Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV | § 1 Festsetzung des Kostenbeitrags
(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach
- a)
der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und - b)
der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.
(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.
Referenzen - Gesetze | § 3 ALG
§ 3 ALG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 3 ALG wird zitiert von 1 anderen §§ im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
§ 3 ALG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
16 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 3 ALG.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und...