Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts M... vom ... März 2016, mit dem ihr die Kosten für den Aufbau von Schutzeinrichtungen für Zwerg-Zebu-Rinder auf ihrer Weide in G...-H... auferlegt wurden.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines größeren Bestands an Zwerg-Zebu-Rindern, welcher im Zeitpunkt des Aufbaus der Schutzeinrichtungen ca. 150 Zwerg-Zebu-Rinder umfasste. Ca. 40 Zwerg-Zebu-Bullen waren auf einer Weide in E..., Landkreis E..., und ca. 110 Zwerg-Zebu-Rinder (überwiegend Mutterkuh-Herde mit Kälbern) auf einer Weide in G...-H... untergebracht.
Die Weide in G...-H... hat eine Größe von ca. 10 ha. Auf der Fläche befindet sich sowohl Wald als auch ein natürlicher Weiher.
Mit Bescheid des Landratsamts M... vom ... Dezember 2014 wurde der Klägerin unter Ziffer 6 aufgegeben, innerhalb einer Woche nach Zugang des Bescheids ihre Weiden mit ausreichendem Schutz vor widrigen Witterungsverhältnissen auszustatten. Es wurden konkrete Vorgaben hierzu gemacht und der Sofortvollzug angeordnet, des Weiteren wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000.- € je Standort angedroht.
Im Folgenden verhandelten die Parteien über die Erforderlichkeit der Unterstände zuzüglich zu dem bestehenden Witterungsschutz durch den Bewuchs auf der Weide.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 teilte die Klägerin mit, dass sie weiterhin nicht von dem Erfordernis des geforderten Unterstands ausgehe. Sie habe Angebote für Unterstände eingeholt, die jedoch ihre finanziellen Möglichkeiten überschreiten würden, im Übrigen sei eine Lieferung vor Mitte Januar nicht möglich.
Gemäß Aktenvermerk vom 17. Dezember 2014 wurde die Klägerin telefonisch darüber informiert, dass der Bau eines Unterstands auf der Weide in G...-H... umgehend zu erfolgen habe und eine Fristverlängerung nicht gewährt werden könne.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 wurde der Klägerin eine letztmalige Fristverlängerung für den Aufbau eines ausreichenden Unterstands bis 31. Dezember 2014 gewährt und auf das andernfalls fällig werdende Zwangsgeld hingewiesen.
Bei einem Ortstermin am 29. Dezember 2014 wurde die Klägerin nochmals auf ihre Verpflichtung zur Ausbringung von Strohmatratzen hingewiesen und ggf. eine Ersatzvornahme angedroht. Am 30. Dezember 2014 wurde dies ihr gegenüber nochmals telefonisch wiederholt.
Nachdem bei der Nachkontrolle am 1. Januar 2015 weiterhin kein Witterungsschutz auf der Weide vorhanden war, bestellte das Landratsamt M... am 2. Januar 2015 zwei mobile Weidezelte samt Windschutznetzen für einen Gesamtbetrag von 4.670.- € und ließ diese am 3. Januar 2015 durch das Technische Hilfswerk in Anwesenheit von zwei Mitarbeitern des Veterinäramts aufbauen.
Mit Rechnung vom 28. Januar 2015 stellte das technische Hilfswerk dem Beklagten Kosten in Höhe von 2.582, 64 € für Transport und Aufbau der Zelte in Rechnung.
Mit Bescheid vom ... Dezember 2015 untersagte das Landratsamt M... der Klägerin das Halten und das vorübergehende oder andauernde Betreuen von Rindern und ordnete den Sofortvollzug an. Zur Begründung wurden u.a. die fehlenden ausreichenden Unterstandsmöglichkeiten für die Zwerg-Zebu-Rinder herangezogen.
Im Rahmen der Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz hiergegen wurde die aufschiebende Wirkung angeordnet bzw. wiederhergestellt (M 23 S. 16.313, M 23 S7 16.1021, BayVGH 9 CS 16.586). Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2016 (M 23 K 16.315) wurde die Klage gegen den Bescheid vom ... Dezember 2015 abgewiesen.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 wurde die Klägerin zum beabsichtigten streitgegenständlichen Kostenbescheid gehört; eine fristgerechte Stellungnahme unterblieb trotz Terminverlängerung.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... März 2016, zugestellt am ... April 2016, legte das Landratsamt M... der Klägerin die Kosten für die Arbeitsleistung, die Geräte und das Material des technischen Hilfswerks zur Aufstellung der mobilen Weidezelte auf der Weide in G...-H... in Höhe von 2.582,64 € auf (Ziffer 1 des Bescheids), ebenso die Kosten für die beiden Weidezelte in Höhe von 4.670.- € (Ziffer 2 des Bescheids) sowie Kosten für die amtstierärztlichen Termine am 1. und 3. Januar 2015 in Höhe von 719.- € (Ziffer 3 des Bescheids). Der Bescheid wurde gebührenfrei erlassen (Ziffer 4 des Bescheids) und der Klägerin wurden Gesamtkosten in Höhe von 7971,64 € auferlegt (Ziffer 5 des Bescheids).
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin Veranlasserin der Amtshandlungen sei und ihr daher nach dem Kostengesetz die dem Landratsamt entstandenen Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG aufzuerlegen seien. Ebenso sei der Zeitaufwand des Veterinäramts nach dem Gebührenverzeichnis zur Verordnung über Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung (GGebO) zu berechnen. Ergänzend wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2016 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,
den Bescheid des Beklagten vom ... März 2016 aufzuheben.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 begründete der Bevollmächtigte der Klägerin die Klage insbesondere damit, dass der Kostenbescheid rechtswidrig sei, da sich die Klägerin bereits um Weidezelte gekümmert und diese bestellt habe; eine Lieferung hätte ab 7. Januar 2015 erfolgen sollen. Die Ersatzvornahme sei daher nicht notwendig gewesen. Ein Zuwarten bis zu der Lieferung der von der Klägerin bestellten Zelte sei auch aus Tierschutzgedanken möglich gewesen. Im Übrigen seien die von dem Beklagten beschafften Weidezelte inklusive Aufbau fast doppelt so teuer wie die von der Klägerin bestellten. Ergänzend wurde ein E-Mail-Verkehr der Klägerin vom Dezember 2014 über Kostenangebote für Fertiggaragen vorgelegt.
Das Landratsamt M... verwies mit Schreiben vom 24. Mai 2016 auf die in den Verfahren M 23 K 16.315, M 23 S. 16.313, M 23 S7 16.1021 und BayVGH 9 CS 16.586 vorgelegten Akten, legte ergänzende Akten vor und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Planungen der Klägerin bis zur Aufstellung der Unterstände durch das Landratsamt nicht über das Stadium der Angebotseinholung hinausgereicht hätten; die Klägerin hätte vielmehr die Notwendigkeit der Maßnahme bezweifelt. Die Notwendigkeit der Ställe sei der Klägerin seit Oktober 2014 bewusst gemacht worden, die folgenden Terminverlängerungen seien auf Grund der persönlichen, verständlicherweise schwierigen Situation der Klägerin und der milden Temperaturen im Dezember 2014 erfolgt. Eine Fristverlängerung sei jedoch nur bis 31. Dezember 2014 möglich gewesen, da kurzfristig mögliche Wetterumschwünge berücksichtigt hätten werden müssen. Die Temperaturen seien Anfang Januar 2015 im Verglich zum Dezember 2014 um ca. 10° C gesunken. Ohne Unterstand habe daher die dringende Gefahr bestanden, dass die Tiere länger anhaltende Schmerzen und Leiden, bis hin zum Erfrieren, erleiden müssten. Auf Grund der bestehenden Gefahr sei auch eine vorherige Androhung der Ersatzvornahme nicht notwendig gewesen.
Am 6. Juli 2016 fand die mündliche Verhandlung gemeinsam mit den Verfahren M 23 K 16.315 und M 23 K 16.1801 statt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren M 23 K 16.315, M 23 S. 16.313, M 23 S7 16.1021, BayVGH 9 CS 16.586, die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2016 Bezug genommen.
Die zulässige, insbesondere noch fristgerecht erhobene Klage ist ganz überwiegend unbegründet. Der Bescheid vom ... März 2016 ist bis auf einen geringen Teilbetrag rechtmäßig und verletzt die Klägerin überwiegend nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid war daher lediglich um den Betrag von 329.- € in Bezug auf einen Teil der geltend gemachten Kosten des Veterinäramts zu kürzen; die Klage war im Übrigen abzuweisen.
Die Kosten für die Ersatzvornahme konnten der Klägerin größtenteils rechtmäßig auferlegt werden, Art. 32 Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) i.V.m Art. 10 Kostengesetz (KG).
Zwar wird in dem Bescheid des Beklagten Art. 32 VwZVG als Rechtsgrundlage nicht explizit genannt, aus den Gesamtumständen sowie der Begründung im Bescheid ergab sich für die Klägerin jedoch unzweifelhaft, dass das Aufstellen der Unterstände im Rahmen einer Ersatzvornahme erfolgte, da die Klägerin die Unterstände nicht fristgerecht aufgebaut hatte.
Die Ersatzvornahme erfolgte rechtmäßig.
Die Klägerin wurde mit Bescheid vom ... Dezember 2014 zur Aufstellung von Unterständen verpflichtet und der Sofortvollzug angeordnet. Auch wenn die Frist für die Aufstellung zugunsten der Klägerin mehrfach verlängert wurde, liegt der Ersatzvornahme damit ein vollstreckbarer Verwaltungsakt zu Grunde, Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG. Die Klägerin ist dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sie bereits Unterstände für eine Lieferung ab 7. Januar 2015 bestellt gehabt habe, wäre damit zum einen keine fristgerechte Erfüllung erfolgt, zum anderen können die vorgelegten E-Mails eine solche Bestellung nicht beweisen; es handelt sich lediglich um Liefer- und Kostenanfragen, nicht um Dokumente über einen verbindlichen Vertragsabschluss.
Da die Klägerin ihrer Pflicht zu einer Handlung, die auch ein anderer vornehmen kann (vertretbare Handlung), nicht, zumindest nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt hat, durfte die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten der Klägerin vornehmen lassen, vgl. Art. 32 Satz 1 VwZVG.
Im vorliegenden Fall bedurfte es ausnahmsweise auch weder einer vorherigen schriftlichen Androhung des Zwangsmittels, vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG noch zunächst der Verhängung eines Zwangsgelds, vgl. Art. 32 Satz 2 VwZVG.
Im Zeitpunkt des Fristablaufs hätte die Festsetzung des mit dem Ausgangsbescheid vom *. Dezember 2014 bereits angedrohten Zwangsgelds, vgl. Art. 36 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, keine ausreichenden Erfolg mehr versprochen, da damit nicht die umgehende Aufstellung von Unterständen zum Schutz der Tiere erreicht worden wäre, vgl. Art. 32 Satz 2 VwZVG.
Zwar ist grundsätzlich das Zwangsmittel des Zwangsgelds als milderes Mittel heranzuziehen. Auf Grund des Termindrucks, der insbesondere wegen der von der Klägerin wiederholt begehrten Terminverlängerungen entstanden ist, brauchte jedoch ein weiteres Zuwarten – unabhängig von den fraglichen Erfolgsaussichten eines Zwangsgelds in Anbetracht der finanziellen Schwierigkeiten der Klägerin – nicht mehr hingenommen werden. Das Aufstellen von Unterständen für die Zwerg-Zebu-Rinder war insbesondere wegen des unmittelbar bevorstehenden Wetterwechsels mit deutlicher Temperaturabkühlung dringend erforderlich, um Schmerzen und Leid von den Tieren abzuwenden. Das Gericht verweist hinsichtlich der Notwendigkeit von Unterständen für Zwerg-Zebu-Rinder in Freilandhaltung insoweit auf die ausführlichen Ausführungen im Urteil vom 6. Juli 2016 im Verfahren M 23 K 16.315, S. 17ff, und macht sich diese auch im vorliegenden Verfahren zu Eigen.
Wegen der bestehenden Eilbedürftigkeit durfte das Landratsamt auch von einer vorherigen Androhung der Ersatzvornahme absehen, vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 35 VwZVG.
Eine den Anforderungen des Gesetzes entsprechende schriftliche Androhung der Ersatzvornahme mit Nennung des (vorläufigen) Kostenbetrags für diese, vgl. Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG, erfolgte zweifelsohne nicht. Auch die mündliche Ankündigung am 29. bzw. 30. Dezember 2014 genügt diesen Anforderungen nicht.
Die Ersatzvornahme kann jedoch auch ohne vorausgehende Androhung angewendet werden, wenn es u.a. zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist, vgl. Art. 35 VwZVG. Im vorliegenden Fall war es auf Grund des bevorstehenden und von Beklagtenseite glaubhaft belegten Wetterwechsels mit deutlicher Abkühlung zwingend erforderlich, umgehend Unterstände für die Tiere zu errichten. Ein weiteres, auch kurzfristiges Abwarten hätte eine konkrete Gefahr zumindest für einige der Tiere dargestellt. Darüber hinaus konnte die Klägerin auch weder im Zeitpunkt der Ersatzvornahme noch im vorliegenden Verfahren glaubhaft nachweisen, dass sie sich ernsthalft um eine umgehende Erfüllung ihrer Pflicht bemüht hatte und eine zeitnahe Befolgung bevorstand.
Das Landratsamt M... konnte daher von der Klägerin rechtmäßig die Kosten für die Ersatzvornahme mit Leistungsbescheid einfordern, Art. 32 Satz 1, Art. 23 Abs. 1 VwZVG i.V.m. Art. 2 KG. Die Erhebung der Kosten war auch noch nicht verjährt, vgl. Art. 13 KG.
Die erhobenen Kosten durften, bis auf einen Teilbetrag der Kosten des Veterinäramts, als Kosten der Ersatzvornahme geltend gemacht werden.
Als Kosten gelten insbesondere Auslagen, die bei der Behörde entstanden sind, vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 10 KG. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG werden als Auslagen insbesondere die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge erhoben. Hierzu zählen sowohl die Kosten für die Zelte (Ziffer 2 des Bescheids) als auch für die Leistungen des Technischen Hilfswerks (Ziffer 1 des Bescheids). Beide Auslagen wurden durch die Beklagte mit Rechnungen nachgewiesen. Die Rechnungen sind in sich stimmig, Anhaltspunkte für überhöhte Forderungen ergeben sich nicht und wurden in Bezug auf die Rechnung des Technischen Hilfswerks von Klageseite im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Soweit die Klägerin die hohen Kosten für die Unterstände rügt, kann sie auch hiermit nicht durchdringen. Die Kosten bewegen sich im üblichen Rahmen für solche Einrichtungen. Es kann von der Behörde im Rahmen einer dringlichen Beschaffung von Unterständen nicht erwartet werden, dass sie langfristige Recherchen und Kostenverhandlungen unternimmt, um möglichst billige Unterstände zu erlangen. Diese Möglichkeit wäre der Klägerin im Rahmen der ihr auferlegten Verpflichtung zur Verfügung gestanden, die sie verstreichen ließ.
Auch die Kosten für die Anwesenheit eines Veterinärs während des Aufbaus der Zelte auf der Weide (Ziffer 3 des Bescheids) können als Auslagen geltend gemacht werden, da es sich insoweit um Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle handelte, vgl. Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 KG i.V.m. der Verordnung über Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung (GGebO).
Gemäß der Aufstellung des Veterinäramts setzen sich die Kosten aus einem einstündigen Kontrolltermin eines Veterinärs am 1. Januar 2015 und der Anwesenheit eines Veterinärs und einer Beamtin der Qualifikationsebene III während des Aufbaus am 3. Januar 2015 über sechs Stunden zusammen. Die Abrechnung der Stunden erfolgte gemäß Tarif-Nr. 12 des Gebührenverzeichnisses 1 zur GGebO.
Als Kosten der Ersatzvornahme können jedoch nur solche Kosten abgerechnet werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Ersatzvornahme angefallen sind. Der Kontrolltermin am 1. Januar 2015 erfolgte jedoch nicht im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme, sondern zur Kontrolle der Umsetzung. Die Erkenntnisse hieraus – nämlich das weitere Fehlen der Unterstände – leitete die Ersatzvornahme erst ein. Die Kosten hierfür können daher nicht mit dem Leistungsbescheid über die Ersatzvornahme geltend gemacht werden.
Schließlich sieht das Gericht auch die Kosten für die Anwesenheit von zwei Personen während der Gesamtdauer der Aufstellung der Unterstände über sechs Stunden als nicht verhältnismäßig an. Zwar erscheint es sachgerecht, dass ein Veterinär während des Aufbaus vor Ort ist, um den tiergerechten Aufbau sicherzustellen und ggf. auch auf die Tiere reagieren zu können. Nicht erforderlich, selbst in Anbetracht der Größe der Weide und Herde, ist jedoch die dauerhafte Anwesenheit einer weiteren Person, insbesondere da der Aufbau auf einem abgegrenzten übersichtlichen Gebiet erfolgte; anderes wurde von Beklagtenseite nicht belegt.
Es können daher lediglich die Kosten eines Veterinärs über sechs Stunden abgerechnet werden; gegen die Abrechnung entsprechend der GGebO bestehen keine Einwände, so dass insoweit Kosten in Höhe von 6...65.- € = 390.- € geltend gemacht werden können. Da die Auslagenerstattung nicht im Ermessen der Behörde steht, konnte die Reduzierung der Kosten auch durch das Gericht erfolgen.
Der streitgegenständliche Kostenbescheid stellt sich im Ergebnis somit bis auf die durch das Gericht vorgenommene Reduzierung als rechtmäßig dar.
Die Klage war daher ganz überwiegend abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff.