Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Apr. 2009 - 6 A 11113/08

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2009:0428.6A11113.08.0A
bei uns veröffentlicht am28.04.2009

Auf die Berufung des Klägers werden unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. April 2008 die Kanalbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 7. November 2005 und die Wasserleitungsbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 10. November 2005 in der Gestalt der Abhilfebescheide vom 14. Februar 2006, des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2007 sowie der Änderungsbescheide vom 13. Februar 2009 aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu einmaligen Beiträgen für die Abwasserbeseitigung sowie die Wasserversorgung seiner in St. J. gelegenen Grundstücke Flur 1, Parzellen …, … und … .

2

Diese Grundstücke entstanden im Rahmen eines Umlegungsverfahrens; sie waren zuvor Teil des Flurstücks …, dessen frühere Eigentümerin im Jahre 1989 bereits unter Beachtung einer Tiefenbegrenzung zu einmaligen Kanalbaubeiträgen und nach den Erklärungen der Beteiligten wohl auch zu einmaligen Wasserversorgungsbeiträgen herangezogen worden war. In der am Flurstück … vorbeiführenden Straße war seinerzeit eine betriebsfertige Wasserleitung verlegt, die einen Anschluss des Grundstücks ermöglicht hätte. Die Parzellen …, … und … liegen jeweils teilweise innerhalb der im Jahre 1989 der Veranlagung zugrunde gelegten Fläche.

3

Nach In-Kraft-Treten des Bebauungsplans „A.“ im Jahre 2002 erließ die Beklagte die Kanalbaubeitragsbescheide vom 7. November 2005 und die Wasserleitungsbaubeitragsbescheide vom 10. November 2005 gegenüber dem Kläger, denen sie nach Widerspruchseinlegung teilweise durch die Bescheide vom 14. Februar 2006 abhalf. Dabei setzte die Beklagte die Grundstücksteile rechnerisch ab, die bereits bei der Veranlagung im Jahre 1989 berücksichtigt worden waren. Im Übrigen wurden die Widersprüche des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2007 zurückgewiesen. Auch seine Klage blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies sie im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Heranziehung zu Einmalbeiträgen hinsichtlich der Parzellen …, … und … sei unter dem Gesichtspunkt des Ausbaus, also nicht der erstmaligen Herstellung der Entwässerungs- sowie der Wasserversorgungseinrichtung rechtmäßig. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung liege nicht vor, da die im Jahre 1989 nicht veranlagten Grundstücksteile erst aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans „A.“ und der Erweiterung der Ver- und Entsorgungseinrichtungen beitragspflichtig geworden seien. Auch die Ermittlung der Beitragssätze für den Ausbau der Einrichtungen nach den Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung der Flächenkanalisation in einzelnen Baugebieten könne nicht beanstandet werden, da sich diese Aufwendungen regelmäßig nicht unterschieden.

4

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hält daran fest, dass das Flurstück … bereits im Jahre 1989 dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnen und damit insgesamt beitragspflichtig gewesen sei. Damit komme eine erneute Heranziehung zu Einmalbeiträgen nicht in Betracht. Diese sei auch deshalb zu beanstanden, weil sie nicht erkennen lasse, dass ein Ausbau der Einrichtungen abgerechnet werde. Die Erweiterung mit der erstmaligen Herstellung kalkulatorisch gleich zu stellen, sei ebenfalls rechtswidrig.

5

Der Kläger beantragt,

6

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Kanalbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 7. November 2005 und die Wasserleitungsbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 10. November 2005 in der Gestalt der Abhilfebescheide vom 14. Februar 2006, des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2007 sowie der Änderungsbescheide vom 13. Februar 2009 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Sie tritt der Berufung des Klägers entgegen und legt im Einzelnen dar, aus welchen Gründen kein Ausbau der Entwässerungs- sowie der Wasserversorgungseinrichtung vorliege. Nach ihrer Auffassung beruht die Beitragserhebung auf Maßnahmen, die noch zur erstmaligen Herstellung rechnen. Um dies zu klarzustellen, hat sie unter dem 13. Februar 2009 Änderungsbescheide erlassen. Da die veranlagten Grundstücke im Umlegungsverfahren neu entstanden seien und die Grundstücksteile, die bereits in die Beitragserhebung des Jahres 1989 eingeflossen seien, nicht erneut berechnet würden, liege keine Nacherhebung vor. Soweit man dies gleichwohl annehme, habe die Beklagte wegen ihrer Beitragserhebungspflicht nacherheben müssen, ohne insoweit einen Ermessensspielraum zu haben.

10

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

11

Die Berufung des Klägers ist begründet. Die angefochtenen Bescheide in den Fassungen, die sie durch die Abhilfebescheide vom 14. Februar 2006, den Widerspruchsbescheid sowie die Änderungsbescheide vom 13. Februar 2009 erhalten haben, verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie sind daher unter entsprechender Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufzuheben. Die Heranziehung des Klägers zu einem einmaligen Entwässerungsbeitrag für die Parzellen …, … und …sowie zu einem einmaligen Wasserversorgungsbeitrag für diese Flurstücke ist rechtswidrig.

12

Die Festsetzung einmaliger Entwässerungsbeiträge und einmaliger Wasserversorgungsbeiträge kann nicht auf § 7 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 - KAG 1996 - in Verbindung mit der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung i.d.F. vom 20. Dezember 1999 – ESA – bzw. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung vom 1. März 1996 - ESW - gestützt werden.

13

Nach §§ 1 und 2 ESA erhebt die Beklagte hinsichtlich der auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und die Erweiterung unter anderem der Straßenleitungen und der Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum einmalige Beiträge. §§ 1 und 2 ESW stellen die Rechtsgrundlage für die Erhebung einmaliger Beiträge für die der Wasserversorgung dienenden Investitionsaufwendungen der erstmaligen Herstellung und der Erweiterung unter anderem der Straßenleitungen (Ortsnetze) und der Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum dar.

14

Nachdem die Beklagte mit Änderungsbescheiden vom 13. Februar 2009 klargestellt hat, dass sie mit den streitgegenständlichen Bescheiden einmalige Beiträge ausschließlich für die erstmalige Herstellung, nicht aber für eine Erweiterung der Entwässerungs- sowie der Wasserversorgungseinrichtung erhoben hat, bedarf die im Verlauf des Verfahrens aufgeworfene Frage, ob die Voraussetzungen einer Heranziehung des Klägers zu Einmalbeiträgen für die Erweiterung der genannten Einrichtungen vorliegen, keiner Erörterung mehr. Denn unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt müssen die angefochtenen Bescheide schon mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit aufgehoben werden. Hierzu gehört die Angabe, ob der Beitrag für die erstmalige Herstellung oder den Ausbau einer bestehenden Einrichtung erhoben wird (OVG R-P, 12 A 12730/94.OVG, ESOVGRP). Erstmalige Herstellung und Ausbau sind zwei voneinander zu trennende unterschiedliche Maßnahmen, die jeweils eine eigenständige Beitragspflicht auslösen können (OVG R-P, 12 A 10494/00.OVG, ESOVGRP).

15

Die angefochtenen Bescheide können aber auch insoweit keinen Bestand haben, als mit ihnen einmalige Beiträge für die erstmalige Herstellung der Entwässerungs- sowie der Wasserversorgungseinrichtung festgesetzt wurden. Denn die Heranziehung des Klägers stellt eine sogenannte Nacherhebung (1.) dar, für die es bis zur Neuregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 – KAG 2006 - an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlte (2.). Mit dem In-Kraft-Treten dieser Neuregelung wurde der Beklagten zwar die Möglichkeit zur Nacherhebung aufgrund einer Ermessensentscheidung eingeräumt; davon wurde jedoch kein Gebrauch gemacht (3.).

16

1. Das grundsätzlich bestehende beitragsrechtliche Verbot der Nacherhebung beruht darauf, dass die abstrakte Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf eine bestimmte Herstellungs- oder Ausbaumaßnahme nur einmal, also zu einem bestimmten Zeitpunkt und in einer bestimmten Höhe, entstehen und nur in diesem Umfang festgesetzt werden kann (sog. Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung, vgl. OVG R-P, 6 A 10430/04.OVG, ESOVGRP). Erfolgt eine Heranziehung, ist damit der mit der Herstellung oder dem Ausbau der Einrichtung verbundene Vorteil abgegolten (OVG R-P, 12 B 42/85, KStZ 1986, 16; OVG R-P, 12 A 10314/98.OVG, DVBl. 1998, 1237, ESOVGRP). Auch wenn eine Beitragserhebung unterbleibt, erlischt ein entstandener Beitragsanspruch mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist. Das folgt aus § 169 Abs. 1 Satz 1 der AbgabenordnungAO –. Diese Bestimmung ist auf kommunale Abgaben entsprechend anzuwenden (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG 1996, § 39 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Mai 1986 – KAG 1986 -).

17

Da im Beitragsrecht – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff maßgeblich ist (vgl. OVG R-P, 6 A 10724/06.OVG, AS 33, 327, KStZ 2006, 239, ESOVGRP), handelt es sich bei der streitgegenständlichen Heranziehung des Klägers um eine Nacherhebung. Denn die gegenüber der Voreigentümerin des Grundstücks Parzelle …, aus dem (auch) die heutigen Grundstücke Parzellen …, … und …hervorgingen, durch Beitragsbescheid vom 24. Februar 1989 erfolgte Erstveranlagung betraf das gesamte Grundstück Parzelle …, auch wenn die Höhe der Beitragspflicht unter Berücksichtigung einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung ermittelt wurde. Das verdeutlicht die Bestimmung des § 7 Abs. 7 KAG 1996 (ebenso wie zuvor § 29 KAG 1986), wonach Beiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück, also auf dem gesamten der Beitragspflicht unterliegenden Buchgrundstück, ruhen. Dass allein durch den Neuzuschnitt und die Umbenennung von Grundstücken im Umlegungsverfahren Beitragspflichten nicht (erneut) entstehen, weil einmal entstandene Beiträge auch nach einer Umlegung dem Teil der Erdoberfläche verhaftet bleiben, für den die Beitragspflicht sich konkretisiert hat, ist vom Senat bereits entschieden worden (6 A 10724/06.OVG, AS 33, 327, KStZ 2006, 239, ESOVGRP). Selbst wenn man nur die innerhalb der im Jahre 1989 geltenden Tiefengrenze liegende Fläche des Flurstücks … als erstveranlagt betrachtet, waren davon Teile eines jedes neuen Grundstücks (Parzellen …, … und …) betroffen.

18

Sollte sich die Erstveranlagung des Jahres 1989 nicht auch auf die erstmalige Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung bezogen haben, wäre insoweit gleichwohl seinerzeit die Beitragspflicht entstanden und mittlerweile verjährt. Denn nach § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG 1986 hing die Entstehung des Beitragsanspruchs von der Inbetriebnahme der Leitung ab, an die angeschlossen werden konnte. Wie seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt wurde, konnte die Wasserversorgungseinrichtung schon damals in Anspruch genommen werden. Gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO, der über § 39 Abs. 1 Nr. 4 KAG 1986 Anwendung fand, betrug die Festsetzungsfrist vier Jahre, die nach § 170 Abs. 1 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahres zu laufen begann, in dem die Abgabe entstand. Die Festsetzungsverjährung ist somit spätestens zum 31. Dezember 1993 eingetreten.

19

2. Die angesichts dessen mit der angefochtenen Heranziehung des Klägers erfolgte Nacherhebung war bis zur Neuregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG 2006 unzulässig. Eine Ausnahme vom Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung liegt nicht vor.

20

a) Eine (erneute) Veranlagung für die Herstellung oder den Ausbau einer öffentlichen Einrichtung ist ausnahmsweise möglich, soweit sie von der ursprünglichen Einrichtung wesensverschieden ist. Beispielsweise spricht man von einer nochmaligen ersten Herstellung, wenn eine bestehende, ordnungsgemäß funktionierende Entwässerungsanlage unter Aufgabe ihrer Selbständigkeit in einer völlig neu geplanten und verwirklichten Gesamteinrichtung aufgeht und dadurch eine derartige Wesensveränderung erfährt, dass sie nicht mehr mit der ursprünglich vorhandenen identisch ist, was vor allem in Betracht kommt, wenn aufgrund einer Neuplanung ein neues System geschaffen wird, das nach Lage, räumlicher Ausdehnung und in seiner Leistungskapazität mit der bisherigen Anlage nicht mehr vergleichbar ist (vgl. hierzu OVG R-P, 12 A 10073/97.OVG, ESOVGRP; OVG R-P, 12 A 10992/92.OVG, ESOVGRP; OVG R -P, 8 A 10936/04.OVG; OVG R-P, 6 A 11595/06.OVG). Davon kann hier nicht die Rede sein.

21

b) Das Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung wird auch dann nicht verletzt, wenn die erstmalige Herstellung anderer Einrichtungsteile (vgl. hierzu OVG R-P, 12 A 10666/95.OVG, ESOVGRP) oder eine andere beitragsbegründende Maßnahme (also etwa ein Ausbau nach bereits früher erfolgter erstmaliger Herstellung) abgerechnet wird. Diese Voraussetzungen sind hier ebensowenig erfüllt.

22

c) Die bis zur Neuregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG 2006 gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten einer Nacherhebung kommen als Grundlage der angefochtenen Bescheide ebenfalls nicht in Betracht.

23

Weder war der Beitragsbescheid vom 24. Februar 1989 hinsichtlich des Grundstücks Parzelle … (Erstveranlagung) im Sinne des §§ 172 Abs. 1, 164, 165 AO als vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen worden, noch lagen die engen Voraussetzungen vor, unten denen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG 1996 i.V.m. §§ 172 bis 177 AO eine Nacherhebung von Beiträgen zugelassen war (vgl. OVG R-P, 6 A 286/80, AS 17, 223 <227>; OVG R-P, 6 B 10837/91.OVG, KStZ 1992, 177, ESOVGRP; OVG R-P, 6 C 11693/02.OVG; 6 A 10430/04.OVG, ESOVGRP).

24

Das Verbot der Nacherhebung wurde bis zum In-Kraft-Treten des KAG 2006 auch nicht durch eine besondere (gesetzliche) Ermächtigung zur Nachveranlagung durchbrochen, wie sie beispielsweise in § 18 Abs. 5 Satz 2 KAG 1986 normiert war. Danach entstand im Falle der Erhöhung der Maßstabsdaten ein zusätzlicher anteiliger Beitragsanspruch; gleiches galt nach § 11 Abs. 5 Satz 2 KAG 1986, wenn nachträglich Grundstücke gebildet, Betriebe gegründet oder Anschlussmöglichkeiten geschaffen wurden. Eine solche oder eine vergleichbare Vorschrift findet sich im KAG 1996 indessen nicht. Dementsprechend hat der früher für das leitungsgebundene Abgabenrecht zuständige 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts bereits entschieden, dass es unter Geltung des KAG 1996 keine gesetzliche Grundlage für die Schaffung eines beitragsbegründenden Tatbestands in einer kommunalen Abgabensatzung gibt, der in Anlehnung an § 18 Abs. 5 Satz 2 KAG 1986 die grundstücksbezogene Nachveranlagung wegen tatsächlicher oder rechtlicher Erhöhung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten gestatten soll (OVG R-P, 12 A 10314/98.OVG, DVBl 1998, 1237, ESOVGRP). Deshalb finden die angefochtenen Bescheide keine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 3 ESA und § 3 Abs. 3 ESW, wonach Grundstücksteile, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden, beitragspflichtig sind, wenn Grundstücke nach der Entstehung des Beitragsanspruchs durch weitere nutzbare Einrichtungsteile erschlossen werden und dadurch für qualifiziert nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil entsteht. In ähnlicher Weise sehen § 3 Abs. 5 ESA und § 3 Abs. 5 ESW vor, dass im Falle der Erhöhung der Maßstabsdaten nach Entstehung der Beitragspflicht um mehr als 10 v.H. der beitragspflichtigen Fläche die zusätzliche Fläche beitragspflichtig wird. Diesen satzungsrechtlichen Ermächtigungen zur Nacherhebung von Beiträgen fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.

25

3. Die Heranziehung des Klägers durch die angefochtenen Bescheide kann auch nach der Neuregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG 2006 keinen Bestand haben. Zwar wurden damit die Bestimmungen der §§ 172 bis 177 AO von einer entsprechenden Anwendung auf Kommunalabgaben ausgenommen und die - bisher durch § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d Halbs. 2 AO ausgeschlossene - Anwendbarkeit der §§ 130, 131 AO geregelt (vgl. LT-Drucks. 15/318, S. 8). Auch wenn man diese vor Entscheidung über die Widersprüche des Klägers in Kraft getretene Neuregelung im vorliegenden Zusammenhang für anwendbar hält, fehlt es an einer Ermessensentscheidung der Beklagten über die Nacherhebung.

26

Gemäß § 131 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AO darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Abgaben erhebende Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Der rechtmäßig erlassene Beitragsbescheid vom 24. Februar 1989, der insoweit begünstigenden Charakter hatte, als er die beitragspflichtige Fläche unter Beschränkung auf die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung festsetzte, durfte zwar insoweit widerrufen werden, als nunmehr die gesamte Fläche des früheren Flurstücks … aufgrund des nachträglich erlassenen Bebauungsplans qualifiziert nutzbar wurde. Der Begriff Tatsache in § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO bezeichnet nicht nur im umgangssprachlichen Sinne etwas rein Tatsächliches, sondern auch die abgabenrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts (BFH, VII R 43/07, juris). Die Beklagte hätte einen Verzicht auf den Teilwiderruf auch als eine Gefährdung des öffentlichen Interesses betrachten dürfen. Dies ist regelmäßig schon dann der Fall, wenn bei einem Festhalten an der früheren Entscheidung der Begünstigte gegenüber anderen Abgabenpflichtigen bevorzugt würde; denn es besteht ein öffentliches Interesse an der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung (vgl. BFH, VII R 41/03, juris).

27

Allerdings durfte nur aufgrund einer fehlerfreien Ermessensausübung über einen Teilwiderruf entschieden werden. Eine solche Entscheidung ist indessen nicht getroffen worden. Zwischen dem öffentlichen Interesse an der Abänderung der begünstigenden Regelungen und dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung dieser Regelungen war nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen (vgl. BayVGH, 6 B 94.2489, juris). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Ermessensspielraum auf eine einzige rechtmäßige Entscheidung, nämlich die der Nacherhebung, geschrumpft wäre. Von einer solchen Verengung des Ermessensspielraums, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit der Änderung von Subventionsgewährungen wegen der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. BVerwG, 3 C 22.02, NVwZ-RR 2004, 413, juris; BVerwG, 3 C 22.96, BVerwGE 105, 55 [57 f.]) regelmäßig vorliegt, kann hier jedoch nicht gesprochen werden. Ermessenserwägungen im Rahmen des Erlasses des Widerspruchsbescheids, als die Neuregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG 2006 bereits in Kraft war, erübrigten sich auch nicht mit Rücksicht auf die Beitragserhebungspflicht der Beklagten. § 94 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung – GemO – normiert keine Beitragserhebungspflicht schlechthin. Vielmehr bestimmt § 94 Abs. 2 Satz 1 GemO, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen - soweit vertretbar und geboten - aus Entgelten für ihre Leistungen, im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Dies bedeutet, dass die Beitragserhebung im Rahmen der Vorschriften des Kommunalabgabenrechts erfolgt und dabei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG 2006 i.V.m. §§ 130, 131 AO Ermessen auszuüben ist (vgl. auch OVG R-P, 6 A 10430/04.OVG, ESOVGRP). Eine Ermessensreduzierung auf Null kann schließlich nicht allein deshalb angenommen werden, weil die Flächenanteile der Parzellen …, … und …, die sich innerhalb der im Jahre 1989 geltenden Tiefenbegrenzung befinden, in die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Berechnungen nicht eingeflossen und nur die „bisher nicht veranlagten Restflächen“ berücksichtigt wurden. Dieser Umstand macht eine Beachtung der Interessen des Klägers im Rahmen einer Ermessensentscheidung über die Nacherhebung nicht entbehrlich. Vielmehr belegt er, dass die innerhalb der seinerzeitigen Tiefenbegrenzung liegenden Teile der Grundstücke Parzellen …, … und … schon damals als Bauland anzusehen waren, das zudem bereits über den Vorteil verfügte, den eine Abwasserbeseitigungs- und auch eine Wasserversorgungseinrichtung vermitteln und der darin besteht, dass ein qualifiziert nutzbares Grundstück an die betriebsfertige Ver- und Entsorgungseinrichtung angeschlossen werden kann. Durch die Vergrößerung der qualifiziert nutzbaren Flächenanteile der Parzellen …, … und … hat sich diese beitragsrechtlich maßgebliche Vorteilssituation nicht zwingend in entsprechendem Umfang erhöht.

28

War der Ermessensspielraum mithin nicht auf Null geschrumpft, sind die angefochtenen Bescheide schon deshalb fehlerhaft, weil nicht wenigstens der Widerspruchsbescheid als Ermessensentscheidung getroffen wurde (vgl. BFH, I R 35/98, juris; OVG M-V, 2 L 218/06, juris). In einem solchen Fall können Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren auch nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt werden. Denn diese Regelung gestattet nicht, das Ermessen erstmals auszuüben oder die Gründe einer Ermessensausübung (gänzlich oder inhaltlich) auszuwechseln (vgl. BVerwG, 6 B 133/98, NJW 1999, 2912).

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

31

Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

32

Beschluss

33

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 11.581,88 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

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Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 18.05.2006 wird geändert. Der Bescheid vom 07.12.2004 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 23. Mai 2012 - 1 K 1041/11.NW

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1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,

1.
wenn er Verbrauchsteuern betrifft,
2.
wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft,
a)
soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft,
b)
soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
c)
soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
d)
soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist. In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2 in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.

(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 18.05.2006 wird geändert.

Der Bescheid vom 07.12.2004 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten des Klägers abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die zweite Instanz auf 118.403,70 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Träger eines Krankenhauses und wendet sich gegen den teilweisen Widerruf sowie die damit verbundene Rückforderung einer ihm im Rahmen der Sanierung des Krankenhauses gewährten Subvention für die Errichtung einer Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlage auf der energetischen Basis "Kaltgepresstes Rapsöl".

2

Auf Beklagtenseite hat die Ressortzuständigkeit zwischenzeitlich gewechselt; aus Gründen der Vereinfachung ist im Folgenden stets nur einheitlich vom "Beklagten" die Rede.

3

Die Bewilligung der Subvention erfolgte durch Zuwendungsbescheid vom 16.11.2000 (zuletzt geändert durch Bescheid vom 05.02.2003) als Teilfinanzierung von 52,5 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der festgesetzte Höchstbetrag von ca. 447.687,-- Euro wurde ausgezahlt.

4

Durch Bescheid vom 07.12.2004 widerrief der Beklagte die Bewilligung teilweise, forderte vom Kläger die Rückzahlung von 118.403,70 Euro und führte zur Begründung u.a. aus: Der Kläger habe seine Mitteilungspflicht gemäß Ziffer 5.1 ANBest-K verletzt, indem er nicht mitgeteilt habe, dass sich an dem Vorhaben auch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) mit 63.377,61 Euro beteiligt habe.

5

Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 18.05.2006 abgewiesen.

6

Der Senat hat die Berufung des Klägers zugelassen.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß,

8

die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Über die Berufung entscheidet der Senat gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

13

Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für einen Widerruf vorgelegen haben, kann auf sich beruhen. Dieser erweist sich jedenfalls als ermessensfehlerhaft.

14

Für die rechtliche Überprüfung des Teilwiderrufs ist auszugehen von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG M-V. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

15

Eine Auflage ist gemäß § 36 Abs. 2 Ziff. 4 VwVfG M-V eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Der Beklagte - und ihm folgend das Verwaltungsgericht - hat eine Verletzung der Mitteilungspflicht gemäß Ziff. 5.1 ANBest-K angenommen. Nach dieser Bestimmung ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn er nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises - weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er - gegebenenfalls weitere - Mittel von Dritten erhält.

16

Ob der Kläger seine Mitwirkungspflicht aus der zitierten Bestimmung, die Bestandteil des Zuwendungsbescheides gewesen ist, verletzt hat, ist aus mehreren Gründen fraglich.

17

Unstreitig ist zunächst, dass auf Anregung des Beklagten versucht wurde, die DBU im Vorfeld an der Förderung des Gesamtprojekts zu beteiligen. Der Beklagte war auch darüber informiert, dass diese Bemühungen bereits vor Erlass des Zuwendungsbescheides gescheitert waren. Es kann aber wohl auch davon ausgegangen werden, dass der Beklagte "mit Schreiben vom 16.05.2000" darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass "der DBU Unterlagen zur separaten Förderung der Multi-Effekt-Absorptionskältemaschine übersandt" worden sind. Zwar befindet sich das genannte Schreiben nicht in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen; es wird aber in dem zitierten Sinne wiedergegeben in der vom damaligen Sachbearbeiter am 14.02.2008 abgegebenen dienstlichen Erklärung und findet auch Erwähnung in dessen - allerdings nicht unterzeichneter - Verfügung vom 17.05.2000 (Bl. 13 Beiakte I). Dass der Beklagte auf das Schreiben vom 16.05.2000 reagiert hätte, wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist offenbar kein Hinweis auf eine weiterbestehende Informationsverpflichtung erfolgt und auch nicht nach dem Ergebnis der separaten Förderungsbemühungen gefragt worden. Dies deutet darauf hin, dass der Kläger davon ausgehen konnte, dass eine eventuelle Teilförderung durch die DBU für den Beklagten unerheblich sein würde.

18

Eine Mitteilungspflicht bezüglich der DBU-Förderung wäre auch zu verneinen, wenn diese nicht "für denselben Zweck" erfolgt wäre. Hierzu verweist der Kläger insbesondere darauf, dass der "Multi-Effekt" durch die Einbeziehung der DBU hinzugekommen sei und deren Anliegen insbesondere die Demonstration einer im Bundesgebiet erstmals verwendeten Technik gewesen sei. Dem tritt der Beklagte allerdings entgegen und verweist insbesondere darauf, dass ein und dieselbe Rechnung über einen Teilbetrag sowohl ihm als auch der DBU präsentiert worden sei. Hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2006 auf "Kommunikationsprobleme" zwischen seiner Verwaltung und der des Krankenhauses hingewiesen. Fraglich erscheint in diesem Zusammenhang auch, ob die besagte Rechnung angesichts der Höhe der DBU-Förderung für diese überhaupt eine Rolle gespielt hat, zumal auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, dass jedenfalls in Teilbereichen keine vollständige Übereinstimmung zwischen den geförderten Maßnahmen besteht.

19

Eine Mitteilungspflicht des Klägers könnte auch dann zu verneinen sein, wenn der Beklagte ihm - wie von diesem behauptet - zu verstehen gegeben hätte, dass es für die öffentliche Förderung nicht darauf ankomme, ob sich auch eine privat organisierte Stiftung an der Finanzierung beteiligt. Ein derartiger Hinweis wird aber vom Beklagten in Abrede gestellt (vgl. etwa Schriftsatz vom 03.05.2007).

20

Der Widerruf könnte aber auch wohl dann nicht auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG M-V gestützt werden, wenn der Kläger oder eine seiner Sphäre zuzurechnende Person - wie von ihm wiederholt vorgetragen - dem Beklagten mitgeteilt hätte, dass die DBU eine Förderung bewilligt habe. Dies wird zwar vom Beklagten bestritten; er verweist hierzu auch auf die bereits erwähnte im Berufungsverfahren abgegebene dienstliche Erklärung des damaligen Sachbearbeiters. Allerdings ist hierzu anzumerken, dass der Kläger mehrere konkrete Besprechungstermine genannt hat, bei denen die Informationen gegeben worden sein sollen. So wird im Schriftsatz vom 17.07.2008 etwa der 19.04.2001 genannt. Hierauf geht der Beklagte nicht konkret ein und stellt insbesondere nicht in Abrede, dass überhaupt an diesem Tag eine Besprechung stattgefunden hat. Allerdings findet sich in den Verwaltungsvorgängen kein Protokoll oder ein Vermerk über diese Besprechung.

21

Ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für den Widerruf vorgelegen haben, lässt sich nach den vorstehenden Ausführungen anhand des Sachverhalts, wie er dem Senat bisher unterbreitet worden ist, nicht eindeutig feststellen. Eine weitere Aufklärung ist aber nicht erforderlich, da der angefochtene Bescheid sich auch dann als rechtswidrig erweist, wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, dass der Kläger zur Mitteilung der DBU-Förderung verpflichtet war und gegen diese Pflicht verstoßen hat.

22

Denn der Beklagte hat das ihm nach § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V eingeräumte Widerrufsermessen jedenfalls nicht fehlerfrei ausgeübt.

23

Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen ist einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

24

Ein Ermessensfehler im Sinne der zitierten Vorschrift liegt nach der Rechtsprechung des Senats auch dann vor, wenn die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen oder unvollständigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wobei es nicht auf absolute Lückenlosigkeit, sondern lediglich Vollständigkeit im Hinblick auf die anzuwendende Norm ankommt. Die Reichweite der Ermittlungen hängt aber nicht nur von der Materie ab, um die es geht, sondern auch davon, in wessen Sphäre die unaufgeklärt gebliebenen Fragen liegen, ob sich die Ermittlungen aufdrängten und ob die andere Seite entsprechende Anstöße gegeben hat. Beruht die Ermessensbetätigung der Behörde im beschriebenen Sinne auf einem fehlerhaften bzw. unvollständigen Sachverhalt, ist es nicht Sache des Gerichts, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, um selbst festzustellen, ob die behördliche Entscheidung begründbar bzw. vertretbar ist (Urt. des Senats v. 20.02.2002 - 2 L 212/00 -, m.w.N.). Ein Ermessensfehler liegt auch vor, wenn die Behörde nicht erkennt, dass ihr Ermessen eingeräumt ist. Die Ermessensbetätigung ist grundsätzlich auch fehlerhaft, wenn die Ermessenserwägungen nicht nachvollziehbar bzw. erkennbar oder in sich widersprüchlich sind. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.2006 - 1 C 20/05 -, zit. nach juris). Diesem Zweck dient auch die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten (vgl. § 39 Abs. 1 VwVfG M-V).

25

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass mehrere Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO vorliegen.

26

Im Ansatz zutreffend ist der Beklagte, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, davon ausgegangen, dass die Verwirklichung der Widerrufstatbestände ein Ermessen eröffnet hinsichtlich der Frage, "ob die gewährte Leistung insgesamt, nur zu einem Teil oder gar nicht widerrufen wird". Die in dem Bescheid gegebene Begründung der Ermessensbetätigung beschränkt sich sodann auf den folgenden Satz:

27

Vorliegend wird die Ermessensausübung allerdings durch die Ziffern 8.2.2 und 8.3.2 ANBest-K bereits in eine bestimmte Richtung orientiert.

28

Was damit gesagt werden soll, ist allerdings nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat den zitierten Satz möglicherweise so verstanden, dass ein Fall des sogenannten intendierten Ermessens vorliege, sodass "die Aufnahme weiterer Ausführungen in den Bescheid" nur in einem "Ausnahmefall" erforderlich gewesen wäre, der jedoch nicht erkennbar sei. In diese Richtung weist tatsächlich die Erwähnung der Ziff. 8.2.2 ANBest-K, in der es darum geht, dass "die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird". Tatsächlich entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass in Fällen der Zweckverfehlung der Subvention wegen des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur die Entscheidung für den Widerruf in Betracht kommt, wenn nicht ein atypischer Fall vorliegt (vgl. Urt. des Senats v. 15.06.2005 - 2 L 169/03 -, m.w.N.). Mit diesen Erwägungen ist allerdings nicht in Einklang zu bringen, dass der angefochtene Bescheid gar nicht darauf gestützt ist, dass der Zweck der Subvention verfehlt worden sei, vielmehr ist der Widerruf - wie ausgeführt - mit einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht begründet worden. Der Kläger hat somit zu Recht bereits mit der Klagebegründung gerügt, dass der angefochtene Bescheid "ein das Ergebnis tragendes Ermessen" nicht erkennen lasse. Außerdem ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass auf Seiten des Beklagten ein vollständiger Widerruf erwogen worden ist, um "spürbar an die Bedeutung der Erfüllung von Auflagen zu erinnern", dass aber auch die Frage eine Rolle gespielt hat, ob das Ministerium es sich "leisten" könne, "dieses innovative Projekt sterben zu lassen" (vgl. Vermerk v. 03.05.2004).

29

Dass sich die tatsächlich getroffene Entscheidung aus anderen Gründen in der Weise aufgedrängt hätte, dass sie keiner weiteren Begründung bedurfte, ist ebenfalls nicht festzustellen. Ersichtlich boten sich daneben außer den bereits genannten Alternativen, auf einen Widerruf ganz zu verzichten oder die Bewilligung ganz zu widerrufen, weitere Möglichkeiten, nämlich etwa den Widerruf auf die Höhe der DBU-Förderung zu beschränken oder danach zu bemessen, wie die Bewilligung ausgefallen wäre, wenn die DBU-Förderung frühzeitig bekannt gewesen wäre. Hierzu wäre der Sachverhalt weiter aufzuklären und insbesondere zu prüfen gewesen, ob die bereits erwähnte doppelt eingereichte Rechnung für die DBU-Förderung überhaupt relevant war. Da sich - wie noch auszuführen ist - die Gesamtkosten und auch der Eigenanteil des Klägers letztlich erhöht haben, erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass der Kläger vom Beklagten sogar eine höhere als die bewilligte Förderung erhalten hätte, wenn er denn alle relevanten Angaben rechtzeitig gemacht hätte.

30

Von einem falschen oder zumindest unvollständigen Sachverhalt ist der Beklagte auch insoweit ausgegangen, als er eine "Doppelförderung" im Sinne eines Subventionsbetruges angenommen hat, d.h. dass der Subventionsempfänger den Beklagten nicht nur - was an dieser Stelle mit Blick auf die obigen Ausführungen zugunsten des Beklagten unterstellt wird - über das Vorliegen einer weiteren Förderung getäuscht, sondern auf diese Weise auch eigene Aufwendungen eingespart hat. Demgegenüber hat der Kläger frühzeitig und belegt mit konkreten Zahlen darauf hingewiesen, dass sich das Gesamtvorhaben etwa um das Doppelte des Betrages, der von der DBU geleistet worden ist, verteuert habe (s. z.B. Vermerk über eine Besprechung vom 30.06.2004 (Bl. 97 ff. Beiakte II)). Auf den in diesem Zusammenhang zu sehenden Vorhalt des Gerichts vom 29.08.2008 hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass sich durch die Verteuerung des Gesamtvorhabens auch der Eigenanteil des Klägers erhöht hat. Das aufgrund einer parallel zur Rückforderung erstatteten Strafanzeige des Beklagten eingeleitete Strafverfahren gegen Bedienstete des Klägers bzw. des Krankenhauses ist inzwischen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

31

Ob Ausführungen zur Ermessensbetätigung im Widerrufsbescheid selbst entbehrlich sind, wenn in dem vorangegangenen Anhörungsschreiben entsprechende Darlegungen erfolgt sind, bedarf hier keiner Prüfung, da der Fall so nicht liegt. Das Schreiben des Beklagten vom 08.10.2004, mit dem der Widerruf angekündigt worden ist, geht bezüglich der Ermessensfrage nicht über den Inhalt des Bescheides hinaus.

32

Der Beklagte hat die Ermessenserwägungen auch nicht während des Gerichtsverfahrens in der Weise gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt, dass sie nun einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würden, sofern dies denn überhaupt ohne Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides denkbar wäre.

33

Ob der Widerruf - wie der Kläger meint - auch als verspätet im Sinne von §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG M-V zu bewerten ist, bedarf danach keiner weiteren Klärung.

34

Die Rechtswidrigkeit der Rückforderung einschließlich des Zinsanspruchs folgt aus der Rechtswidrigkeit des Widerrufs, da die Rückforderung nach § 49a VwVfG M-V einen rechtmäßigen Widerruf voraussetzt.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

36

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.

37

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.