Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Mai 2017 - M 23 K 15.4476

bei uns veröffentlicht am17.05.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Soweit die Parteien übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

II. Der Bescheid vom 10. September 2015 wird in den Ziffern 1, 2 und 9 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 1/6 und der Beklagte 5/6 zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen ein tierschutzrechtliches Verbot der Haltung und Betreuung von Rindern nebst angeordneter Bestandsauflösung sowie gegen die bis zur Bestandsauflösung erteilten Auflagen zur Tierhaltung.

Der Kläger hielt zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses neun Rinder in Anbindehaltung auf seinem Anwesen in der Gemeinde ... Landkreis ... Der Hof wird nach Angaben des Klägers in ungeteilter Erbengemeinschaft verwaltet. Der Kläger kümmert sich gemeinsam mit seinem Bruder um die Tiere. Beim Landwirtschafts- und Veterinäramt ist lediglich der Kläger als Halter registriert. Als Nebenerwerbslandwirt erzielt er aus der Milchlieferung ein monatliches Einkommen in Höhe von etwa 500,- Euro.

Zwischen November 2006 und April 2011 kam es im Rahmen von Kontrollen der Rinderhaltung des Klägers wiederholt zu tierschutzrechtlichen Beanstandungen. Gegenstand der Beanstandungen waren insbesondere die Klauenpflege, die Anbindung von Kälbern, die Wasserversorgung sowie die Einstreuung. Die in diesem Zeitraum festgestellten Kälberanbindungen wurden vom zuständigen Veterinäramt in drei Fällen als mittlerer Verstoß gewertet, was eine Kürzung von EU-Agrarsubventionen um drei Prozent zur Folge hatte. Wegen der am 30. November 2007 festgestellten mangelnden Klauenpflege traf das Landratsamts ... mit Bescheid vom 18. Januar 2008 Anordnungen zur Klauenpflege, denen der Kläger im weiteren Verlauf nachkam.

Vor August 2015 kam es zuletzt am 12. November 2012 zu Beanstandungen durch das Landratsamt ... Diese bezogen sich auf eine hochgradige Kotverschmutzung der Hintergliedmaße der Rinder sowie die Anbindung eines Jungrindes.

Im Rahmen einer Kontrolle vom 13. August 2015 stellte die Veterinärin des Landratsamts unzureichende Klauenpflege sowie mangelnde Wasserversorgung vierer Rinder fest. Zudem wurden hochgradig altverschmutzte Rinder vorgefunden. An der Wand war ein Jungrind mit einer ca. 60 bis 70 cm langen Kälberkette angebunden. Nach den Feststellungen der Veterinärin konnte es keinen direkten Sozialkontakt zu seinen Artgenossen aufnehmen und verhielt sich gegenüber passierenden Personen übernervös und schreckhaft.

Hinsichtlich des Tiers mit der Kennzeichnung DE ... stellte die Veterinärin eine vermindert ausgeprägte Bemuskelung beider Hintergliedmaße (Muskelatrophie) fest. Nach näherer Untersuchung des Tiers wurde eine sich ringförmig um den Schwanz ziehende, eiternde Wunde (Schwanzspitzennekrose) sichtbar. Das Tier musste tierärztlich behandelt werden. Der Schwanz wurde aufgrund der Verletzung über eine Länge von 10 cm teilkupiert.

Im Nachgang zu vorgenannter Kontrolle untersagte das Landratsamt ... dem Kläger mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. September 2015 die Haltung und Betreuung von Rindern (Ziffer 1 des Bescheids) und ordnete die Auflösung des Rinderbestands bis zum 31. Oktober 2015 an (Ziffer 2 des Bescheids). Dem Kläger wurde bis zur Abgabe des letzten Rinds auferlegt, das an der Wand angekettete Jungrind unverzüglich in einer Box oder einer für die Anbindehaltung von Rindern üblichen Einrichtung aufzustallen (Ziffer 3a des Bescheids), alle Rinder ab sofort durch regelmäßiges Entfernen des Kots aus den Liegeflächen oder ausreichende Einstreu sauber zu halten sowie alte, eingetrocknete Kotverschmutzungen an den Tieren schonend zu entfernen (Ziffer 3b des Bescheids). Zudem wurde dem Kläger die fachgerechte Korrektur der Klauen der Rinder aufgegeben, sofern die betreffenden Tiere nicht unverzüglich nach Eingang des Bescheids freiwillig abgegeben würden; für den Fall, dass die Tiere nicht zur Schlachtung abgegeben würden, wurde dem Kläger aufgegeben, den übernehmenden Betrieb über die Notwendigkeit zur Klauenpflege zu informieren (Ziffer 3c des Bescheids).

Weiter wurden unter anderem für den Fall des Auflagenverstoßes Zwangsgelder angedroht und für fällig erklärt (Ziffer 7a, 7.b, 7.c des Bescheids. Für den Fall der nicht oder nicht rechtzeitigen Auflösung des Tierbestands wurde die Ersatzvornahme angedroht (Ziffer 7l des Bescheids). Im Übrigen enthält der Bescheid Anordnungen zum Tierseuchen- und Lebensmittelhygienerecht (Ziffer 4 und 5 des Bescheids).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der bei zahlreichen Kontrollen festgestellten Verstöße erhebliche Zweifel bestünden, dass der Kläger die erforderlichen Kenntnisse und/oder Fertigkeiten zum Halten von Rindern besitze. Die wiederholten Verstöße rechtfertigten die Annahme, dass auch weitere Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzrecht zu erwarten seien. Aufgrund der den Tieren zugefügten lang andauernden Schmerzen und Leiden sei das vom Gesetz eingeräumte Ermessen dahingehend auszuüben, dass im Fall des Klägers davon auszugehen sei, dass dieser die erforderlichen Kenntnisse zur artgerechten Haltung nicht besitze. Um den Rindern weitere Schmerzen zu ersparen, werde die Untersagung der Rinderhaltung und Bestandsauflösung für erforderlich gehalten. Bei der am 13. August 2015 vorgenommenen Kontrolle seinen verschiedene Verstöße gegen den Tierschutz festgestellt worden. So hätte einem Tierhalter mit ausreichenden Kenntnissen und Fähigkeiten bei näherer Untersuchung des verletzten Rinds die sich ringförmig um den Schwanz ziehende, eiternde, stinkende Wunde sowie der verminderte Allgemeinzustand auffallen müssen; als Konsequenz hätten unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung ergriffen sowie ein Tierarzt hinzugezogen werden müssen. Im Fall des Klägers sei daher davon auszugehen, dass die Inaugenscheinnahme der Tiere nicht oder nicht ausreichend gründlich durchgeführt worden sei. Durch die unzureichende Kontrolle oder die fehlende Konsequenz aus den Feststellungen seien dem Tier daher lang anhaltende erhebliche Schmerzen sowie erhebliche Schäden entstanden. Zudem komme in den übernervösen und schreckhaften Reaktionen des angebundenen Jungrinds ein erheblicher Leidensdruck zum Ausdruck. Die unzureichende Klauenpflege könne zu Fehlbelastungen im gesamten Halteapparat der Tiere führen, die erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden nach sich ziehen könnten. Zudem entstünden den betroffenen Tieren durch die dauerhafte Anhaftung von Schmutz und Kot bzw. daraus bestehenden Verklebungen und Verkrustungen der Haare zum einen durch die mechanische Belastung der Haare und Haut Leiden und Schäden, zum anderen könne die ständige Verschmutzung und Feuchtigkeit zu einer Schädigung der schützenden Hautbarriere führen, sodass Keime durch die Haut in die Tiere eindringen könnten. Da die Tiere sich in der Anbindehaltung nicht kratzen und scheuern könnten, führe die mechanische Belastung überdies zu lästigem Juckreiz, dessen sich die Tiere nur schlecht erwehren könnten. Durch das Eindringen der Keime könne es zu Haut- und Euterentzündungen sowie zu Entzündungen tieferer Regionen können. Durch die starke Verschmutzung der Rinder habe der Kläger maßgeblich gegen das Tierschutzgesetz verstoßen.

Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015, bei Gericht eingegangen am 9. Oktober 2015, erhob der Klägerbevollmächtigte Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 13. August 2015 und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. September 2015 anzuordnen (M 23 S. 15. 4515).

Mit Beschluss vom 29. Januar 2016 hat die Kammer die Klage unter Abgabe an die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts ... abgetrennt, sofern sich dieser auf die Ziffern 4, 5 und 7d bis k des Bescheids vom 10. September 2015 bezieht.

Nachdem die Parteiendas Verfahren hinsichtlich der Ziffern 3a und c i.V.m. Ziffer 6 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 8. Februar 2016 ein und stellte im Hinblick auf Ziffer 1 und 2 des Bescheids die aufschiebende Wirkung wieder her und ordnete diese hinsichtlich der Ziffer 7l an (M 23 S. 15.4515)

In der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2017 haben die Parteien den Rechtsstreit auch in den Ziffern 7a, 7c und 7l für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

den Bescheid vom 10. September 2015 in den Ziffern 1, 2, 3b, 7b, 8 und 9 aufzuheben.

Der Bevollmächtigte begründet die Klage schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung insbesondere damit, dass der Kläger den Tieren keine erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden zugefügt habe. Die im Bestand gehaltenen Rinder seien in gutem Gesundheits- und Ernährungszustand. Es werde eingeräumt, dass das benannte Rind eine Erkrankung am Schwanz gehabt habe; bedauerlicherweise sei die Verletzung aber nicht bemerkt worden. Zwischenzeitlich habe der behandelnde Tierarzt den Schwanz teilweise kupiert; das Rind sei vollständig gesundet. Der Kläger bedaure, dass er die Verletzung am Schwanz nicht rechtzeitig entdeckt habe; er habe aber sofort und konsequent tierärztliche Hilfe geholt und entsprechend angemessen gehandelt. Nicht zutreffend sei, dass durch die kurzzeitige Anbindung des jungen Rinds an der Wand, das Tier Schaden genommen habe oder unnötig gequält worden sei. Ebenso sei die Klauenpflege bei allen Tieren durchgeführt worden. Das im Bescheid benannte Rind leide nicht unter einem Muskelschwund; die geringe Bemuskelung sei für das Tier arttypisch.

Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Rinder am Tag der Kontrolle des 13. August 2015 in verbesserungswürdigerem Putzzustand gewesen seien. Bei den festgestellten Verschmutzungen der Rinder sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Bruder des Klägers, der in der Regel den Stalldienst verrichte, zum damaligen Zeitpunkt in Folge eines Unfalls gehandicapt gewesen sei. Die Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern sowie die Anordnung der Auflösung des Rinderbestands seien völlig unangemessen, sodass der angefochtene Bescheid auf fehlerhaftem Ermessensgebrauch beruhe. Der hiermit verbundene Eingriff in die Berufsausübung und Eigentumsrechte sei massiv und unverhältnismäßig. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die vom Veterinäramt festgestellten Verstöße in der Vergangenheit nur als leicht und mittel eingestuft worden seien. Es hätte demnach genügt, dem Kläger Auflagen zu erteilen. Die Betriebsschließung hätte dem Kläger als ultima ratio zunächst ausdrücklich angedroht werden müssen, was nicht geschehen sei.

Der Beklagte beantragte in der mündlichen Verhandlung,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen, dass sich der Kläger seit Jahren Verstöße gegen tierschutz- und lebensmittelrechtliche Vorschriften habe zuschulden kommen lassen. Zum Beweis eines längeren Leidens der Rinder werde auf die Stellungnahme des Veterinäramts ... vom 16. November 2015 verwiesen. Es werde nicht bestritten, dass sich der größte Teil der Rinder in einem guten bis sehr guten Gesundheits- und Ernährungszustand befunden habe. Wie die am 13. August 2015 festgestellten Beanstandungen belegten, sei hingegen der Pflegezustand der Tiere bei der Kontrolle nicht so gut gewesen. Nach dem Unfall seines Bruders hätte der Kläger für ausreichend geeigneten Personalersatz sorgen müssen. Trotz zahlreicher Kontrollen, mündlicher und schriftlicher Belehrungen, Bußgeldern, fällig gestellten Zwangsgeldern und wiederholten Kürzungen der EU-Subventionen sei keine dauerhafte und ernsthafte Besserung im Tierschutz eingetreten. Es entspreche pflichtgemäßem Ermessen, einen Schlussstrich unter die Rinderhaltung zu ziehen, zumal der Kläger die Rinder nur aus Liebhaberei halte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts-, die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 23 S. 15.4515 sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2017 verwiesen.

Gründe

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend).

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Haltungs- und Betreuungsverbot (Ziffer 1 des Bescheids) sowie die Anordnung der Bestandsauflösung (Ziffer 2 des Bescheids) erweisen sich als rechtswidrig, und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen (Ziffern 3b, 7b und 8 des Bescheides) ist die Klage unbegründet.

1. Rechtsgrundlage für das verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot von Rindern sowie die Anordnung der Bestandsauflösung ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1  Alt. 1 i.V.m. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG.

Der gerichtlichen Prüfung war dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zugrunde zu legen (VG München, U.v. 6.7.2016 – M 23 K 16.315, juris Rn. 37; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15, juris Rn. 35). Daher hat das Gericht vorliegend entscheidungserheblich ausschließlich auf die tierschutzrechtlichen Zustände bis zum 10. September 2015 abzustellen. Die chronologisch danach erfolgten tierschutzrechtlichen Feststellungen waren bei der Entscheidung folglich außer Betracht zu lassen.

Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer tierschutzrechtlichen Anordnung wiederholt oder grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gibt in Verbindung mit der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG auch die Befugnis, die Auflösung des Tierbestands anzuordnen (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 – 25 CS 2619 – juris Rn. 6 m.w.N.).

Nach der Dokumentation der Beklagten und den fachlichen Darlegungen bezweifelt das Gericht zwar nicht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm vorgelegen haben. Dies bestreitet auch die Klägerin nicht ersichtlich. Jedoch erweist sich der streitgegenständliche Bescheid hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 als unverhältnismäßig und damit als rechtswidrig.

Das Gericht kann die getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten gemäß § 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen erkannt, von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat.

Hiervon ausgehend lässt sich feststellen, dass das Landratsamt die gesetzlichen Grenzen des durch § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TierschG eröffneten Ermessens überschritten hat, vgl. § 114 Abs. Satz 1 VwGO. Das Haltungs- und Betreuungsverbot von Rindern genügt nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der das Ermessen begrenzt.

Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn sie das mildeste von mehreren mindestens gleich geeigneten Maßnahmen darstellt. Angemessen ist eine Maßnahme hingegen nur, wenn sie nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr angestrebten Zweck steht. Handelt ein Tierhalter wiederholt oder grob tierschutzrechtlichen Bestimmungen zuwider, rechtfertigt dies nicht gleich automatisch ein Haltungs- und Betreuungsverbot. Vielmehr sind – sofern nicht bereits die Einzelverstöße ein Haltungs- und Betreuungsverbot samt Bestandsauflösung rechtfertigen – in einer Gesamtbetrachtung die Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Hierbei gilt es insbesondere die Art, die Intensität und den Umfang festgestellter tierschutzrelevanter Verstöße zum einen und zum anderen die Zeitspanne, auf welche sich die Verstöße erstrecken, zu berücksichtigen. Es darf auch nicht außer Betracht gelassen werden, welche Mittel die Behörde zur Beseitigung tierschutzwidriger Versäumnisse bereits ergriffen hat und inwiefern Versäumnisse darauf abgestellt werden konnten. Hierbei hat das Gericht davon auszugehen, dass eine Bestandsauflösung mitsamt Anordnung eines Rinderhaltungs- und Betreuungsverbots lediglich als letztes Mittel, sprich als ultima ratio, zur Durchsetzung des durch Art. 20a GG verfassungsrechtlich verbürgten Schutzes der Tiere in Betracht kommt.

Unter Anwendung dieser Grundsätze hätte das Landratsamt vor Anordnung eines Rinderhaltungs- und Betreuungsverbots trotz der in der Vergangenheit festgestellten Vielzahl tierschutzrelevanter Verstöße dennoch zunächst weitere Auflagen zur Tierhaltung - ggf. bei Androhung eines Rinderhaltungs- und Betreuungsverbots - in Erwägung ziehen müssen. Weder die einzelnen festgestellten Verstöße, noch eine Gesamtschau derselben rechtfertigen die verfügte Bestandsauflösung sowie die Anordnung eines Rinderhaltungs- und Betreuungsverbots; dies gilt auch vor dem Hintergrund, des Eingriffs in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und das Eigentum (Art, 14 GG) des Klägers (vgl. BayVGH, B.v. 30.5.2016 – 9 CS 16.586 – juris Rn. 15). Letzteres hätte die Beklagte in ihre Ermessenserwägungen einfließen lassen müssen.

Die sich aus dem Bescheid zu entnehmenden Ermessenserwägungen beschränken sich darauf, dass „aufgrund der den Tieren zugefügten lange andauernden Schmerzen und Leiden [...], davon auszugehen war, dass [der Kläger] die erforderlichen Kenntnisse zur artgerechten Haltung nicht besitz[e].“ Diese Ermessenserwägung ist von Seiten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht ergänzt worden.

Allein die am 13. August 2015 festgestellten tierschutzrelevanten Verstöße rechtfertigen es nicht, die Anordnungen in den Ziffern 1 und 2 des Bescheids als verhältnismäßig anzusehen. Demzufolge hat das Landratsamt das Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot auch nicht alleine auf die tierschutzrelevanten Feststellungen vom 13. August 2015 gestützt, sondern vielmehr auf die „bei zahlreichen Kontrollen festgestellten Verstöße“ (Bescheid Seite 5). Jedoch auch die Gesamtschau der über einen Zeitraum von November 2006 bis November 2012 tierschutzrelevanten Feststellungen vermögen das Verbot nicht zu rechtfertigen, auch wenn es sich hierbei um einen nicht verallgemeinerungsfähigen Grenzfall handeln mag.

Soweit zuletzt in der Kontrolle vom 13. August 2015 eine mangelnde Klauenpflege vierer Rinder festgestellt wurde, hat das Gericht keine Zweifel an der fachlichen Richtigkeit der Ausführungen der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Veterinärin. Danach führen überlange Klauen zu nachhaltigen Gelenkveränderungen und Veränderungen des Haltungsapparats, sodass von Schmerzen und erheblichen Leiden ausgegangen werden könne. Somit verlangt eine unzureichende Klauenpflege stets Abhilfe. Gleichwohl geht das Gericht davon aus, dass zur Beendigung dieses tierschutzwidrigen Zustandes eine zwangsgeldbewehrte Anordnung zur unverzüglichen Klauenpflege ausgereicht hätte. Denn der Kläger hatte auch den zwangsgeldbewehrten Bescheid vom 18. Januar 2008 ordnungsgemäß erfüllt. Seither wurde die Klauenpflege über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr beanstandet; eine neuerliche Beanstandung erfolgte erst in der Kontrolle vom 13. August 2015. Angesichts dieses erheblichen Zeitraums hätte eine weitere zwangsgeldbewehrte Androhung der Klauenpflege ein milderes und mindestens geeignetes Mittel zur Abstellung unzureichender Klauenpflege dargestellt.

Die Anbindung des Jungrindes an der Kälberkette ist zwar erheblich, wiegt jedoch nicht derart schwer, als dass es eines umfassenden Haltungs- und Betreuungsverbots bedurft hätte. Nach den Ausführungen der Veterinärin in der mündlichen Verhandlung führte die Anbindung zumindest zu Leiden, da dem betroffenen Tier ein wiederkäuertypisches Verhalten (etwa Aufstehen, Putzen) sowie die Aufnahme von Sozialkontakt zu seinen Artgenossen nicht möglich sei. Das Gericht misst besonders dem Umstand Gewicht zu, dass die Anbindung von Jungrindern – entgegen der Kälberanbindung – nicht schon als solches einem gesetzlichen Verbot unterliegt. Somit kann die Anbindung eines Jungrinds nur unter erschwerenden Umständen des jeweiligen Einzelfalls ein Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot rechtfertigen. Solche Umstände haben hier jedoch nicht vorgelegen. Vielmehr war die Anbindung der Tiere vor Bescheiderlass nie Gegenstand einer Anordnung des Landratsamts. So bezieht sich der Bescheid vom 18. Januar 2008 ausschließlich auf die Klauenpflege, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Vermerke über tierschutzwidrige Anbindungen vorgelegen haben. Zudem wurden die Kälberanbindungen vom Landratsamt lediglich als Verstoß mittlerer Kategorie eingestuft (BA Bd 2. Bl. 85, 126 u. 188). Die darauf folgende dreimalige Kürzung von EU-Subventionen beschränkte sich demzufolge auch auf eine Höhe von 3 Prozent. Über diese genannten Maßnahmen hinaus wurden von Seiten des Landratsamts keine weiteren Maßnahmen ergriffen. Weiter ist von erheblicher Bedeutung, dass zwischen August 2011 bis November 2012 und zwischen November 2012 bis August 2015 keine tierschutzwidrigen Anbindungen festgestellt wurden.

Ebenso wenig ist das Verbot durch eine mangelnde Wasserversorgung der Rinder gerechtfertigt. Zwar mag es zutreffen, dass die Tränken bei den Kontrollen teilweise nicht bzw. schlecht mit Wasser befüllt waren. Allerdings gab die Veterinärin in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2015 selbst an, dass der Ernährungszustand gut bis sehr gut gewesen sei. Hieran hat die Veterinärin auch in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel aufkommen lassen.

Gleiches gilt hinsichtlich der vom Landratsamt festgestellten Schwanzspitzennekrose. Zwar geht das Gericht davon aus, dass der Kläger die Verletzung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und unverzüglich einen Tierarzt hätte einschalten müssen. Die zweifelsohne mangelnde Versorgung dieses einzelnen Tiers stellt aber auch keinen derart gewichtigen verstoß dar, der eine Auflösung des gesamten Tierbestands rechtfertigen würde. So lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger bereits vor der bescheidanlassgebenden Kontrolle im August 2015 entgegen dem Gebot der Tierpflege (§ 2 Nr. 1 TierSchG) eine notwendige tierärztliche Behandlung zu lange aufgeschoben hatte. Der amtstierärztlichen Stellungnahme vom 16. November 2015 ist vielmehr zu entnehmen, dass die „restlichen Tiere augenscheinlich gesund waren“.

Auch der im klägerischen Stall vorgefundene Hygienezusatnd erweist sich nicht als derart gravierend, dass die Auflösung des gesamten Rinderbestandes ohne vorherige Überprüfung milderer Maßnahmen gerechtfertigt ist. Auch hier hätte das Landratsamt zunächst etwa eine zwangsgeldbewehrte Anordnung als mildere Maßnahme in Betracht ziehen müssen. Die Sauberkeit von Stall und Tieren war bislang nie Gegenstand einer (zwangsgeldbewehrten) Anordnung. Zudem dürfte davon auszugehen sein, dass im Fall des Klägers mit Hilfe der unter Ziffer 3b des angegriffenen Bescheids getroffenen Anordnung ein tierschutzgerechter Hygienezustand durchgesetzt werden könnte.

Auch die Gesamtschau der „bei zahlreichen Kontrollen festgestellten Verstöße“ vermag ein Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot samt Bestandsauflösung angesichts der erheblichen zeitlichen Zäsur ohne tierschutzrelevante Feststellungen und der vom Landratsamt ausgegangenen geringen Maßnahmendichte (noch) nicht zu rechtfertigen. Dadurch, dass der bescheidanlassgebenden Kontrolle erhebliche Zeiträume vorausgegangen sind, ohne dass tierschutzrelevante Verstöße festgestellt wurden, sind die an ein aus einer Gesamtbetrachtung heraus begründetes Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot zu stellenden Anforderungen umso höher.

Vorliegend ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der höchst überwiegende Anteil der festgestellten Verstöße zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses etwa viereinhalb Jahre zurücklag und dieser Zeitraum lediglich durch eine positive Kontrolle unterbrochen wurde: Vor August 2015 wurden seit Mai 2011 lediglich in der am 12. November 2012 stattgefunden Kontrolle tierschutzrelevante Beanstandungen getätigt. Diese wurden von Seiten des Landratsamts jedoch nicht zum Anlass von tierschützenden Maßnahmen genommen. Über einen Zeitraum von etwa drei Jahren bis zur bescheidanlassgebenden Kontrolle vom 13. August 2015 erfolgte keine weitere Kontrolle. Im Übrigen wurden die zwischen November 2006 bis November 2012 festgestellten Verstöße von Seiten des Landratsamt überwiegend lediglich zum Anlass mündlicher Anordnungen und Belehrungen genommen. Lediglich die Kälberanbindung zog einen Bußgeldbescheid vom 23. September 2008 nach sich. Im Übrigen erging gegen den Kläger wegen mangelnder Klauenpflege nur der Bescheid vom 18. Januar 2008. Darüberhinausgehend ergangene Bescheide betrafen demgegenüber nicht Tierschutzrecht, sondern vielmehr Anordnungen zum Tierseuchen- und Lebensmittelhygienerecht.

Demzufolge hätte das Landratsamt vor der verfügten Bestandsauflösung samt Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot zunächst nochmal mildere Mittel in Betracht ziehen müssen. Hierzu zählt insbesondere der Nachweis der erforderlichen Sachkunde im Umgang mit Rindern sowie derer Pflege und Unterbringung. Dies gilt umso mehr wie das Landratsamt seine Entscheidung maßgeblich damit gerechtfertigt hat, dass der Kläger „die erforderlichen Kenntnisse zur artgerechten Haltung nicht besitz[e]“. Aber auch die Reduzierung des Rinderbestands oder auch die Anstellung einer Teilzeitkraft hätten in Erwägung gezogen werden können.

Das gericht weist jedoch darauf hin, dass es – wie dargelegt – von einem Grenzfall ausgeht und eine abweichende Beurteilung zu treffen sein dürfte, sollte sich der Kläger das vorliegende Verfahren nicht als Warnung dienen lassen und sollten künftig weitere tierschutzrechtliche Verstöße festgestellt werden.

Infolgedessen der Rechtswidrigkeit der Ziffern 1 und 2 des Bescheids war die Ziffer 9 aufzuheben.

2. Im Übrigen ist die Klage hingegen unbegründet.

Die unter Ziffer 3b verfügte Auflage zur Säuberung des Stalls sowie der Tiere ist geeignet, erforderlich und angemessen, um eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung der Rinder im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG sicherzustellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landratsamts im Bescheid vom 10. September 2015, denen das Gericht insoweit folgt, verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO.

Auch gegen die unter Ziffer 7b und Ziffer 8 (Kostengrundanordnung für die rechtmäßigerweise formulierten Anordnungen – Art. 16 Abs. 5 KG) des streitgegenständlichen Bescheides bestehen keine rechtlichen Bedenken.

3. Soweit die Parteien das Verfahren für erledigt erklärt haben, war über die Kosten entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall entsprach es billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, soweit er ursprünglich auch die Aufhebung des Bescheids in den Ziffern 3a, 3b, 7a und 7c beantragt hatte.

Die Anordnungen zur Klauenpflege sowie zur Aufstellung des an der Wand angebundenen Rinds erweisen sich als rechtmäßig. Hinsichtlich der Ziffer 7l hat der Beklagte die Kosten zu tragen, da die angedrohte Ersatzvornahme im Gegensatz zum unmittelbaren Zwang nicht das richtige Zwangsmittel darstellt.

Die Kostenentscheidung folgt im Übrigen aus § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das Maß des jeweiligen Unterliegens im noch streitigen Verfahren.

Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung führt diese Quotelung zusammen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherhe

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts München vom 29. Dezember 2015, mit dem ihr die Haltung und Betreuung von Rindern untersagt wurde.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines größeren Bestands an Zwerg-Zebu-Rindern, welcher im Zeitpunkt des Bescheidserlasses ca. 150 Zwerg-Zebu-Rinder umfasste. Ca. 40 Zwerg-Zebu-Bullen waren auf einer Weide in E., Landkreis E., und ca. 110 Zwerg-Zebu-Rinder (überwiegend Mutterkuh-Herde mit Kälbern) auf einer Weide in G.-... untergebracht.

Im Mai 2013 hatte der damalige Lebensgefährte der Klägerin dieser den Rinderbestand übereignet. In den Jahren zuvor waren die Tiere im Eigentum des damaligen Lebensgefährten der Klägerin gestanden und sind auch von der Klägerin mitversorgt worden.

Seit 2006 fiel der landwirtschaftliche Betrieb bei Kontrollen durch Mitarbeiter des Landratsamts München wiederholt durch Mängel u. a. in der Tierhaltung auf. Es kam sowohl im Bereich des Tierschutzrechts als auch des Tierseuchenrechts mehrfach zu Aufforderungen der Mängelbeseitigung und erforderlichen Nachfristsetzungen. Die wiederkehrende Problematik waren dabei u. a. die vernachlässigte Klauenpflege, mangelhafte Hygienebedingungen sowie fehlende regelmäßige Fütterung und Tränkung der Tiere.

Im Jahr 2014 mussten die Klägerin und ihr Lebensgefährte den landwirtschaftlichen Hof räumen. Seit Ende 2014 befanden und befinden sich die Zwerg-Zebu-Rinder ausschließlich auf Weiden, zunächst auf zwei Weiden in G.-... und I. Mit Bescheid des Landratsamts München vom 2. Dezember 2014 wurde die Klägerin unter anderem aufgefordert, innerhalb einer Woche ihre Weiden mit geeigneten und ausreichenden Unterständen für die Tiere auszustatten.

Die Tierherde, die ursprünglich auf der Weide in I. untergebracht war, wurde aufgrund der Anordnung des Landratsamts München vom 12. Februar 2015 schließlich am 9. März 2015 auf eine Weide nach E., Landkreis E., verbracht. Im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids wurden die dort befindlichen Rinder laut Informationen des Landratsamts München von dem Verpächter dieser Weide versorgt und betreut; weitere tierschutzrechtliche Verstöße wurden bezüglich dieser Herde nicht mehr festgestellt.

Die Weide in G.-... hat eine Größe von ca. 10 ha. Auf der Fläche befindet sich sowohl Wald als auch ein natürlicher Weiher.

Mit mündlicher Anordnung vom 8. Dezember 2014 forderte das Landratsamt München die Klägerin nochmals auf, für die Weide in G.-... einen Unterstand für die Rinder zu bauen und das Wasser des auf dieser Weide zugänglichen Grundwasserweihers untersuchen zu lassen. Am 31. Dezember 2014 erfolgte die mündliche Anordnung für diese Weide, eine Strohmatratze und einen Witterungsschutz bereit zu stellen. Da bei der Nachkontrolle am 1. Januar 2015 weiterhin kein Witterungsschutz auf der Weide vorhanden war, ließ das Landratsamt München am 3. Januar 2015 als Notunterstand zwei Zelte mit Hilfe des technischen Hilfswerks aufbauen.

Der Standort in G.-... wurde u. a. am 27. März und 9. Juni 2015 erneut kontrolliert. In beiden Fällen wurden (neben weiteren tierseuchenrechtlichen Verstößen) wiederum tierschutzrechtliche Verstöße festgestellt. So waren die Unterstände nicht entmistet, bei einigen Tieren wurde ein reduzierter Ernährungszustand festgestellt, die Tränken waren mit wenig Regenwasser befüllt und die Klauenpflege wurde als nicht ausreichend festgestellt.

Am 26. Juni 2015 fand eine Begutachtung der Herde auf der Weide in G.-... durch Prof. Dr. Dr. ..., Fachtierarzt für Tierschutz, statt. Dieser kam in einem Kurzgutachten vom 4. November 2015 zu dem Ergebnis, dass die derzeitige Haltung nicht den Anforderungen des deutschen Tierschutzgesetzes genüge und schlug als Haltungsbedingungen vor, die Tieranzahl zu reduzieren, Witterungsschutz in ausreichender Qualität und Ausmaß zu fordern und Geburten während der kälteren Jahreszeit durch ein entsprechendes Herdenmanagement zu verhindern.

Mit Schreiben vom 17. September 2015 hörte das Landratsamt München die Klägerin zum beabsichtigten Halteverbot an. Am 26. November 2015 erfolgte ein persönliches Gespräch mit der Klägerin, ihrer damaligen Bevollmächtigten und Vertretern des Landratsamts München. Die damalige Bevollmächtigte äußerte sich zusätzlich mit schriftlicher Stellungnahme vom 4. Dezember 2015.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29. Dezember 2015 untersagte das Landratsamt München der Klägerin das Halten und das vorübergehende oder andauernde Betreuen von Rindern ab sofort (Nr. 1 des Bescheids), verpflichtete die Klägerin, ihre Rinderbestände bis spätestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheids nach im Folgenden aufgeführten Meldepflichten aufzulösen (Nr. 2 des Bescheids) und ordnete die sofortige Vollziehung von Nummern 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3 des Bescheids). Des Weiteren drohte es für den Fall, dass der Verpflichtung zur Auflösung der Rinderbestände nicht nachgekommen werde, die Fortnahme und Verwertung der Rinder mittels unmittelbaren Zwangs an (Nr. 4 des Bescheids) und stellte für den Fall, dass Meldepflichten gemäß Nummer 2 des Bescheids nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachgekommen werde, Zwangsgelder fällig (Nr. 5 des Bescheids). Weiterhin wurden der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt sowie eine Gebühr in Höhe von 782,25 Euro sowie Auslagen von 16,78 Euro geltend gemacht (Nr. 6 des Bescheids).

Das Landratsamt München begründete den Bescheid insbesondere damit, dass die Klägerin sowohl gegen die Bestimmungen des § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) als auch gegen Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG wiederholt und zum Teil grob zuwider gehandelt habe. Ihr sei daher nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG das Halten und Betreuen von Tieren zu untersagen.

Der Klägerin seien auch die Verstöße vor dem Jahr 2013 zuzurechnen, da sie in dieser Zeit zumindest als Betreuerin im Sinne von § 2 TierSchG gelte. Festgestellte Mängel seien trotz Aufklärung und der Durchführung behördlicher Maßnahmen nicht nachhaltig beseitigt worden. Den Tieren seien dadurch erheblich oder länger anhaltend Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden. Während der Freilandhaltung sei die Klauenpflege nicht durchgeführt und die Tiere damit in ihren atypischen Bewegungen massiv eingeschränkt worden. Des Weiteren sei den Rindern nicht der zwingend notwendige Witterungsschutz zur Verfügung gestellt worden. Die Rinder seien dadurch den für sie als lebensfeindlich empfundenen Einwirkungen ausgesetzt; ihnen sei damit erhebliches Leiden zugefügt worden. Bei verschieden Kontrollen seien teilweise Rinder vorgefunden worden, bei denen zwingend eine sofortige Absonderung von der Herde und gegebenenfalls eine tierärztliche Versorgung notwendig gewesen wäre. Offensichtliche Verletzungen der Tiere seien nicht unmittelbar nach deren Feststellung ausreichend versorgt oder durch einen Tierarzt behandelt worden. Auch diese Verzögerungen hätten den Tieren unnötige und erhebliche Leiden und Schmerzen verursacht. Die Haltungsbedingungen für die Tiere durch eingeschränkte Wasser- und zeitweise fehlende ausreichende Futterversorgung seien grundsätzlich über all die Jahre wiederholt mangelhaft gewesen. Aufgrund der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass ohne das Halte- und Betreuungsverbot weitere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz drohen würden. Die Klägerin zeige keine Einsicht in ihr bisheriges Fehlverhalten. Ihr Umgang mit den von ihr gehaltenen Tieren sei in einem derart hohen Maße und über einen extrem langen Zeitraum tierschutzwidrig gewesen, so dass keine Gesichtspunkte dafür sprächen, dass sie sich zukünftig tierschutzgerecht verhalte und die Vorgaben des Tierschutzrechts einhalten werde. Dabei spiele auch die schlechte wirtschaftliche Situation der Klägerin eine erhebliche Rolle.

Mildere Handlungsalternativen wie mündliche und schriftliche Anordnungen erschienen nicht genügend effektiv, um eine nachhaltige und dauerhafte Besserung der Tierhaltung zu gewährleisten. Die Klägerin sei den meisten Anordnungen in den letzten Jahren nicht oder erst nach langen Verzögerungen nachgekommen.

Die Pflicht zur Auflösung der Rinderbestände sei eine Folge aus dem nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ausgesprochenen Halteverbot. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei im öffentlichen Interesse geboten, da zu befürchten sei, dass den Tieren erneut Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden. Angesichts der Ausmaße der Vernachlässigung und der Vielzahl an Verstößen gegen § 2 TierSchG bei der Haltung der Tiere könne nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft der Anordnung zugewartet werden.

Ergänzend wird auf den Inhalt des Bescheids verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2016, eingegangen bei Gericht am 22. Januar 2016, erhob der nunmehrige Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2015 aufzuheben.

Des Weiteren wurde mit Schreiben vom gleichen Tag, ebenfalls zugegangen am 22. Januar 2016, beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (Verfahren M 23 ...).

Zur Begründung führte der Bevollmächtigte insbesondere aus, dass die Klägerin für Verstöße bis zum 25. Mai 2013 nicht verantwortlich sei, da sie bis dahin lediglich Aushilfstätigkeiten für den damaligen Eigentümer verrichtet habe. Die alleinige Verantwortung habe einzig und allein bei diesem gelegen. Erst seit dem 25. Mai 2013 sei die Klägerin alleine verantwortlich für die Haltung. Sie werde hierbei von ihrer Tochter unterstützt, die Gesellin im Garten- und Landschaftsbau sei und vor dieser Ausbildung eine landwirtschaftliche Lehre begonnen habe. Diese plane nun, einen Kurs zur Erlangung des Sachkundenachweises in der Rinderhaltung zu besuchen. Die Tochter der Klägerin beabsichtige, sich mit der Zwerg-Zebu-Herde eine Existenzgrundlage aufzubauen und diese von der Klägerin zu übernehmen.

Zur Tierhaltung führte der Bevollmächtigte aus, dass die Zwerg-Zebu-Rinder ganzjährig in Freilandhaltung gehalten werden könnten. Der hierzu erforderliche Witterungsschutz könne auch durch natürliche Gegebenheiten, wie dem hier vorhandenen Kiefernwald, gegeben sein. Derzeit seien vier zusätzliche Unterstände aufgestellt. Die Unterstände würden regelmäßig eingestreut. Zur Tränke der Rinder diene der natürliche Weiher auf dem Gelände in G.-H..., der über ein Kiesbett zugänglich sei. Die Wasserqualität dort werde regelmäßig untersucht. Die natürliche Tränke stehe das ganze Jahr über zur Verfügung, habe immer frisches Wasser und friere auch im Winter nicht ein. Der Vorwurf leerer Wassertränken sei daher nicht nachvollziehbar. Der Weiher sei für alle Tiere gut zugänglich, auch für kranke oder geschwächte Tiere oder etwa neugeborene Kälber und deren Mütter. Die Tiere würden im Winter durch die Klägerin zugefüttert. Eine Zufütterung im Sommer sei nicht erforderlich. Der Gesundheitszustand der Herde sei als gut zu bewerten. Sollten im Einzelfall kleine Korrekturen oder Maßnahmen der Tierhaltung erforderlich sein, sei die Klägerin bereit, diese durchzuführen und ihre Tierhaltung anzupassen.

Zur Ergänzung wurden eidesstattliche Versicherungen der Klägerin sowie ihrer Tochter vorgelegt sowie ein Auszug aus dem Gutachten „Das Zwerg-Zebu“ von ..., das Merkblatt Nr. 85 „Ganzjährige Freilandhaltung von Rindern“ der ... sowie eine tierärztliche Stellungnahme des Tierarztes Dr. ... vom 14. Januar 2016. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass am 12. Januar 2016 eine Augenscheinnahme auf der Weide in G.-... durchgeführt worden sei. Die Herde sei aufmerksam gewesen, der mittlere Herdenernährungszustand gut. Die Tiere hätten Winterfell, der Hygienezustand der Tiere (Sauberkeit des Winterfellkleids) sei insgesamt gut. Die Tiere seien zügig gegangen, weder im Schritt, Trab oder Galopp hätten lahmende Tiere beobachtet werden können. Der Klauenpflegezustand habe aufgrund der Fluchtdistanz nur bei wenigen Tieren beurteilt werden können, bei diesen Tieren sei er in Ordnung gewesen. Den Tieren stünden insgesamt vier mobile, mit Stroh eingestreute Unterstände zur Verfügung. Des Weiteren hätten die Tiere Zugang zu ausgedehnten, windgeschützten Waldflächen mit trockenem Boden. Als Tränke stünde den Tieren ein Weiher mit Grundwassereintrag zur Verfügung. Der Gesundheitszustand der beurteilten Tiere sei als gut zu bewerten.

Das Landratsamt München legte mit Schreiben vom 26. und 28. Januar 2016 die Akten vor und beantragte mit Schreiben vom 29. Juni 2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Eilverfahren (Az.: M 23 ...) insbesondere ausgeführt, dass ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin nur theoretisch vorhanden sei. Die Klägerin teile seit Jahren regelmäßig mit, sie würde den Verkauf der Tiere als Einnahmequelle nutzen. Seit 2013 sei jedoch kein Tier mehr verkauft worden. Aufgrund der Vielzahl der bereits begangenen Verstöße sei für die Zukunft eine negative Prognose unumgänglich. Ein Wintereinbruch sei in der aktuellen Jahreszeit jederzeit möglich und nicht planbar. Dies würde die sowieso schon schlechte Situation der Tiere nochmals erheblich verschlechtern. Noch immer würden die vorhandenen Unterstände nicht für alle Tiere ausreichen, zudem seien sie so aufgestellt, dass die rangniedrigeren Tiere noch immer nicht ohne Probleme an die Unterstände oder wieder herauskommen könnten. Auch das Herdenmanagement sei nicht geregelt, wodurch es noch immer zu Geburten in den Wintermonaten komme. Bei einer Nachkontrolle durch das Veterinäramt am 22. Januar 2016 sei erneut ein schwaches Kalb aufgefunden worden. Der mündlichen Anordnung, sofort einen Tierarzt beizuholen, sei die Klägerin nur bedingt nachgekommen. Das Kalb sei noch vor einer Betreuung durch einen Tierarzt eingegangen. Das Landratsamt sei mit einer ganzjährigen Freilandhaltung grundsätzlich einverstanden. Allerdings müssten die Voraussetzungen dafür vorhanden sein. Die natürlichen Schutzmöglichkeiten seien nicht ausreichend, Unterstände seien von der Klägerin erst nach Bekanntwerden des drohenden Halteverbots aufgebaut worden. Auch die regelmäßige Einstreu der Unterstände erfolge erst seit Bekanntwerden des Halteverbots. Die Ausführungen der Klägerin ließen auf eine fehlende Sachkunde schließen. Die Klägerin gehe unverändert fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei Zwerg-Zebus um einen Robustrasse handele. Die Prognose für eine weitere Tierhaltung sei daher als äußerst schlecht einzustufen. Soweit der Tierarzt Dr. ... ausgeführt habe, dass der Zustand eines überwiegenden Teils der Herde gut sei, decke sich dies mit den Feststellungen des Veterinäramts. Ein anderer Ernährungszustand wäre jedoch bereits Anlass gewesen, unmittelbar tätig zu werden. Einzelne Tiere hätten jedoch Leiden und Schmerzen, die zu berücksichtigen seien.

Das Gericht informierte sich telefonisch am 1. Februar 2016 ergänzend bei Herrn Dr. ... zu seinen Erkenntnissen und informierte die Parteien hierüber.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2016 ordnete bzw. stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2016 unter Auflagen an bzw. wieder her (Verfahren M 23 ...). Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen.

Das Landratsamt München stellte bei einer Kontrolle am 18. Februar 2016 fest, dass die im Beschluss vom 4. Februar 2016 festgesetzten Auflagen nicht fristgerecht und vollständig umgesetzt worden waren und beantragte daraufhin mit Schreiben vom 18. Februar 2016, den Beschluss zu ändern und den Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen (Verfahren M 23 ...). Das Gericht gab dem Antrag mit Beschluss vom 9. März 2016 statt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen.

Auf die Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluss lehnte der Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Mai 2016 den Antrag des Landratsamts ab und hob den Beschluss vom 9. März 2016 insoweit auf (Verfahren 9 CS ...). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass nach Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 9. März 2016 Verbesserungen der Haltungsbedingungen erfolgt seien, die gegenwärtig das Aufschubinteresse der Klägerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen lassen würden. Es lägen derzeit wohl noch hinnehmbare Haltungsbedingungen vor, die Tiere würden nicht erheblich vernachlässigt.

Mit Schreiben vom 29. Juni und 5. Juli 2016 nahm das Landratsamt München ergänzend Stellung und legte auf Bitten des Gerichts eine naturschutzfachliche Stellungnahme zum Bewuchs der Weideflächen in G.-... vom 4. Juli 2016 vor.

Am 6. Juli 2016 fand die mündliche Verhandlung statt, in der vergleichsweise Regelungen zur einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits von Beklagtenseite abgelehnt wurden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren M 23 S ..., M 23 S7 ..., BayVGH 9 CS ..., die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 29. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für das verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot von Rindern (Nr. 1 des Bescheids) ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 Alt. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG).

Das Landratsamt München ist für den Erlass der Anordnung zuständig, § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG. Selbst wenn die Klägerin im Zeitpunkt des Bescheidserlasses keinen eigenen Betriebssitz mehr an der ursprünglichen Hofstelle im Landkreis München gehabt haben sollte, gelten die (ausschließlichen) Freilandweiden insoweit selbst als Betriebssitz. Das Landratsamt München wäre in diesem Fall zumindest als zuerst befasste Behörde neben dem Landratsamt E. zuständig, vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Halbs.1 BayVwVfG, wobei der Bescheid - wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung klarstellten - ohnehin ausschließlich die Herde auf der Weide in G.-... betrifft. Die Klägerin werde bezüglich der Herde in E. nicht als Halterin angesehen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die letzte Behördenentscheidung.

Bei dem ausgesprochenen Haltungs- und Betreuungsverbot handelt es sich zwar um einen Dauerverwaltungsakt, bei dem dieser Grundsatz des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts nicht uneingeschränkt gilt (vgl. BayVGH, U. v. 10.9.2012 - 9 B 11.1216 - juris Rn. 28). Der maßgebliche Zeitpunkt richtet sich bei Dauerverwaltungsakten vielmehr nach dem materiellem Recht (BVerwG, B. v. 23.11.1990 - 1 B 155.90 - juris Rn. 3; U. v. 29.3.1996 - 1 C 28.94 - juris Rn. 15). Die hier maßgebliche Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG weist Parallelen zur Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO auf. Sie sieht wie bei der Gewerbeuntersagung ein getrenntes Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren vor. In derartigen getrennten Verfahren muss sich der Betroffene darauf verweisen lassen, etwaige nachhaltige Verbesserungen in der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten in einem dem Untersagungsverfahren nachfolgenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen (vgl. zum Gewerberecht: BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 15; VG Oldenburg, U. v. 16.11.2015 - 11 A 2142/15 - juris Rn. 14). Dem Umstand, dass das Verbot auf Dauer angelegt ist, wird in einem erfolgreichen Wiedergestattungsverfahren dadurch Rechnung getragen, dass das Verbot mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird (OVG Lüneburg, U. v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 35).

Daher hat das Gericht vorliegend entscheidungserheblich ausschließlich auf die tierschutzrechtlichen Zustände in der Rinderhaltung und -betreuung der Klägerin bis zum 29. Dezember 2015 abzustellen. Die chronologisch danach - insbesondere auch aufgrund der im Beschluss vom 4. Februar 2016 verfügten Auflagen - vorgenommenen Verbesserungen sowie die auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen und ggf. zu konkretisierenden zukünftigen Planungen der Klägerin wären daher ausschließlich in einem neuerlichen Verfahren auf Wiedergestattung zu beurteilen und zu berücksichtigen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Tierhaltungs- und -betreuungsverbot lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vor.

Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer tierschutzrechtlichen Anordnung wiederholt oder grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.

Die Klägerin ist unstrittig seit 25. Mai 2013 Eigentümerin und Halterin der Tiere. Sie muss sich jedoch auch die Verstöße zurechnen lassen, die vor dem Eigentumsübergang auf sie stattgefunden haben, da sie auch damals als Betreuerin im Sinne des § 2 TierSchG tätig war. Aus den Akten ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin auch vor dem Eigentumsübergang aktiv an der Betreuung der Tiere beteiligt war. Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die Eigentumsverhältnisse zum Tier an, sondern auf die tatsächliche Bestimmungsmacht. Betreuer ist auch, wer es in einem rein tatsächlichen Sinn übernommen hat, für das Tier generell oder nur in einzelner Beziehung zu sorgen oder es zu beaufsichtigen. Die Beziehung des Betreuers kann auch nur ganz kurzfristiger Natur sein und sie kann auch ausschließlich im fremden Interesse und/oder nach den Weisungen eines anderen ausgeübt werden (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., § 2 Rn. 4 ff.).

Aus den vorgelegten Akten ergibt sich zweifelsfrei, dass in den Jahren 2006 bis 2013 erhebliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz vorlagen und die damals vorgefundene Stallhaltung in vielen Punkten mangelhaft war. Nicht entscheidungserheblich zu berücksichtigen sind hierbei die zusätzlichen vielfach gerügten Verstöße sowohl gegen das Tierseuchen- bzw. Tiergesundheitsgesetz sowie die Tierkörperbeseitigung. Diese wurden sachgerecht dementsprechend auch im Bescheid des Landratsamts München lediglich darstellend erwähnt, jedoch nicht zur Begründung des Tierhaltungs- und Betreuungsverbots herangezogen.

Auch während der ausschließlichen Freilandhaltung der Rinder seit Ende 2014 kam es zu weiteren vielfachen erheblichen Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften und Anordnungen. Zwar hat sich seitdem der allgemein Zustand der Tiere tatsächlich gebessert und konnten wesentliche Mängel der Stallhaltung, wie mangelhafte Klauenpflege, mangelnde Hygiene und mangelnde Bewegungsmöglichkeiten, situationsbedingt deutlich reduziert werden. Auch die Problematik der unzureichenden Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser hat sich im Vergleich zur Situation während der Stallhaltung verbessert. Dennoch lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung immer noch erhebliche Verstöße insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser und die Zurverfügungstellung ausreichender Unterstandmöglichkeiten vor. Diese Verstöße können bereits das Haltungsverbot im Wesentlichen tragen.

Für die ausschließliche Freilandhaltung von Zwerg-Zebu-Rindern existiert kein explizites tierschutzrechtliches Regelwerk. Aufgrund der insoweit mangelnden Fachkunde der Tierärzte des Landratsamtes München kann auch nicht auf deren gutachterliche Stellungnahme als sachverständige Stelle im Sinne des Tierschutzgesetzes abgestellt werden. Vielmehr hat sich das Landratsamt München zur Beurteilung der tierschutzgerechten Haltung der Zwerg-Zebu-Rinder eines externen Sachverständigen, nämlich Prof. Dr. Dr. ..., bedient.

Die Anforderungen an eine Zwerg-Zebu-Freilandhaltung müssen daher anhand der vorliegenden Erkenntnisse zur Freilandhaltung von Rindern allgemein und den Besonderheiten der Rasse der Zwerg-Zebu-Rinder erschlossen werden. Die hierzu vorliegenden und in das Verfahren eingeführten fachlichen Stellungnahmen sind für eine abschließende Beurteilung ausreichend, so dass für die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens keine Notwendigkeit bestand. Ausreichend ist die Feststellung von entsprechenden tierschutzrechtlichen Mängeln in der Tierhaltung; hingegen ist es weder Aufgabe des Gerichts noch der Behörden, im Einzelnen die Erfordernisse an eine artgerechte Haltung festzulegen und geradezu ein Betriebskonzept für die Klägerin zu entwickeln.

Das Zwerg-Zebu ist eine Rasse des Hausrindes aus der Zebu-Linie. Ursprünglich stammen Zwerg-Zebus aus Südasien, die Mehrzahl der in der Bundesrepublik Deutschland vorkommenden Zwerg-Zebus gehen auf Herkünfte von Sri Lanka zu-rück, die kleinwüchsiger und leichter als die Zwerg-Zebus des Kaukasus sind (vgl. Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume Schwäbisch-Gmünd (LEL) - Zebus in der Landschaftspflege - abrufbar unter: http://www.lel-bw.de/pb/,Lde_DE/Startseite/Unsere+Themen/Zebus+in+der+ Landschaftspflege?QUERYSTRING=zebu; Wikipedia - Zwerg-Zebu, abrufbar unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Zwergzebu).

Das Merkblatt Nr. 85 der ... (TVT) - Ganzjährige Freilandhaltung von Rindern - führt die Zebu-Rinder als Rasse an, die mit den klimatischen Unbilden zumindest nahezu so gut zurechtkommt wie die einheimischen Formen (a. a. O., S. 4). Aufgrund ihrer Herkunft sind Zebus daran angepasst, mit äußerst karger Futtergrundlage zurechtzukommen. Sie sind sehr pflegeleicht und anspruchslos in der Haltung und sind geschickt und hangsicher. Zebus gelten als äußert robust und relativ resistent gegen die üblichen Rinderkrankheiten. Sie haben geringe Futteransprüche und zeichnen sich durch eine gute Anpassung an nährstoffarmes Futter aus (vgl. LEL, a. a. O.). Der Verband Deutscher Zwerg-Zebu Züchter und Halter e.V. (VDZ) beschreibt die Zwerg-Zebus als genügsames, robustes, klein- bis mittelrahmiges Rind mit guten Reproduktionseigenschaften, Leichtkalbigkeit und hoher Fleischleistung (abrufbar unter: http://www.zwergzebu-bundesverband.de/rasse/zuchtziel.html). Ebenso sprechen viele weitere einschlägige Internetseiten von genügsamen und robusten Rindern (vgl. u. a. Zuchtportal für Rind und Co, abrufbar unter: http://www.meineherde.de/zebuportal/main.php?aktion=beschreibung&idrasse=1; Gutshof Original in Sundern, abrufbar unter: http://www.zwergzebu.com/; Birkenhof Wunderlich, abrufbar unter: http://www.zebusvombirkenhof.de/zebus/einsatzgebiete/).

Sämtliche vorliegenden tierschutzrechtlichen Stellungnahmen gehen davon aus, dass (Zwerg-)Zebu-Rinder ganzjährig in Freilandhaltung gehalten werden können, was mittlerweile auch von Beklagtenseite anerkannt wird. Die Haltungsbedingungen müssen jedoch gewisse Mindestanforderungen erfüllen, die im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht in ausreichendem Umfang vorlagen: Den Tieren fehlte es sowohl an ausreichenden und geeigneten Unterstandmöglichkeiten, als auch an Futter und Trinkwasser, zudem war die medizinische Versorgung nicht hinreichend gewährleistet. Durch diese Mängel wurde zumindest einzelnen Tieren erhebliches Leid zugefügt.

Im Zeitpunkt des Bescheidserlasses stand ca. 150 Zwerg-Zebus auf der Weide in G.-... eine Unterstandsfläche von maximal 120 qm zur Verfügung. Davon ließ das Landratsamt München am 3. Januar 2015 zwei Notunterstände mit ca. 50 qm im Rahmen einer Ersatzvornahme aufstellen, nachdem die Klägerin der schriftlichen Anordnung vom 2. Dezember 2014 auch nach mehrmaliger Fristverlängerung nicht nachgekommen war. Erst nach Anhörung der Klägerin zum streitgegenständlichen Bescheid baute diese selbst einen dritten Unterstand auf. Des Weiteren führt das Landratsamt München in seinem Bescheid aus, dass die vorhandenen Unterstände zum Teil zweckwidrig verwendet worden seien. Unterstände seien auch noch im November 2015 als Strohlager benutzt worden und hätten den Tieren nicht zur Verfügung gestanden. Auch die Positionierung und Größe der Eingangsbereiche der Unterstände wurde kritisiert. Demgegenüber bestritt die Klägerin im Zeitpunkt des Bescheidserlasses (und auch noch bei Klageerhebung) das grundsätzliche Erfordernis von zusätzlichen künstlichen Unterständen, vielmehr ging sie davon aus, dass die natürlichen Schutzmöglichkeiten vor Ort ausreichend seien.

Pro Rind stand damit im Zeitpunkt des Bescheidserlasses weniger als ein qm Unterstandsfläche zur Verfügung. Das Gericht folgt der Beurteilung des Beklagten, dass diese Unterstandsmöglichkeiten nicht ausreichend sind und durch die fehlende Unterstandsmöglichkeit insbesondere in den Wintermonaten den Tieren erhebliches Leid zugefügt wird.

Sämtliche fachliche Stellungnahmen gehen davon aus, dass für (Zwerg-)Zebu-Rinder zusätzlich zu natürlichem Witterungsschutz Unterstände erforderlich sind. Ohne wirksamen Witterungsschutz in der nasskalten Jahreszeit verursachen stärkere Niederschläge eine Durchnässung des Haareskleides, die in Verbindung mit hoher Windgeschwindigkeit und niedrigen Temperaturen zum Wärmeentzug des Körpers führen. Zusätzlich kann ein kalter Boden die Wärmeableitung beim Liegen der Tiere erhöhen. Auf den zunehmenden Wärmeverlust reagieren die Tiere mit Verminderung des Ablegens, was zu reduzierter Verdauungstätigkeit mit Verdauungsstörungen und Erschöpfungszuständen führen kann (vgl.: allgemein für Rinder - TVT Merkblatt Nr. 105 - Rinder und Pferde in Landschaftspflege- und Naturentwicklungsprojekten, S. 12; TVT Merkblatt Nr. 85, a. a. O., S. 9f.; speziell für Zebu-Rinder: Prof. Dr. Dr. ..., Gutachten vom 4.11.2015; LEL, a. a. O.; ..., Das Zwerg-Zebu, S. 45; http://www.zwergzebu.com/). Die Möglichkeit des Unterstands im Waldbereich der Weidefläche ist zumindest in den Regen- und Wintermonaten nicht ausreichend. Der auf dem Grundstück vorhandene Waldbestand weist entsprechend der naturschutzfachlichen Stellungnahme nicht eine solche Bewuchsdichte auf, dass hierdurch eine alljährlich trockene Rückzugsmöglichkeit in ausreichend großem Umfang sichergestellt wäre. Zwerg-Zebus sind nicht winterfest und benötigen daher insbesondere bei Schnee und Regen sowie Kälte aufgrund ihres Haarkleides und der großen Körperoberfläche durch ausgeprägte Hautfalten (vgl. Prof. Dr. Dr. ..., a. a. O.) trockene isolierte Unterstandsmöglichkeiten. Auch die Klägerin räumt das Erfordernis zusätzlicher künstlicher Unterstände zwischenzeitlich ein.

Angaben über die exakt anzusetzende erforderliche Unterstandsfläche pro Tier waren der vorliegenden Literatur nicht zu entnehmen; das TVT Merkblatt Nr. 85 geht allgemein bei gehörnten Rindern bis 500 kg Gewicht von einem Unterstandsplatz von sechs qm pro Rind aus (a. a. O., S.8), Prof. Dr. Dr. ... nennt in seinem Gutachten einen Platzanspruch für die Zwerg-Zebu-Rinder von drei qm als ausreichend (vgl. auch VG Würzburg, U. v. 12.6.2014, W 5 K 12.795 - juris Rn. 57f). Aufgrund der vorliegenden bereits eindeutigen Unterschreitung der erforderlichen Unterstandsfläche war durch das Gericht nicht abschließend zu klären, wie viele Quadratmeter Unterstandsfläche pro Zwerg-Zebu-Rind als Mindestmaß anzusetzen sind. Ausreichend für die Feststellung der tierschutzwidrigen Haltung ist die deutlich zu geringe Fläche an witterungsfesten Unterstandmöglichkeiten. Aufgrund der mangelnden Unterstandmöglichkeiten wurde jedenfalls zumindest einzelnen Rindern erhebliches Leid zugefügt bzw. bestand die konkrete Gefahr erheblichen Leids (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., § 16a Rn. 46f).

Auch die Fütterung der Tiere war bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht ausreichend. Zwar sicherte die Klägerin zu, dass eine Zufütterung im Winter erfolge, sie bestritt jedoch das Bedürfnis der Zufütterung in den Sommermonaten. Aufgrund des enorm hohen Besatzes der Weide in G.-... folgt das Gericht jedoch auch insoweit der fachlich belegbaren Annahme des Beklagten, dass auch in den Sommermonaten eine Zufütterung erforderlich ist. Die Weide hat eine Fläche von ca. 10 Hektar bei einem Besatz von ca. 150 Zwerg-Zebu-Rindern; jedem Tier stehen daher ca. 0,07 Hektar Weidefläche zu Verfügung. Wie sich aus den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen ergibt, ist dieser Ansatz deutlich zu niedrig (vgl. ... a. a. O.: 1 Hektarfläche für 3 - 4 Tiere; LEL, a. a. O.: 0,3 - 0,5 Hektarfläche pro Kuh). Gemäß der fachlichen Stellungnahme des Naturschutzsachgebiets des Landratsamts München vom 4. Juli 2016 sind die Weiden in weiten Teilen durch magere Grünlandbestände mittlerer und tiefer Lagen gekennzeichnet, die Zuordnung zu Magerrasen sei möglich. Auch Prof. Dr. Dr... kam nach seiner Augenscheinnahme zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Vegetation um Magerrasen handeln dürfte. Beide Stellungnahmen führen aus, dass die Weideflächen kurz abgeweidet seien. Aufgrund der Art des Bewuchses der Weideflächen und des hohen Besatzes hat das Gericht davon auszugehen, dass die Tiere auch in den Sommermonaten ohne Zufütterung nicht ausreichend mit Nahrung versorgt waren. Dementsprechend stellte auch Prof. Dr. Dr. ... bei seinem Gutachten im Juni 2015 fest, dass einige Tiere als mager zu bezeichnen seien. Die Stellungnahme des Tierarztes ... vom 30. Oktober 2015, dass der Zustand der Tiere bis auf wenige Ausnahmen gut sei, steht der Beurteilung, dass einige Tiere unterernährt waren, nicht entgegen. Darüber hinaus konnte auch der Vorwurf des Beklagten, dass die Futterraufen nicht fachgerecht aufgestellt gewesen seien und das Futter nicht von Witterungseinflüssen geschützt gewesen sei, von der Klägerin nicht fundiert ausgeräumt werden. Durch die nicht ausreichende Fütterung wurde ebenfalls zumindest einzelnen Tieren erhebliches Leid zugefügt.

Ebenso war die Versorgung mit Wasser bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht ausreichend sichergestellt. Zwar erscheint der auf der Weide vorhandene Weiher als Hauptquelle geeignet; auch die Hanglage stellt für die geschickten und hangsicheren Tiere im Regelfall keine Einschränkung dar. Mangelhaft blieb jedoch, dass das Wasser nicht regelmäßig auf seine Wasserqualität untersucht und für schwache Tiere sowie Mutterkühe mit Jungtieren nicht zusätzliche Wasserstellen dauerhaft an geeigneten Stellen - also insbesondere in Nähe der Unterstände - vorzufinden waren. Dies wurde von der Klägerin bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses abgelehnt bzw. nicht hinreichend sichergestellt.

Schließlich kommt hinzu, dass auch ein mangelhaftes Herdenmanagement der Klägerin gegeben war, das dazu führte, dass die Tiere auch in den Wintermonaten abkalbten. Die Kalbung in den Wintermonaten birgt jedoch für die Zwerg-Zebus erhebliche Gefahren sowohl für die Muttertiere wie die Kälber (vgl. Prof. Dr. Dr..., a. a. O.; TVT Merkblatt Nr. 105 - Rinder und Pferde in Landschaftspflege und Naturentwicklungsprojekten - S. 12 f.). Dementsprechend kam es auch zur Verendung einzelner Jungtiere in den Wintermonaten.

Die Klägerin hat bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses damit in erheblichen Um-fang gegen die Grundanforderungen an eine tierschutzgerechte Tierhaltung verstoßen, auch wenn durch die Freilandhaltung im Vergleich zur vorherigen Stallhaltung schon eine wesentliche Besserung eingetreten sein mag. Fachgerechte Haltungseinrichtungen, die den Tieren ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen bieten sowie eine Versorgung aller Tiere entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität stellen jedoch die Grundanforderungen auch an eine Nutztierhaltung dar (vgl. § 3f der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)). Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass es sich bei Zwerg-Zebu-Rindern um eine „Robust-Rasse“ handeln würde. Zwar werden die (Zwerg-)Zebu-Rinder in sämtlichen vorliegenden fachlichen Stellungnahmen als „robust, anspruchslos und genügsam“ bezeichnet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Tiere ohne jede weitere Pflege sich selbst überlassen werden können. Auch Robust-Rinder benötigen eine artgerechte Haltung, die die Minimalanforderungen an Unterstand, Futter und Wasser zu gewährleisten hat (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, B. v. 24.4.2006 - 11 TG 6077/06 - juris Rn. 21). Durch die dargestellten erheblichen Mängel in der Tierhaltung wurde zumindest einigen Tieren erhebliches Leid zugefügt bzw. bestand für viele Tiere die konkrete Gefahr von Leiden oder erheblichen Schäden. Bereits die Gefahr solcher Schmerzen, Leiden oder Schäden kann für ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot ausreichend sein. Bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein solches auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt in der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen noch rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage, § 16a Rdnr. 47).

Der Beklagte durfte im Zeitpunkt des Bescheidserlasses von einer negativen Zukunftsprognose ausgehen. Die Klägerin hatte trotz vielfacher Hinweise und Aufforderungen des Landratsamts München die Freilandhaltung nicht in einem Maße verändert, die zu erwarten lassen hätte, dass ein grundsätzlicher Wandel stattfindet. Die Klägerin hat nur wenige Anordnungen des Landratsamts München und auch dies nur äußert zögerlich und auf Druck umgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Haltung auf der Weide G.-... jedoch die Anforderungen an Unterstand, Futter und Wasserversorgung als ihres Erachtens verfehlt zurückgewiesen. Zwar ist der Klägerin insoweit zuzugestehen, dass die Forderungen des Beklagten insbesondere zu Beginn der Freilandhaltung möglicherweise zu weitgehend und zum Teil auch unbestimmt waren, dennoch obliegt es der Tierhalterin, die tierschutzgerechte Haltung von sich aus sicherzustellen und sich nicht mit gegebenenfalls widersprüchlichen oder zu weitgehenden Anforderungen zu entlasten. Konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Tierhaltung wurden von der Klägerin ersichtlich erst nach Klageerhebung und zur Vermeidung des anstehenden Sofortvollzugs und selbst dann nur zum Teil und zögerlich umgesetzt. Auch das Herdenmanagement unter Separierung der Bullen wurde erst während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof eingeleitet. Soweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführte, dass sie nunmehr die Forderungen nach einer Bestandsreduzierung, regelmäßiger Zufütterung und Wasserversorgung als erforderlich anerkenne, kann dies - wie dargelegt - keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides im Zeitpunkt seines Erlasses haben.

Schließlich führt auch der Einwand der Klägerin, dass sie an einer Bestandsreduzierung aufgrund der Verweigerung der Ausstellung der BHV-1-Bescheinigungen durch das Landratsamt München gehindert sei, nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Frage, inwieweit die Klägerin einen Anspruch auf das Ausstellen solcher Bescheinigungen haben könnte, war im vorliegenden tierschutzrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen. Der Klägerin als Tierhalterin obliegt es, eine tierschutzgerechte Haltung sicherzustellen. Es liegt aus tierschutzrechtlicher Sicht ausschließlich in ihrer Verantwortung, Tierbestand und Weidefläche in Einklang zu halten.

Die Tatbestandvoraussetzungen des § 16a TierSchG waren damit erfüllt. Die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorliegenden erheblichen Mängel in der Tierhaltung der Klägerin rechtfertigen damit zumindest in einer Gesamtschau der festgestellten Mängel das ausgesprochene Tierhaltungs- und Betreuungsverbot.

Auch die Anordnung der Auflösung des Rinderbestands (Nr. 2 des Bescheids) ist rechtmäßig. § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gibt in Verbindung mit der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG auch die Befugnis, die Auflösung des Tierbestands anzuordnen. Als Folge des Tierhaltungsverbots entstünde ohne die Auflösung des Bestandes ein mit dem Wohl der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand, dessen Verhinderung vom Zweck der Eingriffsbefugnis noch umfasst wird (vgl. BayVGH, B. v. 7.11.2006 - 25 CS 2619 - juris Rn. 6 m. w. N.). Die Anordnung ist - zumindest nach der ergänzenden Ausführung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - auch hinreichend bestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Demnach ist von der Bestandsauflösung ausschließlich die Herde in G.-... betroffen, da das Landratsamt die Klägerin in Bezug auf die Herde in E., Landkreis E., nicht als Halterin betrachtet.

Die Ermessensentscheidung des Landratsamts München ist nicht zu beanstanden. Weder das Tierhaltungsverbot noch die Auflösungsanordnung sind unverhältnismäßig.

Das Gericht kann die getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten gemäß § 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen erkannt, von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte in diesem Rahmen ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Er hat sein Ermessen zweckentsprechend betätigt und die Grenzen zulässiger Ermessensausübung nicht überschritten.

Das Haltungs- und Betreuungsverbot von Rindern genügt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der das Ermessen, das dem Beklagten hinsichtlich der Anordnungen nach § 16a Satz 1 und 2 Nr. 3 TierSchG zukommt, begrenzt. Es dient einem legitimen Zweck und ist als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen. Zweck des Verbotes ist der in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verbürgte Schutz der von der Klägerin gehaltenen und betreuten Rinder (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15, juris Rn. 55ff). Das Verbot ist auch geeignet, die tierschutzrechtlichen Missstände zu beheben. Insoweit lässt auch der Einwand der Klägerin, dass die Anordnung zur Tötung der Tiere führe, außer Acht, dass der Bescheid vorrangig der Klägerin die Abgabe der Tiere an eine geeignete Person überlässt. Außerdem darf nicht verkannt werden, dass die Haltung von Rindern in aller Regel gerade auch ihrer Verwertung durch Schlachtung dient und dies vom Gesetz als selbstverständlich vorausgesetzt wird (vgl. § 4 Abs. 2, § 4a TierSchG; BayVGH, B. v. 7.11.2006 - 25 CS 2619 - juris Rn. 7).

Selbst wenn der Beklagte im Rahmen seiner Entscheidung einzelne Gesichtspunkte nicht sachgerecht gewichtet haben sollte, führt dies nicht dazu, dass die Ermessensentscheidung, die vielerlei Aspekte berücksichtigt, insgesamt fehlerhaft ist.

Ein Ermessensfehlgebrauch liegt selbst dann nicht vor, wenn die Zäsur der Tierhaltung durch die Freilandhaltung nicht berücksichtigt wurde, der Vorwurf der mangelhaften Klauenpflege durch die Freilandhaltung zumindest im wesentlichen Umfang obsolet wurde, wenn die Argumentation mit der Verelendungsquote möglicherweise die Unterschiede der natürlichen Haltung im Vergleich zu einer reinen Schlachttierzuchthaltung nicht berücksichtigt und wenn der Vorwurf der fehlenden Sachkunde aufgrund der Verwendung des Begriffes „Robust-Rasse“ durch die Klägerin getroffen wird, zumal allgemein bei Zebu-Rindern von einer robusten Rasse gesprochen wird.

Inwieweit die Verstöße in der Tierhaltung bei der Klägerin auf mangelnde Sachkunde, mangelnden Willen oder mangelndes Können zurückzuführen sind, ist im Ergebnis irrelevant, da erhebliche Mängel in der Tierhaltung vorlagen und zumindest zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht von einer wesentlichen Änderung auszugehen war.

Ebenso führt die mangelnde Berücksichtigung des möglichen Gewerbebetriebs der Klägerin nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Das Landratsamt München ging insoweit von einer reinen Hobbytierhaltung aus, da die Tierhaltung keinen Beitrag zur wirtschaftlichen Existenz der Klägerin liefere. Unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Tierhaltung der Klägerin handelt es sich bei dem Tierbestand jedoch unzweifelhaft um zu berücksichtigende Vermögenswerte. Die Bestandsauflösung stellt für die Klägerin somit zwar einen erheblich finanziellen und endgültigen Eingriff dar, dieser war jedoch zum Schutz der Tiere gerechtfertigt. Im Übrigen wäre selbst im Fall eines Eingriffs in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein Tierhaltungsverbot möglich (vgl. BayVGH, B. v. 7.1.2013 - 19 ZB 11.2455 - juris Rn. 9; Hessischer VGH, B. v. 24.4.2006 - 11 TG 677/06 - juris Rn. 28).

Das Landratsamt München hat auch nach Erlass der Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz sowie der eingehenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung dieser Aspekte weiterhin an seiner Entscheidung festgehalten, die auch bei differenzierterer Beurteilung gerechtfertigt ist.

Auch die Entscheidung des Beklagten, kein milderes Mittel (wie insbesondere eine Bestandsreduzierung) anzuordnen, erscheint für den Zeitpunkt des Bescheidserlasses als ermessensgerecht. Aufgrund der Vielzahl der schwerwiegenden Verstöße durfte das Landratsamt München davon absehen, der Klägerin detaillierte Auflagen zur Tierhaltung zu machen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 31). Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses trotz vielfacher Beratung, Aufforderungen und Fristsetzungen die umfangreichen und erheblichen Mängel der Tierhaltung nicht dauerhaft abstellte und die Auflagen auch als nicht erforderlich erachtete. Der Beklagte durfte daher davon ausgehen, dass durch eine mildere Maßnahme die Leiden der Tiere nicht dauerhaft beendet werden.

Die Regelungen über die Abgabemodalitäten (Nr. 2.1 und 2.2. des Bescheids) sind von § 16a TierSchG gedeckt und dienen der tierschutzgerechten Auflösung des Tierbestands.

Ebenso ist die Androhung des unmittelbaren Zwangs bezüglich der Auflösungsverfügung (Nr. 4 des Bescheids) rechtmäßig. Sie beruht auf Art. 19 Abs. 1 und Art. 34 Satz 1 VwZVG. Die Auflösung des Tierbestands ist vollstreckungsrechtlich nicht mittels Ersatzvornahme, vielmehr mittels unmittelbarem Zwang durchzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, B v. 17.03.2005 - 1 S 381/05 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 7.11.2006 - 25 CS 06.2619 - juris Rn. 8, Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., § 16a Rn. 53). Die Androhung unmittelbaren Zwangs ist vorliegend sachgerecht; es ist nicht ersichtlich, dass ein anderes Zwangsmittel wie Zwangsgeld, welches bereits früher nicht zum Erfolg führte, den gleichen Erfolg hätte.

Schließlich bestehen auch weder gegen die Androhung von Zwangsgeldern hinsichtlich der Meldepflichten im Rahmen der Abgabe der Tiere (Nr. 5 des Bescheids) noch gegen die Kostenentscheidung (Nr. 6 des Bescheids) rechtliche Bedenken.

Der Bescheid des Beklagten war daher im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung rechtmäßig. Ob auch derzeit noch erhebliche Mängel in der Tierhaltung vorliegen oder die nach Bescheidsserlass erfolgten Verbesserungen der Tierhaltung eine Wiedergestattung der Tierhaltung ermöglichen, war vom Gericht nicht zu beurteilen.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000.- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V. m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

I.

Unter Aufhebung der Nrn. I. und II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 9. März 2016 wird der Antrag des Antragsgegners auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 4. Februar 2016 abgelehnt.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. März 2016, mit dem das Verwaltungsgericht unter Änderung seines Beschlusses vom 4. Februar 2016 den Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts München vom 29. Dezember 2015 abgelehnt hat. Sie vertritt die Auffassung, es gebe keine Veranlassung zur Änderung des Beschlusses vom 4. Februar 2016, weil sie alle in diesem Beschluss angeordneten Auflagen erfüllt habe und es den Tieren gut gehe.

Die Antragstellerin beantragt,

der Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. März 2016, M 23 S7 16.1021 abzuhelfen und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragstellers wieder herzustellen bzw. anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es bestünden Zweifel, ob die Beschwerde hinreichend begründet worden sei. Abgesehen davon habe die Antragstellerin die Auflagen des Gerichts nicht fristgerecht bzw. gar nicht umgesetzt und erfülle nicht die tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Tierhaltung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Unter Berücksichtigung der zwar erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 9. März 2016 erfolgten, von der Antragstellerin aber noch fristgerecht dargelegten Verbesserung der Haltungsbedingungen überwiegt gegenwärtig das Aufschubinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids. Der Abänderungsantrag des Antragsgegners nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO war daher abzulehnen.

1. Zwar sind nach Erlass des ursprünglichen Beschlusses vom 4. Februar 2016 veränderte Umstände eingetreten, die auf Antrag des Antragsgegners gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ein neues, selbstständiges, vom vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO losgelöstes Verfahren zur Überprüfung eröffnen, ob eine Änderung der im Eilrechtsschutzverfahren getroffenen Entscheidung geboten ist. Diese veränderten Umstände hat das Verwaltungsgericht in der nicht fristgerechten Erfüllung von zumindest zwei im Beschluss vom 4. Februar 2016 aufgeführten Auflagen gesehen.

Zum einen hat die Antragstellerin entgegen der im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2016 angeordneten Auflage I. 4 bis zum 17. Februar 2016 weder die geforderten weiteren Unterstände mit einer Stellfläche von 80 m² auf der Weide in G...-... zusätzlich aufgestellt, noch die Herde dort so reduziert, dass pro Rind eine Unterstandfläche von ca. 2 m² zur Verfügung steht. Dies ist dem Kontrollbericht des Tierarztes Dr. M... vom 18. Februar 2016 zu entnehmen und ergibt sich darüber hinaus auch aus den Einlassungen der Antragstellerin v.a. im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2016. Darin wird nämlich die Lieferung von Zelten zur Errichtung der geforderten Unterstände mit einer Stellfläche von 80 m² erst für die Zeit nach Ostern angekündigt, „so dass auch für alle Tiere entsprechend den Auflagen des Gerichts 2 m² zur Verfügung stehen“, und auch nur von der Bereitschaft gesprochen, die Herde so zu reduzieren, dass jedem Rind eine Unterstellfläche von 2 m² zur Verfügung stehen wird.

Zum anderen hat die Antragstellerin entgegen Auflage I. 5 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2016 die auf der Weide in G...-... vorhandenen Stiere und deckfähigen Jungtiere nicht umgehend, spätestens bis zum 15. Februar 2016 entfernt oder kastrieren lassen. Dies wurde vom Bevollmächtigten der Antragstellerin bereits dadurch eingeräumt, dass er mit Schriftsatz vom 21. März 2016 einen auf der Weide befindlichen Zuchtstier und mit Schriftsatz vom 11. April 2016 sogar - nunmehr von der übrigen Herde separierte - 14 Zuchtstiere bzw. Jungstiere erwähnte, die nach Angaben der Antragstellerin zum Großteil aber noch nicht deckungsfähig bzw. geschlechtsreif seien. Unabhängig davon ist auch dem Kontrollbericht des Tierarztes Dr. M... vom 18. Februar 2016 zu entnehmen, dass von ihm am 18. Februar 2016 mindestens drei Stiere in der Herde identifiziert worden sind und nach Auskunft von Herrn S... etwa 15 Stiere noch kastriert werden sollen.

2. Diese Verstöße rechtfertigen im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung keine Abänderung des Beschlusses vom 9. März 2016. Denn die Interessenabwägung des Senats fällt unter Berücksichtigung der im Beschwerdevorbringen genannten neuen Tatsachen gegenwärtig zugunsten der Antragstellerin aus.

a) Nach Erlass des Beschlusses vom 9. März 2016 hat die Antragstellerin - wenn auch zögerlich - weitere Unterstände geschaffen, so dass nunmehr ein Mindestmaß an Unterständen für die Herde zur Verfügung stehen dürfte. Nach vom Antragsgegner bestätigten Angaben der Antragstellerin wurden zudem 15 Stiere nunmehr von der Mutterkuhherde separiert. Weiterhin ist den vorgelegten Lichtbildern zu entnehmen, dass auf der Weide zusätzliche Wassertränken aufgestellt sind. Vorgetragen und vom Antragsgegner nicht substantiiert bestritten wurde auch, dass die Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser (nunmehr) regelmäßig erfolgt. Diese Verbesserungen der Haltungsbedingungen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 29; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 146 Rn. 42).

b) Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände lassen sich bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden lediglich summarischen Prüfung die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens infolge weiterhin bestehender tatsächlicher und rechtlicher Unklarheiten, die das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Februar 2016 ausgeführt hat, nicht hinreichend genau abschätzen. Die demnach anzustellende (reine) Interessenabwägung führt zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Anordnungen.

Für ein vorläufiges Belassen der Rinder in G...-... unter der Obhut der Antragstellerin sprechen die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin, weil eine sofortige vollständige Bestandsauflösung eine sehr einschneidende Maßnahme im Tierschutzgesetz darstellt, die vollendete Tatsachen schafft und für die Antragstellerin einen finanziell erheblichen und kaum wieder gutzumachenden Eingriff zur Folge hätte. Auf der anderen Seite sprechen zwar gewichtige Gründe des Tierschutzes für das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners. Angesichts der in der Zwischenzeit vorgenommenen Maßnahmen der Antragstellerin, insbesondere der Aufstellung weiterer Tierunterstände und der Trennung der Stiere von der Mutterkuhherde, spricht nach derzeitiger Sachlage aber Einiges für das Vorliegen noch hinnehmbarer Haltungsbedingungen. Hinzu kommt, dass der Gesundheitszustand der Tiere in der tierärztlichen Stellungnahme des Tierarztes Dr. M... der Klinik für Wiederkäuer der L...-...-... ... vom 14. Januar 2016 „als gut“ bewertet wurde und auch in seiner Bescheinigung vom 15. April 2016 eine „Absonderung einzelner Tiere aufgrund eines schlechten Allgemeinzustands“ nicht für notwendig erachtet wird.

Die Tiere werden damit gegenwärtig unter der Obhut der Antragstellerin wohl nicht erheblich vernachlässigt; es wurden auch keine schwerwiegenden Verhaltensstörungen festgestellt. Ein weiterer Verbleib der Tiere in G...-... unter der Obhut der Antragstellerin erscheint daher aus tierschutzrechtlichen Gründen gegenwärtig noch vertretbar.

Der Sachverhalt gibt jedoch Anlass, darauf hinzuweisen, dass sich bei Feststellung erneuter Verstöße gegen tierschutzrechtliche Anforderungen oder aus anderen Gründen veränderte Umstände i. S. v. § 80 Abs. 7 VwGO ergeben könnten, die die Abänderung des Beschlusses vom 4. Februar 2016 zulasten der Antragstellerin trotz ihrer erheblichen wirtschaftlichen Interessen nach Maßgabe einer dann anzustellenden umfassenden Interessenabwägung nicht ausgeschlossen erscheinen lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.