Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Okt. 2003 - 2 Ss 82/03

bei uns veröffentlicht am16.10.2003

Tenor

Der Antrag des Betroffenen R. G., die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts H. vom 18.03.2003 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen (§ 80 Abs.4 OWiG).

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs.1 StPO).

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am 16.10.2002 die K. in H. befuhr und in dieser Straße seinen PKW nach Überwindung des Bordsteins auf dem erhöhten Bereich neben der Fahrbahn abstellte und verließ.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg zu der Geldbuße von 15 EUR. Der hiergegen gerichtete Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er weiterhin die Auffassung vertritt, bei der Stelle, an der er geparkt habe, handle es sich nicht um einen Gehweg, blieb erfolglos.
II.
Zur Beschaffenheit des Bereiches, in dem der Betroffene sein Fahrzeug abgestellt hatte, stellt das Urteil fest:
„Dieser Bereich bis zur Fahrbahn gliedert sich in Höhe der H. der K- wie folgt auf:
Es befinden sich dort mehrere Häuser. Unmittelbar neben der Häuserfront beginnt ein allein den Fußgängern vorbehaltener Streifen, der durch eine durchgehende weiße Linie von dem sich daran anschließenden Radweg abgetrennt ist. Der Radweg und der unmittelbar neben der Häuserfront befindliche Gehweg ist durch Verkehrszeichen 241 gekennzeichnet. Der Radweg ist vom übrigen Bereich sowohl rechts als auch links durch eine durchgehende weiße Linie abgetrennt. Zwischen dem Radweg und der Fahrbahn befindet sich der Bereich, in dem der Betroffene sein Fahrzeug dauerhaft abstellte. Dieser Bereich ist durch Bäume in größeren Abständen unterbrochen. Ferner befinden sich in diesem Bereich Fahrradständer sowie geparkte Fahrräder. Dieser Bereich ist von der Fahrbahn durch einen nicht flachen sondern zumindest durchschnittlich hohen Bordstein von der Fahrbahn deutlich abgegrenzt. Der gesamte Bereich zwischen Häuserfront und Fahrbahn ist vorwiegend mit gleichen quadratischen Platten belegt, die typischerweise als Belag von Gehwegen benutzt werden.
Parkflächenmarkierungen sind in diesem Bereich nicht vorhanden. Es findet sich dort auch kein Zeichen 315.“
III.
Die Feststellungen und Erwägungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch. Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, ist unbegründet, denn der Begriff des Gehwegs ist in Rechtsprechung und Literatur hinreichend geklärt. Nach einhelliger Auffassung (vgl. nur OLG Düsseldorf NZV 1994, S. 372; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 25 StVO Rdn. 12, jeweils mit weiteren Nachweisen), der sich der Senat anschließt, handelt es sich bei einem Gehweg um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg -durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise- äußerlich erkennbar ist. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante. Im vorliegenden Fall ergeben die Urteilsfeststellungen, dass der Bereich der Straße, in der der Betroffene zur Tatzeit sein Fahrzeug parkte, diesen Merkmalen entspricht. Ebenfalls geklärt ist, dass der durch den Bordstein von der Fahrbahn abgetrennte Teil seine Eigenschaft als Gehweg nicht dadurch verliert, dass sich dort in größeren Abständen Bäume befinden (OLG Düsseldorf a.a.O.). An der Gehwegeigenschaft dieses Bereiches ändert im vorliegenden Falle auch nichts, dass rechts neben ihm ein Radweg verläuft, der beidseits durch durchgehende weiße Linien gekennzeichnet und begrenzt ist und auch durch das Verkehrszeichen 241 von dem unmittelbar an der Häuserfront verlaufenden Gehweg getrennt wird. Das Verkehrszeichen 241 bezeichnet nach den Urteilsfeststellungen nur diesen an der Häuserfront verlaufenden Gehweg und den Radweg jeweils als Sonderwege, durch die Fußgänger und Radfahrer getrennt werden sollen. Auf den Bereich zwischen dem Radweg und der Fahrbahn, der wegen seiner Beschaffenheit (Bordstein, Plattenbelag) auch nicht als Seitenstreifen gesehen werden könnte und auf dem sich nach den Urteilsfeststellungen entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Parkflächenmarkierung befindet, erstreckt sich seine Regelungswirkung nicht.

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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist, 1. die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Abs

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Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Nov. 2014 - M 7 K 13.5146

bei uns veröffentlicht am 24.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

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(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,

1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder
2.
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder
2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.

(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.

(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.