Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV | § 4 Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten

(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie

1.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,
2.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 18 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen
und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.

(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter


Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:1.minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,2.Elternteile, die wegen der Betreuung

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder


(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dies

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23 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 21. Okt. 2014 - 3 K 14.535

bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Juli 2014 - 3 K 13.1597

bei uns veröffentlicht am 08.07.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheits

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2014 - 12 ZB 12.2509

bei uns veröffentlicht am 22.05.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Klägerin wendet sich g

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Okt. 2015 - W 3 K 13.1271

bei uns veröffentlicht am 30.10.2015

Tenor Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... bewilligt, soweit mit Bescheid des Landratsamts Kitzingen vom 16. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 ein Kostenbeitrag

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. März 2014 - 6 K 12.01662

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 11. Juni 2015 - B 3 K 14.633

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 3 K 14.633 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid 11. Juni 2015 rechtskräftig: Ja 3. Kammer Sachgebiets - Nr. 1523 Hauptpunkte: Kostenbeitr

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Feb. 2017 - 12 S 594/16

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. August 2015 - 8 K 2245/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Ta

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 19. Mai 2015 - 6 K 2474/13

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2013 wird aufgehoben, soweit damit ein Kostenbeitrag für die Zeit vom 5. bis einschließlich 7. November 2012 festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 29. Apr. 2015 - 10 K 5339/13

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2013 wird aufgehoben, soweit er für den Beitragszeitraum 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 einen monatlichen Kostenbeitrag festsetzt, der einen Betrag von 325,- Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 22. Apr. 2015 - 4 K 2273/13

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Erhebung eines Kostenbeitrags für eine Maßnahme der Jugendhilfe für seinen Sohn.2 Der Kläger, ein mazedonischer

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 17. Jan. 2014 - 6 K 2523/12

bei uns veröffentlicht am 17.01.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 03. Aug. 2011 - 4 L 597/11.NW

bei uns veröffentlicht am 03.08.2011

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., E., wird abgelehnt. Gründe

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 16. Juni 2011 - 4 K 8/11.NW

bei uns veröffentlicht am 16.06.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranzi

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Mai 2011 - 5 C 10/10

bei uns veröffentlicht am 12.05.2011

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbeitrag, den der beklagte Landkreis für die seinem Sohn gewährten Jugendhilfeleistungen erhoben hat.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 24. Feb. 2011 - 4 K 1040/10.NW

bei uns veröffentlicht am 24.02.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranzi

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 07. Feb. 2011 - 3 K 2734/10

bei uns veröffentlicht am 07.02.2011

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage im Hauptsacheverfahren 3 K 2733/10 gegen den Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.10.2010 wird insoweit angeordnet, als darin auch ein Kostenbeitrag für die Zeit vor dem 20.01.2010 festgesetzt worden

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Dez. 2010 - 3 D 91/10

bei uns veröffentlicht am 21.12.2010

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Februar 2010 – 11 K 409/09 – wird zurückgewiesen.Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kos

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Aug. 2010 - 5 C 10/09

bei uns veröffentlicht am 19.08.2010

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des Kostenbeitrages, den die Beklagte für die seinen Kindern gewährten Jugendhilfeleistungen erhoben hat.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2009 - 12 S 1603/07

bei uns veröffentlicht am 16.12.2009

Tenor Die Berufung des beklagten Landkreises gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2007 - 9 K 2738/06 - wird zurückgewiesen. Der beklagte Landkreis trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2009 - 12 S 1550/07

bei uns veröffentlicht am 16.12.2009

Tenor Die Berufung des beklagten Landkreises gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. November 2006 - 7 K 2229/06 - wird zurückgewiesen. Der beklagte Landkreis trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 26. Juni 2008 - 4 K 1466/06

bei uns veröffentlicht am 26.06.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kostenbeiträgen für Ju

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 05. Juni 2007 - 9 K 2738/06

bei uns veröffentlicht am 05.06.2007

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Klägerin Ziffer 2 betrifft. Der Bescheid des Beklagten vom 4.5.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.6.2006 werden aufgehoben, soweit vom Kläger Ziffer 1 ein 2

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 23. Mai 2007 - 15 A 240/06

bei uns veröffentlicht am 23.05.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

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Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:1.minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,2.Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes...
(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der...