Verwaltungsgericht Schwerin Gerichtsbescheid, 19. Juni 2013 - 7 A 1809/12

bei uns veröffentlicht am19.06.2013

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 257 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. November 2012 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Bezahlung der Inanspruchnahme des von ihr unterhaltenen öffentlichen Rettungsdienstes.

2

Der von Polizeikräften am Vortag um 23.56 Uhr alarmierte Rettungsdienst fand ausweislich des Einsatzprotokolls am 23. Mai 2011 um 0.01 Uhr den 1977 geborenen Beklagten, seinerzeit im Dorf gemeldet, in alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholkonzentration laut Polizei ca. 3 ‰) auf einer Parkbank am Platz in der Stadt sitzend vor. Der Beklagte hatte eine Platzwunde am Kopf, war ansprechbar und gab an, von jemandem mit einem Schlagstock auf den Kopf geschlagen worden zu sein. Mit einem Rettungstransportwagen wurde er auf notärztliche Anordnung in die Notaufnahme der ca. 4½ km entfernten Kliniken befördert und während der Fahrt von einem Rettungssanitäter und -assistenten betreut; bei der Notaufnahme wurde er gegen 0.30 Uhr eingeliefert.

3

Die Klägerin, die über die Allgemeine Ortskrankenkasse keinen Krankenversicherer hatte ermitteln können, stellte unter dem 23. August 2011 dem Beklagten für den Einsatz eine Einsatzpauschale von 257 € in Rechnung, zu bezahlen innerhalb von dreißig Tagen. Die Höhe der Einsatzpauschale hatte die Klägerin mit undatiertem Vertrag nach § 11 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes – RDG M-V – für das erste Halbjahr 2011 mit den in Satz 2 der Vorschrift bezeichneten Landesverbänden der Sozialleistungsträger vereinbart.

4

Die Rechnung wurde weder von einer Krankenkasse noch — trotz einer, wie die Klägerin vorträgt, erfolgten Mahnung — vom Beklagten beglichen.

5

Am 8. November 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt in der Klageschrift,

6

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 257 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Der Beklagte hat sich zu der ihm zugestellten Klage nicht eingelassen.

8

Mit Beschluss vom 30. Januar 2013 ist der Rechtsstreit dem erkennenden Einzelrichter zur Entscheidung übertragen und mit Verfügung vom 1. Februar 2013 sind die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt im entscheidungserheblichen Umfang geklärt ist.

11

Die Klage ist zulässig und begründet.

12

Mangels einer gesetzlichen Ermächtigung, das allgemeinverbindlich (§ 11 Abs. 3 RDG M-V) vertraglich pauschal festgelegte Entgelt für die Benutzung des Rettungsdiensts vom Benutzer durch Verwaltungsakt zu erheben (vgl. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern – OVG M-V – vom 5. September 2008 – 2 L 169/08 –, juris Rdnr. 6 f.), ist die Klägerin auf die vorliegende Zahlungsklage angewiesen. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist hierfür nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da es sich um eine nicht einem anderen Gericht zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Zwar ist der öffentlich-rechtliche Charakter der eingeklagten Entgeltforderung den hierauf bezogenen Regelungen des RDG M-V selbst nicht zu entnehmen (OVG M-V, a. a. O. Rdnr. 7), und der Hessische Verwaltungsgerichtshof vertrat, mit Hinweis auch auf eine entsprechende gesetzgeberische Klarstellung, zum strukturell vergleichbaren hessischen Landesrecht die Auffassung, die von Rettungsdienst- und Sozialleistungsträgern bzw. deren Schiedsstelle allgemeinverbindlich festgelegten Entgeltzahlungen seien Inhalt privatrechtlicher Forderungen an die Benutzer des Rettungsdienstes (Urteil vom 22. März 2012 – 8 A 2255/10 –, juris Rdnr. 29 ff.; s. auch zuvor die Urteile des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. September 2010 – 9 K 194/10. GI –, juris, und vom 4. Juni 2007 – 10 E 1179/07 –, juris Rdnr. 17 ff., und nachfolgend dessen Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 4 K 1881/12.GI –, NVwZ-RechtsprechungsReport – NVwZ-RR – 2013, S. 77 f., mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2013 – 3 AV 2.12 –, www.bverwg.de). Die allgemeinverbindlich geregelten Entgeltforderungen nach dem RDG M-V ähneln auch, insbesondere hinsichtlich der Art der Festlegung, strukturell anderen von Privaten zu zahlenden Benutzungsentgelten für u. a. von öffentlichen Trägern vorgehaltene Einrichtungen, deren öffentlich-rechtlicher Charakter eher fernliegt, etwa den Elternbeiträgen für — öffentliche oder private — Einrichtungen der Kindertagesförderung nach § 16 Abs. 12 Satz 2 und § 22 Abs. 1 und 2 des Kindertagesförderungsgesetzes und den Entgelten für weitere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von §§ 78a ff. des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs. Indessen entbehrt die, soweit ersichtlich, einzige die Rechtswegproblematik ohne die Hürden einer etwaigen Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes untersuchende höchstrichterliche Entscheidung, der ebenfalls zum hessischen Landesrecht ergangene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2009 – III ZB 47/09 – (NVwZ-RR 2010, S. 502 ff.), nicht der Überzeugungskraft, indem er maßgeblich darauf abstellte, dass der die Notfallrettung und den Krankentransport umfassende öffentliche Rettungsdienst als Aufgabe der Gefahrenabwehr und Gesundheitsvorsorge gesetzlich den kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften mit der Ermächtigung zur Gebührenerhebung übertragen (a. a. O., S. 503) und dass auch bei der möglichen Heranziehung Privater zur Wahrnehmung der Aufgabe des öffentlichen Rettungsdienstes diese insgesamt zu übertragen und die Berechnung und Erstattung der Kosten dem Grunde und der Höhe nach abschließend in Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes geregelt war, unabhängig von den privatrechtlichen Beziehungen zu den Benutzern im Einzelfall (a. a. O., S. 504). Dieser Auffassung schlossen sich, zum jeweiligen Landesrecht, auch etwa das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Urteil vom 13. Juni 2012 – 1 K 1384/11.WI –, juris Rdnr. 17) sowie die Amtsgerichte Kehl (Beschluss vom 7. Juni 2011 – 5 C 196/11 –, NVwZ-RR 2012, S. 215 f.), Schwerin (Beschluss vom 10. August 2011 – 12 C 430/10 – mit bestätigendem Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 4. Januar 2012 – 5 T 327/11 –), Ludwigslust (Beschluss vom 25. April 2012 – 3 C 194/11 –) und Wismar (Beschluss vom 19. April 2013 – 12 C 3/13 –) an. Auch in Mecklenburg-Vorpommern ist nämlich diese Argumentation nach dem RDG M-V tragfähig. Denn § 6 des Gesetzes definiert die flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung (§ 2 Abs. 2) und des Krankentransports (§ 2 Abs. 3) als öffentliche Aufgabe (Absatz 1) und überantwortet den öffentlichen Rettungsdienst (§ 2 Abs. 1) mit Ausnahme der Luftrettung den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung (Absatz 2). Deren Personal- und Sachmittel sind in gesetzlich vorgeformte Organisationsstrukturen einzubinden (§§ 7 – 9); private Unternehmer können im Bereich von Notfallrettung und Krankentransport nach Genehmigung nur in regional bestimmten Betriebsbereichen tätig werden und nur, soweit der öffentliche Rettungsdienst nicht beeinträchtigt wird (§§ 14 ff.), ferner können sie durch Betriebs- und Einsatzpflichten in die öffentliche Rettungsdienstorganisation einbezogen werden (§§ 17, 25 f.). Die zunächst auch in Mecklenburg-Vorpommern erteilte Ermächtigung der Träger des öffentlichen Rettungsdienstes, durch Satzungen festgelegte (und per Leistungsbescheid einzufordernde) Benutzungsgebühren im Sinne von § 6 des Kommunalabgabengesetzes zu erheben, in der Ursprungsfassung von § 11 RDG M-V (die schon damals die amtliche Überschrift „Benutzungsentgelte“ trug) wurde zwar durch das Änderungsgesetz vom 29. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 552) zugunsten der jetzigen Regelung des Paragraphen aufgehoben, nach der zwischen den Rettungsdienstträgern und den Sozialleistungsträgern für alle Benutzer verbindliche Benutzungsentgelte zu vereinbaren sind; dies geschah nach der amtlichen Begründung des Änderungsgesetzes aber lediglich zu dem Zwecke, die Position der Sozialleistungsträger bei der Festlegung der Höhe der für die Leistungen zu berechnenden Kosten zu stärken — die alte Vorschrift hatte insoweit eine Art Benehmensregelung getroffen, wobei den Sozialleistungsträgern als Reaktionsmöglichkeit die Leistungsbeschränkung gemäß § 133 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch zur Verfügung stand (vgl. Landtags-Drucksache 2/3327, S. 6). An dem Umstand, dass die Berechnung und Erstattung der Kosten dem Grunde und der Höhe nach unabhängig von den privatrechtlichen Beziehungen zu den Benutzern im Einzelfall abschließend in Vorschriften des RDG-MV geregelt ist, änderte sich nichts. Der erkennende Einzelrichter hat hiernach keine eine Verweisung der Streitsache rechtfertigenden Zweifel an der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs.

13

Der Klageanspruch ergibt sich, wie die Klägerin zutreffend ausführt, entweder direkt aus vertraglichen Vereinbarungen über die Durchführung der Notfallrettung zwischen den Beteiligten als Vergütung entsprechend § 612 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – in Verbindung mit § 11 Abs. 3 RDG M-V und der — Wirksamkeitsbedenken nicht ausgesetzten — Vereinbarung über die Einsatzpauschale im ersten Halbjahr 2011, sofern sich der Beklagte trotz der seinerzeit erheblichen Alkoholbeeinflussung in wirksamer Weise die notärztliche Anordnung zu eigen machen konnte, sonst als gesetzlicher Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend § 683 BGB in gleicher Höhe. Denn der Notfalltransport zum nächsten Krankenhaus entsprach jedenfalls dem mutmaßlichen Willen des Beklagten, der, mit einem gefährlichen Gegenstand in erheblicher Weise verletzt, aufgrund der Alkoholbeeinträchtigung und der erlittenen Verletzung selbst nicht in der Lage war, die notwendigen Maßnahmen zur medizinischen Diagnose und Wundbehandlung sowie zur Abwendung einer lebensgefährlichen Verschlimmerung seines Zustands oder gar bestehender Lebensgefahr einzuleiten (vgl. die entsprechende Bewertung beim Vorliegen einer Alkoholintoxikation im Fall des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, a. a. O., Rdnr. 32).

14

Ob, wie die Klägerin meint, auch § 11 Abs. 1 Satz 4 RDG M-V eine weitere gesetzliche Anspruchsgrundlage darstellt oder ob die Regelung sich nicht nur auf die Höhe des „Benutzungsentgelts“ in einem Übergangszeitraum nach Ablauf der Vereinbarung zwischen Rettungsdienst- und Sozialleistungsträgern bezieht, bedarf daher keiner Entscheidung.

15

Den eingeklagten Zinsanspruch ergibt die entsprechende Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 291 BGB in Verbindung mit § 90 (Abs. 1) VwGO.

16

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

17

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO sowie § 167 in Verbindung mit § 84 Abs. 3 VwGO.

18

Beschluss

19

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes auf

20

257 Euro

21

festgesetzt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen


(1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts eins

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Tenor Der Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.07.2012 wird aufgehoben.Das Verfahren wird nach Klagerücknahme insoweit eingestellt, als die Klage auf Zahlung von Inkassokosten in Höhe von 35,70 EUR und Zinsen vor Eintritt der Rechtshängigk

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts.

(2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.

(3) Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.

(4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ enthalten, sowie die Berufsbezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.

(5) Personen, die eine Berufsqualifikation im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur für einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 registriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 25.06.2008 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf Euro 702,- festgesetzt.

Gründe

1

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 25.06.2008 einen Widerspruchsbescheid des Beklagten aufgehoben. Mit dem Widerspruchsbescheid hatte der Beklagte einen Widerspruch des Klägers gegen die mit Rechnung erfolgte Kostenerhebung für die Inanspruchnahme eines Krankentransports zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es für die durch den Widerspruchsbescheid geltend gemachte Kostenerhebung durch Verwaltungsakt an einer Rechtsgrundlage fehle.

2

Der dagegen gerichtete Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt, soweit er denn hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 VwGO dargelegt ist, nicht vor.

3

Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind.

4

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. d. Senats v. 21.12.2007 - 2 L 198/06 -, m.w.N.).

5

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass die Berufung nicht wegen der geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen ist.

6

Der zwischen dem Beklagten und den Krankenkassen geschlossene öffentliche Vertrag über die Kostenerhebung für das Rettungsdienstwesen ist keine Rechtsgrundlage, die den Beklagten ermächtigen könnte, verwaltungsrechtliche Befugnisse in Gestalt von Verwaltungsakten gegenüber Dritten auszuüben, denn weder die Krankenkassen, noch der Landkreis selbst verfügen über die dem Gesetzgeber vorbehaltene Befugnis, eine Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsakten zu erteilen.

7

Eine derartige gesetzliche Ermächtigung enthält § 11 Abs. 3 des Rettungsdienstgesetzes (RDG M-V), wonach die zwischen den Trägern und Leistungserbringern des Rettungsdienstes vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Benutzungsentgelte für alle Benutzer verbindlich sind, nicht. Die Vorschrift räumt keine Befugnis ein, das jeweilige Benutzungsentgelt als hoheitliche Maßnahme i.S.v. § 35 Abs. 1 VwVfG M-V durch öffentlich-rechtliche Gebühr zu erheben, sondern befasst sich allein mit der zulässigen und verbindlichen Höhe des Benutzungsentgeltes. In welcher Rechtsform - privat oder öffentlich-rechtlich - und durch wen das Benutzungsentgelt erhoben wird, lässt sich der Regelung auch nicht im Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes entnehmen. Dies richtet sich nach Maßgabe anderer gesetzlicher Regelungen, insbesondere denen des durch das Verwaltungsgericht angeführten Kommunalabgabengesetzes mit seinen Vorgaben.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

9

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 47/09
vom
17. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GVG § 13; HessRDG § 3 Abs. 1
Die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung ist in Hessen öffentlich
-rechtlicher Natur, auch wenn sie von einer privatrechtlichen Organisation
ausgeführt wird. Für Streitigkeiten über das Entgelt für die Notfallversorgung
ist der Rechtsweg nicht zu den ordentlichen Gerichten, sondern zu den Verwaltungsgerichten
eröffnet.
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09 - LG Gießen
AG Gießen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2009 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Tombrink

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 5. Mai 2009 - 7 T 159/09 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 253 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung für einen Rettungsdiensteinsatz in Anspruch.
2
Die Klägerin ist als privatrechtliches gemeinnütziges Rettungsdienstunternehmen mit der Durchführung der Notfallversorgung im Großraum Gießen beauftragt. Aufgrund einer Anforderung der zentralen Leitstelle setzte sie im Februar 2007 zur notärztlichen Behandlung der nicht gesetzlich krankenversicherten Beklagten und zu ihrem Transport in ein Krankenhaus einen Rettungs- wagen und ein Notarzteinsatzfahrzeug ein. Hierfür stellte die Klägerin der Beklagten insgesamt 760 € in Rechnung.
3
Nachdem die Beklagte keine Zahlung leistete, hat die Klägerin gegen sie einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, gegen den sie Einspruch eingelegt hat. Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht verwiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrem vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsmittel begehrt die Klägerin weiterhin die Aufhebung des Verweisungsbeschlusses und den Ausspruch, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei.

II.


4
Das nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und als Rechtsbeschwerde zu behandelnde (vgl. z.B. BGHZ 152, 213, 214 f; Senatsbeschluss BGHZ 155, 365, 368) Rechtsmittel, das auch das Landgericht als Beschwerdegericht wirksam zulassen konnte (vgl. Senat aaO S. 368 ff), ist zulässig. In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es handele sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 VwGO, so dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Der zugrunde liegende Sachverhalt sowie die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge seien maßgeblich durch Normen des öffentlichen Rechts geprägt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen, wenn der Ret- tungsdienst, was in Hessen der Fall sei, öffentlich-rechtlich organisiert sei. Auch die Tätigkeit der vom Träger des Rettungsdienstes eingeschalteten Hilfsorganisationen stelle sich danach als Ausübung hoheitlicher Gewalt dar, wobei es unerheblich sei, ob diese Organisationen als Verwaltungshelfer oder als Beliehene anzusehen seien.
6
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
7
a) Da für die vorliegende Rechtssache eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, richtet sich die Beurteilung, ob es sich um eine öffentlich -rechtliche oder privatrechtliche Streitigkeit handelt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist der wahre Charakter der Forderung, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (z.B. GmS-OGB, BGHZ 97, 312, 313 f; Senatsbeschluss BGHZ 162, 78, 80; Senatsbeschluss vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96 - NJW 1997, 1636 jew. m.w.N.). Entscheidend ist damit, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von den Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 1997 aaO).
8
b) Der vorliegende Sachverhalt ist im Hinblick auf die begehrte Rechtsfolge von öffentlich-rechtlichen Regelungen geprägt.
9
Die Klägerin verlangt von der Beklagten das Entgelt für einen Notarztund Rettungswageneinsatz. Dabei handelt es sich um Leistungen der im Hessischen Rettungsdienstgesetz (HRDG) vom 24. November 1998 (HessGVBl. I S. 499) geregelten Notfallversorgung. Diese ist in Hessen - ebenso wie in Bayern (siehe hierzu Senatsurteile BGHZ 153, 268 und 160, 216) - bei einer Gesamtschau der Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen insgesamt öffentlich-rechtlich organisiert (so auch Fehn/Lechleuthner MedR 2000, 114, 120; a.A.: VG Gießen, Urteil vom 4. Juni 2007 - 10 E 1179/07 - juris Rn. 17 ff) mit der Folge, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallversorgung - auch durch juristische Personen des Privatrechts - sowohl im Ganzen als auch im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen ist. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sind damit insgesamt und insbesondere auch hinsichtlich der Zahlungsansprüche der Klägerin öffentlich-rechtlicher Natur (insbesondere zum Entgeltanspruch a.A.: VG Gießen aaO).
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aa) Gemäß § 3 Abs. 1 HRDG handelt es sich beim Rettungsdienst, der neben der Notfallversorgung auch den Krankentransport umfasst (§ 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 und 2 HRDG), um eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge. Träger der bodengebundenen Notfallversorgung sind nach § 4 Abs. 1 HRDG die Landkreise und die kreisfreien Städte, die diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahrnehmen. Die Gefahrenabwehr ist in aller Regel eine hoheitlich wahrzunehmende Tätigkeit. Selbstverwaltungsangelegenheiten sind ebenfalls im Grundsatz öffentlich-rechtliche Aufgaben einer kommunalen Körperschaft. Überdies können die Landkreise, soweit sie selbst Leistungen der notärztlichen Versorgung erbringen, Benutzungsgebühren nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben erheben (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 HRDG). Diese Regelung ist nur mit einem öffentlich-rechtlichen Charakter dieser Aufgabe vereinbar. Damit ist die Notfallversorgung in Hessen grundsätzlich eine hoheitlich auszuführende Tätigkeit.
11
bb) Allerdings können sich die mit dem Rettungsdienst betrauten Gebietskörperschaften gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 HRDG zur Erfüllung ihrer Notfallversorgungsaufgabe Dritter bedienen. Dabei sind vorrangig die auf Landesebene im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (Satz 2). Bei diesen handelt es sich zwar regelmäßig, wie auch bei der Klägerin, um juristische Personen des Privatrechts. Aber weder die durch das Gesetz eingeräumte Befugnis der öffentlich-rechtlichen Träger des Rettungsdienstes, sich zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgabe privater Dritter zu bedienen, als solche noch der Umstand, dass hier der Landkreis Gießen von dieser Befugnis durch die Beauftragung der Klägerin Gebrauch gemacht hat, lassen den öffentlich -rechtlichen Charakter der Notfallversorgung entfallen.
12
(1) Auch (juristische) Personen des Privatrechts können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt oder durch öffentlichrechtlichen Vertrag mit der Wahrnehmung einzelner öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraut werden mit der Folge, dass ihr Handeln insoweit hoheitlichen Charakter hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 268, 272). Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob die jeweils beauftragte Hilfsorganisation als Verwaltungshelfer oder als Beliehene anzusehen ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass ihr durch den öffentlich-rechtlichen Träger dessen hoheitliche Aufgaben übertragen werden.
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(2) Diese Übertragung ist hier in Gestalt der als Beauftragung bezeichneten Vereinbarung vom 28. November 2005 zwischen der Klägerin und dem Landkreis Gießen durch einen - als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden (vgl. hierzu auch Schulte, Rettungsdienst durch Private, 1999, S. 48 f m.w.N.) - Vertrag erfolgt.
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Beauftragung Die beinhaltet die Verpflichtung der Klägerin, auf der Grundlage des Hessischen Rettungsdienstgesetzes sowie der ergänzend hierzu erlassenen Verordnungen die Notfallversorgung und den Krankentransport sowie die notärztliche Versorgung und notärztliche Besetzung der Rettungsmittel sicherzustellen (Satz 1 der Beauftragung). Zugleich enthält die Vereinbarung detaillierte Regelungen über die Ausgestaltung und die Durchführung des Rettungsdienstes , die Ausstattung und die Anzahl der vorzuhaltenden Rettungsmittel sowie über engmaschige Anzeigepflichten gegenüber dem Landkreis als Träger der Notfallversorgung.
15
Es handelt sich bei der Beauftragung entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht lediglich um eine Beschreibung von Art und Umfang der von der Klägerin geschuldeten Leistungen. Gegenstand der Vereinbarung ist vielmehr die Übertragung des gesamten Aufgaben- und Kompetenzspektrums des Rettungsdienstes - mit Ausnahme der Leitstellen, deren Aufgaben den Landkreisen vorbehalten bleiben, § 5 Abs. 4 HRDG -, mithin die fast geschlossene Überantwortung der eigenen, dem Landkreis durch das Rettungsdienstgesetz zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben. Wird ein originär hoheitliches Aufgabenfeld (nahezu) vollständig auf einen Dritten übertragen, ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass es seinen öffentlich-rechtlichen Charakter hierdurch verliert, auch wenn der Beauftragte eine juristische Person des Privatrechts ist.
16
Dementsprechend bedeutet es (entgegen VG Gießen aaO Rn. 21), jedenfalls wenn - wie hier - eine umfassende Aufgabenübertragung stattgefunden hat, keinen rechtlichen Unterschied, dass sich die Landkreise nach § 4 Abs. 2 Satz 1 HRDG bei der Erfüllung ihrer Notfallversorgungsaufgaben Dritter "bedienen" können, während die frühere entsprechende bayerische Regelung ausdrücklich vorsieht, der Rettungsdienst könne auf die dort genannten Organisati- onen "übertragen" werden (Art. 19 Abs. 1 BayRDG i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Januar 1998, BayGVBl. S. 9; siehe jetzt Art. 13 Abs. 1 BayRDG vom 22. Juli 2008, BayGVBl. S. 429, wo nunmehr von "beauftragen" die Rede ist; dieser Wechsel in der Terminologie ändert jedoch nichts daran, dass die Heranziehung der Hilfsorganisationen nach wie vor auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt, vgl. LT-Drucks. 15/10391, S. 42).
17
(3) Vor allem aber sind auch die Berechnung und Erstattung von Kosten für die Notfallversorgung sowie die hier in Rede stehende Erhebung von Benutzungsgebühren und -entgelten dem Grunde nach und bezüglich der Höhe abschließend in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Hessischen Rettungsdienstgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen geregelt.
18
(a) § 8 HRDG regelt die Benutzungsgebühren und -entgelte für den Rettungsdienst , soweit die den Trägern entstehenden Kosten nicht nach § 7 HRDG aus dem Landeshaushalt erstattet werden. Nach § 8 Abs. 3 HRDG werden abweichend von den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Kosten der Notfallversorgung, die den Leistungserbringern im Rahmen der bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung bei sparsamer Wirtschaftsführung entstehen, Benutzungsentgelte erhoben. Damit wird ein Entgeltanspruch des Leistungserbringers unabhängig von privatrechtlichen Voraussetzungen begründet. Die Höhe soll zwischen den Leistungsträgern sowie den Leistungserbringern für jeden Rettungsdienstbereich einheitlich vereinbart werden (§ 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 HRDG). Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, entscheidet nach § 8 Abs. 6 HRDG eine Schiedsstelle, deren Entscheidung im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden kann (§ 8 Abs. 6 Satz 3 HRDG). Insbesondere diese Zuweisung von Streitigkeiten über die Entscheidung der Schiedsstelle an die Verwaltungsgerichtsbarkeit verdeutlicht den öffentlich-rechtlichen Charakter der Benutzungsentgelte für die Notfallversorgung.
19
(b) Aufgrund der in § 8 Abs. 5 sowie § 19 Abs. 1 Satz 2 und 27 Abs. 1 HRDG enthaltenen Verordnungsermächtigung sind die weiteren Einzelheiten der Kostenberechnung und Entgelterhebung in der Rettungsdienst-Rechnungswesenverordnung vom 13. Dezember 1999 (HessGVBl. I S. 487) geregelt. Die Verordnung enthält abschließende detaillierte Bestimmungen über die Buchführung , die Rechnungslegung, die Kostenermittlung und den Kostenausgleich des Leistungserbringers (vgl. § 1 der Verordnung).
20
Insbesondere bestimmt § 8 Abs. 6 der Verordnung, dass die - aus den oben genannten Gründen als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden - Benutzungsentgelte einheitlich nicht nur gegenüber den Leistungsträgern, mit denen die Höhe der Gebühren durch Vereinbarung nach § 8 Abs. 4 HRDG festgelegt werden soll, gelten, sondern gegenüber allen Personen und Einrichtungen, die die Leistungen in Anspruch nehmen. Aus dieser Regelung ergibt sich in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 1 HRDG, dass unter anderem auch gegenüber nicht gesetzlich Krankenversicherten - ungeachtet zivilrechtlicher Voraussetzungen - eine Benutzungsentgeltforderung des Leistungserbringers der Notfallversorgung in der nach Maßgabe der Verordnung ermittelten und nach § 8 Abs. 4 HDRG vereinbarten oder festgesetzten Höhe besteht.
21
c) Ist damit der Notfalleinsatz der Klägerin zugunsten der Beklagten insgesamt als öffentlich-rechtliche Tätigkeit zu qualifizieren, scheidet entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Gießen (aaO Rn. 17) die Annahme aus, zwischen dem Notfallpatienten und dem Leistungserbringer komme - falls der Be- troffene nicht bewusstlos sei - ein Beförderungsvertrag in Form eines zivilrechtlichen Werkvertrags zustande.
22
Ein privatrechtlicher Beförderungsvertrag als Grundlage der Rechtsbeziehung der Parteien wäre allenfalls bei einem bloßen Krankentransport (§§ 9 ff HRDG) in Erwägung zu ziehen. Um einen solchen handelte es sich im Streitfall jedoch nicht. Soweit auch ein Transport der Beklagten in das Krankenhaus stattfand, stellte sich dieser als Teil der Notfallversorgung dar, die nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 HRDG auch die Beförderung des Patienten in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln unter notfallmedizinischen Bedingungen umfasst.
23
d) Unbehelflich ist schließlich der im Ausgangspunkt zutreffende Hinweis der Beschwerde, eine Geschäftsführung sei nicht stets schon dann ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur, wenn der Geschäftsführer hauptsächlich zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe gegenüber dem Geschäftsherrn tätig geworden sei (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 156, 394, 397 m.w.N. und 19. Juli 2007 - III ZR 20/07 - WM 2007, 2123 Rn. 8), und ein zivilrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch sei deshalb nicht schon dann ausgeschlossen, wenn für die Geschäftsführung öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen gälten (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2007 aaO).
24
Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt kein Raum für den Rückgriff auf die Aufwendungsersatzregelungen der zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn Bestimmungen über die Erstattung von Auslagen und Kosten für die betreffenden Maßnahmen bestehen, die sich als insoweit abschlie- ßende Regelung darstellen (Senatsurteile BGHZ 156, 394, 398 f und vom 19. Juli 2007 aaO Rn. 9). Dies ist hier der Fall (siehe oben Buchst. b bb (3)).
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Tombrink
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 19.02.2009 - 46 C 1454/08 -
LG Gießen, Entscheidung vom 05.05.2009 - 7 T 159/09 -

(1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts.

(2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.

(3) Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.

(4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ enthalten, sowie die Berufsbezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.

(5) Personen, die eine Berufsqualifikation im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur für einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 registriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts.

(2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.

(3) Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.

(4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ enthalten, sowie die Berufsbezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.

(5) Personen, die eine Berufsqualifikation im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur für einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 registriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.