Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

2

die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 23. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2015 erhobenen Klage (Az. 6 A …/15 SN) anzuordnen,

3

hat keinen Erfolg.

4

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass das private Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der durch § 15 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Heranziehungsbescheides das öffentliche Interesse überwiegt.

5

In den Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO unterscheidet sich die gerichtliche Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO stattfindet. Während im Anwendungsbereich der zuletzt genannten Bestimmung bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von besonderer Bedeutung ist, muss in den Fällen der Nummern 1 bis 3 des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO beachtet werden, dass - umgekehrt - der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Dabei hat das Gericht als Maßstab zum einen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und zum anderen Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ausschlussentscheidung heranzuziehen.

6

Danach überwiegt das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der kraft Gesetzes (§ 15 Abs. 6 BStatG) angeordneten sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheides, die ohne die Erforderlichkeit einer Interessenabwägung selbst den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug nicht rechtfertigen könnte, kann im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass die Heranziehung der Antragstellerin rechtmäßig ist, womit auch ihre Anfechtungsklage in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und ihre Interessen daran, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache das Auskunftsersuchen des Antragsgegners nicht erfüllen zu müssen, wegen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs der Auskunftspflicht zurücktreten müssen. Dies gilt umso mehr, als es zum Wesen einer statistischen Erhebung gehört, dass die geforderten Auskünfte innerhalb eines bestimmten Zeitraums von allen Auskunftspflichtigen abgegeben werden. Unter diesen Umständen hätte der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur dann Erfolg haben können, wenn zumindest ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragstellerin bestanden hätten, was bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung jedoch nicht der Fall ist.

7

1. Die Heranziehung der Antragstellerin zur Verdienststrukturerhebung 2014 findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 1 des Verdienststatistikgesetzes (VerdStatG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BStatG. Danach besteht für die Antragstellerin als Erhebungseinheit eines Wirtschaftszweigs nach § 3 Abs. 3 VerdStatG eine Auskunftspflicht bezogen auf die Erhebung der Struktur der Arbeitsverdienste für das Jahr 2014 als Bundesstatistik (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 4 VerdStatG).

8

Die Verdienststatistik wird nach § 1 VerdStatG für Zwecke wirtschaftspolitischer Planungsentscheidungen und zur Erfüllung von Berichtspflichten der Europäischen Gemeinschaften durchgeführt. Die Ergebnisse der Verdienststrukturerhebung fließen in mehrere Konjunktur- und Strukturstatistiken auf nationaler und europäischer Ebene ein und bilden damit nach Angaben des Antragsgegners eine der wichtigen Grundlagen für wirtschafts-, sozial- und konjunkturpolitische Entscheidungen sowie zur Klärung lohn- und tarifpolitischer Fragen.

9

Die Erhebung der Struktur der Arbeitsverdienste gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 VerdStatG findet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VerdStatG alle vier Jahre (beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2006) bei höchstens 60.000 Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige nach § 3 Abs. 3 VerdStatG (ohne die Ausnahme der Nummer 1) statt. Die Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VerdStatG). Die Auswahl erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren (§ 2 Abs. 1 Satz 3 VerdStatG). Die im Rahmen der Verdienststrukturerhebung 2014 heranzuziehenden Einheiten im Sinne des § 2 Abs. 2 VerdStatG (insbesondere Unternehmen und Betriebe) werden auf der Grundlage eines vom Statistischen Bundesamt erarbeiteten Stichprobenplans ausgewählt, in dem die potentiell auskunftspflichtigen Erhebungseinheiten für jeden Wirtschaftszweig und jede Größenklasse festgelegt werden. In den danach gebildeten sog. Auswahlschichten werden die heranzuziehenden Einheiten durch ein statistisch-methodisches Auswahlverfahren nach dem Zufallsprinzip bestimmt.

10

Die Erhebung der Arbeitsverdienste bezieht sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VerdStatG neben den Erhebungsmerkmalen „Wirtschaftszweig“ und „angewandte Vergütungsvereinbarung“ unter anderem auf die Zahl der Beschäftigten und die Arbeitsverdienste. Beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2014 wird zudem untersucht, welche der in § 4 Abs. 1 VerdStatG genannten Erhebungsmerkmale sich durch die Verknüpfung mit den Daten der Sozialversicherung unter Nutzung des Hilfsmerkmals der Versicherungsnummer der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzen lassen (§ 6 VerdStatG). Nach § 7 Nr. 3 VerdStatG sind Hilfsmerkmale der Erhebungen Versicherungsnummern der gesetzlichen Rentenversicherung der einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine entsprechende Versicherung vorliegt, die Namen der Beschäftigten; gibt der Auskunftspflichtige die Namen der Beschäftigten an, hat er die Beschäftigten unverzüglich darüber zu unterrichten.

11

Die vorgenannten, für die Heranziehung der Antragstellerin maßgeblichen Vorschriften stehen mit höherrangigem Recht in Einklang (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.01.2015 – 11 ME 226/14 –, juris Rn. 9 ff.).

12

Die durch § 8 Abs. 1 VerdStatG und § 15 Abs. 1 BStatG begründete Auskunftspflicht ist mit dem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar, auf das sich die Antragstellerin gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch als juristische Person des Privatrechts berufen kann, soweit es auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist. Danach ist die Erhebung zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt, wenn sie weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz schließlich organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (grundlegend BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1, 41 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Gesetzgeber hat insbesondere in den §§ 2, 3, 4, 6, 7, 8 VerdStatG hinreichend klare Maßstäbe zu Art und Umfang der Erhebung sowie zur Erstellung eines Stichprobenplans und zur Auswahl der Erhebungseinheiten festgelegt (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 1 BStatG). Auf dieser Grundlage hat der Einzelne die dem Gebot der Normenklarheit entsprechenden Beschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinzunehmen. Dabei stellt die Auswahl der heranzuziehenden Einheiten nach einem mathematisch-statistischen Zufallsverfahren eine sachgerechte Methode dar. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens liegt in der Verantwortung der Statistikbehörden, wobei auch die sich aus § 40 VwVfG M-V ergebenden Ermessensgrenzen zu beachten sind.

13

Die mit der Verdienststatistik verfolgten legitimen Interessen des Gemeinwohls (vgl. § 1 VerdStatG) rechtfertigen die Erhebung von Daten zu den Arbeitsverdiensten (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20.12.2001 - 6 C 7/01 -, juris Rn. 18 zum Lohnstatistikgesetz). Dabei steht die mit der Erhebung der Daten verbundene Belastung für die Betroffenen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Erhebung für die wirtschaftspolitischen Planungsentscheidungen und zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften. Die Erfassung, Aufbereitung und Darstellung von Daten, die den vorgenannten Zwecken und auch dazu dienen können, verschiedensten Nutzergruppen einen statistischen Überblick über Bereiche des wirtschaftlichen und sozialen Lebens zu verschaffen, in denen Einkommen entstehen und verteilt werden, ist eine öffentliche Aufgabe, die einen angemessenen Aufwand rechtfertigt (vgl. BT-Drucks. 16/2918, S. 1 zum Entwurf eines Verdienststatistikgesetzes).

14

Das durch Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG gewährleistete Grundrecht der Berufsfreiheit ist ebenfalls nicht verletzt. Die Auskunftserhebung für statistische Zwecke stellt eine verfassungsrechtlich gerechtfertigte Beschränkung der freien Berufsausübung dar (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 11.12.1990 - 1 C 52/88 -, juris Rn. 26). Da die maßgeblichen Vorschriften des Verdienststatistikgesetzes und des Bundesstatistikgesetzes dem Gebot der Normenklarheit genügen, sind die formellen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erfüllt. Inhaltlich können sie ebenfalls nicht beanstandet werden, da die Auskunftserhebung durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und auch im Übrigen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht.

15

Die hier in Rede stehenden Rechtsgrundlagen verstoßen auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Mit dem Verdienststatistikgesetz wird die Wirtschaft von Berichtspflichten entlastet und eine gegenüber dem früheren Lohnstatistikgesetz gleichmäßigere Verteilung der Berichtspflichten auf die Gesamtwirtschaft bewirkt (vgl. BT-Drucks. 16/2918, S. 11, 12). Eine grundrechtskonforme Auswahl der zur Auskunft heranzuziehenden Erhebungseinheiten wird durch den Stichprobenplan des Statistischen Bundesamtes und die daran anschließende Auswahl in den einzelnen Stichprobenschichten durch ein mathematisch-statistisches Zufallsverfahren gewährleistet.

16

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind auch § 6 und § 7 Nr. 3 VerdStatG, die eine Verknüpfung mit den Daten der Sozialversicherung unter Nutzung des Hilfsmerkmals der Versicherungsnummer der gesetzlichen Rentenversicherung oder des jeweiligen Namens der betroffenen Beschäftigten ermöglichen, aus den vorstehenden Erwägungen insbesondere im Hinblick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auch der betroffenen Beschäftigten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gesetzlich durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen hinreichend sichergestellt ist, dass die Angaben nicht auch zu anderen als den vorgeschriebenen Zwecken ge- oder missbraucht werden können. So werden allein anonymisierte Daten miteinander verknüpft, ohne dass bei der Zusammenführung von Daten aus den verschiedenen Bereichen noch ein Personenbezug erforderlich oder zulässig wäre (vgl. zur diesbezüglichen Gesetzesbegründung BT-Drucks. 18/1558, S. 47 f.). Auch sieht § 16 BStatG umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der erhobenen Daten vor. Nach den §§ 21, 22 BStatG ist die Reidentifikation bei Strafe verboten. Ausgehend davon erweisen sich § 6 und § 7 Nr. 3 VerdStatG auch im Hinblick auf die betroffenen Beschäftigten nicht als unverhältnismäßig. Die Datenverwendung hätte auch nicht unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt oder mit einer Widerspruchsmöglichkeit versehen werden müssen.

17

2. Der Bescheid vom 23. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2015, mit dem der Antragsgegner die Auskunftspflicht der Antragstellerin konkretisiert hat, ist aller Voraussicht nach rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Heranziehung zur Verdienststrukturerhebung 2014 belastet die Antragstellerin nicht übermäßig, verletzt sie insbesondere nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und freie Berufsausübung und trifft sie auch nicht gleichheitswidrig und unverhältnismäßig. Fehler des Antragsgegners hinsichtlich der Auswahl der Antragstellerin sind hier im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls nicht festzustellen. Auch die Anordnung der elektronischen Übermittlung der Statistikdaten ist rechtlich nicht zu beanstanden.

18

a) Die Auswahl der sowohl persönlich als auch sachlich der Auskunftspflicht unterfallenden Antragstellerin mit der für das Jahr 2014 gezogenen Stichprobe begegnet rechtlich keinen ernstlichen Bedenken.

19

Das Verdienststatistikgesetz sieht vor, dass die Erhebung alle vier Jahre als Stichprobe (§ 2 Abs. 1 Satz 2) bei höchstens 60.000 Erhebungseinheiten im Sinne des § 2 Abs. 2 durchgeführt wird und sich auf Wirtschaftszweige nach § 3 Abs. 3 (ohne die Ausnahme der Nummer 1) erstreckt (§ 4 Abs. 1). Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt (§ 2 Abs. 1 Satz 3). Dabei stehen die Einzelheiten des Auswahlverfahrens und die Entwicklung der Auswahlgrundsätze bis zu der gesetzlich festgelegten Obergrenze im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 15.01.2010 – 3 B 45/07 –, juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.06.2009 – OVG 12 S 44.09 –, juris Rn. 4; VG Berlin, Urt. v. 04.12.2014 – 1 K 7.13 –, juris Rn. 25). Dies gilt sowohl für die Aufgliederung (Schichtung) der Gesamtheit aller potentiellen Erhebungseinheiten als für die Bestimmung des Auswahlsatzes in den einzelnen Stichprobeneinheiten. Begrenzt wird das Ermessen unter anderem durch die gesetzliche Verpflichtung, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verwenden und jeweils sachgerechte Methoden und Informationstechniken einzusetzen. Dabei fordert § 1 BStatG, die Statistik so zu gestalten, dass sie aussagekräftig ist. Zudem regelt § 4 Abs. 1 Satz 1 VerdStatG die Höchstzahl von Erhebungseinheiten, die bundesweit herangezogen werden dürfen.

20

Danach ist die Auswahl der Antragstellerin mit Ziehung der Stichprobe für das Jahr 2014 ausgehend von den Schriftsätzen vom 29. Juni 2015, 13. Juli 2015 und 6. August 2015, in denen der Antragsgegner im Hinblick auf die von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren geäußerten Bedenken das für deren Auswahl maßgebliche mathematisch-statistische Verfahren im Einzelnen erläutert hat, rechtlich aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

21

Nach den Darlegungen des Antragsgegners wird die Auswahlgesamtheit der Erhebungseinheiten (für M-V alle dort angesiedelten 39.341 potentiellen Einheiten) im Rahmen des vom Statistischen Bundesamt entwickelten Auswahlverfahrens vor der Stichprobenziehung nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Größenklassen (bzw. Anzahl der Beschäftigten) in Schichten unterteilt („geschichtet“). In jeder dieser Schichten wird sodann eine separate Stichprobenziehung nach dem Zufallsprinzip durchgeführt (vgl. hierzu auch OVG Koblenz, Urt. v. 12.03.2015 – 10 A 11044/14 –, juris Rn. 35, 36). Die Zahl der aus jeder Schicht (maschinell unter Verwendung eines beim Statistischen Bundesamt installierten Computerprogramms) gezogenen Einheiten wird nach mathematischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung von minimalen Stichprobenumfängen und den spezifischen Verhältnissen festgelegt. Je heterogener eine Schicht ist, umso höher wird der Auswahlsatz einer Schicht sein, d.h. umso mehr Unternehmen werden in die Erhebung einbezogen werden müssen. Damit können bereits Unterschiede in der Homogenität der jeweiligen Schicht dazu führen, dass eine unterschiedlich hohe Anzahl von potentiellen Erhebungseinheiten bei der Stichprobenauswahl gezogen werden müssen, und zwar letztlich auch unabhängig von der Gesamtzahl der in der jeweiligen Schicht zur Verfügung stehenden Einheiten.

22

Dabei spielen auch die Wechselwirkungen zwischen den Schichten eine Rolle. Aufgrund des eingesetzten Optimierungsverfahrens entstehen neben Repräsentativschichten, bei denen die zugehörigen Einheiten nur zum Teil herangezogen und im Zuge von Rotationen im Laufe der Jahre ausgetauscht werden, auch so genannte Totalschichten. Die in letzteren befindlichen Einheiten werden alle in die Erhebung einbezogen. Bei jedem Erhebungszyklus werden die Schichtbesetzung und die Möglichkeit eines Austausches der Erhebungseinheiten geprüft.

23

Diese Vorgehensweise ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden und wird insbesondere dem Zweck der Ermessensermächtigung gerecht. Die Verdienststrukturerhebung muss einerseits aussagekräftige Ergebnisse liefern, um die Aufgaben erfüllen zu können, die ihr als Bundesstatistik nach § 1 BStatG zugewiesen sind. Die Auswahlkriterien müssen daher maßgeblich daran ausgerichtet sein, zu belastbaren statistischen Ergebnissen zu gelangen. Dabei sichert gerade die Bildung von Schichten mit unterschiedlichen Auswahlsätzen eine hohe Qualität der Ergebnisse. Andererseits ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Begrenzung der Belastung der Auskunftspflichtigen mit Blick auf die mit der Heranziehung verbundene Preisgabe schützenswerter eigener Daten und den durch die Auskunftserteilung entstehenden Arbeitsaufwand geboten.

24

Das vom Statistischen Bundesamt erarbeitete und hier angewandte Auswahlverfahren trägt diesen Vorgaben Rechnung. Insbesondere ist auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren möglichen Feststellungen ein Auswahl- oder Ermessensfehler seitens des Antragsgegners nicht zu erkennen. Dies gilt sowohl bezogen auf die für die streitgegenständliche Schicht ermittelte Zahl von potentiellen Erhebungseinheiten als auch im Hinblick auf die konkret gezogene Stichprobe.

25

Bei der Verdienststrukturerhebung 2014 entfallen nach den Angaben des Antragsgegners auf Mecklenburg-Vorpommern 1.856 der bundesweit heranzuziehenden 60.000 Erhebungseinheiten. Da danach für das Land zudem alle dort angesiedelten 39.341 potentiellen Erhebungseinheiten in die Auswahlgrundlage einbezogen worden sind, lässt sich deren ordnungsgemäße Ermittlung mit den von der Antragstellerin insoweit pauschal geäußerten Bedenken nicht ernsthaft in Zweifel ziehen.

26

Entsprechendes gilt für das unsubstantiierte Vorbringen der Antragstellerin, das Verhältnis der Gesamtzahl von potentiellen Erhebungseinheiten und gezogenen Stichproben je Schicht sei insbesondere im Vergleich der jeweiligen Schichten miteinander nicht nachvollziehbar. Auf der Grundlage der vom Antragsgegner vorgelegten teilanonymisierten (Computer-) Auszüge zu den Schichten führt der entsprechende Hinweis schon deshalb nicht weiter, weil bereits Unterschiede in der Homogenität der jeweiligen Schicht dazu führen, dass eine unterschiedlich hohe Anzahl von potentiellen Erhebungseinheiten bei der Stichprobenauswahl gezogen werden müssen, und zwar letztlich auch unabhängig von der Gesamtzahl der in der jeweiligen Schicht zur Verfügung stehenden Einheiten. Die Unterschiede können etwa dazu führen, dass - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur Anzahl der herangezogenen Einheiten - in einzelnen Schichten im Verhältnis zur Gesamtzahl potentieller Erhebungseinheiten eine größere Zahl von Stichproben gezogen werden müssen als in anderen und es sogar so genannte Totalschichten gibt (vgl. zu letzteren auch OVG Koblenz, Urt. v. 12.03.2015 – 10 A 11044/14 –, juris Rn. 39). Dementsprechend kann der Einschätzung der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 18. August 2015 nicht gefolgt werden, dass bezogen auf die hier betroffene Schicht (WZ 01, GK 2) im Vergleich zu anderen Schichten nicht nachvollziehbar sei, dass von 466 Einheiten 27 ausgewählt worden seien.

27

Das Vorbringen der Antragstellerin ist auch nicht geeignet, im vorliegenden Verfahren ernstliche Zweifel an der zwingenden Einhaltung des Zufallsprinzips zu begründen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachten gesellschaftsrechtlichen Verpflechtungen der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens (eine e.G.) mit den Antragstellern in den hiesigen Parallelverfahren 6 B …/15 SN, 6 B …/15 SN und 6 B …/15 SN. Insoweit wird vorgetragen, die Gesellschafter der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens seien Investoren, „persönlich und über juristische Personen“, deren Tochtergesellschaft - über eine Gesellschaft - die Antragstellerin im Verfahren 6 B …/15 SN (…) sei, die wiederum Muttergesellschaft der Antragsteller im Verfahren 6 B …/15 SN (…) und im Verfahren 6 B …/15 SN (…) sei (über die Antragstellerin im Verfahren 6 B …/15 SN auch einer weiteren GmbH, der gegenüber ein entsprechender Heranziehungsbescheid seitens des Antragsgegners auf Widerspruch aufgehoben worden sei). Insoweit ist ausgehend von der Beschreibung des Auswahlverfahrens durch den Antragsgegner und den diesbezüglichen Vorgaben des Gesetzes nicht ersichtlich, dass diese Umstände hätten bekannt und berücksichtigt werden müssen. Auch ist kein Anhaltspunkt für die Annahme ersichtlich, dass sie ungeachtet dessen bekannt waren und ausgehend davon gegen das Zufallsprinzip verstoßen wurde.

28

Insoweit ist auch im Übrigen ein Fehler bei der Auswahl nicht ersichtlich. Insbesondere besteht keine Verpflichtung des Antragsgegners, im Auswahlverfahren von einer Heranziehung der Antragstellerin zu Lasten der übrigen Erhebungseinheiten abzusehen. Eine Freistellung von der Auskunftspflicht vor oder nach der Zufallsauswahl sehen die statistikrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht vor. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus § 6 Abs. 4 Satz 1 BStatG. Danach soll ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. Damit soll der besonderen Belastung kleinerer Unternehmen durch Auskunftspflichten Rechnung getragen werden. Auf die hier vorliegende Konstellation ist diese Vorschrift jedoch nicht anwendbar.

29

Die Einhaltung des Zufallsprinzips wird hier entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens und der hiesigen Parallelverfahren 6 B …/15 SN, 6 B …/15 SN und 6 B …/15 SN ihren jeweiligen Sitz in einem räumlichen Zusammenhang von … Kilometern haben (…). Da im Auswahlverfahren innerhalb des jeweiligen Landes keine regionale Differenzierung nach dem Sitz der Erhebungseinheiten vorgenommen wird, ist dieses Kriterium schlicht ohne Bedeutung und nicht ersichtlich, inwieweit es die Auswahlentscheidung beeinflusst haben könnte. Dies gilt umso mehr, als die vorgenannten Antragsteller in verschiedene Schichten eingeteilt wurden (sich also zumindest bezogen auf den Wirtschaftszweig und/oder die Größenklasse unterscheiden) und sie lediglich eine Handvoll der landesweit bezogen auf sämtliche Schichten herangezogenen 1.856 Erhebungseinheiten darstellen.

30

Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf die aufgezeigten gesellschaftsrechtlichen Verpflechtungen verschiedener, jeweils zur Verdienststrukturerhebung 2014 herangezogener Einheiten befürchtet, diese könnten aufgrund ihrer Auskünfte reidentifiziert werden und damit könne über sie ein Profil erstellt werden, beruft sie sich wiederum auf einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Eine Grundrechtsverletzung kann jedoch auch insoweit nicht angenommen werden, zumal das Gesetz auch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Selbstbestimmungsrechts entgegenwirken. Auch soweit hier Angaben verlangt werden, die für ein Unternehmen oder auch den betroffenen Beschäftigten sensibel sein können, dienen sie allein statistischen Zwecken, werden also nur losgelöst von den individualisierten Daten in anonymisierter Form verarbeitet. Das Gesetz sieht hinreichende Anordnungen vor, damit sichergestellt wird, dass die Angaben nicht auch zu anderen als den vorgeschriebenen Zwecken ge- oder missbraucht werden können. So regelt § 16 BStatG umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der erhobenen Daten, und ist nach den §§ 21, 22 BStatG die Reidentifikation bei Strafe verboten.

31

Soweit die Antragstellerin zuletzt mit Schriftsatz vom 18. August 2015 weiter Bedenken gegen das Auswahlverfahren geltend macht, vermag dies aus den dargelegten Gründen jedenfalls für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu keiner anderen Einschätzung des Gerichts zu führen.

32

b) Rechtsgrundlage für Ziffer 2 des Bescheides, soweit damit die elektronische Übermittlung der Statistikdaten angeordnet wird, ist § 11a Abs. 2 Satz 1 BStatG (in der Fassung vom 25. Juli 2013). Danach sind Betriebe und Unternehmen verpflichtet, elektronische Verfahren zur Übermittlung von Daten für eine Bundesstatistik zu nutzen, wenn solche zur Verfügung gestellt werden. Nach § 11a Abs. 2 Satz 2 BStatG kann die zuständige Stelle zur Vermeidung von unbilligen Härten auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zulassen.

33

Die von der Antragstellerin insoweit vor allem bezogen auf die Verwendung der Java-Technologie vorgebrachten pauschalen Einwände sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der vorgenannten Anordnung in Zweifel zu ziehen oder einen Fall der unbilligen Härte zu begründen. Dies gilt schon deshalb, weil nicht hinreichend vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass eine Sicherheitsgefahr von der Nutzung der Technologien selbst ausgeht, die das Statistische Amt im Rahmen der eröffneten elektronischen Zugangswege verwendet. Gefahren kann allenfalls das Aufrufen von - etwa die Java-Technologie nutzenden - Websites mit sich bringen, die ihrerseits schädliche Software einsetzen (vgl. hierzu auch VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 05.05.2014 – RN 5 K 14.292 –, juris Rn. 29 ff.). Für die Annahme, dass das vom Antragsgegner zur Verfügung gestellte (Java-basierte) IDEV-Onlinemeldesystem dazu gehören könnte, fehlt es an jedem Anhaltspunkt.

34

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 GKG (vgl. hierzu auch VG B-Stadt, Beschl. v. 21.12.2007 - 6 B 240/07 und 6 B 244/07 -, jeweils juris).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 30. Sept. 2015 - 6 B 2431/15 SN

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 30. Sept. 2015 - 6 B 2431/15 SN

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 30. Sept. 2015 - 6 B 2431/15 SN zitiert 26 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 40 Ermessen


Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke


Bundesstatistikgesetz - BStatG

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 16 Geheimhaltung


(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstat

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 15 Auskunftspflicht


(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des pr

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 11a Elektronische Datenübermittlung


(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwend

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 6 Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Bundesstatistiken


(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durchführung durch Rechtsvorschrift angeordneter Bundesstatistiken 1. zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angab

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 1 Statistik für Bundeszwecke


Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie ge

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 21 Verbot der Reidentifizierung


Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes

Verdienststatistikgesetz - VerdStatG | § 2 Art der Erhebungen, Stichprobenauswahl, Erhebungseinheiten


(1) Die Statistik umfasst 1. die Erhebung der Arbeitsverdienste (§ 4) und2. die Erhebung der Struktur der Arbeitskosten (§ 5).Die Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-s

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 22 Strafvorschrift


Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 9 Regelungsumfang bundesstatistischer Rechtsvorschriften


(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muss die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum oder den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen. (2) Laufende

Verdienststatistikgesetz - VerdStatG | § 4 Erhebung der Arbeitsverdienste


(1) Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird im Kalenderjahr 2021 einmal für den Berichtsmonat April und ab dem Kalenderjahr 2022 monatlich durchgeführt. (2) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) N

Verdienststatistikgesetz - VerdStatG | § 8 Auskunftspflicht


(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 7 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die Inhaber der in die Erhebungen einbezogenen Erhebungseinheiten sowie die mit deren Leitung Beauftragten im Rahmen der ihnen übertrag

Verdienststatistikgesetz - VerdStatG | § 1 Zwecke der Verdienststatistik


Für Zwecke wirtschafts- und sozialpolitischer Planungsentscheidungen, insbesondere zur regelmäßigen Evaluierung des gesetzlichen Mindestlohns, sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union wird eine Bundesstatistik d

Verdienststatistikgesetz - VerdStatG | § 7 Hilfsmerkmale


Hilfsmerkmale der Erhebung sind:1.Name und Anschrift der Erhebungseinheit,2.Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,3.Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Persona

Verdienststatistikgesetz - VerdStatG | § 6 Verdienstverlaufsstatistik


(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen eine Verdienstverlaufsstatistik für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten, bei denen die Arbeitsverdienste nach § 4 erhoben werden. (2) Das jeweils zuständige statis

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 30. Sept. 2015 - 6 B 2431/15 SN zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 30. Sept. 2015 - 6 B 2431/15 SN zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. März 2015 - 10 A 11044/14

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Re

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 21. Dez. 2007 - 6 B 240/07

bei uns veröffentlicht am 21.12.2007

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller, die als Rechtsanwälte Mi

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 21. Dez. 2007 - 6 B 244/07

bei uns veröffentlicht am 21.12.2007

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller, die als Rechtsanwälte Mi

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 7 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die Inhaber der in die Erhebungen einbezogenen Erhebungseinheiten sowie die mit deren Leitung Beauftragten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse.

(2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(3) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.

(1) Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird im Kalenderjahr 2021 einmal für den Berichtsmonat April und ab dem Kalenderjahr 2022 monatlich durchgeführt.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABL. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von

1.
Abschnitt O – Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung,
2.
Abschnitt T – Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt,
3.
Abschnitt U – Exterritoriale Organisationen und Körperschaften.

(3) Die Erhebung wird bei höchstens 58 000 Erhebungseinheiten durchgeführt. Gesamteinheiten werden nur dann für die Erhebung ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen. Bei jeder Erhebungseinheit werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:

1.
Art der angewandten Vergütungsvereinbarung,
2.
für alle Beschäftigten der Erhebungseinheit jeweils
a)
Geschlecht,
b)
Geburtsmonat und Geburtsjahr,
c)
Staatsangehörigkeit,
d)
Monat und Jahr des Eintritts in die Erhebungseinheit, bei Teileinheiten Monat und Jahr des Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit,
e)
ausgeübte Tätigkeit,
f)
höchster Bildungsabschluss,
g)
Art des Beschäftigungsverhältnisses,
h)
Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden,
i)
Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen.

(4) Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g werden nach dem Stand am Ende des Monats erfasst. Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe h und i werden derart erfasst, dass sie sich auf den gesamten Kalendermonat beziehen.

(5) Alle fünf Jahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2025, werden die Bezeichnungen der angewandten Vergütungsvereinbarungen aller Beschäftigten der jeweiligen Erhebungseinheit nach dem Stand am Ende eines repräsentativen Kalendermonats erfasst. Die Erhebung erfolgt bei höchstens 20 000 der Erhebungseinheiten, bei denen im jeweiligen Kalenderjahr die Haupterhebung durchgeführt wird.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Statistik umfasst

1.
die Erhebung der Arbeitsverdienste (§ 4) und
2.
die Erhebung der Struktur der Arbeitskosten (§ 5).
Die Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren.

(2) Die Erhebungseinheiten sind, soweit bei ihnen Personen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,

1.
Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Unternehmen, Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten des öffentlichen Rechts (Gesamteinheiten);
2.
räumlich getrennte Teile der unter Nummer 1 fallenden juristischen Personen, insbesondere die Haupt- und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe von Unternehmen (Teileinheiten).

(1) Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird im Kalenderjahr 2021 einmal für den Berichtsmonat April und ab dem Kalenderjahr 2022 monatlich durchgeführt.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABL. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von

1.
Abschnitt O – Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung,
2.
Abschnitt T – Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt,
3.
Abschnitt U – Exterritoriale Organisationen und Körperschaften.

(3) Die Erhebung wird bei höchstens 58 000 Erhebungseinheiten durchgeführt. Gesamteinheiten werden nur dann für die Erhebung ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen. Bei jeder Erhebungseinheit werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:

1.
Art der angewandten Vergütungsvereinbarung,
2.
für alle Beschäftigten der Erhebungseinheit jeweils
a)
Geschlecht,
b)
Geburtsmonat und Geburtsjahr,
c)
Staatsangehörigkeit,
d)
Monat und Jahr des Eintritts in die Erhebungseinheit, bei Teileinheiten Monat und Jahr des Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit,
e)
ausgeübte Tätigkeit,
f)
höchster Bildungsabschluss,
g)
Art des Beschäftigungsverhältnisses,
h)
Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden,
i)
Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen.

(4) Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g werden nach dem Stand am Ende des Monats erfasst. Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe h und i werden derart erfasst, dass sie sich auf den gesamten Kalendermonat beziehen.

(5) Alle fünf Jahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2025, werden die Bezeichnungen der angewandten Vergütungsvereinbarungen aller Beschäftigten der jeweiligen Erhebungseinheit nach dem Stand am Ende eines repräsentativen Kalendermonats erfasst. Die Erhebung erfolgt bei höchstens 20 000 der Erhebungseinheiten, bei denen im jeweiligen Kalenderjahr die Haupterhebung durchgeführt wird.

Für Zwecke wirtschafts- und sozialpolitischer Planungsentscheidungen, insbesondere zur regelmäßigen Evaluierung des gesetzlichen Mindestlohns, sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union wird eine Bundesstatistik der Arbeitsverdienste und der Struktur der Arbeitskosten durchgeführt.

(1) Die Statistik umfasst

1.
die Erhebung der Arbeitsverdienste (§ 4) und
2.
die Erhebung der Struktur der Arbeitskosten (§ 5).
Die Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren.

(2) Die Erhebungseinheiten sind, soweit bei ihnen Personen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,

1.
Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Unternehmen, Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten des öffentlichen Rechts (Gesamteinheiten);
2.
räumlich getrennte Teile der unter Nummer 1 fallenden juristischen Personen, insbesondere die Haupt- und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe von Unternehmen (Teileinheiten).

(1) Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird im Kalenderjahr 2021 einmal für den Berichtsmonat April und ab dem Kalenderjahr 2022 monatlich durchgeführt.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABL. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von

1.
Abschnitt O – Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung,
2.
Abschnitt T – Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt,
3.
Abschnitt U – Exterritoriale Organisationen und Körperschaften.

(3) Die Erhebung wird bei höchstens 58 000 Erhebungseinheiten durchgeführt. Gesamteinheiten werden nur dann für die Erhebung ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen. Bei jeder Erhebungseinheit werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:

1.
Art der angewandten Vergütungsvereinbarung,
2.
für alle Beschäftigten der Erhebungseinheit jeweils
a)
Geschlecht,
b)
Geburtsmonat und Geburtsjahr,
c)
Staatsangehörigkeit,
d)
Monat und Jahr des Eintritts in die Erhebungseinheit, bei Teileinheiten Monat und Jahr des Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit,
e)
ausgeübte Tätigkeit,
f)
höchster Bildungsabschluss,
g)
Art des Beschäftigungsverhältnisses,
h)
Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden,
i)
Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen.

(4) Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g werden nach dem Stand am Ende des Monats erfasst. Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe h und i werden derart erfasst, dass sie sich auf den gesamten Kalendermonat beziehen.

(5) Alle fünf Jahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2025, werden die Bezeichnungen der angewandten Vergütungsvereinbarungen aller Beschäftigten der jeweiligen Erhebungseinheit nach dem Stand am Ende eines repräsentativen Kalendermonats erfasst. Die Erhebung erfolgt bei höchstens 20 000 der Erhebungseinheiten, bei denen im jeweiligen Kalenderjahr die Haupterhebung durchgeführt wird.

(1) Die Statistik umfasst

1.
die Erhebung der Arbeitsverdienste (§ 4) und
2.
die Erhebung der Struktur der Arbeitskosten (§ 5).
Die Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren.

(2) Die Erhebungseinheiten sind, soweit bei ihnen Personen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,

1.
Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Unternehmen, Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten des öffentlichen Rechts (Gesamteinheiten);
2.
räumlich getrennte Teile der unter Nummer 1 fallenden juristischen Personen, insbesondere die Haupt- und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe von Unternehmen (Teileinheiten).

(1) Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird im Kalenderjahr 2021 einmal für den Berichtsmonat April und ab dem Kalenderjahr 2022 monatlich durchgeführt.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABL. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von

1.
Abschnitt O – Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung,
2.
Abschnitt T – Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt,
3.
Abschnitt U – Exterritoriale Organisationen und Körperschaften.

(3) Die Erhebung wird bei höchstens 58 000 Erhebungseinheiten durchgeführt. Gesamteinheiten werden nur dann für die Erhebung ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen. Bei jeder Erhebungseinheit werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:

1.
Art der angewandten Vergütungsvereinbarung,
2.
für alle Beschäftigten der Erhebungseinheit jeweils
a)
Geschlecht,
b)
Geburtsmonat und Geburtsjahr,
c)
Staatsangehörigkeit,
d)
Monat und Jahr des Eintritts in die Erhebungseinheit, bei Teileinheiten Monat und Jahr des Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit,
e)
ausgeübte Tätigkeit,
f)
höchster Bildungsabschluss,
g)
Art des Beschäftigungsverhältnisses,
h)
Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden,
i)
Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen.

(4) Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g werden nach dem Stand am Ende des Monats erfasst. Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe h und i werden derart erfasst, dass sie sich auf den gesamten Kalendermonat beziehen.

(5) Alle fünf Jahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2025, werden die Bezeichnungen der angewandten Vergütungsvereinbarungen aller Beschäftigten der jeweiligen Erhebungseinheit nach dem Stand am Ende eines repräsentativen Kalendermonats erfasst. Die Erhebung erfolgt bei höchstens 20 000 der Erhebungseinheiten, bei denen im jeweiligen Kalenderjahr die Haupterhebung durchgeführt wird.

(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen eine Verdienstverlaufsstatistik für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten, bei denen die Arbeitsverdienste nach § 4 erhoben werden.

(2) Das jeweils zuständige statistische Landesamt erstellt für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten ein eindeutiges, verschlüsseltes und nicht rückverfolgbares Pseudonym nach dem Stand der Technik. Das Pseudonym wird aus den Hilfsmerkmalen nach § 7 Nummer 3 gebildet. Das Pseudonym wird spätestens nach Abschluss der statistischen Aufbereitung erstellt. Daran anschließend werden diese Hilfsmerkmale gelöscht.

(3) Die Einzelangaben werden mit den Pseudonymen auf einem nach dem Stand der Technik sicheren Kommunikationsweg an eine zentrale Datenbank des Statistischen Bundesamtes übermittelt und dort gespeichert. Eine Übermittlung der Pseudonyme an die Erhebungseinheiten ist nicht zulässig.

(4) Mit Hilfe der Pseudonyme dürfen die Einzelangaben mit den entsprechenden Einzelangaben zurückliegender Monate von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zusammengeführt werden, um Analysen über Verdienstverläufe durchzuführen.

(5) Die Pseudonyme werden drei Jahre nach der letzten Erhebung zu der oder dem Beschäftigten gelöscht. Die in Absatz 4 dargestellten Zusammenführungen werden 15 Jahre nach der letzten Erhebung gelöscht.

Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

1.
Name und Anschrift der Erhebungseinheit,
2.
Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
3.
Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Personalnummern vorliegen, eindeutige, im Zeitverlauf gleichbleibende Ordnungsnummern der Beschäftigten.

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 7 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die Inhaber der in die Erhebungen einbezogenen Erhebungseinheiten sowie die mit deren Leitung Beauftragten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse.

(2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(3) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Statistik umfasst

1.
die Erhebung der Arbeitsverdienste (§ 4) und
2.
die Erhebung der Struktur der Arbeitskosten (§ 5).
Die Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren.

(2) Die Erhebungseinheiten sind, soweit bei ihnen Personen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,

1.
Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Unternehmen, Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten des öffentlichen Rechts (Gesamteinheiten);
2.
räumlich getrennte Teile der unter Nummer 1 fallenden juristischen Personen, insbesondere die Haupt- und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe von Unternehmen (Teileinheiten).

(1) Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird im Kalenderjahr 2021 einmal für den Berichtsmonat April und ab dem Kalenderjahr 2022 monatlich durchgeführt.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABL. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von

1.
Abschnitt O – Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung,
2.
Abschnitt T – Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt,
3.
Abschnitt U – Exterritoriale Organisationen und Körperschaften.

(3) Die Erhebung wird bei höchstens 58 000 Erhebungseinheiten durchgeführt. Gesamteinheiten werden nur dann für die Erhebung ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen. Bei jeder Erhebungseinheit werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:

1.
Art der angewandten Vergütungsvereinbarung,
2.
für alle Beschäftigten der Erhebungseinheit jeweils
a)
Geschlecht,
b)
Geburtsmonat und Geburtsjahr,
c)
Staatsangehörigkeit,
d)
Monat und Jahr des Eintritts in die Erhebungseinheit, bei Teileinheiten Monat und Jahr des Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit,
e)
ausgeübte Tätigkeit,
f)
höchster Bildungsabschluss,
g)
Art des Beschäftigungsverhältnisses,
h)
Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden,
i)
Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen.

(4) Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g werden nach dem Stand am Ende des Monats erfasst. Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe h und i werden derart erfasst, dass sie sich auf den gesamten Kalendermonat beziehen.

(5) Alle fünf Jahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2025, werden die Bezeichnungen der angewandten Vergütungsvereinbarungen aller Beschäftigten der jeweiligen Erhebungseinheit nach dem Stand am Ende eines repräsentativen Kalendermonats erfasst. Die Erhebung erfolgt bei höchstens 20 000 der Erhebungseinheiten, bei denen im jeweiligen Kalenderjahr die Haupterhebung durchgeführt wird.

(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen eine Verdienstverlaufsstatistik für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten, bei denen die Arbeitsverdienste nach § 4 erhoben werden.

(2) Das jeweils zuständige statistische Landesamt erstellt für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten ein eindeutiges, verschlüsseltes und nicht rückverfolgbares Pseudonym nach dem Stand der Technik. Das Pseudonym wird aus den Hilfsmerkmalen nach § 7 Nummer 3 gebildet. Das Pseudonym wird spätestens nach Abschluss der statistischen Aufbereitung erstellt. Daran anschließend werden diese Hilfsmerkmale gelöscht.

(3) Die Einzelangaben werden mit den Pseudonymen auf einem nach dem Stand der Technik sicheren Kommunikationsweg an eine zentrale Datenbank des Statistischen Bundesamtes übermittelt und dort gespeichert. Eine Übermittlung der Pseudonyme an die Erhebungseinheiten ist nicht zulässig.

(4) Mit Hilfe der Pseudonyme dürfen die Einzelangaben mit den entsprechenden Einzelangaben zurückliegender Monate von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zusammengeführt werden, um Analysen über Verdienstverläufe durchzuführen.

(5) Die Pseudonyme werden drei Jahre nach der letzten Erhebung zu der oder dem Beschäftigten gelöscht. Die in Absatz 4 dargestellten Zusammenführungen werden 15 Jahre nach der letzten Erhebung gelöscht.

Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

1.
Name und Anschrift der Erhebungseinheit,
2.
Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
3.
Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Personalnummern vorliegen, eindeutige, im Zeitverlauf gleichbleibende Ordnungsnummern der Beschäftigten.

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 7 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die Inhaber der in die Erhebungen einbezogenen Erhebungseinheiten sowie die mit deren Leitung Beauftragten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse.

(2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(3) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muss die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum oder den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen.

(2) Laufende Nummern und Ordnungsnummern zur Durchführung von Bundesstatistiken bedürfen einer Bestimmung in der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nur insoweit, als sie Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Für Zwecke wirtschafts- und sozialpolitischer Planungsentscheidungen, insbesondere zur regelmäßigen Evaluierung des gesetzlichen Mindestlohns, sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union wird eine Bundesstatistik der Arbeitsverdienste und der Struktur der Arbeitskosten durchgeführt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen eine Verdienstverlaufsstatistik für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten, bei denen die Arbeitsverdienste nach § 4 erhoben werden.

(2) Das jeweils zuständige statistische Landesamt erstellt für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten ein eindeutiges, verschlüsseltes und nicht rückverfolgbares Pseudonym nach dem Stand der Technik. Das Pseudonym wird aus den Hilfsmerkmalen nach § 7 Nummer 3 gebildet. Das Pseudonym wird spätestens nach Abschluss der statistischen Aufbereitung erstellt. Daran anschließend werden diese Hilfsmerkmale gelöscht.

(3) Die Einzelangaben werden mit den Pseudonymen auf einem nach dem Stand der Technik sicheren Kommunikationsweg an eine zentrale Datenbank des Statistischen Bundesamtes übermittelt und dort gespeichert. Eine Übermittlung der Pseudonyme an die Erhebungseinheiten ist nicht zulässig.

(4) Mit Hilfe der Pseudonyme dürfen die Einzelangaben mit den entsprechenden Einzelangaben zurückliegender Monate von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zusammengeführt werden, um Analysen über Verdienstverläufe durchzuführen.

(5) Die Pseudonyme werden drei Jahre nach der letzten Erhebung zu der oder dem Beschäftigten gelöscht. Die in Absatz 4 dargestellten Zusammenführungen werden 15 Jahre nach der letzten Erhebung gelöscht.

Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

1.
Name und Anschrift der Erhebungseinheit,
2.
Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
3.
Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Personalnummern vorliegen, eindeutige, im Zeitverlauf gleichbleibende Ordnungsnummern der Beschäftigten.

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für

1.
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Betroffenen schriftlich eingewilligt haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist,
2.
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
3.
Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
4.
Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), gelten nicht für Personen und Stellen, soweit sie mit der Durchführung von Bundes- , Landes- oder Kommunalstatistiken betraut sind.

(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.

(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme des Bundes und der Länder dürfen sich das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder untereinander Einzelangaben aus Bundesstatistiken übermitteln.

(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden zugelassen ist.

(5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt werden, wenn die Übermittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden Gesetz vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.

(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung

1.
Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
2.
innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
Berechtigte können nur Amtsträger oder Amtsträgerinnen, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sein.

(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder Amtsträgerinnen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 42), das durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 1 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.

(9) Die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4, 5 oder 6 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe von den statistischen Ämtern aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift, nach den Absätzen 5, 6 oder von Tabellen nach Absatz 4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen bei einer Übermittlung nach Absatz 4.

Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.

Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen eine Verdienstverlaufsstatistik für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten, bei denen die Arbeitsverdienste nach § 4 erhoben werden.

(2) Das jeweils zuständige statistische Landesamt erstellt für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten ein eindeutiges, verschlüsseltes und nicht rückverfolgbares Pseudonym nach dem Stand der Technik. Das Pseudonym wird aus den Hilfsmerkmalen nach § 7 Nummer 3 gebildet. Das Pseudonym wird spätestens nach Abschluss der statistischen Aufbereitung erstellt. Daran anschließend werden diese Hilfsmerkmale gelöscht.

(3) Die Einzelangaben werden mit den Pseudonymen auf einem nach dem Stand der Technik sicheren Kommunikationsweg an eine zentrale Datenbank des Statistischen Bundesamtes übermittelt und dort gespeichert. Eine Übermittlung der Pseudonyme an die Erhebungseinheiten ist nicht zulässig.

(4) Mit Hilfe der Pseudonyme dürfen die Einzelangaben mit den entsprechenden Einzelangaben zurückliegender Monate von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zusammengeführt werden, um Analysen über Verdienstverläufe durchzuführen.

(5) Die Pseudonyme werden drei Jahre nach der letzten Erhebung zu der oder dem Beschäftigten gelöscht. Die in Absatz 4 dargestellten Zusammenführungen werden 15 Jahre nach der letzten Erhebung gelöscht.

Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

1.
Name und Anschrift der Erhebungseinheit,
2.
Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
3.
Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Personalnummern vorliegen, eindeutige, im Zeitverlauf gleichbleibende Ordnungsnummern der Beschäftigten.

Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.

(1) Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird im Kalenderjahr 2021 einmal für den Berichtsmonat April und ab dem Kalenderjahr 2022 monatlich durchgeführt.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABL. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von

1.
Abschnitt O – Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung,
2.
Abschnitt T – Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt,
3.
Abschnitt U – Exterritoriale Organisationen und Körperschaften.

(3) Die Erhebung wird bei höchstens 58 000 Erhebungseinheiten durchgeführt. Gesamteinheiten werden nur dann für die Erhebung ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen. Bei jeder Erhebungseinheit werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:

1.
Art der angewandten Vergütungsvereinbarung,
2.
für alle Beschäftigten der Erhebungseinheit jeweils
a)
Geschlecht,
b)
Geburtsmonat und Geburtsjahr,
c)
Staatsangehörigkeit,
d)
Monat und Jahr des Eintritts in die Erhebungseinheit, bei Teileinheiten Monat und Jahr des Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit,
e)
ausgeübte Tätigkeit,
f)
höchster Bildungsabschluss,
g)
Art des Beschäftigungsverhältnisses,
h)
Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden,
i)
Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen.

(4) Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g werden nach dem Stand am Ende des Monats erfasst. Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe h und i werden derart erfasst, dass sie sich auf den gesamten Kalendermonat beziehen.

(5) Alle fünf Jahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2025, werden die Bezeichnungen der angewandten Vergütungsvereinbarungen aller Beschäftigten der jeweiligen Erhebungseinheit nach dem Stand am Ende eines repräsentativen Kalendermonats erfasst. Die Erhebung erfolgt bei höchstens 20 000 der Erhebungseinheiten, bei denen im jeweiligen Kalenderjahr die Haupterhebung durchgeführt wird.


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, Inhaberin eines Einzelhandelsbetriebs der Branche Uhren und Schmuck, wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Handelsstatistik.

2

Mit Bescheid vom 29. Mai 2013 zog der Beklagte sie zur Auskunftserteilung im Rahmen der monatlichen Handelsstatistik für das Berichtsjahr 2013 und mit Bescheid vom 13. November 2013 im Rahmen der Jahresstatistik 2012 heran. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei bei der Stichprobenziehung in den Kreis der Auskunftspflichtigen einbezogen worden.

3

Die hiergegen erhobenen Widersprüche der Klägerin blieben erfolglos. In den Widerspruchsbescheiden wies der Beklagte darauf hin, dass die Gesamtheit der bundesweit heranziehbaren Unternehmen nach Ländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen unterschiedlichen Schichten zugeordnet würden. Die Klägerin gehöre hiernach einer Schicht an, in welcher aussagekräftige Ergebnisse nur gewährleistet seien, wenn ausnahmslos alle Unternehmen zur Erhebung herangezogen würden. Eine Rotation könne daher nicht erfolgen.

4

Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gesetzgeber fordere eine vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen. Davon abgesehen habe der Beklagte die den Heranziehungen zugrunde liegenden Auswahlkriterien nicht substantiiert dargelegt. Dass er die Stichproben ordnungsgemäß gezogen, eine konkrete Höchstdauer für die Heranziehung festgelegt und ermessensfehlerfreie Rotationspläne erstellt habe, werde mit Blick auf wiederholte Heranziehung ihres Einzelhandelsunternehmens, die in unverhältnismäßiger Weise in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreife, bestritten.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

den Bescheid des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz vom 29. Mai 2013 über die Heranziehung zur monatlichen Handelsstatistik in Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 5. November 2013 aufzuheben.

7

Den außerdem angekündigten Antrag auf Aufhebung des Bescheides über die Heranziehung zur Jahresstatistik 2012 hat sie, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Bescheid wegen des Abschlusses dieser Statistik für gegenstandslos erklärt hat, als Fortsetzungsfeststellungsantrag weiterverfolgt

8

und hat beantragt,

9

festzustellen, dass der Bescheid des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz vom 13. November 2013 über die Heranziehung zur Jahresstatistik im Handel in Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 24. Februar 2014 rechtswidrig gewesen ist.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er ist dem Klagevorbringen entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Klägerin sei sowohl in die Monatserhebung als auch in die jährliche Erhebung rechtsfehlerfrei einbezogen worden. Um eine hohe Qualität der in einer Stichprobenziehung ermittelten Hochrechnungsergebnisse zu sichern, werde die Auswahlgesamtheit vor der Stichprobenziehung geschichtet; vorliegend erfolge eine Untergliederung nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen. Die Zahl der gezogenen Unternehmen werde nach mathematischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung von minimalen Stichprobenumfängen und branchenspezifischen Verhältnissen von mehreren Statistikern gemeinsam festgelegt. In der Stichprobenschicht der Klägerin (Umsatzgrößenklasse 3, Einzelhandel mit sonstigen Gütern in Verkaufsräumen) hätten sich zum Auswahlzeitpunkt für die Monatserhebung 403, zum Auswahlzeitpunkt für die Jahreserhebung 360 Unternehmen befunden. Die Schicht sei sehr heterogen strukturiert und die Umsätze sehr unterschiedlich, sodass eine repräsentative Aussage nur gelinge, wenn alle Unternehmen der Schicht befragt würden. Die Bildung von Totalschichten sei zulässig, und der (bundesweite) Gesamtstichprobenumfang von 8,5 % werde eingehalten. Die Einbeziehung der Klägerin in beide Stichproben und deren Verwendungsdauer belaste die Klägerin auch nicht unverhältnismäßig und verletze sie nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

13

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Soweit sie gegen den Bescheid über die Heranziehung zur monatlichen Handelsstatistik gerichtet sei, sei die Klägerin als Inhaberin eines Einzelhandelsbetriebs zwar grundsätzlich auskunftspflichtig. Ihre Heranziehung sei aber dennoch rechtswidrig, weil das zugrunde liegende Auswahlverfahren sich nicht an den gesetzlichen Vorgaben orientiere. Zunächst ziehe der Beklagte nach einer von ihm vorgelegten Tabelle bereits Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 249.000 € heran, obwohl nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Handelsstatistikgesetz - HdlStatG - nur Unternehmen einbezogen werden dürften, die die Jahresumsatzhöhe von 250.000 € überschritten. Außerdem dürfe der Beklagte höchstens 8,5 % der Einzelhandelsunternehmen befragen, habe aber von den insgesamt 5679 rheinland-pfälzischen Unternehmen in der Wirtschaftszweiggruppe 477 „Einzelhandel mit sonstigen Gütern in Verkaufsräumen“ 721 zur Statistik herangezogen (8,5 % = 483). Selbst wenn hinsichtlich aller rheinland-pfälzischen Einzelhandelsunternehmen die Obergrenze von 8,5 % eingehalten worden sein sollte, ändere dies doch nichts daran, dass die Wirtschaftszweiggruppe der Klägerin ohne sachlich nachvollziehbaren Grund überproportional herangezogen werde. Hiervon abgesehen ergebe sich aus § 5 HdlStatG, dass Stichprobenerhebungen die Regel und Vollerhebungen die Ausnahme darstellten. Vorliegend indessen habe der Beklagte in der Wirtschaftszweiggruppe 477 nur eine Schicht im Wege der Stichprobenauswahl herangezogen und drei Totalschichten gebildet. Dies kehre - auch unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung - das vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis um und sprenge den gesetzlich vorgesehenen Rahmen. Hinsichtlich der Heranziehung der Klägerin im Rahmen der Jahresstatistik bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil die zukünftige Einbeziehung der Klägerin in die Jahresstatistik sehr wahrscheinlich sei und daher Wiederholungsgefahr bestehe. In der Sache träfen die rechtlichen Erwägungen zur Heranziehung im Rahmen der monatlichen Statistik auch hier zu.

14

Mit seiner vom Senat wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, die Gründe des stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils hielten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Im Rahmen des mathematisch-technischen Verfahrens sei entgegen den verwaltungsgerichtlichen Erwägungen gesichert, dass bei der Heranziehung zur Monatsstatistik nur Unternehmen berücksichtigt würden, deren Jahresumsatz mehr als 250.000 € betrage; bei der vorgelegten Tabelle handele es sich lediglich um die vereinfachte Darstellung des Verfahrens. Davon ausgehend sei maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Unternehmen die im Statistikregister zum Zeitpunkt der Auswahl gespeicherten Daten. Hiernach falle die Klägerin in die Umsatzgrößenklasse 3. Des Weiteren werde sowohl bei der Heranziehung zur Monats- als auch zur Jahresstatistik die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze von 8,5 % der heranzuziehenden Unternehmen nicht überschritten. Denn es handele sich bei der Handelsstatistik um eine Bundesstatistik, so dass sich der Gesamtstichprobenumfang von 8,5 % auf die Bundes- und nicht auf die Landesebene beziehe. Eine gesetzliche Vorgabe, nach welcher die Höchstgrenze von 8,5 % darüber hinaus in jeder Schicht einer Stichprobe eingehalten werden müsse, gebe es nicht. Im Einklang mit der Gesetzesbegründung werde die Methode der geschichteten Zufallsauswahl angewandt. Es sei die Stärke der Methode, dass es von Schicht zu Schicht zu unterschiedlichen Auswahlsätzen und Auswahlwahrscheinlichkeiten komme. Dadurch könnten bei insgesamt geringer Belastung der Auskunftspflichtigen repräsentative und zuverlässige Ergebnisse erreicht werden. Die vorgenommene Schichtung der Stichprobe nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen sei fachlich geboten und halte sich im Rahmen des gesetzlich eröffneten Ermessensspielraums. Hingegen sei die vom Verwaltungsgericht für vorzugswürdig gehaltene breitere Fächerung der Schichten entsprechend den Warensortimenten der Einzelhändler kein leistungsfähiges Schichtkriterium. Weiterhin sei auch die Bildung von Totalschichten zulässig. Die Entstehung von Totalschichten in den oberen Größenklassen sei das Resultat des angewandten Optimierungsverfahrens. Je größer die Umsatzbedeutung einer Schicht und je heterogener diese strukturiert sei, umso höher sei der Auswahlsatz der Schicht. Dabei komme es auch zu einer Wechselwirkung mit anderen Schichten. Insbesondere handele es sich bei der Bildung einer Totalschicht entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht um eine Vollerhebung. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Stichprobenerhebung liege daher nicht vor. Der Gesetzgeber habe vielmehr in der Gesetzesbegründung zu § 5 HdlStatG ausdrücklich klargestellt, dass bei einer Stichprobenerhebung die Rotation in einzelnen Schichten ausgeschlossen sein könne. Eine Vollerhebung beziehe sich auf alle Einheiten der Grundgesamtheit. Insoweit habe das Verwaltungsgericht den Begriff der Vollerhebung falsch definiert. Für die jährliche Erhebung gelte nichts anderes. Im Übrigen seien die Erhebungen in den einzelnen Ländern aufeinander abgestimmt. Die Methodenkompetenz stehe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1a Bundesstatistikgesetz dem Statistischen Bundesamt zu. Ein einzelnes statistisches Landesamt könne sich nicht über die Gesamtmethodik hinwegsetzen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Juli 2014 die Klage abzuweisen.

17

Die Klägerin beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beklagte habe sie von vornherein nicht zur Monatsstatistik heranziehen dürfen, weil sie keinen Jahresnettoumsatz von mehr als 250.000,00 € habe. Die ordnungsgemäße Bildung der Umsatzgrößenklassen werde bestritten. Außerdem habe er in der Wirtschaftszweiggruppe 477 weit mehr als 8,5 % der rheinland-pfälzischen Unternehmen herangezogen, obwohl sich die entsprechende gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze des Gesamtstichprobenumfangs nicht auf die Auswahlgesamtheit auf Bundesebene, sondern auf die tangierte Erhebungsgruppe beziehe. Vorsorglich würden die zur Auswahlgesamtheit auf Bundesebene vorgelegten Zahlen bestritten. Die überproportionale Heranziehung der Wirtschaftszweiggruppe 477 in der Wirtschaftsabteilung 47 sei im Übrigen weiterhin nicht nachvollziehbar; das Verwaltungsgericht habe zu Recht auf die Möglichkeit einer breiteren Fächerung der Schichten hingewiesen. Es fehle darüber hinaus am erforderlichen Nachweis der ordnungsgemäßen Ziehung der Stichproben, der Festlegung einer konkreten Höchstdauer der Heranziehung und der Vorlage ermessensfehlerfreier Rotationspläne. Gesetzgeberisches Ziel sei eine vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen; die Befragten müssten daher nach angemessener Zeit ausgetauscht werden. Aus Sicht des Beklagten könne aber bei einem einer Totalschicht angehörigen Unternehmen eine Rotation nur erfolgen, wenn es in eine Repräsentativschicht gelange. Da bei der Heranziehung zur monatlichen Handelsstatistik die Umsatzgrößenklasse 1 nicht herangezogen, nur in der Umsatzgrößenklasse 2 eine Repräsentativschicht und in den Klassen 3 bis 5 Totalschichten gebildet würden, erfolge bei ¾ der herangezogenen Unternehmen entgegen der gesetzlichen Vorgabe eine Vollerhebung; diese verstoße gegen § 5 Abs. 1 und 4 HdlStatG.

20

Der Senat hat Beweis erhoben zu den Modalitäten der Heranziehung von Einzelhandelsunternehmen zur monatlichen und jährlichen Handelsstatistik durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

21

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten. Diese sowie die Verwaltungsakten des Beklagten (2 Hefter) lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

23

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist. Die Klägerin kann weder die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 29. Mai 2013 über ihre Heranziehung zur monatlichen Handelsstatistik (I.) noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 13. November 2013 über die Heranziehung zur Jahresstatistik (II.) begehren, weil beide Bescheide und die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide rechtmäßig sind.

24

I. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur monatlichen Handelsstatistik findet sich in §§ 5, 15 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke – Bundesstatistikgesetz (BStatG) – i.V.m. §§ 3ff. des Gesetzes über die Statistik im Handel und Gastgewerbe – Handelsstatistikgesetz (HdlStatG) -.

25

1. Hiernach ist die Klägerin zunächst grundsätzlich auskunftspflichtig. Denn nach §§ 5 und 15 BStatG i.V.m. § 8 Abs. 1 HdlStatG besteht für Erhebungen nach dem Handelsstatistikgesetz Auskunftspflicht für die Inhaber/innen oder Leiter/innen der Unternehmen der in § 2 HdlStatG genannten Wirtschaftszweige. Die Klägerin ist Inhaberin eines Einzelhandelsunternehmens und damit eines Unternehmens, auf welches sich die Erhebung nach § 2 Nr. 2c HdlStatG erstreckt. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 HdlStatG werden in den in § 2 HdlStatG genannten Bereichen (u.a.) monatliche Erhebungen durchgeführt.

26

2. Davon ausgehend ist die Einbeziehung des Einzelhandelsunternehmens der Klägerin in die monatliche Handelsstatistik für das Kalenderjahr 2013 auf der Grundlage von § 5 HdlStatG nicht zu beanstanden. Den in § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 HdlStatG niedergelegten Anforderungen an Art und Umfang der Erhebungen trägt die Auswahlentscheidung des Beklagten Rechnung. Danach werden in die monatlichen Erhebungen nur Einzelhandelsunternehmen einbezogen, die eine Jahresumsatzhöhe ohne Umsatzsteuer von 250.000 € überschreiten. Darüber hinaus erstrecken sich die Erhebungen, die als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden, auf höchstens 8,5 % der Einzelhandelsunternehmen (a). Die nachfolgende Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 HdlStatG nach mathematisch-statistischen Verfahren. Das ihm hierdurch eröffnete Auswahlermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt (b).

27

a) Die gesetzlich festgelegten Eckpunkte für die Auswahl des Einzelhandelsunternehmens der Klägerin sind erfüllt.

28

aa) Entsprechend der Vorgabe in § 5 Abs. 3 Nr. 1 HdlStatG hat der Beklagte in die monatlichen Erhebungen bei den Einzelhandelsunternehmen nur Unternehmen einbezogen, die ein Jahresumsatzhöhe ohne Umsatzsteuer von 250.000 € überschreiten.

29

Zwar weist die von dem Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Tabelle der Umsatzgrößenklassen für die Umsatzgrößenklasse 1 eine Obergrenze von 249.000 € aus; die Umsatzgrößenklasse 2 (die kleinste Umsatzgrößenklasse, die herangezogen wird) beginnt nach der Tabelle bei 250.000 €. Der Beklagte hat aber schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nachvollziehbar dargelegt, mit Hilfe der Tabelle solle das bei der Auswahl angewandte mathematisch-technische Verfahren lediglich vereinfacht dargestellt werden. Tatsächlich sei gesichert, dass nur Unternehmen herangezogen würden, deren Jahresumsatz mehr als 250.000 € betrage. Der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge hat dies bestätigt. Nach seiner Aussage beginnt die Umsatzgrößenklasse 2 aufgrund der Rundung der Umsätze sogar erst bei 251.000 €.

30

Ihren Vortrag im Berufungserwiderungsschriftsatz, ihre Jahresumsatzhöhe ohne Umsatzsteuer überschreite nicht die gesetzlich geforderten 250.000 €, hat die Klägerin nach der detaillierten Replik des Beklagten und dessen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung nicht weiter aufrechterhalten. Nach § 5 Abs. 5 HdlStatG sind maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Unternehmen die Daten, die im Statistikregister nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes - StatRegG - zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind. Für das zur Auskunftserteilung herangezogene Unternehmen der Klägerin hat das Finanzamt, das nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 StatRegG den statistischen Ämtern u.a. die steuerbaren Umsätze der Unternehmen übermittelt, nach Angaben des Beklagten Jahresumsätze ohne Umsatzsteuer zwischen 708.000 € und 870.000 € in den Jahren 2010 bis 2013 gemeldet. Die genannten Beträge stimmen mit den Beträgen in der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsdatenkartei überein; die Jahresumsätze überschreiten daher bei Weitem 250.000 €. Dabei betreffen die Meldungen ausschließlich den Umsatz des herangezogenen „Silberstudios“, während das ebenfalls von der Klägerin betriebene „Trendstudio“ unter einer eigenen Umsatzsteuernummer geführt wird.

31

bb) Darüber hinaus hat der Beklagte sich auch an die gesetzlich festgelegte Höchstzahl der heranzuziehenden Unternehmen gehalten. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 HdlStatG erstrecken sich die Erhebungen in Abteilung 47 - Einzelhandel - bei den monatlichen Erhebungen auf höchstens 8,5 % aller Unternehmen. Insoweit ist unbeachtlich, dass der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag im gesamten rheinland-pfälzischen Wirtschaftszweig 47 (Einzelhandel) 9 % aller Unternehmen und in der Wirtschaftszweiggruppe 477 (Einzelhandel mit sonstigen Gütern in Verkaufsräumen), welcher das Unternehmen der Klägerin angehört, von den insgesamt 5679 rheinland-pfälzischen Unternehmen 721 zur Statistik herangezogen hat, mithin 12,7 %. Denn die Höchstgrenze von 8,5 % der heranzuziehenden Unternehmen bezieht sich auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten (vgl. zum Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG - BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 – 8 C 7/10, juris). Dass diese Höchstgrenze, wie von dem Beklagten vorgetragen, bundesweit eingehalten wird, wird seitens der Klägerin bereits nicht ernsthaft in Frage gestellt und folgt nach Überzeugung des Senats im Übrigen auch aus der Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung, nach welcher Ausgangspunkt der Auswahl der heranzuziehenden Unternehmen die gesetzlich für die Bundesebene vorgegebene Höchstgrenze von 8,5 % der Unternehmen ist.

32

Weitergehende Vorgaben, wer aus der Auswahlgesamtheit von bundesweit 8,5 % der Einzelhandelsunternehmen heranzuziehen ist, enthält das Gesetz nicht. Diesem ist weder zu entnehmen, dass die Höchstgrenze darüber hinaus gesondert für jedes Land, und noch weniger, dass sie für jeden Wirtschaftszweig sowie jede Wirtschaftszweiggruppe innerhalb eines Landes eingehalten werden muss. Im Gegenteil gebietet das Gesetz in § 5 Abs. 1 Satz 2 HdlStatG die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren und verlangt die Entwicklung eines Auswahlverfahrens und von Auswahlgrundsätzen durch die Behörde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.).

33

cc) Aus den gleichen Gründen hat der Beklagte nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 HdlStatG verstoßen, wonach die monatlichen Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden. Zwar hat er unbestritten die rheinland-pfälzische Wirtschaftszweiggruppe 477 „Einzelhandel mit sonstigen Gütern in Verkaufsräumen“ in Umsatzgrößenklassen untergliedert und von den so entstandenen Schichten nur eine Schicht im Wege der Stichprobenauswahl herangezogen und drei Totalschichten gebildet. Dadurch hat er in dieser Wirtschaftszweiggruppe letztlich alle Unternehmen mit einem höheren Jahresumsatz als 360.000 € zur monatlichen Handelsstatistik herangezogen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Erhebung schicht- und länderübergreifend bundesweit insgesamt als Stichprobenerhebung durchgeführt wurde. Sie wird damit den gesetzlichen Vorgaben gerecht.

34

b) Sein ihm nach Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben für die Heranziehung der Erhebungseinheiten eingeräumtes Auswahlermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Dieses Ermessen ergibt sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Einräumung daraus, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 HdlStatG die zuständige Behörde zur Auswahl ermächtigt, ohne die Erhebungsmethode abschließend zu regeln. Begrenzt wird es von der in der Vorschrift geforderten Auswahl nach mathematisch-statistischen Verfahren und der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 Satz 3 BStatG, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verwenden und die jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken einzusetzen. Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz in zulässiger Weise die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.aO, sowie Beschluss vom 15. November 1989 – 1 B 136/89 -, juris). Daran anknüpfend ist die Heranziehung des Unternehmens der Klägerin zur monatlichen Handelsstatistik ermessensfehlerfrei erfolgt.

35

aa) Nach den Darlegungen des Beklagten, von deren Richtigkeit der Senat nach Beweisaufnahme überzeugt ist, wird die Auswahlgesamtheit der Einzelhandelsunternehmen im Rahmen des vom Statistischen Bundesamt entwickelten Auswahlverfahrens vor der Stichprobenziehung nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen geschichtet. In der Stichprobenschicht der Klägerin (Umsatzgrößenklasse 3, Einzelhandel mit sonstigen Gütern in Verkaufsräumen) befanden sich zum Auswahlzeitpunkt für die Monatserhebung 403 Unternehmen. In jeder dieser Schichten wird sodann eine separate Stichprobenziehung nach dem Zufallsprinzip durchgeführt. Die Zahl der aus jeder Schicht gezogenen Unternehmen wird nach mathematischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung von minimalen Stichprobenumfängen und branchenspezifischen Verhältnissen von mehreren Statistikern gemeinsam festgelegt. Je höher die Umsatzbedeutung einer Schicht und je heterogener eine Schicht ist, umso höher ist der Auswahlsatz einer Schicht, d.h. umso mehr Unternehmen müssen in die Erhebung einbezogen werden. Dabei spielen auch die Wechselwirkungen zwischen den Schichten eine Rolle. Aufgrund des eingesetzten Optimierungsverfahrens entstehen neben Repräsentativschichten, bei denen die zugehörigen Unternehmen nur zum Teil herangezogen und im Zuge von Rotationen im Laufe der Jahre ausgetauscht werden, auch sogenannte Totalschichten; die darin befindlichen Unternehmen werden alle in die Erhebung einbezogen. Bei jedem Erhebungszyklus werden die Schichtbesetzung und die Möglichkeit eines Austauschs der Erhebungseinheiten geprüft. Zum Auswahlzeitpunkt für die Monatsstatistik 2013 gehörte das Unternehmen der Klägerin einer Totalschicht an.

36

bb) Diese Vorgehensweise ist unter Ermessengesichtspunkten nicht zu beanstanden und wird insbesondere dem Zweck der Ermessensermächtigung gerecht. Die Handelsstatistik muss nämlich einerseits, damit sie die Aufgaben erfüllen kann, die ihr als Bundesstatistik nach § 1 BStatG zugewiesen sind, aussagekräftige Ergebnisse liefern. Nach § 1 Satz 5 BStatG ist die Bundesstatistik Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Diese dürfe, so die Begründung zum Entwurf des Bundesstatistikgesetzes (BT-Drucks 10/5345, S. 139) die ökonomische, soziale und ökologische Entwicklung nicht als unabänderliches Schicksal hinnehmen, sondern müsse sie als permanente Aufgabe verstehen. Unentbehrliche Handlungsgrundlage seien hierfür zuverlässige Informationen, die umfassend, differenziert, aktuell und vielseitig kombinierbar seien. Die Auswahlkriterien müssen daher maßgeblich daran ausgerichtet sein, zu belastbaren statistischen Ergebnissen zu gelangen.

37

Andererseits ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Begrenzung der Belastung der Auskunftspflichtigen mit Blick auf die mit der Heranziehung verbundene Preisgabe schützenswerter eigener Daten und den durch die Auskunftserteilung entstehenden Arbeitsaufwand geboten. Ausweislich der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes - § 5 HdlStatG - (BT-Drucks. 14/5813, S. 11) sieht das Auswahlverfahren daher einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen in größeren Zeitabständen vor, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist. Diese Rotation diene - so die Begründung - dazu, die Belastung der Befragten, die durch die Beteiligung an den Erhebungen entstehe, zeitlich zu begrenzen und weiterzureichen, um somit eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung auf die Unternehmen zu erreichen. In Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten komme dabei eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage. Darüber hinaus gebe es aber auch eine Schicht, in der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen der jeweiligen Branche vertreten seien. Für diese Unternehmen sei eine Rotation ausgeschlossen.

38

cc) Das von dem Statistischen Bundesamt erarbeitete und von dem Beklagten angewandte Auswahlverfahren trägt diesen Vorgaben Rechnung. Grundsätzlich unbedenklich ist zunächst die Bildung von Schichten mit unterschiedlichen Auswahlsätzen, weil sie eine hohe Qualität der Ergebnisse sichert. Sie wird daher in der zitierten Gesetzesbegründung als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.). Auch die vorgenommene Schichtung nach Ländern, Umsatzgrößenklassen und Wirtschaftszweiggruppen erweist sich als ermessensfehlerfrei. Der Beklagte und der Zeuge haben insoweit erläuternd ausgeführt, die Schichtung nach Ländern ermögliche die Erstellung von regionalen Ergebnissen. Die weitere Untergliederung nach Wirtschaftszweigen führe in fachlicher Hinsicht zu zuverlässigen Ergebnissen, deren Präzision durch die Einrichtung von Umsatzgrößenklassen erhöht werde. Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen sind insoweit nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Dass die Schichtung auch anhand anderer Kriterien vorgenommen werden könnte, ist nicht ausreichend. Im Übrigen hat der Zeuge nachvollziehbar dargelegt hat, dass Änderungen bei der Schichtenbildung entweder die Ergebnisqualität negativ beeinträchtigen oder zu einer höheren Belastung der Gesamtheit der Erhebungspflichtigen führen.

39

dd) Des Weiteren sind aber auch die Bildung von Totalschichten und die Heranziehung des Unternehmens der Klägerin innerhalb einer Totalschicht zulässig. Zwar setzt der von der Gesetzesbegründung geforderte grundsätzliche systematische Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen in größeren Zeitabständen der Bildung von Totalschichten (die einen systematischen Austausch gerade nicht zulassen) bei der Ausübung des Auswahlermessens Grenzen. Anders als die - im Übrigen gleichlautende - Begründung zum Gesetzentwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes - § 1 DlStatG - (BT-Drucks. 14/4049, S. 14; vgl. insoweit OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. August 2008, - 8 B 959/08 -, juris, sowie OVG Sachsen, Urteil vom 15. Januar 2010 - 3 B 45/07 -, juris), setzt die Gesetzesbegründung zu § 5 HdlStatG (a.a.O.) aber zum einen das Vorhandensein einer Schicht der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen, für welche eine Rotation ausgeschlossen ist, voraus. Außerdem fordert sie auch im Übrigen den systematischen Austausch nur, soweit er stichprobenmethodisch vertretbar ist. Nur dann erfolgt also eine vollständige oder partielle Rotation nach Maßgabe der sich anschließenden Erläuterungen. Ist hingegen ein systematischer Austausch stichprobenmethodisch nicht vertretbar, steht die Gesetzesbegründung der Bildung von Totalschichten auch außerhalb der Schicht der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen trotz der damit verbundenen Belastung für die herangezogenen Erhebungseinheiten nicht entgegen. Allerdings muss sich die Statistikbehörde zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ihres Vorgehens die Frage der stichprobenmethodischen Vertretbarkeit regelmäßig neu stellen.

40

Nichts anderes ergibt sich entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts bei Einbeziehung der Regelung des § 5 Abs. 4 HdlStatG. Dass nach dieser Vorschrift die monatlichen Erhebungen in den Abteilungen 45 und 46 als Vollerhebungen durchgeführt werden, während sie in der Abteilung 47 Stichprobenerhebungen sind, lässt nicht den Schluss auf die Unzulässigkeit von Totalschichten im Rahmen einer Stichprobenerhebung zu. Dies gilt selbst dann, wenn - wie bei der hier streitbefangenen Erhebung - in der Wirtschaftszweiggruppe 477 nur eine Schicht im Wege der Stichprobenauswahl herangezogen wird und darüber hinaus drei Totalschichten gebildet werden.

41

Weiterhin ergibt sich auch aus den allgemeinen Vorschriften, die das Bundesstatistikgesetz für die Vorbereitung und Ziehung von Stichproben enthält, nichts über die Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe und die Zulässigkeit von Totalschichten ohne systematischen Austausch. Zwar ermächtigt § 13 Abs. 1 Nr. 1c BStatG dazu, Adressdateien zu führen, soweit dies zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender erforderlich ist. Die Ermächtigung regelt aber nur, unter welchen Voraussetzungen das Führen von Adressdateien zulässig ist, und verlangt nicht, dass bei allen Bundesstatistiken Rotationspläne aufgestellt werden müssen und zwingend zu rotieren ist (vgl. BVerwG Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.).

42

ee) Hiervon ausgehend ist die Heranziehung des Unternehmens der Klägerin im Rahmen der gebildeten Totalschicht nicht zu beanstanden. Eine vollständige oder auch nur teilweise Rotation innerhalb dieser Schicht wäre nach den schlüssigen Darlegungen des Beklagten stichprobenmethodisch nicht vertretbar.

43

Denn nach dessen Ausführungen und den entsprechenden Erklärungen des Zeugen führt die vorgenommene Schichtenbildung auf der Grundlage des anerkannten Optimierungsverfahrens Neyman-Tschuprow und der sich hieraus ergebenden Auswahlsätze in den einzelnen Schichten unter Einschluss der dadurch entstandenen Totalschichten zu einem in hohem Maße aussagekräftigen, belastbaren Ergebnis bei relativ geringer Gesamtbelastung aller Auskunftspflichtigen. Anlass, an der Geeignetheit des mathematisch-statistischen Verfahrens zur Aufteilung des Gesamtstichprobenumfangs in die einzelnen Stichprobenschichten oder an dessen ordnungsgemäßer Durchführung zu zweifeln, besteht nicht. Im Hinblick auf die bereits geschilderte wichtige Funktion der Handelsstatistik im Sozialstaat und ihre von dem Beklagten erläuterte Bedeutung für weitere Statistiken ist zudem das Bestreben des Beklagten sachangemessen, den vorgegebenen bundesweiten Gesamtstichprobenumfang von 8,5 % auszuschöpfen und ihn den einzelnen Schichten mit der Zielrichtung eines möglichst optimalen Ergebnisses zuzuordnen. Er ist nicht gehalten, insoweit mit Blick auf eine geringere Belastung der Auskunftspflichtigen Zugeständnisse zu machen.

44

Dass die Schicht, der das Unternehmen der Klägerin angehört, nach dem angewandten Optimierungsalgorithmus zur Totalschicht wird, ist aufgrund der Erläuterungen des Beklagten nachvollziehbar. In der Schicht der rheinland-pfälzischen Unternehmen der Wirtschaftszweiggruppe 477 und der Umsatzgrößenklasse 3 (360.000 € bis unter 1.200.000 €) befanden sich zum Auswahlzeitpunkt 403 Unternehmen. Es leuchtet ein, dass aufgrund der Heterogenität dieser Unternehmen („Einzelhandel mit sonstigen Gütern in Verkaufsräumen“) und der stark voneinander abweichenden Umsätze bei Heranziehung nur eines Teils der Unternehmen keine repräsentative, den Genauigkeitsanforderungen an Statistiken genügende Aussage getroffen werden könnte.

45

ff) Ist nach alledem die Heranziehung des Unternehmens der Klägerin im Rahmen der gebildeten Totalschicht sachlich erforderlich, wird dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit jedenfalls derzeit ausreichend durch die Überprüfung der Schichtenbildung bei der jährlichen Durchführung des Optimierungsverfahrens Rechnung getragen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Unternehmen der Klägerin faktisch auf längere Sicht in einer Totalschicht bleiben dürfte. Denn zum einen ist die Klägerin mit der streitbefangenen Verfügung erstmals im Jahre 2013 in den Berichtskreis der monatlichen Handelsstatistik einbezogen worden, auch wenn aus methodischen Gründen hiermit eine Rückbefragung für die Berichtsmonate des Vorjahres verbunden war. Zum anderen ist der Arbeitsaufwand für das Ausfüllen der Befragungsbögen überschaubar; die Klägerin muss lediglich drei Daten melden (Umsatz des Gesamtunternehmens ohne Umsatzsteuer, Beschäftigte in Vollzeit und Teilzeitbeschäftigte).

46

gg) Schließlich ist die Klägerin durch die Heranziehung zur monatlichen Handelsstatistik nicht in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Zwar wird in ihr Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen, eingegriffen, wenn von ihr die vorgenannten Auskünfte verlangt werden. Die Erhebung erfolgt jedoch auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes; in den Vorschriften des Handelsstatistikgesetzes i.V.m. den Regelungen des Bundesstatistikgesetzes werden der Zweck der Erhebung klar umgrenzt und die erhebungsberechtigte Stelle sowie der Kreis der Auskunftspflichtigen festgelegt. Die Heranziehung zur Auskunftserteilung dient darüber hinaus den bereits dargelegten legitimen Zwecken des Gemeinwohls und belastet die Klägerin nicht unverhältnismäßig. Weiterhin trifft § 16 BStatG umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der Daten; die Reidentifizierung ist nach §§ 21, 22 BStatG bei Strafe verboten (vgl. zum DlStatG BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O).

47

II. Der Bescheid über die Heranziehung der Klägerin zur Jahresstatistik 2012 ist aus den dargelegten Gründen nach §§ 5, 15 BStatG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 HdlStatG ebenfalls rechtmäßig. Dass in die jährlichen Erhebungen auch Einzelhandelsunternehmen einbezogen werden, die die Jahresumsatzhöhe von 250.000,00 € nicht überschreiten und die Stichprobenschicht der Klägerin aus 360 Unternehmen besteht, macht bei gleichlaufendem Optimierungsverfahren rechtlich keinen Unterschied. Die im Vergleich zur Monatsstatistik umfangreichere – aber dafür nur jährlich stattfindende Befragung führt nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Klägerin, weil der Arbeitsaufwand ausweislich des vorgelegten Fragebogens ganz offensichtlich noch immer überschaubar bleibt. Daher hat die diesbezügliche Fortsetzungsfeststellungsklage ebenfalls keinen Erfolg.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

49

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

50

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

51

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 10.000.00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).

Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, Inhaberin eines Einzelhandelsbetriebs der Branche Uhren und Schmuck, wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Handelsstatistik.

2

Mit Bescheid vom 29. Mai 2013 zog der Beklagte sie zur Auskunftserteilung im Rahmen der monatlichen Handelsstatistik für das Berichtsjahr 2013 und mit Bescheid vom 13. November 2013 im Rahmen der Jahresstatistik 2012 heran. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei bei der Stichprobenziehung in den Kreis der Auskunftspflichtigen einbezogen worden.

3

Die hiergegen erhobenen Widersprüche der Klägerin blieben erfolglos. In den Widerspruchsbescheiden wies der Beklagte darauf hin, dass die Gesamtheit der bundesweit heranziehbaren Unternehmen nach Ländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen unterschiedlichen Schichten zugeordnet würden. Die Klägerin gehöre hiernach einer Schicht an, in welcher aussagekräftige Ergebnisse nur gewährleistet seien, wenn ausnahmslos alle Unternehmen zur Erhebung herangezogen würden. Eine Rotation könne daher nicht erfolgen.

4

Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gesetzgeber fordere eine vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen. Davon abgesehen habe der Beklagte die den Heranziehungen zugrunde liegenden Auswahlkriterien nicht substantiiert dargelegt. Dass er die Stichproben ordnungsgemäß gezogen, eine konkrete Höchstdauer für die Heranziehung festgelegt und ermessensfehlerfreie Rotationspläne erstellt habe, werde mit Blick auf wiederholte Heranziehung ihres Einzelhandelsunternehmens, die in unverhältnismäßiger Weise in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreife, bestritten.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

den Bescheid des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz vom 29. Mai 2013 über die Heranziehung zur monatlichen Handelsstatistik in Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 5. November 2013 aufzuheben.

7

Den außerdem angekündigten Antrag auf Aufhebung des Bescheides über die Heranziehung zur Jahresstatistik 2012 hat sie, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Bescheid wegen des Abschlusses dieser Statistik für gegenstandslos erklärt hat, als Fortsetzungsfeststellungsantrag weiterverfolgt

8

und hat beantragt,

9

festzustellen, dass der Bescheid des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz vom 13. November 2013 über die Heranziehung zur Jahresstatistik im Handel in Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 24. Februar 2014 rechtswidrig gewesen ist.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er ist dem Klagevorbringen entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Klägerin sei sowohl in die Monatserhebung als auch in die jährliche Erhebung rechtsfehlerfrei einbezogen worden. Um eine hohe Qualität der in einer Stichprobenziehung ermittelten Hochrechnungsergebnisse zu sichern, werde die Auswahlgesamtheit vor der Stichprobenziehung geschichtet; vorliegend erfolge eine Untergliederung nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen. Die Zahl der gezogenen Unternehmen werde nach mathematischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung von minimalen Stichprobenumfängen und branchenspezifischen Verhältnissen von mehreren Statistikern gemeinsam festgelegt. In der Stichprobenschicht der Klägerin (Umsatzgrößenklasse 3, Einzelhandel mit sonstigen Gütern in Verkaufsräumen) hätten sich zum Auswahlzeitpunkt für die Monatserhebung 403, zum Auswahlzeitpunkt für die Jahreserhebung 360 Unternehmen befunden. Die Schicht sei sehr heterogen strukturiert und die Umsätze sehr unterschiedlich, sodass eine repräsentative Aussage nur gelinge, wenn alle Unternehmen der Schicht befragt würden. Die Bildung von Totalschichten sei zulässig, und der (bundesweite) Gesamtstichprobenumfang von 8,5 % werde eingehalten. Die Einbeziehung der Klägerin in beide Stichproben und deren Verwendungsdauer belaste die Klägerin auch nicht unverhältnismäßig und verletze sie nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

13

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Soweit sie gegen den Bescheid über die Heranziehung zur monatlichen Handelsstatistik gerichtet sei, sei die Klägerin als Inhaberin eines Einzelhandelsbetriebs zwar grundsätzlich auskunftspflichtig. Ihre Heranziehung sei aber dennoch rechtswidrig, weil das zugrunde liegende Auswahlverfahren sich nicht an den gesetzlichen Vorgaben orientiere. Zunächst ziehe der Beklagte nach einer von ihm vorgelegten Tabelle bereits Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 249.000 € heran, obwohl nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Handelsstatistikgesetz - HdlStatG - nur Unternehmen einbezogen werden dürften, die die Jahresumsatzhöhe von 250.000 € überschritten. Außerdem dürfe der Beklagte höchstens 8,5 % der Einzelhandelsunternehmen befragen, habe aber von den insgesamt 5679 rheinland-pfälzischen Unternehmen in der Wirtschaftszweiggruppe 477 „Einzelhandel mit sonstigen Gütern in Verkaufsräumen“ 721 zur Statistik herangezogen (8,5 % = 483). Selbst wenn hinsichtlich aller rheinland-pfälzischen Einzelhandelsunternehmen die Obergrenze von 8,5 % eingehalten worden sein sollte, ändere dies doch nichts daran, dass die Wirtschaftszweiggruppe der Klägerin ohne sachlich nachvollziehbaren Grund überproportional herangezogen werde. Hiervon abgesehen ergebe sich aus § 5 HdlStatG, dass Stichprobenerhebungen die Regel und Vollerhebungen die Ausnahme darstellten. Vorliegend indessen habe der Beklagte in der Wirtschaftszweiggruppe 477 nur eine Schicht im Wege der Stichprobenauswahl herangezogen und drei Totalschichten gebildet. Dies kehre - auch unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung - das vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis um und sprenge den gesetzlich vorgesehenen Rahmen. Hinsichtlich der Heranziehung der Klägerin im Rahmen der Jahresstatistik bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil die zukünftige Einbeziehung der Klägerin in die Jahresstatistik sehr wahrscheinlich sei und daher Wiederholungsgefahr bestehe. In der Sache träfen die rechtlichen Erwägungen zur Heranziehung im Rahmen der monatlichen Statistik auch hier zu.

14

Mit seiner vom Senat wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, die Gründe des stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils hielten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Im Rahmen des mathematisch-technischen Verfahrens sei entgegen den verwaltungsgerichtlichen Erwägungen gesichert, dass bei der Heranziehung zur Monatsstatistik nur Unternehmen berücksichtigt würden, deren Jahresumsatz mehr als 250.000 € betrage; bei der vorgelegten Tabelle handele es sich lediglich um die vereinfachte Darstellung des Verfahrens. Davon ausgehend sei maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Unternehmen die im Statistikregister zum Zeitpunkt der Auswahl gespeicherten Daten. Hiernach falle die Klägerin in die Umsatzgrößenklasse 3. Des Weiteren werde sowohl bei der Heranziehung zur Monats- als auch zur Jahresstatistik die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze von 8,5 % der heranzuziehenden Unternehmen nicht überschritten. Denn es handele sich bei der Handelsstatistik um eine Bundesstatistik, so dass sich der Gesamtstichprobenumfang von 8,5 % auf die Bundes- und nicht auf die Landesebene beziehe. Eine gesetzliche Vorgabe, nach welcher die Höchstgrenze von 8,5 % darüber hinaus in jeder Schicht einer Stichprobe eingehalten werden müsse, gebe es nicht. Im Einklang mit der Gesetzesbegründung werde die Methode der geschichteten Zufallsauswahl angewandt. Es sei die Stärke der Methode, dass es von Schicht zu Schicht zu unterschiedlichen Auswahlsätzen und Auswahlwahrscheinlichkeiten komme. Dadurch könnten bei insgesamt geringer Belastung der Auskunftspflichtigen repräsentative und zuverlässige Ergebnisse erreicht werden. Die vorgenommene Schichtung der Stichprobe nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen sei fachlich geboten und halte sich im Rahmen des gesetzlich eröffneten Ermessensspielraums. Hingegen sei die vom Verwaltungsgericht für vorzugswürdig gehaltene breitere Fächerung der Schichten entsprechend den Warensortimenten der Einzelhändler kein leistungsfähiges Schichtkriterium. Weiterhin sei auch die Bildung von Totalschichten zulässig. Die Entstehung von Totalschichten in den oberen Größenklassen sei das Resultat des angewandten Optimierungsverfahrens. Je größer die Umsatzbedeutung einer Schicht und je heterogener diese strukturiert sei, umso höher sei der Auswahlsatz der Schicht. Dabei komme es auch zu einer Wechselwirkung mit anderen Schichten. Insbesondere handele es sich bei der Bildung einer Totalschicht entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht um eine Vollerhebung. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Stichprobenerhebung liege daher nicht vor. Der Gesetzgeber habe vielmehr in der Gesetzesbegründung zu § 5 HdlStatG ausdrücklich klargestellt, dass bei einer Stichprobenerhebung die Rotation in einzelnen Schichten ausgeschlossen sein könne. Eine Vollerhebung beziehe sich auf alle Einheiten der Grundgesamtheit. Insoweit habe das Verwaltungsgericht den Begriff der Vollerhebung falsch definiert. Für die jährliche Erhebung gelte nichts anderes. Im Übrigen seien die Erhebungen in den einzelnen Ländern aufeinander abgestimmt. Die Methodenkompetenz stehe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1a Bundesstatistikgesetz dem Statistischen Bundesamt zu. Ein einzelnes statistisches Landesamt könne sich nicht über die Gesamtmethodik hinwegsetzen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Juli 2014 die Klage abzuweisen.

17

Die Klägerin beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beklagte habe sie von vornherein nicht zur Monatsstatistik heranziehen dürfen, weil sie keinen Jahresnettoumsatz von mehr als 250.000,00 € habe. Die ordnungsgemäße Bildung der Umsatzgrößenklassen werde bestritten. Außerdem habe er in der Wirtschaftszweiggruppe 477 weit mehr als 8,5 % der rheinland-pfälzischen Unternehmen herangezogen, obwohl sich die entsprechende gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze des Gesamtstichprobenumfangs nicht auf die Auswahlgesamtheit auf Bundesebene, sondern auf die tangierte Erhebungsgruppe beziehe. Vorsorglich würden die zur Auswahlgesamtheit auf Bundesebene vorgelegten Zahlen bestritten. Die überproportionale Heranziehung der Wirtschaftszweiggruppe 477 in der Wirtschaftsabteilung 47 sei im Übrigen weiterhin nicht nachvollziehbar; das Verwaltungsgericht habe zu Recht auf die Möglichkeit einer breiteren Fächerung der Schichten hingewiesen. Es fehle darüber hinaus am erforderlichen Nachweis der ordnungsgemäßen Ziehung der Stichproben, der Festlegung einer konkreten Höchstdauer der Heranziehung und der Vorlage ermessensfehlerfreier Rotationspläne. Gesetzgeberisches Ziel sei eine vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen; die Befragten müssten daher nach angemessener Zeit ausgetauscht werden. Aus Sicht des Beklagten könne aber bei einem einer Totalschicht angehörigen Unternehmen eine Rotation nur erfolgen, wenn es in eine Repräsentativschicht gelange. Da bei der Heranziehung zur monatlichen Handelsstatistik die Umsatzgrößenklasse 1 nicht herangezogen, nur in der Umsatzgrößenklasse 2 eine Repräsentativschicht und in den Klassen 3 bis 5 Totalschichten gebildet würden, erfolge bei ¾ der herangezogenen Unternehmen entgegen der gesetzlichen Vorgabe eine Vollerhebung; diese verstoße gegen § 5 Abs. 1 und 4 HdlStatG.

20

Der Senat hat Beweis erhoben zu den Modalitäten der Heranziehung von Einzelhandelsunternehmen zur monatlichen und jährlichen Handelsstatistik durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

21

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten. Diese sowie die Verwaltungsakten des Beklagten (2 Hefter) lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

23

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist. Die Klägerin kann weder die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 29. Mai 2013 über ihre Heranziehung zur monatlichen Handelsstatistik (I.) noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 13. November 2013 über die Heranziehung zur Jahresstatistik (II.) begehren, weil beide Bescheide und die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide rechtmäßig sind.

24

I. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur monatlichen Handelsstatistik findet sich in §§ 5, 15 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke – Bundesstatistikgesetz (BStatG) – i.V.m. §§ 3ff. des Gesetzes über die Statistik im Handel und Gastgewerbe – Handelsstatistikgesetz (HdlStatG) -.

25

1. Hiernach ist die Klägerin zunächst grundsätzlich auskunftspflichtig. Denn nach §§ 5 und 15 BStatG i.V.m. § 8 Abs. 1 HdlStatG besteht für Erhebungen nach dem Handelsstatistikgesetz Auskunftspflicht für die Inhaber/innen oder Leiter/innen der Unternehmen der in § 2 HdlStatG genannten Wirtschaftszweige. Die Klägerin ist Inhaberin eines Einzelhandelsunternehmens und damit eines Unternehmens, auf welches sich die Erhebung nach § 2 Nr. 2c HdlStatG erstreckt. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 HdlStatG werden in den in § 2 HdlStatG genannten Bereichen (u.a.) monatliche Erhebungen durchgeführt.

26

2. Davon ausgehend ist die Einbeziehung des Einzelhandelsunternehmens der Klägerin in die monatliche Handelsstatistik für das Kalenderjahr 2013 auf der Grundlage von § 5 HdlStatG nicht zu beanstanden. Den in § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 HdlStatG niedergelegten Anforderungen an Art und Umfang der Erhebungen trägt die Auswahlentscheidung des Beklagten Rechnung. Danach werden in die monatlichen Erhebungen nur Einzelhandelsunternehmen einbezogen, die eine Jahresumsatzhöhe ohne Umsatzsteuer von 250.000 € überschreiten. Darüber hinaus erstrecken sich die Erhebungen, die als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden, auf höchstens 8,5 % der Einzelhandelsunternehmen (a). Die nachfolgende Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 HdlStatG nach mathematisch-statistischen Verfahren. Das ihm hierdurch eröffnete Auswahlermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt (b).

27

a) Die gesetzlich festgelegten Eckpunkte für die Auswahl des Einzelhandelsunternehmens der Klägerin sind erfüllt.

28

aa) Entsprechend der Vorgabe in § 5 Abs. 3 Nr. 1 HdlStatG hat der Beklagte in die monatlichen Erhebungen bei den Einzelhandelsunternehmen nur Unternehmen einbezogen, die ein Jahresumsatzhöhe ohne Umsatzsteuer von 250.000 € überschreiten.

29

Zwar weist die von dem Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Tabelle der Umsatzgrößenklassen für die Umsatzgrößenklasse 1 eine Obergrenze von 249.000 € aus; die Umsatzgrößenklasse 2 (die kleinste Umsatzgrößenklasse, die herangezogen wird) beginnt nach der Tabelle bei 250.000 €. Der Beklagte hat aber schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nachvollziehbar dargelegt, mit Hilfe der Tabelle solle das bei der Auswahl angewandte mathematisch-technische Verfahren lediglich vereinfacht dargestellt werden. Tatsächlich sei gesichert, dass nur Unternehmen herangezogen würden, deren Jahresumsatz mehr als 250.000 € betrage. Der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge hat dies bestätigt. Nach seiner Aussage beginnt die Umsatzgrößenklasse 2 aufgrund der Rundung der Umsätze sogar erst bei 251.000 €.

30

Ihren Vortrag im Berufungserwiderungsschriftsatz, ihre Jahresumsatzhöhe ohne Umsatzsteuer überschreite nicht die gesetzlich geforderten 250.000 €, hat die Klägerin nach der detaillierten Replik des Beklagten und dessen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung nicht weiter aufrechterhalten. Nach § 5 Abs. 5 HdlStatG sind maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Unternehmen die Daten, die im Statistikregister nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes - StatRegG - zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind. Für das zur Auskunftserteilung herangezogene Unternehmen der Klägerin hat das Finanzamt, das nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 StatRegG den statistischen Ämtern u.a. die steuerbaren Umsätze der Unternehmen übermittelt, nach Angaben des Beklagten Jahresumsätze ohne Umsatzsteuer zwischen 708.000 € und 870.000 € in den Jahren 2010 bis 2013 gemeldet. Die genannten Beträge stimmen mit den Beträgen in der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsdatenkartei überein; die Jahresumsätze überschreiten daher bei Weitem 250.000 €. Dabei betreffen die Meldungen ausschließlich den Umsatz des herangezogenen „Silberstudios“, während das ebenfalls von der Klägerin betriebene „Trendstudio“ unter einer eigenen Umsatzsteuernummer geführt wird.

31

bb) Darüber hinaus hat der Beklagte sich auch an die gesetzlich festgelegte Höchstzahl der heranzuziehenden Unternehmen gehalten. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 HdlStatG erstrecken sich die Erhebungen in Abteilung 47 - Einzelhandel - bei den monatlichen Erhebungen auf höchstens 8,5 % aller Unternehmen. Insoweit ist unbeachtlich, dass der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag im gesamten rheinland-pfälzischen Wirtschaftszweig 47 (Einzelhandel) 9 % aller Unternehmen und in der Wirtschaftszweiggruppe 477 (Einzelhandel mit sonstigen Gütern in Verkaufsräumen), welcher das Unternehmen der Klägerin angehört, von den insgesamt 5679 rheinland-pfälzischen Unternehmen 721 zur Statistik herangezogen hat, mithin 12,7 %. Denn die Höchstgrenze von 8,5 % der heranzuziehenden Unternehmen bezieht sich auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten (vgl. zum Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG - BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 – 8 C 7/10, juris). Dass diese Höchstgrenze, wie von dem Beklagten vorgetragen, bundesweit eingehalten wird, wird seitens der Klägerin bereits nicht ernsthaft in Frage gestellt und folgt nach Überzeugung des Senats im Übrigen auch aus der Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung, nach welcher Ausgangspunkt der Auswahl der heranzuziehenden Unternehmen die gesetzlich für die Bundesebene vorgegebene Höchstgrenze von 8,5 % der Unternehmen ist.

32

Weitergehende Vorgaben, wer aus der Auswahlgesamtheit von bundesweit 8,5 % der Einzelhandelsunternehmen heranzuziehen ist, enthält das Gesetz nicht. Diesem ist weder zu entnehmen, dass die Höchstgrenze darüber hinaus gesondert für jedes Land, und noch weniger, dass sie für jeden Wirtschaftszweig sowie jede Wirtschaftszweiggruppe innerhalb eines Landes eingehalten werden muss. Im Gegenteil gebietet das Gesetz in § 5 Abs. 1 Satz 2 HdlStatG die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren und verlangt die Entwicklung eines Auswahlverfahrens und von Auswahlgrundsätzen durch die Behörde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.).

33

cc) Aus den gleichen Gründen hat der Beklagte nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 HdlStatG verstoßen, wonach die monatlichen Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden. Zwar hat er unbestritten die rheinland-pfälzische Wirtschaftszweiggruppe 477 „Einzelhandel mit sonstigen Gütern in Verkaufsräumen“ in Umsatzgrößenklassen untergliedert und von den so entstandenen Schichten nur eine Schicht im Wege der Stichprobenauswahl herangezogen und drei Totalschichten gebildet. Dadurch hat er in dieser Wirtschaftszweiggruppe letztlich alle Unternehmen mit einem höheren Jahresumsatz als 360.000 € zur monatlichen Handelsstatistik herangezogen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Erhebung schicht- und länderübergreifend bundesweit insgesamt als Stichprobenerhebung durchgeführt wurde. Sie wird damit den gesetzlichen Vorgaben gerecht.

34

b) Sein ihm nach Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben für die Heranziehung der Erhebungseinheiten eingeräumtes Auswahlermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Dieses Ermessen ergibt sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Einräumung daraus, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 HdlStatG die zuständige Behörde zur Auswahl ermächtigt, ohne die Erhebungsmethode abschließend zu regeln. Begrenzt wird es von der in der Vorschrift geforderten Auswahl nach mathematisch-statistischen Verfahren und der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 Satz 3 BStatG, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verwenden und die jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken einzusetzen. Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz in zulässiger Weise die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.aO, sowie Beschluss vom 15. November 1989 – 1 B 136/89 -, juris). Daran anknüpfend ist die Heranziehung des Unternehmens der Klägerin zur monatlichen Handelsstatistik ermessensfehlerfrei erfolgt.

35

aa) Nach den Darlegungen des Beklagten, von deren Richtigkeit der Senat nach Beweisaufnahme überzeugt ist, wird die Auswahlgesamtheit der Einzelhandelsunternehmen im Rahmen des vom Statistischen Bundesamt entwickelten Auswahlverfahrens vor der Stichprobenziehung nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen geschichtet. In der Stichprobenschicht der Klägerin (Umsatzgrößenklasse 3, Einzelhandel mit sonstigen Gütern in Verkaufsräumen) befanden sich zum Auswahlzeitpunkt für die Monatserhebung 403 Unternehmen. In jeder dieser Schichten wird sodann eine separate Stichprobenziehung nach dem Zufallsprinzip durchgeführt. Die Zahl der aus jeder Schicht gezogenen Unternehmen wird nach mathematischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung von minimalen Stichprobenumfängen und branchenspezifischen Verhältnissen von mehreren Statistikern gemeinsam festgelegt. Je höher die Umsatzbedeutung einer Schicht und je heterogener eine Schicht ist, umso höher ist der Auswahlsatz einer Schicht, d.h. umso mehr Unternehmen müssen in die Erhebung einbezogen werden. Dabei spielen auch die Wechselwirkungen zwischen den Schichten eine Rolle. Aufgrund des eingesetzten Optimierungsverfahrens entstehen neben Repräsentativschichten, bei denen die zugehörigen Unternehmen nur zum Teil herangezogen und im Zuge von Rotationen im Laufe der Jahre ausgetauscht werden, auch sogenannte Totalschichten; die darin befindlichen Unternehmen werden alle in die Erhebung einbezogen. Bei jedem Erhebungszyklus werden die Schichtbesetzung und die Möglichkeit eines Austauschs der Erhebungseinheiten geprüft. Zum Auswahlzeitpunkt für die Monatsstatistik 2013 gehörte das Unternehmen der Klägerin einer Totalschicht an.

36

bb) Diese Vorgehensweise ist unter Ermessengesichtspunkten nicht zu beanstanden und wird insbesondere dem Zweck der Ermessensermächtigung gerecht. Die Handelsstatistik muss nämlich einerseits, damit sie die Aufgaben erfüllen kann, die ihr als Bundesstatistik nach § 1 BStatG zugewiesen sind, aussagekräftige Ergebnisse liefern. Nach § 1 Satz 5 BStatG ist die Bundesstatistik Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Diese dürfe, so die Begründung zum Entwurf des Bundesstatistikgesetzes (BT-Drucks 10/5345, S. 139) die ökonomische, soziale und ökologische Entwicklung nicht als unabänderliches Schicksal hinnehmen, sondern müsse sie als permanente Aufgabe verstehen. Unentbehrliche Handlungsgrundlage seien hierfür zuverlässige Informationen, die umfassend, differenziert, aktuell und vielseitig kombinierbar seien. Die Auswahlkriterien müssen daher maßgeblich daran ausgerichtet sein, zu belastbaren statistischen Ergebnissen zu gelangen.

37

Andererseits ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Begrenzung der Belastung der Auskunftspflichtigen mit Blick auf die mit der Heranziehung verbundene Preisgabe schützenswerter eigener Daten und den durch die Auskunftserteilung entstehenden Arbeitsaufwand geboten. Ausweislich der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes - § 5 HdlStatG - (BT-Drucks. 14/5813, S. 11) sieht das Auswahlverfahren daher einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen in größeren Zeitabständen vor, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist. Diese Rotation diene - so die Begründung - dazu, die Belastung der Befragten, die durch die Beteiligung an den Erhebungen entstehe, zeitlich zu begrenzen und weiterzureichen, um somit eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung auf die Unternehmen zu erreichen. In Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten komme dabei eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage. Darüber hinaus gebe es aber auch eine Schicht, in der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen der jeweiligen Branche vertreten seien. Für diese Unternehmen sei eine Rotation ausgeschlossen.

38

cc) Das von dem Statistischen Bundesamt erarbeitete und von dem Beklagten angewandte Auswahlverfahren trägt diesen Vorgaben Rechnung. Grundsätzlich unbedenklich ist zunächst die Bildung von Schichten mit unterschiedlichen Auswahlsätzen, weil sie eine hohe Qualität der Ergebnisse sichert. Sie wird daher in der zitierten Gesetzesbegründung als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.). Auch die vorgenommene Schichtung nach Ländern, Umsatzgrößenklassen und Wirtschaftszweiggruppen erweist sich als ermessensfehlerfrei. Der Beklagte und der Zeuge haben insoweit erläuternd ausgeführt, die Schichtung nach Ländern ermögliche die Erstellung von regionalen Ergebnissen. Die weitere Untergliederung nach Wirtschaftszweigen führe in fachlicher Hinsicht zu zuverlässigen Ergebnissen, deren Präzision durch die Einrichtung von Umsatzgrößenklassen erhöht werde. Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen sind insoweit nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Dass die Schichtung auch anhand anderer Kriterien vorgenommen werden könnte, ist nicht ausreichend. Im Übrigen hat der Zeuge nachvollziehbar dargelegt hat, dass Änderungen bei der Schichtenbildung entweder die Ergebnisqualität negativ beeinträchtigen oder zu einer höheren Belastung der Gesamtheit der Erhebungspflichtigen führen.

39

dd) Des Weiteren sind aber auch die Bildung von Totalschichten und die Heranziehung des Unternehmens der Klägerin innerhalb einer Totalschicht zulässig. Zwar setzt der von der Gesetzesbegründung geforderte grundsätzliche systematische Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen in größeren Zeitabständen der Bildung von Totalschichten (die einen systematischen Austausch gerade nicht zulassen) bei der Ausübung des Auswahlermessens Grenzen. Anders als die - im Übrigen gleichlautende - Begründung zum Gesetzentwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes - § 1 DlStatG - (BT-Drucks. 14/4049, S. 14; vgl. insoweit OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. August 2008, - 8 B 959/08 -, juris, sowie OVG Sachsen, Urteil vom 15. Januar 2010 - 3 B 45/07 -, juris), setzt die Gesetzesbegründung zu § 5 HdlStatG (a.a.O.) aber zum einen das Vorhandensein einer Schicht der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen, für welche eine Rotation ausgeschlossen ist, voraus. Außerdem fordert sie auch im Übrigen den systematischen Austausch nur, soweit er stichprobenmethodisch vertretbar ist. Nur dann erfolgt also eine vollständige oder partielle Rotation nach Maßgabe der sich anschließenden Erläuterungen. Ist hingegen ein systematischer Austausch stichprobenmethodisch nicht vertretbar, steht die Gesetzesbegründung der Bildung von Totalschichten auch außerhalb der Schicht der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen trotz der damit verbundenen Belastung für die herangezogenen Erhebungseinheiten nicht entgegen. Allerdings muss sich die Statistikbehörde zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ihres Vorgehens die Frage der stichprobenmethodischen Vertretbarkeit regelmäßig neu stellen.

40

Nichts anderes ergibt sich entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts bei Einbeziehung der Regelung des § 5 Abs. 4 HdlStatG. Dass nach dieser Vorschrift die monatlichen Erhebungen in den Abteilungen 45 und 46 als Vollerhebungen durchgeführt werden, während sie in der Abteilung 47 Stichprobenerhebungen sind, lässt nicht den Schluss auf die Unzulässigkeit von Totalschichten im Rahmen einer Stichprobenerhebung zu. Dies gilt selbst dann, wenn - wie bei der hier streitbefangenen Erhebung - in der Wirtschaftszweiggruppe 477 nur eine Schicht im Wege der Stichprobenauswahl herangezogen wird und darüber hinaus drei Totalschichten gebildet werden.

41

Weiterhin ergibt sich auch aus den allgemeinen Vorschriften, die das Bundesstatistikgesetz für die Vorbereitung und Ziehung von Stichproben enthält, nichts über die Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe und die Zulässigkeit von Totalschichten ohne systematischen Austausch. Zwar ermächtigt § 13 Abs. 1 Nr. 1c BStatG dazu, Adressdateien zu führen, soweit dies zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender erforderlich ist. Die Ermächtigung regelt aber nur, unter welchen Voraussetzungen das Führen von Adressdateien zulässig ist, und verlangt nicht, dass bei allen Bundesstatistiken Rotationspläne aufgestellt werden müssen und zwingend zu rotieren ist (vgl. BVerwG Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.).

42

ee) Hiervon ausgehend ist die Heranziehung des Unternehmens der Klägerin im Rahmen der gebildeten Totalschicht nicht zu beanstanden. Eine vollständige oder auch nur teilweise Rotation innerhalb dieser Schicht wäre nach den schlüssigen Darlegungen des Beklagten stichprobenmethodisch nicht vertretbar.

43

Denn nach dessen Ausführungen und den entsprechenden Erklärungen des Zeugen führt die vorgenommene Schichtenbildung auf der Grundlage des anerkannten Optimierungsverfahrens Neyman-Tschuprow und der sich hieraus ergebenden Auswahlsätze in den einzelnen Schichten unter Einschluss der dadurch entstandenen Totalschichten zu einem in hohem Maße aussagekräftigen, belastbaren Ergebnis bei relativ geringer Gesamtbelastung aller Auskunftspflichtigen. Anlass, an der Geeignetheit des mathematisch-statistischen Verfahrens zur Aufteilung des Gesamtstichprobenumfangs in die einzelnen Stichprobenschichten oder an dessen ordnungsgemäßer Durchführung zu zweifeln, besteht nicht. Im Hinblick auf die bereits geschilderte wichtige Funktion der Handelsstatistik im Sozialstaat und ihre von dem Beklagten erläuterte Bedeutung für weitere Statistiken ist zudem das Bestreben des Beklagten sachangemessen, den vorgegebenen bundesweiten Gesamtstichprobenumfang von 8,5 % auszuschöpfen und ihn den einzelnen Schichten mit der Zielrichtung eines möglichst optimalen Ergebnisses zuzuordnen. Er ist nicht gehalten, insoweit mit Blick auf eine geringere Belastung der Auskunftspflichtigen Zugeständnisse zu machen.

44

Dass die Schicht, der das Unternehmen der Klägerin angehört, nach dem angewandten Optimierungsalgorithmus zur Totalschicht wird, ist aufgrund der Erläuterungen des Beklagten nachvollziehbar. In der Schicht der rheinland-pfälzischen Unternehmen der Wirtschaftszweiggruppe 477 und der Umsatzgrößenklasse 3 (360.000 € bis unter 1.200.000 €) befanden sich zum Auswahlzeitpunkt 403 Unternehmen. Es leuchtet ein, dass aufgrund der Heterogenität dieser Unternehmen („Einzelhandel mit sonstigen Gütern in Verkaufsräumen“) und der stark voneinander abweichenden Umsätze bei Heranziehung nur eines Teils der Unternehmen keine repräsentative, den Genauigkeitsanforderungen an Statistiken genügende Aussage getroffen werden könnte.

45

ff) Ist nach alledem die Heranziehung des Unternehmens der Klägerin im Rahmen der gebildeten Totalschicht sachlich erforderlich, wird dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit jedenfalls derzeit ausreichend durch die Überprüfung der Schichtenbildung bei der jährlichen Durchführung des Optimierungsverfahrens Rechnung getragen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Unternehmen der Klägerin faktisch auf längere Sicht in einer Totalschicht bleiben dürfte. Denn zum einen ist die Klägerin mit der streitbefangenen Verfügung erstmals im Jahre 2013 in den Berichtskreis der monatlichen Handelsstatistik einbezogen worden, auch wenn aus methodischen Gründen hiermit eine Rückbefragung für die Berichtsmonate des Vorjahres verbunden war. Zum anderen ist der Arbeitsaufwand für das Ausfüllen der Befragungsbögen überschaubar; die Klägerin muss lediglich drei Daten melden (Umsatz des Gesamtunternehmens ohne Umsatzsteuer, Beschäftigte in Vollzeit und Teilzeitbeschäftigte).

46

gg) Schließlich ist die Klägerin durch die Heranziehung zur monatlichen Handelsstatistik nicht in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Zwar wird in ihr Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen, eingegriffen, wenn von ihr die vorgenannten Auskünfte verlangt werden. Die Erhebung erfolgt jedoch auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes; in den Vorschriften des Handelsstatistikgesetzes i.V.m. den Regelungen des Bundesstatistikgesetzes werden der Zweck der Erhebung klar umgrenzt und die erhebungsberechtigte Stelle sowie der Kreis der Auskunftspflichtigen festgelegt. Die Heranziehung zur Auskunftserteilung dient darüber hinaus den bereits dargelegten legitimen Zwecken des Gemeinwohls und belastet die Klägerin nicht unverhältnismäßig. Weiterhin trifft § 16 BStatG umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der Daten; die Reidentifizierung ist nach §§ 21, 22 BStatG bei Strafe verboten (vgl. zum DlStatG BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O).

47

II. Der Bescheid über die Heranziehung der Klägerin zur Jahresstatistik 2012 ist aus den dargelegten Gründen nach §§ 5, 15 BStatG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 HdlStatG ebenfalls rechtmäßig. Dass in die jährlichen Erhebungen auch Einzelhandelsunternehmen einbezogen werden, die die Jahresumsatzhöhe von 250.000,00 € nicht überschreiten und die Stichprobenschicht der Klägerin aus 360 Unternehmen besteht, macht bei gleichlaufendem Optimierungsverfahren rechtlich keinen Unterschied. Die im Vergleich zur Monatsstatistik umfangreichere – aber dafür nur jährlich stattfindende Befragung führt nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Klägerin, weil der Arbeitsaufwand ausweislich des vorgelegten Fragebogens ganz offensichtlich noch immer überschaubar bleibt. Daher hat die diesbezügliche Fortsetzungsfeststellungsklage ebenfalls keinen Erfolg.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

49

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

50

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

51

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 10.000.00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).

(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durchführung durch Rechtsvorschrift angeordneter Bundesstatistiken

1.
zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
2.
Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
Für die Erhebung von Angaben nach Satz 1 Nummer 1 besteht Auskunftspflicht, soweit für die Bundesstatistik eine Auskunftspflicht festgelegt ist. Im Übrigen besteht für die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 keine Auskunftspflicht. Die Angaben nach Nummern 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 1 spätestens nachdem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Bundesstatistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens 3 Jahre nach Durchführung der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 dürfen zur Führung des Statistikregisters nach § 13 Absatz 1 verwendet werden, sofern sie zur Vorbereitung und Durchführung von durch Rechtsvorschrift angeordneten Wirtschafts- und Umweltstatistiken erhoben wurden.

(3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können auch zur Vorbereitung einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift

1.
zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
2.
Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach Durchführung der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(4) Ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten soll im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. Dabei gelten mehrmals im Kalenderjahr durchgeführte Erhebungen als eine einzige Erhebung.

(5) Um direkte Befragungen zu ersetzen oder zu vereinfachen, darf zur Erstellung von Bundesstatistiken Folgendes verwendet werden:

1.
Angaben aus vorangegangenen Erhebungen der jeweiligen Bundesstatistik sowie
2.
bei Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten
a)
Angaben aus anderen Wirtschafts- und Umweltstatistiken sowie
b)
Daten aus allgemein zugänglichen Quellen.
Zu dem in Satz 1 genannten Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen vorübergehend mit Angaben zu den Hilfsmerkmalen zusammengeführt werden. Das Ersetzen von Angaben durch Daten aus allgemein zugänglichen Quellen darf nur mit Zustimmung des für die der Bundesstatistik zugrunde liegenden Rechtsvorschrift zuständigen Bundesministeriums erfolgen. Soweit Daten nach den Sätzen 1 und 2 verwendet werden, darf von der Erhebung im Übrigen abgesehen werden.

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für

1.
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Betroffenen schriftlich eingewilligt haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist,
2.
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
3.
Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
4.
Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), gelten nicht für Personen und Stellen, soweit sie mit der Durchführung von Bundes- , Landes- oder Kommunalstatistiken betraut sind.

(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.

(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme des Bundes und der Länder dürfen sich das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder untereinander Einzelangaben aus Bundesstatistiken übermitteln.

(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden zugelassen ist.

(5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt werden, wenn die Übermittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden Gesetz vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.

(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung

1.
Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
2.
innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
Berechtigte können nur Amtsträger oder Amtsträgerinnen, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sein.

(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder Amtsträgerinnen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 42), das durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 1 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.

(9) Die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4, 5 oder 6 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe von den statistischen Ämtern aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift, nach den Absätzen 5, 6 oder von Tabellen nach Absatz 4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen bei einer Übermittlung nach Absatz 4.

Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.

Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.

(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller, die als Rechtsanwälte Mitglieder der Anwalts-Sozietät X. & Y. sind, wenden sich gegen die Heranziehung zur Auskunftserteilung für die Dienstleistungsstatistik 2005.

2

Mit dem an "X. & Y., Rechtsanwälte" gerichteten Bescheid vom 3. Januar 2007 zog der Antragsgegner die Antragsteller, gestützt auf das Dienstleistungsstatistikgesetz (DlStatG) und das Bundesstatistikgesetz (BStatG), für das Berichtsjahr 2005 zur Dienstleistungsstatistik heran. Nach § 1 DlStatG seien zur Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich jährliche Erhebungen als Bundesstatistik durchzuführen, und zwar als Stichprobe bei höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten.

3

Gegen den vorgenannten Bescheid legten die Antragsteller am 24. Januar 2007 Widerspruch ein mit der Begründung, es könne nicht angehen, dass sie seit dem Jahre 2004 jährlich zu den "höchstens 15 %" aller Erhebungseinheiten gehörten. Bereits durch Bescheid vom 13. Februar 2006 seien sie zur Dienstleistungsstatistik 2004 herangezogen worden. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass die Sozietät seit drei Jahren jedes Mal zu den 15 % gehöre, die aus allen freiberuflich tätigen Unternehmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ermittelt worden seien.

4

Nachdem der Antragsgegner die Vollziehung des Bescheids vom 3. Januar 2007 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ausgesetzt hatte, wies er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007, zugestellt am 17. April 2007, zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Berichtskreis der Dienstleistungsstatistik werde bundeseinheitlich mittels eines mathematisch-statistischen Verfahrens ausgewählt, das auf einem vom Statistischen Bundesamt in Zusammenarbeit mit den Statistischen Ämtern der Länder erstellten und für alle Länder verbindlichen Stichprobenplan basiere. Dabei sei ein systematischer Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen im Abstand von mehreren Jahren vorgesehen, und zwar - in Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten - im Wege einer vollständigen oder partiellen Rotation der Stichprobeneinheiten. Die letzte Neuauswahl des Berichtskreises habe im vierten Quartal 2004 für das Berichtsjahr 2003 stattgefunden. Der Auswahl der Sozietät der Antragsteller, die dem Wirtschaftszweig Rechtsanwaltskanzleien ohne Notariat zuzuordnen sei, ab dem Berichtsjahr 2003 bis zur nächsten Neuwahl des Berichtskreises in die Dienstleistungsstatistik habe auch nicht entgegen gestanden, dass ihr bereits Berichtspflichten zur Dienstleistungsstatistik 2002 oder zur vierteljährlichen Handwerksberichterstattung oblegen hätten.

5

Der Termin für die nächste Neuwahl werde durch die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder im Rahmen ihres insoweit bestehenden Ermessens bundeseinheitlich festgelegt, und zwar in einer Weise, dass die Zuverlässigkeit der Ergebnisse der Statistik gewährleistet bleibe. Letzteres sei bei einer Stichprobenquote von 15 % im Falle einer jährlichen Neuauswahl nicht der Fall. Ein konkreter Termin für die nächste Neuauswahl stehe noch nicht fest.

6

Im Hinblick auf den von den Antragstellern geltend gemachten Arbeitsaufwand wies der Antragsgegner darauf hin, dass das Statistische Bundesamt aufgrund von Piloterhebungen zur Dienstleistungsstatistik in den Jahren 1991 und 1997 einen durchschnittlichen Zeitbedarf von weniger als einer Stunde ermittelt habe. Selbst ein Vielfaches dieses Zeitaufwandes werde von der Rechtsprechung für zumutbar gehalten.

7

Die im Widerspruchsbescheid für die Rückgabe eines ausgefüllten Erhebungsbogens gesetzte Frist verlängerte der Antragsgegner bis zum 16. Mai 2007.

8

Gegen den Bescheid vom 3. Januar 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007 haben die Antragsteller am 16. Mai 2007 Klage erhoben (Az. 6 A 674/07), mit der sie ihr Aufhebungsbegehren weiter verfolgen, und im vorliegenden Verfahren zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung führen sie u.a. aus, dass es für ihre wiederholte Heranziehung auf der Grundlage der bereits im Vorjahr verwendeten Stichprobe an einer gesetzlichen Ermächtigung fehle. Dass eine solche erforderlich sei, ergebe sich insbesondere aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und aus § 9 Abs. 1 BStatG, wonach die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen müsse.

9

Zudem sei das Auswahlverfahren fehlerhaft durchgeführt worden. Obgleich der Antragsgegner selbst darauf hingewiesen habe, dass bereits bestehende Berichtspflichten zu berücksichtigen seien, habe er dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass die Antragsteller bereits mit Bescheid vom 27. Juni 2006 für die vierteljährliche Erhebung in bestimmten Dienstleistungsbereichen 2006 zur Auskunftserteilung und mit Bescheid vom 13. Februar 2006 zur Dienstleistungsstatistik 2004 herangezogen worden seien.

10

Die Antragsteller beantragen,

11

die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (Az. 6 A 674/07) gegen den Bescheid vom 3. Januar 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007 anzuordnen.

12

Der Antragsgegner beantragt,

13

den Antrag abzulehnen.

14

Zur Begründung vertieft er seine bisherigen Ausführungen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten 6 B 240/07 und 6 A 674/07 sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners.

II.

16

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 6 A 674/07) gegen den - gemäß § 15 Abs. 6 BStatG sofort vollziehbaren - Bescheid vom 3. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2007 anzuordnen, hat keinen Erfolg.

17

Der Erfolg eines solchen Antrags in der Sache hängt vom Ausgang einer Interessenabwägung ab. Das Gericht hat dabei eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, wobei alle in der Sache betroffenen Interessen zu berücksichtigen sind. Regelmäßig werden die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, als erstes Kriterium herangezogen. Denn es kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines eindeutig rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehen, während umgekehrt der Bürger grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse haben kann, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen, so ist eine Interessenabwägung erforderlich, die auch gesetzgeberische Entscheidungen zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit mit gewichtet.

18

Danach überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bescheids, mit dem die Antragsteller zur Erteilung von Auskünften im Rahmen der Dienstleistungsstatistik 2005 aufgefordert wurden, das Interesse des Antragstellers, dieser Aufforderung bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens nicht Folge leisten zu müssen. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheids, die ohne die Erforderlichkeit einer Interessenabwägung selbst den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug nicht rechtfertigen könnte, kann im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass die Heranziehung der Antragsteller rechtmäßig ist, womit auch ihre Anfechtungsklage in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und ihre Interessen daran, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache das Auskunftsersuchen des Antragsgegners nicht erfüllen zu müssen, wegen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs der Auskunftspflicht zurücktreten müssen. Dies gilt umso mehr, als es zum Wesen einer statistischen Erhebung gehört, dass die geforderten Auskünfte innerhalb eines bestimmten Zeitraums von allen Auskunftspflichtigen abgegeben werden. Unter diesen Umständen hätte der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur dann Erfolg haben können, wenn zumindest ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragsteller bestanden hätten, was bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung jedoch nicht der Fall ist.

19

In formeller Hinsicht sind die an die Anwalts-Sozietät X. & Y. gerichteten Bescheide nicht zu beanstanden. Sie sind insbesondere hinreichend bestimmt, da sich durch Auslegung ermitteln lässt, wer von der Sammelbezeichnung "Rechtsanwälte X. & Y." erfasst wird (vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 2. Dezember 1997, Az. 1 S 32/97, NVwZ 1998, 656).

20

Die angefochtenen Bescheide sind aller Voraussicht nach auch materiell rechtmäßig.

21

Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung sind die § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 5 DlStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Zweck der Dienstleistungsstatistik ist die Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich (§ 1 Abs. 1 DlStatG). Danach besteht für den Inhaber oder Leiter des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit für die jährlichen Erhebungen im Bereich der von § 2 Abs. 1 des Gesetzes erfassten Dienstleistungsbereiche eine Auskunftspflicht über bestimmte statistische Erhebungsmerkmale. Diese Bundesstatistik stellt für die Landesregierungen und die Bundesregierung ebenso wie für Unternehmen und Verbände eine Entscheidungshilfe in wirtschafts- und strukturpolitischen Fragen dar. Ihre Ergebnisse dienen u.a. volkswirtschaftlichen Gesamtberechnungen und als Liefermerkmale der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung der Strukturverordnung der Europäischen Gemeinschaften. Des Weiteren werden sie für die berufspolitische Arbeit von Verbänden und Kammern und nicht zuletzt von den Unternehmen oder Einrichtungen zu Vergleichen genutzt (BT-Drs. 14/4049, S. 10).

22

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 DlStatG besteht - wie bei allen Wirtschaftsstatistiken - für die Erhebung im Rahmen der Dienstleistungsstatistik Auskunftspflicht, damit die Qualität der statistischen Ergebnisse dieser Stichprobenerhebungen gewährleistet werden kann (vgl. BT-Drs. 14/4049, S. 17). Solche statistischen Erhebungen sind jedoch nur dann aussagekräftig, wenn sie aktuelle und zuverlässige Daten umfassen. Dies gilt insbesondere für Erhebungen, die - wie die Dienstleistungsstatistik (§ 1 Abs. 2 DlStatG) - zu bestimmten, regelmäßig wiederkehrenden Terminen durchgeführt werden. Kommt es hier zu Verzögerungen bei der Auskunftserteilung, so können die statistischen Daten im Einzelfall wertlos werden, weil die auf einen Stichtag bezogene Auswertung bereits abgeschlossen ist. Um sicherzustellen, dass die Ergebnisse von Bundesstatistiken in der erforderlichen Aktualität und Vollständigkeit bereitgestellt werden können, hat daher der Gesetzgeber gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in § 15 Abs. 6 BStatG die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung ausgeschlossen (vgl. BT-Drs. 10/5345, S. 20).

23

Entgegen der Auffassung der Antragsteller genügt das Dienstleistungsstatistikgesetz den Anforderungen des § 9 Abs. 1 BStatG. Denn es bestimmt die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden. Soweit die Antragsteller beanstanden, im Dienstleistungsstatistikgesetz sei nicht geregelt, wie lange eine einmal gezogene Stichprobe verwendet werden dürfe, geht es gerade nicht um eine Anforderung des § 9 Abs. 1 BStatG. Denn die Frage nach der Verwendungshäufigkeit betrifft insbesondere nicht den Berichtszeitraum (hier das Berichtsjahr: das dem Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalenderjahr oder das im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr) und die Periodizität (hier jährlich, vgl. auch § 7 DlStatG, wonach die Periodizität der Erhebungen nach § 1 Abs. 2 für einzelne Erhebungsbereiche verlängert werden kann).

24

Das Dienstleistungsstatistikgesetz ermächtigt auch zur wiederholten Heranziehung im Wege der sog. Stichprobenfortschreibung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Februar 2007, Az. 2 A 64/06, zitiert nach Juris; a.A. VG Leipzig, Urteil vom 26. September 2006, Az. 4 K 1705/04, NJ 2007, 140). Denn es steht einer wiederholten Verwendung "gezogener Stichproben" nicht entgegen, sondern stellt diese vielmehr in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. auch den Beschluss des erkennenden Gerichts vom heutigen Tage in dem Verfahren 6 B 244/07 zum Verdienststatistikgesetz).

25

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG umfasst die Statistik jährliche Erhebungen, die als Stichprobe bei höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 durchgeführt werden. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG). Erhebungseinheiten sind gemäß § 2 Abs. 2 DlStatG Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den in § 2 Abs. 1 DlStatG festgeschriebenen Dienstleistungsbereichen tätig sind, wozu auch die Tätigkeit von Rechtsanwälten gehört (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Februar 2007, Az. 2 A 64/06, zitiert nach Juris).

26

Nach dem Wortlaut und der Systematik dieser Vorschriften geht das Gesetz nicht davon aus, dass die Stichproben jährlich neu auszuwählen sind. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

27

Lediglich 15 % aller Erhebungseinheiten sind nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen, nicht etwa "die Erhebungseinheiten" im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG. Vielmehr umfassen letztere nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 DlStatG sämtliche Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den Dienstleistungsbereichen nach § 2 Abs. 1 DlStatG tätig sind. Satz 2 des § 1 Abs. 2 DlStatG bezieht sich dagegen auf dessen Satz 1 und meint mit den Wörtern "die Erhebungseinheiten" die im vorangehenden Satz genannten "15 % aller Erhebungseinheiten".

28

Dabei gilt die zeitliche Vorgabe des § 1 Abs. 2 DlStatG - "jährliche Erhebungen" - nicht für die Auswahl von höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten. Denn die jährlichen Datenerhebungen sind nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG, als Stichprobe bei" diesen nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählten 15 % vorzunehmen. Die "jährlichen Erhebungen" beziehen sich somit auf die Stichprobe "bei" den ausgewählten 15 %. Innerhalb welcher Abstände diese 15 % auszuwählen sind, ist im Gesetz also gerade nicht geregelt und unterfällt mithin dem Ermessenspielraum der Behörde - und zwar, da es sich um eine Bundesstatistik handelt, dem des Statistischen Bundesamts in Wiesbaden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1a BStatG). Insofern ist die Bezeichnung "Stichprobenfortschreibung" sachlich eher irreführend, weil nicht die Stichprobe fortgeschrieben wird, sondern die ausgewählten 15 % der Erhebungseinheiten über einen längeren Zeitraum beibehalten, d.h. herangezogen werden, bei denen dann als jährliche Stichprobe Daten erhoben werden.

29

Für diese Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck des Gesetzes. Die jährlichen Erhebungen sind die wesentliche Grundlage der amtlichen Statistiken wie der Dienstleistungsstatistik, die ihrerseits unmittelbar der aktuellen und situationsbezogenen Wirtschafts-, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik dienen. Dieser Aufgabe können sie jedoch nur dann hinreichend Rechnung tragen, wenn die Erhebungen gesichert, das heißt statistisch verlässlich sind. Letzteres wäre - wie der Antragsgegner vorträgt - aber nicht annähernd in gleichem Maße gesichert, wenn jährlich eine neue Gruppe der Erhebungseinheiten auszuwählen wäre und diese auch 15 % aller Erhebungseinheiten nicht übersteigen dürfte. Vielmehr müsste zur Erzielung gleichermaßen gesicherter Daten bei jährlicher Auswahl aus der Gesamtheit der Erhebungseinheiten ein deutlich größerer Anteil als die hier vom Gesetzgeber vorgegebenen 15 % ausgewählt werden.

30

Die Gesetzgebungsmaterialien bestätigen dieses Ergebnis. So heißt es darin u.a. zu § 1 DlStatG (BT-Drs. 14/4049, S. 14/15):

31

"Gemäß Absatz 2 sind die Erhebungen nur bei einem Teil aller Einheiten vorgesehen. ... Um die Berichtskreise nicht stärker als für die Erzielung repräsentativer Ergebnisse nötig zu befragen, soll die höchstens 20 %-Stichprobe möglichst nicht vollständig ausgeschöpft werden. ... Das Auswahlverfahren sieht im Übrigen einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vor. Diese Rotation dient dazu, die Belastung der Befragten, die durch eine jährlich wiederholte Beteiligung an der Erhebung entsteht, abzubauen und somit eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung zu erreichen. In Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten kommt dabei eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage. Dies bedeutet, je geringer der Auswahlsatz einer bestimmten Stichprobenschicht ist (hier liegt eine große Zahl vergleichbarer Einheiten vor), desto eher können alle Auskunftspflichtigen dieser Schicht ausgetauscht werden. In der überwiegenden Zahl aller Stichprobenschichten wird die vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen möglich sein. Allerdings wird es auch Schichten geben, die nur schwach besetzt sind. Hier kann dann nur eine partielle Rotation vorgenommen werden."

32

Im Ergebnis folgt daraus: Der Kreis derjenigen, die zur Auskunft herangezogen werden können, ist in den § 5 Satz 2, § 2 Abs. 1 und 2 DlStatG festgelegt. Wer von diesen "potentiell Betroffenen" tatsächlich herangezogen wird, hat das Dienstleistungsstatistikgesetz bis zur Höchstgrenze von 15 % ebenso in das pflichtgemäße Ermessen des für die Auswahl zuständigen Behörde gestellt wie die Entscheidung, wie lange einmal ausgewählte Erhebungseinheiten weiter verwendet, d.h. herangezogen (sog. "Stichprobenfortschreibung") werden (vgl. hierzu auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 19. Oktober 2006, Az. 1 F 37/06, zitiert nach Juris; BVerwG, Beschluss vom 15. November 1989, Az. 1 B 136/89, NVwZ-RR 1990, 418). Da es sich um eine Bundesstatistik handelt (§ 1 Abs. 1 DlStatG), ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Stichprobe lediglich auf Bundesebene 15 % nicht übersteigen darf.

33

Steht mithin auch die Beibehaltung der einmal ausgewählten Erhebungseinheit im Ermessen der zuständigen Behörde, so ist die erneute Heranziehung der Antragsteller auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Ebenso wenig wie die einschlägigen Vorschriften des Dienstleistungsstatistikgesetzes verstößt sie gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder greift unverhältnismäßig in die Grundrechte der Antragsteller aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), Art. 12 GG (Grundrecht der Berufsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) ein (vgl. insoweit zum Lohnstatistikgesetz BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2001, Az. 6 C 7/01, NVwZ 2002, 1522 und zum Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990, Az. 1 C 52/88, NJW 1991, 133). Die beanstandete Maßnahme ist insbesondere angemessen. Das mit der Heranziehung verfolgte öffentliche Interesse ist von erheblichem Gewicht. Denn amtliche Statistiken sind die wesentliche Grundlage einer aktuellen und situationsbezogenen Wirtschafts-, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik. Dieses gewichtige Interesse des Gemeinwohls wird nicht durch das Interesse der Antragsteller daran überwogen, von - mit der Heranziehung verbundenen - Kosten und von Zeitaufwand verschont zu bleiben.

34

Auch im Hinblick darauf, dass die Antragsteller noch andere Auskunftspflichten zu erfüllen haben, verstößt ihre erneute Heranziehung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zu dem mit der Dienstleistungsstatistik verbundenen Aufwand heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/ 4049, S. 12/13):

35

"In den durchgeführten Verbandsbefragungen wurden keine einheitlichen Aussagen zur Kostenbelastung der Unternehmen durch das Ausfüllen der Erhebungsvordrucke zur Dienstleistungsstatistik gemacht. Schätzungen der Verbände hätten von einem Aufwand von über zwei Stunden bis zu einer halben Stunde gereicht. Das Statistische Bundesamt hatte aufgrund von Piloterhebungen zur Dienstleistungsstatistik in den Jahren 1991 und 1997 einen durchschnittlichen Zeitbedarf von 20 bis 25 Minuten ermittelt. Den Äußerungen der einzelnen Verbände war zu entnehmen, dass die Kostenbelastung der einzelnen Unternehmen aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Geschäftsaufzeichnungen und der Ausrüstung mit EDV-Anlagen sehr verschieden sein dürfte. Berücksichtigt man, dass - gemäß den Angaben der Verbände - einerseits die verlangten Daten den normalen Geschäftsaufzeichnungen zu entnehmen sein werden, andererseits andere Unternehmen die Daten aufgrund ihrer weniger umfangreichen Aufzeichnungen mit mehr Aufwand ermitteln müssen, kann man zur Annäherung an die tatsächliche Belastung einen durchschnittlichen Zeitbedarf von höchstens einer Stunde zugrunde legen."

36

Selbst wenn hier davon auszugehen wäre, dass die Verpflichtung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz einen Arbeitsaufwand von 1 bis 1,5 Stunden monatlich und die vierteljährliche Erhebung in bestimmten Dienstleistungsbereichen, in welche die Antragsteller zusätzlich einbezogen wurden, ebenfalls einen entsprechenden Zeitaufwand mit sich bringen würde, wäre der Aufwand noch zumutbar. So vermochte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 2001 (Az. 6 C 7/01, NVwZ 2002, 1522 [1525/1526]) keine unverhältnismäßige Belastung zu erkennen, wenn für die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe ein Arbeitsaufwand von 1,5 Stunden monatlich und der nach dem Lohnstatistikgesetz ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von schätzungsweise einer Stunde pro Monat zu veranschlagen gewesen wäre. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass eine Mehrarbeit von 2,5 Stunden die Einstellung eines weiteren Mitarbeiters erfordern könnte. Selbst ein darüber hinausgehender Mehraufwand müsse im Interesse einer aussagekräftigen Statistik hingenommen werden, wenn eine statistische Erfassung überhaupt einen Sinn haben soll. Daher kann es im vorliegenden Fall auch keinen Ermessensfehler begründen, dass die Antragsteller bereits mit Bescheid vom 27. Juni 2006 für die vierteljährliche Erhebung in bestimmten Dienstleistungsbereichen 2006 zur Auskunftserteilung und mit Bescheid vom 13. Februar 2006 zur Dienstleistungsstatistik 2004 herangezogen worden sind. Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, bei der Auswahl sei allerdings berücksichtigt worden, ob im Einzelfall bereits Berichtspflichten zur Dienstleistungsstatistik 2002 oder zur vierteljährlichen Handwerksberichterstattung bestanden hätten (anscheinend in dem Sinne, dass dann von einer Auswahl abgesehen wurde), kann sich dies nicht zugunsten der Antragsteller auswirken. Denn entsprechende Berichtspflichten oblagen ihnen nicht.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller, die als Rechtsanwälte Mitglieder der Anwalts-Sozietät X. & Y. sind, wenden sich gegen die Heranziehung zur Auskunftserteilung für die vierteljährliche Erhebung der Arbeitsverdienste.

2

Mit dem an "X. & Y., Rechtsanwälte" gerichteten Bescheid vom 2. Februar 2007 zog der Antragsgegner die Antragsteller auf der Grundlage des Gesetzes über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten (Verdienststatistikgesetz - VerdStatG) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) zur vierteljährlichen Verdiensterhebung ab dem 1. Quartal 2007 heran. Nach § 1 VerdStatG werde für Zwecke wirtschaftspolitischer Planungsentscheidungen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Bundesstatistik der Arbeitsverdienste und Arbeitskosten durchgeführt. Bei den vierteljährlichen Erhebungen handele es sich um Stichprobenerhebungen. Die Auswahl der Erhebungseinheiten, bei denen es sich um Betriebe und Unternehmen handle, erfolge nach mathematisch-statistischen Verfahren.

3

Gegen den vorgenannten Bescheid legten die Antragsteller am 21. Februar 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung verwiesen sie auf die Gründe, die sie mit ihrem Widerspruch gegen die Heranziehung zur Auskunftserteilung für die Dienstleistungsstatistik 2005 (Parallelverfahren 6 B 240/07 und 6 A 674/07) geltend gemacht haben. Danach könne es nicht angehen, dass sie seit dem Jahre 2004 jährlich zu den ausgewählten Erhebungseinheiten gehörten. Bereits durch Bescheid vom 13. Februar 2006 seien sie zur Dienstleistungsstatistik 2004 herangezogen worden. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass die Sozietät seit drei Jahren jedes Mal zu denjenigen gehöre, die aus allen freiberuflich tätigen Unternehmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ermittelt worden seien.

4

Nachdem der Antragsgegner die Vollziehung des Bescheids vom 2. Februar 2007 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ausgesetzt hatte, wies er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007, zugestellt am 17. April 2007, zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Berichtskreis der Verdienststatistik werde bundeseinheitlich mittels eines mathematisch-statistischen Verfahrens ausgewählt, das auf einem vom Statistischen Bundesamt in Zusammenarbeit mit den Statistischen Ämtern der Länder erstellten und für alle Länder verbindlichen Stichprobenplan basiere. Um dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung zu tragen, sehe das Auswahlverfahren vor, dass bisherige Berichtspflichten zur laufenden Verdiensterhebung in Industrie und Handel, im Handwerk und zur Verdienststrukturerhebung 2006 zu berücksichtigen seien. Auswahlgrundlage der Stichprobenauswahl sei das von den Statistischen Ämtern der Länder geführte Unternehmensregister gewesen. Danach habe die Rechtsanwaltskanzlei der Antragsteller im Zeitpunkt der Stichprobenauswahl zum erfassten Wirtschaftszweig "Rechtsanwaltskanzleien ohne Notariat" gehört und über die erforderlichen mindestens 10 Beschäftigten verfügt. Da für die Sozietät der Antragsteller keine Berichtspflicht in dem vorgenannten Sinne bestanden habe, sei sie in die Erhebung ab dem 1. Quartal 2007 einzubeziehen gewesen.

5

Die im Widerspruchsbescheid für die Rückgabe eines ausgefüllten Erhebungsbogens gesetzte Frist verlängerte der Antragsgegner bis zum 16. Mai 2007.

6

Gegen den Bescheid vom 2. Februar 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007 haben die Antragsteller am 16. Mai 2007 Klage erhoben (Az. 6 A 673/07), mit der sie ihr Aufhebungsbegehren weiter verfolgen, und im vorliegenden Verfahren am 18. Mai 2007 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung führen sie u.a. aus, dass es für ihre Heranziehung zur Auskunftserteilung in vierteljährlichen Abständen an einer hinreichenden Regelung über den Berichtszeitraum und damit an einer gesetzlichen Ermächtigung fehle. Dass eine solche erforderlich sei, ergebe sich insbesondere aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und § 9 Abs. 1 BStatG, wonach die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen müsse.

7

Zudem sei das Auswahlverfahren fehlerhaft durchgeführt worden. Obgleich der Antragsgegner selbst darauf hinwies, dass bereits bestehende Berichtspflichten zu berücksichtigen seien, habe er dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass die Antragsteller bereits mit Bescheid vom 27. Juni 2006 für die vierteljährliche Erhebung in bestimmten Dienstleistungsbereichen 2006 zur Auskunftserteilung und mit Bescheid vom 13. Februar 2006 zur Dienstleistungsstatistik 2004 herangezogen worden seien.

8

Die Antragsteller beantragen,

9

die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (Az. 6 A 673/07) gegen den Bescheid vom 2. Februar 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007 anzuordnen.

10

Der Antragsgegner beantragt,

11

den Antrag abzulehnen.

12

Zur Begründung vertieft er seine bisherigen Ausführungen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten 6 B 244/07 und 6 A 673/07 sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners.

II.

14

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 6 A 673/07) gegen den - gemäß § 15 Abs. 6 BStatG sofort vollziehbaren - Bescheid vom 2. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2007 anzuordnen, hat keinen Erfolg.

15

Der Erfolg eines solchen Antrags in der Sache hängt vom Ausgang einer Interessenabwägung ab. Das Gericht hat dabei eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, wobei alle in der Sache betroffenen Interessen zu berücksichtigen sind. Regelmäßig werden die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, als erstes Kriterium herangezogen. Denn es kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines eindeutig rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehen, während umgekehrt der Bürger grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse haben kann, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen, so ist eine Interessenabwägung erforderlich, die auch gesetzgeberische Entscheidungen zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit mit gewichtet.

16

Danach überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bescheids, mit dem die Antragsteller zur Erteilung von Auskünften im Rahmen der vierteljährlichen Erhebung über Verdienste und Arbeitszeiten aufgefordert wurden, das Interesse des Antragstellers, dieser Aufforderung bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens nicht Folge leisten zu müssen. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheids, die ohne die Erforderlichkeit einer Interessenabwägung selbst den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug nicht rechtfertigen könnte, kann im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass die Heranziehung der Antragsteller rechtmäßig ist, womit auch ihre Anfechtungsklage in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und ihre Interessen daran, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache das Auskunftsersuchen des Antragsgegners nicht erfüllen zu müssen, wegen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs der Auskunftspflicht zurücktreten müssen. Dies gilt umso mehr, als es zum Wesen einer statistischen Erhebung gehört, dass die geforderten Auskünfte innerhalb eines bestimmten Zeitraums von allen Auskunftspflichtigen abgegeben werden. Unter diesen Umständen hätte der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur dann Erfolg haben können, wenn zumindest ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragsteller bestanden hätten, was bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung jedoch nicht der Fall ist.

17

In formeller Hinsicht sind die an die Anwalts-Sozietät X. & Y. gerichteten Bescheide nicht zu beanstanden. Sie sind insbesondere hinreichend bestimmt, da sich durch Auslegung ermitteln lässt, wer von der Sammelbezeichnung "Rechtsanwälte X. & Y." erfasst wird (vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 2. Dezember 1997, Az. 1 S 32/97, NVwZ 1998, 656).

18

Die angefochtenen Bescheide sind aller Voraussicht nach auch materiell rechtmäßig.

19

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragsteller zur vierteljährlichen Verdiensterhebung ist das Verdienststatistikgesetz, das das Lohnstatistikgesetz abgelöst hat, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz. Nach § 1 VerdStatG wird für Zwecke wirtschaftspolitischer Planungsentscheidungen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Bundesstatistik der Arbeitsverdienste und Arbeitskosten durchgeführt. Die Erhebungen stellen gemäß § 2 VerdStatG als Stichprobenerhebungen dar. Die Erhebungseinheiten sind Betriebe und Unternehmen. Nach § 3 Abs. 1 VerdStatG erfasst die Erhebung der Arbeitsverdienste vierteljährlich, beginnend mit der Erhebung für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2007, bei höchstens 40.500 Betrieben die im Einzelnen bestimmten Erhebungsmerkmale. Nach § 8 VerdStatG besteht für die Erhebungen Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber der in die Erhebungen einbezogenen Unternehmen und Betriebe sowie die mit deren Leitung Beauftragten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse.

20

Entgegen der Auffassung der Antragsteller genügt das Verdienststatistikgesetz den Anforderungen des § 9 Abs. 1 BStatG. Denn es bestimmt die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden. Soweit die Antragsteller beanstanden, im Dienstleistungsstatistikgesetz sei nicht geregelt, wie lange eine einmal gezogene Stichprobe verwendet werden dürfe, geht es gerade nicht um eine Anforderung des § 9 Abs. 1 BStatG. Denn die Frage nach der Verwendungshäufigkeit betrifft insbesondere nicht den Berichtszeitraum (nach § 3 vierteljährlich) und die Periodizität (vierteljährlich).

21

Das Verdienststatistikgesetz ermächtigt auch zur wiederholten Heranziehung auf der Grundlage der sog. Stichprobenfortschreibung (vgl. auch den Beschluss des erkennenden Gerichts vom heutigen Tage in dem Verfahren 6 B 240/07 zum Dienstleistungsstatistikgesetz). Denn es steht einer wiederholten Verwendung "gezogener Stichproben" nicht entgegen, sondern stellt diese vielmehr in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörde.

22

Nach § 3 Abs. 1 VerdStatG umfasst die Statistik vierteljährliche Erhebungen, die als Stichprobe (§ 2 Satz 2 VerdStatG) bei höchstens 40.500 Betrieben (Erhebungseinheiten), zu denen auch Rechtsanwalts-Sozietäten gehören, durchgeführt werden. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt (§ 2 Satz 3 VerdStatG).

23

Nach dem Wortlaut und der Systematik dieser Vorschriften geht das Gesetz nicht davon aus, dass die Stichproben vierteljährlich neu auszuwählen sind. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

24

Nach § 3 Abs. 1 VerdStatG sind höchstens 40.500 Betriebe als Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen. Dabei gilt die zeitliche Vorgabe "vierteljährliche Erhebungen" - nicht für die Auswahl dieser Betriebe. Denn die vierteljährlichen Datenerhebungen erfassen als Stichprobe "bei" diesen nach einem mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählten Betrieben bestimmte Erhebungsmerkmale. Die "vierteljährlichen Erhebungen" beziehen sich somit auf die Stichprobe "bei" den ausgewählten Betrieben. Innerhalb welcher Abstände diese Betriebe auszuwählen sind, ist im Gesetz also gerade nicht geregelt und unterfällt mithin dem Ermessenspielraum der zuständigen Behörde (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2001, Az. 6 C 7/01, NVwZ 2002, 1522 [1525] zum Lohnstatistikgesetz). Insofern ist die Bezeichnung "Stichprobenfortschreibung" sachlich eher irreführend, weil nicht die Stichprobe fortgeschrieben wird, sondern die ausgewählten Betriebe als Erhebungseinheiten über einen längeren Zeitraum beibehalten, d.h. herangezogen werden, bei denen dann als vierteljährliche Stichprobe Daten erhoben werden.

25

Für diese Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck des Gesetzes. Die vierteljährlichen Erhebungen sind wesentliche Grundlage der amtlichen Statistiken wie der Verdienststatistik, die ihrerseits unmittelbar der aktuellen und situationsbezogenen Wirtschafts-, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik dienen. Dieser Aufgabe können sie jedoch nur dann hinreichend Rechnung tragen, wenn die Erhebungen gesichert, das heißt statistisch verlässlich sind. Letzteres wäre - wie der Antragsgegner vorträgt - aber nicht annähernd in gleichem Maße gesichert, wenn vierteljährlich eine neue Gruppe der Erhebungseinheiten auszuwählen wäre.

26

Im Ergebnis folgt daraus: Der Kreis derjenigen, die zur Auskunft herangezogen werden können, ist in den § 8 Satz 3, § 2 und § 3 Abs. 1 VerdStatG festgelegt. Wer von diesen "potentiell Betroffenen" tatsächlich herangezogen wird, hat das Verdienststatistikgesetz bis zur Höchstgrenze von 40.500 Betrieben ebenso in das pflichtgemäße Ermessen der für die Auswahl zuständigen Behörde gestellt wie die Entscheidung, wie lange einmal ausgewählte Erhebungseinheiten weiter verwendet, d.h. herangezogen (sog. "Stichprobenfortschreibung") werden (vgl. hierzu auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 19. Oktober 2006, Az. 1 F 37/06, zitiert nach Juris; BVerwG, Beschluss vom 15. November 1989, Az. 1 B 136/89, NVwZ-RR 1990, 418). Da es sich um eine Bundesstatistik handelt (§ 1 Abs. 1 DlStatG), ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Stichprobe lediglich auf Bundesebene 40.500 Betriebe nicht übersteigen darf.

27

Steht mithin auch die Beibehaltung der einmal ausgewählten Erhebungseinheit im Ermessen der zuständigen Behörde, so ist die erneute Heranziehung der Antragsteller auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Ebenso wenig wie die einschlägigen Vorschriften des Verdienststatistikgesetzes verstößt sie gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder greift unverhältnismäßig in die Grundrechte der Antragsteller aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), Art. 12 GG (Grundrecht der Berufsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) ein (vgl. insoweit zum Lohnstatistikgesetz BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2001, Az. 6 C 7/01, NVwZ 2002, 1522 und zum Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990, Az. 1 C 52/88, NJW 1991, 133). Die beanstandete Maßnahme ist insbesondere angemessen. Das mit der Heranziehung verfolgte öffentliche Interesse ist von erheblichem Gewicht. Denn amtliche Statistiken sind die wesentliche Grundlage einer aktuellen und situationsbezogenen Wirtschafts-, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik. Dieses gewichtige Interesse des Gemeinwohls wird nicht durch das Interesse der Antragsteller daran überwogen, von - mit der Heranziehung verbundenen - Kosten und Zeitaufwand verschont zu bleiben.

28

Auch im Hinblick darauf, dass die Antragsteller noch andere Auskunftspflichten zu erfüllen haben, verstößt ihre erneute Heranziehung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Selbst wenn hier davon auszugehen wäre, dass die vierteljährliche Erhebung der Arbeitsverdienste einen Arbeitsaufwand von 1 bis 1,5 Stunden monatlich und die Verpflichtung nach dem Verdienststatistikgesetz, die für die Antragsteller zusätzlich besteht, ebenfalls einen entsprechenden Zeitaufwand mit sich bringen würde, wäre der Aufwand noch zumutbar. So vermochte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 2001 (Az. 6 C 7/01, NVwZ 2002, 1522 [1525/1526]) zum Lohnstatistikgesetz keine unverhältnismäßige Belastung zu erkennen, wenn für die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe ein Arbeitsaufwand von 1,5 Stunden monatlich und der nach dem Lohnstatistikgesetz ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von schätzungsweise einer Stunde pro Monat zu veranschlagen gewesen wäre. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass eine Mehrarbeit von 2,5 Stunden die Einstellung eines weiteren Mitarbeiters erfordern könnte. Selbst ein darüber hinausgehender Mehraufwand müsse im Interesse einer aussagekräftigen Statistik hingenommen werden, wenn eine statistische Erfassung überhaupt einen Sinn haben soll. Daher kann es im vorliegenden Fall auch keinen Ermessensfehler begründen, dass die Antragsteller bereits mit Bescheid vom 27. Juni 2006 für die vierteljährliche Erhebung in bestimmten Dienstleistungsbereichen 2006 zur Auskunftserteilung und mit Bescheid vom 13. Februar 2006 zur Dienstleistungsstatistik 2004 herangezogen worden sind. Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, bei der Auswahl sei allerdings berücksichtigt worden, ob im Einzelfall bereits Berichtspflichten zur laufenden Verdiensterhebung in Industrie und Handel, im Handwerk und zur Verdienststrukturerhebung 2006 bestanden hätten (anscheinend in dem Sinne, dass dann von einer Auswahl abgesehen wurde), kann sich dies nicht zugunsten der Antragsteller auswirken. Denn entsprechende Berichtspflichten oblagen ihnen nicht.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.