Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 27. Juli 2018 - 2 A 448/14

bei uns veröffentlicht am27.07.2018

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt der Erinnerungsführer.

Gründe

I.

1

Der Erinnerungsführer wendet sich im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Nichtfestsetzung von Avalkosten für eine Bankbürgschaft, die er dem Beklagten zur Sicherheit einer Rückbauverpflichtung übergeben hatte.

2

Der Erinnerungsführer zahlte zunächst als Sicherheit für eine Rückbauverpflichtung im April/Mai 2013 an den Beklagten einen Betrag i.H.v. 70.091,00 EURO auf ein Verwahrkonto. Am 22. Mai 2014 zahlte der Beklagte die Sicherheit nebst Zinsen wieder an den Erinnerungsführer zurück, nachdem dieser eine Bankbürgschaft in gleicher Höhe übergeben hatte. Auf die am 4. März 2014 erhobene Klage des Erinnerungsführers hob die beschließende Kammer mit Urteil vom 3. März 2016 die Nebenbestimmung zu der dem Erinnerungsführer erteilten Baugenehmigung, die die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung begründete, auf und verpflichtete den Beklagten, die Bürgschaftsurkunde an den Erinnerungsführer herauszugeben.

3

Mit Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 28. Juli 2017 wurden die vom Beklagten an den Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten i.H.v. 7.378,55 EURO ohne die beantragte Avalprovision festgesetzt. Der Erinnerungsführer hat mit Erinnerung vom 7. August 2017 gerichtliche Entscheidung beantragt, soweit die von ihm auch zur Kostenerstattung beantragten Kosten zur Beibringung der Bürgschaftsurkunde i.H.V. 4.157,67 EURO nicht festgesetzt wurden. Der Beklagte ist der Auffassung, diese seien nicht erstattungsfähig.

II.

4

Über die Erinnerung, mit der eine Kostenfestsetzung nach § 164 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angegriffen wird, entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die Kostengrundentscheidung in der Hauptsache getroffen wurde (W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 23. Auflage, § 165 Rn. 3).

5

Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet.

6

Für die Erstattungsfähigkeit der Beteiligtenkosten kommt es darauf an, ob die entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe des § 162 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig, also erforderlich und geeignet waren. Nicht erstattungsfähig sind etwa Zinsaufwendungen zur Finanzierung von Prozesskosten. Auch Kreditkosten, die aufgewendet wurden, um eine Forderung unter Vorbehalt zu erfüllen, gehören nicht zu den notwendigen Aufwendungen, weil sie nicht dem Rechtsschutzbegehren dienen, sondern nur eine Zwangsvollstreckung verhindern sollen (Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 33, beck-online). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sind zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aufgewendete Kosten einer Prozessbürgschaft als Verfahrenskosten im weiteren Sinn anzusehen, die wie Kosten des Erkenntnisverfahrens der Kostenausgleichung durch das Prozessgericht nach § 104 ZPO zugänglich seien (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 – VI ZB 46/05 – juris), während Beschaffungskosten für eine vom Gläubiger zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung zu leistende Sicherheit Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO seien (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 – VII ZB 56/13 – juris; sehr str. für Bürgschaftskosten zur Erlangung einer Vollziehungsaussetzung im steuerrechtlichen Vollziehungsaussetzungsverfahren: hierzu einerseits BFH, Urteil vom 8. Juni 1982 – VIII R 68/79 – (Kosten des AdV-Verfahrens); FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Januar 2007 – 3 KO 7/03 – (Kosten des Hauptsacheverfahrens); andererseits BFH, Beschluss vom 19. April 1972 – VII B 123/70 – (keine Kosten des Hauptsacheverfahrens); FG Köln, Beschluss vom 24. Juli 2012 – 10 KO 1883/12 (keine Kosten des Hauptsacheverfahrens) –; FG Hamburg, Beschluss vom 13. März 2012 – 3 KO 220/11 – (keine Kosten des Hauptsacheverfahrens) sämtlichst zitiert nach juris).

7

Hinsichtlich der vom Erinnerungsführer für die hier in Rede stehende Bankbürgschaft aufwendeten Avalprovision handelt es sich ungeachtet der dargestellten Meinungsunterschiede bereits von vornherein nicht um im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähige Kosten. Denn der Erinnerungsführer hat die Bürgschaftsaufwendungen nicht zur Abwehr einer Vollstreckung aus einem gerichtlichen Titel geleistet. Vielmehr sind die streitgegenständlichen Aufwendungen für eine Bürgschaft entstanden, die der Erinnerungsführer im Verwaltungsverfahren auf Erteilung der von ihm beantragten Baugenehmigung beigebracht hat. Der Erinnerungsführer hat mithin die (zunächst durch Zahlung geleistete und sodann durch die Bürgschaft ersetzte) Sicherheit außerhalb des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens erbracht.

8

Dass die Ersetzung der Sicherheit durch eine Bankbürgschaft während des Erkenntnisverfahrens erfolgte, führt nicht dazu, dass es sich bei deren Kosten um notwendige Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in dem dem Urteil vom 3. März 2016 zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren handelt. Vielmehr bildete die Bankbürgschaft lediglich ein Surrogat für die zuvor auf das Verwahrkonto eingezahlte Sicherheit. In dieser Funktion sollte sie – wie die Einzahlung des Geldbetrages auf das Verwahrkonto – eine vermeintliche Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung sicherstellen. Der Sache nach handelt es sich bei den von dem Erinnerungsführer geltend gemachten Bürgschaftszinsen mithin um Aufwendungen, die im Vollzug des von ihm beanstandeten Verwaltungshandelns entstanden sind. Als solche können sie entweder der Ebene der Vollzugsfolgenbeseitigung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zuzuordnen oder Gegenstand eines Schadensersatzbegehrens sein. Ihre Geltendmachung hat in beiden Fällen neben dem – hier klageweise erfolgreich geltend gemachten – Anspruch auf Aufhebung der zur Sicherheitsleistung auffordernden Nebenbestimmung im Erkenntnisverfahren zu erfolgen. Das schließt die Annahme aus, die Aufwendungen könnten (von der Kostenentscheidung des Urteils erfasste) Verfahrenskosten des auf Aufhebung der Nebenbestimmung gerichteten Verwaltungsstreitverfahrens sein.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; im Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) ist diesbezüglich ein Ansatz von Gerichtsgebühren nicht vorgesehen (vgl. § 3 Abs. 2 GKG). Hiervon ausgehend bedarf es auch keiner Streitwertfestsetzung.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung


(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 164


Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

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Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 46/05
vom
17. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Zuständigkeit des Prozessgerichts für die Festsetzung von Kosten einer
Abwehr der Zwangsvollstreckung.
BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 - VI ZB 46/05 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 264,39 €

Gründe:

I.

1
Das Landgericht H. verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner mit Versäumnisurteil vom 21. Januar 2004 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 € nebst Zinsen und stellte die weitere Schadensersatzpflicht der Beklagten als Gesamtschuldner fest. Nach rechtzeitigem Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil stellte das Landgericht mit Beschluss vom 29. Januar 2004 die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 €, die auch durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden konnte, einstweilen ein. Die Beklagten erbrachten eine Bankbürgschaft der Kreissparkasse H. in entsprechender Höhe. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits stellte das Landgericht mit Beschluss vom 3. November 2004 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs zwischen den Parteien fest. Die Beklagten verpflichteten sich in diesem Vergleich als Gesamtschuldner, an den Kläger 10.000 € zu bezahlen. Zu den Kosten des Rechtsstreits vereinbarten die Parteien, dass die Beklagten die Kosten ihrer Säumnis tragen; von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 7/10, die Beklagten als Gesamtschuldner 3/10.
2
Die Beklagten meldeten die für ihre Bankbürgschaft zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil entstandenen Avalzinsen in Höhe von 377,70 € zum Kostenfestsetzungsverfahren an. Sie begehren die Festsetzung der Avalzinsen gemäß der im Vergleich vereinbarten Kostenquote in Höhe von 264,39 € nebst Zinsen. Nach Kostenausgleich setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts H. die vom Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten fest, berücksichtigte jedoch die Avalzinsen nicht. Gegen diesen am 14. April 2005 zugestellten Beschluss haben die Beklagten am 19. April 2005 Erinnerung eingelegt.
3
Das Beschwerdegericht hat die Eingabe der Beklagten als zulässige sofortige Beschwerde gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO verstanden, sie jedoch zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist den Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten am 21. Juni 2005 zugestellt worden. Mit ihrer durch das Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde vom 20. Juli 2005, die sie innerhalb verlängerter Frist am 19. September 2005 begründet haben, verfolgen die Beklagten ihren Antrag weiter, die Avalzinsen anteilig als Kosten ihrer Rechtsverteidigung festzusetzen.

II.

4
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Avalzinsen seien Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO, für deren Festsetzung das Prozessgericht nicht zuständig sei. Die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderlichen Kosten seien ebenso wie die zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung erforderlichen Kosten einer Bürgschaft zu den Kosten der Zwangsvollstreckung zu rechnen. Eine Teilung solcher Kosten gemäß der Kostenquote in einem Urteil oder in einem Vergleich sei nicht angemessen. Der Vergleich enthalte keine Vereinbarung über die Kosten der Zwangsvollstreckung. Gemäß § 788 Abs. 3 ZPO seien dem Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten, wenn und soweit das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt sei, aufgehoben werde. Nach § 788 Abs. 2 ZPO setze das Vollstreckungsgericht die Kosten der Zwangsvollstreckung in ausschließlicher Zuständigkeit fest. Das gelte auch für die Erstattung von Kosten des Schuldners zur Abwehr der Zwangsvollstreckung. Hiernach sei das Landgericht für die Festsetzung dieser Kosten nicht zuständig gewesen.
5
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der statthaften (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässigen (§§ 575, 567, 569 ZPO) Rechtsbeschwerde nicht stand.
6
a) Entstehen einem Titelschuldner Kosten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel und wird der Titel zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise aufgehoben, stellt sich die Frage, wie sich der Schuldner hinsichtlich der ihm entstandenen Kosten erholen kann.
7
aa) Nach einer Ansicht (vgl. OLG Celle, Rechtspfleger 1983, 498 f.; OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1986, 109, 110 und AGS 2004, 128; OLG Stuttgart, NJW 1956, 350, 351 und Die Justiz 1979, 432, 433; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 788 Rn. 38), der auch das Beschwerdegericht folgt, handelt es sich bei den Kosten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung um Kosten der Zwangsvollstreckung im (weiteren) Sinn des § 788 Abs. 1 ZPO, die dem Schuldner zu erstatten sind, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt, ganz oder teilweise aufgehoben wird (§ 788 Abs. 3 ZPO).
8
bb) Nach anderer Ansicht sind zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aufgewendete Kosten nicht als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 2 ZPO, sondern nach Aufhebung des Vollstreckungstitels als Schaden nach § 717 Abs. 2 und 3 ZPO geltend zu machen (vgl. OLG Hamburg, JurBüro 1985, 778 und MDR 1999, 188; OLG Hamm, JurBüro 1987, 1083, 1084; OLG Koblenz, JurBüro 1985, 943 f.; OLG Köln, JurBüro 1994, 370 und 1999, 272; Mümmler JurBüro 1989, 1751 f.; MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, 2. Aufl., § 788 Rn. 38; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 788 Rn. 24; Stein/Jonas/Münzberg , ZPO 22. Aufl., § 788 Rn. 21; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 788 Rn. 5; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., § 46 III. 1. b), S. 560; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 788 Rn. 22; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungsrecht, S. 618 f.).
9
cc) Schließlich werden die zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aufgewendeten Kosten als Verfahrenskosten im weiteren Sinn angesehen, die wie Kosten des Erkenntnisverfahrens der Kostenausgleichung durch das Prozessgericht nach § 104 ZPO zugänglich sind (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1996, 430 und NJW-RR 1998, 1455, 1456; OLG Karlsruhe, JurBüro 1990, 64, 65 f.; OLG Koblenz, JurBüro 2001, 380 f.; OLG München, JurBüro 1976, 1697, 1698; MDR 1999, 1466 und NJW-RR 2000, 517, 518; Schleswig-Holsteinisches OLG, JurBüro 1984, 140, 141 und OLGR 1999, 59, 60; HK-ZPO/Saenger, § 788 Rn. 10; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 788 Rn. 35).
10
b) Die Rechtsbeschwerde, die zur Abwehr der Zwangsvollstreckung entstandene Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren des Prozessgerichts für ansetzbar hält, hat Erfolg. Zur Festsetzung der Kosten einer Abwehr der Zwangsvollstreckung ist das Prozessgericht zuständig; der erkennende Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an.
11
aa) Die Kosten einer Bürgschaft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung (Avalkosten) sind den Beklagten nicht nach § 344 ZPO als Folge ihrer Säumnis im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits entstanden, sondern deshalb, weil der Kläger die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betrieben hat.
12
bb) Die Leistungen des Schuldners zur Abwehr der Zwangsvollstreckung werden im Erkenntnisverfahren erbracht. Sie fallen zeitlich während der Dauer des Erkenntnisverfahrens an und sind bei natürlicher Betrachtungsweise Kosten des Verfahrens in weiterem Sinn.
13
Die zur Abwehr der Zwangsvollstreckung entstehenden Kosten stellen den wirtschaftlichen Prozesserfolg sicher, indem sie möglicherweise irreversible wirtschaftliche Verluste vor Abschluss des Rechtsstreits verhindern. Sie dienen der Rechtsverteidigung während des laufenden Rechtsstreits und sind keine Kosten der Zwangsvollstreckung, sondern Kosten der Rechtsverteidigung.
14
Der Erstattungsanspruch des die Zwangsvollstreckung abwehrenden Schuldners ist prozessualer Natur und hat seinen Sachgrund unmittelbar in dem zugrunde liegenden Prozessrechtsverhältnis (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 1973 - VI ZR 158/72 - NJW 1974, 693, 694). Der Vorschrift des § 91 ZPO liegt die allgemeine gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, dass die obsiegende Partei auch die notwendigen Kosten der ihr gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil eröffneten Maßnahmen zur Rechtsverteidigung und damit zur Verteidigung gegen den geltend gemachten Anspruch von dem Unterlegenen zurückfordern kann. Die Kosten für die Beschaffung einer Sicherheit, mit deren Einsatz eine Partei die teilweise Vorwegnahme der Rechtskraft einer Entscheidung abwehrt, fallen, soweit sie - wie hier - notwendig sind, unter diesen auf das Prozessrechtsverhältnis gestützten Sachgrundsatz. Damit sind sie als ausgleichsfähige Leistung für das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 91, 104 ff. ZPO) geeignet.
15
Eine Festsetzung dieser Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren des Prozessgerichts ist zudem prozessökonomisch.
16
cc) Der Senat sieht in § 717 Abs. 2 ZPO kein grundsätzliches Hindernis für die Festsetzung der Kosten nach §§ 103 ff. ZPO. Der Klage nach § 717 Abs. 2 ZPO kommt kein genereller Vorrang zu. Der Gesetzgeber hat bewusst mehrere Wege zur Verfügung gestellt. An dieser Vielfalt hat er mit der Neufassung des § 788 Abs. 2 ZPO festgehalten, ohne die - hier nicht einschlägige - Kostenfestsetzung durch das Vollstreckungsgericht von § 717 Abs. 2 ZPO abzugrenzen. Für das Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Prozessgericht gilt gleiches.
17
dd) Schließlich sind die zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil erforderlichen Kosten keine Kosten, die nach § 788 ZPO vom Vollstreckungsgericht festzusetzen sind. Das Festsetzungsverfahren gemäß § 788 Abs. 2 ZPO hat seinem Wortlaut entsprechend grundsätzlich nur solche Kosten zum Gegenstand, die dem Gläubiger durch die Zwangsvollstreckung erwachsen sind. Hier dagegen geht es um die Erstattung von Kosten des Schuldners für die Verteidigung gegen eine Zwangsvollstreckung. Der Gesetzgeber hat die bereits damals bestehenden Meinungsverschiedenheiten in Rechtsprechung und Literatur nicht zum Anlass genommen, eine klarstellende Zuordnung der Abwehrkosten zu den Kosten der Zwangsvollstreckung in der Neufassung des § 788 ZPO im zweiten Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I, 3039; vgl. BT-Drs. 13/341 S. 19 f.) vorzusehen. Daher ist im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts, die der des Prozessgerichts vorginge (§ 802 ZPO), entgegen der Meinung des Beschwerdegerichts nicht eröffnet.
18
3. Nach allem ist die angefochtene Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), welches nunmehr den Kostenausgleich durchzuführen haben wird.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 06.04.2005 - 1 O 253/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.06.2005 - 8 W 214/05 -

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 56/13
vom
10. Februar 2016
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Kosten für eine Prozessbürgschaft zur Vollstreckung aus einer nur gegen Stellung
einer Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten Entscheidung
gemäß § 709 Satz 1 ZPO sind Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des
BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - VII ZB 56/13 - LG Mönchengladbach
AG Erkelenz
ECLI:DE:BGH:2016:100216BVIIZB56.13.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Wimmer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. Mai 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Kosten für eine Prozessbürgschaft.
2
Die Antragsgegnerin wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom 23. Juli 2004 zur Zahlung von 40.903,35 € nebst Zinsen an den Antragsteller verurteilt. Das Urteil war gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller erbrachte die Sicherheit durch Übergabe einer Prozessbürgschaft der Kreissparkasse H. und betrieb die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück der Antragsgegnerin durch die Eintragung einer Zwangshypothek. In der Rechtsmittelinstanz einigten sich die Parteien mit Vergleich vom 7. November 2007 darauf, dass umgekehrt der Antragsteller an die Antrags- gegnerin 45.000 € zahlt.
3
Nunmehr begehrt der Antragsteller von der Antragsgegnerin Erstattung der Avalkosten für die Prozessbürgschaft in Höhe von 5.002,50 €. Zunächst hatte er beim Amtsgericht - Familiengericht - E. beantragt, diese Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung des ursprünglichen Hauptsacheverfahrens festzusetzen. Diesen Antrag wies das Amtsgericht - Familiengericht - E. jedoch mit der Begründung zurück, es handele sich um Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO. Dementsprechend hat der Antragsteller beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - beantragt, die Avalkosten in Höhe von 5.002,50 € nebst Zinsen als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen.
4
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat antragsgemäß entschieden. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht den Beschluss aufgehoben und den Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
6
1. Das Beschwerdegericht meint, Kosten für die Beschaffung einer Bankbürgschaft, die die Zwangsvollstreckung aus einem nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten Titel erst ermögliche, seien keine nach § 788 ZPO erstattungsfähigen Kosten. Die Beschaffung der Sicherheit sei ein Vorgang, der sich außerhalb des eigentlichen Verfahrens abspiele. In erster Linie hänge es von der Vermögenslage der Partei ab, ob und wie sie Sicherheit leisten wolle. Die Kosten seien damit nicht unmittelbar durch die Zwangsvollstreckung , sondern durch eigene Entscheidung des Gläubigers verursacht wor- den, der Einwendungen entgegen gehalten werden könnten. Zur Überprüfung solcher Ansprüche sei das summarische Kostenfestsetzungsverfahren weder vorgesehen noch geeignet.
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2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nur im Ergebnis stand.
8
a) Das Beschwerdegericht nimmt zu Unrecht an, dass die Kosten für die Beschaffung einer Prozessbürgschaft, die für die Vollstreckung aus einem nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Titel erforderlich ist, keine Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO sind.
9
aa) Dabei geht das Beschwerdegericht mit einer vereinzelt in der Literatur vertretenen Meinung davon aus, dass die Kosten für eine zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung beigebrachte Avalbürgschaft weder Verfahrens- noch Vollstreckungskosten sind und damit weder dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 103 ZPO noch nach § 788 Abs. 1 ZPO unterliegen (vgl. Stein/Jonas /Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 788 Rn. 11).
10
bb) Diese Ansicht ist rechtsfehlerhaft. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Kosten für eine zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung beigebrachte Avalbürgschaft jedenfalls Verfahrenskosten im weiteren Sinne sind (BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 - VII ZB 11/10, NJW 2012, 3789 Rn. 8 und vom 3. Dezember 2007 - II ZB 8/07, NJW-RR 2008, 515 Rn. 6 ff.; Urteil vom 18. Dezember 1973 - VI ZR 158/72, NJW 1974, 693, 694, juris Rn. 38 ff.).
11
cc) Ob Avalkosten für eine Prozessbürgschaft für eine nur gegen Stellung einer Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärte Entscheidung gemäß § 709 Satz 1, § 711 Satz 1 Halbsatz 3 ZPO als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO oder als Verfahrenskosten nach §§ 91, 103 ZPO einzuordnen sind, ist umstritten. Der Bundesgerichtshof konnte diese Frage bislang offen lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 - VII ZB 11/10, NJW 2012, 3789 Rn. 8; vom 3. Dezember 2007 - II ZB 8/07, NJW-RR 2008, 515 Rn. 6; Urteil vom 18. Dezember 1973 - VI ZR 158/72, NJW 1974, 693, 694, juris Rn. 40).
12
(1) Die ganz überwiegende Meinung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum geht davon aus, dass Beschaffungskosten für eine vom Gläubiger nach § 709 Satz 1 ZPO zu leistende Sicherheit Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO sind (vgl. OLG Koblenz, MDR 2004, 835, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. November 2003 - 12 W 144/03, juris Rn. 3 f.; OLG Düsseldorf, JurBüro 2003, 47 f., juris Rn. 26; OLG München, NJW-RR 2000, 517, 518, juris Rn. 6; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 788 Rn. 5; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 788 Rn. 3; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 4. Aufl., § 788 Rn. 62; MünchKommZPO/ Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl., § 788 Rn. 14 - unter Aufgabe der in der 2. Auflage vertretenen Meinung; Schuschke/Walker/Schuschke, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 788 ZPO Rn. 12; BeckOK ZPO/Preuß, Stand: 1. Dezember 2015, § 788 Rn. 16 f.).
13
(2) Vereinzelt wird hingegen angenommen, dass es sich um Kosten zur Beschaffung des Titels und damit um Kosten des Rechtsstreits, die nach §§ 103 ff. ZPO festzusetzen sind, handelt (vgl. OLG Koblenz, BeckRS 2010, 11399; OLG Düsseldorf, JurBüro 1996, 430).
14
(3) Der Senat entscheidet diese Streitfrage nunmehr dahingehend, dass die Kosten einer Prozessbürgschaft für eine nur gegen Stellung einer Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärte Entscheidung gemäß § 709 Satz 1, § 711 Satz 1 Halbsatz 3 ZPO Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO sind.
15
Kosten des Rechtsstreits auf Seiten des klagenden Gläubigers sind die Kosten, die notwendig sind, um einen Titel zu erlangen. Titel nach § 704 ZPO sind unter anderem Endurteile, die für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. Sind solche Titel nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, so stellt diese Sicherheitsleistung eine besondere Vollstreckungsvoraussetzung nach § 751 Abs. 2 ZPO dar. Kosten zur Erlangung dieser Sicherheit sind deshalb Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO. Sie dienen nicht der Erlangung eines Titels, sondern ermöglichen den Zugriff auf das Schuldnervermögen bereits im Stadium der nur vorläufigen Vollstreckbarkeit zur Abwendung des Risikos der Insolvenz des Schuldners bei gleichzeitiger Absicherung des Schuldners für den Fall der späteren Aufhebung oder Abänderung der vorläufig vollstreckbaren Entscheidung im Rechtsmittelzug. Solche Kosten sind auch die für eine Prozessbürgschaft anfallenden Avalzinsen und -gebühren.
16
(4) Der Beschluss des VI. Zivilsenats vom 17. Januar 2006 (VI ZB 46/05, NJW-RR 2006, 1001) steht dem nicht entgegen, da er die Einordnung von Avalzinsen für eine Bankbürgschaft betrifft, die nicht wie im Streitfall der Gläubiger zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung, sondern der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aufgebracht hat.
17
b) Der angegriffene Beschluss stellt sich aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar, § 577 Abs. 3 ZPO.
18
aa) Aus § 788 Abs. 3 ZPO folgt, dass ein Gläubiger nach Ersetzung des vorläufig vollstreckbaren Titels durch ein Urteil oder einen Prozessvergleich die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht mehr gegen den Schuldner geltend machen kann, soweit der Verurteilung die materiell-rechtliche Grundlage entzogen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 14/14, NJW-RR 2014, 1149 Rn. 13). § 788 Abs. 3 ZPO beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Gläubiger aus einem noch nicht endgültigen Titel auf eigene Gefahr vollstreckt (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2014 - VII ZB 14/14, aaO; vom 5. Mai 2011 - VII ZB 39/10, NJW-RR 2011, 1217 Rn. 10). Danach sind die Kosten einer im Ergebnis zu Unrecht erfolgten Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel nach dessen Aufhebung oder Abänderung nicht nur nach § 788 Abs. 3 ZPO zu erstatten, sondern dürfen bereits im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 788 Abs. 2, § 103 ZPO keine Berücksichtigung finden (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 14/14, aaO; Beschluss vom 7. September 2011 - VIII ZB 27/09, NJW-RR 2012, 311 Rn. 8; Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 39/10, aaO; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 788 Rn. 14).
19
bb) So liegt der Fall hier.
20
Die Kosten für die Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom 23. Juli 2004 können nicht mehr festgesetzt werden, da deren Festsetzungsfähigkeit durch den von den Parteien in der Rechtsmittelinstanz geschlossenen Vergleich vom 7. November 2007 entfallen ist. In diesem Vergleich hat sich der hiesige Antragsteller in Umkehrung der vom Amtsgericht - Familiengericht - E. ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung verpflichtet, an die hiesige Antragsgegnerin ei- nen Betrag von 45.000 € zu zahlen.Durch den Vergleich ist der bereits durchgeführten Vollstreckung die materiell-rechtliche Grundlage entzogen, was im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist.

III.

21
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Wimmer

Vorinstanzen:
AG Erkelenz, Entscheidung vom 13.02.2013 - 17 M 59/12 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 22.05.2013 - 5 T 61/13 -

Tatbestand

 
I. Bei der Festsetzung der vom Erinnerungsgegner (dem Finanzamt -FA-) zu erstattenden Kosten ist streitig, ob zu den nach § 139 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erstattungsfähigen Kosten auch Avalprovisionen gehören, die die Klägerin einem Kreditinstitut dafür vergütet hat, dass dieses sich für den umstritten gewesenen Steueranspruch verbürgt und so die unter der Bedingung einer Sicherheitsleistung gewährte Aussetzung der Vollziehung (AdV) ermöglicht hat.
Das FA hatte die Erinnerungsführerin (im Folgenden: Klägerin) mit Bescheid vom 30. Oktober 1997 gemäß § 50 a Abs. 5 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) über den Gesamtbetrag von 2.175.880 DM in Haftung genommen, weil sie es versäumt hatte, von Vergütungen an eine ausländische Steuerpflichtige Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag in dieser Höhe einzubehalten und abzuführen; zugleich mit dem Haftungsbescheid erließ die Behörde ein Leistungsgebot, mit dem sie die Klägerin zur Zahlung des genannten Gesamtbetrags aufforderte. Den am 20. November 1997 hiergegen erhobenen Einspruch wies das FA durch Entscheidung vom 19. April 1999 zurück. Dagegen erhob die Klägerin am 4. Mai 1999 Klage. Während des unter dem Az. 3 K 95/99 geführten Klageverfahrens schränkte das FA die Haftungsinanspruchnahme und das Leistungsgebot durch Bescheid vom 15. August 2000 nach einer Teilrücknahme des angefochtenen Haftungsbescheids auf einen Gesamtbetrag von nunmehr 1.503.402 DM ein. Der Senat gab der Klage durch  -- das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 28 veröffentlichte -- Urteil vom 20. September 2001  3 K 95/99 statt und hob den Haftungsbescheid und das Leistungsgebot auf; mit den Kosten des Verfahrens belastete es in der vorläufig vollstreckbaren Kostenentscheidung das FA. Durch gesonderten Beschluss vom 24. Oktober 2001 wurde die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Soweit es das Leistungsgebot betraf, hob der BFH auf die Revision des FA das Urteil des Senats auf und wies die Klage als unzulässig ab (BFH-Urteil vom 13. November 2002 I R 90/01, BStBl II 2003, 249). Im Übrigen wies er die Revision des FA als unbegründet zurück und erlegte die gesamten Kosten des Verfahrens dem FA auf. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO gestützt.
Die Klägerin hatte am 20. November 1997 zugleich mit der Einlegung eines Einspruchs gegen den Haftungsbescheid AdV des Haftungsbetrags beantragt. Nachdem das FA ihr mitgeteilt hatte, dass es zur Gewährung von AdV nur gegen Sicherheitsleistung bereit sei, hat die Klägerin eine von der Bank ausgestellte und auf die Haftungsforderung bezogene Bürgschaftserklärung vom 28.11.1997 über 800.000 DM übersandt. Daraufhin hat die Behörde mit Verfügung vom 16. Dezember 1997 für die Dauer des Einspruchsverfahrens und weiterer Verfügung vom 07. Juni 1999 für die Dauer des Klageverfahrens jeweils AdV des streitbefangenen Haftungsbetrags gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800.000 DM gewährt.
Aufgrund des im Kostenpunkt für vorläufig vollstreckbar erklärten Senatsurteils vom 20. September 2001 hatte die Klägerin am 15. Oktober 2001 bezogen auf das Verfahren erster Instanz die Festsetzung der ihr vom FA zu erstattenden Kosten beantragt. Dabei machte sie nach einem Geschäftswert von 4.350.000 DM (je 2.175.000 DM bezüglich des Haftungsbescheids und des Leistungsgebots) je eine Prozessgebühr und Erörterungsgebühr in Höhe von 16.425 DM sowie aus einem Geschäftswert von 672.478 DM (erledigter Teil des Haftungsbescheids: 2.175.880 DM ./. 1.503.402 DM) eine Erledigungsgebühr in Höhe von 4.975 DM geltend. Überdies berechnete sie in einem gesonderten Antrag vom gleichen Tag für das Einspruchsverfahren aus dem selben Geschäftswert je eine Geschäftsgebühr und eine Besprechungsgebühr in Höhe von ebenfalls 16.425 DM. Bei ihren Wertermittlungen ging sie davon aus, dass der Haftungsbescheid einerseits und das Leistungsgebot andererseits in Einspruchs- und Klageverfahren jeweils eigenständige Verfahrensgegenstände dargestellt hätten, für die deshalb auch je einzeln Gegenstandswerte zu ermitteln und alsdann zusammenzurechnen seien. Da die teilweise Erledigung durch Herabsetzung der Haftungsschuld ursächlich auf eine Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten außerhalb des Gerichtsverfahrens zurückzuführen gewesen sei, sei auch eine Erledigungsgebühr entstanden. Bereits im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren habe der Prozessbevollmächtigte mehrmals in der Angelegenheit mit Sachbearbeitern des FA telefonisch verhandelt; dafür sei eine Besprechungsgebühr anzusetzen.
In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Februar 2002 berücksichtigte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für das Vorverfahren lediglich eine Geschäftsgebühr von 9.825 DM (aus einem Wert von 2.175.000 DM) und für das Klageverfahren eine Prozessgebühr von 9.825 DM (aus einem Wert von 2.175.000 DM) sowie eine Verhandlungsgebühr von 8.025 DM (aus einem Wert von 1.503.000 DM) und setzte die gesamten zu erstattenden Kosten unter zusätzlicher Berücksichtigung ebenfalls geltend gemachter Postgebührenpauschalen (von 2 x 40 DM) auf 14.190,90 EUR (entsprechend 27.755 DM) fest.
Auf die hiergegen eingelegte Erinnerung hat der Senat durch Beschluss vom 25. August 2006  3 KO 1/02, auf den wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, den Beschluss des Urkundsbeamten vom 7. Februar 2002 geändert und die Kosten auf nunmehr 14.424,82 EUR festgesetzt.
Im Verlauf des gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07. Februar 2002 geführten Erinnerungsverfahrens hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. März 2003 als Kosten des Verfahrens erstmals auch die ihr von der Bank für die Übernahme der Bürgschaft in Rechnung gestellte Avalprovision in Höhe von insgesamt 20.940,23 EUR geltend gemacht und hierzu Belege vorgelegt, aus denen die Belastung mit einem entsprechenden Gesamtbetrag ersichtlich ist.
Mit Beschluss vom 11. Juli 2003 lehnte die Urkundsbeamtin des Senats die Festsetzung der Avalprovisionen als zu erstattende Kosten des Verfahrens ab. Sie stützte sich dabei auf den Beschluss des FG Köln vom 18. Dezember 2000 (EFG 2001, 654) und die darin zitierten Entscheidungen weiterer Finanzgerichte und des BFH.
Dagegen hat die Klägerin am 23. Juli 2003 Erinnerung eingelegt; die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Beschluss vom 19. Oktober 2006).
10 
Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei der Avalprovision in Bezug auf die Anfechtung des Haftungsbescheids bzw. des Leistungsgebots um erstattungsfähige Aufwendungen im Sinne des § 139 Abs. 1 FGO handele. Sie habe die Vollziehung der titulierten Forderung aus dem streitbefangenen Haftungsbescheid aufgrund der entsprechenden Anordnung in den Aussetzungsverfügungen vom 16. Dezember 1997 sowie vom 07. Juni 1999 nur durch Stellung einer Sicherheitsleistung verhindern können. Insofern könne nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei der Avalprovision als der ihr von der Bank für die Stellung einer Bürgschaft berechneten Vergütung um Kosten handelte, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren.
11 
Aus der von der Urkundsbeamtin zitierten Entscheidung des FG Köln lasse sich schon deswegen nichts Gegenteiliges herleiten, weil sie zu einer anderen Konstellation ergangen sei. In jenem Fall sei die Festsetzung der Avalprovision als Kosten eines Verfahrens zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemacht worden, obwohl die Provision erst als Folge der in jenem Verfahren vom Gericht gegen Sicherheitsleistung angeordneten AdV entstanden sei. Insofern sei die Fragestellung nicht vergleichbar.
12 
Soweit der BFH früher eine andere Auffassung zur Festsetzungs- und Erstattungsfähigkeit von Avalprovisionen in einem Kostenfestsetzungsbeschluss vertreten habe, habe er diese Auffassung im Urteil vom 08. Juni 1982 VIII R 68/79 (BStBl II 1982, 602) der Sache nach aufgegeben; er habe darin nämlich die Auffassung vertreten, dass eine finanzgerichtliche Klage auf Erstattung von zur Abwendung der Vollstreckung aufgewendeten Bürgschaftskosten deshalb (mangels Rechtsschutzbedürfnisses) unzulässig sei, weil der Anspruch auf Erstattung der Avalprovision im Kostenfestsetzungsverfahren betreffend AdV habe verfolgt werden können.
13 
Auch in der zivilprozessualen Judikatur werde für die vergleichbare Frage, in welchem verfahrensrechtlichen Rahmen über die Erstattungsfähigkeit der Kosten der zum Zwecke einer zur Vermeidung der Vollstreckung eines vorläufig vollstreckbaren Titels erster Instanz entschieden wird, die Einbeziehung ins Kostenfestsetzungsverfahren postuliert. Die Klägerin verweist hierzu u. a. auf Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 29. Oktober 1955 (NJW 1956, 350), des OLG Karlsruhe vom 12. August 1977  15 W 23/77 (BB 1978, 381), des OLG Koblenz vom 27. September 1979  14 W 435/79 (RPfl 1980, 70), des OLG Düsseldorf vom 04. März 1998  3 W 80/98, (NJW-RR 1998, 1455) und des OLG Schleswig vom 27. August 1998  9 W 82/97, SchlHA 1999, 160) sowie auf eine jüngst ergangene Entscheidung des BGH vom 17. Januar 2006  VI ZB 46/05 (NJW-RR 2006, 1001).
14 
Wegen aller Einzelheiten der Begründung der Erinnerung wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30. Juli und 15. September 2003 sowie vom 20. August und 18. September 2006 verwiesen.
15 
Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Änderung des Beschlusses der Urkundsbeamtin des Senats vom 11. Juni 2003 im Wege der Nachliquidation weitere Kosten in Höhe von 20.940,23 EUR festzusetzen.
16 
Das FA beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.
17 
Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass Avalprovisionen, die als Folge einer vom FA nur gegen Sicherheitsleistung gewährten AdV angefallen sind, nicht zu den nach § 139 FGO erstattungsfähigen Kosten eines Klageverfahrens gehörten. Sie seien nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen eines Rechtsstreits wegen Anfechtung eines Haftungsbescheids (einschließlich des außergerichtlichen Vorverfahrens) zu qualifizieren, da sie weder begrifflich noch systematisch zu den Kosten eines solchen Verfahrens zu rechnen seien. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen der Zivilgerichte ließen sich trotz der Ähnlichkeit der Situation bei Abwendung der Vollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten zivilgerichtlichen Urteil einerseits und der Abwendung der Vollziehung eines Steuerverwaltungsakts andererseits nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Finanzgericht übertragen. Der BFH habe das in dem Beschluss vom 19. April 1972  VII B 123/70 (BStBl II 1973, 573) damit begründet, dass die Gewährung von AdV in Bezug auf einen finanzbehördlichen Vollstreckungstitel Gegenstand eines selbständigen finanzgerichtlichen Verfahrens sei, welches mit einer Kostenentscheidung ende, aufgrund derer eine Erstattung von Kosten der vorliegend streitigen Art grundsätzlich denkbar sei, wohingegen dies bei einem Antrag, der auf Abwendung der Vollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten zivilgerichtlichen Urteil gerichtet ist, nicht der Fall sei.
18 
Auch die AO sehe für Kosten der vorliegend streitigen Art keine Erstattung vor. Das Verfahren beim FA auf Gewährung von AdV sei vielmehr kostenfrei; der Steuerpflichtige habe seine Kosten in diesem Verfahren selbst zu tragen. Hinzu komme, dass das FA der Klägerin in den Aussetzungsverfügungen die Art der Sicherheitsleistung nicht vorgeschrieben habe. Die Klägerin habe im Rahmen des § 241 AO auch kostengünstiger Sicherheit leisten können; nach dem Anwendungserlass zur AO (dort Tz. 1 zu § 241) habe ohnehin der Steuerpflichtige die Kosten der Sicherheitsleistung zu tragen.

Entscheidungsgründe

 
19 
II. 1. Die Erinnerung ist zulässig. Die Klägerin hat die in der Form eines Kostenfestsetzungsbeschlusses erfolgte Ablehnung der Festsetzung der mit Antrag vom 18. März 2003 geltend gemachten Avalprovision innerhalb der hierfür eröffneten Rechtsbehelfsfrist von zwei Wochen (§ 149 Abs. 2 Satz 2 FGO) angefochten. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Juli 2003 ist ihr am 21. Juli 2003 zugegangen. Sie hat dagegen mit am 23. Juli 2003 eingegangenem Schriftsatz Erinnerung eingelegt.
20 
2.  Die Erinnerung ist auch begründet.
21 
Dem Antrag der Klägerin, die ihr entstandene Avalprovision nach § 149 Abs. 1 FGO festzusetzen, war zu entsprechen.
22 
a)  Bei der Avalprovision handelt es sich unter den vorliegenden Umständen um im Sinne des § 139 Abs. 1 FGO erstattungsfähige Kosten. Sie ist der Klägerin im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen den zunächst gegenüber dem FA und später vor dem erkennenden Senat angefochtenen Haftungsbescheid vom 30. Oktober 1997 entstanden. Der angefochtene Beschluss war daher vom Senat auf die Erinnerung der Klägerin hin zu ändern und die Avalprovision als  -- weitere --  vom FA an die Klägerin zu erstattende Aufwendungen festzusetzen.
23 
aa)  Ziel der Kostenfestsetzung nach § 149 Abs. 1 FGO ist es, die Entscheidung über die Auferlegung der Kosten (die Kostengrundentscheidung) durch eine konkrete Festlegung des zu erstattenden Betrages zu ergänzen. Hierfür ist im finanzgerichtlichen Verfahren von § 139 FGO auszugehen. Nach dessen Abs. 1 gehören zu den erstattungsfähigen Kosten nur solche, aber auch alle diejenigen Aufwendungen, die in Bezug auf den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren; unter der Voraussetzung, dass  -- wie im Streitfall --  die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird, können dies auch Gebühren und Auslagen sein, die der Beteiligte mit der genannten Zielrichtung während des Vorverfahrens aufgewendet hat (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). Kosten, die nicht zu diesen Aufwendungen gehören, können demnach in einem Verfahren nach § 149 FGO auch nicht festgesetzt werden.
24 
bb)  Die Frage, ob auch die Kosten einer Sicherheitsleistung zur Abwendung einer Vollziehung eines streitbefangenen Steuerverwaltungsakts im vorstehend umschriebenen Sinne erstattungsfähige Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein können, wurde in der finanzgerichtlichen Judikatur weitgehend ablehnend beurteilt.
25 
In seinen Beschlüssen vom 08. Februar 1972 VII B 170/69 (BStBl II 1972, 429) sowie vom 19. April 1992 VII B 123/70 (BStBl II 1972, 573) hat der BFH die Auffassung vertreten, Bürgschaftsprovisionen, die durch die Vermeidung einer Vollziehung eines Steuerbescheids veranlasst sind, gehörten nicht zu den Aufwendungen für das Verfahren, in dem die Aufhebung dieses Bescheids angestrebt worden ist. Dieser Auffassung sind die Finanzgerichte  -- soweit ersichtlich einhellig --  gefolgt (vgl. z. B. die Beschlüsse des FG Köln vom 19. Oktober 1999  10 Ko 2729/99, EFG 2000, 232 und vom 18. Dezember 2000  10 Ko 5325/00, EFG 2001, 654 sowie des FG Baden-Württemberg vom 08. Mai 1996  1 Ko 6/95, EFG 1996, 997).
26 
Allerdings ist der BFH in seinem Urteil vom 08. Juni 1982 VIII R 68/79 (BStBl II 1982, 602) ganz offenbar von der Möglichkeit einer Einbeziehung von Avalprovisionen in die Kostenfestsetzung eines finanzgerichtlichen Verfahrens ausgegangen. Denn er hat dort eine eigenständige Klage auf Erstattung einer Avalprovision mit dem Argument für unzulässig erachtet, der Kläger habe einen entsprechenden Anspruch im Kostenfestsetzungsverfahren betreffend AdV verfolgen müssen. Diese Argumentation wäre unschlüssig, wäre eine Festsetzung einer Avalprovision in jenem Verfahren von vornherein nicht in Betracht gekommen.
27 
Die Frage, ob und ggf. in welchem Verfahren der zu Unrecht einem titulierten Anspruch ausgesetzte Schuldner Ersatz der Kosten erlangen kann, die er zur Abwendung der Vollziehung bzw. Vollstreckung für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Klärung der zugrunde liegenden Forderung aufgewendet hat, stellt sich indessen nicht nur im finanzgerichtlichen Verfahren. Auch der (vermeintliche) Schuldner eines durch zivilgerichtliches Urteil bestätigten  -- und für vorläufig vollstreckbar erklärten -- Zahlungsanspruchs kann sich der Notwendigkeit ausgesetzt sehen, zur Abwendung einer Vollstreckung Sicherheit leisten zu müssen, wenn er für die Dauer eines hiergegen eingeleiteten Berufungs- und/oder Revisionsverfahrens nicht zahlen möchte. Hinsichtlich der in einem solchen Fall entstehenden Kosten der Sicherheitsleistung hat der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst die  -- in der OLG-Rechtsprechung bis dahin kontrovers beurteilte --  Verfahrensfrage geklärt. Im Beschluss vom 17. Januar 2006  VI ZB 46/05 (NJW-RR 2006, 1001) hat er entschieden, dass die zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aufgewendeten Kosten als Verfahrenskosten im weiteren Sinne anzusehen und daher der Kostenausgleichung durch das Prozessgericht des Erkenntnisverfahrens nach § 104 der Zivilprozessordnung (ZPO) zugänglich seien. Solche Kosten stellten nämlich den wirtschaftlichen Prozesserfolg sicher, indem sie möglicherweise irreversible wirtschaftliche Verluste vor Abschluss des Rechtsstreits verhinderten; sie dienten der Rechtsverteidigung während des laufenden Rechtsstreits. Dass § 717 Abs. 2 ZPO eine eigenständige Grundlage für den Ersatz von Kosten vorsehe, die einem Beteiligten im Interesse der Abwehr der Vollstreckung eines später aufgehobenen Vollstreckungstitels entstanden sind, hindere nicht die Geltendmachung solcher Kosten im Verfahren der Kostenfestsetzung (§ 103 ff. ZPO) des zur Aufhebung des Titels führenden Erkenntnisverfahrens.
28 
cc)  Der beschließende Senat hält diese Erwägungen des BGH für zutreffend und überdies auch für auf die Rechtslage im finanzgerichtlichen Verfahren übertragbar. Er ist deshalb abweichend von der Rechtsprechung der Finanzgerichte und des BFH der Auffassung, dass Avalprovisionen auch im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 139 Abs. 1 FGO erstattungsfähig sein können. Sofern der Kläger nur gegen Stellung einer Sicherheit AdV eines Steuerverwaltungsakts erlangen kann, dessen Rechtmäßigkeit noch nicht rechtskräftig feststeht, sind die hierfür aufzubringenden Beträge Kosten der Rechtsverteidigung.
29 
Wie der BGH in der zitierten Entscheidung ausgeführt hat, liegt der Vorschrift des § 91 ZPO die gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, dass die obsiegende Partei auch die notwendigen Kosten der ihr gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil eröffneten Maßnahmen zur Rechtsverteidigung und damit zur Verteidigung gegen den geltend gemachten Anspruch von dem Unterlegenen zurückfordern kann. § 139 Abs. 1 FGO beruht auf der gleichen Wertung. Hier wie dort ist es gerechtfertigt, die Kosten für die Beschaffung einer Sicherheit, mit deren Einsatz eine Partei die Realisierung des streitbefangenen Anspruchs vor dessen rechtskräftiger Bestätigung abwehrt, dem Prozessrechtsverhältnis (und zwar dem Hauptsacheverfahren) zuzuordnen, in dem die rechtskräftige Klärung des Anspruchs herbeigeführt wird.
30 
dd)  Besonderheiten des finanzbehördlichen und -gerichtlichen Verfahrens zwingen nicht zu einer anderen Beurteilung.
31 
Namentlich kann hiergegen nicht eingewendet werden, über die Frage der Notwendigkeit einer Sicherheitsleistung für die beantragte AdV sei in einem selbständigen Verwaltungsverfahren (§ 361 der Abgabenordnung) zu entscheiden, das weder gebührenpflichtig sei noch eine Kostenerstattung vorsehe. Die Kostenfreiheit eines behördlichen Verfahrens bezieht sich nur auf Aufwendungen, die entweder vom Antragsteller getätigt werden, um dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen, oder die als Gebühren oder Auslagen an die Durchführung oder den Abschluss dieses Verfahrens anknüpfen. Die Kosten einer Sicherheitsleistung, die von der Finanzbehörde zur Voraussetzung einer beantragten AdV gemacht wurde, fallen nicht hierunter. Sie sind keine Kosten des Antragsverfahrens, sondern Kosten, die dem Antragsteller  -- ebenso wie etwa die Aussetzungszinsen --  erst im Anschluss, d. h. bei der Umsetzung der behördlichen Entscheidung entstehen. Sie fallen deshalb an, weil der Steuerpflichtige bis zu der im Einspruchs- und ggf. einem sich daran anschließenden Klageverfahren herbeizuführenden rechtskräftigen Klärung des von der Finanzbehörde festgesetzten Steueranspruchs dessen Vollziehung bzw. Vollstreckung verhindern will. Sind aber Avalprovisionen keine Kosten des auf die Gewährung von AdV zielenden Antragsverfahrens, dann ist die Kostenfreiheit des behördlichen AdV-Verfahrens auch kein tragfähiges Argument dafür, dass eine Erstattung solcher Provisionen nicht in Betracht komme. Im Übrigen lässt sich aus der verfahrensrechtlichen Verselbständigung des behördlichen AdV-Antragsverfahrens nichts gegen die Qualifizierung der in dessen Folge getätigten Aufwendungen als Kosten des Hauptsacheverfahrens einwenden. Denn diese Verselbständigung ändert nichts daran, dass das Antragsverfahren auf ein beim FA oder dem Finanzgericht anhängiges Hauptsacheverfahren bezogen ist und allein dazu dient, die Rechte des Steuerpflichtigen gegen einen zwar vollziehbaren, aber noch nicht rechtskräftigen Steuerbescheid vorläufig zu sichern.
32 
Der vom FA ins Feld geführte Umstand, dass die AO keine gesetzliche Regelung für den Ersatz von Kosten der Sicherheitsleistung enthalte, spricht ebenfalls nicht gegen die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten in einem Verfahren nach § 149 Abs. 1 FGO. Auch die Erstattung der einem Steuerpflichtigen im Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren wegen der Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater entstandenen Kosten ist in der AO nicht geregelt, ohne dass deshalb die Erstattungsfähigkeit solcher Aufwendungen je zweifelhaft gewesen wäre.
33 
ee)  Der Senat sieht sich in seiner Auffassung schließlich auch durch die Erwägung bestätigt, dass nur sie dem auch im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der Folgenbeseitigung (vgl. z. B. § 100 Abs. 1 Satz 2 FGO) angemessen Rechnung trägt. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, die Erstattung von Avalprovisionen vom Vorliegen der  -- weiteren -- Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs (Verschulden des Amtswalters) abhängig zu machen und den gegen den Steuerbescheid erfolgreichen Kläger auf den Weg der Amtshaftungsklage zu verweisen.
34 
b)  Von diesen Erwägungen ausgehend war die von der Klägerin im Interesse der Rechtsverteidigung aufgewendete Avalprovision antragsgemäß als Teil der ihr vom FA im Verfahren 3 K 95/99 zu erstattenden Aufwendungen gemäß § 149 Abs. 1 FGO festzusetzen.
35 
Die Avalprovision ist der Klägerin von der Bank für die Übernahme einer Bürgschaft gegenüber dem FA für eine Zahlungsverpflichtung in Höhe eines Teilbetrages von 800.000 DM in Rechnung gestellt worden, die aus dem zunächst im Einspruchs-, später in jenem gerichtlichen Verfahren angefochtenen Haftungsbescheid resultierte. Die Klägerin hatte die Bürgschaftserklärung vom 28.11.1997 dem FA übersandt, nachdem dieses ihr gegenüber zum Ausdruck gebracht hatte, dass es nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 800.000 DM bereit sei, den angefochtenen Haftungsbescheid von der Vollziehung auszusetzen; in den anschließend verfügten Vollziehungsaussetzungen vom 16. Dezember 1997 und vom 07. Juni 1999 hat die Behörde dementsprechend AdV (nur) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800.000 DM gewährt.
36 
c)  An der Festsetzung der Avalprovision war der Senat auch nicht deshalb gehindert, weil er zu dem zwischen den Beteiligten dieses Erinnerungsverfahrens anhängig gewesenen Verfahren 3 K 95/99 bereits durch Beschluss vom 25. August 2006 rechtskräftig über einen Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin entschieden hat. Denn die Erstattung der Avalprovision war nicht Gegenstand jener Entscheidung.
37 
aa)  Mit ihren ursprünglichen Kostenfestsetzungsanträgen vom 15. Oktober 2001 hat die Klägerin verschiedene Gebühren für das Tätigwerden ihres Prozessbevollmächtigten im erstinstanzlichen Klageverfahren sowie dem vorausgegangenen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und darüber hinaus lediglich  -- in pauschalierter Form --  Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen geltend gemacht. Nur auf die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten bezog sich der Beschluss des Urkundsbeamten vom 07. Februar 2002.
38 
bb)  Die Klägerin hat zwar im Verlauf des dagegen geführten Erinnerungsverfahrens (3 KO 1/02) ihr Erstattungsbegehren erweitert. Sie hat auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 18. März 2003 erstmals auch die Erstattung der vorliegend streitbefangenen Bürgschaftsprovision verlangt. In dem das Erinnerungsverfahren abschließenden Senatsbeschluss vom 25. August 2006 ist indessen  -- wie die Gründe jenes Beschlusses erkennen lassen --  nicht über dieses nachträglich geltend gemachte Erstattungsbegehren entschieden worden.
39 
Dies ist seinerzeit auch zu Recht nicht geschehen. Denn die Prüfung und Entscheidung über dieses im Wege der Nachliquidation geltend gemachte Begehren oblag zunächst einmal der Urkundsbeamtin des Senats (zur Nachliquidation im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 149 FGO vgl. insbesondere Gruber, Der Steuerberater 2002, 390). Und auch nachdem diese  -- im Beschluss vom 11. Juli 2003 ablehnend -- entschieden und die Klägerin dagegen Erinnerung eingelegt hatte, bedurfte es erneut einer Entschließung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle darüber, ob sie der Erinnerung abhilft (vgl. die über § 155 FGO anwendbaren §§ 104 Abs. 3, 572 Abs. 1 und 573 Abs. 1 ZPO), bevor der Senat als das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständige Prozessgericht befugt war, über die Erstattungsfähigkeit der nachträglich geltend gemachten Avalprovision zu entscheiden. Die Urkundsbeamtin hat am 19. Oktober 2006 beschlossen, der Erinnerung gegen den Beschluss vom 11. Juli 2003 nicht abzuhelfen. Zu diesem Zeitpunkt  -- nämlich am 25. August 2006 --  hatte der Senat über die Erinnerung gegen den vorausgegangenen Kostenfestsetzungsbeschluss bereits entschieden; eine Einbeziehung der Frage der Erstattungsfähigkeit der Avalprovision war ihm mithin seinerzeit versagt.
40 
cc)  Hatte aber das Gericht im Rahmen seines Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 25. August 2006  -- wie ausgeführt --  über die Erstattung der Avalprovision noch nicht entschieden, dann kann sich hierauf auch die Rechtskraftwirkung dieses Beschluss nicht erstrecken. Denn ein Kostenfestsetzungsbeschluss (und eine hierzu ergehende Erinnerungsentscheidung) entfaltet Rechtskraft nicht bezüglich aller zu einem bestimmten Verfahren angefallenen Kosten, sondern nur bezüglich solcher Aufwendungen, die vom Antragsteller dem Festsetzungsantrag zugrunde gelegt wurden (vgl. dazu auch mit weiteren Nachweisen Gruber, a. a. O., sowie Hartmann in Baumbach/Lauterbach /Albers/Hartmann, ZPO, 64. Auflage 2006, Rdz. 33 zu § 104).
41 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Das Erinnerungsverfahren ist jedoch gerichtsgebührenfrei.

Gründe

 
19 
II. 1. Die Erinnerung ist zulässig. Die Klägerin hat die in der Form eines Kostenfestsetzungsbeschlusses erfolgte Ablehnung der Festsetzung der mit Antrag vom 18. März 2003 geltend gemachten Avalprovision innerhalb der hierfür eröffneten Rechtsbehelfsfrist von zwei Wochen (§ 149 Abs. 2 Satz 2 FGO) angefochten. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Juli 2003 ist ihr am 21. Juli 2003 zugegangen. Sie hat dagegen mit am 23. Juli 2003 eingegangenem Schriftsatz Erinnerung eingelegt.
20 
2.  Die Erinnerung ist auch begründet.
21 
Dem Antrag der Klägerin, die ihr entstandene Avalprovision nach § 149 Abs. 1 FGO festzusetzen, war zu entsprechen.
22 
a)  Bei der Avalprovision handelt es sich unter den vorliegenden Umständen um im Sinne des § 139 Abs. 1 FGO erstattungsfähige Kosten. Sie ist der Klägerin im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen den zunächst gegenüber dem FA und später vor dem erkennenden Senat angefochtenen Haftungsbescheid vom 30. Oktober 1997 entstanden. Der angefochtene Beschluss war daher vom Senat auf die Erinnerung der Klägerin hin zu ändern und die Avalprovision als  -- weitere --  vom FA an die Klägerin zu erstattende Aufwendungen festzusetzen.
23 
aa)  Ziel der Kostenfestsetzung nach § 149 Abs. 1 FGO ist es, die Entscheidung über die Auferlegung der Kosten (die Kostengrundentscheidung) durch eine konkrete Festlegung des zu erstattenden Betrages zu ergänzen. Hierfür ist im finanzgerichtlichen Verfahren von § 139 FGO auszugehen. Nach dessen Abs. 1 gehören zu den erstattungsfähigen Kosten nur solche, aber auch alle diejenigen Aufwendungen, die in Bezug auf den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren; unter der Voraussetzung, dass  -- wie im Streitfall --  die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird, können dies auch Gebühren und Auslagen sein, die der Beteiligte mit der genannten Zielrichtung während des Vorverfahrens aufgewendet hat (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). Kosten, die nicht zu diesen Aufwendungen gehören, können demnach in einem Verfahren nach § 149 FGO auch nicht festgesetzt werden.
24 
bb)  Die Frage, ob auch die Kosten einer Sicherheitsleistung zur Abwendung einer Vollziehung eines streitbefangenen Steuerverwaltungsakts im vorstehend umschriebenen Sinne erstattungsfähige Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein können, wurde in der finanzgerichtlichen Judikatur weitgehend ablehnend beurteilt.
25 
In seinen Beschlüssen vom 08. Februar 1972 VII B 170/69 (BStBl II 1972, 429) sowie vom 19. April 1992 VII B 123/70 (BStBl II 1972, 573) hat der BFH die Auffassung vertreten, Bürgschaftsprovisionen, die durch die Vermeidung einer Vollziehung eines Steuerbescheids veranlasst sind, gehörten nicht zu den Aufwendungen für das Verfahren, in dem die Aufhebung dieses Bescheids angestrebt worden ist. Dieser Auffassung sind die Finanzgerichte  -- soweit ersichtlich einhellig --  gefolgt (vgl. z. B. die Beschlüsse des FG Köln vom 19. Oktober 1999  10 Ko 2729/99, EFG 2000, 232 und vom 18. Dezember 2000  10 Ko 5325/00, EFG 2001, 654 sowie des FG Baden-Württemberg vom 08. Mai 1996  1 Ko 6/95, EFG 1996, 997).
26 
Allerdings ist der BFH in seinem Urteil vom 08. Juni 1982 VIII R 68/79 (BStBl II 1982, 602) ganz offenbar von der Möglichkeit einer Einbeziehung von Avalprovisionen in die Kostenfestsetzung eines finanzgerichtlichen Verfahrens ausgegangen. Denn er hat dort eine eigenständige Klage auf Erstattung einer Avalprovision mit dem Argument für unzulässig erachtet, der Kläger habe einen entsprechenden Anspruch im Kostenfestsetzungsverfahren betreffend AdV verfolgen müssen. Diese Argumentation wäre unschlüssig, wäre eine Festsetzung einer Avalprovision in jenem Verfahren von vornherein nicht in Betracht gekommen.
27 
Die Frage, ob und ggf. in welchem Verfahren der zu Unrecht einem titulierten Anspruch ausgesetzte Schuldner Ersatz der Kosten erlangen kann, die er zur Abwendung der Vollziehung bzw. Vollstreckung für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Klärung der zugrunde liegenden Forderung aufgewendet hat, stellt sich indessen nicht nur im finanzgerichtlichen Verfahren. Auch der (vermeintliche) Schuldner eines durch zivilgerichtliches Urteil bestätigten  -- und für vorläufig vollstreckbar erklärten -- Zahlungsanspruchs kann sich der Notwendigkeit ausgesetzt sehen, zur Abwendung einer Vollstreckung Sicherheit leisten zu müssen, wenn er für die Dauer eines hiergegen eingeleiteten Berufungs- und/oder Revisionsverfahrens nicht zahlen möchte. Hinsichtlich der in einem solchen Fall entstehenden Kosten der Sicherheitsleistung hat der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst die  -- in der OLG-Rechtsprechung bis dahin kontrovers beurteilte --  Verfahrensfrage geklärt. Im Beschluss vom 17. Januar 2006  VI ZB 46/05 (NJW-RR 2006, 1001) hat er entschieden, dass die zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aufgewendeten Kosten als Verfahrenskosten im weiteren Sinne anzusehen und daher der Kostenausgleichung durch das Prozessgericht des Erkenntnisverfahrens nach § 104 der Zivilprozessordnung (ZPO) zugänglich seien. Solche Kosten stellten nämlich den wirtschaftlichen Prozesserfolg sicher, indem sie möglicherweise irreversible wirtschaftliche Verluste vor Abschluss des Rechtsstreits verhinderten; sie dienten der Rechtsverteidigung während des laufenden Rechtsstreits. Dass § 717 Abs. 2 ZPO eine eigenständige Grundlage für den Ersatz von Kosten vorsehe, die einem Beteiligten im Interesse der Abwehr der Vollstreckung eines später aufgehobenen Vollstreckungstitels entstanden sind, hindere nicht die Geltendmachung solcher Kosten im Verfahren der Kostenfestsetzung (§ 103 ff. ZPO) des zur Aufhebung des Titels führenden Erkenntnisverfahrens.
28 
cc)  Der beschließende Senat hält diese Erwägungen des BGH für zutreffend und überdies auch für auf die Rechtslage im finanzgerichtlichen Verfahren übertragbar. Er ist deshalb abweichend von der Rechtsprechung der Finanzgerichte und des BFH der Auffassung, dass Avalprovisionen auch im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 139 Abs. 1 FGO erstattungsfähig sein können. Sofern der Kläger nur gegen Stellung einer Sicherheit AdV eines Steuerverwaltungsakts erlangen kann, dessen Rechtmäßigkeit noch nicht rechtskräftig feststeht, sind die hierfür aufzubringenden Beträge Kosten der Rechtsverteidigung.
29 
Wie der BGH in der zitierten Entscheidung ausgeführt hat, liegt der Vorschrift des § 91 ZPO die gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, dass die obsiegende Partei auch die notwendigen Kosten der ihr gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil eröffneten Maßnahmen zur Rechtsverteidigung und damit zur Verteidigung gegen den geltend gemachten Anspruch von dem Unterlegenen zurückfordern kann. § 139 Abs. 1 FGO beruht auf der gleichen Wertung. Hier wie dort ist es gerechtfertigt, die Kosten für die Beschaffung einer Sicherheit, mit deren Einsatz eine Partei die Realisierung des streitbefangenen Anspruchs vor dessen rechtskräftiger Bestätigung abwehrt, dem Prozessrechtsverhältnis (und zwar dem Hauptsacheverfahren) zuzuordnen, in dem die rechtskräftige Klärung des Anspruchs herbeigeführt wird.
30 
dd)  Besonderheiten des finanzbehördlichen und -gerichtlichen Verfahrens zwingen nicht zu einer anderen Beurteilung.
31 
Namentlich kann hiergegen nicht eingewendet werden, über die Frage der Notwendigkeit einer Sicherheitsleistung für die beantragte AdV sei in einem selbständigen Verwaltungsverfahren (§ 361 der Abgabenordnung) zu entscheiden, das weder gebührenpflichtig sei noch eine Kostenerstattung vorsehe. Die Kostenfreiheit eines behördlichen Verfahrens bezieht sich nur auf Aufwendungen, die entweder vom Antragsteller getätigt werden, um dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen, oder die als Gebühren oder Auslagen an die Durchführung oder den Abschluss dieses Verfahrens anknüpfen. Die Kosten einer Sicherheitsleistung, die von der Finanzbehörde zur Voraussetzung einer beantragten AdV gemacht wurde, fallen nicht hierunter. Sie sind keine Kosten des Antragsverfahrens, sondern Kosten, die dem Antragsteller  -- ebenso wie etwa die Aussetzungszinsen --  erst im Anschluss, d. h. bei der Umsetzung der behördlichen Entscheidung entstehen. Sie fallen deshalb an, weil der Steuerpflichtige bis zu der im Einspruchs- und ggf. einem sich daran anschließenden Klageverfahren herbeizuführenden rechtskräftigen Klärung des von der Finanzbehörde festgesetzten Steueranspruchs dessen Vollziehung bzw. Vollstreckung verhindern will. Sind aber Avalprovisionen keine Kosten des auf die Gewährung von AdV zielenden Antragsverfahrens, dann ist die Kostenfreiheit des behördlichen AdV-Verfahrens auch kein tragfähiges Argument dafür, dass eine Erstattung solcher Provisionen nicht in Betracht komme. Im Übrigen lässt sich aus der verfahrensrechtlichen Verselbständigung des behördlichen AdV-Antragsverfahrens nichts gegen die Qualifizierung der in dessen Folge getätigten Aufwendungen als Kosten des Hauptsacheverfahrens einwenden. Denn diese Verselbständigung ändert nichts daran, dass das Antragsverfahren auf ein beim FA oder dem Finanzgericht anhängiges Hauptsacheverfahren bezogen ist und allein dazu dient, die Rechte des Steuerpflichtigen gegen einen zwar vollziehbaren, aber noch nicht rechtskräftigen Steuerbescheid vorläufig zu sichern.
32 
Der vom FA ins Feld geführte Umstand, dass die AO keine gesetzliche Regelung für den Ersatz von Kosten der Sicherheitsleistung enthalte, spricht ebenfalls nicht gegen die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten in einem Verfahren nach § 149 Abs. 1 FGO. Auch die Erstattung der einem Steuerpflichtigen im Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren wegen der Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater entstandenen Kosten ist in der AO nicht geregelt, ohne dass deshalb die Erstattungsfähigkeit solcher Aufwendungen je zweifelhaft gewesen wäre.
33 
ee)  Der Senat sieht sich in seiner Auffassung schließlich auch durch die Erwägung bestätigt, dass nur sie dem auch im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der Folgenbeseitigung (vgl. z. B. § 100 Abs. 1 Satz 2 FGO) angemessen Rechnung trägt. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, die Erstattung von Avalprovisionen vom Vorliegen der  -- weiteren -- Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs (Verschulden des Amtswalters) abhängig zu machen und den gegen den Steuerbescheid erfolgreichen Kläger auf den Weg der Amtshaftungsklage zu verweisen.
34 
b)  Von diesen Erwägungen ausgehend war die von der Klägerin im Interesse der Rechtsverteidigung aufgewendete Avalprovision antragsgemäß als Teil der ihr vom FA im Verfahren 3 K 95/99 zu erstattenden Aufwendungen gemäß § 149 Abs. 1 FGO festzusetzen.
35 
Die Avalprovision ist der Klägerin von der Bank für die Übernahme einer Bürgschaft gegenüber dem FA für eine Zahlungsverpflichtung in Höhe eines Teilbetrages von 800.000 DM in Rechnung gestellt worden, die aus dem zunächst im Einspruchs-, später in jenem gerichtlichen Verfahren angefochtenen Haftungsbescheid resultierte. Die Klägerin hatte die Bürgschaftserklärung vom 28.11.1997 dem FA übersandt, nachdem dieses ihr gegenüber zum Ausdruck gebracht hatte, dass es nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 800.000 DM bereit sei, den angefochtenen Haftungsbescheid von der Vollziehung auszusetzen; in den anschließend verfügten Vollziehungsaussetzungen vom 16. Dezember 1997 und vom 07. Juni 1999 hat die Behörde dementsprechend AdV (nur) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800.000 DM gewährt.
36 
c)  An der Festsetzung der Avalprovision war der Senat auch nicht deshalb gehindert, weil er zu dem zwischen den Beteiligten dieses Erinnerungsverfahrens anhängig gewesenen Verfahren 3 K 95/99 bereits durch Beschluss vom 25. August 2006 rechtskräftig über einen Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin entschieden hat. Denn die Erstattung der Avalprovision war nicht Gegenstand jener Entscheidung.
37 
aa)  Mit ihren ursprünglichen Kostenfestsetzungsanträgen vom 15. Oktober 2001 hat die Klägerin verschiedene Gebühren für das Tätigwerden ihres Prozessbevollmächtigten im erstinstanzlichen Klageverfahren sowie dem vorausgegangenen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und darüber hinaus lediglich  -- in pauschalierter Form --  Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen geltend gemacht. Nur auf die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten bezog sich der Beschluss des Urkundsbeamten vom 07. Februar 2002.
38 
bb)  Die Klägerin hat zwar im Verlauf des dagegen geführten Erinnerungsverfahrens (3 KO 1/02) ihr Erstattungsbegehren erweitert. Sie hat auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 18. März 2003 erstmals auch die Erstattung der vorliegend streitbefangenen Bürgschaftsprovision verlangt. In dem das Erinnerungsverfahren abschließenden Senatsbeschluss vom 25. August 2006 ist indessen  -- wie die Gründe jenes Beschlusses erkennen lassen --  nicht über dieses nachträglich geltend gemachte Erstattungsbegehren entschieden worden.
39 
Dies ist seinerzeit auch zu Recht nicht geschehen. Denn die Prüfung und Entscheidung über dieses im Wege der Nachliquidation geltend gemachte Begehren oblag zunächst einmal der Urkundsbeamtin des Senats (zur Nachliquidation im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 149 FGO vgl. insbesondere Gruber, Der Steuerberater 2002, 390). Und auch nachdem diese  -- im Beschluss vom 11. Juli 2003 ablehnend -- entschieden und die Klägerin dagegen Erinnerung eingelegt hatte, bedurfte es erneut einer Entschließung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle darüber, ob sie der Erinnerung abhilft (vgl. die über § 155 FGO anwendbaren §§ 104 Abs. 3, 572 Abs. 1 und 573 Abs. 1 ZPO), bevor der Senat als das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständige Prozessgericht befugt war, über die Erstattungsfähigkeit der nachträglich geltend gemachten Avalprovision zu entscheiden. Die Urkundsbeamtin hat am 19. Oktober 2006 beschlossen, der Erinnerung gegen den Beschluss vom 11. Juli 2003 nicht abzuhelfen. Zu diesem Zeitpunkt  -- nämlich am 25. August 2006 --  hatte der Senat über die Erinnerung gegen den vorausgegangenen Kostenfestsetzungsbeschluss bereits entschieden; eine Einbeziehung der Frage der Erstattungsfähigkeit der Avalprovision war ihm mithin seinerzeit versagt.
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cc)  Hatte aber das Gericht im Rahmen seines Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 25. August 2006  -- wie ausgeführt --  über die Erstattung der Avalprovision noch nicht entschieden, dann kann sich hierauf auch die Rechtskraftwirkung dieses Beschluss nicht erstrecken. Denn ein Kostenfestsetzungsbeschluss (und eine hierzu ergehende Erinnerungsentscheidung) entfaltet Rechtskraft nicht bezüglich aller zu einem bestimmten Verfahren angefallenen Kosten, sondern nur bezüglich solcher Aufwendungen, die vom Antragsteller dem Festsetzungsantrag zugrunde gelegt wurden (vgl. dazu auch mit weiteren Nachweisen Gruber, a. a. O., sowie Hartmann in Baumbach/Lauterbach /Albers/Hartmann, ZPO, 64. Auflage 2006, Rdz. 33 zu § 104).
41 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Das Erinnerungsverfahren ist jedoch gerichtsgebührenfrei.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.