Verwaltungsgericht Trier Urteil, 19. Mai 2015 - 1 K 567/15.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2015:0519.1K567.15.TR.0A
bei uns veröffentlicht am19.05.2015

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 19. November 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Januar 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.

2

Der am ... Januar 1991 in A... geborene Kläger trat am 1. Januar 2011 im untersten Mannschaftsdienstgrad (Dienstgrad Flieger, A 3 BBesG), vorgesehen für die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes, unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (SaZ) in den Dienst der Beklagten ein. Zum 1. April 2011 wurde der Kläger zum Gefreiten (A3 Z BBesG) ernannt. Zum 1. Juli 2011 erfolgte seine Beförderung unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A4 BBesG zum Obergefreiten und zum 1. Januar 2012 unter Einweisung in eine Planstelle nach A4 Z BBesG zum Hauptgefreiten. Am 1. Oktober 2012 wurde der Kläger als Anwärter für die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes übernommen. Mit Urkunde vom 18. März 2014 wurde er zum Unteroffizier ernannt. Nach Abschluss seiner Laufbahnausbildung wurde er für die Verwendung als Elektronischer Kampfführungsunteroffizier Tastfunk Streitkräfte bei der 4./Bataillon Elektronische Kampfführung 931 (4./EloKaBtl 931) in B... vorgesehen.

3

Am 25. Mai 2014, gegen 00.38 Uhr kam es zwischen dem Kläger und seiner ehemaligen Freundin und Mutter einer gemeinsamen Tochter zu einer Auseinandersetzung, bei der die Polizei erstmals alarmiert wurde und der Kläger der Wohnung in der C... verwiesen wurde.

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Am 13. Juni 2014 besuchte der Kläger abermals seine ehemalige Freundin in deren Wohnung. Es kam erneut zum Streit, wobei der Kläger die Kontrolle verlor. Er packte die ehemalige Freundin zunächst am Kiefer und drückte sie ins Schlafzimmer. Nachdem sie sich kurze Zeit später wieder im Wohnzimmer befanden, schubste er die ehemalige Freundin, die daraufhin gegen den Esszimmertisch fiel. Die ehemalige Freundin forderte den Kläger mehrfach auf, zu gehen. Er packte diese an den Oberarmen und schlug mit der flachen Hand mehrmals auf sie ein. Sie erlitt hierdurch mehrere Hämatome. Als sie schließlich mit der gemeinsamen Tochter aus der Wohnung flüchten wollte, packte der Kläger sie abermals und zog sie zurück in die Wohnung. Er schloss danach die Tür ab und versteckte den Schlüssel, damit sie die Wohnung nicht mehr verlassen konnte.

5

Am 15. Juni 2014 lauerte der Kläger der ehemaligen Freundin im Hausflur auf, als diese das Haus verlassen wollte. Nachdem sie in die Wohnung zurück gelaufen war, folgte er ihr und betrat die Wohnung, obwohl er wusste, dass die ehemalige Freundin dies nicht wollte. Er nahm ihr das Handy und den Schlüssel ab. Zudem schlug er sie erneut, traf sie jedoch nur leicht am Ohr, da sie rechtzeitig ihren Kopf weggezogen hatte. Mit Datum vom gleichen Tag erging gegen den Kläger eine polizeiliche Anordnung zum Schutz vor Gewalt. Die dreimaligen Körperverletzungen zeigte der Kläger mit Schreiben vom 16. Juni 2014 seinem Dienstvorgesetzten an.

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Aufgrund der Vorfälle vom 13. Juni bis zum 15. Juni 2014 wurde gegen den Kläger durch das Amtsgericht ... mit Strafbefehl vom 31. Juli 2014 wegen Hausfriedensbruchs, Körperverletzung und Freiheitsberaubung (...) eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 30 €, insgesamt 2400 €, verhängt. Der Strafbefehl ist seit dem 19. August 2014 rechtskräftig.

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In den zeitgleich mit den strafrechtlichen Ermittlungen eingeleiteten disziplinaren Vorermittlungen wurde der Kläger am 5. August 2014 über seine Rechte in einem Disziplinarverfahren belehrt und nachfolgend angehört. Eine weitere Vernehmung erfolgte unter dem 29. September 2014. Hier gab der Kläger an, dass er darauf fixiert sei, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen. Er habe das Gefühl, dass ihm dies gut gelinge. Er wolle mit diesem Lebensabschnitt abschließen. Es tue ihm leid, dass seine ehemalige Freundin ein solches physisches und psychisches Leid habe erleiden müssen. Er dürfe sich aufgrund eines Beschlusses der Staatsanwaltschaft seiner Freundin bis Jahresende nicht mehr nähern. Dies finde er auch gut. Die Distanz sei angeordnet und man müsse auf diese Art und Weise die Trennung verarbeiten. Seine Tochter habe er aufgrund dieser Regelung zunächst nicht sehen dürfen. Erst durch Intervention des Jugendamtes sei vereinbart worden, dass er seine Tochter alle zwei Wochen am Sonntag max. 5 Stunden sehe.

8

Unter dem 23. Oktober 2014 leitete das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: BAPersBw) wegen der Vorfälle, die dem Strafbefehl zugrunde liegen, ein Entlassungsverfahren nach § 55 Abs. 5 Soldatengesetz gegen den Kläger ein. Das Schreiben wurde ihm am 27. Oktober 2014 eröffnet. Hierbei erklärte er sich mit der Personalmaßnahme nicht einverstanden.

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Die Vertrauensperson des Klägers beschrieb diesen in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 als engagierten und pflichtbewussten Soldaten und toleranten, aufgeschlossenen und herzlichen Kameraden und Freund. Der Kläger könne aufgrund seiner Erfahrungen aus der Dienstzeit und seiner allgemeinen Lebenserfahrung in Krisensituationen und Auseinandersetzungen deeskalierend wirken und Streit schlichten. Er habe sich anderen Kameraden gegenüber noch nie unkorrekt verhalten. Durch seine aufgeschlossene und herzliche Art bringe er Harmonie, Witz und belebende Frische in den Hörsaal.

10

Der Disziplinarvorgesetzte trug am 24. Oktober 2014 vor, dass der Kläger sich im Dienst stets korrekt und zuvorkommend zeige und gute Leistungen erbringe. Was ihn zu der Tat bewogen habe, sei nicht nachvollziehbar. Positiv sei zu werten, dass er den Sachverhalt selbstständig gemeldet habe. Eine Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr sei nicht auszuschließen, da sich das Verhalten des Klägers in völligem Gegensatz zu seinem dienstlichen Gebaren darstelle. Er hege jedoch persönliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Entlassung, da dem Kläger die Chance zur Rehabilitierung verwehrt werde.

11

Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte schloss sich am 4. November 2014 dieser Stellungnahme an und stimmte der Entlassung nicht zu. Er bat um Prüfung, ob in diesem Fall ein ausdrücklicher Hinweis ausreichen würde. Sein völlig inakzeptables Fehlverhalten im privaten Bereich sei durch das Strafverfahren entsprechend gewürdigt worden. Er zeige deutlich Reue und versichere glaubhaft, dass es sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt habe.

12

Der Kläger nahm am 27. Oktober 2014 umfassend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung.

13

Mit Bescheid des BAPersBw vom 19. November 2014 wurde der Kläger mit Ablauf des Tages, an dem ihm die Verfügung ausgehändigt wurde, aus dem Dienstverhältnis eines SaZ entlassen. Begründet wurde die Entlassung damit, dass er Dienstvergehen begangen habe und sein weiterer Verbleib im Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährde. Soweit er vortrage, sein Verhalten geändert zu haben, habe er dieses nicht rechtzeitig den Ansprüchen an einen SaZ angepasst. Die Stellungnahmen der Vertrauensperson sowie der Disziplinarvorgesetzten stünden der Entlassung ebenfalls nicht entgegen, da er nachweislich mehrfach schwerwiegende Dienstvergehen begangen habe.

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Hiergegen wandte der Kläger sich im Wege einer fristgemäß eingelegten Beschwerde. Diese wurde mit Bescheid vom 23. Januar 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe unstreitig gegen seine Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG) verstoßen. Ferner habe er seine Pflicht zum allgemeinen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 SG) verletzt. Die Dienstpflichtverletzungen bedingten eine Gefährdung der militärischen Ordnung. Hierzu gehörten all diejenigen Elemente, die im Rahmen der geltenden Rechtsordnung für die Gewährleistung der Verteidigungs- und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich seien. Die Verletzungen seiner vorgenannten Pflichten stellten keine Kernbereichsverletzungen dar. Randbereichsverletzungen seien jedoch dann geeignet, die Entlassung zu rechtfertigen, wenn mit ihnen eine Wiederholungsgefahr oder Nachahmungsgefahr einherginge oder es sich um Straftaten von erheblichem Gewicht handle.

15

Im Fall des Klägers könne eine Wiederholungsgefahr aufgrund einer in die Vergangenheit gerichteten Betrachtung bejaht werden und sei bereits durch mehrere Taten belegt. Diese Gefahr bestehe auch für die Zukunft. Zwar werde der Kläger von Kameraden und Vorgesetzten als korrekter und herzlicher Kamerad beschrieben, der zudem bei Streithandlungen deeskalierend wirke. In diesen Konfliktsituationen sei der Kläger jedoch nie persönlich betroffen gewesen. Ein Soldat sei, insbesondere, aber nicht nur im Einsatz erheblichen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt. Diese bezögen sich nicht ausschließlich auf die militärische Tätigkeit, sondern auch auf die militärischen und privaten Rahmenbedingungen, wie die Trennung von der Familie im Rahmen von Versetzungen oder Auslandseinsätzen, die Betreuung und Fürsorge durch Vorgesetzte oder die Anerkennung des Soldatenberufs durch die Öffentlichkeit. Er habe mehrfach angegeben, in den fraglichen Situationen die Kontrolle über sich verloren zu haben. Es bestehe die erhebliche Gefahr, dass er in einer psychisch sehr belastenden Situation abermals die Kontrolle verlieren werde.

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Das die Entlassung begründende Verhalten stelle überdies eine Straftat von erheblichem Gewicht dar. Bei dieser Wertung komme es für den hier vorliegenden Fall nicht entscheidend auf das Strafmaß an. Es seien vielmehr die Umstände der Begehung der Straftaten sowie die verletzten Rechtsgüter zu betrachten. Er habe seine ehemalige Freundin zielgerichtet im Hausflur abgefangen und diese mehrfach körperlich vorsätzlich im Kopfbereich geschlagen. Dabei habe er schwere Körperverletzungen zumindest billigend in Kauf genommen. Zum Zeitpunkt der Straftaten sei er zudem voll schuldfähig gewesen.

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Durch diese Straftaten bestehe auch die ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr. Die Straftaten und sein Status als Soldat seien verschiedenen Personen außerhalb der Bundeswehr bekannt geworden. Sein Verbleib in den Streitkräften als wiederholt straffällig gewordener Soldat, insbesondere als militärischer Vorgesetzter, Ausbilder und Erzieher unterstellter Soldaten könne daher in Teilen der Öffentlichkeit Zweifel an der Integrität der Bundeswehr aufkommen lassen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet.

18

Am 26. Februar 2015 hat der Kläger fristgerecht die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich weiterhin gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis wendet. Er trägt vor, die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr sei ohne seine Entlassung nicht gefährdet. Bei den ihm zur Last gelegten Straftaten handle es sich nicht um Straftaten von erheblichem Gewicht. Er habe seine Freundin zwar geschlagen, was er sehr bedauere. Es könne jedoch keine Rede davon sein, dass er hierbei eine schwere Körperverletzung zumindest billigend in Kauf genommen habe. Dementsprechend sei im Strafbefehl auch nur eine einfache Körperverletzung zugrunde gelegt worden. Für eine Wiederholungsgefahr gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Eine solche habe zudem der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zutreffend verneint. Bis heute, d.h. mehr als ein halbes Jahr nach den in Rede stehenden Vorkommnissen, sei auch kein weiteres vergleichbares Ereignis aufgetreten. Eine Nachahmungsgefahr sei ebenso zu verneinen. Diese bestehe schon deshalb nicht, weil er kein Interesse daran habe, dass die Vorfälle im Kameradenkreis bekannt würden. Er habe niemandem hiervon berichtet.

19

Im Rahmen der einzelfallbezogenen Würdigung sei zu berücksichtigen, dass er mit der Schwangerschaft und der Geburt der Tochter überfordert gewesen sei. Die Hoffnung, dass das gemeinsame Kind die Beziehung trotz der bereits zu diesem Zeitpunkt aufgetretenen Probleme retten würde, habe sich leider nicht bestätigt. Er habe sich falsch verhalten und bedauere dies sehr. Ohne seine Verantwortung abstreiten zu wollen, müsse jedoch berücksichtigt werden, dass auch die ehemalige Freundin Aggressionen und häusliche Gewalt an den Tag gelegt habe. Seine Hilflosigkeit zeige sich auch darin, dass er die Geschädigte am 14. Juni 2014 darum gebeten habe, die Polizei zu rufen. Aus alledem könne nicht der generelle Schluss gezogen werden, dass er nicht in der Lage sei, seine Emotionen zu kontrollieren und besonnen zu reagieren. Tatsache sei, dass er den in Rede stehenden Sachverhalt selbstständig gemeldet habe. Er habe sich den Strafbefehl des Amtsgerichts ... zur Warnung gereichen lassen, so dass die Entlassung unverhältnismäßig sei. Dahingehend habe sich auch sein Disziplinarvorgesetzter ausgesprochen.

20

Schließlich sei das Ansehen der Bundeswehr durch ein weiteres Verbleiben im Dienst nicht beeinträchtigt. Sofern die Verfehlung außerhalb der Bundeswehr bekannt geworden sei, sei ebenso bekannt geworden, dass gegen ihn eine empfindliche Geldstrafe festgesetzt worden sei. Ein objektiver Dritter werde nicht die Erwartung hegen, dass mit einem einmaligen Fehlverhalten die sofortige Entlassung verbunden werde.

21

Der Kläger beantragt,

22

den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 19. November 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Januar 2015 aufzuheben.

23

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

25

In Ergänzung zum Ausgangs- und Widerspruchsbescheid trägt sie vor, mit den Dienstpflichten des Klägers sei es unvereinbar, dass er eine ihm körperlich unterlegene Person mehrfach geschlagen und der Freiheit beraubt habe. Hierdurch habe er zugleich die militärische Ordnung ernstlich gefährdet. Es spiele keine Rolle, ob es sich um eine gefährliche oder schwere Körperverletzung gehandelt habe. Eine Handlung im Affekt liege nicht vor, weil sich die Handlungen am 13. Juni 2014 über eine längere Dauer hingezogen hätten. Dass er der Geschädigten geraten habe, die Polizei zu rufen, sei insofern nicht relevant. In Kenntnis der angespannten Situation habe er sich sodann wiederholt zu der Wohnung der ehemaligen Freundin begeben und eine weitere erhebliche Dienstpflichtverletzung begangen. Es sei zu befürchten, dass er sich auch in Zukunft zu vergleichbaren Pflichtverletzungen hinreißen lasse. Dies gelte vorliegend umso mehr, als der Kläger und die Geschädigte ein gemeinsames Kind hätten und sie sich auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers in einer konfliktträchtigen zwischenmenschlichen Situation befänden.

26

Daneben sei auch das Ansehen bzw. der gute Ruf der Bundeswehr gefährdet. Die Ermittlungsbehörden, die Staatsanwaltschaft, die Bundeswehrverwaltung als auch die Geschädigte hätten Kenntnis von den Straftaten erlangt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Öffentlichkeit Verständnis dafür aufbringe, dass ein Soldat in der Bundeswehr verbleiben könne, der sich derart verhalten habe wie der Kläger.

27

Für die Erfüllung seiner Dienstpflichten sei der Kläger wegen der Bestimmung des § 10 SG in besonderer Weise verantwortlich. Er sei als Unteroffizier den Soldaten der Mannschaftsdienstgrade vorgesetzt und solle diesen in Pflichterfüllung und Haltung ein Beispiel geben. Der Vorgesetzte habe die Pflicht zur Dienstaufsicht, sei für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich und unterliege für den Fall einer Dienstpflichtverletzung einer verschärften Haftung. Dabei reiche es aus, dass ein Soldat allein aufgrund seines Dienstgrades anderen Soldaten vorgesetzt sei.

28

Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 20. April 2015 (...) wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 19. November 2014 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 23 Januar 2015 wiederhergestellt. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Mai 2015 Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (...) erhoben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungs- und Personalvorgänge verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

30

Die Klage ist zulässig. Gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) – VwGO -, § 82 Abs. 1 Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) – SG – ist der Rechtsweg zu den allgemeinen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben, da die Entscheidung nach § 55 SG über die Entlassung eines Soldaten auf Zeit nicht zu den in § 17 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung vom 24. November 1972 in der Fassung vom 22. Januar 2009 (BGBl. I 2009, 81) – WBO - aufgezählten Angelegenheiten gehört, in denen das Truppendienstgericht anzurufen ist. Die Klage ist nach ordnungsgemäß durchgeführtem Vorverfahren auch form- und fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 23 Abs. 1 WBO tritt bei Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, das Beschwerdeverfahren nach der WBO an die Stelle des Vorverfahrens.

31

Die Klage ist in der Sache auch begründet. Die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 19. November 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 23. Januar 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Dabei bestehen zunächst in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen die streitgegenständliche Entlassungsverfügung. Sie ist jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig.

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Rechtsgrundlage für die Entlassungsverfügung ist § 55 Abs. 5 SG. Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

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Dem Kläger ist unschwer eine Dienstpflichtverletzung im vorgenannten Sinn vorzuwerfen. Hierzu ist im streitgegenständlichen Bescheid zu Recht ausgeführt, dass der Soldat dadurch, dass er am 13. Juni 2014 seine ehemalige Freundin in deren Wohnung geschlagen und sie mit der gemeinsamen Tochter am Verlassen der Wohnung gehindert und am 15. Juni 2014 der Geschädigten aufgelauert, ihr den Schlüssel und das Handy in ihrer Wohnung abgenommen und erneut auf sie eingeschlagen hat, seine Pflicht zum allgemeinen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt hat. Danach muss das Verhalten des Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht des Soldaten, sich gesetzmäßig zu verhalten und nicht gegen Strafgesetze zu verstoßen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist. Allein entscheidend ist, ob ein objektiv wertender Dritter, wenn er von den angeschuldigten Verhältnissen Kenntnis erhielte, darin eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sehen würde. Die strafrechtlich abgeurteilten Verhaltensweisen des Klägers außerhalb des Dienstes waren objektiv geeignet, bei einem außenstehenden Dritten diese ernstlichen Zweifel zu begründen. Nach Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG - ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb wie außerhalb der Streitkräfte nicht unterschieden gelten. Auch die körperliche Unversehrtheit eines jeden Menschen nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist in gleichem Maße gewährleistet. Die genannten Grundrechte bedürfen nicht nur im militärischen Bereich im Verhältnis zu Untergebenen besonderer Beachtung, da ihre Verletzung mit Freiheitsstrafe bedroht ist (§§ 30, 31 WStG), sondern derartige Verstöße werden generell - auch im außerdienstlichen Bereich - durch das Kriminalstrafrecht, das dem allgemeinen Rechtsfrieden dient, sanktioniert (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2013, 2 WD 36.12).

35

Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der fristlosen Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG sind jedoch nicht gegeben. Durch das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis wäre weder die militärische Ordnung noch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet.

36

In diesen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung kommt deutlich zum Ausdruck, dass § 55 Abs. 5 SG allein dem Schutz der Bundeswehr dient und künftigen Schaden für sie verhindern soll. Zweck der fristlosen Entlassung ist nicht eine disziplinare Sanktion, sondern die Abwendung einer drohenden ernstlichen Gefahr für die Bundeswehr, wobei die Gefahr sich allerdings als Auswirkung der Dienstpflichtverletzung darstellen muss. Für die Frage, ob durch das Verbleiben des Soldaten auf Zeit, der die Dienstpflichten verletzt hat, in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet wäre, ist demnach nicht entscheidend auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung an sich, sondern auf den Ernst der der militärischen Ordnung oder dem Ansehen der Bundeswehr ohne die fristlose Entlassung drohenden Gefahr abzustellen. Diese in Auswirkung der Dienstpflichtverletzung der Bundeswehr künftig drohende Gefahr hat das Verwaltungsgericht in einer „objektiv nachträglichen Prognose“ nachzuvollziehen (BVerwGE 38, 178 [181, 59, 361f]). Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung „ernstlich“ sein muss, hat der Gesetzgeber selbst die Frage nach der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck beantwortet. Der Begriff der „ernstlichen Gefährdung“ konkretisiert mithin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem das Gesetz darüber hinaus durch die Begrenzung der Entlassung auf die ersten vier Dienstjahre Rechnung trägt. Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist kein Raum (vgl. BVerwGE 59, 361 [363] unter Bezugnahme auf BVerwGE 42, 20 [23]).

37

Bei der Bestimmung des Begriffs der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG, die beim Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis gefährdet sein muss, ist von dem Zweck der Bundeswehr auszugehen, der Verteidigung zu dienen (BVerwGE 38, 178 [182]; 59, 361 [364]). Unter militärische Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Dabei kann es nicht genügen, wenn Randbereiche des Militärischen berührt werden. Es muss sich vielmehr um Regeln und Einrichtungen handeln, die über diese Randbereiche hinausgehen (BVerwGE 42, 20 [24]). Im Gegensatz zu der 2. Alternative des § 55 Abs. 5 SG, die das Ansehen der Bundeswehr schützen soll, handelt es sich hier um den betriebsbezogenen Schutz, der erforderlich ist, um dem Zweck der Bundeswehr geordnet gerecht werden zu können. Den militärischen Zweck kann die Bundeswehr nur erfüllen, wenn sie einsatzbereit ist (vgl. BVerwGE 38, 178). Die militärische Ordnung ist von daher nicht nur dann gefährdet, wenn die Ausrüstung nicht funktionstauglich ist, sondern auch, wenn die Verteidigungsbereitschaft der Truppe in Frage gestellt ist. Dies wird bei verminderter Einsatzbereitschaft der Soldaten regelmäßig der Fall sein (BVerwG, Urteil vom 24. September 1992, 2 C 17/91 – juris -).

38

Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2013, 2 B 114/11 m. w. N. aus der Rechtsprechung – juris -).

39

Das Fehlverhalten des Klägers ist als außerdienstliches Verhalten unstreitig nicht dem militärischen Kernbereich zuzuordnen. Darüber hinaus stellt es – entgegen der Auffassung der Beklagten - auch keine Straftat von erheblichem Gewicht dar. Eine derart objektiv schwerwiegende Straftat hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise für den Fall eines versuchten Raubes unter Zuhilfenahme einer Gaspistole angenommen, welcher von der Rechtsordnung als Verbrechen qualifiziert wird (§§ 255, 250, 12 StGB; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983, 6 C 2/81 – juris -). Die vom Kläger in Tateinheit in zwei Fällen verwirkten Straftatbestände der Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs und der Freiheitsberaubung stellen vergleichbar hierzu nach der Definition des Strafgesetzbuches – StGB – bereits keine Verbrechen, sondern Vergehen dar. Unabhängig von dieser Qualifizierung sprechen vorliegend auch die konkreten Tatumstände gegen die Annahme einer schwerwiegenden Straftat im Einzelfall. Der von der ehemaligen Freundin des Klägers davongetragene Körperschaden anlässlich der körperlichen Angriffe des Soldaten war vergleichsweise gering. Eine Behandlungsbedürftigkeit der Geschädigten war offensichtlich nicht gegeben. Wie sich aus den Aussagen sowohl des Klägers als auch der Geschädigten im Strafverfahren ergibt, resultierten die tätlichen Angriffe des Klägers aus einer bereits seit Monaten konfliktgeladenen Beziehung zwischen ihm und der Geschädigten, verstärkt durch eine emotionale Ausnahmesituation aufgrund der Geburt der gemeinsamen Tochter, die zum Tatzeitpunkt erst neun Monate alt war. Dabei beruhten die verbalen und auch körperlichen Entgleisungen auf Gegenseitigkeit. Angesichts dieser angespannten Situation war die Hemmschwelle zur Begehung der dem Kläger hier vorgehaltenen Handgreiflichkeiten am 13. Juni 2014 auch relativ gering. Eine besondere kriminelle oder verwerfliche Energie kam mithin in der Tatbegehung nicht zum Ausdruck. Ebenso war die Tatausführung nicht von einer besonderen Brutalität oder Aggressivität ausgestaltet, als dass von einer schweren Straftat ausgegangen werden müsste. Den Handgreiflichkeiten folgten jeweils Gespräche zwischen dem Kläger und der Geschädigten, einmal mit der Bitte des Klägers, die Geschädigte möge die Polizei verständigen, die ebenso darauf hindeuten, dass es sich um situationsbedingte Übergriffe mit mäßigen Folgen gehandelt hat. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger die Geschädigte zwei Tage später abermals aufgesucht und ihr vor der Wohnung aufgelauert hat. Auch insoweit sind die Schilderungen sowohl der im Strafverfahren als Zeugin vernommenen ehemaligen Freundin als auch des Klägers dahingehend zu werten, dass der Kläger die Geschädigte vorrangig zu dem Zweck aufsuchte, mit ihr ein Gespräch zu führen. Dass es sodann aufgrund des Umstandes des Auflauerns und der Gesamtsituation abermals zu Handgreiflichkeiten ohne erkennbare Körperschäden kam, begründet auch unter Einbeziehung der vorangegangenen Körperverletzung zwei Tage zuvor nicht die Annahme einer schwerwiegenden Straftat. Auch der Umstand der tateinheitlichen Begehung des Hausfriedensbruchs und der Freiheitsberaubung lassen unter Gesamtwürdigung der Tatumstände eine Qualifizierung als schwere Straftat nicht zu. Ebenso kann der Argumentation der Beklagten, dass der Kläger zumindest eine schwere Körperverletzung billigend in Kauf genommen habe und von daher eine Straftat von erheblichem Gewicht vorliege, angesichts der Tatausführung nicht gefolgt werden.

40

Sofern die Beklagte darauf hindeutet, dass im Fall des Klägers auch die vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigte dritte Alternative vorliege, nämlich dass es sich bei der Dienstpflichtverletzung des Klägers um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit handele, sodass ohne die fristlose Entlassung ein Anlass zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben sei (Nachahmungseffekt), kann dieser Auffassung nicht beigetreten werden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, wie und mit welchen Gründen die Begehung von Gewalt im „häuslichen Bereich“ typischerweise Nachahmer finden soll, die sodann die Verteidigungsbereitschaft der Truppe in Frage stellen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992, 2 C 17/19 – juris -, der Genuss von Rauschgift an Bord eines Marineschiffes rechtfertigt die Annahme, dass dieses Verhalten innerhalb der Truppe Nachahmer findet). Auch ist nicht zu sehen, dass die Neigung zu militärischer Disziplinlosigkeit gefördert würde, wenn ein Soldat, der sich im außerdienstlichen Bereich aufgrund einer schwierigen Beziehungssituation zu Körperverletzungen und weiteren Straftaten hinreißen lässt, weiterhin in der Truppe belassen würde.

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Demgegenüber sprechen gewichtige Gründe für, aber auch nicht zu vernachlässigende Gründe gegen das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ob eine Wiederholungsgefahr letztlich zu bejahen ist, kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, da der sich bejahendenfalls hieraus ergebenden Gefahr für die militärische Ordnung in jedem Fall unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch ohne Entlassung mit einer Disziplinarmaßnahme begegnet werden kann.

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Der Kläger hat sich – wie die Beklagte zu Recht anführt - in der Vergangenheit nicht nur einmal, sondern – strafrechtlich abgeurteilt und hier zum Gegenstand der streitgegenständlichen Verfügung gemacht – zwei Mal zu einer Körperverletzung, Hausfriedensbruch und Freiheitsberaubung hinreißen lassen. In der wiederholten Begehung der Straftaten kommt eine gewisse Uneinsichtigkeit und Unbeherrschtheit des Klägers zum Ausdruck, die für die Prognose spricht, dass der Soldat sich in einer vergleichbaren emotionalen Streitsituation zwischen ihm und seiner ehemaligen Freundin wieder zu strafbarem Verhalten hinreißen lassen wird. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es bereits am 25. Mai 2014 zu einer ersten handgreiflichen Auseinandersetzung kam und es zwischen dem Kläger und der Geschädigten nach wie vor - trotz Beendigung der Beziehung - über das gemeinsame Kind notgedrungen Berührungspunkte geben wird. Emotionale Enttäuschungen werden von daher für den Kläger auch für die Zukunft nicht auszuschließen sein. Dabei bleibt jedoch vor dem Hintergrund der Argumentation der Beklagten darauf hinzuweisen, dass eine hieraus zu prognostizierende Wiederholungsgefahr aufgrund der Verfehlungen in der Vergangenheit ausschließlich für das private Umfeld des Klägers Geltung beanspruchen kann. Denn über diesen Bereich hinaus sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger auch außerhalb dieses Lebenskreises vergleichbar unbeherrscht und aggressiv auftreten könnte. Daher kann entgegen der Auffassung der Beklagten zulasten des Klägers nicht der generelle Schluss gezogen werden, er werde auch im militärischen Bereich vergleichbar in Erscheinung treten, da ein Soldat im Einsatz erheblichen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt sei. Diese Vermutung unterstützende und verifizierbare Indizien wurden von der Beklagten nicht dargelegt, wobei insbesondere die dienstlichen Stellungnahmen der Vertrauensperson und der Disziplinarvorgesetzten Gegenteiliges belegen. Außerdem klingen in dieser Argumentation Hinweise auf eine mögliche persönliche Ungeeignetheit des Klägers für die Laufbahn an, die ausschließlich im Rahmen eines Entlassungsverfahrens nach § 55 Abs. 4 SG Berücksichtigung finden können, nicht jedoch in einem solchen nach § 55 Abs. 5 SG. Hier ist Anknüpfungspunkt allein die dem Soldaten vorzuhaltende Pflichtverletzung und eine dahingehende Wiederholungsgefahr mit der Folge der sich konkret daraus ergebenden Gefahr für die militärische Ordnung.

43

Gegen eine Wiederholungsgefahr spricht die zeitliche Abfolge der unbeherrschten Reaktionen des Klägers im ausschließlich unmittelbaren Zusammenhang mit substantiiert und nachvollziehbar von ihm geschilderten Ereignissen, emotionalen Belastungen und persönlichen Enttäuschungen. Das Vorliegen einer Affekthandlung ist von daher nicht von der Hand zu weisen, zumal es nach diesen zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden Verfehlungen offensichtlich zu keinen weiteren Entgleisungen des Klägers gekommen ist.

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Selbst wenn nach den aufgezeigten Erwägungen zulasten des Klägers eine auf den häuslichen/privaten Bereich bezogene Wiederholungsgefahr anzunehmen wäre, vermag allein diese vorliegend jedoch eine Entlassung des Klägers nicht zu tragen, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung nur dann besteht, wenn dieser Gefahr nicht durch eine Disziplinarmaßnahme als ein notwendiges, aber auch milderes Mittel begegnet werden kann. Denn in einem solchen Fall wäre ein Schaden für die militärische Ordnung nicht zu befürchten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983, a.a.O., die Verhältnismäßigkeit selbst für den Fall der o.g. schweren Straftat verneinend).

45

Gegen die Verhältnismäßigkeit der Entlassung sprechen vorliegend bereits die differenzierenden Erwägungen hinsichtlich der Annahme einer Wiederholungsgefahr, so dass die Gefahr für die militärische Ordnung nicht von erheblichem Gewicht ist. Weder die Art und die Ausführung der dem Kläger zur Last gelegten Straftaten noch seine Persönlichkeit erfordern seine Entfernung aus dem Militärdienst. Die Gesamtumstände vermitteln den Eindruck eines aufgrund seines Alters noch unbeholfenen und mit seiner konkreten persönlichen Situation überforderten Soldaten, der jedoch trotz seiner Entgleisungen jeweils noch ein derartiges Maß an Beherrschtheit und Reue zeigte, dass davon auszugehen ist, dass ihm das Strafverfahren und insbesondere eine zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Mahnung gereichen wird. Zudem ist zu sehen, dass – wie bereits ausgeführt - das ihm vorgehaltene zweimalige unbeherrschte Verhalten im Abstand von zwei Tagen aufgrund der nachvollziehbar geschilderten Gesamtumstände – Trennung, Aussöhnung, Verantwortung für das Kind, Tod des Großvaters verbunden mit der enttäuschten Erwartung eines Neuanfangs als Familie – eine Art Affekthandlung darstellt. Die positiven dienstlichen Stellungnahmen der Vertrauensperson und der Disziplinarvorgesetzten bestätigen zudem das Bild eines im dienstlichen Bereich vorbildlichen, pflichtbewussten und damit eines erziehungsfähigen Soldaten. Durch eine entsprechende Disziplinarmaßnahme bestünde auch keine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Verhalten des Klägers auslösender Faktor für Nachahmungshandlungen sein könnte. Dem Vorrang der Disziplinarmaßnahme steht auch nicht der Einwand der Beklagten entgegen, der Kläger übe eine Vorgesetztenfunktion aus und unterliege daher einer verschärften Haftung. Zum einen erweist sich die Vorgesetztenfunktion auf Nachfrage des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung offenkundig als gering, da sie sich derzeit nur auf die Vorgesetzteneigenschaft der Mannschaftsdienstgrade bezieht. Zum anderen rechtfertigen die Umstände des Einzelfalls – wie dargelegt – auch im Hinblick auf die Tatsache, dass ein Unteroffizier Vorgesetzter ist, eine differenzierende und keine schematische Betrachtung.

46

Schließlich spricht gegen die Verhältnismäßigkeit der Umstand, dass selbst der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in regelmäßiger Rechtsprechung für brutale Körperverletzungen im außerdienstlichen Bereich, namentlich für solche, bei denen die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale nach §§ 224 bis 227 StGB vorliegen, in der Regel eine Dienstgradherabsetzung und nicht die Entfernung als angemessene Maßnahme betrachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2013, 2 WD 28/12 – juris -). Wenn auch unter Berücksichtigung der durch § 55 Abs. 5 SG eröffneten vereinfachten Möglichkeit der Entlassung außerhalb eines Disziplinarverfahrens die zum Disziplinarrecht entwickelten Grundsätze nicht generell auf das Entlassungsverfahren übertragen werden können, so bleibt dieser Aspekt dennoch für die Frage, ob der Gefahr für die militärische Ordnung mit einer Disziplinarmaßnahme begegnet werden kann, zu berücksichtigen. Denn die Bemessung der Disziplinarmaßnahme richtet sich ebenso danach, ob und mit welcher Maßnahme der ordnungsgemäße Dienstbetrieb wieder hergestellt werden kann oder aufrecht zu erhalten ist. Liegt damit das Disziplinarmaß vergleichsweise zur brutalen Körperverletzung für eine leichte Dienstpflichtverletzung – wie vorliegend - offenkundig nicht unerheblich unterhalb der Entfernung aus dem Dienst, muss diesem Umstand auch im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG Rechnung getragen werden.

47

Durch das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis wird auch das Ansehen der Bundeswehr nicht ernstlich gefährdet. Unabhängig davon, dass es bereits zweifelhaft ist, ob die vorliegend in Rede stehende konkrete Straftat ohne schweres Gewicht dazu führen kann, das Ansehen der Bundeswehr ernstlich zu gefährden, kann jedenfalls auch bezüglich des Ansehens der Bundeswehr die Wirkung einer möglichen Disziplinarmaßnahme nicht außer Acht gelassen werden. Sofern die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass die Straftat des Klägers öffentlich geworden ist, so vermag dieser Umstand noch keine nachteiligen Auswirkungen für das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit zu begründen. Strafverfolgungsorgane sind ohne weiteres in der Lage, die Bedeutung einzelner Straftaten – auch von Soldaten - realitätsgerecht einzuordnen. Ihr Eingreifen soll das Ansehen der Streitkräfte in der Öffentlichkeit wahren und wiederherstellen und begründet keinen Ansehensschaden (BVerwG, Urteil vom 24. April 2014, 2 WD 39/12 – juris -). Insoweit ist der Dienstherr im Rahmen seiner sich aus § 31 SG ergebenden Fürsorgepflicht vielmehr gehalten, sich schützend vor den Soldaten zu stellen, indem er zu einer umfassenden Aufklärung beiträgt. Bei Kenntnis der spätestens im Strafverfahren allgemein zugänglichen Umstände ist jedenfalls keine Reaktion der Öffentlichkeit zu besorgen, die eine ernstliche Gefahr für das Ansehen der Bundeswehr bedeutet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 – 6 C 281 – juris -). Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Kläger aus Sicht eines objektiv wertenden Betrachters eine nach außen erkennbar zum Ausdruck gebrachte Einstellung offenbart hat, die berechtigte Zweifel an seiner unbedingten Respektierung des sittlichen Werts der Menschenwürde und der sonstigen Grundwerte der freiheitlich demokratischen Grundordnung aufkommen lässt, mit der Folge, dass er auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Bundeswehr nicht mehr tragbar wäre (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 5. August 2013, 6 V 745/13 – juris -). Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bei der Tat außer Dienst war und weder durch Uniform noch durch andere Umstände sein Dienstverhältnis als Soldat zu erkennen gegeben hat.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

49

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§§ 124, 124 a VwGO).

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Verwaltungsgericht Trier Urteil, 19. Mai 2015 - 1 K 567/15.TR zitiert 25 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung


(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 17 Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts


(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüb

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

Strafgesetzbuch - StGB | § 255 Räuberische Erpressung


Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

Soldatengesetz - SG | § 17 Verhalten im und außer Dienst


(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten. (2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, di

Soldatengesetz - SG | § 10 Pflichten des Vorgesetzten


(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben. (2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich. (3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen. (4) E

Soldatengesetz - SG | § 7 Grundpflicht des Soldaten


Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Strafgesetzbuch - StGB | § 12 Verbrechen und Vergehen


(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. (2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht si

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 23 Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren


(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens. (2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung an

Soldatengesetz - SG | § 31 Fürsorge


(1) Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten

Wehrstrafgesetz - WStrG | § 30 Mißhandlung


(1) Wer einen Untergebenen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener die T

Wehrstrafgesetz - WStrG | § 31 Entwürdigende Behandlung


(1) Wer einen Untergebenen entwürdigend behandelt oder ihm böswillig den Dienst erschwert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener die Tat gegen e

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Verwaltungsgericht Trier Urteil, 19. Mai 2015 - 1 K 567/15.TR zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 19. Mai 2015 - 1 K 567/15.TR zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Apr. 2014 - 2 WD 39/12

bei uns veröffentlicht am 24.04.2014

Tatbestand 1 Der … geborene Soldat absolvierte nach dem Realschulabschluss erfolgreich eine Ausbildung zum Zimmerer. Er wurde zum April … zur Ableistung seines Grundwehr

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Jan. 2013 - 2 B 114/11

bei uns veröffentlicht am 28.01.2013

Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Trier Urteil, 19. Mai 2015 - 1 K 567/15.TR.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Juli 2019 - W 1 S 19.797

bei uns veröffentlicht am 12.07.2019

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 2. April 2019 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 7. Juni 2019 wird angeordnet.

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Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.

(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.

(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.

(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.

(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Wer einen Untergebenen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wiederholt.

(1) Wer einen Untergebenen entwürdigend behandelt oder ihm böswillig den Dienst erschwert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wiederholt.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.

2

1. Der Kläger wurde nach einer Dienstzeit von fast drei Jahren fristlos aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen, weil er bei einer Fahrkartenkontrolle in einem Regionalzug einen gefälschten Bahnberechtigungsausweis und einen gefälschten Truppenausweis vorgelegt hatte. Die Staatsanwaltschaft stellte das deswegen gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein, weil ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht gegeben sei, die Schuld und der Schaden als gering anzusehen seien und der Kläger nicht vorbestraft sei.

3

Die Klage gegen die Entlassungsverfügung hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung nicht vorlägen. Der Kläger habe zwar seine Dienstpflichten verletzt, dadurch jedoch keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr herbeigeführt. Weder habe der Pflichtenverstoß den militärischen Kernbereich betroffen noch sei eine Nachahmung zu befürchten gewesen. Selbst wenn die Gefahr der Nachahmung bestünde, könnte ihr wirksam durch konsequenten Einzug der an die vormals Wehrpflichtigen vergebenen Ausweise oder der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienstverhältnis als milderes Mittel begegnet werden. Auch einer - unterstellten - Ansehensminderung der Bundeswehr hätte durch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme wirksam begegnet werden können.

4

2. Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn die Beschwerde gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr; Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Dies ist hier nicht der Fall.

6

Die Beschwerde sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen an,

"ob der durch Dienstpflichtverletzungen eingetretene und durch dienstliche Verfügungen manifestierte Vertrauensverlust der militärischen Vorgesetzten oder der personalbearbeitenden Dienststelle den Kernbereich der militärischen Ordnung berührt und daher eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG rechtfertigt",

"ob die durch Ausgabe von Bahnberechtigungsausweisen garantierte, jederzeitige Verfügbarkeit von Wehrpflichtigen am Dienstort zur Funktionsfähigkeit der Streitkräfte beitrage und ein Missbrauch dieses Systems den Kernbereich der militärischen Ordnung betrifft",

und schließlich,

"welche Anforderungen an die Ansehensgefährdung in der Öffentlichkeit zu richten sind, insbesondere welche Maßstäbe an den Begriff der "Öffentlichkeit" angelegt werden müssen".

7

Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht, weil sie nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam sind. Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 55 Abs. 5 SG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.

8

Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die Vorschrift soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - BVerwGE 38, 178 <180 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f., vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 <362 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 S. 5 f., vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 <63 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f. und vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 = Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 60, jeweils Rn. 10, sowie Beschluss vom 16. August 2010 - BVerwG 2 B 33.10 - Buchholz 449 § 55 SG Nr. 20 Rn. 6).

9

Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O., vom 31. Januar 1980 a.a.O., vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. = NJW 1984, 938, vom 24. September 1992 a.a.O. und vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 11 sowie Beschluss vom 16. August 2010 a.a.O. Rn. 7).

10

Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. Urteile vom 9. Juni 1971, vom 31. Januar 1980, vom 20. Juni 1983, vom 24. September 1992 und vom 28. Juli 2011 jeweils a.a.O. sowie Beschluss vom 16. August 2010 a.a.O. Rn. 8).

11

Das Berufungsgericht hat die dargestellten Auslegungsgrundsätze seinem Urteil zugrunde gelegt und auf den festgestellten Sachverhalt angewandt. Es hat das Verhalten des Klägers weder dem militärischen Kernbereich zugeordnet noch als eine Straftat von erheblichem Gewicht angesehen. Auch hat es keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr festgestellt.

12

Die beiden ersten mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen lassen sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung im Sinne des Berufungsurteils beantworten. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich die personelle oder materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr unmittelbar beeinträchtigen, sodass hierunter begrifflich schon nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen fallen können, oder außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist. Dies ist bei der einmaligen Verwendung eines gefälschten Bahnberechtigungsausweises und eines gefälschten Truppenausweises nicht der Fall. Nicht jeder schuldhafte Pflichtenverstoß eines Soldaten beeinträchtigt unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Bei sonstigem außerdienstlichen Verhalten, wie es dem Soldaten zur Last gelegt wird, muss es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handeln oder eine Wiederholungs- oder eine Nachahmungsgefahr bestehen.

13

Im Übrigen ist entgegen der Auffassung der Beschwerde zur Beantwortung der Frage, ob der Kernbereich der militärischen Ordnung berührt wird, nicht auf das persönliche Empfinden der für den Kläger zuständigen militärischen Vorgesetzten oder seiner personalbearbeitenden Dienststelle abzustellen. Die Frage, ob das Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, ist nach dem Normzweck des § 55 Abs. 5 SG und dem darin verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. Danach soll gerade nicht jeder mit einem leichteren Fehlverhalten zwangsläufig einhergehende Verlust des "uneingeschränkten" Vertrauens der Vorgesetzten zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis führen können. Vielmehr müssen gerade bei leichterem Fehlverhalten entweder eine Wiederholungsgefahr oder eine Nachahmungsgefahr hinzukommen. Zudem muss feststehen, dass die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nicht durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann.

14

Die Fragen nach dem Begriff der "Öffentlichkeit" im Rahmen der Ansehensgefährdung und einer Gefährdung des Kernbereichs der militärischen Ordnung durch den Missbrauch von Bahnberechtigungsausweisen sind im Übrigen schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht beides im Rahmen einer Zusatzargumentation unterstellt und gleichwohl die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG verneint. Das Berufungsgericht führt aus, dass einer - unterstellten - Ansehensminderung der Bundeswehr durch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme hätte wirksam begegnet werden können. Ähnlich argumentiert es zur Gefahr der Nachahmung. Entgegen der in diesem Zusammenhang von der Beschwerde vertretenen Auffassung ist zudem grundsätzlich geklärt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Rahmen der Ansehensgefährdung gilt, sodass auch dort zu prüfen ist, ob ihr durch eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienstverhältnis als milderes Mittel wirksam begegnet werden kann. Zum möglichen Missbrauch der Bahnberechtigungsausweise schließlich weist das Berufungsgericht noch zusätzlich auf die Möglichkeit des konsequenten Einzugs der Ausweise hin. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Tatbestand

1

Der … geborene Soldat absolvierte nach dem Realschulabschluss erfolgreich eine Ausbildung zum Zimmerer. Er wurde zum April … zur Ableistung seines Grundwehrdienstes einberufen und zum 1. Januar … in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Die zuletzt auf zwölf Jahre festgesetzte Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März … . Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt im September … zum Feldwebel. Eine Beförderung des Soldaten zum Oberfeldwebel wäre bereits zum 1. April … möglich gewesen, unterblieb jedoch wegen eines gegen ihn wegen eines Dienstvergehens durch Disziplinargerichtsbescheid vom … 2009 bis zum… 2011 verhängten Beförderungsverbots. Der Soldat befindet sich seit … 2014 im Berufsförderungsdienst. Er strebt im Rahmen dessen die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife und anschließend das Studium der …lehre oder des …managements an.

2

Der Soldat wurde mehrfach versetzt und war vom … 2010 an Angehöriger der …bataillon … . In der Zeit vom … bis zum… befand er sich im Auslandseinsatz (KFOR). Ab … war er als …feldwebel bei der …bataillon … eingesetzt. Vom … bis … befand er sich erneut im Auslandseinsatz (ISAF).

3

Der Soldat wurde am … beurteilt. Bei der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten erhielt er als Durchschnittswert in der Aufgabenerfüllung die Note "4". Zu seiner Persönlichkeit wird im Wesentlichen ausgeführt, der Soldat übe seinen Beruf mit dem nötigen Elan aus. Er habe die Grundsätze der Inneren Führung verstanden, lebe sie aber noch nicht vollständig vor. Die ihm unterstellten Soldaten führe er nach dem Grundsatz von Befehl und Gehorsam. Die an ihn gestellten Aufgaben gehe er ruhig und scharfsinnig an. Dabei nutze er sein ausgeprägtes analytisches Denkvermögen, um sie nachvollziehbar und sinnvoll umzusetzen. Seine Ausbildung sei klar strukturiert, sehr gut vorbereitet und sein umfassendes Vorschriftenwissen komme ihm hier zugute. Hier seien seine Stärken zu sehen. Wenn er diese Fertigkeit mit einer zeitgemäßen Menschenführung kombiniere, sei er für Führungsverwendungen mittelfristig gut geeignet. Im Unteroffizierkorps sei der Soldat ein sehr anerkanntes Mitglied. Er müsse an seiner Einstellung arbeiten, habe aber Potenzial und werde die an ihn gestellten Aufgaben in weiteren Verwendungen meistern sowie durch sehr gute Ergebnisse überzeugen. Mittelfristig sei er als Zugführer geeignet.

4

Der nächsthöhere Vorgesetzte schloss sich dem an. Der Soldat reihe sich in das hintere Drittel vergleichbarer Portepeeunteroffiziere ein. Seine Leistungen seien stets solide und gut. Helfende Dienstaufsicht sei bei ihm nur selten nötig gewesen. Seine Stärke sei seine geistige Kompetenz. Wenn er wolle, könne er dieses Potenzial bei der Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungen einsatz- und ergebnisorientiert einsetzen. Der Soldat solle vorerst noch in einer Gruppenführerverwendung verbleiben, um sein Führungspotenzial weiterzuentwickeln. Der Einsatz als Führer eines …zuges sei gegenwärtig nur bedingt erkennbar. Der Soldat sei als …feldwebel und Gruppenführer gut eingesetzt und besitze Entwicklungspotenzial. Charakterlich befinde sich der Soldat noch im Entwicklungsprozess. Seine Einstellung zum Soldatenberuf sei vergleichsweise niedrig, aber passabel. Die Entwicklung eines guten beruflichen Selbstverständnisses sei dennoch erkennbar. Der Soldat bringe grundsätzlich das Potenzial für einen künftigen Berufssoldaten mit, könne sich aber noch besser mit guten Leistungen präsentieren und seinem Persönlichkeitsbild als Soldat, Vorgesetzter und Vorbild mehr Glaubwürdigkeit verleihen.

5

In seiner Laufbahnbeurteilung vom … heißt es unter anderem, der Soldat führe nach dem Prinzip Befehl und Gehorsam und lasse dabei im Umgang mit dem Einzelnen manches Mal das notwendige Fingerspitzengefühl vermissen. Er müsse an seinem situativen Einfühlungsvermögen und an der Erhöhung seiner Frustrationstoleranz arbeiten. Wenn es ihm gelinge, seine ausgeprägte analytische Befähigung und sein hohes Fachwissen mit den Methoden moderner Menschenführung zu kombinieren, könne er sein vorhandenes Potenzial weit besser als bisher nutzen.

6

Vor dem Truppendienstgericht hat der als Leumundszeuge angehörte Hauptmann H. den Soldaten als äußerst zuverlässig beschrieben. Wegen seiner Zuverlässigkeit und seines Verantwortungsbewusstseins setze er ihn im schweren Zug ein. Das vom Soldaten dort betreute, sehr teure …system könne nicht jedem Soldaten überantwortet werden. Die letzte Beurteilung des Soldaten sei für ihn nicht nachvollziehbar. Der Soldat bewege sich beurteilungsmäßig im Mittelfeld. Ihn kennzeichne eine ruhige Art; er verliere nie die Fassung und weise keinerlei Defizite in der Menschenführung auf. Regelmäßigen Alkoholgenuss habe er nicht beobachtet. Seine dienstlichen Leistungen seien auch nach dem Bekanntwerden des Vorfalls unverändert hoch geblieben.

7

Der Leumundszeuge Hauptfeldwebel W. hat den Soldaten als für die …truppe äußerst wertvollen Unteroffizier beschrieben. Er habe ihn 2010 im Rahmen eines Truppenpraktikums kennengelernt und aufgrund seines sehr positiven Eindrucks dessen Übernahme in die …truppe befürwortet. Er sei mit dem Soldaten Anfang … im Auslandseinsatz in Afghanistan gewesen und habe ihn dort als ruhigen und besonnenen Unteroffizier erlebt. Er besitze eine große Fähigkeit, Menschen zu führen, und sei sehr sensibel. Er habe ihn nicht als aggressiv, sondern als immer absolut ruhig und besonnen erlebt. Seiner Besonnenheit sei es auch zu verdanken gewesen, dass bei einem Hinterhalt in Afghanistan weder Kameraden noch Zivilbevölkerung zu Schaden gekommen seien. Hierfür habe der Soldat die Einsatzmedaille verliehen bekommen. Regelmäßigen Alkoholgenuss habe er nicht beobachtet.

8

In der Sonderbeurteilung vom … erhielt der Soldat als Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung "5,70". Der Soldat habe sich als motivierter, williger und fähiger Soldat erwiesen. Im taktischen Bereich weise er noch Defizite bezüglich der Begriffswahl, Entschlussfassung und Befehlsgebung auf. Besonders hervorzuheben sei die sehr hohe psychische und physische Belastbarkeit des Soldaten. Sowohl im Ausbildungs- und Übungsbetrieb in der Heimat als auch im Auslandseinsatz habe der Soldat alle Anforderungen erfüllt, in Afghanistan sie teilweise sogar übertroffen. Er verfüge über das Potenzial, bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive gefördert zu werden.

9

In der Berufungshauptverhandlung hat der frühere Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Hauptmann H., seine erstinstanzliche Aussage bekräftigt und ergänzend im Wesentlichen ausgesagt, der Soldat sei ein ordentlicher Mensch; er habe mit ihm keine Probleme gehabt und sich auf ihn immer verlassen können. Der Soldat habe gute und solide Leistungen erbracht. Seine erstinstanzlich geäußerte Einschätzung, der Soldat bewege sich leistungsmäßig im Mittelfeld, erkläre sich mit den - restriktiven - Beurteilungsvorgaben. Als besondere Leistung des Soldaten sei hervorzuheben, dass dieser nur wenige Monate nach seiner Rückkehr aus dem KFOR-Einsatz zu einem weiteren Auslandseinsatz bereit gewesen sei. Er habe weiter Vertrauen in den Soldaten und würde mit ihm auch wieder in den Einsatz gehen. Im Unteroffizierkorps sei das Disziplinarverfahren des Soldaten kein großes Thema gewesen.

10

Der gegenwärtige Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Hauptmann M., hat in der Berufungshauptverhandlung im Wesentlichen ausgeführt, er habe den Soldaten vier Wochen auf dem Übungsplatz erlebt. Für einen jungen Feldwebel habe er seine Aufgaben gut erfüllt. Dies gelte insbesondere für die Tätigkeit des Soldaten als Sicherheitsunteroffizier beim …, bei dem ansonsten nur erfahrene Hauptfeldwebel eingesetzt würden. In dieser Funktion habe der Soldat hervorragende Leistungen erbracht. Darüber hinaus habe er bis zum letzten Tag seines aktiven Dienstes seinen Dienst "durchgezogen", ohne dass bei ihm ein Leistungs- oder ein Motivationsabfall festzustellen gewesen sei. Nach den Beurteilungsvorschriften würde er ihn mit "5,7" - "5,9" beurteilen.

11

Der Disziplinarbuchauszug des Soldaten weist eine Geldstrafe in Höhe von 450 € aus, die das Amtsgericht R. am … durch Strafbefehl gegen ihn wegen Unterschlagung von Bundeswehrmaterial verhängt hat, sowie den Disziplinargerichtsbescheid des Truppendienstgerichts Süd vom …, durch den der Soldat wegen der Unterschlagung mit einem Beförderungsverbot von 18 Monaten belegt worden war. Darüber hinaus enthält er die zu diesem gerichtlichen Disziplinarverfahren sachgleiche Verurteilung des Amtsgerichts W. vom … über 90 Tagessätze zu je 50 € wegen gefährlicher Körperverletzung. Der aktuelle Zentralregisterauszug des Soldaten verweist auf den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 29. Dezember 2008 und auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts W. vom 14. Oktober 2011.

12

Der Soldat ist berechtigt, die Schützenschnur in Gold zu tragen. Ferner verfügt er über die Einsatzmedaille der Bundeswehr in Bronze für den Einsatz KFOR und ISAF sowie zusätzlich über die Gefechtsmedaille im Rahmen des ISAF-Einsatzes.

13

Der Soldat ist ledig und kinderlos. Er erhält gegenwärtig Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 7 in Höhe von 2 389,27 € brutto und 2 011,42 € netto. Seine finanziellen Verhältnisse sind geordnet.

14

1. Nach ordnungsgemäßer Beteiligung der Vertrauensperson und Anhörung des Soldaten am 26. Januar 2012 leitete der Kommandeur … das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen den Soldaten mit diesem am 1. März 2012 ausgehändigter Verfügung vom 12. Februar 2012 ein. Nach dessen abschließender Anhörung am 26. April 2012 wurde er mit ihm am 13. Juni 2012 zugestellter Anschuldigungsschrift vom 23. Mai 2012 wegen eines Dienstvergehens angeschuldigt.

15

2. Mit Urteil vom 11. Oktober 2012 hat das Truppendienstgericht gegen den Soldaten ein Beförderungsverbot für die Dauer von 48 Monaten verhängt. In tatsächlicher Hinsicht hat es folgende Tatsachenfeststellungen im Urteil des Amtsgerichts W. vom … zugrunde gelegt:

"Am … hielt sich der Angeklagte gegen 02.30 Uhr mit Freunden in der … im …club '…' in W. auf. Er feierte dort seinen Abschied mit seinen Freunden, da er danach als Zeitsoldat einen Auslandseinsatz im Kosovo hatte. Der Angeklagte, der sehr viel Alkohol getrunken hatte, zerschmiss auf der Tanzfläche Sektgläser. Der dort ebenfalls befindliche Zeuge S., der in der '…' gelegentlich arbeitete, aber an diesem Abend lediglich Gast war, forderte den Angeklagten auf, das zu unterlassen. Nachdem der Angeklagte dem keine Folge leistete, führte er den Angeklagten in Absprache mit einem weiteren Mitarbeiter der '…', von der der Angeklagte jedoch nichts wusste, über die Tanzfläche Richtung Ausgang der Gaststätte. Nachdem sich auch die Freunde des Angeklagten eingemischt hatten und es zwischen dem Zeugen S. und diesen zu einer Auseinandersetzung kam, in deren Ergebnis man sich darüber einigte, nunmehr die '…' zu verlassen, näherte sich der Angeklagte dem Zeugen S. auf einmal von hinten, nahm ihn in den sogenannten Schwitzkasten und drückte mit der Beuge des Ellenbogengelenks den Hals des Zeugen S. derart fest zu, dass es diesem schwarz vor Augen wurde, er zu Boden fiel und kurzzeitig bewusstlos war. Der Zeuge S. erlitt hierdurch - wie vom Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen - am Hals blaue Flecken sowie Schluckbeschwerden bzw. Beschwerden im Nackenbereich. Die insgesamt leichtgradigen Verletzungen blieben ohne Folgeschäden, wobei der Zeuge S. maximal zehn Tage krankgeschrieben war."

16

In dem Urteil des Amtsgerichts W. ist ferner festgestellt, dass der Soldat zur Tatzeit erheblich alkoholisiert gewesen sei. Eine ihm am … um 3:13 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 2,17 Promille im Mittelwert ergeben. Sie habe sich zur Tatzeit auf maximal 2,51 Promille belaufen. Infolge der Alkoholisierung sei die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei dem Soldaten erheblich vermindert gewesen. Der Soldat habe für Schadenswiedergutmachung gesorgt, indem er an den Geschädigten ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 600 € gezahlt sowie auch dessen Kosten für die anwaltliche Vertretung von ebenfalls 600 € vollständig erstattet habe.

17

Der Soldat - so das Truppendienstgericht - habe diesen Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt, sich jedoch zu seiner Entlastung dahingehend eingelassen, dass er sich durch den Geschädigten angegriffen gefühlt habe. Dieser Einlassung stünden jedoch die bindenden strafgerichtlichen Feststellungen entgegen. Durch sein Verhalten habe der Soldat nicht nur eine Straftat begangen, sondern darüber hinaus auch seine Dienstpflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 SG vorsätzlich in schwerwiegender Weise verletzt.

18

Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei in Fällen einer gefährlichen Körperverletzung eine Dienstgradherabsetzung. Milderungsgründe in der Tat seien nicht ersichtlich, insbesondere liege in der Person des Soldaten keine persönlichkeitsfremde Augenblickstat vor, da bei dem Soldaten eine disziplinargerichtliche Vorbelastung vorliege. Mildernd sei indes zu berücksichtigen, dass der Soldat sein Fehlverhalten eingesehen habe. Auch die von den Leumundszeugen beschriebenen ausgezeichneten dienstlichen Leistungen seien zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Darüber hinaus stehe auch mildernd fest, dass das angeschuldigte Verhalten für den Soldaten persönlichkeitsfremd gewesen sei. Der tätliche Übergriff sei als Folge des übermäßigen Alkoholgenusses zu sehen, der letztendlich zu einer verminderten Schuldfähigkeit geführt habe. Zwar sei im Falle einer selbstverschuldeten Trunkenheit eine verminderte Schuldfähigkeit regelmäßig unbeachtlich; vorliegend liege jedoch deshalb keine selbstverschuldete Trunkenheit vor, weil der Soldat auch nach den Aussagen der Leumundszeugen keine Neigung zum Alkoholgenuss gezeigt habe. Zur Überzeugung des Gerichts stehe daher fest, dass der Soldat vor dem Hintergrund seines unmittelbar bevorstehenden ersten Auslandseinsatzes anlässlich einer Abschiedsfeier zwar wissentlich und willentlich zu viel Alkohol zu sich genommen habe, die Folgen dieses übermäßigen Alkoholgenusses jedoch nicht habe vorhersehen können. Da die Schuldminderung nach § 21 StGB zu berücksichtigen sei, habe trotz der disziplinaren Vorbelastung des Soldaten auf eine Dienstgradherabsetzung verzichtet werden können.

19

3. Gegen das ihr am 24. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft am 23. November 2012 auf die Anfechtung der Maßnahmebemessung beschränkte Berufung eingelegt und die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Besoldungsgruppe A 6 beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, das Truppendienstgericht sei zu Unrecht von einer unverschuldeten Trunkenheit des Soldaten ausgegangen. Es gehe zudem widersprüchlich davon aus, dass keine Milderungsgründe in der Tat ersichtlich seien, berücksichtige dann jedoch mildernd in der Person des Soldaten, dass das angeschuldigte Verhalten für ihn persönlichkeitsfremd gewesen sei. Die bisherigen dienstlichen Leistungen des Soldaten würden ebenfalls keine Abweichung von dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen begründen. Unzutreffend nehme das Truppendienstgericht auch an, dass der Soldat sein Fehlverhalten eingesehen habe. Nicht ausreichend berücksichtigt worden sei schließlich auch dessen disziplinare Vorbelastung.

Entscheidungsgründe

20

1. Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

21

2. Sie ist auch überwiegend begründet.

22

a) Da das Rechtsmittel von der Wehrdisziplinaranwaltschaft auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt eingelegt worden ist, hat der Senat gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Da es zuungunsten des Soldaten eingelegt wurde, ist der Senat nicht an das Verschlechterungsverbot (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) gebunden.

23

aa) Ob die Tat- und Schuldfeststellungen rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat grundsätzlich nicht mehr überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt. Aufklärungs- und Verfahrensmängel von einer solchen Schwere, dass sie ausnahmsweise das gesamte disziplinargerichtliche Verfahren oder den gerichtlichen Verfahrensabschnitt unzulässig machen, liegen nicht vor.

24

bb) Der Senat hat daher auf der Grundlage der vom Truppendienstgericht zutreffend als bindend angesehenen Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts zu entscheiden. Danach hat sich der Soldat am … gegen 02:30 Uhr in stark alkoholisiertem Zustand im …club "…" in W. dem Geschädigten S. von hinten genähert, ihn wissentlich und willentlich sowie ohne rechtfertigenden Grund und schuldhaft in den sogenannten Schwitzkasten genommen und ihm mit der Beuge des Ellenbogengelenks den Hals derart fest zugedrückt, dass diesem schwarz vor Augen wurde, er zu Boden fiel und kurzzeitig bewusstlos war. Der Geschädigte S. erlitt hierdurch - wie vom Soldaten zumindest billigend in Kauf genommen - am Hals blaue Flecken sowie Schluckbeschwerden bzw. Beschwerden im Nackenbereich. Die insgesamt leichtgradigen Verletzungen blieben ohne Folgeschäden, wobei der Geschädigte als Folge des Übergriffs maximal zehn Tage krankgeschrieben war.

25

In rechtlicher Hinsicht hat das Truppendienstgericht in einer für den Senat ebenfalls bindenden Weise den vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 SG festgestellt (vgl. zur neuen Rechtsprechung insoweit: Urteil vom 20. März 2014 - BVerwG 2 WD 5.13 -).

26

b) Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N. = juris Rn. 23). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Hiernach ist bei dem Soldaten, der kein Berufssoldat ist, die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers geboten (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 4 WDO).

27

aa) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen schwer.

28

Die brutale körperliche Misshandlung eines anderen Menschen ist mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und dem Verfassungsprinzip der Wahrung der Menschenrechte unvereinbar. Dadurch hat sich der Soldat nachhaltig in seiner Dienststellung disqualifiziert. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb wie außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gelten. Wie der Senat ferner in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat, ist auch die körperliche Unversehrtheit eines jeden Menschen durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet. Diese Grundrechte bedürfen nicht nur im militärischen Bereich besonderer Beachtung, da ihre Verletzung mit Freiheitsstrafe bedroht ist (§§ 30, 31 WStG), sondern derartige Verstöße sind auch generell durch das Kriminalstrafrecht, das dem allgemeinen Rechtsfrieden dient, sanktioniert. Diesen Verpflichtungen hat der Soldat auch außer Dienst sowie außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen jederzeit zu entsprechen (Urteil vom 7. Februar 2013 - BVerwG 2 WD 36.12 - Rn. 35 m.w.N.).

29

Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden des Weiteren dadurch bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Feldwebel in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (Urteil vom 7. Februar 2013 a.a.O. Rn. 37).

30

bb) Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen in erster Linie für den Geschädigten, welcher Schmerzen erlitten hat sowie ärztlich behandelt und bis zu zehn Tage krank geschrieben werden musste. Folgeschäden waren bei ihm jedoch nicht zu verzeichnen. Nicht zu verzeichnen waren auch nachteilige Auswirkungen beim Dienstherrn. Der Leumundszeuge Hauptmann H. hat zudem ausgeführt, im Unteroffizierskorps sei der Vorfall kein großes Thema gewesen. Das Bekanntwerden des Dienstvergehens bei den Strafverfolgungsorganen ist nicht als maßnahmeverschärfend zu werten. Denn dieser Umstand allein begründet noch keine nachteiligen Auswirkungen für das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit. Strafverfolgungsorgane sind ohne Weiteres in der Lage, die Bedeutung einzelner Straftaten von Soldaten für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte realitätsgerecht einzuordnen. Ihr Eingreifen soll das Ansehen der Streitkräfte in der Öffentlichkeit wahren und wiederherstellen und begründet keinen Ansehensschaden (Urteil vom 7. Februar 2013 a.a.O. Rn. 43).

31

cc) Die Beweggründe des Soldaten sprechen gegen ihn. Das Motiv, Konflikte unter Einsatz von Gewalt zu lösen, ist in hohem Maße sozialschädlich und gefährdet das Zusammenleben in der Gesellschaft, das auf eine friedliche Konfliktlösung angewiesen ist, und untergräbt das staatliche Gewaltmonopol.

32

dd) Das Maß der Schuld des Soldaten wird durch sein vorsätzliches Handeln bestimmt.

33

aaa) Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Schuldfähigkeit des Soldaten erheblich vermindert war, da bei ihm zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung eine Blutalkoholkonzentration von - maximal - 2,51 Promille vorlag. An der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellung zur Blutalkoholkonzentration, die auf der sachverständigen Auskunft der Ärztin am Institut für Rechtsmedizin, … Sch., beruht, sind weder Zweifel geltend gemacht worden noch für den Senat ersichtlich. Der Senat geht davon aus, dass dies bei dem - nach eigener Einlassung und Angaben der Leumundszeugen - nur selten Alkohol zu sich nehmenden Soldaten zu einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit führte (vgl. zu den Auswirkungen einer Blutalkoholkonzentration ab drei Promille auf die Steuerungsfähigkeit: Beschluss vom 27. März 2012 - BVerwG 2 WD 16.11 - Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 6 Rn. 27 = NZWehrr 2012, 254).

34

Gleichwohl veranlasst dieser Umstand zu keiner Milderung. Nach der Rechtsprechung des Senats rechtfertigt die Bemessung der Maßnahme nach dem Maß der Schuld es zwar, § 21 StGB entsprechend anzuwenden. Die Norm stellt aber auch bei einer erheblichen Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit die Milderung der Sanktion in das Ermessen des Gerichts. Bei seiner Ausübung kommt dem Zweck des Wehrdisziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte und die dafür erforderliche Disziplin aufrechtzuerhalten, maßgebende Bedeutung zu. Alkoholmissbrauch ist eine besonders schwere Gefahr für die Disziplin in der Truppe. Um ihr angemessen zu begegnen, ist es geboten, eine Sanktionsmilderung zu versagen, wenn die Beeinträchtigung durch ein Fehlverhalten im Umgang mit Alkohol oder ein Verhalten herbeigeführt wurde, das Zweifel daran aufwirft, ob der Soldat seinen Pflichten im Umgang mit Alkohol im Dienst genügen kann. Innerdienstlich setzt Ziffer 403 der ZDv 10/5 ein grundsätzliches Alkoholverbot. Ein Verstoß dagegen ist ein Fehlverhalten, das nicht durch die Zubilligung einer Sanktionsmilderung prämiert werden darf. Im außerdienstlichen Bereich ist Alkoholkonsum für sich genommen zwar grundsätzlich keine Pflichtverletzung. Dass die enthemmende Wirkung von Alkohol Normüberschreitungen abstrakt wahrscheinlicher macht, ist aber allgemeinkundig. Für diese Gefahr sind Soldaten durch das Alkoholverbot der ZDv 10/5 und ihre Ausbildung besonders sensibilisiert. Sie sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren Dienst ohne alkoholbedingte Einschränkungen antreten und ableisten können. Es obliegt ihnen auch, von dem Genussmittel Alkohol verantwortlich Gebrauch zu machen, um keine Zweifel an ihrer dienstlichen Zuverlässigkeit in dieser Hinsicht aufzuwerfen. Kommt ein Soldat dieser Obliegenheit nicht nach, kann er sich nicht zur Milderung einer Maßnahme darauf berufen, dass sich das ihm bekannte Risiko einer Normüberschreitung durch die enthemmende Wirkung des Alkohols realisiert hat. Denn ein Soldat, der sich in einem Ausmaß berauscht, das seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert, dokumentiert damit, dass er nicht willens oder in der Lage ist, den Alkoholkonsum so rechtzeitig einzustellen, dass es zu einer Enthemmung nicht kommt. Begeht er in diesem Zustand zum Beispiel wie hier ein Gewaltdelikt, wirft er damit nicht nur Zweifel daran auf, ob er im innerdienstlichen Bereich die Grenzen rechtmäßiger Gewaltanwendung wahren kann. Vielmehr begründet er zugleich Zweifel daran, dass er seinen Dienstpflichten im Umgang mit Alkohol jederzeit genügen wird. Etwas anderes gilt dann, wenn der Soldat unverschuldet, wie etwa durch eine zum Zeitpunkt des Dienstvergehens bestehende Alkoholerkrankung (vgl. Urteile vom 27. Juli 2010 - BVerwG 2 WD 5.09 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 30 Rn. 21 und 25 = NZWehrr 2012, 26 = juris und vom 17. Januar 2013 - BVerwG 2 WD 25.11 - juris Rn. 74), in den Zustand der Alkoholisierung geriet.

35

Nach Maßgabe dessen begründen die vom Soldaten behaupteten fehlenden Erfahrungen mit - exzessivem - Alkoholkonsum keine unverschuldete Alkoholisierung. Jedenfalls bei einem zum Zeitpunkt der Tat … Jahre alten Soldaten besteht so viel Lebenserfahrung, dass ihm die Risiken des Alkoholkonsums hinlänglich bekannt sind. Hinweise darauf, dass der Soldat für den Alkoholkonsum aufgrund einer Alkoholabhängigkeit mit Krankheitswert nicht verantwortlich gewesen ist, liegen nicht vor.

36

bbb) Dass der Alkoholkonsum im Rahmen einer "Abschiedsfeier" wegen des eine Woche später beginnenden ersten Auslandseinsatzes des Soldaten stand, begründet ebenfalls keinen schuldmildernden Umstand. Auslandseinsätze gehören bereits seit Jahren zum Aufgabenspektrum der Bundeswehr. Auch wenn dies insbesondere beim ersten Mal eine besondere Belastung für den einzelnen Soldaten darstellen mag, ist darin keine psychische Ausnahmesituation zu sehen, die schuldmildernd bei einem Dienstvergehen berücksichtigt werden kann.

37

ccc) Auf Milderungsgründe in den Umständen der Tat kann sich der Soldat ebenso wenig berufen. Insbesondere liegt nicht der Milderungsgrund einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat vor, weil dies - unter anderem - einen tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten voraussetzt (Urteil vom 30. März 2011 - BVerwG 2 WD 5.10 - juris Rn. 52). Daran fehlt es jedoch wegen der disziplinarischen Vorbelastung des Soldaten.

38

ee) Die Persönlichkeit und bisherige Führung des Soldaten sprechen im Ergebnis für ihn.

39

Zwar bildet die disziplinarische Vorbelastung insoweit eine erhebliche Belastung; dem stehen jedoch Faktoren gegenüber, die gewichtig für den Soldaten streiten. Dazu zählt zunächst, dass das Dienstvergehen für ihn persönlichkeitsfremd war. Der Senat ist nach dem von ihm in der Berufungshauptverhandlung gewonnenen Eindruck der Überzeugung, dass es sich bei ihm nicht um einen "Heißsporn" handelt, der stets affektiv vorgeht. Vielmehr hat der Soldat insbesondere durch seine Äußerungen in der Berufungshauptverhandlung ein erhebliches Maß an Reflexionsfähigkeit erkennen lassen. Dem entspricht, dass er sich erneut geständig und einsichtig eingelassen hat. Soweit er sich erstinstanzlich auf eine Notwehrsituation berufen hat, steht dies dem nicht entgegen (vgl. zur Notwehr als Rechtfertigungsgrund: Urteil vom 14. Februar 2013 - BVerwG 2 WD 27.11 - Rn. 18). Der Senat wertet seine Äußerung angesichts seiner bereits vorgerichtlich geständigen Einlassung nicht als Rechtfertigungs-, sondern als Erklärungsversuch. Dies wird nicht zuletzt auch daran deutlich, dass er an den Geschädigten Schmerzensgeld gezahlt und ihm dessen Rechtsanwaltskosten erstattet hat. Da es dazu keiner Durchführung eines zivilgerichtlichen Verfahrens durch den Geschädigten bedurfte, ist dieser Umstand auch nicht bemessungsneutral, sondern spricht für die Lauterkeit des Soldaten.

40

Für ihn sprechen zudem seine dienstlichen Leistungen wie sie vor allem der frühere und der gegenwärtige Disziplinarvorgesetzte erläutert haben. Aus ihren Aussagen wird deutlich, dass die Einordnung seiner dienstlichen Leistungen im "Mittelfeld" nicht zur Annahme berechtigt, sie seien durchschnittlich gewesen. Sie waren vielmehr gut und - wie der aktuelle Disziplinarvorgesetzte bestätigte - anlässlich des letzten Truppenübungsplatzaufenthalts sogar hervorragend. Mit den in der Sache überdurchschnittlichen Leistungen ging schließlich eine deutliche Leistungssteigerung von 4,00 (im Jahre …) auf 5,70 (im Februar…) und schließlich - wie der letzte Disziplinarvorgesetzte, Hauptmann M., für den Stand Dezember 2013 bestätigte - auf 5,90 einher. Bei alldem hat der Disziplinarvorgesetzte betont, der Soldat habe in seinen Leistungen trotz des anhängigen Disziplinarverfahrens zu keinem Zeitpunkt nachgelassen. Da der Soldat sich im Übrigen in jeder Hinsicht ohne Anlass zu neuen Beanstandungen durch seine Vorgesetzten geführt hat, liegt eine Nachbewährung vor (vgl. Urteil vom 7. März 2013 - BVerwG 2 WD 28.12 - Rn. 39). Hinzu tritt, dass der Soldat über die Einsatzmedaillen hinaus mit einer Gefechtsmedaille wegen des vom Leumundszeugen Hauptfeldwebel W. beschriebenen Verhaltens während eines Gefechts im Ausland in besonderer Weise ausgezeichnet worden ist.

41

ff) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts der Ausspruch einer - gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 4 WDO zulässigen - Dienstgradherabsetzung erforderlich und angemessen. Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung von einem zweistufigen Prüfungsschema aus (vgl. Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG 2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.):

42

aaa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".

43

In der Rechtsprechung des Senats ist bei brutalen, körperlichen Misshandlungen durch Soldaten in Vorgesetztenstellung im außerdienstlichen Bereich in aller Regel eine Dienstgradherabsetzung als angemessene Maßnahme betrachtet worden (vgl. Urteil vom 7. Februar 2013 - BVerwG 2 WD 36.12 - Rn. 57 m.w.N.). Jedenfalls bei einer außerdienstlichen Körperverletzung, bei der auch die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale nach den §§ 224 bis 227 StGB erfüllt sind, kann sie bis in einen Mannschaftsdienstgrad reichen (Urteil vom 24. Mai 2012 - BVerwG 2 WD 18.11 - Rn. 32).

44

Der Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist nach den Feststellungen des Amtsgerichts W. erfüllt; davon abzuweichen besteht kein Anlass, da das "in den Schwitzkasten" Nehmen beim Geschädigten zu - wenn auch kurzer - Bewusstlosigkeit geführt hat (Fischer, StGB, Kommentar, 61. Aufl. 2014, § 224 Rn. 12c). Dass es sich um ein außerdienstliches Fehlverhalten i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 SG handelte, rechtfertigt keine mildere Regelmaßnahme. Die Unfähigkeit, im privaten Bereich die Grenzen rechtmäßiger Anwendung von körperlicher Gewalt einzuhalten, hat auch Auswirkungen auf das Vertrauen des Dienstherrn in die dienstliche Zuverlässigkeit des Soldaten. Soldaten üben für den Dienstherrn das staatliche Gewaltmonopol in der Verteidigung des Staates und seiner Bürger nach außen hin aus. Hierbei muss der Dienstherr darauf vertrauen können, dass sie besonnen und unter Beachtung rechtlicher Grenzen vorgehen. Dieses Vertrauen ist beeinträchtigt, wenn ein Soldat im privaten Bereich Gewalt als Mittel der Konfliktlösung einsetzt.

45

bbb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Dabei sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, den Wehrdienstgerichten einen Spielraum eröffnet (Urteil vom 20. März 2014 - BVerwG 2 WD 5.13 - Rn. 89).

46

(1) Hiernach liegt zwar kein besonders schwerer Fall vor, der die Grundlage des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten zerstören würde und deshalb zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen müsste. Allerdings liegen auch keine mildernden Gründe von solchem Gewicht vor, die es geböten, von der Herabsetzung im Dienstgrad als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen abzuweichen. Zwar ist der Senat von den Übergang zu einer milderen Maßnahmeart rechtfertigenden Milderungsgründen dann ausgegangen, wenn das Dienstvergehen für den Soldat persönlichkeitsfremd war, er sich nachbewährt, eine durch eine Schmerzensgeldzahlung unterstrichene Unrechtseinsicht gezeigt und seine seinerzeitige Unreife zwischenzeitlich überwunden hat sowie ihm durch das disziplinargerichtliche Verfahren eine Beförderungsmöglichkeit entgangen ist (vgl. Urteil vom 7. März 2013 - BVerwG 2 WD 28.12 - Rn. 55); letzterer Milderungsumstand liegt vor, weil das durch die disziplinargerichtliche Entscheidung vom … 2009 verhängte Beförderungsverbot ab … 2011 keine Wirkungen mehr entfaltete. Gleichwohl verbot sich der Übergang zur milderen Disziplinarmaßnahmeart "Beförderungsverbot" wegen der disziplinarischen Vorbelastung des Soldaten (vgl. Urteil vom 13. September 2011 - BVerwG 2 WD 15.10 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 33 Rn. 59) sowie des hinzu tretenden Umstandes, dass die erneute Dienstpflichtverletzung im … 2010 zu einem Zeitpunkt geschah, zu dem das zuvor gegen den Soldaten verhängte Beförderungsverbot noch pflichtenmahnend wirken sollte. Der gesetzgeberischen Richtlinie des § 38 Abs. 2 WDO würde es vorliegend widersprechen, bei einer während der disziplinarischen Bewährungszeit erneuten dienstlichen Verfehlung vom regelmäßigen Ausgangspunkt der Zumessungserwägung abzuweichen.

47

Dass der Soldat wegen der Pflichtverletzung bereits strafrechtlich und vom Strafmaß her moderat belangt wurde, begründet ebenfalls keinen Umstand, der es rechtfertigte, von der regelmäßig zu verhängenden Disziplinarmaßnahmeart abzusehen. Weder § 16 Abs. 1 WDO noch § 17 Abs. 2 bis 4 WDO verlangen dies. Steht im Einzelfall § 16 WDO der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe oder sonstigen Strafsanktion für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl. Urteil vom 20. März 2014 a.a.O. Rn. 91 m.w.N.).

48

(2) Den im vorliegenden Fall gewichtigen, für den Soldaten sprechenden Aspekten in Gestalt der Nachbewährung, der Bereitschaft, an den Geschädigten freiwillig Schmerzensgeld zu zahlen, einer besonderen Auszeichnung bei konkretem Hintergrund (Gefechtsmedaille), des Persönlichkeitsfremden der Tat und der faktisch entgangenen Beförderung ist indes dadurch Rechnung zu tragen, dass der rechtliche Rahmen der bis in den Mannschaftsdienstgrad möglichen Dienstgradherabsetzung nicht ausgeschöpft wird. Sie führen dazu, dass die Herabsetzung im Dienstgrad zum einen auf einen Dienstgrad zu begrenzen ist (vgl. Urteil vom 7. Februar 2013 - BVerwG 2 WD 36.12 - Rn. 60) und dem Soldaten zum anderen weiterhin die Besoldungsgruppe A 7 zuzuweisen ist.

49

Soweit der Senat - zuletzt mit Urteil vom 24. Mai 2012 - (BVerwG 2 WD 18.11 Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr 37 = juris Rn. 34 m.w.N.) - den Rechtsstandpunkt bezogen hat, einen Unteroffizier mit Portepee in die Besoldungsgruppe A 7 herabzusetzen verbiete sich, weil die Einweisung in diese Besoldungsgruppe Soldaten vorbehalten bleiben müsse, die sich wegen ihrer dienstlichen Leistungen und ihrer tadelfreien Führung besonders hervorgetan hätten, hält er daran nicht fest. Die dieser Rechtsansicht zugrunde liegende Tatsachengrundlage trägt nicht mehr, nachdem gerichtsbekannt geworden ist, dass Stabsunteroffiziere regelmäßig und ohne den Nachweis besonderer Leistungen in die Besoldungsgruppe A 7 befördert werden.

50

Weder § 62 Abs. 1 Satz 4 WDO noch § 62 Abs. 2 Satz 2 WDO schließen eine Degradierung zum Stabsunteroffizier der Besoldungsgruppe A 7 aus. Vielmehr war es Zweck der Einfügung von § 62 Abs. 2 Satz 4 WDO durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften (2. WehrDiszNOG) vom 16. August 2001 (BGBl I S. 2093), die bis dahin geltende gesetzliche Vorgabe einer zwingenden Herabsetzung in die niedrigere von zwei Besoldungsgruppen eines Dienstgrades aufzugeben und den Wehrdienstgerichten die durch die Umstände des Einzelfalles bestimmte Entscheidung darüber zu übertragen, in welche Besoldungsgruppe eines Dienstgrades der Soldat zurückzutreten habe (vgl. die Gesetzesbegründung BRDrucks 463/00, S. 55). Für die Annahme eines Verbotes der Herabsetzung in die höhere von zwei Besoldungsgruppen eines Dienstgrades bietet das Gesetz deshalb keine Anhaltspunkte.

51

Das verfassungsrechtlich verankerte Schuldprinzip verlangt, die Sanktion tat- und schuldangemessen festzusetzen. Ist hiernach unter Berücksichtigung des Gewichts von Tat und Schuld die Herabsetzung in die höhere Besoldungsgruppe eines niedrigeren Dienstgrades geboten, widerspräche es dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, stattdessen in die niedrigere Besoldungsgruppe des niedrigeren Dienstgrades zu degradieren. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende und auch für das Disziplinarrecht geltende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbietet namentlich, eine schwerere Disziplinarmaßnahme als die nach den Bemessungsfaktoren des § 38 Abs. 1 WDO gebotene und damit individueller Schuld entsprechende zu verhängen (Urteil vom 4. März 2009 - BVerwG 2 WD 10.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 27 = juris jeweils Rn. 62; vgl. auch Urteile vom 17. Januar 2013 - BVerwG 2 WD 25.11 - Rn. 74, vom 27. Juli 2010 - BVerwG 2 WD 5.09 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 30 Rn. 25 = NZWehrr 2012, 256 <259> und vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 (258 f.); BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - NVwZ 2008, S. 669 f.).

52

3. Da die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft überwiegend erfolgreich gewesen ist, sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Soldaten aufzuerlegen. Dass die Degradierung nicht auch eine Herabsetzung in der Besoldungsgruppe einschloss, gibt keinen Anlass, den Soldaten aus Billigkeitsgründen (§ 139 Abs. 3 WDO) ganz oder teilweise davon oder von den ihm in dem Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen (§ 140 Abs. 5 Satz 1 WDO) zu entlasten. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft ist mit ihrem Antrag, gegen den Soldaten eine der Art nach schwerere Disziplinarmaßnahme zu verhängen, im Grundsatz durchgedrungen, sodass die nur geringfügige Zurückweisung hinsichtlich des Umfangs der Disziplinarmaßnahme kostenmäßig zu vernachlässigen ist.

(1) Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.

(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die Bundesbeihilfeverordnung sind entsprechend anzuwenden auf

1.
Soldatinnen und Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, und
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach § 42a oder § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen auf Grund von § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht.

(5) Beihilfe wird nicht gewährt

1.
Soldaten, solange sie sich in einer Eignungsübung befinden, es sei denn, dass sie ohne Einberufung zur Eignungsübung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt wären, und
2.
Versorgungsempfängern für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, durch die eine Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften begründet wird.

(6) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen schließt eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsbezuges die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus.

(7) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 sind von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach der Eignungsübung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit berufen worden sind, auch die während der Eignungsübung entstandenen Aufwendungen beihilfefähig.

(8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, Soldaten mit Familienpflichten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes diejenigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch besondere Verwendungen im Ausland gemäß § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, durch die einsatzvorbereitende Ausbildung dazu, durch einsatzgleiche Verpflichtungen oder durch Dauereinsatzaufgaben entstehen. Als Voraussetzung für die Erstattung ist festzulegen, dass

1.
der Soldat dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten eine Betreuungs- oder Pflegesituation unverzüglich anzeigt,
2.
die Situation bei Durchführung der Verwendung nur über eine nicht zu den nahen Bezugspersonen zählende externe Betreuungs- oder Pflegekraft beherrschbar ist,
3.
der Soldat aus schwerwiegenden dienstlichen Gründen nicht aus der geplanten oder laufenden Verwendung herausgelöst werden kann,
4.
die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur teilweise erstattet werden können und
5.
die Kosten nachgewiesen werden.
Die Erstattung ist auf höchstens 50 Euro pro Tag zu begrenzen. Die Rechtsverordnung regelt das Nähere zur Anspruchsausgestaltung und zum Verfahren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.