Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst

1.
die vorbereitenden Untersuchungen,
2.
die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
3.
die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,
4.
die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist,
5.
die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
6.
die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,
7.
einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.

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§ 96 BHO zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

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Baugesetzbuch - BBauG | § 164a Einsatz von Städtebauförderungsmitteln


(1) Zur Deckung der Kosten der einheitlichen Vorbereitung und zügigen Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme als Einheit (Gesamtmaßnahme) werden Finanzierungs- und Förderungsmittel (Städtebauförderungsmittel) eingesetzt. Für Maßnahmen im

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22 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 96 BHO.

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Feb. 2016 - M 1 K 15.3435

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Beklagte vom 21. Juni 2015 bis zum 10. Oktober 2015 verpflichtet war, der Klägerin die am ... März 2015 eingereichten Bauvorlagen zu genehmigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Aug. 2014 - 4 K 13.919

bei uns veröffentlicht am 05.08.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2018 - 15 N 17.698

bei uns veröffentlicht am 17.09.2018

Tenor I. Die am 6. April 2016 in der h... Zeitung öffentlich bekannt gemachte und am 23. Februar 2016 beschlossene „Satzung der Stadt m... über das besondere Vorkaufsrecht über einen Teilbereich der Stadt m... im Bereich,Am G..

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Apr. 2019 - AN 9 K 17.01435, AN 9 K 18.00476

bei uns veröffentlicht am 10.04.2019

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheides für das Bauvorhaben einer Nutzungsänderung von G

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2015 - 15 ZB 13.2245

bei uns veröffentlicht am 20.01.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2015 - 15 ZB 13.1896

bei uns veröffentlicht am 12.01.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Apr. 2016 - W 4 K 15.524

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2015 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kan

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Nov. 2017 - AN 3 K 16.00078

bei uns veröffentlicht am 30.11.2017

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides des Landratsamtes … vom 11. Dezember 2015 verpflichtet, der Klägerin die beantragte sanierungsrechtliche Genehmigung zu erteilen. 2. Der Beklagte und d

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Nov. 2016 - 3 S 572/15

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Wollhausplatz II" der Antragsgegnerin vom 12.12.2014 wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Aug. 2016 - 2 L 65/14

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung einer denkmalrechtlichen Abbruchgenehmigung für das Vorderhaus auf dem Grundstück (E.) 5 in A-Stadt. 2 Sie ist Eigentümerin des 1.545 m2 großen Grundstücks (E.) 5 (Gemarkung A., F

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 08. Juni 2016 - 2 E 6/15.N

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheit

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 20. Nov. 2015 - 7 D 70/14.NE

bei uns veröffentlicht am 20.11.2015

Tenor Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Entwicklungsbereich südliche Innenstadt-Erweiterung - ESIE - in L.    -C.         , S.         , A.         und T.    “ (Sanierungsgebiet ESIE) vom 3.7.2013 ist unwirksam. Die A

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. Nov. 2015 - 7 D 67/14.NE

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Entwicklungsbereich südliche Innenstadt-Erweiterung - ESIE - in L.    -C.         , S.         , A.         und T.    “ (Sanierungsgebiet ESIE) vom 3.7.2013 ist unwirksam. Die A

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. Nov. 2015 - 7 D 76/14.NE

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Entwicklungsbereich südliche Innenstadt-Erweiterung - ESIE - in L. -C. , S. , A. und T. “ (Sanierungsgebiet ESIE) vom 3.7.2013 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Koste

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. Nov. 2015 - 7 D 66/14.NE

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Entwicklungsbereich südliche Innenstadt-Erweiterung - ESIE - in L.    -C.         , S.         , A.         und T.    “ (Sanierungsgebiet ESIE) vom 3.7.2013 ist unwirksam. Die A

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. Apr. 2015 - 2 D 78/13.NE

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % d

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Dez. 2012 - 3 K 9/08

bei uns veröffentlicht am 05.12.2012

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrage

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 26. Jan. 2012 - 3 A 507/09

bei uns veröffentlicht am 26.01.2012

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligten stre

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Dez. 2011 - 4 C 13/10

bei uns veröffentlicht am 21.12.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin erstrebt die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Abschlusserklärung gemäß § 163 BauGB. Sie ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Zentrum v

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Juli 2010 - 5 S 3092/08

bei uns veröffentlicht am 08.07.2010

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2008 - 3 K 2612/07- geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfah

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 16. Juni 2010 - 2 L 296/08

bei uns veröffentlicht am 16.06.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Abschlusserklärung gemäß § 163 BauGB. Sie ist Eigentümerin der mit dem K-Warenhaus und einer Tiefgarage bebauten Grundstücke der Gemarkung H., Flur A, Flurstücke 47/1, 47/2, 48/0, 49/0, 33/0, 3