Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Apr. 2016 - W 4 K 15.524
Tenor
I.
Der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2015 wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines von der Beklagten ausgeübten Vorkaufsrechts.
1.
Durch notariellen Kaufvertrag vom 27. Februar 2015 (Urk.Rolle Nr. M-.../2015 des Notars D., Würzburg) kauften die Kläger von den Eigentümern G. und P. S. das Grundstück L.-gasse 1, 97320 Sulzfeld am Main, Fl.Nr. ...53 der Gemarkung Sulzfeld a. Main, mit einer Gebäude- und Freifläche von 185 m². Als Kaufpreis war ein Betrag von 77.000,00 EUR genannt.
Das vorgenannte Grundstück liegt im Sanierungsgebiet „Altort“, das am 19. August 1991 förmlich festgesetzt wurde. Gleichzeitig ist es im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Altort“ belegen, der im betreffenden Bereich ein Dorfgebiet (MD-I) gem. § 5 BauNVO festsetzt.
Auf die Mitteilung des Notars vom 2. März 2015, eingegangen bei der Beklagten am 3. März 2015, teilte die Beklagte dem Notariat mit, dass sich das Grundstück im Bereich eines förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets befinde, und forderte eine Abschrift des Kaufvertrags an, die am 18. März 2015 bei ihr einging.
2.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2015, den Verkäufern am selben Tag und den Klägern am 15. Mai 2015 zugestellt, übte die Beklagte ihr Vorkaufsrecht gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ...53 der Gemarkung Sulzfeld a. Main mit einer Gesamtfläche von 185 m² aus.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Grundstück sich im Geltungsbereich des durch Satzung aus dem Jahr 1991 förmlich festgesetzten Sanierungsgebietes „Altort“ befinde. Gründe für den Ausschluss des Vorkaufsrechts nach § 26 BauGB lägen nicht vor. Durch den Erwerb des Grundstücks verfolge die Beklagte die Sicherung der Durchführung der Sanierung und städtebaulichen Entwicklung. Das Grundstück Fl.Nr. ...53 befinde sich direkt angrenzend an das historische Rathaus der Beklagten. Durch Abriss des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück solle ein barrierefreier Zugang zum Rathaus errichtet werden. Ferner solle anschließend auf dem Grundstück die Möglichkeit für barrierefreies Wohnen entstehen. Zielsetzung der Gemeinde sei die Beseitigung städtebaulicher Missstände im Rahmen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme „Altort“. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei daher durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Bei ihrer Ermessensausübung sei die Gemeinde aufgrund ihrer planerischen Absichten zumindest gebunden gewesen.
3.
Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, ließen die Kläger Klage erheben mit dem Antrag:
Der Bescheid der Gemeinde Sulzfeld a.M. vom 13. Mai 2015 über die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts wird aufgehoben.
Zur Begründung ließen die Kläger im Wesentlichen vorbringen, die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Der Bescheid vom 13. Mai 2015 sei bereits formell rechtswidrig, da der Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Gemeinderat der Beklagten in nichtöffentlicher Sitzung erfolgt sei. Gründe für die Nichtöffentlichkeit der Sitzung seien jedoch nicht ersichtlich, insbesondere sei der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht durch berechtigte Ansprüche einzelner gerechtfertigt. Bei Ausübung eines Vorkaufsrechts seien sämtliche Vertragsbedingungen bekannt, es gebe keinerlei Möglichkeiten mehr zur Verhandlung von Verkaufsbedingungen. Die Kläger legten gerade Wert darauf, dass „ihr Anliegen“ in öffentlicher Sitzung behandelt werde. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei im Übrigen auch materiell rechtswidrig. Der streitgegenständliche Bescheid beschränke sich ausschließlich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes. Die angegebene Begründung sei formelhaft und daher nicht ausreichend. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Das von der Beklagten angestrebte Ziel, einen barrierefreien Zugang zum Rathaus zu schaffen, sei nicht erreichbar. Die Anbringung eines Aufzugs auf dem streitgegenständlichen Grundstück sei schon aus denkmalschutzrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Ein barrierefreier Zugang zum Rathaus sei zudem aufgrund der Pflasterstraße im Umgriff des Rathauses und mangels vorhandener PKW-Stellplätze nicht möglich. Weiter sei die Beklagte nicht gehalten, unter allen Umständen einen barrierefreien Zugang zum Rathaus zu gewährleisten. Das Landratsamt Kitzingen habe dies von der Beklagten auch zu keinem Zeitpunkt verlangt. Außerdem habe die Beklagte das Ziel der Barrierefreiheit bereits in drei früheren Fällen angeführt, in denen sie ihr Vorkaufsrecht ausgeübt habe. Dieser Belang sei jedoch nur vorgeschoben. Auch das weitere Ziel der Beklagten, den Bevölkerungsrückgang im Altort zu bremsen und insbesondere für ältere Bewohner gesunde Wohnbedingungen zu schaffen, könne durch die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht erreicht werden, da der Ortskern ungeeignet für ältere Personen sei. Zudem sei es nicht Aufgabe der Gemeinde, für altengerechten Wohnraum zu sorgen. Dies könnten die Kläger genauso gut tun. Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte beruhe ausschließlich auf wirtschaftlichen Erwägungen. Die Beklagte sei jedoch überhaupt nicht in der Lage, die von ihr verfolgten Ziele umzusetzen. Dies sei bereits aufgrund der früheren Fälle, in denen diese ihr gemeindliches Vorkaufsrecht ausgeübt habe, erkennbar. Zudem fehlten ihr die finanziellen Mittel hierfür.
4.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Der angegriffene Bescheid der Beklagten sei formell rechtmäßig zustande gekommen. Die Beschlussfassung zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts in nichtöffentlicher Sitzung sei nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 der bayerischen Gemeindeordnung (GO) liege nicht vor. Der Ausschluss der Öffentlichkeit sei vorliegend durch berechtigte Ansprüche einzelner gerechtfertigt. Der Veröffentlichung des vollständigen Inhalts des Kaufvertrags hätten datenschutzrechtliche Gründe entgegengestanden. Zudem sehe die Geschäftsordnung des Gemeinderats der Beklagten in § 22 vor, dass Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten regelmäßig in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. Im Übrigen führe ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO nur in besonderen Ausnahmefällen zur Rechtswidrigkeit des in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses. Vielmehr führe ein solcher Verstoß lediglich zu einer unbeachtlichen Verletzung einer Ordnungsvorschrift. Weiter sei die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolge die Beklagte die Sanierungsziele 2, 5 und 6 aus dem Beschluss des Gemeinderates vom 12. Juli 2005. Die Beklagte wolle dem erhöhten Bedarf für Barrierefreiheit und Schaffung von gesunden Wohnbedingungen für ältere Menschen aufgrund der hohen und noch wachsenden Anzahl von Senioren Rechnung tragen. Die von den Klägern angesprochene Ausübung des Vorkaufsrechts in weiteren Fällen stelle gerade einen Beleg für die fortbestehende Absicht der Beklagten dar, die Sanierungsziele umzusetzen. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts sei zudem zu beachten, dass die Ziele und Zwecke der Sanierung noch nicht im Einzelnen festzustehen bräuchten. Eine etwaige fehlende Konkretisierung des Plankonzepts sei rechtlich unerheblich. Es sei keine Seltenheit, dass sich Sanierungen über Jahre und Jahrzehnte hinziehen. Im Rahmen der fortschreitenden Sanierung werde dann eine Konkretisierung des Planungskonzepts erfolgen. Schließlich habe die Beklagte das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechts sei im Regelfall bereits durch das Wohl der Allgemeinheit indiziert. Das private Interesse des Käufers, das Grundstück zu erwerben, müsse daher hinter dem öffentlichen Interesse in der Regel zurücktreten.
5.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die Klage hat Erfolg, da sie zulässig und begründet ist.
A.
Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Kläger klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
Die Kläger wenden sich gegen den auch sie belastenden Verwaltungsakt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte. Das Vorkaufsrecht wird durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Gegen diesen Verwaltungsakt steht auch den Klägern als Käufern die Anfechtungsklage zu, sie können durch die Ausübung des Vorkaufsrechts in eigenen Rechten verletzt sein (BVerwG, B. v. 30.11.2009 - 4 B 52/09 - BRS 74 Nr. 130; vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand: November 2015, § 28 Rn. 26 m. w. N.).
B.
Die Klage ist auch begründet, da der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2015 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte ist zwar nicht deshalb rechtswidrig, weil der Gemeinderat der Beklagten den Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechts in nichtöffentlicher Sitzung gefasst hat (I.), jedoch ist der Bescheid materiell rechtswidrig, da die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (II.).
I.
Der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2015 ist formell rechtmäßig. Insbesondere liegt keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO vor, da der Gemeinderat der Beklagten bei seiner Beratung und Beschlussfassung über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts berechtigterweise die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat. Ob ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO zwingend zur Rechtswidrigkeit des in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses führt (so BayVGH, U. v. 26.1.2009 - 2 N 08.124 - BayVBl 2009, 344 für einen Satzungsbeschluss; allgemein Pahlke, BayVBl 2010, 57 ff.) oder ob darin nur eine für die Wirksamkeit der Beschlussfassung unbeachtliche Verletzung einer Ordnungsvorschrift liegt (so BayVGH vom 14.3.2000 - 4 ZB 97.1313, 4 C 97.1396 - BayVBl 2000, 695), kann daher offenbleiben (vom BayVGH zuletzt auch offen gelassen im B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 13).
Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO sind die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen; über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird nach Satz 2 der Vorschrift in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Diese gesetzlichen Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Sachbehandlung lagen bei der Beratung und Beschlussfassung über die Ausübung des streitgegenständlichen Vorkaufsrechts in der Gemeinderatssitzung vom 12. Mai 2015 vor.
In der damaligen Sitzung hat der Gemeinderat der Beklagten zwar nicht ausdrücklich darüber beraten und abgestimmt, ob die Öffentlichkeit während des betreffenden Tagesordnungspunkts ausgeschlossen werden sollte. Eine ausdrückliche und förmliche Beschlussfassung über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist jedoch auch nicht notwendig; es genügt, wenn der Gemeinderat ohne Widerspruch in die nichtöffentliche Sitzung eintritt (Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand: April 2015, Art. 52 S. 11).
Auch die in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Beratung und Beschlussfassung lagen vor. Die Kammer folgt somit nicht der vom Klägerbevollmächtigten ins Feld geführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach der Öffentlichkeitsgrundsatz verlange, dass die Beratung und Beschlussfassung über die Ausübung des Vorkaufsrechts stets in öffentlicher Sitzung zu erfolgen hat (VGH BW, U. v. 18.6.1980 - III 503/79 - juris Ls. 1 Rn. 20 ff.; U. v. 23.6.2015 - 8 S 1386/14 - juris Rn. 45 m. w. N.). Vielmehr schließt sich die Kammer der Auffassung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 20. April 2015 an, wonach dem Gemeinderat bei der Prüfung der Frage, ob die Öffentlichkeit auszuschließen ist, ein Beurteilungsspielraum zusteht (Az. 4 CS 15.381 - juris Ls. 1 und Rn. 16; vgl. auch Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand: April 2015, Art. 52 S. 4 und 12). Für den Ausschluss der Öffentlichkeit ist es daher ausreichend, wenn dieser nicht rechtsmissbräuchlich ist und hierfür vertretbare Gründe vorliegen (Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand: April 2015, Art. 52 S. 4).
Dies zugrunde gelegt, ist nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat der Beklagten im vorliegenden Fall davon ausgegangen ist, dass die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts eine Grundstücksangelegenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderats darstellt, über die regelmäßig in nichtöffentlicher Sitzung zu beschließen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. März 1995 (Az. 4 B 33/95 - NVwZ 2010, 411/412) ausgeführt:
„Die Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit sind - im Grundsätzlichen übereinstimmend - landesrechtlich nicht einheitlich geregelt. Kaufverträge über Grundstücke gehören aber jedenfalls zu den Angelegenheiten, deren vertrauliche Behandlung im Interesse der Vertragspartner in Frage kommt.“
Bei der Ausübung von gemeindlichen Vorkaufsrechten sind Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung gerade Kaufverträge über Grundstücke. Daher zählt die Ausübung des Vorkaufsrechts zu den Grundstücksangelegenheiten, über die regelmäßig in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden ist (BayVGH, U. v. 26.1.2009 - 2 N 08.124 - juris Rn. 8; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 9.11.1994 - 8 A 12462/93; Rabeling in NVwZ 2010, 411/412). Der Ausschluss der Öffentlichkeit war auch im vorliegenden Fall durch berechtigte Ansprüche einzelner gerechtfertigt. Unter dem Begriff „berechtigte Ansprüche Einzelner“ sind nicht Ansprüche im rechtstechnischen Sinne (vgl. § 194 Abs. 1 BGB) zu verstehen, sondern es genügt die Beeinträchtigung rechtlich geschützter oder anerkannter Interessen natürlicher oder juristischer Personen; dabei genügt die bloße Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung. Hierzu gehören insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bürger, an deren öffentlicher Beratung die Allgemeinheit kein berechtigtes Interesse hat (Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand: April 2015, Art. 52 S. 9; VG Augsburg, U. v. 10.11.2011 - Au 2 K 09.1664 - juris Rn. 32; vgl. auch VGH BW, U. v. 18.6.1980 - III 503/79 - juris Rn. 24).
Für die Kammer nachvollziehbar ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Kaufvertragsparteien ein berechtigtes Interesse daran haben, dass ihre Identität sowie Kaufpreis und andere Kaufvertragsbedingungen nicht in öffentlicher Sitzung behandelt werden. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH BW a. a. O.) vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Denn im Rahmen der Beratung über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts werden durchaus schützenswerte Daten der Kaufvertragsparteien (Name der Vertragsparteien, Kaufpreis) offenbart. Um dem Grundrecht der Vertragsparteien auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung zu tragen, ist daher im Zweifel die Öffentlichkeit auszuschließen. In der Regel überwiegt daher das Interesse der Vertragsparteien an der vertraulichen Behandlung ihrer Daten das Interesse an einer Behandlung in einer öffentlichen Sitzung (vgl. VG Augsburg, U. v. 19.9.2013 - Au 5 K 13.140 - juris Rn. 29). Besondere Umstände, die hier dennoch eine Behandlung in öffentlicher Sitzung gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden, so dass der Beschluss des Gemeinderats der Beklagten über die Ausübung des Vorkaufsrechts am 12. Mai 2015 in nichtöffentlicher Sitzung rechtswirksam gefasst worden ist.
II.
Rechtsgrundlage des Bescheids vom 13. Mai 2015 ist § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, da das streitgegenständliche Grundstück unstreitig innerhalb eines förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets gelegen ist (§ 1 der Sanierungssatzung der Beklagten vom 19. August 1991). Die Kammer hat keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Sanierungssatzung i. S. d. § 142 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Voraussetzungen der §§ 142 und 143 Abs. 1 BauGB liegen vor; Fehler, die zur Ungültigkeit der Satzung führen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist im vorliegenden Fall jedoch nicht durch das Wohl der Allgemeinheit nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerechtfertigt.
1.
Der Begriff des Wohls der Allgemeinheit ist ähnlich wie im Bereich des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 2 und 3 GG) und den speziellen Enteignungsvorschriften (§ 87 Abs. 1 BauGB) nicht mit dem Begriff des öffentlichen Interesses gleichzusetzen. Erst ein qualifiziertes, sachlich objektiv öffentliches Interesse als Ergebnis einer Abwägung der im Einzelfall miteinander in Widerstreit stehenden privaten und öffentlichen Interessen kann mit dem Wohl der Allgemeinheit identifiziert werden. An die Ausübung des Vorkaufsrechts werden jedoch gegenüber einer Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit diese erfordert, qualitativ geringere Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden. Die Gemeinde darf aber nicht Grundstücke „hamstern“ (BGH, U. v. 7.3.1975 - V ZR 92/73 - DVBl 1975, 487) oder sich allein zur Gewinnerzielung Grundstücke im Wege des Vorkaufsrechtes beschaffen (BGH, U. v. 22.3.1965 - III ZR 211/63 - DVBl 1966, 264). Welche Anforderungen an die Angaben der Gemeinde über den Verwendungszweck im Bescheid zu stellen sind, richtet sich nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles und lässt sich nicht nach generellen Maßstäben vorab bestimmen (vgl. BVerwG, B. v. 15.2.1990 - 4 B 245/89 - NJW 1990, 2703; BayVGH, U. v. 9.3.2000 - 2 B 96.467 - juris; BayVGH, U. v. 6.2.2014 - 2 B 13.2570 - juris Rn. 16 m. w. N.; vgl. auch Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 12. Aufl. 2014, § 24 Rn. 20). Ob die Ausübung danach durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist, unterliegt im vollen Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG a. a. O.; BVerwG, B. v. 26.4.1993 - 4 B 31/93 - NVwZ 1994, 282/284; BayVGH, U. v. 6.2.2014 - 2 B 13.2570 - juris Rn. 16).
In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten - wie hier - rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts, wenn diese sich an den konkreten Erfordernissen der Sanierung orientiert (BayVGH, U. v. 9.3.2000 - 2 B 96.467 - juris; BayVGH, U. v. 6.2.2014 - 2 B 13.2570 - juris Rn. 17; vgl. auch Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 119. EL November 2015, § 24 Rn. 70; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 12. Aufl. 2014, § 24 Rn. 22). An die Konkretisierung der Sanierungsziele dürfen bei Erlass der Sanierungssatzung nur relativ geringe Anforderungen gestellt werden. Ein langer Zeitraum seit der Inkraftsetzung einer Sanierungssatzung stellt nicht allein schon in Frage, dass die Sanierungssatzung noch wirksam sein kann oder dass die Ausübung des Vorkaufsrechts noch dem Wohl der Allgemeinheit dienen kann (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.1995 - 4 B 33.95 - BauR 1995, 663). Jedoch werden die Anforderungen mit fortschreitendem Sanierungsverfahren höher (vgl. BVerwG, U. v. 4.3.1999 - 4 C 8.98 - NVwZ 1999, 1336; BayVGH, B. v. 10.8.2007 - 26 ZB 06.1731 - juris Rn. 10). Die Sanierungsziele müssen dabei nicht in der Sanierungssatzung selbst festgelegt sein; sie können sich auch aus ihrer Begründung und aus den Ergebnissen vorbereitender Untersuchungen ergeben (BayVGH, U. v. 2.10.2013 - 1 BV 11.1944 - juris Rn. 24). Insbesondere kann die erforderliche Konkretisierung in einem Sanierungsbebauungsplan, aber auch in einem sonstigen Bebauungsplan oder sogar durch eine informelle städtebauliche Planung erfolgen (vgl. § 140 Nr. 4 BauGB). Ist dies geschehen, können die Sanierungsziele auch nach einem langen Zeitraum die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.1995 - 4 B 33.95 - NVwZ 1995, 897).
2.
Nach diesen Maßgaben rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts im vorliegenden Fall nicht, da im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Ausübung des Vorkaufsrechts die erforderliche Konkretisierung der Sanierungsziele nicht gegeben war.
a)
Aufgrund des Zeitraums von ca. 25 Jahren seit Erlass der Sanierungssatzung im Jahr 1991 handelt es sich vorliegend zweifelsohne um ein fortgeschrittenes Sanierungsverfahren im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb an das Maß der Konkretisierung der Sanierungsziele hier erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Bei der Bestimmung des Begriffs eines „fortgeschrittenen“ Sanierungsverfahrens orientiert sich die Kammer an der Frist des § 142 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB. Diese Vorschrift ist zwar auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar, da sie nur für nach dem 1. Januar 2007 in Kraft getretene Sanierungssatzungen gilt. Jedoch ist aus dieser „Höchstfrist“ - unabhängig von der Möglichkeit der Verlängerung nach § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB - ersichtlich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Sanierungen im Regelfall nach Ablauf von 15 Jahren abgeschlossen sind und jedenfalls bei einer darüber hinaus andauernden Sanierung von einer langen Sanierung auszugehen ist. Diese Frist von 15 Jahren ist vorliegend weit überschritten, so dass hier ohne weiteres von einer fortgeschrittenen Sanierung auszugehen ist.
b)
Für das streitgegenständliche Grundstück lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts keine (Detail-) Planung vor, die dem hier - angesichts des langen Zeitraums seit Inkrafttreten der Sanierungssatzung - erforderlichen Maß der Konkretisierung gerecht wird. Der Sanierungsplanung der Beklagten ist insbesondere nicht zu entnehmen, welche städtebaulichen Missstände i. S. d. § 136 Abs. 2 BauGB am streitgegenständlichen Grundstück bzw. in der Langengasse bestehen und durch welche konkreten Maßnahmen diese beseitigt werden sollen.
Die in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Mai 2015 angegebenen Zwecke, nämlich die Errichtung eines barrierefreien Zugangs zum angrenzenden Rathaus der Beklagten und die Schaffung barrierefreien Wohnraums auf dem Grundstück L.-gasse 1, finden weder in der Sanierungssatzung, noch in einem Sanierungsbebauungsplan oder sonstigen Bebauungsplan, noch in einer informellen städtebaulichen Planung Anklang. Da das Sanierungsgebiet einen größeren Bereich der Gemeindefläche der Beklagten umfasst, ergeben sich aus der Sanierungssatzung selbst keine konkreten Sanierungsziele für das streitgegenständliche Grundstück oder die L.-gasse. Der bestehende Bebauungsplan „Altort“ enthält insoweit keine konkreten Festsetzungen. Im Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks ist lediglich ein Dorfgebiet gem. § 5 Abs. 1 BauNVO (MD I) festgesetzt.
Die Sanierungsziele können nur dem Abschlussbericht der „Vorbereitenden Untersuchung zur Sanierung des Altortes“ vom 20. November 1990 (von der Beklagten vorgelegt als Anlage B 3) und dem Beschluss des Gemeinderates vom 12. Juli 2005 (Bl. 4 ff. d. Behördenakte), in dem die Sanierungsziele überarbeitet wurden, entnommen werden. Nach dem streitgegenständlichen Bescheid dient die Ausübung des Vorkaufsrechts den Sanierungszielen 2, 5 und 6 aus dem Gemeinderatsbeschluss vom 12. Juli 2005. Es ist jedoch schon kein konkreter Bezug dieser Ziele zu der von der Beklagten angestrebten „Barrierefreiheit“ erkennbar. Die als Rechtfertigung angeführten Sanierungsziele sind zudem derart unbestimmt und allgemein, dass sich nicht beurteilen lässt, ob die Kläger mit dem Kauf Maßnahmen planen, die überhaupt dem Sinn und Zweck der Sanierungsmaßnahme zuwider laufen (vgl. VG Würzburg, U. v. 23.7.2015 - W 5 K 14.1105 - juris).
Auch die im Gemeinderatsbeschluss vom 12. Juli 2005 genannten Maßnahmen zur Umsetzung der Sanierungsziele stellen keine hinreichende Konkretisierung dar. Teilweise erschöpfen sich die danach angestrebten „Maßnahmen“ im Wesentlichen darin, einzelne städtebauliche Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB, insbesondere nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 2 BauGB, zu verfolgen. Darüber hinaus steht der angegebene Zweck für die Ausübung des Vorkaufsrechts, einen barrierefreien Zugang zum Rathaus schaffen zu wollen, sogar im Widerspruch zur dortigen Feststellung, dass die Sanierung des Rathauses (bereits) erfolgt sei (vgl. Bl. 7 d. Behördenakte).
Die Sanierungsziele enthalten keinerlei konkrete, standortbezogene Aussagen. In den gemeindlichen Planungen finden sich keinerlei Hinweise, welche städtebaulichen Missstände am streitgegenständlichen Grundstück konkret bestehen und es fehlen Zielsetzungen und Pläne für das streitgegenständliche Grundstück oder die L.-gasse allgemein. Das von der Beklagten genannte Ziel der „Barrierefreiheit“ hat allein in der Gestaltungssatzung der Beklagten vom 26. März 2015 Niederschlag gefunden. Dies jedoch ausschließlich als Zielsatz im Rahmen der Vorbemerkung der Satzung. Eine konkrete Nennung, welche Gebäude barrierefrei ausgebaut werden sollen oder ob sich dies auf private oder öffentliche Gebäude, insbesondere auf das Rathaus bezieht, existiert nicht.
Schließlich kann auch das von der Beklagten erstellte „Nutzungskonzept“ vom 14. April 2015 (Bl. 30 - 32 d. Behördenakte) keine Konkretisierung der Sanierungsziele begründen. Zwar kann die erforderliche Konkretisierung der Sanierungsziele, wie bereits ausgeführt, auch durch informelle städtebauliche Planung erfolgen (BayVGH, B. v. 2.10.2013 - 1 BV 11.1944 - juris Rn. 24). Sofern solche informellen Planungen, wie beispielsweise städtebauliche Sanierungskonzepte, Selbstbindungen oder mittelbare Wirkungen auslösen sollen, müssen diese jedoch der gemeindlichen Willensbildung zugerechnet werden können, d. h. letztlich vom Gemeinderat beschlossen sein (Krautzberger in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2015, § 11 Rn. 29). Ein Beschluss des Gemeinderats über das „Nutzungskonzept“ vom 14. April 2015 erfolgte jedenfalls vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht. Das Konzept wurde in der Gemeinderatssitzung am 14. April 2015 lediglich vom Stadtplaner vorgestellt (Niederschrift über die Sitzung am 14.4.2015, Bl. 30 - 33 d. Behördenakte). Eine Beratung oder Beschlussfassung hierüber fand aber nicht statt, weshalb das „Nutzungskonzept“ keinesfalls der gemeindlichen Willensbildung zugerechnet werden kann.
Ob das „Nutzungskonzept“ zu einem späteren Zeitpunkt nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom Gemeinderat der Beklagten beschlossen wurde, ist unerheblich. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Vorkaufsrechtsausübung ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Der für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem materiellen (Fach-)Recht (statt vieler: BVerwG, U. v. 31.3.2004 - 8 C 5/03 - BVerwGE 120, 246, m. w. N.). Dieses fordert, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Vorkaufsrechtsausübung in dem Zeitpunkt vorliegen müssen, in dem - mit dessen Ausübung durch Verwaltungsakt - die zivilrechtliche Gestaltungswirkung eintritt (§ 464 Abs. 2 BGB). Das folgt - ergänzend - auch daraus, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB im Ermessen der Gemeinde steht, so dass erst nach der letzten Behördenentscheidung hervortretende Ermessensgesichtspunkte im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen sind. Dem entsprechend sind Änderungen der Sach- oder Rechtslage, die später eintreten, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht mehr relevant (OVG Schleswig, B. v. 29.1.2009 - 1 LA 117/08 - juris Ls. 1 und Rn. 15). Daher sind Änderungen oder Konkretisierungen der Planung, die erst nach Erlass des Bescheids, mit dem das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, vorgenommen werden, nicht geeignet, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu rechtfertigen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 19.250,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Apr. 2016 - W 4 K 15.524
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Apr. 2016 - W 4 K 15.524 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, - 2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, - 3.
sonstige Wohngebäude, - 4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, - 5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 6.
sonstige Gewerbebetriebe, - 7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 8.
Gartenbaubetriebe, - 9.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- 1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist, - 2.
in einem Umlegungsgebiet, - 3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, - 4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, - 5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, - 6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist, - 7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie - 8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn - a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder - b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist, - 2.
das Grundstück - a)
von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwecke der Landesverteidigung, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Polizei oder des Zivilschutzes oder - b)
von Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts für Zwecke des Gottesdienstes oder der Seelsorge
gekauft wird, - 3.
auf dem Grundstück Vorhaben errichtet werden sollen, für die ein in § 38 genanntes Verfahren eingeleitet oder durchgeführt worden ist, oder - 4.
das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 aufweist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.
(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Auf die Berufungen der Kläger werden die Urteile des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Februar 2014 - 2 K 3238/12 und 2 K 3104/12 - geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 31. August 2011 und die Widerspruchsbescheide des Landratsamts Bodenseekreis vom 17. September 2012 werden aufgehoben.
Die Hinzuziehungen der Bevollmächtigten durch die Kläger im Vorverfahren werden für notwendig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Der Verjährung unterliegen nicht
- 1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind, - 2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- 1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist, - 2.
in einem Umlegungsgebiet, - 3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, - 4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, - 5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, - 6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist, - 7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie - 8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn - a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder - b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.
(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
- 1.
für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder - 2.
für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen
(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.
(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Absatz 1 oder § 144 Absatz 2 ausgeschlossen werden.
(1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Sanierungssatzung beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 ist – außer im vereinfachten Sanierungsverfahren – auf die Vorschriften des Dritten Abschnitts hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.
(2) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sanierungssatzung mit und hat hierbei die von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine Sanierung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk). § 54 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- 1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist, - 2.
in einem Umlegungsgebiet, - 3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, - 4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, - 5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, - 6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist, - 7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie - 8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn - a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder - b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Absatz 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.
(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Absatz 1 Nummer 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85 Absatz 1 Nummer 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen des § 85 Absatz 1 Nummer 5 kann die Enteignung eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet. Soweit im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen.
(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vorschriften des Sechsten Teils des Zweiten Kapitels nicht berührt.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst
- 1.
die vorbereitenden Untersuchungen, - 2.
die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets, - 3.
die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung, - 4.
die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist, - 5.
die Erörterung der beabsichtigten Sanierung, - 6.
die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans, - 7.
einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.
(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.
(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
- 1.
für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder - 2.
für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen
(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.
(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Absatz 1 oder § 144 Absatz 2 ausgeschlossen werden.
(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.
(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn
- 1.
das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder - 2.
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.
(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf - a)
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten, - b)
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten, - c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke, - d)
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten, - e)
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand, - f)
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen, - g)
die vorhandene Erschließung, - h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
- 2.
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf - a)
den fließenden und ruhenden Verkehr, - b)
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich, - c)
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.
(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass
- 1.
die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird, - 2.
die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird, - 3.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder - 4.
die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, - 2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, - 3.
sonstige Wohngebäude, - 4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, - 5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 6.
sonstige Gewerbebetriebe, - 7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 8.
Gartenbaubetriebe, - 9.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Im Namen des Volkes
Aktenzeichen: W 5 K 14.1105
Urteil
5. Kammer
gez.: Michel, Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebiets-Nr: 920
Hauptpunkte: Vorkaufsrecht; Sanierungsgebiet; Fehlende Sanierungsgenehmigung; Keine Genehmigungsfiktion; Schwebende Unwirksamkeit des Kaufvertrags; Wohl der Allgemeinheit; Ermessensausübung fehlerhaft;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
gegen
Gemeinde Theilheim,
vertreten durch den 1. Bürgermeister, Bachstr. 13, 97288 Theilheim,
- Beklagte -
bevollmächtigt: ...
beigeladen: ...
beteiligt: Regierung von Unterfranken, Vertreter des öffentlichen Interesses, 97064 Würzburg,
wegen Ausübung des Vorkaufsrechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 5. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gehrsitz, die Richterin am Verwaltungsgericht Horas, den Richter Kohlhaupt, den ehrenamtlichen Richter Lieb, die ehrenamtliche Richterin Pistner aufgrund mündlicher Verhandlung am 23. Juli 2015 folgendes
Urteil:
I.
Der Bescheid der Beklagten vom
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand:
1. Durch notariellen Kaufvertrag vom
Auf die Mitteilung des Notars vom
Mit Bescheid vom
D-platz - Entwicklung einer räumlichen Mitte als zentraler Platz gegenüber Kirche und Rathaus B-straße - Gestaltungskonzept für den Straßenraum als zentraler Aufenthaltsort.
Zur Sicherung der Ziele der Altortsanierung mache die Beklagte von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch und akzeptiere den Kaufpreis von 82.500,00 EUR. Eine Anhörung der Beteiligten sei in der Sitzung des Grundstücks-, Bau- und Umweltausschusses vom 30. September 2014 erfolgt. Es sei sowohl dem Beigeladenen als auch den Klägern die Möglichkeit gegeben worden, sich zu der Entscheidung zu äußern. Auch seien die Gründe für die Ausübung des Vorkaufsrechts dargelegt worden.
Der Bescheid wurde den Klägern in Abdruck übersandt.
2. Am
den Bescheid der Beklagten vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger seien als Käufer klagebefugt. Auf eine Bekanntgabe des Bescheids an die Käufer komme es nicht an.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei rechtswidrig, da aus dem vollständigen Brachliegen der Sanierung seit 2004, zumindest aber seit Juli 2008 geschlossen werden könne, dass die Beklagte die weitere Sanierung aufgegeben habe. Die Wirkung einer städtebaulichen Satzung entfalle auch dann, wenn erkennbar sei, dass der Satzungsgeber selbst nicht mehr von der Fortwirkung der Sanierungssatzung ausgehe. Eine einmal unwirksam gewordene Satzung könne auch nicht mehr durch spätere Maßnahmen reaktiviert werden.
Hilfsweise sei die anfängliche Unwirksamkeit der Sanierungssatzung mangels Konkretisierung der gesetzlichen Sanierungsgründe nach § 136 Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen.
Im angegriffenen Bescheid werde keine Angabe zum Verwendungszweck des Kaufgegenstands gemacht, der notwendiger Inhalt eines Bescheids über die Ausübung eines Vorkaufsrechts sei. Wenn, wie vorliegend, der Bedarf am Eigentumserwerb für die Ziele der Sanierung nicht offenkundig ersichtlich sei, müsse bereits das Fehlen der Angabe des konkreten Verwendungszwecks zur Aufhebung des Bescheids führen. Eine Nachholung der fehlenden Angabe sei nicht möglich. Ein beabsichtigter Abriss des Gebäudes gehe aus dem Bescheid nicht hervor. Eine solche Absicht könne die Ausübung des Vorkaufsrechts auch nicht rechtfertigen, denn sie stünde in Widerspruch zum beschlossenen Sanierungsrahmenplan, der vom Erhalt des Gebäudes ausgehe. In der maßgeblichen Karte des Rahmenplans sei das Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 131 weiß dargestellt, d. h., für dieses seien keine Maßnahmen im Rahmen der Sanierung vorgesehen. Abzureißende Gebäude seien nach der Legende des Rahmenplans orange darzustellen. Aus der Nichtkennzeichnung folge unmissverständlich, dass für das entsprechende Gebäude keine Maßnahmen vorgesehen seien. Den eindeutigen Rahmenplan nunmehr als gestalterischen Fehler darzustellen, sei untauglich. Es ergebe sich auch keineswegs, dass der Begriff „D-platz“ immer nur die in den „Ideen“ auf S. 36 des Abschlussberichts dargestellte Variante habe beinhalten sollen. Ansonsten hätte man erwarten können, dass der Rahmenplan die umfangreiche und kostenintensive Maßnahme bei den Maßnahmen, den Kosten und dem Zeitplan nochmals konkret anführen würde. Eine über den bisherigen Rahmenplan hinausgehende weitere Planung sei für die B-straße bzw. den D-platz nicht vorgesehen.
Darüber hinaus fehle es für die Ausübung des Vorkaufsrechts am Rechtfertigungsgrund des „Wohls der Allgemeinheit“. Die lange Phase des Stillstands der Sanierung bilde ein gewichtiges Indiz dafür, dass ein nach einer Pause von zehn bzw. sechs Jahren ausgeübtes Vorkaufsrecht nicht vom Wohl der Allgemeinheit getragen sein könne. Der Sanierungsrahmenplan sehe für das Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück keine Maßnahmen vor, für den nördlichen Gartenteil des Grundstücks sehe er eine „Begrünung und Gestaltung der Hoffläche“ vor. Es gebe keinen Bedarf, die sich auf den Gartenbereich beschränkende Maßnahme durch einen Grunderwerb mittels Vorkaufsrecht durchzuführen. Für die Ausübung des Vorkaufsrechts hätten ausweislich des Gemeinderatsprotokolls vom 16. September 2014 auch Beweggründe vorgelegen, die dem Vorkaufsrecht eindeutig entgegenstünden. Es werde deutlich, dass die Absicht bestehe, die Immobilie zu erhalten und zu vermieten. Ein Eigentumserwerb zum Zweck der Weitervermietung sei mit den städtebaulichen Sanierungszielen nicht vereinbar, weil nicht klar werde, warum die Weiternutzung durch die Kläger, die das Haus seit mehr als 30 Jahren bewohnten, mit den Sanierungszielen nicht vereinbar sein solle. In der Gemeinderatssitzung am 16. September 2014 sei auch deutlich geworden, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts für noch nicht hinreichend konkretisierte und langfristige Sanierungsmaßnahmen erfolgen solle. Ein Motiv der allgemeinen Bevorratung von Immobilien sei mit dem Wohl der Allgemeinheit nicht vereinbar, wenn ein konkreter Sanierungsrahmenplan beschlossen worden sei, der auch nicht geändert worden sei.
Der angegriffene Bescheid sei wegen Ermessensausfalls aufzuheben. Der Verweis auf die Gemeinderatssitzung vom
Durch den mittlerweile erlassenen Grundsteuerbescheid für das streitgegenständliche Anwesen an die Kläger vom
Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.
3. Die Beklagte ließ beantragen,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Abweisungsantrags ließ sie vortragen, der Beklagten habe bei Erlass des angegriffenen Bescheides ein Vorkaufsrecht zugestanden, das mit Erlass der Sanierungssatzung wirksam entstanden und nicht wieder erloschen sei und mit dem angegriffenen Bescheid wirksam ausgeübt worden sei. Der Bescheid weise keine formellen Mängel auf, die Ausübung des Vorkaufsrechts sei durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt und sei nicht nach § 26 Nr. 4 BauGB ausgeschlossen. Darüber hinaus seien der Beklagten bei der Ermessensausübung keine Ermessensfehler vorzuwerfen.
Es seien weder formelle noch materielle Mängel der Sanierungssatzung ersichtlich. Insbesondere sei die Satzung nicht mangels Konkretisierung der Sanierungsgründe auf einen bestimmten städtebaulichen Missstand unwirksam. Da auch keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe vorlägen, sei das Vorkaufsrecht wirksam entstanden.
Das Vorkaufsrecht sei auch nicht zwischenzeitlich erloschen. Die Beklagte habe die Sanierungsbemühungen zu keinem Zeitpunkt aufgegeben. Sie treibe die Sanierungspläne bis heute so aktiv wie möglich voran. Finanzielle Belange, bürokratische Auseinandersetzungen mit anderen staatlichen Einrichtungen und rechtliche Auseinandersetzungen mit Bürgern müssten jedoch mit in Betracht gezogen werden. Wegen eines im Jahr 2012 ausgeübten Vorkaufsrechts auf Basis der Sanierungssatzung, das Gegenstand des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 5 K 08.720 gewesen sei, sei die Beklagte bis heute in zivilrechtliche Auseinandersetzungen verwickelt. Auch die Bemühungen zur Sanierung der Eingänge des Altorts gemäß der Feinuntersuchung aus dem Jahr 2003 würden weiter vorangetrieben. Der Bebauungsplan „N...West“ vom Juli 2008 sei Teil der Sanierungsbemühungen gewesen, auch wenn hierfür keine Fördermittel mehr hätten beantragt werden können. Bezüglich der Realisierung des Kreisverkehrs am Ortseingang sei die Beklagte noch in Gesprächen mit den zuständigen staatlichen Einrichtungen. Auch die zeitliche Überschreitung des angedachten Sanierungsplans lasse nicht auf eine Aufgabe schließen. Dies entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Von einem Brachliegen der Sanierung und einer faktischen Aufhebung der Sanierungssatzung könne daher keine Rede sein.
Das Vorkaufsrecht sei formell rechtmäßig ausgeübt worden. Der Bescheid habe ausdrücklich die Verwendungsabsicht zur Realisierung des bereits im Rahmen der Voruntersuchung geplanten „D-platzes“ als Teil der Sanierung des Altorts angegeben. Zur genaueren Konkretisierung werde auf den Abschlussbericht verwiesen, aus dem die Verwendung zur Herstellung des geplanten D-platzes eindeutig erkennbar sei. Selbst wenn der Verwendungszweck als nicht ausreichend konkret benannt angesehen werden sollte, reiche die Begründung jedenfalls zur Erreichung von Sinn und Zweck der Regelung aus. Das Argument, der Verwendungszweck widerspreche dem Sanierungsrahmenplan, könne nicht überzeugen. Der Rahmenplan sei kein eigenständiges, die Sanierungsplanung weiter konkretisierendes Werk, sondern Teil des Abschlussberichts. Bei der graphischen Darstellung des Rahmenplans, in welcher ein Teil des Grundstücks grün schraffiert sei, handele es sich allenfalls um einen gestalterischen Fehler. Dass sich das Projekt „D...platz“, wie es unter der Rubrik „Ideen“ dargestellt worden sei, verändert haben könnte, ergebe sich aus dem gesamten Abschlussbericht nicht. Allein aus der grünen Schraffierung eines Teils eines Flurstücks könne dies nicht hergeleitet werden. Die zu erhaltenden und zu renovierenden Gebäude seien gekennzeichnet. Das Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück sei nicht als zu erhalten markiert. Eine Kennzeichnung abzureißender Gebäude sei überhaupt nicht erfolgt.
Das Vorkaufsrecht sei ausgeübt worden, um den vorgesehenen D...platz zu realisieren. Eine weitere Konkretisierung der Pläne habe noch nicht stattgefunden. Darüber hinaus bestehe keine lange Phase des Stillstands. Selbst eine lange Phase des Stillstands würde für sich genommen die Rechtfertigung am Allgemeinwohl nicht entkräften. Durch schlichten Zeitablauf entfalle die Rechtfertigung ebenfalls nicht. Gerade in Bezug auf Vorkaufsrechte liege es in der Natur der Sache, dass deren Ausübung für die Gemeinde nicht planbar sei und sich über einen gewissen Zeitraum hinziehen könne. Darauf seien auch die Äußerungen in der Gemeinderatssitzung zu beziehen, wenn davon die Rede sei, dass sich das Haus zum jetzigen Zeitpunkt selbst trage. Ein Interesse an der wirtschaftlichen Finanzierung der Übergangsphase lasse die Rechtfertigung durch das Allgemeinwohl nicht entfallen. Allein zur Bevorratung der Immobilie sei das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt worden.
Ein Ausschlussgrund nach § 26 Nr. 4 BauGB bestehe nicht, da das Gebäude langfristig abgerissen werden solle. Die weitere Nutzung des Gebäudes stelle lediglich eine Übergangsphase dar.
Ein Ermessensfehler sei nicht ersichtlich. Es könne nicht allein auf die Ausführungen im Bescheid abgestellt werden. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht stelle allenfalls einen rein formellen Fehler dar, der gemäß Art. 45 BayVwVfG geheilt werden könne. Anhand der Gemeinderats-Sitzungsprotokolle werde deutlich, dass kein Ermessensausfall vorliege. Bereits in der Gemeinderatssitzung vom 30. September 2014 seien das Interesse der Kläger an der weiteren Wohnnutzung des Gebäudes sowie die finanziellen Interessen der Kläger und des Beigeladenen abgewogen worden. Es sei jedoch den Interessen des Gemeinwohls an der Verwirklichung des Sanierungsplans, insbesondere aufgrund der zentralen Lage des Grundstücks, der Vorzug gegeben worden. Hierbei sei auch berücksichtigt worden, dass das Vorkaufsrecht den Klägern bei den Investitionen bekannt gewesen sei und auch kein Grund bestanden habe, darauf zu vertrauen, dass dieses Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werde. Darüber hinaus würden die aktuellen Interessen der Kläger dadurch geschützt, dass das Mietverhältnis vorerst ungekündigt fortbestehe, so dass die Investitionen der Kläger nicht überflüssig seien. Die von den Klägern als irrig bezeichnete Vorstellung eines Gemeinderatsmitglieds, der Mietvertrag sei kündbar, mache die Ermessensentscheidung nicht fehlerhaft. Ob ein Kündigungsgrund bestehe, könne aus Sicht der Beklagten derzeit gar nicht beurteilt werden.
Der Grundsteuerbescheid an die Kläger sei routinemäßig erlassen worden und mit Bescheid vom
Bei der Formulierung im streitgegenständlichen Bescheid, der Gemeinderat habe in seiner Sitzung am
Auf die weitere Klageerwiderung wird Bezug genommen.
4. Der Beigeladene äußerte sich nicht zum Verfahren
5. In der mündlichen Verhandlung am
Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
6. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage ist zulässig.
Die Kläger wenden sich gegen den auch sie belastenden Verwaltungsakt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte. Das Vorkaufsrecht wird durch Verwaltungsakt gegenüber dem Veräußerer ausgeübt (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Gegen diesen Verwaltungsakt steht auch den Klägern als Käufern die Anfechtungsklage zu, sie können durch die Ausübung des Vorkaufsrechts in eigenen Rechten verletzt sein (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 28 Rn. 26, m. w. N.).
2. Die Klage ist auch begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom
Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte ist zwar nicht deswegen rechtswidrig, weil der Kaufvertrag zwischen den Klägern und dem Beigeladenen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch schwebend unwirksam war, ihr fehlte jedoch wohl die Rechtfertigung durch das Wohl der Allgemeinheit und sie erfolgte jedenfalls ermessensfehlerhaft.
a) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass grundsätzlich ein Vorkaufsrecht an dem streitgegenständlichen Grundstück entstanden und auch nicht wieder erloschen ist.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet.
Die Kammer hat keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Sanierungssatzung i. S. d. § 142 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Voraussetzungen der §§ 142 und 143 Abs. 1 BauGB liegen vor; insbesondere ist die Sanierungssatzung ordnungsgemäß bekannt gemacht worden und andere Fehler, die zur Ungültigkeit der Satzung führen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 29.9.2008 Nr. W 5 K 08.720). Es ist insoweit auch unerheblich, ob die Gemeinde ihrer Verpflichtung nach § 143 Abs. 2 Satz 1 BauGB nachgekommen ist und in die Grundbücher der betroffenen Grundstücke hat eintragen lassen, dass eine Sanierung durchgeführt wird (§ 143 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Das Fehlen eines Sanierungsvermerks im Grundbuch kann die Rechtswirksamkeit der Satzung nicht berühren (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 143 Rn. 55). Nachdem Fälle der Substanzschwächensanierung i. S. d. § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BauGB und der Funktionsschwächensanierung i. S. d. § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BauGB nicht in einem Verhältnis der Exklusivität stehen, sondern auch - wie in der Praxis häufig - kumulativ vorliegen können (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 136 Rn. 79), ist die Angabe der Art der Sanierung in der Satzung entbehrlich. Nicht zum Inhalt der Satzung gehört die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung (Berliner Kommentar zum BauGB, § 142 Rn. 26). Die Sanierungssatzung tritt auch bei unzulänglicher Durchführung der Sanierung und auch nach längerer Zeit nicht „automatisch“ außer Kraft (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 144 Rn. 19).
b) Nach Auffassung der Kammer ist der Vorkaufsrechtsbescheid zwar derzeit noch nicht wirksam, da Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Kaufvertrags ist. Im vorliegenden Fall fehlt es an dem städtebaulichen Genehmigungserfordernis der Sanierungsgenehmigung nach § 145 BauGB. Die schwebende Unwirksamkeit des Kaufvertrags zwischen den Klägern und dem Beigeladenen führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 2. Oktober 2014.
Der zwischen den Klägern und dem Beigeladenen geschlossene Kaufvertrag ist schwebend unwirksam, weil es an der erforderlichen sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 i. V. m. § 145 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch die Beklagte fehlt. Die Beklagte hat nach dem Akteninhalt nicht ausdrücklich eine Sanierungsgenehmigung erteilt. Eine Genehmigungsfiktion nach § 145 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB wegen fehlender Ablehnung durch die Beklagte binnen eines Monats nach Eingang des Antrags ist nach Ansicht der Kammer ebenfalls nicht eingetreten.
Nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB sind sowohl das dingliche Erfüllungsgeschäft als auch der schuldrechtliche Vertrag, der der Veräußerung eines Grundstücks zugrunde liegt, im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet grundsätzlich genehmigungspflichtig, es sei denn, die Genehmigungspflicht ist im vereinfachten Sanierungsverfahren nach § 142 Abs. 4 Halbsatz 2 BauGB ausgeschlossen. Ist eine Genehmigung für den schuldrechtlichen Vertrag erteilt worden, gilt auch das zur Ausführung vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 BauGB).
Die Genehmigungspflicht ist vorliegend in der Sanierungssatzung, die die Durchführung der Sanierung im vereinfachten Verfahren anordnet (vgl. § 2 der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets vom 5.10.2001), nicht ausgeschlossen. In der Sanierungssatzung ist ausdrücklich festgelegt, dass die Vorschriften des § 144 BauGB Anwendung finden (vgl. § 3 der Satzung).
Die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 BauGB ist auch nicht von der (hier fehlenden) Eintragung des Sanierungsvermerks in das Grundbuch des betroffenen Grundstücks abhängig (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 143 Rn. 32). Der Sanierungsvermerk hat lediglich deklaratorische Bedeutung (Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, § 143 Rn. 6). Nachdem die Sanierungssatzung auch bei unzulänglicher Durchführung der Sanierung und auch nach längerer Zeit nicht automatisch außer Kraft tritt (vgl. oben), besteht die Genehmigungspflicht auch unbefristet (zur Lösung des sich aus diesem Sachverhalt möglicherweise ergebenden eigentumsrechtlichen Konflikts vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 144 Rn. 19).
Vorliegend fehlt es nach Überzeugung des Gerichts an einem Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung, so dass keine Genehmigungsfiktion nach § 145 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 2 und 4 BauGB eingetreten ist.
Die Sanierungsgenehmigung ist antragsbedürftig. Das Antragserfordernis ergibt sich aus § 145 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB analog. Nachdem das Baugesetzbuch keine Regelung der Form des Antrags enthält, ist grundsätzlich auf das Verwaltungsverfahrensrecht zurückzugreifen, das nicht die Schriftform für Anträge bestimmt. Sie ergibt sich aber aus dem Erfordernis, dem Antrag die erforderlichen Unterlagen beizufügen, sowie mittelbar aus § 145 Abs. 1 Satz 1 BauGB („Eingang“ des Antrags) und aus den Fristenregelungen des § 145 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB, die auch eine Genehmigungsfiktion vorsehen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 145 Rn. 18).
Weder die Mitteilung des Notars vom
In einem vergleichbaren Fall ist zwar die Mitteilung des Notars über den Verkauf als konkludenter Antrag auf Genehmigung des Vertrags angesehen worden (vgl. VG Würzburg, U.v. 29.9.2008 Nr. W 5 K 08.720), dieser Ansicht kann im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen jedoch nicht gefolgt werden:
Der Antrag muss erkennbar auf Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung gestellt werden (Berliner Kommentar zum BauGB, § 145 Rn. 5). Im vorliegenden Fall hat der Notar lediglich mit Schreiben vom 25. Juli 2014 den Abschluss des Kaufvertrags mitgeteilt, damit die Beklagte prüfen kann, ob ein Vorkaufsrecht besteht, das sie ausüben möchte, bzw. hat mit Schreiben vom 6. August 2014 den Kaufvertrag ohne weitere Bemerkungen übersandt, obwohl die Beklagte in ihrem Anforderungsschreiben vom 1. August 2014 an das Notariat erwähnt hat, dass sich das betroffenen Grundstück innerhalb eines Sanierungsgebiets befinde. In den Schreiben des Notariats ist ein konkludenter Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung nicht enthalten. Der Notar war zwar im Kaufvertrag bevollmächtigt worden, alle notwendigen Genehmigungen für die Beteiligten einzuholen, aufgrund des fehlenden Sanierungsvermerks im Grundbuch des streitgegenständlichen Grundstücks bestand für ihn aber keine Veranlassung, eine sanierungsrechtliche Genehmigung einzuholen, da er nicht von deren Erforderlichkeit ausging. Dies hat eine telefonische Erkundigung der Berichterstatterin der Kammer am 14. Juli 2015 beim Notariat Prof. Dr. L.../Dr. F. ergeben. Da in der Sanierungssatzung für eine Sanierung, die im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird, die Anwendung der Genehmigungspflicht nach § 142 Abs. 4 Halbsatz 2 BauGB ausgeschlossen werden kann, musste das Notariat aus der Mitteilung der Beklagten, das Grundstück liege im Sanierungsgebiet, auch nicht schließen, dass eine Genehmigung erforderlich und einzuholen wäre. Nachdem die Beklagte ihrer Verpflichtung auf Mitteilung der Sanierungssatzung und der betroffenen Grundstücke bzw. des betroffenen Grundstücks an das Grundbuchamt zur Eintragung des Sanierungsvermerks nach § 143 Abs. 2 BauGB nach dem Akteninhalt nicht nachgekommen ist, konnte sie auch vom Empfängerhorizont den o.g. Schreiben des Notariats keine weitergehende Bedeutung zumessen als diese ausdrücklich enthielten.
Nachdem folglich eine Genehmigungsfiktion nicht eingetreten ist - der in der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2015 vom Klägerbevollmächtigten vorsorglich gestellte Genehmigungsantrag ist insoweit unerheblich -, ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam, bis die Sanierungsgenehmigung erteilt ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 145 Rn. 16 f.). Da die Gemeinde nach der Rechtsprechung des BGH das Vorkaufsrecht nach Abschluss eines Kaufvertrags jedoch schon vor Erteilung der zur Wirksamkeit dieses Vertrags erforderlichen Genehmigung mit Wirkung auf den Genehmigungszeitpunkt ausüben darf (vgl. U.v. 15.5.1998 Nr. V ZR 89/97
c) Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist im vorliegenden Fall jedoch wohl nicht durch das Wohl der Allgemeinheit nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerechtfertigt.
Der Begriff des Wohls der Allgemeinheit ist ähnlich wie im Bereich des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 2 und 3 GG) und den speziellen Enteignungsvorschriften (§ 87 Abs. 1 BauGB) nicht mit dem Begriff des öffentlichen Interesses gleichzusetzen. Erst ein qualifiziertes, sachlich objektiv öffentliches Interesse als Ergebnis einer Abwägung der im Einzelfall miteinander in Widerstreit stehenden privaten und öffentlichen Interessen kann mit dem Wohl der Allgemeinheit identifiziert werden. An die Ausübung des Vorkaufsrechts werden jedoch gegenüber einer Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit diese erfordert, qualitativ geringere Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (BayVGH, U.v. 6.2.2014 Nr. 2 B 13.2570, m. w. N.). Im Übrigen ist der Gemeinde bei der Planung und der Verwirklichung ihrer Sanierungsziele im Detail auch ein Spielraum einzuräumen (VG Würzburg, U.v. 29.9.2008 Nr. W 5 K 08.720). Der Eigentumserwerb durch die Gemeinde ist bereits dann gerechtfertigt, wenn eine der Vertragsparteien mit dem Kauf Maßnahmen plant, die dem Sinn und Zweck der Sanierungsmaßnahme zuwider laufen würden, und wenn demgegenüber der gemeindliche Vorkauf die Ziele und Zwecke der Sanierungsmaßnahme fördert (VG Würzburg, Ue.v. 29.9.2008 Nr. W 5 K 08.720 u. 4.7.2002 Nr. W 5 K 01.379, m. w. N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen unterliegt im vollen Umfang der gerichtlichen Nachprüfung und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Gegensatz zu Enteignung kann das Vorkaufsrecht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein, wenn die benötigten Grundstücksflächen nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt benötigt werden (BayVGH, U.v. 6.2.2014 Nr. 2 B 13.2570, m. w. N.). Die Ausübung des Vorkaufsrechts wird nicht vom Gemeinwohl gedeckt, wenn die Gemeinde das Grundstück lediglich aus privatwirtschaftlichem Gewinnstreben erwirbt. Aus der Zweckbindung des Vorkaufsrechts ergibt sich auch, dass die Gemeinde bei Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 BauGB dieses nicht „lediglich“ zu Vorratszwecken ohne Bezug zu einer städtebaulichen Maßnahme ausüben darf (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 24 Rn. 64).
In förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten muss sich die Ausübung des Vorkaufsrechts daher grundsätzlich an den konkreten Erfordernissen der Sanierung orientieren. Die Sanierungsziele können sich aus der Begründung der Sanierungssatzung, aber auch aus den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen ergeben. An die Konkretisierung dieser Ziele dürfen dabei bei Erlass der Sanierungssatzung nur relativ geringe Anforderungen gestellt werden. Doch werden die Anforderungen mit fortschreitendem Sanierungsverfahren höher. Die erforderliche Konkretisierung kann insbesondere in einem Sanierungsbebauungsplan, einem sonstigen Bebauungsplan oder sogar durch eine informelle städtebauliche Planung erfolgen. Ist dies geschehen, können die Sanierungsziele auch nach einem längeren Zeitraum die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2014 Nr. 2 B 13.2570, m. w. N.).
Nach diesen Maßgaben rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts wohl nicht.
Im vorliegenden Fall liegt für das streitgegenständliche Grundstück trotz des fortgeschrittenen Stadiums des Sanierungsverfahrens keine Detailplanung vor. Das Sanierungsziel kann daher nur dem Abschlussbericht der vorbereitenden Untersuchungen entnommen werden. Der Abschlussbericht enthält zwar in den „Ideen“ - auch zeichnerisch - die „Schaffung eines D...platzes als neue Mitte des Ortes“, der ebenfalls im Abschlussbericht enthaltene städtebauliche Rahmenplan übernimmt hingegen nur den Text „D...platz - Entwicklung einer räumlichen Mitte als zentraler Platz gegenüber Kirche und Rathaus“ und nicht die zeichnerische Darstellung des Platzes. Die zeichnerische Darstellung im städtebaulichen Rahmenplan trifft für das Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück keine Festsetzung, insbesondere nicht eine der für andere Grundstücke getroffenen Festsetzungen „modernisieren, abreißen“ oder „erhalten und sanieren“. Die unbebaute Fläche des streitgegenständlichen Grundstücks ist im städtebaulichen Rahmenplan hellgrün eingefärbt, was nach der Legende „Begrünung und Gestaltung privater Hofflächen“ bedeutet. Der Abschlussbericht ist daher im Hinblick auf das Sanierungsziel für das streitgegenständliche Grundstück zumindest widersprüchlich. Wenn - wie vorliegend - die Ziele und Zwecke der Sanierungsmaßnahme lediglich zu Beginn der Sanierung in einer Rahmenplanung festgelegt werden, diese Festlegungen die Notwendigkeit einer Beseitigung des bestehenden Gebäudes nicht eindeutig erkennen lassen und im Laufe des Sanierungsverfahrens keine Konkretisierung der Ziele der Maßnahme durch Detailplanungen erfolgt, lässt sich nicht beurteilen, ob die Kläger mit dem Kauf Maßnahmen planen, die dem Sinn und Zweck der Sanierungsmaßnahme zuwider laufen. Es spricht daher einiges dafür, dass die Beklagte sich bei Ausübung des Vorkaufsrechts vorliegend nicht auf das Wohl der Allgemeinheit berufen kann.
d) Im Ergebnis kann dies jedoch offen bleiben, denn jedenfalls ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ermessensfehlerhaft erfolgt. Der Ausübungsbescheid leidet an erheblichen Begründungsmängeln, die auf Ermessensausfall oder zumindest Ermessensfehler schließen lassen.
Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts liegt im Ermessen der Gemeinde, d. h. sie kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ihr Recht ausüben, muss dies aber nicht tun (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 24 Rn. 66). Ob die gesetzlichen Ausübungsvoraussetzungen erfüllt sind, beurteilt sich nach den konkreten Erwägungen der Gemeinde im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt deswegen rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann eine Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Letzteres setzt jedoch voraus, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich erkannt hat, dass ihr ein Ermessen zusteht und dies auch ausgeübt hat.
Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgte, lässt sich nur anhand der nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG erforderlichen Begründung des Bescheids ermitteln (Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 14 ff.). Eine bezüglich der Ermessensausübung fehlende oder unzureichende Begründung indiziert einen Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch, sofern sich nicht aus den Umständen anderes ergibt.
Im vorliegenden Fall enthält der Bescheid lediglich Ausführungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts. Dass die Ausübung des Vorkaufsrechts eine Ermessensentscheidung darstellt, kommt im Bescheid an keiner Stelle zum Ausdruck. Weder wird das Wort „Ermessen“ gebraucht, noch finden sich inhaltlich Erwägungen zu den öffentlichen Interessen und den gegenläufigen Interessen der Kläger am Erwerb des Grundstücks. Dies lässt auf einen Ermessensnichtgebrauch schließen.
Selbst wenn man aufgrund der Auseinandersetzung des Gemeinderats in der Gemeinderatssitzung vom
Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechts ist zwar im Regelfall bereits durch das tatbestandliche Wohl der Allgemeinheit indiziert. Das private Interesse des Käufers, das Grundstück zu erwerben, muss demgegenüber im Regelfall zurücktreten (vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2000 Nr. 2 B 96.467). Die Gemeinde muss jedoch Gründe, die zugunsten eines Erwerbers gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts streiten, zumindest dann in ihre Ermessenserwägungen einstellen, wenn diese Gründe über das allgemeine Interesse an der Aufrechterhaltung des ursprünglich geschlossenen Kaufvertrages hinausgehen und der Gemeinde bekannt sind bzw. bekannt sein müssten (vgl. VG Würzburg, U.v. 4.7.2002 Nr. W 5 K 01.379).
Vorliegend lässt die dem Ausübungsbescheid beigegebene Begründung eine sachgerechte Überprüfung, ob die Inanspruchnahme des Grundstücks durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist, nicht zu und eine Abwägung mit den besonderen Interessen der Kläger hat nicht stattgefunden.
Die Gemeinde hat im Ausübungsbescheid den Verwendungszweck des Grundstücks nicht hinreichend genau angegeben. Die Angabe des Verwendungszwecks ist Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Inanspruchnahme des Grundstücks durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist und hat darüber hinaus Bedeutung für die Abwendung der Ausübung nach § 27 Abs. 1 BauGB (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 24 Rn. 79). Wenn - wie vorliegend - die Rahmenplanung widersprüchliche Ziele für ein Grundstück enthält und dann auch noch der Verwendungszweck unzureichend angegeben wird, kann die Ermessensausübung hiervon gleichsam „infiziert“ werden (Jäde/Dirnberger/Weiß, a. a. O., § 24 Rn. 24).
Eine Auseinandersetzung mit der besonderen Situation der Kläger als Betroffene des Bescheids hat nicht stattgefunden. Dazu hätte aber Anlass bestanden. Die Kläger sind langjährige Bewohner und Mieter des streitgegenständlichen Hauses. Sie haben bereits erhebliche Aufwendungen getätigt. Im Grundbuch war darüber hinaus für das streitgegenständliche Grundstück kein Sanierungsvermerk eingetragen, was der Gemeinde hätte bekannt sein müssen, da sie es versäumt hatte, die Eintragung zu veranlassen. Trotz dieser Gründe, die der Beklagten bekannt waren bzw. hätten bekannt sein müssen, hat diese den Verwendungszweck des Grundstücks unzureichend angegeben und weder dazu Stellung genommen, ob und wann von Seiten der Beklagten ein Abriss des Hauses beabsichtigt ist, noch ob die Kläger (einstweilen) als Mieter im Anwesen verbleiben können oder ob die Beklagte ein Vorgehen gemäß § 182 BauGB (Aufhebung des Mietverhältnisses) beabsichtigt und wie sich in diesem Fall die Frage der im Raum stehenden Entschädigung nach § 185 BauGB auf die Ermessensentscheidung der Gemeinde auswirkt. Zu einer genaueren Angabe des Verwendungszwecks im Hinblick auf eine sachgerechte Überprüfung, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts dem Wohl der Allgemeinheit entspricht, und zu einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Belangen der Kläger hätte aber Anlass bestanden.
Der Bescheid vom
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt und kein Kostenrisiko übernommen hat, kommt es nicht in Betracht, seine ggf. entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen nach § 162 Abs. 3 VwGO der Beklagten aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach:Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 20.625,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl., Sonderbeilage Januar 2014).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.
(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichterin der 2. Kammer – vom 14. Oktober 2008 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert beträgt 3.750,-- Euro.
Gründe
I.
- 1
Die Kläger erwarben durch notariellen Kaufvertrag vom 14.05.2007 das Flurstück … der Flur …; das 933 qm große Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 53.3 der Beklagten. Eine Erklärung des Vorkaufsrechtsverzichts lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.07.2007 ab. Die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, eine Negativbescheinigung über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts zu erteilen, wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 14.10.2008 ab. Die Kläger erstreben die Zulassung der Berufung unter Bezugnahme auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO.
II.
- 2
Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.
- 3
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden.
- 4
1.1 In der Parallelsache 1 LA 116/08 hat der Senat zu den – auch vorliegend geltend gemachten – Zulassungsgründen ausgeführt:
- 5
» (Das) Vorkaufsrecht (ist), wie von § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gefordert, im „Geltungsbereich eines Bebauungsplans“ ausgeübt worden. …
- 6
Richtigkeitszweifel … lassen sich auch aus den Einwänden … gegen eine Anhörung (§ 87 LVwG) nicht ableiten. … Festzustellen bleibt insoweit, dass die Anforderungen an eine „förmliche“ Anhörung … von vornherein gemindert waren durch die beiden (Verwaltungs-)Verfahrensbeteiligten bekannte Sachlage (Grundstückssituation und –nutzung [Tierhaltung], Planungsinhalte, „Zusage“ der Beklagten). ….
- 7
Die aus § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgeleiteten Einwände … führen ebenfalls nicht zur Berufungszulassung. …. Der Verwendungszweck der betroffenen Vorkaufsflächen ist im angefochtenen Bescheid … angegeben worden; er war dem Kläger … auch präzise bekannt. …. Einer nochmaligen, in den Gründen der angefochtenen Bescheide dargelegten Abwägung der konfligierenden Interessen bedurfte es angesichts des Umstandes, dass diese Abwägung bereits auf der planerischen Ebene (s. Protokolle des Bauausschusses der Bekl. vom 10.05.2007, zu TOP 9, und der Stadtvertretung vom 07.06.2007; Urt. des Senats v. 25.08.2008, 1 KN 16/07, S. 10-14 des Urt.-Abdr.,Glied.-Nr. 3 b dd) umfassend erfolgt ist und wesentliche, eine abweichende Beurteilung rechtfertigende neue Gesichtspunkte nicht ersichtlich waren (und sind), nicht. Die planerischen Abwägungsgründe sind, wie bereits im Urteil des Gerichts vom 25.08.2008 (a.a.O.) ausgeführt, auch in Bezug auf die Ausübung eines Vorkaufsrechts rechtlich nicht zu beanstanden.
- 8
Der Vorkaufsrechtsausübung lässt sich auch keine Treuwidrigkeit der Beklagten (§ 242 BGB) entgegensetzen.
- 9
Eine Erklärung der Beklagten dahingehend, dass „keine Enteignung“ erfolgen solle, und die Ankündigung, dass die Erschließung erst nach einer Einigung über die Übernahme von Erschließungskosten durchgeführt werden solle, stehen schon ihrem Wortlaut nach der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht entgegen. Abgesehen davon übersieht der Kläger, dass nach Ziff. 9 der (ergänzten) Begründung zum Bebauungsplan vom 08.06.2007 bodenordnende Maßnahmen nach §§ 85 ff. BauGB ausdrücklich angesprochen werden, um die planerischen Ziele umzusetzen. Der Kläger verkennt überdies, dass die Beklagte im öffentlichen Interesse und im Interesse der übrigen Planbetroffenen nach Inkrafttreten des Bebauungsplans gehalten ist, für eine Realisierung der Planung, insbesondere, soweit sie öffentliche Erschließungsanlagen (§ 127 Abs. 2 BauGB) betrifft, zu sorgen. Dazu kann sie auch – vorrangig vor bodenordnenden Maßnahmen (§ 85 Abs. 2 BauGB) - Vorkaufsrechte nutzen.
- 10
Ob der (politische) Beschluss, das Vorkaufsrecht auszuüben, in öffentlicher oder in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wird, ist für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide dem Kläger gegenüber unerheblich. …
- 11
Nach alledem kann offenbleiben, ob die auf Erteilung eines Negativzeugnisses (§ 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB) gerichtete Verpflichtungsklage, wie das Verwaltungsgericht meint, unzulässig ist, weil die Richtigkeit der Klagabweisung zum „Anfechtungselement“, d. h. der Vorkaufsrechtsausübung, keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt. «
- 12
An diesen Ausführungen ist auch für die vorliegende Entscheidung festzuhalten. Insbesondere war keine (nochmalige) Auseinandersetzung mit dem von den Klägern geltend gemachten Interesse an der Fortsetzung ihrer „Schafzucht“ erforderlich. Diese ist nach den – aus Angaben der Kläger selbst hervorgegangenen - Feststellungen im Verfahren 1 KN 16/07 (S. 12-13 der Urt.-Gründe) „nicht auf die Erzielung von Einnahmen (i. S. v. Gewinnerzielung)“ angelegt. Die „Schafzucht“ ist „mit einer Hobby-Tierhaltung vergleichbar“; ihre Einordnung als „Landwirtschaft“ i. S. d. § 201 BauGB ist nach den bis heute gegebenen Umständen nicht begründet. Der Hinweis im Zulassungsantrag (S. 3) auf Sammelanträge beim Amt für ländliche Räume in Husum ist für das Vorliegen eines nachhaltigen landwirtschaftlichen Betriebs ebenso unergiebig wie die „betriebliche“ Entwicklung ab 2007 bis heute (Flächenerweiterung um 0,09 ha, Tierbestandszunahme um 4 Tiere auf 31 Schafe); das Gesamtbild einer Hobby-Tierhaltung wird dadurch nicht entkräftet.
- 13
Die auf Treu und Glauben bzw. eine „Zusicherung“ der Beklagten gestützten Argumente gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen (s. S. 7 u. des Urt.-Abdr.); der in der Antragsbegründung (S. 4) insoweit gerügte Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht gegeben.
- 14
1.2 Die im Zulassungsantrag mehrfach vorgetragene Ansicht, für die Entscheidung sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich, ist unzutreffend.
- 15
1.2.1 Auch wenn man – der Ansicht der Kläger folgend und dem Verwaltungsgericht (S. 6 d. Urt.-Abdr.) widersprechend – vorliegend eine Verpflichtungsklage für statthaft hält, ist bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts vorliegen, auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen.
- 16
Die Kläger legen in ihrer Antragsbegründung zutreffend dar, dass der für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche Zeitpunkt nach dem materiellen (Fach-)Recht zu bestimmen ist (BVerwG, Urt. v. 31.03.2004, 8 C 5.03, BVerwGE 120, 246 ff. [bei Juris Tz. 35]); dieses fordert, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Vorkaufsrechtsausübung in dem Zeitpunkt vorliegen müssen, in dem – mit dessen Ausübung durch Verwaltungsakt – die zivilrechtliche Gestaltungswirkung eintritt (§ 464 Abs. 2 BGB). Das folgt – ergänzend – auch daraus, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 28 Abs. 2 S. 1 BauGB im Ermessen der Gemeinde steht, so dass erst nach der letzten Behördenentscheidung hervortretende Ermessensgesichtspunkte im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen sind. Dem entsprechend sind Änderungen der Sach- oder Rechtslage, die später, also erst nach Erlass des nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (mit) einzubeziehenden Widerspruchsbescheides eintreten, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht mehr relevant. Anders ausgedrückt: Eine nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit des Vorkaufsrechts-Ausübungsbescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides eingetretene (zivilrechtliche) Gestaltungswirkung geht durch spätere rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nicht mehr „unter“ oder verloren; entsprechendes gilt für nachträglich begründete Ermessensgesichtspunkte (ebenso OVG Schleswig, Urt. v. 24.10.2007, 1 LB 11/07, zu 3 c der Gründe).
- 17
1.2.2 Nach den vorstehenden Ausführungen ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die – erst im Laufe des Klageverfahrens – auf dem Vorkaufsgrundstück errichtete Holzhütte (s. Schriftsatz der Kläger vom 29.08.2008 mit Anlage 1) nicht als entscheidungserheblich angesehen hat (S. 7 des Urt.-Abdr.). Die Anforderung nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, wonach das Grundstück im maßgeblichen Zeitpunkt unbebaut gewesen sein muss, war zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung erfüllt, wie die am 05.06.2008 durchgeführte Ortsbesichtigung (Bl. 54 d. A.) bestätigt hat.
- 18
Anzumerken bleibt, dass die Errichtung der Holzhütte – unbeschadet ihrer Genehmigungsbedürftigkeit (§ 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Nr. 1, 22 LBO, wobei kein „landwirtschaftliches“ Gebäude vorliegt, s. o.) – auch aus materiell-baurechtlichen Gründen nicht entscheidungsrelevant ist. Ob es zutrifft, dass die Hütte nach einem Brand wieder errichtet worden ist (Schriftsatz vom 29.08.2008), mag dahinstehen, weil § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB nach Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht mehr anwendbar ist. Die Holzhütte widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 53.3. Die Kläger bezeichnen sie in der Antragsbegründung (S. 5) als „Stallung“, die „Tieren als Unterstand dienen“ soll. Ein solches Gebäude ist in einem Allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) auch als Nebenanlage i. S. d. § 14 Abs. 1 BauNVO unzulässig (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 2002, § 4 Rn. 15.1, 16.6, 16.8). Eine materiell-rechtswidrige Bebauung, die – wie hier – in Kenntnis eines entgegenstehenden Bebauungsplans errichtet wird, kann nach dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 2 BGB der Vorkaufrechtsausübung nicht entgegengesetzt werden.
- 19
1.3 Die Kläger führen an, die Ausübung des Vorkaufsrechts entspreche nicht dem Wohl der Allgemeinheit (§ 24 Abs. 3 S. 1 BauGB), weil wegen der in § 2 des Kaufvertrages vereinbarten Auflage das Grundstück „weiterhin als landwirtschaftliche Nutzfläche zur Tierhaltung“ zu nutzen sei und nicht „versiegelt“ oder bebaut werden dürfe. Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wird dadurch nicht in Frage gestellt.
- 20
Zwar bewirkt (auch) das öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht nach § 28 Abs. 2 S. 2 BauGB i. V. m. § 464 Abs. 2 BGB, dass der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und den Verkäufern „unter den Bestimmungen“ zustande kommt, wie er zuvor zwischen Klägern und Verkäufern vereinbart worden war, doch ist daraus entgegen der Ansicht der Kläger nicht abzuleiten, dass die Beklagte wegen § 2 des Kaufvertrages das Grundstück der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung (WA, Straße) nicht (mehr) zuzuführen kann.
- 21
1.3.1 Eine dingliche „Unterlassungsdienstbarkeit“ vermag die mit der Vorkaufsrechtsausübung verfolgten Ziele nicht zu vereiteln.
- 22
Wäre sie nach § 1018 BGB zu beurteilen, müsste ein „herrschendes“ Grundstück der Verkäufer gegeben sein (§ 1018 [2. Alt.] BGB); ein solches Grundstück der in … bzw. … ansässigen Verkäufer ist in der Vertragsurkunde nicht angegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und ggf. welcher Vorteil des „herrschenden“ Grundstücks durch eine (ggf. einzutragende) Grunddienstbarkeit gesichert werden soll (§ 1019 BGB). Fehlt ein solcher Vorteil, ist der dingliche Bestellungsakt nichtig, fällt der Vorteil nachträglich weg, erlischt die Dienstbarkeit und der belastete Grundstückseigentümer kann deren Löschung beanspruchen (Palandt-Bassenge, BGB, 2008, § 1019 Rn. 1).
- 23
Die in § 2 Abs. 3 des Vertrages als „beschränkt persönlich“ bezeichnete Dienstbarkeit deutet auf § 1090 BGB hin. In diesem Fall wäre § 1019 BGB nicht anwendbar (Palandt, a.a.O., § 1090 BGB Rn. 49). Allerdings muss auch dem Inhaber einer solchen Dienstbarkeit ein eigenes oder ein fremdes, zu förderndes Interesse zur Seite stehen, das schutzwürdig ist (BGH, Urt. v. 11.03.1964, V ZR 78/62, BGHZ 41, 209 [Ls. 2]). Ein solches Interesse der Verkäufer ist vorliegend weder dem Vorbringen der Kläger zu entnehmen noch aus den Gesamtumständen des Falles auch nur ansatzweise ersichtlich. Selbst wenn angenommen wird, dass die Verkäufer aus ideellen Gründen die Grundstücksnutzung zur Tierhaltung sichern wollten, wäre dieses ideelle Interesse nicht schutzwürdig, zumal es den den Vertragsparteien bekannten Planinhalten widerspricht. Dies führt, wie im Fall des § 1018 BGB, zur Unwirksamkeit des dinglichen Rechts bzw. zu dessen Erlöschen (Palandt, a.a.O., § 1090 Rn. 8 mit Hinweis auf § 1018, Rn. 35)
- 24
1.3.2 Ist – danach – nicht von einer wirksamen dinglichen Sicherung der Unterlassungspflicht auszugehen, vermag allein eine schuldrechtliche Vereinbarung den Planvollzug nicht zu verhindern. Dabei kann offen bleiben, ob nicht schon ein fehlender Vorteil bzw. ein fehlendes schutzwürdiges Interesse im o. a. Sinne auf die Wirksamkeit der schuldrechtlichen Unterlassungspflicht durchschlägt. Der Durchsetzung der schuldrechtlichen Unterlassungspflicht durch die Verkäufer stünde – jedenfalls – der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen (vgl. zu dieser Fallgruppe: Palandt-Heinrichs, BGB, 2008, § 242 Rn. 50, § 226 Rn. 1), denn ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Verkäufer an einer solchen Rechtsdurchsetzung ist nicht ansatzweise zu erkennen.
- 25
Eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks (als „Weidefläche“ mit Unterstand) ist ab (rückwirkendem) Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 53.3 öffentlich-rechtlich unzulässig. Die Geltung dieser Rechtsnorm wird durch die privatrechtliche Vereinbarung in § 2 des Kaufvertrages nicht in Frage gestellt; der Inhalt des Bebauungsplans war bekannt. Mit dem rückwirkenden Inkrafttreten des „geheilten“ Bebauungsplans musste zur Zeit des Vertragsschlusses gerechnet werden (s. Beschl. des Senats v. 22.01.2009, 1 LA 116/08, zu II.1.1 der Gründe); sie war nach den Umständen des Falles naheliegend.
- 26
Soweit Grundstücksflächen der Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen dienen, wie es bei den Verkehrsflächen der Fall ist (§ 123 Abs. 1 BauGB), kann nach Ausübung des Vorkaufsrechts die Unterlassung der Grundstücksnutzung i. S. d. § 2 des Kaufvertrages von den Verkäufern nicht mehr beansprucht werden. Dies gilt umso mehr, als öffentlich-rechtliche Belastungen (z. B. Erschließungsbeiträge) nach Maßgabe der in § 3 Abs. 7 und 8 des Vertrages getroffenen Regelungen nicht die Verkäufer, sondern die Beklagte (als Käuferin nach Ausübung des Vorkaufsrechts) treffen werden.
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Ein anzuerkennendes Eigeninteresse der Verkäufer an einer Durchsetzung der schuldrechtlichen Unterlassungspflicht gem. § 2 des Kaufvertrages ist auch in Bezug auf die außerhalb der Erschließungsstraße liegende Teilfläche des Grundstücks nicht gegeben. Nach Ausübung des Vorkaufsrechts wird die beklagte Stadt auf dem Grundstück keine „landwirtschaftliche“ Nutzung bzw. Schafhaltung mehr ausüben, so dass die „Auflage“ in § 2 Abs. 1 S. 1 des Kaufvertrages dann leer läuft. Die Regelungen in § 2 des Kaufvertrages sind im Hinblick auf die derzeit bestehende „Schafzucht“ der Kläger vereinbart worden; Gesichtspunkte, die nach einem Übergang des Grundstücks an die Beklagte ein Interesse der Verkäufer daran, dass dort weiterhin „Tierhaltung“ stattfindet, markieren könnten, fehlen. Es kommt hinzu, dass eine Nutzung des Grundstücks zur Tierhaltung wohngebiets-unverträglich (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 02.10.2006, 8 B 11048/06, Juris) und – insbesondere nach der plankonformen Bebauung der Nachbargrundstücke mit Wohngebäuden – rücksichtslos i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 01.03.2007, 3 M 14/07, Juris, s. auch oben zu 1.2.2). Angesichts dieser Situation wäre eine Durchsetzung der schuldrechtlichen Vertragsinhalte des § 2 des Kaufvertrages vom 14.05.2007 durch die Verkäuferin eine unzulässige Rechtsausübung. Das gilt auch, soweit es um die Abwehr einer „Versiegelung“ oder Bebauung des Grundstücks geht. Abgesehen davon, dass dingliche Ansprüche gegenüber weiteren Erwerbern des Grundstücks nicht bestehen (s. o.), ist auch insoweit ein anzuerkennendes Interesse der Verkäufer an der Abwehr der Grundstücksnutzung nicht festzustellen. Ein lediglich ideelles Interesse wäre nicht schutzwürdig: Öffentliche Interessen stehen dann der Ausübung privater Rechte entgegen; gerade zur Erfassung dieser Fälle greift der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (vgl. Roth, in: Münchner Kommentar, BGB, 2. Aufl., § 242 Rn. 234 sowie Rn. 415, 416). Die Beklagte kann nach Ausübung des Vorkaufsrechts für eine plankonforme Nutzung des Grundstücks sorgen, was nicht nur dem allgemeinen Interesse des Planvollzugs, sondern auch dem Interesse der anderen Grundstückseigentümer im Plangebiet, die ihre Grundstücke zu Wohnzwecken nutzen wollen, dient. Dies genügt unter den speziellen Umständen des vorliegenden Falles, um die Ausübung des Vorkaufsrechts als dem Wohl der Allgemeinheit entsprechend anzuerkennen.
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1.4 Die von den Klägern angegriffene (S. 7 der Antragsbegründung) These des Verwaltungsgerichts, dass sie sich auf § 2 des Kaufvertrages nicht berufen dürfen, weil damit die Ausübung des Vorkaufsrechts „vereitelt“ werden solle (s. S. 8 u. des Urt.-Abdr.), bedarf keiner weiteren Erörterung. Es kann dahinstehen, ob in Bezug auf § 2 des Kaufvertrages der Unwirksamkeitsgrund des § 465 BGB oder ein anderer Nichtigkeitsgrund eingreift, weil die Beklagte nach den Ausführungen zu 1.3 hinreichende Gründe dafür anführen kann, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts dem Wohl der Allgemeinheit entspricht.
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2. Die angeführten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
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Die Interessen des Klägers hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung, der am 05.06.2008 ein Ortstermin vorausgegangen ist, berücksichtigt, wie sich – hinreichend deutlich – aus dem Urteilstatbestand und den Entscheidungsgründen (S. 9 d. Urt.-Abdr.) ergibt. Die – (auch) erstinstanzlich anwaltlich vertretenen – Kläger sind i. ü. darauf zu verweisen, dass sie sich in zumutbarer Weise rechtliches Gehör verschaffen konnten.
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Die Bezugnahme auf das Normenkontrollurteil des Senats vom 25.08.2008 (a.a.O) im erstinstanzlichen Urteil (S. 7 d. Urt.-Abdr.) ist weder im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs noch auf die Wahrung des gesetzlichen Richters zu beanstanden. Der Umstand, dass dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, schließt die Bezugnahme darauf nicht aus, zumal die Beteiligten in jenem Verfahren identisch mit denen des vorliegenden Verfahrens sind.
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Die Ansicht der Kläger, der Bebauungsplan sei – entgegen dem Normenkontrollurteil des Senats vom 25.08.2008 (a.a.O.) – unwirksam, begründet keine Verfahrensmängel.
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3. Der Zulassungsantrag ist nach alledem abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird zugleich rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.