Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Juli 2019 - W 1 S 19.797

bei uns veröffentlicht am12.07.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 2. April 2019 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 7. Juni 2019 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens vertragen.

III. Der Streitwert wird auf 7.256,10 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … geborene Antragsteller wurde am 1. Juli 2015 in die Laufbahn der Mannschafter des Truppendienstes der Bundeswehr eingestellt und am 9. Juli 2015 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Zuletzt besetzte er, im Dienstgrad eines Stabsgefreiten (Besoldungsgruppe A 5), einen Dienstposten als Jäger beim Ausbildungszentrum der Bundeswehr in H … Das Dienstzeitende war auf den 30. Juni 2023 festgesetzt.

Am 12. Februar 2017 ging der Antragsteller seinem Hobby als Magnetfischer in dem Fluss Lauer nach. Hierbei zog er acht Flugabwehrgranaten an Land und informierte anschließend die Polizei. Der Kampfmittelräumdienst stellte deren teilweise Gefährlichkeit fest und sprengte diese am Folgetag unter Sicherungsmaßnahmen vor Ort. In der Folge zeigte der Bayerische Rundfunk Interesse an der Tätigkeit des Magnetfischens durch den Antragsteller und nach Genehmigung eines Interviews durch Hauptmann W. fanden am 19. Februar 2017 Dreharbeiten statt, bei denen der Antragsteller das Magnetfischen darstellen sollte. Hierbei zog er u.a. erneut eine Flugabwehrgranate aus der Lauer. Polizei und Kampfmittelräumdienst wurden wiederum verständigt, wobei von der geborgenen Granate - wie sich herausstellte - keine Gefahr ausging.

Hieraufhin wurde gegen den Antragsteller ein Strafverfahren eingeleitet und eine Hausdurchsuchung bei diesem durchgeführt. Der Anklageschrift vom 30. August 2018 ist u.a. zu entnehmen, dass der Antragsteller nach dem Vorfall am 12. Februar 2017 durch den Sprengmeister ausführlich über die Gefährlichkeit der Fundstücke und die enormen Risiken, die mit dem Ansetzen eines starken Magneten auf die Sprengmittel ausgingen, informiert worden sei. Gleichwohl habe sich der Antragsteller am 19. Februar 2017 erneut an derselben Stelle als Magnetfischer betätigt und eine Flugabwehrgranate aus der Lauer gezogen. Die drei Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks habe der Antragsteller zuvor nicht über die Gefährlichkeit informiert. Diese seien von einem gefahrlosen Nachstellen ausgegangen. Zwar habe der Antragsteller gehofft, dass es nicht zu einer Detonation kommen werde, habe eine solche jedoch bewusst in Kauf genommen, um als „Hauptdarsteller“ in dem Beitrag auftreten zu können; glücklicherweise sei eine Detonation ausgeblieben. Die Mitarbeiter hätten bei Kenntnis der Gefahren unter keinen Umständen Dreharbeiten durchgeführt. Zeitnah nach dem 19. Februar habe der Antragsteller unter einem Pseudonym in eine geschlossenen Internetgruppe von Magnetfischern mit ca. 1800 Mitgliedern u.a. folgenden Beitrag eingestellt: „…hab zu den arsch…Vom kmrd gesagt das ihn wohl Geld vor Menschen leben geht…“ Aus dem Kontext sei klar gewesen, dass sich diese Aussage nur auf den Sprengmeister des Kampfmittelräumdienstes beziehen könne. Der Antragsteller habe hierdurch seine Missachtung zum Ausdruck bringen wollen. Strafantrag sei gestellt worden. Am 19. Juni 2018 habe der Antragsteller zudem in seiner Wohnung einen sog. Wehrmachtskarabiner, der lediglich drei Bohrungen mit einem Durchmesser von ca. 5 mm im Lauf aufgewiesen habe, und noch funktionsfähig gewesen sei, nebst zugehörigem Schlagbolzen zu Hause aufbewahrt. Darüber hinaus habe er dort auch zehn Stück Hartkerngeschosse aufbewahrt, bei denen es sich, wie er genau gewusst habe, um verbotene Munition gehandelt habe.

Mit Urteil des Amtsgerichts Bad Neustadt vom 30. Oktober 2018, rechtskräftig seit 21. November 2018, wurde der Antragsteller der versuchten gefährlichen Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz unerlaubter Munition schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Urteilsgründe enthalten den Hinweis, dass das Urteil gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt wurde. Die Feststellungen zur Sache beruhten insbesondere auf der Einlassung des Angeklagten, auf glaubhaften Zeugenaussagen, dem Augenschein von Lichtbildern sowie einem Sicherstellungsprotokoll. Der Angeklagte habe den äußeren Sachverhalt eingeräumt. Eine Darstellung der Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der angewendeten Straftatbestände gefunden wurden, enthält das Urteil nicht.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 leitete die Antragsgegnerin ein Entlassungsverfahren nach § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) gegen den Antragsteller ein und hörte diesen hierzu an. Am 15. März 2019 wurde die Vertrauensperson der Soldaten angehört und stimmte der Entlassung zu.

Mit Bescheid vom 02.04.2019 wurde der Antragsteller gemäß § 55 Abs. 5 SG mit Ablauf des Tages, an dem die Verfügung ausgehändigt wird, aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Die Aushändigung erfolgte am 10. April 2019. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Antragsteller Menschen in erheblicher Weise gefährdet, eine verbotene Waffe in seinem Besitz gehalten sowie einen Amtsträger öffentlich beleidigt habe und dadurch gegen die Pflicht zum treuen Dienen, § 7 SG, sowie gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, § 17 Abs. 2 Satz 2 SG, verstoßen habe. Auch liege eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung vor, was bei Verletzungen in Randbereichen soldatischer Pflichten - wie vorliegend - dann anzunehmen sei, wenn das Vertrauen in den Soldaten durch sein Handeln zerstört sei. Dies sei hier aufgrund der verübten Straftaten von erheblichem Gewicht mit der Folge einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zu bejahen. Der grob fahrlässige Umgang mit Munition durch Berufswaffenträger sei unvereinbar mit den Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr und ihrer Soldaten. Dass der Antragsteller bei dem Magnetfischen nicht vorsätzlich gehandelt habe, sei unerheblich. Ferner seien bereits die Beleidigung und das Waffendelikt für sich genommen ausreichend, um die Entlassung zu rechtfertigen.

Die am 12. April 2019 erhobene Beschwerde wurde durch Beschwerdebescheid vom 7. Juni 2019 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde dargelegt, dass der Kläger durch die von ihm begangenen Straftaten gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SGG verstoßen habe. Die Dienstpflichtverletzung habe darüber hinaus die militärische Ordnung erheblich gefährdet. Betroffen sei vorliegend bereits deren Kernbereich. Dafür reiche ein Verhalten aus, das geeignet sei, so nachhaltige Zweifel an der dienstlichen Zuverlässigkeit zu begründen, dass das Vertrauen in die soldatische Integrität unheilbar zerstört sei. Durch die strafrechtliche Verurteilung habe der Antragsteller unverkennbar unter Beweis gestellt, dass er zum Soldaten ungeeignet sei. Außerhalb des militärischen Kernbereichs könne auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handele bzw. eine Wiederholungsgefahr oder eine Nachahmungsgefahr vorlägen. Bei den beiden letztgenannten Fallgruppen sei eine einzelfallbezogene Würdigung hinsichtlich der Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft vorzunehmen. Der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung lägen Straftaten von erheblichem Gewicht zugrunde, insbesondere da die körperliche Unversehrtheit von drei Menschen gefährdet gewesen sei sowie insgesamt drei Rechtsgüter verletzt worden seien. Zudem bestehe eine Nachahmungsgefahr, da Verstöße gegen die Dienstpflichten geeignet seien, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit sowie einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten. Überdies sei die Entscheidung ermessensgerecht; ein atypischer Fall liege nicht vor.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 2. Juli 2019, eingegangen beim Verwaltungsgericht Würzburg am 3. Juli 2019, Klage erheben, über die bislang nicht entschieden wurde (W 1 K 19.796).

Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass erhebliche Zweifel an der rechtlichen Würdigung in dem Strafurteil bestünden. Insbesondere lasse sich diesem nichts über das Vorliegen eines Vorsatzes entnehmen, sodass auf das Urteil nicht zurückgegriffen werden könne. Vorsatz sei vielmehr nicht gegeben, sondern allenfalls fahrlässiges Verhalten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sich der Kläger bei dem Magnetfischen allen voran selbst gefährdet habe. Zudem habe sich vor Ort an der Lauer auch kein Hinweis- oder Warnschild befunden, welches das Magnetfischen untersagt habe. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass nichts passieren werde; er habe zuvor auch jede Menge Schrott aus dem Fluss gezogen. Das Kamerateam habe wissen müssen, auf was es sich einlasse, denn den Mitarbeitern sei bekannt gewesen, dass Munition gefunden und gesprengt worden sei. Es handele sich um eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung. Es werde durch diesen Vorfall weder die militärische Ordnung noch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Die abgesehen davon noch verbleibende außerdienstliche Beleidigung und der Besitz einer Waffe und Munition reichten nicht aus, um eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr zu begründen. Der Kläger habe die alte Waffe auf dem Flohmarkt gekauft und habe davon ausgehen können, dass sie nicht mehr zum Gebrauch geeignet und deren Besitz erlaubt sei. Gleiches gelte in Bezug auf die Munition, die er im Rahmen des Magnetfischens gefunden habe, jedoch davon ausgegangen sei, dass es sich hierbei nicht um Munition handele.

Der Antragsteller hat beantragt,

die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 2. April 2019 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 7. Juni 2019 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde auf die rechtskräftige strafrechtliche Entscheidung des Amtsgerichts Bad Neustadt vom 30. Oktober 2018 verwiesen, durch die der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden sei. Besonders hervorzuheben sei, dass der Antragsteller trotz der durch ihn zuvor zutage geförderten Kampfmittel erneut an der gleichen Stelle das Magnetfischen betrieben habe und wiederum Kampfmittel aufgefunden habe, obwohl er gewusst habe, dass diese zuvor unter Evakuierungsmaßnahmen hätten gesprengt werden müssen. Dass von Seiten des Kampfmittelräumdienstes nach der Sprengung keine weiteren Maßnahmen eingeleitet worden seien und eine Selbstgefährdung des Antragstellers bestanden habe, könne diesen nicht entlasten. Vielmehr habe er Vorsorge zu treffen gehabt, dass keine weiteren Gefahrenherde entstehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren W 1 K 19.796, der vorgelegten Behördenakten sowie der beigezogenen Strafverfahrensakte 3 Ds 7 Js 2339/18 verwiesen.

II.

Der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 3. Juli 2019 gegen den Entlassungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 2. April 2019 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 7. Juni 2019 anzuordnen, ist zulässig und begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs durch Bundesgesetz entfallen ist, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig; insbesondere ist er statthaft. Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses hat keine aufschiebende Wirkung, § 23 Abs. 6 Satz 2 Wehrbeschwerdeordnung (WBO). Auch der Anfechtungsklage gegen den Entlassungsbescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Anfechtungsklage hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn dies gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist. Eine solche Anordnung findet sich zwar in § 80 Abs. 1 VwGO; die für das Wehrbeschwerdeverfahren maßgebliche Regelung zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen ergibt sich jedoch abschließend aus § 23 Abs. 6 WBO. Dieser verweist in seinem Satz 3 jedoch nur auf die Bestimmungen des § 80 Abs. 5, 7 und 8 VwGO. Eine Anwendung von § 80 Abs. 1 VwGO kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 23.12.2015 - 2 B 40.14 - juris; B.v. 25.6.2015 - 1 WB 27/13 - juris; a.A. wohl Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl., § 55 Rn. 90).

Der Antrag ist auch begründet.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor und trifft eine eigene originäre Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 146). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 85 ff.). In den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist dabei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bereits eine generalisierende Interessenabwägung dahingehend vorgenommen hat, für bestimmte Arten von Entscheidungen einen grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses zu statuieren, was bei der gerichtlichen Entscheidung hinreichende Berücksichtigung finden muss. Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 147).

Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung führt vorliegend zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage. Bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung voraussichtlich Erfolg haben. Das private Interesse des Antragstellers, das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren fortsetzen zu können, hat daher Vorrang gegenüber dem von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung.

Zunächst bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen die Entlassungsverfügung. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 28. Februar 2019 gemäß §§ 55 Abs. 6 Satz 1, 47 Abs. 2 SG ordnungsgemäß angehört. Am 15. März 2019 wurde die Vertrauensperson der Mannschaften nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) angehört.

Der angegriffene Bescheid erweist sich jedoch nach summarischer Prüfung als materiell rechtswidrig.

Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Sie soll einen künftigen Schaden verhindern und dient allein dem Schutz der Bundeswehr. Sie ist keine Disziplinarmaßnahme zur Erhaltung der beruflichen Integrität der Soldaten auf Zeit, sondern kann zu einer bereits verhängten Disziplinarmaßnahme hinzutreten. Fristlose Entlassung und Disziplinarmaßnahme sind rechtlich nebeneinander stehende, an „abgesehen von der Dienstpflichtverletzung“ unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfende Maßnahmen mit unterschiedlichen Zielsetzungen (vgl. BVerwG, B.v. 9.2.1995 - 2 WDB 2.95 - juris).

1. a) Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Soldaten auf Zeit in dessen viertem Dienstjahr handelt, auf den § 55 Abs. 5 SG grundsätzlich Anwendung findet. Darüber hinaus hat der Antragsteller seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Konkret hat dieser hier gegen § 17 Abs. 2 Satz 3 SG verstoßen, wonach sich der Soldat außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten hat, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Vorliegend hat sich der Antragsteller außerdienstlich zeitnah nach dem 19. Februar 2017 einer Beleidigung und am 19. Juni 2018 eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz schuldig gemacht und ist hierfür durch Urteil des Amtsgerichts Bad Neustadt vom 30. Oktober 2018 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 2 Satz 3 SG kommt es nicht darauf an, ob eine ernsthafte Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das Verhalten des Soldaten dazu geeignet war (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.1983 - 6 C 2/81 - juris). Bei der außerdienstlichen Verwirklichung von Straftatbeständen handelt es sich ersichtlich um ein Verhalten, das geeignet war, die Achtung und das Vertrauen, die die dienstliche Stellung des Antragstellers als Soldat erfordert, ernsthaft zu beeinträchtigen. Diese Dienstpflichtverletzungen hat der Kläger vorliegend auch schuldhaft begangen, § 23 Abs. 1 SG, wobei bei dem Tatbestandsmerkmal der Dienstpflichtverletzung die konkrete Schuldform und die Schwere der Dienstpflichtverletzung keine Rolle spielen (vgl. Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl., § 55 Rn. 67).

b) Darüber hinaus vermag die Kammer in dem Verhalten des Antragstellers vom 19. Februar 2017, bei dem dieser im Beisein eines Teams des Bayerischen Rundfunks bei der Darstellung des Magnetfischens eine Flugabwehrgranate an Land gezogen hat, jedoch nicht den Versuch einer gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB zu erkennen, obgleich er durch Urteil des Amtsgerichts Bad Neustadt vom 30. Oktober 2018 wegen einer derartigen Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Die Antragsgegnerin stützt sich in den angegriffenen Bescheiden zwar auf die Verurteilung auch hinsichtlich dieses Delikts, weist dann jedoch wiederum darauf hin, dass dem Antragsteller im Entlassungsverfahren kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werde (vgl. etwa Beschwerdebescheid II. 3) b) (4)), was sich mit der strafrechtlichen Verurteilung wegen vorsätzlich begangener Straftaten nicht in Einklang bringen lässt. Es wird daher aus den angegriffenen Bescheiden letztlich schon nicht klar erkennbar, was dem Antragsteller exakt zum Vorwurf gemacht wird.

Zwar besteht in den Fällen des § 55 Abs. 5 SG auf der Grundlage einer Rechtsanalogie zu den §§ 34 Abs. 1, 84 Abs. 1 Satz 1 Wehrdisziplinarordnung (WDO) eine grundsätzliche Bindung an die tatsächlichen Feststellungen rechtskräftiger Strafurteile, allerdings besteht im Einzelfall die Möglichkeit der Lösung und nochmaligen Prüfung dieser Feststellungen durch die Verwaltungsgerichte entsprechend § 34 Abs. 2 Satz 1, § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO, wenn der Spruchkörper deren Richtigkeit mit Stimmenmehrheit bezweifelt (vgl. im Einzelnen: OVG Lüneburg, B.v. 2.3.2007 - 5 ME 252/06 - juris, m.w.N.). Unter Zugrundelegung dessen besteht vorliegend bereits deshalb keine Bindung der erkennenden Kammer an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts Bad Neustadt vom 30. Oktober 2018 gegen den Antragsteller, da dieses keinerlei tatsächliche Feststellungen zu den abgeurteilten Straftatbeständen und so auch nicht zu der versuchten gefährlichen Körperverletzung enthält. Wie aus den Urteilsgründen ersichtlich ist, beziehen sich die getroffenen tatsächlichen Feststellungen alleine auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers; hinsichtlich der Feststellungen zur Sache wird lediglich pauschal auf die Einlassung des Angeklagten und der Zeugen sowie auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder und das Sicherstellungsprotokoll verwiesen, ohne hierzu jedoch inhaltliche Ausführungen zu machen. Hieran ändert auch nichts, dass den Gründen unter IV. zu entnehmen ist, dass der Angeklagte „den äußeren Sachverhalt eingeräumt“ habe, da es vorliegend entscheidend auf den inneren Sachverhalt, nämlich die Frage des Vorliegens eines strafrechtlich relevanten Vorsatzes, ankommt und der Antragsteller diesen im vorliegenden Entlassungsverfahren mit beachtlichen Gründen bestritten hat (vgl. unten). Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Urteilsgründe unter Verweis auf § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt wurden, da dies nichts an der Tatsache ändert, dass das Urteil keine die erkennende Kammer bindenden Tatsachenfeststellungen enthält. Ohne dass es von Rechts wegen hierauf ankäme, ist überdies ebenfalls nicht ersichtlich, dass nach der genannten strafrechtlichen Verfahrensvorschrift hier ein gänzlicher Verzicht auf die Darstellung der erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, möglich war. Nach § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO nämlich müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, auch in einem abgekürzten Urteil angegeben werden. Auch eine diesbezügliche Bezugnahme auf den zugelassenen Anklagesatz - die überdies in dem Urteil ebenfalls nicht explizit erfolgt ist - ist vorliegend nicht möglich, da der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. insoweit § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbs. StPO; BeckOK StPO, § 267 Rn. 57 f.). Schließlich macht die Kammer von ihrer zuvor skizzierten Lösungsmöglichkeit von der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zu einer versuchten gefährlichen Körperverletzung Gebrauch, da deren Richtigkeit zu bezweifeln ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Ein Täter handelt dann vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Geboten ist hierbei eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. BGH, U.v. 4.11.1988 - 1 StR 262/88 - juris, m.w.N.).

Dies zugrunde gelegt vermag die Kammer hier entgegen der rechtlichen Würdigung durch das Amtsgericht Bad Neustadt keinen (bedingten) Vorsatz im Hinblick auf eine versuchte gefährliche Körperverletzung zu erkennen, wobei - wie bereits ausgeführt - eine Darlegung der subjektiven Seite des Tatbestandes in dem Urteil nicht enthalten ist. Den beigezogenen Strafakten ist zwar einerseits zu entnehmen, dass der Antragsteller nach dem ersten Fund von Granaten am 12. Februar 2017 von dem anwesenden Polizeibeamten sowie einem Vertreter des Kampfmittelräumdienstes eingehend belehrt wurde, dass es sich zum Teil noch um lebensgefährliche Kampfmittel handele und diese bei der Bergung mittels eines Magneten detonieren können. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass noch weitere derartige Kampfmittel in dem Flüsschen Lauer liegen können (vgl. Blatt 139 der Strafakte). Andererseits hat der seinerzeit anwesende Journalist des Bayerischen Rundfunks als Zeuge angegeben, dass sie alle - also einschließlich des Antragstellers - gedacht hätten, dass das Magnetfischen gerade an der Stelle, an der in der Vorwoche die Granaten geborgen worden seien, (nunmehr) ungefährlich sei; deswegen hätten sie sich genau diese Stelle ausgesucht. Sie seien alle davon ausgegangen, dass dort nun nichts mehr Explosives im Wasser liege. Der Antragsteller sei überrascht gewesen, als er erneut eine Granate gefunden habe (vgl. Blatt 137, 138, 15 der Strafakte). Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller nicht nur vage, sondern ernsthaft darauf vertraut hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt und er diesen umgekehrt gerade nicht billigend in Kauf genommen hat, da er zwar darüber informiert worden war, dass in dem Fluss Lauer allgemein noch bislang verborgene weitere Kampfmittel aufgefunden werden könnten, jedoch offenbar davon ausgegangen ist, dass gerade die Stelle, an der er in der Vorwoche dem Magnetfischen nachgegangen war und zahlreiche Granaten geborgen worden waren, nunmehr kampfmittelfrei und demzufolge ungefährlich ist. Diese Überlegung erscheint auch keineswegs fernliegend. Gestützt wird die Bewertung, dass der Antragsteller nur fahrlässig gehandelt hat, maßgeblich auch dadurch, dass er sich selbst unmittelbar am Ort des Geschehens aufgehalten hat und dort seine Magnetangel ausgeworfen hat, wodurch gerade auch er selbst unmittelbar in Gefahr hätte geraten können. Angesichts dessen liegt es nahe, dass der Antragsteller sehr ernsthaft darauf vertraut hat, dass er dort keine Kampfmittel mehr auffinden würde, die sodann eine Gefahr für die Anwesenden und ihn selbst darstellen würden. Dies belegt auch die von dem Zeugen des Bayerischen Rundfunks geschilderte Überraschung des Antragstellers nach dem erneuten Granatenfund (vgl. Blatt 138 der Strafakte). Gegen die Annahme eines (bedingten) Vorsatzes spricht des Weiteren, dass sich am Tattag, dem 19. Februar 2017, noch kein Verbotsschild hinsichtlich des Magnetfischens an dem fraglichen Ort befunden hat. Ein solches wurde vielmehr erst zeitlich später durch die Gemeinde Burglauer im Zusammenhang mit einer Allgemeinverfügung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt zum Verbot des Magnetfischens in der Lauer vom 2. März 2017 dort aufgestellt. Wenn die Anklageschrift darauf hinweist, dass der Antragsteller die Gefahr einer Detonation bewusst in Kauf genommen habe, um als „Hauptdarsteller“ in dem Fernsehbeitrag auftreten zu können, so lässt sich den Akten für eine derartige Motivation des Antragstellers, sich in den Medien zu präsentieren, objektiv nichts entnehmen. Vielmehr ist der Bayerische Rundfunk seinerzeit auf den Antragsteller zugekommen, um einen Fernsehbeitrag über ein ungewöhnliches Hobby herzustellen. Die Mitglieder des Teams des Bayerischen Rundfunks waren es schließlich auch, die den Antragsteller aufforderten, die Angel mehrfach auszuwerfen, um günstige Einstellungen für das Filmmaterial zu erhalten, bis sich dann schließlich erneut eine Flugabwehrgranate an der Magnetangel befand. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Ermittlungsbehörden und das Amtsgericht Bad Neustadt auch mit den zuvor geschilderten Umständen eingehend auseinandergesetzt haben. Wie das Amtsgericht Bad Neustadt letztlich zur Annahme einer Vorsatztat gekommen ist, bleibt letztlich im Unklaren. In der Gesamtschau ist nach alledem lediglich von einem fahrlässigen Verhalten des Antragstellers auszugehen. Ein Nachweis für das Vorliegen bedingten Vorsatzes ist nicht zu führen. Dies wiederum hat zur Folge, dass das Verhalten des Antragstellers am 19. Februar 2017 nicht strafbar ist, da der Versuch eines Vergehens, um ein solches handelt es sich bei einer dann allenfalls noch im Raume stehenden fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB12 Abs. 2 StGB), nur dann strafbar ist, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt, § 23 Abs. 1 StGB. Der Versuch einer fahrlässigen Körperverletzung ist nach der Norm des § 229 StGB jedoch nicht mit Strafe bedroht, so dass das Verhalten des Antragstellers vom 19. Februar 2017 aus Sicht der Kammer kein strafbares Verhalten darstellt.

Allerdings stellt auch dieses fahrlässige Verhalten des Klägers, bei dem es potenziell zu einer Gefährdung der drei Mitglieder des Kamerateams des Bayerischen Rundfunks hätte kommen können, nach summarischer Prüfung ein Verhalten dar, das die Achtung und das Vertrauen, die die dienstliche Stellung des Antragstellers als Soldat erfordert, ernsthaft beeinträchtigt. Wie bereits ausgeführt kommt es in diesem Zusammenhang auf die Schuldform und die Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht an. Die fehlende Strafbarkeit des diesbezüglichen Verhaltens ist jedoch im Rahmen der Prüfung der weiteren Frage einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung bzw. des Ansehens der Bundeswehr von rechtlicher Relevanz (vgl. hierzu im Einzelnen unten).

2. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SGG sind hier nicht gegeben. Durch das Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis wären die militärischen Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr nicht ernstlich gefährdet.

Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann. Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Kernbereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114/11 - juris, ständige Rspr.).

a) Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung durch das Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis liegt hier - entgegen der Ausführungen im Beschwerdebescheid - nicht infolge einer Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich vor. Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich müssen in diesem Zusammenhang die personelle oder materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr unmittelbar beeinträchtigen, sodass hierunter begrifflich schon nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen fallen können, oder außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist. Für diese Einschätzung kommt es nicht auf das persönliche Empfinden der militärischen Vorgesetzten oder der personalbearbeitenden Dienststelle an; vielmehr ist eine Beurteilung anhand objektiver Kriterien vorzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114/11 - juris, st. Rspr.). Innerdienstliche Pflichtverletzungen sind vorliegend nicht einschlägig. Die hier inmitten stehende außerhalb des Dienstes verwirklichte Beleidigung sowie das Waffendelikt und die ebenfalls außerdienstliche (potentielle) Gefährdung Dritter sind erkennbar nicht unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der personellen oder materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gerichtet; vielmehr stehen sie hiermit in keinerlei Zusammenhang. Dies wäre überdies auch dann anzunehmen, wenn man entgegen obiger Ausführungen von einer versuchten gefährlichen Körperverletzung ausginge. Die im Beschwerdebescheid angesprochene unheilbare Zerstörung des Vertrauens in die soldatische Integrität durch die begangene Dienstpflichtverletzung steht mit der skizzierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang und stützt sich zudem maßgeblich auch darauf, dass sich der Antragsteller einer versuchten gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht habe, was objektiv nicht zutreffend ist (vgl. oben).

b) Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ist auch darüber hinaus nicht gegeben. So hat der Antragsteller hier zunächst keine Straftat von erheblichem Gewicht begangen. Eine derart objektiv schwerwiegende Straftat hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise für den Fall eines versuchten schweren Raubes/ räuberischen Erpressung unter Zuhilfenahme einer Gaspistole angenommen, welcher von der Rechtsordnung als Verbrechen qualifiziert werde (§§ 255, 250, 12 StGB; BVerwG, U.v. 20.6.1983 - 6 C 2/81 - juris Rn. 23). Die vom Kläger vorliegend verwirklichten Straftatbestände einer Beleidigung, § 185 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr), und eines Waffendelikts nach § 52 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG) (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) besitzen demgegenüber ein deutlich geringeres Gewicht, zumal sie nach der Systematik des Strafgesetzbuchs nur Vergehen darstellen, § 12 Abs. 2 StGB. Die hier konkret vorgenommene Verurteilung wegen Beleidigung zu einer Einzelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe und wegen des Waffendelikts zu einer Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe zeigen bereits angesichts des geringen Strafmaßes (vgl. zum Strafrahmen § 40 Abs. 1 StGB) darüber hinaus, dass die Taten, insbesondere deren konkrete Ausführung und das Maß an Pflichtwidrigkeit (vgl. § 46 Abs. 2 StGB), von lediglich geringem Gewicht waren. Soweit im Beschwerdebescheid von der Antragsgegnerin in den Blick genommen wurde, dass besonders schwer wiege, dass die körperliche Unversehrtheit von drei Menschen gefährdet sowie insgesamt drei Rechtsgüter verletzt worden seien, so ist erneut darauf zu verweisen, dass der Kläger nach Überzeugung der Kammer den Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung nicht verwirklicht hat. Selbst wenn man jedoch vom Vorliegen eines solchen Deliktes ausginge, wäre fraglich, ob es sich hierbei um eine Straftat von erheblichem Gewicht handelt, da es sich auch insoweit nicht um ein Verbrechen, sondern um ein Vergehen handelt und das Strafgericht diesbezüglich mit einer Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe am untersten Rand des Strafrahmens des § 224 StGB für den Regelfall einer gefährlichen Körperverletzung geblieben ist.

c) Überdies besteht vorliegend auch nicht die begründete Befürchtung, dass der Antragsteller weitere vergleichbare Dienstpflichtverletzungen begehen wird (Wiederholungsgefahr). Dass hier die Begehung weiterer einschlägiger Dienstpflichtverletzungen zu besorgen wäre, wurde bereits weder im Ausgangsbescheid noch im Beschwerdebescheid von der Antragsgegnerin behauptet, so dass sie offensichtlich selbst nicht von einer derartigen Gefährdung ausgeht. Auch darüber hinaus ist - nicht zuletzt angesichts der Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung - objektiv hierfür nichts ersichtlich, zumal der Antragsteller - wie sich aus den Strafakten und dem Urteil des Amtsgerichts Bad Neustadt vom 30. Oktober 2018 ergibt - bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und auch keine Hinweise auf eine disziplinarische Vorahndung bei der Bundeswehr bestehen.

d) Zudem handelt es sich bei dem Fehlverhalten des Antragstellers nicht um eine Disziplinlosigkeit, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht, sodass ohne die fristlose Entlassung ein Anlass zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre (Nachahmungsgefahr). Die Antragsgegnerin hat in den angegriffenen Bescheiden hierzu keine konkreten Ausführungen gemacht. Der Beschwerdebescheid enthält hierzu ausnahmslos Formulierungen, die offenkundig als Textbaustein in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden und keinen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall aufweisen (vgl. dort II. 3) b) (2)). Diese Ausführungen lassen bereits die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzungen im Hinblick auf deren Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr außer Acht. Auch ansonsten ist in keiner Weise erkennbar, dass es sich bei einer potentiellen Gefährdung von Personen durch Magnetfischen um eine in der Bundeswehr bereits bestehende oder um sich greifende Disziplinlosigkeit handelt; es handelt sich hierbei vielmehr um ein seltenes Hobby und damit um ein Randphänomen, das die Gefahr einer Nachahmung in keiner Weise befürchten lässt. Was die begangene Beleidigung angeht, so ist festzustellen, dass es sich hierbei um kein typisches Fehlverhalten in der Bundeswehr handelt, sondern dieses quer durch alle Bevölkerungsteile und -schichten auftritt. Zudem ist nicht zu befürchten, dass die Neigung zu militärischer Disziplinlosigkeit gefördert würde, wenn ein Soldat, der sich im außerdienstlichen Bereich, nachdem er sich offenbar über das Verhalten einer anderen Person geärgert hat, zu einer (überdies eher geringfügigen) Beleidigung hat hinreißen lässt, weiterhin in der Bundeswehr belassen würde. Auch hinsichtlich des Waffendelikts in seiner konkreten Begehungsform gilt nichts Abweichendes. Denn die (widerrechtliche) Aufbewahrung einer historischen Waffe sowie (meist) verrosteter und demolierter Munition in der eigenen Wohnung - anhand der bei den Strafakten befindlicher Lichtbilder offensichtlich zu Sammlerzwecken - stellt ebenfalls kein typisches bzw. um sich greifendes Fehlverhalten in der Bundeswehr dar. Auch diese Rechtsverletzung im außerdienstlichen Bereich rechtfertigt vielmehr nicht die Annahme, dass hiervon Nachahmungseffekte auf andere Soldaten ausgehen werden und im Falle der Nichtentlassung die Neigung zu militärischer Disziplinlosigkeit gefördert würde. Gegenteiliges hat die Antragsgegnerin auch nicht vorgetragen.

e) Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass durch das Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet wäre. Das Ansehen der Bundeswehr meint den guten Ruf der Bundeswehr oder einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen oder allgemein in der Öffentlichkeit. Dabei ist hinsichtlich des Bewertungsmaßstabes darauf abzustellen, wie ein objektiver vernünftiger Betrachter das Verbleiben des Soldaten im Dienstverhältnis bewerten würde (vgl. Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl., § 55 Rn. 71). Hiervon sei etwa dann grundsätzlich auszugehen, wenn der Soldat einen objektiv schwerwiegenden, von der Rechtsordnung als Verbrechen missbilligten Straftatbestand verwirklicht hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.1983 - 6 C 2/81 - juris). Eine ernste Ansehensgefährdung wird darüber hinaus regelmäßig dann gegeben sein, wenn die zu beurteilende Verfehlung geeignet ist, bestehende Vorurteile gegen die Bundeswehr zu bestätigen, etwa dergestalt, dass dort sorglos mit öffentlichem Eigentum umgegangen werde, es sich um ein Sammelbecken von Anhängern nationalsozialistischen Gedankenguts handle, Alkohol- und Betäubungsmittelabusus, sexuelle Übergriffe und archaische Aufnahmerituale verbreitet seien oder ein unseliger Korpsgeist herrsche (vgl. VG München, B.v. 17.8.2017 - M 21 S 17.2245 - juris). Von alledem kann im vorliegenden Fall ersichtlich nicht die Rede sein. Angesichts dessen, dass der Antragsteller hier lediglich außerdienstliche Straftaten von geringem Gewicht verübt hat (vgl. diesbezüglich unter b)) und er - trotz der Überschreitung von Strafgesetzen - durch sein konkretes Verhalten erkennbar auch nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Wert der Menschenwürde und die freiheitlich demokratische Grundordnung generell nicht respektieren würde, ist auch ansonsten nichts dafür ersichtlich, was eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr nahelegen könnte. Vielmehr drängt sich für einen vernünftigen objektiven Betrachter auf, dass es sich bei den konkreten Dienstpflichtverletzungen jeweils um Verfehlungen handelt, die auch bei noch so guter Personalführung und Kontrolle nicht ausgeschlossen werden können, sodass nicht die Gefahr besteht, dass sich die konkreten Verfehlungen auf das Ansehen der Bundeswehr negativ auswirken. Schließlich geht auch die Antragstellerin offensichtlich selbst nicht von einer solchen ernstlichen Ansehensgefährdung aus, nachdem sie sich weder im Ausgangs- noch im Beschwerdebescheid hierauf berufen hat.

f) Unabhängig von vorstehenden Ausführungen liegt eine ernstliche Gefährdung für die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch nur dann vor, wenn dieser Gefahr nicht durch ein milderes Mittel, etwa eine Disziplinarmaßnahme, wirksam begegnet werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114/11 - juris; VG Trier, U.v. 19.5.2015 - 1 K 567/15.TR - juris; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl., § 55 Rn. 76, 78). So liegt der Fall jedoch hier, sodass die verfügte Entlassung auch unverhältnismäßig ist, da jedenfalls eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienstverhältnis vorliegend ausreichend gewesen wäre, um eine ernstliche Gefährdung für das Ansehen der Bundeswehr bzw. die militärische Ordnung wirksam abzuwenden. Hierbei sind insbesondere folgende Aspekte ins Kalkül zu ziehen: Wie bereits dargelegt liegen hier lediglich Straftaten bzw. Dienstpflichtverletzungen von geringem Gewicht vor (vgl. unter b) - etwa zur jeweils nur geringen Höhe der verhängten Einzelstrafen). Eine tatsächliche Gefahr für die Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks hat angesichts der Transportfähigkeit der aufgefundenen Granate objektiv nicht bestanden. Zudem war diesen Mitarbeitern aufgrund der Sprengung der in der Vorwoche aufgefundenen Granaten und der Medienberichterstattung hierüber die Gefährlichkeit der Kampfmittel sehr wohl bekannt (vgl. etwa Blatt 16 der Strafakte), so dass diese Personen sich letztlich eigenverantwortlich der potentiellen Gefahr durch etwaige weitere Kampfmittelfunde ausgesetzt haben. Letztlich handelte es sich bei dem erneuten Fund an derselben Stelle um einen - wenn auch fahrlässig herbeigeführten - Zufall. Bei der Begehung der Beleidigung, die ohne konkrete Namensnennung des Mitarbeiters des Kampfmittelräumdienstes erfolgt ist, schwang - nach dem Inhalt des fraglichen Chats - beim Antragsteller offensichtlich auch die Sorge um die Gefährdung nicht informierter Personen infolge der Nichtbergung weiterer Kampfmittel in dem Fluss mit - auch wenn dem Antragsteller hierdurch freilich kein Rechtfertigungsgrund zur Seite stand. Bei dem Waffendelikt ist zu bedenken, dass die beim Kläger aufgefundene Waffe sowie die Munition schon aufgrund ihres Alters sowie ihres Zustandes offensichtlich nicht zum Gebrauch bestimmt waren, sondern anhand der vorgelegten Lichtbilder als Sammlerstücke dienten. Zusätzlich war angesichts der Bohrungen in der sichergestellten Waffe die rechtliche Abgrenzung zu einer unbrauchbaren und nicht mehr dem Waffengesetz unterfallenden Waffe durch den Antragsteller sicherlich objektiv schwierig und die subjektive Schuld des Antragstellers vor diesem Hintergrund eher niedrig anzusetzen. In der Gesamtschau erfordern daher weder die Art noch die Ausführung der dem Antragsteller zur Last gelegten Straftaten und Dienstpflichtverletzungen seine Entfernung aus dem Militärdienst. Auch den Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten im Entlassungsverfahren ist über den Hinweis auf die strafrechtliche Verurteilung hinaus nichts Negatives über den Antragsteller und sein Verhalten zu entnehmen. Es ist nach alledem davon auszugehen, dass für den Antragsteller das abgeschlossene Strafverfahren sowie eine Disziplinarmaßnahme zur Mahnung ausreichend gewesen wären.

Angesichts vorstehender Ausführungen wird die gegen die Entlassungsverfügung erhobene Klage voraussichtlich Erfolg haben. Auch darüber hinausgehend sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, wonach im Rahmen einer Interessenabwägung den öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung im Klageverfahren fortsetzen zu können, einzuräumen wäre. Aus diesem Grunde war dem Begehren des Antragstellers stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei setzt die Kammer in Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO die Hälfte des in der Hauptsache maßgeblichen Streitwerts nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG an (vgl. auch BayVGH, B.v. 26.8.2013 - 6 CS 13.1459 -, juris). Vorliegend befindet sich der Antragsteller im Dienstrang eines Stabsgefreiten (Besoldungsgruppe A 5). Aufgrund seiner Einstellung zum 1. Juli 2015 wurde die Stufe 2 zugrunde gelegt, § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG (3 × 2.418,70 EUR = 7.256,10 EUR).

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Juli 2019 - W 1 S 19.797 zitiert 33 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Strafgesetzbuch - StGB | § 46 Grundsätze der Strafzumessung


(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung


(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

Strafgesetzbuch - StGB | § 223 Körperverletzung


(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch - StGB | § 23 Strafbarkeit des Versuchs


(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). (3) Hat der Täter aus grobem Unv

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 55


(1) Mit der Klage kann begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörun

Strafgesetzbuch - StGB | § 185 Beleidigung


Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstraf

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 27 Bemessung des Grundgehaltes


(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrun

Strafgesetzbuch - StGB | § 255 Räuberische Erpressung


Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

Soldatengesetz - SG | § 17 Verhalten im und außer Dienst


(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten. (2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, di

Strafgesetzbuch - StGB | § 40 Verhängung in Tagessätzen


(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze. (2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der

Soldatengesetz - SG | § 7 Grundpflicht des Soldaten


Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Strafgesetzbuch - StGB | § 229 Fahrlässige Körperverletzung


Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafgesetzbuch - StGB | § 12 Verbrechen und Vergehen


(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. (2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht si

Soldatengesetz - SG | § 23 Dienstvergehen


(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. (2) Es gilt als Dienstvergehen, 1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 23 Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren


(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens. (2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung an

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 84 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen


(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitun

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 17


(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist ausgeschlossen, 1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mo

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 34 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen


(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für den Disziplinarvorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen denselben Sachverhalt zum Gegenstan

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Juli 2019 - W 1 S 19.797 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.

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(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist ausgeschlossen,

1.
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3.
wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

(2) Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter sein. Davon unberührt bleibt die Regelung in Absatz 4.

(3) Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen, der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Kreise und kreisfreien Städte können nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.

(4) Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäftigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Verbänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts nicht ausgeschlossen.

(5) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit berufen wird, endet mit der Berufung in das andere Amt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die fiktive Versetzung eines inzwischen in den Ruhestand versetzten Soldaten, der zuvor langjährig als Personalratsmitglied vom Dienst frei gestellt war, auf einen höherwertigen Dienstposten.

2

Der 1957 geborene Antragsteller war Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Mit Urkunde vom 29. Mai 2012, ausgehändigt am 10. Juli 2012, wurde er nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze seines Dienstgrads mit Ablauf des 31. Oktober 2012 in den Ruhestand versetzt; gegen die Zurruhesetzung hat der Antragsteller unter dem 11. Juli 2012 Beschwerde und unter dem 4. März 2015 (Untätigkeits-)Klage zum Verwaltungsgericht D. erhoben. Vor seiner Zurruhesetzung war der Antragsteller zuletzt am 1. Dezember 1995 zum Hauptmann befördert und mit Wirkung vom 1. April 2004 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen worden. Seit dem 13. Juni 2003 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand war er als Mitglied des örtlichen Personalrats beim Bundesamt ... der Bundeswehr, später als Mitglied des dortigen Bezirkspersonalrats durchgehend vom militärischen Dienst freigestellt.

3

Mit Schreiben an das Personalamt der Bundeswehr vom 28. September 2010 bat der Antragsteller um Offenlegung der seit seiner Freistellung gebildeten Vergleichsgruppe, fiktive Versetzung auf einen Dienstposten A 13g, Beförderung zum Stabshauptmann, seine Schadloshaltung für den Fall, dass seine Förderung versäumt worden sei, sowie die Beteiligung der Vertrauensperson.

4

Mit Bescheid vom 4. April 2012 lehnte das Personalamt unter Bezugnahme auf den Antrag vom 28. September 2010 eine Laufbahnnachzeichnung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für den Antragsteller wegen seiner Freistellung vom Dienst eine Referenzgruppe gebildet worden sei. Innerhalb dieser Referenzgruppe nehme er zwar Rang 1 ein. Da bisher jedoch kein weiterer Offizier der Referenzgruppe auf einen höherwertigen Dienstposten gefördert worden sei, stehe der Antragsteller derzeit nicht für eine fiktive Förderung (Laufbahnnachzeichnung) und eine Beförderung zum Stabshauptmann heran.

5

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 23. April 2012 Beschwerde.

6

Mit Bescheid vom 11. Januar 2013 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde als unzulässig zurück. Die Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung gälten ausschließlich für Soldaten in einem aktiven Dienstverhältnis. Da infolge der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand seit dem 1. November 2012 kein aktives Soldatendienstverhältnis mehr bestehe, sei die (fiktive) Versetzung auf einen A 13g-Dienstposten auf ein rechtlich unmögliches Ziel gerichtet. Im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids erklärte das Bundesministerium der Verteidigung, dass das Beschwerdevorbringen auch in der Sache keinen Anlass für ein dienstaufsichtliches Einschreiten gegeben habe.

7

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. Februar 2013 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 17. April 2013 dem Senat vorgelegt.

8

Parallel zum vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahren hat der Kläger unter dem 7. September 2011 Klage zum Verwaltungsgericht K. wegen Beförderung zum Stabshauptmann und Schadensersatz erhoben. Mit Urteil vom 28. November 2012 (Az.: ...) hat das Verwaltungsgericht K. die Bundesrepublik Deutschland verurteilt, den Antragsteller im Wege des Schadensersatzes vergütungs-, versorgungs- und dienstrechtlich so zu stellen, als wäre er am 1. Januar 2006 auf einem nach Besoldungsgruppe A 13 dotierten Dienstposten zum Stabshauptmann befördert und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen worden; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die von der Bundesrepublik Deutschland eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht ... mit Urteil vom 21. Februar 2014 (Az.: ...) das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage auf Beförderung und Schadensersatz insgesamt abgewiesen. Wegen der Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat der Antragsteller Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben, die beim 2. Revisionssenat unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 B ... anhängig ist; eine Entscheidung hierüber ist noch nicht ergangen.

9

Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens im vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahren führt der Antragsteller insbesondere aus:

Er habe ungeachtet seiner inzwischen erfolgten Zurruhesetzung ein rechtliches Interesse an der fiktiven Versetzung auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13g. Gegen seine Zurruhesetzung habe er Beschwerde und Untätigkeitsklage erhoben; insoweit seien die Verhältnisse noch in der Schwebe. Die begehrte fiktive Versetzung habe aber auch Bedeutung für den anhängigen Rechtsstreit wegen Beförderung und Schadensersatz; insoweit sei zweifelhaft, ob die hier strittige fiktive Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten nur von den Wehrdienstgerichten oder gegebenenfalls auch inzident von den Verwaltungsgerichten geklärt werden könne. Jedenfalls aber sei er, der Antragsteller, genötigt, den Antrag auf fiktive Versetzung weiter zu betreiben, damit ihm im Schadensersatzprozess nicht entgegen gehalten werde, er habe es schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Im Falle der Erledigung habe er deshalb ein entsprechendes Feststellungsinteresse.

In der Sache verweist der Antragsteller auf seine Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aller Instanzen, die er ausdrücklich und vollumfänglich mit sämtlichen dortigen Beweisangeboten zum Gegenstand des Sachvortrags im vorliegenden Verfahren mache. Auf die vom Antragsteller insoweit vorgelegten umfangreichen Unterlagen aus dem Verfahren wegen Beförderung und Schadensersatz wird verwiesen.

10

Der Antragsteller beantragt,

1. unter Aufhebung des Bescheids des Personalamts der Bundeswehr vom 4. April 2012 in Gestalt der Beschwerdeentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 11. Januar 2013 das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, seinem, des Antragstellers, Antrag auf fiktive Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 13g bewerteten Dienstposten vom 28. September 2010 zu entsprechen,

hilfsweise, das Bundesministerium der Verteidigung unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, über den Antrag auf fiktive Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 13g bewerteten Dienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

2. festzustellen, dass er, der Antragsteller, bereits am 13. Juni 2003, hilfsweise zu einem späteren Zeitpunkt bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats, äußerst hilfsweise bis zu seinem bisherigen Dienstzeitende, auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13g zu versetzen war.

11

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

12

Das Verpflichtungsbegehren des Antragstellers habe sich spätestens mit seiner Zurruhesetzung erledigt. Ein Soldat, der sich nicht mehr im aktiven Dienst befinde, könne weder real noch fiktiv auf einen A 13g-Dienstposten versetzt werden. Die gegen die Zurruhesetzung eingelegten Rechtsbehelfe hätten keine aufschiebende Wirkung. Für das noch offene Schadensersatzverfahren sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, auch soweit er als Fortsetzungsfeststellungsantrag zu verstehen sei, nicht erforderlich. Dem Antragsteller könne nicht vorgehalten werden, schuldhaft Rechtsmittel gegen die Ablehnung seiner fiktiven Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten unterlassen zu haben, wenn diese Versetzung wegen des Dienstzeitendes gar nicht mehr möglich gewesen sei. Die Frage der Rechtmäßigkeit der unterbliebenen fiktiven Versetzung sei von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des Schadensersatzprozesses inzident zu klären, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst am 7. Februar 2013 und damit nach der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand gestellt worden sei.

13

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 44/13 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, die Urteile des Verwaltungsgerichts K. und des Oberverwaltungsgerichts ... im Verfahren wegen Beförderung und Schadensersatz sowie die vom Antragsteller übermittelten Unterlagen aus diesem Verfahren haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

14

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist insgesamt unzulässig.

15

1. Hinsichtlich des Antrags, das Bundesministerium der Verteidigung unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu verpflichten, den Antragsteller fiktiv auf einen A 13g-Dienstposten zu versetzen, hilfsweise über dessen Versetzungsantrag vom 28. September 2010 erneut zu entscheiden (Antrag aus dem Schriftsatz vom 7. Februar 2013), ist mit der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand zum 31. Oktober 2012 Erledigung eingetreten. Der Antrag ist insoweit unzulässig.

16

a) Ist ein Wehrdienstverhältnis beendet, so ist eine Versetzung auf einen Dienstposten nicht mehr möglich (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 18 ff.). Dies gilt ohne Weiteres für die Versetzung von Soldaten, die keine freigestellten Personalratsmitglieder sind, weil ein Dienstantritt und die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens nach dem Dienstzeitende nicht mehr in Betracht kommen. Gleiches muss für freigestellte Personalratsmitglieder gelten. Das Verbot einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs durch die Freistellung (§ 51 Abs. 3 Satz 1 SBG i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG) zielt - positiv gewendet - darauf, dem Personalratsmitglied diejenige berufliche Entwicklung zu ermöglichen, die es ohne die Freistellung durchlaufen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 1 WB 65.06 - Rn. 16 f.; ferner Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 13. Aufl. 2014, § 46 Rn. 25), nicht aber darauf, Personalmaßnahmen zu eröffnen, die ohne die Freistellung nicht möglich gewesen wären. Eine (rückwirkende) fiktive Versetzung unter Freistellung vom Dienst auf einen Dienstposten z.b.V. (bzw. ein dienstpostenähnliches Konstrukt) kommt nach Dienstzeitende deshalb auch für freigestellte Personalratsmitglieder nicht in Betracht.

17

b) Dem Eintritt der Erledigung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller gegen die Versetzung in den Ruhestand unter dem 11. Juli 2012 Beschwerde und, nachdem über diese bis dahin nicht entschieden worden war, unter dem 4. März 2015 Klage zum Verwaltungsgericht D. erhoben hat.

18

Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses hat keine aufschiebende Wirkung (§ 23 Abs. 6 Satz 2 WBO). Zu einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 23 Abs. 6 Satz 3 WBO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO) hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Die mit Ablauf des 31. Oktober 2012 materiell wirksam gewordene Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand ist damit ungeachtet seiner Beschwerde wirksam geblieben und hat das Wehrdienstverhältnis des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt beendet.

19

Die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wurden aber auch durch die - rund zwei Jahre und acht Monate nach der Beschwerde - in Form der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) erhobene Anfechtungsklage nicht beseitigt. Auch der (Untätigkeits-)Klage kommt nicht per se aufschiebende Wirkung zu, sondern nur, wenn diese gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist. Eine solche Anordnung findet sich zwar in § 80 Abs. 1 VwGO; die für das Wehrbeschwerdeverfahren maßgebliche Regelung zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen ergibt sich jedoch abschließend aus § 23 Abs. 6 WBO. Dieser verweist in seinem Satz 3 nur auf die Bestimmungen des § 80 Abs. 5, 7 und 8 VwGO. Eine Anwendung von § 80 Abs. 1 VwGO kommt deshalb nicht in Betracht.

20

Die Beschwerde gegen die Versetzung in den Ruhestand ist binnen Monatsfrist (§ 6 Abs. 1 WBO) nach deren Bekanntgabe (Aushändigung der Urkunde) einzulegen. Da die Bekanntgabe in der Regel - wie auch im vorliegenden Fall - deutlich vor dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Versetzung in den Ruhestand materiell wirksam wird, steht mit dem festgesetzten Dienstzeitende oder jedenfalls kurz danach fest, ob der betroffene Soldat Beschwerde eingelegt hat oder nicht. Es wäre in diesem frühen Stadium in der Regel problemlos möglich, das Wehrdienstverhältnis (vorläufig) fortzusetzen, wenn der Gesetzgeber der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zugesprochen hätte. Gerade dies hat er jedoch durch die Regelung des § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO ausgeschlossen und entschieden, dass die aufschiebende Wirkung nicht allein durch die Einlegung der Beschwerde eintreten soll, sondern nur durch das Gericht der Hauptsache, das dabei insbesondere auch eine (summarische) Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vornimmt, angeordnet werden kann (§ 23 Abs. 6 Satz 3 WBO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO). Vor diesem Hintergrund wäre es widersprüchlich, wenn zwar nicht der frühzeitigen Beschwerde, wohl aber der - nach Zurückweisung der Beschwerde oder bei Untätigkeit der Beschwerdestelle - erhobenen Anfechtungsklage für sich genommen aufschiebende Wirkung zukäme, die praktisch auf die rückwirkende Neubegründung eines über längere Zeit - hier: seit über zwei Jahren (mit Ablauf des 31. Oktober 2012) - beendeten Wehrdienstverhältnisses (einschließlich aller dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen) hinauslaufen würde.

21

2. Der Antrag festzustellen, dass der Antragsteller bereits am 13. Juni 2003, hilfsweise zu einem späteren Zeitpunkt bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats, äußerst hilfsweise bis zu seinem Dienstzeitende, auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13g zu versetzen war (Antrag aus dem Schriftsatz vom 16. April 2014), ist ebenfalls unzulässig.

22

Er ist zwar als Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft (§ 19 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO). Dem Antragsteller fehlt jedoch das erforderliche Feststellungsinteresse, weil das erledigende Ereignis (Versetzung in den Ruhestand) bereits vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten ist und der Antragsteller deshalb sein Schadensersatzbegehren, wie geschehen, unmittelbar im Verwaltungsrechtsweg verfolgen kann und muss.

23

a) Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme, die - wie hier - keinen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 WStG darstellt, oder die Ablehnung einer solchen Maßnahme vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so entscheidet das Wehrdienstgericht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO), ob die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO übernimmt die für § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannte Interpretation, dass auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens ein Fortsetzungsfeststellungsantrag grundsätzlich statthaft ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2009 - 1 WB 86.08 - Rn. 20 f. m.w.N.). Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich nach der Rechtsprechung des Senats aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; ein berechtigtes Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - Rn. 26 m.w.N. § 3 sg nr. 65>).

24

Wird das Feststellungsinteresse auf die Absicht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, gestützt, so gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats - übereinstimmend mit der Rechtsprechung der allgemeinen Verwaltungsgerichte zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. insb. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226) - die Einschränkung, dass die Erledigung erst nach Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten sein darf; (nur) in einem solchen Fall entspricht es dem Gedanken der Prozessökonomie, das ursprünglich anhängige Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme bzw. der Unterlassung fortzusetzen, um die im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht gewonnenen Erkenntnisse für den nachfolgenden Schadensersatzprozess zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 WB 54.13 - juris Rn. 19 m.w.N.). Ist die Erledigung dagegen bereits vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten, so ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Schadensersatzklage unmittelbar beim hierfür zuständigen (Verwaltungs- oder ordentlichen) Gericht zu erheben, das - neben den übrigen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs - inzident die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme bzw. der Unterlassung überprüft; er kann in diesem Fall nicht verlangen, dass vorab über einen Teil der Voraussetzungen des Anspruchs auf Schadensersatz vom vermeintlich "sachnäheren" Wehrdienstgericht entschieden wird (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 WB 20.04 -).

25

Diese letztere Konstellation ist hier gegeben. Der Antragsteller begründet sein Interesse an der Feststellung - ausschließlich - mit der Absicht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Seine Forderung nach Schadlosstellung in dienst-, versorgungs- und besoldungsrechtlicher Hinsicht verfolgt er bereits seit längerem im Verwaltungsrechtsweg mit einer Klage, die vor dem Verwaltungsgericht K. teilweise Erfolg hatte (Urteil vom 28. November 2012 - ... -) und auf die von der Bundesrepublik Deutschland eingelegte Berufung hin vom Oberverwaltungsgericht ... insgesamt abgewiesen wurde (Urteil vom 21. Februar 2014 - ... -); wegen der Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat der Antragsteller Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 2 B ...) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Der mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. Februar 2013 gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahren wurde jedoch erst rechtshängig, nachdem der Antragsteller mit Wirkung zum 31. Oktober 2012 in den Ruhestand versetzt worden und damit hinsichtlich seines Begehrens, fiktiv auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13g versetzt zu werden, Erledigung eingetreten war. In diesem Punkt liegt zugleich der maßgebliche Unterschied zu dem zuletzt vom Senat mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - (Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1) entschiedenen Fall eines freigestellten Personalratsmitglieds wegen fiktiver Versetzung. Denn dort war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits beim Senat anhängig, bevor die Erledigung des Verpflichtungsbegehrens durch das Dienstzeitende des Soldaten eintrat; hinzu kam, dass das Verwaltungsgericht dort den Rechtsstreit wegen Beförderung und Schadensersatz mit Rücksicht auf das anhängige Wehrbeschwerdeverfahren wegen fiktiver Versetzung gemäß § 94 VwGO ausgesetzt hatte.

26

b) Für den Antragsteller entsteht hierdurch keine Rechtsschutzlücke.

27

Der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat in zwei jüngeren Beschlüssen betont, dass ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB voraussetze, dass der Soldat die ihm zukommende Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine etwaig rechtswidrig unterbliebene fiktive Versetzung in Anspruch genommen hat; der Soldat müsse deshalb seine fiktive Versetzung im Streitfalle unmittelbar und eigenständig mit einem Verpflichtungs- und ggf. Fortsetzungsfeststellungsantrag vor den Wehrdienstgerichten geltend machen; eine inzidente Prüfung einer fiktiven Versetzung im Rahmen eines späteren Beförderungs- oder Schadensersatzbegehrens sei ausgeschlossen (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 2 B 1.13 - Rn. 10 und vom 15. April 2015 - 2 B 10.14 - juris Rn. 11).

28

Ungeachtet der allgemein gehaltenen Formulierungen betrafen beide Entscheidungen allerdings die Konstellation, dass der jeweilige Antragsteller zwar die fiktive Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten, die entsprechende Beförderung sowie Schadensersatz für eine etwa verspätete Beförderung beantragt hatte, im weiteren Verfahrensverlauf aber die Ablehnung der fiktiven Versetzung hatte unanfechtbar werden lassen und nur noch das Begehren auf Beförderung und/oder Schadensersatz vor den Verwaltungsgerichten weiterverfolgt hatte. Damit stand in diesen Verfahren unanfechtbar fest, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf fiktive Versetzung hatte, womit es für die Verwaltungsgerichte auch nicht die Möglichkeit gab, die Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung inzident zu überprüfen. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob Erledigung, zum Beispiel durch Eintritt des Soldaten in den Ruhestand, eingetreten ist oder nicht.

29

Von den vom 2. Revisionssenat entschiedenen Verfahren unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch dadurch, dass der Antragsteller gerade alles ihm prozessual zu Gebote Stehende unternommen hat, um den von ihm geltend gemachten Anspruch auf fiktive Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten durchzusetzen. Die Tatsache, dass er das Wehrbeschwerdeverfahren nach erfolgloser Beschwerde aus prozessualen Gründen nicht mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung fortsetzen kann, weil die Erledigung bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist, bedeutet deshalb nicht, dass er mit seinem Vorbringen zur fiktiven Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten ausgeschlossen wäre, sondern lediglich, dass er mit diesem Vorbringen auf die Inzidentprüfung im Rahmen des Schadensersatzprozesses verwiesen ist. Den (allgemeinen) Verwaltungsgerichten kommt insoweit die sog. Vorfragenkompetenz zu, d.h. die Kompetenz zur Beantwortung solcher Vorfragen, für die, stellten sie sich principaliter, an sich ein anderer Rechtsweg eröffnet wäre (vgl. statt vieler Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 40 Rn. 39). Die für die Beförderung von Soldaten und für Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung zuständigen Verwaltungsgerichte (§ 82 Abs. 1 SG) haben damit auch die Kompetenz zur Beantwortung der Frage, ob - als Voraussetzung einer Beförderung oder einer Schadensersatzforderung wegen unterbliebener Beförderung - ein Soldat, der wie der Antragsteller als Personalratsmitglied vom militärischen Dienst freigestellt ist oder war, im Wege der durch das Benachteiligungsverbot (§ 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG) gebotenen sog. Laufbahnnachzeichnung Anspruch auf eine fiktive Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten hat oder hatte, auch wenn für diese Frage principaliter die Wehrdienstgerichte zuständig sind (§ 17 Abs. 1 WBO). Eine solche Prüfung haben im Übrigen das Verwaltungsgericht K. und das Oberverwaltungsgericht ... in dem parallelen verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Antragstellers vorgenommen.

30

Das vorliegende Wehrbeschwerdeverfahren ist damit - wie dargelegt - nicht geeignet, die Frage zu klären, ob eine fiktive Versetzung des Antragstellers auf einen nach Besoldungsgruppe A 13g bewerteten Dienstposten zu Unrecht unterblieben ist. Das entsprechende Verpflichtungsbegehren des Antragstellers ist wegen des inzwischen eingetretenen Dienstzeitendes in der Hauptsache erledigt; für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag fehlt nach allgemeinen, für § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO und § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO übereinstimmend geltenden Grundsätzen das Feststellungsinteresse. Dem Antragsteller kann deshalb unter dem Blickwinkel des § 839 Abs. 3 BGB nicht vorgehalten werden, den geltend gemachten Schaden nicht durch Gebrauch eines Rechtsmittels abgewendet zu haben, weil ein solches nicht zur Verfügung steht. Insgesamt verbleibt es damit dabei, dass über das Schadensersatzbegehren des Antragstellers abschließend und unter allen Gesichtspunkten im Verwaltungsrechtsweg entschieden wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

(2) Es gilt als Dienstvergehen,

1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt,
2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für den Disziplinarvorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat.

(2) Das Wehrdienstgericht hat jedoch bei Entscheidungen nach § 40 Abs. 4, § 42 Nr. 4 und 5 sowie nach § 45 die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei Entscheidungen durch eine Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Gründen der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend. Das Wehrdienstgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.

2

1. Der Kläger wurde nach einer Dienstzeit von fast drei Jahren fristlos aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen, weil er bei einer Fahrkartenkontrolle in einem Regionalzug einen gefälschten Bahnberechtigungsausweis und einen gefälschten Truppenausweis vorgelegt hatte. Die Staatsanwaltschaft stellte das deswegen gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein, weil ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht gegeben sei, die Schuld und der Schaden als gering anzusehen seien und der Kläger nicht vorbestraft sei.

3

Die Klage gegen die Entlassungsverfügung hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung nicht vorlägen. Der Kläger habe zwar seine Dienstpflichten verletzt, dadurch jedoch keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr herbeigeführt. Weder habe der Pflichtenverstoß den militärischen Kernbereich betroffen noch sei eine Nachahmung zu befürchten gewesen. Selbst wenn die Gefahr der Nachahmung bestünde, könnte ihr wirksam durch konsequenten Einzug der an die vormals Wehrpflichtigen vergebenen Ausweise oder der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienstverhältnis als milderes Mittel begegnet werden. Auch einer - unterstellten - Ansehensminderung der Bundeswehr hätte durch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme wirksam begegnet werden können.

4

2. Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn die Beschwerde gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr; Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Dies ist hier nicht der Fall.

6

Die Beschwerde sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen an,

"ob der durch Dienstpflichtverletzungen eingetretene und durch dienstliche Verfügungen manifestierte Vertrauensverlust der militärischen Vorgesetzten oder der personalbearbeitenden Dienststelle den Kernbereich der militärischen Ordnung berührt und daher eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG rechtfertigt",

"ob die durch Ausgabe von Bahnberechtigungsausweisen garantierte, jederzeitige Verfügbarkeit von Wehrpflichtigen am Dienstort zur Funktionsfähigkeit der Streitkräfte beitrage und ein Missbrauch dieses Systems den Kernbereich der militärischen Ordnung betrifft",

und schließlich,

"welche Anforderungen an die Ansehensgefährdung in der Öffentlichkeit zu richten sind, insbesondere welche Maßstäbe an den Begriff der "Öffentlichkeit" angelegt werden müssen".

7

Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht, weil sie nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam sind. Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 55 Abs. 5 SG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.

8

Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die Vorschrift soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - BVerwGE 38, 178 <180 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f., vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 <362 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 S. 5 f., vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 <63 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f. und vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 = Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 60, jeweils Rn. 10, sowie Beschluss vom 16. August 2010 - BVerwG 2 B 33.10 - Buchholz 449 § 55 SG Nr. 20 Rn. 6).

9

Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O., vom 31. Januar 1980 a.a.O., vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. = NJW 1984, 938, vom 24. September 1992 a.a.O. und vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 11 sowie Beschluss vom 16. August 2010 a.a.O. Rn. 7).

10

Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. Urteile vom 9. Juni 1971, vom 31. Januar 1980, vom 20. Juni 1983, vom 24. September 1992 und vom 28. Juli 2011 jeweils a.a.O. sowie Beschluss vom 16. August 2010 a.a.O. Rn. 8).

11

Das Berufungsgericht hat die dargestellten Auslegungsgrundsätze seinem Urteil zugrunde gelegt und auf den festgestellten Sachverhalt angewandt. Es hat das Verhalten des Klägers weder dem militärischen Kernbereich zugeordnet noch als eine Straftat von erheblichem Gewicht angesehen. Auch hat es keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr festgestellt.

12

Die beiden ersten mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen lassen sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung im Sinne des Berufungsurteils beantworten. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich die personelle oder materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr unmittelbar beeinträchtigen, sodass hierunter begrifflich schon nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen fallen können, oder außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist. Dies ist bei der einmaligen Verwendung eines gefälschten Bahnberechtigungsausweises und eines gefälschten Truppenausweises nicht der Fall. Nicht jeder schuldhafte Pflichtenverstoß eines Soldaten beeinträchtigt unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Bei sonstigem außerdienstlichen Verhalten, wie es dem Soldaten zur Last gelegt wird, muss es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handeln oder eine Wiederholungs- oder eine Nachahmungsgefahr bestehen.

13

Im Übrigen ist entgegen der Auffassung der Beschwerde zur Beantwortung der Frage, ob der Kernbereich der militärischen Ordnung berührt wird, nicht auf das persönliche Empfinden der für den Kläger zuständigen militärischen Vorgesetzten oder seiner personalbearbeitenden Dienststelle abzustellen. Die Frage, ob das Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, ist nach dem Normzweck des § 55 Abs. 5 SG und dem darin verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. Danach soll gerade nicht jeder mit einem leichteren Fehlverhalten zwangsläufig einhergehende Verlust des "uneingeschränkten" Vertrauens der Vorgesetzten zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis führen können. Vielmehr müssen gerade bei leichterem Fehlverhalten entweder eine Wiederholungsgefahr oder eine Nachahmungsgefahr hinzukommen. Zudem muss feststehen, dass die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nicht durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann.

14

Die Fragen nach dem Begriff der "Öffentlichkeit" im Rahmen der Ansehensgefährdung und einer Gefährdung des Kernbereichs der militärischen Ordnung durch den Missbrauch von Bahnberechtigungsausweisen sind im Übrigen schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht beides im Rahmen einer Zusatzargumentation unterstellt und gleichwohl die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG verneint. Das Berufungsgericht führt aus, dass einer - unterstellten - Ansehensminderung der Bundeswehr durch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme hätte wirksam begegnet werden können. Ähnlich argumentiert es zur Gefahr der Nachahmung. Entgegen der in diesem Zusammenhang von der Beschwerde vertretenen Auffassung ist zudem grundsätzlich geklärt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Rahmen der Ansehensgefährdung gilt, sodass auch dort zu prüfen ist, ob ihr durch eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienstverhältnis als milderes Mittel wirksam begegnet werden kann. Zum möglichen Missbrauch der Bahnberechtigungsausweise schließlich weist das Berufungsgericht noch zusätzlich auf die Möglichkeit des konsequenten Einzugs der Ausweise hin. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung vom 18. April 2017 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 8.952,42 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller stand am 18. Mai 2017, an dem ihm über seinen Bevollmächtigten die hier streitgegenständliche Entlassungsverfügung bekanntgegeben wurde, im Dienst der Antragsgegnerin. Er war am 1. Juli 2014 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt und am 3. Juli 2014 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden. Zuletzt hatte er den Dienstgrad eines Fähnrichs (Besoldungsgruppe A7) erreicht. Seine Dienstzeit war bis dahin auf vier Jahre festgesetzt worden und würde mit Ablauf des 30. Juni 2018 enden. Seinen Dienst hatte er zuletzt als Angehöriger der Offiziersschule der Luftwaffe (OSLw) in Fürstenfeldbruck und Studierender der Luft- und Raumfahrttechnik an der Universität der Bundeswehr München in Neubiberg verrichtet.

Am 12. Dezember 2016 wurde der Antragsteller zu der Absicht angehört, ihn gemäß § 55 Abs. 5 SG fristlos aus der Bundeswehr zu entlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der zuständige Leiter seiner Studentenfachbereichsgruppe habe am 20. September 2016 mitgeteilt, dass der Antragsteller am 19. September 2016 in einem Baumarkt zusammen mit zwei weiteren Soldaten Waren im Wert eines mindestens dreistelligen Betrags gestohlen habe. Dies stelle nach dem Einzelerlass B118 WDO eine schwere Straftat dar, deren Verfolgung an die Staatsanwaltschaft abzugeben sei. Aufgrund dessen habe der Dienstvorgesetzte mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 die Entlassung des Antragstellers aus der Bundeswehr beantragt. Der Sachverhalt sei geklärt. Der Antragsteller habe durch sein Verhalten schuldhaft eine Straftat begangen, welche auch ein Dienstvergehen darstelle. Als Offiziersanwärter in der Bundeswehr sei er daher nicht länger tragbar. Der Leiter Studentenbereich der Universität der Bundeswehr München habe sich dem Entlassungsantrag unter dem 9. November 2016 angeschlossen.

Bei seiner persönlichen Vernehmung am 20. September 2016 hatte der Antragsteller hierzu erklärt, er sei mit zwei Kameraden gegen Mittag des vorigen Tages in den Baumarkt gefahren, um dort einzukaufen. Bereits beim Betreten des Ladens hätten sie, ohne dass einer die anderen angestiftet hätte, verabredet, u.U. etwas mitgehen zu lassen. Beim Durchstreifen des Geschäfts hätten sie dann insgesamt fünf Entfernungsmessgeräte, ein Autobatterie-Ladegerät und einen Türspion im Gesamtwert von ca. 500 bis 600 € in der Absicht an sich genommen, die Ware in einer Tasche durch die Kasse zu schmuggeln. Nachdem der Antragsteller bereits bei der Annäherung an den Kassenbereich zur Kenntnis genommen habe, dass sie unter Beobachtung gestanden hätten und seine Festhaltung bevorstehe, habe er sich ab diesem Zeitpunkt entschlossen, bei der Aufklärung der Tatumstände mit dem Ladenpersonal und der hinzugerufenen Polizei zu kooperieren. Er könne sich nicht erklären, weshalb er sich zu dieser unsinnigen Tat habe hinreißen lassen. Möglicherweise habe dabei eine Rolle gespielt, dass er seit dem 16. September 2016 einer psychischen Belastung unterliege, nachdem ihm seine Eltern mitgeteilt hätten, dass sich der Gesundheitszustand seines Großvaters akut sehr verschlechtert habe und er in der Ferne zu ohnmächtigem Abwarten verurteilt gewesen sei.

Durch seinen Bevollmächtigten erklärte er unter dem 2. Februar 2017, in dem derzeit gegen ihn laufenden Strafverfahren sei bislang keine Entscheidung ergangen. Infolgedessen habe er hinsichtlich der angekündigten dienstrechtlichen Maßnahme als unschuldig zu gelten. Er habe sich im Übrigen nicht strafbar gemacht. Als die beiden anderen Soldaten die Wegnahmehandlung ausgeführt hätten, habe er sich in einem anderen Gang befunden. Ihm könne daher allenfalls vorgeworfen werden, die Vollendung des Diebstahls nicht verhindert zu haben. Die Tasche, in der sich das Diebesgut befunden habe, sei nicht von ihm, sondern einem der beiden anderen aus dem Baumarkt getragen worden. Die bloße Kenntnis, dass die beiden anderen Soldaten möglicherweise einen Diebstahl begehen könnten, erscheine nicht als derart schweres Dienstvergehen, dass ihm nur mit einer Entlassung begegnet werden könne.

Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 23. Februar 2017 wurde das Strafverfahren gegen die drei beteiligten Soldaten unter Auflagen gemäß § 153a StPO eingestellt.

Mit am 18. Mai 2017 bekannt gegebenem Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) vom 18. April 2017 wurde der Antragsteller gemäß § 55 Abs. 5 SG mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Zur Begründung wurden zunächst die Ausführungen im Entlassungsantrag wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, der Antragsteller befinde sich derzeit im dritten Dienstjahr. Er habe durch die Beteiligung an einem Diebstahl schuldhaft insbesondere gegen seine dienstlichen Pflichten zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) verstoßen und damit eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 SG begangen. Sein Verbleiben im Dienst würde die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Eine ernsthafte Gefahr liege regelmäßig dann vor, wenn die Dienstpflichtverletzung nach Art und Schwere Kernbereiche der militärischen Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr so erheblich gefährdeten, dass der Soldat zumindest als Soldat auf Zeit für die Bundeswehr nicht mehr tragbar sei. Das sei hier der Fall. Durch sein Handeln habe er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn ernsthaft erschüttert. Ein ungestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen sei jedoch unverzichtbare Grundlage für die Auftragserfüllung der Bundeswehr. Die begangene massive Pflichtwidrigkeit gebe Anlass, an der Integrität, dem Verantwortungsbewusstsein, der Zuverlässigkeit und dem Pflichtgefühl des Antragstellers nachhaltig zu zweifeln. Die Art und Schwere seiner Dienstpflichtverletzung schädige erheblich Kernbereiche der militärischen Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr, so dass er für diese als Soldat auf Zeit nicht mehr tragbar sei. Der Gefahr, die der militärischen Ordnung bei seinem Verbleib in den Streitkräften drohen würde, könne nur mit der sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit begegnet werden.

Hiergegen legte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 19. Mai 2017 Beschwerde ein, über die das BAPersBw noch nicht entschieden hat.

Gleichzeitig beantragte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht München nach § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen.

Zur Begründung der Beschwerde und des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde vorgetragen, nach der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO sei nicht (mehr) ersichtlich, auf welche schuldhaft begangene Dienstpflichtverletzung des Antragstellers die Entlassungsverfügung gestützt werden solle. Sämtliche Erklärungen, welche er im Verlauf des bisherigen Verfahrens abgegeben habe, seien hiermit widerrufen. Eigene Ermittlungen zum Nachweis einer Dienstpflichtverletzung habe der Dienstherr nicht angestellt. Die bloße Bezugnahme auf Feststellungen des Dienstvorgesetzten könne eigene Ermittlungen nicht ersetzen. Der Antragsteller sei nicht vorbestraft und auch sonst zu keinem Zeitpunkt negativ auffällig geworden. Die Entlassung sei daher unverhältnismäßig und rechtswidrig. Dem Antragsteller drohe auch ein unwiederbringlicher Schaden, wenn er sein Bachelor-Studium nicht innerhalb der Bundeswehr planmäßig fortsetzen könne.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Gesetzgeber habe durch die Vorschrift des § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO bereits allgemeinverbindlich entschieden, dass Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen, welche wie hier auf die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses abzielten, keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zwar sei es richtig, dass die Entlassungsdienststelle vor Erlass einer Entlassungsverfügung eigene Sachverhaltsermittlungen durchzuführen habe. Dies sei jedoch durch die Vernehmung des Antragstellers geschehen und habe zum Ergebnis gehabt, dass aufgrund der von dem Antragsteller hierbei abgegebenen ausdrücklichen und unmissverständlichen Erklärungen an der Erfüllung der Voraussetzungen für seine Entlassung, insbesondere seine charakterliche Eignung als Offizier, keine Zweifel aufkommen ließen. Die Verurteilung wegen schuldhafter Begehung einer Straftat sei dagegen keine förmliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Entlassungsverfügung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung (vgl. z.B. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, zu § 80, Rn. 71, m.w.N.) darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt, a.a.O., Rn. 72).

Die nach den obigen Ausführungen zu treffende Ermessensentscheidung fällt im vorliegenden Fall zugunsten des Antragstellers aus, weil der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg hätte. Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin erlassenen Entlassungsverfügung vom 18. April 2017 Bedenken. Das kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO, § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO) bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme ist daher gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde nachrangig.

Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Sie soll einen künftigen Schaden verhindern und dient allein dem Schutz der Bundeswehr. Sie ist keine Disziplinarmaßnahme zur Erhaltung der beruflichen Integrität der Soldaten auf Zeit, sondern kann zu einer bereits verhängten Disziplinarmaßnahme hinzutreten. Fristlose Entlassung und Disziplinarmaßnahme sind rechtlich nebeneinander stehende, an „abgesehen von der Dienstpflichtverletzung“ unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfende Maßnahmen mit unterschiedlichen Zielsetzungen (zu allem: BVerwG vom 09.02.1995 - 2 WDB 2.95 - BVerwGE 103, 212 = NZWehrr 1995, 121 = DokBer B 1995, 275 = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 14).

Hinsichtlich der materiellen Rechtslage entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Dienstpflichtverletzung im Regelfall eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung der Bundeswehr im Sinne des § 55 Abs. 5 SG begründet, wenn sie die Einsatzbereitschaft unmittelbar beeinträchtigt, Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr besteht oder eine erhebliche Straftat darstellt (zuletzt BVerwGvom 16.08.2010 - 2 B 33.10 - NVwZ-RR 2010, 896 = DokBer 2011, 24 = Buchholz 449 § 55 SG Nr. 20). § 55 Abs. 5 SG soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (BVerwG, ebenda). Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (BVerwG, ebenda).

Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, ebenda).

Vorliegend steht mit einer für das summarische Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichenden Sicherheit fest, dass der Antragsteller, der zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entlassungsverfügung noch keine vier Dienstjahre zurückgelegt hatte, seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Ausweislich des in der vorgelegten Entlassungsakte (Blatt 47/49) befindlichen Protokolls über seine Vernehmung vom 20. September 2016 hat er eingeräumt, am vorigen Tag kurz nachdem er mit zwei Kameraden einen Baumarkt betreten hatte, verabredet zu haben, einen gemeinschaftlichen Ladendiebstahl zu begehen. Als beim Durchstreifen des Ladens ihr Blick auf Entfernungsmessgeräte gefallen sei, hätten sie gemeinsam beschlossen, diese an sich zu nehmen, ohne dafür zu bezahlen. Er selbst habe zwei Exemplare davon aus dem Regal genommen und sie einem der beiden anderen Beteiligten übergeben, damit der sie in seine mitgebrachte Tasche stecke. Anschließend seien sie zu dritt in Richtung Kasse gegangen. Die beiden anderen hätten noch versucht, wegzulaufen; der Antragsteller als letzter in der Reihe habe nicht mehr den Versuch unternommen, sondern sich dem Ladenpersonal widerstandslos gestellt. Sein Tatbeitrag erfüllt demnach, auch wenn er die Tasche mit der Ware nicht selbst aus dem Baumarkt getragen hat, sondern durch einen Mittäter (vgl. § 25 StGB) hat tragen lassen, nach seinem eigenen Vorbringen den Tatbestand eines vollendeten Diebstahls. Denn die Wegnahme im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB ist dann vollendet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie unbehindert durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann. Dass er dabei vom Ladenpersonal beobachtet wurde und dessen Eingreifen gefahrlos zur Wiederherstellung des gebrochenen Gewahrsams führt, schadet nicht. Beim Ladendiebstahl im Selbstbedienungsladen ist eine zur Vollendung des Diebstahls führende Wegnahme auch dann vollzogen, wenn der Täter die entwendeten Gegenstände unter Beobachtung des Personals in die Kleidung oder – wie hier – eine mitgeführte Tasche steckt und die Kassenzone passiert (BGH vom 03.07.1986 – 4 StR 199/86 – BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 5; vom 18.06.2013 – 2 StR 145/13 – NStZ-RR 2013, 276 = BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 15). Das Vorbringen des Antragstellers durch seinen Bevollmächtigten vom 2. Februar 2017, er sei an der Tatausführung allenfalls als Mitwisser beteiligt gewesen, ihm könne höchstens vorgeworfen werden, die Tat der anderen nicht verhindert zu haben, ist durch seine eigenen Einlassungen widerlegt. Nachdem er den Wert der Beute mit 500 bis 600 € beziffert hat, handelt es sich zweifelsfrei nicht mehr um den Diebstahl geringwertiger Sachen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Sache geringwertig im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB, wenn sie die Wertgrenze von 25 € nicht übersteigt (BGH vom 09.07.2004 – 2 StR 176/04 – BGHR StGB § 248a Geringwertig 1).

Gleichwohl ist die Kammer der Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG hier nicht erfüllt sind, weil es sich vorliegend um eine außerdienstliche Verfehlung handelt und die obigen Voraussetzungen, unter denen die Dienstpflichtverletzung auch bei diesem Tatspektrum auf eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr schließen lässt, nicht bejaht werden können.

In dem ermessenslenkenden Erlass ZDv 14/3 Nr. B 118 WDO ist Diebstahl als „schwere Straftat“ eingestuft und über die Behandlung einer derartigen Verfehlung folgendes bestimmt: „Bei den im Anhang 2 aufgeführten schweren Straftaten liegen die Voraussetzungen, unter denen die Abgabe nach Nummer III geboten ist, regelmäßig vor. Diese Straftaten gibt der Disziplinarvorgesetzte an die Staatsanwaltschaft ab, soweit nicht im Einzelfall eine Ausnahme gerechtfertigt erscheint. Ausnahmen können bei leichteren Fällen von Vergehen nach dem Strafgesetzbuch oder dem Wehrstrafgesetz (WStG) etwa dann angebracht sein, wenn es sich bei einem sonst untadeligen Soldaten um eine als einmalige Entgleisung anzusehende Kurzschlusshandlung handelt. Auf die Höhe der zu erwartenden Strafe kommt es nicht in erster Linie an; maßgebend sind stets die Umstände des Einzelfalls. Besonderes gilt für den Diebstahl geringwertiger Sachen, der regelmäßig nicht als schwere Straftat anzusehen ist. Er wird grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten verfolgt (§ 248a, § 77 StGB), wenn nicht die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen einschreitet. Daher ist in derartigen Fällen stets zu prüfen, ob nicht die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung trotz des geringen Wertes der Sache ein besonderes dienstliches Interesse an der Strafverfolgung begründet (z.B. bei Kameradendiebstahl in der dienstlichen Unterkunft). Gehört die gestohlene Sache dem Dienstherrn und dient sie der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr, kommt es in der Regel nicht darauf an, ob sie nur von geringem Wert ist (z.B. bei Benzindiebstahl).“

Damit hat der Dienstherr hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er auch eine außerhalb der dienstlichen Sphäre, also im Privatbereich begangene Straftat als grundsätzlich, wenn auch nicht ausnahmslos, geeignet ansieht, die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich zu gefährden.

Die aufgrund dieser Erlasslage zum Ausdruck kommende Neigung der Antragsgegnerin, auch Dienstpflichtverletzungen außerhalb des militärischen Kernbereichs ohne Berücksichtigung fallbezogener Umstände als ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung zu behandeln, ist jedoch nicht immer vertretbar. So ist etwa entschieden worden, dass sich der Diebstahl von Dosen aus einem in der Kaserne aufgestellten privaten Getränkeautomaten nicht unbedingt als „typisches Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten“ darstellen muss (OVG Münster vom 31.01.1991 – 1 A 1330/88 – juris). Auch ein im Rausch begangener Raubversuch von erheblicher Schwere hat letztlich nicht zur Rechtmäßigkeit der fristlosen Entlassung geführt, da die Dienstpflichtverletzung im entschiedenen Fall als Affekthandlung ohne Wiederholungsgefahr und nicht als Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit angesehen wurde (BVerwG vom 20.06.1983 – 6 C 2.81 – NJW 1984, 938 = ZBR 1981, 323 = DokBer B 1983, 253 = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11). Selbst wenn grundsätzlich davon auszugehen sei, dass das Begehen einer objektiv schwerwiegenden, von der Rechtsordnung als Verbrechen (§§ 255, 250, 12 StGB) missbilligten Straftat dazu führe, dass das Ansehen der Bundeswehr ohne fristlose Entlassung des Täters ernstlich gefährdet wäre, dürfe auch hier die Wirkung einer alternativ möglichen Disziplinarmaßnahme nicht außer Acht gelassen werden (BVerwG, ebenda). Zusammenfassend wird bei außerdienstlichen Straftaten von geringerem Gewicht (Trunkenheitsfahrt, Ladendiebstahl, Körperverletzung) eine Entlassung erst bei Wiederholung in Betracht kommen (Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, zu § 55, Rn. 78). Auch die Judiaktur zur ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr ist sehr einseitig auf verfassungsfeindliche Betätigungen wie die Verwendung nationalsozialistischer Symbole und Ausdrucksformen sowie rassistische Äußerungen ausgerichtet (vgl. zuletzt VG Regensburg vom 28.06.2017 – RN 1 K 16.1581 – juris; OVG Schleswig vom 19.10.2015 – 2 LB 25/14 – juris).

Im vorliegenden Fall steht die Begehung einer Straftat von geringerem Gewicht inmitten und nicht einmal die Antragsgegnerin behauptet, Grund zu der Befürchtung zu haben, der Antragsteller werde weitere einschlägige Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder das Fehlverhalten stelle sich als Disziplinlosigkeit dar, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftrete oder um sich zu greifen drohe, so dass Nachahmungsgefahr bestehe.

Somit käme es zur Bejahung des Tatbestandes des § 55 Abs. 5 SG maßgeblich auf das Vorliegen von Umständen an, welche eine ernsthafte Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr besorgen ließen. Auch das wird von der Antragsgegnerin nicht oder allenfalls am Rande gesehen und kann hier nicht wirklich angenommen werden. Eine ernste Ansehensgefährdung wird regelmäßig dann indiziert sein, wenn die zu beurteilende Verfehlung eines oder mehrerer Soldaten geeignet ist, bestehende Vorurteile gegen die Bundeswehr zu bestätigen, etwa dergestalt, dass dort sorglos mit öffentlichem Eigentum umgegangen werde, es sich um ein Sammelbecken von Anhängern nationalsozialistischen Gedankenguts handle, Alkohol- und Betäubungsmittelabusus, sexuelle Übergriffe und archaische Aufnahmerituale verbreitet seien oder ein unseliger Korpsgeist herrsche. Von alledem kann vorliegend nicht die Rede sein. Vielmehr gehört die – auch mittäterschaftliche – Begehung eines Ladendiebstahls zu denjenigen Verfehlungen, welche nach verbreiteter öffentlicher Meinung in allen sozialen Schichten und Milieus gleichermaßen anzutreffen sind und auch bei noch so guter Personalführung und Kontrolle nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, weil es überall „schwarze Schafe“ gebe. Die Kammer geht nach alledem davon aus, dass die von dem Antragsteller begangene Dienstpflichtverletzung im Ganzen nicht geeignet ist, eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr herbeizuführen.

Demnach war die aufschiebende Wirkung der eingelegten Beschwerde anzuordnen.

Abschließend weist die Kammer noch darauf hin, dass sie in dem Parallelverfahren eines der beiden Mittäter des Antragstellers mit Beschluss vom 10. August 2017 (Az. M 21 S. 17.1958) den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgelehnt hat. Die im Fall jenes Antragstellers verfügte Entlassung war – unter Beachtung des § 55 Abs. 6 Satz 2 SG – auf § 55 Abs. 4 SG gestützt und hielt der nach Maßgabe der zu § 55 Abs. 4 Satz 2 SG entwickelten Grundsätze eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung stand. Die Bedenken gegen die (charakterliche) Eignung des Soldaten auf Zeit zum Offizier, welche im Übrigen auch im vorliegenden Fall durchaus geäußert wurden (vgl. Blatt 45 der Entlassungsakte) – wenn auch für die angewandte Norm nicht ausfüllend –, wurden von der Kammer geteilt. Das Gericht hält es daher für möglich (und nach der Soll-Vorschrift des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG auch intendiert), gegen den Antragsteller eine nunmehr auf diese Vorschrift gestützte Entlassung zu prüfen. Eine Umdeutung des auf § 55 Abs. 5 SG gestützten angefochtenen Bescheids vom 18. April 2017 nach § 47 VwVfG wurde geprüft, war aber nicht möglich, weil u.a. der Erlass einer auf § 55 Abs. 4 SG gestützten Entlassung eine andere als die „geschehene Verfahrensweise“ voraussetzt (vgl. § 55 Abs. 6 Satz 2 SG). Der über § 55 Abs. 6 Satz 1 SG anzuwendende § 47 Abs. 3 SG sperrt jedoch den Erlass einer weiteren Entlassungsverfügung nicht, weil nach den Umständen nichts dafür spricht, dass ein Fall des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SG gegeben sein könnte. Bei dieser Sachlage unterliegt der Erlass einer Verfügung nach § 55 Abs. 4 SG richtigerweise nicht der Fristbestimmung des § 47 Abs. 3 SG (vgl. VG Augsburg vom 15.12.2005 – Au 2 K 04.508 – juris).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei die Hälfte des fiktiven Jahressolds des Antragstellers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (www...de/informationen/streitwertkatalog.php) noch einmal zu halbieren war.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.

2

1. Der Kläger wurde nach einer Dienstzeit von fast drei Jahren fristlos aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen, weil er bei einer Fahrkartenkontrolle in einem Regionalzug einen gefälschten Bahnberechtigungsausweis und einen gefälschten Truppenausweis vorgelegt hatte. Die Staatsanwaltschaft stellte das deswegen gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein, weil ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht gegeben sei, die Schuld und der Schaden als gering anzusehen seien und der Kläger nicht vorbestraft sei.

3

Die Klage gegen die Entlassungsverfügung hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung nicht vorlägen. Der Kläger habe zwar seine Dienstpflichten verletzt, dadurch jedoch keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr herbeigeführt. Weder habe der Pflichtenverstoß den militärischen Kernbereich betroffen noch sei eine Nachahmung zu befürchten gewesen. Selbst wenn die Gefahr der Nachahmung bestünde, könnte ihr wirksam durch konsequenten Einzug der an die vormals Wehrpflichtigen vergebenen Ausweise oder der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienstverhältnis als milderes Mittel begegnet werden. Auch einer - unterstellten - Ansehensminderung der Bundeswehr hätte durch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme wirksam begegnet werden können.

4

2. Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn die Beschwerde gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr; Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Dies ist hier nicht der Fall.

6

Die Beschwerde sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen an,

"ob der durch Dienstpflichtverletzungen eingetretene und durch dienstliche Verfügungen manifestierte Vertrauensverlust der militärischen Vorgesetzten oder der personalbearbeitenden Dienststelle den Kernbereich der militärischen Ordnung berührt und daher eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG rechtfertigt",

"ob die durch Ausgabe von Bahnberechtigungsausweisen garantierte, jederzeitige Verfügbarkeit von Wehrpflichtigen am Dienstort zur Funktionsfähigkeit der Streitkräfte beitrage und ein Missbrauch dieses Systems den Kernbereich der militärischen Ordnung betrifft",

und schließlich,

"welche Anforderungen an die Ansehensgefährdung in der Öffentlichkeit zu richten sind, insbesondere welche Maßstäbe an den Begriff der "Öffentlichkeit" angelegt werden müssen".

7

Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht, weil sie nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam sind. Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 55 Abs. 5 SG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.

8

Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die Vorschrift soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - BVerwGE 38, 178 <180 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f., vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 <362 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 S. 5 f., vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 <63 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f. und vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 = Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 60, jeweils Rn. 10, sowie Beschluss vom 16. August 2010 - BVerwG 2 B 33.10 - Buchholz 449 § 55 SG Nr. 20 Rn. 6).

9

Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O., vom 31. Januar 1980 a.a.O., vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. = NJW 1984, 938, vom 24. September 1992 a.a.O. und vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 11 sowie Beschluss vom 16. August 2010 a.a.O. Rn. 7).

10

Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. Urteile vom 9. Juni 1971, vom 31. Januar 1980, vom 20. Juni 1983, vom 24. September 1992 und vom 28. Juli 2011 jeweils a.a.O. sowie Beschluss vom 16. August 2010 a.a.O. Rn. 8).

11

Das Berufungsgericht hat die dargestellten Auslegungsgrundsätze seinem Urteil zugrunde gelegt und auf den festgestellten Sachverhalt angewandt. Es hat das Verhalten des Klägers weder dem militärischen Kernbereich zugeordnet noch als eine Straftat von erheblichem Gewicht angesehen. Auch hat es keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr festgestellt.

12

Die beiden ersten mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen lassen sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung im Sinne des Berufungsurteils beantworten. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich die personelle oder materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr unmittelbar beeinträchtigen, sodass hierunter begrifflich schon nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen fallen können, oder außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist. Dies ist bei der einmaligen Verwendung eines gefälschten Bahnberechtigungsausweises und eines gefälschten Truppenausweises nicht der Fall. Nicht jeder schuldhafte Pflichtenverstoß eines Soldaten beeinträchtigt unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Bei sonstigem außerdienstlichen Verhalten, wie es dem Soldaten zur Last gelegt wird, muss es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handeln oder eine Wiederholungs- oder eine Nachahmungsgefahr bestehen.

13

Im Übrigen ist entgegen der Auffassung der Beschwerde zur Beantwortung der Frage, ob der Kernbereich der militärischen Ordnung berührt wird, nicht auf das persönliche Empfinden der für den Kläger zuständigen militärischen Vorgesetzten oder seiner personalbearbeitenden Dienststelle abzustellen. Die Frage, ob das Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, ist nach dem Normzweck des § 55 Abs. 5 SG und dem darin verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. Danach soll gerade nicht jeder mit einem leichteren Fehlverhalten zwangsläufig einhergehende Verlust des "uneingeschränkten" Vertrauens der Vorgesetzten zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis führen können. Vielmehr müssen gerade bei leichterem Fehlverhalten entweder eine Wiederholungsgefahr oder eine Nachahmungsgefahr hinzukommen. Zudem muss feststehen, dass die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nicht durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann.

14

Die Fragen nach dem Begriff der "Öffentlichkeit" im Rahmen der Ansehensgefährdung und einer Gefährdung des Kernbereichs der militärischen Ordnung durch den Missbrauch von Bahnberechtigungsausweisen sind im Übrigen schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht beides im Rahmen einer Zusatzargumentation unterstellt und gleichwohl die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG verneint. Das Berufungsgericht führt aus, dass einer - unterstellten - Ansehensminderung der Bundeswehr durch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme hätte wirksam begegnet werden können. Ähnlich argumentiert es zur Gefahr der Nachahmung. Entgegen der in diesem Zusammenhang von der Beschwerde vertretenen Auffassung ist zudem grundsätzlich geklärt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Rahmen der Ansehensgefährdung gilt, sodass auch dort zu prüfen ist, ob ihr durch eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienstverhältnis als milderes Mittel wirksam begegnet werden kann. Zum möglichen Missbrauch der Bahnberechtigungsausweise schließlich weist das Berufungsgericht noch zusätzlich auf die Möglichkeit des konsequenten Einzugs der Ausweise hin. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 19. November 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Januar 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.

2

Der am ... Januar 1991 in A... geborene Kläger trat am 1. Januar 2011 im untersten Mannschaftsdienstgrad (Dienstgrad Flieger, A 3 BBesG), vorgesehen für die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes, unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (SaZ) in den Dienst der Beklagten ein. Zum 1. April 2011 wurde der Kläger zum Gefreiten (A3 Z BBesG) ernannt. Zum 1. Juli 2011 erfolgte seine Beförderung unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A4 BBesG zum Obergefreiten und zum 1. Januar 2012 unter Einweisung in eine Planstelle nach A4 Z BBesG zum Hauptgefreiten. Am 1. Oktober 2012 wurde der Kläger als Anwärter für die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes übernommen. Mit Urkunde vom 18. März 2014 wurde er zum Unteroffizier ernannt. Nach Abschluss seiner Laufbahnausbildung wurde er für die Verwendung als Elektronischer Kampfführungsunteroffizier Tastfunk Streitkräfte bei der 4./Bataillon Elektronische Kampfführung 931 (4./EloKaBtl 931) in B... vorgesehen.

3

Am 25. Mai 2014, gegen 00.38 Uhr kam es zwischen dem Kläger und seiner ehemaligen Freundin und Mutter einer gemeinsamen Tochter zu einer Auseinandersetzung, bei der die Polizei erstmals alarmiert wurde und der Kläger der Wohnung in der C... verwiesen wurde.

4

Am 13. Juni 2014 besuchte der Kläger abermals seine ehemalige Freundin in deren Wohnung. Es kam erneut zum Streit, wobei der Kläger die Kontrolle verlor. Er packte die ehemalige Freundin zunächst am Kiefer und drückte sie ins Schlafzimmer. Nachdem sie sich kurze Zeit später wieder im Wohnzimmer befanden, schubste er die ehemalige Freundin, die daraufhin gegen den Esszimmertisch fiel. Die ehemalige Freundin forderte den Kläger mehrfach auf, zu gehen. Er packte diese an den Oberarmen und schlug mit der flachen Hand mehrmals auf sie ein. Sie erlitt hierdurch mehrere Hämatome. Als sie schließlich mit der gemeinsamen Tochter aus der Wohnung flüchten wollte, packte der Kläger sie abermals und zog sie zurück in die Wohnung. Er schloss danach die Tür ab und versteckte den Schlüssel, damit sie die Wohnung nicht mehr verlassen konnte.

5

Am 15. Juni 2014 lauerte der Kläger der ehemaligen Freundin im Hausflur auf, als diese das Haus verlassen wollte. Nachdem sie in die Wohnung zurück gelaufen war, folgte er ihr und betrat die Wohnung, obwohl er wusste, dass die ehemalige Freundin dies nicht wollte. Er nahm ihr das Handy und den Schlüssel ab. Zudem schlug er sie erneut, traf sie jedoch nur leicht am Ohr, da sie rechtzeitig ihren Kopf weggezogen hatte. Mit Datum vom gleichen Tag erging gegen den Kläger eine polizeiliche Anordnung zum Schutz vor Gewalt. Die dreimaligen Körperverletzungen zeigte der Kläger mit Schreiben vom 16. Juni 2014 seinem Dienstvorgesetzten an.

6

Aufgrund der Vorfälle vom 13. Juni bis zum 15. Juni 2014 wurde gegen den Kläger durch das Amtsgericht ... mit Strafbefehl vom 31. Juli 2014 wegen Hausfriedensbruchs, Körperverletzung und Freiheitsberaubung (...) eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 30 €, insgesamt 2400 €, verhängt. Der Strafbefehl ist seit dem 19. August 2014 rechtskräftig.

7

In den zeitgleich mit den strafrechtlichen Ermittlungen eingeleiteten disziplinaren Vorermittlungen wurde der Kläger am 5. August 2014 über seine Rechte in einem Disziplinarverfahren belehrt und nachfolgend angehört. Eine weitere Vernehmung erfolgte unter dem 29. September 2014. Hier gab der Kläger an, dass er darauf fixiert sei, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen. Er habe das Gefühl, dass ihm dies gut gelinge. Er wolle mit diesem Lebensabschnitt abschließen. Es tue ihm leid, dass seine ehemalige Freundin ein solches physisches und psychisches Leid habe erleiden müssen. Er dürfe sich aufgrund eines Beschlusses der Staatsanwaltschaft seiner Freundin bis Jahresende nicht mehr nähern. Dies finde er auch gut. Die Distanz sei angeordnet und man müsse auf diese Art und Weise die Trennung verarbeiten. Seine Tochter habe er aufgrund dieser Regelung zunächst nicht sehen dürfen. Erst durch Intervention des Jugendamtes sei vereinbart worden, dass er seine Tochter alle zwei Wochen am Sonntag max. 5 Stunden sehe.

8

Unter dem 23. Oktober 2014 leitete das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: BAPersBw) wegen der Vorfälle, die dem Strafbefehl zugrunde liegen, ein Entlassungsverfahren nach § 55 Abs. 5 Soldatengesetz gegen den Kläger ein. Das Schreiben wurde ihm am 27. Oktober 2014 eröffnet. Hierbei erklärte er sich mit der Personalmaßnahme nicht einverstanden.

9

Die Vertrauensperson des Klägers beschrieb diesen in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 als engagierten und pflichtbewussten Soldaten und toleranten, aufgeschlossenen und herzlichen Kameraden und Freund. Der Kläger könne aufgrund seiner Erfahrungen aus der Dienstzeit und seiner allgemeinen Lebenserfahrung in Krisensituationen und Auseinandersetzungen deeskalierend wirken und Streit schlichten. Er habe sich anderen Kameraden gegenüber noch nie unkorrekt verhalten. Durch seine aufgeschlossene und herzliche Art bringe er Harmonie, Witz und belebende Frische in den Hörsaal.

10

Der Disziplinarvorgesetzte trug am 24. Oktober 2014 vor, dass der Kläger sich im Dienst stets korrekt und zuvorkommend zeige und gute Leistungen erbringe. Was ihn zu der Tat bewogen habe, sei nicht nachvollziehbar. Positiv sei zu werten, dass er den Sachverhalt selbstständig gemeldet habe. Eine Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr sei nicht auszuschließen, da sich das Verhalten des Klägers in völligem Gegensatz zu seinem dienstlichen Gebaren darstelle. Er hege jedoch persönliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Entlassung, da dem Kläger die Chance zur Rehabilitierung verwehrt werde.

11

Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte schloss sich am 4. November 2014 dieser Stellungnahme an und stimmte der Entlassung nicht zu. Er bat um Prüfung, ob in diesem Fall ein ausdrücklicher Hinweis ausreichen würde. Sein völlig inakzeptables Fehlverhalten im privaten Bereich sei durch das Strafverfahren entsprechend gewürdigt worden. Er zeige deutlich Reue und versichere glaubhaft, dass es sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt habe.

12

Der Kläger nahm am 27. Oktober 2014 umfassend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung.

13

Mit Bescheid des BAPersBw vom 19. November 2014 wurde der Kläger mit Ablauf des Tages, an dem ihm die Verfügung ausgehändigt wurde, aus dem Dienstverhältnis eines SaZ entlassen. Begründet wurde die Entlassung damit, dass er Dienstvergehen begangen habe und sein weiterer Verbleib im Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährde. Soweit er vortrage, sein Verhalten geändert zu haben, habe er dieses nicht rechtzeitig den Ansprüchen an einen SaZ angepasst. Die Stellungnahmen der Vertrauensperson sowie der Disziplinarvorgesetzten stünden der Entlassung ebenfalls nicht entgegen, da er nachweislich mehrfach schwerwiegende Dienstvergehen begangen habe.

14

Hiergegen wandte der Kläger sich im Wege einer fristgemäß eingelegten Beschwerde. Diese wurde mit Bescheid vom 23. Januar 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe unstreitig gegen seine Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG) verstoßen. Ferner habe er seine Pflicht zum allgemeinen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 SG) verletzt. Die Dienstpflichtverletzungen bedingten eine Gefährdung der militärischen Ordnung. Hierzu gehörten all diejenigen Elemente, die im Rahmen der geltenden Rechtsordnung für die Gewährleistung der Verteidigungs- und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich seien. Die Verletzungen seiner vorgenannten Pflichten stellten keine Kernbereichsverletzungen dar. Randbereichsverletzungen seien jedoch dann geeignet, die Entlassung zu rechtfertigen, wenn mit ihnen eine Wiederholungsgefahr oder Nachahmungsgefahr einherginge oder es sich um Straftaten von erheblichem Gewicht handle.

15

Im Fall des Klägers könne eine Wiederholungsgefahr aufgrund einer in die Vergangenheit gerichteten Betrachtung bejaht werden und sei bereits durch mehrere Taten belegt. Diese Gefahr bestehe auch für die Zukunft. Zwar werde der Kläger von Kameraden und Vorgesetzten als korrekter und herzlicher Kamerad beschrieben, der zudem bei Streithandlungen deeskalierend wirke. In diesen Konfliktsituationen sei der Kläger jedoch nie persönlich betroffen gewesen. Ein Soldat sei, insbesondere, aber nicht nur im Einsatz erheblichen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt. Diese bezögen sich nicht ausschließlich auf die militärische Tätigkeit, sondern auch auf die militärischen und privaten Rahmenbedingungen, wie die Trennung von der Familie im Rahmen von Versetzungen oder Auslandseinsätzen, die Betreuung und Fürsorge durch Vorgesetzte oder die Anerkennung des Soldatenberufs durch die Öffentlichkeit. Er habe mehrfach angegeben, in den fraglichen Situationen die Kontrolle über sich verloren zu haben. Es bestehe die erhebliche Gefahr, dass er in einer psychisch sehr belastenden Situation abermals die Kontrolle verlieren werde.

16

Das die Entlassung begründende Verhalten stelle überdies eine Straftat von erheblichem Gewicht dar. Bei dieser Wertung komme es für den hier vorliegenden Fall nicht entscheidend auf das Strafmaß an. Es seien vielmehr die Umstände der Begehung der Straftaten sowie die verletzten Rechtsgüter zu betrachten. Er habe seine ehemalige Freundin zielgerichtet im Hausflur abgefangen und diese mehrfach körperlich vorsätzlich im Kopfbereich geschlagen. Dabei habe er schwere Körperverletzungen zumindest billigend in Kauf genommen. Zum Zeitpunkt der Straftaten sei er zudem voll schuldfähig gewesen.

17

Durch diese Straftaten bestehe auch die ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr. Die Straftaten und sein Status als Soldat seien verschiedenen Personen außerhalb der Bundeswehr bekannt geworden. Sein Verbleib in den Streitkräften als wiederholt straffällig gewordener Soldat, insbesondere als militärischer Vorgesetzter, Ausbilder und Erzieher unterstellter Soldaten könne daher in Teilen der Öffentlichkeit Zweifel an der Integrität der Bundeswehr aufkommen lassen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet.

18

Am 26. Februar 2015 hat der Kläger fristgerecht die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich weiterhin gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis wendet. Er trägt vor, die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr sei ohne seine Entlassung nicht gefährdet. Bei den ihm zur Last gelegten Straftaten handle es sich nicht um Straftaten von erheblichem Gewicht. Er habe seine Freundin zwar geschlagen, was er sehr bedauere. Es könne jedoch keine Rede davon sein, dass er hierbei eine schwere Körperverletzung zumindest billigend in Kauf genommen habe. Dementsprechend sei im Strafbefehl auch nur eine einfache Körperverletzung zugrunde gelegt worden. Für eine Wiederholungsgefahr gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Eine solche habe zudem der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zutreffend verneint. Bis heute, d.h. mehr als ein halbes Jahr nach den in Rede stehenden Vorkommnissen, sei auch kein weiteres vergleichbares Ereignis aufgetreten. Eine Nachahmungsgefahr sei ebenso zu verneinen. Diese bestehe schon deshalb nicht, weil er kein Interesse daran habe, dass die Vorfälle im Kameradenkreis bekannt würden. Er habe niemandem hiervon berichtet.

19

Im Rahmen der einzelfallbezogenen Würdigung sei zu berücksichtigen, dass er mit der Schwangerschaft und der Geburt der Tochter überfordert gewesen sei. Die Hoffnung, dass das gemeinsame Kind die Beziehung trotz der bereits zu diesem Zeitpunkt aufgetretenen Probleme retten würde, habe sich leider nicht bestätigt. Er habe sich falsch verhalten und bedauere dies sehr. Ohne seine Verantwortung abstreiten zu wollen, müsse jedoch berücksichtigt werden, dass auch die ehemalige Freundin Aggressionen und häusliche Gewalt an den Tag gelegt habe. Seine Hilflosigkeit zeige sich auch darin, dass er die Geschädigte am 14. Juni 2014 darum gebeten habe, die Polizei zu rufen. Aus alledem könne nicht der generelle Schluss gezogen werden, dass er nicht in der Lage sei, seine Emotionen zu kontrollieren und besonnen zu reagieren. Tatsache sei, dass er den in Rede stehenden Sachverhalt selbstständig gemeldet habe. Er habe sich den Strafbefehl des Amtsgerichts ... zur Warnung gereichen lassen, so dass die Entlassung unverhältnismäßig sei. Dahingehend habe sich auch sein Disziplinarvorgesetzter ausgesprochen.

20

Schließlich sei das Ansehen der Bundeswehr durch ein weiteres Verbleiben im Dienst nicht beeinträchtigt. Sofern die Verfehlung außerhalb der Bundeswehr bekannt geworden sei, sei ebenso bekannt geworden, dass gegen ihn eine empfindliche Geldstrafe festgesetzt worden sei. Ein objektiver Dritter werde nicht die Erwartung hegen, dass mit einem einmaligen Fehlverhalten die sofortige Entlassung verbunden werde.

21

Der Kläger beantragt,

22

den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 19. November 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Januar 2015 aufzuheben.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

In Ergänzung zum Ausgangs- und Widerspruchsbescheid trägt sie vor, mit den Dienstpflichten des Klägers sei es unvereinbar, dass er eine ihm körperlich unterlegene Person mehrfach geschlagen und der Freiheit beraubt habe. Hierdurch habe er zugleich die militärische Ordnung ernstlich gefährdet. Es spiele keine Rolle, ob es sich um eine gefährliche oder schwere Körperverletzung gehandelt habe. Eine Handlung im Affekt liege nicht vor, weil sich die Handlungen am 13. Juni 2014 über eine längere Dauer hingezogen hätten. Dass er der Geschädigten geraten habe, die Polizei zu rufen, sei insofern nicht relevant. In Kenntnis der angespannten Situation habe er sich sodann wiederholt zu der Wohnung der ehemaligen Freundin begeben und eine weitere erhebliche Dienstpflichtverletzung begangen. Es sei zu befürchten, dass er sich auch in Zukunft zu vergleichbaren Pflichtverletzungen hinreißen lasse. Dies gelte vorliegend umso mehr, als der Kläger und die Geschädigte ein gemeinsames Kind hätten und sie sich auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers in einer konfliktträchtigen zwischenmenschlichen Situation befänden.

26

Daneben sei auch das Ansehen bzw. der gute Ruf der Bundeswehr gefährdet. Die Ermittlungsbehörden, die Staatsanwaltschaft, die Bundeswehrverwaltung als auch die Geschädigte hätten Kenntnis von den Straftaten erlangt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Öffentlichkeit Verständnis dafür aufbringe, dass ein Soldat in der Bundeswehr verbleiben könne, der sich derart verhalten habe wie der Kläger.

27

Für die Erfüllung seiner Dienstpflichten sei der Kläger wegen der Bestimmung des § 10 SG in besonderer Weise verantwortlich. Er sei als Unteroffizier den Soldaten der Mannschaftsdienstgrade vorgesetzt und solle diesen in Pflichterfüllung und Haltung ein Beispiel geben. Der Vorgesetzte habe die Pflicht zur Dienstaufsicht, sei für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich und unterliege für den Fall einer Dienstpflichtverletzung einer verschärften Haftung. Dabei reiche es aus, dass ein Soldat allein aufgrund seines Dienstgrades anderen Soldaten vorgesetzt sei.

28

Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 20. April 2015 (...) wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 19. November 2014 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 23 Januar 2015 wiederhergestellt. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Mai 2015 Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (...) erhoben.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungs- und Personalvorgänge verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

30

Die Klage ist zulässig. Gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) – VwGO -, § 82 Abs. 1 Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) – SG – ist der Rechtsweg zu den allgemeinen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben, da die Entscheidung nach § 55 SG über die Entlassung eines Soldaten auf Zeit nicht zu den in § 17 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung vom 24. November 1972 in der Fassung vom 22. Januar 2009 (BGBl. I 2009, 81) – WBO - aufgezählten Angelegenheiten gehört, in denen das Truppendienstgericht anzurufen ist. Die Klage ist nach ordnungsgemäß durchgeführtem Vorverfahren auch form- und fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 23 Abs. 1 WBO tritt bei Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, das Beschwerdeverfahren nach der WBO an die Stelle des Vorverfahrens.

31

Die Klage ist in der Sache auch begründet. Die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 19. November 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 23. Januar 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

32

Dabei bestehen zunächst in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen die streitgegenständliche Entlassungsverfügung. Sie ist jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig.

33

Rechtsgrundlage für die Entlassungsverfügung ist § 55 Abs. 5 SG. Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

34

Dem Kläger ist unschwer eine Dienstpflichtverletzung im vorgenannten Sinn vorzuwerfen. Hierzu ist im streitgegenständlichen Bescheid zu Recht ausgeführt, dass der Soldat dadurch, dass er am 13. Juni 2014 seine ehemalige Freundin in deren Wohnung geschlagen und sie mit der gemeinsamen Tochter am Verlassen der Wohnung gehindert und am 15. Juni 2014 der Geschädigten aufgelauert, ihr den Schlüssel und das Handy in ihrer Wohnung abgenommen und erneut auf sie eingeschlagen hat, seine Pflicht zum allgemeinen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt hat. Danach muss das Verhalten des Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht des Soldaten, sich gesetzmäßig zu verhalten und nicht gegen Strafgesetze zu verstoßen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist. Allein entscheidend ist, ob ein objektiv wertender Dritter, wenn er von den angeschuldigten Verhältnissen Kenntnis erhielte, darin eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sehen würde. Die strafrechtlich abgeurteilten Verhaltensweisen des Klägers außerhalb des Dienstes waren objektiv geeignet, bei einem außenstehenden Dritten diese ernstlichen Zweifel zu begründen. Nach Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG - ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb wie außerhalb der Streitkräfte nicht unterschieden gelten. Auch die körperliche Unversehrtheit eines jeden Menschen nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist in gleichem Maße gewährleistet. Die genannten Grundrechte bedürfen nicht nur im militärischen Bereich im Verhältnis zu Untergebenen besonderer Beachtung, da ihre Verletzung mit Freiheitsstrafe bedroht ist (§§ 30, 31 WStG), sondern derartige Verstöße werden generell - auch im außerdienstlichen Bereich - durch das Kriminalstrafrecht, das dem allgemeinen Rechtsfrieden dient, sanktioniert (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2013, 2 WD 36.12).

35

Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der fristlosen Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG sind jedoch nicht gegeben. Durch das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis wäre weder die militärische Ordnung noch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet.

36

In diesen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung kommt deutlich zum Ausdruck, dass § 55 Abs. 5 SG allein dem Schutz der Bundeswehr dient und künftigen Schaden für sie verhindern soll. Zweck der fristlosen Entlassung ist nicht eine disziplinare Sanktion, sondern die Abwendung einer drohenden ernstlichen Gefahr für die Bundeswehr, wobei die Gefahr sich allerdings als Auswirkung der Dienstpflichtverletzung darstellen muss. Für die Frage, ob durch das Verbleiben des Soldaten auf Zeit, der die Dienstpflichten verletzt hat, in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet wäre, ist demnach nicht entscheidend auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung an sich, sondern auf den Ernst der der militärischen Ordnung oder dem Ansehen der Bundeswehr ohne die fristlose Entlassung drohenden Gefahr abzustellen. Diese in Auswirkung der Dienstpflichtverletzung der Bundeswehr künftig drohende Gefahr hat das Verwaltungsgericht in einer „objektiv nachträglichen Prognose“ nachzuvollziehen (BVerwGE 38, 178 [181, 59, 361f]). Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung „ernstlich“ sein muss, hat der Gesetzgeber selbst die Frage nach der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck beantwortet. Der Begriff der „ernstlichen Gefährdung“ konkretisiert mithin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem das Gesetz darüber hinaus durch die Begrenzung der Entlassung auf die ersten vier Dienstjahre Rechnung trägt. Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist kein Raum (vgl. BVerwGE 59, 361 [363] unter Bezugnahme auf BVerwGE 42, 20 [23]).

37

Bei der Bestimmung des Begriffs der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG, die beim Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis gefährdet sein muss, ist von dem Zweck der Bundeswehr auszugehen, der Verteidigung zu dienen (BVerwGE 38, 178 [182]; 59, 361 [364]). Unter militärische Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Dabei kann es nicht genügen, wenn Randbereiche des Militärischen berührt werden. Es muss sich vielmehr um Regeln und Einrichtungen handeln, die über diese Randbereiche hinausgehen (BVerwGE 42, 20 [24]). Im Gegensatz zu der 2. Alternative des § 55 Abs. 5 SG, die das Ansehen der Bundeswehr schützen soll, handelt es sich hier um den betriebsbezogenen Schutz, der erforderlich ist, um dem Zweck der Bundeswehr geordnet gerecht werden zu können. Den militärischen Zweck kann die Bundeswehr nur erfüllen, wenn sie einsatzbereit ist (vgl. BVerwGE 38, 178). Die militärische Ordnung ist von daher nicht nur dann gefährdet, wenn die Ausrüstung nicht funktionstauglich ist, sondern auch, wenn die Verteidigungsbereitschaft der Truppe in Frage gestellt ist. Dies wird bei verminderter Einsatzbereitschaft der Soldaten regelmäßig der Fall sein (BVerwG, Urteil vom 24. September 1992, 2 C 17/91 – juris -).

38

Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2013, 2 B 114/11 m. w. N. aus der Rechtsprechung – juris -).

39

Das Fehlverhalten des Klägers ist als außerdienstliches Verhalten unstreitig nicht dem militärischen Kernbereich zuzuordnen. Darüber hinaus stellt es – entgegen der Auffassung der Beklagten - auch keine Straftat von erheblichem Gewicht dar. Eine derart objektiv schwerwiegende Straftat hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise für den Fall eines versuchten Raubes unter Zuhilfenahme einer Gaspistole angenommen, welcher von der Rechtsordnung als Verbrechen qualifiziert wird (§§ 255, 250, 12 StGB; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983, 6 C 2/81 – juris -). Die vom Kläger in Tateinheit in zwei Fällen verwirkten Straftatbestände der Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs und der Freiheitsberaubung stellen vergleichbar hierzu nach der Definition des Strafgesetzbuches – StGB – bereits keine Verbrechen, sondern Vergehen dar. Unabhängig von dieser Qualifizierung sprechen vorliegend auch die konkreten Tatumstände gegen die Annahme einer schwerwiegenden Straftat im Einzelfall. Der von der ehemaligen Freundin des Klägers davongetragene Körperschaden anlässlich der körperlichen Angriffe des Soldaten war vergleichsweise gering. Eine Behandlungsbedürftigkeit der Geschädigten war offensichtlich nicht gegeben. Wie sich aus den Aussagen sowohl des Klägers als auch der Geschädigten im Strafverfahren ergibt, resultierten die tätlichen Angriffe des Klägers aus einer bereits seit Monaten konfliktgeladenen Beziehung zwischen ihm und der Geschädigten, verstärkt durch eine emotionale Ausnahmesituation aufgrund der Geburt der gemeinsamen Tochter, die zum Tatzeitpunkt erst neun Monate alt war. Dabei beruhten die verbalen und auch körperlichen Entgleisungen auf Gegenseitigkeit. Angesichts dieser angespannten Situation war die Hemmschwelle zur Begehung der dem Kläger hier vorgehaltenen Handgreiflichkeiten am 13. Juni 2014 auch relativ gering. Eine besondere kriminelle oder verwerfliche Energie kam mithin in der Tatbegehung nicht zum Ausdruck. Ebenso war die Tatausführung nicht von einer besonderen Brutalität oder Aggressivität ausgestaltet, als dass von einer schweren Straftat ausgegangen werden müsste. Den Handgreiflichkeiten folgten jeweils Gespräche zwischen dem Kläger und der Geschädigten, einmal mit der Bitte des Klägers, die Geschädigte möge die Polizei verständigen, die ebenso darauf hindeuten, dass es sich um situationsbedingte Übergriffe mit mäßigen Folgen gehandelt hat. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger die Geschädigte zwei Tage später abermals aufgesucht und ihr vor der Wohnung aufgelauert hat. Auch insoweit sind die Schilderungen sowohl der im Strafverfahren als Zeugin vernommenen ehemaligen Freundin als auch des Klägers dahingehend zu werten, dass der Kläger die Geschädigte vorrangig zu dem Zweck aufsuchte, mit ihr ein Gespräch zu führen. Dass es sodann aufgrund des Umstandes des Auflauerns und der Gesamtsituation abermals zu Handgreiflichkeiten ohne erkennbare Körperschäden kam, begründet auch unter Einbeziehung der vorangegangenen Körperverletzung zwei Tage zuvor nicht die Annahme einer schwerwiegenden Straftat. Auch der Umstand der tateinheitlichen Begehung des Hausfriedensbruchs und der Freiheitsberaubung lassen unter Gesamtwürdigung der Tatumstände eine Qualifizierung als schwere Straftat nicht zu. Ebenso kann der Argumentation der Beklagten, dass der Kläger zumindest eine schwere Körperverletzung billigend in Kauf genommen habe und von daher eine Straftat von erheblichem Gewicht vorliege, angesichts der Tatausführung nicht gefolgt werden.

40

Sofern die Beklagte darauf hindeutet, dass im Fall des Klägers auch die vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigte dritte Alternative vorliege, nämlich dass es sich bei der Dienstpflichtverletzung des Klägers um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit handele, sodass ohne die fristlose Entlassung ein Anlass zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben sei (Nachahmungseffekt), kann dieser Auffassung nicht beigetreten werden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, wie und mit welchen Gründen die Begehung von Gewalt im „häuslichen Bereich“ typischerweise Nachahmer finden soll, die sodann die Verteidigungsbereitschaft der Truppe in Frage stellen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992, 2 C 17/19 – juris -, der Genuss von Rauschgift an Bord eines Marineschiffes rechtfertigt die Annahme, dass dieses Verhalten innerhalb der Truppe Nachahmer findet). Auch ist nicht zu sehen, dass die Neigung zu militärischer Disziplinlosigkeit gefördert würde, wenn ein Soldat, der sich im außerdienstlichen Bereich aufgrund einer schwierigen Beziehungssituation zu Körperverletzungen und weiteren Straftaten hinreißen lässt, weiterhin in der Truppe belassen würde.

41

Demgegenüber sprechen gewichtige Gründe für, aber auch nicht zu vernachlässigende Gründe gegen das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ob eine Wiederholungsgefahr letztlich zu bejahen ist, kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, da der sich bejahendenfalls hieraus ergebenden Gefahr für die militärische Ordnung in jedem Fall unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch ohne Entlassung mit einer Disziplinarmaßnahme begegnet werden kann.

42

Der Kläger hat sich – wie die Beklagte zu Recht anführt - in der Vergangenheit nicht nur einmal, sondern – strafrechtlich abgeurteilt und hier zum Gegenstand der streitgegenständlichen Verfügung gemacht – zwei Mal zu einer Körperverletzung, Hausfriedensbruch und Freiheitsberaubung hinreißen lassen. In der wiederholten Begehung der Straftaten kommt eine gewisse Uneinsichtigkeit und Unbeherrschtheit des Klägers zum Ausdruck, die für die Prognose spricht, dass der Soldat sich in einer vergleichbaren emotionalen Streitsituation zwischen ihm und seiner ehemaligen Freundin wieder zu strafbarem Verhalten hinreißen lassen wird. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es bereits am 25. Mai 2014 zu einer ersten handgreiflichen Auseinandersetzung kam und es zwischen dem Kläger und der Geschädigten nach wie vor - trotz Beendigung der Beziehung - über das gemeinsame Kind notgedrungen Berührungspunkte geben wird. Emotionale Enttäuschungen werden von daher für den Kläger auch für die Zukunft nicht auszuschließen sein. Dabei bleibt jedoch vor dem Hintergrund der Argumentation der Beklagten darauf hinzuweisen, dass eine hieraus zu prognostizierende Wiederholungsgefahr aufgrund der Verfehlungen in der Vergangenheit ausschließlich für das private Umfeld des Klägers Geltung beanspruchen kann. Denn über diesen Bereich hinaus sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger auch außerhalb dieses Lebenskreises vergleichbar unbeherrscht und aggressiv auftreten könnte. Daher kann entgegen der Auffassung der Beklagten zulasten des Klägers nicht der generelle Schluss gezogen werden, er werde auch im militärischen Bereich vergleichbar in Erscheinung treten, da ein Soldat im Einsatz erheblichen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt sei. Diese Vermutung unterstützende und verifizierbare Indizien wurden von der Beklagten nicht dargelegt, wobei insbesondere die dienstlichen Stellungnahmen der Vertrauensperson und der Disziplinarvorgesetzten Gegenteiliges belegen. Außerdem klingen in dieser Argumentation Hinweise auf eine mögliche persönliche Ungeeignetheit des Klägers für die Laufbahn an, die ausschließlich im Rahmen eines Entlassungsverfahrens nach § 55 Abs. 4 SG Berücksichtigung finden können, nicht jedoch in einem solchen nach § 55 Abs. 5 SG. Hier ist Anknüpfungspunkt allein die dem Soldaten vorzuhaltende Pflichtverletzung und eine dahingehende Wiederholungsgefahr mit der Folge der sich konkret daraus ergebenden Gefahr für die militärische Ordnung.

43

Gegen eine Wiederholungsgefahr spricht die zeitliche Abfolge der unbeherrschten Reaktionen des Klägers im ausschließlich unmittelbaren Zusammenhang mit substantiiert und nachvollziehbar von ihm geschilderten Ereignissen, emotionalen Belastungen und persönlichen Enttäuschungen. Das Vorliegen einer Affekthandlung ist von daher nicht von der Hand zu weisen, zumal es nach diesen zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden Verfehlungen offensichtlich zu keinen weiteren Entgleisungen des Klägers gekommen ist.

44

Selbst wenn nach den aufgezeigten Erwägungen zulasten des Klägers eine auf den häuslichen/privaten Bereich bezogene Wiederholungsgefahr anzunehmen wäre, vermag allein diese vorliegend jedoch eine Entlassung des Klägers nicht zu tragen, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung nur dann besteht, wenn dieser Gefahr nicht durch eine Disziplinarmaßnahme als ein notwendiges, aber auch milderes Mittel begegnet werden kann. Denn in einem solchen Fall wäre ein Schaden für die militärische Ordnung nicht zu befürchten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983, a.a.O., die Verhältnismäßigkeit selbst für den Fall der o.g. schweren Straftat verneinend).

45

Gegen die Verhältnismäßigkeit der Entlassung sprechen vorliegend bereits die differenzierenden Erwägungen hinsichtlich der Annahme einer Wiederholungsgefahr, so dass die Gefahr für die militärische Ordnung nicht von erheblichem Gewicht ist. Weder die Art und die Ausführung der dem Kläger zur Last gelegten Straftaten noch seine Persönlichkeit erfordern seine Entfernung aus dem Militärdienst. Die Gesamtumstände vermitteln den Eindruck eines aufgrund seines Alters noch unbeholfenen und mit seiner konkreten persönlichen Situation überforderten Soldaten, der jedoch trotz seiner Entgleisungen jeweils noch ein derartiges Maß an Beherrschtheit und Reue zeigte, dass davon auszugehen ist, dass ihm das Strafverfahren und insbesondere eine zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Mahnung gereichen wird. Zudem ist zu sehen, dass – wie bereits ausgeführt - das ihm vorgehaltene zweimalige unbeherrschte Verhalten im Abstand von zwei Tagen aufgrund der nachvollziehbar geschilderten Gesamtumstände – Trennung, Aussöhnung, Verantwortung für das Kind, Tod des Großvaters verbunden mit der enttäuschten Erwartung eines Neuanfangs als Familie – eine Art Affekthandlung darstellt. Die positiven dienstlichen Stellungnahmen der Vertrauensperson und der Disziplinarvorgesetzten bestätigen zudem das Bild eines im dienstlichen Bereich vorbildlichen, pflichtbewussten und damit eines erziehungsfähigen Soldaten. Durch eine entsprechende Disziplinarmaßnahme bestünde auch keine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Verhalten des Klägers auslösender Faktor für Nachahmungshandlungen sein könnte. Dem Vorrang der Disziplinarmaßnahme steht auch nicht der Einwand der Beklagten entgegen, der Kläger übe eine Vorgesetztenfunktion aus und unterliege daher einer verschärften Haftung. Zum einen erweist sich die Vorgesetztenfunktion auf Nachfrage des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung offenkundig als gering, da sie sich derzeit nur auf die Vorgesetzteneigenschaft der Mannschaftsdienstgrade bezieht. Zum anderen rechtfertigen die Umstände des Einzelfalls – wie dargelegt – auch im Hinblick auf die Tatsache, dass ein Unteroffizier Vorgesetzter ist, eine differenzierende und keine schematische Betrachtung.

46

Schließlich spricht gegen die Verhältnismäßigkeit der Umstand, dass selbst der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in regelmäßiger Rechtsprechung für brutale Körperverletzungen im außerdienstlichen Bereich, namentlich für solche, bei denen die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale nach §§ 224 bis 227 StGB vorliegen, in der Regel eine Dienstgradherabsetzung und nicht die Entfernung als angemessene Maßnahme betrachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2013, 2 WD 28/12 – juris -). Wenn auch unter Berücksichtigung der durch § 55 Abs. 5 SG eröffneten vereinfachten Möglichkeit der Entlassung außerhalb eines Disziplinarverfahrens die zum Disziplinarrecht entwickelten Grundsätze nicht generell auf das Entlassungsverfahren übertragen werden können, so bleibt dieser Aspekt dennoch für die Frage, ob der Gefahr für die militärische Ordnung mit einer Disziplinarmaßnahme begegnet werden kann, zu berücksichtigen. Denn die Bemessung der Disziplinarmaßnahme richtet sich ebenso danach, ob und mit welcher Maßnahme der ordnungsgemäße Dienstbetrieb wieder hergestellt werden kann oder aufrecht zu erhalten ist. Liegt damit das Disziplinarmaß vergleichsweise zur brutalen Körperverletzung für eine leichte Dienstpflichtverletzung – wie vorliegend - offenkundig nicht unerheblich unterhalb der Entfernung aus dem Dienst, muss diesem Umstand auch im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG Rechnung getragen werden.

47

Durch das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis wird auch das Ansehen der Bundeswehr nicht ernstlich gefährdet. Unabhängig davon, dass es bereits zweifelhaft ist, ob die vorliegend in Rede stehende konkrete Straftat ohne schweres Gewicht dazu führen kann, das Ansehen der Bundeswehr ernstlich zu gefährden, kann jedenfalls auch bezüglich des Ansehens der Bundeswehr die Wirkung einer möglichen Disziplinarmaßnahme nicht außer Acht gelassen werden. Sofern die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass die Straftat des Klägers öffentlich geworden ist, so vermag dieser Umstand noch keine nachteiligen Auswirkungen für das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit zu begründen. Strafverfolgungsorgane sind ohne weiteres in der Lage, die Bedeutung einzelner Straftaten – auch von Soldaten - realitätsgerecht einzuordnen. Ihr Eingreifen soll das Ansehen der Streitkräfte in der Öffentlichkeit wahren und wiederherstellen und begründet keinen Ansehensschaden (BVerwG, Urteil vom 24. April 2014, 2 WD 39/12 – juris -). Insoweit ist der Dienstherr im Rahmen seiner sich aus § 31 SG ergebenden Fürsorgepflicht vielmehr gehalten, sich schützend vor den Soldaten zu stellen, indem er zu einer umfassenden Aufklärung beiträgt. Bei Kenntnis der spätestens im Strafverfahren allgemein zugänglichen Umstände ist jedenfalls keine Reaktion der Öffentlichkeit zu besorgen, die eine ernstliche Gefahr für das Ansehen der Bundeswehr bedeutet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 – 6 C 281 – juris -). Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Kläger aus Sicht eines objektiv wertenden Betrachters eine nach außen erkennbar zum Ausdruck gebrachte Einstellung offenbart hat, die berechtigte Zweifel an seiner unbedingten Respektierung des sittlichen Werts der Menschenwürde und der sonstigen Grundwerte der freiheitlich demokratischen Grundordnung aufkommen lässt, mit der Folge, dass er auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Bundeswehr nicht mehr tragbar wäre (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 5. August 2013, 6 V 745/13 – juris -). Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bei der Tat außer Dienst war und weder durch Uniform noch durch andere Umstände sein Dienstverhältnis als Soldat zu erkennen gegeben hat.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

49

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§§ 124, 124 a VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.