Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Apr. 2016 - W 4 K 15.524

bei uns veröffentlicht am19.04.2016

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2015 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines von der Beklagten ausgeübten Vorkaufsrechts.

1.

Durch notariellen Kaufvertrag vom 27. Februar 2015 (Urk.Rolle Nr. M-.../2015 des Notars D., Würzburg) kauften die Kläger von den Eigentümern G. und P. S. das Grundstück L.-gasse 1, 97320 Sulzfeld am Main, Fl.Nr. ...53 der Gemarkung Sulzfeld a. Main, mit einer Gebäude- und Freifläche von 185 m². Als Kaufpreis war ein Betrag von 77.000,00 EUR genannt.

Das vorgenannte Grundstück liegt im Sanierungsgebiet „Altort“, das am 19. August 1991 förmlich festgesetzt wurde. Gleichzeitig ist es im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Altort“ belegen, der im betreffenden Bereich ein Dorfgebiet (MD-I) gem. § 5 BauNVO festsetzt.

Auf die Mitteilung des Notars vom 2. März 2015, eingegangen bei der Beklagten am 3. März 2015, teilte die Beklagte dem Notariat mit, dass sich das Grundstück im Bereich eines förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets befinde, und forderte eine Abschrift des Kaufvertrags an, die am 18. März 2015 bei ihr einging.

2.

Mit Bescheid vom 13. Mai 2015, den Verkäufern am selben Tag und den Klägern am 15. Mai 2015 zugestellt, übte die Beklagte ihr Vorkaufsrecht gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ...53 der Gemarkung Sulzfeld a. Main mit einer Gesamtfläche von 185 m² aus.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Grundstück sich im Geltungsbereich des durch Satzung aus dem Jahr 1991 förmlich festgesetzten Sanierungsgebietes „Altort“ befinde. Gründe für den Ausschluss des Vorkaufsrechts nach § 26 BauGB lägen nicht vor. Durch den Erwerb des Grundstücks verfolge die Beklagte die Sicherung der Durchführung der Sanierung und städtebaulichen Entwicklung. Das Grundstück Fl.Nr. ...53 befinde sich direkt angrenzend an das historische Rathaus der Beklagten. Durch Abriss des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück solle ein barrierefreier Zugang zum Rathaus errichtet werden. Ferner solle anschließend auf dem Grundstück die Möglichkeit für barrierefreies Wohnen entstehen. Zielsetzung der Gemeinde sei die Beseitigung städtebaulicher Missstände im Rahmen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme „Altort“. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei daher durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Bei ihrer Ermessensausübung sei die Gemeinde aufgrund ihrer planerischen Absichten zumindest gebunden gewesen.

3.

Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, ließen die Kläger Klage erheben mit dem Antrag:

Der Bescheid der Gemeinde Sulzfeld a.M. vom 13. Mai 2015 über die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts wird aufgehoben.

Zur Begründung ließen die Kläger im Wesentlichen vorbringen, die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Der Bescheid vom 13. Mai 2015 sei bereits formell rechtswidrig, da der Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Gemeinderat der Beklagten in nichtöffentlicher Sitzung erfolgt sei. Gründe für die Nichtöffentlichkeit der Sitzung seien jedoch nicht ersichtlich, insbesondere sei der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht durch berechtigte Ansprüche einzelner gerechtfertigt. Bei Ausübung eines Vorkaufsrechts seien sämtliche Vertragsbedingungen bekannt, es gebe keinerlei Möglichkeiten mehr zur Verhandlung von Verkaufsbedingungen. Die Kläger legten gerade Wert darauf, dass „ihr Anliegen“ in öffentlicher Sitzung behandelt werde. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei im Übrigen auch materiell rechtswidrig. Der streitgegenständliche Bescheid beschränke sich ausschließlich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes. Die angegebene Begründung sei formelhaft und daher nicht ausreichend. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Das von der Beklagten angestrebte Ziel, einen barrierefreien Zugang zum Rathaus zu schaffen, sei nicht erreichbar. Die Anbringung eines Aufzugs auf dem streitgegenständlichen Grundstück sei schon aus denkmalschutzrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Ein barrierefreier Zugang zum Rathaus sei zudem aufgrund der Pflasterstraße im Umgriff des Rathauses und mangels vorhandener PKW-Stellplätze nicht möglich. Weiter sei die Beklagte nicht gehalten, unter allen Umständen einen barrierefreien Zugang zum Rathaus zu gewährleisten. Das Landratsamt Kitzingen habe dies von der Beklagten auch zu keinem Zeitpunkt verlangt. Außerdem habe die Beklagte das Ziel der Barrierefreiheit bereits in drei früheren Fällen angeführt, in denen sie ihr Vorkaufsrecht ausgeübt habe. Dieser Belang sei jedoch nur vorgeschoben. Auch das weitere Ziel der Beklagten, den Bevölkerungsrückgang im Altort zu bremsen und insbesondere für ältere Bewohner gesunde Wohnbedingungen zu schaffen, könne durch die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht erreicht werden, da der Ortskern ungeeignet für ältere Personen sei. Zudem sei es nicht Aufgabe der Gemeinde, für altengerechten Wohnraum zu sorgen. Dies könnten die Kläger genauso gut tun. Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte beruhe ausschließlich auf wirtschaftlichen Erwägungen. Die Beklagte sei jedoch überhaupt nicht in der Lage, die von ihr verfolgten Ziele umzusetzen. Dies sei bereits aufgrund der früheren Fälle, in denen diese ihr gemeindliches Vorkaufsrecht ausgeübt habe, erkennbar. Zudem fehlten ihr die finanziellen Mittel hierfür.

4.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der angegriffene Bescheid der Beklagten sei formell rechtmäßig zustande gekommen. Die Beschlussfassung zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts in nichtöffentlicher Sitzung sei nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 der bayerischen Gemeindeordnung (GO) liege nicht vor. Der Ausschluss der Öffentlichkeit sei vorliegend durch berechtigte Ansprüche einzelner gerechtfertigt. Der Veröffentlichung des vollständigen Inhalts des Kaufvertrags hätten datenschutzrechtliche Gründe entgegengestanden. Zudem sehe die Geschäftsordnung des Gemeinderats der Beklagten in § 22 vor, dass Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten regelmäßig in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. Im Übrigen führe ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO nur in besonderen Ausnahmefällen zur Rechtswidrigkeit des in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses. Vielmehr führe ein solcher Verstoß lediglich zu einer unbeachtlichen Verletzung einer Ordnungsvorschrift. Weiter sei die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolge die Beklagte die Sanierungsziele 2, 5 und 6 aus dem Beschluss des Gemeinderates vom 12. Juli 2005. Die Beklagte wolle dem erhöhten Bedarf für Barrierefreiheit und Schaffung von gesunden Wohnbedingungen für ältere Menschen aufgrund der hohen und noch wachsenden Anzahl von Senioren Rechnung tragen. Die von den Klägern angesprochene Ausübung des Vorkaufsrechts in weiteren Fällen stelle gerade einen Beleg für die fortbestehende Absicht der Beklagten dar, die Sanierungsziele umzusetzen. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts sei zudem zu beachten, dass die Ziele und Zwecke der Sanierung noch nicht im Einzelnen festzustehen bräuchten. Eine etwaige fehlende Konkretisierung des Plankonzepts sei rechtlich unerheblich. Es sei keine Seltenheit, dass sich Sanierungen über Jahre und Jahrzehnte hinziehen. Im Rahmen der fortschreitenden Sanierung werde dann eine Konkretisierung des Planungskonzepts erfolgen. Schließlich habe die Beklagte das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechts sei im Regelfall bereits durch das Wohl der Allgemeinheit indiziert. Das private Interesse des Käufers, das Grundstück zu erwerben, müsse daher hinter dem öffentlichen Interesse in der Regel zurücktreten.

5.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg, da sie zulässig und begründet ist.

A.

Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Kläger klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Die Kläger wenden sich gegen den auch sie belastenden Verwaltungsakt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte. Das Vorkaufsrecht wird durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Gegen diesen Verwaltungsakt steht auch den Klägern als Käufern die Anfechtungsklage zu, sie können durch die Ausübung des Vorkaufsrechts in eigenen Rechten verletzt sein (BVerwG, B. v. 30.11.2009 - 4 B 52/09 - BRS 74 Nr. 130; vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand: November 2015, § 28 Rn. 26 m. w. N.).

B.

Die Klage ist auch begründet, da der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2015 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte ist zwar nicht deshalb rechtswidrig, weil der Gemeinderat der Beklagten den Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechts in nichtöffentlicher Sitzung gefasst hat (I.), jedoch ist der Bescheid materiell rechtswidrig, da die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (II.).

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2015 ist formell rechtmäßig. Insbesondere liegt keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO vor, da der Gemeinderat der Beklagten bei seiner Beratung und Beschlussfassung über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts berechtigterweise die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat. Ob ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO zwingend zur Rechtswidrigkeit des in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses führt (so BayVGH, U. v. 26.1.2009 - 2 N 08.124 - BayVBl 2009, 344 für einen Satzungsbeschluss; allgemein Pahlke, BayVBl 2010, 57 ff.) oder ob darin nur eine für die Wirksamkeit der Beschlussfassung unbeachtliche Verletzung einer Ordnungsvorschrift liegt (so BayVGH vom 14.3.2000 - 4 ZB 97.1313, 4 C 97.1396 - BayVBl 2000, 695), kann daher offenbleiben (vom BayVGH zuletzt auch offen gelassen im B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 13).

Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO sind die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen; über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird nach Satz 2 der Vorschrift in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Diese gesetzlichen Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Sachbehandlung lagen bei der Beratung und Beschlussfassung über die Ausübung des streitgegenständlichen Vorkaufsrechts in der Gemeinderatssitzung vom 12. Mai 2015 vor.

In der damaligen Sitzung hat der Gemeinderat der Beklagten zwar nicht ausdrücklich darüber beraten und abgestimmt, ob die Öffentlichkeit während des betreffenden Tagesordnungspunkts ausgeschlossen werden sollte. Eine ausdrückliche und förmliche Beschlussfassung über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist jedoch auch nicht notwendig; es genügt, wenn der Gemeinderat ohne Widerspruch in die nichtöffentliche Sitzung eintritt (Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand: April 2015, Art. 52 S. 11).

Auch die in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Beratung und Beschlussfassung lagen vor. Die Kammer folgt somit nicht der vom Klägerbevollmächtigten ins Feld geführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach der Öffentlichkeitsgrundsatz verlange, dass die Beratung und Beschlussfassung über die Ausübung des Vorkaufsrechts stets in öffentlicher Sitzung zu erfolgen hat (VGH BW, U. v. 18.6.1980 - III 503/79 - juris Ls. 1 Rn. 20 ff.; U. v. 23.6.2015 - 8 S 1386/14 - juris Rn. 45 m. w. N.). Vielmehr schließt sich die Kammer der Auffassung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 20. April 2015 an, wonach dem Gemeinderat bei der Prüfung der Frage, ob die Öffentlichkeit auszuschließen ist, ein Beurteilungsspielraum zusteht (Az. 4 CS 15.381 - juris Ls. 1 und Rn. 16; vgl. auch Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand: April 2015, Art. 52 S. 4 und 12). Für den Ausschluss der Öffentlichkeit ist es daher ausreichend, wenn dieser nicht rechtsmissbräuchlich ist und hierfür vertretbare Gründe vorliegen (Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand: April 2015, Art. 52 S. 4).

Dies zugrunde gelegt, ist nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat der Beklagten im vorliegenden Fall davon ausgegangen ist, dass die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts eine Grundstücksangelegenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderats darstellt, über die regelmäßig in nichtöffentlicher Sitzung zu beschließen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. März 1995 (Az. 4 B 33/95 - NVwZ 2010, 411/412) ausgeführt:

„Die Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit sind - im Grundsätzlichen übereinstimmend - landesrechtlich nicht einheitlich geregelt. Kaufverträge über Grundstücke gehören aber jedenfalls zu den Angelegenheiten, deren vertrauliche Behandlung im Interesse der Vertragspartner in Frage kommt.“

Bei der Ausübung von gemeindlichen Vorkaufsrechten sind Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung gerade Kaufverträge über Grundstücke. Daher zählt die Ausübung des Vorkaufsrechts zu den Grundstücksangelegenheiten, über die regelmäßig in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden ist (BayVGH, U. v. 26.1.2009 - 2 N 08.124 - juris Rn. 8; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 9.11.1994 - 8 A 12462/93; Rabeling in NVwZ 2010, 411/412). Der Ausschluss der Öffentlichkeit war auch im vorliegenden Fall durch berechtigte Ansprüche einzelner gerechtfertigt. Unter dem Begriff „berechtigte Ansprüche Einzelner“ sind nicht Ansprüche im rechtstechnischen Sinne (vgl. § 194 Abs. 1 BGB) zu verstehen, sondern es genügt die Beeinträchtigung rechtlich geschützter oder anerkannter Interessen natürlicher oder juristischer Personen; dabei genügt die bloße Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung. Hierzu gehören insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bürger, an deren öffentlicher Beratung die Allgemeinheit kein berechtigtes Interesse hat (Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand: April 2015, Art. 52 S. 9; VG Augsburg, U. v. 10.11.2011 - Au 2 K 09.1664 - juris Rn. 32; vgl. auch VGH BW, U. v. 18.6.1980 - III 503/79 - juris Rn. 24).

Für die Kammer nachvollziehbar ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Kaufvertragsparteien ein berechtigtes Interesse daran haben, dass ihre Identität sowie Kaufpreis und andere Kaufvertragsbedingungen nicht in öffentlicher Sitzung behandelt werden. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH BW a. a. O.) vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Denn im Rahmen der Beratung über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts werden durchaus schützenswerte Daten der Kaufvertragsparteien (Name der Vertragsparteien, Kaufpreis) offenbart. Um dem Grundrecht der Vertragsparteien auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung zu tragen, ist daher im Zweifel die Öffentlichkeit auszuschließen. In der Regel überwiegt daher das Interesse der Vertragsparteien an der vertraulichen Behandlung ihrer Daten das Interesse an einer Behandlung in einer öffentlichen Sitzung (vgl. VG Augsburg, U. v. 19.9.2013 - Au 5 K 13.140 - juris Rn. 29). Besondere Umstände, die hier dennoch eine Behandlung in öffentlicher Sitzung gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden, so dass der Beschluss des Gemeinderats der Beklagten über die Ausübung des Vorkaufsrechts am 12. Mai 2015 in nichtöffentlicher Sitzung rechtswirksam gefasst worden ist.

II.

Rechtsgrundlage des Bescheids vom 13. Mai 2015 ist § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, da das streitgegenständliche Grundstück unstreitig innerhalb eines förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets gelegen ist (§ 1 der Sanierungssatzung der Beklagten vom 19. August 1991). Die Kammer hat keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Sanierungssatzung i. S. d. § 142 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Voraussetzungen der §§ 142 und 143 Abs. 1 BauGB liegen vor; Fehler, die zur Ungültigkeit der Satzung führen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist im vorliegenden Fall jedoch nicht durch das Wohl der Allgemeinheit nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerechtfertigt.

1.

Der Begriff des Wohls der Allgemeinheit ist ähnlich wie im Bereich des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 2 und 3 GG) und den speziellen Enteignungsvorschriften (§ 87 Abs. 1 BauGB) nicht mit dem Begriff des öffentlichen Interesses gleichzusetzen. Erst ein qualifiziertes, sachlich objektiv öffentliches Interesse als Ergebnis einer Abwägung der im Einzelfall miteinander in Widerstreit stehenden privaten und öffentlichen Interessen kann mit dem Wohl der Allgemeinheit identifiziert werden. An die Ausübung des Vorkaufsrechts werden jedoch gegenüber einer Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit diese erfordert, qualitativ geringere Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden. Die Gemeinde darf aber nicht Grundstücke „hamstern“ (BGH, U. v. 7.3.1975 - V ZR 92/73 - DVBl 1975, 487) oder sich allein zur Gewinnerzielung Grundstücke im Wege des Vorkaufsrechtes beschaffen (BGH, U. v. 22.3.1965 - III ZR 211/63 - DVBl 1966, 264). Welche Anforderungen an die Angaben der Gemeinde über den Verwendungszweck im Bescheid zu stellen sind, richtet sich nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles und lässt sich nicht nach generellen Maßstäben vorab bestimmen (vgl. BVerwG, B. v. 15.2.1990 - 4 B 245/89 - NJW 1990, 2703; BayVGH, U. v. 9.3.2000 - 2 B 96.467 - juris; BayVGH, U. v. 6.2.2014 - 2 B 13.2570 - juris Rn. 16 m. w. N.; vgl. auch Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 12. Aufl. 2014, § 24 Rn. 20). Ob die Ausübung danach durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist, unterliegt im vollen Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG a. a. O.; BVerwG, B. v. 26.4.1993 - 4 B 31/93 - NVwZ 1994, 282/284; BayVGH, U. v. 6.2.2014 - 2 B 13.2570 - juris Rn. 16).

In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten - wie hier - rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts, wenn diese sich an den konkreten Erfordernissen der Sanierung orientiert (BayVGH, U. v. 9.3.2000 - 2 B 96.467 - juris; BayVGH, U. v. 6.2.2014 - 2 B 13.2570 - juris Rn. 17; vgl. auch Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 119. EL November 2015, § 24 Rn. 70; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 12. Aufl. 2014, § 24 Rn. 22). An die Konkretisierung der Sanierungsziele dürfen bei Erlass der Sanierungssatzung nur relativ geringe Anforderungen gestellt werden. Ein langer Zeitraum seit der Inkraftsetzung einer Sanierungssatzung stellt nicht allein schon in Frage, dass die Sanierungssatzung noch wirksam sein kann oder dass die Ausübung des Vorkaufsrechts noch dem Wohl der Allgemeinheit dienen kann (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.1995 - 4 B 33.95 - BauR 1995, 663). Jedoch werden die Anforderungen mit fortschreitendem Sanierungsverfahren höher (vgl. BVerwG, U. v. 4.3.1999 - 4 C 8.98 - NVwZ 1999, 1336; BayVGH, B. v. 10.8.2007 - 26 ZB 06.1731 - juris Rn. 10). Die Sanierungsziele müssen dabei nicht in der Sanierungssatzung selbst festgelegt sein; sie können sich auch aus ihrer Begründung und aus den Ergebnissen vorbereitender Untersuchungen ergeben (BayVGH, U. v. 2.10.2013 - 1 BV 11.1944 - juris Rn. 24). Insbesondere kann die erforderliche Konkretisierung in einem Sanierungsbebauungsplan, aber auch in einem sonstigen Bebauungsplan oder sogar durch eine informelle städtebauliche Planung erfolgen (vgl. § 140 Nr. 4 BauGB). Ist dies geschehen, können die Sanierungsziele auch nach einem langen Zeitraum die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.1995 - 4 B 33.95 - NVwZ 1995, 897).

2.

Nach diesen Maßgaben rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts im vorliegenden Fall nicht, da im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Ausübung des Vorkaufsrechts die erforderliche Konkretisierung der Sanierungsziele nicht gegeben war.

a)

Aufgrund des Zeitraums von ca. 25 Jahren seit Erlass der Sanierungssatzung im Jahr 1991 handelt es sich vorliegend zweifelsohne um ein fortgeschrittenes Sanierungsverfahren im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb an das Maß der Konkretisierung der Sanierungsziele hier erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Bei der Bestimmung des Begriffs eines „fortgeschrittenen“ Sanierungsverfahrens orientiert sich die Kammer an der Frist des § 142 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB. Diese Vorschrift ist zwar auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar, da sie nur für nach dem 1. Januar 2007 in Kraft getretene Sanierungssatzungen gilt. Jedoch ist aus dieser „Höchstfrist“ - unabhängig von der Möglichkeit der Verlängerung nach § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB - ersichtlich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Sanierungen im Regelfall nach Ablauf von 15 Jahren abgeschlossen sind und jedenfalls bei einer darüber hinaus andauernden Sanierung von einer langen Sanierung auszugehen ist. Diese Frist von 15 Jahren ist vorliegend weit überschritten, so dass hier ohne weiteres von einer fortgeschrittenen Sanierung auszugehen ist.

b)

Für das streitgegenständliche Grundstück lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts keine (Detail-) Planung vor, die dem hier - angesichts des langen Zeitraums seit Inkrafttreten der Sanierungssatzung - erforderlichen Maß der Konkretisierung gerecht wird. Der Sanierungsplanung der Beklagten ist insbesondere nicht zu entnehmen, welche städtebaulichen Missstände i. S. d. § 136 Abs. 2 BauGB am streitgegenständlichen Grundstück bzw. in der Langengasse bestehen und durch welche konkreten Maßnahmen diese beseitigt werden sollen.

Die in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Mai 2015 angegebenen Zwecke, nämlich die Errichtung eines barrierefreien Zugangs zum angrenzenden Rathaus der Beklagten und die Schaffung barrierefreien Wohnraums auf dem Grundstück L.-gasse 1, finden weder in der Sanierungssatzung, noch in einem Sanierungsbebauungsplan oder sonstigen Bebauungsplan, noch in einer informellen städtebaulichen Planung Anklang. Da das Sanierungsgebiet einen größeren Bereich der Gemeindefläche der Beklagten umfasst, ergeben sich aus der Sanierungssatzung selbst keine konkreten Sanierungsziele für das streitgegenständliche Grundstück oder die L.-gasse. Der bestehende Bebauungsplan „Altort“ enthält insoweit keine konkreten Festsetzungen. Im Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks ist lediglich ein Dorfgebiet gem. § 5 Abs. 1 BauNVO (MD I) festgesetzt.

Die Sanierungsziele können nur dem Abschlussbericht der „Vorbereitenden Untersuchung zur Sanierung des Altortes“ vom 20. November 1990 (von der Beklagten vorgelegt als Anlage B 3) und dem Beschluss des Gemeinderates vom 12. Juli 2005 (Bl. 4 ff. d. Behördenakte), in dem die Sanierungsziele überarbeitet wurden, entnommen werden. Nach dem streitgegenständlichen Bescheid dient die Ausübung des Vorkaufsrechts den Sanierungszielen 2, 5 und 6 aus dem Gemeinderatsbeschluss vom 12. Juli 2005. Es ist jedoch schon kein konkreter Bezug dieser Ziele zu der von der Beklagten angestrebten „Barrierefreiheit“ erkennbar. Die als Rechtfertigung angeführten Sanierungsziele sind zudem derart unbestimmt und allgemein, dass sich nicht beurteilen lässt, ob die Kläger mit dem Kauf Maßnahmen planen, die überhaupt dem Sinn und Zweck der Sanierungsmaßnahme zuwider laufen (vgl. VG Würzburg, U. v. 23.7.2015 - W 5 K 14.1105 - juris).

Auch die im Gemeinderatsbeschluss vom 12. Juli 2005 genannten Maßnahmen zur Umsetzung der Sanierungsziele stellen keine hinreichende Konkretisierung dar. Teilweise erschöpfen sich die danach angestrebten „Maßnahmen“ im Wesentlichen darin, einzelne städtebauliche Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB, insbesondere nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 2 BauGB, zu verfolgen. Darüber hinaus steht der angegebene Zweck für die Ausübung des Vorkaufsrechts, einen barrierefreien Zugang zum Rathaus schaffen zu wollen, sogar im Widerspruch zur dortigen Feststellung, dass die Sanierung des Rathauses (bereits) erfolgt sei (vgl. Bl. 7 d. Behördenakte).

Die Sanierungsziele enthalten keinerlei konkrete, standortbezogene Aussagen. In den gemeindlichen Planungen finden sich keinerlei Hinweise, welche städtebaulichen Missstände am streitgegenständlichen Grundstück konkret bestehen und es fehlen Zielsetzungen und Pläne für das streitgegenständliche Grundstück oder die L.-gasse allgemein. Das von der Beklagten genannte Ziel der „Barrierefreiheit“ hat allein in der Gestaltungssatzung der Beklagten vom 26. März 2015 Niederschlag gefunden. Dies jedoch ausschließlich als Zielsatz im Rahmen der Vorbemerkung der Satzung. Eine konkrete Nennung, welche Gebäude barrierefrei ausgebaut werden sollen oder ob sich dies auf private oder öffentliche Gebäude, insbesondere auf das Rathaus bezieht, existiert nicht.

Schließlich kann auch das von der Beklagten erstellte „Nutzungskonzept“ vom 14. April 2015 (Bl. 30 - 32 d. Behördenakte) keine Konkretisierung der Sanierungsziele begründen. Zwar kann die erforderliche Konkretisierung der Sanierungsziele, wie bereits ausgeführt, auch durch informelle städtebauliche Planung erfolgen (BayVGH, B. v. 2.10.2013 - 1 BV 11.1944 - juris Rn. 24). Sofern solche informellen Planungen, wie beispielsweise städtebauliche Sanierungskonzepte, Selbstbindungen oder mittelbare Wirkungen auslösen sollen, müssen diese jedoch der gemeindlichen Willensbildung zugerechnet werden können, d. h. letztlich vom Gemeinderat beschlossen sein (Krautzberger in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2015, § 11 Rn. 29). Ein Beschluss des Gemeinderats über das „Nutzungskonzept“ vom 14. April 2015 erfolgte jedenfalls vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht. Das Konzept wurde in der Gemeinderatssitzung am 14. April 2015 lediglich vom Stadtplaner vorgestellt (Niederschrift über die Sitzung am 14.4.2015, Bl. 30 - 33 d. Behördenakte). Eine Beratung oder Beschlussfassung hierüber fand aber nicht statt, weshalb das „Nutzungskonzept“ keinesfalls der gemeindlichen Willensbildung zugerechnet werden kann.

Ob das „Nutzungskonzept“ zu einem späteren Zeitpunkt nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom Gemeinderat der Beklagten beschlossen wurde, ist unerheblich. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Vorkaufsrechtsausübung ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Der für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem materiellen (Fach-)Recht (statt vieler: BVerwG, U. v. 31.3.2004 - 8 C 5/03 - BVerwGE 120, 246, m. w. N.). Dieses fordert, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Vorkaufsrechtsausübung in dem Zeitpunkt vorliegen müssen, in dem - mit dessen Ausübung durch Verwaltungsakt - die zivilrechtliche Gestaltungswirkung eintritt (§ 464 Abs. 2 BGB). Das folgt - ergänzend - auch daraus, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB im Ermessen der Gemeinde steht, so dass erst nach der letzten Behördenentscheidung hervortretende Ermessensgesichtspunkte im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen sind. Dem entsprechend sind Änderungen der Sach- oder Rechtslage, die später eintreten, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht mehr relevant (OVG Schleswig, B. v. 29.1.2009 - 1 LA 117/08 - juris Ls. 1 und Rn. 15). Daher sind Änderungen oder Konkretisierungen der Planung, die erst nach Erlass des Bescheids, mit dem das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, vorgenommen werden, nicht geeignet, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu rechtfertigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 19.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Apr. 2016 - W 4 K 15.524

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 194 Gegenstand der Verjährung


(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Der Verjährung unterliegen nicht1.Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,2.Ansprüche aus einem famili

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(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken1.im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum

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Baugesetzbuch - BBauG | § 28 Verfahren und Entschädigung


(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch n

Baugesetzbuch - BBauG | § 142 Sanierungssatzung


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(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form. (2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem

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Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn 1. der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt

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(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn

1.
der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist,
2.
das Grundstück
a)
von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwecke der Landesverteidigung, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Polizei oder des Zivilschutzes oder
b)
von Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts für Zwecke des Gottesdienstes oder der Seelsorge
gekauft wird,
3.
auf dem Grundstück Vorhaben errichtet werden sollen, für die ein in § 38 genanntes Verfahren eingeleitet oder durchgeführt worden ist, oder
4.
das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 aufweist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein Mitglied des Stadtrats der Antragsgegnerin, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verpflichtung, ein Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) herauszugeben und von der Veröffentlichung des Gutachtens bis auf weiteres abzusehen.

Von dem im städtischen Auftrag erstellten sog. Konsolidierungsgutachten, das sich mit der Haushalts- und Finanzsituation der Antragsgegnerin beschäftigt, war dem Antragsteller als damaligem Fraktionssprecher und den übrigen Fraktionsvorsitzenden sowie den beiden stellvertretenden Bürgermeistern je ein Exemplar unter Hinweis auf eine nichtöffentliche Sachbehandlung für den internen Gebrauch ausgehändigt worden. Der Antragsteller erklärte daraufhin laut einer Pressemeldung vom 6. Juni 2014, da das Gutachten mittlerweile in den Händen zweier Zeitungen sei, die daraus zitiert hätten, gebe es für eine Geheimhaltung keinen Grund mehr, so dass er jedem Bürger die Einsichtnahme in das Gutachten anbiete. In der Folgezeit stellte der Antragsteller das Gutachten des BKPV mit Unterbrechungen auf seiner Homepage zum Download bereit. In einem Schreiben an alle Ratsmitglieder vom 18. Juni 2014 führte er aus, dass in der Veröffentlichung des Gutachtens keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 GO liege.

Daraufhin verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller aufgrund eines vom Stadtrat in nichtöffentlicher Sitzung vom 17. Juli 2014 gefassten Beschlusses mit Bescheid vom 28. Juli 2014, das Gutachten sowie sämtliche vorliegenden Kopien unverzüglich zurück- bzw. herauszugeben (Nr. 1) sowie jede Veröffentlichung des Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, eine gesicherte Löschung vorzunehmen und künftig jede Kundgabe des Gutachtens bis zur Freigabe durch den Stadtrat zu unterlassen (Nr. 2); dabei wurde jeweils die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 3). Der Antragsteller habe durch die Veröffentlichung die Verschwiegenheitspflicht verletzt und unbefugt personenbezogene Daten offenbart; das gelte vor allem für die Offenbarung von acht Grundstücksgeschäften, bei denen Kaufpreis und Vertragspartner zugeordnet werden könnten, sowie von personenbezogenen Mitarbeiterdaten und von Vertragsinhalten.

Der Antragsteller ließ hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erheben. Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2014 anzuordnen.

Mit Beschluss vom 26. Januar 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab.

Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitigen Verpflichtung überwiege das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Eine summarische Prüfung ergebe, dass die Klage keinen Erfolg haben werde. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers führe die Tatsache, dass der Stadtrat über den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen habe, nicht zur Nichtigkeit dieses Beschlusses wegen eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 GO. Die zu Beschlüssen im Normerlassverfahren entwickelte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes den Satzungsbeschluss ungültig mache, sei nicht auf Gemeinderatsbeschlüsse zum Erlass eines Verwaltungsakts übertragbar. Jedenfalls sei zu berücksichtigen, dass das Gesetz in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO Ausnahmen von der Öffentlichkeit zulasse. Dabei genüge eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die im Gesetz genannten Interessen nachteilig betroffen sein könnten; die Besorgnis einer wesentlichen oder nachhaltigen Schädigung sei nicht erforderlich. Wegen der Schwierigkeit der Abgrenzung im Einzelfall stehe dem Gemeinderat bei der Entscheidung über die nichtöffentliche Sachbehandlung ein Beurteilungsspielraum zu; für den Ausschluss der Öffentlichkeit müssten vertretbare Gründe vorliegen. Gemessen daran sei die vom Stadtrat der Antragsgegnerin konkludent getroffene Entscheidung zum Ausschluss der Öffentlichkeit nicht zu beanstanden; sie sei jedenfalls vertretbar und nicht missbräuchlich. Die Antragsgegnerin habe annehmen dürfen, dass bei der Beratung der Frage, ob die Veröffentlichung auf der Homepage des Antragstellers rechtmäßig gewesen sei und ob ihm gegenüber kommunalrechtliche Herausgabe- und Löschungsansprüche geltend gemacht werden könnten und sollten, auch Punkte angesprochen und diskutiert würden, die einer vollumfänglichen Veröffentlichung des Gutachtens entgegenstünden. Der Bescheid erweise sich auch in materieller Hinsicht nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Anordnung in Nr. 1 werde zu Recht auf Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO gestützt. Die dort geregelte Verpflichtung zur Herausgabe amtlicher Schriftstücke und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge beziehe sich auf alle bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten unabhängig davon, wie sie dem Betreffenden bekannt geworden seien. Sie umfasse nicht nur Angelegenheiten, deren Geheimhaltungsbedürfnis ein Gesetz vorschreibe oder vom Gemeinderat ausdrücklich beschlossen worden sei; die Behandlung in nicht-öffentlicher Sitzung sei indes ein starkes Indiz für die Geheimhaltungsbedürftigkeit. Hiernach sei die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass das Gutachten in seiner Gesamtheit grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht unterliege. Es habe sich nicht um offenkundige Tatsachen gehandelt. Die Antragsgegnerin habe das Gutachten, das ohne Anlagen einen Umfang von 108 Seiten aufweise, nicht von sich aus verbreitet. Der Stadtrat habe einen Antrag, das Gutachten ohne Schwärzungen ins Internet einzustellen, mit Beschluss vom 24. Juli 2014 abgelehnt. Die Medien hätten über das Gutachten nur auszugsweise, d. h. nicht im Detail und insbesondere nicht unter Verletzung von datenschutz- und persönlichkeitsrechtlich relevanten Belangen berichtet. Auch in der Hauptausschusssitzung vom 3. Juni 2014 habe nur eine Klärung der Art und Weise der Sachbehandlung und keine detaillierte inhaltliche Erörterung des Gutachtens stattgefunden. Eine andere Beurteilung ergebe sich nicht daraus, dass Teile des Gutachtens im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2014 veröffentlicht worden seien und im Rathaus eingesehen werden könnten. Die Antragsgegnerin habe klargestellt, dass eine Veröffentlichung des ganzen Gutachtens aufgrund der zwingend gebotenen Beachtung datenschutz- und persönlichkeitsrechtlicher Belange ausgeschlossen sei. Der Stadtrat als gemäß Art. 52 Abs. 3 GO zuständiges Organ habe über den Fortbestand der Geheimhaltungsbedürftigkeit entschieden. Es sei nicht Aufgabe des einzelnen Stadtratsmitglieds - hier des Antragstellers - über den Fortbestand der Geheimhaltungsbedürftigkeit zu befinden. Er sei auch nicht deshalb berechtigt, die geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit der Öffentlichkeit zu unterbreiten, weil es ihm unzumutbar gewesen wäre, zur Vermeidung eines rechtswidrigen Gemeinderatsbeschlusses die von der Gemeindeordnung vorgesehenen Schritte zu unternehmen. Um eine Aufhebung der nach seiner Ansicht rechtswidrigen Stadtratsbeschlüsse zu erreichen, hätte er sich an die Rechtsaufsichtsbehörde wenden müssen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Behörde sich von vornherein geweigert hätte, ihren Aufgaben nachzukommen. Abgesehen davon könne eine „Flucht in die Öffentlichkeit“ nur als letztes Mittel in Betracht kommen; in Fällen wie hier, bei denen es nicht um eine aktuelle Beschlussfassung, sondern um die Aufklärung von möglicherweise rechtswidrigen und länger in die Vergangenheit zurückreichenden Vorgängen gehe, lasse sich ohne Vorliegen besonderer Umstände kein solches“ Notstandsrecht“ des einzelnen Ratsmitglieds begründen. Die Veröffentlichung sei auch nicht durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 110 Abs. 1 BV) gedeckt. Sofern sich der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Gemeinderatsmitglied darauf überhaupt berufen könne, bedürfe es einer Güterabwägung mit den das Grundrecht tangierenden einfachen Gesetzen (hier Art. 20 Abs. 2 GO). Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller die Diskussion im Stadtrat ebenso offen gestanden sei wie das Gespräch mit der Aufsichtsbehörde und dass es ihm nach Wegfall der Geheimhaltungsbedürftigkeit unbenommen sei, sich auch in der Öffentlichkeit zu den Vorgängen zu äußern. Die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids sei ebenfalls rechtmäßig; die auf Art. 20 Abs. 3 Satz 2 GO gestützte Anordnung zur Herausgabe von Unterlagen umfasse - im Sinne einer Annexregelung - auch die Pflicht zur Löschung entsprechender Unterlagen auf der Homepage eines Stadtratsmitglieds sowie die Löschung von Verweisen in den sozialen Netzwerken.

Mit seiner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2015 gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

a) Der Antragsteller trägt zur Begründung der Beschwerde vor, die Anordnung des Sofortvollzugs sei wegen der mittlerweile erfolgten umfassenden Pressedarstellung zeitlich überholt. Der durch - im Gutachten dargestellte - rechtswidrige Machenschaften zustande gekommene hohe Schuldenstand der Antragsgegnerin, den die Rechtsaufsichtsbehörden jahrelang rechtswidrig hingenommen hätten, sei nunmehr von der überregionalen und regionalen Presse aufgegriffen worden. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung am 17. Juli 2014 rechtswidrig gewesen sei. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit habe in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden werden müssen. Da beides unstreitig nicht stattgefunden habe, sei die Beschlussfassung schon wegen eines Verstoßes gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz rechtswidrig. Es seien auch weder über die Person des Antragstellers hinausgehende berechtigte Ansprüche Einzelner vorgetragen worden noch Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit; solche seien auch nicht ersichtlich. Die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes führe zur Nichtigkeit des Beschlusses. Da der Antragsteller der einzige gewesen sei, der durch die Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung in seinem Persönlichkeitsrecht hätte tangiert werden können, er aber ausdrücklich verzichtet habe, seien keine Ausschlussgründe nach Art. 52 Abs. 2 GO ersichtlich. Auch materiell-rechtlich habe das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage verkannt. Art. 20 Abs. 2 GO fordere nicht Verschwiegenheit über Tatsachen, die offenkundig seien oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürften. Der Antragsgegner habe nicht davon ausgehen dürfen, das Gutachten unterliege in seiner Gesamtheit grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht. Die Verantwortlichen der Antragsgegnerin versuchten lediglich, in der Vergangenheit begangene Verstöße „unter den Teppich zu kehren“, um einer straf- und disziplinarrechtlichen Ahndung zu entgehen. Im Übrigen sei in der öffentlichen Hauptausschusssitzung vom 3. Juni 2014 sehr wohl dezidiert in der Sache über zwei Stunden diskutiert und dabei auch im Detail auf das streitgegenständliche Gutachten eingegangen worden. Bei dem Inhalt des Gutachtens handle es sich hauptsächlich um Haushaltsrecht und die daraus resultierenden, unter dem Gesichtspunkt einer qualifizierten Untreue zu beurteilenden Haushaltsverstöße. Datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Belange seien nicht betroffen. Auch der BKPV habe eine Veröffentlichung des Gutachtens nicht untersagt. Die Annahme der Antragsgegnerin, aus dem Gutachten sei etwa das Gehalt der Chefsekretärin des ersten Bürgermeisters ersichtlich, sei falsch, da im gesamten Gutachten keine Namen aufgeführt würden; zudem sei das Gehalt der einzelnen Mitarbeiter angesichts ihrer tariflichen Bezahlung kein Geheimnis. Das Verwaltungsgericht habe in realitätsfremder Weise angenommen, der Antragsteller hätte mit seinen „Stadtratskollegen“ und den disziplinar- und wohl auch strafrechtlich Verantwortlichen der Antragsgegnerin diskutieren müssen. Die absolute Mehrheit der amtierenden Stadträte habe die rechtswidrigen Vorgänge seit Jahren begleitet und trotz wiederholter Belehrung durch den Bevollmächtigten des Antragstellers, somit vorsätzlich, mehrheitlich mit verbeschieden. Die Annahme, der Antragsteller hätte sich an die Rechtsaufsicht wenden können, sei realitätsfremd, da das Landratsamt unter dem derzeitigen Landrat trotz jahrelanger Kenntnis der Rechtswidrigkeiten nichts unternommen habe, vielmehr noch 2012 die Haushaltsgenehmigung rechtswidrig aus rein politisch Gründen erteilt habe. Darüber hinaus stehe dem Antragsteller ein Notstandsrecht zu, da es bei absolut rechtswidriger Beschlussfassung und manifestierten Verdeckungsverhaltensweisen zwingend geboten sei, zeitnah in die Öffentlichkeit zu gehen. Es handle sich vorliegend über die Jahre hinweg um einen veritablen Behörden- und, was die Strafverfolgung angehe, Justizskandal.

b) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt, da die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erfüllt sind und die anhängige Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, so dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügungen das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt.

aa) Der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2014, der sich hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung inzwischen insoweit erledigt hat, als das Gutachten des BKPV durch den Stadtrat der Antragsgegnerin in Teilen zur öffentlichen Einsichtnahme freigegeben worden ist (Stadtratsbeschluss vom 21.8.2014; Amtsblatt der Antragsgegnerin vom Oktober 2014, Seite 8 ff.), ist formell rechtmäßig zustande gekommen. Dem im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachten Einwand des Antragstellers, bei der dem Bescheid vorausgehenden Beschlussfassung im Stadtrat sei die Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen worden, kann nicht gefolgt werden. Ob ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO zwingend zur Rechtswidrigkeit des in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses führt (so BayVGHvom 26.1.2009 - 2 N 08.124 - BayVBl 2009, 344 für einen Satzungsbeschluss; allgemein Pahlke, BayVBl 2010, 57 ff.) oder ob darin nur eine für die Wirksamkeit der Beschlussfassung unbeachtliche Verletzung einer Ordnungsvorschrift liegt (so BayVGH vom 14.3.2000 - 4 ZB 97.1313 u. a. - BayVBl 2000, 695; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, GO, Art. 52 Rn. 9), kann daher offenbleiben.

Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO sind die Sitzungen des Gemeinde- bzw. Stadtrats öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen; über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird nach Satz 2 der Vorschrift in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Diese gesetzlichen Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Sachbehandlung lagen bei der Beratung und Beschlussfassung über die gegen den Antragsteller gerichteten Maßnahmen in der Stadtratssitzung vom 17. Juli 2014 vor.

In der damaligen Sitzung hat der Stadtrat der Antragsgegnerin zwar nicht ausdrücklich darüber beraten und abgestimmt, ob die Öffentlichkeit während des betreffenden Tagesordnungspunkts ausgeschlossen sein sollte. Der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Auszug aus dem Sitzungsbuch des Stadtrats zeigt aber, dass zu Beginn des nichtöffentlichen Teils der Sitzung eine Abstimmung über die Aufnahme des - für die nichtöffentliche Tagesordnung nachträglich vorgeschlagenen - Punkts „Entscheidung hinsichtlich einer möglichen Ordnungsmaßnahme gegen Herrn… wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht“ stattgefunden hat. Dabei sprachen sich die anwesenden Ratsmitglieder (einschließlich des Antragstellers) mit 19:0 Stimmen für die geänderte nichtöffentliche Tagesordnung aus. Diese Verfahrensweise, bei der Gelegenheit bestand, die Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit in einem nichtöffentlichen Rahmen individuell zu prüfen und ggf. darüber auch gesondert zu entscheiden, genügte den formellen Anforderungen an eine Beschlussfassung nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO (vgl. Wachsmuth in Schulz/Wachsmuth/Zwick u. a., Kommunalverfassungsrecht Bayern, GO, Art. 52 Anm. 4.3; Lange, Kommunalrecht, 2013, S. 388).

Auch die in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Beratung und Beschlussfassung lagen vor. Bei dem genannten Tagesordnungspunkt ging es um die Frage, ob der Antragsteller gegen die ihm als Stadtratsmitglied obliegende Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO verstoßen hatte und wie die Antragsgegnerin darauf gegebenenfalls reagieren sollte. Obwohl der Antragsteller selbst als Betroffener nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO insoweit von der Beratung und Abstimmung von vornherein ausgeschlossen war, durfte der Stadtrat der Antragsgegnerin nach den damaligen Umständen annehmen, dass bei der anstehenden Diskussion auch diejenigen Aussagen des BKPV-Gutachtens im Einzelnen zur Sprache kommen würden, die - z. B. aus datenschutzrechtlichen Gründen - einer vollständigen Veröffentlichung des Gutachtens möglicherweise entgegenstanden. Inwieweit sich diese Gefahr einer Beeinträchtigung individueller oder öffentlicher Belange tatsächlich verwirklichen würde, war zwar im Vorhinein nicht sicher absehbar. Dem Stadtrat der Antragsgegnerin stand aber bei der nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO zu treffenden situationsgebundenen Prognoseentscheidung ein gewisser Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand April 2014, Art. 52 Anm. 2 u. 5; Schnapp, VerwArch 78 [1987], 407/456; Lange, a.aO., 381 f.).

Da sich hiernach für den Ausschluss der Öffentlichkeit in der damaligen Situation objektiv nachvollziehbare Sachgründe anführen lassen, ist die getroffene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass auch die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, die bei der Bemessung eines möglichen Ordnungsgeldes nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 GO eine Rolle spielen konnten, eine nichtöffentliche Sachbehandlung nahelegten. Dass der Antragsteller dies selbst nicht ausdrücklich gefordert hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung, da die Ausschlussgründe des Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO ebenso wie die Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 Abs. 1 GO grundsätzlich nicht zur Disposition der jeweils Betroffenen stehen (vgl. BayVGH B.v. 29.1.2004 - 4 ZB 03.174 - BayVBl 2004, 402/403; OVG RhPf U.v. 2.9.1986 - 7 A 7/86 - NVwZ 1988, 80). Die gesetzliche Regelung des Art. 52 Abs. 2 GO verlangt auch keine „atomisierende Betrachtung“ dergestalt, dass innerhalb des einzelnen Tagesordnungspunkts der Ausschluss der Öffentlichkeit auf die voraussichtlich betroffenen Teilaspekte beschränkt werden müsste (vgl. OVG NW vom 2.5.2006 - 15 A 817/04 - juris Rn. 75). Die Prognose, ob Geheimhaltungsinteressen im Falle einer Beratung in öffentlicher Sitzung verletzt werden können, lässt sich wegen des thematischen Zusammenhangs der zu erörternden Angelegenheit und wegen der Unvorhersehbarkeit der einzelnen Wortbeiträge grundsätzlich nur für das Beratungsthema insgesamt treffen (Lange, a. a. O., 386; enger Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Stand 1.10.2014, GO, Art. 52 Rn. 7).

bb) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der streitgegenständliche Bescheid auch in materiell-rechtlicher Hinsicht offensichtlich rechtmäßig sei, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Ehrenamtlich tätige Personen, zu denen auch die Mitglieder des Gemeinde- bzw. Stadtrats gehören (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 GO), haben nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO über die ihnen bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Nach Satz 3 der Vorschrift haben die betreffenden Personen auf Verlangen des Gemeinderats amtliche Schriftstücke und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. Auf diese gesetzliche Befugnisnorm, die bei teleologischer Auslegung über ihren Wortlaut hinaus nicht nur Anordnungen auf Herausgabe körperlicher Gegenstände zulässt, sondern auch Anordnungen zur Löschung nicht herausgabefähiger elektronischer Dateien und zur Unterlassung des Wiederherstellens solcher Dateien, konnte die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bescheid stützen.

Bei dem Konsolidierungsgutachten des BKPV handelte es sich um eine Angelegenheit, die dem Antragsteller im amtlichen Verkehr mitgeteilt worden war und über die er Verschwiegenheit zu bewahren hatte, weil sie weder offenkundig war noch ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedurfte. Der Einwand des Antragstellers, durch die Berichterstattung in der regionalen und überregionalen Presse und durch die Erörterung des Gutachtens in der öffentlichen Hauptausschusssitzung vom 3. Juni 2014 seien alle maßgebenden Inhalte des Gutachtens bereits der Öffentlichkeit bekannt geworden, ist ersichtlich unzutreffend. Sowohl in den vorgelegten Zeitungsberichten als auch in der genannten Ausschusssitzung, deren Verlaufsprotokoll die Antragsgegnerin vorgelegt hat, wurden jeweils nur Einzelaspekte aus dem insgesamt 108 Seiten starken Gutachten angesprochen. Insbesondere die gutachterlichen Aussagen zu früheren Grundstücksgeschäften, gezahlten Mitarbeiterentgelten und Preisgestaltungen bei Lieferverträgen, auf deren Schutzbedürftigkeit im angegriffenen Bescheid besonders hingewiesen wird, sind in der Öffentlichkeit bisher nicht im Einzelnen zur Sprache gekommen.

Unzutreffend ist auch die Annahme des Antragstellers, das Gutachten enthalte, weil darin keine Namen von Einzelpersonen genannt seien, keine personenbezogenen Daten und bedürfe daher von vornherein keiner Geheimhaltung. Grundrechtlichen Schutz können auch Informationen über persönliche Verhältnisse ohne Namensnennung beanspruchen, wenn sie mit nur geringem Zusatzwissen bestimmten Individuen zugeordnet werden können (sog. personenbeziehbare Daten, vgl. BVerfG vom 28.9.1987 - 1 BvR 1122/87 - NJW 1988, 961; vom 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03 - NJW 2007, 351/355). Bei den im Bescheid vom 28. Juli 2014 angeführten Angaben zu einzelnen Grundstückskaufverträgen und zur Vergütung spezieller Funktionsstellen innerhalb der Stadtverwaltung ist dies offenkundig der Fall. An welche Grundstückseigentümer die im Gutachten aufgeführten Kaufpreise gezahlt wurden und wer die Tarifangestellten waren, zu deren Eingruppierung nähere Angaben gemacht wurden, lässt sich jedenfalls für Ortsansässige ohne größeren Aufwand feststellen.

Dass diese grundsätzlich schutzwürdigen Detailinformationen nur einen verhältnismäßig kleinen Teil des BKPV-Gutachtens ausmachten, hinderte die Antragsgegnerin nicht daran, das Dokument in seiner Gesamtheit zumindest bis zu einer näheren Befassung in den zuständigen kommunalen Gremien dem Zugriff der allgemeinen Öffentlichkeit zu entziehen. Anders als die abschließende Beratung und Beschlussfassung in den Sitzungen des Gemeinde- bzw. Stadtrats sowie der beschließenden Ausschüsse, für die jeweils der Öffentlichkeitsgrundsatz gilt (Art. 52 Abs. 2 Satz 1, Art. 55 Abs. 2 GO), unterliegt der sonstige Geschäftsgang innerhalb der Gemeindeverwaltung keiner fortlaufend zu erfüllenden Publizitätsverpflichtung (vgl. BayVGH B.v. 17.1.1989 - 4 C 88.1823 - NVwZ-RR 1990, 432). Insoweit können sich die zuständigen Organe vielmehr aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen dazu entschließen, bestimmte Angelegenheiten zunächst intern zu behandeln und sie z. B. zur fachlichen Vorberatung an nichtöffentlich tagende Ausschüsse zu überweisen (Art. 55 Abs. 1 GO). Diese auf der Geschäftsordnungsautonomie der örtlichen Volksvertretung beruhende und durch ein Mehrheitsvotum legitimierte Handhabung des Verfahrensablaufs darf nicht konterkariert werden durch den Versuch einzelner Ratsmitglieder, ein sie besonders interessierendes Thema möglichst frühzeitig und umfassend in die öffentliche Diskussion einzubringen.

Die ehrenamtlichen Mandatsträger dürfen sich demnach - ebenso wie die hauptamtlichen Gemeindebediensteten - über die Entscheidung, dass bestimmte Unterlagen einstweilen nur intern verwendet werden sollen, nicht eigenmächtig hinwegsetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Vorgehensweise der Ratsmehrheit nicht darauf abzielt, die betreffenden Informationen in rechtswidriger Weise dauerhaft zu unterdrücken. Für eine solche Verdunkelungsabsicht ist hier entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nichts erkennbar. Seine Vermutung, der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin wolle die im BKPV-Gutachten enthaltenen Beanstandungen der bisherigen Verwaltungspraxis „unter den Teppich kehren“, wird schon dadurch widerlegt, dass er den Vorsitzenden sämtlicher Fraktionen - ohne dazu zu diesem Zeitpunkt rechtlich verpflichtet zu sein - jeweils vorab ein vollständiges Exemplar des Gutachtens ausgehändigt hat. Auch die Äußerungen der Mehrheitsvertreter im Stadtrat und im Hauptausschuss zum weiteren Verfahrensablauf deuten in keiner Weise darauf hin, dass die Diskussion über das als Entscheidungsgrundlage für die anstehende Haushaltskonsolidierung eingeholte Gutachten von vornherein unterbunden werden sollte.

Soweit der Antragsteller vorträgt, aus dem Gutachten ergäben sich Hinweise auf ein früheres rechtswidriges oder sogar strafbares Verhalten bestimmter Amtsträger, rechtfertigt auch dies keine Selbstentbindung von der gesetzlich begründeten Verschwiegenheitspflicht. Die Vorschriften der Gemeindeordnung geben dem einzelnen Gemeinderatsmitglied kein Recht, eigenständig über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Gemeindeorgane zu befinden (vgl. BayVGH U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - NVwZ 1989, 182/183). Stünde Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO einer Offenbarung von Verwaltungsinterna nur entgegen, wenn es sich - nach der persönlichen Einschätzung des Verpflichteten - um rechtmäßige Vorgänge handelte, liefe diese Vorschrift praktisch leer, weil ihre Reichweite dann von den subjektiven Bewertungen einzelner Kommunalpolitiker abhinge. Ein Mandatsträger, der die Behandlung einer Angelegenheit für rechtswidrig oder sogar für strafbar hält, darf daher im Anwendungsbereich des Art. 20 Abs. 2 GO nicht einfach die „Flucht in die Öffentlichkeit“ antreten, sondern muss sich vorrangig an die zuständige Kommunalaufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde wenden (BayVGH a. a. O.; Prandl/Zimmermann/Büchner a. a. O., Art. 20 Rn. 4).

Ob von diesem Grundsatz in besonders dringlichen Ausnahmefällen abgesehen werden kann, z. B. wenn irreversible Schädigungen drohen und gerichtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig erlangt werden kann (vgl. OVG RhPf U.v. 13.6.1995 - NVwZ-RR 1996, 685/687), braucht hier nicht weiter vertieft zu werden. Denn das vom Antragsteller behauptete Fehlverhalten der Gemeindeorgane, das aus dem Gutachten erkennbar sein soll, betrifft ausschließlich die Vergangenheit; ein akuter Handlungs- oder Korrekturbedarf ist insoweit nicht erkennbar. Auch mit der Behauptung, der zuständige Landrat und die örtliche Staatsanwaltschaft hätten rechtswidriges und strafbares Verhalten der verantwortlichen Amtsträger bisher aus rein politischen Gründen gedeckt, kann sich der Antragsteller nicht im Wege eines „Notstandsrechts“ von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht befreien. Ein evidenter und besonders gravierender Rechtsverstoß, der eine sofortige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfordern oder zumindest rechtfertigen könnte, lässt sich aus den allgemeinen Vorwürfen bezüglich einer Verschwendung kommunaler Haushaltsmittel nicht entnehmen. Unter diesen Umständen war es dem Antragsteller jedenfalls zuzumuten, sich mit seiner Kritik zunächst an die zuständigen staatlichen Organe bzw. deren übergeordnete Stellen zu wenden (vgl. BVerfG B.v. 28.4.1970 - 1 BvR 690/65 - BVerfGE 28, 191/205; BVerwG B.v. 12.6.1989 - 7 B 123/88 - NVwZ 1989, 975). Seine grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit, auf die er sich bei seinen nicht unmittelbar mit der Mandatsausübung zusammenhängenden kommunalpolitischen Äußerungen prinzipiell berufen kann (vgl. BayVGH B.v. 11.3.2013 - 4 C 13.400 - BayVBl 2013, 674), wird insoweit durch Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO als „allgemeines Gesetz“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in zulässiger Weise eingeschränkt (vgl. BVerwG a. a. O.; BayVGH U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - NVwZ 1989, 182).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufungen der Kläger werden die Urteile des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Februar 2014 - 2 K 3238/12 und 2 K 3104/12 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 31. August 2011 und die Widerspruchsbescheide des Landratsamts Bodenseekreis vom 17. September 2012 werden aufgehoben.

Die Hinzuziehungen der Bevollmächtigten durch die Kläger im Vorverfahren werden für notwendig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Beklagte.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 30.06.2011 (Urkunde Notariat Friedrichshafen II Nr. 53/2001) veräußerte der Kläger zu 1 an den Kläger zu 2 das mit einem Gebäude bebaute Grundstück Flst.Nr. ..., ..., in ... einem Kaufpreis von 285.000,- EUR. An das Grundstück schließt sich in südöstlicher Richtung das der Beklagten gehörende Grundstück Flst.Nr. ... an, das mit einer Sporthalle (sog. „kleine Turnhalle“) bebaut ist. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des durch Satzung vom 22.09.2008 förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Östlicher Ortskern“ der Beklagten. Nach der vorbereitenden Untersuchung zu dem Untersuchungsgebiet besteht u.a. für das Turnhallengebäude ein dringender Sanierungsbedarf bzw. ein Bedarf für die Errichtung eines Neubaus unter Einbeziehung benachbarter Grundstücke. Dem Abschluss des Kaufvertrages zwischen den Klägern waren erfolglos verlaufende Verkaufsverhandlungen zwischen dem Kläger zu 1 und der Beklagten über das Grundstück vorausgegangen.
Mit Schreiben vom 01.07.2011, bei der Beklagten eingegangen am 04.07.2011, übersandte das Notariat Friedrichshafen II eine beglaubigte Abschrift des Kaufvertrages vom 30.06.2011 als Vorkaufsrechtsanzeige. Der Kläger zu 1 teilte der Beklagten unter dem 01.07.2011 gleichfalls den Abschluss des notariellen Kaufvertrages mit.
Der Gemeinderat der Beklagten befasste sich mit der Ausübung eines Vorkaufsrechts hinsichtlich des Grundstücks nach §§ 24 ff. BauGB zunächst in nichtöffentlicher Sitzung am 25.07.2011. Die Einladung vom 15.07.2011 des Bürgermeisters der Beklagten zu der Gemeinderatssitzung am 25.07.2011 sah unter Tagesordnungspunkt 1. für den nichtöffentlichen Teil (Beginn 17.00 Uhr) vor:
„Beratung zum Verwendungszweck der Flurstücke ... (kleine Turnhalle) und ... (...Straße ...) im Rahmen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme „Östlicher Ortskern“ und Beschlussfassung über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde zum Erwerb des Grundstücks Flst. ... – (...) Über die Ausübung des Vorkaufsrechts und die zukünftige öffentliche Nutzung des Grundstücks ist zu beraten. Die Entscheidung über die öffentliche Nutzung und die Ausübung des Vorkaufsrechts hat in öffentlicher Sitzung zu erfolgen.“
Nach kontroverser Diskussion über die Ausübung des Vorkaufsrechtes erging in der nichtöffentlichen Sitzung der Beschluss, vor einer weiteren Entscheidung zum Sachverhalt, die rechtliche Stellungnahme eines Fachanwaltes einzuholen. Nach dieser Stellungnahme solle eine nichtöffentliche Sondersitzung des Gemeinderats erfolgen, in der eine rechtliche Beratung über das Verfahren zur Ausübung eines Vorkaufsrechtes durch die Gemeinde durch einen Fachanwalt erfolgen solle.
Diese nichtöffentliche Sondersitzung des Gemeinderats fand am 01.08.2011 unter Teilnahme des Beklagtenvertreters statt. Nachdem der Bürgermeister den Sachverhalt dargelegt und klargestellt hatte, dass keine Sachdiskussion bezüglich der Ausübung des Vorkaufsrechts geführt werde, erläuterte der Beklagtenvertreter umfassend die rechtliche Lage. Er wies hierbei eingangs insbesondere darauf hin, dass Beratung und Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechts in öffentlicher Sitzung erfolgen müssten. Dabei reiche es auch nicht aus, wenn in einer nichtöffentlichen Sitzung beraten worden sei und anschließend in öffentlicher Sitzung trotz Gelegenheit zur Wortmeldung keine Aussprache stattfinde, sondern wegen der Vorberatung in öffentlicher Sitzung nur noch die Ausübung des Vorkaufsrechts beschlossen werde. Die bisherigen Beratungen in nichtöffentlicher Sitzung müssten daher als gegenstandslos behandelt werden. Die Beschlussfassung müsse unbefangen und unbeeindruckt von der nichtöffentlichen Beratung in öffentlicher Sitzung erfolgen, da nur so der Fehler der nichtöffentlichen Beratung wieder ausgeräumt werden könne. Nach zahlreichen Wortmeldungen der Gemeinderatsmitglieder und Rückfragen an den Beklagtenvertreter zu den Voraussetzungen, möglichen negativen rechtlichen Folgen sowie einer rechtlich sicheren Vorgehensweise bei der Ausübung des Vorkaufsrechts, fasste der Gemeinderat schließlich den nachfolgenden einstimmigen Beschluss:
1. „Herr Prof. ... wird mit der Begleitung der Ausübung des Vorkaufsrechts beauftragt.
2. Es wird festgestellt, dass die Beratung und die Beschlussfassung über die Ausübung des Vorkaufsrechts erstmals in einer weiteren Gemeinderatssitzung stattfinden wird. Die Beratung in der nichtöffentlichen Sitzung am 25.07.2011 ist als gegenstandslos zu betrachten.“
Mit Schreiben vom 02.08.2011 teilte die Beklagte sowohl dem Kläger zu 1 als auch dem Kläger zu 2 mit, dass beabsichtigt sei, das Sanierungs- und Entwicklungskonzept im Sanierungsgebiet „Östlicher Ortskern“ fortzuschreiben und zu konkretisieren. Die Verwaltung werde dem Gemeinderat vorschlagen, das der Gemeinde gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zustehende Vorkaufsrecht an dem Grundstück Flst.Nr. ... zum Wohle der Allgemeinheit auszuüben. Den Klägern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17.08.2011 eingeräumt.
10 
In der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 29.08.2011 beschloss der Gemeinderat zunächst die Fortschreibung und Konkretisierung des Entwicklungskonzepts im Sanierungsgebiet „Östlicher Ortskern“ u.a. zur Schaffung öffentlicher und privater Stellplätze unter Inanspruchnahme der Flst.Nrn. ... (... Straße ...) und ... (kleine Turnhalle). Danach schilderte der Bürgermeister unter dem nächsten Tagesordnungspunkt „Ausübung des Vorkaufsrechts“ die Situation zum städtebaulichen Sanierungsgebiet „Östlicher Ortskern“ sowie zum Kaufvertrag über die Veräußerung des Grundstücks ... Straße ... Im Folgenden verwies er auf die Vorberatung, die zusammen mit dem Beklagten-Vertreter bereits am 01.08.2011 stattgefunden habe. Gemeinderat Z. äußerte, der Gemeinderat müsse in jedem Fall von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen. Es sei schade, dass das Grundstück nicht bereits im Vorfeld auf „normale Art und Weise“ habe erworben werden können. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei von der Vorgehensweise aber nun rechtlich einwandfrei. Gemeinderat K. wies darauf hin, dass im Sinne des Allgemeinwohls das Vorkaufsrecht entsprechend dem Beschlussvorschlag ausgeübt werden solle. Gemeinderat M. schloss sich seinen Vorrednern an und äußerte, dass „die Sache entsprechend vorberaten“ worden sei. Der Gemeinderat beschloss sodann die Ausübung des Vorkaufsrechts am Grundstück Flst.Nr. ..., ... Straße ...
11 
Mit Bescheid vom 31.08.2011 übte die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1 das Vorkaufsrecht an dem Grundstück Flst.Nr. ... aus. In ihrer Begründung verwies die Beklagte auf die Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebiets und den vorangegangenen Ergebnisbericht, der den erheblichen Erneuerungsbedarf der kleinen Halle festgestellt habe. In öffentlicher Sitzung vom 29.08.2011 habe der Gemeinderat das Satzungsziel konkretisiert und auf Grundlage von §§ 28 Abs. 2, 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB beschlossen, das Vorkaufsrecht für das Grundstück... Straße ... auszuüben. Die Ausübung sei durch Gründe des Wohls der Allgemeinheit gerechtfertigt. Nach den am 29.08.2011 beschlossenen Satzungszielen sowie dem Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen solle die Halle unter Inanspruchnahme des Grundstücks ... Straße ... saniert oder neu aufgebaut werden. Zudem sei beabsichtigt, das Grundstück auch für die Herstellung öffentlicher und privater Stellplätze zu nutzen.
12 
Der Ausübungsbescheid wurde dem Kläger zu 2 unter dem 31.08.2011 zur Kenntnisnahme übersandt.
13 
Gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts erhob der Kläger zu 1 mit Schreiben vom 27.09.2011 Widerspruch, den er am 31.10.2011 im Wesentlichen damit begründete, dass der Gemeinderatsbeschluss vom 29.08.2011 rechtswidrig sei, da dem offenbar Beratungen in nichtöffentlicher Sitzung vorausgegangen seien. Eine solche nichtöffentliche Vorberatung sei unzulässig und führe zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 29.08.2011.
14 
Der Kläger zu 2 erhob mit Schreiben vom 05.09.2011 Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 31.08.2011. In der Widerspruchsbegründung vom 18.01.2012 wurde ebenso die Unwirksamkeit des Gemeinderatsbeschlusses vom 29.08.2011 wegen vorangegangener Beratungen in nichtöffentlicher Sitzung geltend gemacht.
15 
Mit in der Sache identischen Widerspruchsbescheiden vom 17.09.2012, zugestellt am 19.09.2012 und am 20.09.2012, wies das Landratsamt Bodenseekreis die Widersprüche der Kläger zurück. Dem Ausübungsbescheid habe ein wirksamer Beschluss des Gemeinderats in öffentlicher Sitzung vom 29.08.2011 gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO zu Grunde gelegen. In der Sitzung hätten die Gemeinderäte zunächst ausführlich über die Sanierung bzw. den Neubau der Turnhalle und der Verbesserung der Parkplatzsituation diskutiert. Unmittelbar daran sei der Tagesordnungspunkt zum Vorkaufsrecht aufgerufen worden. Es habe drei kurze Wortmeldungen gegeben. Nachdem kein weiterer Beratungsbedarf bestanden habe, sei abgestimmt worden. Ein solches Vorgehen sei nicht unüblich. Auch materiell lägen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB für die Ausübung des Vorkaufsrechts vor.
16 
Der Kläger zu 2 hat am 12.10.2012 unter dem Aktenzeichen 2 K 3104/12 und der Kläger zu 1 hat am 18.10.2012 unter dem Aktenzeichen 2 K 3238/12 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Die Kläger haben jeweils beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 31.08.2011 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 17.09.2012 aufzuheben. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
17 
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klagen jeweils mit in der Begründung identischen Urteilen vom 28.02.2014 abgewiesen. Die Beklagte habe das Vorkaufsrecht in formell und materiell rechtmäßiger Weise ausgeübt. Insbesondere habe der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung vom 29.08.2011 verfahrensfehlerfrei über die Ausübung des Vorkaufsrechts beschlossen, ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz des § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO liege nicht vor. Die Beratung in der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 25.07.2011 habe zwar den Erfordernissen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO nicht entsprochen. Nach Erkennen seines Fehlers habe der Gemeinderat aber durch das weitere Vorgehen den Anforderungen des Öffentlichkeitsprinzips ausreichend Rechnung getragen. Mit dem Beschluss vom 01.08.2011 habe der Gemeinderat seinen Willen und seine Bereitschaft deutlich zum Ausdruck gebracht, neu in öffentlicher Sitzung zu verhandeln. Die Beratung und Beschlussfassung am 29.08.2011 genüge den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO. Dass die der Beschlussfassung vorangestellte Beratung weder die Dauer noch die Intensität der Debatte vom 25.07.2011 erreicht habe, sei unerheblich. Eine Beratung setze keine Diskussion um der Diskussion willen voraus. Eine Diskussion könne sich sogar darin erschöpfen, dass die Beteiligten auf Wortmeldungen gänzlich verzichteten, wenn kein Gesprächsbedarf bestehe. Unschädlich sei auch, dass der Bürgermeister auf die Vorberatung, die zusammen mit dem Beklagtenvertreter bereits am 01.08.2011 stattgefunden habe, verwiesen habe. Dies bedeute nicht, dass hierdurch nichtöffentliche Beratungen des Gemeinderats Teil der Beratung vom 29.08.2011 geworden seien. Auch die Äußerung des Gemeinderats Ms., die Sache sei „entsprechend vorberaten worden“, ändere nichts an dem Umstand, dass der Gemeinderat im Rahmen der Sitzung den Sachverhalt umfassend beraten habe. Dass eine unzulässige Verlagerung der Beratung in die nichtöffentliche Sitzung nicht stattgefunden habe, zeige auch der Vergleich der Ergebnisse der Sitzungen vom 25.07.2011 und vom 29.08.2011. Gerade durch den Beschluss vom 01.08.2011 habe der Gemeinderat deutlich gemacht, dass er die Geschehnisse des 25.07.2011 nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen wolle, sondern mit den Kenntnissen aus der rechtlichen Beratung in öffentlicher Sitzung beraten und entscheiden wolle. So wie der Gemeinderat jederzeit einen Beschluss aufheben könne, wenn er dessen Fehlerhaftigkeit erkannt habe, und hierauf den Beschluss unter Beachtung der Verfahrensregeln neu fassen könne, habe der Gemeinderat vorliegend noch vor einer verfahrensfehlerhaften nichtöffentlichen Beschlussfassung sein Vorgehen korrigieren und in öffentlicher Sitzung ordnungsgemäß über die Ausübung des Vorkaufsrechts beraten und dieses beschließen können. Zwar sei den Klägern darin zuzustimmen, dass eine größtmögliche Transparenz durch die Einführung des Inhalts der Sitzungen vom 25.07.2011 und 01.08.2011 in der Sitzung vom 29.08.2011 erzielt worden wäre. Dies sei zur Wahrung des Öffentlichkeitsprinzips jedoch nicht zwingend erforderlich gewesen.
18 
Die Kläger haben die mit Senatsbeschlüssen vom 23.07.2014 zugelassenen Berufungen nachfolgend begründet. Der Senat hat das Verfahren 8 S 1387/14 (Kläger zu 2. gegen die Beklagte) mit dem Verfahren 8 S 1386/14 (Kläger zu 1. gegen die Beklagte) mit Beschluss vom 24.03.2015 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az. 8 S 1386/14 fortgeführt.
19 
Zwischenzeitlich wurden am 17.11.2014 in einer öffentlicher Sitzung des - neu gewählten - Gemeinderats der Beklagten unter Teilnahme des Beklagtenvertreters dem Gemeinderat und der Öffentlichkeit die Grundzüge des Diskussionsinhalts sowie die Beschlüsse der nichtöffentlichen Sitzungen vom 25.07.2011 und vom 01.08.2011 zugänglich gemacht. Der Bürgermeister wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die neu gewählten Gemeinderatsmitglieder und er als neuer Bürgermeister hier das gleiche gemeinsame Schicksal hätten. Nachdem außer einer Verständnisfrage keine Wortmeldungen erfolgten, fasste der Gemeinderat den einstimmigen Beschluss:
20 
„1. Der Gemeinderat nimmt den Diskussions- und Beschlussinhalt der nichtöffentlichen Sitzungen vom 25.07.2011 und 01.08.2011 zur Kenntnis.
2. Der Gemeinderat sieht keinen Anlass, den Beschluss des Gemeinderats vom 29.08.2011 zu ändern.“
21 
Der Kläger zu 1. hat zur Begründung seiner Berufung angeführt:
22 
Eine unter Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO erfolgte nichtöffentliche Beratung könne im Gegensatz zu einem fehlerhaften Beschluss nicht allein durch einen Aufhebungsbeschluss des Gemeinderats gegenstandslos werden, sondern müsse als zuvor der Öffentlichkeit entzogener Teil des Entscheidungsprozesses nachgeholt oder zumindest transparent gemacht werden. § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO verlange, dass die Sitzungen des Gemeinderats und damit der gesamte Verhandlungsgang öffentlich und insofern transparent und prüfbar für die Bürger sei. Dies könne im Einzelfall eine bloße Information des Gemeinderats durch Verwaltung und Kenntnisnahme bedeuten, im hier interessierenden Fall durch Sachvortrag, Beratung und Beschlussfassung. Dies seien Elemente einer Sitzung i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO, die nicht voneinander getrennt, hinsichtlich des Öffentlichkeitsprinzips nicht unterschiedlich behandelt und auch in ihrer Reihenfolge nicht verändert werden könnten. Die Gemeinderatssitzung sei der organisatorische Rahmen, innerhalb dessen ein Vorgang behandelt und zur Entscheidung gebracht werden müsse. Dies schließe es nicht aus, dass die Entscheidung des Gemeinderates nicht in derselben, sondern etwa in einer folgenden öffentlichen Sitzung gefasst werde. Der Gesetzgeber habe die gewählten Vertreter bewusst unter einen Begründungszwang gestellt, weil der Bürger zumindest ansatzweise erkennen können solle, was sich der einzelne Vertreter bei seiner Entscheidung gedacht habe. Für eine Kontrolle durch die Bürger seien nicht nur das Votum des Repräsentanten, sondern auch seine Gründe hierfür jeweils von maßgeblicher Bedeutung. Bei einer Trennung von Beratung und Beschlussfassung würde der Willkür Tür und Tor geöffnet. Nicht nur würde der Rechtsschutz verkürzt oder erschwert, sondern es könnten auch vollendete Tatsachen geschaffen oder - wie hier - Entscheidungsfristen eingehalten werden, ohne dass sich das dafür zuständige Organ dafür zu rechtfertigen habe.
23 
Eine Begründung könne nicht nachgeschoben werden. Gleichfalls könne ein neu gewählter Gemeinderat in neuer Zusammensetzung nicht darüber befinden, dass und warum der frühere Gemeinderat zu Recht eine bestimmte Entscheidung getroffen habe.
24 
Der Kläger zu 2 hat zur Berufungsbegründung im Wesentlichen vorgetragen, dass eine Vorwegnahme der Sachdiskussion in einer nichtöffentlichen Sitzung auch bei nachfolgender Beschlussfassung in einer öffentlichen Sitzung gegen § 35 Abs. 1 GemO verstoße. Im vorliegenden Fall seien ganz wesentliche Aspekte der Ausübung des Vorkaufsrechts ausschließlich in den nichtöffentlichen Beratungen am 25.07.2011 und am 01.08.2011 besprochen worden, die in der öffentlichen Sitzung am 29.08.2011 nicht wieder aufgegriffen worden seien. Der von der Beklagten zur Heilung dieses Verstoßes gewählte Weg eines Beschlusses in einer nichtöffentlichen Sitzung, dass die bisherigen Beratungsgegenstände als gegenstandslos zu betrachten seien, sei gänzlich verfehlt, da er nicht dem Sinn der Öffentlichkeitsbeteiligung entsprochen habe. Eine Heilung setze vielmehr voraus, dass erneut beraten und sodann beschlossen werde. Dabei dürften jedoch die Beratung und die Beschlussfassung in der öffentlichen Sitzung nicht von der nichtöffentlichen Beratung losgelöst betrachtet werden. Die „Heilungsberatung“ müsse zumindest die Auswirkungen der Verletzung des § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO ungeschehen machen. Nach dem Sinn der Öffentlichkeitsberatung, den Entscheidungsprozess plastisch und transparent zu machen, setze die „Heilungsberatung“ daher als Mindeststandard voraus, dass die bisherige Sachdiskussion offen gelegt werde. Dies könne entweder durch eine Einführung der nichtöffentlichen Sitzungsprotokolle in die öffentliche Sitzung oder jedenfalls durch eine Wiedergabe des wesentlichen Inhalts dieser Protokolle durch den Schriftführer oder durch den Bürgermeister geschehen. Diesen erhöhten Anforderungen genüge die Beratung am 29.08.2011 jedoch nicht, da der Bürgermeister der Beklagten in dieser Sitzung lediglich auf die Vorberatung am 01.08.2011 ohne jegliche Erörterung ihres Gegenstandes verwiesen und die Sitzung vom 25.07.2011 gänzlich unerwähnt gelassen habe, so dass der gesamte Verstoß einschließlich des Heilungsversuchs der Öffentlichkeit unbekannt geblieben sei. Der Öffentlichkeit sei damit ein wesentlicher Teil der Willensbildung vorenthalten worden. Ein solches Vorgehen berge insofern auch eine erhebliche Missbrauchsgefahr. Andernfalls könne stets in nichtöffentlicher Sitzung so lange beraten werden, bis man sich einig sei, anschließend könne man sich durch einen Beschluss hiervon distanzieren und sodann eine öffentliche Sitzung einberufen, in der der Gemeinderat den vorberatenen Beschluss fassen könnte.
25 
Die vorgeschlagene Vorgehensweise einer Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der Protokolle über die nichtöffentliche Sitzung verstoße auch nicht gegen § 35 Abs. 2 GemO, da eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Bürgermeister notwendiger Bestandteil eines entsprechenden Heilungsversuches sei. Ebenso wenig sei das Recht der einzelnen Gemeinderäte auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, da aufgrund des Tätigwerdens der Gemeinderäte nicht als Privatperson sondern als mandatierte Volksvertreter bereits der Schutzbereich nicht eröffnet sei, die Aufhebung der Schweigepflicht nach § 35 Abs. 2 GemO jedenfalls eine zulässige Beschränkung darstelle und darüber hinaus eine zusammenfassende Darstellung ohne Personennennung hiervon ohnehin unberührt bliebe.
26 
Des Weiteren stehe auch nicht § 46 LVwVfG einer Aufhebung des Ausübungsbescheids entgegen, da angesichts der erheblichen Divergenz zwischen der Sitzung vom 25.07.2011 und derjenigen vom 29.08.2011 nicht offensichtlich sei, dass die Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe.
27 
Schließlich könne die in der Gemeinderatssitzung am 17.11.2014 vorgenommene Beratung und Beschlussfassung keine nachträgliche Heilung mehr herbeiführen. Die vorgenommene Veröffentlichung sei überdies nicht hinreichend.
28 
Die Kläger beantragen,
29 
die Urteile des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28.02.2014 - 2 K 3238/12 und - 2 K 3104/12 - abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 31.08.2011 und die Widerspruchsbescheide des Landratsamts Bodenseekreis vom 17.09.2012 aufzuheben;
die Zuziehungen der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
30 
Die Beklagte beantragt,
31 
die Berufungen zurückzuweisen.
32 
Der in der öffentlichen Sitzung am 29.08.2011 gefasste Beschluss sei für sich betrachtet fehlerfrei erfolgt und habe den Vorschriften der Gemeindeordnung entsprochen, da insbesondere eine öffentliche Beratung und Beschlussfassung stattgefunden hätten. Es müsse streng getrennt werden zwischen der Frage, ob der Fehler der nichtöffentlichen Beratung geheilt werden könne und der Frage, ob diese Fehlerbehebung Voraussetzung für eine fehlerfreie Beratung und Beschlussfassung sei und eine Nachwirkung die öffentliche Beratung und Beschlussfassung „infiziere“. Hierfür gebe es jedoch keine Anhaltspunkte. Vielmehr sei der Fehler aus dem vorangegangenen Verhalten schon dadurch geheilt worden, dass dem Gemeinderat deutlich gemacht worden sei, dass er sich von jeglicher Vorbindung aus der nichtöffentlichen Sitzung „frei machen“ müsse. Zudem sei der Stand der Beratung nach der nichtöffentlichen Sitzung so kontrovers gewesen, dass sich daraus kein einheitlicher Willensentschluss ableiten ließe und die einheitliche Willensbildung daher offensichtlich erst nach der nichtöffentlichen Beratung stattgefunden habe. Die nichtöffentliche Vorberatung sei daher als selbstständiger Verfahrensteil zu sehen und rechtlich entsprechend zu bewerten.
33 
Darüber hinaus läge im vorliegenden Fall, selbst wenn man ein entsprechendes Heilungserfordernis bejahte, höchstens ein Verfahrensfehler vor, der gemäß § 46 LVwVfG mangels Kausalität nicht zur Aufhebung des Ausübungsbescheids führen könne. Dies zeige auch der neue Beschluss des Gemeinderats vom 17.11.2014, den Beschluss vom 29.08.2011 nicht zu ändern. Des Weiteren stehe der von den Klägern vorgeschlagene Weg einer Offenlegung der bisherigen Sachdiskussion im Widerspruch zu § 35 Abs. 2 GemO, der im Lichte des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung der Gemeinderäte auszulegen sei. Auch eine anonymisierte zusammenfassende Darstellung des Verlaufs einer unzulässigen nichtöffentlichen Beratung durch den Bürgermeister sei jedoch keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Durchführung einer nachfolgenden öffentlichen Sitzung. Schließlich habe der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 17.11.2014 den Beratungs-, Diskussions- und Beschlussinhalt der nichtöffentlichen Sitzungen vom 25.07.2011 und vom 01.08.2011 transparent gemacht, so dass der Fehler in jedem Fall nachträglich geheilt worden sei.
34 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die einschlägigen Behördenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Berufungen der Kläger sind nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig.
36 
Auch wenn der Kläger zu 2 nicht Adressat des angefochtenen Ausübungsbescheides ist, ist er klagebefugt. Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch eine Gemeinde ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt, der sich auch gegenüber dem Käufer als belastender Verwaltungsakt darstellt und gegen den sich dieser mit Widerspruch und Anfechtungsklage wehren kann (st. Rspr. BVerwG, Beschlüsse vom 25.05.1982 - 4 B 98.82 - BRS 39 Nr. 96, juris Rn. 3, vom 15.02.2000 - 4 B 10.00 - BauR 2000, 1027, juris Rn. 5 und vom 30.11.2009 - 4 B 52.09 - juris Rn. 5).
37 
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 31.08.2011 über die Ausübung des Vorkaufsrechts und die Widerspruchsbescheide des Landratsamts Bodenseekreis vom 17.09.2012 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
38 
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides über die Ausübung des Vorkaufsrechts ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausübungsbescheides vom 31.08.2011. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist die Ausübung des Vorkaufsrechtes fristgebunden. Es handelt sich um eine materielle Ausschlussfrist, d.h. eine vom materiellen Recht gesetzte Frist, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat. Materiell-rechtliche Ausschlussfristen sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte (BVerwG, u.a. Urteil vom 22.10.1993 - 6 C 119.92 - juris Rn.16 m.w.N.). Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, so dass innerhalb der Frist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB sämtliche für die Ausübung des Vorkaufsrechts erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen gegeben sein müssen (vgl. Paetow in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Aufl., § 28 Rn. 10; Dolde, NJW 1984, 1713,1729; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.1997 - 8 A 12998/96 - juris Rn. 26 zum Vorkaufsrecht nach DSchPflG RP).
39 
2. Rechtsgrundlage des Bescheids der Beklagten vom 31.08.2011 ist § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Danach steht der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ein Vorkaufsrecht zu. Das Grundstück Flst.Nr. ..., das mit notariellem Kaufvertrag vom 30.06.2011 vom Kläger zu 1 an den Kläger zu 2 veräußert wurde, liegt unstreitig im Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Östlicher Ortskern“ der Beklagten. Die Ausübung des Vorkaufsrechts hat nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags gegenüber dem Verkäufer zu erfolgen. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt, denn die Mitteilung über den Abschluss des Kaufvertrages ging bei der Beklagten am 04.07.2011 ein, so dass der angefochtene Bescheid vom 31.08.2011, der dem Kläger zu 1 am 02.09.2011 zugestellt wurde, die Frist wahrte.
40 
3. Der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechtes ist jedoch rechtswidrig, da er einen rechtswidrigen Gemeinderatsbeschluss der Beklagten vom 29.08.2011 vollzieht. Dieser Beschluss verstieß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO. Auf die Frage, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts vorgelegen haben, kommt es daher nicht (mehr) an.
41 
a) Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist das Vorkaufsrecht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer auszuüben. Da die Entscheidung hierüber eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung betrifft, ist eine Entscheidung des hierfür zuständigen Gemeindeorgans erforderlich. Dies ist hier der Gemeinderat. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 GemO legt der Gemeinderat die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Hier ist unstreitig weder die Zuständigkeit des Bürgermeisters nach § 44 GemO eröffnet, noch hat eine Zuständigkeitsübertragung an den Bürgermeister der Beklagten stattgefunden.
42 
b) Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO sind die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich. Nichtöffentlich darf nach Satz 2 der Vorschrift nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern. Diese Voraussetzungen lagen offenkundig nicht vor, wovon auch die Beteiligten ausgehen.
43 
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des Gemeinderechts. Er ist im demokratischen Rechtsstaat eines der wichtigsten Mittel, das Interesse der Bürgerschaft an der Selbstverwaltung zu wecken und zu erhalten. Er hat die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen; es soll so bereits der Anschein vermieden werden, dass „hinter verschlossenen Türen“ unsachliche Motive für die Entscheidung maßgebend gewesen sein könnten (vgl. st. Rspr. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.11.1966 - I 5/65 - ESVGH 17,118 und 24.02.1992 - 1 S 2242/91 - juris Rn. 15, Beschluss vom 25.02.2013 - 1 S 2155/12 - juris Rn. 9). Der Zweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO geht daher über eine bloße Unterrichtung des Bürgers hinaus. Vielmehr dient er gerade dem Ziel einer gesetzmäßigen und sachgerechten Arbeit des Gemeinderats sowie der Verhinderung vermeidbarer Missdeutungen seiner Willensbildung und Beschlussfassung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.1966 a.a.O.). Die Bürger sollen aufgrund der öffentlichen Beratung wichtiger Gemeindeangelegenheiten auch einschätzen können, ob gegebenenfalls eine unmittelbare Beteiligung der Bürgerschaft an der Entscheidungsfindung erforderlich wird (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.10.2012 - 5 K 1969/12 - juris Rn. 49).
44 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen begründet daher regelmäßig eine schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung und damit die Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2010 a.a.O. m.w.N; vgl. auch für die Mitwirkung befangener Gemeinderäte bei Satzungsbeschlüssen § 18 Abs. 5 GemO).
45 
Der Öffentlichkeitsgrundsatz verlangt bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes dabei nicht nur, dass der Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechtes in öffentlicher Sitzung gefasst wird, sondern dass über die Frage auch öffentlich beraten wird (vgl. st. Rspr. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.06.1980 - III 503/79 - VBlBW 1980, 33, vom 16.06.1981 - 3 S 271/81 und vom 08.08.1990 - 3 S 132/90 - NVwZ 1991, 284; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2013 - 102 U 1/13 - juris Rn. 31). Denn das Vorkaufsrecht darf nur dann ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit im Sinne der § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB den kommunalen Grundstückserwerb erfordert. Angesichts des städtebaulichen Einschätzungsspielraums, ob und in welcher Weise das jeweilige Grundstück für die kommunale Planung von Relevanz ist, kommt danach gerade bereits der öffentlichen Debatte im politischen Willensbildungsorgan eine besondere Bedeutung zu. Dabei wird im Regelfall die der Beschlussfassung vorausgehende Beratung in ein- und derselben öffentlichen Sitzung des Gemeinderats erfolgen. Fallen im Einzelfall die beiden Schritte auseinander, gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit für beide Einzelschritte.
46 
c) Diesen Anforderungen entsprach das Vorgehen der Beklagten nicht.
47 
aa) Der Gemeinderat der Beklagten hat hier zwar in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 29.08.2011 den Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechtes gefasst. Die (eigentliche) Sachberatung- und diskussion hierüber erfolgte jedoch nicht in dieser öffentlichen Gemeinderatssitzung, sondern in nichtöffentlicher Sitzung. Da in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats die unter Verstoß gegen das Prinzip der Öffentlichkeit durchgeführte Beratung nicht offengelegt wurde, ist auch der Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechts fehlerhaft.
48 
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erfolgte in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 29.08.2011 keine Beratung über die Ausübung des Vorkaufsrechts. Zwar fand unmittelbar vor der Beschlussfassung nach der Einführung durch den Bürgermeister eine kurze Aussprache statt, in der drei Gemeinderäte die einstimmige Zustimmung ihrer jeweiligen Fraktionen ankündigten. Allein der Umstand, dass insofern keine streitige Diskussion mit Rede und Gegenrede stattgefunden hat, begründet noch keinen Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO. Denn auf eine Beratung kann im Einzelfall auch ganz verzichtet werden (vgl. auch § 37 Abs. 1 Satz 2 GemO).
49 
Sowohl den Darlegungen des Bürgermeisters (Verweis auf eine Vorberatung, die zusammen mit dem Beklagten-Vertreter bereits am 01.08.2011 stattgefunden habe), als auch den Ausführungen der drei Gemeinderäte ist jedoch zu entnehmen, dass auf vorangegangene Beratungen Bezug genommen wurde. Hierdurch ist überhaupt erst offenbar geworden, dass ein Beratungsbedarf nur deshalb nicht mehr bestanden hat, da über die Ausübung des Vorkaufsrechtes zuvor mehrfach beraten wurde. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, ein weiterer Beratungsbedarf habe sich in der öffentlichen Sitzung nicht ergeben, da unmittelbar vor diesem Tagesordnungspunkt das Entwicklungskonzept im Sanierungsgebiet „Östlicher Ortskern“ fortgeschrieben und konkretisiert worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass weder der Bürgermeister selbst noch die drei Gemeinderäte, die sich hierzu geäußert haben, bei der Befassung des Themas „Vorkaufsrecht“ auf diesen vorangegangen Tagesordnungspunkt berufen haben. Vielmehr hat der Bürgermeister selbst auf eine Vorberatung vom 01.08.2011 Bezug genommen; auch Gemeinderat M. hat auf eine Vorberatung hingewiesen.
50 
bb) Die der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 29.08.2011 vorangegangenen Beratungen über die Ausübung des Vorkaufsrechts haben sämtlich in nichtöffentlicher Sitzung stattgefunden.
51 
In der nichtöffentlichen Sitzung am 25.07.2011 hat der Bürgermeister u.a. darauf verwiesen, dass die Beschlussfassung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes in öffentlicher Gemeinderatssitzung zu erfolgen habe. Offenbar ging dieser davon aus, dass es unschädlich sei, hierüber in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten. Danach wurde ausführlich und kontrovers darüber diskutiert, ob für das Grundstück nach den bisher formulierten Sanierungszwecken überhaupt die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechtes vorliegen, der Bürgermeister wurde teilweise wegen der gescheiterten Verkaufsverhandlungen mit dem Kläger zu 1 kritisiert und es bestand insgesamt eine Unsicherheit, ob die rechtlichen Voraussetzungen über die Ausübung des Vorkaufsrechtes vorliegen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung fand danach - unter Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO - bereits die wesentliche Sachdiskussion und nicht lediglich eine bloße Vorbehandlung einer schwierigen Angelegenheit in einer nichtöffentlichen Sitzung statt, die dann in einer weiteren öffentlichen Sitzung erledigt wird (vgl. dazu Kunze/Bronner/Katz, Kommentar zur Gemeindeordnung, § 35 Rn. 12; vgl. auch zur Zulässigkeit der Vorberatung durch einen Ausschuss in nichtöffentlicher Sitzung: §§ 39 Abs. 5 Satz 2, 41 Abs. 3 GemO; vgl. zur Zulässigkeit der Klärung lediglich einer Einzelfrage im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2011 - 5 S 746/10 - juris Rn. 22). Eine analoge Anwendung des § 39 Abs. 5 Satz 2 GemO kommt entgegen der Ansicht des Beklagten-Vertreters nicht in Betracht. Die Vorschrift betrifft Vorberatungen eines beschließenden Ausschusses des Gemeinderats in nichtöffentlicher Sitzung. Eine nichtöffentliche Vorberatung durch den Gemeinderat widerspricht dagegen bereits grundsätzlich der klaren Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.08.1990 - 3 S 132/90 - juris Rn. 26 ; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 35 Rn. 12), so dass eine solche stets unzulässig ist.
52 
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 25.07.2011 umfassend nichtöffentlich beraten und damit gerade die eigentliche und entscheidende Sachdiskussion der anschließenden öffentlichen Sitzung vorweggenommen, was Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO widerspricht (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2000 - 14 S 237/99 - juris Rn. 39; Kunze/Bronner/Katz, Kommentar zur GemO, § 35 Rn. 12).
53 
Durch die Vorwegnahme der Sachdiskussion in der nichtöffentlichen Sitzung ist die der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen zukommende Legitimations-, Kontroll- und Beteiligungsfunktion erheblich beeinträchtigt worden. Hieran vermag auch der in der nachfolgenden nichtöffentlichen Sitzung am 01.08.2011 gefasste Beschluss, dass die Beratung in der nichtöffentlichen Sitzung vom 25.07.2011 als gegenstandslos zu betrachten sei und die Beratung und die Beschlussfassung über die Ausübung des Vorkaufsrechts erstmals in einer weiteren Gemeinderatssitzung stattfinden werde, nichts zu ändern. Diese nur „kassatorische“ Maßnahme war zur Verwirklichung des Zwecks des Öffentlichkeitsgebots nicht ausreichend. Denn die bloße förmliche Distanzierung von der vorherigen Beratung änderte jedenfalls nichts daran, dass den Gemeindebürgern der tatsächliche Willensbildungsprozess des Gemeinderats vollständig verborgen blieb. Sowohl die ursprünglichen Kritikpunkte an der Ausübung des Vorkaufsrechts als auch die spätere Ausräumung dieser Bedenken und die damit verbundene Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen blieben den Gemeindebürgern gänzlich unbekannt. Damit war der Distanzierungsbeschluss nicht geeignet, eine Informationsgrundlage für die Bürger zu schaffen, die ihnen die Wahrnehmung der Kontrolle des Gemeinderats und die Willensbildung im Hinblick auf künftige Wahlen ermöglicht.
54 
Hinzu kommt, dass in der weiteren nichtöffentlichen Sitzung am 01.08.2011 der Gemeinderat, obwohl der Bürgermeister als auch der Beklagten-Vertreter ausdrücklich darauf hingewiesen hatten, dass in der Sitzung keine Sachdiskussion zur Vorkaufsrechtsausübung geführt werde, in der Sache dann doch konkret über die Ausübung des Vorkaufsrechtes gesprochen wurde. Der Beklagten-Vertreter hat nach Darlegung der allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen über die Ausübung eines Vorkaufsrechts, Fragen einzelner Gemeinderäte beantwortet, die nicht nur allgemeiner Natur waren, sondern die sich konkret auf das Grundstück ... Straße ... bezogen haben. So wurden etwa Fragen nach Chancen für ein Rechtsmittel des Käufers oder Erwerbers beantwortet; auch die Notwendigkeit der Konkretisierung der Sanierungsziele für die kleine Turnhalle wurde angesprochen. Es fand nicht lediglich eine Information über die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen der Ausübung des Vorkaufsrechtes statt, wie dies in dem Protokoll (S. 5) vermerkt wird. In Anknüpfung an die vorausgegangene nichtöffentliche Beratung vom 25.07.2011 wurden vielmehr Zweifel daran, dass die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechtes vorliegen, nun durch die rechtliche Beratung zerstreut. In dieser nichtöffentlichen Sitzung wurde zudem der einstimmige Beschluss gefasst, den Beklagtenvertreter mit der Begleitung „zur Ausübung des Vorkaufsrechts“ zu beauftragen. Aus der Sicht eines objektiven Beobachters stellt sich auch dieses Verhalten bereits als eine wesentliche Entscheidung des Gemeinderats dar, das Vorkaufsrechts auszuüben.
55 
Zwar können rechtswidrige Beschlüsse eines Gemeinderates in einer nachfolgenden öffentlichen Sitzung aufgehoben und erneut gefasst werden. Für rechtswidrig nichtöffentliche Beratungen kommt dies - etwa mittels eines Distanzierungsbeschluss - aufgrund der vorgenannten Erwägungen der Sache nach aber nicht in Betracht. Eine wegen Verstoßes gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO rechtswidrige Beratung kann durch einen nachträglichen Beschluss des Gemeinderats daher auch nicht für „gegenstandslos“ erklärt werden.
56 
cc) Der Öffentlichkeitsgrundsatz gebietet daher für solche „infizierten“ Beratungen, dass in der öffentlichen Sitzung, in der die Beschlussfassung erfolgen soll, der zugrunde liegende (eigentliche) Willensbildungsprozess des Gemeinderats aus den vorangegangenen nichtöffentlichen Sitzungen zumindest in seinen Grundzügen offen gelegt wird. Demnach hätte in der öffentlichen Sitzung am 29.08.2011 die Öffentlichkeit zumindest über die wesentlichen Grundzüge der Sachdiskussion sowie über die rechtliche Argumentation in den nichtöffentlichen Sitzungen vom 25.07.2011 und vom 01.08.2011 informiert werden müssen, was unstreitig nicht geschehen ist.
57 
Einer solchen Information stehen – entgegen der Auffassung der Beklagten – grundsätzlich aber weder § 35 Abs. 2 GemO, wonach die Gemeinderäte zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet sind, bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet, noch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gemeinderäte entgegen. Zwar ist anerkannt, dass die Gemeinderäte auch dann zur Verschwiegenheit bezüglich aller in nichtöffentlicher Sitzung bekanntgewordener Angelegenheiten nach § 35 Abs. 2 GemO verpflichtet sind, wenn sie der Auffassung sind, dass öffentlich hätte verhandelt werden müssen (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 4. Auflage, § 35 Rn. 17). Die Schweigepflicht der Gemeinderäte gilt jedoch nur so lange, bis der Bürgermeister sie aufhebt. Auf die Aufhebung der Schweigepflicht ist im Interesse der Schaffung klarer Verhältnisse besonderer Wert zu legen. Ihre Aufhebung ist aber auch konkludent möglich. Eine Entbindung von der Schweigepflicht ist daher als notwendiger Bestandteil der Information der Öffentlichkeit durch den Bürgermeister in seiner Funktion als Vorsitzender des Gemeinderats zu sehen. Mit der Information über den Inhalt einer Sitzung in Fällen, in denen die Öffentlichkeit rechtswidrig ausgeschlossen wurde, macht der Bürgermeister zugleich deutlich, dass bezüglich dieser Angelegenheiten keine Verschwiegenheit mehr gewahrt werden muss. Dem steht auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Gemeinderäte nicht entgegen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten gebietet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Gemeinderäte keine Auslegung des § 35 Abs. 2 GemO, die zur Unzulässigkeit einer Offenlegung der unberechtigterweise nichtöffentlich beratenen Gegenstände führt. Dem informationellen Selbstbestimmungsrecht kommt zwar im Rahmen des § 35 GemO ein gewichtiger Stellenwert zu (vgl. insofern auch § 48 Abs. 3 GO NRW). Dies bezieht sich jedoch maßgeblich auf die von den Beratungsgegenständen persönlich betroffenen Personen, zu deren Gunsten die Öffentlichkeit gegebenenfalls auszuschließen ist. Die Gemeinderäte, die im Rahmen der Sitzung als mandatierte Volksvertreter und nicht in ihrer Eigenschaft als Privatpersonen auftreten, sind regelmäßig nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt. Die Information über die wesentlichen Grundzüge der Sachdiskussion in unberechtigterweise nichtöffentlichen Sitzungen betrifft in aller Regel nicht die personenbezogenen Daten der Gemeinderäte. Auch im vorliegenden Fall wären bei einer Information durch den Bürgermeister jedenfalls keine personenbezogenen Daten der Gemeinderäte preisgegeben worden. Hiervon geht nunmehr auch die Beklagte aus, da sie in der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 17.11.2014 den Sach- und Diskussionsstand aus den nichtöffentlichen Sitzungen vom 25.07.2011 und 01.08.2011 offengelegt hat.
58 
4. Die Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses vom 29.08.2011 führt auch zur Rechtswidrigkeit des Ausübungsbescheides vom 31.08.2011. Dieser Bescheid stellt den Vollzug des Beschlusses des Gemeinderats dar, der nicht hätte ergehen dürfen, weil der Bürgermeister nur gesetzmäßig gefasste Beschlüsse vollziehen darf (§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GemO; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.08.1990 - 3 S 132/90 - a.a.O).
59 
5. Der wegen Rechtswidrigkeit des Beschlusses bestehende Aufhebungsanspruch der Kläger ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach § 46 LVwVfG ausgeschlossen.
60 
Nach § 46 LVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Zwar muss es sich bei den verletzten Verfahrensvorschriften nicht um solche des Verwaltungsverfahrensgesetzes handeln, auch entsprechende Vorschriften in anderen Gesetzen werden erfasst (für § 46 VwVfG:Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 46 Rn. 7; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. ,§ 46 Rn. 30).
61 
Die Vorschrift über die Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen geht jedoch gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG der Vorschrift des § 46 LVwVfG vor. Aufgrund der dargestellten Bedeutung des Prinzips der Öffentlichkeit handelt es sich bei dessen Beachtung um ein die Anwendung von § 46 LVwVfG ausschließendes absolutes Verfahrenserfordernis, das unabhängig von der Richtigkeit der von der Beklagten getroffenen Entscheidung beachtet werden muss (vgl. zum Beteiligungsrecht von Naturschutzverbänden nach § 29 BNatSchG a.F.: BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 - 11 A 49.96 - BVerGE 105, 348 <353>). Die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO ist keine lediglich formale Ordnungsvorschrift, deren Adressat allein der Gemeinderat ist. Dies belegen gerade auch die Regelungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO, wonach die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Wirksamkeit einer Satzung stets entgegengehalten werden kann sowie des § 18 Abs. 6 GemO zur Rechtswidrigkeit von Gemeinderatsbeschlüssen unter Mitwirkung befangener Gemeinderäte. Eine Anwendung des § 46 LVwVfG scheidet bei einem Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO danach von vornherein aus (a.A. Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 10. Aufl., § 14 Rn. 153). Auf den Gemeinderatsbeschluss der Beklagten vom 17.11.2014, der nach den Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gerade auch zeigen sollte, dass in der Sache keine andere Entscheidung getroffen worden wäre, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
62 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehungen der Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger sind nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.
63 
Gründe für die Zulassung der Revision aus § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
64 
Beschluss
65 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf10.000,- EUR festgesetzt (entsprechend den Streitwertfestsetzungen im ersten Rechtszug).
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die Berufungen der Kläger sind nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig.
36 
Auch wenn der Kläger zu 2 nicht Adressat des angefochtenen Ausübungsbescheides ist, ist er klagebefugt. Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch eine Gemeinde ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt, der sich auch gegenüber dem Käufer als belastender Verwaltungsakt darstellt und gegen den sich dieser mit Widerspruch und Anfechtungsklage wehren kann (st. Rspr. BVerwG, Beschlüsse vom 25.05.1982 - 4 B 98.82 - BRS 39 Nr. 96, juris Rn. 3, vom 15.02.2000 - 4 B 10.00 - BauR 2000, 1027, juris Rn. 5 und vom 30.11.2009 - 4 B 52.09 - juris Rn. 5).
37 
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 31.08.2011 über die Ausübung des Vorkaufsrechts und die Widerspruchsbescheide des Landratsamts Bodenseekreis vom 17.09.2012 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
38 
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides über die Ausübung des Vorkaufsrechts ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausübungsbescheides vom 31.08.2011. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist die Ausübung des Vorkaufsrechtes fristgebunden. Es handelt sich um eine materielle Ausschlussfrist, d.h. eine vom materiellen Recht gesetzte Frist, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat. Materiell-rechtliche Ausschlussfristen sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte (BVerwG, u.a. Urteil vom 22.10.1993 - 6 C 119.92 - juris Rn.16 m.w.N.). Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, so dass innerhalb der Frist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB sämtliche für die Ausübung des Vorkaufsrechts erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen gegeben sein müssen (vgl. Paetow in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Aufl., § 28 Rn. 10; Dolde, NJW 1984, 1713,1729; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.1997 - 8 A 12998/96 - juris Rn. 26 zum Vorkaufsrecht nach DSchPflG RP).
39 
2. Rechtsgrundlage des Bescheids der Beklagten vom 31.08.2011 ist § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Danach steht der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ein Vorkaufsrecht zu. Das Grundstück Flst.Nr. ..., das mit notariellem Kaufvertrag vom 30.06.2011 vom Kläger zu 1 an den Kläger zu 2 veräußert wurde, liegt unstreitig im Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Östlicher Ortskern“ der Beklagten. Die Ausübung des Vorkaufsrechts hat nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags gegenüber dem Verkäufer zu erfolgen. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt, denn die Mitteilung über den Abschluss des Kaufvertrages ging bei der Beklagten am 04.07.2011 ein, so dass der angefochtene Bescheid vom 31.08.2011, der dem Kläger zu 1 am 02.09.2011 zugestellt wurde, die Frist wahrte.
40 
3. Der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechtes ist jedoch rechtswidrig, da er einen rechtswidrigen Gemeinderatsbeschluss der Beklagten vom 29.08.2011 vollzieht. Dieser Beschluss verstieß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO. Auf die Frage, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts vorgelegen haben, kommt es daher nicht (mehr) an.
41 
a) Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist das Vorkaufsrecht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer auszuüben. Da die Entscheidung hierüber eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung betrifft, ist eine Entscheidung des hierfür zuständigen Gemeindeorgans erforderlich. Dies ist hier der Gemeinderat. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 GemO legt der Gemeinderat die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Hier ist unstreitig weder die Zuständigkeit des Bürgermeisters nach § 44 GemO eröffnet, noch hat eine Zuständigkeitsübertragung an den Bürgermeister der Beklagten stattgefunden.
42 
b) Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO sind die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich. Nichtöffentlich darf nach Satz 2 der Vorschrift nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern. Diese Voraussetzungen lagen offenkundig nicht vor, wovon auch die Beteiligten ausgehen.
43 
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des Gemeinderechts. Er ist im demokratischen Rechtsstaat eines der wichtigsten Mittel, das Interesse der Bürgerschaft an der Selbstverwaltung zu wecken und zu erhalten. Er hat die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen; es soll so bereits der Anschein vermieden werden, dass „hinter verschlossenen Türen“ unsachliche Motive für die Entscheidung maßgebend gewesen sein könnten (vgl. st. Rspr. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.11.1966 - I 5/65 - ESVGH 17,118 und 24.02.1992 - 1 S 2242/91 - juris Rn. 15, Beschluss vom 25.02.2013 - 1 S 2155/12 - juris Rn. 9). Der Zweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO geht daher über eine bloße Unterrichtung des Bürgers hinaus. Vielmehr dient er gerade dem Ziel einer gesetzmäßigen und sachgerechten Arbeit des Gemeinderats sowie der Verhinderung vermeidbarer Missdeutungen seiner Willensbildung und Beschlussfassung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.1966 a.a.O.). Die Bürger sollen aufgrund der öffentlichen Beratung wichtiger Gemeindeangelegenheiten auch einschätzen können, ob gegebenenfalls eine unmittelbare Beteiligung der Bürgerschaft an der Entscheidungsfindung erforderlich wird (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.10.2012 - 5 K 1969/12 - juris Rn. 49).
44 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen begründet daher regelmäßig eine schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung und damit die Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2010 a.a.O. m.w.N; vgl. auch für die Mitwirkung befangener Gemeinderäte bei Satzungsbeschlüssen § 18 Abs. 5 GemO).
45 
Der Öffentlichkeitsgrundsatz verlangt bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes dabei nicht nur, dass der Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechtes in öffentlicher Sitzung gefasst wird, sondern dass über die Frage auch öffentlich beraten wird (vgl. st. Rspr. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.06.1980 - III 503/79 - VBlBW 1980, 33, vom 16.06.1981 - 3 S 271/81 und vom 08.08.1990 - 3 S 132/90 - NVwZ 1991, 284; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2013 - 102 U 1/13 - juris Rn. 31). Denn das Vorkaufsrecht darf nur dann ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit im Sinne der § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB den kommunalen Grundstückserwerb erfordert. Angesichts des städtebaulichen Einschätzungsspielraums, ob und in welcher Weise das jeweilige Grundstück für die kommunale Planung von Relevanz ist, kommt danach gerade bereits der öffentlichen Debatte im politischen Willensbildungsorgan eine besondere Bedeutung zu. Dabei wird im Regelfall die der Beschlussfassung vorausgehende Beratung in ein- und derselben öffentlichen Sitzung des Gemeinderats erfolgen. Fallen im Einzelfall die beiden Schritte auseinander, gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit für beide Einzelschritte.
46 
c) Diesen Anforderungen entsprach das Vorgehen der Beklagten nicht.
47 
aa) Der Gemeinderat der Beklagten hat hier zwar in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 29.08.2011 den Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechtes gefasst. Die (eigentliche) Sachberatung- und diskussion hierüber erfolgte jedoch nicht in dieser öffentlichen Gemeinderatssitzung, sondern in nichtöffentlicher Sitzung. Da in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats die unter Verstoß gegen das Prinzip der Öffentlichkeit durchgeführte Beratung nicht offengelegt wurde, ist auch der Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechts fehlerhaft.
48 
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erfolgte in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 29.08.2011 keine Beratung über die Ausübung des Vorkaufsrechts. Zwar fand unmittelbar vor der Beschlussfassung nach der Einführung durch den Bürgermeister eine kurze Aussprache statt, in der drei Gemeinderäte die einstimmige Zustimmung ihrer jeweiligen Fraktionen ankündigten. Allein der Umstand, dass insofern keine streitige Diskussion mit Rede und Gegenrede stattgefunden hat, begründet noch keinen Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO. Denn auf eine Beratung kann im Einzelfall auch ganz verzichtet werden (vgl. auch § 37 Abs. 1 Satz 2 GemO).
49 
Sowohl den Darlegungen des Bürgermeisters (Verweis auf eine Vorberatung, die zusammen mit dem Beklagten-Vertreter bereits am 01.08.2011 stattgefunden habe), als auch den Ausführungen der drei Gemeinderäte ist jedoch zu entnehmen, dass auf vorangegangene Beratungen Bezug genommen wurde. Hierdurch ist überhaupt erst offenbar geworden, dass ein Beratungsbedarf nur deshalb nicht mehr bestanden hat, da über die Ausübung des Vorkaufsrechtes zuvor mehrfach beraten wurde. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, ein weiterer Beratungsbedarf habe sich in der öffentlichen Sitzung nicht ergeben, da unmittelbar vor diesem Tagesordnungspunkt das Entwicklungskonzept im Sanierungsgebiet „Östlicher Ortskern“ fortgeschrieben und konkretisiert worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass weder der Bürgermeister selbst noch die drei Gemeinderäte, die sich hierzu geäußert haben, bei der Befassung des Themas „Vorkaufsrecht“ auf diesen vorangegangen Tagesordnungspunkt berufen haben. Vielmehr hat der Bürgermeister selbst auf eine Vorberatung vom 01.08.2011 Bezug genommen; auch Gemeinderat M. hat auf eine Vorberatung hingewiesen.
50 
bb) Die der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 29.08.2011 vorangegangenen Beratungen über die Ausübung des Vorkaufsrechts haben sämtlich in nichtöffentlicher Sitzung stattgefunden.
51 
In der nichtöffentlichen Sitzung am 25.07.2011 hat der Bürgermeister u.a. darauf verwiesen, dass die Beschlussfassung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes in öffentlicher Gemeinderatssitzung zu erfolgen habe. Offenbar ging dieser davon aus, dass es unschädlich sei, hierüber in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten. Danach wurde ausführlich und kontrovers darüber diskutiert, ob für das Grundstück nach den bisher formulierten Sanierungszwecken überhaupt die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechtes vorliegen, der Bürgermeister wurde teilweise wegen der gescheiterten Verkaufsverhandlungen mit dem Kläger zu 1 kritisiert und es bestand insgesamt eine Unsicherheit, ob die rechtlichen Voraussetzungen über die Ausübung des Vorkaufsrechtes vorliegen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung fand danach - unter Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO - bereits die wesentliche Sachdiskussion und nicht lediglich eine bloße Vorbehandlung einer schwierigen Angelegenheit in einer nichtöffentlichen Sitzung statt, die dann in einer weiteren öffentlichen Sitzung erledigt wird (vgl. dazu Kunze/Bronner/Katz, Kommentar zur Gemeindeordnung, § 35 Rn. 12; vgl. auch zur Zulässigkeit der Vorberatung durch einen Ausschuss in nichtöffentlicher Sitzung: §§ 39 Abs. 5 Satz 2, 41 Abs. 3 GemO; vgl. zur Zulässigkeit der Klärung lediglich einer Einzelfrage im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2011 - 5 S 746/10 - juris Rn. 22). Eine analoge Anwendung des § 39 Abs. 5 Satz 2 GemO kommt entgegen der Ansicht des Beklagten-Vertreters nicht in Betracht. Die Vorschrift betrifft Vorberatungen eines beschließenden Ausschusses des Gemeinderats in nichtöffentlicher Sitzung. Eine nichtöffentliche Vorberatung durch den Gemeinderat widerspricht dagegen bereits grundsätzlich der klaren Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.08.1990 - 3 S 132/90 - juris Rn. 26 ; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 35 Rn. 12), so dass eine solche stets unzulässig ist.
52 
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 25.07.2011 umfassend nichtöffentlich beraten und damit gerade die eigentliche und entscheidende Sachdiskussion der anschließenden öffentlichen Sitzung vorweggenommen, was Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO widerspricht (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2000 - 14 S 237/99 - juris Rn. 39; Kunze/Bronner/Katz, Kommentar zur GemO, § 35 Rn. 12).
53 
Durch die Vorwegnahme der Sachdiskussion in der nichtöffentlichen Sitzung ist die der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen zukommende Legitimations-, Kontroll- und Beteiligungsfunktion erheblich beeinträchtigt worden. Hieran vermag auch der in der nachfolgenden nichtöffentlichen Sitzung am 01.08.2011 gefasste Beschluss, dass die Beratung in der nichtöffentlichen Sitzung vom 25.07.2011 als gegenstandslos zu betrachten sei und die Beratung und die Beschlussfassung über die Ausübung des Vorkaufsrechts erstmals in einer weiteren Gemeinderatssitzung stattfinden werde, nichts zu ändern. Diese nur „kassatorische“ Maßnahme war zur Verwirklichung des Zwecks des Öffentlichkeitsgebots nicht ausreichend. Denn die bloße förmliche Distanzierung von der vorherigen Beratung änderte jedenfalls nichts daran, dass den Gemeindebürgern der tatsächliche Willensbildungsprozess des Gemeinderats vollständig verborgen blieb. Sowohl die ursprünglichen Kritikpunkte an der Ausübung des Vorkaufsrechts als auch die spätere Ausräumung dieser Bedenken und die damit verbundene Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen blieben den Gemeindebürgern gänzlich unbekannt. Damit war der Distanzierungsbeschluss nicht geeignet, eine Informationsgrundlage für die Bürger zu schaffen, die ihnen die Wahrnehmung der Kontrolle des Gemeinderats und die Willensbildung im Hinblick auf künftige Wahlen ermöglicht.
54 
Hinzu kommt, dass in der weiteren nichtöffentlichen Sitzung am 01.08.2011 der Gemeinderat, obwohl der Bürgermeister als auch der Beklagten-Vertreter ausdrücklich darauf hingewiesen hatten, dass in der Sitzung keine Sachdiskussion zur Vorkaufsrechtsausübung geführt werde, in der Sache dann doch konkret über die Ausübung des Vorkaufsrechtes gesprochen wurde. Der Beklagten-Vertreter hat nach Darlegung der allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen über die Ausübung eines Vorkaufsrechts, Fragen einzelner Gemeinderäte beantwortet, die nicht nur allgemeiner Natur waren, sondern die sich konkret auf das Grundstück ... Straße ... bezogen haben. So wurden etwa Fragen nach Chancen für ein Rechtsmittel des Käufers oder Erwerbers beantwortet; auch die Notwendigkeit der Konkretisierung der Sanierungsziele für die kleine Turnhalle wurde angesprochen. Es fand nicht lediglich eine Information über die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen der Ausübung des Vorkaufsrechtes statt, wie dies in dem Protokoll (S. 5) vermerkt wird. In Anknüpfung an die vorausgegangene nichtöffentliche Beratung vom 25.07.2011 wurden vielmehr Zweifel daran, dass die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechtes vorliegen, nun durch die rechtliche Beratung zerstreut. In dieser nichtöffentlichen Sitzung wurde zudem der einstimmige Beschluss gefasst, den Beklagtenvertreter mit der Begleitung „zur Ausübung des Vorkaufsrechts“ zu beauftragen. Aus der Sicht eines objektiven Beobachters stellt sich auch dieses Verhalten bereits als eine wesentliche Entscheidung des Gemeinderats dar, das Vorkaufsrechts auszuüben.
55 
Zwar können rechtswidrige Beschlüsse eines Gemeinderates in einer nachfolgenden öffentlichen Sitzung aufgehoben und erneut gefasst werden. Für rechtswidrig nichtöffentliche Beratungen kommt dies - etwa mittels eines Distanzierungsbeschluss - aufgrund der vorgenannten Erwägungen der Sache nach aber nicht in Betracht. Eine wegen Verstoßes gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO rechtswidrige Beratung kann durch einen nachträglichen Beschluss des Gemeinderats daher auch nicht für „gegenstandslos“ erklärt werden.
56 
cc) Der Öffentlichkeitsgrundsatz gebietet daher für solche „infizierten“ Beratungen, dass in der öffentlichen Sitzung, in der die Beschlussfassung erfolgen soll, der zugrunde liegende (eigentliche) Willensbildungsprozess des Gemeinderats aus den vorangegangenen nichtöffentlichen Sitzungen zumindest in seinen Grundzügen offen gelegt wird. Demnach hätte in der öffentlichen Sitzung am 29.08.2011 die Öffentlichkeit zumindest über die wesentlichen Grundzüge der Sachdiskussion sowie über die rechtliche Argumentation in den nichtöffentlichen Sitzungen vom 25.07.2011 und vom 01.08.2011 informiert werden müssen, was unstreitig nicht geschehen ist.
57 
Einer solchen Information stehen – entgegen der Auffassung der Beklagten – grundsätzlich aber weder § 35 Abs. 2 GemO, wonach die Gemeinderäte zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet sind, bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet, noch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gemeinderäte entgegen. Zwar ist anerkannt, dass die Gemeinderäte auch dann zur Verschwiegenheit bezüglich aller in nichtöffentlicher Sitzung bekanntgewordener Angelegenheiten nach § 35 Abs. 2 GemO verpflichtet sind, wenn sie der Auffassung sind, dass öffentlich hätte verhandelt werden müssen (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 4. Auflage, § 35 Rn. 17). Die Schweigepflicht der Gemeinderäte gilt jedoch nur so lange, bis der Bürgermeister sie aufhebt. Auf die Aufhebung der Schweigepflicht ist im Interesse der Schaffung klarer Verhältnisse besonderer Wert zu legen. Ihre Aufhebung ist aber auch konkludent möglich. Eine Entbindung von der Schweigepflicht ist daher als notwendiger Bestandteil der Information der Öffentlichkeit durch den Bürgermeister in seiner Funktion als Vorsitzender des Gemeinderats zu sehen. Mit der Information über den Inhalt einer Sitzung in Fällen, in denen die Öffentlichkeit rechtswidrig ausgeschlossen wurde, macht der Bürgermeister zugleich deutlich, dass bezüglich dieser Angelegenheiten keine Verschwiegenheit mehr gewahrt werden muss. Dem steht auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Gemeinderäte nicht entgegen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten gebietet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Gemeinderäte keine Auslegung des § 35 Abs. 2 GemO, die zur Unzulässigkeit einer Offenlegung der unberechtigterweise nichtöffentlich beratenen Gegenstände führt. Dem informationellen Selbstbestimmungsrecht kommt zwar im Rahmen des § 35 GemO ein gewichtiger Stellenwert zu (vgl. insofern auch § 48 Abs. 3 GO NRW). Dies bezieht sich jedoch maßgeblich auf die von den Beratungsgegenständen persönlich betroffenen Personen, zu deren Gunsten die Öffentlichkeit gegebenenfalls auszuschließen ist. Die Gemeinderäte, die im Rahmen der Sitzung als mandatierte Volksvertreter und nicht in ihrer Eigenschaft als Privatpersonen auftreten, sind regelmäßig nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt. Die Information über die wesentlichen Grundzüge der Sachdiskussion in unberechtigterweise nichtöffentlichen Sitzungen betrifft in aller Regel nicht die personenbezogenen Daten der Gemeinderäte. Auch im vorliegenden Fall wären bei einer Information durch den Bürgermeister jedenfalls keine personenbezogenen Daten der Gemeinderäte preisgegeben worden. Hiervon geht nunmehr auch die Beklagte aus, da sie in der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 17.11.2014 den Sach- und Diskussionsstand aus den nichtöffentlichen Sitzungen vom 25.07.2011 und 01.08.2011 offengelegt hat.
58 
4. Die Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses vom 29.08.2011 führt auch zur Rechtswidrigkeit des Ausübungsbescheides vom 31.08.2011. Dieser Bescheid stellt den Vollzug des Beschlusses des Gemeinderats dar, der nicht hätte ergehen dürfen, weil der Bürgermeister nur gesetzmäßig gefasste Beschlüsse vollziehen darf (§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GemO; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.08.1990 - 3 S 132/90 - a.a.O).
59 
5. Der wegen Rechtswidrigkeit des Beschlusses bestehende Aufhebungsanspruch der Kläger ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach § 46 LVwVfG ausgeschlossen.
60 
Nach § 46 LVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Zwar muss es sich bei den verletzten Verfahrensvorschriften nicht um solche des Verwaltungsverfahrensgesetzes handeln, auch entsprechende Vorschriften in anderen Gesetzen werden erfasst (für § 46 VwVfG:Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 46 Rn. 7; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. ,§ 46 Rn. 30).
61 
Die Vorschrift über die Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen geht jedoch gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG der Vorschrift des § 46 LVwVfG vor. Aufgrund der dargestellten Bedeutung des Prinzips der Öffentlichkeit handelt es sich bei dessen Beachtung um ein die Anwendung von § 46 LVwVfG ausschließendes absolutes Verfahrenserfordernis, das unabhängig von der Richtigkeit der von der Beklagten getroffenen Entscheidung beachtet werden muss (vgl. zum Beteiligungsrecht von Naturschutzverbänden nach § 29 BNatSchG a.F.: BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 - 11 A 49.96 - BVerGE 105, 348 <353>). Die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO ist keine lediglich formale Ordnungsvorschrift, deren Adressat allein der Gemeinderat ist. Dies belegen gerade auch die Regelungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO, wonach die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Wirksamkeit einer Satzung stets entgegengehalten werden kann sowie des § 18 Abs. 6 GemO zur Rechtswidrigkeit von Gemeinderatsbeschlüssen unter Mitwirkung befangener Gemeinderäte. Eine Anwendung des § 46 LVwVfG scheidet bei einem Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO danach von vornherein aus (a.A. Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 10. Aufl., § 14 Rn. 153). Auf den Gemeinderatsbeschluss der Beklagten vom 17.11.2014, der nach den Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gerade auch zeigen sollte, dass in der Sache keine andere Entscheidung getroffen worden wäre, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
62 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehungen der Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger sind nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.
63 
Gründe für die Zulassung der Revision aus § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
64 
Beschluss
65 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf10.000,- EUR festgesetzt (entsprechend den Streitwertfestsetzungen im ersten Rechtszug).
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein Mitglied des Stadtrats der Antragsgegnerin, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verpflichtung, ein Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) herauszugeben und von der Veröffentlichung des Gutachtens bis auf weiteres abzusehen.

Von dem im städtischen Auftrag erstellten sog. Konsolidierungsgutachten, das sich mit der Haushalts- und Finanzsituation der Antragsgegnerin beschäftigt, war dem Antragsteller als damaligem Fraktionssprecher und den übrigen Fraktionsvorsitzenden sowie den beiden stellvertretenden Bürgermeistern je ein Exemplar unter Hinweis auf eine nichtöffentliche Sachbehandlung für den internen Gebrauch ausgehändigt worden. Der Antragsteller erklärte daraufhin laut einer Pressemeldung vom 6. Juni 2014, da das Gutachten mittlerweile in den Händen zweier Zeitungen sei, die daraus zitiert hätten, gebe es für eine Geheimhaltung keinen Grund mehr, so dass er jedem Bürger die Einsichtnahme in das Gutachten anbiete. In der Folgezeit stellte der Antragsteller das Gutachten des BKPV mit Unterbrechungen auf seiner Homepage zum Download bereit. In einem Schreiben an alle Ratsmitglieder vom 18. Juni 2014 führte er aus, dass in der Veröffentlichung des Gutachtens keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 GO liege.

Daraufhin verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller aufgrund eines vom Stadtrat in nichtöffentlicher Sitzung vom 17. Juli 2014 gefassten Beschlusses mit Bescheid vom 28. Juli 2014, das Gutachten sowie sämtliche vorliegenden Kopien unverzüglich zurück- bzw. herauszugeben (Nr. 1) sowie jede Veröffentlichung des Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, eine gesicherte Löschung vorzunehmen und künftig jede Kundgabe des Gutachtens bis zur Freigabe durch den Stadtrat zu unterlassen (Nr. 2); dabei wurde jeweils die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 3). Der Antragsteller habe durch die Veröffentlichung die Verschwiegenheitspflicht verletzt und unbefugt personenbezogene Daten offenbart; das gelte vor allem für die Offenbarung von acht Grundstücksgeschäften, bei denen Kaufpreis und Vertragspartner zugeordnet werden könnten, sowie von personenbezogenen Mitarbeiterdaten und von Vertragsinhalten.

Der Antragsteller ließ hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erheben. Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2014 anzuordnen.

Mit Beschluss vom 26. Januar 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab.

Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitigen Verpflichtung überwiege das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Eine summarische Prüfung ergebe, dass die Klage keinen Erfolg haben werde. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers führe die Tatsache, dass der Stadtrat über den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen habe, nicht zur Nichtigkeit dieses Beschlusses wegen eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 GO. Die zu Beschlüssen im Normerlassverfahren entwickelte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes den Satzungsbeschluss ungültig mache, sei nicht auf Gemeinderatsbeschlüsse zum Erlass eines Verwaltungsakts übertragbar. Jedenfalls sei zu berücksichtigen, dass das Gesetz in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO Ausnahmen von der Öffentlichkeit zulasse. Dabei genüge eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die im Gesetz genannten Interessen nachteilig betroffen sein könnten; die Besorgnis einer wesentlichen oder nachhaltigen Schädigung sei nicht erforderlich. Wegen der Schwierigkeit der Abgrenzung im Einzelfall stehe dem Gemeinderat bei der Entscheidung über die nichtöffentliche Sachbehandlung ein Beurteilungsspielraum zu; für den Ausschluss der Öffentlichkeit müssten vertretbare Gründe vorliegen. Gemessen daran sei die vom Stadtrat der Antragsgegnerin konkludent getroffene Entscheidung zum Ausschluss der Öffentlichkeit nicht zu beanstanden; sie sei jedenfalls vertretbar und nicht missbräuchlich. Die Antragsgegnerin habe annehmen dürfen, dass bei der Beratung der Frage, ob die Veröffentlichung auf der Homepage des Antragstellers rechtmäßig gewesen sei und ob ihm gegenüber kommunalrechtliche Herausgabe- und Löschungsansprüche geltend gemacht werden könnten und sollten, auch Punkte angesprochen und diskutiert würden, die einer vollumfänglichen Veröffentlichung des Gutachtens entgegenstünden. Der Bescheid erweise sich auch in materieller Hinsicht nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Anordnung in Nr. 1 werde zu Recht auf Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO gestützt. Die dort geregelte Verpflichtung zur Herausgabe amtlicher Schriftstücke und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge beziehe sich auf alle bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten unabhängig davon, wie sie dem Betreffenden bekannt geworden seien. Sie umfasse nicht nur Angelegenheiten, deren Geheimhaltungsbedürfnis ein Gesetz vorschreibe oder vom Gemeinderat ausdrücklich beschlossen worden sei; die Behandlung in nicht-öffentlicher Sitzung sei indes ein starkes Indiz für die Geheimhaltungsbedürftigkeit. Hiernach sei die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass das Gutachten in seiner Gesamtheit grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht unterliege. Es habe sich nicht um offenkundige Tatsachen gehandelt. Die Antragsgegnerin habe das Gutachten, das ohne Anlagen einen Umfang von 108 Seiten aufweise, nicht von sich aus verbreitet. Der Stadtrat habe einen Antrag, das Gutachten ohne Schwärzungen ins Internet einzustellen, mit Beschluss vom 24. Juli 2014 abgelehnt. Die Medien hätten über das Gutachten nur auszugsweise, d. h. nicht im Detail und insbesondere nicht unter Verletzung von datenschutz- und persönlichkeitsrechtlich relevanten Belangen berichtet. Auch in der Hauptausschusssitzung vom 3. Juni 2014 habe nur eine Klärung der Art und Weise der Sachbehandlung und keine detaillierte inhaltliche Erörterung des Gutachtens stattgefunden. Eine andere Beurteilung ergebe sich nicht daraus, dass Teile des Gutachtens im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2014 veröffentlicht worden seien und im Rathaus eingesehen werden könnten. Die Antragsgegnerin habe klargestellt, dass eine Veröffentlichung des ganzen Gutachtens aufgrund der zwingend gebotenen Beachtung datenschutz- und persönlichkeitsrechtlicher Belange ausgeschlossen sei. Der Stadtrat als gemäß Art. 52 Abs. 3 GO zuständiges Organ habe über den Fortbestand der Geheimhaltungsbedürftigkeit entschieden. Es sei nicht Aufgabe des einzelnen Stadtratsmitglieds - hier des Antragstellers - über den Fortbestand der Geheimhaltungsbedürftigkeit zu befinden. Er sei auch nicht deshalb berechtigt, die geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit der Öffentlichkeit zu unterbreiten, weil es ihm unzumutbar gewesen wäre, zur Vermeidung eines rechtswidrigen Gemeinderatsbeschlusses die von der Gemeindeordnung vorgesehenen Schritte zu unternehmen. Um eine Aufhebung der nach seiner Ansicht rechtswidrigen Stadtratsbeschlüsse zu erreichen, hätte er sich an die Rechtsaufsichtsbehörde wenden müssen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Behörde sich von vornherein geweigert hätte, ihren Aufgaben nachzukommen. Abgesehen davon könne eine „Flucht in die Öffentlichkeit“ nur als letztes Mittel in Betracht kommen; in Fällen wie hier, bei denen es nicht um eine aktuelle Beschlussfassung, sondern um die Aufklärung von möglicherweise rechtswidrigen und länger in die Vergangenheit zurückreichenden Vorgängen gehe, lasse sich ohne Vorliegen besonderer Umstände kein solches“ Notstandsrecht“ des einzelnen Ratsmitglieds begründen. Die Veröffentlichung sei auch nicht durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 110 Abs. 1 BV) gedeckt. Sofern sich der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Gemeinderatsmitglied darauf überhaupt berufen könne, bedürfe es einer Güterabwägung mit den das Grundrecht tangierenden einfachen Gesetzen (hier Art. 20 Abs. 2 GO). Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller die Diskussion im Stadtrat ebenso offen gestanden sei wie das Gespräch mit der Aufsichtsbehörde und dass es ihm nach Wegfall der Geheimhaltungsbedürftigkeit unbenommen sei, sich auch in der Öffentlichkeit zu den Vorgängen zu äußern. Die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids sei ebenfalls rechtmäßig; die auf Art. 20 Abs. 3 Satz 2 GO gestützte Anordnung zur Herausgabe von Unterlagen umfasse - im Sinne einer Annexregelung - auch die Pflicht zur Löschung entsprechender Unterlagen auf der Homepage eines Stadtratsmitglieds sowie die Löschung von Verweisen in den sozialen Netzwerken.

Mit seiner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2015 gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

a) Der Antragsteller trägt zur Begründung der Beschwerde vor, die Anordnung des Sofortvollzugs sei wegen der mittlerweile erfolgten umfassenden Pressedarstellung zeitlich überholt. Der durch - im Gutachten dargestellte - rechtswidrige Machenschaften zustande gekommene hohe Schuldenstand der Antragsgegnerin, den die Rechtsaufsichtsbehörden jahrelang rechtswidrig hingenommen hätten, sei nunmehr von der überregionalen und regionalen Presse aufgegriffen worden. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung am 17. Juli 2014 rechtswidrig gewesen sei. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit habe in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden werden müssen. Da beides unstreitig nicht stattgefunden habe, sei die Beschlussfassung schon wegen eines Verstoßes gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz rechtswidrig. Es seien auch weder über die Person des Antragstellers hinausgehende berechtigte Ansprüche Einzelner vorgetragen worden noch Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit; solche seien auch nicht ersichtlich. Die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes führe zur Nichtigkeit des Beschlusses. Da der Antragsteller der einzige gewesen sei, der durch die Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung in seinem Persönlichkeitsrecht hätte tangiert werden können, er aber ausdrücklich verzichtet habe, seien keine Ausschlussgründe nach Art. 52 Abs. 2 GO ersichtlich. Auch materiell-rechtlich habe das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage verkannt. Art. 20 Abs. 2 GO fordere nicht Verschwiegenheit über Tatsachen, die offenkundig seien oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürften. Der Antragsgegner habe nicht davon ausgehen dürfen, das Gutachten unterliege in seiner Gesamtheit grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht. Die Verantwortlichen der Antragsgegnerin versuchten lediglich, in der Vergangenheit begangene Verstöße „unter den Teppich zu kehren“, um einer straf- und disziplinarrechtlichen Ahndung zu entgehen. Im Übrigen sei in der öffentlichen Hauptausschusssitzung vom 3. Juni 2014 sehr wohl dezidiert in der Sache über zwei Stunden diskutiert und dabei auch im Detail auf das streitgegenständliche Gutachten eingegangen worden. Bei dem Inhalt des Gutachtens handle es sich hauptsächlich um Haushaltsrecht und die daraus resultierenden, unter dem Gesichtspunkt einer qualifizierten Untreue zu beurteilenden Haushaltsverstöße. Datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Belange seien nicht betroffen. Auch der BKPV habe eine Veröffentlichung des Gutachtens nicht untersagt. Die Annahme der Antragsgegnerin, aus dem Gutachten sei etwa das Gehalt der Chefsekretärin des ersten Bürgermeisters ersichtlich, sei falsch, da im gesamten Gutachten keine Namen aufgeführt würden; zudem sei das Gehalt der einzelnen Mitarbeiter angesichts ihrer tariflichen Bezahlung kein Geheimnis. Das Verwaltungsgericht habe in realitätsfremder Weise angenommen, der Antragsteller hätte mit seinen „Stadtratskollegen“ und den disziplinar- und wohl auch strafrechtlich Verantwortlichen der Antragsgegnerin diskutieren müssen. Die absolute Mehrheit der amtierenden Stadträte habe die rechtswidrigen Vorgänge seit Jahren begleitet und trotz wiederholter Belehrung durch den Bevollmächtigten des Antragstellers, somit vorsätzlich, mehrheitlich mit verbeschieden. Die Annahme, der Antragsteller hätte sich an die Rechtsaufsicht wenden können, sei realitätsfremd, da das Landratsamt unter dem derzeitigen Landrat trotz jahrelanger Kenntnis der Rechtswidrigkeiten nichts unternommen habe, vielmehr noch 2012 die Haushaltsgenehmigung rechtswidrig aus rein politisch Gründen erteilt habe. Darüber hinaus stehe dem Antragsteller ein Notstandsrecht zu, da es bei absolut rechtswidriger Beschlussfassung und manifestierten Verdeckungsverhaltensweisen zwingend geboten sei, zeitnah in die Öffentlichkeit zu gehen. Es handle sich vorliegend über die Jahre hinweg um einen veritablen Behörden- und, was die Strafverfolgung angehe, Justizskandal.

b) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt, da die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erfüllt sind und die anhängige Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, so dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügungen das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt.

aa) Der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2014, der sich hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung inzwischen insoweit erledigt hat, als das Gutachten des BKPV durch den Stadtrat der Antragsgegnerin in Teilen zur öffentlichen Einsichtnahme freigegeben worden ist (Stadtratsbeschluss vom 21.8.2014; Amtsblatt der Antragsgegnerin vom Oktober 2014, Seite 8 ff.), ist formell rechtmäßig zustande gekommen. Dem im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachten Einwand des Antragstellers, bei der dem Bescheid vorausgehenden Beschlussfassung im Stadtrat sei die Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen worden, kann nicht gefolgt werden. Ob ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO zwingend zur Rechtswidrigkeit des in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses führt (so BayVGHvom 26.1.2009 - 2 N 08.124 - BayVBl 2009, 344 für einen Satzungsbeschluss; allgemein Pahlke, BayVBl 2010, 57 ff.) oder ob darin nur eine für die Wirksamkeit der Beschlussfassung unbeachtliche Verletzung einer Ordnungsvorschrift liegt (so BayVGH vom 14.3.2000 - 4 ZB 97.1313 u. a. - BayVBl 2000, 695; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, GO, Art. 52 Rn. 9), kann daher offenbleiben.

Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO sind die Sitzungen des Gemeinde- bzw. Stadtrats öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen; über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird nach Satz 2 der Vorschrift in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Diese gesetzlichen Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Sachbehandlung lagen bei der Beratung und Beschlussfassung über die gegen den Antragsteller gerichteten Maßnahmen in der Stadtratssitzung vom 17. Juli 2014 vor.

In der damaligen Sitzung hat der Stadtrat der Antragsgegnerin zwar nicht ausdrücklich darüber beraten und abgestimmt, ob die Öffentlichkeit während des betreffenden Tagesordnungspunkts ausgeschlossen sein sollte. Der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Auszug aus dem Sitzungsbuch des Stadtrats zeigt aber, dass zu Beginn des nichtöffentlichen Teils der Sitzung eine Abstimmung über die Aufnahme des - für die nichtöffentliche Tagesordnung nachträglich vorgeschlagenen - Punkts „Entscheidung hinsichtlich einer möglichen Ordnungsmaßnahme gegen Herrn… wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht“ stattgefunden hat. Dabei sprachen sich die anwesenden Ratsmitglieder (einschließlich des Antragstellers) mit 19:0 Stimmen für die geänderte nichtöffentliche Tagesordnung aus. Diese Verfahrensweise, bei der Gelegenheit bestand, die Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit in einem nichtöffentlichen Rahmen individuell zu prüfen und ggf. darüber auch gesondert zu entscheiden, genügte den formellen Anforderungen an eine Beschlussfassung nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO (vgl. Wachsmuth in Schulz/Wachsmuth/Zwick u. a., Kommunalverfassungsrecht Bayern, GO, Art. 52 Anm. 4.3; Lange, Kommunalrecht, 2013, S. 388).

Auch die in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Beratung und Beschlussfassung lagen vor. Bei dem genannten Tagesordnungspunkt ging es um die Frage, ob der Antragsteller gegen die ihm als Stadtratsmitglied obliegende Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO verstoßen hatte und wie die Antragsgegnerin darauf gegebenenfalls reagieren sollte. Obwohl der Antragsteller selbst als Betroffener nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO insoweit von der Beratung und Abstimmung von vornherein ausgeschlossen war, durfte der Stadtrat der Antragsgegnerin nach den damaligen Umständen annehmen, dass bei der anstehenden Diskussion auch diejenigen Aussagen des BKPV-Gutachtens im Einzelnen zur Sprache kommen würden, die - z. B. aus datenschutzrechtlichen Gründen - einer vollständigen Veröffentlichung des Gutachtens möglicherweise entgegenstanden. Inwieweit sich diese Gefahr einer Beeinträchtigung individueller oder öffentlicher Belange tatsächlich verwirklichen würde, war zwar im Vorhinein nicht sicher absehbar. Dem Stadtrat der Antragsgegnerin stand aber bei der nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO zu treffenden situationsgebundenen Prognoseentscheidung ein gewisser Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand April 2014, Art. 52 Anm. 2 u. 5; Schnapp, VerwArch 78 [1987], 407/456; Lange, a.aO., 381 f.).

Da sich hiernach für den Ausschluss der Öffentlichkeit in der damaligen Situation objektiv nachvollziehbare Sachgründe anführen lassen, ist die getroffene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass auch die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, die bei der Bemessung eines möglichen Ordnungsgeldes nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 GO eine Rolle spielen konnten, eine nichtöffentliche Sachbehandlung nahelegten. Dass der Antragsteller dies selbst nicht ausdrücklich gefordert hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung, da die Ausschlussgründe des Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO ebenso wie die Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 Abs. 1 GO grundsätzlich nicht zur Disposition der jeweils Betroffenen stehen (vgl. BayVGH B.v. 29.1.2004 - 4 ZB 03.174 - BayVBl 2004, 402/403; OVG RhPf U.v. 2.9.1986 - 7 A 7/86 - NVwZ 1988, 80). Die gesetzliche Regelung des Art. 52 Abs. 2 GO verlangt auch keine „atomisierende Betrachtung“ dergestalt, dass innerhalb des einzelnen Tagesordnungspunkts der Ausschluss der Öffentlichkeit auf die voraussichtlich betroffenen Teilaspekte beschränkt werden müsste (vgl. OVG NW vom 2.5.2006 - 15 A 817/04 - juris Rn. 75). Die Prognose, ob Geheimhaltungsinteressen im Falle einer Beratung in öffentlicher Sitzung verletzt werden können, lässt sich wegen des thematischen Zusammenhangs der zu erörternden Angelegenheit und wegen der Unvorhersehbarkeit der einzelnen Wortbeiträge grundsätzlich nur für das Beratungsthema insgesamt treffen (Lange, a. a. O., 386; enger Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Stand 1.10.2014, GO, Art. 52 Rn. 7).

bb) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der streitgegenständliche Bescheid auch in materiell-rechtlicher Hinsicht offensichtlich rechtmäßig sei, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Ehrenamtlich tätige Personen, zu denen auch die Mitglieder des Gemeinde- bzw. Stadtrats gehören (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 GO), haben nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO über die ihnen bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Nach Satz 3 der Vorschrift haben die betreffenden Personen auf Verlangen des Gemeinderats amtliche Schriftstücke und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. Auf diese gesetzliche Befugnisnorm, die bei teleologischer Auslegung über ihren Wortlaut hinaus nicht nur Anordnungen auf Herausgabe körperlicher Gegenstände zulässt, sondern auch Anordnungen zur Löschung nicht herausgabefähiger elektronischer Dateien und zur Unterlassung des Wiederherstellens solcher Dateien, konnte die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bescheid stützen.

Bei dem Konsolidierungsgutachten des BKPV handelte es sich um eine Angelegenheit, die dem Antragsteller im amtlichen Verkehr mitgeteilt worden war und über die er Verschwiegenheit zu bewahren hatte, weil sie weder offenkundig war noch ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedurfte. Der Einwand des Antragstellers, durch die Berichterstattung in der regionalen und überregionalen Presse und durch die Erörterung des Gutachtens in der öffentlichen Hauptausschusssitzung vom 3. Juni 2014 seien alle maßgebenden Inhalte des Gutachtens bereits der Öffentlichkeit bekannt geworden, ist ersichtlich unzutreffend. Sowohl in den vorgelegten Zeitungsberichten als auch in der genannten Ausschusssitzung, deren Verlaufsprotokoll die Antragsgegnerin vorgelegt hat, wurden jeweils nur Einzelaspekte aus dem insgesamt 108 Seiten starken Gutachten angesprochen. Insbesondere die gutachterlichen Aussagen zu früheren Grundstücksgeschäften, gezahlten Mitarbeiterentgelten und Preisgestaltungen bei Lieferverträgen, auf deren Schutzbedürftigkeit im angegriffenen Bescheid besonders hingewiesen wird, sind in der Öffentlichkeit bisher nicht im Einzelnen zur Sprache gekommen.

Unzutreffend ist auch die Annahme des Antragstellers, das Gutachten enthalte, weil darin keine Namen von Einzelpersonen genannt seien, keine personenbezogenen Daten und bedürfe daher von vornherein keiner Geheimhaltung. Grundrechtlichen Schutz können auch Informationen über persönliche Verhältnisse ohne Namensnennung beanspruchen, wenn sie mit nur geringem Zusatzwissen bestimmten Individuen zugeordnet werden können (sog. personenbeziehbare Daten, vgl. BVerfG vom 28.9.1987 - 1 BvR 1122/87 - NJW 1988, 961; vom 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03 - NJW 2007, 351/355). Bei den im Bescheid vom 28. Juli 2014 angeführten Angaben zu einzelnen Grundstückskaufverträgen und zur Vergütung spezieller Funktionsstellen innerhalb der Stadtverwaltung ist dies offenkundig der Fall. An welche Grundstückseigentümer die im Gutachten aufgeführten Kaufpreise gezahlt wurden und wer die Tarifangestellten waren, zu deren Eingruppierung nähere Angaben gemacht wurden, lässt sich jedenfalls für Ortsansässige ohne größeren Aufwand feststellen.

Dass diese grundsätzlich schutzwürdigen Detailinformationen nur einen verhältnismäßig kleinen Teil des BKPV-Gutachtens ausmachten, hinderte die Antragsgegnerin nicht daran, das Dokument in seiner Gesamtheit zumindest bis zu einer näheren Befassung in den zuständigen kommunalen Gremien dem Zugriff der allgemeinen Öffentlichkeit zu entziehen. Anders als die abschließende Beratung und Beschlussfassung in den Sitzungen des Gemeinde- bzw. Stadtrats sowie der beschließenden Ausschüsse, für die jeweils der Öffentlichkeitsgrundsatz gilt (Art. 52 Abs. 2 Satz 1, Art. 55 Abs. 2 GO), unterliegt der sonstige Geschäftsgang innerhalb der Gemeindeverwaltung keiner fortlaufend zu erfüllenden Publizitätsverpflichtung (vgl. BayVGH B.v. 17.1.1989 - 4 C 88.1823 - NVwZ-RR 1990, 432). Insoweit können sich die zuständigen Organe vielmehr aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen dazu entschließen, bestimmte Angelegenheiten zunächst intern zu behandeln und sie z. B. zur fachlichen Vorberatung an nichtöffentlich tagende Ausschüsse zu überweisen (Art. 55 Abs. 1 GO). Diese auf der Geschäftsordnungsautonomie der örtlichen Volksvertretung beruhende und durch ein Mehrheitsvotum legitimierte Handhabung des Verfahrensablaufs darf nicht konterkariert werden durch den Versuch einzelner Ratsmitglieder, ein sie besonders interessierendes Thema möglichst frühzeitig und umfassend in die öffentliche Diskussion einzubringen.

Die ehrenamtlichen Mandatsträger dürfen sich demnach - ebenso wie die hauptamtlichen Gemeindebediensteten - über die Entscheidung, dass bestimmte Unterlagen einstweilen nur intern verwendet werden sollen, nicht eigenmächtig hinwegsetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Vorgehensweise der Ratsmehrheit nicht darauf abzielt, die betreffenden Informationen in rechtswidriger Weise dauerhaft zu unterdrücken. Für eine solche Verdunkelungsabsicht ist hier entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nichts erkennbar. Seine Vermutung, der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin wolle die im BKPV-Gutachten enthaltenen Beanstandungen der bisherigen Verwaltungspraxis „unter den Teppich kehren“, wird schon dadurch widerlegt, dass er den Vorsitzenden sämtlicher Fraktionen - ohne dazu zu diesem Zeitpunkt rechtlich verpflichtet zu sein - jeweils vorab ein vollständiges Exemplar des Gutachtens ausgehändigt hat. Auch die Äußerungen der Mehrheitsvertreter im Stadtrat und im Hauptausschuss zum weiteren Verfahrensablauf deuten in keiner Weise darauf hin, dass die Diskussion über das als Entscheidungsgrundlage für die anstehende Haushaltskonsolidierung eingeholte Gutachten von vornherein unterbunden werden sollte.

Soweit der Antragsteller vorträgt, aus dem Gutachten ergäben sich Hinweise auf ein früheres rechtswidriges oder sogar strafbares Verhalten bestimmter Amtsträger, rechtfertigt auch dies keine Selbstentbindung von der gesetzlich begründeten Verschwiegenheitspflicht. Die Vorschriften der Gemeindeordnung geben dem einzelnen Gemeinderatsmitglied kein Recht, eigenständig über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Gemeindeorgane zu befinden (vgl. BayVGH U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - NVwZ 1989, 182/183). Stünde Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO einer Offenbarung von Verwaltungsinterna nur entgegen, wenn es sich - nach der persönlichen Einschätzung des Verpflichteten - um rechtmäßige Vorgänge handelte, liefe diese Vorschrift praktisch leer, weil ihre Reichweite dann von den subjektiven Bewertungen einzelner Kommunalpolitiker abhinge. Ein Mandatsträger, der die Behandlung einer Angelegenheit für rechtswidrig oder sogar für strafbar hält, darf daher im Anwendungsbereich des Art. 20 Abs. 2 GO nicht einfach die „Flucht in die Öffentlichkeit“ antreten, sondern muss sich vorrangig an die zuständige Kommunalaufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde wenden (BayVGH a. a. O.; Prandl/Zimmermann/Büchner a. a. O., Art. 20 Rn. 4).

Ob von diesem Grundsatz in besonders dringlichen Ausnahmefällen abgesehen werden kann, z. B. wenn irreversible Schädigungen drohen und gerichtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig erlangt werden kann (vgl. OVG RhPf U.v. 13.6.1995 - NVwZ-RR 1996, 685/687), braucht hier nicht weiter vertieft zu werden. Denn das vom Antragsteller behauptete Fehlverhalten der Gemeindeorgane, das aus dem Gutachten erkennbar sein soll, betrifft ausschließlich die Vergangenheit; ein akuter Handlungs- oder Korrekturbedarf ist insoweit nicht erkennbar. Auch mit der Behauptung, der zuständige Landrat und die örtliche Staatsanwaltschaft hätten rechtswidriges und strafbares Verhalten der verantwortlichen Amtsträger bisher aus rein politischen Gründen gedeckt, kann sich der Antragsteller nicht im Wege eines „Notstandsrechts“ von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht befreien. Ein evidenter und besonders gravierender Rechtsverstoß, der eine sofortige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfordern oder zumindest rechtfertigen könnte, lässt sich aus den allgemeinen Vorwürfen bezüglich einer Verschwendung kommunaler Haushaltsmittel nicht entnehmen. Unter diesen Umständen war es dem Antragsteller jedenfalls zuzumuten, sich mit seiner Kritik zunächst an die zuständigen staatlichen Organe bzw. deren übergeordnete Stellen zu wenden (vgl. BVerfG B.v. 28.4.1970 - 1 BvR 690/65 - BVerfGE 28, 191/205; BVerwG B.v. 12.6.1989 - 7 B 123/88 - NVwZ 1989, 975). Seine grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit, auf die er sich bei seinen nicht unmittelbar mit der Mandatsausübung zusammenhängenden kommunalpolitischen Äußerungen prinzipiell berufen kann (vgl. BayVGH B.v. 11.3.2013 - 4 C 13.400 - BayVBl 2013, 674), wird insoweit durch Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO als „allgemeines Gesetz“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in zulässiger Weise eingeschränkt (vgl. BVerwG a. a. O.; BayVGH U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - NVwZ 1989, 182).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.

(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets

1.
für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
2.
für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.

(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Absatz 1 oder § 144 Absatz 2 ausgeschlossen werden.

(1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Sanierungssatzung beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 ist – außer im vereinfachten Sanierungsverfahren – auf die Vorschriften des Dritten Abschnitts hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.

(2) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sanierungssatzung mit und hat hierbei die von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine Sanierung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk). § 54 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 2 ausgeschlossen ist.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Absatz 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.

(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Absatz 1 Nummer 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85 Absatz 1 Nummer 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen des § 85 Absatz 1 Nummer 5 kann die Enteignung eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet. Soweit im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen.

(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vorschriften des Sechsten Teils des Zweiten Kapitels nicht berührt.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids vom 1. Juni 2011, mit welchem die Beklagte ein Vorkaufsrecht unter Bezugnahme auf die Sanierungssatzung vom 21. Juli 1989 (Satzung der Stadt C. über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Altstadt C.“) ausgeübt hat.

Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 5. Mai 2011 die Grundstücke FlNrn. 350 und 358/3 der Gemarkung C. mit einer Gesamtfläche von 152 qm zu einem Preis von 1.700,-- Euro. Die unbebauten Grundstücke befinden sich im Bereich des G.-platzes in unmittelbarem Anschluss an historische Scheunengebäude. Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 zeigte der beurkundende Notar den Vertragsabschluss gegenüber der Beklagten an.

Der G.-platz ist Teil des Sanierungsgebiets „Altstadt C.“, welches mit Satzung vom 21. Juli 1989 festgesetzt wurde. Zu der Sanierungsatzung gibt es einen Ergebnisbericht der vorbereitenden Untersuchungen mit Stand November 1988 der Architekten R. + S. In den vorgelegten Behördenakten befindet sich weiterhin ein Plan vom 28. September 2001 der Architekten M... + Partner mit dem Titel „Nutzungskonzept der Scheunenanlage am ...-platz in C.“ (Platzgestaltung Festplatz, Grundrisse mit Außenanlagen und Ansicht). In diesem Plan ist im Bereich der beiden Grundstücke eine Ver- und Entsorgungsstation für Wohnmobile vorgesehen neben dem Neubau einer öffentlichen WC-Anlage mit Gäste-Info. Außerdem findet sich ein Plan vom 30. November 2006 der Architekten B. + Partner mit dem Titel „Umgestaltung des ...-platzes in C.“ (Übersichtsplan mit Entwässerung und Höhenlage). Hier sind die betroffenen Grundstücke als private Gärten bezeichnet. In den auf Anfrage des Gerichts weiter vorgelegten Akten befindet sich ein Plan vom 26. Juli 2006 der Architekten B. + Partner mit dem Titel „Umgestaltung des ...-platzes in C.“ (Übersichtsplan mit Entwässerung und Höhenlage). Dieser Plan bezeichnet die betroffenen Grundstücke ebenfalls als private Gärten. Die Situierung der Parkplätze und der Bäume ist leicht anders als auf dem späteren Plan. Zudem befindet sich hier die Zufahrt unmittelbar nördlich der Scheunen des Fischereivereins, wohingegen im späteren Plan vom 30. November 2006 die Zufahrt nach Norden zu den privaten Garagen verlegt und zudem am bisherigen Standort ein Rondell mit Bäumen und Sitzgelegenheiten vorgesehen ist. Beide Pläne sehen im Nordwesten zum Steg über den S.-bach hin eine Infotafel mit Wegweisern vor. Mit Beschluss vom 31. Juli 2006 hat der Stadtrat die Zustimmung zur Gestaltung und Finanzierung der Sanierungsarbeiten entsprechend dem Plan vom 26. Juli 2006 erteilt.

In der Sitzung des Stadtrats vom 30. Mai 2011 beschloss die Beklagte die Ausübung des Vorkaufsrechts und erließ zum Vollzug gegenüber dem Verkäufer den angefochtenen Bescheid vom 1. Juni 2011. Das Nutzungskonzept vom 28. September 2001 sehe im Bereich der fraglichen Grundstücke den Neubau einer Gäste-Info mit Ver- und Entsorgungsstation für Wohnmobile vor. Die Ausübung des Vorkaufsrechts diene der Umsetzung dieses Nutzungskonzepts und sei für das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt.

Der mit Schreiben vom 4. Juli 2011 erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Bayreuth aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. Januar 2012 mit Urteil vom 1. Februar 2012 statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. Die Beklagte hätte ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben dürfen, weil bereits mangels gültiger Sanierungssatzung kein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet vorgelegen habe. Die Beklagte habe das Sanierungsgebiet durch einen Plan des Architekturbüros R. + S. vom 19. September 1988 bestimmen wollen, diesen Plan aber nicht der bekanntgemachten Sanierungssatzung beigelegt. Auch sonst sei das Sanierungsgebiet im Satzungstext nicht näher bestimmt worden. Die Beklagte habe zwar nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Niederlegung des Urteils die Sanierungssatzung mit einer Gebietskarte rückwirkend neu bekannt gemacht. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht rechtserheblich, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts und damit vor allem eine gültige Sanierungssatzung im Zeitpunkt des Bescheidserlasses bzw. zumindest innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags vorliegen müssten. Außerdem sei die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Mit der Verlegung der öffentlichen WC-Anlage sei fraglich, ob der Ver- und Entsorgungsanschluss für Wohnmobile auf den streitgegenständlichen Grundstücken erforderlich sei. Der in den Akten befindliche Plan von 2006 gebe den aktuellen Zustand des Platzes wieder, der von den Planungen aus dem Jahr 2001 abweiche. So sei im Einfahrtsbereich ein Rondell geschaffen worden. Es seien Bäume gepflanzt und der Parkbereich durch 10 bis 20 Zentner schwere Steine abgegrenzt worden. Es sei wenig realistisch, dass diese als Provisorien jeder Zeit versetzbar seien. Das Gericht gehe daher davon aus, dass der Plan von 2006 die nunmehrigen Sanierungsziele widerspiegle. In diesem Plan würden jedoch die verfahrensgegenständlichen Grundstücke als private Gärten bezeichnet ohne besondere Darstellungen oder Planungsabsichten. Es sei daher nicht erkennbar, inwieweit das Wohl der Allgemeinheit den Erwerb dieser Grundstücke rechtfertigen könne. Der Vortrag der Beklagten, dass an dieser Stelle eine Ladestation für Elektrofahrzeuge errichtet werden könne, habe noch keinen Niederschlag in den Planungen gefunden. Es sei auch nicht erkennbar, dass eine solche Station zwingend an diesem Ort zu errichten wäre.

Mit der durch Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2013 zugelassenen Berufung beantragt die Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 1. Februar 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, das Erstgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass keine gültige Sanierungssatzung vorgelegen habe. Die Satzung sei im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB mit Rückwirkung am 27. Januar 2012 erneut bekannt gemacht worden und hätte entgegen der Auffassung des Erstgerichts daher berücksichtigt werden müssen. Auch liege das nötige Wohl der Allgemeinheit für die Ausübung des Vorkaufsrechts vor. Das Erstgericht habe den Plan vom 30. November 2006 fälschlich als Nutzungskonzept gewertet. Der Plan habe jedoch nur den damals vorhandenen Ist-Zustand wiedergegeben und enthalte keine Sanierungsziele. Die Kennzeichnung der betroffenen Grundstücke als private Gärten und Grünflächen stelle keine Aufgabe des Nutzungskonzepts für eine Wohnmobilstation und eine Gästeinfo dar. Die Beklagte halte vielmehr an diesem Ziel weiter fest. Allein der Plan aus dem Jahr 2001 gebe das Nutzungskonzept wieder. Im Übrigen seien die vorhandenen und im Plan von 2006 eingezeichneten Begrenzungssteine jederzeit mit entsprechendem Gerät versetzbar und würden auch für diverse Veranstaltungen immer wieder versetzt. Es obliege zudem der Planungshoheit der Beklagten, wo die von ihr gewünschte Wohnmobilstation und die Gästeinfo errichtet werden sollen. Es komme daher im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit nicht darauf an, ob an anderer Stelle Platz dafür wäre.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte habe in der Stadtratssitzung vom 2. Juli 2007 öffentlich den Abschluss der Sanierungsarbeiten gegenüber den Bürgern und durch persönlichen Brief gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern bekannt gegeben. Die Beklagte habe zudem bei einem früheren Verkauf eines der beiden Grundstücke ihr Vorkaufsrecht nicht ausgeübt. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nicht mehr durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Die Gästeinformation sei längst an einer anderen Stelle, nämlich an der Bundesstraße errichtet. Das Grundstück FlNr. 351 könne zudem nicht mehr für eine Wohnmobilstation in Anspruch genommen werden, da die Voreigentümerin mit einer Sandsteinmauer zum G. Z.-platz hin abgesperrt habe. Für diese Maßnahme seien von der Beklagten Fördermittel gewährt worden. Die WC-Anlage sei ebenfalls an anderer Stelle errichtet worden. Die Beklagte habe zudem ohne Rechtsgrundlage eine Leitung zur Dachentwässerung benachbarter Grundstücke auf das klägerische gelegt und sich zur Errichtung eines Zauns verpflichtet.

Auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2014 wird Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1 VwGO) der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2012 (§ 116 Abs. 2 VwGO) ist im Ergebnis richtig. Der Vorkaufsrechtsbescheid der Beklagten vom 1. Juni 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 125 Abs. 1 VwGO).

1. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Bescheidserlasses bzw. innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB) eine gültige Sanierungssatzung und damit die Voraussetzung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vorlag. Zwar litt die Satzung vom 21. Juni 1989 an einem Bekanntmachungsfehler, da der Plan, aus welchem sich das Sanierungsgebiet ergibt, der bekanntgemachten Sanierungssatzung nicht beigelegt war. Die Beklagte hat jedoch im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft vom 27. Januar 2012 die Satzung erneut unter Beifügung des Plans mit Rückwirkung gemäß § 214 Abs. 4, § 143 Abs. 1 BauGB bekanntgemacht. Wird eine Satzung nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft gesetzt, entspricht die Rechtslage der Rechtslage, die gegolten hätte, wenn die Satzung bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam gewesen wäre. Es ist gerade Sinn und Zweck der Rückwirkung Bescheiden nachträglich eine sichere Grundlage zu schaffen (vgl. BVerwG, U. v. 3.12.1998 - 4 C 14/97 - NVwZ 1999, 419; Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. August 2013, § 214 Rn. 261). Da die Bekanntmachung mit Rückwirkung zwar nach der mündlichen Verhandlung des Erstgerichts vom 19. Januar 2012, aber vor der Niederlegung des Urteils am 1. Februar 2012 erfolgte, hätte das Erstgericht gegebenenfalls nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung die rückwirkende Heilung der Sanierungssatzung bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen.

2. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist im vorliegenden Fall jedoch nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Der Begriff des Wohls der Allgemeinheit ist ähnlich wie im Bereich des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 2 und 3 GG) und den speziellen Enteignungsvorschriften (§ 87 Abs. 1 BauGB) nicht mit dem Begriff des öffentlichen Interesses gleichzusetzen. Erst ein qualifiziertes, sachlich objektiv öffentliches Interesse als Ergebnis einer Abwägung der im Einzelfall miteinander in Widerstreit stehenden privaten und öffentlichen Interessen kann mit dem Wohl der Allgemeinheit identifiziert werden (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. August 2013, § 24 Rn. 63). An die Ausübung des Vorkaufsrechts werden jedoch gegenüber einer Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit diese erfordert, qualitativ geringere Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (vgl. BVerwG, B. v. 15.2.1990 - 4 B 245/89 - NJW 1990, 2703; BayVGH, U. v. 9.3.2000 - 2 B 96.467 - juris; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. August 2013, § 24 Rn. 64). Das Vorliegen dieser Voraussetzung unterliegt im vollen Umfang der gerichtlichen Nachprüfung und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Gegensatz zu Enteignung kann das Vorkaufsrecht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein, wenn die benötigten Grundstücksflächen nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt benötigt werden (vgl. VGH BW, U. v. 24.10.1986 - 8 S 1881/86 - juris; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. August 2013, § 24 Rn. 64).

In förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten muss sich die Ausübung des Vorkaufsrechts daher grundsätzlich an den konkreten Erfordernissen der Sanierung orientieren (vgl. BayVGH, U. v. 9.3.2000 - 2 B 96.467 - juris). Die Sanierungsziele müssen dabei nicht in der Sanierungssatzung selbst festgelegt sein. Sie können sich auch aus ihrer Begründung, aber auch aus den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen ergeben (vgl. BayVGH, U. v. 2.10.2013 - 1 BV 11.1944 - juris). An die Konkretisierung dieser Ziele dürfen dabei bei Erlass der Sanierungssatzung nur relativ geringe Anforderungen gestellt werden. Doch werden die Anforderungen mit fortschreitendem Sanierungsverfahren höher (vgl. BVerwG, U. v. 4.3.1999 - 4 C 8/98 - NVwZ 1999, 1336; BayVGH, U. v. 2.10.2013 - 1 BV 11.1944 - juris; B. v. 10.8.2007 - 26 ZB 06.1731 - juris). Die erforderliche Konkretisierung kann insbesondere in einem Sanierungsbebauungsplan, einem sonstigen Bebauungsplan oder sogar durch eine informelle städtebauliche Planung erfolgen (vgl. BayVGH, U. v. 2.10.2013 - 1 BV 11.1944 - juris). Ist dies geschehen, können die Sanierungsziele auch nach einem längeren Zeitraum die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.1995 - 4 B 33.95 - NVwZ 1995, 897; BayVGH, U. v. 2.10.2013 - 1 BV 11.1944 - juris).

Im vorliegenden Fall rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht. Da das Sanierungsgebiet einen größeren Bereich der Gemeindefläche der Beklagten umfasst, ergeben sich aus der Begründung der Sanierungssatzung selbst keine konkreten Sanierungsziele für den G. Zimmerplatz. Die vorbereitende Untersuchung nach § 141 BauGB spricht hier lediglich von der Schließung der Baulücke im südwestlichen Teil der U-förmigen Scheunenanlage, um die ursprünglichen Raumkanten wieder herzustellen. In diesem Neubau und der nördlich angrenzenden Scheune könnte der städtische Bauhof untergebracht werden. Außerdem könnte der Uferbereich des S.-bachs als Grünanlage hergestellt und der Platz selbst als Erweiterung des Festplatzes oder als Handwerkerhof sowie Frei- und Aufenthaltsfläche genutzt werden. Es wird ausdrücklich erwähnt, dass zur Realisierung der Maßnahmen am G.-platz der Erwerb auch der nun gegenständlichen Grundstücke FlNrn. 350 und 358/3 erforderlich sei. Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Unterlagen begann die konkrete Planung den G.-platz betreffend erst rund 10 Jahre nach Erlass der Sanierungssatzung. Im Jahr 1999 fanden erste Gespräche mit Investoren und Anliegern statt. Die ersten Planungen sahen unter anderem auch den Abriss aller Scheunengebäude und die Errichtung eines Supermarkts vor. Nach einer Bestandsaufnahme im Jahr 2000 erstellte das Architekturbüro B. + Partner ein Nutzungskonzept mit sieben Varianten. Mit Beschluss vom 4. April 2001 entschied sich der Stadtrat für die Variante 4 mit der Begründung, die Stadt strebe eine Lösung unter Einbeziehung des weitgehenden Erhalts der Scheunen, unter Einbeziehung des Eigentümerbedarfs von vier Scheunen als Lager, möglichst ohne Folgekosten für die Stadt an. Die Gestaltungsvariante 4 liege diesem Ziel am Nächsten. Zudem wurde dem Abschluss von Vorverträgen zugestimmt. Die Variante 4 sieht im Scheunenbereich entlang der Bundesstraße eine Diakoniestation mit Ambulanz und Krankengymnastik vor. Der südliche Scheunenbereich, der nach dem Stadtratsbeschluss weiter privat genutzt werden sollte, wird als Arztpraxis und Veranstaltungsraum für Bauernmarkt oder Theater bezeichnet. Das nordwestliche Scheunengebäude soll dem Fischereiverein dienen. Zwischen dem südlichen und dem nordwestlichen Gebäude ist ein Technik/WC Gebäude als Neubau vorgesehen, das über überdachte Gänge mit den beiden Bestandsgebäuden verbunden wird. Ein Wohnmobilstellplatz ist weder in dem Plan der Variante 4 noch im Stadtratsbeschluss vom 2. April 2001 erwähnt. Einzig in der Niederschrift einer Besprechung verschiedener Behörden zur Städtebauförderung vom 29. März 2001 findet sich die Aussage des Vertreters der Regierung von Oberfranken, dass die Errichtung eines Campingplatzes (mit Anschlüssen für Strom, Wasser usw.) aus der Städtebauförderung nicht förderfähig sei. Lediglich der Plan „Nutzungskonzept der Scheunenanlage am ...-platz in C.“ vom 28. September 2001 des beauftragten Architekturbüros sieht südlich des Neubaus einer öffentlichen WC-Anlage mit Gästeinfo einen Wohnmobilstellplatz mit Wasser- und Fäkalienanschluss vor. Hinsichtlich dieses Plans findet sich in den vorgelegten Akten jedoch kein Stadtratsbeschluss, in welchem dieser als offizielles Nutzungskonzept bestätigt worden wäre. In einer weiteren Aktennotiz zu einer Behördenbesprechung am 21. November 2001 wird im Zusammenhang mit der Neugestaltung des G.-platzes lediglich erwähnt, dass versucht werden solle, Funktionsbauten (Informationsstand/WC-Anlage) dort unterzubringen. Mit Beschluss des Stadtrats vom 17. Dezember 2001 wurde der Planungsauftrag für das Sanierungskonzept an das Architekturbüro vergeben vorbehaltlich der Förderzusage der Regierung. Dieser Auftrag wurde schließlich nach Erhalt des Förderbescheids am 20. März 2002 erteilt. Es wird in keiner dieser Unterlagen Bezug auf den Plan vom 28. September 2001 genommen. Zu einer weiteren Behördenbesprechung am 15. Mai 2003 schließlich lässt sich einer Aktennotiz entnehmen, dass künftig zwei Scheunen vom Fischereiverein genutzt werden sowie zwei Scheunen die Eigentümer behalten sollten. Die restlichen zwei Scheunen an der Bundesstraße würden abgerissen und durch einen Neubau ersetzt. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass das „aktuelle Nutzungskonzept durch einen Plan (mit erläuternden Anmerkungen)“ gegenüber der Regierung darzustellen sei. Ein entsprechender Plan (wohl mit Datum vom 21. Mai 2003) wurde der Regierung zwar mit Schreiben vom 27. Mai 2003 übersandt, ist aber nicht in den Akten enthalten. In der Folge findet sich ein Beschluss des Stadtrats vom 31. Juli 2006 samt Plan „Umgestaltung des ...-platzes in C.“ vom 26. Juli 2006 in den Akten. In dem Beschluss stimmt der Stadtrat der Gestaltung und Finanzierung der Sanierungsanlagen (hier Außenanlagen am S.-bach) zu, welche den Abbruch des ehemaligen Bauhofs (nordwestliches Scheunengebäude), die Rodung der Bäume entlang des S.-bachs, Entwässerungseinrichtungen, die Ufergestaltung am S.-bach sowie Beleuchtung und Bäume umfassen. Im Plan selbst ist inzwischen die WC-Anlage samt Gästeinfo nicht mehr eingezeichnet und die hier gegenständlichen Grundstücke sind als private Gärten bezeichnet. Eine „Infotafel und Wegweiser“ ist hingegen im nördlichen Bereich zum Fußweg zur Altstadt hin eingezeichnet. Der weitere Plan „Umgestaltung des ...-platzes in C.“ vom 30. November 2006 sieht eine leicht veränderte Platzgestaltung selbst (Aufteilung der Stellplätze, Bäume, Begrenzungssteine) sowie eine geänderte Zufahrtssituation und das Rondell nördlich der Scheune des Fischereivereins an der Bundesstraße vor. Die gegenständlichen Grundstücke sind weiterhin als private Gärten bezeichnet. Die „Infotafel und Wegweiser“ ist ebenfalls im nördlichen Bereich zum Fußweg zur Altstadt hin eingezeichnet.

Aufgrund der sich aus den vorgelegten Akten ergebenden Historie der Umgestaltung des G.-platzes geht der Senat davon aus, dass die Beklagte das Nutzungskonzept stetig fortentwickelt hat. Maßgeblich ist aufgrund dieser Fortentwicklung nicht der Stand, welcher in dem Plan vom 28. September 2001 dokumentiert ist, sondern der vom Stadtrat mit Beschluss vom 31. Juli 2006 behandelte Plan vom 26. Juli 2006. Dieses letzte vom Stadtrat bestätige Nutzungskonzept sieht die verfahrensgegenständlichen Grundstücke als private Gärten vor. Es ist nicht auszuschließen, dass der Plan vom 30. November 2006 noch eine weitere Fortentwicklung des Nutzungskonzepts darstellt, jedoch ergibt sich hierzu nichts aus den Akten, insbesondere keine Behandlung im Stadtrat der Beklagten. Der als „Nutzungskonzept“ bezeichnete Plan vom 28. September 2001 hingegen ist ausweislich der vorgelegten Akten nie vom Stadtrat behandelt und darüber entsprechend auch nicht beschlossen worden. Er kann daher bereits deshalb keine verbindlichen Sanierungsziele festsetzen, welche das Wohl der Allgemeinheit für die Ausübung eines Vorkaufsrechts rechtfertigen könnten. Der Beschluss des Stadtrats vom 30. Mai 2011 zur Ausübung des Vorkaufsrechts kann dies nicht ersetzen, weil zu diesem Zeitpunkt bereits weitere überarbeitete Konzepte von 2003 und 2006 existierten. Zudem sind die in diesem Plan vorgesehenen Planungen und Nutzungen in großen Teilen tatsächlich überholt (s. Plan vom 30. November 2006). So ist die darin für die Diakoniestation vorgesehene Scheune entlang der Bundesstraße inzwischen durch den Fischereiverein genutzt, der im Plan von 2001 eigentlich in der nordwestlichen Scheune untergebracht werden sollte. Diese wird in den Plänen von 2006 nunmehr als private Scheunennutzung gekennzeichnet. Die südlichen Scheunen sind sowohl 2001 als auch 2006 privat genutzt. Weggefallen ist hingegen der 2001 noch vorgesehene Neubau einer öffentlichen WC-Anlage, die jetzt außerhalb des Plangebiets des G.-platzes errichtet wurde. Die Gästeinfo, die 2001 noch vor der WC-Anlage vorgesehen war, befindet sich in den Plänen von 2006 im nördlichen Bereich zum Fußweg zur Altstadt hin. Der 2001 nördlich der Diakonienutzung geplante Carport ist 2006 weiter nach Norden an den S.-bach verlegt worden. Auch wurden das Bett des S.-bachs aufgeweitet und die Platzgestaltung als solche mit Stellplätzen und anderem gänzlich umgestaltet. Insbesondere im Hinblick auf die Aktennotiz über die Behördenbesprechung am 15. Mai 2003 und den mit Schreiben vom 27. Mai 2003 an die Regierung von Oberfranken übersandten neuen Plan mit aktuellem Nutzungskonzept ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass die Beklagte ihr Nutzungskonzept stetig fortentwickelt und den aktuellen Entwicklungen angepasst sowie weiter detailliert hat, wie es auch im Rahmen eines städtebaulichen Sanierung erforderlich ist. Bereits die Übersendung des Plans mit Schreiben vom 27. Mai 2003 zeigt, dass der Plan vom 28. September 2001 nicht mehr das aktuelle Nutzungskonzept darstellen konnte.

Die Parteien sind sich einig, dass der Plan vom 30. November 2006 den aktuellen Stand der Umgestaltungsmaßnahmen darstellt. Demgegenüber stellte der Plan vom 26. Juli 2006 nicht lediglich den Istzustand dar, sondern die geplanten Maßnahmen insbesondere mit der Umgestaltung des Uferbereichs des S.-bachs, deren Finanzierung im Beschluss vom 31. Juli 2006 genehmigt wurde. In relativ engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Plan vom 30. November 2006 gab die Beklagte in der Sitzung des Stadtrats vom 2. Juli 2007 den „offiziellen Abschluss der Sanierungsarbeiten „G.-platz“„ bekannt und feierte dieses Ereignis am 6. Juli 2007 mit der Bevölkerung. Mit Abschluss der Sanierungsarbeiten für das Teilprojekt G.-platz wäre es ohnehin der Beklagten nicht mehr möglich, ein Vorkaufsrecht auszuüben, da dessen Voraussetzungen mit Abschluss der städtebaulichen Sanierung entfallen. Dass die Sanierung des G.-platzes entsprechend dem mit Plan vom 30. November 2006 dokumentierten Status Quo tatsächlich abgeschlossen war, zeigt zudem die Nichtausübung des Vorkaufsrechts beim früheren Verkauf des Grundstücks FlNr. 358/3 mit Beschluss des Stadtrats vom 16. Juli 2007, dem Notar mitgeteilt am 19. Juli 2007. Dies erfolgte nur wenige Tage nach der Feier zum Abschluss der Sanierungsarbeiten. Da im Rahmen der Ausübung eines Vorkaufsrechts das Wohl der Allgemeinheit auch gegeben sein kann, selbst wenn ein Grundstück nicht zeitnah der vorgesehenen Nutzung zugeführt werden kann, wäre es zu erwarten gewesen, dass die Beklagte ihr Vorkaufsrecht ausübt, um wenigstens bereits eines der nötigen Grundstücke zu sichern, wenn sie im Jahr 2007 nicht von einem endgültigen Abschluss der Sanierung des G.-platzes ausgegangen und die inzwischen deutlich überholten Planungen von 2001 noch als maßgebliches Nutzungskonzept betrachtet hätte.

Die als „Nutzungskonzept“ bezeichnete Planung vom 28. September 2001 kann somit aus verschiedenen Gründen nicht als aktuelles Sanierungsziel angesehen werden, das unter dem Gesichtspunkt Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen könnte. Auch der erst im Verfahren vor dem Senat ausschnittsweise vorgelegte Plan vom 3. September 2012 kann kein aktuelles Sanierungsziel darstellen, weil dieser zum einen nicht vom Stadtrat beschlossen wurde und zum anderen erst lange nach Erlass des hier verfahrensgegenständlichen Bescheids datiert.

3. Es fehlt zudem an der erforderlichen Ermessensausübung seitens der Beklagten.

Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts liegt im Ermessen der Gemeinde, d. h. sie kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ihr Recht ausüben, muss dies aber nicht tun (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. August 2013, § 24 Rn. 66). Ob die gesetzlichen Ausübungsvoraussetzungen erfüllt sind, beurteilt sich nach den konkreten Erwägungen der Gemeinde im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt deswegen rechtwidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann eine Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Letzteres setzt jedoch voraus, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich erkannt hat, dass ihr ein Ermessen zusteht und dies auch ausgeübt hat. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Ermessensnichtgebrauch vor, also der Fall, dass die Behörde verkennt, dass sie ein Ermessen hat. Der Bescheid vom 1. Juni 2011 enthält lediglich Ausführungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts im Hinblick auf das Vorliegen einer Sanierungssatzung (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) und deren Geltungsbereich für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sowie das Vorliegen des Wohls der Allgemeinheit und den Verwendungszweck im Hinblick auf das „Nutzungskonzept“ vom 28. September 2001. Dass die Ausübung des Vorkaufsrechts eine Ermessensentscheidung darstellt, kommt im Bescheid an keiner Stelle zum Ausdruck. Weder wird das Wort „Ermessen“ gebraucht, noch finden sich inhaltlich in irgendeiner Weise Erwägungen zu den öffentlichen Interessen und den gegenläufigen Interessen des Klägers am Erwerb des Grundstücks.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst

1.
die vorbereitenden Untersuchungen,
2.
die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
3.
die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,
4.
die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist,
5.
die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
6.
die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,
7.
einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.

(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.

(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets

1.
für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
2.
für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.

(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Absatz 1 oder § 144 Absatz 2 ausgeschlossen werden.

(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.

(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn

1.
das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
2.
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.

(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf
a)
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
b)
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke,
d)
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
e)
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
f)
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
g)
die vorhandene Erschließung,
h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
2.
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
a)
den fließenden und ruhenden Verkehr,
b)
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c)
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.

(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass

1.
die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2.
die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird,
3.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
4.
die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Im Namen des Volkes

Aktenzeichen: W 5 K 14.1105

Urteil

23. Juli 2015

5. Kammer

gez.: Michel, Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr: 920

Hauptpunkte: Vorkaufsrecht; Sanierungsgebiet; Fehlende Sanierungsgenehmigung; Keine Genehmigungsfiktion; Schwebende Unwirksamkeit des Kaufvertrags; Wohl der Allgemeinheit; Ermessensausübung fehlerhaft;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Gemeinde Theilheim,

vertreten durch den 1. Bürgermeister, Bachstr. 13, 97288 Theilheim,

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

beigeladen: ...

beteiligt: Regierung von Unterfranken, Vertreter des öffentlichen Interesses, 97064 Würzburg,

wegen Ausübung des Vorkaufsrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 5. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gehrsitz, die Richterin am Verwaltungsgericht Horas, den Richter Kohlhaupt, den ehrenamtlichen Richter Lieb, die ehrenamtliche Richterin Pistner aufgrund mündlicher Verhandlung am 23. Juli 2015 folgendes

Urteil:

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand:

1. Durch notariellen Kaufvertrag vom 22. Juli 2014 (Urk.Rolle Nr. ... des Notars Dr. W. F., W.) kauften die Kläger vom Beigeladenen das Grundstück Fl.Nr. 131 der Gemarkung T.. Dieses liegt im Sanierungsgebiet „Altortsanierung T.“ (gem. § 142 Abs. 3 BauGB). Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohn- und Geschäftshaus, in dem die Kläger (bislang) zur Miete wohnen.

Auf die Mitteilung des Notars vom 25. Juli 2014, eingegangen bei der Beklagten am 31. Juli 2014, teilte die Beklagte dem Notariat mit, dass sich das Grundstück im Bereich eines förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets befinde, und forderte eine Abschrift des Kaufvertrags an, die am 7. August 2014 bei ihr einging.

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 übte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen das Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB aus. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, nach § 3 der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets vom 5. Oktober 2001 fänden die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge Anwendung. Danach sei der Grundstücksverkauf genehmigungspflichtig. Der Gemeinderat habe in seiner Sitzung am 16. September 2014 beschlossen, die Genehmigung nicht zu erteilen, sondern das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. der Sanierungssatzung „Altort T.“ auszuüben, weil sich das Grundstück Fl.Nr. 131 in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet befinde. Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchung nach BauGB seien die Sanierungsgründe und -ziele der Altortsanierung T. definiert. Das Grundstück Fl.Nr. 131 liege an der B-straße zentral im Ort, für den sich aus dem Abschlussbericht zur vorbereitenden Untersuchung und dem städtebaulichen Rahmenplan folgende Ziele ergäben:

D-platz - Entwicklung einer räumlichen Mitte als zentraler Platz gegenüber Kirche und Rathaus B-straße - Gestaltungskonzept für den Straßenraum als zentraler Aufenthaltsort.

Zur Sicherung der Ziele der Altortsanierung mache die Beklagte von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch und akzeptiere den Kaufpreis von 82.500,00 EUR. Eine Anhörung der Beteiligten sei in der Sitzung des Grundstücks-, Bau- und Umweltausschusses vom 30. September 2014 erfolgt. Es sei sowohl dem Beigeladenen als auch den Klägern die Möglichkeit gegeben worden, sich zu der Entscheidung zu äußern. Auch seien die Gründe für die Ausübung des Vorkaufsrechts dargelegt worden.

Der Bescheid wurde den Klägern in Abdruck übersandt.

2. Am 31. Oktober 2014 ließen die Kläger Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger seien als Käufer klagebefugt. Auf eine Bekanntgabe des Bescheids an die Käufer komme es nicht an.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei rechtswidrig, da aus dem vollständigen Brachliegen der Sanierung seit 2004, zumindest aber seit Juli 2008 geschlossen werden könne, dass die Beklagte die weitere Sanierung aufgegeben habe. Die Wirkung einer städtebaulichen Satzung entfalle auch dann, wenn erkennbar sei, dass der Satzungsgeber selbst nicht mehr von der Fortwirkung der Sanierungssatzung ausgehe. Eine einmal unwirksam gewordene Satzung könne auch nicht mehr durch spätere Maßnahmen reaktiviert werden.

Hilfsweise sei die anfängliche Unwirksamkeit der Sanierungssatzung mangels Konkretisierung der gesetzlichen Sanierungsgründe nach § 136 Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen.

Im angegriffenen Bescheid werde keine Angabe zum Verwendungszweck des Kaufgegenstands gemacht, der notwendiger Inhalt eines Bescheids über die Ausübung eines Vorkaufsrechts sei. Wenn, wie vorliegend, der Bedarf am Eigentumserwerb für die Ziele der Sanierung nicht offenkundig ersichtlich sei, müsse bereits das Fehlen der Angabe des konkreten Verwendungszwecks zur Aufhebung des Bescheids führen. Eine Nachholung der fehlenden Angabe sei nicht möglich. Ein beabsichtigter Abriss des Gebäudes gehe aus dem Bescheid nicht hervor. Eine solche Absicht könne die Ausübung des Vorkaufsrechts auch nicht rechtfertigen, denn sie stünde in Widerspruch zum beschlossenen Sanierungsrahmenplan, der vom Erhalt des Gebäudes ausgehe. In der maßgeblichen Karte des Rahmenplans sei das Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 131 weiß dargestellt, d. h., für dieses seien keine Maßnahmen im Rahmen der Sanierung vorgesehen. Abzureißende Gebäude seien nach der Legende des Rahmenplans orange darzustellen. Aus der Nichtkennzeichnung folge unmissverständlich, dass für das entsprechende Gebäude keine Maßnahmen vorgesehen seien. Den eindeutigen Rahmenplan nunmehr als gestalterischen Fehler darzustellen, sei untauglich. Es ergebe sich auch keineswegs, dass der Begriff „D-platz“ immer nur die in den „Ideen“ auf S. 36 des Abschlussberichts dargestellte Variante habe beinhalten sollen. Ansonsten hätte man erwarten können, dass der Rahmenplan die umfangreiche und kostenintensive Maßnahme bei den Maßnahmen, den Kosten und dem Zeitplan nochmals konkret anführen würde. Eine über den bisherigen Rahmenplan hinausgehende weitere Planung sei für die B-straße bzw. den D-platz nicht vorgesehen.

Darüber hinaus fehle es für die Ausübung des Vorkaufsrechts am Rechtfertigungsgrund des „Wohls der Allgemeinheit“. Die lange Phase des Stillstands der Sanierung bilde ein gewichtiges Indiz dafür, dass ein nach einer Pause von zehn bzw. sechs Jahren ausgeübtes Vorkaufsrecht nicht vom Wohl der Allgemeinheit getragen sein könne. Der Sanierungsrahmenplan sehe für das Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück keine Maßnahmen vor, für den nördlichen Gartenteil des Grundstücks sehe er eine „Begrünung und Gestaltung der Hoffläche“ vor. Es gebe keinen Bedarf, die sich auf den Gartenbereich beschränkende Maßnahme durch einen Grunderwerb mittels Vorkaufsrecht durchzuführen. Für die Ausübung des Vorkaufsrechts hätten ausweislich des Gemeinderatsprotokolls vom 16. September 2014 auch Beweggründe vorgelegen, die dem Vorkaufsrecht eindeutig entgegenstünden. Es werde deutlich, dass die Absicht bestehe, die Immobilie zu erhalten und zu vermieten. Ein Eigentumserwerb zum Zweck der Weitervermietung sei mit den städtebaulichen Sanierungszielen nicht vereinbar, weil nicht klar werde, warum die Weiternutzung durch die Kläger, die das Haus seit mehr als 30 Jahren bewohnten, mit den Sanierungszielen nicht vereinbar sein solle. In der Gemeinderatssitzung am 16. September 2014 sei auch deutlich geworden, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts für noch nicht hinreichend konkretisierte und langfristige Sanierungsmaßnahmen erfolgen solle. Ein Motiv der allgemeinen Bevorratung von Immobilien sei mit dem Wohl der Allgemeinheit nicht vereinbar, wenn ein konkreter Sanierungsrahmenplan beschlossen worden sei, der auch nicht geändert worden sei.

Der angegriffene Bescheid sei wegen Ermessensausfalls aufzuheben. Der Verweis auf die Gemeinderatssitzung vom 30. September 2014 genüge nicht, da es sich hierbei trotz der Anwesenheit der Kläger und des Beigeladenen um ein reines Verwaltungsinternum ohne Außenwirkung handele. Die in der Gemeinderatssitzung diskutierten Gründe wären zudem ermessensfehlerhaft, weil irrig davon ausgegangen worden sei, man könne das zunächst fortbestehende Mietverhältnis später beenden. Es sei auch nicht ersichtlich, welche der von den einzelnen Gemeinderäten vorgebrachten Erwägungen von der Gesamtheit des Gremiums mitgetragen werde. Eine bestimmte Erwägungen aufgreifende Beschlussfassung fehle. Ob eine Begründung nachgeholt werden könne, ergebe sich vorliegend nicht aus Art. 45 BayVwVfG.

Durch den mittlerweile erlassenen Grundsteuerbescheid für das streitgegenständliche Anwesen an die Kläger vom 23. Januar 2015 habe die Beklagte den Vorkaufsbescheid konkludent zurückgenommen.

Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.

3. Die Beklagte ließ beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrags ließ sie vortragen, der Beklagten habe bei Erlass des angegriffenen Bescheides ein Vorkaufsrecht zugestanden, das mit Erlass der Sanierungssatzung wirksam entstanden und nicht wieder erloschen sei und mit dem angegriffenen Bescheid wirksam ausgeübt worden sei. Der Bescheid weise keine formellen Mängel auf, die Ausübung des Vorkaufsrechts sei durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt und sei nicht nach § 26 Nr. 4 BauGB ausgeschlossen. Darüber hinaus seien der Beklagten bei der Ermessensausübung keine Ermessensfehler vorzuwerfen.

Es seien weder formelle noch materielle Mängel der Sanierungssatzung ersichtlich. Insbesondere sei die Satzung nicht mangels Konkretisierung der Sanierungsgründe auf einen bestimmten städtebaulichen Missstand unwirksam. Da auch keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe vorlägen, sei das Vorkaufsrecht wirksam entstanden.

Das Vorkaufsrecht sei auch nicht zwischenzeitlich erloschen. Die Beklagte habe die Sanierungsbemühungen zu keinem Zeitpunkt aufgegeben. Sie treibe die Sanierungspläne bis heute so aktiv wie möglich voran. Finanzielle Belange, bürokratische Auseinandersetzungen mit anderen staatlichen Einrichtungen und rechtliche Auseinandersetzungen mit Bürgern müssten jedoch mit in Betracht gezogen werden. Wegen eines im Jahr 2012 ausgeübten Vorkaufsrechts auf Basis der Sanierungssatzung, das Gegenstand des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 5 K 08.720 gewesen sei, sei die Beklagte bis heute in zivilrechtliche Auseinandersetzungen verwickelt. Auch die Bemühungen zur Sanierung der Eingänge des Altorts gemäß der Feinuntersuchung aus dem Jahr 2003 würden weiter vorangetrieben. Der Bebauungsplan „N...West“ vom Juli 2008 sei Teil der Sanierungsbemühungen gewesen, auch wenn hierfür keine Fördermittel mehr hätten beantragt werden können. Bezüglich der Realisierung des Kreisverkehrs am Ortseingang sei die Beklagte noch in Gesprächen mit den zuständigen staatlichen Einrichtungen. Auch die zeitliche Überschreitung des angedachten Sanierungsplans lasse nicht auf eine Aufgabe schließen. Dies entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Von einem Brachliegen der Sanierung und einer faktischen Aufhebung der Sanierungssatzung könne daher keine Rede sein.

Das Vorkaufsrecht sei formell rechtmäßig ausgeübt worden. Der Bescheid habe ausdrücklich die Verwendungsabsicht zur Realisierung des bereits im Rahmen der Voruntersuchung geplanten „D-platzes“ als Teil der Sanierung des Altorts angegeben. Zur genaueren Konkretisierung werde auf den Abschlussbericht verwiesen, aus dem die Verwendung zur Herstellung des geplanten D-platzes eindeutig erkennbar sei. Selbst wenn der Verwendungszweck als nicht ausreichend konkret benannt angesehen werden sollte, reiche die Begründung jedenfalls zur Erreichung von Sinn und Zweck der Regelung aus. Das Argument, der Verwendungszweck widerspreche dem Sanierungsrahmenplan, könne nicht überzeugen. Der Rahmenplan sei kein eigenständiges, die Sanierungsplanung weiter konkretisierendes Werk, sondern Teil des Abschlussberichts. Bei der graphischen Darstellung des Rahmenplans, in welcher ein Teil des Grundstücks grün schraffiert sei, handele es sich allenfalls um einen gestalterischen Fehler. Dass sich das Projekt „D...platz“, wie es unter der Rubrik „Ideen“ dargestellt worden sei, verändert haben könnte, ergebe sich aus dem gesamten Abschlussbericht nicht. Allein aus der grünen Schraffierung eines Teils eines Flurstücks könne dies nicht hergeleitet werden. Die zu erhaltenden und zu renovierenden Gebäude seien gekennzeichnet. Das Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück sei nicht als zu erhalten markiert. Eine Kennzeichnung abzureißender Gebäude sei überhaupt nicht erfolgt.

Das Vorkaufsrecht sei ausgeübt worden, um den vorgesehenen D...platz zu realisieren. Eine weitere Konkretisierung der Pläne habe noch nicht stattgefunden. Darüber hinaus bestehe keine lange Phase des Stillstands. Selbst eine lange Phase des Stillstands würde für sich genommen die Rechtfertigung am Allgemeinwohl nicht entkräften. Durch schlichten Zeitablauf entfalle die Rechtfertigung ebenfalls nicht. Gerade in Bezug auf Vorkaufsrechte liege es in der Natur der Sache, dass deren Ausübung für die Gemeinde nicht planbar sei und sich über einen gewissen Zeitraum hinziehen könne. Darauf seien auch die Äußerungen in der Gemeinderatssitzung zu beziehen, wenn davon die Rede sei, dass sich das Haus zum jetzigen Zeitpunkt selbst trage. Ein Interesse an der wirtschaftlichen Finanzierung der Übergangsphase lasse die Rechtfertigung durch das Allgemeinwohl nicht entfallen. Allein zur Bevorratung der Immobilie sei das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt worden.

Ein Ausschlussgrund nach § 26 Nr. 4 BauGB bestehe nicht, da das Gebäude langfristig abgerissen werden solle. Die weitere Nutzung des Gebäudes stelle lediglich eine Übergangsphase dar.

Ein Ermessensfehler sei nicht ersichtlich. Es könne nicht allein auf die Ausführungen im Bescheid abgestellt werden. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht stelle allenfalls einen rein formellen Fehler dar, der gemäß Art. 45 BayVwVfG geheilt werden könne. Anhand der Gemeinderats-Sitzungsprotokolle werde deutlich, dass kein Ermessensausfall vorliege. Bereits in der Gemeinderatssitzung vom 30. September 2014 seien das Interesse der Kläger an der weiteren Wohnnutzung des Gebäudes sowie die finanziellen Interessen der Kläger und des Beigeladenen abgewogen worden. Es sei jedoch den Interessen des Gemeinwohls an der Verwirklichung des Sanierungsplans, insbesondere aufgrund der zentralen Lage des Grundstücks, der Vorzug gegeben worden. Hierbei sei auch berücksichtigt worden, dass das Vorkaufsrecht den Klägern bei den Investitionen bekannt gewesen sei und auch kein Grund bestanden habe, darauf zu vertrauen, dass dieses Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werde. Darüber hinaus würden die aktuellen Interessen der Kläger dadurch geschützt, dass das Mietverhältnis vorerst ungekündigt fortbestehe, so dass die Investitionen der Kläger nicht überflüssig seien. Die von den Klägern als irrig bezeichnete Vorstellung eines Gemeinderatsmitglieds, der Mietvertrag sei kündbar, mache die Ermessensentscheidung nicht fehlerhaft. Ob ein Kündigungsgrund bestehe, könne aus Sicht der Beklagten derzeit gar nicht beurteilt werden.

Der Grundsteuerbescheid an die Kläger sei routinemäßig erlassen worden und mit Bescheid vom 13. Februar 2015 wieder aufgehoben worden. Dieser stelle weder ein Anerkenntnis der Eigentümerstellung der Kläger dar noch sei damit der Bescheid vom 2. Oktober 2014 zurückgenommen worden.

Bei der Formulierung im streitgegenständlichen Bescheid, der Gemeinderat habe in seiner Sitzung am 16. September 2014 beschlossen, die Genehmigung nach § 144 BauGB nicht zu erteilen, handele es sich um eine Verwechslung.

Auf die weitere Klageerwiderung wird Bezug genommen.

4. Der Beigeladene äußerte sich nicht zum Verfahren

5. In der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2015 wiederholten der Klägerbevollmächtigte und der Beklagtenvertreter ihre schriftlich gestellten Klageanträge. Der Beigeladene stellte keinen Antrag.

Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor.

Entscheidungsgründe:

1. Die Klage ist zulässig.

Die Kläger wenden sich gegen den auch sie belastenden Verwaltungsakt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte. Das Vorkaufsrecht wird durch Verwaltungsakt gegenüber dem Veräußerer ausgeübt (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Gegen diesen Verwaltungsakt steht auch den Klägern als Käufern die Anfechtungsklage zu, sie können durch die Ausübung des Vorkaufsrechts in eigenen Rechten verletzt sein (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 28 Rn. 26, m. w. N.).

2. Die Klage ist auch begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte ist zwar nicht deswegen rechtswidrig, weil der Kaufvertrag zwischen den Klägern und dem Beigeladenen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch schwebend unwirksam war, ihr fehlte jedoch wohl die Rechtfertigung durch das Wohl der Allgemeinheit und sie erfolgte jedenfalls ermessensfehlerhaft.

a) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass grundsätzlich ein Vorkaufsrecht an dem streitgegenständlichen Grundstück entstanden und auch nicht wieder erloschen ist.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet.

Die Kammer hat keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Sanierungssatzung i. S. d. § 142 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Voraussetzungen der §§ 142 und 143 Abs. 1 BauGB liegen vor; insbesondere ist die Sanierungssatzung ordnungsgemäß bekannt gemacht worden und andere Fehler, die zur Ungültigkeit der Satzung führen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 29.9.2008 Nr. W 5 K 08.720). Es ist insoweit auch unerheblich, ob die Gemeinde ihrer Verpflichtung nach § 143 Abs. 2 Satz 1 BauGB nachgekommen ist und in die Grundbücher der betroffenen Grundstücke hat eintragen lassen, dass eine Sanierung durchgeführt wird (§ 143 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Das Fehlen eines Sanierungsvermerks im Grundbuch kann die Rechtswirksamkeit der Satzung nicht berühren (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 143 Rn. 55). Nachdem Fälle der Substanzschwächensanierung i. S. d. § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BauGB und der Funktionsschwächensanierung i. S. d. § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BauGB nicht in einem Verhältnis der Exklusivität stehen, sondern auch - wie in der Praxis häufig - kumulativ vorliegen können (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 136 Rn. 79), ist die Angabe der Art der Sanierung in der Satzung entbehrlich. Nicht zum Inhalt der Satzung gehört die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung (Berliner Kommentar zum BauGB, § 142 Rn. 26). Die Sanierungssatzung tritt auch bei unzulänglicher Durchführung der Sanierung und auch nach längerer Zeit nicht „automatisch“ außer Kraft (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 144 Rn. 19).

b) Nach Auffassung der Kammer ist der Vorkaufsrechtsbescheid zwar derzeit noch nicht wirksam, da Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Kaufvertrags ist. Im vorliegenden Fall fehlt es an dem städtebaulichen Genehmigungserfordernis der Sanierungsgenehmigung nach § 145 BauGB. Die schwebende Unwirksamkeit des Kaufvertrags zwischen den Klägern und dem Beigeladenen führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 2. Oktober 2014.

Der zwischen den Klägern und dem Beigeladenen geschlossene Kaufvertrag ist schwebend unwirksam, weil es an der erforderlichen sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 i. V. m. § 145 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch die Beklagte fehlt. Die Beklagte hat nach dem Akteninhalt nicht ausdrücklich eine Sanierungsgenehmigung erteilt. Eine Genehmigungsfiktion nach § 145 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB wegen fehlender Ablehnung durch die Beklagte binnen eines Monats nach Eingang des Antrags ist nach Ansicht der Kammer ebenfalls nicht eingetreten.

Nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB sind sowohl das dingliche Erfüllungsgeschäft als auch der schuldrechtliche Vertrag, der der Veräußerung eines Grundstücks zugrunde liegt, im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet grundsätzlich genehmigungspflichtig, es sei denn, die Genehmigungspflicht ist im vereinfachten Sanierungsverfahren nach § 142 Abs. 4 Halbsatz 2 BauGB ausgeschlossen. Ist eine Genehmigung für den schuldrechtlichen Vertrag erteilt worden, gilt auch das zur Ausführung vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 BauGB).

Die Genehmigungspflicht ist vorliegend in der Sanierungssatzung, die die Durchführung der Sanierung im vereinfachten Verfahren anordnet (vgl. § 2 der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets vom 5.10.2001), nicht ausgeschlossen. In der Sanierungssatzung ist ausdrücklich festgelegt, dass die Vorschriften des § 144 BauGB Anwendung finden (vgl. § 3 der Satzung).

Die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 BauGB ist auch nicht von der (hier fehlenden) Eintragung des Sanierungsvermerks in das Grundbuch des betroffenen Grundstücks abhängig (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 143 Rn. 32). Der Sanierungsvermerk hat lediglich deklaratorische Bedeutung (Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, § 143 Rn. 6). Nachdem die Sanierungssatzung auch bei unzulänglicher Durchführung der Sanierung und auch nach längerer Zeit nicht automatisch außer Kraft tritt (vgl. oben), besteht die Genehmigungspflicht auch unbefristet (zur Lösung des sich aus diesem Sachverhalt möglicherweise ergebenden eigentumsrechtlichen Konflikts vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 144 Rn. 19).

Vorliegend fehlt es nach Überzeugung des Gerichts an einem Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung, so dass keine Genehmigungsfiktion nach § 145 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 2 und 4 BauGB eingetreten ist.

Die Sanierungsgenehmigung ist antragsbedürftig. Das Antragserfordernis ergibt sich aus § 145 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB analog. Nachdem das Baugesetzbuch keine Regelung der Form des Antrags enthält, ist grundsätzlich auf das Verwaltungsverfahrensrecht zurückzugreifen, das nicht die Schriftform für Anträge bestimmt. Sie ergibt sich aber aus dem Erfordernis, dem Antrag die erforderlichen Unterlagen beizufügen, sowie mittelbar aus § 145 Abs. 1 Satz 1 BauGB („Eingang“ des Antrags) und aus den Fristenregelungen des § 145 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB, die auch eine Genehmigungsfiktion vorsehen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 145 Rn. 18).

Weder die Mitteilung des Notars vom 25. Juli 2014 noch die Kaufvertragsübersendung durch den Notar vom 6. August 2014, welche keinen ausdrücklichen Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung enthalten, können als konkludenter Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung ausgelegt werden.

In einem vergleichbaren Fall ist zwar die Mitteilung des Notars über den Verkauf als konkludenter Antrag auf Genehmigung des Vertrags angesehen worden (vgl. VG Würzburg, U.v. 29.9.2008 Nr. W 5 K 08.720), dieser Ansicht kann im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen jedoch nicht gefolgt werden:

Der Antrag muss erkennbar auf Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung gestellt werden (Berliner Kommentar zum BauGB, § 145 Rn. 5). Im vorliegenden Fall hat der Notar lediglich mit Schreiben vom 25. Juli 2014 den Abschluss des Kaufvertrags mitgeteilt, damit die Beklagte prüfen kann, ob ein Vorkaufsrecht besteht, das sie ausüben möchte, bzw. hat mit Schreiben vom 6. August 2014 den Kaufvertrag ohne weitere Bemerkungen übersandt, obwohl die Beklagte in ihrem Anforderungsschreiben vom 1. August 2014 an das Notariat erwähnt hat, dass sich das betroffenen Grundstück innerhalb eines Sanierungsgebiets befinde. In den Schreiben des Notariats ist ein konkludenter Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung nicht enthalten. Der Notar war zwar im Kaufvertrag bevollmächtigt worden, alle notwendigen Genehmigungen für die Beteiligten einzuholen, aufgrund des fehlenden Sanierungsvermerks im Grundbuch des streitgegenständlichen Grundstücks bestand für ihn aber keine Veranlassung, eine sanierungsrechtliche Genehmigung einzuholen, da er nicht von deren Erforderlichkeit ausging. Dies hat eine telefonische Erkundigung der Berichterstatterin der Kammer am 14. Juli 2015 beim Notariat Prof. Dr. L.../Dr. F. ergeben. Da in der Sanierungssatzung für eine Sanierung, die im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird, die Anwendung der Genehmigungspflicht nach § 142 Abs. 4 Halbsatz 2 BauGB ausgeschlossen werden kann, musste das Notariat aus der Mitteilung der Beklagten, das Grundstück liege im Sanierungsgebiet, auch nicht schließen, dass eine Genehmigung erforderlich und einzuholen wäre. Nachdem die Beklagte ihrer Verpflichtung auf Mitteilung der Sanierungssatzung und der betroffenen Grundstücke bzw. des betroffenen Grundstücks an das Grundbuchamt zur Eintragung des Sanierungsvermerks nach § 143 Abs. 2 BauGB nach dem Akteninhalt nicht nachgekommen ist, konnte sie auch vom Empfängerhorizont den o.g. Schreiben des Notariats keine weitergehende Bedeutung zumessen als diese ausdrücklich enthielten.

Nachdem folglich eine Genehmigungsfiktion nicht eingetreten ist - der in der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2015 vom Klägerbevollmächtigten vorsorglich gestellte Genehmigungsantrag ist insoweit unerheblich -, ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam, bis die Sanierungsgenehmigung erteilt ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 145 Rn. 16 f.). Da die Gemeinde nach der Rechtsprechung des BGH das Vorkaufsrecht nach Abschluss eines Kaufvertrags jedoch schon vor Erteilung der zur Wirksamkeit dieses Vertrags erforderlichen Genehmigung mit Wirkung auf den Genehmigungszeitpunkt ausüben darf (vgl. U.v. 15.5.1998 Nr. V ZR 89/97), führt das derzeitige Fehlen der Sanierungsgenehmigung nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, mit dem das Vorkaufsrecht ausgeübt worden ist, sondern berührt nur die Frage der Wirksamkeit der Ausübungserklärung.

c) Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist im vorliegenden Fall jedoch wohl nicht durch das Wohl der Allgemeinheit nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerechtfertigt.

Der Begriff des Wohls der Allgemeinheit ist ähnlich wie im Bereich des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 2 und 3 GG) und den speziellen Enteignungsvorschriften (§ 87 Abs. 1 BauGB) nicht mit dem Begriff des öffentlichen Interesses gleichzusetzen. Erst ein qualifiziertes, sachlich objektiv öffentliches Interesse als Ergebnis einer Abwägung der im Einzelfall miteinander in Widerstreit stehenden privaten und öffentlichen Interessen kann mit dem Wohl der Allgemeinheit identifiziert werden. An die Ausübung des Vorkaufsrechts werden jedoch gegenüber einer Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit diese erfordert, qualitativ geringere Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (BayVGH, U.v. 6.2.2014 Nr. 2 B 13.2570, m. w. N.). Im Übrigen ist der Gemeinde bei der Planung und der Verwirklichung ihrer Sanierungsziele im Detail auch ein Spielraum einzuräumen (VG Würzburg, U.v. 29.9.2008 Nr. W 5 K 08.720). Der Eigentumserwerb durch die Gemeinde ist bereits dann gerechtfertigt, wenn eine der Vertragsparteien mit dem Kauf Maßnahmen plant, die dem Sinn und Zweck der Sanierungsmaßnahme zuwider laufen würden, und wenn demgegenüber der gemeindliche Vorkauf die Ziele und Zwecke der Sanierungsmaßnahme fördert (VG Würzburg, Ue.v. 29.9.2008 Nr. W 5 K 08.720 u. 4.7.2002 Nr. W 5 K 01.379, m. w. N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen unterliegt im vollen Umfang der gerichtlichen Nachprüfung und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Gegensatz zu Enteignung kann das Vorkaufsrecht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein, wenn die benötigten Grundstücksflächen nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt benötigt werden (BayVGH, U.v. 6.2.2014 Nr. 2 B 13.2570, m. w. N.). Die Ausübung des Vorkaufsrechts wird nicht vom Gemeinwohl gedeckt, wenn die Gemeinde das Grundstück lediglich aus privatwirtschaftlichem Gewinnstreben erwirbt. Aus der Zweckbindung des Vorkaufsrechts ergibt sich auch, dass die Gemeinde bei Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 BauGB dieses nicht „lediglich“ zu Vorratszwecken ohne Bezug zu einer städtebaulichen Maßnahme ausüben darf (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 24 Rn. 64).

In förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten muss sich die Ausübung des Vorkaufsrechts daher grundsätzlich an den konkreten Erfordernissen der Sanierung orientieren. Die Sanierungsziele können sich aus der Begründung der Sanierungssatzung, aber auch aus den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen ergeben. An die Konkretisierung dieser Ziele dürfen dabei bei Erlass der Sanierungssatzung nur relativ geringe Anforderungen gestellt werden. Doch werden die Anforderungen mit fortschreitendem Sanierungsverfahren höher. Die erforderliche Konkretisierung kann insbesondere in einem Sanierungsbebauungsplan, einem sonstigen Bebauungsplan oder sogar durch eine informelle städtebauliche Planung erfolgen. Ist dies geschehen, können die Sanierungsziele auch nach einem längeren Zeitraum die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2014 Nr. 2 B 13.2570, m. w. N.).

Nach diesen Maßgaben rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts wohl nicht.

Im vorliegenden Fall liegt für das streitgegenständliche Grundstück trotz des fortgeschrittenen Stadiums des Sanierungsverfahrens keine Detailplanung vor. Das Sanierungsziel kann daher nur dem Abschlussbericht der vorbereitenden Untersuchungen entnommen werden. Der Abschlussbericht enthält zwar in den „Ideen“ - auch zeichnerisch - die „Schaffung eines D...platzes als neue Mitte des Ortes“, der ebenfalls im Abschlussbericht enthaltene städtebauliche Rahmenplan übernimmt hingegen nur den Text „D...platz - Entwicklung einer räumlichen Mitte als zentraler Platz gegenüber Kirche und Rathaus“ und nicht die zeichnerische Darstellung des Platzes. Die zeichnerische Darstellung im städtebaulichen Rahmenplan trifft für das Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück keine Festsetzung, insbesondere nicht eine der für andere Grundstücke getroffenen Festsetzungen „modernisieren, abreißen“ oder „erhalten und sanieren“. Die unbebaute Fläche des streitgegenständlichen Grundstücks ist im städtebaulichen Rahmenplan hellgrün eingefärbt, was nach der Legende „Begrünung und Gestaltung privater Hofflächen“ bedeutet. Der Abschlussbericht ist daher im Hinblick auf das Sanierungsziel für das streitgegenständliche Grundstück zumindest widersprüchlich. Wenn - wie vorliegend - die Ziele und Zwecke der Sanierungsmaßnahme lediglich zu Beginn der Sanierung in einer Rahmenplanung festgelegt werden, diese Festlegungen die Notwendigkeit einer Beseitigung des bestehenden Gebäudes nicht eindeutig erkennen lassen und im Laufe des Sanierungsverfahrens keine Konkretisierung der Ziele der Maßnahme durch Detailplanungen erfolgt, lässt sich nicht beurteilen, ob die Kläger mit dem Kauf Maßnahmen planen, die dem Sinn und Zweck der Sanierungsmaßnahme zuwider laufen. Es spricht daher einiges dafür, dass die Beklagte sich bei Ausübung des Vorkaufsrechts vorliegend nicht auf das Wohl der Allgemeinheit berufen kann.

d) Im Ergebnis kann dies jedoch offen bleiben, denn jedenfalls ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ermessensfehlerhaft erfolgt. Der Ausübungsbescheid leidet an erheblichen Begründungsmängeln, die auf Ermessensausfall oder zumindest Ermessensfehler schließen lassen.

Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts liegt im Ermessen der Gemeinde, d. h. sie kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ihr Recht ausüben, muss dies aber nicht tun (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 24 Rn. 66). Ob die gesetzlichen Ausübungsvoraussetzungen erfüllt sind, beurteilt sich nach den konkreten Erwägungen der Gemeinde im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt deswegen rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann eine Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Letzteres setzt jedoch voraus, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich erkannt hat, dass ihr ein Ermessen zusteht und dies auch ausgeübt hat.

Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgte, lässt sich nur anhand der nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG erforderlichen Begründung des Bescheids ermitteln (Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 14 ff.). Eine bezüglich der Ermessensausübung fehlende oder unzureichende Begründung indiziert einen Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch, sofern sich nicht aus den Umständen anderes ergibt.

Im vorliegenden Fall enthält der Bescheid lediglich Ausführungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts. Dass die Ausübung des Vorkaufsrechts eine Ermessensentscheidung darstellt, kommt im Bescheid an keiner Stelle zum Ausdruck. Weder wird das Wort „Ermessen“ gebraucht, noch finden sich inhaltlich Erwägungen zu den öffentlichen Interessen und den gegenläufigen Interessen der Kläger am Erwerb des Grundstücks. Dies lässt auf einen Ermessensnichtgebrauch schließen.

Selbst wenn man aufgrund der Auseinandersetzung des Gemeinderats in der Gemeinderatssitzung vom 30. September 2014 mit den gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts sprechenden Argumenten nicht von einem Ermessensausfall ausgehen sollte, ist eine fehlerfreie Ermessensausübung durch die Beklagte nicht zu erkennen.

Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechts ist zwar im Regelfall bereits durch das tatbestandliche Wohl der Allgemeinheit indiziert. Das private Interesse des Käufers, das Grundstück zu erwerben, muss demgegenüber im Regelfall zurücktreten (vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2000 Nr. 2 B 96.467). Die Gemeinde muss jedoch Gründe, die zugunsten eines Erwerbers gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts streiten, zumindest dann in ihre Ermessenserwägungen einstellen, wenn diese Gründe über das allgemeine Interesse an der Aufrechterhaltung des ursprünglich geschlossenen Kaufvertrages hinausgehen und der Gemeinde bekannt sind bzw. bekannt sein müssten (vgl. VG Würzburg, U.v. 4.7.2002 Nr. W 5 K 01.379).

Vorliegend lässt die dem Ausübungsbescheid beigegebene Begründung eine sachgerechte Überprüfung, ob die Inanspruchnahme des Grundstücks durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist, nicht zu und eine Abwägung mit den besonderen Interessen der Kläger hat nicht stattgefunden.

Die Gemeinde hat im Ausübungsbescheid den Verwendungszweck des Grundstücks nicht hinreichend genau angegeben. Die Angabe des Verwendungszwecks ist Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Inanspruchnahme des Grundstücks durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist und hat darüber hinaus Bedeutung für die Abwendung der Ausübung nach § 27 Abs. 1 BauGB (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 24 Rn. 79). Wenn - wie vorliegend - die Rahmenplanung widersprüchliche Ziele für ein Grundstück enthält und dann auch noch der Verwendungszweck unzureichend angegeben wird, kann die Ermessensausübung hiervon gleichsam „infiziert“ werden (Jäde/Dirnberger/Weiß, a. a. O., § 24 Rn. 24).

Eine Auseinandersetzung mit der besonderen Situation der Kläger als Betroffene des Bescheids hat nicht stattgefunden. Dazu hätte aber Anlass bestanden. Die Kläger sind langjährige Bewohner und Mieter des streitgegenständlichen Hauses. Sie haben bereits erhebliche Aufwendungen getätigt. Im Grundbuch war darüber hinaus für das streitgegenständliche Grundstück kein Sanierungsvermerk eingetragen, was der Gemeinde hätte bekannt sein müssen, da sie es versäumt hatte, die Eintragung zu veranlassen. Trotz dieser Gründe, die der Beklagten bekannt waren bzw. hätten bekannt sein müssen, hat diese den Verwendungszweck des Grundstücks unzureichend angegeben und weder dazu Stellung genommen, ob und wann von Seiten der Beklagten ein Abriss des Hauses beabsichtigt ist, noch ob die Kläger (einstweilen) als Mieter im Anwesen verbleiben können oder ob die Beklagte ein Vorgehen gemäß § 182 BauGB (Aufhebung des Mietverhältnisses) beabsichtigt und wie sich in diesem Fall die Frage der im Raum stehenden Entschädigung nach § 185 BauGB auf die Ermessensentscheidung der Gemeinde auswirkt. Zu einer genaueren Angabe des Verwendungszwecks im Hinblick auf eine sachgerechte Überprüfung, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts dem Wohl der Allgemeinheit entspricht, und zu einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Belangen der Kläger hätte aber Anlass bestanden.

Der Bescheid vom 2. Oktober 2014, mit dem die Beklagte ihr Vorkaufsrecht gegenüber dem Beigeladenen ausgeübt hat, ist daher rechtswidrig und verletzt die Kläger als drittbetroffene Käufer in ihren Rechten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt und kein Kostenrisiko übernommen hat, kommt es nicht in Betracht, seine ggf. entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen nach § 162 Abs. 3 VwGO der Beklagten aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach:Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.625,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl., Sonderbeilage Januar 2014).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.

(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichterin der 2. Kammer – vom 14. Oktober 2008 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert beträgt 3.750,-- Euro.

Gründe

I.

1

Die Kläger erwarben durch notariellen Kaufvertrag vom 14.05.2007 das Flurstück … der Flur …; das 933 qm große Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 53.3 der Beklagten. Eine Erklärung des Vorkaufsrechtsverzichts lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.07.2007 ab. Die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, eine Negativbescheinigung über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts zu erteilen, wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 14.10.2008 ab. Die Kläger erstreben die Zulassung der Berufung unter Bezugnahme auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO.

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.

3

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden.

4

1.1 In der Parallelsache 1 LA 116/08 hat der Senat zu den – auch vorliegend geltend gemachten – Zulassungsgründen ausgeführt:

5

» (Das) Vorkaufsrecht (ist), wie von § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gefordert, im „Geltungsbereich eines Bebauungsplans“ ausgeübt worden. …

6

Richtigkeitszweifel … lassen sich auch aus den Einwänden … gegen eine Anhörung (§ 87 LVwG) nicht ableiten. … Festzustellen bleibt insoweit, dass die Anforderungen an eine „förmliche“ Anhörung … von vornherein gemindert waren durch die beiden (Verwaltungs-)Verfahrensbeteiligten bekannte Sachlage (Grundstückssituation und –nutzung [Tierhaltung], Planungsinhalte, „Zusage“ der Beklagten). ….

7

Die aus § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgeleiteten Einwände … führen ebenfalls nicht zur Berufungszulassung. …. Der Verwendungszweck der betroffenen Vorkaufsflächen ist im angefochtenen Bescheid … angegeben worden; er war dem Kläger … auch präzise bekannt. …. Einer nochmaligen, in den Gründen der angefochtenen Bescheide dargelegten Abwägung der konfligierenden Interessen bedurfte es angesichts des Umstandes, dass diese Abwägung bereits auf der planerischen Ebene (s. Protokolle des Bauausschusses der Bekl. vom 10.05.2007, zu TOP 9, und der Stadtvertretung vom 07.06.2007; Urt. des Senats v. 25.08.2008, 1 KN 16/07, S. 10-14 des Urt.-Abdr.,Glied.-Nr. 3 b dd) umfassend erfolgt ist und wesentliche, eine abweichende Beurteilung rechtfertigende neue Gesichtspunkte nicht ersichtlich waren (und sind), nicht. Die planerischen Abwägungsgründe sind, wie bereits im Urteil des Gerichts vom 25.08.2008 (a.a.O.) ausgeführt, auch in Bezug auf die Ausübung eines Vorkaufsrechts rechtlich nicht zu beanstanden.

8

Der Vorkaufsrechtsausübung lässt sich auch keine Treuwidrigkeit der Beklagten (§ 242 BGB) entgegensetzen.

9

Eine Erklärung der Beklagten dahingehend, dass „keine Enteignung“ erfolgen solle, und die Ankündigung, dass die Erschließung erst nach einer Einigung über die Übernahme von Erschließungskosten durchgeführt werden solle, stehen schon ihrem Wortlaut nach der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht entgegen. Abgesehen davon übersieht der Kläger, dass nach Ziff. 9 der (ergänzten) Begründung zum Bebauungsplan vom 08.06.2007 bodenordnende Maßnahmen nach §§ 85 ff. BauGB ausdrücklich angesprochen werden, um die planerischen Ziele umzusetzen. Der Kläger verkennt überdies, dass die Beklagte im öffentlichen Interesse und im Interesse der übrigen Planbetroffenen nach Inkrafttreten des Bebauungsplans gehalten ist, für eine Realisierung der Planung, insbesondere, soweit sie öffentliche Erschließungsanlagen (§ 127 Abs. 2 BauGB) betrifft, zu sorgen. Dazu kann sie auch – vorrangig vor bodenordnenden Maßnahmen (§ 85 Abs. 2 BauGB) - Vorkaufsrechte nutzen.

10

Ob der (politische) Beschluss, das Vorkaufsrecht auszuüben, in öffentlicher oder in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wird, ist für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide dem Kläger gegenüber unerheblich. …

11

Nach alledem kann offenbleiben, ob die auf Erteilung eines Negativzeugnisses (§ 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB) gerichtete Verpflichtungsklage, wie das Verwaltungsgericht meint, unzulässig ist, weil die Richtigkeit der Klagabweisung zum „Anfechtungselement“, d. h. der Vorkaufsrechtsausübung, keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt. «

12

An diesen Ausführungen ist auch für die vorliegende Entscheidung festzuhalten. Insbesondere war keine (nochmalige) Auseinandersetzung mit dem von den Klägern geltend gemachten Interesse an der Fortsetzung ihrer „Schafzucht“ erforderlich. Diese ist nach den – aus Angaben der Kläger selbst hervorgegangenen - Feststellungen im Verfahren 1 KN 16/07 (S. 12-13 der Urt.-Gründe) „nicht auf die Erzielung von Einnahmen (i. S. v. Gewinnerzielung)“ angelegt. Die „Schafzucht“ ist „mit einer Hobby-Tierhaltung vergleichbar“; ihre Einordnung als „Landwirtschaft“ i. S. d. § 201 BauGB ist nach den bis heute gegebenen Umständen nicht begründet. Der Hinweis im Zulassungsantrag (S. 3) auf Sammelanträge beim Amt für ländliche Räume in Husum ist für das Vorliegen eines nachhaltigen landwirtschaftlichen Betriebs ebenso unergiebig wie die „betriebliche“ Entwicklung ab 2007 bis heute (Flächenerweiterung um 0,09 ha, Tierbestandszunahme um 4 Tiere auf 31 Schafe); das Gesamtbild einer Hobby-Tierhaltung wird dadurch nicht entkräftet.

13

Die auf Treu und Glauben bzw. eine „Zusicherung“ der Beklagten gestützten Argumente gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen (s. S. 7 u. des Urt.-Abdr.); der in der Antragsbegründung (S. 4) insoweit gerügte Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht gegeben.

14

1.2 Die im Zulassungsantrag mehrfach vorgetragene Ansicht, für die Entscheidung sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich, ist unzutreffend.

15

1.2.1 Auch wenn man – der Ansicht der Kläger folgend und dem Verwaltungsgericht (S. 6 d. Urt.-Abdr.) widersprechend – vorliegend eine Verpflichtungsklage für statthaft hält, ist bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts vorliegen, auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen.

16

Die Kläger legen in ihrer Antragsbegründung zutreffend dar, dass der für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche Zeitpunkt nach dem materiellen (Fach-)Recht zu bestimmen ist (BVerwG, Urt. v. 31.03.2004, 8 C 5.03, BVerwGE 120, 246 ff. [bei Juris Tz. 35]); dieses fordert, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Vorkaufsrechtsausübung in dem Zeitpunkt vorliegen müssen, in dem – mit dessen Ausübung durch Verwaltungsakt – die zivilrechtliche Gestaltungswirkung eintritt (§ 464 Abs. 2 BGB). Das folgt – ergänzend – auch daraus, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 28 Abs. 2 S. 1 BauGB im Ermessen der Gemeinde steht, so dass erst nach der letzten Behördenentscheidung hervortretende Ermessensgesichtspunkte im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen sind. Dem entsprechend sind Änderungen der Sach- oder Rechtslage, die später, also erst nach Erlass des nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (mit) einzubeziehenden Widerspruchsbescheides eintreten, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht mehr relevant. Anders ausgedrückt: Eine nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit des Vorkaufsrechts-Ausübungsbescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides eingetretene (zivilrechtliche) Gestaltungswirkung geht durch spätere rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nicht mehr „unter“ oder verloren; entsprechendes gilt für nachträglich begründete Ermessensgesichtspunkte (ebenso OVG Schleswig, Urt. v. 24.10.2007, 1 LB 11/07, zu 3 c der Gründe).

17

1.2.2 Nach den vorstehenden Ausführungen ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die – erst im Laufe des Klageverfahrens – auf dem Vorkaufsgrundstück errichtete Holzhütte (s. Schriftsatz der Kläger vom 29.08.2008 mit Anlage 1) nicht als entscheidungserheblich angesehen hat (S. 7 des Urt.-Abdr.). Die Anforderung nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, wonach das Grundstück im maßgeblichen Zeitpunkt unbebaut gewesen sein muss, war zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung erfüllt, wie die am 05.06.2008 durchgeführte Ortsbesichtigung (Bl. 54 d. A.) bestätigt hat.

18

Anzumerken bleibt, dass die Errichtung der Holzhütte – unbeschadet ihrer Genehmigungsbedürftigkeit (§ 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Nr. 1, 22 LBO, wobei kein „landwirtschaftliches“ Gebäude vorliegt, s. o.) – auch aus materiell-baurechtlichen Gründen nicht entscheidungsrelevant ist. Ob es zutrifft, dass die Hütte nach einem Brand wieder errichtet worden ist (Schriftsatz vom 29.08.2008), mag dahinstehen, weil § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB nach Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht mehr anwendbar ist. Die Holzhütte widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 53.3. Die Kläger bezeichnen sie in der Antragsbegründung (S. 5) als „Stallung“, die „Tieren als Unterstand dienen“ soll. Ein solches Gebäude ist in einem Allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) auch als Nebenanlage i. S. d. § 14 Abs. 1 BauNVO unzulässig (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 2002, § 4 Rn. 15.1, 16.6, 16.8). Eine materiell-rechtswidrige Bebauung, die – wie hier – in Kenntnis eines entgegenstehenden Bebauungsplans errichtet wird, kann nach dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 2 BGB der Vorkaufrechtsausübung nicht entgegengesetzt werden.

19

1.3 Die Kläger führen an, die Ausübung des Vorkaufsrechts entspreche nicht dem Wohl der Allgemeinheit (§ 24 Abs. 3 S. 1 BauGB), weil wegen der in § 2 des Kaufvertrages vereinbarten Auflage das Grundstück „weiterhin als landwirtschaftliche Nutzfläche zur Tierhaltung“ zu nutzen sei und nicht „versiegelt“ oder bebaut werden dürfe. Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wird dadurch nicht in Frage gestellt.

20

Zwar bewirkt (auch) das öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht nach § 28 Abs. 2 S. 2 BauGB i. V. m. § 464 Abs. 2 BGB, dass der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und den Verkäufern „unter den Bestimmungen“ zustande kommt, wie er zuvor zwischen Klägern und Verkäufern vereinbart worden war, doch ist daraus entgegen der Ansicht der Kläger nicht abzuleiten, dass die Beklagte wegen § 2 des Kaufvertrages das Grundstück der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung (WA, Straße) nicht (mehr) zuzuführen kann.

21

1.3.1 Eine dingliche „Unterlassungsdienstbarkeit“ vermag die mit der Vorkaufsrechtsausübung verfolgten Ziele nicht zu vereiteln.

22

Wäre sie nach § 1018 BGB zu beurteilen, müsste ein „herrschendes“ Grundstück der Verkäufer gegeben sein (§ 1018 [2. Alt.] BGB); ein solches Grundstück der in … bzw. … ansässigen Verkäufer ist in der Vertragsurkunde nicht angegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und ggf. welcher Vorteil des „herrschenden“ Grundstücks durch eine (ggf. einzutragende) Grunddienstbarkeit gesichert werden soll (§ 1019 BGB). Fehlt ein solcher Vorteil, ist der dingliche Bestellungsakt nichtig, fällt der Vorteil nachträglich weg, erlischt die Dienstbarkeit und der belastete Grundstückseigentümer kann deren Löschung beanspruchen (Palandt-Bassenge, BGB, 2008, § 1019 Rn. 1).

23

Die in § 2 Abs. 3 des Vertrages als „beschränkt persönlich“ bezeichnete Dienstbarkeit deutet auf § 1090 BGB hin. In diesem Fall wäre § 1019 BGB nicht anwendbar (Palandt, a.a.O., § 1090 BGB Rn. 49). Allerdings muss auch dem Inhaber einer solchen Dienstbarkeit ein eigenes oder ein fremdes, zu förderndes Interesse zur Seite stehen, das schutzwürdig ist (BGH, Urt. v. 11.03.1964, V ZR 78/62, BGHZ 41, 209 [Ls. 2]). Ein solches Interesse der Verkäufer ist vorliegend weder dem Vorbringen der Kläger zu entnehmen noch aus den Gesamtumständen des Falles auch nur ansatzweise ersichtlich. Selbst wenn angenommen wird, dass die Verkäufer aus ideellen Gründen die Grundstücksnutzung zur Tierhaltung sichern wollten, wäre dieses ideelle Interesse nicht schutzwürdig, zumal es den den Vertragsparteien bekannten Planinhalten widerspricht. Dies führt, wie im Fall des § 1018 BGB, zur Unwirksamkeit des dinglichen Rechts bzw. zu dessen Erlöschen (Palandt, a.a.O., § 1090 Rn. 8 mit Hinweis auf § 1018, Rn. 35)

24

1.3.2 Ist – danach – nicht von einer wirksamen dinglichen Sicherung der Unterlassungspflicht auszugehen, vermag allein eine schuldrechtliche Vereinbarung den Planvollzug nicht zu verhindern. Dabei kann offen bleiben, ob nicht schon ein fehlender Vorteil bzw. ein fehlendes schutzwürdiges Interesse im o. a. Sinne auf die Wirksamkeit der schuldrechtlichen Unterlassungspflicht durchschlägt. Der Durchsetzung der schuldrechtlichen Unterlassungspflicht durch die Verkäufer stünde – jedenfalls – der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen (vgl. zu dieser Fallgruppe: Palandt-Heinrichs, BGB, 2008, § 242 Rn. 50, § 226 Rn. 1), denn ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Verkäufer an einer solchen Rechtsdurchsetzung ist nicht ansatzweise zu erkennen.

25

Eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks (als „Weidefläche“ mit Unterstand) ist ab (rückwirkendem) Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 53.3 öffentlich-rechtlich unzulässig. Die Geltung dieser Rechtsnorm wird durch die privatrechtliche Vereinbarung in § 2 des Kaufvertrages nicht in Frage gestellt; der Inhalt des Bebauungsplans war bekannt. Mit dem rückwirkenden Inkrafttreten des „geheilten“ Bebauungsplans musste zur Zeit des Vertragsschlusses gerechnet werden (s. Beschl. des Senats v. 22.01.2009, 1 LA 116/08, zu II.1.1 der Gründe); sie war nach den Umständen des Falles naheliegend.

26

Soweit Grundstücksflächen der Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen dienen, wie es bei den Verkehrsflächen der Fall ist (§ 123 Abs. 1 BauGB), kann nach Ausübung des Vorkaufsrechts die Unterlassung der Grundstücksnutzung i. S. d. § 2 des Kaufvertrages von den Verkäufern nicht mehr beansprucht werden. Dies gilt umso mehr, als öffentlich-rechtliche Belastungen (z. B. Erschließungsbeiträge) nach Maßgabe der in § 3 Abs. 7 und 8 des Vertrages getroffenen Regelungen nicht die Verkäufer, sondern die Beklagte (als Käuferin nach Ausübung des Vorkaufsrechts) treffen werden.

27

Ein anzuerkennendes Eigeninteresse der Verkäufer an einer Durchsetzung der schuldrechtlichen Unterlassungspflicht gem. § 2 des Kaufvertrages ist auch in Bezug auf die außerhalb der Erschließungsstraße liegende Teilfläche des Grundstücks nicht gegeben. Nach Ausübung des Vorkaufsrechts wird die beklagte Stadt auf dem Grundstück keine „landwirtschaftliche“ Nutzung bzw. Schafhaltung mehr ausüben, so dass die „Auflage“ in § 2 Abs. 1 S. 1 des Kaufvertrages dann leer läuft. Die Regelungen in § 2 des Kaufvertrages sind im Hinblick auf die derzeit bestehende „Schafzucht“ der Kläger vereinbart worden; Gesichtspunkte, die nach einem Übergang des Grundstücks an die Beklagte ein Interesse der Verkäufer daran, dass dort weiterhin „Tierhaltung“ stattfindet, markieren könnten, fehlen. Es kommt hinzu, dass eine Nutzung des Grundstücks zur Tierhaltung wohngebiets-unverträglich (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 02.10.2006, 8 B 11048/06, Juris) und – insbesondere nach der plankonformen Bebauung der Nachbargrundstücke mit Wohngebäuden – rücksichtslos i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 01.03.2007, 3 M 14/07, Juris, s. auch oben zu 1.2.2). Angesichts dieser Situation wäre eine Durchsetzung der schuldrechtlichen Vertragsinhalte des § 2 des Kaufvertrages vom 14.05.2007 durch die Verkäuferin eine unzulässige Rechtsausübung. Das gilt auch, soweit es um die Abwehr einer „Versiegelung“ oder Bebauung des Grundstücks geht. Abgesehen davon, dass dingliche Ansprüche gegenüber weiteren Erwerbern des Grundstücks nicht bestehen (s. o.), ist auch insoweit ein anzuerkennendes Interesse der Verkäufer an der Abwehr der Grundstücksnutzung nicht festzustellen. Ein lediglich ideelles Interesse wäre nicht schutzwürdig: Öffentliche Interessen stehen dann der Ausübung privater Rechte entgegen; gerade zur Erfassung dieser Fälle greift der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (vgl. Roth, in: Münchner Kommentar, BGB, 2. Aufl., § 242 Rn. 234 sowie Rn. 415, 416). Die Beklagte kann nach Ausübung des Vorkaufsrechts für eine plankonforme Nutzung des Grundstücks sorgen, was nicht nur dem allgemeinen Interesse des Planvollzugs, sondern auch dem Interesse der anderen Grundstückseigentümer im Plangebiet, die ihre Grundstücke zu Wohnzwecken nutzen wollen, dient. Dies genügt unter den speziellen Umständen des vorliegenden Falles, um die Ausübung des Vorkaufsrechts als dem Wohl der Allgemeinheit entsprechend anzuerkennen.

28

1.4 Die von den Klägern angegriffene (S. 7 der Antragsbegründung) These des Verwaltungsgerichts, dass sie sich auf § 2 des Kaufvertrages nicht berufen dürfen, weil damit die Ausübung des Vorkaufsrechts „vereitelt“ werden solle (s. S. 8 u. des Urt.-Abdr.), bedarf keiner weiteren Erörterung. Es kann dahinstehen, ob in Bezug auf § 2 des Kaufvertrages der Unwirksamkeitsgrund des § 465 BGB oder ein anderer Nichtigkeitsgrund eingreift, weil die Beklagte nach den Ausführungen zu 1.3 hinreichende Gründe dafür anführen kann, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts dem Wohl der Allgemeinheit entspricht.

29

2. Die angeführten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

30

Die Interessen des Klägers hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung, der am 05.06.2008 ein Ortstermin vorausgegangen ist, berücksichtigt, wie sich – hinreichend deutlich – aus dem Urteilstatbestand und den Entscheidungsgründen (S. 9 d. Urt.-Abdr.) ergibt. Die – (auch) erstinstanzlich anwaltlich vertretenen – Kläger sind i. ü. darauf zu verweisen, dass sie sich in zumutbarer Weise rechtliches Gehör verschaffen konnten.

31

Die Bezugnahme auf das Normenkontrollurteil des Senats vom 25.08.2008 (a.a.O) im erstinstanzlichen Urteil (S. 7 d. Urt.-Abdr.) ist weder im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs noch auf die Wahrung des gesetzlichen Richters zu beanstanden. Der Umstand, dass dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, schließt die Bezugnahme darauf nicht aus, zumal die Beteiligten in jenem Verfahren identisch mit denen des vorliegenden Verfahrens sind.

32

Die Ansicht der Kläger, der Bebauungsplan sei – entgegen dem Normenkontrollurteil des Senats vom 25.08.2008 (a.a.O.) – unwirksam, begründet keine Verfahrensmängel.

33

3. Der Zulassungsantrag ist nach alledem abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird zugleich rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

35

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.