Verdienststatistikgesetz - VerdStatG | § 7 Hilfsmerkmale
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Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten Inhaltsverzeichnis
Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
- 1.
Name und Anschrift der Erhebungseinheit, - 2.
Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen, - 3.
Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Personalnummern vorliegen, eindeutige, im Zeitverlauf gleichbleibende Ordnungsnummern der Beschäftigten.
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3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 7 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die Inhaber der in die Erhebungen einbezogenen Erhebungseinheiten sowie die mit deren Leitung Beauftragten im Rahmen der ihnen übertrag
(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen eine Verdienstverlaufsstatistik für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten, bei denen die Arbeitsverdienste nach § 4 erhoben werden.
(2) Das jeweils zuständige statis
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird im Kalenderjahr 2021 einmal für den Berichtsmonat April und ab dem Kalenderjahr 2022 monatlich durchgeführt.
(2) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) N
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 30/09/2015 00:00
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1
I. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin
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Annotations
(1) Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird im Kalenderjahr 2021 einmal für den Berichtsmonat April und ab dem Kalenderjahr 2022 monatlich durchgeführt.
(2) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006...