Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 12. Juli 2017 - 3 K 1243/16.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2017:0712.3K1243.16.00
bei uns veröffentlicht am12.07.2017

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufige vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger suchen den von einem Straßenpflaster ausgehenden Verkehrslärm zu unterbinden.

2

Sie sind Eigentümer des Anwesens K.-straße XX in O.. Das Erdgeschoss des Gebäudes wird von Mietern als Gaststätte genutzt. Im Obergeschoss befindet sich eine möblierte Wohnung, die von den Klägern als Ferienwohnung vermietet wird. Die K.-straße ist in diesem Bereich die Kreisstraße XX und war ursprünglich durchgehend asphaltiert. Im Jahr 2009 wurde die Oberfläche der Straße auf einigen Abschnitten auf einer Länge von jeweils ca. 10 m – unter anderem unmittelbar vor dem Anwesen der Kläger – durch Pflastersteine mit breiten Fugen erneuert.

3

Mit Schreiben vom 23. September 2012 wiesen die Kläger die beigeladene Stadt O. („wie bereits vor zwei oder drei Jahren“) auf die durch die Pflasterung erzeugten hohen Lärmpegel infolge der Abrollgeräusche von Kraftfahrzeugreifen und die dadurch verursachten erheblichen Belästigungen der Anwohner und Gäste hin und baten um Abhilfe.

4

Die Kläger machen mit ihrer am 18. Oktober 2016 erhobenen Klage geltend, durch das Aufbringen des Pflasters auf Teilstrecken der Straße habe sich eine erhebliche und unzumutbare Lärmerhöhung – nach Sachverständigenermittlung um etwa 6 dB(A) – durch Kraftfahrzeugverkehr ergeben, die bei geöffneten Fenstern ihres Anwesens zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nach der 16. BImSchV führe. Das Überfahren der den normalen Straßenasphaltbelag unterbrechenden Pflasterabschnitte mit breiten Fugen durch Kraftfahrzeuge mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h führe zu einem Rauschen und Dröhnen, das als Lärmspitze besonders wahrgenommen werde. Einige Gäste des Anwesens hätten sich über die erheblichen Lärmbelastungen insbesondere zur Nachtzeit beschwert. Mithin habe der Beklagte bei der Planung ihr – der Kläger – Recht auf fehlerfreie Abwägung unter Berücksichtigung der Immissionsbelange der Nachbarschaft verletzt. Ihnen stehe gegenüber dem Beklagten als für eine Kreisstraße zuständigem Straßenbaulastträger ein Folgenbeseitigungsanspruch auf Entfernung der Pflasterung zu. Dabei sei unerheblich, dass der Beklagte die Pflasterung im Einvernehmen mit der beigeladenen Stadt vorgenommen habe. Der Anspruch auf Beseitigung des Pflasterbelags ergebe sich jedenfalls aus dem allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Mit diesem könne gegen rechtswidriges schlicht hoheitliches Handeln vorgegangen werden. Eine Verjährung der Ansprüche sei jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil sie mit jedem Überfahren der Pflasterteilstrecke neu entstünden, es also nicht um die Fortdauer einer Handlung gehe.

5

Die Kläger beantragen,

6

den Beklagten zu verurteilen, die vor ihrem Anwesen K.-straße XX in O. eingebrachte Straßenpflasterung zu beseitigen und einen durchgehenden Asphaltbelag herzustellen,

7

hilfsweise,

8

den Beklagten zu verurteilen, ihre – der Kläger – Beeinträchtigung durch Lärmeinwirkungen, die von dem vor ihrem Anwesen K.-straße XX in O. aufgebrachten Pflasterbelag ausgehen und den Immissionsrichtwert für Mischgebiete nach der 16. BImSchV übersteigen, zu unterlassen.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er macht geltend: Im Jahr 2009 habe die beigeladene Stadt die in ihrer Baulast stehende Straße „Am M.“ sowie deren Verlängerung in die K.-straße hinein im Sinne eines einheitlichen historischen Straßenbildes auf eigene Kosten ausgebaut. Die Pflasterverlegung in der K.-straße sei auf Verantwortung und Wunsch der Beigeladenen und ohne Absprache mit ihm – dem Beklagten – erfolgt, weshalb sich die Frage seiner Passivlegitimation stelle. Es bestehe aber auch kein Anspruch auf Beseitigung der Pflasterung. Ohne nähere Erläuterungen seien eine erhebliche Verkehrslärmzunahme um 6 dB(A) und eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nicht plausibel, zumal der von einer öffentlichen Straße ausgehende Lärm grundsätzlich von den Anliegern hinzunehmen sei. Schließlich sei eine Verjährung des Folgenbeseitigungsanspruchs hinsichtlich der bereits 2009 abgeschlossenen Baumaßnahme anzunehmen. Dieser Anspruch sei auch das eigentliche Ziel der Klage, nämlich die Verhinderung des erhöhten Geräuschpegels. Dazu passe nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung vermeintlich rechtswidrigen Handelns.

12

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

14

Die Leistungsklage, über die das Gericht trotz Ausbleibens des ordnungsgemäß geladenen Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), ist insgesamt unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Rückgängigmachung der Straßen-pflasterung vor ihrem Anwesen oder der Verminderung von Lärmemissionen, die von dem Kraftfahrzeugverkehr auf dem Straßenteilstück ausgehen.

15

Die Klage ist hinsichtlich Haupt- und Hilfsantrag zulässig. Die auf die Vornahme einer Verwaltungshandlung gerichtete allgemeine Leistungsklage setzt – insbesondere wegen der Möglichkeit des sofortigen Anerkenntnisses nach § 156 VwGO mit nachteiliger Kostenlast für den Kläger – nach der Verwaltungsgerichtsordnung nicht voraus, dass sich der Kläger zuvor durch einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten vergeblich um die begehrte Handlung bemüht hat (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 45). Von daher steht der Zulässigkeit der Klage nicht der Umstand entgegen, dass der Beklagte erstmals mit der Klage von dem geltend gemachten Interesse der Kläger erfahren hat.

16

1. Die Klage auf (mit Hauptantrag verfolgter) Beseitigung des Straßenpflasters vor dem Anwesen K.-straße XX in O. und die Herstellung eines Asphaltbelags ist bereits deshalb unbegründet, weil ein derartiger Anspruch wegen eingetretener Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden kann.

17

Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit von vornherein nicht § 41 Abs. 1 BImSchG in Betracht, weil keine – hier allenfalls zu erwägende – wesentliche Änderung einer Straße im Sinne der Vorschrift vorliegt. Von einer solchen Änderung ist nur dann auszugehen, wenn die bauliche Maßnahme zu einer vermehrten Aufnahme von Straßenverkehr führt und damit Auswirkungen auf die Verkehrsfunktion der Straße hat (vgl. OVG RP, Urteil vom 11.5.1999 – 7 A 10095/99 –, NJW 2000, 234 und juris, Rn. 25 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 9.2.1995 – 4 C 26/93 –, BVerwGE 97, 367 und juris, Rn. 14 f.).
§ 41 Abs. 1 BImSchG erfasst schädliche Umwelteinwirkungen aufgrund von Verkehrsgeräuschen, die ihre Ursache in einem vermehrten Verkehrsaufkommen haben, nicht aber verstärkte verkehrsbedingte Geräusche etwa aufgrund bautechnischer Veränderungen des Straßenkörpers.

18

Das Beseitigungsbegehren kann jedoch auf den allgemein anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch gestützt werden. Danach ist der Träger vollziehender Gewalt zur Folgenbeseitigung verpflichtet, wenn durch hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist auf Wiederherstellung des (rechtmäßigen) Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand. Er wäre in einem Fall wie dem vorliegenden gegeben, wenn der Straßenbaulastträger bei seiner Ermessens-ausübung etwaige nachteilige Folgen seiner Planung (hier in Gestalt erhöhter Verkehrsgeräusche) im Rahmen der auch bei nichtförmlicher Straßenplanung gebotenen Abwägung nicht sachgerecht gewichtet hätte (vgl. OVG RP, Urteil vom 11.5.1999 – 7 A 10095/99 –, a.a.O. und juris, Rn. 29 ff.) oder durch den Straßenbelag verursachter Lärm unter orientierender Heranziehung der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) und aller weiteren Umstände des Einzelfalls unzumutbar wäre (vgl. BayVGH, Urteil vom 12.5.1999 – 8 B 96.4141 –, juris, Rn. 18).

19

Der Beklagte ist insoweit der richtige, weil passivlegitimierte Anspruchsgegner. Der in Rede stehende Straßenbelag befindet sich auf der Fahrfläche der K XX, die als Kreisstraße in der Straßenbaulast des beklagten Landkreises steht (§ 12 Abs. 2, 9 LStrG). Die Belästigungen der Kläger entstehen zwar erst aufgrund der Benutzung der Straße durch Dritte, sind aber bei wertender Betrachtung dem Landkreis zuzurechnen, der für den Bau, die Unterhaltung, die Erneuerung oder die Wiederherstellung der Straßen verantwortlich ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 LStrG). Der hoheitliche Eingriff liegt in der Herstellung des Teilstücks der Kreisstraße mit Straßenpflaster und den dadurch ermöglichten Auswirkungen auf die Nutzung des Eigentums der Kläger. Die Änderung des Straßenbelags auf Abschnitten der Kreisstraße als Verlängerung des Ausbaus von Gemeindestraßen auf Wunsch der beigeladenen Stadt lässt die Straßenbaulast des Beklagten unberührt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass insoweit durch eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ein Übergang der Straßenbaulast auf die Beigeladene im Sinne von § 16 Abs. 1 LStrG erfolgt wäre. Die von dem Beklagten zu der Straßenbaumaßnahme vorgelegte Vereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, dem Beklagten, der Verbandsgemeinde N.-O. und der beklagten Stadt über den Teilausbau der K XX in der Ortsdurchfahrt der Beigeladenen stellt eine solche Übertragung – unabhängig von der Frage auch eines formellen wirksamen Zustandekommens der Übereinkunft durch die Vertragsparteien – nicht dar. Sie geht von dem Fortbestehen der gesetzlichen Straßenbaulastregelung aus (vgl. § 1 der Vereinbarung) und regelt lediglich eine Kostenbeteiligung der beigeladenen Stadt hinsichtlich der Mehr-, Unterhaltungs- und Erneuerungskosten für das Pflaster sowie der „aufgrund des Pflasterbelags entstehenden Kosten für Lärmschutz- bzw. Lärmvorsorgemaßnahmen“ (vgl. § 5 der Vereinbarung). Den gesamten Inhalt der Vereinbarung würdigend, ist in dieser nach Auffassung der Kammer für den hier maßgeblichen Zusammenhang lediglich eine Kostenregelung für den auf Wunsch der Beigeladenen erfolgten teilweisen Ausbau der Kreisstraße in Pflasterbauweise geregelt, nicht aber eine Übereinkunft über die Übertragung der Straßenbaulast (und sei es nur für bestimmte Straßenabschnitte) auf die Beigeladene zu sehen.

20

Der Folgenbeseitigungsanspruch ist jedoch gegenüber dem Beklagten verjährt, was von Amts wegen zu beachten ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.10.2010 – 11 A 1648/06 –, juris, Rn. 67 m.w.N.).

21

Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch unterliegt – wie grundsätzlich alle öffentlich-rechtlichen Ansprüche vor dem Hintergrund auch eines öffentlichen Interesses an Rechts- und Verkehrssicherheit – der Verjährung, die sich, da spezielle Regelungen fehlen, nach den §§ 194 ff. BGB richtet (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22.10.2009 – 1 A 10971/09 –, S. 5 BA; Beschluss vom 10.4.2013 – 1 A 10655/12 –, S. 4 BA, beide zum Folgenbeseitigungsanspruch; BVerwG, Urteil vom 15.6.2006 – 2 C 10/05 –, NJW 2006, 3225 und juris, Rn. 19). Nach dem zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (BGBl. I S. 3138) beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist jedoch nicht mehr 30 Jahre, sondern auch für den hier in Rede stehenden öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch gemäß § 195 BGB (nur noch) 3 Jahre (vgl. Rspr wie vor). Abwehransprüche gegen Beeinträchtigungen des Grundeigentums verjähren danach in der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB; um der 10-jährigen Verjährungsfrist nach § 199 BGB unterliegende Ansprüche aus Rechten an einem Grundstück geht es vorliegend nicht. Mit Blick auf die vom Gesetzgeber gewollten Anpassungen der §§ 53, 102 VwVfG an die Entwicklung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den insoweit einschlägigen Gesetzesbegründungen kann auch nicht angenommen werden, dass die 30-jährige Verjährungsfrist im öffentlichen Recht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht, der als losgelöst von den Entwicklungen des Bürgerlichen Rechts gewohnheitsrechtlich Geltung entfaltet und damit von den dortigen Änderungen der Verjährungsvorschriften unberührt bleibt (so BVerwG, Urteil vom 15.3.2017 – 10 C 3/16 –, juris, Rn. 19 zu dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG; Urteil vom 15.6.2006 – 2 C 10/05 –, a.a.O. und juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 28.10.2010 – 11 A 1648/06 –, juris, Rn. 71; anders noch bzw. offen gelassen Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 81 und OVG BB, Urteil vom 6.10.2016 – OVG 1 B 11/15 –, juris, Rn. 32 m.w.N. ). Das legt die grundsätzliche Anwendung der neuen Verjährungsregeln des Bürgerlichen Rechts auf öffentliche Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche vorbehaltlich vorrangiger anderweitiger Regelungen und bei vergleichbarer Interessenlage nahe.

22

Die Verjährungsfrist für den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch begann entsprechend der Regelung in § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. OVG RP, Urteil vom 22.7.2014 – 2 A 10834/13 –, ZBR 2014, 428 und juris Rn. 34). Vorliegend entstand der Folgenbeseitigungsanspruch daher mit der Herstellung des Straßenpflasters im Jahr 2009, die Verjährungsfrist begann mit dem Ende dieses Jahres zu laufen. Der Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB hängt nicht davon ab, dass der Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht als Störung empfunden oder davon überhaupt Kenntnis oder ob er die rechtlich zutreffenden Schlüsse gezogen hat (vgl. VG NW, Urteil vom 4.9.2014 – 4 K 379/14.NW –, juris, Rn. 32; VG Freiburg, Urteil vom 25.5.2011 – 1 K 433/09 –, juris, Rn. 38, jeweils unter Bezug auf Rechtsprechung des BGH). Die Verjährungsfrist endete somit im Jahr 2012, so dass die Kläger einen Folgenbeseitigungsanspruch gegenüber dem Beklagten mit ihrer am 18. Oktober 2016 erhobenen Klage nicht mehr mit Erfolg geltend machen können. Der Fristablauf ist hier nicht gemäß § 203 Satz 1 i.V.m. § 209 BGB durch Verhandlungen zwischen den Beteiligten gehemmt gewesen mit der Folge, dass die Frist bei Klageerhebung im vorliegenden Verfahren noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Nach dem Beteiligtenvorbringen hat es solche Erörterungen zwischen den Klägern und dem Beklagten vor Erhebung der Klage nicht gegeben. Eventuelle Verhandlungen mit der Beigeladenen haben den Fristablauf gegenüber dem Beklagten nicht hemmen können. Von einer Verjährung des Folgenbeseitigungsanspruchs wäre im Übrigen auch dann auszugehen, wenn man das Vorbringen der Kläger zugrunde legte, die Pflasterverlegung habe vor dem Jahr 2012 stattgefunden.

23

2. Die Klage hat auch insoweit keinen Erfolg, als die Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hilfsweise von dem Beklagten die Unterlassung der von dem Straßenpflaster ausgehenden Lärmeinwirkungen begehren, soweit diese den Immissionsgrenzwert für Mischgebiete nach § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV übersteigen. Auch dieser Anspruch erweist sich als verjährt.

24

Die insoweit gegebene Änderung der Klage ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil sich der Beklagte im Gerichtsverfahren rügelos inhaltlich auf den Hilfsantrag eingelassen hat.

25

Voraussetzung des allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs in einer Konstellation wie der Vorliegenden sind eine rechtswidrige Beeinträchtigung von geschützten Rechtsgütern durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln und das Fehlen einer Verpflichtung des Rechtsinhabers zur Duldung der Beeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1988 – 7 C 33/87 –, BVerwGE 79, 254 und juris, Rn. 11 f.). Hier könnte eine rechtswidrige Beeinträchtigung darin liegen, dass von dem neu gestalteten Straßenbelag ein den angrenzenden Grundstückseigentümern nicht mehr zumutbarer Verkehrslärm ausgeht. Auch hinsichtlich dieses klägerischen Verlangens ist der Beklagte passivlegitimiert, denn Gegenstand der Beurteilung ist hier ebenfalls ein hoheitlicher Eingriff durch eine Straßenbaumaßnahme (vgl. die entsprechenden Ausführungen zum Folgenbeseitigungsanspruch). Jedoch ist auch ein eventueller Unterlassungsanspruch der Kläger verjährt.

26

Aus den vorstehenden allgemeinen Ausführungen zur Verjährung des Folgenbeseitigungsanspruchs folgt, dass die regelmäßige Verjährungsfrist auch bei öffentlich-rechtlichen Unterlassungsansprüchen nach den Änderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz gemäß § 195 BGB (nur noch) 3 Jahre beträgt (so BayVGH, Urteil vom 29.3.2010 – 1 N 07.767 –, BRS 76 Nr. 92 und juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 28.10.2010 – 11 A 1648/06 –, a.a.O. und juris, Rn. 71). Die Verjährungsfrist begann nach § 199 BGB mit der Fertigstellung des neu gepflasterten Straßenabschnitts zu laufen und ist demnach (mangels dem Beklagten gegenüber relevanter ablaufhemmender Umstände) spätestens mit Ende des Jahres 2012 abgelaufen.

27

Maßgeblich für die Anspruchsentstehung und damit den Verjährungsbeginn ist vorliegend – entgegen der Ansicht der Kläger – die Errichtung der Störungsquelle (hier des Pflasterbelags), weil sie sich ab diesem Zeitpunkt störend auswirkte (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 25.5.2011 – 1 K 433/09 –, juris, Rn. 36 ebenfalls zu einem Abwehranspruch gegen ein Straßenpflaster). Bei ihr handelt es sich um das abgeschlossene, zentrale Ereignis des Eingriffs in die Rechtspositionen Dritter, wobei lediglich dessen Folgen weiterbestehen. Diese stehen dem Abstellen auf das Entstehen der Störungsquelle bei der vorzunehmenden wertenden Betrachtung des Verjährungsbeginns nicht entgegen. Die fortdauernden Beeinträchtigungen – hier durch das Überfahren des Straßenpflasterabschnitts durch Kraftfahrzeuge – sind erst durch die Herstellung des Pflasters entstanden und lassen sich von diesem Umstand nicht (künstlich) in einzelne Überfahrensakte trennen. Bei der Fortdauer belästigender Einwirkungen durch ein und dieselbe Handlung ist vielmehr auf den ersten Zeitpunkt abzustellen (vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 24.10.2008 – 5 T 48/08 –, juris, Rn. 58). Der vorliegende Fall ähnelt der Konstellation der unberechtigten Verlegung einer Leitung auf einem fremden Grundstück, bei der für die Entstehung des Abwehranspruchs (ungeachtet der einzelnen Nutzungshandlungen) ebenfalls auf den Verlegungszeitpunkt abgestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 1.2.1994 – VI ZR 229/92 –, BGHZ 125, 56 und juris, Rn. 21; BayVGH, Urteil vom 29.3.2010 – 1 N 07.767 –, a.a.O. und juris, Rn. 24). Der vorliegende Sachverhalt ist dem-gegenüber nicht vergleichbar mit einer Fallgestaltung, bei der die Beeinträchtigungen durch wiederholte gleichartige Handlungen mit zeitlichen Zäsuren – mit der Folge eines neuen Anlaufens der Verjährungsfrist – jeweils neu entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 26.1.2007 – V ZR 175/06 –, juris, Rn. 10; Urteil vom 21.10.2005 – V ZR 169/04 –, NJW-RR 2006, 235 und juris, Rn. 11). Unter Berücksichtigung des mit dem Institut der Verjährung verfolgten öffentlichen Interesses an der Rechts- und Verkehrssicherheit ist es gerechtfertigt, die im Vordergrund stehende Errichtung der Störungsquelle, die Ursache der einzelnen zahllosen Beeinträchtigungen ist, als den maßgeblichen Zeitpunkt für die Entstehung des Abwehranspruchs anzusehen.

28

Anders als die Kläger meinen, geht es vorliegend auch nicht um ein Dauerverhalten, mit dem die Rechte der Kläger ohne zeitliche Zäsur fortlaufend verletzt werden mit der Folge, dass die Verjährung des entsprechenden Unterlassungsanspruchs noch nicht begonnen hat, solange der Eingriff noch andauert (vgl. BayVGH, Urteil vom 29.11.2013 – 4 B 13.1166 –, NVwZ-RR 2014, 217 und juris, Rn. 33 zur unerlaubten Benutzung der auf einem Grundstück Dritter befindlichen Leitungen; VG NW, Urteil vom 4.9.2014 – 4 K 379/14.NW –, juris, Rn. 43). Die Bedeutung des rechtswidrigen Fehlverhaltens der Behörde liegt bei dem Ausbau der Straße mit einem andersartigen Oberflächenbelag im Beginn der Störungshandlung, dessen Folgen lediglich weiterbestehen. Der Vorgang würde nur unzutreffend erfasst, wenn man annähme, die störende Handlung selbst dauere an (vgl. auch BGH, Urteil vom 14.10.1994 – V ZR 76/93 –, NJW 1995, 132 und juris, Rn. 9; OVG Saarland, Beschluss vom 18.6.2014 – 1 A 20/14 –, NVwZ-RR 2014, 672 und juris, Rn. 5).

29

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V. § 708 ff. ZPO.

Beschluss

31

der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz

32

vom 12. Juli 2017

33

Der Streitwert wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

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1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Zuwendung.

2

Der Kläger gründete mit zwei Partnern ein Unternehmen, die ... (N. GmbH), und erhielt dafür im Rahmen eines Existenzgründerprogramms eine Förderung in Form eines fünf Jahre tilgungsfreien und zehn Jahre zinslosen Darlehens in Höhe von 150 000 DM. Der Förderbescheid vom 19. November 1998 enthielt die Nebenbestimmung, dass der Zuschuss binnen zwei Monaten vollständig zurückzuzahlen sei, wenn der mitfinanzierte Betrieb nicht während der gesamten Zeit eigenbetrieblich gewerblich genutzt werde.

3

Als nach fünf Jahren die erste Tilgungsrate fällig wurde, beantragte der Kläger wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der N. GmbH erstmals Stundung der Ratenzahlung. Im Folgenden bedienten weder das Unternehmen noch der Kläger die vereinbarten Rückzahlungsraten. Im November 2006 wurde der Kläger als Geschäftsführer des Unternehmens abberufen und mit Wirkung vom 8. März 2007 aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 7. Juli 2007 informierte der Kläger die Beklagte über seinen Ausschluss aus der Gesellschaft und schlug eine Gesamtregulierung der Darlehensschuld durch eine Teilzahlung von 50 000 € und einen Teilerlass vor. Die Beklagte machte eine Reihe zusätzlicher Angaben insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers zur Vorbedingung weiterer Gespräche. Nachdem der Kläger die Beklagte darüber zuletzt mit Schreiben vom 17. April 2008 informiert hatte, fanden gleichwohl keine Vergleichsverhandlungen statt.

4

Mit Bescheid vom 16. August 2012 forderte die Beklagte vom Kläger den gesamten Förderbetrag von umgerechnet 76 693,78 € nebst Zinsen zurück, weil die Rückzahlung mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen vorzeitig auf Grund des Eintritts einer auflösenden Bedingung fällig geworden sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 5. September 2013 zurück.

5

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich der Kläger unter anderem darauf berufen, dass der Rückzahlungsanspruch verjährt sei. Die regelmäßige Verjährungsfrist betrage seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von 2002 drei Jahre und sei hier mittlerweile abgelaufen. Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht gefolgt und hat den Rückforderungs- und Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 8. Dezember 2014 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage bis auf einen Teilbetrag von 7 669,38 € abgewiesen. Weil die auflösende Bedingung ex nunc eingetreten sei, sei der Zuwendungsbescheid der Beklagten nur insoweit unwirksam geworden, als er sich auf Rechtswirkungen beziehe, die nach dem 8. März 2007 eintreten sollten. Die zuvor bereits fällig gewordenen drei Tilgungsraten von jeweils 15 000 DM (7 669,38 €) blieben hiervon unberührt und könnten weiterhin auf Grund des Zuwendungsbescheides zurückgefordert werden. Für den zu diesem Zeitpunkt noch subventionierten restlichen Darlehensteil von 53 685,65 € sei hingegen die Rechtsgrundlage entfallen; er könne deshalb nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurückgefordert werden. Dieser öffentlich-rechtliche Rückzahlungsanspruch sei auch nicht verjährt, weil für ihn die kenntnisunabhängige dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB alter Fassung gelte. Die seit 2002 geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB neuer Fassung finde keine Anwendung, weil eine solche Verkürzung der Verjährungsfrist den Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht hinreichend Rechnung trage.

6

Mit seiner Revision hält der Kläger daran fest, dass auf den vorliegenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch das neue Verjährungsrecht des Privatrechts entsprechend anzuwenden sei. Des Weiteren habe das Oberverwaltungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Bewilligungsbescheid vom 19. November 1998 nur insoweit unwirksam geworden sei, als er sich auf Rechtswirkungen nach Eintritt der auflösenden Bedingung am 8. März 2007 beziehe. Mit Eintritt der auflösenden Bedingung sei der gesamte Bewilligungsbescheid unwirksam geworden, so dass der Erstattungsanspruch auch die Tilgungsraten für die Jahre 2004, 2005 und 2006 erfasse und auch insoweit verjährt sei.

7

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. November 2015 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Dezember 2014 insgesamt zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Insbesondere sei das Oberverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Erstattungsanspruch nicht verjährt sei.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist zulässig. Sie führt zur Überprüfung des Berufungsurteils im vollen Umfang. Der Kläger ist durch das Berufungsurteil zwar nur insoweit formell beschwert, als das Oberverwaltungsgericht der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage gegen den angefochtenen Rückforderungsbescheid hinsichtlich eines Teilbetrages von 53 685,65 € abgewiesen hat. Seine materielle Beschwer reicht indes weiter und erfasst auch den restlichen Teil des Streitgegenstandes, hinsichtlich dessen die Vorinstanzen den Rückforderungsbescheid aufgehoben haben. Die Vorinstanzen haben dies nämlich damit begründet, der Zuwendungsbescheid vom 19. November 1998 wirke hinsichtlich der ersten drei Tilgungsraten als Rechtsgrundlage für eine Rückforderung fort, die unverjährt und zudem unmittelbar vollstreckbar sei. Diese Begründung würde, wenn das Berufungsurteil insoweit Bestand hätte, an dessen Rechtskraftwirkung nach § 121 VwGO teilnehmen. Dies stellte für den Kläger eine präjudizielle Rechtsbeeinträchtigung dar (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 3 C 3.95 - BVerwGE 104, 289 <292 f.>).

11

Die Revision ist auch begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht, indem es die Reichweite der Rückforderungsklausel im Zuwendungsbescheid vom 19. November 1998 unter Verletzung der §§ 133, 157 BGB verkennt (1.) und die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch aus § 49a Abs. 1 VwVfG zu lang bestimmt (2.).

12

1. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Zuwendungsbescheid trotz Eintritts der darin bestimmten auflösenden Bedingung in Ansehung von drei Tilgungsraten, also von 15 000 DM oder 7 669,38 €, fortbesteht. Das verletzt Bundesrecht. Damit entfällt auch die Grundlage für die weiteren Annahmen des Oberverwaltungsgerichts, der Zuwendungsbescheid biete weiterhin eine Rechtsgrundlage für eine Rückforderung dieses Teilbetrages, sei unverjährt und ohne Weiteres vollstreckbar und auch nicht durch den vorliegend angefochtenen Rückforderungsbescheid verändert oder ersetzt worden.

13

Keinen revisionsrechtlichen Bedenken begegnet freilich die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass der Zuwendungsbescheid für den Fall des Ausscheidens des Klägers aus der N. GmbH eine auflösende Bedingung enthält. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut der Rückforderungsklausel. Dafür spricht jedoch aus der nach den §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 1999 - 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 <286> und vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 - BVerwGE 143, 222 Rn. 18), dass der Bescheid in Ziffer III. 1 auf die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)" des Landes Rheinland-Pfalz (MBl. 1995 S. 121) verweist und Ziffer 9.2.3 ANBest-P für den Fall der Zweckverfehlung eine rückwirkende Rücknahme bzw. einen rückwirkenden Widerruf vorsieht, wenn nicht bereits eine auflösende Bedingung eingetreten ist. Ferner sieht die Nebenbestimmung Nr. III. 6 des Zuwendungsbescheides vor, dass dieser mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden kann, wenn der Förderzweck - Gründung und Erhaltung einer selbstständigen Existenz - auf eine andere Art und Weise entfällt. Vor diesem Hintergrund ist die streitgegenständliche Rückforderungsklausel dahin auszulegen, dass sie ebenfalls den (rückwirkenden) Wegfall des Zuwendungsbescheides bewirkt und als auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG zu verstehen ist.

14

Das Oberverwaltungsgericht hat - das Revisionsgericht bindend - festgestellt, dass die auflösende Bedingung im März 2007 eingetreten ist. Seine Annahme, dass der Zuwendungsbescheid hinsichtlich der zuvor fällig gewordenen Raten als Grundlage fortbestehen soll, beruht jedoch nicht auf einer mit den §§ 133, 157 BGB vereinbaren Auslegung des Wortlauts und des Kontexts der Rückforderungsklausel. Vielmehr zwingt die Formulierung, dass der Zuschuss "binnen zwei Monaten vollständig" zurückzuzahlen ist, zu der Annahme, dass der Zuwendungsbescheid bei Eintritt der auflösenden Bedingung insgesamt fortfällt und der noch offene Kredit in Gänze zurückzuzahlen ist. Ebenso sehen die für den Fall der Zweckverfehlung aufgenommenen Rückforderungsklauseln durchweg eine Rücknahme oder einen Widerruf der gesamten Zuwendung mit Wirkung für die Vergangenheit vor.

15

Das Oberverwaltungsgericht stützt seine gegenteilige Auffassung darauf, dass die Wirkung der auflösenden Bedingung entsprechend § 158 Abs. 2 BGB in der Regel nicht in die Vergangenheit gerichtet sei. Dabei vermischt es die Frage, ob der Zuwendungsbescheid vollständig oder teilweise entfällt, mit der davon unabhängigen Frage, ob dies ex nunc oder ex tunc geschieht. Ein Verwaltungsakt kann ex tunc oder ex nunc jeweils vollständig oder teilweise entfallen. Welche dieser vier Varianten vorliegt, muss durch Auslegung der zugrunde liegenden Bedingung und des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes ermittelt werden. Die Auslegung der konkreten Förderbedingung ergibt vorliegend, dass der Erstattungsanspruch den gesamten noch offenen Zuschussbetrag von 150 000 DM (= 76 693,78 €) umfasste.

16

2. Der Erstattungsanspruch ist in vollem Umfang verjährt. Für den Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG RP findet seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 nicht mehr die kenntnisunabhängige dreißigjährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB a.F., sondern die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n.F. Anwendung.

17

a) Ob und unter welchen Voraussetzungen der Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG RP der Verjährung unterliegt, ist allerdings im Verwaltungsverfahrensgesetz nicht geregelt worden. Gleichwohl betrifft die Frage nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibles Recht. Da diese Vorschrift die Einheitlichkeit der Anwendung des Verwaltungsverfahrensrechts in Bund und Ländern sichern soll, ist sie auch anzuwenden, wenn - wie hier - die rechtlich zutreffende Schließung einer im Bundes- wie im Landesverwaltungsverfahrensgesetz gleichermaßen bestehenden Lücke hinsichtlich der Verjährungsregelungen in Rede steht (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 - NVwZ 2016, 1577 Rn. 12).

18

b) Nach welchen Regeln sich die Verjährung allgemein im Öffentlichen Recht oder speziell im Verwaltungsverfahrensrecht richtet, ist allerdings auch durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt worden. Fehlen einschlägige öffentlich-rechtliche Spezialregelungen, ist weiterhin im Wege der Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die "sachnächste" heranzuziehen ist (BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 = juris Rn. 19, vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153 Rn. 26 und vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 8). Je nach Regelungszusammenhang und Interessenlage können für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche Verjährungsfristen von unterschiedlicher Dauer analog anzuwenden sein. Soweit das Bundesverwaltungsgericht für beamtenrechtliche Erstattungsansprüche - etwa aus § 12 BBesG -, für Erstattungsansprüche aus dem Bereich des Wohngeldrechtes und für einen Ersatzanspruch nach Art. 104a Abs. 2 GG die kurze dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. angewendet hat (Urteile 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 = juris Rn. 19, vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153 Rn. 27 und vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - NVwZ 2017, 56 und juris Rn. 34 ff.), steht dies deshalb nicht in Widerspruch dazu, etwa Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vermögenszuordnungsgesetz einer dreißigjährigen Verjährungsfrist zu unterwerfen (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 13 und vom 22. März 2012 - 3 C 21.11 - BVerwGE 142, 219 Rn. 38).

19

Hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG spricht Überwiegendes für eine analoge Anwendung der neuen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. Der Gesetzgeber hat zwar nicht im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, wohl aber im Rahmen des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) eine Anpassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes an die neuen Verjährungsregeln vorgenommen und die das Verjährungsrecht berührenden Regelungen der §§ 53 ,102 VwVfG reformiert. Die Sonderregelung für die Hemmung der Verjährung in § 53 VwVfG zeigt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von verjährbaren Ansprüchen ausgegangen ist. Die in § 102 VwVfG enthaltene Verweisung auf Art. 229 § 6 Abs. 1 bis 4 EGBGB belegt seine Vorstellung, dass die mit der Schuldrechtsnovelle vorgenommenen Änderungen des Verjährungsrechts grundsätzlich auch im Öffentlichen Recht Anwendung finden können. Sonst wäre der Verweis auf die Übergangsbestimmung des Art. 229 § 6 Abs. 1 bis 4 EGBGB überflüssig. Dementsprechend führt die Gesetzesbegründung aus: "Die Neufassung der Verjährungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch durch das Schuldrechts-Modernisierungs-Gesetz, die am 1. Mai 2002 in Kraft getreten ist, soll auch im Sozial- und allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes berücksichtigt werden" (BT-Drs. 14/9007 S. 26). Das legt bei dem Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG eine analoge Anwendung der neuen Verjährungsregeln des Bürgerlichen Rechts nahe.

20

Für die Anwendung der dreijährigen Regelverjährungsfrist spricht hierbei, dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG strukturell mit bereicherungsrechtlichen Ansprüchen verwandt ist, die nunmehr ebenfalls dieser Verjährungsfrist unterliegen. Sowohl im Rahmen des § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG als auch im Rahmen des bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsrechts geht es um die Rückabwicklung einer von Anfang an oder nachträglich rechtsgrundlos gewordenen Vermögensverschiebung. Dementsprechend ordnet § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung an. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in der Vergangenheit auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche in Ermangelung spezieller Verjährungsregeln die für bürgerlich-rechtliche Bereicherungsansprüche geltenden Verjährungsvorschriften, insbesondere die früher geltende dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. angewendet (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 10 m.w.N.). Sieht das Gesetz für die bereicherungsrechtlichen Ansprüche nach §§ 812 ff. BGB auf Grund einer Neubewertung der Sachlage in Anwendung der Grundsätze von Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit nunmehr eine kürzere, nämlich dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist als angemessen an, dann spricht der Gedanke der Sachnähe zum Bereicherungsrecht dafür, diese gesetzliche Neubewertung für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG nachzuvollziehen.

21

Demgegenüber überzeugen die Einwände gegen die entsprechende Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist im Bereich des § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht. Wenig gewichtig sind die Praktikabilitätsargumente, dass es im Hinblick auf die Bestimmung des subjektiven Elements der Kenntnis bei staatlichen Stellen Schwierigkeiten gebe oder dass die Einhaltung der dreijährigen Verjährungsfrist im staatlichen Bereich besondere Probleme verursache. Die staatliche Verwaltung ist im Rahmen ihrer fiskalischen und verwaltungsprivatrechtlichen Tätigkeit unmittelbar den bürgerlich-rechtlichen Verjährungsvorschriften unterworfen. Dort gelingt es ihr, die Dreijahresfrist einzuhalten. Auch hat die Rechtsprechung der Zivilgerichte Antworten auf die Frage gefunden, auf wessen subjektive Kenntnis es innerhalb einer Behörde ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - NJW 2000, 1411 ff.; Schmidt-Räntsch, in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 199 Rn. 14 ff. m.w.N.). Ebenso wenig überzeugt der Einwand, dass es mitunter nicht im Interesse des öffentlich-rechtlichen Gläubigers liegt, seinen Anspruch schnellstmöglich durchzusetzen. In diesen Fällen kann der öffentlich-rechtliche Gläubiger nach § 53 Abs. 1 VwVfG einen Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung seines Erstattungsanspruchs erlassen und damit nach § 53 Abs. 2 VwVfG den Übergang in eine dreißigjährige Frist bewirken.

22

Ebenso wenig greift der Einwand durch, dass der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist die europarechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen entgegenstehe. Da bei rechtswidrigen Beihilfen im Öffentlichen Recht regelmäßig zunächst die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides erforderlich ist, stellt sich die Verjährungsfrage hier häufig nicht oder nicht in derselben Schärfe wie bei einer auf privatrechtlicher Grundlage gewährten Beihilfe. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof für den Fall einer rein privatrechtlichen Abwicklung der Beihilfe dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz gegenüber der Verjährungseinrede dadurch Geltung verschafft, dass er es dem Empfänger einer unionsrechtswidrigen Beihilfe nach § 242 BGB i.V.m. Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verwehrt, sich auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verjährung des Rückforderungsanspruchs zu berufen. Ein Beihilfeempfänger muss sich als sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer darüber informieren, ob Zuwendungen mit Beihilfecharakter bei der Europäischen Kommission angemeldet und genehmigt worden sind. Missachtet er diese Obliegenheit, kann ihm nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Berufung auf die Verjährungseinrede verwehrt sein (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 136/09 - EuZW 2011, 440 Rn. 43 ff.). Da für die Verjährung im Öffentlichen Recht nichts anderes gelten kann, stellt diese Fallkonstellation die grundsätzliche Anwendbarkeit der dreijährigen Regelverjährung nicht in Frage.

23

c) Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Kenntnis hat die Beklagte im Juli 2007 erlangt, als der Kläger ihr sein Ausscheiden aus der Gesellschaft mitgeteilt hat. Daher hat die Verjährung zum Ende des Jahres 2007 zu laufen begonnen.

24

Die dreijährige Verjährungsfrist war allerdings - wie die Beklagte zutreffend ausführt - zeitweise nach § 203 Satz 1 BGB gehemmt. Nach dieser im Öffentlichen Recht ebenfalls entsprechend anwendbaren Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - NVwZ 2017, 56 und juris Rn. 40 und Beschluss vom 20. Januar 2014 - 2 B 2.14 - juris Rn. 8) ist die Verjährung für die Dauer von Verhandlungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner gehemmt. Nach dem Wortlaut des § 203 Satz 1 BGB genügt es, wenn Verhandlungen über die anspruchsbegründenden Umstände geführt werden. Demzufolge kommt es nicht darauf an, ob die Parteien die gesetzliche Anspruchsgrundlage korrekt bestimmt haben. Der Begriff "Anspruch" ist im Rahmen des § 203 Satz 1 BGB nicht im Sinne einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage, sondern weiter im Sinne eines aus einem Sachverhalt hergeleiteten Begehrens auf Befriedigung eines Interesses zu verstehen (BT-Drs. 14/6040 S. 112). Da der Lebenssachverhalt von den Parteien regelmäßig in seiner Gesamtheit verhandelt wird, werden grundsätzlich sämtliche Ansprüche, die der Gläubiger aus dem Sachverhalt herleiten kann, von der Hemmung der Verjährung erfasst (BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 285/12 - NJW-RR 2014, 981 Rn. 12).

25

Wird - wie hier - über die Rückzahlung eines offenen Darlehens verhandelt, ist im Zweifel auch die Rückzahlung der offenen Zinsen Verhandlungsgegenstand. Ebenso ist bei Wegfall eines durch Verwaltungsakt gewährten Darlehens der an dessen Stelle tretende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 VwVfG Gegenstand des Begehrens. Er bildet lediglich eine alternative Rechtsgrundlage für das gleiche verhandelte Interesse an der Rückzahlung der offenen Verbindlichkeiten. Im vorliegenden Fall schwebten bereits bei Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft Verhandlungen, die auf die Befriedigung des Interesses der Beklagten an einer Regulierung des gesamten Darlehens zielten. Im Schreiben vom 7. Juli 2007 schlug der Kläger der Beklagten eine Gesamtregulierung durch einen Teilerlass und eine Teilzahlung in Höhe von 50 000 € vor. Dies nahm die Beklagte zum Anlass für umfangreiche Nachfragen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers und der N. GmbH.

26

Diese Verhandlungen kamen allerdings nach einiger Zeit zum Erliegen. Nach § 203 Satz 1 BGB wird die Verjährung durch schwebende Verhandlungen nur so lange gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Dem Abbruch der Verhandlungen durch eindeutige Erklärung steht das Einschlafenlassen der Verhandlungen gleich, bei dem die Verjährungshemmung zu dem Zeitpunkt endet, zu dem unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben mit dem nächsten Verhandlungsschritt zu rechnen gewesen wäre (BT-Drs. 14/6040 S. 112; BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 594/15 - MDR 2017, 86 Rn. 16). Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nach Abgabe aller erheblichen Informationen im April 2008 erwarten, dass die Beklagte mit ihm über die ursprünglich von beiden Seiten erstrebte einvernehmliche Gesamtregulierung weiterverhandeln würde. Die Beklagte hat die Einigungsgespräche jedoch - wohl im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Klägers - nicht weiterbetrieben. Räumt man der Beklagten eine mehr als dreimonatige Bedenkfrist ein, war jedenfalls Ende August 2008 die Verjährungshemmung beendet. Nach § 199 Abs. 1 i.V.m. § 209 BGB ist am 1. September 2008 die dreijährige Verjährungsfrist an- und somit am 31. August 2011 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist sind die Verhandlungen nicht wieder aufgenommen worden, so dass der Anspruch bei seiner Geltendmachung im Rückforderungsbescheid vom 16. August 2012 bereits verjährt war.

27

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der Beratung vom 25. Oktober 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der am ... März 1938 geborene Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen.

2

Nachdem der Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30. September 2001 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden war, setzte die Oberfinanzdirektion Koblenz als zentrale Versorgungsbehörde des Beklagten – im Folgenden: OFD – seine Versorgungsbezüge durch Bescheid vom 8. Januar 2002 auf 75 % des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe C 3, Stufe 15, fest.

3

Im Zusammenhang mit der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge wurde der Kläger durch von der OFD schriftlich darauf hingewiesen, dass

4
diese neben Renten nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt würden,
5
er jede Änderung seiner Verhältnisse anzuzeigen habe,
6
solche Änderungen möglicherweise eine Kürzung oder die Festsetzung niedrigerer Versorgungsbezüge zur Folge hätten,
7
seine Versorgungsbezüge vom Eintritt solcher Änderungen an unter dem Vorbehalt der anderweitigen Festsetzung und der Rückforderung etwa überzahlter Bezüge weitergezahlt würden sowie
8
wegen der Rückforderung der Einwand des Wegfalls der Bereicherung nicht anerkannt werden könne.
9

Auf Anfrage der OFD gab der Kläger am 14. Februar 2002 an, eine Anwartschaft auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu besitzen. Obwohl ihm diese Rente ab dem 1. April 2003 in Höhe von monatlich 163,91 € (zuletzt 172,40 €) gewährt wurde, teilte er der Versorgungsbehörde den Bezug seiner Altersrente nicht schriftlich mit.

10

Nachdem die OFD bei einer landesweit durchgeführten Überprüfungsaktion im November 2010 festgestellt hatte, dass auch der Kläger neben seiner Versorgung eine Altersrente bezieht, übersandte sie ihm am 17. Dezember 2010 zunächst eine Änderungsmitteilung, mit der ihm mitgeteilt wurde, das seine Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2011 in Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 3. März 2011 wies die OFD den Kläger zudem darauf hin, dass sein Versorgungsbezug bereits ab dem 1. April 2003 nach den hierfür geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften zu regeln gewesen, dies aber bisher mangels Kenntnis der Versorgungsbehörde vom Bezug der Rente unterblieben sei. Man beabsichtige daher, seine monatlichen Versorgungsbezüge rückwirkend ab dem 1. April 2003 entsprechend zu regeln und die bis zum 31. Dezember 2010 entstandene Überzahlung in Höhe von 15.563,01 € von ihm zurückzufordern. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ruhensregelung verwies die OFD auf eine dem Schreiben beigefügte Berechnung, in der sie für jeden einzelnen Monat seit dem 1. April 2003 die (sich in ihrer Höhe geringfügig unterscheidenden) Überzahlungsbeträge auswies.

11

Am 16. März 2011 erließ die OFD einen Leistungsbescheid, mit dem sie feststellte, dass in der Zeit vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2010 aufgrund des Rentenbezugs eine Ruhensregelung durchzuführen war, diese jedoch wegen der Unkenntnis vom Rentenbezug nicht durchgeführt worden sei und hierdurch dem Kläger Versorgungsbezüge in Höhe von 15.563,01 € zu Unrecht gewährt worden seien. Die Versorgungsbehörde forderte ihn auf, die überzahlten Dienstbezüge zurückzuzahlen. Wegen der Einzelheiten der Ruhensberechnung und der Feststellung der Überzahlung wird in dem Leistungsbescheid auf das Anhörungsschreiben und die dort beigefügte Berechnung verwiesen.

12

Nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen geltend macht, dass dem Beklagten die Rentenanwartschaft bekannt gewesen sei. Er habe die OFD nach Erhalt seiner Rente hierüber telefonisch unterrichtet. Damit sei er selbst bei Erhalt der Versorgungsbezüge nicht bösgläubig gewesen und der Beklagte habe in Kenntnis seiner Nichtschuld geleistet. Zudem habe sich die Rückforderung wegen eingetretener Verjährung auf einen Zeitraum von drei Jahren zu beschränken. Schließlich sei er wegen seines schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen sei, die Schreiben der OFD und sonstige Unterlagen zu lesen. Bei der Räumung seiner mittlerweile aufgelösten Wohnung sei fast die gesamte Post seit dem Jahr 2003 ungeöffnet vorgefunden worden.

13

Der Kläger hat beantragt,

14

den Leistungsbescheid vom 16. März 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2012 aufzuheben.

15

Der Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er ist der Klage mit Rechtsausführungen entgegen getreten.

18

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das aufgrund der Beratung vom 25. Oktober 2012 ergangene Urteil stattgegeben. Dem Kläger seien die streitgegenständlichen Versorgungsbezüge nicht zu viel gezahlt worden, weil er sie nicht ohne rechtlichen Grund erhalten habe. Da der Beklagte bislang keine Regelung der Versorgungsbezüge durchgeführt habe, gelte nach wie vor der ursprüngliche Versorgungsfestsetzungsbescheid. In den mit der Klage angefochtenen Bescheiden würden zwar Ruhensregelungen angekündigt, diese jedoch nicht durchgeführt. Soweit im Widerspruchsbescheid auf Ruhensregelungen in früheren Schreiben verwiesen werde, ließen sich hieraus keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen entsprechenden Rechtsfolgewillen entnehmen.

19

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Er hält die Rechtsausführungen der Vorinstanz für nicht stichhaltig und verweist auf das seiner Meinung nach bereits durch die gesetzlichen Vorschriften eingetretene Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers und die damit von vornherein nicht anwendbaren Grundsätze einer Entreicherung bei nicht grob fahrlässiger Unkenntnis. Unabhängig hiervon habe der Kläger seit dem Erhalt seiner Altersrente im Jahre 2003 seine Anzeigepflichten verletzt.

20

Der Beklagte beantragt,

21

das aufgrund der Beratung vom 25. Oktober 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz aufzuheben und die Klage gegen den Leistungsbescheid vom 16. März 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2012 abzuweisen.

22

Der Kläger beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagten für zutreffend hält. Die angefochtenen Bescheide enthielten keine eindeutige Regelung seiner Versorgungsbezüge. Der nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung erlassene Regelungsbescheid vom 14. Dezember 2012 könne diesen Fehler des Leistungsbescheides nicht wirksam heilen. Dass ein solcher Bescheid „vorsorglich“ erlassen worden sei bestätige vielmehr seine Rechtsauffassung. Damit setze sich der Beklagte auch in Widerspruch zum eigenen Handeln.

25

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (1 Hefter) verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

26

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

27

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Leistungsbescheid der OFD Koblenz vom 16. März 2011 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 8. Mai 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

28

Rechtsgrundlage für die Rückforderung der dem Kläger seit dem 1. April 2003 in Höhe von monatlich jeweils 163,91 bis 172,40 € überzahlten Versorgungsbezüge ist § 52 Abs. 2 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -. Nach dieser Vorschrift ist die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zu bestimmen.

29

In Höhe des zurückgeforderten Betrages wurden die Versorgungsbezüge dem Kläger zu viel gezahlt. Denn nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt. In Höhe des überschießenden Betrages ruht die Versorgung kraft Gesetzes. Die Berechnung der Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte ergibt sich dabei aus § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG. Danach war eine entsprechende Anrechnung durchzuführen, weil dem Kläger mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine anrechnungspflichtige Rente von der Deutschen Rentenversicherung gezahlt wurde. Dabei ist zwischen den Beteiligten die Höhe des monatlichen Ruhensbetrages nicht umstritten. Der Kläger erhebt keine Einwendungen gegen die Berechnung des Ruhensbetrages, so dass der Senat von weiteren Ausführungen hierzu absehen kann.

30

Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es für die Frage der Rückzahlungsverpflichtung nicht darauf an, ob er von dem mangelnden Rechtsgrund für die Zahlung möglicherweise Kenntnis oder grob fahrlässig Unkenntnis hatte. Zwar ist bei der Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB die Haftung mit der Möglichkeit der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung – ergänzt durch unbeschränkte Haftung bei Kenntnis des mangelnden Rechtsgrundes (§ 819 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB) oder bei Offensichtlichkeit des Mangels (§ 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG) – die gesetzliche Regel. Insofern hat der Gesetzgeber eine billige Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung oder Rückgängigmachung unberechtigter Zahlungen aus öffentlichen Kassen und dem schutzwürdigen Vertrauen eines Versorgungsempfängers, dem die mangelnde Berechtigung einer Zahlung weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, getroffen.

31

Ausnahmen hiervon, etwa in Anlehnung an den – entsprechend heranziehbaren – § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB, bedürfen einer besonderen Rechtfertigung und dürfen nicht zur Umkehrung der gesetzlichen Regel führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 18/91 -, juris). Eine solche Ausnahme stellt nach der ständigen verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig eine rückwirkende Ruhensregelung bei nachträglichem Bekanntwerden anzurechnender anderweitiger Bezüge dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 -, BVerfGE 46, 97; BVerwG Urteile vom 25. November 1985 - 6 C 37.83 -, BVerwGE 71, 77; vom 24. September 1992 - 2 C 18.91 -, Buchholz 239.1 § 52 Nr. 6, und vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -, NVwZ-RR 1999, 387; OVG RP, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 A 10461/07.OVG - und vom 4. Dezember 2012 - 2 D 10591/12.OVG -). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Besonderheit abgestellt, nach der die Versorgungsbezüge von dem Dienstherrn regelmäßig jeweils im Voraus gezahlt werden, ohne dass ihm zu diesem Zeitpunkt der Bezug einer Rente wegen der vor der Verbeamtung liegenden Arbeitszeit des Versorgungsempfängers bekannt ist. Kann die Ruhensberechnung somit jeweils erst durchgeführt werden, wenn dem Dienstherrn der anderweitige Rentenbezug bekannt ist, und kann diese Berechnung somit immer nur nachträglich erfolgen, so steht die Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Rückforderung. Dieser Vorbehalt rechtfertigt sich insbesondere dadurch, dass dem Empfänger der Versorgungsleistungen – anders als dem Dienstherrn – die Höhe beider Bezüge, nämlich der Versorgung sowie der Rentenzahlungen, typischerweise bekannt ist und er deshalb aufgrund der bei ihm vorausgesetzten Kenntnisse davon auszugehen hat, dass die Änderung der einen Bezüge eine Änderung der anderen Bezüge zur Folge haben kann (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985, a.a.O.).

32

So liegt die Sache hier. Bei der Zahlung von Versorgungsbezügen und der in diesem Zusammenhang durchzuführenden Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG wegen der anderweitigen Rentenbezüge des Klägers erfolgte die Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Rückforderung aufgrund des sich ändernden Rentenbezugs aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch hier konnte die Ruhensberechnung erst durchgeführt werden, als dem Beklagten der anderweitige Rentenbezug bekannt geworden ist, und konnte die Ruhensberechnung somit nur nachträglich erfolgen. Dieser Vorbehalt rechtfertigt sich auch hier dadurch, dass dem Kläger – anders als der OFD bei der Zahlung der Versorgungsbezüge – die Höhe beider Bezüge, nämlich der Versorgungsbezüge sowie der Rentenzahlungen, bekannt war. Bei ihm ist im Übrigen – wie bei jedem Beamten (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Loseblattkommentar, Stand April 2014, § 53 BeamtVG Rn. 39) – auch die Kenntnis vom gesetzlichen Vorbehalt vorauszusetzen. Dies gilt in umso stärkerem Maße beim Kläger mit der für seine ehemalige Tätigkeit als Professor des Rechts erforderlichen Aus- und Vorbildung.

33

Darauf, nicht gewusst zu haben, dass die Zahlung einer Regelaltersrente eine Änderung der Versorgungsbezüge nach sich zieht, kann sich der Kläger aber auch aus einem weiteren Grund nicht erfolgreich berufen. Denn er haftet bereits aufgrund des der Zahlung von Versorgungsbezügen innewohnenden gesetzesimmanenten Vorbehalts gemäß § 820 BGB verschärft. Auch deshalb kommt es auf die Frage nach der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des mangelnden Rechtsgrundes nicht mehr an (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 A 10461/07.OVG - und vom 4. Dezember 2012 - 2 D 10591/12.OVG -; stRspr). In diesem Zusammenhang weist der Senat jedoch darauf hin, dass der Kläger sowohl über die Folgen eines anderweitigen Rentenbezuges im Sinne einer Ruhensberechnung durch das dem Versorgungsfestsetzungsbescheid beigefügte Merkblatt hingewiesen worden war.

34

Schließlich ist der Rückforderungsanspruch des Beklagten auch nicht verjährt. Mangels ausdrücklicher Regelung für die Verjährung eines Rückforderungsanspruchs nach § 52 BeamtVG ist die reguläre Verjährungsfrist nach § 195 ff. BGB anwendbar. Danach beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 1. Januar 2001 drei Jahre. Dabei beginnt die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst dann zu laufen, wenn der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Rentenbezug des Klägers durch die OFD war vorliegend erst Ende 2010, als der Behörde die maßgeblichen Rentenmitteilungen vorgelegt worden sind.

35

Insoweit dringt der Kläger mit seinem Einwand, der Beklagte sei bezüglich dieses Rentenbezuges grob fahrlässig in Unkenntnis gewesen, nicht durch. In diesem Zusammenhang ist maßgeblich auf die Anzeigeverpflichtung des Klägers nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG abzustellen, da es in erster Linie Pflicht des Versorgungsberechtigten ist, Umstände, die Auswirkungen auf seine Versorgungsbezüge haben könnten, der Versorgungsbehörde mitzuteilen. Auf diese Verpflichtung war der Kläger wie dargelegt mehrfach hingewiesen worden. Er kann den Beklagten insoweit nicht darauf verweisen, keine eigenen Ermittlungen angestellt zu haben. Beschäftigungszeiten, die dem Dienst im Beamtenverhältnis vorhergehen, können zwar ein Indiz für entsprechende Rentenansprüche eines Beamten sein. Die Verantwortung für die Ermittlung möglicher Rentenansprüche des jeweiligen Beamten auf die Pensionsbehörde zu überbürden führte indes dazu, dass Sinn und Zweck der den Beamten treffenden Anzeigepflicht letztlich entleert würden. Zudem ist die tatsächliche Rentenleistung von weiteren, der Pensionsbehörde nicht zur Kenntnis gelangenden Faktoren, wie etwa die Erfüllung von Wartezeiten oder der Eintritt des Versicherungsfalls, abhängig. Da die OFD die Zahlungen von zahlreichen Versorgungsbezügen zudem in Masseverfahren zu bewältigen hat, kann sie nicht verpflichtet werden, bei der Zahlung der Versorgungsbezüge bei allen Ruhestandsbeamten mögliche anderweitige Rentenbezüge in regelmäßigen Abständen abzufragen.

36

In diesem Zusammenhang gibt der Kläger zwar an, er habe ein Telefonat mit einem Sachbearbeiter der OFD geführt. Dies entlastet ihn allerdings nicht, weil er weder dessen Namen angegeben hat noch hierzu in der Versorgungsakte des Klägers ein Vermerk zu finden ist. Insoweit hat der Beklagte – ohne weiteres nachvollziehbar – darauf hingewiesen, dass ein solches Verhalten bei allen mit der Festsetzung von Versorgungsleistungen befassten Mitarbeitern der OFD ungewöhnlich wäre. Zumindest würde bei einem solchen telefonischen Hinweis die Vorlage des entsprechenden Rentenbescheides verlangt werden. Ein solcher Hinweis findet sich in der vorgelegten (erkennbar vollständigen) Versorgungsakte jedoch nicht, so dass der insofern beweispflichtige Kläger mit dem entsprechenden Vortrag nicht durchdringt.

37

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheides am 16. März 2011 war der Zeitraum von zehn Jahren (§ 199 Abs. 4 BGB), nach dessen Ablauf andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von ihrer Entstehung an verjähren, für die zurückgeforderten Beträge seit April 2003 auch noch nicht abgelaufen. Sind die zurückgeforderten Beträge damit nicht verjährt, war die Klage insgesamt abzuweisen.

38

Diesem Ergebnis steht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2012 (2 C 13/11, BVerwGE 143, 230) nicht entgegen. Zwar sind nach dieser Entscheidung Versorgungsbezüge zu viel gezahlt im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, wenn die Zahlungen nicht von den Festsetzungen des Versorgungsfestsetzungsbescheides gedeckt sind. Dieses Urteil erging jedoch nicht zu einer gesetzlichen Ruhensregelung, sondern zu einem – durch konstitutiven Verwaltungsakt zu gewährenden – Familienschlag, dessen Voraussetzungen nach dem Überschreiten einer bestimmten Einkommensgrenze des Kindes nachträglich wegfielen. Hiermit ist das Ruhen von Versorgungsbezügen nicht vergleichbar. Diese Rechtsfolge tritt nämlich, wie oben dargelegt, bereits kraft Gesetzes ein. Eines konstituierenden Bescheides zur Bewilligung dieser Leistung bedarf es also gerade nicht.

39

Ebenso muss der Versorgungsfestsetzungbescheid vom 8. Januar 2002 nicht aufgehoben oder geändert werden. Denn dieser besteht grundsätzlich unabhängig von den Ruhensregelungen einschließlich der hierzu ergehenden Bescheide.

40

Allerdings muss die Anrechnung der Rente und damit die Ermittlung der ruhenden Versorgungsbezüge (Ruhensberechnung) wegen ihrer Bedeutung für den Versorgungsempfänger in einem gesonderten schriftlichen Ruhensbescheid erfolgen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 A 10462/07.OVG -; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand Juni 2014, § 53 BeamtVG Rn. 243). Dies kann jederzeit erfolgen (Stadler, in: GKÖD, Stand Juni 2014, § 53 BeamtVG Rn. 82). Dies ist hier spätestens am 14. Dezember 2012 erfolgt.

41

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen hat die OFD ihren Regelungswillen aber auch im Verwaltungsverfahren hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Dies geschah bereits mit der Änderungsmitteilung vom 17. Dezember 2010. Dort wurde dem Kläger bereits unmissverständlich mitgeteilt, dass seine Versorgungsbezüge in Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen seien. Die OFD hat darüber hinaus in dem Anhörungsscheiben vom 3. Februar 2011 darauf hingewiesen, dass man beabsichtige, den Versorgungsbezug des Klägers rückwirkend ab dem 1. April 2003 nach § 55 BeamtVG zu regeln und die in der Zeit vom 1. April 2003 bis zum 31. Dezember 2010 entstandene Überzahlung in Höhe von 15.563,01 € gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG zurückzufordern. Die anschließende Rückforderung in dem angefochtenen Bescheid vom 16. März 2011 ist in diesem Zusammenhang nicht allein an dem – in der Tat missverständlichen – Wortlaut des Bescheides auszurichten. Sie hat sich vielmehr entsprechend der auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Auslegungsregel des § 133 BGB am wirklichen Willen des Verfassers zu orientieren und darf nicht am buchstäblichen Sinne haften bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, BVerwGE 148, 217). Dieser lässt für einen unbefangenen Leser des Bescheides indes keine Zweifel an der Regelungsabsicht und -durchführung aufkommen. Da für eine Rückforderung immer zunächst einmal die Höhe berechnet und festgestellt werden muss, wäre ein Leistungsbescheid ohne eine solche Berechnung (welche die Regelung im Sinne vom § 55 Abs. 1 BeamtVG darstellt) nämlich – auch aus Sicht eines objektiven Dritten – sinnlos. Unabhängig hiervon ist eine Umsetzung der entsprechenden Regelungsabsicht in eine rechtsförmliche Regelung spätestens mit dem Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2012 auch explizit erfolgt, da in diesem auf sämtliche der vorangegangenen Schreiben und Mitteilungen Bezug genommen wird. Eine Regelung mit Abschluss des Verwaltungsverfahrens reicht insofern aus (vgl. OVG RP, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 A 10579/12.OVG -; Stadler, a.a.O, § 53 BeamtVG Rn. 82).

42

Da die Entstehung und die Höhe der über mehrere Jahre aufgelaufenen Überzahlung nach alledem im alleinigen Verantwortungsbereich des Klägers liegt, ist die Ermessensentscheidung des Beklagten, aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung nicht abzusehen und auch keine Ratenzahlungen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu bewilligen, grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 A 10579/12.OVG -). Umstände, die dem Beklagten hätten Anlass geben können, von einer Rückforderung weitgehend oder vollständig abzusehen, hat der Kläger nicht geltend gemacht; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

44

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung.

45

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen.

46

B e s c h l u s s

47

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz auf 15.563,01 € festgesetzt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

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Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es zu unterlassen, durch Rohre gebündeltes Oberflächenwasser auf die im Eigentum des Klägers stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, und … sowie die Pachtgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. …, …, …, … und … in Wallhalben, Gemarkung …….., abzuleiten. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Der Kläger trägt 3/4 der Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) trägt 1/4 der Gerichtskosten sowie 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Landwirt und Eigentümer der westlich von W. in der Gemarkung O. gelegenen landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. . …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … . Daneben hat der Kläger die Grundstücke Flurstück-Nrn. . …, …, …, … und … zur Bewirtschaftung langfristig angepachtet. Die genannten Grundstücke befinden sich nördlich und südlich der von W. nach Zweibrücken führenden Landesstraße 469 (L 469). Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Luftaufnahme des betroffenen Abschnitts dienen (gelb markierte Fläche = Grundstücke des Klägers):

2

(Es folgt die Luftaufnahme)

3

Oberhalb der nördlich der L 469 gelegenen Grundstücke, die leicht bis stark hängig sind, verlaufen mehrere Wirtschaftswege. Die Grundstücke schließen direkt an eine Geländesenke an bzw. werden von der Geländesenke durchquert. Insbesondere bei stärkeren Niederschlägen werden erhebliche Wassermengen in diese Senke geleitet. Die Zuführung des Wassers in diese Geländesenke ist im Wesentlichen durch folgende Gegebenheiten verursacht: Oberhalb der Grundstücke verläuft ein ca. 3 m breiter geteerter gemeindeeigener Feldweg vom „A-Hof“ genannten Aussiedlerhof bergabwärts in Südostrichtung bis W. (in der Skizze als „Feldweg B“ bezeichnet). In Höhe der Geländesenke verliert sich das Gefälle des Weges und läuft ca. 200 m weit zu einer ebenen Wegstrecke aus, um dann wieder mit Gefälle bergab Richtung W. zu führen. Der vom A-Hof kommende geteerte Weg nimmt bei höheren Niederschlägen einen Teil des von den höher liegenden Flächen abfließenden Wassers auf und das Wasser fließt über den Weg bis in den Bereich der Geländesenke. Durch den Wegfall des Gefälles im Bereich der Geländesenke fließt das Wasser seitlich vom Weg ab in die Geländesenke unterhalb des Weges. Von dort fließt das Wasser in der Geländesenke weiter Richtung Südwesten zur L 469. Ca. 20 m südöstlich der Geländesenke führt ein weiterer geteerter Feldweg (in der Skizze als „Feldweg A“ bezeichnet) aus nordöstlicher Richtung mit starkem Gefälle senkrecht auf den vorgenannten Feldweg B. Auch in diesem Weg sammeln sich erhebliche Mengen Niederschlagswasser. An der Einmündung des auf den Feldweg B stoßenden Weges A richtete die Beklagte zu 1) 1995 anlässlich der Asphaltierung der Wirtschaftswege einen Wasserfang mit Abdeckgitter für das ankommende Oberflächenwasser ein. Dieser Wasserfang nimmt das von Feldweg A ankommende Oberflächenwasser auf und führt es durch eine Rohrleitung schräg unter dem Feldweg B zur Geländesenke weiter. Das durch die Geländesenke abfließende Wasser fließt bis zur L 469. Dort wird es durch eine unterirdische Rohrleitung unter der Straße durchgeführt und in das unterhalb der Straße liegende Gelände weiter geleitet. Durch den hohen Anfall von Oberflächenwasser bildete sich in der Geländesenke ein großer Graben.

4

Das unterhalb der L 469 ankommende Oberflächenwasser fließt am Rande bzw. durch die Grünlandflächen des Klägers. Auch hier fand eine erhebliche Grabenbildung statt.

5

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2005 verlangte der Kläger vom Ortsbürgermeister der Beklagten zu 1) einen Betrag von insgesamt 4.935 € mit der Begründung, unter seinem Amtsvorgänger seien Gewannengewässer umgeleitet worden. Dabei seien ihm erhebliche Schäden entstanden. Auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nrn. …, …, … und fortlaufende Nummer seien die Bodenabschwemmungen derartig, dass er die Bewirtschaftung ganz oder teilweise habe einstellen müssen. Die entstandenen Schäden beträfen die letzten vier Jahre.

6

Die Beklagte zu 2) meldete den Schadensfall zunächst der Versicherung. Nachdem in der Folgezeit eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kam, beantragte der Kläger beim Amtsgericht Mayen den Erlass eines Mahnbescheids gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner in Höhe von 5.680,94 €. Die Beklagten legten gegen die Mahnbescheide vom 19. Januar 2007, ihnen zugestellt am 24. Januar 2007, Widerspruch ein, so dass das Amtsgericht Mayen das Verfahren an das Landgericht Zweibrücken abgab. Der Kläger führte zur Begründung seiner nunmehrigen Klage aus, die Wirtschaftswege und die sie umschließenden oberhalb liegenden Grundstücke würden allesamt über ein vor ca. 10 - 12 Jahren gesetztes Rohr mit einem Durchmesser von ca. 30 - 40 cm, welches von der Beklagten in den Feldweg zum A-Hof eingebaut worden sei, entwässert. Das Rohr leite seit dieser Zeit das Oberflächen- und Grundwasser der benachbarten Grundstücke sowie das bergabwärts fließende Wasser der Wirtschaftswege in die unter dem Rohr liegenden Grundstücke ein. Die unter dem Rohr liegenden Grundstücke gehörten ihm. Seit dem Einbau des genannten Rohres durch die Beklagte würden seine Grundstücke regelmäßig geschädigt. So habe sich im Laufe der Zeit eine bis zu 3 m tiefe und 7 - 8 m breite Klamm auf seinen landwirtschaftlichen Grundstücken gebildet. Die künstlich gebündelten Wassermassen träfen aus dem Einleitungsrohr wohl mit hohem Druck auf die lockeren Oberschichten seiner Grundstücke und verursachten dort die beschriebenen Beschädigungen. Vorliegend beruhten die Schäden an den Grundstücken unmittelbar darauf, dass die Beklagte den natürlichen Zufluss wild abfließenden Wassers von den höherliegenden Grundstücken so durch das Rohr verändert habe, dass dadurch die beschriebenen Nachteile für ihn entstanden seien und weiterhin entstünden.

7

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Zweibrücken schlossen der Kläger und die Beklagten einen Zwischenvergleich über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, welchen Wert die beeinträchtigte Grundstücksfläche hat. Am 28. Mai 2012 legte Dipl. Ing. R, das Gutachten vor. Dieser schätzte den Entschädigungsbetrag für die Gesamtschäden an den landwirtschaftlichen Flächen des Klägers auf 3.571 €. Darin enthalten war ein Betrag von 1.426 € für Nutzungsausfall und Mehraufwand in den Jahren 2001 – 2011. In der Folgezeit kam eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande. Daraufhin wies das Landgericht Zweibrücken die Klage des Klägers gegen die Beklagten auf Zahlung von 1.426 € mit Urteil vom 19. Dezember 2013 – 2 O 196/07 – ab. Zur Begründung führte das Landgericht Zweibrücken u.a. aus, die behauptete Ansprüche des Klägers aus Amtshaftung gegenüber den Beklagten scheiterten an der Ausschlussnorm des § 839 Abs. 3 Bürgerliches GesetzbuchBGB –. Danach trete eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Die Voraussetzungen des § 839 Abs. 3 BGB lägen vor, weil der Kläger den Folgenbeseitigungsanspruch als primäre Rechtsschutzmöglichkeit nicht in Anspruch genommen habe. Hätte der Kläger einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht, wäre - auf der Grundlage seines Vortrags - der Schaden nicht entstanden. Den Schadenseintritt auf diese Art und Weise zu verhindern, hätte nahegelegen, jedenfalls dann, wenn es dem Kläger um die Verhinderung des Wasserzuflusses gegangen wäre. Bei der behaupteten Sachlage wäre die gerichtliche Verfolgung eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruches jedenfalls nicht weniger aussichtsreich als die erhobene Schadensersatzklage.

8

Soweit der Kläger im Laufe des zivilgerichtlichen Verfahrens darüber hinaus die Anträge gestellt hatte, die Beklagten zu verurteilen, seine landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsgrundstücke dahin wiederherzustellen, dass die Grundstücke frei von Abschwemmungen, Unterspülungen, Vertiefungen und Gräben sind und die Grundstücke wieder als Landwirtschaftsfläche mit landwirtschaftlichem Gerät bewirtschaftbar sind, sowie die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, durch Rohre gebündeltes Oberflächenwasser auf die genannten landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke abzuleiten, verwies das Landgericht Zweibrücken den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Februar 2014 an das erkennende Gericht.

9

Der Kläger verweist darauf, dass er gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 19. Dezember 2013 Berufung eingelegt habe. Deshalb dürfte die Verweisung nicht in Ordnung sein. Sein Anspruch ergebe sich aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Beklagten zu verurteilen, seine landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. . …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, und … und die Pachtgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. …, …, …, … und … in W., Gemarkung ………., dahin wiederherzustellen, dass die Grundstücke frei von Abschwemmungen, Unterspülungen, Vertiefungen und Gräben und wieder als Landwirtschaftsfläche mit landwirtschaftlichem Gerät bewirtschaftbar sind,

12

sowie

13

die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, durch Rohre gebündeltes Oberflächenwasser auf die landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. . …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, und … und die Pachtgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. …, …, …, … und … in W., Gemarkung ….., abzuleiten.

14

Die Beklagten beantragen,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie sind dem Vorbringen des Klägers entgegen getreten und berufen sich auf Verjährung.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

18

Die gegen die Beklagten erhobenen Klagen sind zulässig (1.). Die Klage gegen die Beklagte zu 2) bleibt in der Sache insgesamt erfolglos (2.). In Bezug auf die Beklagte zu 1) ist die Klage dagegen teilweise begründet (3.).

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1. Die Klagen sind zulässig.

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1.1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, ohne dass es darauf ankommt, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i. S. d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – vorliegt. Denn das Verwaltungsgericht ist an den Beschluss des Landgerichts Zweibrücken vom 28. Februar 2014 gebunden, mit dem sich dieses Gericht in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen hat. Dies folgt aus § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG –. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit des Verweisungsbeschlusses sind nicht ersichtlich.

21

1.2. Die im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) verfolgten und auf die Verurteilung zu schlicht-hoheitlichem Handeln bzw. Unterlassen der Beklagten gerichteten Anträge sind als Leistungsklage statthaft.

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1.3. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog ergibt sich hinsichtlich des Klageantrags zu 1) aus einem möglichen Folgenbeseitigungsanspruch sowie in Bezug auf den Klageantrag zu 2) aus einem möglichen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Dabei ist unbeachtlich, dass der Kläger teilweise nur Pächter der betroffenen Grundstücke ist. Der Folgenbeseitigungsanspruch und der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch beruhen ebenso wie der auf § 1004 BGB gestützte privatrechtliche Abwehranspruch darauf, dass die Rechtsordnung dem Einzelnen absolute, d. h. gegen jedermann geschützte Rechte einräumt (Hess. VGH, Beschluss vom 3. September 1988 – 11 TG 3549/88 –, NVwZ 1989, 266). Das bedeutet, dass derjenige, der in solchen Rechten beeinträchtigt wird, von dem Störer grundsätzlich die Beseitigung und Unterlassung der Störung verlangen kann. Zu solchen Rechten zählen nicht nur alle deliktsrechtlich geschützten Rechtsgüter und das grundrechtlich geschützte Eigentum, sondern auch andere absolute Rechte, insbesondere die Freiheitsgrundrechte und damit auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Gewerbebetrieb, das das durch den schuldrechtlichen Pachtvertrag gewährte Nutzungsrecht am jeweiligen Grundstück beinhaltet (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1998 – V ZR 190/97 –, NJW 1998, 2058; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 – III ZR 116/07 –, NVwZ-RR 2008, 297 m.w.N.).

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1.4. Unter prozessualen Gesichtspunkten bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Verfolgung der Ansprüche gegen beide Beklagte, da diese eine einfache passive Streitgenossenschaft im Sinne von § 64 VwGO i.V.m. 60 ZivilprozessordnungZPO – bilden. Eine nach diesen Vorschriften zulässige Streitgenossenschaft setzt voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Dies ist hier der Fall.

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2. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist unbegründet. Die beklagte Verbandsgemeinde T.-F.-W. ist schon nicht die richtige Beklagte.

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Bei der Leistungsklage richtet sich die Frage nach dem richtigen Beklagten nach dem Rechtsträgerprinzip (Meissner in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2014, § 78 Rn. 48). Es ist danach zu fragen, welche Körperschaft nach materiellem Recht verpflichtet ist, den geltend gemachten Leistungsanspruch zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 28. August 2003 – 4 C 9.02 –, NVwZ-RR 2004, 84).

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Vorliegend ist nur die Beklagte zu 1), nicht aber die Beklagte zu 2) richtige Schuldnerin des geltend gemachten Anspruchs des Klägers auf Folgenbeseitigung bzw. Unterlassung. Bei den Wirtschaftswegen in der Gemarkung W. handelt es sich um öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Gemeindeordnung – GemO –, die der Bewirtschaftung der dadurch erschlossenen landwirtschaftlichen Grundstücke zu dienen bestimmt sind (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 1 A 10482/09.OVG –, ESOVG). Die Vorhaltung von Wirtschaftswegen ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Ortsgemeinde und keine Selbstverwaltungsangelegenheit, die die Verbandsgemeinde gemäß § 67 Abs. 1 GemO anstelle der Ortsgemeinde wahrnimmt. Für die öffentliche Einrichtung „Wirtschaftswege“ und damit auch für die Folgen ihrer Instandhaltung verantwortlicher Rechtsträger ist mithin die Beklagte zu 1). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass gemäß § 68 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Satz 1 GemO die Verbandsgemeindeverwaltung beim Bau und der Unterhaltung der gemeindlichen Wirtschaftswege die Aufgaben der Ortsgemeinde zu erfüllen hat. Denn diese Regelung betrifft die Frage, welche Verwaltung die genannten Aufgaben ausführt, lässt aber die Stellung der Beklagten als dem für ihre Wirtschaftswege verantwortlichen Rechtsträger unberührt (s. Urteil der Kammer vom 24. Juli 2014 – 4 K 1055/13.NW –, juris).

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Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Beklagte zu 2) gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 GemO die Abwasserbeseitigung anstelle der Ortsgemeinde in eigener Verantwortung wahrnimmt. Zwar handelt es sich bei dem von den Wirtschaftswegen ablaufenden Niederschlagswasser um Abwasser (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz – WHG –). Allerdings sind die hier in die Wirtschaftswege eingebauten Rohre nicht Teil der Abwassereinrichtung der Beklagten zu 2), sondern dienen ausschließlich der isolierten Entwässerung der Wirtschaftswege. Im Übrigen sind Einrichtungen, die – wie hier – ausschließlich der Außengebietsentwässerung dienen, keine Anlagen der Abwasserbeseitigung (s. auch § 2 Nr. 11 der Satzung der Beklagten zu 2) über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung –Allgemeine Entwässerungssatzung – vom 29. Februar 2008).

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3. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1) unbegründet (3.1.), muss aber in Bezug auf den Antrag zu 2) Erfolg haben (3.2.).

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3.1. Rechtsgrundlage für das Verlangen des Klägers, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, seine landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, und … und die Pachtgrundstücke mit den Flurstück-Nrn. …, …, …, … und … in der Gemarkung ……… dahin wiederherzustellen, dass die Grundstücke frei von Abschwemmungen, Unterspülungen, Vertiefungen und Gräben und wieder als Landwirtschaftsfläche mit landwirtschaftlichem Gerät bewirtschaftbar sind, ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Mit einem solchen Anspruch, dessen Grundlage aus einem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz – GG – oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB hergeleitet wird (vgl. Bumke, JuS 2005, 22), kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht-hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2014 – 7 A 11038/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 582). Voraussetzung für das Bestehen eines solchen Anspruchs ist, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für diesen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der noch andauert. Der Folgenbeseitigungsanspruch zielt auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Beseitigung der Folgen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns (ausführlich dazu s. Voßkuhle/Kaiser, JuS 2012, 1079).

30

3.1.1. Die Kammer braucht sich mangels Entscheidungserheblichkeit nicht vertiefend mit der Frage auseinander setzen, ob die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs hier gegeben sind.

31

3.1.2. Denn dieser Anspruch ist jedenfalls verjährt. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2014 nochmals ausdrücklich bestätigt, dass der für die gezielte Zuführung von erheblichen Mengen von Oberflächenwasser auf die Grundstücke des Klägers verantwortliche Wasserfang an der Einmündung des Feldweges A in den Feldweg B im Jahre 1995 errichtet wurde. Ein aufgrund dieses hoheitlichen Eingriffs möglicherweise gegebener Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers ist aber ausgeschlossen, weil dieser Anspruch bei Überleitung des Mahnverfahrens in das streitige zivilgerichtliche Verfahren und erstmalige Stellung des Antrags zu 1) im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Kläger vom 29. März 2007, der den Beklagten im Juni 2007 zugestellt wurde, bereits erloschen war, bevor die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wurde.

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Die Verjährung des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs bemisst sich nach §§ 194 ff. BGB (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 – 2 C 10.05 –, NJW 2006, 3225; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Dezember 2007 – 2 A 10846/07 –, LKRZ 2008, 107; Bay. VGH, Urteil vom 8. Februar 2012 – 4 B 11.175 –, juris; Urteil der Kammer vom 10. Juli 2014 – 4 K 1105/13.NW –, juris). Sie führt als anspruchsvernichtende Einwendung zum Erlöschen des Folgenbeseitigungsanspruchs, was von Amts wegen zu beachten ist (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 5. Oktober 2009 – 4 B 08.2877 –, BayVBl 2010, 629; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 11 A 1648/06 –, juris). Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 (Gesetz vom 26. November 2001, BGBl I Seite 3138) betrug die Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. 30 Jahre, die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Entstehung des Beseitigungsanspruchs beginnt. Nach § 195 BGB n.F. in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes beträgt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist nunmehr 3 Jahre. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB – finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht davon ab, dass der Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht als Störung empfunden oder überhaupt Kenntnis davon hat (BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 – VI ZR 229/92 –, NJW 1994, 999). Mithin kommt es nicht auf eine „faktische Duldung“ der Störung durch den Eigentümer an.

33

Vorliegend entstand der Wiederherstellungsanspruch mit dem Auftreten von Schäden nach dem Einbau des Rohrs im Jahre 1995. Bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes war die 30-jährige Verjährungsfrist nach altem Recht noch nicht abgelaufen. Daher ist nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vorliegend die 3-jährige Verjährungsfrist nach § 195 n.F. BGB vom 1. Januar 2002 an zu berechnen ist. Hiernach war mit Ablauf des 31. Dezember 2004 der mögliche Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers wegen Verjährung erloschen. Mit der Anfang Juli 2007 erfolgten Zustellung der Klageschrift konnte daher der Abwehranspruch nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.

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3.2. Die Klage muss nach Auffassung der Kammer aber insoweit Erfolg haben, als der Kläger mit seinem Antrag zu 2) die Verurteilung der Beklagten zu 1) begehrt, dass diese es unterlässt, durch Rohre gebündeltes Oberflächenwasser auf die o.g. landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke abzuleiten.

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3.2.1. Rechtsgrundlage für dieses Verlangen ist der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der – ebenso wie der Folgenbeseitigungsanspruch – entweder aus einzelnen Freiheitsgrundrechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 – 7 C 2/87 –, NJW 1989, 2272) oder – sei es im Wege einer Analogie oder durch Heranziehung eines allgemeinen gleichermaßen für das öffentliche und bürgerliche Recht geltenden Rechtsgedankens – aus §§ 1004, 906 BGB (vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 1 A 20/14 –, juris; Bay. VGH, Urteil vom 29. November 2013 – 4 B 13.1166 –, NVwZ-RR 2014, 217) hergeleitet wird. Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist, dass eine – erstmalige oder nochmalige – Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder durch einfachgesetzliche Rechtsvorschriften geschützten Rechtsposition ernstlich zu besorgen und der Rechtsinhaber nicht verpflichtet ist, diese Beeinträchtigung zu dulden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 1999 – 21 A 490/97 –, NVwZ-RR 2000, 599).

36

3.2.2. Hier liegt ein solcher rechtswidriger Eingriff bzw. eine sonstige rechtswidrige Beeinträchtigung einer geschützten Rechtsposition des Klägers vor. Bei stärkeren Regenereignissen kommt es dazu, dass Oberflächenwasser von den Wirtschaftswegen der Beklagten zu 1) gezielt auf die Grundstücke des Klägers abläuft und dort zu Schäden führt. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gutachten von Dipl. Ing. R, vom 28. Mai 2012, der angegeben hat, dass durch die Einrichtung des Wasserfangs im Jahre 1995 zusätzlich erhebliche Mengen an Oberflächenwasser gezielt den betroffenen Grundstücken des Klägers zugeführt werden und zu einer deutlichen Vergrößerung der dort bestehenden Gräben geführt haben mit der Folge, dass die Grundstücke nur noch eingeschränkt landwirtschaftlich genutzt werden können. Da auch die Beklagte zu 1) den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Errichtung des Wasserfangs im Jahre 1995 und den Schäden auf den Grundstücken des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2014 eingeräumt hat, sieht die Kammer davon ab, hierzu nähere Ausführungen zu machen. Es steht somit fest, dass die Beklagte zu 1) es (mit) zu verantworten hat, dass in Folge der vorstehend beschriebenen Situation und Abläufe die Grundstücke des Klägers betroffen sind.

37

3.2.3. Die derzeitige Gestaltung und der derzeitige Betrieb der Wirtschaftswege im streitgegenständlichen Bereich führen auch zu einer wesentlichen und fortdauernden Beeinträchtigung des Klägers, die nicht durch eine ortsübliche Benutzung gedeckt ist und vom Kläger in Zukunft nicht hingenommen werden muss. Maßstab für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist das Empfinden eines verständigen, das Allgemeininteresse berücksichtigenden Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit und nicht das subjektive Empfinden des Gestörten (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1998 – V ZR 64/98 –, NJW 1999, 356). Für ein landwirtschaftliches Außenbereichsgrundstück ist maßgeblich, ob es so bestellt werden kann, dass Erträge aus der agrarischen Nutzung erzielt werden können. Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, kommt es auf das Gesamterscheinungsbild an, das wertend zu beurteilen ist.

38

Vorliegend ist es dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht zuzumuten, dass er nahezu bei jedem stärkeren Regenereignis mit einer Überflutung seiner Grundstücke rechnen muss. Zwar hat die Beklagte zu 1) nicht unbegrenzt dafür einzustehen, dass die in einem hängigen Gelände liegenden Grundstücke des Klägers von Überschwemmungen durch von Wirtschaftswegen ablaufendes Niederschlagswasser verschont bleiben. Insbesondere muss die Beklagte zu 1) keine Vorkehrungen treffen für Überschwemmungen von Grundstücken im Außenbereich nach Starkregenereignissen, wie sie z.B. nur einmal in 5 Jahren vorkommen (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 16. November 2009 – RO 8 K 09.1966 –, juris zum Anspruch auf Abwehr von bei Starkregenereignissen zulaufendem Oberflächenwasser).

39

Eine solche Konstellation, die von einem Rechteinhaber an einem Außenbereichsgrundstück hingenommen werden müsste, liegt hier aber nicht vor. Vielmehr führt die Beklagte zu 1) seit der Einrichtung des Wasserfangs im Jahre 1995 und der Weiterleitung des Wassers durch die unterirdische Rohrleitung unter der L 469 bei jedem Niederschlagsereignis zusätzlich erhebliche Mengen an Oberflächenwasser gezielt den betroffenen Grundstücken des Klägers zu und schädigt dadurch fortlaufend den Kläger. Stattdessen ist die Beklagte zu 1) nach Auffassung der Kammer verpflichtet, ihr Wirtschaftswegenetz und dessen Entwässerung im streitgegenständlichen Bereich so zu gestalten und zu betreiben, dass die Grundstücke des Klägers bei gewöhnlichen und etwas stärkeren Niederschlägen von einer übermäßigen Wasserzufuhr verschont bleiben. Erforderlich ist eine technische Lösung, die ausreichend Rücksicht auf die Belange des Klägers nimmt.

40

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das vom Kläger geforderte Unterlassen der Beklagten zu 1), durch Rohre gebündeltes Oberflächenwasser auf seine landwirtschaftlichen Grundstücke abzuleiten, aus finanziellen Gründen unzumutbar sein könnte. Eine Unzumutbarkeit im Zusammenhang mit einem Unterlassungsanspruch ist nicht schon dann gegeben, wenn der Wert der rechtswidrig in Anspruch genommenen Fläche geringer als die Kosten der Folgenbeseitigung ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Januar 2005 – 1 A 12030/04.OVG –, ESOVG). Vielmehr hat eine Abwägung zu erfolgen, bei der insbesondere das Interesse des Anspruchsstellers an der Unterlassung des rechtswidrigen Zustandes, die mit der Unterlassung verbundenen Belastungen der öffentlichen Hand sowie das Maß eines etwaigen Verschuldens bei der Herbeiführung der Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2004 – 1 A 12000/03.OVG -, ESOVG).

41

Danach muss nach Ansicht der Kammer hier maßgeblich berücksichtigt werden, dass die Beklagte zu 1) von Anbeginn einen rechtswidrigen Zustand geschaffen hat. Die Beseitigung dieses rechtswidrigen Eingriffs, d.h. eine Änderung der Wasserführung am Zusammentreffen der Feldwege A und B ist für die Beklagte zu 1) keineswegs unzumutbar. Bei einer rechtsfehlerfreien Planung und Umsetzung der Entwässerung der Wirtschaftswege wären zusätzliche Kosten ebenso entstanden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die der Beklagten zu 1) im Falle einer fehlerfreien Planung entstehenden Zusatzkosten so außergewöhnlich sind, dass sie als wirtschaftlich unsinnig bezeichnet werden müssten.

42

3.2.4. Der somit gegebene öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ist nach Auffassung der Kammer auch nicht verjährt.

43

Dabei kann das Gericht die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob Unterlassungsansprüche überhaupt verjähren können (bejahend BGH, Urteil vom 22. Juni 1990 – V ZR 3/89 –, NJW 1990, 2555; Fritzsche in: BeckOK BGB Bamberger/Roth, Stand August 2014, § 1004 Rn. 114; verneinend Baldus in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 1004 Rn. 295; Gursky in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2012, § 1004 Rn. 226) letztlich offen lassen. Der Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) als Störerin entsteht hier jedenfalls mit jeder rechtswidrigen Zuführung von erheblichen Mengen an Oberflächenwasser auf die betroffenen Grundstücke des Klägers nach Regenfällen neu. Es geht insoweit nicht um die Fortdauer von schädigenden Einwirkungen ein und derselben Handlung und ihre Beseitigung, sondern um die Wiederholung gleichartiger Rechtsverletzungen und ihre Unterlassung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1990 – V ZR 3/89 –, NJW 1990, 2555; Gursky in: Staudinger, a.a.O., § 1004 Rn 226 spricht in diesem Zusammenhang von einer neuen Bedrohungsphase). Das unberechtigte Ableiten von Oberflächenwasser auf die Grundstücke des Klägers stellt ein Dauerverhalten dar, mit dem die Rechte des Klägers ohne zeitliche Zäsur fortdauernd verletzt werden. Daher kann die Verjährung der entsprechenden Unterlassungsansprüche noch nicht beginnen, solange der Eingriff andauert (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 1 A 20/14 –, juris; Bay. VGH, Urteil vom 29. November 2013 – 4 B 13.1166 –, DVBl. 2014, 247; Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 199 Rn. 13 ff. m.w.N.). Zudem scheidet in Bezug auf die sich ständig fortsetzende Störungshandlung auch eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs aus.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO.

45

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Ist die Leistungsklage nicht auf Zahlung, sondern – wie hier – auf die Verurteilung zu schlicht hoheitlichem Handeln oder Unterlassen gerichtet, so ist nach Ansicht der Kammer § 167 Abs. 2 VwGO entsprechend heranzuziehen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2011 – 6 S 2904/11 –, NVwZ-RR 2012, 165; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Januar 2000 – 11 L 87/00 –, NVwZ 2000, 578).

46

Beschluss

47

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

10
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Unterlassungsanspruch nicht verjährt (zur Verjährbarkeit des Anspruchs aus § 1004 BGB nach § 195 BGB a.F. vgl. Senatsurt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036 m.w.N.). Zu Recht hat das Oberlandesgericht nicht isoliert auf die vor über dreißig Jahren hergestellte Verbindung der Rohrsysteme abgestellt. In Fällen der vorliegenden Art geht es nicht nur um die natürliche Fortwirkung einer beeinträchtigenden Einwirkung (vgl. Senat, BGHZ 60, 234, 241), sondern um die Wiederholung gleichartiger Rechtsverletzungen, die jeweils einen neuen - selbständigen - Unterlassungsanspruch auslöst (vgl. Senatsurt. v. 22. Juni 1990, NJW 1990, 2555, 2556 u. v. 21. Oktober 2005, V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 236). Die Verbindung der Rohrleistungssysteme bildet lediglich die notwendige Voraussetzung für die wiederholten Zugriffe auf das im Eigentum der Teileigentümer stehende Sprinkleranlagensystem, insbesondere auf deren Kompressionsanlage, ohne die - bei den mehrfach am Tag auftretenden Druckabfällen in den Leitungen - ein funktionsfähiger Brandschutz nicht aufrechterhalten werden könnte. Bei jedem Druckabfall macht sich damit die Beklagte etwas zu Eigen, was nach § 903 BGB allein den Teileigentümern zugewiesen ist. Schon dies erhellt, dass die von der Revision befürwortete Fokussierung nur auf die vor über dreißig Jahren vorgenommene Verbindung der Rohrsysteme zu kurz greift. Das gilt umso mehr, als die Eigentumsbeeinträchtigungen infolge der Erweiterung der Sprinkleranlage im Jahr 1999 intensiviert worden sind. Davon abgesehen führte die Rechtsauffassung der Revision letztlich dazu, dass die Teileigentümer nicht nur die Verbindung der Rohre hinnehmen , sondern darüber hinaus ihre Sprinkleranlage und auch Löschwasser solange für die Beklagte vorhalten müssten, wie sie ihre eigene Sprinkleranlage nutzen. Dass dies nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand.
11
b) Bei Unterlassungsansprüchen der hier vorliegenden Art ist zu unterscheiden : Sollen wiederholte gleichartige Störungen abgewehrt werden, die zeitlich unterbrochen auftreten, löst jede neue Einwirkung einen neuen Anspruch aus (Bamberger/Roth/Grüneberg, aaO; Palandt/Heinrichs, aaO; ebenso RG JW 1935, 1775 für den Schadensersatzanspruch). Die für die Beurteilung des Zeitmoments maßgebliche Frist beginnt jeweils neu zu laufen, so dass es in der Regel - mit Ausnahme besonders langer Unterbrechungen - an dem Zeitmoment fehlt. Ob das auch für die Abwehr ununterbrochen andauernder Einwirkungen gilt (vgl. Senat, Urt. v. 14. Oktober 1994, V ZR 76/93, WM 1995, 300, 301 für den Beginn der Ausschlussfrist des § 864 Abs. 1 BGB), kann offen bleiben. Solche Immissionen sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Dezember 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 1770/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die näher bezeichneten Grundstücksparzellen des Klägers zur öffentlichen Abwasserbeseitigung zu nutzen, insbesondere über die auf diesen Grundstücken verlaufende Verrohrung des früheren Bachlaufs des Maibachs Wasser abzuleiten. Zur Begründung hat es teils unter Inbezugnahme seiner Ausführungen in dem vorangegangenen Gerichtsbescheid vom 16.9.2013 und seiner den Beteiligten bekannten Rechtsprechung (Urteil vom 6.12.2002 - 11 K 112/01 -) ausgeführt, dass § 1004 BGB bei Eigentumsstörungen durch schlichthoheitliches Tätigwerden entsprechende Anwendung finde, die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der Vorschrift fallbezogen erfüllt seien und eine Duldungspflicht des Klägers nach Abs. 2 der Vorschrift mangels eines dinglich gesicherten Durchleitungsrechts oder eines entsprechenden wasserrechtlichen Zwangsrechts bzw. eines Gestattungsvertrags nicht bestehe. Die beklagtenseits angeführten Umstände seien auch keineswegs geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, der Kläger habe sein Recht, von der Beklagten Unterlassung zu verlangen, verwirkt. Die Beklagte sei als Betreiberin der Abwasserbeseitigungseinrichtung gehalten, für klare Rechtsverhältnisse zu sorgen. Ein etwaiges Vertrauen, dass der Kläger bereit sei, die Inanspruchnahme seines Grundstücks zur Abwasserentsorgung auch ohne deren rechtliche Absicherung auf Dauer hinzunehmen, sei angesichts dessen nicht schutzwürdig.

Dem hält die Beklagte in ihrem zur Begründung des Zulassungsantrags gefertigten, den Umfang der im Zulassungsverfahren vorzunehmenden Überprüfung durch den Senat bestimmenden Schriftsatz vom 27.2.2014 entgegen, das angefochtene Urteil unterliege ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und beruhe gleichzeitig auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr.5 VwGO. Denn das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, da es nicht in seine Erwägungen eingestellt habe, dass der Bachlauf bzw. die Verrohrung schon vor der Fremdwasserentflechtung im Jahr 2012 jahrzehntelang zur Ableitung von Schmutzwasser genutzt worden sei. Dies sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beklagtenseits ausdrücklich klargestellt worden und hätte, da der Kläger persönlich nicht anwesend gewesen sei, Anlass zur Vertagung geben müssen. Da lediglich das Bachwasser nunmehr umgeleitet werde, während das Schmutzwasser weiterhin durch die Verrohrung fließe, habe sich die abwasserrelevante, historisch gewachsene Situation für den Kläger, dem die Tatsache der Verrohrung bekannt gewesen sei, in keiner Weise verändert, sodass sich das Problem der Verwirkung durchaus stelle. Dass nun nur noch Schmutzwasser durchgeleitet werde, sei für den Kläger bei ausschließlich tatsächlicher Betrachtung völlig unerheblich. Zudem werde das Rechtsinstitut der Verwirkung durch die sich dem Betreiber einer Abwasseranlage aus dem Saarländischen Wassergesetz ergebenden Möglichkeiten, einen Grundstückseigentümer zur Duldung der Durchleitung von Abwasser anzuhalten, nicht ausgehebelt. Bereits der Rechtsvorgänger des Klägers habe etwaige Unterlassungsansprüche verwirkt gehabt. Deren Wiederaufleben infolge des Erbfalls sei ausgeschlossen. Schließlich seien in diesem Zusammenhang Fragen von besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeit aufgeworfen, so dass die Berufung auch mit Blick auf § 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zuzulassen sei. Diese Argumentation verfängt nicht.

Vorab ist festzustellen, dass die Beklagte die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs des Klägers nach § 1004 Abs. 1 BGB und zum Nichtbestehen einer nach Maßgabe des § 1004 Abs. 2 BGB anspruchsausschließenden Duldungspflicht nicht angreift, ihr Vorbringen vielmehr darauf zielt, dass ein Unterlassungsanspruch des Klägers jedenfalls inzwischen verwirkt wäre. Dem ist nicht zu folgen.

Der Senat hat bereits in seinem Hinweisschreiben vom 12.3.2014 unter Inbezugnahme eines kürzlich ergangenen und überzeugend begründeten Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, Urteil vom 29.11.2013 - 4 B 13.1166 -, DVBl. 2014, 247, 248) betont, dass das unberechtigte Durchleiten von Abwasser durch ein fremdes Grundstück ein Dauerverhalten darstellt, mit dem das - u.a. durch § 1004 BGB geschützte - Eigentumsrecht ohne zeitliche Zäsur fortdauernd verletzt wird. In solchen Fällen kann die Verjährung des Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB nicht beginnen, solange die Störung andauert. Zudem scheidet in Bezug auf die sich ständig fortsetzende Störungshandlung auch eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs aus.

Zunächst sei zur Klarstellung angemerkt, dass ein verjährungsfähiger Anspruch des Rechtsvorgängers bzw. des Klägers gegen die Beklagte auf Entfernung der Verrohrung ohnehin nie bestanden hat, da das Grundeigentum nicht durch rechtswidriges Einbringen einer fremden Leitung seitens der Beklagten verletzt wurde oder wird. Denn nach Aktenlage wurde die Verrohrung des Maibachs Mitte der 70ger Jahre nicht von der Beklagten, sondern von der Landesstraßenbauverwaltung im Zuge der Verlegung einer Bundesstraße im Einvernehmen mit dem Rechtsvorgänger des Klägers veranlasst, so dass die Beklagte insoweit nicht beseitigungspflichtige Störerin sein kann.

Im Streit ist demgemäß nicht das Bestehen eines Beseitigungsanspruchs, sondern das Begehren des Klägers, die weitere Nutzung der Verrohrung durch die Beklagte zum Durchleiten von Abwasser zu unterbinden. Dieser Anspruch zielt auf Beendigung einer noch andauernden rechtswidrigen Eigentumsbeeinträchtigung und unterliegt nicht der Verjährung.(BayVGH, Urteil vom 29.11.2013, a.a.O.; Palandt, BGB, Kommentar,  72. Aufl. 2013, § 199 Rdnr. 22; Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 199 Rdnr. 13) Denn hinsichtlich Dauerhandlungen kann die Verjährung des Anspruchs auf Unterlassung nicht beginnen, solange der Eingriff noch andauert. (so schon: BGH, Urteil vom 28.9.1973 - I ZR 136/71-, NJW 1973, 2285)

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Rechtsvorgänger des Klägers das Recht, seinen Unterlassungsanspruch geltend zu machen, auch nicht verwirkt.

Zwar können auch Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB grundsätzlich verwirkt werden. Voraussetzung ist, dass beim Störer das berechtigte Vertrauen begründet wird, dass der Eigentümer von seinem Abwehranspruch keinen Gebrauch mehr machen wird. Erforderlich ist, dass der Berechtigte sein Recht längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht, der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde. Neben das bereits für das Rechtsinstitut der Verjährung prägende Zeitmoment und die Tatsache des Untätigseins des Berechtigten muss mithin ein so genanntes Umstandsmoment im Sinn eines Vertrauenstatbestands treten. Der Verpflichtete muss sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestands muss die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen. In der Regel ist das Umstandsmoment erfüllt, wenn der Verpflichtete sein Vertrauen betätigt hat, indem er im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechts Vermögensdispositionen getroffen hat.(Palandt, a.a.O., § 242 Rdnrn. 87, 92 ff.) Aufgrund der besonderen Bedeutung des Eigentums und der Tatsache, dass eine Beeinträchtigung desselben durch Zeitablauf nicht rechtmäßig wird, ist die Annahme der Verwirkung an enge Voraussetzungen geknüpft und eine Verwirkung nur ausnahmsweise zu bejahen.(jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1004 Rdnr. 23) Zu dem bloßen Gewährenlassen über längere Zeit hinweg müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Vertrauen in eine Einwilligung begründen.(OLG Köln, Urteil vom  10.4.1995 - 8 U 62/94 -, juris Rdnr. 66 m.w.N.) Fallbezogen ist nicht ersichtlich, worin derartige weitere vertrauensbegründende Umstände liegen könnten.

Außer dem Zeitablauf und dem Umstand, dass jedenfalls nicht aktenkundig ist, dass der Rechtsvorgänger jemals versucht hätte, die Durchleitung von Abwasser durch die Verrohrung zu unterbinden, sind keine weiteren Umstände bekannt, die geeignet wären, bei der Beklagten ein berechtigtes Vertrauen in eine dauerhafte Hinnahme der Beeinträchtigung zu wecken. Hinzu tritt zum Einen, dass keineswegs geklärt ist, dass der Rechtsvorgänger überhaupt wusste, dass die Beklagte Abwasser in den Bachlauf einleitete und dessen über sein Grundstück verlaufende Verrohrung daher auch zur Durchleitung gemeindlichen Abwassers genutzt wurde. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte ein etwaiges Vertrauen in das Vorliegen eines Einverständnisses des Rechtsvorgängers zum Anlass einer Vertrauensbetätigung, etwa in Gestalt einer Vermögensdisposition genommen hätte. Vielmehr ist sie schlicht und einfach untätig geblieben. Sie hat von jeglichen Bemühungen, entweder die rechtliche Situation den tatsächlichen Gegebenheiten – etwa durch das Anstreben eines Gestattungsvertrags mit dem vermeintlich einverstandenen Rechtsvorgänger des Klägers – oder die tatsächliche Abwasserführung den rechtlichen Gegebenheiten – Umverlegung der Abwasserführung wegen fehlenden Rechts zur Durchleitung – anzupassen, abgesehen. Ein derartiges mit keinerlei Dispositionen verbundenes Untätigbleiben kann indes nicht schutzwürdig sein. Denn die Abwasserableitung über Privatgrundstücke ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat – keine Grauzone. Vielmehr stehen die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten rechtlichen Möglichkeiten offen, mit deren Hilfe die Abwasserentsorgung über Privatgrundstücke rechtlich abgesichert werden kann, und es muss jedem Betreiber einer Abwasseranlage bewusst sein, dass er Privatgrundstücke ohne eine solche rechtliche Absicherung nicht in Anspruch nehmen darf, sondern jederzeit damit rechnen muss, dass ein nicht zur Duldung verpflichteter Grundstückseigentümer die Beendigung der unberechtigten Inanspruchnahme seines Eigentums fordert.

Nach alldem ist das Zulassungsvorbringen der Beklagten nicht geeignet, die Richtigkeit der Argumentation des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.

Dem Verwaltungsgericht ist auch kein im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtlicher Verfahrensmangel unterlaufen. Denn es kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob die Beklagte bereits in den 70er Jahren durch den ehemaligen Bachlauf bzw. seit dessen Verrohrung durch diese auch Abwasser ableitete und dem Rechtsvorgänger des Klägers dies bekannt war und von diesem hingenommen wurde. Wie ausgeführt war die Nutzung der über das Grundstück des Klägers verlaufenden Verrohrung zur Abwasserbeseitigung zu keinem Zeitpunkt rechtlich gesichert und ist dies bis heute nicht. Auch unter der Prämisse, dass der Rechtsvorgänger von dem Durchleiten gemeindlicher Abwässer gewusst und dies damals nicht beanstandet hatte, konnte aus der rechtswidrigen Eigentumsstörung keine rechtmäßige werden und sich seine damalige Bereitschaft, das Durchleiten von Abwasser nicht sofort unterbinden zu wollen, nicht zu einer Duldungspflicht verdichten bzw. zu einem Rechtsverlust führen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das Eigentum durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist. Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privaten Interesse von Nutzen sein und genießt einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht. Der Eigentümer eines Grundstücks darf mit diesem grundsätzlich nach Belieben verfahren. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz ein GG sichert den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers und seine Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Dies berechtigt ihn, rechtswidrige Einwirkungen auf sein Grundstück abzuwehren.(BVerwG, Beschluss vom 12.7.2013 - 9 B 12/13-, juris Rdnr. 3 m.w.N.; hinsichtlich einer nicht gewidmeten Straßenfläche: BayVGH, Beschluss vom 10.1.2013 - 8 B 12.305-, juris Rdnrn. 17 - 20) Der Rechtsvorgänger des Klägers hätte mithin jederzeit - auch noch nach vielen Jahren - die Beendigung der andauernden Störung seines Eigentums durch dessen rechtswidrige Dauerinanspruchnahme zur Abwasserentsorgung verlangen können und ebenso kann der Kläger die Beendigung der sich ständig fortsetzenden Störung verlangen.

Schließlich bietet die Rechtssache keine besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die tatsächlichen Umstände sind, soweit sie entscheidungserheblich sind, geklärt und die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich – wie seitens des Verwaltungsgerichts geschehen – ohne größere Schwierigkeiten beantworten.

Nach alldem unterliegt der Zulassungsantrag der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.