Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 22. Sept. 2014 - 7 K 1260/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 26, Flurstück 1009 (postalische Anschrift: M.-----weg 43). Das Grundstück liegt in einer Senke. Oberhalb liegen mehrere jeweils mit einem Wohnhaus und zum Teil mit Nebengebäuden bebaute Grundstücke des U.-----wegs .
3Nach den - unbestritten gebliebenen - Ausführungen der Beklagten beläuft sich das Einzugsgebiet der Geländesenke, in der das Grundstück der Kläger liegt, auf rund 39.000 m². Davon entfallen auf Dachflächen 3.620,00 m², auf befestigte Flächen 2.024,00 m² und auf unbefestigte Flächen rund 33.356,00 m². Von der Gesamtfläche der Dachflächen und der befestigten Flächen von insgesamt 5.644,00 m² entwässern 2.610,00 m² in den städtischen Kanal und 1.127 m² in den namenlosen Vorfluter. Auf der restlichen Fläche von 1.907,00 m² der bebauten und befestigten Flächen erfolgt die Entwässerung durch Verrieselung über die belebte Bodenzone in die Gärten.
4Mit Bescheid vom 16. Juli 2007 hatte der Landrat des Kreises B. den Eigentümern des Grundstücks U1.-----weg 43 (Gemarkung T. , Flur 26, Flurstück 258) die befristete Erlaubnis erteilt, die unverschmutzten Niederschlagswässer der Dach- und Hofflächen (543 m²) bis zu einer Menge von 6,35 l/s in das namenlose Gewässer einzuleiten. Der Bescheiderteilung war vorausgegangen, dass die Beklagte mit Schreiben vom 04. Mai 2007 die Freistellung von der Überlassungspflicht erteilt hatte. Mit Bescheid vom 25. März 2013 erteilte der Städteregionsrat der Städteregion B. dem Eigentümer des Grundstücks U1.-----weg 53 (Gemarkung T. , Flur 26, Flurstück 253) die befristete Erlaubnis, die unverschmutzten Niederschlagswässer der Dachflächen (175 m²) bis zu einer Menge von insgesamt 2,0 l/s in den namenlosen Vorfluter einzuleiten. Zuvor hatte die Beklagte mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 die Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser erteilt.
5Noch vor Errichtung des Hauses auf dem Grundstück der Kläger war Mitte der 50er Jahre von dem Bauträger der Siedlung eine Drainageleitung verlegt, die über die Grundstücke im U1.-----weg und über das Grundstück der Kläger verläuft und an den Niederschlagswasserkanal im M.-----weg angeschlossen ist. Im Zuge der Errichtung des Hauses der Kläger wurde die „alte“ Drainage durch den Erdaushub aufgerissen. Das Drainagewasser wurde mit einer geeigneten Verrohrung um das Haus geleitet und wieder an den Niederschlagswasserkanal angeschlossen.
6Nach einem Ortstermin mit Mitarbeitern des Tiefbauamtes der Beklagten traten die Kläger an diese mit Schreiben vom 26. September 2012 heran mit dem Begehren, dass sie für eine Ableitung des Niederschlagswassers sorge, das auf den rückwärtigen Grundstücksteil ihres – der Kläger – Grundstücks von den darüber liegenden Grundstücken um das Gebäude herum zur Straße hin abgeleitet werde. Hilfsweise beantragten sie, ihnen zu gestatten, diese Arbeiten auf eigene Kosten durchzuführen. Die Beklagte lehnte das hauptsächliche Begehren der Kläger mit Schreiben vom 23. November 2012 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Kläger könnten nicht aufgrund der Abwasserbeseitigungspflicht der Beklagten verlangen, dass die Eigentümer der am U1.-----weg (höher) gelegenen Grundstücke jeden Quadratmeter ihrer überbauten und befestigten Fläche an die öffentliche Abwasseranlage anschlössen. Es bestünden auf der Grundlage der im maßgeblichen Bereich des U.-----wegs gesichteten Daten zur Ermittlung befestigter Flächen keine Anhaltspunkte, dass diese Eigentümer in einer die Kläger beeinträchtigenden Weise Niederschlagswasser, das auf den Dachflächen ihrer Wohnhäuser anfalle, in ihre Gärten versickerten oder über die belebte Bodenzone oberflächig verrieselten. Die Vernässungsproblematik sei ein Grundwasserproblem. Grundwasser sei aber kein Abwasser. Das auf die am U1.-----weg (höher) gelegenen Grundstücke fallende Niederschlagswasser werde mit dem Eindringen in die obere Bodenschicht Grundwasser. Nach den Feststellungen vor Ort am 15. November 2012 sei aus dem Tonrohr, das vom Nachbargrundstück in den Schacht im rückwärtigen Bereich Grundstücks der Kläger führe, klares Wasser in den Schacht gelaufen, obwohl es seit längerem nicht geregnet habe. Zugleich wies die Beklagte in dem Schreiben die Kläger darauf hin, dass die Kläger ihre Drainageleitung auf eigene Kosten an den im M.-----weg verlegten Regenwasserkanal anschließen könnten. In diesem Zusammenhang übersandte sie den Entwurf eines Vertrags über die Einleitung von Fremdwasser in den städtischen Kanal und den finanziellen Ausgleich dieser Einleitung über ein Entgelt und wies darauf hin, dass für die Entnahme des Grundwassers eine wasserrechtliche Erlaubnis der Städteregion B. erforderlich sei. Ein solcher Vertrag wurde indes nicht geschlossen.
7Die Kläger haben am 02. April 2013 Klage erhoben. Sie machen geltend:
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Ihnen stehe gegen die Beklagte ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zu, weil durch ein rechtswidriges hoheitliches Verhalten – hier in Form des Unterlassens – in ihr Eigentumsrecht eingegriffen werde und dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden sei. Die Beklagte verstoße gegen die ihr gemäß § 53 LWG obliegende Pflicht, das in ihrem Gemeindegebiet anfallende Abwasser – hier das Niederschlagswasser – zu beseitigen. Die Beklagte räume selbst ein, dass zumindest von dem Grundstück U1.-----weg 53 über eine große Fläche Niederschlagswasser in den Untergrund eingeleitet werde bzw. oberflächlich verriesele. Es sei aber davon auszugehen, dass auch auf den anderen Grundstücken große Mengen an Niederschlagswasser zur Versickerung in den Untergrund eingeleitet würden.
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Von den oberhalb ihres Grundstücks gelegenen Grundstücken werde Niederschlagswasser in die Böden der Gärten geleitet. Es handele sich möglicherweise um die Häuser U1.-----weg 53, 51, 49, 47, 45, 43, 41, 39, 37, 34, 33 und 31. Das Wasser fließe unterirdisch in die Senke und damit auf ihr Grundstück. Dies hätten die Eigentümer der Grundstücke im U1.-----weg vermehrt getan, um Kanalanschlusskosten und Niederschlagswassergebühren zu sparen, nachdem die Beklagte im Jahre 2011 eine Aktualisierung der Flächendaten für die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr vorgenommen habe.
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Die Überschwemmungssituation sei darauf zurückzuführen, dass die Beklagte den Grundstückseigentümern gemäß § 6 Abs. 5 der Entwässerungssatzung jeweils eine Befreiung von dem Anschluss- und Benutzungszwang erteilt habe. Vor der Aktualisierung der Flächendaten für die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr im Jahre 2011 existierten die Überschwemmungen, die auf ihrem – der Kläger – Grundstück bei Starkregen aufträten, in diesem Umfang nicht. Das Ermessen der Beklagten sei auf Null reduziert, weil ihr durch Art. 14 GG geschütztes Eigentum überwiege. Denn ihr Eigentum werde beschädigt. Im Mauerwerk der Garage und im Betonboden seien Risse zu erkennen, die möglicherweise davon herrührten, dass die Garage unterspült werde und es daher zu Setzrissen komme. Außerdem sei der Garten vollkommen durchnässt, und diese Nässe ziehe ins Mauerwerk des Hauses. Folglich werde durch die Befreiungen das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt.
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Die Beklagte sei verpflichtet, die Drainageleitung, die hinter den jeweiligen Häusern im Gartenbereich liege und mit der Wasser auf ihr Grundstück abgeleitet werde, stillzulegen. Außerdem hätte sie ins Grundbuch eingetragen werden müssen. Wäre dem so gewesen, hätten sie, die Kläger, das Grundstück nicht gekauft.
Die Kläger beantragen,
14die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Niederschlagswasser von den Nachbargrundstücken nicht auf ihr Grundstück Gemarkung T. , Flur 26, Flurstück 1009 entwässert wird.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie trägt vor:
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Die Entsorgung des Wassers aus der Drainageleitung bzw. des Grundwassers unterfalle nicht der ihr - der Beklagten - obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 18a WHG und § 53 Abs. 1 LWG NRW.
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Auch sei das Anlegen, Unterhalten und Instandsetzen der – von wem auch immer verlegten – Drainageleitung nicht Bestandteil der städtischen Abwasserbeseitigungspflicht.
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Es falle nicht in ihre Zuständigkeit, die in Rede stehende Drainageleitung als Grundstücksbelastung ins Grundbuch eintragen zu lassen.
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Es gäbe kein Vernässungsproblem, wenn die Drainageleitung auf dem Grundstück der Kläger den Regeln der Technik entsprechend angelegt wäre. Bei extremen Regenereignissen müssten auch die Eigentümer anderer Grundstücke das Eindringen von Grundwasser hinnehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die zulässige Klage ist nicht begründet.
26Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass diese durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass Niederschlagswasser nicht von den Nachbargrundstücken auf ihr Grundstück entwässert wird.
27I.) Der geltend gemachte Anspruch kann nicht auf § 37 Abs. 2 Satz 1 WHG gestützt werden. Nach dieser Norm haben die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken, auf denen der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert wird, die Beseitigung des Hindernisses oder der eingetretenen Veränderung durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der benachteiligten Grundstücke zu dulden. Ungeachtet der Frage, ob die Rechtsfolge der Duldung überhaupt dem Begehren der Kläger entspräche, ist maßgeblich, dass sich der Anspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 WHG dem eindeutigen Wortlaut der Norm nach gegen den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks richtet, von dem die Benachteiligung ausgeht. Das ist aber hier nicht die Beklagte.
28II.) Den Klägern steht auch kein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zu. Dieser Anspruch setzt voraus, dass durch ein rechtswidriges hoheitliches Handeln oder Unterlassen in ein subjektives Recht des Betroffenen eingegriffen wird und dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Folgenbeseitigungsanspruch erfasst dabei nicht alle Folgen, die durch das unrichtige Verwaltungshandeln adäquat kausal ausgelöst wurden, sondern nur unmittelbare Folgen, die dem hoheitlichen Handeln zurechenbar sind.
29Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, juris; Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, juris Rn. 24 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 10.05.1999 - 8 B 96.2885 -, juris Rn. 22 ("allgemeiner Abwehranspruch in Form des Unterlassungsanspruchs"); VG Köln, Urteil vom 20.01.2009 - 14 K 5406/06 -, juris Rn. 19; aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung OLG München, Urteil vom 29.09.2005 - 1 U 2278/05 -, juris Rn. 128; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage , Seite 302.
30Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
311.) Als Ansatzpunkt für die Annahme eines rechtswidrigen hoheitlichen Handelns der Beklagten scheidet die in zwei Fällen erteilte Erlaubnis zur Einleitung unverschmutzter Niederschlagswässer der Dach- und Hofflächen in den namenlosen Vorfluter (Bescheid vom 16. Juli 2007 – Grundstück U1.-----weg 43 – sowie Bescheid vom 25. März 2013 – Grundstück U1.-----weg 53) von vornherein aus. Denn die Erlaubnisse sind nicht von der Beklagten, sondern vom Landrat des Kreises B. (Bescheid vom 16. Juli 2007) bzw. vom Städteregionsrat der Städteregion B. (Bescheid vom 25. März 2013) erteilt worden.
32Ungeachtet dessen steht einem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch unter dem in Rede stehenden Aspekt entgegen, dass sich die Erlaubnisse nur auf die Einleitung von Niederschlagswasser in den namenlosen Vorfluter beziehen und nicht auf eine Einleitung in den Untergrund. Daraus folgt zugleich, dass das rechtswidrige Handeln auch nicht darin gesehen werden kann, dass der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse jeweils eine Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser durch die Beklagte vorausgegangen ist.
332.) Ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten kann auch nicht darin erblickt werden, dass sie rechtsfehlerhaft Befreiungen zur Ableitung der Niederschlagswässer von den bebauten oder befestigten Flächen in die Gärten erteilt habe. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass solche Befreiungen erteilt worden sind. Nach den Angaben der Beklagten, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, geht diese lediglich in zwei Fällen davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gegeben sind; diese Fälle betreffen aber - wie oben bereits ausgeführt - nur die letztlich vom Landrat des Kreises B. bzw. vom Städteregionsrat der Städteregion B. erlaubte Einleitung der Niederschlagswässer in den namenlosen Vorfluter. Gegen Befreiungen der behaupteten Art spricht auch, dass der Städteregionsrat der Städteregion B. laut Schreiben vom 05. Juli 2013 wegen der problematischen Bodenverhältnisse einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung der Niederschlagswässer in den Untergrund nicht zustimmen würde. Sind die Bodenverhältnisse tatsächlich als problematisch anzusehen, so dürften die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht gegeben sein. Denn gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der Stadt T. vom 19. Dezember 2012 über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) knüpft die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang – die Regelung wird von der Beklagten über § 9 Abs. 5 der Entwässerungssatzung auf das Niederschlagswasser entsprechend angewandt – u.a. daran an, dass insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist – was bei problematischen Bodenverhältnissen wohl kaum anzunehmen wäre.
343.) Ein Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Beklagte kann – ungeachtet der behaupteten Befreiungen – auch nicht damit begründet werden, dass die Eigentümer der höher gelegenen Nachbargrundstücke das Niederschlagswasser in ihren Gärten versickern ließen, wobei es sich „möglicherweise“ um die Grundstücke U1.-----weg 31, 33, 35, 37, 39, 41, 43, 45, 47, 49, 51 und 53 handele (Klageschrift vom 07. März 2013). Insoweit ist schon nicht klar, ob damit das Niederschlagswasser von den bebauten und befestigten Flächen des jeweiligen Grundstücks – nur insoweit greift die von den Klägern ins Feld geführte Abwasserbeseitigungspflicht der Beklagten (vgl. § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Nr. 3 Entwässerungssatzung) – gemeint ist. Sollte die Aussage so zu verstehen sein, ist zu konstatieren, dass diese allein die Flächen betrifft, die die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 09. September 2014 angeführt hat (Dachflächen der Garagen und Wirtschaftsgebäude sowie Terrassen, sonstige befestigte Flächen und Gartenwege). Aber selbst wenn insoweit ein Pflichtenverstoß der Beklagten anzunehmen wäre – was freilich auch die Kläger nicht konkret geltend gemacht haben – wäre die Vernässungsproblematik auf ihrem Grundstück keine diesem Verstoß zurechenbare unmittelbare Folge. Das ergibt sich, wenn man die topographische Lage des Grundstücks in den Blick nimmt. Nach den Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 09. September 2014, denen die Kläger nicht entgegengetreten sind, beläuft sich das Einzugsgebiet der Geländesenke, in der ihr Grundstück liegt, auf rund 39.000 m². Davon entfallen auf Dachflächen 3.620,00 m², auf befestigte Flächen 2.024,00 m² und auf unbefestigte Flächen rund 33.356,00 m². Von der Gesamtfläche der Dachflächen und der befestigten Flächen von insgesamt 5.644,00 m² entwässern 2.610,00 m² in den städtischen Kanal und 1.127 m² in den namenlosen Vorfluter. Daraus folgt, dass nur 1.907,00 m² der bebauten und befestigten Flächen zur Verrieselung über die belebte Bodenzone in die Gärten eingeleitet wird. Angesichts der verbleibenden beeinflussenden Fläche von 35.263,00 m² erhellt, dass gegenüber der vorgegebenen natürlichen Grundstückssituation ein etwaiger Pflichtenverstoß der Beklagten zurückträte.
35Vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation VG Köln, Urteil vom 20.01.2009 – 14 K 5406/06 -, juris Rn. 22.
36Das Verhalten der Beklagten ist aus der Sicht der Kammer auch deshalb als nicht relevant zu bewerten, weil die Kläger selbst einen maßgeblichen, möglicherweise sogar entscheidenden Verursachungsbetrag für die Problematik geliefert haben, indem sie die Drainageleitung im Zuge der Errichtung ihres Hauses gekappt und neu verlegt haben. Der Einschätzung der Beklagten als Fachbehörde, dass das Vernässungsproblem sich so nicht stellen würde, wenn die Drainageleitung fachgerecht an den Niederschlagswasserkanal angeschlossen wäre, haben die Kläger nichts substantiiert entgegengesetzt.
37Sofern die Kläger der Ansicht sind, dass auch das Niederschlagswasser weiterer Flächen in die Gärten geleitet wird, handelt es sich um reine Spekulation, die durch konkrete Anhaltspunkte nicht untermauert ist, weshalb auch weitere Ermittlungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht angezeigt sind.
38Vgl. zur Ablehnung eines Beweisantrags, der sich als Ausforschungsantrag darstellt, BVerwG, Beschluss vom 30.05.2014 - 10 B 34/14 - juris Rn. 9 m.w.N.
39Insoweit führt auch der Hinweis darauf nicht weiter, die Probleme auf dem Grundstück der Kläger hätten vor der von der Beklagten vorgenommenen Aktualisierung der Flächendaten für die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr „in diesem Umfange“ (vgl. Klageschrift vom 07. März 2013) nicht bestanden. Zum einen ist die damit implizit aufgestellte Behauptung, dass sich die Vernässungsproblematik im Nachgang zu der erwähnten Datenerhebung durch die Beklagte verschärft habe, unsubstantiiert geblieben. Denn auf den Unterschied im Ausmaß der Problematik vor und nach der Aktualisierung der Flächendaten sind sie mit keinem Wort eingegangen. Zum anderen ist die Annahme, die in jeder Kommune in regelmäßigen Abstände erfolgende Aktualisierung der Flächendaten sei von Eigentümern davon betroffener Grundstücke „vermehrt“ zum Anlass genommen worden, die Entwässerung der bebauten und befestigten Flächen ohne die ggf. - wie auch hier in der konkreten Konstellation – erforderliche Erlaubnis und damit illegal zu ändern, um so Niederschlagswassergebühren zu sparen (die Gebühr beträgt nach § 5 Abs. 5 der Gebührensatzung vom 22. März 2013 zur Entwässerungssatzung 1,35 € pro Quadratmeter bebauter/überbauter und/oder befestigter bzw. sonstiger abflusswirksamer Fläche), bar jeden Realitätsbezugs. Was die bebauten und befestigten Flächen betrifft, von denen das Niederschlagswasser in die Gärten geleitet wird, hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass diese Flächen auch schon vor 2011 nicht an den Kanal angeschlossen waren.
40Vor diesem Hintergrund hat sich die Kammer nicht veranlasst gesehen, ein Sachverständigengutachten zu den Zuflussverhältnissen insgesamt einzuholen, was die Kläger zwar nicht förmlich i.S.d. § 86 Abs. 2 VwGO beantragt, aber zumindest angeregt haben. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hat sich dem Gericht insbesondere mit Blick auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 09. September 2014 nicht aufgedrängt. Dass es sich in erster Linie um ein Grundwasserproblem handelt, ergibt sich aus Sicht der Kammer auch aus den Feststellungen der Beklagten anlässlich des Ortstermins am 15. November 2012. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, dass aus dem Tonrohr, das vom Nachbargrundstück in den Schacht im rückwärtigen Bereich Grundstücks der Kläger führe, klares Wasser in den Schacht gelaufen sei, obwohl es seit längerem nicht geregnet habe. Dieser Aussage haben die Kläger nicht nur nicht widersprochen. Vielmehr ist in dem Anwaltschriftsatz vom 13. Oktober 2013 ausdrücklich die Rede davon, die Kläger hätten ein Grundwasserproblem.
414.) Ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten, das einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch begründen könnte, vermag die Kammer auch nicht mit Blick auf die bereits angesprochene Drainageleitung zu erkennen, die im Gartenbereich der im U1.-----weg gelegenen Grundstücke verläuft.
42a) Dass sich die Beklagte für unzuständig erklärt, diese Leitung zu kappen, wäre nur dann als pflichtwidriges Unterlassen zu bewerten, wenn sie insoweit zum Einschreiten verpflichtet wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Gemäß § 56 WHG i.V.m. § 53 Abs. 1 LWG ist die Beklagte zur Beseitigung des auf ihrem Gebiet anfallenden Abwassers verpflichtet. Abwasser ist nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG das Niederschlagswasser, aber nur, soweit es aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass über die Drainage Niederschlagswasser von den bebauten oder befestigten Flächen abgeleitet wird.
43b) Desungeachtet ist die Kammer der Überzeugung, dass ein etwaiger Folgenbeseitigungsanspruch, soweit man an die Existenz der Drainageleitung anknüpft, nach der ab dem 01. Januar 2002 geltenden Rechtslage bereits verjährt wäre. Denn danach beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB nunmehr drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Kläger wussten bereits bei dem Bau ihres Hauses im Jahre 2006 von dem Bestehen der Drainageleitung. Dass sie die Unterbrechung dieser Leitung begehren, ist ihren vorprozessualen Schreiben an die Beklagte auch bei - ungeachtet anwaltlicher Vertretung - großzügiger Auslegung nicht zu entnehmen. Erst die am 02. April 2013 bei Gericht eingegangenen Klageschrift könnte in diesem Sinne zu verstehen sein. Damit aber haben sie einen Anspruch auf Beseitigung oder Kappung dieser Leitung erst deutlich nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht.
44Vgl. zur Verjährung des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 04.09.2014 – 4 K 379/14.NW –, juris Rn. 32 m.w.N.; VG Regensburg, Urteil vom 17.06.2013 – RN 8 K 12.1056 –, juris Rn. 38; Urteil vom 29.03.2010 RN 8 K 08.1018 – juris Rn. 46 f.; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 25.05.2011 – 1 K 433/09 –, juris Rn. 31 ff. m.w.N.
45Die Kläger könnten auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie die behaupteten Einwirkungen anfangs als nicht so schlimm empfunden hätten. Der Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB hängt nach der Rechtsprechung des BGH nicht davon ab, dass der Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht als Störung empfunden hat,
46Vgl. BGH, Urteil vom 01.02.1994 – VI ZR 229/92 –, juris Rn. 21; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 04.09.2014 – 4 K 379/14.NW –, juris Rn. 32.
47Die Verjährung führt als anspruchsvernichtende Einwendung zum Erlöschen des Folgenbeseitigungsanspruchs, was von Amts wegen zu beachten ist.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.10.2010 – 11 A 1648/06 –, juris Rn. 71; BayVGH, Urteil vom 05.10.2009 – 4 B 08.2877 –, juris Rn. 30; (VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 04.09.2014 – 4 K 379/14.NW –, juris Rn. 32.
495.) Weitere hoheitliche Pflichtverstöße der Beklagten sind nicht erkennbar.
50So ist weder ersichtlich noch ansatzweise dargetan, auf welcher Grundlage die Beklagte verpflichtet gewesen sein sollte, die Drainageleitung in das Grundbuch einzutragen. Die Kläger beschränken sich auch hier auf eine bloße Behauptung.
51Überdies war die Beklagte nicht gehalten, in dem Bebauungsplan, der das Grundstück der Kläger umfasst, Maßnahmen zum Schutz unterliegender Grundstücke vor zufließendem Oberflächenwasser auszuweisen. Es besteht keine allgemeine Verpflichtung der planenden Gemeinde gegenüber den Planbetroffenen Schutzmaßnahmen vorzusehen, wenn diese Gefahren für die Betroffenen vorhersehbar und beherrschbar sind.
52Vgl. VG Köln, Urteil vom 20.01.2009 – 14 K 5406/06 –, juris Rn. 23.
53So liegt der Fall hier. Die Kläger hätten bereits bei Erwerb ihres Grundstücks erkennen können, dass dieses aufgrund seiner topographischen Lage in der Geländesenke vernässungsgefährdet ist.
54Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
55Rechtsmittelbelehrung:
56Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Aachen (Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum, 52070 Aachen oder Postfach 10 10 51, 52010 Aachen) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte ‑ ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
57Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
58Die Berufung ist nur zuzulassen,
591. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
602. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
613. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
624. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
635. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
64Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 63 09, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe ERVVO VG/FG einzureichen.
65Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
66Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens beim Verwaltungsgericht. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
67Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
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Annotations
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden.
(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert wird, haben die Beseitigung des Hindernisses oder der eingetretenen Veränderung durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der benachteiligten Grundstücke zu dulden. Satz 1 gilt nur, soweit die zur Duldung Verpflichteten die Behinderung, Verstärkung oder sonstige Veränderung des Wasserabflusses nicht zu vertreten haben und die Beseitigung vorher angekündigt wurde. Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Hindernis oder die Veränderung entstanden ist, kann das Hindernis oder die eingetretene Veränderung auf seine Kosten auch selbst beseitigen.
(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die zuständige Behörde Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. Soweit dadurch das Eigentum unzumutbar beschränkt wird, ist eine Entschädigung zu leisten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für wild abfließendes Wasser, das nicht aus Quellen stammt.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.
(1) Abwasser ist
- 1.
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie - 2.
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.
(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.