die rechtliche Verbindlichkeit der im Sozialpakt gewährleisteten Rechte. Denn der Sozialpakt wurde ebenso wie der - zweifelsfrei als rechtsverbindlich anerkannte - Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in welcher die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen.
50 
Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 „Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren“ (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art.13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr.160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).
51 
b) Die Erhebung der Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes läuft dem hier als verbindlich anerkannten Normbefehl des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zuwider. Denn diese Regelung verbietet nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von Studiengebühren, sondern steht einer hiermit verbundenen Entgeltlichkeit des Zugangs zum Hochschulunterricht dann nicht entgegen, wenn das Paktziel der Sicherung eines gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht über begleitende Regelungen in gleicher Weise gewährleistet wird wie im Fall der Unentgeltlichkeit (aa). Dies ist mit dem darlehensfinanzierten Studiengebührenmodell des LHGebG sichergestellt (bb). Dennoch gegebene Einschränkungen sind - soweit sie hier relevant sind - über Art. 4 des Sozialpaktes gerechtfertigt (cc).
52 
aa) Der normative Gehalt der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts ist nach Art. 31 der im Range eines Bundesgesetzes geltenden Wiener Vertragsrechtskonvention -WVK - (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - vom 23. Mai 1969 , - BGBl 1985 II S. 926 und BGBl 1987 II S. 757) durch eine Auslegung nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der dieser Verpflichtung gewöhnlich zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Sozialpaktes zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, juris = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr 160). Dabei ist außer dem Vertragswortlaut samt Präambel auch die anerkannte Übung bei der Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen. Insofern können insbesondere die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - (im Folgenden: „Paktausschuss“) sowie seine individuellen Stellungnahmen (Concluding Opinions) zu den von den Signatarstaaten periodisch vorzulegenden Staatenberichten zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als Hilfsmittel der Auslegung herangezogen werden (Simma, in: FS f. Zacher, 1998, 867, 876; siehe dazu auch die Nachweise in VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 17 f.). Dasselbe gilt für die Berichte, Kommentare und Stellungnahmen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zum Recht auf Bildung. Schließlich kommt für die Auslegung der Bestimmungen des Paktes auch den sogenannten „Limburger Prinzipien“ (v. 2.-6.6.1986) und den „Maastricht-Richtlinien“ (v. 22.-26.1.1997) Bedeutung zu, die von der Internationalen Juristenkommission dem Paktausschuss vorgelegt wurden (E/C.12/2000/13 - v. 02.10.2000) und in denen die übereinstimmende Rechtsauffassung einer großen Zahl namhafter internationaler Völkerrechtsexperten zur Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Paktes ihren Niederschlag gefunden hat.
53 
Nach Maßgabe dieser Auslegungskriterien kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Art. 13 Abs.2 c) des Sozialpaktes enthaltene Verpflichtung, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“, nicht auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts als solche zielt (so aber Piepenstock, in: FS. f. Stein, 2002, S. 377, 381 sowie Achelhöver, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, Nov. 2005, S. 45), sondern allein die Sicherung des diskriminierungsfreien gleichen Zugangs zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus bezweckt (so ausdrücklich Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d ). Denn während Art. 13 Abs. 2 a) des Sozialpakts die Unentgeltlichkeit für den Grundschulunterricht kategorisch und ohne jeden Zusatz fordert, bezeichnet Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts die „Einführung der Unentgeltlichkeit“ nur als ein besonders geeignetes Mittel, „durch“ welches der diskriminierungsfreie, gleiche Zugang für jedermann zum Hochschulunterricht als der eigentlichen Gewährleistung der Bestimmung zu ermöglichen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Paktausschuss in seinen Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 (E/C.12/1999/10, Dez. 1999, Ziff. 6 b) iii und 17) die wirtschaftliche Zugänglichkeit als den allgemeinen Gehalt dieses Paktrechts bezeichnet.
54 
Ist die Einführung (oder Aufrechterhaltung) der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts somit nicht zwingend gefordert, ergibt sich jedoch aus der in Art. 2 des Sozialpaktes enthaltenen Verpflichtung der Signatarstaaten, nach und nach mit allen geeigneten Mitteln die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen und zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verbürgten Rechte ohne Diskriminierung unter anderem hinsichtlich der sozialen Herkunft, des Vermögens, oder des sonstigen Status ausgeübt werden, dass - außerhalb der in Art. 4 des Paktes geregelten Möglichkeiten einer Einschränkung der im Pakt gewährleisteten Rechte - eine Regelung zur Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts nur dann zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass die freie Zugänglichkeit des Hochschulunterrichts für alle ungeachtet ihrer Vermögens- und Einkommenssituation genau so wenig eingeschränkt, behindert oder gar reduziert wird wie zuvor (so auch Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 20 sowie Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 und Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273 jeweils m. w. N.; VG Minden, Urt. Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 23). Dabei ist den Signatarstaaten hinsichtlich der Frage, mit welchen Mitteln sie die notwendige sozialverträgliche Ausgestaltung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts umsetzen möchten, ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. Simma, in: FS f. Lerche, 1993, S. 83, 87; vgl. auch Ziff.6 der Limburger Prinzipien „There is no single road to their full realization“ und Ziff.8 der Maastrichter Richtlinien „States enjoy a margin of discretion in selecting means for implementing their respective burdens“).
55 
bb) Das dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegende Modell der darlehensfinanzierten Studiengebühren wird der Anforderung der Gewährleistung eines der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen gerecht.
56 
aaa) Soweit einem Studienbewerber oder einem Studierenden nach § 7 LHGebG ein Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens zur Finanzierung der in Baden-Württemberg nach dem LHGebG erhobenen Studiengebühren eingeräumt ist, ist dem Erfordernis der Sicherstellung eines - einer Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden - diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht genügt. Denn die Gewährung des Darlehens erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG ausdrücklich ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit des Darlehensnehmers für diesen Kredit, so dass jeder Studienbewerber oder Studierende die ihn treffende Studiengebührenpflicht ohne Rücksicht auf seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder seinen sonstigen Besitzstand erfüllen und so den Zugang zum Hochschulunterricht ohne soziale Diskriminierung erreichen kann.
57 
Der Umstand, dass die Studienbewerber und Studierenden, die aus Gründen der aktuell bestehenden fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Studiengebührendarlehen in Anspruch genommen haben, zu einem späteren Zeitpunkt zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sind, ist in Bezug auf die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht unerheblich. Denn diese Rückzahlungsverpflichtung entsteht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG erst zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Land grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Darlehensnehmer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder in zumutbarer Weise abschließen konnte. Insofern kann der Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts - anders als dies etwa zur Schulgeldfreiheit in der Hessischen Landesverfassung vertreten wird (vgl. dazu Schmehl, NVwZ 2006, 883, 887 f.) - nicht das Erfordernis entnommen werden, dass der Studierende die Gebühr stets aus im Zeitpunkt des Hochschulzugangs präsenten eigenen Mitteln begleichen können muss.
58 
Dem entspricht es, dass der Paktausschuss in seinen Bemerkungen zu verschiedenen Staatenberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren die Vorfinanzierung dieser Gebühren über ein Darlehen als grundsätzlich geeignetes Mittel zur Freihaltung des Zugangs zum Hochschulunterricht anempfiehlt bzw. akzeptiert hat. So enthält die Bemerkung des Paktausschusses zum Staatenbericht Österreichs (E/C.12/AUT/CO/3 v. 25.01.2006) in den Ziffern 17 und 31 die dringende Empfehlung mit „allen angemessenen Mitteln, insbesondere durch ein umfassendes System adäquater Studienbeihilfen (study grants)“ sicher zu stellen, dass die Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Zugang haben wie Bewerber aus Familien mit hohen Einkommen. In den Bemerkungen zum Staatenbericht Trinidad und Tobagos (E/1989/22 Ziff. 305, 306) wird die Möglichkeit als ausreichend angesehen, dass die Studierenden zur Begleichung der neu eingeführten Studiengebühr (university tax) ein Bankdarlehen mit niedrigen Zinsen erhalten, das sie nach Abschluss ihrer Studien zurückzahlen. Eine grundsätzliche Anerkennung als geeignetes Mittel zur Kompensierung der in der Entgeltlichkeit liegenden Diskriminierung von Personen aus einkommensschwachen Schichten beim Hochschulzugang findet sich auch in den Bemerkungen zu den Länderberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren in Großbritannien (E/C.12/1/Add.79 v. 5.6.2002, Ziff. 22 und 41) und in Kanada (E/C.12/1/ Add.31 v. 4.12.1998 Ziff. 39 sowie E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 - Ziff. 31 und 65). Dies beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass eine nachgelagerte Rückzahlungspflicht den Betroffenen erst dann trifft, wenn er aufgrund der gewährten Hochschulausbildung nicht mehr zu der einkommensschwachen Bevölkerungsgruppe gehört, deren Schutz das Diskriminierungsverbot in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes bezweckt.
59 
Der Gesetzgeber geht - ohne dass das Gericht dies beanstanden könnte - zu Recht davon aus, dass die mit der darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühr verbundene spätere Rückzahlungsverpflichtung auch nicht geeignet ist, (aktuell) wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende in relevanter Weise von der Aufnahme eines Studiums oder der Fortsetzung desselben abzuhalten, so dass - verglichen mit der hier ersetzten früheren Regelung der Unentgeltlichkeit - auch insoweit keine relevante Verschlechterung der Möglichkeiten des Hochschulzugangs gegeben ist.
60 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes über die Hervorhebung der progressiv einzuführenden Unentgeltlichkeit als eines der besonders geeigneten Mittel zur Beseitigung wirtschaftlicher Zugangsbarrieren eine widerlegliche Vermutung dafür begründet ist, dass die Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts grundsätzlich eine wirtschaftliche Zugangshürde errichtet (hierzu und zur Darlegungspflicht vgl. Ziff.45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13, - E/C.12/1999/10, Dez.1999, zu Art.13 „burden to proof“ sowie ausführlich Coonmans, in: Chapman/Russel (Hrsg.), Core Obligations: Building a Framework for Economic, Social and Cultural Rights, 2002, S. 217, 239 f). Denn das Land hat - ungeachtet der ihm eingeräumten Freiheit bei der Wahl der Mittel - seiner Darlegungspflicht genügt und in hinreichender und überzeugender Weise unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die hierzu vorgesehene Verwaltungspraxis erläutert, warum auch das Entstehen einer Darlehensschuld zwei Jahre nach Auslaufen der Darlehensbezugsberechtigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dazu führt, dass für wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende schlechtere Zugangsmöglichkeiten zu den Hochschulen bestehen, als dies zu Zeiten der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Fall war.
61 
Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin muss das Fehlen der Abschreckungswirkung nicht vorrangig über statistische Erhebungen dazu dargelegt werden, dass sich die Gruppe der Studienbewerber und Studierenden ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch nach der Einführung der Studiengebühren nicht verkleinern wird bzw. verkleinert hat. Denn eine solche sozialwissenschaftliche Studie lässt sich im Vorfeld der Einführung des Studiengebührenmodells kaum erstellen. Auch dürften die ersten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht - wie sie die Beklagte und die anderen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschulen dargelegt haben - regelmäßig nur wenig aussagekräftig sein. So haben die beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass es nicht nur aufgrund eines möglichen Informationsdefizits, eines rechtlich unerheblichen Bereinigungseffekts in Bezug auf nur pro forma eingeschriebene Studierende oder aber einer angepassten Praxis zur Beurlaubung oder der Rückmeldung auch für das Examenssemester zu kurzfristigen untypischen Auswirkungen auf das Immatrikulations- und Rückmeldeverhalten der Studierenden kommen kann, sondern dass auch die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung einer Vielzahl von Studien- und Prüfungsordnungen auf Bachelor- und Masterabschlüsse die Zahl der Erstimmatrikulationen im Sommersemester 2007 erheblich beeinflusst hat. Dementsprechend hat auch die damalige UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf Bildung in ihrem Bericht zu Großbritannien (E/CN.4/2000/6/Add.2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 -69) betont, dass statistische Zahlen, die in der ersten Zeit nach Einführung der Studiengebühren erhoben seien, nur vorläufig sein könnten.
62 
Die Frage des Bestehens oder Fehlens relevanter Abschreckungseffekte des Darlehensmodells ist vielmehr auf der Grundlage einer objektiven Analyse der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung zu beantworten. Dabei ist auf den durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlenden Einkommen abzustellen. Dies entspricht der zitierten Spruchpraxis des Paktausschuss zur Problematik von Studiengebühren, wenn er etwa bei seiner Analyse der Situation in Südkorea (E/C.12/1995/3 v. 7.6.1995, Ziff.13) in den Blick nimmt, ob eine „begründete Wahrscheinlichkeit (…)besteht“, dass Gebühren(erhöhungen) Kinder aus einkommensschwachen Familien „gezwungenermaßen aus dem System der Hochschulbildung drängen“ und in Bezug auf Kanada (E/C.12/1/Add. 31 v. 4.12.1998 Ziff. 39) darauf abhebt, ob es den wirtschaftlich bedürftigen Studierwilligen „sehr schwierig gemacht“ werde, die Hochschule zu besuchen.
63 
Bei der typisierenden Betrachtung ist einerseits in den Blick zu nehmen, dass der Studienbewerber oder Studierende aufgrund seiner Hochschulreife grundsätzlich in der Lage ist, den Wert einer Hochschulbildung mit Blick auf die dadurch im Regelfall verbesserten künftigen Erwerbs- und Einkommenschancen und den Bildungszuwachs einzuschätzen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330 = NJW 1998, 973 zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Umstellung des BAFöG auf Volldarlehen), andererseits darf aber auch nicht vernachlässigt werden, dass dieser durch die Herkunft aus einer einkommensschwachen Schicht eine soziale Prägung erfahren haben kann, die der Aufnahme eines Hochschulstudiums eher entgegen wirkt. In diesem Sinne haben auch der Paktausschuss sowie der UN-Sonderberichterstatter zur Bildung (etwa in dessen Bericht zu Großbritannien - E/CN.4/2000/6/Add. 2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 - 69) bei der Beurteilung der Wiedereinführung von Studiengebühren regelmäßig ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, ob - wie dies in Deutschland unzweifelhaft der Fall ist (vgl. im Einzelnen die 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Juni 2007) - im Zusammenhang mit dem Hochschulzugang von Angehörigen aus einkommensschwachen Schichten eine soziale Schieflage besteht, die keinesfalls weiter verfestigt werden dürfe.
64 
Der im Einzelfall möglicherweise schlecht informierte, übervorsichtige oder gar generell zurückhaltend ängstliche bzw. pessimistische Studierwillige, hingegen, ist bei der Beurteilung des Abschreckungseffekts der über die darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren auflaufenden Schulden ebenso wenig relevant, wie die Gruppe der Studierenden, die ihr Hochschulstudium ohne Ziel eines (berufsqualifizierenden) Abschlusses aus wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen heraus vorrangig zur Überbrückung einer in Bezug auf eine andere Lebensplanung gegebenen Wartezeit aufnehmen oder fortführen. Dies entspricht dem Charakter des Art. 13 Abs. 2 c) als eines Rechts, das vorrangig auf die Gewährleistung der Erlangung einer beruflichen Qualifikation bezogen ist und den Besuch des Hochschulunterrichts nicht als Selbstzweck verbürgt (vgl. insoweit Ziff. 1 der Allgemeinen Bemerkung des Paktausschusses zu Art. 13 des Sozialpaktes, nach welcher die Bildung das Hauptmittel darstellt, durch das sich wirtschaftlich und sozial Unterprivilegierte aus der Armut befreien und die für die volle Teilnahme am Gemeinschaftsleben erforderlichen Mittel erwerben können).
65 
Die Kammer ist der Überzeugung, dass der nach dem Vorstehenden in den Blick zu nehmende durchschnittliche Studienbewerber oder Studierende ohne eigene finanzielle Mittel, der ein Hochschulstudium mit dem Ziel aufnehmen oder fortführen möchte, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, auch unter Berücksichtigung hierbei möglicherweise bestehender sozialer Hemmnisse, nicht durch die mit der Vorfinanzierung der Studiengebühren über das Studiendarlehen notwendigerweise verbundene spätere Rückzahlungslast von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abgeschreckt wird. Denn ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierender kann zum einen bereits bei Aufnahme seines Studiums realistisch abschätzen, welche maximale Darlehenslast einschließlich anfallender Zinsen auf ihn zukommen kann. Zum anderen sind die Darlehensbedingungen so ausgestaltet, dass keine Belastung eintritt, die nicht im Rahmen eines Erwerbslebens sinnvoll und in angemessener Zeit abgetragen werden kann und zu dem Wert des angestrebten akademischen Berufsabschlusses außer Verhältnis steht. Auch besteht selbst im ungünstigsten Fall einer - auch im Anschluss an die Hochschulausbildung bestehenden - dauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit keine Gefahr, aufgrund der Darlehensschuld oder der damit verbundenen Zinslast in einer Überschuldung zu enden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Studiengebührenschuld einschließlich der anfallenden Zinslasten den Betrag von wenigen Monatsgehältern eines durchschnittlich verdienenden Akademikers nicht übersteigt.
66 
Bei einer maximalen Bezugsdauer des Studiendarlehens für ein Studium, das sowohl ein grundständiges Studium als auch einen konsekutiven Masterstudiengang beinhaltet und neben der maximalen Regelstudienzeit für ein solches Studium von 10 Semestern (§ 29 Abs. 4 LHG) noch vier weitere Semester zur Abfederung von anderweitigen Studienverzögerungen umfasst, beläuft sich die Darlehensschuld auf 7.000 Euro. Bei einem Zinssatz von zur Zeit etwas mehr als 7 % ist bei Eintritt der Fälligkeit zwei Jahre nach dem Auslaufen der Bezugsdauer noch eine bis dahin aufgelaufene Zinsschuld von knapp 2.800 Euro hinzuzurechnen. Bei einer allein an der Regelstudienzeit von 10 Semestern orientierten Studiendauer beläuft sich die Darlehensschuld auf 5.000 Euro und die bis zum Ablauf der Karenzzeit angefallene Zinsschuld auf ca. 1700 Euro. Insgesamt stellt sich die Gesamtschuld im Zeitpunkt der - dem Ablauf der Karenzzeit regelmäßig entsprechenden - ersten Festigung der Berufstätigkeit des Studierenden mit einem Betrag in Höhe von maximal ca. 10.000 Euro, im Regelfall jedoch eher in Höhe von knapp 7.000 Euro als noch überschaubar und vor allem auch innerhalb einer angemessenen Frist der Berufstätigkeit zurückzahlbar dar. Insofern ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Berechnung, dass das Darlehen für ein 14semestriges Studium bei einer der Regelung des § 7 Abs. 1 i.v.m. § 9 Abs. 2 Nr 5 LHGebG entsprechenden Tilgungsrate von 100 Euro rechnerisch nach einer Zeit von 8 Jahren mit einem zusätzlichen Zinsaufwand während der Tilgungsphase von ca. 2.500 Euro vollständig zurückbezahlt ist. Für ein Darlehen bei 10semestriger Studiendauer ergibt sich bei gleichen Umständen eine Tilgungsdauer von 6 Jahren mit einer zusätzlichen Zinsschuld während der Tilgungszeit in Höhe von ca. 1.400 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen nach der Festlegung des § 7 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG jederzeit ganz oder teilweise auf Antrag innerhalb einer Frist getilgt werden kann, so dass ein Darlehensschuldner bei entsprechend höherer Leistungsfähigkeit die insgesamt zu begleichende Schuld über die in diesem Fall reduzierte Zinsbelastung nochmals erheblich minimieren kann. So ergibt sich etwa bei einem 14semestrigen Studium bei einer Tilgung von monatlich 150 Euro während der dann auf 5 Jahre verkürzten Tilgungsphase nur noch eine zusätzliche Zinsbelastung von ca. 1.400 Euro und bei einem 10semestrigen Studium unter gleichen Bedingungen eine solche von knapp 1.000 Euro. Sofern bei einer Tilgungsrate von nur 50 Euro im Monat während der dann bei einem 14semestrigen Studium auf 27 Jahre und bei einem 10semestrigen Studium auf 13 Jahre verlängerten Tilgungsphase deutlich höhere zusätzliche Zinsbelastungen von ca. 9.000 Euro bzw. 2.800 Euro entstehen (insofern ist in die von der Beklagten für das 14semestrige Studium genannte Zahl von 24.000 Euro - wohl versehentlich - eine 30jährige Tilgungsaussetzung eingerechnet worden), ist die hierin liegende Mehrbelastung wirtschaftlich in der nur noch sehr geringen Monatsbelastung bzw. der langen Tilgungsphase begründet.
67 
Abgesehen von der reinen Entwicklung des Darlehens ist zur Bewertung der am Ende des Studiums aufgrund der Studiengebühren auflaufenden Darlehensschuld als überschaubar und angemessen vor allem aber in den Blick zu nehmen, dass ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierende regelmäßig während seines Studiums auch über die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wird. Immerhin erhalten - nach Darlegung der Beklagten - ca. 25 % aller Studierenden in Baden-Württemberg Förderleistungen nach dem BAföG, wobei wiederum knapp 30 % der BAföG-Empfänger in die Vollförderung fallen. Demgegenüber haben im Sommersemester 2007 nur 2,5 % der Studierenden das Darlehen in Anspruch genommen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der weitaus überwiegende Teil der Darlehensempfänger sogar in die BAföG-Vollförderung fällt. Da BAföG-Empfänger gemäß §§ 17 Abs. 2 BAföG verpflichtet sind, die ihnen gewährte Ausbildungsförderung zur Hälfte bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen, stehen diese Studierenden zusätzlich zu ihrer Studiengebührenschuld nach Beendigung ihrer Hochschulausbildung noch einer weiteren Darlehensschuld gegenüber, die im Rahmen der Frage nach einem möglichen Abschreckungseffekt der auflaufenden Darlehensschuld zur Vorfinanzierung der Studiengebühren als Faktum zu berücksichtigen ist. Allerdings hat der Gesetzgeber der Problematik dieser weiteren Darlehensschuld über § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG insoweit Rechnung getragen, dass der Darlehensnehmer auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, einen Anspruch gegen den Studienfonds hat, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 Euro übersteigt. Dieser Anspruch beinhaltet, dass der Studienfonds seinerseits gegenüber der das Darlehen gewährenden Bank nach § 9 Abs. 5 Satz 3 LHGebG die hierfür notwendige Abtretung gegen Bezahlung des entsprechenden Darlehensanteils verlangt, wobei der Gesetzgeber über die Sanktionsregelung des § 9 Abs. 5 Satz 4 LHGebG zum Verlust des Zinssicherungsanspruchs der Bank in hinreichender Weise auch sichergestellt hat, dass die Darlehensbank dem Abtretungsverlangen des Studienfonds auch nachkommt. Da das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch eindeutig erklärt hat, dass die Kappungsregelung des § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG - und sei es über entsprechende Weisungen im Wege der nach § 9 Abs. 7 Satz 4 eingeräumten Fachaufsicht - so anzuwenden ist, dass die nach § 9 Abs. 4 LHGebG zu berechnende Gesamtschuld den Betrag von 15.000 Euro auch nicht insoweit übersteigt, als während der Tilgungszeit Zinsen auflaufen, kann jeder Studierende, der während seines Studiums Leistungen nach dem BAföG empfängt und die Studiengebühren über ein Darlehen finanzieren muss, sicher davon ausgehen, dass die ihn treffende Gesamtbelastung aus den beiden Darlehen, die sein Studium finanzieren, einschließlich der Zinsbelastung aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt. Für den Empfänger einer Vollförderung nach dem BAföG hat dies zur Folge, dass seine eigentliche Studiengebührenschuld auf maximal 5.000 Euro begrenzt ist, er das Darlehen somit für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält.
68 
Neben dieser - für den weit überwiegenden Teil der bedürftigen Studierenden gegebenen - absoluten Obergrenze der Darlehensbelastung, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums entstehen, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bedingungen für die Rückzahlung des Studiengebührendarlehens im Landeshochschulgebührengesetz so ausgestaltet sind, dass kein Studienbewerber oder Studierender befürchten muss, in dem Fall einer nach Abschluss der Hochschulausbildung ausbleibenden oder nur gering vergüteten Erwerbstätigkeit in Bezug auf das Studiengebührendarlehen in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Denn zunächst ist der Darlehensvertrag nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG so ausgestaltet, dass er dem Darlehensnehmer die Möglichkeit einer zinslosen Stundung des Rückzahlungsanspruchs gewährt, wenn sein monatliches Nettoeinkommen den in § 18a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BAföG festgelegten Mindestbetrag für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens (960 Euro + 480 Euro für einen Ehegatten + 435 Euro für jedes Kind des Darlehensnehmers) zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 9 Abs. 3 und 5 LHGebG vor, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug (mindestens sechs Monate mit zwei Mahnungen), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt. Über die Regelung des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und 105 LHO hat er dann die Möglichkeit, in entsprechenden Härtefällen die Darlehensschuld ganz oder teilweise zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, wobei die entsprechende Praxis (auch) an den Anforderung zu messen ist, dass eine abschreckende Wirkung von einer sich aufbauenden Darlehenslast auf einen durchschnittlichen bedürftigen Studienbewerber oder Studierenden nicht ausgehen darf.
69 
Über die hier dargestellte Kappungsregelung und die Möglichkeit der Stundung und des Erlasses nach § 9 Abs. 6 LHGebG i.V.m. §§ 59, 105 LHO ist die festgestellte fehlende objektive Abschreckungswirkung des Studiengebührendarlehens und damit auch die Vereinbarkeit des LHGebG mit den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts auch für den Fall sicher gestellt, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen etwa in Bezug auf die Darlehenszinsen zu Ungunsten der Studierenden ändern. Sollten sich die insgesamt maßgeblichen Umstände darüber hinaus derart ändern, dass das bestehende gesetzliche Instrumentarium nicht mehr ausreicht, den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen in der erforderlichen Weise zu gewährleisten, ist das Land zur Vermeidung einer dann eintretenden Rechtswidrigkeit seiner Regelungen gemäß Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes zur Nachbesserung verpflichtet (vgl. VG Minden, a.a.O.). Der hiermit verbundenen und unmittelbar aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts abgeleiteten Verpflichtung zur Sicherung dieser Gewährleistung, auch in der Zukunft Vorkehrungen und Mechanismen einzuführen, wie etwa die Festlegung von Indikatoren oder Zielgrößen (benchmarks), mittels derer sich der Fortschritt der Verwirklichung des Rechts auf Bildung bzw. die Auswirkungen einer getroffenen Regelung genau überwachen lässt (vgl. Ziff. 52 S. 2 sowie Ziff. 37 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, 28.06.2005, S. 21, 22; zur Anforderung statistischer Daten durch den Paktausschuss im Einzelfall E/C.212/1/Add.50 v. 1.9.2000 Ziff. 36; vgl. auch die allgemeine Berichtspflicht nach Art. 16 des Sozialpakts) ist das Land mit der Einrichtung eines unabhängigen 17-köpfigen Monitoringbeirates zur Beobachtung der sozialen Auswirkungen der Wiedereinführung der Studiengebühren zum 07.06.2006 (siehe Klageerwiderung v.05.06.2007 - S. 10 f.) in ausreichendem Maße nachgekommen; einer speziellen Verankerung des Monitoringbeirats in der gesetzlichen Regelung des Landeshochschulgebührengesetzes bedurfte es nicht, da dem Land bei der Entscheidung, wie es seiner völkerrechtlichen Überwachungspflicht nachkommt, ein weiter organisatorischer Gestaltungsspielraum zukommt.
70 
bbb) Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist eine Benachteiligung gegenüber wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die im Verbund mit anderen Umständen in extremen Ausnahmefällen sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann.
71 
Dennoch ist dieses Ergebnis in Hinblick auf die Verpflichtung des Landes aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zu beanstanden.
72 
Denn in Baden-Württemberg wurden bereits seit dem Wintersemester 1998/99 auf der Grundlage des damaligen Landeshochschulgebührengesetzes vom 05.05.1997 (GBl. S. 175) nach Ablauf einer gebührenfreien Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester Langzeitstudiengebühren erhoben, deren Bezahlung ebenfalls nicht durch einen gesetzlich gewährten Darlehensanspruch gesichert war (zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auch in Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, WissR 1999, 274 sowie - wenn auch mit jeweils anderer Begründung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O. und BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so dass in der Begrenzung des Darlehensanspruchs in § 7 Abs. 4 LHGebG auf den Zeitraum der damaligen Gebührenfreiheit materiell keine Verschlechterung der Situation liegt, wie sie bereits seit 1998 für Studierende in Baden-Württemberg gegeben war.
73 
Vor allem aber ist diese mit der Begrenzung des Darlehensanspruchs gegebene echte Einschränkung des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nach Art. 4 des Sozialpaktes und unter Beachtung der Grenzen des Art. 5 des Sozialpaktes gerechtfertigt (zu der Möglichkeit einer Einschränkung nach Art. 4 des Sozialpaktes vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. sowie Urt. v. 03.12.2003, a.a.O.), da sie auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist, zu einem zielstrebigen und straffen Studium anreizen soll und wegen der damit erreichbaren effizienteren Nutzung der Hochschulen der Förderung des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft dient. Da der Pakt nach seinem Sinn und Zweck einen Anspruch auf Zugang zur Hochschulbildung nicht um seiner selbst willen sichern will, sondern auf die Vermittlung der Möglichkeit einer akademisch geprägten Berufstätigkeit bezogen ist, ist die Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die Dauer eines angemessenen Studiums auch mit der Natur des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes vereinbar.
74 
Im Normalfall ist es jedem - nach § 7 Abs. 2 LHGebG anspruchsberechtigten - Studierenden möglich, sein Studium auch unter Berücksichtigung gegebenenfalls eintretender Schwierigkeiten zu Ende zu führen. Denn die Dauer der Darlehensberechtigung erstreckt sich nicht nur auf die Regelstudienzeit des gewählten Studiums, sondern umfasst noch den Zeitraum vier weiterer Semester (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LHGebG). Darüber hinaus führen die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von acht Jahren oder eine hinreichend schwere Behinderung zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht. Auch werden Umstände, die nach § 61 LHG eine Beurlaubung rechtfertigen, gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG über die Ausnahme von der Gebührenpflicht während eines rechtzeitig beantragten Urlaubssemesters berücksichtigt. Dabei führen Zeiten der Befreiung und der Ausnahme von der Gebührenpflicht auch nicht zu einer Verkürzung der Dauer der Bezugsberechtigung für das Darlehen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 LHGebG).
75 
ccc) Dem atypischen Ausnahmefall, in dem die Zeitdauer der Bezugsberechtigung für ein Studiengebührendarlehen und die in § 6 Abs. 1 LHGebG enthaltenen Befreiungsmöglichkeiten aufgrund außergewöhnlicher, vom Gesetzgeber so nicht in Rechnung gestellter Umstände, ausnahmsweise nicht ausreichen, um einem bedürftigen Studierenden ein normales zielstrebiges Studium und einen akademischen Abschluss zu gewährleisten, trägt das Landeshochschulgebührengesetz dadurch Rechnung, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21 und 22 des Landesgebührengesetzes allen Studierenden ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber eingeräumt ist, ob die Studiengebühr etwa in Hinblick auf eine gegebene wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und eine fehlende Darlehensberechtigung zu stunden oder gar zu erlassen ist. Dieser Anspruch kann sich aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpaktes zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen auch zu einem Rechtsanspruch verdichten.
76 
Dies könnte etwa im Fall der Klägerin dann zum Tragen kommen, wenn die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zugrunde gelegte Annahme, dass Kinder im Alter über acht Jahren der Betreuungsperson regelmäßig genügend Zeit lassen, sich in angemessener Weise einem Studium zu widmen, aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht zum Tragen kommt und es deshalb der Klägerin trotz eines intensiven Studiums nicht möglich war, dieses noch während des Laufs ihres Darlehensanspruchs zum Abschluss zu bringen.
77 
Da im gegebenen Fall keine solche Konstellation gegeben ist, kann offen gelassen werden, ob über die Regelung des § 6 Abs. 3 und der §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühr auch der Gruppe der Studienbewerber und Studierenden Rechnung getragen werden kann, die die persönlichen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 2 LHGebG nicht erfüllen, deren diskriminierungsfreier Zugang zu den Hochschulen des Landes aber - wie bei den über 40jährigen oder den Asylberechtigten mit einer im Ausland erworbenen Hochschulreife (vgl. hierzu etwa die Stellungnahme des Paktausschusses zu Kanada, E/C.12/1Add.31 Ziff. 39) über Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ebenfalls grundsätzlich gewährleistet ist.
78 
3. Der Erhebung einer Studiengebühr für die Dauer ihres Studiums an der beklagten Hochschule verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, nach welchem alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
79 
Auch wenn aus der Freiheit der Wahl auch der Ausbildungsstätte für sich kein Recht auf die Bereitstellung eines kostenfreien Studienplatzes folgt, sondern die Bereitstellung und Inanspruchnahme der staatlichen Hochschulen immer unter dem Vorbehalt dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so liegt in der Auferlegung von Studiengebühren für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang auf Studierende an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach §§ 1, 3, 5 LHGebG dennoch unter dem Gesichtspunkt der ausbildungsbezogenen Belastung eine Beschränkung dieses Grundrechts. Denn die Erhebung dieser Gebühr steht mit dem Besuch der Hochschule im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs in einem engen Zusammenhang und lässt objektiv auch eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen. Immerhin werden die Studiengebühren unmittelbar für die Bereitstellung des Lehrangebots in einem Studiengang erhoben. Auch ist die Bezahlung der Gebühr eine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortführung des Studiums, da diese - von dem gleichwertigen Sonderfall des Nachweises über den bevorstehenden Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 7 ff LHGebG abgesehen - nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG als Voraussetzung für die Immatrikulation ausgestaltet ist bzw. bei bereits immatrikulierten Studierenden die Nichtbezahlung der Gebühr trotz Mahnung, Androhung der Exmatrikulation und Ablauf der Zahlungsfrist die zwangsweise Exmatrikulation zur Folge hat. Auch möchte der Gesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühren (unter anderem) das Ausbildungsverhalten der Studierenden in Richtung eines zielgerichteten Studiums steuern (hierzu im Einzelnen BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 [bad.-württ. Langzeitstudiengebühr] - 1 BvR 1750/01 - Juris.).
80 
Allerdings ist der hier mit der Auferlegung der Studiengebührenpflicht verbundene Eingriff in die über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Klägerin zur Wahl eines Hochschulstudiums nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn abgesehen davon, dass die Studiengebührenpflicht auf der Grundlage eines Gesetzes erhoben wird, liegen ihrer Erhebung hinreichend gewichtige Zwecke zugrunde.
81 
Die allgemeine Studiengebührenpflicht stellt formal eine sog. subjektive Zulassungsschranke zur Wahl eines Hochschulstudiums dar, die grundsätzlich nur gerechtfertigt werden kann, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Denn anders als die Langzeitstudiengebühr gestaltet sie nicht nur die Bedingungen und Modalitäten einer grundsätzlich gebührenfreien Ausbildung (hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; anders aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 28.03.2001, DVBl. 2001, 1548), sondern erfasst bereits die Aufnahme eines Studiums als solches und zwar nicht nur mittelbar, sondern - über die Ausgestaltung als Immatrikulationsvoraussetzung - als unmittelbare rechtliche Schranke für die Wahl selbst.
82 
Dieser formalen Einstufung der Gebührenpflichtigkeit als subjektive Zulassungsschranke steht nicht entgegen, dass die Eingriffsintensität über das Darlehensmodell so abgefedert ist, dass das Zugangshindernis der Bezahlung der Studiengebühr letztlich durch jeden ohne Hürde überwunden werden kann und sich die Belastung demnach materiell als Problem der finanziellen Gegenleistung für eine in Anspruch genommene staatliche Leistung und damit als Frage der Ausgestaltung der Bedingungen und Modalitäten der Ausbildung darstellt.
83 
Letztlich kann die Frage der Einstufung der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundenen Intensität des Grundrechtseingriffs jedoch offen gelassen werden, weil die mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgten öffentlichen Interessen auch solchen Gemeinschaftsgütern dienen, die gewichtig genug sind, um auch einen Eingriff in die subjektive Ausbildungswahlfreiheit zu rechtfertigen. Denn die Erhebung der Studiengebühren dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Lehre an den staatlichen Hochschulen im Land und damit ohne weiteres wichtigen Gemeinschaftswerten.
84 
So zielt die Erhebung der Studiengebühr primär auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen und auf die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten staatlichen Hochschulen. Neben der staatlichen Grundfinanzierung aus Steuermitteln sollen die Studierenden über die Studiengebühren an der Finanzierung der staatlichen Hochschulen beteiligt werden (vgl. Landtagsdrucksache 13/4858 v. 22.11.2005, S. 1 u. 16). Neben dieser Finanzierungsfunktion sollen die Studiengebühren das Studierverhalten dadurch positiv beeinflussen, dass die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement veranlasst werden (Lenkungsfunktion). Schließlich soll die Gebührenpflicht des Studiums auch den Effekt haben, dass die Lehre sowohl aus der Sicht der Studierenden als auch aus der Sicht der Lehrenden einen neuen und höheren Stellenwert erhält. Dies drückt der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetzentwurf dadurch aus, dass er - etwas überhöht - den nunmehr für das Studium bezahlenden Studierenden gegenüber den Hochschulen die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ zuschreibt.
85 
Dabei ist die Erhebung der Studiengebühren auch geeignet, um die hier beschriebenen Zwecke zu erreichen.
86 
Dies bedarf hinsichtlich des gewünschten Erfolgs der Mitfinanzierung der staatlichen Hochschulen durch die Studierenden als deren Nutzer keiner weiteren Begründung und wird insoweit auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
87 
Die Erhebung von Studiengebühren ist aber auch geeignet, die Studierenden zu einem zielgerichteten und schnellen Studium anzuhalten und dem Studium sowohl bei den Lehrenden als auch bei den Studierenden einen höheren Stellenwert einzuräumen. Denn es ist evident, dass die Kostenpflichtigkeit eines jeden Semesters im Normalfall der Studienplanung eines Studierenden zumindest als steuerndes, wenn auch nicht immer entscheidendes Element wirkt und es besteht - was im Rahmen der Eignungsprognose ausreicht (BVerfG, Beschl. v. 20.04.1986, BVerfGE 67, 175) - jedenfalls die abstrakte Möglichkeit, dass die Tatsache der Kostenpflichtigkeit des Studiums sowohl die Bereitschaft der Studierenden zu konstruktiver Kritik an dem Lehrangebot in ihrem Studiengang als auch die Sensibilität der Lehrenden für die Belange der Studierenden und den Wert ihrer Lehrveranstaltungen steigert. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber über die Regelung des § 4 Abs. 1 LHGebG eine Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Studium und Lehre bestimmt und bei der Bestimmung der Verwendung der Mittel aus dem Studiengebührenaufkommen eine Beteiligung der Studierenden verankert hat.
88 
Ein im Hinblick auf die Erreichung der genannten Zwecke gleich wirksames, aber weniger einschneidend in das Grundrecht der Berufsfreiheit wirkendes Mittel ist nicht gegeben. Insbesondere stellt sich die Einschätzung des Gesetzgebers nicht als evident fehlerhaft dar, dass die allgemeine Studiengebührenpflicht noch einmal in gesteigertem Maße zu einer Straffung und Strukturierung des Studiums führt, als dies nach der bislang geltenden Regelung zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren der Fall war. Denn die Erhebung der Langzeitstudiengebühr stellte zwar einen Anreiz dar, das Studium innerhalb des Zeitraums der Studiengebührenfreiheit zu absolvieren, ließ jedoch eine Verzögerung des Studiums innerhalb dieses Zeitraums - von der Verringerung eines rechnerisch bestehenden Bildungsguthabens abgesehen - ohne Auswirkungen. Demgegenüber bildet die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr einen wirtschaftlichen Anreiz, das Studium von Anfang an möglichst zielgerichtet und straff zu organisieren und die Dauer des Studiums nicht an dem Umfang des - über die Regelstudienzeit hinausgehenden - Bildungsguthabens für ein gebührenfreies Studium zu orientieren.
89 
Insgesamt stellt sich der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundene Eingriff in die Berufs- bzw. Ausbildungsfreiheit der Studierenden auch als im engeren Sinne verhältnismäßig dar. Denn die Nachteile, die den Studierenden über die Erhebung der Studiengebühren entstehen, stehen nicht außer Verhältnis zu den mit der Erhebung verfolgten Zwecken. So ist es grundsätzlich nicht unbillig und unzumutbar, den Nutzer einer öffentlichen Einrichtung in dem Fall an den Kosten derselben zu beteiligen, wenn - wie dies bei Studierenden in Hinblick auf die Möglichkeit der Berufsausbildung der Fall ist - mit der Nutzung ein besonderer Vorteil verbunden ist. Auch stehen die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert der mit der Bereitstellung der Hochschulen den Studierenden gebotenen Leistung des Staates, denn es ist bereits aus den Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Langzeitstudiengebühren (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O., 874; VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, a.a.O.) bekannt, dass die Gebühr von 500 Euro je Semester weit unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht. Schließlich ist entscheidend zu berücksichtigen, dass kein Studienbewerber oder Studierender über die Erhebung der Studiengebühren an der Aufnahme oder Fortführung eines angemessenen Hochschulstudiums gehindert wird, weil zumindest für den Zeitraum der Regeldauer eines Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Anspruch des Studierenden auf eine Vorfinanzierung der Studiengebühr durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg besteht, wobei weder die auflaufende Darlehensschuld noch die - gesetzlich ausgestalteten - Modalitäten der Rückzahlung zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung außer Verhältnis stehen.
90 
4. Die Erhebung der Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz verstößt auch nicht gegen das aus den Grundrechten der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen.
91 
Insofern kann auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts (oben zu II. 2) verwiesen werden, die hier entsprechend zum Tragen kommen.
92 
So reicht es auch im Rahmen des grundgesetzlich gewährleisteten Anspruchs auf diskriminierungsfreie Teilhabe an den staatlichen Hochschulressourcen aus, wenn der diskriminierungsfreie Zugang für Studienbewerber und Studierende ohne eigene Mittel über den im Landeshochschulgebührengesetz nach § 7 LHGebG eingeräumten Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf eine darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren hergestellt wird. Auch steht es dem Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe nicht entgegen, wenn die betroffenen Darlehensnehmer zu einem späteren - regelmäßig nach Abschluss des Hochschulstudiums und dem Eintritt in ein Berufsleben liegenden - Zeitpunkt verpflichtet sind, das Darlehen einschließlich der angefallenen Zinsen zurückzuzahlen, wenn - wie dies nach dem Landeshochschulgebührengesetz der Fall ist - die Gesamtbedingungen des Studiengebührendarlehens nicht die Folge haben, dass bedürftige Studienbewerber oder Studierende die Aufnahme eines solchen zur Ermöglichung ihres Hochschulstudiums vernünftigerweise scheuen müssten oder würden.
93 
Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist zwar eine Benachteiligung gegenüber den wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann, doch reicht es verfassungsrechtlich aus, dass der Gesetzgeber - wie hier - den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen für ein angemessenes erstes Studium sichert. Einer darüber hinausgehenden und übermäßigen Inanspruchnahme muss er nicht mehr in gleicher Weise fördernd Rechnung tragen, wie dies zur Gewährleistung einer ersten und angemessenen Berufsausbildung an der Hochschule der Fall ist. Denn auch wenn das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen durch die Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb angemessener Zeit nicht gänzlich verbraucht ist, so ist die in der Begrenzung des Darlehensanspruchs liegende Schlechterstellung dadurch gerechtfertigt, dass die Studierenden, die den ihnen eingeräumten Rahmen eines darlehensgeförderten Studienzugangs überschritten haben, bereits in einem ausreichenden Maße ihren Anteil an der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienkreditressource hatten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 9.00 - sowie BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, jeweils zur Gebührenpflichtigkeit eines Zweitstudiums).
94 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht nur die Dauer eines grundständigen Studiums umfasst, sondern auch den auf ein solches Studium bezogenen konsekutiven Masterstudiengang und ein solches Zweitstudium fördert, dessen Abschluss zusätzlich zu dem Erststudium für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 7 Abs. 5 LHGebG). Im Übrigen kann auch über die Anwendung der Erlass und Stundungsregelungen in § 6 Abs. 3 LHGebG, §§ 21, 22 LGebG sicher gestellt werden, dass - etwa in atypischen Situationen oder in besonderen Härtefällen - die Unfähigkeit eines Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühr nicht zum Abbruch einer Hochschulausbildung führt.
95 
5. Die Erhebung der Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, eine Gruppe in Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
96 
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Bindung ist um so enger, je mehr die Regelung an personenbezogenen Merkmalen anknüpft, die denen in Art. 3 Abs. 3 GG entsprechen und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Zu berücksichtigen sind auch Differenzierungen, die zwar nicht unmittelbar personenbezogen vorgenommen werden, aber mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken. Hierbei bestehen bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen umso geringere Bindungen, je mehr die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.
97 
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit bzw. Willkürlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Genauere Maßstäbe lassen sich dabei nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87).
98 
a) Nach diesen Grundsätzen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Darlehensanspruch der Studierenden nach §§ 7 und 9 LHGebG so ausgestaltet hat, dass für die Gewährung des Studiengebührendarlehens ab dem Zeitpunkt der Auszahlung Zinsen erhoben werden dürfen.
99 
Dabei kann offen gelassen werden, ob in der Erhebung der Zinsen für das Gebührendarlehen überhaupt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Studierenden gesehen werden kann, die ihre Studiengebühren sofort aus eigenen Mitteln begleichen. Denn selbst wenn die Ungleichbehandlung darin zu sehen wäre, dass ein bedürftiger Studierender als Darlehensnehmer aufgrund der Zinsbelastung in Bezug auf die Kosten seines Hochschulzugangs mehr Mittel aufbringen muss, als dies bei dem Sofortzahler der Fall ist, so ist eine in der zusätzlichen Zinsbelastung liegende „Ungleichbehandlung“ des bedürftigen Darlehensnehmers sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Darlehensnehmer die für die Begleichung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort aus dem eigenen (bei bedürftigen Studierenden regelmäßig nicht vorhandenen) Vermögen, sondern erst später zu einem Zeitpunkt aufbringen muss, zu dem bei ihm vom Bestehen einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Da es bei der Abschöpfung dieses wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr darum geht, einem bedürftigen Studierenden den Zugang zu der Hochschule zu sichern, sondern darum, ob ein potentiell wirtschaftlich leistungsfähiger Hochschulabsolvent auch an den Kosten der Vorfinanzierung seiner Studiengebühren beteiligt oder ob ein in der späteren Zahlungspflicht liegender wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden kann, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht zinsfrei zu gewähren, sondern - über die Begrenzung des Zinssatzes auf die Geldbeschaffungs- und die Kreditverwaltungskosten der Darlehensbank (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 8 LHGebG) und die Möglichkeit der Einbindung auch anderer Banken als der L-Bank - nur sicher zu stellen, dass diese Darlehen zu wirtschaftlich möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden, sachlich gerechtfertigt.
100 
Dies gilt umso mehr, als bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden, die gleichzeitig zur Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens auch über Mittel nach dem BAföG gefördert werden, über die Kappungsregelung und das Eintreten des Studienfonds in die Darlehensschuld des Studierenden nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG faktisch eine Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens erfolgt, die bei einem Studierenden, dessen Darlehensschuld nach dem BAföG zuzüglich der reinen Schuld für die Studiengebühren den Betrag von 15.000 Euro übersteigt, sogar zu einer faktischen Zinslosigkeit des Studiengebührendarlehens führt.
101 
Der hiernach bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden wegfallenden oder jedenfalls deutlich reduzierten Zinsbelastung für das Studiengebührendarlehen ist zudem - unter dem Gesichtspunkt der ungleichen Belastung von (bedürftigen) Darlehensnehmern mit den Sofortzahlern - der wirtschaftliche Nachteil gegenüber zu stellen, der den Sofortzahlern dadurch entsteht, dass sie die Mittel aus ihrem Vermögen nicht - wie der Darlehensnehmer - erst später, sondern sofort aufbringen und dementsprechend diese Mittel nicht mehr anderweitig einsetzen können (a.A. insoweit Pieroth, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 sowie ders./Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84: „nur Inflationsausgleich“). Auch wenn die Kammer der insoweit vorgelegten Darstellung der Beklagten nicht folgt, dass der entgangene Gewinn des Sofortzahlers sogar mehr als 7 % p.a. beträgt und damit dem Zinssatz entspricht, der zur Zeit für die Gewährung eines Studiengebührendarlehens der L-Bank angesetzt wird, so kann doch davon ausgegangen werden, dass auch bei einer - nicht spekulativen - Geldanlage eine Rendite in Höhe von 4,5 % erwirtschaftet werden könnte, so dass von einer gravierenden Ungleichbelastung des bedürftigen Studierenden gegenüber dem Sofortzahler in Bezug auf die insgesamt für den Zugang zur Hochschule aufzubringenden Finanzmittel nicht die Rede sein kann.
102 
b) Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin verstößt das Gesetz auch nicht deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil es nur denjenigen Eltern eine (Soll-) Gebührenbefreiung einräumt, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Vielmehr ist die hierin liegende Differenzierung bzw. Ungleichbehandlung mit denjenigen (studierenden) Eltern, die - wie die Klägerin - Kinder erziehen, die acht Jahre und älter sind, von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner speziellen Ausprägung, die er durch das Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfährt, gedeckt.
103 
Zwar bewirkt die Begrenzung der Befreiungsmöglichkeit eine Ungleichbehandlung, die an personengebundene Merkmale in Gestalt der Pflege und Erziehung eines Kindes in einem bestimmten Alter anknüpft, die auch nicht durch andere Regelungen auf Gesetzes- oder Vollzugsebene kompensiert wird (zum Gebot, durch eine Analyse und Bewertung der Gesamtreglung den gleichheitserheblichen Belastungserfolg zu ermitteln: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, BVerfGE 96, 1). So stellt die im Falle der Kindererziehung unzweifelhaft gegebene Möglichkeit einer Beurlaubung (vgl. hierzu amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19) schon deshalb keinen - der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG entsprechenden - Ausgleich dar, weil eine Beurlaubung in der Regel nicht länger als für zwei Semester gewährt werden soll (§ 61 Abs. 1 Satz 2 LHG) und vor allem auch den Anspruch der betroffenen Studierenden entfallen lässt, die Einrichtungen der Hochschule zu nutzen und Prüfungen abzulegen (vgl. § 61 Abs. 2 LHG). Eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG ist zwar im Fall der Erziehung eines Kindes im Alter von über acht Jahren grundsätzlich möglich, doch hat der Gesetzgeber mit der Regelung der Altersgrenze in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zu erkennen gegeben, dass solche weitergehenden Befreiungen auf besondere Einzelfälle beschränkt sein und die Erziehung und Pflege eines über achtjährigen Kindes als solche noch keine unzumutbare bzw. atypische Härte i.S. der Befreiungsvorschriften des § 6 Abs. 3 LHGebG und der §§ 21, 22 LGebG darstellt.
104 
Da über die Begrenzung der Möglichkeit einer Befreiung von der Studiengebührenpflicht bei der Pflege und Erziehung von Kindern nicht nur das Freiheitsrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, sondern auch die besonderen Gleichheitsrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG betroffen sind, bedarf es zur Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung eines dem Grad der tatsächlichen Ungleichheit angemessenen sachlichen Differenzierungsgrundes dafür, dass die Befreiungsmöglichkeit - im Normalfall - auf die Pflege und Erziehung von Kindern beschränkt ist, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
105 
Ein solcher Rechtfertigungsgrund liegt aus der Sicht der Kammer jedoch vor.
106 
So knüpft die Bestimmung der Altergrenze durch den Gesetzgeber daran an, dass ein Kind, das das achte Lebensjahr bereits vollendet hat, altersbedingt eine - seiner dann bereits gegebenen - Schulpflichtigkeit entsprechende größere Selbstständigkeit aufweist, die zu größeren zeitlichen Freiräumen für die erziehenden und pflegenden Eltern führt (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 bis 24). Diese Annahme des Gesetzgebers ist nachvollziehbar (so bereits zur Alterbegrenzung in dem LHGebG v. 05.05.1997 - GBl. 173 - auf fünf Jahre: VG Freiburg, Urt. v. 11.07.2001 - 1 K 2242/98 -, VENSA). Denn auch wenn ein Kind im Kindergarten oftmals zeitlich länger versorgt ist als dies bei einem Kind in der Grundschule der Fall ist, so kann nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber dennoch der typisierenden Auffassung ist, dass die größere Selbstständigkeit eines mehr als siebenjährigen Kindes zu einer größeren Betreuungsunabhängigkeit und damit auch in Zeiten der Anwesenheit des Kindes zu Hause typischerweise zu mehr zeitlichen Freiräumen führt, die den studierenden Elternteil (wieder) in die Lage versetzt, sich nunmehr verstärkt seinem Studium zu widmen, als dies bei einer Betreuung eines erst siebenjährigen oder jüngeren Kindes der Fall. Insofern ist zu beachten, dass mit der Altersgrenze der Vollendung des achten Lebensjahres der Umstand einer möglicherweise gesteigerten Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes während des ersten Grundschuljahres schon im Sinne der Befreiung berücksichtigt ist.
107 
Die Differenzierung des Gesetzgebers bei der Grenzziehung der Befreiungsmöglichkeit für die Erziehung und Betreuung eines Kindes ist - gemessen an dem Zweck des Gesetzes, Studierende durch Einführung der Studiengebühr zu einem zielstrebigen Studium anzuhalten, andererseits aber auch der aus Art. 6 GG folgenden staatlichen Pflicht zum Schutz der Familie Rechnung zu tragen - auch nicht unangemessen. Insofern kann sich die gerichtliche Kontrolle nicht darauf beziehen, ob der Gesetzgeber hier die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat; vielmehr steht dem Gesetzgeber auch im Hinblick auf seine aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Verpflichtung zur Regelung eines besonderen Familienlastenausgleichs eine weite Gestaltungsfreiheit darüber zu, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will (BVerfG, Urt. v. 12.2.2003, BVerfGE 107, 205). In der Sache ist zu berücksichtigen, dass die Sollbefreiungs-Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG es im Einzelfall der Pflege und Erziehung eines bei Beginn des Studiums geborenen Kindes ermöglicht, bis zu 14 Semester gebührenfrei zu studieren. Auch ist es sachlich begründet, wenn der Gesetzgeber - ebenso wie beim Befreiungstatbestand der Behinderung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHGebG) - durch die Festsetzung eine Altersgrenze für die Befreiung von der Studiengebühr bei der Erziehung und Pflege eines Kindes typisierend in der Sache danach differenziert, ob sich eine die familienbedingte Belastung und Benachteiligung von Studenten durch die Kindererziehung „erheblich studienerschwerend“ auswirkt oder nicht. Das gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass ein Studierender, der sein Studium beginnt und entweder zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kind hat oder später ein Kind pflegt und erzieht, offenbar selbst eine Vereinbarkeit zwischen Kindererziehung und Studium für gegeben hält. Ferner besteht die Möglichkeit, sich auch aus Gründen der Kindererziehung nach Vollendung des 8. Lebensjahres zumindest vorübergehend studiengebührenfrei beurlauben zu lassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHGebG i.V.m. § 60 Abs.1 LHG; vgl. zuvor § 90 Abs.1 Nr. 9 UG) und im konkreten Einzelfall bestehen bei individuellen, außergewöhnlichen (auch familiär-bedingten) Härtefällen Stundungs- bzw. Erlassmöglichkeiten hinsichtlich der Gebührenpflicht (vgl. 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG; vgl. ferner amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19). Schließlich bieten im Regelfall sowohl Schulen als auch die Studentenwerke Betreuungsleistungen für die Kinder Studierender an.
108 
Insgesamt wird die Sachgerechtigkeit der Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Befreiungsmöglichkeit für die Pflege und Erziehung eines Kindes auf die Betreuung von Kindern unter acht Jahren zu begrenzen, auch durch die vergleichbare und vom Landesgesetzgeber in Bezug genommene (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 59) Einschätzung des Bundesgesetzgebers zur Betreuungsbedürftigkeit von Kindern bestätigt, der bei den Regelungen über die Elternzeit und das Elterngeld (vgl. bis zum 31.12.2006: § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG; vgl. seit dem 1.1.2007: § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG) ebenfalls die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres zugrunde legt. Ähnlich geht auch die zivilrechtliche Unterhaltsrechsprechung (etwa in Ziffer 17.1. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland - Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken; nachgewiesen in Beck Online > Fachmodul Familienrecht plus > Unterhaltsrechtliche Tabellen und Leitlinien > „47b. Süddeutsche Unterhaltsleitlinien“ [Stand 1.5.2007]) davon aus, dass bei Betreuung eines Kindes in der Regel eine Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden Ehegatten dann besteht, wenn das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt, mithin in der Regel 8 Jahre alt ist.
109 
Wenn demgegenüber in anderen Bundesländern in den Studiengebührenregelungen großzügigere Altersgrenzen vorgesehen sind (Niedersachsen: NHG v. 9.12.2005 - § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr.2: 14 Jahre; Hamburg: HmbHG v. 18.7.2001, § 6b Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: 14 Jahre; Bayern: BayHSchG v. 23.5.2006 - § 71 Abs. 5 Satz 2 Ziff.1: 10 Jahre; siehe allerdings auch deutlich enger Nordrhein-Westfalen: HFGG v.21.3.2006, Art.1 § 8 Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: nur insgesamt drei Semester bis zur Volljährigkeit gebührenfrei) und auch der Bundesgesetzgeber in seinen Regelungen zur Förderungshöchstdauer und dem Teilerlass des Darlehens nach dem BAföG Kindererziehungszeiten bis zum Alter von zehn Jahren anrechnet (vgl. § 15 Abs. 3 Ziff. 5 BAFöG bzw. 18b Abs. 5 Satz 1 Ziff. 2 BAFöG: bis zu zehn Jahren), so besagt das nicht, dass diese Regelungen das verfassungsrechtlich zwingend gebotene Mindestmaß konkretisierten. Vielmehr kann ein Gesetzgeber in Ausübung seiner grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit Kindererziehungszeiten auch ohne verfassungsrechtliche Pflicht - als einfach-gesetzlich „überhöhte“ Gewährungen - positiv berücksichtigen. Auch lässt sich nicht sagen, dass eindeutig erst ab einem Alter von 12 Jahren die zeitlichen Belastungen durch die Kindererziehung so deutlich abnehmen, dass erst ab diesem Alter auf eine Gebührenbefreiung verzichtet werden kann, und dass alle darunter liegenden Altersgrenzen willkürlich wären (so aber im Gesetzgebungsverfahren der Änderungsantrag (Nr.5) der Fraktion der Grünen v. 8.12.2005 - LT-DrS 13/4940 Seiten 5, 9 und 16).
110 
c) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt auch nicht insoweit vor, als die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 LHGebG die Zeiten der Schwangerschaft im Gegensatz zur Kindererziehung nicht als Grund für eine (Soll-)Befreiung von der Studiengebührenpflicht anerkennen.
111 
Dabei kann dahin stehen, ob ein insoweit gegebener Gleichheitsverstoß auch für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung gegenüber der - nicht schwangeren - Klägerin von Bedeutung wäre oder ob das Landeshochschulgebührengesetz nicht in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der fehlenden Berücksichtigung der Situation von schwangeren Studierenden teilbar wäre und eine Verfassungswidrigkeit in diesem Punkt die Rechtmäßigkeit der Regelungen im Übrigen unberührt ließe. Denn die in der Nichtberücksichtigung der Schwangerschaft gegenüber den Eltern, die ein Kind bis zu einem Alter von acht Jahren pflegen und erziehen, liegende Ungleichbehandlung ist - entgegen der von der Klägerin zitierten Rechtsauffassung von Pieroth in dessen Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 - auch unter Berücksichtigung des in Art. 6 Abs. 4 GG niedergelegten Anspruchs einer Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn das die werdende Mutter erfassende (BVerfG, Beschl. v. 13.11.1979, BVerfGE 52, 357, 365) Schutzgebot des Art. 6 Abs. 4 GG im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes wertend zur Geltung kommt (BVerfG, Urt. v. 4.10.1983, BVerfGE 65, 104), so ist die durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG bewirkte unterschiedliche Behandlung von Eltern mit Kind gegenüber Schwangeren dennoch durch nach Art und Gewicht hinreichende Gründe gerechtfertigt. Denn während der Gesetzgeber zu Recht davon ausgehen konnte (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 - 24), dass studierende Eltern ab der Geburt des Kindes unausweichlich in einem hohen und das Studium typischerweise stark erschwerenden Maße mit der Pflege und Erziehung ihres Kindes befasst sind, muss eine Schwangerschaft nicht in gleicher Weise zwingend mit Erschwernissen für eine Studentin verbunden sein. Vielmehr konnte der Gesetzgeber ohne weiteres davon ausgehen, dass eine schwangere Studierende, von Komplikationssachverhalten und der Zeit unmittelbar vor der Niederkunft abgesehen, ihr Studium regelmäßig im normalen Umfang betreiben kann. Dies entspricht auch der Wertung des Gesetzgebers in den arbeitsrechtlichen Regelungen zum Mutterschutz. Auch weist die Schwangerschaft typischerweise eine zeitliche Begrenztheit auf, die sich von dem Zeitraum, in dem ein Kind noch unselbstständig ist, erheblich unterscheidet. Hinzu kommt schließlich, dass unmittelbar nach der Niederkunft die gesetzliche Soll-Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG regelmäßig der (ehemals schwangeren) Mutter zugute kommen wird.
112 
6. Die Studiengebührenpflicht verstößt schließlich auch nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes.
113 
Weder die Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenregelung zum Sommersemester 2007 bereits immatrikulierten Studierenden in die Gebührenpflicht noch die in § 7 Abs. 4 des LHGebG geregelte Kürzung der Bezugsberechtigung für ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren stellen Regelungen dar, die nachträglich ändernd in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und denen somit eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - „echte“ Rückwirkung zukommt; vielmehr wirkt das Landeshochschulgebührengesetz über beide Regelungen nur auf den gegenwärtigen Rechtszustand der Zahlungspflicht für ein aktuelles Semester und der Bezugsberechtigung für ein in diesem Zusammenhang begrenzt gewährtes Darlehen ein.
114 
Die hierin liegende unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, solange nicht bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung und der Bedeutung der Neuregelung für das allgemeine Wohl ausnahmsweise den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256). Letzteres trifft hier aber nicht zu.
115 
Das Interesse des Gesetzgebers an einer Erhöhung der Einnahmen der Hochschulen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre sowie die Attraktivität des Studiums und des Studienstandorts Baden-Württemberg zu sichern, ist ebenso legitim wie die weitere Zwecksetzung, die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement zu veranlassen und die Wertigkeit der Lehre für die Beteiligten - Studierende und Lehrende - zu erhöhen (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 16). Diese Zielsetzungen wiegen schwerer als das Vertrauen Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Studierender mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, nicht auf seine subjektive Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen. Ein solches besonderes Vertrauen war aber in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Studiengebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes zu keinem Zeitpunkt gegeben. Denn abgesehen davon, dass das bloße Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage als solches nicht schutzwürdig ist, sondern nur dann, wenn auf der Seite des Betroffenen noch zusätzliche gewichtige Interessen berührt sind, mussten die Studierenden schon vor dem Hintergrund der Einführung von Verwaltungskostenbeiträgen, Rückmeldegebühren und Langzeitstudiengebühren in den vergangenen Jahren damit rechnen, dass ihre Hochschulausbildung auch in der Zukunft nicht völlig umsonst zu haben sein wird. Dabei kann von einer fehlenden Vorhersehbarkeit der Einführung von Studiengebühren auch für das normale Erststudium nicht die Rede sein. Zwar hatten die Ministerpräsidenten der Länder im Zuge der Hochschulreform am 16.4.1970 beschlossen, ab dem Wintersemester 1970/71 an den Hochschulen der Bundesrepublik einheitlich auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. Auch vereinbarten die Kultusminister der Länder noch am 25.5.2000, das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und bei konsekutiven Studiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss grundsätzlich gebührenfrei zu halten. Zum Abschluss eines damals in Aussicht gestellten Staatsvertrags kam es dann jedoch in der Folgezeit schon nicht mehr. Vielmehr führte die Diskussion um die Einführung von allgemeinen Studiengebühren mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG vom 8.8.2002, BGBl. I S. 3138) zum Erlass eines entsprechenden bundesgesetzlichen Verbots derselben, das wiederum sofort und letztlich mit Erfolg von einigen Bundesländern vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen wurde (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.).
116 
Im Übrigen hat der Gesetzgeber über Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze (vom 19.12.2005, GBl. S. 794; berichtigt GBl. 2006 S. 15) bestimmt, dass Studiengebühren nicht abrupt ab dem 01.01.2006, sondern erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben werden. Die hierin liegende Übergangsregelung von zwei noch gebührenfreien Semestern (Sommersemester 2006 und Wintersemester 2006/2007), reichte aus, damit sich die Studierenden auf die neue Rechtslage einstellen konnten, indem sie entweder das Studium abschließen oder aber sich auf eine künftige Zahlungspflicht einrichten, die angesichts des - oben zu II.2.b.bb) dargestellten - sozialverträglichen Darlehensmodells auch keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen des einzelnen Studierenden mit sich bringt. Hinsichtlich der Studierenden, die keinen Darlehensfinanzierungsanspruch mehr haben, ist zu berücksichtigen, dass sie auch nach der alten Rechtslage über die Regelung zur Langzeitstudiengebührenpflicht regelmäßig im gleichen Maße für ihr Studium gebührenpflichtig geworden wären, wie dies nun nach der Regelung zur allgemeinen Erhebung von Studiengebühren der Fall ist.
117 
Da im Übrigen in atypischen Härtefällen, in denen die Einführung der allgemeinen Studiengebühren etwa in unvorhergesehener Weise eine Situation verursacht, die aus wirtschaftlichen Gründen zu einer vorzeitigen Beendigung des Studiums führt, über die Regelung des § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühren reagiert werden kann (vgl. für die baden-württembergische Langzeitstudiengebühr: BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.), bedurfte es - abgesehen von den Fällen bereits immatrikulierter ausländischer Studierender, die keinen Darlehensanspruch haben (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG) und der Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ÄndGLHGebG, welche die (ohnehin bereits seit 2003 gebührenpflichtigen) Studierenden der Popakademie Baden-Württemberg betrifft - keiner weiteren speziellen Übergangsregelungen mehr.
III.
118 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
119 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz angesichts der Massenhaftigkeit der Gebührenerhebung und der bislang nicht geklärten Rechtsfragen insbesondere zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den sie ab dem Sommersemester 2007 für die Dauer ihres Studiums an dieser Hochschule für jedes Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500,-- EUR herangezogen wird.
Die 1970 geborene Klägerin erlangte im Jahr 1990 ihre Allgemeine Hochschulreife und studierte zunächst vom Wintersemester 1991/92 bis zum Ende des Sommersemesters 1992 an der Universität im Magisterstudiengang die Fächer Islamwissenschaft und Musikwissenschaft. In der Folgezeit erlernte sie den Beruf einer Grafikdesignerin. Im Juli 1993 wurde ihr erstes und im November 1995 ihr zweites Kind geboren. Seit dem Wintersemester 2005/2006 studiert sie an der beklagten Hochschule im Studiengang „Lehramt an Realschulen“ die Fächer Kunst, Englisch und Deutsch.
Am 15.12.2005 beschloss der Landtag von Baden-Württemberg das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze. Durch Art. 1 dieses Gesetzes wurde das Landeshochschulgebührengesetz dahin abgeändert, dass an den staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien - beginnend mit dem Sommersemester 2007 (Art. 7 Abs. 2 ) - für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang - von bestimmten Ausnahmen und der Möglichkeit einer Befreiung in näher geregelten Situationen abgesehen - von den Studierenden für jedes Semester oder Studienhalbjahr eine Studiengebühr in Höhe von 500 Euro erhoben wird. Dabei steht das Gebührenaufkommen jeder Hochschule zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung. Zur Finanzierung der Gebühren können deutsche sowie eine Vielzahl anderer Studienbewerber oder Studierende für die Dauer der Regelstudienzeit ihres Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Darlehen bei der L-Bank aufnehmen, wobei bereits absolvierte Studienzeiten an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder an einer Berufsakademie bei der Berechnung der möglichen Bezugsdauer in Abzug zu bringen sind. In den Zinssatz für das Darlehen dürfen nur die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verwaltungskosten eingerechnet werden; Zinseszinsen dürfen nicht erhoben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung des Studierenden und steht unter dem Stundungsvorbehalt für den Fall, dass das monatliche Einkommen des Darlehensnehmers das Mindesteinkommen für die Rückzahlung eines BAföG-Darlehens zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Die ohne Prüfung der Bonität oder Verlangen nach Sicherheiten zu gewährenden Darlehen für Studiengebühren werden über einen von den Hochschulen finanzierten Studienfonds gesichert, der die Darlehensschuld etwa in den Fällen des Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers oder insoweit gegen Abtretung der Ansprüche begleicht, als eine bestehende Darlehensschuld für ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährtes Darlehen gemeinsam mit der Schuld aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro überschreitet. Im letztgenannten Fall besteht ein Anspruch des Studierenden gegen den Studienfonds auf Erlass dieser überschießenden Darlehensschuld; im Übrigen kann der Studienfonds die an ihn abgetretene Schuld im Einzelfall ganz oder teilweise nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung stunden, niederschlagen oder erlassen.
Mit Gebührenbescheid vom 17.11.2006 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, für die weitere Dauer ihres Studiums in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an der Beklagten, beginnend ab dem Sommersemester 2007, eine Studiengebühr in Höhe von 500,-- EUR je Semester zu zahlen (Ziffer 1), wobei die Studiengebühr zunächst mit der Rückmeldung für das Sommersemester 2007 und dann für die folgenden Semester jeweils mit der Rückmeldung für das nächste Semester fällig wird (Ziffer 2). Nach Ziffer 3 des Bescheides wird dieser gegenstandslos bei einer Exmatrikulation, wenn sie spätestens innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit wirksam wird. Nach Ziffer 4 des Bescheids sind Zeiten der Beurlaubung von der Gebührenpflicht ausgenommen, sofern der Beurlaubungsantrag innerhalb der Rückmeldefrist bzw. auf jeden Fall vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde. Schließlich enthält der Bescheid einen Hinweis darauf, dass die Zahlungspflicht für Semester entfalle, für die der Studierende nach § 6 Abs. 1 des Landeshochschulgebührengesetzes von der Gebührenpflicht befreit sei.
Der Gebührenbescheid wurde der Klägerin mit einfachem Brief übersandt. Die Aufgabe des Schreibens zur Post ist in der Verwaltungsakte der Beklagten nicht vermerkt.
Am 20.12.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben.
Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen sinngemäß vortragen, die Erhebung von Studiengebühren sei rechtswidrig, weil die entsprechenden Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes gegen höherrangiges Recht verstießen.
So sei die Studiengebühr als Sonderabgabe zu qualifizieren, die aufgrund der insoweit fehlenden besonderen Anforderungen als steuergleiche Abgabe im Widerspruch zur Finanzverfassung des Grundgesetzes stehe. Denn es sei realistisch, dass die Gebühreneinnahmen zwar zur Erfüllung der Aufgaben in Studium und Lehre eingesetzt würden, dass allerdings die Hochschulen in Erwartung dieses Einsatzes die hier bislang eingesetzten allgemeinen Haushaltsmittel abziehen würden, so dass - bei einer wirtschaftlichen Betrachtung - über die Studiengebühren faktisch andere Aufgaben oder Bedürfnisse der Hochschule wie etwa die Umlage für den Studienfonds oder auch Heizkosten der Gebäude finanziert würden, zu denen die Gruppe der Studierenden in ihrer Gesamtheit keine spezifische Sachnähe aufweise und deren Erfüllung auch nicht in ihrem überwiegenden Interesse stehe.
Die Erhebung von Studiengebühren verstoße auch insoweit gegen den Grundsatz der Bundestreue, als der Bundesgesetzgeber nach § 15 Abs 3a BAföG eine sogenannte Studienabschlussförderung gewähre. Denn die finanzielle Belastung durch die landesrechtliche Erhebung von Studiengebühren laufe der Zielsetzung der bundesrechtlichen Regelung zuwider, zu verhindern, dass Studierende ihr Studium in der Abschlussphase aus finanziellen Gründen abbrechen. Hier sei zu berücksichtigen, dass die geförderten Studierenden aufgrund ihrer Studiendauer oft keine Möglichkeit mehr hätten, die Studiengebühren über das Darlehen nach dem Landeshochschulgesetz vorzufinanzieren.
10 
Vor allem aber verstoße die Erhebung der Studiengebühren gegen Art. 13 Abs. 2 lit. c) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Hiernach hätten die Vertragsstaaten in Hinblick auf das Recht eines jeden auf Bildung anerkannt, dass der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden müsse. Dabei sei mit der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil zum Studiengebührenverbot von einem rechtlichen Regelungsgehalt der Verpflichtung auszugehen, der dann aufgrund des eindeutigen Wortlauts zur Verpflichtung zur allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Wiedereinführung von Studiengebühren zwingend entgegen stehe. In jedem Fall aber sei eine Verpflichtung gegeben, den Zugang zu den Hochschulen so auszugestalten, dass trotz der Studiengebührenpflicht niemand aufgrund seiner fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit von einem Hochschulstudium abgehalten werde. Dabei ergebe sich die gleiche Verpflichtung auch aus Art. 12 Abs. 1 GG, der in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht auf Gleichbehandlung allen Deutschen ein Recht auf gleiche Teilhabe an der Hochschulausbildung verbürge. Diesen Anforderungen werde das Landeshochschulgebührengesetz auch unter Berücksichtigung des flankierend eingeführten Modells einer darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht gerecht. Denn zum einen sei die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Darlehens zeitlich begrenzt und zum anderen führe diese dazu, dass am Ende des Studiums nicht unerhebliche Schulden angehäuft seien. Ein solcher Schuldenberg aber könne auf Studierende insbesondere aus einkommensschwachen Elternhäusern abschreckend wirken, und zwar auch dann, wenn beachtet werde, dass der Landesgesetzgeber in § 9 Abs. 4 des Landeshochschulgebührengesetzes eine Kappung der Gebührenschuld für den Fall vorsehe, dass ein nach dem BAföG gewährtes Darlehen gemeinsam mit dem Studiengebührendarlehen und den angefallenen Zinsen den Gesamtbetrag von 15.000,-- EUR überschreite. Jedenfalls fehle es insoweit an einer hinreichend tragfähigen Prognose des Gesetzgebers zum Fehlen eines solchen Abschreckungseffektes.
11 
Sofern das Gesetz Ausnahmen bzw. die Möglichkeit der Befreiung von der Zahlungspflicht vorsehe, seien diese Tatbestände zu eng, um dem Auftrag des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte oder den Anforderungen des Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte Rechnung zu tragen. So komme etwa die Klägerin als bedürftige Studierende und Mutter zweier Kinder im Alter von 11 und 13 Jahren weder in den Genuss der Gebührenfreiheit noch könne sie sich, da sie aus der BAföG-Förderung herausfalle, auf die Kappungsgrenze des § 9 Abs. 4 des Landeshochschulgebührengesetzes berufen.
12 
Die Gebührenregelung greife auch in unverhältnismäßiger Weise in den abwehrrechtlichen Gehalt des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Denn die in der Gebührenpflicht als Regelung über den Zugang zum Studium liegende Eingriffsintensität sei auch über die Zwecke des Gesetzes nicht hinreichend gerechtfertigt. Zwar stehe das Ziel des Gesetzes, die Leistungsfähigkeit der Hochschulen bei effizientem Mitteleinsatz zu erhöhen, für sich genommen im legitimen Gemeinwohlinteresse, doch sei auch unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber eingeräumten Prognosespielraums nicht ersichtlich, wie dieses Ziel durch die Regelung überhaupt erreicht werden könne: Insbesondere verkenne die in diesem Zusammenhang gemachte Annahme des Gesetzgebers, der Studiengebühren zahlende Studierende sei mit einer finanziellen Nachfragemacht ausgestattet, die es ihm ermögliche, Einfluss auf die Qualität der Hochschulausbildung zu nehmen, dass den Studierenden in Baden-Württemberg die hierfür notwendige Freiheit bei der Studienortwahl aufgrund der überwiegend bestehenden Zulassungsbeschränkungen kaum eingeräumt sei.
13 
Weiter verstoße die Einführung der Studiengebühren auch insoweit gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes als auch Studierende belastet würden, die ihr Studium bereits begonnen hätten. Die hierin liegende unechte Rückwirkung berücksichtige nicht hinreichend die Lage der Studierenden, die ihr Studium im Vertrauen auf die Gebührenfreiheit konzipiert hätten und nunmehr kurz vor dem Abschluss desselben stünden.
14 
Schließlich sei der Umstand, dass die Verzinsung der Darlehensforderung zu einer faktischen Mehrbelastung derjenigen Studierenden führe, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse die erhobenen Gebühren nicht gleich bezahlen könnten, als eine Ungleichbehandlung zu bewerten, die nur insoweit den Zweck der Sicherung einer sozial ausgewogenen Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen gerechtfertigt werden könne, als die Mehrbelastung der sozial bedürftigen Studierenden, die die Studiengebühren zunächst über ein Darlehen vorfinanzieren müssten, - wie in Australien - auf den Ausgleich des der Inflation entsprechenden wirtschaftlichen Vorteils der späteren Tilgung beschränkt sei.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2006 aufzuheben.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Zur Begründung lässt sie im wesentlichen vortragen, die Studiengebühr stelle sich auch nicht teilweise als finanzverfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion dar, sondern werde als Gegenleistung dafür erhoben, dass der Studierende einen Studienplatz belege. Dabei koste dieser Studienplatz selbst im kostengünstigsten Studiengang weit mehr als die für seine Inanspruchnahme erhobene Studiengebühr. Eine weitergehende Belastung des Studierenden mit einer Finanzierungsaufgabe für Gemeinlasten sei nicht gegeben. Die gegenteilige Auffassung unterscheide nicht hinreichend zwischen dem Gebührentatbestand und der Frage der Verwendung des Gebührenaufkommens. Insofern sei die in Baden-Württemberg über die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG in besonderer Weise geregelte Zweckbestimmung des Gebührenaufkommens zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre weder kompetenzrechtlich noch sonst verfassungsrechtlich gefordert.
20 
Weiter laufe die Regelung der dem Recht der Ausbildungsförderung zugrunde liegenden Zielsetzung der Förderung von bedürftigen Studierenden nicht in einer Weise entgegen, dass in der Erhebung der Studiengebühren ein gegenüber dem Bund rücksichtsloses und missbräuchliches Vorgehen des Landes liegen würde. Insbesondere werde die Studiengebühr nicht über die vom Bund gewährte Ausbildungsförderung finanziert, da die BAföG-Leistungen die Aufwendungen für Studiengebühren nicht abdecken sollten und das Land mit dem Anspruch auf Darlehensgewährung ein eigenständiges System der Vorfinanzierung der Studiengebühren geschaffen habe. In den Ausnahmefällen, in denen die Studienabschlussförderung noch gewährt werde, obwohl ein Anspruch auf Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht mehr bestehe, gebe es zudem nach § 6 Abs. 3 LHGebG die Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses der Studiengebühren.
21 
Die Regelung zur Erhebung von Studiengebühren verstoße auch nicht gegen die in Art. 13 Abs. 2 c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte enthaltene Verpflichtung, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, für jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Denn diese Verpflichtung beinhalte kein absolutes Verbot der Wiedereinführung der Studiengebühren; vielmehr sei die Einführung der Studiengebühren dann zulässig, wenn durch eine entsprechende Ausgestaltung des Gebührensystems gewährleistet sei, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seinen finanziellen Möglichkeiten einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung habe. Dieser Pflicht entspreche das Gebührenmodell des Landes. Denn mit der Ergänzung der Studiengebührenpflicht durch die Möglichkeit der Vorfinanzierung dieser Gebühren über das Darlehen werde jeder Studierwillige in die Lage versetzt, trotz Gebührenpflicht auch zu studieren. Dabei sei die erst später eintretende Rückzahlungspflicht sozial auch so ausgestaltet, dass - nach der insoweit durch den gesetzgeberischen Prognosespielraum abgedeckten Einschätzung des Landesgesetzgebers - auch niemand bei Studienbeginn durch die spätere Darlehens- und Zinsschuld von der Studienaufnahme abgeschreckt werden könne. Hier sei insbesondere auf die Kappung der Darlehensschuld nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG und die Möglichkeit des Studienfonds zu verweisen, über eine Stundung, Niederschlagung oder den Erlass der Darlehensschuld auch in anderen Härtefällen zu reagieren. Nach den ersten Erfahrungen mit den Studiengebühren in Baden-Württemberg hätten bislang nur ca. 2,5 % der Studierenden die Möglichkeit der Finanzierung über ein Darlehen wahrgenommen und auch die Studierendenzahlen im Sommersemester 2007 würden keinen Hinweis auf einen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft von Studierenden ergeben. Allerdings sei sich der Gesetzgeber seiner Regelungsverantwortung bewusst und habe deshalb einen Monitoring-Beirat installiert, der die Auswirkungen des Studiengebührenmodells auf die soziale Zusammensetzung der Studierenden beobachte und den Gesetzgeber auf einen möglicherweise eintretenden Handlungsbedarf hinweise.
22 
Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht gegeben. Dem dort verbürgten Recht auf derivative Teilhabe an dem staatlich weitgehend monopolisierten Ausbildungssystem werde Rechnung getragen, da über das Darlehensmodell gewährleistet sei, dass eine soziale Sonderung der Studierenden nach ihren Besitzverhältnissen nicht eintrete. Der in der Gebührenpflicht liegende Eingriff in den abwehrrechtlichen Gehalt des Grundrechts stelle keine Regelung zur Beschränkung des Zugangs zur Hochschule dar, sondern nur eine Ausgestaltung der Studienbedingungen. Als solche sei sie über die vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt, dass über die Studiengebühr zusätzliche Einnahmen für die Lehre und Verbesserung der Studienbedingungen erzielt und über die Förderung eines effizienten Studierverhaltens kürzere Studienzeiten erreicht werden sollten. Zudem sei der Gesetzgeber sachgerecht davon ausgegangen, dass allein die Tatsache, dass die Studierenden über die Studiengebühren „Drittmittel für die Lehre“ aufbrächten, den Stellenwert der Lehre und damit auch die Position der Studierenden an ihrer Hochschule stärke.
23 
Weiter begründe die Pflicht zur Verzinsung des Studiendarlehens keine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG unverhältnismäßige Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern. Denn die hierin liegende Mehrbelastung sei dadurch gerechtfertigt, dass die Darlehensnehmer mit der Zahlungspflicht erst später belastet würden, wenn sie aufgrund der staatlichen Hochschulausbildung regelmäßig auch in einem höheren Maße leistungsfähig seien. Dabei sei die Mehrbelastung auch angemessen und führe auch gegenüber bedürftigen Studierenden nicht zu krassen Benachteiligungen. Denn über die Kappungsgrenze nach § 9 Abs. 4 LHGebG sei für die bedürftigen Studierenden, die regelmäßig auch in die Vollförderung nach dem BAföG fielen, ein Anwachsen der Darlehensschuld einschließlich der Zinsbelastung auf mehr als 5000,-- EUR ausgeschlossen.
24 
Schließlich verstoße die Einführung der Studiengebühren auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Da es keinen Anspruch auf ein kostenfreies Studium gebe und zwischen dem Beschluss des Landtags über das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze am 15.12.2005 und dem Beginn der Studiengebührenpflicht zum Sommersemester 2007 1 ¼ Jahre gelegen hätten, innerhalb deren sich die Studierenden auf die Gebührenpflicht hätten einstellen können, sei ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen, auch weiterhin gebührenfrei studieren zu können, nicht mehr gegeben.
25 
Dem Gericht lag die Verwaltungsakte der Beklagten (1 Heft) vor. Auf den Inhalt dieser Akte wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze in der Gerichtsakte und die Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 11 LHGebG), aber nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 17.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat diesen Gebührenbescheid rechtsfehlerfrei entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des LHGebG und anderer Gesetze v. 19.12.2005 (GBl. S. 794, ber. 2006, S. 15) erlassen (dazu I.). Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 3 ff. LHGebG) über die Studiengebühren stehen auch mit höherrangigem Recht in Einklang (dazu II.).
I.
27 
Gemäß § 3 Satz 1 LHGebG erheben die Staatlichen Hochschulen i.S.d. § 1 Abs. 2 LHG und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5 dieses Gesetzes. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,-- EUR. Studienhalbjahre stehen Semestern gleich (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 LHGebG). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
28 
Nach diesen Bestimmungen ist die Klägerin, die bei der Beklagten im gebührenpflichtigen (§ 3 Abs. 1 S. 1 LHGebG) Studiengang Lehramt an Realschulen mit dem Hauptfach Kunst, dem Leitfach Englisch und dem affinen Fach Deutsch immatrikuliert ist, verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von 500,-- EUR je Semester zu zahlen. Diese Zahlungspflicht hat die Beklagte in Nr. 1 ihres angefochtenen Bescheides vom 17.11.2006 rechtsfehlerfrei konkretisiert und der Klägerin durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eine Zahlungspflicht nicht nur für das Sommersemester 2007, sondern für alle folgenden Semester auferlegt, in denen sie in einem gebührenpflichtigen Studiengang Studierende bei der Beklagten ist. Allerdings stand bei Erlass des Gebührenbescheides nicht fest, wie lange die Klägerin als Studierende bei der Beklagten der Gebührenpflicht unterliegt. Den Fall einer Exmatrikulation nach Zugang des Gebührenbescheides regelt aber das Gesetz in § 5 Abs. 3 LHGebG. Danach wird bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit der Gebührenbescheid gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr ist zu erstatten. Auf diese gesetzliche Regelung weist der angefochtene Bescheid in seiner Nr. 3 ausdrücklich hin.
29 
Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bestehen gegen die in Nr. 1 des Bescheides geregelte Zahlungsverpflichtung auch nicht deshalb, weil § 3 Satz 2 Nr. 1 - 3 LHGebG mehrere gesetzliche Ausnahmen von der Gebührenpflicht normiert und bei Erlass des Gebührenbescheides ebenfalls ungewiss war, ob und wann die Klägerin während ihres Studiums bei der Beklagten einen dieser Ausnahmetatbestände erfüllt; denn die Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung steht unter der auflösenden Bedingung, dass diese entfällt, sobald in der Person der Klägerin während des Studiums bei der Beklagten ein Fall der gesetzlichen Ausnahmen von der Gebührenpflicht eintritt. Das hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich so formuliert. Eine Beschränkung der Gebührenpflicht in diesem Sinne ergibt sich aber bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift in § 3 Satz 2 LHGebG (vgl. zu derartigen inhaltlichen Beschränkungen unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften, Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 20). In Nr. 4 des angefochtenen Bescheids wird auch ausdrücklich auf den für die Klägerin wohl allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestand des § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG hingewiesen, wonach Studierende von der Gebührenpflicht während der Zeiten der Beurlaubung ausgenommen sind, sofern der Beurlaubungsantrag vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
30 
Schließlich steht auch die Bestimmung der Fälligkeit der Studiengebühr in Nr. 2 des Bescheides mit dem Gesetz in Einklang. Nach § 5 Abs. 2 LHGebG ist die Studiengebühr mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Studiengebühr mit der Rückmeldung zum Sommersemester 2007 und die Studiengebühren für die folgenden Semester jeweils mit der Rückmeldung in das nächste Semester fällig werden. Die Fristen für die Rückmeldung in ein künftiges Semester werden von der Beklagten gegenüber den Studierenden bekannt gemacht.
II.
31 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes, durch die für das Studium an staatlichen Hochschulen und an den Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
32 
1. Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des oben genannten Landeshochschulgebührengesetzes von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze für die Wahrnehmung von Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht.
33 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Diese Vorschrift hat durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I, 2034), mit dem die Föderalismusreform umgesetzt wurde, keine Änderung erfahren. Die Auferlegung von Gebühren für das Studium an Hochschulen des Landes Baden-Württemberg stellt eine Regelung im Bereich des Hochschulrechts dar. Auf seine Fachkompetenz für das Hochschulrecht konnte sich der Landesgesetzgeber bei der Einführung der Studiengebühr stützen. Denn die Kompetenz zur Regelung von Gebühren folgt aus der Gesetzgebungskompetenz für die jeweilige Sachmaterie (so bereits für die Einführung der Langzeitstudiengebühren, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782 = VBlBW 2000, 432).
34 
Durch Rahmenvorschriften des Bundes (vgl. zur grundsätzlichen Fortgeltung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes trotz Aufhebung des Art. 75 GG, Art. 125b Abs. 1 GG) ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht beschränkt; denn das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2005 (BVerfGE 112, 226 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 3, 6. HRGÄndG vom 08.08.2002, durch den der Bundesgesetzgeber im Hochschulrahmengesetz die Studiengebührenfreiheit für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang normiert hat, mit den Kompetenzverteilungsnormen des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.
35 
b) Bedenken gegen die Landeskompetenz zur Einführung der allgemeinen Studiengebühr gem. §§ 3, 5 LHGebG bestehen auch nicht im Hinblick auf die Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG). Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine herkömmliche nicht steuerliche Abgabe. Sie wird gem. § 3 Satz 1 LHGebG von den Staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit dieser Gebühr wird ein besonderer Vorteil abgegolten, der dem Abgabepflichtigen durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung oder jedenfalls durch die Möglichkeit dieser Inanspruchnahme zukommt und der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen. Die Gebühr gem. § 3 LHGebG knüpft mit anderen Worten an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Nach ihrer konkreten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber stellt sie eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr dar; denn sie wird nur von Studierenden erhoben, die ihren Mitgliedschaft in der einzelnen Hochschule durch Immatrikulation begründet haben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Immatrikulation stellt gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der Staatlichen Einrichtung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Studierende einzelne Lehrleistungen der Staatlichen Hochschule tatsächlich in Anspruch nimmt. Diese Einstufung als Benutzungsgebühr haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Zusammenhang mit der früheren Einführung der Langzeitstudiengebühr vorgenommen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.). Sie wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 25.07.2001 (BVerwGE 115, 32) nicht beanstandet. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch für die allgemeine Studiengebühr fest.
36 
Nicht steuerliche Abgaben dieser Art unterliegen im Hinblick auf die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung grundsätzlich keinen Bedenken.
37 
Besonderheiten, die für eine andere Beurteilung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, Wissenschaftsrecht Band 39, 2006, S. 276, 295 ff.) rügt, bei der Studiengebühr handele es sich - zumindest teilweise - um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, folgt die Kammer dem nicht. Das erwähnte Gutachten bezieht sich auf das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen. Mit der Finanzierung des Ausfallfonds würden aber nach Auffassung dieses Gutachtens keine staatlich gewährten Vorteile abgeschöpft, weshalb es sich bezogen auf diesen Anteil des Studienbeitrags weder um eine Gebühr noch um einen Beitrag handele. Vielmehr liege insoweit eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe vor.
38 
Das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz enthält bereits keine dementsprechende Regelung, nach der ein bestimmter Prozentsatz des Gebührenaufkommens von den Universitäten zur Finanzierung des Studienfonds (§ 9 LHGebG) abzuführen ist. Es bestimmt vielmehr in § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG, dass die Gebühren jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Unabhängig von dieser unterschiedlichen baden-württembergischen Regelung ist der Einwand aber bereits in der Sache verfehlt, denn die rechtliche Einordnung einer Abgabe und daran anknüpfend die Beurteilung ihrer rechtlichen Zulässigkeit bestimmt sich - unabhängig von der Bezeichnung der Abgabe durch den Gesetzgeber - nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes und nicht nach der Verwendung der eingenommenen Abgaben (so zutreffend Bosse, NVwZ 2007, 87; vgl. für die Rechtslage in NRW auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1 ff zur Rückmeldegebühr). Nach dem Gebührentatbestand in § 3 Satz 1 LHGebG wird die Studiengebühr von den Studierenden jedoch ausschließlich für das Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang an einer Universität und nicht - auch nicht teilweise - zur Finanzierung des Studienfonds erhoben. Wofür das Abgabenaufkommen tatsächlich verwendet wird, ist für die rechtliche Einordnung dagegen unerheblich. Das gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall durch § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - entgegen dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 LHO) eine Beschränkung auf bestimmte Zwecke vorsieht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie der Vertreter der Klägerin vorträgt - die gesetzliche Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Aufgaben der Hochschulen und Berufsakademien in Studium und Lehre in der Praxis der Hochschulen wirtschaftlich dadurch umgangen werden kann, dass das Studiengebührenaufkommen zur Deckung der Finanzierungslöcher verwendet wird, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus diesem Bereich in andere studienfremde Bereiche entstanden sind.
39 
c) Das Land hat bei Erlass der Studiengebührenregelung auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen. Zwar unterliegt das Land bei Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch der Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Bund oder die anderen Bundesländer. Allerdings liegt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht schon dann vor, wenn es im Rahmen der ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz eine Regelung erlässt, die zu Regelungen des Bundes oder anderer Länder gegenläufig ist; vielmehr muss die Gegenläufigkeit so ausgeprägt sein, dass durch die Inanspruchnahme der eigenen Gesetzgebungskompetenz in missbräuchlicher Weise in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen des Bundes oder der anderen Bundesländer eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001, BVerfGE 104, 238, 247).
40 
Für die Kammer ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein Studium an einer staatlichen Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen der Bundesländer eingreift, in denen ein Studium der Hochschule nach wie vor gebührenfrei möglich ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg mit der Erhebung der Studiengebühr die Zielsetzung verfolgt, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Baden-Württembergs zu veranlassen. Aber selbst wenn - wofür zur Zeit nichts spricht - die unterschiedliche Kostenstruktur für ein Hochschulstudium in verschiedenen Bundesländern dazu führen würde, dass die Nachfrage nach Studienplätzen in den Ländern mit gebührenfreiem Studium zu Lasten der Nachfrage nach einem Studium in Baden-Württemberg stiege, begründete dieser mittelbare Effekt der Gebührenerhebung kein missbräuchliches Verhalten des Landes Baden-Württemberg. Denn die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, blieben auch in diesem Fall dadurch gewahrt, dass sie ihre Hochschulen - wie bislang auch - immer nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bereitstellen müssen und nicht verpflichtet würden, entsprechend einer höheren Nachfrage auch neue Kapazitäten zu schaffen. Einen erheblichen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft der Studierenden hält die Kammer für unwahrscheinlich. Denn die Erhebung der Studiengebühren wird in sozialer Hinsicht in Baden-Württemberg in - wie noch darzustellen sein wird - ausreichendem Maße durch das Modell der darlehensgestützten Vorfinanzierung ergänzt, und die absolute Höhe der Studiengebühren ist im Vergleich zu den sonstigen wirtschaftlichen Faktoren einer Studienortwahl wie den allgemeinen Lebenshaltungskosten oder aber die Nähe zum Heimatwohnort nur von geringerem Gewicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.). Sofern es dennoch zu Wanderbewegungen von Studierenden kommen sollte, wäre dies vor dem Hintergrund des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und der den Bundesländern grundsätzlich gewährten Kompetenz zur Regelung der Hochschulangelegenheiten gerechtfertigt.
41 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue ergibt sich auch nicht in Hinblick auf den Beschluss der Ministerpräsidenten vom 16.04.1970 über die Abschaffung von Studiengebühren oder den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972. Denn der gemeinsame Beschluss der Ministerpräsidenten steht dem späteren Erlass abweichender Rechtsvorschriften nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.) und das System der gemeinsamen länderübergreifenden Studienplatzvergabe kommt durch die Einführung der allgemeinen Studiengebühr in Baden-Württemberg nicht in erheblicher Weise ins Wanken. Denn die Folge der unterschiedlichen Regelungen zur Studiengebührenpflicht könnte allein darin liegen, dass sich die Zuteilungswünsche verstärkt auf Studienorte ohne Studiengebühr konzentrieren und dass Studierende mit diesem Aspekt ihres Zuteilungswunsches nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden können. Die gleichmäßige Auslastung der Hochschulen bleibt jedoch gesichert, so dass verfassungsrechtliche Positionen der Länder hier nicht angerührt werden. Da die Studiengebührenpflicht über das Studiendarlehen keine soziale Zugangshürde für ein Studium darstellt und ihr im Zusammenhang mit der Studienortwahl - verglichen mit den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und den übrigen Überlegungen zur Studienortwahl - regelmäßig nur eine geringe eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen dürfte, käme einer bei Nichtberücksichtigung seines Zuteilungswunsches an eine gebührenfreie Hochschule unter Umständen gegebene Betroffenheit eines Studierwilligen kein solches Gewicht zu, dass diese - unter dem Gesichtspunkt der Verteilung der Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Rahmen des ZVS-Systems - nicht als Folge des föderalen Systems der Hochschulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen wäre.
42 
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue ist mit der Erhebung von Studiengebühren auch nicht deshalb verbunden, weil der Bund bedürftige Studierende über die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - fördert, um diesen ein Studium zu ermöglichen, das sie sonst nicht oder nur über eine erhebliche Erwerbstätigkeit neben dem Studium finanzieren können. Denn mit der Erhebung von Studiengebühren wird weder die Zweckbestimmung der Fördermittel des Bundes noch der eigentliche Förderzweck der Ausbildungsförderung konterkariert. So ist die Ausbildungsförderung des Bundes nach § 11 Abs. 1 BAföG pauschaliert zur Deckung des auf den Lebensunterhalt und die Ausbildung bezogenen Bedarfs eines Studierenden bestimmt, wobei die Kosten der Ausbildung allerdings nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten, nicht jedoch die Aufwendungen für Studien- und Einschreibegebühren umfassen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 23 Abs. 5 BAföG, nach der bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens eines Auszubildenden zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden kann, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, wobei die Gesetzesbegründung hierzu ausdrücklich die Ausgaben für Schulgelder oder Studiengebühren als „besondere Kosten der Ausbildung“ bezeichnet (BT-Drs. 13/4246 S. 22 zu Nr. 19; OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121). Darüber hinaus gewährt das Land nach § 7 Abs. 1, 4 und 5 LHGebG jedem Studierenden für die Dauer der Regelstudienzeit seines grundständigen Studiums sowie eines konsekutiven Masterstudiengangs zuzüglich vier weiterer Semester einen Darlehensanspruch, über den die Finanzierung der Studiengebühren auch bei fehlender Leistungsfähigkeit sicherstellt ist, so dass nicht nur eine zweckentfremdende Inanspruchnahme der Förderleistungen nach dem BAföG, sondern vor allem auch ausgeschlossen ist, dass die Erhebung von Studiengebühren bei geförderten Studierenden zu einer der Intention der BAföG-Förderung zuwiderlaufenden zusätzlichen Erwerbstätigkeit des Studierenden oder gar zu einem Abbruch des Studiums führt.
43 
Soweit - wie der Vertreter der Klägerin darlegt - in den Sonderfällen etwa der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG die Situation eintreten kann, dass ein über das BAföG geförderter Studierender die Mittel für die Studiengebühren nicht mehr über das Darlehen nach § 7 LHGebG vorfinanzieren kann, würde der Zweck dieser BAföG-Förderung, einen bedürftigen Studierenden in der Endphase seines Studiums nicht mit der Notwendigkeit einer den Abschluss hindernden Erwerbstätigkeit zu belasten, über die Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 500 EUR pro Semester ebenfalls nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Denn zum einen ist die Studiengebühr nicht so hoch, dass sie nicht in zumutbarer Weise auch noch während der Studienabschlussphase durch eigene Initiative des Studierenden aufgebracht werden könnte; darüber hinaus kann der Studierende nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG einen Antrag Stundung oder Erlass der Gebührenforderung nach §§ 21 und 22 LGebG stellen, wobei im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mittelaufbringung in der Studienabschlussphase ebenso berücksichtigt werden kann und muss, wie die Zielsetzung der dem Betroffenen gewährten Studienabschlussförderung nach dem BAföG. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bund im Zusammenhang mit der Errichtung eines Ausbildungsförderungssystems seinerseits nicht in der Erwartung geschützt ist, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellen.
44 
Aus dem letztgenannten Grund ist es auch nicht missbräuchlich, wenn der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass eine im Zeitpunkt der Studienaufnahme abschreckende Wirkung einer bei Beendigung des Studiums drohenden Darlehenslast aus dem Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG und dem Studiengebührendarlehen dann nicht gegeben ist, wenn diese den Betrag von insgesamt 15.000,-- EUR nicht überschreitet, während sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung für das Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG dafür entschieden hat, die maximale Darlehenslast mit 10.000,-- EUR zu beziffern. Vielmehr ist dies lediglich Ausfluss des dem Land im Rahmen seiner Kompetenz eingeräumten Einschätzungsspielraums.
45 
2. Der Erhebung einer Studiengebühr für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an einer staatlichen Hochschule und Berufsakademie des Landes verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 c) des Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 (im folgenden: „Sozialpakt“), wonach die Signatarstaaten in Anerkennung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ dazu verpflichtet sind, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“.
46 
Zwar enthält diese Regelung einen auch für den Landesgesetzgeber verbindlichen Normbefehl (a), doch ist dieser durch die Erhebung der Studiengebühr in dem Landeshochschulgebührengesetz nicht verletzt (b).
47 
a) Der Sozialpakt wurde nach dessen Unterzeichnung durch die Bundesrepublik am 9.10.1968 (BGBl.1973 II, S. 1569), der Zustimmung aller Bundesländer zum Paktbeitritt (BT-Drs 7/1093 v. 17.10.1973, S.4), der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes vom 23.11.1973 (BGBl. 1973 II S.1569) und der vorbehaltslosen Ratifikation am 17.12.1973 (BGBl. 1973 II, S.1569) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum 03.01.1976 (BGBl. 1976 II, S.428) im Range eines Bundesgesetzes in nationales Recht umgesetzt. Da der Pakt in seinem Art.28 ausdrücklich auch seine einschränkungslose Geltung für alle Teile eines Bundesstaates regelt und mit der Zustimmung der Bundesländer Bundesgesetz geworden ist (Art. 32 und Art. 59 Abs.2 GG i.V.m. Ziff.3 des Lindauer Abkommens vom 23./25. Oktober 1957 - 14. November 1957, - ZaÖRV, Bd 20, S 116 ff., Anm 102 = Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 32 Rn. 45), kommt ihm der Rang eines nach Art. 31 GG dem Landesrecht vorgehenden Bundesgesetzes auch insoweit zu, als der Pakt in der hier einschlägigen Bestimmung des Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthält, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen ist.
48 
Die Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c), den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen, stellt keinen unverbindlichen Programmsatz im Sinne einer „Bemühensverpflichtung“ dar, sondern bindet den Landesgesetzgeber unmittelbar zumindest insoweit, als er kein Gesetz zur Einführung von Studiengebühren erlassen darf, das dieser Verpflichtung zuwider läuft.
49 
So ist die Bestimmung klar und eindeutig als Normbefehl formuliert. Auch fordert ihre Beachtung insoweit keine weiteren Umsetzungs- oder Präzisierungsakte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Art. 2 Abs. 1 des Sozialpaktes, nach welcher die Rechtsverwirklichung lediglich nach und nach erfolgen solle oder gar aus dem Vorbehalt des Art. 13 Abs. 2 c), der lediglich die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ fordert. Denn diese Vorbehalte zielen ausschließlich auf eine Relativierung der Verpflichtung zur progressiven Verwirklichung der Paktrechte, die vor allem aus Gründen der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Vielzahl der Signatarstaaten erforderlich war und ist, während insbesondere Art. 4 des Sozialpaktes die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen die Signatarstaaten berechtigt sind, einen einmal erreichten Zustand der Gewährleistung der Rechte des Sozialpaktes wieder einzuschränken. Neben dem Wortlaut und der Systematik des Paktes spricht auch dessen Entstehungsgeschichte für die rechtliche Verbindlichkeit der im Sozialpakt gewährleisteten Rechte. Denn der Sozialpakt wurde ebenso wie der - zweifelsfrei als rechtsverbindlich anerkannte - Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in welcher die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen.
50 
Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 „Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren“ (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art.13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr.160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).
51 
b) Die Erhebung der Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes läuft dem hier als verbindlich anerkannten Normbefehl des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zuwider. Denn diese Regelung verbietet nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von Studiengebühren, sondern steht einer hiermit verbundenen Entgeltlichkeit des Zugangs zum Hochschulunterricht dann nicht entgegen, wenn das Paktziel der Sicherung eines gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht über begleitende Regelungen in gleicher Weise gewährleistet wird wie im Fall der Unentgeltlichkeit (aa). Dies ist mit dem darlehensfinanzierten Studiengebührenmodell des LHGebG sichergestellt (bb). Dennoch gegebene Einschränkungen sind - soweit sie hier relevant sind - über Art. 4 des Sozialpaktes gerechtfertigt (cc).
52 
aa) Der normative Gehalt der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts ist nach Art. 31 der im Range eines Bundesgesetzes geltenden Wiener Vertragsrechtskonvention -WVK - (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - vom 23. Mai 1969 , - BGBl 1985 II S. 926 und BGBl 1987 II S. 757) durch eine Auslegung nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der dieser Verpflichtung gewöhnlich zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Sozialpaktes zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, juris = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr 160). Dabei ist außer dem Vertragswortlaut samt Präambel auch die anerkannte Übung bei der Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen. Insofern können insbesondere die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - (im Folgenden: „Paktausschuss“) sowie seine individuellen Stellungnahmen (Concluding Opinions) zu den von den Signatarstaaten periodisch vorzulegenden Staatenberichten zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als Hilfsmittel der Auslegung herangezogen werden (Simma, in: FS f. Zacher, 1998, 867, 876; siehe dazu auch die Nachweise in VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 17 f.). Dasselbe gilt für die Berichte, Kommentare und Stellungnahmen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zum Recht auf Bildung. Schließlich kommt für die Auslegung der Bestimmungen des Paktes auch den sogenannten „Limburger Prinzipien“ (v. 2.-6.6.1986) und den „Maastricht-Richtlinien“ (v. 22.-26.1.1997) Bedeutung zu, die von der Internationalen Juristenkommission dem Paktausschuss vorgelegt wurden (E/C.12/2000/13 - v. 02.10.2000) und in denen die übereinstimmende Rechtsauffassung einer großen Zahl namhafter internationaler Völkerrechtsexperten zur Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Paktes ihren Niederschlag gefunden hat.
53 
Nach Maßgabe dieser Auslegungskriterien kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Art. 13 Abs.2 c) des Sozialpaktes enthaltene Verpflichtung, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“, nicht auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts als solche zielt (so aber Piepenstock, in: FS. f. Stein, 2002, S. 377, 381 sowie Achelhöver, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, Nov. 2005, S. 45), sondern allein die Sicherung des diskriminierungsfreien gleichen Zugangs zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus bezweckt (so ausdrücklich Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d ). Denn während Art. 13 Abs. 2 a) des Sozialpakts die Unentgeltlichkeit für den Grundschulunterricht kategorisch und ohne jeden Zusatz fordert, bezeichnet Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts die „Einführung der Unentgeltlichkeit“ nur als ein besonders geeignetes Mittel, „durch“ welches der diskriminierungsfreie, gleiche Zugang für jedermann zum Hochschulunterricht als der eigentlichen Gewährleistung der Bestimmung zu ermöglichen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Paktausschuss in seinen Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 (E/C.12/1999/10, Dez. 1999, Ziff. 6 b) iii und 17) die wirtschaftliche Zugänglichkeit als den allgemeinen Gehalt dieses Paktrechts bezeichnet.
54 
Ist die Einführung (oder Aufrechterhaltung) der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts somit nicht zwingend gefordert, ergibt sich jedoch aus der in Art. 2 des Sozialpaktes enthaltenen Verpflichtung der Signatarstaaten, nach und nach mit allen geeigneten Mitteln die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen und zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verbürgten Rechte ohne Diskriminierung unter anderem hinsichtlich der sozialen Herkunft, des Vermögens, oder des sonstigen Status ausgeübt werden, dass - außerhalb der in Art. 4 des Paktes geregelten Möglichkeiten einer Einschränkung der im Pakt gewährleisteten Rechte - eine Regelung zur Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts nur dann zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass die freie Zugänglichkeit des Hochschulunterrichts für alle ungeachtet ihrer Vermögens- und Einkommenssituation genau so wenig eingeschränkt, behindert oder gar reduziert wird wie zuvor (so auch Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 20 sowie Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 und Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273 jeweils m. w. N.; VG Minden, Urt. Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 23). Dabei ist den Signatarstaaten hinsichtlich der Frage, mit welchen Mitteln sie die notwendige sozialverträgliche Ausgestaltung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts umsetzen möchten, ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. Simma, in: FS f. Lerche, 1993, S. 83, 87; vgl. auch Ziff.6 der Limburger Prinzipien „There is no single road to their full realization“ und Ziff.8 der Maastrichter Richtlinien „States enjoy a margin of discretion in selecting means for implementing their respective burdens“).
55 
bb) Das dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegende Modell der darlehensfinanzierten Studiengebühren wird der Anforderung der Gewährleistung eines der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen gerecht.
56 
aaa) Soweit einem Studienbewerber oder einem Studierenden nach § 7 LHGebG ein Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens zur Finanzierung der in Baden-Württemberg nach dem LHGebG erhobenen Studiengebühren eingeräumt ist, ist dem Erfordernis der Sicherstellung eines - einer Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden - diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht genügt. Denn die Gewährung des Darlehens erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG ausdrücklich ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit des Darlehensnehmers für diesen Kredit, so dass jeder Studienbewerber oder Studierende die ihn treffende Studiengebührenpflicht ohne Rücksicht auf seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder seinen sonstigen Besitzstand erfüllen und so den Zugang zum Hochschulunterricht ohne soziale Diskriminierung erreichen kann.
57 
Der Umstand, dass die Studienbewerber und Studierenden, die aus Gründen der aktuell bestehenden fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Studiengebührendarlehen in Anspruch genommen haben, zu einem späteren Zeitpunkt zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sind, ist in Bezug auf die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht unerheblich. Denn diese Rückzahlungsverpflichtung entsteht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG erst zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Land grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Darlehensnehmer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder in zumutbarer Weise abschließen konnte. Insofern kann der Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts - anders als dies etwa zur Schulgeldfreiheit in der Hessischen Landesverfassung vertreten wird (vgl. dazu Schmehl, NVwZ 2006, 883, 887 f.) - nicht das Erfordernis entnommen werden, dass der Studierende die Gebühr stets aus im Zeitpunkt des Hochschulzugangs präsenten eigenen Mitteln begleichen können muss.
58 
Dem entspricht es, dass der Paktausschuss in seinen Bemerkungen zu verschiedenen Staatenberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren die Vorfinanzierung dieser Gebühren über ein Darlehen als grundsätzlich geeignetes Mittel zur Freihaltung des Zugangs zum Hochschulunterricht anempfiehlt bzw. akzeptiert hat. So enthält die Bemerkung des Paktausschusses zum Staatenbericht Österreichs (E/C.12/AUT/CO/3 v. 25.01.2006) in den Ziffern 17 und 31 die dringende Empfehlung mit „allen angemessenen Mitteln, insbesondere durch ein umfassendes System adäquater Studienbeihilfen (study grants)“ sicher zu stellen, dass die Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Zugang haben wie Bewerber aus Familien mit hohen Einkommen. In den Bemerkungen zum Staatenbericht Trinidad und Tobagos (E/1989/22 Ziff. 305, 306) wird die Möglichkeit als ausreichend angesehen, dass die Studierenden zur Begleichung der neu eingeführten Studiengebühr (university tax) ein Bankdarlehen mit niedrigen Zinsen erhalten, das sie nach Abschluss ihrer Studien zurückzahlen. Eine grundsätzliche Anerkennung als geeignetes Mittel zur Kompensierung der in der Entgeltlichkeit liegenden Diskriminierung von Personen aus einkommensschwachen Schichten beim Hochschulzugang findet sich auch in den Bemerkungen zu den Länderberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren in Großbritannien (E/C.12/1/Add.79 v. 5.6.2002, Ziff. 22 und 41) und in Kanada (E/C.12/1/ Add.31 v. 4.12.1998 Ziff. 39 sowie E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 - Ziff. 31 und 65). Dies beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass eine nachgelagerte Rückzahlungspflicht den Betroffenen erst dann trifft, wenn er aufgrund der gewährten Hochschulausbildung nicht mehr zu der einkommensschwachen Bevölkerungsgruppe gehört, deren Schutz das Diskriminierungsverbot in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes bezweckt.
59 
Der Gesetzgeber geht - ohne dass das Gericht dies beanstanden könnte - zu Recht davon aus, dass die mit der darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühr verbundene spätere Rückzahlungsverpflichtung auch nicht geeignet ist, (aktuell) wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende in relevanter Weise von der Aufnahme eines Studiums oder der Fortsetzung desselben abzuhalten, so dass - verglichen mit der hier ersetzten früheren Regelung der Unentgeltlichkeit - auch insoweit keine relevante Verschlechterung der Möglichkeiten des Hochschulzugangs gegeben ist.
60 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes über die Hervorhebung der progressiv einzuführenden Unentgeltlichkeit als eines der besonders geeigneten Mittel zur Beseitigung wirtschaftlicher Zugangsbarrieren eine widerlegliche Vermutung dafür begründet ist, dass die Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts grundsätzlich eine wirtschaftliche Zugangshürde errichtet (hierzu und zur Darlegungspflicht vgl. Ziff.45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13, - E/C.12/1999/10, Dez.1999, zu Art.13 „burden to proof“ sowie ausführlich Coonmans, in: Chapman/Russel (Hrsg.), Core Obligations: Building a Framework for Economic, Social and Cultural Rights, 2002, S. 217, 239 f). Denn das Land hat - ungeachtet der ihm eingeräumten Freiheit bei der Wahl der Mittel - seiner Darlegungspflicht genügt und in hinreichender und überzeugender Weise unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die hierzu vorgesehene Verwaltungspraxis erläutert, warum auch das Entstehen einer Darlehensschuld zwei Jahre nach Auslaufen der Darlehensbezugsberechtigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dazu führt, dass für wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende schlechtere Zugangsmöglichkeiten zu den Hochschulen bestehen, als dies zu Zeiten der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Fall war.
61 
Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin muss das Fehlen der Abschreckungswirkung nicht vorrangig über statistische Erhebungen dazu dargelegt werden, dass sich die Gruppe der Studienbewerber und Studierenden ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch nach der Einführung der Studiengebühren nicht verkleinern wird bzw. verkleinert hat. Denn eine solche sozialwissenschaftliche Studie lässt sich im Vorfeld der Einführung des Studiengebührenmodells kaum erstellen. Auch dürften die ersten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht - wie sie die Beklagte und die anderen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschulen dargelegt haben - regelmäßig nur wenig aussagekräftig sein. So haben die beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass es nicht nur aufgrund eines möglichen Informationsdefizits, eines rechtlich unerheblichen Bereinigungseffekts in Bezug auf nur pro forma eingeschriebene Studierende oder aber einer angepassten Praxis zur Beurlaubung oder der Rückmeldung auch für das Examenssemester zu kurzfristigen untypischen Auswirkungen auf das Immatrikulations- und Rückmeldeverhalten der Studierenden kommen kann, sondern dass auch die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung einer Vielzahl von Studien- und Prüfungsordnungen auf Bachelor- und Masterabschlüsse die Zahl der Erstimmatrikulationen im Sommersemester 2007 erheblich beeinflusst hat. Dementsprechend hat auch die damalige UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf Bildung in ihrem Bericht zu Großbritannien (E/CN.4/2000/6/Add.2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 -69) betont, dass statistische Zahlen, die in der ersten Zeit nach Einführung der Studiengebühren erhoben seien, nur vorläufig sein könnten.
62 
Die Frage des Bestehens oder Fehlens relevanter Abschreckungseffekte des Darlehensmodells ist vielmehr auf der Grundlage einer objektiven Analyse der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung zu beantworten. Dabei ist auf den durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlenden Einkommen abzustellen. Dies entspricht der zitierten Spruchpraxis des Paktausschuss zur Problematik von Studiengebühren, wenn er etwa bei seiner Analyse der Situation in Südkorea (E/C.12/1995/3 v. 7.6.1995, Ziff.13) in den Blick nimmt, ob eine „begründete Wahrscheinlichkeit (…)besteht“, dass Gebühren(erhöhungen) Kinder aus einkommensschwachen Familien „gezwungenermaßen aus dem System der Hochschulbildung drängen“ und in Bezug auf Kanada (E/C.12/1/Add. 31 v. 4.12.1998 Ziff. 39) darauf abhebt, ob es den wirtschaftlich bedürftigen Studierwilligen „sehr schwierig gemacht“ werde, die Hochschule zu besuchen.
63 
Bei der typisierenden Betrachtung ist einerseits in den Blick zu nehmen, dass der Studienbewerber oder Studierende aufgrund seiner Hochschulreife grundsätzlich in der Lage ist, den Wert einer Hochschulbildung mit Blick auf die dadurch im Regelfall verbesserten künftigen Erwerbs- und Einkommenschancen und den Bildungszuwachs einzuschätzen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330 = NJW 1998, 973 zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Umstellung des BAFöG auf Volldarlehen), andererseits darf aber auch nicht vernachlässigt werden, dass dieser durch die Herkunft aus einer einkommensschwachen Schicht eine soziale Prägung erfahren haben kann, die der Aufnahme eines Hochschulstudiums eher entgegen wirkt. In diesem Sinne haben auch der Paktausschuss sowie der UN-Sonderberichterstatter zur Bildung (etwa in dessen Bericht zu Großbritannien - E/CN.4/2000/6/Add. 2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 - 69) bei der Beurteilung der Wiedereinführung von Studiengebühren regelmäßig ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, ob - wie dies in Deutschland unzweifelhaft der Fall ist (vgl. im Einzelnen die 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Juni 2007) - im Zusammenhang mit dem Hochschulzugang von Angehörigen aus einkommensschwachen Schichten eine soziale Schieflage besteht, die keinesfalls weiter verfestigt werden dürfe.
64 
Der im Einzelfall möglicherweise schlecht informierte, übervorsichtige oder gar generell zurückhaltend ängstliche bzw. pessimistische Studierwillige, hingegen, ist bei der Beurteilung des Abschreckungseffekts der über die darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren auflaufenden Schulden ebenso wenig relevant, wie die Gruppe der Studierenden, die ihr Hochschulstudium ohne Ziel eines (berufsqualifizierenden) Abschlusses aus wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen heraus vorrangig zur Überbrückung einer in Bezug auf eine andere Lebensplanung gegebenen Wartezeit aufnehmen oder fortführen. Dies entspricht dem Charakter des Art. 13 Abs. 2 c) als eines Rechts, das vorrangig auf die Gewährleistung der Erlangung einer beruflichen Qualifikation bezogen ist und den Besuch des Hochschulunterrichts nicht als Selbstzweck verbürgt (vgl. insoweit Ziff. 1 der Allgemeinen Bemerkung des Paktausschusses zu Art. 13 des Sozialpaktes, nach welcher die Bildung das Hauptmittel darstellt, durch das sich wirtschaftlich und sozial Unterprivilegierte aus der Armut befreien und die für die volle Teilnahme am Gemeinschaftsleben erforderlichen Mittel erwerben können).
65 
Die Kammer ist der Überzeugung, dass der nach dem Vorstehenden in den Blick zu nehmende durchschnittliche Studienbewerber oder Studierende ohne eigene finanzielle Mittel, der ein Hochschulstudium mit dem Ziel aufnehmen oder fortführen möchte, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, auch unter Berücksichtigung hierbei möglicherweise bestehender sozialer Hemmnisse, nicht durch die mit der Vorfinanzierung der Studiengebühren über das Studiendarlehen notwendigerweise verbundene spätere Rückzahlungslast von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abgeschreckt wird. Denn ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierender kann zum einen bereits bei Aufnahme seines Studiums realistisch abschätzen, welche maximale Darlehenslast einschließlich anfallender Zinsen auf ihn zukommen kann. Zum anderen sind die Darlehensbedingungen so ausgestaltet, dass keine Belastung eintritt, die nicht im Rahmen eines Erwerbslebens sinnvoll und in angemessener Zeit abgetragen werden kann und zu dem Wert des angestrebten akademischen Berufsabschlusses außer Verhältnis steht. Auch besteht selbst im ungünstigsten Fall einer - auch im Anschluss an die Hochschulausbildung bestehenden - dauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit keine Gefahr, aufgrund der Darlehensschuld oder der damit verbundenen Zinslast in einer Überschuldung zu enden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Studiengebührenschuld einschließlich der anfallenden Zinslasten den Betrag von wenigen Monatsgehältern eines durchschnittlich verdienenden Akademikers nicht übersteigt.
66 
Bei einer maximalen Bezugsdauer des Studiendarlehens für ein Studium, das sowohl ein grundständiges Studium als auch einen konsekutiven Masterstudiengang beinhaltet und neben der maximalen Regelstudienzeit für ein solches Studium von 10 Semestern (§ 29 Abs. 4 LHG) noch vier weitere Semester zur Abfederung von anderweitigen Studienverzögerungen umfasst, beläuft sich die Darlehensschuld auf 7.000 Euro. Bei einem Zinssatz von zur Zeit etwas mehr als 7 % ist bei Eintritt der Fälligkeit zwei Jahre nach dem Auslaufen der Bezugsdauer noch eine bis dahin aufgelaufene Zinsschuld von knapp 2.800 Euro hinzuzurechnen. Bei einer allein an der Regelstudienzeit von 10 Semestern orientierten Studiendauer beläuft sich die Darlehensschuld auf 5.000 Euro und die bis zum Ablauf der Karenzzeit angefallene Zinsschuld auf ca. 1700 Euro. Insgesamt stellt sich die Gesamtschuld im Zeitpunkt der - dem Ablauf der Karenzzeit regelmäßig entsprechenden - ersten Festigung der Berufstätigkeit des Studierenden mit einem Betrag in Höhe von maximal ca. 10.000 Euro, im Regelfall jedoch eher in Höhe von knapp 7.000 Euro als noch überschaubar und vor allem auch innerhalb einer angemessenen Frist der Berufstätigkeit zurückzahlbar dar. Insofern ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Berechnung, dass das Darlehen für ein 14semestriges Studium bei einer der Regelung des § 7 Abs. 1 i.v.m. § 9 Abs. 2 Nr 5 LHGebG entsprechenden Tilgungsrate von 100 Euro rechnerisch nach einer Zeit von 8 Jahren mit einem zusätzlichen Zinsaufwand während der Tilgungsphase von ca. 2.500 Euro vollständig zurückbezahlt ist. Für ein Darlehen bei 10semestriger Studiendauer ergibt sich bei gleichen Umständen eine Tilgungsdauer von 6 Jahren mit einer zusätzlichen Zinsschuld während der Tilgungszeit in Höhe von ca. 1.400 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen nach der Festlegung des § 7 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG jederzeit ganz oder teilweise auf Antrag innerhalb einer Frist getilgt werden kann, so dass ein Darlehensschuldner bei entsprechend höherer Leistungsfähigkeit die insgesamt zu begleichende Schuld über die in diesem Fall reduzierte Zinsbelastung nochmals erheblich minimieren kann. So ergibt sich etwa bei einem 14semestrigen Studium bei einer Tilgung von monatlich 150 Euro während der dann auf 5 Jahre verkürzten Tilgungsphase nur noch eine zusätzliche Zinsbelastung von ca. 1.400 Euro und bei einem 10semestrigen Studium unter gleichen Bedingungen eine solche von knapp 1.000 Euro. Sofern bei einer Tilgungsrate von nur 50 Euro im Monat während der dann bei einem 14semestrigen Studium auf 27 Jahre und bei einem 10semestrigen Studium auf 13 Jahre verlängerten Tilgungsphase deutlich höhere zusätzliche Zinsbelastungen von ca. 9.000 Euro bzw. 2.800 Euro entstehen (insofern ist in die von der Beklagten für das 14semestrige Studium genannte Zahl von 24.000 Euro - wohl versehentlich - eine 30jährige Tilgungsaussetzung eingerechnet worden), ist die hierin liegende Mehrbelastung wirtschaftlich in der nur noch sehr geringen Monatsbelastung bzw. der langen Tilgungsphase begründet.
67 
Abgesehen von der reinen Entwicklung des Darlehens ist zur Bewertung der am Ende des Studiums aufgrund der Studiengebühren auflaufenden Darlehensschuld als überschaubar und angemessen vor allem aber in den Blick zu nehmen, dass ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierende regelmäßig während seines Studiums auch über die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wird. Immerhin erhalten - nach Darlegung der Beklagten - ca. 25 % aller Studierenden in Baden-Württemberg Förderleistungen nach dem BAföG, wobei wiederum knapp 30 % der BAföG-Empfänger in die Vollförderung fallen. Demgegenüber haben im Sommersemester 2007 nur 2,5 % der Studierenden das Darlehen in Anspruch genommen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der weitaus überwiegende Teil der Darlehensempfänger sogar in die BAföG-Vollförderung fällt. Da BAföG-Empfänger gemäß §§ 17 Abs. 2 BAföG verpflichtet sind, die ihnen gewährte Ausbildungsförderung zur Hälfte bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen, stehen diese Studierenden zusätzlich zu ihrer Studiengebührenschuld nach Beendigung ihrer Hochschulausbildung noch einer weiteren Darlehensschuld gegenüber, die im Rahmen der Frage nach einem möglichen Abschreckungseffekt der auflaufenden Darlehensschuld zur Vorfinanzierung der Studiengebühren als Faktum zu berücksichtigen ist. Allerdings hat der Gesetzgeber der Problematik dieser weiteren Darlehensschuld über § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG insoweit Rechnung getragen, dass der Darlehensnehmer auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, einen Anspruch gegen den Studienfonds hat, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 Euro übersteigt. Dieser Anspruch beinhaltet, dass der Studienfonds seinerseits gegenüber der das Darlehen gewährenden Bank nach § 9 Abs. 5 Satz 3 LHGebG die hierfür notwendige Abtretung gegen Bezahlung des entsprechenden Darlehensanteils verlangt, wobei der Gesetzgeber über die Sanktionsregelung des § 9 Abs. 5 Satz 4 LHGebG zum Verlust des Zinssicherungsanspruchs der Bank in hinreichender Weise auch sichergestellt hat, dass die Darlehensbank dem Abtretungsverlangen des Studienfonds auch nachkommt. Da das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch eindeutig erklärt hat, dass die Kappungsregelung des § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG - und sei es über entsprechende Weisungen im Wege der nach § 9 Abs. 7 Satz 4 eingeräumten Fachaufsicht - so anzuwenden ist, dass die nach § 9 Abs. 4 LHGebG zu berechnende Gesamtschuld den Betrag von 15.000 Euro auch nicht insoweit übersteigt, als während der Tilgungszeit Zinsen auflaufen, kann jeder Studierende, der während seines Studiums Leistungen nach dem BAföG empfängt und die Studiengebühren über ein Darlehen finanzieren muss, sicher davon ausgehen, dass die ihn treffende Gesamtbelastung aus den beiden Darlehen, die sein Studium finanzieren, einschließlich der Zinsbelastung aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt. Für den Empfänger einer Vollförderung nach dem BAföG hat dies zur Folge, dass seine eigentliche Studiengebührenschuld auf maximal 5.000 Euro begrenzt ist, er das Darlehen somit für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält.
68 
Neben dieser - für den weit überwiegenden Teil der bedürftigen Studierenden gegebenen - absoluten Obergrenze der Darlehensbelastung, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums entstehen, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bedingungen für die Rückzahlung des Studiengebührendarlehens im Landeshochschulgebührengesetz so ausgestaltet sind, dass kein Studienbewerber oder Studierender befürchten muss, in dem Fall einer nach Abschluss der Hochschulausbildung ausbleibenden oder nur gering vergüteten Erwerbstätigkeit in Bezug auf das Studiengebührendarlehen in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Denn zunächst ist der Darlehensvertrag nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG so ausgestaltet, dass er dem Darlehensnehmer die Möglichkeit einer zinslosen Stundung des Rückzahlungsanspruchs gewährt, wenn sein monatliches Nettoeinkommen den in § 18a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BAföG festgelegten Mindestbetrag für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens (960 Euro + 480 Euro für einen Ehegatten + 435 Euro für jedes Kind des Darlehensnehmers) zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 9 Abs. 3 und 5 LHGebG vor, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug (mindestens sechs Monate mit zwei Mahnungen), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt. Über die Regelung des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und 105 LHO hat er dann die Möglichkeit, in entsprechenden Härtefällen die Darlehensschuld ganz oder teilweise zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, wobei die entsprechende Praxis (auch) an den Anforderung zu messen ist, dass eine abschreckende Wirkung von einer sich aufbauenden Darlehenslast auf einen durchschnittlichen bedürftigen Studienbewerber oder Studierenden nicht ausgehen darf.
69 
Über die hier dargestellte Kappungsregelung und die Möglichkeit der Stundung und des Erlasses nach § 9 Abs. 6 LHGebG i.V.m. §§ 59, 105 LHO ist die festgestellte fehlende objektive Abschreckungswirkung des Studiengebührendarlehens und damit auch die Vereinbarkeit des LHGebG mit den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts auch für den Fall sicher gestellt, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen etwa in Bezug auf die Darlehenszinsen zu Ungunsten der Studierenden ändern. Sollten sich die insgesamt maßgeblichen Umstände darüber hinaus derart ändern, dass das bestehende gesetzliche Instrumentarium nicht mehr ausreicht, den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen in der erforderlichen Weise zu gewährleisten, ist das Land zur Vermeidung einer dann eintretenden Rechtswidrigkeit seiner Regelungen gemäß Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes zur Nachbesserung verpflichtet (vgl. VG Minden, a.a.O.). Der hiermit verbundenen und unmittelbar aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts abgeleiteten Verpflichtung zur Sicherung dieser Gewährleistung, auch in der Zukunft Vorkehrungen und Mechanismen einzuführen, wie etwa die Festlegung von Indikatoren oder Zielgrößen (benchmarks), mittels derer sich der Fortschritt der Verwirklichung des Rechts auf Bildung bzw. die Auswirkungen einer getroffenen Regelung genau überwachen lässt (vgl. Ziff. 52 S. 2 sowie Ziff. 37 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, 28.06.2005, S. 21, 22; zur Anforderung statistischer Daten durch den Paktausschuss im Einzelfall E/C.212/1/Add.50 v. 1.9.2000 Ziff. 36; vgl. auch die allgemeine Berichtspflicht nach Art. 16 des Sozialpakts) ist das Land mit der Einrichtung eines unabhängigen 17-köpfigen Monitoringbeirates zur Beobachtung der sozialen Auswirkungen der Wiedereinführung der Studiengebühren zum 07.06.2006 (siehe Klageerwiderung v.05.06.2007 - S. 10 f.) in ausreichendem Maße nachgekommen; einer speziellen Verankerung des Monitoringbeirats in der gesetzlichen Regelung des Landeshochschulgebührengesetzes bedurfte es nicht, da dem Land bei der Entscheidung, wie es seiner völkerrechtlichen Überwachungspflicht nachkommt, ein weiter organisatorischer Gestaltungsspielraum zukommt.
70 
bbb) Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist eine Benachteiligung gegenüber wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die im Verbund mit anderen Umständen in extremen Ausnahmefällen sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann.
71 
Dennoch ist dieses Ergebnis in Hinblick auf die Verpflichtung des Landes aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zu beanstanden.
72 
Denn in Baden-Württemberg wurden bereits seit dem Wintersemester 1998/99 auf der Grundlage des damaligen Landeshochschulgebührengesetzes vom 05.05.1997 (GBl. S. 175) nach Ablauf einer gebührenfreien Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester Langzeitstudiengebühren erhoben, deren Bezahlung ebenfalls nicht durch einen gesetzlich gewährten Darlehensanspruch gesichert war (zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auch in Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, WissR 1999, 274 sowie - wenn auch mit jeweils anderer Begründung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O. und BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so dass in der Begrenzung des Darlehensanspruchs in § 7 Abs. 4 LHGebG auf den Zeitraum der damaligen Gebührenfreiheit materiell keine Verschlechterung der Situation liegt, wie sie bereits seit 1998 für Studierende in Baden-Württemberg gegeben war.
73 
Vor allem aber ist diese mit der Begrenzung des Darlehensanspruchs gegebene echte Einschränkung des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nach Art. 4 des Sozialpaktes und unter Beachtung der Grenzen des Art. 5 des Sozialpaktes gerechtfertigt (zu der Möglichkeit einer Einschränkung nach Art. 4 des Sozialpaktes vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. sowie Urt. v. 03.12.2003, a.a.O.), da sie auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist, zu einem zielstrebigen und straffen Studium anreizen soll und wegen der damit erreichbaren effizienteren Nutzung der Hochschulen der Förderung des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft dient. Da der Pakt nach seinem Sinn und Zweck einen Anspruch auf Zugang zur Hochschulbildung nicht um seiner selbst willen sichern will, sondern auf die Vermittlung der Möglichkeit einer akademisch geprägten Berufstätigkeit bezogen ist, ist die Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die Dauer eines angemessenen Studiums auch mit der Natur des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes vereinbar.
74 
Im Normalfall ist es jedem - nach § 7 Abs. 2 LHGebG anspruchsberechtigten - Studierenden möglich, sein Studium auch unter Berücksichtigung gegebenenfalls eintretender Schwierigkeiten zu Ende zu führen. Denn die Dauer der Darlehensberechtigung erstreckt sich nicht nur auf die Regelstudienzeit des gewählten Studiums, sondern umfasst noch den Zeitraum vier weiterer Semester (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LHGebG). Darüber hinaus führen die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von acht Jahren oder eine hinreichend schwere Behinderung zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht. Auch werden Umstände, die nach § 61 LHG eine Beurlaubung rechtfertigen, gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG über die Ausnahme von der Gebührenpflicht während eines rechtzeitig beantragten Urlaubssemesters berücksichtigt. Dabei führen Zeiten der Befreiung und der Ausnahme von der Gebührenpflicht auch nicht zu einer Verkürzung der Dauer der Bezugsberechtigung für das Darlehen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 LHGebG).
75 
ccc) Dem atypischen Ausnahmefall, in dem die Zeitdauer der Bezugsberechtigung für ein Studiengebührendarlehen und die in § 6 Abs. 1 LHGebG enthaltenen Befreiungsmöglichkeiten aufgrund außergewöhnlicher, vom Gesetzgeber so nicht in Rechnung gestellter Umstände, ausnahmsweise nicht ausreichen, um einem bedürftigen Studierenden ein normales zielstrebiges Studium und einen akademischen Abschluss zu gewährleisten, trägt das Landeshochschulgebührengesetz dadurch Rechnung, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21 und 22 des Landesgebührengesetzes allen Studierenden ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber eingeräumt ist, ob die Studiengebühr etwa in Hinblick auf eine gegebene wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und eine fehlende Darlehensberechtigung zu stunden oder gar zu erlassen ist. Dieser Anspruch kann sich aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpaktes zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen auch zu einem Rechtsanspruch verdichten.
76 
Dies könnte etwa im Fall der Klägerin dann zum Tragen kommen, wenn die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zugrunde gelegte Annahme, dass Kinder im Alter über acht Jahren der Betreuungsperson regelmäßig genügend Zeit lassen, sich in angemessener Weise einem Studium zu widmen, aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht zum Tragen kommt und es deshalb der Klägerin trotz eines intensiven Studiums nicht möglich war, dieses noch während des Laufs ihres Darlehensanspruchs zum Abschluss zu bringen.
77 
Da im gegebenen Fall keine solche Konstellation gegeben ist, kann offen gelassen werden, ob über die Regelung des § 6 Abs. 3 und der §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühr auch der Gruppe der Studienbewerber und Studierenden Rechnung getragen werden kann, die die persönlichen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 2 LHGebG nicht erfüllen, deren diskriminierungsfreier Zugang zu den Hochschulen des Landes aber - wie bei den über 40jährigen oder den Asylberechtigten mit einer im Ausland erworbenen Hochschulreife (vgl. hierzu etwa die Stellungnahme des Paktausschusses zu Kanada, E/C.12/1Add.31 Ziff. 39) über Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ebenfalls grundsätzlich gewährleistet ist.
78 
3. Der Erhebung einer Studiengebühr für die Dauer ihres Studiums an der beklagten Hochschule verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, nach welchem alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
79 
Auch wenn aus der Freiheit der Wahl auch der Ausbildungsstätte für sich kein Recht auf die Bereitstellung eines kostenfreien Studienplatzes folgt, sondern die Bereitstellung und Inanspruchnahme der staatlichen Hochschulen immer unter dem Vorbehalt dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so liegt in der Auferlegung von Studiengebühren für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang auf Studierende an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach §§ 1, 3, 5 LHGebG dennoch unter dem Gesichtspunkt der ausbildungsbezogenen Belastung eine Beschränkung dieses Grundrechts. Denn die Erhebung dieser Gebühr steht mit dem Besuch der Hochschule im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs in einem engen Zusammenhang und lässt objektiv auch eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen. Immerhin werden die Studiengebühren unmittelbar für die Bereitstellung des Lehrangebots in einem Studiengang erhoben. Auch ist die Bezahlung der Gebühr eine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortführung des Studiums, da diese - von dem gleichwertigen Sonderfall des Nachweises über den bevorstehenden Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 7 ff LHGebG abgesehen - nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG als Voraussetzung für die Immatrikulation ausgestaltet ist bzw. bei bereits immatrikulierten Studierenden die Nichtbezahlung der Gebühr trotz Mahnung, Androhung der Exmatrikulation und Ablauf der Zahlungsfrist die zwangsweise Exmatrikulation zur Folge hat. Auch möchte der Gesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühren (unter anderem) das Ausbildungsverhalten der Studierenden in Richtung eines zielgerichteten Studiums steuern (hierzu im Einzelnen BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 [bad.-württ. Langzeitstudiengebühr] - 1 BvR 1750/01 - Juris.).
80 
Allerdings ist der hier mit der Auferlegung der Studiengebührenpflicht verbundene Eingriff in die über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Klägerin zur Wahl eines Hochschulstudiums nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn abgesehen davon, dass die Studiengebührenpflicht auf der Grundlage eines Gesetzes erhoben wird, liegen ihrer Erhebung hinreichend gewichtige Zwecke zugrunde.
81 
Die allgemeine Studiengebührenpflicht stellt formal eine sog. subjektive Zulassungsschranke zur Wahl eines Hochschulstudiums dar, die grundsätzlich nur gerechtfertigt werden kann, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Denn anders als die Langzeitstudiengebühr gestaltet sie nicht nur die Bedingungen und Modalitäten einer grundsätzlich gebührenfreien Ausbildung (hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; anders aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 28.03.2001, DVBl. 2001, 1548), sondern erfasst bereits die Aufnahme eines Studiums als solches und zwar nicht nur mittelbar, sondern - über die Ausgestaltung als Immatrikulationsvoraussetzung - als unmittelbare rechtliche Schranke für die Wahl selbst.
82 
Dieser formalen Einstufung der Gebührenpflichtigkeit als subjektive Zulassungsschranke steht nicht entgegen, dass die Eingriffsintensität über das Darlehensmodell so abgefedert ist, dass das Zugangshindernis der Bezahlung der Studiengebühr letztlich durch jeden ohne Hürde überwunden werden kann und sich die Belastung demnach materiell als Problem der finanziellen Gegenleistung für eine in Anspruch genommene staatliche Leistung und damit als Frage der Ausgestaltung der Bedingungen und Modalitäten der Ausbildung darstellt.
83 
Letztlich kann die Frage der Einstufung der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundenen Intensität des Grundrechtseingriffs jedoch offen gelassen werden, weil die mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgten öffentlichen Interessen auch solchen Gemeinschaftsgütern dienen, die gewichtig genug sind, um auch einen Eingriff in die subjektive Ausbildungswahlfreiheit zu rechtfertigen. Denn die Erhebung der Studiengebühren dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Lehre an den staatlichen Hochschulen im Land und damit ohne weiteres wichtigen Gemeinschaftswerten.
84 
So zielt die Erhebung der Studiengebühr primär auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen und auf die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten staatlichen Hochschulen. Neben der staatlichen Grundfinanzierung aus Steuermitteln sollen die Studierenden über die Studiengebühren an der Finanzierung der staatlichen Hochschulen beteiligt werden (vgl. Landtagsdrucksache 13/4858 v. 22.11.2005, S. 1 u. 16). Neben dieser Finanzierungsfunktion sollen die Studiengebühren das Studierverhalten dadurch positiv beeinflussen, dass die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement veranlasst werden (Lenkungsfunktion). Schließlich soll die Gebührenpflicht des Studiums auch den Effekt haben, dass die Lehre sowohl aus der Sicht der Studierenden als auch aus der Sicht der Lehrenden einen neuen und höheren Stellenwert erhält. Dies drückt der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetzentwurf dadurch aus, dass er - etwas überhöht - den nunmehr für das Studium bezahlenden Studierenden gegenüber den Hochschulen die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ zuschreibt.
85 
Dabei ist die Erhebung der Studiengebühren auch geeignet, um die hier beschriebenen Zwecke zu erreichen.
86 
Dies bedarf hinsichtlich des gewünschten Erfolgs der Mitfinanzierung der staatlichen Hochschulen durch die Studierenden als deren Nutzer keiner weiteren Begründung und wird insoweit auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
87 
Die Erhebung von Studiengebühren ist aber auch geeignet, die Studierenden zu einem zielgerichteten und schnellen Studium anzuhalten und dem Studium sowohl bei den Lehrenden als auch bei den Studierenden einen höheren Stellenwert einzuräumen. Denn es ist evident, dass die Kostenpflichtigkeit eines jeden Semesters im Normalfall der Studienplanung eines Studierenden zumindest als steuerndes, wenn auch nicht immer entscheidendes Element wirkt und es besteht - was im Rahmen der Eignungsprognose ausreicht (BVerfG, Beschl. v. 20.04.1986, BVerfGE 67, 175) - jedenfalls die abstrakte Möglichkeit, dass die Tatsache der Kostenpflichtigkeit des Studiums sowohl die Bereitschaft der Studierenden zu konstruktiver Kritik an dem Lehrangebot in ihrem Studiengang als auch die Sensibilität der Lehrenden für die Belange der Studierenden und den Wert ihrer Lehrveranstaltungen steigert. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber über die Regelung des § 4 Abs. 1 LHGebG eine Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Studium und Lehre bestimmt und bei der Bestimmung der Verwendung der Mittel aus dem Studiengebührenaufkommen eine Beteiligung der Studierenden verankert hat.
88 
Ein im Hinblick auf die Erreichung der genannten Zwecke gleich wirksames, aber weniger einschneidend in das Grundrecht der Berufsfreiheit wirkendes Mittel ist nicht gegeben. Insbesondere stellt sich die Einschätzung des Gesetzgebers nicht als evident fehlerhaft dar, dass die allgemeine Studiengebührenpflicht noch einmal in gesteigertem Maße zu einer Straffung und Strukturierung des Studiums führt, als dies nach der bislang geltenden Regelung zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren der Fall war. Denn die Erhebung der Langzeitstudiengebühr stellte zwar einen Anreiz dar, das Studium innerhalb des Zeitraums der Studiengebührenfreiheit zu absolvieren, ließ jedoch eine Verzögerung des Studiums innerhalb dieses Zeitraums - von der Verringerung eines rechnerisch bestehenden Bildungsguthabens abgesehen - ohne Auswirkungen. Demgegenüber bildet die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr einen wirtschaftlichen Anreiz, das Studium von Anfang an möglichst zielgerichtet und straff zu organisieren und die Dauer des Studiums nicht an dem Umfang des - über die Regelstudienzeit hinausgehenden - Bildungsguthabens für ein gebührenfreies Studium zu orientieren.
89 
Insgesamt stellt sich der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundene Eingriff in die Berufs- bzw. Ausbildungsfreiheit der Studierenden auch als im engeren Sinne verhältnismäßig dar. Denn die Nachteile, die den Studierenden über die Erhebung der Studiengebühren entstehen, stehen nicht außer Verhältnis zu den mit der Erhebung verfolgten Zwecken. So ist es grundsätzlich nicht unbillig und unzumutbar, den Nutzer einer öffentlichen Einrichtung in dem Fall an den Kosten derselben zu beteiligen, wenn - wie dies bei Studierenden in Hinblick auf die Möglichkeit der Berufsausbildung der Fall ist - mit der Nutzung ein besonderer Vorteil verbunden ist. Auch stehen die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert der mit der Bereitstellung der Hochschulen den Studierenden gebotenen Leistung des Staates, denn es ist bereits aus den Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Langzeitstudiengebühren (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O., 874; VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, a.a.O.) bekannt, dass die Gebühr von 500 Euro je Semester weit unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht. Schließlich ist entscheidend zu berücksichtigen, dass kein Studienbewerber oder Studierender über die Erhebung der Studiengebühren an der Aufnahme oder Fortführung eines angemessenen Hochschulstudiums gehindert wird, weil zumindest für den Zeitraum der Regeldauer eines Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Anspruch des Studierenden auf eine Vorfinanzierung der Studiengebühr durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg besteht, wobei weder die auflaufende Darlehensschuld noch die - gesetzlich ausgestalteten - Modalitäten der Rückzahlung zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung außer Verhältnis stehen.
90 
4. Die Erhebung der Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz verstößt auch nicht gegen das aus den Grundrechten der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen.
91 
Insofern kann auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts (oben zu II. 2) verwiesen werden, die hier entsprechend zum Tragen kommen.
92 
So reicht es auch im Rahmen des grundgesetzlich gewährleisteten Anspruchs auf diskriminierungsfreie Teilhabe an den staatlichen Hochschulressourcen aus, wenn der diskriminierungsfreie Zugang für Studienbewerber und Studierende ohne eigene Mittel über den im Landeshochschulgebührengesetz nach § 7 LHGebG eingeräumten Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf eine darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren hergestellt wird. Auch steht es dem Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe nicht entgegen, wenn die betroffenen Darlehensnehmer zu einem späteren - regelmäßig nach Abschluss des Hochschulstudiums und dem Eintritt in ein Berufsleben liegenden - Zeitpunkt verpflichtet sind, das Darlehen einschließlich der angefallenen Zinsen zurückzuzahlen, wenn - wie dies nach dem Landeshochschulgebührengesetz der Fall ist - die Gesamtbedingungen des Studiengebührendarlehens nicht die Folge haben, dass bedürftige Studienbewerber oder Studierende die Aufnahme eines solchen zur Ermöglichung ihres Hochschulstudiums vernünftigerweise scheuen müssten oder würden.
93 
Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist zwar eine Benachteiligung gegenüber den wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann, doch reicht es verfassungsrechtlich aus, dass der Gesetzgeber - wie hier - den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen für ein angemessenes erstes Studium sichert. Einer darüber hinausgehenden und übermäßigen Inanspruchnahme muss er nicht mehr in gleicher Weise fördernd Rechnung tragen, wie dies zur Gewährleistung einer ersten und angemessenen Berufsausbildung an der Hochschule der Fall ist. Denn auch wenn das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen durch die Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb angemessener Zeit nicht gänzlich verbraucht ist, so ist die in der Begrenzung des Darlehensanspruchs liegende Schlechterstellung dadurch gerechtfertigt, dass die Studierenden, die den ihnen eingeräumten Rahmen eines darlehensgeförderten Studienzugangs überschritten haben, bereits in einem ausreichenden Maße ihren Anteil an der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienkreditressource hatten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 9.00 - sowie BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, jeweils zur Gebührenpflichtigkeit eines Zweitstudiums).
94 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht nur die Dauer eines grundständigen Studiums umfasst, sondern auch den auf ein solches Studium bezogenen konsekutiven Masterstudiengang und ein solches Zweitstudium fördert, dessen Abschluss zusätzlich zu dem Erststudium für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 7 Abs. 5 LHGebG). Im Übrigen kann auch über die Anwendung der Erlass und Stundungsregelungen in § 6 Abs. 3 LHGebG, §§ 21, 22 LGebG sicher gestellt werden, dass - etwa in atypischen Situationen oder in besonderen Härtefällen - die Unfähigkeit eines Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühr nicht zum Abbruch einer Hochschulausbildung führt.
95 
5. Die Erhebung der Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, eine Gruppe in Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
96 
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Bindung ist um so enger, je mehr die Regelung an personenbezogenen Merkmalen anknüpft, die denen in Art. 3 Abs. 3 GG entsprechen und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Zu berücksichtigen sind auch Differenzierungen, die zwar nicht unmittelbar personenbezogen vorgenommen werden, aber mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken. Hierbei bestehen bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen umso geringere Bindungen, je mehr die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.
97 
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit bzw. Willkürlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Genauere Maßstäbe lassen sich dabei nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87).
98 
a) Nach diesen Grundsätzen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Darlehensanspruch der Studierenden nach §§ 7 und 9 LHGebG so ausgestaltet hat, dass für die Gewährung des Studiengebührendarlehens ab dem Zeitpunkt der Auszahlung Zinsen erhoben werden dürfen.
99 
Dabei kann offen gelassen werden, ob in der Erhebung der Zinsen für das Gebührendarlehen überhaupt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Studierenden gesehen werden kann, die ihre Studiengebühren sofort aus eigenen Mitteln begleichen. Denn selbst wenn die Ungleichbehandlung darin zu sehen wäre, dass ein bedürftiger Studierender als Darlehensnehmer aufgrund der Zinsbelastung in Bezug auf die Kosten seines Hochschulzugangs mehr Mittel aufbringen muss, als dies bei dem Sofortzahler der Fall ist, so ist eine in der zusätzlichen Zinsbelastung liegende „Ungleichbehandlung“ des bedürftigen Darlehensnehmers sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Darlehensnehmer die für die Begleichung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort aus dem eigenen (bei bedürftigen Studierenden regelmäßig nicht vorhandenen) Vermögen, sondern erst später zu einem Zeitpunkt aufbringen muss, zu dem bei ihm vom Bestehen einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Da es bei der Abschöpfung dieses wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr darum geht, einem bedürftigen Studierenden den Zugang zu der Hochschule zu sichern, sondern darum, ob ein potentiell wirtschaftlich leistungsfähiger Hochschulabsolvent auch an den Kosten der Vorfinanzierung seiner Studiengebühren beteiligt oder ob ein in der späteren Zahlungspflicht liegender wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden kann, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht zinsfrei zu gewähren, sondern - über die Begrenzung des Zinssatzes auf die Geldbeschaffungs- und die Kreditverwaltungskosten der Darlehensbank (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 8 LHGebG) und die Möglichkeit der Einbindung auch anderer Banken als der L-Bank - nur sicher zu stellen, dass diese Darlehen zu wirtschaftlich möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden, sachlich gerechtfertigt.
100 
Dies gilt umso mehr, als bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden, die gleichzeitig zur Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens auch über Mittel nach dem BAföG gefördert werden, über die Kappungsregelung und das Eintreten des Studienfonds in die Darlehensschuld des Studierenden nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG faktisch eine Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens erfolgt, die bei einem Studierenden, dessen Darlehensschuld nach dem BAföG zuzüglich der reinen Schuld für die Studiengebühren den Betrag von 15.000 Euro übersteigt, sogar zu einer faktischen Zinslosigkeit des Studiengebührendarlehens führt.
101 
Der hiernach bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden wegfallenden oder jedenfalls deutlich reduzierten Zinsbelastung für das Studiengebührendarlehen ist zudem - unter dem Gesichtspunkt der ungleichen Belastung von (bedürftigen) Darlehensnehmern mit den Sofortzahlern - der wirtschaftliche Nachteil gegenüber zu stellen, der den Sofortzahlern dadurch entsteht, dass sie die Mittel aus ihrem Vermögen nicht - wie der Darlehensnehmer - erst später, sondern sofort aufbringen und dementsprechend diese Mittel nicht mehr anderweitig einsetzen können (a.A. insoweit Pieroth, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 sowie ders./Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84: „nur Inflationsausgleich“). Auch wenn die Kammer der insoweit vorgelegten Darstellung der Beklagten nicht folgt, dass der entgangene Gewinn des Sofortzahlers sogar mehr als 7 % p.a. beträgt und damit dem Zinssatz entspricht, der zur Zeit für die Gewährung eines Studiengebührendarlehens der L-Bank angesetzt wird, so kann doch davon ausgegangen werden, dass auch bei einer - nicht spekulativen - Geldanlage eine Rendite in Höhe von 4,5 % erwirtschaftet werden könnte, so dass von einer gravierenden Ungleichbelastung des bedürftigen Studierenden gegenüber dem Sofortzahler in Bezug auf die insgesamt für den Zugang zur Hochschule aufzubringenden Finanzmittel nicht die Rede sein kann.
102 
b) Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin verstößt das Gesetz auch nicht deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil es nur denjenigen Eltern eine (Soll-) Gebührenbefreiung einräumt, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Vielmehr ist die hierin liegende Differenzierung bzw. Ungleichbehandlung mit denjenigen (studierenden) Eltern, die - wie die Klägerin - Kinder erziehen, die acht Jahre und älter sind, von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner speziellen Ausprägung, die er durch das Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfährt, gedeckt.
103 
Zwar bewirkt die Begrenzung der Befreiungsmöglichkeit eine Ungleichbehandlung, die an personengebundene Merkmale in Gestalt der Pflege und Erziehung eines Kindes in einem bestimmten Alter anknüpft, die auch nicht durch andere Regelungen auf Gesetzes- oder Vollzugsebene kompensiert wird (zum Gebot, durch eine Analyse und Bewertung der Gesamtreglung den gleichheitserheblichen Belastungserfolg zu ermitteln: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, BVerfGE 96, 1). So stellt die im Falle der Kindererziehung unzweifelhaft gegebene Möglichkeit einer Beurlaubung (vgl. hierzu amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19) schon deshalb keinen - der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG entsprechenden - Ausgleich dar, weil eine Beurlaubung in der Regel nicht länger als für zwei Semester gewährt werden soll (§ 61 Abs. 1 Satz 2 LHG) und vor allem auch den Anspruch der betroffenen Studierenden entfallen lässt, die Einrichtungen der Hochschule zu nutzen und Prüfungen abzulegen (vgl. § 61 Abs. 2 LHG). Eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG ist zwar im Fall der Erziehung eines Kindes im Alter von über acht Jahren grundsätzlich möglich, doch hat der Gesetzgeber mit der Regelung der Altersgrenze in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zu erkennen gegeben, dass solche weitergehenden Befreiungen auf besondere Einzelfälle beschränkt sein und die Erziehung und Pflege eines über achtjährigen Kindes als solche noch keine unzumutbare bzw. atypische Härte i.S. der Befreiungsvorschriften des § 6 Abs. 3 LHGebG und der §§ 21, 22 LGebG darstellt.
104 
Da über die Begrenzung der Möglichkeit einer Befreiung von der Studiengebührenpflicht bei der Pflege und Erziehung von Kindern nicht nur das Freiheitsrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, sondern auch die besonderen Gleichheitsrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG betroffen sind, bedarf es zur Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung eines dem Grad der tatsächlichen Ungleichheit angemessenen sachlichen Differenzierungsgrundes dafür, dass die Befreiungsmöglichkeit - im Normalfall - auf die Pflege und Erziehung von Kindern beschränkt ist, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
105 
Ein solcher Rechtfertigungsgrund liegt aus der Sicht der Kammer jedoch vor.
106 
So knüpft die Bestimmung der Altergrenze durch den Gesetzgeber daran an, dass ein Kind, das das achte Lebensjahr bereits vollendet hat, altersbedingt eine - seiner dann bereits gegebenen - Schulpflichtigkeit entsprechende größere Selbstständigkeit aufweist, die zu größeren zeitlichen Freiräumen für die erziehenden und pflegenden Eltern führt (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 bis 24). Diese Annahme des Gesetzgebers ist nachvollziehbar (so bereits zur Alterbegrenzung in dem LHGebG v. 05.05.1997 - GBl. 173 - auf fünf Jahre: VG Freiburg, Urt. v. 11.07.2001 - 1 K 2242/98 -, VENSA). Denn auch wenn ein Kind im Kindergarten oftmals zeitlich länger versorgt ist als dies bei einem Kind in der Grundschule der Fall ist, so kann nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber dennoch der typisierenden Auffassung ist, dass die größere Selbstständigkeit eines mehr als siebenjährigen Kindes zu einer größeren Betreuungsunabhängigkeit und damit auch in Zeiten der Anwesenheit des Kindes zu Hause typischerweise zu mehr zeitlichen Freiräumen führt, die den studierenden Elternteil (wieder) in die Lage versetzt, sich nunmehr verstärkt seinem Studium zu widmen, als dies bei einer Betreuung eines erst siebenjährigen oder jüngeren Kindes der Fall. Insofern ist zu beachten, dass mit der Altersgrenze der Vollendung des achten Lebensjahres der Umstand einer möglicherweise gesteigerten Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes während des ersten Grundschuljahres schon im Sinne der Befreiung berücksichtigt ist.
107 
Die Differenzierung des Gesetzgebers bei der Grenzziehung der Befreiungsmöglichkeit für die Erziehung und Betreuung eines Kindes ist - gemessen an dem Zweck des Gesetzes, Studierende durch Einführung der Studiengebühr zu einem zielstrebigen Studium anzuhalten, andererseits aber auch der aus Art. 6 GG folgenden staatlichen Pflicht zum Schutz der Familie Rechnung zu tragen - auch nicht unangemessen. Insofern kann sich die gerichtliche Kontrolle nicht darauf beziehen, ob der Gesetzgeber hier die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat; vielmehr steht dem Gesetzgeber auch im Hinblick auf seine aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Verpflichtung zur Regelung eines besonderen Familienlastenausgleichs eine weite Gestaltungsfreiheit darüber zu, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will (BVerfG, Urt. v. 12.2.2003, BVerfGE 107, 205). In der Sache ist zu berücksichtigen, dass die Sollbefreiungs-Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG es im Einzelfall der Pflege und Erziehung eines bei Beginn des Studiums geborenen Kindes ermöglicht, bis zu 14 Semester gebührenfrei zu studieren. Auch ist es sachlich begründet, wenn der Gesetzgeber - ebenso wie beim Befreiungstatbestand der Behinderung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHGebG) - durch die Festsetzung eine Altersgrenze für die Befreiung von der Studiengebühr bei der Erziehung und Pflege eines Kindes typisierend in der Sache danach differenziert, ob sich eine die familienbedingte Belastung und Benachteiligung von Studenten durch die Kindererziehung „erheblich studienerschwerend“ auswirkt oder nicht. Das gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass ein Studierender, der sein Studium beginnt und entweder zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kind hat oder später ein Kind pflegt und erzieht, offenbar selbst eine Vereinbarkeit zwischen Kindererziehung und Studium für gegeben hält. Ferner besteht die Möglichkeit, sich auch aus Gründen der Kindererziehung nach Vollendung des 8. Lebensjahres zumindest vorübergehend studiengebührenfrei beurlauben zu lassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHGebG i.V.m. § 60 Abs.1 LHG; vgl. zuvor § 90 Abs.1 Nr. 9 UG) und im konkreten Einzelfall bestehen bei individuellen, außergewöhnlichen (auch familiär-bedingten) Härtefällen Stundungs- bzw. Erlassmöglichkeiten hinsichtlich der Gebührenpflicht (vgl. 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG; vgl. ferner amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19). Schließlich bieten im Regelfall sowohl Schulen als auch die Studentenwerke Betreuungsleistungen für die Kinder Studierender an.
108 
Insgesamt wird die Sachgerechtigkeit der Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Befreiungsmöglichkeit für die Pflege und Erziehung eines Kindes auf die Betreuung von Kindern unter acht Jahren zu begrenzen, auch durch die vergleichbare und vom Landesgesetzgeber in Bezug genommene (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 59) Einschätzung des Bundesgesetzgebers zur Betreuungsbedürftigkeit von Kindern bestätigt, der bei den Regelungen über die Elternzeit und das Elterngeld (vgl. bis zum 31.12.2006: § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG; vgl. seit dem 1.1.2007: § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG) ebenfalls die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres zugrunde legt. Ähnlich geht auch die zivilrechtliche Unterhaltsrechsprechung (etwa in Ziffer 17.1. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland - Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken; nachgewiesen in Beck Online > Fachmodul Familienrecht plus > Unterhaltsrechtliche Tabellen und Leitlinien > „47b. Süddeutsche Unterhaltsleitlinien“ [Stand 1.5.2007]) davon aus, dass bei Betreuung eines Kindes in der Regel eine Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden Ehegatten dann besteht, wenn das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt, mithin in der Regel 8 Jahre alt ist.
109 
Wenn demgegenüber in anderen Bundesländern in den Studiengebührenregelungen großzügigere Altersgrenzen vorgesehen sind (Niedersachsen: NHG v. 9.12.2005 - § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr.2: 14 Jahre; Hamburg: HmbHG v. 18.7.2001, § 6b Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: 14 Jahre; Bayern: BayHSchG v. 23.5.2006 - § 71 Abs. 5 Satz 2 Ziff.1: 10 Jahre; siehe allerdings auch deutlich enger Nordrhein-Westfalen: HFGG v.21.3.2006, Art.1 § 8 Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: nur insgesamt drei Semester bis zur Volljährigkeit gebührenfrei) und auch der Bundesgesetzgeber in seinen Regelungen zur Förderungshöchstdauer und dem Teilerlass des Darlehens nach dem BAföG Kindererziehungszeiten bis zum Alter von zehn Jahren anrechnet (vgl. § 15 Abs. 3 Ziff. 5 BAFöG bzw. 18b Abs. 5 Satz 1 Ziff. 2 BAFöG: bis zu zehn Jahren), so besagt das nicht, dass diese Regelungen das verfassungsrechtlich zwingend gebotene Mindestmaß konkretisierten. Vielmehr kann ein Gesetzgeber in Ausübung seiner grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit Kindererziehungszeiten auch ohne verfassungsrechtliche Pflicht - als einfach-gesetzlich „überhöhte“ Gewährungen - positiv berücksichtigen. Auch lässt sich nicht sagen, dass eindeutig erst ab einem Alter von 12 Jahren die zeitlichen Belastungen durch die Kindererziehung so deutlich abnehmen, dass erst ab diesem Alter auf eine Gebührenbefreiung verzichtet werden kann, und dass alle darunter liegenden Altersgrenzen willkürlich wären (so aber im Gesetzgebungsverfahren der Änderungsantrag (Nr.5) der Fraktion der Grünen v. 8.12.2005 - LT-DrS 13/4940 Seiten 5, 9 und 16).
110 
c) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt auch nicht insoweit vor, als die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 LHGebG die Zeiten der Schwangerschaft im Gegensatz zur Kindererziehung nicht als Grund für eine (Soll-)Befreiung von der Studiengebührenpflicht anerkennen.
111 
Dabei kann dahin stehen, ob ein insoweit gegebener Gleichheitsverstoß auch für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung gegenüber der - nicht schwangeren - Klägerin von Bedeutung wäre oder ob das Landeshochschulgebührengesetz nicht in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der fehlenden Berücksichtigung der Situation von schwangeren Studierenden teilbar wäre und eine Verfassungswidrigkeit in diesem Punkt die Rechtmäßigkeit der Regelungen im Übrigen unberührt ließe. Denn die in der Nichtberücksichtigung der Schwangerschaft gegenüber den Eltern, die ein Kind bis zu einem Alter von acht Jahren pflegen und erziehen, liegende Ungleichbehandlung ist - entgegen der von der Klägerin zitierten Rechtsauffassung von Pieroth in dessen Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 - auch unter Berücksichtigung des in Art. 6 Abs. 4 GG niedergelegten Anspruchs einer Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn das die werdende Mutter erfassende (BVerfG, Beschl. v. 13.11.1979, BVerfGE 52, 357, 365) Schutzgebot des Art. 6 Abs. 4 GG im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes wertend zur Geltung kommt (BVerfG, Urt. v. 4.10.1983, BVerfGE 65, 104), so ist die durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG bewirkte unterschiedliche Behandlung von Eltern mit Kind gegenüber Schwangeren dennoch durch nach Art und Gewicht hinreichende Gründe gerechtfertigt. Denn während der Gesetzgeber zu Recht davon ausgehen konnte (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 - 24), dass studierende Eltern ab der Geburt des Kindes unausweichlich in einem hohen und das Studium typischerweise stark erschwerenden Maße mit der Pflege und Erziehung ihres Kindes befasst sind, muss eine Schwangerschaft nicht in gleicher Weise zwingend mit Erschwernissen für eine Studentin verbunden sein. Vielmehr konnte der Gesetzgeber ohne weiteres davon ausgehen, dass eine schwangere Studierende, von Komplikationssachverhalten und der Zeit unmittelbar vor der Niederkunft abgesehen, ihr Studium regelmäßig im normalen Umfang betreiben kann. Dies entspricht auch der Wertung des Gesetzgebers in den arbeitsrechtlichen Regelungen zum Mutterschutz. Auch weist die Schwangerschaft typischerweise eine zeitliche Begrenztheit auf, die sich von dem Zeitraum, in dem ein Kind noch unselbstständig ist, erheblich unterscheidet. Hinzu kommt schließlich, dass unmittelbar nach der Niederkunft die gesetzliche Soll-Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG regelmäßig der (ehemals schwangeren) Mutter zugute kommen wird.
112 
6. Die Studiengebührenpflicht verstößt schließlich auch nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes.
113 
Weder die Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenregelung zum Sommersemester 2007 bereits immatrikulierten Studierenden in die Gebührenpflicht noch die in § 7 Abs. 4 des LHGebG geregelte Kürzung der Bezugsberechtigung für ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren stellen Regelungen dar, die nachträglich ändernd in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und denen somit eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - „echte“ Rückwirkung zukommt; vielmehr wirkt das Landeshochschulgebührengesetz über beide Regelungen nur auf den gegenwärtigen Rechtszustand der Zahlungspflicht für ein aktuelles Semester und der Bezugsberechtigung für ein in diesem Zusammenhang begrenzt gewährtes Darlehen ein.
114 
Die hierin liegende unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, solange nicht bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung und der Bedeutung der Neuregelung für das allgemeine Wohl ausnahmsweise den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256). Letzteres trifft hier aber nicht zu.
115 
Das Interesse des Gesetzgebers an einer Erhöhung der Einnahmen der Hochschulen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre sowie die Attraktivität des Studiums und des Studienstandorts Baden-Württemberg zu sichern, ist ebenso legitim wie die weitere Zwecksetzung, die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement zu veranlassen und die Wertigkeit der Lehre für die Beteiligten - Studierende und Lehrende - zu erhöhen (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 16). Diese Zielsetzungen wiegen schwerer als das Vertrauen Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Studierender mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, nicht auf seine subjektive Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen. Ein solches besonderes Vertrauen war aber in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Studiengebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes zu keinem Zeitpunkt gegeben. Denn abgesehen davon, dass das bloße Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage als solches nicht schutzwürdig ist, sondern nur dann, wenn auf der Seite des Betroffenen noch zusätzliche gewichtige Interessen berührt sind, mussten die Studierenden schon vor dem Hintergrund der Einführung von Verwaltungskostenbeiträgen, Rückmeldegebühren und Langzeitstudiengebühren in den vergangenen Jahren damit rechnen, dass ihre Hochschulausbildung auch in der Zukunft nicht völlig umsonst zu haben sein wird. Dabei kann von einer fehlenden Vorhersehbarkeit der Einführung von Studiengebühren auch für das normale Erststudium nicht die Rede sein. Zwar hatten die Ministerpräsidenten der Länder im Zuge der Hochschulreform am 16.4.1970 beschlossen, ab dem Wintersemester 1970/71 an den Hochschulen der Bundesrepublik einheitlich auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. Auch vereinbarten die Kultusminister der Länder noch am 25.5.2000, das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und bei konsekutiven Studiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss grundsätzlich gebührenfrei zu halten. Zum Abschluss eines damals in Aussicht gestellten Staatsvertrags kam es dann jedoch in der Folgezeit schon nicht mehr. Vielmehr führte die Diskussion um die Einführung von allgemeinen Studiengebühren mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG vom 8.8.2002, BGBl. I S. 3138) zum Erlass eines entsprechenden bundesgesetzlichen Verbots derselben, das wiederum sofort und letztlich mit Erfolg von einigen Bundesländern vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen wurde (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.).
116 
Im Übrigen hat der Gesetzgeber über Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze (vom 19.12.2005, GBl. S. 794; berichtigt GBl. 2006 S. 15) bestimmt, dass Studiengebühren nicht abrupt ab dem 01.01.2006, sondern erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben werden. Die hierin liegende Übergangsregelung von zwei noch gebührenfreien Semestern (Sommersemester 2006 und Wintersemester 2006/2007), reichte aus, damit sich die Studierenden auf die neue Rechtslage einstellen konnten, indem sie entweder das Studium abschließen oder aber sich auf eine künftige Zahlungspflicht einrichten, die angesichts des - oben zu II.2.b.bb) dargestellten - sozialverträglichen Darlehensmodells auch keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen des einzelnen Studierenden mit sich bringt. Hinsichtlich der Studierenden, die keinen Darlehensfinanzierungsanspruch mehr haben, ist zu berücksichtigen, dass sie auch nach der alten Rechtslage über die Regelung zur Langzeitstudiengebührenpflicht regelmäßig im gleichen Maße für ihr Studium gebührenpflichtig geworden wären, wie dies nun nach der Regelung zur allgemeinen Erhebung von Studiengebühren der Fall ist.
117 
Da im Übrigen in atypischen Härtefällen, in denen die Einführung der allgemeinen Studiengebühren etwa in unvorhergesehener Weise eine Situation verursacht, die aus wirtschaftlichen Gründen zu einer vorzeitigen Beendigung des Studiums führt, über die Regelung des § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühren reagiert werden kann (vgl. für die baden-württembergische Langzeitstudiengebühr: BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.), bedurfte es - abgesehen von den Fällen bereits immatrikulierter ausländischer Studierender, die keinen Darlehensanspruch haben (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG) und der Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ÄndGLHGebG, welche die (ohnehin bereits seit 2003 gebührenpflichtigen) Studierenden der Popakademie Baden-Württemberg betrifft - keiner weiteren speziellen Übergangsregelungen mehr.
III.
118 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
119 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz angesichts der Massenhaftigkeit der Gebührenerhebung und der bislang nicht geklärten Rechtsfragen insbesondere zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
26 
Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 11 LHGebG), aber nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 17.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat diesen Gebührenbescheid rechtsfehlerfrei entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des LHGebG und anderer Gesetze v. 19.12.2005 (GBl. S. 794, ber. 2006, S. 15) erlassen (dazu I.). Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 3 ff. LHGebG) über die Studiengebühren stehen auch mit höherrangigem Recht in Einklang (dazu II.).
I.
27 
Gemäß § 3 Satz 1 LHGebG erheben die Staatlichen Hochschulen i.S.d. § 1 Abs. 2 LHG und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5 dieses Gesetzes. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,-- EUR. Studienhalbjahre stehen Semestern gleich (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 LHGebG). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
28 
Nach diesen Bestimmungen ist die Klägerin, die bei der Beklagten im gebührenpflichtigen (§ 3 Abs. 1 S. 1 LHGebG) Studiengang Lehramt an Realschulen mit dem Hauptfach Kunst, dem Leitfach Englisch und dem affinen Fach Deutsch immatrikuliert ist, verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von 500,-- EUR je Semester zu zahlen. Diese Zahlungspflicht hat die Beklagte in Nr. 1 ihres angefochtenen Bescheides vom 17.11.2006 rechtsfehlerfrei konkretisiert und der Klägerin durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eine Zahlungspflicht nicht nur für das Sommersemester 2007, sondern für alle folgenden Semester auferlegt, in denen sie in einem gebührenpflichtigen Studiengang Studierende bei der Beklagten ist. Allerdings stand bei Erlass des Gebührenbescheides nicht fest, wie lange die Klägerin als Studierende bei der Beklagten der Gebührenpflicht unterliegt. Den Fall einer Exmatrikulation nach Zugang des Gebührenbescheides regelt aber das Gesetz in § 5 Abs. 3 LHGebG. Danach wird bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit der Gebührenbescheid gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr ist zu erstatten. Auf diese gesetzliche Regelung weist der angefochtene Bescheid in seiner Nr. 3 ausdrücklich hin.
29 
Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bestehen gegen die in Nr. 1 des Bescheides geregelte Zahlungsverpflichtung auch nicht deshalb, weil § 3 Satz 2 Nr. 1 - 3 LHGebG mehrere gesetzliche Ausnahmen von der Gebührenpflicht normiert und bei Erlass des Gebührenbescheides ebenfalls ungewiss war, ob und wann die Klägerin während ihres Studiums bei der Beklagten einen dieser Ausnahmetatbestände erfüllt; denn die Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung steht unter der auflösenden Bedingung, dass diese entfällt, sobald in der Person der Klägerin während des Studiums bei der Beklagten ein Fall der gesetzlichen Ausnahmen von der Gebührenpflicht eintritt. Das hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich so formuliert. Eine Beschränkung der Gebührenpflicht in diesem Sinne ergibt sich aber bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift in § 3 Satz 2 LHGebG (vgl. zu derartigen inhaltlichen Beschränkungen unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften, Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 20). In Nr. 4 des angefochtenen Bescheids wird auch ausdrücklich auf den für die Klägerin wohl allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestand des § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG hingewiesen, wonach Studierende von der Gebührenpflicht während der Zeiten der Beurlaubung ausgenommen sind, sofern der Beurlaubungsantrag vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
30 
Schließlich steht auch die Bestimmung der Fälligkeit der Studiengebühr in Nr. 2 des Bescheides mit dem Gesetz in Einklang. Nach § 5 Abs. 2 LHGebG ist die Studiengebühr mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Studiengebühr mit der Rückmeldung zum Sommersemester 2007 und die Studiengebühren für die folgenden Semester jeweils mit der Rückmeldung in das nächste Semester fällig werden. Die Fristen für die Rückmeldung in ein künftiges Semester werden von der Beklagten gegenüber den Studierenden bekannt gemacht.
II.
31 
Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes, durch die für das Studium an staatlichen Hochschulen und an den Berufsakademien ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
32 
1. Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des oben genannten Landeshochschulgebührengesetzes von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze für die Wahrnehmung von Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht.
33 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Diese Vorschrift hat durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I, 2034), mit dem die Föderalismusreform umgesetzt wurde, keine Änderung erfahren. Die Auferlegung von Gebühren für das Studium an Hochschulen des Landes Baden-Württemberg stellt eine Regelung im Bereich des Hochschulrechts dar. Auf seine Fachkompetenz für das Hochschulrecht konnte sich der Landesgesetzgeber bei der Einführung der Studiengebühr stützen. Denn die Kompetenz zur Regelung von Gebühren folgt aus der Gesetzgebungskompetenz für die jeweilige Sachmaterie (so bereits für die Einführung der Langzeitstudiengebühren, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782 = VBlBW 2000, 432).
34 
Durch Rahmenvorschriften des Bundes (vgl. zur grundsätzlichen Fortgeltung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes trotz Aufhebung des Art. 75 GG, Art. 125b Abs. 1 GG) ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht beschränkt; denn das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2005 (BVerfGE 112, 226 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 3, 6. HRGÄndG vom 08.08.2002, durch den der Bundesgesetzgeber im Hochschulrahmengesetz die Studiengebührenfreiheit für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang normiert hat, mit den Kompetenzverteilungsnormen des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.
35 
b) Bedenken gegen die Landeskompetenz zur Einführung der allgemeinen Studiengebühr gem. §§ 3, 5 LHGebG bestehen auch nicht im Hinblick auf die Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG). Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine herkömmliche nicht steuerliche Abgabe. Sie wird gem. § 3 Satz 1 LHGebG von den Staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit dieser Gebühr wird ein besonderer Vorteil abgegolten, der dem Abgabepflichtigen durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung oder jedenfalls durch die Möglichkeit dieser Inanspruchnahme zukommt und der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen. Die Gebühr gem. § 3 LHGebG knüpft mit anderen Worten an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Nach ihrer konkreten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber stellt sie eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr dar; denn sie wird nur von Studierenden erhoben, die ihren Mitgliedschaft in der einzelnen Hochschule durch Immatrikulation begründet haben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Immatrikulation stellt gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der Staatlichen Einrichtung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Studierende einzelne Lehrleistungen der Staatlichen Hochschule tatsächlich in Anspruch nimmt. Diese Einstufung als Benutzungsgebühr haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Zusammenhang mit der früheren Einführung der Langzeitstudiengebühr vorgenommen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.). Sie wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 25.07.2001 (BVerwGE 115, 32) nicht beanstandet. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch für die allgemeine Studiengebühr fest.
36 
Nicht steuerliche Abgaben dieser Art unterliegen im Hinblick auf die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung grundsätzlich keinen Bedenken.
37 
Besonderheiten, die für eine andere Beurteilung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Gutachten von Kronthaler (ders., Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen - verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume -, Wissenschaftsrecht Band 39, 2006, S. 276, 295 ff.) rügt, bei der Studiengebühr handele es sich - zumindest teilweise - um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, folgt die Kammer dem nicht. Das erwähnte Gutachten bezieht sich auf das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW -. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW müssen die Hochschulen einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds abführen. Mit der Finanzierung des Ausfallfonds würden aber nach Auffassung dieses Gutachtens keine staatlich gewährten Vorteile abgeschöpft, weshalb es sich bezogen auf diesen Anteil des Studienbeitrags weder um eine Gebühr noch um einen Beitrag handele. Vielmehr liege insoweit eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe vor.
38 
Das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz enthält bereits keine dementsprechende Regelung, nach der ein bestimmter Prozentsatz des Gebührenaufkommens von den Universitäten zur Finanzierung des Studienfonds (§ 9 LHGebG) abzuführen ist. Es bestimmt vielmehr in § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG, dass die Gebühren jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Unabhängig von dieser unterschiedlichen baden-württembergischen Regelung ist der Einwand aber bereits in der Sache verfehlt, denn die rechtliche Einordnung einer Abgabe und daran anknüpfend die Beurteilung ihrer rechtlichen Zulässigkeit bestimmt sich - unabhängig von der Bezeichnung der Abgabe durch den Gesetzgeber - nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes und nicht nach der Verwendung der eingenommenen Abgaben (so zutreffend Bosse, NVwZ 2007, 87; vgl. für die Rechtslage in NRW auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1 ff zur Rückmeldegebühr). Nach dem Gebührentatbestand in § 3 Satz 1 LHGebG wird die Studiengebühr von den Studierenden jedoch ausschließlich für das Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen Studiengang an einer Universität und nicht - auch nicht teilweise - zur Finanzierung des Studienfonds erhoben. Wofür das Abgabenaufkommen tatsächlich verwendet wird, ist für die rechtliche Einordnung dagegen unerheblich. Das gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall durch § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - entgegen dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 LHO) eine Beschränkung auf bestimmte Zwecke vorsieht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie der Vertreter der Klägerin vorträgt - die gesetzliche Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Aufgaben der Hochschulen und Berufsakademien in Studium und Lehre in der Praxis der Hochschulen wirtschaftlich dadurch umgangen werden kann, dass das Studiengebührenaufkommen zur Deckung der Finanzierungslöcher verwendet wird, die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus diesem Bereich in andere studienfremde Bereiche entstanden sind.
39 
c) Das Land hat bei Erlass der Studiengebührenregelung auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen. Zwar unterliegt das Land bei Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch der Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Bund oder die anderen Bundesländer. Allerdings liegt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht schon dann vor, wenn es im Rahmen der ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz eine Regelung erlässt, die zu Regelungen des Bundes oder anderer Länder gegenläufig ist; vielmehr muss die Gegenläufigkeit so ausgeprägt sein, dass durch die Inanspruchnahme der eigenen Gesetzgebungskompetenz in missbräuchlicher Weise in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen des Bundes oder der anderen Bundesländer eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001, BVerfGE 104, 238, 247).
40 
Für die Kammer ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein Studium an einer staatlichen Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen der Bundesländer eingreift, in denen ein Studium der Hochschule nach wie vor gebührenfrei möglich ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg mit der Erhebung der Studiengebühr die Zielsetzung verfolgt, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Baden-Württembergs zu veranlassen. Aber selbst wenn - wofür zur Zeit nichts spricht - die unterschiedliche Kostenstruktur für ein Hochschulstudium in verschiedenen Bundesländern dazu führen würde, dass die Nachfrage nach Studienplätzen in den Ländern mit gebührenfreiem Studium zu Lasten der Nachfrage nach einem Studium in Baden-Württemberg stiege, begründete dieser mittelbare Effekt der Gebührenerhebung kein missbräuchliches Verhalten des Landes Baden-Württemberg. Denn die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, blieben auch in diesem Fall dadurch gewahrt, dass sie ihre Hochschulen - wie bislang auch - immer nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bereitstellen müssen und nicht verpflichtet würden, entsprechend einer höheren Nachfrage auch neue Kapazitäten zu schaffen. Einen erheblichen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft der Studierenden hält die Kammer für unwahrscheinlich. Denn die Erhebung der Studiengebühren wird in sozialer Hinsicht in Baden-Württemberg in - wie noch darzustellen sein wird - ausreichendem Maße durch das Modell der darlehensgestützten Vorfinanzierung ergänzt, und die absolute Höhe der Studiengebühren ist im Vergleich zu den sonstigen wirtschaftlichen Faktoren einer Studienortwahl wie den allgemeinen Lebenshaltungskosten oder aber die Nähe zum Heimatwohnort nur von geringerem Gewicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.). Sofern es dennoch zu Wanderbewegungen von Studierenden kommen sollte, wäre dies vor dem Hintergrund des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und der den Bundesländern grundsätzlich gewährten Kompetenz zur Regelung der Hochschulangelegenheiten gerechtfertigt.
41 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue ergibt sich auch nicht in Hinblick auf den Beschluss der Ministerpräsidenten vom 16.04.1970 über die Abschaffung von Studiengebühren oder den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972. Denn der gemeinsame Beschluss der Ministerpräsidenten steht dem späteren Erlass abweichender Rechtsvorschriften nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.) und das System der gemeinsamen länderübergreifenden Studienplatzvergabe kommt durch die Einführung der allgemeinen Studiengebühr in Baden-Württemberg nicht in erheblicher Weise ins Wanken. Denn die Folge der unterschiedlichen Regelungen zur Studiengebührenpflicht könnte allein darin liegen, dass sich die Zuteilungswünsche verstärkt auf Studienorte ohne Studiengebühr konzentrieren und dass Studierende mit diesem Aspekt ihres Zuteilungswunsches nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden können. Die gleichmäßige Auslastung der Hochschulen bleibt jedoch gesichert, so dass verfassungsrechtliche Positionen der Länder hier nicht angerührt werden. Da die Studiengebührenpflicht über das Studiendarlehen keine soziale Zugangshürde für ein Studium darstellt und ihr im Zusammenhang mit der Studienortwahl - verglichen mit den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und den übrigen Überlegungen zur Studienortwahl - regelmäßig nur eine geringe eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen dürfte, käme einer bei Nichtberücksichtigung seines Zuteilungswunsches an eine gebührenfreie Hochschule unter Umständen gegebene Betroffenheit eines Studierwilligen kein solches Gewicht zu, dass diese - unter dem Gesichtspunkt der Verteilung der Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Rahmen des ZVS-Systems - nicht als Folge des föderalen Systems der Hochschulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen wäre.
42 
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue ist mit der Erhebung von Studiengebühren auch nicht deshalb verbunden, weil der Bund bedürftige Studierende über die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - fördert, um diesen ein Studium zu ermöglichen, das sie sonst nicht oder nur über eine erhebliche Erwerbstätigkeit neben dem Studium finanzieren können. Denn mit der Erhebung von Studiengebühren wird weder die Zweckbestimmung der Fördermittel des Bundes noch der eigentliche Förderzweck der Ausbildungsförderung konterkariert. So ist die Ausbildungsförderung des Bundes nach § 11 Abs. 1 BAföG pauschaliert zur Deckung des auf den Lebensunterhalt und die Ausbildung bezogenen Bedarfs eines Studierenden bestimmt, wobei die Kosten der Ausbildung allerdings nur die Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten, nicht jedoch die Aufwendungen für Studien- und Einschreibegebühren umfassen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 23 Abs. 5 BAföG, nach der bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens eines Auszubildenden zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden kann, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, wobei die Gesetzesbegründung hierzu ausdrücklich die Ausgaben für Schulgelder oder Studiengebühren als „besondere Kosten der Ausbildung“ bezeichnet (BT-Drs. 13/4246 S. 22 zu Nr. 19; OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121). Darüber hinaus gewährt das Land nach § 7 Abs. 1, 4 und 5 LHGebG jedem Studierenden für die Dauer der Regelstudienzeit seines grundständigen Studiums sowie eines konsekutiven Masterstudiengangs zuzüglich vier weiterer Semester einen Darlehensanspruch, über den die Finanzierung der Studiengebühren auch bei fehlender Leistungsfähigkeit sicherstellt ist, so dass nicht nur eine zweckentfremdende Inanspruchnahme der Förderleistungen nach dem BAföG, sondern vor allem auch ausgeschlossen ist, dass die Erhebung von Studiengebühren bei geförderten Studierenden zu einer der Intention der BAföG-Förderung zuwiderlaufenden zusätzlichen Erwerbstätigkeit des Studierenden oder gar zu einem Abbruch des Studiums führt.
43 
Soweit - wie der Vertreter der Klägerin darlegt - in den Sonderfällen etwa der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG die Situation eintreten kann, dass ein über das BAföG geförderter Studierender die Mittel für die Studiengebühren nicht mehr über das Darlehen nach § 7 LHGebG vorfinanzieren kann, würde der Zweck dieser BAföG-Förderung, einen bedürftigen Studierenden in der Endphase seines Studiums nicht mit der Notwendigkeit einer den Abschluss hindernden Erwerbstätigkeit zu belasten, über die Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 500 EUR pro Semester ebenfalls nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Denn zum einen ist die Studiengebühr nicht so hoch, dass sie nicht in zumutbarer Weise auch noch während der Studienabschlussphase durch eigene Initiative des Studierenden aufgebracht werden könnte; darüber hinaus kann der Studierende nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG einen Antrag Stundung oder Erlass der Gebührenforderung nach §§ 21 und 22 LGebG stellen, wobei im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mittelaufbringung in der Studienabschlussphase ebenso berücksichtigt werden kann und muss, wie die Zielsetzung der dem Betroffenen gewährten Studienabschlussförderung nach dem BAföG. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bund im Zusammenhang mit der Errichtung eines Ausbildungsförderungssystems seinerseits nicht in der Erwartung geschützt ist, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellen.
44 
Aus dem letztgenannten Grund ist es auch nicht missbräuchlich, wenn der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass eine im Zeitpunkt der Studienaufnahme abschreckende Wirkung einer bei Beendigung des Studiums drohenden Darlehenslast aus dem Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG und dem Studiengebührendarlehen dann nicht gegeben ist, wenn diese den Betrag von insgesamt 15.000,-- EUR nicht überschreitet, während sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung für das Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG dafür entschieden hat, die maximale Darlehenslast mit 10.000,-- EUR zu beziffern. Vielmehr ist dies lediglich Ausfluss des dem Land im Rahmen seiner Kompetenz eingeräumten Einschätzungsspielraums.
45 
2. Der Erhebung einer Studiengebühr für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an einer staatlichen Hochschule und Berufsakademie des Landes verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 c) des Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 (im folgenden: „Sozialpakt“), wonach die Signatarstaaten in Anerkennung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ dazu verpflichtet sind, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“.
46 
Zwar enthält diese Regelung einen auch für den Landesgesetzgeber verbindlichen Normbefehl (a), doch ist dieser durch die Erhebung der Studiengebühr in dem Landeshochschulgebührengesetz nicht verletzt (b).
47 
a) Der Sozialpakt wurde nach dessen Unterzeichnung durch die Bundesrepublik am 9.10.1968 (BGBl.1973 II, S. 1569), der Zustimmung aller Bundesländer zum Paktbeitritt (BT-Drs 7/1093 v. 17.10.1973, S.4), der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes vom 23.11.1973 (BGBl. 1973 II S.1569) und der vorbehaltslosen Ratifikation am 17.12.1973 (BGBl. 1973 II, S.1569) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum 03.01.1976 (BGBl. 1976 II, S.428) im Range eines Bundesgesetzes in nationales Recht umgesetzt. Da der Pakt in seinem Art.28 ausdrücklich auch seine einschränkungslose Geltung für alle Teile eines Bundesstaates regelt und mit der Zustimmung der Bundesländer Bundesgesetz geworden ist (Art. 32 und Art. 59 Abs.2 GG i.V.m. Ziff.3 des Lindauer Abkommens vom 23./25. Oktober 1957 - 14. November 1957, - ZaÖRV, Bd 20, S 116 ff., Anm 102 = Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 32 Rn. 45), kommt ihm der Rang eines nach Art. 31 GG dem Landesrecht vorgehenden Bundesgesetzes auch insoweit zu, als der Pakt in der hier einschlägigen Bestimmung des Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthält, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen ist.
48 
Die Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c), den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen, stellt keinen unverbindlichen Programmsatz im Sinne einer „Bemühensverpflichtung“ dar, sondern bindet den Landesgesetzgeber unmittelbar zumindest insoweit, als er kein Gesetz zur Einführung von Studiengebühren erlassen darf, das dieser Verpflichtung zuwider läuft.
49 
So ist die Bestimmung klar und eindeutig als Normbefehl formuliert. Auch fordert ihre Beachtung insoweit keine weiteren Umsetzungs- oder Präzisierungsakte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Art. 2 Abs. 1 des Sozialpaktes, nach welcher die Rechtsverwirklichung lediglich nach und nach erfolgen solle oder gar aus dem Vorbehalt des Art. 13 Abs. 2 c), der lediglich die „allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit“ fordert. Denn diese Vorbehalte zielen ausschließlich auf eine Relativierung der Verpflichtung zur progressiven Verwirklichung der Paktrechte, die vor allem aus Gründen der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Vielzahl der Signatarstaaten erforderlich war und ist, während insbesondere Art. 4 des Sozialpaktes die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen die Signatarstaaten berechtigt sind, einen einmal erreichten Zustand der Gewährleistung der Rechte des Sozialpaktes wieder einzuschränken. Neben dem Wortlaut und der Systematik des Paktes spricht auch dessen Entstehungsgeschichte für die rechtliche Verbindlichkeit der im Sozialpakt gewährleisteten Rechte. Denn der Sozialpakt wurde ebenso wie der - zweifelsfrei als rechtsverbindlich anerkannte - Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 abgeleitet, in welcher die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt nebeneinander stehen.
50 
Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 „Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren“ (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art.13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr.160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).
51 
b) Die Erhebung der Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes läuft dem hier als verbindlich anerkannten Normbefehl des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zuwider. Denn diese Regelung verbietet nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von Studiengebühren, sondern steht einer hiermit verbundenen Entgeltlichkeit des Zugangs zum Hochschulunterricht dann nicht entgegen, wenn das Paktziel der Sicherung eines gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht über begleitende Regelungen in gleicher Weise gewährleistet wird wie im Fall der Unentgeltlichkeit (aa). Dies ist mit dem darlehensfinanzierten Studiengebührenmodell des LHGebG sichergestellt (bb). Dennoch gegebene Einschränkungen sind - soweit sie hier relevant sind - über Art. 4 des Sozialpaktes gerechtfertigt (cc).
52 
aa) Der normative Gehalt der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts ist nach Art. 31 der im Range eines Bundesgesetzes geltenden Wiener Vertragsrechtskonvention -WVK - (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - vom 23. Mai 1969 , - BGBl 1985 II S. 926 und BGBl 1987 II S. 757) durch eine Auslegung nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der dieser Verpflichtung gewöhnlich zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Sozialpaktes zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, juris = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr 160). Dabei ist außer dem Vertragswortlaut samt Präambel auch die anerkannte Übung bei der Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen. Insofern können insbesondere die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - (im Folgenden: „Paktausschuss“) sowie seine individuellen Stellungnahmen (Concluding Opinions) zu den von den Signatarstaaten periodisch vorzulegenden Staatenberichten zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als Hilfsmittel der Auslegung herangezogen werden (Simma, in: FS f. Zacher, 1998, 867, 876; siehe dazu auch die Nachweise in VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 17 f.). Dasselbe gilt für die Berichte, Kommentare und Stellungnahmen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zum Recht auf Bildung. Schließlich kommt für die Auslegung der Bestimmungen des Paktes auch den sogenannten „Limburger Prinzipien“ (v. 2.-6.6.1986) und den „Maastricht-Richtlinien“ (v. 22.-26.1.1997) Bedeutung zu, die von der Internationalen Juristenkommission dem Paktausschuss vorgelegt wurden (E/C.12/2000/13 - v. 02.10.2000) und in denen die übereinstimmende Rechtsauffassung einer großen Zahl namhafter internationaler Völkerrechtsexperten zur Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Paktes ihren Niederschlag gefunden hat.
53 
Nach Maßgabe dieser Auslegungskriterien kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Art. 13 Abs.2 c) des Sozialpaktes enthaltene Verpflichtung, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“, nicht auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts als solche zielt (so aber Piepenstock, in: FS. f. Stein, 2002, S. 377, 381 sowie Achelhöver, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren, Nov. 2005, S. 45), sondern allein die Sicherung des diskriminierungsfreien gleichen Zugangs zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus bezweckt (so ausdrücklich Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d ). Denn während Art. 13 Abs. 2 a) des Sozialpakts die Unentgeltlichkeit für den Grundschulunterricht kategorisch und ohne jeden Zusatz fordert, bezeichnet Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts die „Einführung der Unentgeltlichkeit“ nur als ein besonders geeignetes Mittel, „durch“ welches der diskriminierungsfreie, gleiche Zugang für jedermann zum Hochschulunterricht als der eigentlichen Gewährleistung der Bestimmung zu ermöglichen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Paktausschuss in seinen Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13 (E/C.12/1999/10, Dez. 1999, Ziff. 6 b) iii und 17) die wirtschaftliche Zugänglichkeit als den allgemeinen Gehalt dieses Paktrechts bezeichnet.
54 
Ist die Einführung (oder Aufrechterhaltung) der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts somit nicht zwingend gefordert, ergibt sich jedoch aus der in Art. 2 des Sozialpaktes enthaltenen Verpflichtung der Signatarstaaten, nach und nach mit allen geeigneten Mitteln die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen und zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verbürgten Rechte ohne Diskriminierung unter anderem hinsichtlich der sozialen Herkunft, des Vermögens, oder des sonstigen Status ausgeübt werden, dass - außerhalb der in Art. 4 des Paktes geregelten Möglichkeiten einer Einschränkung der im Pakt gewährleisteten Rechte - eine Regelung zur Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts nur dann zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass die freie Zugänglichkeit des Hochschulunterrichts für alle ungeachtet ihrer Vermögens- und Einkommenssituation genau so wenig eingeschränkt, behindert oder gar reduziert wird wie zuvor (so auch Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 20 sowie Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 und Riedel/Söllner, JZ 2006, 270, 273 jeweils m. w. N.; VG Minden, Urt. Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 23). Dabei ist den Signatarstaaten hinsichtlich der Frage, mit welchen Mitteln sie die notwendige sozialverträgliche Ausgestaltung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts umsetzen möchten, ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. Simma, in: FS f. Lerche, 1993, S. 83, 87; vgl. auch Ziff.6 der Limburger Prinzipien „There is no single road to their full realization“ und Ziff.8 der Maastrichter Richtlinien „States enjoy a margin of discretion in selecting means for implementing their respective burdens“).
55 
bb) Das dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegende Modell der darlehensfinanzierten Studiengebühren wird der Anforderung der Gewährleistung eines der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen gerecht.
56 
aaa) Soweit einem Studienbewerber oder einem Studierenden nach § 7 LHGebG ein Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens zur Finanzierung der in Baden-Württemberg nach dem LHGebG erhobenen Studiengebühren eingeräumt ist, ist dem Erfordernis der Sicherstellung eines - einer Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden - diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht genügt. Denn die Gewährung des Darlehens erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG ausdrücklich ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit des Darlehensnehmers für diesen Kredit, so dass jeder Studienbewerber oder Studierende die ihn treffende Studiengebührenpflicht ohne Rücksicht auf seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder seinen sonstigen Besitzstand erfüllen und so den Zugang zum Hochschulunterricht ohne soziale Diskriminierung erreichen kann.
57 
Der Umstand, dass die Studienbewerber und Studierenden, die aus Gründen der aktuell bestehenden fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Studiengebührendarlehen in Anspruch genommen haben, zu einem späteren Zeitpunkt zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sind, ist in Bezug auf die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht unerheblich. Denn diese Rückzahlungsverpflichtung entsteht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG erst zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Land grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Darlehensnehmer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder in zumutbarer Weise abschließen konnte. Insofern kann der Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts - anders als dies etwa zur Schulgeldfreiheit in der Hessischen Landesverfassung vertreten wird (vgl. dazu Schmehl, NVwZ 2006, 883, 887 f.) - nicht das Erfordernis entnommen werden, dass der Studierende die Gebühr stets aus im Zeitpunkt des Hochschulzugangs präsenten eigenen Mitteln begleichen können muss.
58 
Dem entspricht es, dass der Paktausschuss in seinen Bemerkungen zu verschiedenen Staatenberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren die Vorfinanzierung dieser Gebühren über ein Darlehen als grundsätzlich geeignetes Mittel zur Freihaltung des Zugangs zum Hochschulunterricht anempfiehlt bzw. akzeptiert hat. So enthält die Bemerkung des Paktausschusses zum Staatenbericht Österreichs (E/C.12/AUT/CO/3 v. 25.01.2006) in den Ziffern 17 und 31 die dringende Empfehlung mit „allen angemessenen Mitteln, insbesondere durch ein umfassendes System adäquater Studienbeihilfen (study grants)“ sicher zu stellen, dass die Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den gleichen Zugang haben wie Bewerber aus Familien mit hohen Einkommen. In den Bemerkungen zum Staatenbericht Trinidad und Tobagos (E/1989/22 Ziff. 305, 306) wird die Möglichkeit als ausreichend angesehen, dass die Studierenden zur Begleichung der neu eingeführten Studiengebühr (university tax) ein Bankdarlehen mit niedrigen Zinsen erhalten, das sie nach Abschluss ihrer Studien zurückzahlen. Eine grundsätzliche Anerkennung als geeignetes Mittel zur Kompensierung der in der Entgeltlichkeit liegenden Diskriminierung von Personen aus einkommensschwachen Schichten beim Hochschulzugang findet sich auch in den Bemerkungen zu den Länderberichten zur Wiedereinführung von Studiengebühren in Großbritannien (E/C.12/1/Add.79 v. 5.6.2002, Ziff. 22 und 41) und in Kanada (E/C.12/1/ Add.31 v. 4.12.1998 Ziff. 39 sowie E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 - Ziff. 31 und 65). Dies beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass eine nachgelagerte Rückzahlungspflicht den Betroffenen erst dann trifft, wenn er aufgrund der gewährten Hochschulausbildung nicht mehr zu der einkommensschwachen Bevölkerungsgruppe gehört, deren Schutz das Diskriminierungsverbot in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes bezweckt.
59 
Der Gesetzgeber geht - ohne dass das Gericht dies beanstanden könnte - zu Recht davon aus, dass die mit der darlehensgestützten Vorfinanzierung der Studiengebühr verbundene spätere Rückzahlungsverpflichtung auch nicht geeignet ist, (aktuell) wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende in relevanter Weise von der Aufnahme eines Studiums oder der Fortsetzung desselben abzuhalten, so dass - verglichen mit der hier ersetzten früheren Regelung der Unentgeltlichkeit - auch insoweit keine relevante Verschlechterung der Möglichkeiten des Hochschulzugangs gegeben ist.
60 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes über die Hervorhebung der progressiv einzuführenden Unentgeltlichkeit als eines der besonders geeigneten Mittel zur Beseitigung wirtschaftlicher Zugangsbarrieren eine widerlegliche Vermutung dafür begründet ist, dass die Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts grundsätzlich eine wirtschaftliche Zugangshürde errichtet (hierzu und zur Darlegungspflicht vgl. Ziff.45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13, - E/C.12/1999/10, Dez.1999, zu Art.13 „burden to proof“ sowie ausführlich Coonmans, in: Chapman/Russel (Hrsg.), Core Obligations: Building a Framework for Economic, Social and Cultural Rights, 2002, S. 217, 239 f). Denn das Land hat - ungeachtet der ihm eingeräumten Freiheit bei der Wahl der Mittel - seiner Darlegungspflicht genügt und in hinreichender und überzeugender Weise unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die hierzu vorgesehene Verwaltungspraxis erläutert, warum auch das Entstehen einer Darlehensschuld zwei Jahre nach Auslaufen der Darlehensbezugsberechtigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dazu führt, dass für wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende schlechtere Zugangsmöglichkeiten zu den Hochschulen bestehen, als dies zu Zeiten der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts der Fall war.
61 
Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin muss das Fehlen der Abschreckungswirkung nicht vorrangig über statistische Erhebungen dazu dargelegt werden, dass sich die Gruppe der Studienbewerber und Studierenden ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch nach der Einführung der Studiengebühren nicht verkleinern wird bzw. verkleinert hat. Denn eine solche sozialwissenschaftliche Studie lässt sich im Vorfeld der Einführung des Studiengebührenmodells kaum erstellen. Auch dürften die ersten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht - wie sie die Beklagte und die anderen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschulen dargelegt haben - regelmäßig nur wenig aussagekräftig sein. So haben die beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass es nicht nur aufgrund eines möglichen Informationsdefizits, eines rechtlich unerheblichen Bereinigungseffekts in Bezug auf nur pro forma eingeschriebene Studierende oder aber einer angepassten Praxis zur Beurlaubung oder der Rückmeldung auch für das Examenssemester zu kurzfristigen untypischen Auswirkungen auf das Immatrikulations- und Rückmeldeverhalten der Studierenden kommen kann, sondern dass auch die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung einer Vielzahl von Studien- und Prüfungsordnungen auf Bachelor- und Masterabschlüsse die Zahl der Erstimmatrikulationen im Sommersemester 2007 erheblich beeinflusst hat. Dementsprechend hat auch die damalige UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf Bildung in ihrem Bericht zu Großbritannien (E/CN.4/2000/6/Add.2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 -69) betont, dass statistische Zahlen, die in der ersten Zeit nach Einführung der Studiengebühren erhoben seien, nur vorläufig sein könnten.
62 
Die Frage des Bestehens oder Fehlens relevanter Abschreckungseffekte des Darlehensmodells ist vielmehr auf der Grundlage einer objektiven Analyse der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung zu beantworten. Dabei ist auf den durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlenden Einkommen abzustellen. Dies entspricht der zitierten Spruchpraxis des Paktausschuss zur Problematik von Studiengebühren, wenn er etwa bei seiner Analyse der Situation in Südkorea (E/C.12/1995/3 v. 7.6.1995, Ziff.13) in den Blick nimmt, ob eine „begründete Wahrscheinlichkeit (…)besteht“, dass Gebühren(erhöhungen) Kinder aus einkommensschwachen Familien „gezwungenermaßen aus dem System der Hochschulbildung drängen“ und in Bezug auf Kanada (E/C.12/1/Add. 31 v. 4.12.1998 Ziff. 39) darauf abhebt, ob es den wirtschaftlich bedürftigen Studierwilligen „sehr schwierig gemacht“ werde, die Hochschule zu besuchen.
63 
Bei der typisierenden Betrachtung ist einerseits in den Blick zu nehmen, dass der Studienbewerber oder Studierende aufgrund seiner Hochschulreife grundsätzlich in der Lage ist, den Wert einer Hochschulbildung mit Blick auf die dadurch im Regelfall verbesserten künftigen Erwerbs- und Einkommenschancen und den Bildungszuwachs einzuschätzen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330 = NJW 1998, 973 zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Umstellung des BAFöG auf Volldarlehen), andererseits darf aber auch nicht vernachlässigt werden, dass dieser durch die Herkunft aus einer einkommensschwachen Schicht eine soziale Prägung erfahren haben kann, die der Aufnahme eines Hochschulstudiums eher entgegen wirkt. In diesem Sinne haben auch der Paktausschuss sowie der UN-Sonderberichterstatter zur Bildung (etwa in dessen Bericht zu Großbritannien - E/CN.4/2000/6/Add. 2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 - 69) bei der Beurteilung der Wiedereinführung von Studiengebühren regelmäßig ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, ob - wie dies in Deutschland unzweifelhaft der Fall ist (vgl. im Einzelnen die 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Juni 2007) - im Zusammenhang mit dem Hochschulzugang von Angehörigen aus einkommensschwachen Schichten eine soziale Schieflage besteht, die keinesfalls weiter verfestigt werden dürfe.
64 
Der im Einzelfall möglicherweise schlecht informierte, übervorsichtige oder gar generell zurückhaltend ängstliche bzw. pessimistische Studierwillige, hingegen, ist bei der Beurteilung des Abschreckungseffekts der über die darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren auflaufenden Schulden ebenso wenig relevant, wie die Gruppe der Studierenden, die ihr Hochschulstudium ohne Ziel eines (berufsqualifizierenden) Abschlusses aus wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen heraus vorrangig zur Überbrückung einer in Bezug auf eine andere Lebensplanung gegebenen Wartezeit aufnehmen oder fortführen. Dies entspricht dem Charakter des Art. 13 Abs. 2 c) als eines Rechts, das vorrangig auf die Gewährleistung der Erlangung einer beruflichen Qualifikation bezogen ist und den Besuch des Hochschulunterrichts nicht als Selbstzweck verbürgt (vgl. insoweit Ziff. 1 der Allgemeinen Bemerkung des Paktausschusses zu Art. 13 des Sozialpaktes, nach welcher die Bildung das Hauptmittel darstellt, durch das sich wirtschaftlich und sozial Unterprivilegierte aus der Armut befreien und die für die volle Teilnahme am Gemeinschaftsleben erforderlichen Mittel erwerben können).
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Die Kammer ist der Überzeugung, dass der nach dem Vorstehenden in den Blick zu nehmende durchschnittliche Studienbewerber oder Studierende ohne eigene finanzielle Mittel, der ein Hochschulstudium mit dem Ziel aufnehmen oder fortführen möchte, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, auch unter Berücksichtigung hierbei möglicherweise bestehender sozialer Hemmnisse, nicht durch die mit der Vorfinanzierung der Studiengebühren über das Studiendarlehen notwendigerweise verbundene spätere Rückzahlungslast von der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abgeschreckt wird. Denn ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierender kann zum einen bereits bei Aufnahme seines Studiums realistisch abschätzen, welche maximale Darlehenslast einschließlich anfallender Zinsen auf ihn zukommen kann. Zum anderen sind die Darlehensbedingungen so ausgestaltet, dass keine Belastung eintritt, die nicht im Rahmen eines Erwerbslebens sinnvoll und in angemessener Zeit abgetragen werden kann und zu dem Wert des angestrebten akademischen Berufsabschlusses außer Verhältnis steht. Auch besteht selbst im ungünstigsten Fall einer - auch im Anschluss an die Hochschulausbildung bestehenden - dauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit keine Gefahr, aufgrund der Darlehensschuld oder der damit verbundenen Zinslast in einer Überschuldung zu enden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Studiengebührenschuld einschließlich der anfallenden Zinslasten den Betrag von wenigen Monatsgehältern eines durchschnittlich verdienenden Akademikers nicht übersteigt.
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Bei einer maximalen Bezugsdauer des Studiendarlehens für ein Studium, das sowohl ein grundständiges Studium als auch einen konsekutiven Masterstudiengang beinhaltet und neben der maximalen Regelstudienzeit für ein solches Studium von 10 Semestern (§ 29 Abs. 4 LHG) noch vier weitere Semester zur Abfederung von anderweitigen Studienverzögerungen umfasst, beläuft sich die Darlehensschuld auf 7.000 Euro. Bei einem Zinssatz von zur Zeit etwas mehr als 7 % ist bei Eintritt der Fälligkeit zwei Jahre nach dem Auslaufen der Bezugsdauer noch eine bis dahin aufgelaufene Zinsschuld von knapp 2.800 Euro hinzuzurechnen. Bei einer allein an der Regelstudienzeit von 10 Semestern orientierten Studiendauer beläuft sich die Darlehensschuld auf 5.000 Euro und die bis zum Ablauf der Karenzzeit angefallene Zinsschuld auf ca. 1700 Euro. Insgesamt stellt sich die Gesamtschuld im Zeitpunkt der - dem Ablauf der Karenzzeit regelmäßig entsprechenden - ersten Festigung der Berufstätigkeit des Studierenden mit einem Betrag in Höhe von maximal ca. 10.000 Euro, im Regelfall jedoch eher in Höhe von knapp 7.000 Euro als noch überschaubar und vor allem auch innerhalb einer angemessenen Frist der Berufstätigkeit zurückzahlbar dar. Insofern ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Berechnung, dass das Darlehen für ein 14semestriges Studium bei einer der Regelung des § 7 Abs. 1 i.v.m. § 9 Abs. 2 Nr 5 LHGebG entsprechenden Tilgungsrate von 100 Euro rechnerisch nach einer Zeit von 8 Jahren mit einem zusätzlichen Zinsaufwand während der Tilgungsphase von ca. 2.500 Euro vollständig zurückbezahlt ist. Für ein Darlehen bei 10semestriger Studiendauer ergibt sich bei gleichen Umständen eine Tilgungsdauer von 6 Jahren mit einer zusätzlichen Zinsschuld während der Tilgungszeit in Höhe von ca. 1.400 Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen nach der Festlegung des § 7 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG jederzeit ganz oder teilweise auf Antrag innerhalb einer Frist getilgt werden kann, so dass ein Darlehensschuldner bei entsprechend höherer Leistungsfähigkeit die insgesamt zu begleichende Schuld über die in diesem Fall reduzierte Zinsbelastung nochmals erheblich minimieren kann. So ergibt sich etwa bei einem 14semestrigen Studium bei einer Tilgung von monatlich 150 Euro während der dann auf 5 Jahre verkürzten Tilgungsphase nur noch eine zusätzliche Zinsbelastung von ca. 1.400 Euro und bei einem 10semestrigen Studium unter gleichen Bedingungen eine solche von knapp 1.000 Euro. Sofern bei einer Tilgungsrate von nur 50 Euro im Monat während der dann bei einem 14semestrigen Studium auf 27 Jahre und bei einem 10semestrigen Studium auf 13 Jahre verlängerten Tilgungsphase deutlich höhere zusätzliche Zinsbelastungen von ca. 9.000 Euro bzw. 2.800 Euro entstehen (insofern ist in die von der Beklagten für das 14semestrige Studium genannte Zahl von 24.000 Euro - wohl versehentlich - eine 30jährige Tilgungsaussetzung eingerechnet worden), ist die hierin liegende Mehrbelastung wirtschaftlich in der nur noch sehr geringen Monatsbelastung bzw. der langen Tilgungsphase begründet.
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Abgesehen von der reinen Entwicklung des Darlehens ist zur Bewertung der am Ende des Studiums aufgrund der Studiengebühren auflaufenden Darlehensschuld als überschaubar und angemessen vor allem aber in den Blick zu nehmen, dass ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierende regelmäßig während seines Studiums auch über die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wird. Immerhin erhalten - nach Darlegung der Beklagten - ca. 25 % aller Studierenden in Baden-Württemberg Förderleistungen nach dem BAföG, wobei wiederum knapp 30 % der BAföG-Empfänger in die Vollförderung fallen. Demgegenüber haben im Sommersemester 2007 nur 2,5 % der Studierenden das Darlehen in Anspruch genommen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der weitaus überwiegende Teil der Darlehensempfänger sogar in die BAföG-Vollförderung fällt. Da BAföG-Empfänger gemäß §§ 17 Abs. 2 BAföG verpflichtet sind, die ihnen gewährte Ausbildungsförderung zur Hälfte bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen, stehen diese Studierenden zusätzlich zu ihrer Studiengebührenschuld nach Beendigung ihrer Hochschulausbildung noch einer weiteren Darlehensschuld gegenüber, die im Rahmen der Frage nach einem möglichen Abschreckungseffekt der auflaufenden Darlehensschuld zur Vorfinanzierung der Studiengebühren als Faktum zu berücksichtigen ist. Allerdings hat der Gesetzgeber der Problematik dieser weiteren Darlehensschuld über § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG insoweit Rechnung getragen, dass der Darlehensnehmer auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden Antrag hin, einen Anspruch gegen den Studienfonds hat, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 Euro übersteigt. Dieser Anspruch beinhaltet, dass der Studienfonds seinerseits gegenüber der das Darlehen gewährenden Bank nach § 9 Abs. 5 Satz 3 LHGebG die hierfür notwendige Abtretung gegen Bezahlung des entsprechenden Darlehensanteils verlangt, wobei der Gesetzgeber über die Sanktionsregelung des § 9 Abs. 5 Satz 4 LHGebG zum Verlust des Zinssicherungsanspruchs der Bank in hinreichender Weise auch sichergestellt hat, dass die Darlehensbank dem Abtretungsverlangen des Studienfonds auch nachkommt. Da das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch eindeutig erklärt hat, dass die Kappungsregelung des § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG - und sei es über entsprechende Weisungen im Wege der nach § 9 Abs. 7 Satz 4 eingeräumten Fachaufsicht - so anzuwenden ist, dass die nach § 9 Abs. 4 LHGebG zu berechnende Gesamtschuld den Betrag von 15.000 Euro auch nicht insoweit übersteigt, als während der Tilgungszeit Zinsen auflaufen, kann jeder Studierende, der während seines Studiums Leistungen nach dem BAföG empfängt und die Studiengebühren über ein Darlehen finanzieren muss, sicher davon ausgehen, dass die ihn treffende Gesamtbelastung aus den beiden Darlehen, die sein Studium finanzieren, einschließlich der Zinsbelastung aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt. Für den Empfänger einer Vollförderung nach dem BAföG hat dies zur Folge, dass seine eigentliche Studiengebührenschuld auf maximal 5.000 Euro begrenzt ist, er das Darlehen somit für ein 10semestriges Studium faktisch zinslos erhält.
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Neben dieser - für den weit überwiegenden Teil der bedürftigen Studierenden gegebenen - absoluten Obergrenze der Darlehensbelastung, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums entstehen, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bedingungen für die Rückzahlung des Studiengebührendarlehens im Landeshochschulgebührengesetz so ausgestaltet sind, dass kein Studienbewerber oder Studierender befürchten muss, in dem Fall einer nach Abschluss der Hochschulausbildung ausbleibenden oder nur gering vergüteten Erwerbstätigkeit in Bezug auf das Studiengebührendarlehen in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Denn zunächst ist der Darlehensvertrag nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG so ausgestaltet, dass er dem Darlehensnehmer die Möglichkeit einer zinslosen Stundung des Rückzahlungsanspruchs gewährt, wenn sein monatliches Nettoeinkommen den in § 18a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BAföG festgelegten Mindestbetrag für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens (960 Euro + 480 Euro für einen Ehegatten + 435 Euro für jedes Kind des Darlehensnehmers) zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 9 Abs. 3 und 5 LHGebG vor, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden Zahlungsverzug (mindestens sechs Monate mit zwei Mahnungen), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit oder aber bei einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt. Über die Regelung des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und 105 LHO hat er dann die Möglichkeit, in entsprechenden Härtefällen die Darlehensschuld ganz oder teilweise zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, wobei die entsprechende Praxis (auch) an den Anforderung zu messen ist, dass eine abschreckende Wirkung von einer sich aufbauenden Darlehenslast auf einen durchschnittlichen bedürftigen Studienbewerber oder Studierenden nicht ausgehen darf.
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Über die hier dargestellte Kappungsregelung und die Möglichkeit der Stundung und des Erlasses nach § 9 Abs. 6 LHGebG i.V.m. §§ 59, 105 LHO ist die festgestellte fehlende objektive Abschreckungswirkung des Studiengebührendarlehens und damit auch die Vereinbarkeit des LHGebG mit den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts auch für den Fall sicher gestellt, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen etwa in Bezug auf die Darlehenszinsen zu Ungunsten der Studierenden ändern. Sollten sich die insgesamt maßgeblichen Umstände darüber hinaus derart ändern, dass das bestehende gesetzliche Instrumentarium nicht mehr ausreicht, den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen in der erforderlichen Weise zu gewährleisten, ist das Land zur Vermeidung einer dann eintretenden Rechtswidrigkeit seiner Regelungen gemäß Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes zur Nachbesserung verpflichtet (vgl. VG Minden, a.a.O.). Der hiermit verbundenen und unmittelbar aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts abgeleiteten Verpflichtung zur Sicherung dieser Gewährleistung, auch in der Zukunft Vorkehrungen und Mechanismen einzuführen, wie etwa die Festlegung von Indikatoren oder Zielgrößen (benchmarks), mittels derer sich der Fortschritt der Verwirklichung des Rechts auf Bildung bzw. die Auswirkungen einer getroffenen Regelung genau überwachen lässt (vgl. Ziff. 52 S. 2 sowie Ziff. 37 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, 28.06.2005, S. 21, 22; zur Anforderung statistischer Daten durch den Paktausschuss im Einzelfall E/C.212/1/Add.50 v. 1.9.2000 Ziff. 36; vgl. auch die allgemeine Berichtspflicht nach Art. 16 des Sozialpakts) ist das Land mit der Einrichtung eines unabhängigen 17-köpfigen Monitoringbeirates zur Beobachtung der sozialen Auswirkungen der Wiedereinführung der Studiengebühren zum 07.06.2006 (siehe Klageerwiderung v.05.06.2007 - S. 10 f.) in ausreichendem Maße nachgekommen; einer speziellen Verankerung des Monitoringbeirats in der gesetzlichen Regelung des Landeshochschulgebührengesetzes bedurfte es nicht, da dem Land bei der Entscheidung, wie es seiner völkerrechtlichen Überwachungspflicht nachkommt, ein weiter organisatorischer Gestaltungsspielraum zukommt.
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bbb) Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist eine Benachteiligung gegenüber wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die im Verbund mit anderen Umständen in extremen Ausnahmefällen sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann.
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Dennoch ist dieses Ergebnis in Hinblick auf die Verpflichtung des Landes aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zu beanstanden.
72 
Denn in Baden-Württemberg wurden bereits seit dem Wintersemester 1998/99 auf der Grundlage des damaligen Landeshochschulgebührengesetzes vom 05.05.1997 (GBl. S. 175) nach Ablauf einer gebührenfreien Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester Langzeitstudiengebühren erhoben, deren Bezahlung ebenfalls nicht durch einen gesetzlich gewährten Darlehensanspruch gesichert war (zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auch in Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, WissR 1999, 274 sowie - wenn auch mit jeweils anderer Begründung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O. und BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so dass in der Begrenzung des Darlehensanspruchs in § 7 Abs. 4 LHGebG auf den Zeitraum der damaligen Gebührenfreiheit materiell keine Verschlechterung der Situation liegt, wie sie bereits seit 1998 für Studierende in Baden-Württemberg gegeben war.
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Vor allem aber ist diese mit der Begrenzung des Darlehensanspruchs gegebene echte Einschränkung des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nach Art. 4 des Sozialpaktes und unter Beachtung der Grenzen des Art. 5 des Sozialpaktes gerechtfertigt (zu der Möglichkeit einer Einschränkung nach Art. 4 des Sozialpaktes vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. sowie Urt. v. 03.12.2003, a.a.O.), da sie auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist, zu einem zielstrebigen und straffen Studium anreizen soll und wegen der damit erreichbaren effizienteren Nutzung der Hochschulen der Förderung des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft dient. Da der Pakt nach seinem Sinn und Zweck einen Anspruch auf Zugang zur Hochschulbildung nicht um seiner selbst willen sichern will, sondern auf die Vermittlung der Möglichkeit einer akademisch geprägten Berufstätigkeit bezogen ist, ist die Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die Dauer eines angemessenen Studiums auch mit der Natur des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes vereinbar.
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Im Normalfall ist es jedem - nach § 7 Abs. 2 LHGebG anspruchsberechtigten - Studierenden möglich, sein Studium auch unter Berücksichtigung gegebenenfalls eintretender Schwierigkeiten zu Ende zu führen. Denn die Dauer der Darlehensberechtigung erstreckt sich nicht nur auf die Regelstudienzeit des gewählten Studiums, sondern umfasst noch den Zeitraum vier weiterer Semester (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LHGebG). Darüber hinaus führen die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von acht Jahren oder eine hinreichend schwere Behinderung zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht. Auch werden Umstände, die nach § 61 LHG eine Beurlaubung rechtfertigen, gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG über die Ausnahme von der Gebührenpflicht während eines rechtzeitig beantragten Urlaubssemesters berücksichtigt. Dabei führen Zeiten der Befreiung und der Ausnahme von der Gebührenpflicht auch nicht zu einer Verkürzung der Dauer der Bezugsberechtigung für das Darlehen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 LHGebG).
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ccc) Dem atypischen Ausnahmefall, in dem die Zeitdauer der Bezugsberechtigung für ein Studiengebührendarlehen und die in § 6 Abs. 1 LHGebG enthaltenen Befreiungsmöglichkeiten aufgrund außergewöhnlicher, vom Gesetzgeber so nicht in Rechnung gestellter Umstände, ausnahmsweise nicht ausreichen, um einem bedürftigen Studierenden ein normales zielstrebiges Studium und einen akademischen Abschluss zu gewährleisten, trägt das Landeshochschulgebührengesetz dadurch Rechnung, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21 und 22 des Landesgebührengesetzes allen Studierenden ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber eingeräumt ist, ob die Studiengebühr etwa in Hinblick auf eine gegebene wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und eine fehlende Darlehensberechtigung zu stunden oder gar zu erlassen ist. Dieser Anspruch kann sich aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpaktes zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen auch zu einem Rechtsanspruch verdichten.
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Dies könnte etwa im Fall der Klägerin dann zum Tragen kommen, wenn die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zugrunde gelegte Annahme, dass Kinder im Alter über acht Jahren der Betreuungsperson regelmäßig genügend Zeit lassen, sich in angemessener Weise einem Studium zu widmen, aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht zum Tragen kommt und es deshalb der Klägerin trotz eines intensiven Studiums nicht möglich war, dieses noch während des Laufs ihres Darlehensanspruchs zum Abschluss zu bringen.
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Da im gegebenen Fall keine solche Konstellation gegeben ist, kann offen gelassen werden, ob über die Regelung des § 6 Abs. 3 und der §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühr auch der Gruppe der Studienbewerber und Studierenden Rechnung getragen werden kann, die die persönlichen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 2 LHGebG nicht erfüllen, deren diskriminierungsfreier Zugang zu den Hochschulen des Landes aber - wie bei den über 40jährigen oder den Asylberechtigten mit einer im Ausland erworbenen Hochschulreife (vgl. hierzu etwa die Stellungnahme des Paktausschusses zu Kanada, E/C.12/1Add.31 Ziff. 39) über Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ebenfalls grundsätzlich gewährleistet ist.
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3. Der Erhebung einer Studiengebühr für die Dauer ihres Studiums an der beklagten Hochschule verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, nach welchem alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
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Auch wenn aus der Freiheit der Wahl auch der Ausbildungsstätte für sich kein Recht auf die Bereitstellung eines kostenfreien Studienplatzes folgt, sondern die Bereitstellung und Inanspruchnahme der staatlichen Hochschulen immer unter dem Vorbehalt dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so liegt in der Auferlegung von Studiengebühren für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang auf Studierende an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach §§ 1, 3, 5 LHGebG dennoch unter dem Gesichtspunkt der ausbildungsbezogenen Belastung eine Beschränkung dieses Grundrechts. Denn die Erhebung dieser Gebühr steht mit dem Besuch der Hochschule im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs in einem engen Zusammenhang und lässt objektiv auch eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen. Immerhin werden die Studiengebühren unmittelbar für die Bereitstellung des Lehrangebots in einem Studiengang erhoben. Auch ist die Bezahlung der Gebühr eine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortführung des Studiums, da diese - von dem gleichwertigen Sonderfall des Nachweises über den bevorstehenden Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 7 ff LHGebG abgesehen - nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG als Voraussetzung für die Immatrikulation ausgestaltet ist bzw. bei bereits immatrikulierten Studierenden die Nichtbezahlung der Gebühr trotz Mahnung, Androhung der Exmatrikulation und Ablauf der Zahlungsfrist die zwangsweise Exmatrikulation zur Folge hat. Auch möchte der Gesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühren (unter anderem) das Ausbildungsverhalten der Studierenden in Richtung eines zielgerichteten Studiums steuern (hierzu im Einzelnen BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 [bad.-württ. Langzeitstudiengebühr] - 1 BvR 1750/01 - Juris.).
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Allerdings ist der hier mit der Auferlegung der Studiengebührenpflicht verbundene Eingriff in die über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Klägerin zur Wahl eines Hochschulstudiums nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn abgesehen davon, dass die Studiengebührenpflicht auf der Grundlage eines Gesetzes erhoben wird, liegen ihrer Erhebung hinreichend gewichtige Zwecke zugrunde.
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Die allgemeine Studiengebührenpflicht stellt formal eine sog. subjektive Zulassungsschranke zur Wahl eines Hochschulstudiums dar, die grundsätzlich nur gerechtfertigt werden kann, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Denn anders als die Langzeitstudiengebühr gestaltet sie nicht nur die Bedingungen und Modalitäten einer grundsätzlich gebührenfreien Ausbildung (hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; anders aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 28.03.2001, DVBl. 2001, 1548), sondern erfasst bereits die Aufnahme eines Studiums als solches und zwar nicht nur mittelbar, sondern - über die Ausgestaltung als Immatrikulationsvoraussetzung - als unmittelbare rechtliche Schranke für die Wahl selbst.
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Dieser formalen Einstufung der Gebührenpflichtigkeit als subjektive Zulassungsschranke steht nicht entgegen, dass die Eingriffsintensität über das Darlehensmodell so abgefedert ist, dass das Zugangshindernis der Bezahlung der Studiengebühr letztlich durch jeden ohne Hürde überwunden werden kann und sich die Belastung demnach materiell als Problem der finanziellen Gegenleistung für eine in Anspruch genommene staatliche Leistung und damit als Frage der Ausgestaltung der Bedingungen und Modalitäten der Ausbildung darstellt.
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Letztlich kann die Frage der Einstufung der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundenen Intensität des Grundrechtseingriffs jedoch offen gelassen werden, weil die mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgten öffentlichen Interessen auch solchen Gemeinschaftsgütern dienen, die gewichtig genug sind, um auch einen Eingriff in die subjektive Ausbildungswahlfreiheit zu rechtfertigen. Denn die Erhebung der Studiengebühren dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Lehre an den staatlichen Hochschulen im Land und damit ohne weiteres wichtigen Gemeinschaftswerten.
84 
So zielt die Erhebung der Studiengebühr primär auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen und auf die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten staatlichen Hochschulen. Neben der staatlichen Grundfinanzierung aus Steuermitteln sollen die Studierenden über die Studiengebühren an der Finanzierung der staatlichen Hochschulen beteiligt werden (vgl. Landtagsdrucksache 13/4858 v. 22.11.2005, S. 1 u. 16). Neben dieser Finanzierungsfunktion sollen die Studiengebühren das Studierverhalten dadurch positiv beeinflussen, dass die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement veranlasst werden (Lenkungsfunktion). Schließlich soll die Gebührenpflicht des Studiums auch den Effekt haben, dass die Lehre sowohl aus der Sicht der Studierenden als auch aus der Sicht der Lehrenden einen neuen und höheren Stellenwert erhält. Dies drückt der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetzentwurf dadurch aus, dass er - etwas überhöht - den nunmehr für das Studium bezahlenden Studierenden gegenüber den Hochschulen die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ zuschreibt.
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Dabei ist die Erhebung der Studiengebühren auch geeignet, um die hier beschriebenen Zwecke zu erreichen.
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Dies bedarf hinsichtlich des gewünschten Erfolgs der Mitfinanzierung der staatlichen Hochschulen durch die Studierenden als deren Nutzer keiner weiteren Begründung und wird insoweit auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
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Die Erhebung von Studiengebühren ist aber auch geeignet, die Studierenden zu einem zielgerichteten und schnellen Studium anzuhalten und dem Studium sowohl bei den Lehrenden als auch bei den Studierenden einen höheren Stellenwert einzuräumen. Denn es ist evident, dass die Kostenpflichtigkeit eines jeden Semesters im Normalfall der Studienplanung eines Studierenden zumindest als steuerndes, wenn auch nicht immer entscheidendes Element wirkt und es besteht - was im Rahmen der Eignungsprognose ausreicht (BVerfG, Beschl. v. 20.04.1986, BVerfGE 67, 175) - jedenfalls die abstrakte Möglichkeit, dass die Tatsache der Kostenpflichtigkeit des Studiums sowohl die Bereitschaft der Studierenden zu konstruktiver Kritik an dem Lehrangebot in ihrem Studiengang als auch die Sensibilität der Lehrenden für die Belange der Studierenden und den Wert ihrer Lehrveranstaltungen steigert. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber über die Regelung des § 4 Abs. 1 LHGebG eine Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Studium und Lehre bestimmt und bei der Bestimmung der Verwendung der Mittel aus dem Studiengebührenaufkommen eine Beteiligung der Studierenden verankert hat.
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Ein im Hinblick auf die Erreichung der genannten Zwecke gleich wirksames, aber weniger einschneidend in das Grundrecht der Berufsfreiheit wirkendes Mittel ist nicht gegeben. Insbesondere stellt sich die Einschätzung des Gesetzgebers nicht als evident fehlerhaft dar, dass die allgemeine Studiengebührenpflicht noch einmal in gesteigertem Maße zu einer Straffung und Strukturierung des Studiums führt, als dies nach der bislang geltenden Regelung zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren der Fall war. Denn die Erhebung der Langzeitstudiengebühr stellte zwar einen Anreiz dar, das Studium innerhalb des Zeitraums der Studiengebührenfreiheit zu absolvieren, ließ jedoch eine Verzögerung des Studiums innerhalb dieses Zeitraums - von der Verringerung eines rechnerisch bestehenden Bildungsguthabens abgesehen - ohne Auswirkungen. Demgegenüber bildet die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr einen wirtschaftlichen Anreiz, das Studium von Anfang an möglichst zielgerichtet und straff zu organisieren und die Dauer des Studiums nicht an dem Umfang des - über die Regelstudienzeit hinausgehenden - Bildungsguthabens für ein gebührenfreies Studium zu orientieren.
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Insgesamt stellt sich der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundene Eingriff in die Berufs- bzw. Ausbildungsfreiheit der Studierenden auch als im engeren Sinne verhältnismäßig dar. Denn die Nachteile, die den Studierenden über die Erhebung der Studiengebühren entstehen, stehen nicht außer Verhältnis zu den mit der Erhebung verfolgten Zwecken. So ist es grundsätzlich nicht unbillig und unzumutbar, den Nutzer einer öffentlichen Einrichtung in dem Fall an den Kosten derselben zu beteiligen, wenn - wie dies bei Studierenden in Hinblick auf die Möglichkeit der Berufsausbildung der Fall ist - mit der Nutzung ein besonderer Vorteil verbunden ist. Auch stehen die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert der mit der Bereitstellung der Hochschulen den Studierenden gebotenen Leistung des Staates, denn es ist bereits aus den Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Langzeitstudiengebühren (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O., 874; VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, a.a.O.) bekannt, dass die Gebühr von 500 Euro je Semester weit unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht. Schließlich ist entscheidend zu berücksichtigen, dass kein Studienbewerber oder Studierender über die Erhebung der Studiengebühren an der Aufnahme oder Fortführung eines angemessenen Hochschulstudiums gehindert wird, weil zumindest für den Zeitraum der Regeldauer eines Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Anspruch des Studierenden auf eine Vorfinanzierung der Studiengebühr durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg besteht, wobei weder die auflaufende Darlehensschuld noch die - gesetzlich ausgestalteten - Modalitäten der Rückzahlung zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung außer Verhältnis stehen.
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4. Die Erhebung der Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz verstößt auch nicht gegen das aus den Grundrechten der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen.
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Insofern kann auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts (oben zu II. 2) verwiesen werden, die hier entsprechend zum Tragen kommen.
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So reicht es auch im Rahmen des grundgesetzlich gewährleisteten Anspruchs auf diskriminierungsfreie Teilhabe an den staatlichen Hochschulressourcen aus, wenn der diskriminierungsfreie Zugang für Studienbewerber und Studierende ohne eigene Mittel über den im Landeshochschulgebührengesetz nach § 7 LHGebG eingeräumten Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf eine darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren hergestellt wird. Auch steht es dem Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe nicht entgegen, wenn die betroffenen Darlehensnehmer zu einem späteren - regelmäßig nach Abschluss des Hochschulstudiums und dem Eintritt in ein Berufsleben liegenden - Zeitpunkt verpflichtet sind, das Darlehen einschließlich der angefallenen Zinsen zurückzuzahlen, wenn - wie dies nach dem Landeshochschulgebührengesetz der Fall ist - die Gesamtbedingungen des Studiengebührendarlehens nicht die Folge haben, dass bedürftige Studienbewerber oder Studierende die Aufnahme eines solchen zur Ermöglichung ihres Hochschulstudiums vernünftigerweise scheuen müssten oder würden.
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Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist zwar eine Benachteiligung gegenüber den wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann, doch reicht es verfassungsrechtlich aus, dass der Gesetzgeber - wie hier - den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen für ein angemessenes erstes Studium sichert. Einer darüber hinausgehenden und übermäßigen Inanspruchnahme muss er nicht mehr in gleicher Weise fördernd Rechnung tragen, wie dies zur Gewährleistung einer ersten und angemessenen Berufsausbildung an der Hochschule der Fall ist. Denn auch wenn das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen durch die Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb angemessener Zeit nicht gänzlich verbraucht ist, so ist die in der Begrenzung des Darlehensanspruchs liegende Schlechterstellung dadurch gerechtfertigt, dass die Studierenden, die den ihnen eingeräumten Rahmen eines darlehensgeförderten Studienzugangs überschritten haben, bereits in einem ausreichenden Maße ihren Anteil an der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienkreditressource hatten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 9.00 - sowie BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, jeweils zur Gebührenpflichtigkeit eines Zweitstudiums).
94 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht nur die Dauer eines grundständigen Studiums umfasst, sondern auch den auf ein solches Studium bezogenen konsekutiven Masterstudiengang und ein solches Zweitstudium fördert, dessen Abschluss zusätzlich zu dem Erststudium für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 7 Abs. 5 LHGebG). Im Übrigen kann auch über die Anwendung der Erlass und Stundungsregelungen in § 6 Abs. 3 LHGebG, §§ 21, 22 LGebG sicher gestellt werden, dass - etwa in atypischen Situationen oder in besonderen Härtefällen - die Unfähigkeit eines Studierenden zur Finanzierung der Studiengebühr nicht zum Abbruch einer Hochschulausbildung führt.
95 
5. Die Erhebung der Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, eine Gruppe in Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
96 
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Bindung ist um so enger, je mehr die Regelung an personenbezogenen Merkmalen anknüpft, die denen in Art. 3 Abs. 3 GG entsprechen und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Zu berücksichtigen sind auch Differenzierungen, die zwar nicht unmittelbar personenbezogen vorgenommen werden, aber mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken. Hierbei bestehen bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen umso geringere Bindungen, je mehr die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.
97 
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit bzw. Willkürlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Genauere Maßstäbe lassen sich dabei nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87).
98 
a) Nach diesen Grundsätzen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Darlehensanspruch der Studierenden nach §§ 7 und 9 LHGebG so ausgestaltet hat, dass für die Gewährung des Studiengebührendarlehens ab dem Zeitpunkt der Auszahlung Zinsen erhoben werden dürfen.
99 
Dabei kann offen gelassen werden, ob in der Erhebung der Zinsen für das Gebührendarlehen überhaupt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Studierenden gesehen werden kann, die ihre Studiengebühren sofort aus eigenen Mitteln begleichen. Denn selbst wenn die Ungleichbehandlung darin zu sehen wäre, dass ein bedürftiger Studierender als Darlehensnehmer aufgrund der Zinsbelastung in Bezug auf die Kosten seines Hochschulzugangs mehr Mittel aufbringen muss, als dies bei dem Sofortzahler der Fall ist, so ist eine in der zusätzlichen Zinsbelastung liegende „Ungleichbehandlung“ des bedürftigen Darlehensnehmers sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Darlehensnehmer die für die Begleichung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort aus dem eigenen (bei bedürftigen Studierenden regelmäßig nicht vorhandenen) Vermögen, sondern erst später zu einem Zeitpunkt aufbringen muss, zu dem bei ihm vom Bestehen einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Da es bei der Abschöpfung dieses wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr darum geht, einem bedürftigen Studierenden den Zugang zu der Hochschule zu sichern, sondern darum, ob ein potentiell wirtschaftlich leistungsfähiger Hochschulabsolvent auch an den Kosten der Vorfinanzierung seiner Studiengebühren beteiligt oder ob ein in der späteren Zahlungspflicht liegender wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden kann, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Darlehensfinanzierung der Studiengebühren nicht zinsfrei zu gewähren, sondern - über die Begrenzung des Zinssatzes auf die Geldbeschaffungs- und die Kreditverwaltungskosten der Darlehensbank (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 8 LHGebG) und die Möglichkeit der Einbindung auch anderer Banken als der L-Bank - nur sicher zu stellen, dass diese Darlehen zu wirtschaftlich möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden, sachlich gerechtfertigt.
100 
Dies gilt umso mehr, als bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden, die gleichzeitig zur Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens auch über Mittel nach dem BAföG gefördert werden, über die Kappungsregelung und das Eintreten des Studienfonds in die Darlehensschuld des Studierenden nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG faktisch eine Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens erfolgt, die bei einem Studierenden, dessen Darlehensschuld nach dem BAföG zuzüglich der reinen Schuld für die Studiengebühren den Betrag von 15.000 Euro übersteigt, sogar zu einer faktischen Zinslosigkeit des Studiengebührendarlehens führt.
101 
Der hiernach bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden wegfallenden oder jedenfalls deutlich reduzierten Zinsbelastung für das Studiengebührendarlehen ist zudem - unter dem Gesichtspunkt der ungleichen Belastung von (bedürftigen) Darlehensnehmern mit den Sofortzahlern - der wirtschaftliche Nachteil gegenüber zu stellen, der den Sofortzahlern dadurch entsteht, dass sie die Mittel aus ihrem Vermögen nicht - wie der Darlehensnehmer - erst später, sondern sofort aufbringen und dementsprechend diese Mittel nicht mehr anderweitig einsetzen können (a.A. insoweit Pieroth, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 sowie ders./Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84: „nur Inflationsausgleich“). Auch wenn die Kammer der insoweit vorgelegten Darstellung der Beklagten nicht folgt, dass der entgangene Gewinn des Sofortzahlers sogar mehr als 7 % p.a. beträgt und damit dem Zinssatz entspricht, der zur Zeit für die Gewährung eines Studiengebührendarlehens der L-Bank angesetzt wird, so kann doch davon ausgegangen werden, dass auch bei einer - nicht spekulativen - Geldanlage eine Rendite in Höhe von 4,5 % erwirtschaftet werden könnte, so dass von einer gravierenden Ungleichbelastung des bedürftigen Studierenden gegenüber dem Sofortzahler in Bezug auf die insgesamt für den Zugang zur Hochschule aufzubringenden Finanzmittel nicht die Rede sein kann.
102 
b) Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin verstößt das Gesetz auch nicht deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil es nur denjenigen Eltern eine (Soll-) Gebührenbefreiung einräumt, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Vielmehr ist die hierin liegende Differenzierung bzw. Ungleichbehandlung mit denjenigen (studierenden) Eltern, die - wie die Klägerin - Kinder erziehen, die acht Jahre und älter sind, von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner speziellen Ausprägung, die er durch das Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfährt, gedeckt.
103 
Zwar bewirkt die Begrenzung der Befreiungsmöglichkeit eine Ungleichbehandlung, die an personengebundene Merkmale in Gestalt der Pflege und Erziehung eines Kindes in einem bestimmten Alter anknüpft, die auch nicht durch andere Regelungen auf Gesetzes- oder Vollzugsebene kompensiert wird (zum Gebot, durch eine Analyse und Bewertung der Gesamtreglung den gleichheitserheblichen Belastungserfolg zu ermitteln: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, BVerfGE 96, 1). So stellt die im Falle der Kindererziehung unzweifelhaft gegebene Möglichkeit einer Beurlaubung (vgl. hierzu amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19) schon deshalb keinen - der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG entsprechenden - Ausgleich dar, weil eine Beurlaubung in der Regel nicht länger als für zwei Semester gewährt werden soll (§ 61 Abs. 1 Satz 2 LHG) und vor allem auch den Anspruch der betroffenen Studierenden entfallen lässt, die Einrichtungen der Hochschule zu nutzen und Prüfungen abzulegen (vgl. § 61 Abs. 2 LHG). Eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG ist zwar im Fall der Erziehung eines Kindes im Alter von über acht Jahren grundsätzlich möglich, doch hat der Gesetzgeber mit der Regelung der Altersgrenze in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG zu erkennen gegeben, dass solche weitergehenden Befreiungen auf besondere Einzelfälle beschränkt sein und die Erziehung und Pflege eines über achtjährigen Kindes als solche noch keine unzumutbare bzw. atypische Härte i.S. der Befreiungsvorschriften des § 6 Abs. 3 LHGebG und der §§ 21, 22 LGebG darstellt.
104 
Da über die Begrenzung der Möglichkeit einer Befreiung von der Studiengebührenpflicht bei der Pflege und Erziehung von Kindern nicht nur das Freiheitsrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, sondern auch die besonderen Gleichheitsrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG betroffen sind, bedarf es zur Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung eines dem Grad der tatsächlichen Ungleichheit angemessenen sachlichen Differenzierungsgrundes dafür, dass die Befreiungsmöglichkeit - im Normalfall - auf die Pflege und Erziehung von Kindern beschränkt ist, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
105 
Ein solcher Rechtfertigungsgrund liegt aus der Sicht der Kammer jedoch vor.
106 
So knüpft die Bestimmung der Altergrenze durch den Gesetzgeber daran an, dass ein Kind, das das achte Lebensjahr bereits vollendet hat, altersbedingt eine - seiner dann bereits gegebenen - Schulpflichtigkeit entsprechende größere Selbstständigkeit aufweist, die zu größeren zeitlichen Freiräumen für die erziehenden und pflegenden Eltern führt (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 bis 24). Diese Annahme des Gesetzgebers ist nachvollziehbar (so bereits zur Alterbegrenzung in dem LHGebG v. 05.05.1997 - GBl. 173 - auf fünf Jahre: VG Freiburg, Urt. v. 11.07.2001 - 1 K 2242/98 -, VENSA). Denn auch wenn ein Kind im Kindergarten oftmals zeitlich länger versorgt ist als dies bei einem Kind in der Grundschule der Fall ist, so kann nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber dennoch der typisierenden Auffassung ist, dass die größere Selbstständigkeit eines mehr als siebenjährigen Kindes zu einer größeren Betreuungsunabhängigkeit und damit auch in Zeiten der Anwesenheit des Kindes zu Hause typischerweise zu mehr zeitlichen Freiräumen führt, die den studierenden Elternteil (wieder) in die Lage versetzt, sich nunmehr verstärkt seinem Studium zu widmen, als dies bei einer Betreuung eines erst siebenjährigen oder jüngeren Kindes der Fall. Insofern ist zu beachten, dass mit der Altersgrenze der Vollendung des achten Lebensjahres der Umstand einer möglicherweise gesteigerten Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes während des ersten Grundschuljahres schon im Sinne der Befreiung berücksichtigt ist.
107 
Die Differenzierung des Gesetzgebers bei der Grenzziehung der Befreiungsmöglichkeit für die Erziehung und Betreuung eines Kindes ist - gemessen an dem Zweck des Gesetzes, Studierende durch Einführung der Studiengebühr zu einem zielstrebigen Studium anzuhalten, andererseits aber auch der aus Art. 6 GG folgenden staatlichen Pflicht zum Schutz der Familie Rechnung zu tragen - auch nicht unangemessen. Insofern kann sich die gerichtliche Kontrolle nicht darauf beziehen, ob der Gesetzgeber hier die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat; vielmehr steht dem Gesetzgeber auch im Hinblick auf seine aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Verpflichtung zur Regelung eines besonderen Familienlastenausgleichs eine weite Gestaltungsfreiheit darüber zu, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will (BVerfG, Urt. v. 12.2.2003, BVerfGE 107, 205). In der Sache ist zu berücksichtigen, dass die Sollbefreiungs-Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG es im Einzelfall der Pflege und Erziehung eines bei Beginn des Studiums geborenen Kindes ermöglicht, bis zu 14 Semester gebührenfrei zu studieren. Auch ist es sachlich begründet, wenn der Gesetzgeber - ebenso wie beim Befreiungstatbestand der Behinderung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHGebG) - durch die Festsetzung eine Altersgrenze für die Befreiung von der Studiengebühr bei der Erziehung und Pflege eines Kindes typisierend in der Sache danach differenziert, ob sich eine die familienbedingte Belastung und Benachteiligung von Studenten durch die Kindererziehung „erheblich studienerschwerend“ auswirkt oder nicht. Das gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass ein Studierender, der sein Studium beginnt und entweder zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kind hat oder später ein Kind pflegt und erzieht, offenbar selbst eine Vereinbarkeit zwischen Kindererziehung und Studium für gegeben hält. Ferner besteht die Möglichkeit, sich auch aus Gründen der Kindererziehung nach Vollendung des 8. Lebensjahres zumindest vorübergehend studiengebührenfrei beurlauben zu lassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHGebG i.V.m. § 60 Abs.1 LHG; vgl. zuvor § 90 Abs.1 Nr. 9 UG) und im konkreten Einzelfall bestehen bei individuellen, außergewöhnlichen (auch familiär-bedingten) Härtefällen Stundungs- bzw. Erlassmöglichkeiten hinsichtlich der Gebührenpflicht (vgl. 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG; vgl. ferner amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 19). Schließlich bieten im Regelfall sowohl Schulen als auch die Studentenwerke Betreuungsleistungen für die Kinder Studierender an.
108 
Insgesamt wird die Sachgerechtigkeit der Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Befreiungsmöglichkeit für die Pflege und Erziehung eines Kindes auf die Betreuung von Kindern unter acht Jahren zu begrenzen, auch durch die vergleichbare und vom Landesgesetzgeber in Bezug genommene (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 59) Einschätzung des Bundesgesetzgebers zur Betreuungsbedürftigkeit von Kindern bestätigt, der bei den Regelungen über die Elternzeit und das Elterngeld (vgl. bis zum 31.12.2006: § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG; vgl. seit dem 1.1.2007: § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG) ebenfalls die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres zugrunde legt. Ähnlich geht auch die zivilrechtliche Unterhaltsrechsprechung (etwa in Ziffer 17.1. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland - Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken; nachgewiesen in Beck Online > Fachmodul Familienrecht plus > Unterhaltsrechtliche Tabellen und Leitlinien > „47b. Süddeutsche Unterhaltsleitlinien“ [Stand 1.5.2007]) davon aus, dass bei Betreuung eines Kindes in der Regel eine Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden Ehegatten dann besteht, wenn das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt, mithin in der Regel 8 Jahre alt ist.
109 
Wenn demgegenüber in anderen Bundesländern in den Studiengebührenregelungen großzügigere Altersgrenzen vorgesehen sind (Niedersachsen: NHG v. 9.12.2005 - § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr.2: 14 Jahre; Hamburg: HmbHG v. 18.7.2001, § 6b Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: 14 Jahre; Bayern: BayHSchG v. 23.5.2006 - § 71 Abs. 5 Satz 2 Ziff.1: 10 Jahre; siehe allerdings auch deutlich enger Nordrhein-Westfalen: HFGG v.21.3.2006, Art.1 § 8 Abs. 3 Satz 1 Ziff.1: nur insgesamt drei Semester bis zur Volljährigkeit gebührenfrei) und auch der Bundesgesetzgeber in seinen Regelungen zur Förderungshöchstdauer und dem Teilerlass des Darlehens nach dem BAföG Kindererziehungszeiten bis zum Alter von zehn Jahren anrechnet (vgl. § 15 Abs. 3 Ziff. 5 BAFöG bzw. 18b Abs. 5 Satz 1 Ziff. 2 BAFöG: bis zu zehn Jahren), so besagt das nicht, dass diese Regelungen das verfassungsrechtlich zwingend gebotene Mindestmaß konkretisierten. Vielmehr kann ein Gesetzgeber in Ausübung seiner grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit Kindererziehungszeiten auch ohne verfassungsrechtliche Pflicht - als einfach-gesetzlich „überhöhte“ Gewährungen - positiv berücksichtigen. Auch lässt sich nicht sagen, dass eindeutig erst ab einem Alter von 12 Jahren die zeitlichen Belastungen durch die Kindererziehung so deutlich abnehmen, dass erst ab diesem Alter auf eine Gebührenbefreiung verzichtet werden kann, und dass alle darunter liegenden Altersgrenzen willkürlich wären (so aber im Gesetzgebungsverfahren der Änderungsantrag (Nr.5) der Fraktion der Grünen v. 8.12.2005 - LT-DrS 13/4940 Seiten 5, 9 und 16).
110 
c) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt auch nicht insoweit vor, als die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 LHGebG die Zeiten der Schwangerschaft im Gegensatz zur Kindererziehung nicht als Grund für eine (Soll-)Befreiung von der Studiengebührenpflicht anerkennen.
111 
Dabei kann dahin stehen, ob ein insoweit gegebener Gleichheitsverstoß auch für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung gegenüber der - nicht schwangeren - Klägerin von Bedeutung wäre oder ob das Landeshochschulgebührengesetz nicht in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der fehlenden Berücksichtigung der Situation von schwangeren Studierenden teilbar wäre und eine Verfassungswidrigkeit in diesem Punkt die Rechtmäßigkeit der Regelungen im Übrigen unberührt ließe. Denn die in der Nichtberücksichtigung der Schwangerschaft gegenüber den Eltern, die ein Kind bis zu einem Alter von acht Jahren pflegen und erziehen, liegende Ungleichbehandlung ist - entgegen der von der Klägerin zitierten Rechtsauffassung von Pieroth in dessen Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 - auch unter Berücksichtigung des in Art. 6 Abs. 4 GG niedergelegten Anspruchs einer Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn das die werdende Mutter erfassende (BVerfG, Beschl. v. 13.11.1979, BVerfGE 52, 357, 365) Schutzgebot des Art. 6 Abs. 4 GG im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes wertend zur Geltung kommt (BVerfG, Urt. v. 4.10.1983, BVerfGE 65, 104), so ist die durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG bewirkte unterschiedliche Behandlung von Eltern mit Kind gegenüber Schwangeren dennoch durch nach Art und Gewicht hinreichende Gründe gerechtfertigt. Denn während der Gesetzgeber zu Recht davon ausgehen konnte (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 22 - 24), dass studierende Eltern ab der Geburt des Kindes unausweichlich in einem hohen und das Studium typischerweise stark erschwerenden Maße mit der Pflege und Erziehung ihres Kindes befasst sind, muss eine Schwangerschaft nicht in gleicher Weise zwingend mit Erschwernissen für eine Studentin verbunden sein. Vielmehr konnte der Gesetzgeber ohne weiteres davon ausgehen, dass eine schwangere Studierende, von Komplikationssachverhalten und der Zeit unmittelbar vor der Niederkunft abgesehen, ihr Studium regelmäßig im normalen Umfang betreiben kann. Dies entspricht auch der Wertung des Gesetzgebers in den arbeitsrechtlichen Regelungen zum Mutterschutz. Auch weist die Schwangerschaft typischerweise eine zeitliche Begrenztheit auf, die sich von dem Zeitraum, in dem ein Kind noch unselbstständig ist, erheblich unterscheidet. Hinzu kommt schließlich, dass unmittelbar nach der Niederkunft die gesetzliche Soll-Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG regelmäßig der (ehemals schwangeren) Mutter zugute kommen wird.
112 
6. Die Studiengebührenpflicht verstößt schließlich auch nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes.
113 
Weder die Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenregelung zum Sommersemester 2007 bereits immatrikulierten Studierenden in die Gebührenpflicht noch die in § 7 Abs. 4 des LHGebG geregelte Kürzung der Bezugsberechtigung für ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren stellen Regelungen dar, die nachträglich ändernd in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und denen somit eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - „echte“ Rückwirkung zukommt; vielmehr wirkt das Landeshochschulgebührengesetz über beide Regelungen nur auf den gegenwärtigen Rechtszustand der Zahlungspflicht für ein aktuelles Semester und der Bezugsberechtigung für ein in diesem Zusammenhang begrenzt gewährtes Darlehen ein.
114 
Die hierin liegende unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, solange nicht bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung und der Bedeutung der Neuregelung für das allgemeine Wohl ausnahmsweise den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256). Letzteres trifft hier aber nicht zu.
115 
Das Interesse des Gesetzgebers an einer Erhöhung der Einnahmen der Hochschulen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre sowie die Attraktivität des Studiums und des Studienstandorts Baden-Württemberg zu sichern, ist ebenso legitim wie die weitere Zwecksetzung, die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement zu veranlassen und die Wertigkeit der Lehre für die Beteiligten - Studierende und Lehrende - zu erhöhen (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 16). Diese Zielsetzungen wiegen schwerer als das Vertrauen Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Studierender mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, nicht auf seine subjektive Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen. Ein solches besonderes Vertrauen war aber in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Studiengebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes zu keinem Zeitpunkt gegeben. Denn abgesehen davon, dass das bloße Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage als solches nicht schutzwürdig ist, sondern nur dann, wenn auf der Seite des Betroffenen noch zusätzliche gewichtige Interessen berührt sind, mussten die Studierenden schon vor dem Hintergrund der Einführung von Verwaltungskostenbeiträgen, Rückmeldegebühren und Langzeitstudiengebühren in den vergangenen Jahren damit rechnen, dass ihre Hochschulausbildung auch in der Zukunft nicht völlig umsonst zu haben sein wird. Dabei kann von einer fehlenden Vorhersehbarkeit der Einführung von Studiengebühren auch für das normale Erststudium nicht die Rede sein. Zwar hatten die Ministerpräsidenten der Länder im Zuge der Hochschulreform am 16.4.1970 beschlossen, ab dem Wintersemester 1970/71 an den Hochschulen der Bundesrepublik einheitlich auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. Auch vereinbarten die Kultusminister der Länder noch am 25.5.2000, das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und bei konsekutiven Studiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss grundsätzlich gebührenfrei zu halten. Zum Abschluss eines damals in Aussicht gestellten Staatsvertrags kam es dann jedoch in der Folgezeit schon nicht mehr. Vielmehr führte die Diskussion um die Einführung von allgemeinen Studiengebühren mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG vom 8.8.2002, BGBl. I S. 3138) zum Erlass eines entsprechenden bundesgesetzlichen Verbots derselben, das wiederum sofort und letztlich mit Erfolg von einigen Bundesländern vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen wurde (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.).
116 
Im Übrigen hat der Gesetzgeber über Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze (vom 19.12.2005, GBl. S. 794; berichtigt GBl. 2006 S. 15) bestimmt, dass Studiengebühren nicht abrupt ab dem 01.01.2006, sondern erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben werden. Die hierin liegende Übergangsregelung von zwei noch gebührenfreien Semestern (Sommersemester 2006 und Wintersemester 2006/2007), reichte aus, damit sich die Studierenden auf die neue Rechtslage einstellen konnten, indem sie entweder das Studium abschließen oder aber sich auf eine künftige Zahlungspflicht einrichten, die angesichts des - oben zu II.2.b.bb) dargestellten - sozialverträglichen Darlehensmodells auch keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen des einzelnen Studierenden mit sich bringt. Hinsichtlich der Studierenden, die keinen Darlehensfinanzierungsanspruch mehr haben, ist zu berücksichtigen, dass sie auch nach der alten Rechtslage über die Regelung zur Langzeitstudiengebührenpflicht regelmäßig im gleichen Maße für ihr Studium gebührenpflichtig geworden wären, wie dies nun nach der Regelung zur allgemeinen Erhebung von Studiengebühren der Fall ist.
117 
Da im Übrigen in atypischen Härtefällen, in denen die Einführung der allgemeinen Studiengebühren etwa in unvorhergesehener Weise eine Situation verursacht, die aus wirtschaftlichen Gründen zu einer vorzeitigen Beendigung des Studiums führt, über die Regelung des § 6 Abs. 3 LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühren reagiert werden kann (vgl. für die baden-württembergische Langzeitstudiengebühr: BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.), bedurfte es - abgesehen von den Fällen bereits immatrikulierter ausländischer Studierender, die keinen Darlehensanspruch haben (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG) und der Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ÄndGLHGebG, welche die (ohnehin bereits seit 2003 gebührenpflichtigen) Studierenden der Popakademie Baden-Württemberg betrifft - keiner weiteren speziellen Übergangsregelungen mehr.
III.
118 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
119 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz angesichts der Massenhaftigkeit der Gebührenerhebung und der bislang nicht geklärten Rechtsfragen insbesondere zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.

(4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.

(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das

1.
mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
2.
mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
3.
mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
4.
mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.
Im Fall von
1.
Satz 1 Nummer 1
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
2.
Satz 1 Nummer 2
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
3.
Satz 1 Nummer 3
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
4.
Satz 1 Nummer 4
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.

(4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.

(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das

1.
mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
2.
mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
3.
mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
4.
mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.
Im Fall von
1.
Satz 1 Nummer 1
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
2.
Satz 1 Nummer 2
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
3.
Satz 1 Nummer 3
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
4.
Satz 1 Nummer 4
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.