Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 06. März 2014 - 12 A 153/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten.
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Aufgrund ihrer Bewerbung vom 27. Januar 1999 und nach erfolgreich abgeschlossenem Auswahlverfahren wurde die Klägerin zum 01. Januar 2000 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit berufen. Das Dienstzeitende wurde entsprechend der von der Klägerin unterzeichneten Verpflichtungserklärung vom 29. November 1999 auf den 31. Dezember 2016 festgesetzt. In der Zeit vom 05. Oktober 2000 bis 18. Oktober 2006 studierte die Klägerin unter Beurlaubung vom militärischen Dienst an der Medizinischen Universität zu Humanmedizin. In dieser Zeit bezog sie gemäß § 30 Abs. 2 Soldatengesetz (SG) Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter in Höhe von insgesamt 130.809,32 Euro. Am 06. Oktober 2006 erhielt sie ihre Approbation als Ärztin. Am 19. Oktober 2006 begann die Klägerin am Bundeswehrkrankenhaus in B-Stadt ihre Weiterbildung zur Fachärztin für Innere Medizin/Allgemeinmedizin. Mit Wirkung vom 26. Oktober 2006 ernannte der Amtschef des Personalamtes der Bundeswehr sie zur Stabsärztin. Mit Wirkung vom 01. November 2008 wurde die Klägerin vom Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus … unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Akademischen Rätin ernannt.
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Nachdem es der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, forderte das Personalamt der Bundeswehr sie mit Leistungsbescheid vom 06. April 2011 gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG auf, das ihr als Sanitätsoffiziersanwärterin gewährte Ausbildungsgeld in Höhe von 130.809,32 Euro sowie die im Rahmen ihrer ärztlichen Aus- und Weiterbildungen entstandenen - unmittelbaren und mittelbaren - Fachausbildungskosten in Höhe von 10.427,09 Euro, insgesamt 141.236,41 Euro zu erstatten (Ziffer 1), und zwar in monatlichen Raten in Höhe von 730,- Euro (Ziffer 2) zuzüglich nach Erledigung der Hauptforderung einzuziehender Stundungszinsen in Höhe von 4 % spätestens ab 20. Mai 2011 (Ziffer 3). Im Rahmen der nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG durchzuführenden Härtefallprüfung verwies das Personalamt darauf, dass die Klägerin dem Dienstherrn zu keinem Zeitpunkt mit den erworbenen Kenntnissen uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe, weil sie sich nach Abschluss ihres Studiums bis zu ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr in einer Fachausbildung befunden habe mit der Folge, dass die sog. Abdienzeit gehemmt gewesen sei. Ein teilweiser Verzicht auf die Rückforderung komme daher nicht in Betracht. Um eine besondere Härte durch die grundsätzlich gebotene sofortige Erstattung des gesamten Betrages zu vermeiden, werde der Klägerin aufgrund der von ihr dargelegten Einkommens- und Vermögenssituation eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt. Die monatliche Teilzahlungsrate errechnete das Personalamt unter Berücksichtigung des Pfändungsschutzes nach der ZPO (Anlage zu § 850 c Abs. 1) mit 730,- Euro, wobei es den sich danach ergebenden pfändbaren Betrag um weitere 30 % reduzierte. Die Verzinsung der gestundeten Beträge begründete das Personalamt damit, dass die Hauptforderung dem Haushalt der Bundesrepublik Deutschland infolge der Ratenzahlung und der damit einhergehenden Stundung nicht sofort zur Verfügung stehe und es somit zu einem Zinsverlust komme. Der mit 4 % festgesetzte Zinssatz bewege sich im Verhältnis zu den auf dem Kapitalmarkt üblichen Soll- bzw. Kreditzinsen auf sehr niedrigem Niveau. Außerdem trete insofern nicht sofort eine finanzielle Belastung ein, da die Stundungszinsen erst nach Tilgung der Hauptforderung eingezogen würden. Es sei nicht zu befürchten, dass die Existenz der Klägerin durch die Rückforderung der geltend gemachten Kosten ernsthaft gefährdet würde oder sie dadurch in eine wirtschaftliche Notlage geraten könne.
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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 05. Mai 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie in einem späteren Schreiben im Wesentlichen vor: § 56 Abs. 4 SG basiere auf einem groben Gleichheitsverstoß, da für die Dauer des Studiums beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter das gewährte Ausbildungsgeld in voller Höhe zu erstatten hätten, während bei übrigen Soldaten auf Zeit lediglich die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstattet werden müssten.
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Zumindest verstoße die derzeitige Rückforderungspraxis auf Basis des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung (PSZ I 8 - Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze) vom 22. Juli 2002 gegen den Gleichheitsgrundsatz, da die Verzichtsregelung unter 3.3 dazu führe, dass Studierende an einer Bundeswehrhochschule regelhaft lediglich diejenigen Kosten zu erstatten hätten, die den fiktiven Lebenshaltungskosten an einer zivilen Einrichtung entsprächen. Diese beliefen sich monatlich zwischen 546,71 Euro im Jahr 2001 und 706,04 Euro im Jahr 2007. Obwohl für die Dauer des Studiums beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter und Studierende an einer Bundeswehrhochschule in ungefähr gleicher Höhe durch den Staat alimentiert würden, werde die Härteregelung unterschiedlich gehandhabt.
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Eine Anknüpfung der Rückforderungsbeträge an das Bruttoausbildungsgeld sei willkürlich, stelle eine „Überkompensation“ dar und verstoße gegen das Übermaßverbot. Ein erheblicher Anteil des Bruttoentgelts sei bereits in Form von gezahlten „Steuern“ an den Staat zurückgeflossen. Sie bzw. ihre Eltern hätten während eines regulären Studiums Anspruch auf Kindergeld gehabt, sie selbst auch Anspruch auf Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz. Die Rückforderung des Trennungsgeldes sei unzulässig. Sie habe automatisch Trennungsgeld erhalten, weil ihr keine Umzugskostenvergütung zugesagt worden sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie bei ihrem Ausscheiden noch 29 Urlaubstage gehabt habe, die nicht vergütet worden seien.
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Angemessen zu berücksichtigen sei, dass sie zwar zum Studium beurlaubt gewesen sei, aber dennoch Pflichten seitens ihres Dienstherrn unterlegen habe. So habe sie z.B. an Semestertreffen teilnehmen und ihre Famulaturen sowie das Pflegedienstpraktikum an Bundeswehreinrichtungen durchführen müssen. Auslandssemester seien ihr untersagt worden.
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Die von ihr abgeleistete Dienstzeit von zwei Jahren in der Zeit von Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2008 hätte zu einem teilweisen Verzicht auf die Rückforderungssumme führen müssen. Sie habe in dieser Zeit dem Dienstherrn mit den von ihr erworbenen Kenntnissen „uneingeschränkt“ zur Verfügung gestanden. Da eine Facharztprüfung frühestens nach acht bis neun Jahren absolviert werden könne, könnte eine Abdienstzeit erst nach acht bis neun Jahren zu einem teilweisen Verzicht führen, d.h. die Abdienphase würde erst wenige Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Dienst beginnen. Das sei widersinnig und inakzeptabel.
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Eine besondere Härte liege darin, dass durch die Rückforderung ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre. Diese Gefährdung werde nicht durch die verzinsliche Stundung und die Ratenzahlung ausgeräumt. Der Zinssatz sei keineswegs „auf sehr niedrigem Niveau“.
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Schließlich habe sie 1998 ihren Dienst unter völlig falschen Voraussetzungen aufgenommen (betr. Auslandseinsätze, nur noch drei Jahre Facharztausbildung, Verweigerung notwendiger medizinischer Heilversorgung bzgl. Kinderwunschbehandlung).
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Durch Widerspruchsbescheid vom 02. April 2013, zugestellt am 05. April 2013, wies das Personalamt der Bundeswehr den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
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Die Voraussetzungen sowohl des § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG in der Fassung vom 15. Dezember 1995 (betr. das Ausbildungsgeld) als auch des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG in der Fassung vom 30. Mai 2005 (betr. die Kosten der Fachausbildung) lägen vor. § 56 Abs. 4 SG verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die Norm unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlichen Regelungen unterwerfe. Im Gegensatz zu Soldaten auf Zeit, die an einer Bundeswehrhochschule studierten und während ihres Studiums nicht vom militärischen Dienst beurlaubt seien, studierten Sanitätsoffizier-Anwärter an einer zivilen Universität und seien für diese Zeit vom militärischen Dienst beurlaubt. Daher verstoße auch der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22. Juli 2002 - Bemessungsgrundsätze - nicht gegen das Gleichheitsgebot. Es sei auch zu Recht das Bruttoausbildungsgeld im Rahmen der Berechnung des Erstattungsbetrages in Ansatz gebracht worden. Dies habe das VG Gießen unter dem 23. Oktober 1998 (Az. 8 E 1419/96) entschieden. Etwaige Ansprüche auf Kindergeld sowie auf Leistungen nach dem BAföG seien nicht zu berücksichtigen gewesen. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise sei auch das Trennungsgeld in Ansatz gebracht worden. Daran ändere nichts, dass der Klägerin die Umzugskostenvergütung verwehrt worden sei. Noch zustehende Urlaubstage rechtfertigten ebenfalls keine Reduzierung des Erstattungsbetrages. Eine Vergütung nicht genommenen Erholungsurlaubs sei insbesondere dann nicht möglich, wenn der Betroffene seinen Urlaub aus allein von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen habe. Es sei auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Erstattungsbetrag wegen der Teilnahme an Semestertreffen und der Absolvierung von Famulaturen an Bundeswehreinrichtungen reduziert werden müsse. In der Zeit vom 19. Oktober 2006 bis 31. Oktober 2008 habe die Klägerin ihrem damaligen Dienstherrn nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestanden, ihr Studium somit in dieser Zeit nicht teilweise abgedient. Bei der von der Klägerin in dieser Zeit absolvierten klinischen Weiterbildung handele es sich um eine Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 SG. Während dieser Fachausbildung habe das absolvierte Studium nicht abgedient werden können. Umstände, die eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz belegten, seien nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. Die erhobenen Stundungszinsen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Das Personalamt der Bundeswehr sei nicht verpflichtet gewesen, etwaig enttäuschte Erwartungen der Klägerin hinsichtlich ihrer Karriere in der Bundeswehr sowie hinsichtlich der Auslandseinsätze im Rahmen der Berechnung des Erstattungsbetrages als Minderungsposten zu berücksichtigen. Der Umstand, die Beihilfe habe die Kosten einer erforderlichen Behandlung nicht übernommen, sei ebenfalls nicht geeignet, den Erstattungsbetrag zu mindern.
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Am 06. Mai 2013, einem Montag, hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt sie, ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen vor:
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Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Sie sei nicht auf eigenen Antrag entlassen worden. § 56 Abs. 4 SG in der Fassung von 1983 sehe eine Erstattungspflicht jedoch unmissverständlich nur dann vor, wenn ein Soldat auf eigenen Antrag entlassen worden sei. Die Forderung sei auch verjährt. Jedenfalls sei die zunächst mit Erlass des Leistungsbescheides bewirkte Hemmung der Verjährung rückwirkend durch „Nichtbetrieb“ entfallen. Es bestehe kein Anspruch auf Stundungszinsen, jedenfalls nicht vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheides.
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Die Klägerin beantragt,
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die Bescheide der Beklagten vom 06. April 2011 und vom 02. April 2013 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf die Ausführungen des Personalamtes der Bundeswehr in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor:
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Der Erstattungsbetrag habe durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden dürfen, und der Erstattungsanspruch sei auch nicht verjährt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Erstattung des der Klägerin während des Studiums gewährten Ausbildungsgeldes und der der Beklagten im Anschluss daran entstandenen Fachausbildungskosten ist § 56 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz- SG), und zwar gemäß § 97 Abs. 1 SG (in der Fassung vom 30.05.2005, BGBl. I S. 1482) in der Fassung vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179; vgl. Scherer/Alff/ Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl., § 56 Rdnr. 13 und § 97 Rdnr. 1). Danach muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat (§ 56 Abs. 4 Satz 1 SG). Ein Sanitätsoffizier-Anwärter muss das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er 1. seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nicht zugestimmt hat, es sei denn, dass seine Dienstzeit im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflichtung auf die Dauer von fünfzehn Jahren festgesetzt wird, 2. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder 3. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat (§ 56 Abs. 4 Satz 2 SG). Einschlägig ist hier Satz 1 des § 56 Abs. 4 und nicht Satz 2, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruchs, d.h. ihres Ausscheidens aus dem Dienst der Beklagten, nicht mehr Sanitätsoffizier-Anwärterin war, sondern bereits Stabsärztin und damit Offizierin (so auch VG Gießen, Urteil vom 04.09.1998 - 8 E 237/96 (1) mwN - zitiert nach juris). Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG sowohl in der Fassung vom 24.02.1983 als auch in der Fassung vom 30.05.2005).
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Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG liegen vor. Die Klägerin war Soldatin auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes der Bundeswehr. Ihre militärische Ausbildung war mit einem Studium der Humanmedizin verbunden, und sie absolvierte während ihres aktiven Dienstes Weiterbildungen zur Fachärztin für Innere bzw. Allgemeinmedizin. Während ihres Studiums erhielt die Klägerin Ausbildungsgeld, und anschließend trug ihr Dienstherr die Kosten ihrer medizinischen Fachausbildung. Das Ausbildungsgeld zählt zu den Kosten des Studiums im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG (VG Gießen, Urteil vom 04.09.1998, a.a.O.). Die Klägerin galt als auf eigenen Antrag entlassen. Das ergibt sich aus § 125 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der bis zum 11. Februar 2009 gültigen Fassung vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835). Danach ist ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird (Abs. 1 Satz 2). Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag (Abs. 1 Satz 3). Die alte Fassung der Vorschrift ist noch anzuwenden, da die Neuordnung erst mit dem Gesetz vom 05. Februar 2009, also nach dem Ausscheiden der Klägerin aus der Bundeswehr, erfolgte. Im Übrigen ergibt sich die gleiche Fiktion heute aus § 46 Abs. 3 a in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 2 und 3 SG. Die Kammer hat gegen die Gleichstellung eines Soldaten auf Zeit, der in ein Beamtenverhältnis übertritt, mit einem Soldaten, der seine Entlassung beantragt, keine Bedenken. Sowohl im Fall eines Entlassungsantrages als auch beim Übertritt in ein Beamtenverhältnis ist das Ausscheiden aus der Bundeswehr die Folge einer auf Beendigung des Soldatenverhältnisses gerichteten Initiative des Betreffenden (BVerwG, Urteil vom 25.03.1987 - 6 C 87/84 - zitiert nach juris).
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Als Rechtsfolge ordnet § 56 Abs. 4 SG an, dass die Klägerin das ihr als SanitätsoffizierAnwärterin gewährte Ausbildungsgeld und die nach der Approbation entstandenen Kosten der Fachausbildung erstatten muss. Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat auf Grund eigenen Entschlusses aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 18/05 - zitiert nach juris mit weit. Nachw.).
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Die Erstattungsregelung ist grundsätzlich mit dem Grundrecht aus Art. 12 Grundgesetz - GG - vereinbar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.1999 - 12 A 1828/98 - zitiert nach juris mit weit. Nachw.). § 56 Abs. 4 SG verstößt auch nicht gegen Art. 33 GG bzw. Art. 3 GG. Das VG Düsseldorf hat dazu in seinem Urteil vom 30. Dezember 2013 (Az. 10 K 5420/13, zitiert nach juris) ausgeführt:
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„a) Ein Verstoß gegen die aus Art. 33 GG folgende Alimentationspflicht des Dienstherrn besteht nicht. Bereits zur Vorgängerregelung des § 56 Abs. 4 SG hat das BVerwG ausgesprochen, dass die in ihr enthaltene Härteklausel einen angemessenen Ausgleich ermöglicht zwischen den Interessen des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten einerseits und des Dienstherrn andererseits, eine Ausbildung zu finanzieren, die im Zivilbereich mit erheblichen Kosten verbunden ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, DokBer 2006, 295 (juris Rdnr. 16).
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Der Dienstherr, der dem Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse ein mit hohen Kosten verbundenes Studium ermöglicht und diesem während der Beurlaubung zum Zwecke des Studiums ein Ausbildungsgeld gewährt, tut dies in der berechtigten Erwartung, der Soldat auf Zeit werde die im Studium erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten für die vereinbarte Zeit zur Verfügung stellen. Wird das Dienstverhältnis auf Antrag oder Initiative des Soldaten auf Zeit vorzeitig beendet, hat der Soldat einen erheblichen Vorteil erlangt, ohne dem Dienstherrn die durch die Verpflichtung zugesagte Gegenleistung zu erbringen. Darin liegt eine "Schieflage", die nach dem besagten angemessenen Ausgleich ruft.
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Vgl. VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 - 5 K 785/11.GI -,juris (Rdnr. 24). Diese noch zur alten Fassung des § 56 Abs. 4 SG angestellten Überlegungen lassen sich ohne Weiteres auf die jetzige Fassung übertragen.
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Mit Blick auf den Vortrag des Klägers ist hierzu klarzustellen, dass ihm nicht vorgehalten wird, er habe dem Dienstherrn überhaupt keine Gegenleistung erbracht. Ausgeblieben ist aber die mit der Verpflichtung zugesagte Gegenleistung, nach Erwerb der medizinischen Qualifikationen dem Dienstbetrieb der Bundeswehr noch eine bestimmte Zeitspanne zur Verfügung zu stehen und die Qualifikationen dabei einzubringen. Auf den Ausfall dieser Gegenleistung darf die Beklagte in der im Gesetz vorgesehenen Weise reagieren, ohne hierdurch gegen ihre Alimentationspflicht zu verstoßen. Die Alimentation hat den Zweck, dem Beamten oder Soldaten während seiner Dienstzugehörigkeit einen seinem Amt angemessenen Lebenswandel zu ermöglichen. Dieser Zweck ist bei einem ehemaligen Zeitsoldaten im Zeitpunkt seines Ausscheidens erfüllt. Durch die Rückforderung wird die Zweckerfüllung nicht nachträglich wieder zunichte gemacht, sondern es findet der besagte angemessene Interessenausgleich statt.
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b) Auch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Insbesondere bestehen zwischen einem für sein Studium freigestellten Sanitätsoffizier-Anwärter und einem Soldaten, der während seiner Pilotenausbildung Dienst tut, Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die in Satz 2 des § 56 Abs. 4 SG vorgenommene Differenzierung rechtfertigen.
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Vgl. auch insoweit VG Gießen a.a.O.“
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Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.
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Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt auch nicht darin, dass für die Dauer des Studiums beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter das gewährte Ausbildungsgeld in voller Höhe zu erstatten haben, während bei den übrigen Soldaten auf Zeit lediglich die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung zu erstatten sind. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Die Beklagte weist in ihrem Widerspruchsbescheid zu Recht darauf hin, dass Sanitätsoffizier-Anwärter an einer zivilen Universität studieren und für diese Zeit vom militärischen Dienst beurlaubt sind, während die anderen Soldaten auf Zeit an einer Bundeswehrhochschule studieren und während ihres Studiums nicht vom militärischen Dienst beurlaubt sind. An dieser Unterscheidung ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin an Semestertreffen teilzunehmen und ihre Famulaturen sowie das Pflegedienstpraktikum an Bundeswehreinrichtungen abzuleisten hatte. Diese Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit sind als nur geringfügig anzusehen und rechtfertigen nicht ihre Gleichstellung mit den an Bundeswehrhochschulen studierenden und nicht vom militärischen Dienst beurlaubten Soldaten. Im Übrigen ist die Klägerin, die an einer zivilen Ausbildungseinrichtung studiert hat, gegenüber Soldaten, die an einer Bundeswehrhochschule studiert haben, privilegiert. Letztere müssen auch einen Anteil an den Personal- und Sachkosten der Ausbildungseinrichtung erstatten (vgl. Ziffer 2.4.1 des Erlasses vom 22.07.2002 und Ziffer 2.2.1 des Erlasses vom 17.12.2012), von der Klägerin wird hingegen lediglich das Ausbildungsgeld zurückgefordert.
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Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Beklagte auch nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Dienstverhältnis berechtigt war, die Erstattungsforderung im Wege eines Leistungsbescheides geltend zu machen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. etwa OVG B-Stadt, Beschluss vom 21.06.2013 - 1 Bf 239/12.Z - zitiert nach juris; Scherer/ Alff/ Poretschkin, a.a.O., § 56 Rdnr. 9 und § 49 Rdnr. 12). Die Leistungen, deren Erstattung nunmehr verlangt wird, stehen in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl., § 14 Rdnr. 75). Das Erstattungsverhältnis ist lediglich die Umkehrung des Leistungsverhältnisses (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.1967 - II37.67 - zitiert nach juris).
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Die geltend gemachte Erstattungsforderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dass die geforderten Beträge in Höhe von 130.809,31 Euro (Ausbildungsgeld) und 10.427,09 Euro (Fachausbildungskosten) nicht richtig errechnet sind, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Zu Recht hat das Personalamt der Bundeswehr auch das der Klägerin in Höhe von 8.891,89 Euro gewährte Trennungsgeld in die zu erstattenden Kosten einbezogen, denn dieses gehört zu den mittelbaren Kosten der Ausbildung (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, a.a.O.).
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Die Beklagte hat bei der Erstattung des Ausbildungsgeldes ebenfalls zu Recht den Bruttobetrag zugrundegelegt. Sie hat den Bruttobetrag aufgewendet, indem sie die Lohnsteuer unmittelbar an das zuständige Finanzamt abgeführt hat. Dementsprechend wird auch bei dem vergleichbaren Fall der Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 21.09.1989 - 2 C 68/86 - zitiert nach juris) der Bruttobetrag zugrunde gelegt. Diese rechtliche Bewertung ist auch für die Klägerin nicht unbillig. Sie hat die Möglichkeit, den zurückgezahlten Bruttobetrag im Kalenderjahr der Zahlung gegenüber den Finanzbehörden als sogenannte Negativeinkünfte geltend zu machen, um damit eine Verringerung der Steuerschuld zu erreichen (VG Gießen, Urteil vom 05.11.2012 - 5 K 785/11.GI - zitiert nach juris).
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Unbeachtlich in diesem Zusammenhang ist, dass die Klägerin bzw. ihre Eltern möglicherweise Anspruch auf Kindergeld und Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gehabt hätten, wenn die Klägerin nicht in den Dienst der Bundeswehr getreten wäre. Die Klägerin hat sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und in ihrer Verpflichtungserklärung vom 29. November 1999 anerkannt, dass sie das während der Beurlaubung zum Studium bezogene Ausbildungsgeld u.a. dann zurückzuzahlen hat, wenn sie auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten entlassen wird. In wieweit der Klägerin noch Urlaubstage zustanden, als sie aus dem Dienst ausschied, kann dahinstehen. Einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung ihres ggf. noch bestehenden Urlaubsanspruchs hat die Klägerin - soweit ersichtlich - nicht geltend gemacht. Ein solcher Anspruch, unterläge der dreijährigen Verjährungsfrist (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 2 C 10/12 - zitiert nach juris).
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Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Das Personalamt der Bundeswehr hat die Höhe und die Fälligkeit der von der Klägerin zu zahlenden Raten nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21/97 - zitiert nach juris) auf der Grundlage von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG rechtsfehlerfrei nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt. Zur Vermeidung einer besonderen Härte genügt es insoweit in der Regel, wenn - wie im Leistungsbescheid vom 06. April 2011 geschehen - auf die Erstattung des zurückgeforderten Betrages in einer Summe verzichtet und dem Erstattungspflichtigen die Rückzahlung in Raten bewilligt wird. Die hieran anknüpfende Entscheidung darüber, ab wann und in welcher Höhe Raten zu zahlen sind, muss einerseits der Höhe des insgesamt zu erstattenden Betrages und andererseits der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten sowie dessen sozialer Lage angemessen Rechnung tragen. Dabei obliegt es dem Verpflichteten, insbesondere die für die Beurteilung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuweisen (VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 16.06.1993 - 11 S 3031/92 - zitiert nach juris). Das Personalamt der Bundeswehr hat die Höhe der Raten unter Berücksichtigung der von der Klägerin dargelegten Einkommens- und Vermögenssituation zutreffend unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO (vgl. dazu VG Gießen, Urteil vom 26.10.2005 - 8 E 2875/04 - zitiert nach juris) festgesetzt.
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Die Beklagte war auch nicht zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Knebelung zu einer zeitlichen Begrenzung der Zahlungsdauer verpflichtet. Wie die Beklagte zutreffend hervorgehoben hat, trifft den Soldaten auf Zeit, der entgegen der von ihm eingegangenen Verpflichtung den Dienst bei der Bundeswehr auf eigene Initiative vorzeitig beendet, grundsätzlich die Pflicht, den Erstattungsbetrag in einer Summe zu zahlen. Räumt ihm die Beklagte im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG wie hier Ratenzahlungen ein, bleibt es dem Soldaten unbenommen, die hierdurch bewirkte Zahlungsdauer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten durch höhere Ratenzahlungen zu verkürzen (VG Gießen, Urteil vom 05.11.2012, a.a.O.)
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Vorliegend vermochte auch die Länge einer im Anschluss an die Ausbildung möglicherweise abgeleisteten Dienstzeit (sog. Abdienzeit) keine besondere Härte zu begründen, abgesehen davon, dass dies ohnehin nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt. Denn für den Regelfall geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Soldat auf Zeit die vollen Ausbildungskosten zu erstatten hat, wenn er auf eigenen Antrag vorzeitig entlassen wird (VG Gießen, Urteil vom 04.09.1998, a.a.O.). Die Klägerin war zwar nach ihrer Approbation in der Zeit vom 19. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2008 am Bundeswehrkrankenhaus in B-Stadt tätig. In dieser Zeit bildete sie sich jedoch zur Fachärztin für Innere bzw. Allgemeinmedizin weiter und stand damit ihrem Dienstherrn nicht uneingeschränkt zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 28. September 1983 zu § 46 Abs. 4 Satz 2 SG 1975 entschieden, dass die Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fachausbildung anzusehen ist, auch wenn sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat (Az. 6 B 13/83, zitiert nach juris). Dies entspricht der inzwischen nahezu einhelligen Auffassung der Verwaltungsgerichte, wonach ein uneingeschränktes Zur-Verfügung-Stehen auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus nicht zutrifft, wenn ihm in dieser Zeit fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, mit der Folge, dass eine Weiterbildungszeit nicht als anrechnungsfähige Abdienzeit anerkannt werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.1999, a.a.O.; HessVGH, Beschluss vom 20.08.2002 - 10 UZ 4067 -; VG Bremen, Urteil vom 19.02.2013 - 6 K 38/08 - und VG Gießen, Urteil vom 05.11.2012, a.a.O., sämtlich zitiert nach juris). Der Bayerische VGH hat in seinem Urteil vom 04. Juli 2013 (Az. 6 BV 12.19, zitiert nach juris), durch das er eine anderslautende Entscheidung des VG Ansbach (vom 22.11.2011 - AN 15 K 11.904) abänderte, ausgeführt:
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„Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Änderungen im Bereich der Bundeswehr den vom Gesetzgeber mit den Erstattungsbestimmungen verfolgten Zweck berührt haben könnten, dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen nicht ohne weiteres zu ersetzenden Berufssoldaten aus der Bundeswehr entgegenzuwirken. Das zeigt im Übrigen auch der Fall des Klägers, der gerade „innerhalb der Übernahmequote für das Fachgebiet Innere Medizin“ mit einer entsprechenden Verwendungsplanung in das Berufssoldatenverhältnis übernommen worden war, dann aber bereits etwa eineinhalb Jahre nach Beendigung seiner Facharztausbildung die Entlassung aus dem Soldatenverhältnis herbeigeführt hat. Dass sich die vom Kläger gewünschte fachspezifische Verwendung nicht unmittelbar im Anschluss an die Facharztausbildung verwirklichen ließ, steht einer Anwendung der Erstattungsvorschriften nicht entgegen.
- 44
Im Bereich der ärztlichen Weiterbildung sind ebenfalls keine beachtlichen Änderungen erkennbar, die einer Subsumtion der Weiterbildung zum Facharzt unter den Begriff der Fachausbildung entgegenstünden. Nach den Art. 27 ff. des Heilberufe- Kammergesetzes – HKaG – in der Fassung vom 6.2.2002 (GVBl S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.4.2009, GVBl. S. 46) und der auf der Grundlage von Art. 35 HKaG erlassenen Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns – BayWBO – vom 24. April 2004 (BayÄBl. Spezial 1/2004, zuletzt geändert durch Beschlüsse vom 14.10.2012, BayÄBl 2012, 705) kann ein Arzt die Anerkennung des Rechts, eine auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in diesem medizinischen Gebiet bzw. Teilgebiet hinweisende Bezeichnung Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie (vgl. Abschnitt B Nr. 13.1 BayWBO) zu führen, nach wie vor nur erhalten, wenn er die dafür vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten erfolgreich absolviert und die Prüfung durch den Prüfungsausschuss der Landesärztekammer bestanden hat (vgl. Art. 33 Abs. 1 HKaG). Nach Art. 30 HKaG erfolgt die mindestens drei Jahre dauernde (Abs. 2) Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung (Abs. 1); sie ist ganztägig und in hauptberuflicher Stellung abzuleisten (Abs. 3). Für die Anerkennung als Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie ist etwa eine Weiterbildungszeit von 72 Monaten, davon 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin, bei einem Weiterbilder in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte (§ 5 Abs. 1 Satz 2, § 6 BayWBO) vorgeschrieben. Die Weiterbildung ist grundsätzlich gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 HKaG unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Ärzte in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder in einer hierzu von der zuständigen Behörde oder Stelle zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung durchzuführen. Wegen dieses zudem normativ vorgegebenen Rahmens für die ärztliche Weiterbildung zum Facharzt entfällt der Charakter als Fachausbildung im Sinn von § 46 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 SG nicht deshalb, weil sie aufgrund ihrer Besonderheiten in eine Berufstätigkeit eingebettet ist; denn sie erschöpft sich gerade nicht in der praktischen ärztlichen Berufstätigkeit und der Gewinnung von Berufserfahrung (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.1995 – 2 C 10.94 – BVerwGE 98, 187/191). Dass die Weiterbildung eines approbierten Arztes zum Facharzt nach den berufsrechtlichen Vorschriften für Ärzte nicht als ergänzende Ausbildung, sondern als Vervollkommnung des beruflichen Wissens oder als „praktische Anwendung ärztlicher Kenntnisse in der ambulanten, stationären und rehabilitativen Versorgung der Patienten“ (§ 1 Satz 2 BayWBO) angesehen wird, schließt es nicht aus, sie bei einem Berufssoldaten des Sanitätsdienstes als Fachausbildung im Sinne des Soldatenrechts zu werten (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1982 – 6 C 3.81 – BVerwGE 65, 203/210).“
- 45
Diesen Ausführungen, die für Soldaten bzw. Soldatinnen auf Zeit entsprechend gelten, schließt sich die Kammer an. Das schleswig-holsteinische Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG) vom 29. Februar 1996 (GVOBl. S. 248) und die Weiterbildungsordnungen der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 16. Oktober 1996 (für Innere Medizin) bzw. vom 25. Mai 2011 in der Fassung vom 19. Dezember 2012 enthalten den bayerischen Bestimmungen vergleichbare Vorschriften.
- 46
Die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides festgesetzte Zinsforderung hält einer rechtlichen Prüfung ebenfalls stand. Sie findet ihre Rechtsgrundlage unmittelbar in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG. Das der Beklagten durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen berechtigt sie auch zur Erhebung von Stundungszinsen als Ausgleich für den Zinsverlust der aufgeschobenen Tilgung der Hauptforderung (VG Gießen, Urteil vom 04.09.1998, a.a.O.). Besondere Umstände, die ausnahmsweise für einen Fehlgebrauch des Ermessens sprechen könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Die Höhe von 4 % ist im Verhältnis zu den auf dem Kapitalmarkt üblichen Soll- bzw. Kreditzinsen relativ niedrig bemessen. Die Anordnung, dass die Einziehung der Stundungszinsen erst nach Tilgung der Hauptforderung erfolgt, bewirkt zudem, dass nicht sofort eine aktuelle finanzielle Belastung eintritt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.08.1996 - 12 A 2476/94 - zitiert nach juris).
- 47
Die Enttäuschung der Klägerin über die Nichterfüllung bestimmter Erwartungen begründet keine „besondere Härte“ im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.08.1996 – 12 A 2476/94 –, juris). Das Gleiche gilt bezüglich der von der Klägerin genannten Auslandseinsätze der Bundeswehr. Diese gab es bereits lange vor der Verpflichtung der Klägerin. Sollte ihr zu Unrecht für eine bestimmte Behandlung die Gewährung von Beihilfe verweigert worden sein, hätte sie dagegen rechtlich vorgehen können.
- 48
Schließlich ist die Forderung der Beklagten nicht verjährt. Der Anspruch des Bundes auf Erstattung der Ausbildungskosten verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren (Scherer/ Alff/ Poretschkin, a.a.O., § 49 Rdnr. 12). Entstanden ist der Anspruch mit Ablauf des 31. Oktober 2008, als das Dienstverhältnis der Klägerin endete. Die Verjährungsfrist, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB entspr. am 01. Januar 2009 begann, wurde rechtzeitig gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG durch den Erlass des Leistungsbescheides vom 06. April 2011 gehemmt. Die Hemmung ist auch nicht, wie die Klägerin meint, gemäß § 204 Abs. 2 BGB durch „Nichtbetrieb“ entfallen. Selbst wenn die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs neben § 53 VwVfG Anwendung fänden, gilt jedenfalls § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht in amtswegigen Verfahren. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.7.2012 - 2 C 34/11 - zitiert nach juris mit weit. Nachw.), der zu entnehmen ist, dass die aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes fehlende Verpflichtung der Beteiligten das Verfahren zu „betreiben“ Grund der fehlenden Anwendbarkeit von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist (OVG B-Stadt, a.a.O.).
- 49
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
- 50
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, sind § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(2) Auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) vorhandenen Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
- 1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, - 2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, - 3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet, - 4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, - 5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und - 6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.