Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 11. Okt. 2016 - M 10 K 16.207

bei uns veröffentlicht am11.10.2016

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1988 geborene Kläger ist senegalesischer Staatsangehöriger. Er reiste am 26. Juni 2014 erstmals in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 21. Juli 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, den er zwischenzeitlich zurückgenommen hat.

Mit Bescheid der Regierung … vom 5. August 2014 wurde der Kläger dem Landkreis … zugewiesen. Ihm wurde eine Aufenthaltsgestattung erteilt, nach der Erwerbstätigkeit zunächst nicht gestattet wurde.

Im Dezember 2014 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung als Einräumkraft/Servicekraft (Warenverräumung) bei der Firma … Dienstleistungsservice in … ab sofort und unbefristet mit einem Bruttostundenlohn in Höhe von 8,50 Euro und einer monatlichen Höchststundenzahl von 52 Stunden.

Auf Anfrage des Beklagten teilte die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit … - mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 mit, die Zustimmung zur Beschäftigung werde erteilt. Daraufhin ergänzte der Beklagte die Aufenthaltsgestattung des Klägers, wonach ihm die beantragte Tätigkeit vom 29. Dezember 2014 bis 28. Dezember 2015 für 12 Stunden wöchentlich gestattet wurde.

Am 30. November 2015 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Weiterbeschäftigung als Warenverräumer bei der Firma … in …

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Änderung der Auflage seiner Aufenthaltsgestattung, um ihm die Weiterbeschäftigung als Warenverräumer bei der Firma … … in … zu erlauben, ab. Zur Begründung der Entscheidung führte der Beklagte aus, eine Beschäftigung dürften Ausländer nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel es erlaube (§ 4 Abs. 3 AufenthG). Nach § 61 Abs. 2 AsylG könne einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalte, hiervon abweichend eine Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt habe oder eine Zustimmung ausnahmsweise nicht erforderlich sei. Die Entscheidung über die Erteilung der Arbeitserlaubnis stehe dabei im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, die ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen einzuhalten habe (Art. 40 VwVfG). Der Antrag sei daher u.a. unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu prüfen. Die öffentlichen Interessen seien mit den schutzwürdigen Belangen des Asylbewerbers abzuwägen. Dabei sei das öffentliche Interesse insbesondere migrationspolitischer Natur. Eine Versagung der Beschäftigung solle deutlich machen, dass mit dem Stellen aussichtsloser Asylanträge nicht das Ziel einer Beschäftigung in Deutschland verfolgt werden könne. Es sei daher ermessengerecht, Asylantragstellern aus sicheren Herkunftsstaaten keine Beschäftigungserlaubnisse zu erteilen. Gemäß der Anlage 2 zu § 29a AsylG sei das Heimatland des Klägers Senegal ein sicherer Herkunftsstaat. Zudem habe das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 31. März 2015 - Az. I A 2-2081-1-8 - vorgegeben, dass Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten mit sofortiger Wirkung keine Beschäftigungserlaubnisse nach § 61 Abs. 2 AsylG mehr zu erteilen seien. Dabei komme es nicht darauf an, ob bereits ein dreimonatiger erlaubter, geduldeter oder gestatteter Aufenthalt oder ob eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliege. Diese Vorgabe sei von den Ausländerbehörden bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen. Eine Bleibeperspektive sei für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten nicht gegeben. Die Anerkennungsquote des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gehe bei allen sicheren Herkunftsstaaten gegen Null. Im Jahr 2014 seien bundesweit für den Senegal drei Anerkennungen bei insgesamt 256 entschiedenen Anträgen ausgesprochen worden. Durch die Versagung der Arbeitserlaubnis solle somit auch einer Verwurzelung von Personen mit geringen Bleibeperspektiven im Bundesgebiet entgegengewirkt werden. Die migrationspolitischen Erwägungen würden das individuelle Interesse des Klägers an der Weiterbeschäftigung überwiegen. Die Ablehnung der Weiterbeschäftigung sei verhältnismäßig.

Mit Telefax vom 15. Januar 2015 hat der Verfahrensbevollmächtigte daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben, zunächst mit den Anträgen, den Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. Zur Begründung der Klage wurde geltend gemacht, der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Beschäftigungserlaubnis aus Art. 15 der EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU), was bei der Anwendung nationaler Rechtsnormen zwingend berücksichtigt werden müsse. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie schreibe den Mitgliedsstaaten vor, dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhalte. Die EU-Richtlinie sei mit der Maßgabe der Umsetzung zum 20. Juli 2015 versehen. Die Umsetzung einer Richtlinie bedeute die vollständige Gewährleistung des Richtlinieninhalts auf eine Art und Weise, die es den Begünstigten ermögliche, von all ihren dort gewährten Rechten gegebenenfalls gerichtlich Gebrauch zu machen. Eine solche Gewährleistung liege nicht vor. Der Erlass des Bayerischen Innenministeriums vom 31. März 2015 untersage unter Nr. 2.1 die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten vollständig. Auf eine zeitliche Frist, nach der eine Arbeitserlaubnis zwingend erteilt werden müsse, verzichte der Erlass vollständig. Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, in Kraft getreten am 24. Oktober 2015, ersetze § 61 Abs. 2 Satz 3 des Asylgesetzes mit einem Arbeitsverbot für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten. Erneut werde nicht auf die durch die Richtlinie gebotene Frist der Verweigerung einer Beschäftigung Bezug genommen. Der Grundsatz aus Art. 4 III EUV, Art. 291 AEUV sei verletzt, wonach vor der Umsetzung einer Richtlinie keine ihrem Regelungsgehalt entgegenstehende nationale Vorschrift zu erlassen sei. Nach der Rechtsprechung des EuGH gelte während der Umsetzungsfrist der Richtlinie ein Verbot des Erlasses von Vorschriften, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich in Frage zu stellen. Der Erlass des Bayerischen Innenministeriums, auf den sich die Ablehnung der begehrten Arbeitserlaubnis des Klägers maßgeblich stütze, stehe in offenem Widerspruch zu diesem Grundsatz, der selbstverständlich erst recht nach Ablauf der Umsetzungsfrist gelte. Darüber hinaus seien bei der Auslegung nationalen Rechts europäische Richtlinien zu berücksichtigen. Diese Auslegungspflicht beziehe sich nach neuerer Rechtsprechung des EuGH auf das gesamte nationale Recht, unabhängig vom Zeitpunkt seines Erlasses. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie sei am 20. Juli 2015 abgelaufen. Es sei zwingend notwendig, über die Anwendung der nationalen Vorgaben zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Asylgesetz, namentlich deren § 62 Abs. 2 Satz 1 AsylG, Asylbewerbern, die bereits seit neun Monaten ihren Antrag auf Asyl gestellt haben, Zugang zum Arbeitsmarkt in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht zu gewähren. Der Ablauf der Umsetzungsfrist führe zudem zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie im nationalen Recht. Der effet utile des Unionsrechts verlange eine nationale Geltung von Richtlinien unabhängig davon, ob ein Mitgliedsstaat bereits deren Umsetzung erreicht habe. Insbesondere seien auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt, die der EuGH an die unmittelbare Anwendbarkeit stelle. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie sei in seiner Formulierung hinreichend bestimmt. Mit der Gewährung von Zugang zum Arbeitsmarkt würden den Betroffenen zudem Rechte gegen den Staat verliehen. Auch begünstige die Regelung den Betroffenen. Ein Asylbewerber der bereits vor neun Monaten Antrag auf Asyl gestellt habe, besitze somit gemäß der Richtlinie 2013/33/EU ein unmittelbares Recht auf Gewährung einer Beschäftigungserlaubnis. Als unmittelbar anwendbares EU-Recht gehe die Richtlinie damit auch dem nationalen Recht vor. Der Erlass des Bayerischen Innenministeriums sei unanwendbar, soweit er in Widerspruch zum Unionsrecht stehe. Die Ablehnung der begehrten Beschäftigungserlaubnis entbehre somit einer rechtlichen Grundlage. Der Kläger habe bereits am 21. Juli 2014 seinen Asylantrag gestellt und befinde sich folglich seit mehr als neun Monaten in Deutschland. Da der Kläger seinen Antrag am 21. Juli 2014 gestellt habe, falle er nicht unter den Anwendungsbereich des § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG. Dieser gelte nur für Fälle, in denen die Stellung des Asylantrags nach dem 31. August 2015 erfolgt sei. Auch nach pflichtgemäßer Ermessensausübung wäre hier eine Genehmigung des Antrags zu erzielen. Das Ziel, Abschreckungspolitik zu betreiben, sei nicht mit dem Sinn der EU-Aufnahmerichtlinie zu vereinbaren.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 legte der Beklagte dem Gericht die Behördenakte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies er auf den angefochtenen Bescheid und führte weiter aus, das Bayerische Innenministerium habe mit Schreiben vom 24. November 2015 für diejenigen Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten, die ihren förmlichen Asylantrag vor dem 31. August 2015 gestellt haben, auf das Innenministerialschreiben vom 31. März 2015 (Az.: I A 2-2081-1-8) verwiesen. In diesem heiße es, dass Asylbewerbern und Geduldeten aus sicheren Herkunftsstaaten (Anlage 2 zu § 29a AsylG) oder deren Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus sonstigen Gründen als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist (§ 30 AsylG), ab sofort grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnisse auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 AsylG oder von § 4 Abs. 2 AufenthG (i.V.m. § 32 BeschV) mehr zu erteilen oder zu verlängern seien. Da der Kläger bis zum ablehnenden Bescheid keine Berufsausbildung begonnen habe, habe keine positive Ermessensentscheidung ergehen können.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Beschluss vom 9. Mai 2016 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ab. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 hörte das Gericht die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid an.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 teilte der Beklagte mit, der Kläger habe den Asylantrag zurückgenommen. Dem Gericht wurde eine Kopie der Heiratsurkunde übersandt. Das Gericht stellte daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 30. Juni 2016 anheim, die Klage auf Beschäftigungserlaubnis nach AsylG zurückzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 8. August 2016 beantragt der Kläger nunmehr festzustellen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2015 ausgesprochene Ablehnung des Antrags des Klägers auf Erlaubnis einer Beschäftigung rechtswidrig gewesen ist.

Zur Begründung wurde ausgeführt, wie in der Klageschrift vom 15. Januar 2016 dargelegt, habe der Beklagte die beantragte Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung nicht versagen dürfen, da Art. 15 der Richtlinie 2013/33 EU einer solchen Entscheidung entgegenstehe. Der Kläger habe am 16. Juni 2016 geheiratet. Sein Asylverfahren habe sich in der Folge erledigt. Da die beantragte Erlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG zur Aufnahme einer Beschäftigung nicht mehr erteilt werden könne, habe sich die Klage in der Hauptsache erledigt. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sei entsprechend anzuwenden. Der Kläger beabsichtige, wegen der rechtswidrigen Versagung der Arbeitserlaubnis Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dem Kläger sei durch die Versagung jedweder Arbeitsmöglichkeit ein Schaden entstanden. Ausweislich des Angebots der Firma … … aus … hätte der Kläger über den 12. Februar 2016 hinaus für 18 Stunden monatlich zu einem Lohn von 8,50 € pro Stunde tätig sein können. Ihm sei diese Erwerbserzielungsmöglichkeit entzogen worden, wodurch bis zum jetzigen Zeitpunkt ein Schaden in Höhe von 841,50 € eingetreten sei. Dem Kläger würden Schadensersatzansprüche aus verspäteter Umsetzung des Unionsrechts zustehen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage diene der Prozessvorbereitung des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs. Die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche sei keinesfalls offensichtlich aussichtslos. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar sei, dass der behauptetet Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen könne. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Arbeitserlaubnis, die ihm (unions-) rechtswidrig versagt worden sei. Aufgrund der insoweit eindeutigen unionsrechtlichen Regelung habe eine Ermessensreduktion auf Null vorgelegen. Es sei von einer Kausalität zwischen Rechtsverstoß und Schaden auszugehen. Bei rechtmäßiger Ermessensausübung wäre der geltend gemachte Schaden vermieden worden. Es gehe im vorliegenden Fall maßgeblich um eine unionsrechtliche Rechtsfrage. Insofern sei eine Vorlage an den EUGH geboten. Dies ergebe sich zwingend aus dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU. Die Norm sei aus der Warte des Unionsrechts auszulegen. Landesregierungsspezifische migrationspolitische Vorstellungen seien kein Auslegungskriterium.

Mit Schriftsatz vom 16. September 2016 teilte der Kläger mit, dass wie angekündigt eine Schadensersatzklage gegen den Freistaat Bayern aufgrund der unionsrechtswidrigen Verweigerung der Beschäftigungserlaubnis anhängig gemacht worden sei. Das berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung, dass der Ablehnungsbescheid rechtswidrig gewesen sei, liege damit nachgewiesenermaßen vor. Es werde angeregt, dem EUGH gemäß Art. 267 AEUV die Frage vorzulegen, ob eine Versagung der Beschäftigungserlaubnis für Asylbewerber aus „sicheren“ Drittstaaten, deren Asylverfahren seit mehr als 9 Monaten andauere, mit der Richtlinie vereinbar sei.

Der Beklagte äußerte sich zu der nunmehr geänderten Klage nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Nach Anhörung der Parteien konnte das Gericht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 84 Abs. 1 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Das ursprüngliche Klagebegehren hat sich durch Rücknahme des Asylantrags erledigt. Das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Ablehnungsbescheids ergibt sich aus dem glaubhaft vorgetragenen ernsthaften und inzwischen auch durchgeführten Vorhaben des Klägers, eine Schadensersatzklage aufgrund unionsrechtlichem Staatshaftungsanspruch anhängig zu machen. In einem solchen Fall kann die Fortsetzungsfeststellungsklage zwar unzulässig sein, wenn die beabsichtigte bzw. erhobene Schadensersatzklage offensichtlich aussichtslos ist. Hiervon ist aber nur auszugehen, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Dies ist hier zu verneinen. Zwar ist ein Schadensersatzbegehren hier mit der Lösung einiger rechtlicher Probleme verbunden. Ein negativer Ausgang einer Schadensersatzklage drängt sich allerdings nicht offensichtlich auf.

2. Die Klage ist allerdings unbegründet. Die Versagung der vom Kläger beantragten Beschäftigungserlaubnis durch den Bescheid vom 15. Dezember 2015 war rechtmäßig. Der streitgegenständliche Bescheid ist insbesondere nicht ermessensfehlerhaft gewesen. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung als Warenverräumer nach § 61 Abs. 2 AsylG.

a) Zwar fällt der Kläger nicht unter das Verbot des - mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722) eingeführten - § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG, wonach einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht gestattet werden darf. Denn der Kläger hat seinen Asylantrag bereits am 21. Juli 2014 gestellt.

b) Auch die zuletzt von der Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 erteilte Zustimmung zu der befristeten Beschäftigung des Klägers als Einräumkraft (vgl. § 32 Abs. 2 und 3 BeschV) ist nicht entscheidungserheblich. Denn auch bei deren Zustimmung steht die Erteilung der Erlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde (§ 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG).

c) § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG verstößt nicht gegen Unionsrecht (vgl. VG München, U.v. 12.1.2016 - M 4 K 15.3550; v. 21.1.2016 - M 10 K 15.5366).

Art. 15 RL 2013/33/EU ist durch das deutsche Recht umgesetzt worden. Mit dem Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I 1649) wurde die Sperrfrist in § 61 Abs. 1 AsylG vor Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet auf drei Monate verkürzt. Dies stellte u.a. eine vorweggenommene Anpassung der deutschen Rechtslage an die Neufassung der sog. Aufnahmerichtlinie dar (vgl. BT-Drs.- 17/13556 S. 8; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: Mai 2015, § 61 Rn. 4). Mit dieser gegenüber Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU sogar deutlich kürzeren Frist wurde diese überobligatorisch umgesetzt (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, 90. Lfg. Mai 2015, § 61 AsylVfG Rn. 3; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: Mai 2015, § 61 Rn. 1, 4). Dass § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG als Tatbestandsvoraussetzung grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und eine Ermessensentscheidung der Behörde vorsieht, hält sich im Rahmen des von der Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumten Umsetzungsspielraums. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/33/EU regelt explizit, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts beschließen, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren ist. Dadurch wird den Mitgliedstaaten ein gewisser Spielraum eingeräumt, der der Richtlinie als unionsrechtliche Regelungstechnik (Art. 288 Abs. 3 AEUV) immanent ist und dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 EUV), vor allem im hier tangierten Bereich der Beschäftigung(spolitik) (Art. 5 Abs. 2, Art. 145 ff. AEUV), Rechnung trägt. Dabei erlaubt Art. 15 Abs. 2 Satz 2 RL 2013/33/EU - sogar - ausdrücklich den Mitgliedstaaten, den Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum und rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Vorrang gegenüber den Antragstellern einzuräumen. Dass dies keine abschließende Grenze für den Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten ist, zeigt sich daran, dass Art. 15 Abs. 2 Satz 1 a.E. RL 2013/33/EU die insoweit maßgebliche Grenze auf Tatbestandsseite errichtet, nämlich die Sorge für einen effektiven Arbeitsmarktzugang. Insoweit ist durch die Verwendung des Plurals („für Antragssteller“; englische Sprachfassung: „that applicants“) klargestellt, dass das Gebot des effizienten Arbeitsmarktzugangs sich auf den generell-abstrakten Umsetzungsakt der Mitgliedstaaten bezieht, nicht aber auf die konkret-individuelle Anwendungsentscheidung des gesetzlichen Umsetzungsakts (mit anderen Worten: dem einzelnen Antragsteller nicht im konkreten Einzelfall einen unbedingten Arbeitsmarktzugang zusichert).

d) Die vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass gerade eine Ermessensentscheidung die Möglichkeit schafft, im Einzelfall vorrangige unionsrechtliche Vorgaben und Rechte bei der Auslegung und Anwendung zu beachten und damit dem Effizienzgebot (effet utile) des Unionsrechts praktisch Gewicht verleiht. Die Ermessensentscheidung hat fehlerfrei die privaten Belange des Klägers und die öffentlichen Interessen an einer Versagung der Erwerbserlaubnis abgewogen und verstößt nicht gegen höheres Recht.

aa) Die Behörde hat sich zunächst zu Recht auf die Weisung im IMS vom 31. März 2015 - Az. I A2-2081-1-8 - gestützt. Danach sind bei Asylbewerbern und Geduldeten aus sicheren Herkunftsstaaten (Anlage II zu § 29a AsylG) oder deren Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aus sonstigen Gründen als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist (§ 30 AsylG), ab sofort grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnisse auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 AsylVfG oder von § 4 Abs. 2 AufenthG (i.V.m. § 32 BeschV) mehr zu erteilen oder zu verlängern. Mit dieser als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift zu qualifizierenden Maßnahme wird das Ermessen im Sinne einer landeseinheitlichen gleichmäßigen am Gesetzeszweck orientierten Anwendung gesteuert.

Die Weisung ist rechtmäßig. Das ausländerbehördliche Ermessen darf durch Verwaltungsvorschriften gelenkt und gebunden werden (siehe BVerwG, B.v. 27.12.1990 - 1 B 162/90 - juris Rn. 5 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist die Weisung auch inhaltlich nicht zu beanstanden, weil sie sich im Rahmen von § 61 Abs. 2 AsylG hält, der selbst wiederum nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Unionsrecht, verstößt (siehe oben unter Ziff. 3). Im Einzelfall lässt die Weisung auch Abweichungen zu. Mit der Formulierung „grundsätzlich“ wird klargestellt, dass die angewiesenen Behörden trotz der Weisung weiterhin im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen haben. Ferner wird dies auch weiter daran deutlich, dass in der Weisung klargestellt wird, dass „im Einzelfall aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Ausnahme zugelassen werden“ kann. Im Übrigen entspricht das Recht und die Pflicht der Behörde, bei Vorliegen atypischer Umstände vom Entscheidungsprogramm der Verwaltungsvorschrift im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung abzuweichen, dem Wesen und der Funktion der Verwaltungsvorschrift, da durch Verwaltungsvorschriften das gesetzlich eingeräumte Ermessen nur abstrakt wahrgenommen und der Ausländerbehörde eine Orientierung zur Einzelfallentscheidung gegeben wird, sodass der Behörde die Befugnis zu Ausnahmeregelungen verbleibt (BVerwG, B.v. 27.12.1990 - 1 B 162/90 - juris Rn. 6; vgl. auch Erichsen/Ehlers, Allg. VwR, 13. Auf. 2006, S. 573).

Ein Ermessensausfall liegt hier nicht vor. Wie der Begründung des Bescheids zu entnehmen ist, hat das Landratsamt sein Ermessen erkannt und eine Interessenabwägung vorgenommen. In seiner Klageerwiderung hat der Beklagte auch auf die Möglichkeit hingewiesen, bei begonnener Ausbildung eine Ausnahme zuzulassen. Der Fall einer begonnenen Berufsausbildung liegt bei dem Kläger aber nicht vor.

Die Ermessensentscheidung im Bescheid vom 15. Dezember 2015 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

bb) Ein Verstoß gegen Unionsrecht, insbesondere gegen Art. 15 RL 2013/33/EU im konkreten Einzelfall liegt nicht vor.

Der Kläger kann sich nicht auf Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU berufen, da diese umgesetzt (siehe oben unter Ziff. 3) und sie nicht „self-executing“ (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/33/EU) ist.

Einem Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis zu erteilen (wie es auch die Weisung im IMS vom 31. März 2015 - Az. I A2-2081-1-8 - regelt), ist auch inhaltlich von Art. 15 RL 2013/33/EU gedeckt. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist in Art. 15 RL 2013/33/EU in Abs. 1 von zwei unionsrechtlich bestimmten Tatbestandsmerkmalen und in Abs. 2 von mitgliedstaatlichen Voraussetzungen abhängig. Die unionsrechtlich in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/33/EU gesetzte Grenze eines effektiven Arbeitsmarktzugangs ist hier nicht überschritten. Erstens bezieht sich die Grenze nicht auf den konkret-individuellen Umsetzungsakt. Zweitens ist bei Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten das Recht auf einen effektiven Zugang zwangsläufig schwächer, da bei diesen die gesetzliche Vermutung besteht, dass ihr Schutzgesuch ohne Erfolg bleiben wird und kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgen wird (vgl. auch BT-Drs. 18/6185, S. 29 sub b, S. 49 sub 7). Dabei ist hervorzuheben, dass das Unionsrecht die vorgenannte Unterscheidung bei Asylbewerbern kennt und das Konzept des sichereren Herkunftsstaats legitimiert (vgl. Art. 36 ff. RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes).

Die Entscheidung, dem Kläger keine Arbeitserlaubnis zu erteilen (wie es auch die Weisung im IMS vom 31. März 2015 - Az. I A2-2081-1-8 - regelt), verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Mit dem grundsätzlichen Verbot der Erwerbstätigkeit für Asylbewerber aus sichereren Herkunftsstaaten, wie dem Kläger, werden auch einwanderungspolitische Ziele verfolgt. Die Verfestigung des Aufenthalts soll bei Asylbewerbern verhindert werden, solange ihr endgültiges Bleiberecht nicht feststeht, und einem Zustrom der Asylbewerber soll entgegengewirkt werden, die lediglich aus wirtschaftlichen Gründen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert sind. Diese sachlichen Erwägungen verstoßen nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG und rechtfertigen insbesondere eine Ungleichbehandlung von Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten gegenüber solchen aus anderen Staaten (vgl. auch BVerwG, B.v. 23.9.1981 - 1 B 90/81 - juris Rn. 3; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: Mai 2015, § 61 Rn. 2).

Ebenso wenig verletzt die Versagung der Beschäftigungserlaubnis den Kläger in seinem „Recht auf Arbeit“. Art. 23 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte formuliert das Recht auf Arbeit zwar als elementares Menschenrecht; allerdings stellt diese Erklärung keine verbindliche Rechtsquelle des Völkerrechts im Sinne eines völkerrechtlichen Vertrags dar. Das Recht auf Arbeit findet sich zwar auch in Art. 6 Abs. 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) und somit im Rang eines bindenden internationalen Abkommens. Hierauf kann sich der Kläger jedoch nicht berufen, da der Pakt im Wesentlichen nur Programmsätze enthält, ohne jedoch subjektive Rechte zu vermitteln (vgl. VGH BW, U.v. 16.2.2009 - 2 S 1855/07 - juris Rn. 39 ff.; OVG NRW U.v. 9.10.2007 - 15 A 1596/07 - juris Rn. 37 ff.; Tomuschat, in: Isensee/Kirchhof, HStR, Bd. X, 3. Aufl. 2012, § 208 Rn. 14; Murswiek, in: Isensee/Kirchhof, HStR Bd. IX, 3. Aufl. 2011, § 192 Rn. 44 f., 49). Das Grundgesetz gewährt gerade kein solches „Recht auf Arbeit“, da dieses in (wirtschaftlichen) Notzeiten ein weitgehendes staatliches Verfügungsrecht über Arbeitsplätze, staatliche Wirtschaftslenkung und eine entsprechende Arbeitspflicht erfordern würde und deshalb mit den Grundrechten der Berufsfreiheit und des Eigentums und mit einer mehr privat- und marktwirtschaftlichen Ordnung nicht vereinbar wäre (vgl. Duden Recht - Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf, 3. Aufl. Berlin 2015). Demgegenüber enthält Art. 166 Abs. 2 BV - ebenso wie einige andere Landesverfassungen - ein (sog. „Jedermann“-) Recht auf Arbeit; dieses wird jedoch nur als Programmsatz, nicht jedoch als einklagbares Recht angesehen (BayVerfGH, E.v. 5.3.2013 - Vf. 123-VI-11 - juris Rn. 20 m.w.N.).

cc) Das Landratsamt hat alle relevanten privaten Belange des Klägers und das öffentliche Interesse an der Versagung der Erlaubnis abgewogen. Vor allem beruht die Versagung der Erlaubnis nicht auf sachfremden, sondern auf aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (vgl. Grünewald in: Vormeier, GK-AsylVfG, § 61, Stand: Januar 2005, Rn. 24; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: Mai 2015, § 61 Rn. 12; Hailbronner, Ausländerrecht, 90. Lfg. Mai 2015, § 61 AsylVfG Rn. 17). Einwanderungspolitische Ziele dürfen zulässigerweise bei der Ermessensentscheidung im Rahmen des § 61 Abs. 2 AsylG berücksichtigt werden (Grünewald in: Vormeier, GK-AsylVfG, § 61, Stand: Januar 2005, Rn. 25 m.w.N. aus der Rspr.; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: Mai 2015, § 61 Rn. 12).

Der Beklagte hat die persönlichen Belange des Klägers im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung den migrationspolitischen öffentlichen Belangen der Verhinderung einer Verwurzelung bei Personen ohne Bleibeperspektive aus sicherem Herkunftsstaat in nicht zu beanstandender Weise hintangestellt. Insbesondere der Entscheidung entgegenstehende Vertrauensschutzgesichtspunkte sind auf Seiten des Klägers nicht ersichtlich. Zwar hatte der Kläger im Dezember 2014 bereits eine befristete Beschäftigungserlaubnis bis zum 28. Dezember 2015 erhalten. Allein daraus konnte jedoch kein Vertrauensschutz dahingehend erwachsen, dass er diese - ohnehin befristete - Beschäftigungserlaubnis erneut erhalten würde. Der Beklagte durfte in dem ablehnenden Bescheid zu Recht auf die Weisung im IMS vom 31. März 2015 - Az. I A2-2081-1-8 - hinweisen und nun eine Ermessensentscheidung zu Lasten des Klägers treffen.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge nach § 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 11. Okt. 2016 - M 10 K 16.207 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge


(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. (2) Ein Asylantrag ist

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung


(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Bewei

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 61 Erwerbstätigkeit


(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn 1. das Asylverfahren nicht innerhalb

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung


(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 62 Gesundheitsuntersuchung


(1) Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. Die oberste La

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Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 11. Okt. 2016 - M 10 K 16.207 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 11. Okt. 2016 - M 10 K 16.207 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Jan. 2016 - M 4 K 15.3550

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor I. Die Klage des Klägers wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, e

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Jan. 2016 - M 10 K 15.5366

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Feb. 2009 - 2 S 1855/07

bei uns veröffentlicht am 16.02.2009

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juni 2007 - 1 K 2324/06 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die

Referenzen

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmt den Umfang der Untersuchung und den Arzt, der die Untersuchung durchführt.

(2) Das Ergebnis der Untersuchung ist der für die Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen. Wird bei der Untersuchung der Verdacht oder das Vorliegen einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion mit einem Krankheitserreger nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt, ist das Ergebnis der Untersuchung auch dem Bundesamt mitzuteilen.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Klage des Klägers wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, ein ... geborener senegalesischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 26. Mai 2013 (aus Ungarn kommend) ins Bundesgebiet ein und stellte am 26. Juni 2013 einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 24. Januar 2014 wurde der Asylantrag für unzulässig erklärt und die Abschiebung des Klägers nach Ungarn angeordnet; die Aufenthaltsgestattung wurde eingezogen und eine Duldung ausgestellt.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes erhob der Kläger am .... Februar 2014 Klage zum Verwaltungsgericht München und stellte gleichzeitig einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 2014 wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt (M 21 S 14.30242).

Daraufhin betrieb der Beklagte die Abschiebung des Klägers nach Ungarn. Die für den 16. April 2014 organisierte Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, da sich der Kläger ihr widersetzte.

Ab 17. April 2014 begab sich der Kläger ins Kirchenasyl. Aus diesem Grund musste die für den .... Mai 2014 geplante Abschiebung storniert werden.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2014 wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 24. Januar 2014 wegen Ablauf der Überstellungsfrist aufgehoben (M 21 K 14.30241).

Seit 5. Februar 2015 befindet sich der Kläger wieder im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, die zuletzt bis zum 28. Januar 2016 verlängert wurde.

Am 2. Januar 2015 stellte der Beklagte eine Zustimmungsanfrage an die Arbeitsagentur ... für eine Beschäftigung ((unentgeltliche einwöchige) „Probearbeiten als ...“); der Kläger hatte hierfür eine Stellenbeschreibung einer vorgelegt.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 teilte die Bundesagentur für Arbeit dem Beklagten mit, dass der Arbeitgeber die zur Entscheidung über die Zustimmungsanfrage erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt habe.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 teilte die Bundesagentur für Arbeit dem Beklagten mit, dass die Zustimmung zur Beschäftigung nicht erteilt werde.

Der Kläger nahm daraufhin seinen Antrag auf Arbeitserlaubnis zurück.

Mit E-Mail vom .... April 2015 übersandte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als ... bei einer Änderungs... in ... (voraussichtliche Dauer der Beschäftigung: 20.11.2015).

Am 5. Mai 2015 wurde dem Kläger vom Beklagten mitgeteilt, dass seinem Antrag aufgrund der Weisung des Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr (im Folgenden: IM) vom 31. März 2015 nicht entsprochen werden könne.

Auf Rückfrage von Seiten des Beklagten teilte der Kläger mit, dass er seinen Antrag nicht zurücknehmen wolle.

Am 22. Mai 2015 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ablehnung der beantragten Arbeitserlaubnis angehört.

Mit Schreiben vom .... Mai 2015 zeigte die Bevollmächtigte des Klägers die anwaltliche Vertretung an. Dabei wies sie darauf hin, dass ihrer Auffassung nach die Weisung im IMS keine Gesetzeskraft besitze. Die darin geforderte grundsätzliche Versagung zur Ausübung einer Beschäftigung für Asylsuchende aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten sei rechtswidrig.

Mit Bescheid vom 24. Juli 2015 lehnte der Beklagte (durch das Landratsamt) den Antrag des Klägers ab.

Er begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Es könne ermessensgerecht sein, dass Personen aus sicheren Herkunftsländern grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werde. Das Stellen aussichtsloser Asylanträge könne nicht dem Zweck dienen, eine Beschäftigung in Deutschland auszuüben. In begründeten Einzelfällen könnten jedoch Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Regelung zugelassen werden. Wie auch in der Weisung vom 31. März 2015 ausdrücklich erwähnt sei, könne aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Ausnahme zugelassen werden, wenn bereits eine Beschäftigungserlaubnis erteilt und der Ausländer daraufhin eine Berufsausbildung begonnen habe. Dadurch könne den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung getragen werden. Die Tatsache, dass die Weisung des IM keine starre einseitige Regelung beinhalte, sondern Ausnahmen zulassen würde, wenn die Tatbestände hierfür erfüllt seien, zeige zudem einmal mehr, dass die genannte Weisung nicht rechtswidrig sei, da eben auch besonderen individuellen Interessen Rechnung getragen würde, sofern sie explizit vorhanden seien. Da der Antrag auf eine Beschäftigungserlaubnis vom 22. April 2015 die erstmalige Anfrage zu einer Beschäftigung des Klägers überhaupt darstelle, sei keine Besonderheit erkennbar, die eine Anwendung einer Ausnahme begründen würde. Auch die im Anschreiben zur Antragstellung genannten Umstände, dass der Kläger aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse für eine Arbeitsstelle schwer vermittelbar sei und er anscheinend gute Grundkenntnisse in der beantragten Beschäftigung habe, würden keinesfalls eine Besonderheit darstellen, die eine Ausnahme begründen würde.

Ferner sei festzuhalten, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis die bisherige und voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens zu berücksichtigen sei. Zudem sei es auch keine sachfremde Erwägung, bei Asylbewerbern eine Aufenthaltsverfestigung durch Versagung einer Erwerbstätigkeit zu verhindern. Der Kläger habe zwar bereits am 26. Juni 2013 einen Asylantrag gestellt, dieser sei jedoch mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. Januar 2014 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Ungarn angeordnet worden. Der Kläger habe sich seiner geplanten Abschiebung entzogen und sei in Kirchenasyl gegangen, dadurch habe er wesentlich zu der Verzögerung der Bearbeitungsdauer seines Asylverfahrens beigetragen.

Der Kläger könne sich auch nicht auf die Begründung einer Ausnahmesituation aufgrund seines bereits langen Asylverfahrens berufen. Beim Kläger liege keine Ausnahme vor, da der Verfahrensablauf sämtliche Senegalesen betreffe und die Priorisierung der Antragsbearbeitung durch das Bundesamt für alle betreffenden Personenkreise gleichermaßen gelte. Eine Verzögerung der Antragsbearbeitung aufgrund der offensichtlichen Tatsache, dass das Bundesamt erst entsprechende Stellen schaffen müsse und die Auswirkungen der Vordringlichkeitsprüfung der Asylanträge aus sicheren Herkunftsstaaten derzeit noch nicht voll umfänglich spürbar seien, hat derzeit allgemeine Bedeutung und könne daher nicht einzelfallbezogen auf den Kläger übertragen werden, da trotz der Priorisierung sämtliche Senegalesen ein gleichlanges Verfahren abwarten müssten. Auch wenn die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens des Klägers trotz der Priorisierung durch das Bundesamt nicht vorhergesehen werden könne, könne jedoch grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dieses aufgrund seiner Herkunft aus einem sicheren Herkunftsland aussichtslos sein werde. Durch die Ablehnung seines Antrags auf eine Beschäftigungserlaubnis solle eine Aufenthaltsverfestigung aufgrund der fehlenden Aufenthaltsperspektive verhindert werden.

Es sei ferner anzumerken, dass ein zeitlich befristetes Erwerbstätigkeitsverbot verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Es verstoße weder gegen die Menschenwürde noch gegen das Asylgrundrecht, da eine menschenwürdige Existenz durch die Gewährung von Sozialhilfeleistungen sichergestellt sei.

Mit am 19. August 2015 bei Gericht eingegangenem Schreiben erhob die Bevollmächtigte des Klägers Klage und stellte folgende Anträge:

1. Der Bescheid der Ausländerbehörde beim Landratsamt Dachau vom 24. Juli 2015 wird aufgehoben.

2. Die Ausländerbehörde beim Landratsamt Dachau wird verpflichtet, dem Kläger eine Erlaubnis zur Beschäftigung gemäß § 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4, 5 Beschäftigungsverordnung -BeschV- zu erteilen.

Weiter beantragte die Bevollmächtigte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnerin und zudem gemäß § 123 VwGO, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beschäftigungserlaubnis gemäß § 32 Abs. 3 Beschäftigungsverordnung sofort und vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu erteilen.

Die Bevollmächtigte des Klägers begründete die Klage im Wesentlichen wie folgt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Arbeitserlaubnis nach § 32 Abs. 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 und 5 Beschäftigungsverordnung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Weisung des IM vom 31. März 2015, welche unter Ziff. 2.1 vorsehe, sämtlichen Asylsuchenden aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnis auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 AsylG mehr zu erteilen oder zu verlängern, sei rechtswidrig. Das IMS weise damit nicht nur contra legem an, trotz der bestehenden Ermessensregelung, die bei einer Ermessensreduzierung auf Null zu einem Anspruch eines jeden gestatteten Asylsuchenden führe, grundsätzlich eine Gruppe von Asylsuchenden ungeachtet der vorliegenden Ermessensgründe oder Reduzierungen von dem Recht auf eine Beschäftigung auszuschließen, sondern nehme auch pauschal das von der einzelnen Ausländerbehörde im Einzelfall auszuübende Ermessen pauschal ablehnend vorweg, so dass der Ausländerbehörde vorliegend keine Möglichkeit zur Ausübung ihres Einzelfallermessens verbleibe.

Des Weiteren verstoße die Weisung auch gegen europäisches Recht, nämlich gegen Art. 15 der 2013 neu gefassten RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die international Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie). Die Richtlinie sei in Bezug auf Art. 15 klar und eindeutig ausgestaltet und ihrem Wesen nach geeignet, um nach Ablauf der Umsetzungsfrist (27.7.2015) unmittelbare Wirkung zu entfalten. Die Richtlinie sei hier inhaltlich so hinreichend bestimmt, dass sich ein Anspruch auf Arbeitserlaubnis spätestens nach neun Monaten nach Antragstellung ohne weiteren Umsetzungsakt aus ihr selbst ergebe, ungeachtet der (hier unzureichenden, da ein Ermessen der Behörde erhaltenden) Umsetzung in nationales Recht. Ein absolutes Arbeitsverbot nach neunmonatigem Aufenthalt, wie vorliegend, sei europarechtlich nicht zulässig.

Der Kläger habe durch den Aufenthalt im Kirchenasyl auch nicht zur Verzögerung des Erlasses einer erstinstanzlichen Entscheidung beigetragen, denn das Bundesamt habe eine erste Entscheidung mit Bescheid vom 24. Januar 2014 getroffen, die jedoch trotz tatsächlicher Möglichkeit nicht vollzogen worden sei. Art. 15 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie lasse nur eine Vorrangregelung aus arbeitsmarktpolitischen, nicht jedoch aus migrationspolitischen Erwägungen zu. Auch aus diesem Grund widerspreche die bayerische Weisung europäischem Recht und sei daher aufzuheben. Darüber hinaus verstoße diese und die darauf beruhende Entscheidung der Ausländerbehörde gegen Art. 3 GG, indem sie eine Gruppe von Asylsuchenden (nämlich die aus sicheren Herkunftsstaaten) pauschal schlechter Stelle als Asylsuchende anderer Herkunftsländer, ohne dass dies aus sachlich damit zusammenhängenden Gründen gerechtfertigt wäre. Denn auch Asylsuchenden aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten sei dasselbe Asylverfahren zu gewähren und deren Asylanträge seien ebenso gründlich und individuell auf im Einzelfall bestehende Schutzgründe und Abschiebungshindernisse zu prüfen, wie die von Asylsuchenden anderer Herkunftsländer.

Die Ausführung der Ausländerbehörde, wonach der Kläger als Senegalese eine Entscheidung als offensichtlich unbegründet zu erwarten habe, greife nicht. Zunächst sei die Ausländerbehörde für die Prüfung insoweit nicht zuständig.

Auch stehe es ihr nicht an zu unterstellen, der Kläger habe durch sein Verhalten wesentlich zur Verzögerung der Bearbeitungsdauer seines Asylverfahrens beigetragen. Der Aufenthalt im Kirchenasyl sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen.

Schließlich widerspreche das Arbeitsverbot zudem Art. 6 des Pakts über soziale Rechte der Vereinten Nationen (UN-Sozialpakt).

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 25. August 2015 wurde der Eilantrag abgelehnt (M 4 E 15.3554).

Mit am 8. September 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenem Schreiben beantragte der Beklagte,

die zulässig erhobene Klage als unbegründet abzuweisen.

Er begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Der Kläger sei Asylbewerber und somit sei § 61 Abs. 2 AsylG anwendbar. Dieser eröffne der Ausländerbehörde eine Ermessensausübung, in die auch migrationspolitische Erwägungen, insbesondere auch im Hinblick auf die sicheren Herkunftsstaaten und deren geringere Anerkennungsquote zu berücksichtigen seien.

Die Weisung des IM sei ermessenslenkend und nicht rechtswidrig, insbesondere sehe sie nicht vor, sämtlichen Asylsuchenden aus sogenannten Herkunftsstaaten pauschal grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnis auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 AsylG mehr zu erteilen oder eine solche zu verlängern. Die Weisung erwähne ausdrücklich Ausnahmen. Den besonderen individuellen Interessen werde dadurch Rechnung getragen. Eine Pauschalisierung des Beschäftigungsverbotes für sämtliche Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten liege nicht vor.

Es finde auch in keiner Weise eine Ermessensreduzierung der Ausländerbehörde statt. Die Ausländerbehörde übe sehr wohl auch weiterhin ihr Ermessen im Rahmen der Einzelfallprüfung nach § 61 Abs. 2 AsylG aus und könne in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme aus Gründen des Vertrauensschutzes zulassen. Eine solche Ausnahmesituation liege, wie dem streitgegenständlichen Bescheid zu entnehmen sei, jedoch im Falle des Klägers nicht vor.

Ein Verstoß der Weisung und des Bescheides gegen europäisches Recht sei ebenfalls nicht erkennbar. Der Kläger könne keinen Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis nach Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU ableiten. Es gäbe kein gesetzgeberisches Umsetzungsdefizit, die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes mit der Beschäftigungsverordnung seien insoweit richtlinienkonform und würden sogar günstigere Regelungen enthalten. So eröffne § 61 AsylG Asylbewerbern bereits nach 3 Monaten einen grundsätzlichen Zugang zum Arbeitsmarkt und nicht erst nach 9 Monaten, wie dies Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU als Mindestnorm vorsehe. Auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist erlaube die Richtlinie selbst nicht eine Beschäftigung, sondern überlasse dies gemäß Art. 15 Abs. 2 RL 2013/33/EU ausdrücklich dem innerstaatlichen Recht. Sie gewähre keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt.

Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 des UN-Sozialpaktes sei hier nicht erkennbar. Es müsse unterschieden werden zwischen jenen, die Anspruch auf Schutz haben und jenen, die diesen Anspruch nicht haben und denen infolgedessen keine Bleibeperspektive zukomme. Hierfür sei die Anerkennungsquote des Bundesamtes entscheidend und diese sei bei allen sicheren Herkunftsländern verschwindend gering. Dies stelle einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung dar.

Es finde auch keineswegs eine Vorwegnahme der Entscheidung des Bundesamtes statt. Es bestehe jedoch die gesetzliche Vermutung, dass in Ländern, die als sichere Herkunftsstaaten eingeordnet seien, keine asylrelevante Verfolgung stattfinde und deshalb eine Bleibeperspektive nicht anzunehmen sei.

Das Gericht hat am 12. Januar 2016 mündlich verhandelt.

In der mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte des Klägers den Antrag aus dem Schriftsatz vom .... August 2015 gestellt mit der Maßgabe, dass die Ziff. II eine Erlaubnis zur Beschäftigung nach § 61 Abs. 2 AsylG umfasst.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakte und die Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig, insbesondere nicht ermessensfehlerhaft. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung (als ...) nach § 61 Abs. 2 AsylG.

I.

Zwar fällt der Kläger nicht unter das Verbot des - mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I 1722) eingeführten - § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG, wonach einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht gestattet werden darf. Der Kläger hat seinen Asylantrag bereits am 26. Juni 2013 gestellt.

II.

Auch ist nicht entscheidungserheblich, ob die Bundesagentur für Arbeit hat der Beschäftigung des Klägers zugestimmt hat.

Es liegt kein Fall vor, in dem die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, da die Tätigkeit als ... nicht unter die zustimmungsfreien Beschäftigungsarten nach § 32 Abs. 2 BeschV fällt und der Kläger sich noch nicht 4 Jahre ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (§ 32 Abs. 3 BeschV). Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Klägers regelt § 32 Abs. 5 BeschV nur den Entfall der Vorrangprüfung. Ob die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zu erteilen hat, kann hier offen bleiben, denn auch bei deren Zustimmung steht die Erteilung der Erlaubnis im Ermessen der Behörde (§ 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG).

III.

§ 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG verstößt nicht gegen Unionsrecht.

Art. 15 RL 2013/33/EU ist durch das deutsche Recht umgesetzt worden. Mit dem Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I 1649) wurde die Sperrfrist in § 61 Abs. 1 AsylG vor Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet auf 3 Monate verkürzt. Dies stellte u. a. eine vorweggenommene Anpassung der deutschen Rechtslage an die Neufassung der Aufnahme-Richtlinie dar. (vgl. BT-Drs.- 17/13556, S. 8; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: 01.05.2015, § 61 Rn. 4). Mit dieser gegenüber Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU sogar deutlich kürzeren Frist wurde diese überobligatorisch umgesetzt (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, 90. Lfg. Mai 2015, § 61 AsylVfG Rn. 3; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: 01.05.2015, § 61 Rn. 1, 4). Dass § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG als Tatbestandsvoraussetzung grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und eine Ermessensentscheidung der Behörde vorsieht, hält sich im Rahmen des von der Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumten Umsetzungsspielraums. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/33/EU regelt explizit, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts beschließen, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren ist. Dadurch wird den Mitgliedstaaten ein gewisser Spielraum eingeräumt, der der Richtlinie als unionsrechtliche Regelungstechnik (Art. 288 Abs. 3 AEUV) immanent ist und dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 EUV), vor allem im hier tangierten Bereich der Beschäftigung(spolitik) (Art. 5 Abs. 2, Art. 145 ff. AEUV), Rechnung trägt. Dabei erlaubt Art. 15 Abs. 2 Satz 2 RL 2013/33/EU - sogar - ausdrücklich den Mitgliedstaaten, den Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum und rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Vorrang gegenüber den Antragstellern einzuräumen. Dass dies keine abschließende Grenze für den Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten ist, zeigt sich daran, dass Art. 15 Abs. 2 Satz 1 a.E. RL 2013/33/EU die insoweit maßgebliche Grenze auf Tatbestandsseite errichtet, nämlich die Sorge für einen effektiven Arbeitsmarktzugang. Insoweit ist durch die Verwendung des Plurals („für Antragssteller“; englische Sprachfassung: „that applicants“) klargestellt, dass das Gebot des effizienten Arbeitsmarktzugangs sich auf den generellabstrakten Umsetzungsakt der Mitgliedstaaten bezieht, nicht aber auf die konkretindividuelle Anwendungsentscheidung des gesetzlichen Umsetzungsakts (mit anderen Worten: dem einzelnen Antragsteller nicht im konkreten Einzelfall einen unbedingten Arbeitsmarktzugang zusichert).

IV.

Die vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass gerade eine Ermessensentscheidung die Möglichkeit schafft, im Einzelfall vorrangige unionsrechtliche Vorgaben und Rechte bei der Auslegung und Anwendung zu beachten und damit dem Effizienzgebot (effet utile) des Unionsrechts praktisch Gewicht verleiht. Die Ermessensentscheidung hat fehlerfrei die privaten Belange des Klägers und die öffentlichen Interessen an einer Versagung der Erwerbserlaubnis abgewogen und verstößt nicht gegen höheres Recht.

1. Die Behörde hat sich zu Recht auf die Weisung im IMS vom 31. März 2015 (Az. I A2-2081-1-8) gestützt. Danach sind bei Asylbewerbern und Geduldeten aus sicheren Herkunftsstaaten (Anlage II zu § 29a AsylVfG) oder deren Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aus sonstigen Gründen als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist (§ 30 AsylG), ab sofort grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnisse auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 AsylVfG oder von § 4 Abs. 2 AufenthG (i. V. m. § 32 BeschV) mehr zu erteilen oder zu verlängern. Mit dieser als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift zu qualifizierenden Maßnahme wird das Ermessen im Sinne einer landeseinheitlichen gleichmäßigen am Gesetzeszweck orientierten Anwendung gesteuert.

Die Weisung ist rechtmäßig.

Das ausländerbehördliche Ermessen darf durch Verwaltungsvorschriften gelenkt und gebunden werden (siehe BVerwG, B.v. 27.121990 - 1 B 162/90 - juris Rn. 5 m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist die Weisung auch inhaltlich nicht zu beanstanden, weil sie sich im Rahmen von § 61 Abs. 2 AsylG hält, der selbst wiederum nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Unionsrecht, verstößt (siehe oben III.).

Im Einzelfall lässt die Weisung auch Abweichungen zu. Mit der Formulierung „grundsätzlich“ wird klargestellt, dass die angewiesenen Behörden trotz der Weisung weiterhin im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen haben. Ferner wird dies auch weiter daran deutlich, dass in der Weisung klargestellt wird, dass „im Einzelfall aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Ausnahme zugelassen werden“ kann. Im Übrigen entspricht das Recht und die Pflicht der Behörde, bei Vorliegen atypischer Umstände vom Entscheidungsprogramm der Verwaltungsvorschrift im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung abzuweichen, dem Wesen und der Funktion der Verwaltungsvorschrift, da durch Verwaltungsvorschriften das gesetzlich eingeräumte Ermessen nur abstrakt wahrgenommen und der Ausländerbehörde eine Orientierung zur Einzelfallentscheidung gegeben wird, so dass der Behörde die Befugnis zu Ausnahmeregelungen verbleibt (BVerwG, B.v. 27.12.1990 - 1 B 162/90 - juris Rn. 6; vgl. auch Erichsen/Ehlers, Allg. VwR, 13. Auf. 2006, S. 573).

Ein Ermessensausfall liegt hier nicht vor. Wie der ausführlichen Begründung des Bescheids zu entnehmen ist, hat das Landratsamt die Möglichkeit gesehen, in begründeten Einzelfällen von der Weisung abzuweichen.

2. Die Ermessensentscheidung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

a) Ein Verstoß gegen Unionsrecht, insbesondere gegen Art. 15 RL 2013/33/EU, im konkreten Einzelfall liegt nicht vor.

Der Kläger kann sich schon nicht auf Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU berufen, da er die Verzögerung der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst zu vertreten hat. Das Unionsrecht macht den Zugang zum Arbeitsmarkt vom kooperativen Verhalten des Asylbewerbers abhängig (Art. 15 Abs. 1 a.E. RL 2013/33/EU; Hailbronner, Ausländerrecht, 90. Lfg. Mai 2015, § 61 AsylVfG Rn. 3 a.E.). Der Kläger hat sich seiner Abschiebung nach Ungarn widersetzt und anschließend für längere Zeit ins Kirchenasyl begeben.

Unabhängig davon konnte sich der Kläger auch nicht auf Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU berufen, da diese umgesetzt (siehe oben III.) und sie nicht „selfexecuting“ (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/33/EU) ist.

Einen Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis zu erteilen (wie es auch die Weisung im IMS vom 31. März 2015 (Az. I A2-2081-1-8) regelt), ist auch inhaltlich von Art. 15 RL 2013/33/EU gedeckt. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist in Art. 15 RL 2013/33/EU in Abs. 1 von zwei unionsrechtlich bestimmten Tatbestandsmerkmalen und in Abs. 2 von mitgliedstaatlichen Voraussetzungen abhängig. Die unionsrechtlich in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/33/EU gesetzte Grenze eines effektiven Arbeitsmarktzugangs ist hier nicht überschritten. Erstens bezieht sich die Grenze nicht auf den konkretindividuellen Umsetzungsakt. Zweitens ist bei Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten das Recht auf einen effektiven Zugang zwangsläufig schwächer, da bei diesen die gesetzliche Vermutung besteht, dass ihr Schutzgesuch ohne Erfolg bleiben wird und kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgen wird (vgl. auch BT-Drs. 18/6185, S. 29 sub b, S. 49 sub 7). Dabei ist hervorzuheben, dass das Unionsrecht die vorgenannte Unterscheidung bei Asylbewerbern kennt und das Konzept des sichereren Herkunftsstaats legitimiert (vgl. Art. 36 ff. RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes).

b) Die Entscheidung, dem Kläger keine Arbeitserlaubnis zu erteilen (wie es auch die Weisung im IMS vom 31. März 2015 (Az. I A2-2081-1-8) regelt), verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Mit dem grundsätzlichen Verbot der Erwerbstätigkeit für Asylbewerber aus sichereren Herkunftsstaaten, wie dem Kläger, werden auch einwanderungspolitische Ziele verfolgt. Die Verfestigung des Aufenthalts soll bei Asylbewerbern verhindert werden, solange ihr endgültiges Bleiberecht nicht feststeht, und einem Zustrom der Asylbewerber soll entgegengewirkt werden, die lediglich aus wirtschaftlichen Gründen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert sind. Diese sachlichen Erwägungen verstoßen nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG und rechtfertigen insbesondere eine Ungleichbehandlung von Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten gegenüber solchen aus anderen Staaten (vgl. auch BVerwG, B.v. 23.9.1981 - 1 B 90/81 - juris Rn. 3; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: 1.5. 2015, § 61 Rn. 2).

c) Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf das „Recht auf Arbeit“ aus Art. 6 Abs. 1 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) berufen. Der Pakt enthält im Wesentlichen nur Programmsätze und gibt keine subjektiven Rechte (vgl. VGH BW, U.v. 16.2.2009 - 2 S 1855/07 - juris Rn. 39 ff.; OVG NRW U.v. 9.10.2007 - 15 A 1596/07 - juris Rn. 37 ff.; Tomuschat, in: Isensee/Kirchhof, HStR, Bd. X, 3. Aufl. 2012, § 208 Rn. 14; Murswiek, in: Isensee/Kirchhof, HStR Bd. IX, 3. Aufl. 2011, § 192 Rn. 44 f., 49).

3. Das Landratsamt hat alle relevanten privaten Belange des Klägers und das öffentliche Interesse an der Versagung der Erlaubnis abgewogen. Vor allem beruht die Versagung der Erlaubnis nicht auf sachfremden, sondern auf aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (vgl. Grünewald in: Vormeier, GK-AsylVfG, § 61, Stand 1.2005, Rn. 24; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: 01.05.2015, § 61 Rn. 12; Hailbronner, Ausländerrecht, 90. Lfg. Mai 2015, § 61 AsylVfG Rn. 17). Einwanderungspolitische Ziele dürfen zulässigerweise bei der Ermessensentscheidung im Rahmen des § 61 Abs. 2 AsylG berücksichtigt werden (Grünewald in: Vormeier, GK-AsylVfG, § 61, Stand 1.2005, Rn. 25 m. w. N. aus der Rspr.; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: 1.5.2015, § 61 Rn. 12).

Das Landratsamt hat alle relevanten für den Kläger sprechenden Belange gesehen und in die Entscheidung eingestellt: Schwierigkeit, aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse eine Arbeitsstelle zu finden; gute Grundkenntnisse der angestrebten Beschäftigung als ...; Dauer des bisherigen Asylverfahrens; voraussichtliche Dauer des noch zu erwartenden Asylverfahrens; Grundrechte (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 16a GG).

Zu Recht durfte das Landratsamt auch berücksichtigen, dass der Kläger die Dauer des Asylverfahrens auch selbst zu verantworten hat durch die Widersetzung gegen seine Abschiebung und die „Flucht ins Kirchenasyl“ (siehe oben IV. 2. a)).

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG; vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2015 - 10 CE 15.2038 - juris Rn. 9).

VI.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff ZPO.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis.

Der 1996 geborene Kläger ist senegalesischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 28. September 2014 erstmals ins Bundesgebiet ein und stellte am 3. Dezember 2014 beim Bundesamt ... einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, über den noch nicht entschieden wurde. Mit Bescheid der Regierung ... vom 16. Oktober 2014 wurde er dem Landkreis ... zugewiesen. Der Kläger befindet sich im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, die Erwerbstätigkeit nicht bzw. laut Vermerk vom 4. März 2015 nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet.

Mit Schreiben vom 25. September 2015 (Eingang am 30.9.2015) beantragte der Kläger beim Beklagten unter Abänderung der Auflage in der Aufenthaltsgestattung die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung als Zusteller bei der ... Vertriebs GmbH mit Sitz in ... (auf 70 Tage befristete geringfügige Beschäftigung mit einer monatlichen Höchststundenzahl von 10 Stunden und einem Bruttolohn von mind. 6,38 Euro stündlich).

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten wie dem Senegal grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnisse auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 AsylG mehr erteilt oder verlängert würden. Es sei daher beabsichtigt, den Antrag des Klägers abzulehnen; ihm werde hierzu Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2015 ließ der Kläger daraufhin durch die Refugee ... beim Beklagten geltend machen, dem Kläger sei eine Arbeitserlaubnis zu gewähren, ohne dass insoweit ein Ermessensspielraum bestünde. Nach der EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) sei geboten, Flüchtlingen spätestens neun Monate nach Stellung eines Asylantrags Zugang zum Arbeitsmarkt einzuräumen. Die Umsetzungsfrist dieser Richtlinie sei am 20. Juli 2015 ausgelaufen, so dass die Richtlinie nunmehr unmittelbare und vorrangige Anwendung finde. Die neuen Verwaltungsvorschriften seien mithin für Asylbewerber, die schon neun Monate oder mehr auf eine Entscheidung ihres Antrags warteten, nicht anwendbar. Für den Kläger bestehe mithin seit dem 3. September 2015 ein zwingender Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt. Zudem bemühe sich der Kläger auch sehr um eine gelungene Integration in Deutschland. Neben einem Deutschkurs, einem Sommercamp in Deutsch, Mathematik und Recht bemühe er sich um Schulbildung an der Berufsschule ... Außerdem sei er in einem Fußballverein sozial eingebunden. Nach mehreren Arbeitsgelegenheiten im Sinne von § 5 AsylbLG stelle das Angebot der... Vertriebs GmbH in ... einen großen Erfolg für ihn dar.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2015, dem Kläger am 29. Oktober zugestellt, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Änderung der Auflage seiner Aufenthaltsgestattung, um ihm die Aufnahme einer Beschäftigung als Zusteller bei der ... Vertriebs GmbH in ... zu erlauben, ab.

Zur Begründung führt der Beklagte aus, eine Beschäftigung dürften Ausländer nur ausüben, wenn der Titel es erlaube (§ 4 Abs. 3 AufenthG). Nach § 61 Abs. 2 AsylG könne einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalte, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt habe oder durch Rechtsverordnung bestimmt sei, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne deren Zustimmung zulässig sei. Die Entscheidung über die Erteilung der Arbeitserlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG stehe im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, die es entsprechend dem Zweck der Ermächtigung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Vertrauensschutzes auszuüben habe. Die öffentlichen Interessen seien mit den schutzwürdigen privaten Interessen abzuwägen. Das öffentliche Interesse sei dabei insbesondere migrationspolitischer Natur, so solle die Versagung einer Beschäftigung deutlich machen, dass mit dem Stellen aussichtsloser Asylanträge nicht das Ziel einer Beschäftigung in Deutschland verfolgt werden könne. Es sei daher ermessensgerecht, Asylantragstellern aus sicheren Herkunftsstaaten keine Beschäftigungserlaubnisse zu erteilen. Senegal sei ein solcher sicherer Herkunftsstaat (Anlage II zu § 29a AsylG).

Das Bayerische Staatsministerium des Innern habe auch mit Schreiben vom 31. März 2015 - Az. IA2-2081-8 - vorgegeben, dass Asylbewerbern aus solchen sicheren Herkunftsstaaten aus migrationspolitischen Erwägungen ab sofort keine Beschäftigungserlaubnisse zu erteilen seien. Dabei komme es nicht darauf an, ob bereits ein dreimonatiger erlaubter, geduldeter oder gestatteter Aufenthalt oder ob eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliege. Diese Vorgabe sei von den Ausländerbehörden bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei auch zu beachten, dass eine Bleibeperspektive für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten nicht gegeben sei, denn die Anerkennungsquote des Bundesamtes gehe bei diesen Staaten gegen Null. 2014 seien bundesweit für den Senegal drei Anerkennungen bei insgesamt 256 entschiedenen Anträgen erfolgt. Durch die Versagung der Arbeitserlaubnis solle auch einer Verwurzelung von Personen mit geringer Bleibeperspektive im Bundesgebiet entgegengewirkt werden. Dass der Kläger Minijobs ausgeführt sowie an Kursen teilgenommen habe und sozial eingebunden sei, stehe dieser Entscheidung nicht entgegen. Insbesondere könne er sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Insgesamt sei die Ablehnung der Arbeitserlaubnis verhältnismäßig, sie sei erforderlich und geeignet, um einer unerwünschten Verwurzelung entgegenzuwirken.

Mit Schriftsatz vom 27. November 2015 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers daraufhin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben (Eingang am selben Tag) und stellt den Antrag:

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2015 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Beschäftigungserlaubnis zu erteilen.

Zur Klagebegründung wird vorgetragen, der 1996 geborene Kläger sei aus dem Senegal geflohen, da in seiner Heimatregion Kämpfe um deren Unabhängigkeit im Gange seien, aufgrund derer er um sein Leben habe fürchten müssen. Deshalb habe er sich zur Flucht entschlossen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten habe der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Beschäftigungserlaubnis aus Art. 15 der EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU), was bei der Anwendung nationaler Rechtsnormen zwingend zu berücksichtigen sei. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie schreibe den Mitgliedstaaten vor, dafür Sorge zu tragen, dass Asylantragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung ihres Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhielten. Die EU-Richtlinie sei mit der Maßgabe der Umsetzung zum 20. Juli 2015 versehen, was eine vollständige Gewährleistung der Betroffenen auf die dort eingeräumten Rechte einschließlich ihrer ggf. gerichtlichen Geltendmachung begründe. Der Erlass des Bayerischen Innenministers vom 31. März 2015 - Az. IA2-2081-8 - untersage zwar unter Nr. 2.1 die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten und an solche, deren Asylanträge offensichtlich unbegründet seien, vollständig. Auf eine zeitliche Frist, nach der eine Arbeitserlaubnis zwingend erteilt werden müsse, verzichte der Erlass aber vollständig. Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, in Kraft getreten am 24. Oktober 2015, ergänze § 61 Abs. 2 AsylG mit einem Arbeitsverbot für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten. Erneut werde nicht auf die durch die Richtlinie gebotene Frist der Verweigerung einer Beschäftigung Bezug genommen. Auch dieses Gesetz ignoriere damit den Inhalt der EU-Aufnahmerichtlinie, entferne sich von dieser und führe keineswegs zu einer angemessenen Umsetzung in nationales Recht. Vielmehr werde damit der Grundsatz aus Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 291 AEUV verletzt, wonach von der Umsetzung einer Richtlinie keine ihrem Regelungsgehalt entgegenstehende nationale Vorschrift zu erlassen sei. Nach Rechtsprechung des EuGH gelte während der Umsetzungsfrist europarechtlicher Richtlinien ein Verbot des Erlasses von Vorschriften, die geeignet seien, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich in Frage zu stellen. Der Erlass des Bayerischen Innenministers vom 31. März 2015, auf den der Beklagte sich maßgeblich stütze, stehe in offenem Widerspruch zu diesem Grundsatz. Darüber hinaus seien bei der Auslegung nationalen Rechts europäische Richtlinien zu berücksichtigen. Diese Auslegungspflicht beziehe sich nach neuerer Rechtsprechung des EuGH auf das gesamte nationale Recht, unabhängig vom Zeitpunkt seines Erlasses. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Aufnahmerichtlinie am 20. Juli 2015 sei es geboten, dass über die Anwendung der deutschen Vorgaben zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Asylgesetz, namentlich § 62 Abs. 2 Satz 1, Asylbewerbern, die bereits seit neun Monaten ihren Antrag auf Asyl gestellt hätten, Zugang zum Arbeitsmarkt in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht zu gewähren.

Die Richtlinie sei zudem seit Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar im nationalen Recht anwendbar („effet utile“). Insbesondere seien auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt, die der EuGH an die unmittelbare Anwendbarkeit stelle. Denn Art. 15 Abs. 1 EU-Aufnahmerichtlinie sei in seiner Formulierung hinreichend bestimmt, auch handle es sich um eine begünstigende Regelung. Als unmittelbar anwendbares Recht gehe die Vorschrift damit nationalem Recht vor. Der Erlass des Bayerischen Innenministers sei unanwendbar, insoweit er in Widerspruch zum unmittelbar anzuwendenden Unionsrecht stehe.

Die Ablehnung der vom Kläger begehrten Beschäftigungserlaubnis entbehre somit einer rechtlichen Grundlage. Sowohl über eine richtlinienkonforme Auslegung des § 61 AsylG als auch über die nationale Geltung der Richtlinie 2013/33/EU habe er einen Anspruch auf deren Erteilung.

Das Bundesamt ... habe über den Asylantrag des Klägers noch nicht entschieden, diese Verzögerung könne ihm aber nicht zur Last gelegt werden. Damit sei der Ausschlussgrund des Art. 15 Abs. 1 a.E. EU-Aufnahmerichtlinie nicht einschlägig.

Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie regle dazu, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts beschließen könnten, unter welchen Voraussetzungen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt werde. Unabhängig von der nicht fristgerechten Umsetzung dieser Regelung wäre eine Regelung, die den Arbeitsmarktzugang für Antragsteller aus bestimmten Herkunftsländern aus migrationspolitischen Erwägungen vollständig verhindere, nicht vom Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten gedeckt. Insoweit sei der Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 a.E. EU-Aufnahmerichtlinie eindeutig. Er räume den Mitgliedsstaaten zwar ein, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt werde, das heißt die Frage des „Wie“; die Frage des „Ob“ werde durch diese Regelung aber gerade nicht in die Disposition der Mitgliedsstaaten gestellt. Mithin seien mitgliedsstaatliche Regelungen, welche einem Teil der Antragsteller die Beschäftigungserlaubnis pauschal verweigere, mit Art. 15 EU-Aufnahmerichtlinie unvereinbar.

Schließlich sei der Ablehnungsgrund des § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG nicht vorliegend, da er nur für Fälle gelte, in denen die Asylantragsstellung nach dem31. August 2015 erfolgt sei. Auch wenn der Senegal ein sogenanntes sicheres Herkunftsland sei, ergebe sich aus der neuen Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG gerade, dass in Fällen, in denen der Asylantrag vor diesem Datum gestellt worden sei, die Beschäftigungserlaubnis nicht pauschal mit dem Argument des offensichtlich unbegründeten Antrags abgelehnt werden dürfe. Der Kläger falle mit seinem Asylantrag am 3. Dezember 2014 nicht unter den Anwendungsbereich dieser Regelung.

Die bisherigen Arbeitgeber des Klägers seien äußert angetan von seiner Tätigkeit gewesen. Bei der Ermessensentscheidung habe die Behörde die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen mit öffentlichen Interessen abzuwägen. Migrationspolitische Erwägungen könnten hier nicht herangezogen werden, denn das Ziel, Abschreckungspolitik zu betreiben, sei nicht mit dem Sinn der EU-Aufnahmerichtlinie zu vereinbaren. Schließlich seien die Chancen des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter gut, die Kämpfe in seiner Heimatregion dauerten nun schon 25 Jahre an und forderten viele tausend Menschenleben. Eine Rückkehrperspektive scheine daher unrealistisch. Der Kläger bemühe sich sehr um eine gelungene Integration. Sein Arbeitslohn wolle er zu einem Großteil seiner Schwester in den Senegal schicken, die nur auf diese Weise eine adäquate Schulbildung erhalten könne.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 legte der Beklagte die Behördenakten vor und stellt den Antrag

die Klage abzuweisen.

Zu Begründung verweist er auf den streitgegenständlichen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung der Verwaltungsstreitsache am 21. Januar 2016, sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2015 ist rechtmäßig, insbesondere nicht ermessensfehlerhaft. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung (als Zusteller) nach § 61 Abs. 2 AsylG.

1. Zwar fällt der Kläger nicht unter das Verbot des - mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722) eingeführten - § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG, wonach einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat, der nach dem31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht gestattet werden darf. Denn der Kläger hat seinen Asylantrag bereits am 3. Dezember 2014 gestellt.

2. Auch wäre eine eventuelle Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu der Beschäftigung des Klägers als Zusteller (vgl. § 32 Abs. 2 und 3 BeschV) nicht entscheidungserheblich. Denn auch bei deren Zustimmung steht die Erteilung der Erlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde (§ 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG).

3. § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG verstößt nicht gegen Unionsrecht (vgl. VG München, U. v. 12.1.2016 - M 4 K 15.3550).

Art. 15 RL 2013/33/EU ist durch das deutsche Recht umgesetzt worden. Mit dem Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I 1649) wurde die Sperrfrist in § 61 Abs. 1 AsylG vor Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet auf 3 Monate verkürzt. Dies stellte u. a. eine vorweggenommene Anpassung der deutschen Rechtslage an die Neufassung der Aufnahme-Richtlinie dar (vgl. BT-Drs.- 17/13556 S. 8; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: Mai 2015, § 61 Rn. 4). Mit dieser gegenüber Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU sogar deutlich kürzeren Frist wurde diese überobligatorisch umgesetzt (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, 90. Lfg. Mai 2015, § 61 AsylVfG Rn. 3; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: Mai 2015, § 61 Rn. 1, 4). Dass § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG als Tatbestandsvoraussetzung grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und eine Ermessensentscheidung der Behörde vorsieht, hält sich im Rahmen des von der Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumten Umsetzungsspielraums. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/33/EU regelt explizit, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts beschließen, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren ist. Dadurch wird den Mitgliedstaaten ein gewisser Spielraum eingeräumt, der der Richtlinie als unionsrechtliche Regelungstechnik (Art. 288 Abs. 3 AEUV) immanent ist und dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 EUV), vor allem im hier tangierten Bereich der Beschäftigung(spolitik) (Art. 5 Abs. 2, Art. 145 ff. AEUV), Rechnung trägt. Dabei erlaubt Art. 15 Abs. 2 Satz 2 RL 2013/33/EU - sogar - ausdrücklich den Mitgliedstaaten, den Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum und rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Vorrang gegenüber den Antragstellern einzuräumen. Dass dies keine abschließende Grenze für den Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten ist, zeigt sich daran, dass Art. 15 Abs. 2 Satz 1 a.E. RL 2013/33/EU die insoweit maßgebliche Grenze auf Tatbestandsseite errichtet, nämlich die Sorge für einen effektiven Arbeitsmarktzugang. Insoweit ist durch die Verwendung des Plurals („für Antragssteller“; englische Sprachfassung: „that applicants“) klargestellt, dass das Gebot des effizienten Arbeitsmarktzugangs sich auf den generell-abstrakten Umsetzungsakt der Mitgliedstaaten bezieht, nicht aber auf die konkret-individuelle Anwendungsentscheidung des gesetzlichen Umsetzungsakts (mit anderen Worten: dem einzelnen Antragsteller nicht im konkreten Einzelfall einen unbedingten Arbeitsmarktzugang zusichert).

4. Die vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass gerade eine Ermessensentscheidung die Möglichkeit schafft, im Einzelfall vorrangige unionsrechtliche Vorgaben und Rechte bei der Auslegung und Anwendung zu beachten und damit dem Effizienzgebot (effet utile) des Unionsrechts praktisch Gewicht verleiht. Die Ermessensentscheidung hat fehlerfrei die privaten Belange des Klägers und die öffentlichen Interessen an einer Versagung der Erwerbserlaubnis abgewogen und verstößt nicht gegen höheres Recht.

a) Die Behörde hat sich zu Recht auf die Weisung im IMS vom 31. März 2015 - Az. I A2-2081-1-8 - gestützt. Danach sind bei Asylbewerbern und Geduldeten aus sicheren Herkunftsstaaten (Anlage II zu § 29a AsylG) oder deren Asylantrag vom Bundesamt... (BAMF) aus sonstigen Gründen als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist (§ 30 AsylG), ab sofort grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnisse auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 AsylVfG oder von § 4 Abs. 2 AufenthG (i. V. m. § 32 BeschV) mehr zu erteilen oder zu verlängern. Mit dieser als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift zu qualifizierenden Maßnahme wird das Ermessen im Sinne einer landeseinheitlichen gleichmäßigen am Gesetzeszweck orientierten Anwendung gesteuert.

Die Weisung ist rechtmäßig. Das ausländerbehördliche Ermessen darf durch Verwaltungsvorschriften gelenkt und gebunden werden (siehe BVerwG, B. v. 27.12.1990 - 1 B 162/90 - juris Rn. 5 m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist die Weisung auch inhaltlich nicht zu beanstanden, weil sie sich im Rahmen von § 61 Abs. 2 AsylG hält, der selbst wiederum nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Unionsrecht, verstößt (siehe oben unter Ziff. 3).

Im Einzelfall lässt die Weisung auch Abweichungen zu. Mit der Formulierung „grundsätzlich“ wird klargestellt, dass die angewiesenen Behörden trotz der Weisung weiterhin im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen haben. Ferner wird dies auch weiter daran deutlich, dass in der Weisung klargestellt wird, dass „im Einzelfall aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Ausnahme zugelassen werden“ kann. Im Übrigen entspricht das Recht und die Pflicht der Behörde, bei Vorliegen atypischer Umstände vom Entscheidungsprogramm der Verwaltungsvorschrift im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung abzuweichen, dem Wesen und der Funktion der Verwaltungsvorschrift, da durch Verwaltungsvorschriften das gesetzlich eingeräumte Ermessen nur abstrakt wahrgenommen und der Ausländerbehörde eine Orientierung zur Einzelfallentscheidung gegeben wird, so dass der Behörde die Befugnis zu Ausnahmeregelungen verbleibt (BVerwG, B. v. 27.12.1990 - 1 B 162/90 - juris Rn. 6; vgl. auch Erichsen/Ehlers, Allg. VwR, 13. Auf. 2006, S. 573).

Ein Ermessensausfall liegt hier nicht vor. Wie der ausführlichen Begründung des Bescheids zu entnehmen ist, hat das Landratsamt die Möglichkeit gesehen, in begründeten Einzelfällen von der Weisung abzuweichen.

b) Die Ermessensentscheidung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

aa) Ein Verstoß gegen Unionsrecht, insbesondere gegen Art. 15 RL 2013/33/EU, im konkreten Einzelfall liegt nicht vor.

Der Kläger kann sich nicht auf Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU berufen, da diese umgesetzt (siehe oben unter Ziff. 3) und sie nicht „self-executing“ (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/33/EU) ist.

Einem Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis zu erteilen (wie es auch die Weisung im IMS vom 31. März 2015 - Az. I A2-2081-1-8 - regelt), ist auch inhaltlich von Art. 15 RL 2013/33/EU gedeckt. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist in Art. 15 RL 2013/33/EU in Abs. 1 von zwei unionsrechtlich bestimmten Tatbestandsmerkmalen und in Abs. 2 von mitgliedstaatlichen Voraussetzungen abhängig. Die unionsrechtlich in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/33/EU gesetzte Grenze eines effektiven Arbeitsmarktzugangs ist hier nicht überschritten. Erstens bezieht sich die Grenze nicht auf den konkret-individuellen Umsetzungsakt. Zweitens ist bei Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten das Recht auf einen effektiven Zugang zwangsläufig schwächer, da bei diesen die gesetzliche Vermutung besteht, dass ihr Schutzgesuch ohne Erfolg bleiben wird und kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgen wird (vgl. auch BT-Drs. 18/6185, S. 29 sub b, S. 49 sub 7). Dabei ist hervorzuheben, dass das Unionsrecht die vorgenannte Unterscheidung bei Asylbewerbern kennt und das Konzept des sichereren Herkunftsstaats legitimiert (vgl. Art. 36 ff. RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes).

bb) Die Entscheidung, dem Kläger keine Arbeitserlaubnis zu erteilen (wie es auch die Weisung im IMS vom 31. März 2015 - Az. I A2-2081-1-8 - regelt), verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Mit dem grundsätzlichen Verbot der Erwerbstätigkeit für Asylbewerber aus sichereren Herkunftsstaaten, wie dem Kläger, werden auch einwanderungspolitische Ziele verfolgt. Die Verfestigung des Aufenthalts soll bei Asylbewerbern verhindert werden, solange ihr endgültiges Bleiberecht nicht feststeht, und einem Zustrom der Asylbewerber soll entgegengewirkt werden, die lediglich aus wirtschaftlichen Gründen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert sind. Diese sachlichen Erwägungen verstoßen nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG und rechtfertigen insbesondere eine Ungleichbehandlung von Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten gegenüber solchen aus anderen Staaten (vgl. auch BVerwG, B. v. 23.9.1981 - 1 B 90/81 - juris Rn. 3; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: Mai 2015, § 61 Rn. 2).

cc) Ebenso wenig verletzt die Versagung der Beschäftigungserlaubnis, wie sein Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, den Kläger in seinem „Recht auf Arbeit“ aus Art. 23 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.

Hiernach wird es zwar als elementares Menschenrecht betrachtet; allerdings stellt diese Erklärung keine verbindliche Rechtsquelle des Völkerrechts im Sinne eines völkerrechtlichen Vertrags dar.

dd) Das Recht auf Arbeit findet sich auch in Art. 6 Abs. 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) und somit im Rang eines bindenden internationalen Abkommens.

Hierauf kann sich der Kläger jedoch nicht berufen, da der Pakt im Wesentlichen nur Programmsätze enthält, ohne jedoch subjektive Rechte zu vermitteln (vgl. VGH BW, U. v. 16.2.2009 - 2 S 1855/07 - juris Rn. 39 ff.; OVG NRW U. v. 9.10.2007 - 15 A 1596/07 - juris Rn. 37 ff.; Tomuschat, in: Isensee/Kirchhof, HStR, Bd. X, 3. Aufl. 2012, § 208 Rn. 14; Murswiek, in: Isensee/Kirchhof, HStR Bd. IX, 3. Aufl. 2011, § 192 Rn. 44 f., 49).

ee) Das Grundgesetz gewährt gerade kein solches „Recht auf Arbeit“, da dieses in (wirtschaftlichen) Notzeiten ein weitgehendes staatliches Verfügungsrecht über Arbeitsplätze, staatliche Wirtschaftslenkung und eine entsprechende Arbeitspflicht erfordern würde und deshalb mit den Grundrechten der Berufsfreiheit und des Eigentums und mit einer mehr privat- und marktwirtschaftlichen Ordnung nicht vereinbar wäre (vgl. Duden Recht - Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf, 3. Aufl. Berlin 2015).

ff) Art. 166 Abs. 2 BV - ebenso wie einige andere Landesverfassungen - formuliert zwar ein (sog. „Jedermann“-) Recht auf Arbeit; dieses wird jedoch nur als Programmsatz, nicht jedoch als einklagbares Recht angesehen (BayVerfGH, E. v. 5.3.2013 - Vf. 123-VI-11 - juris Rn. 20 m. w. N.).

c) Das Landratsamt hat alle relevanten privaten Belange des Klägers und das öffentliche Interesse an der Versagung der Erlaubnis abgewogen. Vor allem beruht die Versagung der Erlaubnis nicht auf sachfremden, sondern auf aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (vgl. Grünewald in: Vormeier, GK-AsylVfG, § 61, Stand: Januar 2005, Rn. 24; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: Mai 2015, § 61 Rn. 12; Hailbronner, Ausländerrecht, 90. Lfg. Mai 2015, § 61 AsylVfG Rn. 17). Einwanderungspolitische Ziele dürfen zulässigerweise bei der Ermessensentscheidung im Rahmen des § 61 Abs. 2 AsylG berücksichtigt werden (Grünewald in: Vormeier, GK-AsylVfG, § 61, Stand: Januar 2005, Rn. 25 m. w. N. aus der Rspr.; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: Mai 2015, § 61 Rn. 12).

Der Beklagte hat die vorgetragenen persönlichen Belange des Klägers (Engagement in Vereinen, bisherige Tätigkeiten zur Zufriedenheit der Arbeitgeber) auch berücksichtigt, aber im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung den migrationspolitischen öffentlichen Belangen der Verhinderung einer Verwurzelung bei Personen ohne Bleibeperspektive aus sicherem Herkunftsstaat in nicht zu beanstandender Weise hintangestellt.

5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzuweisen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, da es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 83b AsylG handelt (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2015 - 10 CE 15.2038 - juris Rn. 9).

6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff ZPO.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juni 2007 - 1 K 2324/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Studiengebühren.
Die 1970 geborene Klägerin ist seit dem Wintersemester 2005/2006 an der beklagten Hochschule immatrikuliert und studiert im Studiengang "Lehramt an Realschulen" die Fächer Kunst, Englisch und Deutsch. Sie ist Mutter von zwei Kindern, die am 6.7.1993 bzw. am 12.11.1995 geboren sind.
Am 28.12.2005 trat das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) und anderer Gesetze in Kraft, das ab dem Sommersemester 2007 die Erhebung allgemeiner Studiengebühren für "grundständige Studiengänge und für konsekutive Masterstudiengänge" an staatlichen Hochschulen und an Berufsakademien in Höhe von 500 EUR je Semester vorsieht. Gestützt auf dieses Gesetz verpflichtete die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 17.11.2006, für die weitere Dauer ihres Studiums in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an der PH Freiburg - beginnend ab dem Sommersemester 2007- eine Studiengebühr in Höhe von 500 EUR je Semester zu bezahlen.
Die Klägerin hat am 20.12.2006 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und die Aufhebung des Gebührenbescheids beantragt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Bescheid sei rechtswidrig, da die entsprechenden Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes gegen höherrangiges Recht verstießen. Die Studiengebühr sei als eine unter den gegebenen Umständen verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe zu qualifizieren. Ihre Erhebung verletze ferner den Grundsatz der Bundestreue, da die mit ihr verbundene finanzielle Belastung der Zielsetzung der bundesrechtlichen Regelung in § 15 Abs. 3a BAföG zuwider laufe, mit der verhindert werden solle, dass Studierende ihr Studium in der Abschlussphase aus finanziellen Gründen abbrächen. Die Erhebung von Studiengebühren verstoße weiter gegen Art. 13 Abs. 2 c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, mit dem die Vertragsstaaten sich verpflichtet hätten, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Dieser Verpflichtung stehe die Wiedereinführung von Studiengebühren zwingend entgegen. In jedem Fall aber sei eine Verpflichtung gegeben, den Zugang zu den Hochschulen so auszugestalten, dass trotz der Studiengebührenpflicht niemand aufgrund seiner fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit von einem Hochschulstudium abgehalten werde. Die gleiche Verpflichtung ergebe sich aus Art. 12 Abs. 1 GG, der in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht auf Gleichbehandlung allen Deutschen ein Recht auf gleiche Teilhabe an der Hochschulausbildung verbürge. Diesen Anforderungen werde das Landeshochschulgebührengesetz nicht gerecht. Die Gebührenregelung greife auch in unverhältnismäßiger Weise in den abwehrrechtlichen Gehalt des Art. 12 Abs. 1 GG ein. Zwar stehe das Ziel des Gesetzes, die Leistungsfähigkeit der Hochschulen zu erhöhen, für sich genommen im Gemeinwohlinteresse, doch sei auch unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber eingeräumten Prognosespielraums nicht ersichtlich, wie dieses Ziel durch die Regelung erreicht werden könne. Weiter verstoße die Einführung der Studiengebühren gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da auch Studierende belastet würden, die ihr Studium im Vertrauen auf die Gebührenfreiheit bereits begonnen hätten. Die Verzinsung des Darlehens führe zu einer faktischen Mehrbelastung derjenigen Studierenden, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse die erhobenen Gebühren nicht gleich bezahlen könnten. Dies bedeute eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Studierenden.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat erwidert: Die Studiengebühr werde als Gegenleistung dafür erhoben, dass der Studierende einen Studienplatz belege, der selbst im kostengünstigsten Studiengang weit mehr koste als die für seine Inanspruchnahme erhobene Gebühr. Sie sei daher keine finanzverfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe. In der Erhebung von allgemeinen Studiengebühren könne kein rücksichtsloses und missbräuchliches Vorgehen des Landes gegenüber dem Bund gesehen werden. Insbesondere werde die Studiengebühr nicht über die vom Bund gewährte Ausbildungsförderung finanziert. Die Erhebung von Studiengebühren verstoße auch nicht gegen Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt. Die Einführung von Studiengebühren sei zulässig, wenn durch eine entsprechende Ausgestaltung des Gebührensystems gewährleistet sei, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seinen finanziellen Möglichkeiten einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung habe. Das Gesetz genüge dieser Pflicht, da durch den gewährten Darlehensanspruch jeder Studierwillige in die Lage versetzt werde, trotz der Gebührenpflicht zu studieren. Die erst später eintretende Rückzahlungspflicht sei sozial so ausgestaltet, dass niemand bei Studienbeginn durch die spätere Darlehens- und Zinsschuld von der Studienaufnahme abgeschreckt werde. Eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht gegeben. Dem dort verbürgten Recht auf Teilhabe an dem staatlich weitgehend monopolisierten Ausbildungssystem werde Rechnung getragen, da über das Darlehensmodell gewährleistet sei, dass eine soziale Sonderung der Studierenden nach ihren Besitzverhältnissen nicht eintrete. Der in der Gebührenpflicht liegende Eingriff in den abwehrrechtlichen Gehalt des Grundrechts sei durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt, da über die Studiengebühr zusätzliche Einnahmen für die Lehre und Verbesserung der Studienbedingungen erzielt und über die Förderung eines effizienten Studierverhaltens kürzere Studienzeiten erreicht werden sollten. Die Pflicht zur Verzinsung des Studiendarlehens sei keine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG unverhältnismäßige Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den Sofortzahlern. Schließlich verstoße die Einführung der Studiengebühren auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Das Vertrauen, auch weiterhin gebührenfrei studieren zu können, sei nicht überwiegend schutzwürdig.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.6.2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin sei bei der Beklagten in einem gebührenpflichtigen Studiengang immatrikuliert und deshalb nach dem Landeshochschulgebührengesetz verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von 500 EUR je Semester zu bezahlen. Die entsprechenden Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes seien mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Landesgesetzgeber habe mit dem Erlass des Gesetzes von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Kompetenz in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Bei der allgemeinen Studiengebühr handele es sich um eine herkömmliche nicht steuerliche Abgabe, die an die Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden anknüpfe und sei damit als Benutzungsgebühr zu qualifizieren. Nicht steuerliche Abgaben dieser Art unterlägen aus finanzverfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich keinen Bedenken. Das Land habe beim Erlass der Studiengebührenregelung auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühr das Ziel verfolge, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Baden-Württembergs zu veranlassen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue könne auch nicht mit Blick auf die vom Bund gewährte Ausbildungsförderung angenommen werden, da mit der Erhebung von Studiengebühren weder die Zweckbestimmung der Fördermittel des Bundes noch der eigentliche Förderzweck der Ausbildungsförderung konterkariert werde. Dies gelte auch in den Sonderfällen der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG, in denen die Situation eintreten könne, dass ein über das BAföG geförderter Studierender die Mittel für die Studiengebühren nicht mehr über das Darlehen nach § 7 LHGebG vorfinanzieren könne. Denn zum einen sei die Studiengebühr nicht so hoch, dass sie nicht auch noch während der Studienabschlussphase durch eigene Initiative des Studierenden aufgebracht werden könne, und zum anderen könne der Studierende nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG einen Antrag auf Stundung oder Erlass der Gebührenforderung stellen. Der Bund sei zudem nicht in der Erwartung geschützt sei, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellten. Die Erhebung einer Studiengebühr verstoße nicht gegen den UN-Sozialpakt, der auch insoweit im Rang eines Bundesgesetzes stehe, als er mit Art. 13 Abs. 2 c eine Regelung auf einem Gebiet treffe, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen sei. Die Vorschrift enthalte keinen bloßen Programmsatz, sondern binde den Landesgesetzgeber unmittelbar zumindest insoweit, als er kein Gesetz zur Einführung von Studiengebühren erlassen dürfe, das der der Vorschrift zu entnehmenden Verpflichtung zuwider laufe. Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt verbiete jedoch nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von Studiengebühren, sondern stehe einer hiermit verbundenen Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts dann nicht entgegen, wenn das Ziel, einen gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht zu sichern, über begleitende Regelungen in gleicher Weise gewährleistet werde wie im Fall der Unentgeltlichkeit. Dies sei mit dem darlehensfinanzierten Studiengebührenmodell sichergestellt. In der Auferlegung der Gebühren liege ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG. Die damit verfolgten öffentlichen Interessen dienten jedoch Gemeinschaftsgütern, die gewichtig genug seien, um diesen Eingriff zu rechtfertigen. Das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen, sei ebenfalls gewahrt, da jeder Studierende einen Anspruch auf eine Vorfinanzierung der Studiengebühren habe und die Bedingungen des Gebührendarlehens nicht zur Folge hätten, dass bedürftige Studienbewerber die Aufnahme eines solchen Darlehens vernünftigerweise scheuen würden. Die Erhebung der Studiengebühren verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine etwaige in der zusätzlichen Zinsbelastung liegende Ungleichbehandlung der bedürftigen Darlehensnehmer gegenüber den Studierenden, die ihre Studiengebühren sofort aus eigenen Mitteln beglichen, sei sachlich gerechtfertigt, da die Darlehensnehmer die für die Begleichung der Gebühren notwendigen Mittel erst später aufbringen müssten. Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei das Gesetz auch insofern vereinbar, als es nur denjenigen Eltern eine Gebührenbefreiung einräume, die ein Kind pflegten und erzögen, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die Studiengebührenpflicht verstoße schließlich auch nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes. In der Einbeziehung der zum Sommersemester 2007 bereits immatrikulierten Studierenden in die Gebührenpflicht sei eine unechte Rückwirkung zu sehen. Eine solche Rückwirkung sei verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, da das Interesse des Gesetzgebers an einer Erhöhung der Einnahmen der Hochschulen schwerer wiege als das Vertrauen Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung macht die Klägerin geltend: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Vereinbarkeit des Landeshochschulgebührengesetzes mit höherrangigem Recht ausgegangen. Bei der Studiengebühr handele es sich zumindest teilweise um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, da nicht einmal ansatzweise sicher gestellt sei, dass die dadurch erzielten Mittel auch wirklich zu einer Verbesserung des Lehrangebots verwandt würden. Gesetzgeber und Hochschulen seien vielmehr völlig frei, die bisher für diesen Zweck bewilligten Mittel zu kürzen und das so entstehende Defizit durch die Studiengebühren auszugleichen. Die Bedenken gegen die Beachtung des Grundsatzes der Bundestreue seien nicht ausgeräumt. Länder, die keine Studiengebühren erhöben, müssten wegen der abschreckenden Wirkung der Studiengebühren mit einem massiven Zustrom von Studierenden rechnen. Diese Mehrbelastung reiche zumindest bis zur Kapazitätsgrenze. Zudem bekämen diese Länder vermehrt Studierende mit schlechteren Noten, da die "Begabten" vielfach von der Studiengebührenpflicht freigestellt würden. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue sei mit der Erhebung der Studiengebühren auch deshalb verbunden, weil damit partiell die Regelung des BAföG unterlaufen würden. Mit den dazu gemachten Ausführungen verharmlose das Verwaltungsgericht die in Folge der Studiengebühren eintretende Belastung. Auch der Hinweis, dass der Bund nicht in der Erwartung geschützt sei, dass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellten, verfange nicht, zumal der Landesgesetzgeber die Höchstgrenze der Belastung bei 15.000 EUR ansetze, während der Bundesgesetzgeber sie auf 10.000 EUR festgesetzt habe. Die Erhebung der Studiengebühren verstoße in jedem Fall gegen Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt, der - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe - einen auch für den für den Landesgesetzgeber verbindlichen Normbefehl enthalte. Das explizite Ziel dieser Regelung sei die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts, das in Deutschland seit 1970 erreicht worden sei. Wenn man jetzt zum "Rückfalltäter" werde, sei dies vertragswidrig. Selbst wenn man Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakts nur die Bedeutung zumesse, den diskriminierungsfreien gleichen Zugang zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus zu sichern, sei die Bestimmung verletzt, da dieses Ziel nur bei Unentgeltlichkeit des Hochschulzugangs gewahrt sei. Daran könne auch die Gewährung von Darlehen nichts ändern, da ein Teil der Studierenden den Zugang ohne die Hypothek in Form einer finanziellen Belastung von 15.000 EUR erhalte. Die darin liegende Diskriminierung könne nicht in Abrede gestellt werden. Die Vermutung, dass mit der Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts eine wirtschaftliche Zugangshürde errichtet werde, werde vom Verwaltungsgericht nicht entkräftet. Hinzukomme, dass ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr auf Vorfinanzierung seines Studiums habe und damit unter Umständen zur Beendigung seines Studiums gezwungen sei. Die Abschreckungswirkung dieser Gefahr sei evident. Aus den gleichen Gründen verstoße die Erhebung von Studiengebühren auch gegen das verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen. Verletzt sei darüber hinaus Art. 12 Abs. 1 GG selbst. Die allgemeine Studiengebührenpflicht stelle formal eine subjektive Zulassungsschranke dar, die grundsätzlich nur gerechtfertigt werden könne, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig sei. Eine solche Notwendigkeit bestehe nicht, da sich das Land mit der Einführung der Gebühren nur eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffe. Trotz formaler Zweckbindung sei in keiner Weise sichergestellt, dass es durch die Studiengebühren zu einer sichtbaren Verbesserung des Lehrangebots komme. Die Nachteile für die Studierenden stünden außerdem außer Verhältnis zu den mit der Erhebung der Gebühren verfolgten Zwecken. Das Landeshochschulgebührengesetz verstoße ferner gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da ein bedürftiger Studierender in Folge der Verzinslichkeit des Darlehens im Ergebnis mehr Mittel aufbringen müsse als ein Sofortzahler. Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei es ebenfalls nicht zu vereinbaren, dass das Gesetz den Universitäten Befreiungen erlaube mit der Folge, dass die Nichtbefreiten die Studiengebühren der Befreiten mitfinanzieren müssten. Bevorzugt würden damit vor allem angebliche "Hochbegabte", die ihr Studium ohnehin in der Regel schneller abschlössen als andere. Der Gleichheitsgrundsatz werde auch dadurch verletzt, dass eine Gebührenbefreiung nur denjenigen Eltern gewährt werde, die ein Kind pflegten und erzögen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass in den Gebührenregelungen der anderen Bundesländer großzügigere Altersgrenzen vorgesehen seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20.6.2007 - 1 K 2324/06 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2006 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie erwidert: Die Studiengebühr sei keine Sonderabgabe, da jeder immatrikulierte Studierende mit dem Studienplatz eine staatliche Leistung erhalte, deren Wert die Gebührenhöhe von 500 EUR bei weitem übersteige. Dies wäre auch dann der Fall, wenn ein Teil des Gebührenaufkommens für studienferne Zwecke verwendet werde. Die Art. 70 ff. GG enthielten eine grundsätzlich abschließende Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen, die nicht durch den Grundsatz der Bundestreue überspielt werden dürfe. Für einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz bundesfreundlichen Verhaltens sei danach nichts ersichtlich. Der politische Wille des Bundesgesetzgebers, keine Studiengebühren zu errichten, hindere das Land nicht, seine Gesetzgebungskompetenzen auszuüben. Auch im Verhältnis zu den Ländern, die keine Studiengebühren erhöben, habe das Land seine Kompetenzen nicht missbräuchlich in Anspruch genommen. Das Landeshochschulgebührengesetz kollidiere nicht mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, da für Studierende, denen die erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stünden, ein eigenes System zur Finanzierung der Studiengebühren geschaffen worden sei. Die Inanspruchnahme von BAföG-Mitteln sei daher nicht erforderlich. Die behauptete Kollision mit der Studienabschlussförderung nach § 15 a BAföG, auf die nur in Ausnahmefällen ein Anspruch bestehe, sei ebenfalls nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt eine Respektierungs- und Erfüllungsverpflichtung für die Vertragsstaaten begründe, die im Rang eines Bundesgesetzes stehe. Es habe aber ebenfalls zutreffend angenommen, dass die Vorschrift nicht auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts als solche ziele, sondern allein auf einen diskriminierungsfreien gleichen Zugang zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus. Das dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegende Modell der darlehensfinanzierten Studiengebühren werde diesen Anforderungen gerecht. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Eignung des Modells für dieses Ziel durch einen empirischen Befund nachzuweisen. Dies sei schon aus praktischen Gründen unmöglich. Es genüge vielmehr eine Prognose, bei der auf den über die Darlehensmodalitäten informierten, durchschnittlichen Studienbewerber mit niedrigem oder fehlendem Einkommen abzustellen sei. Der Gesetzgeber müsse allerdings die weitere Entwicklung beobachten und die getroffenen Regelung ggf. revidieren, falls sich zeige, dass die von ihm zugrunde gelegten Annahmen nicht zuträfen. Das Land habe zu diesem Zweck einen unabhängigen Monitoring-Beirat eingerichtet, der die Aufgabe habe, die Auswirkungen der Einführung von Studiengebühren objektiv und kritisch zu beobachten. Die Auferlegung von Abgaben sei nur dann eine Beschränkung der Berufswahl, wenn dadurch die Aufnahme oder Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit regelmäßig und nicht nur im Einzelfall verhindert werde. Diese Voraussetzungen seien bei einer Studiengebühr in Höhe von 500 EUR je Semester nicht gegeben. Die gesetzliche Regelung sei daher als bloße Berufsausübungsregelung einzuordnen. Eine solche Regelung sei mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt werde und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sei. Das sei hier der Fall. Die Verwendung des Gebührenaufkommens zur Erfüllung der Aufgaben in Studium und in Lehre werde durch § 4 Abs. 1 LHGebG sicher gestellt. Darüber hinaus belegten die vorliegenden Informationen, dass das Gebührenaufkommen tatsächlich dazu verwendet werde, das Lehrangebot zu verbessern. Die Erhebung von Studiengebühren sei auch verhältnismäßig, da sie wegen ihrer sozialverträglichen Ausgestaltung nicht zu unzumutbaren Belastungen der Studierenden führe. Eine Studiengebühr von 500 EUR liege weit unter den tatsächlichen Kosten eines Studiums. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht entschieden, dass die Darlehensnehmer durch die Zinsbelastung gegenüber den Sofortzahlern nicht in unzumutbarer Weise benachteiligt würden. Die Zinsbelastung finde ihre Rechtfertigung in dem Vorteil, erst zu einem späteren Zeitpunkt mit den Verbindlichkeiten aus dem Darlehen belastet zu werden. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG für die Pflege und Erziehung von Kindern nur bis zum achten Lebensjahr des Kindes gewähre, da er bei typisierender Betrachtung davon habe ausgehen können, dass bei älteren Kindern der Betreuungsaufwand wegen der größeren Selbständigkeit der Kinder und des Umstands, dass diese Kinder schulpflichtig seien, geringer sei. Dies gelte auch für allein erziehende Mütter.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung ist nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
I.
15 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf das Landeshochschulgebührengesetz - LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (GBl. 2005, S. 794, ber. GBl. 2006, S. 15), das mit Wirkung vom 28.12.2005 in Kraft getreten ist. Nach § 3 S. 1 LHGebG erheben die staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes und die Berufsakademien "für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5". Die Studiengebühr beträgt gemäß § 5 LHGebG für jedes Semester 500 EUR und ist mit dem Erlass des Gebührenbescheids fällig, sofern dieser nichts anderes bestimmt. Nach der Übergangsvorschrift in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 in Verbindung mit § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
16 
Die Klägerin ist bei der Beklagten in einem gebührenpflichtigen Studiengang (Lehramt an Realschulen mit dem Hauptfach Kunst, dem Leitfach Englisch und dem affinen Fach Deutsch) immatrikuliert. Die sich aus dem Landeshochschulgebührengesetz ergebenden tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung von Studiengebühren sind damit unstreitig erfüllt.
II.
17 
Der Rechtsstreit beschränkt sich dementsprechend auf die Frage, ob die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Die Frage ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht das Landeshochschulgebührengesetz sowohl mit dem Verfassungsrecht als auch mit dem einfachen Bundesrecht in Einklang.
18 
1. Das Landeshochschulgebührengesetz hat durch Art. 7 des vom Landtag am 3.12.2008 beschlossenen Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich (GBl. S. 435) verschiedene Änderungen erfahren. Soweit es um die in erster Linie zu prüfende Vereinbarkeit der durch dieses Gesetz begründeten Gebührenpflicht mit höherrangigem Recht geht, haben die vom Gesetzgeber beschlossenen Änderungen außer Betracht zu bleiben, da bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids grundsätzlich auf das Recht abzustellen ist, das im Zeitpunkt seines Erlasses maßgebend war (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1987 - 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 für das Erschließungsbeitragsrecht). Art. 7 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich tritt davon abgesehen erst am 1.3.2009 in Kraft. Hiervon ausgenommen ist allein Art. 26 § 4 Satz 2, der bereits am Tag nach der Verkündung, d. h. am 13.12.2008, in Kraft getreten ist. Danach ist die neugefasste Befreiungsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LGebHG bereits zum Wintersemester 2008/2009 anzuwenden. Für die drei vorangegangen Semester ab dem Sommersemester 2007 ist dagegen weiterhin die frühere Fassung der Vorschrift maßgebend.
19 
2. Der Landesgesetzgeber hat mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren von der ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
20 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Auferlegung von allgemeinen Studiengebühren ist dem Hochschulwesen und damit der "Kulturhoheit" zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1, 14 ). Die Kompetenz für die Regelung des Hochschulwesen umfasst auch Vorschriften über die Erhebung von nichtsteuerliche Abgaben (BVerfG, Urt. v. 26.1.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226, 243 <6.HRGÄndG>; Urt. v. 19.3.2003, aaO, S. 13 f.; Urt. des Senats v. 6.4.2000 - 2 S 1860/99 - VBlBW 2000, 432).
21 
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes war in dem maßgebenden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19.12.2005 nicht durch eine auf der Grundlage des Art. 75 GG a. F. erlassene rahmenrechtliche Vorschrift des Bundes ausgeschlossen oder eingeschränkt. Art. 1 Nr. 3 des 6. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8.8.2002, der das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, für studiengebührenfrei erklärt hatte, wurde vom Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 26.1.2005, aaO) wegen eines Verstoßes gegen die Kompetenzverteilungsvorschriften des Grundgesetzes für nichtig erklärt.
22 
b) Die Erhebung allgemeiner Studiengebühren ist auch nicht durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 105 ff. GG) ausgeschlossen.
23 
Aus der bundesstaatlichen Finanzverfassung ergeben sich Grenzen für die Auferlegung von Abgaben in Wahrnehmung einer dem Gesetzgeber zustehenden Sachkompetenz. Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben bedarf danach einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.2.2009 - 2 BvL 54/06 - Juris ; Beschl. v. 17.7.2003 - 2 BvL 1/99 u. a. - BVerfGE 108, 186 , Beschl. v. 7.11.1995 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 93, 319 ). Die herkömmlichen nichtsteuerlichen Abgaben in Form von Gebühren und Beiträgen unterliegen in dieser Hinsicht keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Erhebung dieser sogenannten Vorzugslasten wird durch ihre Ausgleichsfunktion legitimiert. Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995 und 17.7.2003, jeweils aaO; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 ). Strengere verfassungsrechtliche Anforderungen gelten dagegen für die sogenannten Sonderabgaben. Das betrifft insbesondere die Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion oder Sonderabgaben im engeren Sinn, die sich dadurch auszeichnen, dass der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nimmt, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den ebenfalls "voraussetzungslos" erhobenen Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten und gefährden in den Fällen organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (BVerfG, Beschl. v. 3.2.2009, aaO; Beschl. v. 7.7.2005 - 2 BvR 2335/95 - BVerfGE 113, 128 ).
24 
Die im Landeshochschulgebührengesetz vorgesehene allgemeine Studiengebühr ist nach ihrem materiellen Gehalt keine Sonderabgabe, sondern eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr. Die Gebühr wird gemäß § 3 S. 1 LHGebG für das jeweilige Lehrangebot in einem grundständigem Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang erhoben und soll - wie es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt - die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen "lehrbezogenen Vorteile" teilweise abgelten (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19). Der in § 3 S. 1 LHGebG umschriebene Abgabentatbestand knüpft damit der Sache nach an die Immatrikulation an, mit der die Mitgliedschaft des Studierenden in der jeweiligen Hochschule und die damit verbundenen Rechte und Pflichten begründet werden. Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006 - 1 BvR 1750/01 - Juris). Die Studiengebühr wird danach als Gegenleistung für die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden und nicht, wie eine Steuer oder eine Sonderabgabe, "voraussetzungslos" geschuldet.
25 
Die Einordnung der Studiengebühr als Benutzungsgebühr wird nicht dadurch gehindert, dass die Gebühren jeder Hochschule, die sie eingenommen hat, gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Zwar gilt auch im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und Beiträgen das haushaltsrechtliche Prinzip der Gesamtdeckung (oder Nonaffektation), nach dem die Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt der Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts dienen (Senatsurt. v. 6.11.2008 - 2 S 669/07 - BWGZ 2009, 60; Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 4, 2. Aufl., § 88 Rn. 208). Nach § 8 S. 2 LHO darf jedoch die Verwendung staatlicher Einnahmen auf bestimmte Zwecke beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben ist. § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG enthält eine solche Anordnung.
26 
Der Qualifizierung der Studiengebühr als Gebühr steht ferner nicht entgegen, dass § 9 LHGebG die Errichtung eines Studienfonds vorsieht, der die Aufgabe hat, die Ausfälle bei der Rückzahlung von Studiengebührendarlehen zu decken. Der Studienfonds erhebt gemäß § 9 Abs. 8 S. 1 LHGebG zur Erfüllung seiner Aufgaben Umlagen bei den staatlichen Hochschulen und Berufsakademien. Das Landeshochschulgebührengesetz unterscheidet sich insoweit von dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, das die Hochschulen verpflichtet, einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Studienfonds abzuführen. Der gegen das nordrhein-westfälische Gesetz erhobene Einwand, dass es sich bei dem nach diesem Gesetz erhobenen "Studienbeitrag" um eine - verfassungsrechtlich unzulässige - Sonderabgabe handele, soweit dieser Beitrag zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds diene (Kronthaler, Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen, S. 20 f.; Tegebauer, Zur Verfassungsmäßigkeit der Finanzierung von Studienfonds durch Sonderabgaben, DÖV 2007, 600), lässt sich deshalb auf das Landeshochschulgebührengesetz nicht übertragen. Die Abgrenzung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben richtet sich zudem allein nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestands (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 - BVerfGE 108, 1, 13 f. ) und nicht nach der Entscheidung, die der Gesetzgeber über die Verwendung des Abgabenaufkommens trifft (vgl. Bosse, NWVBl. 2007, 87, 89). Der Einwand der Klägerin, es sei nicht einmal ansatzweise sicher gestellt, dass die durch die Gebührenerhebung erzielten Mittel tatsächlich zu einer Verbesserung des Lehrangebots verwandt würden, kann aus dem gleichen Grund ebenfalls nicht verfangen.
27 
c) Das Land hat mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren ferner nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen.
28 
Der aus der föderativen Struktur der Bundesrepublik folgende ungeschriebene Verfassungsgrundsatz der Bundestreue verpflichtet jedes Land, bei der Inanspruchnahme seiner Rechte die gebotene und ihm zumutbare Rücksicht auf die Interessen des Bundes sowie die der anderen Länder zu nehmen, und schränkt insoweit die den Ländern eingeräumten Gesetzgebungsbefugnisse ein. Macht der Landesgesetzgeber von einer ihm nach dem Grundgesetz zustehenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, kann ein Verstoß gegen die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten jedoch nur dann angenommen werden, wenn das Land seine Befugnisse offenbar missbraucht, indem es durch die von ihm getroffene Regelung elementare Interessen des Bundes oder anderer Länder schwerwiegend beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 ; Beschl. v. 9.3.2000 - 2 BvL 8/99 - NVwZ 2000, 1036). Diese Einschränkung ist geboten, weil die Art. 70 ff. GG eine grundsätzlich abschließende Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen enthalten, die nicht durch den Grundsatz der Bundestreue überspielt werden darf. Soweit das Grundgesetz die Länder für zuständig erklärt, nimmt es unterschiedliche Regelungen bewusst in Kauf. Der Grundsatz der Bundestreue allein erzwingt keine Unitarisierung (Senatsurteil vom 6.4.2000, aaO).
29 
Ein Verstoß gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten könnte danach allenfalls dann festgestellt werden, wenn die Einführung allgemeiner Studiengebühren in Baden-Württemberg befürchten ließe, dass Studienwillige und bereits Studierende zum Besuch von Hochschulen in anderen Bundesländern bewogen werden, an denen nach wie vor ein gebührenfreies Studium möglich ist, und diese Entwicklung ein solches Ausmaß erreichte, dass es an diesen Hochschulen zu gravierenden Kapazitätsengpässen kommt, deren Bewältigung den anderen Ländern mit ihnen zumutbaren Mitteln nicht möglich ist. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach den von der Beklagten genannten, auf den Angaben des Statistischen Bundesamts beruhenden Zahlen hat die Zahl der Studienanfänger an Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg im Studienjahr 2008 gegenüber dem Vorjahr um 7,8 % zugenommen. Dieser Zuwachs liegt über dem Bundesdurchschnitt (plus 6,7 %) und erheblich über den Werten für verschiedene andere Bundesländer, in denen keine allgemeinen Studiengebühren erhoben werden (Mecklenburg-Vorpommern plus 5,9 %, Berlin und Sachsen-Anhalt plus 5,4 %, Rheinland-Pfalz plus 3,6 %, Bremen minus 0,2 %, Sachsen minus 1,5 %).
30 
Gegen das genannte Szenario spricht im Übrigen, dass für die Wahl des Studienorts und der Hochschule außer der räumlichen Entfernung zum Heimatort eine Vielzahl von weiteren Faktoren bedeutsam ist, deren jeweiliges Gewicht für die individuelle Entscheidung nicht ohne weiteres einschätzbar ist und sich auch mit Hilfe der vorliegenden sozialwissenschaftlichen Untersuchungen nicht sicher erschließt. Soweit finanzielle Erwägungen danach bei der Wahl des Studienorts überhaupt eine Rolle spielen, ist zu beachten, dass Studiengebühren in der Größenordnung von 500 EUR je Semester im Vergleich zu den - von Ort zu Ort unterschiedlichen - Lebenshaltungskosten von nachrangiger Bedeutung sind (BVerfG, Urt. v. 26.1.2005, aaO).
31 
Hinzu kommt, dass nach § 4 LHGebG die Gebühren - wie bereits angesprochen - jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Über die Verwendung der Einnahmen ist im Rahmen des Landeshochschulgesetzes im Benehmen mit einer Vertretung der Studierenden zu entscheiden. Mögliche Verwendungszwecke sind u. a. die Einrichtung zusätzlicher Tutorien, die Vermehrung der wissenschaftlichen Hilfskräfte zur Betreuung der Studierenden, der Erwerb zusätzlicher Lehrbücher und anderer Lehrmittel oder Verbesserungen bei der sonstigen Infrastruktur der Hochschulen (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 20). Wie der Zwischenbericht des vom Land eingerichteten Monitoring-Beirats vom 26.5.2008 (S. 11 f.) bestätigt, folgt der tatsächliche Mitteleinsatz diesen Vorgaben. Nach dem Bericht des als Kontrollorgan bei der Einführung der Studiengebühren dienenden Beirats wurden die Mittel überwiegend dazu verwendet, zusätzliche Lehrkräfte, Lehrbeauftragte und Tutoren zur Verbesserung und Erweiterung des Lehrangebots einzusetzen. Genannt werden ferner der Erwerb zusätzlicher Lehrbücher und Lernmedien sowie die Erweiterung der Studieneingangs- sowie der studienbegleitenden Beratung. Die Einführung allgemeiner Studiengebühren kann danach trotz der mit ihr verbundenen Belastung der Studierenden auch dazu beitragen, die Attraktivität eines Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg zu erhöhen. Die Erwartungen der Studienanfänger spiegeln dies wider. Nach einer Untersuchung des Hochschulinformationssystems (HIS) über (u. a.) Motive und Begleitumstände der Studiengang- und Hochschulwahl hoffen knapp drei Viertel der Studienanfänger, dass sich durch die Erhebung von Studiengebühren die Studienbedingungen merklich verbessern werden (Christoph H./Julia W./Heidrun Sch./Dieter S., Studienanfänger im Wintersemester 2007/08, Forum Hochschule 16/2008, S. 279).
32 
Die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, bleiben schließlich auch deshalb gewahrt, weil sie ihre Hochschulen nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten zur Verfügung stellen müssen und nicht verpflichtet sind, auf Grund einer höheren Nachfrage zusätzliche Kapazitäten zu schaffen (Haug, WissR 33 (2000), 1, 16f.).
33 
d) Ein Verstoß gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Regelungen über die Studiengebührenpflicht mit den Zielen kollidierten, die vom Bundesgesetzgeber mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgt werden.
34 
Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildungsförderung des Bundes "für den Lebensunterhalt und die Ausbildung" geleistet. Was die Ausbildung betrifft, sollen mit diesen Leistungen nur die Ausgaben für Arbeits- und Lernmittel, Exkursionen oder Praktika gedeckt werden (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 18.1.2001 - 6 B 120/96 - NVwZ-RR 2002, 118 sowie die Begründung des Entwurfs des 18. BAföG-Änderungsgesetzes, BT-Drs. 13/4246, S. 22 zu Nr. 19). Der durch die Erhebung von Studiengebühren entstehende zusätzliche Bedarf wird somit von diesen Leistungen nicht erfasst. Der Landesgesetzgeber hat aus diesem Grund ein eigenes Modell zur Finanzierung der Studiengebühren geschaffen. Nach § 7 LHGebG hat jeder Studierende das Recht, bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) ohne vorherige Bonitätsprüfung ein Darlehen zur Finanzierung der Studiengebühren aufzunehmen, mit dessen Rückzahlung in der Regel erst zwei Jahre nach Abschluss des Studiums begonnen werden muss. Der Anspruch besteht für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester (§ 7 Abs. 4 S. 1 LHGebG) und erstreckt sich auf Verlangen des Studierenden bei Aufnahme eines konsekutiven Masterstudiengangs auf die Regelstudienzeit dieses Studiums (§ 7 Abs. 5 S. 1 LHGebG). Der von dem Darlehensanspruch erfasste Zeitraum reicht damit über die in § 15 a Abs. 1 BAföG festgelegte, der Regelstudienzeit entsprechende Förderungshöchstdauer hinaus. Damit ist grundsätzlich sichergestellt, dass ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderter Studierender nicht gezwungen ist, die ihm gewährten Leistungen zweckwidrig zur Bezahlung der Studiengebühren einzusetzen.
35 
Nach § 15 Abs. 3 a BAföG können allerdings Auszubildende an Hochschulen auch nach dem Ende der in § 15 a Abs. 1 BAföG bezeichneten Förderungshöchstdauer Ausbildungsförderung als sogenannte Studienabschlussförderung für die Dauer eines Jahres erhalten, wenn sie innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen können. Es ist daher denkbar, dass Studierende einerseits wegen Überschreitung des in § 7 Abs. 4 S. 1 LHGebG festgelegten Zeitraums keinen Anspruch auf Darlehensgewährung mehr haben und andererseits gemäß § 15 Abs. 3 a BAföG weiterhin Ausbildungsförderung erhalten. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass die Betreffenden sich gezwungen sehen, in der Endphase ihres Studiums zur Finanzierung der Studiengebühr zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, was den vom Bundesgesetzgeber mit der Studienabschlussförderung verfolgten Zwecken nicht entspräche. Das Verwaltungsgericht hat hierzu jedoch zu Recht bemerkt, dass den sich daraus ergebenden Problemen mit den Mitteln des Gesetzes begegnet werden kann, da § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG es den Hochschulen und Berufsakademien gestattet, die Studiengebühr auf Antrag nach § 21 LGebG zu stunden oder nach § 22 LGebG zu erlassen. Das Gesetz lässt damit einen ausreichenden Spielraum, um der Situation eines Studierenden Rechnung zu tragen, dem es in der Abschlussphase seines Studiums nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Mittel zur Bezahlung der Studiengebühr aufzubringen.
36 
Ein Widerspruch zu den mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgten Zwecken lässt sich auch nicht mit Blick auf § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG feststellen, wonach die Verpflichtung, den als Darlehen gewährten Teil der Ausbildungsförderung zurückzuzahlen, auf einen Betrag von 10.000 EUR begrenzt ist. Der Landesgesetzgeber hat mit § 9 Abs. 4 LHGebG eine ähnliche Regelung geschaffen. Mit Rücksicht darauf, dass Studierende, die nicht in der Lage sind, die Studiengebühren sofort zu entrichten, regelmäßig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, ist in dieser Vorschrift bestimmt, dass der Studienfonds auf Antrag des Darlehensnehmers den Darlehensgeber Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Darlehen befriedigt, "soweit das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG und das Darlehen für Studiengebühren zuzüglich Zinsen zusammen die Höchstgrenze der Zahlungspflicht von 15.000 EUR überschreiten". Die an den Studienfonds abgetretene Schuld ist gemäß § 9 Abs. 6 S. 2 LHGebG zu erlassen, "wenn der Darlehensnehmer den Erlass spätestens binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 2 Nr. 6 beantragt hat". Das Gesetz legt damit eine Verschuldensobergrenze von 15.000 EUR fest, die außer dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen auch unmissverständlich die für das zuletzt genannte Darlehen zu bezahlenden Zinsen einbezieht.
37 
Die gesetzliche Regelung ist allerdings insoweit lückenhaft, als sie keine ausdrücklichen Bestimmungen für die Fälle enthält, in denen die Kappungsgrenze wegen der auch noch während der Tilgungsphase auflaufenden Zinsen erst nach Ablauf der Karenzzeit überschritten wird. Für § 13 der gemäß § 10 LHGebG erlassenen Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Ausführung des Landeshochschulgebührengesetzes (Studiengebührenverordnung) in ihrer ursprünglichen Fassung gilt das Gleiche. Die in § 9 Abs. 4 LHGebG getroffene Aussage kann gleichwohl vor dem Hintergrund der dazu gemachten Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO, S. 16, 46) nur so verstanden werden, dass die Schulden aus dem Studiengebührenkredit einschließlich der Zinsen dauerhaft gekappt werden sollen, sobald und soweit die Schulden aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührenkredit die Höchstgrenze von 15.000 EUR überschreiten. Die Neufassung des § 13 Abs. 4 S. 2 StudGebVO durch die Änderungsverordnung vom 29.1.2008 sowie die durch Art. 7 des Gesetzes vom 3.12.2008 neu eingefügten Sätze in § 9 Abs. 4 LHGebG stellen dies ausdrücklich klar.
38 
Der Umstand, dass die in § 9 Abs. 4 LGebG festgelegte Kappungsgrenze den in § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG genannten Betrag um 5.000 EUR übersteigt, bedeutet keinen Widerspruch zu diesem Gesetz. Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, die Belastung durch die teilweise als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderungsbeiträge auf einen Gesamtbetrag von 10.000 EUR zu begrenzen, verpflichtet den Landesgesetzgeber nicht, die Empfänger dieser Beiträge von jeder zusätzlichen finanziellen Belastung freizustellen.
39 
3. Das Landeshochschulgebührengesetz ist nicht gemäß Art. 31 GG wegen eines Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 2 c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (kurz: UN-Sozialpakt) vom 19.12.1966 nichtig.
40 
Die Vertragsstaaten erkennen in Art. 13 Abs. 1 S. 1 UN-Sozialpakt das Recht eines jeden auf Bildung an. "Im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts" wird von ihnen in Abs. 2 c ferner anerkannt, dass "der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss". Der Bundesgesetzgeber hat dem UN-Sozialpakt mit Gesetz vom 23.11.1973 (BGBl. II, S. 1569) gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt. Nach der vom Verwaltungsgericht geteilten Ansicht der Klägerin ist der Pakt damit auch insoweit innerstaatlich verbindlich geworden, als er mit Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthalte, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen sei. Dem folgt der Senat nicht.
41 
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts stößt zunächst auf das Bedenken, dass Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt eine Regelung auf einem Gebiet trifft, für das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes die Länder die Gesetzgebungszuständigkeit haben. Die damit angesprochene Frage, ob dem Bund auch auf Gebieten, die der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfallen, nicht nur die Vertragsabschluss-, sondern auch die Vertragsdurchführungskompetenz zusteht, ist seit jeher umstritten (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.3.1995 - 2 BvG 1/89 - BVerfGE 92, 203). Die Frage wird vielfach dahingehend beantwortet, dass der Bund in diesen Fällen nur eine (konkurrierende) Vertragsabschlusskompetenz habe, während die Vertragsdurchführungskompetenz bei den Ländern liege (Streinz in Sachs, GG, 2. Aufl. (2007), Art. 32 Rn. 37; Pernice in Dreier, GG, 1. Aufl. (1998), Art. 59 Rn. 34; Fastenrath/Groh, Berliner Kommentar zum GG, Art. 32 Rn. 66 ff; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl. (2006), Art. 32 Rn. 8; Brockmeyer in Schmidt/Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl. (2004), Art. 59 Rn. 20). Folgt man dieser Auffassung, wäre die Transformation des Art.13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt in das deutsche Recht Sache der Länder und nicht die des Bundes.
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Die Frage kann jedoch dahinstehen, da die Transformation eines völkerrechtlichen Vertrags durch ein Zustimmungsgesetz nur dann zur unmittelbaren Anwendung einer Vertragsnorm führt, wenn diese nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 9.12.1970 - 1 BvL 7/66 - BVerfGE 29, 348 ; BVerwG, Urt. v. 3.12.2003 - 6 C 13.03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 ; Urt. v. 16.10.1990 - 1 C 15.88 - BVerwGE 87, 11 <Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen>). Im Anschluss hieran hat der Senat in seinem die Erhebung von Langzeitstudiengebühren betreffenden Urteil vom 26.4.2000 die unmittelbare Anwendbarkeit des UN-Sozialpakts verneint, da der Pakt, wie sich aus seinem Art. 2 ergebe, nur Programmsätze enthalte, zu deren Durchführung weitere staatliche Rechtsakte erforderlich seien (ebenso schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.1991 - 9 S 2163/90 - VBlBW 1992, 224). Ob das in dieser Allgemeinheit zutrifft, kann auf sich beruhen. Was die im vorliegenden Fall allein in Rede stehende Bestimmung in Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt betrifft, hält der Senat an der Auffassung fest, dass die dort getroffene Regelung auf eine weitere normative Ausfüllung angelegt und damit nicht aus sich heraus vollzugsfähig ist (im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.10.2007 - 15 A 1596/07 - DVBl. 2007, 1442; Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 8.4.2004 - BGE 130 I 113; Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1; Haug, Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen einer Einführung von Studiengebühren, WissR Bd. 33 (2000), 1, 6; Geiger, Völkerecht und Grundgesetz, S. 395 f.; a. M. Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81.; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 5 ff.; Riedel/Söllner, JZ 2006, 270; Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, 2004, S. 39).
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In Art. 2 UN-Sozialpakt haben die Vertragsstaaten sich verpflichtet, unter Ausschöpfung aller ihrer Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen. In Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt, in dem nur von der Anerkennung bestimmter Rechte die Rede ist, ergibt sich daraus die Verpflichtung, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Das bedeutet jedoch nicht, dass von den Vertragsstaaten jedes geeignete Mittel zur Erreichung des genannten Ziels ergriffen werden müsste. Die Worte "auf jede geeignete Weise" sind vielmehr dahin zu verstehen, dass es den Vertragsstaaten überlassen bleiben soll, welche der zur Erreichung des Ziels in Betracht kommenden Mittel sie ergreifen wollen, und bringen damit die insoweit bestehende Handlungsfreiheit der Vertragsparteien zum Ausdruck (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.10.2007, aaO). Die Vorschrift hat danach nur einen programmatischen Charakter.
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Das gilt auch im Hinblick auf die in Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt ausdrücklich erwähnte "allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit" des Hochschulunterrichts. Das von Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt verfolgte Ziel ist es, den Hochschulunterricht für jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts ist eine zur Erreichung dieses Ziels geeignete, aber nicht unverzichtbare Maßnahme. Sie erfüllt deshalb keinen Selbstzweck. Dafür spricht nicht zuletzt, dass Studiengebühren in der hier in Rede stehenden Größenordnung von 500 EUR je Semester im Vergleich zu den gesamten Lebenshaltungskosten der Studierenden nur vor untergeordneter Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschl. 26.1.2005, aaO). Die Unentgeltlichkeit des Studiums vermag daher den Zugang zum Studium auch für finanziell bedürftige Studenten für sich allein nicht sicherzustellen. Erreichen lässt sich dieses Ziel vielmehr nur durch die Gewährung finanzieller Hilfen, wie sie das Bundesausbildungsförderungsgesetz und - dieses ergänzend - § 7 LHGebG vorsehen. Mit der Hervorhebung der allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit wird folglich nur eine "insbesondere" in Betracht zu ziehende, aber zur Verwirklichung des Ziels der Vorschrift nicht verbindlich vorgeschriebene Maßnahme genannt.
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Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt lässt sich damit weder ein striktes Gebot zur Abschaffung von Studiengebühren noch ein striktes Verbot der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren entnehmen. Der Umstand, dass es sich bei der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren für sich genommen um eine im Hinblick auf das Ziel der Vorschrift gegenläufige oder regressive Maßnahme handelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts ist aus den genannten Gründen dem Ziel der Vorschrift untergeordnet, den Hochschulunterricht für jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Der Schluss, Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt untersage dem nationalen Gesetzgeber ausnahmslos Maßnahmen, die in Bezug auf die allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts einen Rückschritt bedeuten würde, verbietet sich daher.
46 
Der Annahme, das Landeshochschulgebührengesetz verstoße gegen den UN-Sozialpakt und sei deshalb gemäß Art. 31 GG wegen des Vorrangs des Bundesrechts nichtig, steht unabhängig davon entgegen, dass die Vertragsstaaten sich in Art. 4 des Paktes vorbehalten haben, die in diesem Pakt gewährleisteten Rechte gesetzlichen Einschränkungen zu unterwerfen, wenn diese mit der Natur der Rechte vereinbar sind und die Einschränkung den ausschließlichen Zweck verfolgt, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern. Einschränkungen der sich aus Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt ergebenden Rechte sind danach jedenfalls insoweit zulässig, als sie den freien Zugang zur Hochschulbildung für jedermann entsprechend seinen Fähigkeiten und ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus nicht ver- oder behindern. Das Gesetz vom 19.12.2005 genügt dieser Forderung. Dazu wird auf die folgenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Landeshochschulgebührengesetzes mit Art. 12 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Teilhabrecht (S. 31 ff.) verwiesen.
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3. Der Einführung allgemeiner Studiengebühren verstößt auch nicht gegen das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG.
48 
a) Die Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs steht und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006 - 1 BvR 1750/01 - Juris ; Urt. v. 7.5.1998 - 2 BvR 1991/95 - BVerfGE 98, 106 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier zum einen deshalb zu bejahen, weil die Nichtentrichtung der Gebühr zur Folge hat, dass die Immatrikulation zu versagen und ein Studierender von Amts wegen zu exmatrikulieren ist (§§ 60 Abs. 5 Nr. 2, 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG). Darin liegt ein Eingriff in die Ausbildungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, aaO). Die berufsregelnde Tendenz ergibt sich zum anderen aus der mit der Gebühr verbundenen Steuerung des Ausbildungsverhaltens. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/4858, S. 1, 16) sollen zwar mit der Einführung der Gebührenpflicht in erster Linie den Hochschulen zusätzliche Einnahmen verschafft werden, um so die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre weiter zu steigern. Als Zielsetzung des Gesetzes wird jedoch ferner genannt, dass die Studierenden durch die Gebührenpflicht zu einem effizienten Studierverhalten und kürzeren Studienzeiten angehalten werden sollen.
49 
b) Der Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG umfasst auch das Recht zur freien Wahl der Ausbildungsstätte (Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 unter Hinweis auf BVerfGE 33, 303, 336). Für die Frage, unter welchen materiellen Voraussetzungen die Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden kann, sind die vom Bundesverfassungsgericht zur Berufsfreiheit entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Danach ist die Regelungsbefugnis um so enger begrenzt, je mehr die Regelung die Berufsfreiheit berührt. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist in Bezug auf die Bedingungen und Modalitäten der Berufsausübung am weitesten. Derartige Regelungen stehen im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen und die Betroffenen durch die Einschränkung nicht unzumutbar belastet werden. Bei Regelungen der Berufswahl ist zwischen Zulassungsvoraussetzungen, deren Erfüllung in der Macht der Betroffenen liegt und solchen objektiver Art zu unterscheiden, die mit der Person des Berufsbewerbers nichts zu tun haben. Hängt die Zulassung zu einem Beruf von subjektiven Voraussetzungen ab, ist die Regelung zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig, während die Aufstellung objektiver Zulassungsvoraussetzungen nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377, 404 ff.; Beschl. v. 17.7.1961 - 1 BvL 44/55 - BVerfGE 13, 97, 104 f.).
50 
c) Die sich aus § 1 Abs. 2 LHGebG a.F. ergebende Pflicht zur Bezahlung von Langzeitstudiengebühren hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 25.7.2001, aaO) als Berufsausübungsregelung eingeordnet, da mit der Einführung dieser Gebühr nicht der Zugang zum Hochschulstudium geregelt werde, sondern die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet würden (Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 ). Die für Eingriffe in die Berufswahl geltenden Maßstäbe seien auch nicht deshalb heranzuziehen, weil ein Verstoß gegen die Erfüllung der Gebührenpflicht zwingend die Exmatrikulation nach sich ziehe, da die Frage, mit welchen Mitteln die Auferlegung einer Zahlungspflicht durchgesetzt werde, verfassungsrechtlich selbständig zu würdigen sei. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 31.3.2006, aaO) hat sich dieser Beurteilung angeschlossen. Ob für die Pflicht zur Entrichtung allgemeiner Studiengebühren das Gleiche gilt, ist fraglich, da bei der Nichtbezahlung dieser Gebühren gemäß § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG bereits die Immatrikulation grundsätzlich zu versagen ist. Mit der Verpflichtung zur Bezahlung allgemeiner Studiengebühren wird daher im Unterschied zu § 1 Abs. 2 LHGebG a.F. eine Schwelle für den Zugang zum Erststudium errichtet. In der Einführung dieser Gebühren könnte im Hinblick hierauf eine subjektive Zulassungsvoraussetzung gesehen werden. Die gesetzliche Auferlegung von Geldleistungspflichten, welche die berufliche Tätigkeit belasten, wird allerdings vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich wie eine Berufsausübungsregelung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG behandelt. Als Eingriff in die Berufswahl wertet es Abgabenpflichten nur, wenn die Abgabe es ihrer Gestaltung und Höhe nach dem Berufsbewerber in der Regel wirtschaftlich unmöglich macht, den gewählten Beruf zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschl. v. 30.10.1961 - 1 BvR 833/59 - BVerfGE 13, 181, 186 ; 22.5.1963 - 1 BvR 78/56 - BVerfGE 16, 147, 163 ; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 17.7.1989 - 8 NB 2.89 - NVwZ 1989, 1176), wovon im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gesprochen werden kann.
51 
d) Ebenso wie das Verwaltungsgericht lässt auch der Senat die Frage offen, ob die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes als Berufsausübungsregelung oder subjektive Berufswahlbeschränkung einzuordnen sind, da auch die strengeren Voraussetzungen für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung erfüllt sind.
52 
aa) Zu den wichtigen Gemeinschaftsgütern im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Stufenlehre gehören nicht nur absolute, d.h. allgemein anerkannte und von der jeweiligen Politik des Gemeinwesens unabhängige Gemeinschaftswerte. Der Gesetzgeber kann vielmehr auch Gemeinschaftsinteressen zum Anlass von Berufsregelungen nehmen, die ihm nicht in diesem Sinne vorgegeben sind, die sich vielmehr erst aus seinen besonderen wirtschafts-, sozial- und gesellschaftspolitischen Vorstellungen und Zielen ergeben, die er also erst selbst in den Rang wichtiger Gemeinschaftsinteressen erhebt. In diesen Fällen beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob die öffentlichen Interessen, deren Schutz die gesetzliche Regelung dient, überhaupt Gemeinschaftswerte von so hohem Rang darstellen können, dass sie eine Einschränkung der freien Berufswahl rechtfertigen. Den Anschauungen des Gesetzgebers hierüber darf die Anerkennung nur versagt werden, wenn sie offensichtlich fehlsam oder mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.1961 - 1 BvL 44/55 - BVerfGE 13, 97, 107).
53 
Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Gesetzgeber habe die Studiengebühr zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter eingeführt, ist hiervon ausgehend nicht zu beanstanden. Wie bereits angesprochen, verfolgt der Landesgesetzgeber mit der Einführung der allgemeinen Gebührenpflicht in erster Linie das Ziel, den Hochschulen neben der staatlichen Grundfinanzierung zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre zu steigern. Die gesetzliche Regelung dient damit Gemeinschaftsgütern, die nach Maßgabe der genannten Grundsätze hinreichend gewichtig sind, um eine Einschränkung der Ausbildungsfreiheit zu rechtfertigen.
54 
bb) Die Erhebung einer allgemeinen Studiengebühr ist auch geeignet und erforderlich, den ihr zugedachten Zweck zu erreichen.
55 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Mittel bereits dann als geeignet anzusehen, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Ob der gewünschte Erfolg tatsächlich eintritt, ist nicht entscheidend. Vielmehr begründet schon die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung die Geeignetheit des gesetzgeberischen Mittels (vgl. u. a. Urt. v. 23.1.1990 - 1 BvL 44/86 - BVerfGE 81, 156, 192; Beschl. v. 20.6.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 175). Die gerichtliche Überprüfung ist dabei auf die Frage begrenzt, ob die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Prognose vertretbar, jedenfalls nicht evident fehlerhaft ist (BVerfG, Beschl. v. 1.3.1979 - 1 BvR 532/77 - BVerfGE 50, 290, 333).
56 
Außer Frage steht, dass die Erhebung von Studiengebühren geeignet ist, den Hochschulen zusätzliche Mittel zu verschaffen und damit zu einer Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre beizutragen. Auch lässt sich vernünftigerweise nicht bestreiten, dass die Beteiligung der Studierenden an den Kosten ihrer Ausbildung einen Anreiz zu einem effizienten Studierverhalten und damit einer Verkürzung der Studienzeiten gibt. Das wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
57 
Die Erforderlichkeit des Mittels für die mit ihr verfolgten Zwecke ist gegeben, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz dem Gesetzgeber auch in der Bestimmung der zur Verfolgung seiner Ziele geeigneten und erforderlichen Maßnahmen einen weiten Gestaltungsraum zubilligt (BVerfG, Urt. v. 23.1.1990, aaO). An der Erforderlichkeit der umstrittenen Gebührenregelung ist hiervon ausgehend ebenfalls nicht zu zweifeln. Der Gesetzgeber hätte zwar die mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren in erster Linie verfolgten Zwecke auch durch die Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel und eine dadurch bewirkte Ausdehnung der staatlichen Grundfinanzierung erreichen können. Die Entscheidung für den von ihm gewählten anderen Weg bewegt sich jedoch innerhalb des Gestaltungsspielraums, der ihm bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des gewählten Mittels zusteht.
58 
cc) Die mit der Erhebung allgemeiner Studiengebühren verbundene Belastung steht nicht außer Verhältnis zu den mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zwecken. Die durch den Besuch einer Hochschule oder einer Berufsakademie ermöglichte qualifizierte Berufsausbildung stellt für die Studierenden einen besonderen Vorteil dar. Die dafür verlangte Gebühr von 500 EUR pro Semester liegt weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl, v. 31.3.2006, aaO; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO). Besonderen Lebenslagen eines Studierenden hat der Gesetzgeber durch Befreiungsvorschriften (§ 6 Abs. 1 und 2 LHGebG) sowie eine allgemeine Härtefallregelung Rechnung getragen (§ 6 Abs. 3 S. 1 LHGebG in Verbindung mit §§ 21, 22 LGebG). Die Erhebung der Gebühren überschreitet damit nicht die dem Gesetzgeber durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung des Äquivalenzprinzips gesetzten Grenzen.
59 
Die Entrichtung allgemeiner Studiengebühren in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Höhe ist auch einkommensschwachen Studierenden zumutbar. Durch den in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruch ist sichergestellt, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen unzureichender finanzieller Mittel von der Aufnahme eines Studiums abgehalten wird oder ein begonnenes Studium beenden muss. Die mit der Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens verbundene finanzielle Belastung wird durch die bereits genannte Verschuldungsobergrenze, die einkommensabhängige Pflicht zur Rückzahlung sowie die Möglichkeit der Stundung, Niederschlagung oder des Erlasses in Härtefällen begrenzt und steht damit nicht außer Verhältnis zu dem gewährten Vorteil einer Hochschulausbildung.
60 
4. Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung allgemeiner Studiengebühren verletzt Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seiner Funktion als Teilhaberecht.
61 
a) Das von Art. 12Abs. 1 S. 1 GG gewährleistete Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 ). Die Pflicht zur Bezahlung allgemeiner Studiengebühren berührt auch nicht das aus Art. 12Abs. 1 S. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann; dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat. Der verfassungsrechtliche Zulassungsanspruch erstreckt sich dementsprechend nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO).
62 
Aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot dürfte allerdings die staatliche Verpflichtung folgen, ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot zu schaffen, welches allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO; Urt. v. 23.10.1996 - 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142). Die Errichtung unüberwindlichen sozialer Barrieren ist danach unzulässig. Die Länder haben vielmehr, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche, auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.1.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226, 245 <6. HRGÄndG>).
63 
b) Das Landeshochschulgebührengesetz genügt dieser Forderung.
64 
Das Gesetz enthält in den §§ 3 und 6 verschiedene Einschränkungen der Gebührenpflicht. Von der Gebührenpflicht sind nach § 3 LHGebG ausgenommen die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst sowie Urlaubs- und Praxissemester. Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte (ab dem Wintersemester 2008/2009 das 14.) Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die mindestens zwei Geschwister haben, die an einer Hochschule immatrikuliert sind oder waren und dort Studiengebühren entrichten bzw. für mindestens sechs Semester entrichtet haben, oder bei denen eine sich erheblich studienerschwerend auswirkende Behinderung vorliegt, sollen ferner gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG von der Gebührenpflicht befreit werden. Nach § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG besteht außerdem die Möglichkeit, Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr zu befreien. § 6 Abs. 3 LHGebG gestattet es den Hochschulen und Berufsakademien weiter, die Studiengebühr nach § 21 LGebG zu stunden oder nach § 22 LGebG zu erlassen. Diese Regelungen haben nach dem Erfahrungsbericht des Wissenschaftsministeriums vom 17.10.2007 zur Konsequenz, dass von den rund 212.000 Studierenden, die im Sommersemester 2007 in gebührenpflichtigen Studiengängen immatrikuliert waren, nur ca. 174.000 zu den Gebührenzahler gehörten und die übrigen ca. 38.000 (= 18 %) aufgrund von Ausnahmen, Befreiungen oder Erlassen von der Gebührenpflicht "freigestellt" waren.
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Soweit eine solche "Freistellung" nicht besteht, räumt § 7 Abs. 1 S. 1 LGebG jedem Studierenden das Recht ein, bei der L-Bank ein Darlehen zur Finanzierung der während eines Studiums anfallenden Studiengebühren aufzunehmen. Der Anspruch auf das in monatlichen Raten von höchstens 150 EUR zurück zu bezahlende Darlehen ist nicht von einer Einkommens- oder Vermögensprüfung abhängig. Auf eine bestimmte "Bonität" kommt es daher nicht an. Eine Sicherheitsleistung ist ebenfalls nicht erforderlich. Der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung der Zinsen wird erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit fällig, die mit dem Ende der Darlehensberechtigung, d. h. in der Regel mit dem Abschluss des Studiums beginnt (§ 9 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 S. 1 LHGebG). Eine finanzielle Mehrbelastung während des Studiums tritt dadurch regelmäßig nicht ein. Den Studierenden steht ferner nach Abschluss des Studiums eine bestimmte Zeit zur Verfügung, um sich im Erwerbsleben zu etablieren, bevor sie mit der Rückzahlung des Darlehens und der aufgelaufenen Zinsen beginnen müssen.
66 
Der nach Ablauf der Karenzzeit entstehende Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens ist einkommensabhängig. Der Studierende kann die zinslose Stundung der Rückzahlungsraten für die Dauer beantragen, "in der sein monatliches Nettoeinkommen die für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens bestehende Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG zuzüglich weiterer 100 EUR nicht übersteigt" (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG, § 12 Abs. 1 StudGebVO). Als Nettoeinkommen gilt dabei gemäß § 12 Abs. 2 StudGebVO "die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG abzüglich 24 Prozent". Die Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG beträgt für Alleinstehende 960 EUR und erhöht sich um 480 EUR für Verheiratete sowie 435 EUR je Kind des Darlehensnehmers. Die Rückzahlungspflicht setzt daher bei einem Alleinstehenden nur ein, wenn und solange dieser ein gemäß § 12 Abs. 2 StudGebVO berechnetes Einkommen von mindestens 1.060 EUR hat.
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Bei einem Zahlungsverzug in Höhe von mindestens sechs Monatsraten und zwei vorangegangenen Mahnungen (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 LHGebG), bei Zahlungsunfähigkeit (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LHGebG) sowie einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs wegen Unterschreitens der Einkommensgrenze (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 LHGebG) bezahlt der Studienfonds auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer (§ 9 Abs. 3 und 5 LHGebG). Der Studienfonds kann die abgetretene Schuld im Einzelfall ganz oder teilweise nach § 59 Abs. 1 und § 105 LHO stunden, niederschlagen oder erlassen (§ 9 Abs. 6 S. 1 LHGebG).
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Das auf Antrag zu gewährende Darlehen ist allerdings verzinslich. Auch legt das Gesetz den Zinssatz nicht auf einen bestimmten Betrag fest. Nach § 9 Abs. 3 S. 1 StudGebVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29.1.2008 darf der Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag die "European Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten nach dem Stand vom 31. Oktober für die Zinsperiode vom 1. November bis zum 30. April und nach dem Stand vom 30. April für die Zinsperiode vom 1. Mai bis zum 31. Oktober zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages von 2,9 Prozent" nicht übersteigen. Bei der Euro Interbank Offered Rate handelt sich um den Zinssatz, den europäische Banken untereinander beim Handel von Einlagen mit einer bestimmten Laufzeit verlangen. Die Zinskalkulation der L-Bank berücksichtigt danach nur die Selbstkosten der Bank, d.h. die Refinanzierungskosten und die Kosten der Kreditbearbeitung, nicht aber das Ausfallrisiko, das von dem Studienfonds getragen wird. Ein Gewinn der L-Bank ist nicht eingerechnet. Die Euro Interbank Offered Rate ist jedoch naturgemäß Schwankungen unterworfen, so dass die Höhe der für das Darlehen zu bezahlenden Zinsen vom Geldmarkt abhängig ist. Das gilt auch für die bereits abgeschlossenen Darlehensverträge, da das Gesetz eine halbjährliche Anpassung des Zinssatzes vorsieht. Diese Anpassung findet jeweils zum 1.5. und 1.11. eines Jahres auf der Basis der aktuellen Euro Interbank Offered Rate statt. Infolge der - auch noch während der Tilgungsphase zu entrichtenden - Zinsen entstehen für die Studierenden erhebliche zusätzliche finanzielle Belastungen, deren Höhe zudem nicht exakt abzusehen ist.
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Die insoweit festzustellende und durch das kontinuierliche Ansteigen des - bis dahin über fast zweieinhalb Jahre hinweg nahezu konstanten - Zinsniveaus in der Zeit ab Oktober 2006 deutlich werdende Schwäche des Gesetzes hat das Land Baden-Württemberg dazu veranlasst, am 22.4.2008 durch Beschluss des Ministerrats zunächst für die Zeit vom 1.5.2008 bis 31.12.2009 eine Zinsobergrenze von 5,50 % p. a. festzulegen. Mit Art. 7 des am 1.3.2009 in Kraft tretenden Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich wird für die zu entrichtenden Zinsen eine Grenze in gleicher Höhe gesetzlich festgeschrieben.
70 
Die mit der Verzinslichkeit des Darlehens und der variablen Höhe des Zinssatzes verbundenen Nachteile werden unabhängig davon durch die bereits angesprochene Regelung in § 9 Abs. 4 LHGebG gemildert, wonach der Studienfonds auf Antrag des Darlehensnehmers den Darlehensgeber Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Darlehen befriedigt, soweit das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG und das Darlehen für Studiengebühren zuzüglich Zinsen zusammen die Höchstgrenze der Zahlungspflicht von 15.000 EUR überschreiten. Nach den von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagten beträgt die Gesamtzahl der BAföG-Empfänger in Baden-Württemberg 54.365 (= 25 % der Studierenden), von denen 16.501 eine Voll- und 37.864 eine Teilförderung erhalten. Der durchschnittlichen Förderbetrag beläuft sich auf 355 EUR monatlich. Bei einem Studium von zehn Semester ergeben sich daraus durchschnittliche Gesamtleistungen in Höhe von 21.300 EUR, von denen die Hälfte als Darlehen gewährt wird. Die Kappungsgrenze führt damit dazu, dass sich das Studiengebührendarlehen für einen erheblichen Teil der BAföG-Empfänger als zinsloses Darlehen darstellt. Der Senat erachtet im Hinblick hierauf die gesetzliche Regelung auch in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 19.12.2005 trotz ihrer Schwächen als mit den Belangen der einkommensschwachen Bevölkerungskreise noch vereinbar.
71 
In der Annahme, dass mit dem Landeshochschulgebührengesetz keine unüberwindlichen sozialen Barrieren für den Zugang zum Hochschulstudium errichtet werden, sieht sich der Senat durch die ersten Erfahrungen bestätigt, die inzwischen mit dem Gesetz gemacht worden sind. Die bisher vorliegenden Untersuchungen lassen nicht erkennen, dass von der Erhebung allgemeiner Studiengebühren eine abschreckende Wirkung auf Studienwillige aus einkommensschwachen Bevölkerungskreisen ausgeht. Gegen eine solche Wirkung spricht vielmehr, dass nach der bereits genannten Statistik die Zahl der Studienanfänger an den Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg im Studienjahr 2008 gegenüber dem Vorjahr um 7,8 % zugenommen hat, während in verschiedenen anderen Bundesländen, in denen keine Studiengebühren erhoben werden, geringere Zuwächse, zum Teil sogar geringfügige Rückgänge zu verzeichnen waren. Die ebenfalls schon zitierte Untersuchung des Hochschulinformationssystems (Christoph H./Julia W./Heidrun Sch./Dieter S., Studienanfänger im Wintersemester 2007/08) lässt gleichermaßen darauf schließen, dass die in Baden-Württemberg und einer Reihe anderer Bundesländer eingeführten Studiengebühren nur geringe Auswirkungen auf die Hochschulwahl haben. In der Untersuchung wird feststellt (S. 283), dass die Mehrheit der Studienanfänger sich vor Aufnahme des Hochschulstudiums eingehend über das Studium und die gewählte Hochschule informiert habe. Die Mehrheit der Studienanfänger, die sich an einer Hochschule mit Studiengebühren eingeschrieben hätten, habe sich somit bewusst und trotz der Gebühren für ihre Hochschule entschieden. 87 % von ihnen hätten angegeben, dass sie an ihrer Hochschule weiter studieren wollten. 3 % wollten nach ihren Angaben an eine Hochschule ohne Studiengebühren wechseln und nur 2 % hätten angegeben, das Studium abbrechen zu wollen.
72 
5. Die Studiengebührenpflicht verstößt auch nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes. Mit dem Gesetz vom 19.12.2005 ist keine unzulässige Rückwirkung verbunden.
73 
Die Rechtssicherheit gehört zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips. Der Staatsbürger soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können; er muss darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt (BVerfG, Urt. v. 23.3.1971 - 2 BvL 2/66 u. a. - BVerfGE 30, 367). Belastende Gesetze, die in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind deshalb verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten.
74 
Wirkt eine Norm hingegen nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein und entwertet sie damit nicht zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im Ganzen, so entfaltet sie lediglich unechte Rückwirkung. Derartige Gesetze sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, aaO, mit weiteren Nachweisen).
75 
Nach Art. 7 Abs. 2 S. 1 des am 28.12.2005 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes werden die allgemeinen Studiengebühren erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits absolvierte Studiensemester sind danach nicht gebührenpflichtig. Ein nachträglicher Eingriff in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände liegt deshalb nicht vor. Die Gebührenpflicht gilt allerdings nicht nur für Studierende, die ihr Studium erst nach dem Inkrafttreten der Neuregelung beginnen, sondern auch für Studierende, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind. Die Norm wirkt daher auch auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft ein und ist insoweit mit einer unechten Rückwirkung verbunden.
76 
Die für Gesetze mit unechter Rückwirkung geltenden Grenzen sind gewahrt. Das Interesse des Gesetzgebers, zur raschen Erreichung der mit dem Gesetz vom 19.12.2005 verfolgten Zwecke Studiengebühren nicht nur von Studienanfängern, sondern auch bereits immatrikulierten Studierenden zu erheben, wiegt schwerer als die Erwartung der bereits Studierenden, ihr begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu können. Die Übergangsregelung in Art. 7 Abs. 2 S. 1 des Änderungsgesetzes gewährt den bereits immatrikulierten Studierenden ausreichend Zeit, sich auf die veränderte Rechtslage einzustellen. Angesichts der seit längerem geführten hochschulpolitischen Diskussion musste davon abgesehen mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren in Baden-Württemberg spätestens nach dem zu Art. 1 Nr. 3 des 6. HRÄndG ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.1.2005 (2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226) gerechnet werden. Darauf, ob es den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19.12.2005 bereits Studierenden möglich war, ihr Studium innerhalb des ihnen eingeräumten Übergangszeitraums abzuschließen, kommt es nicht an.
77 
6. Die Erhebung von Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
78 
a) Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, bei der Höhe der Studiengebühr nach den unterschiedlichen Kosten der Studienfächer und Studiengänge zu differenzieren. Art. 3 Abs. 1 GG begründet kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Vielmehr verbietet der Gleichheitsgrundsatz auch insoweit eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nur, wenn sie sachlich ungerechtfertigt ist. Verfassungsrechtlich ist es zudem nicht geboten, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige (Belastungs-) Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO ).
79 
Die Festsetzung einer für alle Studiengänge einheitlich geltenden Studiengebühr in Höhe von 500 EUR ist danach nicht zu beanstanden. Da die Gebühr selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule liegt, ähnelt sie einer Grundgebühr, mit welcher der Vorteil, den die Studierenden erhalten, nur zu einem Teil abgeschöpft wird. Eine Verpflichtung, für die kostenintensiveren Studiengänge Gebühren zu erheben, die über die bei allen Studiengängen ohne weiteres sachlich gerechtfertigte Höhe hinausgehen, besteht nicht (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO ). In der Begründung des Gesetzesentwurfs (LT-Drs. 13/4858, S. 21) wird zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass die Festsetzung differenzierter Gebührensätze angesichts der Vielzahl der Studiengänge mit einem erheblichen zeitlichen und administrativen Ermittlungsaufwand verbunden wäre, der in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gebührenaufkommen stünde. Das gilt um so mehr, als sich das Hochschulsystem in Baden-Württemberg in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem befindet und infolgedessen in den nächsten Jahren eine Vielzahl von Studiengängen ausläuft und durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt wird.
80 
b) Die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes verstoßen auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Studienbewerbern und Studierenden gemäß § 7 Abs. 1 LHGebG auf Antrag zu gewährende Darlehen verzinslich ist und die zu bezahlenden Zinsen die Höhe der Inflationsrate übersteigen. Eine mit dem Gleichheitssatz unvereinbare Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den sogenannten Sofortzahlern liegt darin nicht (a.M. Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84ff). Die in der zusätzlichen Belastung der Darlehensnehmer zu sehende Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, da ihr der Vorteil gegenübersteht, die für die Bezahlung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort, sondern erst zu einem späteren, regelmäßig nach Abschluss des Studiums liegenden Zeitpunkt aufbringen zu müssen.
81 
c) Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG kann schließlich auch nicht darin gesehen werden, dass der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG ergebende Anspruch auf Gebührenbefreiung für Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, nach der hier noch zugrunde zu legenden ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift nur solange besteht, als das Kind zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
82 
Die mit Art. 7 Nr. 6 Buchst. a des insoweit bereits zum 13.12.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 3.12.2008 erfolgte Anhebung der Altersgrenze von acht auf vierzehn Jahre bleibt dabei außer Betracht. Nach der Übergangsregelung in Art. 26 § 4 S. 2 ist die Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG ab dem Wintersemester 2008/2009 anzuwenden. Für das Sommersemester 2007, das Wintersemester 2007/2008 sowie das Sommersemester 2008 bleibt damit die bisherige Fassung der Vorschrift maßgebend, nach der die Klägerin nicht zu dem begünstigten Personenkreis zählt, da das jüngste ihrer beiden Kinder am 19.11.1995 geboren ist.
83 
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG berücksichtigt, dass Studierende mit Kind in der Regel höheren Belastungen ausgesetzt sind als Studierende ohne Kind und wegen der Kinderbetreuung in der Regel weniger Zeit haben, neben dem Studium etwas hinzuzuverdienen (LT-Drs. 13/4858, S. 22). Die Begrenzung auf Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird in der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO) damit erklärt, dass bei älteren Kindern der Betreuungsaufwand wegen der größeren Selbstständigkeit der Kinder und des Umstandes, dass diese Kinder bereits schulpflichtig seien, geringer sei. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG vorgenommene Differenzierung, die sich in der gleichen Form auch in § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) findet, knüpft damit an Unterschiede an, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des zu regelnden Sachverhalts eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.
84 
Dem steht nicht entgegen, dass sich der Gesetzgeber inzwischen entschieden hat, die Altersgrenze von acht auf vierzehn Jahre anzuheben. Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die eine Begünstigung gewährt, den begünstigten vom nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgrenzt, ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255; Urt. v. 16. 3. 2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141; Beschl. v. 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 - BVerfGE 112, 164). Das ist hier der Fall.
85 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Zulassung der Revision auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob die sich aus dem Landeshochschulgebührengesetz ergebende Verpflichtung zur Bezahlung allgemeiner Studiengebühren mit höherrangigem Recht vereinbar ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
86 
Beschluss
87 
Der Streitwert wird unter Aufhebung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20.6.2007 sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf jeweils 2.000 EUR festgesetzt.
88 
Gründe
89 
Der Bescheid der Beklagten vom 17.11.2006 erschöpft sich nicht in der Festsetzung einer Gebühr für ein Semester, sondern begründet eine Zahlungspflicht der Klägerin für die gesamte Dauer ihres weiteren Studiums und nimmt damit den Charakter eines auf die Festsetzung wiederkehrender Leistungen gerichteten „Grundbescheids“ an. § 52 Abs. 3 GKG kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung. Der Streitwert ist stattdessen gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1988 - 4 C 14.88 - NVwZ-RR 1989, 279; BayVGH, Beschl. v. 24.10.2006 - 4 C 06.2697 - Juris).
90 
Zurückzugreifen ist dabei auf Abschnitt II Nr.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 12. Aufl., S. 1357 ff.), der bei Abgaben in Form von wiederkehrenden Leistungen als Streitwert den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Abgabe vorsieht, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist. Die voraussichtliche Dauer der Belastung, die der Klägerin durch den angefochtenen Bescheid auferlegt wird, ist an Hand der Regelstudienzeit zu bestimmen, die im Fall des von der Klägerin im Wintersemester 2005/2006 begonnenen Studiengangs sieben Semester beträgt. Die voraussichtliche Belastungsdauer ist dementsprechend auf vier Semester zu veranschlagen, woraus sich ein Streitwert von (4 x 500 EUR =) 2.000 EUR errechnet.
91 
Die Befugnis des Senats, die somit zu niedrige Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
92 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die Berufung ist nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
I.
15 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf das Landeshochschulgebührengesetz - LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (GBl. 2005, S. 794, ber. GBl. 2006, S. 15), das mit Wirkung vom 28.12.2005 in Kraft getreten ist. Nach § 3 S. 1 LHGebG erheben die staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes und die Berufsakademien "für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5". Die Studiengebühr beträgt gemäß § 5 LHGebG für jedes Semester 500 EUR und ist mit dem Erlass des Gebührenbescheids fällig, sofern dieser nichts anderes bestimmt. Nach der Übergangsvorschrift in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 19.12.2005 werden die Studiengebühren nach § 3 in Verbindung mit § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
16 
Die Klägerin ist bei der Beklagten in einem gebührenpflichtigen Studiengang (Lehramt an Realschulen mit dem Hauptfach Kunst, dem Leitfach Englisch und dem affinen Fach Deutsch) immatrikuliert. Die sich aus dem Landeshochschulgebührengesetz ergebenden tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung von Studiengebühren sind damit unstreitig erfüllt.
II.
17 
Der Rechtsstreit beschränkt sich dementsprechend auf die Frage, ob die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Die Frage ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht das Landeshochschulgebührengesetz sowohl mit dem Verfassungsrecht als auch mit dem einfachen Bundesrecht in Einklang.
18 
1. Das Landeshochschulgebührengesetz hat durch Art. 7 des vom Landtag am 3.12.2008 beschlossenen Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich (GBl. S. 435) verschiedene Änderungen erfahren. Soweit es um die in erster Linie zu prüfende Vereinbarkeit der durch dieses Gesetz begründeten Gebührenpflicht mit höherrangigem Recht geht, haben die vom Gesetzgeber beschlossenen Änderungen außer Betracht zu bleiben, da bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids grundsätzlich auf das Recht abzustellen ist, das im Zeitpunkt seines Erlasses maßgebend war (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1987 - 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 für das Erschließungsbeitragsrecht). Art. 7 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich tritt davon abgesehen erst am 1.3.2009 in Kraft. Hiervon ausgenommen ist allein Art. 26 § 4 Satz 2, der bereits am Tag nach der Verkündung, d. h. am 13.12.2008, in Kraft getreten ist. Danach ist die neugefasste Befreiungsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LGebHG bereits zum Wintersemester 2008/2009 anzuwenden. Für die drei vorangegangen Semester ab dem Sommersemester 2007 ist dagegen weiterhin die frühere Fassung der Vorschrift maßgebend.
19 
2. Der Landesgesetzgeber hat mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren von der ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
20 
a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Auferlegung von allgemeinen Studiengebühren ist dem Hochschulwesen und damit der "Kulturhoheit" zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1, 14 ). Die Kompetenz für die Regelung des Hochschulwesen umfasst auch Vorschriften über die Erhebung von nichtsteuerliche Abgaben (BVerfG, Urt. v. 26.1.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226, 243 <6.HRGÄndG>; Urt. v. 19.3.2003, aaO, S. 13 f.; Urt. des Senats v. 6.4.2000 - 2 S 1860/99 - VBlBW 2000, 432).
21 
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes war in dem maßgebenden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19.12.2005 nicht durch eine auf der Grundlage des Art. 75 GG a. F. erlassene rahmenrechtliche Vorschrift des Bundes ausgeschlossen oder eingeschränkt. Art. 1 Nr. 3 des 6. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8.8.2002, der das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, für studiengebührenfrei erklärt hatte, wurde vom Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 26.1.2005, aaO) wegen eines Verstoßes gegen die Kompetenzverteilungsvorschriften des Grundgesetzes für nichtig erklärt.
22 
b) Die Erhebung allgemeiner Studiengebühren ist auch nicht durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 105 ff. GG) ausgeschlossen.
23 
Aus der bundesstaatlichen Finanzverfassung ergeben sich Grenzen für die Auferlegung von Abgaben in Wahrnehmung einer dem Gesetzgeber zustehenden Sachkompetenz. Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben bedarf danach einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.2.2009 - 2 BvL 54/06 - Juris ; Beschl. v. 17.7.2003 - 2 BvL 1/99 u. a. - BVerfGE 108, 186 , Beschl. v. 7.11.1995 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 93, 319 ). Die herkömmlichen nichtsteuerlichen Abgaben in Form von Gebühren und Beiträgen unterliegen in dieser Hinsicht keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Erhebung dieser sogenannten Vorzugslasten wird durch ihre Ausgleichsfunktion legitimiert. Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995 und 17.7.2003, jeweils aaO; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 ). Strengere verfassungsrechtliche Anforderungen gelten dagegen für die sogenannten Sonderabgaben. Das betrifft insbesondere die Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion oder Sonderabgaben im engeren Sinn, die sich dadurch auszeichnen, dass der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nimmt, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den ebenfalls "voraussetzungslos" erhobenen Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten und gefährden in den Fällen organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (BVerfG, Beschl. v. 3.2.2009, aaO; Beschl. v. 7.7.2005 - 2 BvR 2335/95 - BVerfGE 113, 128 ).
24 
Die im Landeshochschulgebührengesetz vorgesehene allgemeine Studiengebühr ist nach ihrem materiellen Gehalt keine Sonderabgabe, sondern eine Vorzugslast in der Form einer Benutzungsgebühr. Die Gebühr wird gemäß § 3 S. 1 LHGebG für das jeweilige Lehrangebot in einem grundständigem Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang erhoben und soll - wie es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt - die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen "lehrbezogenen Vorteile" teilweise abgelten (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19). Der in § 3 S. 1 LHGebG umschriebene Abgabentatbestand knüpft damit der Sache nach an die Immatrikulation an, mit der die Mitgliedschaft des Studierenden in der jeweiligen Hochschule und die damit verbundenen Rechte und Pflichten begründet werden. Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006 - 1 BvR 1750/01 - Juris). Die Studiengebühr wird danach als Gegenleistung für die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden und nicht, wie eine Steuer oder eine Sonderabgabe, "voraussetzungslos" geschuldet.
25 
Die Einordnung der Studiengebühr als Benutzungsgebühr wird nicht dadurch gehindert, dass die Gebühren jeder Hochschule, die sie eingenommen hat, gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Zwar gilt auch im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und Beiträgen das haushaltsrechtliche Prinzip der Gesamtdeckung (oder Nonaffektation), nach dem die Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt der Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts dienen (Senatsurt. v. 6.11.2008 - 2 S 669/07 - BWGZ 2009, 60; Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 4, 2. Aufl., § 88 Rn. 208). Nach § 8 S. 2 LHO darf jedoch die Verwendung staatlicher Einnahmen auf bestimmte Zwecke beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben ist. § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG enthält eine solche Anordnung.
26 
Der Qualifizierung der Studiengebühr als Gebühr steht ferner nicht entgegen, dass § 9 LHGebG die Errichtung eines Studienfonds vorsieht, der die Aufgabe hat, die Ausfälle bei der Rückzahlung von Studiengebührendarlehen zu decken. Der Studienfonds erhebt gemäß § 9 Abs. 8 S. 1 LHGebG zur Erfüllung seiner Aufgaben Umlagen bei den staatlichen Hochschulen und Berufsakademien. Das Landeshochschulgebührengesetz unterscheidet sich insoweit von dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, das die Hochschulen verpflichtet, einen prozentualen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens an Studienbeiträgen zur Finanzierung des Studienfonds abzuführen. Der gegen das nordrhein-westfälische Gesetz erhobene Einwand, dass es sich bei dem nach diesem Gesetz erhobenen "Studienbeitrag" um eine - verfassungsrechtlich unzulässige - Sonderabgabe handele, soweit dieser Beitrag zur Finanzierung des Ausfallsicherungsfonds diene (Kronthaler, Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen, S. 20 f.; Tegebauer, Zur Verfassungsmäßigkeit der Finanzierung von Studienfonds durch Sonderabgaben, DÖV 2007, 600), lässt sich deshalb auf das Landeshochschulgebührengesetz nicht übertragen. Die Abgrenzung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben richtet sich zudem allein nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestands (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 - BVerfGE 108, 1, 13 f. ) und nicht nach der Entscheidung, die der Gesetzgeber über die Verwendung des Abgabenaufkommens trifft (vgl. Bosse, NWVBl. 2007, 87, 89). Der Einwand der Klägerin, es sei nicht einmal ansatzweise sicher gestellt, dass die durch die Gebührenerhebung erzielten Mittel tatsächlich zu einer Verbesserung des Lehrangebots verwandt würden, kann aus dem gleichen Grund ebenfalls nicht verfangen.
27 
c) Das Land hat mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren ferner nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen.
28 
Der aus der föderativen Struktur der Bundesrepublik folgende ungeschriebene Verfassungsgrundsatz der Bundestreue verpflichtet jedes Land, bei der Inanspruchnahme seiner Rechte die gebotene und ihm zumutbare Rücksicht auf die Interessen des Bundes sowie die der anderen Länder zu nehmen, und schränkt insoweit die den Ländern eingeräumten Gesetzgebungsbefugnisse ein. Macht der Landesgesetzgeber von einer ihm nach dem Grundgesetz zustehenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, kann ein Verstoß gegen die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten jedoch nur dann angenommen werden, wenn das Land seine Befugnisse offenbar missbraucht, indem es durch die von ihm getroffene Regelung elementare Interessen des Bundes oder anderer Länder schwerwiegend beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 ; Beschl. v. 9.3.2000 - 2 BvL 8/99 - NVwZ 2000, 1036). Diese Einschränkung ist geboten, weil die Art. 70 ff. GG eine grundsätzlich abschließende Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen enthalten, die nicht durch den Grundsatz der Bundestreue überspielt werden darf. Soweit das Grundgesetz die Länder für zuständig erklärt, nimmt es unterschiedliche Regelungen bewusst in Kauf. Der Grundsatz der Bundestreue allein erzwingt keine Unitarisierung (Senatsurteil vom 6.4.2000, aaO).
29 
Ein Verstoß gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten könnte danach allenfalls dann festgestellt werden, wenn die Einführung allgemeiner Studiengebühren in Baden-Württemberg befürchten ließe, dass Studienwillige und bereits Studierende zum Besuch von Hochschulen in anderen Bundesländern bewogen werden, an denen nach wie vor ein gebührenfreies Studium möglich ist, und diese Entwicklung ein solches Ausmaß erreichte, dass es an diesen Hochschulen zu gravierenden Kapazitätsengpässen kommt, deren Bewältigung den anderen Ländern mit ihnen zumutbaren Mitteln nicht möglich ist. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach den von der Beklagten genannten, auf den Angaben des Statistischen Bundesamts beruhenden Zahlen hat die Zahl der Studienanfänger an Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg im Studienjahr 2008 gegenüber dem Vorjahr um 7,8 % zugenommen. Dieser Zuwachs liegt über dem Bundesdurchschnitt (plus 6,7 %) und erheblich über den Werten für verschiedene andere Bundesländer, in denen keine allgemeinen Studiengebühren erhoben werden (Mecklenburg-Vorpommern plus 5,9 %, Berlin und Sachsen-Anhalt plus 5,4 %, Rheinland-Pfalz plus 3,6 %, Bremen minus 0,2 %, Sachsen minus 1,5 %).
30 
Gegen das genannte Szenario spricht im Übrigen, dass für die Wahl des Studienorts und der Hochschule außer der räumlichen Entfernung zum Heimatort eine Vielzahl von weiteren Faktoren bedeutsam ist, deren jeweiliges Gewicht für die individuelle Entscheidung nicht ohne weiteres einschätzbar ist und sich auch mit Hilfe der vorliegenden sozialwissenschaftlichen Untersuchungen nicht sicher erschließt. Soweit finanzielle Erwägungen danach bei der Wahl des Studienorts überhaupt eine Rolle spielen, ist zu beachten, dass Studiengebühren in der Größenordnung von 500 EUR je Semester im Vergleich zu den - von Ort zu Ort unterschiedlichen - Lebenshaltungskosten von nachrangiger Bedeutung sind (BVerfG, Urt. v. 26.1.2005, aaO).
31 
Hinzu kommt, dass nach § 4 LHGebG die Gebühren - wie bereits angesprochen - jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Über die Verwendung der Einnahmen ist im Rahmen des Landeshochschulgesetzes im Benehmen mit einer Vertretung der Studierenden zu entscheiden. Mögliche Verwendungszwecke sind u. a. die Einrichtung zusätzlicher Tutorien, die Vermehrung der wissenschaftlichen Hilfskräfte zur Betreuung der Studierenden, der Erwerb zusätzlicher Lehrbücher und anderer Lehrmittel oder Verbesserungen bei der sonstigen Infrastruktur der Hochschulen (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 20). Wie der Zwischenbericht des vom Land eingerichteten Monitoring-Beirats vom 26.5.2008 (S. 11 f.) bestätigt, folgt der tatsächliche Mitteleinsatz diesen Vorgaben. Nach dem Bericht des als Kontrollorgan bei der Einführung der Studiengebühren dienenden Beirats wurden die Mittel überwiegend dazu verwendet, zusätzliche Lehrkräfte, Lehrbeauftragte und Tutoren zur Verbesserung und Erweiterung des Lehrangebots einzusetzen. Genannt werden ferner der Erwerb zusätzlicher Lehrbücher und Lernmedien sowie die Erweiterung der Studieneingangs- sowie der studienbegleitenden Beratung. Die Einführung allgemeiner Studiengebühren kann danach trotz der mit ihr verbundenen Belastung der Studierenden auch dazu beitragen, die Attraktivität eines Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie in Baden-Württemberg zu erhöhen. Die Erwartungen der Studienanfänger spiegeln dies wider. Nach einer Untersuchung des Hochschulinformationssystems (HIS) über (u. a.) Motive und Begleitumstände der Studiengang- und Hochschulwahl hoffen knapp drei Viertel der Studienanfänger, dass sich durch die Erhebung von Studiengebühren die Studienbedingungen merklich verbessern werden (Christoph H./Julia W./Heidrun Sch./Dieter S., Studienanfänger im Wintersemester 2007/08, Forum Hochschule 16/2008, S. 279).
32 
Die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der Studiengebühren entschieden haben, bleiben schließlich auch deshalb gewahrt, weil sie ihre Hochschulen nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten zur Verfügung stellen müssen und nicht verpflichtet sind, auf Grund einer höheren Nachfrage zusätzliche Kapazitäten zu schaffen (Haug, WissR 33 (2000), 1, 16f.).
33 
d) Ein Verstoß gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Regelungen über die Studiengebührenpflicht mit den Zielen kollidierten, die vom Bundesgesetzgeber mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgt werden.
34 
Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildungsförderung des Bundes "für den Lebensunterhalt und die Ausbildung" geleistet. Was die Ausbildung betrifft, sollen mit diesen Leistungen nur die Ausgaben für Arbeits- und Lernmittel, Exkursionen oder Praktika gedeckt werden (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 18.1.2001 - 6 B 120/96 - NVwZ-RR 2002, 118 sowie die Begründung des Entwurfs des 18. BAföG-Änderungsgesetzes, BT-Drs. 13/4246, S. 22 zu Nr. 19). Der durch die Erhebung von Studiengebühren entstehende zusätzliche Bedarf wird somit von diesen Leistungen nicht erfasst. Der Landesgesetzgeber hat aus diesem Grund ein eigenes Modell zur Finanzierung der Studiengebühren geschaffen. Nach § 7 LHGebG hat jeder Studierende das Recht, bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) ohne vorherige Bonitätsprüfung ein Darlehen zur Finanzierung der Studiengebühren aufzunehmen, mit dessen Rückzahlung in der Regel erst zwei Jahre nach Abschluss des Studiums begonnen werden muss. Der Anspruch besteht für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester (§ 7 Abs. 4 S. 1 LHGebG) und erstreckt sich auf Verlangen des Studierenden bei Aufnahme eines konsekutiven Masterstudiengangs auf die Regelstudienzeit dieses Studiums (§ 7 Abs. 5 S. 1 LHGebG). Der von dem Darlehensanspruch erfasste Zeitraum reicht damit über die in § 15 a Abs. 1 BAföG festgelegte, der Regelstudienzeit entsprechende Förderungshöchstdauer hinaus. Damit ist grundsätzlich sichergestellt, dass ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderter Studierender nicht gezwungen ist, die ihm gewährten Leistungen zweckwidrig zur Bezahlung der Studiengebühren einzusetzen.
35 
Nach § 15 Abs. 3 a BAföG können allerdings Auszubildende an Hochschulen auch nach dem Ende der in § 15 a Abs. 1 BAföG bezeichneten Förderungshöchstdauer Ausbildungsförderung als sogenannte Studienabschlussförderung für die Dauer eines Jahres erhalten, wenn sie innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen können. Es ist daher denkbar, dass Studierende einerseits wegen Überschreitung des in § 7 Abs. 4 S. 1 LHGebG festgelegten Zeitraums keinen Anspruch auf Darlehensgewährung mehr haben und andererseits gemäß § 15 Abs. 3 a BAföG weiterhin Ausbildungsförderung erhalten. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass die Betreffenden sich gezwungen sehen, in der Endphase ihres Studiums zur Finanzierung der Studiengebühr zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, was den vom Bundesgesetzgeber mit der Studienabschlussförderung verfolgten Zwecken nicht entspräche. Das Verwaltungsgericht hat hierzu jedoch zu Recht bemerkt, dass den sich daraus ergebenden Problemen mit den Mitteln des Gesetzes begegnet werden kann, da § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG es den Hochschulen und Berufsakademien gestattet, die Studiengebühr auf Antrag nach § 21 LGebG zu stunden oder nach § 22 LGebG zu erlassen. Das Gesetz lässt damit einen ausreichenden Spielraum, um der Situation eines Studierenden Rechnung zu tragen, dem es in der Abschlussphase seines Studiums nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Mittel zur Bezahlung der Studiengebühr aufzubringen.
36 
Ein Widerspruch zu den mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgten Zwecken lässt sich auch nicht mit Blick auf § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG feststellen, wonach die Verpflichtung, den als Darlehen gewährten Teil der Ausbildungsförderung zurückzuzahlen, auf einen Betrag von 10.000 EUR begrenzt ist. Der Landesgesetzgeber hat mit § 9 Abs. 4 LHGebG eine ähnliche Regelung geschaffen. Mit Rücksicht darauf, dass Studierende, die nicht in der Lage sind, die Studiengebühren sofort zu entrichten, regelmäßig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, ist in dieser Vorschrift bestimmt, dass der Studienfonds auf Antrag des Darlehensnehmers den Darlehensgeber Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Darlehen befriedigt, "soweit das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG und das Darlehen für Studiengebühren zuzüglich Zinsen zusammen die Höchstgrenze der Zahlungspflicht von 15.000 EUR überschreiten". Die an den Studienfonds abgetretene Schuld ist gemäß § 9 Abs. 6 S. 2 LHGebG zu erlassen, "wenn der Darlehensnehmer den Erlass spätestens binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 2 Nr. 6 beantragt hat". Das Gesetz legt damit eine Verschuldensobergrenze von 15.000 EUR fest, die außer dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührendarlehen auch unmissverständlich die für das zuletzt genannte Darlehen zu bezahlenden Zinsen einbezieht.
37 
Die gesetzliche Regelung ist allerdings insoweit lückenhaft, als sie keine ausdrücklichen Bestimmungen für die Fälle enthält, in denen die Kappungsgrenze wegen der auch noch während der Tilgungsphase auflaufenden Zinsen erst nach Ablauf der Karenzzeit überschritten wird. Für § 13 der gemäß § 10 LHGebG erlassenen Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Ausführung des Landeshochschulgebührengesetzes (Studiengebührenverordnung) in ihrer ursprünglichen Fassung gilt das Gleiche. Die in § 9 Abs. 4 LHGebG getroffene Aussage kann gleichwohl vor dem Hintergrund der dazu gemachten Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO, S. 16, 46) nur so verstanden werden, dass die Schulden aus dem Studiengebührenkredit einschließlich der Zinsen dauerhaft gekappt werden sollen, sobald und soweit die Schulden aus dem BAföG-Darlehen und dem Studiengebührenkredit die Höchstgrenze von 15.000 EUR überschreiten. Die Neufassung des § 13 Abs. 4 S. 2 StudGebVO durch die Änderungsverordnung vom 29.1.2008 sowie die durch Art. 7 des Gesetzes vom 3.12.2008 neu eingefügten Sätze in § 9 Abs. 4 LHGebG stellen dies ausdrücklich klar.
38 
Der Umstand, dass die in § 9 Abs. 4 LGebG festgelegte Kappungsgrenze den in § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG genannten Betrag um 5.000 EUR übersteigt, bedeutet keinen Widerspruch zu diesem Gesetz. Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, die Belastung durch die teilweise als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderungsbeiträge auf einen Gesamtbetrag von 10.000 EUR zu begrenzen, verpflichtet den Landesgesetzgeber nicht, die Empfänger dieser Beiträge von jeder zusätzlichen finanziellen Belastung freizustellen.
39 
3. Das Landeshochschulgebührengesetz ist nicht gemäß Art. 31 GG wegen eines Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 2 c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (kurz: UN-Sozialpakt) vom 19.12.1966 nichtig.
40 
Die Vertragsstaaten erkennen in Art. 13 Abs. 1 S. 1 UN-Sozialpakt das Recht eines jeden auf Bildung an. "Im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts" wird von ihnen in Abs. 2 c ferner anerkannt, dass "der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss". Der Bundesgesetzgeber hat dem UN-Sozialpakt mit Gesetz vom 23.11.1973 (BGBl. II, S. 1569) gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt. Nach der vom Verwaltungsgericht geteilten Ansicht der Klägerin ist der Pakt damit auch insoweit innerstaatlich verbindlich geworden, als er mit Art.13 Abs.2 c eine Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthalte, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen sei. Dem folgt der Senat nicht.
41 
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts stößt zunächst auf das Bedenken, dass Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt eine Regelung auf einem Gebiet trifft, für das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes die Länder die Gesetzgebungszuständigkeit haben. Die damit angesprochene Frage, ob dem Bund auch auf Gebieten, die der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfallen, nicht nur die Vertragsabschluss-, sondern auch die Vertragsdurchführungskompetenz zusteht, ist seit jeher umstritten (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.3.1995 - 2 BvG 1/89 - BVerfGE 92, 203). Die Frage wird vielfach dahingehend beantwortet, dass der Bund in diesen Fällen nur eine (konkurrierende) Vertragsabschlusskompetenz habe, während die Vertragsdurchführungskompetenz bei den Ländern liege (Streinz in Sachs, GG, 2. Aufl. (2007), Art. 32 Rn. 37; Pernice in Dreier, GG, 1. Aufl. (1998), Art. 59 Rn. 34; Fastenrath/Groh, Berliner Kommentar zum GG, Art. 32 Rn. 66 ff; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl. (2006), Art. 32 Rn. 8; Brockmeyer in Schmidt/Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl. (2004), Art. 59 Rn. 20). Folgt man dieser Auffassung, wäre die Transformation des Art.13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt in das deutsche Recht Sache der Länder und nicht die des Bundes.
42 
Die Frage kann jedoch dahinstehen, da die Transformation eines völkerrechtlichen Vertrags durch ein Zustimmungsgesetz nur dann zur unmittelbaren Anwendung einer Vertragsnorm führt, wenn diese nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 9.12.1970 - 1 BvL 7/66 - BVerfGE 29, 348 ; BVerwG, Urt. v. 3.12.2003 - 6 C 13.03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 ; Urt. v. 16.10.1990 - 1 C 15.88 - BVerwGE 87, 11 <Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen>). Im Anschluss hieran hat der Senat in seinem die Erhebung von Langzeitstudiengebühren betreffenden Urteil vom 26.4.2000 die unmittelbare Anwendbarkeit des UN-Sozialpakts verneint, da der Pakt, wie sich aus seinem Art. 2 ergebe, nur Programmsätze enthalte, zu deren Durchführung weitere staatliche Rechtsakte erforderlich seien (ebenso schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.1991 - 9 S 2163/90 - VBlBW 1992, 224). Ob das in dieser Allgemeinheit zutrifft, kann auf sich beruhen. Was die im vorliegenden Fall allein in Rede stehende Bestimmung in Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt betrifft, hält der Senat an der Auffassung fest, dass die dort getroffene Regelung auf eine weitere normative Ausfüllung angelegt und damit nicht aus sich heraus vollzugsfähig ist (im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.10.2007 - 15 A 1596/07 - DVBl. 2007, 1442; Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 8.4.2004 - BGE 130 I 113; Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120 Ia 1; Haug, Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen einer Einführung von Studiengebühren, WissR Bd. 33 (2000), 1, 6; Geiger, Völkerecht und Grundgesetz, S. 395 f.; a. M. Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81.; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 5 ff.; Riedel/Söllner, JZ 2006, 270; Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, 2004, S. 39).
43 
In Art. 2 UN-Sozialpakt haben die Vertragsstaaten sich verpflichtet, unter Ausschöpfung aller ihrer Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen. In Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt, in dem nur von der Anerkennung bestimmter Rechte die Rede ist, ergibt sich daraus die Verpflichtung, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Das bedeutet jedoch nicht, dass von den Vertragsstaaten jedes geeignete Mittel zur Erreichung des genannten Ziels ergriffen werden müsste. Die Worte "auf jede geeignete Weise" sind vielmehr dahin zu verstehen, dass es den Vertragsstaaten überlassen bleiben soll, welche der zur Erreichung des Ziels in Betracht kommenden Mittel sie ergreifen wollen, und bringen damit die insoweit bestehende Handlungsfreiheit der Vertragsparteien zum Ausdruck (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.10.2007, aaO). Die Vorschrift hat danach nur einen programmatischen Charakter.
44 
Das gilt auch im Hinblick auf die in Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt ausdrücklich erwähnte "allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit" des Hochschulunterrichts. Das von Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt verfolgte Ziel ist es, den Hochschulunterricht für jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts ist eine zur Erreichung dieses Ziels geeignete, aber nicht unverzichtbare Maßnahme. Sie erfüllt deshalb keinen Selbstzweck. Dafür spricht nicht zuletzt, dass Studiengebühren in der hier in Rede stehenden Größenordnung von 500 EUR je Semester im Vergleich zu den gesamten Lebenshaltungskosten der Studierenden nur vor untergeordneter Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschl. 26.1.2005, aaO). Die Unentgeltlichkeit des Studiums vermag daher den Zugang zum Studium auch für finanziell bedürftige Studenten für sich allein nicht sicherzustellen. Erreichen lässt sich dieses Ziel vielmehr nur durch die Gewährung finanzieller Hilfen, wie sie das Bundesausbildungsförderungsgesetz und - dieses ergänzend - § 7 LHGebG vorsehen. Mit der Hervorhebung der allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit wird folglich nur eine "insbesondere" in Betracht zu ziehende, aber zur Verwirklichung des Ziels der Vorschrift nicht verbindlich vorgeschriebene Maßnahme genannt.
45 
Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt lässt sich damit weder ein striktes Gebot zur Abschaffung von Studiengebühren noch ein striktes Verbot der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren entnehmen. Der Umstand, dass es sich bei der (Wieder-) Einführung von Studiengebühren für sich genommen um eine im Hinblick auf das Ziel der Vorschrift gegenläufige oder regressive Maßnahme handelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts ist aus den genannten Gründen dem Ziel der Vorschrift untergeordnet, den Hochschulunterricht für jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Der Schluss, Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt untersage dem nationalen Gesetzgeber ausnahmslos Maßnahmen, die in Bezug auf die allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts einen Rückschritt bedeuten würde, verbietet sich daher.
46 
Der Annahme, das Landeshochschulgebührengesetz verstoße gegen den UN-Sozialpakt und sei deshalb gemäß Art. 31 GG wegen des Vorrangs des Bundesrechts nichtig, steht unabhängig davon entgegen, dass die Vertragsstaaten sich in Art. 4 des Paktes vorbehalten haben, die in diesem Pakt gewährleisteten Rechte gesetzlichen Einschränkungen zu unterwerfen, wenn diese mit der Natur der Rechte vereinbar sind und die Einschränkung den ausschließlichen Zweck verfolgt, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern. Einschränkungen der sich aus Art. 13 Abs. 2 c UN-Sozialpakt ergebenden Rechte sind danach jedenfalls insoweit zulässig, als sie den freien Zugang zur Hochschulbildung für jedermann entsprechend seinen Fähigkeiten und ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus nicht ver- oder behindern. Das Gesetz vom 19.12.2005 genügt dieser Forderung. Dazu wird auf die folgenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Landeshochschulgebührengesetzes mit Art. 12 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Teilhabrecht (S. 31 ff.) verwiesen.
47 
3. Der Einführung allgemeiner Studiengebühren verstößt auch nicht gegen das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG.
48 
a) Die Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs steht und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006 - 1 BvR 1750/01 - Juris ; Urt. v. 7.5.1998 - 2 BvR 1991/95 - BVerfGE 98, 106 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier zum einen deshalb zu bejahen, weil die Nichtentrichtung der Gebühr zur Folge hat, dass die Immatrikulation zu versagen und ein Studierender von Amts wegen zu exmatrikulieren ist (§§ 60 Abs. 5 Nr. 2, 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG). Darin liegt ein Eingriff in die Ausbildungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, aaO). Die berufsregelnde Tendenz ergibt sich zum anderen aus der mit der Gebühr verbundenen Steuerung des Ausbildungsverhaltens. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/4858, S. 1, 16) sollen zwar mit der Einführung der Gebührenpflicht in erster Linie den Hochschulen zusätzliche Einnahmen verschafft werden, um so die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre weiter zu steigern. Als Zielsetzung des Gesetzes wird jedoch ferner genannt, dass die Studierenden durch die Gebührenpflicht zu einem effizienten Studierverhalten und kürzeren Studienzeiten angehalten werden sollen.
49 
b) Der Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG umfasst auch das Recht zur freien Wahl der Ausbildungsstätte (Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 unter Hinweis auf BVerfGE 33, 303, 336). Für die Frage, unter welchen materiellen Voraussetzungen die Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden kann, sind die vom Bundesverfassungsgericht zur Berufsfreiheit entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Danach ist die Regelungsbefugnis um so enger begrenzt, je mehr die Regelung die Berufsfreiheit berührt. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist in Bezug auf die Bedingungen und Modalitäten der Berufsausübung am weitesten. Derartige Regelungen stehen im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen und die Betroffenen durch die Einschränkung nicht unzumutbar belastet werden. Bei Regelungen der Berufswahl ist zwischen Zulassungsvoraussetzungen, deren Erfüllung in der Macht der Betroffenen liegt und solchen objektiver Art zu unterscheiden, die mit der Person des Berufsbewerbers nichts zu tun haben. Hängt die Zulassung zu einem Beruf von subjektiven Voraussetzungen ab, ist die Regelung zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig, während die Aufstellung objektiver Zulassungsvoraussetzungen nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377, 404 ff.; Beschl. v. 17.7.1961 - 1 BvL 44/55 - BVerfGE 13, 97, 104 f.).
50 
c) Die sich aus § 1 Abs. 2 LHGebG a.F. ergebende Pflicht zur Bezahlung von Langzeitstudiengebühren hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 25.7.2001, aaO) als Berufsausübungsregelung eingeordnet, da mit der Einführung dieser Gebühr nicht der Zugang zum Hochschulstudium geregelt werde, sondern die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet würden (Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 ). Die für Eingriffe in die Berufswahl geltenden Maßstäbe seien auch nicht deshalb heranzuziehen, weil ein Verstoß gegen die Erfüllung der Gebührenpflicht zwingend die Exmatrikulation nach sich ziehe, da die Frage, mit welchen Mitteln die Auferlegung einer Zahlungspflicht durchgesetzt werde, verfassungsrechtlich selbständig zu würdigen sei. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 31.3.2006, aaO) hat sich dieser Beurteilung angeschlossen. Ob für die Pflicht zur Entrichtung allgemeiner Studiengebühren das Gleiche gilt, ist fraglich, da bei der Nichtbezahlung dieser Gebühren gemäß § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG bereits die Immatrikulation grundsätzlich zu versagen ist. Mit der Verpflichtung zur Bezahlung allgemeiner Studiengebühren wird daher im Unterschied zu § 1 Abs. 2 LHGebG a.F. eine Schwelle für den Zugang zum Erststudium errichtet. In der Einführung dieser Gebühren könnte im Hinblick hierauf eine subjektive Zulassungsvoraussetzung gesehen werden. Die gesetzliche Auferlegung von Geldleistungspflichten, welche die berufliche Tätigkeit belasten, wird allerdings vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich wie eine Berufsausübungsregelung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG behandelt. Als Eingriff in die Berufswahl wertet es Abgabenpflichten nur, wenn die Abgabe es ihrer Gestaltung und Höhe nach dem Berufsbewerber in der Regel wirtschaftlich unmöglich macht, den gewählten Beruf zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschl. v. 30.10.1961 - 1 BvR 833/59 - BVerfGE 13, 181, 186 ; 22.5.1963 - 1 BvR 78/56 - BVerfGE 16, 147, 163 ; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 17.7.1989 - 8 NB 2.89 - NVwZ 1989, 1176), wovon im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gesprochen werden kann.
51 
d) Ebenso wie das Verwaltungsgericht lässt auch der Senat die Frage offen, ob die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes als Berufsausübungsregelung oder subjektive Berufswahlbeschränkung einzuordnen sind, da auch die strengeren Voraussetzungen für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung erfüllt sind.
52 
aa) Zu den wichtigen Gemeinschaftsgütern im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Stufenlehre gehören nicht nur absolute, d.h. allgemein anerkannte und von der jeweiligen Politik des Gemeinwesens unabhängige Gemeinschaftswerte. Der Gesetzgeber kann vielmehr auch Gemeinschaftsinteressen zum Anlass von Berufsregelungen nehmen, die ihm nicht in diesem Sinne vorgegeben sind, die sich vielmehr erst aus seinen besonderen wirtschafts-, sozial- und gesellschaftspolitischen Vorstellungen und Zielen ergeben, die er also erst selbst in den Rang wichtiger Gemeinschaftsinteressen erhebt. In diesen Fällen beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob die öffentlichen Interessen, deren Schutz die gesetzliche Regelung dient, überhaupt Gemeinschaftswerte von so hohem Rang darstellen können, dass sie eine Einschränkung der freien Berufswahl rechtfertigen. Den Anschauungen des Gesetzgebers hierüber darf die Anerkennung nur versagt werden, wenn sie offensichtlich fehlsam oder mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.1961 - 1 BvL 44/55 - BVerfGE 13, 97, 107).
53 
Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Gesetzgeber habe die Studiengebühr zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter eingeführt, ist hiervon ausgehend nicht zu beanstanden. Wie bereits angesprochen, verfolgt der Landesgesetzgeber mit der Einführung der allgemeinen Gebührenpflicht in erster Linie das Ziel, den Hochschulen neben der staatlichen Grundfinanzierung zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die Qualität der Lehre zu steigern. Die gesetzliche Regelung dient damit Gemeinschaftsgütern, die nach Maßgabe der genannten Grundsätze hinreichend gewichtig sind, um eine Einschränkung der Ausbildungsfreiheit zu rechtfertigen.
54 
bb) Die Erhebung einer allgemeinen Studiengebühr ist auch geeignet und erforderlich, den ihr zugedachten Zweck zu erreichen.
55 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Mittel bereits dann als geeignet anzusehen, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Ob der gewünschte Erfolg tatsächlich eintritt, ist nicht entscheidend. Vielmehr begründet schon die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung die Geeignetheit des gesetzgeberischen Mittels (vgl. u. a. Urt. v. 23.1.1990 - 1 BvL 44/86 - BVerfGE 81, 156, 192; Beschl. v. 20.6.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 175). Die gerichtliche Überprüfung ist dabei auf die Frage begrenzt, ob die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Prognose vertretbar, jedenfalls nicht evident fehlerhaft ist (BVerfG, Beschl. v. 1.3.1979 - 1 BvR 532/77 - BVerfGE 50, 290, 333).
56 
Außer Frage steht, dass die Erhebung von Studiengebühren geeignet ist, den Hochschulen zusätzliche Mittel zu verschaffen und damit zu einer Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität der Lehre beizutragen. Auch lässt sich vernünftigerweise nicht bestreiten, dass die Beteiligung der Studierenden an den Kosten ihrer Ausbildung einen Anreiz zu einem effizienten Studierverhalten und damit einer Verkürzung der Studienzeiten gibt. Das wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
57 
Die Erforderlichkeit des Mittels für die mit ihr verfolgten Zwecke ist gegeben, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz dem Gesetzgeber auch in der Bestimmung der zur Verfolgung seiner Ziele geeigneten und erforderlichen Maßnahmen einen weiten Gestaltungsraum zubilligt (BVerfG, Urt. v. 23.1.1990, aaO). An der Erforderlichkeit der umstrittenen Gebührenregelung ist hiervon ausgehend ebenfalls nicht zu zweifeln. Der Gesetzgeber hätte zwar die mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren in erster Linie verfolgten Zwecke auch durch die Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel und eine dadurch bewirkte Ausdehnung der staatlichen Grundfinanzierung erreichen können. Die Entscheidung für den von ihm gewählten anderen Weg bewegt sich jedoch innerhalb des Gestaltungsspielraums, der ihm bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des gewählten Mittels zusteht.
58 
cc) Die mit der Erhebung allgemeiner Studiengebühren verbundene Belastung steht nicht außer Verhältnis zu den mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zwecken. Die durch den Besuch einer Hochschule oder einer Berufsakademie ermöglichte qualifizierte Berufsausbildung stellt für die Studierenden einen besonderen Vorteil dar. Die dafür verlangte Gebühr von 500 EUR pro Semester liegt weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl, v. 31.3.2006, aaO; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO). Besonderen Lebenslagen eines Studierenden hat der Gesetzgeber durch Befreiungsvorschriften (§ 6 Abs. 1 und 2 LHGebG) sowie eine allgemeine Härtefallregelung Rechnung getragen (§ 6 Abs. 3 S. 1 LHGebG in Verbindung mit §§ 21, 22 LGebG). Die Erhebung der Gebühren überschreitet damit nicht die dem Gesetzgeber durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung des Äquivalenzprinzips gesetzten Grenzen.
59 
Die Entrichtung allgemeiner Studiengebühren in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Höhe ist auch einkommensschwachen Studierenden zumutbar. Durch den in § 7 Abs. 1 LHGebG eingeräumten Darlehensanspruch ist sichergestellt, dass grundsätzlich kein Studierwilliger wegen unzureichender finanzieller Mittel von der Aufnahme eines Studiums abgehalten wird oder ein begonnenes Studium beenden muss. Die mit der Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens verbundene finanzielle Belastung wird durch die bereits genannte Verschuldungsobergrenze, die einkommensabhängige Pflicht zur Rückzahlung sowie die Möglichkeit der Stundung, Niederschlagung oder des Erlasses in Härtefällen begrenzt und steht damit nicht außer Verhältnis zu dem gewährten Vorteil einer Hochschulausbildung.
60 
4. Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung allgemeiner Studiengebühren verletzt Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht in seiner Funktion als Teilhaberecht.
61 
a) Das von Art. 12Abs. 1 S. 1 GG gewährleistete Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 ). Die Pflicht zur Bezahlung allgemeiner Studiengebühren berührt auch nicht das aus Art. 12Abs. 1 S. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann; dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat. Der verfassungsrechtliche Zulassungsanspruch erstreckt sich dementsprechend nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO).
62 
Aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot dürfte allerdings die staatliche Verpflichtung folgen, ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot zu schaffen, welches allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO; Urt. v. 23.10.1996 - 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142). Die Errichtung unüberwindlichen sozialer Barrieren ist danach unzulässig. Die Länder haben vielmehr, wenn sie Studiengebühren einführen, eine sozialstaatliche, auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelung zu treffen, welche den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreisen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.1.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226, 245 <6. HRGÄndG>).
63 
b) Das Landeshochschulgebührengesetz genügt dieser Forderung.
64 
Das Gesetz enthält in den §§ 3 und 6 verschiedene Einschränkungen der Gebührenpflicht. Von der Gebührenpflicht sind nach § 3 LHGebG ausgenommen die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst sowie Urlaubs- und Praxissemester. Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte (ab dem Wintersemester 2008/2009 das 14.) Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die mindestens zwei Geschwister haben, die an einer Hochschule immatrikuliert sind oder waren und dort Studiengebühren entrichten bzw. für mindestens sechs Semester entrichtet haben, oder bei denen eine sich erheblich studienerschwerend auswirkende Behinderung vorliegt, sollen ferner gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG von der Gebührenpflicht befreit werden. Nach § 6 Abs. 1 S. 3 LHGebG besteht außerdem die Möglichkeit, Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr zu befreien. § 6 Abs. 3 LHGebG gestattet es den Hochschulen und Berufsakademien weiter, die Studiengebühr nach § 21 LGebG zu stunden oder nach § 22 LGebG zu erlassen. Diese Regelungen haben nach dem Erfahrungsbericht des Wissenschaftsministeriums vom 17.10.2007 zur Konsequenz, dass von den rund 212.000 Studierenden, die im Sommersemester 2007 in gebührenpflichtigen Studiengängen immatrikuliert waren, nur ca. 174.000 zu den Gebührenzahler gehörten und die übrigen ca. 38.000 (= 18 %) aufgrund von Ausnahmen, Befreiungen oder Erlassen von der Gebührenpflicht "freigestellt" waren.
65 
Soweit eine solche "Freistellung" nicht besteht, räumt § 7 Abs. 1 S. 1 LGebG jedem Studierenden das Recht ein, bei der L-Bank ein Darlehen zur Finanzierung der während eines Studiums anfallenden Studiengebühren aufzunehmen. Der Anspruch auf das in monatlichen Raten von höchstens 150 EUR zurück zu bezahlende Darlehen ist nicht von einer Einkommens- oder Vermögensprüfung abhängig. Auf eine bestimmte "Bonität" kommt es daher nicht an. Eine Sicherheitsleistung ist ebenfalls nicht erforderlich. Der Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung der Zinsen wird erst nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit fällig, die mit dem Ende der Darlehensberechtigung, d. h. in der Regel mit dem Abschluss des Studiums beginnt (§ 9 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 S. 1 LHGebG). Eine finanzielle Mehrbelastung während des Studiums tritt dadurch regelmäßig nicht ein. Den Studierenden steht ferner nach Abschluss des Studiums eine bestimmte Zeit zur Verfügung, um sich im Erwerbsleben zu etablieren, bevor sie mit der Rückzahlung des Darlehens und der aufgelaufenen Zinsen beginnen müssen.
66 
Der nach Ablauf der Karenzzeit entstehende Anspruch der L-Bank auf Rückzahlung des Darlehens ist einkommensabhängig. Der Studierende kann die zinslose Stundung der Rückzahlungsraten für die Dauer beantragen, "in der sein monatliches Nettoeinkommen die für die Verpflichtung zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens bestehende Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG zuzüglich weiterer 100 EUR nicht übersteigt" (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7 LHGebG, § 12 Abs. 1 StudGebVO). Als Nettoeinkommen gilt dabei gemäß § 12 Abs. 2 StudGebVO "die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG abzüglich 24 Prozent". Die Freigrenze nach § 18 a Abs. 1 S. 1 bis 3 BAföG beträgt für Alleinstehende 960 EUR und erhöht sich um 480 EUR für Verheiratete sowie 435 EUR je Kind des Darlehensnehmers. Die Rückzahlungspflicht setzt daher bei einem Alleinstehenden nur ein, wenn und solange dieser ein gemäß § 12 Abs. 2 StudGebVO berechnetes Einkommen von mindestens 1.060 EUR hat.
67 
Bei einem Zahlungsverzug in Höhe von mindestens sechs Monatsraten und zwei vorangegangenen Mahnungen (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 LHGebG), bei Zahlungsunfähigkeit (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LHGebG) sowie einer mehr als ein Jahr dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs wegen Unterschreitens der Einkommensgrenze (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 LHGebG) bezahlt der Studienfonds auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer (§ 9 Abs. 3 und 5 LHGebG). Der Studienfonds kann die abgetretene Schuld im Einzelfall ganz oder teilweise nach § 59 Abs. 1 und § 105 LHO stunden, niederschlagen oder erlassen (§ 9 Abs. 6 S. 1 LHGebG).
68 
Das auf Antrag zu gewährende Darlehen ist allerdings verzinslich. Auch legt das Gesetz den Zinssatz nicht auf einen bestimmten Betrag fest. Nach § 9 Abs. 3 S. 1 StudGebVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29.1.2008 darf der Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag die "European Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten nach dem Stand vom 31. Oktober für die Zinsperiode vom 1. November bis zum 30. April und nach dem Stand vom 30. April für die Zinsperiode vom 1. Mai bis zum 31. Oktober zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages von 2,9 Prozent" nicht übersteigen. Bei der Euro Interbank Offered Rate handelt sich um den Zinssatz, den europäische Banken untereinander beim Handel von Einlagen mit einer bestimmten Laufzeit verlangen. Die Zinskalkulation der L-Bank berücksichtigt danach nur die Selbstkosten der Bank, d.h. die Refinanzierungskosten und die Kosten der Kreditbearbeitung, nicht aber das Ausfallrisiko, das von dem Studienfonds getragen wird. Ein Gewinn der L-Bank ist nicht eingerechnet. Die Euro Interbank Offered Rate ist jedoch naturgemäß Schwankungen unterworfen, so dass die Höhe der für das Darlehen zu bezahlenden Zinsen vom Geldmarkt abhängig ist. Das gilt auch für die bereits abgeschlossenen Darlehensverträge, da das Gesetz eine halbjährliche Anpassung des Zinssatzes vorsieht. Diese Anpassung findet jeweils zum 1.5. und 1.11. eines Jahres auf der Basis der aktuellen Euro Interbank Offered Rate statt. Infolge der - auch noch während der Tilgungsphase zu entrichtenden - Zinsen entstehen für die Studierenden erhebliche zusätzliche finanzielle Belastungen, deren Höhe zudem nicht exakt abzusehen ist.
69 
Die insoweit festzustellende und durch das kontinuierliche Ansteigen des - bis dahin über fast zweieinhalb Jahre hinweg nahezu konstanten - Zinsniveaus in der Zeit ab Oktober 2006 deutlich werdende Schwäche des Gesetzes hat das Land Baden-Württemberg dazu veranlasst, am 22.4.2008 durch Beschluss des Ministerrats zunächst für die Zeit vom 1.5.2008 bis 31.12.2009 eine Zinsobergrenze von 5,50 % p. a. festzulegen. Mit Art. 7 des am 1.3.2009 in Kraft tretenden Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich wird für die zu entrichtenden Zinsen eine Grenze in gleicher Höhe gesetzlich festgeschrieben.
70 
Die mit der Verzinslichkeit des Darlehens und der variablen Höhe des Zinssatzes verbundenen Nachteile werden unabhängig davon durch die bereits angesprochene Regelung in § 9 Abs. 4 LHGebG gemildert, wonach der Studienfonds auf Antrag des Darlehensnehmers den Darlehensgeber Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Darlehen befriedigt, soweit das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG und das Darlehen für Studiengebühren zuzüglich Zinsen zusammen die Höchstgrenze der Zahlungspflicht von 15.000 EUR überschreiten. Nach den von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagten beträgt die Gesamtzahl der BAföG-Empfänger in Baden-Württemberg 54.365 (= 25 % der Studierenden), von denen 16.501 eine Voll- und 37.864 eine Teilförderung erhalten. Der durchschnittlichen Förderbetrag beläuft sich auf 355 EUR monatlich. Bei einem Studium von zehn Semester ergeben sich daraus durchschnittliche Gesamtleistungen in Höhe von 21.300 EUR, von denen die Hälfte als Darlehen gewährt wird. Die Kappungsgrenze führt damit dazu, dass sich das Studiengebührendarlehen für einen erheblichen Teil der BAföG-Empfänger als zinsloses Darlehen darstellt. Der Senat erachtet im Hinblick hierauf die gesetzliche Regelung auch in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 19.12.2005 trotz ihrer Schwächen als mit den Belangen der einkommensschwachen Bevölkerungskreise noch vereinbar.
71 
In der Annahme, dass mit dem Landeshochschulgebührengesetz keine unüberwindlichen sozialen Barrieren für den Zugang zum Hochschulstudium errichtet werden, sieht sich der Senat durch die ersten Erfahrungen bestätigt, die inzwischen mit dem Gesetz gemacht worden sind. Die bisher vorliegenden Untersuchungen lassen nicht erkennen, dass von der Erhebung allgemeiner Studiengebühren eine abschreckende Wirkung auf Studienwillige aus einkommensschwachen Bevölkerungskreisen ausgeht. Gegen eine solche Wirkung spricht vielmehr, dass nach der bereits genannten Statistik die Zahl der Studienanfänger an den Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg im Studienjahr 2008 gegenüber dem Vorjahr um 7,8 % zugenommen hat, während in verschiedenen anderen Bundesländen, in denen keine Studiengebühren erhoben werden, geringere Zuwächse, zum Teil sogar geringfügige Rückgänge zu verzeichnen waren. Die ebenfalls schon zitierte Untersuchung des Hochschulinformationssystems (Christoph H./Julia W./Heidrun Sch./Dieter S., Studienanfänger im Wintersemester 2007/08) lässt gleichermaßen darauf schließen, dass die in Baden-Württemberg und einer Reihe anderer Bundesländer eingeführten Studiengebühren nur geringe Auswirkungen auf die Hochschulwahl haben. In der Untersuchung wird feststellt (S. 283), dass die Mehrheit der Studienanfänger sich vor Aufnahme des Hochschulstudiums eingehend über das Studium und die gewählte Hochschule informiert habe. Die Mehrheit der Studienanfänger, die sich an einer Hochschule mit Studiengebühren eingeschrieben hätten, habe sich somit bewusst und trotz der Gebühren für ihre Hochschule entschieden. 87 % von ihnen hätten angegeben, dass sie an ihrer Hochschule weiter studieren wollten. 3 % wollten nach ihren Angaben an eine Hochschule ohne Studiengebühren wechseln und nur 2 % hätten angegeben, das Studium abbrechen zu wollen.
72 
5. Die Studiengebührenpflicht verstößt auch nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes. Mit dem Gesetz vom 19.12.2005 ist keine unzulässige Rückwirkung verbunden.
73 
Die Rechtssicherheit gehört zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips. Der Staatsbürger soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können; er muss darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt (BVerfG, Urt. v. 23.3.1971 - 2 BvL 2/66 u. a. - BVerfGE 30, 367). Belastende Gesetze, die in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind deshalb verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten.
74 
Wirkt eine Norm hingegen nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein und entwertet sie damit nicht zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im Ganzen, so entfaltet sie lediglich unechte Rückwirkung. Derartige Gesetze sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, aaO, mit weiteren Nachweisen).
75 
Nach Art. 7 Abs. 2 S. 1 des am 28.12.2005 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes werden die allgemeinen Studiengebühren erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits absolvierte Studiensemester sind danach nicht gebührenpflichtig. Ein nachträglicher Eingriff in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände liegt deshalb nicht vor. Die Gebührenpflicht gilt allerdings nicht nur für Studierende, die ihr Studium erst nach dem Inkrafttreten der Neuregelung beginnen, sondern auch für Studierende, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind. Die Norm wirkt daher auch auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft ein und ist insoweit mit einer unechten Rückwirkung verbunden.
76 
Die für Gesetze mit unechter Rückwirkung geltenden Grenzen sind gewahrt. Das Interesse des Gesetzgebers, zur raschen Erreichung der mit dem Gesetz vom 19.12.2005 verfolgten Zwecke Studiengebühren nicht nur von Studienanfängern, sondern auch bereits immatrikulierten Studierenden zu erheben, wiegt schwerer als die Erwartung der bereits Studierenden, ihr begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu können. Die Übergangsregelung in Art. 7 Abs. 2 S. 1 des Änderungsgesetzes gewährt den bereits immatrikulierten Studierenden ausreichend Zeit, sich auf die veränderte Rechtslage einzustellen. Angesichts der seit längerem geführten hochschulpolitischen Diskussion musste davon abgesehen mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren in Baden-Württemberg spätestens nach dem zu Art. 1 Nr. 3 des 6. HRÄndG ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.1.2005 (2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226) gerechnet werden. Darauf, ob es den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19.12.2005 bereits Studierenden möglich war, ihr Studium innerhalb des ihnen eingeräumten Übergangszeitraums abzuschließen, kommt es nicht an.
77 
6. Die Erhebung von Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
78 
a) Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, bei der Höhe der Studiengebühr nach den unterschiedlichen Kosten der Studienfächer und Studiengänge zu differenzieren. Art. 3 Abs. 1 GG begründet kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Vielmehr verbietet der Gleichheitsgrundsatz auch insoweit eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nur, wenn sie sachlich ungerechtfertigt ist. Verfassungsrechtlich ist es zudem nicht geboten, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige (Belastungs-) Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO ).
79 
Die Festsetzung einer für alle Studiengänge einheitlich geltenden Studiengebühr in Höhe von 500 EUR ist danach nicht zu beanstanden. Da die Gebühr selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule liegt, ähnelt sie einer Grundgebühr, mit welcher der Vorteil, den die Studierenden erhalten, nur zu einem Teil abgeschöpft wird. Eine Verpflichtung, für die kostenintensiveren Studiengänge Gebühren zu erheben, die über die bei allen Studiengängen ohne weiteres sachlich gerechtfertigte Höhe hinausgehen, besteht nicht (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO ). In der Begründung des Gesetzesentwurfs (LT-Drs. 13/4858, S. 21) wird zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass die Festsetzung differenzierter Gebührensätze angesichts der Vielzahl der Studiengänge mit einem erheblichen zeitlichen und administrativen Ermittlungsaufwand verbunden wäre, der in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gebührenaufkommen stünde. Das gilt um so mehr, als sich das Hochschulsystem in Baden-Württemberg in einer Umstellungsphase von den traditionellen Diplom- und Magisterstudiengängen auf ein gestuftes Studiensystem befindet und infolgedessen in den nächsten Jahren eine Vielzahl von Studiengängen ausläuft und durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt wird.
80 
b) Die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes verstoßen auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Studienbewerbern und Studierenden gemäß § 7 Abs. 1 LHGebG auf Antrag zu gewährende Darlehen verzinslich ist und die zu bezahlenden Zinsen die Höhe der Inflationsrate übersteigen. Eine mit dem Gleichheitssatz unvereinbare Benachteiligung der Darlehensnehmer gegenüber den sogenannten Sofortzahlern liegt darin nicht (a.M. Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84ff). Die in der zusätzlichen Belastung der Darlehensnehmer zu sehende Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, da ihr der Vorteil gegenübersteht, die für die Bezahlung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort, sondern erst zu einem späteren, regelmäßig nach Abschluss des Studiums liegenden Zeitpunkt aufbringen zu müssen.
81 
c) Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG kann schließlich auch nicht darin gesehen werden, dass der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG ergebende Anspruch auf Gebührenbefreiung für Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, nach der hier noch zugrunde zu legenden ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift nur solange besteht, als das Kind zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
82 
Die mit Art. 7 Nr. 6 Buchst. a des insoweit bereits zum 13.12.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 3.12.2008 erfolgte Anhebung der Altersgrenze von acht auf vierzehn Jahre bleibt dabei außer Betracht. Nach der Übergangsregelung in Art. 26 § 4 S. 2 ist die Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG ab dem Wintersemester 2008/2009 anzuwenden. Für das Sommersemester 2007, das Wintersemester 2007/2008 sowie das Sommersemester 2008 bleibt damit die bisherige Fassung der Vorschrift maßgebend, nach der die Klägerin nicht zu dem begünstigten Personenkreis zählt, da das jüngste ihrer beiden Kinder am 19.11.1995 geboren ist.
83 
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG berücksichtigt, dass Studierende mit Kind in der Regel höheren Belastungen ausgesetzt sind als Studierende ohne Kind und wegen der Kinderbetreuung in der Regel weniger Zeit haben, neben dem Studium etwas hinzuzuverdienen (LT-Drs. 13/4858, S. 22). Die Begrenzung auf Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird in der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO) damit erklärt, dass bei älteren Kindern der Betreuungsaufwand wegen der größeren Selbstständigkeit der Kinder und des Umstandes, dass diese Kinder bereits schulpflichtig seien, geringer sei. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG vorgenommene Differenzierung, die sich in der gleichen Form auch in § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) findet, knüpft damit an Unterschiede an, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des zu regelnden Sachverhalts eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.
84 
Dem steht nicht entgegen, dass sich der Gesetzgeber inzwischen entschieden hat, die Altersgrenze von acht auf vierzehn Jahre anzuheben. Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die eine Begünstigung gewährt, den begünstigten vom nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgrenzt, ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255; Urt. v. 16. 3. 2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141; Beschl. v. 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 - BVerfGE 112, 164). Das ist hier der Fall.
85 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Zulassung der Revision auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob die sich aus dem Landeshochschulgebührengesetz ergebende Verpflichtung zur Bezahlung allgemeiner Studiengebühren mit höherrangigem Recht vereinbar ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
86 
Beschluss
87 
Der Streitwert wird unter Aufhebung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20.6.2007 sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf jeweils 2.000 EUR festgesetzt.
88 
Gründe
89 
Der Bescheid der Beklagten vom 17.11.2006 erschöpft sich nicht in der Festsetzung einer Gebühr für ein Semester, sondern begründet eine Zahlungspflicht der Klägerin für die gesamte Dauer ihres weiteren Studiums und nimmt damit den Charakter eines auf die Festsetzung wiederkehrender Leistungen gerichteten „Grundbescheids“ an. § 52 Abs. 3 GKG kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung. Der Streitwert ist stattdessen gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1988 - 4 C 14.88 - NVwZ-RR 1989, 279; BayVGH, Beschl. v. 24.10.2006 - 4 C 06.2697 - Juris).
90 
Zurückzugreifen ist dabei auf Abschnitt II Nr.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 12. Aufl., S. 1357 ff.), der bei Abgaben in Form von wiederkehrenden Leistungen als Streitwert den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Abgabe vorsieht, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist. Die voraussichtliche Dauer der Belastung, die der Klägerin durch den angefochtenen Bescheid auferlegt wird, ist an Hand der Regelstudienzeit zu bestimmen, die im Fall des von der Klägerin im Wintersemester 2005/2006 begonnenen Studiengangs sieben Semester beträgt. Die voraussichtliche Belastungsdauer ist dementsprechend auf vier Semester zu veranschlagen, woraus sich ein Streitwert von (4 x 500 EUR =) 2.000 EUR errechnet.
91 
Die Befugnis des Senats, die somit zu niedrige Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
92 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.