Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 K 379/14.NW
Gericht
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es zu unterlassen, durch Rohre gebündeltes Oberflächenwasser auf die im Eigentum des Klägers stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, und … sowie die Pachtgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. …, …, …, … und … in Wallhalben, Gemarkung …….., abzuleiten. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Der Kläger trägt 3/4 der Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) trägt 1/4 der Gerichtskosten sowie 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger ist Landwirt und Eigentümer der westlich von W. in der Gemarkung O. gelegenen landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. . …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … . Daneben hat der Kläger die Grundstücke Flurstück-Nrn. . …, …, …, … und … zur Bewirtschaftung langfristig angepachtet. Die genannten Grundstücke befinden sich nördlich und südlich der von W. nach Zweibrücken führenden Landesstraße 469 (L 469). Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Luftaufnahme des betroffenen Abschnitts dienen (gelb markierte Fläche = Grundstücke des Klägers):
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(Es folgt die Luftaufnahme)
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Oberhalb der nördlich der L 469 gelegenen Grundstücke, die leicht bis stark hängig sind, verlaufen mehrere Wirtschaftswege. Die Grundstücke schließen direkt an eine Geländesenke an bzw. werden von der Geländesenke durchquert. Insbesondere bei stärkeren Niederschlägen werden erhebliche Wassermengen in diese Senke geleitet. Die Zuführung des Wassers in diese Geländesenke ist im Wesentlichen durch folgende Gegebenheiten verursacht: Oberhalb der Grundstücke verläuft ein ca. 3 m breiter geteerter gemeindeeigener Feldweg vom „A-Hof“ genannten Aussiedlerhof bergabwärts in Südostrichtung bis W. (in der Skizze als „Feldweg B“ bezeichnet). In Höhe der Geländesenke verliert sich das Gefälle des Weges und läuft ca. 200 m weit zu einer ebenen Wegstrecke aus, um dann wieder mit Gefälle bergab Richtung W. zu führen. Der vom A-Hof kommende geteerte Weg nimmt bei höheren Niederschlägen einen Teil des von den höher liegenden Flächen abfließenden Wassers auf und das Wasser fließt über den Weg bis in den Bereich der Geländesenke. Durch den Wegfall des Gefälles im Bereich der Geländesenke fließt das Wasser seitlich vom Weg ab in die Geländesenke unterhalb des Weges. Von dort fließt das Wasser in der Geländesenke weiter Richtung Südwesten zur L 469. Ca. 20 m südöstlich der Geländesenke führt ein weiterer geteerter Feldweg (in der Skizze als „Feldweg A“ bezeichnet) aus nordöstlicher Richtung mit starkem Gefälle senkrecht auf den vorgenannten Feldweg B. Auch in diesem Weg sammeln sich erhebliche Mengen Niederschlagswasser. An der Einmündung des auf den Feldweg B stoßenden Weges A richtete die Beklagte zu 1) 1995 anlässlich der Asphaltierung der Wirtschaftswege einen Wasserfang mit Abdeckgitter für das ankommende Oberflächenwasser ein. Dieser Wasserfang nimmt das von Feldweg A ankommende Oberflächenwasser auf und führt es durch eine Rohrleitung schräg unter dem Feldweg B zur Geländesenke weiter. Das durch die Geländesenke abfließende Wasser fließt bis zur L 469. Dort wird es durch eine unterirdische Rohrleitung unter der Straße durchgeführt und in das unterhalb der Straße liegende Gelände weiter geleitet. Durch den hohen Anfall von Oberflächenwasser bildete sich in der Geländesenke ein großer Graben.
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Das unterhalb der L 469 ankommende Oberflächenwasser fließt am Rande bzw. durch die Grünlandflächen des Klägers. Auch hier fand eine erhebliche Grabenbildung statt.
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Mit Schreiben vom 29. Dezember 2005 verlangte der Kläger vom Ortsbürgermeister der Beklagten zu 1) einen Betrag von insgesamt 4.935 € mit der Begründung, unter seinem Amtsvorgänger seien Gewannengewässer umgeleitet worden. Dabei seien ihm erhebliche Schäden entstanden. Auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nrn. …, …, … und fortlaufende Nummer seien die Bodenabschwemmungen derartig, dass er die Bewirtschaftung ganz oder teilweise habe einstellen müssen. Die entstandenen Schäden beträfen die letzten vier Jahre.
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Die Beklagte zu 2) meldete den Schadensfall zunächst der Versicherung. Nachdem in der Folgezeit eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kam, beantragte der Kläger beim Amtsgericht Mayen den Erlass eines Mahnbescheids gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner in Höhe von 5.680,94 €. Die Beklagten legten gegen die Mahnbescheide vom 19. Januar 2007, ihnen zugestellt am 24. Januar 2007, Widerspruch ein, so dass das Amtsgericht Mayen das Verfahren an das Landgericht Zweibrücken abgab. Der Kläger führte zur Begründung seiner nunmehrigen Klage aus, die Wirtschaftswege und die sie umschließenden oberhalb liegenden Grundstücke würden allesamt über ein vor ca. 10 - 12 Jahren gesetztes Rohr mit einem Durchmesser von ca. 30 - 40 cm, welches von der Beklagten in den Feldweg zum A-Hof eingebaut worden sei, entwässert. Das Rohr leite seit dieser Zeit das Oberflächen- und Grundwasser der benachbarten Grundstücke sowie das bergabwärts fließende Wasser der Wirtschaftswege in die unter dem Rohr liegenden Grundstücke ein. Die unter dem Rohr liegenden Grundstücke gehörten ihm. Seit dem Einbau des genannten Rohres durch die Beklagte würden seine Grundstücke regelmäßig geschädigt. So habe sich im Laufe der Zeit eine bis zu 3 m tiefe und 7 - 8 m breite Klamm auf seinen landwirtschaftlichen Grundstücken gebildet. Die künstlich gebündelten Wassermassen träfen aus dem Einleitungsrohr wohl mit hohem Druck auf die lockeren Oberschichten seiner Grundstücke und verursachten dort die beschriebenen Beschädigungen. Vorliegend beruhten die Schäden an den Grundstücken unmittelbar darauf, dass die Beklagte den natürlichen Zufluss wild abfließenden Wassers von den höherliegenden Grundstücken so durch das Rohr verändert habe, dass dadurch die beschriebenen Nachteile für ihn entstanden seien und weiterhin entstünden.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Zweibrücken schlossen der Kläger und die Beklagten einen Zwischenvergleich über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, welchen Wert die beeinträchtigte Grundstücksfläche hat. Am 28. Mai 2012 legte Dipl. Ing. R, das Gutachten vor. Dieser schätzte den Entschädigungsbetrag für die Gesamtschäden an den landwirtschaftlichen Flächen des Klägers auf 3.571 €. Darin enthalten war ein Betrag von 1.426 € für Nutzungsausfall und Mehraufwand in den Jahren 2001 – 2011. In der Folgezeit kam eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande. Daraufhin wies das Landgericht Zweibrücken die Klage des Klägers gegen die Beklagten auf Zahlung von 1.426 € mit Urteil vom 19. Dezember 2013 – 2 O 196/07 – ab. Zur Begründung führte das Landgericht Zweibrücken u.a. aus, die behauptete Ansprüche des Klägers aus Amtshaftung gegenüber den Beklagten scheiterten an der Ausschlussnorm des § 839 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –. Danach trete eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Die Voraussetzungen des § 839 Abs. 3 BGB lägen vor, weil der Kläger den Folgenbeseitigungsanspruch als primäre Rechtsschutzmöglichkeit nicht in Anspruch genommen habe. Hätte der Kläger einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht, wäre - auf der Grundlage seines Vortrags - der Schaden nicht entstanden. Den Schadenseintritt auf diese Art und Weise zu verhindern, hätte nahegelegen, jedenfalls dann, wenn es dem Kläger um die Verhinderung des Wasserzuflusses gegangen wäre. Bei der behaupteten Sachlage wäre die gerichtliche Verfolgung eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruches jedenfalls nicht weniger aussichtsreich als die erhobene Schadensersatzklage.
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Soweit der Kläger im Laufe des zivilgerichtlichen Verfahrens darüber hinaus die Anträge gestellt hatte, die Beklagten zu verurteilen, seine landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsgrundstücke dahin wiederherzustellen, dass die Grundstücke frei von Abschwemmungen, Unterspülungen, Vertiefungen und Gräben sind und die Grundstücke wieder als Landwirtschaftsfläche mit landwirtschaftlichem Gerät bewirtschaftbar sind, sowie die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, durch Rohre gebündeltes Oberflächenwasser auf die genannten landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke abzuleiten, verwies das Landgericht Zweibrücken den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Februar 2014 an das erkennende Gericht.
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Der Kläger verweist darauf, dass er gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 19. Dezember 2013 Berufung eingelegt habe. Deshalb dürfte die Verweisung nicht in Ordnung sein. Sein Anspruch ergebe sich aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten zu verurteilen, seine landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. . …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, und … und die Pachtgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. …, …, …, … und … in W., Gemarkung ………., dahin wiederherzustellen, dass die Grundstücke frei von Abschwemmungen, Unterspülungen, Vertiefungen und Gräben und wieder als Landwirtschaftsfläche mit landwirtschaftlichem Gerät bewirtschaftbar sind,
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sowie
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die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, durch Rohre gebündeltes Oberflächenwasser auf die landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. . …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, und … und die Pachtgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. …, …, …, … und … in W., Gemarkung ….., abzuleiten.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie sind dem Vorbringen des Klägers entgegen getreten und berufen sich auf Verjährung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die gegen die Beklagten erhobenen Klagen sind zulässig (1.). Die Klage gegen die Beklagte zu 2) bleibt in der Sache insgesamt erfolglos (2.). In Bezug auf die Beklagte zu 1) ist die Klage dagegen teilweise begründet (3.).
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1. Die Klagen sind zulässig.
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1.1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, ohne dass es darauf ankommt, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i. S. d. § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vorliegt. Denn das Verwaltungsgericht ist an den Beschluss des Landgerichts Zweibrücken vom 28. Februar 2014 gebunden, mit dem sich dieses Gericht in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen hat. Dies folgt aus § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG –. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit des Verweisungsbeschlusses sind nicht ersichtlich.
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1.2. Die im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) verfolgten und auf die Verurteilung zu schlicht-hoheitlichem Handeln bzw. Unterlassen der Beklagten gerichteten Anträge sind als Leistungsklage statthaft.
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1.3. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog ergibt sich hinsichtlich des Klageantrags zu 1) aus einem möglichen Folgenbeseitigungsanspruch sowie in Bezug auf den Klageantrag zu 2) aus einem möglichen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Dabei ist unbeachtlich, dass der Kläger teilweise nur Pächter der betroffenen Grundstücke ist. Der Folgenbeseitigungsanspruch und der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch beruhen ebenso wie der auf § 1004 BGB gestützte privatrechtliche Abwehranspruch darauf, dass die Rechtsordnung dem Einzelnen absolute, d. h. gegen jedermann geschützte Rechte einräumt (Hess. VGH, Beschluss vom 3. September 1988 – 11 TG 3549/88 –, NVwZ 1989, 266). Das bedeutet, dass derjenige, der in solchen Rechten beeinträchtigt wird, von dem Störer grundsätzlich die Beseitigung und Unterlassung der Störung verlangen kann. Zu solchen Rechten zählen nicht nur alle deliktsrechtlich geschützten Rechtsgüter und das grundrechtlich geschützte Eigentum, sondern auch andere absolute Rechte, insbesondere die Freiheitsgrundrechte und damit auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Gewerbebetrieb, das das durch den schuldrechtlichen Pachtvertrag gewährte Nutzungsrecht am jeweiligen Grundstück beinhaltet (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1998 – V ZR 190/97 –, NJW 1998, 2058; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 – III ZR 116/07 –, NVwZ-RR 2008, 297 m.w.N.).
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1.4. Unter prozessualen Gesichtspunkten bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Verfolgung der Ansprüche gegen beide Beklagte, da diese eine einfache passive Streitgenossenschaft im Sinne von § 64 VwGO i.V.m. 60 Zivilprozessordnung – ZPO – bilden. Eine nach diesen Vorschriften zulässige Streitgenossenschaft setzt voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Dies ist hier der Fall.
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2. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist unbegründet. Die beklagte Verbandsgemeinde T.-F.-W. ist schon nicht die richtige Beklagte.
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Bei der Leistungsklage richtet sich die Frage nach dem richtigen Beklagten nach dem Rechtsträgerprinzip (Meissner in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2014, § 78 Rn. 48). Es ist danach zu fragen, welche Körperschaft nach materiellem Recht verpflichtet ist, den geltend gemachten Leistungsanspruch zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 28. August 2003 – 4 C 9.02 –, NVwZ-RR 2004, 84).
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Vorliegend ist nur die Beklagte zu 1), nicht aber die Beklagte zu 2) richtige Schuldnerin des geltend gemachten Anspruchs des Klägers auf Folgenbeseitigung bzw. Unterlassung. Bei den Wirtschaftswegen in der Gemarkung W. handelt es sich um öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Gemeindeordnung – GemO –, die der Bewirtschaftung der dadurch erschlossenen landwirtschaftlichen Grundstücke zu dienen bestimmt sind (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 1 A 10482/09.OVG –, ESOVG). Die Vorhaltung von Wirtschaftswegen ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Ortsgemeinde und keine Selbstverwaltungsangelegenheit, die die Verbandsgemeinde gemäß § 67 Abs. 1 GemO anstelle der Ortsgemeinde wahrnimmt. Für die öffentliche Einrichtung „Wirtschaftswege“ und damit auch für die Folgen ihrer Instandhaltung verantwortlicher Rechtsträger ist mithin die Beklagte zu 1). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass gemäß § 68 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Satz 1 GemO die Verbandsgemeindeverwaltung beim Bau und der Unterhaltung der gemeindlichen Wirtschaftswege die Aufgaben der Ortsgemeinde zu erfüllen hat. Denn diese Regelung betrifft die Frage, welche Verwaltung die genannten Aufgaben ausführt, lässt aber die Stellung der Beklagten als dem für ihre Wirtschaftswege verantwortlichen Rechtsträger unberührt (s. Urteil der Kammer vom 24. Juli 2014 – 4 K 1055/13.NW –, juris).
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Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Beklagte zu 2) gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 GemO die Abwasserbeseitigung anstelle der Ortsgemeinde in eigener Verantwortung wahrnimmt. Zwar handelt es sich bei dem von den Wirtschaftswegen ablaufenden Niederschlagswasser um Abwasser (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz – WHG –). Allerdings sind die hier in die Wirtschaftswege eingebauten Rohre nicht Teil der Abwassereinrichtung der Beklagten zu 2), sondern dienen ausschließlich der isolierten Entwässerung der Wirtschaftswege. Im Übrigen sind Einrichtungen, die – wie hier – ausschließlich der Außengebietsentwässerung dienen, keine Anlagen der Abwasserbeseitigung (s. auch § 2 Nr. 11 der Satzung der Beklagten zu 2) über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung –Allgemeine Entwässerungssatzung – vom 29. Februar 2008).
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3. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1) unbegründet (3.1.), muss aber in Bezug auf den Antrag zu 2) Erfolg haben (3.2.).
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3.1. Rechtsgrundlage für das Verlangen des Klägers, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, seine landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, und … und die Pachtgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. …, …, …, … und … in der Gemarkung ……… dahin wiederherzustellen, dass die Grundstücke frei von Abschwemmungen, Unterspülungen, Vertiefungen und Gräben und wieder als Landwirtschaftsfläche mit landwirtschaftlichem Gerät bewirtschaftbar sind, ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Mit einem solchen Anspruch, dessen Grundlage aus einem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz – GG – oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB hergeleitet wird (vgl. Bumke, JuS 2005, 22), kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht-hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2014 – 7 A 11038/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 582). Voraussetzung für das Bestehen eines solchen Anspruchs ist, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für diesen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der noch andauert. Der Folgenbeseitigungsanspruch zielt auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Beseitigung der Folgen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns (ausführlich dazu s. Voßkuhle/Kaiser, JuS 2012, 1079).
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3.1.1. Die Kammer braucht sich mangels Entscheidungserheblichkeit nicht vertiefend mit der Frage auseinander setzen, ob die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs hier gegeben sind.
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3.1.2. Denn dieser Anspruch ist jedenfalls verjährt. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2014 nochmals ausdrücklich bestätigt, dass der für die gezielte Zuführung von erheblichen Mengen von Oberflächenwasser auf die Grundstücke des Klägers verantwortliche Wasserfang an der Einmündung des Feldweges A in den Feldweg B im Jahre 1995 errichtet wurde. Ein aufgrund dieses hoheitlichen Eingriffs möglicherweise gegebener Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers ist aber ausgeschlossen, weil dieser Anspruch bei Überleitung des Mahnverfahrens in das streitige zivilgerichtliche Verfahren und erstmalige Stellung des Antrags zu 1) im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Kläger vom 29. März 2007, der den Beklagten im Juni 2007 zugestellt wurde, bereits erloschen war, bevor die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wurde.
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Die Verjährung des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs bemisst sich nach §§ 194 ff. BGB (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 – 2 C 10.05 –, NJW 2006, 3225; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Dezember 2007 – 2 A 10846/07 –, LKRZ 2008, 107; Bay. VGH, Urteil vom 8. Februar 2012 – 4 B 11.175 –, juris; Urteil der Kammer vom 10. Juli 2014 – 4 K 1105/13.NW –, juris). Sie führt als anspruchsvernichtende Einwendung zum Erlöschen des Folgenbeseitigungsanspruchs, was von Amts wegen zu beachten ist (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 5. Oktober 2009 – 4 B 08.2877 –, BayVBl 2010, 629; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 11 A 1648/06 –, juris). Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 (Gesetz vom 26. November 2001, BGBl I Seite 3138) betrug die Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. 30 Jahre, die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Entstehung des Beseitigungsanspruchs beginnt. Nach § 195 BGB n.F. in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes beträgt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist nunmehr 3 Jahre. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB – finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht davon ab, dass der Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht als Störung empfunden oder überhaupt Kenntnis davon hat (BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 – VI ZR 229/92 –, NJW 1994, 999). Mithin kommt es nicht auf eine „faktische Duldung“ der Störung durch den Eigentümer an.
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Vorliegend entstand der Wiederherstellungsanspruch mit dem Auftreten von Schäden nach dem Einbau des Rohrs im Jahre 1995. Bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes war die 30-jährige Verjährungsfrist nach altem Recht noch nicht abgelaufen. Daher ist nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vorliegend die 3-jährige Verjährungsfrist nach § 195 n.F. BGB vom 1. Januar 2002 an zu berechnen ist. Hiernach war mit Ablauf des 31. Dezember 2004 der mögliche Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers wegen Verjährung erloschen. Mit der Anfang Juli 2007 erfolgten Zustellung der Klageschrift konnte daher der Abwehranspruch nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.
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3.2. Die Klage muss nach Auffassung der Kammer aber insoweit Erfolg haben, als der Kläger mit seinem Antrag zu 2) die Verurteilung der Beklagten zu 1) begehrt, dass diese es unterlässt, durch Rohre gebündeltes Oberflächenwasser auf die o.g. landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke abzuleiten.
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3.2.1. Rechtsgrundlage für dieses Verlangen ist der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der – ebenso wie der Folgenbeseitigungsanspruch – entweder aus einzelnen Freiheitsgrundrechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 – 7 C 2/87 –, NJW 1989, 2272) oder – sei es im Wege einer Analogie oder durch Heranziehung eines allgemeinen gleichermaßen für das öffentliche und bürgerliche Recht geltenden Rechtsgedankens – aus §§ 1004, 906 BGB (vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 1 A 20/14 –, juris; Bay. VGH, Urteil vom 29. November 2013 – 4 B 13.1166 –, NVwZ-RR 2014, 217) hergeleitet wird. Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist, dass eine – erstmalige oder nochmalige – Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder durch einfachgesetzliche Rechtsvorschriften geschützten Rechtsposition ernstlich zu besorgen und der Rechtsinhaber nicht verpflichtet ist, diese Beeinträchtigung zu dulden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 1999 – 21 A 490/97 –, NVwZ-RR 2000, 599).
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3.2.2. Hier liegt ein solcher rechtswidriger Eingriff bzw. eine sonstige rechtswidrige Beeinträchtigung einer geschützten Rechtsposition des Klägers vor. Bei stärkeren Regenereignissen kommt es dazu, dass Oberflächenwasser von den Wirtschaftswegen der Beklagten zu 1) gezielt auf die Grundstücke des Klägers abläuft und dort zu Schäden führt. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gutachten von Dipl. Ing. R, vom 28. Mai 2012, der angegeben hat, dass durch die Einrichtung des Wasserfangs im Jahre 1995 zusätzlich erhebliche Mengen an Oberflächenwasser gezielt den betroffenen Grundstücken des Klägers zugeführt werden und zu einer deutlichen Vergrößerung der dort bestehenden Gräben geführt haben mit der Folge, dass die Grundstücke nur noch eingeschränkt landwirtschaftlich genutzt werden können. Da auch die Beklagte zu 1) den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Errichtung des Wasserfangs im Jahre 1995 und den Schäden auf den Grundstücken des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2014 eingeräumt hat, sieht die Kammer davon ab, hierzu nähere Ausführungen zu machen. Es steht somit fest, dass die Beklagte zu 1) es (mit) zu verantworten hat, dass in Folge der vorstehend beschriebenen Situation und Abläufe die Grundstücke des Klägers betroffen sind.
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3.2.3. Die derzeitige Gestaltung und der derzeitige Betrieb der Wirtschaftswege im streitgegenständlichen Bereich führen auch zu einer wesentlichen und fortdauernden Beeinträchtigung des Klägers, die nicht durch eine ortsübliche Benutzung gedeckt ist und vom Kläger in Zukunft nicht hingenommen werden muss. Maßstab für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist das Empfinden eines verständigen, das Allgemeininteresse berücksichtigenden Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit und nicht das subjektive Empfinden des Gestörten (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1998 – V ZR 64/98 –, NJW 1999, 356). Für ein landwirtschaftliches Außenbereichsgrundstück ist maßgeblich, ob es so bestellt werden kann, dass Erträge aus der agrarischen Nutzung erzielt werden können. Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, kommt es auf das Gesamterscheinungsbild an, das wertend zu beurteilen ist.
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Vorliegend ist es dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht zuzumuten, dass er nahezu bei jedem stärkeren Regenereignis mit einer Überflutung seiner Grundstücke rechnen muss. Zwar hat die Beklagte zu 1) nicht unbegrenzt dafür einzustehen, dass die in einem hängigen Gelände liegenden Grundstücke des Klägers von Überschwemmungen durch von Wirtschaftswegen ablaufendes Niederschlagswasser verschont bleiben. Insbesondere muss die Beklagte zu 1) keine Vorkehrungen treffen für Überschwemmungen von Grundstücken im Außenbereich nach Starkregenereignissen, wie sie z.B. nur einmal in 5 Jahren vorkommen (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 16. November 2009 – RO 8 K 09.1966 –, juris zum Anspruch auf Abwehr von bei Starkregenereignissen zulaufendem Oberflächenwasser).
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Eine solche Konstellation, die von einem Rechteinhaber an einem Außenbereichsgrundstück hingenommen werden müsste, liegt hier aber nicht vor. Vielmehr führt die Beklagte zu 1) seit der Einrichtung des Wasserfangs im Jahre 1995 und der Weiterleitung des Wassers durch die unterirdische Rohrleitung unter der L 469 bei jedem Niederschlagsereignis zusätzlich erhebliche Mengen an Oberflächenwasser gezielt den betroffenen Grundstücken des Klägers zu und schädigt dadurch fortlaufend den Kläger. Stattdessen ist die Beklagte zu 1) nach Auffassung der Kammer verpflichtet, ihr Wirtschaftswegenetz und dessen Entwässerung im streitgegenständlichen Bereich so zu gestalten und zu betreiben, dass die Grundstücke des Klägers bei gewöhnlichen und etwas stärkeren Niederschlägen von einer übermäßigen Wasserzufuhr verschont bleiben. Erforderlich ist eine technische Lösung, die ausreichend Rücksicht auf die Belange des Klägers nimmt.
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Es ist auch nicht ersichtlich, dass das vom Kläger geforderte Unterlassen der Beklagten zu 1), durch Rohre gebündeltes Oberflächenwasser auf seine landwirtschaftlichen Grundstücke abzuleiten, aus finanziellen Gründen unzumutbar sein könnte. Eine Unzumutbarkeit im Zusammenhang mit einem Unterlassungsanspruch ist nicht schon dann gegeben, wenn der Wert der rechtswidrig in Anspruch genommenen Fläche geringer als die Kosten der Folgenbeseitigung ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Januar 2005 – 1 A 12030/04.OVG –, ESOVG). Vielmehr hat eine Abwägung zu erfolgen, bei der insbesondere das Interesse des Anspruchsstellers an der Unterlassung des rechtswidrigen Zustandes, die mit der Unterlassung verbundenen Belastungen der öffentlichen Hand sowie das Maß eines etwaigen Verschuldens bei der Herbeiführung der Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2004 – 1 A 12000/03.OVG -, ESOVG).
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Danach muss nach Ansicht der Kammer hier maßgeblich berücksichtigt werden, dass die Beklagte zu 1) von Anbeginn einen rechtswidrigen Zustand geschaffen hat. Die Beseitigung dieses rechtswidrigen Eingriffs, d.h. eine Änderung der Wasserführung am Zusammentreffen der Feldwege A und B ist für die Beklagte zu 1) keineswegs unzumutbar. Bei einer rechtsfehlerfreien Planung und Umsetzung der Entwässerung der Wirtschaftswege wären zusätzliche Kosten ebenso entstanden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die der Beklagten zu 1) im Falle einer fehlerfreien Planung entstehenden Zusatzkosten so außergewöhnlich sind, dass sie als wirtschaftlich unsinnig bezeichnet werden müssten.
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3.2.4. Der somit gegebene öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ist nach Auffassung der Kammer auch nicht verjährt.
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Dabei kann das Gericht die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob Unterlassungsansprüche überhaupt verjähren können (bejahend BGH, Urteil vom 22. Juni 1990 – V ZR 3/89 –, NJW 1990, 2555; Fritzsche in: BeckOK BGB Bamberger/Roth, Stand August 2014, § 1004 Rn. 114; verneinend Baldus in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 1004 Rn. 295; Gursky in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2012, § 1004 Rn. 226) letztlich offen lassen. Der Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) als Störerin entsteht hier jedenfalls mit jeder rechtswidrigen Zuführung von erheblichen Mengen an Oberflächenwasser auf die betroffenen Grundstücke des Klägers nach Regenfällen neu. Es geht insoweit nicht um die Fortdauer von schädigenden Einwirkungen ein und derselben Handlung und ihre Beseitigung, sondern um die Wiederholung gleichartiger Rechtsverletzungen und ihre Unterlassung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1990 – V ZR 3/89 –, NJW 1990, 2555; Gursky in: Staudinger, a.a.O., § 1004 Rn 226 spricht in diesem Zusammenhang von einer neuen Bedrohungsphase). Das unberechtigte Ableiten von Oberflächenwasser auf die Grundstücke des Klägers stellt ein Dauerverhalten dar, mit dem die Rechte des Klägers ohne zeitliche Zäsur fortdauernd verletzt werden. Daher kann die Verjährung der entsprechenden Unterlassungsansprüche noch nicht beginnen, solange der Eingriff andauert (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 1 A 20/14 –, juris; Bay. VGH, Urteil vom 29. November 2013 – 4 B 13.1166 –, DVBl. 2014, 247; Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 199 Rn. 13 ff. m.w.N.). Zudem scheidet in Bezug auf die sich ständig fortsetzende Störungshandlung auch eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs aus.
- 44
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO.
- 45
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Ist die Leistungsklage nicht auf Zahlung, sondern – wie hier – auf die Verurteilung zu schlicht hoheitlichem Handeln oder Unterlassen gerichtet, so ist nach Ansicht der Kammer § 167 Abs. 2 VwGO entsprechend heranzuziehen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2011 – 6 S 2904/11 –, NVwZ-RR 2012, 165; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Januar 2000 – 11 L 87/00 –, NVwZ 2000, 578).
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.