Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Feb. 2007 - 1 S 822/05

bei uns veröffentlicht am13.02.2007

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. März 2005 - 6 K 1145/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erstattung von Abschleppkosten.
Der Kläger ist Halter des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeugs Mini Cooper mit dem amtlichen Kennzeichen ... .... Am Donnerstag, den 30.05.2002, parkte er sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf der Straße „Webersteig“ in K.. Am Vormittag des folgenden Tages wurde dort wegen beabsichtigter Baumpflegearbeiten ein Halteverbotsschild (Zeichen 283 nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) mit dem Zusatz „Montag ab 6:30 Uhr“ aufgestellt. Am Dienstag, den 04.06.2002, ließ die Beklagte das Fahrzeug um 10:53 Uhr abschleppen, da es - wie insgesamt 20 Autos - der Durchführung der Arbeiten im Wege stand. Gegen Bezahlung der Abschleppkosten in Höhe von 145,46 EUR wurde dem Kläger das Fahrzeug am 06.06.2002 vom Abschleppunternehmen wieder ausgehändigt.
Nachdem sich der Kläger gegen die Kostenbelastung gewandt hatte, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 23.07.2002 mit, dass die Abschleppkosten nicht rückerstattet werden könnten. Das Abschleppen sei recht- und verhältnismäßig gewesen, da die Baumpflegearbeiten eine geänderte Verkehrsführung dringend erforderlich gemacht hätten.
Am 26.06.2003 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 145,46 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er das Verbotsschild nicht zur Kenntnis genommen habe; denn die uneingeschränkte Parkmöglichkeit im Bereich Webersteig werde insbesondere von Bewohnern der K. Innenstadt genutzt, die - wie auch er - ihr Auto nur selten benötigten. Auch wenn die Abschleppmaßnahme als solche rechtmäßig gewesen sein möge, so sei jedenfalls die Abwälzung der Kosten angesichts der Umstände unverhältnismäßig. So sei ihm zum einen keine Gelegenheit gegeben worden, das Fahrzeug selbst wegzufahren. Da er in der Innenstadt arbeite, wäre es nach einer der Beklagten zumutbaren Halteranfrage möglich gewesen, ihn am 04.06.2002 telefonisch rechtzeitig und kurzfristig zu erreichen; das sei von der Beklagten jedoch nicht versucht worden. Zum anderen hätte die Anordnung des Halteverbots über einen ausreichenden Zeitraum angekündigt werden müssen. Unter Berücksichtigung des Wochenendes hätten ihm nur 24 Stunden Zeit zur Verfügung gestanden, um vom Schild Kenntnis zu erlangen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, aus welchen Gründen die geänderte Verkehrsregelung angeordnet werde; mit Baumpflegearbeiten habe er im Frühsommer nicht rechnen müssen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die Gemeindevollzugsbediensteten versucht hätten, die Fahrzeughalter zu erreichen und zur Entfernung ihrer Fahrzeuge aufzufordern; bei 5 Fahrzeugen sei das gelungen, während die restlichen 15 hätten abgeschleppt werden müssen. Die Zeit zwischen Aufstellen des Schildes und dem Abschleppen sei ausreichend gewesen.
Mit Urteil vom 10.03.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht zu. Die als Leistung an die Beklagte einzuordnende Zahlung des Klägers an das Abschleppunternehmen sei mit Rechtsgrund erfolgt, weil der Kläger gegenüber der Beklagten zur Zahlung der durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten verpflichtet gewesen sei. In Gestalt des Halteverbots habe eine auch gegenüber dem Kläger wirksame Grundverfügung vorgelegen, die mittels einer Ersatzvornahme habe vollstreckt werden dürfen. Das Abschleppen sei auch erforderlich gewesen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Halter des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ausfindig zu machen. Ungewisse Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen stünden nämlich regelmäßig einer Verpflichtung zu Halteranfragen und sonstigen Nachforschungsversuchen entgegen; dies gelte auch hier. Deswegen könne offen bleiben, ob die Beklagte tatsächlich versucht habe, den Halter zu ermitteln und vergeblich beim Kläger angerufen habe. Schließlich sei auch die Ermessensentscheidung, den Kläger mit den Kosten zu belasten, nicht zu beanstanden. Eine Abwälzung von Abschleppkosten sei zwar unverhältnismäßig, wenn die Behörde die geänderte Verkehrsregelung nicht angemessene Zeit vorher ankündige. Dies sei hier aber geschehen. Erst am 4. Tag nach Aufstellen des Schildes habe die Beklagte das Fahrzeug abschleppen lassen; das sei nach allen in der Rechtsprechung vertretenen Ansichten ausreichend.
Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung vertieft der Kläger sein Vorbringen. Er führt aus, dass auch er von der Beklagten nach der von ihr vorgenommenen Halterermittlung hätte benachrichtigt werden können. Dem stehe nicht entgegen, dass er im Telefonbuch nicht in alphabetischer Reihenfolge unter seinem Namen eingetragen sei, sondern nur in der Rubrik Rechtsanwälte. Denn sein Kollege, mit dem er schon damals gemeinsam eine Kanzlei geführt habe und in deren Briefkopf er verzeichnet sei, habe zur fraglichen Zeit mehrere Bußgeldverfahren bei der Beklagten geführt; deswegen habe auch seine berufliche Tätigkeit - und deswegen auch eine Möglichkeit, ihn ohne Schwierigkeiten am Arbeitsplatz zu erreichen - bei den zuständigen Stellen der Beklagten bekannt sein müssen. Schließlich sei die Ankündigung nicht angemessen gewesen. Die erforderliche Vorlauffrist sei dabei nicht schematisch, sondern einzelfallbezogen zu bestimmen. Zu berücksichtigen seien der Umstand, dass im Webersteig die Fahrzeuge grundsätzlich für mehrere Tage abgestellt würden, sowie die Tatsache, dass ein Wochenende zwischen dem Aufstellen des Schildes und dem Abschleppen gelegen habe. Ferner habe mit Baumschnittarbeiten Anfang Juni nicht gerechnet werden müssen; dies folge insbesondere aus den einschlägigen Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg von 10. März 2005 - 6 K 1145/03 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 145,46 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Klagezustellung zu bezahlen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, dass nach erfolgter Halterermittlung eine Benachrichtigung des Klägers nicht habe erfolgen können, da den Sachbearbeitern der Beruf des Klägers nicht bekannt gewesen sei. Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Fahrzeughaltern liege deshalb nicht vor. Ungeachtet der Art der anstehenden Maßnahmen im Straßenraum sei der Verkehrsteilnehmer gehalten, sich in regelmäßigen Abständen über etwaige Veränderungen der Verkehrssituation zu informieren.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor.

Entscheidungsgründe

 
14 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der gezahlten Abschleppkosten nicht zu.
16 
Mit der Zahlung der Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen hat der Kläger rechtlich eine Leistung an die Beklagte erbracht (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 83/03 -, NVwZ 2006 964 <965>). Dies ist indes nicht ohne Rechtsgrund geschehen, denn der Kläger war gegenüber der Beklagten nach § 49 Abs. 1 PolG i.V.m. § 25 und § 31 Abs. 1, 2 und 4 LVwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO (a.F.) zur Kostentragung verpflichtet.
17 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats ausgeführt, dass es sich bei den entstandenen Abschleppkosten um Kosten der Ersatzvornahme handelt; hierauf nimmt der Senat Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO).
18 
Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Anordnung, das Fahrzeug des Klägers abschleppen zu lassen, nicht wegen eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot rechtswidrig war. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte - wie das Verwaltungsgericht meint - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtlich nicht verpflichtet war, sich um eine Benachrichtigung der Fahrzeughalter zu bemühen, um ihnen Gelegenheit zur Entfernung der Fahrzeuge zu geben (vgl. hierzu zuletzt OVG Hamburg, Urteil vom 22.02.2005 - 3 Bf 25/02 -, NJW 2005, 2247 <2248 f.> m.w.N.; kritisch zur Rspr. Ostermeier, NJW 2006, 3173; siehe auch Rachor in: Lisken/Denninger , Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Kap. F Rn. 228, 237). Denn die Beklagte hat solche Bemühungen auch beim Kläger entfaltet. Sie hat jedenfalls ihr Ermessen im Vergleich zu den übrigen betroffenen Fahrzeughaltern gleichmäßig ausgeübt und ist nicht zu Lasten des Klägers hiervon abgewichen. Zwar hat sich die Beklagte, wie sie im Berufungsverfahren klargestellt hat, nach der erfolgten Halterermittlung nicht kurzfristig mit dem Kläger in Verbindung gesetzt. Dies war jedoch dem Umstand geschuldet, dass der Kläger nicht an der üblicherweise zu erwartenden Stelle - nämlich in alphabetischer Reihenfolge unter seinem Namen - im Telefonbuch verzeichnet war. Die Kenntnis seines Berufs, die einen Anruf in seiner Kanzlei ermöglicht hätte, war, wie die Beklagte überzeugend dargelegt hat, von den mit der Angelegenheit befassten Sachbearbeitern nicht zu erwarten.
19 
Schließlich ist auch die Entscheidung der Beklagten, den Kläger als (Zustands-)Störer mit den Kosten der rechtmäßigen Ersatzvornahme zu belasten, von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Kostentragungspflicht erweist sich nicht als unverhältnismäßig.
20 
Die Entscheidung, ob ein Störer zum Ersatz der Kosten herangezogen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht es in der Regel, wenn die Behörde die ihr entstandenen Kosten erhebt, weil sie in erster Linie eine dem Störer oder Pflichtigen obliegende Aufgabe wahrgenommen hat. Eine Abweichung von dieser Regel kommt nur in Betracht, wenn von einem Fahrzeug, das - wie hier - ohne Verstoß gegen straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zum Parken abgestellt worden ist, eine Störung ausgeht, die nicht vorhersehbar war oder nicht in die Risikosphäre des Halters oder Fahrers fällt (vgl. Urteil des Senats vom 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698). Auf diese Voraussetzungen kann sich der Kläger indessen nicht berufen.
21 
Der Einwand des Klägers, dass die dem Halteverbot zu Grunde liegenden Baumarbeiten für ihn insbesondere auch deswegen nicht vorhersehbar gewesen seien, weil die Beklagte sie zur Unzeit vorgenommen habe, ist im Ergebnis unbeachtlich. Denn ungeachtet der Frage der Vorhersehbarkeit der Änderung der Verkehrsregelung trifft den Kläger und nicht die Beklagte - und folglich die Allgemeinheit - das gefahrenabwehrrechtliche Kostenrisiko.
22 
Bei der hierfür maßgeblichen wertenden Betrachtungsweise ist einerseits zu beachten, dass nach der Straßenverkehrsordnung zwar das Dauerparken zulässig ist; andererseits darf der Verkehrsteilnehmer aber nicht darauf vertrauen, dass die Verkehrsverhältnisse unverändert bleiben. Welche Obliegenheiten des Verkehrsteilnehmers aus dieser Erkenntnis folgen und in welcher Weise er zur Vermeidung einer Kostenbelastung gehalten ist, sich über die aktuelle Verkehrssituation und deren durch meist mobile Verkehrszeichen angekündigte Veränderung zu vergewissern, ist in der Rechtsprechung des Senats bislang nicht abschließend geklärt. Der Senat hat entschieden, dass das Abschleppen am zweiten Tag nach Aufstellen des Verkehrszeichens eine verhältnismäßige Kostenpflicht nicht begründen kann (vgl. Urteil vom 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 <1699>), während er die Kostentragung bei einer Vorlaufzeit von 11 Tagen nicht beanstandet hat (vgl. Beschluss vom 19.08.2003 - 1 S 2659/02 -, VBlBW 2004, 29). Die Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte ist nicht einheitlich. Während einerseits eine Vorlauffrist von lediglich 48 Stunden genügen soll (OVG NRW, Urteil vom 23.05.1995 - 5 A 2092/93 -, NVwZ-RR 1996, 59), werden andererseits mindestens 3 Werktage (Hess. VGH, Urteil vom 20.08.1996 - 11 UE 284/96 -, NJW 1997, 1023) oder 3 Werktage und zusätzlich ein Sonn- oder Feiertag verlangt (OVG Hamburg, Urteil vom 14.07.1994 - Bf VII 14/94 -, DÖV 1995, 783 <784>). In einem diesen Entscheidungen zeitlich nachfolgenden Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht vertreten, dass die Kostenbelastung für ein Abschleppen am vierten Tag nach dem Aufstellen des Verbotsschildes nicht unverhältnismäßig ist (Urteil vom 11.12.1996 - 11 C 15/95 -, BVerwGE 102, 316 <320>). Der Senat schließt sich dieser Leitlinie an und versteht sie - nicht zuletzt im Interesse der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit - als allgemein zu beachtende Mindestvorlauffrist (so auch BayVGH, Urteil vom 03.05.2001 - 24 B 00.242 -, juris). Ist sie - wie hier - eingehalten, so fällt das Abschleppen kostenmäßig auch bei fehlender Vorhersehbarkeit der Änderung der Verkehrsführung in die Risikosphäre des Halters oder Fahrers. Wird die Änderung mit einem geringeren zeitlichen Vorlauf angekündigt, ist eine Kostenbelastung nur gerechtfertigt, wenn die bevorstehende Änderung sich für den Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar als unmittelbar bevorstehend abzeichnet; dies kann etwa bei einer heranrückenden „Wanderbaustelle“ oder bei Verkehrsbeschränkungen im Hinblick auf eine allgemein bekannte Veranstaltung angenommen werden.
23 
Der mit dem geforderten Vorlauf gegebene (Mindest-)Zeitraum von drei vollen Tagen zwischen Ankündigung und Wirksamkeit des Halteverbots, mit dem die bei einer nach Stunden berechneten Frist erforderlichen aufwändigen Protokollierungspflichten vermieden werden, bringt die gegenläufigen Belange zu einem angemessenen Ausgleich. Ein hinreichend flexibler Einsatz der sächlichen und persönlichen Mittel der Beklagten bei der Bewältigung der im öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten im öffentlichen Straßenraum ist damit in aller Regel gewährleistet. Wegen dieses überschaubaren Zeitraums wird auch ein Überwachungsaufwand seitens der Behörde vermieden, der bei längerfristigen Ankündigungen zur Kontrolle des Standorts der transportablen Verkehrszeichen erforderlich wäre. Im Interesse der Praktikabilität verbietet sich die vom Kläger verlangte Differenzierung nach einzelnen örtlichen Parkgewohnheiten; denn eine trennscharfe Abgrenzung der jeweiligen Bereiche wäre jedenfalls mit großen Unsicherheiten behaftet. Auch eine unterschiedliche Behandlung von Werktagen einerseits, Sonn- und Feiertagen andererseits ist nicht geboten. Das Verkehrsverhalten der Verkehrsteilnehmer mag zwar unter der Woche und am Wochenende individuell je verschieden sein; ein verallgemeinerungsfähiges typisches Verkehrsverhalten am Wochenende, das im vorliegenden Zusammenhang zwingend zu berücksichtigen wäre, kann indessen nicht festgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr darauf abzustellen, dass der Straßenverkehr auch an einem Sonntag und einem Feiertag nicht zum Erliegen kommt. Ebenso kann es Situationen, wie insbesondere Sonderveranstaltungen geben, die eine geänderte Verkehrsführung gerade am Feiertag erfordern (vgl. BayVGH, Urteil vom 03.05.2001 - 24 B 00.242 -, juris). Die Zeitspanne von insgesamt jeweils mehr als 3 Tagen, an denen der Halter bzw. Fahrer von der bevorstehenden Änderung der Verkehrsführung Kenntnis nehmen kann, wird auch dessen Belangen gerecht. Nicht zuletzt im wohlverstandenen Eigeninteresse kann nämlich vom Halter oder Fahrer als Verkehrsteilnehmer erwartet werden, dass er jedenfalls flüchtig bei seinem auf öffentlichem Grund abgestellten Fahrzeug nach dem Rechten sieht (vgl. Senatsbeschluss vom 19.08.2003 - 1 S 2659/02 -, VBlBW 2004, 29). Auch wenn ihm dies aus zwingenden persönlichen Gründen - auch durch die Einschaltung Dritter - nicht möglich ist, ändert dies an der verschuldensunabhängigen ordnungsrechtlichen Kostentragungspflicht - im Unterschied zur ordnungswidrigkeitenrechtlichen Bewertung (siehe hierzu OLG Köln, Beschluss vom 21.05.1993 - Ss 174/93 (Z) -, NZV 1993, 406 <407>) - nichts.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
26 
Beschluss
27 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 145,56 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1, sowie § 63 Abs. 2 GKG).
28 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der gezahlten Abschleppkosten nicht zu.
16 
Mit der Zahlung der Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen hat der Kläger rechtlich eine Leistung an die Beklagte erbracht (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 83/03 -, NVwZ 2006 964 <965>). Dies ist indes nicht ohne Rechtsgrund geschehen, denn der Kläger war gegenüber der Beklagten nach § 49 Abs. 1 PolG i.V.m. § 25 und § 31 Abs. 1, 2 und 4 LVwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO (a.F.) zur Kostentragung verpflichtet.
17 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats ausgeführt, dass es sich bei den entstandenen Abschleppkosten um Kosten der Ersatzvornahme handelt; hierauf nimmt der Senat Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO).
18 
Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Anordnung, das Fahrzeug des Klägers abschleppen zu lassen, nicht wegen eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot rechtswidrig war. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte - wie das Verwaltungsgericht meint - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtlich nicht verpflichtet war, sich um eine Benachrichtigung der Fahrzeughalter zu bemühen, um ihnen Gelegenheit zur Entfernung der Fahrzeuge zu geben (vgl. hierzu zuletzt OVG Hamburg, Urteil vom 22.02.2005 - 3 Bf 25/02 -, NJW 2005, 2247 <2248 f.> m.w.N.; kritisch zur Rspr. Ostermeier, NJW 2006, 3173; siehe auch Rachor in: Lisken/Denninger , Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Kap. F Rn. 228, 237). Denn die Beklagte hat solche Bemühungen auch beim Kläger entfaltet. Sie hat jedenfalls ihr Ermessen im Vergleich zu den übrigen betroffenen Fahrzeughaltern gleichmäßig ausgeübt und ist nicht zu Lasten des Klägers hiervon abgewichen. Zwar hat sich die Beklagte, wie sie im Berufungsverfahren klargestellt hat, nach der erfolgten Halterermittlung nicht kurzfristig mit dem Kläger in Verbindung gesetzt. Dies war jedoch dem Umstand geschuldet, dass der Kläger nicht an der üblicherweise zu erwartenden Stelle - nämlich in alphabetischer Reihenfolge unter seinem Namen - im Telefonbuch verzeichnet war. Die Kenntnis seines Berufs, die einen Anruf in seiner Kanzlei ermöglicht hätte, war, wie die Beklagte überzeugend dargelegt hat, von den mit der Angelegenheit befassten Sachbearbeitern nicht zu erwarten.
19 
Schließlich ist auch die Entscheidung der Beklagten, den Kläger als (Zustands-)Störer mit den Kosten der rechtmäßigen Ersatzvornahme zu belasten, von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Kostentragungspflicht erweist sich nicht als unverhältnismäßig.
20 
Die Entscheidung, ob ein Störer zum Ersatz der Kosten herangezogen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht es in der Regel, wenn die Behörde die ihr entstandenen Kosten erhebt, weil sie in erster Linie eine dem Störer oder Pflichtigen obliegende Aufgabe wahrgenommen hat. Eine Abweichung von dieser Regel kommt nur in Betracht, wenn von einem Fahrzeug, das - wie hier - ohne Verstoß gegen straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zum Parken abgestellt worden ist, eine Störung ausgeht, die nicht vorhersehbar war oder nicht in die Risikosphäre des Halters oder Fahrers fällt (vgl. Urteil des Senats vom 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698). Auf diese Voraussetzungen kann sich der Kläger indessen nicht berufen.
21 
Der Einwand des Klägers, dass die dem Halteverbot zu Grunde liegenden Baumarbeiten für ihn insbesondere auch deswegen nicht vorhersehbar gewesen seien, weil die Beklagte sie zur Unzeit vorgenommen habe, ist im Ergebnis unbeachtlich. Denn ungeachtet der Frage der Vorhersehbarkeit der Änderung der Verkehrsregelung trifft den Kläger und nicht die Beklagte - und folglich die Allgemeinheit - das gefahrenabwehrrechtliche Kostenrisiko.
22 
Bei der hierfür maßgeblichen wertenden Betrachtungsweise ist einerseits zu beachten, dass nach der Straßenverkehrsordnung zwar das Dauerparken zulässig ist; andererseits darf der Verkehrsteilnehmer aber nicht darauf vertrauen, dass die Verkehrsverhältnisse unverändert bleiben. Welche Obliegenheiten des Verkehrsteilnehmers aus dieser Erkenntnis folgen und in welcher Weise er zur Vermeidung einer Kostenbelastung gehalten ist, sich über die aktuelle Verkehrssituation und deren durch meist mobile Verkehrszeichen angekündigte Veränderung zu vergewissern, ist in der Rechtsprechung des Senats bislang nicht abschließend geklärt. Der Senat hat entschieden, dass das Abschleppen am zweiten Tag nach Aufstellen des Verkehrszeichens eine verhältnismäßige Kostenpflicht nicht begründen kann (vgl. Urteil vom 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 <1699>), während er die Kostentragung bei einer Vorlaufzeit von 11 Tagen nicht beanstandet hat (vgl. Beschluss vom 19.08.2003 - 1 S 2659/02 -, VBlBW 2004, 29). Die Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte ist nicht einheitlich. Während einerseits eine Vorlauffrist von lediglich 48 Stunden genügen soll (OVG NRW, Urteil vom 23.05.1995 - 5 A 2092/93 -, NVwZ-RR 1996, 59), werden andererseits mindestens 3 Werktage (Hess. VGH, Urteil vom 20.08.1996 - 11 UE 284/96 -, NJW 1997, 1023) oder 3 Werktage und zusätzlich ein Sonn- oder Feiertag verlangt (OVG Hamburg, Urteil vom 14.07.1994 - Bf VII 14/94 -, DÖV 1995, 783 <784>). In einem diesen Entscheidungen zeitlich nachfolgenden Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht vertreten, dass die Kostenbelastung für ein Abschleppen am vierten Tag nach dem Aufstellen des Verbotsschildes nicht unverhältnismäßig ist (Urteil vom 11.12.1996 - 11 C 15/95 -, BVerwGE 102, 316 <320>). Der Senat schließt sich dieser Leitlinie an und versteht sie - nicht zuletzt im Interesse der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit - als allgemein zu beachtende Mindestvorlauffrist (so auch BayVGH, Urteil vom 03.05.2001 - 24 B 00.242 -, juris). Ist sie - wie hier - eingehalten, so fällt das Abschleppen kostenmäßig auch bei fehlender Vorhersehbarkeit der Änderung der Verkehrsführung in die Risikosphäre des Halters oder Fahrers. Wird die Änderung mit einem geringeren zeitlichen Vorlauf angekündigt, ist eine Kostenbelastung nur gerechtfertigt, wenn die bevorstehende Änderung sich für den Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar als unmittelbar bevorstehend abzeichnet; dies kann etwa bei einer heranrückenden „Wanderbaustelle“ oder bei Verkehrsbeschränkungen im Hinblick auf eine allgemein bekannte Veranstaltung angenommen werden.
23 
Der mit dem geforderten Vorlauf gegebene (Mindest-)Zeitraum von drei vollen Tagen zwischen Ankündigung und Wirksamkeit des Halteverbots, mit dem die bei einer nach Stunden berechneten Frist erforderlichen aufwändigen Protokollierungspflichten vermieden werden, bringt die gegenläufigen Belange zu einem angemessenen Ausgleich. Ein hinreichend flexibler Einsatz der sächlichen und persönlichen Mittel der Beklagten bei der Bewältigung der im öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten im öffentlichen Straßenraum ist damit in aller Regel gewährleistet. Wegen dieses überschaubaren Zeitraums wird auch ein Überwachungsaufwand seitens der Behörde vermieden, der bei längerfristigen Ankündigungen zur Kontrolle des Standorts der transportablen Verkehrszeichen erforderlich wäre. Im Interesse der Praktikabilität verbietet sich die vom Kläger verlangte Differenzierung nach einzelnen örtlichen Parkgewohnheiten; denn eine trennscharfe Abgrenzung der jeweiligen Bereiche wäre jedenfalls mit großen Unsicherheiten behaftet. Auch eine unterschiedliche Behandlung von Werktagen einerseits, Sonn- und Feiertagen andererseits ist nicht geboten. Das Verkehrsverhalten der Verkehrsteilnehmer mag zwar unter der Woche und am Wochenende individuell je verschieden sein; ein verallgemeinerungsfähiges typisches Verkehrsverhalten am Wochenende, das im vorliegenden Zusammenhang zwingend zu berücksichtigen wäre, kann indessen nicht festgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr darauf abzustellen, dass der Straßenverkehr auch an einem Sonntag und einem Feiertag nicht zum Erliegen kommt. Ebenso kann es Situationen, wie insbesondere Sonderveranstaltungen geben, die eine geänderte Verkehrsführung gerade am Feiertag erfordern (vgl. BayVGH, Urteil vom 03.05.2001 - 24 B 00.242 -, juris). Die Zeitspanne von insgesamt jeweils mehr als 3 Tagen, an denen der Halter bzw. Fahrer von der bevorstehenden Änderung der Verkehrsführung Kenntnis nehmen kann, wird auch dessen Belangen gerecht. Nicht zuletzt im wohlverstandenen Eigeninteresse kann nämlich vom Halter oder Fahrer als Verkehrsteilnehmer erwartet werden, dass er jedenfalls flüchtig bei seinem auf öffentlichem Grund abgestellten Fahrzeug nach dem Rechten sieht (vgl. Senatsbeschluss vom 19.08.2003 - 1 S 2659/02 -, VBlBW 2004, 29). Auch wenn ihm dies aus zwingenden persönlichen Gründen - auch durch die Einschaltung Dritter - nicht möglich ist, ändert dies an der verschuldensunabhängigen ordnungsrechtlichen Kostentragungspflicht - im Unterschied zur ordnungswidrigkeitenrechtlichen Bewertung (siehe hierzu OLG Köln, Beschluss vom 21.05.1993 - Ss 174/93 (Z) -, NZV 1993, 406 <407>) - nichts.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
26 
Beschluss
27 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 145,56 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1, sowie § 63 Abs. 2 GKG).
28 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen de

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(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 83/03 Verkündet am:
26. Januar 2006
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Abschleppkosten-Inkasso
Ein Abschleppunternehmer, der auf Weisung der Polizeibehörde Kostenansprüche
wegen des Abschleppens eines verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs
geltend macht, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern als
verlängerter Arm der Behörde. Gegen seine Mitwirkung bei der Einziehung der
Kostenforderung sind deshalb wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche
ausgeschlossen.
BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - I ZR 83/03 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Januar 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte betreibt in D. einen Abschleppdienst. Der Kläger ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in D. .
2
Am 15. Dezember 2000 schleppte die Beklagte im Auftrag des örtlichen Polizeipräsidiums das verbotswidrig abgestellte Kraftfahrzeug des Klägers ab und verbrachte es auf ihr Betriebsgelände. Als der Kläger sein Kraftfahrzeug am selben Tag abholen wollte, sich aber nur bereit erklärte, die entstandenen Kosten nach Zusendung einer Rechnung oder mit Kreditkarte, nicht aber bar zu begleichen, verweigerte ein Mitarbeiter der Beklagten auf Anweisung des zu- ständigen Sachbearbeiters der Polizeibehörde die Herausgabe des Kraftfahrzeugs. Auch ein weiterer Versuch des Klägers im Januar 2001, das Kraftfahrzeug bei der Beklagten abzuholen, schlug fehl. Der Geschäftsführer der Beklagten war nur bereit, den Pkw gegen Zahlung der entstandenen Kosten in bar herauszugeben. Das Kraftfahrzeug erhielt der Kläger Anfang Februar 2001 zurück , nachdem er die geforderten Kosten überwiesen und der Prozessbevollmächtigte des Polizeipräsidiums D. sich in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren damit einverstanden erklärt hatte, dass der Kläger den Pkw abholen könne.
3
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte verstoße durch die Geltendmachung der Abschleppkosten gegen das Rechtsberatungsgesetz und verhalte sich deshalb wettbewerbswidrig. Sie übe eine erlaubnispflichtige Inkassotätigkeit aus, ohne über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen.
4
Der Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung, zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Ansprüche der Ordnungsoder Polizeibehörden im eigenen oder fremden Namen gegenüber Eigentümer, Halter oder Fahrer von Kraftfahrzeugen geltend zu machen, die aus Abschleppmaßnahmen dieser Stellen erwachsen sind.
5
Die Beklagte hat geltend gemacht, sie sei an die Weisungen der Polizeibeamten gebunden. Diese entschieden über die Herausgabe der Kraftfahrzeuge , wenn die Kraftfahrzeughalter zur Zahlung der Kosten nicht bereit seien. Sie übe keine Inkassotätigkeit aus, sondern sei bei der Kostenerstattung nur Zahlstelle.
6
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben (SchadenPraxis 2002, 342). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Düsseldorf OLG-Rep 2003, 475).
7
Mit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch des Klägers als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
9
Auf den zur Beurteilung anstehenden Fall seien vorrangig Amtshaftungsgrundsätze anzuwenden. Eine Inanspruchnahme der Beklagten auf Unterlassung eines bestimmten Verwaltungshandelns sei danach ausgeschlossen. Die Beklagte handele nicht als privater Unternehmer, sondern in Ausübung eines öffentlichen Amtes, indem sie die Herausgabe im Auftrag der Polizeibehörde abgeschleppter Fahrzeuge von der Bezahlung der entstandenen Kosten abhängig mache. Der Abschleppunternehmer sei gleichsam Erfüllungsgehilfe der Polizei und in seiner Stellung einem Verwaltungshelfer angenähert. Diese für den Abschleppvorgang geltenden Grundsätze seien auch auf die anschließende Verwahrung und Abwicklung der Herausgabe anzuwenden. Die verschiedenen Phasen des Abschleppvorgangs und seiner Abwicklung seien rechtlich ein- heitlich einzuordnen und nicht in einen hoheitlichen und einen privatrechtlichen Teil aufzuspalten. Der Abschleppunternehmer mache mit der Entgegennahme der Zahlung den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als Beauftragter der Behörde geltend. Mit der Übermittlung der Erklärung der Polizeibehörde an den Halter, an dem Kraftfahrzeug werde bis zur Zahlung der Kosten ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, übermittle der Unternehmer als Bote nur eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung der Behörde. Daran ändere die Erstellung einer Rechnung über die entstandenen Kosten durch die Beklagte nichts. Stelle sich der Forderungseinzug der Beklagten gegen den Halter eines abgeschleppten Fahrzeugs als Verwaltungshandeln der Polizeibehörde dar, könne das Unterlassungsbegehren des Klägers nicht gegen die Beklagte geltend gemacht werden. Gegen einen Beamten könne auch nicht mit Hilfe eines Schadensersatzanspruchs ein Rechtszwang auf seine weitere Amtsführung ausgeübt werden , die der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugerechnet werde, deren Funktion der Beamte ausübe. Ansonsten würde über das Verfahren gegen den Beamten auf das Verwaltungshandeln der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Einfluss genommen und in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörde eingegriffen. Diese Erwägungen seien im Streitfall entsprechend anzuwenden. Eine Inanspruchnahme der Beklagten könne auch nicht mit einer Doppelnatur der Betätigung der öffentlichen Hand begründet werden, die je nach der Beziehung , in der sie Wirkungen äußere, einmal als hoheitlich und zum anderen als privatrechtlich zu beurteilen sei. Es liege ein rein hoheitliches Handeln vor, das einheitlich als öffentlich-rechtlich einzustufen sei.
10
II. Die Revision ist nicht begründet.
11
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz zu. Dies gilt sowohl nach altem (§ 1 UWG a.F. i.V. mit Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG) als auch nach neu- em Recht (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG). Ein Unterlassungsanspruch des Klägers setzt ein Handeln der Beklagten im geschäftlichen Verkehr voraus. Daran fehlt es im Streitfall. Die Frage, ob die Beklagte und das Land Nordrhein-Westfalen, dessen örtlich zuständige Polizeibehörde die Beklagte eingeschaltet hat, durch ihr Verhalten dem Rechtsberatungsgesetz zuwider gehandelt haben, kann daher offen bleiben.
12
1. Ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F. setzt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Dies gilt auch für einen auf § 3 UWG gestützten Unterlassungsanspruch, der eine Wettbewerbshandlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG voraussetzt (vgl. Fezer/Fezer, UWG, § 2 Rdn. 16; Gloy in Gloy/ Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 11 Rdn. 2; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 2 UWG Rdn. 4). Daran fehlt es, wenn die öffentliche Hand aufgrund gesetzlicher Ermächtigung hoheitlich tätig wird (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.1953 - I ZR 118/52, GRUR 1953, 293, 294 - Fleischbezug; Urt. v. 26.2.1960 - I ZR 166/58, GRUR 1960, 384, 386 - Mampe Halb und Halb; OLG München GRUR 2004, 169, 171; Harte/Henning/ Keller, UWG, § 2 Rdn. 25). Dieser Bereich staatlichen Handelns ist anders als die erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand (vgl. BGH, Urt. v. 21.7.2005 - I ZR 170/02, GRUR 2005, 960, 961 = WRP 2005, 1412 - Friedhofsruhe ) und die allgemeine öffentliche Aufgabenerfüllung ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 554 = WRP 2002, 527 - Elternbriefe) einer Überprüfung anhand des Wettbewerbsrechts entzogen (vgl. Meckel in HK-WettbR, 2. Aufl., § 2 Rdn. 5; Fezer/Fezer aaO § 2 Rdn. 25; Harte/Henning/Keller aaO § 2 Rdn. 25; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 13.21).
13
2. Von einem hoheitlichen Handeln ist bei dem von dem Kläger beanstandeten Verhalten der Beklagten im Streitfall auszugehen, weil diese von der Polizeibehörde des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung ihrer hoheitlichen Tätigkeit eingeschaltet worden ist und hiergegen gerichtete Unterlassungsansprüche , wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, sich ausschließlich gegen die öffentliche Hand und nicht gegen die Beklagte richten.
14
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Abschleppunternehmer , der von der Polizeibehörde durch privatrechtlichen Vertrag mit dem Abschleppen eines Fahrzeugs beauftragt wird, bei der Durchführung der polizeilich angeordneten Abschleppmaßnahme in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes. Seine Stellung ist derjenigen eines Verwaltungshelfers angenähert. Er wird ohne eigene Entscheidungsmacht als verlängerter Arm der Verwaltungsbehörden tätig (vgl. BGHZ 48, 98, 103; 121, 161, 165; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 1 Rdn. 59). Der Abschleppvorgang stellt sich materiell-rechtlich als polizeiliche Vollstreckungsmaßnahme dar (vgl. BGHZ 121, 161, 164 ff.).
15
Die polizeiliche Maßnahme war im Streitfall auf die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 43 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) gestützt. Danach kann die Polizei oder ein von ihr beauftragter Dritter eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Auf diese Bestimmung hat die Polizei ausweislich des von der Beklagten vorgelegten polizeilichen Merkblatts, in dem auch die Höhe des Kostenbetrags ausgewiesen ist, das Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers gestützt. Die Verantwortlichkeit für ein als Amtspflichtverletzung zu beurteilendes Fehlverhalten der Beklagten bei dem Abschleppvorgang trifft allein die öffentlich-rechtliche Körperschaft, die die Beklagte beauftragt hat (Art. 34 Satz 1 GG i.V. mit § 839 BGB). Daneben haftet der Abschleppunternehmer nicht, soweit nicht seine hier nicht interessierende Halterhaftung nach § 7 StVG in Rede steht (vgl. BGHZ 121, 161, 167 f.). Entsprechendes gilt für eine Inanspruchnahme der Beklagten auf Unterlassung der mit dem Abschleppvorgang zusammenhängenden Handlungen, die die Beklagte ausschließlich auf Anweisung der Polizei vornimmt. Der Unternehmer handelt hier nur als verlängerter Arm der Verwaltungsbehörde ohne eigene Entschließungsfreiheit.
16
b) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auch die Geltendmachung der Kostenansprüche der Polizeibehörden aus dem Abschleppvorgang durch die Beklagte dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen ist, der dem Wettbewerbsrecht nicht unterliegt. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sind sichergestellte Sachen in Verwahrung zu nehmen; die Verwahrung kann, etwa wenn sie bei der Polizeibehörde unzweckmäßig erscheint, Dritten übertragen werden (§ 44 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 PolG NRW). Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 PolG NRW kann die Herausgabe der Sache von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Die Verwahrung des abgestellten Kraftfahrzeugs und seine Herausgabe vollziehen sich ausschließlich nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Der Polizeibehörde steht kraft öffentlichen Rechts die Befugnis zu, wegen des auch ohne Leistungsbescheid fälligen Kostenerstattungsanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben (vgl. OVG NRW DVBl 1983, 1074). Dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen ist dementsprechend die in § 46 Abs. 3 Satz 3 PolG NRW vorgesehene Ermächtigung, die Herausgabe der Sache von der Zahlung der Kosten abhängig zu machen (vgl. OVG NRW DVBl 1983, 1074, 1075).
17
c) Nichts anderes gilt im Übrigen, wenn der Abschleppvorgang, nicht wie im Streitfall auf die landesgesetzlichen Polizeivorschriften über die Sicherstellung und Verwahrung von Gegenständen gestützt wird, sondern auf eine Ersatzvornahme. Danach kann die Durchsetzung des mit Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen verbundenen Gebots, ein dort abgestelltes Fahrzeug alsbald wegzufahren, im Wege der Ersatzvornahme durch Abschleppen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerwG NVwZ 1988, 623; VGH Kassel NVwZ-RR 1999, 23; Lampert, NJW 2001, 3526, 3527). Auch in diesem Fall ist die Maßnahme der öffentlich-rechtlichen Eingriffsverwaltung zuzuordnen. Die Erstattung der Kosten für die Ersatzvornahme vollzieht sich ebenfalls nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Herausgabe des abgeschleppten Kraftfahrzeugs kann auch in diesem Fall von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden (vgl. VGH Kassel NVwZ-RR 1999, 23, 27). Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung im Falle der Ersatzvornahme ist § 52 Abs. 1 PolG NRW i.V. mit § 77 VwVG NRW. Nach § 77 Abs. 5 VwVG NRW kann die Herausgabe der Sache von der Zahlung eines Vorschusses bis zur voraussichtlichen Höhe der noch festzusetzenden Kosten abhängig gemacht werden.
18
d) Die Revision bringt ohne Erfolg vor, die Polizeibehörde schließe mit dem Abschleppunternehmer auf privatrechtlicher Grundlage Geschäfte ab. Es handele sich um die kommerzielle Beschaffung sachlicher und personeller Mittel (Dienstleistungen). Diese Beschaffungsgeschäfte unterstünden den Regeln des Privatrechts. Auch der Einzug öffentlich-rechtlicher Kostenerstattungsforderungen erfolge auf privat-rechtlicher Grundlage.
19
Das Beschaffungsgeschäft ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Der Kläger hat seinen Unterlassungsantrag nicht gegen eine Vereinbarung zwischen der Polizeibehörde und der Beklagten als Abschleppunternehmerin gerichtet, sondern er erstrebt das Verbot der Geltendmachung der Behördenansprüche aufgrund von Abschleppmaßnahmen durch die Beklagte. Deren Geltendmachung erfolgt jedoch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (vgl. Abschn. II 2 b).
20
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher
Bergmann Schaffert
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.03.2002 - 12 O 161/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2003 - 20 U 1/03 -

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 83/03 Verkündet am:
26. Januar 2006
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Abschleppkosten-Inkasso
Ein Abschleppunternehmer, der auf Weisung der Polizeibehörde Kostenansprüche
wegen des Abschleppens eines verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs
geltend macht, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern als
verlängerter Arm der Behörde. Gegen seine Mitwirkung bei der Einziehung der
Kostenforderung sind deshalb wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche
ausgeschlossen.
BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - I ZR 83/03 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Januar 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte betreibt in D. einen Abschleppdienst. Der Kläger ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in D. .
2
Am 15. Dezember 2000 schleppte die Beklagte im Auftrag des örtlichen Polizeipräsidiums das verbotswidrig abgestellte Kraftfahrzeug des Klägers ab und verbrachte es auf ihr Betriebsgelände. Als der Kläger sein Kraftfahrzeug am selben Tag abholen wollte, sich aber nur bereit erklärte, die entstandenen Kosten nach Zusendung einer Rechnung oder mit Kreditkarte, nicht aber bar zu begleichen, verweigerte ein Mitarbeiter der Beklagten auf Anweisung des zu- ständigen Sachbearbeiters der Polizeibehörde die Herausgabe des Kraftfahrzeugs. Auch ein weiterer Versuch des Klägers im Januar 2001, das Kraftfahrzeug bei der Beklagten abzuholen, schlug fehl. Der Geschäftsführer der Beklagten war nur bereit, den Pkw gegen Zahlung der entstandenen Kosten in bar herauszugeben. Das Kraftfahrzeug erhielt der Kläger Anfang Februar 2001 zurück , nachdem er die geforderten Kosten überwiesen und der Prozessbevollmächtigte des Polizeipräsidiums D. sich in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren damit einverstanden erklärt hatte, dass der Kläger den Pkw abholen könne.
3
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte verstoße durch die Geltendmachung der Abschleppkosten gegen das Rechtsberatungsgesetz und verhalte sich deshalb wettbewerbswidrig. Sie übe eine erlaubnispflichtige Inkassotätigkeit aus, ohne über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen.
4
Der Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung, zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Ansprüche der Ordnungsoder Polizeibehörden im eigenen oder fremden Namen gegenüber Eigentümer, Halter oder Fahrer von Kraftfahrzeugen geltend zu machen, die aus Abschleppmaßnahmen dieser Stellen erwachsen sind.
5
Die Beklagte hat geltend gemacht, sie sei an die Weisungen der Polizeibeamten gebunden. Diese entschieden über die Herausgabe der Kraftfahrzeuge , wenn die Kraftfahrzeughalter zur Zahlung der Kosten nicht bereit seien. Sie übe keine Inkassotätigkeit aus, sondern sei bei der Kostenerstattung nur Zahlstelle.
6
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben (SchadenPraxis 2002, 342). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Düsseldorf OLG-Rep 2003, 475).
7
Mit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch des Klägers als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
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Auf den zur Beurteilung anstehenden Fall seien vorrangig Amtshaftungsgrundsätze anzuwenden. Eine Inanspruchnahme der Beklagten auf Unterlassung eines bestimmten Verwaltungshandelns sei danach ausgeschlossen. Die Beklagte handele nicht als privater Unternehmer, sondern in Ausübung eines öffentlichen Amtes, indem sie die Herausgabe im Auftrag der Polizeibehörde abgeschleppter Fahrzeuge von der Bezahlung der entstandenen Kosten abhängig mache. Der Abschleppunternehmer sei gleichsam Erfüllungsgehilfe der Polizei und in seiner Stellung einem Verwaltungshelfer angenähert. Diese für den Abschleppvorgang geltenden Grundsätze seien auch auf die anschließende Verwahrung und Abwicklung der Herausgabe anzuwenden. Die verschiedenen Phasen des Abschleppvorgangs und seiner Abwicklung seien rechtlich ein- heitlich einzuordnen und nicht in einen hoheitlichen und einen privatrechtlichen Teil aufzuspalten. Der Abschleppunternehmer mache mit der Entgegennahme der Zahlung den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als Beauftragter der Behörde geltend. Mit der Übermittlung der Erklärung der Polizeibehörde an den Halter, an dem Kraftfahrzeug werde bis zur Zahlung der Kosten ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, übermittle der Unternehmer als Bote nur eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung der Behörde. Daran ändere die Erstellung einer Rechnung über die entstandenen Kosten durch die Beklagte nichts. Stelle sich der Forderungseinzug der Beklagten gegen den Halter eines abgeschleppten Fahrzeugs als Verwaltungshandeln der Polizeibehörde dar, könne das Unterlassungsbegehren des Klägers nicht gegen die Beklagte geltend gemacht werden. Gegen einen Beamten könne auch nicht mit Hilfe eines Schadensersatzanspruchs ein Rechtszwang auf seine weitere Amtsführung ausgeübt werden , die der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugerechnet werde, deren Funktion der Beamte ausübe. Ansonsten würde über das Verfahren gegen den Beamten auf das Verwaltungshandeln der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Einfluss genommen und in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörde eingegriffen. Diese Erwägungen seien im Streitfall entsprechend anzuwenden. Eine Inanspruchnahme der Beklagten könne auch nicht mit einer Doppelnatur der Betätigung der öffentlichen Hand begründet werden, die je nach der Beziehung , in der sie Wirkungen äußere, einmal als hoheitlich und zum anderen als privatrechtlich zu beurteilen sei. Es liege ein rein hoheitliches Handeln vor, das einheitlich als öffentlich-rechtlich einzustufen sei.
10
II. Die Revision ist nicht begründet.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz zu. Dies gilt sowohl nach altem (§ 1 UWG a.F. i.V. mit Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG) als auch nach neu- em Recht (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG). Ein Unterlassungsanspruch des Klägers setzt ein Handeln der Beklagten im geschäftlichen Verkehr voraus. Daran fehlt es im Streitfall. Die Frage, ob die Beklagte und das Land Nordrhein-Westfalen, dessen örtlich zuständige Polizeibehörde die Beklagte eingeschaltet hat, durch ihr Verhalten dem Rechtsberatungsgesetz zuwider gehandelt haben, kann daher offen bleiben.
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1. Ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F. setzt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Dies gilt auch für einen auf § 3 UWG gestützten Unterlassungsanspruch, der eine Wettbewerbshandlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG voraussetzt (vgl. Fezer/Fezer, UWG, § 2 Rdn. 16; Gloy in Gloy/ Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 11 Rdn. 2; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 2 UWG Rdn. 4). Daran fehlt es, wenn die öffentliche Hand aufgrund gesetzlicher Ermächtigung hoheitlich tätig wird (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.1953 - I ZR 118/52, GRUR 1953, 293, 294 - Fleischbezug; Urt. v. 26.2.1960 - I ZR 166/58, GRUR 1960, 384, 386 - Mampe Halb und Halb; OLG München GRUR 2004, 169, 171; Harte/Henning/ Keller, UWG, § 2 Rdn. 25). Dieser Bereich staatlichen Handelns ist anders als die erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand (vgl. BGH, Urt. v. 21.7.2005 - I ZR 170/02, GRUR 2005, 960, 961 = WRP 2005, 1412 - Friedhofsruhe ) und die allgemeine öffentliche Aufgabenerfüllung ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 554 = WRP 2002, 527 - Elternbriefe) einer Überprüfung anhand des Wettbewerbsrechts entzogen (vgl. Meckel in HK-WettbR, 2. Aufl., § 2 Rdn. 5; Fezer/Fezer aaO § 2 Rdn. 25; Harte/Henning/Keller aaO § 2 Rdn. 25; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 13.21).
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2. Von einem hoheitlichen Handeln ist bei dem von dem Kläger beanstandeten Verhalten der Beklagten im Streitfall auszugehen, weil diese von der Polizeibehörde des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung ihrer hoheitlichen Tätigkeit eingeschaltet worden ist und hiergegen gerichtete Unterlassungsansprüche , wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, sich ausschließlich gegen die öffentliche Hand und nicht gegen die Beklagte richten.
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Abschleppunternehmer , der von der Polizeibehörde durch privatrechtlichen Vertrag mit dem Abschleppen eines Fahrzeugs beauftragt wird, bei der Durchführung der polizeilich angeordneten Abschleppmaßnahme in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes. Seine Stellung ist derjenigen eines Verwaltungshelfers angenähert. Er wird ohne eigene Entscheidungsmacht als verlängerter Arm der Verwaltungsbehörden tätig (vgl. BGHZ 48, 98, 103; 121, 161, 165; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 1 Rdn. 59). Der Abschleppvorgang stellt sich materiell-rechtlich als polizeiliche Vollstreckungsmaßnahme dar (vgl. BGHZ 121, 161, 164 ff.).
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Die polizeiliche Maßnahme war im Streitfall auf die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 43 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) gestützt. Danach kann die Polizei oder ein von ihr beauftragter Dritter eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Auf diese Bestimmung hat die Polizei ausweislich des von der Beklagten vorgelegten polizeilichen Merkblatts, in dem auch die Höhe des Kostenbetrags ausgewiesen ist, das Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers gestützt. Die Verantwortlichkeit für ein als Amtspflichtverletzung zu beurteilendes Fehlverhalten der Beklagten bei dem Abschleppvorgang trifft allein die öffentlich-rechtliche Körperschaft, die die Beklagte beauftragt hat (Art. 34 Satz 1 GG i.V. mit § 839 BGB). Daneben haftet der Abschleppunternehmer nicht, soweit nicht seine hier nicht interessierende Halterhaftung nach § 7 StVG in Rede steht (vgl. BGHZ 121, 161, 167 f.). Entsprechendes gilt für eine Inanspruchnahme der Beklagten auf Unterlassung der mit dem Abschleppvorgang zusammenhängenden Handlungen, die die Beklagte ausschließlich auf Anweisung der Polizei vornimmt. Der Unternehmer handelt hier nur als verlängerter Arm der Verwaltungsbehörde ohne eigene Entschließungsfreiheit.
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b) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auch die Geltendmachung der Kostenansprüche der Polizeibehörden aus dem Abschleppvorgang durch die Beklagte dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen ist, der dem Wettbewerbsrecht nicht unterliegt. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sind sichergestellte Sachen in Verwahrung zu nehmen; die Verwahrung kann, etwa wenn sie bei der Polizeibehörde unzweckmäßig erscheint, Dritten übertragen werden (§ 44 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 PolG NRW). Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 PolG NRW kann die Herausgabe der Sache von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Die Verwahrung des abgestellten Kraftfahrzeugs und seine Herausgabe vollziehen sich ausschließlich nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Der Polizeibehörde steht kraft öffentlichen Rechts die Befugnis zu, wegen des auch ohne Leistungsbescheid fälligen Kostenerstattungsanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben (vgl. OVG NRW DVBl 1983, 1074). Dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen ist dementsprechend die in § 46 Abs. 3 Satz 3 PolG NRW vorgesehene Ermächtigung, die Herausgabe der Sache von der Zahlung der Kosten abhängig zu machen (vgl. OVG NRW DVBl 1983, 1074, 1075).
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c) Nichts anderes gilt im Übrigen, wenn der Abschleppvorgang, nicht wie im Streitfall auf die landesgesetzlichen Polizeivorschriften über die Sicherstellung und Verwahrung von Gegenständen gestützt wird, sondern auf eine Ersatzvornahme. Danach kann die Durchsetzung des mit Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen verbundenen Gebots, ein dort abgestelltes Fahrzeug alsbald wegzufahren, im Wege der Ersatzvornahme durch Abschleppen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerwG NVwZ 1988, 623; VGH Kassel NVwZ-RR 1999, 23; Lampert, NJW 2001, 3526, 3527). Auch in diesem Fall ist die Maßnahme der öffentlich-rechtlichen Eingriffsverwaltung zuzuordnen. Die Erstattung der Kosten für die Ersatzvornahme vollzieht sich ebenfalls nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Herausgabe des abgeschleppten Kraftfahrzeugs kann auch in diesem Fall von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden (vgl. VGH Kassel NVwZ-RR 1999, 23, 27). Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung im Falle der Ersatzvornahme ist § 52 Abs. 1 PolG NRW i.V. mit § 77 VwVG NRW. Nach § 77 Abs. 5 VwVG NRW kann die Herausgabe der Sache von der Zahlung eines Vorschusses bis zur voraussichtlichen Höhe der noch festzusetzenden Kosten abhängig gemacht werden.
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d) Die Revision bringt ohne Erfolg vor, die Polizeibehörde schließe mit dem Abschleppunternehmer auf privatrechtlicher Grundlage Geschäfte ab. Es handele sich um die kommerzielle Beschaffung sachlicher und personeller Mittel (Dienstleistungen). Diese Beschaffungsgeschäfte unterstünden den Regeln des Privatrechts. Auch der Einzug öffentlich-rechtlicher Kostenerstattungsforderungen erfolge auf privat-rechtlicher Grundlage.
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Das Beschaffungsgeschäft ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Der Kläger hat seinen Unterlassungsantrag nicht gegen eine Vereinbarung zwischen der Polizeibehörde und der Beklagten als Abschleppunternehmerin gerichtet, sondern er erstrebt das Verbot der Geltendmachung der Behördenansprüche aufgrund von Abschleppmaßnahmen durch die Beklagte. Deren Geltendmachung erfolgt jedoch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (vgl. Abschn. II 2 b).
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher
Bergmann Schaffert
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.03.2002 - 12 O 161/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2003 - 20 U 1/03 -

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.