Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Mai 2017 - M 23 K 15.4476

published on 17/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Mai 2017 - M 23 K 15.4476
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Gericht

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Tenor

I. Soweit die Parteien übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

II. Der Bescheid vom 10. September 2015 wird in den Ziffern 1, 2 und 9 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 1/6 und der Beklagte 5/6 zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen ein tierschutzrechtliches Verbot der Haltung und Betreuung von Rindern nebst angeordneter Bestandsauflösung sowie gegen die bis zur Bestandsauflösung erteilten Auflagen zur Tierhaltung.

Der Kläger hielt zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses neun Rinder in Anbindehaltung auf seinem Anwesen in der Gemeinde ... Landkreis ... Der Hof wird nach Angaben des Klägers in ungeteilter Erbengemeinschaft verwaltet. Der Kläger kümmert sich gemeinsam mit seinem Bruder um die Tiere. Beim Landwirtschafts- und Veterinäramt ist lediglich der Kläger als Halter registriert. Als Nebenerwerbslandwirt erzielt er aus der Milchlieferung ein monatliches Einkommen in Höhe von etwa 500,- Euro.

Zwischen November 2006 und April 2011 kam es im Rahmen von Kontrollen der Rinderhaltung des Klägers wiederholt zu tierschutzrechtlichen Beanstandungen. Gegenstand der Beanstandungen waren insbesondere die Klauenpflege, die Anbindung von Kälbern, die Wasserversorgung sowie die Einstreuung. Die in diesem Zeitraum festgestellten Kälberanbindungen wurden vom zuständigen Veterinäramt in drei Fällen als mittlerer Verstoß gewertet, was eine Kürzung von EU-Agrarsubventionen um drei Prozent zur Folge hatte. Wegen der am 30. November 2007 festgestellten mangelnden Klauenpflege traf das Landratsamts ... mit Bescheid vom 18. Januar 2008 Anordnungen zur Klauenpflege, denen der Kläger im weiteren Verlauf nachkam.

Vor August 2015 kam es zuletzt am 12. November 2012 zu Beanstandungen durch das Landratsamt ... Diese bezogen sich auf eine hochgradige Kotverschmutzung der Hintergliedmaße der Rinder sowie die Anbindung eines Jungrindes.

Im Rahmen einer Kontrolle vom 13. August 2015 stellte die Veterinärin des Landratsamts unzureichende Klauenpflege sowie mangelnde Wasserversorgung vierer Rinder fest. Zudem wurden hochgradig altverschmutzte Rinder vorgefunden. An der Wand war ein Jungrind mit einer ca. 60 bis 70 cm langen Kälberkette angebunden. Nach den Feststellungen der Veterinärin konnte es keinen direkten Sozialkontakt zu seinen Artgenossen aufnehmen und verhielt sich gegenüber passierenden Personen übernervös und schreckhaft.

Hinsichtlich des Tiers mit der Kennzeichnung DE ... stellte die Veterinärin eine vermindert ausgeprägte Bemuskelung beider Hintergliedmaße (Muskelatrophie) fest. Nach näherer Untersuchung des Tiers wurde eine sich ringförmig um den Schwanz ziehende, eiternde Wunde (Schwanzspitzennekrose) sichtbar. Das Tier musste tierärztlich behandelt werden. Der Schwanz wurde aufgrund der Verletzung über eine Länge von 10 cm teilkupiert.

Im Nachgang zu vorgenannter Kontrolle untersagte das Landratsamt ... dem Kläger mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. September 2015 die Haltung und Betreuung von Rindern (Ziffer 1 des Bescheids) und ordnete die Auflösung des Rinderbestands bis zum 31. Oktober 2015 an (Ziffer 2 des Bescheids). Dem Kläger wurde bis zur Abgabe des letzten Rinds auferlegt, das an der Wand angekettete Jungrind unverzüglich in einer Box oder einer für die Anbindehaltung von Rindern üblichen Einrichtung aufzustallen (Ziffer 3a des Bescheids), alle Rinder ab sofort durch regelmäßiges Entfernen des Kots aus den Liegeflächen oder ausreichende Einstreu sauber zu halten sowie alte, eingetrocknete Kotverschmutzungen an den Tieren schonend zu entfernen (Ziffer 3b des Bescheids). Zudem wurde dem Kläger die fachgerechte Korrektur der Klauen der Rinder aufgegeben, sofern die betreffenden Tiere nicht unverzüglich nach Eingang des Bescheids freiwillig abgegeben würden; für den Fall, dass die Tiere nicht zur Schlachtung abgegeben würden, wurde dem Kläger aufgegeben, den übernehmenden Betrieb über die Notwendigkeit zur Klauenpflege zu informieren (Ziffer 3c des Bescheids).

Weiter wurden unter anderem für den Fall des Auflagenverstoßes Zwangsgelder angedroht und für fällig erklärt (Ziffer 7a, 7.b, 7.c des Bescheids. Für den Fall der nicht oder nicht rechtzeitigen Auflösung des Tierbestands wurde die Ersatzvornahme angedroht (Ziffer 7l des Bescheids). Im Übrigen enthält der Bescheid Anordnungen zum Tierseuchen- und Lebensmittelhygienerecht (Ziffer 4 und 5 des Bescheids).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der bei zahlreichen Kontrollen festgestellten Verstöße erhebliche Zweifel bestünden, dass der Kläger die erforderlichen Kenntnisse und/oder Fertigkeiten zum Halten von Rindern besitze. Die wiederholten Verstöße rechtfertigten die Annahme, dass auch weitere Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzrecht zu erwarten seien. Aufgrund der den Tieren zugefügten lang andauernden Schmerzen und Leiden sei das vom Gesetz eingeräumte Ermessen dahingehend auszuüben, dass im Fall des Klägers davon auszugehen sei, dass dieser die erforderlichen Kenntnisse zur artgerechten Haltung nicht besitze. Um den Rindern weitere Schmerzen zu ersparen, werde die Untersagung der Rinderhaltung und Bestandsauflösung für erforderlich gehalten. Bei der am 13. August 2015 vorgenommenen Kontrolle seinen verschiedene Verstöße gegen den Tierschutz festgestellt worden. So hätte einem Tierhalter mit ausreichenden Kenntnissen und Fähigkeiten bei näherer Untersuchung des verletzten Rinds die sich ringförmig um den Schwanz ziehende, eiternde, stinkende Wunde sowie der verminderte Allgemeinzustand auffallen müssen; als Konsequenz hätten unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung ergriffen sowie ein Tierarzt hinzugezogen werden müssen. Im Fall des Klägers sei daher davon auszugehen, dass die Inaugenscheinnahme der Tiere nicht oder nicht ausreichend gründlich durchgeführt worden sei. Durch die unzureichende Kontrolle oder die fehlende Konsequenz aus den Feststellungen seien dem Tier daher lang anhaltende erhebliche Schmerzen sowie erhebliche Schäden entstanden. Zudem komme in den übernervösen und schreckhaften Reaktionen des angebundenen Jungrinds ein erheblicher Leidensdruck zum Ausdruck. Die unzureichende Klauenpflege könne zu Fehlbelastungen im gesamten Halteapparat der Tiere führen, die erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden nach sich ziehen könnten. Zudem entstünden den betroffenen Tieren durch die dauerhafte Anhaftung von Schmutz und Kot bzw. daraus bestehenden Verklebungen und Verkrustungen der Haare zum einen durch die mechanische Belastung der Haare und Haut Leiden und Schäden, zum anderen könne die ständige Verschmutzung und Feuchtigkeit zu einer Schädigung der schützenden Hautbarriere führen, sodass Keime durch die Haut in die Tiere eindringen könnten. Da die Tiere sich in der Anbindehaltung nicht kratzen und scheuern könnten, führe die mechanische Belastung überdies zu lästigem Juckreiz, dessen sich die Tiere nur schlecht erwehren könnten. Durch das Eindringen der Keime könne es zu Haut- und Euterentzündungen sowie zu Entzündungen tieferer Regionen können. Durch die starke Verschmutzung der Rinder habe der Kläger maßgeblich gegen das Tierschutzgesetz verstoßen.

Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015, bei Gericht eingegangen am 9. Oktober 2015, erhob der Klägerbevollmächtigte Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 13. August 2015 und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. September 2015 anzuordnen (M 23 S. 15. 4515).

Mit Beschluss vom 29. Januar 2016 hat die Kammer die Klage unter Abgabe an die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts ... abgetrennt, sofern sich dieser auf die Ziffern 4, 5 und 7d bis k des Bescheids vom 10. September 2015 bezieht.

Nachdem die Parteiendas Verfahren hinsichtlich der Ziffern 3a und c i.V.m. Ziffer 6 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 8. Februar 2016 ein und stellte im Hinblick auf Ziffer 1 und 2 des Bescheids die aufschiebende Wirkung wieder her und ordnete diese hinsichtlich der Ziffer 7l an (M 23 S. 15.4515)

In der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2017 haben die Parteien den Rechtsstreit auch in den Ziffern 7a, 7c und 7l für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

den Bescheid vom 10. September 2015 in den Ziffern 1, 2, 3b, 7b, 8 und 9 aufzuheben.

Der Bevollmächtigte begründet die Klage schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung insbesondere damit, dass der Kläger den Tieren keine erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden zugefügt habe. Die im Bestand gehaltenen Rinder seien in gutem Gesundheits- und Ernährungszustand. Es werde eingeräumt, dass das benannte Rind eine Erkrankung am Schwanz gehabt habe; bedauerlicherweise sei die Verletzung aber nicht bemerkt worden. Zwischenzeitlich habe der behandelnde Tierarzt den Schwanz teilweise kupiert; das Rind sei vollständig gesundet. Der Kläger bedaure, dass er die Verletzung am Schwanz nicht rechtzeitig entdeckt habe; er habe aber sofort und konsequent tierärztliche Hilfe geholt und entsprechend angemessen gehandelt. Nicht zutreffend sei, dass durch die kurzzeitige Anbindung des jungen Rinds an der Wand, das Tier Schaden genommen habe oder unnötig gequält worden sei. Ebenso sei die Klauenpflege bei allen Tieren durchgeführt worden. Das im Bescheid benannte Rind leide nicht unter einem Muskelschwund; die geringe Bemuskelung sei für das Tier arttypisch.

Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Rinder am Tag der Kontrolle des 13. August 2015 in verbesserungswürdigerem Putzzustand gewesen seien. Bei den festgestellten Verschmutzungen der Rinder sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Bruder des Klägers, der in der Regel den Stalldienst verrichte, zum damaligen Zeitpunkt in Folge eines Unfalls gehandicapt gewesen sei. Die Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern sowie die Anordnung der Auflösung des Rinderbestands seien völlig unangemessen, sodass der angefochtene Bescheid auf fehlerhaftem Ermessensgebrauch beruhe. Der hiermit verbundene Eingriff in die Berufsausübung und Eigentumsrechte sei massiv und unverhältnismäßig. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die vom Veterinäramt festgestellten Verstöße in der Vergangenheit nur als leicht und mittel eingestuft worden seien. Es hätte demnach genügt, dem Kläger Auflagen zu erteilen. Die Betriebsschließung hätte dem Kläger als ultima ratio zunächst ausdrücklich angedroht werden müssen, was nicht geschehen sei.

Der Beklagte beantragte in der mündlichen Verhandlung,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen, dass sich der Kläger seit Jahren Verstöße gegen tierschutz- und lebensmittelrechtliche Vorschriften habe zuschulden kommen lassen. Zum Beweis eines längeren Leidens der Rinder werde auf die Stellungnahme des Veterinäramts ... vom 16. November 2015 verwiesen. Es werde nicht bestritten, dass sich der größte Teil der Rinder in einem guten bis sehr guten Gesundheits- und Ernährungszustand befunden habe. Wie die am 13. August 2015 festgestellten Beanstandungen belegten, sei hingegen der Pflegezustand der Tiere bei der Kontrolle nicht so gut gewesen. Nach dem Unfall seines Bruders hätte der Kläger für ausreichend geeigneten Personalersatz sorgen müssen. Trotz zahlreicher Kontrollen, mündlicher und schriftlicher Belehrungen, Bußgeldern, fällig gestellten Zwangsgeldern und wiederholten Kürzungen der EU-Subventionen sei keine dauerhafte und ernsthafte Besserung im Tierschutz eingetreten. Es entspreche pflichtgemäßem Ermessen, einen Schlussstrich unter die Rinderhaltung zu ziehen, zumal der Kläger die Rinder nur aus Liebhaberei halte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts-, die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 23 S. 15.4515 sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2017 verwiesen.

Gründe

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend).

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Haltungs- und Betreuungsverbot (Ziffer 1 des Bescheids) sowie die Anordnung der Bestandsauflösung (Ziffer 2 des Bescheids) erweisen sich als rechtswidrig, und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen (Ziffern 3b, 7b und 8 des Bescheides) ist die Klage unbegründet.

1. Rechtsgrundlage für das verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot von Rindern sowie die Anordnung der Bestandsauflösung ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1  Alt. 1 i.V.m. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG.

Der gerichtlichen Prüfung war dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zugrunde zu legen (VG München, U.v. 6.7.2016 – M 23 K 16.315, juris Rn. 37; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15, juris Rn. 35). Daher hat das Gericht vorliegend entscheidungserheblich ausschließlich auf die tierschutzrechtlichen Zustände bis zum 10. September 2015 abzustellen. Die chronologisch danach erfolgten tierschutzrechtlichen Feststellungen waren bei der Entscheidung folglich außer Betracht zu lassen.

Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer tierschutzrechtlichen Anordnung wiederholt oder grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gibt in Verbindung mit der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG auch die Befugnis, die Auflösung des Tierbestands anzuordnen (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 – 25 CS 2619 – juris Rn. 6 m.w.N.).

Nach der Dokumentation der Beklagten und den fachlichen Darlegungen bezweifelt das Gericht zwar nicht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm vorgelegen haben. Dies bestreitet auch die Klägerin nicht ersichtlich. Jedoch erweist sich der streitgegenständliche Bescheid hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 als unverhältnismäßig und damit als rechtswidrig.

Das Gericht kann die getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten gemäß § 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen erkannt, von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat.

Hiervon ausgehend lässt sich feststellen, dass das Landratsamt die gesetzlichen Grenzen des durch § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TierschG eröffneten Ermessens überschritten hat, vgl. § 114 Abs. Satz 1 VwGO. Das Haltungs- und Betreuungsverbot von Rindern genügt nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der das Ermessen begrenzt.

Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn sie das mildeste von mehreren mindestens gleich geeigneten Maßnahmen darstellt. Angemessen ist eine Maßnahme hingegen nur, wenn sie nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr angestrebten Zweck steht. Handelt ein Tierhalter wiederholt oder grob tierschutzrechtlichen Bestimmungen zuwider, rechtfertigt dies nicht gleich automatisch ein Haltungs- und Betreuungsverbot. Vielmehr sind – sofern nicht bereits die Einzelverstöße ein Haltungs- und Betreuungsverbot samt Bestandsauflösung rechtfertigen – in einer Gesamtbetrachtung die Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Hierbei gilt es insbesondere die Art, die Intensität und den Umfang festgestellter tierschutzrelevanter Verstöße zum einen und zum anderen die Zeitspanne, auf welche sich die Verstöße erstrecken, zu berücksichtigen. Es darf auch nicht außer Betracht gelassen werden, welche Mittel die Behörde zur Beseitigung tierschutzwidriger Versäumnisse bereits ergriffen hat und inwiefern Versäumnisse darauf abgestellt werden konnten. Hierbei hat das Gericht davon auszugehen, dass eine Bestandsauflösung mitsamt Anordnung eines Rinderhaltungs- und Betreuungsverbots lediglich als letztes Mittel, sprich als ultima ratio, zur Durchsetzung des durch Art. 20a GG verfassungsrechtlich verbürgten Schutzes der Tiere in Betracht kommt.

Unter Anwendung dieser Grundsätze hätte das Landratsamt vor Anordnung eines Rinderhaltungs- und Betreuungsverbots trotz der in der Vergangenheit festgestellten Vielzahl tierschutzrelevanter Verstöße dennoch zunächst weitere Auflagen zur Tierhaltung - ggf. bei Androhung eines Rinderhaltungs- und Betreuungsverbots - in Erwägung ziehen müssen. Weder die einzelnen festgestellten Verstöße, noch eine Gesamtschau derselben rechtfertigen die verfügte Bestandsauflösung sowie die Anordnung eines Rinderhaltungs- und Betreuungsverbots; dies gilt auch vor dem Hintergrund, des Eingriffs in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und das Eigentum (Art, 14 GG) des Klägers (vgl. BayVGH, B.v. 30.5.2016 – 9 CS 16.586 – juris Rn. 15). Letzteres hätte die Beklagte in ihre Ermessenserwägungen einfließen lassen müssen.

Die sich aus dem Bescheid zu entnehmenden Ermessenserwägungen beschränken sich darauf, dass „aufgrund der den Tieren zugefügten lange andauernden Schmerzen und Leiden [...], davon auszugehen war, dass [der Kläger] die erforderlichen Kenntnisse zur artgerechten Haltung nicht besitz[e].“ Diese Ermessenserwägung ist von Seiten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht ergänzt worden.

Allein die am 13. August 2015 festgestellten tierschutzrelevanten Verstöße rechtfertigen es nicht, die Anordnungen in den Ziffern 1 und 2 des Bescheids als verhältnismäßig anzusehen. Demzufolge hat das Landratsamt das Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot auch nicht alleine auf die tierschutzrelevanten Feststellungen vom 13. August 2015 gestützt, sondern vielmehr auf die „bei zahlreichen Kontrollen festgestellten Verstöße“ (Bescheid Seite 5). Jedoch auch die Gesamtschau der über einen Zeitraum von November 2006 bis November 2012 tierschutzrelevanten Feststellungen vermögen das Verbot nicht zu rechtfertigen, auch wenn es sich hierbei um einen nicht verallgemeinerungsfähigen Grenzfall handeln mag.

Soweit zuletzt in der Kontrolle vom 13. August 2015 eine mangelnde Klauenpflege vierer Rinder festgestellt wurde, hat das Gericht keine Zweifel an der fachlichen Richtigkeit der Ausführungen der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Veterinärin. Danach führen überlange Klauen zu nachhaltigen Gelenkveränderungen und Veränderungen des Haltungsapparats, sodass von Schmerzen und erheblichen Leiden ausgegangen werden könne. Somit verlangt eine unzureichende Klauenpflege stets Abhilfe. Gleichwohl geht das Gericht davon aus, dass zur Beendigung dieses tierschutzwidrigen Zustandes eine zwangsgeldbewehrte Anordnung zur unverzüglichen Klauenpflege ausgereicht hätte. Denn der Kläger hatte auch den zwangsgeldbewehrten Bescheid vom 18. Januar 2008 ordnungsgemäß erfüllt. Seither wurde die Klauenpflege über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr beanstandet; eine neuerliche Beanstandung erfolgte erst in der Kontrolle vom 13. August 2015. Angesichts dieses erheblichen Zeitraums hätte eine weitere zwangsgeldbewehrte Androhung der Klauenpflege ein milderes und mindestens geeignetes Mittel zur Abstellung unzureichender Klauenpflege dargestellt.

Die Anbindung des Jungrindes an der Kälberkette ist zwar erheblich, wiegt jedoch nicht derart schwer, als dass es eines umfassenden Haltungs- und Betreuungsverbots bedurft hätte. Nach den Ausführungen der Veterinärin in der mündlichen Verhandlung führte die Anbindung zumindest zu Leiden, da dem betroffenen Tier ein wiederkäuertypisches Verhalten (etwa Aufstehen, Putzen) sowie die Aufnahme von Sozialkontakt zu seinen Artgenossen nicht möglich sei. Das Gericht misst besonders dem Umstand Gewicht zu, dass die Anbindung von Jungrindern – entgegen der Kälberanbindung – nicht schon als solches einem gesetzlichen Verbot unterliegt. Somit kann die Anbindung eines Jungrinds nur unter erschwerenden Umständen des jeweiligen Einzelfalls ein Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot rechtfertigen. Solche Umstände haben hier jedoch nicht vorgelegen. Vielmehr war die Anbindung der Tiere vor Bescheiderlass nie Gegenstand einer Anordnung des Landratsamts. So bezieht sich der Bescheid vom 18. Januar 2008 ausschließlich auf die Klauenpflege, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Vermerke über tierschutzwidrige Anbindungen vorgelegen haben. Zudem wurden die Kälberanbindungen vom Landratsamt lediglich als Verstoß mittlerer Kategorie eingestuft (BA Bd 2. Bl. 85, 126 u. 188). Die darauf folgende dreimalige Kürzung von EU-Subventionen beschränkte sich demzufolge auch auf eine Höhe von 3 Prozent. Über diese genannten Maßnahmen hinaus wurden von Seiten des Landratsamts keine weiteren Maßnahmen ergriffen. Weiter ist von erheblicher Bedeutung, dass zwischen August 2011 bis November 2012 und zwischen November 2012 bis August 2015 keine tierschutzwidrigen Anbindungen festgestellt wurden.

Ebenso wenig ist das Verbot durch eine mangelnde Wasserversorgung der Rinder gerechtfertigt. Zwar mag es zutreffen, dass die Tränken bei den Kontrollen teilweise nicht bzw. schlecht mit Wasser befüllt waren. Allerdings gab die Veterinärin in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2015 selbst an, dass der Ernährungszustand gut bis sehr gut gewesen sei. Hieran hat die Veterinärin auch in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel aufkommen lassen.

Gleiches gilt hinsichtlich der vom Landratsamt festgestellten Schwanzspitzennekrose. Zwar geht das Gericht davon aus, dass der Kläger die Verletzung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und unverzüglich einen Tierarzt hätte einschalten müssen. Die zweifelsohne mangelnde Versorgung dieses einzelnen Tiers stellt aber auch keinen derart gewichtigen verstoß dar, der eine Auflösung des gesamten Tierbestands rechtfertigen würde. So lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger bereits vor der bescheidanlassgebenden Kontrolle im August 2015 entgegen dem Gebot der Tierpflege (§ 2 Nr. 1 TierSchG) eine notwendige tierärztliche Behandlung zu lange aufgeschoben hatte. Der amtstierärztlichen Stellungnahme vom 16. November 2015 ist vielmehr zu entnehmen, dass die „restlichen Tiere augenscheinlich gesund waren“.

Auch der im klägerischen Stall vorgefundene Hygienezusatnd erweist sich nicht als derart gravierend, dass die Auflösung des gesamten Rinderbestandes ohne vorherige Überprüfung milderer Maßnahmen gerechtfertigt ist. Auch hier hätte das Landratsamt zunächst etwa eine zwangsgeldbewehrte Anordnung als mildere Maßnahme in Betracht ziehen müssen. Die Sauberkeit von Stall und Tieren war bislang nie Gegenstand einer (zwangsgeldbewehrten) Anordnung. Zudem dürfte davon auszugehen sein, dass im Fall des Klägers mit Hilfe der unter Ziffer 3b des angegriffenen Bescheids getroffenen Anordnung ein tierschutzgerechter Hygienezustand durchgesetzt werden könnte.

Auch die Gesamtschau der „bei zahlreichen Kontrollen festgestellten Verstöße“ vermag ein Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot samt Bestandsauflösung angesichts der erheblichen zeitlichen Zäsur ohne tierschutzrelevante Feststellungen und der vom Landratsamt ausgegangenen geringen Maßnahmendichte (noch) nicht zu rechtfertigen. Dadurch, dass der bescheidanlassgebenden Kontrolle erhebliche Zeiträume vorausgegangen sind, ohne dass tierschutzrelevante Verstöße festgestellt wurden, sind die an ein aus einer Gesamtbetrachtung heraus begründetes Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot zu stellenden Anforderungen umso höher.

Vorliegend ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der höchst überwiegende Anteil der festgestellten Verstöße zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses etwa viereinhalb Jahre zurücklag und dieser Zeitraum lediglich durch eine positive Kontrolle unterbrochen wurde: Vor August 2015 wurden seit Mai 2011 lediglich in der am 12. November 2012 stattgefunden Kontrolle tierschutzrelevante Beanstandungen getätigt. Diese wurden von Seiten des Landratsamts jedoch nicht zum Anlass von tierschützenden Maßnahmen genommen. Über einen Zeitraum von etwa drei Jahren bis zur bescheidanlassgebenden Kontrolle vom 13. August 2015 erfolgte keine weitere Kontrolle. Im Übrigen wurden die zwischen November 2006 bis November 2012 festgestellten Verstöße von Seiten des Landratsamt überwiegend lediglich zum Anlass mündlicher Anordnungen und Belehrungen genommen. Lediglich die Kälberanbindung zog einen Bußgeldbescheid vom 23. September 2008 nach sich. Im Übrigen erging gegen den Kläger wegen mangelnder Klauenpflege nur der Bescheid vom 18. Januar 2008. Darüberhinausgehend ergangene Bescheide betrafen demgegenüber nicht Tierschutzrecht, sondern vielmehr Anordnungen zum Tierseuchen- und Lebensmittelhygienerecht.

Demzufolge hätte das Landratsamt vor der verfügten Bestandsauflösung samt Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot zunächst nochmal mildere Mittel in Betracht ziehen müssen. Hierzu zählt insbesondere der Nachweis der erforderlichen Sachkunde im Umgang mit Rindern sowie derer Pflege und Unterbringung. Dies gilt umso mehr wie das Landratsamt seine Entscheidung maßgeblich damit gerechtfertigt hat, dass der Kläger „die erforderlichen Kenntnisse zur artgerechten Haltung nicht besitz[e]“. Aber auch die Reduzierung des Rinderbestands oder auch die Anstellung einer Teilzeitkraft hätten in Erwägung gezogen werden können.

Das gericht weist jedoch darauf hin, dass es – wie dargelegt – von einem Grenzfall ausgeht und eine abweichende Beurteilung zu treffen sein dürfte, sollte sich der Kläger das vorliegende Verfahren nicht als Warnung dienen lassen und sollten künftig weitere tierschutzrechtliche Verstöße festgestellt werden.

Infolgedessen der Rechtswidrigkeit der Ziffern 1 und 2 des Bescheids war die Ziffer 9 aufzuheben.

2. Im Übrigen ist die Klage hingegen unbegründet.

Die unter Ziffer 3b verfügte Auflage zur Säuberung des Stalls sowie der Tiere ist geeignet, erforderlich und angemessen, um eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung der Rinder im Sinne des § 2 Nr. 1 TierschG sicherzustellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landratsamts im Bescheid vom 10. September 2015, denen das Gericht insoweit folgt, verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO.

Auch gegen die unter Ziffer 7b und Ziffer 8 (Kostengrundanordnung für die rechtmäßigerweise formulierten Anordnungen – Art. 16 Abs. 5 KG) des streitgegenständlichen Bescheides bestehen keine rechtlichen Bedenken.

3. Soweit die Parteien das Verfahren für erledigt erklärt haben, war über die Kosten entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall entsprach es billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, soweit er ursprünglich auch die Aufhebung des Bescheids in den Ziffern 3a, 3b, 7a und 7c beantragt hatte.

Die Anordnungen zur Klauenpflege sowie zur Aufstellung des an der Wand angebundenen Rinds erweisen sich als rechtmäßig. Hinsichtlich der Ziffer 7l hat der Beklagte die Kosten zu tragen, da die angedrohte Ersatzvornahme im Gegensatz zum unmittelbaren Zwang nicht das richtige Zwangsmittel darstellt.

Die Kostenentscheidung folgt im Übrigen aus § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das Maß des jeweiligen Unterliegens im noch streitigen Verfahren.

Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung führt diese Quotelung zusammen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 30/05/2016 00:00

Tenor I. Unter Aufhebung der Nrn. I. und II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 9. März 2016 wird der Antrag des Antragsgegners auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 4. Februar 2016 abgelehn
published on 06/07/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherhe
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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.