Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. März 2015 - 10 A 11044/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2015:0312.10A11044.14.0A
12.03.2015

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, Inhaberin eines Einzelhandelsbetriebs der Branche Uhren und Schmuck, wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Handelsstatistik.

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Mit Bescheid vom 29. Mai 2013 zog der Beklagte sie zur Auskunftserteilung im Rahmen der monatlichen Handelsstatistik für das Berichtsjahr 2013 und mit Bescheid vom 13. November 2013 im Rahmen der Jahresstatistik 2012 heran. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei bei der Stichprobenziehung in den Kreis der Auskunftspflichtigen einbezogen worden.

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Die hiergegen erhobenen Widersprüche der Klägerin blieben erfolglos. In den Widerspruchsbescheiden wies der Beklagte darauf hin, dass die Gesamtheit der bundesweit heranziehbaren Unternehmen nach Ländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen unterschiedlichen Schichten zugeordnet würden. Die Klägerin gehöre hiernach einer Schicht an, in welcher aussagekräftige Ergebnisse nur gewährleistet seien, wenn ausnahmslos alle Unternehmen zur Erhebung herangezogen würden. Eine Rotation könne daher nicht erfolgen.

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Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gesetzgeber fordere eine vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen. Davon abgesehen habe der Beklagte die den Heranziehungen zugrunde liegenden Auswahlkriterien nicht substantiiert dargelegt. Dass er die Stichproben ordnungsgemäß gezogen, eine konkrete Höchstdauer für die Heranziehung festgelegt und ermessensfehlerfreie Rotationspläne erstellt habe, werde mit Blick auf wiederholte Heranziehung ihres Einzelhandelsunternehmens, die in unverhältnismäßiger Weise in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreife, bestritten.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz vom 29. Mai 2013 über die Heranziehung zur monatlichen Handelsstatistik in Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 5. November 2013 aufzuheben.

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Den außerdem angekündigten Antrag auf Aufhebung des Bescheides über die Heranziehung zur Jahresstatistik 2012 hat sie, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Bescheid wegen des Abschlusses dieser Statistik für gegenstandslos erklärt hat, als Fortsetzungsfeststellungsantrag weiterverfolgt

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und hat beantragt,

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festzustellen, dass der Bescheid des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz vom 13. November 2013 über die Heranziehung zur Jahresstatistik im Handel in Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 24. Februar 2014 rechtswidrig gewesen ist.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist dem Klagevorbringen entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Klägerin sei sowohl in die Monatserhebung als auch in die jährliche Erhebung rechtsfehlerfrei einbezogen worden. Um eine hohe Qualität der in einer Stichprobenziehung ermittelten Hochrechnungsergebnisse zu sichern, werde die Auswahlgesamtheit vor der Stichprobenziehung geschichtet; vorliegend erfolge eine Untergliederung nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen. Die Zahl der gezogenen Unternehmen werde nach mathematischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung von minimalen Stichprobenumfängen und branchenspezifischen Verhältnissen von mehreren Statistikern gemeinsam festgelegt. In der Stichprobenschicht der Klägerin (Umsatzgrößenklasse 3, Einzelhandel mit sonstigen Gütern in Verkaufsräumen) hätten sich zum Auswahlzeitpunkt für die Monatserhebung 403, zum Auswahlzeitpunkt für die Jahreserhebung 360 Unternehmen befunden. Die Schicht sei sehr heterogen strukturiert und die Umsätze sehr unterschiedlich, sodass eine repräsentative Aussage nur gelinge, wenn alle Unternehmen der Schicht befragt würden. Die Bildung von Totalschichten sei zulässig, und der (bundesweite) Gesamtstichprobenumfang von 8,5 % werde eingehalten. Die Einbeziehung der Klägerin in beide Stichproben und deren Verwendungsdauer belaste die Klägerin auch nicht unverhältnismäßig und verletze sie nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Soweit sie gegen den Bescheid über die Heranziehung zur monatlichen Handelsstatistik gerichtet sei, sei die Klägerin als Inhaberin eines Einzelhandelsbetriebs zwar grundsätzlich auskunftspflichtig. Ihre Heranziehung sei aber dennoch rechtswidrig, weil das zugrunde liegende Auswahlverfahren sich nicht an den gesetzlichen Vorgaben orientiere. Zunächst ziehe der Beklagte nach einer von ihm vorgelegten Tabelle bereits Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 249.000 € heran, obwohl nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Handelsstatistikgesetz - HdlStatG - nur Unternehmen einbezogen werden dürften, die die Jahresumsatzhöhe von 250.000 € überschritten. Außerdem dürfe der Beklagte höchstens 8,5 % der Einzelhandelsunternehmen befragen, habe aber von den insgesamt 5679 rheinland-pfälzischen Unternehmen in der Wirtschaftszweiggruppe 477 „Einzelhandel mit sonstigen Gütern in Verkaufsräumen“ 721 zur Statistik herangezogen (8,5 % = 483). Selbst wenn hinsichtlich aller rheinland-pfälzischen Einzelhandelsunternehmen die Obergrenze von 8,5 % eingehalten worden sein sollte, ändere dies doch nichts daran, dass die Wirtschaftszweiggruppe der Klägerin ohne sachlich nachvollziehbaren Grund überproportional herangezogen werde. Hiervon abgesehen ergebe sich aus § 5 HdlStatG, dass Stichprobenerhebungen die Regel und Vollerhebungen die Ausnahme darstellten. Vorliegend indessen habe der Beklagte in der Wirtschaftszweiggruppe 477 nur eine Schicht im Wege der Stichprobenauswahl herangezogen und drei Totalschichten gebildet. Dies kehre - auch unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung - das vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis um und sprenge den gesetzlich vorgesehenen Rahmen. Hinsichtlich der Heranziehung der Klägerin im Rahmen der Jahresstatistik bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil die zukünftige Einbeziehung der Klägerin in die Jahresstatistik sehr wahrscheinlich sei und daher Wiederholungsgefahr bestehe. In der Sache träfen die rechtlichen Erwägungen zur Heranziehung im Rahmen der monatlichen Statistik auch hier zu.

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Mit seiner vom Senat wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, die Gründe des stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils hielten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Im Rahmen des mathematisch-technischen Verfahrens sei entgegen den verwaltungsgerichtlichen Erwägungen gesichert, dass bei der Heranziehung zur Monatsstatistik nur Unternehmen berücksichtigt würden, deren Jahresumsatz mehr als 250.000 € betrage; bei der vorgelegten Tabelle handele es sich lediglich um die vereinfachte Darstellung des Verfahrens. Davon ausgehend sei maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Unternehmen die im Statistikregister zum Zeitpunkt der Auswahl gespeicherten Daten. Hiernach falle die Klägerin in die Umsatzgrößenklasse 3. Des Weiteren werde sowohl bei der Heranziehung zur Monats- als auch zur Jahresstatistik die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze von 8,5 % der heranzuziehenden Unternehmen nicht überschritten. Denn es handele sich bei der Handelsstatistik um eine Bundesstatistik, so dass sich der Gesamtstichprobenumfang von 8,5 % auf die Bundes- und nicht auf die Landesebene beziehe. Eine gesetzliche Vorgabe, nach welcher die Höchstgrenze von 8,5 % darüber hinaus in jeder Schicht einer Stichprobe eingehalten werden müsse, gebe es nicht. Im Einklang mit der Gesetzesbegründung werde die Methode der geschichteten Zufallsauswahl angewandt. Es sei die Stärke der Methode, dass es von Schicht zu Schicht zu unterschiedlichen Auswahlsätzen und Auswahlwahrscheinlichkeiten komme. Dadurch könnten bei insgesamt geringer Belastung der Auskunftspflichtigen repräsentative und zuverlässige Ergebnisse erreicht werden. Die vorgenommene Schichtung der Stichprobe nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen sei fachlich geboten und halte sich im Rahmen des gesetzlich eröffneten Ermessensspielraums. Hingegen sei die vom Verwaltungsgericht für vorzugswürdig gehaltene breitere Fächerung der Schichten entsprechend den Warensortimenten der Einzelhändler kein leistungsfähiges Schichtkriterium. Weiterhin sei auch die Bildung von Totalschichten zulässig. Die Entstehung von Totalschichten in den oberen Größenklassen sei das Resultat des angewandten Optimierungsverfahrens. Je größer die Umsatzbedeutung einer Schicht und je heterogener diese strukturiert sei, umso höher sei der Auswahlsatz der Schicht. Dabei komme es auch zu einer Wechselwirkung mit anderen Schichten. Insbesondere handele es sich bei der Bildung einer Totalschicht entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht um eine Vollerhebung. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Stichprobenerhebung liege daher nicht vor. Der Gesetzgeber habe vielmehr in der Gesetzesbegründung zu § 5 HdlStatG ausdrücklich klargestellt, dass bei einer Stichprobenerhebung die Rotation in einzelnen Schichten ausgeschlossen sein könne. Eine Vollerhebung beziehe sich auf alle Einheiten der Grundgesamtheit. Insoweit habe das Verwaltungsgericht den Begriff der Vollerhebung falsch definiert. Für die jährliche Erhebung gelte nichts anderes. Im Übrigen seien die Erhebungen in den einzelnen Ländern aufeinander abgestimmt. Die Methodenkompetenz stehe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1a Bundesstatistikgesetz dem Statistischen Bundesamt zu. Ein einzelnes statistisches Landesamt könne sich nicht über die Gesamtmethodik hinwegsetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Juli 2014 die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beklagte habe sie von vornherein nicht zur Monatsstatistik heranziehen dürfen, weil sie keinen Jahresnettoumsatz von mehr als 250.000,00 € habe. Die ordnungsgemäße Bildung der Umsatzgrößenklassen werde bestritten. Außerdem habe er in der Wirtschaftszweiggruppe 477 weit mehr als 8,5 % der rheinland-pfälzischen Unternehmen herangezogen, obwohl sich die entsprechende gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze des Gesamtstichprobenumfangs nicht auf die Auswahlgesamtheit auf Bundesebene, sondern auf die tangierte Erhebungsgruppe beziehe. Vorsorglich würden die zur Auswahlgesamtheit auf Bundesebene vorgelegten Zahlen bestritten. Die überproportionale Heranziehung der Wirtschaftszweiggruppe 477 in der Wirtschaftsabteilung 47 sei im Übrigen weiterhin nicht nachvollziehbar; das Verwaltungsgericht habe zu Recht auf die Möglichkeit einer breiteren Fächerung der Schichten hingewiesen. Es fehle darüber hinaus am erforderlichen Nachweis der ordnungsgemäßen Ziehung der Stichproben, der Festlegung einer konkreten Höchstdauer der Heranziehung und der Vorlage ermessensfehlerfreier Rotationspläne. Gesetzgeberisches Ziel sei eine vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen; die Befragten müssten daher nach angemessener Zeit ausgetauscht werden. Aus Sicht des Beklagten könne aber bei einem einer Totalschicht angehörigen Unternehmen eine Rotation nur erfolgen, wenn es in eine Repräsentativschicht gelange. Da bei der Heranziehung zur monatlichen Handelsstatistik die Umsatzgrößenklasse 1 nicht herangezogen, nur in der Umsatzgrößenklasse 2 eine Repräsentativschicht und in den Klassen 3 bis 5 Totalschichten gebildet würden, erfolge bei ¾ der herangezogenen Unternehmen entgegen der gesetzlichen Vorgabe eine Vollerhebung; diese verstoße gegen § 5 Abs. 1 und 4 HdlStatG.

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Der Senat hat Beweis erhoben zu den Modalitäten der Heranziehung von Einzelhandelsunternehmen zur monatlichen und jährlichen Handelsstatistik durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten. Diese sowie die Verwaltungsakten des Beklagten (2 Hefter) lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist. Die Klägerin kann weder die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 29. Mai 2013 über ihre Heranziehung zur monatlichen Handelsstatistik (I.) noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 13. November 2013 über die Heranziehung zur Jahresstatistik (II.) begehren, weil beide Bescheide und die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide rechtmäßig sind.

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I. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur monatlichen Handelsstatistik findet sich in §§ 5, 15 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke – Bundesstatistikgesetz (BStatG) – i.V.m. §§ 3ff. des Gesetzes über die Statistik im Handel und Gastgewerbe – Handelsstatistikgesetz (HdlStatG) -.

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1. Hiernach ist die Klägerin zunächst grundsätzlich auskunftspflichtig. Denn nach §§ 5 und 15 BStatG i.V.m. § 8 Abs. 1 HdlStatG besteht für Erhebungen nach dem Handelsstatistikgesetz Auskunftspflicht für die Inhaber/innen oder Leiter/innen der Unternehmen der in § 2 HdlStatG genannten Wirtschaftszweige. Die Klägerin ist Inhaberin eines Einzelhandelsunternehmens und damit eines Unternehmens, auf welches sich die Erhebung nach § 2 Nr. 2c HdlStatG erstreckt. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 HdlStatG werden in den in § 2 HdlStatG genannten Bereichen (u.a.) monatliche Erhebungen durchgeführt.

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2. Davon ausgehend ist die Einbeziehung des Einzelhandelsunternehmens der Klägerin in die monatliche Handelsstatistik für das Kalenderjahr 2013 auf der Grundlage von § 5 HdlStatG nicht zu beanstanden. Den in § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 HdlStatG niedergelegten Anforderungen an Art und Umfang der Erhebungen trägt die Auswahlentscheidung des Beklagten Rechnung. Danach werden in die monatlichen Erhebungen nur Einzelhandelsunternehmen einbezogen, die eine Jahresumsatzhöhe ohne Umsatzsteuer von 250.000 € überschreiten. Darüber hinaus erstrecken sich die Erhebungen, die als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden, auf höchstens 8,5 % der Einzelhandelsunternehmen (a). Die nachfolgende Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 HdlStatG nach mathematisch-statistischen Verfahren. Das ihm hierdurch eröffnete Auswahlermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt (b).

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a) Die gesetzlich festgelegten Eckpunkte für die Auswahl des Einzelhandelsunternehmens der Klägerin sind erfüllt.

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aa) Entsprechend der Vorgabe in § 5 Abs. 3 Nr. 1 HdlStatG hat der Beklagte in die monatlichen Erhebungen bei den Einzelhandelsunternehmen nur Unternehmen einbezogen, die ein Jahresumsatzhöhe ohne Umsatzsteuer von 250.000 € überschreiten.

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Zwar weist die von dem Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Tabelle der Umsatzgrößenklassen für die Umsatzgrößenklasse 1 eine Obergrenze von 249.000 € aus; die Umsatzgrößenklasse 2 (die kleinste Umsatzgrößenklasse, die herangezogen wird) beginnt nach der Tabelle bei 250.000 €. Der Beklagte hat aber schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nachvollziehbar dargelegt, mit Hilfe der Tabelle solle das bei der Auswahl angewandte mathematisch-technische Verfahren lediglich vereinfacht dargestellt werden. Tatsächlich sei gesichert, dass nur Unternehmen herangezogen würden, deren Jahresumsatz mehr als 250.000 € betrage. Der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge hat dies bestätigt. Nach seiner Aussage beginnt die Umsatzgrößenklasse 2 aufgrund der Rundung der Umsätze sogar erst bei 251.000 €.

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Ihren Vortrag im Berufungserwiderungsschriftsatz, ihre Jahresumsatzhöhe ohne Umsatzsteuer überschreite nicht die gesetzlich geforderten 250.000 €, hat die Klägerin nach der detaillierten Replik des Beklagten und dessen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung nicht weiter aufrechterhalten. Nach § 5 Abs. 5 HdlStatG sind maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Unternehmen die Daten, die im Statistikregister nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes - StatRegG - zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind. Für das zur Auskunftserteilung herangezogene Unternehmen der Klägerin hat das Finanzamt, das nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 StatRegG den statistischen Ämtern u.a. die steuerbaren Umsätze der Unternehmen übermittelt, nach Angaben des Beklagten Jahresumsätze ohne Umsatzsteuer zwischen 708.000 € und 870.000 € in den Jahren 2010 bis 2013 gemeldet. Die genannten Beträge stimmen mit den Beträgen in der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsdatenkartei überein; die Jahresumsätze überschreiten daher bei Weitem 250.000 €. Dabei betreffen die Meldungen ausschließlich den Umsatz des herangezogenen „Silberstudios“, während das ebenfalls von der Klägerin betriebene „Trendstudio“ unter einer eigenen Umsatzsteuernummer geführt wird.

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bb) Darüber hinaus hat der Beklagte sich auch an die gesetzlich festgelegte Höchstzahl der heranzuziehenden Unternehmen gehalten. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 HdlStatG erstrecken sich die Erhebungen in Abteilung 47 - Einzelhandel - bei den monatlichen Erhebungen auf höchstens 8,5 % aller Unternehmen. Insoweit ist unbeachtlich, dass der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag im gesamten rheinland-pfälzischen Wirtschaftszweig 47 (Einzelhandel) 9 % aller Unternehmen und in der Wirtschaftszweiggruppe 477 (Einzelhandel mit sonstigen Gütern in Verkaufsräumen), welcher das Unternehmen der Klägerin angehört, von den insgesamt 5679 rheinland-pfälzischen Unternehmen 721 zur Statistik herangezogen hat, mithin 12,7 %. Denn die Höchstgrenze von 8,5 % der heranzuziehenden Unternehmen bezieht sich auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten (vgl. zum Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG - BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 – 8 C 7/10, juris). Dass diese Höchstgrenze, wie von dem Beklagten vorgetragen, bundesweit eingehalten wird, wird seitens der Klägerin bereits nicht ernsthaft in Frage gestellt und folgt nach Überzeugung des Senats im Übrigen auch aus der Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung, nach welcher Ausgangspunkt der Auswahl der heranzuziehenden Unternehmen die gesetzlich für die Bundesebene vorgegebene Höchstgrenze von 8,5 % der Unternehmen ist.

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Weitergehende Vorgaben, wer aus der Auswahlgesamtheit von bundesweit 8,5 % der Einzelhandelsunternehmen heranzuziehen ist, enthält das Gesetz nicht. Diesem ist weder zu entnehmen, dass die Höchstgrenze darüber hinaus gesondert für jedes Land, und noch weniger, dass sie für jeden Wirtschaftszweig sowie jede Wirtschaftszweiggruppe innerhalb eines Landes eingehalten werden muss. Im Gegenteil gebietet das Gesetz in § 5 Abs. 1 Satz 2 HdlStatG die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren und verlangt die Entwicklung eines Auswahlverfahrens und von Auswahlgrundsätzen durch die Behörde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.).

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cc) Aus den gleichen Gründen hat der Beklagte nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 HdlStatG verstoßen, wonach die monatlichen Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden. Zwar hat er unbestritten die rheinland-pfälzische Wirtschaftszweiggruppe 477 „Einzelhandel mit sonstigen Gütern in Verkaufsräumen“ in Umsatzgrößenklassen untergliedert und von den so entstandenen Schichten nur eine Schicht im Wege der Stichprobenauswahl herangezogen und drei Totalschichten gebildet. Dadurch hat er in dieser Wirtschaftszweiggruppe letztlich alle Unternehmen mit einem höheren Jahresumsatz als 360.000 € zur monatlichen Handelsstatistik herangezogen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Erhebung schicht- und länderübergreifend bundesweit insgesamt als Stichprobenerhebung durchgeführt wurde. Sie wird damit den gesetzlichen Vorgaben gerecht.

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b) Sein ihm nach Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben für die Heranziehung der Erhebungseinheiten eingeräumtes Auswahlermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Dieses Ermessen ergibt sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Einräumung daraus, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 HdlStatG die zuständige Behörde zur Auswahl ermächtigt, ohne die Erhebungsmethode abschließend zu regeln. Begrenzt wird es von der in der Vorschrift geforderten Auswahl nach mathematisch-statistischen Verfahren und der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 Satz 3 BStatG, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verwenden und die jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken einzusetzen. Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz in zulässiger Weise die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.aO, sowie Beschluss vom 15. November 1989 – 1 B 136/89 -, juris). Daran anknüpfend ist die Heranziehung des Unternehmens der Klägerin zur monatlichen Handelsstatistik ermessensfehlerfrei erfolgt.

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aa) Nach den Darlegungen des Beklagten, von deren Richtigkeit der Senat nach Beweisaufnahme überzeugt ist, wird die Auswahlgesamtheit der Einzelhandelsunternehmen im Rahmen des vom Statistischen Bundesamt entwickelten Auswahlverfahrens vor der Stichprobenziehung nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen geschichtet. In der Stichprobenschicht der Klägerin (Umsatzgrößenklasse 3, Einzelhandel mit sonstigen Gütern in Verkaufsräumen) befanden sich zum Auswahlzeitpunkt für die Monatserhebung 403 Unternehmen. In jeder dieser Schichten wird sodann eine separate Stichprobenziehung nach dem Zufallsprinzip durchgeführt. Die Zahl der aus jeder Schicht gezogenen Unternehmen wird nach mathematischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung von minimalen Stichprobenumfängen und branchenspezifischen Verhältnissen von mehreren Statistikern gemeinsam festgelegt. Je höher die Umsatzbedeutung einer Schicht und je heterogener eine Schicht ist, umso höher ist der Auswahlsatz einer Schicht, d.h. umso mehr Unternehmen müssen in die Erhebung einbezogen werden. Dabei spielen auch die Wechselwirkungen zwischen den Schichten eine Rolle. Aufgrund des eingesetzten Optimierungsverfahrens entstehen neben Repräsentativschichten, bei denen die zugehörigen Unternehmen nur zum Teil herangezogen und im Zuge von Rotationen im Laufe der Jahre ausgetauscht werden, auch sogenannte Totalschichten; die darin befindlichen Unternehmen werden alle in die Erhebung einbezogen. Bei jedem Erhebungszyklus werden die Schichtbesetzung und die Möglichkeit eines Austauschs der Erhebungseinheiten geprüft. Zum Auswahlzeitpunkt für die Monatsstatistik 2013 gehörte das Unternehmen der Klägerin einer Totalschicht an.

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bb) Diese Vorgehensweise ist unter Ermessengesichtspunkten nicht zu beanstanden und wird insbesondere dem Zweck der Ermessensermächtigung gerecht. Die Handelsstatistik muss nämlich einerseits, damit sie die Aufgaben erfüllen kann, die ihr als Bundesstatistik nach § 1 BStatG zugewiesen sind, aussagekräftige Ergebnisse liefern. Nach § 1 Satz 5 BStatG ist die Bundesstatistik Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Diese dürfe, so die Begründung zum Entwurf des Bundesstatistikgesetzes (BT-Drucks 10/5345, S. 139) die ökonomische, soziale und ökologische Entwicklung nicht als unabänderliches Schicksal hinnehmen, sondern müsse sie als permanente Aufgabe verstehen. Unentbehrliche Handlungsgrundlage seien hierfür zuverlässige Informationen, die umfassend, differenziert, aktuell und vielseitig kombinierbar seien. Die Auswahlkriterien müssen daher maßgeblich daran ausgerichtet sein, zu belastbaren statistischen Ergebnissen zu gelangen.

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Andererseits ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Begrenzung der Belastung der Auskunftspflichtigen mit Blick auf die mit der Heranziehung verbundene Preisgabe schützenswerter eigener Daten und den durch die Auskunftserteilung entstehenden Arbeitsaufwand geboten. Ausweislich der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes - § 5 HdlStatG - (BT-Drucks. 14/5813, S. 11) sieht das Auswahlverfahren daher einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen in größeren Zeitabständen vor, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist. Diese Rotation diene - so die Begründung - dazu, die Belastung der Befragten, die durch die Beteiligung an den Erhebungen entstehe, zeitlich zu begrenzen und weiterzureichen, um somit eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung auf die Unternehmen zu erreichen. In Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten komme dabei eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage. Darüber hinaus gebe es aber auch eine Schicht, in der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen der jeweiligen Branche vertreten seien. Für diese Unternehmen sei eine Rotation ausgeschlossen.

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cc) Das von dem Statistischen Bundesamt erarbeitete und von dem Beklagten angewandte Auswahlverfahren trägt diesen Vorgaben Rechnung. Grundsätzlich unbedenklich ist zunächst die Bildung von Schichten mit unterschiedlichen Auswahlsätzen, weil sie eine hohe Qualität der Ergebnisse sichert. Sie wird daher in der zitierten Gesetzesbegründung als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.). Auch die vorgenommene Schichtung nach Ländern, Umsatzgrößenklassen und Wirtschaftszweiggruppen erweist sich als ermessensfehlerfrei. Der Beklagte und der Zeuge haben insoweit erläuternd ausgeführt, die Schichtung nach Ländern ermögliche die Erstellung von regionalen Ergebnissen. Die weitere Untergliederung nach Wirtschaftszweigen führe in fachlicher Hinsicht zu zuverlässigen Ergebnissen, deren Präzision durch die Einrichtung von Umsatzgrößenklassen erhöht werde. Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen sind insoweit nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Dass die Schichtung auch anhand anderer Kriterien vorgenommen werden könnte, ist nicht ausreichend. Im Übrigen hat der Zeuge nachvollziehbar dargelegt hat, dass Änderungen bei der Schichtenbildung entweder die Ergebnisqualität negativ beeinträchtigen oder zu einer höheren Belastung der Gesamtheit der Erhebungspflichtigen führen.

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dd) Des Weiteren sind aber auch die Bildung von Totalschichten und die Heranziehung des Unternehmens der Klägerin innerhalb einer Totalschicht zulässig. Zwar setzt der von der Gesetzesbegründung geforderte grundsätzliche systematische Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen in größeren Zeitabständen der Bildung von Totalschichten (die einen systematischen Austausch gerade nicht zulassen) bei der Ausübung des Auswahlermessens Grenzen. Anders als die - im Übrigen gleichlautende - Begründung zum Gesetzentwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes - § 1 DlStatG - (BT-Drucks. 14/4049, S. 14; vgl. insoweit OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. August 2008, - 8 B 959/08 -, juris, sowie OVG Sachsen, Urteil vom 15. Januar 2010 - 3 B 45/07 -, juris), setzt die Gesetzesbegründung zu § 5 HdlStatG (a.a.O.) aber zum einen das Vorhandensein einer Schicht der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen, für welche eine Rotation ausgeschlossen ist, voraus. Außerdem fordert sie auch im Übrigen den systematischen Austausch nur, soweit er stichprobenmethodisch vertretbar ist. Nur dann erfolgt also eine vollständige oder partielle Rotation nach Maßgabe der sich anschließenden Erläuterungen. Ist hingegen ein systematischer Austausch stichprobenmethodisch nicht vertretbar, steht die Gesetzesbegründung der Bildung von Totalschichten auch außerhalb der Schicht der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen trotz der damit verbundenen Belastung für die herangezogenen Erhebungseinheiten nicht entgegen. Allerdings muss sich die Statistikbehörde zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ihres Vorgehens die Frage der stichprobenmethodischen Vertretbarkeit regelmäßig neu stellen.

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Nichts anderes ergibt sich entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts bei Einbeziehung der Regelung des § 5 Abs. 4 HdlStatG. Dass nach dieser Vorschrift die monatlichen Erhebungen in den Abteilungen 45 und 46 als Vollerhebungen durchgeführt werden, während sie in der Abteilung 47 Stichprobenerhebungen sind, lässt nicht den Schluss auf die Unzulässigkeit von Totalschichten im Rahmen einer Stichprobenerhebung zu. Dies gilt selbst dann, wenn - wie bei der hier streitbefangenen Erhebung - in der Wirtschaftszweiggruppe 477 nur eine Schicht im Wege der Stichprobenauswahl herangezogen wird und darüber hinaus drei Totalschichten gebildet werden.

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Weiterhin ergibt sich auch aus den allgemeinen Vorschriften, die das Bundesstatistikgesetz für die Vorbereitung und Ziehung von Stichproben enthält, nichts über die Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe und die Zulässigkeit von Totalschichten ohne systematischen Austausch. Zwar ermächtigt § 13 Abs. 1 Nr. 1c BStatG dazu, Adressdateien zu führen, soweit dies zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender erforderlich ist. Die Ermächtigung regelt aber nur, unter welchen Voraussetzungen das Führen von Adressdateien zulässig ist, und verlangt nicht, dass bei allen Bundesstatistiken Rotationspläne aufgestellt werden müssen und zwingend zu rotieren ist (vgl. BVerwG Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.).

42

ee) Hiervon ausgehend ist die Heranziehung des Unternehmens der Klägerin im Rahmen der gebildeten Totalschicht nicht zu beanstanden. Eine vollständige oder auch nur teilweise Rotation innerhalb dieser Schicht wäre nach den schlüssigen Darlegungen des Beklagten stichprobenmethodisch nicht vertretbar.

43

Denn nach dessen Ausführungen und den entsprechenden Erklärungen des Zeugen führt die vorgenommene Schichtenbildung auf der Grundlage des anerkannten Optimierungsverfahrens Neyman-Tschuprow und der sich hieraus ergebenden Auswahlsätze in den einzelnen Schichten unter Einschluss der dadurch entstandenen Totalschichten zu einem in hohem Maße aussagekräftigen, belastbaren Ergebnis bei relativ geringer Gesamtbelastung aller Auskunftspflichtigen. Anlass, an der Geeignetheit des mathematisch-statistischen Verfahrens zur Aufteilung des Gesamtstichprobenumfangs in die einzelnen Stichprobenschichten oder an dessen ordnungsgemäßer Durchführung zu zweifeln, besteht nicht. Im Hinblick auf die bereits geschilderte wichtige Funktion der Handelsstatistik im Sozialstaat und ihre von dem Beklagten erläuterte Bedeutung für weitere Statistiken ist zudem das Bestreben des Beklagten sachangemessen, den vorgegebenen bundesweiten Gesamtstichprobenumfang von 8,5 % auszuschöpfen und ihn den einzelnen Schichten mit der Zielrichtung eines möglichst optimalen Ergebnisses zuzuordnen. Er ist nicht gehalten, insoweit mit Blick auf eine geringere Belastung der Auskunftspflichtigen Zugeständnisse zu machen.

44

Dass die Schicht, der das Unternehmen der Klägerin angehört, nach dem angewandten Optimierungsalgorithmus zur Totalschicht wird, ist aufgrund der Erläuterungen des Beklagten nachvollziehbar. In der Schicht der rheinland-pfälzischen Unternehmen der Wirtschaftszweiggruppe 477 und der Umsatzgrößenklasse 3 (360.000 € bis unter 1.200.000 €) befanden sich zum Auswahlzeitpunkt 403 Unternehmen. Es leuchtet ein, dass aufgrund der Heterogenität dieser Unternehmen („Einzelhandel mit sonstigen Gütern in Verkaufsräumen“) und der stark voneinander abweichenden Umsätze bei Heranziehung nur eines Teils der Unternehmen keine repräsentative, den Genauigkeitsanforderungen an Statistiken genügende Aussage getroffen werden könnte.

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ff) Ist nach alledem die Heranziehung des Unternehmens der Klägerin im Rahmen der gebildeten Totalschicht sachlich erforderlich, wird dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit jedenfalls derzeit ausreichend durch die Überprüfung der Schichtenbildung bei der jährlichen Durchführung des Optimierungsverfahrens Rechnung getragen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Unternehmen der Klägerin faktisch auf längere Sicht in einer Totalschicht bleiben dürfte. Denn zum einen ist die Klägerin mit der streitbefangenen Verfügung erstmals im Jahre 2013 in den Berichtskreis der monatlichen Handelsstatistik einbezogen worden, auch wenn aus methodischen Gründen hiermit eine Rückbefragung für die Berichtsmonate des Vorjahres verbunden war. Zum anderen ist der Arbeitsaufwand für das Ausfüllen der Befragungsbögen überschaubar; die Klägerin muss lediglich drei Daten melden (Umsatz des Gesamtunternehmens ohne Umsatzsteuer, Beschäftigte in Vollzeit und Teilzeitbeschäftigte).

46

gg) Schließlich ist die Klägerin durch die Heranziehung zur monatlichen Handelsstatistik nicht in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Zwar wird in ihr Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen, eingegriffen, wenn von ihr die vorgenannten Auskünfte verlangt werden. Die Erhebung erfolgt jedoch auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes; in den Vorschriften des Handelsstatistikgesetzes i.V.m. den Regelungen des Bundesstatistikgesetzes werden der Zweck der Erhebung klar umgrenzt und die erhebungsberechtigte Stelle sowie der Kreis der Auskunftspflichtigen festgelegt. Die Heranziehung zur Auskunftserteilung dient darüber hinaus den bereits dargelegten legitimen Zwecken des Gemeinwohls und belastet die Klägerin nicht unverhältnismäßig. Weiterhin trifft § 16 BStatG umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der Daten; die Reidentifizierung ist nach §§ 21, 22 BStatG bei Strafe verboten (vgl. zum DlStatG BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O).

47

II. Der Bescheid über die Heranziehung der Klägerin zur Jahresstatistik 2012 ist aus den dargelegten Gründen nach §§ 5, 15 BStatG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 HdlStatG ebenfalls rechtmäßig. Dass in die jährlichen Erhebungen auch Einzelhandelsunternehmen einbezogen werden, die die Jahresumsatzhöhe von 250.000,00 € nicht überschreiten und die Stichprobenschicht der Klägerin aus 360 Unternehmen besteht, macht bei gleichlaufendem Optimierungsverfahren rechtlich keinen Unterschied. Die im Vergleich zur Monatsstatistik umfangreichere – aber dafür nur jährlich stattfindende Befragung führt nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Klägerin, weil der Arbeitsaufwand ausweislich des vorgelegten Fragebogens ganz offensichtlich noch immer überschaubar bleibt. Daher hat die diesbezügliche Fortsetzungsfeststellungsklage ebenfalls keinen Erfolg.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

49

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

50

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

51

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 10.000.00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke


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(1) Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Absatz 1 bis 3 und § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (

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Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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(1) Die Bundesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet. Die Rechtsvorschrift soll auch das Informationsbedürfnis der Länder einschließlich der Gemeinden

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Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 I. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin

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(1) Die Bundesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet. Die Rechtsvorschrift soll auch das Informationsbedürfnis der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen sowie Bundesstatistiken hinsichtlich der Merkmale und des Kreises der zu Befragenden für eine Geltungsdauer bis zu drei Jahren zu ergänzen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1.
Die Ergebnisse der Bundesstatistiken müssen zur Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon festliegender Bundeszwecke erforderlich sein,
2.
die Bundesstatistiken dürfen nur einen beschränkten Personenkreis erfassen,
3.
die voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Bundesstatistik ohne die Kosten für die Veröffentlichung dürfen beim Bund und bei den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände zusammen zwei Millionen Euro für die Erhebungen innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.
Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht sonstige Bundesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.

(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken anzuordnen sowie durch Gesetz angeordnete Bundesstatistiken zu ergänzen, wenn dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union nach Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlich ist. Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht angeordnet werden, sonstige Bundesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.

(3) Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über die nach den Absätzen 2 und 2a angeordneten Bundesstatistiken sowie über die Bundesstatistiken nach § 7. Dabei sind die geschätzten Kosten darzulegen, die dem Bund und den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände entstehen. Ferner soll auf die Belastung der zu Befragenden eingegangen werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren die Durchführung einer Bundesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Bundesstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben. Die Bundesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Bundesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.

(5) Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden, bedürfen keiner Anordnung durch Gesetz oder Rechtsverordnung. Das Gleiche gilt für Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlichen Registern verwendet werden, soweit dem Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht zu diesen Registern gewährt wird.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Bundesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet. Die Rechtsvorschrift soll auch das Informationsbedürfnis der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen sowie Bundesstatistiken hinsichtlich der Merkmale und des Kreises der zu Befragenden für eine Geltungsdauer bis zu drei Jahren zu ergänzen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1.
Die Ergebnisse der Bundesstatistiken müssen zur Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon festliegender Bundeszwecke erforderlich sein,
2.
die Bundesstatistiken dürfen nur einen beschränkten Personenkreis erfassen,
3.
die voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Bundesstatistik ohne die Kosten für die Veröffentlichung dürfen beim Bund und bei den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände zusammen zwei Millionen Euro für die Erhebungen innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.
Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht sonstige Bundesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.

(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken anzuordnen sowie durch Gesetz angeordnete Bundesstatistiken zu ergänzen, wenn dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union nach Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlich ist. Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht angeordnet werden, sonstige Bundesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.

(3) Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über die nach den Absätzen 2 und 2a angeordneten Bundesstatistiken sowie über die Bundesstatistiken nach § 7. Dabei sind die geschätzten Kosten darzulegen, die dem Bund und den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände entstehen. Ferner soll auf die Belastung der zu Befragenden eingegangen werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren die Durchführung einer Bundesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Bundesstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben. Die Bundesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Bundesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.

(5) Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden, bedürfen keiner Anordnung durch Gesetz oder Rechtsverordnung. Das Gleiche gilt für Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlichen Registern verwendet werden, soweit dem Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht zu diesen Registern gewährt wird.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Beim Statistischen Bundesamt wird gemäß § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes ein Statistikregister geführt. Im Statistikregister dürfen zu den Einheiten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, folgende Angaben gespeichert werden:

1.
Angaben nach Anhang VIII zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1225 (ABl. L 269 vom 28.7.2021, S. 58) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Zahl der Beschäftigten nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse,
3.
Umsatz,
4.
Beziehungen zu anderen Einheiten,
5.
Eintragung in die Handwerksrolle und in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes, Art der ausgeübten Tätigkeit, Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister, Kennzeichen zur Identifikation aus den Gewerbeanzeigen, Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
6.
Geokoordinate,
7.
Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung einschließlich der Kontaktdaten,
8.
Kennzeichnung der Statistiken, in die die Einheit einbezogen ist,
9.
Datum der Aufnahme in das Statistikregister.
Die genannten Angaben dürfen auch zu administrativen Einheiten gespeichert werden. Zu Unternehmen darf über die in Satz 2 genannten Angaben hinaus die Kennzeichnung der bestimmenden rechtlichen Einheit im Unternehmen gespeichert werden. Zu Unternehmensgruppen darf auch die Kennzeichnung der deutschen Entscheidungseinheit in der Unternehmensgruppe gespeichert werden. Für jede Einheit wird eine Kennnummer vergeben.

(2) Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich, soweit dies nicht in den §§ 2, 4a und 6 abweichend geregelt ist, jährlich auf Anforderung ohne Erstattung der Kosten aus den vorhandenen Unterlagen Angaben zur Pflege und Führung des Statistikregisters. Die Maßnahmen zur technischen Abwicklung der Übermittlungen nach Satz 1 werden von den beteiligten Stellen einvernehmlich festgelegt. Für die Geheimhaltung der nach Satz 1 übermittelten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse gilt § 16 des Bundesstatistikgesetzes.

(3) Zur Pflege und Führung des Statistikregisters dürfen auch nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelte Angaben, Angaben aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken, Unternehmensbasisdaten aus dem Register über Unternehmensbasisdaten sowie Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden.

(1) Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Absatz 1 bis 3 und § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen verwendet werden:

1.
Dauer der Steuerpflicht,
2.
Rechtsform,
3.
Wirtschaftszweig,
4.
Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
5.
steuerbare Umsätze ohne Einfuhrumsätze und innergemeinschaftliche Erwerbe,
6.
Steuernummer, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,
7.
Gemeindeschlüssel.
Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen:
1.
Name oder Firma,
2.
Anschrift,
3.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(2) Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Absatz 1 bis 3 und § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken in der jeweils geltenden Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes verwendet werden:

1.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
2.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
3.
die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7.
Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes:
1.
Name oder Firma,
2.
Anschrift.

(3) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 in dem durch das Gesetz über Steuerstatistiken in seiner jeweils geltenden Fassung vorgegebenen Zeitrahmen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführte Rechtsanwaltskanzlei, begehrt die Feststellung, dass ihre wiederholte Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik rechtswidrig war.

2

Der Beklagte stellte in Vorbereitung der zu erhebenden Dienstleistungsstatistik mit Heranziehungsbescheid vom 17. September 2004 fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin für diese zur "Erhebung zur statistischen Zuordnung im Dienstleistungsbereich auskunftspflichtig" sei. Mit Heranziehungsbescheid vom 8. November 2004 stellte er fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin für diese zur Dienstleistungsstatistik für das Jahr 2003 auskunftspflichtig sei, und forderte den Geschäftsführer auf, die Auskünfte auf dem beigefügten Erhebungsvordruck vollständig und wahrheitsgemäß bis zum 25. November 2004 zu erteilen. Die Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 8. Oktober 2004 und vom 22. Dezember 2004 zurück.

3

Mit dem streitgegenständlichen Heranziehungsbescheid vom 18. Januar 2006 stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin auch zur Dienstleistungsstatistik für das Jahr 2004 auskunftspflichtig sei (Nr. 1 des Bescheides), forderte diese auf, die Auskünfte auf dem in der Anlage beigefügten Erhebungsvordruck vollständig und wahrheitsgemäß bis zum 3. Februar 2006 zu erteilen (Nr. 2), und drohte für den Fall der Nichterfüllung bis zu diesem Zeitpunkt ein Zwangsgeld in Höhe von 550 € an (Nr. 3). Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2006 zurück; gleichzeitig forderte er die Klägerin auf, bis zum 15. März 2006 die Auskünfte zur Dienstleistungsstatistik 2004 vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen.

4

Die Klägerin hat am 12. November 2004 Klage gegen den Heranziehungsbescheid vom 17. September 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2004 erhoben. Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2005 hat sie sich zudem gegen den Heranziehungsbescheid vom 8. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2004 gewandt. Mit weiterem Schriftsatz vom 3. April 2006 hat sie ihre Klage erweitert und zusätzlich den Heranziehungsbescheid vom 18. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2006 angefochten.

5

Nachdem die Klägerin ihrer Auskunftspflicht für das Jahr 2003 nachgekommen war, haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich der ersten beiden Bescheide und der entsprechenden Widerspruchsbescheide in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hinsichtlich des Heranziehungsbescheides vom 18. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2006 hat die Klägerin ihre Klage in der Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage weiter verfolgt, nachdem sie die für das Jahr 2004 geforderten Auskünfte mit Schreiben vom 15. März 2006 erteilt hatte.

6

Mit Urteil vom 1. November 2006 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 18. Januar 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 1. März 2006 rechtswidrig waren. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig und begründet. Für die wiederholte Heranziehung der Klägerin unter Beibehaltung der bereits im Vorjahr verwendeten Stichproben bedürfe es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die nicht gegeben sei.

7

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Januar 2010 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin unterfalle sowohl persönlich als auch sachlich der Auskunftspflicht nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz. Ihre Auswahl mit der im Jahr 2003 gezogenen Stichprobe begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der Heranziehungsbescheid könne sich auf § 5 Satz 1 DlStatG stützen. Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens und die Entwicklung der Auswahlgrundsätze bis zu der gesetzlich festgelegten Obergrenze ständen im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Klägerin habe auch zur Auskunft zur Dienstleistungsstatistik für das Jahr 2004 herangezogen werden dürfen, ohne dass sie hierfür durch Ziehung einer erneuten Stichprobe ausgewählt worden sei. § 1 Abs. 2 DlStatG schließe die mehrjährige Heranziehung zur Auskunft unter Anknüpfung an eine einmal gezogene Stichprobe nicht aus, sondern stelle sie in das pflichtgemäße Ermessen des Statistischen Bundesamtes, das dieses im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder auszuüben habe. Wie sich aus den Materialien ergebe, müsse nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zwingend von einer jährlichen Rotation ausgegangen werden. Die für die Ermessensausübung erforderlichen Mindestangaben wie Erhebungszweck und Zuständigkeit seien in § 1 Abs. 1 DlStatG und § 3 Abs. 1 Nr. 1a BStatG geregelt. Einer darüber hinausgehenden gesetzlichen Festlegung bedürfe es wegen der Schwere und Art des Eingriffs nicht. Nach der plausiblen Darlegung des Beklagten stelle eine jährliche Rotation aufgrund höherer Fehleranfälligkeit die Aussagekraft der von § 1 Abs. 1 DlStatG als Erhebungszweck vorgesehenen Verlaufsanalyse in Frage. Im Rahmen der jährlichen Referentenbesprechungen des Statistischen Bundesamtes mit den statistischen Landesämtern werde diskutiert, ob an einer Stichprobe festgehalten oder eine neue Stichprobe gezogen werden solle. In der ersten Besprechung unter Geltung des Dienstleistungsstatistikgesetzes sei festgelegt worden, eine neue Stichprobe spätestens nach fünf Jahren zu ziehen; auch zukünftig werde alle drei bis fünf Jahre eine neue Stichprobe gezogen. Damit habe sich ein Rotationsturnus herausgebildet, der in aller Regel eingehalten werde, was einen Rotationsplan entbehrlich mache. Ob sich aus dem Grad der durch die wiederholte Heranziehung zur Auskunft erhöhten Belastung der betroffenen Unternehmen eine absolute Zeitgrenze ergeben könne, bei deren Überschreiten die übrigen Belange zugunsten einer Herausnahme aus der Stichprobe zurücktreten müssten, bedürfe keiner Entscheidung. Der von der Klägerin angeführten Gefahr der Identifizierung ihres Unternehmens durch Dritte sei durch gesetzliche Vorgaben hinreichend Rechnung getragen. Danach sei es Aufgabe des Beklagten, die Statistik so abzufassen, dass eine Reidentifikation nicht möglich sei.

8

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, das Berufungsurteil verletze Bundesrecht mit seiner Annahme, § 1 Abs. 2 DlStatG stelle eine ausreichende Grundlage für einen Eingriff in die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG dar. Selbst wenn § 1 Abs. 2 DlStatG die mehrmalige Heranziehung zur Auskunft nicht per se ausschlösse, biete er keine Rechtsgrundlage für die mehrmalige Inanspruchnahme aufgrund einer einmal gezogenen Stichprobe. Seit dem Berichtszeitraum 2003 werde die Klägerin jährlich zur Auskunftserteilung herangezogen, ohne dass ein zeitliches Ende absehbar sei. Eine Rotation, die nach einer gewissen Zeit zu ihrer Entlastung führe, finde nicht statt. Darüber hinaus sei nicht gesichert, dass sie nicht reidentifiziert werden könne.

9

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2010 zu ändern und die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2006 ergangene und am 1. November 2006 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig zurückzuweisen.

10

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er verteidigt das angefochtene Urteil ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, der sich an dem Verfahren beteiligt hat.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts verletzt kein Bundesrecht.

13

1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, obwohl die Klägerin der ihr mit dem streitgegenständlichen Bescheid aufgegebenen Auskunftspflicht innerhalb der Frist am 15. März 2006 nachgekommen ist und damit zum Zeitpunkt der Klageerweiterung am 3. April 2006 bereits Erledigung eingetreten war. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts auch dann zulässig, wenn die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist (vgl. z.B. Urteile vom 9. Februar 1967 - BVerwG 1 C 49.64 - BVerwGE 26, 161 <165> und vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226 <227> m.w.N.). Auf diesen Fall ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog anzuwenden (Urteil vom 17. Oktober 1990 - BVerwG 1 C 12.88 - BVerwGE 87, 23 <25> m.w.N.).

14

Das erforderliche Feststellungsinteresse ist wegen Wiederholungsgefahr gegeben. Unstreitig wird die Klägerin seit 2003 jährlich zur Auskunftserteilung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz herangezogen.

15

2. Die Klage ist aber nicht begründet.

16

a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerin den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG) in der hier anzuwendenden Fassung vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1765) erfüllt.

17

aa) Nach dessen § 1 Abs. 1 werden zur Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Nach § 2 Abs. 1 und 2 erstrecken sich die Erhebungen auch auf Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit (sog. Erhebungseinheiten), die Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen erbringen; hierzu gehören nach der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Revision 1), auf die § 2 Abs. 1 DlStatG verweist, auch Unternehmen, die - wie das der Klägerin - Dienstleistungen der Rechts-, Steuer- und Unternehmensberatung erbringen. Gemäß § 5 DlStatG besteht Auskunftspflicht; auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Erhebungseinheit.

18

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG werden die Erhebungen jährlich durchgeführt. Nach § 3 Abs. 5 DlStatG ist Berichtsjahr das dem Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalenderjahr oder das im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr. Der Beklagte verlangte von der Klägerin im Jahr 2005 Auskünfte über das Kalenderjahr 2004. Dass die angefochtenen Bescheide erst im Jahr 2006 ergingen, ist auf die Weigerung der Klägerin zurückzuführen, die erbetenen Auskünfte freiwillig zu erteilen. Die Auskunftspflicht erlischt nicht dadurch, dass das Erhebungsjahr abläuft. Eine verspätete Auskunft kann in die Erhebung noch nachträglich eingerechnet werden.

19

bb) Die Klägerin durfte auch für das Kalenderjahr 2004 zu Auskünften herangezogen werden, obwohl sie bereits für das Kalenderjahr 2003 herangezogen worden war. Da die Dienstleistungsstatistik nicht als Vollerhebung, sondern als Stichprobe erhoben wird, ist eine Auswahl unter den grundsätzlich auskunftspflichtigen Unternehmen erforderlich. Dabei bezieht sich die Höchstgrenze von 15 % aller Erhebungseinheiten, die dafür in Anspruch genommen werden dürfen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG), auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten. Dass von diesen 15 % allein nach dem Zufallsprinzip auszuwählen wären, ist nicht vorgeschrieben. Im Gegenteil gebietet das Gesetz, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG), und verlangt damit die Entwicklung von Auswahlverfahren, die den Erfordernissen der Statistik entsprechen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in seinem Zuständigkeitsbereich in der Schicht, der die Klägerin zugeordnet ist, im Jahr 2004 aufgrund eines mathematisch-statistischen Auswahlverfahrens ca. 30 % der Erhebungseinheiten zur Auskunftserteilung herangezogen hat. Ob auch eine sogenannte "Totalschicht" zulässig ist, wie sie der Beklagte seit der letzten Stichprobenziehung 2008 heranzieht, ist damit nicht entschieden.

20

Das Gesetz besagt nicht, dass die zu treffende Auswahl jährlich zu erneuern wäre. Eine solche Forderung kann namentlich nicht aus § 1 Abs. 2 DlStatG hergeleitet werden. Nach dessen Satz 1 umfasst die Statistik zwar jährliche Erhebungen. Die damit angeordnete Jährlichkeit legt aber die Periodizität der Erhebungen selbst fest (vgl. auch § 7 Nr. 1 DlStatG) und besagt nichts über die näheren Modalitäten, nach denen die Stichproben auszuwählen sind, insbesondere nichts über deren Verwendungshäufigkeit. Auch dem Gebot, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen, lässt sich zur Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe nichts entnehmen.

21

Aus den allgemeinen Vorschriften, die das Bundesstatistikgesetz für die Vorbereitung und Ziehung von Stichproben enthält, ergibt sich nichts über die Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe. Zwar ermächtigt § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl I S. 462, 565) in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl I S. 1534) dazu, Adressdateien zu führen, soweit dies zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender erforderlich ist. Die Ermächtigung regelt aber nur, unter welchen Voraussetzungen das Führen von Adressdateien zulässig ist, und verlangt nicht, dass bei allen Bundesstatistiken Rotationspläne aufgestellt werden müssen. Dass jährlich neue Stichproben gezogen werden sollen, ist damit ebenfalls nicht gesagt. Aus Vorschriften in anderen Statistikgesetzen lassen sich Schlüsse für die Dienstleistungsstatistik nicht ziehen.

22

cc) Enthält das Gesetz mithin keine nähere Regelung über die Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe, so obliegt deren Bestimmung dem Ermessen der zuständigen Behörde, die dieses in den gesetzlichen Grenzen entsprechend dem Zweck ihrer Ermächtigung auszuüben hat (vgl. § 40 VwVfG sowie Beschluss vom 15. November 1989 - BVerwG 1 B 136.89 - Buchholz 451.04 Statistik Nr. 4). Dieses Ermessen ergibt sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Einräumung daraus, dass das Gesetz in § 5 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 DlStatG zur Datenerhebung ermächtigt, ohne die Erhebungsmethode abschließend zu regeln. Begrenzt wird das Ermessen unter anderem durch die gesetzliche Verpflichtung, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verwenden und die jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken einzusetzen (§ 1 Satz 3 BStatG), sowie durch die oben dargestellten Vorgaben des § 1 Abs. 2 DlStatG für die Auswahl der Erhebungseinheiten. Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern.

23

§ 1 BStatG fordert, die Statistik so zu gestalten, dass sie aussagekräftig ist. Es ist damit in das Ermessen der Ämter gestellt, die Kriterien zu definieren, nach denen die Stichprobe gezogen wird. Dem sind die Ämter mit einer Differenzierung nach Ländern - die auch Nutznießer der Statistik sein sollen, vgl. § 1 Satz 4 BStatG - und Unternehmensklassen nachgekommen. Eine Schichtung nach Umsatzgrößen, wie sie hier vorgenommen wurde, ist eine sachgerechte Methode der Datengewinnung und entspricht damit den Anforderungen des § 1 Satz 3 BStatG.

24

Auch die Häufigkeit der Verwendung einer einmal gezogenen Stichprobe liegt im Ermessen der Statistischen Ämter. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Verwendbarkeitsdauer einer Stichprobe für die Dienstleistungsstatistik in jährlichen gemeinsamen Konferenzen der zuständigen Referenten des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Landesämter bundeseinheitlich festgelegt und beträgt zwischen drei und maximal fünf Jahren. Die konkrete Verwendbarkeitsdauer wird nach dem Maß der schwindenden Validität der Stichprobe, gemessen an der Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung, von Jahr zu Jahr aktuell beurteilt. Dieses Verfahren ist einwandfrei.

25

Wie sich aus den Materialien des § 1 Abs. 2 DlStatG ergibt, ging der Gesetzgeber davon aus, dass das Auswahlverfahren einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vorsieht. Damit sollte die Belastung der Befragten, die durch eine wiederholte jährliche Beteiligung an der Erhebung entsteht, abgebaut und eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung erreicht werden. In Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten sollte danach eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage kommen. Nach der Einschätzung des Gesetzgebers sollte in der überwiegenden Zahl aller Stichprobenschichten die vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen möglich sein, in nur schwach besetzten Schichten könne es aber auch zu einer nur partiellen Rotation kommen (vgl. BTDrucks 14/4049 S. 14 f.). Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass möglichst eine - nicht zwangsläufig jährliche - Rotation aller zu Befragenden erreicht werden soll, aber, wenn dies nicht möglich ist, auch eine teilweise Rotation ausreicht. Dem sind die statistischen Ämter nachgekommen. Sie haben festgelegt, dass spätestens alle fünf Jahre eine neue Stichprobe gezogen wird. Bei der neuen Ziehung werden zunächst nur diejenigen Erhebungseinheiten berücksichtigt, die bislang noch nicht befragt wurden; nur wenn deren Zahl nicht ausreicht, wird auch auf bereits Befragte zurückgegriffen, vorrangig auf solche, deren Befragung schon länger zurückliegt. Damit folgt der Beklagte einem Auswahlplan nach der Vorstellung des Gesetzgebers. Ob dies auch den Anforderungen an einen Rotationsplan im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BStatG entspricht, bedarf keiner Entscheidung.

26

Der Beklagte hat zur Begründung der gewählten Zeitspanne von drei bis fünf Jahren geltend gemacht, eine jährliche Rotation berge eine höhere Fehleranfälligkeit, weil sich bei mehrfacher Verwendung derselben Stichprobe die unvermeidlichen Stichprobenfehler neutralisierten. Das lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen und trägt die Vorgehensweise. Es ist daher vom Berufungsgericht mit Recht gebilligt worden.

27

b) Grundrechte der Klägerin werden nicht verletzt.

28

aa) Soweit die Klägerin befürchtet, dass sie aufgrund ihrer Auskünfte reidentifiziert werden könne und durch ihre wiederholte Befragung die Gefahr bestehe, dass ein Unternehmensprofil über sie erstellt werde, macht sie einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltend, auf das sie sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch als juristische Person des Privatrechts berufen kann, soweit es auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. - BVerfGE 118, 168 <203 f.>). Es schützt ihr Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 <41 ff.>; vgl. Beschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O. S. 184 m.w.N.; stRspr). In dieses Recht wird eingegriffen, wenn von ihr Auskünfte über ihre Rechtsform und ihren Sitz, die bei ihr Beschäftigten, ihre Umsätze und ihre Investitionen verlangt werden, wie dies § 3 Abs. 1 DlStatG vorsieht.

29

Die Erhebung ist zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O. S. 187), wenn sie weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz schließlich organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 a.a.O. <44>). Diese Voraussetzungen sind erfüllt:

30

Die Dienstleistungsstatistik beruht auf einem förmlichen Gesetz, das in § 1 Abs. 1 DlStatG i.V.m. §§ 1, 15 BStatG den Zweck der Erhebung klar umgrenzt und sowohl die erhebungsberechtigte Stelle als auch den Kreis der Auskunftspflichtigen festlegt. Sie dient legitimen Zwecken des gemeinen Wohls, weil die Ergebnisse der Dienstleistungsstatistik u.a. als Liefermerkmale der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung der Strukturverordnung der Europäischen Gemeinschaft sowie zu den Berechnungen im Rahmen volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen benötigt werden, und ist nicht unverhältnismäßig. Namentlich belastet sie die Klägerin nicht übermäßig. Zwar werden mit den Zahlen zu Beschäftigten und Löhnen, zu Umsätzen und Investitionen Angaben verlangt, die für ein Unternehmen sensibel sind. Sie dienen jedoch allein statistischen Zwecken, werden also nur losgelöst von den Personaldaten in anonymisierter Form verarbeitet. Das ist kein gravierender Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ihr ohne Weiteres zuzumuten.

31

Das Gesetz stellt durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen hinlänglich sicher, dass die Angaben der Klägerin nicht auch zu anderen Zwecken ge- oder missbraucht werden, etwa Konkurrenten der Klägerin zugänglich sein könnten. Das Berufungsgericht verweist insofern mit Recht auf § 16 BStatG, der umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der erhobenen Daten trifft. Ebenso wenig ist die von der Klägerin im Verfahren geäußerte Sorge begründet, ihre Daten könnten rückverfolgt, sie könnte damit reidentifiziert werden. Nach §§ 21, 22 BStatG ist die Reidentifikation bei Strafe verboten. Im Übrigen beruht die Sorge der Klägerin auf einer unzutreffenden Annahme. Die Klägerin verweist darauf, dass sie eine von nur drei Rechtsanwaltsgesellschaften mbH in Sachsen sei, was die Reidentifikation erleichtere. Dabei verkennt sie, dass die befragten Unternehmen in einem Land innerhalb der jeweiligen Branche nicht nach der Rechtsform, sondern nach (insgesamt zwölf) Umsatzklassen ausgewählt werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts umfasste die Größenklasse, der die Klägerin angehört, in ihrem Wirtschaftszweig in Sachsen im Jahr 2003 96 Unternehmen.

32

bb) Ihren Haupteinwand leitet die Klägerin auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht daraus her, dass die Stichprobenhäufigkeit nicht im Gesetz festgelegt ist, sondern dass darüber die Verwaltung nach ihrem Ermessen entscheidet. Auch das Verwaltungsgericht hat darin einen Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes gesehen. Dem ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt.

33

Insoweit beruft sich die Klägerin auf das Grundrecht der freien Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG, das sie nach Art. 19 Abs. 3 GG gleichermaßen schützt. Die spezifische Beschwer, die mit der Stichprobenhäufigkeit - und überhaupt mit der Frage der Häufigkeit einer Heranziehung zu Befragungen - verbunden ist, betrifft insbesondere die zeitliche Belastung des Befragten und, wenn er eigene Beschäftigte einschaltet, seine wirtschaftliche Belastung als Arbeitgeber.

34

Auch Art. 12 Abs. 1 GG gebietet jedoch nicht, dass jede Einzelheit der Datenerhebung durch förmliches Gesetz geregelt wird. Das Gesetz muss jedenfalls den Zweck der Datenerhebung, den Kreis der Auskunftspflichtigen sowie Inhalt und Ausmaß der zu erhebenden Daten bestimmen, während sein Regelungsgehalt im Übrigen in Abhängigkeit von dem Gewicht und der Bedeutung zu ermitteln ist, den die jeweilige Frage für die Ausübung des Grundrechts der Auskunftspflichtigen hat (vgl. insbes. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O. S. 186 f., 195 ff.). Zur Frage der Befragungshäufigkeit hat der Gesetzgeber selbst bestimmt, dass höchstens einmal jährlich zu befragen sei und dass insgesamt höchstens 15 % aller grundsätzlich auskunftspflichtigen Erhebungseinheiten in jedem Jahr heranzuziehen seien (§ 1 Abs. 2 DlStatG); dabei ist er davon ausgegangen, dass aus Gründen der Belastungsgleichheit durch periodisches Ziehen neuer Stichproben unter den Auskunftspflichtigen rotiert werden solle (vgl. BTDrucks 14/4049 S. 14 f.). Das Nähere konnte er dem zweckentsprechenden Ermessen der Statistikämter überlassen (ebenso schon BVerwG, Beschluss vom 15. November 1989 a.a.O.). Dabei ist entscheidend, dass die Belastung durch eine auch alljährlich durchgeführte Erhebung nur gering ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts beträgt der Aufwand, den Fragebogen auszufüllen, weit weniger als einen Tag. Das ist nicht unzumutbar.

35

Soweit die Klägerin erstmals im Revisionsverfahren eine nicht mehr zumutbare Belastung geltend macht, weil sie neben der Dienstleistungsstatistik auch für mehrere andere Statistiken zur Auskunft herangezogen werde, ist dies ein neuer Vortrag, der im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber dieses Problem gesehen und für aus seiner Sicht insoweit besonders schutzwürdige Unternehmen Vorsorge getroffen hat: Nach § 6 Abs. 4 BStatG soll ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. Damit hat er die besondere Belastung kleinerer Unternehmen durch Auskunftspflichten berücksichtigt.

Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für

1.
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Betroffenen schriftlich eingewilligt haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist,
2.
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
3.
Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
4.
Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), gelten nicht für Personen und Stellen, soweit sie mit der Durchführung von Bundes- , Landes- oder Kommunalstatistiken betraut sind.

(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.

(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme des Bundes und der Länder dürfen sich das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder untereinander Einzelangaben aus Bundesstatistiken übermitteln.

(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden zugelassen ist.

(5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt werden, wenn die Übermittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden Gesetz vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.

(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung

1.
Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
2.
innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
Berechtigte können nur Amtsträger oder Amtsträgerinnen, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sein.

(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder Amtsträgerinnen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 42), das durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 1 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.

(9) Die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4, 5 oder 6 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe von den statistischen Ämtern aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift, nach den Absätzen 5, 6 oder von Tabellen nach Absatz 4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen bei einer Übermittlung nach Absatz 4.

Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.

Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Bundesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet. Die Rechtsvorschrift soll auch das Informationsbedürfnis der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen sowie Bundesstatistiken hinsichtlich der Merkmale und des Kreises der zu Befragenden für eine Geltungsdauer bis zu drei Jahren zu ergänzen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1.
Die Ergebnisse der Bundesstatistiken müssen zur Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon festliegender Bundeszwecke erforderlich sein,
2.
die Bundesstatistiken dürfen nur einen beschränkten Personenkreis erfassen,
3.
die voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Bundesstatistik ohne die Kosten für die Veröffentlichung dürfen beim Bund und bei den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände zusammen zwei Millionen Euro für die Erhebungen innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.
Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht sonstige Bundesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.

(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken anzuordnen sowie durch Gesetz angeordnete Bundesstatistiken zu ergänzen, wenn dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union nach Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlich ist. Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht angeordnet werden, sonstige Bundesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.

(3) Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über die nach den Absätzen 2 und 2a angeordneten Bundesstatistiken sowie über die Bundesstatistiken nach § 7. Dabei sind die geschätzten Kosten darzulegen, die dem Bund und den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände entstehen. Ferner soll auf die Belastung der zu Befragenden eingegangen werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren die Durchführung einer Bundesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Bundesstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben. Die Bundesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Bundesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.

(5) Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden, bedürfen keiner Anordnung durch Gesetz oder Rechtsverordnung. Das Gleiche gilt für Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlichen Registern verwendet werden, soweit dem Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht zu diesen Registern gewährt wird.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.