Verdienststatistikgesetz - VerdStatG | § 6 Verdienstverlaufsstatistik

(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen eine Verdienstverlaufsstatistik für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten, bei denen die Arbeitsverdienste nach § 4 erhoben werden.

(2) Das jeweils zuständige statistische Landesamt erstellt für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten ein eindeutiges, verschlüsseltes und nicht rückverfolgbares Pseudonym nach dem Stand der Technik. Das Pseudonym wird aus den Hilfsmerkmalen nach § 7 Nummer 3 gebildet. Das Pseudonym wird spätestens nach Abschluss der statistischen Aufbereitung erstellt. Daran anschließend werden diese Hilfsmerkmale gelöscht.

(3) Die Einzelangaben werden mit den Pseudonymen auf einem nach dem Stand der Technik sicheren Kommunikationsweg an eine zentrale Datenbank des Statistischen Bundesamtes übermittelt und dort gespeichert. Eine Übermittlung der Pseudonyme an die Erhebungseinheiten ist nicht zulässig.

(4) Mit Hilfe der Pseudonyme dürfen die Einzelangaben mit den entsprechenden Einzelangaben zurückliegender Monate von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zusammengeführt werden, um Analysen über Verdienstverläufe durchzuführen.

(5) Die Pseudonyme werden drei Jahre nach der letzten Erhebung zu der oder dem Beschäftigten gelöscht. Die in Absatz 4 dargestellten Zusammenführungen werden 15 Jahre nach der letzten Erhebung gelöscht.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 2 andere §§ aus dem .

Verdienststatistikgesetz - VerdStatG | § 4 Erhebung der Arbeitsverdienste


(1) Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird im Kalenderjahr 2021 einmal für den Berichtsmonat April und ab dem Kalenderjahr 2022 monatlich durchgeführt. (2) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) N

Verdienststatistikgesetz - VerdStatG | § 7 Hilfsmerkmale


Hilfsmerkmale der Erhebung sind:1.Name und Anschrift der Erhebungseinheit,2.Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,3.Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Persona

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 30. Sept. 2015 - 6 B 2431/15 SN

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 I. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin

Referenzen

(1) Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird im Kalenderjahr 2021 einmal für den Berichtsmonat April und ab dem Kalenderjahr 2022 monatlich durchgeführt. (2) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006...
Hilfsmerkmale der Erhebung sind:1.Name und Anschrift der Erhebungseinheit,2.Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,3.Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Personalnummern...