Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Nov. 2014 - M 7 K 13.5146

published on 24/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Nov. 2014 - M 7 K 13.5146
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten im Zusammenhang mit einer polizeilichen Abschleppmaßnahme erhobenen Gebühren und Auslagen.

Am Freitag, dem 21. Juni 2013, um 20:20 Uhr stellten Polizeibeamte fest, dass das auf den Kläger zugelassene Kraftrad Vespa mit dem amtlichen Kennzeichen … auf dem Gehweg hinter dem Dienstgebäude des Bayerischen Staatsministeriums des Innern am W. Platz ... abgestellt war. An der Gebäudefassade in einigen Metern Entfernung befand sich ein graues Hinweisschild mit der Aufschrift „Sicherheitsbereich! Widerrechtlich auf dem Gehweg abgestellte Kraftfahrzeuge aller Art werden kostenpflichtig entfernt!“ sowie an einem Bauzaun gegenüber mehrere rot umrandete weiße Schilder mit der schwarzen Aufschrift „Sicherheitsbereich auf gesamter Länge des Gebäudes/Kraftfahrzeuge aller Art werden kostenpflichtig entfernt! Parkplätze an Odeons Platz, Ostseite/Polizeipräsidium ...“. Rings um das Dienstgebäude ist aus Gründen des Objektschutzes ein Sicherheitsbereich festgelegt, der von Kraftfahrzeugen freizuhalten ist. An den angrenzenden Straßen im Norden, Osten und Süden sind daher aufgrund verkehrsrechtlicher Anordnung der Landeshauptstadt München vom 11. Oktober 1983 absolute Halteverbote aufgestellt und auf der Westseite des Gebäudes ein Sicherheitsbereich von 15 m festgelegt. Um 20:45 Uhr forderte die Polizei den Abschleppdienst an. Vor dessen Eintreffen, um 21:00 Uhr, erschien der Kläger bei seinem Kraftrad und entfernte es. Außerdem wurde ein Bußgeldbescheid erlassen, das sich anschließende Verfahren aber mit Gerichtsbeschluss vom 19. November 2013 gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Kostenheranziehung trug der Kläger unter Vorlage eines Lageplanes und von Photos vor, er habe den „Hamburger Fischmarkt“ besucht und sein Mofa möglichst wenig störend in der Reihe abgestellter Fahrräder zwischen den Bäumen abgestellt. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es sich hierbei um einen Schutzbereich für das Dienstgebäude handele. 15 Minuten nach Rückkehr zu seinem Kraftrad sei der Abschleppwagen vor Ort eingetroffen. Das Parken von Krafträdern auf dem Gehweg sei allgemeingültige Praxis und werde von der Polizei und der Stadt München täglich geduldet. Von dem Mofa sei keine Behinderung, Störung oder Gefahr ausgegangen. Bei einer Veranstaltung wie dem Fischmarkt dürften Hinweisschilder erwartet werden. Die unauffälligen, an der Hauswand des Ministeriums angebrachten Hinweisschilder seien nicht zu erkennen gewesen und hätten sich auch nicht erkennbar auf den Ort bezogen, an dem er das Mofa abgestellt habe. Ein Schild sei von einem Bauzaun verdeckt gewesen. Aufgrund der tatsächlichen Umstände habe er nicht einmal fahrlässig gehandelt.

Mit Leistungsbescheid vom 10. Oktober 2013 stellte das Polizeipräsidium München dem Kläger 95,60 EUR (Abschleppkosten von 47,60 EUR, Gebühr gem. § 1 PolKV von 48,- EUR) für die Maßnahme in Rechnung.

Hiergegen ließ der Kläger am Montag, den 11. November 2013 durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben mit den Anträgen,

festzustellen, dass das Abschleppen des klägerischen Kraftrades rechtswidrig gewesen sei, und den Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums München vom 10. Oktober 2013 aufzuheben.

Zur Begründung wurde auf die Stellungnahme des Klägers im Verwaltungsverfahren Bezug genommen und darüber hinaus ausgeführt, das klägerische Kraftrad sei nicht auf dem Gehweg, sondern im Bereich eines gepflasterten Grünstreifens zwischen mehreren Fahrrädern abgestellt gewesen. Dieser Grünstreifen werde nicht als Gehweg genutzt oder gewidmet. Er werde links und rechts von zwei Geh-Radwegen umrahmt. Es sei nicht bewiesen, dass das Kraftrad innerhalb eines Sicherheitsbereichs abgestellt gewesen sei. Die Hinweisschilder seien keine zugelassenen Verkehrsschilder und bezögen sich auf die Gebäudefront und nicht den Standort des Kraftrades. Die polizeilichen Angaben zur Anordnung der Abschleppmaßnahme und deren Nichtausführung seien spärlich und ungenau bzw. widersprüchlich. Aus der Rechnung des Abschleppdienstes ergebe sich, dass das Abschleppfahrzeug um 20:48 Uhr angefordert worden und sein Einsatz um 21:08 Uhr beendet gewesen sei. Es sei bei Eintreffen des Klägers kurz vor 21:00 Uhr nicht abbestellt worden. Wäre dies geschehen, wären keine Kosten entstanden. Weder nach dem Gesetz noch der Rechtsprechung gebe es einen Automatismus, dass auf Gehwegen in Sicherheitszonen abgestellte Kleinkrafträder abgeschleppt werden dürften. Es sei zweifelhaft, inwieweit sich § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO überhaupt auf Kleinkrafträder erstrecke, die nach§ 17 Abs. 4 Satz 4 StVO nicht unbeleuchtet im Dunklen auf der Fahrbahn stehen gelassen werden dürften. Sie müssten notgedrungen auf Gehwegen abgestellt werden. Die Abschleppmaßnahme sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil sie nicht schon durch einen Formalverstoß ohne jede Behinderung gerechtfertigt werde. Es habe eine Restgehwegbreite von mindestens 1,60 m vorgelegen. Bei dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1992 habe es sich um keine Entscheidung in der Sache, sondern um eine Zurückverweisung gehandelt. Außerdem sei zu bezweifeln, dass die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts von der Absicht des Gesetzgebers gedeckt sei. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich auch nicht, dass eine Anscheinsgefahr eine Abschleppmaßnahme rechtfertige. Dies sei im Rahmen der Ermessensausübung vom Beklagten auch nicht geprüft und abgewogen worden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe es in seiner Entscheidung zur Sache für erforderlich gehalten, dass ein Sicherheitsbereich entsprechend, mit nach der StVO vorgesehenen Verkehrszeichen deutlich gekennzeichnet sei. Aufgrund der allgemeinen Münchner Praxis, das Gehwegparken nicht zu ahnden bzw. das Verbot nicht durchsetzen, sei beim Kläger ein Vertrauensschutz entstanden. Im Übrigen sei von den dort abgestellten Fahrrädern die gleiche Anscheinsgefahr ausgegangen wie vom klägerischen Kraftrad. Die Polizeibeamten hätten es des Weiteren unterlassen, den Abschleppwagen, der 10 Minuten nach dem Kläger vor Ort erschienen sei, abzubestellen. Auch dies mache die Maßnahme unverhältnismäßig.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 14. Januar 2014,

die Klage abzuweisen, und führte zur Erwiderung aus, das klägerische Kraftrad habe unzulässig auf dem Gehweg auf dem W. Platz ... innerhalb der Sicherheitszone des Bayerischen Staatsministeriums des Innern geparkt. Dies stelle eine Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 4,§ 49 StVO i.V.m. § 24 StVG dar, zu deren Abwehr die Polizei eine Abschleppung habe anordnen dürfen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die Anfechtungsklage sei unbegründet, weil der Leistungsbescheid rechtmäßig sei. Das Gehwegparkverbot gem. § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO gelte von Gesetzes wegen. Eine weitere Kennzeichnung nach der StVO sei nicht vorgesehen und daher nicht rechtswirksam möglich. Zum Schutzzweck des § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO gehörten seit der Neufassung des§ 6 Abs. 1 Nr. 17 StVG nicht nur rein verkehrsrechtliche Belange, sondern auch der Gesichtspunkt der Gebäudesicherung und der Abwehr terroristischer Maßnahmen bei sicherheitsempfindlichen Dienstgebäuden und besonders anschlagsgefährdeten Anlagen. Wenn dort gegen unzulässig auf dem Gehweg abgestellte Fahrzeuge nicht eingeschritten werden könnte, würde die Wirksamkeit sämtlicher Sicherheitsmaßnahmen, die oft auch unter hohem finanziellen Aufwand oder besonderem Personaleinsatz geschaffen würden, in Frage gestellt. Das grundsätzliche Parkverbot auf Gehwegen gelte auch für Kleinkrafträder und Motorräder. Innerhalb des Sicherheitsbereichs bestehe das dringende öffentliche Interesse, dass dort keine Fahrzeuge abgestellt würden, die niemandem zugeordnet werden könnten. Entgegen der Auffassung des Klägers werde dort das Parken von Motorrädern, Leichtkrafträdern usw. auf Gehwegen nicht toleriert. Im Einzelfall möge eine Ahndung unterbleiben, zumal es der Polizei nicht möglich sei, in einem großstädtischen Ballungsraum wie München eine lückenlose Verkehrsüberwachung durchzuführen. Um dem verkehrswidrigen Parken von Krafträdern entgegenzuwirken, sei auf Initiative des Polizeipräsidiums München am Odeons Platz 15 sogar ein Motorradparkplatz geschaffen worden. Im Hinblick darauf sei die Kostenerhebung auch nicht nach Art. 76 Satz 4 PAG unbillig.

Mit Beschluss vom 15. Januar 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2014 erhielten der Kläger und sein Bevollmächtigter Einsicht in verschiedene amtliche Unterlagen, die die Einrichtung des Sicherheitsbereichs am Staatsministerium des Innern bzw. Objektschutzmaßnahmen an dessen Dienstgebäude O. Platz ... in M. betrafen.

Mit Schreiben vom 18. September 2014 machte der Klägerbevollmächtigte weitere Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Abschleppanordnung und des angefochtenen Leistungsbescheides sowie zur Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns.

In der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2014 wurde der Fahrer des Abschleppfahrzeugs als Zeuge gehört. Er gab an, am 21. Juni 2013 nach den Aufzeichnungen seines Arbeitgebers um 20:51 Uhr ausgerückt zu sein. Der Klägerbevollmächtigte führte dazu aus, dass der Abschleppunternehmer ihm zwei Wochen zuvor auf Anfrage telefonisch mitgeteilt habe, dass er ihm keine Daten aus dem elektronischen Erfassungssystem mehr zur Verfügung stellen könne, weil diese gelöscht worden seien. Die Beteiligten verzichteten auf eine weitere mündliche Verhandlung und stellten ihre schriftlich angekündigten Anträge.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 teilte das Abschleppunternehmen unter Vorlage eines Computerausdrucks mit, nach den Auszeichnungen seines EDV-Systems sei die Bestellung der Polizeieinsatzzentrale um 20:48 Uhr eingegangen und der Fahrer um 20:51 Uhr ausgerückt. Eine Stornierung des Auftrags elf Minuten nach Auftragserteilung sei nicht mehr möglich. Weitere Auswertungen aus dem TomTom GPS-System würden abhängig von der Datenmenge nur kurzfristig aufgezeichnet. Auf Nachfrage des Gerichts teilte eine Mitarbeiterin des Abschleppunternehmens am 21. Oktober 2014 telefonisch mit, man habe dem Klägerbevollmächtigten in dem von ihm angeführten Telefonat mitteilen wollen, dass die GPS-Auswertungen nicht aufbewahrt würden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte über die Klage gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden.

Sie ist hinsichtlich des Feststellungsantrages unzulässig, hinsichtlich des Aufhebungsantrages unbegründet.

1. Da sich die polizeiliche Anordnung am 21. Juni 2013, das klägerische Kraftrad abzuschleppen, durch Zeitablauf bereits vor Klageerhebung erledigt hatte, ist die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Es fehlt jedoch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Hierfür genügt zwar jedes nach vernünftigen Erwägungen schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. BVerwG, U. v. 12. September 1989 - 1 C-40/88 - juris Rn 10 u. B. v. 11. November 2009 - 6 B 22/09 - juris Rn 4). Nachdem die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme im Rahmen der gegen den Leistungsbescheid gerichteten Anfechtungsklage inzident geprüft wird, ist aber nicht zu erkennen, welches Interesse der Kläger an der zusätzlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit haben sollte. Dem Rechtsstaatsprinzip ist mit der inzidenten Rechtmäßigkeitsprüfung genügt. Weder hat sich der Kläger, dem insoweit eine Darlegungslast obliegt (Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn 85), noch kann er sich auf einen insoweit von der Rechtsprechung anerkannten Gesichtspunkt berufen. Ein Rehabilitierungsinteresse kann er nicht geltend machen, weil eine Abschleppanordnung regelmäßig - wie auch hier - keine diskriminierende Wirkung hat (vgl. BayVGH, U. v. 26. Januar 2009 - 10 BV 08.1422 - juris Rn 18). Die bloße Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes bzw. ein bloß ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit eines erledigten Verwaltungshandelns ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte, reicht für die Annahme eines Rehabilitationsinteresses nicht aus (BVerwG, U. v. 19. März 1992 - 5 C-44/87 - juris Rn 9; BayVGH, B. v. 10. Oktober 2012 - 10 ZB 12.1445 - juris Rn 6). Auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kommt ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht in Betracht. Die erledigten Maßnahmen haben weder eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich gezogen (vgl. BVerwG, B. v. 11. Dezember 2003 - 1 WB 14/03 - juris Rn 10 m. w.N.) noch sind sie als erheblicher oder tiefgreifender Grundrechtseingriff zu werten, gegen den nach dem typischen Verfahrensablauf eine gerichtliche Entscheidung kaum je zu erlangen ist (vgl. BVerwG, B. v. 3. Februar 1999 - 1 PKH 2/99 - juris Rn 4 f.). Vielmehr führt die Sicherstellung eines Kfz wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit typischerweise zu einem lediglich vorübergehenden Entzug des Besitzes (vgl. Berner/ Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Art. 27 Rn 4). Eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht ebenfalls nicht. Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Kläger sein Kraftrad künftig erneut entgegen dem Gehwegparkverbot abstellt und sich damit wieder verkehrsordnungswidrig verhält. Für eine etwa beabsichtigte Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen ist anerkannt, dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines rechtswidrigen Behördenhandelns nur dann vorliegt, wenn eine Erledigung nach Klageerhebung eingetreten ist (vgl. BVerwG, U. v. 20. Januar 1989 - 8 C-30/87 - juris 1. Ls; BayVGH, B. v. 18. Oktober 2012 - 9 ZB 09. 2555 - juris Rn 4; Schmidt in Eyermann, aaO, § 113 Rn 87). Der Kläger soll aufgrund eines während des gerichtlichen Verfahrens eingetretenen erledigenden Ereignisses nicht um die Früchte des bis dahin Erreichten gebracht werden (BayVGH, B. v. 10. Oktober 2012, aaO Rn 3). Eine derartige Fallkonstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben.

2. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, weil der angegriffene Kostenbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des Leistungsbescheids ist Art. 28 Abs. 3 Satz 1 bzw. Art. 9 Abs. 2, Art. 76 Polizeiaufgabengesetz (PAG) i.V.m. Art. 1 Abs. 1,Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Kostengesetz (KG), § 1 Polizeikostenverordnung (PolKV). Danach setzt die Kostenerhebung voraus, dass die Polizei anstelle des Verantwortlichen eine Sache sichergestellt bzw. eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt hat und die abgerechneten Kosten dafür angefallen sind; des Weiteren nach allgemeiner Meinung, dass die zugrunde liegende Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig gewesen ist (Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 4. Aufl. 2014, Art. 76 PAG Rn 28, Art. 11 PAG Rn 22; Berner/Köhler/Käß, PAG, Art. 76 Rn 23; BayVGH, U. v. 17. April 2008 - 10 B 08.449 - juris Rn 12).

2.1. Die auf Art. 25 Nr. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG gestützte Abschleppanordnung war rechtmäßig. Nach Art. 25 Nr. 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr eine Sache sicherstellen. Hierzu zählen bereits eingetretene und andauernde Störungen wie Verkehrsordnungswidrigkeiten (Schmidbauer/Steiner, aaO, Art. 11 PAG Rn 47, 62 ff.). Vorliegend hat der Kläger eine Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 12,§ 12 Abs. 4 Satz 1 StVO begangen, indem er sein Kraftrad nicht am Fahrbahnrand, sondern auf dem Gehweg abgestellt hat. Nach der Verkehrsregelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO hätte er zum Parken den rechten Seitenstreifen (einschließlich entlang der Fahrbahn angelegter Parkstreifen) benutzen müssen, wenn dieser ausreichend befestigt ist, ansonsten an den rechten Fahrbahnrand heranfahren müssen. Von diesem Gebot, aus dem das sogenannte Gehwegparkverbot resultiert, werden auch Krafträder erfasst (vgl. VG Köln, U. v. 28. Juni 2007 - 20 K 7162/05 - u. U. v. 10. November 2011 - 20 K 131/11 - jeweils juris; VG Braunschweig, U. v. 25. Januar 2005 - 5 A 216/03 - juris; st. Rspr. der Kammer: VG München, U. v. 28. Februar 2014 - M 7 K 13.5618 -, U. v. 8. März 2013 - M 7 K 12.3950 -, U. v. 30. September 2009 - M 7 K 09.1824 -, U. v. 25. Mai 2009 - M 7 K 09.212 - und U. v. 18. März 2009 - M 7 K 08.3772 - jeweils unveröffentlicht; Heß in Burmann/Heß/Janke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 12 StVO Rn 57). Eine Ausnahme von dem Gebot des § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO folgt auch nicht aus dem Verbot gem. § 17 Abs. 4 Satz 4 StVO, unbeleuchtete Kleinkrafträder im Dunkeln auf der Fahrbahn abzustellen. Daraus kann allenfalls abgeleitet werden, dass sie auf Parkplätzen oder in Straßen abgestellt werden müssen, in denen es einen Seiten- oder Parkstreifen gibt.

Der von den angrenzenden Straßen durch Bordsteine abgetrennte W. Platz, auf dem der Kläger sein Kraftrad abgestellt hat, gehört nicht zur Fahrbahn und ist auch nicht für Fahrzeuge zugelassen. Nach § 2 Abs. 1 StVO darf nur auf der Fahrbahn gefahren werden, d.h. dem für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße (Heß, aaO, § 2 StVO Rn 18). Bei einem „Gehweg“ handelt es sich um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg - durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise - äußerlich erkennbar ist (OLG Hamm, B. v. 8. Februar 1994 - 3 Ss OPWi 1215/93 - juris Rn 3). Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante (OLG Hamm, aaO, m.w.N.). Die auf dem W. Platz gepflanzten Laubbäume und die durchbrochene Pflasterung, durch die das Gras wächst, nehmen diesem Bereich nicht seine Eigenschaft als Gehweg. Nach der Rechtsprechung ist auch ein mit Erdreich bedeckter, teilweise mit Gras bewachsener und mit Bäumen bepflanzter Randstreifen des Bürgersteiges Teil des Gehweges, auf dem das Parken nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO verboten ist (OLG Hamm, aaO, Rn 4; ebenso OLG Düsseldorf, B. v. 13. Mai 1994 - 5 Ss (OWi) 180/94 - (OWi) 93/94 I, NZV 1994, 372 u. OLG Karlsruhe, B. v. 16. Oktober 2003 - 2 Ss 82/03 - NZV 2004, 271). Dasselbe gilt für eine mit Erde bedeckte Baumscheibe, wenn sie vom Gehweg nicht so deutlich abgegrenzt ist, dass sie erkennbar nicht betreten werden soll (OLG Köln, B. v. 1. Apr 1997 - Ss 500/96 (Z) - NZV 1997, 371). Das ist dann der Fall, wenn die mit Erdreich versehene Fläche eingefriedet oder mit Blumen oder Büschen derart bepflanzt ist, dass ein Betreten erkennbar ausgenommen sein soll (OLG Köln, aaO), was für den Grünstreifen auf dem W. Platz nach seiner tatsächlichen Gestaltung jedoch nicht angenommen werden kann.

Soweit der Kläger geltend macht, er habe von dem Sicherheitsbereich um das Dienstgebäude nichts gewusst und davon im Hinblick auf die Entfernung und die Gestalt der Hinweisschilder auch nichts wissen müssen, führt das nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschleppanordnung. Hoheitliche Gefahrabwehrmaßnahmen setzen weder ein Verschulden voraus noch, dass eine sicherheitsrechtlich das polizeiliche Handeln rechtfertigende Gefahr für den Bürger erkennbar oder einsehbar ist (vgl. VG München, U. v. 19. Oktober 2010 - M 7 K 10.2283 -; OVG Hamburg, U. v. 29. Januar 2008 - 3 Bf. 253/04 - juris Rn 29; OVG Saarland, U. v. 14. August 1990 - 1 R 184/88 - juris 2. Orientierungssatz). Insoweit unterscheidet sich die polizeirechtliche Beurteilung von der im Bußgeldverfahren. Davon abgesehen hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das Gehwegparkverbot unmittelbar aus § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO ergibt. Insofern käme es daher auf die Kenntnis dieser Verkehrsregelung an, hinsichtlich der ein etwaiger Irrtum vermeidbar und damit unbeachtlich wäre. Weder die Straßenverkehrsordnung noch sonstiges Recht gebieten, dass ein gesetzliches Verbot durch ein über die besondere Zweckbestimmung aufklärendes Zusatzschild ergänzt werden müsste (vgl. BVerwG, U. v. 23. Juni 1993 - 11 C-32/92 - juris Rn 13 zum Halteverbotsschild in einer Sicherheitszone), um dem Fahrzeuglenker vor Augen zu führen, dass er konkret mit dessen Vollzug zu rechnen habe. Vorliegend könnte eine amtliche Kenntlichmachung den mit dem Sicherheitsbereich bezweckten Schutz des Dienstgebäudes sogar unterlaufen. Dass das Bayerische Staatsministerium des Innern selbst nichtamtliche Hinweisschilder angebracht und damit den Sicherheitsbereich publik gemacht hat, ändert an dieser rechtlichen Beurteilung nichts.

Im Übrigen hätte der Kläger die nicht amtlichen Hinweisschilder bei Beachtung der im ruhenden Verkehr geltenden erhöhten Sorgfaltspflicht (vgl. OVG Hamburg, U. v. 30. Juni 2009 - 3 Bf 408/08 - juris Rn 33) auch erkennen können und müssen, zumal er sein Kraftrad fast unmittelbar gegenüber dem nahe am Eingang zum Fischmarkt befindlichen Hinweisschild abgestellt hat. An dem dem Dienstgebäude gegenüberliegenden Bauzaun, der den Fischmarkt von der Restfläche des Wittelsbacherplatzes abgetrennt hat, waren mehrere, auf rotem Hintergrund gut sichtbare weiße Hinweisschilder angebracht, eines davon, wie gesagt, nahe am Marktzugang. Die Schilder wiesen unter Bezug auf die gesamte Gebäudelänge auf die Folgen des Abstellens von Kraftfahrzeugen aller Art und auf die Parkplätze am O deons Platz hin. In Anbetracht der relativ schmalen Restfläche zwischen Dienstgebäude und Bauzaun, des Bezuges der am Bauzaun angebrachten Hinweise auf die gesamte Gebäudelänge und des korrespondierenden Hinweisschildes am Gebäude selbst waren die Schilder aus Sicht eines objektiven Empfängers eindeutig so auszulegen, dass sie die Abschleppörtlichkeit einschlossen.

Da der Zweck der Abschleppmaßnahme, das aus der Verkehrsregelung resultierende sofort vollziehbare Wegfahrgebot durchzusetzen (vgl. VGH BW, U. v. 20. Januar 2010 - 1 S 484/09 - juris Rn 16), durch Inanspruchnahme des Klägers bzw. des Fahrzeugführers, der im Zeitpunkt der Abschleppanordnung nicht zugegen bzw. jederzeit erreichbar war, nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, lagen die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG für die unmittelbare Ausführung der Maßnahme vor. Als verantwortlicher Fahrzeugführer war der Kläger nach Art. 7 Abs. 1 PAG richtiger Adressat der auszuführenden Maßnahme.

Die Entscheidung, das klägerische Kraftrad abschleppen zu lassen, und die Wahl der Mittel lassen keine Ermessensfehler erkennen (Art. 5 PAG,§ 114 Satz 1 VwGO). Ebenso wenig stellt sich die Maßnahme als unverhältnismäßig dar (Art. 4 PAG). Sie war vielmehr geeignet und erforderlich, um die Beeinträchtigung des Sicherheitsbereichs zu beseitigen, und auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

Das Abstellen eines Kraftrades auf dem Gehweg im ministeriellen Sicherheitsbereich stellt keinen rein formalen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar, sondern beeinträchtigt die Funktion des Sicherheitsbereichs, was einer konkreten Behinderung gleichzustellen ist (vgl. BVerwG, U. v. 14. Mai 1992 - 3 C-3/90 - juris 2. Ls, Rn 27 u. B. v. 18. Februar 2002 - 3 B 149/01 - juris Rn 4). Der Umfang des Sicherheitsbereichs des Staatsministeriums des Innern, im Westen der Gebäudefassade am W. Platz ein Bereich von 15 m, ist gerichtsbekannt und ergibt sich aus dem dem ministeriellen Schreiben vom 7. September 1983 - IC4-2504-450/54 - beigefügten Lageplan. In diesem Bereich ist jederzeit damit zu rechnen, dass er einem größeren Aufgebot an Einsatzkräften zur freien Verfügung stehen muss, die den Platz im Ernstfall rasch von Personen und Gegenständen räumen müssten. Gegenüber leichteren und weniger sperrigen Fahrrädern stellt die Entfernung von Krafträdern in so einer Situation eine zusätzliche Erschwernis dar. Ferner stellt ein motorisiertes Fahrzeug allein schon wegen des Kraftstoffs ein erhöhtes Risiko dar. Es ist nicht nur ein schnelleres bzw. wahrscheinlicheres Fluchtfahrzeug für einen potentiellen Attentäter als ein Fahrrad, sondern bietet - sei es auch nur ein Kraftrad oder Kleinkraftrad - im Gegensatz zu einem unmotorisierten Fahrzeug wie einem Fahrrad bessere Möglichkeiten, Sprengladungen zu verstecken, beispielsweise im Tank, den Verkleidungen oder einem Helmfach. Nicht gänzlich auszuschließen ist auch, dass Dritte ein abgestelltes Kraftfahrzeug für solche Zwecke missbrauchen. Daher kommt allein die Entfernung des im Sicherheitsbereich abgestellten Fahrzeugs in Betracht. Hinzu kommt der generalpräventive Gesichtspunkt der negativen Vorbildwirkung in diesem sensiblen Bereich. Bei einem Nichteinschreiten gegen das Gehwegparken wäre davon auszugehen, dass die innerstädtische Abschleppörtlichkeit, die in großer Nähe zur Fußgängerzone und in fußläufiger Distanz zur Universität und anderen öffentlichen Einrichtungen liegt, nicht nur gelegentlich, sondern ständig von zahlreichen Krafträdern als Abstellfläche genutzt würde, was ihre Zweckbestimmung als Sicherheitsbereich illusorisch werden ließe. Unter den dargelegten Umständen durfte und musste die Polizei tatsächlich jedes Kraftfahrzeug im Sicherheitsbereich für eine Gefahr halten. Der Sicherheit des Dienstgebäudes hat sie bei ihrer Abschleppanordnung zu Recht ausschlaggebendes Gewicht beigemessen. Belange wie die Gebäudesicherung und die Abwehr terroristischer Maßnahmen bei sicherheitsempfindlichen Dienstgebäuden und anschlagsgefährdeten Anlagen fallen unter den Schutzzweck des § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO (BVerwG, U. v. 14. Mai 1992 - 3 C-3/90 - juris Rn 23). Die Nachteile, die mit der Abschleppanordnung für den Kläger verbunden sind, stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg.

Die Inanspruchnahme des Klägers erweist sich auch nicht als unbillig (Art. 76 Abs. 4 PAG), weil der Sicherheitsbereich nicht durch besondere Verkehrs- oder Zusatzzeichen kenntlich gemacht ist. Der Kläger hat sein Kleinkraftrad unter Missachtung des gesetzlichen Verbots des § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO auf dem Gehweg geparkt und damit das Risiko, dass sich diese Störung durch Hinzutreten weiterer Umstände zu einer eine Abschleppmaßnahme rechtfertigenden Gefahr verdichtet, in Kauf genommen. Wie dargelegt hätte er einen derartigen Umstand aufgrund der nicht amtlichen Hinweisschilder bei Beachtung der im ruhenden Verkehr geltenden erhöhten Sorgfaltspflicht auch erkennen können.

Es begegnete unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) auch keinen Bedenken, wenn nach dem Vortrag des Klägers - unterstellt man ihn als wahr -, auf den Gehwegen in München regelmäßig verkehrsordnungswidrig geparkt würde, ohne dass ein behördliches Einschreiten zu befürchten wäre. Die besondere Situation, die vorliegend ein polizeiliches Einschreiten gebot, ergab sich daraus, dass sich der Gehweg im Sicherheitsbereich eines Dienstgebäudes befindet. Abgesehen davon, dass es dem Kläger nach dem Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ (BVerwG, B. v. 24. Oktober 2001 - 6 C-3/01 - juris Rn 69) nicht zum Vorteil gereichen kann, wenn der Beklagte in seinem Zuständigkeitsbereich Rechtsverstöße vergleichbarer Art dulden oder in zurechenbarer Weise fördern sollte, gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Sicherheitsrecht allgemein, dass einer bekannt gewordenen Gefahr ohne Rücksicht darauf begegnet werden muss, ob anderen (möglicherweise) bestehenden vergleichbaren Gefahren in der gleichen Weise und mit ebensolchem Nachdruck begegnet wird (BayVGH, U. v. 19. Januar 1998 - 11 B 95.2282 - juris Rn 31 mw.N.). Die vom Kläger vorgelegte rechtliche Einschätzung des vormaligen Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt München widerspricht der Abschleppanordnung im konkreten Fall im Übrigen nicht und ist im Zuständigkeitsbereich des Beklagten auch ohne Bedeutung.

Des Weiteren sind die dem Beklagten mit Rechnung des Abschleppunternehmers vom 21. Juni 2013 in Rechnung gestellten pauschalierten Auslagen für eine Leerfahrt angefallen.

Nach Nummer 3.3. der geltenden Tarifliste liegt eine Leerfahrt vor, wenn der Abschleppauftrag wegen Rückkehr des Betroffenen nicht zu Ende ausgeführt wird. Maßgeblich für die Entstehung des Vergütungsanspruchs des Unternehmers ist der Beginn der Auftragsausführung. Nach der ständigen Rechtsprechung entsteht der Anspruch nach den auf der Grundlage des Rahmen-Tarifvertrags des Polizeipräsidiums München mit den in München tätig werdenden Abschleppunternehmern vom 1. Mai 2005 geschlossenen Verträgen mit Bestätigung des eingehenden polizeilichen Funkspruchs und dem unverzüglichen Ausrücken des Abschleppwagens, ohne dass es eine Rolle spielt, wie weit dieser bereits gefahren ist (vgl. BayVGH, U. v. 12. November 2001 - 24 B 00.2655 - juris Rn 22 u. B. v. 16. Mai 2013 - 10 ZB 10.3162 - juris Rn 10, 12; VG München, U. v. 10. November 2010 - M 7 K 10.1297 -). Ist der beauftragte Abschleppwagen bereits unterwegs, ist er im Sinne der Rechtsprechung ausgerückt, wenn sich der Abschleppwagen in Richtung Abschlepport in Bewegung gesetzt hat und damit für weitere Aufträge des Unternehmers nicht mehr zur Verfügung steht (vgl. VG München, U. v. 26. Oktober 1994 - M 17 K 93.5833 - unveröffentlicht, S. 5: maßgeblich ist der Beginn der Auftragsausführung). Das war vorliegend der Fall.

Der Polizeibeamte hat nach seinen Aufzeichnungen um 20:45 Uhr den Abschleppdienst angefordert. Nach den Aufzeichnungen des Abschleppunternehmers ist der Auftrag dort um 20:48 Uhr eingegangen bzw. angenommen worden. Die zeitliche Differenz von drei Minuten ergibt sich aus der Zwischenschaltung der Polizeieinsatzzentrale, die auf Anforderung des Polizeibeamten vor Ort den Abschleppauftrag vergibt. Im Übrigen ist stets zu berücksichtigen, dass sich geringfügige zeitliche Differenzen bereits daraus ergeben, dass die abgelesenen bzw. elektronisch erfassten Uhrzeiten nicht von denselben Zeitmessern stammen. Der Fahrer des Abschleppfahrzeugs hat nach den Aufzeichnungen des Abschleppunternehmers um 20:51 Uhr mit der Ausführung des Auftrags begonnen. Insofern haben sich weder aus den Aufzeichnungen der Polizei oder des Abschleppunternehmers noch aus dem tatsächlichen Verlauf der Ereignisse irgendwelche Unstimmigkeiten oder Anhaltspunkte für unzutreffende Aufzeichnungen ergeben. Sofern ein Polizeibeamter in einer etwa ein halbes Jahr später gefertigten Stellungnahme (Bl. 19 der Behördenakte) von einer Abschleppung um 21:00 Uhr gesprochen hat, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Diese Uhrzeit hat derselbe Polizeibeamte in dem am Abschlepptag unmittelbar vor Ort ausgefüllten Formular unter der Rubrik 5 eingetragen, in welcher „abgeschleppt“ oder „Rückkehr Fahrzeuglenker“ anzukreuzen ist. Der Beamte hat damals zutreffend „Rückkehr Fahrzeuglenker“ angekreuzt, was im Übrigen unstreitig ist und für die Frage des Beginns der Auftragsausführung keine Rolle spielt. Bei den drei Minuten zwischen dem Auftragseingang beim Abschleppunternehmer (20:48 Uhr) und dem Beginn der Auftragsausführung durch den Fahrer (20:51 Uhr) handelt es sich um eine übliche Reaktionszeit, die den drei Minuten entspricht, die von der Anforderung des Abschleppdienstes durch den Polizeibeamten vor Ort (20:45 Uhr) bis zur Auftragserteilung durch die Polizeieinsatzzentrale (20:48 Uhr) verstrichen sind. Nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen, die mit Zeugenaussagen in anderen Verfahren vor dem mit einer Vielzahl von Abschleppfällen befassten Gericht übereinstimmen, hält sich der Abschleppfahrer, wenn er im Fahrzeug unterwegs ist, für eingehende Aufträge über das im Abschleppfahrzeug installierte satellitengestützte Navigationssystem oder ggf. durch Freimeldung über Funk bereit. Der Auftragseingang und der Beginn der Ausführung wird von dem Navigationssystem elektronisch erfasst, wie sich auch aus dem mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 vorgelegten Ausdruck ergibt. Nimmt der Fahrer unterwegs einen Auftrag der Polizei entgegen, indem er das Navigationssystem entsprechend betätigt, wird ein etwaiger anderweitiger Auftrag automatisch abgebrochen. Eine gleichzeitige Ausführung zweier Aufträge ist damit ausgeschlossen. Im Hinblick auf die in etwa vergangene Viertelstunde von der Auftragsannahme durch den Fahrer bis zum Eintreffen des Abschleppwagens vor Ort und das Auftragsende um 21:08 Uhr spricht auch nichts dafür, dass neben dem aktuellen Auftrag weitere Erledigungen ausgeführt worden wären. Ein etwaiger Folgeauftrag nach 21:08 Uhr hätte - wovon der Kläger in seinem Schreiben vom 18. September 2014 wohl ausgeht - die Entstehung einer Leerfahrt nicht gehindert, da es insoweit auf den Beginn der Auftragsausführung bzw. das Ausrücken des Abschleppfahrzeugs und die Anfahrt ankommt (vgl. BayVGH, B. v. 16. Mai 2013 - 10 ZB 10.3162 - juris Rn 10, 12).

Eine Stornierung des Abschleppauftrages, wozu der Beklagte - sofern möglich - verpflichtet gewesen wäre (vgl. BayVGH, U. v. 28. November 2001 - 24 B 00.3140 - juris Rn 17), kam um 21:00 Uhr, als der Kläger zu seinem Kraftrad zurückgekehrt ist, nicht mehr in Betracht. Der die Kosten auslösende Umstand, der Beginn der Auftragsausführung bzw. das Ausrücken des Fahrzeugs, war zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten (vgl. BayVGH, U. v. 12. November 2001 - 24 B 00.2655 - juris Rn 22).

3. Auch die Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden. Dem Abschleppunternehmer stand die geltend gemachte Pauschale für eine Leerfahrt auf der Grundlage des mit dem Beklagten abgeschlossenen Rahmen-Tarifvertrags Los Nr. 2 Tarif Nr. 1.3.1 (Abendtarif) zu. Sie erscheint auch nicht unangemessen hoch, sondern beträgt weniger als die Hälfte der Pauschale für eine beendete Abschleppmaßnahme. Es begegnet grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, wenn solche Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden, auch im Hinblick darauf, dass die Kosten dann an Dritte weitergegeben werden (BayVGH, B. v. 15. Dezember 2006 - 24 ZB 06.2743 - juris Rn 30 u. B. v. 16. Mai 2013 - 10 ZB 10.3162 - juris Rn 14). Angesichts der Vielzahl von Abschleppfällen besteht letztlich keine andere, sachgerechtere Möglichkeit, als mit pauschalierten Sätzen zu arbeiten, ohne einen effektiven Gesetzesvollzug zu gefährden (BayVGH, B. v. 15. Dezember 2006, aaO). Die gemäß der Anlage Nr. 3.1 zu den Richtlinien zur Erhebung von Kosten und anderen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen durch die Polizei (KR-Pol) geforderte Amtshandlungsgebühr in Höhe von EUR 48,- bewegt sich im unteren Bereich des in § 1 Nr. 1 PolKV für eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme genannten Rahmens von 20,- bis 5.000,- EUR (vgl. BayVGH, B. v. 15. Dezember 2006, aaO, Rn 29).

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 20/01/2010 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2008 - 4 K 650/08 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. D
published on 16/10/2003 00:00

Tenor Der Antrag des Betroffenen R. G., die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts H. vom 18.03.2003 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen (§ 80 Abs.4 OWiG). Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen
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Annotations

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im Übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.

(5) Wer zu Fuß geht und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mitführt, hat mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
den Inhalt und die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen, insbesondere unterschieden nach Fahrerlaubnisklassen, über die Probezeit sowie über Auflagen und Beschränkungen zu Fahrerlaubnissen,
b)
die erforderliche Befähigung und Eignung von Personen für ihre Teilnahme am Straßenverkehr, das Mindestalter und die sonstigen Anforderungen und Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr,
c)
die Ausbildung und die Fortbildung von Personen zur Herstellung und zum Erhalt der Voraussetzungen nach Buchstabe b und die sonstigen Maßnahmen, um die sichere Teilnahme von Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich Personen, die nur bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind,
d)
die Prüfung und Beurteilung des Erfüllens der Voraussetzungen nach den Buchstaben b und c,
e)
Ausnahmen von einzelnen Anforderungen und Inhalten der Zulassung von Personen, insbesondere von der Fahrerlaubnispflicht und von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen,
2.
das Verhalten im Verkehr, auch im ruhenden Verkehr,
3.
das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
a)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
b)
Feststellungen zu ermöglichen, die zur Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen erforderlich sind, insbesondere Feststellungen zur Person der Beteiligten, zur Art ihrer Beteiligung, zum Unfallhergang und zum Versicherer der unfallbeteiligten Fahrzeuge,
4.
die Bezeichnung von im Fahreignungsregister zu speichernden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
a)
für die Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe nebst der Bewertung dieser Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend,
b)
für die Maßnahmen des Fahreignungsbewertungssystems, wobei
aa)
bei der Bezeichnung von Straftaten deren Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr zugrunde zu legen ist,
bb)
Ordnungswidrigkeiten mit Punkten bewertet werden und bei der Bezeichnung und Bewertung von Ordnungswidrigkeiten deren jeweilige Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Höhe des angedrohten Regelsatzes der Geldbuße oder eines Regelfahrverbotes zugrunde zu legen sind,
5.
die Anforderungen an
a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Beschaffenheit, Prüfung und Betrieb von Fahrzeugen,
b)
die in oder auf Fahrzeugen einzubauenden oder zu verwendenden Fahrzeugteile, insbesondere Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände, einschließlich deren Prüfung,
6.
die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
die Voraussetzungen für die Zulassung, die Vorgaben für das Inbetriebsetzen zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Fahrzeuge, die regelmäßige Untersuchung der Fahrzeuge sowie über die Verantwortung, die Pflichten und die Rechte der Halter,
b)
Ausnahmen von der Pflicht zur Zulassung sowie Ausnahmen von einzelnen Anforderungen nach Buchstabe a,
7.
die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Erarbeitung und Evaluierung von verbindlichen Prüfvorgaben bei regelmäßigen Fahrzeuguntersuchungen,
8.
die zur Verhütung von Belästigungen anderer, zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlichen Maßnahmen,
9.
die Maßnahmen
a)
über den Straßenverkehr, die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zu Verteidigungszwecken erforderlich sind,
b)
zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten,
c)
im Übrigen, die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen oder zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen erforderlich sind, insbesondere bei Großveranstaltungen,
10.
das Anbieten zum Verkauf, das Veräußern, das Verwenden, das Erwerben oder das sonstige Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
11.
die Kennzeichnung und die Anforderungen an die Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
12.
den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, auch nach ihrer Außerbetriebsetzung,
13.
die Ermittlung, das Auffinden und die Sicherstellung von gestohlenen, verlorengegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfolgungsbehörden hierfür zuständig sind,
14.
die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen und Anhängern an Selbstfahrer,
15.
die Beschränkung des Straßenverkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs
a)
zugunsten schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie zugunsten blinder Menschen,
b)
zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel,
c)
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe oder zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,
16.
die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen,
17.
die Einrichtung und Nutzung von fahrzeugführerlosen Parksystemen im niedrigen Geschwindigkeitsbereich auf Parkflächen,
18.
allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I oder von auf Grund dieser Verkehrsvorschriften erlassener Rechtsverordnungen zur Durchführung von Versuchen, die eine Weiterentwicklung dieser Rechtsnormen zum Gegenstand haben.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 18 über allgemeine Ausnahmen von Verkehrsvorschriften nach diesem Gesetz sind für die Dauer von längstens fünf Jahren zu befristen; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um längstens fünf Jahre ist zulässig. Rechtsverordnungen können nicht nach Satz 1 erlassen werden über solche Regelungsgegenstände, über die Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen werden dürfen. Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nach Satz 1 umfasst auch den straßenverkehrsrechtlichen Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder den Schutz zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Unfallbeteiligter.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, sofern sie unionsrechtlichen Vorgaben unterliegt, über die Fahrzeugeinzelgenehmigung, sofern ihr nach Unionrecht eine Geltung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zukommt, sowie über das Anbieten zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Veräußern oder die Einfuhr von derart genehmigten oder genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, insbesondere über
a)
die Systematisierung von Fahrzeugen,
b)
die technischen und baulichen Anforderungen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, einschließlich der durchzuführenden Prüfverfahren zur Feststellung der Konformität,
c)
die Sicherstellung der Übereinstimmung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge mit einem genehmigten Typ bei ihrer Herstellung,
d)
den Zugang zu technischen Informationen sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen,
e)
die Bewertung, Benennung und Überwachung von technischen Diensten,
f)
die Kennzeichnung und Verpackung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge oder
g)
die Zulassung von Teilen und Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme von Fahrzeugen ausgehen kann,
2.
die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge,
3.
die Pflichten der Hersteller und ihrer Bevollmächtigten, der Einführer sowie der Händler im Rahmen
a)
des Typgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1,
b)
des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 oder
c)
des Anbietens zum Verkauf, des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme, des Veräußerns, der Einfuhr sowie der Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge oder
4.
die Technologien, Strategien und andere Mittel, für die festgestellt ist, dass
a)
sie die Leistungen der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge bei Prüfverfahren unter ordnungsgemäßen Betriebsbedingungen verfälschen oder
b)
ihre Verwendung im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens oder des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 aus anderen Gründen nicht zulässig ist.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände jeweils auch geregelt werden:

1.
die Erteilung, Beschränkung oder Entziehung von Rechten, die sonstigen Maßnahmen zur Anordnung oder Umsetzung, die Anerkennung ausländischer Berechtigungen oder Maßnahmen, die Verwaltungsverfahren einschließlich der erforderlichen Nachweise sowie die Zuständigkeiten und die Ausnahmebefugnisse der vollziehenden Behörden im Einzelfall,
2.
Art, Inhalt, Herstellung, Gestaltung, Lieferung, Ausfertigung, Beschaffenheit und Gültigkeit von Kennzeichen, Plaketten, Urkunden, insbesondere von Führerscheinen, und sonstigen Bescheinigungen,
3.
die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung oder Überwachung von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder von sonstigen Einrichtungen im Hinblick auf ihre Tätigkeiten
a)
der Prüfung, Untersuchung, Beurteilung und Begutachtung von Personen, Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sowie der Herstellung und Lieferung nach Nummer 2,
b)
des Anbietens von Maßnahmen zur Herstellung oder zum Erhalt der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder
c)
der Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen,
einschließlich der jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere der Anforderungen an die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder an die Einrichtungen, an ihre Träger und an ihre verantwortlichen oder ausführenden Personen, einschließlich der Vorgabe eines Erfahrungsaustausches sowie einschließlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die die Tätigkeiten ausführenden oder hieran teilnehmenden Personen durch die zuständigen Behörden, durch die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder durch die Einrichtungen in dem Umfang, der für ihre jeweilige Tätigkeit und deren Qualitätssicherung erforderlich ist,
4.
Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Rechtsverordnung,
5.
die Mitwirkung natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts bei der Aufgabenwahrnehmung in Form ihrer Beauftragung, bei der Durchführung von bestimmten Aufgaben zu helfen (Verwaltungshilfe), oder in Form der Übertragung bestimmter Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 7 oder 9 Buchstabe b oder Absatz 2 auf diese Personen (Beleihung), insbesondere
a)
die Bestimmung der Aufgaben und die Art und Weise der Aufgabenerledigung,
b)
die Anforderungen an diese Personen und ihre Überwachung einschließlich des Verfahrens und des Zusammenwirkens der zuständigen Behörden bei der Überwachung oder
c)
die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch diese Personen, insbesondere die Übermittlung solcher Daten an die zuständige Behörde,
6.
die Übertragung der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben auf die Bundesanstalt für Straßenwesen oder das Kraftfahrt-Bundesamt oder
7.
die notwendige Versicherung der natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder der sonstigen Einrichtungen in den Fällen der Nummer 3 oder Nummer 5 zur Deckung aller im Zusammenhang mit den dort genannten Tätigkeiten entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung der für die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung, Überwachung, Beauftragung oder Aufgabenübertragung zuständigen Bundes- oder Landesbehörde von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die diese Personen oder Einrichtungen verursachen.

(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden

1.
zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen,
2.
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Fahrzeugen ausgehen, oder
3.
zum Schutz der Verbraucher.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden
1.
zum Schutz der Bevölkerung in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen, der Wohnbevölkerung oder der Erholungssuchenden vor Emissionen, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbesondere zum Schutz vor Lärm oder vor Abgasen,
2.
für Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen oder
3.
für Sonderregelungen über das Parken in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und zur Durchführung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.

(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 erlassen werden, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 oder 14 oder nach Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 6 können auch zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten erlassen werden. Im Fall des Satzes 2 werden diese Rechtsverordnungen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erlassen werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam erlassen.

(7) Keiner Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen

1.
zur Durchführung der Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder
2.
über allgemeine Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 18, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6.
Vor ihrem Erlass sind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.

(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, jedoch unbeschadet des Absatzes 6,

1.
sofern Verordnungen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst werden, Verweisungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf diese geänderten oder abgelösten Vorschriften durch Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen neuen Vorschriften zu ersetzen,
2.
in den auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltene Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen jener Vorschriften erforderlich ist, oder
3.
Vorschriften der auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, sofern diese Vorschriften durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden oder in ihrem Anwendungsbereich beschränkt worden sind.

(9) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, um besonderen regionalen Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden zu übertragen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im Übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.

(5) Wer zu Fuß geht und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mitführt, hat mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.