Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 K 379/14.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2014:0904.4K379.14.NW.0A
04.09.2014

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Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es zu unterlassen, durch Rohre gebündeltes Oberflächenwasser auf die im Eigentum des Klägers stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, und … sowie die Pachtgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. …, …, …, … und … in Wallhalben, Gemarkung …….., abzuleiten. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Der Kläger trägt 3/4 der Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) trägt 1/4 der Gerichtskosten sowie 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Landwirt und Eigentümer der westlich von W. in der Gemarkung O. gelegenen landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. . …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … . Daneben hat der Kläger die Grundstücke Flurstück-Nrn. . …, …, …, … und … zur Bewirtschaftung langfristig angepachtet. Die genannten Grundstücke befinden sich nördlich und südlich der von W. nach Zweibrücken führenden Landesstraße 469 (L 469). Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Luftaufnahme des betroffenen Abschnitts dienen (gelb markierte Fläche = Grundstücke des Klägers):

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(Es folgt die Luftaufnahme)

3

Oberhalb der nördlich der L 469 gelegenen Grundstücke, die leicht bis stark hängig sind, verlaufen mehrere Wirtschaftswege. Die Grundstücke schließen direkt an eine Geländesenke an bzw. werden von der Geländesenke durchquert. Insbesondere bei stärkeren Niederschlägen werden erhebliche Wassermengen in diese Senke geleitet. Die Zuführung des Wassers in diese Geländesenke ist im Wesentlichen durch folgende Gegebenheiten verursacht: Oberhalb der Grundstücke verläuft ein ca. 3 m breiter geteerter gemeindeeigener Feldweg vom „A-Hof“ genannten Aussiedlerhof bergabwärts in Südostrichtung bis W. (in der Skizze als „Feldweg B“ bezeichnet). In Höhe der Geländesenke verliert sich das Gefälle des Weges und läuft ca. 200 m weit zu einer ebenen Wegstrecke aus, um dann wieder mit Gefälle bergab Richtung W. zu führen. Der vom A-Hof kommende geteerte Weg nimmt bei höheren Niederschlägen einen Teil des von den höher liegenden Flächen abfließenden Wassers auf und das Wasser fließt über den Weg bis in den Bereich der Geländesenke. Durch den Wegfall des Gefälles im Bereich der Geländesenke fließt das Wasser seitlich vom Weg ab in die Geländesenke unterhalb des Weges. Von dort fließt das Wasser in der Geländesenke weiter Richtung Südwesten zur L 469. Ca. 20 m südöstlich der Geländesenke führt ein weiterer geteerter Feldweg (in der Skizze als „Feldweg A“ bezeichnet) aus nordöstlicher Richtung mit starkem Gefälle senkrecht auf den vorgenannten Feldweg B. Auch in diesem Weg sammeln sich erhebliche Mengen Niederschlagswasser. An der Einmündung des auf den Feldweg B stoßenden Weges A richtete die Beklagte zu 1) 1995 anlässlich der Asphaltierung der Wirtschaftswege einen Wasserfang mit Abdeckgitter für das ankommende Oberflächenwasser ein. Dieser Wasserfang nimmt das von Feldweg A ankommende Oberflächenwasser auf und führt es durch eine Rohrleitung schräg unter dem Feldweg B zur Geländesenke weiter. Das durch die Geländesenke abfließende Wasser fließt bis zur L 469. Dort wird es durch eine unterirdische Rohrleitung unter der Straße durchgeführt und in das unterhalb der Straße liegende Gelände weiter geleitet. Durch den hohen Anfall von Oberflächenwasser bildete sich in der Geländesenke ein großer Graben.

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Das unterhalb der L 469 ankommende Oberflächenwasser fließt am Rande bzw. durch die Grünlandflächen des Klägers. Auch hier fand eine erhebliche Grabenbildung statt.

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Mit Schreiben vom 29. Dezember 2005 verlangte der Kläger vom Ortsbürgermeister der Beklagten zu 1) einen Betrag von insgesamt 4.935 € mit der Begründung, unter seinem Amtsvorgänger seien Gewannengewässer umgeleitet worden. Dabei seien ihm erhebliche Schäden entstanden. Auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nrn. …, …, … und fortlaufende Nummer seien die Bodenabschwemmungen derartig, dass er die Bewirtschaftung ganz oder teilweise habe einstellen müssen. Die entstandenen Schäden beträfen die letzten vier Jahre.

6

Die Beklagte zu 2) meldete den Schadensfall zunächst der Versicherung. Nachdem in der Folgezeit eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kam, beantragte der Kläger beim Amtsgericht Mayen den Erlass eines Mahnbescheids gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner in Höhe von 5.680,94 €. Die Beklagten legten gegen die Mahnbescheide vom 19. Januar 2007, ihnen zugestellt am 24. Januar 2007, Widerspruch ein, so dass das Amtsgericht Mayen das Verfahren an das Landgericht Zweibrücken abgab. Der Kläger führte zur Begründung seiner nunmehrigen Klage aus, die Wirtschaftswege und die sie umschließenden oberhalb liegenden Grundstücke würden allesamt über ein vor ca. 10 - 12 Jahren gesetztes Rohr mit einem Durchmesser von ca. 30 - 40 cm, welches von der Beklagten in den Feldweg zum A-Hof eingebaut worden sei, entwässert. Das Rohr leite seit dieser Zeit das Oberflächen- und Grundwasser der benachbarten Grundstücke sowie das bergabwärts fließende Wasser der Wirtschaftswege in die unter dem Rohr liegenden Grundstücke ein. Die unter dem Rohr liegenden Grundstücke gehörten ihm. Seit dem Einbau des genannten Rohres durch die Beklagte würden seine Grundstücke regelmäßig geschädigt. So habe sich im Laufe der Zeit eine bis zu 3 m tiefe und 7 - 8 m breite Klamm auf seinen landwirtschaftlichen Grundstücken gebildet. Die künstlich gebündelten Wassermassen träfen aus dem Einleitungsrohr wohl mit hohem Druck auf die lockeren Oberschichten seiner Grundstücke und verursachten dort die beschriebenen Beschädigungen. Vorliegend beruhten die Schäden an den Grundstücken unmittelbar darauf, dass die Beklagte den natürlichen Zufluss wild abfließenden Wassers von den höherliegenden Grundstücken so durch das Rohr verändert habe, dass dadurch die beschriebenen Nachteile für ihn entstanden seien und weiterhin entstünden.

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In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Zweibrücken schlossen der Kläger und die Beklagten einen Zwischenvergleich über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, welchen Wert die beeinträchtigte Grundstücksfläche hat. Am 28. Mai 2012 legte Dipl. Ing. R, das Gutachten vor. Dieser schätzte den Entschädigungsbetrag für die Gesamtschäden an den landwirtschaftlichen Flächen des Klägers auf 3.571 €. Darin enthalten war ein Betrag von 1.426 € für Nutzungsausfall und Mehraufwand in den Jahren 2001 – 2011. In der Folgezeit kam eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande. Daraufhin wies das Landgericht Zweibrücken die Klage des Klägers gegen die Beklagten auf Zahlung von 1.426 € mit Urteil vom 19. Dezember 2013 – 2 O 196/07 – ab. Zur Begründung führte das Landgericht Zweibrücken u.a. aus, die behauptete Ansprüche des Klägers aus Amtshaftung gegenüber den Beklagten scheiterten an der Ausschlussnorm des § 839 Abs. 3 Bürgerliches GesetzbuchBGB –. Danach trete eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Die Voraussetzungen des § 839 Abs. 3 BGB lägen vor, weil der Kläger den Folgenbeseitigungsanspruch als primäre Rechtsschutzmöglichkeit nicht in Anspruch genommen habe. Hätte der Kläger einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht, wäre - auf der Grundlage seines Vortrags - der Schaden nicht entstanden. Den Schadenseintritt auf diese Art und Weise zu verhindern, hätte nahegelegen, jedenfalls dann, wenn es dem Kläger um die Verhinderung des Wasserzuflusses gegangen wäre. Bei der behaupteten Sachlage wäre die gerichtliche Verfolgung eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruches jedenfalls nicht weniger aussichtsreich als die erhobene Schadensersatzklage.

8

Soweit der Kläger im Laufe des zivilgerichtlichen Verfahrens darüber hinaus die Anträge gestellt hatte, die Beklagten zu verurteilen, seine landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsgrundstücke dahin wiederherzustellen, dass die Grundstücke frei von Abschwemmungen, Unterspülungen, Vertiefungen und Gräben sind und die Grundstücke wieder als Landwirtschaftsfläche mit landwirtschaftlichem Gerät bewirtschaftbar sind, sowie die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, durch Rohre gebündeltes Oberflächenwasser auf die genannten landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke abzuleiten, verwies das Landgericht Zweibrücken den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Februar 2014 an das erkennende Gericht.

9

Der Kläger verweist darauf, dass er gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 19. Dezember 2013 Berufung eingelegt habe. Deshalb dürfte die Verweisung nicht in Ordnung sein. Sein Anspruch ergebe sich aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, seine landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. . …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, und … und die Pachtgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. …, …, …, … und … in W., Gemarkung ………., dahin wiederherzustellen, dass die Grundstücke frei von Abschwemmungen, Unterspülungen, Vertiefungen und Gräben und wieder als Landwirtschaftsfläche mit landwirtschaftlichem Gerät bewirtschaftbar sind,

12

sowie

13

die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, durch Rohre gebündeltes Oberflächenwasser auf die landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. . …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, und … und die Pachtgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. …, …, …, … und … in W., Gemarkung ….., abzuleiten.

14

Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

16

Sie sind dem Vorbringen des Klägers entgegen getreten und berufen sich auf Verjährung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

18

Die gegen die Beklagten erhobenen Klagen sind zulässig (1.). Die Klage gegen die Beklagte zu 2) bleibt in der Sache insgesamt erfolglos (2.). In Bezug auf die Beklagte zu 1) ist die Klage dagegen teilweise begründet (3.).

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1. Die Klagen sind zulässig.

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1.1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, ohne dass es darauf ankommt, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i. S. d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – vorliegt. Denn das Verwaltungsgericht ist an den Beschluss des Landgerichts Zweibrücken vom 28. Februar 2014 gebunden, mit dem sich dieses Gericht in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen hat. Dies folgt aus § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG –. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit des Verweisungsbeschlusses sind nicht ersichtlich.

21

1.2. Die im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) verfolgten und auf die Verurteilung zu schlicht-hoheitlichem Handeln bzw. Unterlassen der Beklagten gerichteten Anträge sind als Leistungsklage statthaft.

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1.3. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog ergibt sich hinsichtlich des Klageantrags zu 1) aus einem möglichen Folgenbeseitigungsanspruch sowie in Bezug auf den Klageantrag zu 2) aus einem möglichen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Dabei ist unbeachtlich, dass der Kläger teilweise nur Pächter der betroffenen Grundstücke ist. Der Folgenbeseitigungsanspruch und der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch beruhen ebenso wie der auf § 1004 BGB gestützte privatrechtliche Abwehranspruch darauf, dass die Rechtsordnung dem Einzelnen absolute, d. h. gegen jedermann geschützte Rechte einräumt (Hess. VGH, Beschluss vom 3. September 1988 – 11 TG 3549/88 –, NVwZ 1989, 266). Das bedeutet, dass derjenige, der in solchen Rechten beeinträchtigt wird, von dem Störer grundsätzlich die Beseitigung und Unterlassung der Störung verlangen kann. Zu solchen Rechten zählen nicht nur alle deliktsrechtlich geschützten Rechtsgüter und das grundrechtlich geschützte Eigentum, sondern auch andere absolute Rechte, insbesondere die Freiheitsgrundrechte und damit auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Gewerbebetrieb, das das durch den schuldrechtlichen Pachtvertrag gewährte Nutzungsrecht am jeweiligen Grundstück beinhaltet (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1998 – V ZR 190/97 –, NJW 1998, 2058; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 – III ZR 116/07 –, NVwZ-RR 2008, 297 m.w.N.).

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1.4. Unter prozessualen Gesichtspunkten bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Verfolgung der Ansprüche gegen beide Beklagte, da diese eine einfache passive Streitgenossenschaft im Sinne von § 64 VwGO i.V.m. 60 ZivilprozessordnungZPO – bilden. Eine nach diesen Vorschriften zulässige Streitgenossenschaft setzt voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Dies ist hier der Fall.

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2. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist unbegründet. Die beklagte Verbandsgemeinde T.-F.-W. ist schon nicht die richtige Beklagte.

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Bei der Leistungsklage richtet sich die Frage nach dem richtigen Beklagten nach dem Rechtsträgerprinzip (Meissner in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2014, § 78 Rn. 48). Es ist danach zu fragen, welche Körperschaft nach materiellem Recht verpflichtet ist, den geltend gemachten Leistungsanspruch zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 28. August 2003 – 4 C 9.02 –, NVwZ-RR 2004, 84).

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Vorliegend ist nur die Beklagte zu 1), nicht aber die Beklagte zu 2) richtige Schuldnerin des geltend gemachten Anspruchs des Klägers auf Folgenbeseitigung bzw. Unterlassung. Bei den Wirtschaftswegen in der Gemarkung W. handelt es sich um öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Gemeindeordnung – GemO –, die der Bewirtschaftung der dadurch erschlossenen landwirtschaftlichen Grundstücke zu dienen bestimmt sind (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 1 A 10482/09.OVG –, ESOVG). Die Vorhaltung von Wirtschaftswegen ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Ortsgemeinde und keine Selbstverwaltungsangelegenheit, die die Verbandsgemeinde gemäß § 67 Abs. 1 GemO anstelle der Ortsgemeinde wahrnimmt. Für die öffentliche Einrichtung „Wirtschaftswege“ und damit auch für die Folgen ihrer Instandhaltung verantwortlicher Rechtsträger ist mithin die Beklagte zu 1). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass gemäß § 68 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Satz 1 GemO die Verbandsgemeindeverwaltung beim Bau und der Unterhaltung der gemeindlichen Wirtschaftswege die Aufgaben der Ortsgemeinde zu erfüllen hat. Denn diese Regelung betrifft die Frage, welche Verwaltung die genannten Aufgaben ausführt, lässt aber die Stellung der Beklagten als dem für ihre Wirtschaftswege verantwortlichen Rechtsträger unberührt (s. Urteil der Kammer vom 24. Juli 2014 – 4 K 1055/13.NW –, juris).

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Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Beklagte zu 2) gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 GemO die Abwasserbeseitigung anstelle der Ortsgemeinde in eigener Verantwortung wahrnimmt. Zwar handelt es sich bei dem von den Wirtschaftswegen ablaufenden Niederschlagswasser um Abwasser (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz – WHG –). Allerdings sind die hier in die Wirtschaftswege eingebauten Rohre nicht Teil der Abwassereinrichtung der Beklagten zu 2), sondern dienen ausschließlich der isolierten Entwässerung der Wirtschaftswege. Im Übrigen sind Einrichtungen, die – wie hier – ausschließlich der Außengebietsentwässerung dienen, keine Anlagen der Abwasserbeseitigung (s. auch § 2 Nr. 11 der Satzung der Beklagten zu 2) über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung –Allgemeine Entwässerungssatzung – vom 29. Februar 2008).

28

3. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1) unbegründet (3.1.), muss aber in Bezug auf den Antrag zu 2) Erfolg haben (3.2.).

29

3.1. Rechtsgrundlage für das Verlangen des Klägers, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, seine landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, und … und die Pachtgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. …, …, …, … und … in der Gemarkung ……… dahin wiederherzustellen, dass die Grundstücke frei von Abschwemmungen, Unterspülungen, Vertiefungen und Gräben und wieder als Landwirtschaftsfläche mit landwirtschaftlichem Gerät bewirtschaftbar sind, ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Mit einem solchen Anspruch, dessen Grundlage aus einem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz – GG – oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB hergeleitet wird (vgl. Bumke, JuS 2005, 22), kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht-hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2014 – 7 A 11038/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 582). Voraussetzung für das Bestehen eines solchen Anspruchs ist, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für diesen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der noch andauert. Der Folgenbeseitigungsanspruch zielt auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Beseitigung der Folgen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns (ausführlich dazu s. Voßkuhle/Kaiser, JuS 2012, 1079).

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3.1.1. Die Kammer braucht sich mangels Entscheidungserheblichkeit nicht vertiefend mit der Frage auseinander setzen, ob die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs hier gegeben sind.

31

3.1.2. Denn dieser Anspruch ist jedenfalls verjährt. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2014 nochmals ausdrücklich bestätigt, dass der für die gezielte Zuführung von erheblichen Mengen von Oberflächenwasser auf die Grundstücke des Klägers verantwortliche Wasserfang an der Einmündung des Feldweges A in den Feldweg B im Jahre 1995 errichtet wurde. Ein aufgrund dieses hoheitlichen Eingriffs möglicherweise gegebener Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers ist aber ausgeschlossen, weil dieser Anspruch bei Überleitung des Mahnverfahrens in das streitige zivilgerichtliche Verfahren und erstmalige Stellung des Antrags zu 1) im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Kläger vom 29. März 2007, der den Beklagten im Juni 2007 zugestellt wurde, bereits erloschen war, bevor die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wurde.

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Die Verjährung des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs bemisst sich nach §§ 194 ff. BGB (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 – 2 C 10.05 –, NJW 2006, 3225; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Dezember 2007 – 2 A 10846/07 –, LKRZ 2008, 107; Bay. VGH, Urteil vom 8. Februar 2012 – 4 B 11.175 –, juris; Urteil der Kammer vom 10. Juli 2014 – 4 K 1105/13.NW –, juris). Sie führt als anspruchsvernichtende Einwendung zum Erlöschen des Folgenbeseitigungsanspruchs, was von Amts wegen zu beachten ist (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 5. Oktober 2009 – 4 B 08.2877 –, BayVBl 2010, 629; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 11 A 1648/06 –, juris). Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 (Gesetz vom 26. November 2001, BGBl I Seite 3138) betrug die Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. 30 Jahre, die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Entstehung des Beseitigungsanspruchs beginnt. Nach § 195 BGB n.F. in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes beträgt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist nunmehr 3 Jahre. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB – finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht davon ab, dass der Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht als Störung empfunden oder überhaupt Kenntnis davon hat (BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 – VI ZR 229/92 –, NJW 1994, 999). Mithin kommt es nicht auf eine „faktische Duldung“ der Störung durch den Eigentümer an.

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Vorliegend entstand der Wiederherstellungsanspruch mit dem Auftreten von Schäden nach dem Einbau des Rohrs im Jahre 1995. Bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes war die 30-jährige Verjährungsfrist nach altem Recht noch nicht abgelaufen. Daher ist nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vorliegend die 3-jährige Verjährungsfrist nach § 195 n.F. BGB vom 1. Januar 2002 an zu berechnen ist. Hiernach war mit Ablauf des 31. Dezember 2004 der mögliche Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers wegen Verjährung erloschen. Mit der Anfang Juli 2007 erfolgten Zustellung der Klageschrift konnte daher der Abwehranspruch nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.

34

3.2. Die Klage muss nach Auffassung der Kammer aber insoweit Erfolg haben, als der Kläger mit seinem Antrag zu 2) die Verurteilung der Beklagten zu 1) begehrt, dass diese es unterlässt, durch Rohre gebündeltes Oberflächenwasser auf die o.g. landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke abzuleiten.

35

3.2.1. Rechtsgrundlage für dieses Verlangen ist der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der – ebenso wie der Folgenbeseitigungsanspruch – entweder aus einzelnen Freiheitsgrundrechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 – 7 C 2/87 –, NJW 1989, 2272) oder – sei es im Wege einer Analogie oder durch Heranziehung eines allgemeinen gleichermaßen für das öffentliche und bürgerliche Recht geltenden Rechtsgedankens – aus §§ 1004, 906 BGB (vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 1 A 20/14 –, juris; Bay. VGH, Urteil vom 29. November 2013 – 4 B 13.1166 –, NVwZ-RR 2014, 217) hergeleitet wird. Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist, dass eine – erstmalige oder nochmalige – Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder durch einfachgesetzliche Rechtsvorschriften geschützten Rechtsposition ernstlich zu besorgen und der Rechtsinhaber nicht verpflichtet ist, diese Beeinträchtigung zu dulden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 1999 – 21 A 490/97 –, NVwZ-RR 2000, 599).

36

3.2.2. Hier liegt ein solcher rechtswidriger Eingriff bzw. eine sonstige rechtswidrige Beeinträchtigung einer geschützten Rechtsposition des Klägers vor. Bei stärkeren Regenereignissen kommt es dazu, dass Oberflächenwasser von den Wirtschaftswegen der Beklagten zu 1) gezielt auf die Grundstücke des Klägers abläuft und dort zu Schäden führt. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gutachten von Dipl. Ing. R, vom 28. Mai 2012, der angegeben hat, dass durch die Einrichtung des Wasserfangs im Jahre 1995 zusätzlich erhebliche Mengen an Oberflächenwasser gezielt den betroffenen Grundstücken des Klägers zugeführt werden und zu einer deutlichen Vergrößerung der dort bestehenden Gräben geführt haben mit der Folge, dass die Grundstücke nur noch eingeschränkt landwirtschaftlich genutzt werden können. Da auch die Beklagte zu 1) den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Errichtung des Wasserfangs im Jahre 1995 und den Schäden auf den Grundstücken des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2014 eingeräumt hat, sieht die Kammer davon ab, hierzu nähere Ausführungen zu machen. Es steht somit fest, dass die Beklagte zu 1) es (mit) zu verantworten hat, dass in Folge der vorstehend beschriebenen Situation und Abläufe die Grundstücke des Klägers betroffen sind.

37

3.2.3. Die derzeitige Gestaltung und der derzeitige Betrieb der Wirtschaftswege im streitgegenständlichen Bereich führen auch zu einer wesentlichen und fortdauernden Beeinträchtigung des Klägers, die nicht durch eine ortsübliche Benutzung gedeckt ist und vom Kläger in Zukunft nicht hingenommen werden muss. Maßstab für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist das Empfinden eines verständigen, das Allgemeininteresse berücksichtigenden Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit und nicht das subjektive Empfinden des Gestörten (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1998 – V ZR 64/98 –, NJW 1999, 356). Für ein landwirtschaftliches Außenbereichsgrundstück ist maßgeblich, ob es so bestellt werden kann, dass Erträge aus der agrarischen Nutzung erzielt werden können. Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, kommt es auf das Gesamterscheinungsbild an, das wertend zu beurteilen ist.

38

Vorliegend ist es dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht zuzumuten, dass er nahezu bei jedem stärkeren Regenereignis mit einer Überflutung seiner Grundstücke rechnen muss. Zwar hat die Beklagte zu 1) nicht unbegrenzt dafür einzustehen, dass die in einem hängigen Gelände liegenden Grundstücke des Klägers von Überschwemmungen durch von Wirtschaftswegen ablaufendes Niederschlagswasser verschont bleiben. Insbesondere muss die Beklagte zu 1) keine Vorkehrungen treffen für Überschwemmungen von Grundstücken im Außenbereich nach Starkregenereignissen, wie sie z.B. nur einmal in 5 Jahren vorkommen (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 16. November 2009 – RO 8 K 09.1966 –, juris zum Anspruch auf Abwehr von bei Starkregenereignissen zulaufendem Oberflächenwasser).

39

Eine solche Konstellation, die von einem Rechteinhaber an einem Außenbereichsgrundstück hingenommen werden müsste, liegt hier aber nicht vor. Vielmehr führt die Beklagte zu 1) seit der Einrichtung des Wasserfangs im Jahre 1995 und der Weiterleitung des Wassers durch die unterirdische Rohrleitung unter der L 469 bei jedem Niederschlagsereignis zusätzlich erhebliche Mengen an Oberflächenwasser gezielt den betroffenen Grundstücken des Klägers zu und schädigt dadurch fortlaufend den Kläger. Stattdessen ist die Beklagte zu 1) nach Auffassung der Kammer verpflichtet, ihr Wirtschaftswegenetz und dessen Entwässerung im streitgegenständlichen Bereich so zu gestalten und zu betreiben, dass die Grundstücke des Klägers bei gewöhnlichen und etwas stärkeren Niederschlägen von einer übermäßigen Wasserzufuhr verschont bleiben. Erforderlich ist eine technische Lösung, die ausreichend Rücksicht auf die Belange des Klägers nimmt.

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Es ist auch nicht ersichtlich, dass das vom Kläger geforderte Unterlassen der Beklagten zu 1), durch Rohre gebündeltes Oberflächenwasser auf seine landwirtschaftlichen Grundstücke abzuleiten, aus finanziellen Gründen unzumutbar sein könnte. Eine Unzumutbarkeit im Zusammenhang mit einem Unterlassungsanspruch ist nicht schon dann gegeben, wenn der Wert der rechtswidrig in Anspruch genommenen Fläche geringer als die Kosten der Folgenbeseitigung ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Januar 2005 – 1 A 12030/04.OVG –, ESOVG). Vielmehr hat eine Abwägung zu erfolgen, bei der insbesondere das Interesse des Anspruchsstellers an der Unterlassung des rechtswidrigen Zustandes, die mit der Unterlassung verbundenen Belastungen der öffentlichen Hand sowie das Maß eines etwaigen Verschuldens bei der Herbeiführung der Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2004 – 1 A 12000/03.OVG -, ESOVG).

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Danach muss nach Ansicht der Kammer hier maßgeblich berücksichtigt werden, dass die Beklagte zu 1) von Anbeginn einen rechtswidrigen Zustand geschaffen hat. Die Beseitigung dieses rechtswidrigen Eingriffs, d.h. eine Änderung der Wasserführung am Zusammentreffen der Feldwege A und B ist für die Beklagte zu 1) keineswegs unzumutbar. Bei einer rechtsfehlerfreien Planung und Umsetzung der Entwässerung der Wirtschaftswege wären zusätzliche Kosten ebenso entstanden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die der Beklagten zu 1) im Falle einer fehlerfreien Planung entstehenden Zusatzkosten so außergewöhnlich sind, dass sie als wirtschaftlich unsinnig bezeichnet werden müssten.

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3.2.4. Der somit gegebene öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ist nach Auffassung der Kammer auch nicht verjährt.

43

Dabei kann das Gericht die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob Unterlassungsansprüche überhaupt verjähren können (bejahend BGH, Urteil vom 22. Juni 1990 – V ZR 3/89 –, NJW 1990, 2555; Fritzsche in: BeckOK BGB Bamberger/Roth, Stand August 2014, § 1004 Rn. 114; verneinend Baldus in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 1004 Rn. 295; Gursky in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2012, § 1004 Rn. 226) letztlich offen lassen. Der Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) als Störerin entsteht hier jedenfalls mit jeder rechtswidrigen Zuführung von erheblichen Mengen an Oberflächenwasser auf die betroffenen Grundstücke des Klägers nach Regenfällen neu. Es geht insoweit nicht um die Fortdauer von schädigenden Einwirkungen ein und derselben Handlung und ihre Beseitigung, sondern um die Wiederholung gleichartiger Rechtsverletzungen und ihre Unterlassung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1990 – V ZR 3/89 –, NJW 1990, 2555; Gursky in: Staudinger, a.a.O., § 1004 Rn 226 spricht in diesem Zusammenhang von einer neuen Bedrohungsphase). Das unberechtigte Ableiten von Oberflächenwasser auf die Grundstücke des Klägers stellt ein Dauerverhalten dar, mit dem die Rechte des Klägers ohne zeitliche Zäsur fortdauernd verletzt werden. Daher kann die Verjährung der entsprechenden Unterlassungsansprüche noch nicht beginnen, solange der Eingriff andauert (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 1 A 20/14 –, juris; Bay. VGH, Urteil vom 29. November 2013 – 4 B 13.1166 –, DVBl. 2014, 247; Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 199 Rn. 13 ff. m.w.N.). Zudem scheidet in Bezug auf die sich ständig fortsetzende Störungshandlung auch eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs aus.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO.

45

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Ist die Leistungsklage nicht auf Zahlung, sondern – wie hier – auf die Verurteilung zu schlicht hoheitlichem Handeln oder Unterlassen gerichtet, so ist nach Ansicht der Kammer § 167 Abs. 2 VwGO entsprechend heranzuziehen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2011 – 6 S 2904/11 –, NVwZ-RR 2012, 165; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Januar 2000 – 11 L 87/00 –, NVwZ 2000, 578).

46

Beschluss

47

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 116/07
Verkündet am:
13. Dezember 2007
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Baulandsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
FlurbereinigungsG § 88 Nr. 3 Satz 3, Nr. 6 Satz 1, Nr. 7, §§ 71, 70, 51 Abs. 1,
§ 36 Abs. 1, § 16 Satz 1, § 10 Nr. 2 lit. d; GG Art. 14 Ch, Ea

a) Die Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes stehen der Entschädigung
eines Pächters für durch eine vorläufige Besitzeinweisung im Unternehmensflurbereinigungsverfahren
entstehende Nachteile nicht entgegen.

b) Die Zugehörigkeit einer räumlich zusammenhängenden landwirtschaftlichen
Nutzfläche, die nicht durch Wege, Gräben und dergleichen durchzogen wird
und eine beträchtliche Größe hat (Schlag), als Wirtschaftseinheit zu einem
landwirtschaftlichen (Pacht-)Betrieb ist eine eigentumsrechtlich geschützte
Position.

c) Die in der Zugehörigkeit aller im Schlag befindlichen Grundstücke zum Betrieb
des Pächters wurzelnden besonderen wirtschaftlichen Vorteile sind nur
solange gesichert und damit entschädigungsrechtlich bedeutsam, als die
einzelnen Gründstücke in den landwirtschaftlichen Betrieb einbezogen sind.
Eine durchschnittliche Pachtdauer aller im Schlag befindlichen Grundstücke
kann nicht zum Maßstab für die Entschädigung des Pächters gemacht werden
, wenn für die landwirtschaftliche Bearbeitung des gesamten Schlags
ganz wesentliche und zentrale Grundstücke eine kürzere Pachtdauer aufweisen.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 116/07 - OLG Jena
LG Meiningen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann und Wöstmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beteiligten zu 1 und 2 wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Thüringer Oberlandesgerichts vom 21. März 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Beteiligten Die streiten um eine Entschädigung wegen Wirtschaftserschwernissen , die im Zuge der Durchschneidung landwirtschaftlicher (Pacht-) Flächen eingetreten sind.
2
Die Beteiligte zu 1 ist Vorhabenträgerin für den Bau einer ICE-Trasse im Rahmen des Verkehrsprojektes "Deutsche Einheit" - Straße Nr. 16/Schiene Nr. 8 (Bündelungstrasse) -, die Beteiligte zu 2 ist Vorhabenträgerin für den Bau der Bundesautobahn 71 im Rahmen dieses Verkehrsprojekts. Die Beteiligte zu 3 bewirtschaftet aufgrund von Pachtverträgen bzw. Pflugtauschrechten den circa 50 ha großen, nahezu quadratisch geschnittenen Schlag Nr. …, der durch die Trassen der beiden Verkehrsprojekte durchschnitten wird. Mit Beschluss vom 13. Oktober 1995 wurde für die genannten Verkehrsprojekte und die damit verbundenen Folgemaßnahmen das Unternehmensflurbereinigungsverfahren "E. " angeordnet. Durch vorläufige Anordnung vom 7. August 1996 gemäß § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) wies die Beteiligte zu 4 die Beteiligte zu 2 mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 in den Besitz der für die Bundesautobahn 71 als Teil der Bündelungstrasse benötigten Flächen ein. Die Beteiligte zu 1 wurde durch vorläufige Anordnung vom 11. September 1997 mit Wirkung vom 1. November 1997 in den Besitz der für die ICETrasse erforderlichen Flächen eingewiesen. Durch die vorläufigen Besitzeinweisungen wurde der von der Beteiligten zu 3 bewirtschaftete Schlag durchtrennt.
3
Auf Antrag der Beteiligten zu 3 setzte die Beteiligte zu 4 mit Bescheid vom 3. Februar 2004 die streitige Entschädigung in Höhe von 10.677,83 € für Wirtschaftserschwernisse fest. Die Beteiligte zu 4, sachverständig beraten, hat sie anhand einer durchschnittlichen Pachtdauer von 5,36 Jahren für die im bewirtschafteten Schlag befindlichen Grundstücke ermittelt.
4
Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung haben sich die Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Festsetzung der Enteignungsentschädigung gewandt. Dieser Antrag ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
5
Das Berufungsgericht hat die Revision hinsichtlich der Rechtsfrage der Entschädigung eines Bewirtschafters für Wirtschaftserschwernisse als Folge einer vorläufigen Anordnung zugelassen.
6
Mit ihrer Revision verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung weiter.

Entscheidungsgründe


7
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


8
Berufungsgericht Das hat ausgeführt: Der Beteiligten zu 3 stehe als Pächterin beziehungsweise Nutzungsberechtigter die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Enteignungsentschädigung zu. Sie sei Inhaberin eines durch Art. 14 GG geschützten landwirtschaftlichen Betriebs, dem die innerhalb des Schlages 42 gelegenen, durch Nutzungsverträge gesicherten Grundstücksflächen zugeordnet seien. Durch die Durchschneidung sei es zu Erschwernissen für die Bewirtschaftung der von der vorläufigen Besitzeinweisung betroffenen Restflächen gekommen. Dieser Nachteil habe zu einer Substanzminderung des landwirtschaftlichen Betriebs geführt und sei mithin zu entschädigen. Dem stehe nicht entgegen, dass das Unternehmensflurbereinigungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Auch sei unerheblich, dass die Wirtschaftserschwerungen infolge der Durchschneidung nur vorübergehender Natur sein könnten. Der Gesichtspunkt des Verbots einer Doppelentschädigung stehe den Ansprüchen der Beteiligten zu 3 nicht entgegen. Zwar entspreche die Entschädigung nach dem Durchschnittswert von 5,36 Jahren für die Laufzeiten aller für die Flächen innerhalb des Schlages geschlossenen Verträge nicht den Maßgaben für die Höhe einer Enteignungsentschädigung. Innerhalb des vom angefochtenen Bescheid für maßgeblich erachteten Zeitraums habe die Beteiligte zu 3 aber den Schlag vollständig bewirtschaftet. Unerheblich sei es auch, wenn während dieses Zeitraums die Nutzungsverträge für einzelne Flächen verlängert bzw. erneut abgeschlossen worden seien. Auch die Höhe der festgesetzten Enteignungsentschädigung sei nicht zu beanstanden.

II.


9
Das Berufungsurteil steht trotz der beschränkten Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht zur vollen Überprüfung des Senats, da die Beschränkung der Zulassung auf eine Rechtsfrage unwirksam ist (vgl. BGH Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - NJW-RR 2003, 1192).
10
Die Revision der Beteiligten zu 1 und 2 hat Erfolg.
11
1. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand, soweit es der Beteiligten zu 3 eine Entschädigung dem Grunde nach zuspricht. Ein Entschädigungsanspruch ergibt sich hier aus § 88 Nr. 3 Satz 3, Nr. 6 Satz 1 FlurbG, § 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. § 42 Abs. 5 ThürStrG, § 22 Abs. 4 AEG; § 37 Abs. 4 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 ThürEG.
12
a) Die Beteiligte zu 4 hat die Beteiligten zu 1 und 2 auf deren Antrag vorläufig nach § 88 Nr. 3 Satz 1, § 36 Abs. 1 FlurbG in den Besitz der für ihre Vorhaben benötigten Flächen eingewiesen. Hierdurch wurde der von der Beteiligten zu 3 aufgrund von Pachtverträgen und Pflugtauschrechten bewirtschaftete Schlag durchschnitten.

13
b) Gemäß § 88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG hat der Träger des Unternehmens, hier die Beteiligten zu 1 und 2, den am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten für die infolge der vorläufigen Anordnung entstandenen Nachteile Entschädigung zu leisten. Dabei richten sich die zu erbringenden Leistungen und Geldentschädigungen nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz. Das ist für die Beteiligte zu 1 das Allgemeine Eisenbahngesetz und für die Beteiligte zu 2 das Bundesfernstraßengesetz. Beide Gesetze verweisen auf die Vorschriften des Thüringer Enteignungsgesetzes.
14
c) Entgegen der Auffassung der Revision steht die Entschädigungsberechtigung der Beteiligten zu 3 hinsichtlich der von der vorläufigen Besitzeinweisung nachteilig betroffenen Flächen nicht in Widerspruch zu den allgemeinen , die Regelflurbereinigung betreffenden und den sonstigen, für die Unternehmensflurbereinigung geltenden Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes.
15
aa) Soweit die Revision meint, der Inanspruchnahme der Beteiligten zu 1 und 2 stehe § 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 FlurbG entgegen, weil diese Vorschrift abschließend die Entschädigungsansprüche nach einer vorläufigen Besitzeinweisung regele, ist ihr nicht zu folgen. Bei der Geldentschädigung nach § 88 Nr. 3 Satz 3, Nr 6 Satz 1 FlurbG handelt es sich nicht um den Härteausgleich nach § 36 Abs. 1 Satz 2 (Senatsurteil BGHZ 89, 69, 73; BVerwGE 50, 333, 337, 342). Die Härteausgleichsregelungen verdrängen deshalb nicht die enteignungsrechtlichen Ansprüche (BVerwGE aaO S. 342).
16
bb) Ebenso wenig greift der Einwand der Revision durch, eine Entschädigung für vorübergehende Nachteile komme nur nach § 51 Abs. 1 FlurbG in Betracht. Zwar ist der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht zu folgen, dass § 88 Nr. 3 Satz 3, Nr. 6 Satz 1 FlurbG den § 51 Abs. 1 FlurbG als Spezialvorschrift verdränge. Gleichwohl berührt die letztgenannte Norm nicht die Anwendung des § 88 Nr. 3 Satz 3, Nr. 6 Satz 1 FlurbG. Beide Vorschriften haben nämlich unterschiedliche Anwendungsbereiche. § 51 Abs. 1 FlurbG verpflichtet die Teilnehmergemeinschaft (BVerwGE 59, 79, 84; BVerwG RdL 1962, 106) zum Ausgleich bei vorübergehenden übermäßigen Nachteilen einzelner Teilnehmer in Bezug auf eine im Übrigen gleichwertige Abfindung (BVerwGE 50, 333, 339). Die Norm regelt damit nicht die vom Träger des Unternehmens zu leistende Enteignungsentschädigung (BVerwGE 66, 47, 50; 50, 333, 339).
17
Dies wird durch die Entstehungsgeschichte der §§ 51, 88 Nr. 3, Nr. 6 FlurbG unterstrichen. Der Gesetzgeber hat mit der Entschädigungsregelung in § 88 FlurbG einen in der Reichsumlegungsordnung noch nicht vorhandenen Anspruch entsprechend den Vorgaben des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG normieren wollen (BT-Drucks. 1/ 3385 S. 43). § 51 FlurbG hatte aber in § 56 Reichsumlegungsordnung eine Vorgängerregelung (BT-Drucks. aaO. S. 39). Die hier maßgebliche Fassung des § 88 Nr. 3, 6 FlurbG erfolgte in Kenntnis des bereits bestehenden § 51 FlurbG, diente ebenfalls der Erfüllung der aus Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG folgenden Anforderungen und stellte nur eine sprachliche Konkretisierung der bereits in der vorhergehenden Gesetzesfassung normierten Entschädigungsansprüche dar (vgl. BT-Drucks. 7/3020 S. 30 f, 42, 44; 7/4169 S. 5).
18
Den cc) streitgegenständlichen Ansprüchen der Beteiligten zu 3 steht auch im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht § 88 Nr. 7 Satz 2 FlurbG entgegen, der die gerichtliche Geltendmachung einer Entschädigung für die von einem Teilnehmer aufgebrachte Fläche davon abhängig macht, dass die Landabfindung aller Teilnehmer unanfechtbar feststehen muss. Im vorliegenden Fall geht es um die Entschädigung für durch eine vorläufige Anordnung entstandenen Nachteile und nicht um die Entschädigung für eine aufgebrachte Fläche im Sinne des § 88 Nr. 7 Satz 2 FlurbG (vgl. Senatsurteil BGHZ 89, 69, 74).
19
dd) Im Gegensatz zur Auffassung der Revision schließen die Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes die Entschädigung der Beteiligten zu 3 auch nicht deshalb von vornherein aus, weil diese lediglich Pächterin der betroffenen Flächen ist.
20
(1) Zwar ist ein Pächter nach § 10 Nr. 2 d) FlurbG nur Nebenbeteiligter und nicht Mitglied der Teilnehmergemeinschaft nach § 16 Satz 1 FlurbG. Ob ein Pächter deshalb befugt ist, gegen die Anordnung der Flurbereinigung Klage zu erheben (ablehnend BVerwG RdL 1983, 321; anders für die fernstraßenrechtliche Planfeststellung BVerwGE 105, 178), kann dahinstehen. Jedenfalls kann er Ansprüche wegen einer Enteignungsentschädigung geltend machen (BVerwG RdL 1983, 321, 322).
21
(2) Nach § 88 Nr. 3 Satz 4, Nr. 6 Satz 3 FlurbG ist die Entschädigung zu Händen der Teilnehmergemeinschaft zu leisten. Diese ist dabei jedoch lediglich Zahlungsempfängerin (BVerwGE 66, 224), was die Anspruchsberechtigung des einzelnen zu Entschädigenden nicht in Frage stellt (Seehusen/Schwede aaO § 88 Rn. 18; Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, 1989, § 88 Rn. 112; vgl. Senatsurteile BGHZ 156, 257; vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ 2000, 230 und vom 8. Januar 1959 - III ZR 132/57 - LM ReichsumlegungsO Nr. 1). Unzutreffend ist deshalb die Auffassung der Revision, das Flurbereinigungsgesetz sehe keine Entschädigung des Pächters vor. In dem im gerichtlichen Verfahren angegriffenen Bescheid ist die Zahlung der Enteignungsentschädigung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe an die Teilnehmergemeinschaft vorgesehen.
22
(3) Nicht durchgreifend ist der Einwand der Revision, der Pächter könne allenfalls Ansprüche nach §§ 70, 71 FlurbG haben. Er könne nur den Pachtzins mindern oder sich sonst vom Pachtvertrag nach § 70 Abs. 2 FlurbG lösen. Diese Vorschriften regeln das Schicksal des Pachtverhältnisses, wenn dem Eigentümer Land neu zugewiesen wurde, an dem sich das Pachtverhältnis fortsetzt. Darum geht es hier nicht.
23
d) Die Entschädigungsberechtigung der Beteiligten zu 3 hängt demnach allein davon ab, ob durch die vorläufige Einweisung der Beteiligten zu 1 und 2 entschädigungspflichtig in eine Art. 14 GG unterfallende Eigentumsposition der Beteiligten zu 3 als Pächterin der betroffenen Flächen im hier streitgegenständlichen Schlag eingegriffen worden. Dies ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu bejahen.
24
aa) Der eingerichtete und ausgeübte auch landwirtschaftliche Gewerbebetrieb stellt eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition dar (Senatsurteile BGHZ 67, 190, 192; 92, 34, 37; 156, 257, 261; 161, 305, 312), wie auch das durch den schuldrechtlichen Pachtvertrag gewährte Nutzungsrecht am jeweiligen Grundstück (Senatsurteile vom 2. Februar 1984 - III ZR 170/82 - NJW 1984, 1878, 1879; BGHZ 83, 1, 3; 156, 257, 259 f).
25
(1) Für den Eingriff in das Pachtrecht hat der Senat ausgeführt, dass im Falle der Enteignung von Grundbesitz der Pächter als Nebenberechtigter nicht vollen Ersatz seines wirtschaftlichen Schadens beanspruchen kann, der sich als Folge der Grundstücksenteignung eingestellt haben mag; er muss sich vielmehr regelmäßig mit der Entschädigung für seinen "Substanzverlust" begnügen, also mit dem Ausgleich dessen, was er von seinem Recht hat abgeben müssen oder was ihm an vermögenswerter Rechtsposition genommen worden ist. Der Anspruch beschränkt sich im Grundsatz auf den Betrag, der den Pächter zur Zeit der Besitzaufgabe in den Stand setzt, ein entsprechendes Pachtverhältnis unter den nämlichen Vorteilen, Voraussetzungen und Bedingungen einzugehen, wobei ein rein objektiver Maßstab, der Wert für "jedermann", anzulegen ist; der Reinertrag des Gewerbes, das der Pächter auf dem enteigneten Grundstück betrieben hat, kann nicht maßgebend sein - ebenso wenig wie der Wert des Betriebes -, sondern nur die Summe, die den Betroffenen instand setzt, ein dem entzogenen Recht gleichwertiges zu erwerben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein gleichgeartetes Pachtrecht überhaupt auf dem Markt zu erwerben war oder zu erwerben ist. Zahlt der Pächter in etwa den marktüblichen Zins, wird deshalb ein eigener Substanzwert des enteigneten Pachtrechts nicht angenommen werden können. Der betroffene Pächter wird durch die ersparte (§ 586 Abs. 2 beziehungsweise § 581 Abs. 2, § 536 Abs. 1 BGB) marktübliche Pacht "bildhaft" in die Lage versetzt, sich ein entsprechendes Pachtobjekt zu beschaffen, unabhängig davon, ob diese Möglichkeit tatsächlich besteht (st. Senatsrechtsprechung BGHZ 156, 257, 259 f). Ist jedoch der marktübliche Pachtzins höher als die geschuldete Pacht, so drückt sich darin ein besonderer Wert der Pachtrechtssubstanz aus (Senatsurteil aaO S. 260).
26
(2) Der Entzug einer zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Pachtfläche stellt sich zugleich als Eingriff in den eigentumsrechtlich geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (Senatsurteil BGHZ 67, 190, 192).
27
Als Beeinträchtigung des eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Gewerbebetriebs kommen an- und durchschneidungsbedingte Nachteile in Betracht, die sich z. B. aus enteignungsbedingten Mehrentfernungen bzw. Umwegen ergeben.
28
Durchschneidungen und Anschneidungen der bewirtschafteten Fläche bewirken zusätzlich eine schlechtere Formung der verbleibenden Flächen im Vergleich zum Ausgangsgrundstück. Dies bedingt höhere Arbeits- und Maschinenkosten bei der Bearbeitung, höhere Kosten an Betriebsmitteln (Saatgut, Pflanzenschutz- und Düngemittel) wegen Überlappungen von Arbeitsgängen sowie Mindererträge in Wende- und Randbereichen (Köhne, Landwirtschaftliche Taxationslehre, 3. Aufl., S. 183).
29
Die Ursache dieser Nachteile liegt bei den Umwegschäden (Mehrwegen) in der durch den Grundstücksverlust bedingten Lösung des Grundstückszusammenhangs und bei den sonstigen An- und Durchschneidungsschäden in den Erschwernissen für die Bewirtschaftung der Restflächen. Diese sich auf den Ertrag eines landwirtschaftlichen Betriebs auswirkenden Nachteile, die sich aus dem Wegfall des entzogenen Grundstücks als Betriebsbestandteil ergeben, sind daher Ausdruck einer enteignungsbedingten objektiven Betriebsverschlechterung und somit letztlich Ausdruck einer Substanzminderung des landwirtschaftlichen Betriebs als des Zugriffsobjekts. Sie entsprechen den betriebswirtschaftlichen Vorteilen, die das entzogene Grundstück als Bewirtschaftungs- und Wirtschaftsobjekt über den allgemeinen Verkehrswert im landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr hinaus für den konkreten landwirtschaftlichen Betrieb hatte. Diese Nachteile am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb werden durch die Substanzentschädigung wegen des entzogenen Grundstücks grundsätzlich nicht ausgeglichen (Senatsurteil BGHZ 67, 190, 194 f).
30
bb) Im vorliegenden Fall hat nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichtes die Besitzeinweisung der Beteiligten zu 1 und 2 aufgrund der vorläufigen Anordnung der Beteiligten zu 4 zu einer Durchschneidung des von der Beteiligten zu 3 bewirtschafteten Schlags geführt; dies stellt einen Eingriff in eine Eigentumsposition der Beteiligten zu 3 dar.
31
Bei einem Schlag handelt es sich um eine räumlich zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzfläche, die nicht durch Wege, Gräben und dergleichen durchzogen wird, und eine beträchtliche Größe hat. Wenn ein landwirtschaftlicher Unternehmer eine solche Fläche als Einheit bewirtschaftet, werden aufgrund der besonders rationellen Bearbeitungsmöglichkeit wirtschaftliche Vorteile bestehen (vgl. Aust/Jacobs/Pasternak, Enteignungsentschädigung, 6. Aufl., Rn 29). Diese Vorteile wiegen um so schwerer, je mehr einzelne Flächen den Schlag bilden, die unterschiedlichen Eigentümern gehören, und je kleiner deshalb die Grundstückseinheiten innerhalb des Schlages sind.
32
Wenn ein solcher Schlag durchschnitten wird und deshalb zusätzliche Kosten entstehen, gehen die wirtschaftlichen Vorteile der Bewirtschaftung einer großen einheitlichen Fläche verloren. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass die Summe der Werte der vielen Einzelgrundstücke nicht den wirtschaftlichen Wert des Schlags insgesamt repräsentiert. Jeder einzelnen Fläche haftet für sich nicht der Vorteil an, der sich im wirtschaftlichen Wert eines Schlages anteilig für das Grundstück widerspiegelt.
33
Wenn dieser wirtschaftliche Wert, der sich aus der Zuordnung des Schlages als Gesamtfläche zum landwirtschaftlichen Unternehmen ergibt, durch die entstehenden Mehrkosten gemindert wird, handelt es sich um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Gewerbebetrieb. Die Zugehörigkeit eines Schlages als Wirtschaftseinheit zu einem landwirtschaftlichen Betrieb ist mithin ein zusätzlich zu entschädigendes Eigentumsrecht.
34
e) Einer Entschädigung für die aufgetretenen Wirtschaftserschwernisse in einem landwirtschaftlichen Betrieb aufgrund der Durchschneidung des Schlags steht nicht das Verbot der Doppelentschädigung entgegen.
35
Die aa) hier vorliegenden Wirtschaftserschwernisse sind Folge eines Eingriffs in den eigentumsrechtlich geschützten Betrieb des Pächters. Die hierfür zu zahlende Entschädigung kann im Gegensatz zur Auffassung der Revision deshalb nicht den Eigentümern zustehen.
36
bb) Die aus der Durchschneidung für die Bewirtschaftung des Schlages erwachsenden Nachteile werden auch nicht durch entsprechende Minderungsrechte des Pächters gegenüber den von der vorläufigen Besitzeinweisung betroffenen Grundstückseigentümern ausgeglichen. Nur diese Eigentümer könnten Minderungsrechten des Pächters des Schlages und auch nur im Hinblick auf die konkret in Anspruch genommene Fläche ausgesetzt sein. Gegenüber den anderen Eigentümern stehen dem Pächter von vornherein keine solche Minderungsrechte zu, da die Nutzung der von der vorläufigen Einweisung nicht betroffenen Flächen für sich genommen nicht beeinträchtigt ist. Das Minderungsrecht kann allenfalls bis zur Höhe des Pachtzinses bestehen, welcher dem Wert des Nutzungsrechtes am Grundstück als Teil des Schlags - wie ausgeführt - nicht entspricht.
37
Im Übrigen beurteilt sich die Höhe der Entschädigung für die Nachteile aufgrund der vorläufigen Besitzeinweisung nach der Grundstückssituation, wie sie sich vor Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens beim Zugriff darstellt, und nicht nach der sich nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens ergebenden , die maßgeblich ist für die Bemessung der Entschädigung für die (endgültige ) Enteignung.
38
cc) Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, die durch die Durchschneidung eintretenden Wirtschaftserschwernisse würden durch eine Verzinsung der Entschädigung für den Nutzungsentzug ausgeglichen. Eine Verrechnung der Zinsen, die mit einem Entschädigungsbetrag für den Eingriff in die Nutzung selbst erwirtschaftet werden könnten, mit den Entschädigungsansprüchen wegen eingetretener Wirtschaftserschwernisse kommt nicht in Betracht. Ein Entschädigungsberechtigter ist grundsätzlich in der Verwendung der Entschädigung frei. Darüber hinaus sind die Zinsen in der Regel durch ein höheres Risiko des Kapitalverlustes erwirtschaftet (vgl. Senatsurteil BGHZ 67, 190, 196).
39
2. Das Berufungsurteil hält jedoch den Angriffen der Revision hinsichtlich des Umfangs der von den Beteiligten zu 1 und 2 geschuldeten Entschädigung nicht stand.
40
a) Die für die Entschädigung geltenden allgemeinen Grundsätze sind auch auf die Bemessung der Entschädigung bei vorläufiger Besitzeinweisung anzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1975 - III ZR 113/73 - WM 1976, 277; BGHZ 32, 338, 349). Bei der Ermittlung des Umfangs der Entschädigung ist maßgeblich, inwieweit ein Vermögenswert als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG geschützt und eine Rechtsposition des Pächters beeinträchtigt worden ist. Es kommt also nicht darauf an, wie lange das Pachtverhältnis fortgeführt worden wäre, wenn es nicht zur Enteignung der in Rede stehenden Flächen gekommen wäre. Vielmehr ist entscheidend, bis zu welchem Zeitpunkt nach der vertraglichen Rechtslage der Pächter dem Eigentümer die Rückgabe von Besitz und Nutzung hätte vorenthalten können. Rechtlich nicht gesicherte Erwartungen des Pächters auf den Fortbestand des Vertragsverhältnisses bleiben bei der Entschädigung unberücksichtigt (st. Senatsrechtsprechung BGHZ 156, 257, 265 m.w.N.). Gelingt es dem Pächter nach dem Zugriff, die Pachtzeit zu verlängern, so steht zwar auch das dadurch neu begründete Nutzungsrecht unter dem Schutz des Art. 14 GG. Dieses entsteht aber nicht mehr in dem ursprünglichen Umfang, sondern nur noch vermindert um die aus dem vorherigen Zugriff folgende Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit. Die tatsächliche Verlängerung des Pachtverhältnisses nach dem Zugriff führt deshalb zu keiner höheren Entschädigung.
41
b) Für die Bemessung der Entschädigung für einen Zugriff auf Flächen in einem von einem Pächter bewirtschafteten Schlag ist deshalb von der Pachtzeit jedes einzelnen Grundstücks auszugehen. Die Zugehörigkeit jedes einzelnen Grundstücks zum eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des den Schlag bewirtschaftenden Pächters ist durch die zum Zeitpunkt des enteignenden Zugriffs noch vertraglich bevorstehende, nicht unter dem Vorbehalt einer möglichen Kündigung des Eigentümers stehende Pachtzeit begrenzt. Die Mög- lichkeit einer Pachtverlängerung stellt sich zum Zeitpunkt des Zugriffs als tatsächliche Chance, nicht als rechtlich gesichert dar, auch wenn der Pächter nach dem Zugriff eine solche erreichen konnte.
42
bedeutet Dies aber zugleich, dass die in der Zugehörigkeit aller im Schlag befindlichen Grundstücke zum Betrieb des Pächters wurzelnden besonderen wirtschaftlichen Vorteile nur solange gesichert und damit entschädigungsrechtlich bedeutsam sind, als die einzelnen Gründstücke in den landwirtschaftlichen Betrieb einbezogen sind.
43
c) Für die Höhe der Entschädigung im vorliegenden Fall folgt daraus, dass die wirtschaftlichen Nachteile zu ermitteln sind, die der Beteiligten zu 3 durch die vorläufige Besitzeinweisung entstanden sind, und zwar bezogen auf die Nutzung des gesamten Schlags, solange ein Pachtrecht bzw. Pflugtauschrecht für alle im Schlag liegenden Grundstücke bestand. Sodann sind die Grundstücke aus der Betrachtung auszuscheiden, hinsichtlich deren die Beteiligte zu 3 keine weitere gesicherte Rechtsposition hat (vgl. Aust/Jacobs/Pasternak aaO. Rn. 32). Zu bewerten ist dann, inwieweit gleichwohl noch ein besonderer wirtschaftlicher Wert durch die Bewirtschaftung der übrigen Flächen als Einheit besteht, der durch die Durchschneidung gemindert wird und deshalb zu entschädigen ist. Die eigentumsbeeinträchtigende Wirkung des Zugriffs ist erst beendet, wenn die noch vom landwirtschaftlichen Betrieb einbezogenen Flächen keinen besonderen Wert mehr darstellen, der über den Nutzwert eines jeden Grundstücks hinausgeht.
44
d) Diesen Maßstäben wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Der Sachverständige ist bei seiner Bewertung von einer Durchschnittspachtdauer des gesamten Schlages ausgegangen. Diese Betrachtung greift jedenfalls dann zu kurz, wenn, wie die Beteiligten zu 1 und 2 geltend machen, für die landwirtschaftliche Bearbeitung des gesamten Schlags ganz wesentliche und zentrale Grundstücke eine kürzere Pachtdauer aufweisen. Dann kann die besondere wirtschaftliche Bedeutung des Schlags als zu bewirtschaftende Einheit zeitlich deutlich früher beendet sein, als dies bei einem Abstellen auf eine durchschnittliche Pachtdauer anzunehmen wäre. Die bei Berücksichtigung der Durchschnittspachtdauer ermittelte Entschädigungshöhe entspricht deshalb nicht dem Ausmaß des Eingriffs in die eigentumsrechtlich geschützte Position.
45
Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht, soweit es diesen Gesichtspunkt mit der Begründung außer Acht lässt, dass die Pachtverträge hätten verlängert werden können bzw. tatsächlich verlängert wurden. Denn dann wird die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eingriffs in den Betrieb der Beteiligten zu 3 nur bestehende tatsächliche Chance zur weiteren Nutzung des Pachtgrundstücks zum Maßstab für die Entschädigung, obschon sie kein Eigentumsrecht darstellt.
46
3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Aufgrund der weiteren notwendigen tatsächlichen Aufklärung zur Entschädigungshöhe ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Schlick Wurm Dörr
Herrmann Wöstmann
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 01.06.2005 - BLK O 9/04 -
OLG Jena, Entscheidung vom 21.03.2007 - BI U 586/05 -

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.


Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 4. Juli 2013 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Aufwendungsersatz für die Säuberung seiner Felder.

2

Im August 2012 setzte das Unternehmen ...... im Auftrag der Beklagten deren Wirtschaftswege instand und fräste dabei auch Bankette und Entwässerungsgräben aus. Das bei den Fräsarbeiten anfallende Material verbrachte das Unternehmen auf die angrenzenden Felder, so auch auf zwei frisch zur Aussaat vorbereitete Äcker des Klägers. Der Kläger bat daraufhin den Ortsbürgermeister der Beklagten, das Material von seinen Feldern beseitigen zu lassen. Da dieser dies ablehnte, beseitigte der Kläger das Material zusammen mit seinem Sohn selbst, um die Felder bestellen zu können. Für diese Arbeiten verlangte der Kläger von der Beklagten mit Rechnung vom 29. Oktober 2012 einen Betrag von 238,00 €. Dabei stellte er 5 Arbeitsstunden zu 35,00 € und für die An- und Abfahrt sowie für erhöhte Aufwendungen für den Pflanzenschutz 25,00 €, insgesamt also 238,- € inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung.

3

Da die Beklagte die Zahlung ablehnte, hat der Kläger am 23. Mai 2013 Klage beim Amtsgericht Rockenhausen eingereicht. Das Amtsgericht hat das Verfahren dann mit Beschluss vom 5. November 2013 an das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße verwiesen. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor:

4

Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, Fräsmaterial auf seinen Feldern abzulagern. Da die Beklagte sich geweigert habe, das Material zu beseitigen, sei er berechtigt gewesen, dies selbst auf Kosten der Beklagten zu tun.

5

Der Kläger beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen

9

und erwidert im Wesentlichen:

10

Sie sei schon nicht passivlegitimiert, weil gemäß § 68 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Satz 1 GemO beim Bau und der Unterhaltung der gemeindlichen Wirtschaftswege die Verbandsgemeindeverwaltung die Aufgaben der Ortsgemeinde zu erfüllen habe. Darüber hinaus seien Wirtschaftswege öffentliche Einrichtungen, die der Daseinsvorsorge dienten, in dem sie den Eigentümern der dadurch erschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke eine Zuwegung gewährten. Sie seien somit wesentlicher Bestandteil der von ihr bereitgestellten landwirtschaftlichen Infrastruktur. Im nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis zwischen den Anliegern und der Gemeinde müssten andere Maßstäbe gelten als etwa zwischen Nachbarn privater Gartengrundstücke. Deshalb seien Einwirkungen auf die erschlossenen landwirtschaftlichen Grundstücke von deren Eigentümern grundsätzlich hinzunehmen, wenn und soweit sie auf eine übliche und angemessene Wahrnehmung der Unterhaltungspflichten zurückzuführen seien, die gerade auch im objektiven Interesse der landwirtschaftlichen Anlieger erfolgten. Dabei sei in den Blick zu nehmen, dass die Unterhaltungsmaßnahmen auch kostenmäßig maßvoll durchgeführt werden müssten. Diese Pflicht der Eigentümer werde in besonderem Maße von einem vernünftigen Gemeinwohlgedanken getragen und entspreche einer ordnungsgemäßen Güterabwägung im Rahmen des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme. Dies gelte auch im vorliegenden Fall. Um in jeder Hinsicht gänzlich zu vermeiden, dass Fräsgut die benachbarten Grundstücke erreiche, müssten wesentlich und unverhältnismäßig höhere Gesamtkosten aufgewendet werden. Dementsprechend seien derartige Einwirkungen in der Vergangenheit von allen landwirtschaftlichen Anliegern stets als zumutbar geduldet worden. Dies gelte - mit Ausnahme des Klägers - auch für die hier streitgegenständlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Die eigenmächtige Geschäftsführung des Klägers habe daher weder in ihrem Interesse noch im Interesse der Gesamtheit der landwirtschaftlichen Anlieger gestanden.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten der Beklagten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Leistungsklage ist auch begründet, denn der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 238,- €.

13

Die Beklagte ist für den geltend gemachten Anspruch des Klägers passivlegitimiert (1.). Sie hat durch die Fa. ...... die Felder des Klägers in unberechtigter Weise mit Fräsgut in Anspruch genommen, so dass der Kläger zu Recht von der Beklagten die Beseitigung der Folgen dieses rechtswidrigen Eingriffs in sein Eigentum verlangt hat (2.). Da die Beklagte diesem Begehren nicht nachkam, war der Kläger zu eigenem Handeln gezwungen, um seine Felder zeitnah bestellen zu können. Er konnte daher das störende Fräsgut selbst auf Kosten der Beklagten beseitigen; sein Erstattungsanspruch ergibt sich aus öffentlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (3.).

14

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese und nicht die Verbandsgemeinde Alsenz-Obermoschel richtiger Schuldner des geltend gemachten Anspruchs des Klägers auf Erstattung seiner Aufwendungen. Bei den Wirtschaftswegen in der Gemarkung Winterborn handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 Gemeindeordnung – GemO –, die der Bewirtschaftung der dadurch erschlossenen landwirtschaftlichen Grundstücke zu dienen bestimmt ist (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 1 A 10482/09.OVG –, ESOVG). Die Vorhaltung von Wirtschaftswegen ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Ortsgemeinde und keine Selbstverwaltungsangelegenheit, die die Verbandsgemeinde gemäß § 67 Abs. 1 GemO anstelle der Ortsgemeinde wahrnimmt. Für die öffentliche Einrichtung „Wirtschaftswege“ und damit auch für die Folgen ihrer Instandhaltung verantwortlicher Rechtsträger ist mithin die Beklagte zuständig. Unerheblich ist insoweit, dass sich vorliegend die Beklagte eines privaten Dritten, nämlich der Fa. ......, bedient hat. Dies gilt in gleicher Weise auch für § 68 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Satz 1 GemO, wonach beim Bau und der Unterhaltung der gemeindlichen Wirtschaftswege die Verbandsgemeindeverwaltung die Aufgaben der Ortsgemeinde zu erfüllen hat. Denn diese Regelung betrifft die Frage, welche Verwaltung die genannten Aufgaben ausführt, lässt aber die Stellung der Beklagten als dem für ihre Wirtschaftswege verantwortlichen Rechtsträger unberührt. Im Übrigen kommt vorliegend auch schon deshalb kein anderes Ergebnis in Betracht, weil nicht die Verwaltung der Verbandsgemeinde Alsenz-Obermoschel, sondern die Beklagte der Fa. ...... den Auftrag zur Instandhaltung der Wirtschaftswege erteilt hat.

15

2. Das Verbringen von Fräsgut auf die Felder des Klägers im August 2012 stellte einen nicht unerheblichen Eingriff in sein Eigentum dar, den der Kläger nicht hinnehmen musste. Als die Fa. ...... die Bankette und Entwässerungsgräben der Wirtschaftswege ausfräste, hatte der Kläger die fraglichen Felder abgeerntet und bereits wieder zur alsbaldigen Neuaussaat hergerichtet. Wie die in den Akten befindlichen Fotos zeigen, hat die Fa. ...... dann im Zuge ihrer Instandsetzungsarbeiten den gesamten an den Wirtschaftsweg angrenzenden Bereich der beiden Grundstücke des Klägers bis zu einer Tiefe von mehreren Metern derart mit Fräsgut befüllt, dass dort eine Aussaat nicht mehr möglich war. Diese Eigentumsbeeinträchtigung war rechtswidrig. Gemäß § 903 Satz 1 Bürgerliches GesetzbuchBGB – kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Ein Eigentumseingriff durch Dritte bedarf mithin einer vertraglichen oder gesetzlichen Rechtfertigung. Eine solche Grundlage, die hier die Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers durch die Fa. ...... rechtfertigen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. So vermag die Kammer eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in das Eigentum des Klägers nicht zu erkennen. Zwar stellen, wie bereits ausgeführt, die Wirtschaftswege der Beklagten öffentliche Einrichtungen dar. Eine Berechtigung, zur Instandhaltung dieser öffentlichen Einrichtung privates Eigentum wie im Falle des Klägers in Anspruch zu nehmen, lässt sich jedoch weder der Gemeindeordnung noch dem Satzungsrecht der Beklagten entnehmen. Alleine der Umstand, dass der Kläger zu den Nutzern dieser öffentlichen Einrichtung gehört, berechtigt den Einrichtungsträger nicht zur Inanspruchnahme seines Eigentums.

16

Auch eine den Eingriff rechtfertigende Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Fa. ...... bzw. der Beklagten besteht insoweit nicht. Ausdrückliche Absprachen mit den Eigentümern der durch das Wirtschaftswegenetz der Beklagten erschlossenen landwirtschaftlichen Grundstücke wurden insoweit nicht getroffen. Aber auch von einem konkludenten Einverständnis kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zwar mag die Vorgehensweise der Beklagten bzw. der für sie handelnden Firma regelmäßig akzeptiert werden, wenn abgeerntete Felder betroffen sind, die zur Neuaussaat noch einer Bearbeitung bedürfen. Denn bei diesen Feldern ist mit dem Aufbringen von Fräsgut in aller Regel kein erheblicher Mehraufwand verbunden. Etwas anderes muss aber bei Feldern geltend, bei denen das Aufbringen von Fräsgut nicht unerhebliche Mehrarbeiten der Eigentümer verursacht, um diese Felder bestimmungsgemäß nutzen zu können. So hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Instandsetzungsarbeiten an ihren Wirtschaftswegen deshalb im August durchgeführt wurden, weil dann die meisten Felder bereits abgeerntet waren. Dies impliziert, dass auch die Beklagte davon ausgeht, dass noch nicht abgeerntete Äcker selbstverständlich nicht durch Fräsgut in Mitleidenschaft gezogen werden dürfen. Dies gilt nach Auffassung der Kammer aber auch für Felder, die - wie die des Klägers – zwar bereits abgeerntet, aber schon wieder aussaatbereit hergerichtet wurden. Denn auch bei diesen Feldern macht das Aufbringen von Fräsgut Aufwand an Arbeit und Material zunichte, den die Eigentümer zuvor in diese Äcker investiert haben, so dass ein generelles Einverständnis der Eigentümer insoweit ersichtlich ausscheidet.

17

Stellte mithin das Verbringen von Fräsgut auf die Grundstücke des Klägers eine rechtswidrige Beeinträchtigung seines Eigentums dar, so hatte der Kläger einen Anspruch auf Beseitigung der Folgen dieses rechtswidrigen Eingriffs (sog. Folgenbeseitigungsanspruch).

18

3. Da die Beklagte dem somit berechtigten Verlangen des Klägers, die Beeinträchtigung seines Eigentums durch Beseitigung des Fräsgutes alsbald abzustellen, nicht nachkam, war der Kläger zu eigenem Handeln gezwungen, um seine Felder zeitnah bestellen zu können. Er konnte daher das störende Fräsgut selbst auf Kosten der Beklagten beseitigen. Der nunmehr geltend gemachte Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen ergibt sich aus auftragsloser öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung für die Beklagte in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 Satz 2, 679, 670 BGB). Das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag ist nicht nur im Privatrecht (§§ 677 ff. BGB), sondern auch im öffentlichen Recht anerkannt. Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, lassen sich die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften analog oder als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken in das öffentliche Recht übertragen (s. z.B. BVerfG, Entscheidung vom 31. März 1965 – 2 BvL 17/63 –, NJW 1965, 1267; BVerwG, Urteil vom 06. September 1988 – 4 C 5/86 –, NJW 1989, 922). Dies gilt auch im Verhältnis zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und einem Bürger (Ehlers in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand März 2014, § 40 Rn. 384).

19

Indem der Kläger das Fräsgut beseitigte, erfüllte er die öffentliche Pflicht der Beklagten zur Beseitigung der ihr zurechenbaren Eigentumsbeeinträchtigung. Die Beklagte ist daher gegenüber dem Kläger als Geschäftsherrin anzusehen, obwohl die Geschäftsführung nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Geschäftsherrin entsprochen hat (vgl. § 683 Satz 1 BGB). Das schließt nämlich einen Aufwendungsersatzanspruch dann nicht aus, wenn - wie im vorliegenden Fall - ohne die Geschäftsführung eine Pflicht der Geschäftsherrin nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1977 – III ZR 159/75 – NJW 1978, 1258; OLG Koblenz, Urteil vom 16. Juni 2010 – 1 U 645/09 – ; juris).

20

Auch die Höhe des Aufwendungsersatzes ist nicht zu beanstanden. Die Beteiligten waren sich in der mündlichen Verhandlung einig, dass im Hinblick auf die große Fläche, die auf den beiden Grundstücken des Klägers mit Fräsgut bedeckt war, ein Arbeitsaufwand von 5 Stunden angemessen erscheint. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist gegen die Berechnung von Kosten in Höhe von insgesamt 238,- € einschließlich An- und Abfahrt des Fräsgutes und Mehrwertsteuer nichts zu erinnern.

21

Der Ausspruch über die Prozesszinsenberuht auf der entsprechenden Anwendung des § 291 BGB.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11 ZivilprozessordnungZPO –.

23

Beschluss

24

1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 238,- € festgesetzt.

25

2. Der Antrag des Klägers vom 7. August 2014, die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im außergerichtlichen Verfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.

26

Gründe

27

Zu 1.: Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 63 Abs. 2 GKG.

28

Zu 2.: Die beantragte gerichtliche Erklärung, dass die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im außergerichtlichen Verfahren notwendig war, um dadurch die Erstattungsfähigkeit der diesbezüglichen Gebühren und Auslagen zu erreichen, kam hingegen nicht in Betracht. Erstattungsfähig sind nämlich gemäß § 162 Abs. 2 VwGO nur die mit dem Prozess unmittelbar zusammenhängenden Anwaltskosten sowie die entsprechenden Kosten eines Vorverfahrens, soweit das Gericht die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt hat, nicht hingegen die entsprechenden Kosten des Verwaltungsverfahrens. Das vor Erhebung einer Leistungsklage bei der Behörde mit Stellung eines Antrags auf Erstattung eines Geldbetrags eingeleitete Verwaltungsverfahren ist mithin kein Vorverfahren i.S. des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, für welches die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt werden könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1993 – 2 S 893/93 –; juris)

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten, die Nutzung zweier Grundstücke, die in seinem Miteigentum stehen, als Radweg zu unterlassen sowie den ursprünglichen Zustand als Ackerfläche wiederherzustellen.

2

Die Beklagte errichtete im Jahr 1970 entlang der Landesstraße L 530 einen Radweg, der die Ortslage mit einem Gewerbe- und Industriegebiet verbindet. Der Radweg wurde auf Ackergelände gebaut, so auch auf den beiden 24 m² und 5 m² großen Grundstücken Flurstück-Nrn. …. und …., die damals noch Teil des wesentlich größeren Ackergrundstücks Flurstück-Nr. …. waren. Das Grundstück Flurstück-Nr. …. stand 1970 im Miteigentum der Mutter des Klägers, die das Miteigentum zu 1/3 im Jahr 1968 erworben hatte. Die Flächen, auf denen der Radweg verläuft, wurden 1987 katastermäßig mit den neuen Flurstück-Nrn. …. und …. erfasst und werden seither gemeinsam auf einem eigenen Grundbuchblatt geführt. Nach den Angaben des Klägers verkaufte seine Mutter den Miteigentumsanteil am Grundstück Flurstück-Nr. …. im Jahr 1985 an ihre Schwester, von der ihn der Kläger 1998 erwarb. Die Mutter verstarb im Jahr 2005, woraufhin der Kläger das Erbe ausschlug. Vom Nachlasspfleger kaufte der Kläger dann Ende 2012 den noch im Nachlass befindlichen Miteigentumsanteil an den Grundstücken Flurstück-Nrn. …. und …. in Kenntnis ihrer gegenwärtigen Nutzung als Radweg. Am 15. März 2013 wurde er als Miteigentümer zu 1/3 im Grundbuch eingetragen.

3

Ende März 2013 forderte der Kläger von der Beklagten die Aufgabe der Nutzung der Grundstücke Flurstück-Nrn. …. und …. als Radweg und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes als Ackerfläche. Da die Beklagte dies ablehnte, hat der Kläger am 12. Dezember 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt:

4

Das Grundstück Flurstück-Nr. …. sei in der Vergangenheit verfahrensfehlerhaft in die Grundstücke Flurstück-Nrn. …., …. und …. geteilt worden. Für alle drei Grundstücke zahle er – entsprechend ihrer Widmung – Grundsteuer für Ackerland. Die Nutzung der Grundstücke Flurstück-Nrn. …. und …. als Radweg verletze sein Eigentumsrecht aus Art 14 GG. Außerdem bestehe durch den andauernd rechtswidrigen Gemeingebrauch für ihn haftungsrechtlich eine ständige Gefahr. Eine Übereinkunft mit den damaligen Eigentümern der für den Radweg in Anspruch genommen Flächen habe es nicht gegeben. Insbesondere seine Mutter habe dem Überbau des Grundstücks nie zugestimmt. Auch hätten er und die anderen Miteigentümer bis zum 25. März 2011 keine Kenntnis von der Umbenennung eines Teils des Grundstücks Flurstück-Nr. …. in …. und …. gehabt. Die Beklagte habe als Straßenbaulastträger kein Recht zum Besitz und müsse deshalb die Flächen herausgeben und den ursprünglichen Zustand als Ackerland wieder herstellen, zumal dieser Radweg nicht zwingend erforderlich sei, da auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite der L 530 ein Radweg verlaufe. Die faktische Inanspruchnahme fremden Eigentums sei ein rechtswidriger Eingriff, der einen Folgebeseitigungsanspruch des dinglich Berechtigten begründe. Er sei als Miteigentümer an den Grundstücken insoweit auch aktiv legitimiert. Gemäß § 1011 BGB könne nämlich jeder Miteigentümer die Ansprüche aus dem Eigentum, insbesondere Beseitigungsansprüche, Dritten gegenüber in Bezug auf die ganze Sache geltend machen. Dieser Anspruch des Eigentümers unterliege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 9 B 12.13) auch nicht der Verjährung. Im Übrigen seien die Grundstücke Flurstück-Nr. …. und …. erst 1987 entstanden. Auch deshalb scheide Verjährung aus. Auch ein Verkauf an die Beklagte komme für ihn nicht in Betracht, da er auf dieser Fläche künftig Butternusskürbis anpflanzen wolle.

5

Der Kläger beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, die bisherige Nutzung der Grundstücke Flurstück-Nrn. …. und …. als Radweg zu unterlassen sowie den ursprünglichen Zustand als Ackerfläche wiederherzustellen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen

9

und erwidert:

10

Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil er als Miteigentümer der fraglichen Flächen nicht nachgewiesen habe, dass er von den anderen Miteigentümern zur Geltendmachung der fraglichen Forderung legitimiert sei. Der jetzige Radweg werde auch als Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen vorgehalten. Deshalb sei man bei seinem Bau mit den Eigentümern der beanspruchten Flächen übereingekommen, auf einen Erwerb zu verzichten. Aufgrund der seinerzeitigen Zustimmungen der Eigentümer dürften im Übrigen auch die Grundsätze einer Widmungsfiktion nach § 36 Abs. 5 Satz 1 LStrG nicht außer Betracht bleiben. Für die Eigentümer seien auch keine weiterreichenden haftungsrechtlichen Konsequenzen oder Unterhaltsrisiken verbunden, denn sie - die Beklagte - habe sich nochmals im Dezember 2013 ausdrücklich zu ihrer Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht bekannt und den Kläger und die anderen Eigentümer hierdurch von einer Haftung und Unterhaltungslast ausdrücklich freigestellt. Es könne somit nicht erkannt werden, wie der Kläger durch eine gegebenenfalls fehlende Widmung, also unter Berufung auf rein formale Aspekte, in seinem subjektiven Eigentumsrecht verletzt sein sollte. Darüber hinaus habe sie auf die außergerichtlichen Forderungen des Klägers bereits im Dezember 2013 reagiert und ihm ein Kaufangebot für die streitgegenständliche Fläche von insgesamt 29 m² zu einem angemessenen aktuellen Preis unterbreitet. Schließlich sei die Forderung des Klägers verjährt bzw. verwirkt und stelle sich rechtsmissbräuchlich dar.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage kann keinen Erfolg haben.

13

Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Leistungsklage. Insoweit ist es zwar grundsätzlich unerheblich, aus welchen Beweggründen der Kläger das Eigentum an einem Grundstück erworben hat. Eine andere rechtliche Beurteilung ist aber geboten, wenn die Eigentümerstellung rechtsmissbräuchlich begründet wurde, wie dies z.B. beim Erwerb von sog. „Sperrgrundstücken“ der Fall ist (näher dazu s. BVerwG, NVwZ 2009, 302 und NVwZ 2012, 567). Vorliegend bestehen deshalb insoweit Bedenken, weil der Kläger nach dem Versterben seiner Mutter im Jahre 2005 das Erbe ausgeschlagen hat, vom Nachlasspfleger dann aber Ende 2012 den noch im Nachlass befindlichen Miteigentumsanteil an den Grundstücken Flurstück-Nrn. …. und …. in Kenntnis ihrer gegenwärtigen und schon Jahrzehnte andauernden Nutzung als Radweg gekauft hat. Ob deshalb gegen die Klage möglicherweise der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung durchgreift, bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Leistungsklage ist jedenfalls unbegründet.

14

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, die Nutzung der Grundstücke Flurstück-Nrn. …. und …., die in seinem Miteigentum stehen, als Radweg zu unterlassen und ihren ursprünglichen Zustand als Ackerfläche wiederherzustellen. Die Voraussetzungen des insoweit in Betracht kommenden Folgenbeseitigungsanspruchs dürften zwar vorliegen (1.). Dieser Folgenbeseitigungsanspruch ist jedoch verjährt (2.).

15

1. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ist dann gegeben, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist auf die Wiederherstellung des (rechtmäßigen) Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand; er ist ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Beseitigung der unmittelbaren Folgen tatsächlich oder rechtlich nicht möglich oder dem Hoheitsträger nicht zumutbar ist (BVerwGE 69, 366). Diese Voraussetzungen dürften mit Blick auf die im Miteigentum des Klägers stehenden Grundstücke Flurstück-Nrn. …. und …. vorliegen, denn die Beklagte hat diese Flächen für ihren Radweg in Anspruch genommen, ohne dass sie nachweisen könnte, dass alle damaligen Eigentümer, insbesondere die Mutter des Klägers als seine Rechtsvorgängerin, diesem Eigentumseingriff zugestimmt haben. Ohne eine solche Zustimmung fehlt der Inanspruchnahme fremden Eigentums zu öffentlichen Zwecken die erforderliche rechtliche Grundlage und dies entgegen der Auffassung der Beklagten auch dann, wenn der Radweg als Zufahrt zu den angrenzenden Ackerflächen von Nutzen ist.

16

Der Kläger muss die Eigentumsbeeinträchtigung auch nicht etwa deshalb dulden, weil die fragliche Fläche Teil einer öffentlichen Straße ist. Öffentliche Straßen sind gemäß § 1 Abs. 2 Landesstraßengesetz – LStrG – (nur) die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, wobei die Widmung nach § 36 Abs. 3 LStrG der öffentlichen Bekanntmachung bedarf. Eine solche Widmung des Radwegs ist bisher unstreitig nicht erfolgt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt aber auch eine Widmungsfiktion nach § 36 Abs. 5 Satz 1 LStrG nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift gilt dann, wenn eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt wird, der neue Straßenteil als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 LStrG vorliegen. Diese Vorschrift ist vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil nicht die bereits bestehende Straße, nämlich die Landesstraße L 530 verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt wurde, sondern die Beklagte einen gemeindlichen Radweg und damit einen funktional anderer Weg gebaut hat.

17

Der Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten als Miteigentümer auch zur Geltendmachung des damit bestehenden Folgenbeseitigungsanspruchs aktivlegitimiert, denn gemäß § 1011 Bürgerliches GesetzbuchBGB – kann jeder Miteigentümer die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432 BGB. Da der Kläger mit der vorliegenden Klage nicht die Herausgabe der Sache, sondern die Unterlassung von deren Nutzung und die Wiederherstellung ihres ursprünglichen Zustandes und damit Ansprüche aus dem Eigentum verlangt, kann er diese (Folgenbeseitigungs-) Ansprüche ohne Beteiligung der Miteigentümer verfolgen.

18

2. Dieser Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers ist jedoch verjährt.

19

Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch unterliegt der Verjährung, die sich, da spezielle Regelungen fehlen, nach den §§ 194ff. BGB bemisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 – 2 C 10/05 –; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 2013 – 1 A10655/12.OVG –; Urteil vom 4. Dezember 2007 – 2 A 10846/07.OVG – und Urteil vom 17. Dezember 1999 – 1 A 10574/99.OVG –). Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 (Gesetz vom 26. November 2001, BGBl I S. 3138) betrug die Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. 30 Jahre, die gemäß § 199 Abs. 1 Nr.1 BGBa.F. mit der Entstehung des Beseitigungsanspruchs begann, hier also unabhängig von der Kenntnis des Kläger bzw. seiner Rechtsvorgängerin mit dem unberechtigten Überbau der Flächen. Der Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich nicht davon ab, dass der Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstücks als Störung empfunden oder überhaupt Kenntnis davon hat (BGH, Urteil vom 1. Februar 1994, - VI ZR 229/92 -).

20

Danach ist der vom Kläger geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch seit dem Jahr 2000 verjährt. Die Verjährungsfrist begann mit der Entstehung des Beseitigungsanspruchs, mithin mit dem Überbau der jetzigen Grundstücke Flurstück-Nrn. …. und …. unabhängig davon, dass die überbauten Flächen damals noch Teil des Grundstücks Flurstück-Nr. …. waren, und damit im Jahr 1970. Es steht nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser Radweg im Jahr 1970 errichtet wurde. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Vortrag der Beklagten, sondern auch aus dem zu den Gerichtsakten gereichten Artikel der Zeitung Rheinpfalz vom 5. November 1970, in dem von der Fertigstellung des Radweges berichtet wird. Dass dieser Artikel von dem westlich der L 530 verlaufenden Radweg handelt, der auch über die Grundstücke des Klägers führt, zeigt die Erwähnung des ... Hofes, der ebenfalls westlich der Landesstraße gelegen ist. Die Verjährungsfrist endete somit kenntnisunabhängig nach Ablauf der 30 Jahre im Jahr 2000, so dass der Kläger einen Folgenbeseitigungsanspruch mit seiner am 12. Dezember 2013 erhobenen Klage nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann.

21

Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2013 (Az. 9 B 12/13) führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch dieser Beschluss geht nämlich davon aus, dass ein Folgenbeseitigungsanspruch der Verjährung unterliegt. Da diese Verjährung allerdings nicht den entstandenen rechtswidrigen Zustand beseitigt, ist der Eigentümer trotz Verjährung grundsätzlich befugt, die rechtswidrige Störung des Eigentums auf eigene Kosten zu beseitigen und einen entsprechenden Duldungsanspruch des Störers gerichtlich feststellen zu lassen. Obwohl dies in der mündlichen Verhandlung thematisiert wurde, hat der Kläger einen entsprechenden Antrag nicht gestellt. Die Kammer hätte eine entsprechende Klageänderung im Übrigen aber auch nicht für sachdienlich erachtet (§ 91 Abs. 1 VwGO). Auch gegen eine so geänderte Klage bestünden die oben dargelegten Zulässigkeitsbedenken. Außerdem hält die Kammer den Kläger insoweit gegenwärtig auch nicht für aktivlegitimiert. Die Beseitigung des Radweges auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. …. und …. auf eigene Kosten bedarf nämlich gemäß § 744 Abs. 1 BGB der Mitwirkung aller Miteigentümer und der Kläger hat die Zustimmung der anderen Miteigentümer dazu im vorliegenden Verfahren bisher nicht nachgewiesen.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. VwGO.

23

Beschluss

24

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- € festgesetzt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Dezember 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 1770/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die näher bezeichneten Grundstücksparzellen des Klägers zur öffentlichen Abwasserbeseitigung zu nutzen, insbesondere über die auf diesen Grundstücken verlaufende Verrohrung des früheren Bachlaufs des Maibachs Wasser abzuleiten. Zur Begründung hat es teils unter Inbezugnahme seiner Ausführungen in dem vorangegangenen Gerichtsbescheid vom 16.9.2013 und seiner den Beteiligten bekannten Rechtsprechung (Urteil vom 6.12.2002 - 11 K 112/01 -) ausgeführt, dass § 1004 BGB bei Eigentumsstörungen durch schlichthoheitliches Tätigwerden entsprechende Anwendung finde, die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der Vorschrift fallbezogen erfüllt seien und eine Duldungspflicht des Klägers nach Abs. 2 der Vorschrift mangels eines dinglich gesicherten Durchleitungsrechts oder eines entsprechenden wasserrechtlichen Zwangsrechts bzw. eines Gestattungsvertrags nicht bestehe. Die beklagtenseits angeführten Umstände seien auch keineswegs geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, der Kläger habe sein Recht, von der Beklagten Unterlassung zu verlangen, verwirkt. Die Beklagte sei als Betreiberin der Abwasserbeseitigungseinrichtung gehalten, für klare Rechtsverhältnisse zu sorgen. Ein etwaiges Vertrauen, dass der Kläger bereit sei, die Inanspruchnahme seines Grundstücks zur Abwasserentsorgung auch ohne deren rechtliche Absicherung auf Dauer hinzunehmen, sei angesichts dessen nicht schutzwürdig.

Dem hält die Beklagte in ihrem zur Begründung des Zulassungsantrags gefertigten, den Umfang der im Zulassungsverfahren vorzunehmenden Überprüfung durch den Senat bestimmenden Schriftsatz vom 27.2.2014 entgegen, das angefochtene Urteil unterliege ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und beruhe gleichzeitig auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr.5 VwGO. Denn das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, da es nicht in seine Erwägungen eingestellt habe, dass der Bachlauf bzw. die Verrohrung schon vor der Fremdwasserentflechtung im Jahr 2012 jahrzehntelang zur Ableitung von Schmutzwasser genutzt worden sei. Dies sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beklagtenseits ausdrücklich klargestellt worden und hätte, da der Kläger persönlich nicht anwesend gewesen sei, Anlass zur Vertagung geben müssen. Da lediglich das Bachwasser nunmehr umgeleitet werde, während das Schmutzwasser weiterhin durch die Verrohrung fließe, habe sich die abwasserrelevante, historisch gewachsene Situation für den Kläger, dem die Tatsache der Verrohrung bekannt gewesen sei, in keiner Weise verändert, sodass sich das Problem der Verwirkung durchaus stelle. Dass nun nur noch Schmutzwasser durchgeleitet werde, sei für den Kläger bei ausschließlich tatsächlicher Betrachtung völlig unerheblich. Zudem werde das Rechtsinstitut der Verwirkung durch die sich dem Betreiber einer Abwasseranlage aus dem Saarländischen Wassergesetz ergebenden Möglichkeiten, einen Grundstückseigentümer zur Duldung der Durchleitung von Abwasser anzuhalten, nicht ausgehebelt. Bereits der Rechtsvorgänger des Klägers habe etwaige Unterlassungsansprüche verwirkt gehabt. Deren Wiederaufleben infolge des Erbfalls sei ausgeschlossen. Schließlich seien in diesem Zusammenhang Fragen von besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeit aufgeworfen, so dass die Berufung auch mit Blick auf § 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zuzulassen sei. Diese Argumentation verfängt nicht.

Vorab ist festzustellen, dass die Beklagte die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs des Klägers nach § 1004 Abs. 1 BGB und zum Nichtbestehen einer nach Maßgabe des § 1004 Abs. 2 BGB anspruchsausschließenden Duldungspflicht nicht angreift, ihr Vorbringen vielmehr darauf zielt, dass ein Unterlassungsanspruch des Klägers jedenfalls inzwischen verwirkt wäre. Dem ist nicht zu folgen.

Der Senat hat bereits in seinem Hinweisschreiben vom 12.3.2014 unter Inbezugnahme eines kürzlich ergangenen und überzeugend begründeten Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, Urteil vom 29.11.2013 - 4 B 13.1166 -, DVBl. 2014, 247, 248) betont, dass das unberechtigte Durchleiten von Abwasser durch ein fremdes Grundstück ein Dauerverhalten darstellt, mit dem das - u.a. durch § 1004 BGB geschützte - Eigentumsrecht ohne zeitliche Zäsur fortdauernd verletzt wird. In solchen Fällen kann die Verjährung des Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB nicht beginnen, solange die Störung andauert. Zudem scheidet in Bezug auf die sich ständig fortsetzende Störungshandlung auch eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs aus.

Zunächst sei zur Klarstellung angemerkt, dass ein verjährungsfähiger Anspruch des Rechtsvorgängers bzw. des Klägers gegen die Beklagte auf Entfernung der Verrohrung ohnehin nie bestanden hat, da das Grundeigentum nicht durch rechtswidriges Einbringen einer fremden Leitung seitens der Beklagten verletzt wurde oder wird. Denn nach Aktenlage wurde die Verrohrung des Maibachs Mitte der 70ger Jahre nicht von der Beklagten, sondern von der Landesstraßenbauverwaltung im Zuge der Verlegung einer Bundesstraße im Einvernehmen mit dem Rechtsvorgänger des Klägers veranlasst, so dass die Beklagte insoweit nicht beseitigungspflichtige Störerin sein kann.

Im Streit ist demgemäß nicht das Bestehen eines Beseitigungsanspruchs, sondern das Begehren des Klägers, die weitere Nutzung der Verrohrung durch die Beklagte zum Durchleiten von Abwasser zu unterbinden. Dieser Anspruch zielt auf Beendigung einer noch andauernden rechtswidrigen Eigentumsbeeinträchtigung und unterliegt nicht der Verjährung.(BayVGH, Urteil vom 29.11.2013, a.a.O.; Palandt, BGB, Kommentar,  72. Aufl. 2013, § 199 Rdnr. 22; Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 199 Rdnr. 13) Denn hinsichtlich Dauerhandlungen kann die Verjährung des Anspruchs auf Unterlassung nicht beginnen, solange der Eingriff noch andauert. (so schon: BGH, Urteil vom 28.9.1973 - I ZR 136/71-, NJW 1973, 2285)

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Rechtsvorgänger des Klägers das Recht, seinen Unterlassungsanspruch geltend zu machen, auch nicht verwirkt.

Zwar können auch Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB grundsätzlich verwirkt werden. Voraussetzung ist, dass beim Störer das berechtigte Vertrauen begründet wird, dass der Eigentümer von seinem Abwehranspruch keinen Gebrauch mehr machen wird. Erforderlich ist, dass der Berechtigte sein Recht längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht, der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde. Neben das bereits für das Rechtsinstitut der Verjährung prägende Zeitmoment und die Tatsache des Untätigseins des Berechtigten muss mithin ein so genanntes Umstandsmoment im Sinn eines Vertrauenstatbestands treten. Der Verpflichtete muss sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestands muss die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen. In der Regel ist das Umstandsmoment erfüllt, wenn der Verpflichtete sein Vertrauen betätigt hat, indem er im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechts Vermögensdispositionen getroffen hat.(Palandt, a.a.O., § 242 Rdnrn. 87, 92 ff.) Aufgrund der besonderen Bedeutung des Eigentums und der Tatsache, dass eine Beeinträchtigung desselben durch Zeitablauf nicht rechtmäßig wird, ist die Annahme der Verwirkung an enge Voraussetzungen geknüpft und eine Verwirkung nur ausnahmsweise zu bejahen.(jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1004 Rdnr. 23) Zu dem bloßen Gewährenlassen über längere Zeit hinweg müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Vertrauen in eine Einwilligung begründen.(OLG Köln, Urteil vom  10.4.1995 - 8 U 62/94 -, juris Rdnr. 66 m.w.N.) Fallbezogen ist nicht ersichtlich, worin derartige weitere vertrauensbegründende Umstände liegen könnten.

Außer dem Zeitablauf und dem Umstand, dass jedenfalls nicht aktenkundig ist, dass der Rechtsvorgänger jemals versucht hätte, die Durchleitung von Abwasser durch die Verrohrung zu unterbinden, sind keine weiteren Umstände bekannt, die geeignet wären, bei der Beklagten ein berechtigtes Vertrauen in eine dauerhafte Hinnahme der Beeinträchtigung zu wecken. Hinzu tritt zum Einen, dass keineswegs geklärt ist, dass der Rechtsvorgänger überhaupt wusste, dass die Beklagte Abwasser in den Bachlauf einleitete und dessen über sein Grundstück verlaufende Verrohrung daher auch zur Durchleitung gemeindlichen Abwassers genutzt wurde. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte ein etwaiges Vertrauen in das Vorliegen eines Einverständnisses des Rechtsvorgängers zum Anlass einer Vertrauensbetätigung, etwa in Gestalt einer Vermögensdisposition genommen hätte. Vielmehr ist sie schlicht und einfach untätig geblieben. Sie hat von jeglichen Bemühungen, entweder die rechtliche Situation den tatsächlichen Gegebenheiten – etwa durch das Anstreben eines Gestattungsvertrags mit dem vermeintlich einverstandenen Rechtsvorgänger des Klägers – oder die tatsächliche Abwasserführung den rechtlichen Gegebenheiten – Umverlegung der Abwasserführung wegen fehlenden Rechts zur Durchleitung – anzupassen, abgesehen. Ein derartiges mit keinerlei Dispositionen verbundenes Untätigbleiben kann indes nicht schutzwürdig sein. Denn die Abwasserableitung über Privatgrundstücke ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat – keine Grauzone. Vielmehr stehen die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten rechtlichen Möglichkeiten offen, mit deren Hilfe die Abwasserentsorgung über Privatgrundstücke rechtlich abgesichert werden kann, und es muss jedem Betreiber einer Abwasseranlage bewusst sein, dass er Privatgrundstücke ohne eine solche rechtliche Absicherung nicht in Anspruch nehmen darf, sondern jederzeit damit rechnen muss, dass ein nicht zur Duldung verpflichteter Grundstückseigentümer die Beendigung der unberechtigten Inanspruchnahme seines Eigentums fordert.

Nach alldem ist das Zulassungsvorbringen der Beklagten nicht geeignet, die Richtigkeit der Argumentation des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.

Dem Verwaltungsgericht ist auch kein im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtlicher Verfahrensmangel unterlaufen. Denn es kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob die Beklagte bereits in den 70er Jahren durch den ehemaligen Bachlauf bzw. seit dessen Verrohrung durch diese auch Abwasser ableitete und dem Rechtsvorgänger des Klägers dies bekannt war und von diesem hingenommen wurde. Wie ausgeführt war die Nutzung der über das Grundstück des Klägers verlaufenden Verrohrung zur Abwasserbeseitigung zu keinem Zeitpunkt rechtlich gesichert und ist dies bis heute nicht. Auch unter der Prämisse, dass der Rechtsvorgänger von dem Durchleiten gemeindlicher Abwässer gewusst und dies damals nicht beanstandet hatte, konnte aus der rechtswidrigen Eigentumsstörung keine rechtmäßige werden und sich seine damalige Bereitschaft, das Durchleiten von Abwasser nicht sofort unterbinden zu wollen, nicht zu einer Duldungspflicht verdichten bzw. zu einem Rechtsverlust führen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das Eigentum durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist. Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privaten Interesse von Nutzen sein und genießt einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht. Der Eigentümer eines Grundstücks darf mit diesem grundsätzlich nach Belieben verfahren. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz ein GG sichert den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers und seine Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Dies berechtigt ihn, rechtswidrige Einwirkungen auf sein Grundstück abzuwehren.(BVerwG, Beschluss vom 12.7.2013 - 9 B 12/13-, juris Rdnr. 3 m.w.N.; hinsichtlich einer nicht gewidmeten Straßenfläche: BayVGH, Beschluss vom 10.1.2013 - 8 B 12.305-, juris Rdnrn. 17 - 20) Der Rechtsvorgänger des Klägers hätte mithin jederzeit - auch noch nach vielen Jahren - die Beendigung der andauernden Störung seines Eigentums durch dessen rechtswidrige Dauerinanspruchnahme zur Abwasserentsorgung verlangen können und ebenso kann der Kläger die Beendigung der sich ständig fortsetzenden Störung verlangen.

Schließlich bietet die Rechtssache keine besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die tatsächlichen Umstände sind, soweit sie entscheidungserheblich sind, geklärt und die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich – wie seitens des Verwaltungsgerichts geschehen – ohne größere Schwierigkeiten beantworten.

Nach alldem unterliegt der Zulassungsantrag der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Oktober 2011 - 1 K 3870/10 - wird unter Abänderung seines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit lediglich hinsichtlich der Verfahrenskosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500 EUR für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Gründe

 
I.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.10.2011 - 1 K 3870/10 -, der Antragstellerin am 28.10.2011 zugestellt, wurde diese verurteilt es zu unterlassen, näher bezeichnete Äußerungen in Veröffentlichungen, Presseerklärungen und auf ihrer Homepage zum Bahnprojekt Stuttgart 21 zu tätigen (Ziffer 1) und an Fassaden und sonstigen Flächen ihrer Gebäude kundzutun „Allerhöchste Eisenbahn! JA! Unsere Zukunft braucht die ICE-Strecke mit Stuttgart 21“ sowie auf ihren Internetseiten durch Banner oder sonstige entsprechende Gestaltungselemente zu verlautbaren „Allerhöchste Eisenbahn! JA zur Bahnstrecke und zu S21“ (Ziffer 2). Zugleich wurde das Urteil „insgesamt, nicht allein wegen der Kosten“ gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500 EUR für vorläufig vollstreckbar erklärt und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffern 1 und 2 ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 EUR angedroht. Der am 31.10.2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung (Az.: 2907/11) wurde bislang noch nicht begründet.
Bereits am 28.10.2011 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO gestellt. Zur Begründung führt sie aus: Eine Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sei gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung auch im verwaltungsgerichtlichen Berufungszulassungsverfahren möglich. Urteile, die auf eine allgemeine Leistungsklage hin ergehen und einen Hoheitsträger zur Vornahme einer schlicht-hoheitlichen Maßnahme verurteilen, könnten in entsprechender Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Zumindest müsse eine deutlich höhere Sicherheitsleistung festgesetzt werden. Die festgesetzte Sicherheitsleistung entspreche lediglich den Kosten, die die Antragstellerin den Antragsgegnern zu erstatten habe, wenn das Urteil rechtskräftig werde. Es müssten aber auch die Kosten für die Entfernung und das mögliche Wiederanbringen des Plakates sowie die Kosten für die Entfernung des Banners von ihrer Homepage und der untersagten Äußerungen aus sämtlichen Publikationen berücksichtigt werden. Auch ein immaterieller Schaden sei in Rechnung zu stellen.
Die Antragstellerin beantragt, nach § 718 Abs. 1 ZPO vorab über die vorläufige Vollstreckbarkeit zu entscheiden und diese dahingehend einzuschränken, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.10.2011 - 1 K 3870/10 - nur wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar ist, hilfsweise, die Sicherheitsleistung für die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 17.700 EUR festzusetzen.
Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegengetreten. Dem Antrag fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Antragstellerin bekundet habe, lediglich die Entscheidung in der Sache überprüfen lassen zu wollen, dem Urteil aber hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit Folge zu leisten. In der Sache könne § 167 Abs. 2 VwGO auf Leistungsklagen nicht entsprechend angewandt werden. Es müsse keine höhere Sicherheitsleistung festgesetzt werden, da der Antragstellerin überhaupt kein Schaden drohe.
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
II.
Auf den Antrag der Antragstellerin ist das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung in seinem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.
Über den gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Antrag kann der Senat im Beschlussweg ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Nach § 718 Abs. 1 ZPO ist in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu entscheiden. Diese Vorschrift bezieht sich nicht nur auf den Fall, dass das Berufungsgericht erstmalig über die vorläufige Vollstreckbarkeit entscheidet, sondern auch darauf, dass ein Beteiligter eine Entscheidung der ersten Instanz in der Hauptsache und wegen deren Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit anficht (Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 718 ZPO RdNr. 1). Im letzteren Fall soll durch die Vorschrift des § 718 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit geschaffen werden, die Beteiligten vor den unter Umständen wirtschaftlich schwerwiegenden Auswirkungen einer fehlerhaften Vollstreckbarkeitsentscheidung in der erstinstanzlichen Entscheidung zu bewahren (Krüger, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 2, 2. Aufl., § 718 ZPO RdNr. 1). Diese im Verwaltungsprozess gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbare Vorschrift (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1974 - VII B 60.74 -, Buchholz 310 § 167 VwGO Nr. 5) ist auch im Verfahren auf Zulassung der Berufung analog anzuwenden (Thür. OVG, Beschluss vom 06.03.2002 - 1 ZKO 743/01 -, NVwZ-RR 2002, 907; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.10.2007 - 2 P 237/07 -, NVwZ-RR 2008, 366). Denn anderenfalls entstünde eine Regelungslücke, die dem oben genannten Sinn des § 718 Abs. 1 ZPO widersprechen würde. Der eine Vorabentscheidung begehrende Beteiligte müsste bei einer fehlerhaften erstinstanzlichen Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit - je nach seiner Stellung als Vollstreckungsschuldner oder -gläubiger - entweder die Zwangsvollstreckung gegen sich hinnehmen oder mit der Zwangsvollstreckung zuwarten, bis über den Antrag auf Zulassung der Berufung entschieden ist, obwohl der Gesetzgeber dem Rechtsmittelgericht mit § 718 Abs. 1 ZPO erkennbar ein Mittel an die Hand gegeben hat, Fehler der ersten Instanz im Zusammenhang mit der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit zu korrigieren. Die Befugnis des Senats, im Beschlussweg ohne mündliche Verhandlung über den Antrag der Antragstellerin zu entscheiden, folgt bei der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 718 Abs. 1 ZPO im Stadium des Verfahrens auf Zulassung der Berufung daraus, dass in diesem Verfahren nur die prozessuale Handlungsmöglichkeit des Beschlusses zur Verfügung steht (Thür. OVG, Beschluss vom 06.03.2002; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.10.2007, jew. a.a.O.).
Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Die Antragstellerin hat einen wirksamen Antrag bei dem Senat gestellt und die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegner hat die Antragstellerin auch durch ihr Verhalten - etwa bei dem von den Antragsgegnern näher dargestellten Gespräch am 28.10.2011 - nicht einen Verzicht auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 718 Abs. 1 ZPO zu erkennen gegeben, was gegebenenfalls dazu führen könnte, das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag in Frage zu stellen. Auch wenn die Vertreter der Antragstellerin erklärt haben sollten, das Urteil des Verwaltungsgerichts „umsetzen“ zu wollen, schließt dies die Inanspruchnahme von Rechtsmitteln gegen dieses Urteil und von anderweitigen gesetzlich vorgesehenen Korrekturmöglichkeiten nicht aus. In den Schreiben der Vertreter der Antragstellerin vom 24.10. und 26.10.2011 an den Vertreter des Antragsgegners wird insoweit lediglich ausdrücklich erklärt, dass selbstverständlich unverzüglich alles in die Wege geleitet werde, um das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen umzusetzen; dies gelte „allerdings nur solange, wie das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Bestand habe und die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit auch tatsächlich vorliegen“.
10 
Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Vorabentscheidung ist auch begründet. Bei der Entscheidung über diesen Antrag ist nicht auf die Erfolgsaussichten des Antrags auf Zulassung der Berufung oder einer zugelassenen Berufung abzustellen. Prüfungsmaßstab für die Vorabentscheidung ist allein, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach Maßgabe der §§ 167 ff. VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO der rechtlichen Nachprüfung standhält (Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 167 VwGO RdNr. 147).
11 
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 24.03.1999 - 9 S 3012/98 -, VBlBW 1999, 263) können nach § 167 Abs. 2 VwGO nicht bloß Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen lediglich wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sondern schließt § 167 Abs. 2 VwGO auch aus, Urteile auf allgemeine Leistungsklagen der vorliegenden Art über den Kostenausspruch hinaus für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Dem schließt sich der Senat für die Frage der Vollstreckbarkeit von Urteilen auf allgemeine Leistungsklagen an, die nicht die Verurteilung zu einer Geldleistung zum Gegenstand haben, sondern auf die Vornahme oder Unterlassung schlicht hoheitlichen Handelns erkennen (ebenso: Niedersächs. OVG, Urteil vom 18.01.2000 - 11 L 87/00 -, NVwZ 2000, 578; Teilurteil vom 30.08.1989 - 12 L 85/89 -, NVwZ 1990, 275; Pietzner, a.a.O., § 167 VwGO RdNr. 135; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. § 167 RdNr. 18; Wysk, VwGO, § 167 RdNr. 14; Wolfrum, NVwZ 1990, 236, 240; anderer Ansicht: Hess.VGH, Teilurteil vom 19.09.1989 - 2 S 576/89 -, NVwZ 1990, 272; differenzierend nach qualitativen Gesichtspunkten: Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 167 VwGO RdNr. 21; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 167 VwGO RdNr. 11).
12 
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: § 167 Abs. 1 VwGO verweist für die Frage der (vorläufigen) Vollstreckbarkeit auf die Vorschriften der §§ 708 ff. ZPO, die auch im Verwaltungsprozess entsprechend gelten, wenn sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung nichts anderes ergibt. Durch diesen Vorbehalt soll die Berücksichtigung der Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der darin zu beurteilenden Rechtsbeziehungen sichergestellt werden. Insoweit hat der Gesetzgeber in § 167 Abs. 2 VwGO ausdrücklich die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen, die auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ergehen, geregelt und bestimmt, dass derartige Urteile nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden können. Hintergrund dieser Regelung ist, dass es dem Wesen staatlicher Verwaltung zuwiderläuft, wenn durch ein Urteil zu hoheitlichem Handeln angehalten werden soll, das noch nicht rechtskräftig ist und dessen Bestand mithin noch in Frage steht. In hoheitliche Verwaltung soll nur mit rechtskräftigen Entscheidungen eingegriffen werden, was den Grundsatz der Gewaltenteilung sichern soll. Bei Berücksichtigung dieses gesetzgeberischen Anliegens kann es aber nicht entscheidend darauf ankommen, ob das hoheitliche Verwaltungshandeln in der Form eines Verwaltungsaktes erfolgt, denn durch die Formenwahl erfährt dieses Handeln keine höhere Qualifikation (vgl. Wolfrum, a.a.O.). Vielmehr gelten diese Grundsätze gleichermaßen, wenn eine Behörde durch ein Leistungsurteil - wie hier - verpflichtet werden soll, die Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit zu unterlassen oder hoheitliche Maßnahmen vorzunehmen, so dass § 167 Abs. 2 VwGO insoweit auch auf Urteile, die auf allgemeine Leistungsklagen ergehen, entsprechend anzuwenden ist.
13 
Einer solchen Anwendung steht nicht entgegen, dass der Wortlaut des § 167 Abs. 2 VwGO die Leistungsklage nicht ausdrücklich erwähnt. Denn der Gesetzgeber ist beim Erlass des § 167 Abs. 2 VwGO davon ausgegangen, mit dieser Vorschrift alle verwaltungsgerichtlichen Urteile erfasst zu haben, die ein hoheitliches Handeln zum Gegenstand haben und ihrer Art nach vollstreckbar sind. Zum Zeitpunkt des Erlasses des § 167 Abs. 2 VwGO war die allgemeine Leistungsklage allenfalls als Geldleistungsklage geläufig, während die auf Vornahme oder Unterlassung schlicht hoheitlicher Handlungen gerichtete Leistungsklage erst später in das Blickfeld von Rechtsprechung und Schrifttum gelangte (vgl. dazu ausführlich: Pietzner, a.a.O., § 172 VwGO RdNr. 18).
14 
Mit dem Leistungsurteil des Verwaltungsgerichts ist der Antragstellerin ein Unterlassen schlicht hoheitlichen Handelns aufgegeben worden. Die Antragstellerin nimmt für sich in Anspruch, mit den nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts zu unterlassenden Äußerungen im Zusammenhang mit dem Bahnprojekt „Stuttgart 21/Neubaustrecke Wendlingen-Ulm“ ihr nach § 1 Abs. 1 IHKG obliegende Aufgaben wahrzunehmen. Solche Aufgaben verfolgt die Antragstellerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit als Trägerin öffentlicher Verwaltung; dies gilt auch für das schlichte Verwaltungshandeln (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Aufl., § 3 IHKG RdNr. 7). Dementsprechend haben die Antragsgegner auf dem Verwaltungsrechtsweg im Wege der allgemeinen Leistungsklage ihren Unterlassungsanspruch - erstinstanzlich erfolgreich - geltend gemacht. Die Frage, ob die Antragstellerin mit ihren streitbefangenen Äußerungen die Grenzen der ihr obliegenden Aufgaben überschritten hat, ist, wie bereits oben zum Prüfungsmaßstab ausgeführt, für die Beurteilung der Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils unerheblich.
15 
Soweit die Antragsgegner für den Fall, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil nur wegen der Kosten für vollstreckbar erklärt wird, meinen, die Antragstellerin könne trotz des entgegenstehenden Urteils des Verwaltungsgerichts in den nächsten Wochen sanktionslos ihre Äußerungen weiter tätigen, steht effektiver Rechtsschutz in Anbetracht der §§ 123, 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht in Frage (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.03.1999, a.a.O.).
16 
Einer Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO nicht.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 2 ZPO).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.