Verwaltungsgericht Trier Urteil, 19. Mai 2015 - 1 K 567/15.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2015:0519.1K567.15.TR.0A
published on 19/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 19. Mai 2015 - 1 K 567/15.TR
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 19. November 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Januar 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.

2

Der am ... Januar 1991 in A... geborene Kläger trat am 1. Januar 2011 im untersten Mannschaftsdienstgrad (Dienstgrad Flieger, A 3 BBesG), vorgesehen für die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes, unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (SaZ) in den Dienst der Beklagten ein. Zum 1. April 2011 wurde der Kläger zum Gefreiten (A3 Z BBesG) ernannt. Zum 1. Juli 2011 erfolgte seine Beförderung unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A4 BBesG zum Obergefreiten und zum 1. Januar 2012 unter Einweisung in eine Planstelle nach A4 Z BBesG zum Hauptgefreiten. Am 1. Oktober 2012 wurde der Kläger als Anwärter für die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes übernommen. Mit Urkunde vom 18. März 2014 wurde er zum Unteroffizier ernannt. Nach Abschluss seiner Laufbahnausbildung wurde er für die Verwendung als Elektronischer Kampfführungsunteroffizier Tastfunk Streitkräfte bei der 4./Bataillon Elektronische Kampfführung 931 (4./EloKaBtl 931) in B... vorgesehen.

3

Am 25. Mai 2014, gegen 00.38 Uhr kam es zwischen dem Kläger und seiner ehemaligen Freundin und Mutter einer gemeinsamen Tochter zu einer Auseinandersetzung, bei der die Polizei erstmals alarmiert wurde und der Kläger der Wohnung in der C... verwiesen wurde.

4

Am 13. Juni 2014 besuchte der Kläger abermals seine ehemalige Freundin in deren Wohnung. Es kam erneut zum Streit, wobei der Kläger die Kontrolle verlor. Er packte die ehemalige Freundin zunächst am Kiefer und drückte sie ins Schlafzimmer. Nachdem sie sich kurze Zeit später wieder im Wohnzimmer befanden, schubste er die ehemalige Freundin, die daraufhin gegen den Esszimmertisch fiel. Die ehemalige Freundin forderte den Kläger mehrfach auf, zu gehen. Er packte diese an den Oberarmen und schlug mit der flachen Hand mehrmals auf sie ein. Sie erlitt hierdurch mehrere Hämatome. Als sie schließlich mit der gemeinsamen Tochter aus der Wohnung flüchten wollte, packte der Kläger sie abermals und zog sie zurück in die Wohnung. Er schloss danach die Tür ab und versteckte den Schlüssel, damit sie die Wohnung nicht mehr verlassen konnte.

5

Am 15. Juni 2014 lauerte der Kläger der ehemaligen Freundin im Hausflur auf, als diese das Haus verlassen wollte. Nachdem sie in die Wohnung zurück gelaufen war, folgte er ihr und betrat die Wohnung, obwohl er wusste, dass die ehemalige Freundin dies nicht wollte. Er nahm ihr das Handy und den Schlüssel ab. Zudem schlug er sie erneut, traf sie jedoch nur leicht am Ohr, da sie rechtzeitig ihren Kopf weggezogen hatte. Mit Datum vom gleichen Tag erging gegen den Kläger eine polizeiliche Anordnung zum Schutz vor Gewalt. Die dreimaligen Körperverletzungen zeigte der Kläger mit Schreiben vom 16. Juni 2014 seinem Dienstvorgesetzten an.

6

Aufgrund der Vorfälle vom 13. Juni bis zum 15. Juni 2014 wurde gegen den Kläger durch das Amtsgericht ... mit Strafbefehl vom 31. Juli 2014 wegen Hausfriedensbruchs, Körperverletzung und Freiheitsberaubung (...) eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 30 €, insgesamt 2400 €, verhängt. Der Strafbefehl ist seit dem 19. August 2014 rechtskräftig.

7

In den zeitgleich mit den strafrechtlichen Ermittlungen eingeleiteten disziplinaren Vorermittlungen wurde der Kläger am 5. August 2014 über seine Rechte in einem Disziplinarverfahren belehrt und nachfolgend angehört. Eine weitere Vernehmung erfolgte unter dem 29. September 2014. Hier gab der Kläger an, dass er darauf fixiert sei, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen. Er habe das Gefühl, dass ihm dies gut gelinge. Er wolle mit diesem Lebensabschnitt abschließen. Es tue ihm leid, dass seine ehemalige Freundin ein solches physisches und psychisches Leid habe erleiden müssen. Er dürfe sich aufgrund eines Beschlusses der Staatsanwaltschaft seiner Freundin bis Jahresende nicht mehr nähern. Dies finde er auch gut. Die Distanz sei angeordnet und man müsse auf diese Art und Weise die Trennung verarbeiten. Seine Tochter habe er aufgrund dieser Regelung zunächst nicht sehen dürfen. Erst durch Intervention des Jugendamtes sei vereinbart worden, dass er seine Tochter alle zwei Wochen am Sonntag max. 5 Stunden sehe.

8

Unter dem 23. Oktober 2014 leitete das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: BAPersBw) wegen der Vorfälle, die dem Strafbefehl zugrunde liegen, ein Entlassungsverfahren nach § 55 Abs. 5 Soldatengesetz gegen den Kläger ein. Das Schreiben wurde ihm am 27. Oktober 2014 eröffnet. Hierbei erklärte er sich mit der Personalmaßnahme nicht einverstanden.

9

Die Vertrauensperson des Klägers beschrieb diesen in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 als engagierten und pflichtbewussten Soldaten und toleranten, aufgeschlossenen und herzlichen Kameraden und Freund. Der Kläger könne aufgrund seiner Erfahrungen aus der Dienstzeit und seiner allgemeinen Lebenserfahrung in Krisensituationen und Auseinandersetzungen deeskalierend wirken und Streit schlichten. Er habe sich anderen Kameraden gegenüber noch nie unkorrekt verhalten. Durch seine aufgeschlossene und herzliche Art bringe er Harmonie, Witz und belebende Frische in den Hörsaal.

10

Der Disziplinarvorgesetzte trug am 24. Oktober 2014 vor, dass der Kläger sich im Dienst stets korrekt und zuvorkommend zeige und gute Leistungen erbringe. Was ihn zu der Tat bewogen habe, sei nicht nachvollziehbar. Positiv sei zu werten, dass er den Sachverhalt selbstständig gemeldet habe. Eine Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr sei nicht auszuschließen, da sich das Verhalten des Klägers in völligem Gegensatz zu seinem dienstlichen Gebaren darstelle. Er hege jedoch persönliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Entlassung, da dem Kläger die Chance zur Rehabilitierung verwehrt werde.

11

Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte schloss sich am 4. November 2014 dieser Stellungnahme an und stimmte der Entlassung nicht zu. Er bat um Prüfung, ob in diesem Fall ein ausdrücklicher Hinweis ausreichen würde. Sein völlig inakzeptables Fehlverhalten im privaten Bereich sei durch das Strafverfahren entsprechend gewürdigt worden. Er zeige deutlich Reue und versichere glaubhaft, dass es sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt habe.

12

Der Kläger nahm am 27. Oktober 2014 umfassend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung.

13

Mit Bescheid des BAPersBw vom 19. November 2014 wurde der Kläger mit Ablauf des Tages, an dem ihm die Verfügung ausgehändigt wurde, aus dem Dienstverhältnis eines SaZ entlassen. Begründet wurde die Entlassung damit, dass er Dienstvergehen begangen habe und sein weiterer Verbleib im Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährde. Soweit er vortrage, sein Verhalten geändert zu haben, habe er dieses nicht rechtzeitig den Ansprüchen an einen SaZ angepasst. Die Stellungnahmen der Vertrauensperson sowie der Disziplinarvorgesetzten stünden der Entlassung ebenfalls nicht entgegen, da er nachweislich mehrfach schwerwiegende Dienstvergehen begangen habe.

14

Hiergegen wandte der Kläger sich im Wege einer fristgemäß eingelegten Beschwerde. Diese wurde mit Bescheid vom 23. Januar 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe unstreitig gegen seine Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG) verstoßen. Ferner habe er seine Pflicht zum allgemeinen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 SG) verletzt. Die Dienstpflichtverletzungen bedingten eine Gefährdung der militärischen Ordnung. Hierzu gehörten all diejenigen Elemente, die im Rahmen der geltenden Rechtsordnung für die Gewährleistung der Verteidigungs- und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich seien. Die Verletzungen seiner vorgenannten Pflichten stellten keine Kernbereichsverletzungen dar. Randbereichsverletzungen seien jedoch dann geeignet, die Entlassung zu rechtfertigen, wenn mit ihnen eine Wiederholungsgefahr oder Nachahmungsgefahr einherginge oder es sich um Straftaten von erheblichem Gewicht handle.

15

Im Fall des Klägers könne eine Wiederholungsgefahr aufgrund einer in die Vergangenheit gerichteten Betrachtung bejaht werden und sei bereits durch mehrere Taten belegt. Diese Gefahr bestehe auch für die Zukunft. Zwar werde der Kläger von Kameraden und Vorgesetzten als korrekter und herzlicher Kamerad beschrieben, der zudem bei Streithandlungen deeskalierend wirke. In diesen Konfliktsituationen sei der Kläger jedoch nie persönlich betroffen gewesen. Ein Soldat sei, insbesondere, aber nicht nur im Einsatz erheblichen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt. Diese bezögen sich nicht ausschließlich auf die militärische Tätigkeit, sondern auch auf die militärischen und privaten Rahmenbedingungen, wie die Trennung von der Familie im Rahmen von Versetzungen oder Auslandseinsätzen, die Betreuung und Fürsorge durch Vorgesetzte oder die Anerkennung des Soldatenberufs durch die Öffentlichkeit. Er habe mehrfach angegeben, in den fraglichen Situationen die Kontrolle über sich verloren zu haben. Es bestehe die erhebliche Gefahr, dass er in einer psychisch sehr belastenden Situation abermals die Kontrolle verlieren werde.

16

Das die Entlassung begründende Verhalten stelle überdies eine Straftat von erheblichem Gewicht dar. Bei dieser Wertung komme es für den hier vorliegenden Fall nicht entscheidend auf das Strafmaß an. Es seien vielmehr die Umstände der Begehung der Straftaten sowie die verletzten Rechtsgüter zu betrachten. Er habe seine ehemalige Freundin zielgerichtet im Hausflur abgefangen und diese mehrfach körperlich vorsätzlich im Kopfbereich geschlagen. Dabei habe er schwere Körperverletzungen zumindest billigend in Kauf genommen. Zum Zeitpunkt der Straftaten sei er zudem voll schuldfähig gewesen.

17

Durch diese Straftaten bestehe auch die ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr. Die Straftaten und sein Status als Soldat seien verschiedenen Personen außerhalb der Bundeswehr bekannt geworden. Sein Verbleib in den Streitkräften als wiederholt straffällig gewordener Soldat, insbesondere als militärischer Vorgesetzter, Ausbilder und Erzieher unterstellter Soldaten könne daher in Teilen der Öffentlichkeit Zweifel an der Integrität der Bundeswehr aufkommen lassen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet.

18

Am 26. Februar 2015 hat der Kläger fristgerecht die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich weiterhin gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis wendet. Er trägt vor, die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr sei ohne seine Entlassung nicht gefährdet. Bei den ihm zur Last gelegten Straftaten handle es sich nicht um Straftaten von erheblichem Gewicht. Er habe seine Freundin zwar geschlagen, was er sehr bedauere. Es könne jedoch keine Rede davon sein, dass er hierbei eine schwere Körperverletzung zumindest billigend in Kauf genommen habe. Dementsprechend sei im Strafbefehl auch nur eine einfache Körperverletzung zugrunde gelegt worden. Für eine Wiederholungsgefahr gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Eine solche habe zudem der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zutreffend verneint. Bis heute, d.h. mehr als ein halbes Jahr nach den in Rede stehenden Vorkommnissen, sei auch kein weiteres vergleichbares Ereignis aufgetreten. Eine Nachahmungsgefahr sei ebenso zu verneinen. Diese bestehe schon deshalb nicht, weil er kein Interesse daran habe, dass die Vorfälle im Kameradenkreis bekannt würden. Er habe niemandem hiervon berichtet.

19

Im Rahmen der einzelfallbezogenen Würdigung sei zu berücksichtigen, dass er mit der Schwangerschaft und der Geburt der Tochter überfordert gewesen sei. Die Hoffnung, dass das gemeinsame Kind die Beziehung trotz der bereits zu diesem Zeitpunkt aufgetretenen Probleme retten würde, habe sich leider nicht bestätigt. Er habe sich falsch verhalten und bedauere dies sehr. Ohne seine Verantwortung abstreiten zu wollen, müsse jedoch berücksichtigt werden, dass auch die ehemalige Freundin Aggressionen und häusliche Gewalt an den Tag gelegt habe. Seine Hilflosigkeit zeige sich auch darin, dass er die Geschädigte am 14. Juni 2014 darum gebeten habe, die Polizei zu rufen. Aus alledem könne nicht der generelle Schluss gezogen werden, dass er nicht in der Lage sei, seine Emotionen zu kontrollieren und besonnen zu reagieren. Tatsache sei, dass er den in Rede stehenden Sachverhalt selbstständig gemeldet habe. Er habe sich den Strafbefehl des Amtsgerichts ... zur Warnung gereichen lassen, so dass die Entlassung unverhältnismäßig sei. Dahingehend habe sich auch sein Disziplinarvorgesetzter ausgesprochen.

20

Schließlich sei das Ansehen der Bundeswehr durch ein weiteres Verbleiben im Dienst nicht beeinträchtigt. Sofern die Verfehlung außerhalb der Bundeswehr bekannt geworden sei, sei ebenso bekannt geworden, dass gegen ihn eine empfindliche Geldstrafe festgesetzt worden sei. Ein objektiver Dritter werde nicht die Erwartung hegen, dass mit einem einmaligen Fehlverhalten die sofortige Entlassung verbunden werde.

21

Der Kläger beantragt,

22

den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 19. November 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Januar 2015 aufzuheben.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

In Ergänzung zum Ausgangs- und Widerspruchsbescheid trägt sie vor, mit den Dienstpflichten des Klägers sei es unvereinbar, dass er eine ihm körperlich unterlegene Person mehrfach geschlagen und der Freiheit beraubt habe. Hierdurch habe er zugleich die militärische Ordnung ernstlich gefährdet. Es spiele keine Rolle, ob es sich um eine gefährliche oder schwere Körperverletzung gehandelt habe. Eine Handlung im Affekt liege nicht vor, weil sich die Handlungen am 13. Juni 2014 über eine längere Dauer hingezogen hätten. Dass er der Geschädigten geraten habe, die Polizei zu rufen, sei insofern nicht relevant. In Kenntnis der angespannten Situation habe er sich sodann wiederholt zu der Wohnung der ehemaligen Freundin begeben und eine weitere erhebliche Dienstpflichtverletzung begangen. Es sei zu befürchten, dass er sich auch in Zukunft zu vergleichbaren Pflichtverletzungen hinreißen lasse. Dies gelte vorliegend umso mehr, als der Kläger und die Geschädigte ein gemeinsames Kind hätten und sie sich auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers in einer konfliktträchtigen zwischenmenschlichen Situation befänden.

26

Daneben sei auch das Ansehen bzw. der gute Ruf der Bundeswehr gefährdet. Die Ermittlungsbehörden, die Staatsanwaltschaft, die Bundeswehrverwaltung als auch die Geschädigte hätten Kenntnis von den Straftaten erlangt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Öffentlichkeit Verständnis dafür aufbringe, dass ein Soldat in der Bundeswehr verbleiben könne, der sich derart verhalten habe wie der Kläger.

27

Für die Erfüllung seiner Dienstpflichten sei der Kläger wegen der Bestimmung des § 10 SG in besonderer Weise verantwortlich. Er sei als Unteroffizier den Soldaten der Mannschaftsdienstgrade vorgesetzt und solle diesen in Pflichterfüllung und Haltung ein Beispiel geben. Der Vorgesetzte habe die Pflicht zur Dienstaufsicht, sei für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich und unterliege für den Fall einer Dienstpflichtverletzung einer verschärften Haftung. Dabei reiche es aus, dass ein Soldat allein aufgrund seines Dienstgrades anderen Soldaten vorgesetzt sei.

28

Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 20. April 2015 (...) wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 19. November 2014 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 23 Januar 2015 wiederhergestellt. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Mai 2015 Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (...) erhoben.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungs- und Personalvorgänge verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

30

Die Klage ist zulässig. Gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) – VwGO -, § 82 Abs. 1 Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) – SG – ist der Rechtsweg zu den allgemeinen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben, da die Entscheidung nach § 55 SG über die Entlassung eines Soldaten auf Zeit nicht zu den in § 17 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung vom 24. November 1972 in der Fassung vom 22. Januar 2009 (BGBl. I 2009, 81) – WBO - aufgezählten Angelegenheiten gehört, in denen das Truppendienstgericht anzurufen ist. Die Klage ist nach ordnungsgemäß durchgeführtem Vorverfahren auch form- und fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 23 Abs. 1 WBO tritt bei Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, das Beschwerdeverfahren nach der WBO an die Stelle des Vorverfahrens.

31

Die Klage ist in der Sache auch begründet. Die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 19. November 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 23. Januar 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

32

Dabei bestehen zunächst in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen die streitgegenständliche Entlassungsverfügung. Sie ist jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig.

33

Rechtsgrundlage für die Entlassungsverfügung ist § 55 Abs. 5 SG. Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

34

Dem Kläger ist unschwer eine Dienstpflichtverletzung im vorgenannten Sinn vorzuwerfen. Hierzu ist im streitgegenständlichen Bescheid zu Recht ausgeführt, dass der Soldat dadurch, dass er am 13. Juni 2014 seine ehemalige Freundin in deren Wohnung geschlagen und sie mit der gemeinsamen Tochter am Verlassen der Wohnung gehindert und am 15. Juni 2014 der Geschädigten aufgelauert, ihr den Schlüssel und das Handy in ihrer Wohnung abgenommen und erneut auf sie eingeschlagen hat, seine Pflicht zum allgemeinen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt hat. Danach muss das Verhalten des Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht des Soldaten, sich gesetzmäßig zu verhalten und nicht gegen Strafgesetze zu verstoßen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist. Allein entscheidend ist, ob ein objektiv wertender Dritter, wenn er von den angeschuldigten Verhältnissen Kenntnis erhielte, darin eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sehen würde. Die strafrechtlich abgeurteilten Verhaltensweisen des Klägers außerhalb des Dienstes waren objektiv geeignet, bei einem außenstehenden Dritten diese ernstlichen Zweifel zu begründen. Nach Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG - ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb wie außerhalb der Streitkräfte nicht unterschieden gelten. Auch die körperliche Unversehrtheit eines jeden Menschen nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist in gleichem Maße gewährleistet. Die genannten Grundrechte bedürfen nicht nur im militärischen Bereich im Verhältnis zu Untergebenen besonderer Beachtung, da ihre Verletzung mit Freiheitsstrafe bedroht ist (§§ 30, 31 WStG), sondern derartige Verstöße werden generell - auch im außerdienstlichen Bereich - durch das Kriminalstrafrecht, das dem allgemeinen Rechtsfrieden dient, sanktioniert (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2013, 2 WD 36.12).

35

Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der fristlosen Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG sind jedoch nicht gegeben. Durch das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis wäre weder die militärische Ordnung noch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet.

36

In diesen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung kommt deutlich zum Ausdruck, dass § 55 Abs. 5 SG allein dem Schutz der Bundeswehr dient und künftigen Schaden für sie verhindern soll. Zweck der fristlosen Entlassung ist nicht eine disziplinare Sanktion, sondern die Abwendung einer drohenden ernstlichen Gefahr für die Bundeswehr, wobei die Gefahr sich allerdings als Auswirkung der Dienstpflichtverletzung darstellen muss. Für die Frage, ob durch das Verbleiben des Soldaten auf Zeit, der die Dienstpflichten verletzt hat, in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet wäre, ist demnach nicht entscheidend auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung an sich, sondern auf den Ernst der der militärischen Ordnung oder dem Ansehen der Bundeswehr ohne die fristlose Entlassung drohenden Gefahr abzustellen. Diese in Auswirkung der Dienstpflichtverletzung der Bundeswehr künftig drohende Gefahr hat das Verwaltungsgericht in einer „objektiv nachträglichen Prognose“ nachzuvollziehen (BVerwGE 38, 178 [181, 59, 361f]). Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung „ernstlich“ sein muss, hat der Gesetzgeber selbst die Frage nach der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck beantwortet. Der Begriff der „ernstlichen Gefährdung“ konkretisiert mithin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem das Gesetz darüber hinaus durch die Begrenzung der Entlassung auf die ersten vier Dienstjahre Rechnung trägt. Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist kein Raum (vgl. BVerwGE 59, 361 [363] unter Bezugnahme auf BVerwGE 42, 20 [23]).

37

Bei der Bestimmung des Begriffs der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG, die beim Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis gefährdet sein muss, ist von dem Zweck der Bundeswehr auszugehen, der Verteidigung zu dienen (BVerwGE 38, 178 [182]; 59, 361 [364]). Unter militärische Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Dabei kann es nicht genügen, wenn Randbereiche des Militärischen berührt werden. Es muss sich vielmehr um Regeln und Einrichtungen handeln, die über diese Randbereiche hinausgehen (BVerwGE 42, 20 [24]). Im Gegensatz zu der 2. Alternative des § 55 Abs. 5 SG, die das Ansehen der Bundeswehr schützen soll, handelt es sich hier um den betriebsbezogenen Schutz, der erforderlich ist, um dem Zweck der Bundeswehr geordnet gerecht werden zu können. Den militärischen Zweck kann die Bundeswehr nur erfüllen, wenn sie einsatzbereit ist (vgl. BVerwGE 38, 178). Die militärische Ordnung ist von daher nicht nur dann gefährdet, wenn die Ausrüstung nicht funktionstauglich ist, sondern auch, wenn die Verteidigungsbereitschaft der Truppe in Frage gestellt ist. Dies wird bei verminderter Einsatzbereitschaft der Soldaten regelmäßig der Fall sein (BVerwG, Urteil vom 24. September 1992, 2 C 17/91 – juris -).

38

Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2013, 2 B 114/11 m. w. N. aus der Rechtsprechung – juris -).

39

Das Fehlverhalten des Klägers ist als außerdienstliches Verhalten unstreitig nicht dem militärischen Kernbereich zuzuordnen. Darüber hinaus stellt es – entgegen der Auffassung der Beklagten - auch keine Straftat von erheblichem Gewicht dar. Eine derart objektiv schwerwiegende Straftat hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise für den Fall eines versuchten Raubes unter Zuhilfenahme einer Gaspistole angenommen, welcher von der Rechtsordnung als Verbrechen qualifiziert wird (§§ 255, 250, 12 StGB; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983, 6 C 2/81 – juris -). Die vom Kläger in Tateinheit in zwei Fällen verwirkten Straftatbestände der Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs und der Freiheitsberaubung stellen vergleichbar hierzu nach der Definition des Strafgesetzbuches – StGB – bereits keine Verbrechen, sondern Vergehen dar. Unabhängig von dieser Qualifizierung sprechen vorliegend auch die konkreten Tatumstände gegen die Annahme einer schwerwiegenden Straftat im Einzelfall. Der von der ehemaligen Freundin des Klägers davongetragene Körperschaden anlässlich der körperlichen Angriffe des Soldaten war vergleichsweise gering. Eine Behandlungsbedürftigkeit der Geschädigten war offensichtlich nicht gegeben. Wie sich aus den Aussagen sowohl des Klägers als auch der Geschädigten im Strafverfahren ergibt, resultierten die tätlichen Angriffe des Klägers aus einer bereits seit Monaten konfliktgeladenen Beziehung zwischen ihm und der Geschädigten, verstärkt durch eine emotionale Ausnahmesituation aufgrund der Geburt der gemeinsamen Tochter, die zum Tatzeitpunkt erst neun Monate alt war. Dabei beruhten die verbalen und auch körperlichen Entgleisungen auf Gegenseitigkeit. Angesichts dieser angespannten Situation war die Hemmschwelle zur Begehung der dem Kläger hier vorgehaltenen Handgreiflichkeiten am 13. Juni 2014 auch relativ gering. Eine besondere kriminelle oder verwerfliche Energie kam mithin in der Tatbegehung nicht zum Ausdruck. Ebenso war die Tatausführung nicht von einer besonderen Brutalität oder Aggressivität ausgestaltet, als dass von einer schweren Straftat ausgegangen werden müsste. Den Handgreiflichkeiten folgten jeweils Gespräche zwischen dem Kläger und der Geschädigten, einmal mit der Bitte des Klägers, die Geschädigte möge die Polizei verständigen, die ebenso darauf hindeuten, dass es sich um situationsbedingte Übergriffe mit mäßigen Folgen gehandelt hat. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger die Geschädigte zwei Tage später abermals aufgesucht und ihr vor der Wohnung aufgelauert hat. Auch insoweit sind die Schilderungen sowohl der im Strafverfahren als Zeugin vernommenen ehemaligen Freundin als auch des Klägers dahingehend zu werten, dass der Kläger die Geschädigte vorrangig zu dem Zweck aufsuchte, mit ihr ein Gespräch zu führen. Dass es sodann aufgrund des Umstandes des Auflauerns und der Gesamtsituation abermals zu Handgreiflichkeiten ohne erkennbare Körperschäden kam, begründet auch unter Einbeziehung der vorangegangenen Körperverletzung zwei Tage zuvor nicht die Annahme einer schwerwiegenden Straftat. Auch der Umstand der tateinheitlichen Begehung des Hausfriedensbruchs und der Freiheitsberaubung lassen unter Gesamtwürdigung der Tatumstände eine Qualifizierung als schwere Straftat nicht zu. Ebenso kann der Argumentation der Beklagten, dass der Kläger zumindest eine schwere Körperverletzung billigend in Kauf genommen habe und von daher eine Straftat von erheblichem Gewicht vorliege, angesichts der Tatausführung nicht gefolgt werden.

40

Sofern die Beklagte darauf hindeutet, dass im Fall des Klägers auch die vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigte dritte Alternative vorliege, nämlich dass es sich bei der Dienstpflichtverletzung des Klägers um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit handele, sodass ohne die fristlose Entlassung ein Anlass zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben sei (Nachahmungseffekt), kann dieser Auffassung nicht beigetreten werden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, wie und mit welchen Gründen die Begehung von Gewalt im „häuslichen Bereich“ typischerweise Nachahmer finden soll, die sodann die Verteidigungsbereitschaft der Truppe in Frage stellen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992, 2 C 17/19 – juris -, der Genuss von Rauschgift an Bord eines Marineschiffes rechtfertigt die Annahme, dass dieses Verhalten innerhalb der Truppe Nachahmer findet). Auch ist nicht zu sehen, dass die Neigung zu militärischer Disziplinlosigkeit gefördert würde, wenn ein Soldat, der sich im außerdienstlichen Bereich aufgrund einer schwierigen Beziehungssituation zu Körperverletzungen und weiteren Straftaten hinreißen lässt, weiterhin in der Truppe belassen würde.

41

Demgegenüber sprechen gewichtige Gründe für, aber auch nicht zu vernachlässigende Gründe gegen das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ob eine Wiederholungsgefahr letztlich zu bejahen ist, kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, da der sich bejahendenfalls hieraus ergebenden Gefahr für die militärische Ordnung in jedem Fall unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch ohne Entlassung mit einer Disziplinarmaßnahme begegnet werden kann.

42

Der Kläger hat sich – wie die Beklagte zu Recht anführt - in der Vergangenheit nicht nur einmal, sondern – strafrechtlich abgeurteilt und hier zum Gegenstand der streitgegenständlichen Verfügung gemacht – zwei Mal zu einer Körperverletzung, Hausfriedensbruch und Freiheitsberaubung hinreißen lassen. In der wiederholten Begehung der Straftaten kommt eine gewisse Uneinsichtigkeit und Unbeherrschtheit des Klägers zum Ausdruck, die für die Prognose spricht, dass der Soldat sich in einer vergleichbaren emotionalen Streitsituation zwischen ihm und seiner ehemaligen Freundin wieder zu strafbarem Verhalten hinreißen lassen wird. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es bereits am 25. Mai 2014 zu einer ersten handgreiflichen Auseinandersetzung kam und es zwischen dem Kläger und der Geschädigten nach wie vor - trotz Beendigung der Beziehung - über das gemeinsame Kind notgedrungen Berührungspunkte geben wird. Emotionale Enttäuschungen werden von daher für den Kläger auch für die Zukunft nicht auszuschließen sein. Dabei bleibt jedoch vor dem Hintergrund der Argumentation der Beklagten darauf hinzuweisen, dass eine hieraus zu prognostizierende Wiederholungsgefahr aufgrund der Verfehlungen in der Vergangenheit ausschließlich für das private Umfeld des Klägers Geltung beanspruchen kann. Denn über diesen Bereich hinaus sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger auch außerhalb dieses Lebenskreises vergleichbar unbeherrscht und aggressiv auftreten könnte. Daher kann entgegen der Auffassung der Beklagten zulasten des Klägers nicht der generelle Schluss gezogen werden, er werde auch im militärischen Bereich vergleichbar in Erscheinung treten, da ein Soldat im Einsatz erheblichen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt sei. Diese Vermutung unterstützende und verifizierbare Indizien wurden von der Beklagten nicht dargelegt, wobei insbesondere die dienstlichen Stellungnahmen der Vertrauensperson und der Disziplinarvorgesetzten Gegenteiliges belegen. Außerdem klingen in dieser Argumentation Hinweise auf eine mögliche persönliche Ungeeignetheit des Klägers für die Laufbahn an, die ausschließlich im Rahmen eines Entlassungsverfahrens nach § 55 Abs. 4 SG Berücksichtigung finden können, nicht jedoch in einem solchen nach § 55 Abs. 5 SG. Hier ist Anknüpfungspunkt allein die dem Soldaten vorzuhaltende Pflichtverletzung und eine dahingehende Wiederholungsgefahr mit der Folge der sich konkret daraus ergebenden Gefahr für die militärische Ordnung.

43

Gegen eine Wiederholungsgefahr spricht die zeitliche Abfolge der unbeherrschten Reaktionen des Klägers im ausschließlich unmittelbaren Zusammenhang mit substantiiert und nachvollziehbar von ihm geschilderten Ereignissen, emotionalen Belastungen und persönlichen Enttäuschungen. Das Vorliegen einer Affekthandlung ist von daher nicht von der Hand zu weisen, zumal es nach diesen zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden Verfehlungen offensichtlich zu keinen weiteren Entgleisungen des Klägers gekommen ist.

44

Selbst wenn nach den aufgezeigten Erwägungen zulasten des Klägers eine auf den häuslichen/privaten Bereich bezogene Wiederholungsgefahr anzunehmen wäre, vermag allein diese vorliegend jedoch eine Entlassung des Klägers nicht zu tragen, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung nur dann besteht, wenn dieser Gefahr nicht durch eine Disziplinarmaßnahme als ein notwendiges, aber auch milderes Mittel begegnet werden kann. Denn in einem solchen Fall wäre ein Schaden für die militärische Ordnung nicht zu befürchten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983, a.a.O., die Verhältnismäßigkeit selbst für den Fall der o.g. schweren Straftat verneinend).

45

Gegen die Verhältnismäßigkeit der Entlassung sprechen vorliegend bereits die differenzierenden Erwägungen hinsichtlich der Annahme einer Wiederholungsgefahr, so dass die Gefahr für die militärische Ordnung nicht von erheblichem Gewicht ist. Weder die Art und die Ausführung der dem Kläger zur Last gelegten Straftaten noch seine Persönlichkeit erfordern seine Entfernung aus dem Militärdienst. Die Gesamtumstände vermitteln den Eindruck eines aufgrund seines Alters noch unbeholfenen und mit seiner konkreten persönlichen Situation überforderten Soldaten, der jedoch trotz seiner Entgleisungen jeweils noch ein derartiges Maß an Beherrschtheit und Reue zeigte, dass davon auszugehen ist, dass ihm das Strafverfahren und insbesondere eine zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Mahnung gereichen wird. Zudem ist zu sehen, dass – wie bereits ausgeführt - das ihm vorgehaltene zweimalige unbeherrschte Verhalten im Abstand von zwei Tagen aufgrund der nachvollziehbar geschilderten Gesamtumstände – Trennung, Aussöhnung, Verantwortung für das Kind, Tod des Großvaters verbunden mit der enttäuschten Erwartung eines Neuanfangs als Familie – eine Art Affekthandlung darstellt. Die positiven dienstlichen Stellungnahmen der Vertrauensperson und der Disziplinarvorgesetzten bestätigen zudem das Bild eines im dienstlichen Bereich vorbildlichen, pflichtbewussten und damit eines erziehungsfähigen Soldaten. Durch eine entsprechende Disziplinarmaßnahme bestünde auch keine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Verhalten des Klägers auslösender Faktor für Nachahmungshandlungen sein könnte. Dem Vorrang der Disziplinarmaßnahme steht auch nicht der Einwand der Beklagten entgegen, der Kläger übe eine Vorgesetztenfunktion aus und unterliege daher einer verschärften Haftung. Zum einen erweist sich die Vorgesetztenfunktion auf Nachfrage des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung offenkundig als gering, da sie sich derzeit nur auf die Vorgesetzteneigenschaft der Mannschaftsdienstgrade bezieht. Zum anderen rechtfertigen die Umstände des Einzelfalls – wie dargelegt – auch im Hinblick auf die Tatsache, dass ein Unteroffizier Vorgesetzter ist, eine differenzierende und keine schematische Betrachtung.

46

Schließlich spricht gegen die Verhältnismäßigkeit der Umstand, dass selbst der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in regelmäßiger Rechtsprechung für brutale Körperverletzungen im außerdienstlichen Bereich, namentlich für solche, bei denen die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale nach §§ 224 bis 227 StGB vorliegen, in der Regel eine Dienstgradherabsetzung und nicht die Entfernung als angemessene Maßnahme betrachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2013, 2 WD 28/12 – juris -). Wenn auch unter Berücksichtigung der durch § 55 Abs. 5 SG eröffneten vereinfachten Möglichkeit der Entlassung außerhalb eines Disziplinarverfahrens die zum Disziplinarrecht entwickelten Grundsätze nicht generell auf das Entlassungsverfahren übertragen werden können, so bleibt dieser Aspekt dennoch für die Frage, ob der Gefahr für die militärische Ordnung mit einer Disziplinarmaßnahme begegnet werden kann, zu berücksichtigen. Denn die Bemessung der Disziplinarmaßnahme richtet sich ebenso danach, ob und mit welcher Maßnahme der ordnungsgemäße Dienstbetrieb wieder hergestellt werden kann oder aufrecht zu erhalten ist. Liegt damit das Disziplinarmaß vergleichsweise zur brutalen Körperverletzung für eine leichte Dienstpflichtverletzung – wie vorliegend - offenkundig nicht unerheblich unterhalb der Entfernung aus dem Dienst, muss diesem Umstand auch im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG Rechnung getragen werden.

47

Durch das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis wird auch das Ansehen der Bundeswehr nicht ernstlich gefährdet. Unabhängig davon, dass es bereits zweifelhaft ist, ob die vorliegend in Rede stehende konkrete Straftat ohne schweres Gewicht dazu führen kann, das Ansehen der Bundeswehr ernstlich zu gefährden, kann jedenfalls auch bezüglich des Ansehens der Bundeswehr die Wirkung einer möglichen Disziplinarmaßnahme nicht außer Acht gelassen werden. Sofern die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass die Straftat des Klägers öffentlich geworden ist, so vermag dieser Umstand noch keine nachteiligen Auswirkungen für das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit zu begründen. Strafverfolgungsorgane sind ohne weiteres in der Lage, die Bedeutung einzelner Straftaten – auch von Soldaten - realitätsgerecht einzuordnen. Ihr Eingreifen soll das Ansehen der Streitkräfte in der Öffentlichkeit wahren und wiederherstellen und begründet keinen Ansehensschaden (BVerwG, Urteil vom 24. April 2014, 2 WD 39/12 – juris -). Insoweit ist der Dienstherr im Rahmen seiner sich aus § 31 SG ergebenden Fürsorgepflicht vielmehr gehalten, sich schützend vor den Soldaten zu stellen, indem er zu einer umfassenden Aufklärung beiträgt. Bei Kenntnis der spätestens im Strafverfahren allgemein zugänglichen Umstände ist jedenfalls keine Reaktion der Öffentlichkeit zu besorgen, die eine ernstliche Gefahr für das Ansehen der Bundeswehr bedeutet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 – 6 C 281 – juris -). Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Kläger aus Sicht eines objektiv wertenden Betrachters eine nach außen erkennbar zum Ausdruck gebrachte Einstellung offenbart hat, die berechtigte Zweifel an seiner unbedingten Respektierung des sittlichen Werts der Menschenwürde und der sonstigen Grundwerte der freiheitlich demokratischen Grundordnung aufkommen lässt, mit der Folge, dass er auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Bundeswehr nicht mehr tragbar wäre (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 5. August 2013, 6 V 745/13 – juris -). Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bei der Tat außer Dienst war und weder durch Uniform noch durch andere Umstände sein Dienstverhältnis als Soldat zu erkennen gegeben hat.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

49

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§§ 124, 124 a VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 24/04/2014 00:00

Tatbestand 1 Der … geborene Soldat absolvierte nach dem Realschulabschluss erfolgreich eine Ausbildung zum Zimmerer. Er wurde zum April … zur Ableistung seines Grundwehr
published on 28/01/2013 00:00

Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.
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published on 12/07/2019 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 2. April 2019 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 7. Juni 2019 wird angeordnet.
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Annotations

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.

(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.

(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.

(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.

(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Wer einen Untergebenen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wiederholt.

(1) Wer einen Untergebenen entwürdigend behandelt oder ihm böswillig den Dienst erschwert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wiederholt.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.

(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die Bundesbeihilfeverordnung sind entsprechend anzuwenden auf

1.
Soldatinnen und Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, und
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach § 42a oder § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen auf Grund von § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht.

(5) Beihilfe wird nicht gewährt

1.
Soldaten, solange sie sich in einer Eignungsübung befinden, es sei denn, dass sie ohne Einberufung zur Eignungsübung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt wären, und
2.
Versorgungsempfängern für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, durch die eine Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften begründet wird.

(6) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen schließt eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsbezuges die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus.

(7) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 sind von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach der Eignungsübung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit berufen worden sind, auch die während der Eignungsübung entstandenen Aufwendungen beihilfefähig.

(8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, Soldaten mit Familienpflichten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes diejenigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch besondere Verwendungen im Ausland gemäß § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, durch die einsatzvorbereitende Ausbildung dazu, durch einsatzgleiche Verpflichtungen oder durch Dauereinsatzaufgaben entstehen. Als Voraussetzung für die Erstattung ist festzulegen, dass

1.
der Soldat dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten eine Betreuungs- oder Pflegesituation unverzüglich anzeigt,
2.
die Situation bei Durchführung der Verwendung nur über eine nicht zu den nahen Bezugspersonen zählende externe Betreuungs- oder Pflegekraft beherrschbar ist,
3.
der Soldat aus schwerwiegenden dienstlichen Gründen nicht aus der geplanten oder laufenden Verwendung herausgelöst werden kann,
4.
die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur teilweise erstattet werden können und
5.
die Kosten nachgewiesen werden.
Die Erstattung ist auf höchstens 50 Euro pro Tag zu begrenzen. Die Rechtsverordnung regelt das Nähere zur Anspruchsausgestaltung und zum Verfahren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.