Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 21. Sept. 2017 - 12 A 34/17

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0921.12A34.17.00
21.09.2017

Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Bescheid vom 31.10.2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17.01.2017 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten.

2

Der Kläger trat am 01.07.2007 als Grundwehrdienst Leistender in die Bundeswehr ein. Nach entsprechender Verpflichtungserklärung wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.02.2009 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Nach einer erneuten Verpflichtungserklärung des Klägers für insgesamt 14 Jahre vom 11.01.2010 wurde seine Dienstzeit zunächst unter Einschluss des vom ihm bisher geleisteten Wehrdienstes auf sechs Jahre und acht Monate mit Dienstende zum 28.02.2014 festgesetzt. Danach waren weitere Festsetzungen beabsichtigt. Am 15.02.2010 wurde der Kläger für die Laufbahn des Feldwebels des Truppendienstes zugelassen und war nach Abschluss der Laufbahn als Spähfeldwebel vorgesehen.

3

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 11.10.2010 wurde gegen den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe verhängt. Die Fahrerlaubnis wurde dem Kläger entzogen und sein Führerschein eingezogen. Das Amtsgericht ….. setzte mit Strafbefehl vom 18.07.2013 wegen einer erneuten Trunkenheitsfahrt gegen den Kläger eine Geldstrafe fest. Der Führerschein wurde abermals eingezogen und die Fahrerlaubnis für den Zeitraum von 15 Monaten entzogen. Daraufhin entließ die Beklagte den Kläger gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 Soldatengesetz (SG) mit Bescheid vom 26.11.2013 mit Ablauf des 31.12.2013 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Zu Begründung führte sie die charakterliche Ungeeignetheit des Klägers zum Feldwebel an. Das Beschwerdeverfahren und ein anschließendes Klageverfahren vor dem hiesigen Verwaltungsgericht (Az. 12 A 19/14) blieben erfolglos.

4

Mit Schreiben vom 04.07.2016 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, von ihm die Kosten für die Fachausbildungen „Bediener Aufklärungssystem Spähwagen, 2. Kompanie Aufklärungsbataillon 6 “ in ….. vom 31.01. bis zum 10.03.2011 sowie „Spezialgrundausbildung Kraftfahrer BC, Kraftfahrzeugausbildungszentrum …..“ in …… vom 12.07. bis zum 10.08.2012 in Höhe von 4.116,33 Euro zurückzufordern, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

5

Der Kläger erklärte daraufhin, dass die ermittelten Kosten nicht nachvollziehbar seien. Er habe in seiner militärischen Laufbahn die Systembedienerausbildung selbst unzählige Male als Ausbilder durchgeführt und das auch teilweise in dem von der Beklagten angegebenen Zeitraum. Das Ausbildungsmaterial habe dabei größtenteils aus Privatbesitz gestammt, denn der Dienstherr sei nicht in der Lage gewesen, dieses bereitzustellen. Die Ausbildung sei auch keine Fachausbildung, sondern lediglich eine Spezialgrundausbildung. Jeder damals noch Wehrpflichtige erhalte die Ausbildung mit und auf dem Gerät, auf dem er verwendet werden solle. Der zivile Nutzen für diese Ausbildung sei gleich null.

6

Schließlich habe er die Bundeswehr keinesfalls frei- bzw. mutwillig verlassen.

7

Mit Leistungsbescheid vom 31.10.2016 forderte das BAPersBw den Kläger auf, die Kosten für die Fachausbildung „Bediener Aufklärungssystem Spähwagen, 2. Kompanie Aufklärungsbataillon 6 “ in Höhe von 3.293,57 Euro unverzüglich zu erstatten. Bei verspäteter Zahlung seien ab Bestandskraft des Leistungsbescheides, spätestens ab 01.12.2016 Stundungszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz (derzeit 1,12%) jährlich auf den Erstattungsbetrag zu erheben.

8

Zur Begründung führte sie an, dass ein früherer Soldat auf Zeit, dessen Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen und der nach § 55 Abs. 4 SG entlassen worden sei, gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SG verpflichtet sei, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung zu erstatten. Die genannten Ausbildungen stellten Fachausbildungen im Sinne des § 56 SG dar. Anlässlich der Bedienerausbildung seien Kosten in Höhe von 4.116,33 Euro entstanden. Für die „Spezialgrundausbildung Kraftfahrer“ hätten keine Kosten mehr ermittelt werden können. Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG könne ganz oder teilweise auf die Erstattung verzichtet werden, wenn die Erstattung eine besondere Härte bedeuten würde. Zur Vermeidung einer besonderen Härte werde berücksichtigt, inwieweit ausgebildete Soldaten dem Dienstherrn mit den durch die Ausbildung erworbenen Kenntnissen nach Beendigung der Ausbildung uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hätten. Es werde daher zur Sicherstellung einer einheitlichen Ermessensausübung regelmäßig ein Teilverzicht auf die entstandenen Kosten nach der sog. Abdienquote erklärt. Zur Ermittlung der Abdienquote werde zunächst die Zeit, die der Kläger nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme noch hätte ableisten müssen (Bleibeverpflichtung), festgestellt. Davon in Abzug zu bringen seien nachfolgende weitere Fachausbildungszeiten, in denen der Kläger nicht zur freien Disposition zur Verfügung gestanden habe. Zur Bemessung der Abdienquote werde der Zeitraum der Bleibeverpflichtung in drei unterschiedlich bewertete Phasen (Multiplikator 0,75 für das erste Drittel, 1,05 für das zweite Drittel und 1,2 für das letzte Drittel der Bleibeverpflichtung) gegliedert. Der Verzicht auf die Rückforderung erfolge mit dem Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis der abgeleisteten Dienstzeit zur Bleibeverpflichtung, multipliziert mit dem jeweiligen Multiplikator für die jeweilige Phase der Dienstleistung, ergebe. Grund für die abgestufte Berücksichtigung von Abdienzeiten sei, dass die Dienstleistung unmittelbar nach Absolvierung einer Ausbildung mangels entsprechender Berufspraxis und Berufserfahrung während des ersten Drittels der noch abzuleistenden Dienstzeit einen geringeren Nutzen für den Dienstherrn habe und erst im letzten Drittel der Zeit der Bleibeverpflichtung Ausgeschiedene neben der besseren Amortisation der Ausbildung geringere Verwerfungen für den Personalkörper verursachten. Danach ergebe sich hier ein Erstattungsbetrag von 3.293,57 Euro. Für einen weitergehenden Verzicht bestehe kein Anlass. Da der Kläger im Rahmen des Anhörungsverfahrens keine Angaben zu seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation gemacht habe, sei es nicht möglich gewesen zu prüfen, ob die sofortige Fälligkeit des gesamten Erstattungsbetrages seine wirtschaftliche Existenz ernstlich gefährden würde und damit eine besondere Härte gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gegeben sei. Es sei daher davon auszugehen, dass eine besondere Härte nicht vorliege.

9

Mit Schreiben vom 20.11.2016 legte der Kläger Widerspruch gegen den Leistungsbescheid ein. In seiner Begründung machte der Kläger im Wesentlichen geltend: An der Systembedienerausbildung habe ausschließlich Führungsnachwuchs teilgenommen. Neben technischen Details des Spähwagens seien auch Führungsmöglichkeiten der Besatzung vermittelt worden. Der Fokus der Ausbildung habe unter anderem auf dem Erlernen der Ausbildung der Besatzung gelegen, so dass es sich um eine Führer- und Vorgesetztenausbildung gehandelt habe, deren Kosten nicht erstattungspflichtig seien.

10

Den Widerspruch des Klägers wies das BAPersBw mit Bescheid vom 17.01.2017 als unbegründet zurück. Der Kläger habe seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis zumindest grob fahrlässig selbst herbeigeführt. Bei der genannten Ausbildung handele es sich um eine Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG. Hierunter sei jede einem dienstlichen Zweck dienende, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung eines Soldaten zu verstehen, die zu seiner allgemeinen militärischen Ausbildung hinzukomme und zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führe. Die Weiterbildung zum „Bediener Aufklärungssystem Spähwagen“ bilde die Voraussetzung für eine bestimmte Verwendung als Spähfeldwebel und sei daher eine Fachausbildung. Es handele sich nicht um eine reine Führerausbildung, denn der Lehrgang sei mit einem Befähigungsnachweis verbunden gewesen, der für die weitere Verwendung des Klägers als Spähfeldwebel notwendig gewesen sei. Die Entscheidung über eine härtefallbedingte Reduzierung der Erstattungsforderung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG sei ermessensfehlerfrei getroffen worden. Die Abdienquote sei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausreichend berücksichtigt.

11

Der Kläger hat am 15.02.2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:

12

Weder der Lehrgang „Bediener Aufklärungssystem Spähwagen“ noch die Spezialgrundausbildung für Kraftfahrer seien Fachausbildungen im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SG. Die Erstattungspflicht aus § 56 Abs. 4 SG diene dem Vorteilsausgleich für die bei der Bundeswehr erworbenen beruflichen Kenntnisse, die im zivilen Berufsleben genutzt werden könnten. Die Befähigung zum Bediener eines Spähwagens sei im zivilen Berufsleben ohne jegliche Relevanz; ebenso ein Führerschein, der ihn nur innerhalb der Bundeswehr und bei entsprechendem Fahrbefehl berechtige, ein Bundeswehrkraftfahrzeug zu führen. Zudem seien die Kosten für den Bediener-Lehrgang auch nicht ausreichend nachgewiesen. Es stelle sich die Frage, wie ein im Bataillon selbst durch bataillonseigenes, teilweise gar nicht qualifiziertes Personal durchgeführter Lehrgang so teuer sein könne.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Rückforderungsbescheid vom 31.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2017 aufzuheben.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie trägt, ergänzend zu den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, im Wesentlichen vor:

18

Die Rückerstattungspflicht bezwecke in erster Linie, die Abwanderung von Fachkräften zu verhindern. Erst in zweiter Linie sollten die wirtschaftlichen Interessen der Bundeswehr geschützt werden. Insoweit komme der Norm nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Sanktionscharakter zu. Dass die Ausbildung zum Bediener Spähwagen nicht vollumfänglich zivil verwertbar sei, stelle keinen besonderen Umstand im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, aufgrund dessen ganz oder teilweise auf die Erstattung der Ausbildungskosten verzichtet werden könne. Es habe allein in der Sphäre des Klägers gelegen, dass das Dienstverhältnis beendet worden sei. Dementsprechend müsse er nun die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen tragen. Die eingeschränkte zivilberufliche Verwertbarkeit der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten stellten auch keinen jener Fälle dar, in denen die Anwendung des Gesetzes zu einem Ergebnis führe, das der Absicht des Gesetzgebers - dem Schutz der Personalplanung und damit der Verteidigungsbereitschaft - offensichtlich entgegenstehe.

19

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20.09.2017 ihren Leistungsbescheid vom 31.10.2016 insoweit aufgehoben, als darin Stundungszinsen erhoben werden. Insoweit haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

20

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

21

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Es erscheint billig, die Kosten insoweit der Beklagten aufzuerlegen, da sie die teilweise Erledigung herbeigeführt hat, indem sie aus Rechtsgründen den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Stundungszinsen aufhob.

22

Im Übrigen ist die Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2016 sowie ihr Widerspruchsbescheid vom 17.01.2017 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

23

Rechtsgrundlage für die Rückzahlung der Fachausbildungskosten ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SG. Danach muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SG erfasst auch Soldaten auf Zeit, die während ihres aktiven Dienstverhältnisses zur Ausübung dieses Dienstes auf Kosten der Bundeswehr ein Studium oder eine Fachausbildung absolviert haben und ihre vorzeitige Entlassung wegen mangelnder Eignung nach § 55 Abs. 4 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde, § 56 Abs. 4 Satz 3 SG.

24

Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SG liegen vor. Der Kläger war Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes der Bundeswehr. Er verpflichtete sich am 11.01.2010 für 14 Jahre. Seine Dienstzeit wurde auf sechs Jahre und acht Monate mit Ablauf des 28.02.2014 zwischenfestgesetzt. Die Beklagte entließ den Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 26.11.2013 zum 31.12.2013 nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG vorzeitig aus der Bundeswehr.

25

Seine vorzeitige Entlassung aus der Bundeswehr hat der Kläger grob fahrlässig herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Sie erfordert ein besonders schwerwiegendes und subjektiv unentschuldbares Verhalten, dass über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit hinausgeht. Voraussetzung ist, dass naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beachtet wurden, obwohl sich diese hätten aufdrängen müssen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2017 - 17 U 160/16 - zitiert nach juris Rn. 54). Der Kläger ist wegen charakterlicher Ungeeignetheit - namentlich wegen wiederholter Gefährdung des Straßenverkehrs - aus der Bundeswehr entlassen worden. Dem Kläger hätte ersichtlich sein müssen, dass ein solches wiederholtes Fehlverhalten zu seiner Entlassung aus der Bundeswehr führen kann. Die Beklagte hatte bereits die erste Trunkenheitsfahrt als Dienstvergehen bewertet und mit einer Missbilligung nach § 23 Abs. 3 Wehrdisziplinarordnung (WDO) geahndet. In der entsprechenden Verfügung vom 21.12.2010 war der Kläger ermahnt worden, hinsichtlich des Genusses alkoholischer Getränke künftig Zurückhaltung zu üben. In der Verfügung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er mit der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens rechnen müsse, falls er ein weiteres schweres Dienstvergehen, vor allem eine einschlägige Trunkenheitsfahrt begehen würde.

26

Während seiner militärischen Laufbahn hat der Kläger u.a. eine „Systembedienerausbildung“ absolviert, deren Kosten er nunmehr erstatten soll. Diese Kosten sind als Fachausbildungskosten zu qualifizieren. Die Systembedienerausbildung ist eine Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG. Bei der Auslegung des Begriffes der Fachausbildung ist allein auf den Zweck der jeweiligen Verwendung eines Berufssoldaten abzustellen. Eine Fachausbildung ist jede besondere, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung außerhalb des allgemeinen Truppendienstes mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die in einem geregelten Ausbildungsgang durch qualifiziertes Personal vermittelt wird und - sei es nach einer Prüfung oder nach einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt (Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn. 94). Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffes der Fachausbildung keine Bedeutung (vgl. st. Rspr. des BVerwG, s. etwa Beschluss vom 22.09.2016 - 2 C 29/16 - zitiert nach juris Rn 32 mit weit. Nachw.)

27

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei der Systembedienerausbildung um eine Fachausbildung. Der Kläger hat an den Lehrgängen neben seiner allgemeinen militärischen Ausbildung teilgenommen, um seine Aufgaben in der Laufbahn eines Feldwebels erfüllen zu können - konkret die eines Spähfeldwebels. Er erwarb zusätzliche Berechtigungen im Hinblick auf das Führen eines Spähwagens, wie er selbst in seinem Widerspruch vom 20.11.2016 erklärt. Die Ausbildung ging danach über die Grundausbildung hinaus und unterschied sich von den Ausbildungen, die etwa Mannschaftssoldaten erhielten. Nicht jeder Feldwebelanwärter musste diese Lehrgänge absolvieren. Vielmehr hing es von der geplanten späteren Verwendung ab, welcher Lehrgang von einem Soldaten absolviert werden musste. Das zeigt sich insbesondere auch in der Anlage zu § 3 der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV). Nach Abs. 2 Nr. 2 a) der Anlage stellt der Feldwebel des Truppendienstes nur eine von insgesamt zehn möglichen Verwendungen eines ausgebildeten Feldwebels dar. Dabei liegt es auf der Hand, dass etwa der Feldwebel des Militärmusikdienstes nach Abs. 2 Nr. 2 e) der Anlage nicht dieselbe Ausbildung absolviert wie ein Feldwebel des Truppendienstes und ersterer dabei insbesondere keine „Systembedienerausbildung“ erhält. Die Ausbildungen stellen sich auch nicht, wie vom Kläger vorgetragen, als Führer- und Vorgesetztenausbildung dar. Sofern derartige Kenntnisse zusätzlich vermittelt wurden, steht dies dem Charakter einer Fachausbildung aus den genannten Gründen nicht entgegen.

28

Als Rechtsfolge ordnet § 56 Abs. 4 Satz 1 SG an, dass der frühere Soldat die entstandenen Kosten der Fachausbildung im Rahmen seiner jeweiligen Laufbahn erstatten muss. Allerdings kann nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG auf die Kostenerstattung „ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde“, was stets bereits von Seiten der Bundeswehr zu prüfen ist. Die Vorschrift verknüpft den gerichtlich voll überprüfbaren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2016 - 2 C 29/16 - zitiert nach juris Rn. 29) unbestimmten Rechtsbegriff der „besonderen Härte“ auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite. Sofern ein Härtefall gegeben ist, ist die Beklagte auch gezwungen, über diese Verzichtsmöglichkeit ermessensfehlerfrei zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 18/05 - zitiert nach juris Rn. 16; Beschluss vom 22.09.2016 - 2 C 29/16 - a.a.O.).

29

Zutreffend hat die Beklagte im Rahmen der von ihr getroffenen Härtefallregelung die Zeit berücksichtigt, in der der Kläger nach Abschluss seiner Fachausbildung dem Dienstherrn mit den erworbenen Kenntnissen uneingeschränkt zur Verfügung gestanden und damit einen Teil seiner Ausbildungskosten „abgedient“ hat (sog. „effektive Stehzeit“, vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10.03.2016 - 2 LB 13/15 - zitiert nach juris Rn. 32). Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte den Zeitraum der Bleibeverpflichtung nicht linear bewertet, sondern entsprechend Ziffer 3.2.5 ihres Erlasses vom 22.07.2002 (PSZ I 8 - Az 16-02.11/Bemessungsgrundsätze) nach verschiedenen Dritteln unterschiedlich hoch gewichtet hat (OVG Schleswig, a.a.O., Rn. 33 f).

30

Die von der Beklagten im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG getroffene Härtefallentscheidung begegnet jedoch unter einem anderen Gesichtspunkt rechtlichen Bedenken. Zweck der Härtevorschrift ist es, den von Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung tragen zu können (BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - 6 C 135.74 - zitiert nach juris Rn. 44). Der Begriff „besondere Härte“ im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG setzt danach außergewöhnliche Umstände und damit einen atypischen Sachverhalt voraus, da die Vorschrift als Regelfall von der Erstattung der vollen Ausbildungskosten ausgeht, sofern der Soldat auf Zeit nicht für die Zeit in der Bundeswehr blieb, zu der er sich ursprünglich verpflichtete (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.10.2014 - 5 LA 106/14 - zitiert nach juris Rn. 10). Ein derartiger atypischer Fall liegt in der Regel zunächst bei Kriegsdienstverweigerern vor, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erstattungspflicht insofern auf den erlangten finanziellen Vorteil zu beschränken ist, der dem Kriegsdienstverweigerer real und nachprüfbar im zivilen Berufsleben verblieben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19/05 - zitiert nach juris Rn. 15 ff., Beschluss vom 02.07.1996 - 2 B 49/96 - zitiert nach juris Rn. 7). Grund dieser Privilegierung ist die Zwangslage, die mit der Entscheidung zwischen einem Verbleib in der Bundeswehr entgegen dem eigenen Gewissen und dem Ausscheiden mit der Kostenerstattungsfolge einhergeht (vgl. etwa OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 12).

31

Eine solche Kostenreduktion war hier nicht schon grundsätzlich vorzunehmen, da sich ein Soldat, der wegen charakterlicher Ungeeignetheit aus der Bundeswehr entlassen wurde, gerade nicht in der beschriebenen oder einer vergleichbaren Zwangslage befindet. Gleichwohl kann auch bei einem unfreiwillig und selbstverschuldet aus der Bundeswehr ausgeschiedenen Soldaten ein Härtefall vorliegen, wenn der durch die Fachausbildung erlangte Vorteil für das spätere zivile Berufsleben in einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Missverhältnis zu den durch die Fachausbildung entstanden Kosten steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - 6 C 105.74 - juris Rn. 32). Das ist immer dann der Fall, wenn die erlangten Vorteile so gering sind, dass eine Erstattung der vollen Kosten unangemessen wäre (Sohm, a.a.O., § 56 Rn. 23). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Zweck von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG primär darin liegt, der Bundeswehr eine sichere Personalplanung und damit insbesondere die Aufrechterhaltung bzw. Schaffung der Verteidigungsbereitschaft zu ermöglichen. Insoweit kommt der Vorschrift Sanktionscharakter zu, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2016, a.a.O., Rn. 36). Allerdings kann es dann nicht mehr entscheidend auf den Gedanken der Personalplanung ankommen, wenn der Soldat nicht freiwillig, sondern durch Entlassung seitens der Bundeswehr aus dem Dienst ausgeschieden ist. Insofern ist die Bundeswehr - mögen die Gründe für die Entlassung auch nachvollziehbar sein - allein für den Personalbestand verantwortlich.

32

In diesem Rahmen ist bzgl. der Rückerstattungspflicht auf den weiteren Normzweck des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG abzustellen. Die Vorschrift soll einen Vorteilsausgleich herbeiführen, weil der Soldat auf Kosten des Dienstherrn Spezialkenntnisse und -fähigkeiten erworben hat, die im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil darstellen, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat (BVerwG, Beschluss vom 02.07.1996 - 2 B 49/96 - zitiert nach juris Rn. 7; Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 18/05 - zitiert nach juris Rn. 14; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 06.03.2014 - 12 A 153/13 - zitiert nach juris Rn. 25). Ob ein erstattungspflichtiger Vorteil für den ausgeschiedenen Soldaten besteht, bestimmt sich insbesondere danach, ob dieser die erworbenen Spezial- und Fachkenntnisse im zivilen Berufsleben nutzen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - 6 C 105.74 - zitiert nach juris Rn. 31; OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 14). Dies hat auch Berücksichtigung gefunden in den Erlassen des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22.07.2002 (PSZ I 8 - Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze, Ziffern 3.3 und 3.4) und vom 17. Dezember 2012 (P II 1 - Az 16-02-11/ Bemessungsgrundsätze, Ziffern 3.3 und 3.4; vgl. hierzu OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 15). Unter Beachtung dieser Maßstäbe bringt eine Systembedienerausbildung auf einem Spähwagen, anders als etwa ein Studium oder eine Sanitätsausbildung, dem Kläger im zivilen Leben kaum einen Nutzen. Vielmehr hat der Kläger durch die Ausbildung auf dem Spähwagen, der vor allem der Aufklärung und Beobachtung dient, nahezu ausschließlich militärisch nutzbare Fähigkeiten erlangt, wovon offensichtlich auch die Beklagte ausgeht. Eine mittelbare privatwirtschaftliche Nutzbarkeit der erworbenen Spezialkenntnisse könnte lediglich in sehr geringem Umfang gegeben sein. Der geschulte Umgang mit den technischen Einrichtungen eines Spähwagens, namentlich der besonderen Beobachtungs-, Aufklärungs- und Sensorenausstattung, könnte sich allenfalls in ganz speziellen Bereichen der Softwareentwicklung und -nutzung geringfügig einsetzen lassen und zwar nur in dem Umfang, dass der ausgebildete frühere Soldat sich ggf. einfacher in Aufgabengebiete der genannten Branchen einarbeiten kann. Diesen Härtefall hat die Beklagte nicht ermessensfehlerfrei beschieden, da sie ihn als solchen schon nicht erkannt hat.

33

Inwieweit die Spezialgrundausbildung „Kraftfahrer BC“ zivil nutzbar und insoweit angefallenen Kosten vollumfänglich erstattungsfähig sind, brauchte das Gericht nicht zu entscheiden. Die mit Bescheid vom 31.10.2016 geforderten 3.293,57 Euro umfassen diese Ausbildungskosten nicht. Zwar führt die Beklagte die Ausbildung als solche in ihrem Bescheid an. Auf Seite drei des Bescheides erklärt sie allerdings, dass die entsprechenden Ausbildungskosten nicht mehr ermittelt werden konnten.

34

Anzumerken ist auch, dass der Kläger zu Recht die fehlende Nachvollziehbarkeit der von der Beklagten ermittelten Kosten für die Systembedienerausbildung beanstandet. Eine Aufschlüsselung lediglich nach Material- und sonstigen Betriebskosten (3.472,44 Euro) sowie Personalkosten und -zusatzkosten (643,89 Euro) ist insbesondere vor dem Hintergrund nicht ausreichend, dass der Kläger, wie er in seinem Widerspruchsschreiben darlegt, die Ausbildung teilweise selbst durchgeführt und auf eigene Kosten Ausbildungsmaterial beschafft hat.

35

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des nicht erledigten Teils des Rechtsstreits auf § 154 Abs. 1 VwGO.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 10. März 2016 - 2 LB 13/15

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 12. Kammer - vom 4. Dezember 2014 geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid vom 21. Juni 2010 in Gestalt des Wid

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 06. März 2014 - 12 A 153/13

bei uns veröffentlicht am 06.03.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110

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(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Soldaten.

(2) Der strenge Verweis ist der Verweis, der vor der Truppe bekannt gemacht wird.

(3) Missbilligende Äußerungen eines Disziplinarvorgesetzten, die nicht ausdrücklich als Verweis oder strenger Verweis bezeichnet werden (Belehrungen, Warnungen, Zurechtweisungen oder ähnliche Maßnahmen), sind keine Disziplinarmaßnahmen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit einer Entscheidung verbunden werden, mit welcher der Disziplinarvorgesetzte oder die Einleitungsbehörde ein Dienstvergehen feststellt, von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens aber absieht.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere zugeordnet. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 12. Kammer - vom 4. Dezember 2014 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid vom 21. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2012 wird insoweit aufgehoben, als darin ein höherer Erstattungsbetrag als 98.772,27 € festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der 1978 geborene Kläger, der vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschieden ist, wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten.

2

Er wurde am 1. Juli 1997 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und am 3. Juli 1997 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Aufgrund seiner Verpflichtungserklärung vom 8. Januar 1997 betrug die Verpflichtungszeit 16 Jahre. Bei Abgabe der Erklärung wurde er über die Erstattungsbestimmungen des § 56 Soldatengesetz (SG) belehrt. Von April 1998 bis Juli 2004 studierte der Kläger unter Beurlaubung vom militärischen Dienst Humanmedizin. Nach anschließender Ausbildung als Arzt im Praktikum am Bundeswehrkrankenhaus ... erhielt er am 1. Oktober 2004 die Approbation als Arzt. Am 22. Oktober 2004 wurde er zum Stabsarzt ernannt. Am 18. November 2004 wurde die Dienstzeit auf die volle Verpflichtungszeit mit Dienstzeitende 30. Juni 2013 festgesetzt. In der Zeit von Oktober 2004 bis 2007 absolvierte der Kläger verschiedene Fachausbildungen während des Klinischen Weiterbildungsabschnitts Neurologie/Psychiatrie und einen Sonderlehrgang „Tauch- und Überdruckmedizin“ sowie ein intensivmedizinisches Praktikum.

3

Mit Urkunde des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein Campus ... wurde der Kläger mit Wirkung vom 15. Mai 2008 zum Akademischen Rat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt und schied zugleich aus dem Soldatenverhältnis aus.

4

Mit Leistungsbescheid vom 21. Juni 2010 setzte das Personalamt der Bundeswehr einen Erstattungsbetrag in Höhe von 99.304,58 Euro für gewährtes Ausbildungsgeld sowie die im Rahmen der ärztlichen Aus- und Weiterbildungen entstandenen Fachausbildungskosten fest. Zugleich gewährte es eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 65,-- Euro und erhob Stundungszinsen in Höhe von jährlich 4 Prozent. Auf Grundlage der Härteklausel wurde wegen abgedienter Zeit auf einen Teilbetrag verzichtet (Reduzierung des Ausbildungsgeldes um 22,07 Prozent in Höhe von 26.699,39 Euro und bezüglich der unmittelbaren Fachausbildungskosten Reduzierung um 22,07 Prozent bzw. 21,37 Prozent in Höhe von insgesamt 1.125,13 Euro).

5

Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Personalamt der Bundeswehr mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2012 zurück und setzte die monatliche Teilzahlungsrate auf 460,-- Euro fest. Dabei berücksichtigte es mangels Angaben des Klägers ein geschätztes Nettoeinkommen sowie das ihm gewährte Elterngeld.

6

Mit der am 16. Januar 2013 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, die Rückforderung der Ausbildungskosten stelle eine akute Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz sowie der seiner Familie und somit eine besondere Härte dar. Er werde die Ausbildungskosten aller Wahrscheinlichkeit nach bis zu seiner Verrentung nicht erstatten können. Die Beklagte habe von dem ihr in einem Härtefall eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

den Leistungsbescheid der Beklagten vom 21. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2012 aufzuheben.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Ergänzend zu ihren Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden hat sie vorgetragen, die grundsätzliche Anwendbarkeit und Gültigkeit der „Abdienregelung" in Bezug auf Humanmediziner und die zugrunde gelegte Berechnungsweise der „Abdienzeiten" seien nicht zu beanstanden.

12

Mit Urteil vom 4. Dezember 2014 hat die Einzelrichterin der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Erstattung des dem Kläger während des Studiums gewährten Ausbildungsgeldes und der der Beklagten im Anschluss daran entstandenen Fachausbildungskosten seien gemäß § 56 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG), und zwar gemäß §97 Abs. 1 SG (i.d.F. vom 30.5.2005, BGBl. I S. 1482) i.d.F. vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) gegeben. Die Erstattungsregelung sei auch mit Art. 12, 33 und 3 GG vereinbar. Die Beklagte habe jedoch ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil das praktizierte Modell zur Berechnung der sogenannten „Abdienquote" bei Anwendung der Härtefallregelung rechtswidrig sei. Nicht gerechtfertigt sei, den Zeitraum der Bleibeverpflichtung - wie bei der Ausbildung zu Piloten - nicht linear, sondern nach verschiedenen Dritteln unterschiedlich gewichtet zu bewerten. Außerdem hätte die zu berücksichtigende „Abdienzeit" nicht erst mit der Ernennung des Klägers zum Stabsarzt beginnen dürfen, sondern bereits mit der Erteilung der Approbation.

13

Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 27. März 2015 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen.

14

Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, sie habe das ihr im Rahmen der gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG vorzunehmenden Härtefallprüfung eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Soweit nach dem Abschluss des Studiums oder der Fachausbildung eine Dienstleistung erbracht worden sei, werde der Teilverzicht aus dem Verhältnis der erbrachten Dienstleistung vor dem Ausscheiden zur Dauer der Bleibeverpflichtung unter Berücksichtigung eines progressiven Faktors gebildet. Diese Vorgehensweise sei sachgerecht und nicht willkürlich. Der Faktorisierung liege zugrunde, dass die Dienstleistung des Soldaten unmittelbar nach Abschluss des Studiums oder der Fachausbildung den geringsten Mehrwert für sie - die Beklagte - habe, der Mehrwert jedoch mit zunehmender Berufserfahrung des Soldaten stetig ansteige. Darüber hinaus werde durch die Anwendung eines progressiven Faktors dem Personalplanungsinteresse des Dienstherrn, z.B. lange Vakanzen bestmöglich zu vermeiden, genüge getan. Weiterhin trage eine Faktorisierung und daraus folgende anfänglich höhere Rückzahlungsverpflichtungen ganz entscheidend dazu bei, den Regelungszweck des § 56 Abs. 4 SG zu verwirklichen - nämlich zum einen eine gewisse Abschreckungswirkung zu entfalten und zum anderen einen gerechten Interessenausgleich zwischen dem Dienstherrn und dem ehemaligen Soldaten zu schaffen. Ferner folge aus § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, dass es einer besonderen Härte, also eines Härtefalls bedürfe, welcher über die üblicherweise mit der Rückforderung von Ausbildungskosten verbundene Rückzahlungslast hinausgehe. Die Verwaltung habe im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, insbesondere aufgrund der ermessensleitenden einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Fallgruppen herausgebildet, welche zu einer Reduzierung des Rückforderungsbetrags führten. Hierzu gehöre auch die Fallgruppe der sogenannten „Abdienzeit“.

15

Das Verwaltungsgericht habe jedoch zu Recht angemerkt, dass die sogenannte „Abdienzeit“ bereits mit der Approbation am 1. Oktober 2004 und nicht erst mit der Ernennung zum Stabsarzt am 22. Oktober 2004 begonnen habe. Unter Berücksichtigung des veränderten Beginns der „Abdienzeit“ sei der angegriffene Bescheid aber rechtmäßig, soweit er einen Betrag von 98.772,27 Euro nicht übersteige.

16

Die Beklagte beantragt,

17

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts abzuändern, soweit der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 21. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2012 einen Rückerstattungsbetrag in Höhe von 98.772,27 Euro betrifft, und die Klage insoweit abzuweisen.

18

Der Kläger beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Er vertritt die Auffassung, der angefochtene Bescheid sei wegen der nicht linearen Abdienquote und der zu Unrecht festgestellten Hemmung der zu berücksichtigenden Stehzeiten im Rahmen der durchgeführten Fachausbildungen ermessensfehlerhaft. Die der Bemessung des Rückforderungsbetrags zugrunde gelegten internen Dienstvorschriften bezögen sich allein auf die noch erheblich teurere und vergleichsweise kurze Ausbildung von Piloten. Die Übertragung auf Humanmediziner sei ermessensfehlerhaft. Denn nicht nur die Höhe der Ausbildungskosten, sondern auch die „Nutzbarkeit“ von Medizinern und Piloten sei in keiner Weise vergleichbar. Sobald ein Mediziner die universitäre und praktische Ausbildung abgeschlossen habe, sei er im Gegensatz zu Kampfpiloten vollumfänglich einsatzfähig und steigere durch seinen wachsenden Erfahrungsschatz seine Verwendungsbreite und auch den Nutzen für die Bundeswehr. Dagegen könne ein Kampfpilot erst, wenn er einen gewissen Erfahrungsschatz erworben habe, überhaupt eingesetzt werden. Aufgrund der erheblichen körperlichen Beanspruchung könne der Einsatz von Piloten insgesamt nur über einen kurzen Zeitraum erfolgen. Die erhebliche körperliche Beanspruchung von Piloten bedinge zudem häufig ein frühes, gesundheitsbedingtes Ausscheiden. Alterserscheinungen spielten bei dem Einsatz von Medizinern nahezu keine Rolle. Mit zunehmender Dienstzeit des Mediziners wachse vielmehr stetig sein Erfahrungsschatz. Darüber hinaus sei nicht gerechtfertigt, die Zeiten der Ausbildung zum Facharzt nicht als effektive Stehzeiten zu berücksichtigen; denn ab dem Zeitpunkt der Approbation habe die Ausübung des Arztberufs im Vordergrund gestanden. Er - der Kläger- sei lediglich im Zeitraum 2. April 1998 bis 12. Juli 2004 vom militärischen Dienst zum Zwecke des Studiums der Humanmedizin beurlaubt gewesen. Ab dem 13. Juli 2004 habe er seine Arbeitskraft uneingeschränkt im Rahmen seiner Tätigkeit als Arzt - auch während der Ausbildung zum Facharzt - seinem Dienstherrn zur Verfügung gestellt. Zudem habe der hier einschlägige § 56 Abs. 4 SG a.F. keinen Sanktionscharakter, um einem vorzeitigen Ausscheiden aus der Bundeswehr entgegenzuwirken, sondern bezwecke ausschließlich, denjenigen Vorteil auszugleichen, den der Soldat durch die besondere Ausbildung bei der Bundeswehr erhalten habe. Dementsprechend seien im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht nur vermögensrechtliche Aspekte zu berücksichtigen - d.h. nicht nur die durch das vorzeitige Ausscheiden bedingten Nachteile für die Beklagte -, sondern auch die Vorteile, die die Beklagte durch die zwischenzeitliche Dienstleistung als Arzt erlangt habe. Bezüglich der Rückerstattung des Ausbildungsgeldes dürfe nur die Nettoauszahlung berücksichtigt werden, weil er - der Kläger - wegen der bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung keinen Anspruch auf Erstattung der im Rahmen des Ausbildungsgeldes verauslagten Steuer habe. Schließlich sei der Leistungsbescheid wegen der latenten Gefahr der Herbeiführung einer wirtschaftlichen Notlage rechtswidrig. Dieser Umstand hätte bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden müssen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung, die lediglich auf einen Teilbetrag der Erstattungsforderung beschränkt eingelegt worden ist, ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Leistungsbescheid vom 21. Juni 2010 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2012 zu Unrecht in Gänze aufgehoben; denn der angefochtene Bescheid ist in Höhe eines Rückforderungsbetrags von 98.772,27 Euro rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten.

22

Rechtsgrundlage für die Erstattung des dem Kläger während des Studiums gewährten Ausbildungsgeldes ist § 56 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG -) und zwar gemäß § 97 Abs. 1 SG (i.d.F. vom 30. Mai 2005, BGBl. I S. 1482) in der Fassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737) (vgl. zum anwendbaren Recht: Hucul in: Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl. 2010, §97 Rn. 6). Gemäß §97 Abs. 1 SG i.d.F. vom 30. Mai 2005 sind auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden. Dies gilt für den Kläger, der sein Studium im April 1998 begonnen hat. Betrachtet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes im Jahr 2000 ist die zeitlich vorangegangene Fassung des § 56 Abs. 4 SG diejenige vom 15. Dezember 1995 (SG a.F.). Danach muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. bestimmt, dass ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld unter anderem dann erstatten muss, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist (Nr. 2). Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a.F. kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.

23

Hinsichtlich des Erstattungsverlangens der Kosten der nach der Approbation am 1. Oktober 2004 begonnenen Fachausbildung kann der Senat offenlassen, ob dieses noch von der Übergangsregelung in § 97 Abs. 1 SG erfasst wird, weil die Fachausbildung auf dem Studium aufbaut, oder ob wegen des außerhalb des Geltungsbereichs der Übergangsregelung liegenden späteren Beginns der Fachausbildung auf § 56 Abs. 4 SG (2005) abzustellen ist. Denn die neuere Fassung der Vorschrift weicht mit ihrem entscheidungsrelevanten Inhalt abgesehen von einer Klarstellung nicht wesentlich von der früheren Fassung ab (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.12.2015 - 7 B 27.14 -, Juris Rn. 43). Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten.

24

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG a.F. für die Erstattung von Ausbildungskosten als Sanitätsoffizier-Anwärter und des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG für die Erstattung von Kosten der Fachausbildung als Soldat auf Zeit liegen vor.

25

Die militärische Ausbildung des Klägers, der Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes und zunächst Sanitätsoffizier-Anwärter war, war mit einem Studium der Humanmedizin und anschließender Fachausbildung verbunden.

26

Mit seiner Ernennung durch das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein zum Akademischen Rat mit Wirkung vom 15. Mai 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit vor Ablauf seiner am 30. Juni 2013 endenden Verpflichtungszeit gilt der Kläger als auf eigenen Antrag entlassen. Dies folgt aus dem zum Zeitpunkt der Ernennung geltenden § 125 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BRRG a.F.) in der Fassung vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3835, gültig vom 31. Dezember 2004 bis 11. Februar 2009). Danach ist der Berufssoldat oder der Soldat auf Zeit entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.

27

Dem Verlangen auf Erstattung der Ausbildungskosten nach § 56 Abs. 4 SG a.F. steht nicht entgegen, dass der Kläger seine Entlassung aus der Bundeswehr nicht unmittelbar und selbst beantragt hat, sondern mittelbar dadurch bewirkt hat, dass er sich vom Land Schleswig-Holstein in ein Beamtenverhältnis hat übernehmen und damit die gesetzliche Wirkung des § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG a.F. hat eintreten lassen. Nicht anders als mit einem Entlassungsantrag verwirklichte der Kläger mit dem Übertritt in das Beamtenverhältnis seinen eigenen Entschluss, aus der Bundeswehr auszuscheiden. Da in beiden Fällen das Ausscheiden aus der Bundeswehr die Folge einer auf die Beendigung des Soldatenverhältnisses gerichteten Initiative des Betroffenen ist, ist eine Gleichbehandlung geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.1987 - 6 C 87.84 -, Juris Rn. 22).

28

Dieser Wertung folgend hat der Gesetzgeber klarstellend in der ab 2005 geltenden Fassung des § 56 SG ausdrücklich den Fall, dass ein früherer Soldat auf Zeit als auf eigenen Antrag entlassen gilt, als Variante der Kostenerstattungspflicht in § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. SG geregelt.

29

Die Beklagte hat für den Zeitraum, in dem der Kläger unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für sein Studium der Humanmedizin als Sanitätsoffiziers-Anwärter beurlaubt war, Ausbildungsgeld in Höhe von 120.975,92 € aufgewandt. Zu Recht hat die Beklagte bei der Berechnung der Höhe des zu erstattenden Ausbildungsgeldes auf die von ihr tatsächlich erbrachten Bruttobeträge abgestellt. Dies entspricht der üblichen Verfahrensweise bei der Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge, obwohl der Beamte bzw. der Soldat nur den um die Steuer verminderten Nettobetrag erhalten hat (vgl. BVerwG, stRspr seit Urt. v. 12.05.1966 - II C 197.62 -, Juris Rn. 56 f.). Denn Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit sind schon dann zu versteuern, wenn sie dem Empfänger aus dem Dienstverhältnis tatsächlich zufließen, ohne Rücksicht darauf, ob er einen Rechtsanspruch auf sie hat; mit der Abführung der Lohnsteuer wird der Versorgungsempfänger bzw. Beamte durch die „öffentliche Kasse“ von der eigenen Steuerschuld befreit und in diesem Umfange bereichert (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.10.1998 - 2 C 21.97 -, Juris Rn. 17). Diese Verfahrensweise ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 -, Juris Rn. 61). Die zur Rückzahlung von Dienst- und Versorgungsbezügen ergangene Rechtsprechung ist aufgrund der vergleichbaren Interessenlage auf die Erstattung von Ausbildungsgeld nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. übertragbar (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, Juris Rn. 52). Das auf Grundlage von § 30 Abs. 2 SG gewährte Ausbildungsgeld dient ebenso wie Dienst- und Versorgungsbezüge der Bestreitung des Lebensunterhalts. Der Kläger, der nicht geltend gemacht hat, über kein oder nur sehr geringes steuerpflichtiges Einkommen zu verfügen, könnte die Rückzahlungen im Kalenderjahr der Rückzahlung als „negative Einkünfte" steuerlich absetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.05.1966, a.a.O., Rn. 57; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 15 Rn. 66).

30

Darüber hinaus hat die Beklagte für die klinische Weiterbildung des Klägers insgesamt 6.153,18 € gezahlt. Jede einzelne Weiterbildungsmaßnahme während des Klinischen Weiterbildungsabschnitts Neurologie/Psychiatrie sowie der Sonderlehrgang „Tauch- und Überdruckmedizin" und das Intensivmedizinische Praktikum stellen eine Fachausbildung im Sinne von § 56 Abs. 4 SG dar; denn es handelte sich um durch qualifiziertes Personal vermittelte Ausbildungsgänge, die zu einer zusätzlichen Berechtigung oder Befähigung führten (vgl. zum Begriff: BVerwG, Urteil v. 21.04.1982 - 6 C 3.81 -, Juris Rn. 27 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - 6 BV 12.19 -, Juris Rn. 31 ff.). Die Beklagte war berechtigt, neben den Ausbildungskosten auch die Kosten der ärztlichen Weiterbildung erstattet zu verlangen. Da § 56 Abs. 4 Satz 2 SG (unabhängig von der einschlägigen Fassung) keine abschließende Regelung dahingehend enthält, dass ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes „nur" das als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten müsste, ist § 56 Abs. 4 Satz 1 SG daneben anwendbar (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016, a.a.O., Juris Rn. 55 ff. m.w.N.). Unerheblich ist, dass der Kläger meint, mit diesen Fachausbildungen und Weiterbildungen „im Zivilleben" nichts anfangen zu können.

31

Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Kosten festgelegt, sondern der Dienstherr ist ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten und der Kosten der Fachausbildung eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Hierbei handelt es sich um eine sog. Kopplungsvorschrift, die als Tatbestandsmerkmal den gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff einer besonderen Härte voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 30.03.2006 - 2 C 18.05 -, Rn. 16) und auf der Rechtsfolgenseite dem Dienstherrn gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen einräumt. Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat auf Grund eigenen Entschlusses aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2006, a.a.O., Juris Rn. 14).

32

Die von der Beklagten getroffene Härtefallregelung ist rechtmäßig. Die Beklagte hat in Anwendung ihrer Verwaltungsvorschriften (Bemessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012) die „effektiven Stehzeiten“ zur Vermeidung einer besonderen Härte anerkannt und im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auf 22,07 Prozent der Ausbildungskosten, mithin in Höhe von 26.699,39 Euro, und auf 22,07 bzw. 21,37 Prozent der Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 1.125,13 Euro verzichtet. Die „effektive Stehzeit“ ist die Zeit, in der der ehemalige Soldat nach Abschluss seines Studiums und/oder seiner Fachausbildung dem Dienstherrn mit den erworbenen Kenntnissen uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat und damit einen Teil seiner Ausbildungskosten „abgedient“ hat (vgl. Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 23). Aufgrund der Berücksichtigung von „Abdienzeiten“ geht der Einwand des Klägers ins Leere, die Beklagte habe die Vorteile, die sie durch seine Tätigkeit erlangt habe, unberücksichtigt gelassen.

33

Die Höhe des Teilverzichts hat die Beklagte aus dem Verhältnis der erbrachten Dienstleistung vor dem Ausscheiden zur Dauer der Bleibeverpflichtung unter Berücksichtigung eines progressiven Faktors von 0,75 errechnet, weil der Kläger im ersten Drittel seiner Stehzeitverpflichtung ausgeschieden ist. Dies entspricht ihren Bemessungsgrundsätzen (dort Nr. 3.1). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte den Zeitraum der Bleibeverpflichtung nicht linear bewertet, sondern nach verschiedenen Dritteln unterschiedlich hoch gewichtet hat (vgl. Nr. 3.1.5 der Bemessungsgrundsätze: bezüglich des ersten Drittels mit dem Multiplikator 0,75, bezüglich des 2. Drittels mit dem Multiplikator 1,05 und bezüglich des dritten Drittels mit dem Multiplikator 1,2). Dadurch berücksichtigt sie, dass die Dienstleistung unmittelbar nach Abschluss einer besonderen Ausbildung mangels entsprechender Berufspraxis und Berufserfahrung während des ersten Drittels der noch abzuleistenden Dienstzeit einen geringeren Nutzen für den Dienstherrn hat und erst im letzten Drittel der Stehzeitverpflichtung Ausgeschiedene neben der besseren Amortisation der Ausbildung geringere Verwerfungen für den Personalkörper verursachen (vgl. Nr. 3.1.5 der Bemessungsgrundsätze). Diese Erwägungen gelten - entgegen dem Vorbringen des Klägers - nicht nur für die Erstattung von Kosten für die Ausbildung von Piloten. Auch wenn der Erlass über die Bemessungsgrundsätze in einer früheren Fassung auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Pilotenausbildung (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1977 -VI C 135.74 -, Juris) Bezug genommen hatte, kann daraus nicht gefolgert werden, dass die Bemessungsgrundsätze lediglich für die teurere Pilotenausbildung gelten. Vielmehr trifft es zu, dass auch die Dienstleistung von Ärzten im ersten Drittel nach ihrer Ausbildung von einer geringeren Wertigkeit ist als die zeitlich spätere Dienstleistung, weil ein Arzt unmittelbar nach dem Abschluss seiner Ausbildung noch nicht über die gleiche berufliche Erfahrung verfügt wie ein schon länger praktizierender Arzt (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.02.2009 - 4 S 1457/07 -).

34

Eine anfänglich höhere Rückzahlungsverpflichtung steht auch im Einklang mit dem Regelungszweck des § 56 Abs. 4 SG, der darin besteht, der Bundeswehr den von ihr selbst ausgebildeten Stamm von qualifizierten und spezialisierten Zeitsoldaten für eine angemessene Zeit zu erhalten bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne weiteres zu ersetzenden Zeitsoldaten aus der Bundeswehr entgegenzuwirken; die Regelung dient mithin nicht dem Schutz wirtschaftlicher Interessen der Beklagten, sondern ihr Zweck ist es, die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr zu sichern, die sonst durch eine (frühzeitige) Abwanderung von ausgebildeten Soldaten gefährdet wäre (so zu Zeitsoldaten: vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2009 - 4 S 1457/07 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, Juris Rn. 64; BVerwG, Urt. v. 30.03.2006 - 2 C 18.05 -, Juris Rn. 14; zu Berufssoldaten: vgl. BVerfG Beschl. v. 22.01.1975 - 2 BvL 51/71 - Juris Rn. 60; BVerwG, Beschl. v. 14.05.2014 - 2 B 96.13 -, Juris Rn. 7). Daraus folgt zugleich eine Abschreckungswirkung, die einem gewissen Sanktionscharakter der Erstattungspflicht gleichkommt; dadurch soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern (zum Sanktionscharakter der Erstattungspflicht im Zusammenhang mit Soldaten auf Zeit vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. 24.02.2016, a.a.O., Rn. 64f.).

35

Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zum einen erst die Zeit ab Erlangung der Approbation berücksichtigt hat und zum anderen die Zeiten der Fachausbildungen nicht als „Abdienzeit" gewertet hat. Vor der Erlangung der Vollapprobation befand sich der Kläger noch in der seinerzeit der Ausbildung zuzurechnenden Zeit des „Arztes im Praktikum". Sowohl in dieser Zeit als auch während der Fachausbildungen hat der Kläger seine durch das Studium oder die (vorherigen) Fachausbildungen erworbenen Kenntnisse nicht uneingeschränkt der Bundeswehr zur Verfügung gestellt, selbst wenn er dabei den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2014, a.a.O.. Juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, Juris Rn. 67).

36

Die Beklagte hat auch ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hat sie dem Kläger unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse - soweit bekannt gewesen - eine verzinsliche Stundung gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, den Betrag in monatlichen Teilzahlungsraten in Höhe von 460,00 Euro zu erstatten, um eine besondere Härte durch die grundsätzlich gebotene sofortige Erstattung des Rückforderungsbetrages zu vermeiden. Der Kläger hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass das Erstattungsverlangen aufgrund seiner individuellen Einkommens- und Vermögenslage als besondere Härte zu qualifizieren wäre und eine weitere Reduzierung oder gar einen vollständigen Verzicht gebietet.

37

Eine sachgerechte Anwendung der Härtefallklausel ermöglicht es insbesondere, die Erstattungspflicht der sozialen Lage und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des auf eigenen Antrag entlassenen Soldaten anzupassen, wenn und solange ihn die Forderung des vollen Erstattungsbetrages in existenzielle Bedrängnis bringen würde (vgl. zu Berufssoldaten: BVerfG, Beschl. v. 22.01.1975 - 2 BvL 51/71 -, Juris Rn. 49). Dementsprechend hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere bei unvorhergesehenen Einkommenseinbußen eine Überprüfung der Höhe der monatlichen Zahlungsrate möglich ist. Die Rechtmäßigkeit einer Stundung und Einräumung von Ratenzahlung dem Grunde nach folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, wonach „ganz oder teilweise" auf die Erstattung verzichtet werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016, a.a.O., Juris Rn. 85).

38

Die auf monatlich 460,00 € festgesetzte Rate ist auch der Höhe nach rechtmäßig; denn der Kläger hat nicht dargetan, dass diese ihn über Gebühr belasten könnte. Die Ratenhöhe wurde vielmehr geschätzt, weil der Kläger keine Angaben zur Höhe seines Einkommens gemacht hat. Auch im gerichtlichen Verfahren hat er weder sein Einkommen noch seinen derzeitigen beruflichen Status offengelegt. Sein - ebenfalls nicht belegter - Einwand, er sei voraussichtlich bis zur Verrentung mit der Ratenzahlungsverpflichtung belastet, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Zwar darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urt. v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris Rn. 28 unter Hinweis auf Urt. v. 30.03.2006 - 2 C 18.05 -, Juris Rn. 24). Dies bedeutet aber nicht, dass der Endzeitpunkt für die Ratenzahlung zwingend im Bescheid benannt sein müsste (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.12.2015 - 7 B 27.14 -, Juris Rn. 61; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris Rn. 31 ff.). Es bedarf vielmehr der Würdigung des Einzelfalles, ob das Ende der Ratenzahlung aufgrund der konkreten Situation absehbar ist. So liegt es hier. Da der 1978 geborene Kläger bei seinem Ausscheiden aus dem Zeitsoldatenverhältnis im Jahre 2008 noch 37 Berufsjahre bis zur Verrentung vor sich hatte, hätte er den Erstattungsbetrag nach etwa 18 Jahren abgezahlt, wenn nur eine monatliche Rate von 460,00 € zugrunde gelegt würde. Zudem ist davon auszugehen, dass sein Einkommen mit zunehmendem Alter gestiegen ist und weiter steigen wird, so dass es möglich sein dürfte, eine höhere monatliche Rate als die festgesetzte zu erstatten und somit den Rückzahlungszeitraum zu verkürzen.

39

Schließlich ist die Festsetzung von Stundungszinsen in Höhe von 4 Prozent nicht ermessensfehlerhaft. Die Erwägung der Beklagten im Leistungsbescheid, dass der mit 4 Prozent festgesetzte Zinssatz sich im Verhältnis zu den auf dem Kapitalmarkt üblichen Soll- bzw. Kreditzinsen auf sehr niedrigem Niveau bewege, ist sachgerecht; denn nicht nur zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Jahre 2012, sondern selbst auch in der aktuellen Niedrigzinsphase ist z.B. bei Konsumentenkrediten ein solcher Zinssatz nicht unüblich (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris Rn. 67).

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Kläger werden die Kosten ganz auferlegt, weil die Beklagte bezogen auf beide Instanzen nur zu einem unbedeutenden Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

41

Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten.

2

Aufgrund ihrer Bewerbung vom 27. Januar 1999 und nach erfolgreich abgeschlossenem Auswahlverfahren wurde die Klägerin zum 01. Januar 2000 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit berufen. Das Dienstzeitende wurde entsprechend der von der Klägerin unterzeichneten Verpflichtungserklärung vom 29. November 1999 auf den 31. Dezember 2016 festgesetzt. In der Zeit vom 05. Oktober 2000 bis 18. Oktober 2006 studierte die Klägerin unter Beurlaubung vom militärischen Dienst an der Medizinischen Universität zu Humanmedizin. In dieser Zeit bezog sie gemäß § 30 Abs. 2 Soldatengesetz (SG) Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter in Höhe von insgesamt 130.809,32 Euro. Am 06. Oktober 2006 erhielt sie ihre Approbation als Ärztin. Am 19. Oktober 2006 begann die Klägerin am Bundeswehrkrankenhaus in B-Stadt ihre Weiterbildung zur Fachärztin für Innere Medizin/Allgemeinmedizin. Mit Wirkung vom 26. Oktober 2006 ernannte der Amtschef des Personalamtes der Bundeswehr sie zur Stabsärztin. Mit Wirkung vom 01. November 2008 wurde die Klägerin vom Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus … unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Akademischen Rätin ernannt.

3

Nachdem es der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, forderte das Personalamt der Bundeswehr sie mit Leistungsbescheid vom 06. April 2011 gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG auf, das ihr als Sanitätsoffiziersanwärterin gewährte Ausbildungsgeld in Höhe von 130.809,32 Euro sowie die im Rahmen ihrer ärztlichen Aus- und Weiterbildungen entstandenen - unmittelbaren und mittelbaren - Fachausbildungskosten in Höhe von 10.427,09 Euro, insgesamt 141.236,41 Euro zu erstatten (Ziffer 1), und zwar in monatlichen Raten in Höhe von 730,- Euro (Ziffer 2) zuzüglich nach Erledigung der Hauptforderung einzuziehender Stundungszinsen in Höhe von 4 % spätestens ab 20. Mai 2011 (Ziffer 3). Im Rahmen der nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG durchzuführenden Härtefallprüfung verwies das Personalamt darauf, dass die Klägerin dem Dienstherrn zu keinem Zeitpunkt mit den erworbenen Kenntnissen uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe, weil sie sich nach Abschluss ihres Studiums bis zu ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr in einer Fachausbildung befunden habe mit der Folge, dass die sog. Abdienzeit gehemmt gewesen sei. Ein teilweiser Verzicht auf die Rückforderung komme daher nicht in Betracht. Um eine besondere Härte durch die grundsätzlich gebotene sofortige Erstattung des gesamten Betrages zu vermeiden, werde der Klägerin aufgrund der von ihr dargelegten Einkommens- und Vermögenssituation eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt. Die monatliche Teilzahlungsrate errechnete das Personalamt unter Berücksichtigung des Pfändungsschutzes nach der ZPO (Anlage zu § 850 c Abs. 1) mit 730,- Euro, wobei es den sich danach ergebenden pfändbaren Betrag um weitere 30 % reduzierte. Die Verzinsung der gestundeten Beträge begründete das Personalamt damit, dass die Hauptforderung dem Haushalt der Bundesrepublik Deutschland infolge der Ratenzahlung und der damit einhergehenden Stundung nicht sofort zur Verfügung stehe und es somit zu einem Zinsverlust komme. Der mit 4 % festgesetzte Zinssatz bewege sich im Verhältnis zu den auf dem Kapitalmarkt üblichen Soll- bzw. Kreditzinsen auf sehr niedrigem Niveau. Außerdem trete insofern nicht sofort eine finanzielle Belastung ein, da die Stundungszinsen erst nach Tilgung der Hauptforderung eingezogen würden. Es sei nicht zu befürchten, dass die Existenz der Klägerin durch die Rückforderung der geltend gemachten Kosten ernsthaft gefährdet würde oder sie dadurch in eine wirtschaftliche Notlage geraten könne.

4

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 05. Mai 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie in einem späteren Schreiben im Wesentlichen vor: § 56 Abs. 4 SG basiere auf einem groben Gleichheitsverstoß, da für die Dauer des Studiums beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter das gewährte Ausbildungsgeld in voller Höhe zu erstatten hätten, während bei übrigen Soldaten auf Zeit lediglich die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstattet werden müssten.

5

Zumindest verstoße die derzeitige Rückforderungspraxis auf Basis des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung (PSZ I 8 - Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze) vom 22. Juli 2002 gegen den Gleichheitsgrundsatz, da die Verzichtsregelung unter 3.3 dazu führe, dass Studierende an einer Bundeswehrhochschule regelhaft lediglich diejenigen Kosten zu erstatten hätten, die den fiktiven Lebenshaltungskosten an einer zivilen Einrichtung entsprächen. Diese beliefen sich monatlich zwischen 546,71 Euro im Jahr 2001 und 706,04 Euro im Jahr 2007. Obwohl für die Dauer des Studiums beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter und Studierende an einer Bundeswehrhochschule in ungefähr gleicher Höhe durch den Staat alimentiert würden, werde die Härteregelung unterschiedlich gehandhabt.

6

Eine Anknüpfung der Rückforderungsbeträge an das Bruttoausbildungsgeld sei willkürlich, stelle eine „Überkompensation“ dar und verstoße gegen das Übermaßverbot. Ein erheblicher Anteil des Bruttoentgelts sei bereits in Form von gezahlten „Steuern“ an den Staat zurückgeflossen. Sie bzw. ihre Eltern hätten während eines regulären Studiums Anspruch auf Kindergeld gehabt, sie selbst auch Anspruch auf Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz. Die Rückforderung des Trennungsgeldes sei unzulässig. Sie habe automatisch Trennungsgeld erhalten, weil ihr keine Umzugskostenvergütung zugesagt worden sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie bei ihrem Ausscheiden noch 29 Urlaubstage gehabt habe, die nicht vergütet worden seien.

7

Angemessen zu berücksichtigen sei, dass sie zwar zum Studium beurlaubt gewesen sei, aber dennoch Pflichten seitens ihres Dienstherrn unterlegen habe. So habe sie z.B. an Semestertreffen teilnehmen und ihre Famulaturen sowie das Pflegedienstpraktikum an Bundeswehreinrichtungen durchführen müssen. Auslandssemester seien ihr untersagt worden.

8

Die von ihr abgeleistete Dienstzeit von zwei Jahren in der Zeit von Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2008 hätte zu einem teilweisen Verzicht auf die Rückforderungssumme führen müssen. Sie habe in dieser Zeit dem Dienstherrn mit den von ihr erworbenen Kenntnissen „uneingeschränkt“ zur Verfügung gestanden. Da eine Facharztprüfung frühestens nach acht bis neun Jahren absolviert werden könne, könnte eine Abdienstzeit erst nach acht bis neun Jahren zu einem teilweisen Verzicht führen, d.h. die Abdienphase würde erst wenige Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Dienst beginnen. Das sei widersinnig und inakzeptabel.

9

Eine besondere Härte liege darin, dass durch die Rückforderung ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre. Diese Gefährdung werde nicht durch die verzinsliche Stundung und die Ratenzahlung ausgeräumt. Der Zinssatz sei keineswegs „auf sehr niedrigem Niveau“.

10

Schließlich habe sie 1998 ihren Dienst unter völlig falschen Voraussetzungen aufgenommen (betr. Auslandseinsätze, nur noch drei Jahre Facharztausbildung, Verweigerung notwendiger medizinischer Heilversorgung bzgl. Kinderwunschbehandlung).

11

Durch Widerspruchsbescheid vom 02. April 2013, zugestellt am 05. April 2013, wies das Personalamt der Bundeswehr den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

12

Die Voraussetzungen sowohl des § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG in der Fassung vom 15. Dezember 1995 (betr. das Ausbildungsgeld) als auch des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG in der Fassung vom 30. Mai 2005 (betr. die Kosten der Fachausbildung) lägen vor. § 56 Abs. 4 SG verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die Norm unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlichen Regelungen unterwerfe. Im Gegensatz zu Soldaten auf Zeit, die an einer Bundeswehrhochschule studierten und während ihres Studiums nicht vom militärischen Dienst beurlaubt seien, studierten Sanitätsoffizier-Anwärter an einer zivilen Universität und seien für diese Zeit vom militärischen Dienst beurlaubt. Daher verstoße auch der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22. Juli 2002 - Bemessungsgrundsätze - nicht gegen das Gleichheitsgebot. Es sei auch zu Recht das Bruttoausbildungsgeld im Rahmen der Berechnung des Erstattungsbetrages in Ansatz gebracht worden. Dies habe das VG Gießen unter dem 23. Oktober 1998 (Az. 8 E 1419/96) entschieden. Etwaige Ansprüche auf Kindergeld sowie auf Leistungen nach dem BAföG seien nicht zu berücksichtigen gewesen. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise sei auch das Trennungsgeld in Ansatz gebracht worden. Daran ändere nichts, dass der Klägerin die Umzugskostenvergütung verwehrt worden sei. Noch zustehende Urlaubstage rechtfertigten ebenfalls keine Reduzierung des Erstattungsbetrages. Eine Vergütung nicht genommenen Erholungsurlaubs sei insbesondere dann nicht möglich, wenn der Betroffene seinen Urlaub aus allein von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen habe. Es sei auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Erstattungsbetrag wegen der Teilnahme an Semestertreffen und der Absolvierung von Famulaturen an Bundeswehreinrichtungen reduziert werden müsse. In der Zeit vom 19. Oktober 2006 bis 31. Oktober 2008 habe die Klägerin ihrem damaligen Dienstherrn nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestanden, ihr Studium somit in dieser Zeit nicht teilweise abgedient. Bei der von der Klägerin in dieser Zeit absolvierten klinischen Weiterbildung handele es sich um eine Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 SG. Während dieser Fachausbildung habe das absolvierte Studium nicht abgedient werden können. Umstände, die eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz belegten, seien nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. Die erhobenen Stundungszinsen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Das Personalamt der Bundeswehr sei nicht verpflichtet gewesen, etwaig enttäuschte Erwartungen der Klägerin hinsichtlich ihrer Karriere in der Bundeswehr sowie hinsichtlich der Auslandseinsätze im Rahmen der Berechnung des Erstattungsbetrages als Minderungsposten zu berücksichtigen. Der Umstand, die Beihilfe habe die Kosten einer erforderlichen Behandlung nicht übernommen, sei ebenfalls nicht geeignet, den Erstattungsbetrag zu mindern.

13

Am 06. Mai 2013, einem Montag, hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt sie, ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen vor:

14

Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Sie sei nicht auf eigenen Antrag entlassen worden. § 56 Abs. 4 SG in der Fassung von 1983 sehe eine Erstattungspflicht jedoch unmissverständlich nur dann vor, wenn ein Soldat auf eigenen Antrag entlassen worden sei. Die Forderung sei auch verjährt. Jedenfalls sei die zunächst mit Erlass des Leistungsbescheides bewirkte Hemmung der Verjährung rückwirkend durch „Nichtbetrieb“ entfallen. Es bestehe kein Anspruch auf Stundungszinsen, jedenfalls nicht vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheides.

15

Die Klägerin beantragt,

16

die Bescheide der Beklagten vom 06. April 2011 und vom 02. April 2013 aufzuheben.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie verweist auf die Ausführungen des Personalamtes der Bundeswehr in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor:

20

Der Erstattungsbetrag habe durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden dürfen, und der Erstattungsanspruch sei auch nicht verjährt.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

23

Rechtsgrundlage für die Erstattung des der Klägerin während des Studiums gewährten Ausbildungsgeldes und der der Beklagten im Anschluss daran entstandenen Fachausbildungskosten ist § 56 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz- SG), und zwar gemäß § 97 Abs. 1 SG (in der Fassung vom 30.05.2005, BGBl. I S. 1482) in der Fassung vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179; vgl. Scherer/Alff/ Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl., § 56 Rdnr. 13 und § 97 Rdnr. 1). Danach muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat (§ 56 Abs. 4 Satz 1 SG). Ein Sanitätsoffizier-Anwärter muss das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er 1. seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nicht zugestimmt hat, es sei denn, dass seine Dienstzeit im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflichtung auf die Dauer von fünfzehn Jahren festgesetzt wird, 2. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder 3. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat (§ 56 Abs. 4 Satz 2 SG). Einschlägig ist hier Satz 1 des § 56 Abs. 4 und nicht Satz 2, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruchs, d.h. ihres Ausscheidens aus dem Dienst der Beklagten, nicht mehr Sanitätsoffizier-Anwärterin war, sondern bereits Stabsärztin und damit Offizierin (so auch VG Gießen, Urteil vom 04.09.1998 - 8 E 237/96 (1) mwN - zitiert nach juris). Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG sowohl in der Fassung vom 24.02.1983 als auch in der Fassung vom 30.05.2005).

24

Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG liegen vor. Die Klägerin war Soldatin auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes der Bundeswehr. Ihre militärische Ausbildung war mit einem Studium der Humanmedizin verbunden, und sie absolvierte während ihres aktiven Dienstes Weiterbildungen zur Fachärztin für Innere bzw. Allgemeinmedizin. Während ihres Studiums erhielt die Klägerin Ausbildungsgeld, und anschließend trug ihr Dienstherr die Kosten ihrer medizinischen Fachausbildung. Das Ausbildungsgeld zählt zu den Kosten des Studiums im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG (VG Gießen, Urteil vom 04.09.1998, a.a.O.). Die Klägerin galt als auf eigenen Antrag entlassen. Das ergibt sich aus § 125 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der bis zum 11. Februar 2009 gültigen Fassung vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835). Danach ist ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird (Abs. 1 Satz 2). Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag (Abs. 1 Satz 3). Die alte Fassung der Vorschrift ist noch anzuwenden, da die Neuordnung erst mit dem Gesetz vom 05. Februar 2009, also nach dem Ausscheiden der Klägerin aus der Bundeswehr, erfolgte. Im Übrigen ergibt sich die gleiche Fiktion heute aus § 46 Abs. 3 a in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 2 und 3 SG. Die Kammer hat gegen die Gleichstellung eines Soldaten auf Zeit, der in ein Beamtenverhältnis übertritt, mit einem Soldaten, der seine Entlassung beantragt, keine Bedenken. Sowohl im Fall eines Entlassungsantrages als auch beim Übertritt in ein Beamtenverhältnis ist das Ausscheiden aus der Bundeswehr die Folge einer auf Beendigung des Soldatenverhältnisses gerichteten Initiative des Betreffenden (BVerwG, Urteil vom 25.03.1987 - 6 C 87/84 - zitiert nach juris).

25

Als Rechtsfolge ordnet § 56 Abs. 4 SG an, dass die Klägerin das ihr als SanitätsoffizierAnwärterin gewährte Ausbildungsgeld und die nach der Approbation entstandenen Kosten der Fachausbildung erstatten muss. Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat auf Grund eigenen Entschlusses aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 18/05 - zitiert nach juris mit weit. Nachw.).

26

Die Erstattungsregelung ist grundsätzlich mit dem Grundrecht aus Art. 12 Grundgesetz - GG - vereinbar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.1999 - 12 A 1828/98 - zitiert nach juris mit weit. Nachw.). § 56 Abs. 4 SG verstößt auch nicht gegen Art. 33 GG bzw. Art. 3 GG. Das VG Düsseldorf hat dazu in seinem Urteil vom 30. Dezember 2013 (Az. 10 K 5420/13, zitiert nach juris) ausgeführt:

27

„a) Ein Verstoß gegen die aus Art. 33 GG folgende Alimentationspflicht des Dienstherrn besteht nicht. Bereits zur Vorgängerregelung des § 56 Abs. 4 SG hat das BVerwG ausgesprochen, dass die in ihr enthaltene Härteklausel einen angemessenen Ausgleich ermöglicht zwischen den Interessen des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten einerseits und des Dienstherrn andererseits, eine Ausbildung zu finanzieren, die im Zivilbereich mit erheblichen Kosten verbunden ist.

28

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, DokBer 2006, 295 (juris Rdnr. 16).

29

Der Dienstherr, der dem Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse ein mit hohen Kosten verbundenes Studium ermöglicht und diesem während der Beurlaubung zum Zwecke des Studiums ein Ausbildungsgeld gewährt, tut dies in der berechtigten Erwartung, der Soldat auf Zeit werde die im Studium erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten für die vereinbarte Zeit zur Verfügung stellen. Wird das Dienstverhältnis auf Antrag oder Initiative des Soldaten auf Zeit vorzeitig beendet, hat der Soldat einen erheblichen Vorteil erlangt, ohne dem Dienstherrn die durch die Verpflichtung zugesagte Gegenleistung zu erbringen. Darin liegt eine "Schieflage", die nach dem besagten angemessenen Ausgleich ruft.

30

Vgl. VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 - 5 K 785/11.GI -,juris (Rdnr. 24). Diese noch zur alten Fassung des § 56 Abs. 4 SG angestellten Überlegungen lassen sich ohne Weiteres auf die jetzige Fassung übertragen.

31

Mit Blick auf den Vortrag des Klägers ist hierzu klarzustellen, dass ihm nicht vorgehalten wird, er habe dem Dienstherrn überhaupt keine Gegenleistung erbracht. Ausgeblieben ist aber die mit der Verpflichtung zugesagte Gegenleistung, nach Erwerb der medizinischen Qualifikationen dem Dienstbetrieb der Bundeswehr noch eine bestimmte Zeitspanne zur Verfügung zu stehen und die Qualifikationen dabei einzubringen. Auf den Ausfall dieser Gegenleistung darf die Beklagte in der im Gesetz vorgesehenen Weise reagieren, ohne hierdurch gegen ihre Alimentationspflicht zu verstoßen. Die Alimentation hat den Zweck, dem Beamten oder Soldaten während seiner Dienstzugehörigkeit einen seinem Amt angemessenen Lebenswandel zu ermöglichen. Dieser Zweck ist bei einem ehemaligen Zeitsoldaten im Zeitpunkt seines Ausscheidens erfüllt. Durch die Rückforderung wird die Zweckerfüllung nicht nachträglich wieder zunichte gemacht, sondern es findet der besagte angemessene Interessenausgleich statt.

32

b) Auch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Insbesondere bestehen zwischen einem für sein Studium freigestellten Sanitätsoffizier-Anwärter und einem Soldaten, der während seiner Pilotenausbildung Dienst tut, Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die in Satz 2 des § 56 Abs. 4 SG vorgenommene Differenzierung rechtfertigen.

33

Vgl. auch insoweit VG Gießen a.a.O.“

34

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.

35

Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt auch nicht darin, dass für die Dauer des Studiums beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter das gewährte Ausbildungsgeld in voller Höhe zu erstatten haben, während bei den übrigen Soldaten auf Zeit lediglich die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung zu erstatten sind. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Die Beklagte weist in ihrem Widerspruchsbescheid zu Recht darauf hin, dass Sanitätsoffizier-Anwärter an einer zivilen Universität studieren und für diese Zeit vom militärischen Dienst beurlaubt sind, während die anderen Soldaten auf Zeit an einer Bundeswehrhochschule studieren und während ihres Studiums nicht vom militärischen Dienst beurlaubt sind. An dieser Unterscheidung ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin an Semestertreffen teilzunehmen und ihre Famulaturen sowie das Pflegedienstpraktikum an Bundeswehreinrichtungen abzuleisten hatte. Diese Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit sind als nur geringfügig anzusehen und rechtfertigen nicht ihre Gleichstellung mit den an Bundeswehrhochschulen studierenden und nicht vom militärischen Dienst beurlaubten Soldaten. Im Übrigen ist die Klägerin, die an einer zivilen Ausbildungseinrichtung studiert hat, gegenüber Soldaten, die an einer Bundeswehrhochschule studiert haben, privilegiert. Letztere müssen auch einen Anteil an den Personal- und Sachkosten der Ausbildungseinrichtung erstatten (vgl. Ziffer 2.4.1 des Erlasses vom 22.07.2002 und Ziffer 2.2.1 des Erlasses vom 17.12.2012), von der Klägerin wird hingegen lediglich das Ausbildungsgeld zurückgefordert.

36

Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Beklagte auch nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Dienstverhältnis berechtigt war, die Erstattungsforderung im Wege eines Leistungsbescheides geltend zu machen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. etwa OVG B-Stadt, Beschluss vom 21.06.2013 - 1 Bf 239/12.Z - zitiert nach juris; Scherer/ Alff/ Poretschkin, a.a.O., § 56 Rdnr. 9 und § 49 Rdnr. 12). Die Leistungen, deren Erstattung nunmehr verlangt wird, stehen in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl., § 14 Rdnr. 75). Das Erstattungsverhältnis ist lediglich die Umkehrung des Leistungsverhältnisses (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.1967 - II37.67 - zitiert nach juris).

37

Die geltend gemachte Erstattungsforderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dass die geforderten Beträge in Höhe von 130.809,31 Euro (Ausbildungsgeld) und 10.427,09 Euro (Fachausbildungskosten) nicht richtig errechnet sind, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Zu Recht hat das Personalamt der Bundeswehr auch das der Klägerin in Höhe von 8.891,89 Euro gewährte Trennungsgeld in die zu erstattenden Kosten einbezogen, denn dieses gehört zu den mittelbaren Kosten der Ausbildung (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, a.a.O.).

38

Die Beklagte hat bei der Erstattung des Ausbildungsgeldes ebenfalls zu Recht den Bruttobetrag zugrundegelegt. Sie hat den Bruttobetrag aufgewendet, indem sie die Lohnsteuer unmittelbar an das zuständige Finanzamt abgeführt hat. Dementsprechend wird auch bei dem vergleichbaren Fall der Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 21.09.1989 - 2 C 68/86 - zitiert nach juris) der Bruttobetrag zugrunde gelegt. Diese rechtliche Bewertung ist auch für die Klägerin nicht unbillig. Sie hat die Möglichkeit, den zurückgezahlten Bruttobetrag im Kalenderjahr der Zahlung gegenüber den Finanzbehörden als sogenannte Negativeinkünfte geltend zu machen, um damit eine Verringerung der Steuerschuld zu erreichen (VG Gießen, Urteil vom 05.11.2012 - 5 K 785/11.GI - zitiert nach juris).

39

Unbeachtlich in diesem Zusammenhang ist, dass die Klägerin bzw. ihre Eltern möglicherweise Anspruch auf Kindergeld und Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gehabt hätten, wenn die Klägerin nicht in den Dienst der Bundeswehr getreten wäre. Die Klägerin hat sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und in ihrer Verpflichtungserklärung vom 29. November 1999 anerkannt, dass sie das während der Beurlaubung zum Studium bezogene Ausbildungsgeld u.a. dann zurückzuzahlen hat, wenn sie auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten entlassen wird. In wieweit der Klägerin noch Urlaubstage zustanden, als sie aus dem Dienst ausschied, kann dahinstehen. Einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung ihres ggf. noch bestehenden Urlaubsanspruchs hat die Klägerin - soweit ersichtlich - nicht geltend gemacht. Ein solcher Anspruch, unterläge der dreijährigen Verjährungsfrist (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 2 C 10/12 - zitiert nach juris).

40

Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Das Personalamt der Bundeswehr hat die Höhe und die Fälligkeit der von der Klägerin zu zahlenden Raten nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21/97 - zitiert nach juris) auf der Grundlage von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG rechtsfehlerfrei nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt. Zur Vermeidung einer besonderen Härte genügt es insoweit in der Regel, wenn - wie im Leistungsbescheid vom 06. April 2011 geschehen - auf die Erstattung des zurückgeforderten Betrages in einer Summe verzichtet und dem Erstattungspflichtigen die Rückzahlung in Raten bewilligt wird. Die hieran anknüpfende Entscheidung darüber, ab wann und in welcher Höhe Raten zu zahlen sind, muss einerseits der Höhe des insgesamt zu erstattenden Betrages und andererseits der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten sowie dessen sozialer Lage angemessen Rechnung tragen. Dabei obliegt es dem Verpflichteten, insbesondere die für die Beurteilung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuweisen (VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 16.06.1993 - 11 S 3031/92 - zitiert nach juris). Das Personalamt der Bundeswehr hat die Höhe der Raten unter Berücksichtigung der von der Klägerin dargelegten Einkommens- und Vermögenssituation zutreffend unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO (vgl. dazu VG Gießen, Urteil vom 26.10.2005 - 8 E 2875/04 - zitiert nach juris) festgesetzt.

41

Die Beklagte war auch nicht zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Knebelung zu einer zeitlichen Begrenzung der Zahlungsdauer verpflichtet. Wie die Beklagte zutreffend hervorgehoben hat, trifft den Soldaten auf Zeit, der entgegen der von ihm eingegangenen Verpflichtung den Dienst bei der Bundeswehr auf eigene Initiative vorzeitig beendet, grundsätzlich die Pflicht, den Erstattungsbetrag in einer Summe zu zahlen. Räumt ihm die Beklagte im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG wie hier Ratenzahlungen ein, bleibt es dem Soldaten unbenommen, die hierdurch bewirkte Zahlungsdauer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten durch höhere Ratenzahlungen zu verkürzen (VG Gießen, Urteil vom 05.11.2012, a.a.O.)

42

Vorliegend vermochte auch die Länge einer im Anschluss an die Ausbildung möglicherweise abgeleisteten Dienstzeit (sog. Abdienzeit) keine besondere Härte zu begründen, abgesehen davon, dass dies ohnehin nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt. Denn für den Regelfall geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Soldat auf Zeit die vollen Ausbildungskosten zu erstatten hat, wenn er auf eigenen Antrag vorzeitig entlassen wird (VG Gießen, Urteil vom 04.09.1998, a.a.O.). Die Klägerin war zwar nach ihrer Approbation in der Zeit vom 19. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2008 am Bundeswehrkrankenhaus in B-Stadt tätig. In dieser Zeit bildete sie sich jedoch zur Fachärztin für Innere bzw. Allgemeinmedizin weiter und stand damit ihrem Dienstherrn nicht uneingeschränkt zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 28. September 1983 zu § 46 Abs. 4 Satz 2 SG 1975 entschieden, dass die Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fachausbildung anzusehen ist, auch wenn sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat (Az. 6 B 13/83, zitiert nach juris). Dies entspricht der inzwischen nahezu einhelligen Auffassung der Verwaltungsgerichte, wonach ein uneingeschränktes Zur-Verfügung-Stehen auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus nicht zutrifft, wenn ihm in dieser Zeit fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, mit der Folge, dass eine Weiterbildungszeit nicht als anrechnungsfähige Abdienzeit anerkannt werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.1999, a.a.O.; HessVGH, Beschluss vom 20.08.2002 - 10 UZ 4067 -; VG Bremen, Urteil vom 19.02.2013 - 6 K 38/08 - und VG Gießen, Urteil vom 05.11.2012, a.a.O., sämtlich zitiert nach juris). Der Bayerische VGH hat in seinem Urteil vom 04. Juli 2013 (Az. 6 BV 12.19, zitiert nach juris), durch das er eine anderslautende Entscheidung des VG Ansbach (vom 22.11.2011 - AN 15 K 11.904) abänderte, ausgeführt:

43

„Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Änderungen im Bereich der Bundeswehr den vom Gesetzgeber mit den Erstattungsbestimmungen verfolgten Zweck berührt haben könnten, dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen nicht ohne weiteres zu ersetzenden Berufssoldaten aus der Bundeswehr entgegenzuwirken. Das zeigt im Übrigen auch der Fall des Klägers, der gerade „innerhalb der Übernahmequote für das Fachgebiet Innere Medizin“ mit einer entsprechenden Verwendungsplanung in das Berufssoldatenverhältnis übernommen worden war, dann aber bereits etwa eineinhalb Jahre nach Beendigung seiner Facharztausbildung die Entlassung aus dem Soldatenverhältnis herbeigeführt hat. Dass sich die vom Kläger gewünschte fachspezifische Verwendung nicht unmittelbar im Anschluss an die Facharztausbildung verwirklichen ließ, steht einer Anwendung der Erstattungsvorschriften nicht entgegen.

44

Im Bereich der ärztlichen Weiterbildung sind ebenfalls keine beachtlichen Änderungen erkennbar, die einer Subsumtion der Weiterbildung zum Facharzt unter den Begriff der Fachausbildung entgegenstünden. Nach den Art. 27 ff. des Heilberufe- Kammergesetzes – HKaG – in der Fassung vom 6.2.2002 (GVBl S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.4.2009, GVBl. S. 46) und der auf der Grundlage von Art. 35 HKaG erlassenen Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns – BayWBO – vom 24. April 2004 (BayÄBl. Spezial 1/2004, zuletzt geändert durch Beschlüsse vom 14.10.2012, BayÄBl 2012, 705) kann ein Arzt die Anerkennung des Rechts, eine auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in diesem medizinischen Gebiet bzw. Teilgebiet hinweisende Bezeichnung Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie (vgl. Abschnitt B Nr. 13.1 BayWBO) zu führen, nach wie vor nur erhalten, wenn er die dafür vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten erfolgreich absolviert und die Prüfung durch den Prüfungsausschuss der Landesärztekammer bestanden hat (vgl. Art. 33 Abs. 1 HKaG). Nach Art. 30 HKaG erfolgt die mindestens drei Jahre dauernde (Abs. 2) Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung (Abs. 1); sie ist ganztägig und in hauptberuflicher Stellung abzuleisten (Abs. 3). Für die Anerkennung als Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie ist etwa eine Weiterbildungszeit von 72 Monaten, davon 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin, bei einem Weiterbilder in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte (§ 5 Abs. 1 Satz 2, § 6 BayWBO) vorgeschrieben. Die Weiterbildung ist grundsätzlich gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 HKaG unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Ärzte in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder in einer hierzu von der zuständigen Behörde oder Stelle zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung durchzuführen. Wegen dieses zudem normativ vorgegebenen Rahmens für die ärztliche Weiterbildung zum Facharzt entfällt der Charakter als Fachausbildung im Sinn von § 46 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 SG nicht deshalb, weil sie aufgrund ihrer Besonderheiten in eine Berufstätigkeit eingebettet ist; denn sie erschöpft sich gerade nicht in der praktischen ärztlichen Berufstätigkeit und der Gewinnung von Berufserfahrung (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.1995 – 2 C 10.94 – BVerwGE 98, 187/191). Dass die Weiterbildung eines approbierten Arztes zum Facharzt nach den berufsrechtlichen Vorschriften für Ärzte nicht als ergänzende Ausbildung, sondern als Vervollkommnung des beruflichen Wissens oder als „praktische Anwendung ärztlicher Kenntnisse in der ambulanten, stationären und rehabilitativen Versorgung der Patienten“ (§ 1 Satz 2 BayWBO) angesehen wird, schließt es nicht aus, sie bei einem Berufssoldaten des Sanitätsdienstes als Fachausbildung im Sinne des Soldatenrechts zu werten (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1982 – 6 C 3.81 – BVerwGE 65, 203/210).“

45

Diesen Ausführungen, die für Soldaten bzw. Soldatinnen auf Zeit entsprechend gelten, schließt sich die Kammer an. Das schleswig-holsteinische Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG) vom 29. Februar 1996 (GVOBl. S. 248) und die Weiterbildungsordnungen der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 16. Oktober 1996 (für Innere Medizin) bzw. vom 25. Mai 2011 in der Fassung vom 19. Dezember 2012 enthalten den bayerischen Bestimmungen vergleichbare Vorschriften.

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Die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides festgesetzte Zinsforderung hält einer rechtlichen Prüfung ebenfalls stand. Sie findet ihre Rechtsgrundlage unmittelbar in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG. Das der Beklagten durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen berechtigt sie auch zur Erhebung von Stundungszinsen als Ausgleich für den Zinsverlust der aufgeschobenen Tilgung der Hauptforderung (VG Gießen, Urteil vom 04.09.1998, a.a.O.). Besondere Umstände, die ausnahmsweise für einen Fehlgebrauch des Ermessens sprechen könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Die Höhe von 4 % ist im Verhältnis zu den auf dem Kapitalmarkt üblichen Soll- bzw. Kreditzinsen relativ niedrig bemessen. Die Anordnung, dass die Einziehung der Stundungszinsen erst nach Tilgung der Hauptforderung erfolgt, bewirkt zudem, dass nicht sofort eine aktuelle finanzielle Belastung eintritt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.08.1996 - 12 A 2476/94 - zitiert nach juris).

47

Die Enttäuschung der Klägerin über die Nichterfüllung bestimmter Erwartungen begründet keine „besondere Härte“ im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.08.1996 – 12 A 2476/94 –, juris). Das Gleiche gilt bezüglich der von der Klägerin genannten Auslandseinsätze der Bundeswehr. Diese gab es bereits lange vor der Verpflichtung der Klägerin. Sollte ihr zu Unrecht für eine bestimmte Behandlung die Gewährung von Beihilfe verweigert worden sein, hätte sie dagegen rechtlich vorgehen können.

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Schließlich ist die Forderung der Beklagten nicht verjährt. Der Anspruch des Bundes auf Erstattung der Ausbildungskosten verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren (Scherer/ Alff/ Poretschkin, a.a.O., § 49 Rdnr. 12). Entstanden ist der Anspruch mit Ablauf des 31. Oktober 2008, als das Dienstverhältnis der Klägerin endete. Die Verjährungsfrist, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB entspr. am 01. Januar 2009 begann, wurde rechtzeitig gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG durch den Erlass des Leistungsbescheides vom 06. April 2011 gehemmt. Die Hemmung ist auch nicht, wie die Klägerin meint, gemäß § 204 Abs. 2 BGB durch „Nichtbetrieb“ entfallen. Selbst wenn die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs neben § 53 VwVfG Anwendung fänden, gilt jedenfalls § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht in amtswegigen Verfahren. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.7.2012 - 2 C 34/11 - zitiert nach juris mit weit. Nachw.), der zu entnehmen ist, dass die aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes fehlende Verpflichtung der Beteiligten das Verfahren zu „betreiben“ Grund der fehlenden Anwendbarkeit von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist (OVG B-Stadt, a.a.O.).

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Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

50

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.