Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 24. Feb. 2011 - 4 K 1040/10.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2011:0224.4K1040.10.NW.0A
bei uns veröffentlicht am24.02.2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

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Der Kläger und seine Ehefrau haben zusammen drei Kinder. Sie wohnen in Ludwigshafen im Stadtteil A in einem Reihenhaus mit einer Wohnfläche von 118 m². Zur Finanzierung schlossen der Kläger und seine Ehefrau 2003 zwei Darlehensverträge über 95.000 € und 75.000 € ab. Der Kläger arbeitet bei der Firma A; seine Ehefrau war bei der B beschäftigt.

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Ihr jüngstes Kind, der am 1. Oktober 2006 geborene C, wurde am 7. November 2006 in das D-Krankenhaus in Ludwigshafen eingewiesen. Dort wurden Knochenbrüche festgestellt. Wegen des Anfangsverdachts auf Kindesmisshandlung wurde C im Institut für Rechtsmedizin der Universität Mainz am 15. November 2006 ergänzend untersucht. In ihrem Befund vom 15. November 2006 stellte Frau Dr. med. E fest, dass das Verletzungsmuster geradezu klassisch für eine Kindesmisshandlung sei. Deshalb nahm die Beklagte C am 27. November 2006 in Obhut und brachte ihn im Kinderheim D, Ludwigshafen, unter. Der Kläger und seine Ehefrau waren mit dieser Maßnahme nicht einverstanden. Mit Beschluss vom gleichen Tag übertrug das Amtsgericht Ludwigshafen dem Jugendamt der Beklagten vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge im Hinblick auf den bestehenden Verdacht der Kindesmisshandlung.

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Mit Schreiben vom 30. November 2006 informierte die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau über die Inobhutnahme und deren Kostenpflichtigkeit. Mit weiterem Schreiben vom 22. Januar 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er als Unterhaltspflichtiger zu den Kosten der Heimunterbringung herangezogen werden könne und forderte ihn auf, seine finanziellen Verhältnisse darzulegen. Dem kam der Kläger in der Folgezeit nach.

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Am 7. März 2007 stellten der Kläger und seine Ehefrau einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für ihren Sohn C, der weiterhin im Kinderheim D in Ludwigshafen verblieb. Mit Bescheid vom 9. März 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für C Hilfe zur Erziehung gewährt werde und er sich an den Kosten der Maßnahme im Rahmen seiner finanziellen Verhältnisse beteiligen müsse.

6

Mit Schreiben vom 26. April 2007 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Überprüfung der vorgelegten Unterlagen ergeben habe, dass er einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 475 € leisten könne und bat um Stellungnahme. Bei einer Vorsprache am 1. Juni 2007 erklärte der Kläger, dass er nicht bereit sei, den geforderten Kostenbeitrag zu zahlen. Er und seine Ehefrau könnten sich die Knochenbrüche nicht erklären. Das Jugendamt habe es über 6 Monate lang nicht geschafft abzuklären, ob das Kind möglicherweise an einer Glasknochenkrankheit leide oder eine sonstige Erkrankung habe. Bei diesem Gespräch wurde vereinbart, den Kostenbeitrag erst nach dem Ergebnis einer medizinischen Abklärung in Köln festzusetzen.

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Prof. Dr. F von der Kinderklinik Freiburg erstellte auf Anforderung des Amtsgerichts Ludwigshafen unter dem 31. Juli 2007 ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Ursachen der bei C festgestellten Verletzungen. Darin schloss sich Prof. Dr. F der bereits vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Mainz im November 2006 geäußerten Einschätzung an, dass die Knochenfrakturen höchstwahrscheinlich auf äußere Gewalteinwirkung zurückzuführen seien. In einem Gutachten vom 24. August 2007, bei der Beklagten eingegangen am 30. Oktober 2007, kam die Uniklinik Köln ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine primäre Skeletterkrankung im Falle von C wenig wahrscheinlich sei.

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Mit Schreiben vom 12. November 2007 wies das Jugendamt der Beklagten den Kläger erneut darauf hin, dass er einen monatlichen Kostenbeitrag von 475 € seit dem 27. November 2006 zu leisten habe und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung.

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Nachdem das Amtsgericht Ludwigshafen mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Kläger und seiner Ehefrau unter Wahrung bestimmter Auflagen zurück übertragen hatte, beendete die Beklagte am 6. Dezember 2007 die Hilfemaßnahme für C im Kinderheim D in Ludwigshafen.

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Mit Bescheid vom 21. Dezember 2007, dem Kläger zugestellt am 4. Januar 2008, zog die Beklagte den Kläger zu einem Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 475 € für die Zeit ab der Heimaufnahme am 27. November 2006 bis zum 6. Dezember 2007 heran und teilte ihm mit, dass sich ein Rückstand von 5.858,33 € errechnet habe. Die Berechnung des Kostenbeitrags nahm die Beklagte zum einen auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Verdienstbescheinigung seines Arbeitgebers vom 13. Dezember 2006, die den Arbeitsverdienst des Klägers im Zeitraum von November 2005 bis Oktober 2006 auswies, sowie weiterer Dokumente des Klägers vor. Zum anderen überprüfte die Beklagte ihre Berechnung, nachdem der Kläger im Juli 2007 die Entgeltabrechnungen für die Monate Mai 2007 bis April 2007 eingereicht hatte. Kindergeldleistungen für C und die beiden anderen Kinder brachte die Beklagte nicht in Ansatz, da die Ehefrau des Klägers das Kindergeld für die drei Kinder bezog. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Behördenakte verwiesen.

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Gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2007 legte der Kläger am 4. Februar 2008 mit der Begründung Widerspruch ein, die Heimunterbringung des Kindes sei gegen seinen Willen erfolgt, so dass schon aus diesem Grund eine Kostenbeteiligung nicht in Frage komme. Der Antrag auf Hilfe zur Erziehung sei nur gestellt worden, um eine Rückführung Cs zu erreichen, was letzten Endes gelungen sei. Die lange Verweildauer des Kindes im Heim könne nicht zu seinen Lasten gehen, da die Verzögerung durch die lange Bearbeitungsdauer unter anderem der Sachverständigen entstanden sei. Sie hätten sich immer wieder darum bemüht, das Kind zurück zu bekommen.

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Mit Schreiben vom 15. August 2008 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers insoweit ab, als der Kostenbeitrag erst ab dem 7. Dezember 2006 erhoben wurde. Den verringerten Kostenbeitrag gab die Beklagte mit 5.700 € an.

13

Am 27. August 2009 wurde der Kläger vom Verdacht der Kindesmisshandlung freigesprochen; das Verfahren gegen die Mutter wurde nach § 153 a StPO eingestellt.

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Den Widerspruch des Klägers wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2010, dem Kläger zugestellt am 9. September 2010, zurück. Zur Begründung führte der Stadtrechtsausschuss aus, die Unterbringung von C im Kinderheim D sei rechtmäßig erfolgt. An der Berechnung des Kostenbeitrags bezüglich der Jugendhilfemaßnahme bestünden keine Bedenken. Das Vorliegen einer besonderen Härte, die dazu führen könne, dass ein Kostenbeitrag nicht erhoben werde, sei nicht ersichtlich.

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Am 11. Oktober 2010, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, er und seine Ehefrau seien mit der Unterbringung von C im Kinderheim D nicht einverstanden gewesen. Im Übrigen liege ein Härtefall vor. Er und seine Ehefrau seien nicht in der Lage, den geforderten Betrag zu zahlen. Seine Ehefrau verfüge nicht über eigenes Einkommen. Neben den Lebenshaltungskosten müsse er noch die Finanzierung des Eigenheims bedienen sowie Gerichtskosten für die Strafverfahren und das familiengerichtliche Verfahren begleichen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2007 in der Fassung vom 15. August 2008 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 1. September 2010 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 21. Dezember 2007 in der Fassung vom 15. August 2008, mit dem der Kläger ab dem 7. Dezember 2006 bis zum 6. Dezember 2007 zu einem Beitrag von 475 € monatlich zu den Kosten der Jugendhilfeleistung für seinen Sohn C herangezogen worden ist, und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 1. September 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

22

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kostenbeitrags während der Dauer der Inobhutnahme von C vom 7. Dezember 2006 bis zum 6. März 2007 sowie für die Zeit der Gewährung von Hilfe zur Erziehung im Zeitraum 7. März 2007 bis 6. Dezember 2007 sind die §§ 91 ff. SGB VIII. Gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind Elternteile nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII unter anderem zu den Kosten der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 91 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 42 SGB VIII) bzw. zu den Kosten der Hilfe in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 34 SGB VIII) heranzuziehen. Die Inanspruchnahme erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Die Festsetzung des Kostenbeitrags richtet sich nach § 94 Abs. 1 SGB VIII, wonach die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen sind. Gemäß § 94 Abs. 2 SGB VIII sind für die Bestimmung des Umfangs unter anderem bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 SGB VIII ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Rang wie der untergebrachte junge Mensch unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen. Absatz 5 der Norm schließlich führt ergänzend aus, dass für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung bestimmt werden; von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Gebrauch gemacht durch die Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe - Kostenbeitragsverordnung - (KostenbeitragsV) vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I Seite 2907).

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Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenbeitrags nach §§ 91 ff. SGB VIII sind hier erfüllt. Die Jugendhilfemaßnahmen wurden rechtmäßig erbracht (1.). Die Beklagte hat den Kläger ausreichend über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn C aufgeklärt (2.). Die von der Beklagten vorgenommene Einkommensermittlung nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII ist nicht zu beanstanden (3.). Für die monatlichen Belastungen des Klägers für weitere Versicherungen und Schuldverpflichtungen, die die kostenbeitragspflichtige Person gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII geltend machen kann, reicht die gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII anzusetzende Pauschale von 25 vom Hundert des nach den Abs. 1 und 2 errechneten Betrages aus (4.). Die Anwendung der Kostenbeitragsverordnung im konkreten Fall und die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle sowie die damit einhergehende Ermittlung des Kostenbeitrags führen nicht zu einem den Kläger rechtswidrig belastenden Ergebnis (5.). Die Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag ist auch „angemessen“ im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (6.). Schließlich ist von der Erhebung eines Kostenbeitrags auch nicht unter Härtefallgesichtspunkten ganz oder teilweise abzusehen (7.).

24

1. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten erbrachten Jugendhilfemaßnahmen bestehen weder hinsichtlich der Inobhutnahme (a.) noch in Bezug auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung (b.).

25

a. Die Heranziehung zu den Kosten der Inobhutnahme setzt voraus, dass die Gewährung und Erbringung der Leistung den gesetzlichen Vorschriften entspricht (vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 91 Rdnr. 13). Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII hat das Jugendamt die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen (§ 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.

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Danach war die Inobhutnahme Cs in dem hier in Rede stehenden Zeitraum rechtmäßig. Diese war erforderlich, um bestehenden oder wahrscheinlichen Gefahren für das Kindeswohl zu begegnen. Eine Gefahr im jugendhilferechtlichen Sinn liegt - wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht - dann vor, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung bei ungehinderten Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich ist (OVG Sachsen, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 1 D 38/10 -, juris). Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Andererseits genügt die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts grundsätzlich nicht zur Annahme einer Gefahr. Hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit ist abhängig vom Schutzgut zu differenzieren: Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Wo es um den Schutz besonders hochwertiger Schutzgüter geht, wozu das Kindeswohl zählt, kann deshalb auch schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. November 2007 - 12 635/06 -, juris). Nach den Maßstäben der Eignung und des Prinzips des mildesten Mittels ist danach zu fragen, ob gerade die Inobhutnahme erforderlich ist, um der Gefahrenlage adäquat zu begegnen (OVG Sachsen, Urteil vom 11. März 2008 - 1 B 202/05 -, juris). Die Inobhutnahme ist immer nur als vorläufige Maßnahme zulässig (§ 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) und muss beendet werden, wenn die angesprochene Gefahr nicht mehr besteht.

27

Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Aufgrund der ihr vorliegenden Informationen musste die Beklagte zum Zeitpunkt der Inobhutnahme davon ausgehen, dass C misshandelt worden war und damit eine Kindeswohlgefährdung bestand (vgl. zu dem Begriff der Kindeswohlgefährdung OLG Zweibrücken, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 2 UF 59/10 -, juris). Denn bei der Vorstellung Cs im D-Krankenhaus in Ludwigshafen am 7. November 2006 waren Knochenbrüche festgestellt worden. Wegen des Anfangsverdachts auf Kindesmisshandlung wurde C im Institut für Rechtsmedizin der Universität Mainz am 15. November 2006 ergänzend untersucht. In ihrem Befund vom 15. November 2006 stellte die Universität Mainz fest, dass das Verletzungsmuster geradezu klassisch für eine Kindesmisshandlung sei. Das Jugendamt der Beklagte war daher verpflichtet, im Interesse des Kindeswohls C zunächst von seinen Eltern zu trennen, um zu klären, wer für die Verletzungen des Kindes verantwortlich war. Die Befürchtung der Kindesmisshandlung wurde während der Dauer der Inobhutnahme auch nicht ausgeräumt; eine zeitnahe Rückführung Cs war nicht angezeigt.

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Die Beklagte unterrichtete den Kläger auch unverzüglich von der Inobhutnahme. Da dieser der Inobhutnahme entsprechend § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII widersprach, musste die Beklagte entscheiden, ob sie C wieder an seine Eltern übergibt (§ 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VIII) oder eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl der Jugendlichen herbeiführt (Nr. 2). Diesem Erfordernis ist die Beklagte nachgekommen. Mit Beschluss vom 27. November 2006 übertrug das Amtsgericht Ludwigshafen im Hinblick auf den bestehenden Verdacht der Kindesmisshandlung dem Jugendamt der Beklagten vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge (§ 1666 Abs. 3, § 1631 Abs. 1 BGB).

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b. Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung durch die Beklagte im Zeitraum 7. März 2007 bis 6. Dezember 2007 war ebenfalls rechtmäßig.

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Anders als im Falle der Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII oder familiengerichtlicher Maßnahmen gemäß § 1666 BGB darf Hilfe zur Erziehung nur gewährt werden, wenn der Personensorgeberechtigte die Hilfegewährung beantragt oder jedenfalls mit ihr einverstanden ist. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Nach dem Wortlaut des § 27 SGB VIII darf die Hilfe also nur in Einklang mit dem Willen desPersonensorgeberechtigten gewährt werden. Dieser entscheidet - solange kein familiengerichtlicher Eingriff in gerade das Recht auf die Beanspruchung von Leistungen der Jugendhilfe vorliegt - im Rahmen seiner Erziehungsverantwortung selbst über die Inanspruchnahme von Hilfen; er kann von diesem Recht Gebrauch machen, muss es aber nicht (BVerwG, NJW 2002, 232; OVG Sachsen, NJW 2008, 3729). Dieses Recht umfasst nicht nur die Entscheidung über die Frage, ob Hilfe zur Erziehung beansprucht wird, sondern auch über die Frage, in welcher Form diese begehrt wird. Bei einer Gefährdung des Kindeswohls durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge ist es die Aufgabe des Familiengerichts, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 1666 BGB), gegebenenfalls eine Entziehung der Elternverantwortung und ihre Übertragung auf Dritte anzuordnen und so die Gewährung erforderlicher Hilfen sicherzustellen (BVerwG, NJW 2002, 232).

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Die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII waren hier entgegen der Auffassung des Klägers gegeben. Zwar hatte das Amtsgericht Ludwigshafen in seinem Beschluss vom 27. November 2006 eine familiengerichtliche Maßnahme gemäß § 1666 BGB, die die Entziehung des Sorgerechts des Klägers mit umfasste, nicht getroffen. Das Recht zur Antragstellung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII wird nicht automatisch mit entzogen, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird (BVerwG NJW 2002, 232; OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 2003, 1409; VG Neustadt, Urteil vom 22. April 2010 - 4 K 1369/09.NW -). Daher war ein Einverständnis des Klägers erforderlich.

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Ein solches lag hier jedoch vor. Der Kläger hat zusammen mit seiner Ehefrau am 7. März 2007 einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt und eigenhändig unterschrieben (s. Blatt 2/1 der Behördenakte). Auch hat er gegen den Bewilligungsbescheid vom 9. März 2007 keinen Widerspruch erhoben. Der Umstand, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Stadtrechtsausschusses der Beklagten am 1. September 2010 der Hilfegewährung nachträglich widersprochen hat, ist insofern unbeachtlich.

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2. Der Kläger ist durch die Schreiben der Beklagten vom 30. November 2006, vom 22. Januar 2007 und vom 9. März 2007 über die Folgen der Jugendhilfeleistung für den Unterhaltsanspruch seines Sohnes in einer den Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII entsprechenden Art und Weise aufgeklärt worden. Nach der zuerst genannten Bestimmung kann ein Kostenbeitrag erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Die Folgen für die Unterhaltspflicht ergeben sich aus § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Soweit danach die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII verdeutlicht, dass zwar der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch durch die Gewährung von Jugendhilfeleistungen dem Grunde nach nicht berührt wird (vgl. BT-Drucksache 15/3676 Seite 31), dass aber die Bedarfsdeckung durch die Jugendhilfeleistungen beim Unterhaltsberechtigten bzw. die durch die Zahlung des Kostenbeitrags verminderte Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen sind. Dem Unterhaltspflichtigen ist deshalb mitzuteilen, in welchem Umfang der unterhaltsrechtliche Bedarf des Unterhaltsberechtigten durch die Jugendhilfeleistungen gedeckt und damit seine Unterhaltspflicht reduziert ist und er stattdessen zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden kann (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 7 D 10429/08.OVG –; Mann in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage 2007, § 92 Rdnr. 9).

34

Diesen Anforderungen genügen die Schreiben vom 30. November 2006, vom 22. Januar 2007 und vom 9. März 2007. Die Beklagte hat dem Kläger mitgeteilt, dass C am 27. November 2006 in Obhut genommen worden sei und die Kosten von der Beklagten getragen würden. Mit der Feststellung, dass an die Stelle der bisherigen Unterhaltsverpflichtung des Klägers ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag trete, hat die Beklagte den Inhalt der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII vollständig und deutlich wiedergegeben. Eine weitere Aufklärung über die Höhe des zu erwartenden Kostenbeitrages war nicht erforderlich; eine solche ist in der Regel auch nicht möglich, da die Berechnung der Höhe des Kostenbeitrages gerade von den noch einzuholenden Auskünften des Kostenbeitragspflichtigen über seine Einkünfte und Belastungen abhängig ist.

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3. Gegen die von der Beklagten vorgenommene Einkommensermittlung nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Als Einkommen gelten im Hilfezeitraum zufließende Einkünfte in Geld oder Geldeswert (sog. Zuflusstheorie, vgl. z. B. BVerwG, NJW 2004, 2608 zum sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff). Bei regelmäßigen Geldzuflüssen in wechselnder Höhe oder auch einmaligen Zahlungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation) kann ein über einen längeren Zeitraum gemitteltes monatliches Durchschnittseinkommen gebildet werden (vgl. VG Münster, Urteil vom 12. Januar 2010 – 6 K 1854/08, juris).

36

Da der Bescheid vom 21. Dezember 2007 in der Fassung vom 15. August 2008 den Heranziehungszeitraum vom 7. Dezember 2006 bis zum 6. Dezember 2007 regelt, kommt es für die Einkommensberechnung zwar nicht auf die finanziellen Verhältnisse des Klägers im Zeitraum November 2005 bis Oktober 2006 an, über die die Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers des Klägers vom 13. Dezember 2006 Auskunft gibt. Die Arbeitseinkünfte des Klägers sind, wie die von ihm im Juli 2007 eingereichten Entgeltabrechnungen seines Arbeitgebers für die Monate Mai 2006 bis April 2007 aufzeigen, in der Folgezeit aber in etwa gleich geblieben. Es ist daher unschädlich, dass die Entgeltabrechnungen für die Monate Mai 2007 bis Dezember 2007 fehlen, zumal der Kläger nicht behauptet hat, dass seine Arbeitseinkünfte in der Folgezeit gesunken wären.

37

Die Kammer geht daher abzüglich der auf das Einkommen gezahlten Steuern (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) und der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (§ 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) von einem durchschnittlichen Nettoerwerbseinkommen des Klägers von ca. 3.545 € aus (s. die Berechnung der Beklagten auf Blatt 5/64 der Behördenakte). Weitere Einnahmen waren nicht zu berücksichtigen, insbesondere erhielt der Kläger im Heranziehungszeitraum offenbar keine Steuerrückerstattung vom Finanzamt.

38

Von diesem Betrag waren gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit abzusetzen. Darunter fällt hier der monatliche Pensionskassenbeitrag des Klägers, der im Dezember 2006 73,57 € betrug, während in den Monaten Januar und Februar 2007 72,85 € und in den Monaten März und April 2007 75,44 € anfielen. Der Einfachheit halber setzt die Kammer zugunsten des Klägers einen Betrag in Höhe von 75,50 € an.

39

Dagegen sind die vom Kläger ferner geltend gemachten Kosten der abgeschlossenen Kapitallebensversicherung in Höhe von monatlich 143,62 € nicht gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII vom Einkommen abzusetzen. Aus dem in der genannten Vorschrift normierten Gebot der Sozialversicherungsäquivalenz folgt, dass die Leistung der betreffenden Altersvorsorgeversicherung derjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen muss, also in Form einer monatlichen Rente ab dem gesetzlichen Renteneintrittsalter von 65 Lebensjahren erfolgt. Eine Kapitallebensversicherung führt jedoch in der Regel - wie auch im Fall der vom Kläger abgeschlossenen Versicherung - zur Vermögensbildung und zur Ausschüttung eines Geldbetrages am Ende der Vertragszeit und nicht zu monatlichen rentenähnlichen Zahlungen ab dem gesetzlichen Renteneintrittsalter (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 19. Juli 2007 - 2 K 15/07.NW -, juris).

40

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger die nicht berücksichtigte Kapitallebensversicherung zur Tilgung des für das selbstbewohnte Einfamilienhaus aufgenommenen Darlehens verwendet (s. Blatt 5/16 der Verwaltungsakte). Die Schaffung von Wohneigentum dient nicht ausschließlich Zwecken der Alterssicherung. Vielmehr werden dadurch auch die gegenwärtigen Wohnbedürfnisse der Familie des Klägers befriedigt. Schließlich sind Immobilien jederzeit vorzeitig veräußerbar, sodass sie gegebenenfalls im Alter nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 17. Februar 2010 – 4 A 27/09 -, juris).

41

Danach ist hier von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von 3.469,50 € auszugehen.

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4. Davon sind nach § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII Belastungen abzuziehen. In Betracht kommen insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben sowie Schuldverpflichtungen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII). Der Abzug erfolgt gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert, was vorliegend einen Betrag in Höhe von 867,38 € ergibt. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII nachweisen.

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Mehr als den Pauschalabzug von 25 % des Nettoeinkommens für Belastungen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII, den die Beklagte in ihre Berechnung eingestellt hat, kann der Kläger hier nicht beanspruchen.

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Die Beklagte hat zugunsten des Klägers dessen monatlichen Belastungen für den Autokauf in Höhe von 265,30 € sowie die Beiträge zur Hausrat-, Haftpflicht- und Unfallversicherung in Höhe von zusammen 37,16 € in Ansatz gebracht. Darüber hinaus hat der Kläger nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIIII einen Anspruch auf Berücksichtigung der Kosten für die Wohngebäudeversicherung in Höhe von 19,38 € monatlich (vgl. Mann in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage 2007, § 93 Rdnr. 2; VG Magdeburg, Urteil vom 17. Februar 2010 – 4 A 27/09 -, juris).

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Ungeachtet dessen, dass der Kläger nicht angegeben hat, seinen Arbeitsplatz mit dem Pkw aufzusuchen, hat die Kammer zu seinen Gunsten gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIIII die Kosten für Fahrt zu seinem etwa 4 km entfernten Arbeitsplatz vom Einkommen abgesetzt. Die Beantwortung der Frage, welche Belastungen nach § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, ist an steuerrechtlichen Grundsätzen auszurichten (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 12 E 1458/08 -, juris; VG Neustadt, Urteil vom 25. März 2010 - 4 K 685/09.NW -, juris). Zur Abgeltung der Aufwendungen des Klägers für die Fahrt zu seinem Arbeitsplatz ist deshalb je Arbeitstag für jeden vollen Entfernungskilometer der Wegstrecke ein Betrag von 0,30 € anzusetzen. Damit sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Heimfahrten veranlasst sind. Danach ist ein monatlicher Betrag von 22 € (264 € bei 220 Arbeitstagen/12 Monate) zu berücksichtigen.

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Die Frage, ob neben den Kosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIIII zusätzlich die Kosten für eine Kraftfahrzeugversicherung abzugsfähig sind(so Münder u. a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Auflage 2006, § 93 Rdnr. 26 und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22. März 2010 - 3 D 9/10 -, juris) oder ob die Kosten einer Kraftfahrzeugversicherung mit der Pendlerpauschale gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG vollständig abgedeckt sind (so VG Magdeburg, Urteil vom 17. Februar 2010 – 4 A 27/09 -, juris; vgl. auch Mann in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage 2007, § 93 Rdnr. 21), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die monatlichen Aufwendungen des Klägers für die Kfz-Versicherung sowie für die Vollkaskoversicherung belaufen sich auf 15,53 € und übersteigen, wie noch auszuführen sein wird, zusammen mit weiteren abzugsfähigen Posten nicht den Pauschalbetrag nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII.

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Zu Recht hat die Beklagte die monatlichen Aufwendungen des Klägers für Grundsteuer, Haushaltsstrom, Heizung und Wasser nicht einkommensmindernd berücksichtigt. Denn diese Kosten zählen zu den Unterkunftskosten und sind in die Beiträge der Kostenbeitragstabelle bereits eingearbeitet. Sie können deshalb im Rahmen der Abzugskosten nach § 93 Abs. 3 SGB VIII nicht in Ansatz gebracht werden (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. März 2010 – 7 B 10085/10.OVG -).

48

Die Hausfinanzierungskosten des Klägers für das 118 m² große Reihenhaus in Ludwigshafen in Höhe von rund 810 € pro Monat (s. Blatt 5/13 – 5/17 der Behördenakte) sind im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII zwar grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Da allerdings auch die Wohnungsmiete nicht als abzugsfähige Belastung angesehen werden kann, können Verbindlichkeiten wegen der Immobilienfinanzierung nur insoweit als angemessen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII angesehen werden, als den Finanzierungskosten der durch die Nutzung des Eigentums erzielte Wohnwert gegenübergestellt und in Abzug gebracht wird (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1. September 2010 - 4 ME 185/10 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 12 E 1458/08 -, juris; Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 93 Rdnr. 24). Diesen Wohnwert schätzt die Kammer hier auf aktuell rund 800 € und stützt sich dabei zum einen auf den Mietspiegel der Stadt Ludwigshafen und zum anderen auf aktuelle Mietangebote für Wohnhäuser in Ludwigshafen. Nach dem Ludwigshafener Mietspiegel, Stand April 2010 (s. http://www.ludwigshafen.de/ fileadmin/user_upload/standort/wohnen/ mietspiegel/mietspiegel_2010.pdf), beträgt die Durchschnittsmiete für frei finanzierte Wohnungen zwischen 40 und 120 m² mit guter Ausstattung, d.h. mit Bad oder Dusche und mit Etagen- oder Sammelheizung, abhängig vom Alter der Wohnung 5 bis knapp 6,60 €. Verschiedene Immobilienhändler bieten auf ihren Internetseiten Mietwohnungen in Ludwigshafen mit einer Wohnfläche von ca. 120 m² für etwa 750 – 900 € pro Monat an (s. z.B. http://www.immozentral.com oder http://www.immobilienscout24.de/ immobiliensuche/ haus-mieten/rheinland-pfalz/ ludwigshafen+am+rhein.htm). Da die Mietpreise in Ludwigshafen laut Mietspiegel (s. dort Seite 23) seit 2006 um ca. 6 % gestiegen sind, nimmt die Kammer in Bezug auf das hier maßgebliche Jahr 2007 einen Abschlag von 5 % vor und geht von einem Wohnwert von 760 € aus. Die bereinigten Hausfinanzierungskosten des Klägers fließen daher mit 50 € in die Berechnung ein.

49

Soweit der Kläger zuletzt noch die monatlichen Raten an die Staatskasse in Höhe von 225 € im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im familiengerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob diese Kosten ebenfalls als einkommensmindernd im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII in Ansatz gebracht werden können. Denn auch diese Kosten übersteigen zusammen mit den anderen abzugsfähigen Posten nicht den Pauschalbetrag nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII.

50

Unter Berücksichtigung dieser Belastungen des Klägers ergibt sich somit folgende Berechnung:

51

Wohngebäudeversicherung

19,38 €

Hausratversicherung

14,86 €

Haftpflichtversicherung

 7,83 €

Unfallversicherung

14,47 €

Kosten für Fahrt des Klägers zum Arbeitsplatz

 22 €

Kosten für die Kraftfahrzeugversicherung

15,53 €

Kredit für Autokauf

 265,30 €

Hausfinanzierungskosten (unter Ansatz des Wohnwerts)

 50 €

Prozesskostenhilfe

 225 €

        

-------------

        

 634,37 €

52

Der Gesamtbetrag in Höhe von 634,37 € liegt damit um 233,01 € unter dem Pauschalbetrag von 867,38 €. Zieht man den Pauschalbetrag von dem sich nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII ergebenden Einkommensbetrag von 3.469,50 € ab, verfügte der Kläger über ein maßgebliches Einkommen nach § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VIII in Höhe von 2.602,12 €.

53

5. Die Anwendung der Kostenbeitragsverordnung und die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle sowie die damit einhergehende Ermittlung des Kostenbeitrags führen nicht zu einem den Kläger rechtswidrig belastenden Ergebnis. Setzt man den Betrag von 2.602,12 € in die in der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV befindliche Kostenbeitragstabelle ein, so ist der Kläger in die Beitragsgruppe 13 einzuordnen. Die auf diese Weise in der Tabelle gefundene Einkommensgruppe ist im Blick auf die Zahl anderer unterhaltspflichtiger Familienangehöriger nach den in § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV genannten Kriterien durch „Sprünge“ über Einkommensgruppen hinweg zu korrigieren. Dies führt vorliegend zu einer Eingruppierung des Klägers in die Beitragsgruppe 10. Zunächst erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV eine Herabstufung um jeweils eine Einkommensgruppe, weil der Kläger gegenüber seinen beiden anderen Kindern in mindestens dem gleichen Rang wie seinem untergebrachten Sohn C zum Unterhalt verpflichtet ist. Eine weitere Herabstufung um eine Einkommensgruppe ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auch seiner Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig war. Gemäß § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV sind weitere Unterhaltspflichten der beitragspflichtigen Person zwar nur zu berücksichtigen, soweit diese unterhaltsberechtigten Personen nach § 1609 BGB mindestens den gleichen Rang wie der untergebrachte junge Mensch haben. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der KostenbeitragsV am 1. Oktober 2005 war noch § 1609 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002, gültig bis 31. Dezember 2007, in Kraft. Gemäß dessen Absatz 2 stand der Ehegatte den Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2 BGB (minderjährige unverheiratete Kinder) gleich. Diese Rangfolge hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Unterhaltsreformgesetzes zum 1. Januar 2008 (BGBl. 2007, 3189) geändert. Seitdem gehen Ehegatten den minderjährigen unverheirateten Kindern und Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB im Range nach. Da hier aber noch die alte Fassung des § 1609 BGB maßgebend ist, war der Kläger somit in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 7. Dezember 2006 bis zum 6. Dezember 2007 nach der Beitragsgruppe 10 der Anlage zu § 1 der KostenbeitragsV zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 475 € heranzuziehen.

54

6. Die Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag ist auch „angemessen“ im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. NJW 2011, 97), der die Kammer folgt, kann von einer Angemessenheit nur gesprochen werden, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Selbstbehalt in diesem Sinne ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muss. Diese Opfergrenze wird allgemein etwas über dem Sozialhilfebedarf des in Anspruch Genommenen angesetzt (s. z.B. BGH, NJW 1991, 356). Zu ihrer Bestimmung kann man sich an den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (hier in der Fassung vom 1. Januar 2005 - SüdL 2005 -), die u.a. auch vom Oberlandesgericht Zweibrücken angewendet werden, sowie der Düsseldorfer Tabelle (hier in der Fassung vom 1. Juli 2005 und vom 1. Juli 2007) orientieren (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. März 2010 - 7 B 10085/10.OVG zu den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Koblenz).

55

Die Unterhaltsvergleichsberechnung führt zu keiner Beeinträchtigung der beiden anderen Kinder des Klägers durch die Kostenbeitragszahlungen für C.

56

Zunächst ist von einem monatlichen Nettoarbeitseinkommen des Klägers in Höhe von 3.469,50 € auszugehen (s.o.). Gemäß Nr. 10.4 SüdL 2005 sind berücksichtigungswürdige Schulden abzuziehen. Hier können die monatlichen Verpflichtungen des Klägers für die Anschaffung seines Pkw in Höhe 265,30 € sowie die Ratenzahlungen in Höhe von 225 €, die in dem familiengerichtlichen Verfahren nach Gewährung von Prozesskostenhilfe angefallen sind, in Ansatz gebracht werden. Dies gilt auch für den oben genannten Betrag in Höhe von 50 €, der als negativer Wohnwert zu berücksichtigen ist (s. Nr. 5 SüdL 2005).

57

Ob daneben nach Nr. 10.2 SüdL 2005 auch noch berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen des Klägers aus unselbständiger Arbeit abzuziehen sind, kann offen bleiben. Gemäß 10.2.1 SüdL 2005 kann bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann nach 10.2.2 SüdL der nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 €) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind in der Regel die Anschaffungskosten erfasst. Da hier die monatlichen Raten für die Anschaffung des Pkw des Klägers gemäß Nr. 10.4 bereits Berücksichtigung gefunden haben und der Kläger keine sonstigen berufsbedingten Aufwendungen geltend gemacht hat, spricht alles dafür, die Pauschale von 5 % (= 173,48 €) daneben nicht noch zusätzlich vom Nettoeinkommen abzusetzen. Wie die noch folgende Berechnung aufzeigt, verbleibt dem Kläger aber selbst unter Berücksichtigung dieser Pauschale der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt.

58

Das unterhaltsrechtlich bereinigte Nettoeinkommen des Klägers errechnet sich daher wie folgt:

59

Monatliches Nettoeinkommen des Klägers

 3.469,50 €

abzüglich:

        

Kredit für Autokauf

 265,30 €

Hausfinanzierungskosten (unter Ansatz des Wohnwerts)

 50 €

Prozesskostenhilfe

 225 €

Pauschale nach Nr. 10.2.1 SüdL 2005

 173,48 €

        

---------------

        

2.755,72 €

60

Dieses Einkommen führt zunächst zur Einstufung in die Einkommensgruppe 8 (2.500 – 2.800 €) der im Heranziehungszeitraum maßgeblichen Düsseldorfer Tabelle vom 1. Juli 2005 und vom 1. Juli 2007. Es findet aber eine Herabstufung um eine Gruppe in die Einkommensgruppe 7 (2.300 – 2.500 €) statt, weil der Kläger im Heranziehungszeitraum vier statt drei Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet war (Nr. 11.2 SüdL).

61

Gegenüber dem am 18. August 2001 geborenen G war der Kläger nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Juli 2005 und Stand 1. Juli 2007, wie folgt unterhaltsverpflichtet:

62

vom 7. Dezember 2006 bis zum 30. Juni 2007:

 290 €

vom 1. Juli 2007 bis zum 17. August 2007:

 287 €

vom 18. August 2007 bis zum 6. Dezember 2007:

 348 €

63

Gegenüber der am 5. Januar 2005 geborenen H betrug der Kindesunterhalt des Klägers nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Juli 2005 und Stand 1. Juli 2007, wie folgt:

64

vom 7. Dezember 2006 bis zum 30. Juni 2007:

 290 €

vom 1. Juli 2007 bis zum 6. Dezember 2007:

 287 €

65

Daneben ist gemäß Nr. 22.1 SüdL 2005 ein Bedarf für den mit dem Unterhaltsverpflichteten zusammenlebenden Ehegatten in Ansatz zu bringen. Dieser Bedarf beträgt mindestens 560 €, und wenn der Ehegatte erwerbstätig ist, 650 €. Auch wenn der Kläger in der Klageschrift behauptet hat, seine Ehefrau sei ohne Einkommen und sich aus der Verwaltungsakte lediglich ein Vermerk dazu ergibt, dass die Ehefrau des Klägers zumindest noch zu Beginn der Hilfemaßnahme erwerbstätig war (s. Blatt 3/1 der Behördenakte), setzt die Kammer zugunsten des Klägers einen Bedarf in Höhe von 650 € an, weil sie für den gesamten Heranziehungszeitraum noch eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Klägers unterstellt.

66

Es ergibt sich für die Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber den weiteren Familienmitgliedern mit Ausnahme von C, der einen erhöhten Bedarf hat und deshalb bei der Ermittlung der verfügbaren Verteilungsmasse zunächst außen vor bleibt, somit folgende Berechnung:

67

Zeitraum vom 7. Dezember 2006 bis zum 30. Juni 2007

68

Bereinigtes monatliches Nettoeinkommen des Klägers

 2.755,72 €

Unterhalt für G

 290 €

Unterhalt für H

 290 €

Bedarf der Ehefrau

 650 €

        

 ---------------

        

 1.525,72 €

69

Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 17. August 2007

70

Bereinigtes monatliches Nettoeinkommen des Klägers

 2.755,72 €

Unterhalt für G

 287 €

Unterhalt für H

 287 €

Bedarf der Ehefrau

 650 €

        

 ---------------

        

 1.531,72 €

71

Zeitraum vom 18. August 2007 bis zum 6. Dezember 2007

72

Bereinigtes monatliches Nettoeinkommen des Klägers

 2.755,72 €

Unterhalt für G

 287 €

Unterhalt für H

 348 €

Bedarf der Ehefrau

 650 €

        

 ---------------

        

 1.470,72 €

73

Gemäß Nr. 21 SüdL 2005 beträgt der notwendige Selbstbehalt des Erwerbstätigen und zum Unterhalt Verpflichteten als unterste Grenze seiner Inanspruchnahme monatlich 890 €. Bei einem Abzug des unterhaltsrechtlich bereinigten Nettoeinkommens in Höhe von 2.755,72 € um maximal 1.285 € im Zeitraum vom 18. August 2007 bis zum 6. Dezember 2007 verbleibt ein Betrag von 1.470,72 €, so dass der Kläger über deutlich mehr als den Selbstbehalt von 890 € und ebenso mehr als den Bedarfskontrollbetrag der Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle von 1.200 € verfügte. Eine weitere Korrektur der – fiktiven – Unterhaltsberechnung aus Billigkeitsgesichtspunkten wäre danach nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf dieses Ergebnis ist auch keine Mangelfallberechnung nach Nr. 23 SüdL durchzuführen.

74

7. Der von der Beklagten festgesetzte Kostenbeitrag von 475 € pro Monat ist auch nicht unter Härtefallgesichtspunkten ganz oder teilweise aufzuheben. Gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII liegt nur dann vor, wenn eine atypische Fallgestaltung gegeben ist. Sie muss zu einem Ergebnis führen, dass den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht. Dies ist der Fall, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dazu führen, dass die Belastung mit dem Kostenbeitrag unzumutbar ist. Es müssen soziale Belange schwerwiegend berührt sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2009 - 12 A 3019/08 -, juris). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.

75

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils gegen der Kosten auf § 167 VwGO.

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(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Plat

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 93 Berechnung des Einkommens


(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie a

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(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der i

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(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach a) der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranzi

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für eine Jugendhilfemaßnahme zugunsten seines Sohnes.

2

Der Kläger ist Vater zweier in den Jahren 1992 und 1995 geborener Kinder. Er ist Landesbeamter. Im Jahr 1994 erwarb er gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück in Z. und führte in der Folgezeit Sanierungsmaßnahmen an dem Wohnhaus durch. Eine Wohnung bewohnten der Kläger und seine damalige Ehefrau. Die übrigen Wohnungen wurden vermietet. Zur Finanzierung schlossen er und seine damalige Ehefrau im Jahr 1994 zwei Darlehensverträge über 190.000 DM und 137.000 DM sowie in der Folgezeit weitere Darlehensverträge über geringere Beträge. Am 25.11.1998 nahmen sie ein Darlehen über 211.000 DM auf, mit dem sie im Wege der Umschuldung die Verpflichtungen aus den im Jahr 1994 geschlossenen Darlehensverträgen tilgten.

3

Anfang 2003 trennten sich der Kläger und seine damalige Ehefrau. Die Ehe ist inzwischen geschieden. Der Kläger wurde Alleineigentümer des Grundstücks. Er und seine Ehefrau vereinbarten, dass er im Innenverhältnis die Darlehensverpflichtungen übernimmt und ihm die Mieteinnahmen der seinerzeit vollständig vermieteten Wohnungen zukommen.

4

Am 29.06.2006 nahm der Kläger ein Darlehen über 130.000 € mit einer Annuität von 756,17 € auf, das zur Tilgung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vom 25.11.1998 und weiterer Darlehen aus Bausparverträgen diente. Aus einem weiteren Darlehen hatte der Kläger monatliche Verpflichtungen in Höhe von 40,00 €. Vor der Umschuldung hatte der Kläger auf die Darlehensverträge Tilgungen und Zinsen in Höhe 1.029,21 € zu leisten. Im Jahr 2007 waren zwei Wohnungen vermietet. Die Mieteinnahmen in diesem Jahr betrugen 17.343,75 €. Dem standen Ausgaben für Nebenkosten und Reparaturen in Höhe von 12.385,55 € gegenüber. Der Kläger wohnt nunmehr mit seiner Lebensgefährtin in einer Mietwohnung in A-Stadt.

5

Ausweislich einer von der zuständigen Bezügestelle ausgestellten Verdienstbescheinigung hatte der Kläger im Januar und Februar 2007 (einschließlich des Arbeitgeberanteils für vermögenswirksame Leistungen) ein Nettoeinkommen von 2.326,51 € und ab März 2007 von 2.373,10 €. Am 30.11.2006 zahlte ihm das Land einen Betrag in Höhe von 29.698,32 € aus. Hierbei handelt es sich um eine im Klagewege durchgesetzte Nachzahlung wegen zu Unrecht nicht geleisteter Beträge nach § 1 der 2. BesÜV in der Zeit von August 1994 bis November 2006. Am 12.03.2008 erwarb der Kläger für einen Kaufpreis von 27.500 € einen gebrauchten VW TV Multivan.

6

Der Beklagte erbringt für den am 23.06.1992 geborenen Sohn des Klägers C. seit dem 12.01.2004 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch Unterbringung in der Internatsschule Hadmersleben. Hierfür leistete der Kläger einen Kostenbeitrag von monatlich 178,00 €. Mit Schreiben vom 17.01.2006 forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Erklärung zur Kostenbeitragspflicht auszufüllen und zurückzusenden. Mit Schreiben an seinen Prozessbevollmächtigten vom 07.12.2006 erinnerte der Beklagte den Kläger an die Verpflichtung zur Abgabe des Erklärungsbogens. Nachdem der Beklagte die Bescheinigung der Bezügestelle über die Besoldung des Klägers erhalten hatte, teilte er dem Kläger mit Schreiben vom 25.07.2007 seine Absicht mit, den Kostenbeitrag rückwirkend ab dem 01.01.2007 auf 380,00 € monatlich festzusetzen. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass „Hauskosten“, Unterhaltskosten und Fahrtkosten zur Arbeitsstelle unberücksichtigt geblieben seien.

7

Mit Bescheid vom 23.08.2007 setzte der Beklagte den Kostenbeitrag ab dem 01.01.2007 auf monatlich 380,00 € fest und forderte abzüglich bereits geleisteter Beträge für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 10.08.2007 Nachzahlungen in Höhe von 1.616,00 €. In der Berechnung wurde ein monatliches Nettoeinkommen aus der Tätigkeit des Klägers als Beamter von 2.352,74 € unter Berücksichtigung des vollständigen Familienzuschlags zugrunde gelegt. Hiervon wurden Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 105,00 € abgezogen. Für besondere Belastungen setzte der Beklagte die Pauschale von 25 %, also einen Monatsbetrag von 561,94 € an.

8

Am 24.09.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend: Der Beklagte habe sein Einkommen falsch berechnet. Besoldungsrechtliche Kinderzuschläge seien gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII als zweckgebundene Einnahmen nicht berücksichtigungsfähig. Die Einmalzahlung von 29.698,32 € sei nicht, jedenfalls nicht vollständig als Einkommen anzurechnen. Im Übrigen müsse ein etwaiger anzurechnender Betrag auf einen Zeitraum von 12 Jahren verteilt werden, der dem Zeitraum der Nachzahlung entspreche. Er könne nicht dafür bestraft werden, dass ihm sein Arbeitgeber über 12 Jahre keine korrekten Bezüge ausgezahlt habe. Zudem habe er das Geld nicht „auf die hohe Kante gelegt“, sondern damit ein Auto erworben. Die Anschaffung sei wegen des Alters und Zustands seines früheren Fahrzeugs sinnvoll gewesen. Die Größe des Autos sei angesichts des Umstandes, dass er und seine Partnerin jeweils zwei Kinder hätten, angemessen. Die Kosten für die Krankenversicherung seien mit monatlich 138,66 € zu berücksichtigen. Ferner seien Kosten für Unfall-, Haftpflicht-, Hausrat, Wohngebäude-, Rechtsschutz- und Kfz-Versicherungen sowie der Unterhalt für die Tochter von 267,00 € bzw. ab dem 01.01.2008 von 288 € monatlich abzuziehen. Außerdem seien die Kreditbelastungen für das Haus in Z. zu berücksichtigen. Der Erwerb des Wohngrundstücks mit einem Dreifamilienhaus sei aus damaliger Perspektive wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Der Grundstückserwerb habe zur Alterssicherung gedient. Durch die Mieteinnahmen hätten er und seine damalige Ehefrau die laufenden Kreditbelastungen tragen und Vorsorge für künftig anfallende Renovierungen treffen wollen. Die Finanzierung einschließlich der Umschuldungsmaßnahmen sei als wirtschaftlich anzusehen. Bei Erwerb des Grundstücks und den Renovierungsmaßnahmen sei der Sturz der Grundstückspreise noch nicht absehbar gewesen. Er habe auch nicht damit rechnen können, dass es durch die erst später teilweise ausbleibende Vermietung zu Verlusten kommen würde. Der Entschluss, das Grundstück nicht zu veräußern, habe dazu gedient, die Verluste zu mindern und – auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen – die restliche Darlehenssumme zu tilgen.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Kostenbescheid des Beklagten vom 23.08.2007 aufzuheben

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er erwidert: Richtigerweise habe bereits ab April 2006 eine Neuberechnung erfolgen müssen, so dass sich bis August 2007 ein rückständiger Kostenbeitrag von 2.828,00 € ergebe. Als der Höhe nach angemessen seien nur solche Schuldverpflichtungen zu berücksichtigen, die den üblichen Sätzen entsprächen oder nur geringfügig davon abwichen. Die veränderten Lebensumstände und Einkommensverhältnisse nach der Scheidung könnten nicht dazu führen, dass Schuldverpflichtungen anzuerkennen seien, die für einen Alleinverdiener als unnötig und unangemessen gelten. Die Überlegungen des Klägers, die Verluste nach der Scheidung möglichst gering zu halten, fielen in dessen Risikobereich. Die Einmalzahlung von 29.698,22 € hätte im Jahr 2006 als Einkommen berücksichtigt werden müssen. Das zu berücksichtigende Einkommen hätte sich im November 2006 entsprechend erhöht, so dass in diesem Monat ein Kostenbeitrag von 1.984,08 € zu leisten gewesen wäre.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 23.08.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16

Der Beklagte hat den Kläger zu Recht ab dem 01.01.2007 zu einem Kostenbeitrag für die seinem Sohn gewährte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch Unterbringung in der Internatsschule H. (§§ 27, 34 SGB VIII) herangezogen. Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach sind Elternteile nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII unter anderem zu den Kosten der Hilfe in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 34 SGB VIII) heranzuziehen.

17

Die in dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2007 erfolgte rückwirkende Festsetzung ab Januar 2007 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenbeitragsforderung nach § 92 ff. SGB VIII ist zwar alsbald geltend zu machen, um dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen und dem Beitragspflichtigen Gewissheit darüber zu verschaffen, welche finanziellen Belastungen er auf Grund der Hilfegewährung zu tragen habe. Schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein Kostenbeitrag nicht oder in geringerer Höhe erhoben wird, besteht aber dann nicht, wenn dem Kostenpflichtigen bekannt ist, dass er zu den Kosten der Maßnahme herangezogen wird (vgl. hierzu Nds. OVG, Urteil vom 02.12.2003 – 4 LC 153/03 -, juris) und die Höhe des Kostenbeitrags noch nicht abschließend ermittelt werden konnte, weil der Kostenpflichtige Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen nicht vorgelegt hat. So liegt der Fall hier. Dem Kläger war die Kostenpflicht bekannt; er hat bereits vor dem 01.01.2007 einen – wenn auch niedrigeren – Kostenbeitrag geleistet. Auf die Aufforderungen vom 17.01.2006 und 07.12.2006, eine Erklärung zur Kostenbeitragspflicht abzugeben, hat der Kläger nicht reagiert.

18

Die Heranziehung entspricht in der festgesetzten Höhe von monatlich 380,00 € den gesetzlichen Bestimmungen. Da der Bescheid den Heranziehungszeitraum ab dem 01.01.2007 regelt, kommt es für die Einkommensberechnung nicht auf die Verhältnisse im Jahr 2006 an, so dass es für die Entscheidung unerheblich ist, ob die Neuberechnung bereits ab April 2006 hätte erfolgen müssen und ob in der Zeit von April bis Dezember 2006 ein rückständiger Betrag zu verzeichnen ist.

19

Für die Zeit ab dem 01.01.2007 ist der Kläger unter Zugrundelegung der §§ 93, 94 SGB VIII sowie der Kostenbeitragsverordnung zu einem Kostenbeitrag in mindestens der festgesetzten Höhe heranzuziehen.

20

Hinsichtlich der einzelnen Kostenpositionen gilt für das Jahr 2007 Folgendes:

21

Das monatliche Einkommen abzüglich auf das Einkommen gezahlter Steuern (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) hat der Beklagte mit 2.342,21 € (geringfügig) zu niedrig angesetzt, weil er das Einkommen anhand der bei Erlass des Bescheides abgelaufenen 12 Monate, und nicht anhand der Verhältnisse im Heranziehungszeitraum berechnet hat. Ausweislich der Verdienstbescheinigung hatte der Kläger im Januar und Februar 2007 (einschließlich des Arbeitgeberanteils für vermögenswirksame Leistungen, vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 24.01.2008 – 26 K 2084/07 -, juris) ein Nettoeinkommen von 2.326,51 € und ab März 2007 von 2.373,10 €. Daraus ergibt sich für das Jahr ein durchschnittlicher Betrag von 2.365,34 €.

22

Bei den nach Besoldungsrecht gewährten Kinderzuschlägen handelt es sich nicht um gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zweckgebundene Leistungen. Sie sind daher voll dem Einkommen zuzurechnen (vgl. auch Degener in Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Jugendhilferecht, § 93 Rdnr. 11 für Kinderzuschüsse, die zu einer Rente gezahlt werden).

23

Zum Einkommen des Klägers gehört zudem die Bezügenachzahlung vom 30.11.2006 in Höhe von 29.698,32 €, die für den Bezugsmonat und die Folgemonate – also auch für die Zeit ab dem 01.01.2007 – auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen ist.

24

Bei der Zahlung handelt es sich um einen Bestandteil der Besoldung, der als Einkommen anzurechnen ist. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme bestimmter – hier nicht einschlägiger – Renten und Beihilfen. Einkommen in diesem Sinne ist alles, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende erst in der Bedarfszeit erhält, sind regelmäßig als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen (BSG, Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 35/07 R -, juris).

25

Für die Frage, welchem Zeitpunkt das Einkommen zuzurechnen ist, gilt grundsätzlich der tatsächliche Zufluss, soweit nicht normativ ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (vgl. BSG, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 – 5 C 35. 97 -, BVerwGE 108, 296). Unerheblich ist, ob die dem Zufluss zugrunde liegende Forderung bereits vor der Auszahlung bestand. Einnahmen werden grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt (z. B. Auszahlung des Gehalts als Erfüllung der Gehaltsforderung, Steuererstattung als Erfüllung des Steuererstattungsanspruchs). Der Regelung § 93 SGB VIII ist zu entnehmen, dass im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung interessiert, sondern allein auf das Erzielen von Einkünften in Geld oder Geldeswert (als Einkommen) abzustellen ist (vgl. BSG, a. a. O.; BVerwG, a. a. O. zu den entsprechenden Regelungen des SGB II und BSHG). Das gilt allerdings nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde, z. B. bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen. Denn andernfalls wertete man den Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen (BVerwG, a. a. O.). Demgemäß stellt eine bloße Verwertung bereits bestehender Vermögenswerte - d. h. eine Vermögensumschichtung - in der Regel kein Einkommen, sondern weiterhin Vermögen dar. Nachzahlungen durch den Arbeitgeber für vergangene Zeiträume sind demnach als Einkommen anzusehen, wenn der Empfänger – wie hier - nicht freiwillig auf eine frühere, bereits mögliche Realisierung seiner Rechtsposition verzichtet hat, sondern diese Rechtsposition vorher nicht realisierbar war (vgl. LSG Nordrh.-Westf., Urteil vom 04.09.2008 – 9 L AS 7/08 -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 09.08.2007 – L 7 AS 5695/06 -, juris).

26

Parallelen zum Unterhaltsrecht gebieten keine andere Betrachtungsweise. So werden Rentennachzahlungen unterhaltsrechtlich als Einkommen angesehen, so dass sie bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen sind. Soweit in der Rechtsprechung Teilbeträge wegen besonderer Belastungen als anrechnungsfrei angesehen werden (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.04.1997 – 1 UF 35/97 -, juris), kommt eine Übertragung einer solchen Berechnung auf die Regelungen des Jugendhilferechts nicht in Betracht, weil die Einkommensanrechnung und die abzugsfähigen Kosten in § 93 SGB VIII geregelt sind und sich der Umfang der Heranziehung unmittelbar aus § 94 SGB VIII und der Kostenbeitragsverordnung ergibt. Das Kinder- und Jugendhilferecht als Regelungsgebiet der gewährenden Staatsverwaltung unterliegt anderen Rechtsgrundsätzen als das privatrechtliche Unterhaltsrecht (VG Köln, Urteil vom 24.01.2008 – 26 K 2084/07 -, juris). Im Übrigen gilt auch im Unterhaltsrecht das Zuflussprinzip, so dass etwa eine Steuernachzahlung im Zeitpunkt der Auszahlung, und nicht etwa für vergangene Zeiträume anzurechnen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.03.2001 – 1 UF 22/01 -, juris).

27

Der Kläger kann sich gegen die Anrechnung der Nachzahlung als Einkommen auch nicht darauf berufen, dass er in der Vergangenheit geringere Einnahmen hatte und „doppelt bestraft“ werde, wenn er durch die Anrechnung zu einem höheren Kostenbeitrag herangezogen würde. Die Heranziehung der Eltern zum Kostenbeitrag folgt der Unterhaltspflicht gemäß §§ 1601 ff. BGB. Sie stellt keine „Bestrafung“ dar, sondern ist Ausfluss des Prinzips, dass die Kosten der Jugendhilfemaßnahme in erster Linie – im Rahmen der Zumutbarkeit - von den Hilfeempfängern und den unterhaltsverpflichteten Eltern, und nicht von der Allgemeinheit zu tragen sind. Der Umstand, dass der Kläger schlechter gestellt wird als jemand, dessen Arbeitgeber die Vergütung rechtzeitig gezahlt hat, stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG dar. Für diese dem Zuflussprinzip geschuldete Ungleichbehandlung besteht ein sachlicher Grund. Dem Kostenpflichtigen, der im Heranziehungszeitpunkt über Einkünfte – auch in Form von Nachzahlungen - verfügt, ist in der Lage, diese Einnahmen für die Kosten der Jugendhilfemaßnahme zu verwenden, ohne in eine wirtschaftliche Notlage zu geraten. Er wird so behandelt, wie der Kostenpflichtige, dem im Bezugszeitraum anderweitige Einkünfte zufließen (vgl. LSG Nordrh.-Westf., Urteil vom 04.09.2008, a. a. O.). Die Regelungen über Heranziehung zu Kostenbeiträgen kennen keinen Ausgleich für Entbehrungen in der Vergangenheit.

28

Die Nachzahlung in Höhe von 29.698,32 € ist – abweichend von der Auffassung des Beklagten – nicht in voller Höhe dem Zuflussmonat zuzurechnen, sondern anteilmäßig auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen (vgl. hierzu auch VG Augsburg, Urteil vom 26.05.2009 - Au 3 K 08.65 -, juris), wobei der Verteilzeitraum grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Zuflusses der einmaligen Einnahme beginnt (vgl. LSG LSA, Urteil vom 22.09.2009 – L 2 AS 315/09 B ER -, juris für die Einkommensberechnung nach dem SGB II). § 93 SGB VIII enthält keine unmittelbare Regelung über die Berechnung von Einmalzahlungen. Für das Sozialhilferecht (§ 3 Abs. 3 Satz 2 VO) und für das Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 2 Abs. 4 Satz 3 ALG II-V) ist im Verordnungswege ausdrücklich bestimmt, dass einmalige Einnahmen mit der Ansetzung eines monatlichen Teilbetrages auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen sind. Eine solche Verteilung ist auch bei der Einkommensberechnung für Kostenbeiträge nach dem SGB VIII sachgerecht, weil die Einnahmen üblicherweise nicht allein dem Auszahlungsmonat zugute kommen, sondern bei wirtschaftlicher Lebensführung auf einen der Höhe des Betrags entsprechenden Folgezeitraum aufgeteilt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Einmalzahlungen den Bedarf eines Monats übersteigen (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009, a. a. O.).

29

Angesichts der Höhe der Nachzahlung erscheint dem Gericht eine Aufteilung über einen Zeitraum von fünf Jahren angemessen, so dass sich von November 2006 bis Oktober 2011 ein jeweiliger Monatsbetrag von 494,97 € ergibt. In der Rechtsprechung wurde bei Einmalzahlungen von 5.000 € bis 6.000 € eine Aufteilung auf zwölf Monate – mit Monatsraten von ebenfalls bis etwa 500 € - für angemessen gehalten (LSG Bad.-Württemb., Urteil vom 19.05.2009 – L 13 As 5874/08 -, juris; Urteil vom 18.06.2009 – L 12 AS 2457/09 –ER-R; VG Osnabrück, Urteil vom 21.11.2002 – 4 A 131/01 -, juris). Dieser Zeitraum ist Im vorliegenden Fall zu kurz, denn bei einer Aufteilung auf nur zwölf Monate käme man zu einem Monatsbetrag von 2.474,86 €, der sogar die monatliche Nettobesoldung des Klägers überschreiten würde. Andererseits ist eine Orientierung an einem Zeitraum von zwölf Jahren, für den die Nachzahlung erfolgt ist, unrealistisch. Dagegen spricht schon, dass die Nachzahlungsbeträge für die den letzten Monaten gering waren und der Kläger den Nachzahlungsbetrag nach eigenen Angaben für die Anschaffung eines Pkw zeitnah verbraucht hatte.

30

Ferner sind als Einkommen grundsätzlich die Einnahmen des Klägers aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses in Z. zu berücksichtigen, die allerdings unter Abzug der Darlehensverpflichtungen, Instandhaltungskosten und Umlagen einen negativen Betrag ergeben und deshalb nicht anzusetzen sind. Nach der mit Schriftsatz vom 26.01.2010 vorgelegten und mit Einzelbelegen substantiierten Aufstellung stehen den Mieteinnahmen im Jahr 2007 von 17.343,75 € Nebenkosten und Instandhaltungskosten von 12.385,55 € sowie Darlehensverpflichtungen von 9.501,01 € gegenüber. Daraus ergibt sich ein negativer Betrag von 4.542,84 €, der allenfalls im Rahmen angemessener Schuldverpflichtungen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII, nicht jedoch bereits bei der Einkommensberechnung gemäß § 93 Abs. 1 SGB VIII von den übrigen Einnahmen als „negatives Einkommen“ abzugsfähig sein kann.

31

Von dem demnach unter Berücksichtigung des Steuerabzugs nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII mit monatlich 2.860,16 € anzusetzenden Nettoeinkommen sind gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII – ausweislich der mit Schriftsatz vom 17.02.2010 vorgelegten Versicherungsbescheinigung - monatlich weitere 128,84 € für die Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen, so dass sich gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII ein Betrag von 2.731,32 € ergibt.

32

Gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind von dem nach § 93 Abs. 1 und 2 maßgeblichen Einkommen Belastungen der kostenpflichtigen Person abzuziehen. In Betracht kommen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) und Schuldverpflichtungen (Nr. 3). Der Abzug erfolgt gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII durch eine Kürzung des nach Abs. 1 und 2 ermittelten Betrages um pauschal 25 %. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII).

33

Unter diesen Voraussetzungen sind als Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII zunächst folgende Versicherungen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) anzuerkennen:

34

Unfallversicherung

        

30,80 €

Haftpflichtversicherung

        

19,07 €

Hausratversicherung

        

4,87 €

Wohngebäudeversicherung

        

33,87 €

35

Die Beiträge zur Rechtsschutzversicherung sind nicht als „nach Grund und Höhe angemessen“ einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die „Angemessenheit“ einer privaten Versicherung i. S. des § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII hängt davon ab, ob die Versicherung in der Bevölkerung, insbesondere bei den unteren Einkommensschichten, üblich zur Absicherung der dadurch abgedeckten Risiken ist. Das ist bei Rechtsschutzversicherungen nicht der Fall (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.02.2001, a. a. O.; VG Magdeburg, Beschluss vom 05.05.2008 – 6 B 18/08 – und Beschluss vom 01.02.2010 – 4 A 103/09 MD -).

36

Bei den vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Kfz-Versicherung handelt es sich um „mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben“ i. S. des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII. Die Höhe dieser Kosten ist mit der Pendlerpauschale gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung vollständig abgedeckt (Urteil der Kammer vom 07.12.2009 – 4 A 32/09 -). Die Fassung des Art. 1 Nr. 8 Buchst. b des Änderungsgesetzes vom 19.07.2006 (BGB. I, 1652), das zum 01.01.2007 in Kraft treten sollte, ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2008 – 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/08 – gegenstandslos. Kosten für den Weg zum Arbeitsplatz sind nicht nach unterhaltsrechtlichen Regelungen, sondern nach Maßgabe der Pendlerpauschale gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung zu berechnen (Urteil der Kammer vom 25.06.2009 – 4 A 12/09 MD -; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 18.12.2008 – 12 E 1458/08 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 20.01.2009 – 4 ME 3/09 -, juris; VG Saarl., Urteil vom 31.10.2008 – 11 K 455/07 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.12.1998 – 5 C 25/97 -, BVerwGE 108, 222: Ansatz einkommensteuerrechtlicher Pauschalen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden). Die Anwendung einkommensteuerrechtlicher Regelungen ist sachgerecht, weil § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII – wie die einkommensteuerrechtlichen Regelungen – an Aufwendungen für die Erzielung des Arbeitseinkommens anknüpft. Die Pauschale nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG regelt ebenfalls die Abgeltung der „Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“. Demgegenüber wäre nach Ziff. 10.2.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Naumburg für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeuges der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG geregelte Betrag anzusetzen. Die hiernach maßgebliche Pauschale regelt eine umfassende Abgeltung der „Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten“ sowie der „Abnutzung des Kraftfahrzeugs“. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit der zum 01.10.2003 in Kraft Änderung des § 93 SGB VIII eine deutliche Erhöhung der anzurechnenden Fahrtkosten beabsichtigt hat (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/5616, S. 27). Bis dahin galten für die Ermittlung des Einkommens und damit auch für die Berechnung von Fahrtkosten zum Arbeitsplatz die §§ 82 bis 84 SGB XII entsprechend, so dass die Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII anwendbar war. Gemäß § 3 Abs. 6 dieser Verordnung ist für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs ein Betrag von 5,20 € je vollen Kilometer anzusetzen, wobei – wie nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG – von der bloßen Entfernung, also der einfachen Strecke, zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausgegangen wird. Die Anwendung des JVEG wäre mit einer deutlichen Erhöhung der absetzbaren Fahrtkosten verbunden, während der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die vereinfachte Berechnung der Kostenbeiträge gemäß §§ 93 bis 97 a SGB VIII zu einer Kostenentlastung für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe führt (S. 3 der Gesetzesbegründung). Im Übrigen werden auch in anderen sozialrechtlichen Regelungen Fahrtkosten nach einer Entfernungspauschale berechnet (vgl. etwa § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V).

37

Demnach ist für die Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII bei einer – vom Kläger angenommenen und vom Beklagten nicht bestrittenen - Entfernung von 60 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und 230 Arbeitstagen ein Betrag von 345,00 € anzusetzen.

38

Gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII sind Schulverpflichtungen in Höhe von monatlich 378,57 € aus den Darlehensverträgen für den Erwerb des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück in Z. und Sanierungsarbeiten an dem Wohnhaus anzuerkennen. Wie bereits ausgeführt, hatte der Kläger im Jahr 2007 aus den Kreditverträgen für die Immobilie in Z. Schuldverpflichtungen, die um 4.542,84 € (monatlich 378,57 €) über die Mieteinnahmen abzüglich Instandhaltungskosten und Umlagen hinausgingen. In dieser Höhe sind die Schuldverpflichtungen abzugsfähig.

39

Schuldverpflichtungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie nach objektiven Maßstäben dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Es ist abzuwägen, ob in vergleichbarer persönlicher oder wirtschaftlicher Situation die Finanzierung der beschafften Gegenstände durch Aufnahme eines Kredites üblich oder zu verantworten ist (Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, § 93 Rdnr. 27).

40

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Kosten der Finanzierung von Wohneigentum im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII grundsätzlich berücksichtigt werden können. Allerdings darf keine Ungleichbehandlung gegenüber kostenbeitragspflichtigen Mietern eintreten, denn die Miete ist vom einzusetzenden Einkommen nach § 93 Abs. 2 SGB VIII nicht abzuziehen. Deshalb sind Belastungen durch ein Eigenheim nur insoweit gemäß § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII als abzugsfähig zu berücksichtigen, als den Finanzierungskosten der durch die Nutzung des Eigentums erzielte Wohnwert gegenübergestellt und in Abzug gebracht wird (Urteil der Kammer vom 07.12.2009 – 4 A 32/09 -; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 18.12.2008 – 12 E 1458/08 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 16.12.2008 – Au 3 K 07.1780 -, juris, VG Saarl., Urteil vom 31.10.2008 – 11 K 436/07 -, juris; VG Münster, Urteil vom 03.09.2008 – 6 K 795/07 -, juris).

41

Da der Kläger in dem Wohnhaus in Z. nach der Trennung von seiner Ehefrau nicht mehr lebt, scheidet der Abzug eines Wohnwerts aus. Im Übrigen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit die persönliche Lebenssituation des Kostenpflichtigen zu berücksichtigen (vgl. etwa zu einer Kreditaufnahme für eine kostenintensive traditionelle türkische Hochzeit: BayVGH, Beschluss vom 03.08.2006 – 12 C 06.761 -, juris). Deshalb setzt die Anerkennung der Schuldverpflichtungen nicht etwa – wie der Beklagte wohl meint - voraus, dass deren Höhe den üblichen Sätzen entspricht oder als typischerweise angemessen gilt. Vielmehr ist die wirtschaftliche Angemessenheit auf den konkreten Einzelfall zu beziehen, so dass die Anerkennung der für die Anschaffung und Renovierung der Immobilie eingegangenen Schuldverpflichtungen davon abhängt, ob die Maßnahmen und die hierfür eingegangenen finanziellen Belastungen aus damaliger Sicht sinnvoll waren und ob die Belastungen durch einen Verkauf der Immobilie nach der Trennung des Klägers von seiner Ehefrau vermeidbar gewesen wären.

42

Unter diesen Voraussetzungen sind die Schuldverpflichtungen hinsichtlich Grund und Höhe anzuerkennen. Der Erwerb des Wohnhauses entsprach angesichts des gesicherten Einkommens des Klägers und seiner Partnerin einer wirtschaftlich angemessenen Lebensführung. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Mieteinnahmen war die monatliche Belastung relativ gering, selbst wenn man gelegentliche Mietausfälle einkalkuliert. Auch die weiteren Kreditverpflichtungen für Renovierungs- und Ausbaumaßnahmen waren im Verhältnis zum Einkommen zumutbar. Die Ehescheidung war bei Begründung der Kreditverpflichtungen noch nicht absehbar und ist deshalb bei der Beurteilung der Angemessenheit nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 19.07.2007 - 2 K 15/07.NW -, juris). Der Kläger hat auch glaubhaft gemacht, dass ein Verkauf der Immobilie angesichts der gesunkenen Grundstückspreise keine Entlastung gebracht hätte, sondern die Schuldverpflichtungen eher noch erhöht hätte.

43

Kosten für Miete und Nebenkosten der vom Kläger und seiner Lebensgefährtin bewohnten Wohnung sind hingegen nicht als Abzugsposten gemäß § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII berücksichtigungsfähig. Diese Belastungen zählen zu den in den Beiträgen der Kostenbeitragstabelle bereits eingearbeiteten Unterkunftskosten (OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 18.12.2008, a. a. O.; Urteil der Kammer vom 07.12.2009, a. a. O.).

44

Der Unterhalt für die Tochter von 267,00 € bzw. ab dem 01.01.2008 von 288 € ist bei der Einkommensberechnung nicht gesondert zu berücksichtigen, weil der Belastung bereits durch die Einstufung in eine niedrigere Belastungsgruppe nach der Tabelle zur Kostenbeitragsverordnung Rechnung getragen wird (vgl. § 4 Abs. 1 KostenbeitrV).

45

Insgesamt ergibt sich folgende – an den Einkommens- und Belastungsverhältnissen im Jahr 2007 orientierte – Berechnung:

46

Einkommen nach § 93 Abs. 1 SGB VIII abzüglich Steuern (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII):

                 

Besoldung

2.365,34 €

Nachzahlung anteilig für 5 Jahre

    494,82 €

Gesamteinkommen

2.860,16 €

                 

./. Kranken- und Pflegeversicherung

128,84 €

                 

Betrag nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII

2.731,32 €

                 

Belastungen i. S. des § 93 Abs. 3 Satz 1 und 2:

                 

Versicherungen

88,61 €

Fahrtkosten zur Arbeitsstätte

345,00 €

Schuldverpflichtungen

    378,57 €

Gesamtbelastung

812,18 €

                 

Pauschalbetrag gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII

682,83 €

47

Damit ist für Belastungen nach § 93 Abs. 3 SGB VIII nicht der Pauschalbetrag von 25 % des Betrages nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII, sondern der tatsächliche Betrag der anerkennungsfähigen Belastungen von 812,18 € abzuziehen, so dass sich ein berücksichtigungsfähiges monatliches Einkommen von 1.919,14 € ergibt. Damit liegt der Kostenbeitrag nach der Anlage zur Kostenbeitragsverordnung bei monatlich 425,00 €, also deutlich über dem Betrag, den der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid festgesetzt hat.

48

Das Gericht geht davon aus, dass sich die Verhältnisse in der Folgezeit nicht zugunsten des Klägers geändert haben, zumal zum 01.05.2008 eine lineare Besoldungserhöhung von 2,9 % erfolgt ist.

49

Selbst wenn man - dem Ansatz des Klägers folgend - die Nachzahlung in Höhe von 29.698,32 € nicht auf 60 Monate, sondern – dem Nachzahlungszeitraum entsprechend - auf 145 Monate aufteilen würde, läge der nach der Kostenbeitragsverordnung zu berechnende Betrag nicht höher als der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Heranziehungsbetrag. Der für die Nachzahlung anzusetzende Monatsbetrag läge dann bei 204,82 € und das Gesamteinkommen somit bei 2.570,16 €. Abzüglich der Kranken- und Pflegeversicherung ergäbe sich ein Betrag nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII von 2.441,32 €. Nach Abzug der Versicherungen, Fahrtkosten und Schuldverpflichtungen verbliebe ein Betrag von 1.629,14 €, der nach der Kostenbeitragsverordnung – wie nach dem angefochtenen Bescheid - zu einem Heranziehungsbetrag von 380,00 € führen würde.

50

Schließlich ergibt sich für den Kläger aus der Heranziehung in der festgesetzten Höhe keine besondere Härte i. S. des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Die Erhebung eines Kostenbeitrages stellt nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 90 ff. SGB VIII nicht entspricht (Hamb. OVG, Urteil vom 03.09.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

51

Die volle Anrechnung der Nachzahlung von 29.698,32 € begründet nicht etwa deshalb einen besonderen Härtefall, weil die Nachzahlung auf einer rechtswidrigen Vorenthaltung von Teilen der Besoldung beruhte und erst nach Durchführung eines Widerspruchs- und Klageverfahren erfolgt ist. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung, nach der die Anwendung der Zuflusstheorie einen Härtefall begründen kann, wenn der Betroffene die Nachzahlung aufgrund eines fehlerhaften oder verspäteten Handelns eines Sozialleistungsträgers erhält (vgl. BayLSG, Urteil vom 19.03.2008 – L 16 AS 270/07 -, juris, und Urteil vom 29.09.2006 – L 7 AS 41/06 -, juris), greift nicht ein, weil kein Fehlverhalten eines Sozialleistungsträgers vorliegt. Die Nachzahlung der (rechtswidrig) vorenthaltenen Besoldung durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist nicht anders zu beurteilen als die Nachzahlung des vorenthaltenen Entgelts durch einen privaten Arbeitgeber.

52

Ein Härtefall ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Kläger den Nachzahlungsbetrag durch den Kauf eines VW TV Multivan verbraucht hat. Ausgaben, die nicht als besondere Belastungen i. S. des § 93 Abs. 3 SGB VIII anzuerkennen sind, können grundsätzlich nicht über die Härtefallregelung des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zur Minderung oder zum Entfall des Kostenbeitrags führen. Die Kosten für den Weg zur Arbeitsstätte - auch für die Anschaffung des Fahrzeugs - sind regelmäßig durch die nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII anzusetzende Entfernungspauschale abgegolten. Für weitere Kfz-Kosten bieten die nach §§ 93 f. SGB VIII und der Kostenbeitragsverordnung heranziehungsfreien Beträge hinreichenden Spielraum. Eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende besondere – atypische - Angewiesenheit des Klägers auf ein Fahrzeug, das höhere Kosten verursacht, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind auf dem Gebrauchtwagenmarkt auch günstigere Fahrzeuge erhältlich, in denen sieben Personen Platz finden können.

53

Ein besonderer Härtefall ist auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes anzunehmen. Der Kläger konnte kein berechtigtes Vertrauen darauf aufbauen, dass die Besoldungsnachzahlung bei der Einkommensberechnung für die Heranziehung zum Kostenbeitrag außer Betracht bleiben würde. Der Beklagte hat mit keiner Äußerung oder Stellungnahme Anlass zu einer solchen Annahme gegeben. Die Kostenbeitragspflicht für die Jugendhilfemaßnahme zugunsten seines Sohnes war dem Kläger im Zeitpunkt der Nachzahlung bekannt. Auch ohne nähere Kenntnisse der gesetzlichen Regelungen hätte dem Kläger klar sein müssen, dass die Nachzahlung Auswirkungen auf die Höhe des Kostenbeitrages haben würde. Im Zweifelsfall hätte er beim Beklagten nachfragen können. Eine solche Nachfrage ist aber nicht erfolgt. Im Gegenteil: Der Kläger hat selbst auf die Erinnerung vom 07.12.2006, mit der er – zeitnah nach dem Empfang der Nachzahlung – an die an die Verpflichtung zur Abgabe des Erklärungsbogens erinnert wurde, nicht reagiert und keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht.

54

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für eine Jugendhilfemaßnahme zugunsten seines Sohnes.

2

Der Kläger ist Vater zweier in den Jahren 1992 und 1995 geborener Kinder. Er ist Landesbeamter. Im Jahr 1994 erwarb er gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück in Z. und führte in der Folgezeit Sanierungsmaßnahmen an dem Wohnhaus durch. Eine Wohnung bewohnten der Kläger und seine damalige Ehefrau. Die übrigen Wohnungen wurden vermietet. Zur Finanzierung schlossen er und seine damalige Ehefrau im Jahr 1994 zwei Darlehensverträge über 190.000 DM und 137.000 DM sowie in der Folgezeit weitere Darlehensverträge über geringere Beträge. Am 25.11.1998 nahmen sie ein Darlehen über 211.000 DM auf, mit dem sie im Wege der Umschuldung die Verpflichtungen aus den im Jahr 1994 geschlossenen Darlehensverträgen tilgten.

3

Anfang 2003 trennten sich der Kläger und seine damalige Ehefrau. Die Ehe ist inzwischen geschieden. Der Kläger wurde Alleineigentümer des Grundstücks. Er und seine Ehefrau vereinbarten, dass er im Innenverhältnis die Darlehensverpflichtungen übernimmt und ihm die Mieteinnahmen der seinerzeit vollständig vermieteten Wohnungen zukommen.

4

Am 29.06.2006 nahm der Kläger ein Darlehen über 130.000 € mit einer Annuität von 756,17 € auf, das zur Tilgung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vom 25.11.1998 und weiterer Darlehen aus Bausparverträgen diente. Aus einem weiteren Darlehen hatte der Kläger monatliche Verpflichtungen in Höhe von 40,00 €. Vor der Umschuldung hatte der Kläger auf die Darlehensverträge Tilgungen und Zinsen in Höhe 1.029,21 € zu leisten. Im Jahr 2007 waren zwei Wohnungen vermietet. Die Mieteinnahmen in diesem Jahr betrugen 17.343,75 €. Dem standen Ausgaben für Nebenkosten und Reparaturen in Höhe von 12.385,55 € gegenüber. Der Kläger wohnt nunmehr mit seiner Lebensgefährtin in einer Mietwohnung in A-Stadt.

5

Ausweislich einer von der zuständigen Bezügestelle ausgestellten Verdienstbescheinigung hatte der Kläger im Januar und Februar 2007 (einschließlich des Arbeitgeberanteils für vermögenswirksame Leistungen) ein Nettoeinkommen von 2.326,51 € und ab März 2007 von 2.373,10 €. Am 30.11.2006 zahlte ihm das Land einen Betrag in Höhe von 29.698,32 € aus. Hierbei handelt es sich um eine im Klagewege durchgesetzte Nachzahlung wegen zu Unrecht nicht geleisteter Beträge nach § 1 der 2. BesÜV in der Zeit von August 1994 bis November 2006. Am 12.03.2008 erwarb der Kläger für einen Kaufpreis von 27.500 € einen gebrauchten VW TV Multivan.

6

Der Beklagte erbringt für den am 23.06.1992 geborenen Sohn des Klägers C. seit dem 12.01.2004 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch Unterbringung in der Internatsschule Hadmersleben. Hierfür leistete der Kläger einen Kostenbeitrag von monatlich 178,00 €. Mit Schreiben vom 17.01.2006 forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Erklärung zur Kostenbeitragspflicht auszufüllen und zurückzusenden. Mit Schreiben an seinen Prozessbevollmächtigten vom 07.12.2006 erinnerte der Beklagte den Kläger an die Verpflichtung zur Abgabe des Erklärungsbogens. Nachdem der Beklagte die Bescheinigung der Bezügestelle über die Besoldung des Klägers erhalten hatte, teilte er dem Kläger mit Schreiben vom 25.07.2007 seine Absicht mit, den Kostenbeitrag rückwirkend ab dem 01.01.2007 auf 380,00 € monatlich festzusetzen. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass „Hauskosten“, Unterhaltskosten und Fahrtkosten zur Arbeitsstelle unberücksichtigt geblieben seien.

7

Mit Bescheid vom 23.08.2007 setzte der Beklagte den Kostenbeitrag ab dem 01.01.2007 auf monatlich 380,00 € fest und forderte abzüglich bereits geleisteter Beträge für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 10.08.2007 Nachzahlungen in Höhe von 1.616,00 €. In der Berechnung wurde ein monatliches Nettoeinkommen aus der Tätigkeit des Klägers als Beamter von 2.352,74 € unter Berücksichtigung des vollständigen Familienzuschlags zugrunde gelegt. Hiervon wurden Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 105,00 € abgezogen. Für besondere Belastungen setzte der Beklagte die Pauschale von 25 %, also einen Monatsbetrag von 561,94 € an.

8

Am 24.09.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend: Der Beklagte habe sein Einkommen falsch berechnet. Besoldungsrechtliche Kinderzuschläge seien gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII als zweckgebundene Einnahmen nicht berücksichtigungsfähig. Die Einmalzahlung von 29.698,32 € sei nicht, jedenfalls nicht vollständig als Einkommen anzurechnen. Im Übrigen müsse ein etwaiger anzurechnender Betrag auf einen Zeitraum von 12 Jahren verteilt werden, der dem Zeitraum der Nachzahlung entspreche. Er könne nicht dafür bestraft werden, dass ihm sein Arbeitgeber über 12 Jahre keine korrekten Bezüge ausgezahlt habe. Zudem habe er das Geld nicht „auf die hohe Kante gelegt“, sondern damit ein Auto erworben. Die Anschaffung sei wegen des Alters und Zustands seines früheren Fahrzeugs sinnvoll gewesen. Die Größe des Autos sei angesichts des Umstandes, dass er und seine Partnerin jeweils zwei Kinder hätten, angemessen. Die Kosten für die Krankenversicherung seien mit monatlich 138,66 € zu berücksichtigen. Ferner seien Kosten für Unfall-, Haftpflicht-, Hausrat, Wohngebäude-, Rechtsschutz- und Kfz-Versicherungen sowie der Unterhalt für die Tochter von 267,00 € bzw. ab dem 01.01.2008 von 288 € monatlich abzuziehen. Außerdem seien die Kreditbelastungen für das Haus in Z. zu berücksichtigen. Der Erwerb des Wohngrundstücks mit einem Dreifamilienhaus sei aus damaliger Perspektive wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Der Grundstückserwerb habe zur Alterssicherung gedient. Durch die Mieteinnahmen hätten er und seine damalige Ehefrau die laufenden Kreditbelastungen tragen und Vorsorge für künftig anfallende Renovierungen treffen wollen. Die Finanzierung einschließlich der Umschuldungsmaßnahmen sei als wirtschaftlich anzusehen. Bei Erwerb des Grundstücks und den Renovierungsmaßnahmen sei der Sturz der Grundstückspreise noch nicht absehbar gewesen. Er habe auch nicht damit rechnen können, dass es durch die erst später teilweise ausbleibende Vermietung zu Verlusten kommen würde. Der Entschluss, das Grundstück nicht zu veräußern, habe dazu gedient, die Verluste zu mindern und – auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen – die restliche Darlehenssumme zu tilgen.

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Der Kläger beantragt,

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den Kostenbescheid des Beklagten vom 23.08.2007 aufzuheben

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Er erwidert: Richtigerweise habe bereits ab April 2006 eine Neuberechnung erfolgen müssen, so dass sich bis August 2007 ein rückständiger Kostenbeitrag von 2.828,00 € ergebe. Als der Höhe nach angemessen seien nur solche Schuldverpflichtungen zu berücksichtigen, die den üblichen Sätzen entsprächen oder nur geringfügig davon abwichen. Die veränderten Lebensumstände und Einkommensverhältnisse nach der Scheidung könnten nicht dazu führen, dass Schuldverpflichtungen anzuerkennen seien, die für einen Alleinverdiener als unnötig und unangemessen gelten. Die Überlegungen des Klägers, die Verluste nach der Scheidung möglichst gering zu halten, fielen in dessen Risikobereich. Die Einmalzahlung von 29.698,22 € hätte im Jahr 2006 als Einkommen berücksichtigt werden müssen. Das zu berücksichtigende Einkommen hätte sich im November 2006 entsprechend erhöht, so dass in diesem Monat ein Kostenbeitrag von 1.984,08 € zu leisten gewesen wäre.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 23.08.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16

Der Beklagte hat den Kläger zu Recht ab dem 01.01.2007 zu einem Kostenbeitrag für die seinem Sohn gewährte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch Unterbringung in der Internatsschule H. (§§ 27, 34 SGB VIII) herangezogen. Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach sind Elternteile nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII unter anderem zu den Kosten der Hilfe in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 34 SGB VIII) heranzuziehen.

17

Die in dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2007 erfolgte rückwirkende Festsetzung ab Januar 2007 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenbeitragsforderung nach § 92 ff. SGB VIII ist zwar alsbald geltend zu machen, um dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen und dem Beitragspflichtigen Gewissheit darüber zu verschaffen, welche finanziellen Belastungen er auf Grund der Hilfegewährung zu tragen habe. Schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein Kostenbeitrag nicht oder in geringerer Höhe erhoben wird, besteht aber dann nicht, wenn dem Kostenpflichtigen bekannt ist, dass er zu den Kosten der Maßnahme herangezogen wird (vgl. hierzu Nds. OVG, Urteil vom 02.12.2003 – 4 LC 153/03 -, juris) und die Höhe des Kostenbeitrags noch nicht abschließend ermittelt werden konnte, weil der Kostenpflichtige Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen nicht vorgelegt hat. So liegt der Fall hier. Dem Kläger war die Kostenpflicht bekannt; er hat bereits vor dem 01.01.2007 einen – wenn auch niedrigeren – Kostenbeitrag geleistet. Auf die Aufforderungen vom 17.01.2006 und 07.12.2006, eine Erklärung zur Kostenbeitragspflicht abzugeben, hat der Kläger nicht reagiert.

18

Die Heranziehung entspricht in der festgesetzten Höhe von monatlich 380,00 € den gesetzlichen Bestimmungen. Da der Bescheid den Heranziehungszeitraum ab dem 01.01.2007 regelt, kommt es für die Einkommensberechnung nicht auf die Verhältnisse im Jahr 2006 an, so dass es für die Entscheidung unerheblich ist, ob die Neuberechnung bereits ab April 2006 hätte erfolgen müssen und ob in der Zeit von April bis Dezember 2006 ein rückständiger Betrag zu verzeichnen ist.

19

Für die Zeit ab dem 01.01.2007 ist der Kläger unter Zugrundelegung der §§ 93, 94 SGB VIII sowie der Kostenbeitragsverordnung zu einem Kostenbeitrag in mindestens der festgesetzten Höhe heranzuziehen.

20

Hinsichtlich der einzelnen Kostenpositionen gilt für das Jahr 2007 Folgendes:

21

Das monatliche Einkommen abzüglich auf das Einkommen gezahlter Steuern (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) hat der Beklagte mit 2.342,21 € (geringfügig) zu niedrig angesetzt, weil er das Einkommen anhand der bei Erlass des Bescheides abgelaufenen 12 Monate, und nicht anhand der Verhältnisse im Heranziehungszeitraum berechnet hat. Ausweislich der Verdienstbescheinigung hatte der Kläger im Januar und Februar 2007 (einschließlich des Arbeitgeberanteils für vermögenswirksame Leistungen, vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 24.01.2008 – 26 K 2084/07 -, juris) ein Nettoeinkommen von 2.326,51 € und ab März 2007 von 2.373,10 €. Daraus ergibt sich für das Jahr ein durchschnittlicher Betrag von 2.365,34 €.

22

Bei den nach Besoldungsrecht gewährten Kinderzuschlägen handelt es sich nicht um gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zweckgebundene Leistungen. Sie sind daher voll dem Einkommen zuzurechnen (vgl. auch Degener in Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Jugendhilferecht, § 93 Rdnr. 11 für Kinderzuschüsse, die zu einer Rente gezahlt werden).

23

Zum Einkommen des Klägers gehört zudem die Bezügenachzahlung vom 30.11.2006 in Höhe von 29.698,32 €, die für den Bezugsmonat und die Folgemonate – also auch für die Zeit ab dem 01.01.2007 – auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen ist.

24

Bei der Zahlung handelt es sich um einen Bestandteil der Besoldung, der als Einkommen anzurechnen ist. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme bestimmter – hier nicht einschlägiger – Renten und Beihilfen. Einkommen in diesem Sinne ist alles, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende erst in der Bedarfszeit erhält, sind regelmäßig als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen (BSG, Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 35/07 R -, juris).

25

Für die Frage, welchem Zeitpunkt das Einkommen zuzurechnen ist, gilt grundsätzlich der tatsächliche Zufluss, soweit nicht normativ ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (vgl. BSG, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 – 5 C 35. 97 -, BVerwGE 108, 296). Unerheblich ist, ob die dem Zufluss zugrunde liegende Forderung bereits vor der Auszahlung bestand. Einnahmen werden grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt (z. B. Auszahlung des Gehalts als Erfüllung der Gehaltsforderung, Steuererstattung als Erfüllung des Steuererstattungsanspruchs). Der Regelung § 93 SGB VIII ist zu entnehmen, dass im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung interessiert, sondern allein auf das Erzielen von Einkünften in Geld oder Geldeswert (als Einkommen) abzustellen ist (vgl. BSG, a. a. O.; BVerwG, a. a. O. zu den entsprechenden Regelungen des SGB II und BSHG). Das gilt allerdings nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde, z. B. bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen. Denn andernfalls wertete man den Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen (BVerwG, a. a. O.). Demgemäß stellt eine bloße Verwertung bereits bestehender Vermögenswerte - d. h. eine Vermögensumschichtung - in der Regel kein Einkommen, sondern weiterhin Vermögen dar. Nachzahlungen durch den Arbeitgeber für vergangene Zeiträume sind demnach als Einkommen anzusehen, wenn der Empfänger – wie hier - nicht freiwillig auf eine frühere, bereits mögliche Realisierung seiner Rechtsposition verzichtet hat, sondern diese Rechtsposition vorher nicht realisierbar war (vgl. LSG Nordrh.-Westf., Urteil vom 04.09.2008 – 9 L AS 7/08 -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 09.08.2007 – L 7 AS 5695/06 -, juris).

26

Parallelen zum Unterhaltsrecht gebieten keine andere Betrachtungsweise. So werden Rentennachzahlungen unterhaltsrechtlich als Einkommen angesehen, so dass sie bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen sind. Soweit in der Rechtsprechung Teilbeträge wegen besonderer Belastungen als anrechnungsfrei angesehen werden (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.04.1997 – 1 UF 35/97 -, juris), kommt eine Übertragung einer solchen Berechnung auf die Regelungen des Jugendhilferechts nicht in Betracht, weil die Einkommensanrechnung und die abzugsfähigen Kosten in § 93 SGB VIII geregelt sind und sich der Umfang der Heranziehung unmittelbar aus § 94 SGB VIII und der Kostenbeitragsverordnung ergibt. Das Kinder- und Jugendhilferecht als Regelungsgebiet der gewährenden Staatsverwaltung unterliegt anderen Rechtsgrundsätzen als das privatrechtliche Unterhaltsrecht (VG Köln, Urteil vom 24.01.2008 – 26 K 2084/07 -, juris). Im Übrigen gilt auch im Unterhaltsrecht das Zuflussprinzip, so dass etwa eine Steuernachzahlung im Zeitpunkt der Auszahlung, und nicht etwa für vergangene Zeiträume anzurechnen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.03.2001 – 1 UF 22/01 -, juris).

27

Der Kläger kann sich gegen die Anrechnung der Nachzahlung als Einkommen auch nicht darauf berufen, dass er in der Vergangenheit geringere Einnahmen hatte und „doppelt bestraft“ werde, wenn er durch die Anrechnung zu einem höheren Kostenbeitrag herangezogen würde. Die Heranziehung der Eltern zum Kostenbeitrag folgt der Unterhaltspflicht gemäß §§ 1601 ff. BGB. Sie stellt keine „Bestrafung“ dar, sondern ist Ausfluss des Prinzips, dass die Kosten der Jugendhilfemaßnahme in erster Linie – im Rahmen der Zumutbarkeit - von den Hilfeempfängern und den unterhaltsverpflichteten Eltern, und nicht von der Allgemeinheit zu tragen sind. Der Umstand, dass der Kläger schlechter gestellt wird als jemand, dessen Arbeitgeber die Vergütung rechtzeitig gezahlt hat, stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG dar. Für diese dem Zuflussprinzip geschuldete Ungleichbehandlung besteht ein sachlicher Grund. Dem Kostenpflichtigen, der im Heranziehungszeitpunkt über Einkünfte – auch in Form von Nachzahlungen - verfügt, ist in der Lage, diese Einnahmen für die Kosten der Jugendhilfemaßnahme zu verwenden, ohne in eine wirtschaftliche Notlage zu geraten. Er wird so behandelt, wie der Kostenpflichtige, dem im Bezugszeitraum anderweitige Einkünfte zufließen (vgl. LSG Nordrh.-Westf., Urteil vom 04.09.2008, a. a. O.). Die Regelungen über Heranziehung zu Kostenbeiträgen kennen keinen Ausgleich für Entbehrungen in der Vergangenheit.

28

Die Nachzahlung in Höhe von 29.698,32 € ist – abweichend von der Auffassung des Beklagten – nicht in voller Höhe dem Zuflussmonat zuzurechnen, sondern anteilmäßig auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen (vgl. hierzu auch VG Augsburg, Urteil vom 26.05.2009 - Au 3 K 08.65 -, juris), wobei der Verteilzeitraum grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Zuflusses der einmaligen Einnahme beginnt (vgl. LSG LSA, Urteil vom 22.09.2009 – L 2 AS 315/09 B ER -, juris für die Einkommensberechnung nach dem SGB II). § 93 SGB VIII enthält keine unmittelbare Regelung über die Berechnung von Einmalzahlungen. Für das Sozialhilferecht (§ 3 Abs. 3 Satz 2 VO) und für das Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 2 Abs. 4 Satz 3 ALG II-V) ist im Verordnungswege ausdrücklich bestimmt, dass einmalige Einnahmen mit der Ansetzung eines monatlichen Teilbetrages auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen sind. Eine solche Verteilung ist auch bei der Einkommensberechnung für Kostenbeiträge nach dem SGB VIII sachgerecht, weil die Einnahmen üblicherweise nicht allein dem Auszahlungsmonat zugute kommen, sondern bei wirtschaftlicher Lebensführung auf einen der Höhe des Betrags entsprechenden Folgezeitraum aufgeteilt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Einmalzahlungen den Bedarf eines Monats übersteigen (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009, a. a. O.).

29

Angesichts der Höhe der Nachzahlung erscheint dem Gericht eine Aufteilung über einen Zeitraum von fünf Jahren angemessen, so dass sich von November 2006 bis Oktober 2011 ein jeweiliger Monatsbetrag von 494,97 € ergibt. In der Rechtsprechung wurde bei Einmalzahlungen von 5.000 € bis 6.000 € eine Aufteilung auf zwölf Monate – mit Monatsraten von ebenfalls bis etwa 500 € - für angemessen gehalten (LSG Bad.-Württemb., Urteil vom 19.05.2009 – L 13 As 5874/08 -, juris; Urteil vom 18.06.2009 – L 12 AS 2457/09 –ER-R; VG Osnabrück, Urteil vom 21.11.2002 – 4 A 131/01 -, juris). Dieser Zeitraum ist Im vorliegenden Fall zu kurz, denn bei einer Aufteilung auf nur zwölf Monate käme man zu einem Monatsbetrag von 2.474,86 €, der sogar die monatliche Nettobesoldung des Klägers überschreiten würde. Andererseits ist eine Orientierung an einem Zeitraum von zwölf Jahren, für den die Nachzahlung erfolgt ist, unrealistisch. Dagegen spricht schon, dass die Nachzahlungsbeträge für die den letzten Monaten gering waren und der Kläger den Nachzahlungsbetrag nach eigenen Angaben für die Anschaffung eines Pkw zeitnah verbraucht hatte.

30

Ferner sind als Einkommen grundsätzlich die Einnahmen des Klägers aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses in Z. zu berücksichtigen, die allerdings unter Abzug der Darlehensverpflichtungen, Instandhaltungskosten und Umlagen einen negativen Betrag ergeben und deshalb nicht anzusetzen sind. Nach der mit Schriftsatz vom 26.01.2010 vorgelegten und mit Einzelbelegen substantiierten Aufstellung stehen den Mieteinnahmen im Jahr 2007 von 17.343,75 € Nebenkosten und Instandhaltungskosten von 12.385,55 € sowie Darlehensverpflichtungen von 9.501,01 € gegenüber. Daraus ergibt sich ein negativer Betrag von 4.542,84 €, der allenfalls im Rahmen angemessener Schuldverpflichtungen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII, nicht jedoch bereits bei der Einkommensberechnung gemäß § 93 Abs. 1 SGB VIII von den übrigen Einnahmen als „negatives Einkommen“ abzugsfähig sein kann.

31

Von dem demnach unter Berücksichtigung des Steuerabzugs nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII mit monatlich 2.860,16 € anzusetzenden Nettoeinkommen sind gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII – ausweislich der mit Schriftsatz vom 17.02.2010 vorgelegten Versicherungsbescheinigung - monatlich weitere 128,84 € für die Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen, so dass sich gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII ein Betrag von 2.731,32 € ergibt.

32

Gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind von dem nach § 93 Abs. 1 und 2 maßgeblichen Einkommen Belastungen der kostenpflichtigen Person abzuziehen. In Betracht kommen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) und Schuldverpflichtungen (Nr. 3). Der Abzug erfolgt gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII durch eine Kürzung des nach Abs. 1 und 2 ermittelten Betrages um pauschal 25 %. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII).

33

Unter diesen Voraussetzungen sind als Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII zunächst folgende Versicherungen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) anzuerkennen:

34

Unfallversicherung

        

30,80 €

Haftpflichtversicherung

        

19,07 €

Hausratversicherung

        

4,87 €

Wohngebäudeversicherung

        

33,87 €

35

Die Beiträge zur Rechtsschutzversicherung sind nicht als „nach Grund und Höhe angemessen“ einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die „Angemessenheit“ einer privaten Versicherung i. S. des § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII hängt davon ab, ob die Versicherung in der Bevölkerung, insbesondere bei den unteren Einkommensschichten, üblich zur Absicherung der dadurch abgedeckten Risiken ist. Das ist bei Rechtsschutzversicherungen nicht der Fall (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.02.2001, a. a. O.; VG Magdeburg, Beschluss vom 05.05.2008 – 6 B 18/08 – und Beschluss vom 01.02.2010 – 4 A 103/09 MD -).

36

Bei den vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Kfz-Versicherung handelt es sich um „mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben“ i. S. des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII. Die Höhe dieser Kosten ist mit der Pendlerpauschale gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung vollständig abgedeckt (Urteil der Kammer vom 07.12.2009 – 4 A 32/09 -). Die Fassung des Art. 1 Nr. 8 Buchst. b des Änderungsgesetzes vom 19.07.2006 (BGB. I, 1652), das zum 01.01.2007 in Kraft treten sollte, ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2008 – 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/08 – gegenstandslos. Kosten für den Weg zum Arbeitsplatz sind nicht nach unterhaltsrechtlichen Regelungen, sondern nach Maßgabe der Pendlerpauschale gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung zu berechnen (Urteil der Kammer vom 25.06.2009 – 4 A 12/09 MD -; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 18.12.2008 – 12 E 1458/08 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 20.01.2009 – 4 ME 3/09 -, juris; VG Saarl., Urteil vom 31.10.2008 – 11 K 455/07 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.12.1998 – 5 C 25/97 -, BVerwGE 108, 222: Ansatz einkommensteuerrechtlicher Pauschalen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden). Die Anwendung einkommensteuerrechtlicher Regelungen ist sachgerecht, weil § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII – wie die einkommensteuerrechtlichen Regelungen – an Aufwendungen für die Erzielung des Arbeitseinkommens anknüpft. Die Pauschale nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG regelt ebenfalls die Abgeltung der „Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“. Demgegenüber wäre nach Ziff. 10.2.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Naumburg für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeuges der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG geregelte Betrag anzusetzen. Die hiernach maßgebliche Pauschale regelt eine umfassende Abgeltung der „Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten“ sowie der „Abnutzung des Kraftfahrzeugs“. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit der zum 01.10.2003 in Kraft Änderung des § 93 SGB VIII eine deutliche Erhöhung der anzurechnenden Fahrtkosten beabsichtigt hat (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/5616, S. 27). Bis dahin galten für die Ermittlung des Einkommens und damit auch für die Berechnung von Fahrtkosten zum Arbeitsplatz die §§ 82 bis 84 SGB XII entsprechend, so dass die Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII anwendbar war. Gemäß § 3 Abs. 6 dieser Verordnung ist für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs ein Betrag von 5,20 € je vollen Kilometer anzusetzen, wobei – wie nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG – von der bloßen Entfernung, also der einfachen Strecke, zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausgegangen wird. Die Anwendung des JVEG wäre mit einer deutlichen Erhöhung der absetzbaren Fahrtkosten verbunden, während der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die vereinfachte Berechnung der Kostenbeiträge gemäß §§ 93 bis 97 a SGB VIII zu einer Kostenentlastung für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe führt (S. 3 der Gesetzesbegründung). Im Übrigen werden auch in anderen sozialrechtlichen Regelungen Fahrtkosten nach einer Entfernungspauschale berechnet (vgl. etwa § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V).

37

Demnach ist für die Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII bei einer – vom Kläger angenommenen und vom Beklagten nicht bestrittenen - Entfernung von 60 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und 230 Arbeitstagen ein Betrag von 345,00 € anzusetzen.

38

Gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII sind Schulverpflichtungen in Höhe von monatlich 378,57 € aus den Darlehensverträgen für den Erwerb des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück in Z. und Sanierungsarbeiten an dem Wohnhaus anzuerkennen. Wie bereits ausgeführt, hatte der Kläger im Jahr 2007 aus den Kreditverträgen für die Immobilie in Z. Schuldverpflichtungen, die um 4.542,84 € (monatlich 378,57 €) über die Mieteinnahmen abzüglich Instandhaltungskosten und Umlagen hinausgingen. In dieser Höhe sind die Schuldverpflichtungen abzugsfähig.

39

Schuldverpflichtungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie nach objektiven Maßstäben dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Es ist abzuwägen, ob in vergleichbarer persönlicher oder wirtschaftlicher Situation die Finanzierung der beschafften Gegenstände durch Aufnahme eines Kredites üblich oder zu verantworten ist (Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, § 93 Rdnr. 27).

40

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Kosten der Finanzierung von Wohneigentum im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII grundsätzlich berücksichtigt werden können. Allerdings darf keine Ungleichbehandlung gegenüber kostenbeitragspflichtigen Mietern eintreten, denn die Miete ist vom einzusetzenden Einkommen nach § 93 Abs. 2 SGB VIII nicht abzuziehen. Deshalb sind Belastungen durch ein Eigenheim nur insoweit gemäß § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII als abzugsfähig zu berücksichtigen, als den Finanzierungskosten der durch die Nutzung des Eigentums erzielte Wohnwert gegenübergestellt und in Abzug gebracht wird (Urteil der Kammer vom 07.12.2009 – 4 A 32/09 -; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 18.12.2008 – 12 E 1458/08 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 16.12.2008 – Au 3 K 07.1780 -, juris, VG Saarl., Urteil vom 31.10.2008 – 11 K 436/07 -, juris; VG Münster, Urteil vom 03.09.2008 – 6 K 795/07 -, juris).

41

Da der Kläger in dem Wohnhaus in Z. nach der Trennung von seiner Ehefrau nicht mehr lebt, scheidet der Abzug eines Wohnwerts aus. Im Übrigen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit die persönliche Lebenssituation des Kostenpflichtigen zu berücksichtigen (vgl. etwa zu einer Kreditaufnahme für eine kostenintensive traditionelle türkische Hochzeit: BayVGH, Beschluss vom 03.08.2006 – 12 C 06.761 -, juris). Deshalb setzt die Anerkennung der Schuldverpflichtungen nicht etwa – wie der Beklagte wohl meint - voraus, dass deren Höhe den üblichen Sätzen entspricht oder als typischerweise angemessen gilt. Vielmehr ist die wirtschaftliche Angemessenheit auf den konkreten Einzelfall zu beziehen, so dass die Anerkennung der für die Anschaffung und Renovierung der Immobilie eingegangenen Schuldverpflichtungen davon abhängt, ob die Maßnahmen und die hierfür eingegangenen finanziellen Belastungen aus damaliger Sicht sinnvoll waren und ob die Belastungen durch einen Verkauf der Immobilie nach der Trennung des Klägers von seiner Ehefrau vermeidbar gewesen wären.

42

Unter diesen Voraussetzungen sind die Schuldverpflichtungen hinsichtlich Grund und Höhe anzuerkennen. Der Erwerb des Wohnhauses entsprach angesichts des gesicherten Einkommens des Klägers und seiner Partnerin einer wirtschaftlich angemessenen Lebensführung. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Mieteinnahmen war die monatliche Belastung relativ gering, selbst wenn man gelegentliche Mietausfälle einkalkuliert. Auch die weiteren Kreditverpflichtungen für Renovierungs- und Ausbaumaßnahmen waren im Verhältnis zum Einkommen zumutbar. Die Ehescheidung war bei Begründung der Kreditverpflichtungen noch nicht absehbar und ist deshalb bei der Beurteilung der Angemessenheit nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 19.07.2007 - 2 K 15/07.NW -, juris). Der Kläger hat auch glaubhaft gemacht, dass ein Verkauf der Immobilie angesichts der gesunkenen Grundstückspreise keine Entlastung gebracht hätte, sondern die Schuldverpflichtungen eher noch erhöht hätte.

43

Kosten für Miete und Nebenkosten der vom Kläger und seiner Lebensgefährtin bewohnten Wohnung sind hingegen nicht als Abzugsposten gemäß § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII berücksichtigungsfähig. Diese Belastungen zählen zu den in den Beiträgen der Kostenbeitragstabelle bereits eingearbeiteten Unterkunftskosten (OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 18.12.2008, a. a. O.; Urteil der Kammer vom 07.12.2009, a. a. O.).

44

Der Unterhalt für die Tochter von 267,00 € bzw. ab dem 01.01.2008 von 288 € ist bei der Einkommensberechnung nicht gesondert zu berücksichtigen, weil der Belastung bereits durch die Einstufung in eine niedrigere Belastungsgruppe nach der Tabelle zur Kostenbeitragsverordnung Rechnung getragen wird (vgl. § 4 Abs. 1 KostenbeitrV).

45

Insgesamt ergibt sich folgende – an den Einkommens- und Belastungsverhältnissen im Jahr 2007 orientierte – Berechnung:

46

Einkommen nach § 93 Abs. 1 SGB VIII abzüglich Steuern (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII):

                 

Besoldung

2.365,34 €

Nachzahlung anteilig für 5 Jahre

    494,82 €

Gesamteinkommen

2.860,16 €

                 

./. Kranken- und Pflegeversicherung

128,84 €

                 

Betrag nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII

2.731,32 €

                 

Belastungen i. S. des § 93 Abs. 3 Satz 1 und 2:

                 

Versicherungen

88,61 €

Fahrtkosten zur Arbeitsstätte

345,00 €

Schuldverpflichtungen

    378,57 €

Gesamtbelastung

812,18 €

                 

Pauschalbetrag gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII

682,83 €

47

Damit ist für Belastungen nach § 93 Abs. 3 SGB VIII nicht der Pauschalbetrag von 25 % des Betrages nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII, sondern der tatsächliche Betrag der anerkennungsfähigen Belastungen von 812,18 € abzuziehen, so dass sich ein berücksichtigungsfähiges monatliches Einkommen von 1.919,14 € ergibt. Damit liegt der Kostenbeitrag nach der Anlage zur Kostenbeitragsverordnung bei monatlich 425,00 €, also deutlich über dem Betrag, den der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid festgesetzt hat.

48

Das Gericht geht davon aus, dass sich die Verhältnisse in der Folgezeit nicht zugunsten des Klägers geändert haben, zumal zum 01.05.2008 eine lineare Besoldungserhöhung von 2,9 % erfolgt ist.

49

Selbst wenn man - dem Ansatz des Klägers folgend - die Nachzahlung in Höhe von 29.698,32 € nicht auf 60 Monate, sondern – dem Nachzahlungszeitraum entsprechend - auf 145 Monate aufteilen würde, läge der nach der Kostenbeitragsverordnung zu berechnende Betrag nicht höher als der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Heranziehungsbetrag. Der für die Nachzahlung anzusetzende Monatsbetrag läge dann bei 204,82 € und das Gesamteinkommen somit bei 2.570,16 €. Abzüglich der Kranken- und Pflegeversicherung ergäbe sich ein Betrag nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII von 2.441,32 €. Nach Abzug der Versicherungen, Fahrtkosten und Schuldverpflichtungen verbliebe ein Betrag von 1.629,14 €, der nach der Kostenbeitragsverordnung – wie nach dem angefochtenen Bescheid - zu einem Heranziehungsbetrag von 380,00 € führen würde.

50

Schließlich ergibt sich für den Kläger aus der Heranziehung in der festgesetzten Höhe keine besondere Härte i. S. des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Die Erhebung eines Kostenbeitrages stellt nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 90 ff. SGB VIII nicht entspricht (Hamb. OVG, Urteil vom 03.09.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

51

Die volle Anrechnung der Nachzahlung von 29.698,32 € begründet nicht etwa deshalb einen besonderen Härtefall, weil die Nachzahlung auf einer rechtswidrigen Vorenthaltung von Teilen der Besoldung beruhte und erst nach Durchführung eines Widerspruchs- und Klageverfahren erfolgt ist. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung, nach der die Anwendung der Zuflusstheorie einen Härtefall begründen kann, wenn der Betroffene die Nachzahlung aufgrund eines fehlerhaften oder verspäteten Handelns eines Sozialleistungsträgers erhält (vgl. BayLSG, Urteil vom 19.03.2008 – L 16 AS 270/07 -, juris, und Urteil vom 29.09.2006 – L 7 AS 41/06 -, juris), greift nicht ein, weil kein Fehlverhalten eines Sozialleistungsträgers vorliegt. Die Nachzahlung der (rechtswidrig) vorenthaltenen Besoldung durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist nicht anders zu beurteilen als die Nachzahlung des vorenthaltenen Entgelts durch einen privaten Arbeitgeber.

52

Ein Härtefall ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Kläger den Nachzahlungsbetrag durch den Kauf eines VW TV Multivan verbraucht hat. Ausgaben, die nicht als besondere Belastungen i. S. des § 93 Abs. 3 SGB VIII anzuerkennen sind, können grundsätzlich nicht über die Härtefallregelung des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zur Minderung oder zum Entfall des Kostenbeitrags führen. Die Kosten für den Weg zur Arbeitsstätte - auch für die Anschaffung des Fahrzeugs - sind regelmäßig durch die nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII anzusetzende Entfernungspauschale abgegolten. Für weitere Kfz-Kosten bieten die nach §§ 93 f. SGB VIII und der Kostenbeitragsverordnung heranziehungsfreien Beträge hinreichenden Spielraum. Eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende besondere – atypische - Angewiesenheit des Klägers auf ein Fahrzeug, das höhere Kosten verursacht, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind auf dem Gebrauchtwagenmarkt auch günstigere Fahrzeuge erhältlich, in denen sieben Personen Platz finden können.

53

Ein besonderer Härtefall ist auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes anzunehmen. Der Kläger konnte kein berechtigtes Vertrauen darauf aufbauen, dass die Besoldungsnachzahlung bei der Einkommensberechnung für die Heranziehung zum Kostenbeitrag außer Betracht bleiben würde. Der Beklagte hat mit keiner Äußerung oder Stellungnahme Anlass zu einer solchen Annahme gegeben. Die Kostenbeitragspflicht für die Jugendhilfemaßnahme zugunsten seines Sohnes war dem Kläger im Zeitpunkt der Nachzahlung bekannt. Auch ohne nähere Kenntnisse der gesetzlichen Regelungen hätte dem Kläger klar sein müssen, dass die Nachzahlung Auswirkungen auf die Höhe des Kostenbeitrages haben würde. Im Zweifelsfall hätte er beim Beklagten nachfragen können. Eine solche Nachfrage ist aber nicht erfolgt. Im Gegenteil: Der Kläger hat selbst auf die Erinnerung vom 07.12.2006, mit der er – zeitnah nach dem Empfang der Nachzahlung – an die an die Verpflichtung zur Abgabe des Erklärungsbogens erinnert wurde, nicht reagiert und keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht.

54

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Dezember 2009 - 11 K 1613/09 - wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 2.12.2009 - 11 K 1613/09 -, mit der der Antragsteller sein vom Verwaltungsgericht zurückgewiesenes Begehren weiterverfolgt, ihm für die beabsichtigte Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 19.12.2008, durch den er für die Zeit vom 1.3.2008 bis zum 30.9.2008 zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 f. SGB VIII in Höhe von 275,-- EUR monatlich für eine Jugendhilfemaßnahme gemäß § 41 SGB VIII zugunsten seiner Tochter herangezogen wurde, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat dieses Begehren mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu fordernde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach dem Ergebnis der im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid vom 19.12.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.9.2009 aufgrund der in der fraglichen Zeitspanne gegebenen Einkommenssituation desselben zu Recht zu einem Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 275,-- EUR gemäß §§ 91 f. SGB VIII i.V.m. der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe - Kostenbeitragsverordnung - herangezogen hat.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2.12.2009 und in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11.9.2009 ergangenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Auch das Beschwerdevorbringen zeigt keine neuen Gesichtspunkte auf, die zu einer von der erstinstanzlichen Einschätzung abweichenden Beurteilung der für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in den §§ 114 ZPO, 166 VwGO vorausgesetzten Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung führen.

Der Beschwerdeführer kann mit dem Einwand, bei der Ermittlung seines für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag maßgeblichen Einkommens seien die von ihm geltend gemachten Belastungen nicht in dem gebotenen Umfang berücksichtigt worden, nicht durchdringen. Soweit die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Belastungen nach § 93 Abs. 3 SGB VIII dem Grunde nach berücksichtigungsfähig sind, führt deren konkrete Berücksichtigung letztlich nicht zu einem anderen Ergebnis als der vom Beschwerdegegner nach § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vorgenommene Abzug von pauschal 25 % des Einkommens. In beiden Berechnungsalternativen ist ein Einkommen des Beschwerdeführers in der Einkommensgruppe 5 (1.051,-- EUR bis 1.150,-- EUR) der Anlage zu § 1 Kostenbeitragsverordnung zugrunde zu legen, welches nach Spalte 2 der genannten Anlage in der Beitragsstufe 1 (Unterbringung 1. Person vollstationär) zu einem Kostenbeitrag von 275,-- EUR monatlich führt.

Ausweislich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Abrechnung der RAG Aktiengesellschaft vom 10.3.2008 betrugen das Gesamtentgelt des Beschwerdeführers für den Abrechnungsmonat Februar 2008 1.519,77 EUR und die darauf entfallenden, gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII abzusetzenden gesetzlichen Abzüge 5,54 EUR, was zu einem verbleibenden Einkommen von 1.514,23 EUR führt. Nach Abzug von 25 % (= 378,50 EUR) verblieb nach der Berechnung des Beschwerdegegners ein berücksichtigungsfähiges Einkommen von 1.135,60 EUR. Von den seitens des Klägers geltend gemachten Belastungen in Höhe von insgesamt 1.150,73 EUR (1.061,25 EUR + 89,48 EUR) ist maximal ein Anteil von 458,10 EUR berücksichtigungsfähig, nach dessen Abzug ein Einkommen von 1.056,13 EUR verbliebe.

Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:

Die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten monatlichen Kosten für die Wasserbelieferung und Abwasserbeseitigung (34,-- EUR), für Grundbesitzerabgaben (17,83 EUR) und für Heizkosten (208,33 EUR Heizöllieferung 2007) zählen zu den Unterkunftskosten. Diese Kosten sind in die Beiträge der Kostenbeitragstabelle bereits eingearbeitet und können deshalb im Rahmen der Abzugskosten nach § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII keine Berücksichtigung finden

OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 – zitiert nach juris, Münder-SK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 27.

Grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind demgegenüber die geltend gemachten Versicherungsbeiträge für die Gebäudeversicherung (16,35 EUR), die Unfallversicherung (35,44 EUR), die Lebensversicherung (73,47 EUR), die Kraftfahrzeugversicherung (32,74 EUR) sowie die Haftpflichtversicherung (7,12 EUR), nicht jedoch die - vom Beschwerdeführer zuletzt selbst nicht mehr geltend gemachten - Kosten einer Rechtsschutzversicherung in Höhe von 32,47 EUR.

Was die geltend gemachten Schuldverpflichtungen für den Erwerb des vom Beschwerdeführer selbst bewohnten Eigenheims in Höhe von insgesamt 470,48 EUR anbelangt, können diese zwar grundsätzlich nach § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII Berücksichtung finden. Dies gilt jedoch nur, wenn und soweit zugleich eine Anrechnung des entsprechenden Wohnwertes erfolgt. Denn die Kosten der Unterkunft zählen - wie bereits ausgeführt - nicht zu den abzugsfähigen Belastungen im Sinne des § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII

vgl. zu den Finanzierungskosten für eine selbst bewohnte Immobilie: OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008, a.a.O., m.w.N.; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 24; Münder, a.a.O., § 93 Rdnr. 30.

Der danach von den geltend gemachten Finanzierungskosten in Abzug zu bringende Wohnwert liegt hier in einem Bereich von mindestens 400,-- EUR bis 580,-- EUR. Nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers hatte das Amtsgericht Ottweiler im Rahmen eines Unterhaltsrechtsstreits den Wohnwert der von ihm selbst bewohnten Immobilie im Jahre 2007 auf 400,-- EUR geschätzt. In einem inzwischen von der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers eingeleiteten Teilungsversteigerungsverfahren hat ein Sachverständiger einen erzielbaren Mietzins von 580,-- EUR errechnet. Auch dies ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers. Der Anrechnung eines solchen Wohnwertes auf die geltend gemachte Schuldverpflichtung kann der Beschwerdeführer auch nicht entgegenhalten, es werde nicht die gesamte Wohnfläche des Eigenheims von 145 m² von ihm genutzt, vielmehr entfalle entsprechend der früheren Nutzung der Wohnfläche durch eine vierköpfige Familie allenfalls 1/4 auf ihn. Denn dem Beschwerdeführer steht bzw. stand im fraglichen Zeitraum zu seiner eigenen und alleinigen Nutzung tatsächlich die gesamte Grundfläche von 145 m² zur Verfügung. Ob und wie er diese Nutzung konkret ausgeübt hat, spielt dabei keine Rolle und schmälert den tatsächlich bestehenden Wohnwert der Immobilie nicht. Ebenso wenig kann der Kläger in diesem Zusammenhang damit gehört werden, alternativ zur Anrechnung eines verminderten Wohnwertes komme die Anrechnung lediglich des Mietzinses für eine angemessene kleine Wohnung in Höhe von 250,-- EUR in Betracht. Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass die Nutzung einer kleineren Wohnung zu einem Mietzins von 250,-- EUR im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII eher angemessen und den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung entsprechend gewesen wäre. Tatsächlich hat aber der Kläger in dem fraglichen Zeitraum nicht eine angemessene kleine Wohnung, sondern das 145 m² große Eigenheim genutzt. Der dem entsprechende Wohnwert beträgt mindestens 400,-- EUR und ist demnach jedenfalls in dieser Höhe von den geltend gemachten Finanzierungskosten in Höhe von 470,48 EUR abzuziehen. Daraus ergibt sich ein verbleibender Belastungsbetrag aus der Finanzierung der selbst genutzten Immobilie von lediglich noch 70,48 EUR, selbst wenn man - zugunsten des Beschwerdeführers - hier den geschätzten niedrigen Wert von 400,-- EUR zugrunde legt.

Dahinstehen kann im vorliegenden Verfahren, ob die geltend gemachten „Raten an Elektro“ (24,50 EUR) und „Raten an AG Ottweiler - PKH-Raten“ (30,-- EUR) als Schuldverpflichtungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, Satz 4 SGB VIII Berücksichtigung finden können. Denn selbst die Berücksichtigung des entsprechenden Gesamtbetrages von 54,50 EUR ändert nichts an dem Ergebnis, dass das verbleibende Einkommen des Beschwerdeführers der Einkommensgruppe 5 der Anlage zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung unterfällt, was bei einer Heranziehung nach Spalte 2 der genannten Vorschrift einem Kostenbeitrag von 275,-- EUR monatlich korrespondiert.

Gleiches gilt für die Frage der Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterhaltsbetrags für seine Tochter in Höhe von 168,-- EUR. Allerdings hat der Beschwerdegegner insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages in dieser Höhe für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1.3. bis 30.9.2008 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurde. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich Zahlungen in dieser Höhe lediglich zum 28.1.2008 und zum 29.2.2008. Als Zahlungsempfängerin ist in beiden Fällen die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben und als Zweckbestimmung „Unterhalt unter Vorbehalt“. Die übrigen im Antragsverfahren vorgelegten Kontoauszüge des Beschwerdeführers bezogen sich auf einen Zeitraum von Juli bis September 2009 und weisen im Übrigen ebenfalls keine Zahlungen in dieser Höhe aus.

Selbst wenn der Beschwerdeführer derartige Zahlungen für den hier in Rede stehenden Zeitraum allerdings noch nachweisen würde,

vgl. allgemein zum Verhältnis von Unterhaltszahlung und Kostenbeitrag: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.8.2009 - 2 MB 12/09 -, - 2 O 28/09 -, zitiert nach juris.

könnte deren Berücksichtigung zu keinem anderen Ergebnis führen, da das verbleibende Einkommen des Beschwerdeführers der Einkommensgruppe 5 der Anlage zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung unterfällt, was – wie bereits ausgeführt - bei einer Heranziehung nach Spalte 2 der genannten Vorschrift einem Kostenbeitrag von 275,-- EUR monatlich korrespondiert.

Die nach alledem maximal - und zum Teil nur aufgrund vorläufiger positiver Unterstellungen zugunsten des Beschwerdeführers - zu berücksichtigenden Belastungen beliefen sich dann auf

165,12 EUR

 für Versicherungen

70,48 EUR

 für Darlehensverpflichtungen zur Finanzierung des Eigenheims

54,50 EUR

 für Ratenzahlungen auf Schuldverpflichtungen

168,-- EUR

 für Unterhalt

458,10 EUR

 insgesamt.

Bringt man diesen Betrag von dem Einkommen in Höhe von 1.514,23 EUR in Abzug, so verbleibt ein Restbetrag von 1.056,13 EUR, der – ebenso wie der nach Abzug des Pauschalbetrages von 25 % verbleibende Restbetrag von 1.135,60 EUR - in die Einkommensgruppe 5 nach Spalte 1 der Anlage zu § 1 Kostenbeitragsverordnung fällt, aus der bei einer Heranziehung nach Spalte 2 der genannten Vorschrift ein Kostenbeitrag von 275,-- EUR monatlich zu zahlen ist.

Hat danach das Verwaltungsgericht zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt, so ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch ergibt sich aus §§ 188, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für eine Jugendhilfemaßnahme zugunsten seines Sohnes.

2

Der Kläger ist Vater zweier in den Jahren 1992 und 1995 geborener Kinder. Er ist Landesbeamter. Im Jahr 1994 erwarb er gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück in Z. und führte in der Folgezeit Sanierungsmaßnahmen an dem Wohnhaus durch. Eine Wohnung bewohnten der Kläger und seine damalige Ehefrau. Die übrigen Wohnungen wurden vermietet. Zur Finanzierung schlossen er und seine damalige Ehefrau im Jahr 1994 zwei Darlehensverträge über 190.000 DM und 137.000 DM sowie in der Folgezeit weitere Darlehensverträge über geringere Beträge. Am 25.11.1998 nahmen sie ein Darlehen über 211.000 DM auf, mit dem sie im Wege der Umschuldung die Verpflichtungen aus den im Jahr 1994 geschlossenen Darlehensverträgen tilgten.

3

Anfang 2003 trennten sich der Kläger und seine damalige Ehefrau. Die Ehe ist inzwischen geschieden. Der Kläger wurde Alleineigentümer des Grundstücks. Er und seine Ehefrau vereinbarten, dass er im Innenverhältnis die Darlehensverpflichtungen übernimmt und ihm die Mieteinnahmen der seinerzeit vollständig vermieteten Wohnungen zukommen.

4

Am 29.06.2006 nahm der Kläger ein Darlehen über 130.000 € mit einer Annuität von 756,17 € auf, das zur Tilgung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vom 25.11.1998 und weiterer Darlehen aus Bausparverträgen diente. Aus einem weiteren Darlehen hatte der Kläger monatliche Verpflichtungen in Höhe von 40,00 €. Vor der Umschuldung hatte der Kläger auf die Darlehensverträge Tilgungen und Zinsen in Höhe 1.029,21 € zu leisten. Im Jahr 2007 waren zwei Wohnungen vermietet. Die Mieteinnahmen in diesem Jahr betrugen 17.343,75 €. Dem standen Ausgaben für Nebenkosten und Reparaturen in Höhe von 12.385,55 € gegenüber. Der Kläger wohnt nunmehr mit seiner Lebensgefährtin in einer Mietwohnung in A-Stadt.

5

Ausweislich einer von der zuständigen Bezügestelle ausgestellten Verdienstbescheinigung hatte der Kläger im Januar und Februar 2007 (einschließlich des Arbeitgeberanteils für vermögenswirksame Leistungen) ein Nettoeinkommen von 2.326,51 € und ab März 2007 von 2.373,10 €. Am 30.11.2006 zahlte ihm das Land einen Betrag in Höhe von 29.698,32 € aus. Hierbei handelt es sich um eine im Klagewege durchgesetzte Nachzahlung wegen zu Unrecht nicht geleisteter Beträge nach § 1 der 2. BesÜV in der Zeit von August 1994 bis November 2006. Am 12.03.2008 erwarb der Kläger für einen Kaufpreis von 27.500 € einen gebrauchten VW TV Multivan.

6

Der Beklagte erbringt für den am 23.06.1992 geborenen Sohn des Klägers C. seit dem 12.01.2004 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch Unterbringung in der Internatsschule Hadmersleben. Hierfür leistete der Kläger einen Kostenbeitrag von monatlich 178,00 €. Mit Schreiben vom 17.01.2006 forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Erklärung zur Kostenbeitragspflicht auszufüllen und zurückzusenden. Mit Schreiben an seinen Prozessbevollmächtigten vom 07.12.2006 erinnerte der Beklagte den Kläger an die Verpflichtung zur Abgabe des Erklärungsbogens. Nachdem der Beklagte die Bescheinigung der Bezügestelle über die Besoldung des Klägers erhalten hatte, teilte er dem Kläger mit Schreiben vom 25.07.2007 seine Absicht mit, den Kostenbeitrag rückwirkend ab dem 01.01.2007 auf 380,00 € monatlich festzusetzen. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass „Hauskosten“, Unterhaltskosten und Fahrtkosten zur Arbeitsstelle unberücksichtigt geblieben seien.

7

Mit Bescheid vom 23.08.2007 setzte der Beklagte den Kostenbeitrag ab dem 01.01.2007 auf monatlich 380,00 € fest und forderte abzüglich bereits geleisteter Beträge für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 10.08.2007 Nachzahlungen in Höhe von 1.616,00 €. In der Berechnung wurde ein monatliches Nettoeinkommen aus der Tätigkeit des Klägers als Beamter von 2.352,74 € unter Berücksichtigung des vollständigen Familienzuschlags zugrunde gelegt. Hiervon wurden Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 105,00 € abgezogen. Für besondere Belastungen setzte der Beklagte die Pauschale von 25 %, also einen Monatsbetrag von 561,94 € an.

8

Am 24.09.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend: Der Beklagte habe sein Einkommen falsch berechnet. Besoldungsrechtliche Kinderzuschläge seien gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII als zweckgebundene Einnahmen nicht berücksichtigungsfähig. Die Einmalzahlung von 29.698,32 € sei nicht, jedenfalls nicht vollständig als Einkommen anzurechnen. Im Übrigen müsse ein etwaiger anzurechnender Betrag auf einen Zeitraum von 12 Jahren verteilt werden, der dem Zeitraum der Nachzahlung entspreche. Er könne nicht dafür bestraft werden, dass ihm sein Arbeitgeber über 12 Jahre keine korrekten Bezüge ausgezahlt habe. Zudem habe er das Geld nicht „auf die hohe Kante gelegt“, sondern damit ein Auto erworben. Die Anschaffung sei wegen des Alters und Zustands seines früheren Fahrzeugs sinnvoll gewesen. Die Größe des Autos sei angesichts des Umstandes, dass er und seine Partnerin jeweils zwei Kinder hätten, angemessen. Die Kosten für die Krankenversicherung seien mit monatlich 138,66 € zu berücksichtigen. Ferner seien Kosten für Unfall-, Haftpflicht-, Hausrat, Wohngebäude-, Rechtsschutz- und Kfz-Versicherungen sowie der Unterhalt für die Tochter von 267,00 € bzw. ab dem 01.01.2008 von 288 € monatlich abzuziehen. Außerdem seien die Kreditbelastungen für das Haus in Z. zu berücksichtigen. Der Erwerb des Wohngrundstücks mit einem Dreifamilienhaus sei aus damaliger Perspektive wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Der Grundstückserwerb habe zur Alterssicherung gedient. Durch die Mieteinnahmen hätten er und seine damalige Ehefrau die laufenden Kreditbelastungen tragen und Vorsorge für künftig anfallende Renovierungen treffen wollen. Die Finanzierung einschließlich der Umschuldungsmaßnahmen sei als wirtschaftlich anzusehen. Bei Erwerb des Grundstücks und den Renovierungsmaßnahmen sei der Sturz der Grundstückspreise noch nicht absehbar gewesen. Er habe auch nicht damit rechnen können, dass es durch die erst später teilweise ausbleibende Vermietung zu Verlusten kommen würde. Der Entschluss, das Grundstück nicht zu veräußern, habe dazu gedient, die Verluste zu mindern und – auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen – die restliche Darlehenssumme zu tilgen.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Kostenbescheid des Beklagten vom 23.08.2007 aufzuheben

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er erwidert: Richtigerweise habe bereits ab April 2006 eine Neuberechnung erfolgen müssen, so dass sich bis August 2007 ein rückständiger Kostenbeitrag von 2.828,00 € ergebe. Als der Höhe nach angemessen seien nur solche Schuldverpflichtungen zu berücksichtigen, die den üblichen Sätzen entsprächen oder nur geringfügig davon abwichen. Die veränderten Lebensumstände und Einkommensverhältnisse nach der Scheidung könnten nicht dazu führen, dass Schuldverpflichtungen anzuerkennen seien, die für einen Alleinverdiener als unnötig und unangemessen gelten. Die Überlegungen des Klägers, die Verluste nach der Scheidung möglichst gering zu halten, fielen in dessen Risikobereich. Die Einmalzahlung von 29.698,22 € hätte im Jahr 2006 als Einkommen berücksichtigt werden müssen. Das zu berücksichtigende Einkommen hätte sich im November 2006 entsprechend erhöht, so dass in diesem Monat ein Kostenbeitrag von 1.984,08 € zu leisten gewesen wäre.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 23.08.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16

Der Beklagte hat den Kläger zu Recht ab dem 01.01.2007 zu einem Kostenbeitrag für die seinem Sohn gewährte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch Unterbringung in der Internatsschule H. (§§ 27, 34 SGB VIII) herangezogen. Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach sind Elternteile nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII unter anderem zu den Kosten der Hilfe in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 34 SGB VIII) heranzuziehen.

17

Die in dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2007 erfolgte rückwirkende Festsetzung ab Januar 2007 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenbeitragsforderung nach § 92 ff. SGB VIII ist zwar alsbald geltend zu machen, um dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen und dem Beitragspflichtigen Gewissheit darüber zu verschaffen, welche finanziellen Belastungen er auf Grund der Hilfegewährung zu tragen habe. Schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein Kostenbeitrag nicht oder in geringerer Höhe erhoben wird, besteht aber dann nicht, wenn dem Kostenpflichtigen bekannt ist, dass er zu den Kosten der Maßnahme herangezogen wird (vgl. hierzu Nds. OVG, Urteil vom 02.12.2003 – 4 LC 153/03 -, juris) und die Höhe des Kostenbeitrags noch nicht abschließend ermittelt werden konnte, weil der Kostenpflichtige Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen nicht vorgelegt hat. So liegt der Fall hier. Dem Kläger war die Kostenpflicht bekannt; er hat bereits vor dem 01.01.2007 einen – wenn auch niedrigeren – Kostenbeitrag geleistet. Auf die Aufforderungen vom 17.01.2006 und 07.12.2006, eine Erklärung zur Kostenbeitragspflicht abzugeben, hat der Kläger nicht reagiert.

18

Die Heranziehung entspricht in der festgesetzten Höhe von monatlich 380,00 € den gesetzlichen Bestimmungen. Da der Bescheid den Heranziehungszeitraum ab dem 01.01.2007 regelt, kommt es für die Einkommensberechnung nicht auf die Verhältnisse im Jahr 2006 an, so dass es für die Entscheidung unerheblich ist, ob die Neuberechnung bereits ab April 2006 hätte erfolgen müssen und ob in der Zeit von April bis Dezember 2006 ein rückständiger Betrag zu verzeichnen ist.

19

Für die Zeit ab dem 01.01.2007 ist der Kläger unter Zugrundelegung der §§ 93, 94 SGB VIII sowie der Kostenbeitragsverordnung zu einem Kostenbeitrag in mindestens der festgesetzten Höhe heranzuziehen.

20

Hinsichtlich der einzelnen Kostenpositionen gilt für das Jahr 2007 Folgendes:

21

Das monatliche Einkommen abzüglich auf das Einkommen gezahlter Steuern (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) hat der Beklagte mit 2.342,21 € (geringfügig) zu niedrig angesetzt, weil er das Einkommen anhand der bei Erlass des Bescheides abgelaufenen 12 Monate, und nicht anhand der Verhältnisse im Heranziehungszeitraum berechnet hat. Ausweislich der Verdienstbescheinigung hatte der Kläger im Januar und Februar 2007 (einschließlich des Arbeitgeberanteils für vermögenswirksame Leistungen, vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 24.01.2008 – 26 K 2084/07 -, juris) ein Nettoeinkommen von 2.326,51 € und ab März 2007 von 2.373,10 €. Daraus ergibt sich für das Jahr ein durchschnittlicher Betrag von 2.365,34 €.

22

Bei den nach Besoldungsrecht gewährten Kinderzuschlägen handelt es sich nicht um gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zweckgebundene Leistungen. Sie sind daher voll dem Einkommen zuzurechnen (vgl. auch Degener in Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Jugendhilferecht, § 93 Rdnr. 11 für Kinderzuschüsse, die zu einer Rente gezahlt werden).

23

Zum Einkommen des Klägers gehört zudem die Bezügenachzahlung vom 30.11.2006 in Höhe von 29.698,32 €, die für den Bezugsmonat und die Folgemonate – also auch für die Zeit ab dem 01.01.2007 – auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen ist.

24

Bei der Zahlung handelt es sich um einen Bestandteil der Besoldung, der als Einkommen anzurechnen ist. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme bestimmter – hier nicht einschlägiger – Renten und Beihilfen. Einkommen in diesem Sinne ist alles, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende erst in der Bedarfszeit erhält, sind regelmäßig als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen (BSG, Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 35/07 R -, juris).

25

Für die Frage, welchem Zeitpunkt das Einkommen zuzurechnen ist, gilt grundsätzlich der tatsächliche Zufluss, soweit nicht normativ ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (vgl. BSG, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 – 5 C 35. 97 -, BVerwGE 108, 296). Unerheblich ist, ob die dem Zufluss zugrunde liegende Forderung bereits vor der Auszahlung bestand. Einnahmen werden grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt (z. B. Auszahlung des Gehalts als Erfüllung der Gehaltsforderung, Steuererstattung als Erfüllung des Steuererstattungsanspruchs). Der Regelung § 93 SGB VIII ist zu entnehmen, dass im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung interessiert, sondern allein auf das Erzielen von Einkünften in Geld oder Geldeswert (als Einkommen) abzustellen ist (vgl. BSG, a. a. O.; BVerwG, a. a. O. zu den entsprechenden Regelungen des SGB II und BSHG). Das gilt allerdings nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde, z. B. bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen. Denn andernfalls wertete man den Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen (BVerwG, a. a. O.). Demgemäß stellt eine bloße Verwertung bereits bestehender Vermögenswerte - d. h. eine Vermögensumschichtung - in der Regel kein Einkommen, sondern weiterhin Vermögen dar. Nachzahlungen durch den Arbeitgeber für vergangene Zeiträume sind demnach als Einkommen anzusehen, wenn der Empfänger – wie hier - nicht freiwillig auf eine frühere, bereits mögliche Realisierung seiner Rechtsposition verzichtet hat, sondern diese Rechtsposition vorher nicht realisierbar war (vgl. LSG Nordrh.-Westf., Urteil vom 04.09.2008 – 9 L AS 7/08 -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 09.08.2007 – L 7 AS 5695/06 -, juris).

26

Parallelen zum Unterhaltsrecht gebieten keine andere Betrachtungsweise. So werden Rentennachzahlungen unterhaltsrechtlich als Einkommen angesehen, so dass sie bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen sind. Soweit in der Rechtsprechung Teilbeträge wegen besonderer Belastungen als anrechnungsfrei angesehen werden (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.04.1997 – 1 UF 35/97 -, juris), kommt eine Übertragung einer solchen Berechnung auf die Regelungen des Jugendhilferechts nicht in Betracht, weil die Einkommensanrechnung und die abzugsfähigen Kosten in § 93 SGB VIII geregelt sind und sich der Umfang der Heranziehung unmittelbar aus § 94 SGB VIII und der Kostenbeitragsverordnung ergibt. Das Kinder- und Jugendhilferecht als Regelungsgebiet der gewährenden Staatsverwaltung unterliegt anderen Rechtsgrundsätzen als das privatrechtliche Unterhaltsrecht (VG Köln, Urteil vom 24.01.2008 – 26 K 2084/07 -, juris). Im Übrigen gilt auch im Unterhaltsrecht das Zuflussprinzip, so dass etwa eine Steuernachzahlung im Zeitpunkt der Auszahlung, und nicht etwa für vergangene Zeiträume anzurechnen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.03.2001 – 1 UF 22/01 -, juris).

27

Der Kläger kann sich gegen die Anrechnung der Nachzahlung als Einkommen auch nicht darauf berufen, dass er in der Vergangenheit geringere Einnahmen hatte und „doppelt bestraft“ werde, wenn er durch die Anrechnung zu einem höheren Kostenbeitrag herangezogen würde. Die Heranziehung der Eltern zum Kostenbeitrag folgt der Unterhaltspflicht gemäß §§ 1601 ff. BGB. Sie stellt keine „Bestrafung“ dar, sondern ist Ausfluss des Prinzips, dass die Kosten der Jugendhilfemaßnahme in erster Linie – im Rahmen der Zumutbarkeit - von den Hilfeempfängern und den unterhaltsverpflichteten Eltern, und nicht von der Allgemeinheit zu tragen sind. Der Umstand, dass der Kläger schlechter gestellt wird als jemand, dessen Arbeitgeber die Vergütung rechtzeitig gezahlt hat, stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG dar. Für diese dem Zuflussprinzip geschuldete Ungleichbehandlung besteht ein sachlicher Grund. Dem Kostenpflichtigen, der im Heranziehungszeitpunkt über Einkünfte – auch in Form von Nachzahlungen - verfügt, ist in der Lage, diese Einnahmen für die Kosten der Jugendhilfemaßnahme zu verwenden, ohne in eine wirtschaftliche Notlage zu geraten. Er wird so behandelt, wie der Kostenpflichtige, dem im Bezugszeitraum anderweitige Einkünfte zufließen (vgl. LSG Nordrh.-Westf., Urteil vom 04.09.2008, a. a. O.). Die Regelungen über Heranziehung zu Kostenbeiträgen kennen keinen Ausgleich für Entbehrungen in der Vergangenheit.

28

Die Nachzahlung in Höhe von 29.698,32 € ist – abweichend von der Auffassung des Beklagten – nicht in voller Höhe dem Zuflussmonat zuzurechnen, sondern anteilmäßig auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen (vgl. hierzu auch VG Augsburg, Urteil vom 26.05.2009 - Au 3 K 08.65 -, juris), wobei der Verteilzeitraum grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Zuflusses der einmaligen Einnahme beginnt (vgl. LSG LSA, Urteil vom 22.09.2009 – L 2 AS 315/09 B ER -, juris für die Einkommensberechnung nach dem SGB II). § 93 SGB VIII enthält keine unmittelbare Regelung über die Berechnung von Einmalzahlungen. Für das Sozialhilferecht (§ 3 Abs. 3 Satz 2 VO) und für das Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 2 Abs. 4 Satz 3 ALG II-V) ist im Verordnungswege ausdrücklich bestimmt, dass einmalige Einnahmen mit der Ansetzung eines monatlichen Teilbetrages auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen sind. Eine solche Verteilung ist auch bei der Einkommensberechnung für Kostenbeiträge nach dem SGB VIII sachgerecht, weil die Einnahmen üblicherweise nicht allein dem Auszahlungsmonat zugute kommen, sondern bei wirtschaftlicher Lebensführung auf einen der Höhe des Betrags entsprechenden Folgezeitraum aufgeteilt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Einmalzahlungen den Bedarf eines Monats übersteigen (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009, a. a. O.).

29

Angesichts der Höhe der Nachzahlung erscheint dem Gericht eine Aufteilung über einen Zeitraum von fünf Jahren angemessen, so dass sich von November 2006 bis Oktober 2011 ein jeweiliger Monatsbetrag von 494,97 € ergibt. In der Rechtsprechung wurde bei Einmalzahlungen von 5.000 € bis 6.000 € eine Aufteilung auf zwölf Monate – mit Monatsraten von ebenfalls bis etwa 500 € - für angemessen gehalten (LSG Bad.-Württemb., Urteil vom 19.05.2009 – L 13 As 5874/08 -, juris; Urteil vom 18.06.2009 – L 12 AS 2457/09 –ER-R; VG Osnabrück, Urteil vom 21.11.2002 – 4 A 131/01 -, juris). Dieser Zeitraum ist Im vorliegenden Fall zu kurz, denn bei einer Aufteilung auf nur zwölf Monate käme man zu einem Monatsbetrag von 2.474,86 €, der sogar die monatliche Nettobesoldung des Klägers überschreiten würde. Andererseits ist eine Orientierung an einem Zeitraum von zwölf Jahren, für den die Nachzahlung erfolgt ist, unrealistisch. Dagegen spricht schon, dass die Nachzahlungsbeträge für die den letzten Monaten gering waren und der Kläger den Nachzahlungsbetrag nach eigenen Angaben für die Anschaffung eines Pkw zeitnah verbraucht hatte.

30

Ferner sind als Einkommen grundsätzlich die Einnahmen des Klägers aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses in Z. zu berücksichtigen, die allerdings unter Abzug der Darlehensverpflichtungen, Instandhaltungskosten und Umlagen einen negativen Betrag ergeben und deshalb nicht anzusetzen sind. Nach der mit Schriftsatz vom 26.01.2010 vorgelegten und mit Einzelbelegen substantiierten Aufstellung stehen den Mieteinnahmen im Jahr 2007 von 17.343,75 € Nebenkosten und Instandhaltungskosten von 12.385,55 € sowie Darlehensverpflichtungen von 9.501,01 € gegenüber. Daraus ergibt sich ein negativer Betrag von 4.542,84 €, der allenfalls im Rahmen angemessener Schuldverpflichtungen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII, nicht jedoch bereits bei der Einkommensberechnung gemäß § 93 Abs. 1 SGB VIII von den übrigen Einnahmen als „negatives Einkommen“ abzugsfähig sein kann.

31

Von dem demnach unter Berücksichtigung des Steuerabzugs nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII mit monatlich 2.860,16 € anzusetzenden Nettoeinkommen sind gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII – ausweislich der mit Schriftsatz vom 17.02.2010 vorgelegten Versicherungsbescheinigung - monatlich weitere 128,84 € für die Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen, so dass sich gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII ein Betrag von 2.731,32 € ergibt.

32

Gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind von dem nach § 93 Abs. 1 und 2 maßgeblichen Einkommen Belastungen der kostenpflichtigen Person abzuziehen. In Betracht kommen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) und Schuldverpflichtungen (Nr. 3). Der Abzug erfolgt gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII durch eine Kürzung des nach Abs. 1 und 2 ermittelten Betrages um pauschal 25 %. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII).

33

Unter diesen Voraussetzungen sind als Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII zunächst folgende Versicherungen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) anzuerkennen:

34

Unfallversicherung

        

30,80 €

Haftpflichtversicherung

        

19,07 €

Hausratversicherung

        

4,87 €

Wohngebäudeversicherung

        

33,87 €

35

Die Beiträge zur Rechtsschutzversicherung sind nicht als „nach Grund und Höhe angemessen“ einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die „Angemessenheit“ einer privaten Versicherung i. S. des § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII hängt davon ab, ob die Versicherung in der Bevölkerung, insbesondere bei den unteren Einkommensschichten, üblich zur Absicherung der dadurch abgedeckten Risiken ist. Das ist bei Rechtsschutzversicherungen nicht der Fall (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.02.2001, a. a. O.; VG Magdeburg, Beschluss vom 05.05.2008 – 6 B 18/08 – und Beschluss vom 01.02.2010 – 4 A 103/09 MD -).

36

Bei den vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Kfz-Versicherung handelt es sich um „mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben“ i. S. des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII. Die Höhe dieser Kosten ist mit der Pendlerpauschale gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung vollständig abgedeckt (Urteil der Kammer vom 07.12.2009 – 4 A 32/09 -). Die Fassung des Art. 1 Nr. 8 Buchst. b des Änderungsgesetzes vom 19.07.2006 (BGB. I, 1652), das zum 01.01.2007 in Kraft treten sollte, ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2008 – 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/08 – gegenstandslos. Kosten für den Weg zum Arbeitsplatz sind nicht nach unterhaltsrechtlichen Regelungen, sondern nach Maßgabe der Pendlerpauschale gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung zu berechnen (Urteil der Kammer vom 25.06.2009 – 4 A 12/09 MD -; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 18.12.2008 – 12 E 1458/08 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 20.01.2009 – 4 ME 3/09 -, juris; VG Saarl., Urteil vom 31.10.2008 – 11 K 455/07 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.12.1998 – 5 C 25/97 -, BVerwGE 108, 222: Ansatz einkommensteuerrechtlicher Pauschalen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden). Die Anwendung einkommensteuerrechtlicher Regelungen ist sachgerecht, weil § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII – wie die einkommensteuerrechtlichen Regelungen – an Aufwendungen für die Erzielung des Arbeitseinkommens anknüpft. Die Pauschale nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG regelt ebenfalls die Abgeltung der „Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“. Demgegenüber wäre nach Ziff. 10.2.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Naumburg für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeuges der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG geregelte Betrag anzusetzen. Die hiernach maßgebliche Pauschale regelt eine umfassende Abgeltung der „Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten“ sowie der „Abnutzung des Kraftfahrzeugs“. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit der zum 01.10.2003 in Kraft Änderung des § 93 SGB VIII eine deutliche Erhöhung der anzurechnenden Fahrtkosten beabsichtigt hat (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/5616, S. 27). Bis dahin galten für die Ermittlung des Einkommens und damit auch für die Berechnung von Fahrtkosten zum Arbeitsplatz die §§ 82 bis 84 SGB XII entsprechend, so dass die Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII anwendbar war. Gemäß § 3 Abs. 6 dieser Verordnung ist für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs ein Betrag von 5,20 € je vollen Kilometer anzusetzen, wobei – wie nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG – von der bloßen Entfernung, also der einfachen Strecke, zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausgegangen wird. Die Anwendung des JVEG wäre mit einer deutlichen Erhöhung der absetzbaren Fahrtkosten verbunden, während der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die vereinfachte Berechnung der Kostenbeiträge gemäß §§ 93 bis 97 a SGB VIII zu einer Kostenentlastung für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe führt (S. 3 der Gesetzesbegründung). Im Übrigen werden auch in anderen sozialrechtlichen Regelungen Fahrtkosten nach einer Entfernungspauschale berechnet (vgl. etwa § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V).

37

Demnach ist für die Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII bei einer – vom Kläger angenommenen und vom Beklagten nicht bestrittenen - Entfernung von 60 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und 230 Arbeitstagen ein Betrag von 345,00 € anzusetzen.

38

Gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII sind Schulverpflichtungen in Höhe von monatlich 378,57 € aus den Darlehensverträgen für den Erwerb des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück in Z. und Sanierungsarbeiten an dem Wohnhaus anzuerkennen. Wie bereits ausgeführt, hatte der Kläger im Jahr 2007 aus den Kreditverträgen für die Immobilie in Z. Schuldverpflichtungen, die um 4.542,84 € (monatlich 378,57 €) über die Mieteinnahmen abzüglich Instandhaltungskosten und Umlagen hinausgingen. In dieser Höhe sind die Schuldverpflichtungen abzugsfähig.

39

Schuldverpflichtungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie nach objektiven Maßstäben dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Es ist abzuwägen, ob in vergleichbarer persönlicher oder wirtschaftlicher Situation die Finanzierung der beschafften Gegenstände durch Aufnahme eines Kredites üblich oder zu verantworten ist (Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, § 93 Rdnr. 27).

40

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Kosten der Finanzierung von Wohneigentum im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII grundsätzlich berücksichtigt werden können. Allerdings darf keine Ungleichbehandlung gegenüber kostenbeitragspflichtigen Mietern eintreten, denn die Miete ist vom einzusetzenden Einkommen nach § 93 Abs. 2 SGB VIII nicht abzuziehen. Deshalb sind Belastungen durch ein Eigenheim nur insoweit gemäß § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII als abzugsfähig zu berücksichtigen, als den Finanzierungskosten der durch die Nutzung des Eigentums erzielte Wohnwert gegenübergestellt und in Abzug gebracht wird (Urteil der Kammer vom 07.12.2009 – 4 A 32/09 -; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 18.12.2008 – 12 E 1458/08 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 16.12.2008 – Au 3 K 07.1780 -, juris, VG Saarl., Urteil vom 31.10.2008 – 11 K 436/07 -, juris; VG Münster, Urteil vom 03.09.2008 – 6 K 795/07 -, juris).

41

Da der Kläger in dem Wohnhaus in Z. nach der Trennung von seiner Ehefrau nicht mehr lebt, scheidet der Abzug eines Wohnwerts aus. Im Übrigen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit die persönliche Lebenssituation des Kostenpflichtigen zu berücksichtigen (vgl. etwa zu einer Kreditaufnahme für eine kostenintensive traditionelle türkische Hochzeit: BayVGH, Beschluss vom 03.08.2006 – 12 C 06.761 -, juris). Deshalb setzt die Anerkennung der Schuldverpflichtungen nicht etwa – wie der Beklagte wohl meint - voraus, dass deren Höhe den üblichen Sätzen entspricht oder als typischerweise angemessen gilt. Vielmehr ist die wirtschaftliche Angemessenheit auf den konkreten Einzelfall zu beziehen, so dass die Anerkennung der für die Anschaffung und Renovierung der Immobilie eingegangenen Schuldverpflichtungen davon abhängt, ob die Maßnahmen und die hierfür eingegangenen finanziellen Belastungen aus damaliger Sicht sinnvoll waren und ob die Belastungen durch einen Verkauf der Immobilie nach der Trennung des Klägers von seiner Ehefrau vermeidbar gewesen wären.

42

Unter diesen Voraussetzungen sind die Schuldverpflichtungen hinsichtlich Grund und Höhe anzuerkennen. Der Erwerb des Wohnhauses entsprach angesichts des gesicherten Einkommens des Klägers und seiner Partnerin einer wirtschaftlich angemessenen Lebensführung. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Mieteinnahmen war die monatliche Belastung relativ gering, selbst wenn man gelegentliche Mietausfälle einkalkuliert. Auch die weiteren Kreditverpflichtungen für Renovierungs- und Ausbaumaßnahmen waren im Verhältnis zum Einkommen zumutbar. Die Ehescheidung war bei Begründung der Kreditverpflichtungen noch nicht absehbar und ist deshalb bei der Beurteilung der Angemessenheit nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 19.07.2007 - 2 K 15/07.NW -, juris). Der Kläger hat auch glaubhaft gemacht, dass ein Verkauf der Immobilie angesichts der gesunkenen Grundstückspreise keine Entlastung gebracht hätte, sondern die Schuldverpflichtungen eher noch erhöht hätte.

43

Kosten für Miete und Nebenkosten der vom Kläger und seiner Lebensgefährtin bewohnten Wohnung sind hingegen nicht als Abzugsposten gemäß § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII berücksichtigungsfähig. Diese Belastungen zählen zu den in den Beiträgen der Kostenbeitragstabelle bereits eingearbeiteten Unterkunftskosten (OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 18.12.2008, a. a. O.; Urteil der Kammer vom 07.12.2009, a. a. O.).

44

Der Unterhalt für die Tochter von 267,00 € bzw. ab dem 01.01.2008 von 288 € ist bei der Einkommensberechnung nicht gesondert zu berücksichtigen, weil der Belastung bereits durch die Einstufung in eine niedrigere Belastungsgruppe nach der Tabelle zur Kostenbeitragsverordnung Rechnung getragen wird (vgl. § 4 Abs. 1 KostenbeitrV).

45

Insgesamt ergibt sich folgende – an den Einkommens- und Belastungsverhältnissen im Jahr 2007 orientierte – Berechnung:

46

Einkommen nach § 93 Abs. 1 SGB VIII abzüglich Steuern (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII):

                 

Besoldung

2.365,34 €

Nachzahlung anteilig für 5 Jahre

    494,82 €

Gesamteinkommen

2.860,16 €

                 

./. Kranken- und Pflegeversicherung

128,84 €

                 

Betrag nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII

2.731,32 €

                 

Belastungen i. S. des § 93 Abs. 3 Satz 1 und 2:

                 

Versicherungen

88,61 €

Fahrtkosten zur Arbeitsstätte

345,00 €

Schuldverpflichtungen

    378,57 €

Gesamtbelastung

812,18 €

                 

Pauschalbetrag gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII

682,83 €

47

Damit ist für Belastungen nach § 93 Abs. 3 SGB VIII nicht der Pauschalbetrag von 25 % des Betrages nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII, sondern der tatsächliche Betrag der anerkennungsfähigen Belastungen von 812,18 € abzuziehen, so dass sich ein berücksichtigungsfähiges monatliches Einkommen von 1.919,14 € ergibt. Damit liegt der Kostenbeitrag nach der Anlage zur Kostenbeitragsverordnung bei monatlich 425,00 €, also deutlich über dem Betrag, den der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid festgesetzt hat.

48

Das Gericht geht davon aus, dass sich die Verhältnisse in der Folgezeit nicht zugunsten des Klägers geändert haben, zumal zum 01.05.2008 eine lineare Besoldungserhöhung von 2,9 % erfolgt ist.

49

Selbst wenn man - dem Ansatz des Klägers folgend - die Nachzahlung in Höhe von 29.698,32 € nicht auf 60 Monate, sondern – dem Nachzahlungszeitraum entsprechend - auf 145 Monate aufteilen würde, läge der nach der Kostenbeitragsverordnung zu berechnende Betrag nicht höher als der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Heranziehungsbetrag. Der für die Nachzahlung anzusetzende Monatsbetrag läge dann bei 204,82 € und das Gesamteinkommen somit bei 2.570,16 €. Abzüglich der Kranken- und Pflegeversicherung ergäbe sich ein Betrag nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII von 2.441,32 €. Nach Abzug der Versicherungen, Fahrtkosten und Schuldverpflichtungen verbliebe ein Betrag von 1.629,14 €, der nach der Kostenbeitragsverordnung – wie nach dem angefochtenen Bescheid - zu einem Heranziehungsbetrag von 380,00 € führen würde.

50

Schließlich ergibt sich für den Kläger aus der Heranziehung in der festgesetzten Höhe keine besondere Härte i. S. des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Die Erhebung eines Kostenbeitrages stellt nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 90 ff. SGB VIII nicht entspricht (Hamb. OVG, Urteil vom 03.09.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

51

Die volle Anrechnung der Nachzahlung von 29.698,32 € begründet nicht etwa deshalb einen besonderen Härtefall, weil die Nachzahlung auf einer rechtswidrigen Vorenthaltung von Teilen der Besoldung beruhte und erst nach Durchführung eines Widerspruchs- und Klageverfahren erfolgt ist. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung, nach der die Anwendung der Zuflusstheorie einen Härtefall begründen kann, wenn der Betroffene die Nachzahlung aufgrund eines fehlerhaften oder verspäteten Handelns eines Sozialleistungsträgers erhält (vgl. BayLSG, Urteil vom 19.03.2008 – L 16 AS 270/07 -, juris, und Urteil vom 29.09.2006 – L 7 AS 41/06 -, juris), greift nicht ein, weil kein Fehlverhalten eines Sozialleistungsträgers vorliegt. Die Nachzahlung der (rechtswidrig) vorenthaltenen Besoldung durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist nicht anders zu beurteilen als die Nachzahlung des vorenthaltenen Entgelts durch einen privaten Arbeitgeber.

52

Ein Härtefall ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Kläger den Nachzahlungsbetrag durch den Kauf eines VW TV Multivan verbraucht hat. Ausgaben, die nicht als besondere Belastungen i. S. des § 93 Abs. 3 SGB VIII anzuerkennen sind, können grundsätzlich nicht über die Härtefallregelung des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zur Minderung oder zum Entfall des Kostenbeitrags führen. Die Kosten für den Weg zur Arbeitsstätte - auch für die Anschaffung des Fahrzeugs - sind regelmäßig durch die nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII anzusetzende Entfernungspauschale abgegolten. Für weitere Kfz-Kosten bieten die nach §§ 93 f. SGB VIII und der Kostenbeitragsverordnung heranziehungsfreien Beträge hinreichenden Spielraum. Eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende besondere – atypische - Angewiesenheit des Klägers auf ein Fahrzeug, das höhere Kosten verursacht, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind auf dem Gebrauchtwagenmarkt auch günstigere Fahrzeuge erhältlich, in denen sieben Personen Platz finden können.

53

Ein besonderer Härtefall ist auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes anzunehmen. Der Kläger konnte kein berechtigtes Vertrauen darauf aufbauen, dass die Besoldungsnachzahlung bei der Einkommensberechnung für die Heranziehung zum Kostenbeitrag außer Betracht bleiben würde. Der Beklagte hat mit keiner Äußerung oder Stellungnahme Anlass zu einer solchen Annahme gegeben. Die Kostenbeitragspflicht für die Jugendhilfemaßnahme zugunsten seines Sohnes war dem Kläger im Zeitpunkt der Nachzahlung bekannt. Auch ohne nähere Kenntnisse der gesetzlichen Regelungen hätte dem Kläger klar sein müssen, dass die Nachzahlung Auswirkungen auf die Höhe des Kostenbeitrages haben würde. Im Zweifelsfall hätte er beim Beklagten nachfragen können. Eine solche Nachfrage ist aber nicht erfolgt. Im Gegenteil: Der Kläger hat selbst auf die Erinnerung vom 07.12.2006, mit der er – zeitnah nach dem Empfang der Nachzahlung – an die an die Verpflichtung zur Abgabe des Erklärungsbogens erinnert wurde, nicht reagiert und keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht.

54

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach

a)
der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und
b)
der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.

(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.

(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie

1.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,
2.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 18 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen
und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.

(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach

a)
der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und
b)
der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.

(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.