Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 03. Feb. 2016 - 6 K 3469/13

ECLI:ECLI:DE:VGGE:2016:0203.6K3469.13.00
bei uns veröffentlicht am03.02.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 03. Feb. 2016 - 6 K 3469/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 03. Feb. 2016 - 6 K 3469/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 03. Feb. 2016 - 6 K 3469/13 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 03. Feb. 2016 - 6 K 3469/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 03. Feb. 2016 - 6 K 3469/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. März 2010 - 6 K 2339/07

bei uns veröffentlicht am 23.03.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, werden den Klägern auferlegt. Tatbestand   1 Die Kläger wenden sich gegen ei

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, werden den Klägern auferlegt.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte immissionsschutz- und baurechtliche Genehmigung für eine Schießanlage.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ..., das in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen WR-Gebiet liegt.
Die Beigeladenen betreiben auf einem im Außenbereich gelegenen Grundstück im „...tal“ eine Schießanlage mit mehreren 100m-, 50m- und 25m-Bahnen für den Kugelschuss sowie einer Wurfscheiben (Trap-) und Kipphasen-Anlage für den Schrotschuss. Im Einzelnen handelt es sich um einen Pistolenstand, einen Kleinkaliberstand mit zehn 25 m-Bahnen, einen Kleinkaliberstand mit acht 50m-Bahnen sowie einen Klein- und Großkaliberstand mit drei 100m-Bahnen. Parallel zur Schießanlage verläuft auf der anderen Seite des ...bachs im Abstand zwischen ca. 60 m und 100 m ein als „Geologischer Lehrpfad“ ausgestalteter Wanderweg. Die Entfernung zwischen der Schießanlage (ca. 320 m über NN) und dem Wohngebiet „...“ mit dem Grundstück der Kläger (ca. 370 m über NN) beträgt ca. 650 m, dazwischen liegt die bewaldete Erhebung „...“ mit einer Höhe bis ca. 399 m über NN.
Baurechtlich wurden die Kugelanlagen erstmals am 21.06.1968 genehmigt, die „laufende Wildscheibe“ und die Wurftaubenanlage am 18.09.1969.
Eine waffenrechtliche Genehmigung wurde am 09.09.1970 für die Schießbahnen und am 15.09.1970 für die Wurftaubebanlage erteilt.
Am 30.06.1972 wurde die Schießanlage (Bahnen und Wurftauben) vom Ordnungsamt ... als Waffenrechtsbehörde freigegeben, wobei der Schießbetrieb auf der Wurftaubenanlage - nur für diese - auf täglich zwischen 7 und 19 Uhr beschränkt wurde, sonntags mit einer Pause von 12 bis 15 Uhr. Am 26.01.1981 wurde die Kipphasenanlage waffenrechtlich genehmigt.
Am 18.09.1978 setzte die Stadt ... - Ordnungsamt – Schießzeiten für die Schießstände fest und änderte die Schießzeiten für die Wurftaubenanlage. Am 22.08.1990 legte das Ordnungsamt erneut die Schießzeiten für die Schießstände und die Wurftauben fest, die letztmalige Änderung der Schießzeiten durch das Ordnungsamt erfolgte am 06.10.1981 für die Wurftaubenanlage.
Nach dem Inkrafttreten des BImSchG am 01.04.1974 unterlag die Schießanlage „...“ nach § 4 Nr. 40 der 4. BImSchV 1975 ab dem 01.03.1975 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Fraglich ist, ob eine förmliche Anzeige nach § 67 BImSchG erfolgte. Jedenfalls wurde am 06.04.1977 eine Bestandsaufnahme der Anlage durch das GAA ... durchgeführt. Als Schießzeiten wurden angezeigt Mittwoch von 13 bis 15 Uhr, Samstag 14 bis 17 Uhr und Sonntag 9 bis 12 Uhr.
1985 und 1988 stellten die Beteiligten einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine wesentliche Änderung der Anlage. Vorgesehen waren eine weitere Waffenart (Schwarzpulver), ein „laufender Keiler“ sowie eine teilweise Überdachung der 100m-Bahnen. Am 31.12.1991/10.09.1992 folgte ein Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die vollständige Überdachung aller Bahnen samt den beantragten Veränderungen aus 1985 und 1988 sowie auf Genehmigung der von der Stadt ... unzulässigerweise festgelegten Schießzeiten für die Schießbahnen und die Wurftaubenanlage. Nachdem das Landratsamt ... das Verfahren für die Schießbahnen und die Wurftaubenanlage aufgeteilt hatte, erteilte es am 18.12.1992 eine 1. Immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung für die Überdachung der 25m-, 50m- und 100m-Bahnen und den Einbau eines „laufenden Keilers“. Außerdem wurde eine Duldung der Wurftaubenanlage bis zum Ergehen der 2. Teilgenehmigung ausgesprochen und ein Teil der von der Stadt ... rechtswidrig festgelegten Schießzeiten wurde legalisiert. In der Folge wurde der Antrag auf Erteilung einer 1. Teilgenehmigung jedoch wieder zurückgenommen, so dass die genehmigten und geduldeten Schießzeiten gegenstandslos wurden.
10 
Mit Antrag vom 06.02.2003, ergänzt am 09.03.2004, beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG. Beabsichtigt sind nunmehr die Sanierung der bisher mit Schadstoffen belasteten Bereiche, die Änderung der Trap- und Kipphasenanlage mit künftiger Schussrichtung nach Süden bzw. Südwesten, der zusätzliche Bau einer Tontauben- (Skeet-) und Rollhasenanlage (die nur alternativ genutzt werden können und auch nicht gleichzeitig mit der bereits vorhandenen Trap-Anlage), die Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen durch eine Überdachung der Schützenstände sowie durch Schall absorbierende Verkleidung der Wände und der Einbau einer laufenden Scheibe im Bereich der Kugelschießanlagen. Die Zahl der Schüsse wurde auf 200.000 pro Jahr beziffert. Als Schießzeiten wurden angegeben:
11 
- für die Schrotschussanlagen:
- gemäß dem Grundstücksvertrag vom 22.05.2002 12 Std./Woche,
- in der Zeit Mo -Samstag 9 - 12 Uhr und 14 - 19 Uhr.
- für die Kugelanlagen:
- Häufigkeit gemäß Schallimmissionsprognose Kap. 5.2,
- in der Zeit werktags 8 - 20 Uhr, sonn- und feiertags 9 - 13 Uhr und 15 - 19 Uhr.
12 
Zur Prognose der zu erwartenden Lärmwerte holten die Beigeladenen verschiedene Schallimmissionsprognosen der Fa. ... ein. Diese kam in ihrem Gutachten vom 10.10.2002 zum Ergebnis, dass vor den Wohngebäuden der ... Siedlung der für ein WA-Gebiet zulässige Tagesrichtwert von 55 dB(A) eingehalten wird und dass keine Zusatzbelastungen durch sonstige unter die TA-Lärm fallende Geräusche vorlägen.
13 
Ein weiteres Gutachten vom 02.12.2002 erbrachte, dass bei einem Vergleich der beim Ist-Stand auftretenden Maximalpegel mit der Situation nach dem Umbau der Anlage eine wesentliche Verbesserung der Lärmsituation zu erwarten ist.
14 
Der Ergänzung II vom 10.12.2003 ist zu entnehmen, dass auch der für ein WR-Gebiet zulässige Tagesrichtwert von 50 dB(A) an der ... Siedlung sicher eingehalten werden kann, und dies bei der nach der VDI-Richtlinie 3745 maximal möglichen Schusszahl, die jedoch in der Praxis bei Weitem nicht erreicht wird.
15 
In der Ergänzung III vom 14.05.2004 wurden zwei weitere Immissionsorte - die Teilorte ... und ... - in die Untersuchung einbezogen.
16 
In der Ergänzung IV vom 11.06.2004 wurden die bei Wettkampfveranstaltungen zu erwartenden Lärmwerte errechnet. Dabei ist beim Schießbetrieb zwischen den Varianten (Hauptnutzungen) Hauptübungstag (HT), Jägertag (JT) und der Variante Kugeltag (KT), bei der ausschließlich auf den Kugelständen geschossen wird, zu unterscheiden. Für diese drei Varianten wurden vom Gutachter für die jeweiligen Schießdisziplinen (Trap, Skeet, Kipphase, Kugelstände usw.) aus den errechneten Schusszahlen/Tag die künftigen Nutzungszeiten ermittelt. Bei Einhaltung dieser Schusszahlen innerhalb der einzelnen Varianten wird nach den Berechnungen des Gutachters auch der für ein Dorfgebiet zulässige Richtwert von 60 dB(A) in ... und ... eingehalten.
17 
Der Gemeinderat der Stadt ... erteilte am 24.03.2004 das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen unter gewissen Bedingungen (insbes. Beachtung der Forderungen der Träger öffentlicher Belange, Auflagenvorbehalt zur nachträglichen Einschränkung der Schießzeiten, der Schusszahlen und für nachträgliche immissionsmindernde Veränderungen).
18 
Mit Bescheid vom 01.07.2004 erteilte das Landratsamt ... die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die umweltgerechte Umgestaltung der Schießstandanlage „...“ einschließlich der baurechtlichen Genehmigung. Diese umfasste insbesondere folgende Maßnahmen:
19 
- die Sanierung der bisher mit Schadstoffen (Wurfscheibenreste, Bleischrote, Munitionshülsen usw.) belasteten Bereiche,
- die Verlegung und Änderung der bisherigen Wurfscheiben- (Trap-) und Kipphasenanlage mit künftiger Schussrichtung in südlicher bzw. südwestlicher Richtung,
- den zusätzlichen Bau einer Skeet- und Rollhasenanlage,
- die Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen (Überdachung bis 10 m vor den Schützenständen, Schall absorbierende Verkleidung der Wände),
- den Einbau einer Kombi-Anlage (50m/100m/laufende Scheibe) im Bereich der 50m-Kleinkaliber-Schießbahnen,
- den zusätzlichen Einbau einer „laufenden Scheibe“ im Bereich der 50m-Bahnen,
- den Bau eines neuen Schießbahnenabschlusses mit Geschossfang und
- die Modellierung eines Hanges mit Schrotfangsystem.
20 
Der Genehmigung beigefügt waren u. a. Nebenbestimmungen zum Brandschutz (Nr. 2), Wasserrecht (Nr. 3) - insbesondere Grundwasserschutz -, zum Bodenschutz (Nr. 4) - insbesondere zur Einhaltung des Sanierungskonzepts, das einen Sanierungsplan darstelle, sowie zum teilweisen Einbau des verunreinigten Materials in den Schrotfangwall - sowie zum Abfallrecht (Nr. 5) - insbesondere zur Entsorgung des abgetragenen kontaminierten Erdreichs, zur regelmäßigen Entsorgung der Bleischrote, Wurfscheibenreste, Schrotbecher, Streukreuze (Filzpfropfen) und Patronenhülsen.
21 
Die Nebenbestimmung Nr. 6 - Immissionsschutz - enthält Regelungen zu den Schießzeiten (6.1) auf der Wurfscheibenschießanlage sowie auf den 25m-, 50m- und 100m-Bahnen. Als Rahmen-Zeitraum wurde für die Wurfscheibenschießanlage Montag - Samstag 9 -12 Uhr und 14 -19 Uhr festgelegt, für die Kugelbahnen werktags 8 - 20 Uhr, sonn- und feiertags 9 -13 Uhr und 15 -19 Uhr, jeweils mit zusätzlichen zeitlichen Beschränkungen für Hauptübungstage, Jägertage und ausschließlichen Kugelstandbetrieb. Nr. 6.2 enthält die Immissionsrichtwerte, die nicht überschritten werden dürfen:
22 
- an der Wohnbebauung ... Siedlung tags 50 dB(A), Einzelschusspegel 80 dB(A),
- an der nächstgelegenen Stelle des geologischen Lehrpfades durch Einzelschusspegel zulässiger Spitzenpegel 95 dB(A),
- an der Wohnbebauung ... tags 60 dB(A) - MI-Gebiet -, Einzelschusspegel 90 dB(A).
23 
Nach Nr. 6.3 (Seltene Ereignisse) dürfen z. B. bei Wettkämpfen die Richtwerte an der Wohnbebauung überschritten werden, d. h. tags sind 70 dB(A) zulässig, für den Einzelschusspegel max. 90 dB(A). Zulässig ist dies an max. 10 Tagen im Jahr, jedoch an nicht mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden.
24 
In Nr. 6.4 (Schusszahlen) ist vorgegeben, dass die vom Gutachter errechneten Schusszahlen nicht überschritten werden dürfen und ein Schussbuch geführt werden muss.
25 
Schließlich enthält Nr. 6.5 (Nachmessung) die Auflage, dass die Einhaltung der Richtwerte spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahme durch eine Messung nachzuweisen ist.
26 
Nr. 7 (Naturschutz) regelt außerdem Kompensationsmaßnahmen und Nr. 8 enthält Auflagen zur Sicherheitstechnik.
27 
Zur Begründung des Genehmigungsbescheides wurde ausgeführt, die auf der Grundlage des § 48 BImSchG als Verwaltungsvorschrift erlassene TA Lärm konkretisiere den Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch generelle Standards, die in hohem Maße wissenschaftlichen Sachverstand verkörperten. Der Gutachter habe nachgewiesen, dass bei Einhaltung der beantragten Schießzeiten und der festgelegten Schusszahlen bei unterschiedlichen Varianten (HT, JT, KT) die zulässigen Immissionsrichtwerte an den jeweiligen Immissionsorten eingehalten würden. Das im Außenbereich gelegene Waldgebiet im ...tal als nach dem Regionalplan schutzbedürftiges Gebiet sei nach der TA Lärm nicht als Immissionsort vorgesehen. Bei einer Einzelfallprüfung sei am geologischen Lehrpfad ein Spitzenpegel von 95 dB(A) vertretbar. Ergänzend wurde auf die Möglichkeit nachträglicher Anordnungen gemäß § 17 BImSchG für den Fall hingewiesen, dass die Lärmrichtwerte überschritten werden. In baurechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, die baurechtliche Genehmigung werde gemäß § 13 BImSChG von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit umfasst. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert, weil es sinnvoll nur im Außenbereich realisiert werden könne. Durch die von der Anlage ausgehenden Beeinträchtigungen, insbesondere den Schießlärm, werde das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt.
28 
Hiergegen erhoben die Kläger am 04.08.2004 Widerspruch mit der Begründung, die Genehmigung des Vorhabens verletze sie in ihrem Eigentumsrecht, weil der Schießbetrieb zu unzumutbaren Lärmbelästigungen für ihr Grundstück führe. Zudem mache die Verwendung alten, belasteten Bodenmaterials in sog. „big bags“ die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens erforderlich oder die Erteilung einer Plangenehmigung, weil die Schießanlage „Deponieeigenschaft“ besitze.
29 
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2007, berichtigt am 08.02.2007, wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es, der Schießlärm führe zu keinen unzumutbaren Belästigungen auf dem Grundstück der Kläger. Die möglichen Auswirkungen des Schießbetriebs auf andere Grundstücke wie auch etwa die aufgeworfenen abfall- und naturschutzrechtlichen Fragen seien für das Widerspruchsverfahren rechtlich nicht von Bedeutung. Die Lärmwerte seien den Vorschriften gemäß ermittelt worden, der für ein WR-Gebiet vorgeschriebene Richtwert von tags 50 dB(A) werde auf dem Grundstück der Kläger nicht überschritten. Die Einhaltung dieser Obergrenze sei auch durch die Anordnung einer Nachmessung gewährleistet. Dabei müssten die Betreiber den Nachweis erbringen, dass die Lärmrichtwerte eingehalten werden. Es werde also nicht den Nachbarn die Last aufgebürdet, eine Überschreitung nachzuweisen. Im Übrigen komme die Schallprognose der Firma ... zu zutreffenden Ergebnissen.
30 
Am 20.02.2007 haben die Kläger Klage erhoben. Sie machen geltend, der Genehmigungsbescheid vom 01.07.2004 leide an besonders schwer wiegenden Fehlern, die zur Nichtigkeit nach § 44 LVwVfG führten. So sei bereits die Bezeichnung „Änderungsgenehmigung“ rechtlich zu beanstanden, da für die Anlage keine Anzeige innerhalb der Frist des § 67 BImSchG erfolgt sei, so dass es an einer Erstgenehmigung fehle. Die Kombination von immissionsschutz-/baurechtlicher Genehmigung samt Nebenbestimmungen mit sonstigen Anordnungen, insbesondere zur bodenschutzrechtlichen Sanierung und abfallrechtlichen Entsorgung, verstoße gegen das Koppelungsverbot. Der Sanierungsplan habe nicht als Nebenbestimmung formuliert werden dürfen, da ein solcher Plan ausgeführt werden müsse; dies hänge hier jedoch davon ab, ob von der Genehmigung Gebrauch gemacht werde. Insoweit fehle es dem Bescheid an der ausreichenden Bestimmtheit. Die Schießzeiten hätten nicht als Nebenbestimmungen und Hinweise angefügt werden dürfen, da sie Modalitäten des genehmigten Schießens seien und damit Inhalt und Umfang der Genehmigung kennzeichneten. Die TA Lärm sei nicht anwendbar, da im Außenbereich kein der Ziff. 2.3 entsprechender maßgeblicher Immissionsort zugeordnet werden könne. Wenn aber kein Immissionsort nach Ziff. 6 ff festgestellt werden könne (auch nicht 6.6), so habe das Landratsamt keine Richtwerte für den Beurteilungspegel bestimmen dürfen. Falls die TA Lärm überhaupt anwendbar sei, komme als Immissionsort allein der geologische Pfad in Betracht. Die Gutachten seien nicht verwertbar, weil der gewählte Ansatz nicht der neuen TA-Lärm 11/1998 entspreche. Sie habe am 01.11.1998 die noch auf der Basis der Gewerbeordnung erlassene TA-Lärm abgelöst. Neu sei das Verständnis der Immissionsrichtwerte als Gesamtbelastung aller Anlagen, für die die TA Anwendung finde. Diesen Ansatz hätten die Gutachten nicht beachtet. Im Bescheid sei daher entgegen der Ziff. 3.2.1 der TA Lärm der Immissionsrichtwert für die ... Siedlung nicht als rechnerische Größe für die Gesamtbelastung angesetzt. Falls die TA Lärm anwendbar sei, würde sie das Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht konkretisieren, sondern dessen Intention grob verfehlen, da Gesundheitsbeeinträchtigungen und erhebliche Wertminderung ihres Grundstücks die Folge wären. Die Zulassung von 80 Std. Schießbetrieb je Woche, d. h. das 10fache gegenüber 1977 bzw. nahezu das Doppelte gegenüber 1981 (42 Std.), mit bis zu 16000 Schüssen täglich bei Einzelschusspegeln bis zu 95 dB(A) am geologischen Pfad, an 10 Tagen im Jahr sogar ohne diese Begrenzung, stelle nicht nur eine erhebliche Belästigung, sondern eine Gesundheitsgefährdung der Allgemeinheit i. S. d. § 5 BImSchG dar. Da zudem die genehmigten Schießzeiten über den aktuellen Bedarf hinausgingen, wie in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 17.03.2004 behauptet, sei im Genehmigungsbescheid eine „unzulässige Vorrats- und Auswahlbewilligung“ gewährt worden. Auch sei entgegen § 6 BImSchG nicht gesichert, dass die auferlegten Pflichten eingehalten würden. Unabhängig davon, dass der Einbau kontaminierten Materials in einen Wall bodenschutzrechtlich nicht zulässig sei, seien keine Maßnahmen und Überwachungsmöglichkeiten für den Fall gebrochener Folien ersichtlich (§ 5 BBoSchVO). Es sei auch gegen das Baurecht verstoßen worden. Der Gemeinderat habe bei der Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB kein Planungsermessen ausgeübt, da er falsch unterrichtet gewesen sei. Die Schießanlage sei in dem laut Regionalplan ausgewiesenen Erholungsgebiet auch kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben, da öffentliche Belange in Form des Regionalplans entgegenstünden. Die Genehmigung verstoße auch gegen das Bodenschutzrecht. Wegen der Beteiligtenrolle der Stadt ... nach § 20 LBoSchG sei nicht das Landratsamt, sondern das Regierungspräsidium... zuständig gewesen (§ 20 Abs. 3). Außerdem könne die angeordnete Sanierungsuntersuchung nicht Teil des genehmigten Sanierungsplans sein, da ein Plan vorherige Untersuchungen gerade voraussetze. Es läge auch ein Verstoß gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vor, denn der Einbau von kontaminiertem Boden in den Wall bedeute eine Endlagerung, mithin eine Deponierung, was ein Planfeststellungsverfahren durch das Regierungspräsidium ... erforderlich gemacht hätte. Ab der Herausnahme des kontaminierten Erdreichs aus dem Boden komme Abfallrecht zur Anwendung. Abfall müsse nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in erster Linie verwertet, in zweiter Linie beseitigt werden. Der Einbau stelle, entgegen dem Landratsamt, keine Verwertung dar. Diese besonders schwerwiegenden Fehler, die alle offensichtlich seien, führten zur Nichtigkeit der Genehmigung.Diese sei aber auch nach § 44 Abs. 5 LVwVfG nichtig, da die Betreiber zur Anlegung einer illegalen Deponie aufgefordert würden ohne Durchführung eines vorherigen rechtmäßigen Planfeststellungsverfahrens, so dass die §§ 326, 327 StGB tangiert seien.
31 
Hilfsweise seien die genannten Bescheide aufzuheben. Die objektive Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts genüge, um festzustellen, dass die Kläger in ihren Rechten verletzt seien. Selbst die Verletzung nur dem öffentlichen Interesse dienender Vorschriften könne rechtliche Interessen der Kläger verletzen, wenn diese öffentlich-rechtlichen Vorschriften zumindest im Ergebnis subjektive Rechte der Kläger beträfen, also alle Normen, die einen Schutz vor Lärm, Dauerbeschallung und Beeinträchtigung des Eigentums gewährleisteten, d. h. in erster Linie Normen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Grundgesetzes. Dies bedeute, dass objektive Rechtswidrigkeit - wie hier - und belastender Charakter als Voraussetzungen genügten.
32 
Die Kläger beantragen,
33 
festzustellen, dass der Genehmigungsbescheid des Landratsamts ... vom 01.07.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 06.02.2007/08.02.2007 nichtig sind,
34 
hilfsweise, die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
35 
Der Beklagte beantragt,
36 
die Klage abzuweisen.
37 
Er hält die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide.
38 
Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,
39 
die Klage abzuweisen.
40 
Auch sie halten die Klage für unbegründet, weil der zulässige Lärm-Richtwert am Grundstück der Kläger eingehalten werde, so dass auch das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt werde.
41 
Im Eilverfahren 6 K 4757/04 hat die Kammer mit Beschluss vom 30.06.2005 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von den Klägern erhobenen Widerspruchs mit der Maßgabe abgelehnt, dass bis zum unanfechtbaren Abschluss des Hauptsacheverfahrens bestimmte Schießzeiten einzuhalten sind.
42 
Am 08.11.2005 zeigten die Beigeladenen eine Planänderung nach § 15 Abs. 1 BImSchG an unter Beifügung einer Schallimmissionsprognose (Ergänzung VI) vom 13.10.2005 samt Lageplanskizze und nochmaliger Ergänzung vom 19.12.2005. Gegenstand der Änderung ist die Drehung des Schrotfangwalls nach Südwesten. Zudem soll kein kontaminiertes Erdreich mehr verwendet werden. Zur Lärmminderung soll eine veränderte Platzierung der Schrotschussanlagen erfolgen, zudem sind eine 5 m hohe Schirmwand am Trap- und Kipphasenstand mit einer Länge von 16 m bzw. 7 m vorgesehen, eine Überdachung des Kipphasenstandes auf einer Länge von 7 m sowie im Bereich des Zimmerstutzen-Standes eine 3,5 m hohe Wand auf dem geplanten Wall.
43 
Mit Bescheid vom 18.01.2006 teilte das Landratsamt ... den Beigeladenen mit, dass die veränderte Ausführung der am 01.07.2004 genehmigten Umgestaltung der Schießanlagen ...tal keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angezeigte veränderte Ausführung der Umgestaltung der Schießanlage stelle keine wesentliche Änderung i. S. v. § 16 Abs. 1 BImSchG dar. Durch die vorgesehenen Änderungen, insbesondere durch die Verlegung der Kipphasenanlage von Westen nach Osten und durch die geringfügige Änderung der Standorte der Schützenstände und der Skeet-, Trap- und Rollhasenanlage - dies bedingt durch die leichte Drehung des Schrotfangwalls - ändere sich die genehmigte Schießanlage nicht wesentlich. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die jetzigen Änderungen die Kugelschießstände nicht tangierten. In der Schallimmissionsprognose - Ergänzung VI - vom 13.10.2005 werde ausgeführt, dass sich durch die Änderungen gegenüber der bisherigen Planung geringere Pegel ergeben würden. Für keine der Schießvarianten komme es zu einem Anstieg des Beurteilungspegels. Eine Überprüfung durch den Fachbereich Gewerbeaufsicht habe ergeben, dass die Schallimmissionsprognose schlüssig und nachvollziehbar sei.
44 
Auch hiergegen erhoben die Kläger am 20.02.2006 Widerspruch. Eine Begründung erfolgte nicht.
45 
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2007 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch der Kläger zurück. In der Begründung heißt es, die nunmehr beabsichtigten Änderungen seien gegenüber der bisherigen Planung unwesentlich, so dass es keiner erneuten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe.
46 
Die von den Klägern auch hiergegen am 29.05.2007 erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen 6 K 3502/07 beim Gericht anhängig. Über diese Klage wurde ebenfalls mit Datum vom 23.03.2010 entschieden.
47 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
48 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Begriff des „berechtigten Interesses“ erfasst nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. BVerwG, Urt. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262). Darüber hinaus ist jedoch ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Klägers erforderlich. Diese subjektivrechtliche Anbindung wird durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht, d. h. der Kläger muss geltend machen können, in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -, juris = VBlBW 2006, 386, unter Hinweis auf die Rspr. des BVerwG). Im vorliegenden Fall können die Kläger eine Betroffenheit in eigenen Rechten geltend machen. Sie sind zwar an dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis nicht selbst beteiligt, weil sie nicht Betreiber der genehmigten Anlage sind; sie sind jedoch insoweit durch die vorliegende immissionsschutzrechtliche Genehmigung rechtlich betroffen, als nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheitund die Nachbarschaft zu vermeiden sind. Dieser Vorschrift kommt drittschützende Wirkung zu. Die Kläger gehören auch zum Kreis der Geschützten, da ihr Grundstück vom Schießlärm betroffen sein kann.
49 
Soweit die Genehmigung die erforderliche Baugenehmigung einschließt (§ 13 BImSchG), kommt eine Rechtsverletzung der Kläger über das nach § 35 BauGB zu beachtende Rücksichtnahmegebot in Betracht.
50 
Das Rechtsschutzinteresse ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Planung für die Schießanlage in mehreren Punkten geändert und auf eine entsprechende Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG hin ein sog. Freistellungsbescheid nach Abs. 2 dieser Vorschrift erlassen wurde. Eine Änderungsanzeige gem. § 15 BImSchG lässt den ursprünglich erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Nebenbestimmungen unberührt und verändert seinen Regelungs- und Gestattungsumfang nicht (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 17.11.2005 - 22 AS 05.2945 -, juris). Damit bildet der Bescheid vom 01.07.2004 nach wie vor die rechtliche Grundlage für das Vorhaben auch in der geänderten Ausführung.
51 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung, dass die angefochtenen Bescheide nichtig sind, denn die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 LVwVfG sind nicht erfüllt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
52 
Allerdings prüft das Gericht - anders als im Falle einer Verpflichtungsklage des Bauherrn - nicht alle rechtlichen Aspekte, die die Genehmigung betreffen, sondern nur, soweit die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben. Ebenso wie bei der Überprüfung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts findet eine Überprüfung durch das Gericht nur in Bezug auf solche Normen statt, die Auswirkungen auf subjektive Rechte bzw. Interessen der Kläger haben (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 113 Rdnr. 25). Für einen schwerwiegenden Verstoß, der die Nichtigkeit der Genehmigung zur Folge haben könnte, kommen demnach vorliegend die drittschützenden Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Baugesetzbuchs in Betracht.
53 
Die Genehmigung der Schießanlage lässt jedoch weder in immissionsschutzrechtlicher noch in baurechtlicher Hinsicht einen besonders schwerwiegenden Fehler erkennen, der offensichtlich wäre (§ 44 Abs. 1 LVwVfG). Die Tatbestände des § 44 Abs. 2 LVwVfG sind ebenfalls nicht erfüllt. Die insoweit erhobenen Rügen der Kläger greifen nicht:
54 
Die Frage, ob die Bezeichnung „Änderungsgenehmigung“ zutrifft oder nicht, lässt sich nicht ohne Weiteres beantworten. Hierzu bedürfte es insbesondere einer Prüfung, ob die bereits vorhandene Anlage nach dem Inkrafttreten des Bundesimmissionsschutzgesetzes nach § 67 BImSchG angezeigt wurde. Selbst für den Fall, dass noch keine Erstgenehmigung vorlag und der Bescheid daher nicht als „Änderung“ ergehen konnte, würde dies für die Kläger keinen rechtlichen Nachteil bedeuten, weil auch für eine „neue Genehmigung“ das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG einschlägig gewesen wäre und weil die Frage der Lärmbelastung auch im Rahmen der „Änderungsgenehmigung“ umfassend in Bezug auf die neue Anlage in ihrer Gesamtheit und nicht etwa nur hinsichtlich der Änderungen geprüft wurde.
55 
Die Aufnahme der Schießzeiten in den Katalog der Nebenbestimmungen und Hinweise dürfte selbst dann kein schwer wiegender Fehler sein, wenn diese Regelung als den Umfang der Genehmigung konkretisierend einzustufen wäre und daher möglicherweise von einer „modifizierenden Auflage“ ausgegangen werden müsste. Welchen Inhalt eine Nebenbestimmung hat, bedarf der Auslegung durch das Gericht, so dass eine unzutreffende Bezeichnung rechtlich unschädlich wäre. Zudem könnte auch insoweit eine „Offensichtlichkeit“ eines möglichen Rechtsfehlers nicht bejaht werden.
56 
Es steht auch nicht offensichtlich fest, dass die TA-Lärm nicht oder nur mit einem ganz bestimmten Inhalt anwendbar wäre. Und schließlich würde auch ein Gutachten, das unzutreffende Annahmen und Schlussfolgerungen enthält, nicht zur Nichtigkeit einer darauf basierenden Genehmigung führen, sondern allenfalls zu deren Rechtswidrigkeit, von der fehlenden Offensichtlichkeit ganz abgesehen. Ob die genehmigten Schießzeiten über den aktuellen Bedarf der Vereine hinausgehen, wie von den Klägern behauptet, kann offen bleiben, da auch insoweit kein offensichtlich schwer wiegender Fehler vorliegen würde.
57 
Soweit die Kläger darüber hinaus Verstöße gegen andere Rechtsvorschriften rügen, ist keine Betroffenheit in eigenen Rechten und damit auch kein berechtigtes Interesse i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO zu erkennen. Die von den Klägern beanstandete Aufnahme von Nebenbestimmungen und sonstigen Anordnungen insbesondere zur bodenschutzrechtlichen Sanierung und zur abfallrechtlichen Entsorgung in die Genehmigung tangiert kein privates Interesse. Dies gilt auch, soweit der Einbau kontaminierten Materials in den Schrotfangwall bodenschutzrechtlich zugelassen wurde. Auch die Frage, ob das Landratsamt ... im Hinblick auf die bodenschutzrechtlichen Vorschriften die zuständige Behörde war und ob die (Verfahrens-) Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes eingehalten wurden, betrifft keine Rechtsposition der Kläger, sondern ausschließlich die Interessen der Allgemeinheit. Ebenso ist der Einwand der Kläger, der Gemeinderat der Stadt ... sei, als er das Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt habe, falsch unterrichtet gewesen, unbeachtlich, weil das Erfordernis des Einvernehmens allein dem Schutz der Planungshoheit der Gemeinde dient, nicht jedoch dem Interesse Privater. Wenn die Kläger schließlich vortragen, dem Außenbereichsvorhaben stünden öffentliche Belange im Hinblick auf den Regionalplan entgegen, so scheidet auch insoweit - wie die Bezeichnung „öffentliche Belange“ unmissverständlich zum Ausdruck bringt - eine Verletzung eigener Rechte aus.
58 
Damit kann die Nichtigkeitsfeststellungsklage keinen Erfolg haben.
II.
59 
Mit dem Hilfsantrag ist die Klage zulässig. Wie bereits ausgeführt, ist das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch die nachträgliche Änderung der Planung und das Ergehen des diesbezüglichen Freistellungsbescheides nicht entfallen. Der Genehmigungsbescheid vom 01.07.2004 bildet nach wie vor die rechtliche Grundlage für das Vorhaben auch in der geänderten Ausführung.
60 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten als Nachbarn i. S. d. Immissionsschutz- bzw. des Baurechts (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
61 
Die gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichtete Klage eines Nachbarn ist begründet, wenn durch die Errichtung oder den Betrieb der Anlage entgegen § 6 Abs. 1 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für dieNachbarschaft i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG hervorgerufen würden. Insoweit kommt der letztgenannten Vorschrift drittschützende Wirkung zu. Die Kläger gehören auch zum Kreis der Geschützten, da ihr Grundstück vom Schießlärm betroffen sein kann. Nur eine Verletzung dieser Rechtsposition können sie geltend machen, darüber hinaus haben sie keine Abwehrrechte. Insbesondere sind die möglichen Auswirkungen des Schießbetriebs auf andere Grundstücke - etwa im Bereich des geologischen Lehrpfades oder an den Standorten ... und ... - für das vorliegende Verfahren rechtlich nicht von Bedeutung.
62 
Soweit die Genehmigung die erforderliche Baugenehmigung einschließt (§ 13 BImSchG), ist die Klage des Nachbarn begründet, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 58 Abs. 1 S. 1 LBO), die Baugenehmigung damit rechtswidrig ist und dadurch rechtlich geschützte Interessen des Nachbarn verletzt. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen eine Vorschrift verstößt, die auch dem Schutz der Interessen des klagenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist die Schießanlage nach § 35 BauGB zu beurteilen, denn sie soll im Außenbereich errichtet werden. Im Rahmen dieser Vorschrift kommt eine nachbarschützende Wirkung nur in Betracht, wenn mit der Zulassung des Vorhabens das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Baunachbarn verletzt würde. In Fällen, in denen - wie hier - eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch unzumutbare Beeinträchtigungen in Form von Immissionen geltend gemacht wird, kann bezüglich der Zumutbarkeit auf die Grundsätze und Begriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden mit der Folge, dass Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche begründen. Insoweit sind die Maßstäbe der „erheblichen Belästigungen“ nach Immissionsschutzrecht und der „Verletzung des Rücksichtnahmegebots“ nach Baurecht deckungsgleich.
63 
Im Fall der Kläger kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass insbesondere der Betrieb der Schießanlage zu erheblichen und damit unzumutbaren Lärmbelästigungen für ihr Grundstück führen wird.
64 
Zu Recht dürfte das Landratsamt ... in dem angefochtenen Bescheid davon ausgegangen sein, dass es sich bei der Änderung und Erweiterung der bestehenden Schießanlage um eine wesentliche Änderung handelt, die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, welche im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG zu erteilen ist (vgl. Nr. 10.18 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV, § 16 BImSchG). Offen bleiben kann, ob die Bezeichnung „Änderungsgenehmigung“ zutreffend ist oder ob möglicherweise noch gar keine Erstgenehmigung vorlag und der Bescheid daher nicht als „Änderung“ hätte ergehen können. Die Kläger erleiden insoweit jedenfalls - wie bereits ausgeführt - keinen Rechtsnachteil.
65 
Für die immissionsschutz- und baurechtliche Frage, welchen Schutz das Grundstück der Kläger gegenüber den von der Schießanlage herrührenden Lärmimmissionen beanspruchen kann, damit keine erheblichen Belästigungen durch den Schießlärm eintreten, ist die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift heranzuziehen. Sie findet Anwendung, weil auf dem Schießplatz nur mit Waffen mit weniger als Kaliber 20 mm geschossen wird und weil die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) nicht einschlägig ist (Anhang Ziff. 1 Buchst. a und d der TA Lärm). Denn diese gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 nur für Sportanlagen, die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen. Die Schießanlage bedarf indes nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der 4. BImSchV i. V. m. Nr. 10.18, Spalte 2 des Anhangs einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG, da nicht zu erkennen ist, dass ein UVP-Verfahren durchzuführen gewesen wäre. Die TA Lärm enthält Regelungen über den maßgeblichen Immissionsort, d. h. den Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionswerte am ehesten zu erwarten ist. Es ist derjenige Ort, für den die Geräuschbeurteilung nach der TA Lärm vorgenommen wird (Nr. 2.3). Bei bebauten Flächen wie dem Grundstück der Kläger gilt Nr. A.1.3a des Anhangs. Nach Nr. 3.2.1 ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche im Regelfall sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Gesamtbelastung ist die Belastung eines Immissionsortes, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt (Nr. 2. 4 Abs. 3). Bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, ist eine Sonderfallprüfung vorgeschrieben (Nr. 3.2.2). Der Immissionsrichtwert beträgt nach Nr. 6.1e in reinen Wohngebieten tags 50 dB(A), bei seltenen Ereignissen tags 70 dB(A), wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen diesen Wert tags um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen (Nr. 6.3). Der Immissionsrichtwert bezieht sich tags auf die Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr (Beurteilungszeit nach Nr. 6.4). Für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit ist bei der Ermittlung des Beurteilungspegels ein Zuschlag von 6 dB zu berücksichtigen (Nr. 6.5).
66 
Schießgeräuschimmissionen werden nach Anlage 1.6 der TA Lärm im Wesentlichen nach der Richtlinie VDI 3745 Blatt 1, Ausgabe Mai 1993, ermittelt. In dieser Richtlinie wird als Messgröße der A-bewertete Schalldruckpegel mit der Zeitbewertung „F“ benutzt (Nr. 1 Abs. 2). Die Beurteilung der Schießgeräusche erfolgt anhand des Beurteilungspegels. Dieser wird aus den Einzelschusspegeln und den Schusszahlen unter Berücksichtigung von Zuschlägen für Ruhezeiten und Impulshaltigkeit ermittelt (Nr. 1 Abs. 6). Der Beurteilungspegel wiederum ist die Größe, auf die sich die Immissionsrichtwerte beziehen (vgl. Ziff. 2.10 der TA Lärm). In Anhang A sind die maximal möglichen stündlichen Schusszahlen für die einzelnen Schießdisziplinen aufgeführt.
67 
Die Genehmigungsbehörde hat vor Erteilung der Genehmigung eine Prognose anzustellen, ob bei Beachtung dieses Regelwerkes die zulässigen Richtwerte eingehalten werden, und durch entsprechende Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die im Einwirkungsbereich der Anlage liegenden Grundstücke keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt werden. Dieser Verpflichtung ist das Landratsamt ... im vorliegenden Fall ausreichend gerecht geworden. Die Genehmigungsbehörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die zulässigen Richtwerte am Grundstück der Kläger eingehalten werden können. Sie hat sich dabei u. a. auf die Schallimmissionsprognose der Fa. ... vom 10.12.2003 (Ergänzung II) gestützt, wonach die für ein WR-Gebiet zulässigen Richtwerte an der ... Siedlung eingehalten werden, selbst wenn man für die beantragten Schießzeiten die nach VDI 3745 maximal möglichen Schusszahlen zu Grunde legt. Diese Prognose gibt keinen Anlass zu substanziellen Bedenken gegen die ihr zu Grunde liegenden Annahmen und Folgerungen. Sie erscheint umso tragfähiger, als die maximalen Schusszahlen, von denen in der VDI-Richtlinie 3745 ausgegangen wird, in der Praxis nicht erreicht werden, sondern nur etwa zu 50 %, wodurch sich der prognostizierte Pegel um ca. 3 dB(A) verringert (vgl. Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts ... vom 23.08.2004). Eine Zusatzbelastung, die im Rahmen der Ermittlung der Gesamtbelastung nach Nr. 3.2.1 am maßgeblichen Immissionsort zu berücksichtigen wäre, fehlt hier, weil es am reinen Wohngebiet „... Siedlung“ keine unter die TA-Lärm fallende weitere Anlage gibt (vgl. Nr. 2.4 und Nr. 1 Abs. 2 der TA-Lärm).
68 
Entsprechend diesem Gutachten hat die Genehmigungsbehörde in Nr. 6.2 der Nebenbestimmungen zum Bescheid vom 01.07.2004 festgelegt, dass der für ein reines Wohngebiet vorgeschriebene Richtwert von tags 50 dB (A) an der „... Siedlung“, also auch am Grundstück der Kläger, nicht überschritten werden darf. Für Einzelschusspegel wurde die Obergrenze auf 80 dB(A) festgesetzt. Bei seltenen Ereignissen - an maximal 10 Tagen im Jahr - beträgt der Immissionsrichtwert tags 70 dB(A), Einzelschusspegel dürfen 90 dB(A) nicht überschreiten. Diese Werte stimmen mit den genannten Vorgaben der TA-Lärm überein. Die festgelegten Schießzeiten entsprechen dem Antrag der Beigeladenen und den Annahmen des Gutachters. Um sicherzustellen, dass die zulässigen Schusszahlen nicht überschritten werden, wurde die Führung eines Schussbuches aufgegeben. Ob sich die prognostizierten Lärmwerte in der Praxis tatsächlich bewahrheiten, ist eine Frage des Vollzugs der Genehmigung. Insoweit wurde für den Fall, dass der Schießlärm in der täglichen Praxis lauter als prognostiziert ausfallen sollte, Vorsorge getroffen, indem den Beigeladenen in Nr. 6.5 der Nebenbestimmungen aufgegeben wurde, spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahmen (Fertigstellung der Anlage) die Einhaltung der zulässigen Richtwerte durch eine Messung nachzuweisen. Ggf. wäre die Einhaltung der zulässigen Richtwerte durch eine nachträgliche Auflage nach § 17 BImSchG sicherzustellen, etwa durch eine Beschränkung der Schusszahlen oder der Schießzeiten. In jedem Fall kann eine Überschreitung der Richtwerte verhindert werden.
69 
Entgegen der Auffassung der Kläger liefert die Anwendung der TA-Lärm i. V. m. der VDI-Richtlinie 3745 auf Schießanlagen keine den Grundsätzen des Bundesimmissionsschutzgesetzes widersprechenden Ergebnisse . Zwar mag es atypische Lärmquellen geben, deren Besonderheiten das Beurteilungsverfahren und die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm nicht gerecht werden. Die TA-Lärm sieht in diesem Sinne in Nr. 3.2.2 selbst vor, dass - abweichend von der Regelfallprüfung nach Nr. 3.2.1 - eine Sonderfallprüfung durchzuführen ist, wenn besondere Umstände vorliegen, die nach Art und Gewicht wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt. Schießanlagen fallen jedoch nicht unter diese Regelung. Schießgeräusche weisen zwar eine besondere Impulshaftigkeit und Lästigkeit auf. Dieser Besonderheit ist jedoch bereits durch die Anwendung der speziellen Maßstäbe der VDI-Richtlinie 3745 Rechnung getragen worden (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 21.12.2007 - 12 ME 299/07 -, juris). Im Gegensatz zu den Vorstellungen der Kläger kommt es für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Schießlärms auch nicht auf die wöchentliche Dauer des Schießbetriebs an, sondern auf den Beurteilungspegel, der aus den Einzelschusspegeln und den zugehörigen Schusszahlen während der Beurteilungszeiten - hier täglich von 6 Uhr bis 22 Uhr - gebildet wird (vgl. Nr. 6. 4 i. V. m. Nr. 6.1 und 6. 2 der VDI-Richtlinie 3745).
70 
Die von den Klägern eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Dr. ... vom 10.11.2004 zu den Lärmgutachten der Fa. ... vermag die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht in Frage zu stellen. Die darin geäußerten Bedenken betreffen hauptsächlich die Berechnung der Pegelminderung durch die Blenden an den Schießbahnen sowie die Auswirkungen der Topografie auf die Lärmausbreitung. Selbst für den Fall, dass insoweit gewisse Korrekturen vorgenommen werden müssten, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass - wie bereits ausgeführt - die zulässigen Lärmrichtwerte in jedem Fall eingehalten werden können. Eine Prognose ist zwangsläufig mit gewissen Unsicherheiten behaftet. Ob sie tatsächlich in allen Punkten zutrifft, lässt sich erst beim Vollzug der Genehmigung beantworten. Insoweit liegt die Beweislast beim Betreiber der Anlage, der die Einhaltung der vorgegebenen Immissionsrichtwerte nach der Fertigstellung der Schießanlage durch entsprechende Kontrollmessungen nachzuweisen hat. Selbst wenn diese Messungen ergeben sollten, dass der Schießbetrieb die vorgegebenen Richtwerte teilweise überschreitet, würde dies nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begründen, sondern nur die Beigeladenen dazu verpflichten, durch weitere lärmmindernde Maßnahmen oder Einschränkungen des Schießbetriebs die Lärmbelästigung für die Nachbarn auf das vorgegebene Maß zu reduzieren, was ggf. durch zusätzliche Auflagen für den Betrieb der Schießanlage gewährleistet werden müsste.
71 
Für die Annahme, dass die genehmigten Schießzeiten über den aktuellen Bedarf der Vereine hinausgehen, wie von den Klägern behauptet, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Diese Frage bedarf jedoch keiner Klärung durch das Gericht. Für den Erfolg der Klage kommt es nicht auf den Bedarf der beigeladenen Vereine an Schießzeiten, sondern auf den Umfang des am Grundstück der Kläger auftretenden Schießlärms an. Im Übrigen entsprechen die Zeiten, in denen nach der Genehmigung geschossen werden darf, den im Genehmigungsantrag der Beigeladenen genannten Schießzeiten.
72 
Damit ist auf Grund der der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen ausreichend gewährleistet, dass der nach der TA-Lärm zulässige Richtwert am Grundstück der Kläger eingehalten wird und dieses somit keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt sein wird.
73 
Soweit die Kläger darüber hinaus Verstöße gegen andere Rechtsvorschriften rügen, ist keine Verletzung eigener Rechte zu erkennen. Wie bereits bei der Prüfung des Vorliegens eines berechtigten Interesses i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO ausgeführt, findet eine Überprüfung der Rechtswidrigkeit durch das Gericht grundsätzlich nur in Bezug auf solche Normen statt, durch welche subjektive Rechte des Klägers begründet werden (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rdnr. 25). Soweit die Genehmigung andere Regelungen enthält, z. B. zum Abfall- und Bodenschutzrecht, vermittelt sie keinen Bezug zur Rechtssphäre der Kläger. Als Dritte, die von dem Bescheid betroffen sind, ohne dessen Adressaten zu sein, haben sie nur ein Recht zur Anfechtung, wenn und soweit sie sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen können, die ihnen eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d. h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -). Dies trifft weder für bodenschutzrechtliche noch für abfallrechtliche Vorschriften zu und auch nicht für Ausweisungen des Regionalplans, die ausschließlich die öffentlichen Interessen der Allgemeinheit schützen. Ebenso dient das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB nicht dem Interesse Privater, sondern allein dem Schutz der Planungshoheit der Gemeinde.
74 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Betreiber der Anlage für erstattungsfähig zu erklären, da diese jedenfalls einen Sachantrag gestellt und damit auch ein eigenes Kostenrisiko übernommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
75 
Beschluss vom 23. März 2010
76 
Der Streitwert wird gem. den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf15.000.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
48 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Begriff des „berechtigten Interesses“ erfasst nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. BVerwG, Urt. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262). Darüber hinaus ist jedoch ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Klägers erforderlich. Diese subjektivrechtliche Anbindung wird durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht, d. h. der Kläger muss geltend machen können, in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -, juris = VBlBW 2006, 386, unter Hinweis auf die Rspr. des BVerwG). Im vorliegenden Fall können die Kläger eine Betroffenheit in eigenen Rechten geltend machen. Sie sind zwar an dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis nicht selbst beteiligt, weil sie nicht Betreiber der genehmigten Anlage sind; sie sind jedoch insoweit durch die vorliegende immissionsschutzrechtliche Genehmigung rechtlich betroffen, als nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheitund die Nachbarschaft zu vermeiden sind. Dieser Vorschrift kommt drittschützende Wirkung zu. Die Kläger gehören auch zum Kreis der Geschützten, da ihr Grundstück vom Schießlärm betroffen sein kann.
49 
Soweit die Genehmigung die erforderliche Baugenehmigung einschließt (§ 13 BImSchG), kommt eine Rechtsverletzung der Kläger über das nach § 35 BauGB zu beachtende Rücksichtnahmegebot in Betracht.
50 
Das Rechtsschutzinteresse ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Planung für die Schießanlage in mehreren Punkten geändert und auf eine entsprechende Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG hin ein sog. Freistellungsbescheid nach Abs. 2 dieser Vorschrift erlassen wurde. Eine Änderungsanzeige gem. § 15 BImSchG lässt den ursprünglich erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Nebenbestimmungen unberührt und verändert seinen Regelungs- und Gestattungsumfang nicht (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 17.11.2005 - 22 AS 05.2945 -, juris). Damit bildet der Bescheid vom 01.07.2004 nach wie vor die rechtliche Grundlage für das Vorhaben auch in der geänderten Ausführung.
51 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung, dass die angefochtenen Bescheide nichtig sind, denn die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 LVwVfG sind nicht erfüllt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
52 
Allerdings prüft das Gericht - anders als im Falle einer Verpflichtungsklage des Bauherrn - nicht alle rechtlichen Aspekte, die die Genehmigung betreffen, sondern nur, soweit die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben. Ebenso wie bei der Überprüfung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts findet eine Überprüfung durch das Gericht nur in Bezug auf solche Normen statt, die Auswirkungen auf subjektive Rechte bzw. Interessen der Kläger haben (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 113 Rdnr. 25). Für einen schwerwiegenden Verstoß, der die Nichtigkeit der Genehmigung zur Folge haben könnte, kommen demnach vorliegend die drittschützenden Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Baugesetzbuchs in Betracht.
53 
Die Genehmigung der Schießanlage lässt jedoch weder in immissionsschutzrechtlicher noch in baurechtlicher Hinsicht einen besonders schwerwiegenden Fehler erkennen, der offensichtlich wäre (§ 44 Abs. 1 LVwVfG). Die Tatbestände des § 44 Abs. 2 LVwVfG sind ebenfalls nicht erfüllt. Die insoweit erhobenen Rügen der Kläger greifen nicht:
54 
Die Frage, ob die Bezeichnung „Änderungsgenehmigung“ zutrifft oder nicht, lässt sich nicht ohne Weiteres beantworten. Hierzu bedürfte es insbesondere einer Prüfung, ob die bereits vorhandene Anlage nach dem Inkrafttreten des Bundesimmissionsschutzgesetzes nach § 67 BImSchG angezeigt wurde. Selbst für den Fall, dass noch keine Erstgenehmigung vorlag und der Bescheid daher nicht als „Änderung“ ergehen konnte, würde dies für die Kläger keinen rechtlichen Nachteil bedeuten, weil auch für eine „neue Genehmigung“ das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG einschlägig gewesen wäre und weil die Frage der Lärmbelastung auch im Rahmen der „Änderungsgenehmigung“ umfassend in Bezug auf die neue Anlage in ihrer Gesamtheit und nicht etwa nur hinsichtlich der Änderungen geprüft wurde.
55 
Die Aufnahme der Schießzeiten in den Katalog der Nebenbestimmungen und Hinweise dürfte selbst dann kein schwer wiegender Fehler sein, wenn diese Regelung als den Umfang der Genehmigung konkretisierend einzustufen wäre und daher möglicherweise von einer „modifizierenden Auflage“ ausgegangen werden müsste. Welchen Inhalt eine Nebenbestimmung hat, bedarf der Auslegung durch das Gericht, so dass eine unzutreffende Bezeichnung rechtlich unschädlich wäre. Zudem könnte auch insoweit eine „Offensichtlichkeit“ eines möglichen Rechtsfehlers nicht bejaht werden.
56 
Es steht auch nicht offensichtlich fest, dass die TA-Lärm nicht oder nur mit einem ganz bestimmten Inhalt anwendbar wäre. Und schließlich würde auch ein Gutachten, das unzutreffende Annahmen und Schlussfolgerungen enthält, nicht zur Nichtigkeit einer darauf basierenden Genehmigung führen, sondern allenfalls zu deren Rechtswidrigkeit, von der fehlenden Offensichtlichkeit ganz abgesehen. Ob die genehmigten Schießzeiten über den aktuellen Bedarf der Vereine hinausgehen, wie von den Klägern behauptet, kann offen bleiben, da auch insoweit kein offensichtlich schwer wiegender Fehler vorliegen würde.
57 
Soweit die Kläger darüber hinaus Verstöße gegen andere Rechtsvorschriften rügen, ist keine Betroffenheit in eigenen Rechten und damit auch kein berechtigtes Interesse i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO zu erkennen. Die von den Klägern beanstandete Aufnahme von Nebenbestimmungen und sonstigen Anordnungen insbesondere zur bodenschutzrechtlichen Sanierung und zur abfallrechtlichen Entsorgung in die Genehmigung tangiert kein privates Interesse. Dies gilt auch, soweit der Einbau kontaminierten Materials in den Schrotfangwall bodenschutzrechtlich zugelassen wurde. Auch die Frage, ob das Landratsamt ... im Hinblick auf die bodenschutzrechtlichen Vorschriften die zuständige Behörde war und ob die (Verfahrens-) Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes eingehalten wurden, betrifft keine Rechtsposition der Kläger, sondern ausschließlich die Interessen der Allgemeinheit. Ebenso ist der Einwand der Kläger, der Gemeinderat der Stadt ... sei, als er das Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt habe, falsch unterrichtet gewesen, unbeachtlich, weil das Erfordernis des Einvernehmens allein dem Schutz der Planungshoheit der Gemeinde dient, nicht jedoch dem Interesse Privater. Wenn die Kläger schließlich vortragen, dem Außenbereichsvorhaben stünden öffentliche Belange im Hinblick auf den Regionalplan entgegen, so scheidet auch insoweit - wie die Bezeichnung „öffentliche Belange“ unmissverständlich zum Ausdruck bringt - eine Verletzung eigener Rechte aus.
58 
Damit kann die Nichtigkeitsfeststellungsklage keinen Erfolg haben.
II.
59 
Mit dem Hilfsantrag ist die Klage zulässig. Wie bereits ausgeführt, ist das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch die nachträgliche Änderung der Planung und das Ergehen des diesbezüglichen Freistellungsbescheides nicht entfallen. Der Genehmigungsbescheid vom 01.07.2004 bildet nach wie vor die rechtliche Grundlage für das Vorhaben auch in der geänderten Ausführung.
60 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten als Nachbarn i. S. d. Immissionsschutz- bzw. des Baurechts (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
61 
Die gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichtete Klage eines Nachbarn ist begründet, wenn durch die Errichtung oder den Betrieb der Anlage entgegen § 6 Abs. 1 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für dieNachbarschaft i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG hervorgerufen würden. Insoweit kommt der letztgenannten Vorschrift drittschützende Wirkung zu. Die Kläger gehören auch zum Kreis der Geschützten, da ihr Grundstück vom Schießlärm betroffen sein kann. Nur eine Verletzung dieser Rechtsposition können sie geltend machen, darüber hinaus haben sie keine Abwehrrechte. Insbesondere sind die möglichen Auswirkungen des Schießbetriebs auf andere Grundstücke - etwa im Bereich des geologischen Lehrpfades oder an den Standorten ... und ... - für das vorliegende Verfahren rechtlich nicht von Bedeutung.
62 
Soweit die Genehmigung die erforderliche Baugenehmigung einschließt (§ 13 BImSchG), ist die Klage des Nachbarn begründet, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 58 Abs. 1 S. 1 LBO), die Baugenehmigung damit rechtswidrig ist und dadurch rechtlich geschützte Interessen des Nachbarn verletzt. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen eine Vorschrift verstößt, die auch dem Schutz der Interessen des klagenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist die Schießanlage nach § 35 BauGB zu beurteilen, denn sie soll im Außenbereich errichtet werden. Im Rahmen dieser Vorschrift kommt eine nachbarschützende Wirkung nur in Betracht, wenn mit der Zulassung des Vorhabens das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Baunachbarn verletzt würde. In Fällen, in denen - wie hier - eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch unzumutbare Beeinträchtigungen in Form von Immissionen geltend gemacht wird, kann bezüglich der Zumutbarkeit auf die Grundsätze und Begriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden mit der Folge, dass Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche begründen. Insoweit sind die Maßstäbe der „erheblichen Belästigungen“ nach Immissionsschutzrecht und der „Verletzung des Rücksichtnahmegebots“ nach Baurecht deckungsgleich.
63 
Im Fall der Kläger kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass insbesondere der Betrieb der Schießanlage zu erheblichen und damit unzumutbaren Lärmbelästigungen für ihr Grundstück führen wird.
64 
Zu Recht dürfte das Landratsamt ... in dem angefochtenen Bescheid davon ausgegangen sein, dass es sich bei der Änderung und Erweiterung der bestehenden Schießanlage um eine wesentliche Änderung handelt, die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, welche im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG zu erteilen ist (vgl. Nr. 10.18 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV, § 16 BImSchG). Offen bleiben kann, ob die Bezeichnung „Änderungsgenehmigung“ zutreffend ist oder ob möglicherweise noch gar keine Erstgenehmigung vorlag und der Bescheid daher nicht als „Änderung“ hätte ergehen können. Die Kläger erleiden insoweit jedenfalls - wie bereits ausgeführt - keinen Rechtsnachteil.
65 
Für die immissionsschutz- und baurechtliche Frage, welchen Schutz das Grundstück der Kläger gegenüber den von der Schießanlage herrührenden Lärmimmissionen beanspruchen kann, damit keine erheblichen Belästigungen durch den Schießlärm eintreten, ist die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift heranzuziehen. Sie findet Anwendung, weil auf dem Schießplatz nur mit Waffen mit weniger als Kaliber 20 mm geschossen wird und weil die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) nicht einschlägig ist (Anhang Ziff. 1 Buchst. a und d der TA Lärm). Denn diese gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 nur für Sportanlagen, die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen. Die Schießanlage bedarf indes nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der 4. BImSchV i. V. m. Nr. 10.18, Spalte 2 des Anhangs einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG, da nicht zu erkennen ist, dass ein UVP-Verfahren durchzuführen gewesen wäre. Die TA Lärm enthält Regelungen über den maßgeblichen Immissionsort, d. h. den Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionswerte am ehesten zu erwarten ist. Es ist derjenige Ort, für den die Geräuschbeurteilung nach der TA Lärm vorgenommen wird (Nr. 2.3). Bei bebauten Flächen wie dem Grundstück der Kläger gilt Nr. A.1.3a des Anhangs. Nach Nr. 3.2.1 ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche im Regelfall sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Gesamtbelastung ist die Belastung eines Immissionsortes, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt (Nr. 2. 4 Abs. 3). Bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, ist eine Sonderfallprüfung vorgeschrieben (Nr. 3.2.2). Der Immissionsrichtwert beträgt nach Nr. 6.1e in reinen Wohngebieten tags 50 dB(A), bei seltenen Ereignissen tags 70 dB(A), wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen diesen Wert tags um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen (Nr. 6.3). Der Immissionsrichtwert bezieht sich tags auf die Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr (Beurteilungszeit nach Nr. 6.4). Für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit ist bei der Ermittlung des Beurteilungspegels ein Zuschlag von 6 dB zu berücksichtigen (Nr. 6.5).
66 
Schießgeräuschimmissionen werden nach Anlage 1.6 der TA Lärm im Wesentlichen nach der Richtlinie VDI 3745 Blatt 1, Ausgabe Mai 1993, ermittelt. In dieser Richtlinie wird als Messgröße der A-bewertete Schalldruckpegel mit der Zeitbewertung „F“ benutzt (Nr. 1 Abs. 2). Die Beurteilung der Schießgeräusche erfolgt anhand des Beurteilungspegels. Dieser wird aus den Einzelschusspegeln und den Schusszahlen unter Berücksichtigung von Zuschlägen für Ruhezeiten und Impulshaltigkeit ermittelt (Nr. 1 Abs. 6). Der Beurteilungspegel wiederum ist die Größe, auf die sich die Immissionsrichtwerte beziehen (vgl. Ziff. 2.10 der TA Lärm). In Anhang A sind die maximal möglichen stündlichen Schusszahlen für die einzelnen Schießdisziplinen aufgeführt.
67 
Die Genehmigungsbehörde hat vor Erteilung der Genehmigung eine Prognose anzustellen, ob bei Beachtung dieses Regelwerkes die zulässigen Richtwerte eingehalten werden, und durch entsprechende Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die im Einwirkungsbereich der Anlage liegenden Grundstücke keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt werden. Dieser Verpflichtung ist das Landratsamt ... im vorliegenden Fall ausreichend gerecht geworden. Die Genehmigungsbehörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die zulässigen Richtwerte am Grundstück der Kläger eingehalten werden können. Sie hat sich dabei u. a. auf die Schallimmissionsprognose der Fa. ... vom 10.12.2003 (Ergänzung II) gestützt, wonach die für ein WR-Gebiet zulässigen Richtwerte an der ... Siedlung eingehalten werden, selbst wenn man für die beantragten Schießzeiten die nach VDI 3745 maximal möglichen Schusszahlen zu Grunde legt. Diese Prognose gibt keinen Anlass zu substanziellen Bedenken gegen die ihr zu Grunde liegenden Annahmen und Folgerungen. Sie erscheint umso tragfähiger, als die maximalen Schusszahlen, von denen in der VDI-Richtlinie 3745 ausgegangen wird, in der Praxis nicht erreicht werden, sondern nur etwa zu 50 %, wodurch sich der prognostizierte Pegel um ca. 3 dB(A) verringert (vgl. Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts ... vom 23.08.2004). Eine Zusatzbelastung, die im Rahmen der Ermittlung der Gesamtbelastung nach Nr. 3.2.1 am maßgeblichen Immissionsort zu berücksichtigen wäre, fehlt hier, weil es am reinen Wohngebiet „... Siedlung“ keine unter die TA-Lärm fallende weitere Anlage gibt (vgl. Nr. 2.4 und Nr. 1 Abs. 2 der TA-Lärm).
68 
Entsprechend diesem Gutachten hat die Genehmigungsbehörde in Nr. 6.2 der Nebenbestimmungen zum Bescheid vom 01.07.2004 festgelegt, dass der für ein reines Wohngebiet vorgeschriebene Richtwert von tags 50 dB (A) an der „... Siedlung“, also auch am Grundstück der Kläger, nicht überschritten werden darf. Für Einzelschusspegel wurde die Obergrenze auf 80 dB(A) festgesetzt. Bei seltenen Ereignissen - an maximal 10 Tagen im Jahr - beträgt der Immissionsrichtwert tags 70 dB(A), Einzelschusspegel dürfen 90 dB(A) nicht überschreiten. Diese Werte stimmen mit den genannten Vorgaben der TA-Lärm überein. Die festgelegten Schießzeiten entsprechen dem Antrag der Beigeladenen und den Annahmen des Gutachters. Um sicherzustellen, dass die zulässigen Schusszahlen nicht überschritten werden, wurde die Führung eines Schussbuches aufgegeben. Ob sich die prognostizierten Lärmwerte in der Praxis tatsächlich bewahrheiten, ist eine Frage des Vollzugs der Genehmigung. Insoweit wurde für den Fall, dass der Schießlärm in der täglichen Praxis lauter als prognostiziert ausfallen sollte, Vorsorge getroffen, indem den Beigeladenen in Nr. 6.5 der Nebenbestimmungen aufgegeben wurde, spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahmen (Fertigstellung der Anlage) die Einhaltung der zulässigen Richtwerte durch eine Messung nachzuweisen. Ggf. wäre die Einhaltung der zulässigen Richtwerte durch eine nachträgliche Auflage nach § 17 BImSchG sicherzustellen, etwa durch eine Beschränkung der Schusszahlen oder der Schießzeiten. In jedem Fall kann eine Überschreitung der Richtwerte verhindert werden.
69 
Entgegen der Auffassung der Kläger liefert die Anwendung der TA-Lärm i. V. m. der VDI-Richtlinie 3745 auf Schießanlagen keine den Grundsätzen des Bundesimmissionsschutzgesetzes widersprechenden Ergebnisse . Zwar mag es atypische Lärmquellen geben, deren Besonderheiten das Beurteilungsverfahren und die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm nicht gerecht werden. Die TA-Lärm sieht in diesem Sinne in Nr. 3.2.2 selbst vor, dass - abweichend von der Regelfallprüfung nach Nr. 3.2.1 - eine Sonderfallprüfung durchzuführen ist, wenn besondere Umstände vorliegen, die nach Art und Gewicht wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt. Schießanlagen fallen jedoch nicht unter diese Regelung. Schießgeräusche weisen zwar eine besondere Impulshaftigkeit und Lästigkeit auf. Dieser Besonderheit ist jedoch bereits durch die Anwendung der speziellen Maßstäbe der VDI-Richtlinie 3745 Rechnung getragen worden (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 21.12.2007 - 12 ME 299/07 -, juris). Im Gegensatz zu den Vorstellungen der Kläger kommt es für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Schießlärms auch nicht auf die wöchentliche Dauer des Schießbetriebs an, sondern auf den Beurteilungspegel, der aus den Einzelschusspegeln und den zugehörigen Schusszahlen während der Beurteilungszeiten - hier täglich von 6 Uhr bis 22 Uhr - gebildet wird (vgl. Nr. 6. 4 i. V. m. Nr. 6.1 und 6. 2 der VDI-Richtlinie 3745).
70 
Die von den Klägern eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Dr. ... vom 10.11.2004 zu den Lärmgutachten der Fa. ... vermag die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht in Frage zu stellen. Die darin geäußerten Bedenken betreffen hauptsächlich die Berechnung der Pegelminderung durch die Blenden an den Schießbahnen sowie die Auswirkungen der Topografie auf die Lärmausbreitung. Selbst für den Fall, dass insoweit gewisse Korrekturen vorgenommen werden müssten, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass - wie bereits ausgeführt - die zulässigen Lärmrichtwerte in jedem Fall eingehalten werden können. Eine Prognose ist zwangsläufig mit gewissen Unsicherheiten behaftet. Ob sie tatsächlich in allen Punkten zutrifft, lässt sich erst beim Vollzug der Genehmigung beantworten. Insoweit liegt die Beweislast beim Betreiber der Anlage, der die Einhaltung der vorgegebenen Immissionsrichtwerte nach der Fertigstellung der Schießanlage durch entsprechende Kontrollmessungen nachzuweisen hat. Selbst wenn diese Messungen ergeben sollten, dass der Schießbetrieb die vorgegebenen Richtwerte teilweise überschreitet, würde dies nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begründen, sondern nur die Beigeladenen dazu verpflichten, durch weitere lärmmindernde Maßnahmen oder Einschränkungen des Schießbetriebs die Lärmbelästigung für die Nachbarn auf das vorgegebene Maß zu reduzieren, was ggf. durch zusätzliche Auflagen für den Betrieb der Schießanlage gewährleistet werden müsste.
71 
Für die Annahme, dass die genehmigten Schießzeiten über den aktuellen Bedarf der Vereine hinausgehen, wie von den Klägern behauptet, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Diese Frage bedarf jedoch keiner Klärung durch das Gericht. Für den Erfolg der Klage kommt es nicht auf den Bedarf der beigeladenen Vereine an Schießzeiten, sondern auf den Umfang des am Grundstück der Kläger auftretenden Schießlärms an. Im Übrigen entsprechen die Zeiten, in denen nach der Genehmigung geschossen werden darf, den im Genehmigungsantrag der Beigeladenen genannten Schießzeiten.
72 
Damit ist auf Grund der der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen ausreichend gewährleistet, dass der nach der TA-Lärm zulässige Richtwert am Grundstück der Kläger eingehalten wird und dieses somit keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt sein wird.
73 
Soweit die Kläger darüber hinaus Verstöße gegen andere Rechtsvorschriften rügen, ist keine Verletzung eigener Rechte zu erkennen. Wie bereits bei der Prüfung des Vorliegens eines berechtigten Interesses i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO ausgeführt, findet eine Überprüfung der Rechtswidrigkeit durch das Gericht grundsätzlich nur in Bezug auf solche Normen statt, durch welche subjektive Rechte des Klägers begründet werden (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rdnr. 25). Soweit die Genehmigung andere Regelungen enthält, z. B. zum Abfall- und Bodenschutzrecht, vermittelt sie keinen Bezug zur Rechtssphäre der Kläger. Als Dritte, die von dem Bescheid betroffen sind, ohne dessen Adressaten zu sein, haben sie nur ein Recht zur Anfechtung, wenn und soweit sie sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen können, die ihnen eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d. h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -). Dies trifft weder für bodenschutzrechtliche noch für abfallrechtliche Vorschriften zu und auch nicht für Ausweisungen des Regionalplans, die ausschließlich die öffentlichen Interessen der Allgemeinheit schützen. Ebenso dient das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB nicht dem Interesse Privater, sondern allein dem Schutz der Planungshoheit der Gemeinde.
74 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Betreiber der Anlage für erstattungsfähig zu erklären, da diese jedenfalls einen Sachantrag gestellt und damit auch ein eigenes Kostenrisiko übernommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
75 
Beschluss vom 23. März 2010
76 
Der Streitwert wird gem. den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf15.000.- EUR festgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.