Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 12. Juli 2017 - 3 K 1243/16.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2017:0712.3K1243.16.00
published on 12/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 12. Juli 2017 - 3 K 1243/16.MZ
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufige vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger suchen den von einem Straßenpflaster ausgehenden Verkehrslärm zu unterbinden.

2

Sie sind Eigentümer des Anwesens K.-straße XX in O.. Das Erdgeschoss des Gebäudes wird von Mietern als Gaststätte genutzt. Im Obergeschoss befindet sich eine möblierte Wohnung, die von den Klägern als Ferienwohnung vermietet wird. Die K.-straße ist in diesem Bereich die Kreisstraße XX und war ursprünglich durchgehend asphaltiert. Im Jahr 2009 wurde die Oberfläche der Straße auf einigen Abschnitten auf einer Länge von jeweils ca. 10 m – unter anderem unmittelbar vor dem Anwesen der Kläger – durch Pflastersteine mit breiten Fugen erneuert.

3

Mit Schreiben vom 23. September 2012 wiesen die Kläger die beigeladene Stadt O. („wie bereits vor zwei oder drei Jahren“) auf die durch die Pflasterung erzeugten hohen Lärmpegel infolge der Abrollgeräusche von Kraftfahrzeugreifen und die dadurch verursachten erheblichen Belästigungen der Anwohner und Gäste hin und baten um Abhilfe.

4

Die Kläger machen mit ihrer am 18. Oktober 2016 erhobenen Klage geltend, durch das Aufbringen des Pflasters auf Teilstrecken der Straße habe sich eine erhebliche und unzumutbare Lärmerhöhung – nach Sachverständigenermittlung um etwa 6 dB(A) – durch Kraftfahrzeugverkehr ergeben, die bei geöffneten Fenstern ihres Anwesens zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nach der 16. BImSchV führe. Das Überfahren der den normalen Straßenasphaltbelag unterbrechenden Pflasterabschnitte mit breiten Fugen durch Kraftfahrzeuge mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h führe zu einem Rauschen und Dröhnen, das als Lärmspitze besonders wahrgenommen werde. Einige Gäste des Anwesens hätten sich über die erheblichen Lärmbelastungen insbesondere zur Nachtzeit beschwert. Mithin habe der Beklagte bei der Planung ihr – der Kläger – Recht auf fehlerfreie Abwägung unter Berücksichtigung der Immissionsbelange der Nachbarschaft verletzt. Ihnen stehe gegenüber dem Beklagten als für eine Kreisstraße zuständigem Straßenbaulastträger ein Folgenbeseitigungsanspruch auf Entfernung der Pflasterung zu. Dabei sei unerheblich, dass der Beklagte die Pflasterung im Einvernehmen mit der beigeladenen Stadt vorgenommen habe. Der Anspruch auf Beseitigung des Pflasterbelags ergebe sich jedenfalls aus dem allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Mit diesem könne gegen rechtswidriges schlicht hoheitliches Handeln vorgegangen werden. Eine Verjährung der Ansprüche sei jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil sie mit jedem Überfahren der Pflasterteilstrecke neu entstünden, es also nicht um die Fortdauer einer Handlung gehe.

5

Die Kläger beantragen,

6

den Beklagten zu verurteilen, die vor ihrem Anwesen K.-straße XX in O. eingebrachte Straßenpflasterung zu beseitigen und einen durchgehenden Asphaltbelag herzustellen,

7

hilfsweise,

8

den Beklagten zu verurteilen, ihre – der Kläger – Beeinträchtigung durch Lärmeinwirkungen, die von dem vor ihrem Anwesen K.-straße XX in O. aufgebrachten Pflasterbelag ausgehen und den Immissionsrichtwert für Mischgebiete nach der 16. BImSchV übersteigen, zu unterlassen.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er macht geltend: Im Jahr 2009 habe die beigeladene Stadt die in ihrer Baulast stehende Straße „Am M.“ sowie deren Verlängerung in die K.-straße hinein im Sinne eines einheitlichen historischen Straßenbildes auf eigene Kosten ausgebaut. Die Pflasterverlegung in der K.-straße sei auf Verantwortung und Wunsch der Beigeladenen und ohne Absprache mit ihm – dem Beklagten – erfolgt, weshalb sich die Frage seiner Passivlegitimation stelle. Es bestehe aber auch kein Anspruch auf Beseitigung der Pflasterung. Ohne nähere Erläuterungen seien eine erhebliche Verkehrslärmzunahme um 6 dB(A) und eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nicht plausibel, zumal der von einer öffentlichen Straße ausgehende Lärm grundsätzlich von den Anliegern hinzunehmen sei. Schließlich sei eine Verjährung des Folgenbeseitigungsanspruchs hinsichtlich der bereits 2009 abgeschlossenen Baumaßnahme anzunehmen. Dieser Anspruch sei auch das eigentliche Ziel der Klage, nämlich die Verhinderung des erhöhten Geräuschpegels. Dazu passe nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung vermeintlich rechtswidrigen Handelns.

12

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

14

Die Leistungsklage, über die das Gericht trotz Ausbleibens des ordnungsgemäß geladenen Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), ist insgesamt unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Rückgängigmachung der Straßen-pflasterung vor ihrem Anwesen oder der Verminderung von Lärmemissionen, die von dem Kraftfahrzeugverkehr auf dem Straßenteilstück ausgehen.

15

Die Klage ist hinsichtlich Haupt- und Hilfsantrag zulässig. Die auf die Vornahme einer Verwaltungshandlung gerichtete allgemeine Leistungsklage setzt – insbesondere wegen der Möglichkeit des sofortigen Anerkenntnisses nach § 156 VwGO mit nachteiliger Kostenlast für den Kläger – nach der Verwaltungsgerichtsordnung nicht voraus, dass sich der Kläger zuvor durch einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten vergeblich um die begehrte Handlung bemüht hat (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 45). Von daher steht der Zulässigkeit der Klage nicht der Umstand entgegen, dass der Beklagte erstmals mit der Klage von dem geltend gemachten Interesse der Kläger erfahren hat.

16

1. Die Klage auf (mit Hauptantrag verfolgter) Beseitigung des Straßenpflasters vor dem Anwesen K.-straße XX in O. und die Herstellung eines Asphaltbelags ist bereits deshalb unbegründet, weil ein derartiger Anspruch wegen eingetretener Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden kann.

17

Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit von vornherein nicht § 41 Abs. 1 BImSchG in Betracht, weil keine – hier allenfalls zu erwägende – wesentliche Änderung einer Straße im Sinne der Vorschrift vorliegt. Von einer solchen Änderung ist nur dann auszugehen, wenn die bauliche Maßnahme zu einer vermehrten Aufnahme von Straßenverkehr führt und damit Auswirkungen auf die Verkehrsfunktion der Straße hat (vgl. OVG RP, Urteil vom 11.5.1999 – 7 A 10095/99 –, NJW 2000, 234 und juris, Rn. 25 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 9.2.1995 – 4 C 26/93 –, BVerwGE 97, 367 und juris, Rn. 14 f.).
§ 41 Abs. 1 BImSchG erfasst schädliche Umwelteinwirkungen aufgrund von Verkehrsgeräuschen, die ihre Ursache in einem vermehrten Verkehrsaufkommen haben, nicht aber verstärkte verkehrsbedingte Geräusche etwa aufgrund bautechnischer Veränderungen des Straßenkörpers.

18

Das Beseitigungsbegehren kann jedoch auf den allgemein anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch gestützt werden. Danach ist der Träger vollziehender Gewalt zur Folgenbeseitigung verpflichtet, wenn durch hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist auf Wiederherstellung des (rechtmäßigen) Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand. Er wäre in einem Fall wie dem vorliegenden gegeben, wenn der Straßenbaulastträger bei seiner Ermessens-ausübung etwaige nachteilige Folgen seiner Planung (hier in Gestalt erhöhter Verkehrsgeräusche) im Rahmen der auch bei nichtförmlicher Straßenplanung gebotenen Abwägung nicht sachgerecht gewichtet hätte (vgl. OVG RP, Urteil vom 11.5.1999 – 7 A 10095/99 –, a.a.O. und juris, Rn. 29 ff.) oder durch den Straßenbelag verursachter Lärm unter orientierender Heranziehung der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) und aller weiteren Umstände des Einzelfalls unzumutbar wäre (vgl. BayVGH, Urteil vom 12.5.1999 – 8 B 96.4141 –, juris, Rn. 18).

19

Der Beklagte ist insoweit der richtige, weil passivlegitimierte Anspruchsgegner. Der in Rede stehende Straßenbelag befindet sich auf der Fahrfläche der K XX, die als Kreisstraße in der Straßenbaulast des beklagten Landkreises steht (§ 12 Abs. 2, 9 LStrG). Die Belästigungen der Kläger entstehen zwar erst aufgrund der Benutzung der Straße durch Dritte, sind aber bei wertender Betrachtung dem Landkreis zuzurechnen, der für den Bau, die Unterhaltung, die Erneuerung oder die Wiederherstellung der Straßen verantwortlich ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 LStrG). Der hoheitliche Eingriff liegt in der Herstellung des Teilstücks der Kreisstraße mit Straßenpflaster und den dadurch ermöglichten Auswirkungen auf die Nutzung des Eigentums der Kläger. Die Änderung des Straßenbelags auf Abschnitten der Kreisstraße als Verlängerung des Ausbaus von Gemeindestraßen auf Wunsch der beigeladenen Stadt lässt die Straßenbaulast des Beklagten unberührt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass insoweit durch eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ein Übergang der Straßenbaulast auf die Beigeladene im Sinne von § 16 Abs. 1 LStrG erfolgt wäre. Die von dem Beklagten zu der Straßenbaumaßnahme vorgelegte Vereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, dem Beklagten, der Verbandsgemeinde N.-O. und der beklagten Stadt über den Teilausbau der K XX in der Ortsdurchfahrt der Beigeladenen stellt eine solche Übertragung – unabhängig von der Frage auch eines formellen wirksamen Zustandekommens der Übereinkunft durch die Vertragsparteien – nicht dar. Sie geht von dem Fortbestehen der gesetzlichen Straßenbaulastregelung aus (vgl. § 1 der Vereinbarung) und regelt lediglich eine Kostenbeteiligung der beigeladenen Stadt hinsichtlich der Mehr-, Unterhaltungs- und Erneuerungskosten für das Pflaster sowie der „aufgrund des Pflasterbelags entstehenden Kosten für Lärmschutz- bzw. Lärmvorsorgemaßnahmen“ (vgl. § 5 der Vereinbarung). Den gesamten Inhalt der Vereinbarung würdigend, ist in dieser nach Auffassung der Kammer für den hier maßgeblichen Zusammenhang lediglich eine Kostenregelung für den auf Wunsch der Beigeladenen erfolgten teilweisen Ausbau der Kreisstraße in Pflasterbauweise geregelt, nicht aber eine Übereinkunft über die Übertragung der Straßenbaulast (und sei es nur für bestimmte Straßenabschnitte) auf die Beigeladene zu sehen.

20

Der Folgenbeseitigungsanspruch ist jedoch gegenüber dem Beklagten verjährt, was von Amts wegen zu beachten ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.10.2010 – 11 A 1648/06 –, juris, Rn. 67 m.w.N.).

21

Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch unterliegt – wie grundsätzlich alle öffentlich-rechtlichen Ansprüche vor dem Hintergrund auch eines öffentlichen Interesses an Rechts- und Verkehrssicherheit – der Verjährung, die sich, da spezielle Regelungen fehlen, nach den §§ 194 ff. BGB richtet (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22.10.2009 – 1 A 10971/09 –, S. 5 BA; Beschluss vom 10.4.2013 – 1 A 10655/12 –, S. 4 BA, beide zum Folgenbeseitigungsanspruch; BVerwG, Urteil vom 15.6.2006 – 2 C 10/05 –, NJW 2006, 3225 und juris, Rn. 19). Nach dem zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (BGBl. I S. 3138) beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist jedoch nicht mehr 30 Jahre, sondern auch für den hier in Rede stehenden öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch gemäß § 195 BGB (nur noch) 3 Jahre (vgl. Rspr wie vor). Abwehransprüche gegen Beeinträchtigungen des Grundeigentums verjähren danach in der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB; um der 10-jährigen Verjährungsfrist nach § 199 BGB unterliegende Ansprüche aus Rechten an einem Grundstück geht es vorliegend nicht. Mit Blick auf die vom Gesetzgeber gewollten Anpassungen der §§ 53, 102 VwVfG an die Entwicklung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den insoweit einschlägigen Gesetzesbegründungen kann auch nicht angenommen werden, dass die 30-jährige Verjährungsfrist im öffentlichen Recht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht, der als losgelöst von den Entwicklungen des Bürgerlichen Rechts gewohnheitsrechtlich Geltung entfaltet und damit von den dortigen Änderungen der Verjährungsvorschriften unberührt bleibt (so BVerwG, Urteil vom 15.3.2017 – 10 C 3/16 –, juris, Rn. 19 zu dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG; Urteil vom 15.6.2006 – 2 C 10/05 –, a.a.O. und juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 28.10.2010 – 11 A 1648/06 –, juris, Rn. 71; anders noch bzw. offen gelassen Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 81 und OVG BB, Urteil vom 6.10.2016 – OVG 1 B 11/15 –, juris, Rn. 32 m.w.N. ). Das legt die grundsätzliche Anwendung der neuen Verjährungsregeln des Bürgerlichen Rechts auf öffentliche Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche vorbehaltlich vorrangiger anderweitiger Regelungen und bei vergleichbarer Interessenlage nahe.

22

Die Verjährungsfrist für den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch begann entsprechend der Regelung in § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. OVG RP, Urteil vom 22.7.2014 – 2 A 10834/13 –, ZBR 2014, 428 und juris Rn. 34). Vorliegend entstand der Folgenbeseitigungsanspruch daher mit der Herstellung des Straßenpflasters im Jahr 2009, die Verjährungsfrist begann mit dem Ende dieses Jahres zu laufen. Der Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB hängt nicht davon ab, dass der Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht als Störung empfunden oder davon überhaupt Kenntnis oder ob er die rechtlich zutreffenden Schlüsse gezogen hat (vgl. VG NW, Urteil vom 4.9.2014 – 4 K 379/14.NW –, juris, Rn. 32; VG Freiburg, Urteil vom 25.5.2011 – 1 K 433/09 –, juris, Rn. 38, jeweils unter Bezug auf Rechtsprechung des BGH). Die Verjährungsfrist endete somit im Jahr 2012, so dass die Kläger einen Folgenbeseitigungsanspruch gegenüber dem Beklagten mit ihrer am 18. Oktober 2016 erhobenen Klage nicht mehr mit Erfolg geltend machen können. Der Fristablauf ist hier nicht gemäß § 203 Satz 1 i.V.m. § 209 BGB durch Verhandlungen zwischen den Beteiligten gehemmt gewesen mit der Folge, dass die Frist bei Klageerhebung im vorliegenden Verfahren noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Nach dem Beteiligtenvorbringen hat es solche Erörterungen zwischen den Klägern und dem Beklagten vor Erhebung der Klage nicht gegeben. Eventuelle Verhandlungen mit der Beigeladenen haben den Fristablauf gegenüber dem Beklagten nicht hemmen können. Von einer Verjährung des Folgenbeseitigungsanspruchs wäre im Übrigen auch dann auszugehen, wenn man das Vorbringen der Kläger zugrunde legte, die Pflasterverlegung habe vor dem Jahr 2012 stattgefunden.

23

2. Die Klage hat auch insoweit keinen Erfolg, als die Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hilfsweise von dem Beklagten die Unterlassung der von dem Straßenpflaster ausgehenden Lärmeinwirkungen begehren, soweit diese den Immissionsgrenzwert für Mischgebiete nach § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV übersteigen. Auch dieser Anspruch erweist sich als verjährt.

24

Die insoweit gegebene Änderung der Klage ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil sich der Beklagte im Gerichtsverfahren rügelos inhaltlich auf den Hilfsantrag eingelassen hat.

25

Voraussetzung des allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs in einer Konstellation wie der Vorliegenden sind eine rechtswidrige Beeinträchtigung von geschützten Rechtsgütern durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln und das Fehlen einer Verpflichtung des Rechtsinhabers zur Duldung der Beeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1988 – 7 C 33/87 –, BVerwGE 79, 254 und juris, Rn. 11 f.). Hier könnte eine rechtswidrige Beeinträchtigung darin liegen, dass von dem neu gestalteten Straßenbelag ein den angrenzenden Grundstückseigentümern nicht mehr zumutbarer Verkehrslärm ausgeht. Auch hinsichtlich dieses klägerischen Verlangens ist der Beklagte passivlegitimiert, denn Gegenstand der Beurteilung ist hier ebenfalls ein hoheitlicher Eingriff durch eine Straßenbaumaßnahme (vgl. die entsprechenden Ausführungen zum Folgenbeseitigungsanspruch). Jedoch ist auch ein eventueller Unterlassungsanspruch der Kläger verjährt.

26

Aus den vorstehenden allgemeinen Ausführungen zur Verjährung des Folgenbeseitigungsanspruchs folgt, dass die regelmäßige Verjährungsfrist auch bei öffentlich-rechtlichen Unterlassungsansprüchen nach den Änderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz gemäß § 195 BGB (nur noch) 3 Jahre beträgt (so BayVGH, Urteil vom 29.3.2010 – 1 N 07.767 –, BRS 76 Nr. 92 und juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 28.10.2010 – 11 A 1648/06 –, a.a.O. und juris, Rn. 71). Die Verjährungsfrist begann nach § 199 BGB mit der Fertigstellung des neu gepflasterten Straßenabschnitts zu laufen und ist demnach (mangels dem Beklagten gegenüber relevanter ablaufhemmender Umstände) spätestens mit Ende des Jahres 2012 abgelaufen.

27

Maßgeblich für die Anspruchsentstehung und damit den Verjährungsbeginn ist vorliegend – entgegen der Ansicht der Kläger – die Errichtung der Störungsquelle (hier des Pflasterbelags), weil sie sich ab diesem Zeitpunkt störend auswirkte (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 25.5.2011 – 1 K 433/09 –, juris, Rn. 36 ebenfalls zu einem Abwehranspruch gegen ein Straßenpflaster). Bei ihr handelt es sich um das abgeschlossene, zentrale Ereignis des Eingriffs in die Rechtspositionen Dritter, wobei lediglich dessen Folgen weiterbestehen. Diese stehen dem Abstellen auf das Entstehen der Störungsquelle bei der vorzunehmenden wertenden Betrachtung des Verjährungsbeginns nicht entgegen. Die fortdauernden Beeinträchtigungen – hier durch das Überfahren des Straßenpflasterabschnitts durch Kraftfahrzeuge – sind erst durch die Herstellung des Pflasters entstanden und lassen sich von diesem Umstand nicht (künstlich) in einzelne Überfahrensakte trennen. Bei der Fortdauer belästigender Einwirkungen durch ein und dieselbe Handlung ist vielmehr auf den ersten Zeitpunkt abzustellen (vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 24.10.2008 – 5 T 48/08 –, juris, Rn. 58). Der vorliegende Fall ähnelt der Konstellation der unberechtigten Verlegung einer Leitung auf einem fremden Grundstück, bei der für die Entstehung des Abwehranspruchs (ungeachtet der einzelnen Nutzungshandlungen) ebenfalls auf den Verlegungszeitpunkt abgestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 1.2.1994 – VI ZR 229/92 –, BGHZ 125, 56 und juris, Rn. 21; BayVGH, Urteil vom 29.3.2010 – 1 N 07.767 –, a.a.O. und juris, Rn. 24). Der vorliegende Sachverhalt ist dem-gegenüber nicht vergleichbar mit einer Fallgestaltung, bei der die Beeinträchtigungen durch wiederholte gleichartige Handlungen mit zeitlichen Zäsuren – mit der Folge eines neuen Anlaufens der Verjährungsfrist – jeweils neu entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 26.1.2007 – V ZR 175/06 –, juris, Rn. 10; Urteil vom 21.10.2005 – V ZR 169/04 –, NJW-RR 2006, 235 und juris, Rn. 11). Unter Berücksichtigung des mit dem Institut der Verjährung verfolgten öffentlichen Interesses an der Rechts- und Verkehrssicherheit ist es gerechtfertigt, die im Vordergrund stehende Errichtung der Störungsquelle, die Ursache der einzelnen zahllosen Beeinträchtigungen ist, als den maßgeblichen Zeitpunkt für die Entstehung des Abwehranspruchs anzusehen.

28

Anders als die Kläger meinen, geht es vorliegend auch nicht um ein Dauerverhalten, mit dem die Rechte der Kläger ohne zeitliche Zäsur fortlaufend verletzt werden mit der Folge, dass die Verjährung des entsprechenden Unterlassungsanspruchs noch nicht begonnen hat, solange der Eingriff noch andauert (vgl. BayVGH, Urteil vom 29.11.2013 – 4 B 13.1166 –, NVwZ-RR 2014, 217 und juris, Rn. 33 zur unerlaubten Benutzung der auf einem Grundstück Dritter befindlichen Leitungen; VG NW, Urteil vom 4.9.2014 – 4 K 379/14.NW –, juris, Rn. 43). Die Bedeutung des rechtswidrigen Fehlverhaltens der Behörde liegt bei dem Ausbau der Straße mit einem andersartigen Oberflächenbelag im Beginn der Störungshandlung, dessen Folgen lediglich weiterbestehen. Der Vorgang würde nur unzutreffend erfasst, wenn man annähme, die störende Handlung selbst dauere an (vgl. auch BGH, Urteil vom 14.10.1994 – V ZR 76/93 –, NJW 1995, 132 und juris, Rn. 9; OVG Saarland, Beschluss vom 18.6.2014 – 1 A 20/14 –, NVwZ-RR 2014, 672 und juris, Rn. 5).

29

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V. § 708 ff. ZPO.

Beschluss

31

der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz

32

vom 12. Juli 2017

33

Der Streitwert wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

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Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.