Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Juli 2019 - W 1 S 19.797

published on 12/07/2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Juli 2019 - W 1 S 19.797
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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 2. April 2019 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 7. Juni 2019 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens vertragen.

III. Der Streitwert wird auf 7.256,10 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … geborene Antragsteller wurde am 1. Juli 2015 in die Laufbahn der Mannschafter des Truppendienstes der Bundeswehr eingestellt und am 9. Juli 2015 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Zuletzt besetzte er, im Dienstgrad eines Stabsgefreiten (Besoldungsgruppe A 5), einen Dienstposten als Jäger beim Ausbildungszentrum der Bundeswehr in H … Das Dienstzeitende war auf den 30. Juni 2023 festgesetzt.

Am 12. Februar 2017 ging der Antragsteller seinem Hobby als Magnetfischer in dem Fluss Lauer nach. Hierbei zog er acht Flugabwehrgranaten an Land und informierte anschließend die Polizei. Der Kampfmittelräumdienst stellte deren teilweise Gefährlichkeit fest und sprengte diese am Folgetag unter Sicherungsmaßnahmen vor Ort. In der Folge zeigte der Bayerische Rundfunk Interesse an der Tätigkeit des Magnetfischens durch den Antragsteller und nach Genehmigung eines Interviews durch Hauptmann W. fanden am 19. Februar 2017 Dreharbeiten statt, bei denen der Antragsteller das Magnetfischen darstellen sollte. Hierbei zog er u.a. erneut eine Flugabwehrgranate aus der Lauer. Polizei und Kampfmittelräumdienst wurden wiederum verständigt, wobei von der geborgenen Granate - wie sich herausstellte - keine Gefahr ausging.

Hieraufhin wurde gegen den Antragsteller ein Strafverfahren eingeleitet und eine Hausdurchsuchung bei diesem durchgeführt. Der Anklageschrift vom 30. August 2018 ist u.a. zu entnehmen, dass der Antragsteller nach dem Vorfall am 12. Februar 2017 durch den Sprengmeister ausführlich über die Gefährlichkeit der Fundstücke und die enormen Risiken, die mit dem Ansetzen eines starken Magneten auf die Sprengmittel ausgingen, informiert worden sei. Gleichwohl habe sich der Antragsteller am 19. Februar 2017 erneut an derselben Stelle als Magnetfischer betätigt und eine Flugabwehrgranate aus der Lauer gezogen. Die drei Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks habe der Antragsteller zuvor nicht über die Gefährlichkeit informiert. Diese seien von einem gefahrlosen Nachstellen ausgegangen. Zwar habe der Antragsteller gehofft, dass es nicht zu einer Detonation kommen werde, habe eine solche jedoch bewusst in Kauf genommen, um als „Hauptdarsteller“ in dem Beitrag auftreten zu können; glücklicherweise sei eine Detonation ausgeblieben. Die Mitarbeiter hätten bei Kenntnis der Gefahren unter keinen Umständen Dreharbeiten durchgeführt. Zeitnah nach dem 19. Februar habe der Antragsteller unter einem Pseudonym in eine geschlossenen Internetgruppe von Magnetfischern mit ca. 1800 Mitgliedern u.a. folgenden Beitrag eingestellt: „…hab zu den arsch…Vom kmrd gesagt das ihn wohl Geld vor Menschen leben geht…“ Aus dem Kontext sei klar gewesen, dass sich diese Aussage nur auf den Sprengmeister des Kampfmittelräumdienstes beziehen könne. Der Antragsteller habe hierdurch seine Missachtung zum Ausdruck bringen wollen. Strafantrag sei gestellt worden. Am 19. Juni 2018 habe der Antragsteller zudem in seiner Wohnung einen sog. Wehrmachtskarabiner, der lediglich drei Bohrungen mit einem Durchmesser von ca. 5 mm im Lauf aufgewiesen habe, und noch funktionsfähig gewesen sei, nebst zugehörigem Schlagbolzen zu Hause aufbewahrt. Darüber hinaus habe er dort auch zehn Stück Hartkerngeschosse aufbewahrt, bei denen es sich, wie er genau gewusst habe, um verbotene Munition gehandelt habe.

Mit Urteil des Amtsgerichts Bad Neustadt vom 30. Oktober 2018, rechtskräftig seit 21. November 2018, wurde der Antragsteller der versuchten gefährlichen Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz unerlaubter Munition schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Urteilsgründe enthalten den Hinweis, dass das Urteil gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt wurde. Die Feststellungen zur Sache beruhten insbesondere auf der Einlassung des Angeklagten, auf glaubhaften Zeugenaussagen, dem Augenschein von Lichtbildern sowie einem Sicherstellungsprotokoll. Der Angeklagte habe den äußeren Sachverhalt eingeräumt. Eine Darstellung der Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der angewendeten Straftatbestände gefunden wurden, enthält das Urteil nicht.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 leitete die Antragsgegnerin ein Entlassungsverfahren nach § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) gegen den Antragsteller ein und hörte diesen hierzu an. Am 15. März 2019 wurde die Vertrauensperson der Soldaten angehört und stimmte der Entlassung zu.

Mit Bescheid vom 02.04.2019 wurde der Antragsteller gemäß § 55 Abs. 5 SG mit Ablauf des Tages, an dem die Verfügung ausgehändigt wird, aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Die Aushändigung erfolgte am 10. April 2019. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Antragsteller Menschen in erheblicher Weise gefährdet, eine verbotene Waffe in seinem Besitz gehalten sowie einen Amtsträger öffentlich beleidigt habe und dadurch gegen die Pflicht zum treuen Dienen, § 7 SG, sowie gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, § 17 Abs. 2 Satz 2 SG, verstoßen habe. Auch liege eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung vor, was bei Verletzungen in Randbereichen soldatischer Pflichten - wie vorliegend - dann anzunehmen sei, wenn das Vertrauen in den Soldaten durch sein Handeln zerstört sei. Dies sei hier aufgrund der verübten Straftaten von erheblichem Gewicht mit der Folge einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zu bejahen. Der grob fahrlässige Umgang mit Munition durch Berufswaffenträger sei unvereinbar mit den Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr und ihrer Soldaten. Dass der Antragsteller bei dem Magnetfischen nicht vorsätzlich gehandelt habe, sei unerheblich. Ferner seien bereits die Beleidigung und das Waffendelikt für sich genommen ausreichend, um die Entlassung zu rechtfertigen.

Die am 12. April 2019 erhobene Beschwerde wurde durch Beschwerdebescheid vom 7. Juni 2019 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde dargelegt, dass der Kläger durch die von ihm begangenen Straftaten gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SGG verstoßen habe. Die Dienstpflichtverletzung habe darüber hinaus die militärische Ordnung erheblich gefährdet. Betroffen sei vorliegend bereits deren Kernbereich. Dafür reiche ein Verhalten aus, das geeignet sei, so nachhaltige Zweifel an der dienstlichen Zuverlässigkeit zu begründen, dass das Vertrauen in die soldatische Integrität unheilbar zerstört sei. Durch die strafrechtliche Verurteilung habe der Antragsteller unverkennbar unter Beweis gestellt, dass er zum Soldaten ungeeignet sei. Außerhalb des militärischen Kernbereichs könne auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handele bzw. eine Wiederholungsgefahr oder eine Nachahmungsgefahr vorlägen. Bei den beiden letztgenannten Fallgruppen sei eine einzelfallbezogene Würdigung hinsichtlich der Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft vorzunehmen. Der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung lägen Straftaten von erheblichem Gewicht zugrunde, insbesondere da die körperliche Unversehrtheit von drei Menschen gefährdet gewesen sei sowie insgesamt drei Rechtsgüter verletzt worden seien. Zudem bestehe eine Nachahmungsgefahr, da Verstöße gegen die Dienstpflichten geeignet seien, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit sowie einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten. Überdies sei die Entscheidung ermessensgerecht; ein atypischer Fall liege nicht vor.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 2. Juli 2019, eingegangen beim Verwaltungsgericht Würzburg am 3. Juli 2019, Klage erheben, über die bislang nicht entschieden wurde (W 1 K 19.796).

Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass erhebliche Zweifel an der rechtlichen Würdigung in dem Strafurteil bestünden. Insbesondere lasse sich diesem nichts über das Vorliegen eines Vorsatzes entnehmen, sodass auf das Urteil nicht zurückgegriffen werden könne. Vorsatz sei vielmehr nicht gegeben, sondern allenfalls fahrlässiges Verhalten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sich der Kläger bei dem Magnetfischen allen voran selbst gefährdet habe. Zudem habe sich vor Ort an der Lauer auch kein Hinweis- oder Warnschild befunden, welches das Magnetfischen untersagt habe. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass nichts passieren werde; er habe zuvor auch jede Menge Schrott aus dem Fluss gezogen. Das Kamerateam habe wissen müssen, auf was es sich einlasse, denn den Mitarbeitern sei bekannt gewesen, dass Munition gefunden und gesprengt worden sei. Es handele sich um eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung. Es werde durch diesen Vorfall weder die militärische Ordnung noch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Die abgesehen davon noch verbleibende außerdienstliche Beleidigung und der Besitz einer Waffe und Munition reichten nicht aus, um eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr zu begründen. Der Kläger habe die alte Waffe auf dem Flohmarkt gekauft und habe davon ausgehen können, dass sie nicht mehr zum Gebrauch geeignet und deren Besitz erlaubt sei. Gleiches gelte in Bezug auf die Munition, die er im Rahmen des Magnetfischens gefunden habe, jedoch davon ausgegangen sei, dass es sich hierbei nicht um Munition handele.

Der Antragsteller hat beantragt,

die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 2. April 2019 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 7. Juni 2019 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde auf die rechtskräftige strafrechtliche Entscheidung des Amtsgerichts Bad Neustadt vom 30. Oktober 2018 verwiesen, durch die der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden sei. Besonders hervorzuheben sei, dass der Antragsteller trotz der durch ihn zuvor zutage geförderten Kampfmittel erneut an der gleichen Stelle das Magnetfischen betrieben habe und wiederum Kampfmittel aufgefunden habe, obwohl er gewusst habe, dass diese zuvor unter Evakuierungsmaßnahmen hätten gesprengt werden müssen. Dass von Seiten des Kampfmittelräumdienstes nach der Sprengung keine weiteren Maßnahmen eingeleitet worden seien und eine Selbstgefährdung des Antragstellers bestanden habe, könne diesen nicht entlasten. Vielmehr habe er Vorsorge zu treffen gehabt, dass keine weiteren Gefahrenherde entstehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren W 1 K 19.796, der vorgelegten Behördenakten sowie der beigezogenen Strafverfahrensakte 3 Ds 7 Js 2339/18 verwiesen.

II.

Der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 3. Juli 2019 gegen den Entlassungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 2. April 2019 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 7. Juni 2019 anzuordnen, ist zulässig und begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs durch Bundesgesetz entfallen ist, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig; insbesondere ist er statthaft. Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses hat keine aufschiebende Wirkung, § 23 Abs. 6 Satz 2 Wehrbeschwerdeordnung (WBO). Auch der Anfechtungsklage gegen den Entlassungsbescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Anfechtungsklage hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn dies gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist. Eine solche Anordnung findet sich zwar in § 80 Abs. 1 VwGO; die für das Wehrbeschwerdeverfahren maßgebliche Regelung zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen ergibt sich jedoch abschließend aus § 23 Abs. 6 WBO. Dieser verweist in seinem Satz 3 jedoch nur auf die Bestimmungen des § 80 Abs. 5, 7 und 8 VwGO. Eine Anwendung von § 80 Abs. 1 VwGO kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 23.12.2015 - 2 B 40.14 - juris; B.v. 25.6.2015 - 1 WB 27/13 - juris; a.A. wohl Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl., § 55 Rn. 90).

Der Antrag ist auch begründet.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor und trifft eine eigene originäre Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 146). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 85 ff.). In den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist dabei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bereits eine generalisierende Interessenabwägung dahingehend vorgenommen hat, für bestimmte Arten von Entscheidungen einen grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses zu statuieren, was bei der gerichtlichen Entscheidung hinreichende Berücksichtigung finden muss. Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 147).

Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung führt vorliegend zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage. Bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung voraussichtlich Erfolg haben. Das private Interesse des Antragstellers, das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren fortsetzen zu können, hat daher Vorrang gegenüber dem von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung.

Zunächst bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen die Entlassungsverfügung. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 28. Februar 2019 gemäß §§ 55 Abs. 6 Satz 1, 47 Abs. 2 SG ordnungsgemäß angehört. Am 15. März 2019 wurde die Vertrauensperson der Mannschaften nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) angehört.

Der angegriffene Bescheid erweist sich jedoch nach summarischer Prüfung als materiell rechtswidrig.

Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Sie soll einen künftigen Schaden verhindern und dient allein dem Schutz der Bundeswehr. Sie ist keine Disziplinarmaßnahme zur Erhaltung der beruflichen Integrität der Soldaten auf Zeit, sondern kann zu einer bereits verhängten Disziplinarmaßnahme hinzutreten. Fristlose Entlassung und Disziplinarmaßnahme sind rechtlich nebeneinander stehende, an „abgesehen von der Dienstpflichtverletzung“ unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfende Maßnahmen mit unterschiedlichen Zielsetzungen (vgl. BVerwG, B.v. 9.2.1995 - 2 WDB 2.95 - juris).

1. a) Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Soldaten auf Zeit in dessen viertem Dienstjahr handelt, auf den § 55 Abs. 5 SG grundsätzlich Anwendung findet. Darüber hinaus hat der Antragsteller seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Konkret hat dieser hier gegen § 17 Abs. 2 Satz 3 SG verstoßen, wonach sich der Soldat außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten hat, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Vorliegend hat sich der Antragsteller außerdienstlich zeitnah nach dem 19. Februar 2017 einer Beleidigung und am 19. Juni 2018 eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz schuldig gemacht und ist hierfür durch Urteil des Amtsgerichts Bad Neustadt vom 30. Oktober 2018 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 2 Satz 3 SG kommt es nicht darauf an, ob eine ernsthafte Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das Verhalten des Soldaten dazu geeignet war (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.1983 - 6 C 2/81 - juris). Bei der außerdienstlichen Verwirklichung von Straftatbeständen handelt es sich ersichtlich um ein Verhalten, das geeignet war, die Achtung und das Vertrauen, die die dienstliche Stellung des Antragstellers als Soldat erfordert, ernsthaft zu beeinträchtigen. Diese Dienstpflichtverletzungen hat der Kläger vorliegend auch schuldhaft begangen, § 23 Abs. 1 SG, wobei bei dem Tatbestandsmerkmal der Dienstpflichtverletzung die konkrete Schuldform und die Schwere der Dienstpflichtverletzung keine Rolle spielen (vgl. Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl., § 55 Rn. 67).

b) Darüber hinaus vermag die Kammer in dem Verhalten des Antragstellers vom 19. Februar 2017, bei dem dieser im Beisein eines Teams des Bayerischen Rundfunks bei der Darstellung des Magnetfischens eine Flugabwehrgranate an Land gezogen hat, jedoch nicht den Versuch einer gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB zu erkennen, obgleich er durch Urteil des Amtsgerichts Bad Neustadt vom 30. Oktober 2018 wegen einer derartigen Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Die Antragsgegnerin stützt sich in den angegriffenen Bescheiden zwar auf die Verurteilung auch hinsichtlich dieses Delikts, weist dann jedoch wiederum darauf hin, dass dem Antragsteller im Entlassungsverfahren kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werde (vgl. etwa Beschwerdebescheid II. 3) b) (4)), was sich mit der strafrechtlichen Verurteilung wegen vorsätzlich begangener Straftaten nicht in Einklang bringen lässt. Es wird daher aus den angegriffenen Bescheiden letztlich schon nicht klar erkennbar, was dem Antragsteller exakt zum Vorwurf gemacht wird.

Zwar besteht in den Fällen des § 55 Abs. 5 SG auf der Grundlage einer Rechtsanalogie zu den §§ 34 Abs. 1, 84 Abs. 1 Satz 1 Wehrdisziplinarordnung (WDO) eine grundsätzliche Bindung an die tatsächlichen Feststellungen rechtskräftiger Strafurteile, allerdings besteht im Einzelfall die Möglichkeit der Lösung und nochmaligen Prüfung dieser Feststellungen durch die Verwaltungsgerichte entsprechend § 34 Abs. 2 Satz 1, § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO, wenn der Spruchkörper deren Richtigkeit mit Stimmenmehrheit bezweifelt (vgl. im Einzelnen: OVG Lüneburg, B.v. 2.3.2007 - 5 ME 252/06 - juris, m.w.N.). Unter Zugrundelegung dessen besteht vorliegend bereits deshalb keine Bindung der erkennenden Kammer an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts Bad Neustadt vom 30. Oktober 2018 gegen den Antragsteller, da dieses keinerlei tatsächliche Feststellungen zu den abgeurteilten Straftatbeständen und so auch nicht zu der versuchten gefährlichen Körperverletzung enthält. Wie aus den Urteilsgründen ersichtlich ist, beziehen sich die getroffenen tatsächlichen Feststellungen alleine auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers; hinsichtlich der Feststellungen zur Sache wird lediglich pauschal auf die Einlassung des Angeklagten und der Zeugen sowie auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder und das Sicherstellungsprotokoll verwiesen, ohne hierzu jedoch inhaltliche Ausführungen zu machen. Hieran ändert auch nichts, dass den Gründen unter IV. zu entnehmen ist, dass der Angeklagte „den äußeren Sachverhalt eingeräumt“ habe, da es vorliegend entscheidend auf den inneren Sachverhalt, nämlich die Frage des Vorliegens eines strafrechtlich relevanten Vorsatzes, ankommt und der Antragsteller diesen im vorliegenden Entlassungsverfahren mit beachtlichen Gründen bestritten hat (vgl. unten). Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Urteilsgründe unter Verweis auf § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt wurden, da dies nichts an der Tatsache ändert, dass das Urteil keine die erkennende Kammer bindenden Tatsachenfeststellungen enthält. Ohne dass es von Rechts wegen hierauf ankäme, ist überdies ebenfalls nicht ersichtlich, dass nach der genannten strafrechtlichen Verfahrensvorschrift hier ein gänzlicher Verzicht auf die Darstellung der erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, möglich war. Nach § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO nämlich müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, auch in einem abgekürzten Urteil angegeben werden. Auch eine diesbezügliche Bezugnahme auf den zugelassenen Anklagesatz - die überdies in dem Urteil ebenfalls nicht explizit erfolgt ist - ist vorliegend nicht möglich, da der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. insoweit § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbs. StPO; BeckOK StPO, § 267 Rn. 57 f.). Schließlich macht die Kammer von ihrer zuvor skizzierten Lösungsmöglichkeit von der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zu einer versuchten gefährlichen Körperverletzung Gebrauch, da deren Richtigkeit zu bezweifeln ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Ein Täter handelt dann vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Geboten ist hierbei eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. BGH, U.v. 4.11.1988 - 1 StR 262/88 - juris, m.w.N.).

Dies zugrunde gelegt vermag die Kammer hier entgegen der rechtlichen Würdigung durch das Amtsgericht Bad Neustadt keinen (bedingten) Vorsatz im Hinblick auf eine versuchte gefährliche Körperverletzung zu erkennen, wobei - wie bereits ausgeführt - eine Darlegung der subjektiven Seite des Tatbestandes in dem Urteil nicht enthalten ist. Den beigezogenen Strafakten ist zwar einerseits zu entnehmen, dass der Antragsteller nach dem ersten Fund von Granaten am 12. Februar 2017 von dem anwesenden Polizeibeamten sowie einem Vertreter des Kampfmittelräumdienstes eingehend belehrt wurde, dass es sich zum Teil noch um lebensgefährliche Kampfmittel handele und diese bei der Bergung mittels eines Magneten detonieren können. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass noch weitere derartige Kampfmittel in dem Flüsschen Lauer liegen können (vgl. Blatt 139 der Strafakte). Andererseits hat der seinerzeit anwesende Journalist des Bayerischen Rundfunks als Zeuge angegeben, dass sie alle - also einschließlich des Antragstellers - gedacht hätten, dass das Magnetfischen gerade an der Stelle, an der in der Vorwoche die Granaten geborgen worden seien, (nunmehr) ungefährlich sei; deswegen hätten sie sich genau diese Stelle ausgesucht. Sie seien alle davon ausgegangen, dass dort nun nichts mehr Explosives im Wasser liege. Der Antragsteller sei überrascht gewesen, als er erneut eine Granate gefunden habe (vgl. Blatt 137, 138, 15 der Strafakte). Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller nicht nur vage, sondern ernsthaft darauf vertraut hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt und er diesen umgekehrt gerade nicht billigend in Kauf genommen hat, da er zwar darüber informiert worden war, dass in dem Fluss Lauer allgemein noch bislang verborgene weitere Kampfmittel aufgefunden werden könnten, jedoch offenbar davon ausgegangen ist, dass gerade die Stelle, an der er in der Vorwoche dem Magnetfischen nachgegangen war und zahlreiche Granaten geborgen worden waren, nunmehr kampfmittelfrei und demzufolge ungefährlich ist. Diese Überlegung erscheint auch keineswegs fernliegend. Gestützt wird die Bewertung, dass der Antragsteller nur fahrlässig gehandelt hat, maßgeblich auch dadurch, dass er sich selbst unmittelbar am Ort des Geschehens aufgehalten hat und dort seine Magnetangel ausgeworfen hat, wodurch gerade auch er selbst unmittelbar in Gefahr hätte geraten können. Angesichts dessen liegt es nahe, dass der Antragsteller sehr ernsthaft darauf vertraut hat, dass er dort keine Kampfmittel mehr auffinden würde, die sodann eine Gefahr für die Anwesenden und ihn selbst darstellen würden. Dies belegt auch die von dem Zeugen des Bayerischen Rundfunks geschilderte Überraschung des Antragstellers nach dem erneuten Granatenfund (vgl. Blatt 138 der Strafakte). Gegen die Annahme eines (bedingten) Vorsatzes spricht des Weiteren, dass sich am Tattag, dem 19. Februar 2017, noch kein Verbotsschild hinsichtlich des Magnetfischens an dem fraglichen Ort befunden hat. Ein solches wurde vielmehr erst zeitlich später durch die Gemeinde Burglauer im Zusammenhang mit einer Allgemeinverfügung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt zum Verbot des Magnetfischens in der Lauer vom 2. März 2017 dort aufgestellt. Wenn die Anklageschrift darauf hinweist, dass der Antragsteller die Gefahr einer Detonation bewusst in Kauf genommen habe, um als „Hauptdarsteller“ in dem Fernsehbeitrag auftreten zu können, so lässt sich den Akten für eine derartige Motivation des Antragstellers, sich in den Medien zu präsentieren, objektiv nichts entnehmen. Vielmehr ist der Bayerische Rundfunk seinerzeit auf den Antragsteller zugekommen, um einen Fernsehbeitrag über ein ungewöhnliches Hobby herzustellen. Die Mitglieder des Teams des Bayerischen Rundfunks waren es schließlich auch, die den Antragsteller aufforderten, die Angel mehrfach auszuwerfen, um günstige Einstellungen für das Filmmaterial zu erhalten, bis sich dann schließlich erneut eine Flugabwehrgranate an der Magnetangel befand. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Ermittlungsbehörden und das Amtsgericht Bad Neustadt auch mit den zuvor geschilderten Umständen eingehend auseinandergesetzt haben. Wie das Amtsgericht Bad Neustadt letztlich zur Annahme einer Vorsatztat gekommen ist, bleibt letztlich im Unklaren. In der Gesamtschau ist nach alledem lediglich von einem fahrlässigen Verhalten des Antragstellers auszugehen. Ein Nachweis für das Vorliegen bedingten Vorsatzes ist nicht zu führen. Dies wiederum hat zur Folge, dass das Verhalten des Antragstellers am 19. Februar 2017 nicht strafbar ist, da der Versuch eines Vergehens, um ein solches handelt es sich bei einer dann allenfalls noch im Raume stehenden fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB12 Abs. 2 StGB), nur dann strafbar ist, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt, § 23 Abs. 1 StGB. Der Versuch einer fahrlässigen Körperverletzung ist nach der Norm des § 229 StGB jedoch nicht mit Strafe bedroht, so dass das Verhalten des Antragstellers vom 19. Februar 2017 aus Sicht der Kammer kein strafbares Verhalten darstellt.

Allerdings stellt auch dieses fahrlässige Verhalten des Klägers, bei dem es potenziell zu einer Gefährdung der drei Mitglieder des Kamerateams des Bayerischen Rundfunks hätte kommen können, nach summarischer Prüfung ein Verhalten dar, das die Achtung und das Vertrauen, die die dienstliche Stellung des Antragstellers als Soldat erfordert, ernsthaft beeinträchtigt. Wie bereits ausgeführt kommt es in diesem Zusammenhang auf die Schuldform und die Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht an. Die fehlende Strafbarkeit des diesbezüglichen Verhaltens ist jedoch im Rahmen der Prüfung der weiteren Frage einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung bzw. des Ansehens der Bundeswehr von rechtlicher Relevanz (vgl. hierzu im Einzelnen unten).

2. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SGG sind hier nicht gegeben. Durch das Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis wären die militärischen Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr nicht ernstlich gefährdet.

Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann. Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Kernbereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114/11 - juris, ständige Rspr.).

a) Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung durch das Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis liegt hier - entgegen der Ausführungen im Beschwerdebescheid - nicht infolge einer Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich vor. Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich müssen in diesem Zusammenhang die personelle oder materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr unmittelbar beeinträchtigen, sodass hierunter begrifflich schon nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen fallen können, oder außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist. Für diese Einschätzung kommt es nicht auf das persönliche Empfinden der militärischen Vorgesetzten oder der personalbearbeitenden Dienststelle an; vielmehr ist eine Beurteilung anhand objektiver Kriterien vorzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114/11 - juris, st. Rspr.). Innerdienstliche Pflichtverletzungen sind vorliegend nicht einschlägig. Die hier inmitten stehende außerhalb des Dienstes verwirklichte Beleidigung sowie das Waffendelikt und die ebenfalls außerdienstliche (potentielle) Gefährdung Dritter sind erkennbar nicht unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der personellen oder materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gerichtet; vielmehr stehen sie hiermit in keinerlei Zusammenhang. Dies wäre überdies auch dann anzunehmen, wenn man entgegen obiger Ausführungen von einer versuchten gefährlichen Körperverletzung ausginge. Die im Beschwerdebescheid angesprochene unheilbare Zerstörung des Vertrauens in die soldatische Integrität durch die begangene Dienstpflichtverletzung steht mit der skizzierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang und stützt sich zudem maßgeblich auch darauf, dass sich der Antragsteller einer versuchten gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht habe, was objektiv nicht zutreffend ist (vgl. oben).

b) Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ist auch darüber hinaus nicht gegeben. So hat der Antragsteller hier zunächst keine Straftat von erheblichem Gewicht begangen. Eine derart objektiv schwerwiegende Straftat hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise für den Fall eines versuchten schweren Raubes/ räuberischen Erpressung unter Zuhilfenahme einer Gaspistole angenommen, welcher von der Rechtsordnung als Verbrechen qualifiziert werde (§§ 255, 250, 12 StGB; BVerwG, U.v. 20.6.1983 - 6 C 2/81 - juris Rn. 23). Die vom Kläger vorliegend verwirklichten Straftatbestände einer Beleidigung, § 185 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr), und eines Waffendelikts nach § 52 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG) (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) besitzen demgegenüber ein deutlich geringeres Gewicht, zumal sie nach der Systematik des Strafgesetzbuchs nur Vergehen darstellen, § 12 Abs. 2 StGB. Die hier konkret vorgenommene Verurteilung wegen Beleidigung zu einer Einzelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe und wegen des Waffendelikts zu einer Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe zeigen bereits angesichts des geringen Strafmaßes (vgl. zum Strafrahmen § 40 Abs. 1 StGB) darüber hinaus, dass die Taten, insbesondere deren konkrete Ausführung und das Maß an Pflichtwidrigkeit (vgl. § 46 Abs. 2 StGB), von lediglich geringem Gewicht waren. Soweit im Beschwerdebescheid von der Antragsgegnerin in den Blick genommen wurde, dass besonders schwer wiege, dass die körperliche Unversehrtheit von drei Menschen gefährdet sowie insgesamt drei Rechtsgüter verletzt worden seien, so ist erneut darauf zu verweisen, dass der Kläger nach Überzeugung der Kammer den Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung nicht verwirklicht hat. Selbst wenn man jedoch vom Vorliegen eines solchen Deliktes ausginge, wäre fraglich, ob es sich hierbei um eine Straftat von erheblichem Gewicht handelt, da es sich auch insoweit nicht um ein Verbrechen, sondern um ein Vergehen handelt und das Strafgericht diesbezüglich mit einer Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe am untersten Rand des Strafrahmens des § 224 StGB für den Regelfall einer gefährlichen Körperverletzung geblieben ist.

c) Überdies besteht vorliegend auch nicht die begründete Befürchtung, dass der Antragsteller weitere vergleichbare Dienstpflichtverletzungen begehen wird (Wiederholungsgefahr). Dass hier die Begehung weiterer einschlägiger Dienstpflichtverletzungen zu besorgen wäre, wurde bereits weder im Ausgangsbescheid noch im Beschwerdebescheid von der Antragsgegnerin behauptet, so dass sie offensichtlich selbst nicht von einer derartigen Gefährdung ausgeht. Auch darüber hinaus ist - nicht zuletzt angesichts der Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung - objektiv hierfür nichts ersichtlich, zumal der Antragsteller - wie sich aus den Strafakten und dem Urteil des Amtsgerichts Bad Neustadt vom 30. Oktober 2018 ergibt - bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und auch keine Hinweise auf eine disziplinarische Vorahndung bei der Bundeswehr bestehen.

d) Zudem handelt es sich bei dem Fehlverhalten des Antragstellers nicht um eine Disziplinlosigkeit, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht, sodass ohne die fristlose Entlassung ein Anlass zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre (Nachahmungsgefahr). Die Antragsgegnerin hat in den angegriffenen Bescheiden hierzu keine konkreten Ausführungen gemacht. Der Beschwerdebescheid enthält hierzu ausnahmslos Formulierungen, die offenkundig als Textbaustein in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden und keinen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall aufweisen (vgl. dort II. 3) b) (2)). Diese Ausführungen lassen bereits die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzungen im Hinblick auf deren Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr außer Acht. Auch ansonsten ist in keiner Weise erkennbar, dass es sich bei einer potentiellen Gefährdung von Personen durch Magnetfischen um eine in der Bundeswehr bereits bestehende oder um sich greifende Disziplinlosigkeit handelt; es handelt sich hierbei vielmehr um ein seltenes Hobby und damit um ein Randphänomen, das die Gefahr einer Nachahmung in keiner Weise befürchten lässt. Was die begangene Beleidigung angeht, so ist festzustellen, dass es sich hierbei um kein typisches Fehlverhalten in der Bundeswehr handelt, sondern dieses quer durch alle Bevölkerungsteile und -schichten auftritt. Zudem ist nicht zu befürchten, dass die Neigung zu militärischer Disziplinlosigkeit gefördert würde, wenn ein Soldat, der sich im außerdienstlichen Bereich, nachdem er sich offenbar über das Verhalten einer anderen Person geärgert hat, zu einer (überdies eher geringfügigen) Beleidigung hat hinreißen lässt, weiterhin in der Bundeswehr belassen würde. Auch hinsichtlich des Waffendelikts in seiner konkreten Begehungsform gilt nichts Abweichendes. Denn die (widerrechtliche) Aufbewahrung einer historischen Waffe sowie (meist) verrosteter und demolierter Munition in der eigenen Wohnung - anhand der bei den Strafakten befindlicher Lichtbilder offensichtlich zu Sammlerzwecken - stellt ebenfalls kein typisches bzw. um sich greifendes Fehlverhalten in der Bundeswehr dar. Auch diese Rechtsverletzung im außerdienstlichen Bereich rechtfertigt vielmehr nicht die Annahme, dass hiervon Nachahmungseffekte auf andere Soldaten ausgehen werden und im Falle der Nichtentlassung die Neigung zu militärischer Disziplinlosigkeit gefördert würde. Gegenteiliges hat die Antragsgegnerin auch nicht vorgetragen.

e) Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass durch das Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet wäre. Das Ansehen der Bundeswehr meint den guten Ruf der Bundeswehr oder einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen oder allgemein in der Öffentlichkeit. Dabei ist hinsichtlich des Bewertungsmaßstabes darauf abzustellen, wie ein objektiver vernünftiger Betrachter das Verbleiben des Soldaten im Dienstverhältnis bewerten würde (vgl. Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl., § 55 Rn. 71). Hiervon sei etwa dann grundsätzlich auszugehen, wenn der Soldat einen objektiv schwerwiegenden, von der Rechtsordnung als Verbrechen missbilligten Straftatbestand verwirklicht hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.1983 - 6 C 2/81 - juris). Eine ernste Ansehensgefährdung wird darüber hinaus regelmäßig dann gegeben sein, wenn die zu beurteilende Verfehlung geeignet ist, bestehende Vorurteile gegen die Bundeswehr zu bestätigen, etwa dergestalt, dass dort sorglos mit öffentlichem Eigentum umgegangen werde, es sich um ein Sammelbecken von Anhängern nationalsozialistischen Gedankenguts handle, Alkohol- und Betäubungsmittelabusus, sexuelle Übergriffe und archaische Aufnahmerituale verbreitet seien oder ein unseliger Korpsgeist herrsche (vgl. VG München, B.v. 17.8.2017 - M 21 S 17.2245 - juris). Von alledem kann im vorliegenden Fall ersichtlich nicht die Rede sein. Angesichts dessen, dass der Antragsteller hier lediglich außerdienstliche Straftaten von geringem Gewicht verübt hat (vgl. diesbezüglich unter b)) und er - trotz der Überschreitung von Strafgesetzen - durch sein konkretes Verhalten erkennbar auch nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Wert der Menschenwürde und die freiheitlich demokratische Grundordnung generell nicht respektieren würde, ist auch ansonsten nichts dafür ersichtlich, was eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr nahelegen könnte. Vielmehr drängt sich für einen vernünftigen objektiven Betrachter auf, dass es sich bei den konkreten Dienstpflichtverletzungen jeweils um Verfehlungen handelt, die auch bei noch so guter Personalführung und Kontrolle nicht ausgeschlossen werden können, sodass nicht die Gefahr besteht, dass sich die konkreten Verfehlungen auf das Ansehen der Bundeswehr negativ auswirken. Schließlich geht auch die Antragstellerin offensichtlich selbst nicht von einer solchen ernstlichen Ansehensgefährdung aus, nachdem sie sich weder im Ausgangs- noch im Beschwerdebescheid hierauf berufen hat.

f) Unabhängig von vorstehenden Ausführungen liegt eine ernstliche Gefährdung für die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch nur dann vor, wenn dieser Gefahr nicht durch ein milderes Mittel, etwa eine Disziplinarmaßnahme, wirksam begegnet werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114/11 - juris; VG Trier, U.v. 19.5.2015 - 1 K 567/15.TR - juris; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl., § 55 Rn. 76, 78). So liegt der Fall jedoch hier, sodass die verfügte Entlassung auch unverhältnismäßig ist, da jedenfalls eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienstverhältnis vorliegend ausreichend gewesen wäre, um eine ernstliche Gefährdung für das Ansehen der Bundeswehr bzw. die militärische Ordnung wirksam abzuwenden. Hierbei sind insbesondere folgende Aspekte ins Kalkül zu ziehen: Wie bereits dargelegt liegen hier lediglich Straftaten bzw. Dienstpflichtverletzungen von geringem Gewicht vor (vgl. unter b) - etwa zur jeweils nur geringen Höhe der verhängten Einzelstrafen). Eine tatsächliche Gefahr für die Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks hat angesichts der Transportfähigkeit der aufgefundenen Granate objektiv nicht bestanden. Zudem war diesen Mitarbeitern aufgrund der Sprengung der in der Vorwoche aufgefundenen Granaten und der Medienberichterstattung hierüber die Gefährlichkeit der Kampfmittel sehr wohl bekannt (vgl. etwa Blatt 16 der Strafakte), so dass diese Personen sich letztlich eigenverantwortlich der potentiellen Gefahr durch etwaige weitere Kampfmittelfunde ausgesetzt haben. Letztlich handelte es sich bei dem erneuten Fund an derselben Stelle um einen - wenn auch fahrlässig herbeigeführten - Zufall. Bei der Begehung der Beleidigung, die ohne konkrete Namensnennung des Mitarbeiters des Kampfmittelräumdienstes erfolgt ist, schwang - nach dem Inhalt des fraglichen Chats - beim Antragsteller offensichtlich auch die Sorge um die Gefährdung nicht informierter Personen infolge der Nichtbergung weiterer Kampfmittel in dem Fluss mit - auch wenn dem Antragsteller hierdurch freilich kein Rechtfertigungsgrund zur Seite stand. Bei dem Waffendelikt ist zu bedenken, dass die beim Kläger aufgefundene Waffe sowie die Munition schon aufgrund ihres Alters sowie ihres Zustandes offensichtlich nicht zum Gebrauch bestimmt waren, sondern anhand der vorgelegten Lichtbilder als Sammlerstücke dienten. Zusätzlich war angesichts der Bohrungen in der sichergestellten Waffe die rechtliche Abgrenzung zu einer unbrauchbaren und nicht mehr dem Waffengesetz unterfallenden Waffe durch den Antragsteller sicherlich objektiv schwierig und die subjektive Schuld des Antragstellers vor diesem Hintergrund eher niedrig anzusetzen. In der Gesamtschau erfordern daher weder die Art noch die Ausführung der dem Antragsteller zur Last gelegten Straftaten und Dienstpflichtverletzungen seine Entfernung aus dem Militärdienst. Auch den Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten im Entlassungsverfahren ist über den Hinweis auf die strafrechtliche Verurteilung hinaus nichts Negatives über den Antragsteller und sein Verhalten zu entnehmen. Es ist nach alledem davon auszugehen, dass für den Antragsteller das abgeschlossene Strafverfahren sowie eine Disziplinarmaßnahme zur Mahnung ausreichend gewesen wären.

Angesichts vorstehender Ausführungen wird die gegen die Entlassungsverfügung erhobene Klage voraussichtlich Erfolg haben. Auch darüber hinausgehend sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, wonach im Rahmen einer Interessenabwägung den öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung im Klageverfahren fortsetzen zu können, einzuräumen wäre. Aus diesem Grunde war dem Begehren des Antragstellers stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei setzt die Kammer in Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO die Hälfte des in der Hauptsache maßgeblichen Streitwerts nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG an (vgl. auch BayVGH, B.v. 26.8.2013 - 6 CS 13.1459 -, juris). Vorliegend befindet sich der Antragsteller im Dienstrang eines Stabsgefreiten (Besoldungsgruppe A 5). Aufgrund seiner Einstellung zum 1. Juli 2015 wurde die Stufe 2 zugrunde gelegt, § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG (3 × 2.418,70 EUR = 7.256,10 EUR).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 17/08/2017 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung vom 18. April 2017 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 8.952,42 
published on 25/06/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die fiktive Versetzung eines inzwischen in den Ruhestand versetzten Soldaten, der zuvor langjährig als Personalratsmitglied vom Di
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published on 28/01/2013 00:00

Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.
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Annotations

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist ausgeschlossen,

1.
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3.
wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

(2) Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter sein. Davon unberührt bleibt die Regelung in Absatz 4.

(3) Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen, der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Kreise und kreisfreien Städte können nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.

(4) Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäftigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Verbänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts nicht ausgeschlossen.

(5) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit berufen wird, endet mit der Berufung in das andere Amt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

(2) Es gilt als Dienstvergehen,

1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt,
2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für den Disziplinarvorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat.

(2) Das Wehrdienstgericht hat jedoch bei Entscheidungen nach § 40 Abs. 4, § 42 Nr. 4 und 5 sowie nach § 45 die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei Entscheidungen durch eine Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Gründen der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend. Das Wehrdienstgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.